Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Feb. 2015 - 14 A 2071/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 95.585,02 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
4Die Ausführungen dazu, dass die Beklagte bei der angekündigten Zwangsvollstreckung im September 2008 die Vollziehung von Steuerbescheiden ausgesetzt gehabt habe und dass die Beklagte selbst von einer Einstellung oder dem Ruhen der Zwangsvollstreckung im Jahre 2009 ausgegangen sei, vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu wecken. Es geht darum, dass der Kläger als Geschäftsführer der steuerschuldnerischen GmbH in dem im Bescheid genannten Haftungszeitraum vom 1.9.2008 bis 15.2.2011 fällige Steuern pflichtwidrig nicht entrichtet hat. Mit dem Vorbringen wird nicht in Abrede gestellt, dass die genannten Steuern nicht binnen dieses Zeitraums fällig waren.
5Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit bloß anteiliger Tilgung verneint, weil ausreichende Mittel vorhanden gewesen seien. Letzteres trügen aber die diesbezüglichen Ausführungen des Urteils nicht, vielmehr sei eine Gegenüberstellung aller Schulden und Umsätze erforderlich gewesen. Wäre dies geschehen, wäre festgestellt worden, dass keine ausreichenden Mittel zur vollständigen Zahlung der Steuern vorhanden gewesen seien.
6Auch dieses Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Zwar trifft der Ausgangspunkt des Klägers zu, dass dann, wenn keine verwalteten Mittel (mehr) vorhanden sind, den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person auch nicht die Pflicht trifft, die Steuern bzw. steuerlichen Nebenleistungen zu entrichten. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um alle Schulden zu bezahlen, ist der Vertreter auch nicht verpflichtet, die Steuerschulden vorrangig zu befriedigen. Er hat vielmehr im Zeitpunkt der Fälligkeit die vorhandenen Mittel lediglich anteilig zur Befriedigung des Steuergläubigers und der übrigen Gläubiger einzusetzen (Grundsatz der anteiligen Befriedigung).
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2013 ‑ 14 B 535/13 ‑, NRWE Rn. 12 f. m. w. N.
8Diese Beschränkung der Haftung des Geschäftsführers entfällt, wenn dem Haftungsschuldner deshalb keine ausreichenden Mittel zur Verfügung standen, weil er sich durch die Verwaltungstätigkeit im Vorfeld der Fälligkeit außerstande setzt, zum Fälligkeitszeitpunkt die Steuern bezahlen zu können (Verstoß gegen die Mittelvorsorgepflicht).
9Zur Mittelvorsorgepflicht vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1988 ‑ 8 C 13.87 ‑, NJW 1989, 1873 (1874); BFH, Urteil vom 20.5.2014 ‑ VII R 12/12 ‑, BB 2014, 2470 (2471), Rn. 11; Urteil vom 28.11.2002 ‑ VII R 41/01 ‑, BFHE 200, 482 (485); Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl., Rn. 92.
10Auch für steuerauslösende Tätigkeiten des Geschäftsführers ab Insolvenzreife des Steuerschuldners entfällt die Beschränkung.
11Vgl. Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl., Rn. 89 ff.
12Auf solche Ausnahmen von der Haftungsbeschränkung hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht abgestellt, da es von ausreichenden Mitteln bei Fälligkeit der Steuerschulden ausgegangen ist. Das stellt der Kläger durch seine Forderung, es hätte eine Gegenüberstellung von Forderungen und liquiden Mitteln vorgenommen werden müssen, nicht durchgreifend in Frage. Richtig ist, dass dies in der Tat der Weg ist, um die Auskömmlichkeit der Mittel zum Fälligkeitszeitpunkt festzustellen. Genau diese Feststellung hat die Beklagte zu treffen versucht, als sie den Kläger mit Anhörungsschreiben vom 18.7.2011 aufforderte, zu folgenden Fragen Auskunft zu geben:
13"1. Welcher Bestand an Eigenmitteln war bei der Gesellschaft im Haftungszeitraum vorhanden?
142. Wie hoch waren die Verbindlichkeiten zu Beginn des Haftungszeitraums?
153. Um welchen Betrag haben sich die Verbindlichkeiten bis zum Ende des Haftungszeitraums verändert?
164. In welcher Höhe wurden Verbindlichkeiten (mit Ausnahme der einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuern) getilgt?
175. Sind die Steuerschulden (ohne die einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuern) etwa in dem gleichen Verhältnis getilgt worden wie die anderen Verbindlichkeiten?"
18Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 9.8.2011 verweigerte der Kläger die Beantwortung der Fragen, da er bereits dem Grunde nach nicht hafte. Wegen dieses Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ KAG ‑ i. V. m. §§ 93 Abs. 1 Satz 1, 90 Abs. 1 der Abgabenordnung ‑ AO ‑) waren die Beklagte und auch das Verwaltungsgericht befugt, auf das Vorhandensein auskömmlicher Mittel ‑ wie geschehen ‑ aus den sonst vorliegenden Informationen ohne eine derartige Gegenüberstellung zu schließen. Darauf hat die Beklagte bereits im angefochtenen Bescheid auf S. 11 hingewiesen. Weil der Kläger entgegen seiner Auffassung seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, war die Begrenzung der Aufklärungs- und Ermittlungspflicht der Beklagten entsprechend begrenzt.
19Vgl. zu den Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht Rätke in: Klein, AO, 12. Aufl., § 90 Rn. 12; Wünsch in: Koenig, AO, 3. Aufl., § 90 Rn. 43.
