Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Feb. 2015 - 2 A 616/14
Gericht
Tenor
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. Februar 2014 ist wirkungslos.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beigeladene.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Das Verfahren ist aus Gründen der Klarstellung in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Anlass für die Erledigungserklärungen war, dass die Beigeladene die streitige Baugenehmigung vom 23. Mai 2011 in der Fassung vom 6. Februar 2013 ausweislich ihres Schriftsatzes vom 2. Februar 2015 nach der Erteilung einer neuen Baugenehmigung als gegenstandlos betrachtet. Ebenfalls zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO).
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dieser Maßstab führt zu der tenorierten Kostenentscheidung, welche die Beklagte und die Beigeladene gemäß §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO für das erstinstanzliche Verfahren jeweils zur Hälfte betrifft. Die Kosten des Berufungsverfahrens, das nur sie eingeleitet hat, trägt die Beigeladene nach § 154 Abs. 3 VwGO allein.
4Ihre Berufung hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, so dass es bei der Stattgabe durch das Verwaltungsgericht geblieben wäre.
5Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Baugenehmigung aus derzeitiger Sicht zu Recht aufgehoben. Diese verletzte die Kläger wohl in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
6Das Verwaltungsgericht dürfte zutreffend entschieden haben, dass die Baugenehmigung entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht unbestimmt war und deswegen zugleich zum Nachteil der Kläger gegen das hier in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstieß.
7Das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
8Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, DVBl. 2013, 1327 = juris Rn. 44.
9Gemessen daran wurde die Baugenehmigung den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gerecht, was zu einem eigenständigen Abwehrrecht der Kläger geführt hätte. Sie ließ Merkmale des Betriebs der Beigeladenen unreglementiert, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedurft hätte, um den genehmigten Betrieb im Verhältnis zu den Klägern nachbarrechtskonform auszugestalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dazu im Wesentlichen auf die Begründungserwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Weder der angefochtenen Baugenehmigung selbst noch den ihr zugehörigen Bauvorlagen waren die maßgeblichen nachbarrechtsrelevanten betrieblichen Rahmenbedingungen zu entnehmen. Wie von dem Verwaltungsgericht ausgeführt, verhielt sich die Baugenehmigung insbesondere nicht hinreichend konkret zu dem An- und Abfahrtverkehr durch Lkw und dem Betrieb von Kühlanlagen, von dem in Bezug auf die Nachbarschaft im nahegelegenen Wohngebiet, dem das Grundstück der Kläger angehört, erhebliche Geräuschimmissionen ausgehen können.
10Die Beklagte hat die Unbestimmtheit nicht durch eine nachträgliche Klarstellung im gerichtlichen Verfahren geheilt.
11Vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -, NVwZ-RR 2006, 589 = juris Rn. 1, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261 = BRS 69 Nr. 19 = juris Rn. 54.
12Sie hat zu der streitbefangenen Baugenehmigung - etwa auf der Grundlage der von der Beigeladenen im Berufungszulassungsverfahren nachgereichten Betriebsbeschreibung vom 27. März 2014 und des Lärmgutachtens des Ingenieurbüros M. S. vom 30. März 2014 - weder einen Nachtrag erlassen noch sonst eine klarstellende Erklärung abgegeben. Eine Klarstellung war auch versperrt, nachdem die Beigeladene im Ortstermin am 8. September 2014 erklärt hatte, sie wolle den Betrieb B. S1. 78 mit Blick auf zwischenzeitliche Änderungen des Betriebsumfangs ohnehin auf eine neue genehmigungsrechtliche Grundlage stellen und dazu einen neuen Bauantrag bei der Beklagten einreichen, was sie schließlich - wie oben angesprochen - auch getan hat. Infolgedessen kann dahinstehen, ob eine nachträgliche Heilung der Unbestimmtheit unabhängig davon nicht schon deswegen hätte ausscheiden müssen, weil die Beigeladene im Vergleich zu der Baugenehmigung vom 23. Mai 2011/6. Februar 2013 mit der Betriebsbeschreibung vom 27. März 2014 und dem Lärmgutachten vom 30. März 2014 ein sog. „aliud“ - also ein anderes Vorhaben mit in einem selbständigen Genehmigungsverfahren baurechtlich neu zu bewertenden Merkmalen - vorstellte.
13Vgl. zum Begriff des „aliud“ etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2013 - 2 A 1891/12 -, BauR 2013, 1668 = juris Rn. 7.
14Die Unbestimmtheit der Baugenehmigung war nachbarrechtsrelevant, weil sie für das klägerische Grundstück T. 8 konkret unzumutbare Lärmauswirkungen befürchten ließ, die einer genehmigungsrechtlichen Betrachtung bedurft hätten.
15Das - weil die in Rede stehende Baugenehmigung ausschließlich einen Tagbetrieb zwischen 6 Uhr und 22 Uhr gestattete - hier allein interessierende Lärmschutzniveau des Grundstücks der Kläger während der Tagzeit beläuft sich auf 55 dB(A). Dies ergibt sich unmittelbar aus Nr. 6.1 d), 6.6 TA Lärm, weil das klägerische Grundstück in dem durch den Bebauungsplan Nr. 332 der Beklagten festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt. Die Beklagte hat diese Sichtweise im Ortstermin am 8. September 2014 ausdrücklich bestätigt. Auch die Geräuschprognose vom 30. März 2014 ging von dieser Annahme aus.
16Eine Zwischenwertbildung über Nr. 6.7 TA Lärm in Richtung des Mischgebietswerts der Nr. 6.1 c) TA Lärm von tagsüber 60 dB(A) kam nicht in Betracht. Für diese lässt der Bebauungsplan Nr. 332 keinen Raum.
