Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 2 ZB 14.180

bei uns veröffentlicht am16.04.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 15.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil die behaupteten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Erstgericht hat im Gegenteil zutreffend festgestellt‚ das die auf Art. 76 Satz 1 BayBO gestützte Beseitigungsanordnung den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Bauvorhaben des Klägers widerspricht Art. 6 Abs. 1 Nr. 1‚ Abs. 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG). Hierfür spricht bereits‚ die fachliche Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege (Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 DSchG) vom 12. Januar 2012‚ mit der sich der Kläger nicht auseinandersetzt. Soweit er rügt‚ das Erstgericht befinde sich im Widerspruch zu seinen Feststellungen beim Augenschein‚ ist darauf hinzuweisen‚ dass die absolute Größe der Anlage sowohl beim Augenscheinstermin des Verwaltungsgerichts mit ca. 24 m² als auch in der fachlichen Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege festgehalten wurde. Hieran ändern die etwas relativierenden Äußerungen im Protokoll über die Einnahme des Augenscheins im Ergebnis nichts. Denn das Landesamt für Denkmalpflege stellt insbesondere darauf ab‚ dass die Anlage in ihrer Optik und Dimension militärischen Abhöranlagen entspreche. Das Verwaltungsgericht führt zudem aus‚ dass die Anlage gerade wegen ihrer aufgeständerten Funktion geeignet sei‚ sich negativ auf das Erscheinungsbild des Baudenkmals auszuwirken. Dass dies nicht nur nach dem Urteil eines fachkundigen Betrachters‚ sondern auch nach dem Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters der Fall sein wird‚ liegt für den Senat auf der Hand. Denn es handelt sich vorliegend nicht um eine an die Dachform angepasste Solaranlage‚ sondern um ein auf dem Dach aufgestelltes Linearspiegel-System mit 24 Einzelspiegeln sowie einem Ausleger mit Kollektor zur Energiegewinnung.

Soweit der Kläger weitere Widersprüche in der Urteilsbegründung zu den Feststellungen beim richterlichen Augenschein sehen will‚ ist darauf hinzuweisen‚ dass das Erstgericht nicht nur eine Wahrnehmbarkeit der Anlage vom gegenüberliegenden Gehsteig der W-straße‚ sondern auch vom dritten Obergeschoss des gegenüberliegenden Studentenwohnheims sowie vom Parkplatz auf dem Grundstück des Polizeipräsidiums seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Damit setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Soweit er im Übrigen lediglich auf der Öffentlichkeit gewöhnlich zugängliche Punkte abstellen will‚ ist dies nicht zutreffend. Denn der gesetzliche Schutz umfasst auch solche Objekte‚ die den Blicken der Allgemeinheit völlig entzogen sind (vgl. Martin in Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Auflage 2007, Art. 6 Rn. 31, 82, 97; Davydov in Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 2012, § 9 Anm. 2.1.1, 6.2). Andernfalls wären beispielsweise Veränderungen im Inneren eines privaten Baudenkmals niemals relevant für die Beurteilung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG.

Soweit der Kläger rügt‚ die Ausführungen des Erstgerichts zur Situation bei Sonnenschein beruhten lediglich auf Mutmaßungen‚ trifft dies nicht zu. Denn auch aus den im Behördenakt befindlichen Lichtbildern ist zu erkennen‚ dass die Anlage bei Sonnenschein stärker in Erscheinung tritt‚ weil sie merklich leuchtet.

Insofern der Kläger in seinen Ausführungen auf das Staatsziel „Umweltschutz“ abstellen will‚ ergibt sich weder aus Art. 20a GG (vgl. NdsOVG, U.v. 3.5.2006 - 1 LB 16/05 - BauR 2006, 1730) noch aus Art. 141 Abs. 1 BV ein Vorrang gegenüber dem Denkmalschutz (Art. 141 Abs. 2 BV). Vielmehr ist erforderlichenfalls ein gerechter Ausgleich herzustellen. Insoweit hat der Kläger jedoch bereits nicht substanziiert dargetan‚ dass sich eine Nutzung der Sonnenenergie auf seinem Anwesen nicht in einer die Denkmalschutzbelange schonenderen Weise bewerkstelligen ließe.

