Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Dez. 2018 - 13 B 1241/18
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. August 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin ist ein Regionalverkehrsunternehmen und gehört zum Konzern der Deutsche Bahn AG. Neben der Erbringung von Verkehrsleistungen des schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs und damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen betreibt sie auch Wartungseinrichtungen für Schienenfahrzeuge.
4Im Juni 2014 schloss die Antragstellerin als Teil einer Bietergemeinschaft mit dem S. O. F. S1. GmbH für den Zeitraum Dezember 2015 bis Dezember 2030 einen Instandhaltungsvertrag über die Wartung der Fahrzeuge der O. F. S1. GmbH in den von der Antragstellerin betriebenen Werkstätten in E. und N. . Den durch die Antragstellerin im Hinblick auf die Ausschreibungsbedingungen der O. F. S1. GmbH modifizierten und nach Maßgabe von §§ 14d Satz 1 Nr. 6, 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG in der bis zum 1. September 2016 gültigen Fassung (a.F.) zur Vorabprüfung mitgeteilten Nutzungsbedingungen und Entgelthöhen hatte die als Regulierungsbehörde zuständige Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) seinerzeit nicht widersprochen. Im September 2017 wies die O. F. S1. GmbH die Bundesnetzagentur darauf hin, dass aus ihrer Sicht mittlerweile Zweifel an der Angemessenheit des im Instandhaltungsvertrag festgelegten Fertigungsstundensatzes bestünden. Das vereinbarte Entgelt liege deutlich über dem Entgelt, das in der allgemeinen Preisliste für Wartungseinrichtungen der Antragstellerin ausgewiesen sei. Daraufhin eröffnete die Bundesnetzagentur im Oktober 2017 von Amts wegen unter Bezugnahme auf §§ 66 Abs. 4, 68 Abs. 3, 77 Abs. 3 ERegG ein Verfahren zur nachträglichen Überprüfung des vereinbarten Entgelts und gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 6. Juni 2018 gestützt auf §§ 67 Abs. 4, 34 Abs. 2 Satz 1 ERegG auf, binnen eines Monats ab Zustellung Auskunft zu insgesamt 28 die Entgeltkalkulation betreffenden Fragen zu erteilen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte sie der Antragstellerin zudem ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 Euro an (BK10-17-0417_E).
5Hiergegen hat die Antragstellerin am 29. Juni 2018 vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben (18 K 4757/18). Am 6. Juli 2018 hat sie zudem einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt, dem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. August 2018 entsprochen hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsgegnerin ihre Auskunftsanordnung weder auf § 67 Abs. 4 ERegG noch auf § 34 Abs. 2 Satz 1 ERegG stützen könne. Beide Ermächtigungsgrundlagen setzten nämlich voraus, dass die begehrten Auskünfte zur Entgeltkalkulation für die Durchführung der der Bundesnetzagentur gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich seien. Dies sei unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen, weil Wartungseinrichtungen gemäß §§ 63 Abs. 2, 81 Abs. 2 i.V.m. § 32 ERegG nach gegenwärtiger Rechtslage befristet bis zum 31. Dezember 2020 von einer Entgeltregulierung durch die Bundesnetzagentur ausgenommen seien.
6Mit ihrer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts am 16. August 2018 eingelegten und am 6. September 2018 begründeten Beschwerde macht die Antragsgegnerin zusammengefasst geltend, dass sich der befristete Ausnahmetatbestand aus §§ 63 Abs. 2, 81 Abs. 2 ERegG allein auf die Bestimmung des § 32 ERegG und die darin niedergelegten spezifischen Entgeltmaßstäbe beziehe. Eine umfassende Gesetzesauslegung nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Regelungszweck ergebe, dass damit eine Entgeltregulierung auch für Wartungseinrichtungen anhand eines den allgemeinen Zugangsregelungen aus §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 ERegG zu entnehmenden und inhaltlich in Anlehnung an kartellrechtliche Grundsätze auszufüllenden Maßstabs nicht ausgeschlossen sei. Dieses Verständnis der maßgeblichen Vorschriften sei im Übrigen auch aus unionsrechtlichen Gründen geboten.
7Die Antragsgegnerin beantragt,
8den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. August 2018 zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 6. Juni 2018 abzulehnen.
9Die Antragstellerin beantragt,
10die Beschwerde zurückzuweisen.
11Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und tritt dem Beschwerdevorbringen unter näherer Darlegung im Einzelnen entgegen.
12Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
13II.
14Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
15Die von der Antragsgegnerin mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO abzulehnen. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens verbleiben vielmehr gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Auskunftsanordnung, die das Suspensivinteresse der Antragstellerin gegenüber dem Interesse an einer sofortigen Vollziehung überwiegen lassen.
161. Das Beschwerdevorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin könne ihre Auskunftsanordnung voraussichtlich nicht auf die Ermächtigungsvorschrift des § 67 Abs. 4 ERegG stützen, weil der Betrieb von Wartungseinrichtungen aufgrund des bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Ausnahmetatbestandes aus §§ 63 Abs. 2, 81 Abs. 2 i.V.m. § 32 ERegG keiner Entgeltregulierung nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz unterliege, nicht durchgreifend in Frage.
17§ 67 Abs. 4 ERegG räumt der Bundesnetzagentur als der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BEVVG für die Überwachung der Einhaltung des Eisenbahnregulierungsgesetzes zuständigen Regulierungsbehörde umfassende Auskunfts- und Einsichtsrechte ein und sieht für die durch das Gesetz Verpflichteten flankierend umfassende Mitwirkungspflichten vor. Ebenso wie die Vorgängerregelung in § 14c Abs. 3 AEG a.F. verpflichtet die Vorschrift die Betroffenen nicht nur materiell-rechtlich zur Auskunft bzw. Mitwirkung, sondern ermächtigt die Bundesnetzagentur auch, diese Pflicht durch Erlass eines Verwaltungsakts durchzusetzen, wobei sich der Charakter als Befugnisnorm im Unterschied zur früheren Rechtslage nunmehr auch ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt.
18Vgl. zu § 14c Abs. 3 AEG a.F. auch OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 – 13 A 884/13 –, juris, Rn. 110.
19Im Einzelnen kann die Bundesnetzagentur, soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von den Zugangsberechtigten, den Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder sonstigen nach diesem Gesetz Verpflichteten und den für diese tätigen Personen auch verdachtsunabhängig verlangen, Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen (Nr. 1), innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen, vervielfältigen und prüfen zu dürfen (Nr. 2), Nachweise zu erbringen (Nr. 3), Hilfsmittel zu stellen (Nr. 4) und Hilfsdienste zu leisten (Nr. 5). Die der Regulierungsbehörde hiernach zu erteilenden Auskünfte umfassen gemäß § 67 Abs. 5 ERegG sämtliche Informationen, die sie in ihrer Eigenschaft als Beschwerdeinstanz und für die Überwachung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten benötigt. Dazu gehören auch Informationen, die für statistische und Marktüberwachungszwecke erforderlich sind. Auch wenn die Bundesnetzagentur nach Maßgabe dieser Ermächtigungsgrundlage und der weiteren hierauf bezogenen Bestimmungen in § 67 Abs. 6 und 7 ERegG verdachtsunabhängig tätig werden darf, also auch dann handeln können soll, wenn sie ohne Verdacht gegen ein konkretes Unternehmen allgemein die Einhaltung von Vorgaben überprüfen möchte, erfüllen die vorgesehenen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten keinen Selbstzweck, sondern sollen ausweislich des Wortlauts der Norm („erforderlich“) und der weiteren Erläuterungen hierzu in den Gesetzgebungsmaterialien dazu dienen, dass die Bundesnetzagentur die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann.
20Vgl. die Einzelbegründung zu § 67 Abs. 4 ERegG im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. Mai 2016, in: BT-Drs. 18/8334, S. 220.
21Auf § 67 Abs. 4 ERegG gestützte Auskunftsanordnungen der Bundesnetzagentur müssen daher stets für die Erfüllung der der Bundesnetzagentur gesetzlich zugewiesenen Aufgaben konkret erforderlich sein und unterliegen insofern auch einer vollständigen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.
22Vgl. el-Barudi, in: Staebe, Eisenbahnregulierungsgesetz, 2018, § 67 Rn. 13; zu § 14c Abs. 3 AEG a.F. auch OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 – 13 A 884/13 –, juris, Rn. 117, und Gerstner, in: Hermes/ Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2006, § 14c Rn. 31.
23Im Hinblick darauf, dass § 67 Abs. 4 ERegG der Bundesnetzagentur ein Entschließungs- und Auswahlermessen hinsichtlich der von ihr konkret getroffenen Auskunftsanordnung einräumt, kommt dem in der Begründung der Auskunftsanordnung durch die Bundesnetzagentur selber angeführten bzw. sich ggf. aus dem weiteren Inhalt des Verwaltungsverfahrens ergebenden Zweck der Auskunftsanordnung für die gerichtliche Überprüfung eine besondere Bedeutung zu. Die nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO vorzunehmende Überprüfung auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit der durch die Bundesnetzagentur getroffenen Ermessensentscheidung lässt sich nämlich nur im Hinblick auf das konkrete Auskunftsverlangen und den mit ihm konkret verfolgten Zweck vornehmen. Zugleich unterliegt die Bundesnetzagentur insoweit den sich aus dem materiellen Recht und verfahrensrechtlichen Grundsätzen ergebenden Grenzen für ein Nachschieben der ihre Entscheidung tragenden Gründe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO. Diese erlauben grundsätzlich eine Ergänzung der bisherigen Ermessenserwägungen, schließen es aber in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung richtet, aus, das nach § 67 Abs. 4 ERegG eingeräumte Ermessen hinsichtlich eines erst nachträglich angeführten, neuen Zwecks der Auskunftsanordnung erstmals im Verwaltungsprozess auszuüben und dadurch die ursprüngliche Ermessensentscheidung in ihrem Kern auszuwechseln.
24Vgl. allgemein BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 – 6 C 58.14 –, BVerwGE 153, 192 = juris, Rn. 61, vom 20. Juni 2013 – 8 C 46.12 –, BVerwGE 147, 81 = juris, Rn. 31 ff., und vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14.10 –, BVerwGE 141, 253 = juris, Rn. 9; Rennert, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 114 Rn. 89 f.
25Der hiernach für eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auskunftsanordnung im Ausgangspunkt erforderlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin ziele mit den von ihr verlangten Auskünften allein auf eine regulierungsrechtliche Beurteilung der durch die Antragstellerin für den Zugang zu den streitgegenständlichen Werkstätten in E. und N. und die darin erbrachten Leistungen erhobenen Entgelte, wird mit dem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts folgt vielmehr unzweifelhaft nicht nur aus dem Inhalt der gestellten Fragen selbst, sondern auch aus den durch die Antragsgegnerin zur Begründung für die Eröffnung des Nachprüfungsverfahrens und den Erlass der angefochtenen Auskunftsanordnung mitgeteilten Erwägungen. Die Eröffnung des auf §§ 66 Abs. 4, 68 Abs. 3, 77 Abs. 3 ERegG gestützten Nachprüfungsverfahrens hat die Antragsgegnerin maßgeblich damit begründet, ihr lägen Hinweise darauf vor, dass die im Instandhaltungsvertrag zwischen der O. F. S1. GmbH und der Antragstellerin vereinbarten Entgelte deutlich über dem Entgelt lägen, das in der allgemeinen Preisliste für Wartungseinrichtungen ausgewiesen sei, und daher ein Verfahren zur Überprüfung der Entgelte eingeleitet werden solle. In der Begründung der Auskunftsanordnung hat die Antragsgegnerin zur Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte unter näherer Ausführung im Einzelnen angeführt, dass ohne diese Auskünfte eine sachgerechte Beurteilung der Entgeltkalkulation nicht möglich sei, die zu den der Bundesnetzagentur nach §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 ERegG obliegenden Aufgaben einer allgemeinen Entgeltregulierung gehörten. Unerheblich ist demgegenüber der Hinweis der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren, dass mit den Befugnissen aus § 67 Abs. 4 ERegG entsprechend ihrer unionsrechtlichen Grundlage in Art. 56 Abs. 8 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343, S. 32 ff.) in ihrer zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 (ABl. L 295, S. 69 ff.) geänderten Fassung Auskunftsrechte in einem sehr weiten Umfang eingeräumt würden und dies sogar die Erhebung von Daten für statistische und Marktbeobachtungszwecke einschließe. Denn auf andere Zwecke als eine regulierungsrechtliche Überprüfung der Entgeltkalkulation der Antragstellerin anhand des für die Überprüfung herangezogenen Maßstabs aus §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 ERegG zielen die durch die Antragsgegnerin verlangten Auskünfte vorliegend nicht.
26Ohne Erfolg wendet sich die Antragsgegnerin zudem gegen die an diese Feststellung anknüpfende Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Antragstellerin verlangten Auskünfte seien hinsichtlich der mit ihnen konkret verfolgten Zwecke nicht für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesnetzagentur erforderlich, weil die von der Antragstellerin verlangten Entgelte für den Zugang zu den streitgegenständlichen Werkstätten und die darin erbrachten Leistungen jedenfalls gegenwärtig keiner Regulierung durch die Bundesnetzagentur unterliegen. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Regelung des § 32 ERegG über die Ermittlung der Entgelte der Betreiber von Serviceeinrichtungen, zu denen nach Anlage 2 Nr. 2 Buchst. e) zu den §§ 10 bis 14 ERegG auch die streitgegenständlichen Werkstätten als Wartungseinrichtungen gehören, aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Ausnahmeregelung in §§ 63 Abs. 2, 81 Abs. 2 ERegG keine Anwendung findet. Diese Regelung schreibt eine bereits mit der Einführung von § 14 Abs. 7 AEG durch Art. 1 Nr. 5 des Neunten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) für Wartungseinrichtungen geschaffene Ausnahme fort und flankiert diese in §§ 64, 65 ERegG mit Beobachtungs- und Berichtspflichten der Bundesnetzagentur zum (Fort-) Bestehen eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Markt für Wartungseinrichtungen, auf deren Grundlage über eine Beibehaltung des gesetzlichen Ausnahmetatbestands entschieden werden soll. Anders als die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde geltend macht, spricht allerdings auch Überwiegendes dafür, dass mit der Ausnahmeregelung in §§ 63 Abs. 2, 81 Abs. 2 ERegG für die Betreiber von Wartungseinrichtungen eine generelle Befreiung von der Entgeltregulierung einhergeht und die Entgelte insbesondere keiner Regulierung anhand eines gegenüber § 32 ERegG allgemeineren, den Zugangsregelungen aus §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 ERegG zu entnehmenden Maßstabs unterliegen, wonach jeder Zugangsberechtigte das Recht auf Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu Serviceeinrichtungen im Sinne der Anlage 2 Nr. 2 zu §§ 10 bis 14 ERegG und den darin erbrachten Leistungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen hat.
27a) Auch wenn sich der von §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 ERegG vorausgesetzte Begriff der Zugangsbedingungen seinem offenen Wortlaut nach auf sämtliche Anforderungen beziehen lässt, die Art und Umfang der Nutzung von Serviceeinrichtungen regeln, spricht die Systematik des Gesetzes mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entschieden dafür, dass die Entgelte als besondere Zugangsbedingung regelungstechnisch aus dem Anwendungsbereich von §§ 10 Abs. 4 , 11 Abs. 2 ERegG ausgeklammert und abschließend in den §§ 23 ff. ERegG (für die Schienenwege) und § 32 ERegG (für die Serviceeinrichtungen) verortet sind.
28Vgl. in diesem Sinne auch Leitzke, in: Staebe, Eisenbahnregulierungsgesetz, 2018, § 10 Rn. 5.
29Zwar verpflichtet § 32 Abs. 1 ERegG den Betreiber von Serviceeinrichtungen bei der Ermittlung seiner Entgelte zunächst auf den sog. „Cost Plus – Maßstab“, der in dieser Form in §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 ERegG keine Entsprechung findet und sich daher auch als lediglich ergänzende Regelung verstehe ließe. Im Einzelnen bestimmt die Vorschrift, dass die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen dürfen, wobei ein angemessener Gewinn nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 9 ERegG eine Eigenkapitalrendite ist, die dem Risiko des Betreibers einer Serviceeinrichtung, auch hinsichtlich der Einnahmen, oder dem Fehlen eines solchen Risikos Rechnung trägt und von der durchschnittlichen Rendite in dem betreffenden Sektor in den Vorjahren nicht wesentlich abweicht. Zusätzlich sieht § 32 Abs. 2 ERegG jedoch – die allgemeinen Grundsätze der Angemessenheit, Nichtdiskriminierung und Transparenz aus §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 ERegG nahezu wortgleich wiederholend – die Verpflichtung für den Betreiber einer Serviceeinrichtung vor, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind, wobei eine Beeinträchtigung dieser Grundsätze insbesondere dann vorliegen soll, wenn Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen Kosten für das Erbringen der Leistungen in unangemessener Weise überschreiten (Nr. 1) oder einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (Nr. 2). § 32 ERegG ist damit hinsichtlich der Entgelte erkennbar als Vollregelung ausgestaltet, die einen Rückgriff auf die Vorschriften der §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 ERegG zur Verwirklichung der Regulierungsziele des § 3 ERegG nicht nur überflüssig macht, sondern für deren Anwendung auf Entgelte neben den Anforderungen des § 32 ERegG keinen eigenständigen, sinnvoll ausfüllbaren Raum belässt.
30Demgegenüber überzeugt die Argumentation der Antragsgegnerin, die ihrer Ansicht nach §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 ERegG auch für die Entgeltbemessung zu entnehmenden Maßstäbe der Angemessenheit, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz unter Rückgriff auf kartellrechtliche Rechtsprechungsgrundsätze auszulegen und damit von den vermeintlich rein eisenbahnrechtlich zu interpretierenden Maßstäben aus § 32 Abs. 2 ERegG inhaltlich abzugrenzen, angesichts des nahezu identischen Wortlauts dieser Vorschriften gesetzessystematisch nicht. Selbst wenn eine Heranziehung kartellrechtlicher Rechtsprechungsgrundsätze trotz der durch das Eisenbahnregulierungsgesetz nicht mehr ausdrücklich aufgegriffenen Bezugnahme auf eine missbräuchliche Beeinträchtigung von Wettbewerbsmöglichkeiten in § 14 Abs. 5 AEG a.F.,
31vgl. hierzu Gerstner, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2006, § 14 Rn. 211 ff.,
32auch weiterhin zulässig sein sollte, legt die Antragsgegnerin nicht überzeugend dar, warum die kartellrechtlichen Rechtsprechungsgrundsätze nur für §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 ERegG und nicht auch für eine Auslegung von § 32 Abs. 2 ERegG heranzuziehen wären. Zwingende Schlussfolgerungen auf das normsystematische Verhältnis zwischen §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 ERegG einerseits und § 32 ERegG andererseits lassen sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin insbesondere auch nicht aus den Bestimmungen über Werksbahnen in § 15 ERegG ableiten, die nur für den Fall der Zugangsgewährung nach § 15 Abs. 2 ERegG gemäß § 15 Abs. 4 ERegG eine Bemessung der Entgelte für den Zugang nach § 32 Abs. 2 ERegG vorsehen und es für den Fall vorbehaltener Verkehrsdienste nach § 15 Abs. 1 ERegG bei einer nicht näher definierten Verpflichtung, die Erbringung der Verkehrsdienste zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu gewährleisten, belassen. Ungeachtet der zwischen den Beteiligten umstrittenen Bedeutung von § 15 Abs. 1 ERegG für die Entgeltprüfung handelt es sich bei den Bestimmungen über Werksbahnen in § 15 ERegG um Sonderregelungen, die neben den Regelungen über den Zugang und die Entgelte für Serviceeinrichtungen aus §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 ERegG und § 32 ERegG stehen.
33b) Auch die Gesetzgebungsmaterialien geben nichts Konkretes für die Annahme der Antragsgegnerin her, der Gesetzgeber könnte bei Schaffung des befristeten Ausnahmetatbestands für Wartungseinrichtungen in §§ 63 Abs. 2, 81 Abs. 2 ERegG davon ausgegangen sein, die Entgelte für den Zugang zu Wartungseinrichtungen und für die darin erbrachten Leistungen würden trotz der angeordneten vorrübergehenden Aussetzung von § 32 ERegG auch weiterhin einer Regulierung anhand allgemeinerer rechtlicher Maßstäbe des Eisenbahnregulierungsgesetzes unterliegen. Im Gegenteil weisen die Gesetzgebungsmaterialien darauf hin, dass der Gesetzgeber für die Betreiber von Wartungseinrichtungen mit der Aussetzung von § 32 ERegG eine Befreiung von jeglicher Regulierung der Entgelte durch das Eisenbahnregulierungsgesetz bezweckt hat. Ausweislich der Einzelbegründung zu den Sondervorschriften für Wartungseinrichtungen nach §§ 63 ff. ERegG ist der Gesetzgeber nämlich davon ausgegangen, dass auf dem Markt für Wartungseinrichtungen jedenfalls gegenwärtig ein funktionierender Wettbewerb besteht, der Ausnahmen von den allgemeinen Regeln für Serviceeinrichtungen erfordert und – insbesondere – Vorschriften über die Ermittlung von Entgelt überflüssig macht. Wörtlich wird in diesem Zusammenhang ausgeführt:
34„Regulierung ist kein Selbstzweck. Insbesondere bei bestehendem Wettbewerb stellt Regulierung einen unnötigen Eingriff in einen funktionierenden Markt dar. Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Eisenbahnsektors bedarf der Bereich der Wartungseinrichtungen keiner Regulierung. Daher müssen Ausnahmen von den allgemeinen Regelungen für Wartungseinrichtungen vorgesehen werden. § 81 befristet deren Geltungsdauer. […] In einem funktionierenden Markt sind Vorschriften über die Ermittlung von Entgelten […] nicht erforderlich.“
35Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. Mai 2016, in: BT-Drs. 18/8334, S. 218 (Hervorhebungen durch den Senat).
36Sinngemäße Ausführungen können auch dem Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung entnommen werden. Nach Ziffer II. 2.3.8 sollen die durch das Gesetz geschaffenen Regelungen in Umsetzung der maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben und in Abgrenzung zum System der Anreizregulierung im Bereich der Schienenwege sicherstellen, dass Entgelte für sämtliche Leistungen in Serviceeinrichtungen nichtdiskriminierend und angemessen sind:
37„Für Serviceeinrichtungen gelten andere Bedingungen für die Entgeltbildung als für Schienenwege. Die Richtlinie gibt vor, dass die Entgelte für sämtliche Leistungen in Serviceeinrichtungen nichtdiskriminierend und angemessen sein müssen. Die Vorgaben der Richtlinie werden 1:1 in deutsches Recht überführt. Die Vorgaben werden seitens der BNetzA überwacht.“
38Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. Mai 2016, in: BT-Drs. 18/8334, S. 82.
39Diesem grundsätzlich für alle Serviceeinrichtungen geltenden Regelungsziel der Sicherstellung nichtdiskriminierender und angemessener Entgelte werden aber nach Ziffer II. 2.3.9 Wartungseinrichtungen als „Sonderfall“ gegenüberstellt, für den eisenbahnspezifische Regelungen für Entgelte wegen eines in diesem Bereich bestehenden unverfälschten Wettbewerbs gerade nicht erforderlich sind:
40„Bei allen Wartungseinrichtungen sind eisenbahnspezifische Regelungen für Entgelte unnötig, da nach dem einhelligen Vortrag des Sektors in Deutschland ein funktionierender Wettbewerb auf diesem Gebiet besteht. Die Regulierungsbehörde wird zum 31. Dezember 2018 einen Bericht für die Bundesregierung zur Frage erstellen, ob nach in Krafttreten des Gesetzes auf den Märkten immer noch Verhältnisse bestehen, die einem unverfälschten Wettbewerb entsprechen.“
41Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. Mai 2016, in: BT-Drs. 18/8334, S. 82 (Hervorhebung durch den Senat).
42Gerade aus dieser Gegenüberstellung von Serviceeinrichtungen im Allgemeinen und Wartungseinrichtungen als „Sonderfall“ wird deutlich, dass für letztere die in der Gesetzesbegründung zuvor herausgestellte Vorgabe nichtdiskriminierender und angemessener Entgelte nach der Vorstellung des Gesetzesgebers jedenfalls gegenwärtig nicht gelten soll. Anderes ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen insbesondere auch nicht aus dem Gebrauch des Wortes „eisenbahnspezifisch“, welches die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang allein als Verweis auf § 32 ERegG verstanden wissen will. Denn die von der Antragsgegnerin als dann noch verbleibender allgemeiner Prüfungsmaßstab ins Auge gefassten Zugangsregelungen in §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 ERegG sind nicht weniger „eisenbahnspezifisch“ als die Entgeltbestimmungen aus § 32 ERegG. Dies gilt ohne weiteres im Hinblick auf ihren Regelungsgegenstand (Serviceeinrichtungen und darin erbrachte Leistungen), aber auch im Hinblick auf das verfolgte Regulierungsziel (angemessene, nichtdiskriminierende und transparente Bedingungen), welches eine nahezu wortgleiche Entsprechung in § 32 Abs. 2 ERegG findet. Näher liegt es, in der zwischen den Beteiligten umstrittenen Formulierung lediglich eine Abgrenzung zu branchenübergreifend anwendbaren Entgeltregelungen jenseits des Eisenbahnregulierungsgesetzes und damit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Bundesnetzagentur zu sehen, wie sie sich auch weiterhin für Wartungseinrichtungen aus allgemeinen zivilrechtlichen Kontrollmaßstäben oder dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot aus §§ 19, 20 GWB ergeben.
43Nichts anderes folgt aus den Gesetzesmaterialien zur Vorgängerregelung in § 14 Abs. 7 AEG a.F. Auch diese deuten darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Aussetzung von § 14 Abs. 5 AEG a.F. für Wartungseinrichtungen eine zeitlich zunächst befristete, aber inhaltlich uneingeschränkte Befreiung von einer Kontrolle der Entgelte beabsichtigt hatte. So heißt es in der Einzelbegründung zu § 14 Abs. 7 AEG a.F.:
44„Bis zum Inkrafttreten eines Umsetzungsgesetzes zur Richtlinie 2012/34/EU über einen einheitlichen europäischen Eisenbahnmarkt soll eine vorläufige Regelung getroffen werden. Da deutliche Anhaltspunkte bestehen, dass der Markt für Wartungseinrichtungen von einem funktionierenden Wettbewerb geprägt ist, soll eine Regulierung der Entgelte befristet ausgesetzt werden. Denn Regulierung ist kein Selbstzweck. Insbesondere bei bestehendem Wettbewerb stellt Regulierung einen unnötigen Eingriff in einen funktionierenden Markt dar. […] Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2012/34/EU vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums soll die Thematik insgesamt nochmals umfassend im Lichte der Regelungen der Richtlinie geprüft und in die Systematik der Richtlinie eingebettet werden. Absatz 7 befreit Wartungseinrichtungen von der Anforderung des Absatzes 5. Eine Überprüfung durch die Bundesnetzagentur findet insoweit nicht statt.“
45Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. März 2015, in: BT-Drs. 18/4202, S. 21 (Hervorhebung durch den Senat).
