Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Juni 2018 - 7 A 11748/17

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:0628.7A11748.17.00
28.06.2018

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 18. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf ihm erteilter waffenrechtlicher Erlaubnisse.

2

Der 1963 geborene Kläger ist Sportschütze. Ihm wurden ab Mai 1995 insgesamt sechs Waffenbesitzkarten sowie ein Kleiner Waffenschein erteilt. Im Zeitpunkt der Klageerhebung gehörten dem Kläger mindestens 36 erlaubnispflichtige Waffen.

3

Der Kläger ist Mitglied (Member) des Gremium MC, einem weltweit verbreiteten Motorradclub (MC). Ab 2012 gehörte er dem Gremium MC Trier als Hangaround (Anwärter), später als Prospect (Probemitglied) und ab 2014 als Member an. Zwischenzeitlich ist er Mitglied im Gremium MC Heidelberg.

4

Im Februar 2015 teilte das Landeskriminalamt (LKA) Rheinland-Pfalz dem Beklagten mit, der Kläger sei Mitglied in der Outlaw Motorcycle Gang (OMCG) Gremium MC Trier. Daraus ergäben sich Zweifel an seiner waffenrechtlichen Eignung. Im Rahmen seiner Anhörung zu dem von dem Beklagten beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gab der Kläger an, er sei nicht Mitglied des Gremium MC Trier. Er sei vielmehr Mitglied des Harley-Clubs Trier-Konz. In dieser Eigenschaft habe er öffentliche Veranstaltungen des Gremium MC besucht.

5

Mit Bescheid vom 8. September 2015 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilten sechs Waffenbesitzkarten und den Kleinen Waffenschein und ordnete unter Zwangsgeldandrohung deren Rückgabe binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides an. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen und die zugehörige Munition einem Berechtigten zu überlassen oder sämtliche Waffen und die dazugehörige Munition unbrauchbar zu machen und dies durch Vorlage einer Bescheinigung eines Büchsenmachermeisters binnen eines Monats nachzuweisen. Ferner wurde dem Kläger die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sämtliche in seinen Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen einschließlich sämtlicher Munition sowie die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnispflicht unterliegt, untersagt. Zudem wurde ihm der Erwerb sowie die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht unterliegt, untersagt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es fehle dem Kläger als Mitglied im Gremium MC Trier, einer Outlaw Motorcycle Gang, an der im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c des Waffengesetzes (WaffG) erforderlichen Zuverlässigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung Gremium MC auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertige, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betroffenen Person sprechen würden und diese bislang unbescholten sei. In der Folgezeit gab der Kläger sämtliche Waffenbesitzkarten und den Kleinen Waffenschein bei dem Beklagten ab.

6

Seinen am 21. September 2015 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, es seien keine Tatsachen eindeutig festgestellt, die seine Unzuverlässigkeit nachweisen würden. Von dem Beklagten könne kein direkter Nachweis seiner Mitgliedschaft im Gremium MC geführt werden. Diese habe auch zu keinem Zeitpunkt bestanden. Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2016 den Widerspruch zurück. Es seien nachträglich Tatsachen eingetreten, aufgrund derer die waffenrechtlichen Erlaubnisse hätten versagt werden müssen. Der Kläger sei mindestens seit dem Jahr 2014 Mitglied des Gremium MC Trier; dies ergebe sich aufgrund von Fotos einer polizeilichen Kontrolle im Mai 2014, wonach der Kläger ein vollständiges Patch des Gremium MC Trier und das Abzeichen der 1%er, das nach der Satzung des Gremium MC den Vollmembern vorbehalten bleibe, getragen habe. Seine Zugehörigkeit zum Gremium MC Trier rechtfertige die Prognose, dass er zukünftig Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG verwirklichen werde.

7

Zur Begründung seiner am 28. Oktober 2016 erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, er müsse ein Missverständnis zwischen ihm und seinem Prozessbevollmächtigten aufklären. Tatsächlich sei er nach einer „Anwartschaftszeit“ von knapp zwei Jahren 2014 Mitglied des Gremium MC geworden. Insoweit sei die von ihm gemachte Aussage, kein Mitglied des Gremium MC zu sein, auf den Zeitpunkt der damaligen Kontrolle bei der Eröffnung des Clubhauses im Jahre 2010 bezogen gewesen. Er habe seit 1979 Kontakt zur Biker-Szene (nicht zum Gremium MC Trier) und sei seit Beginn der 1980er Jahre Sportschütze. Seine Kontakte zur Motorradszene hätten immer nur auf dem Spaß und der Freude am Motrorradfahren in verschiedenen Clubs beruht. Er sei als (ehemaliger) Unternehmer absolut integrierter Teil der Gesellschaft und habe seinen Betrieb 30 Jahre ohne Beanstandung geführt. Diesen habe er vor drei Jahren aufgrund eines schweren Arbeitsunfalls auf seine Lebensgefährtin übertragen. Er könne es sich nicht leisten, mit Kriminellen in Kontakt zu kommen. Dies würde seine Lebensgefährtin nicht akzeptieren. Zudem sei es auch nicht mit seiner Werkstatt und der dort betriebenen TÜV- bzw. DEKRA-Prüfstelle in Einklang zu bringen.

8

Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des LKA Rheinland-Pfalz und des LKA Baden-Württemberg durch Urteil vom 18. Mai 2017 die Klage abgewiesen. Die Mitgliedschaft des Klägers als Vollmember in der Rockergruppierung Gremium MC rechtfertige die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG. Der Unzuverlässigkeit stehe nicht entgegen, dass er bislang waffenrechtlich und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei.

9

Der Senat hat die Berufung des Klägers zugelassen.

10

Der Kläger trägt im Wesentlichen ergänzend vor: Allein seine Mitgliedschaft im Gremium MC könne seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht begründen. Er lehne Gewalt in jeder Form ab. Einziger Grund für seine Mitgliedschaft im Chapter Trier des Gremium MC sei seine Freude am Motorradfahren. Es sei für ihn kein Problem, dieses Chapter zu verlassen. Eine enge und lebenslange Bindung an den Gremium MC Trier bestehe nicht, was sich bereits daran zeige, dass er zwischenzeitlich Mitglied des Chapters Heidelberg des Gremium MC sei.

11

Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzustellende Prognose müsse tatsachenbasiert sein. Die Tatsachen müssten nachgewiesen und so erheblich sein, dass sie den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Inhabers waffenrechtlicher Erlaubnisse zuließen. Nachgewiesen seien nur Tatsachen, die aufgrund von Beweismitteln feststünden. Nicht ausreichend sei die bloße Einschätzung der Behörde oder Dritter. Die „Einschätzungen“ des LKA Rheinland-Pfalz würden diesen Anforderungen nicht genügen; ihm stehe keine Einschätzungsprärogative zu. Die Ausführungen des LKA Rheinland-Pfalz zu kriminellen Strukturen des Gremium MC seien unzutreffend. Hinsichtlich des Chapters Trier habe es im maßgeblichen Zeitraum von sechs Jahren seit dessen Bestehen lediglich zwei Verurteilungen gegeben. Zum einen habe es sich um einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz gehandelt und zum anderen um Körperverletzungen im Zusammenhang mit einer Festzeltschlägerei. Bezüglich der im Übrigen in den Berichten des LKA Rheinland-Pfalz zum Beweis aufgeführten Straftaten sei festzustellen, dass diese im Wesentlichen nicht einmal zu einer Verurteilung geführt hätten. Die Ausführungen zu den OMCGs seien weitestgehend unzutreffend. Das Hauptmotiv für deren Existenz werde fälschlicherweise in der Begehung von Straftaten gesehen. Die Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 10. Oktober 2013 – 21 BV 13.429 – gehe auch insoweit fehl. Der Begriff „Outlaw“ sei nicht die Selbstbezichtigung der Mitglieder, außerhalb des Gesetzes zu stehen, wie seitens der Polizei behauptet werde. Dies bedeute, wie der Kriminologe Dr. Albrecht ausgeführt habe, vielmehr „out of AMA By-Laws“. Die Behauptung des LKA Rheinland-Pfalz und des LKA Baden-Württemberg in ihren Strukturberichten, dass Mitglieder von OMCGs in typischen Deliktsfeldern der Organisierten Kriminalität aktiv seien, sei falsch. Dies werde durch nichts belegt. Kriminelle Handlungen seien nicht Wesensmerkmal von Motorradclubs. Sie kämen in OMCGs wie auch in anderen Bevölkerungsgruppen vor. In diesem Kontext seien die sog. Null-Toleranz-Strategie der Polizei und deren „Kampf gegen Rocker“ zu sehen. Ursache und Veranlassung hierfür sei der Vorfall in Anhausen im März 2010. Als Resultat des tragischen Todes eines Polizeibeamten in Anhausen habe die Innenministerkonferenz am 19. November 2010 die „Bekämpfungsstrategie Rockerkriminalität-Rahmenkonzeption“ beschlossen. Die gegen ihn getroffene Verfügung sei ein Ergebnis dieser Bekämpfungsstrategie. Er verweise auf die polizeikritische Literatur. Im Schrifttum werde der Beschluss der Innenministerkonferenz auch als „Kriminalisierungsstrategie“ bezeichnet.

12

Soweit von hierarchischen Strukturen bei OMCGs ausgegangen werde mit der Folge, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass Waffen auf Weisung an Gruppenmitglieder weitergegeben würden, sei festzustellen, dass nicht ein Fall bekannt sei, in dem ein Angehöriger einer OMCG seine Waffe an ein anderes Mitglied des Motorradclubs übergeben habe. Es sei ein Leichtes, sich mit illegalen Waffen auszustatten, ohne ein Mitglied der eigenen Gruppierung der Gefahr erheblicher strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen. Im Übrigen bestünden die behauptete hierarchische Struktur und Weisungsgebundenheit beim Gremium MC nicht. Die Organisationseinheit, in der die Bruderschaft bestehe, sei das örtliche Chapter. Darüber hinaus gebe es „keine Beistandsverpflichtungen“. Diese würden faktisch auch nicht eingefordert. Der im maßgeblichen Zeitraum amtierende Präsident des Chapters Trier habe stets betont, keinerlei Weisungen zu unterliegen. Er habe im Chapter Trier des Gremium MC keinerlei Kriminalität, Waffen oder Drogen geduldet und auch mehrere Personen aus dem Chapter gewiesen bzw. nicht aufgenommen, weil sie kriminell geworden seien.

13

Er selbst hätte, sofern er kriminelle Tendenzen festgestellt hätte, sein Chapter verlassen. Im Übrigen gebe es keine belegbaren Tatsachen, dass allein seine Gruppenzugehörigkeit die Prognose begründen könnte, er werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Waffen in leichtfertiger Weise einsetzen oder überließe sie nicht berechtigten Personen. Die bloße Zugehörigkeit zu einer Gruppe könne niemals Grundlage einer verlässlichen Gefahrenprognose sein. Dabei würden seine individuellen persönlichen Umstände und seine charakterlichen Eigenschaften nicht berücksichtigt.

14

Der Kläger beantragt,

15

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 18. Mai 2017 die Verfügung des Beklagten vom 8. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 28. September 2016 aufzuheben.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er hält die getroffene Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend aus, es sei nicht allein auf die örtlichen Verhältnisse im Chapter Trier des Gremium MC abzustellen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gerichtsakte und auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Ferner wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Juni 2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

20

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

21

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

22

Der Beklagte hat zu Recht die waffenrechtlichen Erlaubnisse – erteilt in Form der Waffenbesitzkarten und des Kleinen Waffenscheins – widerrufen.

23

A. Rechtsgrundlage für den mit Bescheid des Beklagten vom 8. September 2015 verfügten Widerruf der dem Kläger erteilten sechs Waffenbesitzkarten sowie des ihm erteilten Kleinen Waffenscheins ist § 45 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes (WaffG), wonach eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Eine solche Tatsache liegt durch den Beitritt des Klägers zum Gremium MC Trier vor. Hiermit ist für seine Person die Erlaubnisvoraussetzung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG entfallen. Die Mitgliedschaft des Klägers im Gremium MC Trier rechtfertigt die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) und nicht berechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG).

24

Auch wenn es sich bei dem Gremium MC Trier und dem Gremium MC Germany, dem der Trierer Club als Chapter angehört, nicht um verbotene Organisationen handelt, ist die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 7). § 5 Abs. 2 WaffG erweitert vielmehr den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG. Eine andere Betrachtungsweise würde zu in Widerspruch zum Regelungszweck des Gesetzes stehenden Schutzlücken führen, die keine sachliche Begründung fänden. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, die Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 8).

25

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen, ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1994 – 1 C 31.92 –, BVerwGE 97, 245 = juris, Rn. 33 und 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 –, juris, Rn. 35).

26

B. I. Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzunehmende Prognose der absoluten Unzuverlässigkeit ist bezogen auf die Person, deren Zuverlässigkeit zur Prüfung steht, eine Verhaltensprognose erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17) an diese keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Es geht dabei um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert, sei es durch das Verhalten der Person selbst, die eine waffenrechtliche Erlaubnis begehrt oder eine solche innehat, oder anderer (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 54). Entsprechend dem präventiven Charakter des Waffenrechts sollen die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. des BVerwG, zuletzt Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17 und insoweit auch Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79/18 –, juris, Rn. 6). Es ist deshalb kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17, m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 21 BV 12.1280 –, juris, Rn. 27; HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 A 814/17 –, juris, Rn. 32; Gade/Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 5 Rn. 20). Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015
6 C 1.14 –, juris, Rn. 17). Der dargelegte Maßstab für die Zuverlässigkeitsprognose gilt für alle im Waffengesetz vorgesehenen Erlaubnisse und damit auch für die Erteilung und den Widerruf des Kleinen Waffenscheins (so nunmehr auch BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79/18 –, juris, Rn. 8). Die Entscheidung der Waffenbehörde über die fehlende Zuverlässigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative kommt ihr nicht zu.

27

II. Der Kläger wendet hiergegen ohne Erfolg ein, als Maßstab für die Prognoseentscheidung sei der einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht geeignet. Daten, die für eine empirisch-statistische Wahrscheinlichkeitsprognose benötigt würden, lägen nicht vor (Sponsel/Albrecht, Kriminalistik 2017, S. 252). Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit von Mitgliedern der Rockergruppierung Bandidos im Ergebnis unbestimmte Rechtsbegriffe („Unzuverlässigkeit“, „‘Tatsachen‘, die die Annahme rechtfertigen“) durch ein anderes unbestimmtes Merkmal („hinreichende Wahrscheinlichkeit“ eines Missbrauchs) ersetzt, geringfügig auch präzisiert. Eine für valide prognostische Beurteilungen taugende Ausgangslage werde hierdurch nicht geschaffen. Es fehle für den Begriff der hinreichenden Wahrscheinlichkeit an einer erforderlichen Konturierung. Der Rückgriff in der Rechtsprechung auf die das Gefahrenabwehrrecht prägende je-desto-Formel sei wissenschaftlich und forensisch-psychologisch sehr unbefriedigend, weil man mit einer unzureichend konturierten Ausprägung der Forderung nach einer „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“ empirisch-praktisch nicht arbeiten könne (Sponsel/Albrecht, Kriminalistik 2017, S. 252). Diese Ausführungen stehen nicht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung.