20Die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht in diesem Punkt wird auch durch das weitere Antragsvorbringen nicht in Frage gestellt. Zwar hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren die gestellten Fragen mit Schriftsatz vom 10.7.2014 teilweise beantwortet. Die Klägerin behauptet dort, dass sich die Gesamtverbindlichkeiten am Ende des Haftungszeitraums auf 909.036,51 Euro beliefen, wovon allein 851.922,59 Euro auf Steuerrückstände entfielen. Auf diese sei zum Teil gezahlt worden, auf die sonstigen Verbindlichkeiten nichts. Dieser Vortrag war nach wie vor unvollständig, da die Frage nach den im Haftungszeitraum vorhandenen Eigenmitteln nicht beantwortet wurde. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag im angegriffenen Urteil auf S. 6 f. berücksichtigt, aber demgegenüber auf S. 12 festgestellt, dass allein in den Jahren 2009 und 2010 Umsätze von 3.059.900,04 Euro erzielt wurden, und die Auffassung vertreten, mit diesen und anderen erzielten Umsätzen hätten die Steuerschulden bedient werden können. Warum aus diesen Einnahmen nicht die Gesamtsumme aller Verbindlichkeiten hat getilgt werden können, ist in der Tat nicht erkennbar. Verständlich wäre eine Hinderung an vollständiger Zahlung nur, wenn noch anderweitige Verbindlichkeiten bestanden haben und getilgt worden sein sollten (Lohn, Miete), was aber nicht dargelegt wurde.
21Der Verweis auf Bilanzen ist unergiebig. Es kommt nicht darauf an, wie sich zu bestimmten Stichtagen das Verhältnis des Vermögens und der Schulden der GmbH darstellte, sondern darauf, warum die vom Kläger geführte GmbH mit den im Haftungszeitraum erzielten Einnahmen nicht die im genannten Schriftsatz aufgeführten Verbindlichkeiten getilgt hat. Es war weder Aufgabe der Beklagten noch des Verwaltungsgerichts, den Verbleib des eingenommenen Geldes aus Jahresabschlüssen herauszudestillieren, wenn dies überhaupt möglich sein sollte, vielmehr oblag es dem Kläger, durch vollständige Beantwortung der Fragen, insbesondere der Frage 4, den Verbleib des Geldes offen zu legen. Mit dem Verweis auf bloß teilweise Tilgung von Steuerschulden in anderen Städten ist es nicht getan. Schließlich werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch nicht wegen der angeblichen Anfechtung von Zahlungen nach § 133 der Insolvenzordnung durch den Insolvenzverwalter geweckt. Das wäre allenfalls von Bedeutung, wenn dem Kläger als verletzte Pflicht vorgehalten würde, eine wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbare Zahlung unterlassen zu haben. Dafür gibt es angesichts der vom Verwaltungsgericht festgestellten Solvenz der Steuerschuldnerin im Haftungszeitraum keinen Anhalt.
22Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die aufgeworfene Frage,
23"Ist es ausreichend, bei der rechtlichen Überprüfung und Einordnung sowie anschließenden Beurteilung, ob der Grundsatz der anteiligen Tilgung und damit das Gleichbehandlungsgebot Anwendung zu finden hat, lediglich auf die von der Steuerschuldnerin erzielten Umsätze ohne Berücksichtigung der ‑ vom Kläger vorgetragenen ‑ Verbindlichkeiten abzustellen? Unterliegt das Verwaltungsgericht hier nicht dem Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatz? Wenn ja, wie weit geht dieser?"
24ist nicht klärungsfähig, da sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht stellen würde. Wie oben ausgeführt hat das Verwaltungsgericht keineswegs nur auf die Umsätze abgestellt, sondern diese zu den vom Kläger vorgetragenen Verbindlichkeiten in Relation gesetzt. Die Frage nach der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist nicht klärungsbedürftig, da die Rechtsfolgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht geklärt sind, wie oben bereits ausgeführt wurde. Der Umfang der aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht sich ergebenden Begrenzung der Aufklärungs- und Ermittlungspflicht der Gemeinde ist eine Frage des Einzelfalls und fallübergreifender Klärung nicht zugänglich.
25Die weitere Frage,
26"Hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger errechnete Haftungsquote in seiner Entscheidung zu berücksichtigen, bzw. bei einer fehlerhaften oder gar widersprüchlichen Berechnung der Haftungsquote eine Aufklärung des Sachverhaltes vorzunehmen, um bzw. und eine eigenständige Berechnung der Haftungsquote vorzunehmen? Sind dabei die Bilanzen der Steuerschuldnerin, die im Bundesanzeiger veröffentlicht und festgeschrieben sind, zu berücksichtigen? Unterliegt das Verwaltungsgericht hier nicht ebenso dem Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatz? Wenn ja, wie weit geht dieser? Wie weit geht eine ‑ wenn überhaupt ‑ bestehende Beweislast des Klägers bei Erlass des Haftungsbescheides während des Insolvenzeröffnungsverfahrens?"
27ist ebenfalls nicht klärungsfähig, da sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger die Steuerschulden vollständig hätte begleichen können und müssen. Fragen einer Haftungsquote stellen sich dann nicht. Im Übrigen richtet sich der Umfang erforderlicher Sachverhaltsaufklärungsmaßnahmen nach den Umständen des Einzelfalls und ist auch deshalb nicht klärungsfähig.
28Die Frage,
29"Ändert der Umstand, dass vom Kläger geleistete Zahlungen gemäß § 133 InsO anfechtbar sind, etwas an der Kausalität des Schadens im Sinne des § 69 AO?"
30ist nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden kann. Es kommt, wie oben ausgeführt, nicht auf die Anfechtbarkeit geleisteter Zahlungen an, sondern darauf, wie das Verwaltungsgericht auf S. 14 des angegriffenen Urteils zutreffend ausführt, dass nicht gezahlt wurde, als die Gesellschaft über ausreichend Mittel verfügte. Dass solche Zahlungen anfechtbar gewesen wären, legt der Kläger nicht dar.
31Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. April 2013 wird teilweise geändert:
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Münster 9 K 2772/12 gegen den Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2013 wird angeordnet, soweit der Haftungsbescheid bzw. die Zahlungsaufforderung den Betrag von 178.091,94 € übersteigen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin zu 9/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 49.238,62 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde mit dem - sinngemäß - gestellten Antrag,
3den angegriffenen Beschluss teilweise zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage VG Münster 9 K 2772/12 gegen den Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2013 insgesamt anzuordnen,
4hat aus den im Beschwerdeverfahren dargelegten und vom Senat allein zu prüfenden Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nur teilweise Erfolg. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben Erfolg, wenn im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist.
