Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Sept. 2016 - Au 2 S 16.785

bei uns veröffentlicht am05.09.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 6.831,90 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1993 geborene Antragsteller wurde am 2. September 2013 als Polizeimeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf beim .... Ausbildungsseminar der V. Bereitschaftspolizeiabteilung in ... eingestellt. Mit Wirkung vom 1. September 2014 erfolgte seine Ernennung zum Polizeioberwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Der Antragsteller war u. a. Mitglied einer von 24 Beamtinnen und Beamten des .... Ausbildungsseminars gebildeten WhatsApp-Gruppe „...“ und versandte in dieser Gruppe im Zeitraum von April 2014 bis Dezember 2014 z.T. wohl während des Dienstes Text- und Bilddateien mit teils fremdenfeindlichem und menschenverachtendem bzw. pornographischem Inhalt.

Nach Bekanntwerden der Vorgänge leitete das Präsidium der ... am 9. Dezember 2014 disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen den Antragsteller ein. Zudem wurde ihm gegenüber am 18. Dezember 2014 mündlich sowie am 28. Januar 2015 schriftlich ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen. Am 29. Dezember 2014 und 3. März 2015 ließ der Antragsteller hiergegen Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden ist.

Am 16. August 2015 erhob die Staatsanwaltschaft ... gegen den Antragsteller Anklage wegen Volksverhetzung in drei tatmehrheitlichen Fällen in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften in Tatmehrheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tatmehrheit mit Verbreitung tierpornographischer Schriften gemäß §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4, 130 Abs. 2 Nrn. 1a und 1d, 184 Abs. 1 Nr. 6, 184a Nr. 1, Nr. 3, 52, 53 StGB, §§ 1, 101 JGG.

Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 18. Dezember 2015 wurde der Antragsteller der Verbreitung pornographischer Schriften in zwei tatmehrheitlichen Fällen für schuldig befunden. Der Antragsteller wurde verwarnt. Eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 EUR wurde vorbehalten. Im Übrigen wurde der Antragsteller freigesprochen. Gegen das Urteil vom 18. Dezember 2015 legte der Antragsteller hinsichtlich des Schuldspruchs und die Staatsanwaltschaft ... in Bezug auf den Freispruch Berufung ein.

Mit Urteil des Landgerichts ... - Jugendkammer - vom 13. April 2016 wurde der Antragsteller letztlich der Volksverhetzung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit der Verbreitung pornographischer Schriften, strafbar nach §§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c i. V. m. Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1, 184 Abs. 1 Nr. 6, 52, 53 StGB, für schuldig befunden und mit einer Geldauflage in Höhe von 2.000,00 EUR belegt, zu zahlen in monatlichen Raten von 500,00 EUR an das Indienprojekt „Hand in Hand“ der katholischen Kirchenstiftung „Maria unterm Kreuz“. Zudem wurde der Antragsteller zu 40 Stunden Arbeitsleistung nach näherer Weisung durch die ... e.V. ... verpflichtet. Die Berufung des Antragstellers wurde vollständig verworfen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ... wurde verworfen, insofern sie über den oben genannten Schuldspruch hinausging. Zwei strafverfahrensgegenständliche Sachverhalte wurden gemäß § 154 Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. Das Urteil ist am 13. April 2016 rechtskräftig geworden.

Am 14. April 2016 leitete das Präsidium der ... von Amts wegen ein Verfahren zur Entlassung des Antragsstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ein und hörte den Antragsteller hierzu an. Dabei wurde er auf das Recht, dabei die Mitwirkung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten zu beantragen, hingewiesen.

Der Antragsteller beantragte am 5. Mai 2016 die Beteiligung des Personalrats und äußerte sich mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 9. Mai 2016 zur Sache. Dabei räumte er Verfehlungen ein und bedauerte diese. Er sei aber weder ausländerfeindlich noch rechtsextrem. Er habe im Gegenteil zahlreiche Freunde und Bekannte ausländischer Herkunft. Er habe die Bilddateien auf makabre Weise als lustig und als schwarzen Humor empfunden. Es treffe zu, dass er sich gegenüber Polizeioberwachtmeisterin ... unpassend geäußert habe. Nachdem er damit konfrontiert worden sei, habe er dies aber unterlassen. Die Vorfälle bezüglich Polizeioberwachtmeisterin ... gab er zu, sei aber nicht maßgeblich an den Mobbing-Aktionen beteiligt gewesen. Hierfür würde er sich entschuldigen. Das Ausmaß dieser Aktionen habe er verkannt.

Der Bezirkspersonalrat der ... hat der vorgesehenen Entlassung am 11. Mai 2016 zugestimmt.

Mit Bescheid des Präsidiums der ... vom 12. Mai 2016 wurde der Antragsteller mit Ablauf des 30. Juni 2016 von Amts wegen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der ... entlassen (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 2).

In dem zur Begründung der Entscheidung angeführten Sachverhalt werden dem Antragsteller zahlreiche Verfehlungen zur Last gelegt, u. a. ist aufgeführt, dass er am 11. April 2014 von 09.21 Uhr bis 09.28 Uhr innerhalb der WhatsApp-Gruppe „...“ insgesamt 18 Bilddateien folgenden Inhalts versandt habe:

1. Darstellung eines dunkelhäutigen lachenden Jungen in einer Schulklasse mit dem Untertitel „LEGASTENIGGER“.

2. Darstellung einer eine Zahnlücke zeigenden dunkelhäutigen Person mit dem Untertitel „ZAHNTECHNIGGER“.

3. Darstellung einer Filmszene mit einem dunkelhäutigen Mann, der eine Waffe zieht, mit dem Untertitel „WAHNSINNNIGGER“.

4. Darstellung eines dunkelhäutigen Mannes mit großer Halskette mit dem Untertitel „IRONIGGER“.

5. Darstellung eines dunkelhäutigen Mannes, der einen Hund schlägt, mit dem Untertitel „PEINIGGER“.

6. Darstellung zwei dunkelhäutiger Männer bei einem Essenbuffet mit dem Untertitel „PICKNIGGER“.

7. Darstellung dreier dunkelhäutiger Männer mit unterschiedlichem Lächeln mit den Untertiteln „nigga, nigger, the niggest“.

8. Darstellung eines dunkelhäutigen Kindes, das in einer Toilette sitzt, mit dem Untertitel „WC-REINIGGER“.

9. Darstellung eines rauchenden dunkelhäutigen Mannes mit dem Untertitel „ABHÄNGNIGGER“.

10. Darstellung mehrerer dunkelhäutiger Personen bei einer Kundgebung mit dem Untertitel „ZORNIGGER“.

11. Darstellung eines dunkelhäutigen Mannes mit Zahnarztwerkzeug vor einem anderen sitzend mit dem Untertitel „DENTALHYGIENIGGER“.

12. Darstellung mehrerer hellhäutiger Personen, die vor einem Leichnam einer dunkelhäutigen Person stehen, mit dem Untertitel „oaner wenigger“.

13. Darstellung eines dunkelhäutigen Mannes in einem Pkw mit dem Untertitel „BESCHLEUNIGGER“.

14. Darstellung eines dunkelhäutigen nackten Mannes neben einer hellhäutigen nackten Frau mit dem Untertitel „DREIBEINIGGER“.

15. Darstellung eines im Sarg aufgebahrten Leichnams eines dunkelhäutigen Mannes mit dem Untertitel „HINIGGER“.

16. Darstellung zweier dunkelhäutiger Personen beim Oralverkehr mit dem Untertitel „PFEIFFENREINIGGER“.

17. Darstellung dreier dunkelhäutiger schlafender Kinder mit dem Untertitel „NIGGERCHEN“.

18. Darstellung eines dunkelhäutigen Mannes, dem ein Bein fehlt und der seine Beinprothese neben sich stehen hat, mit dem Untertitel „EINBEINIGGER“.

Am 21. Juni 2014 um 20.40 Uhr habe der Antragsteller innerhalb der WhatsApp-Gruppe „...“ eine Textnachricht mit dem Inhalt versandt: „Wenn Nigeria bei der WM weiterkommt und gegen Deutschland spielt, steht dann oben an der Spielstandanzeige NIG:GER?“, auf die ein Kollege geantwortet habe „Oder halt GER:NIG“ worauf der Antragsteller mit der Einstellung der Frage „Hast nicht gecheckt?“ und eines lachenden Smiley reagiert habe.

Am 23. Juni 2014 habe der Antragsteller innerhalb der WhatsApp-Gruppe „...“ eine der genannten Bilddateien entsprechende Bilddatei mit der von einem Fernsehdisplay abfotografierten Spielstandanzeige versandt.

Am 19. Oktober 2014 um 19.10 Uhr habe der Antragsteller innerhalb der WhatsApp-Gruppe „...“ eine Bilddatei mit der Aufschrift „Fakt ist: Neger sind nicht die Hellsten“ versandt.

Am 3. November 2014 um 21.48 Uhr habe der Antragsteller innerhalb der WhatsApp-Gruppe „...“ eine Bilddatei mit der Darstellung eines frontal aufgenommenen Brustbildes Adolf Hitlers während einer Rede und der Textzeile: „Und nein … es ist kein Zufall, dass das Gaspedal rechts ist.“ versandt.

Am 9. November 2014 habe der Antragsteller mittels WhatsApp-Nachricht an ... eine Videodatei übersandt, auf der zu sehen sei, wie eine männliche Person Geschlechtsverkehr mit einem Esel ausübe.

Am 10. November 2014 habe der Antragsteller innerhalb der WhatsApp-Gruppe „...“ der 3. Klasse des .... Ausbildungsseminars eine Bilddatei versandt, auf der zwei Glasbehältnisse mit der Aufschrift „Stuhlgang“ zu sehen seien. Es wurde daraufhin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung zum Nachteil von Polizeioberwachtmeisterin ... (Namensverletzung „...-Stuhl-Stuhlgang“) gegen den Antragsteller eingeleitet.

Am 16. Dezember 2014 um 22.28 Uhr habe der Antragsteller innerhalb der WhatsApp-Gruppe „...“ eine Bilddatei mit dem folgenden Textinhalt versandt: „In einer Wohnung leben fünf Personen verschiedenere Nationalität. Ein Araber, ein Türke, ein Russe, ein Iraker, ein Deutscher. Die Wohnung fackelt ab und alle sterben, der Deutsche überlebt! Warum??? Er war ARBEITEN!!!“.

Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt habe der Antragsteller eine INPOL/KBA-Auskunft abfotografiert und diese auf seinem privaten Handy gespeichert. Bei dem Bild habe es sich um die Fotografie eines Abfragebildschirmes einer ZEVIS-Abfrage des Pkw-Kennzeichens ... gehandelt.

Der Antragsteller habe zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 6. Juni 2012 und dem 18. Dezember 2014 gegen das Urheberrechtsgesetz durch Freischaltung des Betriebssystems auf seinem privaten PC durch einen Raubkopierer Lizenz-Key und den Besitz von illegal kopierten Spielfilmen auf DVD verstoßen.

Auf seinem privaten Handy hätten sich diverse Dateien mit gegen Ausländer oder Schwarzafrikaner gerichteten oder sich auf den Nationalsozialismus beziehenden Inhalten befunden, die der Antragsteller gemäß Aussage gegenüber dem Landgericht ... am 13. April 2016 als „lustig“ empfunden habe, so z. B. die Abbildung eines lachenden Schwarzafrikaners mit Toilettenreinigungsartikeln und dem Zusatz „REINIGGER“. Oder: In einer Toilettenschüssel sitzendes schwarzafrikanisches Kind mit dem Spruch: „Moin Moin, so nun erstmal Kaffee, Kippe und n‘en Neger durch die Brille boxen…“. Oder: Abbildung eines Stahlhelms mit SS-Runen mit dem Aufdruck: „Habe von meinem Opa gerade diesen Helm gefunden … Anscheinend hat er damals als Elektriker gearbeitet“. Oder: Ganzkörper-Hitlerbild vor Hintergrund einer Kirche mit Hitlergruß und dem Spruch: „Hoch die Hände, Wochenende.“. Oder: Grinsendes Hitlergesicht mit dem Spruch: „Morgen Wochenende? Klingt nach Vollgas.“. Oder: Sitzende Hitlerdarstellung mit deutlich ausgeprägtem Hakenkreuz auf dem Ärmel neben kleinem Mädchen mit dem Spruch: „Wenn du mal groß bist Angela, wirst du ganz Europa VERNICHTEN“.

In Würdigung des dargestellten Sachverhalts wird ausgeführt, dass der Antragsteller durch das dargestellte Verhalten gezeigt habe, dass er bezüglich der für eine Dienstleistung im Polizeivollzugsdienst erforderlichen Kompetenzen die Erwartungen nicht erfüllt habe und offensichtlich für den Polizeiberuf nicht geeignet sei. Das Verhalten begründe erhebliche Zweifel an der persönlichen und charakterlichen Eignung im beamtenrechtlichen Sinne, die dem Prinzip der Bestenauslese widerspreche. Die der Entlassung zugrunde liegenden Geschehnisse zeigten gravierende Mängel an der Kollegialität, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und dem Pflicht- und Rechts- bzw. Unrechtsbewusstsein sowie auch an dem vorhandenen Rechtsverständnis. In der Gesamtschau sei der Eindruck entstanden, dass der Antragsteller nicht nur allgemein gültige Werte und Normen zwischenmenschlichen Verhaltens missachte, sondern insgesamt die Bindung an Recht und Gesetz als nicht zwingend erachte. Eine solche grundsätzliche Einstellung, welcher die Gefahr weiterer Verfehlungen immanent sei, sei mit dem Beruf des Polizeibeamten unvereinbar und begründe das Risiko weiterer künftiger nicht hinnehmbarer Ereignisse. Unabhängig von strafrechtlich relevanten Gesetzesverletzungen habe der Antragsteller durch sein Fehlverhalten gegen Dienstrecht verstoßen, nämlich gegen die Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, zur Verfassungstreue, zu unparteiischer und gerechter Aufgabenerfüllung, zur Beachtung dienstlicher Weisungen und Anordnungen und zur vollen Hingabe an den Beruf. Das gezeigte Verhalten sei geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn in die persönliche Integrität und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die gesamte Bayerische Polizei derart erheblich zu schädigen, dass eine weitere Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst in Zukunft unmöglich sei. Gegenüber der Öffentlichkeit sei es nicht zu vertreten, Polizeibeamte mit derartigen Menschen herabwürdigenden Verhaltensweisen, die eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Exekutive darstellten, weiterhin im Beamtenverhältnis zu belassen, zumal Polizeibeamten eine besondere Vorbildfunktion zukomme.

Die Pflicht zur Verfassungstreue verlange, dass Beamte sich eindeutig von Gruppen oder Bestrebungen distanzierten, die das Ziel verfolgten, diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung anzugreifen, zu bekämpfen oder zu diffamieren. Ausländerfeindliche, antisemitische und diffamierende Äußerungen begründeten berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue und der persönlichen Eignung eines Polizeivollzugsbeamten. Dabei spiele es auch keine Rolle, auf welchem Weg der Antragsteller die weitergeleiteten Bilder erhalten habe. Die Vorstellung, es handle sich hierbei um allgemein kursierende „Witze“, überzeuge nicht. Vielmehr verharmlose die Bagatellisierung dieser Bilddateien als „Witze“ die darin einbezogenen Ansichten. Soweit eingeräumt werde, die Bilder verbreitet zu haben, ohne sich darüber Gedanken zu machen, entspreche diese Gedankenlosigkeit nicht dem Verhalten eines verfassungstreuen Polizisten. Dass in der WhatsApp-Gruppe auch von anderen Mitgliedern unpassende Bilder versandt worden seien, verringere die Verfehlungen nicht. Bezüglich der im Übrigen betroffenen Kollegen sei eine angemessene rechtliche Würdigung des Verhaltens erfolgt. Auch bei einer angesichts der umfassenden WhatsApp-Kommunikation innerhalb der 3. Klasse des .... Ausbildungsseminars gegebenenfalls herabgesetzten Hemmschwelle zur Teilnahme sei von einem Polizeibeamten in Ausbildung die Fähigkeit zur Selbstkontrolle auch dann zu erwarten, wenn seine Gesprächs- oder Chatpartner diese vermissen ließen. Diese Eigenschaft sei für den späteren Beruf als Polizeivollzugsbeamter unerlässlich und müsse deshalb auch bereits im Beamtenverhältnis auf Probe unter Beweis gestellt werden.

Dadurch, dass Fotos mit Ablichtungen der Person Adolf Hitlers in Verbindung mit nachträglich eingefügten Sprüchen auf dem Handy gespeichert und versandt worden seien und dadurch Adolf Hitler verharmlost worden sei und solche Bilder zur Belustigung verwendet und verbreitet worden seien, zeige sich, dass dem Antragsteller das Problembewusstsein bezüglich eines verantwortungsvollen Umgangs mit der nationalsozialistischen Vergangenheit völlig fehle.

Weiterhin sei Unvoreingenommenheit und unparteiisches Auftreten gegenüber allen kulturellen und religiösen Gruppen unabdingbare charakterliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Polizeibeamten, die der Antragsteller durch die Übersendung unzähliger Bilddateien mit Wortspielen mit dem Inhalt „Nigger“ habe vermissen lassen. Die Allgemeinheit, zu der auch ausländische Mitmenschen und deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund sowie unterschiedliche kulturelle und religiöse Gruppen und Menschen verschiedenster Hautfarbe gehörten, hätten ein Anrecht darauf, sich auf die generelle Unvoreingenommenheit der Bayerischen Polizei und die gerechte, unparteiische Amtsführung ihrer Beamten verlassen zu können. Durch das gezeigte Verhalten sei deutlich geworden, dass der Antragsteller diesen Anforderungen nicht gerecht werden könne. Vielmehr würden dadurch bei der gebotenen objektiven Betrachtung erhebliche Zweifel daran begründet, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Amtsführung farbigen oder ausländischen Mitbürgern unparteiisch und gerecht gegenübertreten könne und diese nicht etwa in ähnlicher Form herabwürdigen oder benachteiligen werde.

Der Versand privater Bilddateien per WhatsApp während der Arbeitszeit verstoße gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf und untermauere die charakterliche Nichteignung für den Polizeivollzugsdienst.

Wie dem Antragsteller bekannt sei, sei ein Abfotografieren und Abspeichern polizeilicher Lageauskünfte auf einem privaten Handy unzulässig. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen seien im hohen Maße geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Verschwiegenheit der Behörden empfindlich zu beeinträchtigen. Eine missbräuchliche Benutzung des polizeilichen Informationssystems sei daher auch grundsätzlich als gewichtige Pflichtverletzung anzusehen.

Ebenso verhalte es sich bezüglich der Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz. Es sei gerade die Aufgabe und die Pflicht von Polizeibeamten, Rechtsverstöße und Straftaten zu verhindern bzw. aufzuklären.

An dieser negativen Prognose, welche im Rahmen umfassender wertender Betrachtung zu treffen sei, könne auch das übrige Verhalten des Antragstellers nichts ändern. Dies gelte auch in Anbetracht der bisherigen dienstrechtlichen Unbescholtenheit. Diese sei bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden, sei aber wegen der Schwere der Verfehlungen nicht geeignet, die erheblichen Zweifel an der charakterlichen Eignung zu beseitigen.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei von dem Grundsatz auszugehen, dass nur in jeder Hinsicht geeignete Personen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen oder dort belassen werden sollen. Auch Art. 12 Abs. 5 LlbG stelle klar, dass der Beamte, der sich nicht bewährt habe, zu entlassen sei. Aus den oben genannten Gründen bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers. Diese Zweifel ließen schon jetzt den Schluss auf eine künftige Entwicklung zu. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt werde die charakterliche Ungeeignetheit derart deutlich, dass dem Dienstherrn ein Abwarten nicht mehr zugemutet werden könne. Die Entlassung stelle die geeignete Maßnahme dar, da nur so dem Zweck des Status eines Probebeamten Rechnung getragen werden könne, nämlich zu gewährleisten, dass nur geeignete Beamte in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden. Aufgrund der Eindeutigkeit der Nichtbewährung und Nichteignung komme eine Belassung im Beamtenverhältnis zur weiteren Beobachtung bei gegebenenfalls verlängerter Probezeit nicht in Betracht. Angehörige des öffentlichen Dienstes, bei denen solch ein gravierender Eignungsmangel festgestellt werde, erwiesen sich als untragbar für die gegenwärtige und zukünftige Dienst- oder Amtsführung. Die Entlassung sei auch erforderlich, da kein milderes Mittel ersichtlich sei, das geeignet wäre, das gleiche Ziel zu erreichen. Eine anderweitige Maßnahme, die dem Zweck der Aufrechterhaltung von Funktion und Integrität des öffentlichen Dienstes ebenso förderlich wäre, stehe nicht zur Verfügung. Auch bei Abwägung der widerstreitenden Interessen stelle sich die Entlassung als verhältnismäßig dar. Die Allgemeinheit, zu der auch ausländische Mitmenschen sowie deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund sowie unterschiedliche kulturelle religiöse Gruppen und Menschen verschiedener Hautfarben gehörten, hätten ein Anrecht darauf, sich auf eine generelle Unvoreingenommenheit einer Polizeibehörde und die gerechte Amtsführung ihrer Beamten verlassen zu können. Dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes könne nur Rechnung getragen werden, in dem Beamte, deren mangelnde Eignung bereits in der Probezeit zu Tage getreten sei, aus dem Beamtenverhältnis entlassen würden. Nur so könne auf der dadurch frei werdenden Stelle ein geeigneter Beamter verwendet bzw. eingestellt werden. Darüber hinaus solle der Allgemeinheit die Fortzahlung der Bezüge eines Polizeibeamten auf Probe erspart werden, der durch sein Verhalten erkennbar gegen allgemein gültige Werte und Normen zwischenmenschlichen Verhaltens verstoßen habe. Das Interesse des Antragstellers daran, im Polizeivollzugsdienst zu verbleiben und in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden, müsse hinter diesem Interesse zurückstehen. Zu berücksichtigen sei, dass der Antragsteller zum Entlassungszeitpunkt 22 Jahre alt sei. Die Ergreifung eines neuen Berufes sei daher nicht unverhältnismäßig schwierig, insbesondere auch deshalb, da er bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Verkäufer verfüge. Zu Bedenken sei auch, dass der Antragsteller die Entlassung allein durch sein gezeigtes Verhalten veranlasst habe. Die Fürsorgepflicht des Staates für seine Beamten könne letztlich nicht dazu führen, dass der für die Erhaltung eines angesehenen und leistungsfähigen Beamtentums ausschlaggebende Gesichtspunkt der persönlichen Eignung außer Acht gelassen werde. Die Entlassung sei daher die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme.

