Verwaltungsgericht Minden Urteil, 15. Juni 2016 - 3 K 1460/15
Tenor
Der angefochtene Gebührenbescheid vom 15.12.2014 wird aufgehoben, soweit die festgesetzten Gebühren einen Betrag in Höhe von 3.869,88 € übersteigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger und seine Ehefrau schlossen mit Herrn L. N. H. , dem Eigentümer des Grundstücks F. Straße 35 (Gemarkung C. , Flur vier, Flurstück 225), unter dem 03.09.2014 einen notariellen Grundstückskaufvertrag über den Erwerb eines Trennstücks von ca. 1.500 m² aus diesem Grundstück. Nach § 1 Nr. 1 des Vertrages sollte für die genaue Größe und den Zuschnitt des neu zu bildenden Grundstücks die von den Erwerbern auf ihre Kosten durchzuführende Vermessung und die katasteramtliche Fortschreibung maßgebend sein. Herr H. hatte bereits im Jahr 2012 nach Erwerbern für dieses Trennstück gesucht und daher bei dem Beklagten als Öffentlich bestelltem Vermessungsingenieur telefonisch im Juli 2012 die Teilungsvermessung beantragt. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 14.07.2014 gegenüber der Stadt C1. die Teilungsgenehmigung, auf diesem Formular war unter „beigefügte Unterlagen“ die Option „amtlicher Lageplan“ in dreifacher Ausfertigung angekreuzt. Nach Genehmigung der Grundstücksteilung durch die Stadt C1. unter dem 25.09.2014 stellte der Beklagte vier Tage später den Fortführungsriss fertig und lud die Beteiligten zum Grenztermin. Im Grenztermin am 17.10.2014 erklärte der Kläger ausweislich der Grenzniederschrift, die Kosten der Vermessung und der Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster zu tragen. Die Grenzniederschrift ist u.a. vom Kläger unterzeichnet. Der Beklagte beantragte am 23.10.2014 bei der Stadt C1. die Übernahme der Daten in das Liegenschaftskataster, die antragsgemäß erfolgte. Der Kläger und seine Ehefrau wurden am 06.11.2015 je zu einem halben Anteil als Eigentümer des Trennstücks (neue Flurstücksnummer 252) ins Grundbuch eingetragen. Der aktuelle Bodenrichtwert des örtlich zuständigen Gutachterausschusses beträgt für das Grundstück nach den öffentlich abrufbaren Informationen - unter http://www.boris.nrw.de - 125 €/m².
3Der Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 15.12.2014 zu Gebühren für die Teilungsvermessung i.H.v. 4.191,18 € heran. Die Kosten umfassen die Erstellung eines amtlichen Lageplans, die Teilungsvermessung und eine Gebäudeeinmessung, wobei der Beklagte wegen gemeinsamer Durchführung dieser Teilaufträge jeweils eine Ermäßigung um 10 % vornahm. Der zu berücksichtigende Bodenrichtwert wurde mit über 80 bis 250 €/m² und die zu untersuchende Grenzlänge mit dreimal angefangenen 50 Metern angegeben. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
4Der Kläger hat am 27.05.2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei bereits nicht Auftraggeber der Teilungsvermessung und damit nicht der richtige Kostenschuldner. Zumindest sei der Bescheid fehlerhaft, weil nicht auch seine Ehefrau zu den Kosten herangezogen werde. Er habe den Teil der Grenzniederschrift, der die genannte Kostenübernahmeerklärung enthalten solle, auch nicht erhalten. Die Kostenerklärung umfasse zudem lediglich die Kosten der Teilungsvermessung. Er habe aber weder die Erstellung eines Lageplans noch die vorgenommene Gebäudeeinmessung für nach Auskunft des Beklagten im Jahr 1982 abgebrochene Gebäudeteile beantragt. Spätestens seit 1995 müsse ein Lageplan für die gesamten Flächen vorhanden sein, da zu der Zeit auf einer direkt angrenzenden Fläche eine große Versandgärtnerei errichtet worden sei. Etwaige Versäumnisse in der Vergangenheit könnten nicht zu seinen Lasten gehen. Der zugrundegelegte Bodenrichtwert sei zu hoch. Er habe ein Gewerbegrundstück erworben, so dass der Bodenrichtwert für das Grundstück höchstens 40 €/m² betrage und damit bei der Gebührenberechnung in die nächstniedrigere Wertstufe falle. Schließlich habe die zu untersuchende Länge der Grundstücksgrenze höchstens 45 Meter betragen.
5Der Kläger beantragt,
6den Gebührenbescheid vom 15.12.2014 aufzuheben.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung führt er aus, der Kläger sei bereits aufgrund der Kostenübernahmeerklärung laut der Grenzniederschrift der richtige Gebührenschuldner. Nach den gesetzlichen Grundlagen gehöre zu den Vermessungskosten hier zwingend auch die Erstellung eines amtlichen Lageplans, die der Kläger ja auch gegenüber der Stadt C1. beantragt habe. Zweck eines solchen Plans sei eine Dokumentation des aktuellen Gebäudebestands, geplanter Grenzen und neuer Trennstücksflächen zur Beurteilung, ob durch die Bildung der neuen Grenzen ein baurechtswidriger Zustand entstehen könne. Ein hinreichend aktueller Lageplan habe insoweit nicht vorgelegen. In der mündlichen Verhandlung hat er vertiefend vorgetragen, die neu einzutragenden Feststellungen gingen auch über kleine Ergänzungen im Sinne des abgegoltenen Grundaufwandes hinaus. So habe er neue Maße zur Wand- und Firsthöhe, zur Überdachung des Eingangsbereiches sowie zum vorgefundenen Holzschuppen eintragen müssen. Zudem sei ein höherer Messaufwand angefallen für die Eintragung der innerhalb der vorhandenen Gebäude verlaufenden Trennungsgrenze. Ferner sei auch eine Neueintragung mehrerer bestehender Baulasten erforderlich gewesen. Maßgebend für die Ermittlung der anzusetzenden Wertstufe sei der aktuelle Bodenrichtwert des örtlichen Gutachterausschusses für Grundstückswerte, hier 125 €/m². Zur sachgerechten Erledigung des Auftrags seien die Kopfbreiten zwischen den in der Grenzniederschrift behandelten alten Grenzpunkten zu untersuchen gewesen, damit würden sich bei kostengünstiger zusammenhängender Betrachtung dieser Längen dreimal angefangene 50 Meter ergeben. Die Gebäudeeinmessung sei zwar vom Kläger nicht ausdrücklich beantragt worden. Im Zuge der Erstellung des amtlichen Lageplanes habe sich jedoch herausgestellt, dass ein vorhandener Gebäudebestand teilweise abgebrochen worden sei, was zwingend eine Pflicht zur Gebäudeeinmessung auslöse. Die Einmessung sei im vermuteten Einverständnis des Klägers zur Wahrung eines Gebührenvorteils erfolgt, denn die hier vorgenommene Ermäßigung der Gebühr um 10 % habe der Kläger nicht mehr erhalten können, wenn die Katasterbehörde ihn nach Eigentumsübergang zur Einmessung verpflichtet hätte. Sofern der Kläger durch die Einmessung nicht unmittelbar begünstigt sei, habe er die Gebäudeeinmessung vorprozessual und auch in der Klageschrift nicht beanstandet und damit nachträglich genehmigt.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die zulässige Anfechtungsklage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid vom 15.12.2014 ist in der Höhe seiner Aufhebung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13Formelle Bedenken bestehen hinsichtlich des Bescheides nicht. Insbesondere liegt kein Anhörungsmangel vor. Soweit sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen keine gesonderte Anhörung des Klägers gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NRW) erkennen lässt, genügt möglicherweise schon der Hinweis in der vom Kläger unterzeichneten Grenzniederschrift auf die Kosten für die Vermessung den gestellten Anforderungen. Ein etwaiger Anhörungsmangel ist jedenfalls durch Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Dies setzt voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.06.2010 - 10 B 270/10 -, und vom 01.06.2012 - 15 A 48/12 -.
