Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 25. Sept. 2014 - 14 A 1689/12


Gericht
Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger veräußerten mit notariellem Kaufvertrag vom 18.11.2010 aus ihrem Grundbesitz Gemarkung X. , Flur , Flurstück , eine Teilfläche von 3048 m² mit aufstehendem Wohnhaus. Das 5085 m² große Restgrundstück teilten sie mit einem weiteren notariellen Vertrag zur teilweisen Erbauseinandersetzung untereinander auf. In dem genannten Kaufvertrag, dem ein von den Klägern unterzeichneter Aufteilungsplan beigefügt ist, heißt es in § 11, die Vermessung werde von dem Verkäufer in Auftrag gegeben, der auch die Kosten dafür trage. Ausweislich des im Verfahren 3 K 741/11 VG Minden vorgelegten Verwaltungsvorgangs des Kataster- und Vermessungsamtes des Kreises Minden-Lübbecke nahm der Beklagte die Teilungsvermessung im Januar 2011 vor. Die Grenzniederschrift, die die Kläger genehmigt haben, datiert vom 2.2.2011. Der Beklagte beantragte am 9.2.2011 die Übernahme in das Liegenschaftskataster, die antragsgemäß erfolgte.
3Unter dem 4.3.2011 erteilte der Beklagte den Klägern nach der Ermittlung von Kosten in Höhe von insgesamt 5313,22 Euro jeweils einen Kostenbescheid über 2.656,61 Euro. Die Kläger leisteten darauf jeweils eine Zahlung von 1.726,98 Euro. Wegen des weitergehenden Betrages machten sie beim Beklagten mit Schreiben vom 8.3.2011 Einwendungen geltend. Dieser teilte ihnen daraufhin unter dem 16.3.2011 mit, die Bezirksregierung Detmold habe die Kostenbescheide geprüft und sie für richtig befunden.
4Am 5.4.2011 haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben geltend gemacht, der Beklagte habe die Gebühren unter fehlerhafter Anwendung des der Vermessungsgebührenordnung beigefügten Vermessungsgebührentarifs berechnet. Er habe seiner Abrechnung zu Unrecht einen Bodenrichtwert von über 10,00 Euro bis 100,00 Euro zu Grunde gelegt; richtig sei allein ein Bodenrichtwert von bis zu 10,00 Euro. Lege man diesen zugrunde, sei für die Teilungsvermessung nach Ziffer 4.1.4 des Vermessungsgebührentarifs an Stelle des Wertfaktors 1,6 der Wertfaktor 1,0 anzusetzen.
5Die Kläger haben beantragt,
6die Kostenbescheide vom 4.3.2011 aufzuheben, soweit die festgesetzten Kosten jeweils 1.726,98 Euro übersteigen.
7Der Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er hat vorgetragen, die Kostenbescheide beruhten auf der Kostenordnung für die öffentlich-bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, da die Messung auf Grund des Antrages vom 22.11.2010 noch im Jahre 2010 hätte durchgeführt werden können. Der nächst gelegene Bodenrichtwert für Wohnbebauung habe nach der seinerzeitigen Bodenrichtwertkarte 85,00 Euro pro m², der Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen nach Auskunft des Katasteramtes 2,40 Euro pro m² betragen. Den Bodenwert für Bauland habe er für 1.603 m² angesetzt und den für Grünland/Ackerland für die verbleibende Fläche. Es habe sich ein mittlerer Bodenwert von 18,68 Euro pro m² ergeben. Die Gebäude- und Freifläche habe er auf der Grundlage des Nutzungsartenerlasses bestimmt.
10Der Kreis Minden-Lübbecke hat dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren gemäß § 196 Abs. 3 BauGB die 2010 geltenden Bodenrichtwerte mitgeteilt, im Verfahren 3 K 741/11 VG Minden die 2011 geltenden.
11Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 14.6.2012 stattgegeben und die Kostenbescheide vom 4.3.2011 aufgehoben, soweit die festgesetzten Kosten jeweils 1.726,98 Euro übersteigen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
12Gegen das Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Das Verwaltungsgericht habe die Funktion des Bodenrichtwerts als Grundlage des Wertfaktors nach Tarifstelle 4.1.4 VermGebT verkannt. Die Ausführungen auf Bl. 5 des Urteilsabdrucks erschienen eher als Berücksichtigung wertbeeinflussender Umstände des betroffenen Grundstücks. Die Erläuterungen der Bodenrichtwertkarte beschrieben jedoch gerade, dass Umstände wie Entwicklungs- und Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit und Grundstücksgestalt, die zu entsprechenden Abweichungen des Verkehrswertes des einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwert führen könnten, nicht zu berücksichtigen seien. Der mit Inkrafttreten der Kostenordnung vom 21.1.2002 eingetretene Wechsel des Gebührenmaßstabes von dem einen konkreten Grundstückswert berücksichtigenden zu einem einheitlichen Maßstab für ein größeres Gebiet belege den Willen des Verordnungsgebers zu einer pauschalierten Gebührenbemessung. In der gesetzlichen Definition des Bodenrichtwertes als flächendeckender durchschnittlicher Lagewert durch § 196 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) sei eine starke Pauschalierung angelegt. Für Grundstücke einer Lage i. S. d. § 196 Abs. 1 BauGB gebe es grundsätzlich keine unterschiedlichen Richtwerte. In einem über mehrere Lagen hinweggehenden Vermessungsgebiet sei eine einheitliche Wertstufe plausibel festzulegen, wenn dort unterschiedliche Bodenrichtwerte festgesetzt seien. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auf der Grundlage der ergänzenden Regel Nr. 4 wegen der landwirtschaftlichen Prägung des zu vermessenden Gesamtgrundstücks insgesamt der Wertfaktor 1,0 angesetzt werden müsse, sei unzutreffend. Die ergänzende Regel Nr. 4 besage lediglich, dass dann, wenn in einem Vermessungsgebiet mehrere Wertstufen - hier also sowohl der Bodenrichtwert für Wohnbebauung als auch der Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen - maßgebend sei, die Wertstufe einheitlich für das gesamte Vermessungsgebiet "plausibel festzulegen" sei. Das besage nicht, dass sich zwingend die einheitliche Wertstufe nach dem Bodenrichtwert für denjenigen Bereich des Grundstücks zu richten habe, der dem Vermessungsgebiet eine landwirtschaftliche Prägung gebe, zumal wenn ‑ wie hier - 1.603 qm von 8.133 qm, d.h. immerhin etwa 1/5 der Gesamtfläche auf eine Wohnbebauung entfalle.
13Lege man diese Flächenangaben aus der Anlage 8 zur Klageerwiderung zugrunde, so ergebe sich im Übrigen auch dann ein durchschnittlicher Bodenrichtwert der Wertstufe 2 und damit des Wertfaktors 1,6, wenn man bei ansonsten unveränderter Berechnung für Flächen der Wohnbebauung den ab 2011 nach der Umstellung auf zonale Werte festgesetzten Bodenrichtwert von - wie vom Verwaltungsgericht für angemessener gehalten - 50 Euro/qm zugrundelege. Der Gesamtwert der Flurstücke würde sich dann auf 95.821,99 Euro belaufen, was dividiert durch die Gesamtfläche von 8.133 qm einen durchschnittlichen Bodenrichtwert für das Vermessungsgebiet von immerhin noch 11,78 Euro/qm ergäbe.
14Der Beklagte beantragt,
15das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
16Die Kläger beantragen,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Sie halten die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Zwar gehe der Beklagte zu Recht davon aus, dass wenn in einem Vermessungsgebiet mehrere Bodenrichtwerte bestünden - hier sowohl der Bodenrichtwert für Wohnbebauung als auch der Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen - die Wertstufe einheitlich "plausibel festzulegen" sei. Lagetypisch sei hier aber von einer landwirtschaftlichen Prägung des geteilten Gesamtgrundstücks - wie auch der angrenzenden Grundstücke - auszugehen. Der Wohnbebauung diene anders als von dem Beklagten angeführt nicht eine Teilfläche von 1.603 qm, sondern höchstens 1.400 qm. Die eigentliche Hoffläche betrage laut Kataster lediglich 1.318 qm und damit weniger als 1/6 der Gesamtgrundstücksfläche. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Nordrhein-Westfalen sei in einer Anfrage vom 10.11.2009 sogar von lediglich 1.300 qm Hof- und Gebäudefläche ausgegangen. Aufgrund der nunmehr erfolgten Vermessung ergebe sich nichts anderes. Die danach abgebildete Flächenaufteilung des Flurstücks 315, die in das Liegenschaftskataster übernommen worden sei, entspreche nicht der Örtlichkeit. Auch das neu geschaffene Flurstück 315 sei, jedenfalls soweit die Fläche über die eigentliche Hof- und Gebäudefläche von 1.318 qm, höchstens jedoch 1.400 qm hinausgehe, landwirtschaftlich geprägt. Danach sei das Verwaltungsgericht durch konsequente Anwendung der ergänzenden Regelungen der Nrn. 3, 4, und 5 zu 4.1.4 VermGebT zur Einstufung des Gesamtgrundstücks in die Wertstufe 1 gelangt.
19Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 3 K 749/11 VG Minden und 3 K 741/11 VG Minden sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der jeweiligen Beklagten Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Berufung ist zulässig und begründet.
22Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kostenbescheide des Beklagten vom 4.3.2011 sind, auch soweit die festgesetzten Kosten jeweils 1.726,98 Euro übersteigen, rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO-).
23Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist der Beklagte beliehener Unternehmer. Soweit er - wie hier bei einer Teilungsvermessung - öffentlich-rechtlich tätig wird, ist er nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 23 Nr. 7 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVermIng BO NRW) vom 15.12.1992 (GV.NRW. S. 524) i. d. F. vom 8.12.2009 (GV.NRW. S. 765) berechtigt, seine Vergütung durch einen als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Kostenbescheid geltend zu machen, wobei die Kostensätze wie die Gebührensätze für dieselben Tätigkeiten der Vermessungs- und Katasterbehörden zu bemessen (§ 13 Abs. 2 ÖbVermIng BO NRW i. V. m. §§ 1, 2 der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Vermessungsingeni-eurinnen in Nordrhein-Westfalen - ÖbVermIngKO NRW - vom 21.1.2002) und die §§ 10 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden sind (§ 13 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW).
24Maßgebend ist danach die Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (Vermessungsgebührenordnung ‑ VermGebO NRW -) vom 21.01.2002 mit dem ihr als Anlage beigefügten Vermessungsgebührentarif (VermGebT). Zwar war zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 4.3.2011 schon die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung ‑ VermWertGebO NRW ‑) vom 5.7.2010 (GV. NRW. S. 390) zum 1.1.2011 in Kraft getreten. In deren § 7 Abs. 2 ist aber bestimmt, dass für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, die zu erhebenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit geltenden Verordnung zu berechnen sind (ebenso: § 2 Abs. 1 Satz 2 ÖbVermIngKO NRW). Das ist die zu Beginn dieses Absatzes genannte; denn der Antrag auf Teilungsvermessung durch den Notar T. für die Kläger war schon im November 2010 gestellt worden und die Angabe des Beklagten, dass die Vermessung noch im Jahre 2010 hätte ausgeführt werden können, wird auch von Seiten der Kläger nicht angegriffen.
25Für die hier zu Recht allein noch in Streit stehende Frage des Wertfaktors finden sich die maßgeblichen Bestimmungen in der Tarifstelle 4.1.4 VermGebT mit ihrer Staffelung von 5 Wertstufen in Satz 1 und sechs ergänzenden Regelungen in Satz 2. Sie führen zur Annahme der Wertstufe 2 und zum Ansatz des Wertfaktors 1,6.
26In Satz 1 der Tarifstelle 4.1.4 VermGebT wird die Wertstufe 1 Grundstücken mit einem Bodenrichtwert bis einschließlich 10,00 Euro zugeordnet, was zum Ansatz des Wertfaktors 1,0 führt, und die Wertstufe 2 solchen mit einem Bodenrichtwert über 10,00 Euro bis einschließlich 100,00 Euro und in der Folge einem Wertfaktor von 1,6. Nach der ergänzenden Regelung Nr. 1 gilt grundsätzlich der Bodenrichtwert, der für das Vermessungsgebiet aus den jeweils aktuellen Bodenrichtwertkarten der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse ersichtlich ist. Für das Gebiet des zu teilenden 8.133 qm großen Grundstücks Gemarkung X. , Flur , Flurstück , waren Ende 2010 noch die Bodenrichtwerte aktuell, die der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Minden-Lübbecke zum Stichtag 1.1.2010 ermittelt hatte. Für den Bereich des in Rede stehenden Grundstücks waren dies ausweislich der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Auskunft des Gutachterausschusses vom 18.4.2012 für Ackerland 2,40 Euro/qm, für Grünland 1,50 Euro/qm und für Wohnbauland 85 Euro/qm. Da für sämtliche in Betracht kommenden Nutzungsarten Bodenrichtwerte ermittelt waren, scheidet die Anwendung der ergänzenden Regelung Nr. 3 zur Tarifstelle 4.1.4 VermGebT aus, die lediglich für den Fall, dass Bodenrichtwerte fehlen, vorsieht, die Wertstufe auf der Grundlage von Bodenrichtwerten vergleichbarer Gebiete festzulegen. Die ergänzende Regelung Nr. 5 der Tarifstelle 4.1.4 VermGebT, nach der für landwirtschaftliche Flächen die Wertstufe 1 mit dem Wertfaktor 1,0 anzusetzen ist, betrifft jedenfalls nicht die Gesamtfläche des früheren Flurstücks . Das gilt hier schon deshalb, weil diese Nutzung nicht nur kurzfristig aufgegeben worden ist. Davon geht ausweislich der von Klägerseite vorgelegten Schreiben vom 10.11.2009 und 25.11.2009 - trotz des Überprüfungscharakters dieser Schreiben - beispielsweise auch die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Nordrhein-Westfalen aus. Seit mindestens 30 Jahren, so die Angaben von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, wird auf dem Gelände keine Landwirtschaft mehr betrieben. Die bauliche Nutzung auf dem südlichen Grundstücksteil kann schon deshalb nicht als von der Landwirtschaft geprägt angesehen werden.
