Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Okt. 2015 - 5 C 21/14

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:211015U5C21.14.0
bei uns veröffentlicht am21.10.2015

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes für Zeiten der Inobhutnahme seiner Tochter.

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Das Jugendamt der Beklagten nahm die Tochter des Klägers am 5. Februar 2009 auf ihre Bitte in Obhut und brachte sie in einer Jugendhilfeeinrichtung unter. Hierüber setzte die Beklagte den Kläger mit ihm am 4. März 2009 zugegangenem Schreiben in Kenntnis. Sie wies darauf hin, dass für die Unterbringung seiner Tochter ein monatlicher Aufwand von mindestens 8 250 € entstehe und der Kläger zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden könne, wobei ein solcher auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen sei.

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Ab dem 6. Mai 2009 gewährte die Beklagte der Tochter des Klägers Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung. Bis zum 18. Geburtstag seiner Tochter am 19. Mai 2009 erhielt der Kläger für diese Kindergeld in Höhe von 164 € monatlich.

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Mit Bescheid vom 16. Juni 2009 zog die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 5. Februar 2009 bis auf Weiteres zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes heran. Im Widerspruchsbescheid vom 19. April 2011 begrenzte sie den Beitragszeitraum auf die Zeit vom 5. Februar 2009 bis zum 19. Mai 2009.

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Die gegen diese Beitragsheranziehung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Klägers nach § 94 Abs. 3 SGB VIII seien erfüllt. Danach habe der Elternteil, der Kindergeld für den jungen Menschen beziehe, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden. Zu diesen Leistungen gehöre auch die hier durchgeführte Inobhutnahme.

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Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und den Beitragsbescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben, soweit ein Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 5. Februar 2009 bis zum 30. April 2009 festgesetzt worden ist. Der Kläger könne nicht nach § 94 Abs. 3 SGB VIII zum Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes herangezogen werden, weil die Inobhutnahme keine Leistung im Sinne dieser Vorschrift sei, sondern eine (vorläufige) Maßnahme. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch halte Leistungen und Maßnahmen begrifflich durchgängig auseinander und trenne sie strikt. Die Inobhutnahme sei eine Gefahrenabwehrmaßnahme. Sie stelle eine vorläufige Erstmaßnahme in Fällen dringender Gefahr dar und sei daher regelmäßig zeitlich eng begrenzt. Die vom Gesetzgeber getroffene Wortwahl sei diesbezüglich so eindeutig, dass Maßnahmen im Sinne des Gesetzes nicht zugleich Leistungen darstellen könnten.

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Mit ihrer Revision greift die Beklagte das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs an, soweit dieser den Kostenbeitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids hinsichtlich eines Kostenbeitrags für den Zeitraum vom 4. März 2009 bis zum 30. April 2009 aufgehoben hat. Sie rügt eine Verletzung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.

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Der Kläger verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.

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Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs steht mit Bundesrecht nicht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es verletzt § 94 Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403). Die neue Fassung, die § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII durch das Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG) vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) erhalten hat, ist auf den vorliegenden Fall, der die Kostenbeitragspflicht für den Zeitraum vom 4. März 2009 bis 30. April 2009 betrifft, nicht anwendbar.

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Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass der Kläger im vorgenannten Zeitraum, über den im Revisionsverfahren allein zu befinden ist, dem Grunde nach kostenbeitragspflichtig gewesen ist. Denn bei der in diesem Zeitraum andauernden Inobhutnahme seiner Tochter handelt es sich um eine beitragspflichtige Maßnahme nach § 91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII, zu deren Kosten der Kläger als ein Elternteil der in Obhut genommenen Jugendlichen durch Leistungsbescheid herangezogen werden darf (§ 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII). Umstritten zwischen den Beteiligten ist allein, ob der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Umfang des monatlichen Mindestkostenbeitrags in Höhe des für seine Tochter bezogenen Kindergeldes herangezogen werden durfte. Dies ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs der Fall (1.). Dieser Kostenbeitragserhebung steht zudem weder die Informationspflicht des § 92 Abs. 3 SGB VIII entgegen (2.), noch liegen die Voraussetzungen vor, unter denen nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ein Absehen von der Beitragserhebung in Betracht kommt (3.).

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1. Der Kläger, der im streitbefangenen Zeitraum für seine Tochter Kindergeld bezogen hat, durfte nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII herangezogen werden. Die Vorschrift ordnet in ihrer hier anwendbaren Fassung an, dass der Elternteil, der Kindergeld für den jungen Menschen bezieht, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen hat, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil es sich bei der Inobhutnahme - hier der Tochter des Klägers - um eine Leistung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII handelt. Hierfür sprechen, obgleich der Wortlaut der Vorschrift insoweit offen ist (a), sowohl systematische Erwägungen (b) als auch teleologische (c) und historisch-genetische Gründe (d).

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a) Der Wortlaut des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII steht einer Zuordnung der Inobhutnahme als Leistung im Sinne dieser Vorschrift jedenfalls nicht entgegen. Das gilt sowohl nach dem allgemeinen als auch nach dem Fachsprachgebrauch. Nach seinem allgemeinen Sprachsinn wird das Wort Leistung regelmäßig dahin verstanden, dass es einen Vorgang kennzeichnet, mit dem einem Empfänger etwas zugewandt wird oder der das Ergebnis dieses Vorgangs beschreibt. Synonym ist von Zuwendung oder Gewährung die Rede. Die Inobhutnahme stellt sich für die betroffenen jungen Menschen wie auch deren Eltern nicht ausschließlich als Belastung dar, sondern enthält notwendig auch Zuwendungselemente, weil der Jugendhilfeträger während der Maßnahme unter anderem für die Unterbringung und Versorgung des jungen Menschen aufzukommen hat. Deshalb überschreitet es nicht die Grenzen des natürlichen Sprachsinns, diese Leistungs- bzw. Zuwendungselemente in den Blick zu nehmen und die Inobhutnahme - je nach dem konkreten Zusammenhang - trotz ihres etwaigen Eingriffscharakters auch und zugleich als Leistung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses zu bezeichnen.

