Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 16. Apr. 2015 - 5 K 482/14
Tenor
Der Haftungsbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 24. Januar 2014 wird aufgehoben, soweit der Kläger zu mehr als 28.776,15 EUR herangezogen worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 97 %, die Beklagte zu 3 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
3Der Kläger war seit 3. März 2006 als Geschäftsführer der H. B. GmbH, M., im Handelsregister des Amtsgerichts Q. , I. 8135 eingetragen.
4Am 27. Februar 2009 setzte das Finanzamt M. den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2007 für die GmbH mit 8.195,00 EUR fest und legte dabei einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 163.901,00 EUR zugrunde. Daraufhin erließ der Bürgermeister der Beklagten einen Gewerbesteuerbescheid vom 4. März 2009, mit dem u.a. für das Jahr 2008 eine Gewerbesteuervorauszahlung von 33.025,85 EUR festgesetzt wurde.
5Mit Schreiben vom 29. April 2009 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Vertreter der GmbH an die Beklagte und teilte mit, der Gewinn habe im Jahr 2007 163.901,00 EUR betragen; allerdings sei für das Jahr 2008 die Vorauszahlung herabzusetzen. Mit weiteren Schreiben vom 12. Mai 2009 bezifferte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Gewinn für 2008 auf ca. 71.000,00 EUR. Dementsprechend setzte das Finanzamt M. unter dem 26. Mai 2009 den Gewerbesteuermessbetrag für Vorauszahlungszwecke ab 2008 auf 2.485,00 EUR fest. Ab 2009 wurde der Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlung mit Bescheid vom selben Tage auf 0,00 EUR festgesetzt.
6Am 29. Mai 2009 setzte der Bürgermeister der Beklagten die Vorauszahlung für Gewerbesteuer 2008 unter Berücksichtigung dieses Messbetrages auf 10.014,55 EUR fest.
7Mit Schreiben, datiert unter dem 18. Mai 2009, beantragte die H. B. GmbH Aussetzung und Stundung der Steuerschuld. Daraufhin forderte der Bürgermeister der Beklagten die Firma am 8. Juni 2009 auf, aktuelle Verbindlichkeiten der GmbH darzulegen, nachzuweisen, ob eine Darlehensaufnahme zur Steuerschuldtilgung möglich ist, ob Sicherheiten angeboten werden könnten und welche Raten zahlbar seien. Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 bot die H. B. GmbH nochmals Ratenzahlung an, woraufhin die Beklagte ihre Anfrage am 11. August 2009 an die GmbH wiederholte.
8Am 3. Dezember 2009 regte das Finanzamt M. an, der GmbH das Gewerbe wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit zu untersagen. Nach Auskunft des Finanzamtes M. vom 26. Mai 2010 beliefen sich die dortigen Steuerrückstände der GmbH zu diesem Zeitpunkt auf 13.111,42 EUR. Mit Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2010 untersagte der Bürgermeister der Beklagten die Gewerbeausübung. Mit Gerichtsbescheid vom 28. Juli 2011 ‑ 1 K 1979/10 ‑ wies das Verwaltungsgericht Arnsberg die hiergegen erhobene Klage ab.
9Mit Datum vom 20. Mai 2010 setzte der Bürgermeister der Beklagten die Gewerbesteuer für die H. B. GmbH im Jahr 2008 auf 38.647,70 EUR fest und verfügte - unter Anrechnung der bereits festgesetzten Gewerbesteuer in Höhe von 10.014,55 EUR - eine Gewerbesteuerzahlung von 28.633,15 EUR. Zugleich erließ er einen Gewerbesteuerzinsbescheid über 143,00 EUR. Nachdem das Finanzamt M. für das Jahr 2009 den Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt hatte, erließ der Bürgermeister der Beklagten unter dem 21. Juli 2010 einen weiteren Gewerbesteuerbescheid über 705,25 EUR und ‑ nach weiterer Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ‑ am 15. März 2012 über 73,10 EUR für das Jahr 2010.
10Den am 23. Februar 2011 gestellten Antrag auf Insolvenzeröffnung lehnte das Amtsgericht Q. mit Beschluss vom 10. Oktober 2011 ‑ 2 IN 89/11 ‑ mangels Masse ab.
11Am 28. November 2013 hörte der Bürgermeister der Beklagten den Kläger zu der beabsichtigten Heranziehung im Haftungswege an und bat um Stellungnahme dazu, warum in den Jahren 2009 und 2010 keine Gewerbesteuererklärungen beim Finanzamt eingereicht worden seien, welche Mittel der Firma während ihres Tätigkeitszeitraums und zur Fälligkeit der Steuerforderungen zur Verfügung gestanden hätten, aus welchen Gründen Steuerforderungen nicht gezahlt worden seien und ob und in welcher Höhe auf Verbindlichkeiten oder Forderungen anderer Gläubiger gezahlt worden sei.
12Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 teilte der Kläger mit, für die Jahre 2009 und 2010 seien keine Abschlüsse mehr gefertigt worden, weil man den Steuerberater nicht habe bezahlen können. Außerdem seien die Buchführungsunterlagen vom Insolvenzverwalter bzw. Gerichtsvollzieher eingelagert und später vernichtet worden. 2009 und 2010 sei ein deutlicher Verlust der Gesellschaft gegeben gewesen. Kreditlinien hätten nicht zur Verfügung gestanden.
13Mit Haftungsbescheid vom 24. Januar 2014 zog der Bürgermeister der Beklagten den Kläger zur Haftung wegen Gewerbesteuerrückständen in Höhe von insgesamt 29.555,00 EUR heran. Dabei teilte er die Forderung auf in Gewerbesteuer 2008: 28.633,15 EUR, Nachforderungszinsen 2008: 143,00 EUR, Gewerbesteuer 2009: 705,25 EUR, Gewerbesteuer 2010: 73,10 EUR und einen Säumniszuschlag von 0,50 EUR. Zur Begründung machte er u.a. geltend: Am 23. Juni 2010 sei die Forderung für das Jahr 2008 fällig gewesen. Schon zu diesem Zeitpunkt hätten Rückstände bei unterschiedlichen Stellen bestanden. Am 3. Dezember 2009 sei wegen Steuerrückständen und steuerlicher Unzuverlässigkeit eine Gewerbeuntersagung angeregt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger sich um eine Insolvenz des Unternehmens bemühen müssen. Für die Jahre 2009 und 2010 seien keine Erklärungen beim Finanzamt eingereicht worden. Insgesamt habe der Kläger in Erkenntnis dieser Tatsachen grob fahrlässig gehandelt. Demgemäß sei es ermessensgerecht, ihn auf den gesamten Haftungsschaden in Anspruch zu nehmen.
14Am 20. Februar 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er u.a. geltend: Zum Fälligkeitszeitpunkt der Gewerbesteuer 2008 am 23. Juni 2010 hätten keine Mittel zur Begleichung der Steuerschulden mehr zur Verfügung gestanden. Es seien keine anderen Gläubiger vorrangig befriedigt worden, auch sei nicht den Grundsätzen der anteiligen Tilgung widersprechend vorgegangen worden. Ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden sei ebenfalls nicht festzustellen. In den Jahren 2009 und 2010 seien keine Erklärungen zur Gewerbesteuer abgegeben worden, weil keine Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Er ‑ der Kläger ‑ sei noch bis kurz vor Anmeldung der Insolvenz davon ausgegangen, dass er liquide Mittel aus einem anhängigen Rechtsstreit über ausstehende Lizenzansprüche erhalten werde.
15Der Kläger beantragt,
16den Haftungsbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 24. Januar 2014 aufzuheben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Mit Schriftsätzen vom 24. März 2015 und vom 30. März 2015 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 1 K 1979/10 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22Das Gericht entscheidet gemäß § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer.
23Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Der angefochtene Haftungsbescheid vom 24. Januar 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin gegen ihn eine Haftungssumme von mehr als 28.776,15 EUR festgesetzt worden ist; im Übrigen ist er rechtmäßig.
24Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind die §§ 191 Abs. 1 Satz 1, 69 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Gemäß § 69 Satz 1 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.
25Der Kläger kommt als ehemaliger Geschäftsführer der H. B. GmbH als Haftungsschuldner in Betracht. Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern bzw. die steuerlichen Nebenleistungen aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten (§ 34 Abs. 1 AO). Eine diesbezügliche Pflichtverletzung ist in der Regel grob fahrlässig.
26Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Oktober 2013 ‑ 14 B 535/13 ‑ m.w.N., Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 2014, 56; zur Erstreckung der Haftung auf die steuerlichen Nebenleistungen vgl. z.B. Bundesfinanzhof (BFH), Urteile vom 1. August 2000 - VII R 110/99 -, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) 192, 249 und vom 22. Februar 1980 - VI R 185/79 -, BFHE 130, 128.
27Dabei wirkt die Bestandskraft von Gewerbesteuermessbescheiden und Gewerbesteuerbescheiden gemäß § 166 AO auch gegen Vertreter und Bevollmächtigte einer juristischen Person.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013 ‑ 14 B 535/13 ‑ m.w.N., a.a.O.
29Zu der Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Steuern bzw. die steuerlichen Nebenleistungen entrichtet werden, gehört auch die Pflicht zur Bildung von Rücklagen (Vermögens- bzw. Mittelvorsorgepflicht). Rücklagen sind zum einen zu bilden, wenn die Entstehung von Steuerforderungen bereits absehbar ist und zum anderen, wenn Steuerforderungen entstanden, aber streitbefangen sind. Pflichtverletzungen sind in beiden Fällen in der Regel grob fahrlässig. Der Geschäftsführer haftet daher, wenn er sich durch die Verwaltungstätigkeit im Vorfeld der Fälligkeit außer Stande setzt, zum Fälligkeitszeitpunkt die Steuern bezahlen zu können.
30Vgl. BFH, Urteile vom 11. März 2004 - VII R 19/02 -, BFHE 205, 335 und vom 17. November 1992 - VII R 13/92 -, BFHE 170, 295 und Beschluss vom 4. Mai 1998 - I B 116/96 - (juris); OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2013 ‑ 14 B 535/13 ‑, a.a.O. und vom 20. Februar 2015 - 14 A 2071/14 - (www.nrwe.de und juris).
31Sind allerdings keine zu verwaltenden Mittel (mehr) vorhanden, trifft den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person auch nicht die Pflicht, die Steuern bzw. steuerlichen Nebenleistungen zu entrichten. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um alle Schulden zu bezahlen, ist der Vertreter auch nicht verpflichtet, die Steuerschulden vorrangig zu befriedigen. Er hat vielmehr im Zeitpunkt der Fälligkeit die vorhandenen Mittel lediglich anteilig zur Befriedigung des Steuergläubigers und der übrigen Gläubiger einzusetzen (Grundsatz der anteiligen Befriedigung).
32Vgl. zum Grundsatz der anteiligen Befriedigung: BFH, Beschlüsse vom 11. Juni 1996 - I B 60/95 - (juris) und vom 4. Mai 2004 - VII B 318/03 - (juris); OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2013 ‑ 14 B 535/13 ‑, a.a.O. m.w.N. und vom 20. Februar 2015 - 14 A 2071/14 - (www.nrwe.de und juris).
33Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheides hat grundsätzlich die Steuergläubigerin zu belegen. Allerdings ist der potentielle Haftungsschuldner auf Anforderung des Steuergläubigerin verpflichtet, an der Feststellung der Grundlagen für den Erlass eines Haftungsbescheides mitzuwirken bzw. diesbezüglich Auskünfte zu erteilen (vgl. §§ 93 Abs. 1 Satz 1, 90 Abs. 1 AO). Wird diese Mitwirkungspflicht verletzt, kann dies gegen den potentiellen Haftungsschuldner verwertet werden. Der Haftungsschuldner ist jedoch nicht verpflichtet, sich Buchführungsunterlagen, die sich ohne Verstoß gegen Rechtspflichten nicht mehr in seinem Besitz befinden, zu verschaffen.
34Vgl. BFH, Urteile vom 11. Juli 1989 - VII 81/87 -, BFHE 157, 315, vom 23. August 1994 - VII R 134/92 - (juris) und vom 4. Dezember 2007 - VII R 18/06 - (juris); OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 14 B 535/13 - a.a.O., zu Vorstehendem insgesamt.
35Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig, soweit er sich auf eine Haftungsschuld von 28.776,15 EUR bezieht (1). Hingegen hat die Klage Erfolg, soweit mit dem Haftungsbescheid vom 24. Januar 2014 weitere 778,85 EUR für Gewerbesteuer 2009 und 2010 sowie ein Säumniszuschlag geltend gemacht worden ist.
36(1) Die Klage hat keinen Erfolg, soweit mit dem Haftungsbescheid eine Primärschuld von 28.633,15 EUR Gewerbesteuer 2008 (a) und Gewerbesteuerzinsen 2008 in Höhe von 143,00 EUR (b) festgesetzt worden sind. Insoweit bestehen ein bestandskräftiger Gewerbesteuermessbescheid vom 17. Mai 2010, ein Gewerbesteuerbescheid und ein Gewerbesteuerzinsbescheid vom 20. Mai 2010 über die genannten Summen.
37(a) Die Heranziehung des Klägers im Haftungswege für die Gewerbesteuer 2008 der H. B. GmbH ist zu Recht erfolgt.
