Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Okt. 2017 - 1 C 11131/16
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „A...-B... III 2. Änderung", der am 31. Mai 2016 vom Rat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen und am 20. Juli 2016 ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
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Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C..., Flur ..., Parzelle Nr. ... . Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans „A...-B... III", der für das Grundstück eine bauliche Nutzung als Mischgebiet festsetzt. Für den benachbarten, ca. 1.150 qm umfassenden Grundstücksteil der Parzelle Nr. ... setze dieser Bebauungsplan zunächst eine Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf für eine eventuelle Erweiterung der auf dem Grundstück vorhandenen Sport- und Festhalle fest.
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Am 17. November 2015 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans „A...-B... III" im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch - BauGB -, der am 30. März 2016 mit der Begründung und dem Hinweis auf die öffentliche Auslegung vom 7. April 2016 bis zum 9. Mai 2016 bekannt gemacht wurde. Die geplante Änderung bezog sich dabei allein auf die bauliche Nutzung des bislang als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzten Teils der Parzelle Nr. ..., die hinsichtlich der westlich gelegenen, 55 qm umfassenden Fläche als Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung als Bushaltestelle und der übrigen Teilfläche als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung als Kinderspielplatz ausgewiesen werden sollte.
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Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung machte der Antragsteller als Mitunterzeichner eines Schreibens der Interessengemeinschaft „An der A..." unter dem 11. April 2016 geltend, die Änderung des Bebauungsplans werfe Fragen bezüglich des erforderlichen Nachweises notwendiger Stellplätze, einer Beeinträchtigung der Aufstellflächen für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sowie der Gewährleistung notwendiger Zu- und Durchfahrten und der Fluchtwegesituation bezogen auf die Nutzung der Sport- und Festhalle auf.
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Mit weiterem Schreiben vom 20. April 2016 trug der Antragsteller vor, er widerspreche der geplanten Änderung des Bebauungsplans, weil die beabsichtigte Herstellung eines Kinderspielplatzes in unmittelbarer Nachbarschaft seines Grundstücks dessen Wert erheblich mindere. Zudem verschärfe die vorgesehene Nutzung verbunden mit dem Wegfall von Parkmöglichkeiten auf dem nunmehr überplanten Grundstück die ohnehin schwierige Parkplatzsituation bei Veranstaltungen in der Sport- und Festhalle. Ferner sei eine Beeinträchtigung der Not- und Rettungswege zu befürchten.
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Die Antragsgegnerin wies die Bedenken der Interessengemeinschaft „An der A..." und des Antragstellers im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung zurück. Zur Begründung führte der Rat der Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, auf der überplanten Fläche befänden sich keine für die Hallennutzung ausgewiesenen Parkflächen, das Abstellen von Fahrzeugen sei bislang lediglich geduldet worden. Parkplätze seien außerhalb dieser Fläche ausreichend vorhanden. Die Errichtung des Kinderspielplatzes beeinträchtige auf der Grundlage einer brandschutzrechtlichen Stellungnahme der Kreisverwaltung M...-B... weder die Flucht- und Rettungswege der Halle noch würde der überplante Grundstücksteil als Aufstellfläche oder Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge benötigt. Soweit der Antragsteller einen Wertverlust für sein Grundstück befürchte, stelle dies keinen abwägungserheblichen Belang im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB dar. Im Übrigen zählten Kinderspielplätze grundsätzlich zu den in Wohngebieten üblichen und zulässigen Nutzungen.
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Am 5. Oktober 2016 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung er vorträgt, der angegriffene Bebauungsplan sei unwirksam, weil er an einem beachtlichen Verfahrensfehler leide und gegen das Abwägungsverbot verstoße. Ein rechtserheblicher Verfahrensfehler liege darin, dass ihm entgegen der öffentlichen Bekanntmachung, in der ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass der Bebauungsplan mit seiner Begründung ab sofort in der Verbandsgemeindeverwaltung R...-S... von jedermann in einem näher bezeichneten Zimmer des Dienstgebäudes C..., S…-A…-Ring 31, ... O... während der Dienststunden eingesehen werden könne, am Montag, dem 12. September 2016, bei seiner Vorsprache dort keine Einsicht gewährt worden sei. Der Bebauungsplan sei nicht ausgelegt gewesen. Er selbst sei vielmehr lediglich darauf hingewiesen worden, dass der zuständige Sachbearbeiter in Urlaub sei und er sich wegen der Einsicht an den Ortsbürgermeister der Antragsgegnerin wenden könne. In materieller Hinsicht verstoße der angegriffene Bebauungsplan gegen das Abwägungsverbot des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB. Dies ergebe sich bereits daraus, dass es die Antragsgegnerin unterlassen habe, die von dem geplanten Kinderspielplatz zu erwartenden Lärmemissionen durch Einholung eines Schallgutachtens zu ermitteln. Damit fehle es bereits an einer Grundlage für eine sachgerechte Abwägung seiner privaten Schutzbelange im Verhältnis zu den sonstigen öffentlichen und privaten Belangen.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan „A...-B... III, 2. Änderung" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Normenkontrollantrag abzulehnen.
