Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Dez. 2014 - 2 A 10965/13

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2014:1209.2A10965.13.0A
09.12.2014

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines höheren Statusamtes.

2

Die Klägerin, die als Rechtspflegerin beschäftigt war, trat mit Ablauf des 30. Juni 2011 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand. Sie war zuletzt mit Wirkung vom 1. Mai 2010 zur Justizoberamtsrätin (Besoldungsgruppe A 13) ernannt worden.

3

Mit Bescheid vom 8. Juli 2011 wurde das Ruhegehalt auf Grundlage der Besoldungsgruppe A 12 auf 2.742,59 € festgesetzt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, nach der hier anwendbaren Vorschrift des § 2 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVGErgG - scheide eine Berücksichtigung der zuletzt erfolgten Beförderung aus, da die Klägerin ihre Bezüge aus dem letzten Amt nicht zwei Jahre lang bezogen habe.

4

Gegen den Festsetzungsbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2011 Widerspruch. Sie machte geltend, eine Berechnung ihres Ruhegehalts auf Grundlage des vorletzten Amtes verstoße gegen Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG -. Nach dem Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt müsse sich eine mehr als zweijährige höherwertige Tätigkeit auf das Ruhegehalt auswirken. Das müsse auch dann gelten, wenn die formale Wartefrist seit der letzten Beförderung nicht erfüllt sei. Ausschließliches Kriterium für die Verfassungsmäßigkeit einer Wartefrist sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Erbringung der dem Amt entsprechenden angemessenen Leistung. Der Gesetzgeber habe trotz der Einheitlichkeit der Ämter von Richtern und Rechtspflegern für die Rechtspfleger keine eigene Besoldungsordnung geschaffen. Bei den Rechtspflegern führe dies dazu, dass trotz jahrzehntelanger Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten eine Beförderung nicht in Betracht komme. So sei mit ihrer Beförderung im Jahr 2010 ihre Tätigkeit als Abteilungsleiterin des größten Registergerichts im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts und insbesondere die erfolgreiche Organisation der Umstellung des Handels-, Vereins- und Genossenschaftsregisters auf den elektronischen Rechtsverkehr honoriert worden. Darüber hinaus habe sie die Einarbeitung in die nahezu zeitgleich übertragenen richterlichen Aufgaben im Bereich des Handelsregisters erfolgreich administriert. Trotz einer deshalb erfolgten Anhebung der Beurteilung habe sie im Jahr 2009 überraschend nicht befördert werden können, weil die einzige zur Verfügung stehende Planstelle im Justizverwaltungsbereich besetzt worden sei. Die geltende Rechtslage, nach der die Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten vor der Ernennung nicht mehr auf eine Wartezeit bis zur Versorgungswirksamkeit der Bezüge angerechnet würde, führe zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen, wenn der Beamte sich bereits vor der Beförderung bewährt habe und dies in der Beurteilung und einer nachfolgenden Beförderung seinen Niederschlag gefunden habe. Sie beantrage daher die Festsetzung ihres Ruhegehalts auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13, gegebenenfalls unter Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Besoldungsgruppen.

5

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2012 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, § 2 Abs. 1 BeamtVGErgG habe § 5 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - in der Fassung bis zum 31.08.2006 ersetzt. Da die Widerspruchsführerin die nunmehr vorgesehene Wartefrist von zwei Jahren noch nicht erfüllt habe, sei das Ruhegehalt anhand der ihr aus dem vorher bekleideten Amt zustehenden Dienstbezügen zu berechnen. Die Berücksichtigung der Wahrnehmung höherwertiger Funktionen des übertragenen Amtes seien nur in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des § 5 Abs. 3 BeamtVG enthalten gewesen und auf den vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar. Sofern die Widerspruchsführerin sinngemäß die Auffassung vertrete, sie sei bereits während des aktiven Dienstes zu niedrig alimentiert worden, sei dieser Einwand verspätet erhoben worden.

6

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Erhöhung der Versorgungsbezüge zum 1. April 2011 und zum 1. Januar 2012 bei der Zahlung der Versorgungsbezüge versehentlich nicht berücksichtigt worden sei. Mit Bescheid vom 29. Mai 2012 erfolgte die Neufestsetzung des Ruhegehalts zum 1. Juli 2011 (Beginn des Ruhestands der Klägerin) in Höhe von 2.768,24 € und zum 1. Januar 2012 in Höhe von 2.795,14 €.

7

Mit ihrer am 21. Mai 2012 erhobenen Klage hat die Klägerin das Begehren weiterverfolgt. Dabei hat sie klargestellt, dass sie keinen Anspruch auf höhere Besoldung im aktiven Dienst geltend macht, sondern über den Weg der Gewährung einer versorgungswirksamen Zulage nur eine Möglichkeit aufzeigen wollte, das geltende Recht verfassungskonform anzuwenden.

8

Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juli 2011 in der geänderten Fassung vom 29. Mai 2012 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2012 zu verpflichten, ihre Versorgungsbezüge neu festzusetzen und dabei als ruhegehaltsfähiges Grundgehalt die Endstufe der Besoldung A 13 zugrunde zu legen.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er hat erneut auf die geltende Rechtslage verwiesen, die die Berücksichtigung der Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten vor der Ernennung oder die Gewährung einer (fiktiven) Zulage nicht zulasse.

13

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. September 2012 abgewiesen. Die geltende rheinland-pfälzische Rechtslage sehe eine zweijährige Wartefrist vor und stehe der Berücksichtigung von so genannten Einrechnungszeiten entgegen. Ein Rückgriff auf die zuvor geltende Rechtslage oder ein Anspruch der Klägerin auf höhere Versorgungsbezüge durch die Anrechnung von fiktiven Zulagen gemäß §§ 42 oder 46 BBesG komme ebenfalls nicht in Betracht. Insoweit gelte der Gesetzesvorbehalt, nach dem die Alimentation nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden könne. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar ausgeführt, dass grundsätzlich Maßstab für die Überprüfung der Angemessenheit der Bezüge des Ruhestandsbeamten das von ihm zuletzt bekleidete Amt sei. Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht uneingeschränkt. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 sei so zu verstehen, dass das Gericht eine Wartefrist von zwei Jahren ohne Berücksichtigung von Zeiten, in denen das höherwertige Amt tatsächlich ausgeübt worden sei, akzeptiert habe.