Hilfsweise erfolge zeitgleich die Entlassung von Amts wegen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, wonach Beamte auf Probe entlassen werden können, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Werde gegen die Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, zur Verfassungstreue, zu unparteiischer und gerechter Aufgabenerfüllung, zur Befolgung dienstlicher Weisungen und Anordnungen und zur vollen Hingabe an den Beruf verstoßen, liege ein erhebliches Dienstvergehen im Sinn des § 47 Abs. 1 BeamtStG vor, welches schuldhaft begangen worden sei. Die Schwere des Dienstvergehens ergebe sich dabei bereits aus dem Inhalt der die Pflichtverletzungen begründenden Äußerungen und Bilder. Dieses wiege derart schwer, dass feststehe, dass im Rahmen der gebotenen hypothetischen Maßnahmenzumessung eine Disziplinarmaßnahme in Form eines Verweises oder einer Geldbuße nicht ausreiche.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung liege im öffentlichen Interesse. Wenn bei einem Beamten auf Probe erkennbar werde, dass er aus charakterlichen Gründen für die spätere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet sei und er zudem auch das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren habe, sei er für den öffentlichen Dienst bereits jetzt untragbar. Sowohl der Allgemeinheit als auch dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem die Eignung, die neben der Befähigung und der fachlichen Leistung vorliegen müsse, nicht festgestellt werden könne, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibe, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sei und für diesen Zeitraum weiterhin Bezüge erhalte. Dabei sei vorliegend davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel aller Wahrscheinlichkeit nach erfolglos sein werde. Ferner würde der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen geeigneteren Bewerber vergeben könne. Angesichts der begrenzten Zahl an Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn. Auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers und des Fürsorgeprinzips sei es sinnvoll und notwendig, die Entlassung bei Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verfügen, um den Antragsteller nicht im Unklaren zu lassen und ihm schnellstmöglich die berufliche Neuorientierung zu ermöglichen. Das besondere Vollzugsinteresse überwiege das persönliche Interesse des Antragstellers, aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Klage im Beamtenverhältnis auf Probe weiter beschäftigt zu werden. Bereits jetzt stehe fest, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in Frage komme.

Am 25. Mai 2016 hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Au 2 K 16.783). Gleichzeitig begehrt er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Mai 2016, Gz. ..., wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen habe. Es habe bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem Interesse der Behörde an einer sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung seien auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Hier bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung, so dass das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage das Interesse des Antragsgegners am Vollzug des Verwaltungsakts überwiege. Der Antragsgegner stütze seine Entlassungsverfügung in erster Linie auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Jedoch stelle sich die verfügte Entlassung als nicht verhältnismäßig dar. Es werde insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen in der Klageschrift Bezug genommen. Es ergebe sich hieraus, dass sich der Antragsteller nicht in einem Maße fehlverhalten habe, dass ermessensfehlerfrei auf eine mangelnde charakterliche Eignung und mithin auf mangelnde Bewährung geschlossen werden könne. Auch habe der Antragsteller keine Handlung begangen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Die Klage werde voraussichtlich erfolgreich sein, so dass die sofortige Vollziehung des Bescheides nicht in Betracht komme.

Selbst wenn die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen angesehen würden, seien die Erwägungen des Antragsgegners zur Begründung des Sofortvollzugs fehlerhaft und nicht tragfähig. Es sei zunächst festzuhalten, dass der Gesetzgeber für Entlassungen von Probebeamten im Unterschied zu anderen statusrechtlichen Maßnahmen davon abgesehen habe, die Maßnahme für sofort vollziehbar zu erklären. Wenn der Gesetzgeber die Nichtbewährung eines Beamten auf Probe zur Voraussetzung seiner Entlassung mache und zugleich aber die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs beibehalte, gebe er damit ganz deutlich zu erkennen, dass er grundsätzlich ein Verbleiben im Beamtenverhältnis und auch die gegebenenfalls einhergehenden Wirkungen für die Dauer eines etwaigen Rechtsstreits in Kauf nehme. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung der Entlassungsverfügung liege nicht vor. Der Antragsteller habe sich während seiner Probezeit vor den Vorfällen und auch hinterher tadellos verhalten, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb es der Allgemeinheit oder dem Dienstherrn nicht zugemutet werden könne, dass der Antragsteller bis zum Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens im Beamtenverhältnis verbleibe.

Der Antragsgegner wandte sich mit Schreiben des Präsidiums der ... vom 6. Juli 2016 gegen das Antragsbegehren. Für ihn ist beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Sofortvollzugsanordnung die gesetzlichen Anforderungen erfülle. Wäre vom Sofortvollzug abgesehen worden, bestünde die Gefahr, dass die Öffentlichkeit den Vorwurf erhebe, Verhaltensweisen, die eine Nähe zu nationalsozialistischem Gedankengut vermuten ließen, werde nicht entschieden entgegengetreten. Dies würde das Ansehen der Polizei stark schädigen. Zudem sei die angegriffene Entlassungsverfügung rechtmäßig und verletzte den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller habe die ihm vorgeworfenen Vorgänge im Wesentlichen eingeräumt und sich in der Probezeit nicht bewährt. Ihm fehle die erforderliche charakterliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst. Die geschilderten Verhaltensweisen und Äußerungen des Antragstellers, die er nicht in Abrede stelle, rechtfertigten die Prognose, dass er den Anforderungen der von ihm als Beamten im Polizeivollzugsdienst wahrzunehmenden Ämter auch in Zukunft nicht gerecht werden würde. Aus Sicht eines objektiven Empfängers seien die Bilder unmissverständlich als Beleidigungen mit größtenteils fremdenfeindlichem Hintergrund zu verstehen. An diesen Aussagen müsse sich der Antragsteller festhalten und messen lassen, da allein der Anschein, es bestehe eine verfassungsfeindliche Gesinnung, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei zerstöre. Es sei daher der Öffentlichkeit unerklärbar, dass ein Polizeibeamter, der sich gegenüber anderen Menschen wie Menschengruppen herabwürdigend verhalte, weiter bei der Polizei beschäftigt bleibe. Selbst wenn hinter den Beleidigungen keine rassistische Gesinnungslage stehen sollte und der Antragsteller seine versandten Bilder tatsächlich nicht ernst genommen habe, fehle es dennoch an der charakterlichen Eignung. In diesem Fall kommen zum Ausdruck, dass der Antragsteller sozialübliche Grenzen verkenne, es ihm an der nötigen emotionalen Festigkeit und Selbstkontrolle fehle, er zwischen Spaß und Realität nicht zu unterscheiden vermag und in naiver Weise die Wirkung und Konsequenzen seines Verhaltens nicht überschaue. Eine solche sittliche Reife und geistige Kapazität, zwischen geschmacklosen Witzen und menschenverachtenden Darstellungen unterscheiden zu können, müsse vom Antragsteller, der zum Zeitpunkt des Geschehens 20 Jahre alt gewesen sei, erwartet werden können. Dabei handle es sich um persönliche Defizite, die den Schluss auf eine fehlende charakterliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst zuließen. Der Antragsteller habe ebenfalls gegen seine Pflicht zur unparteiischen und gerechten Amtsführung verstoßen. Der Dienstherr müsse von jedem seiner Beamten erwarten können, dass er deeskalierend und besonnen auftrete und sich nicht fremdenfeindlich oder rassistisch äußere. Bereits Zweifel an der unparteiischen Amtsführung reichten, um das Vertrauen der Bürger in eine sachgerechte und objektive Dienstführung schwerwiegend und nachhaltig zu erschüttern. Der Antragsteller komme als Polizeibeamter mit Personen verschiedenster Nationalität und Herkunft in Kontakt. Dabei solle er jede Person gleichermaßen achten. Aufgrund der versandten Bilddateien bestehe daran ein begründeter Zweifel.

Der Antragsteller äußerte sich hierzu mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016. Der Antragsgegner berücksichtige nicht in ausreichendem Maße, dass er sein Fehlverhalten eingesehen habe, es bedauere und auch unter dem Eindruck des hiesigen Verfahrens einen Reifeschub durchlaufen habe. Es handle sich hier um jugendtypische Verfehlungen, so dass von einer grundlegenden charakterlichen Ungeeignetheit nicht ausgegangen werden könne. Die Verfehlungen hätten noch nicht die Schwelle erreicht, ab der man von einer grundsätzlichen charakterlichen Ungeeignetheit ausgehen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der fristgerecht eingelegten Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Präsidiums der ... vom 12. Mai 2016 wiederherzustellen, ist zulässig, jedoch nicht begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO).

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und trifft eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.). Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 147).

Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung führt vorliegend zur Ablehnung des Antrags.

Bei summarischer Prüfung der Rechtslage wird die Hauptsacheklage des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das private Interesse des Antragstellers, den Vorbereitungsdienst bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung fortsetzen zu können, tritt deshalb gegenüber dem vom Antragsgegner angeführten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung zurück.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids vom 12. Mai 2016 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO) wurde ordnungsgemäß begründet. Das Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung seiner Ausbildung wurde hinreichend berücksichtigt, auch wenn der Antragsgegner letztlich zu dem Schluss gekommen ist, dass das Interesse der Allgemeinheit daran, dass kein ungeeigneter Beamter ausgebildet und die Planstelle nicht unnötig blockiert wird, überwiege. Zudem solle dem Antragsteller ermöglicht werden, sich möglichst frühzeitig neu beruflich orientieren zu können. Dies hat im vorliegenden Fall auch Geltung vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber bei der Entlassung eines Beamten auf Probe von einer kraft Gesetzes angeordneten generellen sofortigen Vollziehbarkeit abgesehen hat.

Dem Entlassungsbescheid begegnen keine formellen Bedenken. Er ist vom Präsidium der ... als der zuständigen Behörde erlassen (Art. 56 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BayBG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte - ZustV-IM) und dem Antragsteller unter Angabe der Entlassungsgründe und des Entlassungszeitpunkts zugestellt worden; der Bescheid entspricht insoweit den Vorgaben von Art. 56 Abs. 2 und 3 BayBG. Die Entlassung ist rechtskonform unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahrs, hier zum Ablauf des 30. Juni 2016, verfügt worden (Art. 56 Abs. 4 Satz 1, Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBG).

Der Entlassungsverfügung ist eine ordnungsgemäße Anhörung des Antragstellers gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG (BVerwG, U.v. 29.5.1990 - 2 C 35.88 - ZBR 1990, 348; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Mai 2016, § 23 BeamtStG, Rn. 166 ff.) und auch der gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BayPVG gebotenem Hinweis auf die beabsichtige Maßnahme einschließlich einer Belehrung über das Recht, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen, vorausgegangen. Der Bezirkspersonalrat der ... wurde antragsgemäß beteiligt und hat der Entlassung am 11. Mai 2016 zugestimmt.

Materiell-rechtlich findet die Entlassungsverfügung vom 12. Mai 2016 ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i. V. m. Art. 12 Abs. 5 LlbG. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat.

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur dahin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 A 5.00 - ZBR 2002, 184; BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 3 CS 15.2220 - juris Rn. 31; VG Ansbach. U.v. 30.4.2015 - 1 K 14.2241 - juris Rn. 25). Die beamtenrechtliche Probezeit soll dem Beamten die Möglichkeiten geben, während des gesamten Laufs der Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen. Eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist sachlich bereits dann gerechtfertigt, wenn sich während der Probezeit Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten ergeben (BVerwG, U.v. 29.9.1960 - II C 79.59 - BVerwGE 11, 139). Die Feststellung der Bewährung während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens oder sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein wird (Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 23 Rn. 16; Zängl, a. a. O., Rn. 136). Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist. Gegen die Bewährung sprechen insbesondere Leistungs- und Charaktermängel. Letztere können sich dabei sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten zeigen (vgl. BayVGH. B.v. 4.8.2016 - 3 CS 16.409 - juris Rn. 5; VG München, B.v. 24.6.2013 - M 5 S 13.2475 - juris Rn. 30).

Im vorliegenden Fall offenbaren die dem Entlassungsbescheid zugrunde gelegten Vorfälle ein Verhalten des Antragstellers, das die Zweifel des Antragsgegners an seiner charakterlichen und fachlichen Eignung für den Beruf eines Polizeibeamten und den Ausschluss einer positiven Prognose rechtfertigt. Die fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers kommt bereits selbstständig tragend durch dessen strafrechtliche Verurteilung wegen Volksverhetzung in drei Fällen, davon in einem Fall zugleich mit der Verbreitung pornographischer Schriften, zum Ausdruck. Die darin erkennbar werdende charakterliche Ungeeignetheit für den Beruf des Polizeivollzugsbeamten kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass sich der Antragsteller vor und nach dem ihm zur Last gelegten Verhalten dienstlich beanstandungsfrei verhalten, Reue gezeigt und möglicherweise einen Reifeschub durchlaufen hat. Anzahl und Schwere der Tatvorwürfe lassen auch keine Relativierung mehr als jugendtypisches Verhalten zu, selbst bei Berücksichtigung des Umstands, dass in der WhatsApp-Gruppe „...“ aufgrund offenbar abgesenkter Hemmschwelle - ohne auch nur Ansätze von Inhaltsreflexion und Selbstkontrolle erkennen zu lassen - häufig Bilder und Texte mit rassistischen und/oder nationalsozialistischem Bezügen verbreitet wurden (s. hierzu OVG Nw, B.v. 5.6.2015 - 6 B 326/15 - juris; VG Aachen, U.v. 30.4.2015 - 1 K 2241/14 - juris). Dazu tritt das dem Antragsteller ebenfalls vorgeworfene unzulässige Abfotografieren und Speichern eines ZEVIS-Abfrageergebnisses. Auch dieses - nicht mehr als jugendtypisch zu wertendes -Verhalten belegt dessen Ungeeignetheit in besonderem Maß, da es zeigt, dass der Antragsteller dienstliche Anordnungen nicht beachtet und er sich dabei auch über die Rechte Dritter, hier der Personen, deren Daten er unberechtigt aufgenommen hat, hinwegzusetzen bereit ist (zum Missbrauch der polizeilichen Informationssysteme s. z. B. BayVGH, B.v. 12.12.2011 - 3 CS 11.2397 - juris Rn. 34; VG Ansbach, U.v. 19.4.2016 - AN 1 K 15.02332 - juris Rn. 142 ff.). Durch das als nicht unerhebliches Dienstvergehen anzusehende missbräuchliche Fotografieren und Abspeichern des Ergebnisses einer Datenbankabfrage wird auch regelmäßig das Vertrauen des Dienstherrn in die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit des Beamten nachhaltig erschüttert, da er damit gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, die Gesetze und dienstliche Anordnungen zu beachten, verstoßen hat (vgl. BayVGH, U.v. 12.3.2014 - 16a D 11.2657 - juris). Damit liegen - ohne dass es noch auf die weiteren dem Antragsteller vorgeworfenen Verfehlungen ankommt - jedenfalls durchgreifende, eine Entlassung rechtfertigende Geeignetheitszweifel vor. Zur weiteren Begründung kann insoweit auf die Ausführungen im Entlassungsbescheid Bezug genommen werden. (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Der Antragsgegner musste unter diesen Voraussetzungen weder den Ablauf der Regelprobezeit abwarten noch musste er eine Verlängerung der Probezeit nach Art. 12 Abs. 4 LlbG (i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 2 FachV-Pol/VS) in Betracht ziehen. Hat der Antragsgegner demnach ohne Rechtsfehler festgestellt, dass sich der Antragsteller unumstößlich nicht bewährt hat, folgt hieraus die Verpflichtung, den Antragsteller gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG aus dem Beamtenfeld auf Probe zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG). Obwohl Art. 23 Abs. 3 BeamtStG als Kannbestimmung ausgestaltet ist, ist dem Dienstherrn kein Handlungsermessen eingeräumt, wenn die mangelnde Bewährung endgültig feststeht, da nach der zwingenden Vorschrift des § 10 BeamtStG ein Beamter nur dann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden darf, wenn er sich in der Probezeit bewährt hat (BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 35.88 - BVerwGE 85,177). Dies hat der bayerische Landesgesetzgeber durch die Regelung des Art. 12 Abs. 5 LlbG nochmals eindeutig klargestellt. § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG trägt mit dem Wort „kann“ nur den Gesichtspunkt Rechnung, dass der Dienstherr auch die Probezeit des Beamten gemäß Art. 12 Abs. 4 LlbG verlängern kann, wenn die Nichtbewährung des Beamten - anders als im Fall des Antragstellers - noch nicht endgültig feststeht (vgl. z. B. Zängl, a. a. O., Rn. 160 m. w. N.).

Zur weiteren Begründung der Entscheidung wird auf die zutreffenden Darlegungen im Entlassungsbescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Da damit die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als derzeit gering anzusehen sind und das dadurch im Grundsatz vorgezeichnete überwiegende Interesse des Antragsgegners und der Allgemeinheit auch nicht durch das Ergebnis einer Folgenbetrachtung kompensiert wird, konnte der Antrag keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dem einstweiligen Charakter der Anordnung war durch Halbierung des Streitwerts der Hauptsache Rechnung zu tragen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

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(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt


(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Warte

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. (2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsend

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit


Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können du

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Wird der Verurteilte, dessen Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist, vor der Tilgung des Vermerks wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens erneut zu Freiheitsstrafe verurteilt, so widerruft der Richter in dem Urteil oder nachträglich

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2016 - 3 CS 16.409

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Tenor Die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgru

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(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

Wird der Verurteilte, dessen Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist, vor der Tilgung des Vermerks wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens erneut zu Freiheitsstrafe verurteilt, so widerruft der Richter in dem Urteil oder nachträglich durch Beschluß die Beseitigung des Strafmakels. In besonderen Fällen kann er von dem Widerruf absehen.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 6.704,19 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 6. September 19... geborene Antragsteller steht als Polizeioberwachtmeister im Dienst des Antragsgegners und begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht München erhobenen Klage (Az.: M 5 K 15.2872) gegen die mit Bescheid vom 23. Juni 2015 ausgesprochene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 30. September 2015.

Der Antragsteller wurde am 1. März 2013 bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei, II. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) E., als Polizeimeisteranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Mit Wirkung zum 1. März 2014 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister (Besoldungsgruppe A 5) ernannt.

Am 26. Mai 2014 blieb der Antragsteller unentschuldigt dem Dienst fern. Nachdem er unter seiner Telefonnummer nicht erreicht werden konnte, teilte er dem Seminarbüro gegen 10.00 Uhr mit, dass er krank sei. Später versicherte der Antragsteller, dass er sich aufgrund seines leeren Handyakkus nicht habe krank melden können und deshalb auch seinen Wecker nicht gehört habe.

Am 22. November 2014 war der Antragsteller in der ersten Woche seines Praktikums II bei der Polizeiinspektion S. zur Nachmittagsschicht mit Dienstbeginn 13.00 Uhr eingeteilt. Da er sich nicht wohl fühlte, hatte er sich nach eigenen Angaben zum Dienst fahren lassen. Nach dem Dienstantritt wurde beim Antragsteller Alkoholgeruch festgestellt. Ein daraufhin um 12.42 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest mit dem Handmessgerät „True P“ ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,55 mg/l. Beim später durchgeführten, einmaligen Test mit einem Vortestgerät „Dräger Evidential 7110“ betrug die Atemalkoholkonzentration des Antragstellers 0,529mg/l. Weitere Messungen konnten aufgrund des zu geringen Atemvolumens nicht durchgeführt werden.

Wegen dieses Vorfalls stellte der Seminarleiter - EPHK D. - bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit Schreiben vom 25. November 2014 einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller. In diesem Zusammenhang führte er auch aus, dass der Antragsteller am 19. Dezember 2013 gegen 4.00 Uhr morgens in das Unterkunftszimmer zweier Kollegen (Polizeimeisteranwärter W. und H.) uriniert habe. Der Antragsteller habe die Tat bestritten, gleichwohl den Schaden behoben und sei von Seiten der II. BPA mündlich belehrt worden. Überdies habe der Antragsteller während der gesamten Ausbildungszeit unterdurchschnittliche Leistungen gezeigt. Er sei oft geistig abwesend gewesen und habe desinteressiert gewirkt. Seine Mitschüler hätte er durch seine Schwatzhaftigkeit abgelenkt.

Der Klassenleiter - PHK R. - schloss sich in der Persönlichkeits- und Leistungseinschätzung vom 25. November 2014 den Ausführungen im Hinblick auf den Antragsteller an und ergänzte, dass dieser aus charakterlichen Gründen für den Polizeiberuf nicht geeignet erscheine.

Aus einem Aktenvermerk vom 28. November 2014 über ein am Vortag gehaltenes Gespräch mit dem Seminarleiter, dem Klassenleiter des Antragstellers und dem Dienststellenleiter der PI S. wurde ausgeführt, dass der Antragsteller im Gespräch hinsichtlich des anstehenden Disziplinarverfahrens ungehalten geworden sei und vom Seminarleiter habe ermahnt werden müssen.

Mit Gesundheitszeugnis vom 23. Dezember 2014 kam die Polizeiärztin Dr. K. des Ärztlichen Dienstes der Polizei zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller aufgrund einer Haaranalyse beim Forensisch-Toxikologischen Zentrums von einem erhöhten Alkoholkonsum im Sinne eines Alkoholmissbrauchs im Zeitraum von ca. drei Monaten ab Haarprobenentnahme am 8. Dezember 2014 auszugehen sei.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn zum 30. Juni 2015 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, da erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung bestünden. Auf die Vorfälle vom 26. Mai 2014, 22. November 2014 und auf das Vorkommnis vom 19. Dezember 2013 sowie auf das gemeinsame Gespräch mit dem Seminarleiter, dem Klassenleiter und dem Dienststellenleiter der PI S. wurde Bezug genommen. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 18. März 2015 gegeben, die der Antragsteller nicht wahrnahm.

