Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. März 2016 - AN 9 S 15.02341
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu tragen.
Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“, das als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO festsetzt. In einer Entfernung von ca. 120-150 m von dem Grundstück der Antragstellerin befindet sich auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., der mit Baugenehmigungen vom 8. August 2011 und vom 8. Oktober 2012 genehmigte Catering-Betrieb mit Schlachterei und Ochsenbraterei des Beigeladenen zu 1).
Das Vorhabensgrundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Catering-Betrieb mit Schlachterei, Ochsenbraterei und Gastronomie“ der Gemeinde ... vom 20. Mai 2015, der als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet „Catering-Betrieb mit Ochsenbraterei, Schlachterei und Gastronomie“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO festsetzt. Über die Änderung des Bebauungsplanes Sondergebiet „Catering-Betrieb mit Schlachterei und Ochsenbraterei ...“ hat der Gemeinderat der Gemeinde ... in seinen Sitzungen vom 21. Februar 2014, 17. Oktober 2014, 11. März 2015 und am 20. Mai 2015 beraten. In der Sitzung vom 21. Februar 2014 befürwortete der Gemeinderat ein Bauleitplanverfahren unter der Voraussetzung der Erstellung eines lärmschutztechnischen Gutachtens. Daraufhin beauftragte der Beigeladene zu 1) den Sachverständigen ... mit der Erstellung einer schalltechnischen Untersuchung. Auf die Ausführungen des Sachverständigen ... im Gutachten vom 17. April 2014 wird insoweit verwiesen.
Für das Grundstück der Antragstellerin Fl.Nr. ... als Immissionsort (IO) 6 wurden vom Gutachter unter Berücksichtigung der Summenpegelwirkung (Vorbelastung durch andere Betriebe) in Abweichung der mit Baugenehmigung vom 8. August 2011 festgesetzten Immissionsrichtwerte (tags 50 dB(A), nachts 42 dB(A)) als Immissionsrichtwertanteile tags 54 dB(A) und nachts 42 dB(A) empfohlen. Die Berechnungen ergaben für den IO 6 bei geöffneten Terrassentüren einen Belastungspegel von tags 38,9 dB(A) und nachts von 42,3 dB(A), bei geschlossenen Terrassentüren einen Belastungspegel von tags 33,3 dB(A) und nachts von 32,9 dB(A) (vgl. S. 29, 31 des Gutachtens ... vom 17. April 2014).
Der Gemeinderat der Gemeinde ... beschloss in seiner Sitzung vom
„Die schalltechnischen Berechnungen ergaben, dass während der Nachtzeit die Veranstaltung nur im geschlossenen Saal stattfinden kann, und dass keine Liefervorgänge des Catering-Betriebes mehr möglich sind. Eine Nutzung der Freifläche auf der Süd- und Ostseite des Gebäudes zu Parkzwecken ist nicht möglich. (...) Es wird angenommen, dass die Gäste mit ca. 100 Pkw an der Ostseite entlang des Gebäudes zur Südseite fahren und dort sowie an der Westseite parken. Weiterhin wird angenommen, dass nicht alle Fahrzeuge während der lautesten Nachtstunde das Gelände verlassen, sondern etwa die Hälfte, d. h. 50 Fahrzeuge. (...). Die Dachterrasse ist nur während des Tagzeitraumes geöffnet, es finden ca. 20 Personen Platz an dort aufgestellten Tischen. Als Ansatz je Person kommt ein Schallleistungspegel von 67 dB(A), so dass von einer Gesamtschallleistung von 80 dB(A) ausgegangen wird. (...). Es wird von einer Nutzung des Saales mit lauter Musik von sechs Stunden am Tag und einer Stunde während der lautesten Nachtstunde ausgegangen. Angesetzt wird ein Innenpegel von 95 dB(A), der bereits Zuschläge für Informations- und Impulshaltigkeit beinhaltet. Der tatsächliche Innenpegel im Saal sollte daher weniger als 90 dB(A) betragen. Der Raucherbereich wurde während der Nachtzeit vor der Eingangstür zum Saal angenommen und folgende Schallemittenten wurden berücksichtigt (...). Zusätzlich wurde noch eine Be- und Entlüftung der Halle berücksichtigt:“
Unter diesen Annahmen ergaben sich im gutachtlichen Bericht für den Immissionsort 04 des Grundstücks der Antragstellerin folgende Beurteilungspegel: 37,9 dB(A) tags und 32,3 dB(A) nachts für den Catering-Betrieb, für den Gastronomiebetrieb tags ein Pegel von 42,6 dB(A) und für den Gastronomiebetrieb nachts ein Beurteilungspegel von 35,6 dB(A) bei Richtwertanteilen von 54,0 dB(A) am Tag und 42,0 dB(A) in der Nacht. Im Rahmen der allgemeinen Beurteilung ist u. a. ausgeführt, dass eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte von restriktiven Maßnahmen und nicht leicht umsetzbaren Bedingungen abhänge (vgl. S. 20 des Gutachtlichen Berichts Nr. ... vom 5.2.2015). Die im Gutachten gemachten Vorschläge zu textlichen Festsetzungen zum Schallimmissionsschutz wurden unter Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Wesentlichen übernommen. Auf die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Cateringbetrieb mit Schlachterei, Ochsenbraterei und Gastronomie“ vom 6. Mai 2015 wird verwiesen. Im Einzelnen ist u. a. folgendes ausgeführt:
„8. Immissionsschutz (...)
b) Im Sondergebiet ist nur ein Betrieb zulässig, dessen Geräusche die Emissionskontingente LEK nach DIN 45691/03
Bezeichnung |
Flächengröße in qm |
Emissionskontingent bzw. immissionswirksamer Flächenschall-Leistungspegel LEK in dB(A)/qm |
tags |
nachts |
|
|
|
(6.00 bis 22.00 Uhr) |
(22.00 bis 6.00 Uhr) |
Fl.Nr. ... |
ca. 20.340 |
|
≤58 |
≤43 |
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5. Unterschreitet der sich aufgrund der Festsetzung ergebende zulässige Immissionsanteil LEK des Betriebes den am Immissionsort geltenden Immissionsrichtwert um mehr als 15 dB(A), so erhöht sich der zulässige Immissionsanteil auf den Wert LEK=Immissionsrichtwert -15 dB(A) - Relevanzgrenze nach DIN 45691: 2006-12.
Anhand der herangezogenen Immissionsorte 1 bis 8 (als Hinweis im Planblatt enthalten) sind später die installierbaren Schallleistungspegel zweifelsfrei zu ermitteln.“
Unter Nr. 8 c der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind detaillierte Auflagen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte aufgeführt.
Der Gemeinderat der Gemeinde ... hat in seiner Sitzung vom
Die Gemeinde ... hat mit Beschluss des Gemeinderats vom
Mit Bescheid vom
„II. Auflagen:
2. Die Genehmigungsauflagen der Bescheide vom
Bautechnische Auflagen:
3. Im Gastraum und in der Terrasse im Dachgeschoss dürfen sich gleichzeitig höchstens bis zu 200 Besucher aufhalten. Die vorliegenden Bestuhlungspläne vom
4. Der Antragsteller hat eine Betriebsvorschrift zu erstellen, die der verantwortlichen Person der Veranstaltung zu übergeben ist. (...).
Auflagen Immissionsschutz:
22. Die Anforderungen der „technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm“ vom August 1998 sind zu beachten.
23. Die Beurteilungspegel aller der vom Betrieb des Vorhabens ausgehenden Geräusche einschließlich des dazugehörenden Fahrzeugverkehrs dürfen im Hinblick auf die Summenwirkung zusammen mit den übrigen Betriebsteilen an den maßgeblichen Immissionsorten
- im Mischgebiet Grundstücke Fl.Nrn. ... und ...
tagsüber 54 dB(A)
nachts 42 dB(A)
nicht überschritten werden. (...).
25. Im Veranstaltungssaal muss der mittlere Schalldruckpegel auf 90 dB(A) begrenzt werden. Hierzu ist die Anlage mit einem elektronischen Begrenzer (Limiter), der entsprechend eingemessen werden muss, zu versehen, oder dies durch anderweitige Nutzer unabhängige Steuerungseinrichtungen erreicht werden. Bei Live-Musik muss die Einhaltung mittels eines Messgerätes laufend überprüft werden und den Musikern bei Überschreitung entsprechende Anweisung zur Reduzierung der Lautstärke gegeben werden. (...)
27. Die Gäste sind anzuhalten (z. B. durch eine Hausordnung, Hinweistafeln und Beschilderung), sich im Freien ruhig zu verhalten, insbesondere beim Zu- und Abfahren vom Grundstück. Das Hupen und Kavalierstarts sind grundsätzlich zu unterlassen. (...).
32. Auf den Freiflächen des Geländes ist während Veranstaltungen die Benutzung von Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten, z. B. für Musikdarbietungen nicht zulässig. Die Benutzung der Garten- und Freiflächen ist bis 20.00 Uhr zu beenden.
33. Veranstaltungen, die die Nachtzeit beanspruchen, wie z. B. Hochzeiten oder Familienfeste, haben nach 22.00 Uhr im geschlossenen Veranstaltungsraum stattzufinden. Die Terrasse des Veranstaltungsraumes darf nur bis 22.00 Uhr genutzt werden.
34. Eine Nutzung der Freifläche auf der Süd- und Ostseite des Gebäudes zu Parkzwecken ist nicht zulässig. Erlaubt ist das Parken an der Nord- und Westseite des Gebäudes. Die An- und Abfahrt erfolgt über die Ostseite.
35. Nach 22.00 Uhr sind alle Fenster und Türen des Veranstaltungssaales so geschlossen zu halten, dass diese, falls erforderlich, nur im Notfall durch die Gäste geöffnet werden können. Eine Nutzung der Dachterrasse im Obergeschoss ist somit nach 22.00 Uhr nicht mehr zulässig. Ausnahme stellt die Eingangstür zum Treppenhaus, das zum Saal führt, dar. Diese darf zu Ein- und Austreten geöffnet werden. Der Raucherbereich ist vor dieser Tür anzuordnen. Die Belüftung muss über eine Lüftungsanlage mit einer Schallleistung ≤70 dB(A) erfolgen.
36. Während Veranstaltungen dürfen zur Nachtzeit parallel dazu keine Liefervorgänge des Catering-Betriebes stattfinden.
37. Die Nebengebäude dürfen im Rahmen des Gastronomiebetriebes (z. B. für die Brautentführung) nicht genutzt werden.
38. Ausnahmen von den Regelungen bedürfen der gesonderten Genehmigung durch die Gemeinde und sind auf ein Minimum zu beschränken (seltene Ereignisse maximal bis fünf Veranstaltungen pro Jahr).
39. Für das Vorhaben wurde von der ..., ...-Ingenieurgesellschaft mbH eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Die Inhalte, Voraussetzungen und Maßgaben des Berichtes Nr. ... in der Fassung vom 9. März 2015, die der Begründung des Bebauungsplans beiliegt, sind zu beachten. Die schalltechnische Untersuchung ist Bestandteil der immissionsschutzfachlichen Auflagen.
Zwangsgelder: (...)
45. Falls der Bauherr die Auflage Nr. ... nicht erfüllt, wird ein Zwangsgeld von 500,00 EUR zur Zahlung fällig.
46. Falls der Bauherr die Auflage Nr. ... nicht erfüllt, wird ein Zwangsgeld von 300,00 EUR zur Zahlung fällig.“
In der Begründung des Bescheids ist ausgeführt, dass die Baugenehmigung zu erteilen sei, weil das Vorhaben nicht öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspreche, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen seien (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Die Nebenbestimmungen stützten sich auf Art. 36 BayVwVfG; sie seien zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vorhabens erforderlich. Die Genehmigung sei unter Berücksichtigung und Prüfung der öffentlichrechtlichen relevanten nachbarlichen Belange auf der Basis der Festsetzungen des rechtskräftig geänderten vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Catering-Betrieb mit Schlachterei, Ochsenbraterei und Gastronomie“ der Gemeinde ... möglich. Bestandteil dieses Bebauungsplans sei die schalltechnische Untersuchung der ...-Ingenieurgesellschaft mbH, welches u. a. die Themen des Lärmschutzes im östlich gelegenen Baugebiet behandelt und geprüft habe. Auf Grundlage dieses Gutachtens und der Stellungnahme der technischen Emissionsschutzbehörde seien entsprechende Auflagen (vgl. 22 bis 39) auch zum Schutze der Nachbarschaft in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden.
Gegen den am 28. September 2015 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15. Oktober 2015 am 16. Oktober 2015 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 20. November 2015 hat die Antragstellerin am 20. November 2015 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, das Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., der Antragstellerin liege in einem Gebiet, das nahezu ausschließlich Wohnnutzung aufweise. Auf dem Gelände des Beigeladenen zu 1) fänden seit November 2013 eine erhebliche Anzahl von Großveranstaltungen ohne Einhaltung von Betriebszeiten oder Lärmschutzwerten statt. Die Antragstellerin habe dies wiederholt gegenüber der Gemeinde ..., dem Beigeladenen zu 1), der Polizei sowie dem Antragsgegner angezeigt. Die Interventionen seien gleichwohl erfolglos geblieben. Die stetigen Beschwerden hätten allerdings dazu geführt, dass durch die Gemeinde ... für das streitgegenständliche Baugrundstück der Bebauungsplan „Sondergebiet Catering, Ochsenbraterei, Schlachterei und Gastronomie“ aufgestellt bzw. der bestehende Bebauungsplan geändert worden sei. In der der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung des Beigeladenen zu 1) werde für die Dauer der Veranstaltungen keine zeitliche Begrenzung angegeben. Eine Außenterrasse sowie eine Gartenteichanlage, bezeichnet als Garten- und Löschwasserteichanlage, böten Raum für den Aufenthalt der Gäste im Freien sowie eine Bewirtung dort. Die Räumlichkeiten sollten überwiegend für größere Familienfeiern, wie Hochzeiten oder Firmenevents, zur Verfügung stehen. Die Durchführung musikalischer Darbietungen werde unterstellt. Mit diesen Nutzungsmöglichkeiten der Lokalität werbe der Beigeladene zu 1). So werde beispielsweise auf der Internetadresse www...de der Betrieb des Beigeladenen zu 1) als „Event-Park“ bezeichnet. Im Rahmen des Gutachtens der Firma ... GmbH vom 5. Februar 2015 komme das Sachverständigenbüro zu dem Ergebnis, dass aufgrund schalltechnischer Berechnungen Veranstaltungen während der Nachtzeit nur im geschlossenen Saal abgehalten werden könnten und zu dieser Zeit keine Liefervorgänge des Catering-Betriebs mehr möglich seien. Der Sachverständige stelle explizit fest, dass nur unter massiven Bedingungen und Betriebsbeschränkungen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte überhaupt ermöglicht werden könne. Auch stelle der Sachverständige fest, dass diese Bedingungen in der Praxis schwer umgesetzt werden könnten und es unrealistisch sei, restriktive Maßnahmen, insbesondere gegenüber den Gästen, durchzusetzen. Die Nutzungsänderung des Catering-Betriebs in eine Event-Gastronomie sei gleichwohl durch den streitgegenständlichen Bescheid genehmigt worden. Die Genehmigung enthalte eine Vielzahl an Auflagen. Der Beigeladene zu 1) halte sich auch nach Erteilung der Genehmigung unverändert nicht an Lärmschutzwerte, Betriebszeiten oder gar die festgesetzten Auflagen. Wiederholt seien Großveranstaltungen abgehalten worden, ohne Auflagen oder Lärmschutzwerte einzuhalten. So sei beispielsweise am 3. Oktober 2015 in der Event-Gastronomie eine Hochzeitsfeier durchgeführt worden. Die Fahrzeuge seien nicht auf dem Gelände geparkt, sondern unverändert im gesamten zur Verfügung stehenden Außenbereich geparkt worden. Auf der Terrasse sei bis weit nach Mitternacht gegrillt worden. Eine Vielzahl der Gäste habe sich auf der Terrasse sowie in dem Gartenbereich, ebenfalls bis weit nach Mitternacht, aufgehalten. Um 24.00 Uhr sei ein Feuerwerk abgehalten worden, bei dem sich jedenfalls die überwiegende Anzahl der Gäste im Außenbereich aufgehalten habe und die Darbietung lautstark kommentiert habe. Die Feier habe sich in den Gartenbereich verlagert.
Der Eilantrag sei auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtet, nachdem der Beigeladene zu 1) von der genehmigten Nutzungsänderung bereits umfassend Gebrauch mache. Darüber hinaus bestehe ein Sicherungsbedürfnis, da der Beigeladene zu 1) die festgesetzten Auflagen wiederholt missachtet habe.
Die Nutzungsänderung sei offensichtlich rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Die genehmigte Nutzungsänderung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 BauNVO. Die Störwirkungen, die von dem Event-Park nachweislich ausgingen, seien insbesondere im Hinblick auf die Art und den Umfang der geplanten Nutzung mit der Störempfindlichkeit der angrenzenden Wohnbebauung nicht vereinbar. Die genehmigte Nutzung umfasse einen Catering-Betrieb sowie eine Schlachterei mit Ochsenbraterei. Hierbei handele es sich um eine gewerbliche Einrichtung, die jedoch keinen maßgeblichen Kundenverkehr oder eine, insbesondere nächtliche, Bewirtung von Gästen umfasse. Durch die Genehmigung trete in Bezug auf das Baugrundstück eine massive Nutzungsintensivierung ein. Durch die Genehmigung einer Event-Gastronomie würden auf dem Baugrundstück bis zu 200 Personen bewirtet. Die Gastronomie sei in die Nacht dauernde Feierlichkeiten ausgerichtet. Die Nutzung des Außenbereichs werde ermöglicht und sei vom Beigeladenen zu 1) auch erwünscht, der die örtlichen Möglichkeiten als Herausstellungsmerkmal anpreise. Im Hinblick auf die Art der Veranstaltungen, insbesondere große Familienfeierlichkeiten, Firmenevents oder auch kulturelle Veranstaltungen, seien musikalische Darbietungen, ebenfalls bis spät in die Nacht oder die frühen Morgenstunden bei der Genehmigung - wenn auch rechtsfehlerhaft - berücksichtigt. Die massive Erhöhung der Gästezahlen führe auch zu einer Erhöhung des Lieferverkehrs, der Angestellten zur Bewirtung sowie des entsprechenden An- und Abfahrtverkehrs der Besucher. Gerade die Abfahrt der Gäste in den Nachtstunden sei erwartungsgemäß verbunden mit lautstarken Unterhaltungen, Türen knallen und ähnlichem. Die bisherige Nutzung als Catering-Betrieb trete insoweit in den Hintergrund. Auch unabhängig von etwaigen Auflagen gehe von dem Betrieb ein Störpotenzial aus, das unmittelbar angrenzend an ein Gebiet, das durch Wohnruhe geprägt sei, unzulässig sei. Durch die von der Event-Gastronomie sowie den Gästen ausgehenden Lärmimmissionen werde das Rücksichtnahmegebot massiv und unzumutbar verletzt. In dem Gutachten der Firma ... GmbH werde explizit dargestellt, dass die Einhaltung der Lärmschutzwerte lediglich unter massiven Lärmschutzmaßnahmen überhaupt erreicht werden könne. Die in der streitgegenständlichen Genehmigung gemachten Auflagen seien jedoch nicht ausreichend, da auch das zugrunde liegende Gutachten ungenügend sei. Es würden bereits nicht alle maßgeblichen Immissionsquellen berücksichtigt. So würden im Rahmen des Gutachtens der ... GmbH zwar Verkehrsbewegungen durch Mitarbeiter bezogen auf den Catering-Betrieb mit Schlachterei und Ochsenbraterei angenommen. Es werde jedoch nicht berücksichtigt, dass selbstverständlich auch im Rahmen des Gastronomiebetriebs Mitarbeiter wie Servicekräfte vor Ort sein würden, insbesondere bei einer Gästezahl von ca. 200 Personen. Insoweit sei ein weitaus höheres Verkehrsaufkommen, insbesondere in der Nachtzeit, durch Mitarbeiter des Gastronomiebetriebes anzunehmen und der Schallentwicklung ebenfalls hinzuzurechnen. Weiter werde angenommen, dass nicht alle Fahrzeuge, sondern nur etwa die Hälfte während der lautesten Nachtstunde das Gelände verließen. Im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Fahrzeuge während der lautesten Nachtstunde abfahren würden. Darüber hinaus sei an der entlang des Gebäudes zur Südseite nicht die erforderliche Anzahl an Parkplätzen vorhanden, um ca. 100 Pkw aufzunehmen. Der Lärmberechnung sei jedoch das realistische Fahrzeugaufkommen zugrunde zu legen, andernfalls könne das tatsächliche Emissionsaufkommen nicht festgestellt werden. Weiter werde von einer Nutzung des Saales mit lauter Musik von sechs Stunden am Tag und einer Stunde während der lautesten Nachtstunde ausgegangen. Erfahrungsgemäß erfolge jedoch gerade bei Veranstaltungen, wie Hochzeiten, die Nutzung mit lauter Musik ausnahmslos in den Nachtstunden und somit für einen weitaus längeren Zeitraum. Weiter werde zur Be- und Entlüftung der Halle lediglich eine Dauer von 60 Minuten nachts angesetzt. Auch dies sei unrealistisch. Nachdem eine Lüftung der Halle mit Frischluft aus immissionsschutzrechtlichen Gründen gerade nicht erfolgen dürfe, sei die Be- und Entlüftung der Halle mittels Lüftungsanlage bei Anwesenheit von ca. 200 Personen uneingeschränkt erforderlich. Die Lärmberechnungen seien daher ungenügend und könnten daher als Grundlage der streitgegenständlichen Nutzungsänderung nicht herangezogen werden. Damit sei die Einhaltung der Richtwerte der TA-Lärm, insbesondere nachts auch bei unterstellter Berücksichtigung der Auflagen im Genehmigungsbescheid, nicht einzuhalten. Die Auflagen zum Immissionsschutz könnten dem nachbarlichen Gebot der Rücksichtnahme nicht genügen. Insbesondere in der Nachtzeit würden auch nach den Festsetzungen der Genehmigung Lärmgrenzwerte überschritten. Die Genehmigung sei überdies rechtswidrig, da die Auflagen auch nicht geeignet seien, die Einhaltung der Lärmschutzwerte zu gewährleisten. Selbst bei unterstellter Rechtmäßigkeit der Emissionsberechnungen verstoße die Genehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Lärmschutzwerte würden jedenfalls bis an die Grenzen ausgeschöpft. Wiederholte Überschreitungen zulasten der umliegenden Wohnbebauung und damit zulasten der Antragstellerin seien auch bei Überwachung durch den Beigeladenen zu 1) zu erwarten. Die Auflagen seien überaus ungeeignet, die Einhaltung der Lärmschutzwerte zu gewährleisten. Soweit unter Ziffer ... zur Auflage gemacht werde, dass sich alle Raucher im Außenbereich aufzuhalten hätten, werde provoziert, dass gerade in den Nachtstunden mit steigendem Alkoholgenuss die Anzahl der Gäste im Außenbereich ansteige. Die Einhaltung der Lärmschutzwerte in den Nachtstunden könne damit jedenfalls nicht gewährleistet werden. Die Festsetzung unter Nr. 25, dass im Veranstaltungssaal der mittlere Schallpegel auf 90 dB(A) begrenzt werden müsse, sei ebenfalls ungeeignet, die Einhaltung der Lärmschutzwerte zu gewährleisten. Die Kontrolle werde einem Dritten überlassen. Eine laufende Überprüfung sei unrealistisch, da dies andere Tätigkeiten des Dritten ausschließen würde. Überdies berücksichtige die Auflage lediglich eine Regulierung der Live-Musik. Beschallung aus Musikanlagen sowie durch Gäste würde unberücksichtigt gelassen. Die Auflage, Gäste, z. B. durch Hausordnung, Hinweistafeln und Beschilderung anzuhalten, sich im Freien ruhig zu verhalten, Nr. ..., sei wirkungslos. Es fehle an einer Verpflichtung der „Emittenten“, d. h. der Gäste, die Wohnruhe zu beachten. Soweit weiter festgesetzt werde, dass Veranstaltungen nach 22.00 Uhr im geschlossenen Veranstaltungsraum stattzufinden hätten, und die Nutzung der Terrasse bis 22.00 Uhr beschränkt werde, stünden diese Auflagen im Gegensatz zu den in der Betriebsbeschreibung aufgeführten beabsichtigten Nutzungen. Diese Auflagen seien somit offensichtlich nur verfügt worden, um die Genehmigungsfähigkeit der Event-Gastronomie begründen zu können. Gleichwohl sei aufgrund der Unberechenbarkeit der Gäste sowie deren Unbeherrschbarkeit davon auszugehen, dass die Auflagen überschritten würden. Es sei somit eine stark individualisierte, gleichsam maßgeschneiderte Baugenehmigung erlassen worden, die sich in ihrer Einhaltung nicht überwachen lasse. Die Baugenehmigung erweise sich als rechtswidrig, da sie einer ständigen Überwachung bedürfte, die weder vom Beigeladenen zu 1) noch vom Antragsgegner durchgeführt werden könne, was die von der Antragstellerin gemeldeten Verstöße eindringlich belegten. Unzulässig sei eine Baugenehmigung dann, wenn sie nur durch einen Katalog von Nebenbestimmungen ermöglicht werde, deren Einhaltung unrealistisch oder nicht überwacht werden könne (mit Verweis auf gefestigte Rechtsprechung u. a. BayVGH, U. v. 8.9.1998 - 27 B 96.1407 - juris). Die Baugenehmigung sei daher als maßgeschneiderte Baugenehmigung rechtswidrig.
Die Antragstellerin habe darüber hinaus einen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Gebietsbewahrungsanspruch. Eigentümern von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sei vorbehalten, sich gegen nicht zulässige Vorhaben unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen zur Wehr zu setzen. Dieser Gebietsbewahrungsanspruch bestehe vorliegend, da von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Sondergebiet Catering, Ochsenbraterei, Schlachterei und Gastronomie“ auszugehen sei. Der Bebauungsplan verletze insbesondere das Recht auf gerechte Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die gerechte Abwägung setze nicht nur die zutreffende Ermittlung und Bewertung sämtlicher für die Abwägung erheblicher Belange voraus. Es sei im Rahmen der Abwägung auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Hieran fehle es vorliegend. Wie durch das Gutachten der Firma ... GmbH nachgewiesen, würden durch den Betrieb des Beigeladenen zu 1) Lärmschutzwerte bezogen auf die angrenzende Wohnbebauung grundsätzlich massiv überschritten. Wie dargelegt, würden die Veranstaltungen nahezu ausnahmslos unter Missachtung der Ruhezeiten oder Lärmschutzwerte durchgeführt. Der Gastronomiebetrieb stelle einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb dar, der insbesondere in der Nachtzeit massive Immissionen hervorrufe. Die Genehmigungsfähigkeit dieses Betriebes solle ausnahmslos durch die Ausweisung des entsprechenden Sondergebietes begründet werden. Insoweit sei das Vorhaben an dem entsprechenden Standort grundsätzlich unzulässig. Auch werde das Risiko, dass es trotz Auflagen zu einer Überschreitung der nachbarlichen Schutzrechte komme, auf die Antragstellerin übertragen. Dies sei bei der Ausweisung des Bebauungsplans unberücksichtigt geblieben. Die Belange der Antragstellerin, wie auch anderer Anwohner, seien bei der Abwägungsentscheidung nicht hinreichend gewürdigt worden. Es seien ausschließlich die wirtschaftlichen Interessen des Beigeladenen zu 1) bei der Ausweisung des Grundstücks als Sondergebiet von der Gemeinde ... zugrunde gelegt worden. Damit sei eine erforderliche und gerechte Abwägung und Gewichtung der betroffenen Belange nicht vorgenommen worden. Der Bebauungsplan leide damit an einem unheilbaren Abwägungsfehler und sei insoweit unwirksam. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die für die Immissionsfestsetzungen notwendigen DIN-Vorschriften nicht in der erforderlichen Form bekannt gemacht und in den Bebauungsplan einbezogen worden seien. Weiter sei davon auszugehen, dass die Normierungen nicht bei der Gemeinde zur Einsicht vorgehalten würden. Der Bebauungsplan sei daher nicht ordnungsgemäß verkündet und damit auch aus diesem Grund unwirksam (mit Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 26.3.2009 - 8 C 10729/08 - juris). Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei vorliegend auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen. Da die Verfahrensfehler derart gravierend und offensichtlich seien, dass auch im Rahmen des Eilverfahrens von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen sei. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans komme der Antragstellerin ein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Gebietsbewahrungsanspruch zu. Auch Gebietsnachbarn werde ein Anspruch auf Gebietserhaltung zuerkannt, wenn die Gemeinde bei den Festsetzungen des Bebauungsplans den Zweck verfolge, eben auch Gebietsnachbarn durch die normierten Bestimmungen zu schützen. Im Bebauungsplan „Sondergebiet Catering, Ochsenbraterei, Schlachterei und Gastronomie“ seien entsprechende nachbarschützende Festsetzungen zum Lärmschutz der betroffenen Wohnbebauung getroffen worden. Diese Auflagen dienten dem Schutz der angrenzenden Wohnbebauung, so dass der Antragstellerin ein baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch zustehe. Dieser werde durch die Genehmigung des Event-Betriebs verletzt. Das Grundstück der Antragstellerin liege in einem Bereich, der überwiegend Wohnnutzung aufweise. Es handele sich insoweit um ein Gebiet, das von Ruhe geprägt sei. Diese Qualifizierung werde durch die Erlebnisgastronomie massiv verletzt. Die Auswirkungen des Betriebes reichten weit über die Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks hinaus und beträfen insbesondere schützenswerte Belange der angrenzenden Wohnbebauung.
Nachdem der Beigeladene zu 1) von der Nutzungsgenehmigung bereits Gebrauch mache, sei zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes unumgänglich. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO bedürfe eines hinreichend konkreten Grundes, der dann vorliege, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die angeordnete bzw. wieder hergestellte aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs missachtet werden könnte (mit Verweis auf BVerwG, B. v. 9.2.2012 - 9 VR 2.12 - juris). Der Beigeladene zu 1) verstoße nachhaltig gegen die Auflagen und Festsetzungen. Die von der Antragstellerin angerufenen Behörden, Antragsgegner, die Beigeladene zu 2) wie auch die zuständige Polizeiinspektion seien trotz der massiven Rechtsverstöße des Beigeladenen zu 1) untätig geblieben bzw. dem Beigeladenen zu 1) nicht effektiv entgegengetreten. Es seien daher konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beigeladene zu 1) trotz des eingeleiteten Klageverfahrens wie auch des Eilverfahrens unverändert gegen die verfügten Auflagen verstoßen werde. Aufgrund der Nachhaltigkeit der Verstöße sei konkret davon auszugehen, dass auch die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage missachtet werde.
Die Antragstellerin beantragt:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamtes ...
2. Dem Antragsgegner aufzugeben, die streitgegenständliche Nutzungsänderung mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung zu untersagen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Genehmigungsbescheid vom
Die Zahl der notwendigen Stellplätze gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO i. V. m. § 20 Garagenstellplatzverordnung bemesse sich nach der Anlage 1 der Garagenstellplatzverordnung. Demnach müsse für Bauvorhaben eine bestimmte Anzahl an Stellplätzen auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden. Den Antragsunterlagen liege eine Berechnung der notwendigen Stellplätze für den Betrieb des Beigeladenen zu 1) bei. Danach seien für den Betrieb des Beigeladenen zu 1) 35 Stellplätze erforderlich. Der Beigeladene zu 1) weise auf seinem Grundstück sogar 50 Stellplätze nach. Somit seien alle notwendigen Stellplätze nachgewiesen. Die Behauptung der Antragstellerin, dass nicht genügend Stellplätze vorhanden seien, könne von dem Antragsgegner nicht nachvollzogen werden, da mehr als die notwendigen Stellplätze nachgewiesen seien. Im Übrigen verhalte es sich derart, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen (zum Parken) nicht mehr der Nutzung des streitgegenständlichen Bauvorhabens zuzurechnen sei. Insoweit seien auch die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zur durch das tatsächliche Fahrzeugaufkommen bedingten Lärmberechnung nicht belastbar, da der Gutachter seiner fachlichen Bewertung stets die lauteste Nachtstunde sowie einen Maximalbetrieb mit 200 Gästen, für welche 100 Parkplätze angesetzt wurden, zugrunde lege. Ebenso sei die allgemein gehaltene Behauptung der Antragstellerin, die Auflagen zur Einhaltung der Lärmschutzwerte seien nicht geeignet bzw. ausreichend, auf die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 22. Dezember 2015 zu verweisen. Die Ausführungen der Antragstellerin beruhten auf bloßen Vermutungen einer steigenden Anzahl von sich im Außenbereich aufhaltenden Personen. Das Immissionsschutzrecht könne und solle nicht das Sozialverhalten reglementieren. Zum Vortrag der Antragstellerin, unter Nr. ... des Genehmigungsbescheids vom 22. September 2015 sei nur eine Regelung zur Live-Musik getroffen worden, jedoch nicht zur Beschallung aus Musikanlagen, sei auszuführen, dass mit Live-Musik nicht nur die Darbietung von Musikern gemeint sei, sondern jedwede Art von Musikdarbietungen. Daher falle unter den Begriff „Live-Musik“ auch die Beschallung aus Musikanlagen. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Auflage Nr. ... des streitgegenständlichen Bescheides seien nicht nachvollziehbar. Mit der Betriebsbeschreibung, die Bestandteil der Antragsunterlagen sei, habe der Bauherr seinen gewünschten Umfang der Nutzung beantragt, ohne sich im Hinblick auf die Veranstaltungsdauer zu den gewünschten Aufenthalten im Außenbereich zu äußern. Nach Überprüfung seitens des Antragsgegners sei dieser Umfang zum Schutz der Nachbarschaft eingeschränkt worden. Die angesprochenen Auflagen, die den Aufenthalt im Außenbereich reglementierten, stünden daher nicht im Widerspruch mit der Betriebsbeschreibung. Wiederum müsse darauf verwiesen werden, dass die Ausführungen der Antragstellerin zur Unberechenbarkeit bzw. Unbeherrschbarkeit des Verhaltens der Gäste nicht belastbar seien, sondern auf bloßen Vermutungen beruhten.
Entgegen der Angaben der Antragstellerin liege das Grundstück der Antragstellerin im Bereich des Bebauungsplans „...“, das für das Grundstück der Antragstellerin eben nicht ein allgemeines Wohngebiet vorsehe, sondern ein Mischgebiet. Mischgebiete dienten dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Diese Einstufung entspreche auch der tatsächlichen baulichen Nutzung mit Landmaschinen-Werkstatt, Lagergebäuden, Hallen und Wohngebäuden. Die Ausführungen im Schreiben der Antragstellerin zum Gebietsbewahrungsanspruch seien daher nicht korrekt und könnten nicht nachvollzogen werden. Hinsichtlich des Vorbringens gegen die Durchführung des Bauleitplanverfahrens werde die Gemeinde ... gesondert Stellung nehmen. Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Stellungnahmen und der umfassenden immissionsschutzfachlichen Prüfung sei die von der Antragstellerin beschriebene Nutzungsintensivierung keine tragbare Grundlage, um die Rechtmäßigkeit des beklagten Bescheides in Frage zu stellen. Es bestehe keine Grundlage für die beantragte Nutzungsuntersagung des streitgegenständlichen Betriebes. Die Anträge seien daher abzulehnen.