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Eine diesbezügliche Sperrwirkung des Wortlauts ist auch nicht dadurch eingetreten, dass der Gesetzgeber einen etwaigen, die Inobhutnahme als Leistung ausschließenden juristischen Fachsprachgebrauch übernommen hätte. Denn eine solche fest umrissene fachsprachliche Bedeutung hat der Begriff der Leistung nicht. Der Fachsprachgebrauch im Abgabenrecht, dem das Kostenbeitragsrecht des Achten Buches Sozialgesetzbuch im weiteren Sinne zugeordnet werden kann, spricht eher dafür, die Inobhutnahme auch als staatliche Leistung zu begreifen, an die ein Abgabentatbestand anknüpfen darf. Das gilt unabhängig davon, ob der jugendhilferechtliche Kostenbeitrag seiner Rechtsnatur nach den Gebühren oder den Beiträgen im klassischen abgabenrechtlichen Sinne zugeordnet oder als öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art aufgefasst wird. Denn kennzeichnend für alle in Betracht kommenden Abgabenarten wäre die Anknüpfung an eine individualdienliche Leistung oder einen individuell zurechenbaren Aufwand (vgl. Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2007, § 119 Rn. 17 zu Gebühren und Beiträgen). Dies trifft auch auf die Inobhutnahme zu, deren Durchführung notwendig mit individualdienlichen staatlichen Zuwendungen verbunden ist.

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Auch im Sozialleistungsrecht gibt es keinen übergreifend zugrunde gelegten und abschließend definierten Begriff der Leistung, der die Einbeziehung der Inobhutnahme zwingend ausschließt. Zwar fällt die Inobhutnahme nicht unter den Begriff der Sozialleistung im Sinne von § 11 SGB I (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 24.12 - BVerwGE 147, 170 Rn. 17). Allerdings hat sich der Gesetzgeber damit nicht in der Weise gebunden, dass er es ausgeschlossen hat, den Begriff der Leistung (über Tag und Nacht) in einem anderen Buch des Sozialgesetzbuchs im dortigen konkreten Zusammenhang in einem weiteren Sinne zu verstehen. Das zeigt sich etwa am Verständnis des Begriffs der Leistung im Sinne des § 50 Abs. 1 SGB X. Denn die mit der Inobhutnahme notwendig verbundenen Gewährungen von Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogischer Betreuung stellen sich als Leistungen im Sinne dieser Vorschrift dar (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 24.12 - BVerwGE 147, 170 Rn. 24).

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b) Der engere systematische Kontext, in den § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII innerhalb des Achten Kapitels des Achten Buches Sozialgesetzbuch gestellt ist, spricht in gewichtiger Weise dafür, dass der dort verwendete Begriff der Leistung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses auch Inobhutnahmen erfasst. Zwar ist die Inobhutnahme, worauf der Verwaltungsgerichtshof zu Recht hinweist, keine "Leistung der Jugendhilfe" im Sinne der im Ersten Kapitel des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Allgemeine Vorschriften) aufgeführten Begriffsbestimmung. Denn sie wird nicht unter den in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe genannt, sondern in § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII den sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe zugeordnet. Diese Unterscheidung setzt sich auch im Zweiten und Dritten Kapitel des Achten Buches Sozialgesetzbuch fort. Diese sind überschrieben mit den Worten "Leistungen der Jugendhilfe" einerseits (Zweites Kapitel) und "Andere Aufgaben der Jugendhilfe" (Drittes Kapitel) andererseits. Die genannte Unterscheidung findet sich ferner in den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit im Zweiten Abschnitt des Siebten Kapitels. So hat der Gesetzgeber ausweislich der gesetzlichen Überschriften die "örtliche Zuständigkeit für Leistungen" in § 86 SGB VIII geregelt, während er in § 87 SGB VIII eine gesonderte Zuständigkeitsregelung für die Inobhutnahme getroffen und diese als "örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben" bzw. "für vorläufige Maßnahmen" gekennzeichnet hat. Ferner stellt § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII (mit der Formulierung "geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus ...") die Inobhutnahme der Leistungsgewährung gegenüber. Das Gesetz hält somit diese Unterscheidung vom Ersten bis zum Siebten Kapitel relativ strikt durch. Auch im hier in Rede stehenden Achten Kapitel (Kostenbeteiligung) ist der Zweite Abschnitt (§§ 91 ff. SGB VIII) mit "Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen" überschrieben. Desgleichen nimmt § 91 Abs. 1 SGB VIII die Unterscheidung zwischen vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, für die Kostenbeiträge erhoben werden, auf.

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Allerdings ergeben sich im Recht der Kostenbeiträge bedeutsame systematische Hinweise für eine vom Gesetzgeber vollzogene Öffnung des Begriffs der Leistung hin zu einem weitergehenden Sprachgebrauch. Die gesetzliche Systematik weist im Kostenbeitragsrecht (§§ 91 ff. SGB VIII) Besonderheiten auf, die ein weiteres Verständnis des Begriffs der Leistung nicht nur zulassen, sondern nahelegen. In der auszulegenden Regelung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII wird weder die Wortfolge "Leistungen der Jugendhilfe" noch die in § 91 Abs. 1 SGB VIII gebrauchte Wortfolge "vollstationäre Leistungen", sondern die Wortfolge "Leistungen über Tag und Nacht" verwendet. Eine Anknüpfung an § 2 Abs. 2 SGB VIII oder an § 91 Abs.1 SGB VIII findet insoweit nicht statt. Bereits daran zeigt sich, dass die zuvor durchgehaltene Unterscheidung zwischen Leistungen (der Jugendhilfe) und anderen Aufgaben bzw. Maßnahmen (der Jugendhilfe) im Achten Kapitel des Achten Buches Sozialgesetzbuch, der Kostenbeteiligung, nicht mehr durchgehalten wird.

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Dafür spricht in gewichtiger Weise der Umstand, dass die in den vorangegangenen Kapiteln verwendete Systematik schon in § 91 Abs. 5 SGB VIII durchbrochen wird. Dort heißt es, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten "Leistungen" unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags tragen. Diese Vorschrift bezieht sich erkennbar auf alle in diesen Absätzen genannten Kostentatbestände und damit auch auf die in § 91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII genannte Inobhutnahme (Krome, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 91 Rn. 26; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 91 Rn. 9). Damit wird die Inobhutnahme vom Gesetzgeber selbst als (kostenbeitragspflichtige) "Leistung" bezeichnet.