Im Rahmen einer persönlichen Anhörung am 23. April 2015 erklärte der Antragsteller, dass er nach dem Vorfall vom 22. November 2014 sein Trinkverhalten drastisch reduziert hätte. Die damalige Situation habe er falsch eingeschätzt. Beim Kartenspielen mit seinen Freunden hätte er bis 3.00 Uhr früh vier bis fünf Weizenbier getrunken. Am Morgen habe er sich zwar nicht besonders gut gefühlt, mit einem Restalkohol in dieser Höhe habe er allerdings nicht gerechnet. Darüber hinaus hätte er schon in einer früheren Stellungnahme erklärt, dass er nicht in das Zimmer der Kollegen uriniert habe. Er habe damals nur freiwillig deshalb geputzt, um die Angelegenheit zu beenden. Ihm sei nicht klar gewesen, dass dies im Nachhinein als Schuldeingeständnis gewertet werde. Zu den betroffenen Kollegen W. und H. habe er bis zu diesem Vorfall ein normales Verhältnis gehabt.

Nachdem der Bezirkspersonalrat mit Schreiben vom 18. Juni 2015 der beabsichtigten Entlassung zugestimmt hatte, wurde der Antragsteller mit sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 23. Juni 2015 des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit Ablauf des 30. September 2015 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Dem Antragsteller wurden darin die Vorfälle vom 22. November 2014 sowie vom 19. Dezember 2013 zur Last gelegt. Auch sein weiteres dienstliches Verhalten sei nicht einwandfrei gewesen. Seine Leistungen seien in allen Ausbildungsabschnitten unterdurchschnittlich gewesen. Zudem habe er den Unterrichtsverlauf gestört, so dass sich seine Kollegen weggesetzt hätten. Der Vorfall vom 22. November 2014 stünde aufgrund der positiven Messung der Atemalkoholkonzentration und seiner Einlassung vom 23. April 2015 fest. Der Antragsteller habe das mit IMS vom 4. Mai 2000 - IC 5-0142.1-11 - festgelegte absolute Alkoholverbot missachtet. Darin sei allen Beschäftigten der Polizei untersagt, in angemessener Zeit vor Dienstantritt alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, wenn der Restalkohol nicht rechtzeitig zum Dienstbeginn abgebaut werden könne. Dies hätte ihm auch bewusst sein müssen. Der alkoholisierte Dienstantritt hätte dazu führen können, dass der Antragsteller in diesem Zustand den bewaffneten Außendienst angetreten und unter Umständen ein Dienstfahrzeug geführt hätte. Der Vorfall sei deshalb auch grundsätzlich geeignet, das Ansehen der Polizei zu beeinträchtigen. Zur Überzeugung der Bayerischen Bereitschaftspolizei stünde auch der Sachverhalt vom 19. Dezember 2013 fest. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Polizeimeisteranwärter W. und H. bestünden keine Zweifel. Die charakterliche Nichteignung äußere sich auch durch sein bisheriges Verhalten und die Leistungsnachweise. Trotz Häufung der Vorfälle und ermahnender Gespräche habe sich am Verhalten des Antragstellers nichts geändert, woraus sich schließen lasse, dass er Kritik nicht zugänglich sei. Auch bei Abwägung der widerstreitenden Interessen stelle sich die Entlassung als verhältnismäßig dar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse. Bereits jetzt stünde fest, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in Frage komme.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 9. Juli 2015 Klage gegen den Entlassungsbescheid vom 23. Juni 2015 erhoben (Az.: M 5 K 15.2872).

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2015, eingegangen am gleichen Tag, hat der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 23. Juni 2015 wiederherzustellen.

Die Entlassungsverfügung sei rechtswidrig, da von einer mangelnden Bewährung des Antragstellers nicht ausgegangen werden könne. Der Vorfall vom 22. Dezember 2014 dürfe nicht herangezogen werden, weil der Antragsgegner nur eine Testung durchgeführt habe. Darüber hinaus sei das Geschehen vom 19. Dezember 2013 nie gänzlich aufgeklärt worden, insbesondere habe keine DNS-Überprüfung stattgefunden. Die verspätete Krankmeldung sei ein einmaliges Vorkommnis gewesen. Der Antragsteller habe letztlich alle Prüfungen bestanden, seine Leistungen im Praktikum bei der PI S. unterstrichen, dass er in der Praxis gut einsetzbar sei. Die Interessenabwägung müsse zugunsten des Antragstellers ausfallen, weil seine berufliche Zukunft auf dem Spiel stünde. Das Gesundheitszeugnis vom 23. Dezember 2014 sowie das diesem zugrundeliegende Gutachten des Forensisch-Toxikologischen Centrums in M. belegten lediglich, dass der Antragsteller nur kurz vor der Haarprobe einen etwas überhöhten Alkoholkonsum zutage gelegt habe.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die mit dem „Dräger“- Gerät durchgeführte Atemalkoholmessung sei zuverlässig, weil das Gerät erst vier Tage zuvor geeicht worden sei. Auch der durchgeführte Vortest lasse bereits eine orientierende Einschätzung zu. Schwer wiege, dass der Antragsteller trotz seines Wissens um seine Restalkoholisierung zum Dienst erschienen sei. Er habe ferner kein Gefahrenbewusstsein an den Tag gelegt, mit diesem Grad an Alkoholisierung bewaffnet Bürgern gegenüberzutreten und eventuell ein Dienstfahrzeug führen zu müssen. Dies hätte zu einer Ansehensschädigung für die Bayerische Polizei führen können und stelle ein achtungs- und vertrauensschädigendes Verhalten dar. Darüber hinaus sei der Antragsteller auch uneinsichtig gewesen, der Vorfall vom 19. Dezember 2013 habe aufgrund der Einlassung der Kollegen festgestanden. Diese hätten keinerlei Belastungseifer gezeigt, so dass ein DNS - Test entbehrlich gewesen wäre.

Mit Beschluss vom 21. September 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsverfügung bestünden weder in formeller noch in materieller Hinsicht. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG könne ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt habe. Die Beurteilung dieser Eignung sei ein Akt wertender Erkenntnis und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die vom Dienstherrn getroffene Einschätzung, der Antragsteller sei charakterlich nicht geeignet und habe sich nicht bewährt, halte sich in den Grenzen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums. Entschließe sich der Dienstherr, einen strengen Maßstab anzulegen, so sei dies rechtlich zulässig. Es sei gerichtsbekannt, dass die Bayerische Polizei bei Zuwiderhandlungen gegen das absolute Alkoholverbot konsequent vorgehe. Der Vorwurf des alkoholisierten Dienstantritts am 22. November 2014 stütze sich auf gesicherte Feststellungen. Zum einen sei die Atemalkoholmessung mit dem Atemalkoholmessgerät Dräger 7110 Evidential, das über die notwendige halbjährige Eichung verfügt habe, vorgenommen worden, zum anderen belege die vom Forensisch-Toxikologischen Centrum München durchgeführte Haarprobenanalyse, auf die sich das Gesundheitszeugnis des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 23. Dezember 2014 stütze, dass beim Antragsteller eine Ethylglucoronid-Konzentration von 34 pg/mg nachweisbar gewesen sei, wobei ein Wert von 7 bis 30 pg/mg mit sozialem Alkoholkonsum vereinbar wäre. Infolgedessen gehe das amtsärztliche Gutachten zu Recht von einem erhöhten Alkoholkonsum zum fraglichen Zeitpunkt im Sinne eines Alkoholmissbrauchs aus. Dafür spreche auch, dass sich der Grad der Alkoholisierung im oberen Bereich bewegt habe. Der Vorfall sei auch durch entsprechende Einlassungen des Antragstellers hinreichend geklärt. Da er sich so unwohl gefühlt habe, dass er selbst nicht zum Dienstort habe fahren können, seien ihm die negativen Nachwirkungen des vorangegangenen Alkoholkonsums bewusst gewesen. Der Vorfall offenbare beim Antragsteller einen Mangel an Selbstdisziplin und Pflichtbewusstsein. Eine zweite Messung habe im Rahmen einer beamtenrechtlichen Entscheidung im Gegensatz zu den Vorgaben im Straßenverkehrsrecht nicht durchgeführt werden müssen. Bei der Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen handele es sich um die Sanktionierung eines einmaligen Fehlverhaltens, das nicht auf einer 0,0-Promille-Grenze basiere. Im Gegensatz dazu liege bei der Missachtung des strikten Alkoholverbots durch den Antragsteller eine Verlaufsbetrachtung durch mehrere Erkenntnisse vor, die durch seine Einlassung und die Haarprobenanalyse, die einen länger verwirklichten, erheblichen Alkoholkonsum belege, das Ergebnis einer einzigen Atemalkoholmessung ausreichen ließen. Eine solche könne ebenso wie eine Blutalkoholmessung einen ausreichenden Nachweis einer Alkoholisierung erbringen. Das Geschehnis vom 22. November 2014 sei zwar eine einmalige Auffälligkeit, diese sei jedoch in der Gesamtschau mit den anderen, beim Antragsteller aufgetretenen, Umstände geeignet, die Einschätzung zu tragen, der Antragsteller verfüge nicht über die charakterliche Eignung für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Ernsthafte Zweifel, ob der Antragsteller den Anforderungen, die an einen Polizeivollzugsbeamten gestellt werden, gerecht werde, seien gerechtfertigt. Hinzu kämen die dienstlichen Beanstandungen, die unterdurchschnittlichen Leistungen und die mangelnde Kritikfähigkeit des Antragstellers. Er habe auch kein Verhalten gezeigt, welches der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, das sein Beruf erfordere. An dieser Einschätzung ändere auch nichts, dass dem Antragsteller gute Leistungen während seiner Praktika bei der PI S. bescheinigt worden seien, da diese nur einen kürzeren Einblick in das dienstliche Verhalten des Beamten gäben. Auf die weitere Aufklärung des Ereignisses vom 19. Dezember 2013 komme es daher nicht an.

Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss, der am 25. September 2015 zugestellt worden ist, am 7. Oktober 2015 Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015, am 27. Oktober 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. September 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 23. Juni 2015 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Entlassung wegen mangelnder Bewährung müsse eindeutig festgestellt werden, dass und in welcher Hinsicht der Probezeitbeamte im Einzelnen die ursprünglich in ihn gesetzten Erwartungen enttäuscht habe. Die mangelnde Bewährung werde vorliegend im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Antragsteller am 22. November 2014 mit einem Restalkoholgehalt zum Dienst erschienen sei. Sein Ausbilder habe einen Alkoholgeruch wahrgenommen, weswegen eine Messung mit dem Atemalkoholgerät durchgeführt worden sei. Diese Messung habe eine Konzentration von 0,529 mg/l beim Antragsteller ergeben. Eine zweite gültige Messung liege nicht vor, weshalb eine bestimmte Alkoholkonzentration beim Antragsteller nicht definitiv nachgewiesen sei. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass diese Feststellung aufgrund der Messung mit einem geeichten Gerät gesichert sei. Es existiere nämlich eine DIN-Norm (DIN VDE 0405, Teil 3), welche die Voraussetzungen für ein gültiges Messergebnis einer Atem-Alkoholbestimmung festlege. Nach dieser Norm liege nur dann ein gültiges Messergebnis vor, wenn sowohl die Anforderungen an eine gültige Einzelmessung von zwei abgegebenen Atemproben eingehalten würden als auch die Messwerte der beiden Einzelmessungen in bestimmten Grenzen miteinander übereinstimmten. Dies zeige, dass allein die Eichung des Geräts nicht ausreiche, um zu ordnungsgemäßen Messergebnissen zu gelangen. Aus diesem Grund müssten zwei Atemalkoholproben genommen und miteinander verglichen werden. Vorliegend läge aber nur ein gültiges Messergebnis vor. Auch die Bedienungsanleitung des Messgeräts weise darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Ermittlung der Atemalkoholkonzentration zwei gültige Messergebnisse und deren Vergleich voraussetze. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe der Beurteilung der Rechtslage das Ergebnis der Messung nicht zugrunde gelegt werden können. Das Ergebnis der Haaranalyse bestätige zwar einen erhöhten Alkoholkonsum im fraglichen Zeitraum, der nahe bei einem normalen sozialen Trinkverhalten liege, nicht festgestellt sei jedoch dadurch, ob der erhöhte Alkoholkonsum mehrfach oder bei einem einzigen Ereignis stattgefunden habe. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass beim Antragsteller eine Verlaufsbetrachtung durch mehrere Einzelerkenntnisse vorliege. Die Haaranalyse belege lediglich, dass es einmal in den zurückliegenden drei Monaten vor Entnahme der Probe zu einem erhöhten Alkoholkonsum gekommen sei. Der Antragsteller habe selbst nicht in Abrede gestellt, dass er in der Nacht vor seinem Dienst am 22. November 2010 eine erhebliche Menge an Alkohol zu sich genommen habe. Er sei aber davon ausgegangen, dass der Alkohol bis zu seinem Dienstantritt abgebaut sein würde. Insofern habe er allenfalls damit gerechnet, dass ein ganz geringer Restwert zu Beginn der Schicht noch vorhanden sein könnte. Völlig unberücksichtigt bleibe, dass der Antragsteller mit Ausnahme dieses Vorfalls in Bezug auf Alkohol nicht auffällig geworden sei. Bei außerdienstlichen Aktivitäten mit seinen Kollegen habe er gänzlich auf Alkohol verzichtet. Vorliegend sei auch zu berücksichtigen, dass es sich um ein außerdienstliches Fehlverhalten handle, das sich der Antragsteller zu Herzen genommen habe. Bei einem Kollegen des Antragstellers habe ein alkoholisierter Dienstantritt lediglich zu einer Disziplinarmaßnahme geführt, die Entlassung stelle somit eine Ungleichbehandlung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Auch der weitere Vorfall vom 19. Dezember 2013 berechtige den Dienstherrn mangels endgültiger Aufklärung des Sachverhalts nicht, die mangelnde Bewährung des Antragstellers festzustellen. Der Antragsteller habe von Anfang an bestritten, ins Zimmer seiner Kollegen uriniert zu haben. Auf eine zunächst angekündigte DNS-Analyse, zu der sich der Antragsteller auch bereit erklärt habe, sei verzichtet worden, da der Vorfall nicht als so bedeutend eingestuft worden sei. Es stehe also nicht fest, ob der Antragsteller diese Handlung tatsächlich durchgeführt habe. Im Übrigen habe der Antragsteller alle Ausbildungsabschnitte erfolgreich durchlaufen und auch die Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt.

Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss im Schriftsatz vom 20. November 2015 und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde verkenne, dass nicht die (exakte) Höhe der Alkoholisierung die charakterliche Nichteignung des Antragstellers befürchten lasse, sondern die - nach seiner eigenen Einlassung am 23. April 2015 - billigende Inkaufnahme, alkoholisiert den Dienst anzutreten. Es sei vom Einschätzungsspielraum des Antragsgegners ohne weiteres gedeckt, dem Antragsteller aus diesem Grund mangelnde Eignung vorzuwerfen. Ein Dienstantritt im alkoholisierten Zustand stelle einen gravierenden Verstoß gegen eine dienstliche Anweisung dar. Auf das absolute Alkoholverbot sei der Antragsteller mehrfach hingewiesen worden. Beim vom Antragsteller in Bezug genommenen, vermeintlich vergleichbaren Fall habe es sich um einen alkoholisierten Dienstantritt zu einer Unterrichtseinheit ohne Außenwirkung gehandelt. Es entspreche der Verwaltungspraxis des Antragsgegners, bei jedem Fall des alkoholisierten Dienstantritts einzeln zu prüfen, welche weiteren Schritte einzuleiten seien. Dabei finde regelmäßig Berücksichtigung, ob die Alkoholisierung bei Antritt eines regulären Dienstes mit voraussichtlichem Bürgerkontakt, einer geplanten Streifenfahrt mit Waffe bzw. einer erwartbaren Einsatzfahrt oder z. B. einer internen Schulungsmaßnahmen vorgelegen habe. Das Ergebnis der Haarprobenanalyse des Forensisch-Toxikologischen Centrums sei nicht Grundlage der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung gewesen, bei der dort angewandten Methode handele es sich jedoch tatsächlich um eine Verlaufsbetrachtung über drei Monate hinweg, die einen Durchschnittswert abbilde, der sich durch regelmäßig oder phasenweise erhöhten Alkoholkonsum ergebe. Ein einmaliger Alkoholkonsum sei entgegen den Ausführungen der Beschwerde auf diesem Wege nicht nachweisbar und könnte auch nicht zu einem derartig hohen Messergebnis führen. Im Übrigen werde auf eine Stellungnahme der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 16. November 2015 verwiesen. Danach stütze sich die Entlassungsverfügung auf gesicherte Erkenntnisse, da der Dienstantritt am 22. November 2014 erkennbar unter Alkoholeinfluss erfolgt sei. Der Alkoholgeruch sei zweifelsfrei vom Praktikumsbegleiter des Antragstellers festgestellt worden, im Übrigen spreche die erste Messung des Handmessgeräts eindeutig dafür, dass auch die zweite Messung mit dem Evidential ein korrektes und verwertbares Ergebnis geliefert habe. Der Antragsteller habe selbst seinen Alkoholkonsum am Vorabend eingeräumt und am Morgen des betreffenden Tages bemerkt, dass es ihm nicht gut gehe. Das Vorhandensein einer Restalkoholisierung bei Dienstantritt habe er in Erwägung ziehen müssen und nach eigener Aussage auch getan. Der alkoholisierte Dienstantritt stelle ein innerdienstliches Dienstvergehen dar. Auf die Höhe des gemessenen Alkoholgehalts komme es nicht an. Der Vorfall vom 19. Dezember 2013 habe keiner weiteren Aufklärung bedurft, da die Aussagen der Kollegen als glaubhaft eingestuft worden seien. Der Antragsteller habe selbst angegeben, dass das Verhältnis zu den Kollegen bis zu diesem Zeitpunkt normal gewesen sei, so dass von einem Belastungseifer der Kollegen nicht ausgegangen werden könne. Die negative Prognose ergebe sich aus einer Gesamtschau aller Vorfälle sowie dem Verhalten des Antragstellers, welches nach wie vor von Uneinsichtigkeit und mangelnder Selbstreflexion geprägt sei.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 wiederholte der Antragsteller im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er wies insbesondere darauf hin, dass Alkoholkonsum unter Jugendlichen allgemein außerordentlich weit verbreitet sei. Der Antragsgegner sei nicht berechtigt, aus einem einmaligen Vorfall in diesem Zusammenhang auf eine fehlende charakterliche Eignung zu schließen. Im Übrigen sei er offensichtlich auch nicht dieser Meinung gewesen, sonst hätte er die Entlassung bereits im November/Dezember 2014 verfügen müssen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Bei der - im Rahmen des Eilverfahrens zwangsläufig - summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist der Senat bei Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Gesamtumstände zur Auffassung gelangt, dass die Klage gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juni 2015 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formal hinreichend begründet und materiell nicht zu beanstanden. Bei der Interessenabwägung ist im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO für die gebotene summarische Prüfung die geringe Aussicht des Antragstellers, im Hauptsacheverfahren zu obsiegen, zu berücksichtigen.

Das Erstgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Auf den erstinstanzlichen Beschluss wird deshalb Bezug genommen. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfenden Gründe führen zu keiner anderen Beurteilung. Das Vorbringen des Antragstellers zeigt keine durchgreifenden Mängel auf, die seiner Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten.

1. Die Entlassungsverfügung vom 23. Juni 2015 mit der Prognose, dass sich der Antragsteller während der Probezeit mangels charakterlicher Eignung nicht bewährt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hierfür herangezogenen Vorkommnisse können ohne weiteres für die Begründung des Entlassungsbescheids herangezogen werden.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte und Beamtinnen auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B.v. 15.4.2011 - CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917; BayVGH, B.v.16.3.2011 - 3 CS 11.13 - jeweils in juris). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - NVwZ-RR 2002, 49). Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2015, § 23 BeamtStG, Rn. 136 m. w. N.). Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 31.5.1990 a. a. O.). Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen.

Die Entlassung des Antragstellers wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung im Bescheid vom 23. Juni 2015 wurde maßgeblich auf den alkoholisierten Dienstantritt vom 22. November 2014 einschließlich des nachgehenden Gesprächsverhaltens, auf den Vorfall vom 19. Dezember 2013 sowie auf unterdurchschnittliche Leistungen und mangelnde Kritikfähigkeit des Antragstellers gestützt. Die auf dieser Grundlage getroffene Einschätzung des Antragsgegners im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Soweit dem Antragsteller vorgeworfen wird, am 22. November 2014 seinen Dienst um 13:00 Uhr alkoholisiert angetreten zu haben, stützt sich dieser Vorwurf auf gesicherte Erkenntnisse. Beim Antragsteller war zum Zeitpunkt des Dienstantritts erheblicher Alkoholgeruch festgestellt worden, weshalb zunächst ein Atemalkoholtest mit dem Handmessgerät „True P“ durchgeführt wurde, der eine Atemalkoholkonzentration von 0,55mg/l ergab. Ein später vorgenommener Test mit dem ordnungsgemäß geeichten Gerät „Dräger Evidential 7110“ wies eine Atemalkoholkonzentration von 0,529 mg/l auf. Zudem räumte der Antragsteller in der Anhörung vom 23. April 2015 und in den Beschwerdebegründungen vom 27. Oktober 2015 und 14. Dezember 2015 ein, in der Nacht vom 21. auf 22. November 2014 erhebliche Mengen an Alkohol konsumiert zu haben, sich am Morgen nicht wohl gefühlt und zumindest mit einer Restalkoholisierung zum Dienstantritt - allerdings nicht in dieser Höhe - gerechnet zu haben. Zu Recht ging der Antragsgegner davon aus, dass dem Antragsteller aufgrund der Dauer seiner Zugehörigkeit zur Bayerischen Bereitschaftspolizei hätte bewusst sein müssen, dass er aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums bei Dienstantritt noch alkoholisiert sein werde. Im Rahmen der Ausbildung ist der Antragsteller mehrfach auf die Auswirkungen eines alkoholisierten Dienstantritts im Hinblick auf das für die Bayerische Polizei bestehende absolute Alkoholverbot (IMS vom 4.5.2000 - IC5-0142.1-11) hingewiesen worden, wonach es allen Beschäftigten der Polizei untersagt ist, in angemessener Zeit vor Dienstantritt alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, wenn der Restalkohol nicht rechtzeitig zu Dienstbeginn abgebaut werden könne. Gleichwohl hatte der Antragsteller, der zum Schichtbeginn am 22. November 2014 bereits in Polizeiuniform mit den ihm zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen erschienen war, billigend in Kauf genommen, in alkoholisiertem Zustand dem Bürger gegenüber zu treten und eventuell ein Dienstfahrzeug bzw. eine Dienstwaffe zu führen. Er hat damit gegen eine ausdrückliche Weisung seines Dienstherrn verstoßen (§ 35 Satz 2 BeamtStG). Zugleich ist er mit diesem Verhalten auch nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordern (§ 34 Satz 3 BeamtStG).