Die Beigeladene zu 2) hat mit Schriftsatz vom
Zum Vorbringen, dass das Grundstück der Antragstellerin (Fl.Nr. ...) sich in einem Gebiet befinde, das nahezu ausschließlich Wohnnutzung aufweise, sei anzuführen, dass an das Grundstück das gewerblich genutzte Grundstück Fl.Nr. ... angrenze, auf dem ein Schmiede- und Installationsbetrieb ausgeübt werde. Der nördliche Teil dieses Grundstückes liege zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Betriebsgelände des Catering-Betriebes ... Das südlich des Grundstücks der Antragstellerin gelegene Grundstück Fl.Nr. ... sei zudem früher ebenfalls gewerblich als Betriebsgelände einer Spedition genutzt worden. Die Antragstellerin selbst habe dieses Grundstück im Rahmen einer früheren Geschäftstätigkeit über einen längeren Zeitraum zum Abstellen eines Lkws genutzt. Im betreffenden Gebiet seien somit immer auch Gewerbebetriebe ansässig gewesen. Die Aussage, die Bebauungsplanänderung sei aufgrund der stetigen Beschwerden der Antragstellerin durchgeführt worden, sei nicht zutreffend, da bereits im Januar 2014 der Betreiber einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gestellt habe, der eine Umnutzung des bisherigen „Präsentationsraumes“ zum Inhalt gehabt habe. Dadurch habe sich der Beigeladene zu 1) die Möglichkeit einräumen wollen, Geburtstagsfeiern und Hochzeiten im betreffenden Raum abzuhalten. Diese Nutzungsänderung habe jedoch nicht durch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigt werden können, sondern es sei eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich gewesen. Es entspreche somit nicht den Tatsachen, dass stetige Beschwerden der Anlass für die Änderung des Bebauungsplanes gewesen seien. Die Änderung des vorhabensbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan für ein Sondergebiet „Catering-Betrieb mit Schlachterei, Ochsenbraterei und Gastronomie“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., erfolgte auf Antrag des Beigeladenen zu 1). Hinsichtlich der vorgebrachten Lärmbelastung der Nachbarn durch den Betrieb des Beigeladenen zu 1) werde auf die Stellungnahmen des Sachverständigen ... (Ingenieurbüro ... GmbH & Co KG) und des Sachverständigen ... (Ingenieurbüro ..., ...-Ingenieurgesellschaft mbH) verwiesen. Beide Sachverständigen hätten erklärt, dass die Erweiterung des bestehenden Catering-Betriebes mit Schlachterei und Ochsenbraterei um eine Gastronomienutzung mit Live-Musik in der Veranstaltungshalle unter Einhaltung bestimmter, restriktiver lärmtechnischer Einschränkungen möglich sei. In Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin würden die ermittelten zulässigen Immissionsrichtwerte sogar deutlich unterschritten (mit Verweis auf die Stellungnahme des Sachverständigen ... mit Schreiben vom 6.5.2015). Zudem sei die Einhaltung bestimmter lärmvermeidender Maßnahmen vorgegeben worden, die explizit in die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen worden seien. Soweit von der Antragstellerin ständig von Großveranstaltungen die Rede sei, sei zweifelhaft, ob dieser Begriff auf eine im ländlichen Raum übliche Hochzeit mit 100 oder 150 Gästen überhaupt zutreffend sei, noch weniger sicherlich bei einer Geburtstags- oder Firmenfeier mit noch weniger Gästen. Ebenso werde bei allen geschilderten Sachverhalten immer vom schlimmsten Fall ausgegangen, wie z. B. dass alle Fahrzeuge während der lautesten Nachtstunde abfahren würden, was an der Realität völlig vorbeigehe. Auch der Sachverständige habe in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass ein realistischer Fall abgebildet werden müsse und eben nicht eine „Worst-Case-Betrachtung“. Zum Vorbringen, dass der (geänderte) Bebauungsplan das Recht auf gerechte Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB verletze, sei aus den Sitzungsniederschriften vom 17. Oktober 2014 und vom 11. März 2015 zu ersehen, dass sich der Gemeinderat der Gemeinde ... sehr wohl intensiv mit den Anregungen und Bedenken sowohl der Öffentlichkeit, als auch der Träger öffentlicher Belange beschäftigt und die Interessen des Gewerbetreibenden und der Nachbarn des Betriebes sorgfältig abgewogen habe. Der Gemeinderat habe sich bemüht, zwischen allen betroffenen Parteien einen Interessensausgleich herbeizuführen. Die behauptete Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB liege somit nicht vor. Nicht zutreffend sei auch die vorgebrachte Kritik, dass die Belange der Antragstellerin wie auch anderer Anwohner bei der Abwägungsentscheidung nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Dabei sei anzumerken, dass außer der Antragstellerin kein weiterer Anwohner im Verfahren Einwendungen oder Bedenken vorgebracht habe. Die weitere Behauptung, dass die für die Immissionsfestsetzungen erforderlichen DIN-Vorschriften nicht bekannt gemacht und in den Bebauungsplan einbezogen worden seien, treffe ebenfalls nicht zu. Diese seien in den textlichen Festsetzungen unter 8. b) im Bebauungsplan aufgeführt. Zum von der Antragstellerin erhobenen Vorwurf der fehlenden Einsichtnahme in den Bebauungsplan werde angeführt, dass die Einsicht in den Bebauungsplan in den Räumen des Rathauses in ... während der Geschäftszeiten jederzeit möglich sei.
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, auf einen Gebietserhaltungsanspruch könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Der Gebietserhaltungsanspruch gewähre dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Vorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweiche, und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung des Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt werde oder nicht. Dies gelte jedoch nur innerhalb des festgesetzten Gebietes. Wie den bisherigen Stellungnahmen zu entnehmen sei, liege das Grundstück der Antragstellerin im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der für dieses Gebiet die Festsetzung des Mischgebietes enthalte. Bauvorhabensbezogen wurde für das Grundstück des Beigeladenen zu 1) die Änderung des bereits bestehenden Sondergebietes beschlossen. Demnach befinde sich das Grundstück des Beigeladenen zu 1) nicht in demselben festgesetzten Gebiet, so dass sich die Antragstellerin nicht auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen könne. Die Änderung des bereits festgesetzten Sondergebiets an sich sei ebenfalls nicht rechtswidrig. Auch aus den immissionsschutzrechtlichen Normen lasse sich hier kein Drittschutz für die Antragstellerin ableiten. Hier liege eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BImSchG i. V. m. § 1
4. BImSchV i. V. m. Anhang 1 vor. Drittschutz könne sich damit allenfalls aus §§ 24, 22 Abs. 1 i. V. m. 3 Abs. 1, 25 BImSchG ergeben. Es sei bereits die schalltechnische Untersuchung des beratenden Ingenieurs ... vom 17. April 2014 und der gutachterliche Bericht Nr. ... über eine schallimmissionstechnische Untersuchung der ...-Ingenieurgesellschaft mbH vom 5. Februar 2015 vorgelegt worden. Beide Gutachten kämen zu dem Ergebnis, dass nach Umsetzung der dort vorgeschlagenen Maßnahmen eine Beeinträchtigung am Anwesen der Antragstellerin, ..., nicht zu erwarten sei. Gemäß Tabelle 1 auf Seite 29 der schalltechnischen Untersuchung des beratenden Ingenieurs ... (Immissionsort der Antragstellerin = IO 6) werde ersichtlich, dass selbst bei geöffneten Terrassentüren die Richtwerte der TA-Lärm nicht erreicht würden. Lediglich bezüglich der festgesetzten Immissionsrichtwertanteile ergebe sich eine marginale Überschreitung von 0,3 dB(A). Bei geschlossenen Terrassentüren würden sämtliche Vorgaben der TA-Lärm und auch der festgesetzten Immissionsrichtwertanteile eingehalten (vgl. Tabelle auf Seite 31). Deutlich ergebe sich dies dann auch aus der Anlage 2.2 auf Seite 39 und der Anlage 3.2 auf Seite 45. Auch der gutachterliche Bericht des Sachverständigen ... GmbH vom 5. Februar 2015 komme zu keinem anderen Ergebnis. In den Tabellen unter Ziffer 6.2.2.3.1 werde für den IO 4, der für die Antragstellerin relevant sei, jeweils eine Unterschreitung der Richtwerte festgestellt. Somit werde in zwei unabhängig voneinander erstellten Gutachten festgestellt, dass bei Umsetzung der dort genannten Maßnahmen eine Beeinträchtigung der Antragstellerin nicht erfolgen könne. Die entsprechenden Nebenbestimmungen seien in den Genehmigungsbescheid auch aufgenommen worden. Vor diesem Hintergrund könne sich die Antragstellerin nicht auf Verletzung der drittschützenden Normen des Immissionsschutzrechts berufen.
Soweit die Antragstellerin geltend mache, ihre Belange seien im Rahmen des Abwägungsgebots nicht gerecht abgewogen worden, so zeige die Stellungnahme der Gemeinde ... zusammen mit den vorgelegten Protokollen gerade, dass die Belange der Antragstellerin, insbesondere bezüglich des entstehenden Lärms, in die Abwägung mit eingestellt worden seien. Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich. Die Antragstellerin könne sich hier auch nicht auf das Rücksichtnahmegebot berufen. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass sich die Antragstellerin auch bezüglich des Rücksichtnahmegebots auf die Lärmimmissionen stütze. Das Rücksichtnahmegebot könne diesbezüglich aber nicht weitergehen als die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Nachbarschaft der Antragstellerin insgesamt vorbelastet sei, was auch die Duldungspflicht der Antragstellerin erhöhe. So seien nicht nur weitere Gewerbebetriebe in der Nähe vorhanden, sondern auch weitere Gastronomiebetriebe, wie beispielsweise das Gasthaus „...“ (ca. 80 m Luftlinie) und das Restaurant „...“ (ca. 50 m Luftlinie). Auch fänden sich einige Kfz-Reparaturwerkstätten in der näheren Umgebung. Wie dem Schreiben der Gemeinde ... dann noch zu entnehmen sei, sei die Antragstellerin selbst gewerblich in diesem Gebiet tätig. Aus alledem ergebe sich, dass weder die objektivrechtliche Dimension des Rücksichtnahmegebots und schon gar nicht die subjektivrechtliche Dimension zur Anwendbarkeit des Rücksichtnahmegebots führten. Soweit die Antragstellerin besonders lärmempfindlich sei, sei dies kein schützenswerter Belang. Soweit die Antragstellerin die Wirksamkeit des Bebauungsplans rüge, sei darauf hinzuweisen, dass das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB hier nicht verletzt sei. Insbesondere seien alle relevanten Belange ermittelt worden. So sei schon in der Sitzung des Gemeinderats ... vom 21. Februar 2014 der Lärmschutz tragendes Thema gewesen. Der Beigeladene zu 1) habe sich damit einverstanden erklärt, keine musikalischen Darbietungen im Außenbereich stattfinden zu lassen. Zudem sei noch ein weiteres schalltechnisches Gutachten auf Kosten des Beigeladenen zu 1) gefordert worden. Insbesondere habe dann auch die Ausnutzung in der schalltechnischen Untersuchung mit berücksichtigt werden sollen. Die Antragstellerin sei in dieser Sitzung vor Ort gewesen und habe Einwendungen geltend gemacht. Die Einwendungen hätten zu den im Protokoll aufgeführten Änderungsvorschlägen geführt. Dem Protokoll seien weitergehende Einwendungen der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Sie sei dann wohl selbst mit den beschlossenen Änderungen einverstanden gewesen. Letztendlich sei dann das schalltechnische Gutachten in Auftrag gegeben worden. In der nächsten relevanten Sitzung am 11. März 2015 sei die Auswertung des Lärmgutachtens durch den Gemeinderat erfolgt.
Bezüglich der Überschreitung der Werte an IO 1, der auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1) liege, sei ausdrücklich gefordert worden, dass dort nur Personen Baurecht erlangen sollten, die in enger verwandtschaftlicher oder beruflicher Verbindung zum Beigeladenen zu 1) stünden. Dies sei als ein milderes Mittel zu einer Änderung des Bebauungsplans dahingehend, dass dort nicht mehr gebaut werden dürfe, angesehen worden. Die im Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen zur Lärmreduzierung seien in der Gemeinderatssitzung eingehend erläutert worden. Die Ergebnisse des Gutachtens seien auch in den Bebauungsplan eingearbeitet worden. In der Sitzung des Gemeinderats am 20. Mai 2015 seien die Belange der Antragstellerin nochmals zur Disposition gestellt und nochmals berücksichtigt worden. Auch Ordnungsmittel gegen den Beigeladenen zu 1) und deren Effizienz seien besprochen worden. Neben der umfassenden Ermittlung aller wesentlicher Belange seien die widerstreitenden Belange gegeneinander ausführlich abgewogen worden. Vor allem aber seien die Belange der Antragstellerin auch gemäß ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht richtig bewertet worden. Das Gebot der großräumigen Konfliktbewältigung sei durch die intensive Bewertung einer Lärmproblematik und deren Verhinderung besonders gewahrt worden. Auch der Trennungsgrundsatz sei nicht verletzt. Das Grundstück der Antragstellerin liege in einem Mischgebiet. Die hier relevante Erweiterung des Sondergebiets stelle damit keine unverträgliche Nutzung dar. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung sei daher zu bejahen. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung seien maßgebliche Einschränkungen für den Beigeladenen zu 1) erfolgt, um dessen Interesse mit dem der Antragstellerin in Einklang zu bringen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin könnten und würden diese Auflagen insgesamt auch eingehalten. Eine Unmöglichkeit der Erfüllung der Auflagen sei nie zur Disposition gestanden und könne damit im Rahmen der Abwägung nicht zu einem erheblichen Fehler führen.
Die streitgegenständliche Baugenehmigung sei rechtmäßig. Eine angeblich mangelnde Durchsetzung der vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen wegen angeblicher Verstöße gegen die Auflagen habe auf den Bestand der Baugenehmigung keinen Einfluss. Wenn es Verstöße gegen die Auflagen gebe, so müsse die Antragstellerin Verpflichtungsklage gegenüber den zuständigen Behörden auf bauaufsichtliches Einschreiten erheben oder wegen der angeblichen Verstöße zivilrechtliche Klage erheben. Nach Ziffer 7.4 Abs. 2 TA-Lärm sei der An- und Abfahrtsverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich zu vermindern, soweit eine Beurteilungspegelerhöhung um rechnerisch 3 dB(A) damit einhergehe, keine Vermischung mit übrigem Verkehr erfolge und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten würden. Eine Berücksichtigung des An- und Abfahrtsverkehrs habe damit gerade nicht zu erfolgen, sondern es seien unter den genannten Voraussetzungen organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Die Betriebsbeschreibung führe nicht zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Da von einem wirksam festgesetzten Sondergebiet auszugehen sei, komme es auf die Ausführungen zum Mischgebiet nicht an. Dennoch müsse darauf hingewiesen werden, dass das Gebiet, in dem sich das Grundstück der Antragstellerin befinde, als Mischgebiet ausgewiesen sei und gemäß der tatsächlichen Nutzung auch ein Mischgebiet sei. Unstreitig seien in Mischgebieten auch Biergärten und Schnellrestaurants grundsätzlich zulässig (mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, B. v. 21.6.1988 - 14 S 1558/88 und BayVGH, B. v. 25.8.1997 - 2 ZB 97.00681). Dies sei mit der vorliegenden Gastronomie vergleichbar. Auch auf die Worst-Case-Betrachtung komme es im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung nicht an. Einzig relevant seien die immissionsschutzrechtlichen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB bei der Änderung des Bebauungsplans. Soweit die Antragstellerin meine, auf eine etwaige Lärmentwicklung komme es durch eine Worst-Case-Betrachtung an, müsse sie auf ordnungsrechtliches Einschreiten verwiesen werden.
Mit Beschluss vom 23. November 2015
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten im Verfahren AN 9 K 15.01893 sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zulässigen Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom
Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung, die umso eingehender sein muss, als die angegriffene Maßnahme unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581), im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und dementsprechend auch keine Notwendigkeit für Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen. Im Rahmen dieser Interessensabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen.
Nach der im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung verletzt der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom
Bei der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Nachbarn und dem Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - juris). Hat dagegen die Anfechtungsklage eines Nachbarn - wie hier - mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zulasten der Antragstellerin ausfallenden Interessensabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris Rn. 18). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2011, a. a. O.).
Nach summarischer Überprüfung wird vorliegend die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben.
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Nr. 6, Nr. 8 BayBO, so dass sich der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde aus Art. 60 BayBO ergibt.
Die Antragstellerin kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlichrechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist, sich diese Rechtswidrigkeit aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20), und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69). Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris m. w. N.).
Die Klage der Antragstellerin wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil der angefochtene Bescheid vom 22. September 2015 nicht an einem derartigen Mangel leidet. Die Antragstellerin wird durch den Bescheid vom 22. September 2015 voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt, so dass ihr kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zukommt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die erteilte Baugenehmigung ist im Hinblick auf die Einhaltung nachbarschützender Vorschriften jedenfalls der Antragstellerin gegenüber wohl nicht zu beanstanden. Das Bauvorhaben verletzt insbesondere nicht den allgemeinen bzw. einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin (vgl. nachfolgend 1.). Auch ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in seiner subjektivrechtlichen Ausprägung ist vorliegend voraussichtlich nicht gegeben (vgl. nachfolgend 2.).
1.
Eine Verletzung des geltend gemachten Gebietsbewahrungsanspruchs bzw. eines „baugebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruchs“ vermag die Kammer nicht zu erkennen.
Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung zur Wehr zu setzen (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 29). Der Gebietsbewahrungsanspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetz dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Diese weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine „schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen“ (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009, a. a. O., juris Rn. 29 mit Verweis auf BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - NJW 1994, 1546). Da der Gebietsbewahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitigen Eigentumsbindung beruht, kann er einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, regelmäßig nicht zustehen (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009, a. a. O., juris Rn. 29 m. w. N.).
Zwar kann die Gemeinde mit einer Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgen, auch „Gebietsnachbarn“ einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Ob einer Baugebietsfestsetzung eine derartige über die Gebietsgrenze hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt und damit den Nachbarn des Baugebiets ein „baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch“ zusteht, hängt - wie der Nachbarschutz durch andere Bebauungsplanfestsetzungen - davon ab, ob sich der Begründung des Bebauungsplans oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009, a. a. O., juris Rn. 29 m. w. N.). Auch dieser Anspruch kann jedoch nur verletzt sein, wenn im benachbarten Baugebiet ein der festgesetzten Nutzungsart nach unzulässiges Vorhaben zugelassen wird. Ein „baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch“ kann damit bei einem „faktischen“ Baugebiet nicht in Betracht kommen, da nur eine Baugebietsfestsetzung von dem Willen getragen sein kann, Gebietsnachbarn einen von der tatsächlichen Beeinträchtigung unabhängigen Schutzanspruch zu geben (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2006 - 1 BV 03.2179 u. a. - juris Rn. 34).
Im Rahmen einer im einstweiligen Rechtsschutz angemessenen summarischen Überprüfung ist regelmäßig von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, wenn keine Anzeichen für dessen offensichtliche Unwirksamkeit gegeben sind (vgl. BayVGH, B. v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris). Anzeichen für eine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Sondergebiet Catering-Betrieb mit Schlachterei, Ochsenbraterei und Gastronomie“ liegen nicht vor.
Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich vorliegend folgendes: Eine Verletzung des Anspruches der Antragstellerin auf Gebietsbewahrung ist nicht erkennbar. Wegen Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplans kann offenbleiben, ob sich aus den den Immissionsschutz betreffenden Festsetzungen unter Nr. ... der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ein Planungswille zur Festsetzung gebietsübergreifender, drittschützender Rechte ergibt. Weiter kann offenbleiben, ob dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ein rechtswirksamer Bebauungsplan zugrunde liegt, da jedenfalls eine offensichtliche Unwirksamkeit nicht erkennbar ist und ein baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch bei einem faktischen Baugebiet mangels entsprechenden Planungswillens nicht in Betracht kommt. Selbst bei Wirksamkeit des Bebauungsplans und unterstelltem drittschützenden Planungswillen ist vorliegend aber nicht erkennbar und auch von Antragstellerseite nicht vorgetragen, dass mit dem streitgegenständlichen Vorhaben ein im benachbarten Baugebiet ein der festgesetzten Nutzungsart SO nach unzulässiges Vorhaben zugelassen wurde.
