Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 20. Apr. 2015 - AN 9 S 15.00314

bei uns veröffentlicht am20.04.2015

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Neubau eines Pflegeheims mit Generationenwohnungen“.

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Fl.-Nr. ..., Gemarkung ..., an dessen südliche Grenze unmittelbar das ehemals als landwirtschaftliche Fläche genutzte Baugrundstück Fl.Nr...., Gemarkung ..., angrenzt. Das Bauvorhaben soll auf der nördlichen Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., verwirklicht werden. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 17. Oktober 2014 in Kraft getretenen Bebauungsplans „...“ der Gemeinde ..., der für das Grundstück ein Sondergebiet „Wohn- und Pflegeheim“ festsetzt, sowie im Geltungsbereich des parallel hierzu geänderten Flächennutzungsplans (12. Änderung).

Anlässlich eines konkreten Konzepts zur Errichtung eines Pflegeheims mit Seniorenwohnungen auf dem oben genannten Grundstück fasste der Gemeinderat ... am 26. Juni 2013 den Beschluss zur Aufstellung des vorhabensbezogenen Bebauungsplans „Pflegeheim mit Seniorenwohnungen“ auf der nördlichen Teilfläche von Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., sowie den Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans im entsprechenden Bereich. Als Art der baulichen Nutzung war zunächst die Festsetzung allgemeines Wohngebiet (WA) vorgesehen. Am 18. Dezember 2013 beschloss der Gemeinderat die Änderung des Bebauungsplans dahingehend, dass die Fläche für das geplante Wohn- und Pflegeheim als Sondergebiet „Wohn- und Pflegeheim“ festgesetzt wird. Entsprechendes gelte für die 12. Änderung des Flächennutzungsplans, eine erneute öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sei durchzuführen. In der Sitzung wurden auch die Bedenken und Anregungen von Bürgern (§ 3 Abs. 2 BauGB) hinsichtlich des Bebauungsplans behandelt.

Zu den geäußerten Bedenken des Antragstellers zur Belastung des Kanals in der ... wurde ausgeführt, dass die anfallende Schmutzwassermenge von 0,6l/Sek. aus dem Generationenpark keinerlei Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des bestehenden Kanals in der ... bedeute. Da der überlastete Straßenablauf (unmittelbar vor dem Anwesen des Antragstellers) vom Kanalnetz abgetrennt und über das neue Erschließungsgebiet dem RRT am ... zugeleitet werde, erfolge eine Entlastung des vorhandenen Kanals in der ...

Zur Einwendung des Antragstellers bezüglich der Belastung der ... durch den Baustellenverkehr sei auszuführen, dass die ... als ausgebaute Erschließungsstraße grundsätzlich geeignet sei, auch den Baustellenverkehr aufzunehmen, ohne dass entsprechende Beschädigungen drohen würden. Der normale zu erwartende Alltagserschließungsverkehr werde den Zustand der ... nicht nachteilig beeinflussen.

Zur Einwendung bezüglich der Beeinträchtigung der freien Aussicht des Antragstellers wurde ausgeführt, der Gemeinde sei nichts von einer Zusicherung bekannt, dass die benachbarte Fläche des Antragstellers von Bebauung freibleiben müsse. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der rechtswirksame Flächennutzungsplan schon seit 27. Juli 1994 eine Baufläche vorsehe. Der Grundstückseigentümer habe daher grundsätzlich mit einer weiteren Bebauung in diesem Bereich rechnen müssen. Das Interesse des Antragstellers daran, dass sein Grundstück in der bisher bevorzugten Lage an der Grenze zum Außenbereich verbleibe, werde als abwägungserheblicher Belang eingestuft, insbesondere auch im Hinblick auf entsprechende Sichtbeziehungen in den Außenbereich. Allerdings sei die Gemeinde der Auffassung, dass gewichtigere städtebauliche Gesichtspunkte dafür sprächen, an der vorgesehenen Planung festzuhalten. Die Gemeinde habe bereits im bisher geltenden Flächennutzungsplan ihre planerischen Vorstellungen dargelegt, so dass der Grundstückseigentümer damit habe rechnen müssen, dass die vorgesehene Fläche bebaut werde. Gemessen an den städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde, Betreuungseinrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen im Ort selbst anzubieten, müssten die Interessen des Antragstellers hier zurücktreten. Eine erhebliche Grundstückswertminderung durch den Verlust des besonderen Lagevorteils mit einer besonders schönen Aussicht sei im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung nicht zu sehen. Im Rahmen der Abwägung werde berücksichtigt, dass die nach Bebauungsplan zulässige dreigeschossige Bebauung und der durchaus massive Baukörper gegenüber der jetzigen Situation eine Verschlechterung der Lagevorteile bedeute. Gegenüber den Eigentümerinteressen sei jedoch das Interesse der Gemeinde an der Schaffung von Einrichtungen für ältere Menschen am Ort das größere Gewicht beizumessen. Aufgrund der Wirtschaftlichkeit eines solchen Betriebes müsse auch eine entsprechende Größe gewährleistet werden. Dies bedinge ein entsprechendes Maß der baulichen Nutzung und eine entsprechende Höhenentwicklung, die über das vorhandene Maß in der näheren Umgebung hinausgehe. Trotz der dreigeschossigen Bebauung sehe die Gemeinde vorliegend keine erdrückende Wirkung oder einen abriegelnden Charakter, der eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots darstellen würde. Die notwendigen Abstandsflächen müssten durch das Vorhaben eingehalten werden. Gegenüber dem Grundstück des Antragstellers stelle die Bebauung keinen langen Riegel dar, der eine ablehnende Wirkung hätte. Insbesondere in westlicher Richtung bleibe die Grundstückssituation für den Antragsteller frei. Im Rahmen der Bauleitplanung habe die Gemeinde auch Alternativstandorte geprüft, solche stünden aber nicht zur Verfügung. Durch das Bauvorhaben werde schließlich auch der Ortskern gestärkt.

Nach der Behandlung der Einwendungen beschloss der Gemeinderat in der Sitzung vom 18. Dezember 2013, an der Planung festzuhalten. Die Behandlung der Einwendungen im Gemeinderat wurde dem Antragsteller mit Schreiben der Gemeinde ... vom 9. Januar 2014 mitgeteilt.

Im Rahmen der erneuten Auslegung vom 21. Januar 2014 bis 10. Februar 2014 erhob der Antragsteller neben den bisher vorgetragenen Einwendungen vom 4. Dezember 2013 am 5. Februar 2014 dahingehend Bedenken, dass der Generationenpark wegen möglicher Geländeauffüllungen zu hoch herauskomme. Sein Grundstück habe von der Straße her keine Befestigung, es sei zu befürchten, dass die Straße immer weiter ausbreche und somit in ihrer Breite ständig verringert werde.

Diese Einwendungen wurden vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26. Februar 2014 wie folgt behandelt: Gemäß der Bebauungsplansatzung und ihren beinhalteten Festsetzungen dürften durch das geplante Neubauvorhaben keine Geländeerhöhungen oder Auffüllungen zu den bestehenden nördlichen Grundstücken und ihren Anschlüssen hin vorgenommen werden. Der Geländeübergang an den genannten nördlichen Anschlüssen müsse niveaugleich zu ihrer bestehenden Grundstückshöhe hin erfolgen. Südwestlich in ca. 60 bis 70 m Entfernung zum Grundstück des Beigeladenen werde es topographiebedingt zu einer Geländeangleichung bzw. Auffüllung kommen. Diese löse jedoch keine grundsätzliche Erhöhung des Generationenparks aus. In der ... sei im Zuge der Bauarbeiten für das geplante Wohn- und Pflegeheim kein Schwerlastverkehr zu erwarten, da dieser über die geplante Baustraße aus Richtung Süden abgewickelt werde. Die Behandlung der Einwendungen im Gemeinderat wurde dem Antragsteller durch Schreiben der Gemeinde ... vom 27. Februar 2014 mitgeteilt.

Eine erneute öffentliche Auslegung des geänderten Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans wurde vom 25. April 2014 bis zum 26. Mai 2014 durchgeführt, nachdem die HQ 100 Linie des ... gemäß der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes in die Bauleitpläne eingezeichnet wurde und in den Begründungen die beschlossenen Maßnahmen zum Hochwasserschutz am ...erläutert wurden. Neben den bereits vorgebrachten Einwendungen trug der Antragsteller vor, dass sich auf den Grundstücken westlich des Bebauungsplanbereiches eine Quelle befinde, an der Zugvögel im Frühjahr und im Herbst Rast machten. Durch die Bebauung werde der Grundwasserspiegel gesenkt, so dass dieses Feuchtgebiet in seiner Fauna und Flora verändert werde. Der Antragsteller befürchte, dass wegen einer Grundwasserabsenkung der Wasserstand seines Hausbrunnens sinke und Risse in seinem Gebäude entstünden.

In der Sitzung des Gemeinderats vom 28. Mai 2014 wurde dazu ausgeführt, wegen des Kanalbaus im ... sei für die Dauer der Bauzeit eine Grundwasserabsenkung notwendig und wasserrechtlich genehmigt. Wegen der nur vorübergehenden Grundwasserabsenkung seien keine Schäden an Gebäuden oder Kapazitätsverluste bei Hausbrunnen zu befürchten. Am Gebäude des Antragstellers werde ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt und der Wasserspiegel des Hausbrunnens geprüft. Fauna und Flora im westlichen Bebauungsplangebiet blieben erhalten.

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 28. Mai 2014 hat die Gemeinde nach Behandlung der vorgebrachten Einwendungen den Bebauungsplan als Satzung beschlossen (gleiches gilt im Flächennutzungsplanänderungsverfahren). Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 genehmigte das Landratsamt ... die 12. Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 1 BauGB. Die Genehmigung des Flächennutzungsplans und der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans wurden am 27. Juni 2014 ortsüblich bekanntgemacht. Die Ausfertigung durch den Ersten Bürgermeister der Gemeinde ...erfolgte am 30. Juni 2014. Am 17. Oktober 2014 (Amtsblatt Nr. ...) wurde die Genehmigung der 12. Änderung des Flächennutzungsplans sowie der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan „Generationenpark am ...“ erneut ortsüblich bekanntgemacht.

In der Bebauungsplansatzung „Textteil“ ist u. a. folgendes ausgeführt:

„1.01 Art der baulichen Nutzung

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird entsprechend den räumlichen Abgrenzungen als „Sondergebiet (SO) für ein Wohn- und Pflegeheim“ im Sinne des § 11 BauNVO ausgewiesen. (…)

2.04 Höhenlage der Gebäude, Geländeaufschüttungen, Geländeabtragungen

Das bestehende Gelände neigt sich geringfügig in Ost-West und Nord-Süd-Richtung. Auffüllungen über das bestehende Höhenniveau von nördlich anschließenden und bebauten Grundstücken hinaus sind nicht gestattet. Nivellierende Geländeanfüllungen auf den restlichen Bereichen des zu bebauenden Grundstücks sind nur dann gestattet, wenn diese keine Nachteile für die anschließenden Anrainergrundstücke und deren Nutzungen auslösen.“

Am 6. März 2013 ging beim Landratsamt der Bauantrag der Beigeladenen für das Bauvorhaben „Neubau eines Pflegeheims mit Generationenwohnungen“ ein (geänderte Planunterlagen vom 26. Juni 2014 und vom 18. Dezember 2014). Vorgesehen ist in zwei- bis dreigeschossiger Bauweise die Errichtung eines Pflegeheims (46 Pflegeplätze - 38 Einzelzimmer, 4 Doppelzimmer) und in räumlicher Anbindung ein Generationenhaus mit 15 Wohnungen.

Am 27. August 2014 beantragte die Beigeladene schriftlich eine Teilbaugenehmigung gemäß Art. 70 BayBO für die Maßnahmen Aushub der Baugrube (Abschieben des Oberbodens, Herstellung des Planums). Mit Bescheid vom 10. September 2014 erteilte der Antragsgegner die beantragte Teilbaugenehmigung. Hiergegen erhob der Antragsteller am 24. September 2014 Klage (AN 9 K 14.01546) und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Teilbaugenehmigung (AN 9 S 14.01552).

Im Klageverfahren gegen die Teilbaugenehmigung (AN 9 K 14.01546) fand am 3. Dezember 2014 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach die mündliche Verhandlung statt, in der der Beklagtenvertreter erklärte, dass wegen der klägerseits geäußerten Befürchtungen hinsichtlich des Zu- und Abfahrverkehrs nochmals eine Beurteilung durch den Immissionsschutz erfolgen werde. Im Hinblick auf die vom Beklagtenvertreter in Kürze in Aussicht gestellte Zustellung der Baugenehmigung an die Beigeladene wurde die Verwaltungsstreitsache vertagt.

Bei einer am 3. Dezember 2014 durchgeführten Baukontrolle des Antragsgegners wurde festgestellt, dass auf dem Baugrundstück bereits Bodenplatten für den Neubau des Pflegeheims armiert worden seien. Entgegen der in der Teilbaugenehmigung beschriebenen zulässigen Arbeiten seien die gesamte Vorentwässerungsanlage erstellt und bereits Stahlbetonarbeiten durchgeführt worden. Im südlichen Querbau sei eine Sauberkeitsschicht unter der Mittelwand zur Vorbereitung der Fundamentarbeiten errichtet worden. Im Hauptgebäude seien der unter der Bodenplatte liegende Teil des Aufzugschachtes und das Mittelfundament mit Anschlussbewehrung bereits betoniert gewesen. Im nördlichen Querbau sei das Mittelfundament ebenfalls fertig gestellt gewesen. Noch am gleichen Tag wurde die Einstellung der Bauarbeiten mündlich verfügt und mit Bescheid vom 4. Dezember 2014 schriftlich bestätigt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 teilte der Antragsgegner dem zwischenzeitlich für das Verwaltungsverfahren angezeigten Beigeladenenvertreter mit, dass eine nochmalige Überprüfung des Immissionsschutzes ergeben hätte, dass die zum benachbarten Grundstück des Antragstellers gerichteten Stellplätze insbesondere nachts zu einer starken Belastung führen würden und daher bezüglich der Lage der Stellplätze eine Umplanung nötig sei.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Teilbaugenehmigung mit der Begründung abgelehnt, nach Fertigstellung des genehmigten Teils des Vorhabens sei das Rechtsschutzinteresse für den begehrten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Teilbaugenehmigung entfallen.

Zur Verminderung der Immissionen auf dem Grundstück des Antragstellers modifizierte die Beigeladene das Bauvorhaben mit Planvorlagen vom 18. Dezember 2014 dahingehend, dass an der nördlichen Grundstücksgrenze angrenzend an das Grundstück des Antragstellers statt der ursprünglich geplanten Stellplätze drei Garagen zur Ausführung kommen sollen. Nach einer Stellungnahme der Abteilung Technischer Umweltschutz des Antragsgegners vom 7. Januar 2015 sei eine Überschreitung des Spitzenpegels von 60 dB (A) während der Nachtzeit bei Nutzung der drei Garagen südlich des Wohnhauses auf Fl.-Nr. ... nicht zu erwarten.

Mit Bescheid vom 8. Januar 2015 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung für das Bauvorhaben „Neubau eines Pflegeheims mit Generationenwohnungen“ unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Zufahrt zu Stellplätzen durch eine Grünfläche im Innenhof des Gebäudes im Osten. Zur Begründung wird ausgeführt, der Antrag könne nach Art. 68 Abs. 1 BayBO genehmigt werden, da das Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO geprüft würden, nicht widerspreche. Das Vorhaben entspreche mit Ausnahme der Stellplätze auf der Grünfläche östlich vor dem Hauptgebäude den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans „Generationenpark am ...“. Für drei an der Ostseite des Gebäudes geplante Stellplätze, deren Zufahrt über eine im Bebauungsplan ausgewiesene Grünfläche erfolge, könne eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, da eine Änderung des Gebietstypus dadurch nicht erfolge und die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar sei.

Hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO seien keine unzumutbaren Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Wohnbebauung des Grundstücks Fl.-Nr. ... zu erwarten. Das Bauvorhaben sei nach Norden hin abgestuft, so dass es dort nur als zweigeschossiges Bauwerk wahrzunehmen sei. Eine Einmauerung oder optisch bedrängende Wirkung komme nicht zustande. Die Bebauung umschließe das Grundstück Fl.-Nr. ... nicht in vollem Umfang, da im westlichen Grenzabschnitt keine Grenzbebauung vorgenommen werde. Eine ausreichende Belüftung und Belichtung werde durch die mit Art. 6 BayBO konformen Abstandsflächen erzielt. Das Rücksichtnahmegebot werde nicht verletzt, weder die Aussicht noch ein möglicher Werteverlust seien insoweit schützenswert. Auch sei keine erhebliche Lärmbelästigung durch Zu- und Abfahrtsverkehr zum Bauvorhaben gegeben. Durch die geschlossenen Garagen an der nördlichen Grundstücksgrenze würden Geräuschspitzen in der Nacht ausreichend gedämmt. Die Immissionen seien nicht höher als bei einem Ein- oder Mehrfamilienhaus mit entsprechend auf der Grenze zulässigen Garagen.

Öffentlich-rechtlich zu schützende nachbarliche Belange, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen seien, würden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.

Eine Ausfertigung der Baugenehmigung wurde der Bevollmächtigten des Antragstellers am 13. Januar 2015 zugestellt.

Dagegen hat der Antragsteller durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2015 am 30. Januar 2015 Klage erhoben (AN 9 K 15.00157). Am 26. Februar 2015 hat der Antragsteller durch die Prozessbevollmächtigte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 8. Januar 2015 gestellt.

Zur Begründung wird ausgeführt, das Bauvorhaben sei offensichtlich rechtswidrig und verletze die Rechte des Antragstellers. An der Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Baugenehmigung bestehe kein öffentliches Interesse. Es bestünden erhebliche Zweifel an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Der Bebauungsplan „Generationenpark am ...“ der Gemeinde ... stelle keine rechtswirksame Bauleitplanung dar. Er sei unwirksam, insbesondere materiell fehlerhaft, da er an Ermittlungs- und Abwägungsfehlern leide. Es seien keine Feststellungen zu den Licht- und Verschattungswirkungen getroffen worden. Es sei nicht berücksichtigt worden, inwieweit die Höhe der Gebäude durch die durch Bebauungsplan zugelassenen Auffüllungen die Rechte des Antragstellers weitergehend beeinträchtige. Die Planung verstoße gegen das Abwägungsgebot, da die betroffenen Belange des Antragstellers nicht hinreichend beachtet worden seien.

Das Bauvorhaben verstoße zudem gegen das Rücksichtnahmegebot. Bei dem Bauvorhaben handle es sich um eine störende Anlage. Die Wohnnutzung sei im Hinblick auf die maßgeblichen Lärmimmissionen untergeordnet. Das Bauvorhaben rufe unzumutbare und erhebliche Lärmbelästigungen hervor. Die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholte Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde sei nicht ausreichend und zudem fehlerhaft, da nur auf die Stellplatznutzung abgestellt werde. Eine Auflage wegen eines nächtlichen Nutzungsverbots sei nicht in die Baugenehmigung aufgenommen worden. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme sei ein erforderlicher Abstand von 28 m zwischen Stellplätzen und Wohnnutzung im Allgemeinen Wohngebiet berechnet worden. Der erforderliche Mindestabstand werde nicht eingehalten. Auch die Garagennutzung führe somit zu einer unzumutbaren Lärmbelastung des Antragstellers. Der Nutzungskonflikt sei durch Auflagen nicht lösbar, da die Erschließung unweigerlich am Grundstück des Antragstellers vorbei führe.

Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt, da der massive Gebäudekomplex eine bedrängende Wirkung auf das Gebäude und Grundstück des Antragstellers ausstrahle. Das eingeschossige Wohngebäude des Antragstellers werde aufgrund der Kubatur und der Höhe des geplanten Gebäudekomplexes gleichsam eingemauert. Die Belichtung, Belüftung und Besonnung werde massiv eingeschränkt. Die Grundstücksfläche des Baugrundstücks werde nahezu vollständig mit dem geplanten Gebäudekomplex überdeckt. Die Wohnqualität des Antragstellers und der Wert des Grundstücks würden erheblich gemindert.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamtes ... vom 8. Januar 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handle es sich nicht um eine störende Nutzung, die einer besonderen Beachtung des Rücksichtnahmegebotes bedürfe. Von der Wirksamkeit des Bebauungsplans sei auszugehen. Das Wohnhaus des Antragstellers befinde sich in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) des Bebauungsplans Nr. ... der Gemeinde ... weit außerhalb der Baugrenzen und sei im Jahr 1975 offensichtlich im Wege der Befreiung genehmigt worden. Die Nutzung als Pflegeheim stelle sich als eine besondere Form des Wohnens dar; es handle sich nicht um eine Einrichtung, bei der eine Betreuung und Pflege in krankenhausmäßiger Art erfolge, sondern um eine Anlage für soziale bzw. gesundheitliche Zwecke, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet oder angrenzend an ein reines Wohngebiet zulässig wäre. Der damit verbundene Fahrverkehr sei, wie beispielsweise auch beim Geschosswohnungsbau, als üblich hinzunehmen, zumal gerade die Bewohner eines Pflegeheims gemeinhin nur in Ausnahmefällen über ein Kraftfahrzeug verfügten. Eines nächtlichen Nutzungsverbotes der Garagen bedürfe es nicht, da Garagen grundsätzlich gemäß § 12 BauNVO in allen Baugebieten zulässig und daher im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot unproblematisch seien. Der Fahrverkehr von Rettungsfahrzeugen werde nicht massiv zunehmen, insbesondere werde wegen der Verkehrslage nur gelegentlich der Einsatz eines Martinshorns zum Tragen kommen. Der gelegentliche Einsatz des Martinshorns sei jedoch als sozialadäquat hinzunehmen.

Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei auch nicht in Form einer bedrängenden Wirkung des geplanten Gebäudekomplexes auf das Anwesen des Antragstellers ersichtlich, die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) würden in vollem Umfang eingehalten. Daher sei auch eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung für das klägerische Anwesen sichergestellt.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2015 wurde die Beigeladene zum Verfahren beigeladen. Sie hat sich im Eilverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren AN 9 S 14.01552, AN 9 K 14.01546 und AN 9 K 15.00157 sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der nach § 80 a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers ist nicht begründet. Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung, die umso eingehender sein muss, als die angegriffene Maßnahme Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581), im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gemäß § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 80 Rdnr. 146, 152; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rdnr. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen.

Nach der im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung verletzt der angefochtene Bescheid des Antraggegners vom 8. Januar 2015 den Antragsteller nicht in seinen Rechten, so dass ihm voraussichtlich kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Der Antragsteller kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69). Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris m. w. N.).

Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rdnr. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 -, NVwZ 1998, 58; BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

Die Klage des Antragstellers wird aller Voraussicht nach jedoch erfolglos bleiben, weil der angefochtene Bescheid nicht an einem derartigen Mangel leidet. Der Antragsteller wird durch den Bescheid vom 8. Januar 2015 voraussichtlich nicht in seinen Rechten verletzt, so dass ihm kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Im vorliegenden Fall war, da es sich bei dem genehmigten Vorhaben um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 BayBO handelt (Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zweck der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit), ein Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO durchzuführen, in dem eine umfassende Prüfung der bauplanungsrechtlichen wie auch der bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfolgt.

Die erteilte Baugenehmigung ist im Hinblick auf die Einhaltung nachbarschützender Vorschriften voraussichtlich nicht zu beanstanden. Das Bauvorhaben verletzt insbesondere nicht den allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers (vgl. 1.). Auch ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung ist nicht festzustellen (vgl. 2). Eine Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften (vgl. 3.) ist ebenfalls nicht ersichtlich.

1. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des sogenannten allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs berufen. Der Antragsteller hat gegen das streitgegenständliche Bauvorhaben kein Abwehrrecht aufgrund eines Gebietsbewahrungsanspruchs, weil sich sein Grundstück und das Baugrundstück nicht in demselben Baugebiet befinden.

Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten (§ 9 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) oder faktischen Baugebiet das Recht, sich - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die ihrer Art nach weder regelmäßig noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 29). Da der Gebietsbewahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitigen Eigentumsbindung beruht, steht er grundsätzlich nur einem Eigentümer zu, dessen Grundstück sich innerhalb desselben Baugebiets befindet (BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 31.3.2008 - 1 ZB 07.1062 - juris; B.v. 23.10.2003 - 2 ZB 03.1673 - juris Rn. 3).

Nach ganz überwiegender Meinung (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765; B.v. 22.11.2012 - 4 B 32/11 - BauR 2012, 634; BayVGH, B. v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 -; U.v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - jeweils juris; U.v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51; VG Ansbach, U. v. 3.12.2014 - AN 9 K 12.01753 - juris) hat ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im Plangebiet, da es hier an dem erforderlichen typischen wechselseitigen Austauschverhältnis fehlt, welches die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschweißt. Der Nachbarschutz für außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegene Grundstücke bestimmt sich bundesrechtlich vielmehr nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenden Gebot der Rücksichtnahme.

Zwar kann die Gemeinde mit einer Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgen, auch „Gebietsnachbarn” einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben (BayVGH, U. v. 14.7.2006 - 1 BV 03.2179 - ZfBR 2007, 362). Ob einer Baugebietsfestsetzung eine derartige über die Gebietsgrenze hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt, hängt - wie der Nachbarschutz durch andere Bebauungsplanfestsetzungen - davon ab, ob sich der Begründung des Bebauungsplans oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt ( BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris; B.v. 31.3.2008 - 1 ZB 07.1062 - juris; VG Ansbach, U.v. 15.9.2010 - AN 3 K 09.00299 - juris Rn. 41).

Ein Planungswille zur Festsetzung gebietsübergreifender, drittschützender Rechte durch den Bebauungsplan „Generationenpark am ...“ ist vorliegend jedoch nicht erkennbar.

Mangels eines gebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruchs kann offen bleiben, ob dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ein rechtswirksamer Bebauungsplan zugrunde liegt. Da für das Grundstück des Antragstellers sowie das Grundstück der Beigeladenen jeweils andere Bebauungspläne gelten, kommt ein Anspruch auf Gebietserhaltung auch dann nicht in Betracht, wenn der für das Baugrundstück geltende, vorhabenbezogene Bebauungsplan „Generationenpark am ...“ unwirksam wäre, da sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach dem für das Grundstück des Antragstellers gültigen Bebauungsplan und dessen Festsetzungen beurteilen würde.

Darüber hinaus ist im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz angemessenen summarischen Prüfung regelmäßig von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, wenn keine Anzeichen für dessen offensichtliche Unwirksamkeit gegeben sind (vgl. BayVGH, B. v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris).

Eine Verletzung eines Anspruches auf Bewahrung der Gebietsart würde hier auch insofern nicht vorliegen, als mit dem streitigen Vorhaben keine neue Nutzungsart hinzutritt. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich der Art nach um ein wohnverträgliches Vorhaben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff des Wohnens durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Diese Kriterien dienten insbesondere auch der Abgrenzung von anderen Nutzungsformen, etwa der Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger Betreuung, der bloßen Schlafstätte oder anderer Einrichtungen, die dann nicht als Wohngebäude, sondern als soziale Einrichtungen einzustufen sind (BVerwG, B. v. 25.3.1996 - 4 B 302/95 - NVwZ 1996, 893). Was danach unter den Wohnbegriff fällt und was nicht mehr, beurteilt sich nach dem Nutzungskonzept des Vorhabens, insbesondere aber nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG a. a. O.). Nicht entscheidend ist danach, ob der Betreuungs- oder Pflegezweck vorherrscht oder nur untergeordnet ist, sofern in den Heimen gewohnt wird. Ein Mindestmaß an freier häuslicher Gestaltungsmöglichkeit ist (folglich) ausreichend (vgl. BayVGH, B. v. 27.10.1999 - 1 ZS 99.2460 - juris; VG München, B. v. 2.1.2009 - M 1 SN 08.5979 - juris).

Nach § 3 Abs. 4 BauNVO gehören zu den nach § 3 Abs. 2 sowie den nach §§ 2, 4 bis 7 BauNVO zulässigen Wohngebäuden auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 und 4 BauNVO findet allenfalls dort seine Grenze, wo aufgrund des im Vordergrund stehenden Klinikcharakters der Einrichtung von einem „Wohnen“ nicht mehr gesprochen werden kann (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand 08/2013, § 3 BauNVO Rdnr. 64).

Dabei kommt es vorliegend auf die Frage, ob Seniorenheime, die auch Betreuung, Pflege und ggfs. gesundheitliche Versorgung der Bewohner anbieten, zu den Wohngebäuden oder zu den Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke zu rechnen sind (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar BauGB, § 4 BauNVO Rdnr. 94 m. w. N., § 3 Rdnr. 48, 60 ff.), nicht an, da Anlagen für soziale und/oder gesundheitliche Zwecke ebenfalls in allgemeinen Wohngebieten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig sind.

Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben, das Betreutes Wohnen mit 15 Wohnungen und ein Pflegeheim mit 46 Pflegeplätzen miteinander kombiniert, handelt es sich nicht um eine klinikartige Einrichtung. Vielmehr dominiert die Wohnnutzung, so dass keine Zweifel an der Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens in einem allgemeinen Wohngebiet bestehen. Darüber hinaus wäre das Vorhaben auch dann zulässig, wenn es sich nicht um ein Wohnbauvorhaben, sondern um eine Anlage für soziale und gesundheitliche Zwecke handeln würde (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO).

Unabhängig davon, dass sich der Antragsteller nicht auf die Einhaltung eines allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs berufen kann, dient nach diesen Maßstäben das streitgegenständliche Vorhaben (auch) dem Wohnen und wahrt daher den Gebietscharakter.

2. Der Nachbarschutz des mit seinem Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegenen Antragstellers bestimmt sich damit nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO für den beplanten Innenbereich bzw. - bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans für die dann gegebene Außenbereichslage des Baugrundstücks - nach dem in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris Rn. 6 für § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 14 ZB 11.1730 - juris Rn. 7).