27Einschlägig ist die ergänzende Regelung Nr. 4, nach der die Wertstufe einheitlich für das gesamte Vermessungsgebiet plausibel festzulegen ist, wenn in dem Vermessungsgebiet mehrere Wertstufen maßgebend sind. Dementsprechend ist der Beklagte hier verfahren. Er hat im Bereich der Wohnbebauung im Süden des Grundstücks eine Teilfläche als Wohnbauland mit dem dafür vom Gutachterausschuss ausgewiesenen Bodenrichtwert von 85 Euro/qm in Ansatz gebracht und die übrigen Flächen als landwirtschaftliche Nutzflächen im Sinne von Ackerland angesehen und mit dem dafür ermittelten Bodenrichtwert von 2,40 Euro/qm veranschlagt.
28Die Gewichtung der verschiedenen Grundstücksteile durch Multiplikation des jeweils einschlägigen Bodenrichtwertes mit der entsprechenden Teilfläche und die Division der addierten Teilsummen durch die Gesamtfläche ist eine zur Ermittlung der einheitlichen Wertstufe und des einheitlichen Wertfaktors nach Satz 1 der Tarifstelle 4.1.4 VermGebT grundsätzlich taugliche und plausible Berechnungsmethode.
29Eine besondere Kategorie "Brachland" brauchte der Vermessungsgebührentarif neben der ergänzenden Regelung Nr. 5 der Tarifstelle 4.1.4 VermGebT nicht vorzusehen. Im Hinblick darauf, dass die Nutzung der hier in Rede stehenden Fläche als Grünland oder Ackerland möglich - in der Vergangenheit auch tatsächlich erfolgt - und baurechtlich zulässig ist, spricht nichts gegen eine Qualifizierung als landwirtschaftliche Fläche.
30Die als Wohnbauland in Ansatz zu bringende Teilfläche hat der Beklagte mit 1603 qm zutreffend ermittelt. Dass die Größe der unter Berücksichtigung der neu gezogenen katastermäßigen Nutzungsartgrenze des Flurstücks bestimmten und in der Flurkarte vom 2.3.2011 (GA Bl. 13 sowie Anlage 5 zur Klageerwiderung) gestrichelt gekennzeichneten Teilfläche des neuen Flurstücks vom Beklagten als solche richtig abgemessen worden ist, wird auch von Klägerseite nicht bezweifelt. Von dort wird vielmehr eingewandt, die tatsächlichen Nutzungsgrenzen verliefen so, wie vom Kläger in der Anlage zur Klageschrift (Bl. 13 der Gerichtsakte) dargestellt, bzw. so, wie sie der unterbrochenen Linie in der Flurkarte vom 25.2.2011 entspricht, die als Anlage zur Berufungserwiderung vorgelegt worden ist.
