Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Dez. 2018 - 7 A 10609/18


Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. Februar 2018 abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten der Krankenhilfe für einen unbegleitet eingereisten Jugendlichen aus Afghanistan.
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Wie in zwei Parallelverfahren (7 A 10608/18.OVG, 7 A 10611/18.OVG), geht es um die Frage, ob diese Kosten zu erstatten sind, wenn sie nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet wurden.
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Der Jugendliche reiste am 30. September 2015 nach Deutschland ein. Der Beklagte nahm ihn am 6. Oktober 2015 in Obhut. Ab dem 16. Oktober 2015 wurde ihm Hilfe zur Erziehung in Form der stationären Jugendhilfe gewährt. Zum 1. November 2015 wechselte der Jugendliche in den Zuständigkeitsbereich des Landkreises Kassel.
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Das Bundesverwaltungsamt bestimmte den Beklagten als überörtlichen Träger der Jugendhilfe. Dieser erkannte seine Kostenerstattungspflicht an und erstattete der Klägerin in der Folge verschiedene Aufwendungen.
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Mit Liquidation vom 3. Dezember 2015 stellte eine praktische Ärztin dem Jugendlichen Kosten für zwei Untersuchungen in Höhe von 203,65 € in Rechnung. Als Diagnosen waren unter anderem angegeben: Allergie, Schlafstörungen sowie Ausschluss parasitärer und Infektionskrankheiten. Die Kosten wurden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Als Leistungen waren Blutentnahme, Urintest, Impfungen und Beratung angegeben.
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Die M. GmbH berechnete der Klägerin am 19. November 2015 mit zwei privatärztlichen Liquidationen nach GOÄ 55,37 € und 136,98 €. Es waren eine Stuhluntersuchung auf Wurmeier und Protozoen, eine Antigen- bzw. Mitogenkontrolle und eine Blutuntersuchung durchgeführt worden.
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Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28. Juni 2017 unter anderem die Übernahme dieser Arzt- und Laborkosten wegen fehlender Einzelnachweise ab.
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Die anschließende Vorlage der drei Liquidationen durch die Klägerin fasste der Beklagte als Widerspruch auf, den er mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2017 zurückwies. Er führte aus, dass niedergelassene Ärzte nach kassenärztlichen Regeln abrechnen müssten. Eine Abrechnung nach der GOÄ sei auch bei einer Reduzierung auf den einfachen Satz unzulässig. Niedergelassene Ärzte seien zudem zur Sachleistung verpflichtet. Ein Ablehnungsrecht ergebe sich nur bei Ausschöpfung der Kapazität und bei Fehlen der apparativen und fachlichen Voraussetzungen.
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Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 hat die Klägerin Klage mit dem Ziel erhoben, den Beklagten zur Erstattung unter anderem der hier in Streit stehenden Behandlungs- und Untersuchungskosten zu verurteilen. Mit Schreiben vom 4. September 2017 hat sie den vorgenannten Widerspruchsbescheid einbezogen.
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Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen zur erstinstanzlichen Klage (1 K 858/17.MZ) im Parallelverfahren 7 A 10608/18.OVG Bezug genommen. Dort hat sie ausgeführt: Die Caritas, die die unbegleitet eingereisten Minderjährigen betreue, habe mit einem Vertrauensarzt zusammengearbeitet. Seit im Oktober 2013 dessen Behandlungskapazitäten erschöpft gewesen seien, würden drei Ärzte in Anspruch genommen. Der Umgang mit der spezifischen Klientel setze Erfahrung mit bestimmten Krankheitsbildern und Verhaltensweisen voraus. Ein darauf spezialisierter Arzt sei in der Lage, bei Sprachproblemen angemessen zu reagieren. Bei den Ärzten bestehe keine große Nachfrage nach der Behandlung in Obhut genommener Minderjähriger. Deren Krankenbehandlung werde zwar grundsätzlich von der Krankenkasse übernommen. Eine Begrenzung der Kostenerstattung nach der Höhe sei jedoch gesetzlich nicht vorgesehen. Die Betroffenen erhielten von der Krankenkasse in aller Regel erst nach vier Wochen eine Versichertenkarte. Bis dahin könnten die Untersuchungen wegen des Infektionsrisikos nicht zurückgestellt werden. Sie selbst habe versucht, bei der Krankenkasse die Ausstellung von Behandlungsscheinen zu erreichen. Die Krankenkasse habe dies nach wenigen Tagen wegen Überlastung eingestellt. Die Ärzte könnten verlangen, dass die Erstattungspflicht der Krankenkasse durch die Versichertenkarte oder einen Behandlungsschein nachgewiesen werde. Sie seien offenbar nur bereit gewesen, die Behandlung zu den Bedingungen der gesetzlichen Krankenkassen zu übernehmen, wenn eine Versichertenkarte vorgelegen habe. Dazu seien sie außer in dringenden Fällen berechtigt. Die Ärzte seien wegen des Verwaltungsaufwands nicht bereit gewesen, ohne Vorliegen der Versichertenkarte zu den Bedingungen der gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Inzwischen habe man sich mit den Vertrauensärzten der Caritas darauf verständigt, dass geringere Gebührensätze veranschlagt würden.
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Der Beklagte hat im Verfahren 1 K 858/17.MZ entgegnet, die Ärzte hätten darauf hingewiesen werden müssen, dass sie nach kassenärztlichen Maßstäben abzurechnen hätten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen um eine Klientel handele, deren Behandlung eine Spezialisierung erfordere. Die Ärzte seien kraft Mitgliedschaft in der kassenärztlichen- bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigung zur Erfüllung des Sachleistungsanspruchs verpflichtet. Das Fehlen von Krankenversichertenkarten und Behandlungsscheinen der Krankenversicherung sei kein Grund für eine Abrechnung auf privatärztlicher Basis. Das örtliche Jugendamt könne selbst Behandlungsscheine ausstellen. Es gebe keine Rückmeldungen, dass Ärzte dann keine Abrechnung nach den Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung vornehmen würden.
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Das Verwaltungsgericht Mainz hat mit Urteil vom 22. Februar 2018 den Bescheid und den Widerspruchsbescheid des Beklagten aufgehoben und diesen verurteilt, an die Klägerin 396,00 € nebst Zinsen zu zahlen.
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In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die Verwaltungsentscheidungen seien aufzuheben, weil der Beklagte gegenüber der Klägerin keine Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten habe. Die Klägerin habe Anspruch auf die begehrte Erstattung. Der Anspruch sei rechtzeitig geltend gemacht worden und nicht verjährt. Er sei auch nicht durch die Regelungen in § 52 SGB XII ausgeschlossen, die bei einer Inobhutnahme analog anzuwenden seien. Danach müssten Inhalt und Umfang der Krankenhilfe zwar dem Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Dies bedeute aber nicht, dass die Leistungen der Jugendhilfe nur in dieser Höhe zu erbringen wären. Zwar müssten die Behandlungskosten bei nicht versicherten Empfängern von Krankenhilfe von der zuständigen Krankenkasse übernommen werden. Die Betroffenen erhielten eine Gesundheitskarte und ggf. einen schriftlichen Anspruchsnachweis. Alternativ könne der Jugendhilfeträger Behandlungsscheine ausstellen.
Der Vorrang der Abrechnung zu den Grundsätzen der gesetzlichen Versicherung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 SGB XII finde vor dem Hintergrund der Sondersituation bei der Inobhutnahme Minderjähriger nach deren Einreise keine Anwendung. Ein schnelles Einschreiten würde gehindert, wenn nur Ärzte ausgewählt werden könnten, die zu einer kassenärztlichen Abrechnung bereit wären. § 52 Abs. 3 Satz 2 SGB XII schließe eine andere Art der Vergütung nicht aus und sei disponibles Recht. Es sei ein nachvollziehbares Anliegen des Jugendhilfeträgers, Ärzte auszuwählen, die die Behandlung von bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern typischen Krankheiten gewährleisten könnten. Die Hilfeträger hätten im Rahmen der Inobhutnahme dieser Minderjährigen ein Auswahlermessen, ob sie die Betroffenen auf privat- oder vertragsärztlicher Grundlage versorgen ließen. Die niedergelassenen Ärzte könnten auf einer privatärztlichen Abrechnung bestehen, wenn die Leistungspflicht der Krankenversicherung nicht nachgewiesen sei.
