Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 24. Okt. 2014 - 7 D 10511/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2014:1024.7D10511.14.0A
24.10.2014

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Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. April 2014 geändert und ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Kunz, Bernkastel-Kues, ohne Zahlungsbestimmung bewilligt, soweit sie sich mit ihrer Klage gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Inobhutnahme ihrer Tochter im Zeitraum 12. Mai bis 9. Juni 2009 wendet.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. April 2014 zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO voraus, dass ein Beteiligter die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen aufbringen kann und dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nur teilweise erfüllt. Denn die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet Aussicht auf Erfolg nur insoweit, als sie sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Inobhutnahme ihrer Tochter V. im Zeitraum 12. Mai bis 9. Juni 2009 wendet. Nur insoweit ist nämlich offen, ob der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 10. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 16. Oktober 2013 rechtmäßig ist.

3

1. Der Rechtmäßigkeit des Kostenbeitragsverlangens des Beklagten steht allerdings nicht entgegen, dass die Inobhutnahme der Tochter der Klägerin im Zeitraum 12. Mai bis 9. Juni 2009 und die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung ihrer Tochter im Zeitraum 8. bis 31. August 2009 rechtswidrig gewesen wären, wie die Klägerin geltend macht.

4

Zufolge der Einsatzmeldung der Polizeiinspektion K. vom 12. Mai 2009 war dieser von einer Freundin V.s telefonisch mitgeteilt worden, V.s Eltern hätten diese am F.-Platz in K. geschlagen und gewaltsam in ihr Auto gezerrt. Dorthin seien dann auch V.s Eltern mit dieser zurückgekehrt. V.s Mutter habe eingeräumt, V. geschlagen zu haben; da diese nicht mit nach Hause haben kommen wollen, sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als sie zu züchtigen bzw. zu ohrfeigen und sie mit Gewalt ins Auto zu zerren. V. habe angegeben, sie werde öfters von ihrem Vater geschlagen, so auch am Vorabend, nachdem dieser festgestellt habe, dass sie seine Bankkarte an sich genommen hatte; er habe sie zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und sie mit einem Finger am Auge getroffen, woraufhin sich dort eine mittlerweile abgeklungene Schwellung gebildet habe. Sie wolle auf keinen Fall mit ihren Eltern nach Hause fahren (vgl. S. 17 f. VA I).

5

Zufolge eines Vermerks der von der Polizei hinzugebetenen Jugendamtsmitarbeiterin B. vom 14. Mai 2009 hatte V. ihr gegenüber im Beisein eines Polizeibeamten nahezu dieselben Angaben gemacht und geäußert, aus Angst vor Schlägen wolle sie heute Abend auf keinen Fall mit ihren Eltern nach Hause. Ferner haben zufolge dieses Vermerks V.s Eltern erklärt, ihnen sei am Vorabend "die Hand ausgerutscht". V.s Mutter habe auch eingeräumt, V. eben am F.-Platz geohrfeigt zu haben, und geäußert, es könne sein, dass das heute Abend noch einmal passiere. V.s Vater habe eingeräumt, diese sei von ihrer Mutter eben geohrfeigt worden, und geäußert, es bleibe abzuwarten, was heute Abend noch passiere. Unter Berücksichtigung der Äußerungen von V.s Eltern bezüglich weiterer Schläge habe sie daraufhin erklärt, es sei besser, wenn V. die kommende Nacht nicht zuhause verbringe; V.s Eltern hätten sich mit deren Unterbringung in einer Wohngruppe der Evangelischen Erziehungshilfe A. einverstanden erklärt (vgl. S. 11 f. VA I).

6

Unter diesen Umständen war die Inobhutnahme V.s, wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, nicht zu beanstanden. Insbesondere trifft danach die klägerinseits mittlerweile aufgestellte Behauptung nicht zu, es habe lediglich V.s erfundene Behauptung gegeben, geschlagen worden zu sein. Gleiches gilt aber auch für die klägerinseits ebenfalls mittlerweile aufgestellte Behauptung, sowohl sie als auch V.s Vater hätten sich von Anfang an gegen V.s Inobhutnahme gewendet. Denn sowohl V.s Vater in seiner E-Mail vom 21. Mai 2009 an das Jugendamt (vgl. S. 21 VA I) als auch die Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Familiengericht am 24. August 2011 (vgl. S. 38 VA II) haben jeweils eingeräumt, sie hätten der Inobhutnahme zugestimmt.

7

Die Inobhutnahme V.s zum Schutz vor Schlägen blieb aber auch in der Folgezeit rechtmäßig. Zum einen ergaben sich weitere Hinweise darauf, dass V. in der Vergangenheit mehrfach geschlagen worden ist. V. berichtete zufolge eines Gesprächsvermerks in einem gemeinsamen Gespräch am 13. Mai 2009 mit der Klägerin und Frau F., damals Betreuerin V.s in der Außenwohngruppe C., von Gewalterfahrungen, die die Klägerin nicht bestritt, aber V. die Schuld daran gab (vgl. S. 14 VA I). Ferner sprach, wie aus der Vorlage für eine "Erziehungshilfekonferenz" am 19. Juni 2009 hervorgeht, die Klägerin am 13. Mai 2009 auch im Jugendamt bei Frau H. vor und äußerte bei dieser Gelegenheit u.a., dass V.s und L.s Vater "den Kindern wiederholt an den Hals gegangen" sei (vgl. S. 36 VA I). Dieser selbst räumte in seiner E-Mail vom 21. Mai 2009 im Anschluss an das Entdecken der Wegnahme seiner EC-Karte durch V. eine "halbe Backpfeife" – mit dem Bemerken: "'verfehlt' und ohne Nachschlag" – sowie "innerhalb von einem Jahr" zwei weitere ihm erinnerliche "Zwischenfälle" ein, bei denen V. von ihm "2x gut den Hintern versohlt" bekommen habe (vgl. S. 21 f. VA I). Zum anderen äußerte die für V. allein personensorgeberechtigte Klägerin in der Folgezeit auch nie, dass sie der – weiteren – Inobhutnahme V.s widerspreche. Vielmehr erwog sie sogar einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung V.s in Form von Heimunterbringung, führte diesbezüglich zusammen mit V. und deren Vater am 20. Mai 2009 ein langes Gespräch mit Frau H. sowie dem Leiter der Außenwohngruppe C., erbat sich diesbezüglich zunächst bis zum 26. Mai 2009 Bedenkzeit und unterschrieb dann im Hinblick auf die Planung des Beklagten, V. zwecks stationärer Diagnostik in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Mutterhaus in T. anzumelden, am 10. Juni 2009 "nach zähen Ringen und mit Widerwillen" einen dahingehenden Antrag (vgl. S. 36 VA I), behielt sich darin indes ausdrücklich vor, diesen Antrag jederzeit zurücknehmen zu können (vgl. S. 32 VA I).

8

In Anbetracht dieses Antrages war zugleich auch die förmliche Bewilligung von Hilfe zur Erziehung V.s im Wege der Heimunterbringung am 5. August 2009 (vgl. S. 49 f. VA I) rechtmäßig und blieb das auch jedenfalls bis zum Ende des hier maßgeblichen Zeitraums am 31. August 2009. Denn die Klägerin hat gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 5. August 2009 keinen Widerspruch erhoben, ihren Antrag nicht etwa zurückgenommen, und eine Erklärung unterschrieben, den Hilfeplan vom 1. September 2009 (vgl. S. 52 ff.) gelesen zu haben und dessen Zielen zuzustimmen (vgl. S. 56), obwohl darin von der geplanten stationären Diagnostik in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Mutterhaus in T. nicht mehr die Rede war.

9

Nach alledem ist die mittlerweile aufgestellte Behauptung, die Klägerin habe sich gegen V.s Inobhutnahme und Heimunterbringung "mit den Mitteln, die ihr zur Verfügung standen", zur Wehr gesetzt, jedenfalls für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 unzutreffend.

10

2. Gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII können die Eltern von Kindern und Jugendlichen zu den Kosten einer Inobhutnahme herangezogen werden. Gleiches gilt gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 5b SGB VIII bezüglich der Kosten einer vollstationären Hilfe zur Erziehung in einem Heim. Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat, wenn "Leistungen über Tag und Nacht" erbracht werden und ein Elternteil Kindergeld für den jungen Menschen bezieht, dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen.

11

Diese Voraussetzungen sind ab der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung V.s durch deren Heimunterbringung ohne weiteres erfüllt.