Im Übrigen spricht gegen die Vorrangigkeit des Staatsziels „Umweltschutz“ gegenüber dem ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Denkmalschutz die Tatsache‚ dass denkmalgeschützte Gebäude lediglich ca. 3% des gesamten Baubestands in der Bundesrepublik Deutschland ausmachen (vgl. Davydov in Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck‚ Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen‚ 3. Aufl. 2012‚ § 9 Anm. 6.5). Für die Umsetzung der Klimaziele haben deshalb Sonnenkollektoren auf Dächern denkmalgeschützter Gebäude kein erhebliches Gewicht (vgl. OVG RhPf‚ U.v. 16.8.2011 - 8 A 10590/11 - DVBl 2011‚ 1362). Das Funktionieren der Versorgung mit den regenerativen Energien hängt nicht davon ab‚ ob auf Dächern einzelner Denkmäler Solaranlagen errichtet werden.

Dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG sprechen‚ hat das Erstgericht ohne Rechtsfehler festgestellt. Die seitens der Beklagten beim Augenscheinstermin und in der mündlichen Verhandlung dargestellte denkmalschutzrechtliche Wertigkeit des Gebäudes hat der Kläger nicht substanziiert in Frage gestellt. Die Behauptung des Klägers‚ die streitgegenständliche Anlage sei dezent auf der rückwärtigen Dachseite angebracht und in ihrer eigentlichen Größe ausschließlich vom Hinterhof aus erkennbar‚ ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist aus den im Behördenakt befindlichen Lichtbildern zu entnehmen‚ dass sich die strittige Anlage deutlich über den Dachfirst erhebt und auch auf einer Luftbildaufnahme als störender Fremdkörper erkannt wird. Insoweit kommt es nicht darauf an‚ ob das Linearspiegel-System vom öffentlichen Raum aus in seiner vollen Dimension einsehbar ist. Ebenso wenig kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden‚ dass sich die Anlage auf das gesamte Erscheinungsbild des Denkmals nur geringfügig auswirkt und sich gestalterisch einfügt. Vielmehr handelt es sich‚ wie bereits der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 12. Januar 2012 zu entnehmen ist‚ um einen auffälligen Fremdkörper‚ der in seiner Optik und Dimension einer militärischen Abhöranlage ähnelt. Inwieweit eine derartige Anlage auf anderen Gebäuden zulässig wäre‚ kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls in der speziellen Situation des denkmalgeschützten Gebäudes des Klägers und des konkreten Aufstellungsortes‚ ist sie mit den Belangen des Denkmalschutzes nicht vereinbar.

2. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Es geht vorliegend nicht um eine Interessenabwägung für oder gegen Linearspiegel-Systeme. Es ging bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vielmehr um die Beurteilung der speziellen Anlage mit ihren konkreten Dimensionen und an ihrem konkreten Standort im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die denkmalschutzrechtlichen Belange. Diese Beurteilung unterliegt denselben Anforderungen wie sie in fast jedem denkmalschutzrechtlichen Fall gegeben sind.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es mag sein‚ dass es sich bei der strittigen Anlage um eine Innovation im Bereich der Nutzung von erneuerbaren Energien handelt. Es bedarf aber keiner grundsätzlichen Klärung dahingehend‚ ob solche „sich nunmehr in der Bevölkerung durchsetzende Linearspiegel-Systeme“ aufgrund ihrer Optik einen gewichtigen Grund für die Versagung der Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG darstellen. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Frage des Einzelfalls‚ die an Hand der speziellen Anlage mit ihrer konkreten Dimensionierung und ihrem konkreten Standort auf einem ganz bestimmten Baudenkmal zu beantworten ist.

4. Ebenso wenig liegt ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor‚ auf dem die Entscheidung beruhen kann. Insbesondere hat das Erstgericht nicht gegen seine Pflicht zur Amtsaufklärung aus § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Dieser Einwand ist einem anwaltlich vertretenen Beteiligten ohnehin grundsätzlich verwehrt‚ wenn er in der mündlichen Verhandlung von einem Beweisantrag abgesehen hat (vgl. BVerwG‚ B.v. 25.1.2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005‚ 447). Zudem hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht allein auf die behaupteten Mutmaßungen über die angebliche Blendwirkung der Anlage bei Sonnenschein gestützt. Ferner belegen die in den Behördenakten befindlichen Lichtbilder ausreichend‚ die optische Wirkung der Anlage auch bei Sonnenschein. Die Behauptung von Klägerseite‚ dass der Sonnenstand keinen Einfluss auf das optische Erscheinungsbild der Anlage zeige‚ ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47‚ 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Aug. 2011 - 8 A 10590/11

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Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 1. April 2011 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für d
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetz

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 150.000‚- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulas

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.


Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 1. April 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Berufungszulassungsantrag bleibt erfolglos.

2

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

3

Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zur Anbringung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Anwesens des Klägers gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Das Anwesen des Klägers sei einerseits Einzeldenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Andererseits sei es Bestandteil einer Denkmalzone. Durch die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Hauses werde dessen Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt, weshalb hierfür eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Diese könne indessen nicht erteilt werden, da Belange des Denkmalschutzes entgegenstünden. Die Photovoltaikanlage führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung sowohl des Einzeldenkmales als auch der Denkmalzone. Sie werde als Fremdkörper in einem Bereich empfunden, der sein historisches Erscheinungsbild weitgehend bewahrt habe. Auch könne nicht festgestellt werden, dass Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwögen. So sei das Ziel, regenerative Energien zu nutzen, zwar anerkennenswert, dieser Belang könne indessen keinen Vorrang gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes beanspruchen. Was das private Interesse des Klägers angehe, so müsse er es wegen der mit dem Denkmaleigentum verbundenen Sozialbindung hinnehmen, auf eine rentablere Nutzung seines Anwesens zu verzichten.

4

1. An der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Anwesen des Klägers einerseits als Einzeldenkmal, andererseits als Bestandteil einer Denkmalzone denkmalrechtlichen Schutz nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Denkmalschutzgesetz – DSchG − genießt (a). Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf diesem Gebäude bedarf nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DSchG einer Genehmigung (b), die indessen nicht erteilt werden kann, da die hierfür in § 13 Abs. 2 DSchG vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen (c).

6

a. Bei dem Anwesen des Klägers als Einzelgebäude handelt es sich um ein geschütztes Kulturdenkmal. Diese Eigenschaft kommt auch der Denkmalzone zu, zu der das Haus gehört. Als geschützte Kulturdenkmäler sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 DSchG die unbeweglichen Kulturdenkmäler anzusehen. Diese untergliedern sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG einerseits in ortsfeste Einzeldenkmäler und Bauwerke (Nr. 1) sowie in Denkmalzonen (Nr. 2).

7

aa. Das Anwesen des Klägers erfüllt als Einzelgebäude die Eigenschaft eines Kulturdenkmals nach § 3 Abs. 1 DSchG. Es entstand in einer historischen Epoche, nämlich dem 18. und 19. Jahrhundert und kann insoweit als Zeugnis des handwerklichen Wirkens sowie historischer Entwicklungen innerhalb des Ortes Gau-Bickelheim angesehen werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DSchG). Zudem stellt es ein kennzeichnendes Merkmal der Gemeinde dar (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c DSchG). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes verwiesen werden, das seinerseits auf die zur Gerichtsakte gereichte fachkundige Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe Bezug genommen hat.

8

Was die Denkmalwürdigkeit des Anwesens angeht, so besteht an dessen Erhaltung jedenfalls aus geschichtlichen, wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 DSchG). Seitens der Denkmalfachbehörde wird hierzu auf die herausragende städtebauliche Funktion des Anwesens hingewiesen, die darin zu sehen sei, dass es sich als zentraler historischer Blickpunkt im Bereich des Ortskerns von Gau-Bickelheim für den aus Richtung der Straße P. kommenden Betrachter darstelle. Zudem kommt dem Gebäude ein geschichtlicher und wissenschaftlicher Wert dadurch zu, dass seine Straßenansicht den Eindruck einer typisch rheinhessischen Hofanlage vermittelt.