Die Klägerin habe nicht gegen ihre Pflicht zur Kostenreduzierung verstoßen. Sie habe Tätigkeiten auf einen freien Träger der Jugendhilfe auslagern dürfen. Es sei hinzunehmen, wenn deshalb im Einzelfall möglicherweise keine Behandlungsscheine oder Kostenübernahmeerklärungen ausgestellt werden könnten.
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Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob Krankenhilfekosten auf der Grundlage der GOÄ im Rahmen der Inobhutnahme unbegleitet eingereister Minderjähriger erstattungsfähig seien.
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Mit seiner Berufung wendet der Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ein, der dort vertretenen Auslegung von § 52 Abs. 3 Satz 2 SGB XII könne nicht gefolgt werden. Die Vorschrift besage eindeutig, dass die Leistungserbringung und -vergütung derjenigen der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen müssten. Es bestehe für den Personenkreis der in Obhut genommenen minderjährigen Flüchtlinge kein Bedürfnis, von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen. Die ärztliche Versorgung sei sichergestellt, selbst wenn ein schnelles Handeln notwendig sei. Wenn nach der Inobhutnahme noch keine elektronische Gesundheitskarte ausgestellt sei, könne der Versicherungsschutz durch einen papiergebundenen Anspruchsnachweis belegt werden. Zudem könne der Jugendhilfeträger einen Behandlungsschein ausstellen. Daran sei die Klägerin durch die Übertragung von Aufgaben auf einen freien Träger der Jugendhilfe nicht gehindert.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage unter Abänderung des am 8. März 2018 verkündeten Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. Februar 2018 abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil.
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Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten dieses und der beiden Parallelverfahren Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet.
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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die Klägerin kann vom Beklagten die Erstattung der geltend gemachten Kosten der Krankenhilfe in Höhe von 396,00 € nicht verlangen (I.); der gesonderten Aufhebung der Entscheidungen des Beklagten bedarf es nicht (II.).
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I. Der von der Klägerin auf der Grundlage von § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geltend gemachte Erstattungsanspruch greift nicht durch. Er verstößt gegen den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz
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1. Mit dem Verwaltungsgericht ist zwar davon auszugehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs dem Grunde nach erfüllt sind. Ihm steht auch nicht die Regelung in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entgegen, nach dem die für Kinder-und Jugendhilfe aufgewendeten Kosten nur zu erstatten sind, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Ein Verstoß gegen solche Vorschriften ist nicht erkennbar und wird vom Beklagten nicht geltend gemacht. Das Gebot der Gesetzeskonformität der Kosten in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist beschränkt auf die Vorschriften des SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 – 5 C 24/05 –, BVerwGE 126, 201 = juris, Rn. 16). Das Gebot soll allerdings den erstattungspflichtigen Hilfeträger davor bewahren, Aufwendungen für Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Gewährung nach Art oder Umfang nicht hätten erbracht werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 5 C 30/12 – juris, Rn. 14). Das Gebot ist Ausdruck des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 – 5 C 24/05 –, juris, Rn. 16). Dieser verpflichtet den erstattungsberechtigten Hilfeträger dazu, bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist, und darauf hinzuwirken, dass der erstattungsfähige Aufwand gering ausfällt (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 2006 – 5 C 7/05 –, juris, Rn. 22; und vom 13. Juni 2013 – 5 C 30/12 – juris, Rn. 19).
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2. Mit der Geltendmachung der am 19. November bzw. 3. Dezember 2015 in Rechnung gestellten Behandlungs- und Laborkosten verstößt die Klägerin in zweifacher Hinsicht gegen den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz. Bei Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hätte sie diese Kosten selbst nicht übernehmen dürfen (a) und sie hat nicht alles ihr Zumutbare getan, um sicherzustellen, dass geringere, nämlich nur die gesetzlich vorgesehenen Kosten entstehen (b).
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a) Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung hätte die Klägerin die in Rechnung gestellten 396,00 € nicht vergüten dürfen.
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Die drei in Rede stehenden Liquidationen betrafen eine privatärztliche Behandlung und Laboruntersuchungen. Deren Vergütung nach der GOÄ widerspricht den gesetzlichen Bestimmungen und verstößt gegen die enge Anbindung der sozialrechtlichen Krankenhilfe an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung.
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aa) Der Gesetzgeber hat durch eine Reihe von aufeinander abgestimmten Regelungen die sozialrechtlichen Hilfen im Bereich der Gesundheitsversorgung eng an das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung gebunden (s. etwa die Begründung zu § 38 BSHG im Entwurf eines Sozialgesetzbuchs – Neuntes Buch (SGB IX) –, BT-Drs. 14/5074, S. 123). Diese systematische Verschränkung kommt insbesondere in § 52 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zum Ausdruck, wonach Hilfen zur Gesundheit im Bereich der Sozialhilfe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Der Gesetzgeber verfolgte die Absicht, Hilfeempfänger mit gesetzlich Krankenversicherten gleichzustellen (vgl. Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 48 Rn. 33, § 52 Rn. 11). Diese Gleichstellung und die damit verbundene Begrenzung der sozialrechtlichen Krankenhilfe auf den Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gelten auch für in Obhut genommene minderjährigere Flüchtlinge.
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Nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII hat das Jugendamt während der Inobhutnahme die Krankenhilfe sicherzustellen. Die Vorschrift trifft keine Aussage zu Art und Umfang der zu gewährenden Krankenhilfe. Dazu ist auf § 40 SGB VIII zurückzugreifen (vgl. Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 42 Rn. 168; Mann, in: Schellhorn u.a., SGB VIII-Komm., 5. Aufl. 2017, § 42 Rn. 28; Trenczek, in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Aufl. 2018, § 42 Rn. 39).
§ 40 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII bestimmt, dass für den Umfang der Krankenhilfe die §§ 47 bis 52 des SGB XII entsprechend gelten. Die Pflicht zur Übernahme von Kosten der Gesundheitsversorgung im Rahmen einer Inobhutnahme von Minderjährigen ist damit beschränkt auf die nach dem SGB XII zu übernehmenden Kosten (vgl. Bohnert, in: Hauck/Noftz, SGB VIII-Komm., Stand: April 2018, § 42 Rn. 53).
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Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden gemäß § 48 Satz 1 SGB XII Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend den §§ 27 bis 43c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erbracht. Nach § 48 SGB Satz 2 SGB XII gehen die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 SGB V den Leistungen nach § 48 Satz 1 SGB XII vor. In § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V ist geregelt, dass die Krankenbehandlung der nicht versicherten Empfänger von Krankenhilfeleistungen nach dem SGB VIII von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird. Durch die Bindung der Krankenbehandlung an die gesetzlichen Krankenkassen wird sichergestellt, dass Leistungen nur zu deren Bedingungen erbracht und abgerechnet werden. Im Rahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe werden nach § 47 Satz 1 SGB XII unter anderem Untersuchungen erbracht. Sowohl bei der vorbeugenden Gesundheitshilfe wie auch bei der Krankenhilfe bestimmt § 52 Abs. 3 Satz 2 SGB XII, dass Ärzte für ihre Leistungen nur Anspruch auf die Vergütung haben, welche die Ortskrankenkasse zahlt.
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bb) Der hier betroffene Jugendliche hätte nicht als Privatpatient behandelt werden dürfen. Dies widerspricht sowohl § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wie auch § 264 Abs. 2 SGB V. Beide Vorschriften sollen gewährleisten, dass Hilfen zur Gesundheit auch für in Obhut genommene Minderjährige nur im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Es gibt keinen stichhaltigen Grund, die gesetzgeberische Verbindung zwischen dieser Form der sozialrechtlichen Krankenhilfe und den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu durchbrechen. Weder der konkrete Fall noch die allgemeine Situation der unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländer geben dazu Anlass.