28

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangt zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eine Verhaltensprognose zur Abklärung einer von einem Waffenbesitzer ausgehenden Gefahr. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der unbestimmte Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit vom Gesetzgeber seit jeher verwendet worden und aufgrund einer langen Tradition von Gesetzgebung, Verwaltungshandhabung und Rechtsprechung so ausgefüllt worden, dass sich an seiner rechtsstaatlich hinreichenden Bestimmtheit – und um deren Einschätzung geht es bei der Verhaltensprognose – im Grundsatz nicht zweifeln lässt, mögen auch für jeden neuen Sachbereich neue Konkretisierungen erforderlich sein (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2009 – 1 BvR 1726/09 –, juris, Rn. 11) . Auch im Waffenrecht ist die Gefahrenprognose nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, BVerwGE 143, 277 = juris, Rn. 16). Die Gefahrenprognose enthält damit stets ein Wahrscheinlichkeitsurteil (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 –, BVerfGE 69, 315 = juris, Rn. 80). Dessen Maßstab wird durch die gesetzliche Regelung selbst und das zu schützende Rechtsgut bestimmt. Dies ermöglicht es, den gesetzlichen Anforderungen entsprechend die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

29

Dem Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, in dem es heißt „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber zum Schutz der Bevölkerung vor Waffen hier einen herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstab vorgesehen hat. Zweck des Gesetzes ist es, den missbräuchlichen Umgang mit Waffen einzudämmen und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Verwendung zu schützen (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 1, 51). Dem Gesetzgeber steht bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren ein Beurteilungsspielraum zu. Im Übrigen gilt für den hier vorliegenden Bereich der Gefahrenabwehr auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut ist und je weitreichender es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde, desto geringere Anforderungen dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger fundiert dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die auf die Gefährdung des Rechtsguts schließen lassen (vgl. Beschluss vom 4. August 2009 – 1 BvR 1726/09 –, juris, Rn. 11). Gerade hierdurch wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.

30

C. Ausgehend von dem durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Maßstab liegen in der Person des Klägers nachträglich eingetretene Tatsachen vor, nach denen seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen ist. Nach den in dem vorliegenden Verfahren zugrunde zu legenden Umständen ist davon auszugehen, dass nach aller Lebenserfahrung vom Kläger ein plausibles Risiko einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a und c WaffG ausgeht. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 10 und 12). Die nachträglich eingetretene Tatsache liegt darin, dass der Kläger nach Erteilung der Waffenbesitzkarten und des Kleinen Waffenscheins im Jahr 2014 Mitglied, das heißt Vollmitglied, Vollmember oder Fullmember, im Gremium MC Chapter Trier geworden ist.

31

I. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 11). Schließt sich eine Person aus eigenem Entschluss und freiwillig einer Gruppe an, so lässt dies Rückschlüsse auf mögliche künftige Verhaltensweisen zu. Mit einer Entscheidung für die Gruppenzugehörigkeit wird nämlich zum Ausdruck gebracht, mit den Regeln dieser Gruppe einverstanden zu sein und ihre Wertvorstellungen zu teilen. Entsprechend handelt es sich bei der Gruppenzugehörigkeit einer Person um ein personenbezogenes Merkmal. Dementsprechend können sich berechtigte Zweifel, dass eine Person die Anforderungen an den Umgang mit Waffen und Munition dauerhaft ohne Einschränkungen beachten wird, auch aus der Zugehörigkeit zu einer gewaltaffinen organisierten Gruppe ergeben. Die Bereitschaft, unter bestimmten Umständen Gewalt auszuüben, muss ein prägendes Strukturmerkmal der Gruppe darstellen. Davon kann ausgegangen werden, wenn gewaltsame Angriffe auf Außenstehende oder gewalttätige Auseinandersetzungen in der Vergangenheit zum spezifischen Erscheinungsbild der Gruppe gehört haben, ohne dass diese sich umfassend und glaubhaft davon distanziert hat. Hinzu kommen muss, dass das einzelne Mitglied der Gruppe aufgrund freiwillig eingegangener Bindungen, etwa aufgrund einer Verpflichtung zur unbedingten Loyalität, typischerweise in die Gewaltausübung hineingezogen werden kann (so nunmehr auch BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79.18 –, juris, Rn. 7). Eine Gruppenzugehörigkeit – als alleinige, die Prognose der Unzuverlässigkeit auslösende Tatsache – vermag die Annahme der Unzuverlässigkeit der gruppenzugehörigen Person jedoch nur dann auszulösen, wenn zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit der Person und ihrer Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Es ist daher erforderlich, dass die Gruppe bestimmte Strukturmerkmale aufweist, die die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, künftig Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG verwirklichen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 11).

32

II. Der auf Stimmen in der Literatur gestützte Einwand des Klägers, die bloße Feststellung einer Gruppenzugehörigkeit sei keine Grundlage für eine verlässliche Gefahrenprognose und mithin auch kein rechtsstaatliches Kriterium zur Bestimmung waffenrechtlicher Zuverlässigkeit, greift nicht durch. Gleiches gilt für die Auffassung, der Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts sanktioniere eine „Lebensführungsschuld“. Es sei nämlich mit den Grundsätzen forensisch-psychologisch-psychopathologischer Begutachtung unvereinbar, eine solche verallgemeinernde und vereinfachte Betrachtungsweise dahingehend vorzunehmen, dass die Mitgliedschaft in einer Rockergruppierung ein vollständiges Unzuverlässigkeitsmerkmal darstelle, auch wenn der Betroffene persönlich vollkommen unbescholten sei (Sponsel/Albrecht, Kriminalistik 2017, S. 252). Zu fordern sei verpflichtend ein Präventiv-Prognose-Gutachten als Instrument, das hinsichtlich der Feststellung waffenrechtlicher Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit valide Ergebnisse liefern könne, die über verallgemeinernde Betrachtungen und Bewertungen hinausgingen und den Einzelnen erfassen würde. Insoweit sei auf die Prognosegutachten im Strafrecht zu verweisen (Sponsel/Albrecht, Kriminalistik 2017, S. 252). Ein vom Kläger auf der Grundlage dieser Literaturmeinung gefordertes Präventiv-Prognose-Gutachten ist nicht einzuholen.

33

Der Kläger übersieht, dass seiner Forderung, entscheidend auf die Person des Betroffenen abzustellen, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen wird. Von einer „Sippenhaft“ kann daher keine Rede sein. Die Mitgliedschaft in einer Rockergruppierung ist ein personenbezogenes Merkmal. Grundlage für den freiwilligen Beitritt zu einer Gruppe ist in der Regel, dass sich das Mitglied mit der Gruppe verbindet und mit deren Zielsetzung übereinstimmt. Ohne Akzeptanz von Idealen, Werten, Regeln und Normen, die für eine Gruppe maßgeblich sind, tritt grundsätzlich niemand freiwillig einer Gruppe bei. Die Gruppe als soziales Umfeld ist mit ihren Strukturen damit zugleich bestimmend für das Verhalten ihrer Mitglieder. Dies gilt umso mehr, je umfassender Regelungen und Normen einer Gruppe bestehen, die befolgt werden müssen, und je intensiver die Bindungen des Einzelnen an die Gruppe sind. Dass solche insbesondere bei Rockergruppierungen eine besondere Bedeutung haben, ergibt sich bereits aus der Verwendung von szenetypischen Akronymen, z.B. „AFFA“, was bedeutet „Angels forever, forever Angels“, oder „GFFG“ mit der Bedeutung „Gremium forever, forever Gremium“ (vgl. hierzu Bley, Berufsrocker, Empirische Befunde zu kriminellen Rockern, 2015, S. 44). Entsprechend bewegen sich Mitglieder von Rockergruppierungen „in einer Parallelgesellschaft von Bruderschaften“, die eigenen Gesetzen unterliegen und die dem, „der sich dazu gesellt“, bekannt sind (Ahlsdorf, Alles über Rocker, 5. Auflage, S. 76). Haben Rockergruppierungen aber eigene vom gesellschaftlichen Gesamtsystem sich unterscheidende Werte und Normen, so bestimmen diese zugleich das Verhalten der Mitglieder mit. Zu berücksichtigen ist dabei im Übrigen, dass das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28. Januar 2015, – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 11) zwar die Mitgliedschaft in einer Gruppe als eine personenbezogene Tatsache allein ausreichen lässt, um die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Es verlangt hierfür aber zusätzliche Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass diese Mitgliedschaft die Gefahr etwa der missbräuchlichen Verwendung von Waffen begründet. Ohne bestimmte Strukturmerkmale, die eine solche Gefahr begründen können, findet eine Zurechnung von Verhalten anderer Mitglieder der Gruppe nicht statt. Es bleibt damit bei einer individuellen Einzelfallprüfung.

34

Die weitergehende Forderung des Klägers nach einem verpflichtenden individuellen Präventiv-Prognose-Gutachten übersieht zudem den präventiven Charakter des Waffenrechts. Die Prognoseentscheidung beruht auf der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Für die Prognoseentscheidung reicht grundsätzlich eine auf die Lebenserfahrung gestützte Einschätzung aus, soweit diese auf tatsächlichen Anknüpfungspunkten basiert (Gade/Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 5, Rn. 20). Auch das Gericht, das die Prognoseentscheidung der Behörde überprüft, entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob es sich die nötige Sachkunde selbst zutraut. Es verletzt seine Aufklärungspflicht nur dann, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen. Bewegt sich das Gericht mit seiner tatsächlichen Würdigung in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind, bedarf es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1990 – 1 B 1.90 –, juris, Rn. 3).

35

Etwas anderes ergibt sich auch nicht auf der Grundlage des § 454 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO). Danach holt das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen. Gemäß § 454 Abs. 2 Satz 2 StPO hat das Gutachten sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Ungeachtet dessen, dass im Unterschied zu § 454 Abs. 2 StPO die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht vorsieht, sind die Ausgangs- und Entscheidungssituation beider Vorschriften nicht vergleichbar. Bei der Entscheidung über die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung geht es um die Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutsverletzungen. Die Anforderungen, die bei einem Interessenausgleich zu finden sind, wenn es um den Freiheitsentzug geht, sind ungleich höher zu bewerten als diejenigen im Bereich der allgemeinen Handlungsfreiheit in Bezug auf den Gebrauch von Waffen im Freizeitbereich. Zu beachten ist zudem, dass das Fachgutachten zur Gefährlichkeitsprognose nach § 454 Abs. 2 StPO zwar eine notwendige Hilfe für die zu treffende Aussetzungsentscheidung ist, es kann aber eine im Ergebnis perfekte Vorhersage menschlichen Verhaltens nicht geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 – 2 BvR 578/02, 2 BvR 22 BvR 296/02 –, juris, Rn. 88). Im Waffenrecht muss – wie bereits ausgeführt – ein Restrisiko der missbräuchlichen Verwendung von Waffen nicht hingenommen werden (st. Rspr. BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 – 6 C 29.80 –, juris, Rn.17 und 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17).

36

D. Der Gremium MC weist nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen und den allgemein zugänglichen Quellen Strukturmerkmale auf, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger als Mitglied des Gremium MC künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG verwirklichen wird.

37

Von Mitgliedern des Gremium MC sind gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden. Dies lässt den Schluss zu, dass der Gremium MC – wie eine Reihe anderer Rockergruppierungen – territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstrebt und entsprechende Ansprüche regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen versucht (vgl. hierzu betreffend die Rockergruppierung Bandidos BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 13). Die Praxis der gewaltsamen Austragung der – ihrerseits szenetypischen – Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen muss nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen und allgemein zugänglichen Quellen für den Gremium MC als wesensprägendes Strukturmerkmal angesehen werden, das sich bei jedem seiner örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem seiner Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 14). Als bestimmend ist die Rockerkriminalität als Strukturmerkmal anzusehen, wobei hierfür die Geschichte des Gremium MC mit seiner Selbstbezeichnung als Onepercenter-MC oder 1%er-MC (I), die Zuordnung zur Organisierten Kriminalität (II) und die Austragung szenetypischer Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen mittels Gewalt (III) kennzeichnend sind.

38

I. Der Gremium MC gehört, ohne wie die anderen großen Rockergruppierungen amerikanische Wurzeln zu haben, zu den vier großen „World-MCs“ (Ahlsdorf, Alles über Rocker, S. 155). In Deutschland gilt der Gremium MC neben dem Hells Angels MC, dem Bandidos MC und dem Outlaws MC als führende Outlaw Motorcycle Gang (Bader, Kriminalistik 2011, S. 227). Er wurde 1972 in Mannheim gegründet und hat sich seitdem zu einer weltweiten Organisation entwickelt. Er verfügt in Deutschland nach eigenen Angaben auf seiner Webseite (www.gremium-mc.com) über 80 Abteilungen (Chapter). Der Homepage des Gremium MC World kann entnommen werden, dass auch der Gremium MC Germany und das Chapter Gremium MC Trier Teil des Gremium MC sind.

39

Aufgrund seines sich von der Gesellschaft abgrenzenden Wertesystems ist der Gremium MC Teil der Subkultur der Rocker und deren Kriminalität (vgl. Bley, Berufsrocker, S. 13 ff.). Deutlich wird dies bereits dadurch, dass es sich bei dem Gremium MC um einen sog. Onepercenter-MC oder 1%er-MC handelt. Die Zurechnung zu den 1%er-MC ergibt sich aufgrund der offiziellen Webseite des Gremium MC in der Vergangenheit (www.gremium-mc.com). Sie trug jedenfalls bis zum 6. April 2018 die Überschrift: „Gremium MC World 1 %/The Official World Website“. Der Gremium MC verwendet wie die anderen großen Rockergruppierungen das Onepercenter-Patch (Ahlsdorf, Alles über Rocker, S. 86 f. und S. 155). Das zeigte sich auch bei einer polizeilichen Kontrolle des Klägers im Mai 2014, bei der er mit dem 1%er-Patch angetroffen und die Kutte des Klägers mit dem Patch fotografiert wurde (Mitteilung Polizeipräsidium Brandenburg vom 27. August 2015). Dieses Selbstverständnis wird durch die Ausführungen in der Informationsschrift für potentielle Mitglieder des Gremium MC (im Folgenden Informationsschrift), die von der Kriminalpolizeiinspektion Bamberg ausweislich deren Schreibens vom 16. Januar 2013 sichergestellt wurde, dokumentiert. Dort heißt es (S.2): „Der Gremium MC versteht sich selbst als Onepercenter oder 1%er Club. Wir leben den Stil der Rocker ohne Kompromisse und mit allen Konsequenzen. Dazu gehört unter anderem eine Ablehnung gesellschaftlicher Normen und Regeln, ein uneingeschränktes Einstehen für Clubkameraden und, wenn es sein muss, auch die Bereitschaft zu körperlicher Gewalt.“ Soweit eingewandt wird, es handele sich nicht um eine Schrift des Gremium MC und die Umstände der Sicherstellung ließen auch den Schluss hierauf nicht zu, kann dem aufgrund der Tatsache, dass sich die Schrift auf dem Telefon eines Beschuldigten zusammen mit Kontaktdaten von Personen des Gremium MC befand, nicht gefolgt werden.