14

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie betont nochmals, dass sie die Beförderungsvoraussetzungen bereits zum 18. Mai 2009 erfüllt habe. Sinn und Zweck einer Wartezeit sei, Gefälligkeitsbeförderungen kurz vor Eintritt in den Ruhestand, bei denen der Beamte für keinen ernst zu nehmenden Zeitraum höherwertige Tätigkeiten ausgeübt habe, nicht versorgungswirksam werden zu lassen. Vorliegend habe sie demgegenüber lange vor ihrer Beförderung höherwertige Tätigkeiten ausgeübt. Es fehlten einleuchtende Gründe, ihr strukturelle Umstände wie die Planstellensituation entgegenzuhalten, die nichts mit ihren Leistungen zu tun hätten. Da schon in § 109 BBG vom 14. Juli 1953 die Berücksichtigung von Einrechnungszeiten vorgesehen gewesen sei, gehörten diese zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.

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Die Klägerin beantragt,

16

den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Bescheids vom 8. Juli 2011 in der geänderten Fassung vom 29. Mai 2012 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2012 zu verpflichten, ihre Versorgungsbezüge neu festzusetzen und dabei als ruhegehaltsfähiges Grundgehalt die Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 zugrunde zu legen.

17

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Er ist der Auffassung, nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei eine Wartezeit von zwei Jahren auch ohne die Berücksichtigung von Einrechnungszeiten nicht zu beanstanden. Den Gesetzgeber verpflichten zu wollen, auf die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten abzustellen, wäre systemfremd und würde die im Beamtenrecht geläufige Unterscheidung zwischen laufbahnrechtlicher Bewährungszeit und versorgungsrechtlichen Regelungen einebnen.

Entscheidungsgründe

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Nach übereinstimmendem Verzicht der Beteiligten kann der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

21

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Berechnung ihrer Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des zuletzt ausgeübten Amtes hat. Nach der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Rechtslage sind Dienstbezüge erst dann ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens zwei Jahre lang bezogen worden sind, ohne dass es auf vor der Beförderung ausgeübte Tätigkeiten ankommt (I.). Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (II.).

I.

22

1. Nach dem im Beamtenversorgungsrecht geltenden Versorgungsfallprinzip ist für die Berechnung der Versorgungsbezüge das Recht anzuwenden, das sich zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls Geltung beimisst (Strötz in GKÖD, BeamtVG Bund, Lfg. 7/03, RdNr. 9 zu § 5). Vorliegend ist dies § 2 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 - BeamtVGErgG -, das durch Artikel 4 des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 eingeführt worden ist (GVBl. 2007, 283 [285]).

23

Die Vorschrift lautet:

24

§ 2 BeamtVGErgG
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

25

(1) In Ersetzung des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG sind für jene, die aus einem Amt in den Ruhestand getreten sind, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten haben, nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig. § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 und 5 BeamtVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Frist von drei Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.
[…]

26

Das Landesrecht nimmt somit auf das gemäß Artikel 125a Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz - GG - fortgeltende Bundesrecht in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung Bezug. Die in Bezug genommene bundesrechtliche Norm hat folgenden Wortlaut (BGBl. 1999 I S. 322 [325] in der Fassung vom 16.02.2002, BGBl. I 686 [691]):

27

§ 5 BeamtVG 1999

28

(...)
(3) 1Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens drei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. 2Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minister oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest; die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen. 3In die Dreijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

29

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

30

(5) 1Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens drei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. 2Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. 3Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

31

Damit hat der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber in Wahrnehmung der ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zukommenden Gesetzgebungskompetenz eine Regelung geschaffen, die vorsieht, dass ein Beförderungsamt mindestens zwei Jahre lang ausgeübt werden muss, bis dessen Dienstbezüge ruhegehaltswirksam werden. Die Berücksichtigung von Zeiten, in denen die Aufgaben des später übertragenen Amtes bereits tatsächlich wahrgenommen wurden (so genannte Einrechnungszeiten) ist nicht vorgesehen. Im Ergebnis bestand zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits die Rechtslage, die nunmehr auch das rheinland-pfälzische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. 2013, 157 [212]) vorsieht:

32

§ 12 BeamtVG RP
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

33

[…]
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten oder versetzt worden, das kein Einstiegsamt ihrer oder seiner Zugangsvoraussetzung gemäß § 25 Abs. 1 LBesG oder ein laufbahnfreies Amt ist, und standen die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre zu, so sind ruhegehaltfähig nur die Dienstbezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat die Beamtin oder der Beamte vorher kein Amt bekleidet, so setzt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe fest.
[…]

34

2. Die zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts bestehende Rechtslage ist eindeutig und auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Nur zur Klarstellung ist deshalb festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung eine andere Interpretation des Landesgesetzes nicht in Betracht kommt. Die Problematik erschließt sich vor folgendem Hintergrund:

35

§ 109 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551 [565]) sah eine einjährige Wartezeit bis zur Versorgungswirksamkeit der Dienstbezüge des zuletzt ausgeübten Amtes vor und berücksichtigte außerdem Zeiten, in denen die Obliegenheiten des später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen worden waren, als Einrechnungszeiten in diese Wartezeit.

36

Nachdem die Wartezeit schon durch Artikel 3 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091 [3095]) auf zwei Jahre verlängert worden war, bestimmte auch § 5 Abs. 3 und 4 BeamtVG vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485 [2486]), der § 109 BBG mit Wirkung vom 1. Januar 1977 ablöste, eine zweijährige Wartezeit unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben. Das Bundesverfassungsgericht erachtete die zweijährige Mindestfrist für noch verfassungsgemäß (Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. -, BVerfGE 61, 43).

37

Im Jahr 1999 verlängerte der Gesetzgeber die Wartezeit auf drei Jahre und strich zugleich die Möglichkeit, die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben in diese Frist einzurechnen (§ 5 Abs. 3 BeamtVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. März 1999, BGBl. I S. 322). Diese Regelung erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2007 (- 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 117, 372) für mit Artikel 33 Abs. 5 GG unvereinbar. In der Folge entstand Streit über die Frage, ob - nachdem das Bundesverfassungsgericht in dem Tenor seines Beschlusses nur § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG für nichtig erklärt hatte - lediglich die Verlängerung der Wartezeit oder auch die Abschaffung der Berücksichtigung von Einrechnungszeiten von dem Ausspruch betroffen war. Mit Urteil vom 26. September 2012 (- 2 C 48/11 -, NVwZ-RR 2013, 325) entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die frühere Wartefrist von zwei Jahren mit den darauf bezogenen Ausnahme- und Anrechnungsregeln, also auch mit der Berücksichtigung von Einrechnungszeiten, übergangsweise weitergilt.