Der Nachbarschutz der mit ihrem Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegenen Antragstellerin bestimmt sich damit nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO für den beplanten Innenbereich enthaltenen Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris Rn. 6 für § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 14 ZB 11.1730 - juris Rn. 7).
2.
Nach summarischer Prüfung liegt auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zulasten der Antragstellerin nicht vor.
Das Rücksichtnahmegebot findet in qualifiziert beplanten Bereichen nach § 30 Abs. 1 BauGB über § 15 Abs. 1 BauNVO Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung (vgl. BVerwG, U. v. 5.8.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind.
Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Interessenbewertung ist ausschlaggebend, was den Rücksichtnahmebegünstigten und den zur Rücksichtnahme Verpflichteten nach der jeweiligen Situation, in der sich die betroffenen Grundstücke befinden, im Einzelfall zuzumuten ist. Im Rahmen einer Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigung sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten in billiger Weise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, U. v. 5.8.1983,a. a. O., und
Im beplanten Innenbereich nach § 30 Abs. 1 BauGB - bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans - kommt eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nur in Ausnahmefällen in Betracht, da eine seinen Anforderungen genügende Umsetzung regelmäßig in der den Festsetzungen zugrunde liegenden Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) stattgefunden hat. Eine Konfliktlösung im Baugenehmigungsverfahren über das Gebot der Rücksichtnahme setzt daher voraus, dass der Bebauungsplan dafür noch offen ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - juris Rn. 20;
Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme gegenüber der Antragstellerin im Hinblick auf die mit dem streitgegenständlichen Vorhaben zu erwartenden und verbundenen Lärmimmissionen voraussichtlich nicht vor (vgl. nachfolgend 2.1). Eine Verletzung nachbarschützender Rechte der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Unbestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung (vgl. nachfolgend 2.2). Die im streitgegenständlichen Bescheid vom 22. September 2015 unter II. Nr. 1 bis 39 festgesetzten Auflagen sind geeignet, unzumutbare Störwirkungen des Vorhabens jedenfalls gegenüber der Antragstellerin zu vermeiden. Die festgesetzten Auflagen sind auch nicht betriebsfremd und derart betriebseinschränkend gefasst, dass eine Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte von vorneherein ausgeschlossen wäre. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch eine stark individualisierte, „maßgeschneiderte“ Baugenehmigung mit zahlreichen Nebenbestimmungen, die dazu dienen, ein Vorhaben an eine ungeeignete Umgebung anzupassen, ist vorliegend nicht anzunehmen (vgl. nachfolgend 2.3).
2.1
Von dem streitgegenständlichen Vorhaben sind nach summarischer Überprüfung im Hinblick auf die gastronomische Nutzung und dem damit zu erwartenden Verkehrsaufkommen keine für die Antragstellerin unzumutbaren Lärmimmissionen zu erwarten.
Zur Bestimmung der Grenze dessen, was im Rahmen des Rücksichtnahmegebots einem Nachbarn an Einwirkungen in Form von Lärmimmissionen zugemutet werden kann, kann im Regelfall auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 29), in dem die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein festgesetzt sind (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris; VG München, U. v. 26.7.2011 - M 1 K 11.2366 - juris Rn. 26). Lärmimmissionen können unzumutbar sein, sofern sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG).
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind Vorhaben unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Diese Vorschrift vermittelt Schutz nicht nur für das festgesetzte Baugebiet, sondern auch die außerhalb des Baugebiets liegende Umgebungsbebauung. Die Baugenehmigungsbehörde hat bei der Prüfung, ob und inwieweit von einer Anlage Immissionen ausgehen können, der Reichweite der Immissionen nachzugehen. Es ist zu prüfen, in welchem Umkreis, d. h. im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung, die Immissionen noch zumutbar sind. Die Baugenehmigungsbehörde ist insoweit verpflichtet, zugunsten eines Nachbarn auch außerhalb des Baugebiets gegebenenfalls durch Auflagen in der Baugenehmigung, in der Baubeschreibung (vgl. § 9 BauVorlV) und ähnlichem sicherzustellen, dass der Nachbar vor unzumutbaren Immissionen ausreichend geschützt wird (vgl. BayVGH, U. v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - Beck RS 2009, 40662, Beckonline).
Was an Lärmimmissionen hinzunehmen ist, lässt sich für Gewerbelärm anhand der Immissionsrichtwerte der technischen Anleitung Lärm (TA-Lärm) ermitteln; diese konkretisieren das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Die TA-Lärm ist auch geeignet für die Beurteilung von Anlagen, bei denen die Geräusche vornehmlich in den Ruhezeiten und den Nachtstunden durch menschliches Verhalten einschließlich des An- und Abfahrtverkehrs hervorgerufen werden (vgl. BayVGH, U. v. 29.7.2002 - 1 B 98.3159 - juris Rn. 55).
Nach Nr. 6.1 der TA-Lärm werden die Immissionsrichtwerte für die durch die Anlagengeräusche an den repräsentativen Immissionsorten hervorgerufenen Beurteilungspegel entsprechend der bestehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen festgelegt. Der vom Antragsgegner in der Auflage Nr. ... des streitgegenständlichen Bescheids festgesetzte Immissionsrichtwert von 54 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts für das Grundstück der Antragstellerin Fl.Nr. ... entspricht sowohl dem seitens des Sachverständigen ... in der schalltechnischen Untersuchung vom 17. April 2014 für den Immissionsort 6 als auch dem durch den Sachverständigen ... im Gutachten der ...-Ingenieurgesellschaft mbH (...) vom 5. Februar 2015 für das Grundstück der Antragstellerin als Immissionsort 4 aufgrund der Vorbelastung durch andere Betriebe in Ansatz gebrachten abgesenkten Immissionsrichtwert von tags 54 dB(A) und nachts 42 dB(A) und ist unter Berücksichtigung der Lage des Grundstückes der Antragstellerin im Mischgebiet nicht zu beanstanden, da nach § 6 BauNVO im Mischgebiet uneingeschränkt Wohnen zulässig ist und die Klägerin im Hinblick auf die Lage des Bauvorhabens in einem gewerblich geprägten Sondergebiet jedenfalls keine strengeren Immissionsrichtwerte verlangen kann.
Nach der schalltechnischen Untersuchung des Sachverständigen ... ergibt sich für das Grundstück der Antragstellerin im ersten Obergeschoss bei einer Veranstaltung mit Hochzeitsmusik, Terrassennutzung und geöffneten Terrassenschiebetüren ein Beurteilungspegel von 38,9 dB(A) tags und 42,3 dB(A) nachts. Bei geschlossenen Terrassenschiebetüren ergibt sich ein Beurteilungspegel am Grundstück der Antragstellerin im ersten Obergeschoss von 33,3 dB(A) tags und 32,9 dB(A) nachts. Nach dem gutachtlichen Bericht des Sachverständigen ... von ... GmbH ergibt sich für das Grundstück der Antragstellerin als Immissionsort 4 durch den Gastronomiebetrieb ein Pegel von 42,6 dB(A) tags und 35,6 dB(A) nachts. Dabei wurde von einer Nutzung des Saales mit lauter Musik von sechs Stunden am Tag und einer Stunde während der lautesten Nachtstunde ausgegangen und ein Innenpegel von 95 dB(A) in Ansatz gebracht.
In Nr. ... des streitgegenständlichen Bescheids wurde der mittlere Schalldruckpegel auf 90 dB(A) im Veranstaltungssaal begrenzt. Nach Nr. ... der Auflagen wurde eine Benutzung der Garten- und Freiflächen nach 20.00 Uhr ausgeschlossen. Nach Nr. ... des streitgegenständlichen Bescheids haben Veranstaltungen während der Nachtzeit nach 22.00 Uhr im geschlossenen Veranstaltungsraum stattzufinden. Die Nutzung der Terrasse des Veranstaltungsraumes wird nach Auflage Nr. ... und Nr. ... des streitgegenständlichen Bescheides ausgeschlossen.
Unter Einhaltung der Auflagen des streitgegenständlichen Bescheids ist daher unter Zugrundelegung der Berechnungen des Sachverständigen ... von einer Unterschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von tagsüber 20,7 dB(A) und nachts von 12,1 dB(A) auszugehen. Auch nach den Berechnungen des Sachverständigen ... von ... GmbH unterschreitet der Gastronomiebetrieb die Immissionsrichtwerte rechnerisch am Tag um 11,4 dB(A) und in der Nacht um 6,4 dB(A).
Unter Berücksichtigung dieser Berechnungen und der Tatsache, dass seitens des Antragsgegners die nach TA-Lärm maßgeblichen Mischgebietswerte deutlich reduziert wurden, kann somit davon ausgegangen werden, dass durch das streitgegenständliche Vorhaben keine unzumutbaren Lärmimmissionen für die Antragstellerin auftreten werden. Eine Reduzierung um 3 dB(A) bedeutet, dass die Zahl der zulässigen Schallereignisse auf die Hälfte der nach TA-Lärm möglichen reduziert wird. Mit der Absenkung ist sichergestellt, dass etwaige Lärmquellen in der Umgebung in der Summenwirkung den Richtwert nicht überschreiten. Dass bei einer gastronomischen Nutzung, die die Vorgaben der Baugenehmigung einhält, eine Richtwertüberschreitung für das Grundstück der Antragstellerin ausgeschlossen werden kann, wird durch die Immissionsberechnungen der Sachverständigen ... und ... hinreichend belegt. Auch aus der dem Bebauungsplan anliegenden Lärmkarte ergibt sich, dass am Immissionsort 4, dem Grundstück der Antragstellerin, bei einem Catering-Betrieb mit Gastronomie nachts mit Werten zwischen 35 und 40 dB(A) zu rechnen ist.
Bei der Berechnung der zu erwartenden Lärmimmissionen wurde auch der der gastronomischen Nutzung zuzurechnende Lärm, der durch Gaststättenbesucher auf dem Weg zu und von der Gaststätte entsteht (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 61), berücksichtigt. Ebenfalls wurden Raucher als unmittelbare Folge der Betriebsführung der gastronomischen Nutzung betrachtet (vgl. BayVGH
Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass mit der streitgegenständlich genehmigten Nutzung als Veranstaltungsraum für „Events“ eine intensivere Nutzung verbunden ist als mit einer herkömmlichen Gastronomie, da die Veranstaltungen häufig mit Musikdarbietungen und Besucherzahlen bis zu 200 Personen verbunden sein werden. Diese besonderen Rahmenbedingungen wurden in beiden Sachverständigengutachten jedoch gewürdigt und dahingehend bewertet, dass für den für die Antragstellerin maßgeblichen Immissionsort von der Einhaltung der abgesenkten Immissionsrichtwerte auszugehen ist. Abgesehen von der deutlichen Unterschreitung der Immissionsrichtwerte ist vorliegend auch die große Distanz des Grundstücks der Antragstellerin zum Vorhabensgrundstück von ca. 120-150 m zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann die Antragstellerin für ihre Wohnnutzung wegen der planungsrechtlichen Festsetzung als Mischgebiet und der umgebenden gewerblichen Nutzung nicht die Einhaltung der Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet beanspruchen (vgl. VG München, U. v. 23.11.2006 - M 11 K 06.1082 -, Rn. 19, juris).
Unter Einhaltung der in der streitgegenständlichen Baugenehmigung festgesetzten Auflagen ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung somit nicht von unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für die Antragstellerin auszugehen.
2.2
Die Baugenehmigung verletzt voraussichtlich auch nicht aufgrund einer Unbestimmtheit der Betriebsbeschreibung und der Nebenbestimmungen die Antragstellerin in nachbarschützenden Rechten.
Ein Baugenehmigungsbescheid muss als Verwaltungsakt (Art. 35 BayVwVfG) inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen für die Verfahrensbeteiligten (Art. 13 BayVwVfG) - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sind (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 7 mit Verweis auf BVerwG, B. v. 27.7.1982 - 7 B 122.81 - Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1;
Maßgeblich für den Rechtsschutz der Antragstellerin ist, dass sie feststellen kann, ob und mit welchem Umfang sie von der Baugenehmigung betroffen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6). Die Antragstellerin muss erkennen können, mit welchen Immissionen sie zu rechnen hat und ob sie gegebenenfalls schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist. Dies beurteilt sich im vorliegenden Fall hinsichtlich der gastronomischen Nutzung nach der genehmigten Zahl der Gastplätze sowie dem durch das Bauvorhaben bedingten Verkehr (vgl. BayVGH, B. v. 28. 10.2015, a. a. O., Rn. 22, juris). Die Höchstzahl der Besucher wurde im streitgegenständlichen Bescheid unter der Auflage Nr. 3 und in der in den Bauvorlagen enthaltenen Betriebsbeschreibung hinreichend konkret auf maximal 200 Besucher beschränkt.
Geht es um die Lösung einer Immissions-Konfliktlage, reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (BVerwG vom 5.11.1968 - I C 29.67
Die streitgegenständliche Baugenehmigung beschränkt sich vorliegend nicht auf die Festlegung näher bestimmter Richtwerte, sondern legt unter den Auflagen 1 bis 39 konkrete Regelungen fest, die die genehmigte Nutzung u. a. zum Schutze der Nachbarschaft insbesondere für die Nachtzeit reglementieren. Nach der genehmigten Betriebsbeschreibung gehen nur wenige Veranstaltungen über 24.00 Uhr hinaus. Durch die Auflagen Nr. 22 bis 39 wird gewährleistet, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch unzumutbare Lärmimmissionen jedenfalls für die Antragstellerin nicht entstehen. Eine weitergehende Festlegung hinsichtlich der maximalen nächtlichen Dauer der Veranstaltungen erscheint zum Schutz nachbarschützender Rechte der Antragstellerin insoweit nicht erforderlich.
2.3
Die Nebenbestimmungen in der angegriffenen Baugenehmigung vom 22. September 2015 sind geeignet und ausreichend, um unzumutbare Störungen für die Antragstellerin aus der genehmigten Nutzung auszuschließen. Die Auflagen zur angefochtenen Baugenehmigung dienen auch nicht dazu, eine im Hinblick auf die Lärmbelastung an sich nicht genehmigungsfähige Nutzung auf einen genehmigungsfähigen Umfang „maßzuschneidern“.
Infolge der im Planungsrecht nötigen typisierenden Betrachtungsweise müssen solche Schutzmaßnahmen oder Beschränkungen außer Betracht bleiben, die bei einem Betrieb dieses Typs ungewöhnlich oder betriebsfremd wären und daher auf Dauer ein Bedürfnis nach ihrer Beseitigung auslösen würden oder deren Einhaltung sonst von der Bauaufsichtsbehörde mit zumutbarem Aufwand nicht zuverlässig überwacht werden kann (BayVGH, U. v. 26.3.1984 - 14 B 81 A.817 -, juris).
Die festgesetzten Auflagen sind vorliegend nicht völlig betriebsfremd und derart betriebseinschränkend gefasst, dass eine Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte jedenfalls gegenüber der Antragstellerin von vornherein ausgeschlossen wäre. Von daher kann auch nicht davon gesprochen werden, dass es sich um eine stark individualisierte, „maßgeschneiderte“ Baugenehmigung handelt, die dazu dient, ein Vorhaben an eine ungeeignete Umgebung anzupassen (vgl. zum Ganzen BayVGH, U. v. 14.8.2008 - 14 B 06.1181 - juris Rn. 35).
Die Auflage, Fenster und Türen des Veranstaltungsraumes nachts stets geschlossen zu halten, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin durchaus emissionswirksam und üblich (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 1 ZB 14.301 - juris Rn. 11). Die Einhaltung der Auflage, die Fenster und Terrassentüren geschlossen zu halten (Nrn. 33, 35 des streitgegenständlichen Bescheids) sowie des Verbotes einer Nutzung der Dachterrasse während der Nachtstunden, erscheint nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. Sächsisches OVG, B. v. 19.1.2015 - 1 B 286/14 - juris Rn. 14). Die von der Antragstellerin vorgebrachten Bedenken gegen die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der streitgegenständlichen Baugenehmigung vermögen jedenfalls nicht von vorneherein eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung zu begründen. Verstöße gegen die geeigneten und erfüllbaren Nebenbestimmungen berühren die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht, sondern betreffen allenfalls deren Vollzug (vgl. VG Würzburg, U. v. 25.8.2015 - W 4 K 14.451 - juris). Sie sind vielmehr ordnungsrechtlich zu verfolgen bzw. zu ahnden und führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung mit ihren Nebenbestimmungen.
Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften im Hinblick auf das Anwesen der Antragstellerin, insbesondere des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme durch die angefochtene Baugenehmigung vom 22. September 2015 ist somit wohl nicht gegeben. Im Hinblick auf eine mangelnde Verletzung nachbarschützender Rechte, auf die allein sich die Antragstellerin berufen könnte, wird nach summarischer Prüfung die Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 22. September 2015 voraussichtlich keinen Erfolg haben. Daher überwiegt jedenfalls gegenüber der Antragstellerin das Interesse des Beigeladenen zu 1) an einer sofortigen Vollziehbarkeit der ihm erteilten Baugenehmigung. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, das Interesse der Antragstellerin an einer aufschiebenden Wirkung ihrer Klage dennoch höher zu bewerten, sind nicht erkennbar, so dass es bei der vom Gesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Entscheidung bleibt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22. September 2015 war daher abzulehnen.
Dementsprechend war auch der Antrag auf einstweilige Sicherungsmaßnahmen in Form einer Nutzungsuntersagung nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO abzulehnen. Soweit vorgetragen wird, der Beigeladene zu 1) halte die festgesetzten Auflagen nicht ein, kommt hinzu, dass das Landratsamt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vor einer eventuellen Nutzungsuntersagung - unabhängig von deren Umfang - zunächst Maßnahmen zur Durchsetzung der festgesetzten Nebenbestimmungen und zur Einhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebs, beispielsweise in Form von Zwangsmittelandrohungen und deren Vollstreckung, zu treffen haben wird (vgl. BayVGH, B. v. 28.8.2015 - 9 ZB 13.1876 -, Rn. 19, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht einer möglichen Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an Nr. II 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen von einem Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR ausgegangen ist, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wurde (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. März 2016 - AN 9 S 15.02341
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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
- 1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, - 2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14, - 3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
- 1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder - 2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Kosten der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Dannstadt-Ost, Erweiterung II“ der Antragsgegnerin.
