Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. März 2014 - 3 E 779/13

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2014:0313.3E779.13.00
bei uns veröffentlicht am13.03.2014

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15. Juli 2013 wird geändert.

Der Antragstellerin zu 1. wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt und Rechtsanwalt Behren aus Eschweiler beigeordnet, und zwar für den beabsichtigten Antrag, das Land Nordrhein-Westfalen zu verurteilen, der Antragstellerin zu 1. aus der künftigen Besoldung des Herrn B.     B1.          45,56 € für den Monat März 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1. zu 1/6, die Antragstellerin zu 2. zu 1/3 und die Antragstellerin zu 3. zu 1/2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder


(1) Kinder sind1.im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Insolvenzordnung - InsO | § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Insolvenzordnung - InsO | § 174 Anmeldung der Forderungen


(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach die

Insolvenzordnung - InsO | § 89 Vollstreckungsverbot


(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. (2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezü

Einkommensteuergesetz - EStG | § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum


(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro. (2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfa

Insolvenzordnung - InsO | § 302 Ausgenommene Forderungen


Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gew

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung


(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen E

Insolvenzordnung - InsO | § 100 Unterhalt aus der Insolvenzmasse


(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll. (2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2001 - IX ZR 441/99

bei uns veröffentlicht am 05.04.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 441/99 Verkündet am: 5. April 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ZPO §§ 829,

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.

(2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. In gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner und dem anderen Elternteil seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewährt werden.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.

(2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. In gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner und dem anderen Elternteil seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewährt werden.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 441/99 Verkündet am:
5. April 2001
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) Der Schuldner kann den Drittschuldner grundsätzlich auf Erfüllung der gepfändeten
Forderung an die Pfändungsgläubiger verklagen.

b) Behauptet der Schuldner, die Befriedigung der Pfändungsgläubiger zehre die
Forderung gegen den Drittschuldner nicht vollständig auf, kann er darüber hinaus
auf Zahlung nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger klagen.

c) Die Klageanträge müssen die einzelnen Pfändungsgläubiger ihrem Rang entsprechend
bezeichnen, die Höhe ihrer Forderungen beziffern, den vom Drittschuldner
zu leistenden Gesamtbetrag angeben und die Erklärung enthalten,
daß an den Kläger nur der nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger verbleibende
Restbetrag auszukehren ist.
BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 441/99 - KG Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hauptantrag in Höhe von 15.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Mai 1999 sowie die Hilfsanträge abgewiesen worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in Berlin, die er mit notariellem Vertrag vom 19. März 1989 an Frau M., die Nichte der Beklagten, verkaufte. Die Käuferin vermietete mit Zustimmung des Klägers die Wohnung durch
Vertrag vom 11. April 1989 an die Beklagte. Der Kaufvertrag wurde nicht vollzogen.
Mit einer im März 1995 erhobenen Klage verlangte der Kläger von der Beklagten Räumung der Wohnung und Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Der Räumungsklage wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1998 (V ZR 298/96) stattgegeben, weil der Kaufvertrag wegen Unterverbriefung des Kaufpreises formnichtig war. Im Mai 1998 ist die Beklagte aus der Wohnung ausgezogen. Der Kläger hat seinen Anspruch wegen der Nutzung der Wohnung auf insgesamt 146.239,08 DM beziffert und gegen die Beklagte gerichtlich geltend gemacht.
Schon am 27. August 1993 hatte die Käuferin wegen einer Forderung von insgesamt 18.797,98 DM zuzüglich Zinsen die angebliche Forderung des Klägers gegen die Beklagte aus "Mietzahlungen für Wohnung" einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge gepfändet. Am 11. April, 17. Juni und 29. August 1994 hatte das Finanzamt Zehlendorf wegen Steuerforderungen von insgesamt 530,99 DM und am 21. Februar 1995 das Finanzamt BerlinMitte /Tiergarten wegen einer Forderung von 12.695,86 DM auf dieselben Ansprüche gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen.
Das Landgericht hat die Zahlungsklage wegen dieser Pfändungen als unzulässig abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger den Anspruch weiterverfolgt, hilfsweise Zahlung an das Finanzamt Mitte/Tiergarten und weiter hilfsweise Hinterlegung zum Zwecke der Auskehr an die Gläubiger Finanzamt Mitte/Tiergarten und die Käuferin sowie das Finanzamt Zehlendorf und des Restbetrages an sich selbst begehrt. Außerdem hat der Kläger in Erweiterung
des Hauptantrages Schadensersatz in Höhe von 23.000 DM zuzüglich Zinsen wegen schuldhafter Beschädigungen der Wohnung und nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen verlangt. Der Senat hat die Revision angenommen, soweit der Hauptantrag in Höhe von 15.000 DM zuzüglich Zinsen (Schadensersatz wegen Beschädigung der Wohnung) sowie die Hilfsanträge abgewiesen worden sind.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.

