Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Aug. 2013 - 15 A 2656/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 34.451,86 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob bei der Verteilung des Erschließungsaufwands die Grundstücksfläche bis zur satzungsmäßigen Tiefenbegrenzungsregelung zu berücksichtigen ist oder nur bis zu der – von der Straßenbegrenzungslinie der Erschließungsanlage „M.--- – Straße Ost“ aus betrachtet davor liegenden – Grenze, die durch die Klarstellungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB gezogen ist. Das in Rede stehende Grundstück der Klägerin Gemarkung E.‑‑‑, Flur 4, Flurstück 288 (M.--- 1-3) in X. befindet sich nur teilweise innerhalb des Geltungsbereichs der Innenbereichssatzung als Klarstellungssatzung der Beklagten für die Ortslage „M.---“ vom 27. September 2004.
4Das mit einem eingeschossigen Wohnhaus und verschiedenen nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden bebaute 10.953 qm große Grundstück grenzt mit seiner Nordseite an die Landesstraße L 101 und mit seiner Westseite an die abzurechnende Erschließungsanlage „M.--- – Straße Ost“. Diese reicht im Norden von der Einmündung zur L 101 bis zu der Grenze, die im Südosten durch die erwähnte Klarstellungssatzung gezogen worden ist.
5Mit Bescheid vom 27. April 2009 zog die Beklagte die Klägerin zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage „M.--- – Straße Ost“ in Höhe von 34.451,86 Euro heran. Die Beklagte legte dabei unter Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung eine Teilfläche des Grundstücks von 2.266,91 qm zugrunde.
6Auf die gegen den Vorausleistungsbescheid gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Oktober 2010 den Bescheid insoweit aufgehoben, als eine Vorausleistung von mehr als 29.625,17 Euro festgesetzt worden ist. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Festlegung der Grenzen des Innenbereichs durch die Klarstellungssatzung sei auch für das Erschließungsbeitragsrecht verbindlich. Die durch die Innenbereichssatzung vorgenommene Abgrenzung könne nicht über die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung korrigiert werden. Die Tiefenbegrenzungsregelung habe nicht die Funktion, typisierend den Außenbereich vom Innenbereich zu scheiden. Vielmehr lege sie nur generalisierend die Grenze der räumlichen Erschließungswirkung der abzurechnenden Anlage fest. Infolgedessen könne sie nur zu einer Verringerung der erschließungsbeitragspflichtigen Fläche eines Grundstücks führen. Sie könne jedoch niemals Grundlage dafür sein, „eigentlich“ im Außenbereich liegende Teilflächen eines Grundstücks erweiternd in die Verteilung einzubeziehen.
7Der Senat hat die Berufungen beider Beteiligter mit Beschluss vom 6. Juli 2011 zugelassen.
8Mit der rechtzeitig begründeten Berufung trägt die Klägerin u.a. vor:
9Ihr Grundstück sei bislang schon von der L 101 erschlossen. Die aus der Zweiterschließung resultierende Mehrfachbelastung werde durch die Beitragssatzung nicht berücksichtigt, so dass diese unwirksam sei.
10Der von der Beklagten geltend gemacht Erschließungsaufwand werde bestritten. Die abgerechnete Erschließungsanlage sei offensichtlich überteuert. Hier sei eine Luxuserschließung für ein paar Häuser hergestellt worden. Zudem sei die Anlage willkürlich begrenzt worden, obwohl der Bebauungszusammenhang weiterreiche. Diese Grenzziehung habe zur Folge, dass nur wenige Grundstückseigentümer zu den Erschließungsbeiträgen herangezogen worden seien.
11Im Übrigen sei eine Heranziehung auf der Basis eines Vorausleistungsbescheids nicht möglich, wenn die Anlage – wie hier – bereits fertig gestellt und abgenommen worden sei. Dementsprechend dürfe eine Vorauszahlung auf der Grundlage lediglich geschätzter Herstellungskosten nicht möglich sein.
12Die Flurstücke 267, 269 und 270 müssten ebenso in die Verteilfläche einbezogen werden wie die Flurstücke 266, 100 und 103. Letzteres werde von der Innenbereichssatzung erfasst.
13Die Flächenmaße für die Grundstücke M.--- 11, 13 und 15 seien falsch wiedergegeben worden.