38Der Kläger hat die Pflicht zur Entrichtung von Steuern aus Mitteln der GmbH (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 AO) grob fahrlässig verletzt (§ 69 Satz 1 AO). Der Kläger als Geschäftsführer der H. B. GmbH hätte zur Überzeugung des Gerichts im Jahr 2008 seiner Pflicht zur Mittelvorsorge nachkommen können. Denn die Entstehung der Steuerpflicht war für ihn absehbar, weil die Gesellschaft sowohl 2007 und auch 2008 (noch) Gewinne erzielt hat. Dass er bzw. die GmbH 2008 keine Rücklagen für die Zahlung der Gewerbesteuer bzw. Nachforderungszinsen hätte bilden können, ohne andere Verbindlichkeiten zu schmälern oder die Existenz der GmbH zu gefährden, hat der Kläger nicht vorgetragen; seine Einwände beziehen sich im Wesentlichen auf die Steuerpflicht in den Jahren 2009 und 2010. Im Gegenteil hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Vertreter der GmbH am 12. Mai 2009 einen Gewinn 71.000,00 EUR angegeben, der Grundlage des Vorauszahlungsbescheides ab 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamts M. vom 26. Mai 2009 geworden ist.
39Vor diesem Hintergrund ist die Ausübung des Ermessens der Beklagten, die der gerichtlichen Überprüfung im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO unterliegt, nicht zu beanstanden. Eine fehlerfreie Ausübung des Ermessens setzt voraus, dass die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt - in den Grenzen ihrer Amtsermittlungspflicht (§ 88 Abs. 1 Satz 1 AO) - vollständig aufklärt. Die fehlende Aufklärung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermessensnorm ‑ hier des § 191 Abs. 1 Satz 1 AO ‑ begründet daher einen Ermessenfehler, der die Aufhebung der behördlichen Entscheidung rechtfertigt.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2004 - 10 B 2076/04 - (juris) und vom 5. Januar 2012 - 14 B 1144/11 -, Der Gemeindehaushalt (GemHH) 2012, 69; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 25. August 2011 - 24 L 560/11 - (www.nrwe.de und juris).
41Diesen Maßgaben hat die Beklagte indessen genügt. Insbesondere hat sie in ihrem Anhörungsschreiben vom 28. November 2013 (erneut) detailliert die wirtschaftliche Situation der GmbH im Haftungszeitraum abgefragt. Die Stellungnahme, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers für die GmbH hieraufhin abgegeben hat, hat indes nicht zu einer anderen Bewertung der wirtschaftlichen Möglichkeiten der GmbH im Jahre 2008 beigetragen. Das entspricht im Übrigen dem Ergebnis der gleich gelagerten Anfragen des Bürgermeisters der Beklagten, z.B. vom 8. Mai 2009.
42Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht der zutreffende Haftungsschuldner sei bzw. dass die Beklagte ihr Auswahlermessen nach § 191 AO unzutreffend ausgeübt habe, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden.
43(b) Dieselben Erwägungen wie vorstehend gelten hinsichtlich der Aussetzungszinsen für das Jahr 2008 in Höhe von 143,00 EUR. Auch diesbezüglich hatte der Kläger bzw. die GmbH grundsätzlich eine (monatlich entstehende) Rücklagenbildungspflicht. Dass die Aussetzungszinsen erst im Jahre 2010 festgesetzt wurden, ist insoweit nicht von Belang.
44(2) Die Klage hat hingegen Erfolg, soweit sie sich auf die Haftung des Klägers mit dem angefochtenen Bescheid für die Gewerbesteuer 2009 und 2010 sowie den Säumniszuschlag von 0,50 EUR bezieht. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
45Die Beklagte ist ermessensfehlerhaft ohne hinreichenden tatsächlichen Anhalt von der Zahlungsfähigkeit der H. B. GmbH in den benannten Zeiträumen ausgegangen. Denn im Hinblick auf die vom Finanzamt M. im Schätzungswege angenommenen minimalen Gewerbeerträge von 5.000,00 EUR für 2009 (Messbescheid vom 19. Juli 2010) und 500,00 EUR für 2010 (Messbescheid vom 7. März 2012) musste die Beklagte vor dem Hintergrund des Insolvenzantrages vom 23. Februar 2011 und dem Vorbringen der GmbH hierzu im Übrigen davon ausgehen, dass keine genügenden Mittel zur Begleichung der Steuerschulden bzw. Rücklagenbildung vorhanden waren. Im Übrigen hatte das Finanzamt M. schon mit Bescheid vom 26. Mai 2009 den Gewerbesteuermessbetrag zu Vorauszahlungszwecken auf 0,00 EUR festgesetzt. Davon abgesehen hat der Bürgermeister der Beklagten mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 an den Vollstreckungsdienst seiner Behörde selbst mitgeteilt, die GmbH sei am 8. Dezember 2008 aufgegeben worden und am 3. Dezember 2009 habe das Finanzamt M. angeregt, das Gewerbe wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit zu untersagen. Dementsprechend hat das erkennende Verwaltungsgericht Arnsberg in seinem Gerichtsbescheid vom 28. Juli 2011 - 1 K 1979/10 - festgestellt, dass sich nach Auskunft des Finanzamtes M. die Steuerrückstände der Klägerin (am 26. Mai 2010) auf 13.111,42 EUR beliefen.
46Anhaltspunkte für eine fortbestehende Zahlungsfähigkeit der H. B. GmbH lagen auch im Übrigen nicht vor. Dass die GmbH zu den Anfragen des Bürgermeisters der Beklagten im Verwaltungsverfahren zu ihrer finanziellen Situation vom 8. Juni 2009 und vom 11. August 2009 keine Angaben gemacht hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar kann eine Mitwirkungspflichtverletzung zur Einschränkung der Amtsermittlungspflicht führen. Das gilt allerdings nur in der Form, dass zum Nachteil des Mitwirkungsverpflichteten ein Sachverhalt zugrunde gelegt werden darf, für den eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2012 ‑ 14 B 787/12 ‑ (www.nrwe.de und juris).
48Für die Zahlungsfähigkeit der H. B. GmbH in den Haftungszeiträumen sprach indes keine solche Wahrscheinlichkeit.
49Vor diesem Hintergrund überwogen die Anhaltspunkte für eine tatsächlich bestehende Mittellosigkeit der GmbH, die von der Beklagten nicht ermessensgerecht berücksichtigt worden sind.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
52ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 16. Apr. 2015 - 5 K 482/14
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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 95.585,02 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
4Die Ausführungen dazu, dass die Beklagte bei der angekündigten Zwangsvollstreckung im September 2008 die Vollziehung von Steuerbescheiden ausgesetzt gehabt habe und dass die Beklagte selbst von einer Einstellung oder dem Ruhen der Zwangsvollstreckung im Jahre 2009 ausgegangen sei, vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu wecken. Es geht darum, dass der Kläger als Geschäftsführer der steuerschuldnerischen GmbH in dem im Bescheid genannten Haftungszeitraum vom 1.9.2008 bis 15.2.2011 fällige Steuern pflichtwidrig nicht entrichtet hat. Mit dem Vorbringen wird nicht in Abrede gestellt, dass die genannten Steuern nicht binnen dieses Zeitraums fällig waren.
5Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit bloß anteiliger Tilgung verneint, weil ausreichende Mittel vorhanden gewesen seien. Letzteres trügen aber die diesbezüglichen Ausführungen des Urteils nicht, vielmehr sei eine Gegenüberstellung aller Schulden und Umsätze erforderlich gewesen. Wäre dies geschehen, wäre festgestellt worden, dass keine ausreichenden Mittel zur vollständigen Zahlung der Steuern vorhanden gewesen seien.