12

Indes ist es streitig, ob diese Voraussetzungen auch bei einer Inobhutnahme erfüllt sein können. Stähr (in Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblatt, § 94 Rn. 12 [Stand VI/14]) verneint dies nämlich, da die Inobhutnahme keine "Leistung über Tag und Nacht" sei. Richtig ist insoweit zwar, dass eine Inobhutnahme nicht zu den "Leistungen der Jugendhilfe" im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII gehört, sondern zu den "anderen Aufgaben der Jugendhilfe" im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verwendet jedoch weder die Wortfolge "Leistungen der Jugendhilfe" noch die in § 91 Abs. 1 SGB VIII gebrauchte Wortfolge "vollstationäre Leistungen", sondern die Wortfolge "Leistungen über Tag und Nacht", sodass eine Anknüpfung an § 2 Abs. 2 SGB VIII oder an § 91 Abs.1 SGB VIII nicht zwingend ist. Zudem sprechen der Wortlaut der §§ 91 bis 94 SGB VIII sowie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und die Gesetzesmaterialien dafür, dass der Gesetzgeber die in § 91 Abs. 1 SGB VIII vorgenommene Unterscheidung in "vollstationäre Leistungen" und "vorläufigen Maßnahmen" in den folgenden Bestimmungen nicht fortgeführt, sondern mit "Leistung über Tag und Nacht" bzw. mit "vollstationären Leistungen" alle in § 91 Abs. 1 SGB VIII aufgezählten Maßnahmen meinte, etwa in Abgrenzung zu den in § 91 Abs. 2 SGB VIII aufgezählten "teilstationären Leistungen" (vgl. z.B. BT-Drs 15/3676 S. 41; ähnlich bereits BT-Drs 11/5948 S. 109 und 27, wonach gemäß § 81 Abs. 2 SGB VIII in der Fassung des Regierungsentwurfs zu den folgenden "Leistungen" auch die in Nr. 1g genannte Inobhutnahme sowie die in Nr. 1h genannte vorläufige Unterbringung gehörten; vgl. auch § 93 Abs. 2 SGB VIII in der vom 1. April 1993 bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung, wonach sich die Berechnung des Beitrags zu den Kosten der in § 91 genannten "Aufgaben" [einschließlich der Inobhutnahme] danach richtete, ob die Eltern mit dem Kind oder Jugendlichen "vor Beginn der Leistung" zusammengelebt hatten oder nicht). Gleiches gilt für die seit dem 1. Oktober 2005 gültige "Verordnung zur Festsetzung für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe – Kostenbeitragsverordnung", die ab dieser Überschrift nur noch den Begriff "Leistungen" verwendet, in §§ 2 und 3 in Abgrenzung von vollstationären und teilstationären Leistungen, und in § 7 wie in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Verpflichtung, zumindest einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, von der Erbringung vollstationärer "Leistungen" abhängig macht, ungeachtet dessen jedoch in der Fußnote zur in der Anlage zu § 1 enthaltenen Tabelle, die auch auf vorläufige Maßnahmen Anwendung findet, vorschreibt: "Bezieht der kostenbeitragspflichtige Elternteil das Kindergeld, so ist das auf das Kind entfallende Kindergeld in voller Höhe als Kostenbeitrag einzusetzen". Ergeben sich mithin weder aus dem Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII selbst noch aus den Materialien und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch aus § 7 KostenbeitragsV durchgreifende Argumente gegen eine Einbeziehung auch der Inobhutnahme in die Kostenbeitragspflicht nach § 94 Abs. 3 SGB VIII, so dürften dies Sinn und Zweck der Regelung gebieten (vgl. dazu sowie zu Vorstehendem eingehend VG Freiburg, Urteil vom 26. Januar 2012 – 4 K 949/11 – juris Rnrn. 26 – 31). Da diese Frage jedoch – soweit ersichtlich – höchst- oder doch obergerichtlich noch nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist, bietet deshalb die Klage, soweit sich die Klägerin damit gegen einen Kostenbeitrag zu V.s Inobhutnahme wendet, noch hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

13

3. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag u.a. bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der"Leistung"mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Wie im Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2013 zutreffend ausgeführt wurde, ist eine solche Mitteilung nebst Aufklärung im der Klägerin am 8. Mai 2009 zugestellten Bescheid vom 5. August 2009 enthalten, sodass ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfüllt sind. Jedoch ist die vom Kreisrechtsausschuss in Übereinstimmung mit den "Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 91 ff. SGB VIII" (lsjv.de → Kinder, Jugend und Familie → Landesjugendamt → Empfehlungen und Arbeitshilfen → Heranziehung zu den Kosten … Stand 4. Dezember 2013) unter Nr. 8.1 (S. 15) ohne weiteres verneinte Frage, ob die Inobhutnahme eine "Leistung" im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darstellt, streitig und wird etwa von Kunkel (in SGB VIII – LPK, 4. Aufl. 2011, § 92 Rn. 17) und ihm folgend von Stähr (a.a.O., § 92 Rn. 20 mit sonst unzutreffenden weiteren Nachweisen) bejaht, weil auch der Begriff "Leistungsbescheid" nicht im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII verwendet werde. Zwar ist diese Argumentation verfehlt, weil durch einen Leistungsbescheid im Sinne von § 92 Abs. 2 SGB VIII ein Kostenbeitrag festgesetzt, nicht aber eine Leistung oder eine sonstige Aufgabe der Jugendhilfe bewilligt wird und weil es sich bei dem Begriff "Leistungsbescheid" um einen auch außerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch verwendeten feststehenden Rechtsbegriff handelt. Dennoch spricht einiges dafür, dass sich eine Inobhutnahme, wenn sie sich aus den oben skizzierten Gründen als "Leistung über Tag und Nacht" im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darstellt, dann auch als "Leistung" im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darstellt. Da diese Frage – soweit ersichtlich – bislang höchst- oder doch obergerichtlich noch nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist, bietet jedenfalls deshalb die Klage, soweit sich die Klägerin damit gegen einen Kostenbeitrag zu V.s Inobhutnahme wendet, hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

14

4. Der Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag für die Heimunterbringung V.s im Zeitraum 8. bis 31. Oktober 2009 – gleiches würde für ihre Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die vorherige Inobhutnahme V.s gelten – steht schließlich nicht etwa § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII entgegen, wonach im Einzelfall ganz oder teilweise von der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag abgesehen werden soll, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Zwar wird diese Regelung nicht etwa durch § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII als Spezialvorschrift verdrängt, schon weil eine besondere Härte nicht nur in den wirtschaftlichen, sondern auch in den sonstigen persönlichen Verhältnissen des Kostenbeitragspflichtigen begründet sein können (vgl. dazu unten). Es gäbe auch keinen sachlichen Grund dafür, dass die Heranziehung zu einem das Kindergeld übersteigenden Kostenbeitrag gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII u.U. zur Vermeidung einer besonderen Härte ganz zu unterbleiben hat, nicht jedoch die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes, weil das erzielte Einkommen keinen höheren Kostenbeitrag rechtfertigt (so auch Stähr a.a.O., § 92 Rn. 28 und § 94 Rn. 12b m.w.N. sowie VG Köln, Urteile vom 20. September 2012 – 26 K 1803/12 – juris Rnrn. 51 f. und vom 16. Juni 2011 – 26 K 7124/10 – juris; a.A. Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 92 Rn. 21 sowie VG Freiburg, Urteil vom 26. Juni 2008 – 4 K 1466/06 – juris mit so nicht zutreffenden weiteren Nachweisen). Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 würde jedoch keine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII bedeuten.

15

Wann eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift besteht, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles. Allgemein soll durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abstellenden, letztlich aber doch typisierenden und pauschalierenden Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden. Die Erhebung eines Kostenbeitrags stellt mithin nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht (vgl. nur Hamburgisches OVG, Urteil vom 3. September 1993 – BF IV 28/92 – FEVS 44, 448 [454] sowie Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 92 Rn. 20). Das kann vor allem bei "besonderen" oder "außergewöhnlichen" und unzumutbaren finanziellen Belastungen des Kostenbeitragspflichtigen selbst oder von ihm finanziell zu unterstützender Dritter der Fall sein, die in § 93 SGB VIII sowie in der Kostenbeitragsverordnung keine Berücksichtigung gefunden haben. Da aber etwa gemäß § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sowie gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 SGB VIII bei der Kostenbeitragserhebung auch sonstige persönliche Verhältnisse des Kostenbeitragspflichtigen und des jungen Menschen und das soziale Beziehungsgeflecht zwischen ihnen zu berücksichtigen sind, kann sich aus der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag eine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII auch aufgrund von derartigen persönlichen Verhältnissen und Umstände ergeben, wenn diese in den §§ 91 bis 93 SGB VIII keine Berücksichtigung gefunden haben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 12 A 2170/13 – juris Rnrn. 20 bis 22 und Hamburgisches OVG, Urteil vom 3. September 1993 – BF IV 28/92 – a.a.O. sowie Degener in Jans/Happe/Saurbier/Maass, Jugendhilferecht, Loseblatt, Art. 1 § 92 KJHG Rn. 23 [Stand 7/2011], Kunkel a.a.O., § 92 Rn. 29 und Wiesner a.a.O., § 92 Rn. 21).