38

Diese Entscheidung führt aber nicht dazu, dass die Berücksichtigung der tatsächlichen Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten durch die Vorgängernorm auch in die Verweisung des Landesgesetzgebers auf das Beamtenversorgungsgesetz hineinzulesen wäre. Vorliegend geht es nämlich nicht um die von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedene Frage, welche Normteile von der Nichtigerklärung des Bundesverfassungsgerichts betroffen sind, sondern von welcher Textfassung der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber bei seiner Verweisung ausgegangen ist und mit welchem Inhalt er folglich das Landesrecht erlassen hat. Dies lässt sich sowohl aus der Gesetzessystematik als auch dem Wortlaut des Landesgesetzes eindeutig beantworten. § 1 BeamtVGErG stellt klar, dass die Beamtenversorgung in Rheinland-Pfalz zum hier maßgeblichen Zeitpunkt durch das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der Fassung vom 16. März 1999, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006, nach Maßgabe der landesrechtlichen Sondervorschriften geregelt wird. Schon deshalb kann sich der Verweis in § 2 BeamtVGErgG nur auf die Gesetzesfassung des BeamtVG 1999 beziehen. Abgesehen davon ergäbe die Ersetzung der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG andernfalls keinen Sinn, da in der Vorgängerregelung ohnehin eine Zwei-Jahres-Frist vorgesehen war. Schließlich ginge die angeordnete Modifizierung der Fristen in den Folgeabsätzen ins Leere, da die Vorgängerregelung diese Fristen noch nicht kannte. Nach alldem bezieht sich die Verweisung des Beamtenversorgungsergänzungsgesetzes auf das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung aus dem Jahr 1999, das eine Berücksichtigung von Einrechnungszeiten nicht mehr vorsah.

39

3. Steht somit fest, dass die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Rechtslage für die Versorgungswirksamkeit der Besoldung aus dem letzten Amt eine Wartefrist von zwei Jahren ohne Berücksichtigung von Einrechnungszeiten anordnete, kommt ein Anspruch der Klägerin auf Neufestsetzung der Bezüge auch nicht unter anderen Gesichtspunkten in Betracht. Sofern die Klägerin zunächst noch die Berücksichtigung einer (fiktiven) Zulage beantragt hatte, ist eine Rechtsgrundlage für dieses Begehren nicht ersichtlich. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils verwiesen werden (§ 130 b Satz 2 VwGO).

II.

40

Die landesrechtliche Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es gehört zwar zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, dass das Ruhegehalt des Beamten auf der Grundlage der Dienstbezüge des letzten von ihm bekleideten Amtes zu berechnen ist (1). Modifizierender Bestandteil dieses Bemessungsprinzips ist allerdings, dass der Beamte die Dienstbezüge für eine gewisse Zeit erhalten hat (2). Eine Wartefrist von zwei Jahren ist dabei verfassungsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten vor der Ernennung keine Berücksichtigung findet (3).

41

1. Die verfassungsrechtlichen Grundsätze, die Art. 33 Abs. 5 GG im Hinblick auf die Berechnung des Ruhegehalts aufstellt, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weitgehend geklärt. Danach gehört zu den hergebrachten Strukturprinzipien, die das Berufsbeamtentum maßgeblich prägen, das Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten lebenslang, also auch nach Beendigung des aktiven Dienstes, angemessen zu alimentieren. Die Alimentation ist grundsätzlich amts- und nicht personenbezogen. Maßstab für die Überprüfung der Angemessenheit der Bezüge ist daher das vom Beamten ausgeübte oder - im Fall des Ruhestandsbeamten - zuletzt ausgeübt Amt. Bei dieser Ausprägung des Alimentationsprinzips handelt es sich um einen eigenständigen Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Die mit der Berufung in ein höheres Amt verliehene statusrechtliche Position, mit der die fachliche Leistung des Bediensteten sowie seine Eignung anerkannt worden sind, darf später grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben. Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt, in dem sich das Alimentations- und das Leistungsprinzip überschneiden, prägt folglich das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten und gehört deshalb zu den Grundlagen, auf denen die Einrichtung des Berufsbeamtentums beruht. Er ist vom Gesetzgeber nicht zu nur berücksichtigen, sondern zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, juris Rn. 32 bis 40 m.w.N.).

42

2. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Einengungen kannte vielmehr bereits das Versorgungsrecht im traditionsbildenden Zeitraum. Die Rechtfertigung dieser Modifikation liegt einerseits in dem Ziel, Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern oder ihnen zumindest die versorgungsrechtliche Anerkennung zu versagen. Andererseits soll mit der Einschränkung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine kurze Dienstzeit es dem in Reichweite des Ruhestands Beförderten oft nicht mehr ermöglichen wird, noch eine dem neuen Amt entsprechende Leistung zu erbringen. Voraussetzung der Versorgung nach Maßgabe des letzten Amtes ist daher ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung. Hieraus folgt aber nicht, dass die Wartefrist beliebig verlängerbar wäre. Die im traditionsbildenden Zeitraum entwickelte Karenzzeit beträgt ein Jahr und ist als solche modifizierender Bestandteil des hergebrachten Grundsatzes amtsgemäßer Versorgung. Weitere Einschränkungen sind daher an den im traditionsbildenden Zeitraum entwickelten Strukturprinzipien zu messen (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, juris Rn. 41 ff. m.w.N.).

43

3. Nach Überzeugung des Senats begegnet die vorliegend zur Überprüfung gestellte Rechtslage einer Wartezeit von zwei Jahren ohne Berücksichtigung von Einrechnungszeiten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Berücksichtigung der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben vor der Übertragung des Statusamtes stellt keinen notwendigen Bestandteil des hergebrachten Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt dar. Der Gesetzgeber darf daher grundsätzlich auf sie verzichten (a). Er war auch angesichts der konkret angeordneten Wartefrist von zwei Jahren nicht gezwungen, die Möglichkeit von Einrechnungszeiten vorzusehen, da kein verfassungsrechtliches Gebot besteht, die tatsächliche Wahrnehmung von Aufgaben vor Übertragung des entsprechenden Statusamtes beamtenrechtlich zu berücksichtigen (b).

44

a) Art. 33 Abs. 5 GG schützt mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums den Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Gemessen daran verlangt der hergebrachte Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung nicht schon für sich genommen die Berücksichtigung von Zeiten, in denen Aufgaben des später übertragenen Beförderungsamtes bereits wahrgenommen worden sind.