Soweit der Antragsgegner in diesem Verhalten aufgrund mangelnder Selbstdisziplin und fehlenden Pflichtbewusstseins charakterliche Mängel beim Antragsteller erkennt, ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Ob die Atemalkoholmessung an sich den Erfordernissen einer gültigen Messung nach den Vorgaben im Straßenverkehrsrecht (DIN VDE 0405, Teil 3) entspricht, ist vorliegend nicht maßgeblich, da es aufgrund des absoluten Alkoholverbots bei der Bayerischen Polizei auf den exakten Grad der Alkoholisierung (wie z. B. im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht) nicht ankommt. Allerdings sprechen die vorgenommenen Atemalkoholmessungen für eine erhebliche Alkoholisierung des Antragstellers zum Zeitpunkt des Dienstantritts am 22. November 2014. Schon das Ergebnis des Handmessgeräts lässt eine orientierende Einschätzung der Alkoholisierung zu, die mehr als nur eine begründete Vermutung darstellt und - jedenfalls bei Vorliegen weiterer typischer Anzeichen von Alkoholisierung (wie z. B. Alkoholgeruch) eine hinreichende Sicherheit für einen Verstoß gegen das absolute Alkoholverbot (VG Ansbach, B.v.31.5.2001 - AN 10 S 01.00695 - juris) erbringt. Vorliegend wurde das Ergebnis zudem durch eine Messung mit einem vier Tage zuvor durch das Eichamt M.-T. geeichten Atemalkoholgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential bestätigt, welches grundsätzlich für die Messung von Atemalkoholkonzentrationen als zuverlässig angesehen wird (vgl. auch BayObLG, B.v. 12.5.2000 - 2 ObOWi 598/99 - juris Rn. 5). Zweifel an der Tatsache, dass der Antragsteller bei Dienstantritt erheblich alkoholisiert war, bestehen mangels gegenteiliger, konkreter Anhaltspunkte für den Senat nicht, zumal der Antragsteller selbst eine mögliche Restalkoholisierung einräumte und Alkoholgeruch von ihm ausging.

Auf die Frage, inwieweit sich ein längerfristiger oder einmalig erhöhter Alkoholkonsum im Sinne einer Verlaufsbetrachtung durch die vom Forensisch-Toxikologischen Centrum München im Rahmen des Gesundheitszeugnisses des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 23. Dezember 2014 durchgeführte Haarprobenanalyse beim Antragsteller nachweisen lässt, kommt es vorliegend nicht an. Das Ergebnis des Gutachtens, wonach beim Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt ein über das soziale Maß hinaus gehender Alkoholkonsum bestätigt wird, war nicht Grundlage der Entlassungsverfügung vom 23. Juni 2015. Nach Aussage des Antragsgegners im Schriftsatz vom 15. September 2015 diente diese der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers und nicht der Feststellung der charakterlichen Nichteignung.

Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG auf den Fall eines Kollegen verweist, der alkoholisiert zum polizeilichen Einsatztraining angetreten ist und gegen den „nur“ eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde, so lässt sich hier ein Überschreiten des Beurteilungsspielraums durch Heranziehen von unterschiedlichen Maßstäben nicht herleiten. Der betreffende Polizeibeamte erschien alkoholisiert zu einer Unterrichtseinheit ohne Außenwirkung, während beim Antragsteller regulärer Dienst mit Bürgerkontakt, Waffenbesitz und möglicher Einsatzfahrt anstand. Soweit es hier der Verwaltungspraxis des Antragstellers entspricht, jeden Fall des alkoholisierten Dienstantritts im Einzelfall auf potentielle Folgen zu überprüfen, so ist dies nicht zu beanstanden.

b) Der Antragsgegner konnte seine Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragsstellers auch auf das Vorkommnis vom 19. Dezember 2013 und die fehlende Einsicht des Antragstellers in sein Fehlverhalten vom 22. November 2014 stützen.

aa) Nach Aussagen der Kollegen H. und W. (Bl. 3, 4 Behördenakt) hat der Antragsteller am 19. Dezember 2013 gegen 4.00 Uhr früh in deren Zimmer uriniert. Diese schilderten übereinstimmend, dass der Antragsteller hierbei das Bett des Kollegen H. den Boden und am Fußende auch das Bett des Kollegen W. verunreinigt habe. Nachdem sich der Antragsteller trotz Aufforderung geweigert habe, aufzuhören, sei er vom Kollegen W. aus dem Zimmer geworfen worden. Der Antragssteller habe sich geweigert, das Zimmer zu reinigen und die Reinigung des Bettzeugs zu übernehmen. Daraufhin sei der Vorfall dem Vorgesetzten gemeldet worden.

Aufgrund dessen Aufforderung säuberte der Antragsteller das Zimmer, bestreitet jedoch nach wie vor den Sachverhalt und beteuert, zum besagten Zeitraum geschlafen zu haben. Zudem hätte er keinen Grund gehabt, so etwas zu tun. Den Zimmerboden habe er nur gereinigt, um die Sache abschließen und wieder schlafen gehen zu können. Keinesfalls habe er damit seine Schuld eingestehen wollen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Kollegen ihn übereinstimmend fälschlicherweise beschuldigen wollten, liegen jedoch nicht vor und wurden vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Vielmehr bestätigte der Antragsteller selbst, dass er bis zu diesem Vorfall ein normales kollegiales Verhältnis zu den Kollegen gehabt habe und keinen Grund für eine falsche Bezichtigung sehe. Soweit der Antragsgegner insofern eine weitere Aufklärung mittels DNA-Analyse nicht für erforderlich gehalten hat, da die Aussagen der Kollegen H. und W. mangels erkennbarem Belastungseifer als glaubhaft eingestuft wurden, ist dies - zumindest nach summarischer Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutz - rechtlich nicht zu beanstanden.

bb) Laut Aktenvermerk vom 28. November 2014 (Bl. 24 Behördenakt) wollte der Antragsteller anlässlich eines mit ihm im Hinblick auf den Vorfall vom 22. November 2014 geführten Gesprächs mit dem Seminarleiter - EPHK D. - und seinem Klassenleiter - PHK R. - die Tragweite seines Fehlverhaltens, insbesondere die Notwendigkeit einer disziplinarrechtlichen Verfolgung nicht einsehen. Vielmehr habe er dieses Vorkommnis als „Kleinigkeit“ dargestellt haben wollen. Als ihm weitere, bereits aktenkundig gemachte, Vorfälle eröffnet wurden, die ebenfalls in das anstehende Disziplinarverfahren einfließen sollten, sei der Antragsteller ungehalten geworden und habe vom Seminarleiter ermahnt werden müssen, sich nicht im Ton zu vergreifen. Diesen Vorwürfen ist der Antragsteller nicht entgegen getreten. Hieraus Uneinsichtigkeit und mangelnde Kritikfähigkeit im Sinne von Zweifeln an der charakterlichen Eignung beim Antragsteller auch für die Zukunft zu prognostizieren, kann rechtlich nicht beanstandet werden.

2. Soweit der Antragsgegner auf der Grundlage dieser Vorkommnisse im Rahmen der Bewährung in der Probezeit zu Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers gelangt, bei der er auch die eher unterdurchschnittlichen Leistungen des Antragstellers mit einbezieht, so überschreitet er hiermit nicht die Grenzen seines Beurteilungsspielraums, auch wenn der Antragsteller letztendlich alle Prüfungen bestanden hat. Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob er tatsächlich - wie im Schreiben des Seminarleiters vom 25. November 2014 und in der Persönlichkeits- und Leistungseinschätzung des Klassenleiters vom gleichen Tage dargestellt, oft geistig abwesend und desinteressiert gewirkt habe, den Unterricht gestört und teilweise vergessen habe, die notwendigen Gesetzestexte mit in den Unterricht zu bringen, was vom Antragsteller bestritten wird. Der Senat hält dies letztendlich nicht ausschlaggebend für die vom Antragsgegner getroffene Prognoseentscheidung im Hinblick auf die fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers; hierfür maßgeblich war vor allem der alkoholisierte Dienstantritt und der Umgang des Antragstellers mit diesem Fehlverhalten; Die guten Leistungen, die dem Antragsteller während seiner Praktika bei der PI S. bescheinigt wurden, konnten aus Sicht des Antragsgegners die negative Prognose im Hinblick auf die charakterliche Eignung nicht aufheben. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach für die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert zusätzlich um die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.151,95 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 28. September 2015 entließ der Antragsgegner den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum 31. Dezember 2015. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Über den erhobenen Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2016 ab. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegen getreten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Recht abgelehnt, weil die angefochtene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe - offenkundig - rechtmäßig erscheint und daher der Rechtsbehelf in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Die mit der Beschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht es nicht beanstandet, dass der Antragsgegner angesichts der ermittelten Sachverhalte im Rahmen der ihm obliegenden Prognose davon ausgegangen ist, dass deshalb in einem Disziplinarverfahren gegen einen Beamten auf Lebenszeit wenigstens die Kürzung der Dienstbezüge ausgesprochen würde. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG sind dabei auch dann erfüllt, wenn der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bamberg vom 28. Dezember 2015 erhobene Vorwurf der Vergewaltigung bzw. des sexuellen Missbrauchs sowie die in dem Entlassungsbescheid des Antragsgegners vom 28. September 2015 aufgeführten unerlaubten Datenabfragen in polizeilichen Datenbanken einstweilen außer Betracht blieben. Bereits die vom Antragsteller eingeräumte Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) am 6. April 2015 stellt - entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers - ein außerdienstlich begangenes Dienstvergehen dar. Gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dabei ist die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens regelmäßig anzunehmen, wenn dieses Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Für die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch das unbefugte Herstellen von Bildaufnahmen sieht § 201a Abs. 2 Nr. 1 StGB einen Strafrahmen vor, der bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren reicht. Gemessen an den Kriterien des Strafgesetzbuchs handelt es sich um eine Strafandrohung im mittleren Bereich (vgl. BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 13/10 - juris Rn. 17 f.). Es trifft mithin nicht zu, wenn der Bevollmächtigte des Antragstellers ausführt, dieser Verstoß gegen § 201a StGB wiege „weitaus weniger schwer als der Besitz kinderpornographischer Schriften“.

Der Gesetzgeber knüpfte mit der Einführung des § 201a StGB (jetzt in der geänderten Fassung der Vorschrift durch das 49. Strafrechtsänderungsgesetzes, die am 27.01.2015 in Kraft getreten ist) an schon früher erhobene Forderungen nach der Gleichbehandlung von unbefugtem Abhören (§ 201) und dem unbefugten Abbilden an. Als notwendig erachtet wurde die Ergänzung des strafrechtlichen Persönlichkeitsschutzes vor allem deshalb, weil mit der rasanten Entwicklung im Bereich der Videotechnik neue Möglichkeiten des unbefugten Eindringens in die Privatsphäre entstanden. So ist es aufgrund der Digitalisierung und Miniaturisierung von Geräten wie Web- und Spycams sowie Mobiltelefonen mit Kamerafunktion ein Leichtes, andere Personen unbemerkt detailgetreu aufzunehmen und die Bilder in Sekundenschnelle via Internet zu verbreiten (Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele StGB, 29. Aufl. 2014, § 201a Rn. 1).

Die außerdienstliche Verwirklichung des Tatbestands des § 201a StGB weist auch einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war. Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 2 C 9/14 - BVerwGE 152, 228 ).

Das Verhalten des Antragstellers ist nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Die Tathandlung, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren belegt ist, führte zu einem erheblichen Ansehensschaden für die eigene Person des Antragstellers, aber auch für das der Beamtenschaft an sich. Von Polizeibeamten wird erwartet, dass sie den persönlichen Lebens- und Geheimbereich achten. Zudem verlieren die Bemühungen der Polizei um die Verhütung und Aufklärung von Straftaten an Glaubwürdigkeit, wenn Polizeivollzugsbeamte selbst Straftaten begehen. Der dienstliche Bezug ist vorliegend nicht von der Hand zu weisen. Wenn der Bevollmächtigte des Antragstellers dessen Verhalten verharmlosend dahingehend beschreibt, dass er ein intensives Geschlechtsleben pflegte, mit Angehörigen des anderen Geschlechts durchaus anzügliche Kurznachrichten austauschte und mit ausschließlich erwachsenen Frauen einen offensiven Umgang pflegte, verkennt er, dass die weiteren im Entlassungsbescheid genannten Verhaltensweisen, von deren strafrechtlichen Verfolgung nach der Anklage gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen wurde, nicht nur einen weiteren Fall des § 201a StGB und weitere sexuelle Nötigungen beinhalten, sondern dass das Verhalten des Antragstellers in der Öffentlichkeit einer Diskothek sowie im Kreis der Kolleginnen auch offenkundig geworden ist.

Für die disziplinarrechtliche Ahndung von außerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe hat das Bundesverwaltungsgericht geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist (BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 50/13 - NVwZ-RR 2016, 421 ). Da vorliegend die Bildaufzeichnungen bei der angeklagten und einer weiteren Tat jeweils während des Geschlechtsverkehrs gefertigt wurden und noch weitergehende Verletzungen des persönlichen Lebensbereichs kaum denkbar erscheinen, ist davon auszugehen, dass der Orientierungsrahmen nach oben hin auszuschöpfen gewesen wäre. Die wiederholten Taten und die darin zum Ausdruck kommende Herabwürdigung der betroffenen Frauen zum Objekt des Geschlechtstriebs des Antragstellers hätten bei einem Lebenszeitbeamten zumindest zu einer Kürzung der Dienstbezüge geführt, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Alkoholisierung des Antragstellers bei der angeklagten Tat dazu führen könnte, einen Schuldminderungsgrund anzunehmen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Sätze 2 und 4, § 47 GKG (wie Vorinstanz).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 4.000 € festgesetzt.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen einen Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 11. November 2015, mit welchem der Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 2015 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei entlassen wurde.

Der am ... 1990 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom ... 2011 als Polizeimeisteranwärter (PMAnw) in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und ab diesem Zeitpunkt bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ..., ... Ausbildungsseminar (AS) eingesetzt.

Mit Wirkung vom 1. März 2012 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zum Polizeioberwachtmeister ernannt.

Die Qualifikationsprüfung Nr. 2/2013 für den Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Polizei- und Verfassungsschutz (fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst) bestand der Kläger mit der Gesamtprüfungsnote „befriedigend“ (8,61 Punkte).

Mit Wirkung vom 1. Februar 2014 wurde der Kläger zum Polizeimeister ernannt und zur Ableistung der Einsatzstufe zur ... versetzt.

Ausweislich einer vom 4. Februar 2015 datierenden Einschätzung während der Probezeit für den Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015 ist der Kläger für die Aufgaben der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunktes und für die Übernahme des Beamtenverhältnis auf Lebenszeit voraussichtlich geeignet.

In einer von der ... der ... Abteilung ... unter dem 12. Juni 2015 erstellten Leistungseinschätzung für den Kläger wurde dieser bei insgesamt drei Leistungseinschätzungen vom Führungspersonal des ... jeweils, zuletzt im Januar 2015, im 5. Fünftel eingereiht. Im Vergleich zu den anderen Beamten im Einsatzdienst habe er somit ein unterdurchschnittliches Leistungsprofil gezeigt.

Im Mai 2015 wurde gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nötigung, wegen Verstößen gegen das Bayerische Datenschutzgesetz (unberechtigte Abfragen in den Datenbanksystemen IGVP und INPOL) und wegen Verletzung von Privatgeheimnissen eingeleitet.

Im Rahmen der Ermittlungen wurde der Kläger am 28. Mai 2015 vom Bayerischen Landeskriminalamt als Beschuldigter einvernommen.

Der Kläger gab nach ordnungsgemäßer Belehrung u. a. an, in ... regelmäßig verschiedene Bordelle/FKK-Clubs besucht zu haben, so das „...“, „...“ und „...“. Im FKK-Club „...“ habe er die Prostituierten „...“ (Frau ...) und „...“ (Frau ...) kennengelernt, denen er sich als Polizist zu erkennen gegeben habe. In „...“ habe er sich verliebt und habe mit dieser eine engere Beziehung eingehen wollen. Da sie sich geweigert habe, ihm ihre Telefonnummer zu geben, habe er in den polizeilichen Datenbänken recherchiert und die Personalien, Handynummern und Wohnadressen der Prostituierten in Rumänien herausgefunden. Ebenso sei er bei der Prostituierten „...“ verfahren. Einer der Prostituierten habe er ein Photo auf ihr Handy gesendet. Für die Inanspruchnahme der Dienste von „...“ habe er mehrfach nichts bezahlen müssen.

Auch gegenüber der Prostituierten ... habe er sich als Polizeibeamter zu erkennen gegeben.

Ausweislich der Ermittlungsakte nahm der Kläger im Zeitraum vom 2. April 2014 bis 25. Februar 2015 weitere Datenbankabfragen (u. a. 18 IGVP-Abfragen und 6 INPOL-Abfragen) zu anderen Personen im Umfeld der beiden Prostituierten vor, so zum Freund von Frau ..., Herrn ..., aber auch sonstigen Personen (zu einer Ex-Freundin und einem Bekannten dieser Ex-Freundin, zu einem Arbeitskollegen und seinem Mitwohner) vor.

Zudem tätigte er weitere IGVP-Abfragen zu Straßennamen, u. a. zu Modelwohnungen im Bereich der ... in ...

Im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurden u. a. Frau ... und Frau ... als Zeugen einvernommen.

Frau ... gab u. a. an, dass der Kläger sie mehrfach gedrängt habe, sie außerhalb des Clubs zu treffen, was sie aber abgelehnt habe. Der Kläger habe ihr in einem weiteren Gespräch den Namen und das Kfz-Kennzeichen ihres Freundes genannt. Auch habe er gewusst, dass sie nicht in ... wohne, wie sie ihm gegenüber zuvor behauptet habe. Auch habe er ihr vorgehalten, dass ihr richtiger Name nicht „...“, sondern ... sei. Sie habe Angst gehabt, der Kläger könne ihre Angehörigen in Rumänien kontaktieren, die nicht wüssten, dass sie in Deutschland als Prostituierte arbeite.

Frau ... gab u. a. an, der Kläger habe sich bereits bei seinem ersten Besuch als Polizist zu erkennen geben. Bei einem späteren Besuch habe er ihr einen handschriftlich gefertigten Zettel gezeigt, auf dem ihr kompletter Name, ihre Telefonnummer und ihre Anschrift in Rumänien und auch der Name ihrer Eltern in Rumänien gestanden hätten. Diese Daten habe sie zuvor nur der Polizei mitgeteilt.

Der Kläger habe ihr gegenüber erklärt, er werde alles unternehmen, um sie „draußen“ zu sehen. Sie habe aber versucht, vom Kläger Abstand zu halten. Sie habe auch ein Photo, das den Kläger zeige, auf ihr Handy geschickt bekommen.

Drei der im Ermittlungsverfahren einvernommenen Zeugen (Herr ..., Herr ... und Herr ...) erstatteten gegen den Kläger Strafanzeige wegen der zu ihrer Person vom Kläger in den polizeilichen Datensystemen durchgeführten Abfragen.

Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ist bisher noch nicht abgeschlossen.

Am 21. Juli 2015 wurde dem Kläger mündlich mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten.

Die Verfügung wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 27. Juli 2015 schriftlich bestätigt.

In den Gründen des genannten Bescheides finden sich folgende Ausführungen:

„Gegen Sie läuft unter dem polizeilichen Aktenzeichen ... beim Sachgebiet 132 des Bayerischen Landeskriminalamtes (BLKA) sowie der Staatsanwaltschaft ... ein straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Nötigung, Verletzung von Privatgeheimnissen, Verstoß gegen das Bayerische Datenschutzgesetz durch unberechtigte Datenabfragen in INPOL und IGVP sowie des Verdachts der Vorteilsannahme. Die Ermittlungen sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Es erfolgte jedoch bereits eine Protokolldatenauswertung durch das BLKA; zudem liegen uns Ihre Beschuldigtenvernehmung sowie mehrere Zeugenvernehmungen vor.

Hiernach besuchten Sie seit dem Jahr 2013 in Ihrer Freizeit zusammen mit einem aus dem Polizeidienst entlassenen Kollegen, Herrn ..., mit dem Sie auch zusammen wohnen, regelmäßig Bordellbetriebe. Nach Angaben des Herrn ... waren sie beide „in sämtlichen Betrieben dieser Art in ganz ..., vielleicht darüber hinaus in der Metropolregion“ und zudem auch in ..., ... und ... Nach Ihrer Aussage seien Sie dort etwa dreimal im Monat von ca. 20:00 Uhr bis 2:00 Uhr gewesen, wobei Sie dabei durchschnittlich 50,00 EUR bis 150,00 EUR ausgegeben hätten. Herr ... schätzt die Zahl der monatlichen Besuche auf sechs oder sieben und gibt die Ausgaben pro Besuch mit 150,00 EUR bis 200,00 EUR an. Hierbei sollen Sie sich im Club ... „...“ in ..., ..., gegenüber einer Prostituierten mit dem Künstlernamen „...“ als Polizeibeamter ausgegeben und Ausdrucke von deren Privatadressen im Heimatland Rumänien sowie von Namen ihrer Familienangehörigen vorgezeigt haben. Sie sollen ferner auch zur Person sowie zu den Kfz-Kennzeichen des Herrn ..., den „...“ als ihren Bruder benannte und den Sie als ihren Zuhälter vermuteten, in polizeilichen Datenbeständen recherchiert haben. Zudem verfolgten Sie zusammen mit Herrn ... und Herrn Polizeimeister ... (Polizeiinspektion ...) - was Sie im Nachhinein auch mehreren Prostituierten des Clubs erzählten - das Fahrzeug des Herrn ..., in das „...“ nach Verlassen des Clubs einstieg, um nähere Informationen über ihr Privatleben zu erhalten; die „Beobachtungsfahrt“ verlief jedoch ergebnislos. Eine dienstliche Rechtfertigung für die o.g. Maßnahmen bestand nicht; Sie hätten sich vielmehr in „...“ verliebt und wollten dieser helfen, falls sie - was Sie vermuteten - zur Zwangsprostitution gezwungen werde. Eine Information der Kriminalpolizei bzw. Ihrer Vorgesetzten über Ihre Vermutung unterließen Sie jedoch. Sie gaben an, dass Sie bei „...“ für Ihre Dienstleistungen als Prostituierte mehrfach nichts bezahlen mussten; dies habe aus Ihrer Sicht aber nichts damit zu tun, dass Sie sich als Polizeibeamter zu erkennen gegeben hätten bzw. dass Sie ihre echten Daten abgefragt und sie damit konfrontiert hätten.

