Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Jan. 2019 - 15 A 247/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat - ungeachtet der Frage, ob er nach Beendigung seines Landtagsmandats noch im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist - keinen Erfolg.
3Die sinngemäß allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
4Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag des Klägers,
7das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Juli 2016 zu verpflichten, seinen Antrag vom 13. Juli 2016 in vollständiger Form zu beantworten,
8zu Recht abgewiesen.
9Der Kläger hat den auf § 4 IFG NRW gestützten Informationsantrag vom 13. Juli 2016 in seiner (damaligen) Eigenschaft als Landtagsabgeordneter gestellt. Er hat den Antrag auf seinem mit dem Landeswappen versehenen offiziellen Briefbogen als Mitglied des Landtags (Mitglied des Innenausschusses, Mitglied des Ausschusses für Kommunalpolitik) verfasst. Mit diesem Zusatz hat der Kläger den Antrag auch unterzeichnet. Als Korrespondenzadresse hat er überdies nicht seine Privatanschrift, sondern das Postfach des Landtags angegeben. Entsprechendes gilt für seine Erreichbarkeit per Telefon und per E-Mail.
10Jedoch sind Abgeordnete des Landtags NRW - und damit auch der Kläger - in dieser Eigenschaft nicht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW anspruchsberechtigt.
11Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
12Ein Landtagsabgeordneter, dem im Verhältnis zur Landesregierung (ausschließlich) organschaftliche Statusrechte zustehen, ist in dieser Eigenschaft keine „natürliche Person“ im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG NRW.
13Vgl. zur Unterscheidung zwischen einer organschaftlichen Rechtsstellung und dem Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bereits OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2003 - 8 A 4282/02 -, juris Rn. 19; ebenso Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 4 Rn. 511 a. E.
14Dies folgt aus der Zielsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW, einen umfassenden verfahrensunabhängigen Anspruch auf Informationszugang für die Bürgerinnen und Bürger des Landes Nordrhein-Westfalen zu schaffen, der als eigenständiger Bürgerrechtsanspruch charakterisiert wird. Mit ihm soll dem Bedürfnis der Gesellschaft nach Informationen und dem Transparenzgebot der öffentlichen Verwaltung Rechnung getragen werden. Dabei soll nicht nur die Transparenz des behördlichen Handelns durch den Zugang zu Informationen erhöht, sondern auch die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen und der zugrunde liegenden politischen Beschlüsse erhöht werden. Ferner wird als Motiv für die Einführung eines Informationszugangsrechts genannt, die Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln der staatlichen Organe dadurch zu optimieren, dass ihnen eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand gegeben wird.
15Vgl. die Begründung des Entwurfs des Informationsfreiheitsgesetzes NRW, LT-Drs. 13/1311, S. 9.
16Diese Zielsetzung erfasst Landtagsabgeordnete in ihrer spezifischen, statusrechtlich geprägten (Innen-)Rechtsstellung nicht. Ihr Informationsbedürfnis im Rahmen ihrer parlamentarischen (Kontroll-)Tätigkeit wird durch Art. 30 Abs. 2 LVerf NRW gewährleistet, der einen grundsätzlichen Anspruch auf vollständige und zutreffende Beantwortung von an die Landesregierung gerichteten parlamentarischen Anfragen einschließt.
17Vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 19. August 2008 ‑ 7/07 -, juris Rn. 244, und vom 4. Oktober 1993 ‑ 15/92 -, juris Rn. 95 ff.
18Demgegenüber betrifft das Informationsfreiheitsgesetz NRW nur das Außenrechtsverhältnis des Bürgers zu den anspruchsverpflichteten öffentlichen Stellen.
19Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2003 - 8 A 4282/02 -, juris Rn. 22; in diese Richtung auch Shirvani, Verhältnis zwischen Fragerechten nach IFG und Auskunftsrechten von Abgeordneten nach der Landesverfassung NRW am Beispiel des BLB NRW - Gutachten im Auftrag des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes des Landtags Nordrhein-Westfalen, Mai 2015, S. 36.
20Dass dies nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (Bund) anders beurteilt wird, weil dort der Kreis der Anspruchsberechtigten mit dem Terminus „Jeder“ weiter gefasst ist,
21vgl. für eine Fraktion eines Abgeordnetenhauses Bay. VGH, Urteil vom 22. April 2016 - 5 BV 15.799 -, juris Rn. 21 ff.; sowie Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 83 (für Bundestagsabgeordnete); im Weiteren auch OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2003 - 8 A 4282/02 -, juris Rn. 19,
22beeinflusst die Interpretation von § 4 Abs. 1 IFG NRW mit Blick auf dessen engeren Wortlaut nicht.
23Entsprechendes gilt für die klägerseits in Bezug genommene Datenschutz-Grundverordnung mit ihren einem jeweils eigenen Binnenverständnis unterliegenden Begrifflichkeiten sowie für das Gesetz zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Nordrhein-Westfälisches Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - NRWDSAnpUG-EU) vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 243).
24Eine Rechtsschutzlücke entsteht infolge der Auslegung des Begriffs „natürliche Person“ in § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht. Dem Kläger war es unbenommen, wie er es später auch getan hat, den Informationsantrag als einfacher Bürger ‑ und nicht als Mandatsträger ‑ zu stellen. Sollte der Kläger die Beantwortung seiner (als Landtagsabgeordneter gestellten) Kleinen Anfrage an die Landesregierung als verfassungsrechtlich defizitär angesehen haben, hätte er zudem um Rechtsschutz im Wege des Organstreitverfahrens nach Art. 75 Nr. 2 LVerf NRW, §§ 43 ff. VGHG NRW,
25vgl. insoweit etwa VerfGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12/14 -, juris Rn. 63 f.
26vor dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen nachsuchen können.
27Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 -, juris Rn. 21 ff., ergibt sich nichts anderes. Das dort angesprochene Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG als verfassungsrechtlicher Hintergrund der einfachgesetzlichen Informationszugangsansprüche stand dem Kläger in seiner Funktion als Abgeordneter nicht zu.
28Ob Art. 30 Abs. 2 LVerf NRW darüber hinaus als besondere Vorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW zu qualifizieren ist, kann nach alledem dahinstehen.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
32Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
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1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
-
2. Das Land Niedersachsen hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.
-
3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
-
I.