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Sie hält den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig, weil der Antragsteller wegen der behaupteten Lärmbeeinträchtigungen gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert sei. Dies folge daraus, dass der Antragsteller während der Offenlage allein eine Wertminderung seines Grundstücks und die Parkplatzsituation, nicht aber eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung durch den vorgesehenen Kinderspielplatz gerügt habe. Ungeachtet dessen leide der angegriffene Bebauungsplan weder an einem formellen noch an einem materiellen Fehler. Soweit der Antragsteller vortrage, ihm sei bei einer Vorsprache am 12. September 2016 die begehrte Einsicht in den Bebauungsplan nicht gewährt worden, werde dies mit Nichtwissen bestritten, weil der Antragsteller nicht angegeben habe, mit welchem ihrer Bediensteten er bei der behaupteten Vorsprache in Kontakt getreten sei. Dessen ungeachtet sei maßgeblich darauf abzustellen, dass der Bebauungsplan grundsätzlich, wie in der Veröffentlichung angegeben, zur Einsicht vorgehalten werde. Dies sei auch bezüglich des in Streit stehenden Bebauungsplans der Fall. Selbst wenn es dem Antragsteller auf der Grundlage seines Vortrags am 12. September 2016 nicht möglich gewesen sein sollte, Einsicht in die Originalunterlagen des Bebauungsplans zu nehmen, begründe dies nicht die (nachträgliche) Unwirksamkeit des rechtsgültig in Kraft getretenen Bebauungsplans. Der Bebauungsplan leide auch nicht an einem Abwägungsfehler. Einer Ermittlung der von dem geplanten Kinderspielplatz ausgehenden Lärmimmissionen auf das Grundstück des Antragstellers habe es nicht bedurft, weil es sich bei Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen ausgingen, gemäß § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz im Regelfall um keine schädlichen Umwelteinwirkungen handle. Die bei einer bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes ausgehenden Emissionen seien vielmehr hinzunehmen. Zudem habe sie, die Antragsgegnerin, ausweislich der Begründung des Bebauungsplans die von dem Kinderspielplatz ausgehenden Geräuschemissionen erkannt und deshalb festgelegt, dass der Spielplatz so ausgestaltet werden soll, dass er hauptsächlich jüngere Kinder anspreche, um damit eventuelle Störungen der Nachbarn vorrangig auf die Nachmittagsstunden zu beschränken.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (1 Ordner), die dem Senat vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag führt nicht zum Erfolg.
I.
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Der Normenkontrollantrag ist bereits unzulässig, denn dem Antragsteller fehlt es an der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis. Nach dieser Bestimmung ist nur derjenige antragsbefugt, der geltend macht, durch Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu muss ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen der angegriffenen Satzung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2/98 -, BVerwGE 107, 215; OVG RP, Urteil vom 28. Juni 2016 - 1 C 10678/15.OVG -, juris).
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Eine Rechtsverletzung kommt dabei stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer oder eine ihm gleichgestellte Person gegen eine Festsetzung wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft. Dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG - handelt. Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, sofern der als Satzung erlassene Plan rechtmäßig ist. Ob dies der Fall ist, kann er im Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2002 - 4 BN 2/02 -, juris). Wird der Bebauungsplan, der das Grundstück erfasst, indessen so geändert, dass dieses von den neuen Festsetzungen unberührt bleibt, ist eine Verletzung des Grundeigentums dagegen ausgeschlossen, weil die Festsetzungen für das Grundstück - also die Festsetzungen, die das Grundeigentum bestimmen - bereits in dem früheren Bebauungsplan getroffen worden sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. Juni 2016 a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, VGH BW, Urteil vom 20. März 2013 - 5 S 1126/11 - und VGH Bayern Urteil vom 18. Juli 2017 - 9 N 15.1106 - , jeweils juris).
