Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. Das Verbot gilt nicht für

1.
kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a.
kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2.
die Beförderung von
a)
frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b)
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c)
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d)
leicht verderblichem Obst und Gemüse,
3.
die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
4.
den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,
5.
den Transport von lebenden Bienen,
6.
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen,
7.
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr;
Karfreitag;
Ostermontag;
Tag der Arbeit (1. Mai);
Christi Himmelfahrt;
Pfingstmontag;
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober);
Reformationstag (31. Oktober) in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen;
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
1. und 2. Weihnachtstag.

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Referenzen - Gesetze | § 30 StVO 2013

§ 30 StVO 2013 zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 30 StVO 2013 wird zitiert von 4 anderen §§ im Straßenverkehrs-Ordnung.

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen1.von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);2.vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobah

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 49 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über1.das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,2.die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach §

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 44 Sachliche Zuständigkeit


(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall o

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 47 Örtliche Zuständigkeit


(1) Die Erlaubnisse nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Absatz 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt. Diese Behörde ist auch zuständig

Referenzen - Urteile | § 30 StVO 2013

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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 30 StVO 2013.

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 30. Sept. 2014 - Vf. 1-VII/14

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Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Gründe I. Mit der Popularklage wendet sich der Antragsteller gegen Art. 57 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. März 2019 - W 6 K 17.1463

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. Dez. 2018 - 4 RBs 387/18

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2017 - 4 StR 299/16

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 299/16 vom 10. April 2017 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja OWiG § 29a Bei einem unter Verstoß gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften durchgeführten internationalen Transport kann – be

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 08. Dez. 2016 - 3 K 778/16.NW

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger bewohnt seit dem Jahr 1990 das Anwesen A-Straße ... in Vinningen. Da

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. Sept. 2016 - 2 B 660/16

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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverf

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Juli 2015 - 4 B 792/15

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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9.7.2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Juli 2015 - 4 B 791/15

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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9.7.2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf

Landgericht Magdeburg Urteil, 31. März 2015 - 11 O 35/15

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar. Zugleich wird beschlossen: Der Streitwer

Landgericht Halle Urteil, 11. Nov. 2014 - 4 O 430/13

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 07. Juni 2010 - 12 K 141/10

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand   1  Der Kläger nahm im Frühjahr 2009 an der Fahrlehrerprüfung für die Klasse CE teil. Im Rahmen der Fachkundeprüfung e

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 17. Nov. 2008 - 4 K 1973/07.KO

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger begehren von der Beklagten die Sperrung e

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. März 2008 - 4 U 58/07

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Tenor 1. Der Anspruch der Klägerin besteht dem Grunde nach in Höhe von 50% des geltend gemachten Schadens. 2. Die Kostenentscheidung wird dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Strei

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. Juli 2004 - 1 W 11/04

bei uns veröffentlicht am 09.07.2004

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerd