Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Nov. 2018 - 7 B 1213/18.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag, den Bebauungsplan A 64 „I.“ der Antragsgegnerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - 7 D 16/18.NE - außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg.
3Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
4Schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, die die Antragsteller infolge des Planvollzugs treffen könnten, sind weder hinreichend aufgezeigt noch sonst zu erkennen.
5Dies gilt zunächst im Hinblick auf den planbedingten Zuwachs an Verkehrslärm. Nach der Begründung des Bebauungsplans (vgl. Seite 25) betragen die Beurteilungspegel im Planfall an dem Grundstück C.-straße Nr. 18 tags/nachts 53,5/42,5 dB(A). Anhaltspunkte für eine davon erheblich abweichende, höhere Belastung am Grundstück der Antragsteller sind nicht ersichtlich. Auch die - im Verhältnis zu den Grenzwerten der 16. BImSchV wesentlich strengeren - Werte der DIN 18005, die als Orientierungswerte aufzufassen sind,
6vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.2007 - 4 CN 2.06 -, BRS 71 Nr. 5 = BauR 2007, 1365,
7werden damit voraussichtlich am Grundstück der Antragsteller jeweils eingehalten.
8Schwere Nachteile für die Antragsteller sind infolge des Vollzugs des Bebauungsplans auch nicht aus anderen Gründen zu besorgen.
9Ebenso wenig ist hinreichend aufgezeigt oder zu ersehen, dass eine einstweilige Anordnung aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten wäre.
10Ob durchgreifende Mängel des angegriffenen Plans vorliegen, wird im Hauptsacheverfahren - 7 D 16/18.NE - zu klären sein. Derartige Mängel sind jedenfalls nicht offensichtlich. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von den Antragstellern erhobenen und zuletzt mit Schriftsatz vom 20.11.2018 vertieften Einwände gegen die Abwägung der Belange des Denkmalschutzes im Hinblick auf das südlich des Plangebiets gelegene Baudenkmal „Haus C1.“ sowie gegen die Rechtmäßigkeit der im Dezember 2013 beschlossenen Änderung des der Bebauungsplanung der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Regionalplans mit Darstellung des Plangebiets als allgemeiner Siedlungsbereich. Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung bemängeln, der Rat habe sich im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 BauGB keine Gewissheit darüber verschafft, dass die rechtlichen Voraussetzungen der gewählten Form der Sicherung vorgesehener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen tatsächlich vorliegen, bedarf auch diese Frage näherer Prüfung im Hauptsacheverfahren. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Antragsgegnerin die Durchführung dieser Maßnahmen zumindest z. T. durch eine förmliche Festsetzung im Bebauungsplan rechtlich gesichert hat. Im Hinblick auf die Frage, ob der Bebauungsplan den gesetzlichen Anforderungen entsprechend auch mit Blick auf die jedenfalls im Bebauungsplan festgesetzte externe Kompensationsmaßnahme K 1 verkündet worden ist,
11vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen: OVG NRW, Urteil vom 11.10.2017 - 7 D 51/15.NE -, BauR 2018, 52,
12kommt gegebenenfalls eine kurzfristige Heilung in Betracht; allein wegen eines solchen Mangels erscheint nach der Rechtsprechung des OVG NRW eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls nicht dringend geboten.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2014 - 2 B 581/14.NE -, BRS 82 Nr. 4 = BauR 2014, 2031.
14Angesichts dessen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechende Erwägungen die gegenläufigen Interessen so deutlich überwiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. Solche Erwägungen ergeben sich nach den vorstehenden Gründen weder aus dem planbedingten Verkehrslärmzuwachs noch im Hinblick auf andere die Antragsteller betreffende Gesichtspunkte, dies gilt auch für die geltend gemachte planerische Konzeption, im Zusammenhang mit dem bestehenden Bebauungsplan W., der das Grundstück der Antragsteller einschließt, den derzeitigen Abstand der Bebauung zum denkmalgeschützten Haus C1. zu wahren.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 und § 159 Satz 2 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; der Senat legt für die Hauptsache einen Betrag von 10.000 Euro zugrunde, der mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag,
3den Bebauungsplan Nr. 63B „X.“ der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
4ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
5I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
6Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
7Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
8Zu den danach bei der Abwägung zu berücksichtigenden Belangen zählt auch das Interesse eines Landwirts, gepachtete Flächen weiterhin im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs nutzen zu können. Auch der berechtigte Besitz ist von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 = BRS 62 Nr. 50 = juris Rn. 15 ff.; zur Antragsbefugnis des nur obligatorisch berechtigten Betriebsinhabers: OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 38; zur Antragsbefugnis wegen landwirtschaftlicher Betriebsinteressen: OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 36 m.w.N.
10Gemessen daran ist der Antragsteller antragsbefugt. Er macht geltend, der angefochtene Bebauungsplan entziehe etliche von ihm gepachtete Flächen in der Gemarkung C., Flur 3, im Umfang von ca. 4,5 ha einer Nutzung zum Anbau von Acker- und Sonderkulturen wie Erdbeeren, Spargel und Getreide. Diese Flächen habe er teilweise bis zum Jahr 2023 gepachtet. Die Pachtverträge würden nunmehr in Anbetracht des Bebauungsplans nach und nach gekündigt. Da die Flächen mitunter weniger als 300 m von seinem Hof entfernt lägen und andere geeignete, ebenso fruchtbare Flächen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung stünden, seien sie für ihn alternativlos. Den für ihn infolgedessen zu befürchtenden jährlichen Gesamtverlust beziffert der Antragsteller auf 225.000,- € bis 270.000,- €. Dieser Verlust lasse sich durch die Zupachtung neuer oder zumindest annähernd gleichwertiger Flächen nicht kompensieren. Diese schlüssig vorgetragenen, mehr als geringfügigen betrieblichen Belange des Antragstellers aus den planbetroffenen Pachtverhältnissen sind abwägungsrelevant.
11II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
12Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47Abs. 6 VwGO liegen nicht vor.
13Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
14Beides ist nicht der Fall.
151. Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt den Antragsteller keinen schweren Nachteilen i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO aus.
16Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37.
18Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5.
20Daran gemessen erfährt der Antragsteller infolge des Bebauungsplans Nr. 63B keinen schweren Nachteil. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Antragstellers ist nicht wegen eines besonderen Ausnahmefalls unabweisbar.
21Nach den Gesamtumständen des Einzelfalls wird sich der streitige Bebauungsplan auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers nicht existenzgefährdend auswirken oder ihm vergleichbare irreversible wirtschaftliche Schäden zufügen. Der Antragsteller kann aus der Pacht der planbetroffenen Flächen auch keine anderweitig mit absoluter Durchsetzungskraft ausgestattete Vertrauensschutzposition ableiten, die dem Planvollzug mit sofortiger Wirkung entgegenstünde.
22Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers verfügt über ausreichend Flächen, um den Verlust von ca. 4,5 ha gepachteten Lands kompensieren zu können. Laut der von der Antragsgegnerin mit der Antragserwiderung vorgelegten Betriebsbeschreibung des Antragstellers vom 18. November 2010 bewirtschaftete der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt insgesamt 110 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (Ackerland). Sein Ziel sei es gewesen, diese Fläche auf in der Summe 140 ha zu erweitern. Im Ist-Zustand entfielen danach 50 ha auf Getreideanbau, 25 ha auf Ölfrüchte, 25 ha auf Zuckerrüben, 8 ha auf Erdbeeren und 2 ha auf Spargel. Im Zielzustand sollten sich 60 ha auf Getreide, 30 ha auf Ölfrüchte, 30 ha auf Zuckerrüben, 13 ha auf Erdbeeren und 7 ha auf Spargel verteilen. Dies zeigt, dass der Betrieb des Antragstellers zum einen groß genug ist, um den vergleichsweise geringfügigen Verlust einer Pachtfläche von 4,5 ha zu verkraften. Von seinem Flächenpotential her könnte der Antragsteller ohne Weiteres umdisponieren und Erdbeeren und Spargel andernorts anbauen. Zum anderen demonstriert die Betriebsbeschreibung vom 18. November 2010, dass Sonderkulturen wie Erdbeeren und Spargel im betrieblichen Portfolio des Antragstellers nur einen verhältnismäßig geringen Anteil ausmachen. Auch dies ist ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers auf die planbetroffenen 4,5 ha, wo er Erdbeeren und Spargel anbaut, nicht existentiell angewiesen ist.