31Aufschluss darüber, welche Fläche bei verschiedenen Nutzungsarten welchem der festgesetzten Bodenrichtwerte zuzuordnen ist, gibt der Regelungszusammenhang des § 196 des Baugesetzbuches (BauGB), auf den durch den Verweis auf die Bodenrichtwerte und die jeweils aktuellen Bodenrichtwertkarten der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse in der Tarifstelle 4.1.4 VermGebT mittelbar Bezug genommen worden ist. Nach § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind Bodenrichtwerte definiert als "auf Grund der Kaufpreissammlung … (ermittelte) flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands". Der Begriff "Entwicklungszustand" wiederum wird ausgefüllt durch § 5 der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV), der die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken betrifft. Nach § 5 ImmoWertV sind bei den Entwicklungszuständen Flächen der Land- und Forstwirtschaft und Bauflächen verschiedener Entwicklungsstufen zu unterscheiden (Bauerwartungsland, Rohbauland, baureifes Land). Dabei ergeben sich Art und Maß der Nutzung in der Regel aus den für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben maßgeblichen Vorschriften (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV). Daraus, dass hier die gesamte Fläche des ehemaligen Flurstücks im baurechtlichen Außenbereich liegt, der nach § 35 BauGB grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist, kann indes nicht - wie im Ergebnis vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt - geschlossen werden, dass es sich insgesamt lediglich um Flächen für die Landwirtschaft handelt. Die ergänzende Regelung Nr. 5 der Tarifstelle 4.1.4 VermGebT, nach der für landwirtschaftliche Flächen die Wertstufe 1 mit dem Wertfaktor 1,0 anzusetzen ist, betrifft - wie ausgeführt - jedenfalls nicht die Gesamtfläche des früheren Flurstücks . In § 16 Abs. 2 ImmoWertV ist im Übrigen bestimmt, dass vorhandene bauliche Anlagen auf einem Grundstück im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs) bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen sind, wenn sie rechtlich und wirtschaftlich weiterhin nutzbar sind. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass am Markt bebauten Grundstücken im Außenbereich regelmäßig eine höhere Qualität zugesprochen wird als unbebauten Grundstücken,
32vgl. Begründung der Immobilienwertverordnung der Bundesregierung, BR-Drs. 171/10. S. 55,
33was seinen sinnfälligen Ausdruck darin findet, dass die Rechtsprechung,
34vgl. BGH, Urteil vom 27.9.1990 - III ZR 97/89 -, NVwZ 1991, 404 (405),
35von "faktischem Bauland" spricht und derartige Flächen mit baureifen Grundstücken,
36vgl. Freise in: Brügelmann, BauGB, Loseblattsammlung (Stand: Februar 2014), § 16 ImmoWertV Rn. 18,
37verglichen werden. Das bedeutet freilich nicht, dass hier das gesamte ehemalige Flurstück i. S. d. seinerzeitigen Bodenrichtwertkarte als "Wohnbauland" einzuordnen wäre. Denn wird - wie häufig bei Außenbereichsgrundstücken - nur ein beschränkter Teil des übergroßen Grundstücks im Rechtssinne baulich genutzt, ist die maßgebliche Fläche nach der vorhandenen Bebauung unter entsprechender Berücksichtigung der Regelungen der Baunutzungsverordnung über Art und Maß der baulichen Nutzung zu bestimmen (Umgriffsfläche), um sie von der übrigen Fläche des Grundstücks abzugrenzen.
38Vgl. Kleiber in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblattsammlung (Stand: 1. April 2014), § 16 ImmoWertV Rn. 35.
39Dabei ist im Außenbereich eine Umgriffsfläche entsprechend einer Geschossflächenzahl von 0,1 bis 0,2 zu unterstellen,
40vgl. Kleiber in: Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 7. Aufl., V Besondere Immobilienarten Rn. 853,
41was bei einer Grundfläche des Wohnhauses C. Str. von ca. 236 qm (vgl. etwa die Maßangaben in der Flurkarte/Anlage 5 zur Klageerwiderung) und einer unterstellt mindestens gleich großen Geschoßfläche zu einer plausiblen Umgriffsfläche in der Größenordnung zwischen 1.180 und 2.360 qm führt. Bei der weiteren Abgrenzung der faktischen Baulandfläche ist auch auf den Rechtsgedanken des § 17 Abs. 2 Satz 2 ImmoWertV für selbständig nutzbare Teilflächen abzustellen.
42Vgl. Kleiber in: Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 7. Aufl., V Besondere Immobilienarten Rn. 768, sowie VI Städtebauliche Maßnahmen Rn. 617.
43Danach ist eine selbständig nutzbare Teilfläche der Teil eines Grundstücks, der für die angemessene Nutzung der baulichen Anlagen nicht benötigt wird und selbständig genutzt oder verwertet werden kann.