15Ausweislich der Klageerwiderung hat der Beklagte sich mit dem Vortrag des Klägers kritisch auseinandergesetzt und als Ergebnis dieser Prüfung an dem Bescheid festgehalten.
16Der Bescheid ist materiell rechtmäßig, soweit die in ihm erfolgte Abrechnung die Erstellung eines amtlichen Lageplans sowie die Gebühren für eine Teilungsvermessung in Höhe von insgesamt 3.869,88 € (inkl. USt.) betrifft. Rechtsgrundlage sind §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 10 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVIG NRW) vom 01.04.2014 i.V.m. der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertGebO NRW) vom 05.07.2010 in der hier maßgeblichen Fassung nebst dem zugehörigen Gebührentarif (VermWertGebT). Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist der Beklagte beliehener Unternehmer. Soweit er - wie hier bei einer Teilungsvermessung - öffentlich-rechtlich tätig wird, ist er nach diesen Vorschriften berechtigt, seine Vergütung durch Kostenbescheid geltend zu machen.
17Soweit der Kläger hiergegen einwendet, eine Gebühr für die Erstellung des amtlichen Lageplans nach Tarifstelle 3.1 VermWertGebT dürfe mangels entsprechenden Antrags durch ihn nicht gefordert werden, verhilft dies seiner Klage nicht zum Erfolg. Zweck des erteilten Auftrags war laut der Grenzniederschrift vom 17.10.2014 die Durchführung einer Teilungsvermessung. Die Kosten für die Erstellung des Lageplans waren nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Beklagten zur Durchführung des ihm erteilten Auftrags zur Teilungsvermessung zwingend erforderlich, um die vom Kläger bereits mit Schreiben vom 14.07.2014 beantragte Teilungsgenehmigung bei der Stadt C1. zu erwirken. Mit diesem Schreiben hat der Kläger erklärt, zu diesem Zweck einen amtlichen Lageplan in dreifacher Ausfertigung beizufügen. Dies entspricht § 17 Nr. 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO NRW), wonach dem Antrag auf Genehmigung einer Grundstücksteilung nach § 8 der Landesbauordnung (BauO NRW) - wie hier - auch ein amtlicher Lageplan beizufügen ist. Ein solcher (hinreichend aktueller) Lageplan lag dem Beklagten im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vermessung nach seinen überzeugenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht vor. Nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG NRW) in der maßgeblichen Fassung war der Beklagte hier insoweit auch berechtigt, die Fortführung des Liegenschaftskatasters im Namen der Beteiligten zu beantragen.
18Es bestehen nach Prüfung durch das Gericht auch keine Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Gebühren für die Erstellung des amtlichen Lageplans. In Bezug auf den Schwierigkeitsgrad (Tarifstelle 3.1.1.2 lit. a) VermWertGebT) hat der Beklagte die Mindestpunktzahl von 5 Punkten vergeben, eine Rechtsverletzung des Klägers ist bereits aus diesem Grunde nicht ersichtlich. Die Abrechnung über den Grundaufwand hinausgehender Leistungen (Ermittlung der Höhenlage, topografische Aufmessung des Gebäudebestandes sowie Eintragung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten) ist nach den überzeugenden Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht zu beanstanden. Schließlich verhilft auch der Einwand des Klägers gegen den von dem Beklagten bei der Gebührenberechnung im Rahmen der Tarifstelle 3.1 VermWertGebT zu berücksichtigenden Bodenrichtwert gemäß Tarifstelle 1.9 VermWertGebT der Klage nicht zum Erfolg. Diese Wertstufe hängt allein vom zutreffenden aktuellen Bodenrichtwert des örtlich zuständigen Gutachterausschusses ab. Dieser beträgt hier 125 €/m², so dass nach Tarifstelle 1.9 lit. c) VermWertGebT 100 % der gemäß Tarifstelle 3.1.1 VermWertGebT zutreffend errechneten Grundgebühr mit anschließender Anwendung des Schwierigkeitsgrades zu erheben ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier nicht ein geringerer Bodenrichtwert anzusetzen. Die Festlegung des Bodenrichtwertes beruht auf § 196 Abs. 1 BauGB. Danach sind auf Grund der Kaufpreissammlung flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustandes zu ermitteln, § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Nach Satz 3 der Regelung sind Richtwertzonen zu bilden. Diese umfassen jeweils Gebiete, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Vorliegend ist für das Grundstück des Klägers ein solcher einheitlicher Bodenrichtwert mit 125 €/m² festgelegt worden. Das bebaute klägerische Grundstück unterfällt auch der dort genannten Nutzungsart. Nach den Informationen unter www.boris.nrw wird das Gebiet als baureifes Land eingestuft mit der Nutzungsart „Wohnbauflächen“ und ergänzender Nutzungsart „bebaute Flächen im Außenbereich“. Mit dem vom Verordnungsgeber gewählten einheitlichen Maßstab für ein größeres Gebiet wird dessen Wille zu einer pauschalierten Gebührenbemessung belegt. Dies gebietet eine gewisse Großzügigkeit bei der Betrachtung.
19Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.09.2014 - 14 A 1689/12 -, juris, Rn. 49.
20Für den vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass hier ausnahmsweise für das Grundstück des Klägers eine Abweichung von diesem generellen Bodenrichtwert anzunehmen wäre. Aus den Ausführungen im oben genannten Urteil des OVG NRW folgt keine andere Wertung. Im dort entschiedenen Fall galten verschiedene Bodenrichtwerte - abhängig von der Nutzungsart (Ackerland oder Wohnbauland) - jeweils für Teile des streitbefangenen Grundstücks. Daher war nach den Ausführungen des OVG NRW aufgrund der von 2002 bis 2011 geltenden Ver-ordnungslage eine einheitliche Wertstufe für das Grundstück zu ermitteln, indem die verschiedenen Grundstücksteile durch Multiplikation des jeweils einschlägigen Bodenrichtwertes mit der entsprechenden Teilfläche und die Division der addierten Teilsummen durch die Gesamtfläche gewichtet wurden. Im Unterschied dazu ist hier für das betroffene Grundstück durch den dafür zuständigen Gutachterausschuss lediglich ein einheitlicher Bodenrichtwert festgesetzt worden.