23Der von der Antragsgegnerin außerdem vorgelegte Schriftsatz des S. vom 29. Juni 2012 unterstreicht diesen Befund. Darin heißt es, dass sich die von dem Antragsteller bewirtschaftete Fläche zwischenzeitlich auf in der Gesamtheit 150 ha erhöht habe. Davon entfielen nur 14 ha auf Erdbeeren und 7 ha auf Spargel, aber 62 ha auf Zuckerrüben, 36 ha auf Getreide sowie 29 ha auf Vermehrungsraps.
24Auch wenn der Antragsteller mittlerweile wegen kurzfristig ausgelaufener Pachtverträge nur noch 120 ha landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet, wie er mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 vorträgt, bleibt sein Flächenpotential im Verhältnis zu verlorenen 4,5 ha erheblich und ein schwerer Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO zu verneinen. Der Antragsteller ist nicht gezwungen, den Flächenverlust gerade durch eine neue Zupacht auszugleichen. Er könnte innerhalb der Betriebsfläche umschichten, die er gegenwärtig innehat, so dass er nicht davon abhängig ist, ob geeignete Flächen am Markt verfügbar sind. Dies gilt gleichermaßen für den von dem Antragsteller behaupteten (allerdings nicht substantiierten) drohenden Verlust eines weiteren Spargelfelds im Bereich M1.
25Da der Antragsteller offenbar auch an anderer Stelle als im Plangebiet Erdbeeren und Spargel anbaut, ist er nicht aus Gründen der außerordentlichen Bodenqualität auf die planbetroffenen Flächen festgelegt. Die Bewässerbarkeit und die Hofnähe dieser Flurstücke sind temporäre Lagevorteile, auf deren Dauerhaftigkeit der Antragsteller - worauf sogleich einzugehen sein wird - im konkreten Einzelfall nicht vertrauen durfte.
26Ein schwerer Nachteil für den Antragsteller, dem durch die beantragte Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 63B zu begegnen wäre, ist auch deswegen abzulehnen, weil die von dem Antragsteller ins Feld geführte Rechtsposition keinen absolut durchsetzbaren Vertrauensschutz mit sich bringt.
27Der Antragsteller bestätigt, auf den überplanten Flächen erst im Jahr 2013 mit dem Anbau von Sonderkulturen begonnen zu haben. Zu dieser Zeit lief das Aufstellungsverfahren jedoch schon. Der Aufstellungsbeschluss datiert vom 4. Juli 2012. Der Antragsteller hatte Kenntnis von der Planung. Gegen diese wandte er sich mit Schreiben vom 6. Februar 2013. Er musste also von Anbaubeginn an damit rechnen und sich darauf einstellen, die planbetroffenen Flächen nicht dauerhaft nutzen zu können. An dieser Ausgangslage, die den Vertrauensschutz zerstört, ändert sich nichts dadurch, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben im Plangebiet nur angebaut habe, nachdem ihm Flächen an anderer Stelle aufgrund von öffentlichen Planungen entzogen worden seien. Darauf muss der Antragsteller seine Investitionsentscheidungen jeweils einstellen. Ggf. muss er gegen die einzelne seine Betriebsführung beeinträchtigende Planung - wie hier - in dem dafür vorgesehenen Verfahren vorgehen und seine Belange geltend machen.
28Darüber hinaus ist der Antragsteller an den überplanten Flächen als Pächter lediglich obligatorisch Berechtigter. Die private Letztentscheidung über die Verwendung der Flächen trifft der Verpächter und Eigentümer. Geschieht die Ausweisung von Wohngebieten auf Ackerflächen im Einverständnis mit den Eigentümern - mit denen die Antragsgegnerin ausweislich der Abwägungsvorlage für den Satzungsbeschluss Nr. VIII/1571 im Vorfeld der Planung genauso wie mit den Pächtern gesprochen habe - kann der Pächter nicht darauf vertrauen, die bodenwerterhöhende Planung gegen den Eigentümerwillen blockieren zu können. Der Verpächter-Eigentümer kann sich mit Blick auf den Bebauungsplan von dem Pachtverhältnis lösen, um den gestiegenen Bodenwert zu realisieren. Sollte ein Umlegungsverfahren durchgeführt werden, regelt dies § 61 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Pächter kann Vermögensnachteile nach§ 61 Abs. 2 BauGB geltend machen. Dies alles relativiert die von Art.14 Abs. 1 Satz 1 GG erfassten Pächterinteressen des Antragstellers im Rahmen der Bauleitplanung entscheidend, die in einem Spannungsverhältnis zu den ebenfalls (und mit größerem Gewicht) von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentumsrechten stehen. Auch aus diesem Grund kann von einem planbedingten schweren (grundrechtsgestützten) Nachteil des Antragstellers keine Rede sein.
292. Die einstweilige Anordnung ist nicht aus anderen Gründen dringend geboten.
30„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Die offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans allein gebietet den Erlass der einstweiligen Anordnung damit noch nicht. Der subjektiv-rechtliche Ansatz auch in der Begründetheit unterscheidet das Normenkontrolleilverfahren strukturell von dem Normenkontrollhauptsacheverfahren.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 40, vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, juris Rn. 38, vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, und vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8.
32Der Bebauungsplan Nr. 63B ist aber schon weder aus formellen (dazu a) noch aus materiellen Gründen (dazu b) offensichtlich unwirksam.
33a) Der im Hinblick auf die von der textlichen Festsetzung A.9.3 in Bezug genommene VDI-Norm 2719 von dem Antragsteller gerügte Verkündungsmangel vermag dem Eilantrag von vornherein nicht zum Erfolg zu verhelfen. Er konnte, sollte er vorgelegen haben, ohne Weiteres nach § 214 Abs. 4 BauGB von der Antragsgegnerin kurzfristig geheilt werden. Dies zeigt die erneute Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 24. Juni 2014.
34Vgl. insofern auch OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 48 ff., und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 51, m.w.N.
35Falls dies bei der VDI-Norm 2719 aus Gründen des Rechtsstaatsgebots überhaupt erforderlich ist, könnte die Antragsgegnerin auch die Planurkunde noch entsprechend ergänzen.
36Auch etwaige Verstöße gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB und gegen § 4 aAbs. 3 Satz 1 BauGB könnte die Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren des§ 214 Abs. 4 BauGB kurzfristig heilen. Sie würden den Erlass einer einstweiligen Anordnung daher gleichfalls selbst im Falle ihres Vorliegens nicht aus sich heraus rechtfertigen.
37Vgl. zu § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB: OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 90 ff.
38Unbeschadet dessen sind § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB und § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB offensichtlich nicht verletzt.
39Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB mindestens eine Woche vor der öffentlichen Auslegung ortsüblich bekannt zu machen
40Entscheidend für § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 25.
42Gemessen daran ist ein Verstoß der Auslegungsbekanntmachung vom 4. Februar 2014 gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zu verneinen.
43Die Auslegungsbekanntmachung nennt schlagwortartig die planbetroffenen Schutzgüter Landschaft, Menschen/Gesundheit/Bevölkerung, Fauna und Flora, Boden, Wasser, Luft/Klima, Sach- und Kulturgüter. Sie weist auf die Wechselbeziehungen zwischen diesen Schutzgütern hin. Dann listet die Auslegungsbekanntmachung einzelne umweltbezogene Stellungnahmen (z. B. des Kreises N1. als untere Landschaftsbehörde und als untere Bodenschutzbehörde und der Landwirtschaftskammer NRW) auf. Es folgen einzelne umweltbezogene Informationen jeweils mit Erläuterung. Dies sind der Umweltbericht 2013, der landschaftspflegerische Fachbeitrag 2014, die Artenschutzprüfung 2013, ein Grabungsbericht zur archäologischen Befundlage, eine Lichtimmissionsuntersuchung, eine schalltechnische Untersuchung und ein Gutachten über die Messung von niederfrequenten magnetischen und elektrischen Wechselfeldern in der Nähe von Hochspannungsleitungen im Plangebiet. Diese Informationen über die betroffenen Umweltbelange sind in der konkreten Planungssituation hinreichend aussagekräftig. Sie entfalten die gesetzlich geforderte Anstoßwirkung.