40

Die Bezeichnung Onepercenter steht im engen Zusammenhang mit der Bezeichnung Outlaw Motorcycle Gang (OMCG) oder Outlaw Motorcycle Club (OMC). Während der Begriff Onepercenter von den Rockern selbst gewählt wurde, haben die Strafverfolgungsbehörden in den USA den Begriff der Outlaw Motorcycle Gang, der zwischenzeitlich weltweit Verwendung für Rockergruppierungen findet, geprägt (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 275). Mit Letzterem grenzt man weltweit die polizeilich bedeutsamen Rockergruppierungen von der breiten Masse der Motorradclubs ab, die zwar im Einzelfall auch kriminelle Aktivitäten verfolgen können, diese aber nicht als Hauptmotivation ihrer Existenz verstehen (BayVGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 21 BV 13.429 –, juris, Rn. 41). Auch wenn die Herkunft und Verwendung der Begriffe und deren Bedeutung zwischenzeitlich in Frage gestellt werden (vgl. hierzu Ahlsdorf, Alles über Rocker, S. 87), so gehen sie jedenfalls auf Vorgänge im Zusammenhang mit einem Motorradtreffen am 4. Juli 1947 in Hollister, USA, zurück. Dort kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Motorradgruppen und der Polizei, die in der Presse sodann als „Hollister-Bash“ bezeichnet wurden. Die American Motorcyclist Association (AMA) soll dazu öffentlich erklärt haben, dass nur 1 % der Motorradfahrer sich an den Unruhen beteiligt habe. Letztlich haben die Motorradfahrer, die sich außerhalb der AMA gestellt haben, sich unter dem Onepercenter-Patch oder 1%er-Patch zusammengeschlossen und damit zu erkennen gegeben, dass sie sich nicht an die Regeln halten wollten und damit Outlaws seien (vgl. hierzu LKA Baden-Württemberg, Strukturbericht zu „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG), Stand 9. Februar 2016, S. 4 [im Folgenden: LKA Baden-Württemberg, Strukturbericht]).

41

Ungeachtet dessen, dass von dem Kläger unter Hinweis auf die Literatur (vgl. etwa hierzu Ahlsdorf, Alles über Rocker, S. 86 ff.; Albrecht, Anmerkungen zu den „Strukturmerkmalen“ sog. Outlaw Motorcycle Gangs) die Bedeutung des Begriffs Onepercenter und dessen Entstehung in Zweifel gezogen werden, ist jedenfalls davon auszugehen, dass – auch wenn letztlich nicht geklärt werden kann, auf wessen Formulierung die Begriffe zurückzuführen sind – jedenfalls ein Zusammenschluss der Gruppierungen stattgefunden hat, die sich außerhalb der gesetzlichen Regelungen und nicht nur der der AMA stellen wollen. Für den in Deutschland gegründeten Gremium MC gilt Entsprechendes, wie sich aus der Informationsschrift ergibt. Zu berücksichtigen ist ferner in diesem Zusammenhang, dass in der Vergangenheit Verbotsverfahren gegen Gruppierungen, die sich als Onepercenter MCs verstehen – etwa die Hells Angels MC – zu Reaktionen in der Szene – wie veränderte Bezeichnungen – geführt haben (vgl. Bader, Kriminalistik 2011, S. 227). Nach dem Verbot des Regionalverbandes Gremium MC Sachsen und weiterer Chapter wurde der im Jahr 2004 eingeführte „Germany“-Schriftzug im Colour (das auf dem Rückenteil der Kutte getragene „Wappen“ eines Clubs) wieder gegen die Schriftzüge einzelner Städtenamen ausgetauscht (Ahlsdorf, Alles über Rocker, S. 164).

42

II. Ferner ordnen sowohl das Bundeskriminalamt als auch Landeskriminalämter und Landesverfassungsschutzämter die Rockerkriminalität, als deren Urheber sie im Wesentlichen die sogenannten OMCGs sehen, dem Bereich der Organisierten Kriminalität zu (Bundeskriminalamt, Organisierte Kriminalität, Bundeslagebild 2016; Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration, Sicherheitsbericht des Landes Baden-Württemberg, Sicherheit 2017, S. 66 ff.; LKA Baden-Württemberg, Organisierte Kriminalität, Jahresbericht, 2016; Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 275). Im Jahr 2014 wurde in Deutschland jedes achte OK-Verfahren gegen eine Rockergruppierung oder eine Gruppierung mit Verbindung zu einer solchen geführt (Vogt, Die Kriminalpolizei 2016, S. 4). Die Schwerpunkte liegen nach den Berichten im Bereich von Rauschgiftdelikten, Verstößen gegen das Waffenrecht und Gewaltdelikten. Nach dem Bundeslagebild 2016 des Bundeskriminalamtes (S. 20) gab es im Jahr 2016 35 Verfahren im Bereich der Organisierten Kriminalität gegen Angehörige von Rockergruppierungen. Hierbei entfiel ein Verfahren auf Angehörige des Gremium MC.

43

Dass dem Bundeslagebild 2016 des Bundeskriminalamtes ebenso wie den anderen genannten Berichten Tatsachen zugrunde liegen und nicht wie der Kläger meint, die Ausführungen ausschließlich auf Wertungen beruhen, lässt sich beispielsweise aufgrund der vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße im Verfahren 5 K 200/16.NW im Wege der Beweisaufnahme festgestellten Verurteilungen von (ehemaligen) Angehörigen des Gremium MC durch das Landgericht Frankenthal (Pfalz) belegen. Dieses verhängte durch Urteil vom 14. April 2014 – 5426 Js 20439/12 – 2 KLs – gegen F. wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe und von Munition, wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten (Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt). Ausweislich der Feststellungen des Urteils war der Angeklagte Präsident des 1996 gegründeten Chapters Landau des Gremium MC. V. wurde durch Urteil vom 30. April 2014 – 5126 Js 30717/12 – KLs –, neugefasst durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2014 – 4 StR 473/14 –, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb und Besitz von Munition in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen verurteilt (Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt). Ausweislich der Feststellungen war der Angeklagte Vizepräsident des 1996 gegründeten Chapters des Gremium MC in Landau. Durch Urteil vom 6. Mai 2014 – 5426 Js 27230/12.2 KLs – wurde D. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstandes und unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Herr D. war ausweislich der Feststellungen des Urteils Mitglied des Gremium MC Chapter Mannheim. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) verurteilte am 13. Mai 2014 – 5126 Js 27234/12.2 KLs – Sch. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen vorsätzlichen Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit vorsätzlichem Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe und erlaubnispflichtiger Munition an einen Nichtberechtigten in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Schusswaffen und Munition, wiederum in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen und Überlassen von Schusswaffen an einen Nichtberechtigten in vier tateinheitlichen Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Überlassen von Munition an einen Nichtberechtigten in weiterer Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Überlassen von Munition an einen Nichtberechtigten in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz verbotener Gegenstände. Nach den Feststellungen des Urteils unterhielt Herr Sch. seit 2010 Kontakte zum Gremium MC Chapter Ludwigshafen. Ab etwa Oktober 2010 war er Hanger (Anwärter) beim Gremium MC Chapter Ludwigshafen und ab 2011 Prospect (Probemitglied), ab 2012 war er Vollmitglied (Fullmember) des Gremium MC Chapter Ludwigshafen. In der Hauptverhandlung gab er an, in dem Club nicht weiter aktiv sein zu wollen. Letzteres ist ebenso wie ein unverzüglicher Ausschluss von Herrn Sch. nach seiner Verhaftung unbehelflich. Denn es steht fest, dass er, als er die Straftaten verübte, Mitglied des Gremium MC war. Gegen die Berücksichtigung der Verurteilungen spricht nicht, dass W. Mitglieder des Gremium MC wegen Waffen- und Drogenhandels und sonstiger Delikte belastet hat und in verschiedenen Verfahren Angeklagte wegen mangelnder Glaubwürdigkeit des Zeugen W. freigesprochen wurden. Offensichtlich hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) in den oben genannten Verfahren konkrete Tatsachen, die zu den Verurteilungen geführt haben, feststellen können. Auf Freisprüche in anderen Verfahren wegen mangelnder Glaubwürdigkeit des Zeugen W. kann es insoweit nicht ankommen.

44

Die Nähe des Gremium MC zu der den typischen Deliktsfeldern der Organisierten Kriminalität zuzurechnenden Rockerkriminalität wird nicht nur durch die oben genannten erheblichen strafrechtlichen Verurteilungen belegt, sondern auch durch Drogen- und Waffenfunde bei polizeilichen Durchsuchungen. Ausweislich des Berichtes des LKA Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 2017 kam es am 23. August 2013 nach Vorwürfen wegen Waffenhandels, Handels mit Betäubungsmitteln, Schutzgelderpressungen und Körperverletzungsdelikten zu Durchsuchungen bei Mitgliedern des Gremium MC Landau, wobei 30 Durchsuchungsmaßnahmen stattfanden. Die Maßnahmen führten zur Sicherstellung von 50 Langwaffen, von denen mindestens 20 erlaubnispflichtig waren, ca. 18 erlaubnispflichtigen Revolvern und Pistolen, ca. 650 Patronen und Hülsenmunition, einer größeren Anzahl verbotener Waffen wie Stahlruten, Springmesser, Butterflymesser, Elektroimpulsgeräte, Schlagringe sowie einer großen Anzahl von Messern, Hieb- und Stoßwaffen wie z. B. Teleskopschlagstöcke und einem Kilogramm Amphetamin. Insgesamt wurden einschließlich der bereits dargestellten Verurteilungen acht Personen zu Freiheitsstrafen (in fünf Fällen auf Bewährung) und eine Person zu einer Geldstrafe verurteilt. Ein weiteres Verfahren wurde in Österreich durchgeführt (LKA Baden-Württemberg, Bericht vom 22. Dezember 2016, S. 4). Wenn es im Zusammenhang mit den Maßnahmen im August 2013 und den nachfolgenden strafgerichtlichen Verfahren auch zu Freisprüchen kam, weil Angaben des Zeugen W. sich als nicht glaubhaft erwiesen hatten, bleibt es dabei, dass es bei den Durchsuchungsmaßnahmen im August 2013 zu erheblichen Waffen- und Drogenfunden und infolgedessen zu erheblichen Verurteilungen wegen Waffen- und Drogendelikten kam.

45

Nach den unwidersprochen gebliebenen Erkenntnissen des LKA Baden-Württemberg (Bericht vom 22. Dezember 2016) wurden im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen bei Mitgliedern des Gremium MC Rottweil im Juli 2010 eine Vielzahl an Schlagwerkzeugen, eine Schleuder mit Stahlkugeln, zwei Schreckschusswaffen mit dazugehöriger Munition, Schutzausrüstung und mehrere verbotene Gegenstände nach dem Waffengesetz sichergestellt. In der Folgezeit kam es durch das Amtsgericht Rottweil (3 C 13 Js 9429/10) und Albstatt (4 Cs 14 Js 6157/11) zu Verurteilungen zu Geldstrafen. Bei Durchsuchungsmaßnahmen wegen verbotenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen wurden bei Mitgliedern des Gremium MC Nomads South (Rastatt) und des Gremium MC Pforzheim im April 2011 eine professionell betriebene Marihuana-Plantage und weitere Betäubungsmittel festgestellt (LKA Baden-Württemberg, Bericht vom 22. Dezember 2016, S. 1). Außerdem wurden nach den Angaben des LKA Baden-Württemberg eine Schusswaffe Kaliber 9 mm mit Munition, drei Schreckschusswaffen, davon eine scharf gemacht, mehrere nach dem Waffengesetz verbotene Gegenstände sowie größere Mengen an Dealergeld sichergestellt, was zu einer Verurteilung durch das Amtsgericht Heidelberg (1 Al 420 Js 26096/10) führte. Nach weiteren Angaben des LKA Baden-Württemberg (Bericht vom 22. Dezember 2016, S. 2) konnten im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Gremium MC Baden-Baden im Juli 2011 unter anderem bei dessen Präsidenten und dessen Security-Chief 1,5 kg Amphetamin und 15 scharfe Schusswaffen mit Munition (darunter drei Vorderschaftrepetierer, sog. Pumpguns, und eine Schrottflinte) sichergestellt werden. Im Anschluss daran verurteilten das Amtsgericht Baden-Baden (5 Ls 301 Js 9109/11) und das Landgericht Baden-Baden (2 Kls 301 J 14380/10) zwei Personen zu langjährigen Freiheitsstrafen und vier Personen zu Freiheitsstrafen auf Bewährung.

46

III. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen und allgemein zugänglichen Quellen ist die Praxis der gewaltsamen Austragung der – ihrerseits szenetypischen – Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen ein für den Gremium MC wesensprägendes Strukturmerkmal.

47

Von Mitgliedern des Gremium MC sind in der Vergangenheit, wie sich aus den dem Senat vorliegenden polizeilichen Unterlagen, Urteilen und Presseveröffentlichungen ergibt, gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden. Ersichtlich wird dabei, dass der Gremium MC ebenso wie eine Reihe anderer Gruppierungen territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstrebt und versucht, entsprechende Ansprüche regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen.

48

Exemplarisch für das Gewaltpotential und die Vorstellung, dass erhebliche Gewaltanwendung bis hin zur Tötung von Mitgliedern als Mittel einer Konfliktlösung zwischen rivalisierenden Rockergruppierungen angesehen wird, zeigt sich – ungeachtet dessen, dass kein Mitglied des Gremium MC beteiligt war – an dem Vorfall in Anhausen im Jahr 2010. Am 17. März 2010 gab ein Mitglied des Hells Angels MC zwei Schüsse durch eine geschlossene Tür ab und verletzte dabei einen Polizeibeamten tödlich. Das Mitglied der Hells Angels ging dabei davon aus, dass es sich um einen Anschlag auf sein Leben durch Mitglieder der konkurrierenden Rockergruppe Bandidos MC („Rollkommando“) handele. Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 2. November 2011 – 2 StR 375/11 –, juris, das angeklagte Mitglied des Hells Angels MC freigesprochen, weil es sich in einem Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr (Erlaubnistatbestandsirrtum) befunden habe, was zum Ausschluss der Vorsatzschuld führe (vgl. juris, Rn. 21). Deutlich wird dabei, dass offensichtlich Mitglieder von Rockergruppierungen in Konfliktfällen sich vor ihr Leben bedrohenden Angriffen anderer, konkurrierender Rockergruppierungen fürchten müssen. Ferner sprechen Waffenfunde – wie etwa die in Landau und Baden-Baden (s.o.) – dafür, dass auch im Bereich des Gremium MC eine Aufrüstung stattgefunden hat. Nach der Meinung von einigen Experten hat die Bewaffnung von Rockergruppierungen sogar insgesamt zugenommen (Bley, der kriminalist 2016, S. 26).