21Der Kläger ist für die Erstellung des amtlichen Lageplans auch richtiger Kostenschuldner. Da die öffentlich-rechtliche Vermessungstätigkeit des Beklagten eine Amtshandlung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes (GebG NRW) darstellt, bestimmt sich die Frage der Kostenschuldnerschaft grundsätzlich nach § 13 GebG NRW. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW ist zur Zahlung der Kosten auch verpflichtet, wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat. Ausweislich der Grenzniederschrift vom 17.10.2014 hat der Kläger im Termin erklärt und durch Unterschrift bestätigt, die Kosten der Vermessung und der Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster zu tragen. Zu diesen Kosten gehören nach den obigen Ausführungen auch die Gebühren für die Erstellung eines amtlichen Lageplans. Die Grenzniederschrift begründet als öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 ZPO insofern vollen Beweis für die darin beurkundeten Vorgänge. Der mögliche Gegenbeweis für die Unrichtigkeit dieser Beurkundung ist nicht erbracht. Der Kläger hat bereits nicht behauptet, dass eine solche Erklärung - die seine Person betreffend übereinstimmt mit der Kostenregelung im notariellen Grundstückskaufvertrag - nicht abgegeben worden sei. Vielmehr beruft er sich lediglich darauf, er habe den Teil der Grenzniederschrift, der die Kostenerklärung enthält, nicht erhalten. Nach dem Vortrag der Beteiligten ist aber davon auszugehen, dass der Beklagte mit dem Kläger im Grenztermin die Frage der Kostenpflicht ausdrücklich besprochen hat. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dazu plausibel und letztlich unwidersprochen vorgetragen, er habe - aufgrund einer Namensverschiedenheit der Beteiligten auf Erwerberseite - nach Rücksprache nicht wie üblich „die Erwerber“, sondern allein den Kläger als Kostenpflichtigen in der Grenzniederschrift benannt. Zudem habe er mit dem Kläger aus Kostengründen auch erörtert, wie viele Ausfertigungen der Auflassungsschriften ihm zugesendet werden sollten. Eine Unrichtigkeit der beurkundeten Erklärungen des Klägers ist insofern nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund käme für den Kläger allenfalls eine Anfechtung der Willenserklärung zur Kostenübernahme nach den §§ 119 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Betracht.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.02.2003 - 9 B 2231/02 -, juris, Rdnr. 6; vgl. auch VG München, Urteil vom 30.09.2009 - M 23 K 09.2567 -, juris, Rdnr. 16.
23Der Kläger hat eine solche Anfechtung bereits nicht ausdrücklich erklärt. In Bezug auf das Vorliegen eines etwaigen Inhaltsirrtums ist die Anfechtungsfrist nach § 119 BGB also bereits verstrichen, da sie ohne schuldhaftes Zögern zu erklären ist, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Dies dürfte spätestens nach Erhalt des angefochtenen Kostenbescheides der Fall gewesen sein. Zudem sind auch keine zur Anfechtung berechtigenden Gründe ersichtlich. Ein allenfalls in Betracht kommender Irrtum über die aufgrund Gesetzes eintretenden Folgen der abgegebenen Willenserklärung stellt keinen Anfechtungsgrund dar. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung als Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 BGB vor. Zudem wäre die entsprechende Anfechtungsfrist von einem Jahr nach Entdeckung einer etwaigen Täuschung gemäß § 124 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGB ebenfalls nicht gewahrt.
24Nach alledem schuldet der Kläger die mit dem Kostenbescheid abgerechneten Gebühren für die Erstellung eines amtlichen Lageplans von 1.134 € (exkl. USt.).
25Auch die Gebühren für die Teilungsvermessung nach Tarifstelle 4.1.2 VermWertGebT sind der Höhe nach richtig berechnet worden. Insbesondere verhilft der Einwand des Klägers der Klage nicht zum Erfolg, es sei bei der - zu Recht angewendeten - Tarifstelle 4.1.1.1 VermWertGebT (Grenzlänge) lediglich eine Strecke von höchstens 45 Metern zu untersuchen gewesen. Gemäß der genannten Regelung richtet sich die Höhe der Gebühr maßgeblich nach der Summe zusammenhängender Grenzlängen (jeweils angefangene 50 Meter) bestehender Flurstücksgrenzen, die zur sachgemäßen Erledigung des Antrages auf ihre örtliche Übereinstimmung mit dem Katasternachweis untersucht werden müssen. Ziffer 5.21 Abs. 1 des insoweit anwendbaren Fortführungsvermessungserlasses des Innenministeriums (Runderlass des Innenministeriums vom 23.03.2000 - III C 4 - 8110) konkretisiert dies dahingehend, dass bei Teilungsvermessungen die Grenzen der Trennstücke in gewissen Fällen vollständig zu untersuchen sind. Dies hätte hier nach den Feststellungen im Fortführungsriss zu einer Grenzlänge von deutlich mehr als 124,15 Metern und damit mindestens dreimal angefangenen 50 Metern geführt. In den übrigen Fällen kann nach Ziffer 5.21 Abs. 2 des Fortführungsvermessungserlasses auf die vollständige Untersuchung verzichtet werden. Dann sind die Grenzen des zu teilenden Grundstücks, die mit der Teilungsgrenze einen Schnittpunkt (hier: Punkte 000068 und 000072) bilden, mindestens bis zum jeweils nächsten Grenzpunkt zu untersuchen. Dieses Vorgehen hat der Beklagte nach seinen plausiblen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung gewählt und die östliche Grenzseite des Grundstücks (Grenzpunkt 000068) mit einer Länge von 60,84 Metern und die südliche Grenzseite (Grenzpunkt 000072) mit einer Länge von 51,09 Metern berücksichtigt. Bei der vorgenommenen zusammenhängenden Betrachtung der Längen dieser Grenzseiten des Grundstücks mit insgesamt 111,93 Metern ergab sich die abgerechnete Gebühr für dreimal angefangene 50 Meter, was den Kläger allenfalls begünstigt. Sonstige Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Gebührenberechnung für den Punkt „Teilungsvermessung“ i.H.v. 2.118 € (exkl. USt.) sind nach Prüfung durch das Gericht nicht ersichtlich. Für die Frage des angewendeten Bodenrichtwertes und der Kostenschuldnerschaft des Klägers gelten die obigen Ausführungen entsprechend.