9

Der Denkmalwert des Gebäudes wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass an der ursprünglichen historischen Bausubstanz Veränderungen vorgenommen wurden. Der Kläger verweist hierzu auf die Aufdoppelung des Fachwerks sowie die Erneuerung der Dacheindeckung. Spätere Veränderungen sind für die Frage der Denkmaleigenschaft indessen unerheblich, wenn sich trotz ihrer Vornahme noch das ursprüngliche Aussehen des Gebäudes ablesen lässt. Wiederherstellungsarbeiten an Teilen des Denkmals sind hiernach unschädlich, wenn sie sich funktional unterordnen und das Original im Übrigen nicht beeinträchtigen. Selbst Zerstörungen oder Beschädigungen der Denkmalsubstanz lassen die Denkmaleigenschaft erst dann entfallen, wenn der Verfall so weit fortgeschritten ist, dass eine Erhaltung des Schutzobjektes schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. April 1987 – 1 A 103/85 – in NVwZ-RR 1989, 119; Urteil vom 5. Juni 1987 – 8 A 19/86 – AS 21, 222, Martin Viebrock, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Aufl. 2010 Teil C Rn. 29).

10

Die am Anwesen des Klägers vorgenommenen Veränderungen beschränken sich auf Details der Bauausführung. Der äußere Eindruck des gesamten Gebäudes bleibt indessen im Wesentlichen gewahrt. So orientiert sich die Ausgestaltung der Fassade weiterhin am Originalfachwerk. Auch durch die Verwendung moderner Dachmaterialien wird die optische Wirkung des Hauses nicht durchgreifend beeinflusst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade die ortsbildprägende Wirkung des Gebäudes als Teil seiner städtebaulichen Bedeutung, die wesentlich zur Denkmalseigenschaft beiträgt, in erster Linie durch den Gesamteindruck bestimmt ist. Auch auf die Gewichtung des Denkmalwertes wirken sich daher die vorgenommenen Veränderungen nicht aus.

11

bb. Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, dass das Gebäude Teil einer Denkmalzone ist. Die gesamte Häusergruppe um den Dorfplatz kann als kennzeichnendes Platzbild nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DSchG eingeordnet werden. Hierunter sind nach § 5 Abs. 3 Satz 1 DSchG solche Gruppierungen baulicher Anlagen zu zählen, deren Erscheinungsbild in seiner Gesamtheit eine bestimmte Epoche oder Entwicklung oder eine charakteristische Bauweise mit einheitlicher Bauart oder unterschiedlichen Stilarten veranschaulicht. Diese Kriterien erfüllt die Umgebung des klägerischen Anwesens. Ausweislich der schlüssigen Darstellung der Generaldirektion Kulturelles Erbe als Denkmalfachbehörde sind die Gebäude an einer Stelle errichtet, an der sich bereits im Mittelalter der Kern des Dorfes befand. Das Ensemble besteht hiernach im Wesentlichen aus doppelgeschossigen Bauten aus dem 16. bis 19. Jahrhundert, und ist charakterisiert durch verspringende Baufluchten und wechselnde Firstausrichtungen der Häuser. In diesem Bereich sind die Bezugspunkte dörflichen Leben in den vergangenen Jahrhunderten wie das Rathaus, das Dorfgasthaus und das alte katholische Pfarrhaus konzentriert. Die Denkmalwürdigkeit des Ensembles kann wiederum aus wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 DSchG hergeleitet werden. Die Generaldirektion Kulturelles Erbe führt hierzu in nachvollziehbarer Weise aus, dass sich aus der Platzanlage mit ihren Bauten wichtige Informationen zur Dorfgeschichte bis ins 16. Jahrhundert zurückgehend ablesen lassen. Zudem komme ihr ein hoher Stellenwert neben vergleichbaren Platzbildern anderer rheinhessischer Gemeinden zu.

12

b. Handelt es sich hiernach bei dem Anwesen des Klägers um ein geschütztes Einzeldenkmal sowie um den Bestandteil einer Denkmalzone, so bedurfte die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem südlichen Dach des traufständigen Gebäudeteils einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DSchG ist eine solche Genehmigung erforderlich, wenn ein geschütztes Kulturdenkmal in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt wird. Als Beeinträchtigung des Kulturdenkmals ist dabei jede Beeinflussung seines Erscheinungsbildes anzusehen, die der aufgeschlossene Durchschnittsbetrachter als nachteilige Veränderung des Kulturdenkmals wahrnimmt, ohne dass diese Veränderung von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar sein muss (vgl. VGH BW, Urteil vom 27. Juni 2005 – 1 S 1674/04 – ESVGH 56, 23 und juris, Rn. 29). Eine derartige die Genehmigungsbedürftigkeit auslösende Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von Einzeldenkmal und Denkmalzone ist darin zu sehen, dass der den Belangen des Denkmalschutzes aufgeschlossene Durchschnittsbetrachter die Photovoltaikanlage als Fremdkörper in ihrer durch die historische Bebauung geprägten Umgebung empfindet.

