Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 05. Feb. 2015 - 7 A 10683/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2015:0205.7A10683.14.0A
bei uns veröffentlicht am05.02.2015

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. November 2013 wird festgestellt, dass die Fertigung von Übersichtsaufnahmen der Versammlung und des Aufzuges vom 24. März 2012 in Bad Neuenahr-Ahrweiler mittels Bildaufnahmegeräten (Video- und Filmkameras) durch den Beklagten und die Übertragung der Bildaufnahmen von Kamera zu Monitor rechtswidrig waren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen einer Versammlung durch die Polizei rechtswidrig war.

2

Am 24. März 2012 fand in Bad Neuenahr-Ahrweiler eine vom Kläger angemeldete und geleitete Versammlung statt unter dem Motto „keine Straße, keine Stadt, kein Haus für Nazis“. Anlass hierzu war seinen Angaben zufolge das sogenannte „Braune Haus“ in Bad Neuenahr, das damals von Mitgliedern einer rechtsextremen Organisation bewohnt und als Zentrale genutzt wurde. An der Versammlung nahmen etwa 200 bis 300 Personen teil. Sie wurde als Aufzug durch verschiedene Straßen in Bad Neuenahr durchgeführt, verbunden mit einer Auftakt- und Schlusskundgebung am Bahnhof sowie zwei Zwischenkundgebungen an der Aufzugsstrecke. Am gleichen Tag fand in Bad Neuenahr am Rathaus eine sogenannte „bürgerliche“ Versammlung statt, die sich ebenfalls gegen Rechtsextremismus vor Ort richtete. Eine weitere ursprünglich an diesem Tag in Bad Neuenahr geplante Versammlung mit gegenläufiger Zielrichtung wurde hingegen abgesagt.

3

Im Kooperationsgespräch hatten Vertreter des Beklagten gegenüber dem Kläger erklärt, dass bei der Versammlung eine Bildübertragung ohne Aufzeichnung zur Einsatzsteuerung (Kamera-Monitor-Prinzip) erfolgen würde und sich etwaige erforderliche Dokumentationsmaßnahmen durch Videografie in dem hierfür vorgesehenen gesetzlichen Rahmen bewegen würden. Während des Aufzugs wurde ein Übertragungswagen der Bereitschaftspolizei des Beklagten eingesetzt, der mit einer schwenkbaren Kamera ausgestattet ist. Nach den Angaben des Beklagten wurden mit diesem Wagen an sieben Punkten der Aufzugsstrecke, unter anderem während der vier stehenden Kundgebungen, Bilder hiervon in Echtzeit zur Lageorientierung des Polizeiführers in die Befehlsstelle nach dem Kamera-Monitor-Prinzip übertragen, das heißt ohne Aufzeichnung und Speicherung der Bildaufnahmen.

4

Im Oktober 2012 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausgeführt hat, er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der von der Polizei gefertigten Bildaufnahmen sowohl unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr als auch im Hinblick auf den durch sie bewirkten schwerwiegenden Grundrechtseingriff in seine Versammlungsfreiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Er habe allein in den Jahren 2009 bis 2012 ca. 30 Demonstrationen angemeldet, von denen thematisch rund die Hälfte die Auseinandersetzung mit „rechten Organisationen“ zum Gegenstand gehabt hätte. Für die Anfertigung von Bildaufnahmen durch die Polizei habe keine gesetzliche Grundlage bestanden. Von den Versammlungsteilnehmern sei zu keiner Zeit eine erhebliche Gefahr ausgegangen. Die Versammlung sei friedlich verlaufen. Die Polizeikamera sei in der Regel auf die Versammlung als Ganzes gerichtet gewesen. Für die Teilnehmer sei nicht erkennbar gewesen, ob die Kamera ein- oder ausgeschaltet gewesen sei und was mit den Aufnahmen geschehe. Die Bildaufnahmen seien geeignet, eine Einschüchterung der Versammlungsteilnehmer zu bewirken. Sie könnten Personen davon abhalten, ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit wahrzunehmen.

