Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. Sept. 2016 - 2 B 660/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,
5die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Düsseldorf 11 K 8330/15) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Dezember 2015 zur Errichtung eines Einrichtungshauses auf dem Grundstück T.-------straße 81 (Gemarkung O. , Flur 394, Flurstücke 11,14, 17, 18 u.a.) anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben verstoße voraussichtlich nicht gegen nachbarschützende Regelungen des Bauordnungsrechts. Die Antragstellerinnen könnten sich voraussichtlich schon nicht mit Erfolg auf eine zu geringe Anzahl von Stellplätzen berufen, da die Regelung des § 51 Abs. 1 BauO NRW nicht nachbarschützend sei. Abgesehen davon sei auch nicht erkennbar, dass der Ansatz eines Mittelwerts von einem Stellplatz je 20 qm Verkaufsfläche zu hoch bemessen sei. Ein Verstoß gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 51 Abs. 7 BauO NRW liege ebenfalls nicht vor, da die Antragstellerinnen sich insoweit nicht gegen die Benutzung der Stellplatzanlage, sondern gegen die Geräuschimmissionen durch den Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen wendeten. Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts seien voraussichtlich ebenfalls nicht verletzt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 30 Abs. 1 BauGB. Offensichtliche Mängel des Bebauungsplans Nr. 1202 „Einrichtungshaus E. “, auf dessen Grundlage die angegriffene Baugenehmigung erteilt worden sei, seien nicht erkennbar. Insbesondere sei das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB nicht verletzt. Der Rat habe die durch das Vorhaben ausgelösten Mehrverkehre und die von diesen ausgehenden Lärm- und sonstigen Belastungen erkannt und in die Abwägung eingestellt. Er habe sich dabei auf eine von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen C1. C. X. (BBW) erstellte Verkehrsuntersuchung aus März 2015 und auf eine Schalltechnische Untersuchung des Planungsbüros für Lärmschutz B. mit Schlussbericht aus Juni 2015 gestützt. Durchgreifende Mängel der Verkehrsuntersuchung der BBW oder der Schalltechnischen Untersuchung hätten die Antragstellerinnen nicht aufgezeigt. Sei von der Wirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen, sei insbesondere hinsichtlich der beanstandeten Geräuschimmissionen kein Raum für die Anwendung des Rücksichtnahmegebots. Führe bereits die an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierte Prüfung nicht zum Erfolg des Antrages, sei auch nach einer hiervon unabhängigen allgemeinen Interessenabwägung kein abweichendes Ergebnis geboten. Zwar bestehe einerseits ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerinnen daran, in ihrer Wohnruhe und ihrer Gesundheit nicht von unzumutbaren Immissionsbelastungen durch Verkehrslärm, der von dem genehmigten Vorhaben im weiteren Sinne ausgeht, beeinträchtigt zu werden. Demgegenüber wögen allein die wirtschaftlichen Investitionen der Beigeladenen und die Bedeutung des Vorhabens für die Antragsgegnerin und die Beigeladene allein nicht schwerer. Berücksichtigt werden müsse aber auch, dass das genehmigte Einrichtungshaus kurz vor der Eröffnung stehe. Die Eignung der bereits durchgeführten Verkehrsmaßnahmen für die Abwicklung der Verkehrsmengen und die tatsächlich auftretenden Verkehrsimmissionen könnten in Kürze durch Messungen überprüft werden. Zwar seien punktuelle Messungen nicht ohne Weiteres geeignet, langfristig angesetzte Prognosewerte zu validieren. Es sei aber davon auszugehen, dass die nach Inbetriebnahme des Einrichtungshauses möglichen Messungen jedenfalls die der Abwägung zugrunde liegenden Annahmen hinsichtlich der Lärmbelastungen im Sinne von Anhaltspunkten zu bestätigen oder zu widerlegen in der Lage seien. Auf Überschreitungen der kritischen Grenzwerte könne auch nach Inbetriebnahme des Einrichtungshauses jedenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache unverzüglich durch lärmmindernde Auflagen reagiert und so eine unzumutbare Störung der Wohnruhe und eine Gesundheitsgefährdung vermieden werden.
7Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
8Es kann bei der hier allein möglichen und zulässigen summarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben Auswirkungen hat, die zu tragen für die Antragstellerinnen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens unzumutbar wäre.
9Im jetzigen Verfahrensstadium ist weder offensichtlich, dass den Antragstellerinnen der freien Zugang zu ihren Grundstücken in einer Weise erschwert wäre, dass diese praktisch nicht mehr erreichbar wären noch, dass evidente Fehleinschätzungen hinsichtlich des Verkehrslärms, die begehrten Eilrechtsschutz derzeit erforderten, vorlägen. Insbesondere gibt es auch Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine überwiegenden Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben regelhaft zu unkalkulierbaren Verkehrssituationen wie z.B. massive Staus bis zu einer Sperrung der Autobahnausfahrt führen wird.
101. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Stellplatzbedarfs auf den fehlenden Drittschutz der Anforderung der bauordnungsrechtlichen Regelung des § 51 Abs. 1 BauO NRW hin.
11Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli1998 - 11 A 7238/95 -, BRS 60 Nr.123 = juris Rn.8 f. sowie Johlen in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, Bauo NRW, 12. Auflage 2011, § 51 Rn. 79, alle m. w. N.
12An einen Verstoß (z.B. gegen das Gebot der Rücksichtnahme) ist im Übrigen in diesem Zusammenhang nur dann zu denken, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert.
13Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 – juris Rn. 49, und Urteil vom 18.- März 2011 – 2 A 2580/09 -, juris Rn. 66, beide m. w. N.
14Abgesehen davon ergibt sich aus der Beschwerdebegründung auch nicht, dass die Antragsgegnerin bei Erteilung der Baugenehmigung den Stellplatzbedarf in einer solchen entscheidungserheblichen Weise unterschätzt hätte.
15Die Antragstellerinnen tragen vor, das Verwaltungsgericht habe bei der Stellplatzberechnung lediglich eine Verkaufsfläche von 21.746,66 qm zugrundegelegt; diese Zahl sei deutlich zu niedrig, vielmehr sei von 25.500 qm VK mit entsprechend erhöhtem Stellplatzbedarf auszugehen (458 und 459 GA). Dieses Vorbringen wirft keine durchgreifenden Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung auf.
16Für den Inhalt einer Baugenehmigung ist in erster Linie die im Bauschein selbst getroffene Regelung maßgebend. Der Bauschein bestimmt insbesondere Art und Umfang des genehmigten Vorhabens. Die mit dem Bauantrag einzureichenden Bauvorlagen haben demgegenüber allenfalls eine konkretisierende und erläuternde Funktion. Von ausdrücklichen Regelungen des Bauscheins abweichende Darstellungen und Angaben in den Bauvorlagen sind daher grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung und werden von der Baugenehmigung nicht erfasst, selbst wenn sie mit einem baurechtlichen Genehmigungsvermerk versehen sind.
17Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2011 – 2 B 1049/11 -, juris Rn.81 ff. und vom 16. März 2007 – 7 B 134/07 -, NVwZ-RR 2007,. 661 = juris Rn. 15, beide m.w.N.
18Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung nicht davon auszugehen, dass Verwaltungsgericht eine unrichtige (Größenordnung der) Verkaufsflächenzahl angesetzt hat. Ausweislich der genehmigten und grüngestempelten Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom 11. Dezember 2015, um die bzw. deren Nachbarrechtswidrigkeit es hier allein geht, ist eine Verkaufsfläche 21.746,66 qm genehmigt (vgl. Stellplatznachweis von T1. und K. , Register 7.3 und 7.4. =Markierung BA 5 2 B 660/16). Soweit die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang auf den Einzelhandelserlass NRW sowie darauf verweisen, dass hier die Eingangshalle, der Ausgangsbereich, sämtliche Flure, Treppen, Treppenhäuser, Aufzüge, Drehtüren sowie die Serviceflächen usw. herausgerechnet worden seien, führt dies nicht in entscheidungserheblicher Weise dazu, dass hier eine zu geringe Verkaufsfläche in Ansatz gebracht worden wäre bzw. sich dieser Ansatz in relevanter Weise auf die verkehrs- bzw. lärmtechnischen Parameter ausgewirkt hätte.
19Davon ausgehend ist hinreichend klar, welche Verkaufsfläche des Einrichtungshauses die Baugenehmigung vom 11. Dezember 2015 maximal gestattet. Die von der Beschwerde postulierte Divergenz zwischen dem Genehmigungsbescheidsinhalt und den genehmigten Bauvorlagen besteht jedenfalls in dieser Form nicht. Unter den grüngestempelten Bauvorlagen für das Einrichtungshaus befindet sich auch eine nach aufgeschlüsselte Verkaufsflächenübersicht. Diese stimmt mit den Regelungen der Baugenehmigung zu den Verkaufsflächengrößen überein. Die mit einem Grünstempel gekennzeichnete Verkaufsflächenübersicht schreibt weiterhin vor, dass die Verteilung der einzelnen Flächen auf der Basis der Verkaufsflächendefinition des Einzelhandelserlasses NRW vom 22. September 2008 nachvollziehbar darzustellen sei. Auch dieser Vorgabe werden die genehmigten Bauvorlagen gerecht. Den einzelnen in der Verkaufsflächenübersicht aufgeführten Verkaufsflächen korrespondieren die Verkaufsflächen in den beigefügten Plänen für das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss des geplanten Einrichtungshauses.
20Die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs bildet generell den primären Maßstab für die städtebaulichen Wirkungen eines Einzelhandelsbetriebs. In das Verständnis des Verkaufsflächenbegriffs hat einzufließen, dass die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit und damit die Auswirkungen eines Einzelhandelsbetriebs nicht nur von seiner Größe bestimmt werden, die sich in der Geschossfläche widerspiegelt, sondern dass sie - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - eher von derjenigen Fläche beeinflusst werden, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können. Zur Verkaufsfläche gehören damit alle Flächen eines Betriebs, die den Kunden zugänglich sind, in denen Waren angeboten werden und die mit dem Verkaufsvorgang in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen. Danach zählen Gänge, Treppen, Aufzüge, die Flächen des Windfangs und des Kassenvorraums (einschließlich des Bereichs zum Einpacken der Ware und zum Entsorgen des Verpackungsmaterials) ebenso zu der städtebaulich relevanten Verkaufsfläche wie für Kunden nicht betretbare Verkaufsstände. Keine Verkaufsfläche sind hingegen Personalräume oder reine Lagerflächen.
21Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 = BRS 69 Nr. 71 = juris Rn. 29 und OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 2 B 1049/11 -, a.a.O. sowie Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rn. 37; Nr. 2.4 des Einzelhandelserlasses NRW vom 22. September 2008.
22Gemessen an diesen Maßstäben setzt die Baugenehmigung vom 11. Dezember 2015 die Verkaufsfläche des Einrichtungshauses nicht entscheidungserheblich zu niedrig an.
23So sind z.B. die als „Service-Flächen“ (insgesamt 1.445,87 qm) gekennzeichneten Bereiche voraussichtlich jedenfalls überwiegend nicht als Verkaufsflächen in diesem Sinne einzustufen. Dies gilt jedenfalls für das Kundenrestaurant im 1. Obergeschoss (740,96 qm) und die diesem zugeordnete Fläche für „Selbstbedienung“ (199, 82 qm) sowie das „T2. “ im Erdgeschoss (157,40 qm). Auch wenn diese Einrichtungen die Attraktivität des Betriebs erhöhen mögen, handelt es sich bei ihnen nicht um Flächen, auf denen Waren angeboten werden und die in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Verkaufsvorgang stehen; dass die von der Beschwerde angeführte Nutzung des Restaurants z.B. durch LKW-Fahrer den Stellplatzbedarf des Vorhabens in entscheidungserheblicher Weise veränderte, lässt sich nicht feststellen. Derartige Flächen unter den Verkaufsflächenbegriff zu subsumieren, würde die von seinem Wortlaut gezogene äußerste Auslegungsgrenze überschreiten. Insoweit fehlt es gleichfalls an der hinreichenden funktionalen Beziehung zum Verkaufsvorgang.
24Aus den genannten Gründen können auch die Haupt- und Nebennutzflächen entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht der Verkaufsfläche zugeordnet werden. Hierbei handelt es sich um Kunden- und Personaltoiletten, Büros, Schulungsräume, Werkstätten usw.
25Der Verkaufsfläche hinzuzurechnen sein könnte allerdings der als „Servicefläche“ apostrophierte und genehmigte „Kundenservice“ (347,60 qm). Hierbei könnte es sich um eine Fläche handeln, die den Kunden zugänglich sind und die mit dem Verkaufsvorgang in einem unmittelbaren räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen. Dies ggf. abzuklären, mag dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
26Selbst wenn die (materiell-rechtliche) Verkaufsfläche des Einrichtungshauses tatsächlich etwa 22.083 qm (statt 21.746,66) m² betragen sollte, wirkte sich dies indessen nicht entscheidungserheblich aus. Denn diese vergleichsweise marginale Differenz zu der explizit genehmigten Verkaufsfläche fällt nicht so stark ins Gewicht, dass die im Rahmen des vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Gesamtbetrachtung nunmehr zugunsten der Antragstellerinnen ausfallen müsste. Dies gilt um so mehr, als nicht konkret vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar ist, dass eine ggf. nur marginale Vergrößerung der Verkaufsfläche die Parameter für die Berechnung der dem Vorhaben zuzurechnenden Verkehre oder Geräuschimmissionen in entscheidungserheblicher Weise ändern würden. Im Übrigen hat die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens im März 2015 erstellte Verkehrsuntersuchung der BBW, der eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO nicht attestiert werden kann, die nach dem Bebauungsplan maximal zulässige Verkaufsfläche von 25.5000 qm zugrundegelegt.
272. Es spricht auch nicht Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Baugenehmigung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht gegen Normen verstößt, die mindestens auch dem Schutz der Antragstellerinnen zu dienen bestimmt sind.
28Dabei ist dem Verwaltungsgericht dahin zuzustimmen, dass im Rahmen eines Eilverfahrens, das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber einer Baugenehmigung gerichtet ist, grundsätzlich von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans ausgegangen werden darf, vorbehaltlich offensichtlicher, durchgreifender Fehler, und zwar auch, soweit der Bebauungsplan mit der bauplanungsrechtlichen Ermöglichung eines Vorhabens das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vorsteuert. Ein Rückgriff auf das Rücksichtnahmegebot ist nämlich ausgeschlossen, wenn und soweit der Bebauungsplan für seine Anwendung keinen Raum mehr lässt. Das ist der Fall, wenn der in Rede stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist. Dann ist das Rücksichtnahmegebot in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen und von der planerischen Abwägung gleichsam aufgezehrt.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 4 C 8.12 -, BauR 2014, 210 (212/213)= juris Rn. 20 f. und OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 2 A 616/14 -, BauR 2015, 948 = juris Rn. 13, beide m. w. N.
30Derartige offensichtliche Mängel des Bebauungsplans Nr. 1202 „Einrichtungshaus E. “ lassen sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht feststellen. Insbesondere kann diesem nach jetzigen Verfahrensstand – also vorbehaltlich einer Prüfung im Hauptsacheverfahren - ein evidenter Abwägungsmangel nicht attestiert werden. Derzeit liegt nicht auf der Hand, dass im Zuge des genannten Bebauungsplans (drittschützende) Belange unberücksichtigt geblieben sind, die nach Lage der Dinge in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen. Der Rat der Antragsgegnerin hat die durch das Vorhaben voraussichtlich ausgelösten Mehrverkehre und die von ihnen ausgehenden Lärm- und sonstigen Belästigungen, insbesondere zum Nachteil der Wohnbebauung entlang der T.-------straße , an der sich auch die Grundstücke der Antragstellerinnen dieses Verfahrens und des Antragstellers des Verfahrens 2 B 1456/16.NE befinden, erkannt und diese Belange in die Abwägung eingestellt (vgl. die Begründung des Bebauungsplans unter Nr. 6.11 „Erschließungsfähigkeit“ = S. 38 ff und unter Nr. 7 „Immissionsschutz“, S. 51 ff. sowie die Anlage 1b zur Vorlage VO/1440/15 für den Satzungsschluss, dort insb. S. 94 ff und 129 ff). Es kann an dieser Stelle nicht von einer offensichtlichen Fehlgewichtung der Belange ausgegangen werden, insbesondere nicht von einer solchen, welche die Befürchtung begründen würde, dass es unbeschadet des Ausbaus der Straßenverkehrswege für das streitgegenständliche Vorhaben an den Grundstücken der Antragstellerinnen zu einer diesen unzumutbaren Erschließungssituation und/oder infolge dessen zu unzumutbaren Lärmverhältnissen kommen würde. Der Rat hat seine Abwägung auf eine von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH C2. C3. X. (BBW) mit Schlussbericht aus März 2015 und auf eine Schalltechnische Untersuchung des Planungsbüros für Lärmschutz B. GmbH mit Schlussbericht aus Juni 2015 gestützt.
31Die Verkehrsuntersuchung kommt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass in der werktäglichen Nachmittagsspitzenstunde am Knotenpunkt 1 (N. /Anschlussstelle BAB 46 X1. -P. [Nord]) zusätzlich 334, am Knotenpunkt 2 (T.-------straße /N. ) zusätzlich 361, am Knotenpunkt 6 (T.-------straße /BAB 46) zusätzlich 686 und am Knotenpunkt 8 (T.-------straße /Anbindung J. ) zusätzlich 751 Kfz zu erwarten seien. In der samstäglichen Spitzenstunde am Knotenpunkt 1 mit zusätzlich 650, am Knotenpunkt 2 mit zusätzlich 703, am Knotenpunkt 6 mit zusätzlich 1345 und am Knotenpunkt 8 mit zusätzlich 1.481 Kfz zu rechnen. Nach der Verkehrsuntersuchung (dort S. 75 f.) erzeugt das Vorhaben insgesamt (Summe Ziel- und Quellverkehr) ein tägliches Verkehrsaufkommen von etwa 8.592 Kfz an einem Spitzenwerktag und von 14.822 an einem Spitzensamstag. Nach der Verkehrsuntersuchung kann dieses prognostizierte Verkaufsaufkommen bei dem seinerzeit bestehenden Ausbauzustand nicht ausreichend bewältigt werden. Daher wird ein Maßnahmenkonzept mit dem Ziel des Umbaus des relevanten Verkehrsnetzes entwickelt, bei dessen Umsetzung in Planfall das Verkehrsnetz als zur Bewältigung der zusätzlich zu erwartenden Verkehre hinreichend leistungsfähig bewertet wird.
32Bei der Ermittlung von planbedingtem Zusatzverkehrsaufkommen und damit auch des zusätzlichen Lärm geht es um eine Prognose. Prognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen müssen in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet werden. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung von Prognosen ist daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugrundeliegende Prognose den an sie zustellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist.
33Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. März 2008 – 7 D 34/07.NE -, juris Rn.95 und vom 6. Februar 2014 – 2 D 194/12.NE – juris Rn. 87 f. m. w. N.
34Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Gutachter über ein Detail der "richtigen" Methode zur Ermittlung eines Einsatzwertes im Rechenwerk der Verkehrs- und Lärmprognose streiten. Entscheidend ist nach dem oben dargestellten rechtlichen Prüfungsmaßstab allein, ob das Vorgehen des Gutachters methodisch unzulänglich oder gar ungeeignet ist, z.B. das Verkehrsaufkommen zutreffend zu erfassen.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 -, BRS 80 Nr. 122 = juris Rn.156 und vom 12. August 2009 – 9 A 64.07 -, juris Rn. 103 f..
36Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 – 9 B 30.12. -, juris Rn. 10.
38Gemessen an diesen Maßstäben zeigen die Antragstellerinnen durchgreifende Mängel der Verkehrsuntersuchung BBW aus März 2015 nicht auf:
39Die Antragstellerinnen machen hinsichtlich der Verkehrsuntersuchung der BBW u.a. geltend, die Leistungsfähigkeitsberechnung des Knotenpunkts 1 (AS P. -Nord) sei unzureichend, und bei Realisierung des Vorhabens werde es zu einem Zusammenbruch der Verkehre kommen mit der Konsequenz, dass ihre Grundstücke per Auto bzw. ÖPNV nicht oder nur eingeschränkt erreichbar sein würden. Das Verwaltungsgericht habe insoweit zu Unrecht darauf abgestellt, dass ihre Bedenken im Kern auf den von Regio D. erstellten Alternativberechnungen mit abweichendem PKW-Besetzungsgrad sowie auf Verkehrsentwicklungen im Umfeld des Vorhaben beruhten, von denen unklar sei, ob sie bei Erstellung der Untersuchung der BBW im März 2015 überhaupt berücksichtigungsfähig gewesen seien. Sie hätten aber nicht mit dem veränderten PKW-Besetzungsgrad, sondern nur „mit der veränderten Spitzenstunde auf der Grundlage der Angaben des J. in G. und der von der BBW angegebenen Tagesbelastung von 8.589 Kfz gerechnet“. Diese Einwände stellen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht durchgreifend in Frage, weil das von den Antragstellerinnen als Vergleichsfall angeführte J. -Einrichtungshaus in G. nach ihren eigenen Angaben eine Verkaufsfläche von ca. 25.500 qm aufweist und damit nicht unerheblich größer ist als das durch die angegriffene Baugenehmigung zugelassene Vorhaben, so dass dortige Ergebnisse z.B. zur Spitzenstunde nicht ohne weiteres auf die vorliegende städtebauliche Situation übertragen werden können. Auch spricht nicht Überwiegendes dafür, dass der PKW-Besetzungsgrad in der Verkehrsuntersuchung der BBW mit 1,8 methodisch fehlerhaft angesetzt wurde, wie noch darzulegen sein wird.
40Die Antragstellerinnen machen weiter geltend, die BBW in der Verkehrsuntersuchung habe nur das unmittelbare Umfeld betrachtet, nicht aber durch Nutzungsänderungen in der Umgebung hervorgerufene Mehrverkehre wie z.B. durch die Fa. D1. bzw. Q. sowie den offenbar geplanten „Gewerbepark O. “ (460 GA). Insoweit haben die Antragstellerinnen sich aber nicht mit der (sinngemäßen) Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, bei der für die – gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB – maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (22. Juni 2015) seien diese Entwicklungen noch nicht hinreichend konkret absehbar gewesen. Im Übrigen liegt auch nicht auf der Hand, dass der Verkehr hierdurch maßgeblich beeinflusst wird, zumal die von den Antragstellerinnen genannten Unternehmen wie z.B. die Firma D1. Klebebänder, Kabel und Leitungssatzsysteme fertigt.
41Die Antragstellerinen machen weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf das im Rahmen einer Einzelhandelsverträglichkeitsanalyse entwickelte Verkehrsmodell von T1. und K. bezogen. Zum einen müsse davon ausgegangen werden, dass die BBW bei ihrem Gutachten aus 2015 dieses Modell nicht berücksichtigt habe, zumal die BBW erstmals im Mai 2016 hierauf Bezug genommen habe. Dass Angaben aus dem X2. Einzelhandelsgutachten zur Kundenherkunft verwendet worden seien, sei zwar zutreffend, allerdings sei S. zu dem Ergebnis gekommen, dass aus dem Einzelhandelsgutachten keine Quell-Zielbeziehungen abgeleitet werden könnten. Wenn aber Quell-Zielbeziehungen in einer Verkehrsuntersuchung nicht abgeleitet werden könnten, sei dies ein offensichtlicher Fehler. Das Verwaltungsgericht habe außerdem die methodischen Standards verkannt. S. habe sich hinreichend mit der Vorgehensweise von BBW im Einzelnen auseinandergesetzt. Ein Verkehrsmodell für den vorliegenden J. -Markt liege nach wie vor nicht vor. Es gehe nicht allein darum, Verkehre zu zählen, sondern die Herkunft und das Ziel der Verkehrsströme zu erfassen (460 bis 462 GA). Damit wird eine (offensichtliche) methodische Fehlerhaftigkeit ebenfalls nicht aufgezeigt. Denn BBW hat in der Verkehrsuntersuchung aus März 2015 (dort S. 33) das für X1. entwickelte Verkehrsmodell nicht zugrundegelegt, da dieses die erforderliche Genauigkeit nur für das Stadtgebiet X1. aufweise, das Vorhaben aber an der nordöstlichen Stadtgrenze gelegen sei und der Großteil der Ziel- und Quellverkehre über die BAB 46 abgewickelt werde, die –ebensowie andere Autobahnen – in dem X2. Verkehrsmodell keine ausreichend differenzierte Berücksichtigung gefunden habe (vgl. die Stellungnahme der BBW vom 14. Januar 2016, dort S. 2). Stattdessen sind anhand der vom der GMA erstellten „Auswirkungsanalyse zur Errichtung eines J. :Einrichtungshauses“ aus November 2014 (dort z.B. S. 48 f.) eine Reihe von Parametern (wie z.B. Zeit-Distanz-Beziehungen, Kaufkraftrückgewinne, Umsatzverteilungen zu Nachbarstandorten usw.) abgeleitet worden, und der Indikator „Bevölkerungsentwicklung“ ist in die Verkehrsuntersuchung eingeflossen. Warum dieser Ansatz methodisch evident fehlerhaft sein sollte, ist nicht erkennbar.
42Ohne Erfolg verweisen die Antragstellerinnen darauf, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Verkehrsuntersuchung der BBW kein zureichender Prognosehorizont zugrundeliege (462 GA). Insoweit ist zum einen festzuhalten, dass die Verkehrsuntersuchung von BBW aus März 2015 auf S. 59 bei der „Bewertung der zukünftigen Verkehrsqualität im Netzzusammenhang“ einen Prognosehorizont von 2025 angibt. Zu Beginn der „Prognose des Verkehrsaufkommens“ führt BBW (dort S. 33) aus, die Abschätzung der bei einer Verkehrsprognose neben der lokalen auch relevanten allgemeinen verkehrlichen Entwicklung erfolgte hier mangels eines Verkehrsmodells anhand des Indikators „Bevölkerungsentwicklung“. Insoweit sei anhand der Bevölkerungsprognose des Landesbetriebs IT NRW zwischen 2011 und 2030 in X1. mit einem Bevölkerungsrückgang von 8% und damit einhergehend mit einem entsprechenden Rückgang des Verkehrsaufkommens zu rechnen. BBW ist trotz dieses Ansatzes zur Bevölkerungsentwicklung vorliegend für den Prognose-Nullfall von einem „gleichbleibend hohen Verkehrsaufkommen“ ausgegangen (a.a.O. S. 33). Dass dieser Ansatz methodisch offensichtlich fehlerhaft wäre, liegt nicht auf der Hand, und dies ist auch den Stellungnahmen der Regio D. z.B. der aus März 2016 (dort S. 36) nicht zu entnehmen, die von einem leichten Bevölkerungszuwachs von 0, 6 % ausgeht. BBW hat denn auch – unbeschadet der ggf. in einem Hauptsacheverfahren noch zu erläuternden Diskrepanz zwischen dem Prognosehorizont (2025 einerseits, 2030 andererseits) - in einer Stellungnahme vom 14. Januar 2016 (dort S. 5/6) ausgeführt, die von Regio D. angeführte Quelle gehe für die besonders verkehrsrelevanten Bevölkerungsbestandteile (Altersgruppe 19 bis 80 Jahre) von einer Abnahme von 2 % aus, während die leichte Gesamtbevölkerungszunahme aus der für das Verkehrsaufkommen nur marginal bedeutsamen Altersgruppe der über 80jährigen (Zunahme um 44,9 %) resultiere. Mit diesen differenzierten Angaben setzt sich Regio D. entweder nicht – weder in der „Abschließenden Stellungnahme zu den Planunterlagen [des hier in Rede stehenden Bebauungsplans]“ aus März 2016 (dort S. 36) noch in der im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Mai 2016 (dort S. 5) – oder aber nur pauschal – wie z.B. in der Stellungnahme vom Februar 2016 (dort S. 14) - auseinander, wenn darauf hingewiesen wird, dass das Mobilitätsverhalten der Gruppe der 19 bis 80jährigen zu berücksichtigen sei. Genau das hat BBW in der Stellungnahme vom 14. Januar 2016 gemacht (dort S. 5/6)
43Die Antragstellerinnen rügen weiter, auch hinsichtlich der Erhebungstage nach der EVE 2012 habe das VG einseitig die Argumente der Gegenseite aufgegriffen und nicht berücksichtigt, dass es in einer Situation wie der vorliegenden angezeigt gewesen wäre, nicht nur Montag/Dienstag bis Donnerstag, sondern auch den Freitag zu berücksichtigen, zumal z.B. am J. G. am Freitag 19,2 % höhere Kundenzahlen festgestellt worden seien (463 GA). Die Angaben der BBW seien daher weit von einer worst-case-Abschätzung entfernt. Dies rechtfertigt die Annahme einer evident fehlerhaften Wahl der Erhebungstage bei Erstellung der BBW-Untersuchung nicht ohne weiteres. Dass die EVE 2012 regelhaft davon ausgehen, dass die Erhebungstage Dienstag bis Donnerstag üblich sind, wird von den Antragstellerinnen nicht in Abrede gestellt. Das Vorgehen der Verkehrsuntersuchung der BBW entspricht insoweit im Übrigen auch dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehranlagen (HBS) und zwar sowohl in der Fassung aus 2001 als auch der des Jahres 2015. Dort wird eine Erhebung an einem „normalen“ Werktag (Dienstag bis Donnerstag) (HBS 2001: S. 2-12, HBS 2015: S2-8) und zwar zwischen Ende März bis Ende Oktober empfohlen. Die von Regio D. herangezogenen Werte für einen Freitag wurden im November (2009) und damit gerade außerhalb des für die Zählung nach der HBS 2001/2015 vorgesehenen Zeitraumes ermittelt und beziehen sich im Übrigen auf einen J. -Markt in G. , dessen Verkaufsfläche nach Angaben der Antragstellerinnen bei 25.500 qm und damit nicht unerheblich über derjenigen des hier genehmigten liegt. Abgesehen davon, ist auch nicht konkret belegt, warum gerade es am Freitag (nachmittags) zur Spitzenbelastung kommen soll; hierzu hätte Veranlassung bestanden, nachdem BBW seine Annahme unter dem 14. Januar 2016 plausibilisiert hatte (dort S. 7) ; dies ist aber in der Stellungnahme von Regio D. aus Februar 2016 lediglich pauschal erfolgt (dort S. 17). Von daher ist es vorliegenden auch nicht zu beanstanden, dass die der Untersuchung der BBW aus März 2015 (dort S. 20) zugrundeliegenden Zählungen hier am Donnerstag, den 15. Mai 2014 und am Samstag, den 14. Juni 2014 erfolgt sind.
44Die Antragstellerinnen meinen, der PKW-Besetzungsgrad sei unzureichend ermittelt worden. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Veröffentlichung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV) sei 10 Jahre alt, und die fachliche Praxis habe gezeigt, dass gerade die Kennwerte regelmäßig der Aktualisierung bedürften. Deshalb sei es folgerichtig, dass in Fachkreisen anerkannte Programm Ver_C4. des Dr. C5. einzusetzen. Die entsprechenden Quellen seien entgegen der Annahme des VG auch benannt worden. Das Ver_C4. nenne einen PKW-Besetzungsgrad von 1,5 bis 1,8 PKW; daher sei es zulässig gewesen, mit 1,5 zu rechnen, um einen worst case im Sinne der oberen Grenze der entstehenden Belastung abzubilden (463/464 GA). Damit wird indessen die methodische Vertretbarkeit der von BBW angesetzten Parameter nicht durchgreifend in Frage gestellt, zumal die Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der FGSV aus dem Jahre 2006 ebenfalls fachlich allgemein anerkannt und - wie die Beigeladene mit Schriftsatz vom 16. März 2016 8dort S. 4) vorgetragen hat, ohne dass die Antragstellerinnen dem insoweit konkret entgegengetreten wären – bislang auch nicht durch aktuellere Publikationen der FGSV ersetzt worden sind. Insoweit setzt sich die Beschwerdebegründung auch nicht damit auseinander, dass BBW in der genannten Stellungnahme vom 14. Januar 2016 (dort S. 6) ausdrücklich auf das Programm Ver_C4. eingeht. Danach habe S. dessen Tabelle 3.3.8 herangezogen, die für J. -Möbelmärkte eine Spannbreite von 1,5 bis 1,8 ausweise. Der Wert von 1.5 stamme dabei aus einem Gutachten des Ingenieurbüros IGS zu einem geplanten J. -Markt in L. ; hierbei handele es sich um eine nicht durch Zählungen abgesicherte Prognose. BBW habe hingegen eine andere Tabelle – nämlich 3.5-11 - des Programms Ver_C4. herangezogen, die eine Veröffentlichung der FGSV entstamme; dort werde für Möbelmärkte ein PKW-Besetzungsgrad von mindestens 1,8 angegeben. Von daher habe BBW mit 1,8 diesen Worst-Case-Wert zugrundegelegt. Auch in der Stellungnahme vom Februar 2016 wird im Kern lediglich kritisiert, dass die Veröffentlichung der FGSV bereits aus dem Jahre 2006 stamme. Dies reicht nach Maßgabe der o.g. Grundsätze nicht aus, das Vorgehen der BBW methodisch durchgreifend in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als BBW in der Stellungnahme vom 14. Januar 2016 (dort S. 6) unter Bezugnahme auf die Verkehrsuntersuchung aus März 2015 (dort S. 36) erläutert, dass der Mitnahmeeffekt bei der Verkehrsprognose nicht in Ansatz gebracht worden sei. BBW hat hierzu erläutert, als „Mitnahmeeffekt“ bezeichne man das Aufsuchen von Nutzungen und Erledigen von Aktivitäten unterwegs, d.h. im Idealfall gleichsam „auf dem Weg“ zu einem anderen Ziel, ohne dass zusätzliche Wege entstünden. Nutzungen an Standorten erzeigten keine zusätzlichen Wege, wenn Aktivitäten gleichsam „auf dem Weg“ zu einer anderen Hauptaktivität erledigt würden. Solche Mitnahmeeffekte würden bei allen Verkehrsmitteln auftreten und könnten zu einer Reduzierung des Neuverkehrs um 5 % bis 35 % führen. Da dieser Mitnahmeeffekt nicht berücksichtigt worden sei, lägen die Daten der Vekehrsprognose auf der sicheren Seite. Auch vor diesem Hintergrund erscheint das Vorgehen der BBW jedenfalls vertretbar. Dass Regio D. einen anderen methodischen Ansatz bevorzugt, steht der Vertretbarkeit der im Planverfahren zugrundegelegten Verkehrsuntersuchung von BBW nicht entgegen.
45Die Antragstellerinnen tragen weiter vor, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hätten sie dargelegt, warum die Annahme von 50 % Zielverkehr in der Planfall-Spitzenstunde unrealistisch sei. Sie hätten die entsprechende Annahme in der BBW (März 2015, S. 35) ausführlich kommentiert. In den Hauptzulaufzeiten eines J. -Marktes seien deutlich höhere Anteile des Zielverkehrs als des Quellverkehrs zu erwarten, weil in der Nachmittagsspitze (16-17 h) das J. -Einkaufszentrum angefahren werde und die Anfahrt erst deutlich je nach Verweildauer später (18-19 h) erfolge. Nach den Angaben in Ver_C4. sei davon auszugehen, dass in den Spitzenstunden-Bereichen von 16.bis 17 h der Zielverkehr Mo-Fr 10,15 % und der Quellverkehr 9,54 % betrage, und der Zeit von 17 bis 18 h 10,6 bzw. 10.37 %, so dass der Zielverkehrsanteil in den Spitzenstunden jeweils höher als 50 % liege. Außerdem könne an Freitagen die Belastung um bis zu 19% höher liegen (464 GA). Damit werden im Wesentlichen die Einwände wiederholt, die Regio D. bereits in seiner Stellungnahme von Mai 2016 (dort S. 8 = 405 GA) erhoben hatte und die dem Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung vorlagen. Die Beschwerdebegründung geht auch nicht darauf ein, dass ausweislich der Verkehrsuntersuchung der BBW aus März 2015 (dort S. 35) der Zielverkehrsanteil zu den Spitzenstunden höher als 50 % liegt: So beträgt der Anteil des Zielverkehrs zur werktäglichen Spitzenstunde 8,90 % des Tagesverkehrs (Quellverkehr: 8,58 %) und zur samstäglichen Spitzenstunde 10,50 (Quellverkehr: 9,35%). Hierauf hat BBW in der Stellungnahme vom 14. Januar 2016 (dort S.10) auch noch einmal hingewiesen. Im Übrigen ist auch nicht ohne weitere – und hier fehlende – Erläuterung erkennbar, dass und in welcher Weise diese eher marginalen Abweichungen im Verhältnis von Ziel- und Quellverkehr sich in nachbarrechtsrelevanter Weise durchgreifend auswirken sollten.
46Die Antragstellerinnen meinen, die Begründung des Verwaltungsgerichts für die starken Abweichungen der LKW-Belastung zwischen dem KVP N. und der A 46 sei nicht geeignet, die diesbezüglich gravierenden Unterschiede zu erklären. Insoweit wird fast wörtlich die mit der Beschwerde eingereichte Stellungnahme der Regio D. von Juni 2016 zitiert (465 GA); an einer substantiellen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts fehlt es insoweit, und im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwieweit sich die von den Antragstellerinnen angeführten starken Abweichungen der LKW-Belastungen an dem KVP N. in Richtung A 46 sich auf ihre weit entfernt gelegenen Grundstücke konkret nachbarlich auswirken sollten.