Das Rücksichtnahmegebot findet in qualifiziert beplanten Bereichen nach § 30 Abs. 1 BauGB über § 15 Abs. 1 BauNVO Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 - 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind. Nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB beeinträchtigt ein im Außenbereich gelegenes Bauvorhaben einen öffentlichen Belang, wenn es als „störendes“ Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann.

Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Interessenbewertung ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten nach der jeweiligen Situation, in der sich die betroffenen Grundstücke befinden, im Einzelfall zuzumuten ist. Im Rahmen einer Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (BVerwG, U. v. 5.8.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334/337 und B.v. 10.1.2013 - 4 B 48/12 - juris). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen. (vgl. BVerwG, B. v. 10.1.2013 - 4 B 48/12 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 40). Die Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, B. v. 10.1.2013 a. a. O.; U.v. 24.4.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143).

Zu beachten ist allerdings, dass im Rahmen des § 30 Abs. 1 BauGB eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, da eine seinen Anforderungen genügende Umsetzung regelmäßig in der den Festsetzungen zugrunde liegenden Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) stattgefunden hat. Eine Konfliktlösung im Baugenehmigungsverfahren über das Gebot der Rücksichtnahme setzt daher voraus, dass der Bebauungsplan dafür noch offen ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 -, juris Rn. 20; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 15). Nur soweit der Bebauungsplan selbst noch keine abschließende Entscheidung enthält, kommt nach § 15 Abs. 1 BauNVO in Verbindung mit den zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Regeln eine „Nachsteuerung“ im Baugenehmigungsverfahren in Frage, in dem die Festsetzungen eines Bebauungsplans lediglich ergänzt, aber nicht korrigiert werden können (BVerwG, U. v. 12.9.2013 a. a. O.; BayVGH, B. v. 26.7.2011 - 14 CS 11.576 - juris Rn. 29). Je konkreter eine planerische Festsetzung, umso geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO (vgl. OVG NRW, B. v. 12.2.2015 - 2 A 616/14 - juris m. w. N.).

Im Übrigen kann ein Grundstück in Randlage zu einem weniger geschützten festgesetzten Gebiet oder zum Außenbereich wegen dieser Lage nicht den vollen, für „sein“ Gebiet ansonsten geltenden Schutz beanspruchen (vgl. BayVGH, U. v. 24.08.2007 - 22 B 05.2870 - juris). Der Antragsteller hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Erhalt der Ortsrandlage oder darauf, dass das Nachbargrundstück wie sein eigenes Grundstück genutzt oder bebaut wird (vgl. VG Augsburg vom 7.3.2012, Az. Au 5 S 12.175, juris - Rdnr. 43).

Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme gegenüber dem Antragsteller weder im Hinblick auf die zu erwartenden Lärmimmissionen (vgl. 2.1.) noch hinsichtlich einer bedrängenden bzw. erdrückenden Wirkung (vgl. 2.2.), noch hinsichtlich einer geltend gemachten Minderung des Wertes und der Wohnqualität (vgl. 2.3.) vor.

2.1. Von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben sind hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrsaufkommens (vgl. 2.1.1) als auch der Nutzung der grenzständigen Garagen (vgl. 2.1.2) keine unzumutbaren Lärmimmissionen zu erwarten.

Zur Bestimmung der Grenze dessen, was im Rahmen des Rücksichtnahmegebots einem Nachbarn an Einwirkungen in Form von Lärmimmissionen zugemutet werden kann, kann im Regelfall auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 29), in dem die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein festlegt sind (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris; VG München, U.v. 26.7.2011 - M 1 K 11.2366 - juris Rn. 26). Lärmimmissionen können unzumutbar sein, sofern sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG). Mit dem Begriff der sozialen Adäquanz, der auch im Anwendungsbereich der TA Lärm seine Berücksichtigung findet (Nr. 3.2.2 Buchst. c) TA Lärm), werden Verhaltensweisen beschrieben, die sich im Rahmen des menschlichen Zusammenlebens möglicherweise für den Einzelnen nachteilig auswirken, jedoch von der Bevölkerung insgesamt akzeptiert werden, weil sie sich in den Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren halten (so OVG Saarland, U.v. 11.9.2008 - 2 C 186/08 - juris). Derartige besondere Umstände der sozialen Adäquanz können nach Art und Gewicht wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung von Lärmimmissionen haben mit der Folge, dass von den betroffenen Nachbarn im Einzelfall mehr Verständnis und Akzeptanz erwartet werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 31.3.2006 - 22 B 05.1683 - juris; B.v. 12.5.2004 - 22 ZB 04.234 - NVwZ-RR 2004, 735 f. sowie BGH vom 7.4.2000 - V ZR 39/99 - DVBl 2000, 1608/1610). Vor diesem Hintergrund unterliegen Lärmimmissionen, die von Anlagen für soziale Zwecke ausgehen, weder dem Anwendungsbereich der TA Lärm (vgl. Nr. 1 Abs. 2 Buchst. h TA Lärm) noch sonstigen Verordnungen oder gesetzeskonkretisierenden Verwaltungsvorschriften (so auch OVG Lüneburg, B.v. 3.1.2011 - 1 ME 146/10 - juris).

Das streitgegenständliche Vorhaben deckt den städtebaulichen Bedarf der Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum und der Versorgung hilfs- und pflegebedürftiger älterer Menschen unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung. Aufgrund dieser Zielsetzung der Einrichtung und der für eine solche Einrichtung betriebswirtschaftlich erforderlichen Größe kann im Rahmen der Sozialadäquanz ein höheres Maß an Verständnis und Akzeptanz hinsichtlich der mit dem Vorhaben verbundenen Lärmimmissionen erwartet werden.

2.1.1. Das mit dem Vorhaben zu erwartende Verkehrsaufkommen führt nicht zu unzumutbaren Belästigungen oder Störungen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO bzw. nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB bei unterstellter Außenbereichslage. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der von dem Vorhaben verursachte und diesem zurechenbare Fahrzeugverkehr zu Beeinträchtigungen des Antragstellers führen würde, die diesem etwa im Hinblick auf Verkehrslärmimmissionen oder in Bezug auf etwaige Behinderungen der Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück nicht mehr zugemutet werden könnten. Anlieger müssen den durch ein zulässiges Vorhaben ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr und den dadurch entstehenden Lärm regelmäßig hinnehmen. Der mit der Verwirklichung des Bauvorhabens zusätzlich entstehende Zu- und Abgangsverkehr in der ... wird aller Voraussicht nach kein der Wohnnutzung des Antragstellers schlechthin nicht mehr zumutbares Ausmaß erreichen.

Für die Bemessung der Zumutbarkeit des mit einer Anlagennutzung verbundenen Verkehrs kann als Anhaltspunkt auf die Regelung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) zurückgegriffen werden, wenngleich die TA Lärm für das streitgegenständliche Vorhaben als (allenfalls) Anlage für soziale Zwecke nach Nr. 1 h TA Lärm keine Geltung beansprucht (s.o.).

Die Immissionsschutzbehörde wurde im Bauleitplanverfahren bereits mehrfach beteiligt und hat aus immissionsschutzrechtlicher Sicht im Verfahren der Bauleitplanung keine Einwände erhoben. Ausweislich der Stellungnahme der Abteilung Technischer Umweltschutz des Landratsamtes ... vom 2. und 4. Dezember 2014 im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens würden selbst bei einer Qualifizierung des Vorhabens als Betrieb die Voraussetzungen nach Nr. 7.4 TA Lärm nicht erfüllt, so dass aus fachtechnischer Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben bestünden, wenn die Stellplätze an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller zur Nachtzeit nicht genutzt würden. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass das Vorhaben eventuell als Anlage für soziale Zwecke nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterfalle.

Zur Verminderung der Lärmimmissionen wurden die Stellplätze an der nördlichen Grundstückseite durch Änderung der Planvorlagen vom 18.12.2014 verlagert und durch drei Garagen an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers ersetzt. Die Nutzung der drei Garagen südlich des Wohnhauses auf Fl.-Nr. ... lässt nach einer Stellungnahme der Abteilung Technischer Umweltschutz des Landratsamtes ...vom 7. Januar 2015 eine Überschreitung des Spitzenpegels von 60 dB (A) während der Nachtzeit nicht erwarten. Die Empfehlung eines nächtlichen Nutzungsverbotes für die drei Garagen wird in der erneuten Stellungnahme nicht ausgesprochen oder für erforderlich gehalten.

Unter Berücksichtigung dessen, dass das streitgegenständliche Vorhaben als Anlage für soziale Zwecke nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterliegt, die Werte nach TA Lärm jedoch gleichwohl einhalten würde, ist davon auszugehen, dass sich aus dem mit dem Vorhaben einhergehenden Zu- und Abfahrtsverkehr keine unzumutbaren Lärmimmissionen für den Antragsteller ergeben werden, zumal die Lage der erforderlichen Stellplätze auf der östlichen Seite des Grundstücks geplant ist und zur Schonung des Grundstücks des Antragsstellers an der nördlichen Grundstücksgrenze abweichend von der ursprünglichen Planung nunmehr drei Garagen vorgesehen wurden. Wenngleich der Verkehr eines Pflegeheims mit Generationenwohnungen nicht völlig gleichgesetzt werden kann mit dem Verkehrsaufkommen von reinen Wohnbauvorhaben (vgl. für Seniorenzentrum BayVGH, U. v. 25.9.2003 - 14 N 00.1191 - juris), handelt es sich unter Berücksichtigung der Zielsetzung und Größe des Vorhabens, dessen Bewohnerstruktur und des prognostizierten Personal- und Lieferverkehrs bei dem für das Vorhaben zu erwartenden Verkehrslärm um sozialadäquate und damit zumutbare Lärmimmissionen. Während im Vergleich zu einem reinen Wohnbauvorhaben bei dem streitgegenständlichen Vorhaben zwar auch Verkehrsaufkommen durch Personal-, Besuchs- und Lieferverkehr zu erwarten ist, ist demgegenüber aufgrund der Bewohnerstruktur von geringerem Kraftfahrzeugverkehr seitens der Bewohnerschaft auszugehen. Auch die Lärmimmissionen durch möglicherweise zu erwartende Rettungswageneinsätze bewegen sich noch im Rahmen der Sozialadäquanz und des zumutbaren Verkehrslärms, zumal aufgrund der Verkehrsgegebenheiten der Einsatz eines Martinshorns im Bereich des Wohngebietes entbehrlich sein kann.

Das mit dem Bauvorhaben zu erwartende Verkehrsaufkommen und die damit verbundenen Lärmimmissionen verletzen somit nicht das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO bzw. das in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme bei Annahme einer Außenbereichslage des Baugrundstücks.

2.1.2. Auch die Lage und Nutzung der Stellplätze und Garagen des Bauvorhabens lassen keine unzumutbaren, das Rücksichtnahmegebot verletzenden Belästigung oder Störungen erwarten. Die Situierung der Garagen an der südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers löst hinsichtlich des durch das Vorhaben ausgelösten Zu- und Abfahrtsverkehrs keinen Immissionskonflikt aus, der sich gegenüber dem Antragsteller als rücksichtslos erweist. Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO sind in allgemeinen Wohngebieten Garagen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Die drei Garagen überschreiten diesen Umfang keinesfalls. Die im Übrigen östlich auf dem Baugrundstück vorgesehenen Stellplätze erweisen sich unter Lärmschutzgesichtspunkten günstig für den Antragsteller.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sind die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung bauplanungsrechtlich nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässiger Stellplätze und Garagen erwachsenden Störungen regelmäßig hinzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2008 - 15 CS 08.2123 - juris). Das Rücksichtnahmegebot gilt gleichwohl auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen. Sie können dann unzulässig sein, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Demgemäß begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern dann rechtlichen Bedenken, wenn der Nachbar infolge der Anordnung von Garagen und Stellplätzen im rückwärtigen Gartenbereich unzumutbaren Störungen durch nächtlichen Lärm ausgesetzt wird und nach Lage und Zuschnitt des Baugrundstücks eine Konzentration von Garagen und Stellplätzen im rückwärtigen Ruhebereich vermieden werden könnte (vgl. BayVGH, B. v. 25.5.2010 - 15 CS 10.982 - juris; B. v. 12.7.2007 - 15 ZB 06.3088 - juris; BVerwG, U. v. 12.7.2000 - 4 C 3/00 - NVwZ 2001, 813 ff.).

Ist ein Fall durch atypische Besonderheiten dergestalt gekennzeichnet, als sich die Lage und Ausgestaltung der angefochtenen nachbarlichen Stellplätze bzw. Garagen von den im Baugebiet bisher vorhandenen Garagenanlagen abhebt und ein Nachbar daher darauf vertrauen konnte, dass sein Gartenbereich auf Dauer von Kraftfahrzeuglärm, der von einer unmittelbar benachbarten Garagenanlage ausgeht, frei bleibt, kann sich die Genehmigung einer Garagenanlage als nicht mehr zumutbar erweisen (vgl. BayVGH, B. v. 10.4.2014 - 1 CS 14.397 - juris für drei Stellplätze und fünf Garagen mit 30 m Zufahrtsweg entlang der Grundstücksgrenze).

Im vorliegenden Fall erweist sich die Lage der streitgegenständlichen Garagen und die mit deren Nutzung verbundenen Immissionen nicht als unzumutbar. Der Antragsteller konnte nicht darauf vertrauen, dass sein südlicher Grundstücks- und Gartenbereich auf Dauer von Immissionen durch benachbarten An- und Abfahrtsverkehr freigehalten wird. Das Vertrauen in den Fortbestand der Ortsrandlage ist insoweit nicht schützenswert. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Lage der im nördlichen Bereich des Baugrundstückes vorgesehenen Garagen die Gartennutzung des Antragstellers möglicherweise beeinträchtigen und Verkehrsimmissionen hervorrufen könnte. Gleichwohl erwiesen sich diese Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der Anordnung der grenzständischen Garagen und der weit möglichsten Schonung des nördlichen Nachbargrundstücks vor Verkehrsimmissionen durch die geänderten Planvorlagen vom 18. Dezember 2014 für den Antragsteller als zumutbar. Nach der fachtechnischen Stellungnahme der Abteilung Technischer Umweltschutz des Landratsamtes ... ist von der Garagennutzung keine Überschreitung des (für das streitgegenständliche Vorhaben an sich nicht anwendbaren) Spitzenpegels nach TA Lärm zu erwarten.

Mangels atypischer Umstände begründen die Lage der Stellplätze und Garagen des Bauvorhabens somit keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen.

Das streitgegenständliche Vorhaben führt daher weder aufgrund des zu erwartenden Verkehrslärms noch hinsichtlich der Lage der Garagen und Stellplätze zu unzumutbaren Belästigungen oder Störungen und verletzt insoweit das Gebot der Rücksichtnahme nicht.

2.2. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes wegen bedrängender oder erdrückender Wirkung des streitgegenständlichen Vorhabens ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Festsetzungen durch Bebauungspläne hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wie die überbaubare Grundstücksfläche haben - anders als die Festsetzung von Baugebieten, grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170 ff.). Soweit der Antragsteller vorträgt, die Grundstücksfläche des Baugrundstücks werde nahezu vollständig mit dem geplanten Gebäudekomplex überdeckt, kann dies somit nur im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes Berücksichtigung finden.

Das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 und B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12). Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl. 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl. 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; verneint: BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 9; B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12; B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl. 2009, 751 - juris Rn. 23; B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21).

Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9).

Nach der Rechtsprechung ist ein Vorhaben aus tatsächlichen Gründen in der Regel nicht als rücksichtslos („erdrückend“) anzusehen, wenn es mit seiner Lage und seinen Abmessungen die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften einhält (BVerwG, B.v.11.1.1999 - 4 B 128.98 - BayVBl 1999, 568).

Das streitgegenständliche Vorhaben hält die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO ein. Unter Berücksichtigung der Größe des geplanten Gebäudes und der Höhenabstufung nach Norden hin kann von einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens mit einer zweigeschossigen Bauweise und maximalen Höhe auf der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Nordseite von 7,22 m (einschließlich Dach) und der Gesamtbreite des Baukörpers von 47 m angesichts des Abstands zum Wohnhaus des Antragstellers sowie der versetzten Anordnung der Gebäudeteile nicht gesprochen werden. Besondere Umstände, wie etwa spezielle Geländeverhältnisse, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist durch die versetzte Anordnung der Gebäudeteile und die abgestufte Höhe eine bedrängende Wirkung weitmöglich gemindert. Der bloße Vortrag, dass dem Wohnhaus des Antragstellers ein „massiver Klotz“ gegenüber gestellt werde, reicht insoweit nicht aus. In Anbetracht der Einhaltung der abstandsrechtlichen Vorschriften stellt sich der Vortrag des Antragstellers, durch den Eindruck, die gegenüberliegende Wand des Vorhabens befinde sich unmittelbar vor dem Wohnhaus des Antragstellers, ergebe sich ein bedrückendes Gefühl des Eingeschlossenseins, als rein subjektive Befürchtung dar, die eine unzumutbare bedrängende Wirkung des Bauvorhabens nicht belegt.

Soweit der Antragsteller geltend macht, das Vorhaben der Beigeladenen schränke eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung massiv ein, ist dem entgegenzuhalten, dass das Gebot der Rücksichtnahme den Grundstückseigentümern nicht das Recht gibt, von jeglicher Schattenwirkung eines Gebäudes auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben. Ein Grundstückseigentümer hat kein Recht auf Beibehaltung einer ungehinderten oder bislang nur geringfügig beeinträchtigten Sicht und muss auch deutlich mehr an Verschattung hinnehmen, bis eine Rücksichtslosigkeit oder ein Verstoß gegen das Gebot der gesunden Wohnverhältnisse angenommen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93, NVwZ 1994, 686; BayVGH, U.v. 22.9.2011 - 2 B 11.762 - juris; VG Ansbach, U.v. 4.4.2012 - AN 3 K 12.00118 - juris Rn. 55).

Insbesondere im Hinblick auf die Abstufung der Höhe des streitgegenständlichen Gebäudes und die versetzte Ausrichtung der Gebäudeteile bewegt sich die vom Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung noch im Rahmen dessen, was üblich und von den Betroffenen hinzunehmen ist. Jedenfalls ist eine unzumutbare Verschlechterung der bestehenden Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse durch das Bauvorhaben der Beigeladenen voraussichtlich nicht zu befürchten.

Die Aufrechterhaltung der ungestörten Aussicht von einem Innenbereichsgrundstück auf die freie Landschaft hat im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme nur ein geringes Gewicht (VGH Mannheim, Urt. vom 12. 9. 1991 - 8 S 1382.91 -, UPR 1992, 158).

Eine erdrückende oder einmauernde Wirkung durch das streitgegenständliche Vorhaben ist aus den dargelegten Gründen hier zu verneinen.

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs gehen nach Ansicht der Kammer von dem streitgegenständlichen Vorhaben keine Belästigungen oder Störungen aus, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

2.3. Eine weitergehende Verletzung nachbarschützender Rechte hinsichtlich einer geltend gemachten Minderung des Wertes und der Wohnqualität des Grundstücks des Antragstellers ist nicht ersichtlich.

Der Einwand der Wertminderung des Grundstücks des Antragstellers vermag dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstücks als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bewahrt zu bleiben (vgl. BVerwG, B. v. 13.11.1997 - 4 B 195/97 - NVwZ-RR 1998, 540 ff.). Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes, das - wie bereits dargelegt - nicht verletzt ist. Je weniger Rücksichtnahme ein Nachbar verlangen kann, desto geringeres Gewicht kommt dem Gesichtspunkt der Wertminderung zu.

3. Eine Verletzung bauordnungsrechtlich nachbarschützender Vorschriften ist nicht ersichtlich, insbesondere werden die nach Art. 6 Abs. 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen eingehalten. Soweit der Antragsteller die Nichteinhaltung eines erforderlichen Mindestabstandes der drei Garagen an der nördlichen Grundstücksgrenze rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Errichtung von Garagen nach Art. 6 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 BayBO bis zu einer Gesamtlänge von 9 m ohne Einhaltung eigener Abstandsflächen zulässig ist. Weitergehende Mindestabstände aus immissionsschutzrechtlichen Gründen sind für das Vorhaben als Wohnbauvorhaben bzw. Anlage für soziale Zwecke nicht ersichtlich.

Im Hinblick auf eine mangelnde Verletzung nachbarschützender Rechte, auf die allein sich der Antragsteller berufen könnte, wird nach summarischer Prüfung die Klage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 8. Januar 2015 voraussichtlich keinen Erfolg haben. Daher überwiegt das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigung. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage dennoch höher zu bewerten, sind nicht erkennbar, so dass es bei der vom Gesetzgeber in § 212 a Abs. 1 BauGB getroffenen Entscheidung bleibt.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. Januar 2015 war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht einer möglichen Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an Nr. II. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen von einem Streitwert in Höhe von 7.500,00 EUR ausgegangen ist, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wurde (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

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(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

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(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Ge

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren selbst. III. Der Streitwert für das Z

Referenzen

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilten Teilbaugenehmigung (Abschieben des Oberbodens, Herstellen des Planums) für das Bauvorhaben „Neubau eines Pflegeheims mit Generationenwohnungen“.

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., an dessen südliche Grenze unmittelbar das ehemals als landwirtschaftliche Fläche genutzte Baugrundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., angrenzt. Das Bauvorhaben soll auf der nördlichen Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., verwirklicht werden. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 17. Oktober 2014 in Kraft getretenen Bebauungsplans „...“ der Gemeinde ... (Festsetzung: Sondergebiet Wohn- und Pflegeheim), sowie im Geltungsbereich des parallel hierzu geänderten Flächennutzungsplans (12. Änderung).

Am 6. März 2013 ging beim Landratsamt der Bauantrag der Beigeladenen für das Bauvorhaben „Neubau eines Pflegeheims mit Generationenwohnungen“ ein (geänderte Planunterlagen vom 26. Juni 2014). Vorgesehen ist in zwei- bis dreigeschossiger Bauweise die Errichtung eines Pflegeheims (46 Pflegeplätze - 38 Einzelzimmer, 4 Doppelzimmer) und in räumlicher Anbindung ein Generationenhaus mit 15 Wohnungen. Am 27. August 2014 beantragte die Beigeladene schriftlich eine Teilbaugenehmigung gemäß Art. 70 BayBO für die Maßnahmen Aushub der Baugrube (Abschieben des Oberbodens, Herstellung des Planums).

Mit Bescheid vom 10. September 2014 erteilte der Antragsgegner die beantragte Teilbaugenehmigung.

Hiergegen erhob der Antragsteller am 24. September 2014 Klage (AN 9 K 14.01546) und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Teilbaugenehmigung (§ 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 3 VwGO).

Zur Begründung ließ er ausführen, die formellen Voraussetzungen für die Erteilung der Teilbaugenehmigung lägen nicht vor. Die Teilbaugenehmigung entfalte Präjudiz im Hinblick auf die Baugenehmigung. Es müsse bereits die prinzipielle Übereinstimmung des gesamten Vorhabens mit bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften feststehen. Eine abschließende Überprüfung der Sach- und Rechtslage und damit der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens sei mangels Vorlage vollständiger Unterlagen nicht möglich. Das Bauvorhaben sei überdies materiell-rechtlich rechtswidrig. Es bestünden erhebliche Zweifel an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Der Bebauungsplan „...“ der Gemeinde ... stelle keine rechtswirksame Bauleitplanung dar. Er sei unwirksam, insbesondere materiell fehlerhaft, da er an Ermittlungs- und Abwägungsfehlern leide. Das Bauvorhaben verstoße zudem gegen das Rücksichtnahmegebot. Es rufe unzumutbare und erhebliche Lärmbelästigungen hervor. Offensichtlich sei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde nicht eingeholt worden. Eine Feststellung der zu erwartenden Immissionen fehle. Dem Antragsteller seien die zu erwartenden Immissionen nicht zumutbar. Auch strahle der massive Gebäudekomplex bedrängende Wirkung auf das Gebäude und Grundstück des Antragstellers aus. Die Belichtung, Belüftung und Besonnung werde massiv eingeschränkt.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Teilbaugenehmigung anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, von der Wirksamkeit des Bebauungsplans sei auszugehen. Das Wohnhaus des Antragstellers befinde sich in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) des Bebauungsplans Nr. 2 „...“ der Gemeinde ... weit außerhalb der Baugrenzen und sei im Jahr 1975 offensichtlich im Wege der Befreiung genehmigt worden. Bei dem gegenständlichen Pflegeheim handle es sich um eine im oder nahe einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzung, die eine besondere Form des Wohnens darstelle. Der damit verbundene Fahrverkehr sei, wie beispielsweise auch beim Geschosswohnungsbau, als üblich hinzunehmen, zumal gerade die Bewohner eines Pflegeheims gemeinhin nur in Ausnahmefällen über ein Kfz verfügten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei auch nicht in Form einer bedrängenden Wirkung des geplanten Gebäudekomplexes auf das Anwesen des Antragstellers ersichtlich, die Abstandsflächen nach der Bayer. Bauordnung (BayBO) würden in vollem Umfang eingehalten.

Im anhängigen Klageverfahren (AN 9 K 14.01546) fand am 3. Dezember 2014 die mündliche Verhandlung statt, in der der Beklagtenvertreter erklärte, dass wegen der klägerseits geäußerten Befürchtungen hinsichtlich des Zu- und Abfahrverkehrs nochmals eine Beurteilung durch den Immissionsschutz erfolgen werde. Im Hinblick auf die vom Beklagtenvertreter in Kürze in Aussicht gestellte Zustellung der Baugenehmigung an die Beigeladene wurde die Verwaltungsstreitsache vertagt.

Bei einer am 3. Dezember 2014 durchgeführten Baukontrolle des Antragsgegners wurde festgestellt, dass auf dem Baugrundstück bereits Bodenplatten für den Neubau des Pflegeheims armiert worden seien. Entgegen der in der Teilbaugenehmigung beschriebenen zulässigen Arbeiten seien die gesamte Vorentwässerungsanlage erstellt und bereits Stahlbetonarbeiten durchgeführt worden. Im südlichen Querbau sei eine Sauberkeitsschicht unter der Mittelwand zur Vorbereitung der Fundamentarbeiten errichtet worden. Im Hauptgebäude seien der unter der Bodenplatte liegende Teil des Aufzugschachtes und das Mittelfundament mit Anschlussbewehrung bereits betoniert gewesen. Im nördlichen Querbau sei das Mittelfundament ebenfalls fertig gestellt gewesen. Noch am gleichen Tag wurde die Einstellung der Bauarbeiten mündlich verfügt und mit Bescheid vom 4. Dezember 2014 schriftlich bestätigt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 teilte der Antragsgegner dem zwischenzeitlich für das Verwaltungsverfahren angezeigten Beigeladenenvertreter mit, dass eine nochmalige Überprüfung des Immissionsschutzes ergeben hätte, dass die zum benachbarten Grundstück des Antragstellers gerichteten Stellplätze insbesondere nachts zu einer starken Belastung führen würden und daher bezüglich der Lage der Stellplätze eine Umplanung nötig sei.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 11. Dezember 2014 wurde dieser Sachverhalt der Antragstellervertreterin mitgeteilt mit dem Hinweis, dass aufgrund der vom Antragsgegner ermittelten Sachlage vor Ort davon auszugehen sei, dass die in der Teilbaugenehmigung beschriebenen Arbeiten fertig gestellt seien und somit das Rechtsschutzbedürfnis für den vorläufigen Rechtsschutz entfallen sein dürfte.

Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 teilte die Antragstellervertreterin mit, dass eine verfahrensbeendende Erklärung nicht abgegeben werde. Die Erteilung der Teilbaugenehmigung sei unzulässig gewesen, da die Genehmigungsfähigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens noch nicht hinreichend feststehe. Außerdem habe der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren geäußert, dass die genehmigten Baumaßnahmen noch nicht voll umfänglich abgeschlossen seien.

Die Beigeladene hat sich im Eilverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten im Verfahren AN 9 S 14.01552 und AN 9 K 14.01546 sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg. Ihm fehlt bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Mit der Fertigstellung einer baulichen Anlage ist regelmäßig das Rechtsschutzinteresse für den begehrten vorläufigen Rechtsschutz entfallen (BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 2 CS 14.1786 - juris). Die Teilbaugenehmigung stellt eine bauaufsichtliche Zulassung dar, sie berechtigt zur Ausführung des genehmigten Teils des Vorhabens. Genehmigungsgegenstand der angefochtenen Teilbaugenehmigung sind vorliegend folgende Baumaßnahmen: Abschieben des Oberbodens, Herstellen des Planums. Bei der am 3. Dezember 2014 vom Antragsgegner durchgeführten Baukontrolle wurde festgestellt, dass nicht nur die genehmigten Arbeiten vollständig ausgeführt waren, sondern darüber hinaus Arbeiten, wie z. B. Stahlbetonarbeiten und zum Teil fertig gestellte Fundamente, die vom Genehmigungsumfang nicht gedeckt waren und den Antragsgegner schließlich zu einer unverzüglich erlassenen Baueinstellungsverfügung veranlassten.

Das mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage verbundene Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern ist nach weitgehender Fertigstellung der baulichen Anlage - hier Abstellen auf den von der Teilbaugenehmigung erfassten Umfang der Bauarbeiten - nicht mehr zu erreichen (BayVGH, Beschluss v. 27.8.2014 - 9 CS 14.1404 - juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO) waren ihr keine Kosten aufzuerlegen. Ihre außergerichtlichen Aufwendungen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 53 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und dem Umstand, dass streitgegenständlich eine Teilbaugenehmigung ist, von einem Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR ausgegangen ist, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wurde (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Lagerplatzes. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs liegt das Grundstück des Klägers im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der dort ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das Grundstück des Beigeladenen liegt außerhalb des Plangebiets im nicht überplanten Innenbereich, den der Verwaltungsgerichtshof - zugunsten des Klägers unterstellt - als faktisches Mischgebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO eingestuft hat.

II.