26Der Bescheid ist aber rechtswidrig, soweit der Beklagte weitere Gebühren i.H.v. 270 € nebst darauf entfallender Umsatzsteuer für eine Gebäudeeinmessung gegenüber dem Kläger geltend macht. Der Kläger ist insoweit nicht richtiger Gebührenschuldner. Zwar ist im Ausgangspunkt die Betrachtung des Beklagten nachvollziehbar, er habe diese Einmessung zur Wahrung eines Gebührenvorteils für den Kläger und in seinem mutmaßlichen Interesse vorgenommen, da die Katasterbehörde anderenfalls den Kläger nach Erwerb des Grundstücks auf eine bestehende Einmessungspflicht hätte hinweisen und diese auch zwangsweise - dann ohne die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung - diesem gegenüber hätte durchsetzen können. Rechtsgrundlage der vom Beklagten ausgeführten Gebäudeeinmessung ist § 16 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW. Danach haben die jeweiligen Eigentümer auf eigene Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung durch die Katasterbehörde oder durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure einmessen zu lassen, wenn - wovon der Beklagte ausgeht - auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert wurde. Ob die Voraussetzungen einer nicht erfüllten Gebäudeeinmessungspflicht hier im Zeitpunkt der Amtshandlung durch den Beklagten tatsächlich vorgelegen haben - dies steht zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens allerdings nicht in Streit -, kann letztlich offenbleiben. Da bezüglich der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung ein Antrag des Eigentümers auf Einmessung nicht erforderlich war,
27vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.11.2004 - 10 A 1898/03 -, juris, Rn. 50-52,
28wäre der Beklagte - das Vorliegen dieser Voraussetzungen unterstellt - zwar grundsätzlich gemäß § 18 Abs. 2 VermKatG NRW (vgl. auch Ziffer 7.51 Abs. 1 des Fortführungsvermessungserlasses) berechtigt gewesen, die Einmessung vorzunehmen und bei der Katasterbehörde die Fortführung nach den von ihm hergestellten Unterlagen zu beantragen. Wie bereits ausgeführt, bestimmt sich die Frage der Kostenschuldnerschaft für die Gebäudeeinmessung auch für diese Amtshandlung aber nach § 13 GebG NRW. Eine Kostenschuldnerschaft des Klägers lässt sich hier insofern nicht begründen. Die Gebäudeeinmessung war - wie dem Beklagten nach seinen Ausführungen durchaus bewusst war - nicht von der zuvor beantragten Teilungsvermessung umfasst, die laut der Grenzniederschrift vom 17.10.2014 den alleinigen Zweck des erteilten Auftrages bildete. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, vom Kläger einen entsprechenden gesonderten Auftrag eingeholt zu haben. Zudem geht aus Ziffer 7.51 des Fortführungsvermessungserlasses für diese Fälle hervor, dass der Beklagte dem Eigentümer, dessen Grundstück von einer Teilungsvermessung betroffen wird (hier also im Zeitpunkt der Untersuchung Herrn H. und nicht dem Kläger), empfehlen solle, die Einmessung im Grundriss veränderter Gebäude gleichzeitig mit vornehmen zu lassen. Aus diesen Gründen war die Gebäudeeinmessung weder vom Kläger zurechenbar verursacht worden i.S.d. 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW noch durch eine Kostenübernahmeerklärung gegenüber der zuständigen Behörde - in der Grenzniederschrift - abgedeckt i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW. Der Kläger ist auch nicht Begünstigter der Gebäudeeinmessung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW. Von einer Begünstigung in diesem Sinne kann nur die Rede sein, wenn dem Kostenschuldner durch die Amtshandlung ein - wie auch immer gearteter - Vorteil zugute kommt. Die Vorschrift zielt allerdings ausschließlich auf eine unmittelbare Begünstigung in dem Sinne, dass spätestens im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung durch diese selbst eine vorteilhafte Lage für den Betroffenen eintritt, die ihm bei objektiver Betrachtung von Nutzen ist.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2005 - 10 A 2994/02 -, UA. S. 11, m.w.N.
30Für den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW, dass die Gebührenschuld in diesen Fällen dem Grunde und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung entsteht. Soweit ersichtlich, ist zwar die sich anschließende Frage, wann die Amtshandlung der Gebäudeeinmessung beendet ist, in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht in allen Einzelheiten geklärt.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.12.2008 - 1 B 1385/08 -, UA. S. 3, und Urteil vom 31.10.2008 - 14 A 3695/06 -, juris, Rdnr. 33 ff.
32Diese Frage kann aber auch hier letztlich offenbleiben. Insoweit wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass vor Abschluss der Vermessungsarbeiten vor Ort keinesfalls eine Beendigung der Amtshandlung der Gebäudeeinmessung anzunehmen sei.
33OVG NRW, Beschluss vom 04.12.2008 - 1 B 1385/08 -, UA. S. 4.
34Des Weiteren soll gelten, dass auf einen gewissen formellen Abschluss der Amtshandlung nicht verzichtet werden kann, wonach sich der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur der ermittelten Daten entäußert und die getroffenen Feststellungen als endgültig angesehen werden können.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.10.2008 - 14 A 3695/06 -, juris, Rdnr. 38.
36Diese Voraussetzungen waren aber sämtlich bereits vor dem Eigentumsübergang durch Eintragung des Klägers ins Grundbuch am 06.11.2015 erfüllt. So hatte der Beklagte bereits am 23.10.2014 die Unterlagen fertiggestellt und bei der Katasterbehörde die Fortführung des Liegenschaftskatasters beantragt. Auch zu diesem Zeitpunkt war Herr H. noch „jeweiliger Eigentümer“ i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW. Er - und nicht der Kläger - ist demnach durch die Eintragung der Daten ins Liegenschaftskataster von seiner Pflicht zur Gebäudeeinmessung befreit worden und damit unmittelbar im Sinne der Rechtsprechung zum Vermessungsgebührenrecht durch die Gebäudeeinmessung begünstigt worden.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.12.2008 - 1 B 1385/08 -, UA. S. 4 - 5, m.w.N., und Urteil vom 31.10.2008 - 14 A 3695/06 -, juris, Rdnr. 30 - 32.
38Vor diesem Hintergrund ist es auch der Einwand des Beklagten rechtlich nicht erheblich, der Kläger habe die Gebäudeeinmessung zumindest nachträglich konkludent genehmigt, da er diese vorprozessual und auch in der Klageschrift nicht beanstandet habe. Wie ausgeführt, ist gemäß § 11 GebG NRW für die Entstehung der Kostenpflicht grundsätzlich der Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgeblich. Insoweit ist bereits fraglich, ob im vorliegenden Fall mit der Annahme einer konkludenten Genehmigung (nach diesem Zeitpunkt) nicht der Kreis der Kostenschuldner nach § 13 GebG NRW unzulässig ausgedehnt würde. Letztlich bedarf dies hier aber keiner Klärung, da keine Anhaltspunkte für eine solche Genehmigung des Klägers vorliegen. Nach dem Vortrag des Beklagten ist bereits nicht davon auszugehen, dass der Kläger bis zum Erhalt des Gebührenbescheides überhaupt Kenntnis von der Vornahme der Gebäudeeinmessung gehabt hätte. Der Kläger hat diesen Bescheid mit seiner fristgerecht erhobenen Klage aber vollumfänglich angefochten und entsprechend seiner Ankündigung weiteren Vortrags zur Gebührenhöhe noch mit Schriftsatz vom 12.08.2015 ausdrücklich abgelehnt, die Kosten für die Gebäudeeinmessung zu tragen. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte auf eigenes Risiko gearbeitet, soweit er mit der Gebäudeeinmessung die Vorstellung verband, den Kläger durch Erhalt eines Gebührenvorteils zu begünstigen.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2005 - 10 A 2994/02 -, UA. S. 12 - 13.
40Da auch für eine Kostenschuldnerschaft des Klägers gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 GebG NRW - Haftung für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes - nichts ersichtlich ist, können ihm die Gebühren für die erfolgte Gebäudeeinmessung nicht auferlegt werden.