49

Dass die gewaltsame Auseinandersetzung bei szenetypischen Rivalitäten und Konflikten mit anderen Rockergruppierungen auch für den Gremium MC geradezu signifikant ist, ergibt sich aufgrund des von Mitgliedern des Gremium MC begangenen versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil eines unbeteiligten Jugendlichen in der Nacht zum 31. Dezember 2011 in Königs Wusterhausen. Diese Tat, die zu einem bestandskräftigen Verbot der Vereinigung Regionalverband Gremium MC Sachsen einschließlich der Teilorganisationen Gremium MC Dresden, Chemnitz und Plauen führte, war nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. Januar 2016 – 1 A 3.15 –, juris, Rn. 46) eine Reaktion auf einen wenige Tage zuvor dort in einer Diskothek erfolgten lebensgefährlichen Angriff durch Mitglieder des verfeindeten Hells Angels MC auf ein Mitglied des Gremium MC. Von den Beteiligten in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde weder das versuchte Tötungsdelikt noch die Beteiligung eigener Führungspersonen und Mitglieder des Gremium MC bestritten. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts gab es seitens des Gremium MC keine Sanktionen gegen die Täter (vgl. hierzu juris, Rn. 50). Nach den Ausführungen im Urteil vom 7. Januar 2016 (– 1 A 3.15 –, juris, Rn. 51) wurden dem Regionalverband Sachsen angehörende Vereinsmitglieder wegen ihrer Tatbeteiligung belohnt. So wurde etwa wenige Wochen nach der Tat der Präsident eines der dem Regionalverband angehörenden Chapters, der sich nach eigenen Angaben gegen eine gewalttätige Vergeltungsaktion ausgesprochen hatte und nicht mit nach Königs Wusterhausen gefahren war, aus dem Präsidentenamt gedrängt und an seiner Stelle ein Tatbeteiligter vom Security-Chief zum Präsidenten „befördert“. Hinsichtlich der Auswahl des neuen Präsidenten wurden die Ausführungen, dass es keinen Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt gebe, sondern es sich um eine chapterinterne Entscheidung gehandelt habe, vom Bundesverwaltungsgericht als Schutzbehauptung angesehen (Urteil vom 7. Januar 2016 – 1 A 3.15 –, juris, Rn. 5, 50). Der Einwand, der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde, das Verhalten sei von dem damals noch bestehenden nationalen Organ des Gremium MC, dem sog. Siebenerrat (7er-Rat), missbilligt (vgl. hierzu Urteil vom 7. Januar 2016 – 1 A 3.15 –, juris, Rn. 50) und auch aus den Reihen der einzelnen Chapter des Gremium MC völlig abgelehnt worden, ändert indes nichts daran, dass es aufgrund der Rivalität zwischen den konkurrierenden Rockergruppierungen zu einem versuchten Tötungsdelikt kam. Das Landgericht Cottbus verhängte gegen die vier Täter u.a. wegen versuchten Totschlags Freiheitsstrafen zwischen acht und zehn Jahren (www.tagesspiegel.de; BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 – 1 A 3.15 –, juris, Rn. 9). Der Angriff war nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts Teil eines geplanten Vergeltungsakts von Rockern des Gremium MC, wobei sie das Tatopfer irrigerweise für ein Mitglied der Hells Angels hielten. Das Bundesverwaltungsgericht sah die durch ein Vereinsverbot zu begrenzende Gefahr weiterer im Interesse des Regionalverbandes Gremium MC Sachsen liegender gewalttätiger Vergeltungsmaßnahmen und Selbstbehauptungen gegenüber konkurrierenden Rockervereinigungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 – 1 A 3.15 –, juris, Rn. 52).

50

In den Berichten des LKA Rheinland-Pfalz sowie des LKA Baden-Württemberg, dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 und Presseveröffentlichungen sind ferner Vorfälle gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen dem Gremium MC und konkurrierenden Rockergruppierungen dokumentiert, die deutlich machen, dass Gewaltanwendung fester Bestandteil der Konfliktbewältigung beim Gremium MC ist und er seine Machtansprüche mit Gewalt durchzusetzen versucht. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die Taten – auch wegen strafrechtlich nicht möglicher Tatzurechnung – nicht zu Verurteilungen geführt haben. Vielmehr ist allein die Tatsache, dass Gewalt als Mittel der Auseinandersetzung selbstverständlich gelebt wird, im Rahmen der Gefahrenabwehr – und um eine solche handelt es sich im Zusammenhang mit der Frage nach der Zuverlässigkeit des Waffenrechtes – maßgebend. Die Gewaltbereitschaft und Gewaltanwendung in Konfliktsituationen werden durch weitere Bespiele belegt.

51

Am 10./11. August 2010 kam es auf Mallorca zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern des Gremium MC und des Hells Angels MC. Beteiligt an der Massenschlägerei waren etwa 30 bis 40 Rocker, die den Hells Angels und dem Gremium MC angehörten, wobei es zu 19 Festnahmen kam und mindestens ein Beteiligter ins Krankenhaus gebracht werden musste (www.spiegel.de). Nach den Angaben des LKA Rheinland-Pfalz (Bericht vom 17. Januar 2017, S. 2) war der Grund für den Konflikt in der Gebietsverteilung auf Mallorca zu sehen.

52

Am 26. Oktober 2010 fand eine gewaltsame Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern des Gremium MC Straubing und des Bandidos MC Regensburg in Straubing statt. Bei dieser Auseinandersetzung trugen Beteiligte beider Seiten erhebliche Stichverletzungen davon. Grund für die Auseinandersetzung waren Gebietsstreitigkeiten. Einige Mitglieder des Bandidos MC Regensburg, die vormals Mitglieder des Gremium MC Straubing waren, wollten ein neues Bandidos MC Chapter in Straubing gründen. Allerdings hatte der Gremium MC Straubing bereits Gebietsansprüche erhoben. Zu Verurteilungen kam es in diesem Zusammenhang nicht (LKA Baden-Württemberg, Bericht vom 22. Dezember 2016, S. 3; BayVGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 21 Bv 12.1280 –, juris, Rn. 66).

53

Am 29. September 2011 besuchten mehrere Chapter des Gremium MC, darunter Mitglieder des Gremium MC Ludwigshafen, des Gremium MC Speyer und des Gremium MC Landau das Andechser Bierfest in Haßloch. Im Verlauf des Abends kam es zu mehreren Schlägereien, die wegen „gefährlicher Körperverletzung“ Ermittlungsverfahren nach sich zogen. Zeugen ordneten die Täter aufgrund der getragenen Kutten und der darauf deutlich sichtbaren Abzeichen (Patches) dem Gremium MC zu. Es konnte jedoch nicht mehr zugeordnet werden, welcher konkrete Tatbeitrag von welcher Person begangen worden war (LKA Rheinland-Pfalz, Bericht vom 17. Januar 2017, S. 3). Der Einwand, die Taten hätten nicht zu rechtskräftigen Verurteilungen geführt und es handele sich um „eine Geschichte ausschließlich vom Hörensagen“, greift nicht durch. Maßgeblich ist die Tatsache, dass es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen ist, wie die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen belegen (LKA Rheinland-Pfalz, Bericht vom 17. Januar 2017, S. 3 und LKA Baden-Württemberg, Bericht vom 22. Dezember 2016, S. 3).

54

Ausdruck der Rivalität der verschiedenen Rockergruppierungen und des damit verbundenen erheblichen Provokations- und Gewaltpotentials ist ferner der vom LKA Rheinland-Pfalz im Schreiben vom 19. Februar 2015 (S. 11) geschilderte Vorfall vom 29. Juli 2012, wonach Mitglieder des Hells Angels MC Luxemburg die Kutte eines Mitgliedes des Gremium MC entwendet hatten. Nach den Angaben des LKA Rheinland-Pfalz begaben sich ca. 30 Personen mit Fahrzeugen nach Luxemburg. Im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Trier gab der Prozessbevollmächtigte des Klägers an, am 29. Juli 2012 sei ein Mitglied des früheren Chapters Bitburg des Gremium MC in Luxemburg mit Angehörigen des Hells Angels MC aneinandergeraten. Soweit in dem Bericht des LKA Rheinland-Pfalz ausgeführt worden sei, dass daraufhin 30 Clubmitglieder aus Trier nach Luxemburg gefahren seien, sei es tatsächlich so gewesen, dass acht Clubmitglieder nach Bitburg und nicht nach Luxemburg gefahren seien, um sich nach dem verletzten Mitglied zu erkundigen. Durch diesen Vortrag wird jedoch weder das Entwenden der Kutte noch der Versuch, diese zurückzuholen, widerlegt. Im Übrigen werden beide Sachverhalte durch eine E-Mail des „Chief München“, die dieser an die Security-Chiefs am 31. Juli 2012 übersandt hatte, bestätigt. Daraus geht hervor, dass die „Kutte“ wieder im „eigenen Haus“ sei (LKA Rheinland-Pfalz, Bericht vom 21. Februar 2017, S. 4 mit Abdruck der E-Mail).

55

Am 19. Juli 2013 fand eine tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei Mitgliedern des Gremium MC und einem früheren Prospect des Hells Angels MC Luxemburg statt. Nach den Angaben des Polizeipräsidiums Westpfalz vom 19. Juli 2013 wurden wechselseitige Körperverletzungen begangen, nachdem sich ein Mitglied des Gremium MC Zweibrücken negativ über den Hells Angels MC geäußert habe. Am 8. Dezember 2013 kam es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern des Gremium MC Trier und des Bandidos MC Chapter Kaiserslautern (LKA Rheinland-Pfalz, Bericht vom 17. Januar 2017). An diesem Abend veranstaltete der Caveman MC Chapter Lebach eine sog. „Toys for Tots-Party“. Der Erlös sollte für eine Schule in Lebach bestimmt sein. Unter den ca. 300 Gästen auf dem Clubgelände befanden sich Mitglieder verschiedener Rockergruppierungen, so des Gremium MC und des Bandidos MC. Zwei Mitglieder des Gremium MC wurden von Mitgliedern des Bandidos MC verletzt, wobei der Tathergang nicht geklärt werden konnte. Ein Mitglied des Gremium MC Trier erlitt einen Durchschuss des linken Oberschenkels mit einer scharfen kleinkalibrigen Waffe und ein weiteres Mitglied eine Kopfverletzung. Von einem durch die Polizei Lebach befragten Mitglied des Caveman MC wurde angegeben, dass der Schütze ein Bandido gewesen sei. Auch wenn es sich bei den Opfern um Mitglieder des Gremium MC Trier handelte, zeigt sich auch hier, dass offensichtlich unter den Rockergruppierungen im Umgang miteinander eine sehr hohe Gewaltbereitschaft besteht und vor dem Einsatz von Waffen nicht zurückgeschreckt wird.

56

Am 21. Mai 2016 fand in einer Nebenstraße des Bahnhofs in Hof ein erheblicher tätlicher Angriff von zehn Mitgliedern des Hells Angels MC auf zwei Mitglieder des Gremium MC statt. Diese wurden von den Mitgliedern des Hells Angels MC umzingelt. Einer der Angegriffenen konnte sich, obwohl er mit einer Machete bewaffnet war, zunächst nicht wehren (Pressebericht vom 19. März 2017, www.bild.de). Der Hauptangeklagte des Hells Angels MC wurde vom Landgericht Hof zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt (www.br.de/nachrichten). Auch hier zeigt sich, obwohl die Opfer der gewalttätigen Auseinandersetzung die Mitglieder des Gremiums MC gewesen sind, die Gewaltbereitschaft auf beiden Seiten. Hinzu kommt nach den Ausführungen des Verfassungsschutzberichts Bayern 2016 (S. 282), dass vermehrt Spannungen zwischen dem Gremium MC und den Hells Angels auftreten. Der Hells Angels MC Hof ist danach 2009 durch den Übertritt des damaligen Gremium MC Hof zu der konkurrierenden Rockergruppierung entstanden. Seitdem besteht ein latentes Spannungsverhältnis zwischen diesen beiden Gruppierungen, das sich seit Ende April 2016 verschärft hat.

57

Als Ausdruck von Machtansprüchen und als Machtdemonstration stellt sich der Aufmarsch des Gremium MC in Ludwigshafen am 4. April 2015 dar. Es wurde im Innenstadtbereich von Ludwigshafen eine größere Gruppierung von ca. 80 bis 100 Angehörigen des Gremium MC festgestellt. Diese trugen Kutten des Gremium MC Nomads Bosporus Türkiye, des Gremium MC Ludwigshafen und des Gremium MC Mannheim. Mit dem Aufzug wurde unzweifelhaft keine Straftat begangen. Aber das Auftreten der Vielzahl von Teilnehmern mit Kutten stellte eindeutig eine Machtdemonstration dar. Gegen diese Beurteilung spricht nicht, dass alle vom Grundgesetz gedeckten mächtigen Demonstrationen immer auch als bedenkliche Machtdemonstration ausgelegt werden könnten. Die Teilnehmer des Aufmarsches am 4. April 2015 beabsichtigten offensichtlich keine Versammlung in diesem Sinne. Von der Schutzpolizei angesprochene Mitglieder des Gremium MC gaben keine Auskünfte. Auch bei der Gefährderansprache zeigte sich der Anführer unkooperativ und teilte lediglich mit, es würde sich um einen „Spaziergang“ handeln (LKA Rheinland-Pfalz, Bericht vom 18. Januar 2017, S. 6). Durch das Tragen der Kutten wurde deutlich gemacht, dass es um die Darstellung von Präsenz und die Selbstbehauptung des Gremium MC geht. Allein aufgrund des Auftretens ist für den Senat die Bewertung durch das LKA Rheinland-Pfalz, dass dieser Vorfall als Botschaft des Gremium MC an andere Gruppen gedacht war, „Ludwigshafen ist unsere Stadt“, zutreffend. Die Äußerung, man habe sich treffen wollen, um zusammen frühstücken zu gehen, ist in Anbetracht der Uhrzeit des Treffens um 14:40 Uhr und der Anzahl von ca. 80 bis 100 Personen nicht glaubhaft.

58

IV. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Einstufung des Gremium MC als „gewaltbereite Rockergruppierung“ beruhe ausschließlich auf Wertungen und nicht nachvollziehbaren Beurteilungen von Behörden ohne tragfähige Tatsachengrundlage. Gleiches gilt für die Auffassung des Klägers, der sich insoweit auf Ausführungen in der kriminologischen Literatur stützt, dass die Polizei selbst ein Bedrohungsszenario schaffe, lediglich eine Gefahrenlage suggeriere und ohne erforderliche Nachweise Rocker unter Generalverdacht stelle. So wird in dem Aufsatz von Feltes/Reiners „Polizeiliche Maßnahmen gegen Hells Angels und andere ‚Outlaw Motorcycle Gangs‘ (OMCG) – Inszenierte Repression am Rande der Legalität?“ (S. 1) ausgeführt, dass Mitglieder von Rockergruppen wie den Hells Angels benutzt würden, um vom Versagen der Strafverfolgung in Bereichen der Organisierten Kriminalität abzulenken. Der Strukturbericht des LKA Baden-Württemberg könne ebenso wie der Bericht von Europol nicht als Grundlage für gerichtliche oder polizeirechtliche bzw. strafprozessuale Maßnahmen herangezogen werden, da es sich um interessengeleitete Zusammenstellungen zweifelhafter Fakten und Behauptungen handele, die weder belegt noch nachgewiesen seien. Mit ihnen würden inszenierte Repressionen legitimiert, um Mitglieder von OMCGs abzuschrecken und symbolische Strafverfolgungspolitik zu begründen, mit der dem Ruf nach dem „starken Staat“ gefolgt werde. In dem Beitrag von Albrecht „Anmerkungen zu den ‚Strukturmerkmalen‘ sog. Outlaw Motorcyle Gangs“ (S. 2 f.) wird dargelegt, bei den Strukturberichten der Landeskriminalämter falle grundsätzlich auf, dass es sich nicht um neutrale Gutachten fachkundiger Stellen handele, sondern vielmehr um einen bestellten Zweckbericht einer parteiischen Stelle. Die Waffenbehörden und die Landeskriminalämter eine insoweit u.a. die Zielsetzung, den Umgang mit Waffen möglichst restriktiv zu gestalten und die gegen Mitglieder von Rockervereinen geführten Verbotsverfahren gerichtsfest auszugestalten. Mit den Strukturberichten werde die Zielsetzung verfolgt, Waffenverbote auf der Grundlage „festgestellter“ Strukturmerkmale aussprechen zu können, ohne dass es auf eine weitere Sachaufklärung, insbesondere die Aufklärung und Würdigung der persönlichen Verhältnisse und Umstände ankomme. Dabei sei doch bekannt, dass die persönliche Befragung ein unerlässlicher Bestandteil einer validen (Gefahren-)Prognose sei. Für die Beweiserleichterung der Zugrundelegung des Strukturberichts sei erst dann Raum, wenn die Möglichkeit zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts zuvor vollständig ausgeschöpft sei. Andernfalls würde faktisch eine Umkehr der Beweisführungslast zu Lasten des nicht beweispflichtigen Betroffenen eintreten. In methodischer Hinsicht sei überdies anzumerken, dass solche Strukturberichte nicht nur in der Sache, sondern auch hinsichtlich ihrer Wissenschaftlichkeit und Empirie an schwerwiegenden Fehlern litten. Hierzu gehöre etwa, dass als Nachweise und Belege nicht selten Informationen zusammengetragen und aus dem Zusammenhang gerissen würden, die überwiegend einen Auslandsbezug aufwiesen und hinsichtlich ihres Wahrheitsgehaltes nur eingeschränkt überprüft werden könnten. Gegenläufige Erkenntnisse und Auffassungen würden hingegen bewusst außer Acht gelassen. Seriös werde eine Prognose bzw. eine Beurteilung aber nicht durch das Anfügen irgendwelcher Quellen, sondern vielmehr durch die Qualität der Nachweisführung. In dem Beitrag von Braun/Albrecht „Bekämpfung der Rockerkriminalität: Die Polizei auf Abwegen“ (Legal Tribune online, 17. September 2014) wird die Auffassung vertreten, die Polizei sei bei der Bekämpfung der Rockerkriminalität nicht zimperlich. Beim Lesen des Berichts der Bund-Länder-Projektgruppe des Unterausschusses Führung, Einsatz und Kriminalitätsbekämpfung „Bekämpfungsstrategie Rockerkriminalität-Rahmenkonzeption“ vom 7. Oktober 2010 könne man zu dem Schluss gelangen, dass Mitglieder von Motorradclubs per se als Kriminelle angesehen würden, denn in dem Bericht werde den Rockergruppen generell ein hohes Kriminalitätspotential bescheinigt.