2

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

3

1. Die Rechtsache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde zumisst.

4

1.1 Die Frage,

ob (sich) bauplanerischer Nachbarschutz kraft Bundesrechts auch auf das Verhältnis des Eigentümers eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu dem Eigentümer eines Grundstücks, das zwar in einem faktischen Baugebiet, aber außerhalb des Plangebiets liegt, übertragen lässt,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

5

Soweit die Frage einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich ist, lässt sie sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats ohne Weiteres im Sinne der berufungsgerichtlichen Entscheidung beantworten. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 16. September 1993 (BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <156>) ausgeführt hat, ergibt sich aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB, dass ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist. Das bedeutet, dass § 34 Abs. 2 BauGB innerhalb von faktischen Baugebieten nachbarschützende Wirkung entfaltet. Der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32 Rn. 5), lässt sich auf den Nachbarschutz in einem faktischen Baugebiet übertragen. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kann daher das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des (faktischen) Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindert werden. Sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke - wie hier - nicht denselben rechtlichen Bindungen unterworfen, können sie auch nicht von dem jeweils anderen Eigentümer deren Einhaltung verlangen.

6

Soweit der Kläger zur Begründung des Klärungsbedarfs des Weiteren darauf hinweist, der Lagerplatz füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die einem Mischgebiet entspreche, zeigt er nicht auf, dass dieser Gesichtspunkt entscheidungserheblich sein könnte. Feststellungen dazu, ob das Vorhaben - wie der Kläger geltend macht - den Gebietscharakter des faktischen Mischgebiets verändern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen.

7

1.2 Die Frage,

ob Auflagen, deren Überwachung zu einem ständigen Überwachungsproblem und somit zu einem nicht mehr vertretbaren Verwaltungsaufwand führen, zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot führen,

beruht auf Annahmen, von denen der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausführlich begründet, dass es sich bei den der Baugenehmigung beigefügten Auflagen um klare und präzise zeitliche und räumliche Vorgaben handele, die ohne Weiteres aus sich heraus verständlich seien und deren Einhaltung dem Beigeladenen damit auch möglich sei. Eine Überwachung der Einhaltung der Vorgaben scheitere auch nicht an einem hierfür notwendigen unvertretbaren Verwaltungsaufwand. Der im Betrieb des Beigeladenen eingesetzte Gabelstapler verfüge über eine Aufzeichnung seiner Betriebsstunden, mit deren Hilfe seine Einsatzzeiten festgestellt werden können. Auch im Übrigen könne die Einhaltung der Auflagen überwacht werden etwa durch Verpflichtung des Beigeladenen, den Einsatz der Geräte und Fahrzeuge auf dem Lagerplatz in zeitlicher Hinsicht selbst zu erfassen und die dabei gewonnenen Ergebnisse der Baurechtsbehörde vorzulegen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Fallkonstellation, die dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 2008 - 14 B 06.1181 - zugrunde lag. Die Frage, ob sich die Einhaltung von Auflagen praktisch überwachen lässt, hängt von den Umständen im konkreten Einzelfall ab und ist einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich. Mit seiner Grundsatzrüge wendet sich der Kläger letztlich nur gegen die tatrichterliche Würdigung, die auf der Auslegung des Regelungsgehalts der strittigen Auflagen im konkreten Einzelfall und der tatsächlichen Feststellung beruht, dass sich mit Hilfe gerätespezifischer Aufzeichnungsmechanismen auch der Verwaltungsaufwand der Überwachung in vertretbarem Rahmen halte.

8

2. Soweit der Kläger geltend macht, das angefochtene Urteil weiche gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vom Beschluss des Senats vom 3. Januar 1973 ab (BVerwG 4 B 171.72 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 34), was auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 2008 belege, genügt der Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch tritt (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Der Kläger zeigt keinen Rechtssatzwiderspruch auf, sondern wiederholt nur seinen bereits mit der Grundsatzrüge erhobenen Einwand, die Auflagen würden zu einem ständigen Überwachungsproblem und unvertretbaren Verwaltungsaufwand führen.

9

3. Die Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, mit der der Kläger unter Bezugnahme auf seine schriftsätzlich gestellten Beweisanträge geltend macht, die Vorinstanzen hätten ein "neutrales Gutachten" einholen müssen, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter nicht ausdrücklich oder lediglich hilfsweise (Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302) beantragt hat. Die ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht setzt voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der vorinstanzlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne unbedingten Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die vom Kläger geübte Kritik im Einzelnen dargelegt, dass er an der Qualifikation und Sachkunde des Gutachters keinen Zweifel habe. Unter diesen Umständen genügt es nicht, im Rahmen der Beschwerde pauschal darauf zu verweisen, der Kläger habe immer wieder berechtigte Einwände gegen das Gutachten vorgebracht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht in der Regel nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn das Bundesverwaltungsgericht dem Beigeladenen nicht durch Zustellung der Beschwerdebegründung Gelegenheit und Veranlassung gegeben hat, sich zur Frage der Zulassung der Revision zu äußern (Beschluss vom 31. Oktober 2000 - BVerwG 4 KSt 2.00 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 36). Dass die nach Bitte des Beigeladenen um Übersendung der Beschwerdeschrift erfolgte Äußerung das Verfahren in besonderer Weise befördert hätte, ist nicht zu erkennen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

1. Das Erstgericht hat zu Recht die Anträge der Antragstellerin auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 VwGO als unzulässig abgelehnt. Für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bedarf es in jedem Fall eines hinreichenden konkreten Grunds (vgl. BayVGH, B. v. 26.10.2009 - 2 CS 09.2121 - BayVBl 2010, 178). Einem gerichtlichen Aussetzungsbeschluss brauchen nicht vorbeugend, gewissermaßen automatisch Sicherungsmaßnahmen beigefügt zu werden. Denn es ist in der Regel zu erwarten, dass die Beteiligten eine gerichtliche Entscheidung auf Aussetzung der Vollziehung auch ohne beigefügte Sicherungsmaßnahmen respektieren (vgl. BayVGH, B. v. 26.10.2009 - 2 CS 09.2121 - BayVBl 2010, 178). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind für den Senat keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Beigeladene zu 1. möglicherweise eine durch das Gericht angeordnete aufschiebende Wirkung missachten würde. Die Beigeladene zu 1. verfügte über eine sofort vollziehbare Teilbaugenehmigung vom 9. April 2014 zum Aushub des Kellers/Tiefgarage. Sie hatte - nach der Einreichung der Anfechtungsklage (Az. M 9 K 14.1661) und des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Az. M 9 SN 14.1662) durch die Antragstellerin - auf eigenes Risiko mit den Bauarbeiten begonnen. Im Anschluss daran ruhten diese über mehrere Monate. Nach Erteilung der hier verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung vom 18. August 2014 hat die Beigeladene zu 1. mit Baubeginnsanzeige vom 28. August 2014 den Baubeginn für den 15. September 2014 angekündigt. Tatsächlich hat die Beigeladene zu 1. aber wohl mit weiteren Bauarbeiten bis nach Zustellung des hier angegriffenen erstinstanzlichen Beschlusses vom 30. Oktober 2014 zugewartet. Ein substantiierter Vortrag der Antragstellerin hierzu fehlt.

2. Der Senat sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin kann die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch ihrem Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage der Antragstellerin wird aller Voraussicht nach jedoch erfolglos bleiben, weil der angefochtene Bescheid nicht an einem derartigen Mangel leidet.

a) Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des sogenannten allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs berufen.

Nach ganz überwiegender Meinung (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765; B. v. 22.11.2012 - 4 B 32/11 - BauR 2012, 634; BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris; U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51) hat ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im Plangebiet, da es hier an dem erforderlichen typischen wechselseitigen Austauschverhältnis fehlt, welches die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschweißt. Der Nachbarschutz für außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegene Grundstücke bestimmt sich bundesrechtlich vielmehr nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenden Gebot der Rücksichtnahme.

Da für die Grundstücke der Antragstellerin sowie die Grundstücke der Beigeladenen zu 1. jeweils andere Bebauungspläne gelten, kommt ein Anspruch auf Gebietserhaltung ohnehin nur in Betracht, wenn der für die Baugrundstücke geltende, vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 49b/12 unwirksam wäre und sich damit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach dem bisher und auch noch für die Grundstücke der Antragstellerin geltenden Bebauungsplan Nr. 49/87 beurteilen würde. Im Rahmen der hier angemessenen summarischen Prüfung ist regelmäßig von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, wenn keine Anzeichen für dessen offensichtliche Unwirksamkeit gegeben sind. Solche sind hier jedoch nicht ersichtlich.

aa) Ein Ausfertigungsmangel ist nicht zu erkennen. Gemäß § 10 Abs. 1 BauGB ist ein Bebauungsplan als Satzung zu beschließen. Satzungen sind auszufertigen (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO) und der Satzungsbeschluss ist amtlich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO). Die Ausfertigung stellt sicher, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Satzungsgebers übereinstimmt (Authentizitätsaspekt; vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1.7.2014, § 10 Rn. 105). Im Ergebnis wird mit der Ausfertigung zudem bekundet, dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Umstände beachtet worden sind (Legalitätsaspekt; vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1.7.2014, § 10 Rn. 107). Die Regeln über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen gehören zum Landesrecht und sind in Bayern in Art. 26 GO geregelt.

Der Senat geht wie das Erstgericht davon aus, dass der Verfahrensvermerk Nr. 5, welcher lediglich das Wort „Ausfertigung“ enthält, aus Sicht der Beigeladenen zu 2. den eigentlichen Ausfertigungsvermerk darstellen sollte. Es ist nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass dieser weitere Verfahrensvermerk nicht sowohl den Authentizitätsaspekt als auch den Legalitätsaspekt abdecken sollte. Insbesondere spricht die Bezeichnung „Ausfertigung“ dafür, dass erst hiermit die eigentliche Ausfertigung erfolgen sollte und nicht bereits ein Teil der Ausfertigung mit dem unstreitig fehlerhaften Verfahrensvermerk Nr. 4 vorgenommen werden sollte. Es wäre zudem ungewöhnlich, die Ausfertigung in zwei Schritten zu vollziehen. Wie genau eine Ausfertigung auszusehen hat, geben weder das Baugesetzbuch noch die bayerische Gemeindeordnung vor. Die Ausfertigung muss lediglich vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen.

Ebenso ist weder die inhaltliche Ausgestaltung noch der Umfang der sonstigen Verfahrensvermerke vorgeschrieben. Die Ausfertigung selbst bezieht sich nach dem Wortlaut des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO lediglich auf die Satzung als solche, erfasst aber nicht jeden einzelnen nach dem Baugesetzbuch vorgesehenen Verfahrensschritt im Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan. Daher ist es insoweit ebenfalls unerheblich, wenn einzelne Verfahrensschritte in den Verfahrensvermerken nicht dokumentiert wurden, solange diese tatsächlich durchgeführt wurden. Grundsätzlich enthalten die Verfahrensvermerke Hinweise auf die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. Hier wurde lediglich bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange das Datum der ersten Auslegung und bei der öffentlichen Auslegung das Datum der letzten Auslegung in den Verfahrensvermerk eingetragen. Die Träger öffentlicher Belange wurden jeweils parallel zur Auslegung beteiligt. Die einzelnen Verfahrensschritte sind jedoch in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB detailliert aufgeführt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsklarheit vermag der Senat insoweit nicht zu erkennen.

bb) Der Bebauungsplan verstößt nicht offensichtlich gegen das Prinzip der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB. Danach haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der planenden Gemeinde kommt insoweit ein relativ großer Spielraum zu. Die Grenzen der Erforderlichkeit sind in Richtung auf eine bloße Gefälligkeitsplanung erst dann überschritten, wenn lediglich private Interessen bevorzugt werden, ohne dass eine ausreichende Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe vorhanden ist. Die Sicherung oder Durchsetzung nur individueller Interessen ist kein die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen rechtfertigender Zweck (vgl. NdsOVG, U. v. 6.12.1989 - 6 K 16/98, 6 K 21/89 - NVwZ 1990, 576). Andererseits dürfen die Gemeinden auch wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgen, wenn sie mit den ihnen nach dem Gesetz zu Gebote stehenden städtebaulichen Instrumenten die Bodennutzung regeln und aktiv steuern (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.2000 - 4 BN 41/00 - juris). Ansiedlungswünsche privater Investoren können dabei zum Anlass genommen werden, durch Bauleitpläne entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies mit städtebaulichen Zielvorstellungen begründet wird. Insbesondere bei einem vorhabensbezogenen Bebauungsplan im Sinn von § 12 BauGB darf die Gemeinde hinreichend gewichtige Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabensträgers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. OVG RhPf, U. v. 20.1.2010 - 8 C 10725/09 - BauR 2010, 1539). Die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschieht immer durch einen Vorhabenträger, weil gerade dies die Besonderheit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausmacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Sinn von § 12 BauGB dient dazu, einem Investor, dem künftigen Vorhabensträger, ein bestimmtes Vorhaben innerhalb bestimmter Fristen zu ermöglichen (vgl. NdsOVG, B. v. 9.4.2010 - 1 MN 251/09 - juris).

Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans Nr. 49b/12 liegen der Bauleitplanung hier auch städtebauliche Gründe zugrunde. Ziel ist es, einen frei gewordenen innerstädtischen Gewerbestandort in integrierter Lage mit bereits in hohem Umfang versiegelten Flächen einer neuen Nutzung zuzuführen. Weiterhin ist es Ziel, dem bereits in unmittelbarer Nähe vorhandenen Unternehmen, das am bisherigen Standort über keine Erweiterungsmöglichkeiten verfügt und dessen bisheriger Standort nicht mehr den wirtschaftlichen Erfordernissen entspricht, einen neuen, konkurrenzfähigen Standort innerhalb des Gemeindegebiets zu ermöglichen. Durch die Umnutzung des brachliegenden, versiegelten Geländes kommt die Gemeinde dem städtebaulichen Ziel des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Bodens nach (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Auch der Zielbestimmung des Landesentwicklungsprogramms vom 22. August 2013 (GVBl S. 254) trägt die Gemeinde dadurch Rechnung. Nach dem Ziel 3.2 (Innenentwicklung vor Außenentwicklung) sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen.

Die von der Antragstellerin kritisierte Dimension und der hohe Versiegelungsgrad (Grundflächenzahl von 0,91) sowie die Abkehr von der bisherigen Plankonzeption der Schaffung hochwertiger Büroflächen mag städteplanerisch nicht die optimalste Lösung darstellen, ist aber keine Frage der Erforderlichkeit der Bauleitplanung als solcher. Im Übrigen trägt die Antragstellerin selbst vor, dass sowohl in ihren als auch den sonstigen Bürogebäuden im gesamten Gebiet entlang der F-straße ein hoher Leerstand vorhanden ist, so dass offensichtlich hier der Markt keine weiteren Büronutzungen trägt. Auch insoweit ließe sich eine Abkehr vom bisherigen Konzept für das Gebiet städtebaulich rechtfertigen. Die Frage der Dimension des künftigen Baukörpers wäre nur dann eine Frage der Erforderlichkeit der Bauleitplanung, wenn das Vorhaben generell für seine Zwecke überdimensioniert wäre, was hier aber weder der Fall ist noch von der Antragstellerin behauptet wird.

cc) Der Senat sieht zudem keine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB.

aaa) Die Antragstellerin beruft sich zunächst darauf, dass der nach ihrer Auffassung ihr zustehende Gebietsbewahrungsanspruch nicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden sei. Die nun mit einem Sondergebiet überplanten Grundstücke seien im bisherigen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen gewesen. Die Gemeinde habe übersehen, dass der Antragstellerin insoweit bei einer Neuplanung ein Gebietsbewahrungsanspruch zustehe.

Der Einwand der Antragstellerin, dass der Bebauungsplan ihren Anspruch auf „Gebietsbewahrung“ verletze, geht aber schon deswegen fehl, weil für eine Anwendung dieses Anspruchs bei der Aufstellung eines Bebauungsplans kein Raum ist. Der „Gebietsbewahrungs-“ oder „Gebietserhaltungsanspruch“ ist eine Folge von durch Bauleitplanung erlassenen Baugebietsfestsetzungen (beziehungsweise des Vorhandenseins eines „faktischen Baugebiets“). Er gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem „faktischen“ Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765). Der Anspruch ist auf die Abwehr eines Vorhabens gerichtet. Für die Frage, welche Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan mit Rücksicht auf eine im Umfeld bereits vorhandene Bebauung festgesetzt werden darf, spielt er keine Rolle (vgl. BayVGH, U. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 - juris; OVG NW, U. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE - juris). Der Einwand der Antragstellerin zielt der Sache nach auf das im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Trennungsgebot (§ 50 BImSchG).

bbb) Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel an der Schlüssigkeit der Verkehrsprognose im Verkehrsgutachten L. + B./Prof. K. vom Oktober 2012.

Die von der Antragstellerin vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 27. November 2014 bestätigt selbst, dass die Vorgehensweise in dem Verkehrsgutachten grundsätzlich einer allgemein anerkannten Vorgehensweise entspricht. Verkehrszählungen können nur den tatsächlichen Verkehr erfassen und nicht den hypothetisch möglichen bei Vollvermietung bzw. vollständiger Ausnutzung der vorhandenen Baurechte. Ausweislich der vorhandenen Verkehrszählungsdaten aus früheren Jahren (1988, 2005, 2010) und der jetzt durchgeführten Verkehrszählung ergab sich, dass trotz weiterer Nutzungsverdichtung langfristig betrachtet keine nennenswerte Verkehrszunahme erfolgt ist. Für den vom Bauvorhaben und der Nachnutzung des bisherigen Standorts ausgehenden zusätzlichen Verkehr ging der Gutachter in einer Worst-Case-Betrachtung von einer Kundenzahl von 1.650 aus, die bislang den Spitzenwert des Baumarkts am derzeitigen Standort darstellt (vgl. Tabelle Tagesverkehr auf S. 8 des Gutachtens). Insgesamt kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass auch bei Ansiedlung eines Magnetbetriebs in Gestalt eines Elektrofachmarkts am bisherigen Standort des Baumarkts noch Leistungsreserven verbleiben. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass diese aufgezeigten Leistungsreserven einen zusätzlichen Verkehr aus den derzeitigen Büroleerständen nicht aufnehmen könnten. Eine umfassende Berechnung enthält die von ihr vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 27. November 2014 nicht. Die ehemals überragende Verkehrsanziehung des Vollsortimenters am Ende der F-straße beruhte auf dem einzigartigen Verkaufskonzept des damaligen Betreibers, das auch überregional Kunden anzog. Inzwischen hat der Supermarkt jedoch seit Jahren einen neuen, bundesweit tätigen Betreiber mit einem normalen Verkaufskonzept. Eine übermäßige Attraktivitätssteigerung ist insoweit nicht zu erwarten.

ccc) In Bezug auf den Immissionsschutz erkennt der Senat keinen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung.

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt. Grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Dies schließt jedoch eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf eine Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2010 - 4 BN 66/09 - NVwZ 2010, 1246). Vorliegend gab es im Rahmen des Planungsverfahrens keine Hinweise dafür, dass das Bauvorhaben die Immissionsrichtwerte der TA Lärm in Bezug auf die umgebende Bebauung nicht einhalten kann. Die nähere Umgebung ist als Gewerbegebiet bauplanerisch festgesetzt. In Gewerbegebieten gelten vergleichsweise hohe Immissionsrichtwerte (65 dB(A) tagsüber, 50 dB(A) nachts). Das geplante Vorhaben wird lediglich während der Tagzeit betrieben. Lärm durch Parkverkehr fällt nur in Form des Ein- und Ausfahrens aus der Kundentiefgarage an. Der wesentliche Lärm ist durch die Anlieferung mit Lastkraftwagen samt Be- und Entladen zu erwarten. Dabei ist von Seiten der Antragstellerin nicht substantiiert dargetan, dass dies zu einem offensichtlich im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr lösbaren Konflikt führen wird. Die dann im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten lassen dies auch nicht erkennen. Danach liegt an den Gebäuden der Antragstellerin die Immissionsbelastung zur Tagzeit am mittleren, dem Bauvorhaben nächstliegenden Gebäude im ungünstigsten Geschoss bei maximal 58 dB(A). Selbst wenn hier noch Defizite im Hinblick auf eventuell nicht berücksichtigte Lüftungseinrichtungen vorlägen, ist nicht zu erwarten, dass der zulässige Tagwert von 65 dB(A) überschritten wird.

ddd) Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG) besteht ebenso wenig.

Die Antragstellerin rügt die fehlende Vereinbarkeit des bisherigen planerischen Konzepts der Gemeinde mit dem nunmehrigen. Bisher sei der planerische Wille der Gemeinde auf eine lockere, durchgrünte Bürobebauung gerichtet gewesen. Großflächiger Einzelhandel sollte gerade nicht mehr ausgeweitet werden. Das Vertrauen auf den Bestand dieser Bauleitplanung sei durch die nunmehrige Überplanung des fraglichen Teilbereichs mit einem Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel verletzt.

Die Antragstellerin will insoweit erneut einen Anspruch auf Erhaltung des vorhandenen Gebietstyps herleiten. Sie übersieht jedoch, dass eine Änderung der Bebauungsplanung grundsätzlich möglich und zulässig ist. Die bisherige Planung beruhte unter anderem darauf, dass von einer nicht mehr gegebenen Leistungsfähigkeit der Straßenanbindung ausgegangen wurde. Seit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 49/87 im Jahr 1992 haben sich jedoch gerade im Bereich des Verkehrs gravierende Änderungen durch den achtstreifigen Ausbau der Autobahn A9, durch den Neubau der Brücke über den F.-Ring und deren Erweiterung auf vier Fahrbahnen, durch den Ausbau der Kreuzungsverbindung M.-Straße/F-straße sowie durch Veränderungen in der Zusammensetzung der Gewerbenutzer im Gebiet an der F-straße ergeben. Die Planungen im Jahr 1992 wollten den Bestand sichern und eine Neuansiedlung von großflächigem Einzelhandel im Bereich der Gewerbegebiete vermeiden. Im Bestand dieser Gewerbegebiete ist und war jedoch bereits großflächiger Einzelhandel vorhanden (Modehaus, Baumarkt). Durch die nunmehrigen Entwicklungen im Verkehrsbereich hat sich offenbar ergeben, dass im Gebiet F-straße weiterer großflächiger Einzelhandel möglich ist. Eine Änderung der Bauleitplanung und deren Anpassung an die jetzigen Verhältnisse ist daher nicht ausgeschlossen. Der von Seiten der Antragstellerin behauptete „Plangewährleistungsanspruch“ schützt jedenfalls nicht vor Änderungen der Bauleitplanung als solcher, sondern gibt allenfalls im Einzelfall einen nachbarrechtlichen Anspruch auf Abwehr eines Einzelbauvorhabens, sofern es sich um eine Abweichung von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans handelt.

Im Rahmen des Trennungsgrundsatzes ist es ohne weiteres möglich neben ein Gewerbegebiet in einer abgestuften Planung ein Sondergebiet zu planen, insbesondere wenn es sich wie hier um ein Sondergebiet mit grundsätzlich gewerblicher Nutzung handelt.

eee) Der vorhabensbezogene Bebauungsplan verstößt auch nicht offensichtlich gegen § 17 BauNVO.

§ 17 Abs. 1 BauNVO erlaubt grundsätzlich in Sondergebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von maximal 0,8. Vorliegend ist eine GRZ von 0,91 im fraglichen Bebauungsplan festgesetzt. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist die Gemeinde bei einem vorhabensbezogenen Bebauungsplan jedoch nicht strikt an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB und die Baunutzungsverordnung gebunden. Ein vorhabensbezogener Bebauungsplan ist auch nicht etwa deshalb strikt an den rechtlichen Vorgaben des § 17 Abs. 1 und 2 BauNVO zu messen, weil die Beigeladene zu 2. - wie die Antragstellerin meint - sich mit der Formulierung auf Seite 15 der Begründung zum Bebauungsplan ausdrücklich und gewollt der Regelung des § 17 BauNVO unterworfen habe. Greift eine Gemeinde zum Mittel der Grundflächenzahl, um das Maß der baulichen Nutzung näher zu bestimmen, und überschreitet sie dabei die in § 17 Abs. 1 BauNVO gezogenen Obergrenzen, ist zwar davon auszugehen, dass sie mit dem Instrument der Grundflächenzahl den Inhalt verbindet, den § 19 BauNVO diesem Maßfaktor zuschreibt. Eine rechtliche „Selbstbindung“ an die Obergrenzen in § 17 Abs. 1 BauNVO kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, wenn die Gemeinde gerade beabsichtigt, von diesen Obergrenzen abzuweichen (vgl. BVerwG, U. v. 6.6.2002 - 4 CN 4/01 - BVerwGE 116, 296).

So liegt es im vorliegenden Fall. Die beigeladene Gemeinde lässt gerade keinen Zweifel daran, dass sie mit der Grundflächenzahl von 0,91 die maßgebliche Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO von 0,8 überschreiten wollte. Eine Überschreitung der nach der Art der baulichen Nutzung (Gebietstypus) gestaffelten Obergrenzen der Grundflächenzahl in der Tabelle des § 17 Abs. 1 BauNVO führt nicht schematisch und zwangsläufig zur Beeinträchtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Bei ungünstigen Verhältnissen kann eine Überschreitung der vorgegebenen Grundflächenzahlen allerdings ein Indiz für das Vorliegen ungesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sein. Im vorliegenden Fall ergeben sich jedoch aus der Planung der beigeladenen Gemeinde keine Anhaltspunkte dafür, dass unter gesundheitlichen Aspekten die Grenze zum städtebaulichen Missstand erreicht oder gar überschritten sein könnte. In den westlich angrenzenden Gebäuden der Antragstellerin findet ausschließlich eine Büronutzung statt. Ausweislich des dann im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Lärmgutachtens sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Gewerbegebiet einhaltbar. Hinsichtlich einer übermäßigen Beeinträchtigung durch Abgase fehlt ein substantiierter Vortrag der Antragstellerin. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze findet nur die Anlieferung durch Lastkraftwagen statt. Der Kundenparkverkehr erfolgt ausschließlich in der Tiefgarage. Dabei liegt die eingehauste Ausfahrt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen des § 17 Abs. 2 BauNVO sind nur dann notwendig, wenn es zu Beeinträchtigungen der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt kommt. Für Ersteres gibt es bereits keine Anhaltpunkte. Da das Grundstück bereits umfänglich versiegelt war, sind durch die Planungsmaßnahme auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt erkennbar, die eine Ausgleichsmaßnahme erfordern würden. Auch insoweit fehlt ein substantiierter Vortrag der Antragstellerin.

fff) Die im Bebauungsplan Nr. 49b/12 vorgesehene Feuerwehranfahrtszone ist nicht aus bauordnungsrechtlichen Gründen offensichtlich rechtswidrig.