- 1
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus dem Bereich des Schulrechts.
- 2
-
1. a) Der Beschwerdeführer besuchte ein öffentliches technisches Fachgymnasium. Da er an einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) leidet, beantragte er zum Nachteilsausgleich eine Schreibzeitverlängerung für die Anfertigung von Klausuren sowie die Nichtbewertung der Rechtschreibung (sog. Notenschutz). Die Schule lehnte dies ab.
- 3
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b) Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Schule, dem Beschwerdeführer bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei der Anfertigung schriftlicher Leistungsüberprüfungen außer in naturwissenschaftlich-mathematischen Fächern eine Schreibzeitverlängerung von 10 % der jeweiligen Bearbeitungszeit zu gewähren. Soweit der Eilantrag darüber hinaus auf vorläufige Gewährung eines Zeitzuschlages von 25 % und Notenschutz bezüglich der Rechtschreibleistung in allen Fächern sowie auf die ebenfalls bereits vorgerichtlich geltend gemachte Verpflichtung der Schule gerichtet war, ihn in Mathematik anwendungsbezogen auf das erste Prüfungsfach Elektronik zu unterrichten, blieb er ohne Erfolg. Eine vom Beschwerdeführer in dieser Sache erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2129/08).
- 4
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c) In der Hauptsache fasste das Verwaltungsgericht zunächst einen Beweisbeschluss zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eines weitergehenden Nachteilsausgleichs. Dieser wurde jedoch nicht mehr ausgeführt, nachdem der Beschwerdeführer die Allgemeine Hochschulreife erworben hatte. Der Beschwerdeführer stellte seine Klage daraufhin um. Neben Feststellungsanträgen begehrte er, seine unter anderem auf Klausurabwertungen wegen Schreibfehlern (sog. "GRZ-Abzug") beruhenden Kursnoten im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 anzuheben.
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Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die in der Jahrgangsstufe 12 erteilten Einzelnoten seien bestandskräftig geworden und daher nicht mehr anfechtbar. Der Zulässigkeit der Feststellungsanträge stehe teilweise der Subsidiaritätsgrundsatz und teilweise das Fehlen eines Feststellungsinteresses entgegen.
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d) Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss ab.
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aa) Es könne offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht die halbjährlichen Kursabschlussnoten als eigenständig anfechtbare Regelungen habe ansehen dürfen. Die Versäumung der Widerspruchsfrist sei insoweit jedenfalls unschädlich, da die Widerspruchsbehörde eine Sachentscheidung getroffen habe. Von der Bestandskraft der Einzelnoten könne daher nicht ausgegangen werden.
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An der Richtigkeit der Ablehnung des Verpflichtungsantrags bestünden im Ergebnis gleichwohl keine ernstlichen Zweifel, da nicht ersichtlich sei, dass die den Kursnoten zugrunde liegenden Bewertungen fehlerhaft gewesen sein könnten. Es sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass unter einer Legasthenie leidenden Schülern zum Nachteilsausgleich nur Schreibzeitverlängerungen gewährt werden könnten oder die Nutzung technischer Hilfsmittel gestattet werden könne. Die Gewährung von Notenschutz (durch Nichtbewertung der Rechtschreibung) sei demgegenüber in der Regel nicht zulässig, da sie zu einer Benachteiligung von Schülern führen könne, denen aus sonstigen Gründen Rechtschreibfehler in größerem Umfang unterliefen. Darüber hinaus komme ein Ausgleich durch Notenschutz deswegen nicht in Betracht, weil sich die vom Beschwerdeführer beanstandeten Noten gerade auf das Fach Deutsch bezögen und in diesem unter anderem Rechtschreibung und Zeichensetzung zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen gehörten. Ein Anspruch auf Notenschutz folge selbst bei einem den Behinderungsbegriff erfüllenden Ausmaß der Legasthenie auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, da sich hieraus ein originärer subjektiver Leistungsanspruch nicht ableiten lasse. Unmittelbar aus Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BGBl 2008 II S. 1419) ergäben sich ebenfalls keine entsprechenden Rechte. Schließlich sehe die geltende Erlasslage in gewissem Umfang eine differenzierte Bewertung vor und eröffne einen pädagogischen Bewertungsspielraum, der eine einzelfallgerechte Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der Legasthenie ermögliche. Es sei nicht ersichtlich, dass bei der Bewertung der den beanstandeten Kursnoten zugrunde liegenden Deutschklausuren hiervon in willkürlicher Weise abgewichen worden sei.
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bb) Auch das Feststellungsinteresse habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Ein Rehabilitationsinteresse könne nicht bejaht werden, da von den Einzelnoten und der Durchschnittsnote des Abiturzeugnisses keine den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit diskriminierende Wirkung ausgehe. Die Bewertung im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 könne für sich gesehen nicht als diskriminierend angesehen werden, zumal sich die begehrte Anhebung nicht auf die Durchschnittsnote auswirken würde. Hinsichtlich anderer Einzelnoten habe der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, welche Punktzahl er für angemessen halte. Soweit er sein Feststellungsbegehren auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage stütze, habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass eine solche mangels Verschuldens offensichtlich aussichtslos sei.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG, aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG in Verbindung mit der UN-Behindertenrechtskonvention sowie aus Art. 12 GG und führt dies näher aus. Insbesondere rügt er, das Ausgangsgericht habe zu keinem Zeitpunkt in einem ordentlichen Hauptsacheverfahren durch Beweisaufnahme geprüft, welche Maßnahmen notwendig gewesen seien, um die behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es aber uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar, ob ein in Prüfungen gewährter Nachteilsausgleich die Störung vollständig ausgeglichen habe, was gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu ermitteln sei (Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 -, NJW 1993, S. 917 <918>). Das Oberverwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass er durch die Anlegung desselben Leistungsbemessungsmaßstabs wie bei seinen nicht behinderten Mitschülern in einem Bereich, in dem er aufgrund seiner Funktionsstörung nicht gleichermaßen leistungsfähig sein könne, benachteiligt worden sei. Aus fachärztlicher Sicht habe er in allen Fächern zusätzlich 25 % der üblichen Bearbeitungszeit benötigt, um die gleichen Chancen bei der Bearbeitung der anstehenden Aufgaben zu haben. Ein reiner Nachteilsausgleich führe, auch wenn er den Verzicht auf die Benotung der Rechtschreibung beinhalte, keineswegs zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit nichtbehinderter Mitschüler. Dadurch, dass es das Oberverwaltungsgericht versäumt habe, seine willkürliche Entscheidung aus dem Eilverfahren im Berufungszulassungsverfahren zu korrigieren, nehme es ihm die Möglichkeit der Rehabilitation und verschärfe damit die bereits erfolgte Diskriminierung. Damit werde zudem eine Amtshaftungsklage bewusst ausgeschlossen und würden legasthene Schüler in Niedersachsen im Ergebnis rechtlos gestellt.