5

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. November 2013 die Klage als unzulässig abgewiesen, weil dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse fehle.

6

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen.

7

Der Kläger beantragt,

8

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. November 2013 festzustellen, dass die Fertigung von Übersichtsaufnahmen der Versammlung und des Aufzuges vom 24. März 2012 in Bad Neuenahr-Ahrweiler mittels Bildaufnahmegeräten (Video- und Filmkameras) durch den Beklagten und die Übertragung der Bildaufnahmen von Kamera zu Monitor rechtswidrig waren.

9

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

11

Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus: Ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Bildübertragungen würden von ihm nicht generell bei Versammlungen gefertigt, sondern nur bei Versammlungslagen, die polizeilich wegen drohenden Konfliktpotenzials – in der Regel bei rechts-links-Lagen – kritisch betrachtet würden. Dies sei in den Jahren 2012 und 2013 nur bei vier von insgesamt zwanzig Versammlungen im Bereich des Polizeipräsidiums Koblenz der Fall gewesen. Die Feststellungsklage sei auch unbegründet. Die Bildaufnahmen durch die Polizei seien von §§ 12a, 19a Versammlungsgesetz gedeckt. Es seien nicht während des gesamten Aufzugs ununterbrochen Bilder von der Versammlung gefertigt und übertragen worden, sondern nur an sieben „neuralgischen“ Punkten der Aufzugsstrecke, welche ein erhöhtes Gefahrenpotenzial geboten hätten. Dazu hätten Beginn und Ende der Versammlung am Bahnhof sowie weitere Punkte wegen ihrer räumlichen Nähe zum „Braunen Haus“ oder zur sogenannten bürgerlichen Versammlung gezählt. Die Gefahren, die von politischen links-rechts-konfliktlastigen Versammlungslagen ausgingen, hätten sich auch hier gezeigt. So habe ein Versammlungsteilnehmer Aufkleber und Plakate an Hauswänden und Straßenschildern angebracht. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung sei eingestellt worden, weil die Aufkleber sich ohne Mühe hätten abziehen lassen und daher keine Straftat vorgelegen habe. Außerdem seien Personen in Bahnhofsnähe angetroffen worden, bei denen der Verdacht der strafbaren Vermummung bestanden habe, wenngleich der vor Ort befindliche Oberstaatsanwalt entschieden habe, dass deren Aufmachung keine Vermummung darstelle. Unabhängig davon bedürften bloße Übersichtsaufnahmen, die nicht aufgezeichnet und gespeichert, sondern – wie hier – nur nach dem Kamera-Monitor-Prinzip übertragen würden, keiner gesetzlichen Grundlage. Eine solche Bildübertragung stelle keinen Grundrechtseingriff dar. Ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit könne allenfalls dann angenommen werden, wenn der Übertragungswagen unmittelbar an der Spitze des Aufzugs voranfahre und dessen Kamera durchgehend auf die Versammlungsteilnehmer gerichtet sei, was hier nicht der Fall gewesen sei.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist begründet.

14

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.).

15

1. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Zwischen dem Kläger und dem beklagten Land ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis entstanden, nämlich die konkrete und streitige Frage, ob die Bereitschaftspolizei des Beklagten berechtigt war, Übersichtsaufnahmen der vom Kläger angemeldeten und geleiteten Versammlung am 24. März 2012 in Bad Neuenahr-Ahrweiler zu fertigen und die Bilder von der Kamera zum Monitor in die Befehlsstelle zu übertragen. Gegenstand der Feststellungsklage kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2.95 –, juris, Rn. 16).

16

Der Kläger hat auch entgegen der Annahme der Vorinstanz das von § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung.