46Das hiernach ausdrücklich verfolgte und einschränkungslos formulierte Regelungsziel einer befristeten Aussetzung der Regulierung der Entgelte sollte mithin regelungstechnisch dadurch bewirkt werden, dass die Entgelte für den Zugang zu Wartungseinrichtungen und die darin erbrachten Leistungen von den Anforderungen des § 14 Abs. 5 AEG a.F. als dem offenbar einzig in Betracht kommenden Prüfungsmaßstab befreit werden. Folgerichtig und daher letztendlich nur bekräftigend wird angefügt, dass „insoweit“ auch keine Überprüfung durch die Bundesnetzagentur mehr stattfinden soll. Aus diesem Zusammenhang wird ersichtlich, dass – anders als die Antragsgegnerin meint – die Verwendung des Wortes „insoweit“ gerade nicht den Schluss zulässt, eine Kontrolle der Entgelte werde mit dem Ausschluss des § 14 Abs. 5 AEG a.F. inhaltlich nur teilweise zurückgenommen, weil auch jenseits des § 14 Abs. 5 AEG a.F. weitere eisenbahnrechtliche Prüfungsmaßstäbe bestünden. Entsprechendes gilt im Übrigen für die weiteren Erläuterungen im Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung. Dort heißt es:
47„Es gibt einheitliche Hinweise darauf, dass im Bereich der Werkstätten ein funktionierender Markt besteht. Dann kann die Eisenbahnregulierung eingeschränkt werden, indem auf eine Kontrolle der Entgelte verzichtet wird. Daher soll, zunächst im Wege eines zeitlich befristeten Versuchs, eine Befreiung von der Entgeltregulierung in Bezug auf § 14 Absatz 5 erfolgen. Ein jährlicher Bericht durch die Bundesnetzagentur soll erstellt werden, um die Auswirkungen auf den Markt festzustellen. Die Regelung ist auf vier Jahre befristet, um dem Gesetzgeber Gelegenheit zur Prüfung und Neuregelung zu geben.“
48Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. März 2015, in: BT-Drs. 18/4202, S. 11 (Hervorhebung durch den Senat).
49c) Das Verwaltungsgericht ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass es auch mit dem Sinn und Zweck der durch §§ 63 Abs. 2, 81 Abs. 2 ERegG geschaffenen Ausnahme kaum zu vereinbaren wäre, eine Regulierung der Entgelte weiterhin den Anforderungen der §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 ERegG zu unterwerfen. Hat sich der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien bei der Schaffung des Ausnahmetatbestandes von §§ 63 Abs. 2, 81 Abs. 2 ERegG maßgeblich von der Erwägung leiten lassen, dass auf dem Markt für Wartungseinrichtungen ein funktionierender Wettbewerb besteht und es daher keiner Regulierung der Entgelte bedarf, würde dieses Regelungsziel verfehlt, wenn die Entgeltkalkulation zwar nicht mehr am Maßstab des § 32 ERegG, wohl aber weiterhin am Maßstab der §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 ERegG zu messen wäre. Demgegenüber befürchtet die Antragsgegnerin zu Unrecht, dass die Betreiber von Wartungseinrichtungen das vom Ausnahmetatbestand des § 63 ERegG unberührt bleibende Zugangsrecht aus §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 ERegG mittels prohibitiv wirkender, überhöhter Entgelte „durch die Hintertür“ wieder aushebeln könnten, würden die Entgelte nicht auch als Zugangsbedingung im Sinne von §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 ERegG angesehen. Ausgehend vom Standpunkt des Gesetzgebers, im Bereich der Wartungseinrichtungen bestehe ein funktionierender Wettbewerb, sind prohibitiv wirkende Entgelte aus regulierungsrechtlicher Sicht nämlich nicht zu besorgen, weil ein unter funktionierenden Wettbewerbsbedingungen handelnder Betreiber von Wartungseinrichtungen diese im Allgemeinen nicht erheben würde und dem Nachfrager von Wartungsleistungen in einem solchen Fall jedenfalls ausreichende Alternativen auf dem Markt zur Verfügung stünden. Im Übrigen unterliegen die Entgelte für Wartungseinrichtungen bei einer vollständigen Zurücknahme regulierungsrechtlicher Steuerung und Kontrolle weiterhin den allgemeinen zivilrechtlichen Prüfungsmaßstäben und dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot aus §§ 19, 20 GWB. Ein im Einzelfall gleichwohl benachteiligtes Eisenbahnverkehrsunternehmen stünde mithin nicht schutzlos da.
50d) Schließlich legt die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde nicht dar, dass sich das von ihr favorisierte Verständnis von §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 ERegG ohne weiteres aus einer unionsrechtskonformen Auslegung im Lichte von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2012/34/EU ergibt. Danach ist sicherzustellen ist, dass die Betreiber von Serviceeinrichtungen allen Eisenbahnunternehmen unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung Zugang – einschließlich des Schienenzugangs – zu Serviceeinrichtungen sowie zu den in diesen Einrichtungen erbrachten Leistungen gewähren.
51Bereits die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen nach der Auslegung der maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben sind einer abschließenden Klärung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zugänglich. Selbst wenn mit der Antragsgegnerin im Ausgangspunkt davon auszugehen ist, dass der durch Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2012/34/EU verlangte Ausschluss jeglicher Diskriminierung hinsichtlich des Zugangs nach Wortlaut und Regelungssystematik der Richtlinie auch die durch den Betreiber der Serviceeinrichtung erhobenen Entgelte umfasst, bedarf weiterer Klärung, in welchem Umfang es den Mitgliedstaaten unionsrechtlich gestattet bleibt, Serviceeinrichtungen von den Vorgaben des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2012/34/EU zu befreien. Dabei ist neben den in Art. 2 der Richtlinie 2012/34/EU vorgesehenen und durch die Antragsgegnerin unter den gegebenen Umständen nicht für einschlägig erachteten Ausnahmetatbeständen auch die Bestimmung in Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU in den Blick zu nehmen, nach der der Zugang zu Serviceeinrichtungen abgelehnt werden darf, wenn für das nachfragende Eisenbahnunternehmen tragfähige Alternativen vorhanden sind, die es ermöglichen, den betreffenden Güter- und Personenverkehrsdienst auf denselben Strecken oder Alternativstrecken unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen durchzuführen, und die – wiederum verschiedenen Befreiungstatbeständen unterliegend – mit der zwar in Kraft getretenen, aber noch nicht gültigen Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen (ABl. L 307, S. 1 ff.) eine weitere Konkretisierung erfährt.
52Weiterhin wäre – vom Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin ausgehend – zu klären, ob die Bestimmungen in §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 ERegG überhaupt einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich sind. Die Gesetzesmaterialien zu § 32 ERegG legen jedenfalls den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber bei der Richtlinienumsetzung durchaus eine unionsrechtliche Vorgabe, auch für den Zugang zu Serviceeinrichtungen und die darin erbrachten Leistungen nichtdiskriminierende Entgelte sicherzustellen, erkannt, diese aber mit der Regelung in § 32 Abs. 2 ERegG hat umsetzen wollen. So ist in der Einzelbegründung zu § 32 Abs. 2 ERegG im Gesetzentwurf der Bundesregierung ausgeführt:
53„In Umsetzung der Richtlinie wird eine allgemeine Verpflichtung normiert, Entgelte angemessen, nichtdiskriminierend und transparent zu gestalten. Die Nummern 1 und 2 stellen Regelbeispiele dar, wann diese Anforderung nicht erfüllt ist, und gestalten so den Begriff der Angemessenheit nach Absatz 1 näher aus.“
54Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. Mai 2016, in: BT-Drs. 18/8334, S. 197 (Hervorhebungen durch den Senat).
55Für eine von der Antragsgegnerin vertretene unionsrechtskonforme Auslegung der §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 ERegG müsste daher auch begründet werden können, dass die ausdrückliche Bestimmung in §§ 63 Abs. 2, 81 Abs. 2 ERegG, die Wartungseinrichtungen befristet bis zum 31. Dezember 2020 auch von einer Anwendung des § 32 Abs. 2 ERegG befreit, mit den Mitteln juristischer Auslegungsmethodik überwunden werden kann.
56Schließlich dürfte eine etwaige unzureichende Umsetzung der sich aus der Richtlinie 2012/34/EU ergebenden Anforderungen an die Entgeltbemessung wohl auch nicht schon mit einer Anwendung der Grundsätze der Angemessenheit, Nichtdiskriminierung und Transparenz nach §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 ERegG in dem von der Antragsgegnerin unter Rückgriff auf kartellrechtliche Grundsätze verstandenen Sinne behoben sein. Denn das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht allein durch Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2012/34/EU dafür Sorge zu tragen, dass ein von jeglicher Diskriminierung freier Zugang zu Serviceeinrichtungen gewährt wird. Anders als noch Art. 7 Abs. 7 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75, S. 29) nimmt die Neufassung Serviceeinrichtungen nicht länger von den weiteren Bestimmungen über die Entgeltgrundsätze aus. Stattdessen bestimmt Art. 31 Abs. 7 der Richtlinie 2012/34/EU, dass die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Servicereinrichtungen und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen die Kosten für deren Erbringung zuzüglich eines angemessenen Gewinns nicht übersteigen dürfen, wobei es sich nach der Legaldefinition in Art. 3 Nr. 17 der Richtlinie 2012/34/EU bei einem angemessen Gewinn um eine Eigenkapitalrendite handelt, die dem Risiko des Betreibers der Serviceeinrichtung, auch hinsichtlich der Einnahmen, oder dem Fehlen eines solchen Risikos Rechnung trägt, und von der durchschnittlichen Rendite in dem betreffenden Sektor in den Vorjahren nicht wesentlich abweicht. Die Neufassung gibt mithin den spezifischen „Cost Plus – Maßstab“ vor, den der Gesetzgeber mit den Bestimmungen in § 32 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 9 ERegG in das nationale Recht umgesetzt hat und von dem sich die Antragsgegnerin bei ihrer an allgemeinen kartellrechtlichen Grundsätzen orientierten Auslegung von §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 4 ERegG abzugrenzen versucht, um hinsichtlich der Wartungseinrichtungen einen offenen gesetzessystematischen Widerspruch zum Ausnahmetatbestand aus §§ 63 Abs. 2, 81 Abs. 2 i.V.m. § 32 ERegG zu vermeiden.
57Letztendlich ist damit die Frage aufgeworfen, ob die durch den deutschen Gesetzgeber in der Annahme eines funktionierenden Wettbewerbs mit §§ 63 Abs. 2, 81 Abs. 2 i.V.m. § 32 ERegG geschaffene pauschale Ausnahmeregelung für die Entgelte hinsichtlich des Zugangs zu Wartungseinrichtungen und der darin erbrachten Leistungen insgesamt mit den unionsrechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie 2012/34/EU in Übereinstimmung gebracht werden kann und welche Folgen sich aus einer etwaigen fehlerhaften Richtlinienumsetzung unter Beachtung der auch für eine unionsrechtskonforme Auslegung geltenden Grenzen für die Auslegung und Anwendung der hier streitigen Vorschriften ergäben. Diese Frage ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.
582. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zudem davon ausgegangen, dass die in der Hauptsache angefochtene Auskunftsanordnung voraussichtlich auch nicht auf § 34 Abs. 2 Satz 1 ERegG gestützt werden kann. Hiernach ist ein Betreiber von Serviceeinrichtungen verpflichtet, der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde alle erforderlichen Informationen zu den erhobenen Entgelten vorzulegen, damit diese ihre in § 66 ERegG genannten Aufgaben wahrnehmen kann. Ebenso wie § 67 Abs. 4 ERegG setzt auch § 34 Abs. 2 Satz 1 ERegG tatbestandlich voraus, dass die verlangten Auskünfte zu den erhobenen Entgelten auch konkret für die Erfüllung einer der Bundesnetzagentur nach § 66 ERegG zugewiesenen Aufgabe erforderlich sind. Dies ist nach Maßgabe der vorstehenden und auch auf die Anwendung von § 34 Abs. 2 Satz 1 ERegG übertragbaren Erwägungen nicht der Fall, weil die Antragsgegnerin die Auskünfte allein deshalb verlangt, weil sie die Entgeltkalkulation der Antragstellerin einer regulierungsrechtlichen Überprüfung anhand der ihrer Ansicht nach aus §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 ERegG folgenden Anforderungen unterziehen will, obwohl die Entgeltkalkulation voraussichtlich auch insoweit keiner regulierungsrechtlichen Kontrolle unterliegt.
593. Ohne Erfolg wendet sich die Antragsgegnerin schließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Interesse der Antragstellerin, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von einem Vollzug der Auskunftsanordnung verschont zu bleiben, überwiege das Interesse an einer sofortigen Vollziehung. Das Verwaltungsgericht hat die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zu Recht anhand einer Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren vorgenommen, an denen die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf ihre Funktion, den Rechtsschutz in der Hauptsache zu sichern, vorrangig auszurichten ist.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005.04 – BVerwGE 123, 241 (244) = juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Dezember 2017 – 13 B 720/17 und 13 B 7213 B 721/17 –, jeweils juris, Rn. 34 f., m.w.N.
61Bestehen – wie hier – gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auskunftsanordnung, ist es nicht zu beanstanden, dass die vorgenommene Abwägung unter den gegebenen Umständen zugunsten des Suspensivinteresses der Antragstellerin ausgefallen ist. Insbesondere kann der durch die Antragsgegnerin angeführten Umstand, der Gesetzgeber habe mit § 68 Abs. 4 Satz 1 ERegG eine Grundentscheidung gegen die aufschiebende Wirkung einer gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde gerichteten Klage getroffen und damit die gerichtliche Abwägungsentscheidung derart vorstrukturiert, dass dem öffentlichen Interesse an einem sofortigen Vollzug dieser Entscheidung ein besonderes Gewicht zukomme, bei dieser Ausgangslage nicht dieselbe Bedeutung haben, wie bei einer von den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs losgelösten, rein folgenorientierten Interessenabwägung.
62Vgl. zu letzterer OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Dezember 2017 – 13 B 720/17 und 13 B 7213 B 721/17 –, jeweils juris, Rn. 39 ff. unter Hinweis auf die Einzelbegründung zu § 68 Abs. 4 ERegG im Gesetzentwurf der Bundesregierung, in: BT-Drs. 18/8334, S. 221.
63Auch für eine Berücksichtigung der durch die Antragsgegnerin im Übrigen angeführten Gründe für die Dringlichkeit der verlangten Auskünfte bleibt hiernach nur insoweit Raum, wie die nach der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage noch offenen und einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Fragen insbesondere zur Unionsrechtskonformität der streitgegenständlichen Rechtsnormen eine ergänzende folgenorientierte Interessenabwägung gebieten. Sie sind im vorliegenden Fall zudem nicht derart gewichtig, dass sie trotz der bestehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auskunftsanordnung deren sofortige Vollziehung erfordern könnten. Es ist namentlich nichts dafür vorgetragen, dass ohne eine sofortige Erteilung der begehrten Auskünfte regulierungsrechtliche Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin mit der Folge unterbleiben müssten, dass der Firma O. F. S1. GmbH in einer ihre wirtschaftliche Existenz gefährdenden Weise der Zugang zu den Wartungseinrichtungen der Antragstellerin erschwert werden oder ein sonstiger irreversibler Schaden von annähernd beträchtlichem Gewicht entstehen würde. Die Firma O. F. S1. GmbH hat vielmehr auch ohne ein sofortiges regulierungsrechtliches Eingreifen der Antragsgegnerin weiterhin ungehinderten Zugang zu den Wertstätten der Antragstellerin zu den mit dieser im Instandhaltungsvertrag aus dem Dezember 2015 nach Ausschreibung des Instandhaltungsauftrags frei vereinbarten und durch die Bundesnetzagentur seinerzeit nicht beanstandeten Bedingungen und Entgelten.
64Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
65Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
66Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Dez. 2018 - 13 B 1241/18
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Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Dez. 2018 - 13 B 1241/18 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Infrastruktur sie benutzen, Wagenhalter auf Verlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine Bestätigung über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 vorlegen.
(1) Ist ein Zugangsberechtigter der Auffassung, durch Entscheidungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens diskriminiert oder auf andere Weise in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so hat er unabhängig von § 52 Absatz 7 das Recht, die Regulierungsbehörde anzurufen.
(2) Ist ein Verband im Sinne des Satzes 2 der Auffassung, dass durch Entscheidungen eines Betreibers der Schienenwege oder eines Betreibers einer Serviceeinrichtung Rechte der Kunden im Personenverkehr oder im Güterverkehr nicht gewahrt werden, so hat er das Recht, bei der Regulierungsbehörde eine Beschwerde einzureichen, auf die ihm innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort erteilt werden muss. Beschwerdeberechtigt ist ein Verband nur, wenn
- 1.
der Verband rechtsfähig ist, - 2.
es zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes gehört, die Interessen der Verbraucher nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, und - 3.
der Verband - a)
als Mitglieder entweder in dem in Nummer 2 genannten Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen hat, - b)
seit mindestens einem Jahr besteht und - c)
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet.
(3) Kommt eine Vereinbarung über den Zugang oder über einen Rahmenvertrag nicht zustande, können die Entscheidungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch die Regulierungsbehörde auf Antrag des Zugangsberechtigten oder von Amts wegen überprüft werden. Der Antrag ist innerhalb der Frist zu stellen, in der das Angebot zum Abschluss von Vereinbarungen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 oder § 54 Satz 3 angenommen werden kann.
(4) Überprüft werden können auf Antrag oder von Amts wegen insbesondere
- 1.
der Entwurf und die Endfassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, - 2.
der Entwurf und die Endfassung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen, - 3.
die darin festgelegten Kriterien, - 4.
das Zuweisungsverfahren und dessen Ergebnis, - 5.
die Entgeltregelung, - 6.
die Höhe oder Struktur der Wegeentgelte, die der Zugangsberechtigte zu zahlen hat oder hätte, - 7.
die Höhe und Struktur sonstiger Entgelte, die der Zugangsberechtigte zu zahlen hat oder hätte, - 8.
die Zugangsregelungen nach den §§ 10, 11 und 13, - 9.
Entscheidungen zum Verkehrsmanagement hinsichtlich möglicher Verstöße gegen das Eisenbahnregulierungsrecht, - 10.
Entscheidungen über die Art und Weise der Erneuerungen und von geplanten und ungeplanten Instandhaltungen hinsichtlich möglicher Verstöße gegen das Eisenbahnregulierungsrecht, wobei die jeweiligen Planungen von der Überprüfung mit umfasst sind; § 9 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes bleibt unberührt; und - 11.
die Erfüllung der Anforderungen der §§ 8 bis 8d, einschließlich der Anforderungen in Hinsicht auf Konflikte zwischen den Interessen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen.
(1) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber Eisenbahnen und den übrigen nach diesem Gesetz Verpflichteten die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um Verstöße gegen dieses Gesetz oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu beseitigen oder zu verhüten. Vollstreckt die Regulierungsbehörde ihre Anordnungen, so beträgt die Höhe des Zwangsgeldes abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes bis zu 500 000 Euro.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Stellungnahmen zu den Entwürfen des Geschäftsplans nach § 9 abgeben. Sie untersucht insbesondere, ob diese Instrumente mit der Wettbewerbssituation in den Schienenverkehrsmärkten vereinbar sind.
(3) Die Regulierungsbehörde konsultiert regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, Vertreter der Nutzer von Dienstleistungen in den Bereichen Schienengütertransport und -personenverkehr und berücksichtigt ihre Ansichten zum Eisenbahnmarkt im Rahmen ihrer Ermessensausübung. Insbesondere sind anerkannte Verbraucherverbände im Sinne von § 66 Absatz 2 zu konsultieren.
(4) Die Regulierungsbehörde kann, soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von den Zugangsberechtigten, den Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder sonstigen nach diesem Gesetz Verpflichteten und den für sie tätigen Personen auch verdachtsunabhängig verlangen,
- 1.
Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie - 2.
innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen, vervielfältigen und prüfen zu dürfen, - 3.
Nachweise zu erbringen, - 4.
Hilfsmittel zu stellen und - 5.
Hilfsdienste zu leisten.
(5) Die der Regulierungsbehörde zu erteilenden Auskünfte umfassen sämtliche Informationen, die sie in ihrer Eigenschaft als Beschwerdeinstanz und für die Überwachung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten benötigt. Dazu gehören auch Informationen, die für statistische und Marktüberwachungszwecke erforderlich sind. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben bezüglich der Form der zu erteilenden Auskünfte machen.
(6) Die verlangten Auskünfte sind innerhalb eines von der Regulierungsbehörde festgesetzten angemessenen Zeitraums von höchstens einem Monat zu erteilen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor und die Regulierungsbehörde stimmt einer Verlängerung von nicht mehr als zwei zusätzlichen Wochen zu.
(7) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die Regulierungsbehörde darf die ihr erteilten Auskünfte und Unterlagen erheben, speichern und nutzen, soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(1) Entgelte für die Nutzung der Schienenwege und von Serviceeinrichtungen sind an den Betreiber der Schienenwege und den Betreiber einer Serviceeinrichtung zu entrichten, dem sie zur Finanzierung seiner Unternehmenstätigkeit dienen.
(2) Ein Betreiber der Schienenwege oder ein Betreiber einer Serviceeinrichtung ist verpflichtet, der Regulierungsbehörde alle erforderlichen Informationen zu den erhobenen Entgelten vorzulegen, damit diese ihre in § 66 genannten Aufgaben wahrnehmen kann. Der Betreiber der Schienenwege oder der Betreiber einer Serviceeinrichtung muss dem jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen nachweisen können, dass die dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nach den §§ 28 bis 31 von dem Betreiber der Schienenwege oder nach § 32 von dem Betreiber einer Serviceeinrichtung tatsächlich berechneten Wege- und Dienstleistungsentgelte den in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Nutzungsbedingungen von Serviceeinrichtungen vorgesehenen Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Tabellen entsprechen.
(3) Unbeschadet des § 31 Absatz 2, des § 32 und des § 36 ist das Entgelt für das Mindestzugangspaket und für den Zugang zu Eisenbahnanlagen, durch die Serviceeinrichtungen angebunden werden, in Höhe der Kosten festzulegen, die unmittelbar auf Grund des Zugbetriebs anfallen. Satz 1 ist nicht für Entgelte der Betreiber von Serviceeinrichtungen anzuwenden.
(4) Die Vorgaben über die Bedingungen zur Berechnung der Kosten, wie sie auf Grund eines nach Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU erlassenen, durch Anlage 6 modifizierten Durchführungsrechtsaktes bestimmt werden, sind zu beachten. Der Betreiber der Schienenwege hat diese spätestens nach vier Jahren anzuwenden.
(1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen.
(2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind. Eine Beeinträchtigung der Grundsätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen Kosten für das Erbringen der Leistungen in unangemessener Weise überschreiten oder - 2.
einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Betreiber von Wartungseinrichtungen.
(1) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Dieses Recht schließt auch den Zugang zu Infrastrukturen für die Anbindung von See- und Binnenhäfen und anderen Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und den Zugang zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem Endnutzer dienen oder dienen können.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 haben Zugangsberechtigte für Schienenpersonenverkehrsdienste das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Personenverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und abzusetzen. Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach Nummer 2 der Anlage 2 angebunden werden.
(3) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.
(4) Die Regelungen dieses Paragrafen sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund von Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber Eisenbahnen und den übrigen nach diesem Gesetz Verpflichteten die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um Verstöße gegen dieses Gesetz oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu beseitigen oder zu verhüten. Vollstreckt die Regulierungsbehörde ihre Anordnungen, so beträgt die Höhe des Zwangsgeldes abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes bis zu 500 000 Euro.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Stellungnahmen zu den Entwürfen des Geschäftsplans nach § 9 abgeben. Sie untersucht insbesondere, ob diese Instrumente mit der Wettbewerbssituation in den Schienenverkehrsmärkten vereinbar sind.
(3) Die Regulierungsbehörde konsultiert regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, Vertreter der Nutzer von Dienstleistungen in den Bereichen Schienengütertransport und -personenverkehr und berücksichtigt ihre Ansichten zum Eisenbahnmarkt im Rahmen ihrer Ermessensausübung. Insbesondere sind anerkannte Verbraucherverbände im Sinne von § 66 Absatz 2 zu konsultieren.
(4) Die Regulierungsbehörde kann, soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von den Zugangsberechtigten, den Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder sonstigen nach diesem Gesetz Verpflichteten und den für sie tätigen Personen auch verdachtsunabhängig verlangen,
- 1.
Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie - 2.
innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen, vervielfältigen und prüfen zu dürfen, - 3.
Nachweise zu erbringen, - 4.
Hilfsmittel zu stellen und - 5.
Hilfsdienste zu leisten.
(5) Die der Regulierungsbehörde zu erteilenden Auskünfte umfassen sämtliche Informationen, die sie in ihrer Eigenschaft als Beschwerdeinstanz und für die Überwachung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten benötigt. Dazu gehören auch Informationen, die für statistische und Marktüberwachungszwecke erforderlich sind. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben bezüglich der Form der zu erteilenden Auskünfte machen.
(6) Die verlangten Auskünfte sind innerhalb eines von der Regulierungsbehörde festgesetzten angemessenen Zeitraums von höchstens einem Monat zu erteilen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor und die Regulierungsbehörde stimmt einer Verlängerung von nicht mehr als zwei zusätzlichen Wochen zu.
(7) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die Regulierungsbehörde darf die ihr erteilten Auskünfte und Unterlagen erheben, speichern und nutzen, soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen.
(2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind. Eine Beeinträchtigung der Grundsätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen Kosten für das Erbringen der Leistungen in unangemessener Weise überschreiten oder - 2.
einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Betreiber von Wartungseinrichtungen.
(1) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber Eisenbahnen und den übrigen nach diesem Gesetz Verpflichteten die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um Verstöße gegen dieses Gesetz oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu beseitigen oder zu verhüten. Vollstreckt die Regulierungsbehörde ihre Anordnungen, so beträgt die Höhe des Zwangsgeldes abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes bis zu 500 000 Euro.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Stellungnahmen zu den Entwürfen des Geschäftsplans nach § 9 abgeben. Sie untersucht insbesondere, ob diese Instrumente mit der Wettbewerbssituation in den Schienenverkehrsmärkten vereinbar sind.
(3) Die Regulierungsbehörde konsultiert regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, Vertreter der Nutzer von Dienstleistungen in den Bereichen Schienengütertransport und -personenverkehr und berücksichtigt ihre Ansichten zum Eisenbahnmarkt im Rahmen ihrer Ermessensausübung. Insbesondere sind anerkannte Verbraucherverbände im Sinne von § 66 Absatz 2 zu konsultieren.
(4) Die Regulierungsbehörde kann, soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von den Zugangsberechtigten, den Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder sonstigen nach diesem Gesetz Verpflichteten und den für sie tätigen Personen auch verdachtsunabhängig verlangen,
- 1.
Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie - 2.
innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen, vervielfältigen und prüfen zu dürfen, - 3.
Nachweise zu erbringen, - 4.
Hilfsmittel zu stellen und - 5.
Hilfsdienste zu leisten.
(5) Die der Regulierungsbehörde zu erteilenden Auskünfte umfassen sämtliche Informationen, die sie in ihrer Eigenschaft als Beschwerdeinstanz und für die Überwachung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten benötigt. Dazu gehören auch Informationen, die für statistische und Marktüberwachungszwecke erforderlich sind. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben bezüglich der Form der zu erteilenden Auskünfte machen.
(6) Die verlangten Auskünfte sind innerhalb eines von der Regulierungsbehörde festgesetzten angemessenen Zeitraums von höchstens einem Monat zu erteilen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor und die Regulierungsbehörde stimmt einer Verlängerung von nicht mehr als zwei zusätzlichen Wochen zu.