45

Während die Versorgungsbezüge der Beamten seit jeher auf Grundlage der Dienstbezüge ihres letzten Amtes festgesetzt wurden, kannten die bis 1933 geltenden reichsbeamtenrechtlichen Vorschriften nur vereinzelt die Anordnung einer Wartezeit. § 35 Reichsbeamtengesetz - RBG - bestimmte, dass der Reichskanzler, der Präsident des Reichskanzler-Amtes, der Chef der Kaiserlichen Admiralität und der Staatssekretär im Auswärtigen Amt jederzeit ihre Entlassung fordern oder erhalten konnten, eine Pension aber nur dann erhielten, wenn sie mindestens zwei Jahre im Amt gewesen waren (RGBl. 1873, S. 61 [67]). Außerdem bestimmte § 58 Abs. 1 RBG für den Sonderfall, in dem ein Pensionär in eine zur Pension berechtigende Stellung wieder eingetreten war, dass er den Anspruch auf Gewährung einer nach Maßgabe seiner nunmehrigen verlängerten Dienstzeit und des in der neuen Stellung bezogenen Diensteinkommens berechneten Pension nur dann erwarb, wenn die Dienstzeit wenigstens ein Jahr betrug (RGBl. 1873 S. 61, [72]). In Sachsen (§ 38 des Civilstaatsdienergesetzes vom 7. März 1835 in der Fassung des Gesetzes vom 3. Juni 1876, GVBl S. 239 [247]) und Württemberg (Art. 45 des Staatsbeamtengesetzes vom 28. Juni 1876, RegBl. S. 211 [225]) wurden der Festsetzung der Pension die Bezüge zugrunde gelegt, die dem Beamten innerhalb des letzten Jahres vor der Pensionierung zustanden. Diese Bestimmungen wurden allerdings später denen des Reichs und der anderen Länder angeglichen (Sachsen: § 20 des Gesetzes über die Besoldung der Staatsbeamten und Lehrer in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1924, GBl. S. 134 [140]; Württemberg: Art. 45 des Staatsbeamtengesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 1. August 1907, RegBl S. 243 [251]). Für Offiziere schrieb § 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Pensionierung der Offiziere vom 31. Mai 1906 (RGBl. S. 565 [567]) vor, dass der Offizier die Dienststelle, aus welcher er das den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Diensteinkommen bezog, mindestens ein Jahr innegehabt haben musste. Eine entsprechende Regelung enthielt § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Ingenieurskorps der Luftwaffe vom 18. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1248). Für das allgemeine Beamtenrecht bestimmte erst § 80 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes – DBG – vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39 [54]), dass sich die Pension eines Beamten, der die Bezüge aus einem Beförderungsamt nicht mindestens ein Jahr erhalten hatte, aus dem Diensteinkommen des zuvor bekleideten Amtes berechnete.

46

In keiner dieser Vorschriften war die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben vor der Ernennung berücksichtigt. Erstmals § 109 Abs. 3 des BundesbeamtengesetzesBBG – vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) bestimmte, dass die Wartefrist keine Anwendung auf den Beamten fand, der die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hatte (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerwGE 117, 372, juris Rn. 15 ff.).

47

Damit lässt sich festhalten, dass im traditionsbildenden Zeitraum eine Reihe von Regelungen eine Wartezeit von einem Jahr kannte, ohne Einrechnungszeiten vorzusehen. Eine entsprechende Berücksichtigung der tatsächlichen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben gehört daher jedenfalls nicht schon für sich genommen zu dem hergebrachten Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt.

48

b) Die Berücksichtigung von Einrechnungszeiten ist auch angesichts der konkret angeordneten Wartefrist von zwei Jahren verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten.

49

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besitzt der Gesetzgeber bei der Regelungen des Besoldungs- wie Versorgungsrechts einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. -, juris Rn. 54 m.w.N.). Er ist daher befugt, für den Fall, in dem Beamte die Aufgaben eines neuen Statusamtes erst nach ihrer Beförderung wahrnehmen, eine Wartezeit von zwei Jahren bis zur Versorgungswirksamkeit ihrer Bezüge anzuordnen (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 -, juris Rn. 51). Ein verfassungsrechtliches Gebot, die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben schon vor der Ernennung zu berücksichtigen, würde die Pflicht des Gesetzgebers voraussetzen, Zeiten der Wahrnehmung statusfremder Aufgaben mit solchen der Wahrnehmung statusentsprechender Aufgaben gleichzusetzen. Nur unter dieser Voraussetzung „verlängerte“ sich die Wartezeit bis zur Versorgungswirksamkeit der aktuellen Besoldung durch die Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten auch im Rechtssinne auf eine Zeitspanne, die mit dem Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt nicht mehr vereinbar wäre. Eine solche Pflicht ist dem Beamtenrecht, das in vielerlei Hinsicht an das Amt im statusrechtlichen Sinne anknüpft, aber fremd.

50

Die Rechtsstellung des Beamten wird seit jeher durch das Amt im statusrechtlichen Sinne nach Amtsbezeichnung, Besoldungsgruppe und Laufbahn gekennzeichnet. Wie der Beamte grundsätzlich in Ausübung seines Amtes nur solche Tätigkeiten zu verrichten braucht, die seinem Status entsprechen (vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 18 Rdnr. 6 Fn. 19 m. w. N.) geht das Beamtenrecht umgekehrt davon aus, dass mit der Übertragung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne regelmäßig die Verleihung des diesen Funktionen zugeordneten Amtes im statusrechtlichen Sinne verknüpft ist (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 – 2 BvL 16/82 –, BVerfGE 70, 251-270, juris Rn. 45). Auch der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation knüpft daher an das Amt im statusrechtlichen Sinne an. Dieser verpflichtet den Dienstherr, den Beamten nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit – und damit unabhängig von der Bewertung der individuellen Leistung – einen seinem Amt angemessenen Unterhalt zu gewähren. Die Amtsangemessenheit der Alimentation bestimmt sich allein nach dem Inhalt des übertragenen statusrechtlichen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, juris Rn. 36 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung vermittelt selbst die langjährige Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben weder einen Anspruch auf Ausbringung einer höherwertigen Planstelle, noch auf Beförderung (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117/07 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Eine erfolgte Beförderung wirkt sich besoldungsrechtlich nur auf die Zukunft, nicht auf die Vergangenheit aus, und zwar unabhängig davon, wie lange die Tätigkeit des neuen Amtes zuvor bereits wahrgenommen worden war.