17

Ein solches Feststellungsinteresse ist stets bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr anzunehmen. Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Kläger voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris, Rn. 41 = BVerfGE 110, 77). Zwar müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rn. 21 = BVerwGE 146, 303). Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) reicht es jedoch auf Seiten des Klägers aus, wenn sein Wille erkennbar ist, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung selbst zu bestimmen, darf für die Bejahung des Feststellungsinteresses nicht verlangt werden, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004, a.a.O., Rn. 42).

18

Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Der Kläger hat nach seinen vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben in den letzten Jahren eine Vielzahl von Demonstrationen angemeldet, wovon sich rund die Hälfte gegen „rechte“ Organisationen gerichtet hat. Die Polizei hat den Angaben des Beklagten zufolge in den Jahren 2012 und 2013 bei vier von insgesamt zwanzig Versammlungen Übersichtsaufnahmen, d. h. Bildübertragungen nach dem Kamera-Monitor-Prinzip ohne Aufzeichnung und Speicherung der Bilder, angefertigt, und zwar bei solchen Versammlungen, die polizeilich wegen drohenden Konfliktpotenzials – in der Regel bei rechts-links-Lagen – kritisch betrachtet wurden. Es besteht daher die hinreichend konkrete Möglichkeit, dass der Kläger auch in Zukunft eine vergleichbare Versammlung anmelden und leiten wird, die sich gegen eine „rechte“ Organisation richtet. In einem solchen Fall wird der Beklagte voraussichtlich erneut mit vergleichbarer Begründung wie im vorliegenden Fall – wegen des Konfliktpotenzials bei rechts-links-Lagen – Übersichtsaufnahmen von der Versammlung durch die Polizei anfertigen lassen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Kläger auch in Zukunft Versammlungen durchführen will, die zu den gleichen Rechtsproblemen wie im vorliegenden Fall führen können. Die Wiederholungsgefahr entfällt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht deswegen, weil das sogenannte „Braune Haus“ in Bad-Neuenahr mittlerweile geräumt worden ist und der dort seinerzeit ansässigen rechtsextremen Organisation nicht mehr zur Verfügung steht. Für die Bejahung einer Wiederholungsgefahr ist es – wie dargelegt – nicht erforderlich, dass eine mögliche weitere Versammlung am selben Ort und mit gleichem Motto durchgeführt wird.

19

Es kann demnach dahinstehen, ob ein Feststellungsinteresse des Klägers auch – wie von ihm geltend gemacht – unter dem Gesichtspunkt des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs besteht.

20

Der Kläger ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Da er nicht nur an der hier in Rede stehenden Versammlung teilgenommen, sondern diese auch angemeldet und geleitet hat, kann er durch die Anfertigung von polizeilichen Übersichtsaufnahmen in eigenen Rechten, nämlich in der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit, verletzt worden sein, wenngleich diese Aufnahmen nicht allein ihn als Teilnehmer, sondern die Versammlung als Ganzes betroffen haben.

21

2. Die Klage ist begründet. Die Fertigung von Übersichtsaufnahmen der Versammlung und des Aufzugs vom 24. März 2012 in Bad-Neuenahr-Ahrweiler durch den Beklagten und die Übertragung der Bildaufnahmen von Kamera zu Monitor waren rechtswidrig.

22

Die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen der Versammlung bedurfte einer gesetzlichen Grundlage, die hier jedoch nicht gegeben war.

23

a) Im vorliegenden Fall kann die Anfertigung von Bildaufnahmen der Versammlung nicht auf §§ 12a, 19a Versammlungsgesetz – VersG – als Rechtsgrundlage gestützt werden.

24

Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 VersG darf die Polizei Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden (Satz 2). Diese Regelung für Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt gemäß § 19a VersG bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen entsprechend. Eine erhebliche Gefahr bedeutet eine Gefahr für gewichtige Rechtsgüter wie Leib und Leben (vgl. VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 6. Dezember 2004 – 6 K 2014/06 –, juris, Rn. 26; Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, K Rn. 381). Ausreichend dürfte auch das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 5 VersG sein (vgl. VG Frankfurt/Oder, a.a.O.).