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3. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Niedersächsischen Justizministerium und der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der vormaligen Schule des Beschwerdeführers, zugestellt worden. Diese haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.
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II.
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1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.
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2. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.
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a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet zwar keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136 f.>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; 134, 106 <117 f. Rn. 34>).
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b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.
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aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies hat der Beschwerdeführer getan. Er hat aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht seinen Verpflichtungsantrag rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt hat und die angenommene Unzulässigkeit der Feststellungsanträge betreffend den Notenschutz und den Umfang des ihm zustehenden Nachteilsausgleichs aus Subsidiaritätsgründen zumindest ernstlichen - vom Oberverwaltungsgericht selbst näher aufgezeigten - Zweifeln begegnet. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.
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bb) Es begegnet zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere Gründe entscheidungstragend abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfGE 134, 106 <119 f. Rn. 40>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).
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Dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der angegriffenen Entscheidung im Hinblick auf die neue Begründung des Oberverwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren rechtliches Gehör gewährt worden wäre, lässt sich den beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens nicht entnehmen. Darüber hinaus lagen die Voraussetzungen für einen Austausch der Begründung hiernach auch nicht vor.
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(1) Hinsichtlich der auf den Notenschutz bezogenen Klageanträge ergibt sich dies schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht die angenommene inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf Gründe stützt, denen ihrerseits grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Denn die Heranziehung von Erwägungen mit Grundsatzbedeutung zur Ablehnung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verkürzt den vom Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehenen Rechtsschutz im Berufungsverfahren in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise (vgl. BVerfGK 10, 208 <213 f. m.w.N.>).
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in der revisionszulassungsrechtlichen Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 <214>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642 <3643>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, S. 963 <964>).
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Nach diesen Maßstäben kam der vom Oberverwaltungsgericht verneinten Frage, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Legasthenie so genannten Notenschutz in Form der Nichtbewertung der Rechtschreibung verlangen konnte, grundsätzliche Bedeutung zu. Denn ihre Beantwortung hat Bedeutung weit über den Einzelfall des Beschwerdeführers hinaus und betrifft den Umfang des verfassungsrechtlich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (BVerfGE 52, 380 <388>) als auch des Benachteiligungsverbots gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerfGE 96, 288<301 ff.>) bestehenden Anspruchs auf behinderungsbezogenen Nachteilsausgleich (zu der namentlich aus den verfassungsrechtlichen Bezügen abgeleiteten Grundsatzbedeutung der Rechtmäßigkeit der Bemerkung der Nichtberücksichtigung von Rechtschreibleistungen im Abiturzeugnis vgl. BayVGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - 7 B 14.22 u.a. -, juris, Rn. 27). Die umstrittene Frage des Umfangs des Nachteilsausgleichs, der an Legasthenie leidenden Schülern zusteht, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht höchstrichterlich geklärt. Erst im Jahr 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus dem Gebot der Chancengleichheit nur Ansprüche auf Änderung der Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich), nicht aber solche auf Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (Notenschutz) abgeleitet werden könnten (BVerwGE 152, 330). Hiergegen sind beim Bundesverfassungsgericht mittlerweile Verfassungsbeschwerden anhängig (Az. 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15 und 1 BvR 2579/15), über die noch nicht entschieden ist.
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Das Oberverwaltungsgericht konnte die Nichtzulassung der Berufung wegen inhaltlicher Richtigkeit daher hierauf nicht stützen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der flankierenden Erwägungen, im Fach Deutsch gehörten Rechtschreibung und Zeichensetzung gerade zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen und der Schutz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beschränke sich auf seine Funktion als Abwehrrecht. Gleiches gilt für den Hinweis auf den nach den einschlägigen schulrechtlichen Ausführungsbestimmungen bestehenden pädagogischen Spielraum. Ob die erfolgten Abwertungen unter Berücksichtigung des Spielraums der Behinderung des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung trugen, wäre gegebenenfalls erst in einem Berufungsverfahren zu klären gewesen.
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(2) Auch mit Blick auf das (verneinte) Feststellungsinteresse verkürzt das Oberverwaltungsgericht die verfassungsrechtlich garantierten Zugangsmöglichkeiten zum Berufungsverfahren. Soweit es ausführt, es fehle an dem (vom Verwaltungsgericht insoweit nicht geprüften) Feststellungsinteresse, weil die Ausweisung der Deutschnoten in der Jahrgangsstufe 12 mit Blick auf deren Auswirkungen auf das Abiturergebnis keinen diskriminierenden Charakter hätten und der Beschwerdeführer hinsichtlich der anderen Einzelnoten schon nicht näher dargelegt habe, welche Punktzahl er für erforderlich halte, lagen diese Erwägungen nicht ohne Weiteres auf der Hand und überschritten den statthaften Prüfungsumfang im Berufungszulassungsverfahren. Inhaltlich liegen sie auch eher fern, weil der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass die Feststellung, welche Noten er mit der von ihm für notwendig gehaltenen längeren Schreibzeitverlängerung in allen Fächern erreicht hätte, im Nachhinein nicht möglich ist. Gerade deswegen blieb ihm aber nur die Möglichkeit eines Feststellungsantrags, um eine in den erreichten Noten gegebenenfalls fortwirkende Benachteiligung durch einen entsprechenden Feststellungsausspruch zu beseitigen. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass sich das notwendige Feststellungsinteresse in einer solchen Situation bereits aus der Geltendmachung einer fortdauernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13 -, juris, Rn. 20; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 146 m.w.N.), die hier insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gerügt wird.