59

Schon allein die oben beispielhaft aufgezählten Vorfälle, Verurteilungen und Waffenfunde, die vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden sind, machen deutlich, dass es sich bei dem Gremium MC um eine gewaltaffine Gruppe handelt, die bereit ist, unter bestimmten Umständen Gewalt auszuüben; dies stellt ein prägendes Strukturmerkmal der Gruppe dar. Die geäußerte Kritik, die Polizei schaffe selbst ein Bedrohungsszenario und suggeriere eine Gefahrenlage, ist angesichts der vorliegenden Fakten nicht nachvollziehbar.

60

Soweit behauptet wird, bei den Berichten der Landeskriminalämter handele es sich nicht um neutrale Gutachten fachkundiger Stellen und „um interessengeleitete Zusammenstellungen zweifelhafter Fakten und Behauptungen“ (Albrecht, Anmerkungen zu den „Strukturmerkmalen“ sog. Outlaw Motorcyle Gangs, S. 2; Feltes/Reiners, Polizeiliche Maßnahmen gegen Hells Angels und andere „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) – Inszenierte Repression am Rande der Legalität?, S. 2) werden die Stellung des Bundeskriminalamtes und der Landeskriminalämter und der diesen zugewiesene Aufgabenbereich nicht hinreichend berücksichtigt. Das Bundeskriminalamt ist gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen sowie für die Kriminalpolizei errichtet worden. Entsprechend hat es nach § 2 Abs. 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) in der Fassung vom 7. Juli 1997, die insoweit mit der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Fassung übereinstimmt, die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler und erheblicher Bedeutung zu unterstützen, alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten sowie die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten. Für die Landeskriminalämter gelten vergleichbare Regelungen für die Sammlung und Auswertung von Informationen. Nach § 79 Abs. 1 Satz 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) hat das rheinland-pfälzische Landeskriminalamt Informationen für die vorbeugende Bekämpfung und die Verfolgung von Straftaten zu sammeln und diese auszuwerten. Offensichtlich gehen der Bundesgesetzgeber ebenso wie die Landesgesetzgeber mit der Zuweisung der Aufgaben der in Rede stehenden Art davon aus, dass es sich bei dem Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern um fachkundige Stellen handelt, die diese zum Schutz der Bevölkerung bei der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung wahrnehmen.

61

Die Kritik im Zusammenhang mit den Berichten des Bundeskriminalamtes und der Landeskriminalämter, dass für die Zuordnung der Rockerkriminalität auch kriminalistische Erfahrungen berücksichtigt würden (Feltes/Reiners, Polizeiliche Maßnahmen gegen Hells Angels und andere „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) – Inszenierte Repression am Rande der Legalität?, S. 3), trägt nicht. Die Anerkennung kriminalistischer Erfahrung als Grundlage für eine zu erstellende Prognose ist im Hinblick darauf, dass Informationen zu bewerten sind, nach der gesetzlichen Regelung nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 7. Dezember 2006 – 2 BvR 2049/06 –, juris, Rn. 5) sieht unter anderem die kriminalistische Erfahrung als Basistatsache für eine zu erstellende Prognose künftiger Strafverfahren an.

62

Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Ausführungen, dass mit der Einstufung „Organisierte Kriminalität“ ein Vorwurf erhoben werde, der alles und nichts bedeuten könne (Albrecht, Anmerkungen zu den „Strukturmerkmalen“ sog. Outlaw Motorcycle Gangs, S. 7). Dem Bericht des Bundeskriminalamtes ist eindeutig zu entnehmen, von welcher Definition ausgegangen wird. Die Kritik, die Erfassung von Ermittlungsverfahren diene primär polizeiinternen Zwecken, sei fehlerhaft und nicht frei von Manipulationen, so dass auch im Bereich der Organisierten Kriminalität lediglich dann eine entsprechende Aussage getroffen werden könne, wenn es zu einer Verurteilung komme (Feltes/Reiners, Polizeiliche Maßnahmen gegen Hells Angels und andere „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) – Inszenierte Repression am Rande der Legalität?, S. 9), übersieht, dass es für die Frage der Zurechnung zur Organisierten Kriminalität auf formale Kriterien ankommt, die den Gemeinsamen Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren der Länder über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität entnommen werden können (abgedruckt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, Anhang 12 RiStBV Anlage E mit weiteren Nachweisen zu den Erlassen in den Ländern, für Rheinland-Pfalz GemRdSchr. vom 17. Dezember 1990 [JBl. 1991, S.13]). Im Übrigen sind für die Frage, ob die Austragung von Konflikten mit Gewalt ein Strukturmerkmal darstellt, auch Ermittlungsverfahren von Relevanz, deren zugrundeliegende Tatsachen, nämlich dass es zu Gewaltanwendungen zwischen Rockergruppierungen gekommen ist, nicht in Frage stehen. Bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit kommt es darauf an, ob die Person einer gewaltaffinen Gruppe angehört. Davon, dass die Bereitschaft, unter bestimmten Umständen Gewalt auszuüben, ein prägendes Strukturmerkmal der Gruppe darstellt, kann ausgegangen werden, wenn gewaltsame Angriffe auf Außenstehende oder gewalttätige Auseinandersetzungen in der Vergangenheit zum spezifischen Erscheinungsbild der Gruppe gehört haben (so nunmehr auch BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79.18 –, juris, Rn. 7). Maßgeblich ist hierbei, dass es zu einer entsprechenden Ausübung von Gewalt gekommen ist, ohne dass es stets darauf ankommt, ob eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist. Anzumerken bleibt allerdings, dass es tatsächlich zu Verurteilungen gekommen ist (s.o.). Beispielhaft sei hier nochmals auf die Verurteilung wegen versuchten Totschlags verwiesen, die zum Verbot des Regionalverbandes des Gremium MC Sachsen und weiterer Chapter geführt hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 – 1 A 3.15 –, juris).

63

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass auf der Homepage des Gremium MC (www.gremium-mc.com) sich der Hinweis befindet: „Wir haben es nicht nötig, irgendwen zu unterstützen – we support nobody – but lots support us!“ Gleiches gilt für die Ausführungen auf dieser Seite: „Entgegen der deutschen Politik, insbesondere von einigen Innenministern und Teilen der Medien immer wieder medienwirksam verbreiteten Behauptungen handelt es sich bei dem Gremium MC um einen traditionellen deutschen Motorradclub, in dem das gemeinsame Motorradfahren und die Freundschaft untereinander im Vordergrund stehen, und nicht um eine angeblich ‚kriminell strukturierte‘ Organisation, wie bereits 1992 durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg festgestellt. Der Gremium MC akzeptiert und respektiert die deutschen Gesetze. Wir stehen nicht außerhalb der Gesellschaft, sondern sind ein Teil von ihr.“ Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Verbotsverfahren des Regionalverbandes Gremium MC (Urteil vom 7. Januar 2016 – 1 A 3.15 –, juris) und den oben dargelegten Vorfällen, Verurteilungen und Waffenfunden.

64

E. Aufgrund der besonderen Strukturmerkmale der OMCGs, die auch beim Gremium MC festzustellen sind, besteht bei jedem einer regionalen Gruppierung angehörenden Mitglied des Gremium MC nach aller Lebenserfahrung das plausible Risiko, dass es künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a und c WaffG zeigen wird. Aufgrund der hierarchischen Strukturen (I), des Zusammengehörigkeitsgefühls im Sinne einer Bruderschaft, das mit einem hohen Geschlossenheitsgrad, Konformitäts- und Loyalitätsdruck einhergeht (II), dem strengen Aufnahmeverfahren (III) und der bundesweiten Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten (IV) erscheint es darüber hinaus möglich, dass sich Mitglieder des Gremium MC einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leisten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 14). Von einer Veränderung im Sinne der Auflösung der Strukturen – wie der Kläger behauptet – ist nicht auszugehen (V).

65

Der Senat stützt sich hierbei auf die Unterlagen, die aus dem Gremium MC selbst stammen. Hierbei handelt es sich um die Verfassung des Gremium MC Germany/Europe/World (im Folgenden Verfassung), die Satzung des Gremium MC Landau (im Folgenden Satzung), die Informationsschrift und das Gremium MC Germany – Security-Konzept. Die Unterlagen sind entgegen der Auffassung des Klägers aussagekräftige Tatsachen, die verwertet werden können. Die Verfassung ist im Rahmen der Durchsuchung beim Gremium MC in Euskirchen im dortigen Clubheim aufgefunden worden. Die Satzung fand die Polizei anlässlich einer Durchsuchung wegen Waffen beim Gremium MC Landau. Die Informationsschrift konnte – wie bereits ausgeführt – im Zuge einer Durchsuchung von der Kriminalinspektion Bamberg sichergestellt werden. Soweit vorgetragen wird, dass die Unterlagen nicht verwertbar seien, weil keine unmittelbare Zuordnung zum Gremium MC festgestellt werden könne, kann dem aufgrund der Auffindesituationen nicht gefolgt werden. Im Übrigen stimmen die Verfassung und die Satzung in wesentlichen Punkten überein. Allein die schlichte Behauptung, die Unterlagen würden nicht im Zusammenhang stehen mit dem Gremium MC, reicht nicht aus. Dies gilt umso mehr, als sie in Übereinstimmung stehen mit anderen Informationen, die allgemein zugänglich sind.

66

I. Wie andere Rockergruppierungen auch zeichnet sich der Gremium MC durch hierarchische und autoritäre Strukturen aus. Die Mitglieder und Anwärter des Gremium MC unterwerfen sich nach der Verfassung ebenso wie nach der Satzung einem strengen Regelwerk, das auch interne Sanktionen für Fehlverhalten vorsieht. Die Unterwerfung des einzelnen Mitgliedes ergibt sich bereits aus dem Eid, den es bei seiner Aufnahme – wie es in der Verfassung und Satzung heißt – als „Member“ oder „Vollmember“ (Vollmitglied) im Gremium MC zwingend abzulegen hat. Nach der Verfassung heißt es in dem Eid: „Ich gelobe stets ein kameradschaftliches Clubmitglied des Gremiums zu sein; seine Gesetze und Beschlüsse immer hochzuhalten und jederzeit für sie einzutreten.“ Das Mitglied unterliegt damit nicht nur den eigenen Gesetzen des Gremium MC, sondern auch den Entscheidungen, die auf der Führungsebene und von der Mehrheit des Clubs getroffen werden. Entsprechend weist Ahlsdorf (Alles über Rocker, S. 76) insoweit darauf hin, wer MC-Member sei und eine Kutte mit Rückenabzeichen trage, wisse genau, worauf er sich einlasse. Nach der Satzung besteht die Pflicht zur Teilnahme an allen Sitzungen des Clubs, zum Tragen der Clubjacke (Kutte) bei bestimmten Anlässen und zu Ausfahrten (Besuch von jährlich zwei ausländischen Chaptern und Teilnahme an der Eurorun). Das Nichtbefolgen der Pflichten ist mit Sanktionen belegt, die in der Satzung vorgesehen sind. So wird ausweislich der Satzung die Nichterfüllung der „Sitzungsklause“ mit der Herabstufung des Status um eine Stufe für die Dauer von drei Monaten geahndet.

67

Der Gremium MC hat – wie die anderen OMCGs – eine hierarchische Gliederung mit klarer Befehlsstruktur (LKA Baden-Württemberg, Strukturbericht, S. 6). Ausweislich der Verfassung und der Satzung wird die Clubführung durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten wahrgenommen. Sie führen das Chapter und vertreten es nach innen und nach außen. Beide sind allen Clubmitgliedern weisungsberechtigt. Präsident und Vizepräsident behalten ihre Funktionen meist auf unbeschränkte Zeit, es sei denn, es werden Verfehlungen bekannt, die einen Ausschluss aus dem Motorradclub zur Folge haben (Bley, Berufsrocker, S. 39). Entscheidungen des Präsidenten sind grundsätzlich unanfechtbar (wie vor S. 40). Zu den weiteren Funktionsträgern neben dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten, die auch mit Machtbefugnissen ausgestattet sind, gehören der Secretary, der Road-Captain, der Treasurer und der Sergeant at Arms, der im Gremium MC Security-Chief heißt (Informationsschrift, S. 3; Ahlsdorf, Alles über Rocker, S. 48 f., 157). Der Security-Chief ist zuständig für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin des Clubs und er ist gegebenenfalls die Exekutive für disziplinarische Maßnahmen gegenüber einzelnen Mitgliedern. Er bestimmt das Strafmaß, wenn es nicht zuvor von anderen Führungspersonen oder allen Membern gemeinsam bestimmt wurde, und er überwacht die Ausführung von Sanktionen (vgl. Informationsschrift, S. 3; Ahlsdorf, Alles über Rocker, S. 49). Der Security-Chief ist auch zuständig für die Sicherheit des Clubs nach außen. Ihm obliegt die Sorge für die Ausstattung des Clubs wie Motorräder und Waffen (Bley, Berufsrocker, S. 40).

68

Die Einordnung in das starre System des Gremium MC mit seinen Normen und Regeln ergibt sich auch daraus, dass alle Abzeichen des Gremium MC sowie Kleidungsstücke und Schmuck im Eigentum des Gremium MC bleiben und nach der Satzung bei Ausschluss oder Austritt diese Gegenstände an den jeweiligen Chapterpräsidenten zurückzugeben sind.