A.


Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe den Schaden nicht im einzelnen substantiiert. Er habe pauschal einzelne Beträge angegeben, ohne darzulegen, wie und aufgrund welcher Tatsachen die angeblichen Kosten ermittelt worden seien. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Ein Mietvertrag ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Das Berufungsgericht geht daher im Ansatz zutreffend davon aus, daß der
geltend gemachte Anspruch nur gemäß §§ 989, 990 BGB begründet sein kann. Nach dem Vorbringen des Klägers wußte die Beklagte im Zeitpunkt der Veränderung und der Beschädigungen, daß sie zum Besitz nicht berechtigt war, und wäre auch in der Lage gewesen, die Verschlechterungen der Sache zu vermeiden. Dem entgegenstehende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist daher davon auszugehen, daß die Beklagte dem Kläger für die behaupteten Beschädigungen und Veränderungen der Mietsache Schadensersatz schuldet.
2. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen Schaden nicht hinreichend substantiiert dargetan, wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.
Derjenige, der einen Anspruch geltend macht, genügt seiner Substantiierungslast (§ 138 Abs. 1 ZPO) durch die Behauptung von Tatsachen, die geeignet sind, in Verbindung mit einem Rechtssatz die behauptete Rechtsfolge entstehen zu lassen (BGH, Urt. v. 23. April 1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; v. 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888). Das ist hier dadurch geschehen, daß der Kläger die von ihm beanstandeten Beschädigungen und Veränderungen der Wohnung im einzelnen benannt und den geschätzten Beseitigungsaufwand angegeben hat. Nach dem Vortrag des Klägers hat die Beklagte in der Wohnung eine Wand entfernt. Deren Wiederherstellung koste 4.000 DM; außerdem seien für im Zusammenhang damit notwendige Elektroinstallationen 1.000 DM und für Malerarbeiten 2.000 DM aufzuwenden. Weiter entständen Kosten von 4.000 DM im Bad für die Erneuerung beschädigter Fliesen , defekter und demontierter Armaturen sowie einer völlig verschmutzten Toilettenschüssel. Schließlich koste in der Küche der Austausch von Fliesen,
das Neuverlegen des beschädigten Bodens, die tischlermäßige Instandsetzung der Möblierung sowie der Wiedereinbau einer Abzugshaube insgesamt 4.000 DM. Da der benötigte Geldbetrag verlangt werden kann, bevor der ordnungsgemäße Zustand der Sache wieder hergestellt ist (§ 249 Satz 2 BGB), gehört zu einer schlüssigen Schadensdarstellung nicht die genaue Angabe aller im einzelnen erforderlichen Arbeiten sowie eine betragsmäßig exakte Kostenberechnung. Im übrigen brauchte der Kläger den Schaden auch deshalb nicht ausführlicher zu erläutern, weil die Beklagte seine Behauptungen lediglich pauschal bestritten hat (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 1991, aaO).
3. Wegen des ihm in diesem Punkt zustehenden Anspruchs kann der Kläger Zahlung an sich verlangen; denn die ergangenen Pfändungsakte erstrecken sich nicht auf Schadensersatzforderungen.