Die Antragstellerin trägt erneut vor, dass aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen mehr als vier Sattelzüge zur Anlieferung kämen und den Wartebereich blockieren würden. Das Brandschutzkonzept sieht vier Lkw-Parkplätze auf dem Betriebsgelände entlang der östlichen Grundstücksgrenze vor. Ein weiterer Lastkraftwagen kann im Bereich der Ladezone auf der Westseite abgestellt werden. Zwischen den Lkw-Abstellplätzen und dem Gebäude ist eine 3 m breite Durchfahrt für die Feuerwehr vorgesehen. Zusätzlich zur Feuerwehrdurchfahrt sind unmittelbar entlang des Gebäudes zwischen den Treppen Aufstellflächen für die Feuerwehr geplant. Die Zufahrt zum Betriebsgelände ist durch eine Schranke geregelt. Getrennt hiervon sind die Ein- und Ausfahrt zur Kundentiefgarage. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an eine Feuerwehranfahrtszone sind insoweit eingehalten. Die Behauptung der Antragstellerin, dass mehr als vier Lastkraftwagen anfahren und die Feuerwehranfahrtszone blockieren würden, stellt eine bloße Vermutung dar. Die Zufahrt auf das Grundstück kann ohne weiteres durch die Schranke gesteuert werden.

ggg) Der Senat erkennt ferner keine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf die Abstandsflächenregelung in Nr. I.3 der textlichen Festsetzungen. Wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, ordnet diese Festsetzung lediglich an, dass die gesetzlichen Regelungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO gelten und der Bebauungsplan mit seinen zeichnerischen Festsetzungen hiervon keine abweichende Regelung treffen will. Insoweit ist auch keine Unklarheit erkennbar, denn die verkürzten Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO gelten lediglich für Kerngebiete, Gewerbe- und Industriegebiete, nicht aber für Sondergebiete, so dass es bei der allgemeinen Regelung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO verbleibt.

hhh) Auch die textliche Festsetzung in Nr. II.4 begegnet keinen offensichtlichen Bedenken. Danach sind alle Einfriedungen als offene Einfriedungen und nicht als geschlossene Wand auszubilden. Der dort genannte Stabgitterzaun zu den Gebäuden der Antragstellerin hin kann danach mit einer Höhe von maximal 3,50 m gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche errichtet werden. Wie das Erstgericht zutreffend feststellt, ist im Übrigen davon auszugehen, dass im Fall der Unwirksamkeit dieser Festsetzung dies nicht zu einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen würde, da es sich lediglich um eine untergeordnete Teilregelung handelt.

dd) Zusammenfassend sieht der Senat keine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 49b/12, so dass eine Verletzung des sogenannten allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs ausscheidet.

b) Eine Verletzung des sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Gebots der Rücksichtnahme ist nicht gegeben.

aa) Eine erdrückende Wirkung liegt trotz der Größe des geplanten Baukörpers nicht vor. Unbestritten weist der geplante Baukörper zu den Gebäuden der Antragstellerin hin eine Länge von ca.160 m auf allerdings bei einer Höhe von nur 6,36 m bis 10,50 m. Der geplante Baukörper der beigeladenen Bauherrin hält dabei die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ein. Der Abstand des mittleren Gebäudes der Antragstellerin, das am nächsten zur gemeinsamen Grundstücksgrenze steht, zum geplanten Baukörper beträgt an den engsten Stellen ca. 13 m (Vorbau am Baukörper) bzw. ca. 16 m (zum Hauptbaukörper). Die drei Gebäude der Antragstellerin überragen dabei das geplante Gebäude des Baumarkts. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan Nr. 49/87 einen Bauraum auf dem Baugrundstück in einer Entfernung von ca. 5 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze vorsah bei möglichen fünf Vollgeschossen sowie einer Traufhöhe von 18 m - ebenso wie auf den Grundstücken der Antragstellerin. Zudem hätten die ursprünglich geplanten Büros im Gewerbegebiet lediglich eine bauordnungsrechtliche Abstandsfläche von 0,25 H gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO einhalten müssen. Bei der nunmehrigen Planung ist zwar die Länge des Baukörpers deutlich größer jedoch bei einer deutlich geringeren Höhenentwicklung. Angesichts dieser Maße erscheint eine erdrückende Wirkung aus Sicht des Senats ausgeschlossen. Auch die Farbgebung des geplanten Gebäudes in Rot und Grün führt in keinem Fall zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere stellt die Farbe Grün eine naturnahe Farbgebung dar. Ein substantiierter Vortrag, warum im vorliegenden Fall die Farbgebung eine besondere Rücksichtslosigkeit darstellen soll, erfolgte nicht. Auch hinsichtlich der beleuchteten Schriftzüge fehlt ein substantiierter Vortrag, warum diese im vorliegenden Fall rücksichtslos sein sollen. Zudem ist zu erwarten, dass diese Schriftzüge lediglich in Randstunden des Bürobetriebs beleuchtet sein werden.

bb) Auch im Hinblick auf den Immissionsschutz ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht erkennbar. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2. a) cc) ccc) verwiesen. Im Übrigen ordnet die Baugenehmigung vom 18. August 2014 unter Ziffer 7. der Auflagen hinsichtlich der Lüftungseinrichtungen der Tiefgarage an, dass diese entsprechend dem Gutachten des Instituts für Kälte-, Klima-, Energie-Technik I-KET vom 9. April 2014 auszuführen sind.

c) Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts liegt nicht vor.

aa) Der vorgesehene Stabgitterzaun ist laut Nr. II.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans als offene Einfriedung ohne wandgleiche Wirkung auszugestalten. Damit wäre er nicht abstandsflächenrelevant im Sinn von Art. 6 BayBO. Angesichts seiner Länge und Höhe fehlt trotzdem ein substantiierter Vortrag, warum eine solche Ausgestaltung nicht möglich sein sollte. Im Übrigens würde dies im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.

bb) Die Antragstellerin führt aus, in welcher Weise das Baugelände modelliert und aufgeschüttet wird und hält dies städtebaulich für nicht erforderlich. Zwar hat die Veränderung der Geländeoberfläche Auswirkungen auf den Bezugspunkt für die Abstandsflächenberechnung. Die Antragstellerin legt jedoch nicht substantiiert dar, dass im vorliegenden Fall die Aufschüttung bis zu 1,33 m tatsächlich zur Nichteinhaltung der Abstandsflächen führen wird. Ob diese hier im vorliegenden Fall zwingend notwendig oder städtebaulich erforderlich ist, betrifft jedoch nicht den Nachbarschutz.

cc) Eine Nachbarrechtsverletzung im Hinblick auf den Brandschutz scheidet vorliegend aus, da der Brandschutz gemäß Art. 60 Satz 2, Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO nicht zum Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde zählte, sondern durch einen gesonderten Brandschutznachweis erbracht wurde (vgl. Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Juli 2014, Art. 59 Rn. 110; Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Stand Juli 2014, Art. 62 Rn. 12).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung der bauaufsichtlichen Genehmigung der Beklagten vom 2. Oktober 2012 i. d. F. der Ergänzungsbescheide vom 22. Juli 2014 und 1. Dezember 2014, mit der die Beklagte ihrem Hochbauamt den Anbau eines Kinderhorts an ein bestehendes Schulgebäude sowie die Erweiterung der bestehenden schulischen Mittagsbetreuung genehmigte.

Auf dem Baugrundstück der Beklagten, Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., befindet sich das Schulgebäude der Grundschule ..., genehmigt mit Bescheid vom 2. Juli 1958 und erweitert mit Bescheid vom 21. März 1969. Im ersten Obergeschoss des Schulgebäudes wurde mit Bescheid vom 25. Oktober 1983 ein Kinderhort genehmigt. Die Klägerin ist u. a. Eigentümerin des westlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., welches bebaut ist und unter anderem als Hotel mit Tagungsräumen genutzt wird.

Sowohl das Baugrundstück Fl.Nr... als auch das Grundstück Fl.Nr. ... der Klägerin befinden sich im Geltungsbereich des seit dem 12. Juli 2006 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. ... „...“ der Beklagten. Dieser setzt für das Grundstück Fl.Nr...eine Gemeinbedarfsfläche mit der Bezeichnung „Schule „ fest. Östlich des Schulgebäudes befindet sich ein öffentlicher Ballspielplatz. Die Fläche gehört nicht zur Schule und ist im Bebauungsplan als „Öffentliche Grünfläche - Kinderspielplatz“ gekennzeichnet. Südlich an das Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ... grenzt entsprechend der bauplanungsrechtlichen Festsetzung „Fläche für den Gemeinbedarf - Kinderspielplatz“ ein mit Bescheid vom 31. Januar 2000 in der Fassung des Bescheids vom 20. Dezember 2001 genehmigter Kinderspielplatz an. Für das Grundstück Fl.Nr. ... der Klägerin ist ein Mischgebiet festgesetzt.

Zwischen der Beklagten einerseits und Frau ..., Herrn ... sowie der Klägerin andererseits wurde im Vorfeld des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. ... „...“ am 27. Juni 2006 ein städtebaulicher Vertrag geschlossen (Urkunde des Notars ..., ... URNr. ...). Die Klägerin und die Familie ... sind Eigentümer einer Anzahl von Grundstücken, welche sich im Bebauungsplan- bzw. im Vertragsgebiet befinden. Das Vertragsgebiet umfasst unter anderem auch das Grundstück der Klägerin Fl.Nr. ... Der Vertrag beinhaltet wechselseitige Grundstücksübertragungen im Hinblick auf die durch den Bebauungsplan geänderte Erschließung und Verpflichtungen der Eigentümer zu grünordnerischen Maßnahmen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Unter Nr. VII auf Seite 21 enthält er auch folgende Regelung:

„Private Grünfläche - Schulsportplatz

Die Stadt verpflichtet sich schuldrechtlich, für den bereits errichteten Hartplatz auf den in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... […] ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen und in diese Baugenehmigung die nachstehenden Regelungen durch entsprechende Auflagen zu übernehmen.

Die Stadt verpflichtet sich sicherzustellen, dass die auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... festgesetzte Schulsportanlage, insbesondere der bestehende Hartplatz, die Laufbahn, die südlich angrenzende, nicht befestigte Grünfläche sowie die ebenfalls angrenzende befestigte Fläche ausschließlich d. h. nicht anders als im Rahmen des Schulbetriebs unter Berücksichtigung auch von schulischer Mittagsbetreuung und Kinderhort genutzt wird und nicht als öffentlicher Ballspielplatz. Die Stadt verpflichtet sich weiterhin, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um diese ausschließliche Nutzung im Rahmen des Schul- und Kinderhortbetriebes sicherzustellen und sämtliche Störungen der Eigentümer bzw. Dritter durch nicht widmungsgemäße Nutzungen dieser Sportanlage zu verhindern. Insoweit verpflichtet sich die Stadt unverzüglich zur Einzäunung der Privaten Grünfläche - Schulsportplatz einschließlich der vorhandenen Laufbahn, soweit noch nicht vorhanden.

Im Benehmen mit den Eigentümern kann die Stadt das Grundstück nachbarschaftsverträglich einmal jährlich für ein (maximal eintägiges) Fest der örtlichen Gemeinschaft nutzen.“

Zur Absicherung dieser Benutzungsbeschränkungen bewilligte die Stadt ... eine Grunddienstbarkeit. Unter Ziffer VI. des städtebaulichen Vertrages räumte Herr ..., der Stadt ... den unentgeltlichen Nießbrauch an einer Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. ... (...) zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs eines eingezäunten öffentlichen Bolzplatzes ein. Zugleich verpflichtete er sich, der Stadt die Kosten für die Errichtung dieses Bolzplatzes bis zu einem Höchstbetrag von 66.000,00 EUR zu erstatten. Der Bolzplatz ist bis zum heutigen Tag nicht errichtet worden.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2009 erteilte die Beklagte ihrem Hochbauamt die Baugenehmigung für die Errichtung einer Schulsportanlage mit Einfriedung auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., welches südlich an das Schulgelände auf dem streitgegenständlichen Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., angrenzt. In der Begründung des Bescheids vom 26. Januar 2009 heißt es, das Bauvorhaben widerspreche bei Einhaltung der gestellten Auflagen weder den im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften noch dem städtebaulichen Vertrag vom 27. Juni 2006. Die Baugenehmigung vom 26. Januar 2009 enthält verschiedene Auflagen, die der Verpflichtung der Beklagten aus dem städtebaulichen Vertrag entsprechen, die Sportanlage nicht anders als im Rahmen des Schulbetriebes unter Berücksichtigung auch von schulischer Mittagsbetreuung und Kinderhort zu nutzen. Insbesondere wird festgelegt, dass die Schulsportanlage nicht als öffentlicher Ballspielplatz genutzt werden darf. Mit Ergänzungsbescheid vom 28. August 2009 erteilte die Beklagte unter Nr. I eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung „private Grünfläche - Schulsportanlage“ des Bebauungsplans wegen Nutzung der Schulsportanlage durch den Kinderhort und die Schülerinnen und Schüler der Grundschule... im Rahmen der Mittagsbetreuung. Die gegen den Bescheid vom 26. Januar 2009 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 28. August 2009 erhobene Klage der jetzigen Klägerin und ihrer Streitgenossen wies das Verwaltungsgericht Ansbach ab (vgl. VG Ansbach, U. v. 15.9.2010

- AN 3 K 09.299, 09.300 und 09.301 - juris). Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Juni 2011 (BayVGH - 14 ZB 10.2645, 10.2646 und 10.2647 - juris) ab.

Am 1. Februar 2012 beantragte die Stadt ..., vertreten durch ihr Hochbauamt, die Erteilung einer Baugenehmigung für den Abbruch der Eingangsüberdachung mit Fahrradabstellplätzen und Garage sowie - an Stelle dieses Bestandes - den Anbau eines Kinderhortes an das bestehende Schulgebäude auf dem Anwesen ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Nach der dem Antrag beigefügten Betriebsbeschreibung vom 25. Juni 2012 ist eine Erweiterung des Hortes auf drei Gruppen mit insgesamt 75 Kindern (von der Einschulung bis 12 Jahre) vorgesehen. Aus der Betriebsbeschreibung ergeben sich für den Hort Öffnungszeiten von Mo. bis Fr. 6.30 bis 17.30 Uhr, für die Nutzung des Außengeländes (max. 75 Kinder) Mo. bis Fr. 11.00 bis 17.30 (während der Schulzeit) und 8.00 bis 17.00 Uhr (in den Ferien). Als Aktivitäten im Hort sind laut der Betriebsbeschreibung unter anderem geplant Ballspielarten, Fang- und Laufspiele, Klettern, Fahrzeuge (Kettcar, Roller, Pedalo etc.). Für die geplante Außenspielfläche des Hortes sind ausweislich des Freiflächenplans ein auf Sand situiertes „Spielschiff“, eine „Nestschaukel“ und ein Holzpodest vorgesehen, welches ungefähr mittig in der zwischen Schiff und Nestschaukel verbleibenden Restfläche positioniert ist. Die verbleibende Restfläche zwischen diesen Spieleinrichtungen ist im Freiflächenplan als Ballspielfläche bezeichnet.

Nach Beteiligung des Stadtplanungsamts und Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte die Beklagte dem städtischen Hochbauamt mit Bescheid vom 2. Oktober 2012 die beantragte Baugenehmigung. Der genehmigte Bauplan beinhaltet neben dem Anbau des Horts auch noch die Erweiterung der Mittagsbetreuung. Mit dem Bescheid wurden auch verschiedene Befreiungen und Abweichungen erteilt. Unter anderem wurde eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 von Art. 6 Abs. 2 BayBO wegen Nichteinhaltung der nach Art. 6 Abs. 5 bzw. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen nach Westen zum Nachbargrundstück Fl.Nr. ..., durch den Neubau erteilt. Zur Begründung der Abweichung heißt es im Bescheid, durch die zugelassenen Abweichungen wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen werden Belange der Belichtung, Belüftung, Besonnung und des vorbeugenden Brandschutzes aufgrund des tatsächlich verbleibenden Abstandes von ca. 17 m nicht beeinträchtigt. Die bestehende Bebauung auf dem Nachbargrundstück im Westen nehme das Baugrundstück hinsichtlich der von ihm ausgelösten Abstandsflächen in vergleichbarer Weise in Anspruch wie der Neubau der Kindertagesstätte das westlich gelegene Nachbargrundstück. Der Klägerin wurde gem. Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheids zugestellt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24. Oktober 2012 hat die Klägerin Klage gegen die bauaufsichtliche Genehmigung vom 2. Oktober 2012 erheben lassen. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Ansbach am 19. März 2014 stellte sich heraus, dass nach Auffassung der Beklagten die Betriebsbeschreibung vom 12. Juli 2012 hinsichtlich der Öffnungszeiten gleichermaßen für die Mittagsbetreuung gelten solle. Da die Betriebsbeschreibung insoweit unvollständig und unbestimmt war, wurde die mündliche Verhandlung vertagt und der Beklagten Gelegenheit gegeben, die Betriebsbeschreibung zu ergänzen.

Die Beklagte erließ am 22. Juli 2014 einen entsprechenden Ergänzungsbescheid, welcher unter Nr. 1 regelt, dass die geänderte „Betriebsbeschreibung Kinderhort ... - Stand 2. Juli 2014“ zum Bestandteil der Baugenehmigung vom 2. Oktober 2012 wird und die Betriebsbeschreibung vom 25. Juni 2012 ersetzt. Nr. 2 des Ergänzungsbescheids enthält eine zusätzliche Auflage dergestalt, dass das Außengelände außerhalb der genehmigten Betriebszeiten im vorderen, nordwestlichen Bereich zu verschließen ist. In der Begründung des Ergänzungsbescheids wird ausgeführt, die genehmigte Außen(spiel-)fläche des Kinderhorts solle im Einvernehmen mit dem Schulträger weiterhin auch als Pausenhof genutzt werden. Auch werde die Spielfläche den Kindern während der Mittagsbetreuung zur Verfügung stehen. Mit der offenen Formulierung „für schulische Zwecke“ sollten auch andere, qualitativ wie quantitativ untergeordnete schulische Nutzungen möglich bleiben. Hierzu könne ein Spielen von Kindern in einer Freistunde oder eine Verlegung des Unterrichts nach außen gehören. Die geänderte Betriebsbeschreibung vom 2. Juli 2014 diene dazu, den Umfang der Nutzung deutlich zu machen. Die Auflage in Ziffer 2 habe das Ziel, zum Schutze der Nachbarschaft vor möglichen Lärmbeeinträchtigungen eine Nutzung der Spielfläche außerhalb der Betriebszeiten zu verhindern. In der geänderten Betriebsbeschreibung (Stand 2. Juli 2014) heißt es unter der Überschrift „Hort“:

„Veränderter Bestand: 75 Plätze für Kinder von der Einschulung bis 12 Jahren (Platzzahlerhöhung von 55 auf 75 Plätze).“

In der Betriebsbeschreibung heißt es weiter, das Außengelände werde in der Schulzeit auch für schulische Zwecke genutzt, insbesondere als Pausenhof in den Schulpausen und im Anschluss an den Vormittagsunterricht durch Schüler während der Mittagsbetreuung und der verlängerten Mittagsbetreuung.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15. August 2014 ihre Klage auch auf den Ergänzungsbescheid vom 22. Juli 2014 erstreckt. Sie ist der Ansicht, die angefochtene Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze sie unter Berücksichtigung des städtebaulichen Vertrages vom 27. Juni 2006 in ihrem Gebietserhaltungsanspruch sowie in dem drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme. Der Klageantrag sei auf die Aufhebung der gesamten Baugenehmigung gerichtet, weil eine Baugenehmigung für ein Vorhaben ohne die Spielfläche von der Beklagten offensichtlich nicht gewollt sei. Es könne daher nicht von einer teilbaren Baugenehmigung ausgegangen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rdnr. 16).

Zwar habe die Beklagte durch den Ergänzungsbescheid vom 22. Juli 2014 nunmehr klargestellt, dass die betreffende Außenspielfläche nicht nur durch die Hortkinder, sondern eben auch durch zahlreiche Schulkinder während der regulären Schulzeiten sowie den Zeiten der Mittagsbetreuung und verlängerten Mittagsbetreuung bis 17.00 Uhr mit Genehmigung der Beklagten genutzt werden solle. Unklarheiten bestünden jedoch nach wie vor insoweit, als die Betriebsbeschreibung offen lasse, wie viele Schulkinder die Spielflächen maximal gleichzeitig nutzen dürften. Während die Anzahl der Hortkinder bei Abschluss des städtebaulichen Vertrages 27 betragen habe, seien es jetzt 75 Hortkinder und zusätzlich etwa 75 Kinder aus der schulischen Mittagsbetreuung. Damit verlasse die Beklagte eindeutig den durch den städtebaulichen Vertrag gesteckten Rahmen. Unklar sei auch, was die Betriebsbeschreibung des Horts bezogen auf das Außengelände mit „vorderer Bereich“, „mittlerer Bereich“ und „hinterer Bereich“ meine. Dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan (Stand 6.3.2012) sei eine solche Einteilung nicht zu entnehmen. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 vortrage, dass andere Freiflächen als das Außengelände im „vorderen Bereich“ nicht Gegenstand der Baugenehmigung vom 2. Oktober 2014 seien, stehe dies in Widerspruch zu ihren Ausführungen zur Betriebsbeschreibung (Stand 2. Juli 2014). Einerseits habe die Beklagte ein Bauvorhaben mit einer Betriebsbeschreibung genehmigt, welche sich über einen größeren Bereich erstrecke, andererseits trage sie vor, dieser größere Bereich sei nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung, sondern lediglich der Bereich, der im genehmigten Freiflächenplan dargestellt sei. Insoweit sei die Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt.

Bauaufsichtlich genehmigt sei bislang lediglich ein öffentlicher Spielplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Soweit nach dem von der Beklagten vorgelegten Nutzungskonzept mit Stand vom 2. Juli 2014 der Spielplatz auch für den Hort bzw. für die Mittagsbetreuung und erweiterte Mittagsbetreuung genutzt werden solle, fehle es bislang an der - in Anbetracht der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... der Beklagten - erforderlichen Befreiung (vgl. Ergänzungsbescheid der Beklagten vom 28.8.2009 betreffend die Schulsportanlage). Gleiches gelte, soweit die Beklagte auch den „vorderen Bereich“ außer zu schulischen Zwecken für Zwecke des Hortes und der Kinderbetreuung nutzen möchte.

Die angefochtene Baugenehmigung vom 2. Oktober 2012 sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie den aus dem Bebauungsplan Nr. ... der Beklagten in Verbindung mit dem städtebaulichen Vertrag vom 27. Juni 2006 resultierenden Gebietsbewahrungsanspruch der Klägerin verletze. Dies gelte für die Horterweiterung und insbesondere für die genehmigte Außenspielfläche an der Grenze zum Grundstück der Klägerin insoweit, als diese zugleich für Zwecke des Horts (im Unterschied zu der Festsetzung „Schule“ gemäß Bebauungsplan) genutzt werden solle. Sowohl das Baugrundstück der Beklagten als auch das benachbarte Grundstück der Klägerin befänden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... der Beklagten. Während dieser Bebauungsplan für das Grundstück der Klägerin ein Mischgebiet festsetze, enthalte der Bebauungsplan für das Grundstück der Beklagten auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“. Im vorliegenden Fall sei zwischen der Nutzung für schulische Zwecke und einer Nutzung als Kindertagesstätte (hier: Hort, vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayKiBiG) zu unterscheiden. Die Zweckbestimmung im Bebauungsplan Nr. ... beziehe sich nur auf schulische, nicht auch auf sonstige soziale Zwecke und laute gerade nicht „Schule und Anlagen für soziale Zwecke“ (so BVerwG, U. v. 11.3.1988). Die Beklagte habe in der angefochtenen Baugenehmigung keine Befreiung von der betreffenden Festsetzung ausgesprochen. Durch die Festsetzungen „Fläche für den Gemeinbedarf Schule“ und „Fläche für den Gemeinbedarf Kinderspielplatz“ habe der damals bestehende Betrieb dieser Einrichtungen „festgeschrieben“ werden sollen. Dies ergebe sich auch eindeutig aus der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. dort Nr. 3.2 auf Seite 4 bzw. Nr. 4.10.1 und 4.10.2), wo es heißt: „Die Versorgung mit Kindergartenplätzen, Grund- und Hauptschulplätzen, Hortplätzen ist sichergestellt. Es besteht kein Mehrbedarf der Einrichtungen durch die Planung.“). Mit keinem Wort sei in der Begründung erwähnt, dass die Festsetzungen dazu dienten, die bestehenden Einrichtungen Schule, Mittagsbetreuung und Hort einschließlich der dafür vorgesehenen Freiflächen zu erweitern. Genau dies geschehe jedoch durch die angefochtene Baugenehmigung. Durch die ergänzende Regelung in Nr. VII des städtebaulichen Vertrages habe sichergestellt werden sollen, dass der damals bereits bestehende Betrieb umfassend einer Baugenehmigung zugeführt werde - was bis dahin rechtswidrig unterblieben gewesen sei - und dabei die Auswirkungen, insbesondere die schalltechnischen Auswirkungen, auch auf den Hotelbetrieb der Klägerin begrenzt haben würden.

Im vorliegenden Fall könne die Klägerin einen gebietsübergreifenden Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet beanspruchen. Das hierfür erforderliche wechselseitige Austauschverhältnis sei nicht allein durch den Bebauungsplan Nr. ... der Beklagten, sondern auch und vor allem durch den städtebaulichen Vertrag vom 27. Juni 2006 begründet. Dieser Vertrag regele umfassend die wechselseitigen Verpflichtungen angesichts der Aufstellung des Bebauungsplans. Insbesondere zu den Regelungen unter Nr. VII (S. 21 und 22) des städtebaulichen Vertrages seien umfassende Verhandlungen zwischen den Vertretern der Beklagten und dem Bevollmächtigten der Klägerin geführt worden. Im Einzelnen sei es dabei um die Nutzungen des Schulgeländes und die daraus resultierenden, insbesondere schalltechnischen Auswirkungen auf die Grundstücke der Vertragsparteien (Frau ..., Herrn ... und die Klägerin) gegangen. Gegenstand dieser Verhandlungen seien nicht nur die Auswirkungen des Schulbetriebs und des Kinderspielplatzes auf die Wohnbaugrundstücke im Süden des Plangebiets gewesen, die im Eigentum von Herrn ... stünden. Das Vertragsgebiet habe sich vielmehr gemäß Nr. I.2 lit. d) des Vertrages auch auf den Grundbesitz der Klägerin, d. h. deren unmittelbar an das Schulgelände angrenzenden Hotelbetrieb erstreckt. Im Ergebnis der damaligen Vertragsverhandlungen hätten sich die Beteiligten darauf verständigt, dass nur die Schulsportanlage, südlich der im Bebauungsplan festgesetzten Schule und des Kinderspielplatzes, für die Außenaktivitäten des Hortes und der schulischen Mittagsbetreuung genutzt werden solle. Dieses Ergebnis wurde in Nr. VII auf Seite 21 des städtebaulichen Vertrags festgehalten. Andere Außennutzungen im Zusammenhang mit dem Hortbetrieb und der Mittagsbetreuung seien gerade nicht vorgesehen gewesen, obgleich diese Fragen Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen seien.

Mit den Regelungen in Nr. VII. habe sichergestellt werden sollen, dass der damals bestehende Schulbetrieb sowie die schulische Mittagsbetreuung und der Kinderhort umfassend geprüft und soweit erforderlich (siehe Hartplatz) einer Genehmigung zugeführt werden solle. Diese Klausel habe der Beklagten „keine Betriebserweiterung“ ermöglichen, sondern gewährleisten sollen, dass der damals bestehende Bestand ordnungsgemäß genehmigt werde und dabei in seinen Auswirkungen beschränkt werde. Nutzungen außerhalb der bis 2006 erteilten Baugenehmigung und der noch zu erteilenden Genehmigung für den Hartplatz sollten ausgeschlossen werden. Hierzu habe sich die Beklagte in Nr. VII verpflichtet, „konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um diese ausschließliche Nutzung im Rahmen des Schul- und des Kinderhortbetriebes sicherzustellen und sämtliche Störungen der Eigentümer bzw. Dritter durch nicht widmungsgemäße Nutzung dieser Sportanlage zu verhindern“. Die Klägerin hätte sich im Hinblick auf den im Detail verhandelten städtebaulichen Vertrag darauf verlassen können, dass die Beklagte außerhalb der im Bebauungsplan hierfür ausgewiesenen Flächen nicht noch weitere Außenspielflächen faktisch vorsehen würde, noch dazu für andere Zwecke, als im Bebauungsplan festgesetzt.

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem zu der Schulsportanlage der Beklagten ergangenen Beschluss vom 9. Juni 2011 (14 ZB 10.2645) darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Regelung in dem städtebaulichen Vertrag die Schulsportanlage auch den (Grund-)Schülern der Mittagsbetreuung und des Kinderhortes zur Verfügung stehe (BayVGH a. a. O., S. 5). Das gelte dann aber nicht für den Pausenhof auf dem Schulgelände.

Damit seien durch die Festsetzungen im Bebauungsplan und die ergänzende vertragliche Regelung in Ziffer VII. ein damals im Einzelnen ausgehandeltes „Austauschverhältnis“ zwischen dem Grundbesitz auch der Klägerin einerseits und den Grundstücken der Beklagten andererseits begründet worden. Die Beklagte verhalte sich daher treuwidrig, wenn sie nun argumentiere, Gegenstand des städtebaulichen Vertrags sei lediglich die Nutzung der Schulsportanlage gewesen. Erkennbar sei es der Klägerin bzw. der Familie ... darum gegangen, die durch die Außennutzungen ausgelösten (Lärm-)Konflikte durch den städtebaulichen Vertrag und den parallel verhandelten Bebauungsplan insgesamt zu bewältigen.

Weiterhin sei die angefochtene Baugenehmigung gegenüber der Klägerin rücksichtslos, weil sie dem in dem städtebaulichen Vertrag vom 27. Juni 2006 zwischen den Beteiligten vereinbarten Nutzungskonzept hinsichtlich der Außennutzungen von Schule, Mittagsbetreuung und Hort widerspreche.

Das genehmigte Vorhaben verstoße gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Von der geplanten Nutzung würden erhebliche Lärmbelästigungen zum Nachteil der Klägerin ausgehen. Der am stärksten lärmemittierende Teil der Schule sollte nicht ausgerechnet an der Grenze des klägerischen Grundstücks situiert werden. Ballspiele auf einem

- wenn auch relativ kleinen - Hartplatz könnten erheblichen Lärm in der Nachbarschaft verursachen. Soweit die Ballspielfläche zugleich als Feuerwehrzufahrt dienen solle (vgl. Freiflächengestaltungsplan), sei zu beachten, dass sich hierdurch die Fläche nicht verkleinere. Selbstverständlich stehe auch der betreffende Zufahrtsbereich, der ja nur im Notfall für Rettungsfahrzeuge genutzt werden dürfe, den Kindern für das Ballspiel zur Verfügung.

Bei der Beurteilung dessen, was die Klägerin an Störungen durch den Schul- und Hortbetrieb hinnehmen müsse, sei im Rahmen der erforderlichen Einzelfallbeurteilung auch der städtebauliche Vertrag zwischen den Beteiligten in den Blick zu nehmen. Wie bereits die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach im Urteil vom 15. September 2010 erkannt habe, diene Nr. VII des städtebaulichen Vertrages auch dem nachbarlichen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten. So hätten die Beteiligten durch die Regelung in Ziffer VII des städtebaulichen Vertrages sowie die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... ein relativ exakt eingegrenztes Nutzungskonzept für den Schulbetrieb und die Spielflächen vor Augen gehabt, um übermäßige Störungen von der Klägerin und ihrem Hotel- und Tagungsstättenbetrieb fernzuhalten. Zu diesem Konzept gehörte es nach Auffassung der Klägerin, dass die bestehenden Schulsport- und Spielflächen in etwas weiterer Entfernung von dem Grundstück der Klägerin und abgeschirmt durch den Gebäuderiegel der Schule angeordnet sein sollten. Auch der Begründung zum Bebauungsplan Nr. ... (S. 9, Nr. 4.10.2) sei zu entnehmen, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten keine Außenspielflächen an anderer Stelle, insbesondere nicht an der Grenze zum Hotelgrundstück der Klägerin, realisiert werden sollten. Diese gemeinsamen Vorstellungen hätten die Beteiligten auch dadurch bekräftigt, dass sie den Bebauungsplanentwurf mit den entsprechenden Festsetzungen, die damals schon feststanden, mit der Begründung ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklärten (vgl. Nr. XVIII des städtebaulichen Vertrags).

Die Klägerin ist der Ansicht, der Bebauungsplan und der im Zusammenhang mit ihm geschlossene städtebauliche Vertrag sollten die bestehenden Nutzungskonflikte abschließend regeln. So heiße es in der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. ... (S. 5, Nr. 4.1):

„Die Planung trägt den unterschiedlichen Nutzungen und ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung. Sie ist gekennzeichnet durch die Verträglichkeit der Anordnung der Nutzungen…“

Zwar beziehe sich der städtebauliche Vertrag in Nr. VII ausdrücklich nur auf das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... mit der Schulsportanlage und der südlich angrenzenden Grünfläche, wurde aber im Hinblick auf den Bebauungsplan Nr. ... insgesamt geschlossen, der das gesamte Schulgelände einbeziehe. Auch das Schulgrundstück der Beklagten mit der Fl.Nr. ... gehöre zum Vertragsgebiet.