(7) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die Regulierungsbehörde darf die ihr erteilten Auskünfte und Unterlagen erheben, speichern und nutzen, soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(1) Die Aufgabe, die Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu überwachen, obliegt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Sie untersteht insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Dienstaufsicht für die Aufgaben nach Satz 1 übt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Die Einzelheiten werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen der ihr nach Absatz 1 Satz 1 zugewiesenen Tätigkeit die Verwaltungsaufgaben des Bundes wahr, die ihr durch Gesetz zugewiesen sind. Sie ist Regulierungsbehörde nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz und hat die Aufgabe, die Einhaltung des Eisenbahnregulierungsgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22) und der Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission zu der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32) zu überwachen, soweit durch das Eisenbahnregulierungsgesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Bundesnetzagentur untersteht abweichend von Absatz 1 Satz 2 hinsichtlich des Vollzuges der Rechtsvorschriften nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz und dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nur der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, soweit es die Gegenstände des Eisenbahnregulierungsgesetzes betrifft. Allgemeine Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur im Rahmen der Rechtsaufsicht sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(3a) Die Bundesnetzagentur ist befugt, gegen Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur im Rahmen der Rechtsaufsicht nach Absatz 3 Satz 1 Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Für dieses Verfahren ist die Bundesnetzagentur beteiligungsfähig. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Weisung an die Bundesnetzagentur erhoben werden. Für die Klage finden im Übrigen die Vorschriften zur Feststellungsklage nach § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung. Für Verfahren nach Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, das für die Überprüfung von Entscheidungen der Bundesnetzagentur zuständig ist.
(4) Bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ein besonderer Beirat für Fragen des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur gebildet (Eisenbahninfrastrukturbeirat). Er besteht aus jeweils neun Mitgliedern des Deutschen Bundestages und neun Vertretern oder Vertreterinnen des Bundesrates; die Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesrates müssen Mitglied einer Landesregierung sein oder diese politisch vertreten. Auf den Beirat sind § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 und § 6 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur tritt.
(5) Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben der in Absatz 1 bezeichneten Behörde aus den Beständen des Bundeseisenbahnvermögens oder des Eisenbahn-Bundesamtes entnommen werden, werden ohne Wertausgleich übertragen. Einzelheiten legt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fest.
(6) (weggefallen)
(7) Bis zum 31. Dezember 2005 werden die der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben vom Eisenbahn-Bundesamt wahrgenommen.
(1) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der Betriebsaufnahme und von Wagenhaltern vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb der nach § 5 Absatz 1a, Absatz 1e Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 4a zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde nachzuweisen. Diese ist zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes. Satz 1 gilt auch für das Bestehen einer Deckung nach § 14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a.
(2) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen
- 1.
von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland: vor Aufnahme des Verkehrs und - 2.
von Wagenhaltern ohne Sitz im Inland: vor der nicht selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es ‑ betreffend Ziff. 1. f) des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 – für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 ist insoweit wirkungslos.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 geändert.
Die Ziff. 3 und 4 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 werden aufgehoben.
Die weiter gehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 4/7 und die Beklagte zu 3/7.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen, das zum DB-Konzern gehört. Sie ist Rechtsnachfolgerin der E. GmbH, die mit Wirkung vom 27. September 2013 auf sie verschmolzen wurde. Sie bietet u.a. Eisenbahnverkehrsleistungen mit Autoreisezügen von 16 Verladestationen aus an, die von der DB Station & Service betrieben werden. Den sogenannten T. über den I.---------damm betreibt die Klägerin allerdings von eigenen Fahrzeug-Übergangseinrichtungen in O. und X. auf T1. aus. Dabei fahren ihre Kunden mit den eigenen Fahrzeugen auf die an der Verladestation stehenden Züge auf und verbleiben während der Fahrt in ihren Fahrzeugen. Motorradfahrer fahren mit ihren Motorrädern in einen Waggon hinein und getrennt von diesen in einem Sitzplatzabteil im selben Waggon. Die Züge des T. verkehren tagsüber in einem Takt von 30 bzw. 60 Minuten bei einer Fahrzeit von 35 Minuten.
3Die Beteiligten streiten über die Eisenbahnrechtskonformität folgender Klauseln der „Nutzungsbedingungen für die Fahrzeug-Übergangseinrichtungen für die Standorte O. und X. “ (NB-FÜ NW):
4Besonderer Teil:
52.2.2
6Kommt eine Einigung nicht zustande, wird Autozug die Anträge gemäß § 10 Abs. 6 EIBV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG in folgender Reihenfolge berücksichtigen:
7a) Anträge von Autozug als zugangsberechtigtes Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Nutzung ihrer eigenen FÜ [Fahrzeugübergangseinrichtungen] gehen sonstigen Anträgen vor, wenn Marktalternativen für Nutzungsanträge der sonstigen ZB [Zugangsberechtigten] bestehen.
8b) Bestehen keine Marktalternativen, wird Anträgen, die notwendige Folge der mit dem Betreiber der Schienenwege vereinbarten Zugtrasse sind, Vorrang gewährt. Die notwendige Folge einer Zugtrasse liegt bei einem zeitlichen Nutzungszusammenhang von 60 Minuten mit der Vereinbarung einer bestimmten Zugtrasse vor.
9c) Bestehen keine Marktalternativen und sind die konfligierenden Anmeldungen gleichermaßen notwendige Folge einer Zugtrasse, so sind die folgenden Kriterien entscheidend:
101. Angebotsvielfalt, d.h. es setzt sich derjenige Zugangsantrag durch, der einen aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug beinhaltet. Damit ist sichergestellt, dass Pkw, Lkw, Wohnmobile, Lieferwagen (Sprinter) und Motorräder transportiert werden können.
11[…]
12d) Bestehen keine Marktalternativen und sind die konfligierenden Anmeldungen gleichermaßen notwendige Folge einer Zugtrasse, so wird Regelverkehren Vorrang gegenüber Gelegenheitsverkehren gewährt.
13e) Bestehen keine Marktalternativen und ist danach eine Entscheidung nicht möglich, werden die ZB von Autozug aufgefordert,
14- 15
innerhalb von 5 Werktagen ein Entgelt anzubieten,
- 16
das über dem Entgelt liegt, welches über dem für die angemeldete Nutzung zur entrichtenden Regelentgelt gemäß Entgeltliste liegt.
[…]
183.2. Reservierungsgebühr
193.2.1 Fälligkeit
20Eine Reservierungsgebühr wird bei Anmeldung von Slots fällig. Diese wird mit dem für die vereinbarte Slotnutzung(en) vereinbart(en) Nutzungsentgelt verrechnet.
213.2.2 Entfall der Rückzahlung bzw. der Verrechnung
22Nimmt ein ZB den oder die gemäß FÜ-NV und NB-FÜ NW vereinbarten Slot(s) überhaupt nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr.
234. Entgeltgrundsätze
24[…]
254.2 Sonderübergangsleistungen
26Sonderübergangsleistungen werden gesondert nach Aufwand verrechnet.
274.5 Reservierungsgebühr
28Die Reservierungsgebühr beläuft sich auf 50 % der Vergütung für die im FÜ-NV vereinbarten Fahrzeugübergänge.
294.6 Anrechnung
30Reservierungs- und Stornogebühren addieren sich maximal bis zur vollen Höhe des Entgelts das für die betreffende Slotnutzung angefallen wäre.
31Allgemeiner Teil
326.3 Die Sicherheit kann gestellt werden durch unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts mit einer Bilanzsumme von mindestens 1 Milliarde Euro/Jahr. Die Sicherheit kann auch gestellt werden durch eine Konzernbürgschaft nach Maßgabe des ersten Satzes, soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns nach Ziffer 6.1 lit. a) bis e) NB-FÜ NW (AT) bestehen.
33Durch Bescheid vom 14. Oktober 2010 verpflichtete die Bundesnetzagentur die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die E. GmbH (im Folgenden: Klägerin), für die von ihr betriebenen Verladestationen in O. und X. Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) aufzustellen. Dieser mit Widerspruch und Klage angegriffene Bescheid ist Gegenstand des Berufungsverfahrens 13 A 1054/13.
34Nach erfolglosem Eilverfahren (VG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 18 L 1710/10 -; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 13 B 1818/10 -) teilte die Klägerin mit E-Mail vom 13. Januar 2011 gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG ‑ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - die beabsichtigten Nutzungsbedingungen für Fahrzeug-Übergangseinrichtungen für die Standorte O. und X. (NB-FÜ NW) mit. Sie bestehen aus einer Präambel und einem Allgemeinen Teil (NB-FÜ NW AT), einem Besonderen Teil (NB-FÜ NW BT), Anlage 1 (Mediations- und Schiedsgerichtsvereinbarung), Anlage 2 (Infrastrukturliste - Kraftfahrzeug-Übergangseinrichtungen), Anlage 3 (Anmeldeformular) und Anlage 4 (Technische Daten). Mit Schreiben vom 14. und 17. Januar 2011 wies die Bundesnetzagentur die Klägerin darauf hin, es fehle an einer vollständigen Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, weil die beabsichtigte Neufassung der Liste der Entgelte zu den Nutzungsbedingungen bisher nicht vorgelegt worden sei. Daraufhin reichte die Klägerin am 24. Januar 2011 – ebenfalls ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - diese Liste nach. Danach beträgt das Nutzungsentgelt je Slot Fahrzeug-Übergangseinrichtung 37,- Euro für den Standort O. und 86,- Euro für den Standort X. .
35Mit Anhörungsschreiben vom 1. Februar 2012 bat die Bundesnetzagentur die Klägerin unter anderem, die Ausführungen bezüglich der Differenzen der Entgelte für die Nutzung von Slots zu konkretisieren und anhand geeigneter Unterlagen zu belegen. Am 4. Februar 2011 führte die Bundesnetzagentur einen Erörterungstermin durch. Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 führte die Klägerin unter anderem aus, die Höhe der Entgelte bemesse sich nach den anfallenden Kosten in den jeweiligen Serviceeinrichtungen. Bezugsgegenstand seien dabei die beiden Fahrzeug-Übergangseinrichtungen einschließlich der Zuwege. Die Vorstauflächen und die dort durchgeführten Dispositions- und Vertriebstätigkeiten als eigenständige, nicht regulierte Tätigkeit der Klägerin als Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) gehörten nicht dazu, da sie nicht durch die NBS erfasst würden und nicht zum regulierten Bereich gehörten. Die unterschiedliche Höhe der Nutzungsentgelte zwischen den beiden Standorten resultiere aus der dezentralen Lage der Fahrzeug-Übergangseinrichtung im Bereich des Bahnhofs X. , weshalb hier ein deutlich erhöhter Personalaufwand erforderlich sei. Die Bundesnetzagentur teilte der Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar 2011 mit, sie gehe ‑ anders als die Klägerin ‑ davon aus, dass auch die weitere Infrastruktur (An- und Abfahrflächen für Kfz, Wegeleitsystem, Kassen- und Schrankenautomaten etc.) von Zugangsberechtigten benötigt würde und daher notwendiger Bestandteil der Serviceeinrichtung sei.
36Die Bundesnetzagentur widersprach durch Bescheid vom 21. Februar 2011 der beabsichtigten Neufassung der NBS (Ziffer 1) hinsichtlich
37a) Ziff. 2.2.2 a) NBS-BT,
38b) Ziff. 2.2.2 b) bis e) NBS-BT hinsichtlich der einleitenden Formulierung „Bestehen keine Marktalternativen",
39c) Ziff. 2.2.2 c) Nr. 1 NBS-BT,
40d) Ziff. 6.3 NBS-AT,
41e) Ziff. 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NBS-BT,
42f) der beabsichtigten Neufassung der Liste der Entgelte.
43Sie setzte die Vollziehung des Widerspruchs zu Ziff. 2.2.2 a) und 2.2.2.b) bis e) NBS-BT aus (Ziffer 2). Weiter verpflichtete sie die Klägerin, bis zum 21. März 2011 die in Ziffer 4.2 des Besonderen Teils der Nutzungsbedingungen sowie in der Liste der Entgelte genannten „Sonderübergangsleistungen" abschließend zu benennen und zu erläutern sowie die entsprechenden Entgelte mitzuteilen (Ziffer 3) und drohte der Klägerin für den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung der in Ziffer 3 genannten Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,- Euro an (Ziffer 4).
44Zur Begründung führte die Bundesnetzagentur im Wesentlichen aus: Ziffer 2.2.2 a) NBS-BT verstoße gegen § 10 Abs. 5 und 6 EIBV, weil diese Vorschriften den Ablehnungsgrund „vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen“ nicht vorsähen. Zur Übernahme dieser in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG vorgesehenen Einschränkung des Zugangsrechts in das nationale Recht sei der deutsche Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, weil die Richtlinie lediglich das Konzept der Mindestharmonisierung verfolge. Dementsprechend sei auch die Formulierung „Bestehen keine Marktalternativen“ in den Klauseln 2.2.2 b) bis e) NBS-BT unzulässig. Die Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NBS-BT, nach der ein aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeter Zug Vorrang habe, verstoße gegen das in § 14 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 Satz 1 EIBV normierte eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot, weil sich die vorgegebene Zugkonfiguration allein am Betriebskonzept der Klägerin ausrichte. Die Klausel 6.3 NBS-AT verstoße gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG i. V. m. § 5 Abs. 1 EIBV, da sie die Form möglicher Sicherheitsleistungen entgegen § 232 BGB einschränke und damit den Zugang von Bedingungen abhängig mache, die in § 5 Abs. 1 EIBV nicht vorgesehen seien und die die Klägerin nur aufgrund ihrer Monopolstellung durchsetzen könne. Die Klauseln 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NBS-BT führten mit der Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung eine Vorauszahlung ein, die nicht der Abwendung einer Sicherheitsleistung diene. Diese Einschränkung des Zugangsrechts verstoße gegen § 5 Abs. 1 EIBV. Entgegen der Behauptung der Klägerin seien die Regelungen auch nicht Teil eines Anreizsystems i. S. d. § 24 Abs. 1 EIBV. Den beabsichtigten Entgelten werde widersprochen, weil die von der Klägerin nur unsubstantiiert vorgetragenen und nicht belegten infrastrukturellen Unterschiede der beiden Einrichtungen es nicht ermöglichten, die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Eisenbahnrechts zu überprüfen und deshalb ein Diskriminierungspotential im Sinne des § 14 Abs. 5 AEG zu vermuten sei. Die Auskunftsverpflichtung in Ziffer 3 des Tenors beruhe auf § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG. Damit solle der Bundesnetzagentur Kenntnis der angebotenen Leistungen und der diesbezüglichen Entgelte verschafft sowie die Prüfung ermöglicht werden, ob es sich bei den Sonderübergangsleistungen ausschließlich um Leistungen außerhalb des regulierten Bereichs handele und wie die Klägerin die Entgelte dafür bilde.
45Mit Schreiben vom 4. März 2011 übersandte die Klägerin eine Entgeltliste, nach der die Entgelthöhe für den Standort O. 38,00 Euro und für den Standort X. 88,00 Euro beträgt. Gleichzeitig teilte sie die Kosten für Personal- und Materialaufwand, Abschreibungen und sonstigen Aufwand sowie die Aufteilung auf die beiden Standorte der Fahrzeug-Übergangseinrichtungen mit und erläuterte, die höheren Aufwendungen am Standort X. ergäben sich aus den 500 m auseinanderliegenden Fahrzeugübergangseinrichtungen auf zwei unterschiedlichen Betriebsgleisen mit der Folge vier kleiner autarker FahrzeugÜbergangseinrichtungen, weshalb die personelle Besetzung in O. wesentlich geringer sei. Die Bundesnetzagentur erwiderte mit Schreiben vom 14. März 2011, den beabsichtigten höheren Entgelten werde nicht widersprochen, weshalb sie nach Veröffentlichung gemäß § 14e Abs. 2 Nr. 2 AEG in Kraft treten könnten.
46Mit Schreiben vom 7. April 2011 teilte die Klägerin der Bundesnetzagentur zu Ziffer 3 des Bescheidtenors („Sonderübergangsleistungen“) mit, sie habe ursprünglich beabsichtigt, Leistungen wie die Einweisung der Kfz auf dem Zug anderer Zugangsberechtigter anzubieten und hierfür – je nach Aufwand und Bedarf – ein gesondertes Entgelt zu erheben. Mittlerweile wolle sie jedoch weder diese noch weitere Leistungen im Bereich von sogenannten Sonderübergangsleistungen anbieten. Die Bestimmung in den NBS könne daher ersatzlos gestrichen werden. Mit Schreiben vom 12. April 2011 erwiderte die Bundesnetzagentur, für den Fall der Herausnahme der entsprechenden Passagen werde auf eine Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG verzichtet.
47Den gegen den Bescheid vom 21. Februar 2011 eingelegten Widerspruch wies die Bundesnetzagentur durch Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2011 zurück.
48Die Klägerin hat am 9. Januar 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen hat: Der Widerspruch gegen die NBS und die Entgeltliste sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Bundesnetzagentur ihn nicht gemäß § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG innerhalb von vier Wochen nach ihrer vollständigen Mitteilung vom 13. Januar 2011 erlassen habe. Die von der Bundesnetzagentur verlangte, nachgereichte Entgeltliste gehöre nicht zum Gegenstand einer Mitteilung von der beabsichtigten Neufassung von NBS gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG. Darüber hinaus seien die NB-FÜ NW kein tauglicher Gegenstand einer regulierungsbehördlichen Prüfung, weil sie zu deren Aufstellung nicht verpflichtet sei. Die Klauseln 2.2.2 a) bis e) NB-FÜ NW BT verstießen nicht gegen Eisenbahnrecht, weil Marktalternativen im Wege einer an Art. 5 Abs.1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG zu orientierenden europarechtskonformen Auslegung von § 10 Abs. 5 und 6 EIBV zu berücksichtigen seien. Die Vorgabe der Wagenkonfiguration in Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NB-FÜ NW BT verstoße nicht gegen § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV. Eine verbotene Ungleichbehandlung liege nicht vor, weil diese Klausel sämtliche EVU betreffe. Sie sei im Übrigen dadurch sachlich gerechtfertigt, dass Verladestationen sowie Eisenbahnfahrzeuge kompatibel sein müssten und die Klausel die bestmögliche Nutzung der Anlagenkapazitäten und damit die Versorgungssicherheit der Insel gewährleiste. Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT verstoße nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV, weil diese Vorschrift das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) lediglich hinsichtlich der Höhe der Sicherheit, nicht jedoch der Art der Sicherungsmittel Beschränkungen unterwerfe. Die eine Reservierungsgebühr regelnden Klauseln verstießen nicht gegen § 5 Abs. 1 EIBV, da die Vorschrift die Sicherheitsleistung nicht als abschließende Zugangsbedingung festlege. Die Reservierungsgebühr sei im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Zudem werde mit ihr eine Anreizwirkung im Sinne von § 24 Abs. 1 EIBV verfolgt.
49Der Widerspruch gegen die beabsichtigte Fassung der Entgelte sei rechtswidrig, weil die Beklagte weder einen Preishöhenmissbrauch noch eine diskriminierende Entgeltgestaltung i. S. d. § 14 Abs. 5 Satz 2 AEG nachgewiesen habe. Die Entgelthöhen bemäßen sich nach den anfallenden Kosten in den jeweiligen Fahrzeug-Übergangseinrichtungen. In X. lägen diese an vier verschiedenen Standorten an zwei Gleisen, woraus sich bei erforderlicher zeitgleicher Besetzung aller Einrichtungen eine analoge Schichtbesetzung von 19 Personen gegenüber fünf Personen in O. ergebe. Ferner sei auf die Vorhaltung des Grundstücks in zentraler Lage von X. und auf die erhöhten Kosten für Verkehrssicherung, Winterdienst, laufende Instandhaltung sowie getrennte Auf- und Abfahrten hingewiesen. Die Klägerin habe zudem ihre Entgelte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht argumentativ hinterlegt, woraufhin die Bundesnetzagentur die Entgeltliste habe in Kraft treten lassen. Die hinsichtlich der Sonderübergangsleistungen angeordnete Erläuterung der Klausel 4.2 NB-FÜ NW BT und der Entgeltliste entbehre einer Rechtsgrundlage. § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG berechtige nicht zum Erlass von Auskunftsbescheiden.
50Die Klägerin hat beantragt,
51den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2011 – mit Ausnahme dessen Ziffer 2 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 aufzuheben.
52Die Beklagte hat beantragt,
53die Klage abzuweisen.
54Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Frist des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG sei nach dem eindeutigen Wortlaut des auf § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG verweisenden § 14e Abs. 1 Satz 1 AEG erst durch die Übersendung der Entgeltliste der Klägerin ausgelöst und deshalb eingehalten worden. Die Klägerin sei als öffentliches EIU, das eine Serviceeinrichtung betreibe, gemäß § 10 Abs. 1 EIBV zur Aufstellung von NBS verpflichtet. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG habe im nationalen Recht keine Bedeutung. Im Übrigen seien auch keine Alternativen unter Marktbedingungen zu der von der Klägerin betriebenen Anlage vorhanden. Ziffer 2.2.2 c) NBS-BT sei als versteckte Diskriminierung rechtswidrig. Die von der Klägerin statuierte Pflicht zur Beibringung bestimmter Sicherheitsleistungen (Ziffer 6.3 NBS-AT) widerspreche § 5 Abs. 1 EIBV, der dem EIU nicht Vorgaben zur Art der Sicherheitsleistung einräume, sondern nur zu den Fragen, ob, wann, in welcher Höhe und in welchem Verfahren Sicherheitsleistungen gefordert würden. Bei gegenteiliger Annahme greife die kraft Gesetzes bestehende Vermutung dafür, dass die Regelung in § 232 BGB angemessen sei. Die Klägerin benachteilige insbesondere Markteinsteiger in unangemessener Weise. Die Reservierungsgebühr stelle eine Vorauszahlung dar, die weder nach § 5 Abs. 1 EIBV noch nach Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2001/14/EG erlaubt sei. Jedenfalls überschritten die Reservierungsgebühren wegen der Erhöhung der bereitzustellenden Sicherheiten bis auf das Eineinhalbfache des vereinbarten Entgelts die Grenze der Angemessenheit. Dass diese Vorauskasse nicht dem Anreizsystem zuzuordnen sei, belege der Umstand, dass Reservierungsgebühren in dem von der Klägerin später als beabsichtigt mitgeteilten Anreizsystem nicht enthalten seien. Die Darlegungslast der Klägerin hinsichtlich der Liste der Entgelte beruhe auf allgemeinen Beweislastverteilungsgrundsätzen. Es gehe zu ihren Lasten, dass sie entsprechende Daten zwecks Überprüfung nicht vorgelegt habe. Die Auskunftsanordnung habe in § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG ihre Rechtsgrundlage. Diese Vorschrift sei vom Gesetzgeber ausdrücklich der Regelung des § 5a Abs. 5 AEG nachgebildet worden sei und es liege fern, im Gegensatz zu allen anderen Regulierungsbereichen ein sinnloses, weil nicht von der Behörde durchsetzbares Auskunftsrecht zu normieren.
55Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 8. März 2013 den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2011 aufgehoben, soweit der Widerspruch Ziffer 6.3 NB-FÜ NW AT betrifft, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerspruch der Bundesnetzagentur sei rechtzeitig erfolgt. Die vierwöchige Frist des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG beginne erst mit vollständiger Vorlage der nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG vorzulegenden Unterlagen, wozu auch die Entgelthöhen zählten. Die Klauseln 2.2.2 a) bis e) NB-FÜ NW BT verstießen gegen Eisenbahnregulierungsrecht, weil sie das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Richtlinie 2001/14/EG übernommene Kriterium der vertretbaren Alternativen unter Marktbedingungen enthielten, das der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber bewusst nicht übernommen habe. Dies sei europarechtlich nicht zu beanstanden, da die Richtlinie lediglich Mindestanforderungen vorgebe und Deutschland eine besonders wettbewerbsfreundliche Regelung getroffen habe. Die Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NB-FÜ NW BT verletze das Diskriminierungsverbot, indem sie allein die Zugkonfiguration des klägerischen Betriebskonzepts vorschreibe und damit EVU mit anderen Zugkonfigurationen ohne sachlichen Grund vom Zugang zu den Verladestationen ausschließe, auch wenn diese technisch mit den Verladestationen kompatibel seien. Die Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % der Vergütung verletze § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV, weil sie zu der Sicherheitsleistung in Höhe von ein bis zwei Monatsentgelten (Ziff. 6.2, 6.3 NB FÜ-NW AT) hinzutrete und deshalb außer Verhältnis zur Höhe der gesicherten Forderung stehe. Die Entgelte verstießen gegen § 14 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AEG. Die Bundesnetzagentur habe der Entgeltliste widersprechen dürfen, weil die Klägerin sie trotz des Diskriminierungspotentials und trotz entsprechender Aufforderung nicht bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids plausibilisiert habe, obwohl die entsprechenden Tatsachen aus ihrer Wissens- und Einflusssphäre stammten. Die Auskunftsverpflichtung in Ziffer 3 des Ausgangsbescheids habe ihre Rechtsgrundlage in § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG. Der Widerspruch gegen Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT sei hingegen rechtswidrig, weil § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV keine Beschränkung auf die in § 232 BGB aufgeführten Arten von Sicherheitsleistungen enthalte. An einem greifbaren Diskriminierungspotential fehle es schon deshalb, weil der Zugangsberechtigte die Sicherheitsleistung nach Klausel 6.5 NB-FÜ NW AT durch monatliche Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Entgelts in einem Monat abwenden könne.
56Die Beklagte und die Klägerin haben jeweils die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
57Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Der Widerspruch der Bundesnetzagentur sei formell rechtswidrig, weil sie die Vier-Wochen-Frist versäumt habe. Die Entgeltliste sei nach §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 2 Satz 2 EIBV nicht Bestandteil der Nutzungsbedingungen. Die Vorlagepflicht nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG erstrecke sich nur dann auf die Entgelthöhen, wenn das betreffende EIU diese von sich aus in seine Nutzungsbedingungen aufnehme. Dass sie im Rahmen der Kollisionsregeln bei konfligierenden Nutzungsanträgen ihre eigenen Nutzungsanträge als vorrangig ansehe, soweit für die Nutzungsanträge sonstiger Zugangsberechtigter Marktalternativen bestünden (Ziff. 2.2.2 a) bis e) NB-FÜ NW BT), finde seine unmittelbare Stütze in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG. Der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende sachgerechte Ausgleich zwischen den Interessen des Zugangsberechtigten und dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen müsse auch im nationalen Eisenbahnrecht geregelt werden, da die Richtlinienbestimmung eine abschließende Regelung im Sinne einer Vollharmonisierung enthalte. Mit den Vorgaben der Nutzungsbedingungen zur Zugkonfiguration (Ziff. 2.2.2 c) 1. NB-FÜ NW BT) sei keine Ungleichbehandlung im Sinne des hier allein maßgeblichen § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV verbunden. Jedenfalls sei es durch sachliche Gründe von überragendem Gewicht gerechtfertigt, wenn die Klägerin Nutzungsanträgen für solche Verkehrsleistungen Vorrang einräume, die eine breite Vielfalt von Kraftfahrzeugen transportieren könnten, da nur dies die Versorgung der Insel T.1 sicherstelle und damit allein die Interessen der Endnutzer geschützt würden. Die bestmögliche Nutzung der zur Verfügung stehenden Anlagenkapazitäten sei deshalb ein zulässiges Motiv für die Regelung. Es sei ferner grundsätzlich als schutzwürdiges Interesse anzuerkennen, dass ein Verkehrsunternehmen seine Anlagen vorrangig auf seine eigenen Transportleistungen und Betriebsabläufe ausrichte, da ihm eine Mit- bzw. Drittnutzung seiner Einrichtungen zumutbar sein müsse.