16

Vor diesem Hintergrund bedeutet die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 keine besondere Härte im vorbeschriebenen Sinne. Soweit sie geltend macht, dass inzwischen keine gemeinsame Basis mehr zwischen V. und ihr besteht, trifft dies nach Lage der vorgelegten Verwaltungsakten, auch wenn diese nur den Zeitraum bis Dezember 2012 umfassen, wohl zu. Auch dürften hierfür die Verfahrensweise sowohl des Jugendamtes des Beklagten als auch der Betreuer in der Außenwohngruppe C. mitursächlich sein, da V. in zunehmendem Maße den Kontakt zur Klägerin und eine Rückkehr in deren Haushalt ablehnte, ohne dass das Jugendamt und ihre Betreuer in der Außenwohngruppe diesbezüglich hinreichend interveniert haben. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Inobhutnahme V.s und die anschließend der Klägerin bewilligte Hilfe zur Erziehung durch V.s Heimunterbringung in der Außenwohngruppe (AWG) C. jedenfalls anfangs rechtmäßig waren (s.o.). Entgegen der klägerinseitigen Darstellung hat diese auch der vom Familiengericht bestellte Gutachter, Herr Prof. Dr. D., nicht als von vorneherein verfehlt, sondern als aus der damaligen situativen Entscheidungszwangslage heraus noch nachvollziehbar erklärt (vgl. S. 42 seines Gutachtens = S. 117 VA II). Wie indes in dem vorerwähnten Gutachten übersehen und im klägerinseitigen Vorbringen völlig ausgeblendet wird, war es zudem die Klägerin, die zunächst eine Rückkehr V.s in ihren Haushalt ablehnte und damit verhinderte. Eine aus Sicht V.s gewünschte Rückkehr in den Haushalt der Klägerin wäre zunächst zum 1. November 2009 möglich gewesen, da zu diesem Zeitpunkt die Klägerin, die sich vom Vater V.s getrennt hatte, mit ihrem neuen Lebensgefährten und heutigen Ehemann in ihre jetzige Wohnung umzog. Die Klägerin äußerte jedoch am 21. Oktober 2009 gegenüber dem Jugendamt des Beklagten, "V. möge weiterhin zunächst in der AWG leben, bis sich der Umzugsstress gelegt habe" (vgl. S. 62 VA I). V. war deswegen zwar "ein wenig enttäuscht", wie der Leiter der Außenwohngruppe mitteilte (vgl. erneut S. 62 VA I), telefonierte aber weiterhin regelmäßig einmal pro Woche mit der Klägerin, besuchte diese im Dezember 2009 jeden Sonntag bei ihr zu Hause und verbrachte die Weihnachtsferien "fast komplett" bei ihr (vgl. S. 67 VA I). Ihre Rückführung in den Haushalt der Klägerin war daraufhin für den 31. Januar 2010 fest geplant, doch sagte die Klägerin diese einen Tag zuvor wegen eines Streites mit V. ab (vgl. S. 68 und 122 VA I sowie S. 107 VA II), weil diese – nach eigenen Angaben versehentlich – ihr Glätteisen mit nach C. genommen hatte. Erst nunmehr äußerte V. den Wunsch, dauerhaft in der Außenwohngruppe C. wohnen zu bleiben (vgl. S. 65 VA I), und hielt daran in der Folgezeit fest, vor allem auch wegen des so einfacher möglichen Kontaktes zu ihrem Freund aus C. (vgl. S.123 VA I). Angesichts dessen trifft es nicht zu, die Rückkehr V.s in den Haushalt der Klägerin sei allein "durch die hier in Rede stehende misslungene Sachbearbeitung" bzw. durch "ein schwerwiegendes Fehlverhalten auf Seiten des beteiligten Jugendamtes" verhindert worden. Vielmehr hatte es die Klägerin selbst in der Hand, V. im Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 31. Januar 2010 zurückzuholen. Zumindest deshalb stellt ihre Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 mit Blick auf den inzwischen völlig fehlenden Kontakt zu V. für die Klägerin keine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII dar.

17

Nach alledem war der Klägerin nur insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen, als sich ihre Klage gegen ihre Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Inobhutnahme V.s richtet, und ihre Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.

18

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil Gerichtskosten gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben und außergerichtliche Kosten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

19

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes für Zeiten der Inobhutnahme seiner To

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit

1.
den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten und dem Zwölften Buch sowie Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz,
2.
Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 des Neunten Buches,
3.
den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Justizvollzugsbehörden,
4.
Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
5.
Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens,
6.
den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Suchtberatungsstellen,
7.
Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen,
8.
den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,
9.
Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
10.
den Polizei- und Ordnungsbehörden,
11.
der Gewerbeaufsicht,
12.
Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung und
13.
Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene Familien und den sozialen Zusammenhalt zwischen den Generationen stärken (Mehrgenerationenhäuser),
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Ein Elternteil hat unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn

1.
vollstationäre Leistungen erbracht werden,
2.
er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht und
3.
seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag.
Der Kläger ist der Vater der am 19.05.1991 geborenen M. M., die zunächst in seinem Haushalt wohnte, am 05.02.2009 von der Beklagten in Obhut genommen wurde und sich in der Folgezeit in einer Jugendhilfeeinrichtung aufhielt.
Mit Schreiben der Beklagten vom 27.02.2009, dem Kläger zugestellt am 04.03.2009, wurde dieser darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich seine Tochter seit dem 05.02.2009 im Rahmen einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII in einer Jugendhilfeeinrichtung befinde mit einem monatlichen Aufwand von mindestens 8.250,00 EUR. Der Kläger wurde aufgefordert, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu geben, und u.a. darauf hingewiesen, dass er entsprechend seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu einem Kostenbeitrag herangezogen werde und dass ein möglicher Kostenbeitrag auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen sei.
Am 06.05.2009 beschloss die Beklagte, nachdem den Eltern mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 23.04.2009 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig das Sorgerecht für ihre Tochter M. M. entzogen worden war, dieser Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII bzw. ab 19.05.2009 nach §§ 41, 34 SGB VIII zu gewähren.
Mit Bescheid vom 16.06.2009, zugestellt am 24.06.2009, zog die Beklagte den Kläger ab dem 05.02.2009 bis auf Weiteres zu einem monatlichen Kostenbeitrag i.H.v. 164,-- EUR heran. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte gewähre seit dem 05.02.2009 Leistungen nach dem SGB VIII. Würden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und beziehe einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, habe dieser gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Der Kläger beziehe für seine Tochter M. Kindergeld i.H.v. 164,-- EUR monatlich.
Der Kläger legte hiergegen am 20.07.2009 Widerspruch ein mit der Begründung, für M. kein Kindergeld zu beziehen. Bis Mai 2009 habe er Kindergeld bezogen, die Tochter sei jedoch seit dem 19.05.2009 volljährig und nicht in Ausbildung, so dass kein Anspruch mehr auf Kindergeld bestehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2011, Datum der Zustellung den Akten nicht zu entnehmen, wurde der Kostenbeitragszeitraum in Abänderung des Bescheids vom 16.06.2009 auf die Zeit vom 05.02. bis 19.05.2009 festgesetzt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger erhalte seit Volljährigkeit seiner Tochter kein Kindergeld mehr für sie, so dass der Kostenbeitrag auf den Zeitraum vom 05.02. bis 19.05.2009 festgesetzt werde. Für diesen Zeitraum habe der Kläger nach § 94 Abs. 3 SGB VIII mindestens das auf das untergebrachte Kind entfallende Kindergeld als Kostenbeitrag zu zahlen. Dass der Kläger während dieser Zeit Leistungen auf Grundlage des SGB II bezogen habe, führe zu keiner anderen Entscheidung, da nach den Empfehlungen des KVJS zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg auch Leistungsempfänger nach dem SGB II den Mindestkostenbeitrag bezahlen müssten.
Der Kläger hat am 23.05.2011 Klage erhoben. Er sei nicht zu den Kosten heranzuziehen. Zwar habe er bis zum 19.05.2009 Kindergeld bezogen. Dieses sei allerdings bereits im Rahmen der Leistungsbewilligung nach dem SGB II für den Zeitraum bis 30.04.2009 anspruchsmindernd berücksichtigt worden. Eine weitere Berücksichtigung des Kindergelds komme nicht in Betracht, denn dann handele es sich nicht mehr um eine Heranziehung „in angemessenem Umfang“.
Der Kläger beantragt,
10 
den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 16.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2011 aufzuheben, soweit er für den Zeitraum 05.02.2009 bis zum 30.04.2009 einen Kostenbeitrag festsetzt.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung wird auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.
14 
Mit Beschluss der Kammer vom 07.09.2011 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet, soweit die Beklagte einen Kostenbeitrag für den Zeitraum bis zum 06.05.2009 festgesetzt hat.
15 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden erklärt.
16 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Band) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der näheren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die als (Teil-)Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der angefochtene Kostenbeitragsbescheid der Beklagen vom 16.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag sind in dem hier im Streit stehenden Zeitraum (05.02.2009 bis 30.04.2009) die Regelungen der §§ 91 Abs. 1 Nr. 7, 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach können Eltern aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII zu den Kosten einer Inobhutnahme herangezogen werden. Nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden, derjenige Elternteil, der Kindergeld für den betroffenen jungen Menschen bezieht, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu leisten.
20 
1. Der Kläger hat für seine Tochter M. unstreitig bis zu deren 18. Geburtstag am 19.05.2009 Kindergeld i.H.v. 164,-- EUR monatlich erhalten.
21 
2. Die Inanspruchnahme des Klägers scheitert nicht an der Regelung des § 92 Abs. 3 SGB VIII. Zwar wurde der Kläger erst mit Schreiben der Beklagten vom 27.02.2009 - zugestellt am 04.03.2009 - über die Inobhutnahme seiner Tochter M. und den Umstand, dass ein möglicher Kostenbeitrag auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen sei, informiert; die Beklagte hatte folglich frühestens zu diesem Zeitpunkt der Mitteilungspflicht des § 92 Abs. 3 SGB VIII, die materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrages ist (dazu Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 92 Art. 1 KJHG Rn. 8; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., § 92 Rn. 18; vgl. auch BT-Drs. 15/3676, S. 41), Genüge getan. Dieser Umstand führt im konkreten Fall jedoch nicht zur - teilweisen - Rechtswidrigkeit des Kostenbeitragsbescheides. Die Mitteilungspflicht des § 92 Abs. 3 SGB VIII soll nämlich den Beitragspflichtigen davor schützen, dass er doppelt - sowohl durch Unterhaltsleistungen als auch durch die Zahlung eines Kostenbeitrags - in Anspruch genommen wird. Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme aber besteht nur in den Fällen, in denen die Unterhaltspflicht des Pflichtigen auf Geld gerichtet ist. Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, der Kläger habe seiner Tochter M., die vor der Inobhutnahme mit ihm in seinem Haushalt wohnte, (auch) Barunterhalt geleistet; insbesondere hat der Kläger, nachdem die Kammer bereits in ihrem Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe diese Ansicht vertreten hatte, keine Angaben gemacht, die eine andere Auffassung rechtfertigten. Im Fall des vom Kläger geleisteten Naturalunterhaltes besteht aber keine Gefahr, dass der Kostenpflichtige ungewollt doppelte finanzielle Leistungen erbringt. Die unterlassene Aufklärung führt in Fällen des Naturalunterhalts daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Kostenbeitragsbescheides (VG Neustadt, Urt. v. 19.07.2007 - 2 K 15/07.NW -, in Juris; Hauck, SGB VIII, § 92 Rn. 22; ähnl. auch Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O., § 92 Rn. 18, 21).
22 
3. Einer Inanspruchnahme des Klägers in Höhe des Kindergeldes steht auch nicht der von ihm ins Feld geführte Umstand entgegen, das Kindergeld sei bereits bei der im Rahmen der Leistungen nach SGB II vorgenommenen Bedarfsberechnung als Einkommen anspruchsmindernd berücksichtigt worden.
23 
a) § 94 Abs. 3 SGB VIII bestimmt, dass der Bezieher von Kindergeld einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen hat. Einschränkungen oder Ausnahmen von dieser Zahlungspflicht bestehen ausweislich des Wortlauts der Regelung nicht. Nur eine am Wortlaut der Vorschrift orientierte Auslegung wird auch deren Zweck gerecht. Denn die Heranziehung des Kindergeldberechtigten zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zielt auf die Abschöpfung des Kindergeldvorteils ab. Weil ein Jugendhilfeträger, der Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt, nach § 39 SGB VIII auch den Lebensunterhalt des betroffenen Kindes sicherstellt, würde es nämlich als unbillig empfunden, dem Pflichtigen, der über kein nach § 94 SGB VIII einzusetzendes Einkommen verfügt, das Kindergeld zu belassen (vgl. auch BT-DrS 15/3676, S. 42); die gleichen Überlegungen ergeben sich aufgrund der Regelung des § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII im Falle der Inobhutnahme. Auch der Umstand, dass der Kläger Leistungen nach SGB II bezieht, berührt seine Kostenbeitragspflicht daher nicht (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Beschluss vom 12.02.2010 - 7 K 3997/09 -, juris; so auch die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg v. 12.06.2009, Ziff. 94.3.1).
24 