51

Die so beschriebene Statusamtsbezogenheit trägt wesentlich zur Rechtssicherheit bei, auf die das Besoldungs- und Versorgungsrecht in besonderem Maße angewiesen ist. Während die Wertigkeit des Statusamtes sowie der Zeitpunkt einer beamtenrechtlichen Ernennung feststehen, gilt dies für die tatsächliche Wahrnehmung bestimmter Tätigkeiten nicht in gleichem Maße. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Anerkennung der Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten auch unter der alten Rechtslage grundsätzlich die Übertragung eines entsprechend höher bewerteten Dienstpostens voraussetzte (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 2 B 129/11 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Gerade der vorliegende Fall, in dem die Klägerin auf gebündelten Dienstposten ohne Ämterbewertung eingesetzt wurde, zeigt aber, welche Schwierigkeiten die Beantwortung der Frage bereiten kann, ob und zu welchem Zeitpunkt Tätigkeiten eines höherwertigen Dienstpostens übertragen worden sind.

52

Dass das Beamtenrecht bei der hier vorliegenden Frage überhaupt die Berücksichtigung der Wahrnehmung tatsächlicher Aufgaben kennt, hat historische Gründe: Es handelte sich um eine Abmilderung der Ausnahme von dem hergebrachten Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt. Eine solche Rückausnahme ist zweifellos zulässig, auch wenn sie ihrerseits den Grundsatz der Statusamtbezogenheit aufweicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 -, juris Rn. 58 und Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, juris Rn. 47). Eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, im Widerspruch zu den sonstigen beamtenrechtlichen Grundsätzen und insbesondere zu dem Besoldungsrecht die tatsächliche Wahrnehmung statusfremder Aufgaben zu berücksichtigen, ist der Verfassung nach Überzeugung des Senats aber nicht zu entnehmen (im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 3 BV 08.1947 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Mai 2011 - 3 LB 20/10 -, nicht veröffentlicht; VG des Saarlandes, Urteil vom 13. August 2013 - 2 K 1758/11 -, juris).

III.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

54

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

55

Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sowohl das geltende rheinland-pfälzische Beamtenversorgungsrecht, als auch das Versorgungsrecht weiterer Bundesländer und der Bundesrepublik kennt die Anordnung einer zweijährigen Wartezeit ohne Berücksichtigung von Einrechnungszeiten. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesen Vorschriften liegt noch nicht vor.

56

Beschluss

57

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf 7.135,20 € festgesetzt (§ 52 Abs. 5 GKG i.V.m. Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169).

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Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Dez. 2014 - 2 A 10965/13 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 70


(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über d

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 42 Amtszulagen und Stellenzulagen


(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge


(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt,2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,4. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsg

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 12 Ausbildungszeiten


(1) Die verbrachte Mindestzeit 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die fü

Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur


Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 2 Arten der Versorgung


Versorgungsbezüge sind 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,2. Hinterbliebenenversorgung,3. Bezüge bei Verschollenheit,4. Unfallfürsorge,5. Übergangsgeld,6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 109 Anhörung


Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolg

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Sept. 2012 - 2 C 48/11

bei uns veröffentlicht am 26.09.2012

Tatbestand 1 Der 1946 geborene Kläger stand als Polizist im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2004 wurde er zum Ersten Polizeihauptkommis
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Aug. 2015 - 1 K 2807/13

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 04.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2013 verpflichtet, das Ruhegehalt des Klägers unter Berücksichtigung einer Promotionszei

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(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

Der 1946 geborene Kläger stand als Polizist im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2004 wurde er zum Ersten Polizeihauptkommissar (BesGr A 13 BBesO) befördert. Einen diesem Amt entsprechenden Dienstposten hatte der Kläger bereits seit Januar 2002 inne. Mit Ablauf des 30. Juni 2006 trat der Kläger entsprechend der besonderen Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte in den Ruhestand.

2

Unter Berufung darauf, dass der Kläger erst 19 Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand befördert worden war, setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des Amtes der BesGr A 12 BBesO fest.

3

Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - (BVerfGE 117, 372) die dreijährige Wartefrist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG für nichtig erklärt hatte, beantragte der Kläger, die bestandskräftige Versorgungsfestsetzung aufzugreifen und seine Versorgungsbezüge nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des Amtes der BesGr A 13 BBesO neu festzusetzen. Der Antrag und der Widerspruch des Klägers blieben erfolglos.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Das Bundesverfassungsgericht habe auch entschieden, dass die Wartefrist von zwei Jahren noch verfassungsgemäß sei. Nach der Gesetzeslage sei es unerheblich, dass der Kläger das zuletzt innegehabte Amt der BesGr A 13 BBesO erheblich länger als zwei Jahre tatsächlich wahrgenommen habe.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt: Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich im Umkehrschluss, dass es die Wartefrist von zwei Jahren auch unter Wegfall der Möglichkeit der Anrechnung der Zeiten der tatsächlichen Wahrnehmung eines Beförderungsamtes für verfassungsrechtlich zulässig erachtet habe. Da die Entscheidung Gesetzeskraft habe, könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die früher im Gesetz enthaltene Anrechnungsmöglichkeit berufen.

6

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er beantragt,

die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2011 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 3. März 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. September 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28. August 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Festsetzungsbescheid vom 22. Juni 2006 für den Zeitraum ab Mai 2007 aufzuheben und die Versorgungsbezüge des Klägers für den Zeitraum ab Mai 2007 auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Amt des Ersten Polizeihauptkommissars, BesGr A 13 BBesO, festzusetzen.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht und revisibles Landesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Versorgungsfestsetzungsbescheid für den Zeitraum ab Mai 2007 aufhebt und seine Versorgungsbezüge für diesen Zeitraum auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Amt des Ersten Polizeihauptkommissars, BesGr A 13 BBesO, festsetzt.

10

Der Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Festsetzungsbescheids, soweit in diesem für den Zeitraum ab Mai 2007 die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines höheren Amtes als der BesGr A 12 BBesO abgelehnt worden ist, ergibt sich aus § 118a Abs. 5 und § 116 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (- LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl Schl.-H. S. 243). Nach diesen Vorschriften kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Entsprechend der für den Zeitraum ab Mai 2007 bestehenden Rechtslage sind die Versorgungsbezüge des Klägers sodann auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Amt BesGr A 13 BBesO festzusetzen. Bei der maßgeblichen Wartefrist von zwei Jahren ist auch die Zeit zu berücksichtigen, in der der Kläger vor seiner Ernennung die höherwertigen Funktionen des ihm später übertragenen Amtes des Ersten Polizeihauptkommissars tatsächlich wahrgenommen hat.