69

II. Ein die Disziplin und den Zusammenhalt stützendes Element ist das auch vom Gremium MC propagierte und gelebte Prinzip der Bruderschaft (Bader, Kriminalistik 2011, S. 227) als Ausdruck des Zusammengehörigkeitsgefühls, das zugleich einen hohen Loyalitätsdruck vermittelt. Die besondere Bedeutung von Kameradschaft und Zusammengehörigkeit ergibt sich bereits aus dem zu leistenden Eid, in dem ein aufzunehmendes Clubmitglied gelobt, stets ein kameradschaftliches Clubmitglied zu sein. Zugleich ist in der Verfassung ebenso wie in der Satzung der Kameradschaft ein eigener Abschnitt gewidmet, was den hohen Stellenwert deutlich macht. Danach bildet die Kameradschaft die Grundlage des Zusammenlebens im Club. Durch die in der Satzung vorgegebene Verpflichtung zum kameradschaftlichen Umgang wird das Mitglied zum Bruder oder Brother. Auf der Homepage des Gremium MC (www.gremium-mc.com/history) heißt es dazu: „Unser Club versteht sich als eine Gemeinschaft von Bikern, die durch starke Zusammengehörigkeit und Bruderschaft eine eigene Lebensart verkörpert. Unser Colour verkörpert unsere Einstellung und unsere Power durch die aufgehende Sonne und die geballte Faust, die sich in den Himmel streckt. Der 7. Buchstabe im Alphabet ist das ‚G‘, außerdem besteht der Name ‚Gremium‘ aus sieben Buchstaben.“ Kameradschaft bedeutet für den Gremium MC zugleich die Unterstützung für andere Clubmitglieder, was auch durch Spendenaufrufe auf der Homepage des Gremium MC deutlich wird. Sie zeigt sich zudem innerhalb des Clubs durch kleinere oder größere Hilfsdienste untereinander. Notfalls werden bei Motorradclubs auch illegale Mittel dazu verwendet, um einem Kameraden zu helfen (Bley, Berufsrocker, S. 47).

70

Soweit sich ein Mitglied mit seiner Aufnahme unter die Regelungen des Clubs stellt, gilt für sein Verhalten ein Ehrenkodex mit strengen weiteren ungeschriebenen Regeln (vgl. BayVGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 21 B 12.960 – juris, Rn. 45; LKA Baden-Württemberg, Strukturbericht, S. 7 f.). Wie sich aus der Informationsschrift ergibt, wird auch dadurch für Mitglieder des Gremium MC eine Pflicht zur Verteidigung der Ehre des Clubs und der „Brüder“ begründet (vgl. S. 2). Dies umfasst – wie die Vorgänge im Zusammenhang mit der Entwendung der Kutte eines Mitglieds des Gremium MC Trier bestätigen – auch die Verteidigung der Kutte. Nach der Verfassung hat bei ehrlosem Verhalten, insbesondere bei Ehrenwortbruch und entehrender Bestrafung durch ein ordentliches Gericht, ein unehrenhafter Ausschluss zu erfolgen. Die überragende Bedeutung des Ehrenkodexes zeigt sich im Übrigen auch darin, dass nach der Verfassung Folge des unehrenhaften Ausschlusses ist, dass jeglicher gesellschaftlicher und persönlicher Umgang mit dem Ausgeschlossenen (nach der Verfassung Abgewählten) unterbleiben soll.

71

Zugleich fordert der Ehrenkodex, dass keine Polizei informiert wird (Ahlsdorf, Alles über Rocker, S. 76). Dass es ein Schweigegebot gibt, lässt sich bereits der Satzung entnehmen. Denn hier wird ausgeführt, dass es für Außenstehende keine Unstimmigkeiten zwischen Clubmitgliedern gibt. Dies lässt den Schluss zu, dass auch im Gremium MC die Regel gilt, bei Streitigkeiten keine Polizei hinzuziehen (vgl. LKA Baden-Württemberg, Strukturbericht, S. 8; Bader, Kriminalistik 2011, S. 227). Ahlsdorf berichtet (Alles über Rocker, S. 76) über Ausführungen eines Rechtsanwaltes, der erklärte, es sei eines der zahllosen Merkmale von Bruderschaften, dass ihre Mitglieder sich freiwillig unter eine Schweigepflicht stellten. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Informationsschrift, in der das Verhältnis der Clubs zur „Staatsmacht“ beschrieben wird. Dort heißt es (S. 2): „Stell‘ dich darauf ein, dass ‚dein Freund und Helfer‘ sich ganz anders verhält, wenn du die Insignien eines Clubs trägst! Dort verschwindet dann schnell die ‚Freund/Feindkennung‘.“ Die fehlende Kooperationsbereitschaft mit der Polizei geht einher mit einer Verschleierungstaktik. Beleg hierfür ist, dass die Urheberschaft und Gültigkeit der bei Durchsuchungsmaßnahmen aufgefundenen Verfassung, Satzung und Informationsschrift bestritten werden. Das Verhalten entspricht auch der Verfassung, wonach die Verfassung nur beim Präsidenten verbleibt und sie nicht gefaxt, kopiert oder gemailt werden darf.

72

Ausdruck des Zusammengehörigkeitsgefühls ist das Tragen der Kutte, der auch beim Gremium MC – was sich bereits durch den Vorfall im Zusammenhang mit der Entwendung der Kutte eines Mitglieds des Gremium MC Trier gezeigt hat – ein besonders hoher Stellenwert zukommt. Das Tragen der Kutte, das auch, wie der Satzung zu entnehmen ist, besonderen Vorschriften unterliegt, ist ein sichtbares Zeichen der Zusammengehörigkeit. Bei den Ausfahrten, die ebenfalls strengen Reglementierungen folgen, kann das Tragen der Kutte den Charakter einer Machtdemonstration erhalten. Durch die satzungsgemäße Verpflichtung entsteht ein Druck zur Konformität, dem sich das einzelne Mitglied, ohne Sanktionen befürchten zu müssen, nicht entziehen kann. Nach der Verfassung und der Satzung führen Verstöße gegen die Satzung, die zugleich auch als Verstoß gegen den Eid angesehen werden, da sich das Vollmitglied mit der Vereidigung uneingeschränkt zu den Gesetzen des Clubs bekennt, zu Sanktionen.

73

Eine besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang das Abzeichen des Clubs, das sog. Colour, das sich auf dem Rücken der Kutte befindet. Es verkörpert für den Gremium MC durch die aufgehende Sonne und die geballte Faust, die sich in den Himmel streckt, die eigene Einstellung und die „Power“ des Clubs (s.o.). Es steht zugleich für die Zugehörigkeit zu dem eigenen Club und die Abgrenzung zu den konkurrierenden Motoradclubs. Dass dem Colour für die Mitglieder des Gremium MC eine hohe eigene identitätsstiftende Wirkung zukommt, wird deutlich in Ausführungen in der Informationsschrift (S. 2): „Wer sich auch nur einigermaßen auskennt, muss das hohe Maß an persönlichem Einsatz und Disziplin anerkennen, das ein Mann aufbringen muss, um sich würdig zu erweisen, das Abzeichen des Clubs zu tragen. Und nur, wer das anerkennt, versteht die religiöse Dimension, die das Tragen eines Abzeichens bedeutet. Das erst erklärt, warum das Abzeichen als etwas Heiliges angesehen wird und es nicht jedem gestattet werden kann, es zu tragen. Wer es geschafft hat, verdient für den langen und beschwerlichen Weg, den er hinter sich gebracht hat, Respekt – einen Respekt, der auf der Anerkennung und Würdigung von Einsatz und Hingabe gründet.“

74

Dass Mitglieder des Gremium MC eine Zusammengehörigkeit im Sinne einer Bruderschaft leben, die zugleich Ausdruck einer Parallelgesellschaft ist, die sich von den Nichtmitgliedern absetzt und staatliche Autoritäten nicht anerkennt, wird auch durch das Tragen von Patches, die für bestimmte Verdienste und Jahre der Zugehörigkeit verliehen werden, deutlich. Der Schriftzug „GFFG“, der „Gremium forever, forever Gremium“ bedeutet, darf erst nach sieben Jahren Zugehörigkeit getragen werden. Nach zehnjähriger Zugehörigkeit als Mitglied wird ein auf der Brust zu tragender Metallbalken aus Bronze vergeben, der zu dem Schriftzug „GFFG“ den Zusatz „ten years“ trägt. Ein entsprechender Metallbalken in Silber wird für 15 Jahre Zugehörigkeit und in Gold für 25 Jahre Zugehörigkeit gewährt (Ahlsdorf, Alles über Rocker, S. 161). Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts wurde beim Gremium MC das sog „No mercy-Patch“ nach dem versuchten Tötungsdelikt in Königs Wusterhausen verliehen. Ein derartiges Patch wird nach den allgemeinen polizeilichen Erkenntnissen in der Rockerszene von Personen getragen, die für den Club einen Menschen getötet oder schwer verletzt haben, diese Bedeutung kommt dem Patch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch beim Gremium MC zu (Urteil vom 7. Januar 2016 – 1 A 3.15 –, juris, Rn. 51). Als Ausdruck des besonderen Zusammengehörigkeitsgefühls ist ferner zu werten, dass ein Tattoo mit dem Schriftzug Gremium oder den Insignien nach der Verfassung und der Satzung erst nach drei Jahren Mitgliedschaft erlaubt ist und ein solches mit „GFFG“ erst nach sieben Jahren. Nach der Verfassung ist bei einem Ausscheiden das Tattoo zu entfernen oder mit einem Austrittsdatum zu versehen.

75

III. Prägend für die Bindung und die Loyalität gegenüber dem Gremium MC erweist sich – wie bei anderen OMCGs – das strenge Aufnahmeverfahren. Auch wenn sich, wie Bley (der kriminalist 2016, S. 26) ausführt, im Rahmen des Aufnahmeverfahrens Veränderungen ergeben haben, so ist die Aufnahme gleichwohl unverändert dahingehend, dass der Weg zum Vollmitglied über den Status eines Supporters, eines Hangarounds und schließlich eines Prospects führt. Dies ist der dem Senat vorliegenden Verfassung und Satzung zu entnehmen. Auch wenn beim Gremium MC in der Probezeit keine Schikanen, Strafen oder „überhebliches Getue“ üblich sind (vgl. Ahlsdorf, Alles über Rocker, S. 162), müssen sich der Hangaround und der Prospect als Beitrittskandidat bewähren und sich den Strukturen des Gremium MC vollständig anpassen. In der Informationsschrift wird hierzu ausgeführt, dass der Anwärter Zeit und Gelegenheit bekomme, Gewohnheiten anzunehmen, die für die Sicherheit aller Mitglieder und die Verständigung untereinander unerlässlich seien. Seine Familie könne sich mit dem Maß der Verpflichtungen vertraut machen, die ein Anwärter übernehme. Er selbst könne unterdessen das erforderliche Maß an Demut und Bescheidenheit erlernen und sich damit anfreunden, dem Urteil der Vollmitglieder nötigenfalls blind zu vertrauen. Die Zeit diene auch dazu, sich von egoistischen Motiven wie Eigensinn und Eigennutz zu trennen (S. 5). Den aufgeführten grundlegenden Regeln ist zu entnehmen, dass über Clubinterna zu schweigen ist, es ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis gibt und die Interessen des Clubs im Vordergrund stehen. Schließlich heißt es zum Schluss der Regelungen (S. 7): „Wie du siehst, gibt es viel zu beachten und zu bedenken. Die Entscheidung, vor der du stehst, dürfte eine der wichtigsten deines Lebens sein. Also überlege dir gut, was du tust. Nur wenn du dir absolut sicher bist, dass es das Richtige für dich ist, solltest du dich um die Mitgliedschaft in einem Motorradclub bemühen. Und wenn du es schließlich tust, dann mit deiner ganzen Kraft.“ Auch hieraus ergibt sich, dass der Gremium MC auf eine Vereinigung mit einem hohen Loyalitäts- und Konformitätsdruck angelegt ist, wobei wesentliche Ziele die Unterordnung der Mitglieder und die Übernahme der Werte und Normen des Clubs sind. Die Zuordnung eines Paten während der Anwärterzeit verdeutlicht, dass die Vorgaben des Clubs absolute Priorität vor den eigenen Interessen haben.

76

IV. Von besonderer Bedeutung für die Prognose ist die Vernetzung des Gremium MC. Dass er über eine vernetzte Struktur verfügt, zeigt sich bereits auf der Homepage. Dort wird ausgeführt, dass es sich beim Gremium MC um einen der führenden Motorradclubs in der weltweiten Biker-Szene und den größten Motorradclub in Deutschland handele. Welche Chapter zum Gremium MC Deutschland gehören, kann der Homepage ebenfalls entnommen werden. Die innere Verbindung und einheitliche Struktur des Gremium MC mit klar gegliederter überregionaler Hierarchie ergibt sich auch daraus, dass die Verfassung nach ihrer Regelung über ihre Gültigkeit für alle Mitglieder des Gremium MC Germany/Europe/World, unabhängig von ihrer Stellung im Club, ab dem Status „Hangaround“ gilt. Weiter wird bestimmt, dass jede einzelne Region bzw. jedes Chapter eine zusätzliche eigene Satzung erarbeiten und anwenden könne, aber alle einzelnen Regelungen der Verfassung in den Satzungen enthalten sein müssten. Entsprechend heißt es in der Satzung: „Des Weiteren gelten alle Paragraphen der Hauptsatzung des Gremium MC.“ Ein Beleg für die überregional gegliederte hierarchische Struktur ist zudem, dass neue Chapter lediglich gegründet werden können durch aktive Mitglieder eines bestehenden Chapters (Ahlsdorf, Alles über Rocker, S. 183). Chapter entstehen durch „Abspaltung“ eines bereits existierenden Chapters und durchlaufen ähnlich wie ein Einzelmitglied unterschiedliche Stufen, das heißt, auch sie haben zunächst einen Anwärterstatus und müssen dann von einem übergeordneten Gremium, in der Vergangenheit im Rahmen der Sitzung des 7er-Rates aufgenommen werden (Ahlsdorf, Alles über Rocker, S. 163). Auf Bundesebene muss es also übergeordnete Strukturen geben.

77

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen zu den überregionalen Strukturen in seiner Entscheidung zum Verbot des Regionalverbandes Sachsen (Urteil vom 7. Januar 2016 – 1 A 3.15 –, juris, Rn. 23) festgestellt, dass der Gremium MC in die Bundesebene mit dem 7er-Rat, die Regionen und die örtlichen Chapter vertikal drei- gegliedert sei. Diese satzungsmäßige Vorgabe zur inneren Struktur sei für alle Untergliederungen bindend. Zudem verfügten die Regionen nach der Satzung mit den regelmäßig durchzuführenden Präsidentensitzungen und dem dort zu wählenden Regionssprecher über eigene Organe, denen nach der Satzung eigene Befugnisse zugewiesen seien. So könne etwa das Ausscheiden eines Mitglieds im „Bad Standing“ nur auf einer Regionssitzung beantragt werden und müsse dort mit Mehrheit beschlossen werden. Dem dem Senat vorliegenden Security-Konzept des Gremium MC Germany ist zu entnehmen, dass die generelle Ausrichtung des Gremium MC sowie die Politik und die Optionen für die Sicherheit vom 7er-Rat vorgegeben werden.