b) Etwas anderes ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der Härtefallregelung des § 92 Abs. 5 SGB VIII. Es sprechen bereits gewichtige Gründe dafür, § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII stelle eine zwingende Vorschrift dar, die als lex specialis für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die Härtefallregelung des § 92 Abs. 2 SGB VIII ausschließt (VG Freiburg, Urteil vom 26.06.2008 - 4 K 1466/06 -, juris, m.w.N.; Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., § 94 Rn. 12). Dessen ungeachtet ist eine besondere Härte vorliegend auch nicht ersichtlich. Zwar ist es richtig, dass im Rahmen der Berechnung der Höhe der der Familie des Klägers zustehenden Leistungen nach SGB II im Leistungsbescheid vom 06.10.2008 das für M. gezahlte Kindergeld als Einkommen anspruchsmindernd berücksichtigt wurde. Diese Berücksichtigung führte jedoch nur zur Verringerung der Höhe der M. zu gewährenden Leistungen, nicht dagegen zur Verringerung des dem Kläger selbst zur Sicherung seines Lebensunterhalts zustehenden Betrages. Nachdem ohnehin für die Zeit der Inobhutnahme das Jugendamt auf der Grundlage von § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII den notwendigen Unterhalt von M. sicherzustellen hatte, führt der Umstand, dass bei der Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche nach dem SGB II das dem Vater infolge der Regelung des § 94 Abs. 3 SGB VIII im Ergebnis nicht zustehende Kindergeld anspruchsmindernd berücksichtigt wurde, nicht zu einer besonderen Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 SGB VIII.
25 
4. Schließlich steht einem Anspruch der Beklagten auch nicht der Umstand entgegen, dass M. zwar seit dem 05.02.2009 über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht war, ihre Unterbringung jedoch zunächst als Maßnahme der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII erfolgte; erst am 06.05.2009 (und damit zu einem Zeitpunkt, der nicht im Streit steht) beschloss die Beklagte, für M. Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII zu gewähren.
26 
§ 94 Abs. 3 SGB VIII setzt voraus, dass „Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht“ werden. Entgegen einer in der Kommentarliteratur vereinzelt vertretenen Auffassung (Stähr, in: Hauck, aaO., § 94 Rn. 12) lässt diese Wortwahl nicht den Schluss darauf zu, die Regelung gelte nicht für den Bereich der Inobhutnahme auf Grundlage des § 42 SGB VIII.
27 
a) Der Wortlaut der Regelung - „Leistungen über Tag und Nacht“ - schließt die Einbeziehung auch vorläufiger Leistungen, die wie im Falle des Klägerin über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden, nicht aus. Denn weder wurde hier der in §§ 34 Satz 1, 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB gewählte Ausdruck der „Einrichtung“ über Tag und Nacht verwendet, noch griff der Gesetzgeber auf den in § 91 Abs. 1 SGB VIII verwendeten Begriff der „vollstationären Leistungen“ zurück, der - so legt es zumindest der Wortlaut der Regelung („zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen“) nahe - vorläufige Maßnahmen auf der Grundlage von § 42 SGB VIII gerade nicht umfasst.
28 
b) Die Gesetzesbegründung (BT-DrS 15/3676 S. 42) verhält sich zur Frage, inwieweit von § 94 Abs. 3 SGB VIII auch vorläufige Maßnahmen nach § 42 SGB VIII umfasst sind, nicht. Im Zusammenhang mit § 94 Abs. 3 SGB VII ist in der Begründung lediglich davon die Rede, es handele sich um „Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses […] (insbesondere im Heim oder in einer Pflegefamilie)“; dass auch Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII darunter fallen, ist durch den Wortlaut - „insbesondere“ - nicht ausgeschlossen, jedoch auch nicht präjudiziert.
29 
c) Auch § 7 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (KostenbeitragsverordnungKostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 rechtfertigt im Ergebnis nicht den Schluss, auf Grundlage des § 94 Abs. 3 SGB VIII sei eine Heranziehung des Elternteils zu den Kosten einer gemäß § 42 SGB VIII erfolgten Inobhutnahme mindestens in Höhe des Kindergeldes nicht möglich.
30 
Zwar ist nach § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV, durch den § 94 Abs. 3 SGB VIII ergänzt wird, erste Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes, dass (1.) „vollstationäre Leistungen“ erbracht werden. Damit hat der Verordnungsgeber den Begriff gewählt, wie er in § 91 Abs. 1 SGB VIII - und hier gerade in Abgrenzung zu vorläufigen Maßnahmen - Verwendung gefunden hat. Dies lässt jedoch zur Überzeugung der Kammer angesichts der auch an anderer Stelle in der KostenbeitragsV getroffenen Wortwahl nicht den Schluss darauf zu, § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV wolle vorläufige Maßnahmen von der Kostenbeitragspflicht ausnehmen. So spricht auch § 2 Abs. 1 KostenbeitragsV nur davon, die Höhe des Beitrags zu „Kosten einer vollstationären Leistung nach § 91 Abs. 1“ SGB VIII ergebe sich aus der Anlage. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, der Kostenbeitrag bei vorläufigen Maßnahmen i.S.d. § 91 Abs. 1 SGB VIII sei nicht anhand der Anlage zu ermitteln. Denn die auf Grundlage des § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassene Kostenbeitragsverordnung gilt nach ihrem Titel („Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe“) ausdrücklich auch für diese, in den Regelungen der KostenbeitragsV indes an keiner Stelle ausdrücklich genannten, vorläufigen Maßnahmen (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG Erl. § 2 KostenbeitragsVO zu § 94 Rn. 1, 2); es existieren auch anderweitig keine Regelungen auf Grundlage des § 94 Abs. 5 SGB VIII, die Kostenbeiträge zu vorläufigen Maßnahmen gemäß § 42 SGB VIII regelten. Daher ist davon auszugehen, dass die in der Anlage genannten Beitragsstufen nach dem Willen des Verordnungsgebers auch für die in § 91 Abs. 1 SGB VIII ebenfalls genannten „vorläufigen Maßnahmen“ gelten sollen. Es spricht daher Überwiegendes dafür, dass in § 2 KostenbeitragsV der Begriff der „vollstationären Maßnahmen“ nur in Abgrenzung zu den in § 3 KostenbeitragsV geregelten teilstationären Maßnahmen verwendet wird und in diesem Zusammenhang auf der Grundlage des § 42 SGB VIII erbrachte vorläufige Maßnahmen einschließt; gut vertretbar ist auch die Auffassung, es handele sich bei dem Umstand, dass vorläufige Maßnahmen in § 2 Abs. 1 KostenbeitragsV nicht genannt sind, schlicht um ein redaktionelles Versehen (so Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG Erl. § 2 KostenbeitragsVO zu § 94 Rn. 1). Demgemäß ist auch in § 7 KostenbeitragsV der Begriff der „vollstationären Leistung“ in Abgrenzung nur zur „teilstationären Leistung“, nicht auch zu vorläufigen Maßnahmen zu sehen, mit der Folge, dass § 7 KostenbeitragsV einer Kostenbeitragspflicht mindestens in Höhe des Kindergelds auch bei vorläufigen Maßnahmen nicht entgegensteht. Für diese Auffassung spricht auch, dass in der in der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV enthaltenen Tabelle, die - wie bereits erläutert - auch auf vorläufige Maßnahmen Anwendung findet, bei niedrigen Einkommensgruppen ein Kostenbeitrag i.H.v. 0 EUR festgesetzt ist, verbunden mit der Fußnote „Bezieht der kostenbeitragspflichtige Elternteil das Kindergeld, so ist das auf das Kind entfallende Kindergeld in voller Höhe als Kostenbeitrag einzusetzen“. Die grundsätzliche Kostenbeitragspflicht für vorläufige Maßnahmen und die Pflicht, zumindest das Kindergeld einzusetzen, sind danach im Zusammenhang zu sehen.
31 
c) Ergeben sich im Ergebnis mithin weder aus dem Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII selbst, noch aus dessen Gesetzesbegründung oder auch der Wortwahl in § 7 KostenbeitragsV durchgreifende Argumente gegen eine Einbeziehung auch vorläufiger Leistungen i.S.d. § 42 SGB VIII (Inobhutnahmen) in die Kostenbeitragspflicht des § 94 Abs. 3 SGB VIII, so gebieten Sinn und Zweck der Regelung eine weite Auslegung der Regelung. Hintergrund einer Kostenbeteiligung der Eltern mindestens in Höhe des Kindergeldes ist der Umstand, dass in den Fällen, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt, dieser auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellt; daher erscheine es unbillig, den Eltern, die über kein nach § 94 SGB VIII einzusetzendes Einkommen verfügen, den Kindergeldvorteil zu belassen (BT-DrS 15/3676 S. 42). Diese Argumentation gilt aber für Inobhutnahmen gleichermaßen, denn auch hier wird nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII der Unterhalt des Kindes durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt. Auch Inobhutnahmen i.S.d. § 42 SGB VIII lösen folglich gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls in Höhe des Kindergeldes aus.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
33 
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtsfragen, ob § 92 Abs. 3 SGB VIII einschränkend auf Fälle der Barunterhaltspflicht auszulegen ist und inwieweit gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII Kostenbeiträge mindestens in Höhe des Kindergeldes auch im Falle von vorläufigen Maßnahmen (Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII) erhoben werden können, haben grundsätzliche Bedeutung und wurden vom VGH Bad.-Württ., soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.

Gründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die als (Teil-)Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der angefochtene Kostenbeitragsbescheid der Beklagen vom 16.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag sind in dem hier im Streit stehenden Zeitraum (05.02.2009 bis 30.04.2009) die Regelungen der §§ 91 Abs. 1 Nr. 7, 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach können Eltern aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII zu den Kosten einer Inobhutnahme herangezogen werden. Nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden, derjenige Elternteil, der Kindergeld für den betroffenen jungen Menschen bezieht, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu leisten.
20 
1. Der Kläger hat für seine Tochter M. unstreitig bis zu deren 18. Geburtstag am 19.05.2009 Kindergeld i.H.v. 164,-- EUR monatlich erhalten.
21 
2. Die Inanspruchnahme des Klägers scheitert nicht an der Regelung des § 92 Abs. 3 SGB VIII. Zwar wurde der Kläger erst mit Schreiben der Beklagten vom 27.02.2009 - zugestellt am 04.03.2009 - über die Inobhutnahme seiner Tochter M. und den Umstand, dass ein möglicher Kostenbeitrag auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen sei, informiert; die Beklagte hatte folglich frühestens zu diesem Zeitpunkt der Mitteilungspflicht des § 92 Abs. 3 SGB VIII, die materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrages ist (dazu Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 92 Art. 1 KJHG Rn. 8; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., § 92 Rn. 18; vgl. auch BT-Drs. 15/3676, S. 41), Genüge getan. Dieser Umstand führt im konkreten Fall jedoch nicht zur - teilweisen - Rechtswidrigkeit des Kostenbeitragsbescheides. Die Mitteilungspflicht des § 92 Abs. 3 SGB VIII soll nämlich den Beitragspflichtigen davor schützen, dass er doppelt - sowohl durch Unterhaltsleistungen als auch durch die Zahlung eines Kostenbeitrags - in Anspruch genommen wird. Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme aber besteht nur in den Fällen, in denen die Unterhaltspflicht des Pflichtigen auf Geld gerichtet ist. Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, der Kläger habe seiner Tochter M., die vor der Inobhutnahme mit ihm in seinem Haushalt wohnte, (auch) Barunterhalt geleistet; insbesondere hat der Kläger, nachdem die Kammer bereits in ihrem Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe diese Ansicht vertreten hatte, keine Angaben gemacht, die eine andere Auffassung rechtfertigten. Im Fall des vom Kläger geleisteten Naturalunterhaltes besteht aber keine Gefahr, dass der Kostenpflichtige ungewollt doppelte finanzielle Leistungen erbringt. Die unterlassene Aufklärung führt in Fällen des Naturalunterhalts daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Kostenbeitragsbescheides (VG Neustadt, Urt. v. 19.07.2007 - 2 K 15/07.NW -, in Juris; Hauck, SGB VIII, § 92 Rn. 22; ähnl. auch Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O., § 92 Rn. 18, 21).
22 
3. Einer Inanspruchnahme des Klägers in Höhe des Kindergeldes steht auch nicht der von ihm ins Feld geführte Umstand entgegen, das Kindergeld sei bereits bei der im Rahmen der Leistungen nach SGB II vorgenommenen Bedarfsberechnung als Einkommen anspruchsmindernd berücksichtigt worden.
23 
a) § 94 Abs. 3 SGB VIII bestimmt, dass der Bezieher von Kindergeld einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen hat. Einschränkungen oder Ausnahmen von dieser Zahlungspflicht bestehen ausweislich des Wortlauts der Regelung nicht. Nur eine am Wortlaut der Vorschrift orientierte Auslegung wird auch deren Zweck gerecht. Denn die Heranziehung des Kindergeldberechtigten zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zielt auf die Abschöpfung des Kindergeldvorteils ab. Weil ein Jugendhilfeträger, der Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt, nach § 39 SGB VIII auch den Lebensunterhalt des betroffenen Kindes sicherstellt, würde es nämlich als unbillig empfunden, dem Pflichtigen, der über kein nach § 94 SGB VIII einzusetzendes Einkommen verfügt, das Kindergeld zu belassen (vgl. auch BT-DrS 15/3676, S. 42); die gleichen Überlegungen ergeben sich aufgrund der Regelung des § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII im Falle der Inobhutnahme. Auch der Umstand, dass der Kläger Leistungen nach SGB II bezieht, berührt seine Kostenbeitragspflicht daher nicht (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Beschluss vom 12.02.2010 - 7 K 3997/09 -, juris; so auch die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg v. 12.06.2009, Ziff. 94.3.1).
24 
b) Etwas anderes ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der Härtefallregelung des § 92 Abs. 5 SGB VIII. Es sprechen bereits gewichtige Gründe dafür, § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII stelle eine zwingende Vorschrift dar, die als lex specialis für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die Härtefallregelung des § 92 Abs. 2 SGB VIII ausschließt (VG Freiburg, Urteil vom 26.06.2008 - 4 K 1466/06 -, juris, m.w.N.; Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., § 94 Rn. 12). Dessen ungeachtet ist eine besondere Härte vorliegend auch nicht ersichtlich. Zwar ist es richtig, dass im Rahmen der Berechnung der Höhe der der Familie des Klägers zustehenden Leistungen nach SGB II im Leistungsbescheid vom 06.10.2008 das für M. gezahlte Kindergeld als Einkommen anspruchsmindernd berücksichtigt wurde. Diese Berücksichtigung führte jedoch nur zur Verringerung der Höhe der M. zu gewährenden Leistungen, nicht dagegen zur Verringerung des dem Kläger selbst zur Sicherung seines Lebensunterhalts zustehenden Betrages. Nachdem ohnehin für die Zeit der Inobhutnahme das Jugendamt auf der Grundlage von § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII den notwendigen Unterhalt von M. sicherzustellen hatte, führt der Umstand, dass bei der Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche nach dem SGB II das dem Vater infolge der Regelung des § 94 Abs. 3 SGB VIII im Ergebnis nicht zustehende Kindergeld anspruchsmindernd berücksichtigt wurde, nicht zu einer besonderen Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 SGB VIII.
25 
4. Schließlich steht einem Anspruch der Beklagten auch nicht der Umstand entgegen, dass M. zwar seit dem 05.02.2009 über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht war, ihre Unterbringung jedoch zunächst als Maßnahme der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII erfolgte; erst am 06.05.2009 (und damit zu einem Zeitpunkt, der nicht im Streit steht) beschloss die Beklagte, für M. Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII zu gewähren.
26 
§ 94 Abs. 3 SGB VIII setzt voraus, dass „Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht“ werden. Entgegen einer in der Kommentarliteratur vereinzelt vertretenen Auffassung (Stähr, in: Hauck, aaO., § 94 Rn. 12) lässt diese Wortwahl nicht den Schluss darauf zu, die Regelung gelte nicht für den Bereich der Inobhutnahme auf Grundlage des § 42 SGB VIII.
27 
a) Der Wortlaut der Regelung - „Leistungen über Tag und Nacht“ - schließt die Einbeziehung auch vorläufiger Leistungen, die wie im Falle des Klägerin über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden, nicht aus. Denn weder wurde hier der in §§ 34 Satz 1, 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB gewählte Ausdruck der „Einrichtung“ über Tag und Nacht verwendet, noch griff der Gesetzgeber auf den in § 91 Abs. 1 SGB VIII verwendeten Begriff der „vollstationären Leistungen“ zurück, der - so legt es zumindest der Wortlaut der Regelung („zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen“) nahe - vorläufige Maßnahmen auf der Grundlage von § 42 SGB VIII gerade nicht umfasst.
28 
b) Die Gesetzesbegründung (BT-DrS 15/3676 S. 42) verhält sich zur Frage, inwieweit von § 94 Abs. 3 SGB VIII auch vorläufige Maßnahmen nach § 42 SGB VIII umfasst sind, nicht. Im Zusammenhang mit § 94 Abs. 3 SGB VII ist in der Begründung lediglich davon die Rede, es handele sich um „Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses […] (insbesondere im Heim oder in einer Pflegefamilie)“; dass auch Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII darunter fallen, ist durch den Wortlaut - „insbesondere“ - nicht ausgeschlossen, jedoch auch nicht präjudiziert.
29 
c) Auch § 7 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (KostenbeitragsverordnungKostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 rechtfertigt im Ergebnis nicht den Schluss, auf Grundlage des § 94 Abs. 3 SGB VIII sei eine Heranziehung des Elternteils zu den Kosten einer gemäß § 42 SGB VIII erfolgten Inobhutnahme mindestens in Höhe des Kindergeldes nicht möglich.
30 
Zwar ist nach § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV, durch den § 94 Abs. 3 SGB VIII ergänzt wird, erste Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes, dass (1.) „vollstationäre Leistungen“ erbracht werden. Damit hat der Verordnungsgeber den Begriff gewählt, wie er in § 91 Abs. 1 SGB VIII - und hier gerade in Abgrenzung zu vorläufigen Maßnahmen - Verwendung gefunden hat. Dies lässt jedoch zur Überzeugung der Kammer angesichts der auch an anderer Stelle in der KostenbeitragsV getroffenen Wortwahl nicht den Schluss darauf zu, § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV wolle vorläufige Maßnahmen von der Kostenbeitragspflicht ausnehmen. So spricht auch § 2 Abs. 1 KostenbeitragsV nur davon, die Höhe des Beitrags zu „Kosten einer vollstationären Leistung nach § 91 Abs. 1“ SGB VIII ergebe sich aus der Anlage. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, der Kostenbeitrag bei vorläufigen Maßnahmen i.S.d. § 91 Abs. 1 SGB VIII sei nicht anhand der Anlage zu ermitteln. Denn die auf Grundlage des § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassene Kostenbeitragsverordnung gilt nach ihrem Titel („Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe“) ausdrücklich auch für diese, in den Regelungen der KostenbeitragsV indes an keiner Stelle ausdrücklich genannten, vorläufigen Maßnahmen (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG Erl. § 2 KostenbeitragsVO zu § 94 Rn. 1, 2); es existieren auch anderweitig keine Regelungen auf Grundlage des § 94 Abs. 5 SGB VIII, die Kostenbeiträge zu vorläufigen Maßnahmen gemäß § 42 SGB VIII regelten. Daher ist davon auszugehen, dass die in der Anlage genannten Beitragsstufen nach dem Willen des Verordnungsgebers auch für die in § 91 Abs. 1 SGB VIII ebenfalls genannten „vorläufigen Maßnahmen“ gelten sollen. Es spricht daher Überwiegendes dafür, dass in § 2 KostenbeitragsV der Begriff der „vollstationären Maßnahmen“ nur in Abgrenzung zu den in § 3 KostenbeitragsV geregelten teilstationären Maßnahmen verwendet wird und in diesem Zusammenhang auf der Grundlage des § 42 SGB VIII erbrachte vorläufige Maßnahmen einschließt; gut vertretbar ist auch die Auffassung, es handele sich bei dem Umstand, dass vorläufige Maßnahmen in § 2 Abs. 1 KostenbeitragsV nicht genannt sind, schlicht um ein redaktionelles Versehen (so Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG Erl. § 2 KostenbeitragsVO zu § 94 Rn. 1). Demgemäß ist auch in § 7 KostenbeitragsV der Begriff der „vollstationären Leistung“ in Abgrenzung nur zur „teilstationären Leistung“, nicht auch zu vorläufigen Maßnahmen zu sehen, mit der Folge, dass § 7 KostenbeitragsV einer Kostenbeitragspflicht mindestens in Höhe des Kindergelds auch bei vorläufigen Maßnahmen nicht entgegensteht. Für diese Auffassung spricht auch, dass in der in der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV enthaltenen Tabelle, die - wie bereits erläutert - auch auf vorläufige Maßnahmen Anwendung findet, bei niedrigen Einkommensgruppen ein Kostenbeitrag i.H.v. 0 EUR festgesetzt ist, verbunden mit der Fußnote „Bezieht der kostenbeitragspflichtige Elternteil das Kindergeld, so ist das auf das Kind entfallende Kindergeld in voller Höhe als Kostenbeitrag einzusetzen“. Die grundsätzliche Kostenbeitragspflicht für vorläufige Maßnahmen und die Pflicht, zumindest das Kindergeld einzusetzen, sind danach im Zusammenhang zu sehen.