5OVG NRW, Beschlüsse vom 22.5.2012 - 15 B 564/12 -, NRWE Rn. 4, vom 31.3.2004 - 11 B 116/04 ‑, NRWE Rn. 4 f., Beschluss vom 17.9.1993 ‑ 16 B 2069/93 -, NWVBl 1994, 29 (30).
6Grundlage für den Erlass des Haftungsbescheides sind die §§ 191, 69, 37 Abs. 1, 34 der Abgabenordnung - AO -. Danach kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person die ihm obliegenden steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Dabei stehen dem Haftungsschuldner bzw. gesetzlichen Vertreter grundsätzlich sämtliche Einwendungen gegen die Steuer, für die gehaftet werden soll, offen. Dies gilt ‑ ungeachtet der Regelungen der §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 AO - auch für Einwendungen gegen Gewerbesteuermeßbescheide. Anderes gilt - auch für Gewerbesteuermeßbescheide (vgl. § 184 Abs. 1 Satz 3 AO) - allerdings, wenn und soweit die Vorschrift des § 166 AO greift.
7Vgl. BFH, Urteil vom 18.3.1987 - II R 35/86 -, BFHE 149, 267 (271) und BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29.11.1996 ‑ 2 BvR 1157/93 -, NJW 1997, 726 (726 f.). Zur Erstreckung des § 166 AO auf Gewerbesteuermeßbescheide VGH B.-W., Urteil vom 11.10.2001 - 2 S 2429/99 -, NVwZ-RR 2002, 881 (882).
8Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern bzw. die steuerlichen Nebenleistungen aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten (§ 34 Abs. 1 AO). Eine diesbezügliche Pflichtverletzung ist in der Regel grob fahrlässig.
9Zur Erstreckung der Haftung auf die steuerlichen Nebenleistungen vgl. z.B. BFH, Urteile vom 1.8.2000 - VII R 110/99 -, BFHE 192, 249 (250) und vom 22.2.1980 - VI R 185/79 -, BFHE 130, 128 (129). Zur groben Fahrlässigkeit Boeker, in: HHSp, AO/FGO, Loseblatt (Stand: Juni 2013), § 69 AO Rn. 41.
10Zu der Pflicht dafür zu sorgen, dass die Steuern bzw. die steuerlichen Nebenleistungen entrichtet werden, gehört auch die Pflicht zur Bildung von Rücklagen (Vermögensvorsorgepflicht). Rücklagen sind zum einen zu bilden, wenn die Entstehung von Steuerforderungen bereits absehbar ist. Rücklagen sind zum anderen zu bilden, wenn Steuerforderungen entstanden, aber streitbefangen sind. Diesbezüglich gilt die Rücklagenbildungspflicht auch dann, wenn der Steuerberater des Steuerschuldners angegeben hat, dass die Rechtsbehelfe Erfolg haben würden bzw. wenn der Vollzug der Steuerbescheide ausgesetzt worden war. Pflichtverletzungen sind in beiden Fällen in der Regel grob fahrlässig.
11Z.B. BFH, Urteile vom 11.3.2004 - VII R 19/02 -, BFHE 205, 335 (339 ff.), und vom 17.11.1992 - VII R 13/92 -, BFHE 170, 295 (298); BFH, Beschluss vom 4.5.1998 - I B 116/96 -, juris, Rn. 16 f.
12Sind allerdings keine verwalteten Mittel (mehr) vorhanden, trifft den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person auch nicht die Pflicht die Steuern bzw. steuerlichen Nebenleistungen zu entrichten. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um alle Schulden zu bezahlen, ist der Vertreter auch nicht verpflichtet die Steuerschulden vorrangig zu befriedigen. Er hat vielmehr im Zeitpunkt der Fälligkeit die vorhandenen Mittel lediglich anteilig zu Befriedigung des Steuergläubigers und der übrigen Gläubiger einzusetzen (Grundsatz der anteiligen Befriedigung).
13Zum Grundsatz der anteiligen Befriedigung vgl. BFH, Beschlüsse vom 11.6.1996 - I B 60/95 -, juris, Rn. 14, und vom 4.5.2004 - VII B 318/03 -, juris, Rn. 11 ff.; Rüsken, in: Klein, AO, 11. Aufl., § 69 Rn. 58 ff.
14Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheids hat grundsätzlich die Steuergläubigerin zu belegen. Allerdings ist der potentielle Haftungsschuldner auf Anforderung des Steuergläubigerin verpflichtet an der Feststellung der Grundlagen für den Erlass eines Haftungsbescheides mitzuwirken bzw. diesbezüglich Auskünfte zu erteilen (§§ 93 Abs. 1 Satz 1, 90 Abs. 1 AO). Wird diese Mitwirkungspflicht verletzt, kann dies gegen den potentiellen Haftungsschuldner verwertet werden. Der Haftungsschuldner ist jedoch nicht verpflichtet sich Buchführungsunterlagen, die sich ohne Verstoß gegen Rechtspflichten nicht mehr in seinem Besitz befinden, zu verschaffen.
15Z.B. BFH, Urteile vom 11.7.1989 - VII 81/87 -, BFHE 157, 315 (318 ff.), vom 23.8.1994 - VII R 134/92 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 4.12.2007 - VII R 18/06 -, juris, Rn. 33.
16Dies zugrunde gelegt hat die Beschwerde keinen Erfolg, soweit sich der Haftungsbescheid vom 25. Januar 2013 auf eine Haftungsschuld in Höhe von 139.738,99 € bezieht (1). Hingegen hat die Beschwerde teilweise Erfolg, soweit sich der Haftungsbescheid vom 25. Januar 2013 auf Aussetzungszinsen (2.) und auf Säumniszuschläge (3.) bezieht.
171. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit sich der Haftungsbescheid vom 25. Januar 2013 auf eine Primärschuld von 125.784,99 € sowie auf Nachforderungszinsen in Höhe von 13.954,00 € bezieht.
18a) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine Primärschuld der I. m.b.H. (GmbH) in Höhe von 125.784,99 € sowie Nachforderungszinsen in Höhe von 13.954,00 € aus dem Gewerbesteuer- /Zinsbescheid vom 9. März 2007 bestehen. Diese Forderungen aus dem Gewerbesteuer/Zinsbescheid seien rechtmäßig festgesetzt worden. Sie beruhten auf den bestandkräftigen Gewerbesteuermessbescheiden vom 7. März 2007, welche die Antragstellerin gegen sich nach § 166 AO gelten lassen müsse. Dies wird nicht hinreichend angegriffen.