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Dies entspricht der Grundhaltung, die in § 91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII zum Ausdruck kommt. Der Gesetzgeber hat damit die Inobhutnahme als staatliche Leistung im weiteren Sinne ausgewiesen, an die das Kostenbeitragsrecht anknüpft. Insofern zeigt bereits § 91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII, wonach sowohl Kinder und Jugendliche als auch die Elternteile zu den Kosten der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) heranzuziehen sind, dass der Gesetzgeber dasjenige, was dem Hilfeempfänger auf der Grundlage einer Inobhutnahme zugewandt wird, der Sache nach als ausgleichsfähigen und ausgleichsbedürftigen geldwerten Vorteil ansieht (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 24.12 - BVerwGE 147, 170 Rn. 23). Denn das Jugendamt hat während der Inobhutnahme den notwendigen Unterhalt des jungen Menschen und die Krankenhilfe sicherzustellen (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 SGB VIII). Es hat für sein Wohl zu sorgen und ihn in seiner gegenwärtigen Lage zu beraten und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB VIII). Zudem verleiht die Inobhutnahme dem Kind oder Jugendlichen einen Anspruch darauf, in einer Einrichtung aufgenommen, verpflegt und betreut zu werden (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 24.12 - BVerwGE 147, 170 Rn. 12).

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Für die Bereichssystematik des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts ist insoweit von Bedeutung, dass § 91 Abs. 1 SGB VIII einen abschließenden Katalog der beitragspflichtigen Maßnahmen enthält und dabei die Inobhutnahme mit den genannten vollstationären Leistungen kostenbeitragsrechtlich gleichstellt. Dies kommt auch schon in der Überschrift des Zweiten Abschnitts (§§ 91 ff. SGB VIII) des Achten Kapitels des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Ausdruck, der mit "Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen" überschrieben ist. Die vorläufige Maßnahme der Inobhutnahme wird zudem durchweg in Gestalt einer Unterbringung "über Tag und Nacht" und damit in vollstationärer Form erbracht. Im Sinne eines erweiterten kostenbeitragsrechtlichen Leistungsbegriffs liegt es mithin nahe, die Inobhutnahme als "Leistung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses" im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu begreifen. Diese in § 91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII angelegte und in § 91 Abs. 5 SGB VIII vollzogene Erweiterung des Leistungsbegriffs, d.h. seine Ausdehnung auf die Inobhutnahme als vorläufige Maßnahme, setzt sich unter anderem fort in den Regelungen des § 92 Abs. 3 und 5 SGB VIII, bei denen der Gesetzgeber ebenfalls einen die Inobhutnahme einbeziehenden kostenbeitragsrechtlichen Begriff der Leistung verwendet.

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c) Die teleologische Betrachtung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII spricht ebenfalls dafür, dass sich der dort verwendete Begriff der Leistung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses auch auf die Inobhutnahme beziehen soll. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, in den Fällen, in denen das Kind oder der Jugendliche über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses - also vollstationär - untergebracht ist und die Eltern von der Unterhaltsgewährung befreit werden, weil diese vom Jugendamt übernommen worden ist, das Kindergeld für das untergebrachte Kind als Mindestkostenbeitrag von dem kindergeldberechtigten Elternteil zu erheben. Die Abschöpfung des Kindesgeldes erfährt ihre sachliche Rechtfertigung daraus, dass im Rahmen der (vollstationären) Hilfe auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt wird und die Eltern insoweit entlastet werden (Loos, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 94 Rn. 23). Durch diese Abschöpfung soll zugleich die Zweckbindung des Kindergeldes für den Unterhalt des untergebrachten Kindes sichergestellt, d.h. eine diesbezügliche Doppelfinanzierung durch die staatliche Gemeinschaft vermieden werden.

22

Hintergrund hierfür ist, dass die vollstationären Angebote die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des untergebrachten jungen Menschen umfassen und deshalb zum Erlöschen der darauf gerichteten zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche führen (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 Rn. 15 m.w.N.). Dies gilt auch für die Inobhutnahme. Diese ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass ein Kind oder Jugendlicher bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig untergebracht wird (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) und das Jugendamt den notwendigen Unterhalt (§ 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII) und die Krankenhilfe (§ 40 SGB VIII) sicherzustellen hat. Dies entspricht der für die vollstationären Hilfen geltenden Regelung des § 39 Abs. 1 SGB VIII. Da also in beiden Fällen, d.h. sowohl bei den vollstationären Hilfen als auch bei der Inobhutnahme, das Jugendamt in gleicher Weise verpflichtet ist, den Unterhalt sicherzustellen, gebietet es der Zweck des § 94 Abs. 3 SGB VIII, die Inobhutnahme bei der Heranziehung zur Zahlung des Kindergeldes als Mindestbeitrag ebenso zu behandeln wie die vollstationären Hilfen.

23

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, es widerspreche dem Zweck der Vorschrift, den Kindergeldvorteil bei Inobhutnahmen abzuschöpfen, weil Inobhutnahmen kurzfristige Maßnahmen seien. Zunächst differenziert die Regelung des § 91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII, welche die Inobhutnahme als kostenbeitragspflichtige Maßnahme ausweist, nicht nach der Länge der Inobhutnahme. Auch nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung in § 42 SGB VIII ist die Inobhutnahme zwar eine vorläufige, nicht aber notwendig eine kurzfristige Maßnahme. Feste Zeitvorgaben für die mitunter schwierige Entscheidung des Jugendamtes darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen der in Obhut genommene junge Mensch in die Herkunftsfamilie zurückkehren kann oder nicht und welche Hilfeleistungen ihm bzw. seinen Erziehungsberechtigten gegebenenfalls zu erbringen sind, gibt es nicht. Überdies trifft es - worauf die Beklagte zutreffend verweist - rechtstatsächlich nicht zu, dass Inobhutnahmen stets nur kurzzeitige Maßnahmen sind. Die Beklagte hat vielmehr, ohne dass dies der Kläger in Abrede gestellt hat, unter Hinweis auf allgemein zugängliche Quellen, nämlich die amtlichen Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe (Vorläufige Schutzmaßnahmen, Statistisches Bundesamt, 2011, S. 9, 25 und 37 f.), vorgetragen, dass in ungefähr einem Drittel der Fälle die Inobhutnahmen länger als 15 Tage andauerten.