B.


Soweit die Klage den behaupteten Nutzungsentschädigungsanspruch des Klägers in Höhe von 146.239,08 DM betrifft, hat das Berufungsgericht die Hilfsanträge mangels Prozeßführungsbefugnis des Klägers als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Der Hilfsantrag auf Zahlung an das Finanzamt Mitte/Tiergarten müsse erfolglos bleiben, weil weitere Pfändungsmaßnahmen getroffen worden seien, die des Finanzamts Zehlendorf sowie der Käuferin M.. Die von beiden Finanzämtern erteilten Ermächtigungen reichten nicht aus, weil sie die an die einzel-
nen Pfändungsgläubiger auszukehrenden Anteile der Forderungen nicht erfaßten und es zudem an einer Ermächtigung der Gläubigerin M. fehle.
Die Hinterlegung stelle lediglich ein Erfüllungssurrogat zugunsten des Schuldners dar; dieser sei unter den Voraussetzungen des § 372 BGB zur Hinterlegung berechtigt, nicht verpflichtet. Eine Hinterlegung des zur Erfüllung der mehrfach gepfändeten Forderung benötigten Betrages verschlechtere zudem möglicherweise die Rechtsstellung einzelner Pfändungsgläubiger.
Diesen Erwägungen ist ebenfalls nicht zu folgen; denn sie lassen die berechtigten Interessen des Klägers als Gläubiger der gepfändeten Forderungen außer Acht.

I.


Mit dem ersten Hilfsantrag in der bisher gestellten Form auf Zahlung an das Finanzamt Mitte/Tiergarten kann die Klage allerdings keinen Erfolg haben.
Die Pfändung der Gläubigerin M. geht der Pfändungsverfügung des Finanzamts im Range vor. Da der Pfändungsbeschluß keine Beschränkung enthält , erstreckt er sich auf die Gesamtforderung des Klägers; diese ist insgesamt verstrickt worden (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 1975 - VIII ZR 119/73, NJW 1975, 738; v. 21. November 1985 - VII ZR 305/84, NJW 1986, 977, 978). Verlangt bei mehrfacher Pfändung ein nachrangiger Gläubiger Zahlung, bevor der bevorrechtigte Gläubiger befriedigt ist, steht dem Drittschuldner der Ein-
wand aus § 804 Abs. 3 ZPO zu. Er kann sich also auf den Vorrang der anderweitigen Pfändung berufen. Entsprechendes gilt, wenn der Schuldner Leistung an den nachrangigen Gläubiger verlangt, weil er nicht zu Verfügungen berechtigt ist, die die Pfändungsgläubiger beeinträchtigen. Davon abgesehen steht dem Finanzamt Mitte/Tiergarten nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nur noch eine Forderung von 12.695,86 DM zu.

II.


Das Berufungsgericht hat jedoch nicht erkannt, daß das der Klage zugrundeliegende Begehren des Klägers mittels einer sachdienlichen Umgestaltung des ersten Hilfsantrags erreichbar ist.
1. Das Klagevorbringen sowie die Staffelung der Anträge machen deutlich , daß der Kläger den behaupteten Anspruch in erster Linie mittels eines Antrags auf Leistung an sich - insoweit ist die Klage infolge der Nichtannahme der Revision rechtskräftig abgewiesen -, in zweiter Linie durch einen Antrag, der zur Folge hat, daß vorrangig die Pfändungsgläubiger befriedigt werden und er den verbleibenden Rest der Forderung erhält, und höchst fürsorglich mit einem Hinterlegungsantrag geltend macht. Vor der Behandlung dieses zweiten Hilfsantrags hätte der Tatrichter prüfen müssen, ob das erkennbar gewordene Klageziel durch eine sachgerechte Fassung des hilfsweise formulierten Zahlungsantrags zum Erfolg führen kann. Aufgrund der dem Richter gemäß § 139 Abs. 1 ZPO obliegenden Hinweispflicht war auf eine entsprechende Ä nderung selbst dann hinzuwirken, wenn es einer weitgehenden Umgestaltung des bis-
her formulierten Antrags bedurfte. Das war hier insbesondere deshalb geboten, weil der Kläger, was sich der Gestaltung seiner Anträge ohne weiteres entnehmen ließ, das wirtschaftlich erstrebte Ziel auf jedem nur möglichen prozessualen Wege erreichen wollte.
2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der Kläger berechtigt , die Gesamtforderung umfassende Leistungsanträge zu stellen, auch ohne dazu von der vorrangigen Pfändungsgläubigerin ermächtigt worden zu sein.

