Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Jan. 2019 - 14 B 1696/18


Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 26.931,81 € festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2018 ist unbegründet. Die von ihm dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 23. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2017 und der Fassung des Änderungsbescheids vom 25. Mai 2018 (im Übrigen) zu Unrecht abgelehnt hat.
2Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Übrigen, nämlich soweit die Antragsgegnerin den Antragsteller mit dem angefochtenen Haftungsbescheid vom 23. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2017 und der Fassung des Änderungsbescheids vom 25. Mai 2018 noch für Gewerbesteuerschulden der E. GmbH in Höhe von 91.884,27 €, Nachforderungszinsen in Höhe von 12.169,- € und Säumniszuschläge in Höhe von 3.674,- € in Anspruch nimmt, im Wesentlichen damit begründet, der Antragsteller habe jedenfalls dadurch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung begangen, dass er die durch bestandskräftigen Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. November 2015 für das Veranlagungsjahr 2010 festgesetzten Gewerbesteuern nebst Zinsen in Höhe von insgesamt 131.286,39 € bei Fälligkeit am 7. Dezember 2015 nicht bezahlt habe. Diesen unanfechtbaren Bescheid müsse der Antragsteller als seinerzeitiger Geschäftsführer der GmbH nach § 166 AO gegen sich gelten lassen. Aus welchen Gründen er den für die GmbH zunächst gegen den Bescheid eingelegten Einspruch zurückgenommen habe, sei insoweit unerheblich. Die Behauptung des Antragstellers, die E. GmbH habe im Zeitpunkt der Fälligkeit der durch den Bescheid vom 2. November 2015 festgesetzten Gewerbesteuer am 7. Dezember 2015 nicht über ausreichende finanzielle Mittel für die Tilgung der Schulden verfügt, habe der Antragsteller nicht durch Geschäftsunterlagen für eben diesen Zeitpunkt belegt, sondern allein auf eine Bilanz aus dem Jahr 2012 und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH am 4. August 2016 verwiesen. Vor diesem Hintergrund gehe das Gericht im Rahmen der summarischen Prüfung davon aus, dass zum Fälligkeitszeitpunkt ausreichende Mittel für die Tilgung der Schulden zur Verfügung gestanden hätten. Anderenfalls hätte der Antragsteller einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen müssen. Hierzu wäre er bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO spätestens drei Wochen nach deren Eintritt verpflichtet gewesen. Nicht zuletzt aufgrund der Strafbewehrung dieser Pflicht durch § 15a Abs. 4 InsO sei mangels anderslautenden schlüssigen Vortrags regelmäßig von ihrer Einhaltung und damit auch davon auszugehen, dass ausreichende Mittel zur Begleichung der Schulden vorhanden seien, solange kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt sei. Den Insolvenzantrag habe der Antragsteller für die GmbH erst am 15. März 2016 gestellt.
3Hiergegen wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, es sei nicht ersichtlich, welche grobe Pflichtverletzung ein Geschäftsführer und Kaufmann einer GmbH begangen haben solle, der sich anwaltlicher und steuerberaterlicher Hilfe versichere. Er sei während des gesamten Verfahrens, insbesondere bereits während der ursprünglichen steuerlichen Veranlagung im Jahre 2010 steuerberaterlich und anwaltlich vertreten gewesen.
4Dieses Vorbringen greift nicht durch. Der Antragsteller verkennt, dass das Verwaltungsgericht ihm nicht Pflichtverstöße im Veranlagungsverfahren vorgeworfen hat, sondern die gegenüber der E. GmbH mit Bescheid vom 2. November 2015 festgesetzten Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen für das Veranlagungsjahr 2010 in Höhe von insgesamt 131.286,39 € bei Fälligkeit am 7. Dezember 2015 nicht aus den vorhandenen Mitteln der E. GmbH bezahlt zu haben. Die Pflicht, festgesetzte Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen bei Fälligkeit zu bezahlen, ist eine ganz einfache Pflicht, zu deren Einsicht und Befolgung es keiner Beratung durch einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt bedarf. Der Antragsteller trägt auch nicht vor, dass sein Steuerberater und sein Rechtsanwalt ihn dahingehend beraten hätten, dass er die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. November 2015 festgesetzten Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen bei Fälligkeit am 7. Dezember 2015 nicht bezahlen müsse. Eine derart offenkundige Falschberatung wäre im Übrigen auch unbeachtlich gewesen.