11

Der Versorgungsfestsetzungsbescheid ist im Zeitraum ab Mai 2007 insoweit rechtswidrig, als in die Wartefrist nicht die Zeit eingerechnet worden ist, in der der Kläger vor der Amtsübertragung die Aufgaben des höherwertigen Amtes erfüllt hat. Da der Kläger die Aufgaben des Amtes eines Ersten Polizeihauptkommissars bereits seit Januar 2002 wahrgenommen hat, hat er bei Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Juni 2006 die für die Festlegung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge maßgebliche Wartefrist von zwei Jahren erfüllt. Damit sind für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers die Bezüge des Amtes des Ersten Polizeihauptkommissars, BesGr A 13 BBesO, maßgebend (1). Das dem Beklagten nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG eröffnete Ermessen ist zu Gunsten des Klägers dahingehend reduziert, dass der Beklagte den bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheid für den Zeitraum ab Mai 2007 mit der Folge aufheben muss, dass die Versorgungsbezüge ab diesem Zeitpunkt nach dem höheren Amt festzusetzen sind (2).

12

1. Bei dem bestandskräftig gewordenen Versorgungsfestsetzungsbescheid handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt. Er ist darauf gerichtet, eine laufende Geldleistung zu gewähren und damit dauerhaft Rechtswirkungen zu entfalten. Nach dem durch § 49 Abs. 1 BeamtVG vorgegebenen Regelungsgehalt ist dieser Bescheid die gesetzlich vorgeschriebene, rechtsverbindliche Mitteilung über die Höhe der Versorgungsbezüge. Wird festgestellt, dass der Bescheid in Bezug auf die Festsetzung der Versorgungsbezüge wegen eines nachträglich eingetretenen Umstandes rechtswidrig geworden ist, sind für die Aufhebung des Bescheids die Vorschriften über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, hier § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG, maßgebend (Urteile vom 16. November 1989 - BVerwG 2 C 43.87 - BVerwGE 84, 111 <113 f.> = Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 64 S. 2 und vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 13.11 - Rn. 12 bis 15 ).

13

Da der Kläger mit Ablauf des 30. Juni 2006 in den Ruhestand getreten ist, bestimmt sich sein Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes, die zu diesem Zeitpunkt galten. Danach ist für die Festlegung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers, aus denen sich nach § 4 Abs. 3 BeamtVG das Ruhegehalt berechnet, grundsätzlich § 5 BeamtVG in der Fassung des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16. Februar 2002 (- BeamtVG F2002 -, BGBl I S. 686) maßgeblich. Die vom Land Schleswig-Holstein erlassenen versorgungsrechtlichen Vorschriften, zum einen das Gesetz zur Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes und ergänzender Vorschriften sowie Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2008 (GVOBl Schl.-H. S. 785) und zum anderen das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl Schl.-H. S. 153), sind auf die Festsetzung des Ruhegehalts von Landesbeamten, die bereits mit Ablauf des Juni 2006 in den Ruhestand getreten sind, nicht anwendbar.

14

Zwar sah § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG F2002 vor, dass ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes sind, sofern ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten ist, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in Ruhestand nicht mindestens drei Jahre erhalten hat. Das Bundesverfassungsgericht hat aber mit Beschluss vom 20. März 2007 (- 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372) die Ausdehnung der Wartefrist auf drei Jahre als mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322) für nichtig erklärt.

15

Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. März 2007 (- 2 BvL 11/04 - a.a.O. S. 384 ff.) aber nicht mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entschieden, dass die Kombination aus einer Wartefrist von zwei Jahren und dem Wegfall der Einrechnung von Zeiten der tatsächlichen Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes verfassungsrechtlich zulässig ist. Denn eine solche gesetzliche Regelung stand, weil sie vor dieser Entscheidung nie in Kraft war, nicht zur verfassungsrechtlichen Prüfung an.

16

Aus § 79 Abs. 2 BVerfGG, der die Folgen der Nichtigerklärung einer gesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht für die auf dieser Norm beruhenden unanfechtbaren Entscheidungen regelt, ergibt sich die grundlegende Annahme des Gesetzgebers, dass die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Gesetzes mit Wirkung ex tunc eintritt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 - BVerfGE 115, 51 <62>). Danach konnte das nichtige Gesetz die zuvor bestehende gesetzliche Regelung nicht aufheben, so dass diese - unerkannt - in Geltung geblieben ist (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 - BVerfGE 102, 197 <208> und vom 21. November 2001 - 1 BvL 19/93, 1 BvR 1318, 1513, 2358/94, 308/95 - BVerfGE 104, 126 <149 f.>; Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 9. Aufl., Rn. 457 f.).

17

Nach den allgemeinen Kollisionsregeln gilt für die Fortgeltung der scheinbar verdrängten Normen zum einen, dass eine generelle Norm, der die nichtige spezielle Norm nach dem Grundsatz lex specialis zuvor - scheinbar - vorging, wieder anwendbar ist. Zum anderen sind ältere (auch spezielle) Vorschriften, die von der nichtigen jüngeren (ebenfalls speziellen) Vorschrift sinngemäß oder ausdrücklich aufgehoben worden sind, unverändert anzuwenden (vgl. Graßhof, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 78 Rn. 17; Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl., § 20 Rn. 127).

18

Nach diesen Grundsätzen ist infolge der Nichtigerklärung durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 (- 2 BvL 11/04 - a.a.O.) für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers nicht die allgemeine Vorschrift des § 5 Abs. 1 BeamtVG, sondern die früher geltende, spezielle Vorschrift der zweijährigen Wartefrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (- BeamtVG F1997 -, BGBl I S. 322) maßgeblich. Ein Ausnahmefall, bei dem sich aus dem nichtigen Reformgesetz ergibt, dass der Gesetzgeber den alten Zustand nicht lediglich verbessern, sondern auf jeden Fall abschaffen wollte, so dass mangels Gültigkeit der neuen Regelung keine spezielle Regelung besteht, liegt hier nicht vor (vgl. Graßhof, a.a.O.; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu, BVerfGG, § 78 Rn. 51). Aus den Materialien zum Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (- BeamtVG F1998 -, BGBl I S. 1666), durch das die Wartefrist auf drei Jahre verlängert wurde, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber an der Wartefrist grundsätzlich festhalten wollte (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 13/9527, S. 37 zu Art. 6 Nr. 4).