44Schließlich sind auch die örtlichen Gegebenheiten wie die Anordnung der Gebäude und ihrer Nebenanlagen sowie vorhandene Einfriedigungen und etwaige weitere Besonderheiten in den Blick zu nehmen.
45Nach der Skizze in der auch von den Klägern unterzeichneten Grenzniederschrift vom 2.2.2011 (Bl. 28 R der Beiakte Heft 2a) und nicht zuletzt dem vorgelegten Luftbild aus März 2008 (Bl. 17 der Beiakte Heft 2a) ist hier davon auszugehen, dass nicht die Flurkarte vom 25.2.2011, sondern die jüngere Flurkarte vom 2.3.2011 (GA Bl. 13 und Anlage 5 zur Klageerwiderung) die Örtlichkeit zutreffend wiedergibt. Denn nur in ihr ist auch das in der Skizze zur Grenzniederschrift vom 2.2.2011 verzeichnete Gartenhaus abgebildet. Das Gartenhaus dient dem Nutzungszweck des Wohnhauses und wäre im Bereich eines Bebauungsplans grundsätzlich als Nebenanlage i. S. d. § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig. Die von ihm in Anspruch genommene Fläche zählte deshalb ebenfalls zur "Wohnbaufläche. (W)" i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO bzw. als "Wohnbauland" bzw. "W (Wohnbauland)" i. S. d. der Bodenrichtwertkarten des Gutachterausschusses. Zu Recht hat es deshalb auch der Kläger in der als Anlage zur Klageschrift (Bl. 13 der Gerichtsakte) eingereichten Skizze als "Hoffläche" berücksichtigt. Die vom Beklagten zugrunde gelegte Fläche der Wohnbebauung entspricht ferner der auf dem Luftbild erkennbaren Abgrenzung des Baugrundstücks vom Umland durch Tannen und Büsche. Das Abtrennen von Teilflächen aus dem Bereich dieser "Einfriedigung" wirkt gekünstelt, insbesondere, was die dreieckigen, mit einer Seite an die Wegeparzellen grenzenden Flächen nördlich und südlich des Gebäudekomplexes angeht. Die von den Klägern benannte Teilfläche 1 etwa ist mit der angegebenen Größe von 171 qm auch zu klein, um selbstständig genutzt werden zu können.
46Insgesamt erscheint die Nutzungsabgrenzung wie in der aktuellen Liegenschaftskarte und vom Beklagten zugrunde gelegt richtig und die in Ansatz gebrachte Fläche von 1.603 qm jedenfalls nicht zu groß.
47Mit welcher Fläche die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft in ihren Schreiben aus dem Jahre 2009 die Hof- und Gebäudefläche des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes angegeben hat, ist demgegenüber ebenso wenig aussagekräftig wie die Frage, mit welcher Größe die Kläger in ihrer Verkaufsanzeige die Größe des zu veräußernden Grundstücks angegeben (1.400 qm) haben, zumal dann tatsächlich ein viel größeres Grundstück (laut Kaufvertrag "ca. 3.050 qm") veräußert worden ist.
48Ob die Restflächen des alten Flurstücks zutreffend mit dem Bodenrichtwert für Ackerland (2,40 Euro/qm) in Ansatz gebracht worden sind oder im Hinblick auf die von den Klägern behauptete vormalige Nutzung ausschließlich als Grünland mit dem dafür geltenden Bodenrichtwert (1,50 Euro/qm) kann rechnerisch dahinstehen.
49Ausgehend von einer Größe von 1.603 qm für die Teilfläche der Wohnbebauung ergibt sich auf der Basis der seinerzeit aktuellen Bodenrichtwertkarte 2010 ein qm-Richtwert von mehr als 10 Euro/qm für die Gesamtfläche selbst dann, wenn man für die Restfläche von 6.530 qm lediglich den Richtwert für Grünland von 1,50 Euro/qm (= 9.795 Euro) zugrundelegt (1.603 qm Baulandfläche x 85 Euro = 136.255 Euro + 9795 = 146.050 Euro : 8133 = 17,96 Euro/qm, also Wertstufe 2 und Wertfaktor 1,6).
50Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass andere Werte als die in der seinerzeit aktuellen und damit maßgeblichen Bodenrichtwertkarte ermittelten Bodenrichtwerte nach den Regelungen des Vermessungsgebührentarifs nicht in Ansatz gebracht werden können. Das gilt insbesondere für den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unter Bezug auf Angaben im Internet angeführten Wert für Grünland (vgl. insoweit auch oben S. 10, 2. Abs.) von 1,36 Euro/qm.