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Darüber hinaus lässt sich eine Antragsbefugnis für Planbetroffene aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots (vgl. § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch - BauGB -) herleiten. Eine so begründete schützenswerte Rechtsposition reicht weiter als die wegen einer möglichen Eigentumsverletzung in Betracht kommende Antragsbefugnis, weil dem Abwägungsgebot ein drittschützender Charakter zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, a.a.O.). In die Abwägung einzustellen sind allerdings nur schutzwürdige Belange, die gerade durch die Planänderung berührt werden. Die Belange der Ursprungsplanung sind demgegenüber grundsätzlich nicht mehr in den Blick zu nehmen und gegen- und untereinander abzuwägen (BVerwG, Beschluss vom 13. November 2012; VGH BW, Urteil vom 20. März 2013; OVG RP, Urteil vom 28. Juni 2016 und Bay VGH, Urteil vom 18. Juli 2017, jeweils a.a.O.).
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1. In Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst festzustellen, dass die bauplanerischen Festsetzungen der angegriffenen Änderungssatzung, nämlich die Festsetzung der an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden (Teil) Parzelle als Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung als Bushaltestelle und öffentliche Grünfläche für die Herstellung eines Kinderspielplatzes, die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans für das Grundstück des Antragstellers unberührt lassen und insoweit eine Rechtsverletzung des Antragstellers nicht erkennbar ist.
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2. Eine die Antragsbefugnis begründende mögliche Rechtsverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung und damit eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebotes gemäß § 1 Abs. 7 BauGB geltend macht und die dazu vorgetragenen Tatsachen dies auch möglich erscheinen lassen.
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Die vom Antragsteller im Planverfahren vorgetragenen Einwände bezogen sich zunächst auf die Problematik einer durch die Änderungsplanung geltend gemachten Verschärfung der Parkflächensituation sowie einer Beeinträchtigung der Not- und Rettungswege hinsichtlich der an sein Grundstück angrenzenden Sport- und Festhalle. Ferner hat der Antragsteller einen durch die Änderungsplanung zu befürchtenden Wertverlust seines Grundstücks geltend gemacht und im gerichtlichen Verfahren eine unzumutbare Lärmbelastung durch den geplanten Kinderspielplatz beanstandet.
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a) Was die durch die Änderungsplanung vom Antragsteller geltend gemachte Verschärfung der Parkflächensituation sowie die Beeinträchtigung der Not- und Rettungswege in Bezug auf die Sport- und Festhalle anbelangt, so ist diesbezüglich eine mögliche Verletzung des Antragstellers in subjektiven Rechten bereits im Ansatz nicht erkennbar, weil sein Vorbringen insoweit allein im öffentlichen Interesse liegende Aspekte betrifft, so dass sich hieraus keine Antragsbefugnis ergibt.
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b) Auch die angebliche Wertminderung seines Grundstücks vermag die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht zu begründen. Die Auswirkungen, die die Errichtung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines Grundstücks auf dessen Verkehrswert haben, sind allein keine für die planerische Abwägung erheblichen Belange. Sie stellen deshalb auch keinen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erwartenden Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO dar. Vielmehr kommt es auf die von der (neu) zugelassenen Nutzung unmittelbar zu erwartenden tatsächlichen Beeinträchtigungen an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 4 BN 53/02 - sowie Urteil des Senats vom 10. Dezember 2015 - 1 C 10631/14.OVG -, jeweils nach juris), zu denen sich der Normenkontrollantrag insoweit aber nicht dezidiert verhält.
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c) Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich schließlich auch nicht aus dem erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwand, durch die Änderung der festgesetzten baulichen Nutzung seines Nachbargrundstücks seien für sein Grundstück unzumutbare, von der Nutzung des geplanten Kinderspielplatzes verursachte Lärmimmissionen zu befürchten.
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Zwar ist der Antragsteller mit diesem Vorbringen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht präkludiert, weil die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO, auf die sich die Antragsgegnerin beruft, durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl I, S. 1298ff) ohne Übergangsbestimmungen gemäß Art. 18 dieses Gesetzes am 2. Juni 2017 aufgehoben worden ist.
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Aus den vom Antragsteller befürchteten Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung des geplanten Kinderspielplatzes lässt sich die Antragsbefugnis jedoch deshalb nicht herleiten, weil der Antragsteller diese Lärmbeeinträchtigungen als sozialadäquat hinnehmen muss.
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Zwar gehört eine planbedingte Zunahme des Lärms grundsätzlich zum Abwägungsmaterial. Dies entspricht für Verkehrslärm einer gefestigten Rechtsprechung (vgl. VGH BW, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10 -, VBlBW 2012, 421; OVG RP, Urteil vom 28. Juni 2016 - 1 C 10678/15.OVG - sowie BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, juris). Allerdings muss dieser Belang dann nicht in die Abwägung eingestellt werden, sofern der Lärmzuwachs nur geringfügig ist oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt, weil der Nachbar dann die Lärmbelastung hinzunehmen hat.