Auch gegenüber der Prostituierten mit dem Künstlernamen „...“ des Clubs FFK ... sollen Sie sich als Polizeibeamter ausgegeben und Ausdrucke von deren Privatadressen im Heimatland Rumänien sowie von Namen ihrer Familienangehörigen vorgezeigt haben. In diese Prostituierte hätten Sie sich nach eigener Aussage nicht verliebt, wollten sich mit ihr aber „schon auf einen Kaffee treffen oder eine private Beziehung eingehen“.

Im Club FKK „...“ in ..., ..., den Sie Ende 2013 regelmäßig ca. einmal pro Woche besuchten und in dem Sie sich ebenfalls als Polizist zu erkennen gaben, erhielten Sie im Sommer 2014 Hausverbot, da an den Geschäftsführer Herrn ... von einer Beschäftigten das Gerücht herangetragen wurde, sie wollten sich mit den dort tätigen Prostituierten auch privat treffen, würden versuchen, diese abzuwerben und beabsichtigten, den Club „...“ in der Nähe des ... Flughafens zu übernehmen. Sie tätigten zur Person des Herrn ... sowie der Adresse des Clubs FKK „...“ unberechtigte Datenabfragen und teilten die Ergebnisse auch Dritten, u. a. polizeifremden Personen, mit. Ein Strafantrag des Herrn ... hierzu wurde gestellt.

Von Herrn ..., der im Club FKK „...“ für handwerkliche Tätigkeiten sowie für die Werbung zuständig ist, erhielten Sie mehrfach sogenannte VIP-Karten, d. h. eine Ermäßigung in Höhe von 10,00 EUR auf den Eintrittspreis von regulär 25,00 EUR bzw. freien Eintritt. Herr ... beschreibt sein Verhältnis zu Ihnen als freundschaftlich. Sie würden sich seit eineinhalb Jahren kennen, hätten sich auch privat getroffen, zum Teil auch in Ihrer Wohnung, und seien z. B. zum Essen gegangen. Hierbei hätten Sie ihn teilweise eingeladen; Sie hätten Herrn ... auch von ihrem Beruf erzählt, z. B. von einem Einsatz im Fußballstadion. Aus der Akte ergeben sich zudem Hinweise auf Geldgeschäfte zwischen Ihnen und Herrn ...: Dieser habe von Ihnen 600,00 EUR erhalten für den Druck von Veranstaltungsanzeigen und Flyern zur Werbung für eine geplante Party im „...“ in ..., die dann jedoch abgesagt worden sei. Herr ... habe an Sie 40,00 EUR gezahlt, weil Sie dessen in ... lebende Kinder nach einem Besuch bei ihm wieder von ... nach ... gefahren hätten. Sie tätigten auch zur Person des Herrn ... unberechtigte Datenabfragen und gaben die Erkenntnisse an Dritte bekannt. Ein Strafantrag des Herrn ... hierzu wurde gestellt.

POK ..., Wach- und Streifenbeamter der Polizeiinspektion ..., der Sie von der Ableistung eines Praktikums kannte, gestattete Ihnen auf Ihre Bitte am 1. November 2013 unter seiner Kennung die Nutzung des dienstlichen PC. Hierbei tätigten Sie um 9:00 Uhr, 10:45 Uhr und 18:51 Uhr mehrere unberechtigte Datenabfragen.

Sie räumten zudem mehrfache unberechtigte Abfragen unter Ihrer eigenen Kennung in INPOL- und IGVP-Dateien ein. Als Grund für die Abfragen nannten Sie u. a. „z. B. Langweile bei der Wache“. Die Gesamtzahl der Datenabfragen im Recherchezeitraum von ca. 2. April 2014 bis 25. Februar 2015 beträgt gemäß Protokolldatenauswertung 17 IGVP-Abfragen zu Einzelpersonen, 7 IGVP-Abfragen zu Straßennamen in ..., 5 INPOL-Abfragen zu Einzelpersonen und 1 INPOL-Abfrage zu einem Straßennamen in ... Hierbei fanden jeweils zum Teil auch Mehrfachrecherchen zu den Einzelpersonen und Straßennamen statt (z. B. Person, EWO, AZR). Es handelte sich hierbei sowohl um Ihre eigenen polizeilichen Daten als auch um die Daten Ihres Freundes Herrn ..., die Daten von Frau ..., mit der Sie vier Wochen lang befreundet waren, die Daten von Herrn ... (Exfreund von Frau ...) sowie die Personalien verschiedener Kollegen. Ferner gaben Sie auf Befragen zu, im Zusammenhang mit Ihren privaten Recherchen zum Rotlichtmilieu neben den dort bereits genannten Abfragen auch ganze Straßenzüge in der Nähe entsprechender Clubs abgefragt zu haben; über die Ergebnisse dieser Abfragen hätten Sie (zwar nicht vollumfänglich, aber in Teilen) auch Dritten berichtet.“

Mit Schreiben vom 18. August 2015 hörte das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei den Kläger zu der Absicht, ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, an. Der Kläger wurde auf das Recht hingewiesen, die Mitwirkung des Personalrats sowie eine Beteiligung des Gleichstellungsbeauftragten zu beantragen.

Unter dem 25. August 2015 zeigten sich die Bevollmächtigten des Klägers an und beantragten neben der Gewährung von Akteneinsicht die Mitwirkung des Personalrats sowie die Beteiligung des Gleichstellungsbeauftragten.

Mit weiterem Schriftsatz vom 14. September 2015 trugen die Bevollmächtigten des Klägers vor, die Kernvorwürfe gegen den Kläger aus dem Ermittlungsverfahren rechtfertigten derzeit keinesfalls die beabsichtigte Entlassung aus dem Dienst. Gerechtfertigt sei erst recht nicht die Beurteilung, wonach erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Bayerischen Polizeivollzugsdienst bestünden.

Es läge keine rechtskräftige Verurteilung vor. Die Aktenlage rechtfertige nicht einmal die Feststellung, dass Straftaten in Form eines dringenden Tatverdachts vorlägen. Es gebe keinen tatsächlichen, belastbaren Anhaltspunkt für eine versuchte Nötigung zum Nachteil der rumänischen Staatsbürgerin ... In der Akte befinde sich weder eine Aussage der rumänischen Staatsbürgerin ..., es befänden sich auch keine belastbaren Anhaltspunkte und Hinweise in den sonstigen Vernehmungen, wonach der Kläger den Versuch unternommen haben solle, die rumänische Staatsbürgerin ... zu nötigen.

Der Kläger habe private Feststellungen getroffen, wonach möglicherweise Straftaten von erheblicher Schwere zum Nachteil einer Prostituierten in Form von Zwangsprostitution vorgelegen hätten.

Nach Bestätigung dieser Vorwürfe durch andere Prostituierte, von denen der Kläger im Privatbereich erfahren habe, habe er eigene Recherchen begonnen, um festzustellen, ob hier tatsächlich Straftaten vorlägen. Die Verdachtsmomente seien jedoch nicht konkretisierbar gewesen.

Hinsichtlich der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz bzw. der Verletzung von Privatgeheimnissen werde darauf hingewiesen, dass derzeit noch nicht einmal förmliche Strafanzeigen bzw. Strafanträge bzgl. dieser Antragsdelikte vorlägen.

Hinsichtlich des ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte bestünden erhebliche Zweifel an der Feststellung, die vom Kläger besuchten Einrichtungen seien Bordellbetriebe. Nach Auffassung des Klägers handle es sich hierbei um FKK/Sauna-Clubs.

Hinsichtlich der Anzahl der Besuche verbleibe es dabei, dass sich der Kläger dahingehend eingelassen habe, von den vier hier in Rede stehenden Clubs diese ca. durchschnittlich dreimal im Monat besucht zu haben; hierbei habe es jedoch auch Monate gegeben, in denen er keine dieser vier Einrichtungen besucht habe.

Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BeamtStG für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe lägen nicht vor. Es könne nicht die Rede davon sein, dass sich der Kläger in der Probezeit nicht bewährt habe. Für eine solche Feststellung bedürfe es hinreichender und sachlicher Gründe. Auf die bisherige Führung im Dienst und die Leistungsergebnisse des Klägers könne eine Entlassung ohnehin nicht gestützt werden. Dem Kläger könne nur vorgehalten werden, dass er sich in seiner Freizeit regelmäßig in unregelmäßigen Abständen in FKK/Sauna-Clubs aufgehalten habe und dort bekannt geworden sei, dass er Polizeibeamter ist.

Mit Schreiben vom 4. November 2015 teilte der Gleichstellungsbeauftragte der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit, in dem übersandten Entlassungsvorgang könne keine Verletzung gleichstellungsrelevanter Aspekte erkannt werden. Daher erhebe er keine Einwände gegen die anstehende Entlassung.

Der Bezirkspersonalrat der Bayerischen Bereitschaftspolizei stimmte in seiner Sitzung am 10. November 2015 der beabsichtigten Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. November 2015 wurde der Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 2015 von Amts wegen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei entlassen.

Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet.

In den Gründen des Bescheides wird unter Wiedergabe des Sachverhaltes, der Gegenstand des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte war, ausgeführt, aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen von Herrn ..., Herrn ..., Herrn ..., Frau ..., Frau ..., Frau ..., Herrn ..., Frau ..., Herr ..., Herrn ... und Herrn ... sowie der eigenen Aussagen des Klägers als Beschuldigter und den Ergebnissen der Protokolldatenauswertung des BLKA bestünden keine Zweifel, dass sich die geschilderten Sachverhalte wie beschrieben zugetragen hätten. Ein Belastungseifer der vernommenen Zeugen sei nicht erkennbar. Ungeachtet dessen, dass eine strafrechtliche Entscheidung derzeit noch ausstehe, begründeten die bereits feststehenden Tatsachen schon jetzt nicht behebbare gravierende Mängel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst.

Nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG könnten Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt hätten. Die Bewährung beziehe sich auf die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten. Die Bewährungsphase des Beamtenverhältnisses auf Probe solle gewährleisten, dass letztlich nur in jeder Hinsicht geeignete Personen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen würden (vgl. § 10 BeamtStG). Dieser Zeit komme nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts besondere Bedeutung zu, da eine Fehleinschätzung nach Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit grundsätzlich nicht mehr korrigierbar sei und durch die Übernahme nicht geeigneter Bewerber zulasten der Allgemeinheit erheblicher Schaden entstehen könne. Mangelnde Bewährung im Beamtenverhältnis auf Probe liege hierbei nicht erst vor, wenn endgültig die fehlende Eignung erwiesen sei, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestünden, ob der Beamte den an ihn gestellten Anforderungen werde genügen können. Die dazu erforderliche Prognose habe von den bereits eingetretenen Tatumständen auszugehen; von diesen sei auf eine künftige Entwicklung zu schließen. Danach liege mangelnde Bewährung vor, wenn aufgrund eines bereits eingetretenen Tatumstandes die Gefahr eines künftigen Ereignisses oder einer künftigen Entwicklung bestehe, die den Beamten für das Beamtenverhältnis als ungeeignet erscheinen lasse. Zweifel an der charakterlichen Eignung könnten sich daher grundsätzlich auch aus einem einzigen gravierenden Vorfall ergeben; im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um eine Vielzahl von schweren Verfehlungen.

Durch das dargestellte Verhalten habe der Kläger gezeigt, dass er ganz offensichtlich für den Beruf eines Polizeibeamten nicht geeignet sei. Jedenfalls begründe sein Verhalten ganz erhebliche Zweifel an seiner persönlichen und charakterlichen Eignung. Die der Entlassung zugrunde liegenden Geschehnisse zeigten gravierende Mängel an der Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und dem Pflicht- und (Un)rechtsbewusstsein sowie am Rechtsverständnis des Klägers. Unabhängig von den eventuell strafrechtlich relevanten Gesetzesverletzungen habe er durch sein Fehlverhalten gegen Dienstrecht verstoßen, nämlich gegen die Dienstpflicht zur achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, zur Befolgung dienstlicher Weisungen und Anordnungen, zur vollen Hingabe an den Beruf und zur uneigennützigen Amtsführung (§§ 34 und 35 BeamtStG) sowie gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 BeamtStG).

Ein sittliches Verhalten könne nicht nur dann achtungs- und vertrauensschädigend im Sinne des § 34 Satz 3 BeamtStG wirken, wenn es gleichzeitig strafbar sei. Die dienstrechtliche und die strafrechtliche Bewertung eines Verhaltens seien nicht deckungsgleich. Das Verhalten auf sittlichem Gebiet, die Frage von Anstand und Moral, zähle zu den wesentlichen Bereichen des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Der Sexualbereich werde nicht nur von rechtlichen Normen, sondern maßgeblich auch von außerrechtlichen Normen und Verhaltensgeboten erfasst. Die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten als positive Verhaltenspflicht ziele gerade für den außerdienstlichen Bereich auf eine Lebensweise, die nicht nur die allgemeinen Grenzen der Rechtsordnung beachte, sondern auch der Gesellschaftsordnung gerecht werde. Dies gelte auch für das sittliche Verhalten. Die eigentliche dienstrechtliche Eingrenzung ergebe sich durch das berufliche Erfordernis. Ein unmittelbarer Amtsbezug könne sich hierbei auch aus dem Personenbezug ergeben. Bei intimen Beziehungen, die als solche nicht besonders anstößig empfunden würden, zu Personen, zu denen dienstlicher Kontakt bestehe (z. B. Verhältnis eines Polizeibeamten zu einer Prostituierten), liege eine mögliche Ansehens- und Vertrauensschädigung weniger im sittlichen Verhalten als darin, dass durch solche Kontakte Zweifel an der Bereitschaft und Fähigkeit des Beamten zur ordnungsgemäßen Diensterfüllung entstehen könnten.

Durch die seit 2013 wiederholten Besuche des Klägers in Betrieben dieser Art im Raum ..., bei denen der Kläger sich regelmäßig auch als Polizeibeamter zu erkennen gegeben habe und bei denen sich auch Freundschaften mit gemeinsamen Unternehmungen und gegenseitigen Besuchen in der privaten Wohnung entwickelt hätten, sei der Kläger dienstlich in diesen Regionen nicht mehr einsetzbar, da ihm die nötige Distanz zu den dortigen Beschäftigten des Rotlichtmilieus fehle.

Nach seiner eigenen Aussage habe sich der Kläger für die Bordellbesuche zwar geschämt (und deshalb seine Vorgesetzten nicht über seine Vermutung der Zwangsprostitution von Frau ... informiert), es fehle dem Kläger jedoch offensichtlich der Wille und die Charakterstärke, hiermit aufzuhören. Aus der Beschuldigtenvernehmung sowie den vorliegenden Zeugenvernehmungen ergebe sich vielmehr, dass der Kläger eine besondere Neigung zu geschäftlichen und privaten Beziehungen zu Prostituierten habe, was die negative Prognose bzgl. ihres zukünftigen Verhaltens naturgemäß verstärke.

Durch die persönliche Affinität zum Rotlichtmilieu bei in Erscheinung treten als Polizeivollzugsbeamter habe der Kläger das Ansehen der gesamten bayerischen Polizei in erheblicher Weise geschädigt. Er habe hierdurch zudem auch das Vertrauen des Dienstherrn verloren, den Dienst als Polizeivollzugsbeamter noch unbefangen und ordnungsgemäß ausüben zu können und sei deshalb für den Polizeidienst charakterlich ungeeignet.

Die Tatsache, dass der Kläger im FKK-Club „...“, in dem er sich ebenfalls als Polizist zu erkennen gegeben habe, im Sommer 2014 sogar ein Hausverbot erhalten habe, da beim dortigen Geschäftsführer aufgrund des Verhaltens des Klägers der Eindruck entstanden sei, er wolle die dort tätigen Prostituierten abwerben, um den Club „...“ in der Nähe des ... Flughafens zu übernehmen, stelle eine weitere gravierende Ansehensschädigung der gesamten bayerischen Polizei dar und belege ebenfalls die charakterliche Nichteignung für den Polizeidienst.

§ 34 Satz 2 BeamtStG begründe die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung, die durch § 42 BeamtStG konkretisiert werde. Hiernach dürfe ein Beamter Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile in Bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde annehmen. Die Strafbarkeit einer Vorteilsnahme richte sich nach §§ 331 f. StGB. Die Vorteile könnten hierbei sowohl materieller als auch immaterieller Art sein, z. B. die unentgeltliche Gewährung des Beischlafs oder sonstiger sexueller Handlungen. Nur von einem Beamten, der aus einer Amtsführung keine persönlichen Vorteile ziehe oder zu ziehen suche, könne die notwendige Objektivität erwartet werden; ein Beamter sei zu besonderer Redlichkeit verpflichtet.

Der Kläger habe sich von Herrn ..., der im FKK-Club „...“ für handwerkliche Tätigkeiten sowie für die Werbung zuständig gewesen sei, und dem gegenüber sich der Kläger ebenfalls als Polizist zu erkennen gegeben habe, wiederholt Gutschein-Karten im Wert von 10,00 EUR bzw. VIP-Karten für freien Eintritt (regulär 25,00 EUR) schenken lassen. Es sei daher zu bezweifeln, ob der Kläger Herrn ... noch unbefangen und objektiv hätte gegenübertreten können.

Der Kläger habe bei Frau ..., der er sich bereits beim Erstbesuch als Polizist zu erkennen gegeben habe, für ihre Dienstleistung als Prostituierte mehrfach nichts bezahlen müssen. Frau ... habe sich vom Kläger auch eingeschüchtert gefühlt, da er aus polizeilichen Datenbeständen ihre Echtpersonalien ermittelt und sie hiermit konfrontiert habe und diese deshalb befürchtet habe, der Kläger würde ihre Eltern in Rumänien über ihren tatsächlichen Beruf informieren. Der Kläger habe somit eine besondere Stellung als Polizeibeamter dazu ausgenutzt, um eine Machtposition zu erlangen, die er in einem anderen Beruf nicht hätte. Ein Amtsbezug der erlangten Vorteile sei deshalb zu bejahen.

Das Verhalten gegenüber Frau ... sei kein Einzelfall; eine Einschüchterung mit gleichen Mitteln sei auch gegenüber Frau ... erfolgt, welcher der Kläger seine Rechercheergebnisse sogar in schriftlicher Form vorgezeigt habe. Auch dieser Prostituierten habe sich der Kläger bereits beim ersten Treffen als Polizist zu erkennen gegeben und auch mit dieser eine private Beziehung angestrebt.

Auf die Idee, dass dieses Verhalten unrecht sei bzw. den Tatbestand einer Nötigung erfüllen könnte, sei der Kläger nach eigener Aussage nicht gekommen. Ein derart unsensibles und fortgesetzt rechtswidriges Verhalten hinsichtlich der Achtung von Persönlichkeitsrechten und dienstrechtlichen Vorgaben sei für einen Polizeivollzugsbeamten in keiner Weise tolerabel, wirke sich für die gesamte bayerische Polizei schwer ansehens- und vertrauensschädigend aus und belege auf eindrucksvolle Weise die charakterliche Nichteignung des Klägers für diesen Beruf.

Zudem habe der Kläger seine Amtsstellung auch zu einer Vielzahl von weiteren unerlaubten Datenabfragen in polizeilichen Datenbanken aus privatem Interesse missbraucht.

Neben der Verletzung von Privat- bzw. Dienstgeheimnissen lägen hierin auch dienstrechtliche Verstöße gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, die Pflicht, dienstliche Anordnungen und Weisungen zu befolgen und gegen die Dienstpflicht zur vollen Hingabe an den Beruf.

Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen seien in hohem Maße geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Verschwiegenheit der Behörden empfindlich zu beeinträchtigen. Die missbräuchliche Benutzung des polizeilichen Informationssystems sei daher auch grundsätzlich als gewichtige Pflichtverletzung anzusehen (vgl. VG Trier, U. v. 13.9.2012 - 3 K 562/12.TR). Dies gelte umso mehr in Anbetracht der Menge an unbefugten Datenabfragen.

Der Kläger habe die Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten bereits im Januar 2014 abgeschlossen; entsprechende Rechtskenntnisse seien daher vorauszusetzen. Sowohl im Rahmen der Ausbildung als auch während der Zugehörigkeit zur Einsatzstufe sei der Kläger über die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die bei einem Verstoß hiergegen möglichen straf- und dienstrechtlichen Konsequenzen mehrfach umfassend unterschriftlich belehrt worden. Das Verhalten des Klägers lasse jegliche Sorgfaltspflichten eines Polizeivollzugsbeamten vermissen und einen Hang zu fortgesetztem vorschriftswidrigen Handeln erkennen. Dadurch würden grundlegende Mängel an der Zuverlässigkeit und dem Pflichtbewusstsein des Klägers deutlich. Der Umstand, dass der Kläger auch Kollegen abgefragt bzw. unter einem Vorwand unberechtigte Abfragen unter der Kennung eines Kollegen getätigt habe, zeige auch erhebliche Mängel an der Kollegialität und führe zu einem Vertrauensbruch. Die Aussage, unberechtigte Abfragen u. a. auch „aus Langeweile bei der Wache“ sowie während Einsätzen getätigt zu haben, belege zudem die fehlende Bereitschaft und Motivation zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Dienstpflichten. All dies zeige eindrucksvoll die charakterliche Nichteignung für den Polizeiberuf.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei von dem Grundsatz auszugehen, dass nur in jeder Hinsicht geeignete Personen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und dort belassen werden sollen (§ 10 Satz 1 BeamtStG). Auch Art. 12 Abs. 5 LlbG stelle klar, dass der Beamte, der sich nicht bewährt hat, zu entlassen sei. Aus den oben genannten Gründen bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers. Diese Zweifel ließen schon jetzt den Schluss auf eine künftige Entwicklung zu. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt werde die charakterliche Ungeeignetheit des Klägers derart deutlich, dass dem Dienstherrn ein Abwarten nicht mehr zugemutet werden könne.

Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 13. November 2015 zugestellt.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. November 2015 gegen den genannten Bescheid Klage erheben mit den Anträgen:

1. Der Bescheid vom 11. November 2015, Az. ... wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Klage werde nach Akteneinsicht zeitnah und abschließend begründet.

Mit weiterem Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 beantragten die Bevollmächtigten des Klägers,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19. November 2015 gegen den Bescheid des Beklagten vom 11. November 2015 wiederherzustellen.

In der Begründung des Antrags wurde der Sachvortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Der Beklagte versuche gar nicht erst, einen konkreten Tatnachweis bezüglich einer Straftat nach § 240 StGB oder anderer Strafvorschriften zu erbringen. Ausführungen, ob die ausgewerteten Beweisergebnisse zu einem hinreichenden oder gar einem dringenden Tatverdacht führten, mache der Beklagte auch nicht.

Er setze sich auch nicht mit der Problematik auseinander, ob die Vorwürfe ein innerdienstliches oder außerdienstliches Handeln darstellten, noch mit der hier entscheidungserheblichen Problematik, inwieweit die Einlassung des Klägers überhaupt verwertbar sei. Insoweit werde auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2012 - 2 B 56.12 zum zulässigen Verteidigungsverhalten eines Beamten in einem Disziplinarverfahren verwiesen.

Dem Beamten dürfe disziplinarrechtlich nicht zum Nachteil gereichen, wenn er die zulässigen Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpfe, die das Strafprozessrecht zulasse.

Die Ausführungen des Beklagten zu den bisher gezeigten Leistungen des Klägers seien völlig unzureichend. Insoweit werde auf die Einschätzung während der Probezeit vom 4. Februar 2015 verwiesen.

Die Leistungseinschätzung vom 12. Juni 2015 sei dem Kläger bisher nicht bekannt gewesen. Falsch an dieser Leistungseinschätzung sei, dass mit dem Kläger überhaupt ein „diesbezügliches Leistungsgespräch“ geführt worden sei. Dem Kläger sei nicht bekanntgemacht worden, dass er bei insgesamt drei Leistungseinschätzungen vom Führungspersonal des 1. Zuges im fünften Fünftel eingereiht worden sein soll.

Soweit der Beklagte dem Kläger mehrmals Besuche von vier unterschiedlichen FKK-Clubs in ... vorwerfe, könne dies die streitgegenständliche Entlassung nicht rechtfertigen. Feststellungen dazu, ob es sich tatsächlich um Bordellbetriebe im rechtlichen Sinne gehandelt hätte, treffe der Beklagte nicht, er behaupte dies einfach suggestiv.

Der Besuch der FKK-Clubs „...“, „...“, „...“ sowie „...“ an sich dürfte in beamtenrechtlicher bzw. disziplinarrechtlicher Hinsicht sowie in dienst- und strafrechtlicher Hinsicht beanstandungsfrei bleiben. Falsch sei allerdings die Behauptung, der Kläger sei „in sehr vielen Betrieben dieser Art“ gewesen und hätte sich gegenüber „den Prostituierten“ als Polizeibeamter zu erkennen gegeben. Der Kläger habe sich ausschließlich gegenüber der Mitarbeiterin des FKK-Clubs „...“ in ..., ..., Künstlername „...“, als Polizeibeamter zu erkennen gegeben, als er tatsächlich Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass sie Opfer von Zwangsprostitution geworden sei. Datenabfragen und Rechercheergebnisse habe der Kläger nicht weitergegeben.

Falsch sei auch die Darstellung, der Kläger habe sich bereits bei seinem ersten Besuch als Polizeibeamter zu erkennen gegeben.

Als Fazit zum Sachverhalt könne festgestellt werden, dass die streitgegenständliche Entlassung weder auf Leistungseinschätzungen gestützt werden könne noch auf den Vorwurf des Bezugs des Klägers zum Rotlichtmilieu. Der bloße Bezug zum Rotlichtmilieu und der Umgang mit den dort arbeitenden Mitarbeiterinnen in FKK-Clubs rechtfertige ebenfalls keine negative Feststellung zu Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Klägers.

Völlig neben der Sache lägen die Ausführungen des Beklagten, soweit behauptet werde, der Kläger hätte die dort tätigen Prostituierten abwerben wollen, um den Club „...“ in der Nähe des ... Flughafens zu übernehmen. Dies sei weder auf die Aussage des Zeugen ... zu stützen noch auf irgendeine andere Einlassung, die derzeit dem Kläger und dessen Bevollmächtigten bekanntgemacht worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015,

den Antrag abzulehnen.

Die mangelnde Bewährung aufgrund charakterlicher Nichteignung ergebe sich aus der Summe der dargestellten Verhaltensweisen des Klägers. Dieser verkenne dabei zunächst, dass die Entlassung allein aufgrund charakterlicher Mängel erfolge. Auf die Strafbarkeit des Verhaltens und ob ein innerdienstliches oder außerdienstliches Dienstvergehen vorliege, komme es nicht an.

Der Kläger habe in dem Rotlichtmilieu zuzurechnenden Etablissements verkehrt und sich dort als Polizeibeamter ausgegeben, obwohl er sich dort rein privat aufgehalten habe. Im fehle offensichtlich, wie aus seinen Einlassungen auch zu entnehmen sei, jegliche Sensibilität für das gebotene Verhalten eines Polizeibeamten auch im privaten Bereich. Auf die vorgetragenen Einzelheiten bezüglich der bisher gezeigten Leistungen des Klägers müsse nicht eingegangen werden, da es hierauf nicht ankomme; dem Kläger fehle schon die charakterliche Eignung.

Völlig unglaubhaft sei, dass der Kläger dienstlich tätig werden wollte, wie er es in seinem Vortrag andeute.

Die Aussagen der Zeugen ..., ..., ..., ... und ... hätten dem Beklagten zum Zeitpunkt der Entlassungsverfügung vorgelegen, noch nicht jedoch zum Zeitpunkt der Akteneinsicht des Klägers (27.8.2015). Eine erneute Akteneinsicht sei nicht beantragt worden und der Beklagte habe davon ausgehen müssen, dass sich der Kläger, dem das polizeiliche Aktenzeichen bekannt gewesen sei, die Akten direkt von der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. der ermittelnden Polizeibehörde zukommen lasse.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss vom 30. Dezember 2015 - AN 1 S 15.02450 abgelehnt. Gegen den Beschluss wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Er ist seit dem 14. Januar 2016 rechtskräftig.

Unter dem 23. März 2016 übermittelte der Beklagte die Ermittlungsakte des Bayerischen Landeskriminalamtes (Vorlageschreiben an die Staatsanwaltschaft ... 28. Dezember 2015 mit DIN A 4-Leitzordner) und teilte mit, dass das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren noch anhängig sei.

Mit Schriftsatz vom 14. April 2016 trugen die Bevollmächtigten des Klägers vor, es bestünden erhebliche Zweifel, dass tatsächlich die Akten vollständig übermittelt worden seien. So werde im Vorlageschreiben des Beklagten vom 23. März 2016 auf einen Ermittlungsbericht des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 28. Dezember 2015 verwiesen, der sich nicht in den zur Akteneinsicht übermittelten Unterlagen befinde. Auch in dieses Dokument werde ausdrücklich Akteneinsicht beantragt.

Der Beklagte habe weiterhin nicht den Nachweis eines konkreten strafbaren Verhaltens und/oder tatsächlich nachgewiesenen Dienstvergehens erbracht.

Es setzte sich auch weder mit der Problematik, ob die Vorwürfe innerdienstliches oder außerdienstliches Handeln darstellen, noch mit der weiteren, hier entscheidungserheblichen Problematik bezüglich der von ihm beanstandeten Unterlassung dienstlicher Mitteilung auseinander.

Insoweit werde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 20. November 2012 - 2 B 56.12 unter anderem ausführe, dass ein Verhalten, dass die Rechtsordnung im Strafverfahren hinnehme, um eine wirkungsvolle Verteidigung zu gewährleisten, dem Beamten nachträglich im sachgleichen Disziplinarverfahren nicht als erschwerender Umstand bei der Maßnahmenbemessung zur Last gelegt werden dürfe, sondern vielmehr bewertungsneutral zu behandeln sei.

Derzeit gelte auch im vorliegenden Verfahren die Unschuldsvermutung für den Kläger.

Es werde auf die positive Leistungseinschätzung vom 4. Februar 2015 verwiesen.

Die Leistungseinschätzung vom 12. Juni 2015 sei dem Kläger bislang nicht bekannt gewesen. Ergänzend werde auf die Leistungs- und Eignungsbilder des Praktikums II für den 1, 2. und 3. Monat verwiesen.

Auch die im Bescheid unter Ziffer II. dargestellten Vorgänge könnten nicht auf bisherige Feststellungen gestützt werden.

Vorausgeschickt sei, dass der Kläger als Polizeibeamter bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu Ermittlungen berufen gewesen sei. Soweit der Beklagte beanstande, der Kläger sei mehrmals Besucher von vier unterschiedlichen FKK-Clubs in ... gewesen, könne dies für sich allein ebenso wenig die hier streitgegenständliche Entlassung rechtfertigen, wie die übrige Gesamtschau des Verhaltens des Klägers. Feststellungen dazu, ob es sich tatsächlich um Bordellbetriebe im rechtlichen Sinne gehandelt hätte, treffe der Beklagte nicht.

Der Besuch der FKK Clubs „...“, „...“, „...“ sowie „...“ an sich dürfte in beamtenrechtlicher bzw. auch disziplinarrechtlicher Hinsicht beanstandungsfrei bleiben. Falsch sei allerdings die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei „in sehr vielen Betrieben dieser Art“ - gemeint seien Bordellbetriebe - gewesen und hätte sich gegenüber „den Prostituierten“ als Polizeibeamter zu erkennen gegeben. Diese Behauptung finde weder in der eigenen Einlassung des Klägers noch in den Einlassungen von Zeugen, die vom LKA vernommen worden seien, eine Rechtfertigung.

Der Kläger habe sich ausschließlich gegenüber der Mitarbeiterin des FKK-Clubs „...“ in ..., ..., Künstlername „...“ als Polizeibeamter zu erkennen gegeben, als er tatsächlich Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass sie Opfer von Zwangsprostitution geworden sei. Datenabfragen oder Rechercheergebnisse habe der Kläger nicht weitergegeben. Anderweitige Feststellungen hierzu seien nicht getroffen worden.

Falsch sei auch die Darstellung des Beklagten, der Kläger hätte sich bereits bei seinem ersten Besuch als Polizeibeamter zu erkennen gegeben habe.

Hinsichtlich der weiteren Rechercheabfragen sei letztendlich davon auszugehen, dass der Kläger als Polizeibeamter möglicherweise seinen Vorgesetzten von den Erkenntnissen und Verdachtsmomenten hätte informieren sollen; beanstandungsfrei dürften die von ihm als Polizeibeamte durchgeführten weiteren Recherchen sein, mit denen er versucht habe, die Verdachtsmomente bezüglich der Zwangsprostitution weiter aufzuklären.

Der Vorwurf, der Kläger hätte mehrfach Gutscheinkarten von ... erhalten, sei jedenfalls durch die Einlassung des Betroffenen nicht gedeckt. Er räume lediglich ein, es könne schon sein, lege sich aber nicht fest.

Insoweit gebe es keine bereits feststehenden Tatsachen, die den Schluss zuließen, bereits jetzt bestünden nicht behebbare, gravierende Mängel, die die charakterliche Nichteignung für den Polizeivollzugsdienst begründeten. Im Übrigen stehe diese Einschätzung in gravierendem Widerspruch zur Einschätzung über den Kläger während dessen Probezeit, wie sie sich aus der Einschätzung vom 4. Februar 2015 ergebe.

Als Fazit zum Sachverhalt könne festgestellt werden, dass die streitgegenständliche Entlassung weder auf Leistungseinschätzungen, noch auf den Vorwurf des Bezuges des Klägers zum Rotlichtmilieu gestützt werden könne.

Der bloße Bezug zum Rotlichtmilieu und der Umgang mit dort arbeitenden Mitarbeiterinnen in FKK-Clubs rechtfertige ebenfalls keine negative Feststellung zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Klägers.

Völlig neben der Sache lägen die Ausführungen des Beklagten, der Kläger hätte die dort tätigen Prostituierten abwerben wollen, um den Club „...“ in der Nähe des ... Flughafens zu übernehmen.

Dies sei weder auf die Aussage des Zeugen ... zu stützen noch auf irgendeine andere Einlassung, die derzeit dem Kläger und dessen Bevollmächtigten bekannt gemacht worden seien. Der Zeuge ... habe hierzu lediglich gesagt, er habe Gerüchte gehört.

Im Ergebnis sei somit lediglich davon auszugehen, dass mögliche datenschutzrechtliche Verstöße nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz aufzuklären und zu prüfen seien, tatsächliche strafrechtliche Verfehlungen könnten bei objektiver Betrachtungsweise dem Kläger nicht zur Last gelegt werden.

Nachdem die Begriffe der Bewährung und mangelnden Bewährung unbestimmte Rechtsbegriffe seien und bezüglich des Klägers als Beamter auf Probe hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht nach den allgemeinen, hergebrachten, für das Berufsbeamtentum schlechthin geltenden Wertmaßstäben beurteilt werden könnten, sei darauf abzustellen, ob über die Feststellung der Bewährung des Klägers während der Probezeit als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Wege einer Prognose eine Entscheidung getroffen werden könne. Entscheidungserheblich sei hierbei, ob der Kläger aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, des während seiner Probezeit gezeigten Verhaltens und sonstiger während der Probezeit bekannt gewordene Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein werde.

Zwar sei die Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung des Beamten durch den Dienstherrn gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden seien, ob der Beurteilung ein unrichtiger Tatbestand zugrunde liege und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden seien. Aber dieser Ermessensspielraum finde im Hinblick auf das Willkürverbot ebenso seine Grenze wie in dem Erfordernis, dass ein Verwaltungsakt erforderlich, geboten und verhältnismäßig sein müsse.

Nachdem das bestandskräftig ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte denselben Sachverhalt betreffe, auf den nun die Entlassung gestützt werde, könne der Beklagte nicht damit gehört werden, dass er sich bei der Bewertung des Sachverhalts auf die damals getroffenen Feststellungen stützen dürfe. Denn zum einen gebe es keinen Rechtssatz, wonach der Kläger verpflichtet sei, sich gegen das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte in rechtlicher Hinsicht zu wenden, zum anderen entfaltet diese Entscheidung keinerlei bindende Wirkung. Vielmehr sei im vorliegenden Klageverfahren zu prüfen, ob die ausgesprochene und streitgegenständliche Entlassung rechtmäßig sei.

Die bisherigen Ergebnisse im nicht abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren machten die streitgegenständliche Entlassung weder geboten, noch erforderlich, noch verhältnismäßig. Auch die Angaben des Klägers anlässlich seiner Einlassung als Beschuldigte reichten nicht aus, um von einer charakterlichen oder fachlichen Ungeeignetheit des Klägers auszugehen. Auch im Übrigen räume der Kläger weder Straftaten ein, noch mache er sonstige belastende Aussagen, die eine Entlassung rechtfertigen würden.

In der mündlichen Verhandlung wurde durch den Vorsitzenden darauf hingewiesen, dass antragsgemäß vollständig Akteneinsicht gewährt wurde.

Der Bevollmächtigte des Klägers stellte den Antrag aus der Klageschrift. Der Vertreter des Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützte Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom11. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung ist der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung maßgebend (BVerwG, U. v. 28.11.1980 - 2 C 24.78, ZBR 1981, 251). Da vorliegend kein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, ist auf die Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides abzustellen.

Der Bescheid vom 11. November 2015 ist formell rechtmäßig.

Die Zuständigkeit des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei für den Erlass der Entlassungsverfügung ergibt sich aus Art. 56 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayBG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 ZustV-IM vom 2. März 2007 (GVBl 2007, 216), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Statistikgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 12. Mai 2015 (GVBl 2015, 82).

Der Kläger wurde im Verwaltungsverfahren zu dem der Entlassung zugrunde liegenden Sachverhalt, der dem Kläger durch das bereits ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bekannt war, ordnungsgemäß angehört (Art. 28 BayVwVfG, vgl. BVerwG, U. v. 29.5.1990 - 2 C 35.88, ZBR 1990, 348; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Erl. 166 ff. zu § 23 BeamtStG).

Die Personalvertretung wurde gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG am Verfahren beteiligt und hat der beabsichtigten Entlassung am10. November 2015 zugestimmt.

Der Gleichstellungsbeauftragte hat keine Einwände gegen die Entlassung erhoben.

Materiellrechtlich findet die Entlassungsverfügung vom 11. November 2015 ihre Grundlage in

§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat.

Die Begriffe „Bewährung" und „mangelnde Bewährung“ sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Die Bewährung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung kann nicht nach allgemeinen, hergebrachten, für das Berufsbeamtentum schlechthin geltenden Wertmaßstäben beurteilt werden. Die Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung hängt sowohl von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebietes (vgl. BVerwG, U. v. 29.9.1960 - II C 79.59, BVerwGE 11, 139) als auch von der Beurteilung der Persönlichkeit ab. Dabei ist nicht nur auf die Eignung für ein bestimmtes Amt im konkretfunktionellen Sinn, sondern auf die vorgesehene Laufbahn als Ganzes abzustellen (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Erl. 135 zu § 23 BeamtStG m. w. N.). Die mangelnde Bewährung kann gleichzeitig auf mehreren unterschiedlichen Aspekten beruhen, zum Beispiel auf einer fehlenden fachlichen und charakterlichen Eignung (BayVGH, B. v. 19.7.2010 - 3 CS 10.887).

Der Feststellung der Bewährung eines Beamten während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens und sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich und fachlich gewachsen sein wird (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Erl. 136 zu § 23 BeamtStG m. w. N.).

Den auf die Person des Beamten bezogenen Entlassungsgründen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG liegt nämlich der Gedanke zugrunde, dass nur ein in jeder Hinsicht geeigneter Beamter (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll (§ 10 BeamtStG; vgl. BVerwG, U. v. 28.11.1980 - 2 C 24/78, BVerwGE 61, 200).

Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, nämlich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auch auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.1998 - 2 C 5/97, BVerwGE 106, 263). Die Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung des Beamten durch den Dienstherrn ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Tatbestand zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt wurden (vgl. BayVGH, B. v. 16.5.2002 - 3 CS 02.629; BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5.00, ZBR 2002, 184). Bei dem Begriff der Bewährung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG handelt es sich um einen komplexen Rechtsbegriff, der den Behörden hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Einschätzungsprärogative überlässt, die von den Verwaltungsgerichten zu respektieren ist (BVerwG, U. v. 19.3.1998 - 2 C 5/97, a. a. O.).

Hiervon ausgehend erweist sich die Entlassungsverfügung vom 11. November 2015 als rechtmäßig.

Der Beklagte hat den gesetzlichen Begriff der Bewährung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG und die Grenzen der Beurteilungsermächtigung nicht verkannt, als er die Entlassungsverfügung darauf gestützt hat, dass sich der Kläger aus persönlichen und charakterlichen Gründen (endgültig) nicht bewährt und damit für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht als geeignet erwiesen hat.

Der Beklagte ist bei seiner Bewertung nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Er durfte sich auf die im Verfahren zum bestandskräftig ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte getroffenen Feststellungen stützen, insbesondere auf die (bisherigen) Ergebnisse im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und insbesondere auf die eigenen Angaben des Klägers in der Beschuldigtenvernehmung.

Soweit der Bevollmächtigte des Klägers rügt, es sei bisher nicht geklärt, ob es sich bei den vom Kläger besuchten Clubs tatsächlich um Bordelle gehandelt habe, ist dies nicht entscheidungserheblich. Die im Verwaltungsverfahren als Zeugen einvernommene Frau ... und Frau ... haben beide als ausgeübten Beruf „Prostituierte“ angegeben. Dies war dem Kläger nach seinen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung auch bekannt. So gab er zur Rechtfertigung seiner Handlungsweise an, er habe vermutet, es läge bei der Prostituierten „...“, in die er sich verliebt habe, ein Fall von Zwangsprostitution vor.

Auch hat der Kläger auf Nachfrage weitere Namen von Prostituierten aus dem Club „...“ benannt (... oder ... und ...). Zudem sei er „mit zwei Damen“ aus anderen Clubs privat Kaffeetrinken gewesen.

Soweit gerügt wird, der Kläger habe sich nicht bereits beim ersten Besuch gegenüber der Prostituierten „...“ als Polizeibeamter zu erkennen gegeben, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in der Beschuldigtenvernehmung selbst angegeben hat, er glaube, beim ersten Kontakt mit „...“ seinen Beruf genannt zu haben. Dass Frau ... bei ihrer ersten Zeugeneinvernahme am 4. Februar 2015 dies nicht bestätigt und angegeben hat, dies sei erst bei einem späteren Besuch des Klägers gewesen, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung, da sich hierdurch die maßgebliche Bewertung der fehlenden persönlichen und charakterlichen Eignung des Klägers für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht ändert.

Ebenso ist es unerheblich, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und für den Kläger deshalb die Unschuldsvermutung gilt. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ist - wie bereits ausgeführt - der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.

Auch auf die Frage, welche Rechte einem Beamten im Disziplinarverfahren zustehen, kommt es vorliegend nicht an, da - wohl auch im Hinblick auf die Einschränkungen des Art. 6 Abs. 5 BayDG - gegen den Kläger kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Der Kläger ist vor seiner Vernehmung als Beschuldigter ordnungsgemäß belehrt worden und kannte seine Rechte auch aus seiner Ausbildung. Seine Angaben in der Beschuldigtenvernehmung können deshalb zu seinen Lasten im Entlassungsverfahren berücksichtigt werden.

Der Beklagte ist im Rahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger sich in der Probezeit nicht bewährt und sich damit für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht als geeignet erwiesen hat.

Zwar soll die beamtenrechtliche Probezeit dem Beamten grundsätzlich die Möglichkeit geben, während der vollen Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen (vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88, BVerwGE 85, 177). Die zweijährige (laufbahnrechtliche) Probezeit nach § 12 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) vom 9. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. September 2015, GVBl. S. 343, hätte im Falle des Klägers am erst 31. Januar 2016 geendet. Denn für den Beginn der Probezeit ist nicht auf die gemäß Art. 125 BayBG bereits zum 1. März 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgte Ernennung zum Polizeioberwachtmeister abzustellen, sondern gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 FachV-Pol/VS auf den Zeitpunkt der Verleihung des Eingangsamtes, hier eines Polizeimeisters (BesGr. A 7; Anlage 1 zum BayBesG), die erst zum 1. Februar 2014 erfolgt ist.