Hinzu komme, dass es in Ziff VII Abs. 2 des städtebaulichen Vertrages hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... heißt „unter Berücksichtigung auch von schulischer Mittagsbetreuung und Kinderhort“. Die Klägerin durfte deshalb davon ausgehen, dass sich die betreffenden Außenspielflächen auf jenem Grundstück, nicht jedoch weiter nördlich auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., unmittelbar an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. ... der Klägerin, befinden würden. Die Beklagte habe durch die angefochtene Baugenehmigung eine andere Anordnung der Nutzungen ermöglicht als in dem Bebauungsplan und in dem städtebaulichen Vertrag vorgesehen und sei deshalb gehindert, entlang der Grenze des Grundstücks Fl.Nr. ... der Klägerin einen weiteren (faktischen) Spielplatz mit entsprechendem weiteren Störpotenzial für den Hotel- und Tagungsstättenbetrieb zuzulassen. Dabei komme es auf die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Spielflächen für die Schule oder den Hort als Nebenanlage nicht an. Aus der Sicht der Klägerin sei es egal, ob die Lärmbelästigungen von einer öffentlichen oder einer nichtöffentlichen Spielfläche herrühren.

Auf die seit dem Jahr 2011 bestehende lärmtechnische Privilegierung von Kindertagesstätten nach § 22 Abs. 1a BImSchG könne sich die Beklagte bereits deshalb nicht berufen, weil die Beteiligten durch den städtebaulichen Vertrag den nachbarlichen Interessenausgleich abschließend geregelt hätten. Soweit die genehmigte Außenspielfläche auch für schulische Zwecke genutzt werden solle, könne sich die Beklagte nicht auf die immissionsschutzrechtliche Privilegierung in § 22 Abs. 1 a BImSchG berufen. Gleiches gelte für die Mittagsbetreuung. Es handele sich hier nämlich nicht um eine Kindertageseinrichtung im Sinne von § 22 Abs. 1a BImSchG (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i. V. m. BT-Drucks. 17/4836, S. 6). Schulen würden durch das SGB VIII nicht erfasst, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1a BImSchG zugunsten der Beklagten ausgehen würde, wäre hierdurch der Anwendungsbereich des Rücksichtnahmegebots nur eingeschränkt, nicht aber gänzlich aufgehoben (vgl. VG Ansbach, B. v. 29.4.2013 - AN 9 K.00100 - juris Rn. 4). Der zwischen den Beteiligten bestehende städtebauliche Vertrag, dem ein bestimmtes Nutzungskonzept für das Schulgelände zugrunde liege, stelle einen besonderen Umstand dar, der vom Regelfall im Sinne des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG abweiche.

Als rücksichtslos erweise sich die jetzt dem Hort zugeordnete Spielfläche an der Grenze zum Grundstück der Klägerin auch deswegen, weil die Beklagte nicht die Möglichkeit habe, die Spielfläche an anderer Stelle unterzubringen, wo sie die Klägerin nicht störe. So bestehe an der Nordseite der Turnhalle ausreichend Platz für eine Spielfläche, die dann durch den Bebauungsriegel des Schulgebäudes gegen das Hotelgebäude der Klägerin abgeschirmt wäre. Die Klägerin habe der Beklagten bereits den Vorschlag unterbreitet, dass sie sich bei Verlegung der Spielfläche an eine andere, die Klägerin nicht belastende Stelle, an der Herstellung der Spielanlagen durch Zahlung eines Kostenbeitrags für einen eventuell erforderlichen Mehraufwand beteiligen würde. Die Beklagte habe sich diesem Vorschlag nicht anschließen wollen.

Auch wenn im vorliegenden Fall ein öffentliches Interesse für eine derartige Spielmöglichkeit für die Hortkinder bestehen möge, sei auch zu berücksichtigen, dass auf der anderen Seite des Schulgebäudes, d. h. ebenfalls in unmittelbarer Nähe, bereits ein ähnlicher - öffentlicher - Spielplatz bestehe, der ebenso für die Hortkinder zugänglich sei. Dementsprechend sei das öffentliche Interesse, das für die Einrichtung eines weiteren, allein dem Hort zugeordneten Spielplatzes spreche, gering zu werten, soweit es um die Abwägung mit dem Interesse der Klägerin, vor entsprechendem Lärm verschont zu bleiben, gehe.

Die Beklagte plane ferner, in der Nähe des Schulgeländes eine weitere öffentliche Spielfläche, gelegen in ... am ..., herzustellen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe sich gegenüber der Beklagten in dem städtebaulichen Vertrag (vgl. dort Nr. VI) verpflichtet, die betreffende Fläche der Beklagten insoweit zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend würde die im Bebauungsplan Nr. ... vorgesehene öffentliche Grünfläche/Kinderspielplatz vollständig für die Hortkinder frei. Dies gelte selbst dann, wenn man sich dem Einwand der Beklagten anschließe, der Bolzplatz könne wegen fehlender rechtlicher Erschließung nicht realisiert werden. Die Beklagte suche nämlich derzeit nach einer in der Nähe befindlichen Alternativfläche; sie selbst verfüge über Grundstücke in diesem Bereich.

Die Beklagte meine des Weiteren, es bestehe keine Notwendigkeit, die Zahl der Kinder, welche die Spielfläche im „vorderen Bereich“ gleichzeitig nutzen dürfen, zu beschränken. Freilich sei die Zahl 75 nach wie vor in der Betriebsbeschreibung enthalten, nämlich hinsichtlich der Hortplätze. Hinzu kämen die Kinder der Mittagsbetreuung und der verlängerten Mittagsbetreuung mit einer Anzahl von ebenfalls 75 Kindern. Sicher sei die Spielfläche nicht für eine große Anzahl von Kindern zur gleichzeitigen Benutzung geeignet. Sie werde aber genutzt werden von einer maximal großen Anzahl von Kindern im Rahmen der gesamten Betriebszeit. Die Belastungen, die von der Hortspielfläche für die Umgebung ausgingen, würden insbesondere durch die Nutzung der Ballspielfläche verursacht werden. Ballspiel auf einer asphaltierten Fläche erzeuge lästige Knallgeräusche in einem weiten Umkreis, nicht nur in Richtung auf das unmittelbar angrenzende Hotel der Klägerin, sondern auch bis zu den Wohngrundstücken. Stundenlanges Ballspielen, sowohl während der Ruhe- als auch während Arbeitszeiten, werde in der Nachbarschaft als sehr störend empfunden. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hinzuweisen, dass die Beklagte bereits im Jahr 2000 eine Ballspielfläche im Rahmen des öffentlichen Kinderspielplatzes (vgl. Baugenehmigungsbescheid vom 31.1.2000 mit Änderungsbescheid vom 20.12.2001) geplant habe. Dieses Vorhaben habe die Beklagte sodann im Laufe des Genehmigungsverfahrens für den Spielplatz wieder aufgegeben, im Hinblick auf befürchtete Lärmbelästigungen für den Hotelbetrieb der Klägerin (Anmerkung: Den Bebauungsplan für die Wohnbebauung habe es damals noch nicht gegeben). Es verwundere schon, dass die Beklagte nunmehr eine Ballspielfläche genehmigt habe, welche noch näher an das Hotel heranrücke.

Die Beklagte hat mit Ergänzungsbescheid vom 1. Dezember 2014 die Betriebsbeschreibung für die Betriebsbeschreibung für die Mittagsbetreuung vom 28. November 2014 nachgereicht und nach Nr. 1 des Bescheids zum Gegenstand der Baugenehmigung vom 2. Oktober 2012 gemacht. Unter Nr. 2 wird klargestellt, „dass der,Pausenhof II‘ südlich des Schulgebäudes, der südlich daran sich anschließende Spielhügel-Bereich, die Schulsportanlage und der öffentliche Spielplatz am ... nicht Gegenstand der Baugenehmigung vom 2. Oktober 2012 sind“. Hierzu ist dem Bescheid ein Lageplan beigefügt, in dem dieser nicht von der Genehmigung erfasste Bereich farbig dargestellt ist. In der Betriebsbeschreibung wird vorab klargestellt, dass der genehmigte Neubau neben der Erweiterung des bestehenden zweigruppigen Kinderhorts um eine Gruppe auch der räumlichen Verbesserung und Erweiterung der bereits bestehenden Mittagsbetreuung dient. Zudem werden die Öffnungszeiten der Mittagsbetreuung festgelegt (reguläre Mittagsbetreuung bis ca. 14.00/14.30 Uhr und verlängerte Mittagsbetreuung bis mindestens 15.30 oder auch 16.00 Uhr). Der Betriebsbeschreibung lässt sich weiter eine Obergrenze hinsichtlich der Anzahl der dort zu betreuenden Kindern entnehmen. So heißt es dort:

„Maximal dürfen in einer Mittagsbetreuungsgruppe 23 Kinder betreut werden. Die Mittagsbetreuung an der Grundschule ... findet in insgesamt 4 Gruppen statt.“

Hinsichtlich der Außenspielfläche heißt es:

„Die neue Außenspielfläche des Kinderhorts kann grundsätzlich auch von den Kindern der Mittagsbetreuung genutzt werden. Die Nutzung der Außenspielfläche erfolgt während der Schulzeit ebenfalls innerhalb der in der Betriebsbeschreibung des Jugendamts vom 02.07.2014 genannten Öffnungszeiten (Schulzeit Mo. Bis Fr. 11:00 bis 17.30 Uhr).

Die Nutzung der neuen Außenspielfläche wird jedoch zwischen Hort und Mittagsbetreuung abgestimmt. Zunächst ist geplant, dass die neue Außenspielfläche vorrangig durch den Hort genutzt wird. Dadurch werden in erster Linie der „Pausenhof II“ südlich des Schulgebäudes, der südlich daran anschließende Bereich mit dem Spielhügel und der öffentliche Spiel-(Bolz)platz auf dem ... durch die Mittagsbetreuung genutzt werden.“

Die Klägerin erstreckt ihre Klage nun auch auf den Ergänzungsbescheid vom 1. Dezember 2014 und beantragt,

den Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2012 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 22. Juli 2014 und des Ergänzungsbescheides vom 1. Dezember 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Eine Verletzung drittschützender Rechte sei nicht erkennbar. Kindertageseinrichtungen (mit Spielflächen) seien regelmäßig sogar in allgemeinen Wohngebieten nach § 4 BauNVO, ausnahmsweise sogar in reinen Wohngebieten nach § 3 BauNVO zulässig, wohingegen die Klägerin einen Schutz für ihren in einem Mischgebiet angesiedelten gewerblichen Betrieb beanspruche.

Die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans könnten Rechte der Klägerin nicht verletzen. Weder die nördliche Baugrenze noch die Bestimmung des § 2 Nr. 4 der Bebauungsplansatzung zur Unzulässigkeit von Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche entfalten nachbarschützende Wirkung. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die erteilten Befreiungen die erforderliche Rücksicht auf die nachbarlichen Interessen der Klägerin vermissen lassen.

Soweit die Klägerin geltend mache, die Nutzung des Schulhofes als Außenspielfläche für den Kinderhort widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans „Fläche für den Gemeinbedarf - Schule“, übersehe sie, dass es einen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen baugebietsübergreifenden Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im benachbarten Baugebiet nicht gebe (vgl. VG Ansbach, U. v. 15.9.2010, AN 3 K 09.00299, - juris, Rn. 41). Ein (übergreifender) Gebietsgewährleistungsanspruch bestünde allenfalls dann, wenn die Festsetzung „Fläche für den Gemeinbedarf - Schule“ Nachbarschutz vermitteln würde, weil der Plangeber die Festsetzung auch zum Schutze Dritter getroffen hätte. Dafür gebe es keinen Anhaltspunkt, zumal die Schule bereits lange vor Inkrafttreten des Bebauungsplans im Bestand vorhanden gewesen sei. Im Übrigen sei die Nutzung eines Schulhofs außerhalb der Schulzeiten als Spielplatz nicht unverträglich mit der Festsetzung als Fläche für den Gemeinbedarf (Schule).

Auch die Zulassung einer Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von den Abstandsflächenbestimmungen sei rechtmäßig. Aus dem „Lageplan Abstandsflächen“ (Zeichnung E 003) und dem Plan „Abstandsflächen Schnitt“ (Zeichnung E 004) werde deutlich, dass das vierstöckige Hotelgebäude auf dem Grundstück der Klägerin in größerem Umfang die Abstandsflächen nicht einhalte als der Hortneubau. Deshalb könne sich die Klägerin mit Rücksicht auf den das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen durch das Bauvorhaben der Stadt ... nicht berufen (vgl. u. a. BayVGH B. v. 5.11.2011, 14 CS 11.814, Rn. 24). Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen der verringerten Abstandsflächentiefe sei nicht gegeben. So sei im Genehmigungsbescheid zutreffend darauf verwiesen worden, dass zwischen den Gebäuden ein Abstand von ca. 17 m verbleibe. Im Übrigen liege die Abstandsfläche des Neubaus von H/2 vollständig auf dem Baugrundstück.

Der Nachbarschutz bestimme sich deshalb vorliegend ausschließlich nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Von der Spielfläche des Kinderhortes gehen nach Auffassung der Beklagten keine Belästigungen oder Störungen aus, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet oder in dessen Umgebung unzumutbar seien. Insbesondere sei die Größe und Ausformung der im Freiflächenplan als „Ballspielfläche“ bezeichneten Fläche für ein intensives Ballspiel oder gar Mannschaftsballspiele (wie etwa auf dem Bolzplatz) nicht geeignet, so dass unzumutbare Beeinträchtigungen der Gäste des ...-Hotels schon deshalb nicht zu befürchten seien.

Entgegen der Ansicht der Klägerin lägen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1a BImSchG hier vor, da die Spielfläche künftig nicht nur als Pausenfläche der Schule, sondern auch als Spielfläche des Kinderhortes, also einer Kindertageseinrichtung i. S. d. § 22 Abs. 1a BImSchG genutzt werde. Ein vom Regelfall abweichender Sonderfall liege nicht vor. Bei der Kinderspielfläche handele es sich um eine relativ kleine Fläche, deren Ausstattung der eines eher kleinen Spielplatzes entspreche. Eine angrenzende Wohnbebauung, die zu Konflikten führen könnte, bestehe nicht.

Die Schwelle der Unzumutbarkeit werde auch nicht durch die Vereinbarung in Nr. VII des städtebaulichen Vertrages herabgesetzt. Gegenstand dieser Vereinbarung sei ausschließlich die im Bebauungsplan als solche gekennzeichnete „Private Grünfläche - Schulsportplatz“, die sich im Planteil deutlich von den sich nördlich anschließenden Flächen für den Kinderspielplatz und der Gemeinbedarfsfläche für die Schule abhebe. Weder die Nutzung des Schulhofes durch Hortkinder noch die Ausstattung des Schulhofes waren Gegenstand der Vereinbarung. Sowohl in Abs. 1 wie auch in Abs. 2 der Vereinbarung in Nr. VII werde ausschließlich auf das Grundstück mit der Fl.Nr. ... nicht aber auf das Grundstück Fl.Nr. ..., auf dem sich das Schulgebäude befinde, Bezug genommen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hätten die Vertragspartner des städtebaulichen Vertrages kein „relativ exakt eingegrenztes Nutzungskonzept für den Schulbetrieb und die Spielflächen im Plangebiet“ vor Augen gehabt, um übermäßige Störungen von der Klägerin und ihrem Hotel- und Tagungsstättenbetrieb fernzuhalten. Ziel der vertraglichen Regelung sei es gewesen, der ungeregelten Nutzung des Schulsportgeländes als öffentlicher Spielplatz zu begegnen. Keine der Vertragsparteien hätte sich deshalb Gedanken über die Nutzung des nicht-öffentlichen Schulhofes gemacht. Ebenso wenig habe es gemeinsame Vorstellungen dahingehend gegeben, dass Schulsport und Spielflächen „in etwas weiterer Entfernung“ vom Grundstück der Klägerin und „abgeschirmt durch den Gebäuderiegel der Schule“ angeordnet sein sollten.

Nr. XVIII des städtebaulichen Vertrages sei nicht so zu verstehen, dass damit Festsetzungen des Bebauungsplans „zum Vertragsbestandteil erklärt“ würden. Auch der Verweis der Klägerin auf die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. ... (dort S. 9 und 10) führe nicht weiter, da dort ausschließlich der Bestand an öffentlichen Kinderspielplätzen dargestellt werde und erläutert werde, dass ein Bedarf hinsichtlich eines öffentlichen Bolzplatzes bestehe, der außerhalb des Plangebiets errichtet werden solle. Nicht thematisiert worden sei der Bedarf an nichtöffentlichen Spielflächen für die Schule oder den Hort. So würde der Bebauungsplan auch weitere Spielflächen als untergeordnete Nebenanlagen zu sozialen Einrichtungen in den Mischgebieten oder allgemeinen Wohngebieten des Plangebietes nicht verhindern können.

Dem von der Klägerin unterbreiteten Einigungsvorschlag könne die Beklagte nicht entgegentreten. Stehe fest, dass eine beantragte Bebauung an dem vom Bauherrn gewählten Standort Rechte des Nachbarn nicht verletze, könne dieser die Baugenehmigung nicht durch den Hinweis auf seines Erachtens besser geeignete alternative Standorte zu Fall bringen (BVerwG, B. v. 26.6.1997, 4 B 97/97, juris). Der Vorschlag der Klägerin laufe darauf hinaus, dass ein bislang öffentlich genutzter Spielplatz ausschließlich Schul- bzw. Hortkindern zur Verfügung gestellt werden solle und Kinder, die den Spielplatz außerhalb des Schulbetriebs nutzen wollen, auf einen (noch nicht hergestellten) Bolzplatz verwiesen werden sollen. Die Klägerin übersehe, dass der Bolzplatz am ... als Kompensation für den Ausschluss einer öffentlichen Nutzung der Schulsportanlage und der daran südlich angrenzenden Freifläche gedacht war. Die Stadt ... sei nicht bereit, ein Ballspiel auf den Flächen des Schulhofes auszuschließen, da dies ein wichtiger Bestandteil der körperlichen und geistigen Entwicklung von Kindern sei und einem Bewegungsmangel entgegen wirke. Die Stadt ... werde deshalb ihre Planung nicht ändern.

Zum Ergänzungsbescheid vom 22. Juli 2014 führt die Beklagte aus, dass es sich bei dem Außengelände „im vorderen, nordwestlichen Bereich“ um den Spielbereich handele, der auf dem Freiflächengestaltungsplan eingezeichnet und auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Die Betriebsbeschreibung vom 2. Juli 2014 mache deutlich, dass der Hort nicht nur die neu zu gestaltende Außenfläche gegenüber dem Hotel nutzen werde, sondern auch die anderen Freiflächen des Schulgebäudes. Bei dem „vorderen Bereich“ handele es sich um die streitgegenständliche Spielfläche, bei dem „mittleren Bereich“ handele es sich um den Pausenhof südlich des Schulgebäudes mit dem sich daran anschließenden Spielhügel. Unter dem „hinteren Bereich“ sei die Schulsportfläche zu verstehen.

Es bestehe keine Notwendigkeit, die Zahl der Kinder, die die Spielfläche im vorderen Bereich gleichzeitig nutzen dürften, zu beschränken. Die Spielfläche sei viel zu klein, die Ausstattung viel zu gering, als dass überhaupt 75 Kinder auf dem Gelände gleichzeitig spielen könnten. Die Zahl 75 sei auch deshalb auch der Betriebsbeschreibung herausgenommen worden. Im Übrigen werde auf das bisherige Vorbringen und ergänzend auf das Urteil der 3. Kammer vom 15. September 2010, insbesondere zur Frage des Drittschutzes der planerischen Festsetzung „Schule“ verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlungen vom 19. März 2014 und 3. Dezember 2014 wird auf die jeweilige Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin wird durch den Bescheid vom 2. Oktober 2012 in der Fassung der Ergänzungsbescheide vom 22. Juli 2014 und vom 1. Dezember 2014 nicht in ihren Rechten verletzt, so dass ihr kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69). Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris m. w. N.).

Im vorliegenden Fall war, da es sich bei dem genehmigten Vorhaben um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Nr. 12 BayBO handelt (Tageseinrichtung für mehr als zehn Kinder), ein Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO durchzuführen, in dem eine umfassende Prüfung der bauplanungsrechtlichen wie auch der bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfolgt.

Die erteilte Baugenehmigung ist im Hinblick auf die Einhaltung nachbarschützender Vorschriften nicht zu beanstanden.

1.

Die Baugenehmigung vom 2. Oktober 2012 ist in der Fassung der Ergänzungsbescheide vom 22. Juli 2014 und vom 1. Dezember 2014 hinreichend bestimmt (Art. 37 BayVwVfG) und verletzt die Klägerin insoweit auch nicht in ihren Rechten.

Eine Baugenehmigung muss wie jeder Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Dies ist dann der Fall, wenn sich die mit dem Bescheid getroffene Regelung, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, aus dem im Genehmigungsbescheid zum Ausdruck kommenden objektiven Willen der Genehmigungsbehörde für die am Verfahren Beteiligten eindeutig erkennen lässt und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 - NJW 1993, 1667; BayVGH, U. v. 16.10.2013 - 15 B 12.1808 - NVwZ-RR 2014, 175). Es genügt, wenn sich dies im Wege der Auslegung bestimmen lässt, wobei insoweit grundsätzlich nur auf den Inhalt des Bescheids, auf die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen und auf in dem Bescheid in Bezug genommene sonstige Unterlagen zurückgegriffen werden darf (vgl. BayVGH, U. v. 16.10.2013 - 15 B 12.1808 - NVwZ-RR 2014, 175; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 33 f. jeweils m. w. N.).

Die angefochtene Baugenehmigung genügt diesen Anforderungen. Der Bescheid vom 2. Oktober 2012 selbst enthält zwar zum Umfang der Nutzung des streitgegenständlichen Vorhabens keine ausreichend konkrete Regelung. Allerdings wird die Nutzung durch die „Betriebsbeschreibung Kinderhort ... - Stand 02.07.2014“ sowie die Betriebsbeschreibung für die Mittagsbetreuung vom 28. November 2014, die gemäß Ergänzungsbescheiden vom 22. Juli 2014 (vgl. dort Nr. 1) und vom 1. Dezember 2014 (vgl. dort Nr. 1) jeweils Bestandteil der Baugenehmigung vom 2. Oktober 2012 geworden sind, konkretisiert. Insbesondere werden sowohl die Anzahl der Hortkinder als auch der Kinder der Mittagsbetreuung zahlenmäßig nach oben begrenzt als auch die genauen Betriebszeiten (Öffnungs- und Schließzeiten) festgesetzt.

Aus dem Ergänzungsbescheid vom 1. Dezember 2014 ergibt sich nun auch eindeutig, dass lediglich der im Freiflächenplan dargestellte Pausenhof Gegenstand der angefochtenen Genehmigung ist. Soweit in den Betriebsbeschreibungen für Hort und Mittagsbetreuung auch auf die anderen Außenflächen, also den „Pausenhof II“ südlich des Schulgeländes, den südlich daran anschließenden Bereich mit dem Spielhügel und den öffentlichen Spiel-(Bolz)platz auf dem ...Platz Bezug genommen wird, hat dies keinen Einfluss auf Umfang und Reichweite der streitgegenständlichen Baugenehmigung.

Aufgrund der von der Beklagten im Verfahren mit Ergänzungsbescheiden vom 22. Juli und 1. Dezember 2014 nachgereichten Betriebsbeschreibungen für Hort und Mittagsbetreuung sind Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung so für die Klägerin erkennbar, dass die zur Beurteilung einer eventuellen Verletzung nachbarschützender Rechte erforderlichen Grundlagen nunmehr vorliegen.

Eine Rechtsverletzung der Klägerin mangels Unbestimmtheit der Baugenehmigung scheidet deshalb aus.

2.

Auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht verstößt der streitgegenständliche Bescheid nicht gegen nachbarschützende Rechte der Klägerin.

Das Bauvorhaben verletzt insbesondere nicht den Gebietswahrungsanspruch der Klägerin (vgl. 2.1). Auch ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung ist nicht festzustellen (vgl. 2.2).

Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das streitgegenständliche Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB. Sowohl das Baugrundstück (Fl.Nr. ...) als auch das Nachbargrundstück der Klägerin (Fl.Nr. ...) befinden sich innerhalb des Geltungsbereichs des qualifizierten Bebauungsplans Nr. ... „...“.

2.1.

Die Klägerin hat gegen das streitgegenständliche Bauvorhaben kein Abwehrrecht aufgrund eines Gebietsbewahrungsanspruchs, weil sich ihr Grundstück und das Baugrundstück nicht in demselben Baugebiet befinden.

Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten (§ 9 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) oder faktischen Baugebiet das Recht, sich - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die ihrer Art nach weder regelmäßig noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig sind (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 29). Da der Gebietsbewahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitigen Eigentumsbindung beruht, steht er grundsätzlich nur einem Eigentümer zu, dessen Grundstück sich innerhalb desselben Baugebiets befindet (BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 31.3.2008 - 1 ZB 07.1062 - juris; B. v. 23.10.2003 - 2 ZB 03.1673 - juris Rn. 3).

Im vorliegenden Fall liegen das Baugrundstück und das klägerische Grundstück zwar im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans, allerdings in unterschiedlichen Baugebieten (für das klägerische Grundstück ist ein Mischgebiet festgesetzt, für das Baugrundstück eine Gemeinbedarfsfläche „Schule“). Da zwischen dem Vorhabensgrundstück und dem Grundstück der Klägerin somit nicht das für ein (bezüglich der Nutzungsart einheitliches) Plangebiet typisches wechselseitiges Verhältnis besteht, das die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch zugunsten der Klägerin grundsätzlich aus. Es fehlt hier an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige - Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris Rn. 6).

2.2.

Die Klägerin hat auch keinen „baugebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruch“.

Ein derartiger Anspruch könnte nur dann vorliegen, wenn die Gemeinde mit der Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgt, auch „Gebietsnachbarn“ einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Ob einer Baugebietsfestsetzung eine derartige, über die Gebietsgrenze hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt und damit den Nachbarn des Baugebiets ein „baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch“ zusteht, hängt davon ab, ob sich der Begründung des Bebauungsplans oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris; B. v. 31.3.2008 - 1 ZB 07.1062 - juris; VG Ansbach, U. v. 15.9.2010 - AN 3 K 09.00299 - juris Rn. 41).

Im vorliegenden Fall ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. ... zugunsten des klägerischen Grundstücks einen gebietsübergreifenden Anspruch auf Erhaltung der Gemeinbedarfsfläche „Schule“ begründen wollte, weder aus der Begründung des Bebauungsplans noch aus sonstigen Gesichtspunkten. Insbesondere lässt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch auch nicht aus dem zwischen der Klägerin und der Beklagten vereinbarten städtebaulichen Vertrag vom 27. Juni 2006 herleiten. Gegenstand der dort in Nr. VII getroffenen Regelung ist ausschließlich die im Bebauungsplan gekennzeichnete „Private Grünfläche - Schulsportplatz“ (Fl.Nr. ...) und weder die Nutzung noch die Ausstattung des Schulhofs auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Ein übereinstimmender Wille der Klägerin und der Beklagten dahingehend, dass keine weiteren Außenspielflächen an anderer Stelle, insbesondere nicht an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. ... der Klägerin realisiert werden sollten, lässt sich dem städtebaulichen Vertrag nicht entnehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich aus dem Vertrag auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nur die Schulsportanlage, südlich der im Bebauungsplan festgesetzten Schule und des Kinderspielplatzes, für die Außenaktivitäten des Hortes und der schulischen Mittagsbetreuung genutzt werden solle. Auch eine Verpflichtung der Beklagten, den damaligen Bestand (hinsichtlich Hort und Mittagsbetreuung) nicht zu erweitern, lässt sich weder aus dem städtebaulichen Vertrag noch aus den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... herleiten.

Ein baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch zugunsten der Klägerin scheidet deshalb aus.

2.3.

Auch eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin liegt nicht vor.

Das Rücksichtnahmegebot findet in - wie hier - qualifiziert beplanten Bereichen nach § 30 Abs. 1 BauGB über § 15 Abs. 1 BauNVO Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung (vgl. BVerwG, U. v. 5.8.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 - 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind. Das Maß der nach § 15 Abs. 1 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme hängt, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, gerade von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (z. B. BVerwG v. 13.3.1981 DÖV 1981, 672; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 40). Im Rahmen einer Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist gegeneinander abzuwägen (BVerwG, U. v. 5.8.1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 <337> und B. v. 10.1.2013 - 4 B 48/12 -

juris). Die Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, U. v. 24.4.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; sowie vom 30.4.1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163),

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs gehen nach Ansicht der Kammer von dem streitgegenständlichen Vorhaben (Erweiterung des Kinderhorts und der schulischen Mittagsbetreuung) keine Belästigungen oder Störungen aus, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Das gilt namentlich auch im Hinblick auf die Situierung der Außenspielfläche zur Grenze des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ..., weil derartige Immissionen (Kinderlärm) grundsätzlich sozialadäquat bzw. gesetzlich privilegiert und damit gegenüber der Klägerin nicht rücksichtslos sind.

Zur Bestimmung der Grenze dessen, was im Rahmen der Prüfung von § 15 Abs. 1 BauNVO Nachbarn an Einwirkungen - hier in Form von Lärmimmissionen - zugemutet werden kann, kann im Regelfall auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 29), in dem die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein festlegt sind (BVerwG v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris Rn. m. w. N.; VG München, U. v. 26.7.2011 - M 1 K 11.2366 - juris Rn. 26).

Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall allerdings die Vorschrift des § 22 Abs. 1a BImSchG, die mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom20. Juli 2011 mit Wirkung zum 28. Juli 2011 in das Bundes-Immissionsschutzgesetz eingefügt wurde (BGBl. I 2011, S. 1474). Nach § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung derartiger Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden (§ 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG). Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, soll mit dieser Vorschrift zum Ausdruck gebracht werden, dass Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft steht, und Geräusche spielender Kinder als Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung grundsätzlich zumutbar sind und hiergegen gerichtete Abwehransprüche auf seltene Einzelfälle beschränkt bleiben sollen (BT-Drs. 17/4836 S. 4).