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cc) Im konkreten Fall gibt es keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass die unmittelbar nach der Inobhutnahme des Jugendlichen nötigen Behandlungen und Laboruntersuchungen nicht im kassenärztlichen Rahmen hätten durchgeführt werden können. Der Hinweis der Klägerin, sie habe die Betreuung der in Obhut Genommenen auf den Caritasverband Gießen übertragen, rechtfertigt diese Annahme nicht. Die Aufgabenübertragung auf einen privaten Hilfeträger berechtigt nicht dazu, systemwidrig Behandlungen und Untersuchungen auf privatärztlicher Basis durchzuführen und abzurechnen. Unerheblich ist, zu welchen Bedingungen der private Hilfeträger die Inanspruchnahme des Vertragsarztes mit diesem vereinbart hat. Privatrechtliche Vereinbarungen sind nicht geeignet, die Überschreitung eines gesetzlichen Rahmens zu rechtfertigen. Sie entfalten zudem keine Bindungswirkung gegenüber dem erstattungspflichtigen Hilfeträger, hier dem Beklagten. Im konkreten Fall fehlen nachvollziehbare Schilderungen und Belege dazu, dass kein Arzt bereit gewesen war, den betroffenen Jugendlichen im Rahmen der kassenärztlichen Vergütung zu ärztlich zu betreuen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Laboruntersuchungen.
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Die Behauptung, die Behandlung der Klientel der unbegleiteten minderjährigen Ausländer erfordere eine spezifische Erfahrung, wurde nicht belegt und ist für den konkreten Fall ohne Bedeutung. So lassen die mit der Liquidation vom 3. Dezember 2015 abgerechneten Behandlungen nicht den Schluss zu, dass sie nicht von anderen Ärzten hätten durchgeführt werden können. Beispielsweise ist nicht zu erkennen, weshalb für Beratungen oder für die Behandlung von Schlafstörungen besondere Fachkenntnisse benötigt würden. Der Hinweis auf erforderliche Sprachkenntnisse verfängt nicht, da der Jugendliche beim Arztbesuch von einem Dolmetscher hätte begleitet werden können. In Bezug auf die den Jugendlichen betreffenden Laboruntersuchungen ist nicht vorgetragen worden und nicht zu erkennen, weshalb besondere Fachkenntnisse oder besondere Vorrichtungen benötigt würden. So werden etwa Blutuntersuchungen nicht nur bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern angeordnet. Es ist davon auszugehen, dass auch andere Fachlabore derartige Untersuchungen hätten durchführen können.
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Ebenso wenig ist die Behauptung belegt, Schwierigkeiten bei der Abrechnung ohne Gesundheitskarte hätten dazu führen können, dass die Ärzte nicht mehr zur Behandlung der in Obhut genommenen Jugendlichen bereit gewesen wären. Die Klägerin hat in der Klagebegründung ausgeführt, die Ärzte seien ohne Vorliegen der Versichertenkarte nicht bereit gewesen, zu den Bedingungen der Krankenkassen abzurechnen. Später gibt sie allerdings an, die Ärzte seien offenbar nur bereit gewesen seien, die Behandlung zu diesen Bedingungen zu übernehmen, wenn eine Versichertenkarte vorliege. Damit wird derselbe Zusammenhang einmal als Faktum dargestellt und einmal nur vermutet. Gerade wegen dieses Widerspruchs hätte es einer substantiierten Darlegung dazu bedurft, wie viele Ärzte im fraglichen Zeitraum für eine Behandlung der in Obhut Genommenen angesprochen wurden und wie viele von ihnen eine Behandlung ohne Vorlage der Gesundheitskarte verweigert haben. Nur solche Angaben könnten die Annahme rechtfertigen, die ärztliche Behandlung sei zu den Konditionen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu gewährleisten gewesen. Ebenso fehlen Ausführungen dazu, dass Labore die Untersuchung von Proben, die bei den in Obhut genommenen Minderjährigen genommenen wurden, verweigert hätten.
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dd) Die allgemeine Situation der unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländer rechtfertigt die Auflösung der Verschränkung zwischen Krankenhilfe und gesetzlichen Krankenkassenleistungen ebenfalls nicht.
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Der Hinweis der Klägerin auf das hohe Patientenaufkommen wegen der großen Anzahl der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen überzeugt im konkreten Fall nicht. So fehlen Erklärungen der praktischen Ärztin und der M. GmbH dazu, sie hätten den Jugendlichen wegen des Patientenaufkommens nur als Privatpatienten behandeln und untersuchen können.
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Zudem ist die große Anzahl in Obhut genommener ausländischer Minderjähriger kein überzeugender Gesichtspunkt, um abweichend von den gesetzgeberischen Vorstellungen deren privatärztliche Behandlung zu erlauben. Eine solche Abweichung wäre nur gerechtfertigt, wenn die systematische Verknüpfung zwischen der jugendhilferechtlichen Krankenhilfe und den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen dazu führen würde, dass die in Obhut Genommenen regelmäßig nicht die notwendige Krankenhilfe im Sinne von § 40 Satz 2 SGB VIII erhalten könnten, und damit das gesetzgeberische System versagen würde. Für ein solches Systemversagen ist nichts ersichtlich. Die gesetzlichen Regelungen sehen Möglichkeiten vor, auch dann, wenn eine Vielzahl ausländischer Minderjähriger in Obhut genommen werden muss, deren ärztliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung unverzüglich sicherzustellen. Damit ist gewährleistet, dass die in diesen Fällen oft unmittelbar nach dem Aufgreifen nötigen Erstbehandlungen und -untersuchungen durchgeführt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen die lückenlose Gewährleistung der Krankenhilfe im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
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Auszugehen ist von § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V, wonach die gesetzliche Krankenkasse die Krankenbehandlung der Empfänger von Krankenhilfeleistungen nach dem SGB VIII übernimmt. Die Übernahmepflicht tritt unmittelbar mit der Gewährung der Krankenhilfeleistung ein. Folgerichtig haben die Hilfeempfänger unverzüglich eine Krankenkasse zu wählen (§ 264 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Der Einwand, die Krankenkassen könnten für die schnellstmöglich durchzuführenden Erstbehandlungen und -untersuchungen der in Obhut Genommenen zur Erkennung von ansteckenden Krankheiten oder Parasitenbefall nicht rechtzeitig ihre Verpflichtung zur Kostenübernahme dokumentieren, greift nicht durch. Zwar müssen die in § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V genannten Leistungsempfänger grundsätzlich vor Beginn der Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte vorlegen (§ 15 Abs. 2 SGB V). Allerdings können in dringenden Fällen die Gesundheitskarte oder ein schriftlich ausgestellter Berechtigungsschein nachgereicht werden (§ 15 Abs. 5 SGB V). Da die vorgenannten medizinischen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen und damit dringend sind, besteht in diesen Fällen die Möglichkeit zum Nachreichen der Gesundheitskarte. Zudem kann der Hilfeträger in der Zeit, die die Krankenkasse zur Ausstellung der Gesundheitskarte oder eines Berechtigungsscheins benötigt, seinerseits einen „Behandlungsschein“ ausstellen, mit dem er die Übernahme der Kosten zu den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung zusagt.