14Die jenseits der Klarstellungssatzung befindlichen Grundstücksflächen seien dem nicht bebaubaren Außenbereich zuzuordnen. Somit dürften sie bei der Verteilung des Erschließungsaufwands keine Berücksichtigung finden. Es sei widersprüchlich, wenn eine Grundstücksfläche einerseits nicht bebaut werden dürfe, andererseits aber im Erschließungsbeitragsrecht wie Bauland behandelt werde. Daher sei der Konflikt zwischen dem räumlichen Geltungsbereich der Innenbereichssatzung einerseits und der Tiefenbegrenzungsregelung der Erschließungsbeitragssatzung andererseits hier zugunsten der Innenbereichssatzung zu lösen. Ob allerdings die Grenzen der Klarstellungssatzung vorliegend überhaupt konkret und detailliert ermittelt worden seien, sei fraglich.
15Der Vorrang der Tiefenbegrenzungsregelung habe lediglich einen einzigen Vorteil, nämlich den der Praktikabilität. Dies sei ein rein mechanischer Vorteil, der aber gerade in ländlichen Bereichen mit unregelmäßig strukturierten Grundstücken zu unvertretbaren Ergebnissen führe. In der Tiefe würden die dortigen Grundstücke regelmäßig ausschließlich landwirtschaftlich (als Weideland) genutzt. Eine andere, insbesondere bauliche Grundstücksnutzung sei schon aufgrund der vorhandenen Klarstellungssatzung verwehrt. Da die Quadratmeterzahl der Grundstücksfläche, die bei Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung zugrunde zu legen sei, doppelt so hoch sei wie diejenige, die unter Berücksichtigung der Grenzen der Klarstellungssatzung zugrunde zu legen sei, entstünden krasse Missverhältnisse. Der Klarstellungssatzung könne nicht einerseits begrenzende Funktion hinsichtlich derjenigen Grundstücke zukommen, die von der Erschließungsanlage erschlossen seien, und andererseits hinsichtlich der Frage nach der Reichweite der Erschließung eines Grundstücks keine Bedeutung zukommen. Insoweit seien auch Aspekte der wohnakzessorischen Nutzung eines in den Außenbereich hineinragenden Grundstücks nicht zielführend. Denn ein Feld sei ebenso wenig wie eine Weide oder sonstige landwirtschaftliche Flächen wohnakzessorisch nutzbar.
16Die schematische Betrachtung bei einer Tiefenbegrenzungsregelung stoße auch dort auf ihre Grenzen, wo der Zuschnitt eines Grundstücks so beschaffen sei, dass eine Wohnnutzung wegen Einhaltung der Abstandflächen, der geringen Breite, aber gleichwohl erheblichen Tiefe eines Grundstücks praktisch nicht möglich sei. Auch bei topografisch komplizierten Verhältnissen durch Hanglagen oder Schräglagen oder bei Spitzkehren oder engen Kurven, in denen eine Bebauung schon aus bautechnischen Gründen nicht realisiert werden könne, würde die Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung zu unzuträglichen Ergebnissen führen. Dies sei unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich bedenklich. Zudem beeinträchtige ein Vorrang der Tiefenbegrenzungsregelung gegenüber der Klarstellungssatzung die gemeindliche Planungshoheit.
17Hinsichtlich der Heranziehungskosten sei bei ihr – der Klägerin – das zumutbare Maß überschritten. Auf dem Grundstück habe sie nur ein Altgebäude und eine sehr überschaubar baulich nutzbare Fläche. Zusammen mit den von ihr zu entrichtenden Kanalanschlussbeiträgen erreichten die Erschließungskosten den Wert des Grundstücks und der darauf befindlichen Immobilien.
18Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
19das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 7. April 2009 insgesamt aufzuheben.
20Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
21das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
22Außerdem beantragen die Beteiligten schriftsätzlich die Zurückweisung der Berufung der jeweiligen Gegenseite.