- 2
Er ist Inhaber des südlich der Ortslage Dannstadt und östlich der H. Straße (L 454) gelegenen landwirtschaftlichen Betriebs „H….“ und Eigentümer des zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen gehörenden, ca. 19.077 qm großen Grundstücks Flurstück-Nr. …, das u. a. mit dem Wohnhaus des Antragstellers bebaut ist und im Übrigen landwirtschaftlich genutzt wird. Der Antragsteller, der den Betrieb bis 2002 selbst führte, hat die landwirtschaftlichen Betriebsflächen nach dem Unfalltod seines Sohnes teilweise verkauft und im Übrigen an andere Landwirte verpachtet.
- 3
Eine Teilfläche der Parzelle … liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Dannstadt-Ost, Erweiterung II“, der auf ca. 3.144 qm der Teilfläche eine öffentliche Verkehrsfläche, nämlich eine Teilstrecke der durch das geplante Gewerbegebiet verlaufenden Ortsrandstraße sowie einen Teil des die Anbindung der Ortsrandstraße an die L 454 herstellenden Verkehrskreisels, sowie eine Ausgleichsfläche „M 4“ (am Ostrand der Verkehrsfläche) festsetzt; im Übrigen (westlich der Verkehrsfläche zum Wohnhaus des Antragstellers hin) wird die vom Bebauungsplan erfasste Teilfläche der Parzelle als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen.
- 4
Der angegriffene Bebauungsplan setzt östlich der Ortslage Dannstadt und im südlichen Anschluss an das seit etwa 1967 bestehende Gewerbegebiet „A…“ sowie des durch gesonderten Bebauungsplan überplanten „Gewerbegebiets Dannstadt-Ost, Erweiterung I“ mehrere Gewerbegebiete sowie eine Ortsrandstraße als Haupterschließungsstraße der Gewerbegebiete und zugleich als Ortskernentlastungsstraße fest, die das Plangebiet der Länge nach durchläuft; im Norden schließt die Ortsrandstraße an die bestehende R. Straße an, über die der gewerbliche und landwirtschaftliche Verkehr zur künftigen Vermeidung einer Durchfahrt der engen Ortlage Dannstadt zur L 530 und über diese zum Obst- und Gemüsegroßmarkt „Pfalzmarkt“ oder – über einen derzeit geplanten Anschluss der L 530 an das Autobahnkreuz Mutterstadt – zur A 61 abgeleitet werden soll; der im Süden den Anschluss der Ortsrandstraße an die H. Straße (L 454) herstellende Verkehrskreisel dient zugleich der Anbindung mehrerer Wirtschaftswege an die H.- und O. Straße, darunter des sog. „M. Weges“, über den ein relativ starker Schwerlast- und landwirtschaftlicher Verkehr von den am M. Weg gelegenen Obst- und Gemüseanbaugroßbetrieben zur Ortsrandstraße geleitet werden soll. Dieses Verkehrskonzept beruht auf einer „Städtebaulichen Voruntersuchung“ vom November 2000 sowie auf einem im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten der Planung Transport Verkehr AG/Karlsruhe (PTV) vom Mai 2001 zu den „verkehrlichen Auswirkungen der Gewerbe- und Wohngebietserweiterung“ im Osten der Antragsgegnerin, das Verkehrsprognosen für das Jahr 2010 enthält und den südlichen Anschluss der Ortsrandstraße an die L 454 über einen Kreisverkehr mit gleichzeitiger Anbindung des „M. Wegs“ empfiehlt.
- 5
Bereits im Zuge der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 25. November 2003 gegen die Planung, weil er unzumutbare Störungen im betrieblichen und privaten Bereich durch die geplante Wegeführung über sein Grundstück sowie durch den Kreisel befürchtete. Der Rat der Antragsgegnerin befasste sich in seiner Sitzung vom 25. Mai 2004 mit diesen Einwendungen und gab eine Überarbeitung der Straßenplanung in Auftrag, aufgrund der die Lage des Verkehrskreisels um ca. 3,30 m vom Wohnhaus des Antragstellers abgerückt und nach Süden verschoben wurde, so dass der Fahrbahnrand letztlich einen Abstand von 39,33 m zur Terrasse des Antragstellers einhält.
- 6
Am 13. April 2005 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Einleitung eines Umlegungsverfahrens „Gewerbegebiet Dannstadt-Ost, Erweiterung I und II“. In einem Entwurf des Umlegungsplans ist vorgesehen, dem Antragsteller eine im Bebauungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesene Teilfläche des gemeindeeigenen Flurstücks Nr. … zuzuteilen, das bereits an ihn verpachtet ist und östlich der Parzelle … jenseits eines Wirtschaftsweges gelegen ist.
- 7
Im weiteren Verlauf des Planaufstellungsverfahrens holte die Antragsgegnerin ein schalltechnisches Gutachten des Ing.-Büros P. vom 29. November 2005 zu den im Plangebiet zu erwartenden und von ihm auf benachbarte Gebiete ausgehenden Gewerbe- und Verkehrsgeräuschimmissionen ein. Das Gutachten stuft den Bereich „M.“, zu dem auch das Anwesen des Antragsstellers zählt, als Mischgebiet ein und legt für Verkehrsgeräusche die entsprechenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (tagsüber 64 dB(A), nachts 54 dB(A)) zugrunde. Ausgehend von den – für die Zwecke der schalltechnischen Untersuchung noch einmal überprüften und um die Ausweisung von LKW-Anteilen ergänzten – Verkehrsprognosedaten des PTV-Gutachtens vom Mai 2001, wonach im Bereich nördlich des Kreisels tagsüber 238 Kfz/h, nachts 30 Kfz/h bei LKW-Anteilen von 5 bzw. 2 %, sowie im Einmündungsbereich der Ortsrandstraße in den Kreisel tagsüber 224 Kfz/h, nachts 26 Kfz/h bei LKW-Anteilen von 17 % bzw. 7 % zu erwarten seien, gelangt das Gutachten P. zu dem Ergebnis, dass an den bestehenden Gebäuden weder innerhalb noch außerhalb des Ausbaubereichs der Ortsrandstraße Grenzwertüberschreitungen und daher auch keine Ansprüche auf schallmindernde Maßnahmen gegeben seien. Für das Anwesen „M…“ des Antragstellers (Immissionspunkt 7) werden dabei Belastungen durch Verkehrsgeräusche von 56,2 dB(A) tagsüber und 44,7 dB(A) nachts im Erdgeschoss bzw. 56,9 dB(A) tagsüber und 45,4 dB(A) nachts im 1. Obergeschoss prognostiziert. Hinsichtlich der vom Plangebiet ausgehenden Gewerbegeräuschimmissionen geht das Gutachten jedoch davon aus, dass an den betroffenen Wohngebäuden die jeweiligen Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte durch die derzeit schon bestehenden Gewerbebetriebe ausgeschöpft sind. Damit die Geräusche aus den geplanten Gewerbegebietserweiterungen zu keiner Erhöhung der Beurteilungspegel führen, sollten diese den jeweils geltenden Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwert um 10 dB(A) unterschreiten. Um dies zu gewährleisten, schlägt das Gutachten u. a. eine bestimmte Gliederung der geplanten Gewerbegebiete durch Festsetzung von maximal zulässigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln (IFSP) vor.
- 8
Während der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Mai 2006 erneut Einwendungen, und zwar gegen die geplante südliche Anbindung der Ortsrandstraße über einen Kreisel im Hinblick auf dessen Standort und gegen die von der Ortsrandstraße und dem Kreisel zu erwartenden Lärmbelastungen. Er schlug vor, die Ortsrandstraße statt auf seiner Parzelle … auf der gemeindeeigenen Parzelle … mit entsprechender Verschiebung des Kreisels nach Süden an die L 454 anzubinden. Er sei auf jeden qm seiner landwirtschaftlichen Flächen und auf kurze Wege vom Wohnhaus zu den Flächen angewiesen. Ferner zweifele er die dem Schallschutzgutachten zugrunde gelegte Verkehrsprognose an, insbesondere sei von einem höheren LKW-Anteil auszugehen, bei dem die Lärmgrenzwerte dann nicht einzuhalten seien.
- 9
In seiner Sitzung vom 28. Juni 2006 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Anregungen des Antragstellers nicht zu folgen. In dem dem Antragsteller übersandten Auszug aus dem Sitzungsprotokoll heißt es zu den Einwendungen gegen den Trassenverlauf und den Standort des Kreisels, ein weiteres Ziel der Ortsrandstraßenplanung sei die Anbindung des „M. Weges“, damit der landwirtschaftliche Verkehr aus den dortigen Betrieben über die Ortsrandstraße zum Pfalzmarkt abfließen könne. Dadurch sei die Lage des Kreisels relativ genau festgelegt. Eine Verschiebung nach Süden sei straßenführungstechnisch nicht sinnvoll, weil dann die vorhandene Achse des M. Weges nicht genutzt werden könne; auch dürfe der Ausfahrradius von der L 454 zur Ortsrandstraße nicht weiter minimiert werden. Bei einer Verschiebung des Kreisels auf die Parzelle …. müssten zusätzliche Außenbereichsgrundstücke in Anspruch genommen und massiv in die Parzellen …, … und … eingegriffen werden, auch rücke der Kreisel dann näher an das Wohnhaus auf der Parzelle …; das bestehende Wirtschaftswegenetz könne dann nur noch teilweise genutzt werden; der höhere Flächenverbrauch widerspreche § 1 a Abs. 2 BauGB. Hingegen werde der Betrieb des Antragstellers bei der Inanspruchnahme von nur ca. 16,5 % der Fläche der Parzelle … nicht gefährdet. Zu den Einwendungen zur Lärmbelastung wird ausgeführt, die Verkehrsprognose beruhe auf dem PTV-Gutachten vom Mai 2001 und einem Nachtrag vom August 2005. Die im Schallschutzgutachten vorgeschlagene Gebietsgliederung nach IFSP werde im Plan ordnungsgemäß abgearbeitet und stelle sicher, dass auch in Überlagerung mit vorhandenem Lärm keine Richtwertüberschreitung eintreten werde, so dass auch kein Anspruch auf eine Lärmschutzwand bestehe. Was die Verkehrslärmbelastung am Anwesen des Antragstellers angehe, habe das Gutachten ergeben, dass die Immissionsrichtwerte dort weit unterschritten würden. Die Lärmproblematik im Gewerbegebiet werde angemessen dadurch bewältigt, dass im Plan passiver Schallschutz innerhalb einer 35m-Zone an der Ortsrandstraße festgesetzt werde; das Wohnhaus des Antragstellers liege aber außerhalb der 35m-Zone.
- 10
In derselben Sitzung beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung, der nach Ausfertigung und öffentlicher Bekanntmachung am 14. Juli 2007 in Kraft trat.
- 11
Gemäß Ziffer A 1.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren gesamte Schallemissionen bestimmte - nachfolgend nach den festgesetzten Gewerbegebieten GE 1 bis 7 differenzierend aufgeführte sowie jeweils nach Tag- und Nachtwerten unterschiedene - maximal zulässige immissionswirksame, auf 1 qm Baugrundstücksfläche flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) nicht überschreiten. Die nachfolgende Bezugnahme auf die DIN ISO 9613-2 hatte ursprünglich folgende Fassung: „Bei der Berechnung der zulässigen Immissionskontingente nach den Ausbreitungskriterien der DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“ ist eine Quellenhöhe von 2 m über jeweiligem Grundstücksniveau zu berücksichtigen. Die Aufpunkthöhe der Immissionsorte ist mit 5,6 m über jeweiligem Geländeniveau (Bezug: 1. Obergeschoss) zu wählen. Im Anschluss ist anhand einer betriebsbezogenen Immissionsprognose nach DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“ zu ermitteln, ob durch die konkret geplanten Geräusche des Betriebes die an den jeweiligen Immissionsorten zulässigen Kontingente eingehalten werden (…).“
- 12
Mit notariellem Vertrag vom 22. Juli 2007 erwarb die Antragsgegnerin aus privater Hand Teilflächen aus den Parzellen … und …, auf denen der Bebauungsplan Teile des Verkehrskreisels sowie eine Wirtschaftsweganbindung festsetzt, als neue Parzellen … und ….
- 13
Zur Begründung seines am 7. Juli 2008 eingegangenen Normenkontrollantrags macht der Antragsteller im Wesentlichen folgendes geltend:
- 14
Der Bebauungsplan leide sowohl wegen der Inanspruchnahme seiner Parzelle … als auch wegen der von dem Verkehr auf der Ortsrandstraße und dem Verkehrskreisel ausgehenden Lärmbelastung für sein Anwesen an beachtlichen Abwägungsmängeln.
- 15
Die Inanspruchnahme der Parzelle … für Ortsrandstraße und Kreisel habe eine unzulässige Enteignung zur Folge, weil andere rechtlich und wirtschaftlich vertretbare Lösungen bestünden, nämlich die Anlegung der Ortsrandstraße auf der gemeindeeigenen Parzelle … im Bereich des im Plan dort vorgesehenen Wirtschaftsweges – wodurch zugleich eine dort vorhandene Altlast versiegelt werden könnte – mit entsprechender Südverschiebung des Kreisels; die Anbindung des M. Weges an den Kreisel sei auch dann über eine Rechtskurve entsprechend der vorgesehenen Kreiselumfahrung durch einen anderen Wirtschaftsweg möglich. Dabei müsse auch die – bisher auffälligerweise verschonte – Parzelle … jetzt erst recht vorrangig in Anspruch genommen werden, nachdem die Antragsgegnerin sie für sich erworben habe. Gleiches gelte für die Parzellen …, … und …, da diese nicht landwirtschaftlich und daher nicht gemäß § 35 BauGB privilegiert genutzt würden. Hingegen sei er auf jeden qm der Parzelle … für seinen landwirtschaftlichen Betrieb angewiesen, für den diese Fläche wegen ihrer unmittelbaren Nähe zum Wohnhaus und der zur Vermeidung hoher Kraftstoffkosten notwendigen kurzen Wege besonders wichtig sei. Der Wegfall von Teilflächen der Parzelle … führe zu einer erheblichen Wertminderung seines Betriebes, der zwar zurzeit verpachtet sei, den er jedoch für seinen Enkel als möglichen Betriebsnachfolger erhalten wolle. Die als Ersatzland vorgesehene Parzelle … sei nicht vergleichbar nah an seinem Wohnhaus gelegen und zudem nicht ohne weiteres landwirtschaftlich bebaubar, da es sich um Ödland handele, dessen Geländeniveau zudem 2 m tiefer als das benachbarte, von ihm landwirtschaftlich genutzte Gelände liege und das wegen des tieferen Niveaus von Grundwasser durchfeuchtet werde. Soweit die Abwägung von einer Zuteilung der Parzelle … als Ersatzland in der Umlegung ausgehe, sei sie fehlerhaft, weil dieses Grundstück für eine landwirtschaftliche Nutzung nicht geeignet sei.
- 16
Er befürchte zudem eine unzumutbare Lärmbelastung durch den Verkehr auf der Ortsrandstraße und dem Verkehrskreisel, die von der Antragsgegnerin fehlerhaft eingeschätzt worden sei. Das Ergebnis des Schallschutzgutachtens P., dass die einschlägigen Lärmgrenzwerte nicht überschritten würden, überzeuge ihn nicht. Vielmehr seien die zugrunde liegenden Verkehrsprognosen von 314 Kfz/h tagsüber, davon 6 % LKW, und von 40 Kfz/h nachts, davon 2 % LKW, anzuzweifeln; nach seiner Einschätzung müsse von mindestens 450 Kfz/h tagsüber und 150 Kfz/h nachts, bei jeweils höheren LKW-Anteilen (15 % tagsüber und 8 bis 10 % nachts), ausgegangen werden. Bei Zugrundelegung dieser Zahlen seien die Lärmgrenzwerte nicht einzuhalten und Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Da die Anlegung eines Lärmschutzwalls nur unter Inanspruchnahme erheblicher Flächen aus seinem Eigentum möglich wäre, seien Lärmschutzwände zu planen. Die Lärmproblematik im Gewerbegebiet sei auch insgesamt nicht gelöst worden. Die von dem Sachverständigen P. gemachten Lösungsvorschläge seien von der Antragsgegnerin offenbar nicht planerisch übernommen worden; schon deshalb sei der Bebauungsplan ungültig.
- 17
Der Antragsteller beantragt,
- 18
den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Dannstadt-Ost, Erweiterung II“ in der Fassung der erneuten Bekanntmachung vom 30. Januar 2009 für unwirksam zu erklären.
- 19
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 20
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
- 21
Sie tritt dem Antrag entgegen und trägt im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan weise weder in Bezug auf die Straßenplanung noch hinsichtlich der Verkehrslärmimmissionen relevante Abwägungsmängel auf.
- 22
Durch die Ausweisung von Straßenverkehrsflächen im Plan werde keine Enteignung von Teilflächen der Parzelle … des Antragstellers bewirkt. Den entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan komme schon keine enteignende Vorwirkung zu. Die Bodenordnung erfolge im Rahmen des von der Antragsgegnerin bereits eingeleiteten Umlegungsverfahrens. Zuteilungsfragen blieben dem Umlegungsverfahren vorbehalten und könnten daher bei der planerischen Abwägung grundsätzlich außer Betracht bleiben. Vorliegend sei im Übrigen ein adäquater Ausgleich für die Einwurfsfläche aus der Parzelle … des Antragstellers im Zuge der Baulandumlegung keineswegs von vornherein ausgeschlossen. Es könne keine Rede davon sein, dass die bislang angedachte Zuteilung des als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesenen Grundstücksteils der Parzelle … keinen adäquaten Ersatz darstelle, nachdem der Antragsteller dieses Grundstück selbst von der Antragsgegnerin zu landwirtschaftlichen Betriebszwecken gepachtet und ursprünglich selbst bewirtschaftet habe; seit 2002 werde es im Wege der Unterverpachtung von einem anderen Landwirt weiterhin als landwirtschaftliche Betriebsfläche genutzt. Das Geländeniveau liege auch keineswegs 2 m unter dem Niveau angrenzender Flächen. Hinsichtlich Betriebsnähe und landwirtschaftlicher Bebaubarkeit seien zwischen Einwurfs- und angedachter Zuteilungsfläche keine grundsätzlichen Unterschiede erkennbar.