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Der Senat verkennt nicht, dass sich die Jugendämter bei der Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern ab dem Sommer 2015 in einer Ausnahmesituation befanden. Dafür macht der Umlaufbeschluss 5/2016 der Jugend- und Familienministerkonferenz vom 17. Oktober 2016 die enormen Zugänge ab dem 1. Juni 2015 verantwortlich. Der Anstieg der Inobhutnahmen von unbegleitet nach Deutschland eingereisten Minderjährigen wird auch im Arbeitspapier „Unbegleitete Minderjährige in Deutschland“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aus dem Jahr 2018 dokumentiert. Unter Verwendung von Angaben des Statistischen Bundesamts wurden dort die Gesamtzahlen der Inobhutnahmen auf Grund einer unbegleiteten Einreise aus dem Ausland ermittelt (s. Tabelle S. 18). Danach stiegen diese von 11.642 im Jahr 2014 auf 42.309 im Jahr 2015 an. Dieser Anstieg auf beinahe das Vierfache rechtfertigt es gleichwohl nicht, die systematische Verknüpfung zwischen der jugendhilferechtlichen Krankenhilfe und den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen aufzulösen. Eine solche Rechtfertigung wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn die Jugendämter außerstande gewesen wären, die Krankenhilfe unter kassenärztlichen Konditionen zu gewährleisten. Dazu bedürfte es zumindest der stichhaltigen Darlegung, dass sie personell und organisatorisch nicht in der Lage waren, für die Zeit bis zur Übernahme der Gesundheitsversorgung durch die gesetzlichen Krankenkassen ihrerseits Behandlungsscheine auszustellen. Belege dafür finden sich weder in Bezug auf die Situation der Jugendämter insgesamt noch hinsichtlich der Klägerin. In dem zitierten Umlaufbeschluss 5/2016 vom 17. Oktober 2016 reagieren die Jugend- und Familienminister auf den Anstieg der Inobhutnahmen bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern. Im vorgestellten Maßnahmenkatalog findet sich kein Hinweis darauf, dass die Krankenhilfe bei diesen Personen zu privatärztlichen Bedingungen durchgeführt werden dürfe. Mithin sahen die Fachminister bezüglich der Gesundheitsversorgung keinen Handlungsbedarf. Die Klägerin selbst macht nicht geltend, dass sie die Behandlungsscheine nicht ausstellen konnte. Sie sah sich augenscheinlich durch die Übertragung von Aufgaben auf den Caritasverband daran gehindert. Diese Übertragung entbindet sie aber nicht davon, ihrerseits die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Vergütungshöhe sicherzustellen.
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ee) Die geltend gemachten Rechnungsbeträge entsprechen ebenfalls nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß § 40 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 2 SGB XII haben Ärzte für die von ihnen erbrachten Leistungen nur Anspruch auf die von den Ortskrankenkassen gezahlte Vergütung und damit nicht auf eine Abrechnung nach den Bestimmungen der GOÄ.
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ff) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, weshalb die Beschränkung der jugendhilferechtlichen Krankenhilfe auf den Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht greifen soll, überzeugen nicht. Dies gilt insbesondere für die These, angesichts der Sondersituation im Jahr 2015 bei der Inobhutnahme Minderjähriger nach der Einreise spreche Überwiegendes dafür, dass § 52 Abs. 3 Satz 2 SGB XII eine höhere Vergütung nicht ausschließe und insoweit disponibles Recht darstelle. Diese Auffassung lässt sich mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht in Einklang bringen. Der Wortlaut von § 52 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ist eindeutig und eröffnet keine Auslegungsspielräume. Danach „haben“ Ärzte nur Anspruch auf eine bestimmte Vergütung. Daraus, dass die Norm nicht unmittelbar gilt, sondern in Bezug genommen wird, kann nicht gefolgert werden, sie eröffne entgegen ihrem Wortlaut einen Ermessensspielraum. Ebenso wenig überzeugt die These, die Träger der Jugendhilfe hätten im Rahmen der Inobhutnahme ein Auswahlermessen zwischen privat- oder vertragsärztlicher Versorgung und Abrechnung. Es ist unklar, aus welcher Vorschrift das Verwaltungsgericht das Ermessen ableitet. Zudem widerspricht diese Auffassung der Regelung in § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V, wonach die Krankenbehandlung von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird.
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Ferner beruhen beide Thesen nicht auf einer verfassungskonformen Norminterpretation. Maßgebend für die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen ist der darin zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. März 2004 – 2 BvR 1520/01 –, BVerfGE 110, 226 = juris, Rn. 91). Bei einer verfassungskonformen Norminterpretation muss ein Maximum dessen erhalten bleiben, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 1995 – 1 BvL 17/85 –, juris). Der Gesetzgeber hat durch die hier einschlägigen Regelungen eine enge Verknüpfung zwischen der sozialrechtlichen Krankenhilfe und den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung herstellen wollen. Eine Interpretation dieser Regelungen ist nur dann verfassungskonform, wenn diese Verknüpfung nicht für eine unbestimmte Anzahl von Fällen gelöst würde. Dies wäre indes nach den Vorstellungen des Verwaltungsgerichts der Fall, weil danach immer dann, wenn die Krankenhilfe für eine Vielzahl von Minderjährigen eilig zu erbringen ist, der Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherungsleistungen nicht beachtet werden müsste.
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b) Die Klägerin hat den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz ferner dadurch verletzt, dass sie ausweislich der vorliegenden Unterlagen keine Bemühungen unternommen hat, die Kosten für die Gesundheitsversorgung der in Obhut Genommenen zu reduzieren.
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Von Bedeutung ist dabei, dass die medizinische Versorgung nach ihrem Vorbringen von den Vertragsärzten des Caritasverbandes Gießen durchgeführt wurde, den die Klägerin mit der Betreuung der in Obhut genommenen Minderjährigen beauftragt hat. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Vertrauensärzte kannte. Deshalb hätte sie diese unschwer darauf hinweisen können, dass die Behandlung der in Obhut Genommenen nicht auf privatärztlicher Basis, sondern im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherungsleistungen zu erfolgen hatte. Gleiches gilt für die Beauftragung mit Laborleistungen und deren Abrechnung. Dafür, dass die Klägerin solche Hinweise gegeben hätte, finden sich in ihren Akten keine Belege und in ihrem Vorbringen keine Anhaltspunkte. Sie kann nicht einwenden, dass sie die Betreuung dem Caritasverband übertragen hat. Wenn sie sich deshalb außer Stande sah, sich an die Ärzte zu wenden, hätte sie darauf dringen müssen, dass der Caritasverband die Ärzte in ihrem Sinne informiert. Auch dafür finden sich keine Anhaltspunkte.
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Der Hinweis auf die große Anzahl der unbegleitet nach Deutschland eingereisten Minderjährigen führt auch in diesem Zusammenhang zu keinem anderen Ergebnis. Falls deshalb neben den Vertragsärzten des Caritasverbandes weitere Ärzte mit der Behandlung betraut wurden, konnte das die Klägerin nicht von ihrer Pflicht entbinden, mit den Ärzten in Kontakt zu treten und diese anzuhalten, entsprechend den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen abzurechnen. Zudem hätte die Klägerin den Ärzten zusichern können, für die Behandlungskosten einzustehen. Die Annahme, ein solches Vorgehen hätte dazu geführt, dass sich keine Ärzte für die medizinische Versorgung der in Obhut genommenen Minderjährigen gefunden hätten, ist nicht belegt. Der Einwand, andere Ärzte seien offenbar nicht bereit gewesen, Behandlungen und Untersuchungen ohne Versicherungskarte zu den Bedingungen der gesetzlichen Krankenkassen zu übernehmen, ist nicht stichhaltig. Er verhält sich nicht dazu, ob sich die Ärzte auch nach einer Zusicherung der Klägerin zur Kostenübernahme geweigert hätten.
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3. Der Senat prüft nicht, ob der Beklagte für die Behandlung des Jugendlichen Kosten in der Höhe der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu erstatten hat. Denn es fehlt an entsprechenden Liquidationen.
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II. Einer separaten Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen des Beklagten bedarf es nicht. Sie wäre bloß deklaratorischer Natur. Der Beklagte hätte zwar keine formellen Verwaltungsakte erlassen dürfen, weil zwischen ihm und der Klägerin kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht. Nach der Entscheidung des Senats steht der Klägerin aber kein Erstattungsanspruch zu. Damit stehen die Verwaltungsentscheidungen mit der materiellen Rechtslage im Einklang und entfalten keinen Rechtsschein mehr, der im Interesse der Klägerin zu beseitigen wäre.