23Die Beklagte ist der Ansicht, das Grundstück der Klägerin sei mit der Fläche zwischen der Erschließungsanlage und der in einem Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele – d.h. bis zur satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung – in die erschließungsbeitragsrechtliche Aufwandsverteilung einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht habe die Tragweite der rechtlichen Wirkung einer Innenbereichssatzung überdehnt. Anders als das ersterkennende Gericht meine, werde die Reichweite der Heranziehung zum Erschließungsbeitrag nicht durch die durch die Klarstellungssatzung vorgenommene Trennung von Innen- und Außenbereich determiniert. Denn einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB komme keine rechtsbegründende, sondern nur eine klarstellende Wirkung für die planungsrechtliche Zuordnung eines Grundstücks zu. Mit ihr bringe der Satzungsgeber zum Ausdruck, dass jedenfalls dem Bereich bis zu ihrer Grenze Innenbereichsqualität zukomme. Damit werde aber keine Aussage dazu getroffen, dass die Flächen jenseits dieser Grenze zwingend dem Außenbereich zuzuordnen seien. Vielmehr könnten diese durchaus ebenfalls am Bebauungszusammenhang teilnehmen. Wenn aber eine Klarstellungssatzung bauplanungsrechtlich für die Flächen jenseits ihrer Grenzen die Innenbereichsqualität nicht ausschließe, könne es keine zwingende Bindung an diese Grenze für die erschließungsbeitragsrechtliche Beurteilung geben.
24Die Grenze einer Klarstellungssatzung biete auch keinen Anlass für die Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung. Die Erschließungswirkung nehme vielmehr die Grundstücksnutzung in den Blick, und zwar auch diejenige, die außerhalb der baulichen Hauptanlagen erfolge. Dazu gehörten regelmäßig auch die sog. wohnakzessorischen Nutzungen, v.a. die als Hausgarten potenziell nutzbaren Flächen.
25Zudem seien vorliegend die Besonderheiten der Innenbereichssatzung „M.---“ zu berücksichtigen. Diese Satzung weise die Eigenart auf, dass ihre Grenzen vielfach entlang der Gebäudewände verliefen. Mit einer derartigen Grenzziehung lasse sich aber nicht eine planungsrechtliche Regelung des Inhalts treffen, dass ab der Gebäudewand „schlagartig“ der Außenbereich beginne mit der Folge, dass jenseits dieser Grenze nur außenbereichskonforme Nutzungen zulässig seien. Vielmehr dürften die Grundstücke auch über eine solche Grenze hinaus etwa als Hausgärten bauakzessorisch genutzt werden. Andernfalls müsste einem Grundstückseigentümer die Beseitigung des hinter der Rückwand seines Gebäudes befindlichen Gartens mit seinen diversen Nebenanlagen aufgegeben werden.
26Soweit die Klägerin die Richtigkeit der Höhe des Erschließungsaufwandes bestreite, sei sie darauf verwiesen, dass im Vorausleistungsverfahren keine exakten Berechnungen vorgenommen würden, sondern die Höhe der Vorausleistungen vielmehr auf der Grundlage von Kostenprognosen berechnet werde.
27Eine endgültige Abrechnung sei noch nicht möglich gewesen, weil zum Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung verschiedene hierzu erforderliche Voraussetzungen wie Grunderwerb noch nicht erfüllt gewesen seien.
28Der Berichterstatter des Senats hat die Sache am 25. Juli 2013 mit den Beteiligten erörtert. Insoweit wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom selben Tag Bezug genommen.
29Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
30II.
31Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung der Beklagten einstimmig für begründet und die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet hält. Nachdem die Beteiligten im Erörterungstermin am 25. Juli 2013 umfassend und ausführlich zur Sache vortragen konnten, hält der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – auch unter Würdigung des Schriftsatzes der Klägerin vom 2. August 2013 – nicht für erforderlich. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat überdies in dem Erörterungstermin zum Ausdruck gebracht, dass sich die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht erledigt habe.
32Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die zulässige Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid vom 27. April 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
33Insbesondere die vorgenommene Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat hierbei zu Recht die Grundstücksfläche des Flurstücks 288 bis zur satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung gemäß § 7 Nr. 2 b) ihrer Erschließungsbeitragssatzung berücksichtigt. Demnach gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der Verkehrsanlage und der in einem Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele, sofern die bauliche oder gewerbliche Nutzung die Tiefenbegrenzung nicht überschreitet. Die Klarstellungssatzung für die Ortslage „M.---“ gebietet nicht, das Grundstück nur mit der im Geltungsbereich dieser Satzung befindlichen Teilfläche zu berücksichtigen. Vielmehr sind bei der Verteilung des Erschließungsaufwands auch bei Vorliegen einer Klarstellungssatzung Grundstücke vollständig bzw. bis zu der durch die Tiefenbegrenzungsregelung gezogenen äußersten Grenze einzubeziehen.