44Die von dem Antragsteller in der Auslegungsbekanntmachung vermisste Verkehrsuntersuchung des W1. Planungsbüros 2012/2014 enthält keine umweltbezogene Information. Dort geht es ausschließlich um die verkehrlichen Auswirkungen der Planung auf den I. und weiter auf den Verkehrsknoten I. /T.-Straße. Die Untersuchung behandelt den Verkehrsfluss und die Verkehrsqualität.
45Dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Kreises N1. in seiner Eigenschaft als untere Immissionsschutzbehörde nicht ausdrücklich bezeichnet hat, ist unschädlich. Dass die Planung Geräuschimmissionen auslöst, die gutachterlich ermittelt und bewertet worden sind, geht aus der Auslegungsbekanntmachung auch ohnedem hervor.
46Von einem Verstoß gegen § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB kann ebenfalls nicht gesprochen werden.
47Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird, dieser erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen.
48Die Pflicht zur erneuten Offenlage korrespondiert mit den Zwecken des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung. Dieses dient - wie auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials. Die Bürgerbeteiligung soll den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen. Sie soll die Bürger in den Prozess der Vorbereitung politischer (Planungs-)Entscheidungen aktiv teilnehmend einbeziehen. Maßgeblich für die Öffentlichkeitsbeteiligung ist der „Entwurf“. Der Entwurf bildet die Grundlage für die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Mit dessen Auslegung wird die Öffentlichkeit über das konkrete Planungskonzept informiert, das der Plangeber nach derzeitiger Erkenntnislage der abwägungsbeachtlichen Belange zu beschließen beabsichtigt. Daher ist das Verfahren der öffentlichen Auslegung zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach einer bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird. Bei weniger grundlegenden Änderungen und Ergänzungen gilt dies auch, zumindest sind die davon betroffenen Grundstückseigentümer sowie davon in ihrem Aufgabenbereich berührte Träger öffentlicher Belange zu hören.
49Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30.
50Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist jedoch kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Wenn eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung etwa lediglich klarstellende Bedeutung hat, besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange. Inhaltlich ändert sich am Planentwurf in diesem Fall nichts. Entsprechendes gilt, wenn die erneute Auslegung eine bloße Förmlichkeit wäre, weil die Änderung oder Ergänzung keine neuen privaten oder öffentlichen Belange berührt.
51Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 S 261/10 -, juris Rn. 50, und vom 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08 -, BRS 73 Nr. 40 = juris Rn. 36; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2010 - OVG 2 A 1.09 -, juris Rn. 26.
52Nach diesen Grundsätzen musste die Antragsgegnerin den Planentwurf nicht gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut öffentlich auszulegen.
53Die hinzugefügte Passage unter der textlichen Festsetzung C. zu der Zuordnung einer externen Kompensationsfläche - der Fläche „T1.“ (6.585 m²) - und einer bestimmten Ökopunktzahl (115.010) von dem Ökokonto der Antragsgegnerin zu dem planbedingten Eingriff in Natur, Landschaft und Boden ist keine Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs im vorgenannten Sinn. Sie hat lediglich klarstellende Bedeutung. Sie berührt weder erstmals private noch öffentliche Belange, die im Rahmen einer erneuten öffentlichen Auslegung zu erörtern wären. Dies erhellt der rechtliche Hintergrund dieser Zuordnung.
54Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB können im Bebauungsplan Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt werden. § 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB zufolge kann der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft - planintern im Bebauungsplan selbst - durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich erfolgen. Daneben bestimmt § 9 Abs. 1 a) Satz 1 BauGB, dass Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich i.S.d. § 1 a Abs. 3 BauGB auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden können. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen (§ 9 Abs. 1 a) Satz 2 BauGB). § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB ergänzt dies dadurch, dass geeignete Festsetzungen zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs - also planextern - erfolgen können, soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen des Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
55Mit der Zuordnung gemäß § 9 Abs. 1 a) Satz 2 BauGB wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, schon auf der Planungsstufe eine Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. Die Zuordnung dient zum einen dazu, der Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans den Umfang der Eingriffe in Natur und Landschaft und die daraus folgenden finanziellen Auswirkungen auf die Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen zu führen. Die Abwägung hinsichtlich der mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft setzt notwendigerweise voraus, dass sich der Plangeber schon auf der Planungsebene - und nicht erst im anschließenden Kostenerstattungsverfahren - mit der Frage befasst, auf welchen Flächen des Plangebiets Eingriffe zu erwarten sowie ob und wie diese auszugleichen sind. Zum anderen hat die Zuordnung den Zweck, die Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen vorzubereiten. Mit der Zuordnung verschafft sich die Gemeinde das Recht, die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, nach § 135 a BauGB an den Kosten der Ausgleichsmaßnahme zu beteiligen. Für Vorhabenträger und Grundstückseigentümer soll aufgrund der Zuordnung erkennbar sein, dass sie mit einem Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde zu rechnen haben. Dazu muss die Zuordnung inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Anhand der Festsetzungen im Bebauungsplan muss ersichtlich sein, ob und für welche Flächen im Plangebiet ein naturschutzrechtlicher Ausgleich erfolgt.
56Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 96, vom 14. Dezember 2012 - 2 D 100/11.NE -, juris Rn. 74, Beschlüsse vom 20. Januar 2010 - 8 A 2285/09 -, juris Rn. 4, und vom 28. Mai 2008 - 8 A 1664/05 -, juris Rn. 16.
57Dieser Regelungshintergrund verdeutlicht, dass es sich bei der in Rede stehenden Hinzufügung nicht um eine Änderung oder Ergänzung i.S.v. § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB handelt. Die Zuordnung beruht nicht auf einem neuen Entschluss der Antragsgegnerin oder auf neuen Informationen oder Gutachten, welche die Antragsgegnerin erst nach Abschluss der öffentlichen Auslegung gewonnen hätte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin das von ihr verfolgte Kompensationskonzept bereits im Umweltbericht und im landschaftspflegerische Begleitplan vom 7. Februar 2014, die beide zu den öffentlich ausgelegten Unterlagen gehörten, offen gelegt. Dieses Konzept des externen Ausgleichs auf der dem planbedingten Eingriff zugeordneten Fläche „T1.“ mit der Abbuchung von 115.010 Ökopunkten von dem Ökokonto der Antragsgegnerin gemäß der erstellten Eingriffsbilanz deckt sich mit der späteren Hinzufügung in der textlichen Festsetzung C. Diese Regelung konnte inhaltlich also bereits während der öffentlichen Auslegung diskutiert werden, ohne dass sie formell in dem ausgelegten Planentwurf enthalten gewesen wäre. Ihre explizite Aufnahme in den Plan ist daher formell-redaktioneller Natur. Sie ändert an dem Ausgleichskonzept, dass die Antragsgegnerin abwägerisch bearbeiten musste, nichts.
58Die hinzugekommene Passage zu Lichtschutzmaßnahmen ist auch keine Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Sie steht im Abschnitt „Hinweise“. Sie ist auch inhaltlich als Hinweis und nicht als Festsetzung einzuordnen. Dass die in der Lichtimmissionsprognose definierten Lichtschutzmaßnahmen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen seien, ist keine verbindliche Regelung durch den Bebauungsplan. Dieser setzt nach der Lichtrichtlinie NRW einzuhaltende Immissionsrichtwerte gerade nicht fest. Er überlässt die Zumutbarkeitsprüfung wegen Lichtimmissionen im Wege der Konfliktverlagerung dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren.
59Das ergänzende Schallgutachten vom 27. März 2014 ist keine Regelung im Bebauungsplan. Es kann daher § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht unterfallen. Ob es die planbedingte Lärmbelastung der bestehenden Wohnnutzung in der Umgebung des festgesetzten Sportplatzes korrekt ermittelt und bewertet hat, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Abwägung.
60Schließlich bedeutet es keine Änderung oder Ergänzung i.S.v. § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass teilweise Baufenster ausgeweitet bzw. öffentliche Parkflächen im südöstlichen Teil des geplanten Wohnbaugebiets verschoben worden sind. Diese Veränderungen sind offensichtlich geringfügig. Ausweislich der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 machen sie nur wenige Meter und Quadratmeter aus.
61b) Der Bebauungsplan Nr. 63B ist nicht aus materiellen Gründen offensichtlich unwirksam.