Eine ähnliche Vorschrift enthält auch das Bayerische Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (BayKJG), das in Art. 2 in Bezug auf Kindertageseinrichtungen bestimmt, dass die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, als sozialadäquat hinzunehmen sind. Nach Ansicht des bayerischen Landesgesetzgebers soll eine Beurteilung von „Kinderlärm“ nach den Vorschriften des BImSchG in Bayern künftig nicht mehr stattfinden (LT-Drs. 16/8124 S. 6).

Ausgehend von der in § 22 Abs. 1a BImSchG und Art. 2 BayKJG gesetzlich normierten festgeschriebenen Privilegierung von Kinderlärm ist nicht erkennbar, dass die von dem streitgegenständlichen Vorhaben zu erwartende Lärmentwicklung unzumutbar sein könnte.

Im Hinblick auf den Lärm, der von der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens durch die Kinder des Hortes ausgeht, ergibt sich die Privilegierung des Kinderlärms unmittelbar aus § 22 Abs. 1 a BImSchG bzw. Art. 2 BayKJG. Bei dem Hort handelt es sich um eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG, nämlich um eine Einrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII), in der sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden (vgl. auch BT-Drs. 17/4836 S. 6). Kind im Sinne dieser Vorschrift ist, wer gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII noch nicht 14 Jahre alt ist. Demgemäß stellt der zu erwartende Kinderlärm im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung dar und ist von den hiervon betroffenen Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Dies steht auch im Einklang damit, dass ein Kinderhort nach der Wertung des Gesetzgebers als Anlage für soziale Zwecke auch in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) allgemein und selbst in einem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) ausnahmsweise zulässig ist (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3, § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).

Bezüglich der von der schulischen Mittagsbetreuung ausgehenden Lärmeinwirkungen kann die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 a BImSchG nicht (unmittelbar) herangezogen werden, da es sich hier nicht um eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) handelt (vgl. dazu die Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/4836, S. 6). Wie sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ergibt, werden Schulen durch das SGB VIII nicht erfasst. Allerdings ist mit der bereits vor Inkrafttreten des § 22 Abs. 1 a BImSchG bestehenden Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Nutzung eines Pausenhofs durch Schulkinder im Rahmen einer Mittagsbetreuung grundsätzlich als sozialadäquat anzusehen und damit nicht rücksichtslos gegenüber den Nachbarn ist (vgl. dazu VG Ansbach, U. v. 23.7.2008 - 3 K 07.02141 - juris m. w. N.).

Mit dem Begriff der sozialen Adäquanz, der auch im Anwendungsbereich der TA Lärm seine Berücksichtigung findet (Nr. 3.2.2 Buchst. c) TA Lärm), werden Verhaltensweisen beschrieben, die sich im Rahmen des menschlichen Zusammenlebens möglicherweise für den Einzelnen nachteilig auswirken, jedoch von der Bevölkerung insgesamt akzeptiert werden, weil sie sich in den Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren halten (so OVG Saarland, U. v. 11.9.2008 - 2 C 186/08 - juris). Derartige besondere Umstände der sozialen Adäquanz können nach Art und Gewicht wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung von Lärmimmissionen haben mit der Folge, dass von den betroffenen Nachbarn im Einzelfall mehr Verständnis und Akzeptanz erwartet werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 31.3.2006 - 22 B 05.1683 - juris; B. v. 12.5.2004 - 22 ZB 04.234 - NVwZ-RR 2004, 735 f. sowie BGH vom 7.4.2000, DVBl 2000, 1608/1610). Vor diesem Hintergrund unterliegen Lärmimmissionen, die von Anlagen für soziale Zwecke ausgehen, weder dem Anwendungsbereich der TA Lärm (vgl. Nr. 1 Abs. 2 Buchst. h TA Lärm) noch sonstigen Verordnungen oder gesetzeskonkretisierenden Verwaltungsvorschriften (so auch OVG Lüneburg, B. v. 3.1.2011 - 1 ME 146/10 - juris).

Im vorliegenden Fall ergeben sich besondere Umstände der sozialen Adäquanz der Lärmimmissionen daraus, dass es sich bei der hier zu beurteilenden schulischen Mittagsbetreuung um eine Anlage für soziale Zwecke handelt. Die Beklagte nimmt mit der Mittagsbetreuung eine öffentliche Aufgabe wahr, deren Erfüllung im besonderen öffentlichen Interesse liegt und deren Funktionsfähigkeit gewährleistet sein muss (vgl. BayVGH, U. v. 31.3.2006 - 22 B 05.1683 - juris). Von der Klägerin als betroffene Nachbarin kann deshalb - insbesondere auch aufgrund der Lage ihres Grundstücks im Mischgebiet - hier mehr Verständnis und Akzeptanz erwartet werden. Dementsprechend erweisen sich auch die von der bestimmungsgemäßen Benutzung der schulischen Mittagsbetreuung zu erwartenden Lärmimmissionen - auch ohne Heranziehung des § 22 Abs. 1 a BImSchG - grundsätzlich als sozialadäquat und sind deshalb von der Klägerin hinzunehmen.

Anhaltspunkte dafür, dass hier ein vom Regelfall abweichender Sonderfall vorliegt und aufgrund besonderer Umstände doch von unzumutbaren Beeinträchtigungen auszugehen ist, die zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen würden, liegen hier nicht vor. Für die Regelung des § 22 Abs. 1 a BImSchG wäre nach der Gesetzesbegründung ein derartiger Sonderfall beispielsweise dann gegeben, wenn die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser oder Pflegeanstalten gelegen sind oder sich nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebieten in die vorhandene Bebauung nicht einfügen (BT-Drs. 17/4836 S. 7). Vergleichbares gilt auch bei der Beurteilung des aus der Mittagsbetreuung herrührenden Kinderlärms.

Nach Auffassung der Kammer sind hier keine Gesichtspunkte erkennbar, die ein ausnahmsweises Zurücktreten der kindlichen Interessen zugunsten des Ruhebedürfnisses der Klägerin rechtfertigen würden. Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass das klägerische Grundstück in einem Mischgebiet liegt und die Klägerin deshalb ein entsprechendes Maß an Lärmimmissionen hinzunehmen hat. Auch handelt es sich bei dem Hotel der Klägerin nicht um ein Hotel, das Gäste zum Zwecke der Ruhe und Erholung aufsuchen, sondern im Regelfall, um geschäftlichen Erledigungen nachzugehen.

Zulasten der Klägerin wirkt sich im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung auch aus, dass ihr Grundstück durch eine nicht unerhebliche Geräuschbelastung vorgeprägt ist. So ist es seit jeher dem von der auf dem Vorhabensgrundstück befindlichen Grundschule ausgehenden Schullärm ausgesetzt. Auch die jetzt streitgegenständliche Außenspielfläche war mit Bescheid für die Grundschule im Jahr 1958 und den Hort im Jahr 1983 schon bisher als Pausenhof genehmigt. Geändert wird - im Hinblick auf die hier relevanten Lärmimmissionen - mit der angefochtenen Baugenehmigung lediglich die Ausstattung der Außenfläche sowie die Anzahl der Hortkinder. Das klägerische Grundstück ist auch insoweit lärmvorbelastet, als es unmittelbar an der stark befahrenen ... Hauptstraße liegt und insoweit auch erheblichem Verkehrslärm ausgesetzt ist. Schließlich befindet sich in unmittelbarer Umgebung des Hotels der Klägerin auch noch ein gut frequentierter Discounter (...).

Auch Anhaltspunkte für eine Überschreitung des von der Rechtsprechung als äußerste Grenze der Zumutbarkeit anerkannten gesundheitsschädlichen Lärmniveaus sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Von einer derart hohen Belastung, die einen Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A) als mittlere Geräuschbelastung während der 16-stündigen Tagzeit voraussetzen würde (vgl. BVerwG B. v. 19.4.2011 - 4 BN 4/11 - juris Rn. 18; VG München, U. v. 26.7.2011 - M 1 K 11.2366 - juris Rn. 26), kann bei der vorliegenden Nutzung des genehmigten Vorhabens durch 75 Hortkinder und maximal 92 Kinder der Mittagsbetreuung nicht ausgegangen werden.

Dabei ist zugunsten des Vorhabensträgers zu berücksichtigen, dass die Nutzung des Außenbereichs - wie sich aus den Betriebsbeschreibungen für Hort und Mittagsbetreuung ergibt - zeitlich begrenzt ist. In der Schulzeit ist eine Nutzung der Außenfläche von Mo.-Fr. 11:00 bis 17.30 Uhr vorgesehen. Während der Schulferien ist nur der Hort geöffnet; in dieser Zeit kann das Außengelände von den Hortkindern von 8:00 bis 17:00 genutzt werden. Hinzuweisen ist darauf, dass auch der Hort während der Sommerferien drei Wochen geschlossen ist. Sowohl im Hort als auch in der Mittagsbetreuung ist es üblich, dass die Kinder nach der Schule ein Mittagessen erhalten und anschließend unter Betreuung ihre Hausaufgaben erledigen, so dass sich die Zeit, in der das Spielen im Freien stattfindet, noch weiter reduziert. Zudem sieht die Betriebsbeschreibung der Mittagsbetreuung eine gestaffelte Nutzung der Außenbereiche vor, d. h. die Kinder von Hort und Mittagsbetreuung halten sich nicht dauernd und gleichzeitig in dem streitgegenständlichen Außengelände auf. Dies wäre angesichts der nur geringen Fläche dieses Pausenhofs auch rein tatsächlich gar nicht möglich. Hinzu kommt, dass für Hort und schulische Mittagsbetreuung auch die mit Bescheid vom 26. Januar 2009 genehmigte Schulsportanlage zur Verfügung steht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 9.6.2011 - 14 ZB 10.2645, 10.2646 und 10.2647 - juris sowie VG Ansbach, U. v. 15.9.2010 - AN 3 K 09.299, 09.300 und 09.301 - juris). Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Kinder aus Hort und schulischer Mittagsbetreuung unter der Betreuung mehrerer pädagogischen Fachkräfte stehen, wodurch gewährleistet ist, dass es nicht zu einer unkontrollierten Lärmentwicklung kommt.

Da angesichts der Lage des Hotels davon auszugehen ist, dass sich die meisten Gäste der Klägerin tagsüber nicht in ihren Zimmern aufhalten, sondern geschäftlichen Erledigungen nachgehen, ist der Zeitraum, in dem sich Gäste - wenn überhaupt - gestört fühlen könnten, sehr begrenzt.

Nach alledem ist hier kein vom Regelfall abweichender Sonderfall gegeben, so dass die Lärmeinwirkungen, die von Hort und schulischer Mittagsbetreuung ausgehen, als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder anzusehen sind, die gegenüber der Klägerin nicht unzumutbar und deshalb von ihr hinzunehmen sind.

Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht aus der Vereinbarung in Nr. VII des städtebaulichen Vertrages, die die Schwelle der Unzumutbarkeit hier nicht herabsetzt. Gegenstand dieser Vereinbarung war allein die im Bebauungsplan als solche gekennzeichnete „Private Grünfläche - Schulsportplatz“ und weder die Nutzung des Schulhofes durch Hortkinder noch die Ausstattung des Schulhofes. In Nr. VII wird sowohl im Abs. 1 wie auch im Abs. 2 ausschließlich auf das Grundstück Fl.Nr. ..., nicht aber auf das Grundstück Fl.Nr. ..., auf dem sich das Schulgebäude befindet, Bezug genommen. Mit Nr. VII des städtebaulichen Vertrages sollte lediglich die bisher nicht geregelte Nutzung des Schulsportgeländes einer Regelung zugeführt und sichergestellt werden, dass dieses Gelände ausschließlich im Rahmen des Schul- und Kinderhortbetriebes und nicht als öffentlicher Ballspielplatz genutzt wird. Dem widerspricht die streitgegenständliche Baugenehmigung in keinster Weise, zumal es auch hier nur um die Nutzung der im Freiflächenplan dargestellten Außenfläche durch Hort und Mittagsbetreuung und nicht etwa um eine Nutzung als öffentlicher (Ball-) Spielplatz geht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auch nicht daraus, dass die Beklagte nicht geprüft hat, ob es für die Schulsportanlage Alternativstandorte gibt, die die Klägerin weniger belasten. Die baurechtliche Prüfung ist an das aus dem Bauantrag ersichtliche Vorhaben gebunden. Nachdem zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass ein beantragtes Vorhaben - wie im vorliegenden Fall - an dem vom Bauherrn gewählten Standort Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt, kann dieser die Baugenehmigung nicht durch den Hinweis auf seines Erachtens besser geeignete Alternativstandorte zu Fall bringen (BVerwG, B. v. 26.6.1997 - 4 B 97/97 - juris; BayVGH, B. v. 9.6.2011 - 14 ZB 10.2645, 14 ZB 114 ZB 10.2647, 14 ZB 114 ZB 10.2646 - Rn. 13).

Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gegenüber der Klägerin ist nach alldem deshalb nicht gegeben.

2.4.

Auch die gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Bei der nördlichen Baugrenze und der Bestimmung des § 2 Nr. 4 der Bebauungsplansatzung zur Unzulässigkeit von Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche handelt es sich nicht um drittschützende Festsetzungen. Anhaltspunkte dafür, dass die erteilten Befreiungen gegenüber der Klägerin rücksichtslos wären, sind nicht gegeben.

3.

Schließlich erweist sich auch die Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nach Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der nach Art. 6 Abs. 5 und 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen nach Westen zum Grundstück der Klägerin Fl.Nr. ... als rechtmäßig. Wie sich aus den dem Gericht vorliegenden Plänen ergibt, hält das Hotelgebäude auf dem Grundstück der Klägerin die Abstandsflächen in größerem Umfang nicht ein als der Hortneubau. Die Klägerin kann sich deshalb gegenüber der Vorhabensträgerin nicht auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen berufen. Eine Rücksichtslosigkeit wegen der verringerten Abstandsflächentiefe ist ebenfalls nicht erkennbar, da zwischen den Gebäuden ein Abstand von ca. 17 m verbleibt, so dass die Belange der Belichtung, Belüftung, Besonnung und des vorbeugenden Brandschutzes gewahrt sind. Im Übrigen kommt die Abstandsfläche des Hortneubaus (H/2) vollständig auf dem Vorhabensgrundstück zum Liegen.

4.

Nach alledem verletzt der Bescheid vom 2. Oktober 2012 in der Fassung der Ergänzungsbescheide vom 22. Juli 2014 und vom 1. Dezember 2014 die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

1. Das Erstgericht hat zu Recht die Anträge der Antragstellerin auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 VwGO als unzulässig abgelehnt. Für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bedarf es in jedem Fall eines hinreichenden konkreten Grunds (vgl. BayVGH, B. v. 26.10.2009 - 2 CS 09.2121 - BayVBl 2010, 178). Einem gerichtlichen Aussetzungsbeschluss brauchen nicht vorbeugend, gewissermaßen automatisch Sicherungsmaßnahmen beigefügt zu werden. Denn es ist in der Regel zu erwarten, dass die Beteiligten eine gerichtliche Entscheidung auf Aussetzung der Vollziehung auch ohne beigefügte Sicherungsmaßnahmen respektieren (vgl. BayVGH, B. v. 26.10.2009 - 2 CS 09.2121 - BayVBl 2010, 178). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind für den Senat keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Beigeladene zu 1. möglicherweise eine durch das Gericht angeordnete aufschiebende Wirkung missachten würde. Die Beigeladene zu 1. verfügte über eine sofort vollziehbare Teilbaugenehmigung vom 9. April 2014 zum Aushub des Kellers/Tiefgarage. Sie hatte - nach der Einreichung der Anfechtungsklage (Az. M 9 K 14.1661) und des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Az. M 9 SN 14.1662) durch die Antragstellerin - auf eigenes Risiko mit den Bauarbeiten begonnen. Im Anschluss daran ruhten diese über mehrere Monate. Nach Erteilung der hier verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung vom 18. August 2014 hat die Beigeladene zu 1. mit Baubeginnsanzeige vom 28. August 2014 den Baubeginn für den 15. September 2014 angekündigt. Tatsächlich hat die Beigeladene zu 1. aber wohl mit weiteren Bauarbeiten bis nach Zustellung des hier angegriffenen erstinstanzlichen Beschlusses vom 30. Oktober 2014 zugewartet. Ein substantiierter Vortrag der Antragstellerin hierzu fehlt.

2. Der Senat sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin kann die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch ihrem Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage der Antragstellerin wird aller Voraussicht nach jedoch erfolglos bleiben, weil der angefochtene Bescheid nicht an einem derartigen Mangel leidet.

a) Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des sogenannten allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs berufen.

Nach ganz überwiegender Meinung (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765; B. v. 22.11.2012 - 4 B 32/11 - BauR 2012, 634; BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris; U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51) hat ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im Plangebiet, da es hier an dem erforderlichen typischen wechselseitigen Austauschverhältnis fehlt, welches die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschweißt. Der Nachbarschutz für außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegene Grundstücke bestimmt sich bundesrechtlich vielmehr nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenden Gebot der Rücksichtnahme.

Da für die Grundstücke der Antragstellerin sowie die Grundstücke der Beigeladenen zu 1. jeweils andere Bebauungspläne gelten, kommt ein Anspruch auf Gebietserhaltung ohnehin nur in Betracht, wenn der für die Baugrundstücke geltende, vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 49b/12 unwirksam wäre und sich damit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach dem bisher und auch noch für die Grundstücke der Antragstellerin geltenden Bebauungsplan Nr. 49/87 beurteilen würde. Im Rahmen der hier angemessenen summarischen Prüfung ist regelmäßig von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, wenn keine Anzeichen für dessen offensichtliche Unwirksamkeit gegeben sind. Solche sind hier jedoch nicht ersichtlich.

aa) Ein Ausfertigungsmangel ist nicht zu erkennen. Gemäß § 10 Abs. 1 BauGB ist ein Bebauungsplan als Satzung zu beschließen. Satzungen sind auszufertigen (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO) und der Satzungsbeschluss ist amtlich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO). Die Ausfertigung stellt sicher, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Satzungsgebers übereinstimmt (Authentizitätsaspekt; vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1.7.2014, § 10 Rn. 105). Im Ergebnis wird mit der Ausfertigung zudem bekundet, dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Umstände beachtet worden sind (Legalitätsaspekt; vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1.7.2014, § 10 Rn. 107). Die Regeln über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen gehören zum Landesrecht und sind in Bayern in Art. 26 GO geregelt.

Der Senat geht wie das Erstgericht davon aus, dass der Verfahrensvermerk Nr. 5, welcher lediglich das Wort „Ausfertigung“ enthält, aus Sicht der Beigeladenen zu 2. den eigentlichen Ausfertigungsvermerk darstellen sollte. Es ist nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass dieser weitere Verfahrensvermerk nicht sowohl den Authentizitätsaspekt als auch den Legalitätsaspekt abdecken sollte. Insbesondere spricht die Bezeichnung „Ausfertigung“ dafür, dass erst hiermit die eigentliche Ausfertigung erfolgen sollte und nicht bereits ein Teil der Ausfertigung mit dem unstreitig fehlerhaften Verfahrensvermerk Nr. 4 vorgenommen werden sollte. Es wäre zudem ungewöhnlich, die Ausfertigung in zwei Schritten zu vollziehen. Wie genau eine Ausfertigung auszusehen hat, geben weder das Baugesetzbuch noch die bayerische Gemeindeordnung vor. Die Ausfertigung muss lediglich vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen.

Ebenso ist weder die inhaltliche Ausgestaltung noch der Umfang der sonstigen Verfahrensvermerke vorgeschrieben. Die Ausfertigung selbst bezieht sich nach dem Wortlaut des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO lediglich auf die Satzung als solche, erfasst aber nicht jeden einzelnen nach dem Baugesetzbuch vorgesehenen Verfahrensschritt im Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan. Daher ist es insoweit ebenfalls unerheblich, wenn einzelne Verfahrensschritte in den Verfahrensvermerken nicht dokumentiert wurden, solange diese tatsächlich durchgeführt wurden. Grundsätzlich enthalten die Verfahrensvermerke Hinweise auf die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. Hier wurde lediglich bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange das Datum der ersten Auslegung und bei der öffentlichen Auslegung das Datum der letzten Auslegung in den Verfahrensvermerk eingetragen. Die Träger öffentlicher Belange wurden jeweils parallel zur Auslegung beteiligt. Die einzelnen Verfahrensschritte sind jedoch in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB detailliert aufgeführt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsklarheit vermag der Senat insoweit nicht zu erkennen.

bb) Der Bebauungsplan verstößt nicht offensichtlich gegen das Prinzip der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB. Danach haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der planenden Gemeinde kommt insoweit ein relativ großer Spielraum zu. Die Grenzen der Erforderlichkeit sind in Richtung auf eine bloße Gefälligkeitsplanung erst dann überschritten, wenn lediglich private Interessen bevorzugt werden, ohne dass eine ausreichende Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe vorhanden ist. Die Sicherung oder Durchsetzung nur individueller Interessen ist kein die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen rechtfertigender Zweck (vgl. NdsOVG, U. v. 6.12.1989 - 6 K 16/98, 6 K 21/89 - NVwZ 1990, 576). Andererseits dürfen die Gemeinden auch wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgen, wenn sie mit den ihnen nach dem Gesetz zu Gebote stehenden städtebaulichen Instrumenten die Bodennutzung regeln und aktiv steuern (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.2000 - 4 BN 41/00 - juris). Ansiedlungswünsche privater Investoren können dabei zum Anlass genommen werden, durch Bauleitpläne entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies mit städtebaulichen Zielvorstellungen begründet wird. Insbesondere bei einem vorhabensbezogenen Bebauungsplan im Sinn von § 12 BauGB darf die Gemeinde hinreichend gewichtige Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabensträgers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. OVG RhPf, U. v. 20.1.2010 - 8 C 10725/09 - BauR 2010, 1539). Die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschieht immer durch einen Vorhabenträger, weil gerade dies die Besonderheit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausmacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Sinn von § 12 BauGB dient dazu, einem Investor, dem künftigen Vorhabensträger, ein bestimmtes Vorhaben innerhalb bestimmter Fristen zu ermöglichen (vgl. NdsOVG, B. v. 9.4.2010 - 1 MN 251/09 - juris).

Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans Nr. 49b/12 liegen der Bauleitplanung hier auch städtebauliche Gründe zugrunde. Ziel ist es, einen frei gewordenen innerstädtischen Gewerbestandort in integrierter Lage mit bereits in hohem Umfang versiegelten Flächen einer neuen Nutzung zuzuführen. Weiterhin ist es Ziel, dem bereits in unmittelbarer Nähe vorhandenen Unternehmen, das am bisherigen Standort über keine Erweiterungsmöglichkeiten verfügt und dessen bisheriger Standort nicht mehr den wirtschaftlichen Erfordernissen entspricht, einen neuen, konkurrenzfähigen Standort innerhalb des Gemeindegebiets zu ermöglichen. Durch die Umnutzung des brachliegenden, versiegelten Geländes kommt die Gemeinde dem städtebaulichen Ziel des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Bodens nach (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Auch der Zielbestimmung des Landesentwicklungsprogramms vom 22. August 2013 (GVBl S. 254) trägt die Gemeinde dadurch Rechnung. Nach dem Ziel 3.2 (Innenentwicklung vor Außenentwicklung) sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen.

Die von der Antragstellerin kritisierte Dimension und der hohe Versiegelungsgrad (Grundflächenzahl von 0,91) sowie die Abkehr von der bisherigen Plankonzeption der Schaffung hochwertiger Büroflächen mag städteplanerisch nicht die optimalste Lösung darstellen, ist aber keine Frage der Erforderlichkeit der Bauleitplanung als solcher. Im Übrigen trägt die Antragstellerin selbst vor, dass sowohl in ihren als auch den sonstigen Bürogebäuden im gesamten Gebiet entlang der F-straße ein hoher Leerstand vorhanden ist, so dass offensichtlich hier der Markt keine weiteren Büronutzungen trägt. Auch insoweit ließe sich eine Abkehr vom bisherigen Konzept für das Gebiet städtebaulich rechtfertigen. Die Frage der Dimension des künftigen Baukörpers wäre nur dann eine Frage der Erforderlichkeit der Bauleitplanung, wenn das Vorhaben generell für seine Zwecke überdimensioniert wäre, was hier aber weder der Fall ist noch von der Antragstellerin behauptet wird.

cc) Der Senat sieht zudem keine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB.

aaa) Die Antragstellerin beruft sich zunächst darauf, dass der nach ihrer Auffassung ihr zustehende Gebietsbewahrungsanspruch nicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden sei. Die nun mit einem Sondergebiet überplanten Grundstücke seien im bisherigen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen gewesen. Die Gemeinde habe übersehen, dass der Antragstellerin insoweit bei einer Neuplanung ein Gebietsbewahrungsanspruch zustehe.

Der Einwand der Antragstellerin, dass der Bebauungsplan ihren Anspruch auf „Gebietsbewahrung“ verletze, geht aber schon deswegen fehl, weil für eine Anwendung dieses Anspruchs bei der Aufstellung eines Bebauungsplans kein Raum ist. Der „Gebietsbewahrungs-“ oder „Gebietserhaltungsanspruch“ ist eine Folge von durch Bauleitplanung erlassenen Baugebietsfestsetzungen (beziehungsweise des Vorhandenseins eines „faktischen Baugebiets“). Er gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem „faktischen“ Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765). Der Anspruch ist auf die Abwehr eines Vorhabens gerichtet. Für die Frage, welche Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan mit Rücksicht auf eine im Umfeld bereits vorhandene Bebauung festgesetzt werden darf, spielt er keine Rolle (vgl. BayVGH, U. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 - juris; OVG NW, U. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE - juris). Der Einwand der Antragstellerin zielt der Sache nach auf das im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Trennungsgebot (§ 50 BImSchG).

bbb) Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel an der Schlüssigkeit der Verkehrsprognose im Verkehrsgutachten L. + B./Prof. K. vom Oktober 2012.

Die von der Antragstellerin vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 27. November 2014 bestätigt selbst, dass die Vorgehensweise in dem Verkehrsgutachten grundsätzlich einer allgemein anerkannten Vorgehensweise entspricht. Verkehrszählungen können nur den tatsächlichen Verkehr erfassen und nicht den hypothetisch möglichen bei Vollvermietung bzw. vollständiger Ausnutzung der vorhandenen Baurechte. Ausweislich der vorhandenen Verkehrszählungsdaten aus früheren Jahren (1988, 2005, 2010) und der jetzt durchgeführten Verkehrszählung ergab sich, dass trotz weiterer Nutzungsverdichtung langfristig betrachtet keine nennenswerte Verkehrszunahme erfolgt ist. Für den vom Bauvorhaben und der Nachnutzung des bisherigen Standorts ausgehenden zusätzlichen Verkehr ging der Gutachter in einer Worst-Case-Betrachtung von einer Kundenzahl von 1.650 aus, die bislang den Spitzenwert des Baumarkts am derzeitigen Standort darstellt (vgl. Tabelle Tagesverkehr auf S. 8 des Gutachtens). Insgesamt kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass auch bei Ansiedlung eines Magnetbetriebs in Gestalt eines Elektrofachmarkts am bisherigen Standort des Baumarkts noch Leistungsreserven verbleiben. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass diese aufgezeigten Leistungsreserven einen zusätzlichen Verkehr aus den derzeitigen Büroleerständen nicht aufnehmen könnten. Eine umfassende Berechnung enthält die von ihr vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 27. November 2014 nicht. Die ehemals überragende Verkehrsanziehung des Vollsortimenters am Ende der F-straße beruhte auf dem einzigartigen Verkaufskonzept des damaligen Betreibers, das auch überregional Kunden anzog. Inzwischen hat der Supermarkt jedoch seit Jahren einen neuen, bundesweit tätigen Betreiber mit einem normalen Verkaufskonzept. Eine übermäßige Attraktivitätssteigerung ist insoweit nicht zu erwarten.

ccc) In Bezug auf den Immissionsschutz erkennt der Senat keinen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung.

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt. Grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Dies schließt jedoch eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf eine Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2010 - 4 BN 66/09 - NVwZ 2010, 1246). Vorliegend gab es im Rahmen des Planungsverfahrens keine Hinweise dafür, dass das Bauvorhaben die Immissionsrichtwerte der TA Lärm in Bezug auf die umgebende Bebauung nicht einhalten kann. Die nähere Umgebung ist als Gewerbegebiet bauplanerisch festgesetzt. In Gewerbegebieten gelten vergleichsweise hohe Immissionsrichtwerte (65 dB(A) tagsüber, 50 dB(A) nachts). Das geplante Vorhaben wird lediglich während der Tagzeit betrieben. Lärm durch Parkverkehr fällt nur in Form des Ein- und Ausfahrens aus der Kundentiefgarage an. Der wesentliche Lärm ist durch die Anlieferung mit Lastkraftwagen samt Be- und Entladen zu erwarten. Dabei ist von Seiten der Antragstellerin nicht substantiiert dargetan, dass dies zu einem offensichtlich im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr lösbaren Konflikt führen wird. Die dann im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten lassen dies auch nicht erkennen. Danach liegt an den Gebäuden der Antragstellerin die Immissionsbelastung zur Tagzeit am mittleren, dem Bauvorhaben nächstliegenden Gebäude im ungünstigsten Geschoss bei maximal 58 dB(A). Selbst wenn hier noch Defizite im Hinblick auf eventuell nicht berücksichtigte Lüftungseinrichtungen vorlägen, ist nicht zu erwarten, dass der zulässige Tagwert von 65 dB(A) überschritten wird.

ddd) Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG) besteht ebenso wenig.

Die Antragstellerin rügt die fehlende Vereinbarkeit des bisherigen planerischen Konzepts der Gemeinde mit dem nunmehrigen. Bisher sei der planerische Wille der Gemeinde auf eine lockere, durchgrünte Bürobebauung gerichtet gewesen. Großflächiger Einzelhandel sollte gerade nicht mehr ausgeweitet werden. Das Vertrauen auf den Bestand dieser Bauleitplanung sei durch die nunmehrige Überplanung des fraglichen Teilbereichs mit einem Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel verletzt.