- 23
Die Antragsgegnerin habe sich mit den Einwendungen des Antragstellers - sowohl aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung als auch aus der Offenlage - ausführlich auseinandergesetzt und ihnen soweit wie möglich Rechnung getragen. Von einer ungleichmäßigen Belastung von Grundstückseigentümern oder einer auffälligen Verschonung der Parzelle … könne keine Rede sein. Im eingeleiteten Umlegungsverfahren sei vielmehr eine gleichmäßige Lastentragung sichergestellt, indem aus der Umlegungsmasse vorweg die benötigten Verkehrsflächen ausgeschieden würden. Die Parzellen … und … seien bei der Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen nicht besonders verschont, sondern es seien die die heutigen Parzellen … und … bildenden Teilflächen ebenfalls für den Kreisel nebst Fahrwegen und Begleitgrün herangezogen worden. Nur diese ohnehin bereits von der Straßenplanung betroffenen Teilflächen habe die Antragsgegnerin nach dem Satzungsbeschluss erworben. Die außerhalb des Bebauungsplangebietes gelegenen, aber nach den Vorstellungen des Antragstellers für die von ihm vorgeschlagene Verkehrsführung in Anspruch zu nehmenden Teilflächen der ehemaligen Parzellen … und … stünden weiterhin in Privateigentum. Unabhängig davon sei die von der Antragsgegnerin beschlossene Verkehrsführung nicht Ausfluss irgendwelcher Eigentumsverhältnisse; maßgebend für die Abwägungsentscheidung seien vielmehr die im Sitzungsprotokoll vom 28. Juni 2006 dargelegten verkehrstechnischen Gründe sowie Überlegungen zur möglichst sparsamen Flächeninanspruchnahme und zur Möglichkeit der Anbindung vorhandener Wirtschaftswege gewesen. Dem Vorschlag des Antragstellers einer weiteren Südverschiebung von Kreisel und Straßenführung sei die Antragsgegnerin mit umfassender und zutreffender Begründung nicht gefolgt.
- 24
Die Antragsgegnerin habe auch die für das Anwesen des Antragstellers zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen zutreffend ermittelt, bewertet und abgewogen. Im Planungsverfahren sei eine eingehende Untersuchung und Bewertung der im Plangebiet zu erwartenden Straßenverkehrs-, Gewerbe- und Sportgeräusche sowie der vom Plangebiet ausgehenden gewerblichen Geräusche durch das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene schalltechnische Gutachten erfolgt. Die darin ausgearbeiteten Maßnahmen zur Verbesserung der Lärmsituation seien vollständig in den Plan übernommen worden, insbesondere die Gliederung der Gewerbegebiete durch IFSP. Die Behauptung, mit dem Plan werde die Lärmproblematik nicht gelöst, entbehre jeder Grundlage. Auch die Behauptung, die dem Gutachten zugrunde gelegte Verkehrsprognose sei unrealistisch, sei ebenso substanzlos wie unrichtig. Die Prognose beruhe auf der eingehenden Verkehrsuntersuchung der PTV von 2001, die für das schalltechnische Gutachten im Jahre 2005 noch einmal überprüft und konkretisiert worden sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prognose auf unrealistischen Annahmen beruhe.
- 25
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 13. Januar 2009 darauf hingewiesen, dass Bedenken an der ordnungsgemäßen Verkündung des Bebauungsplans wegen der Verweisung auf eine DIN-Norm im Zusammenhang mit der Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel bestehen.
- 26
Daraufhin hat die Antragsgegnerin die Bezugnahme auf die DIN ISO 9613-2 in der Textfestsetzung Ziffer A.1.1.4 wie folgt neu gefasst: „Bei der Berechnung der zulässigen Immissionskontingente an den verschiedenen Immissionsorten nach den Ausbreitungskriterien der DIN ISO 9613-2 (Ausgabe 1999/10, Akustik – Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren (DIN ISO 9613-2: 1996)) ist eine Quellenhöhe von 2 m über jeweiligem Grundstücksniveau zu berücksichtigen (…).“ Dieser Textstelle wurde außerdem folgende „Fußnote 1“ beigefügt: „Die DIN-Norm ISO 9613-2 ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Sie ist beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt und bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dannstadt-Schauernheim, Abteilung Bauen und Infrastruktur, einzusehen.“ In dieser Fassung wurde der Bebauungsplan am 26. Januar 2009 erneut ausgefertigt und am 30. Januar 2009 erneut bekanntgemacht.
- 27
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 28
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben worden.
- 29
Da der angegriffene Bebauungsplan ursprünglich vor dem 1. Januar 2007 - nämlich am 14. Juli 2006 - bekannt gemacht worden ist, gilt gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 gültigen Fassung. Die danach zwei Jahre ab Bekanntmachung der Rechtsvorschrift betragende Antragsfrist hat der Antragsteller mit Eingang seiner Normenkontrolle am 7. Juli 2008 gewahrt.
- 30
Die Normenkontrolle hat aber in der Sache keinen Erfolg.
- 31
Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Dannstadt-Ost, Erweiterung II“ verstieß zwar ursprünglich mangels ordnungsgemäßer Verkündung gegen höherrangiges Recht; die Antragsgegnerin hat den Verkündungsmangel jedoch rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung geheilt (I.). Im Übrigen erweisen sich die vom Antragsteller erhobenen Rügen als unbegründet (II.).
I.
- 32
Der angegriffene Bebauungsplan wurde ursprünglich nicht ordnungsgemäß verkündet, weil die in Ziffer A.1.1.4 der Textfestsetzungen enthaltene Verweisung auf eine DIN-Norm nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung genügte.
- 33
Nach der Rechtsprechung des Senats ist es bei der Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) in Bebauungsplänen zur Wahrung der rechtsstaatlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Verkündung des Bebauungsplans erforderlich, dass im Falle der - grundsätzlich zulässigen - Verweisung des Normtextes des Bebauungsplans auf außerstaatliche Regelwerke wie zum Beispiel DIN-Normen eine genaue Bezeichnung der Regelung nach Inhalt, Datum bzw. Ausgabe sowie der Stelle, an der sie eingesehen oder von der sie bezogen werden kann, erfolgt (vgl. das Urteil des Senats vom 4. Juli 2006 - 8 C 11709/05.OVG -, NuR 2007, S. 31 f., unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 28. Februar 1996 - 8 A 12353/94.OVG -). Dies entspricht den Anforderungen, wie sie auch bei der Normsetzung des Bundes für sog. starre Verweisungen von Rechtsvorschriften auf private Regelwerke gelten (vgl. Bundesministerium der Justiz, Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Aufl., Rn. 242; siehe auch z.B. § 7 Abs. 5 BImSchG).
- 34
Vorliegend verweist Ziffer A.1.1.4 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans im Zusammenhang mit der Festsetzung von IFSP zur Gliederung des Gewerbegebiets hinsichtlich der maßgeblichen Berechnungsmethode auf die Anwendung der DIN-ISO 9613-2; die am 14. Juli 2006 bekannt gemachte Fassung des Bebauungsplans enthielt jedoch nicht die erforderlichen Angaben zu der zugrunde gelegten Fassung der DIN-Norm und insbesondere zu der Stelle, an der sie veröffentlicht ist oder über die sie bezogen werden kann. Anders als im Falle der Gliederung der Gewerbegebiete nach Abstandsklassen gemäß Ziffer A.1.1.1 der sog. „Abstandserlass“ vom 26. Februar 1992, war die DIN-ISO 9613-2 auch nicht als Anlage zu den Textfestsetzungen des Bebauungsplans beigefügt worden, was den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung ebenfalls genügt hätte.
- 35
Angaben im Bebauungsplan zu Datum, Ausgabe und Fundstelle der DIN-Norm waren hier auch nicht im Hinblick auf § 3 Abs. 3 Satz 1 LBauO entbehrlich (vgl. dazu Jeromin, in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RP, 2. Aufl. 2008, § 3, Rn. 34). Denn die DIN-ISO 9613-2 gehört nicht zu den durch Verwaltungsvorschrift gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 LBauO als technische Baubestimmungen eingeführten Regelwerken, die mit Datum und Fundstelle in der - bei Inkrafttreten des Bebauungsplans maßgeblichen - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen „Einführung von technischen Regeln als technische Baubestimmungen“ vom 22. November 2005 im Ministerialblatt der Landesregierung vom 23. Dezember 2005 (S. 350 ff.) oder in einer späteren Fassung veröffentlicht wurden. Ebenso wenig zählt die DIN-ISO 9613-2 zu den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte in der Bauregelliste A bekannt gegebenen technischen Regeln, die gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 LBauO als technische Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 LBauO beachtlich sind.
- 36
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es schließlich nicht darauf an, ob die Verweisung des Bebauungsplans auf die DIN-ISO 9613-2 nur die anerkannten Regeln der Technik wiedergibt. Zwar mag es grundsätzlich zulässig sein, in einer Rechtsnorm mit Hilfe von Generalklauseln wie zum Beispiel „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ oder „Stand der Technik“ auf technische Regeln privater Regelsätze zu verweisen (vgl. dazu Bundesministerium der Justiz, Handbuch der Rechtsförmlichkeit, a.a.O., Rn. 252 ff.). Indessen hatte die Antragsgegnerin als Normgeberin vorliegend diesen Weg der Verweisung auf private Regelwerke mit Hilfe einer Generalklausel - zur näheren Ausfüllung durch die Normanwender - gerade nicht bestritten, sondern auf eine spezifische DIN-Norm verwiesen, auch, um damit den Anforderungen der Rechtsprechung an die Bestimmtheit der Festsetzung einer Berechnungsmethode für IFSP zu genügen (vgl. dazu VGH BW, Urteil vom 24. März 2005 - 8 S 595/04 -, juris, Rn. 49 f. und BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 26 N 99.490 -, juris, Rn. 32).
- 37
Die Antragsgegnerin hat den Verkündungsfehler indessen vor der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2009 als dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bebauungsplans maßgeblichen Zeitpunkt durch Ergänzung des Normtextes, erneute Ausfertigung und erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans geheilt. Die Neufassung der Bezugnahme auf die DIN ISO 9613-2 enthält nunmehr die erforderlichen Angaben zur maßgeblichen Fassung der DIN-Norm und der Stelle, an der sie eingesehen oder über die sie bezogen werden kann. Einer erneuten Abwägung und eines weiteren Ratsbeschlusses bedurfte es nicht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 8 C 11277/06.OVG -).
II.
- 38
Im Übrigen teilt der Senat die vom Antragsteller gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans geäußerten Bedenken nicht.
- 39
1. In formeller Hinsicht begegnet der Bebauungsplan keinen weiteren Bedenken. So genügt die Festsetzung der IFSP den Anforderungen an deren hinreichende Bestimmtheit. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die zugrunde zu legende Bezugsfläche, auf die die Schallleistung des jeweiligen Gewerbebetriebs zu verteilen ist (vgl. dazu VGH BW, Urteil vom 24. März 2005, a.a.O.) mit der Maßgabe, dass die IFSP auf 1 m² Grundstücksfläche zu beziehen sind, in Ziffer A.1.1.4 der Textfestsetzungen hinreichend festgelegt (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07.OVG -, S. 10 UA).
- 40
2. Der Bebauungsplan genügt des Weiteren den materiell-rechtlichen Anforderungen, insbesondere denjenigen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.
- 41
a) Die Antragsgegnerin hat zum einen das private Eigentumsinteresse des Antragstellers, dass von einer Inanspruchnahme einer Teilfläche seines Grundstücks … für eine öffentliche Verkehrsfläche (Ortsrandstraße und Verkehrskreisel) sowie eine Ausgleichsfläche abgesehen wird, fehlerfrei abgewogen.
- 42
Sie hat zunächst die insoweit von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange fehlerfrei ermittelt und bewertet. Denn sie hat sich schon im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und insbesondere bei der Abwägung mit den vom Antragsteller in der Offenlage vorgebrachten Einwendungen gegen den Straßenverlauf und die Lage des Verkehrskreisels sowie seinem Interesse an einem ungeschmälerten Erhalt der Parzelle Nr. … für landwirtschaftliche Zwecke eingehend auseinandergesetzt und diesen teilweise durch eine Verschiebung des Kreisels nach Süden - um einige Meter, soweit ihr dies ohne verkehrsführungstechnische Nachteile möglich erschien - Rechnung getragen.
- 43
Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus die diesbezüglichen privaten Eigentumsbelange des Antragstellers sowie die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander fehlerfrei gewichtet und sich ohne Abwägungsfehler für die Zurückstellung des Interesses des Antragstellers an einer weiteren Südverschiebung der Ortsrandstraße und des Verkehrskreisels gegenüber anderen Belangen entschieden.
- 44
Anders als der Antragsteller meint, bewirkt die Festsetzung von Flächen öffentlicher Nutzung - zum Beispiel von Verkehrsflächen - im Bebauungsplan keine Enteignung; ihr kommt auch keine enteignende Vorwirkung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997, NVwZ 1998, S. 953 f.). Es handelt sich vielmehr um eine Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
- 45
In der Inanspruchnahme einer Teilfläche der Parzelle Nr. … des Antragstellers für eine öffentliche Verkehrsfläche sowie für eine Ausgleichsfläche liegt auch keine unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Inhaltsbestimmung seines privaten Grundeigentums. Denn die Antragsgegnerin hat mit Beschluss vom 13. April 2005 ein Umlegungsverfahren eingeleitet, in dem ein angemessener, den Gleichheitssatz wahrender Interessenausgleich zu erwarten ist.
- 46
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt die Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum durch Festsetzung von (zum Beispiel) öffentlichen Verkehrsflächen in einem Bebauungsplan dann nicht gegen das Gleichheitsgebot und stellt keine unverhältnismäßige Inhaltsbestimmung des Eigentums dar, wenn die Gemeinde den Vollzug des Bebauungsplans durch ein die Gleichbehandlung der Eigentümer gewährleistendes Umlegungsverfahren vorbereitet, da dieses von den Prinzipien der Lastengleichheit und der wertgleichen Abfindung (§§ 55 bis 60 BauGB) beherrschte Verfahren die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung gewährleistet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1998, NVwZ-RR 1999, S. 425). Deshalb kann im Regelfall ein konkretes Zuteilungsinteresse eines planbetroffenen Grundeigentümers oder sein Interesse, dass von einer Umlegung ganz abgesehen wird, bei der planerischen Abwägung außer Betracht bleiben (vgl. VGH BW, Beschluss vom 29. September 1981, BauR 1982, S. 160 f.). Allerdings bleibt zu beachten, dass Bauleitplanung und Umlegung nicht ohne Wechselwirkung sind, weshalb unter Umständen schon bei der Bestimmung der planerischen Festsetzungen die Möglichkeiten und Ergebnisse der nachfolgenden bodenordnenden Maßnahmen einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1976, NJW 1977, S. 388). Im Einzelfall kann deshalb bereits bei der Abwägung zu berücksichtigen sein, welche Folgen sich aus einer bestimmten Festsetzung für die Umlegung und speziell für den Zuteilungsanspruch des betroffenen Eigentümers ergeben, etwa in Fällen, in denen er ein besonderes Interesse am möglichst ungeschmälerten Erhalt bestimmter Grundstücksflächen hat und diesem Interesse voraussichtlich bei der Zuteilung nicht Rechnung getragen werden kann, wobei es sich aber um nicht bloß geringwertige, sondern um schutzwürdige Interessen handeln muss, deren Beeinträchtigung durch eine spätere Umlegung zudem für die planende Stelle erkennbar sein muss (vgl. VGH BW, Beschluss vom 29. September 1981, a.a.O., S. 161).
- 47
Ein solcher Fall ist hier indessen nicht gegeben. Zwar hat der Antragsteller geltend gemacht, dass er ein besonderes Interesse am ungeschmälerten Erhalt der Parzelle Nr. … als einer wohnhausnahen landwirtschaftlichen Betriebsfläche habe. Doch ist vorliegend keineswegs von vornherein ausgeschlossen, dass dem Interesse des Antragstellers an einer wohnhausnahen Bewirtschaftungsfläche im Umlegungsverfahren hinreichend Rechnung getragen werden kann, etwa durch Zuteilung der gemeindeeigenen Parzelle Nr. …, soweit diese im Bebauungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ festgesetzt ist. Diese Fläche ist ausweislich der in den Akten befindlichen Karten kaum weniger nah am Wohnhaus des Antragstellers gelegen als die für die Verkehrsfläche in Anspruch genommene Teilfläche der Parzelle Nr. …. Das Vorbringen des Antragstellers, die Parzelle Nr. … sei für eine Bewirtschaftung ungeeignet, überzeugt demgegenüber nicht, da er diese für eine Zuteilung an ihn derzeit ins Auge gefasste Fläche selbst vor einigen Jahren von der Gemeinde gepachtet, zunächst auch selbst bewirtschaftet und seit dem Jahre 2002 bis heute an einen anderen Landwirt unterverpachtet hat, der sie offenbar weiterhin bewirtschaftet. Etwaigen Wertunterschieden hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit kann im Umlegungsverfahren durch einen Ausgleich in Fläche oder Geld Rechnung getragen werden (§ 58 Abs. 2 BauGB).
- 48
Anders als der Antragsteller meint, kann auch von einer gleichheitswidrigen übermäßigen Inanspruchnahme seines Grundeigentums im Verhältnis zu anderen privaten Grundeigentümern oder vorrangig heranzuziehenden gemeindeeigenen Flächen keine Rede sein. So werden etwa die von ihm angesprochenen Teilflächen der bisherigen Parzellen Nrn. … und … einer anderen Eigentümerin vom angegriffenen Bebauungsplan ebenfalls für Verkehrsflächen (Verkehrskreisel, Wirtschaftsweg und Begleitgrün) in Anspruch genommen; schon deshalb ist es unerheblich, dass die Antragsgegnerin diese Teilflächen (die heutigen Parzellen Nrn. … und …) später freihändig zu Eigentum erworben hat. Die Frage der Notwendigkeit einer vorherigen Inanspruchnahme von gleich geeignetem Grundbesitz der öffentlichen Hand für denselben Zweck - vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002, NVwZ 2002, S. 1506 - stellt sich daher hier nicht.