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III. Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
- 51
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
- 52
Die Revision ist nicht zuzulassen. Es liegt kein Revisionsgrund vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es fehlt an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Die Frage, ob sich die Krankenhilfe für in Obhut genommene Minderjährige, die unbegleitet nach Deutschland eingereist sind, an den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu orientieren hat, lässt sich anhand der gesetzlichen Bestimmungen ohne weiteres beantworten.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 396,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, 3 GKG).

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Annotations
(1) Die Hilfen nach den §§ 47 bis 51 entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Träger der Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der Hilfen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Leistungsberechtigte haben die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten sowie den Krankenhäusern entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Hilfen werden nur in dem durch Anwendung des § 65a des Fünften Buches erzielbaren geringsten Umfang geleistet.
(3) Bei Erbringung von Leistungen nach den §§ 47 bis 51 sind die für die gesetzlichen Krankenkassen nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches geltenden Regelungen mit Ausnahme des Dritten Titels des Zweiten Abschnitts anzuwenden. Ärzte, Psychotherapeuten im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches und Zahnärzte haben für ihre Leistungen Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt, Psychotherapeut oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. Die sich aus den §§ 294, 295, 300 bis 302 des Fünften Buches für die Leistungserbringer ergebenden Verpflichtungen gelten auch für die Abrechnung von Leistungen nach diesem Kapitel mit dem Träger der Sozialhilfe. Die Vereinbarungen nach § 303 Abs. 1 sowie § 304 des Fünften Buches gelten für den Träger der Sozialhilfe entsprechend.
(4) Leistungsberechtigten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird unter den Voraussetzungen von § 39a Satz 1 des Fünften Buches zu stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen der von den gesetzlichen Krankenkassen entsprechend § 39a Satz 3 des Fünften Buches zu zahlende Zuschuss geleistet.
(5) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn
- 1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und - 2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.
(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.
(1) Die Hilfen nach den §§ 47 bis 51 entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Träger der Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der Hilfen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Leistungsberechtigte haben die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten sowie den Krankenhäusern entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Hilfen werden nur in dem durch Anwendung des § 65a des Fünften Buches erzielbaren geringsten Umfang geleistet.
(3) Bei Erbringung von Leistungen nach den §§ 47 bis 51 sind die für die gesetzlichen Krankenkassen nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches geltenden Regelungen mit Ausnahme des Dritten Titels des Zweiten Abschnitts anzuwenden. Ärzte, Psychotherapeuten im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches und Zahnärzte haben für ihre Leistungen Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt, Psychotherapeut oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. Die sich aus den §§ 294, 295, 300 bis 302 des Fünften Buches für die Leistungserbringer ergebenden Verpflichtungen gelten auch für die Abrechnung von Leistungen nach diesem Kapitel mit dem Träger der Sozialhilfe. Die Vereinbarungen nach § 303 Abs. 1 sowie § 304 des Fünften Buches gelten für den Träger der Sozialhilfe entsprechend.
(4) Leistungsberechtigten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird unter den Voraussetzungen von § 39a Satz 1 des Fünften Buches zu stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen der von den gesetzlichen Krankenkassen entsprechend § 39a Satz 3 des Fünften Buches zu zahlende Zuschuss geleistet.
(5) (weggefallen)
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.
Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.
(1) Die Krankenkasse kann für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind, für andere Hilfeempfänger sowie für die vom Bundesministerium für Gesundheit bezeichneten Personenkreise die Krankenbehandlung übernehmen, sofern der Krankenkasse Ersatz der vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Verwaltungskosten gewährleistet wird. Die Krankenkasse ist zur Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, wenn sie durch die Landesregierung oder die von der Landesregierung beauftragte oberste Landesbehörde dazu aufgefordert wird und mit ihr eine entsprechende Vereinbarung mindestens auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte geschlossen wird. Die Vereinbarung über die Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für den in Satz 2 genannten Personenkreis hat insbesondere Regelungen zur Erbringung der Leistungen sowie zum Ersatz der Aufwendungen und Verwaltungskosten nach Satz 1 zu enthalten; die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte kann vereinbart werden. Wird von der Landesregierung oder der von ihr beauftragten obersten Landesbehörde eine Rahmenvereinbarung auf Landesebene zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis gefordert, sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung verpflichtet. Zudem vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den auf Bundesebene bestehenden Spitzenorganisationen der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden Rahmenempfehlungen zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis. Die Rahmenempfehlungen nach Satz 5, die von den zuständigen Behörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den Krankenkassen nach den Sätzen 1 bis 3 sowie von den Vertragspartnern auf Landesebene nach Satz 4 übernommen werden sollen, regeln insbesondere die Umsetzung der leistungsrechtlichen Regelungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Abrechnung und die Abrechnungsprüfung der Leistungen sowie den Ersatz der Aufwendungen und der Verwaltungskosten der Krankenkassen nach Satz 1.
(2) Die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches, nach dem Teil 2 des Neunten Buches, von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes und von Empfängern von Krankenhilfeleistungen nach dem Achten Buch, die nicht versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen. Satz 1 gilt nicht für Empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, für Personen, die ausschließlich Leistungen nach § 11 Abs. 5 Satz 3 und § 33 des Zwölften Buches beziehen sowie für die in § 24 des Zwölften Buches genannten Personen.
(3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger haben unverzüglich eine Krankenkasse im Bereich des für die Hilfe zuständigen Trägers der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe zu wählen, die ihre Krankenbehandlung übernimmt. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, wird das Wahlrecht vom Haushaltsvorstand für sich und für die Familienangehörigen ausgeübt, die bei Versicherungspflicht des Haushaltsvorstands nach § 10 versichert wären. Wird das Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 nicht ausgeübt, gelten § 28i des Vierten Buches und § 175 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
(4) Für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger gelten § 11 Abs. 1 sowie die §§ 61 und 62 entsprechend. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291. Als Versichertenstatus nach § 291a Absatz 2 Nummer 7 gilt für Empfänger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung "Mitglied", für Empfänger nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung "Rentner". Empfänger, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in häuslicher Gemeinschaft leben und nicht Haushaltsvorstand sind, erhalten die Statusbezeichnung "Familienversicherte".
(5) Wenn Empfänger nicht mehr bedürftig im Sinne des Zwölften Buches oder des Achten Buches sind, meldet der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe diese bei der jeweiligen Krankenkasse ab. Bei der Abmeldung hat der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe die elektronische Gesundheitskarte vom Empfänger einzuziehen und an die Krankenkasse zu übermitteln. Aufwendungen, die der Krankenkasse nach Abmeldung durch eine missbräuchliche Verwendung der Karte entstehen, hat der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen die Krankenkasse auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet ist, ihre Leistungspflicht vor der Inanspruchnahme der Leistung zu prüfen.
(6) Bei der Bemessung der Vergütungen nach § 85 oder § 87a ist die vertragsärztliche Versorgung der Empfänger zu berücksichtigen. Werden die Gesamtvergütungen nach § 85 nach Kopfpauschalen berechnet, gelten die Empfänger als Mitglieder. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, gilt abweichend von Satz 2 nur der Haushaltsvorstand nach Absatz 3 als Mitglied; die vertragsärztliche Versorgung der Familienangehörigen, die nach § 10 versichert wären, wird durch die für den Haushaltsvorstand zu zahlende Kopfpauschale vergütet.
(7) Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der Krankenbehandlung nach den Absätzen 2 bis 6 entstehen, werden ihnen von den für die Hilfe zuständigen Trägern der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe vierteljährlich erstattet. Als angemessene Verwaltungskosten einschließlich Personalaufwand für den Personenkreis nach Absatz 2 werden bis zu 5 vom Hundert der abgerechneten Leistungsaufwendungen festgelegt. Wenn Anhaltspunkte für eine unwirtschaftliche Leistungserbringung oder -gewährung vorliegen, kann der zuständige Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe von der jeweiligen Krankenkasse verlangen, die Angemessenheit der Aufwendungen zu prüfen und nachzuweisen.
Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.
(1) Die Krankenkasse kann für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind, für andere Hilfeempfänger sowie für die vom Bundesministerium für Gesundheit bezeichneten Personenkreise die Krankenbehandlung übernehmen, sofern der Krankenkasse Ersatz der vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Verwaltungskosten gewährleistet wird. Die Krankenkasse ist zur Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, wenn sie durch die Landesregierung oder die von der Landesregierung beauftragte oberste Landesbehörde dazu aufgefordert wird und mit ihr eine entsprechende Vereinbarung mindestens auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte geschlossen wird. Die Vereinbarung über die Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für den in Satz 2 genannten Personenkreis hat insbesondere Regelungen zur Erbringung der Leistungen sowie zum Ersatz der Aufwendungen und Verwaltungskosten nach Satz 1 zu enthalten; die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte kann vereinbart werden. Wird von der Landesregierung oder der von ihr beauftragten obersten Landesbehörde eine Rahmenvereinbarung auf Landesebene zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis gefordert, sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung verpflichtet. Zudem vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den auf Bundesebene bestehenden Spitzenorganisationen der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden Rahmenempfehlungen zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis. Die Rahmenempfehlungen nach Satz 5, die von den zuständigen Behörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den Krankenkassen nach den Sätzen 1 bis 3 sowie von den Vertragspartnern auf Landesebene nach Satz 4 übernommen werden sollen, regeln insbesondere die Umsetzung der leistungsrechtlichen Regelungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Abrechnung und die Abrechnungsprüfung der Leistungen sowie den Ersatz der Aufwendungen und der Verwaltungskosten der Krankenkassen nach Satz 1.
(2) Die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches, nach dem Teil 2 des Neunten Buches, von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes und von Empfängern von Krankenhilfeleistungen nach dem Achten Buch, die nicht versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen. Satz 1 gilt nicht für Empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, für Personen, die ausschließlich Leistungen nach § 11 Abs. 5 Satz 3 und § 33 des Zwölften Buches beziehen sowie für die in § 24 des Zwölften Buches genannten Personen.
(3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger haben unverzüglich eine Krankenkasse im Bereich des für die Hilfe zuständigen Trägers der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe zu wählen, die ihre Krankenbehandlung übernimmt. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, wird das Wahlrecht vom Haushaltsvorstand für sich und für die Familienangehörigen ausgeübt, die bei Versicherungspflicht des Haushaltsvorstands nach § 10 versichert wären. Wird das Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 nicht ausgeübt, gelten § 28i des Vierten Buches und § 175 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
(4) Für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger gelten § 11 Abs. 1 sowie die §§ 61 und 62 entsprechend. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291. Als Versichertenstatus nach § 291a Absatz 2 Nummer 7 gilt für Empfänger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung "Mitglied", für Empfänger nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung "Rentner". Empfänger, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in häuslicher Gemeinschaft leben und nicht Haushaltsvorstand sind, erhalten die Statusbezeichnung "Familienversicherte".
(5) Wenn Empfänger nicht mehr bedürftig im Sinne des Zwölften Buches oder des Achten Buches sind, meldet der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe diese bei der jeweiligen Krankenkasse ab. Bei der Abmeldung hat der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe die elektronische Gesundheitskarte vom Empfänger einzuziehen und an die Krankenkasse zu übermitteln. Aufwendungen, die der Krankenkasse nach Abmeldung durch eine missbräuchliche Verwendung der Karte entstehen, hat der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen die Krankenkasse auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet ist, ihre Leistungspflicht vor der Inanspruchnahme der Leistung zu prüfen.
(6) Bei der Bemessung der Vergütungen nach § 85 oder § 87a ist die vertragsärztliche Versorgung der Empfänger zu berücksichtigen. Werden die Gesamtvergütungen nach § 85 nach Kopfpauschalen berechnet, gelten die Empfänger als Mitglieder. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, gilt abweichend von Satz 2 nur der Haushaltsvorstand nach Absatz 3 als Mitglied; die vertragsärztliche Versorgung der Familienangehörigen, die nach § 10 versichert wären, wird durch die für den Haushaltsvorstand zu zahlende Kopfpauschale vergütet.
(7) Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der Krankenbehandlung nach den Absätzen 2 bis 6 entstehen, werden ihnen von den für die Hilfe zuständigen Trägern der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe vierteljährlich erstattet. Als angemessene Verwaltungskosten einschließlich Personalaufwand für den Personenkreis nach Absatz 2 werden bis zu 5 vom Hundert der abgerechneten Leistungsaufwendungen festgelegt. Wenn Anhaltspunkte für eine unwirtschaftliche Leistungserbringung oder -gewährung vorliegen, kann der zuständige Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe von der jeweiligen Krankenkasse verlangen, die Angemessenheit der Aufwendungen zu prüfen und nachzuweisen.
Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht. Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.
(1) Die Hilfen nach den §§ 47 bis 51 entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Träger der Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der Hilfen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Leistungsberechtigte haben die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten sowie den Krankenhäusern entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Hilfen werden nur in dem durch Anwendung des § 65a des Fünften Buches erzielbaren geringsten Umfang geleistet.
(3) Bei Erbringung von Leistungen nach den §§ 47 bis 51 sind die für die gesetzlichen Krankenkassen nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches geltenden Regelungen mit Ausnahme des Dritten Titels des Zweiten Abschnitts anzuwenden. Ärzte, Psychotherapeuten im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches und Zahnärzte haben für ihre Leistungen Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt, Psychotherapeut oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. Die sich aus den §§ 294, 295, 300 bis 302 des Fünften Buches für die Leistungserbringer ergebenden Verpflichtungen gelten auch für die Abrechnung von Leistungen nach diesem Kapitel mit dem Träger der Sozialhilfe. Die Vereinbarungen nach § 303 Abs. 1 sowie § 304 des Fünften Buches gelten für den Träger der Sozialhilfe entsprechend.
(4) Leistungsberechtigten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird unter den Voraussetzungen von § 39a Satz 1 des Fünften Buches zu stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen der von den gesetzlichen Krankenkassen entsprechend § 39a Satz 3 des Fünften Buches zu zahlende Zuschuss geleistet.
(5) (weggefallen)
(1) Die Krankenkasse kann für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind, für andere Hilfeempfänger sowie für die vom Bundesministerium für Gesundheit bezeichneten Personenkreise die Krankenbehandlung übernehmen, sofern der Krankenkasse Ersatz der vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Verwaltungskosten gewährleistet wird. Die Krankenkasse ist zur Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, wenn sie durch die Landesregierung oder die von der Landesregierung beauftragte oberste Landesbehörde dazu aufgefordert wird und mit ihr eine entsprechende Vereinbarung mindestens auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte geschlossen wird. Die Vereinbarung über die Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für den in Satz 2 genannten Personenkreis hat insbesondere Regelungen zur Erbringung der Leistungen sowie zum Ersatz der Aufwendungen und Verwaltungskosten nach Satz 1 zu enthalten; die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte kann vereinbart werden. Wird von der Landesregierung oder der von ihr beauftragten obersten Landesbehörde eine Rahmenvereinbarung auf Landesebene zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis gefordert, sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung verpflichtet. Zudem vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den auf Bundesebene bestehenden Spitzenorganisationen der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden Rahmenempfehlungen zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis. Die Rahmenempfehlungen nach Satz 5, die von den zuständigen Behörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den Krankenkassen nach den Sätzen 1 bis 3 sowie von den Vertragspartnern auf Landesebene nach Satz 4 übernommen werden sollen, regeln insbesondere die Umsetzung der leistungsrechtlichen Regelungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Abrechnung und die Abrechnungsprüfung der Leistungen sowie den Ersatz der Aufwendungen und der Verwaltungskosten der Krankenkassen nach Satz 1.