19Die Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuer- /Zinsbescheids vom 9. März 2007 ist von der Antragstellerin nicht bestritten worden (und sie ist im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 184 Abs. 1 Satz 1 und 182 Abs. 1 AO auch nicht sinnvoll bestreitbar). Mit ihren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Gewerbesteuermeßbescheide vom 7. März 2007 kann die Antragstellerin hingegen nicht gehört werden. Diese Gewerbesteuermeßbescheide sind bestandskräftig und die Antragstellerin muss die Drittwirkung dieser unanfechtbaren Steuerfestsetzung in jedenfalls entsprechender Anwendung des § 166 AO wohl gegen sich gelten lassen. Insoweit kann offen bleiben, ob eine unmittelbare Anwendbarkeit des § 166 AO daran scheitert, dass die Gewerbesteuermessbescheide vom 7. März 2007 für die Jahre 2004 und 2005 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind und dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt eines etwaigen Wegfalls des Vorbehalts der Nachprüfung bzw. zum Zeitpunkt der Rücknahme der Klage gegen alle Meßbescheide nicht mehr Geschäftsführerin oder Liquidatorin der GmbH war, da ihre Vertretungsmacht durch die Auflösung der GmbH entfallen war.
20Zur Reichweite von § 166 AO BFH, Beschluss vom 28.3.2001 - VII B 213/00 -, juris, Rn. 18 ff.; FG Münster, Beschluss vom 7. August 2013 - 9 V 1234/12 -, Umdruck S. 10 ff. Zum Entfallen der Vertretungsmacht eines Geschäftsführers nach Auflösung einer GmbH nach österreichischem Recht vgl. § 93 des Österreichischen GmbHG. Zum deutschem Recht BFH, Urteil vom 17.2.1985 - I R 291/83 -, juris, Rn. 16 f.; Boeker, in: HHSp, AO/FGO, Kommentar, Loseblatt (Stand: Juni 2013), § 34 AO Rn. 66.
21Allerdings spricht einiges dafür, dass in der vorliegenden Konstellation § 166 AO entsprechend anwendbar ist. Denn die Antragstellerin dürfte sich deshalb nicht auf das Erlöschen ihrer Vertretungsmacht berufen können, da sie diese unter Rechtsverstoß zum Erlöschen gebracht und sich damit der Möglichkeit zur Einlegung bzw. Aufrechterhaltung von Rechtbehelfen begeben hat. Sie hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nämlich die GmbH deshalb nicht auflösen dürfen, da eine Benachrichtigung gerade der Antragsgegnerin über die Auflösung - obschon die Antragstellerin wusste, dass diesbezüglich noch Steuerforderungen im Raume standen - entgegen § 91 Abs. 1 Satz 4 des Österreichischen GmbHG nicht erfolgt ist. Weiter durfte die GmbH - jedenfalls ohne die Bildung von Rücklagen - wahrscheinlich auch deshalb nicht aufgelöst werden, weil noch Steuerforderungen im Raum standen (vgl. § 91 Abs. 2, 3 und 4 des Österreichischen GmbHG).
22Zum deutschen Recht vgl. §§ 70 Satz 1, 73 Abs. 2, 74 Abs. 1 und 2 GmbHG. Siehe dazu etwa Haas, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 70 Rn. 5. Zur Pflicht zur Bildung von Rücklagen durch den Liquidator für Steuerforderungen vgl. Boecker, in: HHSp, AO/FGO, Kommentar, Loseblatt (Stand: Juni 2013), § 34 AO Rn. 65.
23Nachdem die Antragstellerin mithin die bestandkräftigen Gewerbesteuermessbescheide gegen sich gelten lassen muss, kann dahinstehen, ob diese zutreffend sind bzw. (nunmehr) - etwa für die Jahre 2004 und 2005 aufgrund des Vorbehalts der Nachprüfung - geändert werden müssten.
24b) Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass die Antragstellerin ihre Pflicht zur Entrichtung von Steuern aus Mitteln der GmbH (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 AO) grob fahrlässig verletzt hat (§ 69 Satz 1 AO). Die dagegen gerichteten Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch.
25Die GmbH war hinsichtlich der Gewerbesteuer und der Nachforderungszinsen mit Bescheid vom 9. März 2007 zur Zahlung herangezogen worden. Gleichwohl wurden weder die Gewerbesteuer noch die Aussetzungszinsen je entrichtet. Zwar traf die GmbH zunächst keine vollziehbare Pflicht zur Entrichtung der Gewerbesteuer und der Nachforderungszinsen, da sie gegen die Gewerbesteuermeßbescheide und den Gewerbesteuerbescheid Einspruch eingelegt bzw. gegen die Gewerbesteuermeßbescheide Klage erhoben hatte und der Vollzug der Meß- bzw. des Gewerbesteuerbescheides zunächst ausgesetzt worden war. Gleichwohl hatte die Antragstellerin nach dem oben Gesagten dafür zu sorgen, dass bei einem negativen Ausgang der Verfahren Mittel für die Zahlung der Gewerbesteuer bzw. der Nachforderungszinsen zur Verfügung standen. Dass die Antragsgegnerin den Vollzug ausgesetzt hatte bzw. dass der Steuerberater der GmbH der Antragstellerin ‑ so ihr Vortrag - mitgeteilt hatte, dass die Verfahren zu Gunsten der GmbH enden würden, ist ohne Belang.