34Dies ergibt sich aus Folgendem:
35Die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung legt generalisierend fest, bis zu welcher Tiefe ein Grundstück als erschlossen anzusehen ist.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15.03 -, BVerwGE 121, 365 (369); OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, OVGE MüLü 48, 243 (249), jeweils m. w. N.
37Diese generalisierende Begrenzung der räumlichen Erschließungswirkung durch die Tiefenbegrenzung erfolgt unabhängig vom Beginn des Außenbereichs.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, 25 (26) zum Kanalanschlussbeitragsrechts; Anhaltspunkte dafür, dass die zum Kanalanschlussbeitragsrecht entwickelte Senatsrechtsprechung im Erschließungsbeitragsrecht keine Anwendung finden könnte, sind nicht ersichtlich. Siehe auch Schneider/Rohde, in: Hamacher u.a., KAG NRW, Stand: März 2013, § 8 Rn. 10.
39Die räumliche Erschließungswirkung einer Straße endet aber nicht dort, wo der Außenbereich beginnt, also hinter dem letzten Baukörper, sondern da, wo für ein großes Baugrundstück die Gebrauchswerterhöhung durch die Gebrauchsvorteile an der Straße nicht mehr feststellbar ist. Das ist die ortstypische Tiefe eines baulich ausgenutzten Grundstücks.
40Vgl. Schneider/Rohde, in: Hamacher u.a., KAG NRW, Stand: März 2013, § 8 Rn. 10.
41Die Tiefenbegrenzungsregelung begründet eine Vermutung dafür, dass im unbeplanten Innenbereich alle Grundstücke bis zur festgesetzten Tiefengrenze erschlossen sind und bei über die Grenze hinausreichenden Grundstücken hinsichtlich des die Grenze überschreitenden Teils ein Erschließungsvorteil wegen fehlender Ausnutzbarkeit nicht gegeben ist.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15.03 -, BVerwGE 121, 365 (369) m. w. N.
43Es widerspricht dem Sinn und Zweck der Tiefenbegrenzungsregelung, unter Bezugnahme auf Besonderheiten im Einzelfall nur eine geringere Fläche als die anhand der Tiefenbegrenzung ermittelte zu berücksichtigen. Denn die Tiefenbegrenzung soll im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität gerade ausschließen, dass für konkrete Einzelfälle überprüft wird, in welchem Maß ein Grundstück bebaut werden darf,
44vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. September 1995 - 9 L 6639/93 -, OVGE MüLü 45, 462 (463 f.),
45sei es durch die Prüfung und Wertung vor Ort mit dem Ziel, anhand der örtlichen Gegebenheiten die Grenzen des Innenbereichs zu bestimmen, sei es durch Ermittlungen, wo genau die Grenze einer Innenbereichssatzung auf dem in Rede stehenden Grundstück verläuft.
46Eine Tiefenbegrenzungsregelung hat nicht die Funktion, typisierend den Außenbereich vom Innenbereich zu scheiden. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil der Bebauungszusammenhang gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelmäßig am letzten Baukörper endet. Der letzte Baukörper liegt aber in der Regel vor der üblichen satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung von – wie hier – 50 m, die sich nicht am Ende der Bebauung, sondern an der Größe eines erfahrungsgemäß und typischerweise in bestimmter Tiefe ausgenutzten Grundstücks im Gemeindegebiet orientiert.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2001 ‑ 15 A 5184/99 -, OVGE MüLü 48, 243 (249).
48Voraussetzung für die Veranlagung eines Grundstücks ist zwar, dass es bebaut oder Bauland ist, nicht aber, dass es in seiner vollen Gänze in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt und damit in seiner vollen Gänze bebaut werden kann.
49Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 5608/98 -, OVGE MüLü 48, 206 (207), sowie Beschlüsse vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, 25 (26), und vom 25. Februar 1997 - 15 B 265/97 -, n. v.
50Es ist offenkundig, dass nach dem Baurecht Grundstücke fast nie im vollen Umfang überbaut werden können. Vielmehr müssen regelmäßig erhebliche Grundstücksteile von einer Bebauung freigehalten werden. Diese Beschränkung hindert das Beitragsrecht aber nicht, das Grundstück im beitragsrechtlichen Sinn als insgesamt, also auch hinsichtlich der nicht bebaubaren Fläche, bevorteilt anzusehen.
51Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. September 1995 - 9 L 6639/93 -, OVGE MüLü 45, 462 (464).