(2) Die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches, nach dem Teil 2 des Neunten Buches, von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes und von Empfängern von Krankenhilfeleistungen nach dem Achten Buch, die nicht versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen. Satz 1 gilt nicht für Empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, für Personen, die ausschließlich Leistungen nach § 11 Abs. 5 Satz 3 und § 33 des Zwölften Buches beziehen sowie für die in § 24 des Zwölften Buches genannten Personen.
(3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger haben unverzüglich eine Krankenkasse im Bereich des für die Hilfe zuständigen Trägers der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe zu wählen, die ihre Krankenbehandlung übernimmt. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, wird das Wahlrecht vom Haushaltsvorstand für sich und für die Familienangehörigen ausgeübt, die bei Versicherungspflicht des Haushaltsvorstands nach § 10 versichert wären. Wird das Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 nicht ausgeübt, gelten § 28i des Vierten Buches und § 175 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
(4) Für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger gelten § 11 Abs. 1 sowie die §§ 61 und 62 entsprechend. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291. Als Versichertenstatus nach § 291a Absatz 2 Nummer 7 gilt für Empfänger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung "Mitglied", für Empfänger nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung "Rentner". Empfänger, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in häuslicher Gemeinschaft leben und nicht Haushaltsvorstand sind, erhalten die Statusbezeichnung "Familienversicherte".
(5) Wenn Empfänger nicht mehr bedürftig im Sinne des Zwölften Buches oder des Achten Buches sind, meldet der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe diese bei der jeweiligen Krankenkasse ab. Bei der Abmeldung hat der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe die elektronische Gesundheitskarte vom Empfänger einzuziehen und an die Krankenkasse zu übermitteln. Aufwendungen, die der Krankenkasse nach Abmeldung durch eine missbräuchliche Verwendung der Karte entstehen, hat der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen die Krankenkasse auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet ist, ihre Leistungspflicht vor der Inanspruchnahme der Leistung zu prüfen.
(6) Bei der Bemessung der Vergütungen nach § 85 oder § 87a ist die vertragsärztliche Versorgung der Empfänger zu berücksichtigen. Werden die Gesamtvergütungen nach § 85 nach Kopfpauschalen berechnet, gelten die Empfänger als Mitglieder. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, gilt abweichend von Satz 2 nur der Haushaltsvorstand nach Absatz 3 als Mitglied; die vertragsärztliche Versorgung der Familienangehörigen, die nach § 10 versichert wären, wird durch die für den Haushaltsvorstand zu zahlende Kopfpauschale vergütet.
(7) Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der Krankenbehandlung nach den Absätzen 2 bis 6 entstehen, werden ihnen von den für die Hilfe zuständigen Trägern der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe vierteljährlich erstattet. Als angemessene Verwaltungskosten einschließlich Personalaufwand für den Personenkreis nach Absatz 2 werden bis zu 5 vom Hundert der abgerechneten Leistungsaufwendungen festgelegt. Wenn Anhaltspunkte für eine unwirtschaftliche Leistungserbringung oder -gewährung vorliegen, kann der zuständige Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe von der jeweiligen Krankenkasse verlangen, die Angemessenheit der Aufwendungen zu prüfen und nachzuweisen.
Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.
(1) Die Krankenkasse kann für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind, für andere Hilfeempfänger sowie für die vom Bundesministerium für Gesundheit bezeichneten Personenkreise die Krankenbehandlung übernehmen, sofern der Krankenkasse Ersatz der vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Verwaltungskosten gewährleistet wird. Die Krankenkasse ist zur Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, wenn sie durch die Landesregierung oder die von der Landesregierung beauftragte oberste Landesbehörde dazu aufgefordert wird und mit ihr eine entsprechende Vereinbarung mindestens auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte geschlossen wird. Die Vereinbarung über die Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für den in Satz 2 genannten Personenkreis hat insbesondere Regelungen zur Erbringung der Leistungen sowie zum Ersatz der Aufwendungen und Verwaltungskosten nach Satz 1 zu enthalten; die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte kann vereinbart werden. Wird von der Landesregierung oder der von ihr beauftragten obersten Landesbehörde eine Rahmenvereinbarung auf Landesebene zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis gefordert, sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung verpflichtet. Zudem vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den auf Bundesebene bestehenden Spitzenorganisationen der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden Rahmenempfehlungen zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis. Die Rahmenempfehlungen nach Satz 5, die von den zuständigen Behörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den Krankenkassen nach den Sätzen 1 bis 3 sowie von den Vertragspartnern auf Landesebene nach Satz 4 übernommen werden sollen, regeln insbesondere die Umsetzung der leistungsrechtlichen Regelungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Abrechnung und die Abrechnungsprüfung der Leistungen sowie den Ersatz der Aufwendungen und der Verwaltungskosten der Krankenkassen nach Satz 1.
(2) Die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches, nach dem Teil 2 des Neunten Buches, von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes und von Empfängern von Krankenhilfeleistungen nach dem Achten Buch, die nicht versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen. Satz 1 gilt nicht für Empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, für Personen, die ausschließlich Leistungen nach § 11 Abs. 5 Satz 3 und § 33 des Zwölften Buches beziehen sowie für die in § 24 des Zwölften Buches genannten Personen.
(3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger haben unverzüglich eine Krankenkasse im Bereich des für die Hilfe zuständigen Trägers der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe zu wählen, die ihre Krankenbehandlung übernimmt. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, wird das Wahlrecht vom Haushaltsvorstand für sich und für die Familienangehörigen ausgeübt, die bei Versicherungspflicht des Haushaltsvorstands nach § 10 versichert wären. Wird das Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 nicht ausgeübt, gelten § 28i des Vierten Buches und § 175 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
(4) Für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger gelten § 11 Abs. 1 sowie die §§ 61 und 62 entsprechend. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291. Als Versichertenstatus nach § 291a Absatz 2 Nummer 7 gilt für Empfänger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung "Mitglied", für Empfänger nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung "Rentner". Empfänger, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in häuslicher Gemeinschaft leben und nicht Haushaltsvorstand sind, erhalten die Statusbezeichnung "Familienversicherte".
(5) Wenn Empfänger nicht mehr bedürftig im Sinne des Zwölften Buches oder des Achten Buches sind, meldet der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe diese bei der jeweiligen Krankenkasse ab. Bei der Abmeldung hat der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe die elektronische Gesundheitskarte vom Empfänger einzuziehen und an die Krankenkasse zu übermitteln. Aufwendungen, die der Krankenkasse nach Abmeldung durch eine missbräuchliche Verwendung der Karte entstehen, hat der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen die Krankenkasse auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet ist, ihre Leistungspflicht vor der Inanspruchnahme der Leistung zu prüfen.
(6) Bei der Bemessung der Vergütungen nach § 85 oder § 87a ist die vertragsärztliche Versorgung der Empfänger zu berücksichtigen. Werden die Gesamtvergütungen nach § 85 nach Kopfpauschalen berechnet, gelten die Empfänger als Mitglieder. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, gilt abweichend von Satz 2 nur der Haushaltsvorstand nach Absatz 3 als Mitglied; die vertragsärztliche Versorgung der Familienangehörigen, die nach § 10 versichert wären, wird durch die für den Haushaltsvorstand zu zahlende Kopfpauschale vergütet.
(7) Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der Krankenbehandlung nach den Absätzen 2 bis 6 entstehen, werden ihnen von den für die Hilfe zuständigen Trägern der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe vierteljährlich erstattet. Als angemessene Verwaltungskosten einschließlich Personalaufwand für den Personenkreis nach Absatz 2 werden bis zu 5 vom Hundert der abgerechneten Leistungsaufwendungen festgelegt. Wenn Anhaltspunkte für eine unwirtschaftliche Leistungserbringung oder -gewährung vorliegen, kann der zuständige Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe von der jeweiligen Krankenkasse verlangen, die Angemessenheit der Aufwendungen zu prüfen und nachzuweisen.
(1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c etwas anderes bestimmt ist. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden.