26Dass die GmbH jedenfalls in den Jahren 2007 und 2008 keine Rücklagen für die Zahlung der Gewerbesteuern bzw. der Aussetzungszinsen habe bilden können, ohne in diesen Jahren andere Verbindlichkeiten zu schmälern oder die Existenz der GmbH zu gefährden, wird von der Antragstellerin weder substantiiert vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Die Antragstellerin hat allein allgemein darauf hingewiesen, dass die GmbH außerstande gewesen wäre, Steuern in Österreich und Deutschland zu zahlen. Diese allgemeine Äußerung tut jedoch nichts zur Frage, ob sie - nachdem sie die Steuern in Österreich für die Jahre 2001 bis 2007 nach ihren Angaben regelmäßig entrichtet hatte - in den Jahren 2007 und 2008 Rücklagen für die Bezahlung der Gewerbesteuern bzw. der Aussetzungszinsen für die Jahre 2001 bis 2005 hätte bilden können. Im Rahmen der Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Deutschland Österreich) hätte es im Übrigen - ohne das es darauf ankommt - genügt Rücklagen für die jeweils höhere potentielle Steuerbelastung zu bilden, bereits gezahlte Steuern hätten über das Verständigungsverfahren nach Artikel 25 DBA Deutschland Österreich abgewickelt werden können.
27c) Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Prüfung des Entschließungsermessens zugrunde gelegt, dass die Ausübung dieses Ermessens nicht zu beanstanden gewesen sei. Dies wird mit der Beschwerde nicht durchgreifend angegriffen. Insbesondere scheitert eine Haftungsinanspruchnahme nicht daran, dass die Antragsgegnerin ihre Steuerforderung nicht im Verständigungsverfahren nach Artikel 25 DBA Deutschland Österreich geltend gemacht hat. Pflichtverletzungen im Rahmen der Beitreibung einer Steuerforderungen wirken sich allenfalls dann auf das Ermessen nach § 191 AO aus, wenn sie vorsätzlich oder besonders grob sind.
28BFH, Urteil vom 29.7.1992 - I R 112/91 -, juris, Rn. 15, und vom 4.7.1979 - II R 74/77 -, BFHE 129, 201 (202 f.).
29Eine besonders grobe Pflichtverletzung der Antragsgegnerin ist hier nicht erkennbar. Es wäre zunächst einmal Sache der Antragstellerin gewesen, für die GmbH auch hinsichtlich der Gewerbesteuerschulden - soweit möglich - das Verständigungsverfahren nach Artikel 25 DBA Deutschland Österreich einzuleiten (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 DBA Deutschland Österreich). Daher kann dahinstehen ob und inwieweit die Antragsgegnerin Anspruch auf Mittel gehabt hätte, die das Finanzamt X. im Rahmen des Verständigungsverfahrens erhalten hat. Fraglich ist dies deshalb, da es in Österreich keine Gewerbesteuer gibt.
30d) Ggf. ermessenslenkende Abmachungen, wonach bei Durchführung des Verständigungsverfahrens mit Österreich ein Haftungsbescheid nicht hätte erlassen werden sollen, sind zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin nie getroffen worden.
31e) Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Prüfung des Ermessens nach § 191 AO zugrunde gelegt, dass die Antragsgegnerin ihr Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Insbesondere habe - wie die Antragsgegnerin dargelegt habe - Herr S. deswegen nicht vordringlich in Anspruch genommen werden müssen, da dieser jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids noch in der Schweiz gelebt habe. Das ist voraussichtlich nicht zu beanstanden.
32Vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 11. Aufl., § 191 Rn. 59; Boeker, in: HHSp, AO/FGO, Loseblatt (Stand: Juni 2013), § 191 AO Rn. 38.
33f) Auch die Rüge, dass der Haftungsanspruch verjährt sei, greift nicht durch. Nach § 191 Abs. 3 Satz 1 AO sind die Vorschriften über die Festsetzungsfrist auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft (§ 191 Abs. 3 Satz 2 und 3 AO). Da die Klägerin nach § 69 AO jedenfalls bis Ende 2008 die Pflicht traf Rückstellungen zu bilden, endete die Festsetzungsverjährung für den Haftungsanspruch erst 2012. Der am 11. September 2012 erlassene Haftungsbescheid lag damit noch in der Festsetzungsverjährungsfrist. Da gegen den Haftungsbescheid Klage erhoben wurde, ist unerheblich, dass nunmehr Verjährung eingetreten wäre (§ 191 Abs. 3 Satz 1 AO i. V. m. § 171 Abs. 3a Satz 1 AO). Auch ist unerheblich, dass der Haftungsbescheid vom 11. September 2012 am 25. Januar 2013 aufgehoben wurde, da unter dem gleichen Datum ein neuer Haftungsbescheid erlassen wurde.
34Vgl. BFH, Urteil vom 5.10.2004 - VII R 18/03 -, BFHE 208, 292 (295).
352. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sich der Haftungsbescheid vom 25. Januar 2013 auf Aussetzungszinsen in Höhe von 21.376,75 € bezieht (Zeitraum: 12. April 2007 bis 28. Februar 2010). Die Antragstellerin traf auch hinsichtlich der Aussetzungszinsen grundsätzlich eine (monatlich entstehende) Rücklagenbildungspflicht, da sie in Rechnung stellen musste, dass die Klage der GmbH keinen Erfolg haben würde. Dass die Aussetzungszinsen erst im Jahr 2010 festgesetzt wurden, ist insoweit ohne Belang. Diese Rücklagebildungspflicht galt ohne weiteres für die Jahre 2007 und 2008 (siehe oben). Es ist auch überwiegend wahrscheinlich, dass die Rücklagenbildungspflicht für das Jahr 2009 und die ersten 2 Monate des Jahrs 2010 galt. Dafür, dass zu diesem Zeitpunkt noch hinreichende Mittel - auch zur Rücklagenbildung - vorhanden waren, dürfte bereits sprechen, dass die Antragstellerin auch in diesem Zeitraum keinen Konkursantrag gestellt hat (vgl. § 67 der damals noch geltenden Österreichischen Konkursordnung). Eine „Überschuldung“ im Sinne der genannten Vorschrift dürfte nämlich auch vorgelegen haben, wenn mit der - hier notwendigen (siehe oben) - Bildung von Rückstellungen eine Überschuldung verbunden gewesen wäre.
36Zur Folgerung des Vorhandenseins von Mitteln aus der unterlassenen Stellung eines Konkurs- bzw. Insolvenzantrages vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.7.2000 - 4 ZB 00.1416 -, juris, Rn. 4. Zur Einbeziehung von notwendigen Rückstellungen in den Überschuldungsbegriff nach deutschem Recht vgl. Kirchhof, in: Kreft, InsO, 5. Aufl., § 19 Rn. 24; Bremen, in: Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl., § 19 Rn. 30.