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3. Auf die Beantwortung der weiteren vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen kommt es nicht an, da der angegriffene Beschluss die Berufungszulassung behandelt und keine Entscheidung zur Sache enthält.
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III.
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1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf dem Verfassungsverstoß. Er ist daher gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
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2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
Tenor
I.
Der Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Berlin-Süd, vom 17. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Berlin-Brandenburg, vom 25. Oktober 2013 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG).
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
-
A.
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung der Bereitstellung von Akten zur Einsichtnahme durch das Bundesarchiv.
-
I.
- 2
-
Die Beschwerdeführerin ist Journalistin und Historikerin. Für eine Hörfunksendung der ARD befasste sie sich mit den Wiedergutmachungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Israel ab dem Jahr 1952 und der sogenannten Aktion "Geschäftsfreund". Im Rahmen dieser bei einem Treffen zwischen Bundeskanzler Adenauer und dem israelischen Staatschef Ben Gurion geheim vereinbarten Aktion soll die Bundesregierung in der Zeit von 1961 bis 1965 insgesamt 630 Millionen DM an Israel für Projekte in der Negev-Wüste gezahlt haben. Das hierzu verwendete Steuergeld soll ohne parlamentarische Legitimation und Kabinettsbeschluss ausgezahlt worden sein.
- 3
-
Im Rahmen ihrer Recherchen stellte die Beschwerdeführerin fest, dass hierzu Akten der Bundesregierung existieren, die nach ihrer Meinung auch amtlichen Charakter hätten. Diese hatten der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Hans Globke sowie der damalige Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bank und Mitbegründer der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Hermann Josef Abs, zu jener Zeit für die Bundesregierung geführt. Diese teilweise als Verschlusssachen gekennzeichneten Akten sollen nach Angaben der Beschwerdeführerin über den Nachlass von Hermann Josef Abs und Hans Globke in den Besitz zweier privater Einrichtungen, der Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. und des Historischen Instituts der Deutschen Bank AG, gelangt sein. Die Beschwerdeführerin wandte sich an beide Einrichtungen mit der Bitte um Einsichtnahme; beide Institutionen lehnten dies jedoch ab.
- 4
-
Die Deutsche Bank teilte mit, dass die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen grundsätzlich nur für Forschungsprojekte, die von dem ihr eingegliederten Historischen Institut der Deutschen Bank initiiert würden, zur Verfügung stünden. So habe der Autor einer von der Deutschen Bank unterstützten Biographie von Hermann Josef Abs Zugang zu Akten aus dessen Privatnachlass erhalten. Externen würden die Dokumente hingegen erst nach Verstreichen einer zwanzigjährigen Sperrfrist zugänglich gemacht. Diese war damals noch nicht verstrichen.
- 5
-
Die Konrad-Adenauer-Stiftung begründete ihre Ablehnung damit, bei ihr handle es sich um eine private Institution, die selbst darüber befinden könne, wer Einsichtnahme in die bei ihr befindlichen Akten erhalte. Überdies seien die Erben des Hans Globke mit einer Einsichtnahme der Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Zudem handle es sich bei den betreffenden Akten teils um als Verschlusssachen eingestufte Dokumente. Schließlich gewährte die Konrad-Adenauer-Stiftung der Beschwerdeführerin Einsicht in diejenigen Dokumente, die nicht als Verschlusssachen gekennzeichnet waren.
- 6
-
Die Beschwerdeführerin wandte sich mit der Bitte um Unterstützung an das Bundesarchiv. Sie stellte den Antrag, die amtlichen Unterlagen bereitzustellen und der Beschwerdeführerin Einsicht in diese zu gewähren. Der Präsident des Bundesarchivs teilte ihr mit, dass das Bundesarchiv nur solche Unterlagen bereitstellen könne, die bei ihm lagerten, und dies bei den von ihr begehrten Unterlagen nicht der Fall sei. Er fügte hinzu, dass immer wieder amtliche Dokumente nicht an das Bundesarchiv abgegeben würden, sondern in die privaten Papiere von Politikern und Spitzenbeamten gelangten und mit diesen zum Beispiel an die "Archive der Parteien" übergeben würden. Wiederholte Versuche, dieser "Privatisierung" amtlicher Unterlagen entgegenzuwirken, seien gescheitert. Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien als Fachaufsichtsbehörde über das Bundesarchiv wies die Beschwerdeführerin ergänzend darauf hin, dass dem Bundesarchiv bereits von Gesetzes wegen keine Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, wenn amtliche Stellen ihrer nach § 2 Abs. 1 Bundesarchivgesetz in der bis zum 15. März 2017 geltenden Fassung - BArchG (a. F.) - (vgl. entsprechend § 5 Abs. 1 BArchG in der Fassung vom 10. März 2017, BGBl I S. 410) bestehenden Ablieferungspflicht nicht nachkämen.
-
II.
- 7
-
Die Beschwerdeführerin verfolgte ihr Begehren gegenüber dem Bundesarchiv weiter und erhob Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland mit den Anträgen, die Bundesrepublik zu verpflichten,
-
1. sämtliche amtlichen Unterlagen des ehemaligen Staatsekretärs im Bundeskanzleramt, Dr. Globke, insbesondere auch diejenigen Unterlagen, die sich im Besitz der Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. befinden, bereitzustellen und ihr die Erlaubnis zur Einsichtnahme zu erteilen,
-
2. sämtliche amtlichen Unterlagen des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt für Wiederaufbau und Vorstandsmitgliedes der Deutschen Bank AG, Hermann Abs, insbesondere auch diejenigen Unterlagen, die sich gegenwärtig im Besitz der Deutschen Bank AG befinden, bereitzustellen und ihr die Erlaubnis zur Einsichtnahme zu erteilen.
- 8
-
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet zurück; die Revision ließ es nicht zu.
