Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Juli 2017 - 9 N 15.1106

bei uns veröffentlicht am18.07.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.

II. Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „M... – 1. Erweiterung“ in der Fassung vom 7. Oktober 2014, geändert am 20. Januar 2015 (im Folgenden: Änderungsbebauungsplan).

Der Geltungsbereich des im vereinfachten Verfahren aufgestellten Änderungsbebauungsplans schließt im Bereich eines Wendehammers der G...straße an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „M... an der S... Straße“ an, der am 6. März 1987 in Kraft trat (Ursprungsbebauungsplan), und erweitert diesen um eine bislang im Außenbereich gelegene Fläche mit einer Größe von ca. 250 m² (ca. 21 m x 12 m) in Richtung Nordosten. Das Erweiterungsgebiet liegt in einem Bereich, für den die Antragsgegnerin im Jahr 1998 die Aufstellung des Bebauungsplans „M... II“ beschlossen hatte; diese Planung wurde wegen einer negativen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts nicht fortgeführt. Für das Erweiterungsgebiet im Änderungsbebauungsplan werden eigenständige, vom Ursprungsbebauungsplan unabhängige Festsetzungen getroffen; der Änderungsbebauungsplan trifft auch keine Festsetzungen für den Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplans.

Zugunsten des Antragstellers zu 1 ist im Grundbuchblatt zum Grundstück FlNr. ... eine Auflassungsvormerkung eingetragen, der Antragsteller zu 2 ist zu ein Halb Eigentümer des Grundstücks FlNr. ..., jeweils der Gemarkung G... Beide mit je einem Hauptgebäude bebaubaren Grundstücke liegen nahe dem Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans und innerhalb des Geltungsbereichs des Ursprungsbebauungsplans in dem darin festgesetzten allgemeinen Wohngebiet; sie grenzen an die Südseite der G...straße an.

Im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans ist für eine etwa zwei Drittel der Erweiterungsfläche einnehmende Teilfläche (ca. 14 m breit und ca. 12 m tief) ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, für das auf eine Tiefe von etwa 7 m eine Garagenfläche mit entsprechend großem Bauraum festgesetzt ist. Für die verbleibende Fläche im Bereich des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets ist kein Bauraum festgesetzt; diese Fläche soll als vor dem Garagengebäude liegender 5 m tiefer Stauraum zur G...straße/Wendehammer hin dienen. Insoweit verfolgt die Änderungsplanung die Sicherung des Standorts von Garagen für einen Bauwerber (vgl. Planbegründung vom 20. Januar 2015).

Für das verbleibende Drittel der Erweiterungsfläche ist eine „geplante Erschließungs Straße mit Gehweg“ festgesetzt. Diese etwa 12 m lange und insgesamt 7 m breite (5,5 m Fahrbahn + 1.5 m Fußweg) Erschließungs Straße hat nach Maßgabe der gegenständlichen Änderungsplanung (derzeit) keine eigenständige Funktion; sie soll insbesondere nicht der Erschließung des Garagengebäudes dienen, die von der G...straße/Wendehammer aus angefahren wird. Die Festsetzung dieser Erschließungs Straße dient nach der planerischen Konzeption der Antraggegnerin einer etwaigen Verlängerung der G...straße zur Erschließung eines möglichen künftigen – verkleinerten – Bebauungsplangebiets „M... II“ und, im Fall einer Fortführung der Bauleitplanung des Wohnbaugebiets „M... II“ in seiner ursprünglichen größeren Konzeption, der Schaffung eines 2,50 m breiten Fußwegs. Inwieweit eine Zuwegung überhaupt erforderlich sei, werde zu gegebener Zeit entschieden. Für eine Verlängerung der G...straße bedürfe es einer umfassenden Bauleitplanung, welche derzeit noch nicht angedacht sei. Insoweit diene die Festsetzung der Straßenfläche lediglich als Platzhalter, damit eine andere Nutzung dieser Fläche, etwa durch ein verfahrensfreies Vorhaben im Außenbereich, verhindert werden könne (vgl. Abwägungs- und Satzungsbeschluss vom 12.1.2015, S. 10 f.).

Der Stadtrat der Antragsgegnerin fasste am 6. Oktober 2014 den Beschluss zur Aufstellung des Änderungsbebauungsplans. Der Entwurf des Änderungsbebauungsplans mit Stand vom 7. Oktober 2014 wurde in der Zeit vom 24. Oktober 2014 bis 26. November 2014 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller haben mit am 17. November 2014 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben Einwendungen gegen die Planung geltend gemacht. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 17. Oktober 2014 bis 24. Oktober 2014 statt. Mit Beschluss vom 12. Januar 2015 wägte der Stadtrat der Antragsgegnerin die geltend gemachten Einwendungen ab und beschloss die „1. Änderung des Bebauungsplans M... – an der S... Straße“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2015 bekanntgemacht.