13

c. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung kann indessen nicht erteilt werden, da dem Vorhaben Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 DSchG) (aa.) und die bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Gemeinwohlinteressen oder privaten Belange des Klägers nicht als so gewichtig angesehen werden können, dass sie die Belange des Denkmalschutzes überwiegen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG) (bb.).

14

aa. Die Frage, ob Belange des Denkmalschutzes einem Vorhaben entgegenstehen, wird dabei maßgeblich davon bestimmt, unter welchen Gesichtspunkten die Denkmalwürdigkeit des Objektes angenommen wird. Die entsprechende Beurteilung muss kategorienadäquat erfolgen. Sie muss sich – auch im Hinblick auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse – an der für das Schutzgut maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (vgl. VGH BW, Urteil vom 27. Juni 2005, a.a.O., juris, Rn. 36; Urteil vom 10. Juni 2010 – 1 S 585/10 – VBlBW 2010, 393 und juris, Rn. 21 f.; Viebrock, a.a.O., Teil E, Rn. 146). Bei Anwendung einer kategorienadäquaten Betrachtungsweise stehen dem Vorhaben des Klägers Belange des Denkmalschutzes von erheblichem Gewicht jedenfalls insoweit entgegen, als die Schutzwürdigkeit des Denkmals aus städtebaulichen Gründen abgeleitet wird. Die städtebauliche Bedeutung des Anwesens des Klägers kommt in der ortsbildprägenden Funktion sowohl des Einzeldenkmals als auch der Denkmalzone zum Ausdruck. Gerade dieser Schauwert des durch die historische Bebauung geprägten Denkmalbereichs wird durch die zur Genehmigung gestellte Photovoltaikanlage aber in negativer Weise beeinträchtigt. Die Photovoltaikanlage dominiert aufgrund ihrer in der Umgebung historischer Bauten als besonders auffällig wahrgenommenen Ausgestaltung den optischen Eindruck sowohl des Einzelgebäudes als auch der Denkmalzone und wird so in besonders intensiver Weise als Störung wahrgenommen. Was die Gewichtung der Belange des Denkmalschutzes angeht, so ist zu berücksichtigen, dass der Denkmalzone einerseits eine besonders hohe Wertigkeit zukommt, die sie besonders empfindlich gegen störende Einflüsse macht. Die Denkmalzone Marktplatz Gau-Bickelheim ist in der Liste der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 aufgeführt. Mit dieser Aufnahme in das Register wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Denkmalzone um ein Kulturgut von hoher Bedeutung handelt (Art. 8 Abs. 1 der Konvention). In Rheinland-Pfalz betrifft dies ungefähr 800 von etwa 45.000 Kulturdenkmälern. Hinzu kommt, dass das Anwesen des Klägers sich in exponierter Lage innerhalb des Ortskerns befindet, da es im Bereich der sich aus der Straße P. ergebenden Blickachse liegt und von daher frühzeitig und besonders markant in Erscheinung tritt.

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Im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Denkmalzone insgesamt kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass sein Anwesen sich nicht zentral innerhalb der Denkmalzone befindet, sondern eine Randlage einnimmt. Hierzu ist wiederum auf die exponierte Lage des Anwesens zu verweisen sowie auf den Umstand, dass sich um das Anwesen des Klägers herum die für das dörfliche Leben in der Vergangenheit wichtigen Bezugspunkte der Denkmalzone wie das Rathaus, das Dorfgasthaus und das alte katholische Pfarrhaus befinden.