- 9
-
Zur Begründung führt das Oberverwaltungsgericht aus, die Beschwerdeführerin habe keinen Zugangsanspruch bezüglich der nachgesuchten Akten nach dem Bundesarchivgesetz. Dieses gehe dem Informationsfreiheitsgesetz - IFG - zwar als Spezialgesetz vor. Nicht zuletzt modifiziere § 5 Abs. 4 BArchG (a. F.) die archivrechtlichen Schutzvorschriften für den Fall, dass Archivgut des Bundes vor der Übergabe an das Bundesarchiv bereits einem Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz offen gestanden habe. Daraus folge, dass sich der Zugang zum Archivgut nach Übergabe an das Bundesarchiv nicht mehr nach dem Informationsfreiheitsgesetz, sondern nach dem Bundesarchivgesetz bemesse. Allerdings seien die begehrten Unterlagen zu keinem Zeitpunkt Archivgut des Bundes geworden, da sie dem Bundesarchiv von den in § 2 BArchG (a. F.) aufgeführten Stellen nie zur Übernahme angeboten und vom Bundesarchiv nicht übernommen worden seien. Auch kenne das Bundesarchivgesetz keine Vorschriften, nach denen das Bundesarchiv selbst archivwürdige Unterlagen beschaffen und zur Einsichtnahme bereitstellen müsse.
- 10
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Auch § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG verhelfe der Beschwerdeführerin nicht zu den gewünschten Akten. Das Informationsfreiheitsgesetz gebe grundsätzlich nur einen Anspruch auf Zugang zu tatsächlich bei der Behörde vorhandenen Informationen. Auch wenn das Informationsfreiheitsgesetz dies, anders als die Informationsfreiheitsgesetze verschiedener Länder, nicht ausdrücklich bestimme, habe der Bundesgesetzgeber hierüber nicht hinausgehen wollen. Eine Verpflichtung zur Beschaffung von Informationen bestehe nach der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur nicht. Der Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes bestünde darin, die Transparenz behördlicher Entscheidungen und eine gleichgewichtige Informationsverteilung herzustellen. Hierfür bedürfe es nur des Zugangs zu Informationen, über die die Behörde im Rahmen ihres Entscheidungsprozesses verfüge.
- 11
-
Des Weiteren umfassten weder die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein Recht auf Zugänglichmachung einer Informationsquelle. Über die Zugänglichkeit einer Informationsquelle entscheide derjenige, der über ein entsprechendes Bestimmungsrecht verfüge. Auch wohne dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratiegebot ohne gesetzliche Grundlage von vornherein kein Anspruch auf Beschaffung von Informationen, die sich in der Hand Privater befänden, inne.
-
III.
- 12
-
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet zurück.
- 13
-
Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen seien nicht klärungsbedürftig. Ob Archivgut als Gegenstand eines Archivnutzungs- und Einsichtsanspruchs nach § 5 Abs. 1 BArchG (a. F.) nur solche archivwürdigen Unterlagen erfasse, die sich im Besitz des Bundesarchivs befänden, lasse sich ohne weiteres im Sinne des Oberverwaltungsgerichts beantworten. Die Frage, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG auch eine Beschaffungspflicht von amtlichen Informationen begründe, sei nur insoweit entscheidungserheblich, als es um die Beschaffung von Informationen gehe, die sich noch niemals im Besitz der um Gewährung von Informationszugang angegangenen Behörde befunden hätten. Demgegenüber gehe es in vorliegendem Verfahren weder um die Wiederbeschaffung von Informationen, die bei der Behörde angefallen seien, noch stehe der Versuch einer bewussten Vereitelung eines Zugangsanspruchs durch Abgabe von Unterlagen nach Eingang des Antrags zur Entscheidung. Auch die Frage, ob Art. 5 Abs. 1 oder Art. 20 GG unmittelbar selbst einen Anspruch auf Aktenbeschaffung und -einsicht gewährten, sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Ein verfassungsunmittelbarer Zugang zu amtlichen Informationen ergebe sich aus diesen Bestimmungen nicht.
-
IV.
- 14
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Mit ihrer gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 (Informationsfreiheit), Art. 5 Abs. 1 Satz 2 (Presse- und Rundfunkfreiheit) sowie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Wissenschaftsfreiheit).
- 15
-
Sie macht geltend, die angefochtenen Entscheidungen würden den von Art. 5 GG gewährleisteten Schutz verkennen. Sie erwähnten bei der Auslegung des Bundesarchivgesetzes und des Informationsfreiheitsgesetzes die Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht. Vielmehr billigten sie eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare und auch illegale Privatisierungs-Praxis beim Umgang mit staatlichen Unterlagen. Die streitgegenständlichen Vorschriften müssten im Lichte der Bedeutung der Grundrechte der Informations-, Presse-, Rundfunk- und Wissenschaftsfreiheit gesehen und ausgelegt werden. Dies hätten die Fachgerichte nicht berücksichtigt. Die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung verkenne die Reichweite des vom Gesetzgeber geschaffenen Anspruchs auf Aktenzugang und die damit verbundene Bedeutung für die Informationsfreiheit sowie die Presse-, Rundfunk- und Wissenschaftsfreiheit. Im Lichte der Grundrechte der Beschwerdeführerin sei eine solche Beschränkung ihres Informationszugangsanspruchs nicht gerechtfertigt. Die Informationseinbußen seien schwerwiegend und der Verwaltungsaufwand der Informationsbeschaffung für die Behörde im Vergleich hierzu gering. Es sei nicht zu erwarten, dass die Behörden durch die Anerkennung eines Anspruchs auf Informationsbeschaffung in solchen Fällen durch zahlreiche Anfragen lahmgelegt würden. Geboten sei eine Auslegung des Bundesarchivgesetzes und des Informationsfreiheitsgesetzes dahingehend, dass eine informationspflichtige Stelle auch Akten, die sich nicht in ihrem Besitz befinden, zur Einsicht bereitstellen müsse. Es bestehe implizit eine Beschaffungspflicht dieser Stellen. Von Verfassungs wegen dürften Private nicht willkürlich über vertrauliche amtliche Informationen verfügen. Der Staat müsse dafür sorgen, dass diese Unterlagen dorthin gelangten, wo sie hingehörten, und den gleichberechtigten Zugang zu diesen Unterlagen ermöglichen. Mit der Verfassung sei nicht vereinbar, dass mit hoheitlichen Aufgaben betraute Personen bei ihrem Ausscheiden aus dem jeweiligen Amte amtliche Unterlagen mitnähmen und an private Archive gäben, diese also der Öffentlichkeit entzogen würden und letztlich nur der gute Wille der jeweiligen privaten Institution darüber entscheide, wer die amtlichen Unterlagen einsehen könne. Eine solche Auslegung verletze die Beschwerdeführerin in den von ihr gerügten Grundrechten.