41Nach alledem kann der Kläger lediglich zu den Kosten für die Teilungsvermessung in Höhe von insgesamt 3.869,88 € inklusive Umsatzsteuer (vgl. § 6 VermWertGebO NRW) herangezogen werden, im Übrigen war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und 3 VwGO. Da der Beklagte lediglich im Umfang von etwa 7 % der Klageforderung unterliegt, können dem Kläger die Kosten des Verfahrens nach diesen Vorschriften ganz auferlegt werden. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Minden Urteil, 15. Juni 2016 - 3 K 1460/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Minden Urteil, 15. Juni 2016 - 3 K 1460/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Minden Urteil, 15. Juni 2016 - 3 K 1460/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind darzustellen. Die Bodenrichtwerte sind jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.
(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet.
(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.
Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger veräußerten mit notariellem Kaufvertrag vom 18.11.2010 aus ihrem Grundbesitz Gemarkung X. , Flur , Flurstück , eine Teilfläche von 3048 m² mit aufstehendem Wohnhaus. Das 5085 m² große Restgrundstück teilten sie mit einem weiteren notariellen Vertrag zur teilweisen Erbauseinandersetzung untereinander auf. In dem genannten Kaufvertrag, dem ein von den Klägern unterzeichneter Aufteilungsplan beigefügt ist, heißt es in § 11, die Vermessung werde von dem Verkäufer in Auftrag gegeben, der auch die Kosten dafür trage. Ausweislich des im Verfahren 3 K 741/11 VG Minden vorgelegten Verwaltungsvorgangs des Kataster- und Vermessungsamtes des Kreises Minden-Lübbecke nahm der Beklagte die Teilungsvermessung im Januar 2011 vor. Die Grenzniederschrift, die die Kläger genehmigt haben, datiert vom 2.2.2011. Der Beklagte beantragte am 9.2.2011 die Übernahme in das Liegenschaftskataster, die antragsgemäß erfolgte.
3Unter dem 4.3.2011 erteilte der Beklagte den Klägern nach der Ermittlung von Kosten in Höhe von insgesamt 5313,22 Euro jeweils einen Kostenbescheid über 2.656,61 Euro. Die Kläger leisteten darauf jeweils eine Zahlung von 1.726,98 Euro. Wegen des weitergehenden Betrages machten sie beim Beklagten mit Schreiben vom 8.3.2011 Einwendungen geltend. Dieser teilte ihnen daraufhin unter dem 16.3.2011 mit, die Bezirksregierung Detmold habe die Kostenbescheide geprüft und sie für richtig befunden.
4Am 5.4.2011 haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben geltend gemacht, der Beklagte habe die Gebühren unter fehlerhafter Anwendung des der Vermessungsgebührenordnung beigefügten Vermessungsgebührentarifs berechnet. Er habe seiner Abrechnung zu Unrecht einen Bodenrichtwert von über 10,00 Euro bis 100,00 Euro zu Grunde gelegt; richtig sei allein ein Bodenrichtwert von bis zu 10,00 Euro. Lege man diesen zugrunde, sei für die Teilungsvermessung nach Ziffer 4.1.4 des Vermessungsgebührentarifs an Stelle des Wertfaktors 1,6 der Wertfaktor 1,0 anzusetzen.
5Die Kläger haben beantragt,
6die Kostenbescheide vom 4.3.2011 aufzuheben, soweit die festgesetzten Kosten jeweils 1.726,98 Euro übersteigen.
7Der Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er hat vorgetragen, die Kostenbescheide beruhten auf der Kostenordnung für die öffentlich-bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, da die Messung auf Grund des Antrages vom 22.11.2010 noch im Jahre 2010 hätte durchgeführt werden können. Der nächst gelegene Bodenrichtwert für Wohnbebauung habe nach der seinerzeitigen Bodenrichtwertkarte 85,00 Euro pro m², der Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen nach Auskunft des Katasteramtes 2,40 Euro pro m² betragen. Den Bodenwert für Bauland habe er für 1.603 m² angesetzt und den für Grünland/Ackerland für die verbleibende Fläche. Es habe sich ein mittlerer Bodenwert von 18,68 Euro pro m² ergeben. Die Gebäude- und Freifläche habe er auf der Grundlage des Nutzungsartenerlasses bestimmt.
10Der Kreis Minden-Lübbecke hat dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren gemäß § 196 Abs. 3 BauGB die 2010 geltenden Bodenrichtwerte mitgeteilt, im Verfahren 3 K 741/11 VG Minden die 2011 geltenden.
11Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 14.6.2012 stattgegeben und die Kostenbescheide vom 4.3.2011 aufgehoben, soweit die festgesetzten Kosten jeweils 1.726,98 Euro übersteigen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
12Gegen das Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Das Verwaltungsgericht habe die Funktion des Bodenrichtwerts als Grundlage des Wertfaktors nach Tarifstelle 4.1.4 VermGebT verkannt. Die Ausführungen auf Bl. 5 des Urteilsabdrucks erschienen eher als Berücksichtigung wertbeeinflussender Umstände des betroffenen Grundstücks. Die Erläuterungen der Bodenrichtwertkarte beschrieben jedoch gerade, dass Umstände wie Entwicklungs- und Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit und Grundstücksgestalt, die zu entsprechenden Abweichungen des Verkehrswertes des einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwert führen könnten, nicht zu berücksichtigen seien. Der mit Inkrafttreten der Kostenordnung vom 21.1.2002 eingetretene Wechsel des Gebührenmaßstabes von dem einen konkreten Grundstückswert berücksichtigenden zu einem einheitlichen Maßstab für ein größeres Gebiet belege den Willen des Verordnungsgebers zu einer pauschalierten Gebührenbemessung. In der gesetzlichen Definition des Bodenrichtwertes als flächendeckender durchschnittlicher Lagewert durch § 196 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) sei eine starke Pauschalierung angelegt. Für Grundstücke einer Lage i. S. d. § 196 Abs. 1 BauGB gebe es grundsätzlich keine unterschiedlichen Richtwerte. In einem über mehrere Lagen hinweggehenden Vermessungsgebiet sei eine einheitliche Wertstufe plausibel festzulegen, wenn dort unterschiedliche Bodenrichtwerte festgesetzt seien. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auf der Grundlage der ergänzenden Regel Nr. 4 wegen der landwirtschaftlichen Prägung des zu vermessenden Gesamtgrundstücks insgesamt der Wertfaktor 1,0 angesetzt werden müsse, sei unzutreffend. Die ergänzende Regel Nr. 4 besage lediglich, dass dann, wenn in einem Vermessungsgebiet mehrere Wertstufen - hier also sowohl der Bodenrichtwert für Wohnbebauung als auch der Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen - maßgebend sei, die Wertstufe einheitlich für das gesamte Vermessungsgebiet "plausibel festzulegen" sei. Das besage nicht, dass sich zwingend die einheitliche Wertstufe nach dem Bodenrichtwert für denjenigen Bereich des Grundstücks zu richten habe, der dem Vermessungsgebiet eine landwirtschaftliche Prägung gebe, zumal wenn ‑ wie hier - 1.603 qm von 8.133 qm, d.h. immerhin etwa 1/5 der Gesamtfläche auf eine Wohnbebauung entfalle.