16

bb. Ergibt sich hiernach eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange, so überwiegen diese Belange die privaten Interessen des Klägers sowie andere öffentliche Gemeinwohlerfordernisse. Der durch Art. 20 a GG normierte Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen entfaltet kein solches Gewicht, dass er sich gegen die Belange des Denkmalschutzes im vorliegenden Fall durchsetzen würden. Zwar kann dieser Belang nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben. Bei seiner Gewichtung ist jedoch zu beachten, dass die entsprechenden Vorschriften darauf ausgerichtet sind, die natürlichen Lebensgrundlagen insgesamt sicherzustellen. Die klimaökologischen Wirkungen, die der Einsatz von Photovoltaikanlagen gerade auf denkmalgeschützten Gebäuden erbringen kann, haben in ihrer Summe indes kein erhebliches Gewicht. Keinesfalls räumt Art. 20 a GG dem einzelnen Eigentümer eine besondere gegenüber dem Denkmalschutzrecht durchschlagende Rechtstellung ein, Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien gerade auf seinem Grundstück zu verwirklichen. Zudem kann aus Art. 20 a GG nicht entnommen werden, welches Schutzniveau für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen erreicht werden soll und wie dieses Ziel umzusetzen ist (vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2006 Art. 20 a Rn. 27 und 66). Die Belange des Denkmalschutzes erweisen sich hiernach im vorliegenden Fall als gewichtiger.

17

Dies gilt gleichermaßen, soweit die privaten Interessen des Klägers betroffen sind. Er beruft sich letztlich darauf, durch die Nutzung erneuerbarer Energien Erlöse erzielen zu können und die Energieversorgung seines Anwesens nach seinen Vorstellungen umzusetzen zu wollen. Insoweit greift indessen die Sozialbindung des Eigentums, aufgrund derer er es hinnehmen muss, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks wegen der Schutzwürdigkeit des Denkmals verwehrt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 – 1 BvL 7/91 –, BVerfGE 100, 226 und juris, Rn. 84). Wegen des hohen Denkmalwertes kann dem privaten Interesse des Klägers wiederum kein solches Gewicht beigemessen werden, dass es die Belange des Denkmalschutzes überwöge.

18

Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht hätte der Klage wenigstens teilweise stattgeben und die Beklagte zur Genehmigung einer Photovoltaikanlage mit reduzierter Fläche verpflichten müssen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Einerseits hat der Kläger mit seinem Antrag eine bestimmte Ausgestaltung der Photovoltaikanlage zur Genehmigung gestellt, so dass es bereits an Anhaltspunkten fehlt, dass eine hinter diesem Antrag zurückbleibende Genehmigung überhaupt seinem Willen entspräche. Andererseits spricht angesichts der hohen Gewichtung des Denkmalwertes einiges dafür, dass auch eine Photovoltaikanlage mit geringerer Fläche denkmalschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig wäre.

19

2. Die Berufung war auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der Kläger sieht sinngemäß die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an, inwieweit Photovoltaikanlagen auf geschützten Kulturdenkmälern zulässig sind, die sich nicht mehr vollständig in ihrem ursprünglichen Bauzustand befinden. Zudem sei grundsätzlich zu klären, in welcher Weise das Interesse an der Nutzung von Photovoltaikanlagen zu gewichten sei. Beide Fragen betreffen indes die im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit vorzunehmende Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und anderen Gemeinwohlbelangen sowie privaten Interessen der Gebäudeeigentümer. Eine derartige Abwägung stellt jedoch immer eine Einzelfallentscheidung dar, so dass die aufgeworfenen Fragen einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich sind.

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3. Das Verwaltungsgericht weicht mit dem angefochtenen Urteil auch nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Soweit der Kläger hierzu auf den Beschluss des Senats vom 11. Februar 2011 (8 A 11111/10.OVG) abstellt, lässt sich hieraus bereits kein für die Entscheidung des vorliegenden Falles relevanter abstrakter Rechtssatz herleiten. Die zitierte Entscheidung hatte nämlich nicht die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Inhalt, sondern befasste sich mit der Vereinbarkeit einer Solaranlage mit den Vorschriften einer Gestaltungssatzung. Zudem hat der Senat in seiner damaligen Entscheidung nicht die Zulässigkeit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Anwesens festgestellt. Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens war vielmehr die Frage, ob das Verwaltungsgericht, das die streitgegenständliche Beseitigungsverfügung teilweise aufgehoben hatte, diesen Bescheid hinsichtlich der verbleibenden Solarplattenreihe zu Recht bestätigt hatte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Der Wert des Streitgegenstandes bestimmt sich nach den §§ 47 und 52 GKG.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.