17Nutzungskonflikte infolge von Lärmimmissionen in Gemengelagen, d. h. in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, sind dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme entsprechend auszugleichen. Dabei können situationsbedingte Umstände die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme mindern und zu einer erhöhten Hinnahme von sonst nicht (mehr) zumutbaren Beeinträchtigungen führen. Angesichts der Belastung der Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist ein Zwischenwert zu bilden, der zwischen den Immissionsrichtwerten liegt, die für benachbarte Gebiete unterschiedlicher Nutzung und damit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - bei jeweils isolierter Betrachtung - vorgegeben sind. Bei der Zwischenwertbildung müssen zur Bestimmung der Zumutbarkeit zudem die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei insbesondere auch die Priorität der entgegenstehenden Nutzungen von Bedeutung ist.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris Rn. 4 f.; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 33 ff.
19Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots durch Zwischenwertbildung setzt im Falle des Vorliegens eines Bebauungsplans für die aufeinanderprallenden unterschiedlichen Nutzungen jedoch voraus, dass der Bebauungsplan für diese Lösung noch Raum lässt. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist. Dann ist das Rücksichtnahmegebot in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen. Es ist von der planerischen Abwägung gleichsam aufgezehrt. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots ist ferner ausgeschlossen, wenn planerische Festsetzungen - ungeachtet einer bereits auf der Ebene der Bauleitplanung beabsichtigten Konfliktbewältigung - so weit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe. Je konkreter eine planerische Festsetzung, um so geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO und der Nr. 6.7 TA Lärm.
20Vgl. insoweit zuletzt BVerwG, Urteile vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379 = BauR 2014, 210 = juris Rn. 20, und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = BauR 2013, 563 = juris Rn. 15.
21Ausgehend von diesen Maßgaben belässt der Bebauungsplan Nr. 332 für eine weitergehende Zwischenwertbildung zuungunsten des Grundstücks der Kläger keinen Spielraum. Der Plan hat das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf das Lärmschutzniveau für die Tagzeit erkennbar bereits durch eine insoweit abschließende Konfliktbewältigung auf Planungsebene aufgezehrt. Dies lässt sich vor allem aus dem Hinweis im Bebauungsplan zur Kennzeichnung des WA1 als lärmvorbelastetem Bereich schlussfolgern. In diesem Hinweis heißt es lediglich bezogen auf die Nachtzeit, es könne sich während dieser in den zwei südöstlichen Reihenhauszeilen B. S1. durch Schallimmissionen der bestehenden Gewerbebetriebe im Südosten eine zeitweise Überschreitung der idealtypischen Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet ergeben. Diese möglichen Überschreitungen lägen aber im Rahmen der Orientierungswerte für ein Mischgebiet, in dem ebenfalls Wohnen ohne Einschränkung allgemein zulässig sei. Entsprechende Erwägungen für die Tagzeit, die den Anwendungsbereich für eine Zwischenwertbildung auch insofern hätten eröffnen können, hat der Plangeber nicht angestellt. Die Planbegründung zum Bebauungsplan Nr. 332 bekräftigt diesen Befund. Sie stellt gleichfalls klar, dass die möglichen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete nur nachts erfolgen und die Bewohner deshalb nur in diesem Zeitraum gegenüber den bestehenden Betrieben im Gewerbegebiet nicht im Sinne der Rücksichtnahme idealtypische WA-Werte einfordern könnten.
22Nach den vorliegenden Erkenntnissen war im Weiteren keinesfalls offensichtlich, dass der Betrieb der Beigeladenen den am Grundstück der Kläger maßgeblichen Tagrichtwert von 55 dB(A) einhielt und unzumutbare Geräuschimmissionen somit nicht konkret zu erwarten gewesen wären. Dies folgt schon aus den Feststellungen des Kreises H. , die dieser anlässlich verschiedener Messungen getroffen hat. Im Messbericht des Kreises vom 6. September 2010 wird etwa ausgeführt, Messungen am Immissionsort T. 8 am 19. August 2010 hätten ergeben, dass der Betrieb eines Kühl-Lkw-Aufliegers sowie einer Kühlung nebst Fahrgeräuschen und Beladung auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen an diesem Immissionsort zur Tagzeit einen Beurteilungspegel von maximal 54 dB(A) verursache. Dabei sei gemäß Nr. 6.9 TA Lärm ein Messabschlag von 3 dB(A) angesetzt worden, weil es sich um eine Überwachungsmessung gehandelt habe. Da ein Messabschlag im Streit um die (Nachbar-)Rechtmäßigkeit der Baugenehmigungserteilung aber nicht vorzunehmen ist,
23vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = BRS 71 Nr. 103 = juris Rn. 17 ff.; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, DVBl. 2013, 1327 = juris Rn. 95,
24deutet diese Messung auf einen zu berücksichtigenden Beurteilungspegel von 57 dB(A) und damit eine (nicht unerhebliche) Richtwertüberschreitung hin.
25Im Anschluss an die obigen Ausführungen dürfte die angefochtene Baugenehmigung schließlich auch deswegen zu Lasten der Kläger nachbarrechtswidrig gewesen sein, weil sie eine in für die Kläger nachbarrechtsrelevanter Weise materiell fehlerhafte Zielwertbestimmung enthielt.
26Vgl. zum Themenkomplex Zielwertbestimmung und Nachbarrechtskonformität: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2014 - 2 A 767/14 -, juris Rn. 16, und vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 17 ff.
27Während die Kläger - wie dargelegt - für ihr Grundstück das Geräuschimmissionsschutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets von 55 dB(A) am Tag für sich in Anspruch nehmen können, legte die Baugenehmigung dieses in der Auflage Nr. 7 fehlgehend auf den Mischgebietswert von 60 dB(A) fest.
28Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.