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Dem ist es nach Auffassung des Senates gleichzustellen, wenn dem von Lärmimmissionen betroffenen Nachbarn diese Immissionen aus sonstigen Gründen zugemutet werden können. So liegt der Fall hier.
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Ausgangspunkt und Maßstab für die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen ist die Regelung des § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG -. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und unvermeidbare Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Geräusche, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wann Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft darstellen, erfordert eine situationsbezogene Abwägung anhand der jeweils besonderen Umstände des Einzelfalls. Dabei können Vorschriften einschlägiger Regelwerke grundsätzlich als Orientierungshilfe mitberücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1998 - 7 C 77.87 - juris).
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Für die von Kindern ausgehenden Geräusche enthält § 22 Abs. 1a BImSchG eine Spezialvorschrift. Danach sind Geräuscheinwirkungen, die unter anderem von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.
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Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4 sowie die entsprechende landesrechtliche Regelung des § 3 Abs. 2 BImSchG, nach dem Kinderlärm grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und als sozialadäquat in der Regel zumutbar ist.).
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§ 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder hervorgerufenen Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG, bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Kinder auf Immissionsgrenz- und -richtwerte technischer Regelwerke abzustellen (so bereits: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003, a.a.O.). Für die danach notwendige Einzelfallabwägung enthält § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG die Vorgabe, dass die genannten Geräuscheinwirkungen „im Regelfall" keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt also ein absolutes Toleranzgebot.
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Nach der Gesetzesbegründung soll ein vom Regelfall abweichender Sonderfall nur vorliegen, wenn besondere Umstände gegeben sind, zum Beispiel die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser und Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen (BT-Drucks. 17/4836, S. 7). Diese beiden - beispielhaft und deshalb nicht abschließend zu verstehenden - Fallgruppen (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 16. Mai 2012, a.a.O. und Urteil vom 24. Oktober 2012 - 8 A 10301/12.OVG - sowie BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013, - 7 B 1/13 - jeweils nach juris) sind hier nicht einschlägig. Auch im Übrigen ist weder vorgetragen, noch sind für den Senat Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass vorliegend ein mit den beiden Fallgruppen vergleichbarer atypischer Sonderfall gegeben ist, so dass für die Nutzung des durch die streitgegenständliche Änderung des Bebauungsplans festgesetzten Kinderspielplatzes das absolute Toleranzgebot gilt. Muss der Antragsteller deshalb die von der Nutzung des Kinderspielplatzes ausgehenden Lärmimmissionen hinnehmen, so scheidet unter diesem Aspekt die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans aus.
II.
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Der Normenkontrollantrag ist ungeachtet seiner aus der fehlenden Antragsbefugnis folgenden Unzulässigkeit aber auch in der Sache unbegründet.
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Der streitgegenständliche Bebauungsplan „A...-B... 2. Änderung" weist keine durchgreifenden formell-rechtlichen Fehler auf und hält auch in materieller Hinsicht einer Prüfung stand, wobei es für die Begründetheit nicht darauf ankommt, ob der Antragsteller selbst in subjektiven Rechten verletzt ist.
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1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers vermag der Senat einen beachtlichen formellen Verfahrensfehler nicht festzustellen.
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Soweit der Antragsteller diesbezüglich geltend macht, er habe den Bebauungsplan bei einer Vorsprache am 12. September 2016 in den in der Bekanntmachung vom 20. Juli 2016 angegebenen Räumlichkeiten der Verbandsgemeindeverwaltung R...-S... nicht einsehen können, begründet dies nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Denn ungeachtet der Richtigkeit dieses Vortrags, den die Antragsgegnerin mangels substantiierter Angaben des Antragstellers mit Nichtwissen bestreitet, wird die Gültigkeit eines Bebauungsplans nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Einsichtnahme in das Originaldokument für kürzere oder längere Zeit erschwert wird. Selbst der Verlust des Bebauungsplandokuments nach seinem Inkrafttreten hat nicht die Unwirksamkeit des Plans zur Folge, wenn der Nachweis des Planinhaltes auf andere Weise zweifelsfrei geführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juni 2010 - 4 BN 55/09 - und vom 1. April 1997 - 4 B 206.96 - juris sowie Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2017, Anm. 127 zu § 10). Da der streitgegenständliche Bebauungsplan ausweislich der Planaufstellungsunterlagen (Bl. 49) am 20. Juli 2016 ordnungsgemäß bekanntgemacht worden und unter diesem Datum gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft getreten ist, berührt danach das Vorbringen des Antragstellers , ihm sei am 12. September 2016 keine Einsicht in die Originalplanunterlagen gewährt worden, die Wirksamkeit des Bebauungsplans selbst dann nicht, wenn sein Vortrag als wahr unterstellt wird, denn Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan an dem in der Bekanntmachung angegebenen Ort tatsächlich dauerhaft nicht zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird, sind vom Antragsteller weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat vielmehr ausdrücklich erklärt, den Bebauungsplan in den in der Bekanntmachung genannten Räumlichkeiten zur allgemeinen Einsicht bereit zu halten.