62aa) Er widerspricht nicht § 1 Abs. 4 BauGB und Zielen der Raumordnung. Der Regionalplan (GEP 99, 54. Änderung von 2008) der Bezirksregierung E. weist das Plangebiet als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ aus. Die angrenzenden Bereiche sind als „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ ausgewiesen, die von der Darstellung „Regionaler Grünzug“ überlagert werden. Diese Flächen sind zudem als „Flächen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ ausgewiesen. Dass der Antragsteller Teile des Plangebiets außerhalb der Ausweisung „Allgemeiner Siedlungsbereich“ sieht, liegt daran, dass der Regionalplan nicht parzellenscharf ist. Die Bezirksregierung E. jedenfalls hat die parallele 54. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin, die den streitigen Bebauungsplan vorbereitet hat, aus landesplanerischer Sicht genehmigt. Die Frage des Bedarfs an Wohnbauflächen stellt sich daher auf dieser Prüfungsebene nicht.
63Vgl. zu diesem Problemkreis OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2013 - 10 D 4/11.NE -, juris Rn. 41 ff.
64bb) Der Bebauungsplan Nr. 63B ist i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
65Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
66Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 36.
67Gemessen an diesem Maßstab ist der Bebauungsplan städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ein schlüssiges Plankonzept zugrunde. Der Planbegründung zufolge will die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan zum einen die vorhandene Bezirkssportanlage an der C1.- Straße im Einklang mit ihrem Sportentwicklungskonzept in das Plangebiet verlagern, um die aus der Sportplatznutzung resultierende Lärmproblematik nachhaltig zu minimieren. Zum anderen beabsichtigt die Antragsgegnerin, die durch die Verlagerung des Sportplatzes geschaffene Möglichkeit zu nutzen und die vorhandenen städtischen Grundstücke westlich des jetzigen Sportplatzes sowie Teile des Sportplatzes als Wohnbauflächen zu entwickeln. Im räumlichen Anschluss an den geplanten Sportplatz sollen nach dem planerischen Willen der Antragsgegnerin östlich angrenzend zusätzliche Flächen für Siedlungszwecke entwickelt werden. Diese sollen den Siedlungsdruck abmildern und dringend benötigte zusätzliche Wohnbauflächen im Stadtgebiet bereitstellen. Dafür bestehe nach wie vor eine sehr große Nachfrage. Dies habe die Antragsgegnerin anlässlich der 54. Änderung ihres Flächennutzungsplans eruiert. Damit verfolgt die Antragsgegnerin in städtebaulich legitimer Weise die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 11 BauGB.
68Eine konkrete Nachfrage nach einem neuen Wohngebiet musste die Antragsgegnerin nicht durch eigene empirische Untersuchungen im Sinne einer Bedarfsanalyse nachweisen. Ein konkreter aktueller Bauflächenbedarf muss für ein stimmiges städtebauliches Konzept regelmäßig nicht vorliegen. Die Gemeinde darf auch für einen Bedarf planen, der sich erst für die Zukunft abzeichnet. Eine andere, engmaschigere Betrachtungsweise würde die Städtebaupolitik der Gemeinde zu sehr einengen. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gerecht.
69Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Oktober 2013 - 3 S 198/12 -, NVwZ-RR 2014, 171 = juris Rn. 47; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12 -, juris Rn. 37, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; Nds. OVG, Urteil vom 29. September 2009 - 1 KN 314/07 -, juris Rn. 83 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3.
70Etwas anderes mag angesichts der Bodenschutzklausel des § 1 a Abs. 2 BauGB - zu diesem im Einzelnen weiter unten - ausnahmsweise dann gelten, wenn für die Ausweisung eines neuen Wohngebiets außerhalb der bestehenden Ortslage in der konkreten Planungssituation offensichtlich absehbar keinerlei Bedarf besteht. Dies kann ggf. der Fall sein, wenn innerorts genügend Baulücken verfügbar sind, die bei stagnierenden Einwohnerzahlen und angesichts des demographischen Wandels ausreichen, um die lokale Nachfrage nach Bauplätzen zu befriedigen. Wenn es sich bei dem Plangebiet dann noch um einen ökologisch sensiblen Bereich handelt, kann es an der städtebaulichen Erforderlichkeit der neuen Wohngebietsausweisung im Einzelfall fehlen.
71Vgl. insoweit OVG Rh.-Pf., Urteile vom 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12 -, juris Rn. 40, und vom 6. Oktober 2011 - 1 C 11322/10 -, juris Rn. 29 f.
72Ein derartiger Ausnahmefall ist indessen nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat die Bedarfslage - wie ausgeführt - geprüft und daraufhin einen Bedarf für das neue Wohngebiet bejaht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die von ihr angenommene Nachfrage nach Wohnbauflächen in gleich geeigneter Weise durch die Schließung von innerörtlichen Baulücken bedienen könnte. Insofern hat die Antragsgegnerin - auch in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 - plausibel ausgeführt, hierfür stünden im Stadtgebiet nicht genügend Baulücken zur Verfügung. Alternativstandorte gebe es nicht. Die allgemeine demographische Entwicklung ist kein tragfähiges Gegenargument. Die Antragsgegnerin liegt im Ballungsraum zwischen L. und E. Dass hier nach wie vor und auf absehbare Zeit Bauflächen nachgefragt werden, drängt sich auch ohne statistische Erhebungen auf. Das Plangebiet ist auch kein ökologisch besonders sensibler Raum. Es wird bislang landwirtschaftlich genutzt, ist also stark anthropogen überformt. Die weiteren Einzelheiten des Spannungsfelds Wohngebietsausweisung kontra Bodenschutzklausel sind der Abwägung zuzuordnen. In diese kann das schlüssige planerische Konzept der Antragsgegnerin mit hohem Gewicht eingehen.
73Dagegen spricht nicht die von dem Antragsteller ins Feld geführte Bevölkerungsentwicklungsprognose für die Antragsgegnerin des Landesbetriebs Information und Technik NRW. Diese sagt für 2020 bzw. 2030 jeweils Bevölkerungszunahmen in N. voraus. Auf diese Entwicklung darf die Antragsgegnerin sich bauleitplanerisch mit der Ausweisung eines neuen Wohngebiets einstellen.
74cc) Der Bebauungsplan leidet nicht offensichtlich an einem Abwägungsfehler i.S.v.§ 1 Abs. 7 BauGB. Auch sonst ist kein beachtlicher Rechtsfehler ersichtlich.
75Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
76Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
77Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
78Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über den Bebauungsplan Nr. 63B nicht verstoßen.
79Sie hat bei ihrer Abwägungsentscheidung insbesondere die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums- und Bestandsschutzinteressen einschließlich der Belange der Bodenordnung (dazu [1]) sowie Belange der Inanspruchnahme von Grund und Boden und der Landwirtschaft (§ 1 a Abs. 2 und 3 BauGB; dazu [2]) ordnungsgemäß abgewogen. Keinen offensichtlichen Abwägungs- und sonstigen Rechtsfehler lässt ferner die Behandlung der Belange des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) und e) BauGB; dazu [3]), des Verkehrs und der Erschließung (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB; dazu [4]), des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB; (dazu [5]), des Artenschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB; dazu [6]) sowie des Störfallrechts im Hinblick auf die geplante CO2-Pipeline (dazu [7]) erkennen.
80(1) Die Antragsgegnerin hat die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums- und Bestandsschutzinteressen - insbesondere auch des Antragstellers - einschließlich der Belange der Bodenordnung gerecht abgewogen.
81Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grund-stücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
82Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24 des amtl. Umdrucks.
83Diese Vorgaben hat die Antragsgegnerin beachtet.
84Eine Bestandsanalyse der Nutzung des Plangebiets und seiner Umgebung ist erfolgt. Die Antragsgegnerin wusste, auf welche Nutzungen sie mit der Planung zugreift. Sie hat, wie es in der Planbegründung niedergelegt ist, vor der Planaufstellung die Baustruktur des Plangebiets, seine nähere Umgebung sowie die gegenwärtige Nutzungsstruktur im Plangebiet erfasst. Dabei hat die Antragsgegnerin in den Blick genommen, dass das Plangebiet derzeit landwirtschaftlich genutzt ist. Im Umfeld schlössen sich neben weiteren landwirtschaftlichen Nutzflächen Wohngebäude an. Weiter südöstlich befinde sich die bestehende (und zu verlegende) Bezirkssportanlage.