a) Eine für den Gläubiger gepfändete und ihm überwiesene Forderung verbleibt im Vermögen des Pfändungsschuldners. Die Überweisung bewirkt lediglich, daß er die Forderung nicht mehr für sich einziehen, also nicht Leistung an sich verlangen kann (RGZ 83, 116, 118 f; BGHZ 82, 28, 31; 114, 138, 141). Verboten sind dem Schuldner allein Verfügungen zum Nachteil des pfändenden Gläubigers. Rechtshandlungen, die weder den Bestand der Pfandrechte noch den der gepfändeten Forderung beeinträchtigen, sind ihm infolge der bei ihm verbliebenen Berechtigung dagegen gestattet. Aus diesem Grunde darf er auf Leistung an den Pfändungsgläubiger klagen, und zwar aus eigenem Recht. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage folgt schon aus dem Interesse des Schuldners, von der dem Pfändungsgläubiger gegenüber bestehenden Verbindlichkeit befreit zu werden. Da sich die Prozeßführungsbefugnis schon daraus ergibt, daß ihm die Forderung (noch) gehört, benötigt er insoweit keine Erklärung des Gläubigers, die ihm eine entsprechende Berechtigung erteilt (vgl. BGHZ 114 aaO; Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl. § 836 Rn. 5).

b) Diese Rechtsstellung bleibt auch dann erhalten, wenn die Forderung des Schuldners mehrfach gepfändet worden ist. Aus § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO
folgt, daß seine Verpflichtung sich nunmehr darauf erstreckt, die Rechte aller Pfändungsgläubiger und damit auch das unter ihnen bestehende Rangverhältnis (§ 804 Abs. 3 ZPO) zu beachten. Sind diese Interessen gewahrt, gibt es keinen einsichtigen Grund, ihm bei mehrfacher Pfändung die Klage auf Zahlung an die Pfändungsgläubiger zu versagen. Der Klageantrag muß lediglich zweifelsfrei das Rangverhältnis unter den Gläubigern kennzeichnen, damit dieses bei der Vollstreckung beachtet wird.