19

Neben der generellen Regelung der Wartefrist von zwei Jahren des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG F1997 sind auch die darauf bezogenen Ausnahmen und Anrechnungsregelungen dieser Fassung anzuwenden. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20. März 2007 (- 2 BvL 11/04 - a.a.O.) die Ausnahmen und Anrechnungsregelungen des § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 BeamtVG F 1998 nicht für nichtig erklärt. Diese Regelungen sehen im Gegensatz zu § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG F1997 die Anrechnung von Beschäftigungszeiten auf Beförderungsdienstposten vor der Beförderung auf die Wartezeit nicht mehr vor. Nach ihrem Wortlaut beziehen sie sich jedoch auf die Wartefrist von drei Jahren und haben, weil diese Regelung infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 (- 2 BvL 11/04 - a.a.O.) von Anfang an nichtig ist, keinen Anwendungsbereich.

20

Die infolge der Nichtigerklärung des Bundesverfassungsgerichts maßgebliche Regelung der zweijährigen Wartefrist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG F1997) steht mit den Ausnahmevorschriften und den Anrechnungsregelungen der Absätze 3 bis 5 dieser Fassung in einem einheitlichen Regelungszusammenhang. Sie beruhen auf einer einheitlichen gesetzgeberischen Entscheidung, so dass neben der generellen Wartefrist von zwei Jahren auch wiederum die darauf bezogenen Anrechnungsregelungen maßgeblich sind.

21

Die Grundsätze über die Teilnichtigkeit eines Gesetzes sind auf die hier vorliegende Konstellation nicht in der Weise übertragbar, dass Teilelemente aus verschiedenen Fassungen einer gesetzlichen Regelung von den Gerichten eigenverantwortlich zu einer Gesamtregelung zusammengefügt werden können (anders VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 3 BV 08.1947 - juris Rn. 52). Bei der Teilnichtigkeit ist entscheidend, ob von der gesetzlichen Regelung trotz der Nichtigkeit eines Teils ein Anwendungsrest bestehen bleibt, der für sich genommen ein sinnvolles Regelungsgefüge darstellt und dessen Geltung ohne den nichtigen Teil dem hypothetischen Willen des Normgebers entspricht (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - NVwZ-RR 2011, 387, Rn. 29). Kennzeichen des Grundsatzes der Teilnichtigkeit ist aber, dass die Norm, die teilweise aufrechterhalten wird, von einem einheitlichen gesetzgeberischen Willen getragen ist. Demgegenüber würden bei einer gleichzeitigen Anwendung der zweijährigen Wartefrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG F1997 und der Anrechnungsregelungen des § 5 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 BeamtVG F1998 Elemente aus verschiedenen gesetzgeberischen Entscheidungen miteinander kombiniert. Es ist aber nicht die Aufgabe von Gerichten, aus verschiedenen, vom Gesetzgeber zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschaffenen Teilregelungen eine gesetzliche Gesamtregelung zusammenzustellen, die als solche nie erlassen wurde und daher nicht von einem einheitlichen Willen des Gesetzgebers getragen ist. Die Schaffung eines aufeinander abgestimmten Systems von Wartefrist und Ausnahme- oder Anrechnungsregelungen ist allein Sache des Gesetzgebers. Diesem Regelungsauftrag ist der Bundesgesetzgeber durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (Art. 4 Nr. 5 Buchst. b und c, BGBl I S. 160) auch nachgekommen. Auch das Land Schleswig-Holstein hat durch die oben genannten gesetzlichen Vorschriften die Wartefrist umfassend neu geregelt.

22

Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit einer Wartefrist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG von zwei Jahren unter Anrechnung von Zeiten der Wahrnehmung der Aufgaben des Beförderungsamtes die Grenze, bis zu der der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt einschränken kann, ausgeschöpft (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79 und 7/82 - BVerfGE 61, 43 und vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - a.a.O.).

23

Die danach anzuwendende Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG F1997 bestimmt, dass Zeiten, in denen der Beamte vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des ihm später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat, in die Zweijahresfrist einzurechnen sind. Deshalb hat der Kläger, weil die Zeiten der tatsächlichen Wahrnehmung der höherwertigen Funktionen des Amtes des Ersten Polizeihauptkommissars seit Januar 2002 einzurechnen sind, die maßgebliche Wartefrist erfüllt.

24

2. Das dem Beklagten nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG eröffnete Ermessen ist infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 dahingehend reduziert, dass er den bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheid für den Zeitraum ab Mai 2007 aufheben muss. Als Folge hiervon muss der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers ab Mai 2007 auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Amt des Ersten Polizeihauptkommissars, BesGr A 13 BBesO, festsetzen.

25

Dies ergibt sich aus der in § 79 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung. Sofern der Gesetzgeber die Reaktion auf die Nichtigerklärung einer gesetzlichen Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht durch eine allgemeine Regel des Verwaltungsverfahrensrechts in das Ermessen der Behörde stellt, muss sich dieses Ermessen an den Vorgaben des § 79 Abs. 2 BVerfGG ausrichten, wenn sich aus dem jeweiligen Fachgesetz, wie hier, nichts anderes ergibt (Urteil vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 Rn. 14 ff.). Danach kann der Betroffene für die Zukunft auch die Anpassung eines Dauerverwaltungsakts an die verfassungsrechtlich klargestellte Rechtslage verlangen (Bethge, a.a.O. § 79 Rn. 53 m.w.N.; Graßhof, a.a.O. § 79 Rn. 31; Lechner/Zuck, BVerfGG, 6. Aufl., § 79 Rn. 13; Löwer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., Band III, § 70, Rn. 118 Fn. 912 m.w.N.).

26

Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bleiben die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 BVerfGG oder einer besonderen gesetzlichen Regelung unberührt. Hierdurch hat der Gesetzgeber für die Vergangenheit, d.h. für die Zeit vor der Nichtigerklärung, der Rechtssicherheit den Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit eingeräumt. Unanfechtbare Entscheidungen sollen trotz feststehender anfänglicher Rechtswidrigkeit für die Vergangenheit rechtswirksam bleiben. Ein Verwaltungsakt, der auf einer für nichtig erklärten Norm beruht, ist unverändert Rechtsgrundlage für die von ihm geregelten Rechtsbeziehungen. Die Behörde kann weder die vor der Nichtigerklärung zu Unrecht gewährten Leistungen zurückverlangen noch kann der Begünstigte für diese Zeit nachträglich höhere als die festgesetzten Leistungen beanspruchen (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 164,178/64 - BVerfGE 20, 230 <235 f.> und vom 16. Januar 1980 - 1 BvR 127, 679/78 - BVerfGE 53, 115 <130>; Bethge, a.a.O. § 79 Rn. 44).