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2. Der Bebauungsplan ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers, der im gerichtlichen Verfahren mit seinem Normenkontrollantrag in der Sache allein einen Abwägungsmangel in Bezug auf die von ihm befürchteten, von dem geplanten Kinderspielplatz ausgehenden Lärmimmissionen geltend macht, liegt ein solcher Abwägungsmangel hier nicht vor.
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Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist nach ständiger Rechtsprechung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - und vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, sowie den Beschluss des erkennenden Senats vom 15. März 2010 - 1 B 11357/09 -, alle in juris). Keine Verletzung liegt demgegenüber vor, wenn sich die Gemeinde innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob der Plangeber die abwägungserheblichen Gesichtspunkte zutreffend bestimmt hat und ob er auf der Grundlage des derart ermittelten Abwägungsergebnisses die aufgezeigten Grenzen der ihm obliegenden Gewichtung eingehalten hat.
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann der Senat hier keinen Abwägungsmangel feststellen.
- 41
a) Was die vom Antragsteller geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung des festgesetzten Kinderspielplatzes anbelangt, muss dieser, wie oben bereits dargelegt, die Geräuschimmissionen ungeachtet eines Immissionsgrenz- oder -richtwertes als sozialadäquat hinnehmen, so dass es seitens der Antragsgegnerin auch keiner Einholung eines schalltechnischen Gutachtens zur Ermittlung der zu erwartenden Emissionen bedurfte und sich die Festsetzung des Kinderspielplatzes auf der Nachbarparzelle auch ansonsten nicht als abwägungsfehlerhaft darstellt.
- 42
b) Soweit der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren gerügt hat, der streitgegenständliche Bebauungsplan führe bedingt durch den Wegfall von Parkfläche für Kraftfahrzeuge zu einer Verschärfung der Parkplatzsituation bei Veranstaltungen in der Sport- und Festhalle und beeinträchtige den Brandschutz sowie den Einsatz von Rettungskräften, vermag der Senat keinen, die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplanes begründenden Abwägungsfehler zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat vielmehr in ihrer Beschlussfassung über diese Einwände das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und im Einzelnen dargelegt, dass die für die Nutzung der Sport- und Festhalle erforderlichen Stellplätze auf außerhalb der von der Bebauungsplanänderung gelegenen Flächen nachgewiesen sind und die Errichtung des Kinderspielplatzes auf der Grundlage einer brandschutzrechtlichen Stellungnahme der Kreisverwaltung M...-B... den Brandschutz sowie Rettungs- und Fluchtwege bei Veranstaltungen in der Sport- und Festhalle nicht beeinträchtigt und deshalb an ihrer Planung festgehalten. Diese Abwägungsentscheidung, die der Antragsteller im Normenkontrollverfahren nicht beanstandet und zu der er auch sonst nicht Stellung genommen hat, lässt rechtserhebliche Fehler nicht erkennen.
- 43
Da sonstige, rechtserhebliche Einwände gegen die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans vom Antragsteller nicht geltend gemacht werden und auch für den Senat nicht ersichtlich sind, ist der Normenkontrollantrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenentscheidung abzulehnen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
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(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
Die Anträge der Antragsteller werden abgewiesen.
Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3, die Antragsteller zu 3 und 4 als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.
II. Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Gründe
-
I.
- 1
-
Die Klägerin wendet sich gegen die Lärmauswirkungen des Betriebs einer ca. 30 m langen Seilbahn auf einem zum Baugebiet "In der Acht" gehörenden Kinderspielplatz; diese ist unmittelbar entlang der Südgrenze des von ihr bewohnten Grundstücks errichtet worden.