6Auch dieses Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Zwar trifft der Ausgangspunkt des Klägers zu, dass dann, wenn keine verwalteten Mittel (mehr) vorhanden sind, den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person auch nicht die Pflicht trifft, die Steuern bzw. steuerlichen Nebenleistungen zu entrichten. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um alle Schulden zu bezahlen, ist der Vertreter auch nicht verpflichtet, die Steuerschulden vorrangig zu befriedigen. Er hat vielmehr im Zeitpunkt der Fälligkeit die vorhandenen Mittel lediglich anteilig zur Befriedigung des Steuergläubigers und der übrigen Gläubiger einzusetzen (Grundsatz der anteiligen Befriedigung).
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2013 ‑ 14 B 535/13 ‑, NRWE Rn. 12 f. m. w. N.
8Diese Beschränkung der Haftung des Geschäftsführers entfällt, wenn dem Haftungsschuldner deshalb keine ausreichenden Mittel zur Verfügung standen, weil er sich durch die Verwaltungstätigkeit im Vorfeld der Fälligkeit außerstande setzt, zum Fälligkeitszeitpunkt die Steuern bezahlen zu können (Verstoß gegen die Mittelvorsorgepflicht).
9Zur Mittelvorsorgepflicht vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1988 ‑ 8 C 13.87 ‑, NJW 1989, 1873 (1874); BFH, Urteil vom 20.5.2014 ‑ VII R 12/12 ‑, BB 2014, 2470 (2471), Rn. 11; Urteil vom 28.11.2002 ‑ VII R 41/01 ‑, BFHE 200, 482 (485); Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl., Rn. 92.
10Auch für steuerauslösende Tätigkeiten des Geschäftsführers ab Insolvenzreife des Steuerschuldners entfällt die Beschränkung.
11Vgl. Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl., Rn. 89 ff.
12Auf solche Ausnahmen von der Haftungsbeschränkung hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht abgestellt, da es von ausreichenden Mitteln bei Fälligkeit der Steuerschulden ausgegangen ist. Das stellt der Kläger durch seine Forderung, es hätte eine Gegenüberstellung von Forderungen und liquiden Mitteln vorgenommen werden müssen, nicht durchgreifend in Frage. Richtig ist, dass dies in der Tat der Weg ist, um die Auskömmlichkeit der Mittel zum Fälligkeitszeitpunkt festzustellen. Genau diese Feststellung hat die Beklagte zu treffen versucht, als sie den Kläger mit Anhörungsschreiben vom 18.7.2011 aufforderte, zu folgenden Fragen Auskunft zu geben:
13"1. Welcher Bestand an Eigenmitteln war bei der Gesellschaft im Haftungszeitraum vorhanden?
142. Wie hoch waren die Verbindlichkeiten zu Beginn des Haftungszeitraums?
153. Um welchen Betrag haben sich die Verbindlichkeiten bis zum Ende des Haftungszeitraums verändert?
164. In welcher Höhe wurden Verbindlichkeiten (mit Ausnahme der einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuern) getilgt?
175. Sind die Steuerschulden (ohne die einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuern) etwa in dem gleichen Verhältnis getilgt worden wie die anderen Verbindlichkeiten?"
18Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 9.8.2011 verweigerte der Kläger die Beantwortung der Fragen, da er bereits dem Grunde nach nicht hafte. Wegen dieses Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ KAG ‑ i. V. m. §§ 93 Abs. 1 Satz 1, 90 Abs. 1 der Abgabenordnung ‑ AO ‑) waren die Beklagte und auch das Verwaltungsgericht befugt, auf das Vorhandensein auskömmlicher Mittel ‑ wie geschehen ‑ aus den sonst vorliegenden Informationen ohne eine derartige Gegenüberstellung zu schließen. Darauf hat die Beklagte bereits im angefochtenen Bescheid auf S. 11 hingewiesen. Weil der Kläger entgegen seiner Auffassung seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, war die Begrenzung der Aufklärungs- und Ermittlungspflicht der Beklagten entsprechend begrenzt.
19Vgl. zu den Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht Rätke in: Klein, AO, 12. Aufl., § 90 Rn. 12; Wünsch in: Koenig, AO, 3. Aufl., § 90 Rn. 43.
20Die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht in diesem Punkt wird auch durch das weitere Antragsvorbringen nicht in Frage gestellt. Zwar hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren die gestellten Fragen mit Schriftsatz vom 10.7.2014 teilweise beantwortet. Die Klägerin behauptet dort, dass sich die Gesamtverbindlichkeiten am Ende des Haftungszeitraums auf 909.036,51 Euro beliefen, wovon allein 851.922,59 Euro auf Steuerrückstände entfielen. Auf diese sei zum Teil gezahlt worden, auf die sonstigen Verbindlichkeiten nichts. Dieser Vortrag war nach wie vor unvollständig, da die Frage nach den im Haftungszeitraum vorhandenen Eigenmitteln nicht beantwortet wurde. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag im angegriffenen Urteil auf S. 6 f. berücksichtigt, aber demgegenüber auf S. 12 festgestellt, dass allein in den Jahren 2009 und 2010 Umsätze von 3.059.900,04 Euro erzielt wurden, und die Auffassung vertreten, mit diesen und anderen erzielten Umsätzen hätten die Steuerschulden bedient werden können. Warum aus diesen Einnahmen nicht die Gesamtsumme aller Verbindlichkeiten hat getilgt werden können, ist in der Tat nicht erkennbar. Verständlich wäre eine Hinderung an vollständiger Zahlung nur, wenn noch anderweitige Verbindlichkeiten bestanden haben und getilgt worden sein sollten (Lohn, Miete), was aber nicht dargelegt wurde.
21Der Verweis auf Bilanzen ist unergiebig. Es kommt nicht darauf an, wie sich zu bestimmten Stichtagen das Verhältnis des Vermögens und der Schulden der GmbH darstellte, sondern darauf, warum die vom Kläger geführte GmbH mit den im Haftungszeitraum erzielten Einnahmen nicht die im genannten Schriftsatz aufgeführten Verbindlichkeiten getilgt hat. Es war weder Aufgabe der Beklagten noch des Verwaltungsgerichts, den Verbleib des eingenommenen Geldes aus Jahresabschlüssen herauszudestillieren, wenn dies überhaupt möglich sein sollte, vielmehr oblag es dem Kläger, durch vollständige Beantwortung der Fragen, insbesondere der Frage 4, den Verbleib des Geldes offen zu legen. Mit dem Verweis auf bloß teilweise Tilgung von Steuerschulden in anderen Städten ist es nicht getan. Schließlich werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch nicht wegen der angeblichen Anfechtung von Zahlungen nach § 133 der Insolvenzordnung durch den Insolvenzverwalter geweckt. Das wäre allenfalls von Bedeutung, wenn dem Kläger als verletzte Pflicht vorgehalten würde, eine wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbare Zahlung unterlassen zu haben. Dafür gibt es angesichts der vom Verwaltungsgericht festgestellten Solvenz der Steuerschuldnerin im Haftungszeitraum keinen Anhalt.
22Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die aufgeworfene Frage,
23"Ist es ausreichend, bei der rechtlichen Überprüfung und Einordnung sowie anschließenden Beurteilung, ob der Grundsatz der anteiligen Tilgung und damit das Gleichbehandlungsgebot Anwendung zu finden hat, lediglich auf die von der Steuerschuldnerin erzielten Umsätze ohne Berücksichtigung der ‑ vom Kläger vorgetragenen ‑ Verbindlichkeiten abzustellen? Unterliegt das Verwaltungsgericht hier nicht dem Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatz? Wenn ja, wie weit geht dieser?"
24ist nicht klärungsfähig, da sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht stellen würde. Wie oben ausgeführt hat das Verwaltungsgericht keineswegs nur auf die Umsätze abgestellt, sondern diese zu den vom Kläger vorgetragenen Verbindlichkeiten in Relation gesetzt. Die Frage nach der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist nicht klärungsbedürftig, da die Rechtsfolgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht geklärt sind, wie oben bereits ausgeführt wurde. Der Umfang der aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht sich ergebenden Begrenzung der Aufklärungs- und Ermittlungspflicht der Gemeinde ist eine Frage des Einzelfalls und fallübergreifender Klärung nicht zugänglich.
25Die weitere Frage,
26"Hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger errechnete Haftungsquote in seiner Entscheidung zu berücksichtigen, bzw. bei einer fehlerhaften oder gar widersprüchlichen Berechnung der Haftungsquote eine Aufklärung des Sachverhaltes vorzunehmen, um bzw. und eine eigenständige Berechnung der Haftungsquote vorzunehmen? Sind dabei die Bilanzen der Steuerschuldnerin, die im Bundesanzeiger veröffentlicht und festgeschrieben sind, zu berücksichtigen? Unterliegt das Verwaltungsgericht hier nicht ebenso dem Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatz? Wenn ja, wie weit geht dieser? Wie weit geht eine ‑ wenn überhaupt ‑ bestehende Beweislast des Klägers bei Erlass des Haftungsbescheides während des Insolvenzeröffnungsverfahrens?"
27ist ebenfalls nicht klärungsfähig, da sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger die Steuerschulden vollständig hätte begleichen können und müssen. Fragen einer Haftungsquote stellen sich dann nicht. Im Übrigen richtet sich der Umfang erforderlicher Sachverhaltsaufklärungsmaßnahmen nach den Umständen des Einzelfalls und ist auch deshalb nicht klärungsfähig.
28Die Frage,
29"Ändert der Umstand, dass vom Kläger geleistete Zahlungen gemäß § 133 InsO anfechtbar sind, etwas an der Kausalität des Schadens im Sinne des § 69 AO?"
30ist nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden kann. Es kommt, wie oben ausgeführt, nicht auf die Anfechtbarkeit geleisteter Zahlungen an, sondern darauf, wie das Verwaltungsgericht auf S. 14 des angegriffenen Urteils zutreffend ausführt, dass nicht gezahlt wurde, als die Gesellschaft über ausreichend Mittel verfügte. Dass solche Zahlungen anfechtbar gewesen wären, legt der Kläger nicht dar.
31Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. April 2013 wird teilweise geändert:
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Münster 9 K 2772/12 gegen den Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2013 wird angeordnet, soweit der Haftungsbescheid bzw. die Zahlungsaufforderung den Betrag von 178.091,94 € übersteigen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin zu 9/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 49.238,62 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde mit dem - sinngemäß - gestellten Antrag,
3den angegriffenen Beschluss teilweise zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage VG Münster 9 K 2772/12 gegen den Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2013 insgesamt anzuordnen,
4hat aus den im Beschwerdeverfahren dargelegten und vom Senat allein zu prüfenden Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nur teilweise Erfolg. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben Erfolg, wenn im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist.
5OVG NRW, Beschlüsse vom 22.5.2012 - 15 B 564/12 -, NRWE Rn. 4, vom 31.3.2004 - 11 B 116/04 ‑, NRWE Rn. 4 f., Beschluss vom 17.9.1993 ‑ 16 B 2069/93 -, NWVBl 1994, 29 (30).
6Grundlage für den Erlass des Haftungsbescheides sind die §§ 191, 69, 37 Abs. 1, 34 der Abgabenordnung - AO -. Danach kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person die ihm obliegenden steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Dabei stehen dem Haftungsschuldner bzw. gesetzlichen Vertreter grundsätzlich sämtliche Einwendungen gegen die Steuer, für die gehaftet werden soll, offen. Dies gilt ‑ ungeachtet der Regelungen der §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 AO - auch für Einwendungen gegen Gewerbesteuermeßbescheide. Anderes gilt - auch für Gewerbesteuermeßbescheide (vgl. § 184 Abs. 1 Satz 3 AO) - allerdings, wenn und soweit die Vorschrift des § 166 AO greift.
7Vgl. BFH, Urteil vom 18.3.1987 - II R 35/86 -, BFHE 149, 267 (271) und BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29.11.1996 ‑ 2 BvR 1157/93 -, NJW 1997, 726 (726 f.). Zur Erstreckung des § 166 AO auf Gewerbesteuermeßbescheide VGH B.-W., Urteil vom 11.10.2001 - 2 S 2429/99 -, NVwZ-RR 2002, 881 (882).
8Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern bzw. die steuerlichen Nebenleistungen aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten (§ 34 Abs. 1 AO). Eine diesbezügliche Pflichtverletzung ist in der Regel grob fahrlässig.
9Zur Erstreckung der Haftung auf die steuerlichen Nebenleistungen vgl. z.B. BFH, Urteile vom 1.8.2000 - VII R 110/99 -, BFHE 192, 249 (250) und vom 22.2.1980 - VI R 185/79 -, BFHE 130, 128 (129). Zur groben Fahrlässigkeit Boeker, in: HHSp, AO/FGO, Loseblatt (Stand: Juni 2013), § 69 AO Rn. 41.
10Zu der Pflicht dafür zu sorgen, dass die Steuern bzw. die steuerlichen Nebenleistungen entrichtet werden, gehört auch die Pflicht zur Bildung von Rücklagen (Vermögensvorsorgepflicht). Rücklagen sind zum einen zu bilden, wenn die Entstehung von Steuerforderungen bereits absehbar ist. Rücklagen sind zum anderen zu bilden, wenn Steuerforderungen entstanden, aber streitbefangen sind. Diesbezüglich gilt die Rücklagenbildungspflicht auch dann, wenn der Steuerberater des Steuerschuldners angegeben hat, dass die Rechtsbehelfe Erfolg haben würden bzw. wenn der Vollzug der Steuerbescheide ausgesetzt worden war. Pflichtverletzungen sind in beiden Fällen in der Regel grob fahrlässig.