Die Antragstellerin will insoweit erneut einen Anspruch auf Erhaltung des vorhandenen Gebietstyps herleiten. Sie übersieht jedoch, dass eine Änderung der Bebauungsplanung grundsätzlich möglich und zulässig ist. Die bisherige Planung beruhte unter anderem darauf, dass von einer nicht mehr gegebenen Leistungsfähigkeit der Straßenanbindung ausgegangen wurde. Seit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 49/87 im Jahr 1992 haben sich jedoch gerade im Bereich des Verkehrs gravierende Änderungen durch den achtstreifigen Ausbau der Autobahn A9, durch den Neubau der Brücke über den F.-Ring und deren Erweiterung auf vier Fahrbahnen, durch den Ausbau der Kreuzungsverbindung M.-Straße/F-straße sowie durch Veränderungen in der Zusammensetzung der Gewerbenutzer im Gebiet an der F-straße ergeben. Die Planungen im Jahr 1992 wollten den Bestand sichern und eine Neuansiedlung von großflächigem Einzelhandel im Bereich der Gewerbegebiete vermeiden. Im Bestand dieser Gewerbegebiete ist und war jedoch bereits großflächiger Einzelhandel vorhanden (Modehaus, Baumarkt). Durch die nunmehrigen Entwicklungen im Verkehrsbereich hat sich offenbar ergeben, dass im Gebiet F-straße weiterer großflächiger Einzelhandel möglich ist. Eine Änderung der Bauleitplanung und deren Anpassung an die jetzigen Verhältnisse ist daher nicht ausgeschlossen. Der von Seiten der Antragstellerin behauptete „Plangewährleistungsanspruch“ schützt jedenfalls nicht vor Änderungen der Bauleitplanung als solcher, sondern gibt allenfalls im Einzelfall einen nachbarrechtlichen Anspruch auf Abwehr eines Einzelbauvorhabens, sofern es sich um eine Abweichung von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans handelt.

Im Rahmen des Trennungsgrundsatzes ist es ohne weiteres möglich neben ein Gewerbegebiet in einer abgestuften Planung ein Sondergebiet zu planen, insbesondere wenn es sich wie hier um ein Sondergebiet mit grundsätzlich gewerblicher Nutzung handelt.

eee) Der vorhabensbezogene Bebauungsplan verstößt auch nicht offensichtlich gegen § 17 BauNVO.

§ 17 Abs. 1 BauNVO erlaubt grundsätzlich in Sondergebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von maximal 0,8. Vorliegend ist eine GRZ von 0,91 im fraglichen Bebauungsplan festgesetzt. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist die Gemeinde bei einem vorhabensbezogenen Bebauungsplan jedoch nicht strikt an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB und die Baunutzungsverordnung gebunden. Ein vorhabensbezogener Bebauungsplan ist auch nicht etwa deshalb strikt an den rechtlichen Vorgaben des § 17 Abs. 1 und 2 BauNVO zu messen, weil die Beigeladene zu 2. - wie die Antragstellerin meint - sich mit der Formulierung auf Seite 15 der Begründung zum Bebauungsplan ausdrücklich und gewollt der Regelung des § 17 BauNVO unterworfen habe. Greift eine Gemeinde zum Mittel der Grundflächenzahl, um das Maß der baulichen Nutzung näher zu bestimmen, und überschreitet sie dabei die in § 17 Abs. 1 BauNVO gezogenen Obergrenzen, ist zwar davon auszugehen, dass sie mit dem Instrument der Grundflächenzahl den Inhalt verbindet, den § 19 BauNVO diesem Maßfaktor zuschreibt. Eine rechtliche „Selbstbindung“ an die Obergrenzen in § 17 Abs. 1 BauNVO kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, wenn die Gemeinde gerade beabsichtigt, von diesen Obergrenzen abzuweichen (vgl. BVerwG, U. v. 6.6.2002 - 4 CN 4/01 - BVerwGE 116, 296).

So liegt es im vorliegenden Fall. Die beigeladene Gemeinde lässt gerade keinen Zweifel daran, dass sie mit der Grundflächenzahl von 0,91 die maßgebliche Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO von 0,8 überschreiten wollte. Eine Überschreitung der nach der Art der baulichen Nutzung (Gebietstypus) gestaffelten Obergrenzen der Grundflächenzahl in der Tabelle des § 17 Abs. 1 BauNVO führt nicht schematisch und zwangsläufig zur Beeinträchtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Bei ungünstigen Verhältnissen kann eine Überschreitung der vorgegebenen Grundflächenzahlen allerdings ein Indiz für das Vorliegen ungesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sein. Im vorliegenden Fall ergeben sich jedoch aus der Planung der beigeladenen Gemeinde keine Anhaltspunkte dafür, dass unter gesundheitlichen Aspekten die Grenze zum städtebaulichen Missstand erreicht oder gar überschritten sein könnte. In den westlich angrenzenden Gebäuden der Antragstellerin findet ausschließlich eine Büronutzung statt. Ausweislich des dann im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Lärmgutachtens sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Gewerbegebiet einhaltbar. Hinsichtlich einer übermäßigen Beeinträchtigung durch Abgase fehlt ein substantiierter Vortrag der Antragstellerin. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze findet nur die Anlieferung durch Lastkraftwagen statt. Der Kundenparkverkehr erfolgt ausschließlich in der Tiefgarage. Dabei liegt die eingehauste Ausfahrt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen des § 17 Abs. 2 BauNVO sind nur dann notwendig, wenn es zu Beeinträchtigungen der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt kommt. Für Ersteres gibt es bereits keine Anhaltpunkte. Da das Grundstück bereits umfänglich versiegelt war, sind durch die Planungsmaßnahme auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt erkennbar, die eine Ausgleichsmaßnahme erfordern würden. Auch insoweit fehlt ein substantiierter Vortrag der Antragstellerin.

fff) Die im Bebauungsplan Nr. 49b/12 vorgesehene Feuerwehranfahrtszone ist nicht aus bauordnungsrechtlichen Gründen offensichtlich rechtswidrig.

Die Antragstellerin trägt erneut vor, dass aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen mehr als vier Sattelzüge zur Anlieferung kämen und den Wartebereich blockieren würden. Das Brandschutzkonzept sieht vier Lkw-Parkplätze auf dem Betriebsgelände entlang der östlichen Grundstücksgrenze vor. Ein weiterer Lastkraftwagen kann im Bereich der Ladezone auf der Westseite abgestellt werden. Zwischen den Lkw-Abstellplätzen und dem Gebäude ist eine 3 m breite Durchfahrt für die Feuerwehr vorgesehen. Zusätzlich zur Feuerwehrdurchfahrt sind unmittelbar entlang des Gebäudes zwischen den Treppen Aufstellflächen für die Feuerwehr geplant. Die Zufahrt zum Betriebsgelände ist durch eine Schranke geregelt. Getrennt hiervon sind die Ein- und Ausfahrt zur Kundentiefgarage. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an eine Feuerwehranfahrtszone sind insoweit eingehalten. Die Behauptung der Antragstellerin, dass mehr als vier Lastkraftwagen anfahren und die Feuerwehranfahrtszone blockieren würden, stellt eine bloße Vermutung dar. Die Zufahrt auf das Grundstück kann ohne weiteres durch die Schranke gesteuert werden.

ggg) Der Senat erkennt ferner keine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf die Abstandsflächenregelung in Nr. I.3 der textlichen Festsetzungen. Wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, ordnet diese Festsetzung lediglich an, dass die gesetzlichen Regelungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO gelten und der Bebauungsplan mit seinen zeichnerischen Festsetzungen hiervon keine abweichende Regelung treffen will. Insoweit ist auch keine Unklarheit erkennbar, denn die verkürzten Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO gelten lediglich für Kerngebiete, Gewerbe- und Industriegebiete, nicht aber für Sondergebiete, so dass es bei der allgemeinen Regelung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO verbleibt.

hhh) Auch die textliche Festsetzung in Nr. II.4 begegnet keinen offensichtlichen Bedenken. Danach sind alle Einfriedungen als offene Einfriedungen und nicht als geschlossene Wand auszubilden. Der dort genannte Stabgitterzaun zu den Gebäuden der Antragstellerin hin kann danach mit einer Höhe von maximal 3,50 m gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche errichtet werden. Wie das Erstgericht zutreffend feststellt, ist im Übrigen davon auszugehen, dass im Fall der Unwirksamkeit dieser Festsetzung dies nicht zu einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen würde, da es sich lediglich um eine untergeordnete Teilregelung handelt.

dd) Zusammenfassend sieht der Senat keine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 49b/12, so dass eine Verletzung des sogenannten allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs ausscheidet.

b) Eine Verletzung des sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Gebots der Rücksichtnahme ist nicht gegeben.

aa) Eine erdrückende Wirkung liegt trotz der Größe des geplanten Baukörpers nicht vor. Unbestritten weist der geplante Baukörper zu den Gebäuden der Antragstellerin hin eine Länge von ca.160 m auf allerdings bei einer Höhe von nur 6,36 m bis 10,50 m. Der geplante Baukörper der beigeladenen Bauherrin hält dabei die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ein. Der Abstand des mittleren Gebäudes der Antragstellerin, das am nächsten zur gemeinsamen Grundstücksgrenze steht, zum geplanten Baukörper beträgt an den engsten Stellen ca. 13 m (Vorbau am Baukörper) bzw. ca. 16 m (zum Hauptbaukörper). Die drei Gebäude der Antragstellerin überragen dabei das geplante Gebäude des Baumarkts. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan Nr. 49/87 einen Bauraum auf dem Baugrundstück in einer Entfernung von ca. 5 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze vorsah bei möglichen fünf Vollgeschossen sowie einer Traufhöhe von 18 m - ebenso wie auf den Grundstücken der Antragstellerin. Zudem hätten die ursprünglich geplanten Büros im Gewerbegebiet lediglich eine bauordnungsrechtliche Abstandsfläche von 0,25 H gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO einhalten müssen. Bei der nunmehrigen Planung ist zwar die Länge des Baukörpers deutlich größer jedoch bei einer deutlich geringeren Höhenentwicklung. Angesichts dieser Maße erscheint eine erdrückende Wirkung aus Sicht des Senats ausgeschlossen. Auch die Farbgebung des geplanten Gebäudes in Rot und Grün führt in keinem Fall zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere stellt die Farbe Grün eine naturnahe Farbgebung dar. Ein substantiierter Vortrag, warum im vorliegenden Fall die Farbgebung eine besondere Rücksichtslosigkeit darstellen soll, erfolgte nicht. Auch hinsichtlich der beleuchteten Schriftzüge fehlt ein substantiierter Vortrag, warum diese im vorliegenden Fall rücksichtslos sein sollen. Zudem ist zu erwarten, dass diese Schriftzüge lediglich in Randstunden des Bürobetriebs beleuchtet sein werden.

bb) Auch im Hinblick auf den Immissionsschutz ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht erkennbar. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2. a) cc) ccc) verwiesen. Im Übrigen ordnet die Baugenehmigung vom 18. August 2014 unter Ziffer 7. der Auflagen hinsichtlich der Lüftungseinrichtungen der Tiefgarage an, dass diese entsprechend dem Gutachten des Instituts für Kälte-, Klima-, Energie-Technik I-KET vom 9. April 2014 auszuführen sind.

c) Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts liegt nicht vor.

aa) Der vorgesehene Stabgitterzaun ist laut Nr. II.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans als offene Einfriedung ohne wandgleiche Wirkung auszugestalten. Damit wäre er nicht abstandsflächenrelevant im Sinn von Art. 6 BayBO. Angesichts seiner Länge und Höhe fehlt trotzdem ein substantiierter Vortrag, warum eine solche Ausgestaltung nicht möglich sein sollte. Im Übrigens würde dies im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.

bb) Die Antragstellerin führt aus, in welcher Weise das Baugelände modelliert und aufgeschüttet wird und hält dies städtebaulich für nicht erforderlich. Zwar hat die Veränderung der Geländeoberfläche Auswirkungen auf den Bezugspunkt für die Abstandsflächenberechnung. Die Antragstellerin legt jedoch nicht substantiiert dar, dass im vorliegenden Fall die Aufschüttung bis zu 1,33 m tatsächlich zur Nichteinhaltung der Abstandsflächen führen wird. Ob diese hier im vorliegenden Fall zwingend notwendig oder städtebaulich erforderlich ist, betrifft jedoch nicht den Nachbarschutz.

cc) Eine Nachbarrechtsverletzung im Hinblick auf den Brandschutz scheidet vorliegend aus, da der Brandschutz gemäß Art. 60 Satz 2, Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO nicht zum Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde zählte, sondern durch einen gesonderten Brandschutznachweis erbracht wurde (vgl. Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Juli 2014, Art. 59 Rn. 110; Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Stand Juli 2014, Art. 62 Rn. 12).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage sowohl als unzulässig als auch als unbegründet abgewiesen. In einem solchen Fall kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (Beschluss vom 19. September 1991 - BVerwG 2 B 108.91 - juris Rn. 4). Vorliegend scheitert die Beschwerde daran, dass es ihr nicht gelingt, hinsichtlich der Abweisung der Klage als unbegründet einen Grund für die Zulassung der Revision aufzuzeigen. Dazu im Einzelnen Folgendes:

3

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

4

a) Die für den Fall der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 71b Forstenried-Solln Teil II der Antragsgegnerin gestellte Frage, ob ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch zumindest dann anerkannt werden muss, wenn das gebietsexterne Vorhaben ebenso wie das eigene Grundstück in einem faktischen Baugebiet gelegen ist, für das nach der Baunutzungsverordnung dieselben Nutzungsarten (hier: eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte) ausgeschlossen sind, lässt sich mit dem Hinweis auf die vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 22. Dezember 2011 - BVerwG 4 B 32.11 - (ZfBR 2012, 378) ohne weiteres verneinen. Danach kann sich ein Nachbar gegen eine gebietsfremde Nutzung nur zur Wehr setzen, wenn beide Grundstücke demselben faktischen Baugebiet angehören.

5

Die Frage ist nicht deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil der Senat im Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 - (BayVBl 2008, 765) einem Nachbarn, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, einen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet nur im Grundsatz abgesprochen hat. Der Vorbehalt trägt dem Umstand Rechnung, dass der Senat einen Gebietserhaltungsanspruch zu Gunsten plangebietsexterner Grundeigentümer jenseits des Bundesrechts für gegeben hält, wenn, was in der Praxis der Ausnahmefall sein wird, Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln sollen. Dieser Sonderfall ist in faktischen Baugebieten nicht denkbar. Es liegt in der Konsequenz dieser Erkenntnis, dass der Senat im Beschluss vom 22. Dezember 2011 (a.a.O.) einen grenzüberschreitenden Gebietserhaltungsanspruch im Falle des § 34 Abs. 2 BauGB ausnahmslos ausgeschlossen hat.

6

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass sich der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme bestimmt und das Maß der gebotenen Rücksichtnahme von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Beides entspricht, wie auch die Klägerin nicht verkennt, der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2007 a.a.O. und Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 4 C 1.06 - BVerwGE 128, 118 Rn. 18). Sie möchte in einem Revisionsverfahren grundsätzlich geklärt wissen, ob die Ansiedlung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte unmittelbar jenseits der Grenze eines reinen Wohngebiets im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Störungen und Belästigungen prinzipiell, d.h. ohne Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung unzumutbar im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist.

7

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist zu verneinen, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass das Maß der nach § 15 Abs. 1 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, gerade von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (Urteile vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 <339> und vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 - ZfBR 1990, 34 <35>; Beschluss vom 3. März 1992 - BVerwG 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8 S. 6; Urteil vom 25. Januar 2007 a.a.O.). Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (Urteil vom 5. August 1983 a.a.O. S. 340).

8

Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung einer Überprüfung in einem Revisionsverfahren zu unterziehen. Es trifft nicht zu, dass die Rechtsprechung dem Wohnungseigentümer in einem reinen Wohngebiet keinerlei Schutz gegen Spielhallen gewährt, die sich unmittelbar hinter der Grenze des Wohngebiets ansiedeln. Je nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls kann die Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch zu Gunsten des Wohnungseigentümers ausfallen. Die Ansicht der Klägerin, dass nach einer - hier zu befürchtenden - Häufung von Spielhallen weitere Spielhallen mit Hilfe des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch dann nicht mehr verhindert werden könnten, wenn sie mit unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft verbunden seien, trifft nicht zu. Das Urteil des Senats vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 13.93 - (BRS 56 Nr. 61) stützt ihre Ansicht nicht, weil es sich zum Rücksichtnahmegebot nicht verhält.

9

c) Die von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob der sog. trading-down-Effekt auf den Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und Einkaufszonen beschränkt ist oder auch eine negative Betroffenheit von reinen Wohngebieten kennzeichnet, führt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision, weil es sich bei ihr nicht um eine Rechtsfrage handelt. Der (sozioökonomische) Begriff des trading-down-Effekts kennzeichnet eine Entwicklung, die auf der Beobachtung wirtschaftlicher Aktivitäten und ihrer Auswirkungen auf gesellschaftliche Prozesse beruht. Ihre Erfassung und Bewertung ist der Ebene der Sachverhaltsermittlung zuzuordnen und obliegt den Tatsachengerichten. Auf die weitere Frage, ob ein trading-down-Effekt auch dann zu bejahen ist, wenn er baugebietsübergreifend eintritt oder einzutreten droht, kommt es nicht mehr an.

10

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

11

a) Die Klägerin hält dem Verwaltungsgerichtshof vor, zu Unrecht auf die Einholung eines Gutachtens über die mögliche Wertminderung ihres Wohneigentums durch die Ansiedlung einer Spielhalle in unmittelbarer Umgebung verzichtet zu haben, und sieht darin der Sache nach einen Verstoß gegen die Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Kritik verhilft der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg. Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Einholung des von der Klägerin vermissten Wertgutachtens nur für den Fall für erforderlich gehalten, dass das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist (UA Rn. 23). Da er diesen Fall verneint hat - ob zu Recht oder zu Unrecht, ist unerheblich -, hatte er keinen Anlass, die für möglich gehaltene Wertminderung durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.

12

b) Die Klägerin rügt ferner einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und damit gleichzeitig eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Der Verwaltungsgerichtshof habe in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge abschlägig beschieden, weil er die unter Beweis gestellten Behauptungen als wahr unterstellt habe, ihr, der Klägerin, im Urteil aber ohne vorherigen Hinweis auf die Ergänzungsbedürftigkeit ihres Vortrags vorgehalten habe, der bisherige Vortrag sei nicht substanziiert.

13

Auch diese Verfahrensrüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Bei den Behauptungen, die der Verwaltungsgerichtshof als wahr unterstellt hat, handelt es sich um andere als diejenigen, die er für nicht substanziiert hält. Die von der Klägerin unter Beweis gestellten und vom Verwaltungsgerichtshof als wahr unterstellten Behauptungen zu den Auswirkungen von Spielhallen auf die Umgebung sind nach der vorinstanzlichen Einschätzung allgemeiner Natur (UA Rn. 22). Sie seien hinzunehmen (UA Rn. 22 a.E.). Einen Abwehranspruch gibt es nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs nur bei einer konkreten Beeinträchtigung, die den Grad der Unzumutbarkeit erreicht haben muss. Dafür sei weder etwas ersichtlich noch substanziiert vorgetragen. Auf die mangelnde Substanziierung des Vorbringens zu einer konkreten Beeinträchtigung ihres Wohneigentums musste der Verwaltungsgerichtshof die Klägerin nicht aufmerksam machen. Eine allgemeine Pflicht der Gerichte, die Beteiligten auf die gerichtliche Rechtsauffassung und die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen, besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1987 - 1 BvR 883/86 - DB 1987, 2287 <2288>).

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. Februar 2014 ist wirkungslos.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beigeladene.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.


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(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 39/99 Verkündet am:
7. April 2000
R i e g e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------

a) Der Betreiber eines Drogenhilfezentrums und der Vermieter des Grundstücks, auf
dem der Betrieb stattfindet, können als mittelbare Störer für die Behinderung des
Zugangs zu dem Nachbargrundstück durch die Drogenszene verantwortlich sein,
die sich auf der öffentlichen Straße vor den benachbarten Grundstücken bildet.

b) Der Anspruch des Nachbarn auf Einstellung des Betriebes eines Drogenhilfezentrums
wegen Behinderung des Zugangs zu seinem Grundstück kann wegen des
Allgemeininteresses an der Aufrechterhaltung des Betriebes ausgeschlossen
sein; in diesem Falle steht dem Nachbarn ein Ausgleichsanspruch in Geld zu, der
sich an den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung ausrichtet.
BGH, Urt. v. 7. April 2000 - V ZR 39/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird, unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel , das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Anspruch des Klägers auf nachbarrechtlichen Ausgleich in Geld (Zahlung und Feststellung) abgewiesen und die Beklagten verurteilt hat, Maßnahmen zu ergreifen , damit Nutzer des Drogenhilfezentrums und Drogendealer Bewohner und Besucher nicht am Betreten des Grundstücks des Klägers hindern.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch an das Berufungsgericht , das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat, zurückverwiesen. Im weiteren Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 4. Zivilkammer, vom 19. Februar 1997 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Eigentümer eines im Bahnhofsviertel von Frankfurt am Main gelegenen, zur gewerblichen Nutzung bebauten Grundstücks. Die Beklagte zu 1 ist Eigentümerin des Nachbaranwesens, in dem bis 1989 ein Bordell betrieben wurde. Sie hat die Liegenschaft zum Betrieb eines Drogenhilfezentrums , das die Tagesstätte "CaféFix", einen Straßenschalter zum kostenlosen Spritzenaustausch, das Frauen-Café "Kassandra" sowie eine ärztliche Ambulanz umfaßt, an den Beklagten zu 2 vermietet.
Der Kläger hat von den Beklagten in erster Linie die Einstellung des Betriebs des Drogenhilfezentrums verlangt. Hilfsweise hat er deren Verurteilung beantragt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit Nutzer des Drogenhilfezentrums und Drogendealer (a) sein Grundstück nicht betreten und (b) nicht verunreinigen, (c) Bewohner und Besucher nicht am Betreten hindern sowie (d) vor dem Grundstück keine gebrauchten Spritzen zurücklassen und (e) keine Menschenansammlungen bilden. Mit dem weiteren Hilfsantrag hat er wegen Beeinträchtigung der Erträgnisse des Grundstücks ab 1. März 1992 einen nachbarrechtlichen Ausgleich in Höhe von monatlich 15.000 DM geltend gemacht.
Das Landgericht hat dem Hilfsantrag auf Vornahme der zu (a) bis (c) begehrten Maßnahmen stattgegeben. Den Hauptantrag und die weitergehenden Hilfsanträge hat es abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger den Hauptantrag sowie die Hilfsanträge zu (d) und (e) mit der Maßgabe weiterverfolgt , daß die Verhinderung von Menschenansammlungen schlechthin begehrt werde. Zusätzlich hat er unter den Gesichtspunkten des Schadensersatzes und
des nachbarrechtlichen Ausgleichs die Zahlung von 128.245 DM nebst Zinsen wegen Ertragsminderung in den Jahren 1992 bis 1996 und die Feststellung verlangt, daß die Beklagten den durch den Betrieb des Drogenhilfezentrums weiter entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen haben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten , die die volle Abweisung der Klage zum Ziel hatte, zurückgewiesen.
Mit der Revision (Kläger) und der Anschlußrevision (Beklagte) verfolgen die Parteien ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsurteil geht davon aus, daß Drogensüchtige und Drogendealer das Grundstück des Klägers betreten, verunreinigen und den Zugang der Bewohner und Besucher behindern. Die Drogenszene erstrecke sich auf den Gehweg vor dem Grundstück des Klägers und habe abträgliche Auswirkungen auf die Vermietbarkeit des Anwesens. Die Menschenansammlungen und die von diesen hinterlassenen Verunreinigungen des Gehsteiges hätten ihre Ursache im Betrieb des Drogenhilfezentrums. Daher sei eine umfassende und dauernde Beseitigung der Beeinträchtigungen nur durch dessen Einstellung zu erreichen. Dies könne der Kläger aber nicht verlangen, denn das Drogenhilfezentrum diene unmittelbar dem öffentlichen Interesse, nämlich der Drogenpolitik der Stadt Frankfurt am Main. Es könne dahinstehen, ob in einem solchen Falle ein Beseitigungsanspruch überhaupt ausscheide oder ausnahmsweise dann bestehe, wenn sich nur durch Schließung des Betriebs we-
sentliche Beeinträchtigungen abwehren ließen. Zur Beseitigung der physischen Einwirkungen auf den Zugang zum Grundstück des Klägers durch Ansammlung von Drogensüchtigen auf dem Gehsteig reiche es aus, wenn die Beklagten durch geeignete Maßnahmen den Zugang freihielten. Die Beklagten könnten eigene Kräfte oder einen privaten Sicherheitsdienst damit beauftragen, die Passage vor dem Drogenhilfezentrum wie auch den Zugang zum Anwesen des Klägers zu sichern. Dies könne - soweit es sich um Kunden des Drogenhilfezentrums handele - notfalls unter Einsatz körperlichen Zwanges geschehen. Da der Kläger die Einstellung des Drogenhilfezentrums nicht verlangen könne, schieden auch Ansprüche auf Schadensersatz oder nachbarrechtlichen Ausgleich aus.
Dies hält den Rechtsmitteln der Parteien nur teilweise stand.

II.


Ohne Erfolg bleibt die Revision des Klägers, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrags auf Einstellung des Betriebs des Drogenhilfezentrums wendet.
1. Der Anspruch scheitert allerdings, wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeht, nicht daran, daß die Voraussetzungen des Abwehranspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht erfüllt wären.

a) Die vom Berufungsgericht festgestellten Übergriffe auf das Grundstück des Klägers und die Behinderung des Zugangs zu diesem stellen Beein-
trächtigungen des Eigentums im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB dar. Sie gehen über bloß ideelle oder ästhetische Einwirkungen, die nur begrenzt abwehrfähig sind (Senat BGHZ 54, 56, 59; 95, 307, 309), hinaus. Daß der Zugang über einen öffentlichen Weg, hier den Gehsteig vor den benachbarten Grundstücken, verläuft, steht dem Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung der Störung nicht entgegen (Senat, Urt. v. 13. März 1998, V ZR 190/97, NJW 1998, 2058 f).

b) Die Beeinträchtigungen sind den Beklagten als Störern zuzurechnen. Allerdings werden die Übergriffe auf das Grundstück des Klägers und die Behinderung des Zuganges nicht unmittelbar durch Handlungen der Beklagten bewirkt. Unmittelbare Handlungsstörer sind die Teilnehmer der Drogenszene, die sich vor den benachbarten Grundstücken bildet. Handlungsstörer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ist aber auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht (mittelbarer Störer; Senat BGHZ 49, 340, 347). Ein adäquater Zusammenhang besteht dann, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (BGHZ 57, 137, 141; 137, 11, 19).
aa) Diese Voraussetzungen sind durch den Betrieb des Drogenhilfezentrums seitens des Beklagten zu 2 erfüllt. Die Ansammlung von Drogensüchtigen und von Drogendealern sowie die damit einhergehenden Übergriffe auf das Grundstück des Klägers und die Verunreinigung des Gehsteigs durch Fixerutensilien , Blut und Fäkalien sind adäquate Folgen des Betriebs des Drogenhilfezentrums. Ä hnlich wie der Lärm von Besuchern eines Clubs, der auf der Straße beim An- und Abfahren verursacht wird (BGH, Urt. v. 11. Juni 1963,
III ZR 55/62, NJW 1963, 2020), oder Beeinträchtigungen durch an einer Bushaltestelle wartende Fahrgäste (Senat, Urt. v. 21. September 1960, V ZR 89/59, JZ 1961, 498) sind derartige Umstände mit dem Drogenhilfezentrum typischerweise verbunden und ihm daher zuzurechnen.
bb) Mittelbare Handlungsstörerin ist auch die Beklagte zu 1. Grundlage hierfür ist ihre Rechtsstellung als Eigentümerin und Vermieterin des Grundstücks , auf dem der störende Betrieb stattfindet. Das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß der Eigentümer eines Grundstücks für Störungshandlungen seines Mieters verantwortlich gemacht werden kann, wenn er sein Grundstück dem Mieter mit der Erlaubnis zu jenen Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterläßt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten (RGZ 47, 162, 163 f; 97, 25, 26; 134, 231, 234; 159, 129, 136). Der Senat ist dem im Grundsatz gefolgt und hat für den Fall der Überlassung zum störenden Gebrauch hervorgehoben, daß der Anspruch auf Beseitigung nicht an entgegenstehenden vertraglichen Bindungen des Störers scheitern muß (BGHZ 129, 329, 335; Urt. v. 11. November 1966, V ZR 191/63, WM 1966, 1300, 1302; vgl. auch Urt. v. 7. Januar 1966, V ZR 94/65, WM 1966, 343, 345 f; v. 10. Juli 1998, V ZR 60/97, WM 1998, 2203). Der Vorbehalt hat, wie sich aus den Entscheidungen im näheren ergibt, nicht die Störereigenschaft des Überlassenden, sondern dessen Vermögen zum Gegenstand, der Störung abzuhelfen (dazu nachf. c)). Die Rüge der Beklagten, es fehle an der Feststellung, daß der Mietvertrag über die Betriebsräume der Beklagten zu 1 überhaupt eine Handhabe biete, auf den Beklagten zu 2 zum Zwecke der Beseitigung der Beeinträchtigung einzuwirken, ist für den Tatbestand der Störung im Sinne des § 1004 Abs. 1 mithin nicht maßgeblich.