78

Gegen das Vorbringen, das Security-Konzept bestehe aufgrund der veränderten Strukturen nicht mehr und es gebe keine zu Einstandspflichten führende Vernetzung, sprechen für den hier maßgeblichen Zeitraum die Darlegungen von Bley (Berufsrocker) aus dem Jahre 2015 aufgrund der von ihr nach Aktenanalysen und Interviews mit langjährigen Ermittlern bzw. Rockern erhobenen empirischen Befunde. Nach den Ausführungen von Bley (Berufsrocker, S. 55) gab es jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum im Gremium MC auf der Security-Chief-Ebene die sog. „schnelle Eingreiftruppe“ mit ausgewählten Mitgliedern von 11 angegliederten Chaptern. Bley zitiert hier aufgrund ihrer Untersuchung (wie vor S. 56): „Die Security-Truppe – auch ‚schnelle Eingreiftruppe‘ genannt, besteht aus den Sec-Chiefs der angegliederten 11 Chapter der North Gang mit jeweils drei – fünf ‚handverlesenen‘ Membern. Mitunter handelt es sich demnach um eine 40-80-Mann starke ‚schlagkräftige‘ Truppe.“ Weiter zitiert Bley: „Es steckte die Absicht dahinter, als Gemeinschaft aufzutreten, wenn es in irgendeinem Chapter Ärger oder etwas zu regeln gab. (….) Ich muss sagen, dass diese Leute mit Schlagstöcken und Schlagringen bewaffnet waren. Sie hatten Holzgegenstände dabei, alles das, was als Schlaginstrument Verwendung finden kann.“ Zugleich ergibt sich hieraus, dass die Ortsebene aufgrund ihrer Vernetzung keine uneingeschränkte Aktionsfreiheit hat.

79

Der Vortrag des Klägers unter Hinweis auf die Zeugenaussage im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass der 7er-Rat aufgelöst sei, greift nicht durch. Soweit der Zeuge S. im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Verbot des Regionalverbandes Sachsen und weiterer Chapter darauf hingewiesen hatte, dass der 7er-Rat bereits im Jahr 2012 aufgelöst worden sei, überzeugt dies nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 7. Januar 2016 (– 1 A 3.15 –, Rn. 27) nicht. Danach wurde ein Protokoll des 7er-Rates vom 16. Juni 2012 aufgefunden. Aus diesem Protokoll hatte sich nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben, dass die Regionen in die Entscheidungen eingebunden waren, etwa bei der Aufnahme eines Voll-Chapters oder der Verhängung eines „Bad Standing“. Zudem ergibt sich aufgrund von Unterlagen, die nach den Angaben des LKA Rheinland-Pfalz bei Durchsuchungsmaßnahmen beim Gremium MC Sigmaringen aufgefunden wurden, dass der 7er-Rat noch im Jahr 2015 existierte. Nach dem Bericht des LKA Rheinland-Pfalz vom 24. März 2017 wurde der Gremium MC Mannheim aufgelöst. Dies wurde am 10. Februar 2015 im Internet bekanntgegeben. Anschließend wurden zwei neue Ortsgruppen gebildet, eine davon ist der Gremium MC Mannheim West. Ausweislich aufgefundener Unterlagen ist der Gremium MC Mannheim West Teil des „G 7 Chapters“. Nach den Erkenntnissen des LKA Rheinland-Pfalz (Bericht vom 24. März 2017) wurde am 17. Januar 2017 im polizeilichen Nachrichtenaustauch bekannt, dass am 27. und 28. Januar 2017 eine bundesweite Sitzung des Gremium MC im Clubhaus in Oberhausen-Rheinhausen stattfinden sollte. Am Abend des 27. Januar 2017 sollte sich eine ca. 20-köpfige Personengruppe (Führungspersonen des Gremium MC) zusammenfinden, um die Vorabsprachen bezüglich des Germany-Meetings am 28. Januar 2017 zu treffen. An diesem Tag sollten etwa 100 Teilnehmer unter anderem zur Thematik der bevorstehenden gesetzlichen Änderung zum Vereinsgesetz getagt haben. Aus einer Mitteilung vom 6. Februar 2017 sei zu entnehmen, dass diese Veranstaltungen tatsächlich stattgefunden hätten.

80

Der Vortrag des Klägers, es gebe keine übergeordneten Strukturen und der im maßgeblichen Zeitraum amtierende Präsident des Gremium MC Chapter Trier habe stets betont, keinerlei Weisungen zu unterliegen, greift nicht durch. Ungeachtet dessen, ob der 7er-Rat mit diesem Namen noch besteht, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus der Tatsache, dass nach wie vor Chapter gegründet werden und auch Prospect Chapter auf der Homepage des Gremium MC vorgestellt werden, das Bestehen einer übergeordneten hierarchischen Struktur, der die einzelnen Chapter unterliegen. Denn die Neugründung von Chaptern bedarf einer Entscheidungsfindung der übergeordneten Ebene.

81

V. Soweit vom Kläger vorgetragen wird, die Strukturen im Bereich der Motorradclubs hätten sich so verändert, dass von den bisherigen Werten nicht mehr ausgegangen werden könne, folgt der Senat dem nicht. Nach den Ausführungen von Bley (der kriminalist 2016, S. 26) haben sich die in der Literatur beschriebenen festen hierarchischen Strukturen in Rockergruppierungen durch ihre Aktenanalyse bestätigt. Es wird lediglich eine Verminderung der Ordnung und Organisation beschrieben. Im Fazit ihrer Analyse kommt Bley zu dem Ergebnis, dass Rockergruppierungen sich nicht mehr allein durch ein hierarchisches System und die Internalisierung von Normen und Werten auszeichnen. Die Untersuchung habe Hinweise auf Strukturveränderungen in mehreren Bereichen sichtbar gemacht, vor allem sei die Erosion der vielfach beschriebenen Strukturen in Richtung Netzwerk feststellbar.

82

F. Wie sich gezeigt hat, ist die Praxis der gewaltsamen Austragung der – ihrerseits szenetypischen – Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen ein wesensprägendes Strukturmerkmal des Gremium MC, das sich bei jeder seiner örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem seiner Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Gremium MC – wie dargelegt – um einen weltweit agierenden Motorradclub handelt, und angesichts der festgestellten Strukturen ist eine bloße regionale Sichtweise, wie sie das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in seinem Urteil vom 9. Mai 2017 – 5 K 200/16.NW – angewendet hat, nicht gerechtfertigt. Es besteht daher auch für den Kläger als Mitglied des Gremium MC die Möglichkeit, dass er – selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte – künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Es erscheint insoweit auch nicht fernliegend, dass er in einem solchen Fall – ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation – Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 15). Bei dem Kläger ist vielmehr aufgrund der Zugehörigkeit zum Gremium MC Trier nach aller Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein plausibles Risiko dafür besteht, dass er Waffen missbräuchlich verwenden wird oder Nichtberechtigten überlässt.

83

Der Kläger hat sich im Übrigen erst, nachdem der Nachweis seiner Mitgliedschaft durch ein Foto anlässlich einer Polizeikontrolle geführt worden war, zu seiner Mitgliedschaft im Gremium MC bekannt. Entgegen seiner Behauptung, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, liegt hier der Versuch der Verschleierung vor. Der Kläger hat sich auch nicht vom Gremium MC und dessen Werten und Normen distanziert. Er ist vielmehr vom Gremium MC Chapter Trier zum Gremium MC Chapter Heidelberg gewechselt. Es kommt nicht darauf an, ob er selbst eine Nähe zur (Organisierten) Kriminalität entwickelt.

84

Nach alledem ist der Kläger als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen.

85

Hinsichtlich der übrigen Entscheidungen im Bescheid des Beklagten vom 8. September 2015 verweist der Senat auf die zutreffende Begründung in dem erstinstanzlichen Urteil.

86

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

87

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

88

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

89

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 36.250,00 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Juni 2018 - 7 A 11748/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Juni 2018 - 7 A 11748/17

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Juni 2018 - 7 A 11748/17 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Strafprozeßordnung - StPO | § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung


(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten un

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 87


(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bun

Bundeskriminalamtgesetz - BKAG 2018 | § 2 Zentralstelle


(1) Das Bundeskriminalamt unterstützt als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender,

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Juni 2018 - 7 A 11748/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Juni 2018 - 7 A 11748/17 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Juli 2018 - 6 B 79/18

bei uns veröffentlicht am 10.07.2018

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Aus seiner Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die Rechtssache die gel

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - 4 StR 473/14

bei uns veröffentlicht am 02.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR473/14 vom 2. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

Referenzen

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Aus seiner Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist das Bundesverwaltungsgericht darauf beschränkt, über die Zulassung der Revision aufgrund der Gesichtspunkte zu entscheiden, die der Beschwerdeführer fristgerecht in der Beschwerdebegründung vorgebracht hat.

2

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf des Kleinen Waffenscheins. Der Verwaltungsgerichtshof hat die erstinstanzlich erfolgreiche Anfechtungsklage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es im Wesentlichen, der Kläger besitze die für das Führen von Waffen erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr, weil das Risiko bestehe, dass er nicht umfassend ordnungsgemäß mit Waffen umgehen werde. Diese ungünstige Prognose ergebe sich aus dem Umstand, dass der Kläger zunächst Mitglied, seit 2011 Vizepräsident und seit 2014 Präsident des "Outlaws MC Friedberg", eines "Chapter" des Motorradclubs "Outlaws MC Germany", sei. Die Gruppenzugehörigkeit einer Person rechtfertige für sich genommen die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn die Gruppe durch eine Bereitschaft zur Gewaltanwendung geprägt sei und sich das einzelne Mitglied der Unterstützung im Konfliktfall aufgrund freiwillig eingegangener Bindungen nicht entziehen könne. Dies sei bei dem Motorradclub, dem das "Chapter" des Klägers angehöre, der Fall: Zahlreiche Vorfälle belegten, dass auch dessen Mitglieder jederzeit bereit seien, Auseinandersetzungen mit rivalisierenden Motorradclubs gewaltsam auszutragen. Auch sei belegt, dass sich die "Chapter" eines Clubs in derartigen Auseinandersetzungen bedingungslos gegenseitig Beistand leisteten. Die Mitglieder könnten jederzeit in diese Gewalttätigkeiten hineingezogen werden, weil sie in eine streng hierarchische Struktur eingebunden und sich zu unbedingter Loyalität verpflichtet hätten. Es sei nicht ersichtlich, dass das "Chapter", dem der Kläger vorstehe, eine Ausnahme darstelle.

3

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wirft der Kläger die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam auf, ob die Zuverlässigkeit in Bezug auf das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein) nach demselben Maßstab zu beurteilen sei wie die Zuverlässigkeit in Bezug auf das Führen von Schusswaffen. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit verlange, dass der Kleine Waffenschein nur versagt oder widerrufen werden dürfe, wenn sich die Unzuverlässigkeit aus konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles ergebe. Generalisierende Annahmen wie die Zugehörigkeit zu einer Gruppe reichten nicht aus.

4

Damit hat der Kläger einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aufgezeigt (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zu einer organisierten Gruppe die waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG entfallen lässt. Diese Rechtsprechung findet auch Anwendung auf die Erteilung des Kleinen Waffenscheins sowie auf dessen Rücknahme und Widerruf.

5

Die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Waffen- und Munitionserlaubnissen. Die Zuverlässigkeit muss dauerhaft gegeben sein; ansonsten ist die Erlaubnis zu widerrufen (§ 45 Abs. 2 WaffG). Personen besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sorgfaltsanforderungen für den Umgang mit Waffen und Munition nicht beachten werden, etwa diese Gegenstände missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, nicht sorgfältig verwahren oder nicht berechtigten Personen überlassen werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Erlaubnispflichtig ist auch das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen; diese Erlaubnis wird durch den Kleinen Waffenschein erteilt. Auch dessen Erteilung setzt die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG voraus, weil diese Erlaubnisvoraussetzung nicht für entbehrlich erklärt worden ist (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 dieses Gesetzes).

6

Über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist aufgrund einer Prognose des künftigen Verhaltens zu entscheiden, deren Maßstab dem Gesetzeszweck Rechnung zu tragen hat. Dieser besteht darin, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das Gebot der Risikominimierung ist Ausdruck der präventiven Gefahrenvorsorge. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17; vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:280115U6C1.14.0] - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105 Rn. 17 und vom 17. November 2016 - 6 C 36.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:171116U6C36.15.0] - BVerwGE 156, 283 Rn. 15).

7

Dementsprechend können sich berechtigte Zweifel, dass eine Person die Anforderungen an den Umgang mit Waffen und Munition dauerhaft ohne Einschränkungen beachten wird, auch aus der Zugehörigkeit zu einer gewaltaffinen organisierten Gruppe ergeben. Die Bereitschaft, unter bestimmten Umständen Gewalt auszuüben, muss ein prägendes Strukturmerkmal der Gruppe darstellen. Davon kann ausgegangen werden, wenn gewaltsame Angriffe auf Außenstehende oder gewalttätige Auseinandersetzungen in der Vergangenheit zum spezifischen Erscheinungsbild der Gruppe gehört haben, ohne dass diese sich umfassend und glaubhaft davon distanziert hat. Hinzukommen muss, dass das einzelne Mitglied der Gruppe aufgrund freiwillig eingegangener Bindungen, etwa aufgrund einer Verpflichtung zur unbedingten Loyalität, typischerweise in die Gewaltausübung hineingezogen werden kann (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 - NJW 2015, 3594 = Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105 Rn. 11 ff.).

8

Zwar muss die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die in Rede stehende Erlaubnispflicht in den Blick nehmen. Die jeweilige Person muss in Bezug auf diejenigen Waffen, für die der Umgang gestattet werden soll, zuverlässig sein. Dies ändert aber nichts daran, dass der dargelegte Maßstab für die Zuverlässigkeitsprognose für alle gesetzlich vorgesehenen Erlaubnisse und damit auch für die Erteilung und den Widerruf des Kleinen Waffenscheins gilt. Dieser Prognose müssen diejenigen Tatsachen zugrunde gelegt werden, die für die Beurteilung des künftigen Verhaltens der Person von Bedeutung sein können. Damit lässt sich nicht vereinbaren, bestimmte Tatsachen wie die Zugehörigkeit zu einer gewaltaffinen organisierten Gruppe generell auszublenden. Dieser Bedeutungsgehalt des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ergibt sich eindeutig aus der Gesetzessystematik und dem Gesetzeszweck.

9

Das Zuverlässigkeitserfordernis nach § 5 WaffG ist in die Liste des § 4 Abs. 1 WaffG aufgenommen, der die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse einheitlich festlegt. Dem entspricht die Stellung der Vorschriften in dem Unterabschnitt 1 des Abschnittes 2 des Waffengesetzes mit der Überschrift "Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse". Auch Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen sind einheitlich geregelt (§ 45 Abs. 1 und 2 WaffG). Eine Erlaubnis muss widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung wie die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen nicht mehr besteht. Aus diesem gesetzlichen Regelungskonzept ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der einheitlich vorgegebene, "vor die Klammer gezogene" gesetzliche Begriff der Zuverlässigkeit unterschiedliche, je nach Erlaubnis variierende Prognosemaßstäbe enthält.

10

Hiergegen spricht auch das Gebot der Risikominimierung als allgemeiner gesetzlicher Grundsatz für den erlaubnispflichtigen Umgang mit Waffen. Es gilt uneingeschränkt auch für den Umgang mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen und damit für Erteilung und Widerruf des Kleinen Waffenscheins (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 6 C 36.15 - BVerwGE 156, 283 Rn. 15). Auch diese Waffen sind geeignet, erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen und Verletzungen herbeizuführen. Hinzu kommt der missbräuchliche Umgang mit solchen Waffen, den der Gesetzgeber durch die Einführung der Erlaubnispflicht durch das Waffenrechtsneuregelungsgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) eindämmen wollte (BT-Drs. 14/7758 S. 1). Nach dem Waffen- und Sprengstoffbericht des Bundeskriminalamtes für das Jahr 1996 waren 55 % der für die Begehung von Straftaten verwendeten Waffen bis dahin erlaubnisfreie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (BR-Drs. 764/99 S. 2).