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d) Das durch die systematische und teleologische Auslegung gebotene Gesetzesverständnis wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 94 Abs. 3 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) die vorgenannte Zwecksetzung ausdrücklich verfolgt hat. Diese Bestimmung ist bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 6. September 2004 (BT-Drs. 15/3676 S. 17) so vorgesehen gewesen. Mit der Gesetzesänderung im Jahre 2005 hat der Gesetzgeber unter anderem das Ziel verfolgt, "die stärkere Realisierung des Nachrangs der Jugendhilfe" zu erreichen, was auch geschehen sollte durch "die Berücksichtigung des Kindergeldvorteils bei Leistungen, die den Unterhalt des Kindes aus öffentlichen Kassen sichern" (BT-Drs. 15/3676 S. 2 und 3). In der Begründung zu der 2005 in das Gesetz übernommenen Vorschrift des § 94 SGB VIII heißt es, dass in den Fällen, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewähre (insbesondere im Heim oder in einer Pflegefamilie), der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstelle, weshalb es in den Fällen, in denen Eltern über kein nach § 94 einzusetzendes Einkommen verfügten, unbillig erscheine, ihnen den Kindergeldvorteil zu belassen. Deshalb werde in diesen Fällen bestimmt, dass ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu fordern sei (BT-Drs. 15/3676 S. 42).

25

e) Ergibt nach alledem die Auslegung des Gesetzes, dass auch Inobhutnahmen vom Begriff der Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfasst werden, so hat der Kläger nach dieser Regelung für den noch streitigen Zeitraum einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen.

26

2. Der Heranziehung des Klägers steht die Regelung des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht entgegen. Diese ist hier zwar anwendbar (a), aber von der Beklagten, soweit die Beitragserhebung noch im Streit steht, beachtet worden (b).

27

a) Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Diese Aufklärungspflicht besteht nicht nur gegenüber barunterhaltspflichtigen, sondern im Grundsatz auch gegenüber naturalunterhaltspflichtigen Elternteilen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11 - BVerwGE 144, 313 Rn. 10) wie dem Kläger.

28

Dabei ist § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auch in Fällen anwendbar, in denen - wie hier - Kostenbeiträge für die Zeit einer Inobhutnahme erhoben werden (so im Ergebnis zutreffend etwa OVG Koblenz, Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 7 D 10511/14 - juris Rn. 13; VG Köln, Urteil vom 16. Juni 2011 - 26 K 7124/10 - juris Rn. 26; Kunkel/Kepert, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 92 Rn. 17; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 92 Rn. 20, Stand 2014; anders die Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder und der Landesjugendämter, Stand 17. November 2014, Ziffer 8.1 , und das DIJuF-Rechtsgutachten vom 9. Oktober 2014, JAmt 2014, 627 <628>). Denn aus dem systematischen Zusammenhang des Achten Kapitels des Achten Buches Sozialgesetzbuch - wie er oben beschrieben wurde - ergibt sich, dass insoweit ein erweiterter (kostenbeitragsrechtlicher) Begriff der Leistung verwandt wird. Insbesondere legt die Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift die Auslegung nahe, dass auch Inobhutnahmen vom Begriff der Leistung im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfasst sind. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, demjenigen, der zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden könnte, die Möglichkeit zu Vermögensdispositionen im Hinblick auf die drohende Beitragspflicht zu eröffnen. Daraus folgt, dass die Bestimmung nicht nur eine Mitteilung über die Gewährung der Leistung (§ 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB VIII) und eine Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht (§ 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII) gebietet, sondern auch einen deutlichen Hinweis auf die mögliche Kostenbeitragspflicht (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11 - BVerwGE 144, 313 Rn. 12). Weiter folgt daraus, dass der Schutzzweck der Vorschrift alle Kostenbeitragspflichtigen erfasst, bei denen die Jugendhilfemaßnahme die Pflicht zur Leistung von Unterhalt entfallen lässt. Dies wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt (BT-Drs. 15/3676 S. 41). Der darin zum Ausdruck kommende Gesetzeszweck des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, der Gefahr einer Doppelbelastung der unterhaltspflichtigen Person durch Unterhaltsleistung und Zahlung eines Kostenbeitrags entgegenzuwirken, spricht für die uneingeschränkte Anwendung der Regelung auf die Inobhutnahme. Denn diese Gefahr besteht bei der Kostenbeitragserhebung für Inobhutnahmen ebenso wie bei den anderen kostenbeitragspflichtigen Leistungen.

29

b) In Anwendung dieses Maßstabs stand die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag für den im Revisionsverfahren allein noch im Streit stehenden Zeitraum vom 4. März 2009 bis 30. April 2009 mit § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in Einklang. Denn der Kläger wurde mit Schreiben der Beklagten vom 27. Februar 2009 - zugestellt am 4. März 2009 - über die Inobhutnahme seiner Tochter und den Umstand informiert, dass ein möglicher Kostenbeitrag auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen sei. Dementsprechend hat die Beklagte ab diesem Zeitpunkt der Mitteilungspflicht des § 92 Abs. 3 SGB VIII Genüge getan.

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3. Der Beitragserhebung in dem noch streitigen Umfang steht auch die Regelung des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht entgegen. Die Voraussetzungen, unter denen nach dieser Vorschrift ein Absehen von der Beitragserhebung in Betracht kommt, liegen hier nicht vor. Nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII soll von der Heranziehung eines Kostenbeitragspflichtigen im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Die Vorschrift ist zwar - was zu Recht nicht im Streit steht - grundsätzlich auch auf die Kostenbeitragserhebung bei Inobhutnahmen anwendbar. Ein allenfalls in Betracht zu ziehender Fall besonderer Härte liegt hier jedoch nicht vor.

31

Der Begriff der besonderen Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist ein der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff, mit dem der Gesetzgeber atypischen Fällen Rechnung tragen will, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abstellenden, letztlich aber doch typisierenden und pauschalierenden Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden. Die Erhebung eines Kostenbeitrags wird dabei regelmäßig nur dann eine besondere Härte darstellen, wenn sie im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII nicht entspricht (vgl. etwa Kunkel/Kepert, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 92 Rn. 28; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 92 Rn. 32 jeweils m.w.N.).