Am 26. Mai 2015 stellten die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge. Zur Begründung der Antragsbefugnis wird geltend gemacht, mit der Ausweisung einer die G...straße fortführenden Erschließungs Straße sei zumindest der Keim gelegt für eine Ausgestaltung bzw. Fortführung/Erweiterung der G...straße zu einer durch Verkehrslärm und Autoabgase belasteten Durchgangs Straße. Zu den schutzwürdigen privaten Belangen der Antragsteller gehörten der grundstücksbezogene Schutz vor relevantem Verkehrslärm und vor Luftschadstoffen sowie, von einer Überbelastung einer auch der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Straße verschont zu bleiben. Da die aufgrund des Ursprungsbebauungsplans mit einem Wendehammer abgeschlossene Sack Straße erweitert werden solle und der Wendehammer damit konterkariert werde, berühre der Änderungsbebauungsplan die Grundzüge der Planung i.S.v. § 13 Abs. 1 BauGB. Deshalb sei zu Unrecht das vereinfachte Verfahren durchgeführt worden. Der Änderungsbebauungsplan sei nicht erforderlich und abwägungsfehlerhaft. Es seien ausschließlich die privaten Interessen der Grundeigentümer bedient worden; eine prekäre Parksituation am Wendehammer bestehe tatsächlich nicht. Im Übrigen habe eine die bestimmungsgemäße Nutzung des Wendehammers erschwerende Parksituation mit einer Parkverbotsbeschilderung verhindert werden können. Zudem sei mit dem Änderungsbebauungsplan ein Grenzgebäude zugelassen worden, das nach der Bayerischen Bauordnung nicht genehmigungsfähig wäre. Die Ausweisung der nach 11,5 m abrupt vor einer grüne Wiese endenden Erschließungs Straße sei nicht erforderlich und auch nicht gerechtfertigt, um eine Außenbereichsfläche von einer hier ohnehin nicht möglichen Bebauung freizuhalten. Außerdem widerspreche die Erschließungs Straße dem Planungskonzept des Bebauungsplanentwurfs „M... II“. Die Einstufung der Flächen im Bereich dieses Entwurfs als „Bauerwartungsland“ durch die Antragsgegnerin zeige, dass das Plankonzept „M... II“ entgegen anderweitiger Bekundungen nicht obsolet, sondern nach wie vor relevant sei. Offenkundig diene die Straßenfestsetzung auf Privatgrund der Fortführung der G...straße im Zuge des angedachten Wohngebiets „M... II“. Die privaten Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Erschließungs Straße festgesetzt wurde, seien mit einer Widmung als öffentliche Straße keineswegs einverstanden. Die Planung der Erschließungs Straße sei auch unter dem Aspekt der alternativen Abwägung fehlerhaft. Die Antragsteller hätten darauf vertraut, es verbleibe dabei, dass ihre Grundstücke am Ende einer Sack Straße liegen. Die Bebauungsplanänderung sei weiter wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden unwirksam.

Die Antragsteller beantragen,

die am 30. Januar 2015 bekannt gemachte 1. Erweiterung des Bebauungsplans M... an der S... Straße für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die Wahl des vereinfachten Verfahrens sei zu Recht erfolgt, insbesondere würden die Grundzüge der Ursprungsplanung durch deren Erweiterung um eine Fläche von 264,5 m² nicht berührt. Es finde auch finde keine Verlängerung der G...straße statt, weil mit dieser Festsetzung lediglich ein Platzhalter geschaffen werde, um eine anderweitige Nutzung zu verhindern. Jedenfalls liege wegen § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB insoweit kein zur Aufhebung des Änderungsbebauungsplans führender beachtlicher Verfahrensfehler vor. Der Änderungsbebauungsplan sei erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil er der Abrundung des ursprünglichen Plangebiets diene, dem Umstand geschuldet sei, eine andersartige Bebauung zu vermeiden und weil mit der Planung bezweckt werde, den Wendehammer von der Nutzung durch parkende Personenkraftwagen freizuhalten. Dass die Planung daneben auch der Befriedigung privater Interessen diene, ändere daran nichts. Die angegriffene Planung sei auch nicht mit Abwägungsmängeln behaftet, insbesondere sei die Planung mit § 1a Abs. 2 BauGB vereinbar.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Planaufstellungsakten verwiesen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge sind mangels Antragsbefugnis unzulässig.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Ist ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und der Betroffene nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen (BVerwG, B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – NVwZ 2017, 563 = juris Rn. 7 m.w.N.).

1. Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich nicht aus einer möglichen Eigentumsverletzung, die grundsätzlich zu bejahen ist, wenn eine planerische Festsetzung den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2013 – 4 BN 15.13 – BauR 2014, 90 = juris Rn. 2 m.w.N.). Denn die Grundstücke der Antragsteller liegen weder im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans noch betreffen die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplan unmittelbar die Grundstücke der Antragsteller. Hiervon gehen auch die Antragsteller aus (vgl. Antragsbegründung v. 22.5.2015 S. 5).

2. Die Antragsteller können die Antragsbefugnis auch nicht aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung ihrer eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB herleiten.

Zwar reicht es aus, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zu prüfenden Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Ein verletztes Recht kann auch das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot sein. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden. Der Antragsteller im Normenkontrollverfahren kann sich deshalb darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Drittschützenden Charakter hat das Abwägungsgebot aber nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb muss ein Antragsteller, der in einem Normenkontrollantrag eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Abwägungsbeachtlich sind dabei nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2016 – 4 BN 11.15 – ZfBR 2016, 263 = juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215). Abwägungsbeachtliche Belange in diesem Sinn haben die Antragsteller nicht geltend gemacht.

a) Hinsichtlich der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für eine Garagenfläche mit vorgelagertem Stauraum machen die Antragsteller schon nicht geltend, in eigenen abwägungsbeachtlichen Belangen verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Davon abgesehen ist auszuschließen, dass das nach den Festsetzungen zulässige Garagengebäude, das Raum für vier Garagenabstellplätze lässt, oder dessen nach § 4 BauNVO i.V.m. § 12 Abs. 2 BauNVO eingeschränkte Nutzung mehr als nur geringfügige nachteilige Auswirkungen auf die Grundstücke der Antragsteller und ihre Nutzung haben könnten.

b) Bei der Festsetzung der „geplanten Erschließungs Straße mit Gehweg“ konnten die geltend gemachten Belange der Antragsteller, von verkehrsbedingten Immissionen und einer Überbelastung der G...straße verschont zu bleiben, außer Betracht gelassen werden, weil das festgesetzte nur ca. 12 m lange Teilstück für die Planung einer möglicherweise künftig in ein angrenzendes Baugebiet führenden Erschließungs Straße für sich keine verkehrliche Funktion hat und demgemäß auch keine dem Verkehr zurechenbaren Beeinträchtigungen zulasten der Antragsteller auslösen wird.

aa) Etwaige künftige Betroffenheiten der Antragsteller im Fall der späteren Erschließung eines etwaigen Baugebiets über die im Änderungsbebauungsplan festgesetzte „geplante Erschließungs Straße mit Gehweg“ hinaus führen auf keinen abwägungsbeachtlichen Belang hin, weil eine Beeinträchtigung der vonseiten der Antragsteller geltend gemachten Belange des Schutzes vor relevantem Verkehrslärm, vor Luftschadstoffen und vor einer Überbelastung der G...straße aufgrund der Festsetzungen des gegenständlichen Änderungsbebauungsplans ausgeschlossen ist.

Die nur ca. 12 m lange „geplante Erschließungs Straße mit Gehweg“ läuft, wie die Antragsteller zutreffend vortragen, „in eine grüne Wiese“. Eine verkehrliche Nutzung findet auf diesem Teilstück der Erschließungs Straße deshalb nach dem gegenständlichen Änderungsbebauungsplan nicht statt (vgl. auch Abwägungs- und Satzungsbeschluss vom 12.1.2015 S. 10, 11). Eine etwaige Betroffenheit der Antragsteller kann sich deshalb erst aus einer späteren Planung mit anderem Geltungsbereich realisieren; die Abwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist folglich erst in diesem Stadium vorzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2011 – 4 CN 1.10 – BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 20).

bb) Von dem Grundsatz, dass die planende Gemeinde solche Betroffenheiten unberücksichtigt lassen kann, die sich unmittelbar erst in anderen, regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren, ist hier auch keine Ausnahme geboten.

Ein solcher Ausnahmefall liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen der Effektivität von Abwägungsanspruch und Rechtsschutz des Betroffenen nur vor, „wenn die Betroffenheit im späteren Plangebiet zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung ist“, oder „wenn die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss“ (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2011, a.a.O., juris Rn. 20 ff. zum Eigentümerinteresse wegen Inanspruchnahme eines Grundstücks für die verkehrliche Erschließung; im Ergebnis ebs. BayVGH, U.v. 8.11.2011 – 15 N 11.344 – BayVBl 2012, 723 für den Fall einer zu erwartenden zusätzlichen Verkehrslärmbelastung).