58§ 5 Abs. 1 EIBV bestimme nicht die Sicherheitsleistung als abschließende Zugangsbedingung. Mit der Reservierungsgebühr stelle die Klägerin - als Anreizelement für eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtung im Sinne des § 24 Abs. 1 EIBV - sicher, dass die knappen Infrastrukturkapazitäten zu Hauptverkehrszeiten nicht durch leichtfertige oder missbräuchliche Nutzungsbegehren verringert und hierdurch die Effektivität des Transportsystems und damit die Versorgung der Insel Sylt gefährdet würden. Das Verwaltungsgericht habe die Klauseln im Zusammenwirken mit den Bestimmungen zur Sicherheitsleistung als unangemessen angesehen, ohne dass hierfür ein rechtlicher Anknüpfungspunkt im Eisenbahnregulierungsrecht bestünde. Während die Sicherheitsleistung der Liquiditätssicherung diene, sei die Reservierungsgebühr ein Anreizelement. Zudem würden bereits vor Fahrtantritt Leistungen erbracht, wie etwa Überprüfung der Anmeldungen und ggf. Einleitung eines Koordinierungsverfahrens.
59Es bestünden weiter keine Anhaltspunkte für eine diskriminierende Entgeltgestaltung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG zwischen den beiden Standorten O. und X. . Wie sie bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt habe – ein wichtiges Erläuterungsschreiben im Widerspruchsverfahren habe die Beklagte außer Betracht gelassen –, ergäben sich die unterschiedlichen Preise hierfür aus der unterschiedlichen Kostensituation. Zudem hätten die mit Schreiben vom 4. März 2011 genannten Entgelte von 38 Euro für O. und 88 Euro für X. die ursprünglich mitgeteilten Entgelte von 37 bzw. 86 Euro ersetzen sollen. Die Auskunftsverpflichtung zu den Sonderübergangsleistungen sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Im Übrigen sei gemessen am Wortlaut des Auskunftsverlangens dieses mit der Erklärung vom 7. April 2011 erfüllt worden.
60In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend hinsichtlich des Widerspruchs gegen die beabsichtigte Neufassung der Entgeltliste in Ziff. 1. f) des angefochtenen Bescheids teilweise für erledigt erklärt.
61Die Klägerin beantragt,
62das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 insgesamt aufzuheben
63sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
64Die Beklagte beantragt,
65das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen den Widerspruch der Beklagten gegen Ziffer 6.3 NB-FÜ NW AT richtet
66sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
67Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung aus, Ziffer 6.3 NB-FÜ AT verstoße gegen § 5 Abs. 1 EIBV, der keine Befugnis einräume, die Sicherheitsleistung auf eine Bank- und Konzernbürgschaft zu beschränken; die Gestaltungsmöglichkeit beziehe sich nur auf die Höhe. In § 5 Abs. 1 EIBV werde statisch auf das zivilrechtliche Instrument der Sicherheitsleistung als Finanzgarantie und damit auf die in den §§ 232 ff. BGB festgelegten Grundsätze verwiesen, zu denen ein Wahlrecht des Schuldners zähle. Zudem seien Bankbürgschaften im Gegensatz zu Konzernbürgschaften, die (nur) die Klägerin sowie andere große europäische Bahnunternehmen beibringen könnten, für kleinere Verkehrsunternehmen schwierig zu erlangen und sehr teuer. Deshalb sei die Klausel zugleich mit dem Grundsatz der diskriminierungsfreien Zugangsgewährung unvereinbar. Zudem sei aufgrund der Formulierung „soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns … bestehen“ unklar, ob eine Konzernbürgschaft im Einzelfall akzeptiert werde, weshalb die Regelung den Bestimmtheitsanforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 EIBV nicht genüge.
68Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
69Entscheidungsgründe:
70A. Soweit die Beteiligten das Verfahren – betreffend Ziff. 1. f) (Entgeltliste) des Bescheids vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 – für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist es einzustellen.
71Im Übrigen ist die zulässige Berufung der Klägerin teilweise begründet (B.). Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg (C.).
72B. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben, soweit es die zulässige Anfechtungsklage hinsichtlich Ziff. 3 (Auskunft zu Sonderübergangsleistungen) und der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung in Ziff. 4 des Bescheids abgewiesen hat. Insoweit ist der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
73I. Rechtsgrundlage für Ziff. 1 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 ist § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG. Danach kann die Regulierungsbehörde nach Eingang einer Mitteilung nach § 14d AEG innerhalb von vier Wochen der beabsichtigten Neufassung oder Änderung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG widersprechen, soweit die beabsichtigten Entscheidungen nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen.
741. Der Widerspruch der Bundesnetzagentur ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin nicht der eisenbahnrechtlichen Regulierung unterläge. Die vorgelegten Nutzungsbedingungen sind tauglicher Gegenstand einer regulierungsbehördlichen Prüfung nach den vorgenannten Vorschriften, weil die Klägerin öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1, 3 und 3c AEG ist und als solches gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EIBV für ihre Serviceeinrichtungen in O. und X. Nutzungsbedingungen aufstellen muss. Zur weiteren Begründung wird auf das Urteil des Senats gleichen Rubrums und Datums im Verfahren 13 A 1054/13 Bezug genommen.
752. Der angefochtene Bescheid ist nicht wegen Fristüberschreitung rechtswidrig. Nach § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG beginnt die Frist für den Widerspruch der Bundesnetzagentur mit Eingang der Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG. Gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG haben die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Regulierungsbehörde zu unterrichten über die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Benutzungsbedingungen und von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen.
76Voraussetzung für den Fristlauf ist danach, dass der Bundesnetzagentur eine vollständige Mitteilung vorliegt, die den Anforderungen des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG entspricht. Hierzu gehört auch eine Unterrichtung über die Entgeltgrundsätze, die nach § 10 Abs. 1 Satz 4 EIBV bei Serviceeinrichtungen nach § 2 Abs. 3c Nr. 2 bis 6 AEG – wie hier – ohnehin Teil der Nutzungsbedingungen sind, sowie über die Entgelthöhen, die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EIBV nicht (Pflicht‑)Bestandteil der Nutzungsbedingungen sind.
77Die Einbeziehung der Liste der Entgelte in die Unterrichtungspflicht folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, auf den sich § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG bezieht. Die Nutzungsbedingungen sind „einschließlich der jeweils vorgesehenen“ Entgelthöhen, d.h. nebst der jeweils zugehörigen Entgeltliste vorzulegen. Hätte der Gesetzgeber, wie die Klägerin unter Hinweis auf das Wort „einschließlich“ meint, die Entgelthöhen nur dann einbeziehen wollen, wenn sie – überobligatorisch – zum Bestandteil der Nutzungsbedingungen gemacht werden sollen, hätte es der Erwähnung der Entgelthöhen nicht bedurft. Auch auf die Begriffe „jeweils vorgesehenen“ kann sich die Klägerin für ihre Auffassung deshalb nicht berufen. Gemeint ist damit ersichtlich die für die Nutzung des Schienennetzes oder der Serviceeinrichtung vorgesehene Entgeltliste. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, der Bundesnetzagentur eine umfassende Prüfung zu ermöglichen. Hiervon ausgehend kann aus dem Umstand, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EIBV die Liste der Entgelte nicht Pflichtbestandteil der Nutzungsbedingungen ist, nichts anderes geschlossen werden. Überdies handelt es sich dabei lediglich um Verordnungsrecht, das für die – einschränkende – Auslegung des ranghöheren Gesetzesrechts nicht herangezogen werden kann.
78Gemessen an diesen Vorgaben war der Widerspruch der Bundesnetzagentur rechtzeitig. Während die beabsichtigten Nutzungsbedingungen ihr schon am 13. Januar 2011 vorlagen, ist die Liste der Entgelte erst am 24. Januar 2011 eingegangen. Die Bundesnetzagentur hat damit nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht etwa ergänzende Unterlagen gefordert, vielmehr genügte die Mitteilung erst dann den gesetzlichen Anforderungen. Die demnach am 21. Februar 2011 ablaufende 4-Wochen-Frist hat die Beklagte durch ihren Bescheid gleichen Datums eingehalten, der der Klägerin an diesem Tag auch zugegangen ist.
793. Der Widerspruch der Bundesnetzagentur gegen die Ziff. 2.2.2. a) bis e) NB-FÜ NW BT, die bei konfligierenden Nutzungsanträgen den Ablehnungsgrund vertretbarer Marktalternativen vorsehen, ist rechtmäßig.
80a. Die Ziff. 2.2.2. a) bis e) NB-FÜ NW BT verkürzen das in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 EIBV normierte eisenbahnrechtliche Zugangsrecht in unzulässiger Weise. Die Einschränkung ist auch mit § 10 Abs. 5 und 6 EIBV unvereinbar.
81Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 (ABl. L 75/29) erfolgt die Erbringung der in Anhang II Nummer 2 genannten Leistungen – Zugang zu Serviceeinrichtungen und entsprechende Erbringung von Leistungen – unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung, wobei entsprechende Anträge von Eisenbahnunternehmen nur abgelehnt werden dürfen, wenn vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen vorhanden sind.
82Diesen Ablehnungsgrund hat der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber „ersichtlich nicht übernommen“.
83BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2012 - 6 C 42.10 -, NVwZ 2012, 1541 = juris, Rn. 43.
84§ 14 Abs. 1 Satz 1 AEG gewährt einen uneingeschränkten Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur. Die Benutzung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen darf nur abgelehnt werden, wenn dies nicht diskriminierend ist. Dürfte die Klägerin Zugangsberechtigte bei Zugangskonflikten auf das Vorhandensein vertretbarer Marktalternativen verweisen, würde sie wegen ihrer Doppelrolle in ihrer Eigenschaft als Eisenbahnverkehrsunternehmen aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen („Eigenbedarf“) bevorzugt, was § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG im Unterschied zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG nicht erlaubt.
85So auch Wachinger, in: Ronellenfitsch/ Schweinsberg/Henseler-Unger (Hrsg)., Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts XVII, 2012, S. 177 (184).
86Die weitere Ausgestaltung des allgemeinen Zugangsanspruchs hat der Gesetzgeber an den Verordnungsgeber delegiert, der in § 10 EIBV entsprechende Regelungen für Serviceeinrichtungen getroffen hat. § 10 Abs. 5 und 6 EIBV regeln, wie zu verfahren ist, wenn zeitgleiche, nicht miteinander zu vereinbarende Nutzungswünsche vorliegen. Einen Ablehnungsgrund „Bestehen von Marktalternativen“ sieht auch die EIBV nicht vor.
87Eine unionsrechtskonforme Auslegung kommt deshalb schon nicht in Betracht. Sie widerspräche überdies dem klar erkennbaren Willen des Verordnungsgebers. Ausweislich der Begründung zur Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften, mit der unter anderem die Richtlinie 2001/14/EG in deutsches Recht umgesetzt werden sollte,
88BR-Drs. 249/05, S. 1,
89hat der Verordnungsgeber Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie gesehen. Er ging davon aus, dass bei Werkstattleistungen vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen im Sinne dieser Bestimmung vorhanden sind, und hielt es deshalb für zulässig, in § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV den sogenannten Eigentümervorbehalt für Wartungseinrichtungen und andere technische Einrichtungen zu verankern.
90Vgl. BR-Drs. 249/05, S. 47.
91Er hat also offenbar angenommen, dass im Übrigen vertretbare Marktalternativen nicht existieren, und von einer generellen Verankerung des Ablehnungsgrundes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG abgesehen.
92b. Dies führt nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der deutschen Zugangsregelungen. Das Unionsrecht gebietet nicht die Übernahme der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG wohl verankerten „essential facilities“-Doktrin.
93Vgl. ausführlich dazu Ernert/Lerche, N&R 2009, 166.
94Die wettbewerbsfördernde Entscheidung für ein über die Mindestvorgaben der Richtlinie hinausgehendes Zugangsrecht ist als zielentsprechende Übererfüllung der Richtlinienvorgaben in einem nicht vollharmonisierten Bereich unionsrechtlich nicht zu beanstanden.
95Die Richtlinie 2001/14/EG enthält Mindeststandards einer Regulierung des Eisenbahnsektors.
96Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 – 13 A 1444/12 -, DVBl. 2014, 43 = juris, Rn. 99, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 13 B 18/12 -, juris, Rn. 15.
97Auch wenn mit der Richtlinie nach dem 1. Erwägungsgrund eine stärkere Integration des Eisenbahnsektors der Gemeinschaft und damit eine Harmonisierung eisenbahnzugangsrechtlicher Vorschriften bewirkt werden soll, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Richtlinienvorgaben abschließend sind, also eine vollständige Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten an die Richtlinienbestimmungen fordern (vgl. Art. 114 Abs. 1 AEUV) und keine Übererfüllung zulassen. Eine Vereinheitlichung sollte in erster Linie bei der Struktur und Höhe von Wegeentgelten und bei der Form und Dauer der Verfahren zur Fahrwegzuweisung bewirkt werden (4. Erwägungsgrund). Dies ist zum Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne des Art. 114 Abs. 1 Satz 2 AEUV erforderlich. Ansonsten dient die Richtlinie der nachhaltigen Mobilität (1. Erwägungsgrund) und der Marktöffnung (8. Erwägungsgrund), d. h. der Stärkung der Zugangsrechte und damit der Schaffung von mehr Wettbewerb. Dass der Richtliniengeber, wie die Klägerin geltend macht, in den Erwägungsgründen 17, 18 und 20 die Interessen der EIU berücksichtigt, insbesondere diesen Flexibilität gewähren will, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dies dient nur der Optimierung der Nutzung der Anlagen,
98vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - Rs. C-556/10 (Kommission./.Deutschland), NVwZ 2013, 494 = juris, Rn. 82 f.,
99und verdeutlicht die dienende Funktion der EIU für den Wettbewerb. Aus der von der Klägerin aus diesen Erwägungsgründen abgeleiteten bipolaren Ausrichtung des Eisenbahnregulierungsrechts folgt jedenfalls nicht, dass mit sämtlichen Richtlinienbestimmungen zwingende Regelungsstandards zugunsten der Infrastrukturbetreiber gesetzt worden sind. Aus dem von der Klägerin weiter angeführten Erwägungsgrund 49 folgt nichts anderes. Darin heißt es: „Nach dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subisidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Koordinierung von Regelungen in den Mitgliedstaaten über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Entgelte für deren Nutzung sowie die Sicherheitsbescheinigung, angesichts der Notwendigkeit, gerechte und nichtdiskriminierende Bedingungen für den Zugang zu den Fahrwegen zu gewährleisten und die eindeutig grenzüberschreitende Dimension des Betriebs wichtiger Teilkomponenten des Eisenbahnnetzes zu berücksichtigen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher wegen der erforderlichen koordinierten grenzüberschreitenden Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden.“ Daraus ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Vollharmonisierung, vielmehr betrifft dieser Erwägungsgrund ausdrücklich und inhaltlich das Subsidiaritäts- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
100Diese Auslegung wird bestätigt durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (ABl. L 315/44), mit der die Richtlinien 91/440/EWG und 2001/14/EG geändert worden sind. Ihr Zweck ist es, den Markt für grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste auf der Schiene innerhalb der Union zu öffnen (Erwägungsgrund 4). Hier findet sich ein mit dem Erwägungsgrund 49 zur Richtlinie 2001/14/EG weitgehend übereinstimmender Erwägungsgrund (22) zur Subsidiarität. Gleichwohl setzt die Richtlinie nur einen Mindeststandard. Sie sieht sich als „eine weitere Etappe auf dem Weg zur Öffnung des Schienenverkehrsmarktes“ (Erwägungsgrund 15) und akzeptiert die bereits erfolgte weitergehende Öffnung des Markts für Personenverkehrsdienste in einigen Mitgliedstaaten (vgl. nur Erwägungsgründe 11 und 15).
101Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG ist ebenfalls keine abschließende Regelung im Sinne einer Vollharmonisierung. Bindend vorgegeben ist in Satz 1 der Bestimmung, dass Eisenbahnunternehmen unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung Anspruch auf das in Anhang II beschriebene Mindestzugangspaket sowie auf den dort beschriebenen Schienenzugang zu Serviceeinrichtungen haben müssen. Handelt es sich bei dem in Anhang II Nr. 1 geregelten Mindestzugangspaket für Fahrwegkapazitäten (d. h. den Zugang zum Schienennetz) um einen Mindeststandard und ist demzufolge eine darüber hinausgehende Marktliberalisierung und Regulierung zulässig, muss dies erst recht für die in Anhang II Nr. 2 geregelten Leistungen in Serviceeinrichtungen gelten, die im Kern Annex zur Schienennetznutzung sind. Insoweit bestimmt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG, dass die Leistungserbringung unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zu erfolgen hat, wobei einschränkend als einziger Ablehnungsgrund das Vorhandensein vertretbarer Marktalternativen akzeptiert wird: „Nur“ wenn solche Alternativen vorhanden sind, „dürfen“ Anträge abgelehnt werden. Die Vorschrift erlaubt mithin eine Reichweitenbeschränkung des Diskriminierungsverbots, statuiert hingegen kein Recht der Infrastrukturbetreiber. In diesen Grenzen ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Öffnung der Eisenbahninfrastruktur in dem jeweiligen Mitgliedstaat verpflichtend; die Einschränkung des Anspruchs auf diskriminierungsfreien Zugang ist optional.
102Die nationale Übererfüllung in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 10 Abs. 2 bis 7 EIBV läuft den bereits genannten Zielen der Richtlinie 2001/14/EG und damit dem „effet utile“ des Unionsrechts nicht zuwider. Sie behindert insbesondere nicht das Funktionieren des Binnenmarkts (vgl. Art. 114 Abs. 6 AEUV), sondern dient im Gegenteil der weitergehenden Marktliberalisierung. Mit einem uneingeschränkten Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu fremder Eisenbahninfrastruktur soll ein funktionstüchtiger Wettbewerb auf dem Netz bewirkt werden.
103Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011- 6 C 17.10 -, BVerwGE 140, 359 = juris, Rn. 21 f.
104Soweit der Senat in Entscheidungen vorläufiger Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat, der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie zum Ausdruck kommende sachgerechte Ausgleich zwischen den Interessen des Zugangsberechtigten und dem Betreiber von Eisenbahnanlagen sei im Zuge europarechtskonformer Auslegung der nationalen eisenbahnrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen - wohl im Zusammenhang mit Zugangsanträgen von Wettbewerbern -,
105OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2011 ‑ 13 B 1818/10 -, a. a. O., Rn. 13, und vom 24. Februar 2012 - 13 B 18/12 -, a. a. O., Rn. 16.
106hält er daran nicht mehr fest.
1074. Die Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NB-FÜ NW BT, wonach sich derjenige Zugangsantrag durchsetzt, der einen aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug beinhaltet, verletzt das in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 EIBV normierte eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot, hier anwendbar in der Konkretisierung des § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV,
108vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 13 B 1296/12 -, N&R 2013, 117 = juris, Rn. 22,
109indem sie dem Betriebskonzept der Klägerin ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorrang einräumt.
110Das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot ist eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Es fordert die Gleichbehandlung beim Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und erlaubt die unterschiedliche Behandlung nur bei sachlich gerechtfertigtem Grund.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 71; OVG NRW, Urteile vom 23. September 2010 - 13 A 172/10 -, N&R 2011, 52 = juris, Rn. 96, und vom 17. Juni 2010 ‑ 13 A 2557/09 -, DVBl. 2010, 1173 = juris, Rn. 95.
112Das Diskriminierungsverbot kann bereits Prüfungskriterium sein, wenn sachlich nicht begründete unterschiedliche Behandlungen von Zugangsberechtigten tatsächlich noch nicht gegeben sind, die hinreichende Möglichkeit einer solchen Behandlung aber besteht. Dieser Fall kann gegeben sein, wenn eine Zugangsklausel ein hinreichendes Diskriminierungspotential enthält. Zur Bejahung eines hinreichenden Diskriminierungspotentials kann die hinreichende Wahrscheinlichkeit von sachwidrigen, strukturell bedingten Ungleichbehandlungen ausreichen. Eine solche versteckte Diskriminierung kann aufgrund mangelnder Transparenz einer Klausel vorliegen, wenn eine theoretisch für alle gleich geltende Regelung in den Nutzungsbedingungen faktisch unterschiedlich wirkt, indem ihre Intransparenz das eine Unternehmen unzumutbar beim Infrastrukturzugang behindert, das andere Unternehmen aber nicht.
113Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 71; OVG NRW, Urteile vom 23. September 2010 - 13 A 172/10 -, a. a. O., Rn. 98 ff., und vom 17. Juni 2010 – 13 A 2557/09 -, a. a. O., Rn. 96 ff., sowie Beschlüsse vom 28. Januar 2008 - 13 B 2024/07 -, N&R 2008, 102, vom 22. Juli 2009 - 13 B 830/09 -, juris, vom 19. November 2008 - 13 B 1543/08 -, N&R 2009, 68, und vom 23. März 2010 - 13 B 247/10 -, juris.
114Eine versteckte - mittelbare, faktische - Diskriminierung kommt ausgehend von diesen Grundsätzen nicht nur bei Intransparenz, sondern auch bei sonstigen Umständen in Betracht, die tatsächlich eine Ungleichbehandlung bewirken und Wettbewerber faktisch vom Zugang zur Infrastruktur ausschließen oder sie dabei erheblich und unzumutbar behindern.
115Dies zugrundegelegt, liegt eine (versteckte) Diskriminierung vor. Die Klägerin will bei konfligierenden Zugangsanträgen demjenigen Vorrang gewähren, der einen aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug nutzt. Dieses Kriterium behandelt formal alle Interessenten gleich. Es bevorzugt aber faktisch die Klägerin, weil sie als EVU diese Wagenkonfiguration nutzt, und birgt ein Diskriminierungspotential. Wettbewerber, die nicht über diese Zugkonfiguration verfügen, werden unzumutbar beim Infrastrukturzugang behindert. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Klausel, mit dem das Betriebskonzept der Klägerin als im Markt etabliertes EVU privilegiert wird, ist nicht gegeben. Mit der Bestimmung werden nicht berechtigte Interessen der Klägerin als EIU, sondern ihre Interessen als EVU an der unveränderten Fortführung der Verkehre des T. geschützt.
116Ein Eigentümerprivileg sieht das Eisenbahnrecht – vom hier nicht einschlägigen Fall des § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV abgesehen – aber nicht vor. Nach den obigen Ausführungen war dies vom Gesetz- und Verordnungsgeber aufgrund eines umfassenden Regulierungsansatzes nicht beabsichtigt, so dass entgegen der Auffassung der Klägerin aus der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV sowie aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (z.B. § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB) nicht auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz geschlossen werden kann, wonach eine Mitbenutzung dem Eigentümer zumutbar sein muss. Vielmehr ist eine Lösung von Nutzungskonflikten in einem regulierten, sich entwickelnden Markt, bei der langjährig ausgeübte Betriebskonzepte arrivierter (konzernverbundener) Unternehmen als „gesetzt“ gelten, mit dem Recht auf gleichberechtigten, diskriminierungsfreien Zugang für alle Zugangsberechtigten nicht in Einklang zu bringen.
117Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 13 B 1296/12 -, N&R 2013, 117 = juris, Rn. 24.
118Auch der Richtlinie 2001/14/EG ist ein Eigentümervorrang nicht zu entnehmen. Soweit sie die Interessen der Infrastrukturbetreiber erwähnt, geschieht dies, wie bereits ausgeführt, zur Verbesserung der Effektivität der Einrichtungen.
119Dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das zugleich Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, ist es zwar nicht verwehrt, seine Anlagen vorrangig auf die eigenen Transportleistungen und Betriebsabläufe auszurichten. Dies schützt aber nicht per se vor Konkurrenz. Das Auslastungsinteresse der Klägerin als EIU ist zudem allein abhängig von der Zahl der Züge und Wagen, hingegen unabhängig von der Anzahl der transportierten Fahrzeuge.
120Dass Wettbewerber mit anderen Zugkonfigurationen aus technischen Gründen die Fahrzeug-Übergangseinrichtungen nicht nutzen könnten, ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Es ist ferner nicht erkennbar, dass auf der Strecke nach ihrer Funktion und technischen Ausgestaltung, die sich aus rechtlichen und technischen Regeln und Entscheidungen oder aus politischen Vorgaben ergeben, nur ein bestimmter Verkehr bzw. eine bestimmte Zugkonfiguration zugelassen ist.
121Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007 - 13 B 2592/06 -, juris (zur Beschränkung der Nutzung einer Strecke auf den Personenverkehr).
122Die Klägerin kann sich ferner weder auf die Versorgungssicherheit der Insel Sylt noch auf die Interessen der Nutzer ihrer Verkehrsangebote berufen. Welches Verkehrskonzept das effektivste ist und den Interessen der Endkunden bestmöglich Rechnung trägt, kann nicht von der Klägerin als Betreiberin einer Infrastruktureinrichtung bestimmt werden. Die Beschränkung des Zugangsrechts zu dieser Infrastruktur aus solchen selbst deklarierten öffentlichen, letztlich aber eigenen Interessen widerspräche wohl schon dem Eisenbahnregulierungsrecht, das vielmehr auf den – durch die Regulierung zu bewirkenden – wirksamen und unverfälschten Wettbewerb (vgl. § 1 Abs. 1 AEG) und damit auf die Kraft des freien Marktes setzt. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass der Transport von Gütern und Reisenden von und zur Insel, der bisher auch nicht allein durch den klägerischen T. erfolgt, ernstlich gefährdet wäre, wenn ein Zugangsberechtigter ein abweichendes Betriebskonzept verfolgte, etwa nur reine Ein- oder Doppelstockzüge oder gänzlich neukonzipierte Wagen nutzte, solange diese mit den Fahrzeug-Übergangseinrichtungen technisch kompatibel sind. Hiervon ausgehend ist auch derzeit nicht ersichtlich, dass ohne die beanstandete Klausel die Zugangsrechte Dritter viel einschneidender eingeschränkt werden müssten, da ‑ so die Klägerin ‑ ein detailliertes Verkehrslenkungskonzept erforderlich sei, das die Art der Züge und der zu befördernden Fahrzeugarten detailliert festlege. Die geforderte Angebotsvielfalt lässt sich nicht nur mit der Zugkonfiguration der Klägerin sicherstellen.
123Der Umstand, dass hier andere Zugkonfigurationen – anders als ursprünglich geplant – nicht von vornherein vom Zugang zu den Verladestationen ausgeschlossen werden, sondern es sich lediglich um eine Konfliktlösungsklausel handelt, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dies führt weder zur Unanwendbarkeit des Diskriminierungsverbots noch zum Absenken der Anforderungen an eine diskriminierungsfreie Zugangsgewährung.
1245. Die Klauseln 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NB-FÜ NW BT, die eine Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % der Vergütung vorsehen, entsprechen ebenfalls nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.
125Sie sind mit den Anforderungen nicht vereinbar, die sich aus § 5 Abs. 1 EIBV an finanzielle Sicherungsmittel ergeben, sodass es eines Rückgriffs auf das allgemeine Diskriminierungsverbot nicht bedarf.
126Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 19, und vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 24.
127Nach § 5 Abs. 1 EIBV, mit dem Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/14/EG umgesetzt wird, können Eisenbahninfrastrukturunternehmen von Zugangsberechtigten – außer von den in § 14 Abs. 2 Nr. 4 und 4 AEG genannten - die Stellung einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistungen beanspruchen. § 5 Abs. 1 EIBV stellt wegen der potentiell abschreckenden Wirkung von Sicherheitsleistungen eine besondere Vorschrift für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur dar. Die Sicherheiten können sich als faktische Zugangsblockade auswirken. § 5 Abs. 1 EIBV trägt dem Spannungsverhältnis zwischen dem Angewiesensein der Zugangsberechtigten auf die Infrastruktur und dem Interesse der Infrastrukturbetreiber an einer Absicherung und Durchsetzung ihrer Entgeltansprüche in differenzierter und abgewogener Weise Rechnung, indem er Sicherheitsleistungen zulässt, dies jedoch nur in den Grenzen von Angemessenheit, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit.
128Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 37, 45, und vom 29. September 2011 ‑ 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 56; zum diesbezüglichen Diskriminierungsverbot auch BR-Drs. 249/05, S. 39.
129Zwar schließt § 5 Abs. 1 EIBV andere finanzielle Sicherungsmittel als Sicherheitsleistungen nicht aus. Sie unterliegen aber den gleichen Beschränkungen, wenn ihnen eine vergleichbare potentiell zugangsbeschränkende Wirkung zukommt.
130Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 45.
131Die in den Klauseln 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NB-FÜ NW BT vorgesehene Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % des Nutzungsentgelts entfaltet eine solche Wirkung und entspricht nicht dem Erfordernis der Angemessenheit.
132Der Senat hält es nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass die von der Klägerin angeführten „Scherzanmeldungen“, deren Abwendung die Klausel angeblich dienen soll, tatsächlich und in nennenswertem Umfang vorkommen. Es ist schon nicht ersichtlich, welcher Zugangsberechtigte, dem nach § 6 AEG die Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen oder zur Teilnahme am Eisenbahnbetrieb erteilt worden ist, ein Interesse an solchen Anmeldungen haben sollte. Konkrete Vorkommnisse dieser Art hat die Klägerin nicht geschildert und sie sind dem Senat auch bei anderen Eisenbahninfrastrukturen nicht bekannt geworden. Ein potentielles, nicht näher substantiiertes Risiko missbräuchlicher Anmeldungen rechtfertigt es aber nicht, alle Zugangsberechtigten mit dem finanziellen Sicherungsmittel einer Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % des Nutzungsentgelts zu belasten. Darüber hinaus wirkt die Klägerin mit der Stornoregelung in Klausel 4.4 NB-FÜ NW BT darauf hin, dass angemeldete Slots auch in Anspruch genommen werden. Das Stornierungsentgelt beträgt je nach Zeitpunkt der Stornierung 10 % (Stornierung mit einem Vorlauf von 24 bis 48 Stunden vor dem Verkehrstag) oder 30 % (weniger als 24 Stunden) und bei unterlassener Stornierung 100 % des vereinbarten Entgelts für die betreffende Slotnutzung.
133Die Reservierungsgebühr steht auch deshalb außer Verhältnis zur Höhe der gesicherten Forderung, weil sie zu einer Übersicherung führt, die Zugangspetenten von einer Nutzung der Serviceeinrichtung abhalten kann. Dem Interesse der Klägerin an einer Absicherung und Durchsetzung ihrer Entgeltansprüche wird bereits durch die in Klausel 6 des Allgemeinen Teils vorgesehene Sicherheitsleistung und ihrem Interesse an einer bestmöglichen Auslastung der Serviceeinrichtung sowie dem Ausgleich von Schäden, die durch Nichtnutzung der Anlage entstehen, durch die Stornoregelung in Klausel 4.4 NB-FÜ NW BT hinreichend Rechnung getragen. Die Reservierungsgebühr tritt zu der Sicherheitsleistung hinzu, die ein bis zwei Monatsentgelte beträgt (6.2, 6.5 NB-FÜ NW AT). Die finanziellen Ansprüche der Klägerin wären damit, ohne dass ein Bedürfnis hierfür bestünde, mit mindestens 150 % des Nutzungsentgelts abgesichert. Hinzu tritt das mögliche Stornierungsentgelt.
134Entgegen der Darstellung der Klägerin ist den Nutzungsbedingungen auch nicht zu entnehmen, dass die Reservierungsgebühr mit der Stornogebühr verrechnet und der darüber hinaus gehende Betrag erstattet wird. Nach Klausel 3.2.2 NB-FÜ NW BT besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr, wenn vereinbarte Slots nicht in Anspruch genommen werden. Klausel 4.6 NB-FÜ NW BT sieht lediglich vor, dass Reservierungs- und Stornogebühren sich maximal bis zur vollen Höhe des Entgelts addieren, das für die betreffende Slotnutzung angefallen wäre. Eine Anrechnung der Reservierungsgebühr auf das Stornierungsentgelt erfolgt danach nur, wenn letzteres – was wohl die Ausnahme sein dürfte – 100 % beträgt. Ferner sieht 3.2.1 NB-FÜ NW BT vor, dass die Reservierungsgebühr mit dem vereinbarten Nutzungsentgelt verrechnet wird. Dass hierunter auch das Stornierungsentgelt fiele, bei dem es sich grundsätzlich um ein Entgelt im Sinne von § 14 Abs. 4 und 5 AEG, § 24 EIBV handelt,
135vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2008 - 13 B 1543/08 -, N&R 2009, 68 = juris, Rn. 19 ff.,
136lässt sich den Nutzungsbedingungen nicht entnehmen. Dies wäre auch mit der Anrechnungsregel in Klausel 4.6 NB-FÜ NW BT nicht vereinbar. Angesichts der von Nutzungsbedingungen zu erfüllenden Informationsfunktion kommt eine einschränkende bzw. geltungserhaltende Auslegung nicht in Betracht, weil sie nicht an einem hierfür geeigneten Teil des Klauselwortlauts ansetzen kann.
137Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 - 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 47, und vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 41, 54; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 13 B 1296/12 -, a. a. O., Rn. 15 ff.
138Mit dieser Betrachtung werden entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht Reservierungs- und Stornogebühren sowie Sicherheitsleistungen zu Unrecht gemeinsam betrachtet. Vielmehr werden Reservierungsgebühr und Sicherheitsleistungen als finanzielle Sicherungsmittel eingesetzt, die dem Zweck dienen, die Klägerin vor finanziellen Nachteilen zu schützen sowie die Durchsetzung von Forderungen zu sichern. Um beurteilen zu können, ob die Sicherung im Verhältnis zum Umfang der Leistungen und zur Höhe der Forderungen angemessen ist, ist eine Gesamtbetrachtung auch unter Berücksichtigung der Stornierungsentgelte geboten.
139Schließlich kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, die Reservierungsgebühr sei Teil des von § 24 Abs. 1 EIBV geforderten Anreizsystems. Nach § 24 Abs. 1 EIBV haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen ihre Entgelte so zu gestalten, dass sie durch leistungsabhängige Bestandteile den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Serviceeinrichtungen betreiben, Anreize zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtungen bieten.
140Die Reservierungsgebühr ist schon kein Entgelt im Sinne von § 14 Abs. 4 und 5 AEG, § 24 EIBV, sondern wird – wie ausgeführt – von der Klägerin als finanzielles Sicherungsmittel eingesetzt. Mit ihr wird keine eigenständige Leistung der Klägerin für die Bearbeitung und Bewilligung einer Reservierung abgegolten. Dass es sich um kein gesondertes Entgelt handelt, zeigt auch die Verrechnung mit dem Nutzungsentgelt nach Klausel 3.2.1 NB-FÜ NW BT.
141Selbst wenn man aber, was die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, von einem Entgelt für die Bearbeitung der Zugangsanträge ausginge, wäre dies nach § 14 Abs. 5 AEG eisenbahnrechtswidrig. Die erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Bearbeitung von – typischerweise mehreren – Slot-Anmeldungen, die ohnehin notwendiger Bestandteil der Zugangsgewährung ist (vgl. Anlage 1 Nr. 1 a) zur EIBV), rechtfertigt keine Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % des Nutzungsentgelts. Eine solches Entgelt beeinträchtigt im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AEG missbräuchlich die Wettbewerbsmöglichkeiten der Zugangsberechtigten.
142Darüber hinaus hat die Reservierungsgebühr mit einer anreizbezogenen Entgeltgestaltung nichts zu tun. Ein Anreizsystem soll unmittelbar dazu beitragen, dass die Effizienz der Einrichtung und damit die Eisenbahninfrastruktur im Interesse aller Bahnkunden zukünftig verbessert wird.
143Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 51.
144Dem dient die Reservierungsgebühr nicht, die nur einseitig die EVU belastet und von der Klägerin auch nicht in das am 13. Mai 2011 der Beklagten mitgeteilte Anreizsystem integriert worden ist (Klausel 4.4 NB FÜ-NW BT). Die mit ihr angeblich abzuwehrende fehlende Inanspruchnahme einer angemeldeten Nutzung beeinträchtigt die Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtung nicht. Der Ausfall eines Zugs verringert allenfalls die Leistung einer Serviceeinrichtung. Die Effizienz der Verladestationen wird durch die Vorkassenregelung in Höhe von 50 % der Entgelte nicht gesteigert.
1456. Die Bundesnetzagentur hat bei ihrem Widerspruch gegen die vorgenannten Klauseln ihr auf der Rechtsfolgenseite des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG angesiedeltes Ermessen erkannt und, gemessen am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
146II. Die Auskunftsverpflichtung in Ziff. 3 des Bescheids vom 21. Februar 2011 ist rechtswidrig.
147Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass es an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt. Rechtsgrundlage des Auskunftsverlangens ist § 14c Abs. 3 Nr. 1 AEG. Danach haben die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Regulierungsbehörde alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Vorschrift verpflichtet die Betroffenen nicht nur materiell-rechtlich zur Auskunft, sondern ermächtigt die Bundesnetzagentur auch, diese Pflicht durch Erlass von Verwaltungsakten durchzusetzen. An seiner anderweitigen Rechtsauffassung,
148vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008
149- 13 B 68/08 -, N&R 2008, 152 = juris, Rn. 7,
150hält der Senat aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit nicht mehr fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwischenzeitlich der identischen Vorschrift des § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG mit Erwägungen, die auch auf § 14c Abs. 3 Nr. 1 AEG übertragbar sind, eine Verwaltungsaktbefugnis der Eisenbahnaufsichtsbehörde entnommen, und die anderweitige Entscheidung des Senats dazu aufgehoben.
151BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2011 – 6 C 39.10 -, BVerwGE 141, 243; vgl. dazu auch Neumann, jurisPR-BVerwG 12/2012 Anm. 1; vorhergehend OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2010 - 13 A 29/10 -, juris.
152Auf die Frage, ob und inwieweit die Mitgliedstaaten unionsrechtlich verpflichtet sind, die Regulierungsbehörden zur Einholung von Auskünften zu ermächtigen, kommt es deshalb nicht an.
153Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 ‑ Rs. C-556/10 (Kommission./.Deutschland) -, NVwZ 2013, 494 = juris, Rn. 120 ff.
154Ob bei Erlass der Verfügung am 21. Februar 2011 die Voraussetzungen für den Auskunftsbescheid gegeben waren, kann offen bleiben.
155Die Klägerin hat das Auskunftsverlangen mit ihrem Schreiben vom 7. April 2011 und damit vor Ergehen des Widerspruchsbescheids erfüllt. Sie hat mitgeteilt, sie werde keine Sonderübergangsleistungen anbieten. Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, Leistungen wie die Einweisung der Kfz auf dem Zug anderer Zugangsberechtigter anzubieten und hierfür – je nach Aufwand und Bedarf – ein gesondertes Entgelt zu erheben. Mittlerweile wolle sie jedoch weder diese noch weitere Leistungen im Bereich von sogenannten Sonderübergangsleistungen anbieten. Die Bestimmung in den NBS könne daher ersatzlos gestrichen werden. Damit hat sich die Aufforderung in Ziff. 3 des Bescheids, die Sonderübergangsleistungen zu benennen und zu erläutern sowie die Entgelte mitzuteilen, erledigt. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 7. Dezember 2011 war die konkret geforderte Auskunft damit für die Durchführung der regulierungsbehördlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich. Die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung aufgeworfene Frage, ob die Klägerin Sonderübergangsleistungen an Dritte erbringen müsse, weil bestimmte, der Regulierung unterliegende Leistungen auch dem eigenen EVU angeboten würden – was wohl auf Zusatzleistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 2 EIBV, Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Nr. 3 der Richtlinie 2001/14/EG abzielt –, und ein etwaiger diesbezüglicher Aufklärungsbedarf sind von der konkreten streitgegenständlichen Auskunftsverpflichtung nicht erfasst. Zudem hat die Bundesnetzagentur mit ihrem Antwortschreiben vom 12. April 2011, ebenfalls noch vor Ergehen des Widerspruchsbescheids, zu erkennen gegeben, dass sie keinen Aufklärungsbedarf mehr sieht. Sie hat zwar gefordert, die Passage zu streichen, für diesen Fall aber auf eine Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG verzichtet.
156Selbst wenn man aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14c Abs. 3 AEG auch bei Ergehen des Widerspruchsbescheides noch für erfüllt hielte, war jedenfalls das unveränderte Festhalten an der Auskunftsverpflichtung ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung wesentliche Umstände außer Acht gelassen, indem sie ausgeführt hat, die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage habe sich gegenüber dem Ausgangsbescheid nicht verändert (S. 3 des Widerspruchsbescheids). Sie hätte aber erwägen müssen, ob und inwieweit angesichts des erklärten Verzichts der Klägerin auf Sonderübergangsleistungen an der konkreten Auskunftsverpflichtung festzuhalten ist.
157III. Die Androhung des auf die Auskunftsverpflichtung in Ziff. 3 bezogenen Zwangsgelds in Ziff. 4 des Bescheids ist deshalb ebenfalls rechtswidrig.
158C. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht Ziff. 1. d) des Bescheids aufgehoben, die sich auf die Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT bezieht, wonach die Sicherheit gestellt werden kann durch eine näher bestimmte Bank- oder Konzernbürgschaft. Der Bescheid vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
159Entgegen der Auffassung der Beklagten verletzt die Klausel, soweit sie die Art der Sicherheitsleistung auf eine bestimmten Anforderungen unterliegende Bank- oder Konzernbürgschaft beschränkt, nicht § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV.
160I. § 5 Abs. 1 EIBV lässt eine Bestimmung der Art der Sicherungsmittel durch die Klägerin zu.
1611. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV enthält keine zwingenden Vorgaben für die Art der Sicherheitsleistung. Die Vorschrift begrenzt die Befugnis der EIU, eine Sicherheitsleistung zu verlangen, nur hinsichtlich der Höhe: Sie muss im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistungen angemessen sein. Anhaltspunkte dafür, dass § 5 Abs. 1 EIBV eine Bindung an § 232 BGB dahingehend beinhaltet, dass das EIU alle dort genannten Sicherheitsmittel akzeptieren muss, sind der Vorschrift nicht zu entnehmen.
1622. § 5 Abs. 1 Satz 2 EIBV, wonach die Grundsätze für die Stellung einer Sicherheitsleistung in den Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen sind, deutet auf einen Gestaltungsspielraum des Infrastrukturbetreibers hin, der lediglich durch die Angemessenheit der Höhe im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistungen und die bereits oben erwähnten allgemeinen Grundsätze der Angemessenheit, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit begrenzt ist. Ein solcher Gestaltungsspielraum ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt. Wie bereits ausgeführt, lässt § 5 Abs. 1 EIBV sogar andere finanzielle Sicherungsmittel als Sicherheitsleistungen zu. Damit stünde die Annahme im Widerspruch, bei der Art der Sicherheitsleistungen bestünde eine Bindung an § 232 BGB. Aus § 21 Abs. 6 Satz 2 EIBV, der – schon nach seinem eindeutigen Wortlaut – zwingend das Recht der Minderung vorsieht,
163vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., juris, Rn. 34,
164lässt sich für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV nichts ableiten, die die vorgelagerte Frage betrifft, welche zwingenden Vorgaben die Vorschrift enthält und wie weit der Gestaltungsspielraum des Infrastrukturbetreibers reicht.
1653. Die von der Beklagten geforderte Bindung an § 232 BGB folgt auch nicht aus Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 EIBV. Wie ausgeführt, trägt § 5 Abs. 1 EIBV dem Spannungsverhältnis zwischen dem Angewiesensein der Zugangsberechtigten auf die Infrastruktur und dem Interesse der zur Zugangseröffnung verpflichteten Infrastrukturbetreiber an einer Absicherung und Durchsetzung ihrer Entgeltansprüche Rechnung, indem er Sicherheitsleistungen zulässt. Dient die Norm damit letztlich dem Schutz des Infrastrukturbetreibers vor drohenden Rechtsnachteilen, kann nicht zugunsten der Zugangsberechtigten von einem Wahlrecht hinsichtlich der Art der Sicherheitsleistung nach § 232 BGB ausgegangen werden.
1664. Für die hier vertretene Auslegung spricht auch der Grundsatz des verhandelten Netzzugangs. Nach § 14 Abs. 6 AEG sind Einzelheiten des Zugangs zwischen den Zugangsberechtigten und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Maßgabe der EIBV zu vereinbaren. Hiermit wird die Grundentscheidung des Gesetzgebers deutlich, dass das in § 14 Abs. 1 AEG verankerte Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur zunächst ohne Einschaltung einer staatlichen Behörde, also auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem verpflichteten und dem berechtigten Unternehmen erzielt werden soll. Es gilt das Primat des - privat-rechtlichen, allerdings öffentlich-rechtlich überformten - Vertrages.
167Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 - 13 A 1444/12 -, a. a. O., Rn. 49; Gerstner, in: Hermes/Sellner, Beckscher AEG-Kommentar, 2006, § 14 Rn. 220; Kirchhartz, in: Ronellenfitsch/Schweinsberg/Henseler-Unger (Hrsg.), Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts XVIII, 2013, S. 59 (66); Kramer, in: Kunz (Hrsg.), Eisenbahnrecht, Stand: 25. EL 2009, § 14 AEG Rn. 48; s. auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 27.
168Hier tritt hinzu, dass § 232 BGB abdingbar ist und nur geringe praktische Bedeutung hat. Die dort vorgesehenen Sicherheitsleistungen gelten teilweise als nicht mehr zeitgemäß, weshalb in der Praxis regelmäßig wirtschaftlichere Arten der Sicherheitsleistung vereinbart werden.
169Vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, vor § 232 Rn. 2; Grothe, in: MüKo, BGB, 6. Auflage 2012, § 232 Rn. 1, 2; Backmann, in: jurisPK-BGB, 6. Auflage 2012, § 232 Rn. 8, 20.
1705. Schließlich hätte es wegen des Eingriffs in die unternehmerische Freiheit der Infrastrukturbetreiber, der mit einer Bindung an alle in § 232 BGB genannten Sicherheitsleistungen verbunden wäre, aus rechtsstaatlichen Gründen einer eindeutigen Regelung bedurft. Die eisenbahnrechtliche Regulierung durch die Bundesnetzagentur ist als staatliche Beeinflussung des Marktverhaltens bestimmter Unternehmen Eingriffsverwaltung und muss daher dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechen. Hinreichend bestimmte Normen müssen die Regulierungsbefugnisse der Bundesnetzagentur näher konkretisieren.
171Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 13 B 10/10 -, juris, Rn. 21, sowie Urteile vom 17. Juni 2010 - 13 A 255/09 -, a. a. O., Rn. 83 ff., vom 23. September 2010 – 13 A 172/10 -, a. a. O., Rn. 71 ff., und vom 7. Oktober 2013 – 13 A 1444/12 -, a. a. O., Rn. 64.
172Die fehlende Grundrechtsfähigkeit der Klägerin,
173vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 13 A 474/11 -, DVBl. 2013, 663 = juris, Rn. 54,
174spielt insoweit keine Rolle. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Normen zu schaffen, die so gefasst sind, dass der Betroffene seine Normunter-worfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Die Regulierungsvorschriften im Eisenbahnrecht sind für die Klägerin, deren privatwirtschaftliche Unternehmensführung Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet, belastende Maßnahmen, die deshalb der gesetzlichen Rechtfertigung bedürfen.
1756. Diese Unterschiede im rechtlichen Ausgangspunkt rechtfertigen auch eine andere Betrachtung als in abfall- oder immissionsschutzrechtlichen Fällen, wo davon ausgegangen wird, dass die Vorschriften über die Erbringung einer Sicherheitsleistung an staatliche Stellen, etwa durch Deponiebetreiber, an § 232 BGB anknüpfen und der Verordnungsgeber nicht ermächtigt ist, eine abweichende Bestimmung vorzunehmen.
176Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 7 C 50.07 -, BVerwGE 131, 251 (zu §§ 32 Abs. 3, 36c Abs. 4 KrW-/AbfG); siehe auch §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG.
177II. Die Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT entspricht den Anforderungen, die an das Verlangen finanzieller Sicherungsmittel zu stellen sind.
178Sie wirkt nicht als faktische Zugangsblockade und verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Die Klausel behandelt formal alle Zugangsberechtigten gleich und beinhaltet auch keine sachlich ungerechtfertigte versteckte Diskriminierung. Eine solche sieht die Beklagte in dem Umstand, dass (kleineren) nicht konzernangehörigen Markteinsteigern die Erlangung einer Bankbürgschaft nicht ohne Weiteres und einer Konzernbürgschaft überhaupt nicht möglich sei. Dem ist nicht zu folgen. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass es sich bei der geforderten Bankbürgschaft um eine im Geschäftsverkehr übliche Sicherheit handelt, die Zugangsberechtigte erhalten können, die – wie von § 6 Abs. 2 Nr. 2 AEG gefordert – finanziell leistungsfähig sind. Zu welchen Konditionen dies möglich ist, hängt vom jeweiligen Unternehmen ab und fällt grundsätzlich in dessen Verantwortungsbereich. Daraus ergibt sich jedenfalls keine erhebliche Zugangsbehinderung.
179Hinzu kommt, dass die Sicherheitsleistung nach Klausel 6.5 NB-FÜ NW AT durch monatliche Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Entgelts in einem Monat abgewendet werden kann. Auch wenn dies die Liquidität des Unternehmens beeinträchtigt, ist angesichts der in Rede stehenden Nutzungsentgelte für eine unzumutbare Behinderung beim Infrastrukturzugang nichts ersichtlich. Diese kann dann auch nicht allein daraus abgeleitet werden, die in Satz 2 der Klausel alternativ zur in Satz 1 vorgesehenen Bankbürgschaft zugelassene Konzernbürgschaft sei für die Töchter des DB-Konzerns leicht, für kleinere Konkurrenten hingegen nicht zu erlangen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht betont, dass das Regulierungsrecht nach der Rechtsprechung des Senats keine Verpflichtung enthält, kleineren Markteinsteigern die Marktfähigkeit mit Hilfe von bahnregulatorischen Maßnahmen zu ermöglichen,
180vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 13 B 830/09 -, NVwZ-RR 2009, 920 = juris, Rn. 26,
181und dass Fragen der zivilrechtlichen Angemessenheit im Einzelfall ggf. vor den Zivilgerichten zu klären sind. Das Diskriminierungsverbot ermächtigt die Bundesnetzagentur nicht zu einer allgemeinen Billigkeitsprüfung.
182Der erstmals im gerichtlichen Verfahren erhobene Einwand, die Anforderungen an eine Konzernbürgschaft seien zu unbestimmt gefasst, ist nicht vom Widerspruch der Bundesnetzagentur umfasst. Abgesehen davon genügt die Klausel den Bestimmtheitsanforderungen, die die Rechtsprechung dem § 5 Abs. 1 Satz 2 EIBV entnimmt.
183Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 40, und vom 29. September 2011 ‑ 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 57.
184Die potentiellen Nutzer der Eisenbahninfrastruktur können hinreichend deutlich erkennen, unter welchen Voraussetzungen eine Konzernbürgschaft akzeptiert wird. Mit der Bezugnahme auf Ziffer 6.1 lit a) bis e) NB-FÜ NW AT ist die Einschränkung, „soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns … bestehen“, hinreichend eingegrenzt. Die Kriterien sind wesentlich präziser gefasst als in den von der Bundesnetzagentur angeführten Klauseln der SNB 2008 bzw. NBS 2008, die das Bundesverwaltungsgericht in den zuvor zitierten Entscheidungen beanstandet hat. Im Übrigen hat die Bundesnetzagentur der Klausel 6.1. NB-FÜ NW AT, die unmittelbar für die Zugangsberechtigten gilt, auch nicht widersprochen.
185Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils (Ziff. 1. f) des Bescheids) der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Sie wäre insoweit voraussichtlich unterlegen, weil jedenfalls bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 die Voraussetzungen für einen Widerspruch gegen die Liste der Entgelte nach § 14e Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 5 AEG nicht gegeben waren. Die Klägerin hat die vorgelegte Entgeltliste, der die Beklagte widersprochen hatte und die bisher nicht angewendet worden war, mit Schreiben vom 4. März 2011 – in dem in der Betreffzeile eindeutig der Bezug zum bisherigen Verfahren hergestellt wird – durch eine neue Entgeltliste ersetzt. Diese hat die Beklagte auch in Kraft treten lassen (vgl. das Schreiben vom 14. März 2011). Dass sie insoweit ein neues Aktenzeichen vergeben hat und von einem anderen Verwaltungsverfahren ausgeht, ist unerheblich. Abgesehen davon war aufgrund der Kalkulationsangaben sowie der diesbezüglichen Erläuterungen in dem Schreiben der Klägerin vom 4. März 2011 hinreichend nachvollziehbar, dass die unterschiedlichen Entgelthöhen für die beiden Standorte, die die Beklagte beanstandet hatte, sachlich gerechtfertigt sind. Jedenfalls ist der Widerspruch gegen die Entgeltliste ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte im Widerspruchsbescheid weder die im Verwaltungsverfahren vorgenommene Plausibilisierung der Klägerin noch den Umstand in die Ermessensausübung einbezogen hat, dass sie der nur geringfügig geänderten Entgeltliste nicht widersprochen hat.
186Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
187Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber Eisenbahnen und den übrigen nach diesem Gesetz Verpflichteten die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um Verstöße gegen dieses Gesetz oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu beseitigen oder zu verhüten. Vollstreckt die Regulierungsbehörde ihre Anordnungen, so beträgt die Höhe des Zwangsgeldes abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes bis zu 500 000 Euro.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Stellungnahmen zu den Entwürfen des Geschäftsplans nach § 9 abgeben. Sie untersucht insbesondere, ob diese Instrumente mit der Wettbewerbssituation in den Schienenverkehrsmärkten vereinbar sind.
(3) Die Regulierungsbehörde konsultiert regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, Vertreter der Nutzer von Dienstleistungen in den Bereichen Schienengütertransport und -personenverkehr und berücksichtigt ihre Ansichten zum Eisenbahnmarkt im Rahmen ihrer Ermessensausübung. Insbesondere sind anerkannte Verbraucherverbände im Sinne von § 66 Absatz 2 zu konsultieren.
(4) Die Regulierungsbehörde kann, soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von den Zugangsberechtigten, den Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder sonstigen nach diesem Gesetz Verpflichteten und den für sie tätigen Personen auch verdachtsunabhängig verlangen,
- 1.
Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie - 2.
innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen, vervielfältigen und prüfen zu dürfen, - 3.
Nachweise zu erbringen, - 4.
Hilfsmittel zu stellen und - 5.
Hilfsdienste zu leisten.
(5) Die der Regulierungsbehörde zu erteilenden Auskünfte umfassen sämtliche Informationen, die sie in ihrer Eigenschaft als Beschwerdeinstanz und für die Überwachung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten benötigt. Dazu gehören auch Informationen, die für statistische und Marktüberwachungszwecke erforderlich sind. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben bezüglich der Form der zu erteilenden Auskünfte machen.
(6) Die verlangten Auskünfte sind innerhalb eines von der Regulierungsbehörde festgesetzten angemessenen Zeitraums von höchstens einem Monat zu erteilen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor und die Regulierungsbehörde stimmt einer Verlängerung von nicht mehr als zwei zusätzlichen Wochen zu.