47Die Antragstellerinnen meinen, hinsichtlich des KP 2 KVP (Kreisverkehrsplatz) N. sei es entgegen der Kritik des Verwaltungsgerichts nach den Erhebungen vor Ort ein realistisches Szenario, dass bei gleichzeitigem Auftauchen eines Sattelschleppers und eines PKW es zu einem Rückstau in den KP 2 komme (465 GA). Damit wird ebenfalls nicht dargetan, dass die der angegriffenen Baugenehmigung zugrundeliegenden Annahmen offensichtlich fehlerhaft wären. Dies gilt insbesondere für die Annahme, es sei nicht erkennbar, dass regelmäßig Verkehr mit Sattelzügen über den F. Weg zu erwarten sei bzw. der Anlieferverkehr für das Einrichtungshaus nicht regelmäßig über den F. Weg abgewickelt werden kann und wird, wie dies im Übrigen auch in Nr. 6.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vorgesehen ist.
48Auch hinsichtlich des KP3 T.-------straße /F1. Weg reiche bereits ein Lastzug oder Sattelzug sowie 1 PKW aus, den vorhandenen Stauraum zu überlasten. Es sei wenig plausibel, die Anlieferungen vollständig über den F1. Weg abzuwickeln, zumal der Straßenquerschnitt dort nicht ausreichend sei, um LKW-Begegnungsverkehr zu ermöglichen (465 GA). Insoweit spricht nicht Überwiegendes dafür, dass Beschwerdebegründung ein realistisches Szenario entwirft, zumal die Baugenehmigung lediglich die Anlieferung durch 16 LKW täglich zulässt. [Abgesehen davon, wirkte sich nicht jede – kurzzeitig bleibende – Überlastung einer Verkehrsanlage, die auf ein bestimmtes Vorhaben zurückzuführen wäre, insoweit schädlich aus. Nur wenn ein Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führte, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur ausnahmsweise in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen, wie eine Verbreiterung der Straße oder die Schaffung von Erschließungsspuren, nicht mehr gewährleistet wäre fehlte es an der gesicherten Erschließung.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62 = juris Rn 34 sowie OVG NRW, Urteil vom 20. August 1996 – 10 A 2628/91 -, juris Rn. 59 f.
50Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwieweit durch den von den Antragstellerinnen in den Raum gestellten Betriebsablauf, nachbarliche Abwehrrechte der Antragstellerinnen konkret verletzt sein könnten.
51Die Antragstellerinnen tragen ferner vor, beim KP 5 T.-------straße /I. Straße seien die notwendigen Grenzzeitlücken in den Hauptstrom von 6,6 s für das Linkseinbiegen von der Nebenstraße nicht gegeben. Hinzukomme, dass auch die Folgezeitlücke von 3.4 s noch gegeben sei müsse. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht hier weiteren Aufklärungsbedarf sehe, denn die genannten Folgezeitlücken seien nicht ausreichend, um die erhebliche Anzahl der Linksabbieger in Fahrtrichtung Norden zum KVP N. (KP 2) aufzunehmen. Dies habe auch BBW erkannt und daher die Leistungsfähigkeit für diesen Knotenpunkt nicht berechnet. Da die Einbeziehung von KP 5 in den Knoten 6 an der AS A 46 zu weiteren Einbußen der Leistungsfähigkeit geführt hätten, sei dies offensichtlich bewusst unterlassen worden (465 GA). Das Verwaltungsgericht gehe auch zu Unrecht davon aus, dass 39 LKW in die T.-------straße nach Norden einbiegen würden (dort S. 15); hierbei handele es aber ausweislich einer Zählung vom 22. Februar 2016 um 39 PKW vom Parkplatz von D2. , die dann nach Norden zu AS P. Nord gelangen wollten und daher die I. Straße nutzten, um künftig den KP 6 zu umfahren, was der direkteste Weg sei. Auch die vom VG als Alternative genannte Wittener Straße führe auf die T.-------straße und damit zu Mehrverkehren (466 GA). Ein durchgreifender offensichtlicher methodischer Fehler der BBW kann daraus nicht ohne weiteres abgeleitet werden. Denn in der Verkehrsuntersuchung von März 2015 (dort S. 66 und 679 wird sowohl dem Knotenpunkten 5 (T.-------straße /I. Straße) als auch dem Knotenpunkt 6 (T.-------straße /BAB 46 Abschlussstelle [Süd]) – und zwar auch unter Berücksichtigung einer Pulk- bzw. Rückstaubildung der benachbarten Knotenpunkte - jeweils eine befriedigende Verkehrsqualität (QSV C) attestiert, so dass noch Reservekapazitäten bestehen.
52Die Antragstellerinnen tragen ferner vor, die kombinierten Geh- und Radwege im Bereich des Kreisverkehrs widersprächen der ERA, für Fußgänger und Radfahrer würden entgegen dem verbindlichen Erlass vom 10.Juni 2011 keine verkehrssicheren Anlagen entwickelt (466 GA). Insoeweit hat aber bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass dies für sich genommen ein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend die Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 11. Dezember 2015 kein rechtlich relevanter Aspekt ist
53Unter Berücksichtigung des oben genannten eingeschränkten Überprüfungsmaßstabes lässt sich dem Vorbringen der Antragsstellerinnen auch nicht entnehmen, dass diese bei Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt der Lärmbetroffenheit bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbare Belastungen hinzunehmen hätten.
54Die im Wesentlichen auf den Eingangsdaten der Verkehrsuntersuchung der BBW aus März 2015 aufbauende schalltechnische Untersuchung des Planungsbüros für Lärmschutz B. aus Juni 2015, die dem Bebauungsplan zugrundeliegt, lässt ebenso wie die Verkehrsuntersuchung für die Grundstücke der Antragstellerinnen keinen kritischen vorhabenbedingten Immissionen in Form von Gewerbelärm hervortreten.
55Insoweit liegt eine evidente Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans ebenfalls nicht auf der Hand, ohne dass damit einer abschließenden Bewertung im Hauptsacheverfahren vorgegriffen werden soll
56Die schalltechnische Untersuchung vom Juni 2015 ist dabei von der Vorstellung getragen, dass der Verkehr auf der öffentlichen Straße, auch soweit er durch das Vorhaben generiert wird, nicht zu den Geräuschen gehört, die aus genehmigungsrechtlicher Perspektive in erster Linie relevant sind, weil die Voraussetzungen der Nr. 7.4. TA Lärm nicht vorliegen, sondern dass es sich letztlich um Verkehrsverhältnisse handle, die im Zusammenhang mit der Entwicklungsmaßnahme zu sehen sind. Dabei setzt der Bebauungsplan auf eine Konfliktlösung nach Maßgabe der §§ 41 und 42 BImSchG und verweist Betroffene, soweit die Voraussetzungen nicht gegeben sind, darauf, ggf. eine Überprüfung des Straßenbaulastträgers zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zu erreichen. Dies kann auch vorliegend als ein grundsätzlich tragfähiger Ansatz angesehen werden.
57Vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 17. April 2008 – 7 D 110/07.NE -, juris Rn. 130 ff und vom 13. Dezember 2007 – 7 D 122/06.NE -, juris Rn. 84 ff.,
58Insoweit wird auch nicht unberücksichtigt bleiben können, dass sich die Veränderungen unter Zugrundelegung der schalltechnischen Untersuchung, die insoweit wohl eine Saldierung der Umbaumaßnahme mit dem Neuverkehr vorgenommen hat (vgl. Unterlage 4.3 der schalltechnischen Untersuchung von Juni 2015 sowie S. 10 bzw. 12 der Stellungahme des Planungsbüros B. vom 8. Januar 2016), voraussichtlich im rein rechnerischen Bereich bewegen werden. Dies gilt insbesondere Gebäude der Antragstellerin zu 1. (T.-------straße 70), dessen Belastung die Beschwerde besonders hervorhebt. Hier geht es nach den Feststellungen des Gutachters um maximal 0,3 dB (A) im Erdgeschoss des Gebäudes auf der nordwestlichen Seite bei einer Gesamtausgangsbelastung von gerundet 68 dB (A) tagsüber; für den Immissionspunkt am Gebäude T.-------straße 82, der als Anhalt für die Belastung des sich allerdings erst ca. 10 m weiter südlich anschließenden Gebäudes der Antragstellerin zu 2. T.-------straße 84 herangezogen werden kann geht es um gerundete Tageswerte 69 bzw. 70 dB (A) bzw. 62/63 dB (A) nachts. Für die im Rahmen der Vorbelastung für T.-------straße 70 einschließlich der prognostizierten Lärmauswirkungen der A 46 mit 71 dB (A) ausgewiesenen Fenster steht eine Erhöhung um 0,2 bzw. 0,1 in Rede und für den Immissionsort im Erdgeschoss bei der Saldierung eine Reduzierung von 0,1. Auch für das – nach dem Vorbringen der Antragstellerin zu 1. im u.a. von ihr betriebenen Verfahren 2 B 1456/15.NE in ihrem Eigentum stehende - Grundstück T.-------straße 68 bewegen sich die Veränderungen in einer entsprechenden Größenordnung, wenn auch bei höherer Ausgangsbelastung wegen seiner Lage direkt gegenüber dem Knotenpunkt 6 (T.-------straße /Anschluss BAB 46). Die Annahme der schalltechnischen Untersuchung, die Voraussetzungen der Nr. 7.4 TA Lärm seien nicht erfüllt, erweist sich daher – vorbehaltlich einer etwaigen Prüfung im gegen die Baugenehmigung gerichteten Hauptsacheverfahren – als im Ausgangspunkt tragfähig.
59Ob die Vorstellungen, welche Eigentümer Entschädigung nach §§ 41, 42 BImSchG beanspruchen können bzw. Aussicht auf eine Überprüfung von Maßnahmen der Lärmsanierung haben, in allen Details zutreffen, bedarf hier keiner Vertiefung. Von einer offensichtlichen Fehleinschätzung, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen würde, ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren unter Zugrundelegung des genannten Überprüfungsmaßstabes nicht auszugehen. Die von den Antragstellerinnen angeführten Schwellenwerte gehen zurück auf die Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes – VLÄrmSchR 1997 –, die allerdings allein die Überprüfung der Sanierung von Straßen in der Baulast des Bundes betreffen. Diese bilden aber ohnehin – ebenso wie von den Antragstellerinnen [allerdings wohl eher im Zusammenhang mit der Verkehrsuntersuchung] in den Raum gestellte offenbar auf das nationale Lärmschutzpaket II zurückgehende Absenkung der Werte um 3 dB (A) [die im Übrigen auch bei Anwendbarkeit im Landesrecht von der Bereitstellung der entsprechenden Haushaltsmittel abhängt] - nicht die Grenze, nach der nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine Schutzpflicht des Staates begründet wäre. Die Erwägungen der Antragstellerinnen lassen insbesondere unberücksichtigt, dass sich bei Erreichen selbst der Werte der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm – Lärmschutz-Richtlinie-StV – vom 23. November 2007 in Wohngebieten von 70 dB (A) tagsüber und 60 dB (A() nachts, um die es hier für die Antragstellerinnen angesichts der Gegebenheiten in der Örtlichkeit offensichtlich nicht gehen kann, etwa bei der Frage, ob verkehrslenkende Maßnahmen nach § 45 StVO ergriffen werden sollen oder Maßnahmen der Lärmsanierung durchgeführt werden, eine Ermessensreduzierung nicht zwangsläufig gegeben ist. Die Behörde darf insoweit von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint. Bei erheblichen Missständen müssen die entgegenstehenden Interessen von einigem Gewicht sein, wenn mit Rücksicht auf diese eine Maßnahme unterbleiben soll.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234 = juris Rn. 15 sowie OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 – 2 B 1353/12.NE -, juris Rn. 34 m. w. N.
61Nach Nr.7.4 TA Lärm, auf die dem Bebauungsplan zugrundeliegende schalltechnische Untersuchung aus Juni 2015 vertretbar abstellt, sollen Geräusche des An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von den Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 c) bis f) durch Maßnahmen organisatorischer Art so weit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag und die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöhen, keine Vermischung mit den übrigen Verkehr erfolgt und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden. Die Verweisung auf die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV bedeutet dabei nicht, dass die dort normativ festgelegten Lärmgrenzwerte der bauleitplanerischen Abwägung hinsichtlich der Berücksichtigung eines prognostizierten anlagenbezogenen Zu- und Abfahrverkehrs strikte rechtliche Grenzen setzt. Welche Lärmbelästigungen unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich auch bei einer Orientierung an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm, die insoweit nur als Orientierungshilfe dient, nach den Umständen des Einzelfalls. Von den in der 16. BImSchV festgelegten Immissionswerten darf in einer Bebauungsplanung, die nicht den Neubau oder die wesentliche Erweiterung einer Straße zum Inhalt hat, abgewichen werden. Das gilt auch für die planerische Ausweisung eines Sondergebiets für den großflächigen Einzelhandel.
62Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 – 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6= juris Rn. 7.
63Mit Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm wurde für die Berücksichtigung von Verkehrslärm einen klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen, die die Gerichte bindet und eine in der Rechtsprechung vor Erlass der TA Lärm 1998 vorgenommene weitergehende Zurechnung ausschließt.
64Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 4 B 23.12 -, BRS 81 Nr. 91 = juris Rn. 5.
65Die Beschwerdebegründung zeigt keine bei bereits summarischer Prüfung offen zu Tage tretenden Mängel der dem Bebauungsplans zugrundeliegenden schalltechnischen Untersuchung von Juni 2015 auf.
66Die schalltechnische Untersuchung kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis (dort S. 38 ff.), dass ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen nach den Maßgaben der 16. BImschV nur an nicht im Eigentum der Antragstellerinnen des vorliegenden Verfahrens oder des Antragstellers des Verfahrens 2 B 1465/15.NE stehenden Gebäuden (nämlich T.-------straße 62, N. 274 und 277 sowie T3. 2) besteht. Hinsichtlich des Gewerbelärms gelangt die Schalltechnische Untersuchung zu dem Ergebnis (dort S. 43), dass lediglich am F2. Weg 5 aufgrund der nächtlichen Warenanlieferung des genehmigten Einrichtungshauses eine Überschreitung der jeweiligen Immissionsrichtwerte zu erwarten und eine Lärmschutzwand vorzusehen sei. In Bezug auf den vorhabenbezogenen Verkehrslärm sei nicht mit einer spürbaren Erhöhung der Emissionspegel zu rechnen (dort S. 44); die maßgeblichen Schwellenwerte von 70 dB (A) tagsüber und 60 dB (A) nachts für allgemeine Wohngebiete bzw. von 72 dB (A) tagsüber und 62 dB (A) nachts für Gebäude im Außenbereich bzw. im Mischgebiet würden nicht überschritten. Für die Grundstücke der Antragstellerin zu 1. (T.-------straße 70 bzw. 68) gelangt die genannte Untersuchung im Kern zu dem oben wiedergegebenen Ergebnis, so dass von einer spürbaren Verschlechterung der Lärmsituation für die dort befindlichen Gebäude nicht ausgegangen werden kann.
67Das Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2. (T.-------straße 84) ist nicht in Bezug genommen worden, wohl aber das ca. 10 m weiter nördlich befindliche Gebäude T.-------straße 82 mit den oben genannten Werten. Diese Werte werden als solche von den Antragstellerinnen nicht in Frage gestellt; hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. ist aufgrund ihrer im Vergleich zum Gebäude T.-------straße 82 etwa 10 m größeren Entfernung davon auszugehen, dass die Werte für ihr Gebäude eher niedriger liegen werden.
68Aufbauend auf der schalltechnischen Untersuchung B. ist nicht erkennbar, dass der Rat der Antragsgegnerin in Bezug auf den vorhabenbezogenen Mehrverkehr und die von ihm ausgehenden Lärmimmissionen Belange nicht in Abwägung eingestellt bzw. offensichtlich fehlgewichtet hat, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen.
69Die Beschwerdebegründung tritt der Annahme der schalltechnischen Untersuchung, hinsichtlich des Ziel- und Quellverkehrs auf der T.-------straße seien die Voraussetzungen der Nr. 7.4 TA Lärm nicht erfüllt, als solche auch nicht entgegen, sondern rügt die fehlerhafte Abwägung der Lärmschutzbelange bei der Aufstellung des Bebauungsplans. Eine Erhöhung um 3 dB (A) unter Einbeziehung der erfolgten Maßnahmen zum Ausbau der Straße lässt sich allerdings aus den genannten Gründen auch unter Einbeziehung der Beschwerdeeinwände nicht feststellen Dass die Antragstellerin zu 1. in dem u.a. von ihr geführten Verfahren 2 D 1456/15.NE zu der Frage, ob eine wesentliche Änderung i.S.d. 16. BImSchV vorliegt, ausgeführt hat, wenn man den Zusatzverkehr um bloße 0,3 erhöhe, komme man unter Einbeziehung der Rundungsregel auf 3 dB (A) und damit zur Annahme einer wesentlichen Änderung, ändert hieran nichts, zumal sich das Planungsbüro B. hierzu in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2016 (dort S. 11) verhalten hat. Dass eine Sonderprüfung nach TA Lärm erforderlich wäre, trägt die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß m§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht vor.
70Vgl. zum Erfordernis einer Sonderfallprüfung auch OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2014 – 2 D 104/12.NE -, juris Rn.100 ff.
71Die Antragstellerinnen kritisieren hinsichtlich der schalltechnischen Untersuchung, der angesetzte Prognosezeitraum sei mit 2025 angesichts des Mindestprognosehorizonts von 10 Jahren zu kurz, so dass ein Prognosehorizont bis 2030 angezeigt gewesen sei, wie er in der Bevölkerungsentwicklungsprognose zugrundegelegt worden. Diese Ausführungen zielen im Kern auf den Prognosehorizont. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen zur Verkehrsuntersuchung verwiesen werden.
72Die Antragstellerinnen meinen weiter, es sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch erkennbar gewesen, dass mit höheren Verkehrsmengen gerechnet werden müsse. Die Berechnungen von S. beruhten auf den J. -Daten von G. mit der dortigen Spitzenstunde und berücksichtigten lediglich bekannte Nutzungsveränderungen und die dadurch zu erwartenden Verkehrszunahmen der Firmen D1. und Q. . Dieses Vorbringen vermag im vorliegenden allein gegen die Baugenehmigung gerichteten Verfahren schon deshalb nicht zu überzeugen, weil das J. -Einrichtungshaus in G. nach Angaben der Antragstellerinnen mit einer Verkaufsfläche von 25.500 qm und damit aus den o.g. Gründen mehr als nur unerheblich größer ist als das hier in Rede stehende und die dortige (freitägliche) Spitzenstunde nicht ohne weiteres auf den hier genehmigten J. -Markt übertragen werden kann. Außerdem hat sich die schalltechnische Untersuchung aus Juni 2015 (dort S. 19 f.) die Vorbelastung u.a. durch die genannten Firmen in Rechnung gestellt.
