Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV | § 17 Ermittlung des Ertragswerts

(1) Im Ertragswertverfahren wird der Ertragswert auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge ermittelt. Soweit die Ertragsverhältnisse absehbar wesentlichen Veränderungen unterliegen oder wesentlich von den marktüblich erzielbaren Erträgen abweichen, kann der Ertragswert auch auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge ermittelt werden.

(2) Im Ertragswertverfahren auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge wird der Ertragswert ermittelt

1.
aus dem nach § 16 ermittelten Bodenwert und dem um den Betrag der angemessenen Verzinsung des Bodenwerts verminderten und sodann kapitalisierten Reinertrag (§ 18 Absatz 1); der Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags ist der für die Kapitalisierung nach § 20 maßgebliche Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen; bei der Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags sind selbständig nutzbare Teilflächen nicht zu berücksichtigen (allgemeines Ertragswertverfahren), oder
2.
aus dem nach § 20 kapitalisierten Reinertrag (§ 18 Absatz 1) und dem nach § 16 ermittelten Bodenwert, der mit Ausnahme des Werts von selbständig nutzbaren Teilflächen auf den Wertermittlungsstichtag nach § 20 abzuzinsen ist (vereinfachtes Ertragswertverfahren).
Eine selbständig nutzbare Teilfläche ist der Teil eines Grundstücks, der für die angemessene Nutzung der baulichen Anlagen nicht benötigt wird und selbständig genutzt oder verwertet werden kann.

(3) Im Ertragswertverfahren auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge wird der Ertragswert aus den durch gesicherte Daten abgeleiteten periodisch erzielbaren Reinerträgen (§ 18 Absatz 1) innerhalb eines Betrachtungszeitraums und dem Restwert des Grundstücks am Ende des Betrachtungszeitraums ermittelt. Die periodischen Reinerträge sowie der Restwert des Grundstücks sind jeweils auf den Wertermittlungsstichtag nach § 20 abzuzinsen.

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Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV | § 16 Ermittlung des Bodenwerts


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Der Kapitalisierung und Abzinsung sind Barwertfaktoren zugrunde zu legen. Der jeweilige Barwertfaktor ist unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer (§ 6 Absatz 6 Satz 1) und des jeweiligen Liegenschaftszinssatzes (§ 14 Absatz 3) der Anlage 1 oder

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Tenor Die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 vom 23.06.2006, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.02.2008, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Nov. 2015 - 6 K 3345/10

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Tenor 1. Das Verfahren wegen Körperschaftsteuer 2000 bis 2004 wird eingestellt, nachdem die Klage insoweit zurückgenommen worden ist.2. Der geänderte Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 26. Juni 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Augu

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 22. Jan. 2015 - 1 U 37/14

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4.3.2014, Az. 9 O 13/13 abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Der Beklagte wird verurteilt,

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 25. Sept. 2014 - 14 A 1689/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die V

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 07. März 2014 - 30 U 162/12

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 30.08.2012 verkündete Urteil der  8. Zivilkammer des Landgerichts Bochums (Az.: 8 O 154/09) – in der Fassung nach dem Berichtigungsbeschluss vom 21.02.2013 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass desse

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