(7) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die Regulierungsbehörde darf die ihr erteilten Auskünfte und Unterlagen erheben, speichern und nutzen, soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(1) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der Betriebsaufnahme und von Wagenhaltern vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb der nach § 5 Absatz 1a, Absatz 1e Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 4a zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde nachzuweisen. Diese ist zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes. Satz 1 gilt auch für das Bestehen einer Deckung nach § 14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a.
(2) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen
- 1.
von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland: vor Aufnahme des Verkehrs und - 2.
von Wagenhaltern ohne Sitz im Inland: vor der nicht selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es ‑ betreffend Ziff. 1. f) des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 – für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 ist insoweit wirkungslos.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 geändert.
Die Ziff. 3 und 4 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 werden aufgehoben.
Die weiter gehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 4/7 und die Beklagte zu 3/7.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen, das zum DB-Konzern gehört. Sie ist Rechtsnachfolgerin der E. GmbH, die mit Wirkung vom 27. September 2013 auf sie verschmolzen wurde. Sie bietet u.a. Eisenbahnverkehrsleistungen mit Autoreisezügen von 16 Verladestationen aus an, die von der DB Station & Service betrieben werden. Den sogenannten T. über den I.---------damm betreibt die Klägerin allerdings von eigenen Fahrzeug-Übergangseinrichtungen in O. und X. auf T1. aus. Dabei fahren ihre Kunden mit den eigenen Fahrzeugen auf die an der Verladestation stehenden Züge auf und verbleiben während der Fahrt in ihren Fahrzeugen. Motorradfahrer fahren mit ihren Motorrädern in einen Waggon hinein und getrennt von diesen in einem Sitzplatzabteil im selben Waggon. Die Züge des T. verkehren tagsüber in einem Takt von 30 bzw. 60 Minuten bei einer Fahrzeit von 35 Minuten.
3Die Beteiligten streiten über die Eisenbahnrechtskonformität folgender Klauseln der „Nutzungsbedingungen für die Fahrzeug-Übergangseinrichtungen für die Standorte O. und X. “ (NB-FÜ NW):
4Besonderer Teil:
52.2.2
6Kommt eine Einigung nicht zustande, wird Autozug die Anträge gemäß § 10 Abs. 6 EIBV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG in folgender Reihenfolge berücksichtigen:
7a) Anträge von Autozug als zugangsberechtigtes Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Nutzung ihrer eigenen FÜ [Fahrzeugübergangseinrichtungen] gehen sonstigen Anträgen vor, wenn Marktalternativen für Nutzungsanträge der sonstigen ZB [Zugangsberechtigten] bestehen.
8b) Bestehen keine Marktalternativen, wird Anträgen, die notwendige Folge der mit dem Betreiber der Schienenwege vereinbarten Zugtrasse sind, Vorrang gewährt. Die notwendige Folge einer Zugtrasse liegt bei einem zeitlichen Nutzungszusammenhang von 60 Minuten mit der Vereinbarung einer bestimmten Zugtrasse vor.
9c) Bestehen keine Marktalternativen und sind die konfligierenden Anmeldungen gleichermaßen notwendige Folge einer Zugtrasse, so sind die folgenden Kriterien entscheidend:
101. Angebotsvielfalt, d.h. es setzt sich derjenige Zugangsantrag durch, der einen aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug beinhaltet. Damit ist sichergestellt, dass Pkw, Lkw, Wohnmobile, Lieferwagen (Sprinter) und Motorräder transportiert werden können.
11[…]
12d) Bestehen keine Marktalternativen und sind die konfligierenden Anmeldungen gleichermaßen notwendige Folge einer Zugtrasse, so wird Regelverkehren Vorrang gegenüber Gelegenheitsverkehren gewährt.
13e) Bestehen keine Marktalternativen und ist danach eine Entscheidung nicht möglich, werden die ZB von Autozug aufgefordert,
14- 15
innerhalb von 5 Werktagen ein Entgelt anzubieten,
- 16
das über dem Entgelt liegt, welches über dem für die angemeldete Nutzung zur entrichtenden Regelentgelt gemäß Entgeltliste liegt.
[…]
183.2. Reservierungsgebühr
193.2.1 Fälligkeit
20Eine Reservierungsgebühr wird bei Anmeldung von Slots fällig. Diese wird mit dem für die vereinbarte Slotnutzung(en) vereinbart(en) Nutzungsentgelt verrechnet.
213.2.2 Entfall der Rückzahlung bzw. der Verrechnung
22Nimmt ein ZB den oder die gemäß FÜ-NV und NB-FÜ NW vereinbarten Slot(s) überhaupt nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr.
234. Entgeltgrundsätze
24[…]
254.2 Sonderübergangsleistungen
26Sonderübergangsleistungen werden gesondert nach Aufwand verrechnet.
274.5 Reservierungsgebühr
28Die Reservierungsgebühr beläuft sich auf 50 % der Vergütung für die im FÜ-NV vereinbarten Fahrzeugübergänge.
294.6 Anrechnung
30Reservierungs- und Stornogebühren addieren sich maximal bis zur vollen Höhe des Entgelts das für die betreffende Slotnutzung angefallen wäre.
31Allgemeiner Teil
326.3 Die Sicherheit kann gestellt werden durch unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts mit einer Bilanzsumme von mindestens 1 Milliarde Euro/Jahr. Die Sicherheit kann auch gestellt werden durch eine Konzernbürgschaft nach Maßgabe des ersten Satzes, soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns nach Ziffer 6.1 lit. a) bis e) NB-FÜ NW (AT) bestehen.
33Durch Bescheid vom 14. Oktober 2010 verpflichtete die Bundesnetzagentur die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die E. GmbH (im Folgenden: Klägerin), für die von ihr betriebenen Verladestationen in O. und X. Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) aufzustellen. Dieser mit Widerspruch und Klage angegriffene Bescheid ist Gegenstand des Berufungsverfahrens 13 A 1054/13.
34Nach erfolglosem Eilverfahren (VG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 18 L 1710/10 -; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 13 B 1818/10 -) teilte die Klägerin mit E-Mail vom 13. Januar 2011 gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG ‑ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - die beabsichtigten Nutzungsbedingungen für Fahrzeug-Übergangseinrichtungen für die Standorte O. und X. (NB-FÜ NW) mit. Sie bestehen aus einer Präambel und einem Allgemeinen Teil (NB-FÜ NW AT), einem Besonderen Teil (NB-FÜ NW BT), Anlage 1 (Mediations- und Schiedsgerichtsvereinbarung), Anlage 2 (Infrastrukturliste - Kraftfahrzeug-Übergangseinrichtungen), Anlage 3 (Anmeldeformular) und Anlage 4 (Technische Daten). Mit Schreiben vom 14. und 17. Januar 2011 wies die Bundesnetzagentur die Klägerin darauf hin, es fehle an einer vollständigen Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, weil die beabsichtigte Neufassung der Liste der Entgelte zu den Nutzungsbedingungen bisher nicht vorgelegt worden sei. Daraufhin reichte die Klägerin am 24. Januar 2011 – ebenfalls ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - diese Liste nach. Danach beträgt das Nutzungsentgelt je Slot Fahrzeug-Übergangseinrichtung 37,- Euro für den Standort O. und 86,- Euro für den Standort X. .
35Mit Anhörungsschreiben vom 1. Februar 2012 bat die Bundesnetzagentur die Klägerin unter anderem, die Ausführungen bezüglich der Differenzen der Entgelte für die Nutzung von Slots zu konkretisieren und anhand geeigneter Unterlagen zu belegen. Am 4. Februar 2011 führte die Bundesnetzagentur einen Erörterungstermin durch. Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 führte die Klägerin unter anderem aus, die Höhe der Entgelte bemesse sich nach den anfallenden Kosten in den jeweiligen Serviceeinrichtungen. Bezugsgegenstand seien dabei die beiden Fahrzeug-Übergangseinrichtungen einschließlich der Zuwege. Die Vorstauflächen und die dort durchgeführten Dispositions- und Vertriebstätigkeiten als eigenständige, nicht regulierte Tätigkeit der Klägerin als Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) gehörten nicht dazu, da sie nicht durch die NBS erfasst würden und nicht zum regulierten Bereich gehörten. Die unterschiedliche Höhe der Nutzungsentgelte zwischen den beiden Standorten resultiere aus der dezentralen Lage der Fahrzeug-Übergangseinrichtung im Bereich des Bahnhofs X. , weshalb hier ein deutlich erhöhter Personalaufwand erforderlich sei. Die Bundesnetzagentur teilte der Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar 2011 mit, sie gehe ‑ anders als die Klägerin ‑ davon aus, dass auch die weitere Infrastruktur (An- und Abfahrflächen für Kfz, Wegeleitsystem, Kassen- und Schrankenautomaten etc.) von Zugangsberechtigten benötigt würde und daher notwendiger Bestandteil der Serviceeinrichtung sei.
36Die Bundesnetzagentur widersprach durch Bescheid vom 21. Februar 2011 der beabsichtigten Neufassung der NBS (Ziffer 1) hinsichtlich
37a) Ziff. 2.2.2 a) NBS-BT,
38b) Ziff. 2.2.2 b) bis e) NBS-BT hinsichtlich der einleitenden Formulierung „Bestehen keine Marktalternativen",
39c) Ziff. 2.2.2 c) Nr. 1 NBS-BT,
40d) Ziff. 6.3 NBS-AT,
41e) Ziff. 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NBS-BT,
42f) der beabsichtigten Neufassung der Liste der Entgelte.
43Sie setzte die Vollziehung des Widerspruchs zu Ziff. 2.2.2 a) und 2.2.2.b) bis e) NBS-BT aus (Ziffer 2). Weiter verpflichtete sie die Klägerin, bis zum 21. März 2011 die in Ziffer 4.2 des Besonderen Teils der Nutzungsbedingungen sowie in der Liste der Entgelte genannten „Sonderübergangsleistungen" abschließend zu benennen und zu erläutern sowie die entsprechenden Entgelte mitzuteilen (Ziffer 3) und drohte der Klägerin für den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung der in Ziffer 3 genannten Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,- Euro an (Ziffer 4).
44Zur Begründung führte die Bundesnetzagentur im Wesentlichen aus: Ziffer 2.2.2 a) NBS-BT verstoße gegen § 10 Abs. 5 und 6 EIBV, weil diese Vorschriften den Ablehnungsgrund „vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen“ nicht vorsähen. Zur Übernahme dieser in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG vorgesehenen Einschränkung des Zugangsrechts in das nationale Recht sei der deutsche Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, weil die Richtlinie lediglich das Konzept der Mindestharmonisierung verfolge. Dementsprechend sei auch die Formulierung „Bestehen keine Marktalternativen“ in den Klauseln 2.2.2 b) bis e) NBS-BT unzulässig. Die Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NBS-BT, nach der ein aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeter Zug Vorrang habe, verstoße gegen das in § 14 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 Satz 1 EIBV normierte eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot, weil sich die vorgegebene Zugkonfiguration allein am Betriebskonzept der Klägerin ausrichte. Die Klausel 6.3 NBS-AT verstoße gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG i. V. m. § 5 Abs. 1 EIBV, da sie die Form möglicher Sicherheitsleistungen entgegen § 232 BGB einschränke und damit den Zugang von Bedingungen abhängig mache, die in § 5 Abs. 1 EIBV nicht vorgesehen seien und die die Klägerin nur aufgrund ihrer Monopolstellung durchsetzen könne. Die Klauseln 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NBS-BT führten mit der Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung eine Vorauszahlung ein, die nicht der Abwendung einer Sicherheitsleistung diene. Diese Einschränkung des Zugangsrechts verstoße gegen § 5 Abs. 1 EIBV. Entgegen der Behauptung der Klägerin seien die Regelungen auch nicht Teil eines Anreizsystems i. S. d. § 24 Abs. 1 EIBV. Den beabsichtigten Entgelten werde widersprochen, weil die von der Klägerin nur unsubstantiiert vorgetragenen und nicht belegten infrastrukturellen Unterschiede der beiden Einrichtungen es nicht ermöglichten, die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Eisenbahnrechts zu überprüfen und deshalb ein Diskriminierungspotential im Sinne des § 14 Abs. 5 AEG zu vermuten sei. Die Auskunftsverpflichtung in Ziffer 3 des Tenors beruhe auf § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG. Damit solle der Bundesnetzagentur Kenntnis der angebotenen Leistungen und der diesbezüglichen Entgelte verschafft sowie die Prüfung ermöglicht werden, ob es sich bei den Sonderübergangsleistungen ausschließlich um Leistungen außerhalb des regulierten Bereichs handele und wie die Klägerin die Entgelte dafür bilde.
45Mit Schreiben vom 4. März 2011 übersandte die Klägerin eine Entgeltliste, nach der die Entgelthöhe für den Standort O. 38,00 Euro und für den Standort X. 88,00 Euro beträgt. Gleichzeitig teilte sie die Kosten für Personal- und Materialaufwand, Abschreibungen und sonstigen Aufwand sowie die Aufteilung auf die beiden Standorte der Fahrzeug-Übergangseinrichtungen mit und erläuterte, die höheren Aufwendungen am Standort X. ergäben sich aus den 500 m auseinanderliegenden Fahrzeugübergangseinrichtungen auf zwei unterschiedlichen Betriebsgleisen mit der Folge vier kleiner autarker FahrzeugÜbergangseinrichtungen, weshalb die personelle Besetzung in O. wesentlich geringer sei. Die Bundesnetzagentur erwiderte mit Schreiben vom 14. März 2011, den beabsichtigten höheren Entgelten werde nicht widersprochen, weshalb sie nach Veröffentlichung gemäß § 14e Abs. 2 Nr. 2 AEG in Kraft treten könnten.
46Mit Schreiben vom 7. April 2011 teilte die Klägerin der Bundesnetzagentur zu Ziffer 3 des Bescheidtenors („Sonderübergangsleistungen“) mit, sie habe ursprünglich beabsichtigt, Leistungen wie die Einweisung der Kfz auf dem Zug anderer Zugangsberechtigter anzubieten und hierfür – je nach Aufwand und Bedarf – ein gesondertes Entgelt zu erheben. Mittlerweile wolle sie jedoch weder diese noch weitere Leistungen im Bereich von sogenannten Sonderübergangsleistungen anbieten. Die Bestimmung in den NBS könne daher ersatzlos gestrichen werden. Mit Schreiben vom 12. April 2011 erwiderte die Bundesnetzagentur, für den Fall der Herausnahme der entsprechenden Passagen werde auf eine Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG verzichtet.
47Den gegen den Bescheid vom 21. Februar 2011 eingelegten Widerspruch wies die Bundesnetzagentur durch Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2011 zurück.
48Die Klägerin hat am 9. Januar 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen hat: Der Widerspruch gegen die NBS und die Entgeltliste sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Bundesnetzagentur ihn nicht gemäß § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG innerhalb von vier Wochen nach ihrer vollständigen Mitteilung vom 13. Januar 2011 erlassen habe. Die von der Bundesnetzagentur verlangte, nachgereichte Entgeltliste gehöre nicht zum Gegenstand einer Mitteilung von der beabsichtigten Neufassung von NBS gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG. Darüber hinaus seien die NB-FÜ NW kein tauglicher Gegenstand einer regulierungsbehördlichen Prüfung, weil sie zu deren Aufstellung nicht verpflichtet sei. Die Klauseln 2.2.2 a) bis e) NB-FÜ NW BT verstießen nicht gegen Eisenbahnrecht, weil Marktalternativen im Wege einer an Art. 5 Abs.1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG zu orientierenden europarechtskonformen Auslegung von § 10 Abs. 5 und 6 EIBV zu berücksichtigen seien. Die Vorgabe der Wagenkonfiguration in Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NB-FÜ NW BT verstoße nicht gegen § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV. Eine verbotene Ungleichbehandlung liege nicht vor, weil diese Klausel sämtliche EVU betreffe. Sie sei im Übrigen dadurch sachlich gerechtfertigt, dass Verladestationen sowie Eisenbahnfahrzeuge kompatibel sein müssten und die Klausel die bestmögliche Nutzung der Anlagenkapazitäten und damit die Versorgungssicherheit der Insel gewährleiste. Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT verstoße nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV, weil diese Vorschrift das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) lediglich hinsichtlich der Höhe der Sicherheit, nicht jedoch der Art der Sicherungsmittel Beschränkungen unterwerfe. Die eine Reservierungsgebühr regelnden Klauseln verstießen nicht gegen § 5 Abs. 1 EIBV, da die Vorschrift die Sicherheitsleistung nicht als abschließende Zugangsbedingung festlege. Die Reservierungsgebühr sei im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Zudem werde mit ihr eine Anreizwirkung im Sinne von § 24 Abs. 1 EIBV verfolgt.
49Der Widerspruch gegen die beabsichtigte Fassung der Entgelte sei rechtswidrig, weil die Beklagte weder einen Preishöhenmissbrauch noch eine diskriminierende Entgeltgestaltung i. S. d. § 14 Abs. 5 Satz 2 AEG nachgewiesen habe. Die Entgelthöhen bemäßen sich nach den anfallenden Kosten in den jeweiligen Fahrzeug-Übergangseinrichtungen. In X. lägen diese an vier verschiedenen Standorten an zwei Gleisen, woraus sich bei erforderlicher zeitgleicher Besetzung aller Einrichtungen eine analoge Schichtbesetzung von 19 Personen gegenüber fünf Personen in O. ergebe. Ferner sei auf die Vorhaltung des Grundstücks in zentraler Lage von X. und auf die erhöhten Kosten für Verkehrssicherung, Winterdienst, laufende Instandhaltung sowie getrennte Auf- und Abfahrten hingewiesen. Die Klägerin habe zudem ihre Entgelte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht argumentativ hinterlegt, woraufhin die Bundesnetzagentur die Entgeltliste habe in Kraft treten lassen. Die hinsichtlich der Sonderübergangsleistungen angeordnete Erläuterung der Klausel 4.2 NB-FÜ NW BT und der Entgeltliste entbehre einer Rechtsgrundlage. § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG berechtige nicht zum Erlass von Auskunftsbescheiden.
50Die Klägerin hat beantragt,
51den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2011 – mit Ausnahme dessen Ziffer 2 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 aufzuheben.
52Die Beklagte hat beantragt,
53die Klage abzuweisen.
54Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Frist des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG sei nach dem eindeutigen Wortlaut des auf § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG verweisenden § 14e Abs. 1 Satz 1 AEG erst durch die Übersendung der Entgeltliste der Klägerin ausgelöst und deshalb eingehalten worden. Die Klägerin sei als öffentliches EIU, das eine Serviceeinrichtung betreibe, gemäß § 10 Abs. 1 EIBV zur Aufstellung von NBS verpflichtet. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG habe im nationalen Recht keine Bedeutung. Im Übrigen seien auch keine Alternativen unter Marktbedingungen zu der von der Klägerin betriebenen Anlage vorhanden. Ziffer 2.2.2 c) NBS-BT sei als versteckte Diskriminierung rechtswidrig. Die von der Klägerin statuierte Pflicht zur Beibringung bestimmter Sicherheitsleistungen (Ziffer 6.3 NBS-AT) widerspreche § 5 Abs. 1 EIBV, der dem EIU nicht Vorgaben zur Art der Sicherheitsleistung einräume, sondern nur zu den Fragen, ob, wann, in welcher Höhe und in welchem Verfahren Sicherheitsleistungen gefordert würden. Bei gegenteiliger Annahme greife die kraft Gesetzes bestehende Vermutung dafür, dass die Regelung in § 232 BGB angemessen sei. Die Klägerin benachteilige insbesondere Markteinsteiger in unangemessener Weise. Die Reservierungsgebühr stelle eine Vorauszahlung dar, die weder nach § 5 Abs. 1 EIBV noch nach Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2001/14/EG erlaubt sei. Jedenfalls überschritten die Reservierungsgebühren wegen der Erhöhung der bereitzustellenden Sicherheiten bis auf das Eineinhalbfache des vereinbarten Entgelts die Grenze der Angemessenheit. Dass diese Vorauskasse nicht dem Anreizsystem zuzuordnen sei, belege der Umstand, dass Reservierungsgebühren in dem von der Klägerin später als beabsichtigt mitgeteilten Anreizsystem nicht enthalten seien. Die Darlegungslast der Klägerin hinsichtlich der Liste der Entgelte beruhe auf allgemeinen Beweislastverteilungsgrundsätzen. Es gehe zu ihren Lasten, dass sie entsprechende Daten zwecks Überprüfung nicht vorgelegt habe. Die Auskunftsanordnung habe in § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG ihre Rechtsgrundlage. Diese Vorschrift sei vom Gesetzgeber ausdrücklich der Regelung des § 5a Abs. 5 AEG nachgebildet worden sei und es liege fern, im Gegensatz zu allen anderen Regulierungsbereichen ein sinnloses, weil nicht von der Behörde durchsetzbares Auskunftsrecht zu normieren.
55Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 8. März 2013 den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2011 aufgehoben, soweit der Widerspruch Ziffer 6.3 NB-FÜ NW AT betrifft, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerspruch der Bundesnetzagentur sei rechtzeitig erfolgt. Die vierwöchige Frist des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG beginne erst mit vollständiger Vorlage der nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG vorzulegenden Unterlagen, wozu auch die Entgelthöhen zählten. Die Klauseln 2.2.2 a) bis e) NB-FÜ NW BT verstießen gegen Eisenbahnregulierungsrecht, weil sie das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Richtlinie 2001/14/EG übernommene Kriterium der vertretbaren Alternativen unter Marktbedingungen enthielten, das der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber bewusst nicht übernommen habe. Dies sei europarechtlich nicht zu beanstanden, da die Richtlinie lediglich Mindestanforderungen vorgebe und Deutschland eine besonders wettbewerbsfreundliche Regelung getroffen habe. Die Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NB-FÜ NW BT verletze das Diskriminierungsverbot, indem sie allein die Zugkonfiguration des klägerischen Betriebskonzepts vorschreibe und damit EVU mit anderen Zugkonfigurationen ohne sachlichen Grund vom Zugang zu den Verladestationen ausschließe, auch wenn diese technisch mit den Verladestationen kompatibel seien. Die Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % der Vergütung verletze § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV, weil sie zu der Sicherheitsleistung in Höhe von ein bis zwei Monatsentgelten (Ziff. 6.2, 6.3 NB FÜ-NW AT) hinzutrete und deshalb außer Verhältnis zur Höhe der gesicherten Forderung stehe. Die Entgelte verstießen gegen § 14 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AEG. Die Bundesnetzagentur habe der Entgeltliste widersprechen dürfen, weil die Klägerin sie trotz des Diskriminierungspotentials und trotz entsprechender Aufforderung nicht bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids plausibilisiert habe, obwohl die entsprechenden Tatsachen aus ihrer Wissens- und Einflusssphäre stammten. Die Auskunftsverpflichtung in Ziffer 3 des Ausgangsbescheids habe ihre Rechtsgrundlage in § 14c Abs. 3 Satz 1 AEG. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG. Der Widerspruch gegen Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT sei hingegen rechtswidrig, weil § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV keine Beschränkung auf die in § 232 BGB aufgeführten Arten von Sicherheitsleistungen enthalte. An einem greifbaren Diskriminierungspotential fehle es schon deshalb, weil der Zugangsberechtigte die Sicherheitsleistung nach Klausel 6.5 NB-FÜ NW AT durch monatliche Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Entgelts in einem Monat abwenden könne.
56Die Beklagte und die Klägerin haben jeweils die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
57Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Der Widerspruch der Bundesnetzagentur sei formell rechtswidrig, weil sie die Vier-Wochen-Frist versäumt habe. Die Entgeltliste sei nach §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 2 Satz 2 EIBV nicht Bestandteil der Nutzungsbedingungen. Die Vorlagepflicht nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG erstrecke sich nur dann auf die Entgelthöhen, wenn das betreffende EIU diese von sich aus in seine Nutzungsbedingungen aufnehme. Dass sie im Rahmen der Kollisionsregeln bei konfligierenden Nutzungsanträgen ihre eigenen Nutzungsanträge als vorrangig ansehe, soweit für die Nutzungsanträge sonstiger Zugangsberechtigter Marktalternativen bestünden (Ziff. 2.2.2 a) bis e) NB-FÜ NW BT), finde seine unmittelbare Stütze in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG. Der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende sachgerechte Ausgleich zwischen den Interessen des Zugangsberechtigten und dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen müsse auch im nationalen Eisenbahnrecht geregelt werden, da die Richtlinienbestimmung eine abschließende Regelung im Sinne einer Vollharmonisierung enthalte. Mit den Vorgaben der Nutzungsbedingungen zur Zugkonfiguration (Ziff. 2.2.2 c) 1. NB-FÜ NW BT) sei keine Ungleichbehandlung im Sinne des hier allein maßgeblichen § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV verbunden. Jedenfalls sei es durch sachliche Gründe von überragendem Gewicht gerechtfertigt, wenn die Klägerin Nutzungsanträgen für solche Verkehrsleistungen Vorrang einräume, die eine breite Vielfalt von Kraftfahrzeugen transportieren könnten, da nur dies die Versorgung der Insel T.1 sicherstelle und damit allein die Interessen der Endnutzer geschützt würden. Die bestmögliche Nutzung der zur Verfügung stehenden Anlagenkapazitäten sei deshalb ein zulässiges Motiv für die Regelung. Es sei ferner grundsätzlich als schutzwürdiges Interesse anzuerkennen, dass ein Verkehrsunternehmen seine Anlagen vorrangig auf seine eigenen Transportleistungen und Betriebsabläufe ausrichte, da ihm eine Mit- bzw. Drittnutzung seiner Einrichtungen zumutbar sein müsse.
58§ 5 Abs. 1 EIBV bestimme nicht die Sicherheitsleistung als abschließende Zugangsbedingung. Mit der Reservierungsgebühr stelle die Klägerin - als Anreizelement für eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtung im Sinne des § 24 Abs. 1 EIBV - sicher, dass die knappen Infrastrukturkapazitäten zu Hauptverkehrszeiten nicht durch leichtfertige oder missbräuchliche Nutzungsbegehren verringert und hierdurch die Effektivität des Transportsystems und damit die Versorgung der Insel Sylt gefährdet würden. Das Verwaltungsgericht habe die Klauseln im Zusammenwirken mit den Bestimmungen zur Sicherheitsleistung als unangemessen angesehen, ohne dass hierfür ein rechtlicher Anknüpfungspunkt im Eisenbahnregulierungsrecht bestünde. Während die Sicherheitsleistung der Liquiditätssicherung diene, sei die Reservierungsgebühr ein Anreizelement. Zudem würden bereits vor Fahrtantritt Leistungen erbracht, wie etwa Überprüfung der Anmeldungen und ggf. Einleitung eines Koordinierungsverfahrens.
59Es bestünden weiter keine Anhaltspunkte für eine diskriminierende Entgeltgestaltung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG zwischen den beiden Standorten O. und X. . Wie sie bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt habe – ein wichtiges Erläuterungsschreiben im Widerspruchsverfahren habe die Beklagte außer Betracht gelassen –, ergäben sich die unterschiedlichen Preise hierfür aus der unterschiedlichen Kostensituation. Zudem hätten die mit Schreiben vom 4. März 2011 genannten Entgelte von 38 Euro für O. und 88 Euro für X. die ursprünglich mitgeteilten Entgelte von 37 bzw. 86 Euro ersetzen sollen. Die Auskunftsverpflichtung zu den Sonderübergangsleistungen sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Im Übrigen sei gemessen am Wortlaut des Auskunftsverlangens dieses mit der Erklärung vom 7. April 2011 erfüllt worden.