52Denn für die Annahme eines beitragsrelevanten Vorteils reicht es aus, dass die nicht überbaubare Grundstücksfläche einheitlich mit dem Wohngebäude genutzt werden kann (z.B. als Hausgarten oder zur Erholung). Daher ist es für die Beitragspflicht unerheblich, dass auf den im Außenbereich liegenden Teilflächen der Grundstücke nicht gebaut werden darf. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der betroffene Grundstückseigentümer mit der ihm ermöglichten wohnakzessorischen Nutzung einen Vorteil auch aus den Außenbereichsflächen seines Grundstücks zieht.
53Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. September 1995 - 9 L 6639/93 -, OVGE MüLü 45, 462 (464), ; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. August 2009 - 4 M 112/09 -, juris Rn. 6 ff.
54Dies rechtfertigt es, bei der Verteilung des Erschließungsaufwands die Grundstücksfläche ungeachtet der durch die Klarstellungssatzung gezogenen Grenze regelmäßig maximal bis zur satzungsmäßigen Tiefenbegrenzungsregelung zu berücksichtigen. Denn wenn in den Fällen, in denen keine Klarstellungssatzung existiert, Grundstücke, deren Teilflächen in den Außenbereich hineinragen, (vorbehaltlich einer Tiefenbegrenzung) mit ihrer kompletten Fläche in die Verteilfläche einzubeziehen sind und nicht bis zu der Linie, die die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich darstellt – in der Regel die letzte Gebäudewand –, dann ist es schon aus Gründen der Gleichbehandlung der Beitragspflichtigen nicht gerechtfertigt, die Grundstücke bei Vorliegen einer Klarstellungssatzung im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB erschließungsbeitragsrechtlich anders zu behandeln. Es hinge vom Zufall des Erlasses einer Klarstellungssatzung ab, ob ein Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter nur mit der dem Innenbereich zugehörenden Fläche seines Grundstücks oder auch – wie üblich – mit der darüberhinausgehenden – im Außenbereich befindlichen – Teilfläche zum Erschließungsbeitrag herangezogen werden könnte. Eine Differenzierung zwischen diesen beiden Fallkonstellationen kann es aber nicht zuletzt auch deshalb nicht geben, weil der Klarstellungssatzung gemäß ihrer Bezeichnung nur klarstellende, d.h. deklaratorische Bedeutung zukommt. Es entspricht dem Zweck der Klarstellungssatzung, durch die Festlegung der Grenzen für die am Vollzug beteiligten Stellen vorab normativ die Grenzen bloß deklaratorisch oder Zweifel ausräumend festzulegen. Die Klarstellungssatzung hat hingegen nicht die Rechtswirkung, den Innenbereich zu verändern oder den Umfang des einzelnen Baugrundstücks festzulegen.
55Vgl. VG Greifswald, Urteil vom 12. Juli 2012 - 3 A 1162/11 -, juris Rn. 60 m. w. N.; Johlen, Zur Bedeutung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB für die Bestimmung der beitragspflichtigen Grundstücke, KStZ 1996, 148 (149).
56Die Klarstellungssatzung ist hinsichtlich der Grenzen an den tatsächlich vorhandenen Innenbereich gebunden.
57Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, Stand: Januar 2013, § 34 Rn. 96.
58Mit anderen Worten, sie spiegelt nur den tatsächlich vorhandenen Verlauf der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich wider. Ausgehend hiervon erscheint es sachgerecht und folgerichtig, ihr im Erschließungsbeitragsrecht keine relevante Bedeutung hinsichtlich des Umfangs der erschlossenen Grundstücksflächen beizumessen.
59Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch andere bauplanungsrechtliche Instrumente nicht notwendigerweise den Umfang der erschlossenen Fläche eines Grundstücks determinieren. Denn hiernach ist es auf den Umfang der im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Fläche grundsätzlich ohne Einfluss, wenn die überbaubare Fläche sogar eines beplanten Baugrundstücks z.B. durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen gemäß § 23 BauNVO oder durch Abstands- und Anbauverbotsvorschriften etwa gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FStrG beschränkt ist.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15.03 -, BVerwGE 121, 365 (371).