11Z.B. BFH, Urteile vom 11.3.2004 - VII R 19/02 -, BFHE 205, 335 (339 ff.), und vom 17.11.1992 - VII R 13/92 -, BFHE 170, 295 (298); BFH, Beschluss vom 4.5.1998 - I B 116/96 -, juris, Rn. 16 f.
12Sind allerdings keine verwalteten Mittel (mehr) vorhanden, trifft den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person auch nicht die Pflicht die Steuern bzw. steuerlichen Nebenleistungen zu entrichten. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um alle Schulden zu bezahlen, ist der Vertreter auch nicht verpflichtet die Steuerschulden vorrangig zu befriedigen. Er hat vielmehr im Zeitpunkt der Fälligkeit die vorhandenen Mittel lediglich anteilig zu Befriedigung des Steuergläubigers und der übrigen Gläubiger einzusetzen (Grundsatz der anteiligen Befriedigung).
13Zum Grundsatz der anteiligen Befriedigung vgl. BFH, Beschlüsse vom 11.6.1996 - I B 60/95 -, juris, Rn. 14, und vom 4.5.2004 - VII B 318/03 -, juris, Rn. 11 ff.; Rüsken, in: Klein, AO, 11. Aufl., § 69 Rn. 58 ff.
14Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheids hat grundsätzlich die Steuergläubigerin zu belegen. Allerdings ist der potentielle Haftungsschuldner auf Anforderung des Steuergläubigerin verpflichtet an der Feststellung der Grundlagen für den Erlass eines Haftungsbescheides mitzuwirken bzw. diesbezüglich Auskünfte zu erteilen (§§ 93 Abs. 1 Satz 1, 90 Abs. 1 AO). Wird diese Mitwirkungspflicht verletzt, kann dies gegen den potentiellen Haftungsschuldner verwertet werden. Der Haftungsschuldner ist jedoch nicht verpflichtet sich Buchführungsunterlagen, die sich ohne Verstoß gegen Rechtspflichten nicht mehr in seinem Besitz befinden, zu verschaffen.
15Z.B. BFH, Urteile vom 11.7.1989 - VII 81/87 -, BFHE 157, 315 (318 ff.), vom 23.8.1994 - VII R 134/92 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 4.12.2007 - VII R 18/06 -, juris, Rn. 33.
16Dies zugrunde gelegt hat die Beschwerde keinen Erfolg, soweit sich der Haftungsbescheid vom 25. Januar 2013 auf eine Haftungsschuld in Höhe von 139.738,99 € bezieht (1). Hingegen hat die Beschwerde teilweise Erfolg, soweit sich der Haftungsbescheid vom 25. Januar 2013 auf Aussetzungszinsen (2.) und auf Säumniszuschläge (3.) bezieht.
171. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit sich der Haftungsbescheid vom 25. Januar 2013 auf eine Primärschuld von 125.784,99 € sowie auf Nachforderungszinsen in Höhe von 13.954,00 € bezieht.
18a) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine Primärschuld der I. m.b.H. (GmbH) in Höhe von 125.784,99 € sowie Nachforderungszinsen in Höhe von 13.954,00 € aus dem Gewerbesteuer- /Zinsbescheid vom 9. März 2007 bestehen. Diese Forderungen aus dem Gewerbesteuer/Zinsbescheid seien rechtmäßig festgesetzt worden. Sie beruhten auf den bestandkräftigen Gewerbesteuermessbescheiden vom 7. März 2007, welche die Antragstellerin gegen sich nach § 166 AO gelten lassen müsse. Dies wird nicht hinreichend angegriffen.
19Die Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuer- /Zinsbescheids vom 9. März 2007 ist von der Antragstellerin nicht bestritten worden (und sie ist im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 184 Abs. 1 Satz 1 und 182 Abs. 1 AO auch nicht sinnvoll bestreitbar). Mit ihren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Gewerbesteuermeßbescheide vom 7. März 2007 kann die Antragstellerin hingegen nicht gehört werden. Diese Gewerbesteuermeßbescheide sind bestandskräftig und die Antragstellerin muss die Drittwirkung dieser unanfechtbaren Steuerfestsetzung in jedenfalls entsprechender Anwendung des § 166 AO wohl gegen sich gelten lassen. Insoweit kann offen bleiben, ob eine unmittelbare Anwendbarkeit des § 166 AO daran scheitert, dass die Gewerbesteuermessbescheide vom 7. März 2007 für die Jahre 2004 und 2005 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind und dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt eines etwaigen Wegfalls des Vorbehalts der Nachprüfung bzw. zum Zeitpunkt der Rücknahme der Klage gegen alle Meßbescheide nicht mehr Geschäftsführerin oder Liquidatorin der GmbH war, da ihre Vertretungsmacht durch die Auflösung der GmbH entfallen war.
20Zur Reichweite von § 166 AO BFH, Beschluss vom 28.3.2001 - VII B 213/00 -, juris, Rn. 18 ff.; FG Münster, Beschluss vom 7. August 2013 - 9 V 1234/12 -, Umdruck S. 10 ff. Zum Entfallen der Vertretungsmacht eines Geschäftsführers nach Auflösung einer GmbH nach österreichischem Recht vgl. § 93 des Österreichischen GmbHG. Zum deutschem Recht BFH, Urteil vom 17.2.1985 - I R 291/83 -, juris, Rn. 16 f.; Boeker, in: HHSp, AO/FGO, Kommentar, Loseblatt (Stand: Juni 2013), § 34 AO Rn. 66.
21Allerdings spricht einiges dafür, dass in der vorliegenden Konstellation § 166 AO entsprechend anwendbar ist. Denn die Antragstellerin dürfte sich deshalb nicht auf das Erlöschen ihrer Vertretungsmacht berufen können, da sie diese unter Rechtsverstoß zum Erlöschen gebracht und sich damit der Möglichkeit zur Einlegung bzw. Aufrechterhaltung von Rechtbehelfen begeben hat. Sie hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nämlich die GmbH deshalb nicht auflösen dürfen, da eine Benachrichtigung gerade der Antragsgegnerin über die Auflösung - obschon die Antragstellerin wusste, dass diesbezüglich noch Steuerforderungen im Raume standen - entgegen § 91 Abs. 1 Satz 4 des Österreichischen GmbHG nicht erfolgt ist. Weiter durfte die GmbH - jedenfalls ohne die Bildung von Rücklagen - wahrscheinlich auch deshalb nicht aufgelöst werden, weil noch Steuerforderungen im Raum standen (vgl. § 91 Abs. 2, 3 und 4 des Österreichischen GmbHG).
22Zum deutschen Recht vgl. §§ 70 Satz 1, 73 Abs. 2, 74 Abs. 1 und 2 GmbHG. Siehe dazu etwa Haas, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 70 Rn. 5. Zur Pflicht zur Bildung von Rücklagen durch den Liquidator für Steuerforderungen vgl. Boecker, in: HHSp, AO/FGO, Kommentar, Loseblatt (Stand: Juni 2013), § 34 AO Rn. 65.