31 
c) Ergeben sich im Ergebnis mithin weder aus dem Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII selbst, noch aus dessen Gesetzesbegründung oder auch der Wortwahl in § 7 KostenbeitragsV durchgreifende Argumente gegen eine Einbeziehung auch vorläufiger Leistungen i.S.d. § 42 SGB VIII (Inobhutnahmen) in die Kostenbeitragspflicht des § 94 Abs. 3 SGB VIII, so gebieten Sinn und Zweck der Regelung eine weite Auslegung der Regelung. Hintergrund einer Kostenbeteiligung der Eltern mindestens in Höhe des Kindergeldes ist der Umstand, dass in den Fällen, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt, dieser auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellt; daher erscheine es unbillig, den Eltern, die über kein nach § 94 SGB VIII einzusetzendes Einkommen verfügen, den Kindergeldvorteil zu belassen (BT-DrS 15/3676 S. 42). Diese Argumentation gilt aber für Inobhutnahmen gleichermaßen, denn auch hier wird nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII der Unterhalt des Kindes durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt. Auch Inobhutnahmen i.S.d. § 42 SGB VIII lösen folglich gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls in Höhe des Kindergeldes aus.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
33 
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtsfragen, ob § 92 Abs. 3 SGB VIII einschränkend auf Fälle der Barunterhaltspflicht auszulegen ist und inwieweit gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII Kostenbeiträge mindestens in Höhe des Kindergeldes auch im Falle von vorläufigen Maßnahmen (Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII) erhoben werden können, haben grundsätzliche Bedeutung und wurden vom VGH Bad.-Württ., soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kostenbeiträgen für Jugendhilfeleistungen.
Die am … 1951 geborene, als Verwaltungsangestellte berufstätige Klägerin war bis 29.11.2001 mit M. B. verheiratet. Aus dieser Ehe stammen drei Kinder (geboren 18.01.1989, 23.08.1990, 18.09.1991). Diese Kinder hielten sich nach der Scheidung zunächst mit der Klägerin in Freiburg auf. Am 15.03.2002 heiratete die Klägerin wieder; ihr zweiter Ehemann A. C. brachte sein am 28.02.1998 geborenes Kind A. mit in die Ehe. Die älteste Tochter C. B. verlegte ihren Aufenthalt im Jahre 2002, nach Aktenlage wegen sexuellen Missbrauchs durch den Stiefvater C., zu ihrem ebenfalls in Freiburg wohnhaften Vater B.. Am 1.9.2004 verzog die Klägerin nach Stuttgart. Dort leben seither bei ihr die beiden jüngeren Kinder aus der ersten Ehe, ferner das Kind ihres zweiten Ehemannes, A. C.; dieser lebt nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am Wochenende bei der Familie in Stuttgart, während der Woche arbeitet er im Raum Freiburg. Das Kind A. hat die Klägerin, nach ihrem Vortrag auf Grund eines bereits im Jahr 2003 gestellten entsprechenden Antrags, mittlerweile adoptiert. Der Aufenthalt von C. bei ihrem Vater in Freiburg dauerte bis 16.8.2005. Von diesem Zeitpunkt an bis zum 6.12.2005 befand sich der Vater in einer Klinik, war C. demzufolge allein. Vom 31.10.2005 bis 6.2.2006 hielt sie sich bei der Klägerin in Stuttgart auf, ab 7.2.2006 wieder in Freiburg. Ihr Vater lehnte ihre Aufnahme ab. Am 14.2.2006 erfolgte C. Inobhutnahme durch das Sozial- und Jugendamt der Beklagten. Am 6.3.2006 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für C., dem die Beklagte mit Bescheid vom 07.04.2006 in Form der Heimunterbringung/sonstige betreute Wohnform (§§ 27, 34, 39 SGB VIII) entsprach.
Mit Bescheid vom 12.06.2006 zog die Beklagte die Klägerin aufgrund eines von der Klägerin ausgefüllten Fragebogens zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Aufhebung der zuvor ergangenen Mindestkostenbeitragsbescheide (vom 23.02. bzw. 27.04.2006) für die Zeit vom 14.2.2006 bis auf Weiteres zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 154,-- EUR heran. Die Leistungsverpflichtung der Klägerin ergebe sich aus den §§ 91 bis 94 SGB VIII. Würden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und beziehe einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so habe dieser Elternteil gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sei die Klägerin aus ihrem Einkommen zu den Kosten der Jugendhilfe in Form eines Kostenbeitrags heranzuziehen. Aufgrund der derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin belaufe sich der von ihr ab dem 14.2.2006 zu leistende Kostenbeitrag auf 154,-- EUR. Genaue Berechnungen seien dem beigefügten Berechnungsbogen, der Bestandteil des Bescheides sei, zu entnehmen. Durch die Leistung des Kostenbeitrags werde ihr verfügbares Einkommen nicht in dem Umfang geschmälert, dass sie dadurch ihren Lebensstandard erheblich einschränken müsste, so dass sich aus der Heranziehung keine besondere Härte ergebe und das Ziel und Zweck der Jugendhilfeleistung nicht gefährdet würden. Die Verpflichtung bestehe, solange Jugendhilfe gewährt werde.
Gegen den Bescheid vom 12.6.2006 erhob die Klägerin am 4.7.2006 Widerspruch mit der Begründung, sie benötige die 154,-- EUR Kindergeld von C. zur Unterhaltung ihrer drei anderen Kinder. Sie sei Alleinverdienerin, ihre Miete betrage mit Strom über 800,-- EUR (660,-- EUR Miete, 150,00 EUR Strom). Unterhalt für die Kinder F. und K. B. bekomme sie von Herrn B. nicht.
Durch Widerspruchsbescheid vom 20.7.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 94 Abs. 3 SGB VIII habe der Kindergeld beziehende Elternteil eines jungen Menschen, für den Jugendhilfeleistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht würden, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahle der Elternteil den Kostenbeitrag nicht, so seien die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage könne trotz der nachvollziehbaren Ausführungen der Klägerin in der Widerspruchsbegründung keine andere als die getroffene Entscheidung erfolgen.
Am 16.8.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, C. habe ca. 5 Monate bei ihr in Stuttgart gelebt, habe sich dort aber nicht einleben können und wollen, obwohl ausreichend Wohnraum vorhanden sei. Gegen ihren Willen sei C. wieder nach Freiburg gegangen und dort zum Jugendamt. Das Jugendamt habe nicht, wie es sein sollte, C. gut zugeredet und sie zu ihr zurückgeschickt, sondern sie „mit offenen Armen“ aufgenommen. Sie, die Klägerin, habe die Inobhutnahme auf Druck des Jugendamts unterschrieben. Mehrmals habe sie dort ihre finanzielle Situation geschildert und auch zweimal 154,-- EUR Kindergeld überwiesen. Nach längerem Überlegen sei sie dazu nicht mehr bereit. Sie habe noch zwei Kinder aus der geschiedenen Ehe, für die sie vom Kindsvater M. B. seit März 2005 keinerlei Unterhalt bekomme. Sie sei getrennt lebend und mit einem Einkommen von 1.900,-- EUR monatlich netto Alleinverdienerin. Ihre monatlichen Mietausgaben betrügen 815,-- EUR (660,-- EUR Miete, 150,-- EUR Strom). Nach Abzug weiterer Verpflichtungen blieben ihr von ihrem Gehalt nur 700,-- EUR übrig. Sie habe ferner noch den Sohn A. ihres zweiten Ehemannes im Haushalt. Ein Auto könne sie sich nicht leisten. Der Vater ihrer drei ehelichen Kinder C., F. und K. sei arbeitslos, alkoholabhängig und inzwischen Hartz IV-Empfänger. Für seine fünfmonatige Entziehungskur in Marzell im Jahre 2005 habe der Staat offenbar Geld gehabt. Sie sehe nicht ein, das Kindergeld für C. einer Einrichtung zukommen zu lassen, mit der sie ohnehin nicht einverstanden sei, weil C. auch bei ihr hätte wohnen können. Heimfahrwochenenden für C. müssten z.B. von ihr getragen werden. Dies seien monatlich dann auch ca. 50,-- EUR, wenn C. mit dem Billigticket fahre. C. erhalte auch sonst Zuwendungen von ihr.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.6.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.7.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und betont nochmals, § 94 Abs. 3 SGB VIII enthalte eine zwingende gesetzliche Regelung, nach welcher der Elternteil, welcher das Kindergeld für den jungen Menschen beziehe, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen habe. Mit dem Kostenbeitragsbescheid werde lediglich diese gesetzliche Regelung umgesetzt.
12 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Heft) vor.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
14 
Rechtsgrundlage der Heranziehung zu dem Kostenbeitrag ist § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift hat, wenn Leistungen über Tag und außerhalb des Elternhauses erbracht werden, der Kindergeld für den jungen Menschen beziehende Elternteil einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Falle der Klägerin vor.
15 
Maßgeblicher zu beurteilender Zeitraum ist derjenige vom 14.2.2006 (Beginn der Jugendhilfe, zunächst in Form der Inobhutnahme) bis 20.7.2006 (Erlass des Widerspruchsbescheids als der letzten Behördenentscheidung). Hinsichtlich des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes bzw. -zeitraumes gelten die im Sozialhilferecht und im Jugendhilferecht insoweit entwickelten Grundsätze für Kostenbeitragsfälle entsprechend. In diesem Zeitraum hat die Klägerin Kindergeld für C. bezogen bzw. war sie kindergeldberechtigt.
16 
Es sprechen bereits überwiegende Gründe dafür, dass § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine zwingende Vorschrift darstellt, die als lex specialis für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die ansonsten geltenden Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht bzw. -bemessung, insbesondere auch die der Härtefallregelung in § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, ausschließt (ebenso Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 94 Nr. 23; Degner in Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Art. 1 § 94 RdNr. 12; Münder, FK-SGB VIII, 6. Aufl., VorKap 8 RdNr. 12; a.A. ohne nähere Begründung Kunkel in LPK - SGB VIII, 3. Aufl., § 92 Rd.-Nr. 21; Hauck/Stähr, SGB VIII, K § 92 RdNr. 28). Dies legt zunächst schon der strikte Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII nahe, dassmindestens ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen ist. Auch die einschlägige Regierungsbegründung, die sich der Gesetzgeber offenbar zu eigen gemacht hat, stützt diese Annahme. Darin wird ausgeführt, dass in Fällen der Leistungsgewährung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses der Träger der Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstelle (§ 39 SGB VIII). Deshalb erscheine es unbillig, in Fällen, in denen Eltern über kein nach § 94 einzusetzendes Einkommen verfügen, ihnen den Kindergeldvorteil zu belassen (vgl. BT-Drucks. 15/3676(2004). Diese Intention der Regelung wird - gesetzeskonform - weiter verdeutlicht durch die auf Grund von § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen näheren Bestimmungen über den Einsatz des Kindergeldes in § 7 der Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV -. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 KostenbeitragsV hat ein Elternteil auch dann einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn er nach Maßgabe von §§ 2 und 4 der Verordnung keinen oder einen das monatliche Kindergeld unterschreitenden Kostenbeitrag zu zahlen hätte. Der somit im Rahmen des § 7 KostenbeitragsV nicht anwendbare § 4 KostenbeitragsV behandelt aber gerade die - von der Klägerin begehrte - Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten bzw. die Begründung einer Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für den Fall, dass die Erhebung des Kostenbeitrags zur Schmälerung der Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter führen würde. Schließlich soll im Falle existentieller Not eines Kindes - wie bei der jugendhilferechtlichen vollstationären Unterbringung - das Kindergeld nach der gesetzgeberischen Wertung in §§ 82 Abs.1 Satz 2 SGB XII und 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Sicherung des Existenzminimums in der Einrichtung verwendet werden dürfen (vgl. Münder, a.a.O.). Dem entspricht für den Anwendungsbereich des Jugendhilferechts die gesetzliche Regelung in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Damit wird die Zweckbindung des Kindergelds für den Unterhalt des untergebrachten Kindes sichergestellt, d.h. auch eine diesbezügliche Doppelfinanzierung durch die staatliche Gemeinschaft vermieden. Ferner wird so ein finanzieller Anreiz verhindert, Kinder in vollstationäre Obhut des Jugendamts zu geben, zugleich aber das Kindergeld zur freien Verfügung zu vereinnahmen. Dass im Falle der glaubhaft um das Kindeswohl besorgten Klägerin keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Missbrauchsabsicht bestanden bzw. bestehen, ändert nichts daran, dass die allgemeine gesetzliche Regelung sich nach ihrem objektiven Sinn und Zweck auch hierauf erstrecken kann.