37Zwar hat die Antragstellerin vorgetragen, dass tatsächlich die finanzielle Situation der GmbH dergestalt gewesen sei, dass im Jahr 2009 mangels Kunden schon kein Gewinn mehr erwirtschaftet worden sei, im Frühjahr 2010 seien gerade noch 908,32 € auf dem Firmenkonto gewesen. Dies hat sie jedoch nicht hinreichend tragfähig belegen können. Die dazu vorlegten Kontoauszüge der GmbH liefern schon deshalb keinen hinreichenden Beleg, da weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass es keinen weiteren Bankverbindungen bzw. Vermögenswerte der GmbH gegeben hat. Verbleibende Unsicherheiten hinsichtlich der finanziellen Lage der GmbH von Januar 2009 bis Februar 2010 gehen zu Lasten der Antragstellerin. Diesbezüglich war die Antragstellerin nämlich - jedenfalls unter dem 5. Juni 2012 - zur Abgaben von detaillierten Erklärungen bzw. der Vorlage von Unterlagen aufgefordert worden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 90 Abs. 1 AO). Sie hat jedoch weder detaillierte Erklärungen abgegeben noch hinreichende Unterlagen vorgelegt. Zwar war die Antragstellerin zu dem Zeitpunkt, in dem sie aufgefordert wurde, die Erklärungen abzugeben bzw. die Unterlagen vorzulegen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Folge der Löschung der GmbH nicht mehr Geschäftsführerin der GmbH und hatte ‑ so ihr Vortrag - die Unterlagen auch tatsächlich nicht mehr. Dies ist jedoch unerheblich, da sie die Löschung der GmbH unter Verstoß gegen Rechtspflichten selbst schuldhaft herbeigeführt hat (siehe oben). Dies kann gegen sie verwertet werden, so dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass 2009 und Anfang 2010 keine Vermögenswerte vorhanden waren.
38Vgl. Söhn, in: HHSp, AO/FGO, Loseblatt (Stand: Juni 2013), § 88 AO Rn. 253.
39Soweit sich der Haftungsbescheid vom 25. Januar 2013 auf Aussetzungszinsen in Höhe von 1.886,25 € bezieht (Zeitraum: 1. März bis 21. Mai 2010) spricht allerdings überwiegendes dafür, dass er rechtwidrig ist. Denn ab März 2010 dürfte die Antragstellerin schon deshalb nicht zur Bildung von Rücklagen für die GmbH verpflichtet gewesen sein, da sie jedenfalls ab dem 10. Februar 2010 nicht mehr Geschäftsführerin der GmbH gewesen sein dürfte (siehe oben).
403. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie sich auf Säumniszuschläge in Höhe von 16.976,25 € bezieht. Die Haftung nach § 69 Satz 1 AO umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge (§ 69 Satz 2 AO). Dass die GmbH zum Zeitpunkt des Beginns des etwaigen Laufs der Säumniszuschläge - den 11. Juni 2010 - bereits aufgelöst war (womit die Antragstellerin nicht mehr Geschäftsführerin gewesen sein dürfte) bzw. dass nach dem insoweit nachvollziehbaren Vortrag der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung standen, ist für die Haftung nach § 69 Satz 2 AO grundsätzlich unerheblich.
41Vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 11. Aufl., § 69 Rn. 15; Boeker, in: HHSp, AO/FGO, Loseblatt (Stand Juni 2013), § 69 AO Rn. 51.
42In Höhe von weiteren 16.976,25 € hat die Beschwerde hingegen Erfolg. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 191 Abs. 1 AO musste die Antragsgegnerin auch prüfen, ob der GmbH hinsichtlich der Säumniszuschläge ein Erlassanspruch nach § 227 AO zugestanden hätte. Hier hätte ein solcher Erlassanspruch in Höhe von 50% der Säumniszuschläge bestanden. Denn zum Zeitpunkt des Beginns des etwaigen Laufs der Säumniszuschläge - Juni 2010 - war die GmbH bereits aufgelöst, die Geschäftsführertätigkeit der Antragstellerin beendet und liquide Mittel waren wohl ‑ siehe oben - auch nicht mehr vorhanden. Damit hatte einer der Zwecke der Säumniszuschläge - die Ausübung von Druck zur Zahlung - seinen Sinn verloren.
43Vgl. zu alldem BFH, Urteil vom 19.12.2000 - VII R 63/99 -, BFHE 193, 524 (526 f.).
444. Soweit mit der Beschwerde möglicherweise gerügt wird, dass weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht die Akten der Verfahren beigezogen hätten, die bei dem Finanzamt X. bzw. in den finanzgerichtlichen Verfahren angefallen seien, ist die Beschwerde unzulässig. Zum einen liegt der Schriftsatz der Antragstellerin vom 30. August 2013 - mit dem diese Rüge erstmals erhoben wurde - außerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Zum anderen wird mit dem Schriftsatz vom 30. August 2013 nicht dargelegt, weshalb bei Beiziehung und Auswertung der genannten Akten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts anderes hätte ausfallen müssen und daher nunmehr abzuändern sei (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
45Zur Pflicht der Darlegung gerade der Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis abzuändern ist vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 146 Rn. 41; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl., § 146 Rn. 22; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 78.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
47Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
48Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) gründete 2002 mit Herrn X und einer weiteren Gesellschafterin die Y-GmbH, die in den Streitjahren einen …markt betrieb. Am 2. Februar 2005 übertrugen die Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile auf Herrn Z. Am selben Tag bestellte sich Z unter Abberufung des bisherigen Geschäftsführers, des Klägers, selbst zum Geschäftsführer. Zeitgleich verkaufte er X den Warenbestand, die Ladeneinrichtung und einen LKW, X sollte dafür diverse Verbindlichkeiten und Arbeitnehmer der GmbH, u.a. den Kläger, übernehmen. Einen Tag später meldete der Kläger das Gewerbe der GmbH wegen Geschäftsaufgabe bei der Stadt ab. Auf Antrag des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) wurde später das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der GmbH eröffnet.