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V.
- 16
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Die Friedrich-Ebert-Stiftung e.V., die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit, die Hanns-Seidel-Stiftung e.V., die Heinrich-Böll-Stiftung e.V., die Konrad-Adenauer-Stiftung und die Rosa-Luxemburg-Stiftung - Gesellschaftsanalyse und politische Bildung e.V. haben in Stellungnahmen gemäß § 27a BVerfGG die Arbeit ihrer Archive erläutert.
-
B.
- 17
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
-
I.
- 18
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Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen an den Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, zur Durchsetzung des von ihr begehrten Informationszugangs zunächst einen Antrag an das Bundeskanzleramt zu stellen, in dessen Zuständigkeit die Akten geführt wurden, und diesen Antrag erforderlichenfalls dann vor den Fachgerichten weiterzuverfolgen. Ein solcher Antrag ist hier nicht deshalb entbehrlich, weil die Beschwerdeführerin stattdessen einen Antrag an das Bundesarchiv gestellt hat. Da die Akten dem Bundesarchiv nie zur Übernahme angeboten wurden und von ihm damit auch nicht zum Archivgut erklärt werden konnten, sind sie nicht in dessen Verantwortungsbereich gelangt. Ein entsprechender Antrag hat sich auch nicht durch das nachfolgende Klageverfahren erübrigt. Zwar richtete die Beschwerdeführerin ihre verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Bund und damit gegen denselben Beklagten, gegenüber dem eine Klage auch im Falle eines erfolglosen Antrags beim Bundeskanzleramt zu erheben wäre. Das ändert jedoch nichts daran, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein der Antrag an das Bundesarchiv und dessen Verpflichtung zur Zugänglichmachung der begehrten Informationen war, nicht aber auch eine mögliche Verpflichtung des Bundeskanzleramts.
-
II.
- 19
-
Das Bundesverfassungsgericht kann zwar gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vor Rechtswegerschöpfung über eine Verfassungsbeschwerde entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist. Dies kommt grundsätzlich jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eine für den Fall maßgebliche Klärung einfachrechtlicher Vorfragen oder die Feststellung auch für die verfassungsrechtliche Beurteilung erheblicher Tatsachen erwarten lässt (vgl. BVerfGE 79, 29 <35 ff.>; 86, 15 <15, 26 f.>; 86, 382 <388>; 104, 65 <71 ff.>; 139, 321 <347>). So liegt es hier. Der Schutzbereich der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG bemisst sich, soweit es um den Zugang zu amtlichen Informationen geht, jedenfalls zunächst nach der Auslegung einfachen Rechts. Die sich für den hier geltend gemachten Informationszugang stellenden Fragen sind fachgerichtlich noch nicht hinreichend aufbereitet.
- 20
-
1. Die Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 103, 44 <60>; zu dem von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK verbürgten Recht auf Information EGMR, Entscheidung der Großen Kammer Nr. 18030/11 vom 8. November 2016 - Magyar Helsinki Bizottság v. Hungary). Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle dann, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (BVerfGE 90, 27 <32>; 103, 44 <60>; stRspr). Das Grundrecht gewährleistet insoweit grundsätzlich nur das Recht, sich ungehindert aus einer solchen für die allgemeine Zugänglichkeit bestimmten Quelle zu unterrichten. Fehlt es an dieser Bestimmung, ist die Informationsbeschaffung in der Regel nicht vom Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt (vgl. BVerfGE 103, 44 <60>; vgl. auch BVerfGE 66, 116 <137>). Dementsprechend umfasst das Grundrecht ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Informationszugang jedenfalls dann, wenn eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist (vgl. BVerfGE 103, 44 <60>). Legt der Gesetzgeber die grundsätzliche Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich deren Öffnung als Informationsquelle fest, wird in diesem Umfang auch der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet (vgl. BVerfGE 103, 44 <60 f.>). Dass darüber hinaus in besonderen Konstellationen aus dem Grundgesetz auch unmittelbare Informationszugangsrechte folgen können, ist damit nicht ausgeschlossen, aber nicht Gegenstand vorliegenden Verfahrens.
- 21
-
2. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG eröffnet demnach grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG. Zwar unterliegt dieser Anspruch verschiedenen, insbesondere den in §§ 3 bis 6 IFG aufgeführten Einschränkungen. Soweit hierdurch jedoch nicht bestimmte Bereiche oder Informationen schon als solche aus dem Zugangsanspruch ausgenommen sind, sondern es sich um Einschränkungen handelt, die erst in Abhängigkeit vom Einzelfall wirksam werden, stellt das nicht in Frage, dass die dem Zugangsanspruch unterstellten Informationen nach der Entscheidung des Gesetzgebers der Öffentlichkeit grundsätzlich zugänglich sein sollen (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, Einl., Rn. 290; Wehner, Informationszugangsfreiheit, 2012, S. 253 ff.). Sie sind damit allgemein zugängliche Quellen und unterfallen Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG (vgl. BVerfGE 103, 44 <60>). Dass der Zugangsanspruch nach Maßgabe solcher Einzelfallentscheidung unter Umständen hinter anderen Belangen zurücktreten muss, steht dem nicht entgegen. Aus der Charakterisierung der Informationen als allgemein zugängliche Quellen folgt nicht, dass ihre Zugänglichkeit auch im Ergebnis ohne weiteres gewährleistet ist. Vielmehr können angesichts der gesetzlichen Regelung der §§ 3 bis 6 IFG Zugangsansprüche für verschiedene Verwaltungsangelegenheiten im Ergebnis auch weitflächig und nicht nur ausnahmsweise versagt werden. In manchen Fällen kann dies - etwa zum Schutz der Grundrechte betroffener Dritter oder zum Schutz besonders gewichtiger öffentlicher Belange - auch von Verfassungs wegen geboten sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich dabei um Entscheidungen zu vom Gesetzgeber grundsätzlich als allgemein zugänglich bestimmten Quellen und damit um Entscheidungen im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG handelt (vgl. Schoch, IFG, Vorbem. §§ 3 bis 6 Rn. 46). Anders liegt es freilich dort, wo der Gesetzgeber eine bereichsspezifisch strikte Begrenzung des Informationszugangs vorgenommen hat (so in § 3 Nr. 8 IFG). Dann hat er die Informationen schon generell aus dem Zugangsanspruch herausgenommen. Ihnen kommt damit grundsätzlich nicht der Charakter als allgemein zugängliche Informationen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG zu.