32

Gemessen daran scheidet hier ein Fall der besonderen Härte aus. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob - wie das erstinstanzlich entscheidende Verwaltungsgericht angenommen hat - § 94 Abs. 3 SGB VIII eine spezielle Regelung ist, die für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die Härtefallregelung des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ausschließt. Die Erhebung des Mindestkostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes nach § 94 Abs. 3 SGB VIII stellt allgemein als solche keine besondere Härte dar (vgl. Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, § 94 Rn. 12, Stand 2014). Die Abschöpfung des Kindergeldes entspricht vielmehr - wie oben dargelegt - in der vorliegenden Konstellation den in § 94 Abs. 3 SGB VIII zum Ausdruck gebrachten Leitvorstellungen des Gesetzgebers. Es handelt sich um eine Belastung des Kostenbeitragspflichtigen, die ihm das Gesetz bewusst auferlegt.

33

Sonstige durchgreifende Gründe, welche die Annahme einer besonderen Härte im Einzelfall des Klägers gegebenenfalls rechtfertigen könnten, etwa unzumutbare Belastungen finanzieller Art, sind hier weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Der vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragene Einwand, das Kindergeld sei bereits im Rahmen der Leistungsbewilligung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Zeitraum bis 30. April 2009 anspruchsmindernd berücksichtigt worden, so dass eine weitere Berücksichtigung im Rahmen der Kostenbeitragserhebung zu einer Doppelbelastung und damit zur Heranziehung in nicht mehr angemessenem Umfang führe, greift jedenfalls deshalb nicht durch, weil sich eine solche Doppelbelastung für den Kläger tatsächlich nicht feststellen lässt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen zum Sachverhalt der Verwaltungsgerichtshof Bezug nimmt, bereits ausgeführt, zwar sei im Rahmen der Berechnung der Höhe der der Familie des Klägers zustehenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im Leistungsbescheid vom 6. Oktober 2008 das für die Tochter des Klägers gezahlte Kindergeld als Einkommen anspruchsmindernd berücksichtigt worden. Diese Berücksichtigung habe jedoch nur zur Verringerung der Höhe der für seine Tochter zu gewährenden Leistungen, nicht dagegen zur Verringerung des dem Kläger selbst zur Sicherung seines Lebensunterhalts zustehenden Betrages geführt. Diese Feststellungen, die der Verwaltungsgerichtshof durch seine Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen übernommen hat, hat der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Im Hinblick auf ihren Tatsachengehalt sind sie mithin für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs.1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern


(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt ode

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen


(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhut

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen


(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für di

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 92 Ausgestaltung der Heranziehung


(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der i

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 94 Umfang der Heranziehung


(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. (2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternt

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 2 Aufgaben der Jugendhilfe


(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind:1.Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und J

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 11 Leistungsarten


Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 91 Anwendungsbereich


(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben: 1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kinder

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen


Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eine

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 40 Krankenhilfe


Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Okt. 2015 - 5 C 21/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Okt. 2015 - 5 C 21/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 24. Okt. 2014 - 7 D 10511/14

bei uns veröffentlicht am 24.10.2014

Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. April 2014 geändert und ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Recht

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(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

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Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. April 2014 geändert und ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Kunz, Bernkastel-Kues, ohne Zahlungsbestimmung bewilligt, soweit sie sich mit ihrer Klage gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Inobhutnahme ihrer Tochter im Zeitraum 12. Mai bis 9. Juni 2009 wendet.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. April 2014 zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO voraus, dass ein Beteiligter die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen aufbringen kann und dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nur teilweise erfüllt. Denn die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet Aussicht auf Erfolg nur insoweit, als sie sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Inobhutnahme ihrer Tochter V. im Zeitraum 12. Mai bis 9. Juni 2009 wendet. Nur insoweit ist nämlich offen, ob der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 10. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 16. Oktober 2013 rechtmäßig ist.

3

1. Der Rechtmäßigkeit des Kostenbeitragsverlangens des Beklagten steht allerdings nicht entgegen, dass die Inobhutnahme der Tochter der Klägerin im Zeitraum 12. Mai bis 9. Juni 2009 und die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung ihrer Tochter im Zeitraum 8. bis 31. August 2009 rechtswidrig gewesen wären, wie die Klägerin geltend macht.

4

Zufolge der Einsatzmeldung der Polizeiinspektion K. vom 12. Mai 2009 war dieser von einer Freundin V.s telefonisch mitgeteilt worden, V.s Eltern hätten diese am F.-Platz in K. geschlagen und gewaltsam in ihr Auto gezerrt. Dorthin seien dann auch V.s Eltern mit dieser zurückgekehrt. V.s Mutter habe eingeräumt, V. geschlagen zu haben; da diese nicht mit nach Hause haben kommen wollen, sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als sie zu züchtigen bzw. zu ohrfeigen und sie mit Gewalt ins Auto zu zerren. V. habe angegeben, sie werde öfters von ihrem Vater geschlagen, so auch am Vorabend, nachdem dieser festgestellt habe, dass sie seine Bankkarte an sich genommen hatte; er habe sie zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und sie mit einem Finger am Auge getroffen, woraufhin sich dort eine mittlerweile abgeklungene Schwellung gebildet habe. Sie wolle auf keinen Fall mit ihren Eltern nach Hause fahren (vgl. S. 17 f. VA I).

5

Zufolge eines Vermerks der von der Polizei hinzugebetenen Jugendamtsmitarbeiterin B. vom 14. Mai 2009 hatte V. ihr gegenüber im Beisein eines Polizeibeamten nahezu dieselben Angaben gemacht und geäußert, aus Angst vor Schlägen wolle sie heute Abend auf keinen Fall mit ihren Eltern nach Hause. Ferner haben zufolge dieses Vermerks V.s Eltern erklärt, ihnen sei am Vorabend "die Hand ausgerutscht". V.s Mutter habe auch eingeräumt, V. eben am F.-Platz geohrfeigt zu haben, und geäußert, es könne sein, dass das heute Abend noch einmal passiere. V.s Vater habe eingeräumt, diese sei von ihrer Mutter eben geohrfeigt worden, und geäußert, es bleibe abzuwarten, was heute Abend noch passiere. Unter Berücksichtigung der Äußerungen von V.s Eltern bezüglich weiterer Schläge habe sie daraufhin erklärt, es sei besser, wenn V. die kommende Nacht nicht zuhause verbringe; V.s Eltern hätten sich mit deren Unterbringung in einer Wohngruppe der Evangelischen Erziehungshilfe A. einverstanden erklärt (vgl. S. 11 f. VA I).