Eine etwaige Immissionsbetroffenheit der Antragsteller, die bereits im gegenständlichen Änderungsbebauungsplan zu berücksichtigen wäre, ist weder die zwangsläufige Folge des Änderungsbebauungsplans noch Folge eines planerischen Konzepts der Antragsgegnerin, das eine irgendwie geartete planerische Selbstbindung auslösen könnte. Ausweislich des Planungsziels der Antragsgegnerin, das im Abwägungs- und Satzungsbeschluss vom 12. Januar 2015 dokumentiert wurde, dient die Festsetzung der 7 m breiten und ca. 12 m langen Erschließungs Straße mit Gehweg lediglich als „‘Platzhalter‘, damit eine andere Nutzung dieser Fläche verhindert werden kann“. Eine Verlängerung der G...straße findet deshalb nach den Planvorstellungen der Antragsgegnerin noch nicht statt; hierfür bedarf es nach den Ausführungen der Antragsgegnerin vielmehr einer umfassenden Bauleitplanung, welche derzeit noch nicht angedacht ist. Dabei werde bei einer möglichen Verkleinerung des Baugebiets M... II zu prüfen sein, „inwieweit eine verkehrstechnische Erschließung gebietsverträglich ist“; „auch für diesen Fall wurde die Verkehrsfläche mit einer Breite von 5,5 m Straße und 1,5 m Fußweg festgesetzt“. Weiterhin diene die festgesetzte Verkehrsfläche dafür, dass der im Bebauungsplanentwurf „M... II“ geplante Fußweg mit einer Breite von 2,5 m verwirklicht werden könne. Eine darüber hinausgehende Erschließung des möglichen Bebauungsplangebiets „M... II“ über die G...straße sei demgegenüber nicht zielführend, sofern dieses Baugebiet nicht verkleinert werde (vgl. insgesamt Abwägungs- und Satzungsbeschluss vom 12.1.2015 S. 10, 11).

Diese Überlegungen der Antragsgegnerin zeigen, dass im für die Abwägung maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) noch völlig offen war, ob und „inwieweit eine Zuwegung überhaupt erforderlich ist“, was zu gegebener Zeit entschieden werde, und die Festsetzung der Erschließungs Straße als Teilstück einer künftigen Straßenplanung lediglich der Freihaltung dieser Fläche von einer anderweitigen baulichen Nutzung dienen soll. Von einem Planungskonzept oder auch nur einer bloßen Planungspräferenz für eine künftige Erschließungs Straße, die das im Änderungsbebauungsplan festgesetzte ca. 12 m lange Teilstück in ein künftiges Baugebiet fortführen soll, kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Selbst Planungspräferenzen der Gemeinde, die sich im Laufe eines Planungsverfahrens erst bewähren müssen, reichen aber nicht für die Annahme eines planerischen Konzepts aus, das Ausdruck einer planerischen Selbstbindung sein könnte (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2011, a.a.O., juris Rn.22; BVerwG, B.v. 14.7.2005 – 9 VR 23.04 – juris Rn. 5 f., jeweils m.w.N.). Die Antragsteller sind aufgrund der Festsetzung der ca. 12 m langen Erschließungs Straße, die derzeit „in eine grüne Wiese“ läuft, nicht daran gehindert, künftige Planungen der Antragsgegnerin, die das für sich gesehen verkehrlich funktionslose Teilstück zur Erschließung eines künftigen Baugebiets fortführen, mit der Normenkontrolle anzugreifen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin mit ihrer Straßenfestsetzung weder einen Zwangspunkt noch eine Planungsbindung geschaffen, denen zufolge die künftige Erschließung eines weiteren Baugebiets über das festgesetzte Straßenstück führen müsste; die Antragsgegnerin hat sich vielmehr sämtliche Optionen – auch die einer künftigen Funktionslosigkeit der Straßenfestsetzung – offen gehalten. Die Effektivität des Rechtsschutzes der Antragsteller gegenüber einer späteren Bauleitplanung ist daher nicht beeinträchtigt.

c) Das Interesse der Antragsteller auf Beibehaltung eines Wendehammers am nordöstlichen Ende der G...straße als deren Abschluss ist als bloße Erwartung an den unveränderlichen Fortbestand einer bestimmten Straßenführung und Straßengestaltung nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungsbeachtlich.

Insbesondere dient die im Ursprungsbebauungsplan zeichnerisch festgelegte Wendefläche am nordöstlichen Ende der G...straße nicht etwa dem Interesse der Anlieger, von einer künftigen Fortführung der G...straße verschont zu bleiben, sondern entspricht schlicht einer Verkehrsführung, die an den durch den Ursprungsbebauungsplan ausgelösten Bedarf angepasst wurde. Schon in Nr. 6 der Begründung zum Ursprungsbebauungsplan wird ausgeführt, dass die Erweiterung des Baugebiets gemäß Flächennutzungsplan in Richtung Nordosten über die neu geplante G...straße möglich ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.