c) Da der Schuldner noch Inhaber der Forderung ist, wird ihm von der ganz herrschenden Meinung die Befugnis eingeräumt, auf Feststellung des Bestehens der Forderung zu klagen (vgl. BGHZ 114, 138, 141; Zöller/Stöber, aaO § 836 Rn. 5; Musielak/Becker, ZPO 2. Aufl. § 835 Rn. 12). Dies mag sachgerecht sein, wenn der Schuldner nicht auf Leistung an die Pfändungsgläubiger klagen will. Hier geht es jedoch um eine andere Frage. Der Kläger berühmt sich einer Forderung, die über die Summe der Ansprüche seiner Pfändungsgläubiger weit hinausgeht, von der Drittschuldnerin jedoch bestritten wird. Der Kläger möchte den nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger verbleibenden Restanspruch schon jetzt im Wege der Leistungsklage gegen die Beklagte geltend machen. Daran hat er ein berechtigtes Interesse, sofern sichergestellt ist, daß er die Restforderung nicht ausbezahlt erhält, bevor die Forderungen der Pfändungsgläubiger getilgt sind. Der Schuldner verdient auch Schutz davor, daß die Durchsetzung seiner Restforderung durch die infolge der Pfändung gemäß § 829 Abs. 3 ZPO ausgelösten Wirkungen nicht mehr als unbedingt notwendig verzögert und gefährdet wird. Diese Gefahr besteht in besonderem Maße, wenn die durch die Pfändung gesicherten Ansprüche weitaus niedriger sind, als die gepfändete Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner und die Pfändungsgläubiger von sich aus den Drittschuldner nicht in
Anspruch nehmen. Die daraus dem Schuldner entstehenden Risiken treten im Streitfall besonders deutlich hervor. Die Käuferin als vorrangige Pfändungsgläubigerin ist untätig geblieben, möglicherweise deshalb, weil sie kein Interesse daran hat, daß ihre Forderung aus dem Vermögen der Beklagten, ihrer Tante, befriedigt wird. Wäre der Schuldner in solchen Fällen gehindert, gegen den Drittschuldner vorzugehen, solange die Forderungen der Pfändungsgläubiger nicht erfüllt sind, bliebe ihm nur die Möglichkeit, von dem Gläubiger, der die Beitreibung der ihm überwiesenen Forderung verzögert hat, den daraus entstandenen Schaden erstattet zu verlangen (§ 842 ZPO). Daß das Gesetz einen solchen Ersatzanspruch vorsieht, rechtfertigt es jedoch nicht, dem Schuldner die alsbaldige Durchsetzung der ihm trotz der Pfändung verbleibenden Restforderung gegen den Drittschuldner zu versagen, wenn eine Form der Leistungsklage möglich ist, die die berechtigten Belange weder der Pfändungsgläubiger noch des Drittschuldners beeinträchtigt.

d) Der Schuldner kann deshalb zur Sicherung seiner eigenen Rechte schon vor Befriedigung der Pfändungsgläubiger Klage auf zukünftige Leistung erheben.
aa) Eine Klage auf zukünftige Leistung ist gemäß § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. Ernstliches Bestreiten der behaupteten Forderung begründet in der Regel die Besorgnis der Leistungsverweigerung (BGHZ 5, 342, 344; BGH, Urt. v. 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954, 955). Die Beklagte hat ihre Verpflichtung schon dem Grunde nach in Abrede gestellt und davon abgesehen auch die Höhe des Anspruchs bestritten.