- 22
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3. Für die hier in Frage stehende Konstellation, in der sich die begehrten Informationen nicht unmittelbar bei der Behörde selbst, sondern bei einer privaten Stiftung befinden, regelt das Informationsfreiheitsgesetz indes nicht ausdrücklich, ob auch insoweit der Zugang zu den Akten eröffnet sein kann.
- 23
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a) Rechtsprechung und Lehre verstehen den Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG als grundsätzlich begrenzt auf die bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen (vgl. BVerwGE 151, 1 <11>, NVwZ 2015, S. 669 <672> m. Anm. Gurlit; HessVGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 A 1998/13 -, DVBl 2015, S. 1318; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27/11 -, NVwZ 2012, S. 1196 <1200>; Hong, NVwZ 2016, S. 953 <954>; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 36 f.). Dieses Verständnis zielt darauf, den Zugangsanspruch von einer Informationsbeschaffungspflicht abzugrenzen, die der Gesetzgeber nicht begründen wollte. Das Informationszugangsrecht soll nicht als Mittel genutzt werden können, die Behörden zur Erhebung von Informationen zu veranlassen, welche sie im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht erhoben haben und die deshalb auch nicht Teil der amtlichen Akten sind. Insbesondere erstreckt sich der Informationszugangsanspruch von vornherein nicht auf Dokumente, die eine informationspflichtige Stelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwar beschaffen könnte oder auch müsste, sich aber nicht beschafft hat (vgl. Scheel, in: Berger/Partsch/Roth/ders., IFG, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 24). Entsprechendes gilt für Informationen, die verloren gegangen sind und nur durch eine erneute Datenerhebung an der Quelle - etwa einem staatlicher Aufsicht unterliegenden Unternehmen - wieder beschafft werden könnten, oder für Informationen, die nur vorübergehend zu den Akten gelangt sind und vor Geltendmachung des Informationszugangsanspruchs im Rahmen regulärer Aktenführung wieder zurückgegeben oder an Dritte abgegeben wurden. Ebenso wenig eröffnet in diesem Sinne § 1 Abs. 1 IFG den Zugriff etwa auf Stellungnahmen und Positionspapiere anderer Behörden, die diesen nicht vorliegen, von ihnen aber angefordert werden könnten. Der Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz erstreckt sich danach allein auf amtliche Informationen, die Grundlage der staatlichen Aufgabenwahrnehmung sind oder waren, nicht aber auf solche, die zur Aufgabenwahrnehmung hätten herangezogen werden können oder müssen. Anders als für verschiedene Landesgesetze (vgl. nur § 4 Abs. 1 IFG NW; § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG RP; § 4 IFG SH) ist die Begrenzung des Zugangsanspruchs auf vorhandene Informationen für das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes den gesetzlichen Bestimmungen zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Bundesgesetzgeber diesbezüglich eine weitergehende Regelung schaffen wollte.Gegen dieses Verständnis des Informationsfreiheitsgesetzes ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.
- 24
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b) Damit sind die Besonderheiten der vorliegenden Konstellation indes noch nicht erfasst. Bei den von der Beschwerdeführerin begehrten Informationen soll es sich um Dokumente handeln, die im Rahmen staatlicher Aufgabenwahrnehmung angelegt worden sind und als Akten des Bundeskanzleramts geführt wurden. Durch die Übergabe an private Einrichtungen haben diese Dokumente dann den Charakter amtlicher Unterlagen nicht verloren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Bund etwaiges Eigentum an den Dokumenten eingebüßt haben und die öffentlich-rechtliche Überformung der Akten zum amtlichen Gebrauch entfallen sein könnten. Damit wären sie dem Staat weiterhin rechtlich zugeordnet und unterlägen - auch wenn der unmittelbare Zugriff auf sie erschwert ist - grundsätzlich seiner öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Verfügung und Verantwortung.
- 25
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Es geht insoweit um die spezifische Frage, ob das Informationszugangsrecht des § 1 Abs. 1 IFG eine auch den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG eröffnende Wiederbeschaffungspflicht von Akten begründen kann, die bei der Behörde angefallen waren und dann in den Gewahrsam privater Dritter gelangt sind. Ob oder inwieweit das Informationsfreiheitsgesetz in solchen Fällen Informationszugang gewährt, ist fachgerichtlich noch nicht geklärt. Dass in solchen Fällen bei einer den Gesetzeszweck berücksichtigenden Auslegung ein Informationszugangsanspruch gegebenenfalls auch über eine Wiederbeschaffungspflicht begründet sein kann, ist nicht von vornherein ausgeschlossen.
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aa) So ordnet das Informationsfreiheitsgesetz für bestimmte Konstellationen schon selbst an, dass auch den Behörden nicht unmittelbar selbst vorliegende Informationen einbezogen werden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG trifft diejenige Behörde, die sich Privater zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient, die Pflicht, für die Rückholung oder Bereitstellung der Akten zu sorgen.
- 27
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Auch soweit der Gesetzgeber entsprechende Regelungen nicht ausdrücklich geschaffen hat, wird in der Literatur ein Wiederbeschaffungsanspruch etwa dann anerkannt, wenn die informationspflichtige Stelle Unterlagen an Dritte ausgeliehen hat (so Sitsen, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, 2009, S. 150 f.; vgl. auch Scheel, in: Berger/Partsch/Roth/ders., IFG, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 24; Schoch, IFG, § 1 Rn. 46 mit Fn. 145). Ebenso erkennen Rechtsprechung und Literatur eine auf Treu und Glauben fußende Pflicht zur Wiederbeschaffung nicht mehr vorhandener Informationen an, wenn die informationspflichtige Stelle sie in Kenntnis eines geltend gemachten Informationsbegehrens aus der Hand gibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ 2012, S. 1196 <1200>; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2010 - 12 B 41.08 -, LKV 2010, S. 275; auf der Ebene der Vollstreckung BFH, Beschluss vom 16. Mai 2000 - VII B 200/98 -, NVwZ 2000, S. 1334; Debus, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. August 2016, § 1 IFG Rn. 160; Sitsen, a.a.O., S. 152).