- 2
-
Die auf Beseitigung, hilfsweise auf Unterlassung der Nutzung der Seilbahn gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Nutzung der Seilbahn auf dem benachbarten Kinderspielplatz stelle für die Klägerin schon deshalb keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar, weil sie nach § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbeeinträchtigung verpflichtet sei. Bei der Nutzung der Seilbahn handele es sich um einen gesetzlichen Regelfall, so dass eine einzelfallbezogene Güterabwägung nicht erforderlich sei. Von einem atypischen Sonderfall könne nicht ausgegangen werden; während der Nachmittagsstunden hielten sich Kinder nur vereinzelt auf dem Spielplatz auf, vormittags werde er nur gelegentlich von einer Kindergartengruppe genutzt.
- 3
-
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
-
II.
- 4
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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
- 5
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1. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Frage,
-
ob § 22 Abs. 1a BImSchG auch Geräuscheinwirkungen, die durch die Spielgeräte selbst bedingt sind, privilegiert oder entsprechend seinem Wortlaut nur durch Kinder hervorgerufene Geräuscheinwirkungen,
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rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn sie lässt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten und ist deshalb nicht klärungsbedürftig.
- 6
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Nach dem Gesetzeswortlaut werden Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, insoweit privilegiert, als sie im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung gelten. Schon durch das Abstellen auf die (bloße) Ursächlichkeit des Verhaltens von Kindern ergibt sich, dass hiervon nicht nur der unmittelbar von Kindern bei Nutzung der Einrichtung erzeugte Lärm erfasst wird, sondern auch die zusätzlichen Lärmemissionen, die sich mit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes verbinden. Zu den von Anliegern im Regelfall zu duldenden Geräuscheinwirkungen zählen somit nicht allein solche, die durch kindliche Laute wie Schreien oder Singen sowie durch körperliche Aktivitäten der Kinder wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen hervorgerufen werden; ebenso gehören hierzu das Sprechen und Rufen von Betreuerinnen und Betreuern sowie das Nutzen kindgerechter Spielzeuge und Spielgeräte (BTDrucks 17/4836 S. 6). Gleichermaßen gilt dies daher auch für die Nutzung der hier streitbefangenen, zum Standard der Ausgestaltung eines Kinderspielplatzes gehörenden Seilbahn. Mit dieser Privilegierung der Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen wird aber nicht die Verpflichtung des Anlagenbetreibers gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG eingeschränkt, die Anlage Kinderspielplatz mit Gerätschaften zu bestücken, die dem Stand der Technik zur Lärmminderung entsprechen; denn die Privilegierung bezieht sich nur auf die mit dem Betrieb eines Kinderspielplatzes einhergehenden unvermeidbaren Geräuscheinwirkungen, nicht aber auf nach dem Stand der Technik vermeidbare (vgl. BTDrucks 17/4836 S. 6).
- 7
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2. Die weitere von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,
-
welche Umstände vorliegen müssen, dass selbst von § 22 Abs. 1a BImSchG erfasste Geräuscheinwirkungen gleichwohl schädliche Umwelteinwirkungen darstellen, also dass kein Regelfall gegeben ist,
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rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie keinen grundsätzlichen Charakter hat, sondern die konkrete Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht betrifft.
- 8
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§ 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG bestimmt, dass von Kinderspielplätzen hervorgerufene Geräuscheinwirkungen im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Mit diesem Abstellen auf den Regelfall wird keine Regelung getroffen, die den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG modifiziert und darüber hinaus das Vorliegen einer schädlichen Umwelteinwirkung kategorisch ausschließt. Als eine auch dem Drittschutz betroffener Nachbarn verpflichtete Regelung ermöglicht die Vorschrift für besondere Ausnahmesituationen eine einzelfallbezogene Prüfung, ob selbst bei Zugrundelegung eines weiten Maßstabs noch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen angenommen werden können. Ein Ausnahmefall, der eine Sonderprüfung gebietet, liegt beispielsweise vor, wenn ein Kinderspielplatz in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern oder Pflegeanstalten gelegen ist (BTDrucks 17/4836 S. 7).
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Schon vor Einfügen der Privilegierungsregelung des § 22 Abs. 1a in das Bundes-Immissionsschutzgesetz entsprach es der Rechtslage, dass die Errichtung eines Kinderspielplatzes sowohl in reinen als auch in allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich zulässig war. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen konnten derartige Einrichtungen nach § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) unzulässig sein oder unterlagen - um Interessenskonflikte auszugleichen - Nutzungsbeschränkungen beispielsweise in zeitlicher Hinsicht. Dies zu beurteilen war regelmäßig Sache der Tatsachengerichte (Urteil vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 4 C 5.88 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 7 S. 4). Nichts anderes gilt in Bezug auf das Vorliegen von Ausnahmefällen nach der erfolgten Gesetzesergänzung. Auch die Frage, ob vom Betrieb eines Kinderspielplatzes herrührende Geräuscheinwirkungen über den Rahmen des Üblichen hinausgehen und damit nicht als Regelfall der Nutzung im Sinne von § 22 Abs. 1a BImSchG zu verstehen sind, kann nur auf der Grundlage einer abwägenden, die Umstände des konkreten Falles berücksichtigenden Beurteilung beantwortet werden. Eine derart wertende Gesamtschau entzieht sich daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung. Insoweit fehlt es an der Formulierung und Darlegung einer verallgemeinerungsfähigen konkreten Rechtsfrage, die in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. September 1991 - BVerwG 1 CB 24.91 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60 S. 44 und vom 8. Oktober 2012 - BVerwG 1 B 18.12 - juris Rn. 4).