6

Unter diesen Umständen war die Inobhutnahme V.s, wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, nicht zu beanstanden. Insbesondere trifft danach die klägerinseits mittlerweile aufgestellte Behauptung nicht zu, es habe lediglich V.s erfundene Behauptung gegeben, geschlagen worden zu sein. Gleiches gilt aber auch für die klägerinseits ebenfalls mittlerweile aufgestellte Behauptung, sowohl sie als auch V.s Vater hätten sich von Anfang an gegen V.s Inobhutnahme gewendet. Denn sowohl V.s Vater in seiner E-Mail vom 21. Mai 2009 an das Jugendamt (vgl. S. 21 VA I) als auch die Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Familiengericht am 24. August 2011 (vgl. S. 38 VA II) haben jeweils eingeräumt, sie hätten der Inobhutnahme zugestimmt.

7

Die Inobhutnahme V.s zum Schutz vor Schlägen blieb aber auch in der Folgezeit rechtmäßig. Zum einen ergaben sich weitere Hinweise darauf, dass V. in der Vergangenheit mehrfach geschlagen worden ist. V. berichtete zufolge eines Gesprächsvermerks in einem gemeinsamen Gespräch am 13. Mai 2009 mit der Klägerin und Frau F., damals Betreuerin V.s in der Außenwohngruppe C., von Gewalterfahrungen, die die Klägerin nicht bestritt, aber V. die Schuld daran gab (vgl. S. 14 VA I). Ferner sprach, wie aus der Vorlage für eine "Erziehungshilfekonferenz" am 19. Juni 2009 hervorgeht, die Klägerin am 13. Mai 2009 auch im Jugendamt bei Frau H. vor und äußerte bei dieser Gelegenheit u.a., dass V.s und L.s Vater "den Kindern wiederholt an den Hals gegangen" sei (vgl. S. 36 VA I). Dieser selbst räumte in seiner E-Mail vom 21. Mai 2009 im Anschluss an das Entdecken der Wegnahme seiner EC-Karte durch V. eine "halbe Backpfeife" – mit dem Bemerken: "'verfehlt' und ohne Nachschlag" – sowie "innerhalb von einem Jahr" zwei weitere ihm erinnerliche "Zwischenfälle" ein, bei denen V. von ihm "2x gut den Hintern versohlt" bekommen habe (vgl. S. 21 f. VA I). Zum anderen äußerte die für V. allein personensorgeberechtigte Klägerin in der Folgezeit auch nie, dass sie der – weiteren – Inobhutnahme V.s widerspreche. Vielmehr erwog sie sogar einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung V.s in Form von Heimunterbringung, führte diesbezüglich zusammen mit V. und deren Vater am 20. Mai 2009 ein langes Gespräch mit Frau H. sowie dem Leiter der Außenwohngruppe C., erbat sich diesbezüglich zunächst bis zum 26. Mai 2009 Bedenkzeit und unterschrieb dann im Hinblick auf die Planung des Beklagten, V. zwecks stationärer Diagnostik in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Mutterhaus in T. anzumelden, am 10. Juni 2009 "nach zähen Ringen und mit Widerwillen" einen dahingehenden Antrag (vgl. S. 36 VA I), behielt sich darin indes ausdrücklich vor, diesen Antrag jederzeit zurücknehmen zu können (vgl. S. 32 VA I).

8

In Anbetracht dieses Antrages war zugleich auch die förmliche Bewilligung von Hilfe zur Erziehung V.s im Wege der Heimunterbringung am 5. August 2009 (vgl. S. 49 f. VA I) rechtmäßig und blieb das auch jedenfalls bis zum Ende des hier maßgeblichen Zeitraums am 31. August 2009. Denn die Klägerin hat gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 5. August 2009 keinen Widerspruch erhoben, ihren Antrag nicht etwa zurückgenommen, und eine Erklärung unterschrieben, den Hilfeplan vom 1. September 2009 (vgl. S. 52 ff.) gelesen zu haben und dessen Zielen zuzustimmen (vgl. S. 56), obwohl darin von der geplanten stationären Diagnostik in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Mutterhaus in T. nicht mehr die Rede war.

9

Nach alledem ist die mittlerweile aufgestellte Behauptung, die Klägerin habe sich gegen V.s Inobhutnahme und Heimunterbringung "mit den Mitteln, die ihr zur Verfügung standen", zur Wehr gesetzt, jedenfalls für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 unzutreffend.

10

2. Gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII können die Eltern von Kindern und Jugendlichen zu den Kosten einer Inobhutnahme herangezogen werden. Gleiches gilt gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 5b SGB VIII bezüglich der Kosten einer vollstationären Hilfe zur Erziehung in einem Heim. Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat, wenn "Leistungen über Tag und Nacht" erbracht werden und ein Elternteil Kindergeld für den jungen Menschen bezieht, dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen.

11

Diese Voraussetzungen sind ab der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung V.s durch deren Heimunterbringung ohne weiteres erfüllt.