- 49
Der Antragsteller kann aber auch im Hinblick auf die gemeindeeigene Parzelle Nr. … nicht geltend machen, diese hätte vorrangig vor der Teilfläche seiner Parzelle Nr. … für das Teilstück der Ortsrandstraße und Teilflächen des Verkehrskreises in Anspruch genommen werden müssen. Denn ein Verlauf der Ortsrandstraße über die Parzelle Nr. … unter gleichzeitiger gänzlicher Verschonung von Grundeigentum des Antragstellers hätte eine weitere Südverschiebung der Ortsrandstraße und des Kreisels vorausgesetzt, was die Antragsgegnerin indessen mit ausführlicher und zutreffender Begründung abgelehnt hat, weil dem gewichtige öffentliche und private Belange entgegenstehen. Wie im Einzelnen im Protokoll der Ratssitzung vom 28. Juni 2006 sowie in der Planbegründung (S. 7) dargelegt ist, sprechen zum einen gewichtige verkehrsführungstechnische Gründe gegen eine Südverschiebung des Kreisels (und damit zwangsläufig auch des letzten Teilstücks der Ortsrandstraße vor deren Einmündung in die L 454). Bei einer weiteren Verschiebung der Verkehrsführung nach Süden könnte nämlich die - als zusätzliches legitimes Ziel der Straßenplanung angestrebte - Anbindung des stark durch landwirtschaftlichen Verkehr belasteten Münchhofweges an den Kreisel nicht auf der vorhandenen Achse dieses Weges erfolgen und auch das übrige bestehende Wirtschaftswegenetz nur noch teilweise genutzt werden. Dies hätte eine stärkere Inanspruchnahme weiterer - auch privater - Außenbereichsgrundstücke zur Folge und stünde damit im Widerspruch zu dem Grundsatz des sparsamen Flächenverbrauchs gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB. Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, sondern sachgerecht, dass die Antragsgegnerin die Lage des Verkehrskreisels so gewählt hat, dass dieser einen in etwa gleichen Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers und zu dem weiteren Wohnanwesen auf der Parzelle Nr. … einhält, um auch im Hinblick auf die vom Kreisel ausgehenden Verkehrslärmimmissionen eine annähernde Belastungsgleichheit beider Wohnhäuser zu erreichen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der gemeindeeigenen Parzelle Nr. … nicht um ein für die Verwirklichung der Planungsziele in gleicher Weise wie die Teilfläche der Parzelle Nr. … geeignetes Grundstück der öffentlichen Hand.
- 50
b) Die Antragsgegnerin hat schließlich auch das weitere private Eigentumsinteresse des Antragstellers, von zusätzlichen Verkehrslärmimmissionen durch die Anlegung der Ortsrandstraße und des Verkehrskreisels in der Nähe seines Wohnhauses verschont zu bleiben, fehlerfrei abgewogen.
- 51
Sie hat auch insoweit die von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange fehlerfrei ermittelt und bewertet, indem sie eine Verkehrsprognose und ein schalltechnisches Gutachten, das auch die Verkehrslärmimmissionen durch die geplante Straßenführung einbezieht, eingeholt und sich mit den Anregungen des Antragstellers auseinandergesetzt hat; sie hat seinen Lärmschutzbelangen im Übrigen durch leichtes Abrücken des Kreisels von dessen Wohnhaus und Terrasse so weit wie möglich entsprochen.
- 52
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die privaten Lärmschutzinteressen des Antragstellers im Verhältnis zu den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen fehlerhaft gewichtet hat. Sie hat vielmehr zutreffend darauf abgestellt, dass nach dem eingeholten schalltechnischen Gutachten am Wohnhaus des Antragstellers keine Verkehrslärmimmissionsbelastung zu erwarten ist, die nach der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -) Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen auslösen würde. Soweit der Antragsteller die im schalltechnischen Gutachten zugrunde gelegte und für diesen Zweck überarbeitete Prognose der Verkehrsbelastung im Bereich des Verkehrskreisels angreift, ist sein Vorbringen lediglich pauschal und unsubstantiiert geblieben. Es ist insbesondere nicht näher begründet oder gar nachvollziehbar belegt worden, weshalb der Lkw-Anteil hier signifikant höher ausfallen sollte als angenommen. Vielmehr hat der Antragsteller offenbar nicht berücksichtigt, dass das schalltechnische Gutachten nicht lediglich von den relativ geringen Lkw-Anteilen im Bereich nördlich des Kreisels ausgegangen ist, sondern darüber hinaus Lkw-Anteile von 17 % tagsüber und 7 % nachts im Bereich der Ortsrandstraße östlich des Kreisels - also in größerer Nähe zum Wohnhaus des Antragstellers - in seine Berechnungen eingestellt hat, denen zufolge die maßgeblichen Immissionsgrenz- und Orientierungswerte am Wohnhaus des Antragstellers dennoch weit unterschritten werden. Die Antragsgegnerin hat die verbleibende planbedingte Verkehrslärmbelastung abwägungsfehlerfrei als hinnehmbar gewertet, zumal eine weitere Südverschiebung des Verkehrskreisels insbesondere aus den dargelegten verkehrsführungstechnischen Gründen nicht in Betracht kam.
- 53
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 54
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
- 55
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
- 56
Beschluss
- 57
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
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Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage sowohl als unzulässig als auch als unbegründet abgewiesen. In einem solchen Fall kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (Beschluss vom 19. September 1991 - BVerwG 2 B 108.91 - juris Rn. 4). Vorliegend scheitert die Beschwerde daran, dass es ihr nicht gelingt, hinsichtlich der Abweisung der Klage als unbegründet einen Grund für die Zulassung der Revision aufzuzeigen. Dazu im Einzelnen Folgendes:
- 3
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1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.
- 4
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a) Die für den Fall der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 71b Forstenried-Solln Teil II der Antragsgegnerin gestellte Frage, ob ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch zumindest dann anerkannt werden muss, wenn das gebietsexterne Vorhaben ebenso wie das eigene Grundstück in einem faktischen Baugebiet gelegen ist, für das nach der Baunutzungsverordnung dieselben Nutzungsarten (hier: eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte) ausgeschlossen sind, lässt sich mit dem Hinweis auf die vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 22. Dezember 2011 - BVerwG 4 B 32.11 - (ZfBR 2012, 378) ohne weiteres verneinen. Danach kann sich ein Nachbar gegen eine gebietsfremde Nutzung nur zur Wehr setzen, wenn beide Grundstücke demselben faktischen Baugebiet angehören.
- 5
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Die Frage ist nicht deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil der Senat im Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 - (BayVBl 2008, 765) einem Nachbarn, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, einen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet nur im Grundsatz abgesprochen hat. Der Vorbehalt trägt dem Umstand Rechnung, dass der Senat einen Gebietserhaltungsanspruch zu Gunsten plangebietsexterner Grundeigentümer jenseits des Bundesrechts für gegeben hält, wenn, was in der Praxis der Ausnahmefall sein wird, Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln sollen. Dieser Sonderfall ist in faktischen Baugebieten nicht denkbar. Es liegt in der Konsequenz dieser Erkenntnis, dass der Senat im Beschluss vom 22. Dezember 2011 (a.a.O.) einen grenzüberschreitenden Gebietserhaltungsanspruch im Falle des § 34 Abs. 2 BauGB ausnahmslos ausgeschlossen hat.
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b) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass sich der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme bestimmt und das Maß der gebotenen Rücksichtnahme von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Beides entspricht, wie auch die Klägerin nicht verkennt, der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2007 a.a.O. und Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 4 C 1.06 - BVerwGE 128, 118 Rn. 18). Sie möchte in einem Revisionsverfahren grundsätzlich geklärt wissen, ob die Ansiedlung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte unmittelbar jenseits der Grenze eines reinen Wohngebiets im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Störungen und Belästigungen prinzipiell, d.h. ohne Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung unzumutbar im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist.
- 7
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Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist zu verneinen, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass das Maß der nach § 15 Abs. 1 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, gerade von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (Urteile vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 <339> und vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 - ZfBR 1990, 34 <35>; Beschluss vom 3. März 1992 - BVerwG 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8 S. 6; Urteil vom 25. Januar 2007 a.a.O.). Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (Urteil vom 5. August 1983 a.a.O. S. 340).
- 8
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Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung einer Überprüfung in einem Revisionsverfahren zu unterziehen. Es trifft nicht zu, dass die Rechtsprechung dem Wohnungseigentümer in einem reinen Wohngebiet keinerlei Schutz gegen Spielhallen gewährt, die sich unmittelbar hinter der Grenze des Wohngebiets ansiedeln. Je nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls kann die Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch zu Gunsten des Wohnungseigentümers ausfallen. Die Ansicht der Klägerin, dass nach einer - hier zu befürchtenden - Häufung von Spielhallen weitere Spielhallen mit Hilfe des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch dann nicht mehr verhindert werden könnten, wenn sie mit unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft verbunden seien, trifft nicht zu. Das Urteil des Senats vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 13.93 - (BRS 56 Nr. 61) stützt ihre Ansicht nicht, weil es sich zum Rücksichtnahmegebot nicht verhält.
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c) Die von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob der sog. trading-down-Effekt auf den Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und Einkaufszonen beschränkt ist oder auch eine negative Betroffenheit von reinen Wohngebieten kennzeichnet, führt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision, weil es sich bei ihr nicht um eine Rechtsfrage handelt. Der (sozioökonomische) Begriff des trading-down-Effekts kennzeichnet eine Entwicklung, die auf der Beobachtung wirtschaftlicher Aktivitäten und ihrer Auswirkungen auf gesellschaftliche Prozesse beruht. Ihre Erfassung und Bewertung ist der Ebene der Sachverhaltsermittlung zuzuordnen und obliegt den Tatsachengerichten. Auf die weitere Frage, ob ein trading-down-Effekt auch dann zu bejahen ist, wenn er baugebietsübergreifend eintritt oder einzutreten droht, kommt es nicht mehr an.
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2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.
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a) Die Klägerin hält dem Verwaltungsgerichtshof vor, zu Unrecht auf die Einholung eines Gutachtens über die mögliche Wertminderung ihres Wohneigentums durch die Ansiedlung einer Spielhalle in unmittelbarer Umgebung verzichtet zu haben, und sieht darin der Sache nach einen Verstoß gegen die Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Kritik verhilft der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg. Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Einholung des von der Klägerin vermissten Wertgutachtens nur für den Fall für erforderlich gehalten, dass das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist (UA Rn. 23). Da er diesen Fall verneint hat - ob zu Recht oder zu Unrecht, ist unerheblich -, hatte er keinen Anlass, die für möglich gehaltene Wertminderung durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.
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b) Die Klägerin rügt ferner einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und damit gleichzeitig eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Der Verwaltungsgerichtshof habe in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge abschlägig beschieden, weil er die unter Beweis gestellten Behauptungen als wahr unterstellt habe, ihr, der Klägerin, im Urteil aber ohne vorherigen Hinweis auf die Ergänzungsbedürftigkeit ihres Vortrags vorgehalten habe, der bisherige Vortrag sei nicht substanziiert.
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Auch diese Verfahrensrüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Bei den Behauptungen, die der Verwaltungsgerichtshof als wahr unterstellt hat, handelt es sich um andere als diejenigen, die er für nicht substanziiert hält. Die von der Klägerin unter Beweis gestellten und vom Verwaltungsgerichtshof als wahr unterstellten Behauptungen zu den Auswirkungen von Spielhallen auf die Umgebung sind nach der vorinstanzlichen Einschätzung allgemeiner Natur (UA Rn. 22). Sie seien hinzunehmen (UA Rn. 22 a.E.). Einen Abwehranspruch gibt es nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs nur bei einer konkreten Beeinträchtigung, die den Grad der Unzumutbarkeit erreicht haben muss. Dafür sei weder etwas ersichtlich noch substanziiert vorgetragen. Auf die mangelnde Substanziierung des Vorbringens zu einer konkreten Beeinträchtigung ihres Wohneigentums musste der Verwaltungsgerichtshof die Klägerin nicht aufmerksam machen. Eine allgemeine Pflicht der Gerichte, die Beteiligten auf die gerichtliche Rechtsauffassung und die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen, besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1987 - 1 BvR 883/86 - DB 1987, 2287 <2288>).
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. Februar 2014 ist wirkungslos.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beigeladene.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Das Verfahren ist aus Gründen der Klarstellung in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Anlass für die Erledigungserklärungen war, dass die Beigeladene die streitige Baugenehmigung vom 23. Mai 2011 in der Fassung vom 6. Februar 2013 ausweislich ihres Schriftsatzes vom 2. Februar 2015 nach der Erteilung einer neuen Baugenehmigung als gegenstandlos betrachtet. Ebenfalls zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO).
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dieser Maßstab führt zu der tenorierten Kostenentscheidung, welche die Beklagte und die Beigeladene gemäß §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO für das erstinstanzliche Verfahren jeweils zur Hälfte betrifft. Die Kosten des Berufungsverfahrens, das nur sie eingeleitet hat, trägt die Beigeladene nach § 154 Abs. 3 VwGO allein.
4Ihre Berufung hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, so dass es bei der Stattgabe durch das Verwaltungsgericht geblieben wäre.
5Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Baugenehmigung aus derzeitiger Sicht zu Recht aufgehoben. Diese verletzte die Kläger wohl in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
6Das Verwaltungsgericht dürfte zutreffend entschieden haben, dass die Baugenehmigung entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht unbestimmt war und deswegen zugleich zum Nachteil der Kläger gegen das hier in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstieß.
7Das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
8Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, DVBl. 2013, 1327 = juris Rn. 44.
9Gemessen daran wurde die Baugenehmigung den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gerecht, was zu einem eigenständigen Abwehrrecht der Kläger geführt hätte. Sie ließ Merkmale des Betriebs der Beigeladenen unreglementiert, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedurft hätte, um den genehmigten Betrieb im Verhältnis zu den Klägern nachbarrechtskonform auszugestalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dazu im Wesentlichen auf die Begründungserwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Weder der angefochtenen Baugenehmigung selbst noch den ihr zugehörigen Bauvorlagen waren die maßgeblichen nachbarrechtsrelevanten betrieblichen Rahmenbedingungen zu entnehmen. Wie von dem Verwaltungsgericht ausgeführt, verhielt sich die Baugenehmigung insbesondere nicht hinreichend konkret zu dem An- und Abfahrtverkehr durch Lkw und dem Betrieb von Kühlanlagen, von dem in Bezug auf die Nachbarschaft im nahegelegenen Wohngebiet, dem das Grundstück der Kläger angehört, erhebliche Geräuschimmissionen ausgehen können.
10Die Beklagte hat die Unbestimmtheit nicht durch eine nachträgliche Klarstellung im gerichtlichen Verfahren geheilt.
11Vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -, NVwZ-RR 2006, 589 = juris Rn. 1, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261 = BRS 69 Nr. 19 = juris Rn. 54.
12Sie hat zu der streitbefangenen Baugenehmigung - etwa auf der Grundlage der von der Beigeladenen im Berufungszulassungsverfahren nachgereichten Betriebsbeschreibung vom 27. März 2014 und des Lärmgutachtens des Ingenieurbüros M. S. vom 30. März 2014 - weder einen Nachtrag erlassen noch sonst eine klarstellende Erklärung abgegeben. Eine Klarstellung war auch versperrt, nachdem die Beigeladene im Ortstermin am 8. September 2014 erklärt hatte, sie wolle den Betrieb B. S1. 78 mit Blick auf zwischenzeitliche Änderungen des Betriebsumfangs ohnehin auf eine neue genehmigungsrechtliche Grundlage stellen und dazu einen neuen Bauantrag bei der Beklagten einreichen, was sie schließlich - wie oben angesprochen - auch getan hat. Infolgedessen kann dahinstehen, ob eine nachträgliche Heilung der Unbestimmtheit unabhängig davon nicht schon deswegen hätte ausscheiden müssen, weil die Beigeladene im Vergleich zu der Baugenehmigung vom 23. Mai 2011/6. Februar 2013 mit der Betriebsbeschreibung vom 27. März 2014 und dem Lärmgutachten vom 30. März 2014 ein sog. „aliud“ - also ein anderes Vorhaben mit in einem selbständigen Genehmigungsverfahren baurechtlich neu zu bewertenden Merkmalen - vorstellte.
13Vgl. zum Begriff des „aliud“ etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2013 - 2 A 1891/12 -, BauR 2013, 1668 = juris Rn. 7.
14Die Unbestimmtheit der Baugenehmigung war nachbarrechtsrelevant, weil sie für das klägerische Grundstück T. 8 konkret unzumutbare Lärmauswirkungen befürchten ließ, die einer genehmigungsrechtlichen Betrachtung bedurft hätten.
15Das - weil die in Rede stehende Baugenehmigung ausschließlich einen Tagbetrieb zwischen 6 Uhr und 22 Uhr gestattete - hier allein interessierende Lärmschutzniveau des Grundstücks der Kläger während der Tagzeit beläuft sich auf 55 dB(A). Dies ergibt sich unmittelbar aus Nr. 6.1 d), 6.6 TA Lärm, weil das klägerische Grundstück in dem durch den Bebauungsplan Nr. 332 der Beklagten festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt. Die Beklagte hat diese Sichtweise im Ortstermin am 8. September 2014 ausdrücklich bestätigt. Auch die Geräuschprognose vom 30. März 2014 ging von dieser Annahme aus.
16Eine Zwischenwertbildung über Nr. 6.7 TA Lärm in Richtung des Mischgebietswerts der Nr. 6.1 c) TA Lärm von tagsüber 60 dB(A) kam nicht in Betracht. Für diese lässt der Bebauungsplan Nr. 332 keinen Raum.
17Nutzungskonflikte infolge von Lärmimmissionen in Gemengelagen, d. h. in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, sind dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme entsprechend auszugleichen. Dabei können situationsbedingte Umstände die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme mindern und zu einer erhöhten Hinnahme von sonst nicht (mehr) zumutbaren Beeinträchtigungen führen. Angesichts der Belastung der Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist ein Zwischenwert zu bilden, der zwischen den Immissionsrichtwerten liegt, die für benachbarte Gebiete unterschiedlicher Nutzung und damit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - bei jeweils isolierter Betrachtung - vorgegeben sind. Bei der Zwischenwertbildung müssen zur Bestimmung der Zumutbarkeit zudem die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei insbesondere auch die Priorität der entgegenstehenden Nutzungen von Bedeutung ist.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris Rn. 4 f.; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 33 ff.
19Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots durch Zwischenwertbildung setzt im Falle des Vorliegens eines Bebauungsplans für die aufeinanderprallenden unterschiedlichen Nutzungen jedoch voraus, dass der Bebauungsplan für diese Lösung noch Raum lässt. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist. Dann ist das Rücksichtnahmegebot in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen. Es ist von der planerischen Abwägung gleichsam aufgezehrt. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots ist ferner ausgeschlossen, wenn planerische Festsetzungen - ungeachtet einer bereits auf der Ebene der Bauleitplanung beabsichtigten Konfliktbewältigung - so weit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe. Je konkreter eine planerische Festsetzung, um so geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO und der Nr. 6.7 TA Lärm.
20Vgl. insoweit zuletzt BVerwG, Urteile vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379 = BauR 2014, 210 = juris Rn. 20, und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = BauR 2013, 563 = juris Rn. 15.