Gründe
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Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
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1. Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts. Beide Rügen beziehen sich auf folgende Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 18):
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Gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB ist der Bebauungsplan mit seiner Bekanntmachung am 5. Juni 2008 in Kraft getreten. Falls die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht zu jedermanns Einsicht bereit hält, so liegt darin ein Verstoß gegen § 10 Abs. 3 S. 2 BauGB. Der Bebauungsplan wird dadurch jedoch nicht unwirksam (...).
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Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, mit diesen Ausführungen habe das Gericht ihren Vortrag nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Dem ist jedoch nicht zu folgen; die Rüge bleibt daher ohne Erfolg.
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Zum einen haben die Antragstellerinnen vorgetragen, an einem bestimmten näher bezeichneten Datum habe der Bebauungsplan nicht im Bauamt der Antragsgegnerin zur Einsicht ausgelegen; vielmehr habe er sich im Amtsraum des Bürgermeisters befunden, so dass ein namentlich benannter Rechtsanwalt an diesem Tag keine Einsicht habe nehmen können. Diesen Sachvortrag hat das Oberverwaltungsgericht offensichtlich zur Kenntnis genommen und gewürdigt; dass es nicht die rechtlichen Schlüsse daraus zieht, die die Antragstellerinnen anstreben, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
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Die Antragstellerinnen haben ferner vorgetragen, der Bebauungsplan habe nicht nur für eine kurze Zeit nicht für eine Einsichtnahme zur Verfügung gestanden, sondern werde dauerhaft und systematisch vorenthalten. Daraus ziehen die Antragstellerinnen die rechtliche Schlussfolgerung, dass die Bekanntmachung des Bebauungsplans nicht wirksam erfolgt sei.
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Auch dieses tatsächliche und rechtliche Vorbringen hat das Oberverwaltungsgericht ersichtlich zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, der Bebauungsplan sei wirksam in Kraft getreten. Ein Verstoß gegen die Pflicht, den Bebauungsplan zur Einsicht bereit zu halten, führe nicht zur Unwirksamkeit der Bekanntmachung und des Bebauungsplans.
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Im Übrigen lässt sich dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts keine Feststellung dahingehend entnehmen, der Bebauungsplan werde dauerhaft und systematisch der Öffentlichkeit vorenthalten und habe zu keinem Zeitpunkt an dem in der Bekanntmachung genannten Ort (Bauamt) zur Verfügung gestanden. Auf diesen Tatsachenvortrag brauchte das Gericht auf der Grundlage seiner rechtlichen und tatsächlichen Würdigung nicht näher einzugehen; ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit ist dieser Vortrag jedoch entgegen der Beschwerdebegründung (S. 4) nicht unstrittig geworden. Der Vortrag der Antragsgegnerin in einem früheren Schriftsatz bezieht sich auf einen anderen Sachverhalt.
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Aus den genannten Gründen bleibt auch die Rüge, die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts seien aktenwidrig, ohne Erfolg. Diese Verfahrensrüge bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein Widerspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es keiner weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts bedarf; der Widerspruch muss also "zweifelsfrei" sein (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226 und vom 4. Juli 2001 - BVerwG 4 B 51.01). Vorliegend besteht allenfalls ein Widerspruch zwischen den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts und dem Vortrag der Antragstellerinnen.
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Die in diesem Zusammenhang hilfsweise erhobene Aufklärungsrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen; insbesondere legt die Beschwerde nicht dar, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung beantragt hätte.
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2. Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.
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Die Antragstellerinnen werfen die Frage auf,
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welche Rechtsfolgen daraus resultieren, dass der Bebauungsplan nach der Bekanntmachung nicht zur Einsicht bereit gehalten wird.
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Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie lässt sich vielmehr auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten.
