Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Jan. 2015 - 6 B 1365/14
Gericht
Tenor
Der Beschluss wird, soweit er sich auf die zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. getroffene Auswahlentscheidung bezieht, geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine der frei gehaltenen Beförderungsstellen einer Justizamtsinspektorin/eines Justizamtsinspektors für eine Beamtin/einen Beamten, die/der überwiegend Sachbearbeiteraufgaben nach Abschnitt I a) der RV des JM NRW vom 22. April 2013 in der Fassung vom 8. Juli 2013 – 2325 – Z.24 - wahrnimmt, ausgeschrieben im Justizministe-rialblatt vom 15. Oktober 2013, mit dem Beigeladenen zu 2. zu besetzen, bis erneut über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ½. Die weitere Hälfte sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beigeladenen in beiden Rechtszügen selbst.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e:
2Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin bei verständiger Würdigung des Beschwerdevorbringens ihren Bewerbungsverfahrensanspruch nur noch bezüglich der zugunsten des Beigeladenen zu 2. getroffenen Auswahlentscheidung weiterverfolgt, ist begründet.
3Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag ist im tenorierten Umfang begründet. Die Antragstellerin hat insoweit das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
4Die Antragstellerin kann beanspruchen, dass die Besetzung der ausgeschriebenen Beförderungsstelle mit dem Beigeladenen zu 2. vorerst unterbleibt, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG und § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW ergebenden Anspruch der Antragstellerin auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung verletzt. Sie erweist sich als rechtswidrig und die Auswahl der Antragstellerin erscheint in einem neuen Auswahlverfahren zumindest als möglich.
5Ob die Auswahlentscheidung bereits deshalb rechtlichen Bedenken unterliegt, weil der Antragsgegner bei dem von ihm vorgenommenen Bewerbervergleich die Einzelfeststellungen der aktuellen, im Gesamturteil gleichlautenden Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen zu 2. nicht in der gebotenen Weise in den Blick genommen und dem Beigeladenen zu 2. im Verhältnis zur Antragstellerin vorschnell unter Rückgriff auf das Kriterium der Leistungsentwicklung den Vorzug eingeräumt hat, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Zweifel ergeben sich, weil im Auswahlvermerk vom 13. März 2014 lediglich ausgeführt worden ist, dass in den Überqualifikationen keine leistungs- und/oder eignungsschärfenden Zusätze oder Einfügungen enthalten seien. Der Vermerk verhält sich jedoch nicht zu der Frage, ob in den der Antragstellerin und dem Beigeladenen zu 2. erteilten Erstbeurteilungen der Leitenden Oberstaatsanwälte Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung enthalten sind. Sind – wie hier – Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr die herangezogenen Beurteilungen indes zunächst inhaltlich ausschöpfen, d.h. (im Wege einer näheren "Ausschärfung" des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachgehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt ermöglichen. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, bei der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen einer ungerechtfertigten Überbewertung nur geringfügiger Unterschiede zu begegnen, etwa dadurch, dass er die Einzelfeststellungen in ihrer Wertigkeit gewichtet. Will der Dienstherr allerdings sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beimessen, so trifft ihn insoweit eine Begründungs- und Substantiierungspflicht.
6Vgl. hierzu sowie allgemein zur Frage der inhaltlichen Ausschöpfung von dienstlichen Beurteilungen OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris, Rn. 11 ff., = NRWE, m. w. N.
7Ob der Antragsgegner seiner Pflicht zur inhaltlichen Ausschöpfung der in Rede stehenden Beurteilungen, wie das Verwaltungsgericht meint, nachgekommen ist, lässt sich dem Auswahlvermerk nicht ohne Weiteres entnehmen.
8Ungeachtet dessen erweist sich die Auswahlentscheidung jedenfalls deshalb als rechtswidrig, weil der Antragsgegner im Weiteren von der unzutreffenden Annahme ausgegangen ist, die zur Bewertung der Leistungsentwicklung herangezogenen früheren dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen zu 2. belegten eine über ein Jahr längere Dauer der mit der Bestnote beurteilten Tätigkeit des Beigeladenen zu 2. im kontingentgerechten Bereich, weshalb sich für ihn ein „erheblicher Vorsprung“ ergebe. Die Antragstellerin hat jedoch ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge die Bestnote mit der Beurteilung vom 19. März 2009 und der Überqualifikation vom 27. April 2009 für den Beurteilungszeitraum ab dem 3. August 2005 und der Beigeladene zu 2. mit der Beurteilung vom 19. September 2006 und der Überqualifikation vom 4. Oktober 2006 für den Beurteilungszeitraum ab dem 16. August 2005 erhalten, so dass in Bezug auf die mit der Bestnote beurteilten Zeiträume kein signifikanter Unterschied besteht.