25

Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche von den Versammlungsteilnehmern ausgehende Gefahr sind weder vom Beklagten dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

26

Die vom Beklagten angeführten Umstände für seine Annahme, an den sieben Punkten entlang der Aufzugsstrecke, an denen Bildaufnahmen angefertigt wurden, habe ein erhöhtes Gefahrenpotenzial bestanden, vermögen die Prognose einer erheblichen Gefahr nicht zu begründen. So ist die angeführte räumliche Nähe eines Aufzugspunktes zum sogenannten „Braunen Haus“, das seinerzeit von Mitgliedern einer rechtsextremen Organisation bewohnt und als Zentrale genutzt wurde, kein nachvollziehbarer Umstand für die Annahme einer erheblichen Gefahr, nachdem der Verlauf der Aufzugsstrecke auf Wunsch des Beklagten im Kooperationsgespräch so verlegt wurde, dass der Aufzug des Klägers nicht mehr unmittelbar am „Braunen Haus“ vorbeiführte. Ebenso lässt die angeführte räumliche Nähe zur sogenannten bürgerlichen Versammlung beim Rathaus kein Konfliktpotenzial erkennen, da diese Versammlung im Wesentlichen die gleiche Zielrichtung wie die des Klägers verfolgte. Sie richtete sich nämlich ebenfalls gegen Rechtsextremismus in Bad-Neuenahr. Hinsichtlich der Bildaufnahmen während der Auftakt- und Schlusskundgebung am Bahnhof in Bad-Neuenahr sind keine gefahrerhöhenden Tatsachen vom Beklagten vorgetragen worden. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Soweit der Beklagte von einer erheblichen Gefahr wegen einer links-rechts-konfliktlastigen Versammlungslage ausgegangen ist, ist dies nicht nachvollziehbar, nachdem die ursprünglich geplante „rechte“ Demonstration mit gegenläufiger Zielrichtung vor Beginn der vom Kläger angemeldeten „linken“ Versammlung abgesagt worden war.

27

Die Annahme einer erheblichen Gefahr lässt sich auch nicht darauf stützen, dass einzelne Personen „gerade noch nicht als vermummt“ vom Beklagten eingestuft wurden und ein anderer Versammlungsteilnehmer durch Aufkleber und Anbringen von Plakaten an Hauswänden bzw. Straßenschildern sich dem Verdacht der Sachbeschädigung ausgesetzt sah. Nach Einschätzung des zuständigen Staatsanwalts, der seinerzeit vor Ort war, lag keine Vermummung und damit keine Straftat im Sinne des Versammlungsgesetzes vor (vgl. §§ 17a Abs. 2, 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG). Hinsichtlich des Verdachts der Sachbeschädigung wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft nach § 170 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, da die Aufkleber sich ohne Mühe wieder ablösen ließen. Tatsächlich ist es mithin zu keinen Straftaten durch Teilnehmer der Versammlung des Klägers gekommen. Unabhängig davon wäre bei diesen beiden Vorkommnissen nur die Bildaufnahme einzelner Versammlungsteilnehmer und unvermeidbar mitbetroffener Dritter nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 VersG gerechtfertigt gewesen. Hierauf hat sich der Beklagte jedoch nicht beschränkt, sondern Bildaufnahmen von der gesamten Versammlung angefertigt.

28

b) Eine andere gesetzliche Grundlage für die von der Bereitschaftspolizei des Beklagten angefertigten Übersichtsaufnahmen der Versammlung ist nicht vorhanden. Sie kann insbesondere nicht auf § 27 Abs. 2 Satz 1 POG gestützt werden. Danach kann die Polizei bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten von Teilnehmern durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen, insbesondere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begangen werden. Der dem Versammlungsgesetz unterliegende Aufzug des Klägers ist danach vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausdrücklich ausgenommen.