21Ausgehend von diesen Maßgaben belässt der Bebauungsplan Nr. 332 für eine weitergehende Zwischenwertbildung zuungunsten des Grundstücks der Kläger keinen Spielraum. Der Plan hat das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf das Lärmschutzniveau für die Tagzeit erkennbar bereits durch eine insoweit abschließende Konfliktbewältigung auf Planungsebene aufgezehrt. Dies lässt sich vor allem aus dem Hinweis im Bebauungsplan zur Kennzeichnung des WA1 als lärmvorbelastetem Bereich schlussfolgern. In diesem Hinweis heißt es lediglich bezogen auf die Nachtzeit, es könne sich während dieser in den zwei südöstlichen Reihenhauszeilen B. S1. durch Schallimmissionen der bestehenden Gewerbebetriebe im Südosten eine zeitweise Überschreitung der idealtypischen Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet ergeben. Diese möglichen Überschreitungen lägen aber im Rahmen der Orientierungswerte für ein Mischgebiet, in dem ebenfalls Wohnen ohne Einschränkung allgemein zulässig sei. Entsprechende Erwägungen für die Tagzeit, die den Anwendungsbereich für eine Zwischenwertbildung auch insofern hätten eröffnen können, hat der Plangeber nicht angestellt. Die Planbegründung zum Bebauungsplan Nr. 332 bekräftigt diesen Befund. Sie stellt gleichfalls klar, dass die möglichen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete nur nachts erfolgen und die Bewohner deshalb nur in diesem Zeitraum gegenüber den bestehenden Betrieben im Gewerbegebiet nicht im Sinne der Rücksichtnahme idealtypische WA-Werte einfordern könnten.
22Nach den vorliegenden Erkenntnissen war im Weiteren keinesfalls offensichtlich, dass der Betrieb der Beigeladenen den am Grundstück der Kläger maßgeblichen Tagrichtwert von 55 dB(A) einhielt und unzumutbare Geräuschimmissionen somit nicht konkret zu erwarten gewesen wären. Dies folgt schon aus den Feststellungen des Kreises H. , die dieser anlässlich verschiedener Messungen getroffen hat. Im Messbericht des Kreises vom 6. September 2010 wird etwa ausgeführt, Messungen am Immissionsort T. 8 am 19. August 2010 hätten ergeben, dass der Betrieb eines Kühl-Lkw-Aufliegers sowie einer Kühlung nebst Fahrgeräuschen und Beladung auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen an diesem Immissionsort zur Tagzeit einen Beurteilungspegel von maximal 54 dB(A) verursache. Dabei sei gemäß Nr. 6.9 TA Lärm ein Messabschlag von 3 dB(A) angesetzt worden, weil es sich um eine Überwachungsmessung gehandelt habe. Da ein Messabschlag im Streit um die (Nachbar-)Rechtmäßigkeit der Baugenehmigungserteilung aber nicht vorzunehmen ist,
23vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = BRS 71 Nr. 103 = juris Rn. 17 ff.; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, DVBl. 2013, 1327 = juris Rn. 95,
24deutet diese Messung auf einen zu berücksichtigenden Beurteilungspegel von 57 dB(A) und damit eine (nicht unerhebliche) Richtwertüberschreitung hin.
25Im Anschluss an die obigen Ausführungen dürfte die angefochtene Baugenehmigung schließlich auch deswegen zu Lasten der Kläger nachbarrechtswidrig gewesen sein, weil sie eine in für die Kläger nachbarrechtsrelevanter Weise materiell fehlerhafte Zielwertbestimmung enthielt.
26Vgl. zum Themenkomplex Zielwertbestimmung und Nachbarrechtskonformität: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2014 - 2 A 767/14 -, juris Rn. 16, und vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 17 ff.
27Während die Kläger - wie dargelegt - für ihr Grundstück das Geräuschimmissionsschutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets von 55 dB(A) am Tag für sich in Anspruch nehmen können, legte die Baugenehmigung dieses in der Auflage Nr. 7 fehlgehend auf den Mischgebietswert von 60 dB(A) fest.
28Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500‚- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
II.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500‚- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500‚- Euro festgesetzt.
Gründe
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Aktenzeichen: W 4 K 14.451
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
4. Kammer
Sachgebiets-Nr: 920
Hauptpunkte:
Hotel im Außenbereich;
Wohnbebauung im Außenbereich;
Lärmschutz;
Rücksichtnahmegebot;
Schallpegelprognosen;
eingeschränkte Schutzwürdigkeit bei Genehmigung einer Personalwohnung;
Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens;
Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
... vertreten durch: Landratsamt ...
- Beklagter -
beigeladen:
1. ...,
2. ...,
zu 1 und 2 wohnhaft: ...,
wegen baurechtlicher Nachbarklage,
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer,
durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Wutz, die ehrenamtliche Richterin F.-R., die ehrenamtliche Richterin G. aufgrund mündlicher Verhandlung am 25. August 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich als Grundstücksnachbarin gegen eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines Hotels.
1.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ...21/1 der Gemarkung K. (T.-straße 1 a, 63... K.), auf dem sich ihr Wohnhaus befindet. An dieses Grundstück grenzt in westlicher Richtung das Grundstück Fl.Nr. ...21 an, auf dem die Beigeladenen ein Hotel mit Restaurant („...-hotel W.“) betreiben.
Beide Grundstücke befinden sich außerhalb der geschlossenen Ortslage des Ortes K.
2.
Mit Bescheid vom
Der Bescheid vom
„18. Die Beurteilungspegel der durch den gesamten Gaststätten- und Beherbergungsbetrieb verursachten Geräusche einschließlich des Fahrverkehrs und einschließlich der vom Wirtschaftsgarten verursachten Geräusche dürfen am Wohnhaus im T.weg 1 a die Immissionsrichtwerte von
tagsüber 60 dB(A)
nachts 45 dB(A)
(…) nicht überschreiten.
Die Tagzeit beginnt um 6 Uhr und endet um 22 Uhr.
19. Der Betrieb der Wirtschaftsterrasse ist ausschließlich zur Tagzeit erlaubt. Nach 22 Uhr ist die Nachtruhe der Anwohner sicherzustellen. Deshalb ist spätestens um 21:30 Uhr die Verabreichung von Speisen und Getränken zu beenden.
Die Betreiber dürfen nicht dulden, dass Gäste nach 22 Uhr auf der Wirtschaftsterrasse verweilen.
20. Auf der Wirtschaftsterrasse dürfen keine regelmäßigen Musikveranstaltungen erfolgen. Es darf keine Musik über Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte ausgestrahlt werden.“
Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. März 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg erheben, die hier unter dem Az. W 4 K 14.263 anhängig war.
Der Baugenehmigung vom
Mit Schreiben ihres Planfertigers vom
Mit Bescheid vom
„1. Die Stellplatzanordnung darf nur entsprechend den vorliegender
Tekturgenehmigung zugrunde liegenden Plänen erfolgen.
2. Die Nutzungsaufnahme darf erst nach Erstellung der beiden Schallschutzwände erfolgen.
3. Die Auflagen und Bedingungen sowie die Hinweise des Baugenehmigungsbescheides vom
Zur Begründung des Bescheids vom
Gegen den Bescheid vom
Antrag,
die Baugenehmigung vom
Mit Schreiben vom
3.
Bereits am
Mit Beschluss vom 27. Juni 2014
4.
Zur Begründung der Klage des vorliegenden Verfahrens wurde im Klageverfahren und im Verfahren W 4 S 14.442 im Wesentlichen ausgeführt: Die genehmigte Erweiterung des Hotels der Beigeladenen verletze das Gebot der Rücksichtnahme, das hier zugunsten der Klägerin nachbarschützende Wirkung entfalte. Der vom Hotelbetrieb der Beigeladenen ausgehende Lärm überschreite das für die Klägerin zumutbare Maß in Gestalt des nach der TA Lärm zulässigen Lärmpegels von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Auch unter Berücksichtigung der vom Landratsamt Aschaffenburg eingeholten Schallpegelprognosen der Regierung von Unterfranken vom 21. März, 25. März, 31. März 2014 und 10. April 2014 sei nicht gewährleistet, dass der Betrieb der Beigeladenen die zulässigen Immissionsrichtwerte einhalte. Die Schallpegelprognosen der Regierung von Unterfranken wiesen verschiedene Mängel auf. Insbesondere sei die immissionsbezogene Vorbelastung des Gebiets durch den Hotelbetrieb der Beigeladenen vor der nunmehr genehmigten Erweiterung nicht berücksichtigt worden. Auch seien die immissionsbezogenen Auswirkungen der Raucherterrasse im nördlichen Bereich des Hotelgebäudes, der haustechnischen Anlagen wie Lüftungs- und Klimatechnik sowie des An- und Abfahrtsverkehrs auf der T.-straße nicht untersucht worden. Insoweit werde auf die gutachtlichen Stellungnahmen des von der Klägerin beauftragten Ingenieurbüros verwiesen. Die Beigeladenen nutzten weitere, in den Schallpegelprognosen der Regierung von Unterfranken nicht berücksichtigte Räume im Kellergeschoss als Gast- bzw. Veranstaltungsräume. Unter praktischen Gesichtspunkten bestünden zudem erhebliche Zweifel an der Einhaltung der in der Baugenehmigung vom 5. März 2014 enthaltenen Lärmschutzauflagen. Im Übrigen sei die angefochtene Baugenehmigung auch deshalb rechtswidrig, weil sie ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Erlaubnis erteilt worden sei, obwohl das Grundstück der Beigeladenen im Landschaftsschutzgebiet „Spessart“ liege. Hinzu komme, dass sich in der Zeit nach Erteilung der Baugenehmigung vom 22. April 2014 gezeigt habe, dass die Beigeladenen die im Bescheid enthaltenen Auflagen nicht einhielten und dass sie das Vorhaben in Abweichung von den genehmigten Plänen errichtet hätten. So seien vier nicht genehmigte Fenster eingebaut und eine größere Zahl an Stellplätzen als genehmigt errichtet worden. Auch die in der „Tekturgenehmigung“ geforderten 1,80 m hohen Glaswände seien tatsächlich niedriger. Die Beigeladenen beabsichtigten offensichtlich gar nicht, die genehmigten „Tekturpläne“ mit den dortigen Lärmschutzmaßnahmen umzusetzen. Die vom Landratsamt eingeholten Schallpegelprognosen der Regierung von Unterfranken berücksichtigten die vorgenannten Umstände nicht und seien daher obsolet.
5.
Das Landratsamt Aschaffenburg beantragte für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führte es im Klageverfahren sowie im Verfahren W 4 S 14.442 im Wesentlichen aus: Nach der fachtechnischen Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom
6.
Die Beigeladenen äußerten sich, ohne einen Antrag zu stellen. Sie führten insbesondere aus, dass der im Kellergeschoss gelegene Seminarraum von den angefochtenen Baugenehmigungen nicht betroffen sei und unverändert bleibe. Diesem Raum sei zudem in Richtung des Grundstücks der Klägerin ein Raum zur Stuhllagerung vorgelagert, was sich unter Lärmschutzgesichtspunkten zugunsten der Klägerin auswirke.
7.
Am
8.
Mit Bescheid vom
9.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren W 4 K 13.401, W 4 K 14.263 und W 4 S 14.442 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angefochtene Baugenehmigung rechtmäßig und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Nachbar eines Vorhabens kann eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt.
1.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein das Vorhaben der Beigeladenen in der durch die Änderungsgenehmigung vom
2.
Im Hauptsacheverfahren haben sich keine neuen Umstände ergeben, die eine von den Ausführungen im Beschluss vom 27. Juni 2014
2.1.
Soweit der nunmehrige Klägerbevollmächtigte umfangreich ausführt, dass die Beigeladenen das Vorhaben in Abweichung von den mit Bescheid vom
2.2.
Hinsichtlich der gegen die Schallpegelprognosen der Regierung von Unterfranken erhobenen Einwendungen bleibt festzuhalten, dass sich die Kammer im Verfahren W 4 S 14.442 ausführlich mit den Schallpegelprognosen und den hiergegen vorgebrachten Einwendungen, auch unter Beachtung der Ausführungen des Privatgutachters der Klägerin, auseinandergesetzt hat. Im Hinblick darauf sieht die Kammer keinen Anlass, die Aussagekraft der Schallpegelprognosen nunmehr im vorliegenden Hauptsacheverfahren in Frage zu stellen. Es steht vielmehr zur Überzeugung des Gerichts fest, dass für den Hotelbetrieb der Beigeladenen die Einhaltung der im Bescheid vom 5. März 2014 festgeschriebenen Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung der in den Genehmigungsbescheiden enthaltenen Nebenbestimmungen grundsätzlich gewährleistet ist. Sollte es dennoch aufgrund von Umständen, die die vorliegenden Prognosen nicht berücksichtigt haben und auch nicht berücksichtigen mussten, zu Überschreitungen der Lärmwerte kommen, so berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern betrifft allenfalls deren Vollzug.
Es bedurfte auch nicht der Einholung des vom Klägerbevollmächtigten beantragten (weiteren) Sachverständigengutachtens zur Frage, ob eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet vorliegt. Denn dem Gericht liegen bereits mehrere Stellungnahmen sachverständiger Stellen bzw. Privatgutachter (Fachkraft für Immissionsschutz bei der Regierung von Unterfranken; von der Klägerin beauftragtes Ingenieurbüro) vor. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Gericht bei vorliegenden Stellungnahmen sachverständiger Stellen, die auch aus dem Verwaltungsverfahren stammen können, einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ablehnen kann, wenn es nach seinem Ermessen für seine Überzeugungsbildung eine weitere Beweiserhebung für nicht erforderlich hält (BVerwG, B. v. 4.12.1991 - 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238; OVG NW, B. v. 7.9.2011 - 1 A 1871/09 - juris; vgl. auch Geiger in Eyermann, VwGO, § 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 44; Kothe/Redeker, Beweisantrag und Amtsermittlung im Verwaltungsprozess, 2012, S. 90 f.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die vorliegenden Stellungnahmen Mängel aufweisen, aufgrund welcher sich die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens dem Gericht aufdrängen musste (BVerwG, a. a. O.). Die vorliegenden Äußerungen sachverständiger Stellen bzw. Privatgutachten wurden bereits im Verfahren W 4 S 14.442 ausführlich gewürdigt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren gemacht. Mängel, die zu einer weiteren Beweiserhebung drängen, sind dabei nach Überzeugung der Kammer nicht zutage getreten. Die vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen stellen daher eine ausreichende Entscheidungsgrundlage dar und vermitteln dem Gericht, das im Übrigen aus einer größeren Zahl bau- und immissionsschutzrechtlicher Verfahren mit Schallpegelprognosen vertraut ist, die zur Entscheidung des vorliegenden Falles notwendige Sachkunde.
2.3.
Schließlich muss auch im Hauptsacheverfahren berücksichtigt werden, dass die von der Klägerin ausgeübte bauliche Nutzung nicht genehmigt ist. Die Klägerin geht bei ihrem gesamten Vorbringen stets davon aus, dass auf ihrem Grundstück die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) einzuhalten sind. Die Kammer hat jedoch bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darauf hingewiesen, dass für das Grundstück der Klägerin aufgrund der fehlenden bauaufsichtlichen Genehmigung nur ein geringeres Schutzniveau zugrunde zu legen ist. Denn für dieses Grundstück wurde mit Baugenehmigung vom 25. Mai 1978 lediglich der Umbau eines dort bestehenden Pferdestallgebäudes zu einer Personalwohnung, die der auf demselben Grundstück betriebenen Pension zugehörig war, genehmigt (vgl. Behördenakte NR. ...44/77 im Verfahren W 4 K 13.401). Nach der Genehmigungslage stand die Wohnnutzung daher von Beginn an in engem organisatorischen und räumlichen Zusammenhang mit dem westlich des Wohngebäudes bestehenden Beherbergungsbetrieb, so dass die Wohnnutzung auf diesem Grundstück als durch die von dem Beherbergungsbetrieb ausgehenden Immissionen „vorbelastet“ angesehen werden muss. Die - eingeschränkt bauaufsichtlich genehmigte - Wohnnutzung ist an den bereits bestehenden Pensionsbetrieb herangetreten und war als Personalwohnung der (genehmigten) gewerblichen Nutzung des Baugrundstücks untergeordnet.
Diese Umstände können bei der Prüfung des Vorhabens der Beigeladenen anhand von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht außer Betracht bleiben. Denn diese Norm ist Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme und auf dieses Gebot kann sich nur derjenige berufen, der selbst eine schutzwürdige Rechtsposition innehat. In die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fließen grundsätzlich nur legal ausgeübte Benutzungen ein; nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Nutzungen bleiben bei Betrachtung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in aller Regel außer Betracht und begründen keine Rücksichtnahmeverpflichtung (BVerwG, U. v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - juris Rn. 27; Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, 4. Aufl. 2009, Teil A Rn. 1609 f.). Unter Berücksichtigung dessen hält die Kammer an der Einschätzung aus dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fest, dass selbst dann, wenn es zu geringfügigen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet kommen sollte, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Klägerin nicht gegeben ist. Die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet werden in der Rechtsprechung regelmäßig für genehmigte Wohnnutzungen im Außenbereich herangezogen. Über eine solche genehmigte Wohnnutzung verfügt die Klägerin jedoch gerade nicht. Stattdessen wurde für ihr Grundstück lediglich eine Personalwohnung genehmigt, also eine Nutzung, die untrennbar mit dem angrenzenden Beherbergungsbetrieb und den damit zusammenhängenden Geräuschemissionen verbunden ist. Die Klägerin kann demgegenüber auch nicht einwenden, sie habe die Genehmigungslage bei Erwerb des Grundstücks nicht gekannt. Denn gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BayBO gelten bauaufsichtliche Genehmigungen für und gegen die Rechtsnachfolger.
Dem Umstand, dass das Landratsamt Aschaffenburg die Erteilung der von der Klägerin während des laufenden Gerichtsverfahrens beantragten Baugenehmigung für eine uneingeschränkte Wohnnutzung zwischenzeitlich abgelehnt und die Klägerin daraufhin Verpflichtungsklage (Verfahren W 4 K 15.670) erhoben hat, kommt für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung zu. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der baurechtlichen Nachbarklage ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Baugenehmigung. Spätere Veränderungen sind nur relevant, wenn sie sich zugunsten des Bauherrn auswirken (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2015, Art. 66 Rn. 590 ff.). Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses (April 2014) lag für das klägerische Grundstück keine Genehmigung einer uneingeschränkten Wohnnutzung vor. Es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt offensichtlich einen Anspruch auf Genehmigung einer uneingeschränkten Wohnnutzung gehabt hätte. Der vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Klage im Verfahren W 4 K 15.670 war dementsprechend abzulehnen, weil Veränderungen der Sach- und Rechtslage nach Erlass des angefochtenen Bescheids unbeachtlich sind und daher keine Vorgreiflichkeit i. S. d. § 94 VwGO gegeben war.
3.
Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Dabei entsprach es der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen haben, weil sie sich nicht durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt haben (§ 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
Tenor
I.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2 und 3 als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 1 je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.