9Nur ein solcher kann aber nach dem vom Antragsgegner bei seiner Entscheidung herangezogenen Grundsatz 1.4 der „Zusammenstellung Anwendung der Beförderungsgrundsätze einschließlich der Gewichtung von Hilfskriterien nach Maßgabe der Verfügung vom 4. September 2006 (232-64)“ in der Fassung der Gesprächsergebnisse zwischen dem Generalstaatsanwalt und dem Bezirkspersonalrat vom 4. und 8. Mai 2009 (vgl. Bl. 128 ff. der Gerichtsakte) den angenommenen Qualifikationsvorsprung rechtfertigen. Dort heißt es: „Relevant sind Leistungs- und Eignungsvorsprünge, soweit diese lediglich aus der Dauer der erteilten Gesamtnoten hergeleitet werden, von jeweils einem Jahr soweit keine überlangen Unterschiede in den Beurteilungszeiträumen bestehen (…). Bei Bewerbungen um JAI-Stellen des Sonderschlüssels IT (ADV)“, wie sie hier in Rede stehen, „ist bei der Feststellung der Dauer der Note zuvörderst auf die Zeit der (überwiegenden) Verwendung in diesen Aufgabenstellungen abzustellen“.
10Ungeachtet des Umstandes, dass im Auswahlvermerk auf Seite 3 mit maximal acht Jahren und sieben Monaten ein kürzerer als der auf Seite 6 für die Auswahlentscheidung relevant erachtete Zeitraum von neun Jahren und zwei Monaten für die Dauer der mit der Bestnote beurteilten Tätigkeit genannt wird und insofern ein Widerspruch vorliegt, trifft es nicht zu, dass der Beigeladene zu 2. am maßgeblichen Stichtag 31. Januar 2014 bereits seit neun Jahren und zwei Monaten über eine Beurteilung mit der Bestnote verfügt hat.
11Die den Beigeladenen zu 2. betreffende Erstbeurteilung vom 16. August 2005 des unmittelbaren Dienstvorgesetzten kann wegen der unterbliebenen Überbeurteilung durch den höheren Dienstvorgesetzten nicht als Nachweis für eine Leistungsentwicklung im Sinne von Ziffer 1.4 der Beförderungsgrundsätze des Antragsgegners dienen. Die gemäß diesem Grundsatz als Kriterium für die Leistungsentwicklung relevante „Gesamtnote“ ist die Gesamtnote, die sich aus der abschließenden Beurteilung, mithin aus der - insbesondere der Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe dienenden – Überbeurteilung ergibt. Erst diese vermag die im Interesse des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG zu wahrende Vergleichbarkeit der Bewertungen der individuellen Leistungs- und Befähigungsprofile der Beamten sicherzustellen. Ist das Beurteilungsverfahren zweistufig geregelt, wie es Abschnitt II Nr. 1 der Allgemeinverfügung des Justizministers vom 20. Januar 1972 (2000 - I B. 155.1) - JMBl. NW S. 39 – vorsieht, muss neben dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch der höhere Dienstvorgesetzten eine selbständige Beurteilung erstellen. An einer Überbeurteilung fehlt es hier, weil das Auswahlverfahren, anlässlich dessen seinerzeit die Erstbeurteilung vom 16. August 2005 erstellt wurde, vor der Überbeurteilung abgebrochen worden war.