29

c) Eine gesetzliche Grundlage für die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen in Echtzeitübertragung durch die Polizei, die – wie hier – nicht aufgezeichnet und gespeichert werden, ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entbehrlich. Auch durch solche bloßen Übersichtsaufnahmen wird in die durch Art. 8 GG geschützte Versammlungsfreiheit eingegriffen, so dass es hierfür einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. Art. 8 Abs. 2 GG).

30

Der Schutzbereich des Art. 8 GG wird nicht nur durch final auf eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit gerichtete Maßnahmen berührt, sondern auch durch faktische Beeinträchtigungen der Versammlungsfreiheit, die nach dem Gewicht der beeinträchtigenden Wirkung auf die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit einem zielgerichteten Eingriff gleichkommen (vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 8 Rn. 63; Hoffmann-Riem, in: Mertens/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band IV, 2011, § 106 Rn. 29 f., jeweils m.w.N.).

31

Nach diesen Grundsätzen überschreitet das Anfertigen von bloßen Übersichtsaufnahmen durch die Polizei, die lediglich von der Kamera auf einen Monitor in Echtzeit übertragen und nicht gespeichert werden, verbunden mit der Möglichkeit des Heranzoomens einzelner Teilnehmer der Versammlung, die Schwelle zum Eingriff in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (ebenso VG Münster, Urteil vom 21. August 2009 – 1 K 1403/08 –, juris, Rn. 13 und 15; VG Berlin, Urteil vom 5. Juli 2010 – 1 K 905/09 –, juris, Rn. 15 f.; VerfGH Berlin, Urteil vom 11. April 2014 – 129/13 –, juris, Rn. 47 ff.; Schulze-Fielitz, a.a.O.; Hoffmann-Riem, a.a.O., Rn. 31).

32

Denn auch Übersichtsaufnahmen ohne Aufzeichnung sind geeignet, eine einschüchternde Wirkung auf Versammlungsteilnehmer zu entfalten und sie in ihrer Grundrechtsausübung zu beeinflussen oder sogar von ihr abzuhalten. Der einzelne Versammlungsteilnehmer kann regelmäßig nicht erkennen, ob eine auf die Versammlung gerichtete Kamera lediglich in Echtzeit Bilder auf einen Monitor überträgt oder aber zeitgleich darüber hinaus die Aufnahme aufgezeichnet und gespeichert wird. Wer damit rechnet, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert wird und ihm dadurch persönliche Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts verzichten (vgl. VG Münster, a.a.O.; VG Berlin, a.a.O.; VerfGH Berlin, a.a.O., Rn. 48 f.).

33

Dem Beklagten ist allerdings einzuräumen, dass der Gesetzgeber bei Einfügung der §§ 12a, 19a in das Versammlungsgesetz im Jahr 1989 davon ausging, dass für bloße Übersichtsaufnahmen eine gesetzliche Grundlage nicht erforderlich sei. Der Gesetzgeber traf die Neuregelung zusammen mit der Strafbewehrung des Verbots der Vermummung (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG) in der Erwartung, mit der Normierung polizeilicher Bild- und Tonaufnahmen existierten für den friedliebenden Demonstrationsteilnehmer keinerlei einsichtige Gründe mehr, sich zu vermummen, um eine Feststellung seiner Identität zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 11/4359, S. 14). Für die Herstellung von bloßen Übersichtsaufnahmen von Demonstrationen nahm der Gesetzgeber an, bleibe das geltende Recht hingegen unberührt. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:

34

„Diese Aufnahmen werden nicht mit dem Ziel hergestellt, einzelne Teilnehmer einer Demonstration zu identifizieren; eine Identifizierung wird ohne weitere technische Verfahren auch nicht möglich sein. Aufnahmen, die keine Identifizierung ermöglichen, tangieren keine Grundrechte von Versammlungsteilnehmern. Für diese Aufnahmen ist deshalb eine besondere gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht erforderlich.“