13Lege man diese Flächenangaben aus der Anlage 8 zur Klageerwiderung zugrunde, so ergebe sich im Übrigen auch dann ein durchschnittlicher Bodenrichtwert der Wertstufe 2 und damit des Wertfaktors 1,6, wenn man bei ansonsten unveränderter Berechnung für Flächen der Wohnbebauung den ab 2011 nach der Umstellung auf zonale Werte festgesetzten Bodenrichtwert von - wie vom Verwaltungsgericht für angemessener gehalten - 50 Euro/qm zugrundelege. Der Gesamtwert der Flurstücke würde sich dann auf 95.821,99 Euro belaufen, was dividiert durch die Gesamtfläche von 8.133 qm einen durchschnittlichen Bodenrichtwert für das Vermessungsgebiet von immerhin noch 11,78 Euro/qm ergäbe.
14Der Beklagte beantragt,
15das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
16Die Kläger beantragen,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Sie halten die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Zwar gehe der Beklagte zu Recht davon aus, dass wenn in einem Vermessungsgebiet mehrere Bodenrichtwerte bestünden - hier sowohl der Bodenrichtwert für Wohnbebauung als auch der Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen - die Wertstufe einheitlich "plausibel festzulegen" sei. Lagetypisch sei hier aber von einer landwirtschaftlichen Prägung des geteilten Gesamtgrundstücks - wie auch der angrenzenden Grundstücke - auszugehen. Der Wohnbebauung diene anders als von dem Beklagten angeführt nicht eine Teilfläche von 1.603 qm, sondern höchstens 1.400 qm. Die eigentliche Hoffläche betrage laut Kataster lediglich 1.318 qm und damit weniger als 1/6 der Gesamtgrundstücksfläche. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Nordrhein-Westfalen sei in einer Anfrage vom 10.11.2009 sogar von lediglich 1.300 qm Hof- und Gebäudefläche ausgegangen. Aufgrund der nunmehr erfolgten Vermessung ergebe sich nichts anderes. Die danach abgebildete Flächenaufteilung des Flurstücks 315, die in das Liegenschaftskataster übernommen worden sei, entspreche nicht der Örtlichkeit. Auch das neu geschaffene Flurstück 315 sei, jedenfalls soweit die Fläche über die eigentliche Hof- und Gebäudefläche von 1.318 qm, höchstens jedoch 1.400 qm hinausgehe, landwirtschaftlich geprägt. Danach sei das Verwaltungsgericht durch konsequente Anwendung der ergänzenden Regelungen der Nrn. 3, 4, und 5 zu 4.1.4 VermGebT zur Einstufung des Gesamtgrundstücks in die Wertstufe 1 gelangt.
19Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 3 K 749/11 VG Minden und 3 K 741/11 VG Minden sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der jeweiligen Beklagten Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Berufung ist zulässig und begründet.
22Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kostenbescheide des Beklagten vom 4.3.2011 sind, auch soweit die festgesetzten Kosten jeweils 1.726,98 Euro übersteigen, rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO-).
23Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist der Beklagte beliehener Unternehmer. Soweit er - wie hier bei einer Teilungsvermessung - öffentlich-rechtlich tätig wird, ist er nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 23 Nr. 7 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVermIng BO NRW) vom 15.12.1992 (GV.NRW. S. 524) i. d. F. vom 8.12.2009 (GV.NRW. S. 765) berechtigt, seine Vergütung durch einen als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Kostenbescheid geltend zu machen, wobei die Kostensätze wie die Gebührensätze für dieselben Tätigkeiten der Vermessungs- und Katasterbehörden zu bemessen (§ 13 Abs. 2 ÖbVermIng BO NRW i. V. m. §§ 1, 2 der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Vermessungsingeni-eurinnen in Nordrhein-Westfalen - ÖbVermIngKO NRW - vom 21.1.2002) und die §§ 10 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden sind (§ 13 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW).
24Maßgebend ist danach die Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (Vermessungsgebührenordnung ‑ VermGebO NRW -) vom 21.01.2002 mit dem ihr als Anlage beigefügten Vermessungsgebührentarif (VermGebT). Zwar war zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 4.3.2011 schon die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung ‑ VermWertGebO NRW ‑) vom 5.7.2010 (GV. NRW. S. 390) zum 1.1.2011 in Kraft getreten. In deren § 7 Abs. 2 ist aber bestimmt, dass für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, die zu erhebenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit geltenden Verordnung zu berechnen sind (ebenso: § 2 Abs. 1 Satz 2 ÖbVermIngKO NRW). Das ist die zu Beginn dieses Absatzes genannte; denn der Antrag auf Teilungsvermessung durch den Notar T. für die Kläger war schon im November 2010 gestellt worden und die Angabe des Beklagten, dass die Vermessung noch im Jahre 2010 hätte ausgeführt werden können, wird auch von Seiten der Kläger nicht angegriffen.
25Für die hier zu Recht allein noch in Streit stehende Frage des Wertfaktors finden sich die maßgeblichen Bestimmungen in der Tarifstelle 4.1.4 VermGebT mit ihrer Staffelung von 5 Wertstufen in Satz 1 und sechs ergänzenden Regelungen in Satz 2. Sie führen zur Annahme der Wertstufe 2 und zum Ansatz des Wertfaktors 1,6.
26In Satz 1 der Tarifstelle 4.1.4 VermGebT wird die Wertstufe 1 Grundstücken mit einem Bodenrichtwert bis einschließlich 10,00 Euro zugeordnet, was zum Ansatz des Wertfaktors 1,0 führt, und die Wertstufe 2 solchen mit einem Bodenrichtwert über 10,00 Euro bis einschließlich 100,00 Euro und in der Folge einem Wertfaktor von 1,6. Nach der ergänzenden Regelung Nr. 1 gilt grundsätzlich der Bodenrichtwert, der für das Vermessungsgebiet aus den jeweils aktuellen Bodenrichtwertkarten der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse ersichtlich ist. Für das Gebiet des zu teilenden 8.133 qm großen Grundstücks Gemarkung X. , Flur , Flurstück , waren Ende 2010 noch die Bodenrichtwerte aktuell, die der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Minden-Lübbecke zum Stichtag 1.1.2010 ermittelt hatte. Für den Bereich des in Rede stehenden Grundstücks waren dies ausweislich der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Auskunft des Gutachterausschusses vom 18.4.2012 für Ackerland 2,40 Euro/qm, für Grünland 1,50 Euro/qm und für Wohnbauland 85 Euro/qm. Da für sämtliche in Betracht kommenden Nutzungsarten Bodenrichtwerte ermittelt waren, scheidet die Anwendung der ergänzenden Regelung Nr. 3 zur Tarifstelle 4.1.4 VermGebT aus, die lediglich für den Fall, dass Bodenrichtwerte fehlen, vorsieht, die Wertstufe auf der Grundlage von Bodenrichtwerten vergleichbarer Gebiete festzulegen. Die ergänzende Regelung Nr. 5 der Tarifstelle 4.1.4 VermGebT, nach der für landwirtschaftliche Flächen die Wertstufe 1 mit dem Wertfaktor 1,0 anzusetzen ist, betrifft jedenfalls nicht die Gesamtfläche des früheren Flurstücks . Das gilt hier schon deshalb, weil diese Nutzung nicht nur kurzfristig aufgegeben worden ist. Davon geht ausweislich der von Klägerseite vorgelegten Schreiben vom 10.11.2009 und 25.11.2009 - trotz des Überprüfungscharakters dieser Schreiben - beispielsweise auch die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Nordrhein-Westfalen aus. Seit mindestens 30 Jahren, so die Angaben von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, wird auf dem Gelände keine Landwirtschaft mehr betrieben. Die bauliche Nutzung auf dem südlichen Grundstücksteil kann schon deshalb nicht als von der Landwirtschaft geprägt angesehen werden.