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Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Wird eine Rechtsnorm selbst nicht veröffentlicht, so ist dem Verkündungserfordernis, das für die Entstehung förmlich gesetzter Rechtsnormen unerlässlich ist, nur dann Genüge getan, wenn sich die Betroffenen auf andere Weise verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 <291>). Die Bekanntmachung eines Bebauungsplans im Wege der Ersatzverkündung umfasst bei genehmigungsbedürftigen Bebauungsplänen i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung, bei genehmigungsfreien Bebauungsplänen die Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Bekanntmachung muss einen Hinweis zur Identifikation des ausliegenden Bebauungsplans enthalten. Der Hinweis muss nur geeignet sein, das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans informieren will, zu dem richtigen - bei der Gemeinde ausliegenden - Plan zu führen (Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 <350>; Beschlüsse vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 28.83 - Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11 - juris Rn. 11 und vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 <207 f.> - juris Rn. 16). In der Bekanntmachung ist daher auch darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Das Bereithalten des beschlossenen und genehmigten Bebauungsplans zu jedermanns Einsicht bei der in der Bekanntmachung angegebenen Dienststelle ist Teil des sich auf die Rechtsetzung beziehenden - zweistufigen - Verkündungsverfahrens (Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 29.86 - BVerwGE 75, 271 <272>): Mit der Bekanntmachung und dem Bereithalten des Plans zu jedermanns Einsicht wird der Abschluss eines Rechtsetzungsverfahrens förmlich dokumentiert (Urteil vom 5. Dezember 1986, a.a.O. S. 274). Fehlt es an der Angabe des Orts der Einsichtnahme, liegt ein beachtlicher Bekanntmachungsfehler vor, weil der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht wird (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB). Ob die Einsicht an dem in der Bekanntmachung genannten Ort oder an einem anderen Ort erfolgt, betrifft nicht die Wirksamkeit der Bekanntmachung. Der Bebauungsplan tritt unbeschadet des Erfordernisses, dass er in der Folgezeit zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird, mit der Bekanntmachung in Kraft (Beschluss vom 9. Mai 1996 - BVerwG 4 B 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21 - juris Rn. 3). Die Kenntnisnahme muss aber tatsächlich möglich sein. Das Oberverwaltungsgericht hebt daher zutreffend hervor, falls eine Gemeinde den Bebauungsplan nicht zu jedermanns Einsicht bereit halte, liege darin ein Verstoß gegen § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Ebenfalls zu folgen ist seiner weiteren rechtlichen Schlussfolgerung, dadurch werde der Bebauungsplan jedoch nicht unwirksam. Mit der Bekanntmachung ist der Bebauungsplan als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) eine gültige Rechtsnorm und damit Teil der Rechtsordnung. Eine Rechtsnorm wird aber nicht allein dadurch ungültig, dass die Möglichkeit der Einsicht in das Originaldokument für kürzere oder längere Zeit erschwert ist. Auch das mit der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB verfolgte Ziel, den Betroffenen und Interessenten einen Einblick in den vollständigen Inhalt des Bebauungsplans zu ermöglichen, rechtfertigt es nicht, den Bebauungsplan unwirksam werden zu lassen, wenn die Gemeinde ihrer entsprechenden Pflicht nicht ausreichend genügt. Vielmehr ist dem gesetzlichen Gebot dadurch Rechnung zu tragen, dass die Einsicht tatsächlich ermöglicht wird. Selbst der Verlust oder Teilverlust des Bebauungsplandokuments führt - wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschluss vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 - BRS 59 Nr. 34 m.w.N.) - nicht schon für sich gesehen zur Ungültigkeit der Norm.
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3. Die Divergenzrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
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Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr).
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Die Beschwerde benennt als vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - (BVerfGE 65, 283) aufgestellten Rechtssatz, dass die Verkündung einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtsetzung darstelle, also Geltungsbedingung sei. Die Verkündung bedeute regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen könnten (vgl. a.a.O. S. 291). Diesem Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht jedoch keinen abweichenden Rechtssatz entgegengesetzt.
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Das Oberverwaltungsgericht hat insbesondere keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass es für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans nicht auf die Bekanntmachung ankomme. Hierzu bestand auch kein Anlass, da das Gericht von der Wirksamkeit der Bekanntmachung ausgegangen ist. Auch die Pflicht der Gemeinde, den Bebauungsplan zur Einsicht bereit zu halten, stellt es nicht in Frage.
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Aus denselben Gründen scheidet auch die geltend gemachte Abweichung vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 N 2.86 - (BRS 46 Nr. 15) und vom Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 1986 - III ZR 56/85 - (UPR 1987, 182) aus; die Beschwerde bezieht sich insoweit auf dieselben Rechtssätze wie im genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.