27

Demgegenüber erklärt § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG die Vollstreckung aus unanfechtbaren Entscheidungen für unzulässig. Danach kann der Geltungsanspruch der nach Satz 1 unberührt bleibenden Entscheidung, wozu in erster Linie Verwaltungsakte gehören (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966- 1 BvR 164, 178/64 - a.a.O. S. 236), gegen den Willen des Betroffenen nicht mehr durchgesetzt werden.

28

Somit stellt die Nichtigerklärung einer gesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht die zeitliche Grenze für den Geltungsanspruch der auf der für nichtig erklärten Vorschrift beruhenden unanfechtbaren Entscheidungen dar. Bis zur Nichtigerklärung der gesetzlichen Regelung gebührt der Rechtssicherheit der Vorrang. Für den Zeitraum danach setzt sich demgegenüber das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit durch. Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend aus den Regelungen des § 79 Abs. 2 BVerfGG den allgemeinen Rechtsgedanken abgeleitet, dass einerseits zwar unanfechtbar gewordene fehlerhafte Akte der öffentlichen Gewalt nicht rückwirkend aufgehoben und die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangenen nachteiligen Wirkungen nicht beseitigt werden, andererseits jedoch zukünftige Folgen, die sich aus einer zwangsweisen Durchsetzung der verfassungswidrigen Entscheidung ergeben würden, abgewendet werden sollen (stRspr, BVerfG, Beschlüsse vom 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - BVerfGE 97, 35 <48> und vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 - BVerfGE 115, 51 <63> m.w.N.).

29

Dieser Rechtsgedanke ist auf Dauerverwaltungsakte wie Versorgungsfestsetzungsbescheide, die nicht im engeren Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vollstreckt werden, sondern die Grundlage für monatlich im Voraus zu zahlende Versorgungsbezüge bilden, zu übertragen. Ihre Bestandskraft wird nur für die Vergangenheit geschützt, so dass der Betroffene nicht unter Berufung auf die Nichtigerklärung einer gesetzlichen Regelung für die Vergangenheit höhere Leistungen beanspruchen kann. Demgegenüber gebührt für die Zukunft der materiellen Gerechtigkeit, nicht der Rechtssicherheit der Vorrang, so dass der Dauerverwaltungsakt an die Rechtslage anzupassen ist (Bethge, a.a.O. § 79 Rn. 53 m.w.N.; Graßhof, a.a.O. § 79 Rn. 31). Andernfalls müsste Dauerverwaltungsakten zeitlich unbegrenzte Geltung beigemessen werden, obwohl ihre gesetzliche Grundlage wegen der Nichtigerklärung weggefallen ist. Ihre nach dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit gebotene Anpassung an die klargestellte Rechtslage hinge dann von Zufälligkeiten ab, d.h. vom Eintritt von Umständen, die die Behörde unabhängig von der Nichtigerklärung der gesetzlichen Grundlage durch das Bundesverfassungsgericht zur Abänderung des Dauerverwaltungsakts veranlassen.

30

Auch die verfassungsrechtliche Verankerung des Versorgungsanspruchs des Klägers spricht dafür, dass das nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG eröffnete Rücknahmeermessen nach dem Rechtsgedanken des § 79 Abs. 2 BVerfGG zu dessen Gunsten auf Null reduziert ist. Durch die bei Eintritt in den Ruhestand geltenden Regeln hat der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum ausgeübt, der ihm verfassungsrechtlich durch den Alimentationsgrundsatz eröffnet ist. Der sich daraus ergebende Versorgungsanspruch genießt verfassungsrechtlichen Schutz, weil ihn der Versorgungsberechtigte erdient hat (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - a.a.O. S. 387 m.w.N.). Der Dienstherr behält einen fiktiven Anteil der Dienstbezüge ein, um die Altersversorgung der Beamten zu finanzieren (Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 22 m.w.N.).

31

Dem Anspruch des Klägers auf Anpassung des bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheids an die Nichtigerklärung ab Mai 2007 steht auch nicht die Aussage des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 20. März 2007 (- 2 BvL 11/04 - a.a.O. S. 391) entgegen, wonach die auf der für nichtig erklärten Vorschrift beruhenden, im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung bereits bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheide von der Entscheidung unberührt bleiben. Diese Aussage bezieht sich, wie dem Verweis auf den dort zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (- 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1 <58 f.>) unmittelbar zu entnehmen ist, auf die Zeit vor der Bekanntgabe des Beschlusses.

32

Die hier beantragte Anpassung der Versorgungsbezüge des Klägers an die Nichtigerklärung der dreijährigen Wartefrist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG F1998) durch das Bundesverfassungsgericht für den Zeitraum ab Mai 2007 könnte ermessensfehlerfrei nur dann zeitlich hinausgeschoben werden, wenn hierfür ein gewichtiger Grund bestünde, der eine unverzügliche Anpassung als unangemessen erscheinen ließe (Urteil vom 24. Februar 2011 a.a.O. Rn. 24). Ein derartiger Grund liegt hier nicht vor.

33

Insbesondere kann die Anpassung des Versorgungsfestsetzungsbescheids nicht von einem entsprechenden Antrag des Ruhestandsbeamten abhängig gemacht werden. Das Antragserfordernis ist keine allgemeine ungeschriebene Voraussetzung für beamtenrechtliche Ansprüche. Ein Antrag im Sinne einer Rügeobliegenheit oder Hinweispflicht des Beamten kommt als ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung nur in Betracht, wenn es um nicht normativ festgelegte Ansprüche geht. Der Versorgungsanspruch ist aber gesetzlich festgelegt und kann deshalb nicht an einen solchen Antrag geknüpft werden (Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - juris Rn. 27 ).

Versorgungsbezüge sind

1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2.
Hinterbliebenenversorgung,
3.
Bezüge bei Verschollenheit,
4.
Unfallfürsorge,
5.
Übergangsgeld,
6.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
7.
Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,
8.
Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,
9.
Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,
10.
Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,
11.
Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5,
12.
Einmalzahlung nach Abschnitt 11.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.