60In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend hinsichtlich des Widerspruchs gegen die beabsichtigte Neufassung der Entgeltliste in Ziff. 1. f) des angefochtenen Bescheids teilweise für erledigt erklärt.
61Die Klägerin beantragt,
62das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 insgesamt aufzuheben
63sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
64Die Beklagte beantragt,
65das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen den Widerspruch der Beklagten gegen Ziffer 6.3 NB-FÜ NW AT richtet
66sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
67Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung aus, Ziffer 6.3 NB-FÜ AT verstoße gegen § 5 Abs. 1 EIBV, der keine Befugnis einräume, die Sicherheitsleistung auf eine Bank- und Konzernbürgschaft zu beschränken; die Gestaltungsmöglichkeit beziehe sich nur auf die Höhe. In § 5 Abs. 1 EIBV werde statisch auf das zivilrechtliche Instrument der Sicherheitsleistung als Finanzgarantie und damit auf die in den §§ 232 ff. BGB festgelegten Grundsätze verwiesen, zu denen ein Wahlrecht des Schuldners zähle. Zudem seien Bankbürgschaften im Gegensatz zu Konzernbürgschaften, die (nur) die Klägerin sowie andere große europäische Bahnunternehmen beibringen könnten, für kleinere Verkehrsunternehmen schwierig zu erlangen und sehr teuer. Deshalb sei die Klausel zugleich mit dem Grundsatz der diskriminierungsfreien Zugangsgewährung unvereinbar. Zudem sei aufgrund der Formulierung „soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns … bestehen“ unklar, ob eine Konzernbürgschaft im Einzelfall akzeptiert werde, weshalb die Regelung den Bestimmtheitsanforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 EIBV nicht genüge.
68Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
69Entscheidungsgründe:
70A. Soweit die Beteiligten das Verfahren – betreffend Ziff. 1. f) (Entgeltliste) des Bescheids vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 – für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist es einzustellen.
71Im Übrigen ist die zulässige Berufung der Klägerin teilweise begründet (B.). Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg (C.).
72B. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben, soweit es die zulässige Anfechtungsklage hinsichtlich Ziff. 3 (Auskunft zu Sonderübergangsleistungen) und der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung in Ziff. 4 des Bescheids abgewiesen hat. Insoweit ist der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
73I. Rechtsgrundlage für Ziff. 1 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 ist § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG. Danach kann die Regulierungsbehörde nach Eingang einer Mitteilung nach § 14d AEG innerhalb von vier Wochen der beabsichtigten Neufassung oder Änderung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG widersprechen, soweit die beabsichtigten Entscheidungen nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen.
741. Der Widerspruch der Bundesnetzagentur ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin nicht der eisenbahnrechtlichen Regulierung unterläge. Die vorgelegten Nutzungsbedingungen sind tauglicher Gegenstand einer regulierungsbehördlichen Prüfung nach den vorgenannten Vorschriften, weil die Klägerin öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1, 3 und 3c AEG ist und als solches gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EIBV für ihre Serviceeinrichtungen in O. und X. Nutzungsbedingungen aufstellen muss. Zur weiteren Begründung wird auf das Urteil des Senats gleichen Rubrums und Datums im Verfahren 13 A 1054/13 Bezug genommen.
752. Der angefochtene Bescheid ist nicht wegen Fristüberschreitung rechtswidrig. Nach § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG beginnt die Frist für den Widerspruch der Bundesnetzagentur mit Eingang der Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG. Gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG haben die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Regulierungsbehörde zu unterrichten über die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Benutzungsbedingungen und von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen.
76Voraussetzung für den Fristlauf ist danach, dass der Bundesnetzagentur eine vollständige Mitteilung vorliegt, die den Anforderungen des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG entspricht. Hierzu gehört auch eine Unterrichtung über die Entgeltgrundsätze, die nach § 10 Abs. 1 Satz 4 EIBV bei Serviceeinrichtungen nach § 2 Abs. 3c Nr. 2 bis 6 AEG – wie hier – ohnehin Teil der Nutzungsbedingungen sind, sowie über die Entgelthöhen, die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EIBV nicht (Pflicht‑)Bestandteil der Nutzungsbedingungen sind.
77Die Einbeziehung der Liste der Entgelte in die Unterrichtungspflicht folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, auf den sich § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG bezieht. Die Nutzungsbedingungen sind „einschließlich der jeweils vorgesehenen“ Entgelthöhen, d.h. nebst der jeweils zugehörigen Entgeltliste vorzulegen. Hätte der Gesetzgeber, wie die Klägerin unter Hinweis auf das Wort „einschließlich“ meint, die Entgelthöhen nur dann einbeziehen wollen, wenn sie – überobligatorisch – zum Bestandteil der Nutzungsbedingungen gemacht werden sollen, hätte es der Erwähnung der Entgelthöhen nicht bedurft. Auch auf die Begriffe „jeweils vorgesehenen“ kann sich die Klägerin für ihre Auffassung deshalb nicht berufen. Gemeint ist damit ersichtlich die für die Nutzung des Schienennetzes oder der Serviceeinrichtung vorgesehene Entgeltliste. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, der Bundesnetzagentur eine umfassende Prüfung zu ermöglichen. Hiervon ausgehend kann aus dem Umstand, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EIBV die Liste der Entgelte nicht Pflichtbestandteil der Nutzungsbedingungen ist, nichts anderes geschlossen werden. Überdies handelt es sich dabei lediglich um Verordnungsrecht, das für die – einschränkende – Auslegung des ranghöheren Gesetzesrechts nicht herangezogen werden kann.
78Gemessen an diesen Vorgaben war der Widerspruch der Bundesnetzagentur rechtzeitig. Während die beabsichtigten Nutzungsbedingungen ihr schon am 13. Januar 2011 vorlagen, ist die Liste der Entgelte erst am 24. Januar 2011 eingegangen. Die Bundesnetzagentur hat damit nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht etwa ergänzende Unterlagen gefordert, vielmehr genügte die Mitteilung erst dann den gesetzlichen Anforderungen. Die demnach am 21. Februar 2011 ablaufende 4-Wochen-Frist hat die Beklagte durch ihren Bescheid gleichen Datums eingehalten, der der Klägerin an diesem Tag auch zugegangen ist.
793. Der Widerspruch der Bundesnetzagentur gegen die Ziff. 2.2.2. a) bis e) NB-FÜ NW BT, die bei konfligierenden Nutzungsanträgen den Ablehnungsgrund vertretbarer Marktalternativen vorsehen, ist rechtmäßig.
80a. Die Ziff. 2.2.2. a) bis e) NB-FÜ NW BT verkürzen das in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 EIBV normierte eisenbahnrechtliche Zugangsrecht in unzulässiger Weise. Die Einschränkung ist auch mit § 10 Abs. 5 und 6 EIBV unvereinbar.
81Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 (ABl. L 75/29) erfolgt die Erbringung der in Anhang II Nummer 2 genannten Leistungen – Zugang zu Serviceeinrichtungen und entsprechende Erbringung von Leistungen – unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung, wobei entsprechende Anträge von Eisenbahnunternehmen nur abgelehnt werden dürfen, wenn vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen vorhanden sind.
82Diesen Ablehnungsgrund hat der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber „ersichtlich nicht übernommen“.
83BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2012 - 6 C 42.10 -, NVwZ 2012, 1541 = juris, Rn. 43.
84§ 14 Abs. 1 Satz 1 AEG gewährt einen uneingeschränkten Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur. Die Benutzung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen darf nur abgelehnt werden, wenn dies nicht diskriminierend ist. Dürfte die Klägerin Zugangsberechtigte bei Zugangskonflikten auf das Vorhandensein vertretbarer Marktalternativen verweisen, würde sie wegen ihrer Doppelrolle in ihrer Eigenschaft als Eisenbahnverkehrsunternehmen aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen („Eigenbedarf“) bevorzugt, was § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG im Unterschied zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG nicht erlaubt.
85So auch Wachinger, in: Ronellenfitsch/ Schweinsberg/Henseler-Unger (Hrsg)., Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts XVII, 2012, S. 177 (184).
86Die weitere Ausgestaltung des allgemeinen Zugangsanspruchs hat der Gesetzgeber an den Verordnungsgeber delegiert, der in § 10 EIBV entsprechende Regelungen für Serviceeinrichtungen getroffen hat. § 10 Abs. 5 und 6 EIBV regeln, wie zu verfahren ist, wenn zeitgleiche, nicht miteinander zu vereinbarende Nutzungswünsche vorliegen. Einen Ablehnungsgrund „Bestehen von Marktalternativen“ sieht auch die EIBV nicht vor.
87Eine unionsrechtskonforme Auslegung kommt deshalb schon nicht in Betracht. Sie widerspräche überdies dem klar erkennbaren Willen des Verordnungsgebers. Ausweislich der Begründung zur Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften, mit der unter anderem die Richtlinie 2001/14/EG in deutsches Recht umgesetzt werden sollte,
88BR-Drs. 249/05, S. 1,
89hat der Verordnungsgeber Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie gesehen. Er ging davon aus, dass bei Werkstattleistungen vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen im Sinne dieser Bestimmung vorhanden sind, und hielt es deshalb für zulässig, in § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV den sogenannten Eigentümervorbehalt für Wartungseinrichtungen und andere technische Einrichtungen zu verankern.
90Vgl. BR-Drs. 249/05, S. 47.
91Er hat also offenbar angenommen, dass im Übrigen vertretbare Marktalternativen nicht existieren, und von einer generellen Verankerung des Ablehnungsgrundes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG abgesehen.
92b. Dies führt nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der deutschen Zugangsregelungen. Das Unionsrecht gebietet nicht die Übernahme der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG wohl verankerten „essential facilities“-Doktrin.
93Vgl. ausführlich dazu Ernert/Lerche, N&R 2009, 166.
94Die wettbewerbsfördernde Entscheidung für ein über die Mindestvorgaben der Richtlinie hinausgehendes Zugangsrecht ist als zielentsprechende Übererfüllung der Richtlinienvorgaben in einem nicht vollharmonisierten Bereich unionsrechtlich nicht zu beanstanden.
95Die Richtlinie 2001/14/EG enthält Mindeststandards einer Regulierung des Eisenbahnsektors.
96Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 – 13 A 1444/12 -, DVBl. 2014, 43 = juris, Rn. 99, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 13 B 18/12 -, juris, Rn. 15.
97Auch wenn mit der Richtlinie nach dem 1. Erwägungsgrund eine stärkere Integration des Eisenbahnsektors der Gemeinschaft und damit eine Harmonisierung eisenbahnzugangsrechtlicher Vorschriften bewirkt werden soll, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Richtlinienvorgaben abschließend sind, also eine vollständige Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten an die Richtlinienbestimmungen fordern (vgl. Art. 114 Abs. 1 AEUV) und keine Übererfüllung zulassen. Eine Vereinheitlichung sollte in erster Linie bei der Struktur und Höhe von Wegeentgelten und bei der Form und Dauer der Verfahren zur Fahrwegzuweisung bewirkt werden (4. Erwägungsgrund). Dies ist zum Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne des Art. 114 Abs. 1 Satz 2 AEUV erforderlich. Ansonsten dient die Richtlinie der nachhaltigen Mobilität (1. Erwägungsgrund) und der Marktöffnung (8. Erwägungsgrund), d. h. der Stärkung der Zugangsrechte und damit der Schaffung von mehr Wettbewerb. Dass der Richtliniengeber, wie die Klägerin geltend macht, in den Erwägungsgründen 17, 18 und 20 die Interessen der EIU berücksichtigt, insbesondere diesen Flexibilität gewähren will, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dies dient nur der Optimierung der Nutzung der Anlagen,
98vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - Rs. C-556/10 (Kommission./.Deutschland), NVwZ 2013, 494 = juris, Rn. 82 f.,
99und verdeutlicht die dienende Funktion der EIU für den Wettbewerb. Aus der von der Klägerin aus diesen Erwägungsgründen abgeleiteten bipolaren Ausrichtung des Eisenbahnregulierungsrechts folgt jedenfalls nicht, dass mit sämtlichen Richtlinienbestimmungen zwingende Regelungsstandards zugunsten der Infrastrukturbetreiber gesetzt worden sind. Aus dem von der Klägerin weiter angeführten Erwägungsgrund 49 folgt nichts anderes. Darin heißt es: „Nach dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subisidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Koordinierung von Regelungen in den Mitgliedstaaten über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Entgelte für deren Nutzung sowie die Sicherheitsbescheinigung, angesichts der Notwendigkeit, gerechte und nichtdiskriminierende Bedingungen für den Zugang zu den Fahrwegen zu gewährleisten und die eindeutig grenzüberschreitende Dimension des Betriebs wichtiger Teilkomponenten des Eisenbahnnetzes zu berücksichtigen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher wegen der erforderlichen koordinierten grenzüberschreitenden Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden.“ Daraus ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Vollharmonisierung, vielmehr betrifft dieser Erwägungsgrund ausdrücklich und inhaltlich das Subsidiaritäts- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
100Diese Auslegung wird bestätigt durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (ABl. L 315/44), mit der die Richtlinien 91/440/EWG und 2001/14/EG geändert worden sind. Ihr Zweck ist es, den Markt für grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste auf der Schiene innerhalb der Union zu öffnen (Erwägungsgrund 4). Hier findet sich ein mit dem Erwägungsgrund 49 zur Richtlinie 2001/14/EG weitgehend übereinstimmender Erwägungsgrund (22) zur Subsidiarität. Gleichwohl setzt die Richtlinie nur einen Mindeststandard. Sie sieht sich als „eine weitere Etappe auf dem Weg zur Öffnung des Schienenverkehrsmarktes“ (Erwägungsgrund 15) und akzeptiert die bereits erfolgte weitergehende Öffnung des Markts für Personenverkehrsdienste in einigen Mitgliedstaaten (vgl. nur Erwägungsgründe 11 und 15).
101Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG ist ebenfalls keine abschließende Regelung im Sinne einer Vollharmonisierung. Bindend vorgegeben ist in Satz 1 der Bestimmung, dass Eisenbahnunternehmen unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung Anspruch auf das in Anhang II beschriebene Mindestzugangspaket sowie auf den dort beschriebenen Schienenzugang zu Serviceeinrichtungen haben müssen. Handelt es sich bei dem in Anhang II Nr. 1 geregelten Mindestzugangspaket für Fahrwegkapazitäten (d. h. den Zugang zum Schienennetz) um einen Mindeststandard und ist demzufolge eine darüber hinausgehende Marktliberalisierung und Regulierung zulässig, muss dies erst recht für die in Anhang II Nr. 2 geregelten Leistungen in Serviceeinrichtungen gelten, die im Kern Annex zur Schienennetznutzung sind. Insoweit bestimmt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG, dass die Leistungserbringung unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zu erfolgen hat, wobei einschränkend als einziger Ablehnungsgrund das Vorhandensein vertretbarer Marktalternativen akzeptiert wird: „Nur“ wenn solche Alternativen vorhanden sind, „dürfen“ Anträge abgelehnt werden. Die Vorschrift erlaubt mithin eine Reichweitenbeschränkung des Diskriminierungsverbots, statuiert hingegen kein Recht der Infrastrukturbetreiber. In diesen Grenzen ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Öffnung der Eisenbahninfrastruktur in dem jeweiligen Mitgliedstaat verpflichtend; die Einschränkung des Anspruchs auf diskriminierungsfreien Zugang ist optional.
102Die nationale Übererfüllung in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 10 Abs. 2 bis 7 EIBV läuft den bereits genannten Zielen der Richtlinie 2001/14/EG und damit dem „effet utile“ des Unionsrechts nicht zuwider. Sie behindert insbesondere nicht das Funktionieren des Binnenmarkts (vgl. Art. 114 Abs. 6 AEUV), sondern dient im Gegenteil der weitergehenden Marktliberalisierung. Mit einem uneingeschränkten Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu fremder Eisenbahninfrastruktur soll ein funktionstüchtiger Wettbewerb auf dem Netz bewirkt werden.
103Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011- 6 C 17.10 -, BVerwGE 140, 359 = juris, Rn. 21 f.
104Soweit der Senat in Entscheidungen vorläufiger Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat, der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie zum Ausdruck kommende sachgerechte Ausgleich zwischen den Interessen des Zugangsberechtigten und dem Betreiber von Eisenbahnanlagen sei im Zuge europarechtskonformer Auslegung der nationalen eisenbahnrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen - wohl im Zusammenhang mit Zugangsanträgen von Wettbewerbern -,
105OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2011 ‑ 13 B 1818/10 -, a. a. O., Rn. 13, und vom 24. Februar 2012 - 13 B 18/12 -, a. a. O., Rn. 16.
106hält er daran nicht mehr fest.
1074. Die Klausel 2.2.2 c) Nr. 1 NB-FÜ NW BT, wonach sich derjenige Zugangsantrag durchsetzt, der einen aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug beinhaltet, verletzt das in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 EIBV normierte eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot, hier anwendbar in der Konkretisierung des § 10 Abs. 3 Satz 2 EIBV,
108vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 13 B 1296/12 -, N&R 2013, 117 = juris, Rn. 22,
109indem sie dem Betriebskonzept der Klägerin ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorrang einräumt.
110Das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot ist eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Es fordert die Gleichbehandlung beim Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und erlaubt die unterschiedliche Behandlung nur bei sachlich gerechtfertigtem Grund.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 71; OVG NRW, Urteile vom 23. September 2010 - 13 A 172/10 -, N&R 2011, 52 = juris, Rn. 96, und vom 17. Juni 2010 ‑ 13 A 2557/09 -, DVBl. 2010, 1173 = juris, Rn. 95.
112Das Diskriminierungsverbot kann bereits Prüfungskriterium sein, wenn sachlich nicht begründete unterschiedliche Behandlungen von Zugangsberechtigten tatsächlich noch nicht gegeben sind, die hinreichende Möglichkeit einer solchen Behandlung aber besteht. Dieser Fall kann gegeben sein, wenn eine Zugangsklausel ein hinreichendes Diskriminierungspotential enthält. Zur Bejahung eines hinreichenden Diskriminierungspotentials kann die hinreichende Wahrscheinlichkeit von sachwidrigen, strukturell bedingten Ungleichbehandlungen ausreichen. Eine solche versteckte Diskriminierung kann aufgrund mangelnder Transparenz einer Klausel vorliegen, wenn eine theoretisch für alle gleich geltende Regelung in den Nutzungsbedingungen faktisch unterschiedlich wirkt, indem ihre Intransparenz das eine Unternehmen unzumutbar beim Infrastrukturzugang behindert, das andere Unternehmen aber nicht.
113Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 71; OVG NRW, Urteile vom 23. September 2010 - 13 A 172/10 -, a. a. O., Rn. 98 ff., und vom 17. Juni 2010 – 13 A 2557/09 -, a. a. O., Rn. 96 ff., sowie Beschlüsse vom 28. Januar 2008 - 13 B 2024/07 -, N&R 2008, 102, vom 22. Juli 2009 - 13 B 830/09 -, juris, vom 19. November 2008 - 13 B 1543/08 -, N&R 2009, 68, und vom 23. März 2010 - 13 B 247/10 -, juris.
114Eine versteckte - mittelbare, faktische - Diskriminierung kommt ausgehend von diesen Grundsätzen nicht nur bei Intransparenz, sondern auch bei sonstigen Umständen in Betracht, die tatsächlich eine Ungleichbehandlung bewirken und Wettbewerber faktisch vom Zugang zur Infrastruktur ausschließen oder sie dabei erheblich und unzumutbar behindern.
115Dies zugrundegelegt, liegt eine (versteckte) Diskriminierung vor. Die Klägerin will bei konfligierenden Zugangsanträgen demjenigen Vorrang gewähren, der einen aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug nutzt. Dieses Kriterium behandelt formal alle Interessenten gleich. Es bevorzugt aber faktisch die Klägerin, weil sie als EVU diese Wagenkonfiguration nutzt, und birgt ein Diskriminierungspotential. Wettbewerber, die nicht über diese Zugkonfiguration verfügen, werden unzumutbar beim Infrastrukturzugang behindert. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Klausel, mit dem das Betriebskonzept der Klägerin als im Markt etabliertes EVU privilegiert wird, ist nicht gegeben. Mit der Bestimmung werden nicht berechtigte Interessen der Klägerin als EIU, sondern ihre Interessen als EVU an der unveränderten Fortführung der Verkehre des T. geschützt.
116Ein Eigentümerprivileg sieht das Eisenbahnrecht – vom hier nicht einschlägigen Fall des § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV abgesehen – aber nicht vor. Nach den obigen Ausführungen war dies vom Gesetz- und Verordnungsgeber aufgrund eines umfassenden Regulierungsansatzes nicht beabsichtigt, so dass entgegen der Auffassung der Klägerin aus der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV sowie aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (z.B. § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB) nicht auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz geschlossen werden kann, wonach eine Mitbenutzung dem Eigentümer zumutbar sein muss. Vielmehr ist eine Lösung von Nutzungskonflikten in einem regulierten, sich entwickelnden Markt, bei der langjährig ausgeübte Betriebskonzepte arrivierter (konzernverbundener) Unternehmen als „gesetzt“ gelten, mit dem Recht auf gleichberechtigten, diskriminierungsfreien Zugang für alle Zugangsberechtigten nicht in Einklang zu bringen.
117Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 13 B 1296/12 -, N&R 2013, 117 = juris, Rn. 24.
118Auch der Richtlinie 2001/14/EG ist ein Eigentümervorrang nicht zu entnehmen. Soweit sie die Interessen der Infrastrukturbetreiber erwähnt, geschieht dies, wie bereits ausgeführt, zur Verbesserung der Effektivität der Einrichtungen.
119Dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das zugleich Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, ist es zwar nicht verwehrt, seine Anlagen vorrangig auf die eigenen Transportleistungen und Betriebsabläufe auszurichten. Dies schützt aber nicht per se vor Konkurrenz. Das Auslastungsinteresse der Klägerin als EIU ist zudem allein abhängig von der Zahl der Züge und Wagen, hingegen unabhängig von der Anzahl der transportierten Fahrzeuge.
120Dass Wettbewerber mit anderen Zugkonfigurationen aus technischen Gründen die Fahrzeug-Übergangseinrichtungen nicht nutzen könnten, ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Es ist ferner nicht erkennbar, dass auf der Strecke nach ihrer Funktion und technischen Ausgestaltung, die sich aus rechtlichen und technischen Regeln und Entscheidungen oder aus politischen Vorgaben ergeben, nur ein bestimmter Verkehr bzw. eine bestimmte Zugkonfiguration zugelassen ist.
121Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007 - 13 B 2592/06 -, juris (zur Beschränkung der Nutzung einer Strecke auf den Personenverkehr).
122Die Klägerin kann sich ferner weder auf die Versorgungssicherheit der Insel Sylt noch auf die Interessen der Nutzer ihrer Verkehrsangebote berufen. Welches Verkehrskonzept das effektivste ist und den Interessen der Endkunden bestmöglich Rechnung trägt, kann nicht von der Klägerin als Betreiberin einer Infrastruktureinrichtung bestimmt werden. Die Beschränkung des Zugangsrechts zu dieser Infrastruktur aus solchen selbst deklarierten öffentlichen, letztlich aber eigenen Interessen widerspräche wohl schon dem Eisenbahnregulierungsrecht, das vielmehr auf den – durch die Regulierung zu bewirkenden – wirksamen und unverfälschten Wettbewerb (vgl. § 1 Abs. 1 AEG) und damit auf die Kraft des freien Marktes setzt. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass der Transport von Gütern und Reisenden von und zur Insel, der bisher auch nicht allein durch den klägerischen T. erfolgt, ernstlich gefährdet wäre, wenn ein Zugangsberechtigter ein abweichendes Betriebskonzept verfolgte, etwa nur reine Ein- oder Doppelstockzüge oder gänzlich neukonzipierte Wagen nutzte, solange diese mit den Fahrzeug-Übergangseinrichtungen technisch kompatibel sind. Hiervon ausgehend ist auch derzeit nicht ersichtlich, dass ohne die beanstandete Klausel die Zugangsrechte Dritter viel einschneidender eingeschränkt werden müssten, da ‑ so die Klägerin ‑ ein detailliertes Verkehrslenkungskonzept erforderlich sei, das die Art der Züge und der zu befördernden Fahrzeugarten detailliert festlege. Die geforderte Angebotsvielfalt lässt sich nicht nur mit der Zugkonfiguration der Klägerin sicherstellen.
123Der Umstand, dass hier andere Zugkonfigurationen – anders als ursprünglich geplant – nicht von vornherein vom Zugang zu den Verladestationen ausgeschlossen werden, sondern es sich lediglich um eine Konfliktlösungsklausel handelt, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dies führt weder zur Unanwendbarkeit des Diskriminierungsverbots noch zum Absenken der Anforderungen an eine diskriminierungsfreie Zugangsgewährung.
1245. Die Klauseln 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NB-FÜ NW BT, die eine Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % der Vergütung vorsehen, entsprechen ebenfalls nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.
125Sie sind mit den Anforderungen nicht vereinbar, die sich aus § 5 Abs. 1 EIBV an finanzielle Sicherungsmittel ergeben, sodass es eines Rückgriffs auf das allgemeine Diskriminierungsverbot nicht bedarf.
126Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 19, und vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 24.
127Nach § 5 Abs. 1 EIBV, mit dem Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/14/EG umgesetzt wird, können Eisenbahninfrastrukturunternehmen von Zugangsberechtigten – außer von den in § 14 Abs. 2 Nr. 4 und 4 AEG genannten - die Stellung einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistungen beanspruchen. § 5 Abs. 1 EIBV stellt wegen der potentiell abschreckenden Wirkung von Sicherheitsleistungen eine besondere Vorschrift für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur dar. Die Sicherheiten können sich als faktische Zugangsblockade auswirken. § 5 Abs. 1 EIBV trägt dem Spannungsverhältnis zwischen dem Angewiesensein der Zugangsberechtigten auf die Infrastruktur und dem Interesse der Infrastrukturbetreiber an einer Absicherung und Durchsetzung ihrer Entgeltansprüche in differenzierter und abgewogener Weise Rechnung, indem er Sicherheitsleistungen zulässt, dies jedoch nur in den Grenzen von Angemessenheit, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit.
128Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 37, 45, und vom 29. September 2011 ‑ 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 56; zum diesbezüglichen Diskriminierungsverbot auch BR-Drs. 249/05, S. 39.
129Zwar schließt § 5 Abs. 1 EIBV andere finanzielle Sicherungsmittel als Sicherheitsleistungen nicht aus. Sie unterliegen aber den gleichen Beschränkungen, wenn ihnen eine vergleichbare potentiell zugangsbeschränkende Wirkung zukommt.
130Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 45.
131Die in den Klauseln 3.2.1, 3.2.2, 4.5 und 4.6 NB-FÜ NW BT vorgesehene Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % des Nutzungsentgelts entfaltet eine solche Wirkung und entspricht nicht dem Erfordernis der Angemessenheit.