c) Allerdings scheidet eine Haftung aus § 1004 Abs. 1 BGB aus, wenn feststeht, daß der Kläger einen ihm zuerkannten Beseitigungsanspruch unter keinen Umständen durchzusetzen vermag. Zu einer Leistung, die unstreitig nicht möglich ist, darf niemand verurteilt werden (Senat BGHZ 62, 388, 393). Zu diesem Punkte bedurfte indessen das Berufungsurteil, entgegen der Meinung der Beklagten, keiner weiteren tatsächlichen Grundlagen. Daß der Beklagte zu 2 durch Einstellung des von ihm unterhaltenen Betriebes den Störungen ein Ende setzen kann, liegt auf der Hand. Das Unvermögen der Beklagten zu 1, auf den Beklagten zu 2 im Sinne der Abstellung der Störungen einzuwirken , steht nicht fest. Auf Tatsachenvortrag, wonach der Betrieb des Drogenhilfezentrums ausdrücklich Gegenstand des vertraglichen Gebrauchs war, vermag die Anschlußrevision nicht zu verweisen. Aber auch wenn dies der Fall wäre, stünde nicht fest, daß der Beklagten zu 1 ein Recht zur ordentlichen Lösung des Mietvertrags verschlossen wäre, das die vom Kläger verlangte Abhilfe ermöglichte. Im übrigen hat es der Senat genügen lassen, daß die Möglichkeit , auf dem Verhandlungswege der Verurteilung des Vermieters aus § 1004 Abs. 1 BGB Rechnung zu tragen, nicht ausgeschlossen ist. Dies läge im Verhältnis der beiden Beklagten besonders nahe. Vor allem sind aber auch die Einwirkungen der Verurteilung des Beklagten zu 2 auf das bestehende Mietverhältnis in Rechnung zu stellen (Urt. v. 11. November 1966, V ZR 191/63, aaO). Ein Interesse des Beklagten zu 2 an einer mietrechtlichen Gestattung reduziert sich ohne weiteres im Umfang seiner eigenen Verurteilung.
2. Der Abwehranspruch scheitert aber an dem an der Drogenhilfeeinrichtung bestehenden Allgemeininteresse. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs kann ein Abwehranspruch, der die Einstellung eines Betriebs oder einer Anlage zur Folge hätte, ausgeschlossen sein, wenn die störenden Einwirkungen der Erfüllung von Aufgaben dienen, die im Allgemeininteresse liegen und von öffentlich-rechtlichen Trägern oder, wie hier, von unmittelbar dem öffentlichen Interesse verpflichteten gemeinwichtigen Einrichtungen ausgehen (BGHZ 29, 314, 317 [Autobahn]; Senat, Urt. v. 21. September 1960, V ZR 89/59, JZ 1961, 498 f [Omnibushaltestelle]; BGHZ 48, 98, 104 [Autobahn]; BGHZ 60, 119, 122 [Hochspannungsleitung]; Urt. v. 13. Dezember 1979, III ZR 95/78, NJW 1980, 770 [Mülldeponie]; BGHZ 91, 20, 23 [Kläranlage ]; zustimmend Soergel/J.F. Baur, BGB, 12. Aufl., § 903 Rdn. 121; Palandt/ Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 906 Rdn. 41; RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl., § 906 Rdn. 69; Staudinger/Gursky, BGB, 1999, § 1004 Rdn. 185; Bender/ Dohle, Nachbarschutz im zivilen Verwaltungsrecht, 1972, Rdn. 124; Nüßgens/ Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, 1987, Rdn. 223). Dies ist zwar, vor allem mit dem Argument, die Beschränkung des Abwehranspruchs bedürfe hinsichtlich jedes vorrangigen Interesses einer spezialgesetzlichen Regelung, auf Kritik gestoßen (MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 906 Rdn. 132; Staudinger /Roth, BGB, 1996, § 906 Rdn. 30; Papier, NJW 1974, 1797 ff; Kleinlein, Das System des Nachbarrechts, S. 229; Martens, Festschrift für Schack, 1966, 85, 90). Ihr vermag sich der Senat in dieser Allgemeinheit aber nicht anzuschließen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind, solange eine umfassende gesetzliche Regelung fehlt, unverzichtbar (zutreffend Soergel /J.F. Baur, aaO, § 903 Rdn. 123). Hat zudem, wie hier, das Allgemeininteresse gesetzlichen Ausdruck gefunden (nachstehend aa), ist einem wesentlichen Anliegen der Kritik Rechnung getragen. Bei einer am Eigentum orientierten , die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Mindesteingriffs wahrenden (nachstehend zu bb) und die Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB) durch
Ausgleichsleistungen (unten zu IV) kompensierenden Handhabung ist die Begrenzung des Abwehranspruchs am Allgemeininteresse rechtsstaatlich unbedenklich.
aa) Bei der Abwägung außer Betracht zu bleiben hat die Frage der Zweckmäßigkeit der zur Lösung des Drogenproblems konzipierten und praktizierten Mittel. Ein gemeinwichtiges Ziel, das sowohl von Vertretern einer vorwiegend suchtpräventiven und abstinenzorientierten Richtung als auch von den Befürwortern einer konsumbegleitenden Hilfeleistung verfolgt wird, ist die Eindämmung der Sucht und die Hilfe für die Drogenabhängigen. An der Bekämpfung des Drogenmißbrauchs hält auch das Dritte Gesetz zur Ä nderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302) fest, das die Vermittlung ausstiegsorientierter Angebote der Beratung und Therapie als Mindeststandard für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen anordnet (§ 10 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BtMG i.d.F. der Gesetzesänderung; vgl. auch Vermittlungsausschuß, BTDrucks. 14/2796). Das Drogenhilfezentrum der Beklagten richtet sich, was im Tatsächlichen unter den Parteien nicht streitig ist, an der bisher geltenden Gesetzeslage aus und verzichtet darauf, den Drogenabhängigen Gelegenheit zum Drogenkonsum in geschlossenen Räumen zu geben. Das "Café Fix" und die ambulante Arztpraxis dienen dazu, Suchtkranken Hilfe bei der Ernährung, Bekleidung und Hygiene (Dusche, Haarpflege, Ungezieferbekämpfung) zu bieten und für eine Betreuung (Substitution, HIV-Therapie) zu sorgen. Die Abgabe steriler Einmalspritzen am Straßenschalter, die Ansteckungsgefahren vorbeugen soll, ist durch die Gesetzesänderung vom 9. September 1992 (BGBl. I S. 1593) aus den Straftatbeständen des § 29 BtMG herausgelöst worden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BtMG).

bb) Die Abweisung des Hauptantrags wird auch den Erfordernissen der Verhältnismäßigkeit und des Mindesteingriffs gerecht. Denn sie wird durch die Verurteilung der Beklagten nach den Hilfsanträgen zu a) und b) flankiert, gegen die sich die Anschlußrevision der Beklagten vergebens wendet (unten zu V). Der Kläger ist damit in der Lage, Beeinträchtigungen, die mit dem Fortbestand des Drogenhilfezentrums nicht unausweislich verbunden sind, abzuwehren.

III.


Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel des Klägers auch insoweit, als es die hilfsweise zum Anspruch auf Einstellung des Betriebes verfolgten Anträge zu d) und e) zum Gegenstand hat. Die Ablehnung des Antrags zu d) ist rechtsfehlerfrei darauf gestützt, daß die Herkunft der Spritzen ungeklärt geblieben ist. Den Antrag zu e), Maßnahmen zu ergreifen, damit sich keine Menschenansammlungen vor dem Grundstück des Klägers bilden, hat das Berufungsgericht inhaltlich zu Recht dem Antrag zu c), die Behinderung des Zugangs durch Menschenansammlungen zu beseitigen, zugeordnet. Ein solcher, an sich nach Abschnitt II 1 a) und b) gegebener Anspruch scheitert am Unvermögen der Beklagten , ihn zu erfüllen (vgl. aaO zu c). Weder Kräften der Beklagten selbst noch privaten Sicherheitsdiensten steht, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts , die Befugnis zu, den Gehsteig vor den Grundstücken der Parteien von Menschenansammlungen freizuhalten. Sie sind auf die "Jedermannsrechte" der Notwehr und Nothilfe (§ 227 BGB), des Notstandes (§ 228, 904 BGB) und der Festnahme nach § 127 StPO beschränkt. Die allgemeinen poli-
zeilichen Befugnisse zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die zur Durchsetzung des ungehinderten Gemeingebrauchs an der öffentlichen Straße erforderlich werden, sind ihnen verschlossen. Der abgewiesene Hilfsantrag zu e) ist mithin, ebensowenig wie die Verurteilung zum Hilfsantrag c), die die Anschlußrevision mit Erfolg bekämpft (unten zu V), geeignet, die Zugangshindernisse zu beseitigen. Hierüber sind sich die Parteien im Tatsächlichen auch einig. Die Beklagten vertreten zudem ausdrücklich den Standpunkt , nur Maßnahmen der Ordnungspolizei, die sich indessen zurückhalte, könnten eine Besserung bringen.

IV.


Erfolg hat die Revision des Klägers dagegen, soweit sie die Ansprüche auf Zahlung und auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zu weiterem Ausgleich in Geld wegen der nicht abwehrbaren Zugangsbehinderungen zum Gegenstand hat.
1. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 BGB kommt allerdings nicht in Betracht. Die den Beklagten auch im Sinne dieser Vorschrift zuzurechnende Verletzung des Eigentums des Klägers geschah nicht widerrechtlich. Dies folgt aus der im Allgemeininteresse begründeten Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB.
2. Rechtsirrig ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, an der Duldungspflicht scheitere auch der Anspruch auf nachbarrechtlichen Ausgleich. Dieser Anspruch ist vielmehr Teil des rechtlichen Gefüges, das sich aus
der Versagung des vollen Abwehrrechts (Hauptantrag auf Stillegung des Betriebes ), den verbleibenden Abwehrbefugnissen (Hilfsanträge a) und b)) und der Kompensation der Abwehrlücke durch Geldausgleich zusammensetzt (vgl. oben zu II 2). Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch tritt in diesem Zusammenhang an die Stelle des primären Abwehrrechts nach § 1004 Abs. 1 BGB. Der Senat hält dabei an einer gefestigten Rechtsprechung fest, die dem Eigentümer, der sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen daran gehindert sieht, den Abwehranspruch durchzusetzen, einen Ausgleich in Geld gewährt (BGHZ 72, 289 [Ausschachtungen]; Senat, BGHZ 85, 375 [Grundstücksvertiefung ]; 90, 255 [verunreinigtes Niederschlagswasser]; 111, 158 [Schrotblei ]). Der Inhalt des Ausgleichsanspruchs richtet sich an den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung aus (Senat, BGHZ 85, 375, 386; Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, WM 1997, 2262 f). Bei der Beeinträchtigung der gewerblichen Nutzung eines Grundstücks, um die es hier geht, kann dem Ausgleich, wie seitens des Klägers geschehen, unmittelbar der Ertragsverlust zugrunde gelegt werden. Der Bundesgerichtshof hat dies für Fälle der vorübergehenden Beeinträchtigung wiederholt ausgesprochen (BGHZ 57, 349 [U-Bahnbau]; Senat BGHZ 62, 361 [zeitweise Sondernutzung eines Gehwegs]). Für dauernde Beeinträchtigungen gilt im Grundsatz nichts anderes. Nur ist in diesen Fällen dem Ausgleich der Ertragsminderung mit dem Wert des Objekts eine Grenze gesetzt. Denn der Verkehrswert der entzogenen Substanz, nicht die hypothetische Vermögenslage beim Ausbleiben der Beeinträchtigung, ist für die Obergrenze des Ausgleichsanspruchs bestimmend (BGHZ 57, 359, 368).
3. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird sich das Berufungsgericht nicht auf seine hilfsweise Erwägung, dem Vortrag des Klägers zu den Mietausfällen mangele die Substanz, stützen können. Der Kläger hat die
Mietausfälle für den in Anspruch genommenen Zeitraum detailliert und rechnerisch nachvollziehbar dargestellt. Den erforderlichen Beweis hat er angetreten. Bei der Feststellung der Ursache der Leerstände wird allerdings dem Vortrag der Beklagten, ältere gewerbliche Objekte, zu denen das Anwesen des Klägers zähle, seien in Frankfurt ohnehin nur schwer zu vermieten, nachzugehen sein. Hierbei wird auch der Lage des Grundstücks, einerseits im Bahnhofsviertel, andererseits in Nachbarschaft zu neu erstellten Bürohochhäusern, Rechnung getragen werden müssen.

V.


Die Anschlußrevision der Beklagten bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die auf die Hilfsanträge zu a) und b) erfolgte Verurteilung wendet. Ihre Meinung, die rechtlichen Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten als mittelbare Störer lägen nicht vor, trifft aus den zu Abschnitt II 1 dargelegten Gründen nicht zu.
Erfolg hat die Anschlußrevision, soweit sie sich gegen die Verurteilung aus dem Hilfsantrag zu c) wendet. Insoweit gelten die Ausführungen zu dem
mit der Revision weiter verfolgten Hilfsantrag zu e) des Klägers (Abschnitt III) entsprechend.
Wenzel Vogt Tropf Schneider Lemke

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. Februar 2014 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 5. November 2013 erteilte Baugenehmigung wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Mit Baugenehmigung vom 5. November 2013 erteilte das Landratsamt P. a. d. I. dem Beigeladenen die Erlaubnis zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und fünf Fertiggaragen sowie sieben Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung R. (Baugrundstück). Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung R., das über seine gesamte westliche Seite an das Grundstück des Antragstellers angrenzt. Von den sieben genehmigten Stellplätzen sind vier im Süden des Baugrundstücks an der R.-...-Straße situiert, während die restlichen drei Stellplätze und die fünf Fertiggaragen im nördlichen Drittel des Grundstücks einander gegenüberliegend - getrennt durch eine etwa 8 m x 15 m messende Rangierfläche - angeordnet sind; die Anlage wird über eine etwa 33 m lange und 3 m breite Zufahrt erschlossen, die auf der Ostseite des Baugrundstücks unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers verläuft.

Die vom Antragsteller gegen die Baugenehmigung erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht München unter dem Az. M 9 K 13.5392 anhängig. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Februar 2014 (M 9 SN 13.5393) im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die angefochtene Baugenehmigung verstoße nicht zulasten des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften, insbesondere nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauVNO). Die durch die Nutzung der Garagen und Stellplätze im nördlichen Grundstücksteil sowie durch die an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers verlaufende Zufahrt zu erwartenden Störungen erwiesen sich in der konkreten Situation voraussichtlich als zumutbar, denn die rückwärtigen Grundstücksbereiche im maßgeblichen Geviert seien bereits durch Zufahrten zu Grundstücken und Stellplatzanlagen belastet; der vom Parkplatzbetrieb ausgehende Lärm sei im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 2 BauNVO als sozial adäquat hinzunehmen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 5. Februar 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 5. November 2013 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht abgelehnt. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Beschwerdeentscheidung maßgebenden Beschwerdevorbringens wird die Anfechtungsklage des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben, da die Baugenehmigung gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verstoßen dürfte.

Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass nur ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse des Einzelfalls die im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehenden, von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Lärmemissionen für die Nachbarschaft unzumutbar sein können. Allerdings ist der vorliegende Fall gerade durch atypische Besonderheiten gekennzeichnet, vor deren Hintergrund sich die Genehmigung der nördlichen Garagenanlage (drei Stellplätze und fünf Garagen) für den Antragsteller als voraussichtlich nicht mehr zumutbar erweisen wird. Insoweit lässt das Bauvorhaben das erforderliche Maß an Rücksichtnahme gegenüber dem Antragsteller vermissen (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO), weil es sich in mehrfacher Hinsicht durch seine besondere Ausgestaltung von den bisher im Baugebiet vorhandenen Garagenanlagen abhebt. Der Senat sieht dabei im Folgenden als maßgebliches Baugebiet das im Süden durch die R.-Straße, im Westen und im Norden durch die S.-Straße und im Osten durch die S-straße begrenzte Geviert an; er folgt der Ansicht des Beschwerdeführers, nach der die südlich der R.-Straße gelegenen Grundstücke für die Frage, ob bereits derzeit in die rückwärtigen Grundstücksbereiche Lärm durch bestehende Stellplatzanlagen hineingetragen werde, wegen ihrer Entfernung zum Grundstück des Antragstellers und der deshalb fehlenden Auswirkungen keine Berücksichtigung finden dürften. Im Rahmen der geforderten Einzelfallbetrachtung ist das Augenmerk in erster Linie auf die unmittelbar auf den rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Antragstellers einwirkende Umgebungsbebauung zu werfen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners vermag der Senat keine maßgebliche Belastung rückwärtiger Grundstücksbereiche durch Zufahrten zu Grundstücken und Stellplatzanlagen zu erkennen. Die vier im angefochtenen Beschluss genannten Grundstücke (FlNr. .../..., und .../...) werden allesamt über zwei ca. 30 m lange öffentliche Stichstraßen erschlossen, die selbst auch - wie ein Luftbild (Bl. 72 d. VG-Akte) zeigt - dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen; die Garagen zu denjenigen Anwesen (S.-Straße ... und ...), die über die beiden Stichstraßen erschlossen werden, befinden sich auch nicht im rückwärtigen Bereich der entsprechenden Wohnanwesen, sondern sind nördlich oder zwischen den Gebäuden angeordnet, während der südliche, aus Sicht der Erschließungsstraße rückwärtige (Garten-)Bereich von Garagenanlagen freigehalten ist. Gegenüber dem nördlichen Gartenbereich des Antragstellers befinden sich zwar in ca. 20 m Entfernung drei dieser Garagen, deren Zufahrt jedoch von ihm abgewandt und von Norden her erfolgt. Im Übrigen kann auch für die vom Verwaltungsgericht herangezogene Bebauung südlich der R.-Straße - insbesondere die Grundstücke FlNr. .../... und .../... - nicht die Rede davon sein, dass sich hier Stellplatzanlagen im rückwärtigen Grundstücksbereich befinden; auch hier werden die vier Hinterliegergrundstücke durch zwei von der R.-Straße abzweigende Stichstraßen erschlossen, die direkt auf die dort neben den Anwesen befindlichen Garagen zuführen, ohne dass die südlich der vier Wohnhäuser gelegenen Gartenbereiche von dieser Situierung betroffen wären.

Zu keinem anderen Ergebnis führt auch die Betrachtung der vom Verwaltungsgericht ausgeblendeten Grundstücke FlNr. .../..., und .../... Zwar liegen bei den beiden erstgenannten Grundstücken die Stellplatzanlagen im von der S-straße aus gesehen rückwärtigen Grundstücksbereich und damit zur Mitte des Quartiers hin orientiert; aus Sicht des Ruhebereichs des Antragstellers sind diese beiden Anlagen jedoch durch den Baukörper des Gebäudes S.-Straße ... ausreichend abgeschirmt. Die zum Grundstück FlNr. .../... gehörende Garagenanlage befindet sich hingegen noch überwiegend neben dem Wohngebäude und ist eindeutig zur S-straße hin orientiert. Das Eckgrundstück S-straße ... (FlNr. .../...) bildet eine Besonderheit, weil die dortige Garage vom Süden her über die R.-Straße angefahren wird und sich damit ebenfalls nicht im rückwärtigen Bereich befindet.

Ist demnach also der nördliche Bereich des Grundstücks des Antragstellers bisher noch weitgehend von durch den Abstellverkehr verursachtem Lärm im Quartier verschont, würde sich diese Situation durch die Anordnung der streitgegenständlichen Stellplätze und Garagen und ihrer Zuwegung erheblich ändern. Dabei kommt der Ausgestaltung der Zufahrt zu den Stellplätzen eine besondere Bedeutung zu, weil der Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs die Nachbarschaft in aller Regel am stärksten belastet. Erstmals würde auf privatem Gelände eine mehr als 30 m lange, direkt an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller vorbeiführende private Zufahrt zu den acht Kraftfahrzeugplätzen geschaffen, die unmittelbar in das „Herz“ des Wohngebiets führen und erhebliche Unruhe in den nördlichen Ruhebereich des Grundstücks des Antragstellers transportieren würde. Eine vergleichbare Anlage, die wegen der Anzahl und der Anordnung der Garagen und Stellplätze bereits einem Garagenhof ähnelt, findet sich im gesamten Wohngebiet nicht; auch die lange Zufahrt über Privatgelände zu einer Garagenanlage würde ein Novum darstellen. An diesen für den Antragsteller negativen Umständen vermag auch der Hinweis des Antragsgegners nichts zu ändern, dass über die Zufahrt ausschließlich private Stellplätze angefahren werden, weshalb in der Regel nur von zwei Fahrbewegungen pro Abstellplatz täglich auszugehen ist. Immerhin sind die insgesamt acht Fahrzeuge, die ihren Abstellplatz im nördlichen Drittel des Baugrundstücks finden sollen, in gewissem Umfang auch zu lärmintensiven Rangiermanövern gezwungen, um ihren Abstellort zu erreichen oder sich wieder von ihm zu entfernen, oder zu Rückwärtsfahrten bei Begegnungsverkehr auf der nur 3 m breiten Zufahrt.

Die Unzumutbarkeit der Anordnung der Garagenanlage im Norden des Baugrundstücks ergibt sich auch daraus, dass die bisher vorhandenen Stellplätze und Garagen für alle Grundstücke, die von der R.-Straße aus erschlossen werden, in deren straßennahen (südlichen) Grundstücksbereichen errichtet und damit vom Kern des Gevierts ferngehalten wurden. Außer den beiden Doppelhaushälften des Antragstellers sind auch die Garagen für die Wohngebäude R.-Straße Nr. 10, 10 a, 10 b, 12 und 14 nach Süden orientiert, während auf dem Baugrundstück nur ein Drittel des durch das Wohnbauvorhaben ausgelösten Parkplatzbedarfs (vier von zwölf) unmittelbar zur R.-Straße hin befriedigt werden soll. Durch die bisherige Ausrichtung der Stellplätze und Garagen ausschließlich nach Süden hin sollte (auch) erreicht werden, die im Inneren liegenden Grundstücksbereiche - insbesondere der Hinterlieger (S.-Straße ... und ...) mit ihren südlich ausgerichteten Gartenbereichen - vor unnötigen Lärmbelästigungen durch Kraftfahrzeuge zu schützen. Das Vorhaben würde dagegen nicht nur den nördlichen Teil des Grundstücks des Antragstellers, sondern auch die Ruhezonen der angrenzenden Grundstücke S.-Straße ... und ... beeinträchtigen, ohne dass dem letztgenannten Umstand im Rahmen der Drittklage des Antragstellers rechtliche Bedeutung zukommt.

Vor dem dargestellten Hintergrund konnte der Antragsteller darauf vertrauen, dass sein Gartenbereich auf Dauer von Kraftfahrzeuglärm, der von einer unmittelbar benachbarten Garagenanlage ausgeht, frei bleibt (vgl. OVG NW, B. v. 20.8.2013 - 7 B 25213 - juris). Die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls machen es aller Voraussicht nach erforderlich, die Beeinträchtigungen des Antragstellers durch Fahrzeuglärm auf ein zumutbares Maß zu mindern; hierfür kommt beispielsweise die ausschließliche Anordnung der Stellplätze im südlichen, der R.-Straße zugewandten Bereich in Betracht, auch wenn dies vermutlich voraussetzen würde, dass Abstriche bei der Anzahl der Wohneinheiten auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht werden müssten, um den Stellplatzbedarf zu verringern. Im Übrigen käme der Verzicht auf die nördlichen Stellplätze zugunsten der Errichtung einer Tiefgarage in Betracht (vgl. BVerwG, B. v. 20.3.2003 - 4 B 59.02 - NVwZ 2003, 1516), worauf auch der Antragsteller hinweist. Will der Beigeladene seinen Wunsch nach derart intensiver Überbauung des Grundstücks nicht aufgeben, so ist ihm auch unter Beachtung der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung zuzumuten, den durch sein Bauvorhaben ausgelösten Stellplatzbedarf im zur R.-Straße liegenden Bereich seines Grundstücks zu erfüllen. Im vorliegenden Fall dürften jedenfalls die dargestellten besonderen Umstände die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers rechtfertigen. Angesichts dieses Befundes kann offen bleiben, ob die Unzumutbarkeit für den Antragsteller noch dadurch verstärkt wird, dass das Gelände vom Baugrundstück hin zu seinem eigenen Grundstück abfällt und dadurch erhöhte Immissionen am Wohngrundstück durch den Fahrzeugverkehr zu erwarten sind.

Der Antragsgegner hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, weil er keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVWZ Heft 23/2013 Beilage 2).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und einer Tiefgarage.

Die Klägerin ist Eigentümerin des im unbeplanten Innenbereich an der B. Straße gelegenen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks FlNr. 2619/2 Gemarkung M. Das Grundstück grenzt im Osten an das Grundstück FlNr. 2619. Mit Bescheid vom 17. Juli 2012 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und einer Tiefgarage für sechs Stellplätze auf diesem Grundstück.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Durch das genehmigte Bauvorhaben würden Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt. Zwar füge sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung im Hinblick auf die Größe der Grundfläche und die Grundflächenzahl sowie nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht vollständig in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch überschreite es geringfügig die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Klägerin. Dadurch würden aber Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Von dem Gebäude gehe weder eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus noch werde die Belichtung, Belüftung und Besonnung des Grundstücks der Klägerin beeinträchtigt.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zuzulassen. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Der Beklagte beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

II.

1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine die Nachbarrechte der Klägerin schützenden Vorschriften verletzt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 Satz 1 BayBO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilenden Vorhaben nicht zulasten der Klägerin das im Begriff des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt.

Nach dieser Bestimmung ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ob sich das Bauvorhaben der Beigeladenen, wie die Klägerin meint, nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht nur im Hinblick auf die Grundfläche oder Grundflächenzahl (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), sondern auch im Hinblick auf seine Höhe (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, weil der B. Straße entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts trennende Wirkung zukomme und deshalb die Bebauung südlich dieser Straße nicht mehr zur näheren Umgebung des Baugrundstücks zähle, braucht nicht entschieden werden. Denn allein dadurch würde die Klägerin nicht in Rechten verletzt, weil die möglicherweise nicht eingehaltenen Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung ebenso wie diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn dienen (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170/171; U. v. 28.4.2004 - 4 C 10/03 - NVwZ 2004, 1244/1246). Etwas anderes gilt nur, wenn gegen sie in so grober Weise verstoßen wird, dass dadurch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879/880; B. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris Rn. 21). Das ist der Fall, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 20.9.1984 - 4 B 181/84 - NVwZ 1985, 37/38; U. v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - NVwZ 1987, 409/410; B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516; B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8). Dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind und die Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Grundstück der Klägerin die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreiten, hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt. Das Vorbringen im Zulassungsantrag ist nicht geeignet, diese Ausführungen infrage zu stellen.

a) Eine „erdrückende“ oder „abriegelnde Wirkung“ des Bauvorhabens auf das Grundstück der Klägerin kann nach dem Vorbringen im Zulassungsantrag nicht angenommen werden.

Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Davon kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Größe des geplanten Mehrfamilienhauses mit einer maximalen Höhe auf der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Westseite von 10,50 m (einschließlich Dach) und der Gesamtbreite des Baukörpers von 20,99 m angesichts des Abstands zum Wohnhaus der Klägerin von mindestens 14 m sowie der versetzten Anordnung der nördlichen und südlichen Gebäudeteile nicht gesprochen werden. Dass aufgrund besonderer Umstände, wie etwa speziellen Geländeverhältnissen, eine andere Beurteilung geboten sein könnte, ergibt sich weder aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag noch aus den beim Augenschein des Verwaltungsgerichts erstellten Fotografien (Bl. 86 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts). Der bloße Vortrag, dass „das Bauvorhaben entlang des Grundstücks der Klägerin in einer Länge von 20,99 m insbesondere auch in Verbindung mit der Höhe eine sehr massive Bebauung darstelle“, reicht insoweit nicht aus.

b) Ebenso wenig ist fraglich, dass das Rücksichtnahmegebot zulasten der Klägerin nicht wegen einer Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands verletzt ist.

Zwar stellen die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.1984 - BVerwG 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 653; B. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516). Auch kann das Gebot der Rücksichtnahme ausnahmsweise verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879/880). Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führt; maßgeblich sind vielmehr auch hier die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2006 - 26 ZB 06.1926 - juris Rn. 13; B. v. 14.10.2010 - 15 ZB 10.1584 - BayVBl 2011, 413; B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; B. v. 6.9.2011 - 1 ZB 09.3121- juris Rn. 4; U. v. 27.3.2013 - 14 ZB 12.192 - juris Rn. 31 ff.). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Auch insoweit kommt es vielmehr darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Nach diesen Maßstäben ist hier wegen der Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gegeben. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, die geringfügige Unterschreitung der Abstandsflächen von lediglich 10 cm auf einer Länge von 5,30 m gegenüber der Klägerin sei nicht rücksichtslos, zumal die Abstandsflächen nicht „auf dem Wohngebäude der Klägerin, sondern auf ihrer Garagenzufahrt“ zu liegen komme. Hiergegen hat die Klägerin keinerlei Einwände geltend gemacht. Auch hat sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise dargelegt, dass infolge der auf dem Baugrundstück nicht ganz eingehaltenen Abstandflächen die Belichtung, Besonnung oder Belüftung ihres Anwesens unzumutbar beeinträchtigt würden. Soweit sie der Ansicht ist, dass sie schon allein durch den Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht in ihren Nachbarrechten verletzt sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit (nachbarschützenden) Abstandsflächenvorschriften nach Art. 59 Satz 1 BayBO im vorliegenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung war, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) insoweit ausscheidet.

c) Ebenso erscheint es ausgeschlossen, dass die vom An- und Abfahrtsverkehr der Tiefgaragenzufahrt ausgehende Immissionsbelastung so erheblich ist, dass für die Klägerin die Grenze des Zumutbaren überschritten wird.

Sowohl in (faktischen) reinen als auch allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO). Die Vorschrift begründet für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 11.8.1999 - 27 ZS 99.1717 - juris Rn. 7; vom 28.12.2001 - 2 ZB 00.2545 - juris Rn. 3; vom 9.2.2004 - 14 CS 03.2977 - juris Rn. 16; B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 34 ff.). Besondere Umstände, die die Anordnung der Zufahrt unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Klägerin ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, wie etwa die unmittelbare Nähe schutzwürdiger Aufenthaltsräume in ihrem Wohngebäude, werden von der Klägerin weder geltend gemacht noch sind diese sonst ersichtlich.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrem Zulassungsantrag unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint schon deswegen billig (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.