12

Indes ist es streitig, ob diese Voraussetzungen auch bei einer Inobhutnahme erfüllt sein können. Stähr (in Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblatt, § 94 Rn. 12 [Stand VI/14]) verneint dies nämlich, da die Inobhutnahme keine "Leistung über Tag und Nacht" sei. Richtig ist insoweit zwar, dass eine Inobhutnahme nicht zu den "Leistungen der Jugendhilfe" im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII gehört, sondern zu den "anderen Aufgaben der Jugendhilfe" im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verwendet jedoch weder die Wortfolge "Leistungen der Jugendhilfe" noch die in § 91 Abs. 1 SGB VIII gebrauchte Wortfolge "vollstationäre Leistungen", sondern die Wortfolge "Leistungen über Tag und Nacht", sodass eine Anknüpfung an § 2 Abs. 2 SGB VIII oder an § 91 Abs.1 SGB VIII nicht zwingend ist. Zudem sprechen der Wortlaut der §§ 91 bis 94 SGB VIII sowie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und die Gesetzesmaterialien dafür, dass der Gesetzgeber die in § 91 Abs. 1 SGB VIII vorgenommene Unterscheidung in "vollstationäre Leistungen" und "vorläufigen Maßnahmen" in den folgenden Bestimmungen nicht fortgeführt, sondern mit "Leistung über Tag und Nacht" bzw. mit "vollstationären Leistungen" alle in § 91 Abs. 1 SGB VIII aufgezählten Maßnahmen meinte, etwa in Abgrenzung zu den in § 91 Abs. 2 SGB VIII aufgezählten "teilstationären Leistungen" (vgl. z.B. BT-Drs 15/3676 S. 41; ähnlich bereits BT-Drs 11/5948 S. 109 und 27, wonach gemäß § 81 Abs. 2 SGB VIII in der Fassung des Regierungsentwurfs zu den folgenden "Leistungen" auch die in Nr. 1g genannte Inobhutnahme sowie die in Nr. 1h genannte vorläufige Unterbringung gehörten; vgl. auch § 93 Abs. 2 SGB VIII in der vom 1. April 1993 bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung, wonach sich die Berechnung des Beitrags zu den Kosten der in § 91 genannten "Aufgaben" [einschließlich der Inobhutnahme] danach richtete, ob die Eltern mit dem Kind oder Jugendlichen "vor Beginn der Leistung" zusammengelebt hatten oder nicht). Gleiches gilt für die seit dem 1. Oktober 2005 gültige "Verordnung zur Festsetzung für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe – Kostenbeitragsverordnung", die ab dieser Überschrift nur noch den Begriff "Leistungen" verwendet, in §§ 2 und 3 in Abgrenzung von vollstationären und teilstationären Leistungen, und in § 7 wie in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Verpflichtung, zumindest einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, von der Erbringung vollstationärer "Leistungen" abhängig macht, ungeachtet dessen jedoch in der Fußnote zur in der Anlage zu § 1 enthaltenen Tabelle, die auch auf vorläufige Maßnahmen Anwendung findet, vorschreibt: "Bezieht der kostenbeitragspflichtige Elternteil das Kindergeld, so ist das auf das Kind entfallende Kindergeld in voller Höhe als Kostenbeitrag einzusetzen". Ergeben sich mithin weder aus dem Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII selbst noch aus den Materialien und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch aus § 7 KostenbeitragsV durchgreifende Argumente gegen eine Einbeziehung auch der Inobhutnahme in die Kostenbeitragspflicht nach § 94 Abs. 3 SGB VIII, so dürften dies Sinn und Zweck der Regelung gebieten (vgl. dazu sowie zu Vorstehendem eingehend VG Freiburg, Urteil vom 26. Januar 2012 – 4 K 949/11 – juris Rnrn. 26 – 31). Da diese Frage jedoch – soweit ersichtlich – höchst- oder doch obergerichtlich noch nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist, bietet deshalb die Klage, soweit sich die Klägerin damit gegen einen Kostenbeitrag zu V.s Inobhutnahme wendet, noch hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

13

3. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag u.a. bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der"Leistung"mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Wie im Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2013 zutreffend ausgeführt wurde, ist eine solche Mitteilung nebst Aufklärung im der Klägerin am 8. Mai 2009 zugestellten Bescheid vom 5. August 2009 enthalten, sodass ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfüllt sind. Jedoch ist die vom Kreisrechtsausschuss in Übereinstimmung mit den "Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 91 ff. SGB VIII" (lsjv.de → Kinder, Jugend und Familie → Landesjugendamt → Empfehlungen und Arbeitshilfen → Heranziehung zu den Kosten … Stand 4. Dezember 2013) unter Nr. 8.1 (S. 15) ohne weiteres verneinte Frage, ob die Inobhutnahme eine "Leistung" im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darstellt, streitig und wird etwa von Kunkel (in SGB VIII – LPK, 4. Aufl. 2011, § 92 Rn. 17) und ihm folgend von Stähr (a.a.O., § 92 Rn. 20 mit sonst unzutreffenden weiteren Nachweisen) bejaht, weil auch der Begriff "Leistungsbescheid" nicht im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII verwendet werde. Zwar ist diese Argumentation verfehlt, weil durch einen Leistungsbescheid im Sinne von § 92 Abs. 2 SGB VIII ein Kostenbeitrag festgesetzt, nicht aber eine Leistung oder eine sonstige Aufgabe der Jugendhilfe bewilligt wird und weil es sich bei dem Begriff "Leistungsbescheid" um einen auch außerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch verwendeten feststehenden Rechtsbegriff handelt. Dennoch spricht einiges dafür, dass sich eine Inobhutnahme, wenn sie sich aus den oben skizzierten Gründen als "Leistung über Tag und Nacht" im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darstellt, dann auch als "Leistung" im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darstellt. Da diese Frage – soweit ersichtlich – bislang höchst- oder doch obergerichtlich noch nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist, bietet jedenfalls deshalb die Klage, soweit sich die Klägerin damit gegen einen Kostenbeitrag zu V.s Inobhutnahme wendet, hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

14

4. Der Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag für die Heimunterbringung V.s im Zeitraum 8. bis 31. Oktober 2009 – gleiches würde für ihre Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die vorherige Inobhutnahme V.s gelten – steht schließlich nicht etwa § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII entgegen, wonach im Einzelfall ganz oder teilweise von der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag abgesehen werden soll, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Zwar wird diese Regelung nicht etwa durch § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII als Spezialvorschrift verdrängt, schon weil eine besondere Härte nicht nur in den wirtschaftlichen, sondern auch in den sonstigen persönlichen Verhältnissen des Kostenbeitragspflichtigen begründet sein können (vgl. dazu unten). Es gäbe auch keinen sachlichen Grund dafür, dass die Heranziehung zu einem das Kindergeld übersteigenden Kostenbeitrag gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII u.U. zur Vermeidung einer besonderen Härte ganz zu unterbleiben hat, nicht jedoch die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes, weil das erzielte Einkommen keinen höheren Kostenbeitrag rechtfertigt (so auch Stähr a.a.O., § 92 Rn. 28 und § 94 Rn. 12b m.w.N. sowie VG Köln, Urteile vom 20. September 2012 – 26 K 1803/12 – juris Rnrn. 51 f. und vom 16. Juni 2011 – 26 K 7124/10 – juris; a.A. Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 92 Rn. 21 sowie VG Freiburg, Urteil vom 26. Juni 2008 – 4 K 1466/06 – juris mit so nicht zutreffenden weiteren Nachweisen). Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 würde jedoch keine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII bedeuten.

15

Wann eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift besteht, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles. Allgemein soll durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abstellenden, letztlich aber doch typisierenden und pauschalierenden Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden. Die Erhebung eines Kostenbeitrags stellt mithin nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht (vgl. nur Hamburgisches OVG, Urteil vom 3. September 1993 – BF IV 28/92 – FEVS 44, 448 [454] sowie Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 92 Rn. 20). Das kann vor allem bei "besonderen" oder "außergewöhnlichen" und unzumutbaren finanziellen Belastungen des Kostenbeitragspflichtigen selbst oder von ihm finanziell zu unterstützender Dritter der Fall sein, die in § 93 SGB VIII sowie in der Kostenbeitragsverordnung keine Berücksichtigung gefunden haben. Da aber etwa gemäß § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sowie gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 SGB VIII bei der Kostenbeitragserhebung auch sonstige persönliche Verhältnisse des Kostenbeitragspflichtigen und des jungen Menschen und das soziale Beziehungsgeflecht zwischen ihnen zu berücksichtigen sind, kann sich aus der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag eine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII auch aufgrund von derartigen persönlichen Verhältnissen und Umstände ergeben, wenn diese in den §§ 91 bis 93 SGB VIII keine Berücksichtigung gefunden haben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 12 A 2170/13 – juris Rnrn. 20 bis 22 und Hamburgisches OVG, Urteil vom 3. September 1993 – BF IV 28/92 – a.a.O. sowie Degener in Jans/Happe/Saurbier/Maass, Jugendhilferecht, Loseblatt, Art. 1 § 92 KJHG Rn. 23 [Stand 7/2011], Kunkel a.a.O., § 92 Rn. 29 und Wiesner a.a.O., § 92 Rn. 21).

16

Vor diesem Hintergrund bedeutet die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 keine besondere Härte im vorbeschriebenen Sinne. Soweit sie geltend macht, dass inzwischen keine gemeinsame Basis mehr zwischen V. und ihr besteht, trifft dies nach Lage der vorgelegten Verwaltungsakten, auch wenn diese nur den Zeitraum bis Dezember 2012 umfassen, wohl zu. Auch dürften hierfür die Verfahrensweise sowohl des Jugendamtes des Beklagten als auch der Betreuer in der Außenwohngruppe C. mitursächlich sein, da V. in zunehmendem Maße den Kontakt zur Klägerin und eine Rückkehr in deren Haushalt ablehnte, ohne dass das Jugendamt und ihre Betreuer in der Außenwohngruppe diesbezüglich hinreichend interveniert haben. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Inobhutnahme V.s und die anschließend der Klägerin bewilligte Hilfe zur Erziehung durch V.s Heimunterbringung in der Außenwohngruppe (AWG) C. jedenfalls anfangs rechtmäßig waren (s.o.). Entgegen der klägerinseitigen Darstellung hat diese auch der vom Familiengericht bestellte Gutachter, Herr Prof. Dr. D., nicht als von vorneherein verfehlt, sondern als aus der damaligen situativen Entscheidungszwangslage heraus noch nachvollziehbar erklärt (vgl. S. 42 seines Gutachtens = S. 117 VA II). Wie indes in dem vorerwähnten Gutachten übersehen und im klägerinseitigen Vorbringen völlig ausgeblendet wird, war es zudem die Klägerin, die zunächst eine Rückkehr V.s in ihren Haushalt ablehnte und damit verhinderte. Eine aus Sicht V.s gewünschte Rückkehr in den Haushalt der Klägerin wäre zunächst zum 1. November 2009 möglich gewesen, da zu diesem Zeitpunkt die Klägerin, die sich vom Vater V.s getrennt hatte, mit ihrem neuen Lebensgefährten und heutigen Ehemann in ihre jetzige Wohnung umzog. Die Klägerin äußerte jedoch am 21. Oktober 2009 gegenüber dem Jugendamt des Beklagten, "V. möge weiterhin zunächst in der AWG leben, bis sich der Umzugsstress gelegt habe" (vgl. S. 62 VA I). V. war deswegen zwar "ein wenig enttäuscht", wie der Leiter der Außenwohngruppe mitteilte (vgl. erneut S. 62 VA I), telefonierte aber weiterhin regelmäßig einmal pro Woche mit der Klägerin, besuchte diese im Dezember 2009 jeden Sonntag bei ihr zu Hause und verbrachte die Weihnachtsferien "fast komplett" bei ihr (vgl. S. 67 VA I). Ihre Rückführung in den Haushalt der Klägerin war daraufhin für den 31. Januar 2010 fest geplant, doch sagte die Klägerin diese einen Tag zuvor wegen eines Streites mit V. ab (vgl. S. 68 und 122 VA I sowie S. 107 VA II), weil diese – nach eigenen Angaben versehentlich – ihr Glätteisen mit nach C. genommen hatte. Erst nunmehr äußerte V. den Wunsch, dauerhaft in der Außenwohngruppe C. wohnen zu bleiben (vgl. S. 65 VA I), und hielt daran in der Folgezeit fest, vor allem auch wegen des so einfacher möglichen Kontaktes zu ihrem Freund aus C. (vgl. S.123 VA I). Angesichts dessen trifft es nicht zu, die Rückkehr V.s in den Haushalt der Klägerin sei allein "durch die hier in Rede stehende misslungene Sachbearbeitung" bzw. durch "ein schwerwiegendes Fehlverhalten auf Seiten des beteiligten Jugendamtes" verhindert worden. Vielmehr hatte es die Klägerin selbst in der Hand, V. im Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 31. Januar 2010 zurückzuholen. Zumindest deshalb stellt ihre Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 mit Blick auf den inzwischen völlig fehlenden Kontakt zu V. für die Klägerin keine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII dar.

17

Nach alledem war der Klägerin nur insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen, als sich ihre Klage gegen ihre Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Inobhutnahme V.s richtet, und ihre Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.

18

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil Gerichtskosten gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben und außergerichtliche Kosten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

19

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.