27Einschlägig ist die ergänzende Regelung Nr. 4, nach der die Wertstufe einheitlich für das gesamte Vermessungsgebiet plausibel festzulegen ist, wenn in dem Vermessungsgebiet mehrere Wertstufen maßgebend sind. Dementsprechend ist der Beklagte hier verfahren. Er hat im Bereich der Wohnbebauung im Süden des Grundstücks eine Teilfläche als Wohnbauland mit dem dafür vom Gutachterausschuss ausgewiesenen Bodenrichtwert von 85 Euro/qm in Ansatz gebracht und die übrigen Flächen als landwirtschaftliche Nutzflächen im Sinne von Ackerland angesehen und mit dem dafür ermittelten Bodenrichtwert von 2,40 Euro/qm veranschlagt.
28Die Gewichtung der verschiedenen Grundstücksteile durch Multiplikation des jeweils einschlägigen Bodenrichtwertes mit der entsprechenden Teilfläche und die Division der addierten Teilsummen durch die Gesamtfläche ist eine zur Ermittlung der einheitlichen Wertstufe und des einheitlichen Wertfaktors nach Satz 1 der Tarifstelle 4.1.4 VermGebT grundsätzlich taugliche und plausible Berechnungsmethode.
29Eine besondere Kategorie "Brachland" brauchte der Vermessungsgebührentarif neben der ergänzenden Regelung Nr. 5 der Tarifstelle 4.1.4 VermGebT nicht vorzusehen. Im Hinblick darauf, dass die Nutzung der hier in Rede stehenden Fläche als Grünland oder Ackerland möglich - in der Vergangenheit auch tatsächlich erfolgt - und baurechtlich zulässig ist, spricht nichts gegen eine Qualifizierung als landwirtschaftliche Fläche.
30Die als Wohnbauland in Ansatz zu bringende Teilfläche hat der Beklagte mit 1603 qm zutreffend ermittelt. Dass die Größe der unter Berücksichtigung der neu gezogenen katastermäßigen Nutzungsartgrenze des Flurstücks bestimmten und in der Flurkarte vom 2.3.2011 (GA Bl. 13 sowie Anlage 5 zur Klageerwiderung) gestrichelt gekennzeichneten Teilfläche des neuen Flurstücks vom Beklagten als solche richtig abgemessen worden ist, wird auch von Klägerseite nicht bezweifelt. Von dort wird vielmehr eingewandt, die tatsächlichen Nutzungsgrenzen verliefen so, wie vom Kläger in der Anlage zur Klageschrift (Bl. 13 der Gerichtsakte) dargestellt, bzw. so, wie sie der unterbrochenen Linie in der Flurkarte vom 25.2.2011 entspricht, die als Anlage zur Berufungserwiderung vorgelegt worden ist.
31Aufschluss darüber, welche Fläche bei verschiedenen Nutzungsarten welchem der festgesetzten Bodenrichtwerte zuzuordnen ist, gibt der Regelungszusammenhang des § 196 des Baugesetzbuches (BauGB), auf den durch den Verweis auf die Bodenrichtwerte und die jeweils aktuellen Bodenrichtwertkarten der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse in der Tarifstelle 4.1.4 VermGebT mittelbar Bezug genommen worden ist. Nach § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind Bodenrichtwerte definiert als "auf Grund der Kaufpreissammlung … (ermittelte) flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands". Der Begriff "Entwicklungszustand" wiederum wird ausgefüllt durch § 5 der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV), der die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken betrifft. Nach § 5 ImmoWertV sind bei den Entwicklungszuständen Flächen der Land- und Forstwirtschaft und Bauflächen verschiedener Entwicklungsstufen zu unterscheiden (Bauerwartungsland, Rohbauland, baureifes Land). Dabei ergeben sich Art und Maß der Nutzung in der Regel aus den für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben maßgeblichen Vorschriften (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV). Daraus, dass hier die gesamte Fläche des ehemaligen Flurstücks im baurechtlichen Außenbereich liegt, der nach § 35 BauGB grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist, kann indes nicht - wie im Ergebnis vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt - geschlossen werden, dass es sich insgesamt lediglich um Flächen für die Landwirtschaft handelt. Die ergänzende Regelung Nr. 5 der Tarifstelle 4.1.4 VermGebT, nach der für landwirtschaftliche Flächen die Wertstufe 1 mit dem Wertfaktor 1,0 anzusetzen ist, betrifft - wie ausgeführt - jedenfalls nicht die Gesamtfläche des früheren Flurstücks . In § 16 Abs. 2 ImmoWertV ist im Übrigen bestimmt, dass vorhandene bauliche Anlagen auf einem Grundstück im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs) bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen sind, wenn sie rechtlich und wirtschaftlich weiterhin nutzbar sind. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass am Markt bebauten Grundstücken im Außenbereich regelmäßig eine höhere Qualität zugesprochen wird als unbebauten Grundstücken,
32vgl. Begründung der Immobilienwertverordnung der Bundesregierung, BR-Drs. 171/10. S. 55,
33was seinen sinnfälligen Ausdruck darin findet, dass die Rechtsprechung,
34vgl. BGH, Urteil vom 27.9.1990 - III ZR 97/89 -, NVwZ 1991, 404 (405),
35von "faktischem Bauland" spricht und derartige Flächen mit baureifen Grundstücken,
36vgl. Freise in: Brügelmann, BauGB, Loseblattsammlung (Stand: Februar 2014), § 16 ImmoWertV Rn. 18,
37verglichen werden. Das bedeutet freilich nicht, dass hier das gesamte ehemalige Flurstück i. S. d. seinerzeitigen Bodenrichtwertkarte als "Wohnbauland" einzuordnen wäre. Denn wird - wie häufig bei Außenbereichsgrundstücken - nur ein beschränkter Teil des übergroßen Grundstücks im Rechtssinne baulich genutzt, ist die maßgebliche Fläche nach der vorhandenen Bebauung unter entsprechender Berücksichtigung der Regelungen der Baunutzungsverordnung über Art und Maß der baulichen Nutzung zu bestimmen (Umgriffsfläche), um sie von der übrigen Fläche des Grundstücks abzugrenzen.
38Vgl. Kleiber in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblattsammlung (Stand: 1. April 2014), § 16 ImmoWertV Rn. 35.
