Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Juni 2015 - 6 B 451/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die am 10. September 2014 intern unter der Kennziffer 423/14-01 ausgeschriebene Stelle als Amtsleiter und stellvertretender Geschäftsführer der Beihilfekasse (A 13) nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO zustehe. Die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen sei zwar fehlerhaft erfolgt. Es könne jedoch ausgeschlossen werden, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers ausfallen würde. Der Antragsgegner sei ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Bestnote der Beigeladenen in der aktuellen Anlassbeurteilung aufgrund ihres höheren Statusamtes gewichtiger sei als die mangels Vorliegens einer aktuellen Anlassbeurteilung unterstellte Bestnote des Antragstellers im niedrigeren Statusamt. Besondere Umstände, die das größere Gewicht des höheren Statusamtes vorliegend entfallen lassen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
4Die hiergegen erhobenen Einwände rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
5Der Senat geht mit Blick auf den Vortrag der Antragsgegnerin davon aus, dass ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an einer erneuten Auswahlentscheidung fortbesteht. Diese hat mitgeteilt, dass sie die streitgegenständliche Stelle mit der Beigeladenen besetzen wolle, wenn der aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. März 2015 (19 L 29/15) vorzuziehende Konkurrent die Stelle ausschlägt.
6Der Einwand des Antragstellers, er werde durch die Entscheidung der Antragsgegnerin in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelten grundrechtsgleichen Recht verletzt, greift nicht durch. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 19.
8Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12, juris, Rn. 12; BVerwG , Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 -, a.a.O., Rn. 21.
10Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verhilft es dem Begehren des Antragstellers nicht zum Erfolg, dass die Antragsgegnerin ihn in den Leistungsvergleich einbezogen hat, obwohl für ihn keine aktuelle dienstliche Beurteilung vorlag. Ausweislich des Auswahlvermerks vom 2. Dezember 2014 hat sie für diesen Vergleich zunächst unterstellt, dass der Antragsteller (nur) mit einer Bestnote einbezogen werden kann, wie dies auch in Ziffer 2., den so genannten „Muss-Kriterien“, des am 10. September 2014 veröffentlichen Ausschreibungstextes (dort Seite 2, 2. Absatz) vorausgesetzt wird. Damit ist sie zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er die bestmögliche Beurteilung in seinem Statusamt erhalten hat. Aus welchem Grund das Fehlen der Beurteilung über den formellen Mangel – der für sich genommen keine Änderung der Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers gebietet - hinaus den Antragsteller in seinen Rechten verletzen kann, ist nicht ersichtlich.
11Sein Verweis auf das Urteil des Senats vom 27. Juni 2013, - 6 A 63/12 -,
12juris, Rn. 40,
13ist unergiebig. Im Gegensatz zu dem dort entschiedenen Fall fehlt es angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller vorliegend auch mit der unterstellten Bestnote nicht zum Zuge kommen würde (dazu s.u.), an einer rechtlichen Notwendigkeit, sich mit der Beurteilung und ihren eventuellen Mängeln auseinanderzusetzen.
14Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller angesichts seiner im Statusamt A 12 zu fertigenden dienstlichen Beurteilung mit der Bestnote nicht in den weiteren Vergleich der Konkurrenten, die im Statusamt A 13 dienstliche Beurteilungen mit der Bestnote erhalten haben, einbezogen hat. Beziehen sich Beurteilungen konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so ist nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, dass der Beurteilung im höheren Statusamt im Grundsatz größeres Gewicht zukommt. Dem liegt die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarende Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren Statusamtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren Statusamtes. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, darf demnach ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG angenommen werden, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten.
15Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 -, a.a.O., Rn.13; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2015 – 6 B 1365/14 -, juris, Rn. 13.
16Diese Erwägung ist zwar nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalles ab. Die konkrete Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen hat sich an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter zu orientieren und fällt im Übrigen in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 – 1 WB 44.11 -, juris, Rn. 41; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2013 – 6 B 1030/13 -, juris, Rn. 13, und vom 4. September 2014 – 6 B 476/14 -, juris, Rn. 4.
18Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin sich nicht an den abstrakten Anforderungen der in Rede stehenden unterschiedlichen Statusämter orientiert hat oder die konkrete Gewichtung der erteilten Beurteilungen rechtlich zu beanstanden ist, sind dem Beschwerdevorbringen aber nicht zu entnehmen. Insbesondere kann eine derartige Fehlgewichtung nicht daraus abgeleitet werden, dass der Antragsteller eigenem Vorbringen zufolge seit 1999 mindestens gleichwertige Aufgaben mit ebensolchen Anforderungen und einem entsprechenden Maß an Verantwortung wahrgenommen hat wie die Beigeladene. Diese Einschätzung beruht auf den subjektiven Eindrücken des Antragstellers. Im Übrigen ist angesichts der von der Antragsgegnerin vorgetragenen und belegten Umorganisationen in seinem Arbeitsbereich nicht davon auszugehen, dass dieser dem Statusamt A 13 zuzuordnen wäre. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beurteilungen nicht an den Anforderungen der entsprechenden Statusämter ausgerichtet sein könnten.
19Sind dementsprechend die Beurteilungen in ihrem Gesamturteil nicht als im Wesentlichen gleich zu gewichten, so verbietet sich ein Rückgriff auf einzelne Feststellungen oder Befähigungsmerkmale der Konkurrenten. Ergibt der Gesamtvergleich, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden. Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen vielmehr nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig. Derartige Gründe können etwa darin liegen, dass die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt werden oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt sind, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten muss.
20Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 -, a.a.O., Rn. 14, 17.
21Solche Gründe hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Insbesondere ist die von ihm hervorgehobene besondere Führungskompetenz, der er seit 1999 aufzuweisen habe, unerheblich. Dass die angestrebte Tätigkeit nicht zwingend auf besondere Führungskompetenzen ausgelegt ist, zeigt sich bereits am Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle. In der Ausschreibung vom 10. September 2014 ist Führungskompetenz „nur“ unter den Kriterien aufgezählt, über die ein Bewerber verfügen sollte, sie wird nicht zwingend vorausgesetzt.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Nach der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW bemisst sich der Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welche die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens betreffen, nach den eingangs genannten Vorschriften.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 – 6 E 1170/14 -, vom 17. November 2014 – 1 E 994/14 -, und vom 2. September 2014 – 6 E 723/14, jeweils juris.
25Der sich nach § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrages (d.h. drei Monatsbeträge) ergibt. Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das vom Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 13 sowie die von ihm erreichte Erfahrungsstufe 11. Zu berücksichtigen ist ferner die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage. Der daraus folgende Monatsbetrag (Grundgehalt + allgemeine Stellenzulage + 1/12 der jährlichen Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Dies ergibt den Streitwert in der festgesetzten Wertstufe bis 16.000,00 €.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.