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In einer Haftungsanfrage an den Kläger wegen rückständiger Steuern der GmbH teilte das FA mit, es gehe von einer sog. Firmenbestattung aus, bei der die damit verbundenen Beschlüsse sittenwidrig und nichtig seien, so dass der Kläger trotz Abberufung weiterhin als Geschäftsführer haftbar sei.
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Mit Bescheid vom 31. März 2006 nahm das FA den Kläger und Z für Körperschaftsteuer 2002 und 2003, für Umsatzsteuer 2003 und Umsatzsteuervorauszahlungen IV. Quartal 2004 sowie I. Quartal 2005 in Haftung. Für die Umsatzsteuer IV. Quartal 2004 und I. Quartal 2005 erließ es einen weiteren Haftungsbescheid gegenüber X als Betriebsübernehmer nach § 75 der Abgabenordnung (AO). Der Einspruch des Klägers blieb bis auf eine geringe Reduzierung der Haftungssumme erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, soweit das FA den Kläger für Umsatzsteuervorauszahlungen IV. Quartal 2004 und I. Quartal 2005 als Haftungsschuldner gemäß §§ 69, 34 der Abgabenordnung (AO) in Anspruch genommen hat. Es habe sich nicht feststellen lassen, dass der Kläger zu den maßgeblichen Deklarationsterminen (10. Februar 2005 und 10. April 2005) trotz des Gesellschafterbeschlusses über den Wechsel in der Geschäftsführung noch Geschäftsführer der GmbH gewesen sei. Unbeschadet der Übertragbarkeit der zivilrechtlichen Rechtsprechung zur sog. "Firmenbestattung" auf das Steuerrecht sei es von der Sittenwidrigkeit des Beschlusses nicht überzeugt. Ein vergleichbarer Sachverhalt wie in dem zitierten Urteil des Amtsgerichts (AG) Memmingen vom 2. Dezember 2003 HRB 8361 (Deutsche Steuer-Zeitung 2004, 316) sei im Streitfall nicht gegeben. Insbesondere übersehe das FA, dass sich die Problematik der organisierten Firmenbestattung im Streitfall nur bezüglich der Haftung des Klägers für die Umsatzsteuervorauszahlungen IV. Quartal 2004 und I. Quartal 2005 stellen könne, für die auch der Betriebsübernehmer X bestandskräftig in Haftung genommen worden sei. Dem Fiskus sei durch die gewählte Gestaltung ein weiterer Haftungsschuldner beschert worden und das Haftungssubstrat des lebenden Betriebs erhalten geblieben. Daher sei zumindest zweifelhaft, ob die gewählte Gestaltung dem Beiseiteschaffen von Vermögen der GmbH und damit der Benachteiligung von Gläubigern gedient habe. Zweifel ergäben sich auch daraus, dass das AG trotz einer Remonstration des FA den Beschluss über den Wechsel der Geschäftsführung in das Handelsregister eingetragen habe.
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Hinsichtlich der Körperschaft- und Umsatzsteuer 2002 und 2003 sei der Haftungsbescheid rechtmäßig und die Klage abzuweisen. Der Kläger habe es grob fahrlässig unterlassen, die Steuererklärungen bis zum 31. Mai der Jahre 2003 und 2004 abzugeben. Dadurch sei der Steuerausfall verursacht. Der GmbH hätten in den Jahren 2003 und 2004 ausreichend Mittel für die Begleichung der Steuerschulden zur Verfügung gestanden.
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Mit seiner Revision macht das FA geltend, das FG habe die Haftung des Klägers für die Umsatzsteuervorauszahlungen IV. Quartal 2004 und I. Quartal 2005 zu Unrecht mit der Begründung verneint, der Kläger sei zum maßgeblichen Zeitpunkt (10. Februar 2005) bereits als Geschäftsführer abberufen gewesen. Angesichts der vorliegenden Indizien sei als erwiesen anzusehen, dass die Übertragung der Gesellschafteranteile auf Z und die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer die Voraussetzungen einer sog. "Firmenbestattung" erfüllten und damit wegen Sittenwidrigkeit nichtig seien. Abgesehen davon habe das FG --unter Missachtung der diesbezüglichen Ausführungen schon in der Einspruchsentscheidung-- unterlassen, die Haftung des Klägers wegen Verletzung der Mittelvorsorgepflicht zu prüfen. Angesichts der wirtschaftlichen Lage der GmbH und in Kenntnis der im Februar 2005 fällig werdenden Umsatzsteuern hätte der Kläger die erforderlichen Mittel bereithalten können und müssen.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG insoweit aufzuheben, als es die Haftung für Umsatzsteuer IV. Quartal 2004 und I. Quartal 2005 (jeweils zuzüglich entstandener Säumniszuschläge) betrifft, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Der Kläger hält die Entscheidung des FG für richtig und beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er weist ergänzend darauf hin, dass der weitere Haftungsschuldner X bereits erhebliche Zahlungen geleistet habe, die auch bei seiner, des Klägers, Inanspruchnahme berücksichtigt werden müssten.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist begründet. Das Urteil beruht in dem angefochtenen Ausspruch auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des FG ist insoweit aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
- 10
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1. Das Urteil ist rechtsfehlerhaft, weil die Haftung des Klägers für die nicht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen IV. Quartal 2004 und I. Quartal 2005 der GmbH nicht schon daran scheitert, dass er im Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Steuern nicht mehr Geschäftsführer der GmbH war.
- 11
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt als Haftungsschuldner i.S. der §§ 69, 34 AO grundsätzlich auch ein zwischenzeitlich ausgeschiedener Geschäftsführer in Betracht, wenn er die ihm während seiner Tätigkeit obliegenden steuerlichen Pflichten der Gesellschaft schuldhaft nicht erfüllt hat. Das kann der Fall sein, wenn der gesetzliche Vertreter ungeachtet der erkennbar entstehenden Steueransprüche für deren spätere Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit keine Sorge trifft. Dabei kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein bestimmtes pflichtmäßiges Verhalten auch schon vor der Entstehung der Steuerforderung geboten sein, wenn die Entstehung absehbar war (Senatsbeschluss vom 25. April 2013 VII B 245/12, BFH/NV 2013, 1063, m.w.N.).