85Im nächsten Schritt hat die Antragsgegnerin die gegenläufigen Eigentümer- und Nutzungsinteressen zu ihren Planungszielen in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Dies gilt gerade auch für die Belange des Antragstellers. Die Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 besagt, dass die Antragsgegnerin sich mit den planbetroffene Eigentums- und Pächterinteressen befasst hat. Die auch in der Anlage 1 seines Einwendungsschreibens vom 17. März 2014 dargestellten Belange des Antragstellers hat sie besonders gewürdigt. Die Antragsgegnerin hat diese unter Hinweis auf die mit der Planung konzeptionell verfolgten öffentlichen Interessen mit zutreffenden Erwägungen zurückgestellt. Sie hat richtig erkannt, dass das städtebaulich relevante Gewicht des Bedarfs an Wohnbauflächen in Verbindung mit der Umsetzung ihres Sportentwicklungskonzepts es rechtfertigt, das Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der von ihm gepachteten Flächen im Plangebiet für seinen landwirtschaftlichen Betrieb geringer zu gewichten. Die Antragsgegnerin hat gesehen, dass der Antragsteller - wie schon im Zusammenhang mit dem schweren Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO behandelt wurde - insgesamt über ein ausreichendes Flächenpotential verfügt, um seinen landwirtschaftlichen Betrieb ohne wesentliche Einbußen fortführen zu können. Der Antragsgegnerin ist darin zuzustimmen, dass die von dem Antragsteller geltend gemachte Eingriffsschwere im Verhältnis zu der Größe der ihm verbleibenden Bewirtschaftungsfläche bei einem Verlust von nur 4,5 ha nicht nachvollzogen werden kann. Zusätzlich wird das Gewicht der Belange des Antragstellers - wie erwähnt - durch die für die Planung streitenden privaten Interessen der Flächeneigentümer gemindert, die von der Ausweisung als Wohngebiet wertmäßig profitieren.
86Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, dass sich im Plangebiet zur Planumsetzung eine gerechte Bodenordnung schaffen lassen wird. Diese Ordnung kann die Antragsgegnerin etwa mit den Mitteln des Umlegungsverfahrens nach §§ 45 ff. BauGB absehbar herstellen, falls keine Einigung mit den Flächeninhabern zustande kommt.
87Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 35; zur Verfassungsmäßigkeit der Baulandumlegung: BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512/97 -, BVerfGE 104, 1 = DVBl. 2001, 1427 = juris Rn. 34 ff.
88In das Umlegungsverfahren, sollte es durchgeführt werden, können die Interessen des Antragstellers gemäß § 61 BauGB einfließen. Auch darauf wurde oben unter 1. hingewiesen.
89(2) Die Antragsgegnerin hat die Belange der Inanspruchnahme von Grund und Boden und der Landwirtschaft ordnungsgemäß abgewogen.
90Mit Grund und Boden soll gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden (§ 1 a Abs. 2 Satz 2 BauGB). Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1 a Abs. 2 Satz 3 BauGB). Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können (§ 1 a Abs. 2 Satz 4 BauGB).
91Die in § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Dies stellt § 1 a Abs. 2 Satz 3 BauGB dar. Sie genießen keinen generellen gesetzlichen Vorrang. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt von dem Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungserheblichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Belange bedarf einer Rechtfertigung, die ihrem Gewicht Rechnung trägt.
92Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 - 4 BN 8.08 -, BRS 73 Nr. 12 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 169; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23. Januar 2013 - 8 C 10946/12 -, juris Rn. 36 ff.
93Das ist hier im Anschluss an die Ausführungen zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Fall.
94In der Abwägungsvorlage Nr. VIIII/1571 zieht die Antragsgegnerin die Abwägungsdirektive des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB in Betracht, wie § 1 a Abs. 2 Satz 3 BauGB es verlangt. Die Bodenschutzklausel hat sie mit hinreichend gewichtiger städtebaulicher Begründung i.S.v. § 1 a Abs. 2 Sätze 2 und 4 BauGB zurückgestellt. Diese Abwägungsentscheidung trägt die stimmige und nachvollziehbar dargelegte planerische Überlegung der Antragsgegnerin, sie habe sich im Konflikt zwischen den Belangen der Einschränkung der landschaftlichen Nutzung und der Bodenversiegelung für den Belang der kommunalen Einwohnersicherung entschieden, der für die Entwicklung von Wohnbauflächen spreche. Dabei durfte die Antragstellerin in ihre Abwägungsentscheidung einstellen, dass der landschaftspflegerische Fachbeitrag zum Bebauungsplan vom 7. Februar 2014 das Schutzgut Boden gesondert berücksichtigt habe, um möglichst sparsam und schonend mit ihm umzugehen. Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung werde eine zusätzliche bodenfunktionsspezifische Betrachtung vorgenommen. Darauf fußt das von der Antragsgegnerin nach Abwägung entwickelte Kompensationsflächenkonzept.
95In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin agrarstrukturelle Belange nach§ 1 a Abs. 2 Sätze 2 und 4 BauGB nicht übersehen oder fehlgewichtet. Im Zuge der Planaufstellung haben sowohl der Kreis N1. als untere Bodenschutzbehörde in seiner Stellungnahme vom 13. März 2014 als auch die Landwirtschaftskammer NRW in einer Stellungnahme vom 19. April 2012 auf § 1 a BauGB bezogene Einwände gegen die Planung erhoben. Dabei hat namentlich die Landwirtschaftskammer im Einzelnen kritisch auf die Belange der Landwirtschaft abgehoben und diese in den Abwägungsprozess eingebracht. Diese Einwände hat die Antragsgegnerin in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 mit Gründen versehen korrekt abgearbeitet. Sie hat dazu ausgeführt, durch den (von ihr analysierten) steigenden Wohnraumbedarf pro Kopf und aufgrund von Wanderungsgewinnen sei für sie die Schaffung neuer Wohnbauflächen von elementarer Bedeutung. Durch die Umwandlung der aktuell agrarwirtschaftlich genutzten Flächen in Wohnbauflächen könne eine positive Entwicklung für die Gesamtstadt unterstützt werden. Alternative Standorte für die Wohnraumentwicklung stünden räumlich (auch aufgrund von landschafts- und immissionsschutzrechtlichen Restriktionen) nicht zur Verfügung.
96Diese plausible Gewichtung ist so wie zuvor auch im Kontext der gegen den Bebauungsplan sprechenden agrarstrukturellen Belange nicht zu beanstanden. Das in der Planbegründung erwähnte Baulückenkataster, das die Antragsgegnerin erarbeite, wird ihr in Zukunft eine noch genauere Bezeichnung des innerörtlichen Flächenpotentials ermöglichen. Dass das vorhandene Baulückenpotential nicht ausreicht, um den Bedarf an Wohnbauflächen zu decken, lässt sich aber auch ohne ein solches Kataster hinreichend präzise abschätzen. Die Antragsgegnerin und ihre Bauverwaltung sind mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut.
97Der Sache nach entspricht diese Abwägung ersichtlich den Anforderungen des § 1 a Abs. 2 BauGB, auch wenn sie nicht in der schematischen Stufenfolge angelegt ist, die der Antragsteller der Vorschrift entnimmt. Die an die Gemeinde zu stellenden Begründungsanforderungen sind nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des§ 1 a Abs. 2 BauGB, der als Abwägungsdirektive angelegt ist, nicht zu überspannen. Gerade § 1 a Abs. 2 Satz 4 BauGB („Möglichkeiten der Innenentwicklung“) enthält prognostische Elemente und eröffnet planerische Bewertungsspielräume, die sich einer allseits überzeugenden verobjektivierten Letztbegründung entziehen können. Aus diesem Grund wird auch keine bestimmte Ermittlungstiefe vorgeschrieben. Die „Möglichkeiten der Innenentwicklung“ werden nur durch Regelbeispiele konkretisiert. Es kommt darauf an, dass die Gemeinde die an sie als Soll-Vorschriften durch § 1 a Abs. 2 BauGB gestellten Begründungsvorgaben inhaltlich erfüllt. Andernfalls würde man bloßen Formalismen Vorschub leisten und äußerliche Dokumentationspflichten aufstellen, die an der sachlichen Bewertung nichts ändern. Dass eine möglichst umfangreiche Dokumentation des planerischen Prüfungsgangs der Gemeinde aus Gründen der Transparenz und Überprüfbarkeit wünschenswert ist, ist noch keine Rechtsfrage. Davon abgesehen lassen sich die Abwägungsschritte der Antragsgegnerin im konkreten Fall aber auch anhand der überreichten Aufstellungsvorgänge problemlos nachvollziehen.