73Die Antragstellerinnen meinen, die Bestimmung der Kennwerte für die schalltechnische Untersuchung sei unzureichend, denn BBW habe nur den Schwerverkehr größer als 3,5 t erfasst und die nicht die LKW-Größe größer als 2,8 t. Bei Zugrundelegung des Umrechnungsfaktors für die LKW ab 2,8 t sei mit um 1 dB (A) erhöhten Emissionspegeln zu rechnen. Die Lärmkennwerte seien nicht sachgerecht ermittelt worden (467 f. GA). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Tonnenbegrenzung sei nicht maßgeblich und es komme nur auf die Höchstgeschwindigkeit an, sei unzutreffend. Die Mangelhaftigkeit der Verkehrsuntersuchung sei wegen der fehlenden Anteile für LKW größer als 2.8 t eindeutig belegt (468 und 469 GA). Eine evidente Fehlerhaftigkeit der – auf den Ergebnissen der BBW beruhenden - schalltechnischen Untersuchung wird damit nicht dargelegt. Zum einen hat die schalltechnische Untersuchung aus Juni 2015 (dort S. 13) LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t in Rechnung gestellt (vgl. auch S. 6 der Stellungnahme des Planungsbüros B. vom 8. Januar 2016, S. 13). Zum anderen wird das von den Antragstellerinnen der Sache nach wohl angesprochene Problem, aus dem Schwerverkehrsanteil ab 3,5 t das Teilsegment des LKW-Anteils von 2,8 bis 3.5 t zu bilden, mangels bindender rechtlicher Vorgaben durch Regelwerke in der Praxis unterschiedlich gehandhabt, ohne dass dies – bei Zugrundelegung des oben genannten rechtlichen Maßstabes zur Prüfung von Prognoseentscheidungen -, zu beanstanden wäre.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 -, juris Rn.157 bis 159.
75Dass der Ansatz der der Planung zugrundeliegenden Gutachten insoweit methodisch unzulänglich oder ungeeignet wäre, lässt sich nicht feststellen. So wird z.B. in Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV auf die RLS-90 (Richtlinien für Lärmschutz an Straßen) Bezug genommen. Der RLS-90 stellt aber – soweit sie von LKW- bzw- LKW-Anteilen spricht – auf das zulässige Gesamtgewicht ab, wie bereits die Definition des „maßgebenden LKW-Anteils P“ (dort unter 2.0) verdeutlicht und sich im Übrigen auch aus Nr. 4.4.1.1.1 ergibt. Nach der zuletzt genannten Regelung legt die Gleichung für den Mittelungspegel den maßgebenden LKW-Anteil P für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.8 t zugrunde. Allerdings gilt diese Gleichung für den Mittelungspegel u.a. für die Randbedingung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, wobei von 100 km/H abweichende zulässige Höchstgeschwindigkeiten nach 4.4.1.1.2 berücksichtigt werden, und zwar als VLKW als „zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lkw [ohne Gewichtsbegrenzung], jedoch mindestens 30 km/h und höchstens 80 km/h“. Für die von der Antragsgegnerin vertretene Lesart, bei der Berechnung von LKW seien 80 km/h zugrundezulegen und eine Einordnung als LKW sei generell erst ab 3,.5 t geboten, so dass eine gesonderte Berücksichtigung von LKW über 2,8 t nicht angezeigt sei, könnte sprechen, dass der Verordnungsgeber mit der Änderung des § 3 Abs. 3 StVO durch Änderungsverordnung vom 7. August 1997 dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass „die technische Entwicklung es … [heute] gestattet, auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,.5 t mit dem PKW gleich zu behandeln“,
76vgl. hierzu Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage 1999, § 3 StVO Rn.10c; vgl. zur Abgrenzung zwischen PKW und LKW allgemein auch Kreusch in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2014, § 30 StVO Rn.11,
77und ob dies ohne weiteres auf die Berechnung nach der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV übertragen werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls ist der insoweit vom schalltechnischen Gutachten gewählte Ansatz nicht offensichtlich fehlerhaft – auch wenn dieser Frage im Hauptsacheverfahren ggf. noch einmal nachzugegangen werden kann -, und im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag auch nicht konkret, dass gerade an den Gebäuden der Antragstellerinnen (T.-------straße 70 und 82) die maßgeblichen Lärmwerte überschritten würden. Insoweit spricht manches dafür, dass insoweit die Werte selbst bei der von REGIO D. in den Raum gestellten Erhöhung von 1 dB (A) nicht überschritten werden (vgl. z.B. die der schalltechnischen Untersuchung beigefügte Rasterlärmkarte 2025, Markierung BA1)]. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdebegründung an dieser Stelle auch nicht hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auf S. 18 des angefochtenen Beschlusses auseinander.
78Die Antragstellerinnen tragen vor, das Verwaltungsgericht habe die Absenkung der Lärmsanierungswerte um 3 dB (A) im Straßenbauplan 2010 nicht berücksichtigt. Nunmehr seien nicht mehr die 60/70 dB (A) Grenzwerte, sondern 57/67 dB (A) Grenzwerte für Wohngebiete zugrundezulegen. Dieser Vortrag begründet jedenfalls deshalb keinen durchgreifenden Mangel der schalltechnischen Untersuchung, weil die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht innerhalb eines Wohngebietes, sondern innerhalb eines Mischgebietes befinden. Im Übrigen gilt auch insoweit das eingangs der Ausführungen zur schalltechnischen Untersuchung gesagte.
79Ist aus den genannten Gründen mangels offenkundiger Mängel bis auf weiteres von der Wirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen, ist auch für die Anwendung des Rücksichtnahmegebots zugunsten der Antragstellerinnen vorliegend kein Raum. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses (dort S. 22 f.) Bezug genommen.
80Lassen sich im jetzigen Verfahrensstadium keine durchgreifenden nachbarrechtlich relevanten Mängel der angegriffenen Baugenehmigung ausmachen, kann im Rahmen einer weiteren (allgemeinen) Interessenabwägung auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerinnen bei Ausnutzung der Baugenehmigung keinen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfenden irreversiblen Nachteil in subjektiv-öffentlichen Rechtspositionen erleiden werden. [Anhand der Beschwerdebegründung lassen sich offensichtliche Mängel der verkehrs- oder schalltechnischen Untersuchungen nicht feststellen, auch wenn insoweit ggf. im Hauptsacheverfahren den aufgeworfenen Fragen noch einmal nachgegangen werden kann.] Denn die Nachteile, auf die die Antragstellerinnen sich im Kern berufen, resultieren nicht aus der Errichtung des genehmigten Einrichtungshauses als solchem, sondern aus dessen Betrieb. Die damit im Focus der Antragsbegründung stehenden Nachteile für die Antragstellerinnen sind aber schon deshalb nicht irreversibel, weil hierauf selbst bei einem Erfolg der Antragstellerinnen im Hauptsacheverfahren selbst nach Fertigstellung des Gebäudes immer noch z.B. mit einer Nutzungsuntersagung oder mit ergänzenden z.B. verkehrlichen Maßnahmen reagiert werden könnte.
81Dem aus den genannten Gründen als rechtlich jedenfalls nicht höher anzusetzenden Interesse der Antragstellerinnen steht das Interesse der Antragsgegnerin und insbesondere der Beigeladenen gegenüber, von der kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a BauGB vollziehbaren Baugenehmigung zeitnah Gebrauch machen zu können. Das diesbezügliche wirtschaftliche Risiko hat die Beigeladene zu tragen.
82Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Antragstellerinnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
83Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs.1, 53 Abs. 2 GKG.
84Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. Sept. 2016 - 2 B 660/16
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
Tenor
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. Februar 2014 ist wirkungslos.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beigeladene.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Das Verfahren ist aus Gründen der Klarstellung in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Anlass für die Erledigungserklärungen war, dass die Beigeladene die streitige Baugenehmigung vom 23. Mai 2011 in der Fassung vom 6. Februar 2013 ausweislich ihres Schriftsatzes vom 2. Februar 2015 nach der Erteilung einer neuen Baugenehmigung als gegenstandlos betrachtet. Ebenfalls zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO).
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dieser Maßstab führt zu der tenorierten Kostenentscheidung, welche die Beklagte und die Beigeladene gemäß §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO für das erstinstanzliche Verfahren jeweils zur Hälfte betrifft. Die Kosten des Berufungsverfahrens, das nur sie eingeleitet hat, trägt die Beigeladene nach § 154 Abs. 3 VwGO allein.
4Ihre Berufung hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, so dass es bei der Stattgabe durch das Verwaltungsgericht geblieben wäre.
5Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Baugenehmigung aus derzeitiger Sicht zu Recht aufgehoben. Diese verletzte die Kläger wohl in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
6Das Verwaltungsgericht dürfte zutreffend entschieden haben, dass die Baugenehmigung entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht unbestimmt war und deswegen zugleich zum Nachteil der Kläger gegen das hier in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstieß.
7Das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
8Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, DVBl. 2013, 1327 = juris Rn. 44.
9Gemessen daran wurde die Baugenehmigung den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gerecht, was zu einem eigenständigen Abwehrrecht der Kläger geführt hätte. Sie ließ Merkmale des Betriebs der Beigeladenen unreglementiert, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedurft hätte, um den genehmigten Betrieb im Verhältnis zu den Klägern nachbarrechtskonform auszugestalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dazu im Wesentlichen auf die Begründungserwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Weder der angefochtenen Baugenehmigung selbst noch den ihr zugehörigen Bauvorlagen waren die maßgeblichen nachbarrechtsrelevanten betrieblichen Rahmenbedingungen zu entnehmen. Wie von dem Verwaltungsgericht ausgeführt, verhielt sich die Baugenehmigung insbesondere nicht hinreichend konkret zu dem An- und Abfahrtverkehr durch Lkw und dem Betrieb von Kühlanlagen, von dem in Bezug auf die Nachbarschaft im nahegelegenen Wohngebiet, dem das Grundstück der Kläger angehört, erhebliche Geräuschimmissionen ausgehen können.
10Die Beklagte hat die Unbestimmtheit nicht durch eine nachträgliche Klarstellung im gerichtlichen Verfahren geheilt.
11Vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -, NVwZ-RR 2006, 589 = juris Rn. 1, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261 = BRS 69 Nr. 19 = juris Rn. 54.
12Sie hat zu der streitbefangenen Baugenehmigung - etwa auf der Grundlage der von der Beigeladenen im Berufungszulassungsverfahren nachgereichten Betriebsbeschreibung vom 27. März 2014 und des Lärmgutachtens des Ingenieurbüros M. S. vom 30. März 2014 - weder einen Nachtrag erlassen noch sonst eine klarstellende Erklärung abgegeben. Eine Klarstellung war auch versperrt, nachdem die Beigeladene im Ortstermin am 8. September 2014 erklärt hatte, sie wolle den Betrieb B. S1. 78 mit Blick auf zwischenzeitliche Änderungen des Betriebsumfangs ohnehin auf eine neue genehmigungsrechtliche Grundlage stellen und dazu einen neuen Bauantrag bei der Beklagten einreichen, was sie schließlich - wie oben angesprochen - auch getan hat. Infolgedessen kann dahinstehen, ob eine nachträgliche Heilung der Unbestimmtheit unabhängig davon nicht schon deswegen hätte ausscheiden müssen, weil die Beigeladene im Vergleich zu der Baugenehmigung vom 23. Mai 2011/6. Februar 2013 mit der Betriebsbeschreibung vom 27. März 2014 und dem Lärmgutachten vom 30. März 2014 ein sog. „aliud“ - also ein anderes Vorhaben mit in einem selbständigen Genehmigungsverfahren baurechtlich neu zu bewertenden Merkmalen - vorstellte.
13Vgl. zum Begriff des „aliud“ etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2013 - 2 A 1891/12 -, BauR 2013, 1668 = juris Rn. 7.
14Die Unbestimmtheit der Baugenehmigung war nachbarrechtsrelevant, weil sie für das klägerische Grundstück T. 8 konkret unzumutbare Lärmauswirkungen befürchten ließ, die einer genehmigungsrechtlichen Betrachtung bedurft hätten.
15Das - weil die in Rede stehende Baugenehmigung ausschließlich einen Tagbetrieb zwischen 6 Uhr und 22 Uhr gestattete - hier allein interessierende Lärmschutzniveau des Grundstücks der Kläger während der Tagzeit beläuft sich auf 55 dB(A). Dies ergibt sich unmittelbar aus Nr. 6.1 d), 6.6 TA Lärm, weil das klägerische Grundstück in dem durch den Bebauungsplan Nr. 332 der Beklagten festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt. Die Beklagte hat diese Sichtweise im Ortstermin am 8. September 2014 ausdrücklich bestätigt. Auch die Geräuschprognose vom 30. März 2014 ging von dieser Annahme aus.
16Eine Zwischenwertbildung über Nr. 6.7 TA Lärm in Richtung des Mischgebietswerts der Nr. 6.1 c) TA Lärm von tagsüber 60 dB(A) kam nicht in Betracht. Für diese lässt der Bebauungsplan Nr. 332 keinen Raum.
17Nutzungskonflikte infolge von Lärmimmissionen in Gemengelagen, d. h. in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, sind dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme entsprechend auszugleichen. Dabei können situationsbedingte Umstände die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme mindern und zu einer erhöhten Hinnahme von sonst nicht (mehr) zumutbaren Beeinträchtigungen führen. Angesichts der Belastung der Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist ein Zwischenwert zu bilden, der zwischen den Immissionsrichtwerten liegt, die für benachbarte Gebiete unterschiedlicher Nutzung und damit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - bei jeweils isolierter Betrachtung - vorgegeben sind. Bei der Zwischenwertbildung müssen zur Bestimmung der Zumutbarkeit zudem die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei insbesondere auch die Priorität der entgegenstehenden Nutzungen von Bedeutung ist.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris Rn. 4 f.; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 33 ff.
19Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots durch Zwischenwertbildung setzt im Falle des Vorliegens eines Bebauungsplans für die aufeinanderprallenden unterschiedlichen Nutzungen jedoch voraus, dass der Bebauungsplan für diese Lösung noch Raum lässt. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist. Dann ist das Rücksichtnahmegebot in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen. Es ist von der planerischen Abwägung gleichsam aufgezehrt. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots ist ferner ausgeschlossen, wenn planerische Festsetzungen - ungeachtet einer bereits auf der Ebene der Bauleitplanung beabsichtigten Konfliktbewältigung - so weit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe. Je konkreter eine planerische Festsetzung, um so geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO und der Nr. 6.7 TA Lärm.
20Vgl. insoweit zuletzt BVerwG, Urteile vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379 = BauR 2014, 210 = juris Rn. 20, und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = BauR 2013, 563 = juris Rn. 15.
21Ausgehend von diesen Maßgaben belässt der Bebauungsplan Nr. 332 für eine weitergehende Zwischenwertbildung zuungunsten des Grundstücks der Kläger keinen Spielraum. Der Plan hat das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf das Lärmschutzniveau für die Tagzeit erkennbar bereits durch eine insoweit abschließende Konfliktbewältigung auf Planungsebene aufgezehrt. Dies lässt sich vor allem aus dem Hinweis im Bebauungsplan zur Kennzeichnung des WA1 als lärmvorbelastetem Bereich schlussfolgern. In diesem Hinweis heißt es lediglich bezogen auf die Nachtzeit, es könne sich während dieser in den zwei südöstlichen Reihenhauszeilen B. S1. durch Schallimmissionen der bestehenden Gewerbebetriebe im Südosten eine zeitweise Überschreitung der idealtypischen Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet ergeben. Diese möglichen Überschreitungen lägen aber im Rahmen der Orientierungswerte für ein Mischgebiet, in dem ebenfalls Wohnen ohne Einschränkung allgemein zulässig sei. Entsprechende Erwägungen für die Tagzeit, die den Anwendungsbereich für eine Zwischenwertbildung auch insofern hätten eröffnen können, hat der Plangeber nicht angestellt. Die Planbegründung zum Bebauungsplan Nr. 332 bekräftigt diesen Befund. Sie stellt gleichfalls klar, dass die möglichen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete nur nachts erfolgen und die Bewohner deshalb nur in diesem Zeitraum gegenüber den bestehenden Betrieben im Gewerbegebiet nicht im Sinne der Rücksichtnahme idealtypische WA-Werte einfordern könnten.
22Nach den vorliegenden Erkenntnissen war im Weiteren keinesfalls offensichtlich, dass der Betrieb der Beigeladenen den am Grundstück der Kläger maßgeblichen Tagrichtwert von 55 dB(A) einhielt und unzumutbare Geräuschimmissionen somit nicht konkret zu erwarten gewesen wären. Dies folgt schon aus den Feststellungen des Kreises H. , die dieser anlässlich verschiedener Messungen getroffen hat. Im Messbericht des Kreises vom 6. September 2010 wird etwa ausgeführt, Messungen am Immissionsort T. 8 am 19. August 2010 hätten ergeben, dass der Betrieb eines Kühl-Lkw-Aufliegers sowie einer Kühlung nebst Fahrgeräuschen und Beladung auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen an diesem Immissionsort zur Tagzeit einen Beurteilungspegel von maximal 54 dB(A) verursache. Dabei sei gemäß Nr. 6.9 TA Lärm ein Messabschlag von 3 dB(A) angesetzt worden, weil es sich um eine Überwachungsmessung gehandelt habe. Da ein Messabschlag im Streit um die (Nachbar-)Rechtmäßigkeit der Baugenehmigungserteilung aber nicht vorzunehmen ist,
23vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = BRS 71 Nr. 103 = juris Rn. 17 ff.; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, DVBl. 2013, 1327 = juris Rn. 95,
24deutet diese Messung auf einen zu berücksichtigenden Beurteilungspegel von 57 dB(A) und damit eine (nicht unerhebliche) Richtwertüberschreitung hin.
25Im Anschluss an die obigen Ausführungen dürfte die angefochtene Baugenehmigung schließlich auch deswegen zu Lasten der Kläger nachbarrechtswidrig gewesen sein, weil sie eine in für die Kläger nachbarrechtsrelevanter Weise materiell fehlerhafte Zielwertbestimmung enthielt.
26Vgl. zum Themenkomplex Zielwertbestimmung und Nachbarrechtskonformität: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2014 - 2 A 767/14 -, juris Rn. 16, und vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 17 ff.
27Während die Kläger - wie dargelegt - für ihr Grundstück das Geräuschimmissionsschutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets von 55 dB(A) am Tag für sich in Anspruch nehmen können, legte die Baugenehmigung dieses in der Auflage Nr. 7 fehlgehend auf den Mischgebietswert von 60 dB(A) fest.
28Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.
(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.
(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.
(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.
(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.
(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.
(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ der Stadt T. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Antragstellerin wendet sich gegen die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: 9. Änderung).