35

Diese Einschätzung des Gesetzgebers aus dem Jahr 1989 zur mangelnden Identifizierungsmöglichkeit einzelner Versammlungsteilnehmer mithilfe von Übersichtsaufnahmen ist durch den technischen Fortschritt der letzten 25 Jahre als überholt anzusehen. So hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 17. Februar 2009 darauf hingewiesen, dass nach dem heutigen Stand der Technik in Übersichtsaufzeichnungen des gesamten Versammlungsgeschehens die Einzelpersonen in der Regel individualisierbar miterfasst sind. Sie können, ohne dass technisch weitere Bearbeitungsschritte erforderlich sind, durch schlichte Fokussierung erkennbar gemacht werden, so dass einzelne Personen identifizierbar sind. Ein prinzipieller Unterschied zwischen Übersichtsaufzeichnungen und personenbezogenen Aufzeichnungen besteht diesbezüglich, jedenfalls nach dem Stand der heutigen Technik, nicht (vgl. BVerfGE 122, 342 [368 f.]).

36

Für die Annahme eines Grundrechtseingriffs durch polizeiliche Übersichtsaufnahmen spricht auch der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluss vom 17. Februar 2009 die Anwendung der ursprünglichen gesetzlichen Regelung von solchen Übersichtsaufnahmen in Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes im Wege einer einstweiligen Anordnung eingeschränkt hat. Nach der ursprünglichen gesetzlichen Regelung durfte die Polizei Übersichtsaufnahmen (Kamera-Monitor-Übertragungen) von der Versammlung und ihrem Umfeld zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes anfertigen. Eine tatbestandliche Begrenzung für solche Aufnahmen bei Versammlungen bestand demnach nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu zwar ausgeführt, dass die Nachteile von Übersichtsaufnahmen in Echtzeitübertragung, die nicht gespeichert werden und damit nur flüchtiger Natur sind, von deutlich geringerem Gewicht sind als Übersichtsaufzeichnungen von Versammlungen. Es hat aber gleichwohl im Hinblick auf mögliche Einschüchterungseffekte durch die Präsenz einer Kamera, die das Geschehen an eine andere, nicht übersehbare Stelle überträgt, die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes auf Fälle beschränkt, in denen Übersichtsaufnahmen zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich sind (vgl. BVerfGE 122, 342 [372 f. und Nr. 3 der Entscheidungsformel]). Wenn das Bundesverfassungsgericht nicht von einem Eingriff in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit durch Übersichtsaufnahmen ohne Aufzeichnung ausginge, wäre die von ihm beschlossene Einschränkung der Anwendung der damaligen bayerischen Gesetzesregelung, die hierzu – ohne weitere tatbestandliche Begrenzung – ermächtigte, nicht verständlich. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Gesetz nur dann im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Kraft gesetzt werden darf, wenn die Nachteile, die mit seiner Geltung nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, ganz besonderes Gewicht haben und in Ausmaß und Schwere deutlich die Nachteile überwiegen, die im Falle der vorläufigen Außerkraftsetzung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 122, 342 [361 f.]). Wenn Übersichtsaufnahmen ohne Aufzeichnung nicht einmal den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit berühren würden, wäre nicht ersichtlich, welche Nachteile von ganz besonderem Gewicht das Bundesverfassungsgericht durch die genannte Einschränkung des Anwendungsbereichs des Bayerischen Versammlungsgesetzes hätte abwenden wollen.

37

Sowohl Bayern als auch mehrere andere Bundesländer haben nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2009 eine deren Vorgaben entsprechende Regelung für Übersichtsaufnahmen ohne Aufzeichnung getroffen (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Versammlungsgesetz; § 1 Abs. 3 des Berliner Gesetzes über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen; § 12 Abs. 2 Niedersächsisches Versammlungsgesetz; § 20 Abs. 2 Sächsisches Versammlungsgesetz; jeweils in der aktuell geltenden Fassung).