(2) Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten vor Beginn der Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen. Ab dem 1. Januar 2024 kann der Versicherte den Nachweis nach Satz 1 auch durch eine digitale Identität nach § 291 Absatz 8 erbringen.
(3) Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen stellt die Krankenkasse den Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist. Der Berechtigungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungserbringer auszuhändigen.
(4) In den Berechtigungsscheinen sind die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und 11, bei befristeter Gültigkeit das Datum des Fristablaufs, aufzunehmen. Weitere Angaben dürfen nicht aufgenommen werden.
(5) In dringenden Fällen kann die elektronische Gesundheitskarte oder der Berechtigungsschein nachgereicht werden.
(6) Jeder Versicherte erhält die elektronische Gesundheitskarte bei der erstmaligen Ausgabe und bei Beginn der Versicherung bei einer Krankenkasse sowie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten verschuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei. Die Krankenkassen haben einem Missbrauch der Karten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Muß die Karte auf Grund von vom Versicherten verschuldeten Gründen neu ausgestellt werden, kann eine Gebühr von 5 Euro erhoben werden; diese Gebühr ist auch von den nach § 10 Versicherten zu zahlen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Karte aus vom Versicherten verschuldeten Gründen nicht ausgestellt werden kann und von der Krankenkasse eine zur Überbrückung von Übergangszeiten befristete Ersatzbescheinigung zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgestellt wird. Die wiederholte Ausstellung einer Bescheinigung nach Satz 4 kommt nur in Betracht, wenn der Versicherte bei der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte mitwirkt; hierauf ist der Versicherte bei der erstmaligen Ausstellung einer Ersatzbescheinigung hinzuweisen. Die Krankenkasse kann die Aushändigung der elektronischen Gesundheitskarte vom Vorliegen der Meldung nach § 10 Abs. 6 abhängig machen.
(1) Die Hilfen nach den §§ 47 bis 51 entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Träger der Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der Hilfen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Leistungsberechtigte haben die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten sowie den Krankenhäusern entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Hilfen werden nur in dem durch Anwendung des § 65a des Fünften Buches erzielbaren geringsten Umfang geleistet.
(3) Bei Erbringung von Leistungen nach den §§ 47 bis 51 sind die für die gesetzlichen Krankenkassen nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches geltenden Regelungen mit Ausnahme des Dritten Titels des Zweiten Abschnitts anzuwenden. Ärzte, Psychotherapeuten im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches und Zahnärzte haben für ihre Leistungen Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt, Psychotherapeut oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. Die sich aus den §§ 294, 295, 300 bis 302 des Fünften Buches für die Leistungserbringer ergebenden Verpflichtungen gelten auch für die Abrechnung von Leistungen nach diesem Kapitel mit dem Träger der Sozialhilfe. Die Vereinbarungen nach § 303 Abs. 1 sowie § 304 des Fünften Buches gelten für den Träger der Sozialhilfe entsprechend.
(4) Leistungsberechtigten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird unter den Voraussetzungen von § 39a Satz 1 des Fünften Buches zu stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen der von den gesetzlichen Krankenkassen entsprechend § 39a Satz 3 des Fünften Buches zu zahlende Zuschuss geleistet.
(5) (weggefallen)
(1) Die Krankenkasse kann für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind, für andere Hilfeempfänger sowie für die vom Bundesministerium für Gesundheit bezeichneten Personenkreise die Krankenbehandlung übernehmen, sofern der Krankenkasse Ersatz der vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Verwaltungskosten gewährleistet wird. Die Krankenkasse ist zur Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, wenn sie durch die Landesregierung oder die von der Landesregierung beauftragte oberste Landesbehörde dazu aufgefordert wird und mit ihr eine entsprechende Vereinbarung mindestens auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte geschlossen wird. Die Vereinbarung über die Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für den in Satz 2 genannten Personenkreis hat insbesondere Regelungen zur Erbringung der Leistungen sowie zum Ersatz der Aufwendungen und Verwaltungskosten nach Satz 1 zu enthalten; die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte kann vereinbart werden. Wird von der Landesregierung oder der von ihr beauftragten obersten Landesbehörde eine Rahmenvereinbarung auf Landesebene zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis gefordert, sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung verpflichtet. Zudem vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den auf Bundesebene bestehenden Spitzenorganisationen der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden Rahmenempfehlungen zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis. Die Rahmenempfehlungen nach Satz 5, die von den zuständigen Behörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den Krankenkassen nach den Sätzen 1 bis 3 sowie von den Vertragspartnern auf Landesebene nach Satz 4 übernommen werden sollen, regeln insbesondere die Umsetzung der leistungsrechtlichen Regelungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Abrechnung und die Abrechnungsprüfung der Leistungen sowie den Ersatz der Aufwendungen und der Verwaltungskosten der Krankenkassen nach Satz 1.
(2) Die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches, nach dem Teil 2 des Neunten Buches, von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes und von Empfängern von Krankenhilfeleistungen nach dem Achten Buch, die nicht versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen. Satz 1 gilt nicht für Empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, für Personen, die ausschließlich Leistungen nach § 11 Abs. 5 Satz 3 und § 33 des Zwölften Buches beziehen sowie für die in § 24 des Zwölften Buches genannten Personen.
(3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger haben unverzüglich eine Krankenkasse im Bereich des für die Hilfe zuständigen Trägers der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe zu wählen, die ihre Krankenbehandlung übernimmt. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, wird das Wahlrecht vom Haushaltsvorstand für sich und für die Familienangehörigen ausgeübt, die bei Versicherungspflicht des Haushaltsvorstands nach § 10 versichert wären. Wird das Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 nicht ausgeübt, gelten § 28i des Vierten Buches und § 175 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
(4) Für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger gelten § 11 Abs. 1 sowie die §§ 61 und 62 entsprechend. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291. Als Versichertenstatus nach § 291a Absatz 2 Nummer 7 gilt für Empfänger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung "Mitglied", für Empfänger nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung "Rentner". Empfänger, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in häuslicher Gemeinschaft leben und nicht Haushaltsvorstand sind, erhalten die Statusbezeichnung "Familienversicherte".
(5) Wenn Empfänger nicht mehr bedürftig im Sinne des Zwölften Buches oder des Achten Buches sind, meldet der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe diese bei der jeweiligen Krankenkasse ab. Bei der Abmeldung hat der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe die elektronische Gesundheitskarte vom Empfänger einzuziehen und an die Krankenkasse zu übermitteln. Aufwendungen, die der Krankenkasse nach Abmeldung durch eine missbräuchliche Verwendung der Karte entstehen, hat der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen die Krankenkasse auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet ist, ihre Leistungspflicht vor der Inanspruchnahme der Leistung zu prüfen.
(6) Bei der Bemessung der Vergütungen nach § 85 oder § 87a ist die vertragsärztliche Versorgung der Empfänger zu berücksichtigen. Werden die Gesamtvergütungen nach § 85 nach Kopfpauschalen berechnet, gelten die Empfänger als Mitglieder. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, gilt abweichend von Satz 2 nur der Haushaltsvorstand nach Absatz 3 als Mitglied; die vertragsärztliche Versorgung der Familienangehörigen, die nach § 10 versichert wären, wird durch die für den Haushaltsvorstand zu zahlende Kopfpauschale vergütet.
(7) Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der Krankenbehandlung nach den Absätzen 2 bis 6 entstehen, werden ihnen von den für die Hilfe zuständigen Trägern der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe vierteljährlich erstattet. Als angemessene Verwaltungskosten einschließlich Personalaufwand für den Personenkreis nach Absatz 2 werden bis zu 5 vom Hundert der abgerechneten Leistungsaufwendungen festgelegt. Wenn Anhaltspunkte für eine unwirtschaftliche Leistungserbringung oder -gewährung vorliegen, kann der zuständige Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe von der jeweiligen Krankenkasse verlangen, die Angemessenheit der Aufwendungen zu prüfen und nachzuweisen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.