98Das Protokoll der Ratssitzung vom 10. April 2014 widerlegt die hinreichende Beachtung von § 1 a Abs. 2 BauGB durch die Antragsgegnerin nicht, sondern unterstreicht diese. Auch dort kommt zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin der Schaffung von Wohnraum den Vorrang gegenüber dem Erhalt der landwirtschaftlichen Fläche einräumt, weil sie mit einer weitergehenden Nachfrage nach Wohnbauflächen rechnet. Da in N. massiv Arbeitsplätze geschaffen würden, müsse für die Bereitstellung von Wohnraum gesorgt werden.
99Dass eine kontinuierliche Nachfrage nach Wohnbauflächen in der Zukunft die Ausweisung zusätzlicher Wohngebiete erfordern könnte, mag sein. Für den in Rede stehenden Abwägungsvorgang ist diese Möglichkeit ohne Belang.
100Soweit der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung am 10. April 2014 geäußert hat, der Ausgleich zwischen landwirtschaftlich und baulich genutzten Flächen müsse auf der Ebene der Regionalplanung stattfinden, kann dies als politische Meinungsäußerung im Rahmen der Fragezeit für Einwohner verstanden werden. Ihr ist kein maßgeblicher rechtlicher Einfluss auf die Abwägungsentscheidung beizumessen. Im Übrigen ist es kein Fehler darauf hinzuweisen, dass die Flächenverteilung bereits auf der landesplanerischen Ebene global vorgesteuert wird und ein Gesamtausgleich in der Tat überörtlich besser hergestellt werden kann als auf der kommunaler Ebene, die nur einen Teilbereich der Flächennutzung erfasst.
101Im Nachgang dazu ist in der Abwägung kein Verstoß gegen § 1 a Abs. 3 BauGB zu sehen. Die Antragsgegnerin hat den planbedingten Eingriff in Natur, Landschaft und Boden abwägungsgerecht bewältigt.
102Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem BNatSchG) sind gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt - wie schon erwähnt - durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach §§ 5 und 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen (§ 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden (§ 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB). § 15 Abs. 3 BNatSchG gilt entsprechend (§ 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren (§ 1 a Abs. 3 Satz 6 BauGB).
103Die Gemeinde hat demnach das planbedingte Kompensationsinteresse von Natur, Landschaft und Boden bei der Abwägung angemessen zu berücksichtigen. Dies kann sie nur, wenn sie die Eingriffsfolgen und den Ausgleichsbedarf gemäß § 2 Abs. 3, Abs. 4 BauGB ordnungsgemäß ermittelt. Mangels verbindlicher normativer Vorgaben ist sie nicht gehalten, dabei ein bestimmtes Bewertungsverfahren anzuwenden. Sie hat die zu erwartenden Eingriffe in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem planerischem Ermessen nach dem Maßstab praktischer Vernunft zu ermitteln und zu bewerten und danach über Vermeidung und Ausgleich abwägend zu entscheiden. Damit eine gerechte Abwägung gelingt, hat die Gemeinde die in Betracht kommenden (unter Umständen externen) Ausgleichsmaßnahmen konzeptionell schlüssig dem von ihr herangezogenen Bewertungssystem entsprechend zu bewerten.
104Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 -, BRS 59 Nr. 10 = juris Rn. 6, und vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = BRS 59 Nr. 8 = juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 179, vom 14. Dezember 2012 - 2 D 100/11.NE -, juris Rn. 75, und vom 10. Juli 2007 - 2 D 43/06.NE -, juris Rn. 92 ff.
105Dies hat die Antragsgegnerin getan, wie sich aus dem abwägungsgegenständlichen landschaftspflegerischen Begleitplan vom 7. Februar 2014 ergibt.
106Dessen Ermittlung der Eingriffsfolgen und des Ausgleichsbedarfs ist in sich schlüssig und methodisch nicht zu beanstanden.
107Der landschaftspflegerische Begleitplan beschreibt den Zustand des Plangebiets, auch was die Schutzwürdigkeit des Bodens anbelangt. Die Flächenbilanz für den Bebauungsplan beziffert er auf ca. 80.400 m². Die Ermittlung der ökologischen Wertigkeit des Plangebiets nimmt er im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach dem Verfahren des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW von 2008 vor. Dabei erfolge im vorliegenden Fall eine zusätzliche bodenfunktionsspezifische Betrachtung und ökologische Gesamtbewertung von Biotop- und Bodenfunktion. Die Bodenfunktion im Plangebiet stuft der landschaftspflegerische Begleitplan aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen wie Bodenkarten in Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde als „hoch“ ein. Dann bestimmt er einen Bodenfaktor, der in die abschließende ökologische Gesamtbilanzierung für den Ist- und für den Planzustand eingerechnet werde. So kommt der landschaftspflegerische Begleitplan zu einem ökologischen Gesamtwert des Bodenbestands von 241.550 Punkten, während die ökologische Gesamtbewertung der Planung sich auf 208.687 Punkten belaufe. Dies ergebe im Rahmen der Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich ein Defizit von 32.863 Punkten. Dieses könne - so der landschaftspflegerische Begleitplan - nur durch Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle kompensiert werden. Es erfolge eine Abbuchung der ermittelten Punktzahl vom Ökokonto der Antragsgegnerin. Diese schlüssige Systematik ist in der textlichen Festsetzung C. rechtmäßiger Planinhalt geworden.
108Der von § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB in Bezug genommene § 15 Abs. 3 BNatSchG führt nicht auf ein Abwägungsfehler.
109Er bestimmt, dass bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen ist, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen(§ 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG). Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden (§ 15 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG).
110Diese Bestimmung hat die Antragsgegnerin bei der Abwägung beachtet.
111Die Landwirtschaftskammer NRW rügte in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2012 auch, dass der Bebauungsplan landwirtschaftliche Flächen als Kompensationsfläche (Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) in Anspruch nehme. Sie regte an, den Ausgleich planextern über ein Ökokonto festzulegen. Darauf hat die Antragsgegnerin Rücksicht genommen. Sie hat die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen als Kompensationsflächen im Plangebiet auf ein Minimum reduziert. Die Antragsgegnerin hat in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 städtebaulich nachvollziehbar begründet, dass und warum die von der Landwirtschaftskammer NRW beanstandete Flächenfestsetzung den notwendigen Umfang nicht überschreitet. Demzufolge werde im Bereich der Hochspannungsfreileitungen eine öffentliche Grünfläche zum Teil durch die besagte Flächenfestsetzung überlagert. Grund dafür sei, dass die Grünfläche im Bereich der Hochspannungsfreileitungen als verbindendes Element zwischen den bestehenden und den geplanten Wohnquartieren fungieren solle. Sie solle als extensiv gestaltetes Landschaftsband realisiert werden und gleichzeitig die Möglichkeit bieten, Spielbereiche aufzunehmen. So erfülle sie eine Doppelfunktion als öffentliche Grünfläche einerseits und Ausgleichsfläche andererseits. Im Übrigen sei dem landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen, dass das sich ergebende naturschutzrechtliche Eingriffsdefizit planextern über das Ökokonto der Antragsgegnerin kompensiert werde.
112Gegen diese Vorgehensweise ist mit Blick auf § 15 Abs. 3 BNatSchG nichts zu erinnern. Soweit Flächen im Plangebiet selbst für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, geschieht dies nur zu einem relativ geringen Teil und im Rahmen des nachvollziehbaren Plankonzepts. Nach der ökologischen Gesamtbewertung der Planung des landschaftspflegerische Begleitplans vom 7. Februar 2014 umfassen die Pflanzgebotsflächen 1.580 m², die Maßnahmenflächen 9.150 m² und eine entsiegelte Wegefläche 300 m². Öffentliche Grünflächen summierten sich auf 4.520 m² bei einer Gesamtfläche des Plangebiets von ca. 80.400 m². Vorrangige und weniger umfangreiche Alternativen an Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plankonzepts und Plangebiets sind nicht ersichtlich.