bb) Die geltend gemachten Ansprüche müssen bereits entstanden sein; sie dürfen aber von einer Gegenleistung abhängen oder bedingt sein (BGHZ 43, 28, 31; Zöller/Greger, aaO § 259 Rn. 1). Diesen Anforderungen entspricht ein Begehren auf Leistung des nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger verbleibenden Restes an den Kläger; denn seine Forderung ist schon jetzt fällig und die Berechtigung auf Zahlung an ihn nur davon abhängig, daß die Pfändungsgläubiger befriedigt sind. Bedingung für den Anspruch ist also der Wegfall der zu deren Gunsten bestehenden Pfändungspfandrechte. Da diese erlöschen, sobald die Forderungen der Gläubiger erfüllt sind, steht einer Klage auf zukünftige Leistung auch nicht der Umstand entgegen, daß gegenwärtig infolge der Pfändung die Gesamtforderung verstrickt ist.
cc) Die Anträge sind auf Zahlung an die einzelnen Pfändungsgläubiger ihrem Rang entsprechend zu richten. Deren Forderungen, einschließlich der aus den Pfändungsbeschlüssen oder -verfügungen ersichtlichen Kostenbeträge (vgl. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO), müssen genau beziffert werden. Mit diesem Begehren kann ein Antrag auf Zahlung an den Schuldner verbunden werden, der den Gesamtbetrag des geltend gemachten Anspruchs bezeichnet und zugleich zum Ausdruck bringt, daß der Drittschuldner daraus nur den Restbetrag an den Kläger zu leisten hat, der diesem nach Erfüllung der Ansprüche der Pfändungsgläubiger noch zusteht.
dd) Durch diese Form der Antragstellung sind die Rechte der Pfändungsgläubiger ebenso wie die Belange des Drittschuldners sogar dann ausreichend geschützt, wenn die den Pfändungen zugrundeliegenden Forderungen im Klageantrag fehlerhaft, nämlich zu niedrig, angegeben werden. Im Um-
fang der Differenz ist der Antrag auf Zahlung an den Schuldner wegen des Vorrangs der Pfändungsgläubiger als unbegründet abzuweisen. Wird der Fehler im Prozeß zwischen Schuldner und Drittschuldner nicht bemerkt, erleiden die Pfändungsgläubiger im allgemeinen keinen Rechtsverlust. Sie sind in einem solchen Falle berechtigt, den nicht befriedigten Teil der gepfändeten Forderung selbständig gegen den Drittschuldner geltend zu machen. Nach Überweisung der gepfändeten Forderung kann sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner Klage erheben. Beiden steht die Klagebefugnis unabhängig voneinander zu (BGHZ 114, 138, 141; Stöber, Forderungspfändung 12. Aufl. Rn. 671). Das Urteil, das der Schuldner erzielt, äußert gegenüber den Pfändungsgläubigern keine Rechtskraftwirkung. Der Drittschuldner andererseits hat die Möglichkeit, sich vor der Gefahr doppelter Zahlung dadurch zu schützen, daß er den zwischen Schuldner und Pfändungsgläubiger streitigen Betrag hinterlegt (vgl. BGHZ 86, 337, 340). Erhält ein Pfändungsgläubiger im Einzelfall gleichwohl nicht die volle ihm zustehende Leistung und wird an den Schuldner zu viel ausbezahlt, kann er jedenfalls gegen den Schuldner einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen (vgl. BGHZ 82, 28). Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners trifft den pfändenden Gläubiger also allenfalls dann, wenn er sich nicht hinreichend um die Durchsetzung des gepfändeten Anspruchs bemüht.

III.


Da der Kläger den Hinterlegungsantrag nur für den Fall gestellt hat, daß der Zahlungsantrag erfolglos bleibt, ist der zweite Hilfsantrag für die Entschei-
dung über die Revision nicht erheblich. Der Senat braucht daher nicht darauf einzugehen, ob der bisher praktisch einhelligen Meinung, der Schuldner könne den jedem Pfändungsgläubiger gemäß § 856 Abs. 1 ZPO zustehenden Anspruch nicht geltend machen (RGZ 77, 141, 144; Zöller/Stöber, aaO § 836 Rn. 5), ohne jede Einschränkung zu folgen ist.

C.


Das Berufungsgericht wird nunmehr die Begründetheit der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche in dem bezeichneten Umfang zu prüfen haben. Das gibt dem Kläger die Möglichkeit, den Einwand zu erheben und zu beweisen , daß die Pfändungsverfügungen des Finanzamts Zehlendorf inzwischen aufgehoben sind.
Sollte sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits herausstellen, daß die Gläubigerin M. die Pfändung aufrechterhält, eine Zahlung der Beklagten
jedoch nicht annehmen will, kommt eine Verurteilung der Beklagten zur Hinterlegung dieses Betrages in Betracht (§ 372 Satz 1 BGB). Gerät die Pfändungsgläubigerin erst nach rechtskräftiger Verurteilung der Beklagten in Annahmeverzug , wird die Zahlungsverpflichtung ebenfalls im Wege der Hinterlegung erfüllt.
Kreft Kirchhof Fischer
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Zugehör ist wegen Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kreft Ganter

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.

(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.

(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(3) (weggefallen)

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.

(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(3) (weggefallen)

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.

(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.