3Das Plangebiet umfasst die Flächen des ehemaligen, im Jahr 2011 abgerissenen Finanzamts T. sowie die unmittelbar nördlich und östlich angrenzenden Grundstücke. Es wird im Norden begrenzt von der T2.----straße und der nördlichen Grenze der Flurstücke 235 und 300, Flur 42, im Westen von der N.-----------gasse sowie im Süden von der X.---------straße , im Osten grenzt es an die Straße Enger Weg. Die Fläche des Plangebiets beträgt damit ca. 0,84 ha. Die X.---------straße führt in westlicher Richtung nach wenigen Metern auf die C.-----straße - Haupteinkaufsstraße der Soester Innenstadt, die - ebenso wie die X.---------straße in diesem Abschnitt - als Fußgängerzone ausgewiesen ist. In östlicher Richtung führt die X.---------straße im weiteren Verlauf außerhalb des Plangebiets auf die Walburgerstraße, die - von Süden kommend - in nordöstlicher Richtung verläuft und schließlich in die C1. -X1. -X2.---straße einmündet, die einen Teil des Innenstadtrings bildet.
4Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks X3.--------straße 38, das ausgehend von der Einmündung der X.---------straße in die X3.--------straße dieser in nordöstlicher Richtung folgend in einer Entfernung von ca. 70 m auf der östlichen Seite der X3.--------straße - an der Ecke S.-----straße - liegt. In dem sich im weiteren Verlauf in Richtung C1. -X1. -X2.---straße unmittelbar anschließenden Kurvenbereich in Höhe des Hauses X3.--------straße 33 ist die Fahrbahn mit einer Breite von ca. 3,30 m deutlich eingeengt. Kfz-Begegnungsverkehr kann hier nicht ungehindert stattfinden. Die Sichtbeziehungen werden durch Spiegel unterstützt.
5Der Bebauungsplan Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ trifft bisher für das Grundstück des ehemaligen Finanzamts in Übereinstimmung mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Verwaltung“. Es sind maximal drei Geschosse zulässig. Die am nördlichen Rand des Plangebiets zur T2.----straße und zur Straße F. Weg gelegenen Flächen sind als Besonderes Wohngebiet gemäß § 4 a BauNVO, die Flächen im Kreuzungsbereich F. Weg/X.---------straße sind als Kerngebiet festgesetzt.
6Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich der „Örtlichen Bauvorschrift für die Altstadt T. gemäß § 86 BauO NRW“ in der Fassung vom 12. November 2001 (im Folgenden: Örtliche Bauvorschrift). Es liegt im Norden des im Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2010 festgelegten zentralen Versorgungsbereichs „Hauptzentrum Innenstadt T. “.
7Die 9. Änderung enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen:
8Die zentralen Flächen des Plangebiets werden als sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO „Großflächiger Einzelhandel, Büro und Wohnen“ mit einer Grundflächenzahl von 1,0 und einer Geschossflächenzahl von 2,2 festgesetzt. Unter Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen heißt es zur Zweckbestimmung:
9„Das sonstige Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel, Büro und Wohnen“ dient überwiegend der Unterbringung von Einzelhandel sowie in untergeordnetem Umfang von Wohn- und Büronutzungen.Zulässig sind:- Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer maximalen Verkaufsfläche von 6.400 qm, davon mindestens 4.900 qm Verkaufsfläche für die Warengruppe Bekleidung, Meterware für Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und Schirme.- Büronutzungen und Nutzungen für freie Berufe oberhalb des 1. Obergeschoss- Wohnnutzungen oberhalb des 1. Obergeschoss“.
10Die im Südosten des Plangebiets im Kreuzungsbereich X3.--------straße und X.---------straße gelegenen Flächen werden als Kerngebiet mit einer Grundflächenzahl von 1,0 und einer Geschossflächenzahl von 3,0 festgesetzt. In Ziffer 1.2. der textlichen Festsetzungen wird bestimmt:
11„1.2.1 Innerhalb des festgesetzten Kerngebietes sind die gem. § 7 (2) Nr. 2 und 5 BauNVO sonst allgemein zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen) unzulässig.
121.2.2 Innerhalb des festgesetzten Kerngebietes sind sonstige Wohnungen gem. § 7 (2) Nr. 7 BauNVO ab dem 1. OG zulässig.“
13Die im Norden an der T2.----straße und am F. Weg gelegenen Grundstücke werden als Besonderes Wohngebiet nach § 4 a BauNVO jeweils mit einer Grundflächenzahl von 0,6 und einer Geschossflächenzahl von 1,6 festgesetzt.
14Unter Ziffer 1.3.1 der textlichen Festsetzungen wird hierzu geregelt:
15„Innerhalb der festgesetzten Besonderen Wohngebiete sind die gem. § 4 (3) BauNVO sonst ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind) unzulässig.“
16In einem Bereich nördlich des Sondergebiets wird eine private Grünfläche festgesetzt.
17Der Plan enthält zudem Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere zur Höhe der baulichen Anlagen, zur Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche, zur Höhenlage der geplanten Geländeoberfläche sowie zur Begrünung von Dächern. Unter der Überschrift „Örtliche Bauvorschrift“ werden für das festgesetzte Sondergebiet von dieser abweichende Gestaltungsvorschriften im Hinblick auf Dachneigung, Dachterrassen, Schaufenster und Material und Farbe getroffen.
18In der Planbegründung wird unter Ziffer 2 zu der der Planung zugrundeliegenden städtebaulichen Konzeption unter anderem ausgeführt (siehe dort S. 6 f.): Nach Aufgabe der Nutzung des Finanzamts im Jahr 2008 sei seitens des Grundstückseigentümers ein Investorenwettbewerb durchgeführt worden, der Anfang 2011 entschieden worden sei. Ziel des Wettbewerbs sei es gewesen, unter Berücksichtigung der städtebaulichen Bezüge der historischen Altstadt ein Bebauungs- und Nutzungskonzept zu entwickeln, das den vorhandenen innerstädtischen Einzelhandel sinnvoll ergänze. Neben Verkaufsflächen für Einzelhandel sollten Flächen für Wohn- und Büronutzungen angeboten werden. Das prämierte Entwurfskonzept sehe die Bebauung des Grundstücks mit einem Baukörper vor, der die Möglichkeit biete, hochwertigen Einzelhandel in zeitgemäßer Form flexibel auf großen zusammenhängenden Flächeneinheiten zu präsentieren. Aus der Begründung zur Art der baulichen Nutzung unter Ziffer 3.1.1 (S. 7 der Planbegründung) ergibt sich, dass entsprechend den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin mit der Ausweisung des Sondergebiets insbesondere die Ansiedlung eines großflächigen Modehauses ermöglicht werden soll. Zur Stärkung der Wohnfunktion und im Sinne einer innerstädtischen Nutzungsdurchmischung würden im Sondergebiet auch Wohn- und Büronutzungen zugelassen. Die übrigen Flächen würden entsprechend den bisher geltenden Festsetzungen als Kerngebiet bzw. Besonderes Wohngebiet festgesetzt.
19Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
20In seiner Sitzung am 3. Mai 2011 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin, die 9. Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB aufzustellen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde mit einer Bürgerversammlung am 18. Oktober 2011 durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis zum 25. November 2011. In der Zeit vom 29. Mai 2012 bis zum 29. Juni 2012 lag der Planentwurf öffentlich aus.
21Die Antragstellerin erhob sowohl im Nachgang zur Bürgerversammlung als auch innerhalb des Zeitraums der öffentlichen Auslegung - mit Schreiben vom 4. Juni 2012, vom 29. Mai 2012, vom 12. Juni 2012 und vom 21. Juni 2012 -Einwendungen gegen den Planentwurf.
22Am 25. September 2012 schlossen der Vorhabenträger des geplanten Modehauses und die Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag „zur Errichtung eines großflächigen Einzelhandels mit Wohnungen und Dienstleistungsbetrieben auf dem Gelände des ehemaligen Finanzamts in T. , X.---------straße “. Gegenstand des Vertrags ist nach dessen § 1 Nr. 1 die Neuerrichtung eines großflächigen Einzelhandels mit Wohnungen sowie Büros/Dienstleistungsbetrieben durch den Vorhabenträger. Nach § 2 Nr. 1 des Vertrags verpflichtet sich der Vorhabenträger, das Gebäude entsprechend den in Anlage Nr. 1 dargestellten Bauzeichnungen (Ansichten) zu realisieren. Nach § 3 Nr. 1 erfolgt die Nutzung entsprechend den in der Anlage Nr. 2 dargestellten Grundrissplänen. Von diesen Flächen sind mindestens 4.900 qm Verkaufsfläche für hochwertige Bekleidung im mittel- bis hochpreisigen Bereich der Warengruppe 22-30 „Bekleidung, Meterware für Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und Schirme“ zu nutzen. Maximal 1.500 qm Verkaufsfläche können durch andere Sortimente belegt werden. Die Gesamtverkaufsfläche darf 6.400 qm nicht überschreiten. Nach § 3 Nr. 2 sind im Tiefgaragengeschoss maximal 100 Stellplätze zur öffentlichen Nutzung dauerhaft zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich sind maximal 18 Stellplätze zur privaten Nutzung möglich.
23In seiner Sitzung am 26. September 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin entsprechend der aktualisierten Verwaltungsvorlage Nummer 163/2012 unter anderem unter Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen (Anlagen Nr. 3 bis einschließlich 5 sowie Anlage Nr. 11) den Entwurf der 9. Änderung als Satzung und beschloss die Begründung. Zugleich wurde beschlossen, dass der Flächennutzungsplan gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung entsprechend angepasst werde. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin bestätigte am 27. September 2012, dass der Rat der Antragsgegnerin gemäß § 7 GO NRW und §§ 2 und 10 BauGB am 26. September 2012 die 9. Änderung als Satzung beschlossen habe. Am 19. Oktober 2012 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
24Ebenfalls in der Sitzung vom 26. September 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin ein Verkehrskonzept X3.--------straße , in dem verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation in dem Bereich der X3.--------straße enthalten sind. In der Planbegründung (siehe dort S. 18) heißt es ausdrücklich, dass der Beschluss des Verkehrskonzepts unabhängig von dem Bebauungsplanverfahren erfolgt sei.
25Am 24. Oktober 2012 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
26Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
27Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Sie sei antragsbefugt. Ihr mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück liege unmittelbar an der das Plangebiet erschließenden X3.--------straße . Der gesamte planbedingte Verkehr passiere ihr Grundstück. Die Verkehrssituation vor ihrem Grundstück werde noch dadurch verschärft, dass der in Frage stehende Bereich Teil der Engstelle der X3.--------straße sei. Nach den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens (Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros für Verkehrs- und Infrastrukturplanung B. und C2. von April 2012) befinde sich die vorhandene Verkehrssituation bereits im Bestand im Grenzbereich der Leistungsfähigkeit. Bei einer weiteren spürbaren Erhöhung des Verkehrsaufkommens infolge der sicher zu erwartenden Überlastungssituation stehe nicht nur die Erreichbarkeit ihres Grundstücks in Frage, sondern es werde darüber hinaus zu einer akuten Gefährdungssituation im Bereich der Engstelle kommen. Der Zu- und Abfahrtverkehr führe zudem zu einer Erhöhung der straßenverkehrsbedingten Lärmimmissionen an ihrem Grundstück. Die bestehenden Lärmimmissionen lägen nach den Ergebnissen des Immissionsschutz-Gutachtens (Schalltechnische Beurteilung im Rahmen der Bauleitplanung „Ehemaliges Finanzamt“, 9. Änderung, der Sachverständigen für Immissionsschutz V. und Partner vom 25. April 2012) bereits jetzt im Grenzbereich zur absoluten Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A). Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Er leide bereits an zur Unwirksamkeit führenden formellen Fehlern. Insbesondere ergebe sich ein Bekanntmachungsfehler daraus, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin die Bekanntmachung nicht mit einem Datum versehen habe. Die 9. Änderung sei auch materiell fehlerhaft. Mehrere Festsetzungen genügten - wie im Einzelnen näher ausgeführt wird - nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die notwendige inhaltliche Bestimmtheit. Der Bebauungsplan und seine (Maß-)Festsetzungen seien nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich. Insbesondere die Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels entbehrten einer städtebaulichen Rechtfertigung. Städtebauliche Gründe dafür, nur einen einzigen Einzelhandelsbetrieb in dem Sondergebiet zuzulassen, seien nicht gegeben. Der Bebauungsplan sei auch deshalb städtebaulich nicht gerechtfertigt, weil er von Rechts wegen nicht vollziehbar sei. Mit dem planbedingten Verkehrslärm werde der Dauerschallpegelwert von 70 dB(A) am Tag erreicht bzw. überschritten. Damit seien die planbedingten Immissionen nicht mit den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB in Einklang zu bringen. Überdies sei der Bebauungsplan deswegen nicht vollziehbar, weil die Erschließung des Plangebiets nicht gesichert sei. Die X3.--------straße sei nicht in der Lage, den von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufzunehmen. Der Bebauungsplan verstoße schließlich auch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Der Planbegründung sei zu entnehmen, dass sich die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf den planbedingten Verkehrsanfall einzig und allein auf das Verkehrsgutachten aus April 2012 stütze. Die durch die Bauleitplanung geschaffene Konfliktlage sei durch dieses Verkehrsgutachten jedoch nicht annähernd zutreffend erfasst worden. Das Verkehrsgutachten stütze sich auf veraltete Kennzahlen. Das Verkehrsgutachten leide auch insofern an einem grundlegenden Mangel, als es unterstelle, dass im Plangebiet eine Tiefgarage „mit ca. 100 öffentlich nutzbaren Stellplätzen sowie 18 Stellplätzen für Beschäftigte / Bewohner vorgesehen“ sei. Denn eine derartige Begrenzung der Stellplatzzahl sei in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht enthalten. Die Festsetzungen des Kerngebiets ließen zudem ohne Weiteres zu, dass sich dort Gewerbebetriebe ansiedelten, die weiteren nennenswerten Kunden-, Anliefer- und Beschäftigtenverkehr auslösten. Das hierin hinsichtlich des Verkehrs entstehende Potential sei im Verkehrsgutachten nicht abgebildet. Fehlerhaft seien dessen Ergebnisse insofern, als hier zu Unrecht unterstellt werde, dass die maximal zulässigen 6.400 qm Verkaufsfläche ausschließlich für ein - hinsichtlich des zu erwartenden Kundenaufkommens außerordentlich günstiges - Textilsortiment verwandt würden. Dies decke sich nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, wonach von der maximalen Verkaufsfläche mindestens 4.900 qm Verkaufsfläche für die Warengruppen Bekleidung, etc. vorgesehen seien müssen, die übrigen 1.500 qm Verkaufsfläche aber keiner Einschränkung hinsichtlich des anzubietenden Sortiments unterlägen. Andere Sortimente lösten aber - teilweise ein Vielfaches - an Kundenverkehr aus. Nicht nachvollziehbar seien die im Rahmen des Verkehrsgutachtens in Ansatz gebrachten Konkurrenz- und Verbundeffekte in Höhe von insgesamt 40 %. Dass ein Abzug von 40 % nicht nur von dem zu erwartenden Kundenneuverkehr, sondern auch von dem Beschäftigtenverkehr vorgenommen werde, sei nicht plausibel. Die Ausführungen in dem CIMA-Gutachten (Gutachterliche Stellungnahme zur Ansiedlung von Mode L. in T. der CIMA Beratung + Management GmbH von April 2012), wonach das geplante L. -Modehaus „eine deutliche Magnetfunktion für die T3. Innenstadt“ einnehmen und „weitere Kaufkraftzuflüsse aus dem Umland generieren“ werde, sprächen dafür, dass auch neuer Verkehr nach T. geholt werde. Es komme hinzu, dass nach den Ergebnissen des D. -Gutachtens eine Verlagerung der Verkehrsströme innerhalb der Innenstadt von T. zu Lasten der X3.--------straße nicht nur naheliege, sondern wahrscheinlich sei. Denn das Modehaus L. werde zukünftig mit seiner Tiefgarage als Ausgangspunkt einen „Rundweg über die T4.---gasse , T5. , C.-----straße und X.---------straße “ bilden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheine es sogar fraglich, ob Verbund- und Konkurrenzeffekte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überhaupt noch zu Buche schlagen könnten. Das Verkehrsgutachten berücksichtige nicht, dass in den Wintermonaten mehr Verkehr anfalle als in den Sommermonaten, auch bleibe der besondere Verkehr an Samstagen unberücksichtigt. Der Bebauungsplan verstoße auch deshalb gegen das Abwägungsverbot, weil der planbedingte Verkehrslärm nur völlig unzureichend erfasst worden sei. Die Abwägung des Plangebers hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrslärms stütze sich ausschließlich auf das Immissionsschutz-Gutachten von April 2012. Dieses baue auf den Erkenntnissen des Verkehrsgutachtens auf, so dass sich dessen Defizite im Immissionsschutz-Gutachten fortsetzten. Die sich aus der Örtlichkeit ergebenden Besonderheiten - insbesondere die Engstelle - hätten bei der Fertigung des Immissionsschutz-Gutachtens zudem keine Berücksichtigung gefunden. Nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) seien die an einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung oder Einmündung durch Anfahren und Bremsen verursachten zusätzlichen Störwirkungen regelmäßig mit einem Zuschlag von bis zu 3 dB(A) in Ansatz zu bringen. Das durch die Engstelle bedingte Warten, Rangieren und Anfahren von Kfz hätte in vergleichbarem Umfang Berücksichtigung finden müssen. Der Bebauungsplan verstoße auch deshalb gegen das Abwägungsgebot, weil die durch die Errichtung des anzusiedelnden Einzelhandelsvorhabens bewirkte Beeinflussung des Grundwassers und eine daraus resultierende Gefährdung für die Umgebungsbebauung nicht hinreichend berücksichtigt worden seien.
28Die Antragstellerin beantragt,
29die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
30Die Antragsgegnerin beantragt,
31den Antrag abzulehnen.
32Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Sie könne eine Antragsbefugnis nicht aus einer Verletzung des Abwägungsgebots herleiten. Sowohl das Verkehrsgutachten als auch das Immissionsschutz-Gutachten kämen zu dem Ergebnis, dass die planbedingten Erhöhungen sowohl des Verkehrs als auch der damit einhergehenden Lärmimmissionen mit nur 8,8 dB(A) als geringfügig einzustufen seien. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Die 9. Änderung leide nicht an einem zur Unwirksamkeit führenden formellen Ausfertigungs- oder Bekanntmachungsfehler. Der Bebauungsplan sei auch materiell wirksam. Es treffe nicht zu, dass einzelne Festsetzungen zu unbestimmt seien. Der Bebauungsplan sei auch städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Mit dem Sondergebiet werde das Ziel verfolgt, ein einheitliches Wohn- und Geschäftshaus zuzulassen, damit das ehemalige Finanzamtsgrundstück mit einem Baukörper bebaut werden könne. Die städtebauliche Absicht, einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit dem Schwerpunkt auf dem Sortiment Bekleidung anzusiedeln, sei dadurch begründet, dass ein „Frequenzbringer“ für die Innenstadt der Antragsgegnerin zugelassen werden solle. Gleichzeitig solle durch die Ansiedlung das direkte Umfeld des Plangebiets städtebaulich positiv beeinflusst werden. Ausgehend von der maßgeblichen planerischen Konzeption der Antragsgegnerin seien die Sondergebietsfestsetzungen städtebaulich gerechtfertigt. Die planerische Rechtfertigung fehle auch nicht deshalb, weil der Plan von vornherein nicht vollzugsfähig wäre. Die Gutachten belegten, dass die konkret beabsichtigte Planung umsetzbar sei. Immissionswerte von über 70 dB(A) seien bei Verwirklichung der konkret in Rede stehenden Planung nicht zu gegenwärtigen. Die Vollziehbarkeit des Plans scheitere auch nicht an einer fehlenden Erschließung des Plangebiets. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägungsentscheidung namentlich die Belange des Lärmschutzes sowie Verkehrsbelange berücksichtigt und angemessen gewichtet. Das Verkehrsgutachten sei belastbar. Soweit die Abschätzung der vorhabenbezogenen Kfz-Verkehre auf den Kennzahlen der Studie des Hessischen Landesamts aus dem Jahr 2005 gestützt sei, sei dies fachlich nicht zu beanstanden. Die Kennzahlen könnten weiterhin Gültigkeit beanspruchen. Der Gutachter habe zutreffend die für die Textilbranche geltenden Werte für eine Verkaufsfläche von 6.400 qm zugrundegelegt. Der Konkurrenz- und Verbundeffekt von 15 % werde nachvollziehbar begründet. Auch der Umstand, dass das Modenhaus ein Frequenzbringer für die T3. Innenstadt darstellen solle, führe nicht automatisch zu einer über die prognostizierten Verkehrsbewegungen hinausgehende Verlagerung von Verkehrsströmen innerhalb der Innenstadt. Mit den weiteren im Plangebiet zulässigen Nutzungen werde entgegen der Auffassung der Antragstellerin kein gesondert zu prognostizierender Verkehr einhergehen. Die Flächen seien bereits im Ist-Zustand bebaut. Es sei zutreffend, dass die RASt 06 sich auf die Anlage neuer Straßen beziehe. Die Verkehrsuntersuchung löse sich daher auch von einer Betrachtung/Bewertung vorhandener Breiten, die aufgrund der gewachsenen historischen Struktur im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin ohnehin als Sonderfall zu betrachten seien, und stütze sich auf eine Gegenüberstellung der Kfz-Verkehrsbelastung in den Lastfällen „Analyse“ (ohne Vorhaben) und „Prognose“ (mit Vorhaben). In diesem Kontext werde hilfsweise auf die RASt 06 zurückgegriffen. Dieser Rückgriff erfolge nicht unter dem Aspekt der Leistungsfähigkeiten, sondern lediglich zur Schaffung einer Vergleichsgrundlage zwischen den Lastfällen. Aus diesem Vergleich resultiere letztlich, dass das Mehr an Kfz-Verkehr durch das Vorhaben relativ gering sei und die Gesamtsituation primär durch den Bestand geprägt sei. Auch die Verkehrslärmprognose der Immissionsschutz-Gutachter sei nicht zu beanstanden. Die RLS-90 als Berechnungsgrundlage für den Straßenverkehr nenne die im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung zu vergebenden Zuschläge. Korrekturen für Engstellen gehörten nicht dazu. Selbst wenn eine Korrektur angezeigt sein sollte, führe allein der Umstand, dass es an der X3.--------straße auf der Höhe des Hauses der Antragstellerin eine Engstelle gebe, nicht dazu, dass hier gleich einer Ampelkreuzung mit Zuschlägen von bis zu 3 dB(A) zu rechnen wäre. Anders als bei einer mit Lichtzeichen geregelten Kreuzung sei hier nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich mit durch die Engstelle bedingten Anfahr- und Bremsgeräuschen zu rechnen. Selbst wenn die Argumentation der Antragstellerin durchgreifen würde, würde dies an der planbedingten Erhöhung nichts ändern, da dann auch eine Verschiebung der Werte für den Ist-Zustand zugrundegelegt werden müsste. Bereits für den Ist-Zustand wäre dann eine Überschreitung von 70 dB(A) anzunehmen. Die Abwägungsentscheidung des Rats der Antragsgegnerin behielte auch dann seine Gültigkeit, weil für die Plangeberin die nur geringfügige Erhöhung entscheidend gewesen sei. Die Abwägungsentscheidung sei auch nicht im Hinblick auf die Grundwasserproblematik fehlerhaft.
33In der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2014 haben die Ersteller des Verkehrsgutachtens und des Lärmgutachtens diese erläutert.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsake und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
36Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
37I. Der Antrag ist zulässig.
381. Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
39Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
40Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris Rn. 3, und vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = juris Rn. 5, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
41Macht ein Antragsteller - wie hier die Antragstellerin als Eigentümerin eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war.
42Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
44Davon ausgehend kann sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis zunächst auf ihr - in der konkreten Planungssituation abwägungsrelevantes - Interesse daran stützen, dass sich die Verkehrslärmsituation an ihrem Grundstück nicht (weiter) verschlechtert. Die - in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunden Wohnverhältnisse) und § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und der Vermeidung von Emissionen) verankerten - Lärmschutzbelange der Antragstellerin nach § 1 Abs. 7 BauGB sind vorliegend abwägungsrelevant.
45Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen - auf das die Antragstellerin sich vorliegend zum einen beruft - betrifft entfernungsunabhängig grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet jedoch nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planbedingte Zunahme des Lärms unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5 und 8, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3, und vom 25. Januar 2002 - 4 BN 2.02 -, BRS 65 Nr. 52 = juris Rn. 6.
47Davon ausgehend kann sich die Antragstellerin vorliegend mit Erfolg darauf berufen, sie werde durch die planbedingte Verkehrslärmzunahme - das Grundstück der Antragstellerin liegt an der Engstelle der X3.--------straße , über die der gesamte vorhabenbezogene (Ziel- und Quell-)Verkehr abgewickelt wird - nicht nur geringfügig betroffen. Dies gilt unbeschadet der Ergebnisse des Immissionsschutz-Gutachtens, wonach am Haus der Antragstellerin der (Lärm-)Beurteilungspegel voraussichtlich (nur) um 0,8 dB(A) steigen wird.
48Zwar handelt es sich hierbei - worauf sich die Antragsgegnerin beruft - aus lärmtechnischer Sicht um eine für das menschliche Ohr nicht bzw. kaum wahrnehmbare Erhöhung. Die Anforderungen an eine gerechte Abwägung der verschiedenen Belange erschöpfen sich bei der Frage des Verkehrslärms indes nicht allein im Vergleich von Lärmwerten. Es bedarf auch insoweit stets einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung namentlich der jeweiligen Vorbelastung.
49Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 B 1353/12.NE -, juris Rn. 10 ff., und Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 26/09.NE -, juris Rn. 26, m. w. N.
50Insbesondere bei hohen Lärmvorbelastungen hat der Plangeber im Hinblick auf den gebotenen Schutz vor Gesundheitsgefahren unter Umständen im Wege einer die lärmtechnische Berechnung ergänzende Sonderfallprüfung - abzuwägen, ob Erhöhungen überhaupt noch hingenommen werden können.
51Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteile vom 19. März 2009 - 10 D 56/07.NE - juris Rn. 25, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 49; Bay. VGH, Urteil vom 2. August 2012 - 5 S 1444/10 - BauR 2012, 1995 = juris Rn. 48.
52So ist es hier. Die Vorbelastung am Haus der Antragstellerin im Bereich des Erdgeschosses liegt nach den Ergebnisses des Immissionsschutz-Gutachtens bei einem Beurteilungspegel von 67,1 dB(A) tags und übersteigt damit den Orientierungswert der DIN 18005 selbst für Kerngebiete und auch den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV. Zudem hat die Antragstellerin die der Lärmprognose zugrundeliegende Verkehrsuntersuchung sowie das Immissionsschutz-Gutachten selbst mit substantiierten Einwenden angegriffen, die im Falle ihres Durchgreifens in der Sache zu höheren Beurteilungspegeln führen können, die sich weitergehend als prognostiziert dem aus grundrechtlicher Sicht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) für eine Wohnnutzung kritischen Toleranzwert von 70 dB(A) annähern.
53Vgl. zur Bedeutung der Orientierungs-, Immissionsgrenzwerte und des kritischen Toleranzwerts: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, und vom 17. April 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142.
54Auch deutet die Lage des Grundstücks der Antragsellerin an der Engstelle der X3.--------straße darauf, dass es infolge des durch die Engstelle bedingten besonderen Fahrverhaltens der motorisierten Verkehrsteilnehmer - insbesondere Abbremsen, nicht stets, aber ggf. bis zum Halt, und Anfahren - potentiell zu einem Verkehrslärmgeschehen kommt, das möglicherweise durch die von den Lärmschutzgutachtern ermittelten Beurteilungspegel sowohl für den Ist- als auch den Prognosezustand nicht in jeder Hinsicht mathematisch vollständig erfasst wird, sondern unter Abwägungsgesichtspunkten einer besonderen wertenden Betrachtung bedarf.
55Aus denselben Erwägungen ist das abwägungsrelevante Lärmschutzinteresse der Antragstellerin ohne Weiteres schutzwürdig.
56Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 -, BRS 54 Nr. 41 = juris Rn. 16.
57Selbst wenn die Antragstellerin allgemein damit hätte rechnen müssen, dass das Grundstück des ehemaligen Finanzamts nach dessen Aufgabe überplant, auf dieser Grundlage einer der zentralen Lage des Grundstücks entsprechenden Nutzung zugeführt und infolgedessen eine Zunahme von Verkehr auftreten wird, muss die Antragsgegnerin ihre Lärmschutzbelange, solange sie - wie hier - nicht nur geringfügig betroffen sind, angesichts der hohen Vorbelastung des Grundstücks der Antragstellerin und dessen besonderer Lage an der Engstelle der X3.--------straße bei der Planung in die Abwägung mit einbeziehen.
58Die Antragstellerin kann ihre Antragsbefugnis darüber hinaus auf ihr - in der konkreten Planungssituation abwägungsrelevantes - Interesse daran stützen, dass sich die Verkehrssituation in der X3.--------straße auch unter dem Aspekt der Erschließung ihres Grundstücks durch eine planbedingte Zunahme des Verkehrs nicht (weiter) verschlechtert.
59Vgl. zur Abwägungsrelevanz des Erschließungsinteresses: BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/11.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 177, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 150, vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE-, S. 46 des amtlichen Umdrucks, und vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 42 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 17. Februar 2011 - 2 D 26/09.NE -, juris Rn. 50.
60Die Verkehrsverhältnisse auf der X3.--------straße sind schon heute – wie auch im Verkehrsgutachten zum Ausdruck kommt – im Bereich der Engstelle aber auch im Bereich des Knotenpunkts C1. -X1. -X2.---straße /X1. -straße eher problematisch. Entsprechend erscheint es – gerade auch unter Einbeziehung der gegen das Verkehrsgutachten erhobenen Einwände der Antragstellerin, die einer weitergehenden Prüfung in der Sache erfordern – zumindest als möglich, dass sich die prognostizierte Verkehrszunahme im Bereich der Engstelle spezifisch nachteilig auf die Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin – und damit abwägungsrelevant – auswirkt.
612. Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert. Sie hat rechtzeitig während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen erhoben. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat sie ebenfalls gewahrt.
62II. Der Antrag ist begründet.
63Es kann offen bleiben, ob die 9. Änderung unter den gerügten Bekanntmachungsfehlern, leidet. Sie weist jedenfalls einen zu ihrer Unwirksamkeit führenden materiell-rechtlichen Mangel auf. Der Plan ist zwar von seiner Grundkonzeption her städtebaulich erforderlich (dazu 1.). Insbesondere die für das Sondergebiet getroffene Festsetzung zur Zulässigkeit eines Einzelhandelsbetriebs des gewählten konkreten Zuschnitts kann auf eine einschlägige Ermächtigungsgrundlage gestützt werden (dazu 2.). Es liegt jedoch ein beachtlicher Abwägungsfehler vor (dazu 3.).
641. Die 9. Änderung ist von ihrer Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt.
65Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
66Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
67Gemessen daran ist die 9. Änderung dem Grunde nach städtebaulich gerechtfertigt. Ihr liegt ausweislich der Planbegründung prinzipiell eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der 9. Änderung zum einen den städtebaulichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Mit diesem sollen die im Einzelhandelskonzept aus dem Jahr 2010 festgeschriebenen Ziele hinsichtlich der Entwicklung des ehemaligen Finanzamtquartiers und - mit diesem - der T3. Innenstadt als Hauptgeschäftszentrum umgesetzt werden (siehe insbesondere S. 10 ff., 18, 26 und 45 des Einzelhandelskonzepts). Der Bebauungsplan dient damit zugleich der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs Hauptzentrum Innenstadt T. , in den die ehemaligen Finanzamtsflächen einbezogen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Ausweislich der Planbegründung verfolgt die Antragsgegnerin durch die Zulassung von Wohn- und Büronutzungen innerhalb des Sondergebiets zudem das städtebauliche Ziel der Stärkung der Wohnfunktion in der T3. Innenstadt und einer innerstädtischen Nutzungsdurchmischung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2, 4, Nr. 8a) BauGB).
68Der Bebauungsplan ist nicht - wie von der Antragstellerin namentlich mit Blick auf die planbedingten Verkehrslärmimmissionen und die Erschließung des Plangebiets vorgetragen wird - vollzugsunfähig und daher städtebaulich nicht gerechtfertigt.
69An einer positiven Planungskonzeption und somit einer städtebaulichen Erforderlichkeit kann es zwar fehlen, wenn es dem Plan an einer Verwirklichungsperspektive mangelt. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein Bebauungsplan allerdings nur dann nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich, wenn er - wie schon angesprochen - aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage der Einzelfallwürdigung.
70Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 39, vom 4. März 2013 - 2 D 51/12.NE -, juris Rn. 63, und vom 15. April 2011 - 7 D 68/10.NE -, juris Rn. 51
71Vorliegend fehlt es danach nicht an einer positiven Planungskonzeption und Aussicht auf Verwirklichung.
72Eine Nichtvollziehbarkeit ergibt sich nicht daraus, dass der planbedingte Zusatzverkehr zwingend zu einer (grund)rechtswidrigen Lärmbelastung der Anwohner an der X3.--------straße führen würde. Selbst wenn entgegen den Feststellungen des Immissionsschutz-Gutachtens von einer Überschreitung des kritischen Toleranzwerts von 70 dB(A) an der dortigen Wohnbebauung für den Prognosefall ausgegangen werden müsste, ließe sich dies nicht feststellen. Es gibt keinen allgemeinen zwingenden Rechtssatz, wonach eine Planung, die zu einer Lärmbelastung - als Außenwert - von mehr als 70 dB(A) tags führt, mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG generell aus Rechtsgründen nicht vollzogen werden kann. Bei einer Überschreitung des kritischen Toleranzwerts bei ohnehin schon hoher Lärmvorbelastung bleibt in einem Bereich bis 75 dB(A) - dieser wird vorliegend auch bei Durchgreifen aller Bedenken der Antragstellerin gegen das Immissionsschutz-Gutachten realistischerweise nicht erreicht werden - Raum für eine Prüfung, ob die planbedingte Erhöhung noch hinnehmbar ist.
73Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 136 ff.
74Die Planung erscheint des Weiteren unter Erschließungsgesichtspunkten als vollziehbar. Eine Erschließung des Plangebiets, die das Verkehrsnetz zum Kollaps bringt - und darauf kommt es für die Vollzugsunfähigkeit als absoluter Planungsschranke allein an -, ist nicht zwingend vorgezeichnet, selbst wenn alle Rügen der Antragstellerin gegen das Verkehrsgutachten zutreffend wären.
752. Die für das Sondergebiet unter Ziffer 1.1 erster Spiegelstrich getroffene Festsetzung zur Zulässigkeit eines Einzelhandelsbetriebs mit einer maximalen Verkaufsfläche von 6.400 qm und einer Mindestverkaufsfläche von 4.900 qm für die Warengruppe Bekleidung, Meterware für Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und Schirme kann auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO gestützt werden.
76Im Rahmen des § 11 BauNVO unterliegt eine Gemeinde geringeren Beschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO. Sie ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO an die Möglichkeiten der Feinsteuerung gebunden, die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffnet sind. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bietet, mit einem weiten Gestaltungsspielraum näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Insbesondere darf sie in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet - geht es etwa um die Planung großflächigen Einzelhandels - den Anlagentyp durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festsetzen. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO eröffnet der Gemeinde ferner die Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche für das jeweilige Grundstück im Bebauungsplan in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl festgelegt wird, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Eine baugebietsbezogene, betriebsunabhängige Verkaufsflächenbegrenzung ist grundsätzlich unzulässig, weil damit das System der vorhabenbezogenen Typisierung, auf dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung beruhen, verlassen wird. Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann nur ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist; dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch.
77Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2011 -, 4 BN 43.10 -, juris Rn. 6, Urteile vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, DVBl. 2010, 779 = juris Rn. 24, vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 16, und vom 27. April 1990 - 4 C 36.87 -, BRS 50 Nr. 68 = juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2010 - 10 D 30/08.NE -, NWVBl. 2011, 141 = juris Rn. 35 und 37.
78Ausgehend hiervon steht die für das sonstige Sondergebiet getroffene Festsetzung zur Zulässigkeit eines Einzelhandelsbetriebs des konkreten Zuschnitts unter Ziffer 1.1 erster Spiegelstrich mit den Vorgaben des § 11 BauNVO in Einklang. Die Antragsgegnerin hat - wofür § 11 BauNVO nach dem Vorstehenden eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage bildet - damit den im Sondergebiet zulässigen Anlagentyp - ein Einzelhandelsbetrieb mit einer maximalen Verkaufsfläche von 6.400 qm Verkaufsfläche, davon mindestens 4.900 qm Verkaufsfläche für die Warengruppe Bekleidung, Meterware für Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und Schirme - festgesetzt. Die für diesen im Sondergebiet (dem Typ nach) zugelassenen Einzelhandel vorgesehene Verkaufsflächenbegrenzung ist keine baugebietsbezogene, betriebsunabhängige, sondern eine betriebsbezogen Verkaufsflächenbegrenzung. Die in Ziffer 1.1 erster Spiegelstrich formulierte Begrenzung der Anzahl der zulässigen Einzelhandelsbetriebe auf einen Betrieb ergibt sich dabei zwangsläufig aus dem im Sondergebiet zugelassenen Einzelhandelstyp in der Zusammenschau mit den übrigen für das Sondergebiet geltenden Festsetzungen.
79Die von der Antragstellerin besonders gerügte Zulässigkeit nur eines Einzelhandelsbetriebs - mit dem sich aus der textlichen Festsetzung unter Ziffer 1.1 erster Spiegelstrich ergebenden Zuschnitt - in dem Sondergebiet begegnet hiervon ausgehend im Hinblick auf die Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB keinen Bedenken. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum (partiellen) Einzelhandelsausschluss,
80vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris,
81ist für die allgemeine städtebauliche Rechtfertigung ausreichend, dass die entsprechende Sondergebietsfestsetzung - was hier offensichtlich der Fall ist - auf der Grundlage des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin, dessen Ziele mit der Planung umgesetzt werden, in sich schlüssig ist.
823. Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin hat in beachtlicher Weise die Belange des Lärmschutzes nicht fehlerfrei abgewogen.
83Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
84Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31= juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139.
85Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
86Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin die Belange des Lärmschutzes in der konkreten Planungssituation nicht fehlerfrei abgewogen (dazu a). Dieser Abwägungsfehler ist auch beachtlich (dazu b).
87a) Zwar bilden die Ergebnisse des Immissionsschutz-Gutachtens, auf die die Antragsgegnerin sich allein gestützt hat, im Ansatz eine taugliche tatsächliche Grundlage für die Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden Lärmschutzbelange (aa). Die Antragsgegnerin hat in der konkreten Planungssituation jedoch die in Rede stehenden Lärmschutzbelange der Anwohner an der X3.--------straße im Bereich der Engstelle allein mit der Bezugnahme auf die Ergebnisse des Immissionsschutz-Gutachtens nicht hinreichend wertend erfasst und konnte sie so nicht mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung einstellen (bb).
88aa) Die Ergebnisse des Immissionsschutz-Gutachtens sind aus technisch-methodischer Sicht nicht zu beanstanden.
89Fehler bei der Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden Lärmschutzbelange ergeben sich nicht daraus, dass die verkehrsgutachterliche Abschätzung der Verkehrszahlen für den Ist- und Prognose-Zustand, auf denen auch das Immissionsschutz-Gutachten aufbaut, in methodischer Hinsicht nicht nachvollziehbar wären.
90Der Verkehrsgutachter hat das am Knotenpunkt C1. -X1. -X2.---straße /X3.--------straße sowie in der X3.--------straße aktuell gegebene Verkehrsaufkommen in den - nachvollziehbarer Weise als maßgeblich herangezogenen - Nachmittagsstunden (16.00 bis 17.00 Uhr sowie 17.00 bis 18.00 Uhr) eines Normalwerktags auf der Grundlage von Verkehrszählungen am 19. Juli 2011 und 9. Februar 2012 ermittelt. Methodisch Mängel sind insoweit nicht ersichtlich.
91Prognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen müssen in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet werden. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung von Prognosen ist daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Konkret hat das Gericht mithin (nur) zu prüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde bzw. die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Ergebnis einleuchtend begründet wurde.
92Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 - 9 B 30.12 -, juris, Rn. 10, und Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261-286 BRS 69 Nr. 19 = juris Rn. 33, jeweils m. w. N.
93Danach ist zunächst nicht zu beanstanden, dass als Grundlage für die Verkehrsuntersuchung - ebenso wie für die weiteren im Aufstellungsverfahren eingeholten Gutachten, insbesondere das Immissionsschutz-Gutachten - das konkret in Rede stehende, im städtebaulichen Vertrag vom 25. September 2012 konkretisierte Vorhaben herangezogen wurde.
94Dient ein Angebotsbebauungsplan - wie hier - als planungsrechtliche Grundlage für ein konkretes gewerbliches Vorhaben, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre - und planbedingten Lärmimmissionen - heranzieht. Gutachterliche Prognosen, die in ein Bebauungsplanverfahren einfließen, müssen von möglichst realistischen Annahmen und Geschehensabläufen ausgehen, weil sie der planenden Gemeinde nur so Aufschluss über die abzuwägenden planbedingten Belastungen geben können. Ist ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung, muss der Plangeber allerdings auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseent-scheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann.
95Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 129, OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2013 - 2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 128, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 145, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 32, jeweils m. w. N.
96An diese Vorgabe hat sich der Verkehrsgutachter gehalten, indem er die Errichtung eines Marken-Mode-Centers mit einer Verkaufsfläche von 6.400 qm, von Wohnungen in der Größenordnung von 8 Wohneinheiten und von gewerblichen Nutzflächen im Umfang von ca. 250 qm sowie einer Tiefgarage mit ca. 100 öffentlich und 18 für Beschäftigte und Bewohner nutzbaren Stellplätzen seinem Gutachten zugrundegelegt hat (siehe S. 2, 19, 27, 30). Es ist nicht ersichtlich, dass das konkret in Rede stehende Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Anzahl der Tiefgaragenplätze nicht ausschöpfen würde. Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter für die Kerngebietsnutzungen nicht mit zusätzlichen Neuverkehren gerechnet hat, da insoweit nach nicht weiter bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin lediglich der Bestand überplant worden ist, von einer Planausschöpfung mangels anderweitiger Anhaltspunkte demnach ausgegangen werden kann.
97Soweit es die Abschätzung der vorhabenbezogenen Kfz-Verkehre anbetrifft, ist in methodischer Hinsicht nicht zu bemängeln, dass der Gutachter für einzelne Schlüsselgrößen (namentlich die zu erwartende Kundenzahl je qm Verkaufsfläche des Marken-Mode-Centers, den diesbezüglichen MIV-Anteil und Pkw-Besetzungsgrad, die Anzahl der zu erwartenden Beschäftigten je qm Verkaufsfläche und die Anzahl von Beschäftigten je qm gewerblicher Nutzfläche im Vorhabengebäude) auf die Studie des Hessischen Landesamts für Straßen- und Verkehrswesen, Integration von Verkehrsplanung und räumlicher Planung, Teil 2: Abschätzung der Verkehrserzeugung durch Vorhaben der Bauleitplanung, aus dem Jahr 2005 zurückgegriffen hat (siehe S. 14 ff. des Verkehrsgutachtens). Zwar wird diese Studie vom Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen bzw. jetzt Hessen Mobil nicht mehr - nach Angaben des Verkehrsgutachters jedenfalls nicht mehr in gedruckter Form - zur Verfügung gestellt. Der Verkehrsgutachter hat jedoch in der mündlichen Verhandlung ausführlich und insgesamt plausibel dargelegt, dass die von ihm herangezogenen Kennzahlen, die in ein digitales Nachfolgeprodukt der Studie des Hessischen Landesamts Eingang gefunden haben, in Fachkreisen weiterhin verwendet werden und er selbst - gerade auch auf der Grundlage eigener Untersuchungen - die Verwendung ebenfalls für fachlich korrekt hält. Die Antragstellerin ist dem auch nicht mehr weiter entgegen getreten.
98Nicht zu beanstanden ist, dass der Gutachter bei der Ermittlung der vorhabenbezogenen Kfz-Verkehre des Marken-Mode-Centers für die maximal zulässige Verkaufsfläche von 6.400 qm die Kennzahlen (zu erwartende Kundenzahl je qm Verkaufsfläche, MIV-Anteil und Pkw-Besetzungsgrad) für einen Textilmarkt zugrundegelegt hat. Die Antragstellerin bemängelt, es hätte berücksichtigt werden müssen, dass bis zu 1.500 qm Verkaufsfläche auch für Waren anderer Sortimente zur Verfügung stünden. Die dem Verkehrsgutachten zugrundeliegende, nach dem Vorstehenden für die Begutachtung maßgebliche konkrete Planung sieht jedoch die Errichtung eines Marken-Mode-Centers vor. Anhaltspunkte dafür, dass in einer die maßgeblichen Kennzahlen beeinflussenden Weise in dem geplanten Modehaus Waren anderer Sortimente angeboten werden sollen, fehlen. Wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage erklärte, ist er auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Informationen von einer Verkaufsfläche von 6.400 qm für die Warengruppe Bekleidung, etc. ausgegangen. Ohnehin ist nach den Festsetzungen für das Sondergebiet in diesem nur ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einem Verkaufsflächenschwerpunkt - 4.900 qm - für die Warengruppe Bekleidung, etc. zulässig ist. Ein solcher Betrieb wird typischerweise neben Mode allein über „modisches“ Randsortiment (z. B. Schuhe, Taschen, Accessoires), das zudem jeweils in das Kernangebot integriert werden dürfte, verfügen. Dass dem durch eine relevante Erhöhung der Kennzahlen Rechnung getragen werden müsse, drängt sich - auch auf der Grundlage der entsprechenden Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung - nicht auf.
99Entgegen der Ansicht der Antragstellerin begegnet die fachliche Einschätzung des Gutachters, bedingt durch die unmittelbare Nähe zum vorhandenen C&A-Haus und zur Fußgängerzone mit den dort vorhandenen Einzelhandelsnutzungen sei mit einem Konkurrenzeffekt von 15 % und einem Verbundeffekt von 25 % zu rechnen, keinen Bedenken. Auch wenn zugrundegelegt wird, dass der Vorhabenträger im Marken-Mode-Center - wie in § 3 Ziffer 1 des städtebaulichen Vertrags vom 25. September 2012 festgeschrieben - „hochwertige Bekleidung im mittel- und hochpreisigen Bereich“ anbieten muss, C&B1. demgegenüber ein niedrigeres Preissegment bedient, erscheint die Annahme eines Konkurrenzeffekts in Höhe von 15 % keinesfalls als übersetzt. Der Verkehrsgutachter hat die Höhe des in Ansatz gebrachten Konkurrenzeffekts in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf eigene Untersuchungen auch noch weiter plausibilisiert. Dies gilt auch für die Höhe des - an die unmittelbare Nähe des geplanten Modehauses zur Haupteinkaufslage der T3. Innenstadt anknüpfenden - Verbundeffekts.
100Dass es methodisch fehlerhaft ist, nicht nur bezogen auf den reinen Kundenverkehr des Marken-Mode-Centers einen Abzug von 40 % für Verbund- und Konkurrenzeffekte vorzunehmen, sondern die Berufsverkehrszahlen ebenfalls entsprechend zu reduzieren, hat der Verkehrsgutachter im Rahmen des mündlichen Verhandlung eingeräumt. Dieser Fehler wirkt sich auf die Abschätzung der effektiven Neuverkehre für die Nachmittagsstunden eines Normalwerktags (zwischen 16 und 17 Uhr bzw. 17 und 18 Uhr) angesichts der in Frage stehenden Größenordnung von lediglich zwei Fahrten mehr jedoch offensichtlich nicht entscheidend aus. Für die im Immissionsschutz-Gutachten zugrundegelegten DTV-Werte gilt dasselbe schon angesichts des Umstands, dass - wie die Lärmschutzgutachterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - bei der Berechnung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) für den Prognosefall fehlerhaft ein planbedingter zusätzlicher effektiver Neuverkehr in einer Größenordnung von 555 Kfz/24 h und nicht - wie vom Verkehrsgutachter ermittelt - von 535 Kfz/24 h jeweils im Ziel- und Quellverkehr zugrundegelegt wurde.
101In methodischer Hinsicht nicht zu beanstanden, weil innerhalb des gewählten, auf die zu prognostizierenden Kundenverkehre abstellenden Abschätzungssystems (wohl) schlüssig - ist, dass das Verkehrsgutachten bei der Ermittlung der effektiven planbedingten Neuverkehre nicht berücksichtigt, dass mit der Ansiedlung des Marken-Mode-Centers möglicherweise eine Verlagerung des Parkverkehrs aus anderen Teilen der Innenstadt hin zum Marken-Mode-Center auftreten wird. Ein solcher Effekt ist allerdings vor dem Hintergrund, dass im Zusammenhang mit dem Vorhaben in zentraler Lage eine öffentlich nutzbare Tiefgarage errichtet wird, keinesfalls fernliegend. Die Parkplatzsituation in der T3. Innenstadt, wie sie insbesondere im Verkehrsgutachten und Verkehrskonzept geschildert ist, lässt durchaus erwarten, dass nicht nur Kunden des geplanten Modehauses, sondern auch sonstige Besucher der Innenstadt, die zuvor nicht die bereits vorhandenen, über die X3.--------straße erschlossenen Parkplätze angefahren haben, die Tiefgarage nutzen werden. Zwar mag, worauf die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, die Tiefgarage nicht überdimensioniert, also nicht auf eine Fremdnutzung durch Nichtkunden des Modehauses angelegt sein. Der Umstand, dass die Tiefgarage in das Parkleitsystem der Antragsgegnerin eingebunden werden soll und die Tiefgarage mit den Kunden des Modehauses nicht durchgängig voll ausgelastet sein wird, lässt aber erwarten, dass eine solche Fremdnutzung erfolgen wird. Dass ein solcher Effekt auszuschließen ist, konnte auch den diesbezüglichen Ausführungen des Verkehrsgutachters in der mündlichen Verhandlung nicht entnommen werden. Er sei aber nicht quantifizierbar. Hiervon ausgehend ist die Nichtberücksichtigung methodisch nachvollziehbar. Sie führt aber auf eine Prognoseunsicherheit, die jedenfalls im Rahmen der Bewertung und Gewichtung der Lärmschutz- und Verkehrsbelange berücksichtigt werden muss. Diese Prognoseunsicherheit wird auch nicht etwa dadurch ausgeglichen, dass - worauf der Verkehrsgutachter allerdings abstellt - sich künftig durch die Reduzierung von Parksuchverkehren und gleichzeitigem Auftreten von vorhabenbezogenen Neuverkehren ein Kompensationseffekt einstelle, der in der Summe zu keiner signifikanten Zunahme von Kfz-Frequenzen im Zuge der X3.--------straße im Vergleich zu der bestehende Verkehrssituation beitrage (siehe S. 55 des Verkehrsgutachtens). Ausgehend von der Lage der Parkplätze „L1. “, „T6.-------markt “ und „S1. “ südlich hinter der Einmündung der - Sackgasse - X.---------straße in die X3.--------straße ist die Annahme eines solchen Kompensationseffekts jedenfalls für den Abschnitt der X3.--------straße vom Knotenpunkt bis zur Einmündung der X.---------straße - und damit gerade für den Bereich der Engstelle - nicht plausibel.
102Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Immissionsschutz-Gutachten nicht zu beanstanden ist, soweit es auf die vom Verkehrsgutachter ermittelten Verkehrszahlen für den Analyse- und Prognosefall zurückgreift. Dass ausgehend von diesen Verkehrszahlen die für die schalltechnischen Berechnungen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RLS-90 maßgebliche durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) mit 5.010 Kfz/24 h bzw. 6.120 Kfz/24 h für den Analyse- bzw. den Prognosefall - unterschätzt worden wären, ist nicht feststellbar. Dass sich der fehlerhafte Abzug von 40 % für Verbund- und Konkurrenzeffekte auch von den Berufsverkehrszahlen des Marken-Mode-Centers insoweit auf den DTV-Analysewert nicht auswirkt, wurde oben stehend bereits erläutert.
103Das Immissionsschutz-Gutachten kommt auf der Grundlage der ermittelten DTV-Werte für den Ist- und Prognosefall zu dem Ergebnis, dass an der bestehenden Bebauung, vor den zur X3.--------straße orientierten Fassaden, Beurteilungspegel von bis zu gerundet 69 dB(B1. ) am Tag vorliegen. Der zusätzliche Verkehr führt nach den Berechnungen an der Bestandsbebauung zu einer Erhöhung der Gesamtverkehrsgeräusche von maximal 0,8 dB(B1. ) (aufgerundet maximal 1 dB(B1. )). Die ermittelten Beurteilungspegel für die Immissionspunkte IP 3 und IP 3a, also am Wohnhaus der Antragstellerin ergeben - wie bereits im Rahmen der Antragsbefugnis benannt - im Analysefall 67,1 dB(B1. ) bzw. 65,7 dB(B1. ) und Prognosefall 67,9 dB(B1. ) bzw. 66,5 dB(B1. ). Die höchsten Beurteilungspegel ergeben sich nach den Berechnungen der Gutachter am IP 4 X3.--------straße 42, NF, EG und IP 4a X3.--------straße 42, NF, 1. OG, die im Analysefall bei 68,6 dB(B1. ) bzw. 66,7 dB(B1. ) und im Prognosefall bei 69,4 dB(B1. ) bzw. 67,5 dB(B1. ) liegen (S. 13).
104bb) Soweit die Antragsgegnerin ihrer Abwägung der Lärmschutzbelange allein diese Ergebnisse der Immissionsschutz-Prognose zugrundegelegt hat, hat sie die in der konkreten Planungssituation in Rede stehenden Lärmschutzbelange der Anwohner der X3.--------straße im Bereich der Engstelle jedoch nicht hinreichend wertend erfasst und konnte sie so nicht mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung einstellen. Die Antragsgegnerin hat verkannt, dass die Besonderheiten der vorliegenden Lärmsituation gerade an der Engstelle weitergehender Ermittlungen bzw. Bewertungen gefordert hätten, wie etwa eine ergänzende Sonderfallprüfung.
105Die Antragsgegnerin hat sich in der Planbegründung und in der Abwägung der auf die Lärmschutzbelange bezogenen Einwände aber darauf beschränkt festzustellen, der zusätzliche Verkehr führe an der Bestandsbebauung zu einer lediglich geringfügigen Erhöhung der Gesamtverkehrsgeräusche von maximal 0,8 dB(B1. ) (aufgerundet maximal 1 dB(B1. )). Aufgrund dieser Erhöhung werde der Sanierungsgrenzwert am Tag im Erdgeschoss der unmittelbar an der Straße befindlichen Bebauung, z. B. X3.--------straße 42, zwar erreicht, jedoch nicht überschritten. Damit hat sich die Antragsgegnerin eine rein mathematisch-technische Betrachtungsweise zu eigen gemacht, die der konkreten Planungssituation nicht gerecht wird. Indem sie allein auf die rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel abstellt, berücksichtigt sie nicht, dass das im Immissionsschutz-Gutachten in Beurteilungspegeln ausgedrückte Lärmgeschehen die Situation an der Engstelle der X3.--------straße jedenfalls nicht vollständig abbildet bzw. wegen der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten nicht abbilden kann.