113Da dieser Befund in der Sache keinem Zweifel unterliegt, kommt es wieder nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin die Erörterung des § 15 Abs. 3 BNatschG nicht formal eigens dokumentiert hat. §§ 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB, 15 Abs. 3 BNatSchG fordern dies nicht.
114(3) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) und e) BauGB) abwägungsfehlerfrei ermittelt und bewertet. Sie hat in der textlichen Festsetzung A.9 ein rechtmäßiges Lärmschutzprogramm entwickelt.
115Die Ermittlung der planbedingten Geräuschimmissionen beruht auf der schalltechnischen Untersuchung der Q. GmbH vom 7. Februar 2014 und der ergänzenden schalltechnischen Untersuchung vom 27. März 2014. Diese Lärmgutachten weisen keine beachtlichen Ermittlungsfehler auf. Die Untersuchung vom 7. Februar 2014 berücksichtigt Verkehrslärmimmissionen von außerhalb des Plangebiets durch Straßen- und Schienenlärm in ihren Auswirkungen auf das Plangebiet. Darüber hinaus wird der planbedingt im Plangebiet zu erwartende Sportplatzlärm einschließlich des zugehörigen Parkplatzverkehrs prognostiziert. Die ergänzende Untersuchung von 27. März 2014 befasst sich mit den Sportlärmimmissionen in Bezug auf die Umgebung des Plangebiets. Als Bewertungsmaßstäbe ziehen Lärmgutachter und Antragsgegnerin zulässigerweise die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ hinsichtlich des Verkehrslärms und die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) hinsichtlich des Sportplatzlärms heran.
116Die fachliche Qualität des schalltechnischen Gutachtens vom 27. März 2014 wird nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass der Gutachter die Festlegung der einzelnen Immissionspunkte nicht im Einzelnen begründet hat. Die Immissionsorte 75, 76, 77 und 78 sind der Schallausbreitung durch die geplante Sportanlage außerhalb des Plangebiets offensichtlich unmittelbar an nächstgelegener Stelle ausgesetzt. Sie bilden die außerhalb des Plangebiets zu erwartende Lärmbelastung daher repräsentativ ab. Dass der Gutachter die Immissionsorte auch anders hätte festlegen können, macht die gewählte Festlegung noch nicht unschlüssig.
117Aufbauend auf die Lärmgutachten hat die Antragsgegnerin die planbetroffenen Lärmschutzbelange ordnungsgemäß bewertet.
118Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Wohngebiete um 5 dB(A) - oder ggf. sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.
119Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007
120- 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990
121- 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 117, und vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, m. w. N.
122Der 18. BImSchV kommt im Bauleitplanverfahren mittelbare Bedeutung als Orientierungshilfe zu. Setzt ein Bebauungsplan in der Nachbarschaft zu Wohnbebauung eine Sportanlage fest, so muss gewährleistet sein, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden können und die Wohnbebauung keinen höheren als den zulässigen Lärmbelastungen ausgesetzt wird.
123Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 4 BN 24.04 -, BRS 67 Nr. 29 = juris Rn. 7, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 = DVBl. 2000, 187 = juris Rn. 22 ff.
124Diese Maßgaben hat die Antragsgegnerin im Anschluss an die Lärmgutachten vom 7. Februar 2014 (für die Lärmbelastung des Plangebiets) und vom 27. März 2014 (für die Lärmbelastung der Wohnbebauung im Umfeld) beachtet. Sie hat ihre Abwägungsentscheidung daran ausgerichtet. Die auf passiven Schallschutz namentlich mit Lärmpegelbereichen setzende textliche Festsetzung der Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen A.9 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist abwägungsfehlerfrei und auch sonst rechtmäßig.
125Nach dem aus der Straßenplanung stammenden Rechtsgedanken des § 41 Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG gilt grundsätzlich ein gewisser Vorrang des aktiven Lärmschutzes vor Maßnahmen des passiven Lärmschutzes. Allerdings steht die Pflicht zu aktivem Lärmschutz unter dem Vorbehalt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Erfordern Maßnahmen des aktiven Schallschutzes wegen der mit ihnen verbundenen Kosten einen im Verhältnis zum Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand, so ist zu prüfen, ob statt dessen zum Schutz von Wohnbebauung eine andere Lösung in Betracht kommt. Dies hängt von den konkreten Gegebenheiten ab.
126Vgl. für die Straßenplanung: BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 4 B 75.04 -, juris Rn. 10, und vom 11. Januar 2001 - 4 B 37.00 -, NVwZ 2001, 1398 = juris Rn. 16, Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 31.97 -, NVwZ 2001, 79 = juris Rn. 58 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 161 m.w.N.
127Entscheidet sich die Gemeinde für passiven Schallschutz durch Festlegung von Lärmpegelbereichen, muss sie hinreichend bestimmt regeln, welcher Lärmpegelbereich für die jeweiligen Grundstücke maßgeblich ist und welche Vorkehrungen des passiven Schallschutzes mit Blick auf die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen sind.
128Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 4. März 2013 - 2 D 51/12.NE -, juris Rn. 106, m. w. N.
129Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin genügt. Sie hat hinreichend städtebaulich begründet, warum sie sich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf ein passives Lärmschutzkonzept verlegt. Die Festlegung der Lärmpegelbereiche in der textlichen Festsetzung A.9 und in den zeichnerischen Festsetzungen ist ebenso wenig zu beanstanden wie die textliche Festsetzung A.9 im Übrigen.
130Die Planbegründung zeichnet den zugrunde liegenden Abwägungsvorgang der Lärmschutzbelange differenziert nach. Sie nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen in den schalltechnischen Untersuchungen vom 7. Februar 2014 und vom 27. März 2014 Bezug. Danach überschreitet der Verkehrslärm ohne Schallschutz entlang der nahegelegenen A 59 die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete um bis zu 9 dB(A) am Tag und um bis zu 12 dB(A) in der Nacht. In der ersten Bebauungsreihe zum I., für den eine maximale Annahme zu Verkehrsmengen getroffen worden sei, ergäben sich ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen Beurteilungspegel von bis zu 64 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht. Im überwiegenden Plangebiet lägen die Überschreitungen durch Verkehrslärm bei bis zu 5 dB(A) tags und bis zu 7 dB(A) nachts. Zugrunde gelegt worden sei eine freie Schallausbreitung, so dass diese Beurteilungspegel den ungünstigsten Fall abbildeten.
131Demgegenüber würden die Immissionswerte der 18. BImSchV - für allgemeine Wohngebiete gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV: tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A), nachts 40 dB(A) - unter Berücksichtigung einer Nutzung der Sportanlage sowie des Parkplatzes zum Trainingsbetrieb werktags zwischen 8:00 Uhr und 21:30 Uhr an allen Immissionsorten im Plangebiet sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten werktags eingehalten. Dies belege die Anlage 3 zum Schallgutachten vom 7. Februar 2014. Allerdings ergäben sich, wie in der Anlage 4 bzw. 7/8 zum Schallgutachten vom 7. Februar 2014 dargestellt, beim Spielbetrieb sonn- und feiertags sowohl ohne als auch mit Gebäudeabschirmung im Plangebiet außerhalb wie innerhalb der Ruhezeiten (vgl. dazu § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV) Überschreitungen des Immissionswerts zwischen 1 dB(A) und 10 dB(A). Für die Immissionsorte außerhalb des Plangebiets besagt die ergänzende Untersuchung von 27. März 2014, dass die Werte des § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV werktags genauso wie beim Spielbetrieb sonn- und feiertags eingehalten seien.
132Selbst wenn die Immissionsorte 75 und 76 der ergänzenden Schalluntersuchung vom 27. März 2014 durch den Bebauungsplan Nr. 33B als reines Wohngebiet ausgewiesen würden, wie der Antragsteller einwendet, bedeutet dies nicht, dass ihnen die Richtwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImSchV zugutekommen. Denn aufgrund ihrer bisherigen Randlage zum Außenbereich bzw. wegen ihrer Gemengelagesituation zur geplanten Sportanlage wäre eine Zwischenwertbildung für sie vertretbar.
133Vgl. insoweit im Hinblick auf die 18. BImSchV: OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2011 - 2 A 2579/09 -, juris Rn. 13.
134Dies würde - wie im Lärmgutachten geschehen - den Ansatz der Richtwerte für allgemeine Wohngebiete rechtfertigen.