38

Im vorliegenden Fall lässt sich eine mögliche Einschüchterungswirkung durch die angefertigten Übersichtsaufnahmen auch nicht deshalb verneinen, weil der Kläger im Kooperationsgespräch von der Absicht der Polizei, Übersichtsaufnahmen ohne Aufzeichnung nach dem Kamera-Monitor-Prinzip anzufertigen, in Kenntnis gesetzt wurde. Denn zum einen wurde dies nicht allen Versammlungsteilnehmern bekannt gegeben. Zum anderen blieb die einschüchternde Wirkung des für alle Teilnehmer sichtbaren Übertragungswagens erhalten, weil der einzelne Versammlungsteilnehmer ständig damit rechnen musste, durch eine Vergrößerung des ihn betreffenden Bildausschnittes (Heranzoomen) individuell beobachtet zu werden. Außerdem bestand die technische Möglichkeit, die Übersichtsaufnahmen zu speichern, dem Grunde nach und hätte jederzeit erfolgen können, ohne dass dies die Teilnehmer hätten erkennen können (vgl. VG Münster, a.a.O., Rn. 16; VG Berlin, a.a.O., Rn. 18). Insofern ist die Bildübertragung in Echtzeit durch eine Kamera nicht vergleichbar mit der Beobachtung durch einen in der Nähe der Versammlung stehenden Polizeibeamten.

39

Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem vom Beklagten angeführten Beschluss vom 23. November 2010 – 5 A 2288/09 – (vgl. juris, Rn. 3 f.) einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit bei einer intensiven, länger andauernden und nicht nur flüchtigen Beobachtung durch eine Kameraübertragung eines unmittelbar vorausfahrenden Polizeifahrzeugs bejaht, bei bloßen Übersichtsaufnahmen zur Lenkung eines Polizeieinsatzes namentlich bei Großdemonstrationen hingegen verneint, ist fraglich, ob dieser Unterscheidung zu folgen ist. Dies kann jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben. Auch nach den genannten Kriterien war nämlich der konkrete Einsatz der Bildübertragung hier geeignet, bei den Versammlungsteilnehmern eine solche Einschüchterungswirkung zu erzeugen, dass die grundrechtlich relevante Schwelle zum Eingriff in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit überschritten wurde. Zwar wurde der Aufzug nicht durchgehend, sondern lediglich an sieben vom Beklagten ausgewählten Punkten der Aufzugsstrecke von dem Übertragungswagen der Polizei gefilmt. Die Bildübertragung erfolgte aber bei allen vier stehenden Kundgebungen – der Auftakt- und Schlusskundgebung sowie zwei Zwischenkundgebungen – und damit während des zentralen Teils des Aufzugs, so dass die Beobachtung durch die Polizei mittels Bildübertragung als intensiv und länger andauernd anzusehen ist. Überdies haben an der Versammlung nur etwa 200 bis 300 Personen teilgenommen, so dass es sich jedenfalls nicht um eine Großdemonstration, sondern um eine eher kleinere Versammlung gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund ist zumindest im vorliegenden Fall auch nach den vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen genannten Kriterien nicht von Übersichtsaufnahmen ohne Einschüchterungseffekt auszugehen.

40

Nach alledem bedurfte die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen der Versammlung des Klägers wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht in Rheinland-Pfalz im Gegensatz zu mehreren anderen Bundesländern jedoch nicht.

41

Dahinstehen kann, ob die polizeilichen Übersichtsaufnahmen ohne Aufzeichnung auch einen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung darstellen, da sich aus diesem Grundrecht im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls keine weitergehenden Anforderungen ergeben.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

43

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Rechtssache kommt nach Auffassung des Senats keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil die hier aufgeworfene Frage des Erfordernisses einer gesetzlichen Grundlage für die Anfertigung von bloßen Übersichtsaufnahmen einer Versammlung ohne Aufzeichnung durch die bereits bestehende Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 122, 342) hinreichend in dem oben dargelegten Sinn geklärt erscheint.

Beschluss

44

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. September 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig volls

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.