23Nachdem die Antragstellerin mithin die bestandkräftigen Gewerbesteuermessbescheide gegen sich gelten lassen muss, kann dahinstehen, ob diese zutreffend sind bzw. (nunmehr) - etwa für die Jahre 2004 und 2005 aufgrund des Vorbehalts der Nachprüfung - geändert werden müssten.
24b) Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass die Antragstellerin ihre Pflicht zur Entrichtung von Steuern aus Mitteln der GmbH (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 AO) grob fahrlässig verletzt hat (§ 69 Satz 1 AO). Die dagegen gerichteten Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch.
25Die GmbH war hinsichtlich der Gewerbesteuer und der Nachforderungszinsen mit Bescheid vom 9. März 2007 zur Zahlung herangezogen worden. Gleichwohl wurden weder die Gewerbesteuer noch die Aussetzungszinsen je entrichtet. Zwar traf die GmbH zunächst keine vollziehbare Pflicht zur Entrichtung der Gewerbesteuer und der Nachforderungszinsen, da sie gegen die Gewerbesteuermeßbescheide und den Gewerbesteuerbescheid Einspruch eingelegt bzw. gegen die Gewerbesteuermeßbescheide Klage erhoben hatte und der Vollzug der Meß- bzw. des Gewerbesteuerbescheides zunächst ausgesetzt worden war. Gleichwohl hatte die Antragstellerin nach dem oben Gesagten dafür zu sorgen, dass bei einem negativen Ausgang der Verfahren Mittel für die Zahlung der Gewerbesteuer bzw. der Nachforderungszinsen zur Verfügung standen. Dass die Antragsgegnerin den Vollzug ausgesetzt hatte bzw. dass der Steuerberater der GmbH der Antragstellerin ‑ so ihr Vortrag - mitgeteilt hatte, dass die Verfahren zu Gunsten der GmbH enden würden, ist ohne Belang.
26Dass die GmbH jedenfalls in den Jahren 2007 und 2008 keine Rücklagen für die Zahlung der Gewerbesteuern bzw. der Aussetzungszinsen habe bilden können, ohne in diesen Jahren andere Verbindlichkeiten zu schmälern oder die Existenz der GmbH zu gefährden, wird von der Antragstellerin weder substantiiert vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Die Antragstellerin hat allein allgemein darauf hingewiesen, dass die GmbH außerstande gewesen wäre, Steuern in Österreich und Deutschland zu zahlen. Diese allgemeine Äußerung tut jedoch nichts zur Frage, ob sie - nachdem sie die Steuern in Österreich für die Jahre 2001 bis 2007 nach ihren Angaben regelmäßig entrichtet hatte - in den Jahren 2007 und 2008 Rücklagen für die Bezahlung der Gewerbesteuern bzw. der Aussetzungszinsen für die Jahre 2001 bis 2005 hätte bilden können. Im Rahmen der Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Deutschland Österreich) hätte es im Übrigen - ohne das es darauf ankommt - genügt Rücklagen für die jeweils höhere potentielle Steuerbelastung zu bilden, bereits gezahlte Steuern hätten über das Verständigungsverfahren nach Artikel 25 DBA Deutschland Österreich abgewickelt werden können.
27c) Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Prüfung des Entschließungsermessens zugrunde gelegt, dass die Ausübung dieses Ermessens nicht zu beanstanden gewesen sei. Dies wird mit der Beschwerde nicht durchgreifend angegriffen. Insbesondere scheitert eine Haftungsinanspruchnahme nicht daran, dass die Antragsgegnerin ihre Steuerforderung nicht im Verständigungsverfahren nach Artikel 25 DBA Deutschland Österreich geltend gemacht hat. Pflichtverletzungen im Rahmen der Beitreibung einer Steuerforderungen wirken sich allenfalls dann auf das Ermessen nach § 191 AO aus, wenn sie vorsätzlich oder besonders grob sind.
28BFH, Urteil vom 29.7.1992 - I R 112/91 -, juris, Rn. 15, und vom 4.7.1979 - II R 74/77 -, BFHE 129, 201 (202 f.).
29Eine besonders grobe Pflichtverletzung der Antragsgegnerin ist hier nicht erkennbar. Es wäre zunächst einmal Sache der Antragstellerin gewesen, für die GmbH auch hinsichtlich der Gewerbesteuerschulden - soweit möglich - das Verständigungsverfahren nach Artikel 25 DBA Deutschland Österreich einzuleiten (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 DBA Deutschland Österreich). Daher kann dahinstehen ob und inwieweit die Antragsgegnerin Anspruch auf Mittel gehabt hätte, die das Finanzamt X. im Rahmen des Verständigungsverfahrens erhalten hat. Fraglich ist dies deshalb, da es in Österreich keine Gewerbesteuer gibt.
30d) Ggf. ermessenslenkende Abmachungen, wonach bei Durchführung des Verständigungsverfahrens mit Österreich ein Haftungsbescheid nicht hätte erlassen werden sollen, sind zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin nie getroffen worden.
31e) Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Prüfung des Ermessens nach § 191 AO zugrunde gelegt, dass die Antragsgegnerin ihr Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Insbesondere habe - wie die Antragsgegnerin dargelegt habe - Herr S. deswegen nicht vordringlich in Anspruch genommen werden müssen, da dieser jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids noch in der Schweiz gelebt habe. Das ist voraussichtlich nicht zu beanstanden.
32Vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 11. Aufl., § 191 Rn. 59; Boeker, in: HHSp, AO/FGO, Loseblatt (Stand: Juni 2013), § 191 AO Rn. 38.
33f) Auch die Rüge, dass der Haftungsanspruch verjährt sei, greift nicht durch. Nach § 191 Abs. 3 Satz 1 AO sind die Vorschriften über die Festsetzungsfrist auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft (§ 191 Abs. 3 Satz 2 und 3 AO). Da die Klägerin nach § 69 AO jedenfalls bis Ende 2008 die Pflicht traf Rückstellungen zu bilden, endete die Festsetzungsverjährung für den Haftungsanspruch erst 2012. Der am 11. September 2012 erlassene Haftungsbescheid lag damit noch in der Festsetzungsverjährungsfrist. Da gegen den Haftungsbescheid Klage erhoben wurde, ist unerheblich, dass nunmehr Verjährung eingetreten wäre (§ 191 Abs. 3 Satz 1 AO i. V. m. § 171 Abs. 3a Satz 1 AO). Auch ist unerheblich, dass der Haftungsbescheid vom 11. September 2012 am 25. Januar 2013 aufgehoben wurde, da unter dem gleichen Datum ein neuer Haftungsbescheid erlassen wurde.
34Vgl. BFH, Urteil vom 5.10.2004 - VII R 18/03 -, BFHE 208, 292 (295).
352. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sich der Haftungsbescheid vom 25. Januar 2013 auf Aussetzungszinsen in Höhe von 21.376,75 € bezieht (Zeitraum: 12. April 2007 bis 28. Februar 2010). Die Antragstellerin traf auch hinsichtlich der Aussetzungszinsen grundsätzlich eine (monatlich entstehende) Rücklagenbildungspflicht, da sie in Rechnung stellen musste, dass die Klage der GmbH keinen Erfolg haben würde. Dass die Aussetzungszinsen erst im Jahr 2010 festgesetzt wurden, ist insoweit ohne Belang. Diese Rücklagebildungspflicht galt ohne weiteres für die Jahre 2007 und 2008 (siehe oben). Es ist auch überwiegend wahrscheinlich, dass die Rücklagenbildungspflicht für das Jahr 2009 und die ersten 2 Monate des Jahrs 2010 galt. Dafür, dass zu diesem Zeitpunkt noch hinreichende Mittel - auch zur Rücklagenbildung - vorhanden waren, dürfte bereits sprechen, dass die Antragstellerin auch in diesem Zeitraum keinen Konkursantrag gestellt hat (vgl. § 67 der damals noch geltenden Österreichischen Konkursordnung). Eine „Überschuldung“ im Sinne der genannten Vorschrift dürfte nämlich auch vorgelegen haben, wenn mit der - hier notwendigen (siehe oben) - Bildung von Rückstellungen eine Überschuldung verbunden gewesen wäre.
36Zur Folgerung des Vorhandenseins von Mitteln aus der unterlassenen Stellung eines Konkurs- bzw. Insolvenzantrages vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.7.2000 - 4 ZB 00.1416 -, juris, Rn. 4. Zur Einbeziehung von notwendigen Rückstellungen in den Überschuldungsbegriff nach deutschem Recht vgl. Kirchhof, in: Kreft, InsO, 5. Aufl., § 19 Rn. 24; Bremen, in: Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl., § 19 Rn. 30.
37Zwar hat die Antragstellerin vorgetragen, dass tatsächlich die finanzielle Situation der GmbH dergestalt gewesen sei, dass im Jahr 2009 mangels Kunden schon kein Gewinn mehr erwirtschaftet worden sei, im Frühjahr 2010 seien gerade noch 908,32 € auf dem Firmenkonto gewesen. Dies hat sie jedoch nicht hinreichend tragfähig belegen können. Die dazu vorlegten Kontoauszüge der GmbH liefern schon deshalb keinen hinreichenden Beleg, da weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass es keinen weiteren Bankverbindungen bzw. Vermögenswerte der GmbH gegeben hat. Verbleibende Unsicherheiten hinsichtlich der finanziellen Lage der GmbH von Januar 2009 bis Februar 2010 gehen zu Lasten der Antragstellerin. Diesbezüglich war die Antragstellerin nämlich - jedenfalls unter dem 5. Juni 2012 - zur Abgaben von detaillierten Erklärungen bzw. der Vorlage von Unterlagen aufgefordert worden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 90 Abs. 1 AO). Sie hat jedoch weder detaillierte Erklärungen abgegeben noch hinreichende Unterlagen vorgelegt. Zwar war die Antragstellerin zu dem Zeitpunkt, in dem sie aufgefordert wurde, die Erklärungen abzugeben bzw. die Unterlagen vorzulegen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Folge der Löschung der GmbH nicht mehr Geschäftsführerin der GmbH und hatte ‑ so ihr Vortrag - die Unterlagen auch tatsächlich nicht mehr. Dies ist jedoch unerheblich, da sie die Löschung der GmbH unter Verstoß gegen Rechtspflichten selbst schuldhaft herbeigeführt hat (siehe oben). Dies kann gegen sie verwertet werden, so dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass 2009 und Anfang 2010 keine Vermögenswerte vorhanden waren.
38Vgl. Söhn, in: HHSp, AO/FGO, Loseblatt (Stand: Juni 2013), § 88 AO Rn. 253.
39Soweit sich der Haftungsbescheid vom 25. Januar 2013 auf Aussetzungszinsen in Höhe von 1.886,25 € bezieht (Zeitraum: 1. März bis 21. Mai 2010) spricht allerdings überwiegendes dafür, dass er rechtwidrig ist. Denn ab März 2010 dürfte die Antragstellerin schon deshalb nicht zur Bildung von Rücklagen für die GmbH verpflichtet gewesen sein, da sie jedenfalls ab dem 10. Februar 2010 nicht mehr Geschäftsführerin der GmbH gewesen sein dürfte (siehe oben).
403. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie sich auf Säumniszuschläge in Höhe von 16.976,25 € bezieht. Die Haftung nach § 69 Satz 1 AO umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge (§ 69 Satz 2 AO). Dass die GmbH zum Zeitpunkt des Beginns des etwaigen Laufs der Säumniszuschläge - den 11. Juni 2010 - bereits aufgelöst war (womit die Antragstellerin nicht mehr Geschäftsführerin gewesen sein dürfte) bzw. dass nach dem insoweit nachvollziehbaren Vortrag der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung standen, ist für die Haftung nach § 69 Satz 2 AO grundsätzlich unerheblich.
41Vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 11. Aufl., § 69 Rn. 15; Boeker, in: HHSp, AO/FGO, Loseblatt (Stand Juni 2013), § 69 AO Rn. 51.
42In Höhe von weiteren 16.976,25 € hat die Beschwerde hingegen Erfolg. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 191 Abs. 1 AO musste die Antragsgegnerin auch prüfen, ob der GmbH hinsichtlich der Säumniszuschläge ein Erlassanspruch nach § 227 AO zugestanden hätte. Hier hätte ein solcher Erlassanspruch in Höhe von 50% der Säumniszuschläge bestanden. Denn zum Zeitpunkt des Beginns des etwaigen Laufs der Säumniszuschläge - Juni 2010 - war die GmbH bereits aufgelöst, die Geschäftsführertätigkeit der Antragstellerin beendet und liquide Mittel waren wohl ‑ siehe oben - auch nicht mehr vorhanden. Damit hatte einer der Zwecke der Säumniszuschläge - die Ausübung von Druck zur Zahlung - seinen Sinn verloren.
43Vgl. zu alldem BFH, Urteil vom 19.12.2000 - VII R 63/99 -, BFHE 193, 524 (526 f.).
444. Soweit mit der Beschwerde möglicherweise gerügt wird, dass weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht die Akten der Verfahren beigezogen hätten, die bei dem Finanzamt X. bzw. in den finanzgerichtlichen Verfahren angefallen seien, ist die Beschwerde unzulässig. Zum einen liegt der Schriftsatz der Antragstellerin vom 30. August 2013 - mit dem diese Rüge erstmals erhoben wurde - außerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Zum anderen wird mit dem Schriftsatz vom 30. August 2013 nicht dargelegt, weshalb bei Beiziehung und Auswertung der genannten Akten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts anderes hätte ausfallen müssen und daher nunmehr abzuändern sei (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
45Zur Pflicht der Darlegung gerade der Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis abzuändern ist vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 146 Rn. 41; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl., § 146 Rn. 22; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 78.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
47Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
48Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.
(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.
(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird, - 2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger, - 3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können, - 4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.