51Der mit Inkrafttreten der Kostenordnung vom 21.2.2002 eingetretene Wechsel des Gebührenmaßstabs von dem einen konkreten Grundstückswert berücksichtigenden zu einem einheitlichen Maßstab für ein größeres Gebiet und der Maßgeblichkeit des flächendeckenden durchschnittlichen Lagewerts für den unbebauten Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands (§ 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB) belegt den Willen des Verordnungsgebers zu einer pauschalierten Gebührenbemessung, was eine gewisse Großzügigkeit bei der Betrachtung gebietet und insbesondere einen Streit um eine Centgenauigkeit der festgesetzten Bodenrichtwerte ausschließt. Der relativ grobe Maßstab des Bodenrichtwerts genügt dem Zweck der Tarifstelle 4.1.4 VermGebT. Die Gebührensprünge (bis 10 Euro/qm, bis 100 Euro/qm, bis 250 Euro/qm bis 500 Euro/qm und über 500 Euro/qm) sind so groß, dass der Wertfaktor von 1,6 etwa selbst dann maßgeblich wäre, wenn als Bodenrichtwert nicht der vom Verwaltungsgericht als nicht angemessen angesehene lagetypische Richtwert von 85 Euro/qm für Wohnbauland aus der Richtwertkarte für 2010 zugrunde gelegt würde, sondern der auf zonale Werte abstellende Richtwert von lediglich 50 Euro/qm aus der Bodenrichtwertkarte 2011, auf den sich das Verwaltungsgericht zur Bestätigung seiner Einschätzung berufen hat.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
53Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind darzustellen. Die Bodenrichtwerte sind jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.
(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet.
(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind darzustellen. Die Bodenrichtwerte sind jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.
(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet.
(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.
(1) Flächen der Land- oder Forstwirtschaft sind Flächen, die, ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind.
(2) Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmalen (§ 6), insbesondere dem Stand der Bauleitplanung und der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, eine bauliche Nutzung auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen.
(3) Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.
(4) Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind.
(1) Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung ergeben sich in der Regel aus den für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben maßgeblichen §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs und den sonstigen Vorschriften, die die Nutzbarkeit betreffen. Wird vom Maß der zulässigen Nutzung in der Umgebung regelmäßig abgewichen, ist die Nutzung maßgebend, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zugrunde gelegt wird.
(2) Als wertbeeinflussende Rechte und Belastungen kommen insbesondere Dienstbarkeiten, Nutzungsrechte, Baulasten sowie wohnungs- und mietrechtliche Bindungen in Betracht.
(3) Für den abgabenrechtlichen Zustand des Grundstücks ist die Pflicht zur Entrichtung von nichtsteuerlichen Abgaben maßgebend.
(4) Lagemerkmale von Grundstücken sind insbesondere die Verkehrsanbindung, die Nachbarschaft, die Wohn- und Geschäftslage sowie die Umwelteinflüsse.
(5) Weitere Merkmale sind insbesondere die tatsächliche Nutzung, die Erträge, die Grundstücksgröße, der Grundstückszuschnitt und die Bodenbeschaffenheit wie beispielsweise Bodengüte, Eignung als Baugrund oder schädliche Bodenveränderungen. Bei bebauten Grundstücken sind dies zusätzlich insbesondere die Gebäudeart, die Bauweise und Baugestaltung, die Größe, Ausstattung und Qualität, der bauliche Zustand, die energetischen Eigenschaften, das Baujahr und die Restnutzungsdauer.
(6) Die Restnutzungsdauer ist die Zahl der Jahre, in denen die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden können; durchgeführte Instandsetzungen oder Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltungen oder andere Gegebenheiten können die Restnutzungsdauer verlängern oder verkürzen. Modernisierungen sind beispielsweise Maßnahmen, die eine wesentliche Verbesserung der Wohn- oder sonstigen Nutzungsverhältnisse oder wesentliche Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der Wert des Bodens ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück vorrangig im Vergleichswertverfahren (§ 15) zu ermitteln. Dabei kann der Bodenwert auch auf der Grundlage geeigneter Bodenrichtwerte ermittelt werden. Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn die Merkmale des zugrunde gelegten Richtwertgrundstücks hinreichend mit den Grundstücksmerkmalen des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen. § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Vorhandene bauliche Anlagen auf einem Grundstück im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs) sind bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich und wirtschaftlich weiterhin nutzbar sind.