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b) In Beachtung dieser Rechtsprechung hätte das FG --auch wenn der Kläger nur bis 2. Februar 2005 Geschäftsführer war-- feststellen müssen, ob und ggf. in welchem Umfang er bis zu seiner Abberufung als Geschäftsführer die erforderlichen Mittel für die Begleichung der zu diesem Zeitpunkt --also bis zum 2. Februar 2005-- schon entstandenen Steuern für das IV. Quartal 2004 und das I. Quartal 2005 hätte beiseite legen können und müssen.
- 13
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Feststellungen dazu sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Zwar geht das FG im Rahmen der Prüfung, ob der Kläger für Körperschaft- und Umsatzsteuer der Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 zu Recht in Haftung genommen worden ist, davon aus, dass die GmbH in den Jahren 2003 und 2004 über ausreichende Mittel für die Begleichung der Steuerschulden verfügte. Die dieser Annahme zugrunde liegenden Feststellungen lassen aber nicht den Schluss zu, die GmbH sei auch noch im letzten Quartal 2004 und Anfang 2005, dem Zeitraum, in dem der Kläger Mittelvorsorge für die bevorstehenden Steuerfälligkeiten hätte treffen müssen, in der Lage gewesen, sämtliche Verbindlichkeiten der GmbH vollständig zu bedienen. Die sich insoweit vor dem Hintergrund des bevorstehenden Insolvenzverfahrens aufdrängenden Zweifel hätten das FG veranlassen müssen, sich mit den dazu in dem von ihm selbst beigezogenen Insolvenzgutachten zu findenden Aussagen des Insolvenzverwalters (insbesondere, dass die GmbH auch schon vor Februar 2005 keine Zahlungen auf bestehende Verbindlichkeiten mehr geleistet habe) auseinanderzusetzen. Daran ändert auch nichts, dass im Fall mangelnder Mitwirkung des Geschäftsführers die Haftungssumme zu schätzen und der Grundsatz der anteiligen Tilgung unter Umständen sogar ganz außer Acht gelassen werden kann --wie das FG zur Begründung der 100 %igen Haftung für die übrigen Steuern argumentiert hat (vgl. dazu z.B. Senatsbeschluss vom 19. November 2012 VII B 126/12, BFH/NV 2013, 504). Denn auch bei einer --dem Grunde nach berechtigten-- Schätzung der Tilgungsquote ist das FG verpflichtet, sämtliche bekannten Umstände --hier insbesondere das Insolvenzgutachten-- im Rahmen seiner Schätzung zu berücksichtigen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 Abs. 1 Satz 2 AO).
- 14
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2. Richtig und insoweit keiner weiteren Feststellungen des FG bedürftig ist allerdings die Haftungsfreistellung des Klägers hinsichtlich möglicherweise nach dem 2. Februar 2005 entstandener Umsatzsteuerschulden der GmbH. Die Auffassung des FG, der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt rechtswirksam als Geschäftsführer abberufen worden und habe folglich keine steuerlichen Pflichten für die GmbH mehr zu erfüllen gehabt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 15
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Das FG hat die vom FA in den Mittelpunkt seiner Revisionsbegründung gerückten Fragen, ob die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer im Zusammenhang mit einer sog. Firmenbestattung steht, deshalb sittenwidrig und nichtig ist und der Kläger auch hinsichtlich der streitigen Umsatzsteuervorauszahlungen Haftungsschuldner geblieben ist, in seiner Entscheidung eingehend erörtert. Insbesondere hat es die vom FA als typische Indizien einer "Firmenbestattung" angesehenen Umstände der Anteilsübertragung auf einen nicht mehr auffindbaren Übernehmer, der zeitgleichen Geschäftsführerabberufung und der Betriebsübernahme durch X "unter Umgehung einer geordneten Insolvenz" erwogen, aber als durch den tatsächlich verwirklichten Lebenssachverhalt teils widerlegt, teils jedenfalls als nicht hinreichend überzeugend angesehen. An diese Würdigung des --vom FA nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen-- vom FG zugrunde gelegten Sachverhalts ist der erkennende Senat gebunden, da sie weder gegen Denkgesetze noch allgemeine Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2012 VII R 42/11, BFH/NV 2013, 942, m.w.N.). Vielmehr ist das den Indizien des FA entgegengehaltene Argument, dem Bild einer organisierten Firmenbestattung entspreche die gewählte Gestaltung nicht, da sie dem Fiskus hinsichtlich der --bei Annahme einer Firmenbestattung allein betroffenen-- im IV. Quartal 2004 und I. Quartal 2005 entstandenen Betriebssteuern einen weiteren Haftungsschuldner beschert habe, nicht nur möglich, sondern nachvollziehbar.
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3. Im zweiten Rechtszug wird das FG zu prüfen haben, ob die wirtschaftliche Lage der GmbH ab Oktober 2004 bis 2. Februar 2005 eine Mittelvorsorge für die bevorstehenden Umsatzsteuerfälligkeiten erlaubte und bejahendenfalls --unter Berücksichtigung der gleichmäßigen Bedienung aller Verbindlichkeiten-- in welchem Umfang.
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.
(1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
(2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.
(3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.
(5) Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.
(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit
- 1.
der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes beantragt oder - 2.
(weggefallen)
- 3.
zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008 oder - 4.
zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuervergütungen oder - 4a.
zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, oder - 4b.
zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 - 4c.
zur Durchführung der Amtshilfe für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 3a des EU-Amtshilfegesetzes oder
- 5.
der Steuerpflichtige zustimmt oder die von ihm oder eine für ihn nach § 139b Absatz 10 Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelte Kontoverbindung verifiziert werden soll.
(8) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b,
- 1.
den für die Verwaltung - a)
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, - b)
der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, - c)
der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, - d)
der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, - e)
des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz, - f)
der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und - g)
des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
- 2.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, und - 3.
den Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
- 1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und - a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder - b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder - c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erlass der Vollstreckungsanordnung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
- 2.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder - 3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.
(8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung zulassen. Das Bundeszentralamt für Steuern soll der ersuchenden Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist die betroffene Person auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist die betroffene Person vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.
(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersuchenden zu dokumentieren.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.