11

Das Zuverlässigkeitserfordernis als Voraussetzung für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist mit dem dargelegten Inhalt verhältnismäßig. Es ist geeignet und erforderlich, um die gesetzlichen Ziele zu erreichen. Es stellt keine unzumutbare Belastung dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Erteilung des Kleinen Waffenscheins nur an die grundlegenden Anforderungen der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung, nicht aber an den Nachweis der Sachkunde und eines waffenrechtlichen Bedürfnisses geknüpft hat (§ 4 Abs. 1, § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 dieses Gesetzes). In Anbetracht des legitimen gesetzlichen Zwecks, das Risiko des Umgangs mit Waffen zu minimieren, der Gefährlichkeit der erfassten Waffen und der Missbrauchsmöglichkeiten liegt auf der Hand, dass sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kein Verbot herleiten lässt, eine negative Zuverlässigkeitsprognose unter den dargestellten Voraussetzungen darauf zu stützen, dass sich eine Person freiwillig in einem gewaltaffinen Umfeld bewegt, in dessen Gewaltausübung sie jederzeit hineingezogen werden kann.

12

Der Verwaltungsgerichtshof hat die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG seiner Sachverhaltswürdigung zugrunde gelegt. Insoweit erhebt der Kläger keine Einwendungen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Aus seiner Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist das Bundesverwaltungsgericht darauf beschränkt, über die Zulassung der Revision aufgrund der Gesichtspunkte zu entscheiden, die der Beschwerdeführer fristgerecht in der Beschwerdebegründung vorgebracht hat.

2

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf des Kleinen Waffenscheins. Der Verwaltungsgerichtshof hat die erstinstanzlich erfolgreiche Anfechtungsklage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es im Wesentlichen, der Kläger besitze die für das Führen von Waffen erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr, weil das Risiko bestehe, dass er nicht umfassend ordnungsgemäß mit Waffen umgehen werde. Diese ungünstige Prognose ergebe sich aus dem Umstand, dass der Kläger zunächst Mitglied, seit 2011 Vizepräsident und seit 2014 Präsident des "Outlaws MC Friedberg", eines "Chapter" des Motorradclubs "Outlaws MC Germany", sei. Die Gruppenzugehörigkeit einer Person rechtfertige für sich genommen die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn die Gruppe durch eine Bereitschaft zur Gewaltanwendung geprägt sei und sich das einzelne Mitglied der Unterstützung im Konfliktfall aufgrund freiwillig eingegangener Bindungen nicht entziehen könne. Dies sei bei dem Motorradclub, dem das "Chapter" des Klägers angehöre, der Fall: Zahlreiche Vorfälle belegten, dass auch dessen Mitglieder jederzeit bereit seien, Auseinandersetzungen mit rivalisierenden Motorradclubs gewaltsam auszutragen. Auch sei belegt, dass sich die "Chapter" eines Clubs in derartigen Auseinandersetzungen bedingungslos gegenseitig Beistand leisteten. Die Mitglieder könnten jederzeit in diese Gewalttätigkeiten hineingezogen werden, weil sie in eine streng hierarchische Struktur eingebunden und sich zu unbedingter Loyalität verpflichtet hätten. Es sei nicht ersichtlich, dass das "Chapter", dem der Kläger vorstehe, eine Ausnahme darstelle.

3

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wirft der Kläger die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam auf, ob die Zuverlässigkeit in Bezug auf das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein) nach demselben Maßstab zu beurteilen sei wie die Zuverlässigkeit in Bezug auf das Führen von Schusswaffen. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit verlange, dass der Kleine Waffenschein nur versagt oder widerrufen werden dürfe, wenn sich die Unzuverlässigkeit aus konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles ergebe. Generalisierende Annahmen wie die Zugehörigkeit zu einer Gruppe reichten nicht aus.

4

Damit hat der Kläger einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aufgezeigt (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zu einer organisierten Gruppe die waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG entfallen lässt. Diese Rechtsprechung findet auch Anwendung auf die Erteilung des Kleinen Waffenscheins sowie auf dessen Rücknahme und Widerruf.

5

Die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Waffen- und Munitionserlaubnissen. Die Zuverlässigkeit muss dauerhaft gegeben sein; ansonsten ist die Erlaubnis zu widerrufen (§ 45 Abs. 2 WaffG). Personen besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sorgfaltsanforderungen für den Umgang mit Waffen und Munition nicht beachten werden, etwa diese Gegenstände missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, nicht sorgfältig verwahren oder nicht berechtigten Personen überlassen werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Erlaubnispflichtig ist auch das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen; diese Erlaubnis wird durch den Kleinen Waffenschein erteilt. Auch dessen Erteilung setzt die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG voraus, weil diese Erlaubnisvoraussetzung nicht für entbehrlich erklärt worden ist (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 dieses Gesetzes).

6

Über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist aufgrund einer Prognose des künftigen Verhaltens zu entscheiden, deren Maßstab dem Gesetzeszweck Rechnung zu tragen hat. Dieser besteht darin, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das Gebot der Risikominimierung ist Ausdruck der präventiven Gefahrenvorsorge. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17; vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:280115U6C1.14.0] - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105 Rn. 17 und vom 17. November 2016 - 6 C 36.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:171116U6C36.15.0] - BVerwGE 156, 283 Rn. 15).

7

Dementsprechend können sich berechtigte Zweifel, dass eine Person die Anforderungen an den Umgang mit Waffen und Munition dauerhaft ohne Einschränkungen beachten wird, auch aus der Zugehörigkeit zu einer gewaltaffinen organisierten Gruppe ergeben. Die Bereitschaft, unter bestimmten Umständen Gewalt auszuüben, muss ein prägendes Strukturmerkmal der Gruppe darstellen. Davon kann ausgegangen werden, wenn gewaltsame Angriffe auf Außenstehende oder gewalttätige Auseinandersetzungen in der Vergangenheit zum spezifischen Erscheinungsbild der Gruppe gehört haben, ohne dass diese sich umfassend und glaubhaft davon distanziert hat. Hinzukommen muss, dass das einzelne Mitglied der Gruppe aufgrund freiwillig eingegangener Bindungen, etwa aufgrund einer Verpflichtung zur unbedingten Loyalität, typischerweise in die Gewaltausübung hineingezogen werden kann (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 - NJW 2015, 3594 = Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105 Rn. 11 ff.).

8

Zwar muss die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die in Rede stehende Erlaubnispflicht in den Blick nehmen. Die jeweilige Person muss in Bezug auf diejenigen Waffen, für die der Umgang gestattet werden soll, zuverlässig sein. Dies ändert aber nichts daran, dass der dargelegte Maßstab für die Zuverlässigkeitsprognose für alle gesetzlich vorgesehenen Erlaubnisse und damit auch für die Erteilung und den Widerruf des Kleinen Waffenscheins gilt. Dieser Prognose müssen diejenigen Tatsachen zugrunde gelegt werden, die für die Beurteilung des künftigen Verhaltens der Person von Bedeutung sein können. Damit lässt sich nicht vereinbaren, bestimmte Tatsachen wie die Zugehörigkeit zu einer gewaltaffinen organisierten Gruppe generell auszublenden. Dieser Bedeutungsgehalt des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ergibt sich eindeutig aus der Gesetzessystematik und dem Gesetzeszweck.

9

Das Zuverlässigkeitserfordernis nach § 5 WaffG ist in die Liste des § 4 Abs. 1 WaffG aufgenommen, der die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse einheitlich festlegt. Dem entspricht die Stellung der Vorschriften in dem Unterabschnitt 1 des Abschnittes 2 des Waffengesetzes mit der Überschrift "Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse". Auch Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen sind einheitlich geregelt (§ 45 Abs. 1 und 2 WaffG). Eine Erlaubnis muss widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung wie die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen nicht mehr besteht. Aus diesem gesetzlichen Regelungskonzept ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der einheitlich vorgegebene, "vor die Klammer gezogene" gesetzliche Begriff der Zuverlässigkeit unterschiedliche, je nach Erlaubnis variierende Prognosemaßstäbe enthält.

10

Hiergegen spricht auch das Gebot der Risikominimierung als allgemeiner gesetzlicher Grundsatz für den erlaubnispflichtigen Umgang mit Waffen. Es gilt uneingeschränkt auch für den Umgang mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen und damit für Erteilung und Widerruf des Kleinen Waffenscheins (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 6 C 36.15 - BVerwGE 156, 283 Rn. 15). Auch diese Waffen sind geeignet, erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen und Verletzungen herbeizuführen. Hinzu kommt der missbräuchliche Umgang mit solchen Waffen, den der Gesetzgeber durch die Einführung der Erlaubnispflicht durch das Waffenrechtsneuregelungsgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) eindämmen wollte (BT-Drs. 14/7758 S. 1). Nach dem Waffen- und Sprengstoffbericht des Bundeskriminalamtes für das Jahr 1996 waren 55 % der für die Begehung von Straftaten verwendeten Waffen bis dahin erlaubnisfreie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (BR-Drs. 764/99 S. 2).

11

Das Zuverlässigkeitserfordernis als Voraussetzung für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist mit dem dargelegten Inhalt verhältnismäßig. Es ist geeignet und erforderlich, um die gesetzlichen Ziele zu erreichen. Es stellt keine unzumutbare Belastung dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Erteilung des Kleinen Waffenscheins nur an die grundlegenden Anforderungen der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung, nicht aber an den Nachweis der Sachkunde und eines waffenrechtlichen Bedürfnisses geknüpft hat (§ 4 Abs. 1, § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 dieses Gesetzes). In Anbetracht des legitimen gesetzlichen Zwecks, das Risiko des Umgangs mit Waffen zu minimieren, der Gefährlichkeit der erfassten Waffen und der Missbrauchsmöglichkeiten liegt auf der Hand, dass sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kein Verbot herleiten lässt, eine negative Zuverlässigkeitsprognose unter den dargestellten Voraussetzungen darauf zu stützen, dass sich eine Person freiwillig in einem gewaltaffinen Umfeld bewegt, in dessen Gewaltausübung sie jederzeit hineingezogen werden kann.

12

Der Verwaltungsgerichtshof hat die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG seiner Sachverhaltswürdigung zugrunde gelegt. Insoweit erhebt der Kläger keine Einwendungen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR473/14
vom
2. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2014 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. April 2014 wird die Urteilsformel im Schuld- und Strafausspruch geändert und wie folgt neu gefasst: „Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Er- werbs einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb und Besitz von Munition in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.“ 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlich unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Munition sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Munition“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, da das Landgericht rechtsfehlerhaft von Tatmehrheit zwischen den beiden abgeurteilten Verstößen gegen das Waffengesetz ausgegangen ist. Bei der Durchsuchung am 28. August 2013 wurden im Anwesen des Angeklagten 85 Patronen Kaliber .22 sichergestellt; das Landgericht geht davon aus, dass es sich hierbei um die Restmengen aus den beiden abgeurteilten Erwerbsvorgängen vom 11. Juli 2011 und aus „November 2011“ handelt (Fälle C. 1 und 2 der Urteilsgründe).
3
Danach ist hier von Tateinheit auszugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn diese nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen, zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammentreffen (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1998 – 2 StR 536/98, StV 1999,645, vom 14. Januar 2003 – 1 StR 457/02, NStZ-RR 2003, 124, vom 13. Januar 2009 – 3 StR 543/08, vom 30. November 2010 – 1 StR 574/10, StraFo 2011, 61, und vom 15. Januar 2013 – 4 StR 258/12, NStZ-RR 2013, 321, 322). Dies gilt selbst dann, wenn die Waf- fen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (BGH, Beschlüsse vom 28. März 1990 – 2 StR 22/90, BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 2, und vom 10. März 1993 – 2 StR 4/93, BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Führen 2; Steindorf /Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 52 WaffG Rn. 70c). Das Gleiche muss für den strafbaren Umgang mit Munition gelten. Die beiden Verstöße gegen § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG sowie der hinzutretende Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG bilden daher ein einheitliches Waffendelikt (vgl. noch BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1997 – 3 StR 383/97, NStZ 1998, 251).
4
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend umgestellt. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
5
Die Änderung des Schuldspruchs hat den Fortfall der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen zur Folge. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als einzige Strafe bestehen lassen. Er schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse eine niedrigere Strafe verhängt hätte, weil eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei – wie hier – unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 184; Beschlüsse vom 9. März 2005 – 2 StR 544/04, NStZ-RR 2005, 199, 200, und vom 6. Dezember 2012 – 2 StR 294/12).
6
2. Außerdem war der Tenor dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit ist dem Landgericht, wie sich aus der Kostenentscheidung und aus den Gründen seines Urteils eindeutig ergibt, ein offensichtliches Fassungsversehen unterlaufen.
7
3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

(1) Das Bundeskriminalamt unterstützt als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung.

(2) Das Bundeskriminalamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe

1.
alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten,
2.
die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten.

(3) Das Bundeskriminalamt unterhält als Zentralstelle einen einheitlichen polizeilichen Informationsverbund nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(4) Das Bundeskriminalamt unterhält als Zentralstelle zur Unterstützung und Koordinierung der Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und der Gefahrenabwehr zentrale Einrichtungen und Sammlungen, insbesondere

1.
zentrale erkennungsdienstliche und kriminaltechnische Einrichtungen und Sammlungen sowie
2.
zentrale Einrichtungen für die Fahndung nach Personen und Sachen.
Die zentralen Einrichtungen und Sammlungen können auch elektronisch geführt werden.

(5) Das Bundeskriminalamt kann als Zentralstelle zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Länder

1.
Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf kriminalpolizeilichen Spezialgebieten durchführen,
2.
Kompetenzzentren für informationstechnische Systeme und Infrastrukturen sowie Einsatztechnik, technische Einsatzmittel und kriminaltechnische Untersuchungsmethoden im kriminalpolizeilichen Bereich aufbauen, unterhalten und deren Entwicklungen und Ergebnisse den Polizeien des Bundes und der Länder zur Verfügung stellen,
3.
auf Ersuchen bei der Durchführung von kriminaltechnischen Untersuchungen unterstützen sowie
4.
auf Ersuchen bei der Datenverarbeitung unterstützen.
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in den Fällen von Satz 1 Nummer 3 und 4 erfolgt nach den Weisungen der Polizeien des Bundes und der Länder und nach deren Vorschriften über die Auftragsverarbeitung. Die Behörden der Länder haben dem Bundeskriminalamt die durch die Inanspruchnahme der Leistungen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 entstehenden Kosten zu erstatten. Im Einzelfall kann das Bundeskriminalamt aus Gründen des öffentlichen Interesses von der Erhebung der Kosten absehen.

(6) Das Bundeskriminalamt hat als Zentralstelle ferner zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten

1.
strategische und operative kriminalpolizeiliche Analysen, Statistiken, einschließlich der Kriminalstatistik, und Lageberichte zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität zu beobachten und auszuwerten,
2.
die erforderlichen Einrichtungen für alle Bereiche kriminaltechnischer Untersuchungen und für kriminaltechnische Forschung zu unterhalten und die Zusammenarbeit der Polizei auf diesen Gebieten zu koordinieren,
3.
polizeiliche Methoden und Arbeitsweisen der Kriminalitätsbekämpfung zu erforschen und zu entwickeln sowie
4.
angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen sowie Verfahren zur Umsetzung von Datenschutzgrundsätzen, insbesondere der Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit, einschließlich der Pseudonymisierung, zu entwickeln.

(7) Das Bundeskriminalamt erstattet erkennungsdienstliche und kriminaltechnische Gutachten für Strafverfahren auf Anforderungen von Polizeidienststellen, Staatsanwaltschaften und Gerichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.