12Ein aus der Dauer der Bestnote resultierender Leistungsvorsprung des Beigeladenen zu 2. ergibt sich auch nicht aus den späteren dienstlichen Beurteilungen. Einer Auslegung dahingehend, dass von der Erstbeurteilung durch den Leitenden Oberstaatsanwalt G. vom 19. September 2006 und der Überbeurteilung des Generalstaatsanwalts vom 4. Oktober 2006 nicht nur der Zeitraum ab dem 16. August 2005, sondern auch die Zeit vom 2. Dezember 2004 bis zum 16. August 2005 erfasst sei, wie sie vom Verwaltungsgericht vorgenommen worden ist, sind die dortigen Ausführungen nämlich nicht zugänglich. Die Erstbeurteilung vom 19. September 2006 grenzt den für sie maßgeblichen Zeitraum auf Seite 2 ausdrücklich auf die Zeit ab dem 16. August 2005 ein. Auch die im sonstigen Text verwandten Formulierungen lassen keinerlei Rückschlüsse auf einen hiervon abweichenden früheren Beginn des Beurteilungszeitraums zu. Soweit das Verwaltungsgericht meint, aus der Formulierung, die dienstlichen Gesamtleistungen und Fähigkeiten des Beigeladenen zu 2. verdienten weiterhin die höchste Benotung, sei zu schließen, dass auch der Zeitraum vom 2. Dezember 2004 bis zum 16. August 2005 erfasst sei, folgt der Senat dieser Wertung nicht. Diese Formulierung vermag die unmissverständliche Zeitangabe nicht zu relativieren und steht auch in keinem Bedeutungswiderspruch zu ihr. Der Leitende Oberstaatsanwalt G. hat diese Formulierung wortgleich in den ebenfalls von ihm erstellten Erstbeurteilungen vom 9. Juli 2004 und 16. August 2005 verwandt, weshalb der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss nicht überzeugt. Denn auch die Erstbeurteilung vom 9. Juli 2004 endet mit der Bestnote, nachdem die vorangegangene Beurteilung mit der Überbeurteilung durch den Generalstaatsanwalt noch die Einschränkung – untere Grenze – enthielt. Es spricht daher vieles dafür, dass der Leitende Oberstaatsanwalt G. mit dem Begriff „weiterhin“ das Festhalten an seiner eigenen Leistungs- und Eignungseinschätzung zum Ausdruck bringen wollte, nachdem der Generalstaatsanwalt zwei ebenfalls vom ihm erstellte frühere Erstbeurteilungen geändert und die Bestnote in Bezug auf die Eignung für das jeweils angestrebte Beförderungsamt durch den Zusatz – untere Grenze - gesenkt hatte.
13Aus der Überbeurteilung des Generalstaatsanwalts vom 4. Oktober 2006 ergeben sich keine weiteren, für die Auslegung der Erstbeurteilung relevanten Gesichtspunkte, da er der Erstbeurteilung lediglich nicht entgegen getreten ist, ohne selbst Weitergehendes auszuführen.
14Schließlich ist anzumerken, dass der vorgenommene Bestnotenvergleich den Umstand unberücksichtigt lässt, dass die Antragstellerin ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO bereits seit 1984, der Beigeladene zu 2. hingegen erst seit dem 1. Oktober 2006 innehat. Die Erstbeurteilung des Beigeladenen zu 2. vom 19. September 2006 und die zugehörige Überbeurteilung vom 4. Oktober 2006 beziehen sich dementsprechend auf Leistungen des Beigeladenen zu 2. im Amt des Justizobersekretärs. Die Erstbeurteilung der Antragstellerin vom 19. März 2009 und die zugehörige Überbeurteilung vom 27. April 2009 haben demgegenüber die Leistungen der Antragstellerin im Amt der Justizhauptsekretärin zum Gegenstand, und zwar in dem Zeitraum seit dem 3. August 2005. Für die uneingeschränkte und vorbehaltlose Gleichstellung der in unterschiedlichen Statusämtern erzielten Gesamtnoten fehlt es jedenfalls an einer plausiblen Erklärung. Der nach ständiger Rechtsprechung geltende Grundsatz, dass der Beurteilung im höheren Statusamt ein größeres Gewicht zukommt, hat offenkundig keine Berücksichtigung gefunden.
15Die Antragstellerin hat auch die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstelle mit dem Beigeladenen zu 2. wäre im Falle eines Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht ohne Weiteres wieder rückgängig zu machen.
16Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt das Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens.
17Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 (jetzt: Abs. 6) Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert ist mit der Wertstufe bis 13.000 Euro zu hoch bemessen. Er ist auf der Grundlage der Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW herabzusetzen. Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das von der Antragstellerin angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A9 BBesO sowie die von ihr erreichte Erfahrungsstufe 11. Zu berücksichtigen ist ferner die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage. Der sich ergebende Monatsbetrag (Grundgehalt i.H.v. 3.011,26 Euro + allgemeine Stellenzulage + 1/12 der jährlichen Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren und der Streitwert dementsprechend auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festzusetzen.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2014 – 6 E 723/14 –, juris.
19Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.