5Dass die E. GmbH gegen die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts B. betreffend die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge für die E. GmbH für die Veranlagungsjahre 2009 und 2010 am 10. November 2015 Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantrag hatte, war für die Zahlungspflicht der E. GmbH am 7. Dezember 2015 unbeachtlich. Einen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids der Antragsgegnerin vom 2. November 2015 hätte die E. GmbH erst gehabt, wenn das Finanzamt B. die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids betreffend die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Jahr 2010 ausgesetzt hätte (vgl. § 361 Abs. 3 Satz 1 AO). Dies ist jedoch offensichtlich nicht erfolgt. Jedenfalls trägt der Antragsteller diesbezüglich nichts vor.
6Das weitere Vorbringen des Antragstellers, es gehe um die Auflösung einer steuerlichen Rücklage, die auf Anraten des Steuerberaters L. C. für eventuelle steuerliche Fragen im Zusammenhang mit einer Lizenzvergabe der Deutschen GmbH an eine türkische Gesellschaft gebildet worden war, zu den Gründen der Höhe der Nachforderung und zum weiteren Ablauf des Betriebsprüfungsverfahrens ist unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller nicht vorgeworfen, gegen seine Vermögensvorsorgepflicht verstoßen zu haben, etwa durch eine (vorzeitige) Auflösung einer steuerlichen Rücklage oder dadurch, dass er für vorhersehbare Gewerbesteuernachforderungen keine Rücklagen gebildet habe, sondern die mit Bescheid vom 2. November 2015 festgesetzten Gewerbesteuern und Nachzahlungszinsen nicht bei Fälligkeit am 7. Dezember 2015 aus den vorhandenen Mitteln der E. GmbH gezahlt zu haben. Daher ist auch der weitere Vortrag des Antragstellers unerheblich, es habe in den Jahren 2009 und 2010 keine Pflicht des Antragstellers bestanden, über die bereits gezahlten Gewerbesteuerbeträge und bereits gebildete Rückstellungen hinaus weitere Rücklagen zu bilden, obwohl eine Betriebsprüfung noch nicht einmal angekündigt gewesen und dem Antragsteller auf anwaltlichen und steuerberaterlichen Ratschlag hin keine weitere Zahlungspflicht mitgeteilt worden sei.
7Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der E. GmbH hätten zum Fälligkeitszeitpunkt (7. Dezember 2015) ausreichende Mittel für die Tilgung der Schulden (die Bezahlung der festgesetzten 131.286,39 € Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen für das Veranlagungsjahr 2010) zur Verfügung gestanden, wird durch das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht erschüttert. Insoweit behauptet der Antragsteller lediglich, der E. GmbH hätten die finanziellen Mittel gefehlt, um ein Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren gegen das Finanzamt B. durchführen zu können, die E. GmbH habe insoweit über keine ausreichende Liquidität verfügt, legt hierzu aber nichts Substantiiertes dar.
8Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, die Stellung des Insolvenzantrags durch die E. GmbH am 15. März 2016 - nach der Darstellung des Antragstellers bereits am 9. März 2016 - spreche dafür, dass die E. GmbH am 7. Dezember 2015 noch über ausreichende Mittel zur Begleichung der mit dem Gewerbesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 2. November 2015 festgesetzten Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen verfügt habe.
9Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 14 B 535/13 -, KStZ 2014, 56 (Leitsatz 5 und S. 59) = KKZ 2014, 114 (Leitsatz 4 und S. 117) = juris, Leitsatz 5 und Rdnr. 35.
10Der Antragsteller wendet hiergegen ohne Erfolg ein, dass sich die Höhe der behaupteten Gewerbesteuerrückstände der E. GmbH erst aus der Betriebsprüfung und der sich daraus ergebenden tatsächlichen Verständigung ergeben hätten. Dies ist irrelevant für die Beantwortung der Frage, ob und wann der Antragsteller einen Insolvenzantrag für die E. GmbH hätte stellen müssen. Die Gewerbesteuer- und Nachforderungszinsforderungen der Antragsgegnerin beruhten auf dem Gewerbesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 2. November 2015 und waren demnach am 7. Dezember 2015 fällig. Der Antragsteller hätte demnach spätestens am 28. Dezember 2015 einen Insolvenzantrag für die E. GmbH stellen müssen, wenn die E. GmbH über keine liquiden Mittel verfügt hätte, um die Gewerbesteuer- und Nachforderungszinsforderungen der Antragsgegnerin aus dem Gewerbesteuerbescheid vom 2. November 2015 zu erfüllen. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern den Insolvenzantrag nach seiner Darstellung erst am 9. März 2015 gestellt.