- 28
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Für die Klärung dieser Frage ist auch an die Zielsetzung des Gesetzgebers anzuknüpfen. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs liegt das Ziel des Informationsfreiheitsgesetzes darin, durch Zugang zu Informationen und eine größere Transparenz behördlicher Entscheidungen die Voraussetzungen für die Wahrnehmung individueller Bürgerrechte zu befördern und die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu unterstützen (vgl. BTDrucks 15/4493, S. 6). Diese Zielsetzung wird mit Blick auf amtliche Dokumente, die sich in Privatbesitz befinden, bei der Auslegung des § 1 Abs. 1 IFG auch außerhalb der dort ausdrücklich geregelten Fälle zu berücksichtigen sein.
- 29
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In Betracht zu ziehen ist insoweit auch eine Auslegung der Vorschrift im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. EGMR, Entscheidung der Zweiten Sektion Nr. 37374/05 vom 14. April 2009 - Társaság a Szabadságjogokért v. Hungary -, Tz. 27 f., 36; Entscheidung der Ersten Sektion Nr. 39534/07 vom 28. November 2013 - Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes v. Austria -, Tz. 33 f., 41; Entscheidung der Dritten Sektion Nr. 63898/09 vom 7. Februar 2017 - Bubon v. Russia -, Tz. 40 ff.).
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bb) Hinsichtlich der hier in Frage stehenden Konstellation, in der es um die Wiederbeschaffung von bei Privaten befindlichen Akten geht, besteht für die Auslegung des § 1 Abs. 1 IFG Klärungsbedarf auch mit Blick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Bei den begehrten Informationen soll es sich um Akten des Bundes handeln, die dieser dann jedenfalls dem Grundsatz nach herausfordern kann. In Betracht kommen insoweit die Berufung auf seine Rechte aus Eigentum oder auf eine öffentlich-rechtliche Widmung dieser Dokumente sowie - mittelbar - ein Vorgehen über das Beamtenrecht (vgl. § 67 Abs. 4 BBG) gegenüber den Rechtsnachfolgern der Amtsträger, die die Akten bei den privaten Einrichtungen in Verwahrung gegeben haben. Mit der Entscheidung darüber, ob der Bund von diesen Rechten Gebrauch macht, bestimmt der Bund mittelbar, ob die Allgemeinheit zu einer Akte nach dem Informationsfreiheitsgesetz Zugang erhalten kann oder aber die Information der privaten Einrichtung vorbehalten bleibt, die dann neben der eigenen Nutzung auch selbst - insoweit ungebunden - über die Gewährung von Zugang an Dritte verfügen kann. Durch seine Entscheidung, eine Akte von einer privaten Einrichtung herauszufordern oder nicht, bestimmt der Bund also im Ergebnis darüber mit, wer Zugang zu den Akten erhalten kann und wer nicht. Der Bund ist hierbei durch Art. 3 GG gebunden. Dem ist auch bei der Auslegung des § 1 Abs. 1 IFG Rechnung zu tragen. Es bedarf insoweit einer Auslegung, die für den Zugang zu den Informationen weder eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen den verschiedenen Zugangsinteressierten untereinander begründet, noch zwischen den Zugangsinteressierten und der jeweiligen privaten Einrichtung, an die die Informationen gelangt sind.
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c) Ob unter dem Gesichtspunkt der Wiederbeschaffung von in private Einrichtungen gelangten Dokumenten bei sachgerechter Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes vorliegend ein Anspruch der Beschwerdeführerin gegeben und damit der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG eröffnet ist, haben die Fachgerichte noch nicht entschieden. Zwar haben sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin - sowohl nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes als auch nach denen des Informationsfreiheitsgesetzes - insoweit verneint, als es um den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch gegenüber dem Bundesarchiv ging, welches die Akten nie in Gewahrsam hatte. Demgegenüber wurde die Frage einer möglichen Wiederbeschaffungspflicht der Akten durch die Behörde, bei der diese angefallen waren und die für diese zuständig ist, weder durch sie selbst geprüft noch - angesichts des begrenzten Streitgegenstands in den angegriffenen Entscheidungen - in die gerichtliche Prüfung einbezogen. Vielmehr stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ausdrücklich darauf, dass in dem ihm unterbreiteten Verfahren entscheidungserheblich nur die Frage der Beschaffung von Informationen sei, die sich noch niemals im Besitz des um Gewährung von Informationszugang angegangenen Bundesarchivs befunden hätten. Um die Wiederbeschaffung von Informationen gehe es in diesem Verfahren nicht.
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Unter diesen Umständen bleiben wichtige einfachrechtliche Fragen des von der Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Informationszugangsrechts ungeklärt und sind nach dem Grundsatz der Subsidiarität zunächst von den Fachgerichten zu klären. Soweit erforderlich, haben diese hierbei dann auch etwaige weitere Feststellungen zu dem tatsächlichen Charakter der in Frage stehenden Dokumente - etwa zu der Frage, ob es sich um amtliche Dokumente handelt - zu treffen, die sie bisher offenlassen konnten. Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführerin hinsichtlich der für den Antrag auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG zuständigen Stelle ein Hinweis hätte erteilt werden müssen, kann auf eine zunächst fachgerichtliche Klärung dieser Fragen nicht unter Rückgriff auf § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG verzichtet werden.
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III.
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Wenn § 1 Abs. 1 IFG den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf Zugangsverschaffung zu den begehrten Informationen deckt, steht dieser Informationszugang unter dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG. Sofern sich nach fachgerichtlicher Auslegung ergibt, dass vom Grundsatz her ein Aktenzugang nach § 1 Abs. 1 IFG eröffnet ist, bedarf es für die weiteren Voraussetzungen und Maßgaben des entsprechenden Anspruchs einer Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes im Lichte der grundrechtlich gewährleisteten Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG. Dabei ist der Bedeutung der allgemeinen Zugänglichkeit der Quellen das ihr für die Freiheitswahrnehmung des Einzelnen wie für die Kommunikation im demokratischen Verfassungsstaat zukommende Gewicht beizumessen und mit entgegenstehenden Belangen in einen vertretbaren Ausgleich zu bringen.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.