Der Dienstherr kann grundsätzlich die volle Probezeit abwarten, bevor er eine abschließende Entscheidung über die Bewährung trifft. Die Ernennungsbehörde kann aber die Entlassung auch schon vor Ablauf der regulären Probezeit aussprechen, wenn der Mangel der Bewährung unumstößlich feststeht (BVerwG, B. v. 20.11.1989 - 2 B 153/89, Dok.Ber. B 1990, 127). In diesem Fall entspricht es in der Regel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Beamten auf Probe alsbald zu entlassen, schon um ihm Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.1985 - 2 CB 25.84, Buchholz 237.5 § 52 Nr. 4).

Der Beklagte hat die Gründe, aus denen er die fehlende (persönliche und charakterliche) Eignung des Klägers herleitet, ausführlich in der Entlassungsverfügung dargelegt und ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass - im Hinblick auf die charakterlichen Mängel, die aus dem bereits im Verfahren zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte festgestellten Verhalten des Klägers resultieren - eine weitere Tätigkeit des Klägers im Polizeivollzugsdienst nicht möglich ist, und deshalb eine Ausschöpfung des Zeitraums der Probezeit oder eine eventuelle Verlängerung der Probezeit nicht in Betracht kommt.

Die Kammer nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bereits die aus privatem Interesse erfolgten wiederholten Abfragen in den polizeilichen Datenbanken die Entlassung des Klägers rechtfertigen (vgl. VG Augsburg, B. v. 15.9.2011 - Au 2 S 11.957; bestätigt durch BayVGH, B. v. 12.12.2011 - 3 CS 11.2397).

So recherchierte der Kläger, obwohl er gegen Unterschrift über die Verhaltensregeln im Umgang Datenbankrecherchen unterrichtet worden war, ohne dienstliche Notwendigkeit u. a. nach Herrn ..., da dieser dem Kläger Geld geschuldet habe. Ebenso recherchierte er nach einer Ex-Freundin und derem Bekannten sowie nach den Personalien und Handydaten der beiden Prostituierten, die der Kläger unter den Namen „...“ und „...“ kennengelernt hatte und mit denen er in engeren Kontakt treten wollte, was diese jedoch abgelehnt hatten. Entsprechendes gilt für die anderen Recherchen vom 2. April 2014 bis 25. Februar 2015, die in der „Vorauswertung der Datenabfragen“ des Bayerischen Landeskriminalamts vom 8. Juni 2015 dokumentiert sind.

Der Kläger hat in der Beschuldigtenvernehmung selbst eingeräumt, dass keine dienstliche Notwendigkeit für die Datenbankabfragen, deren Ergebnisse er zumindest teilweise auch Dritten (z. B. seinem Mitbewohner, Herrn ..., einem früheren Polizeibeamten) mitgeteilt hat, bestanden haben. Er habe aus privatem Interesse oder auch aus Langeweile gehandelt.

Auch die Behauptung des Klägers, er habe im Fall der Prostituierten „...“, in die er sich verliebt habe, Zwangsprostitution vermutet, rechtfertigt nicht die vorgenommenen Datenbankabfragen im Umfeld des Rotlichtmilieus. Denn der Kläger war als Angehöriger der ... nicht für Ermittlungen im Rotlichtmilieu zuständig und hätte im Falle eines konkreten Verdachts seinen Vorgesetzten bzw. die für Ermittlungen zuständige Dienststelle informieren müssen.

Die unberechtigten Datenbankabfragen zeigen, dass der Kläger dienstliche Anordnungen nicht beachtet und er sich dabei auch über die Rechte Dritter, hier der Personen, deren Daten er unberechtigt abgefragt hat, hinwegzusetzen bereit ist. Das Vertrauen seines Dienstherrn in die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit des Klägers ist durch die missbräuchlichen Datenbankabfragen offenkundig und nachhaltig erschüttert worden. Dieser Vertrauensverlust, der den Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Klägers zugrunde liegt, kann nicht in Abrede gestellt werden. Es ist - wie bereits dargelegt - Sache des Dienstherrn, die Maßstäbe für die Anforderungen an die persönliche Eignung eines Polizeivollzugsbeamten festzulegen und dementsprechend zu entscheiden, ob das Verhalten des Beamten die Anforderungen im Einzelfall erfüllt. Es liegt dabei auf der Hand, dass Eigenschaften wie Vertrauenswürdigkeit und persönliche Zuverlässigkeit für Polizeivollzugsbeamte aus der Sicht des Dienstherrn besonders bedeutsam sind. Unzulässige Datenbankabfragen über einen längeren Zeitraum und in erheblichem Umfang führen zu einem Vertrauensverlust und zu berechtigten Zweifeln an der charakterlichen Eignung. Demgegenüber ist nicht entscheidend, ob das Verhalten des Klägers als Straftat oder lediglich als Ordnungswidrigkeit zu bewerten ist.

Vorsorglich ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei nicht berechtigten Zugriffen auf die polizeilichen Informationssysteme auch um ein erhebliches Dienstvergehen handelt, da der Kläger gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, die Gesetze und dienstliche Anordnungen zu beachten, verstoßen hat (vgl. BayVGH, U. v. 12.3.2014 - 16a D 11.2657; OVG Weimar, U. v. 17.9.2013 - 8 DO 292/13; Sächsisches OVG, U. v. 15.9.2010 - D 467/09). Dies kann unabhängig davon, ob auch die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG erfüllt wären, im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG zulasten des Klägers berücksichtigt werden (vgl. OVG Münster, U. v. 29.2.1972 - VI A 327/71, ZBR 1973, 206; VGH BW, U. v. 19.9.1978 - IV 747/78, DÖD 1979, 80).

Nicht entscheidungserheblich ist, dass der Beklagte in der am 4. Februar 2015 erstellte Einschätzung während der Probezeit noch von einer voraussichtlichen Eignung des Klägers für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgegangen ist, da der Dienstherr zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis vom oben dargestellten Sachverhalt hatte.

Der Beklagte musste unter diesen Voraussetzungen weder den Ablauf der Regelprobezeit abwarten noch musste er eine Verlängerung der Probezeit nach Art. 12 Abs. 4 LlbG (i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 2 FachV-Pol/VS) in Betracht ziehen.

Hat der Beklagte demnach ohne Rechtsfehler festgestellt, dass sich der Kläger unumstößlich nicht bewährt hat, folgt hieraus die Verpflichtung, den Kläger gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG). Obwohl Art. 23 Abs. 3 BeamtStG als Kannbestimmung ausgestaltet ist, ist dem Dienstherrn kein Handlungsermessen eingeräumt, wenn die mangelnde Bewährung endgültig feststeht, da nach der zwingenden Vorschrift des § 10 BeamtStG ein Beamter nur dann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden darf, wenn er sich in der Probezeit bewährt hat (BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88, BVerwGE 85, 177).

Dies hat der Bayerische Landesgesetzgeber durch die Regelung des Art. 12 Abs. 5 LlbG nochmals eindeutig klargestellt. § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG trägt mit dem Wort "kann" nur dem Gesichtspunkt Rechnung, dass der Dienstherr auch die Probezeit des Beamten gemäß Art. 12 Abs. 4 LlbG verlängern kann, wenn die Nichtbewährung des Beamten - anders als im Falle des Klägers - noch nicht endgültig feststeht.

Der Beklagte hat folglich ohne Rechtsfehler die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. Dezember 2015 (vgl. Art. 56 Abs. 5 BayBG) verfügt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs.1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.320,74 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I.

Der 1964 geborene Beklagte war zuletzt beim Polizeipräsidium U. als Sachbearbeiter für ärztliche Angelegenheiten im Rang eines Polizeiamtsrates tätig.

Sein dienstlicher Werdegang stellt sich wie folgt dar:

3. November 1980: Ernennung zum Polizeiwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf beim Bundesgrenzschutz

1. September 1987: Versetzung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg bei der PD H.

3. August 1990: Entlassung auf eigenen Antrag aus dem Dienst des Landes ...

10. November 1994: Erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst des Landes ...

1. Dezember 1994: Ernennung zum Polizeiinspektor z. A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe des Freistaats ...

1. September 2000: Ernennung zum Polizeiamtmann

1. März 2004: Ernennung zum Polizeiamtsrat

Der Beklagte ist in zweiter Ehe verheiratet und hat drei Kinder (geboren 1991, 2000 und 2004). Er bezieht derzeit um 5% und die jährliche Sonderzuwendung gekürzte monatliche Bezüge aus der BesGr A 12. In der letzten periodischen Beurteilung erhielt er ein Gesamturteil von 11 Punkten.

II.

Mit dem nach Rechtsmittelverzicht seit 24. September 2009 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 21. September 2009 (Az. Cs 701 Js 3915/09) wurde gegen den Beklagten wegen vier tatmehrheitlicher Fälle des Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz, sachlich zusammentreffend mit drei Fällen der Amtsanmaßung in zwei Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BayDSG, §§ 132, 132a Abs. 1 Nr. 1, 52, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen von 50 Euro verhängt. Von der Verfolgung wegen Verstößen gegen das Datenschutzgesetz durch Recherchen in der polizeilichen Datenbank betreffend weiterer Geschädigter wurde gemäß § 154 Abs. 1 StPO und von der Verfolgung wegen Beleidigung, Verletzung von Dienstgeheimnissen und versuchter Nötigung wurde gemäß § 154a Abs. 1 StPO abgesehen.

Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Sie waren als Polizeiamtsrat im ärztlichen Bereich der Polizeiverwaltung des Polizeipräsidiums ... in der F. Str. ... in W. tätig. Als solcher hatten Sie über Ihren dienstlichen Rechner Zugriff auf sämtliche polizeiliche Lagedaten. Entsprechend einer Ihnen erteilten Sicherheitsbelehrung durften Sie auf die Daten zur Erfüllung der Ihnen dienstlich übertragenen Aufgaben zugreifen. Sie waren darauf verpflichtet worden, das Dienstgeheimnis zu wahren und geschützte personenbezogene Daten nicht zu einem anderen Zweck als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben und zu nutzen. Entgegen dieser Verpflichtung betrieben Sie zumindest seit November 2008 außerhalb Ihrer dienstlichen Aufgaben in größerem Umfang Recherchen in den polizeilichen Lagedaten, bevorzugt der KPI W. und aus dem Bereich T., insbesondere zu Straftaten mit sexuellem Hintergrund.

1. Auf diesem Weg verschafften Sie sich am 21.11.2008 Zugang zu den persönlichen Daten und der Telefonnummer der Geschädigten S. sowie Kenntnis davon, dass diese in einer Wohnung des H. in W. der Prostitution nachging. Am 21.11.2008 um 14.20 Uhr riefen Sie von Ihrem Arbeitsplatz aus bei der Geschädigten an. Sie gaben sich als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft W. aus und gaben an, dass Sie die Telefonnummer der Geschädigten aus der Ermittlungsakte gegen H. hätten. Sie schlugen der Geschädigten ein sexuelles Treffen in b, dem Wohnort der Geschädigten, vor. Die Geschädigte lehnte dies ab.

2. Auf dieselbe Weise verschafften Sie sich am 27.11.2008 Kenntnis von einer Lagemeldung der KPI W. betreffend eine Beschuldigte Z., der Betrug im Zusammenhang mit der Vornahme von sexuellen Handlungen zur Last lag. Die Lagemeldung speicherten Sie am 27.11.2008 um 9.51 Uhr auf Ihrem dienstlichen Rechner ab, um die Daten bei Anrufen bei der Beschuldigten Z. zu verwenden. Ein Telefongespräch mit der Beschuldigten Z. kam letztlich nicht zustande.

3. Auf dieselbe Weise verschafften Sie sich in der Mittagszeit des 23.1.2009 Zugang zu den persönlichen Daten der Geschädigten M. und Kenntnis davon, dass gegen diese wegen falscher Verdächtigung (Vortäuschen einer Vergewaltigung) ermittelt wurde. Am 23.1.2009 um 14.13 Uhr riefen Sie von Ihrem Arbeitsplatz aus bei der Geschädigten an. Sie meldeten sich als Staatsanwalt S. und gaben an, mit der Geschädigten über das Ermittlungsverfahren sprechen zu wollen. Da die Geschädigte keine Zeit für ein Gespräch hatte, kam ein solches zunächst nicht zustande. Um 14.25 Uhr riefen Sie erneut bei der Geschädigten an und meldeten sich wieder als Staatsanwalt S.. Sie erklärten der Geschädigten, dass Sie dafür sorgen könnten, dass die Strafe der Geschädigten niedriger ausfalle, wenn sie mit Ihnen dasselbe mache, was sie in ihrer unzutreffenden Strafanzeige als sexuelle Handlung geschildert habe. Die Geschädigte, die sich beleidigt und bedroht fühlte, ging auf das Angebot nicht ein und beendete das Gespräch.

4. Vor dem 6.2.2009 verschafften Sie sich Zugang zu den persönlichen Daten der Geschädigten A. und Kenntnis davon, dass gegen diese wegen Vortäuschens einer Straftat (einer Vergewaltigung) ermittelt wurde. Am 6.2.2009 um 16.00 Uhr riefen Sie von Ihrem Arbeitsplatz aus bei der Geschädigten an und gaben an, Sie seien von der Staatsanwaltschaft und hießen Bernd S.. Sie stellten der Geschädigten in Aussicht, dass Sie das bei der Staatsanwaltschaft W. gegen die Geschädigte anhängige Ermittlungsverfahren einstellen würden, wenn sie sich auf ein Liebesspiel mit ihm einlasse. Für den Fall, dass die Geschädigte auf das Angebot nicht eingehe, drohten Sie ihr an, das Verfahren werde seinen Fortgang nehmen und mit einer Geldstrafe von 2 bis 3 Monatsgehältern oder 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit abgeschlossen werden. Nachdem die Geschädigte Bedenkzeit wünschte, erklärten Sie, dass Sie sich am kommenden Montag, den 9.2.2009 erneut telefonisch melden würden. Am 9.2.2009 versuchten Sie um 11.11 Uhr erneut bei der Geschädigten anzurufen, ein Gespräch kam jedoch nicht mehr zustande. Die Geschädigte erstattete am 11.2.2009 bei der Polizeidirektion H. Strafanzeige.

Die Geschädigten M. und A. sowie das Polizeipräsidium U. haben form- und fristgerecht Strafantrag gestellt.“

III.

Aufgrund der Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde dem Beklagten mit Bescheid vom 10. März 2009 die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten und disziplinarrechtliche Ermittlungen nach Art. 19 Abs. 1 BayDG eingeleitet, welche bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt wurden.

Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 enthob das Polizeipräsidium M. den Beklagten vorläufig des Dienstes, ordnete die Einbehaltung von 5 v. H. seiner Dienstbezüge sowie der jährlichen Sonderzuwendung an und stellte die Zahlung von Stellenzulagen im Sinne von Nr. 42 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz ein. Einen hiergegen gestellten Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2010 abgelehnt.

Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und gleichzeitig gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayDG auf die im Strafbefehl vom 21. September 2009 unter Ziffern 1 bis 3 dargestellten Sachverhalte ausgedehnt. Gleichzeitig wurde dem Beklagten Gelegenheit gegeben sich zu äußern, wovon er mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 22. Januar 2010 Gebrauch machte.

Am 7. Februar 2011 erhob der Kläger Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

Mit Urteil vom 8. August 2011 erkannte das Verwaltungsgericht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 21. September 2009 festgestellten Tatsachen könnten auch der Entscheidung gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG zugrunde gelegt werden. Anlass von den Feststellungen abzuweichen bestehe nicht, zumal der Beklagte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt sowohl im behördlichen Disziplinarverfahren wie auch zuletzt vor dem Verwaltungsgericht voll umfänglich eingeräumt habe. Der Beklagte habe ein äußerst schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe im Kernbereich seiner Pflichten versagt und seine Amtsstellung ausgenützt und gröblich missbraucht. Er habe die ihm eröffnete innerdienstliche Möglichkeit, sich mit Strafvorwürfen im Zusammenhang stehenden besonders sensible personenbezogene Daten zu verschaffen, über einen längeren Zeitraum widerrechtlich genutzt. Nachfolgend habe er dann seine Amtsstellung bzw. die ihm durch die Kenntnis der Daten eröffneten Möglichkeiten genutzt, die geschädigten Personen, insbesondere in sexueller Hinsicht unter Druck zu setzen. Dass es nachfolgend nicht zu den, wie vom Beklagten angegeben letztlich gar nicht von ihm gewollten Kontakten und Handlungen gekommen sei, könne ihn nicht entlasten. Der Kernvorwurf liege nämlich bereits in der Aufnahme der Telefongespräche und den dort erfolgten Aufforderungen. Ein solches Verhalten zerstöre das Vertrauen des Dienstherrn in eine ordnungsgemäße Amtsführung. Polizeibeamte, die unter Ausnutzung der ihnen dienstlich eröffneten Möglichkeiten versuchten, Privatpersonen unter in Aussicht gestellter strafrechtlicher Vergünstigungen zu von diesen Personen nicht gewünschten sexuellen Kontakten und Handlungen, und sei es auch nur „spaßeshalber“ zu nötigen, seien im Polizeidienst untragbar. Insbesondere werde aber auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Berufsbeamtentums und hier insbesondere der Strafverfolgungsbehörde ganz entscheidend und nachhaltig zerstört.

Milderungsgründe, die ein Absehen von der disziplinären Höchstmaßnahme ermöglichten, seien nicht ersichtlich. Schuldausschließende oder auch nur maßgebliche schuldmindernde Tatsachen lägen nach den dem Gericht vorgelegten und von den Beteiligten übereinstimmend als hinreichend aussagekräftig eingestuften ärztlichen Attesten, hier insbesondere auch bezüglich des vom Beklagten vorgelegten nervenärztlichen Gutachtens von Herrn Dr. Dr. G. vom 12. März 2011 nicht vor. Das vom Beklagten vorgebrachte Argument, wonach er sich während der Tatbegehung in einer schwierigen psychologischen Situation befunden habe, aber nunmehr eine Prognose für ein künftiges pflichtgemäßes Verhalten gestellt werden könne, könne nicht durchgreifen. Der unheilbare Vertrauensverlust beruhe nur zum geringen Teil auf den Zweifeln des Dienstherrn, der Beklagte würde sich in Zukunft pflichtgemäß verhalten. Er finde seine Grundlage in erster Linie darin, dass der Beklagte über mehrere Monate hinweg und mehrfach seine elementarsten Pflichten eigennützig verletzt habe und sein Fehlverhalten nicht von sich aus beendet habe, sondern erst nach Anzeigeerstattung der geschädigten A. am 11. Februar 2009 und den nachfolgend erfolgten Ermittlungsmaßnahmen. Selbst wenn daher die Prognose vertretbar sein sollte, dass der Beklagte Derartiges nie mehr tun werde, relativiere dies nicht den eingetretenen Vertrauensverlust.

Gegen das am 27. Oktober 2011 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 11. November 2011 Berufung ein mit dem Antrag,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. August 2011 aufzuheben und den Beklagten in das Amt eines Polizeiamtmanns (Besoldungsgruppe A 11) zu versetzten.

Soweit das Urteil darauf abstelle, dass der Beklagte unter in Aussicht gestellter strafrechtlicher Vergünstigungen Privatpersonen zu von diesen nicht gewünschten sexuellen Kontakten und Handlungen zu nötigen versucht habe, müsse dem entgegengehalten werden, dass aus den Strafakten und dem Strafbefehl sich ergebe, dass eine Nötigung gerade nicht erfolgt sei. Vielmehr sei der Vorwurf der versuchten Nötigung gemäß § 154a Abs. 1 StPO eingestellt worden, weil er gegenüber den anderen Tatbeständen nicht ins Gewicht falle. Aus der Abschrift eines mitgeschnittenen Telefonats ergebe sich, dass das Gespräch in einem Plauderton und ohne jegliche Ausübung von Druck oder gar einer Drohung geführt worden sei. Auch habe der Beklagte die Gesprächspartnerin nicht zu etwas aufgefordert, sondern lediglich ein nicht ernsthaftes Angebot gemacht, welches zu einer Vergünstigung bei der Strafbemessung führen sollte, bei Ablehnung ihr jedoch keinerlei Nachteile drohten. Der Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens des Beklagten liege deshalb tatsächlich in dem Verstoß gegen das Datenschutzgesetz. Fehlerhaft sei die Abwägung des Verwaltungsgerichts bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Keine Berücksichtigung habe die Tatsache gefunden, dass der Beklagte ab Entdeckung der Tat geständig gewesen sei und sich kooperativ verhalten habe. Bereits in der ersten Vernehmung vom 10. März 2009 habe er ein Teilgeständnis abgegeben, ein umfassendes Geständnis sei sodann bereits am 26. März 2009 erfolgt. Bei der Frage, ob ein endgültiger Vertrauensverlust tatsächlich vorliege, seien mehrere Aspekte nicht berücksichtigt worden. Der Beklagte habe sich gerade nicht der Nötigung schuldig gemacht, das Verwaltungsgericht wie der Dienstherr sehe jedoch in der Nötigung den Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens. Des Weiteren sei nicht differenziert worden, inwiefern es sich tatsächlich um Kernpflichten des Beklagten gehandelt habe. Zu den Lagedaten, die vom Beklagten missbraucht worden seien, habe jeder Polizeimitarbeiter ohne weiteres Zugriff. Der Zugriff auf diese Lagedaten habe für die tägliche Arbeit des Beklagten lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt. Zudem handle es sich bei dem Beklagten nicht um einen Polizeivollzugsbeamten, sondern um einen Verwaltungsbeamten ohne Leitungsfunktion. Darüber hinaus hätte die dienstliche Beurteilung stärker berücksichtigt werden müssen. Die Tatsache, dass sich der Beklagte während der Tatzeit in einer negativen Lebensphase, die zwischenzeitlich abgeschlossen sei, befunden habe, sei vom Verwaltungsgericht nicht ausreichend thematisiert worden. Durch das Gutachten von Dr. Dr. G. werde bestätigt, dass die Tathandlung ihre Ursache in der negativen Lebensphase des Beklagten gehabt hätte, diese Phase zwischenzeitlich abgeschlossen und eine positive Zukunftsprognose gegeben sei.

Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 29. Februar 2012,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sei in der rechtlichen Bewertung des nachgewiesenen Sachverhalts frei. Es müsse der Bewertung der Strafverfolgungsbehörden nicht folgen, sondern bewerte die vorgetragenen Sachverhalte und Pflichtverletzungen selbst und fälle eine eigene Entscheidung. Der Beklagte habe im vorliegenden Fall jedoch tatsächlich eine versuchte Nötigung, zumindest aber eine nötigungsähnliche Handlung, begangen. Hinsichtlich der Milderungsgründe sei ausgeführt, dass ein Geständnis nach Tatentdeckung keinen anerkannten Milderungsgrund darstelle. Ein Geständnis sei nur dann beachtlich, wenn es nicht durch die Furcht vor Entdeckung der Tat bestimmt sei. Der Dienstherr müsse sich darauf verlassen können, dass Beamte sensible, persönliche Daten vertraulich behandelten und nicht eigennützig verwenden würden. Gerade dies habe der Beklagte jedoch nicht getan. Hauptaufgabe des Beklagten sei die Pflege sensibler Daten gewesen. Entgegen dieser Kernpflicht habe er sich zunächst sensible Daten besorgt, mit denen er dienstlich nichts zu tun gehabt hätte, um diese dann eigennützig zu verwenden. Unerheblich sei, dass es sich lediglich um einen Beamten ohne Leitungsfunktion handle. Der dienstlichen Beurteilung könne keine große Bedeutung beigemessen werden, eine Beurteilung in der BesGr A 12 von 11 oder 12 Punkten sei vielmehr durchschnittlich.

Mit Beschluss vom 20. November 2012 hat das Gericht Beweis erhoben über die Fragen, ob beim Beklagten im Tatzeitraum Herbst 2008 bis Februar 2009 mindestens eines der in § 20 StGB genannten Krankheitsbilder vorlagen und deswegen seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert war (§§ 20, 21 StGB).

Falls ja: Ob dieses erfolgreich behandelt wurde und ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden.

Falls nein: Kam der Zustand des Beklagten der erheblich verminderten Schuldfähigkeiten nahe und hat er diese schwierige Lebensphase nunmehr vollständig überwunden, so dass ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden,

durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Unter dem 6. April 2013 hat der Sachverständige sein psychiatrisches Gutachten vorgelegt. Hinsichtlich des Ergebnisses des Gutachtens wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013 machte der Kläger geltend, das Gutachten vom 6. April 2013 könne nicht verständlich darlegen, wie trotz der im Gutachten enthaltenen Feststellungen abschließend aus psychiatrischer Sicht gefolgert werden könne, dass ähnliche Pflichtverstöße des Beklagten in Zukunft unwahrscheinlich seien. Es sei nicht ersichtlich, welche Taten oder ähnliche Pflichtverstöße in der Zukunft gemeint seien. Das Fehlen zukünftig strafrechtlich relevanten Verhaltens sage zudem nichts über hier relevantes dienstpflichtwidriges Verhalten des Beklagten in Zukunft aus. Zudem könne aus der Bewertung, dass ähnliche Pflichtverstöße des Beklagten unwahrscheinlich seien, keine für den Dienstherrn verlässliche Legalprognose hinsichtlich des Beklagten aufgestellt werden. Vielmehr bleibe diese aus Sicht des Klägers nach dem Gutachten offen.

In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Sachverständige Prof. Dr. N. sein Gutachten. Hinsichtlich der Aussagen des Sachverständigen wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Dem Gericht haben die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, die Disziplinarakten und die Personalakten des Beamten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist auch zur Überzeugung des Senats erwiesen.

Gemäß Art. 63 Abs. 1, Art. 55, Art. 25 Abs. 2 BayDG können die im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 21. September 2009 getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Anlass, von diesen Feststellungen abzuweichen, besteht nicht, zumal der Beklagte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt sowohl im behördlichen Disziplinarverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vollumfänglich eingeräumt hat. Der Beklagte hat unter missbräuchlicher Ausnutzung der ihm dienstlich eröffneten Möglichkeiten im größerem Umfang Recherchen in den polizeilichen Lagedaten insbesondere zu Straftaten mit sexuellem Hintergrund, bevorzugt aus den Bereichen der KPI W. und T., betrieben. Auf diesem Wege verschaffte er sich Zugang zu den persönlichen Daten und Telefonnummern von vier Frauen, gegen die im Zusammenhang mit Straftaten mit sexuellem Hintergrund ermittelt wurde. Bei drei dieser Frauen rief er an, stellte sich als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft bzw. als Staatsanwalt vor und erklärte zwei Geschädigten, er könne dafür sorgen, dass die Strafe niedriger ausfalle, wenn sie zu sexuellen Handlungen bereit seien. Bei der dritten Frau, die zeitweise der Prostitution nachging, schlug er der Geschädigten ein sexuelles Treffen in T. vor. Ein Telefongespräch mit einer weiteren Frau kam letztlich nicht zustande. Damit hat der Beklagte gegen Art. 37 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BayDSG verstoßen, wobei erschwerend zu berücksichtigen war, dass der Beklagte den Abruf der personengeschützten Daten in der Absicht durchführte, andere zu schädigen. Die vom Beklagten getätigten Anrufe sind als Anrufe mit beleidigendem Inhalt, als Amtsanmaßung (§ 132 StGB) sowie als das vermeintliche Fordern für Leistungen für Amtshandlungen zu werten. Alle drei Umstände stellen für sich betrachtet Dienstvergehen von unterschiedlicher Schwere dar. Inwieweit dadurch auch der Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllt wurde, ist für die disziplinarrechtliche Bewertung von untergeordneter Bedeutung. Durch den Zugriff auf polizeiliche Lagedaten hat der Beklagte gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F. i. V. m. Art. 37 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BayDSG), verstoßen. Durch die Anrufe bei den Geschädigten hat der Beklagte gegen seine Pflicht, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F. i. V. m. § 132, 132 a StGB) sowie gegen die Pflicht, sich in seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F.), verstoßen. Außerdem hat er gegen seine Pflicht, dienstliche Anordnungen und allgemeine Richtlinien seiner Vorgesetzten zu beachten (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a. F.) verstoßen.

Dabei handelt es sich um innerdienstliche Dienstvergehen. Bei dem Recherchieren in den polizeilichen Lagedaten, die dem Beklagten dienstlich im Rahmen der Erfüllung seiner dienstlich übertragenen Aufgaben zugänglich waren, handelt es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen. Der Beklagte durfte für seine Zwecke, bevorzugt im Bereich der KPI W. und aus dem Bereich T. nach Straftaten mit sexuellem Hintergrund zu suchen, die polizeilichen Lagedaten nicht benutzen. Da er hierauf nur dienstlich zugreifen konnte, liegt ein innerdienstliches Dienstvergehen vor. Ebenso stellen die Telefonanrufe ein innerdienstliches Dienstvergehen dar. Die Telefongespräche fanden im Dienstzimmer des Beklagten während der Dienstzeit unter Verwendung des Diensttelefons statt (vgl. hierzu BayVGH vom 26.7.2006 - 16a D 05.1013 - juris Rn. 71). Hinzu kommt, dass der Beklagte sich als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft bzw. Staatsanwalt ausgab und bei den Gesprächen Kenntnisse nutzte, die er nur auf innerdienstlichem Wege erlangen konnte.

III.

Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich auch aus Art. 84 Abs. 1 BayBG a. F. (nunmehr § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) ergibt, einheitlich zu würdigen. Sie wiegen in ihrer Gesamtheit so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme ist (Art. 11 BayDG).

Den Bedeutungsgehalt der in § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG für die disziplinarrechtliche Maßnahmenbemessung aufgestellten Kriterien hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. in den Urteilen vom 20. Oktober 2005 (Az. 2 C 12/04 ), vom 3. Mai 2007 (Az. 2 C 9/06 ), vom 29. Mai 2008 (Az. 2 C 59.07 ) und 23. Februar 2012 (Az. 2 C 38/10 ) näher bestimmt. Obwohl Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG mit § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG nicht uneingeschränkt übereinstimmt, können die Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts auch zur Konkretisierung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG herangezogen werden (BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, Az. 16a D 07.2355 ).

Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a. a. O., RdNr. 16; Urteil vom 03.05.2007, Az. 2 C 9/09 ; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a. a. O.).

Bei dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst die im Einzelfall bemessensrelevanten Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Während bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG vom 29.05.2008, a. a. O., RdNr. 17).

Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Gerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust i. S. v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen (BVerwG vom 29.05.2008, a. a. O., RdNr. 18). Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose.

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum andern nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, Az. 2 C 59/07, RdNr. 13 ; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a. a. O.). Dabei ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen; hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 a. a. O. RdNr. 20). Wiegt das Dienstvergehen schwer, kann das Persönlichkeitsbild des Beamten nur ausnahmsweise die Disziplinarmaßnahme noch im Sinne einer Milderung beeinflussen (BVerwG, Beschluss vom 15.04.2009, Az. 2 B 1/09 ).

Das Kriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a. a. O., RdNr. 15.; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a. a. O.).

Die Bemessungskriterien „Persönlichkeitsbild des Beamten“ und „bisheriges dienstliches Verhalten“ gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a. a. O., RdNr. 14; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a. a. O.). Sie erfordern eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.

IV.

Der Senat betrachtet die Recherchen in den polizeilichen Lagedaten als Vorbereitungshandlung für die dann getätigten Anrufe. Damit bilden bei der Betrachtung der Schwere des Dienstvergehens sowohl die unberechtigte Datenrecherche als auch die getätigten Anrufe eine Einheit, da die Recherche Voraussetzung für die getätigten Anrufe bei den geschädigten Frauen war. Der Beklagte hat sich hierbei als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft bzw. als Staatsanwalt ausgegeben und hat durch Angaben, die er nur durch Einblick in die Akten erhalten konnte, versucht, seinem Anliegen mehr Nachdruck zu verleihen, so dass die betroffenen Frauen davon ausgehen mussten, es handle sich um eine Person der Staatsanwaltschaft, denn eine außenstehende Person hätte keine solchen detaillierte Kenntnisse haben können. Durch die detaillierten Angaben wollte er seinen Anrufen mehr Glaubwürdigkeit verschaffen, auch wenn aufgrund seines Ansinnens die Ernsthaftigkeit seiner Anrufe in Zweifel gezogen werden konnten. Entscheidend ist jedoch der Blickwinkel der betroffenen Frauen, die durchaus von der Ernsthaftigkeit der Anrufe ausgehen mussten. Die Anrufe stellen eine Beleidigung gegenüber den betroffenen Frauen, eine Amtsanmaßung sowie das Fordern von Leistungen für vermeintliche Amtshandlungen dar. Letzterer Gesichtspunkt ist disziplinarrechtlich besonders schwerwiegend. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Integrität trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. Ein Beamter, der in Bezug auf sein Amt Belohnungen fordert, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit. Der Beklagte hat den Anschein erweckt, die Staatsanwaltschaft sei in gewisser Weise käuflich. Zugleich hat er sich eines Amtes angemaßt, das er nicht innehat und hat durch das Fordern von sexuellen Handlungen die Frauen auch beleidigt. Für die vom Beklagten getätigten Anrufe gibt es keine einschlägige Rechtsprechung. Jedoch kann die Rechtsprechung zu Anrufen mit beleidigendem Inhalt sowie das Fordern von Leistungen für Amtshandlungen Anhaltspunkte bieten.

Bei der Gewichtung der auf sexuellem Gebiet beleidigenden Handlungen und der Wahl der dafür als adäquat erscheinenden Sanktionen reichen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in weniger schwerwiegenden Fällen erzieherisch wirkende Disziplinarmaßnahmen aus (BVerwG B. vom 15.11.1996 - 1 DB 5/96 - BVerwGE 113, 25). Auf der anderen Seite wiegt nach der Rechtsprechung ein in Form von anonymen Anrufen begangenes Dienstvergehen sehr schwer. Ein Beamter, der sich ihrer schuldig macht, schädigt sein Ansehen nicht nur bei seinem Dienstherrn, sondern auch im Kollegenkreis und in der Öffentlichkeit und erschüttert das Vertrauen seines Dienstherrn, das die Grundlage seines Beamtentums bildet (BVerwG, U. v. 29.6.1999 - 1 D 73/98 - BVerwGE 113, 355).

Hinsichtlich des Forderns von sexuellen Handlungen in Bezug auf ein vermeintliches, nicht innegehabtes Amt ist kein großer Unterschied darin zu sehen, ob der Beklagte das Amt tatsächlich oder nur vermeintlich innehat. Denn maßgebend ist auch die Sicht der betroffenen Frauen, die nicht erkennen konnten, ob es sich um einen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft oder um einen Staatsanwalt selbst oder nur um eine Person handelt, die sich unberechtigt dafür ausgibt. Das Fordern von geschlechtlichen Handlungen in Bezug auf das Amt hat als Ausgangspunkt der Disziplinarmaßnahme die Dienstentfernung zur Folge (BayVGH U. vom 16.12.1998 - 16 D 97.3584 - juris). Betrachtet man die Dienstpflichtverletzung des Beklagten unter den o. g. Gesichtspunkten ist hier als Ausgangspunkt der Disziplinarmaßnahme die Dienstentfernung in den Blick zu nehmen.

Die für den Beamten sprechenden Entlastungsgründe haben in einer Gesamtwürdigung kein solches Gewicht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen wäre.

Der Beklagte hat die Dienstpflichtverletzungen nicht im Zustand erheblicher verminderter Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB begangen. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. BVerwG U. v. 3.5.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695). Zu dieser Frage hat der Senat ein Sachverständigengutachten von Prof. Dr. N. eingeholt. Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass beim Beklagten aus psychiatrischer Sicht im angeschuldigten Zeitraum zwischen Herbst 2008 und Februar 2009 keine psychiatrisch relevante Störung festzustellen und keines der juristischen Eingangsmerkmale im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfüllt sind. Die Voraussetzungen für die Annahme einer verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit zum Tatzeitraum lassen sich nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht begründen, wenngleich der Zustand des Beklagten aus psychiatrischer Sicht der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahekam. Darüber hinaus hat der Sachverständige festgestellt, dass aus psychiatrischer Sicht ähnliche Pflichtverstöße wie in der Vergangenheit unwahrscheinlich erscheinen. Dennoch wird dem Beklagten eine psychotherapeutische Behandlung bei einem in der Behandlung von Persönlichkeitsstörungen erfahrenen Psychotherapeuten angeraten. Der Sachverständige hat dargelegt, dass diagnostisch aufgrund der vorliegenden Informationen und erhobenen klinischen Befunde beim Beklagten vom Vorliegen einer ausgeprägten Akzentuierung der Persönlichkeit mit vornehmlich narzisstischen Wesenszügen auszugehen ist. Der Beklagte empfand es nach der Geburt seiner Kinder als narzisstische Kränkung, dass seine Ehefrau ihre Zuwendung und Aufmerksamkeit den Kindern teil werden ließ und fühlte sich vernachlässigt. Nach Aussagen des Sachverständigen ertrug der Beklagte es nicht, bei seiner Ehefrau nicht mehr an erster Stelle zu stehen, bei einem intensiven Wunsch nach Anerkennung und Aufmerksamkeit. Aus psychiatrischer Sicht ist davon auszugehen, dass es im Rahmen einer narzisstischen Kränkung zu überschießenden egozentrischen affektiven Reaktionsweisen unter Hintanstellung der rationalen Kontrolle beim Beklagten gekommen ist. Eine nachhaltige Depression war beim Beklagten aus psychiatrischer Sicht nicht anzunehmen. Er reagierte zwar mit heftigen Gefühlen der Wut und Verletzbarkeit als er glaubte, dass er durch den Kinderwunsch seiner Ehefrau um ein erfüllteres Leben gebracht worden sei und dass seine Kollegen es grundsätzlich besser gehabt hätten. Dennoch ist der Beklagte in der Lage gewesen, seinen Alltagsverpflichtungen im Wesentlichen nachzukommen. Es ist zu keinen Krankschreibungen gekommen und es sind ihm am Arbeitsplatz keine gravierenden Fehler unterlaufen. Der Beklagte räumte aber ein, dass er die Telefonate stets im Bewusstsein von deren Pflichtwidrigkeit geführt habe, dass es im Vorfeld außerdem zu zielstrebigen Vorbereitungshandlungen gekommen sei und zu Recherchen in den polizeilichen Lagedaten. Die Voraussetzung für die Annahme einer verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit ließen sich im angeschuldigten Zeitraum nicht begründen, wenngleich Beeinträchtigungen vorlagen, die ein rationales Agieren in der Gekränktheit deutlich erschwert haben und bedingen, dass der Zustand des Beklagten der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahe kam.

Ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung des Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt (BVerwG vom 3.5.2005 a. a. O. Rn. 33). Bedarf es bei der Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaft seelischen Störung zusätzlich des Erreichens der Erheblichkeitsschwelle, kann diese durch einen Zustand, der lediglich einer erheblichen verminderten Schuldfähigkeit nahekam, nicht erreicht werden. Dennoch ist dieser Umstand hier im Rahmen einer dem Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahe kommenden schwierigen, aber nunmehr vollständig überwundenen Lebensphase zu würdigen. Ein Absehen von der Höchstmaßnahme ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens aber nur möglich, wenn keine weiteren belastenden Gesichtspunkte vorliegen (BVerwG U. v. 3.5.2007 a. a. O. Rn. 38).

Der Milderungsgrund einer überwundenen negativen Lebensphase (BVerwG U. v. 3.5.2007 - a. a. O. Rn. 36 - unter Hinweis auf U. v. 18.4.1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 und vom 23.8.1988 - 1 D 136.87 - NJW 1989, 851) betrifft Dienstvergehen, die nicht der Persönlichkeit des Beamten entsprechen. Zu prüfen ist, ob das jeweilige Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder aber als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer Ausnahmesituation davon abweicht. Auch müssen die negativen Lebensumstände eine gravierende Ausnahmesituation - über das hinausgehend, was an familiären und finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann - begründen (BayVGH U. v. 30.6.2013 - 16b D 12.71 - juris). Die negativen Lebensumstände, die den Beklagten im Rahmen der Geburt des dritten Kindes getroffen haben, sind jedoch nicht über das hinausgehend, was an familiären Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann. Sie sind per se nicht geeignet, eine so gravierende Ausnahmesituation zu begründen. Damit fehlt es bereits an den Voraussetzungen einer überwundenen negativen Lebensphase.

Durch die Geburt des dritten Kindes ist der Beklagte zwar in eine Ausnahmesituation geraten. Dennoch räumte der Beklagte nach dem Sachverständigengutachten (S. 53) ein, dass er die Telefonate stets im Bewusstsein von deren Pflichtwidrigkeit geführt hat, dass es im Vorfeld zu zielstrebigen Vorbereitungshandeln kam und zu Recherchen in den polizeilichen Lagedaten. Daraus wird deutlich, dass der Beklagte seine Taten, die sich im Zeitraum von November 2008 bis Februar 2009 hinzogen, sorgfältig geplant hat und es umfangreicher Recherchen bedurfte, um entsprechende Frauen als Opfer seiner Anrufe zu ermitteln. Dem Beklagten war es bei jedem seiner Schritte bewusst, dass er pflichtwidrig handelt. Er hätte auch zu diesem Zeitpunkt jeden seiner Schritte überdenken können, was die Erheblichkeit der Ausnahmesituation einschränkt.

Die langjährige Dienstleistung des Beklagten ohne Beanstandungen mit durchschnittlichen Beurteilungen fällt bei der gravierenden Dienstpflichtverletzung neben der Schwere des Dienstvergehens nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind geeignet, schwere Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG B. v. 23.1.2013 - 2 B 63/12 - st. Rspr.). Ebenso kann die Funktion des Beamten als Sachbearbeiter ohne Vorgesetztenstellung bei der Schwere des Dienstvergehens nicht mildernd berücksichtigt werden.

Dies gilt auch für das Vorbringen, der Beklagte sei geständig gewesen und habe sich kooperativ verhalten. Das Geständnis ist erst erfolgt, nachdem der Beklagte mit der Anzeige einer Geschädigten konfrontiert wurde. Es ist davon auszugehen, dass das Geständnis durch den Druck des Verfahrens und die gewählte Verteidigungsstrategie bestimmt war (BayVGH U. v. 27.9.2010 - 16b D 99.1007 - juris zu Zugriffsdelikten).

Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen werde, hat der Sachverständige ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht ähnliche Pflichtverstöße wie in der Vergangenheit unwahrscheinlich erscheinen. Dies hat er damit begründet, dass eine vergleichbare Krise durch das Zusammentreffen mehrerer Faktoren in der Zukunft wenig wahrscheinlich sei. Als weiteren Punkt, der die Prognose als günstig erscheinen lässt, hat er auch die Möglichkeit eines abwechslungsreichen Arbeitsplatzes einerseits oder eine entsprechende Freizeitgestaltung andererseits angesprochen, mit dem der Beklagte seine Bedürfnisse befriedigen könne. Der Sachverständige hat aber seine Prognose von mehreren Bedingungen abhängig gemacht, wobei es keine Garantie gibt, dass diese Bedingungen immer eintreten werden. Für den Fall einer vergleichbaren Kränkung, z. B. wenn sich die Ehefrau von dem Beklagten trennen würde, hat der Sachverständige das Risiko eines erneuten Fehlverhaltens für denkbar gehalten. Ob sich daraus bereits die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, der Beklagte werde in Zukunft in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflicht verstoßen, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Durch das gezielte Recherchieren in den Lagedaten und das Heraussuchen von ihm geeignet erscheinenden Straftaten, um Frauen zu sexuellen Handlungen aufzufordern, indem er ihnen verspricht, er könne im Gegenzug hilfreich auf ihre Verfahren eingreifen, hat der Beamte eine Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums herbeigeführt, das nicht wieder gutzumachen ist. Er hat dadurch das Vertrauen in eine neutrale und unabhängige Verwaltung in schärfster Weise untergraben, so dass die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist.

Eine positive Prognose zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme gebieten würde, ist in der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände danach nicht möglich. Der Beamte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren und ist aus dem Dienst zu entfernen. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsschutzprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folgen bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG U. v. 14.10.2003 - 1 D 2/03 - juris, U. v. 8.3.2005 - 1 D 15/04 - juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.