11Unerheblich ist es insofern, dass der Rechtsanwalt und der Steuerberater des Antragstellers im Einspruchsverfahren den Sach- und Rechtsstand mit dem Finanzamt erörtert haben. Ferner kam es nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin die Gewerbesteuern erst im April 2016 angemahnt hat. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Eröffnungsantrag zu stellen, wenn eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet wird. Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Wäre durch die Gewerbesteuer- und Nachforderungszinsforderungen der Antragsgegnerin aus dem Gewerbesteuerbescheid vom 2. November 2015 eine Überschuldung der E. GmbH eingetreten, hätte der Antragsteller demnach bereits am 23. November 2015 einen Insolvenzantrag für die E. GmbH stellen müssen, weil er nicht beabsichtigte, die E. GmbH fortzuführen. Nach dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers hatte die E. GmbH das operative Geschäft bereits nach dem Geschäftsjahr 2012 eingestellt. Wenn die E. GmbH am 7. Dezember 2015 nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt hätte, um die fälligen Gewerbesteuer- und Nachforderungszinsforderungen der Antragsgegnerin aus dem Gewerbesteuerbescheid vom 2. November 2015 zu begleichen, hätte der Antragsteller spätestens am 28. Dezember 2015 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E. GmbH beantragen müssen.
12Das Vorbringen des Antragstellers, es habe keine Schadensintensivierung stattgefunden, da die E. GmbH seit dem Jahr 2012 nicht mehr operativ tätig gewesen sei, ist unschlüssig. Selbst wenn die E. GmbH seit dem Jahr 2012 nicht mehr operativ tätig gewesen sein sollte, bildet dies kein tragfähiges Indiz dafür, dass sie am 7. Dezember 2015 über keine ausreichenden finanziellen Mittel mehr verfügte, um die Gewerbesteuer- und Nachforderungszinsforderungen der Antragsgegnerin aus dem Gewerbesteuerbescheid vom 2. November 2015 zu erfüllen.
13Das weitere Vorbringen des Antragstellers zur Zustellung des Haftungsbescheids in der Türkei und zur unterblieben Anhörung greift ebenfalls nicht durch. Für die Frage der Rechtzeitigkeit des Insolvenzantrags ist es unerheblich. Hierfür kommt es nicht auf den Haftungsbescheid, sondern auf den Gewerbesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 2. November 2015 an. Für die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids vom 23. November 2016 kommt es nicht darauf an, ob er dem Antragsteller bereits wirksam in der Türkei zugestellt worden ist. Jedenfalls ist er seinen Prozessbevollmächtigten wirksam am 7. März 2017 zugestellt worden. Dass die Antragsgegnerin den Antragsteller vor Erlass des Haftungsbescheids nicht angehört hat, ist unbeachtlich, weil die Antragsgegnerin die Anhörung durch die Gewährung rechtlichen Gehörs im Widerspruchsverfahren nachgeholt hat (§ 126 Abs. 1 Nr. 3 AO).
14Vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 27. Januar 2000 ‑ VII B 90/99 -, juris, Leitsatz 1 und Rdnr. 7.
15Schließlich kommt es nicht darauf an, warum der Antragsteller keine aktuelleren Bilanzen und Belege über das Geschäftsjahr 2012 hinaus vorgelegt hat, sondern dass er solche nicht vorgelegt und somit nicht glaubhaft gemacht hat, dass die E. GmbH am 7. Dezember 2015 über keine ausreichenden finanziellen Mittel mehr verfügte, um die Gewerbesteuer- und Nachforderungszinsforderungen der Antragsgegnerin aus dem Gewerbesteuerbescheid vom 2. November 2015 zu begleichen.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.
(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.
(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.
(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.
(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.
(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.
(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.