39Dabei ist im Außenbereich eine Umgriffsfläche entsprechend einer Geschossflächenzahl von 0,1 bis 0,2 zu unterstellen,
40vgl. Kleiber in: Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 7. Aufl., V Besondere Immobilienarten Rn. 853,
41was bei einer Grundfläche des Wohnhauses C. Str. von ca. 236 qm (vgl. etwa die Maßangaben in der Flurkarte/Anlage 5 zur Klageerwiderung) und einer unterstellt mindestens gleich großen Geschoßfläche zu einer plausiblen Umgriffsfläche in der Größenordnung zwischen 1.180 und 2.360 qm führt. Bei der weiteren Abgrenzung der faktischen Baulandfläche ist auch auf den Rechtsgedanken des § 17 Abs. 2 Satz 2 ImmoWertV für selbständig nutzbare Teilflächen abzustellen.
42Vgl. Kleiber in: Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 7. Aufl., V Besondere Immobilienarten Rn. 768, sowie VI Städtebauliche Maßnahmen Rn. 617.
43Danach ist eine selbständig nutzbare Teilfläche der Teil eines Grundstücks, der für die angemessene Nutzung der baulichen Anlagen nicht benötigt wird und selbständig genutzt oder verwertet werden kann.
44Schließlich sind auch die örtlichen Gegebenheiten wie die Anordnung der Gebäude und ihrer Nebenanlagen sowie vorhandene Einfriedigungen und etwaige weitere Besonderheiten in den Blick zu nehmen.
45Nach der Skizze in der auch von den Klägern unterzeichneten Grenzniederschrift vom 2.2.2011 (Bl. 28 R der Beiakte Heft 2a) und nicht zuletzt dem vorgelegten Luftbild aus März 2008 (Bl. 17 der Beiakte Heft 2a) ist hier davon auszugehen, dass nicht die Flurkarte vom 25.2.2011, sondern die jüngere Flurkarte vom 2.3.2011 (GA Bl. 13 und Anlage 5 zur Klageerwiderung) die Örtlichkeit zutreffend wiedergibt. Denn nur in ihr ist auch das in der Skizze zur Grenzniederschrift vom 2.2.2011 verzeichnete Gartenhaus abgebildet. Das Gartenhaus dient dem Nutzungszweck des Wohnhauses und wäre im Bereich eines Bebauungsplans grundsätzlich als Nebenanlage i. S. d. § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig. Die von ihm in Anspruch genommene Fläche zählte deshalb ebenfalls zur "Wohnbaufläche. (W)" i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO bzw. als "Wohnbauland" bzw. "W (Wohnbauland)" i. S. d. der Bodenrichtwertkarten des Gutachterausschusses. Zu Recht hat es deshalb auch der Kläger in der als Anlage zur Klageschrift (Bl. 13 der Gerichtsakte) eingereichten Skizze als "Hoffläche" berücksichtigt. Die vom Beklagten zugrunde gelegte Fläche der Wohnbebauung entspricht ferner der auf dem Luftbild erkennbaren Abgrenzung des Baugrundstücks vom Umland durch Tannen und Büsche. Das Abtrennen von Teilflächen aus dem Bereich dieser "Einfriedigung" wirkt gekünstelt, insbesondere, was die dreieckigen, mit einer Seite an die Wegeparzellen grenzenden Flächen nördlich und südlich des Gebäudekomplexes angeht. Die von den Klägern benannte Teilfläche 1 etwa ist mit der angegebenen Größe von 171 qm auch zu klein, um selbstständig genutzt werden zu können.
46Insgesamt erscheint die Nutzungsabgrenzung wie in der aktuellen Liegenschaftskarte und vom Beklagten zugrunde gelegt richtig und die in Ansatz gebrachte Fläche von 1.603 qm jedenfalls nicht zu groß.
47Mit welcher Fläche die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft in ihren Schreiben aus dem Jahre 2009 die Hof- und Gebäudefläche des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes angegeben hat, ist demgegenüber ebenso wenig aussagekräftig wie die Frage, mit welcher Größe die Kläger in ihrer Verkaufsanzeige die Größe des zu veräußernden Grundstücks angegeben (1.400 qm) haben, zumal dann tatsächlich ein viel größeres Grundstück (laut Kaufvertrag "ca. 3.050 qm") veräußert worden ist.
48Ob die Restflächen des alten Flurstücks zutreffend mit dem Bodenrichtwert für Ackerland (2,40 Euro/qm) in Ansatz gebracht worden sind oder im Hinblick auf die von den Klägern behauptete vormalige Nutzung ausschließlich als Grünland mit dem dafür geltenden Bodenrichtwert (1,50 Euro/qm) kann rechnerisch dahinstehen.
49Ausgehend von einer Größe von 1.603 qm für die Teilfläche der Wohnbebauung ergibt sich auf der Basis der seinerzeit aktuellen Bodenrichtwertkarte 2010 ein qm-Richtwert von mehr als 10 Euro/qm für die Gesamtfläche selbst dann, wenn man für die Restfläche von 6.530 qm lediglich den Richtwert für Grünland von 1,50 Euro/qm (= 9.795 Euro) zugrundelegt (1.603 qm Baulandfläche x 85 Euro = 136.255 Euro + 9795 = 146.050 Euro : 8133 = 17,96 Euro/qm, also Wertstufe 2 und Wertfaktor 1,6).
50Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass andere Werte als die in der seinerzeit aktuellen und damit maßgeblichen Bodenrichtwertkarte ermittelten Bodenrichtwerte nach den Regelungen des Vermessungsgebührentarifs nicht in Ansatz gebracht werden können. Das gilt insbesondere für den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unter Bezug auf Angaben im Internet angeführten Wert für Grünland (vgl. insoweit auch oben S. 10, 2. Abs.) von 1,36 Euro/qm.
51Der mit Inkrafttreten der Kostenordnung vom 21.2.2002 eingetretene Wechsel des Gebührenmaßstabs von dem einen konkreten Grundstückswert berücksichtigenden zu einem einheitlichen Maßstab für ein größeres Gebiet und der Maßgeblichkeit des flächendeckenden durchschnittlichen Lagewerts für den unbebauten Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands (§ 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB) belegt den Willen des Verordnungsgebers zu einer pauschalierten Gebührenbemessung, was eine gewisse Großzügigkeit bei der Betrachtung gebietet und insbesondere einen Streit um eine Centgenauigkeit der festgesetzten Bodenrichtwerte ausschließt. Der relativ grobe Maßstab des Bodenrichtwerts genügt dem Zweck der Tarifstelle 4.1.4 VermGebT. Die Gebührensprünge (bis 10 Euro/qm, bis 100 Euro/qm, bis 250 Euro/qm bis 500 Euro/qm und über 500 Euro/qm) sind so groß, dass der Wertfaktor von 1,6 etwa selbst dann maßgeblich wäre, wenn als Bodenrichtwert nicht der vom Verwaltungsgericht als nicht angemessen angesehene lagetypische Richtwert von 85 Euro/qm für Wohnbauland aus der Richtwertkarte für 2010 zugrunde gelegt würde, sondern der auf zonale Werte abstellende Richtwert von lediglich 50 Euro/qm aus der Bodenrichtwertkarte 2011, auf den sich das Verwaltungsgericht zur Bestätigung seiner Einschätzung berufen hat.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
53Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.