17 
Nach dem vorstehend dargelegten Verständnis des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann die Klägerin mit ihren Einwendungen gegen ihre Mindestbeitragsverpflichtung aus dieser Vorschrift, insbesondere dem Hinweis auf ihre Unterhaltsverpflichtungen für die anderen Kinder und ihre im maßgeblichen Zeitraum nach ihrem Vortrag getätigten Aufwendungen für ihre Tochter C., schon im Ansatz rechtlich nicht durchdringen.
18 
Selbst wenn aber § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auch gegenüber der Mindestbeitragsverpflichtung des § 94 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich anwendbar wäre, würde dies hier nicht zugunsten der Klägerin weiterführen. Das - anerkennenswerte - Engagement der Klägerin für den Unterhalt ihrer Familie und die Aufrechterhaltung des Kontakts auch zu ihrer Tochter C. im streitgegenständlichen Zeitraum würde schwerlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII erfüllen, unter denen von der Heranziehung zum Kostenbeitrag im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll. Weder ist ersichtlich, dass sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden bzw. worden wären, noch begründet der Vortrag der Klägerin eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Bei der Beurteilung der finanziellen Situation der Klägerin und ihrer Familie ist auch der in der mündlichen Verhandlung erstmals bekannt gewordene Verdienst und Unterhaltsbeitrag ihres Ehemannes C. zu berücksichtigen, der ungeachtet der Adoption des Kindes A. durch die Klägerin weiterhin - zusammen mit ihr - gemäß §§ 1751 Abs. 4, 1751 Abs. 3 BGB für dieses Kind unterhaltspflichtig und sorgeberechtigt ist, mag er auch in Freiburg berufstätig sein und nur an den Wochenenden und im Urlaub bei der Familie anwesend sein. Ferner hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass für Fahrtaufwendungen zu wechselseitigen Besuchen der Klägerin und ihrer Tochter C. beim Jugendhilfeträger Anträge auf Bewilligung bzw. Erstattung hätten gestellt werden können; solche sind nicht aktenkundig und nach der diesbezüglichen Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht gestellt worden. Dass die Klägerin die jugendhilferechtliche Inobhutnahme ihrer Tochter und die nachfolgende vollstationäre Unterbringung letztlich - trotz der Nichtergreifung von Rechtsmitteln gegen die Inobhutnahme und der Stellung des Antrags auf Hilfe zur Erziehung - innerlich nicht mitgetragen haben mag, weil sie die Notwendigkeit nicht erkannt hat, mag subjektiv verständlich erscheinen, auch wenn die Beklagte ihrerseits gute Gründe für eine Unterbringung C. außerhalb der Familie der Klägerin und ihres Stiefvaters hatte. Im vorliegenden Verfahren, in dem es nachgeschaltet nur noch um den Kostenbeitrag geht, können die seinerzeit getroffenen und von der Klägerin formellrechtlich mitgetragenen Maßnahmen jedenfalls nicht mehr in Frage gestellt werden. Das Fehlen der inneren Akzeptanz der Maßnahmen kann die Klägerin hier auch im Rahmen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht gegen die Mindestbeitragsverpflichtung ins Feld führen.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
21 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
14 
Rechtsgrundlage der Heranziehung zu dem Kostenbeitrag ist § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift hat, wenn Leistungen über Tag und außerhalb des Elternhauses erbracht werden, der Kindergeld für den jungen Menschen beziehende Elternteil einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Falle der Klägerin vor.
15 
Maßgeblicher zu beurteilender Zeitraum ist derjenige vom 14.2.2006 (Beginn der Jugendhilfe, zunächst in Form der Inobhutnahme) bis 20.7.2006 (Erlass des Widerspruchsbescheids als der letzten Behördenentscheidung). Hinsichtlich des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes bzw. -zeitraumes gelten die im Sozialhilferecht und im Jugendhilferecht insoweit entwickelten Grundsätze für Kostenbeitragsfälle entsprechend. In diesem Zeitraum hat die Klägerin Kindergeld für C. bezogen bzw. war sie kindergeldberechtigt.
16 
Es sprechen bereits überwiegende Gründe dafür, dass § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine zwingende Vorschrift darstellt, die als lex specialis für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die ansonsten geltenden Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht bzw. -bemessung, insbesondere auch die der Härtefallregelung in § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, ausschließt (ebenso Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 94 Nr. 23; Degner in Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Art. 1 § 94 RdNr. 12; Münder, FK-SGB VIII, 6. Aufl., VorKap 8 RdNr. 12; a.A. ohne nähere Begründung Kunkel in LPK - SGB VIII, 3. Aufl., § 92 Rd.-Nr. 21; Hauck/Stähr, SGB VIII, K § 92 RdNr. 28). Dies legt zunächst schon der strikte Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII nahe, dassmindestens ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen ist. Auch die einschlägige Regierungsbegründung, die sich der Gesetzgeber offenbar zu eigen gemacht hat, stützt diese Annahme. Darin wird ausgeführt, dass in Fällen der Leistungsgewährung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses der Träger der Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstelle (§ 39 SGB VIII). Deshalb erscheine es unbillig, in Fällen, in denen Eltern über kein nach § 94 einzusetzendes Einkommen verfügen, ihnen den Kindergeldvorteil zu belassen (vgl. BT-Drucks. 15/3676(2004). Diese Intention der Regelung wird - gesetzeskonform - weiter verdeutlicht durch die auf Grund von § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen näheren Bestimmungen über den Einsatz des Kindergeldes in § 7 der Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV -. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 KostenbeitragsV hat ein Elternteil auch dann einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn er nach Maßgabe von §§ 2 und 4 der Verordnung keinen oder einen das monatliche Kindergeld unterschreitenden Kostenbeitrag zu zahlen hätte. Der somit im Rahmen des § 7 KostenbeitragsV nicht anwendbare § 4 KostenbeitragsV behandelt aber gerade die - von der Klägerin begehrte - Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten bzw. die Begründung einer Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für den Fall, dass die Erhebung des Kostenbeitrags zur Schmälerung der Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter führen würde. Schließlich soll im Falle existentieller Not eines Kindes - wie bei der jugendhilferechtlichen vollstationären Unterbringung - das Kindergeld nach der gesetzgeberischen Wertung in §§ 82 Abs.1 Satz 2 SGB XII und 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Sicherung des Existenzminimums in der Einrichtung verwendet werden dürfen (vgl. Münder, a.a.O.). Dem entspricht für den Anwendungsbereich des Jugendhilferechts die gesetzliche Regelung in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Damit wird die Zweckbindung des Kindergelds für den Unterhalt des untergebrachten Kindes sichergestellt, d.h. auch eine diesbezügliche Doppelfinanzierung durch die staatliche Gemeinschaft vermieden. Ferner wird so ein finanzieller Anreiz verhindert, Kinder in vollstationäre Obhut des Jugendamts zu geben, zugleich aber das Kindergeld zur freien Verfügung zu vereinnahmen. Dass im Falle der glaubhaft um das Kindeswohl besorgten Klägerin keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Missbrauchsabsicht bestanden bzw. bestehen, ändert nichts daran, dass die allgemeine gesetzliche Regelung sich nach ihrem objektiven Sinn und Zweck auch hierauf erstrecken kann.
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Nach dem vorstehend dargelegten Verständnis des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann die Klägerin mit ihren Einwendungen gegen ihre Mindestbeitragsverpflichtung aus dieser Vorschrift, insbesondere dem Hinweis auf ihre Unterhaltsverpflichtungen für die anderen Kinder und ihre im maßgeblichen Zeitraum nach ihrem Vortrag getätigten Aufwendungen für ihre Tochter C., schon im Ansatz rechtlich nicht durchdringen.
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Selbst wenn aber § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auch gegenüber der Mindestbeitragsverpflichtung des § 94 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich anwendbar wäre, würde dies hier nicht zugunsten der Klägerin weiterführen. Das - anerkennenswerte - Engagement der Klägerin für den Unterhalt ihrer Familie und die Aufrechterhaltung des Kontakts auch zu ihrer Tochter C. im streitgegenständlichen Zeitraum würde schwerlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII erfüllen, unter denen von der Heranziehung zum Kostenbeitrag im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll. Weder ist ersichtlich, dass sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden bzw. worden wären, noch begründet der Vortrag der Klägerin eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Bei der Beurteilung der finanziellen Situation der Klägerin und ihrer Familie ist auch der in der mündlichen Verhandlung erstmals bekannt gewordene Verdienst und Unterhaltsbeitrag ihres Ehemannes C. zu berücksichtigen, der ungeachtet der Adoption des Kindes A. durch die Klägerin weiterhin - zusammen mit ihr - gemäß §§ 1751 Abs. 4, 1751 Abs. 3 BGB für dieses Kind unterhaltspflichtig und sorgeberechtigt ist, mag er auch in Freiburg berufstätig sein und nur an den Wochenenden und im Urlaub bei der Familie anwesend sein. Ferner hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass für Fahrtaufwendungen zu wechselseitigen Besuchen der Klägerin und ihrer Tochter C. beim Jugendhilfeträger Anträge auf Bewilligung bzw. Erstattung hätten gestellt werden können; solche sind nicht aktenkundig und nach der diesbezüglichen Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht gestellt worden. Dass die Klägerin die jugendhilferechtliche Inobhutnahme ihrer Tochter und die nachfolgende vollstationäre Unterbringung letztlich - trotz der Nichtergreifung von Rechtsmitteln gegen die Inobhutnahme und der Stellung des Antrags auf Hilfe zur Erziehung - innerlich nicht mitgetragen haben mag, weil sie die Notwendigkeit nicht erkannt hat, mag subjektiv verständlich erscheinen, auch wenn die Beklagte ihrerseits gute Gründe für eine Unterbringung C. außerhalb der Familie der Klägerin und ihres Stiefvaters hatte. Im vorliegenden Verfahren, in dem es nachgeschaltet nur noch um den Kostenbeitrag geht, können die seinerzeit getroffenen und von der Klägerin formellrechtlich mitgetragenen Maßnahmen jedenfalls nicht mehr in Frage gestellt werden. Das Fehlen der inneren Akzeptanz der Maßnahmen kann die Klägerin hier auch im Rahmen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht gegen die Mindestbeitragsverpflichtung ins Feld führen.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
21 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.


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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.