106Die Lärmsituation für die Anwohner im Bereich der Engstelle der X3.--------straße ist durch die besonderen Verkehrsverhältnisse bestimmt, die sich aus der engen Kurvenlage und dem Ausbauzustand der Straße, der ungehinderten Kfz-Begegnungsverkehr hier nicht zulässt, ergeben. Im Bereich der Engstelle ist - was grundsätzlich auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten wird - insbesondere, aber auch nicht nur dann, wenn sich in dem engen Kurvenbereich Verkehr aus beiden Richtungen begegnet, mit erhöhten Lärmimmissionen durch Abbremsen - wenn auch nicht bzw. nicht stets bis zum vollständigen Halt - und erneutes Anfahren von Kfz zu rechnen. Dieses besondere Lärmgeschehen lässt sich, wie die Ausführungen der Lärmschutzgutachterin in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht haben, mit dem Berechnungsverfahren der RLS-90 durch eine rein modellhafte Herangehensweise nicht systemgerecht abbilden. Die Richtlinien sehen zwar insbesondere für lichtzeichengeregelte Kreuzungen und Einmündungen Zuschläge von bis zu 3 dB(B1. ) vor. Mit einer lichtzeichengeregelten Kreuzung/Einmündung, an der es regelmäßig zu Anfahr- und Bremsgeräuschen kommt, ist die vorliegende Engstelle aber - wie die Lärmschutzgutachterin selbst in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat - nicht vergleichbar. Andererseits ergibt sich insbesondere auf der Grundlage der Ausführungen des Verkehrsgutachters und der Lärmschutzgutachterin in der mündlichen Verhandlung aber auch nicht, dass das an der Engstelle auftretende besondere Verkehrslärmgeschehen für die Ermittlung und Bewertung der dortigen Lärmbelastung - im Ist- und Prognosezustand - letztlich unerheblich ist. Es erweise sich aber - so die Gutachter selbst - offenbar als zu diffus, um es systemkonform im Berechnungsverfahren der RLS-90 mit einem Zuschlag zu berücksichtigen. Die in der Immissionsschutz-Prognose dargestellten Beurteilungspegel für den Ist- und Prognosezustand stellen damit zwar in einem ersten Schritt eine geeignete Grundlage für die Erfassung der in die Abwägung einzustellenden Lärmbelastung der Grundstücke im Bereich der Engstelle an der X1. -straße dar, erfassen diese aber nicht der konkreten Planungssituation angemessen. Es fehlt an einer - wenn auch nur wertenden - Quantifizierung und Qualifizierung des in der Engstelle auftretenden spezifischen Verkehrslärmgeschehens.
107Daraus folgt zugleich, dass die Antragsgegnerin die Lärmschutzbelange der Anwohner im Bereich der Engstelle der X3.--------straße nicht mit dem diesen zustehenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Es trifft zwar zu, dass die prognostizierte Erhöhung um 0,8 dB(B1. ) für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist. Auch mag eine solche nicht wahrnehmbare Erhöhung in einem lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereich unter Abwägungsgesichtspunkten gegebenenfalls eher hingenommen werden können. Gerade in der konkreten Planungssituation, in der sich die Lärmbelastung im Grenzbereich zum Sanierungsgrenzwert der 16. BImSchV bewegt und die rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel das Lärmgeschehen zudem nicht vollständig abbilden, hätte die Antragsgegnerin aber im Hinblick auf den gebotenen Schutz vor Gesundheitsgefahren abwägend prüfen müssen, ob Erhöhungen der Lärmbelastung überhaupt noch hinnehmbar sind. Die gilt umso mehr, als - wie vorstehend ausgeführt -, die Abschätzung der planbedingten Neuverkehre ohnehin mit Unsicherheiten belastet ist, weil sie eine Verlagerung von innerstädtischem Parkverkehr in die über die Engstelle erschlossene Tiefgarage nicht berücksichtigt. Auch dies hätte zumindest einer wertenden Betrachtung bedurft.
108Dass derartige Betrachtungen und Überlegungen Gegenstand der Abwägung geworden wären, lässt sich der Planbegründung und den beschlossenen Abwägungsvorschlägen betreffend die unter Lärmschutzgesichtspunkten erhobenen Einwände jedoch nicht entnehmen. Die Antragsgegnerin hat unter Bezugnahme auf die rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel die prognostizierte Erhöhung des Verkehrslärms „nicht als abwägungserheblich“ angesehen und im Weiteren darauf abgestellt, dass der Bebauungsplan auch unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes „vollziehbar“ sei. Dies lässt sich in der Gesamtschau nur so verstehen, dass die Antragsgegnerin die Abwägungsrelevanz der Lärmschutzbelange - bei nur geringfügiger Erhöhung im Grenzbereich zum grundrechtsrelevanten Sanierungsgrenzwert, wie er hier namentlich für die Bebauung auf dem Grundstück X3.--------straße 42 in Rede steht, - nicht richtig erfasst hat. Sie führt zwar im Antragserwiderungsschriftsatz zur Zumutbarkeit der Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmbelastung betreffend die Anwohner im Bereich der Engstelle der X3.--------straße aus, es sei davon auszugehen, dass diese angesichts der existierenden Verkehrslärmsituation unter Lärmgesichtspunkten schützenswerte Wohnräume ohnehin in die rückwärtigen Bereiche ihrer Häuser verlagert haben dürften. Die Antragsgegnerin hat jedoch etwaige Informationen hierzu weder erhoben noch die Lärmbelastung für die rückwärtigen Teile der Wohnhäuser im Bereich der Engstelle der X3.--------straße konkret ermittelt. Sie hat derartige Überlegungen auch erkennbar nicht zum Gegenstand der Abwägung gemacht. Dafür, dass die Antragsgegnerin die Lärmschutzbelange der Anwohner tatsächlich als von vornherein nicht abwägungserheblich angesehen - und dies nicht etwa nur missverständlich in der Planbegründung so formuliert - hat, spricht auch, dass sich Anhaltspunkte für eine echte Gegenüberstellung der in der konkreten Situation abwägungserheblichen Lärmschutzinteressen der Anwohner im Bereich der Engstelle der X3.--------straße und dem Interesse an der Planung - gerade in der in Rede stehenden Dimension - in der Planbegründung und den beschossenen Abwägungsvorschlägen nicht finden. Die Sondergebietsfestsetzungen, insbesondere soweit sie den anzusiedelnden großflächigen Einzelhandelsbetrieb betreffen, sind auf eine nahezu maximale Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Flächen angelegt. Mit der Frage, ob die Zulassung eines Baukörpers der in Rede stehenden Ausmaße und Gestaltung unter stadtarchitektonischen Gesichtspunkten gerechtfertigt werden kann, hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung zwar befasst. Eine Abwägungsentscheidung dahingehend, dass das Interesse gerade an der nahezu größtmöglichen wirtschaftlichen Nutzung der zur Verfügung stehenden Fläche - mag diese im Ansatz auch nicht allein den privaten wirtschaftlichen Interessen des Investors dienen, sondern gleichfalls städtebaulich motiviert sein - zudem unter Berücksichtigung der Lärmschutzinteressen der betroffenen Anwohner gerechtfertigt ist, fehlt.
109b) Die vorgenannten Fehler sind beachtlich, selbst wenn sie nur den Abwägungsvorgang betreffen sollten.
110Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. § 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB sieht vor, dass Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
111Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rats über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre.
112Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, DVBl. 2013, 507 = juris Rn. 16, m. w. N.
113Beides ist hier der Fall. Dass die Antragsgegnerin allein die im Immissionsschutz-Gutachten ermittelten Beurteilungspegel ihrer Abwägungsentscheidung zugrunde gelegt hat, ergibt sich aus der Planbegründung sowie aus den Abwägungsvorschlägen zu entsprechenden Einwendungen. Hiervon ausgehend hat sie die planbedingte Verkehrslärmerhöhung nicht als abwägungserheblich angesehen. Die konkrete Möglichkeit, dass die Planung - zumal in ihrer Dimension - anders ausgefallen wäre, wenn die Antragsgegnerin die Lärmschutzbelange im Bereich der Engstelle erschöpfend erfasst und mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hätte, besteht. Dem steht nicht entgegen, dass es - wie die Antragsgegnerin vorträgt - möglicherweise zutrifft, dass ein in Ansatz zu bringender - rechnerischer oder wertungsmäßiger - Zuschlag für die Engstelle sowohl den Analyse- als auch den Prognosefall betrifft, die planbedingte Erhöhung somit in jedem Fall gleich bliebe. Denn für die Antragsgegnerin waren offenkundig die konkreten rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel - und dabei nicht nur das Ausmaß der Erhöhung, sondern auch die Nichtüberschreitung des kritischen Toleranzwerts von 70 dB(B1. ) im Ist- und Prognosezustand - relevant. Das heißt nicht, dass die Lärmschutzbelange der Anwohner an der Engstelle der X3.--------straße bei hinreichender Erfassung und Gewichtung möglicherweise nicht auch fehlerfrei hinter den mit der Planung verfolgten Zielen hätten zurückgestellt werden können. Dass die Antragsgegnerin dies vorliegend auch - mit demselben Planungsergebnis - getan hätte, kann auf der Grundlage der Planbegründung und der beschlossenen Abwägungsvorschlägen aber nicht einfach unterstellt werden.
114Die Antragstellerin hat den Fehler im Abwägungsvorgang innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinreichend substantiiert gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Nachdem der Bebauungsplan am 24. Oktober 2012 öffentlich bekannt gemacht wurde, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 die Nichtberücksichtigung der Engstelle bei der Ermittlung der Lärmbelastung konkret gerügt.
115III. Ergänzend weist der Senat der Vollständigkeit halber auf Folgendes hin:
1161. Die im Übrigen von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die materielle Rechtmäßigkeit der 9. Änderung greifen nicht durch.
117a) Die von der Klägerin geltend gemachten Bestimmtheitsbedenken gegen einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans teilt der Senat nicht.
118aa) Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen ist hinsichtlich der Zweckbestimmung des Sondergebiets, wonach dieses „überwiegend der Unterbringung von Einzelhandel sowie in untergeordnetem Umfang von Wohn- und Büronutzungen“ dient, hinreichend bestimmt. Im systematischen Zusammenhang mit den weiteren Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere aus den differenzierten Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlage, ergibt sich das im Plan zugrunde gelegte Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen den zugelassenen Nutzungsarten hinreichend bestimmt, auch ohne dass Bezugspunkte der Über-/Unterordnung sowie das genaue Verhältnis der Über-/Unterordnung weiter konkretisiert werden.
119bb) Auch die hinsichtlich der Art der bauliche Nutzung für das Kerngebiet getroffene textliche Festsetzung in Ziffer 1.2.1, wonach dort „die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 5 BauNVO sonst allgemein zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen) unzulässig“ sind, ist hinreichend bestimmt. Sie ist zwar auslegungsbedürftig, jedenfalls unter Zuhilfenahme der Planbegründung allerdings (noch) auslegungsfähig. Aus dieser ergibt sich - trotz dortiger redaktioneller, aber als solche unbeachtlicher Fehler bei der Zitierung von Vorschriften der BauNVO -, dass die in den Klammern enthaltene Aufzählung abschließend und nicht exemplarisch gemeint ist. Dasselbe gilt für die in Ziffer 1.3.1 zur Art der baulichen Nutzung in dem Besonderen Wohngebiet getroffene textliche Festsetzung, nach der die „gem. § 4 (3) BauNVO sonst ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind) unzulässig“ sind. Soweit die Festsetzung auf § 4 Abs. 3 BauNVO und nicht § 4 a Abs. 3 BauNVO Bezug nimmt, handelt es sich um ein unter Bestimmtheitsgesichtspunkten unbeachtliches Redaktionsversehen. Im Übrigen ergibt sich auch insoweit jedenfalls aus der Planbegründung, dass die in Klammern enthaltene Aufzählung abschließenden Charakter hat.
120cc) Die zur Höhe der baulichen Anlagen getroffene Festsetzung in Ziffer 2.1.1 ist mit ihrer Bezugnahme auf die „Oberkante Attika“ zur Bestimmung der zulässigen Baukörperhöhe ebenso wie die in Ziffer 4.1 zusammen mit den entsprechenden zeichnerischen Darstellungen getroffene Festsetzung zur Höhenlage der geplante Geländeoberfläche ebenfalls hinreichend bestimmt. Für die Bestimmtheit dieser eher rechtstechnischen Festsetzungen ist entscheidend, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnisse des Einzelfalls absehbar praktikabel sind,
121vgl. nur: OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, Rn. 62, m. w. N.,
122was auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens für die vorliegend in Rede stehenden Festsetzungen nicht zweifelhaft ist. Der in Ziffer 5.1 der textlichen Festsetzungen enthaltene Verweis auf die - bei der Antragsgegnerin zur Einsichtnahme vorgehaltene - Dachbegrünungsrichtlinie 2008 ist unter Bestimmtheitsgesichtspunkten ebenfalls unproblematisch. Die für das Plangebiet geltende „Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung gemäß § 86 der Landesbauordnung NW für die Altstadt T. “ ist offensichtlich nicht insgesamt Inhalt des Bebauungsplans geworden, so dass sich Bestimmtheitsbedenken insoweit ebenfalls nicht ergeben.
123b) Der Einwand der Antragstellerin gegen die städtebauliche Erforderlichkeit der in Ziffer 2.1.2 getroffenen, auf eine bestimmte Kubatur des Baukörpers abzielenden Festsetzungen greift nicht durch. Die mit den Festsetzungen verfolgte stadtgestalterische Zielsetzung führt - ungeachtet des Umstands, dass § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine auf die einzelnen Festsetzungen, zumal solche zur Höhe der baulichen Anlagen sowie Baulinien und Baugrenzen, bezogene Prüfung der städtebaulichen Rechtfertigung im Detail ohnehin nicht verlangt - ohne Weiteres auf eine städtebauliche Erforderlichkeit. Die Regelungstiefe des Bebauungsplans bleibt im Hinblick auf die gerügte Nichtfestsetzung der Zahl der Vollgeschosse auch nicht hinter den sich in der gegebenen Plansituation stellenden Regelungsanforderungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung zurück. Die Gemeinde bestimmt - in dem ihr gesetzten gesetzlichen Rahmen - in planerischer Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen in der jeweiligen Situation angemessen ist.
124Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 54, m. w. N.
125Ausgehend hiervon ist die Nichtfestsetzung der Zahl der Vollgeschosse, die der Planungskonzeption der Antragsgegnerin jedenfalls nicht zuwider läuft, unbedenklich.
126c) Der von der Antragstellerin geltend gemachte Abwägungsfehler mit Blick auf die durch die Planung - konkret die geplante Errichtung einer Tiefgarage - berührten Grundwasserbelange liegt nicht vor. Auf der Grundlage des im Aufstellungsverfahren eingeholten, in seinen Darlegungen und Ergebnissen nachvollziehbaren Bodengutachtens ist die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass den durch den planbedingten Eingriff in die Grundwasserverhältnisse in erster Linie betroffenen privaten und öffentlichen Interessen am Schutz der teils denkmalgeschützten Umgebungsbebauung durch entsprechende - technisch mögliche - bauliche Vorkehrungen sowie begleitende Überwachungsmaßnahmen hinreichend Rechnung getragen werden kann. Eine unzulässige Konfliktverlagerung liegt nicht darin, dass die Antragsgegnerin der Anregung der unteren Wasserbehörde nicht gefolgt ist, bereits in den Bebauungsplan Regelungen aufzunehmen, die im Hinblick auf die Grundwasserproblematik Vorgaben zur Bauausführung und Folgemaßnahmen machen. Sie konnte hiervon fehlerfrei im Hinblick darauf absehen, dass entsprechende Auflagen in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft und in die Baugenehmigung übernommen werden können.
1272. Darüber hinaus drängt sich insbesondere nicht auf, dass die textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Kern- und den Besonderen Wohngebieten den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen.
128a) Der in Ziffer 1.2.1 erfolgte Ausschluss von den sonst allgemein zulässigen Nutzungen im Kerngebiet - Vergnügungsstätten (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) - ist auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zu beanstanden. Die durch § 7 Abs. 1 BauNVO bestimmte allgemeine Zweckbestimmung eines - durch eine Vielzahl zulässiger baulicher oder sonstiger Anlagen und Nutzungen gekennzeichneten - Kerngebiets bleibt auch ohne Vergnügungsstätten und Tankstellen gewahrt. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten zeigt sich vorliegend auch im Hinblick auf das Ziel der Verhinderung eines „trading-Down-Effekts“ als durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Den Ausschluss von Tankstellen hat die Antragsgegnerin in städtebaulicher Hinsicht nachvollziehbar damit begründet, in der innerstädtischen Lage eine Nutzung hoher Qualität sichern zu wollen.
129b) Die planerische Festsetzung in Ziffer 1.2.2, wonach in dem Kerngebiet sonstige Wohnungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO ab dem 1. Obergeschoss allgemein zulässig sind, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Festsetzung ist zunächst nicht etwa deswegen widersprüchlich und damit unbestimmt, weil in der Planbegründung noch zwischen den - wie in einem früheren Planentwurf vorgesehen - Kerngebieten MK1 und MK 2 unterschieden wird. Hierbei dürfte es sich angesichts der eindeutigen zeichnerischen und textlichen Planfestsetzungen zum - einheitlichen - Kerngebiet lediglich um ein unter Bestimmtheitsgesichtspunkten irrelevantes Redaktionsversehen handeln. Die Regelung zur allgemeinen Zulässigkeit von sonstigen Wohnungen ab dem 1. Obergeschoss steht der allgemeinen Zweckbestimmung des Kerngebiets nicht entgegen. Diese Regelung dürfte zwar theoretisch die Möglichkeit eröffnen, dass das festgesetzte Kerngebiet vorwiegend der Wohnnutzung dient, da in den planungsrechtlich möglichen zwei Obergeschossen (bei einer Geschossflächenzahl von 3,0) unbeschränktes Wohnen zulässig ist. Aufgrund der konkreten Gegebenheiten, insbesondere der zentralen Lage des Kerngebiets, dürfte aber bei realistischer Betrachtung - wenn zwar nicht faktisch ausgeschlossen, wohl aber - fernliegend sein, dass sich in dem Kerngebiet Wohnnutzung ungeachtet seiner planungsrechtlichen Zulässigkeit tatsächlich in einem der Zweckbestimmung des Kerngebiets widersprechenden Umfang ansiedelt.
130c) Der in der textlichen Festsetzung Ziffer 1.3.1 für die besonderen Wohngebiete enthaltene Ausschluss von solchen Nutzungen nach § 4 a Abs. 3 BauNVO, die dort ansonsten ausnahmsweise zulässig sind, ist auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zu beanstanden. Ausgehend davon, dass der Ausschluss von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ohnehin keiner besonderen Rechtfertigung in der Planbegründung bedarf, ist der Ausschluss von Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, von der Antragsgegnerin hinreichend städtebaulich begründet worden, soweit sie darauf Bezug nimmt, dass angesichts der stark verdichteten baulichen Struktur in der innerstädtischen Lage eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch die von Vergnügungsstätten ausgehenden Emissionen - insbesondere durch Kundenverkehre aufgrund der verlängerten Öffnungszeiten - vermieden werden solle.
131Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
132Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
133Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, - 2.
außerhalb geschlossener Ortschaften - a)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger, - cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie - dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
- b)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, - bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie - cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.
(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.
(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. Das Verbot gilt nicht für
- 1.
kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km, - 1a.
kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr), - 2.
die Beförderung von - a)
frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, - b)
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, - c)
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, - d)
leicht verderblichem Obst und Gemüse,
- 3.
die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31), - 4.
den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles, - 5.
den Transport von lebenden Bienen, - 6.
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen, - 7.
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr;
Karfreitag;
Ostermontag;
Tag der Arbeit (1. Mai);
Christi Himmelfahrt;
Pfingstmontag;
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober);
Reformationstag (31. Oktober) in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen;
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
1. und 2. Weihnachtstag.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.