135Auf die geschilderte Lärmsituation reagiert die Antragsgegnerin angemessen mit dem passiven Lärmschutzkonzept der textlichen Festsetzung A.9. Dabei folgt sie aus nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen einer Kosten-Nutzen-Analyse den Erwägungen und Empfehlungen des Lärmgutachters. Aufgrund der festgestellten Richtwertüberschreitungen hat das Schallgutachten vom 7. Februar 2014 aktive Schallschutzmaßnahmen erwogen. Es hat diese aber wegen geringer Wirkung bzw. wegen unverhältnismäßigen Aufwands zugunsten passiver Schallschutzmaßnahmen verworfen. Auch eine 6 m hohe Lärmschutzwand an der A 59 würde nur zu einer geringfügigen Lärmminderung von ca. 2,5 dB(A) führen. Gegenüber den Sportlärmimmissionen wären theoretisch Lärmschutzmaßnahmen in Form einer Lärmschutzwand entlang der Plangebietsgrenze zum Sportplatz auf mindestens 9 m über Plangebietsgelände zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte in allen Geschossen erforderlich. Eine 4 m bis 6 m hohe Schallschutzwand würde nur einen ausreichenden Schutz für das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss, nicht aber für das 2. Obergeschoss bewirken. Die Umsetzung solcher aktiver Lärmschutzmaßnahmen erscheine daher aus städtebaulicher wirtschaftlicher Sicht nicht realisierbar.
136Daraus resultiert das abwägungsgerechte Lärmschutzprogramm der textlichen Festsetzung A.9. Diese sieht im Wesentlichen vor, dass die nach außen abschließenden Bauteile von Aufenthaltsräumen so auszuführen sind, dass sie den Anforderungen der im Plan gekennzeichneten Lärmpegelbereiche gemäß der DIN 4109 genügen. Als Mindestanforderung wird ein Lärmpegelbereich III gemäß der DIN 4109 festgesetzt. Die Außenbauteile müssen abhängig vom jeweiligen Lärmpegelbereich mindestens im Einzelnen in der textlichen Festsetzung A.9 benannte Schalldämmmaße aufweisen. Außerdem gilt für alle Wohngebiete, dass Schlaf- und Kinderzimmer mit schallgedämmten und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen gemäß VDI 2719 auszustatten sind (textliche Festsetzung A.9.3). An den Gebäudeseiten, die sich den im Plan gekennzeichneten Bereichen mit besonderen baulichen Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen zuwenden, sind zu öffnende Fenster von Aufenthaltsräumen unzulässig (textliche Festsetzung A.9.4).
137Die Lage der Lärmpegelbereiche III und IV legen die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans hinreichend bestimmt fest. Die Lärmpegelbereiche lassen sich überdies anhand des Umweltberichts eindeutig nachvollziehen. Dasselbe gilt für die im Bebauungsplan hinreichend bestimmt markierten Bereiche für besondere Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen. Diese liegen der festgesetzten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz gegenüber.
138(4) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Verkehrs und der Erschließung nach§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB gerecht abgewogen.
139Das Interesse eines Anliegers, von der planbedingten Überlastung einer sein Grundstück erschließenden Straße oder einer erheblichen Verschlechterung der Erschließungssituation als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans verschont zu bleiben, ist ein abwägungserheblicher Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB. Gleichermaßen darf eine Planung nicht absehbar anderweit zu einer Überlastung des Verkehrsnetzes führen.
140Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 150, vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, vom S. 46 des amtl. Umdrucks, vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 42 f. des amtl. Umdrucks, und vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 325.
141Eine derartige Folge des Bebauungsplans zeichnet sich jedoch nicht ab. Die Antragsgegnerin plant die Erschließung des Plangebiets ausweislich der Planbegründung über eine rund 400 m lange Erschließungsstraße, die an den I. angeschlossen werden soll. Die Verkehrsuntersuchung des W1. Planungsbüros von 2012/2014 hat die Leistungsfähigkeit dieses Erschließungskonzepts untersucht. Sie ist zu dem Resultat gelangt, dass es planbedingt zu einer Mehrbelastung des maßgeblichen Verkehrsknotens „Kreisverkehr I./T.-Straße“ von ca. 15 % in der mittäglichen Spitzenstunde komme. Dies führe zu keiner Qualitätseinbußen. Warum diese Einschätzung unzutreffend sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch ansonsten sind keine unzuträglichen Erschließungsverhältnisse als Planungsfolge erkennbar.
142(5) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Hochwasserschutzes aus § 1 Abs. 6Nr. 12 BauGB ordnungsgemäß abgewogen.
143Hierbei ist von Bedeutung, ob das Plangebiet in einem Überschwemmungsgebiet liegt und ob es von Überschwemmungsereignissen verlässlich verschont bleiben wird.
144Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 KN 266/07 -, BRS 76 Nr. 34 = juris Rn. 34.
145§§ 112, 113 LWG NRW treffen Regelungen zu festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach § 31 b Abs. 2 Satz 3 WHG. Dies sind die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Daneben kennt § 114 a LWG NRW überschwemmungsgefährdete Gebiete i.S.v. § 31 c Abs. 1 Satz 1 WHG, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können. Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind gemäß § 31 c Abs. 1 Satz 1 WHG Gebiete, die Überschwemmungsgebiete i.S.d. § 31 b Abs. 1 WHG sind, aber keiner Festsetzung nach § 31 b Abs. 2 Satz 3 WHG bedürfen oder die bei Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, insbesondere Deichen überschwemmt werden können. Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde in überschwemmungsgefährdeten Gebieten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Hochwasser im Fall einer Überschwemmung im Einzelfall oder allgemein durch ordnungsbehördliche Verordnung anordnen (§ 114 a Abs. 2 LWG NRW).
146Diese Rechtslage hat die Antragsgegnerin erkannt und bei der Abwägung sachgerecht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat sich in der Planbegründung und in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 zu der Hochwasserproblematik überzeugend verhalten. Das Plangebiet liege nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet des S1. nach § 112 LWG NRW, sondern lediglich in einem überschwemmungsgefährdeten Gebiet i.S.v. § 114 a LWG NRW. Hier bestehe eine Gefährdung nur, wenn vorhandene öffentliche Hochwassereinrichtungen versagten. Da solche andernorts vorhanden seien, seien im Plan keine besonderen Maßnahmen des Hochwasserschutzes vorzunehmen. Warum die Antragsgegnerin trotzdem Vorkehrungen gegen die Überschwemmungsgefahr hätte treffen müssen, macht der Antragsteller auch mit Hilfe der vorgelegten Hochwassergefahrenkarte nicht deutlich. Die Antragsgegnerin darf bei der Planung von der Prämisse ausgehen, dass die öffentlichen Hochwassereinrichtungen nicht versagen. Sie muss nicht das Hochwasserszenario HQExtrem zugrunde legen, das die von dem Antragsteller überreichte Hochwassergefahrenkarte abbildet. Hochwasser der Kategorie HQExtrem sind sog. Jahrtausendhochwasser, die seltener als alle hundert Jahre auftreten. Die Hochwassergefahrenkarte mit dem Szenario HQ100, das für die Festsetzung von Überschwemmungsgebiete nach § 31 b Abs. 2 Satz 3 WHG maßgeblich ist, tangiert das Plangebiet hingegen nicht.
147(6) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Artenschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB) angemessen abgewogen. Umweltbericht und Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 geben Aufschluss darüber, dass eine Artenschutzprüfung auf der Grundlage örtlicher Bestandsaufnahmen, einer Befragung der Biologischen Station sowie einer Auswertung von Fachinformationssystemen stattgefunden habe. Daraus ergebe sich, dass voraussichtlich keine kritische Gefährdung von Populationen planungsrelevanter geschützter Arten zu befürchten sei. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Prognose unzutreffend sein soll. Auch der Antragsteller zeigt dies nicht substantiiert auf.
148(7) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Störfallrechts im Hinblick auf die geplante CO2-Pipeline hinreichend berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat sich in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 auf den Standpunkt gestellt, mit einer Inbetriebnahme der Pipeline sei aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens nicht zu rechnen. Im unwahrscheinlichen Fall einer Inbetriebnahme sei durch den Planfeststellungsbeschluss sichergestellt, dass keine Gefährdung der Bevölkerung entstehe. Ohnehin sei die Pipeline nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der Antragsteller wendet sich gegen sie ohne Substanz.
149Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
150Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
151Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.