61Hieraus ergibt sich auch kein Widerspruch zur grundsätzlichen Bindung des Erschließungsbeitragsrechts an das Bauplanungsrecht. Denn auf die bauplanungsrechtlichen Bestimmungen kommt es in der Regel nur für die Frage an, ob ein Grundstück überhaupt erschlossen ist – die Frage des „Ob“ –. Hingegen richtet sich die Frage danach, in welchem Maße ein Grundstück erschlossen ist, wie weit diese Erschließung reicht, d.h. hinsichtlich des Umfangs der Erschließung – die Frage des „Wie“ –, ausschließlich nach beitragsrechtlichen Maßstäben. Für die beitragsrelevante Nutzbarkeit maßgeblich ist somit die Baulandqualität, die aber nicht am Ende der tatsächlichen Bebauung aufhört,
62vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. September 1995 - 9 L 6639/93 -, OVGE MüLü 45, 462 (463).
63somit auch nicht am Ende des Innenbereichs und zwar unabhängig davon, ob die Grenze des Innenbereichs wertend zu ermitteln ist oder in einer Klarstellungssatzung Eingang gefunden hat.
64Dies verkennt die Gegenansicht, die einen Vorrang der Klarstellungssatzung annimmt, welche als speziellere Regelung die Tiefenbegrenzungsregelung verdrängen soll. Die Tiefenbegrenzung treffe eine Vermutung für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich. Diese Vermutung werde durch die Klarstellungssatzung, die eine hinter die Tiefenbegrenzung zurückbleibende Grenze festlege, widerlegt. Maßgebend sei die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks, welche sich nach der Lage im Innenbereich bestimme.
65Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28. Februar 2008 – 2 S 1794/06, juris Rn. 19 ff., und 2 S 1810/06 -, juris Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2005 - 6 A 10898/05 -, juris Rn. 17 m. w. N. aus der Literatur; VG Dessau, Urteil vom 28. April 2006 - 1 A 466/05 -, juris, zur abwasserrechtlichen Beitragsbemessung; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 42.
66Diese Ansicht vermag nicht zu erklären, warum Grundstücke, die im Innenbereich liegen und in den Außenbereich hineinragen, mit ihrer kompletten Fläche – bzw. bis zur Tiefenbegrenzung – zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden, während dies für diejenigen Grundstücke, die sich im Geltungsbereich einer Klarstellungssatzung befinden, welche nur den tatsächlichen Verlauf des Innenbereichs abbildet und insoweit keine normativen Festlegungen trifft, nicht gelten soll.
67Der Einwand der Klägerin, die Nichtberücksichtigung der Klarstellungssatzung im Erschließungsbeitragsrecht verletze die gemeindliche Planungshoheit, verfängt schon deshalb nicht, weil gerade die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung in gleicher Weise Ausdruck der sich aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden kommunalen Satzungsautonomie ist.
68Mit der Tiefenbegrenzung hat der Satzungsgeber klar erkennbar geregelt, welche Grundstücksflächen für die Berechnung des Erschließungsbeitrags maßgeblich sind. Soll diese Regelung ihrerseits eine Einschränkung, etwa für Grundstücke, die in den Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB fallen, erfahren, ist dies vom Satzungsgeber klar zu regeln.
69Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 21. Juni 2006 - 5 K 2384/04 -, juris Rn. 27.
70Eine entsprechende Regelung hat der Satzungsgeber vorliegend nicht erlassen.
71Angesichts des Vorrangs der Tiefenbegrenzungsregelung gegenüber der Klarstellungssatzung im Erschließungsbeitragsrecht bedarf es keiner näheren Prüfung, ob der Geltungsbereich der Klarstellungssatzung im vorliegenden Fall hinreichend bestimmt genug begrenzt worden ist.
72Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass das Flurstück 103 nicht in die Verteilfläche einbezogen worden ist. Denn es wird durch die Erschließungsanlage „M.--- – Straße Ost“ nicht im Sinne der §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen: Diese endet weiter nordwestlich in Höhe des Flurstücks 101. Die hier gewählte Begrenzung der Erschließungsanlage ist auch sachgerecht und keineswegs willkürlich, da an dieser Stelle der Innenbereich endet. Der südöstliche Bereich der Straße einschließlich des Flurstücks 103 ist hingegen dem Außenbereich zuzuordnen. Grundsätzlich endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten Bebauung. Die sich ihr anschließenden selbständigen Flächen gehören bereits zum Außenbereich. Bei der Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich ist den Grundstücks- und Parzellengrenzen keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Es ist daher am Rande eines Bebauungszusammenhangs denkbar, dass die auf einem Grundstück vorhandene Bebauung nicht das gesamte Grundstück in den Zusammenhang gleichsam hineinzieht.
73Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, BauGB, Stand: Januar 2013, § 34 Rn. 25 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung.
74Mithin endet der Innenbereich hier – wie von der Beklagten letztlich zutreffend mit der Klarstellungssatzung aufgegriffen – grob gesagt im Schnittpunkt der Verlängerung der rückwärtigen Gebäudewände der Häuser M.--- 3a bis 3c und der Verlängerung der auf den Flurstücken 100 bzw. 101 vorhandenen Hauptnutzungen. Die weiter südöstlich vorhandene Bebauung auf dem Flurstück 103 nimmt an diesem Bebauungszusammenhang angesichts der dazwischen liegenden weiträumigen Freiflächen nicht mehr teil. Es handelt sich hierbei um eine ehemalige Hofstelle bzw. ein sog. bäuerliches Altenteil, welches nicht mehr Ausdruck einer homogenen, organischen Siedlungsstruktur ist, sondern lediglich einen dem Außenbereich zuzuordnenden Siedlungssplitter darstellt.
75Hierin liegt auch kein Widerspruch zu den obigen Ausführungen: Wie schon dargestellt, geht es hier um die Frage des „Ob“ des Erschlossenseins des Flurstücks 103, welche ausschließlich nach bauplanungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass ein erschlossenes Grundstück hinsichtlich der Frage, in welchem Maße es erschlossenen ist, auch mit der im Außenbereich gelegenen Teilfläche bei der Verteilung des Erschließungsaufwands zu berücksichtigen ist.
76Zu den übrigen geltend gemachten Einwänden der Klägerin ist Folgendes auszuführen:
77Die von ihr geforderte Einbeziehung der Flurstücke 100 und 266 in die Verteilfläche ist ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Verteilungsplans erfolgt.
78Hingegen mussten die Flurstücke 267 und 269 nicht einbezogen werden, da es sich jeweils um Verkehrsflächen, d.h. Teile der Erschließungsanlage handelt.
79Eine Einbeziehung des Flurstücks 270 war ebenfalls nicht geboten. Diese der Beklagten gehörende Parzelle ist zwar nicht Teil der Straße, angesichts der geringen Größe von lediglich 8 qm handelt es sich aber nicht um Bauland und unterliegt daher nicht der Beitragspflicht (§ 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Hier fehlt es offensichtlich am „Ob“ des Erschlossenseins.
80Im Ergebnis nichts anderes gilt für die von der Klägerin gebildeten Konstellationen, in denen wegen zu geringer Breite der Grundstücke (ggf. unter Berücksichtigung der Einhaltung von Abstandflächen) eine Bebauung nicht möglich ist. Diese Konstellation hat jedoch – anders als die Klägerseite meint – nichts mit den Fragen zur Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung und deren Verhältnis zur Klarstellungssatzung zu tun.
81Anhaltspunkte dafür, dass für die Grundstücke M.--- 11, 13 und 15 unzutreffende Flächen in Ansatz gebracht worden seien, sind – auch unter Berücksichtigung der Bleistiftnotizen auf Blatt 41 der Beiakte 1 – nicht ersichtlich. Die eingestellten Flächenmaße entsprechen im Übrigen der überschlägigen Ermittlung durch Abgreifen anhand des vorliegenden Kartenmaterials.
82Eine Eckermäßigung gemäß § 8 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten wegen Zweiterschließung war vorliegend nicht einzuräumen. Zwar grenzt das Grundstück der Klägerin nicht nur an die hier abgerechnete Erschließungsanlage „M.--- – Straße Ost“, sondern im Norden auch an die Landesstraße L 101. Es ist aber nicht durch mehrere Erschließungsanlagen im Rechtssinne (§ 8 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung) erschlossen, denn bei der Landesstraße handelt es sich nicht um eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Denn die Beitragspflicht beschränkt sich auf Verkehrsanlagen mit örtlicher Funktion. Das heißt, beitragspflichtig sind nur örtliche Straßen, die in der Erschließungslast der Gemeinden stehen.
83Vgl. Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, Stand: Januar 2013, § 127 Rn. 11 m. w. N.
84Die Beklagte konnte die Klägerin zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag heranziehen, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Vorausleistungsbescheides die Beitragspflicht noch nicht entstanden war (§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Zum damaligen Zeitpunkt standen einige beitragsfähige Positionen wie z.B. Grunderwerbskosten noch nicht fest. Ob die endgültige Beitragspflicht möglicherweise in der Zwischenzeit entstanden ist, ist insoweit unerheblich.
85Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf eine Kostenaufstellung, die bereits alle Details der endgültigen Abrechnung aufweist. Denn bei der Heranziehung zu Vorausleistungen bedürfen noch ungewisse Berechnungsgrundlagen keiner Konkretisierung.
86Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2012 - 15 B 466/12 -, n. v.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 21 Rn. 34.
87Daher ist zumindest im Vorausleistungsverfahren die anteilige Aufsplitterung der prognostizierten und teilweise schon angefallenen Gesamtkosten für den Straßenbau M.--- in die Teilbereiche „Straße Ost“ und „Straße West“ nicht zu beanstanden.
88Der Hinweis der Klägerin, wonach die Herstellungskosten für das kurze Straßenstück vorliegend sehr hoch seien, mag zutreffend sein. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Kosten eine grob unangemessene Höhe erreicht hätten, also schlechthin unvertretbar seien, und die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG in Frage stellten. Selbst wenn die Herstellungskosten über die üblichen Durchschnittspreise hinausgingen und die Gemeinde gegebenenfalls die Straße zu einem günstigeren Preis hätte bauen können, führte dies nicht zwangsläufig dazu, dass der Rahmen der kostenbezogenen Erforderlichkeitsprüfung (vgl. § 129 Abs. 1 BauGB) überschritten wäre.
89Vgl. Ernst/Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Stand: Januar 2013, § 129 Rn. 10a.
90Im Übrigen geht der Verteilungssatz von knapp 17 Euro/qm keineswegs über den Betrag hinaus, der dem Senat von anderen Erschließungsanlagen bekannt ist.
91Zwar ist in Rechnung zu stellen, dass angesichts der besonderen örtlichen Verhältnisse und der großen Grundstücke von den einzelnen Beitragspflichtigen – so auch von der Klägerin – erhebliche Summen aufzubringen sind. Die Klägerin behauptet sogar, die von ihr zu entrichtenden Erschließungskosten würden zusammen mit den ihr auferlegten Kanalanschlussbeiträgen den Wert ihres Grundstücks und der darauf befindlichen Immobilien erreichen. Für diese Behauptung bleibt sie aber jegliche weitere Begründung und Substantiierung schuldig. Anhaltspunkte dafür, dem von Amts wegen weiter nachzugehen, sind nicht ersichtlich. Der Klägerin bleibt es unbenommen, bei der Beklagten in einem selbständigen Verwaltungsverfahren um eine Reduzierung des Beitrags aus Billigkeitsgründen zu ersuchen. Vorliegend musste der Senat jedenfalls nicht über die (Un-)Billigkeit der geltend gemachten Vorausleistungen entscheiden; denn die Festsetzung der Vorausleistungen kann nicht etwa als konkludent erfolgte Versagung eines Billigkeitserlasses verstanden werden. Selbst wenn hier der (seltene) Fall vorläge, wonach aus sachlichen Gründen ein (teilweiser) Billigkeitserlass nach § 135 Abs. 5 BauGB von Amts wegen geboten gewesen wäre, würde ein Verstoß gegen diese Pflicht nicht zur Rechtswidrigkeit des gleichwohl ungekürzt ergangenen Beitragsbescheids führen.
92Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1984 - 8 C 124.82 -, BVerwGE 70, 96 (97 ff.). Siehe auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 26 Rn. 39 ff., und – zum Straßenbaubeitragsrecht – Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Aufl. 2010, Rn. 582 und 590, jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung.
93Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
94Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
95Die Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Soweit ersichtlich, gibt es bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob bei der Verteilung des Erschließungsaufwands die Grundstücksfläche bis zur satzungsmäßigen Tiefenbegrenzungsregelung zu berücksichtigen ist oder nur bis zu der davor gelagerten Grenze, die durch die Klarstellungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB gezogen ist. Nicht zuletzt angesichts der von der vorliegenden Entscheidung abweichenden oben zitierten Urteile anderer Obergerichte erscheint diese Rechtsfrage letztinstanzlich klärungsbedürftig.
96Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Aug. 2013 - 15 A 2656/10
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; - 2.
die Grundstücksflächen; - 3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden
- 1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, - 2.
bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn
- 1.
bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen, - 2.
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.
(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.
(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.
(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.
(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.
(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.
(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; - 2.
die Grundstücksflächen; - 3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.
(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.
(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.
(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.
(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.
(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.
(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.