(3) Ist alsbald mit einem Abriss von baulichen Anlagen zu rechnen, ist der Bodenwert um die üblichen Freilegungskosten zu mindern, soweit sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden. Von einer alsbaldigen Freilegung kann ausgegangen werden, wenn
- 1.
die baulichen Anlagen nicht mehr nutzbar sind oder - 2.
der nicht abgezinste Bodenwert ohne Berücksichtigung der Freilegungskosten den im Ertragswertverfahren (§§ 17 bis 20) ermittelten Ertragswert erreicht oder übersteigt.
(4) Ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der nach § 6 Absatz 1 maßgeblichen Nutzung, wie insbesondere eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit durch vorhandene bauliche Anlagen auf einem Grundstück, ist bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen, soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht.
(5) Bei der Ermittlung der sanierungs- oder entwicklungsbedingten Bodenwerterhöhung zur Bemessung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Absatz 1 oder § 166 Absatz 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs sind die Anfangs- und Endwerte auf denselben Zeitpunkt zu ermitteln.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der Wert des Bodens ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück vorrangig im Vergleichswertverfahren (§ 15) zu ermitteln. Dabei kann der Bodenwert auch auf der Grundlage geeigneter Bodenrichtwerte ermittelt werden. Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn die Merkmale des zugrunde gelegten Richtwertgrundstücks hinreichend mit den Grundstücksmerkmalen des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen. § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Vorhandene bauliche Anlagen auf einem Grundstück im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs) sind bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich und wirtschaftlich weiterhin nutzbar sind.
(3) Ist alsbald mit einem Abriss von baulichen Anlagen zu rechnen, ist der Bodenwert um die üblichen Freilegungskosten zu mindern, soweit sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden. Von einer alsbaldigen Freilegung kann ausgegangen werden, wenn
- 1.
die baulichen Anlagen nicht mehr nutzbar sind oder - 2.
der nicht abgezinste Bodenwert ohne Berücksichtigung der Freilegungskosten den im Ertragswertverfahren (§§ 17 bis 20) ermittelten Ertragswert erreicht oder übersteigt.
(4) Ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der nach § 6 Absatz 1 maßgeblichen Nutzung, wie insbesondere eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit durch vorhandene bauliche Anlagen auf einem Grundstück, ist bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen, soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht.
(5) Bei der Ermittlung der sanierungs- oder entwicklungsbedingten Bodenwerterhöhung zur Bemessung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Absatz 1 oder § 166 Absatz 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs sind die Anfangs- und Endwerte auf denselben Zeitpunkt zu ermitteln.
(1) Im Ertragswertverfahren wird der Ertragswert auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge ermittelt. Soweit die Ertragsverhältnisse absehbar wesentlichen Veränderungen unterliegen oder wesentlich von den marktüblich erzielbaren Erträgen abweichen, kann der Ertragswert auch auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge ermittelt werden.
(2) Im Ertragswertverfahren auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge wird der Ertragswert ermittelt
- 1.
aus dem nach § 16 ermittelten Bodenwert und dem um den Betrag der angemessenen Verzinsung des Bodenwerts verminderten und sodann kapitalisierten Reinertrag (§ 18 Absatz 1); der Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags ist der für die Kapitalisierung nach § 20 maßgebliche Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen; bei der Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags sind selbständig nutzbare Teilflächen nicht zu berücksichtigen (allgemeines Ertragswertverfahren), oder - 2.
aus dem nach § 20 kapitalisierten Reinertrag (§ 18 Absatz 1) und dem nach § 16 ermittelten Bodenwert, der mit Ausnahme des Werts von selbständig nutzbaren Teilflächen auf den Wertermittlungsstichtag nach § 20 abzuzinsen ist (vereinfachtes Ertragswertverfahren).
(3) Im Ertragswertverfahren auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge wird der Ertragswert aus den durch gesicherte Daten abgeleiteten periodisch erzielbaren Reinerträgen (§ 18 Absatz 1) innerhalb eines Betrachtungszeitraums und dem Restwert des Grundstücks am Ende des Betrachtungszeitraums ermittelt. Die periodischen Reinerträge sowie der Restwert des Grundstücks sind jeweils auf den Wertermittlungsstichtag nach § 20 abzuzinsen.
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
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nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
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nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind darzustellen. Die Bodenrichtwerte sind jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.
(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet.
(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.