132Der Senat hält es nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass die von der Klägerin angeführten „Scherzanmeldungen“, deren Abwendung die Klausel angeblich dienen soll, tatsächlich und in nennenswertem Umfang vorkommen. Es ist schon nicht ersichtlich, welcher Zugangsberechtigte, dem nach § 6 AEG die Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen oder zur Teilnahme am Eisenbahnbetrieb erteilt worden ist, ein Interesse an solchen Anmeldungen haben sollte. Konkrete Vorkommnisse dieser Art hat die Klägerin nicht geschildert und sie sind dem Senat auch bei anderen Eisenbahninfrastrukturen nicht bekannt geworden. Ein potentielles, nicht näher substantiiertes Risiko missbräuchlicher Anmeldungen rechtfertigt es aber nicht, alle Zugangsberechtigten mit dem finanziellen Sicherungsmittel einer Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % des Nutzungsentgelts zu belasten. Darüber hinaus wirkt die Klägerin mit der Stornoregelung in Klausel 4.4 NB-FÜ NW BT darauf hin, dass angemeldete Slots auch in Anspruch genommen werden. Das Stornierungsentgelt beträgt je nach Zeitpunkt der Stornierung 10 % (Stornierung mit einem Vorlauf von 24 bis 48 Stunden vor dem Verkehrstag) oder 30 % (weniger als 24 Stunden) und bei unterlassener Stornierung 100 % des vereinbarten Entgelts für die betreffende Slotnutzung.
133Die Reservierungsgebühr steht auch deshalb außer Verhältnis zur Höhe der gesicherten Forderung, weil sie zu einer Übersicherung führt, die Zugangspetenten von einer Nutzung der Serviceeinrichtung abhalten kann. Dem Interesse der Klägerin an einer Absicherung und Durchsetzung ihrer Entgeltansprüche wird bereits durch die in Klausel 6 des Allgemeinen Teils vorgesehene Sicherheitsleistung und ihrem Interesse an einer bestmöglichen Auslastung der Serviceeinrichtung sowie dem Ausgleich von Schäden, die durch Nichtnutzung der Anlage entstehen, durch die Stornoregelung in Klausel 4.4 NB-FÜ NW BT hinreichend Rechnung getragen. Die Reservierungsgebühr tritt zu der Sicherheitsleistung hinzu, die ein bis zwei Monatsentgelte beträgt (6.2, 6.5 NB-FÜ NW AT). Die finanziellen Ansprüche der Klägerin wären damit, ohne dass ein Bedürfnis hierfür bestünde, mit mindestens 150 % des Nutzungsentgelts abgesichert. Hinzu tritt das mögliche Stornierungsentgelt.
134Entgegen der Darstellung der Klägerin ist den Nutzungsbedingungen auch nicht zu entnehmen, dass die Reservierungsgebühr mit der Stornogebühr verrechnet und der darüber hinaus gehende Betrag erstattet wird. Nach Klausel 3.2.2 NB-FÜ NW BT besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr, wenn vereinbarte Slots nicht in Anspruch genommen werden. Klausel 4.6 NB-FÜ NW BT sieht lediglich vor, dass Reservierungs- und Stornogebühren sich maximal bis zur vollen Höhe des Entgelts addieren, das für die betreffende Slotnutzung angefallen wäre. Eine Anrechnung der Reservierungsgebühr auf das Stornierungsentgelt erfolgt danach nur, wenn letzteres – was wohl die Ausnahme sein dürfte – 100 % beträgt. Ferner sieht 3.2.1 NB-FÜ NW BT vor, dass die Reservierungsgebühr mit dem vereinbarten Nutzungsentgelt verrechnet wird. Dass hierunter auch das Stornierungsentgelt fiele, bei dem es sich grundsätzlich um ein Entgelt im Sinne von § 14 Abs. 4 und 5 AEG, § 24 EIBV handelt,
135vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2008 - 13 B 1543/08 -, N&R 2009, 68 = juris, Rn. 19 ff.,
136lässt sich den Nutzungsbedingungen nicht entnehmen. Dies wäre auch mit der Anrechnungsregel in Klausel 4.6 NB-FÜ NW BT nicht vereinbar. Angesichts der von Nutzungsbedingungen zu erfüllenden Informationsfunktion kommt eine einschränkende bzw. geltungserhaltende Auslegung nicht in Betracht, weil sie nicht an einem hierfür geeigneten Teil des Klauselwortlauts ansetzen kann.
137Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 - 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 47, und vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 41, 54; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 13 B 1296/12 -, a. a. O., Rn. 15 ff.
138Mit dieser Betrachtung werden entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht Reservierungs- und Stornogebühren sowie Sicherheitsleistungen zu Unrecht gemeinsam betrachtet. Vielmehr werden Reservierungsgebühr und Sicherheitsleistungen als finanzielle Sicherungsmittel eingesetzt, die dem Zweck dienen, die Klägerin vor finanziellen Nachteilen zu schützen sowie die Durchsetzung von Forderungen zu sichern. Um beurteilen zu können, ob die Sicherung im Verhältnis zum Umfang der Leistungen und zur Höhe der Forderungen angemessen ist, ist eine Gesamtbetrachtung auch unter Berücksichtigung der Stornierungsentgelte geboten.
139Schließlich kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, die Reservierungsgebühr sei Teil des von § 24 Abs. 1 EIBV geforderten Anreizsystems. Nach § 24 Abs. 1 EIBV haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen ihre Entgelte so zu gestalten, dass sie durch leistungsabhängige Bestandteile den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Serviceeinrichtungen betreiben, Anreize zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtungen bieten.
140Die Reservierungsgebühr ist schon kein Entgelt im Sinne von § 14 Abs. 4 und 5 AEG, § 24 EIBV, sondern wird – wie ausgeführt – von der Klägerin als finanzielles Sicherungsmittel eingesetzt. Mit ihr wird keine eigenständige Leistung der Klägerin für die Bearbeitung und Bewilligung einer Reservierung abgegolten. Dass es sich um kein gesondertes Entgelt handelt, zeigt auch die Verrechnung mit dem Nutzungsentgelt nach Klausel 3.2.1 NB-FÜ NW BT.
141Selbst wenn man aber, was die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, von einem Entgelt für die Bearbeitung der Zugangsanträge ausginge, wäre dies nach § 14 Abs. 5 AEG eisenbahnrechtswidrig. Die erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Bearbeitung von – typischerweise mehreren – Slot-Anmeldungen, die ohnehin notwendiger Bestandteil der Zugangsgewährung ist (vgl. Anlage 1 Nr. 1 a) zur EIBV), rechtfertigt keine Reservierungsgebühr in Höhe von 50 % des Nutzungsentgelts. Eine solches Entgelt beeinträchtigt im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AEG missbräuchlich die Wettbewerbsmöglichkeiten der Zugangsberechtigten.
142Darüber hinaus hat die Reservierungsgebühr mit einer anreizbezogenen Entgeltgestaltung nichts zu tun. Ein Anreizsystem soll unmittelbar dazu beitragen, dass die Effizienz der Einrichtung und damit die Eisenbahninfrastruktur im Interesse aller Bahnkunden zukünftig verbessert wird.
143Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 51.
144Dem dient die Reservierungsgebühr nicht, die nur einseitig die EVU belastet und von der Klägerin auch nicht in das am 13. Mai 2011 der Beklagten mitgeteilte Anreizsystem integriert worden ist (Klausel 4.4 NB FÜ-NW BT). Die mit ihr angeblich abzuwehrende fehlende Inanspruchnahme einer angemeldeten Nutzung beeinträchtigt die Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtung nicht. Der Ausfall eines Zugs verringert allenfalls die Leistung einer Serviceeinrichtung. Die Effizienz der Verladestationen wird durch die Vorkassenregelung in Höhe von 50 % der Entgelte nicht gesteigert.
1456. Die Bundesnetzagentur hat bei ihrem Widerspruch gegen die vorgenannten Klauseln ihr auf der Rechtsfolgenseite des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG angesiedeltes Ermessen erkannt und, gemessen am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
146II. Die Auskunftsverpflichtung in Ziff. 3 des Bescheids vom 21. Februar 2011 ist rechtswidrig.
147Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass es an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt. Rechtsgrundlage des Auskunftsverlangens ist § 14c Abs. 3 Nr. 1 AEG. Danach haben die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Regulierungsbehörde alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Vorschrift verpflichtet die Betroffenen nicht nur materiell-rechtlich zur Auskunft, sondern ermächtigt die Bundesnetzagentur auch, diese Pflicht durch Erlass von Verwaltungsakten durchzusetzen. An seiner anderweitigen Rechtsauffassung,
148vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008
149- 13 B 68/08 -, N&R 2008, 152 = juris, Rn. 7,
150hält der Senat aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit nicht mehr fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwischenzeitlich der identischen Vorschrift des § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG mit Erwägungen, die auch auf § 14c Abs. 3 Nr. 1 AEG übertragbar sind, eine Verwaltungsaktbefugnis der Eisenbahnaufsichtsbehörde entnommen, und die anderweitige Entscheidung des Senats dazu aufgehoben.
151BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2011 – 6 C 39.10 -, BVerwGE 141, 243; vgl. dazu auch Neumann, jurisPR-BVerwG 12/2012 Anm. 1; vorhergehend OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2010 - 13 A 29/10 -, juris.
152Auf die Frage, ob und inwieweit die Mitgliedstaaten unionsrechtlich verpflichtet sind, die Regulierungsbehörden zur Einholung von Auskünften zu ermächtigen, kommt es deshalb nicht an.
153Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 ‑ Rs. C-556/10 (Kommission./.Deutschland) -, NVwZ 2013, 494 = juris, Rn. 120 ff.
154Ob bei Erlass der Verfügung am 21. Februar 2011 die Voraussetzungen für den Auskunftsbescheid gegeben waren, kann offen bleiben.
155Die Klägerin hat das Auskunftsverlangen mit ihrem Schreiben vom 7. April 2011 und damit vor Ergehen des Widerspruchsbescheids erfüllt. Sie hat mitgeteilt, sie werde keine Sonderübergangsleistungen anbieten. Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, Leistungen wie die Einweisung der Kfz auf dem Zug anderer Zugangsberechtigter anzubieten und hierfür – je nach Aufwand und Bedarf – ein gesondertes Entgelt zu erheben. Mittlerweile wolle sie jedoch weder diese noch weitere Leistungen im Bereich von sogenannten Sonderübergangsleistungen anbieten. Die Bestimmung in den NBS könne daher ersatzlos gestrichen werden. Damit hat sich die Aufforderung in Ziff. 3 des Bescheids, die Sonderübergangsleistungen zu benennen und zu erläutern sowie die Entgelte mitzuteilen, erledigt. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 7. Dezember 2011 war die konkret geforderte Auskunft damit für die Durchführung der regulierungsbehördlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich. Die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung aufgeworfene Frage, ob die Klägerin Sonderübergangsleistungen an Dritte erbringen müsse, weil bestimmte, der Regulierung unterliegende Leistungen auch dem eigenen EVU angeboten würden – was wohl auf Zusatzleistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 2 EIBV, Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Nr. 3 der Richtlinie 2001/14/EG abzielt –, und ein etwaiger diesbezüglicher Aufklärungsbedarf sind von der konkreten streitgegenständlichen Auskunftsverpflichtung nicht erfasst. Zudem hat die Bundesnetzagentur mit ihrem Antwortschreiben vom 12. April 2011, ebenfalls noch vor Ergehen des Widerspruchsbescheids, zu erkennen gegeben, dass sie keinen Aufklärungsbedarf mehr sieht. Sie hat zwar gefordert, die Passage zu streichen, für diesen Fall aber auf eine Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG verzichtet.
156Selbst wenn man aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14c Abs. 3 AEG auch bei Ergehen des Widerspruchsbescheides noch für erfüllt hielte, war jedenfalls das unveränderte Festhalten an der Auskunftsverpflichtung ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung wesentliche Umstände außer Acht gelassen, indem sie ausgeführt hat, die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage habe sich gegenüber dem Ausgangsbescheid nicht verändert (S. 3 des Widerspruchsbescheids). Sie hätte aber erwägen müssen, ob und inwieweit angesichts des erklärten Verzichts der Klägerin auf Sonderübergangsleistungen an der konkreten Auskunftsverpflichtung festzuhalten ist.
157III. Die Androhung des auf die Auskunftsverpflichtung in Ziff. 3 bezogenen Zwangsgelds in Ziff. 4 des Bescheids ist deshalb ebenfalls rechtswidrig.
158C. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht Ziff. 1. d) des Bescheids aufgehoben, die sich auf die Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT bezieht, wonach die Sicherheit gestellt werden kann durch eine näher bestimmte Bank- oder Konzernbürgschaft. Der Bescheid vom 21. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
159Entgegen der Auffassung der Beklagten verletzt die Klausel, soweit sie die Art der Sicherheitsleistung auf eine bestimmten Anforderungen unterliegende Bank- oder Konzernbürgschaft beschränkt, nicht § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV.
160I. § 5 Abs. 1 EIBV lässt eine Bestimmung der Art der Sicherungsmittel durch die Klägerin zu.
1611. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV enthält keine zwingenden Vorgaben für die Art der Sicherheitsleistung. Die Vorschrift begrenzt die Befugnis der EIU, eine Sicherheitsleistung zu verlangen, nur hinsichtlich der Höhe: Sie muss im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistungen angemessen sein. Anhaltspunkte dafür, dass § 5 Abs. 1 EIBV eine Bindung an § 232 BGB dahingehend beinhaltet, dass das EIU alle dort genannten Sicherheitsmittel akzeptieren muss, sind der Vorschrift nicht zu entnehmen.
1622. § 5 Abs. 1 Satz 2 EIBV, wonach die Grundsätze für die Stellung einer Sicherheitsleistung in den Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen sind, deutet auf einen Gestaltungsspielraum des Infrastrukturbetreibers hin, der lediglich durch die Angemessenheit der Höhe im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistungen und die bereits oben erwähnten allgemeinen Grundsätze der Angemessenheit, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit begrenzt ist. Ein solcher Gestaltungsspielraum ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt. Wie bereits ausgeführt, lässt § 5 Abs. 1 EIBV sogar andere finanzielle Sicherungsmittel als Sicherheitsleistungen zu. Damit stünde die Annahme im Widerspruch, bei der Art der Sicherheitsleistungen bestünde eine Bindung an § 232 BGB. Aus § 21 Abs. 6 Satz 2 EIBV, der – schon nach seinem eindeutigen Wortlaut – zwingend das Recht der Minderung vorsieht,
163vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., juris, Rn. 34,
164lässt sich für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EIBV nichts ableiten, die die vorgelagerte Frage betrifft, welche zwingenden Vorgaben die Vorschrift enthält und wie weit der Gestaltungsspielraum des Infrastrukturbetreibers reicht.
1653. Die von der Beklagten geforderte Bindung an § 232 BGB folgt auch nicht aus Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 EIBV. Wie ausgeführt, trägt § 5 Abs. 1 EIBV dem Spannungsverhältnis zwischen dem Angewiesensein der Zugangsberechtigten auf die Infrastruktur und dem Interesse der zur Zugangseröffnung verpflichteten Infrastrukturbetreiber an einer Absicherung und Durchsetzung ihrer Entgeltansprüche Rechnung, indem er Sicherheitsleistungen zulässt. Dient die Norm damit letztlich dem Schutz des Infrastrukturbetreibers vor drohenden Rechtsnachteilen, kann nicht zugunsten der Zugangsberechtigten von einem Wahlrecht hinsichtlich der Art der Sicherheitsleistung nach § 232 BGB ausgegangen werden.
1664. Für die hier vertretene Auslegung spricht auch der Grundsatz des verhandelten Netzzugangs. Nach § 14 Abs. 6 AEG sind Einzelheiten des Zugangs zwischen den Zugangsberechtigten und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Maßgabe der EIBV zu vereinbaren. Hiermit wird die Grundentscheidung des Gesetzgebers deutlich, dass das in § 14 Abs. 1 AEG verankerte Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur zunächst ohne Einschaltung einer staatlichen Behörde, also auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem verpflichteten und dem berechtigten Unternehmen erzielt werden soll. Es gilt das Primat des - privat-rechtlichen, allerdings öffentlich-rechtlich überformten - Vertrages.
167Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2013 - 13 A 1444/12 -, a. a. O., Rn. 49; Gerstner, in: Hermes/Sellner, Beckscher AEG-Kommentar, 2006, § 14 Rn. 220; Kirchhartz, in: Ronellenfitsch/Schweinsberg/Henseler-Unger (Hrsg.), Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts XVIII, 2013, S. 59 (66); Kramer, in: Kunz (Hrsg.), Eisenbahnrecht, Stand: 25. EL 2009, § 14 AEG Rn. 48; s. auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 27.
168Hier tritt hinzu, dass § 232 BGB abdingbar ist und nur geringe praktische Bedeutung hat. Die dort vorgesehenen Sicherheitsleistungen gelten teilweise als nicht mehr zeitgemäß, weshalb in der Praxis regelmäßig wirtschaftlichere Arten der Sicherheitsleistung vereinbart werden.
169Vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, vor § 232 Rn. 2; Grothe, in: MüKo, BGB, 6. Auflage 2012, § 232 Rn. 1, 2; Backmann, in: jurisPK-BGB, 6. Auflage 2012, § 232 Rn. 8, 20.
1705. Schließlich hätte es wegen des Eingriffs in die unternehmerische Freiheit der Infrastrukturbetreiber, der mit einer Bindung an alle in § 232 BGB genannten Sicherheitsleistungen verbunden wäre, aus rechtsstaatlichen Gründen einer eindeutigen Regelung bedurft. Die eisenbahnrechtliche Regulierung durch die Bundesnetzagentur ist als staatliche Beeinflussung des Marktverhaltens bestimmter Unternehmen Eingriffsverwaltung und muss daher dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechen. Hinreichend bestimmte Normen müssen die Regulierungsbefugnisse der Bundesnetzagentur näher konkretisieren.
171Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 13 B 10/10 -, juris, Rn. 21, sowie Urteile vom 17. Juni 2010 - 13 A 255/09 -, a. a. O., Rn. 83 ff., vom 23. September 2010 – 13 A 172/10 -, a. a. O., Rn. 71 ff., und vom 7. Oktober 2013 – 13 A 1444/12 -, a. a. O., Rn. 64.
172Die fehlende Grundrechtsfähigkeit der Klägerin,
173vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 13 A 474/11 -, DVBl. 2013, 663 = juris, Rn. 54,
174spielt insoweit keine Rolle. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Normen zu schaffen, die so gefasst sind, dass der Betroffene seine Normunter-worfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Die Regulierungsvorschriften im Eisenbahnrecht sind für die Klägerin, deren privatwirtschaftliche Unternehmensführung Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet, belastende Maßnahmen, die deshalb der gesetzlichen Rechtfertigung bedürfen.
1756. Diese Unterschiede im rechtlichen Ausgangspunkt rechtfertigen auch eine andere Betrachtung als in abfall- oder immissionsschutzrechtlichen Fällen, wo davon ausgegangen wird, dass die Vorschriften über die Erbringung einer Sicherheitsleistung an staatliche Stellen, etwa durch Deponiebetreiber, an § 232 BGB anknüpfen und der Verordnungsgeber nicht ermächtigt ist, eine abweichende Bestimmung vorzunehmen.
176Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 7 C 50.07 -, BVerwGE 131, 251 (zu §§ 32 Abs. 3, 36c Abs. 4 KrW-/AbfG); siehe auch §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG.
177II. Die Klausel 6.3 NB-FÜ NW AT entspricht den Anforderungen, die an das Verlangen finanzieller Sicherungsmittel zu stellen sind.
178Sie wirkt nicht als faktische Zugangsblockade und verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Die Klausel behandelt formal alle Zugangsberechtigten gleich und beinhaltet auch keine sachlich ungerechtfertigte versteckte Diskriminierung. Eine solche sieht die Beklagte in dem Umstand, dass (kleineren) nicht konzernangehörigen Markteinsteigern die Erlangung einer Bankbürgschaft nicht ohne Weiteres und einer Konzernbürgschaft überhaupt nicht möglich sei. Dem ist nicht zu folgen. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass es sich bei der geforderten Bankbürgschaft um eine im Geschäftsverkehr übliche Sicherheit handelt, die Zugangsberechtigte erhalten können, die – wie von § 6 Abs. 2 Nr. 2 AEG gefordert – finanziell leistungsfähig sind. Zu welchen Konditionen dies möglich ist, hängt vom jeweiligen Unternehmen ab und fällt grundsätzlich in dessen Verantwortungsbereich. Daraus ergibt sich jedenfalls keine erhebliche Zugangsbehinderung.
179Hinzu kommt, dass die Sicherheitsleistung nach Klausel 6.5 NB-FÜ NW AT durch monatliche Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Entgelts in einem Monat abgewendet werden kann. Auch wenn dies die Liquidität des Unternehmens beeinträchtigt, ist angesichts der in Rede stehenden Nutzungsentgelte für eine unzumutbare Behinderung beim Infrastrukturzugang nichts ersichtlich. Diese kann dann auch nicht allein daraus abgeleitet werden, die in Satz 2 der Klausel alternativ zur in Satz 1 vorgesehenen Bankbürgschaft zugelassene Konzernbürgschaft sei für die Töchter des DB-Konzerns leicht, für kleinere Konkurrenten hingegen nicht zu erlangen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht betont, dass das Regulierungsrecht nach der Rechtsprechung des Senats keine Verpflichtung enthält, kleineren Markteinsteigern die Marktfähigkeit mit Hilfe von bahnregulatorischen Maßnahmen zu ermöglichen,
180vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 13 B 830/09 -, NVwZ-RR 2009, 920 = juris, Rn. 26,
181und dass Fragen der zivilrechtlichen Angemessenheit im Einzelfall ggf. vor den Zivilgerichten zu klären sind. Das Diskriminierungsverbot ermächtigt die Bundesnetzagentur nicht zu einer allgemeinen Billigkeitsprüfung.
182Der erstmals im gerichtlichen Verfahren erhobene Einwand, die Anforderungen an eine Konzernbürgschaft seien zu unbestimmt gefasst, ist nicht vom Widerspruch der Bundesnetzagentur umfasst. Abgesehen davon genügt die Klausel den Bestimmtheitsanforderungen, die die Rechtsprechung dem § 5 Abs. 1 Satz 2 EIBV entnimmt.
183Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 40, und vom 29. September 2011 ‑ 6 C 17.10 -, a. a. O., Rn. 57.
184Die potentiellen Nutzer der Eisenbahninfrastruktur können hinreichend deutlich erkennen, unter welchen Voraussetzungen eine Konzernbürgschaft akzeptiert wird. Mit der Bezugnahme auf Ziffer 6.1 lit a) bis e) NB-FÜ NW AT ist die Einschränkung, „soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns … bestehen“, hinreichend eingegrenzt. Die Kriterien sind wesentlich präziser gefasst als in den von der Bundesnetzagentur angeführten Klauseln der SNB 2008 bzw. NBS 2008, die das Bundesverwaltungsgericht in den zuvor zitierten Entscheidungen beanstandet hat. Im Übrigen hat die Bundesnetzagentur der Klausel 6.1. NB-FÜ NW AT, die unmittelbar für die Zugangsberechtigten gilt, auch nicht widersprochen.
185Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils (Ziff. 1. f) des Bescheids) der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Sie wäre insoweit voraussichtlich unterlegen, weil jedenfalls bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 die Voraussetzungen für einen Widerspruch gegen die Liste der Entgelte nach § 14e Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 5 AEG nicht gegeben waren. Die Klägerin hat die vorgelegte Entgeltliste, der die Beklagte widersprochen hatte und die bisher nicht angewendet worden war, mit Schreiben vom 4. März 2011 – in dem in der Betreffzeile eindeutig der Bezug zum bisherigen Verfahren hergestellt wird – durch eine neue Entgeltliste ersetzt. Diese hat die Beklagte auch in Kraft treten lassen (vgl. das Schreiben vom 14. März 2011). Dass sie insoweit ein neues Aktenzeichen vergeben hat und von einem anderen Verwaltungsverfahren ausgeht, ist unerheblich. Abgesehen davon war aufgrund der Kalkulationsangaben sowie der diesbezüglichen Erläuterungen in dem Schreiben der Klägerin vom 4. März 2011 hinreichend nachvollziehbar, dass die unterschiedlichen Entgelthöhen für die beiden Standorte, die die Beklagte beanstandet hatte, sachlich gerechtfertigt sind. Jedenfalls ist der Widerspruch gegen die Entgeltliste ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte im Widerspruchsbescheid weder die im Verwaltungsverfahren vorgenommene Plausibilisierung der Klägerin noch den Umstand in die Ermessensausübung einbezogen hat, dass sie der nur geringfügig geänderten Entgeltliste nicht widersprochen hat.
186Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
187Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber Eisenbahnen und den übrigen nach diesem Gesetz Verpflichteten die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um Verstöße gegen dieses Gesetz oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu beseitigen oder zu verhüten. Vollstreckt die Regulierungsbehörde ihre Anordnungen, so beträgt die Höhe des Zwangsgeldes abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes bis zu 500 000 Euro.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Stellungnahmen zu den Entwürfen des Geschäftsplans nach § 9 abgeben. Sie untersucht insbesondere, ob diese Instrumente mit der Wettbewerbssituation in den Schienenverkehrsmärkten vereinbar sind.
(3) Die Regulierungsbehörde konsultiert regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, Vertreter der Nutzer von Dienstleistungen in den Bereichen Schienengütertransport und -personenverkehr und berücksichtigt ihre Ansichten zum Eisenbahnmarkt im Rahmen ihrer Ermessensausübung. Insbesondere sind anerkannte Verbraucherverbände im Sinne von § 66 Absatz 2 zu konsultieren.
(4) Die Regulierungsbehörde kann, soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von den Zugangsberechtigten, den Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder sonstigen nach diesem Gesetz Verpflichteten und den für sie tätigen Personen auch verdachtsunabhängig verlangen,
- 1.
Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie - 2.
innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen, vervielfältigen und prüfen zu dürfen, - 3.
Nachweise zu erbringen, - 4.
Hilfsmittel zu stellen und - 5.
Hilfsdienste zu leisten.
(5) Die der Regulierungsbehörde zu erteilenden Auskünfte umfassen sämtliche Informationen, die sie in ihrer Eigenschaft als Beschwerdeinstanz und für die Überwachung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten benötigt. Dazu gehören auch Informationen, die für statistische und Marktüberwachungszwecke erforderlich sind. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben bezüglich der Form der zu erteilenden Auskünfte machen.
(6) Die verlangten Auskünfte sind innerhalb eines von der Regulierungsbehörde festgesetzten angemessenen Zeitraums von höchstens einem Monat zu erteilen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor und die Regulierungsbehörde stimmt einer Verlängerung von nicht mehr als zwei zusätzlichen Wochen zu.
(7) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die Regulierungsbehörde darf die ihr erteilten Auskünfte und Unterlagen erheben, speichern und nutzen, soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber Eisenbahnen und den übrigen nach diesem Gesetz Verpflichteten die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um Verstöße gegen dieses Gesetz oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu beseitigen oder zu verhüten. Vollstreckt die Regulierungsbehörde ihre Anordnungen, so beträgt die Höhe des Zwangsgeldes abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes bis zu 500 000 Euro.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Stellungnahmen zu den Entwürfen des Geschäftsplans nach § 9 abgeben. Sie untersucht insbesondere, ob diese Instrumente mit der Wettbewerbssituation in den Schienenverkehrsmärkten vereinbar sind.
(3) Die Regulierungsbehörde konsultiert regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, Vertreter der Nutzer von Dienstleistungen in den Bereichen Schienengütertransport und -personenverkehr und berücksichtigt ihre Ansichten zum Eisenbahnmarkt im Rahmen ihrer Ermessensausübung. Insbesondere sind anerkannte Verbraucherverbände im Sinne von § 66 Absatz 2 zu konsultieren.
(4) Die Regulierungsbehörde kann, soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von den Zugangsberechtigten, den Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder sonstigen nach diesem Gesetz Verpflichteten und den für sie tätigen Personen auch verdachtsunabhängig verlangen,
- 1.
Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie - 2.
innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen, vervielfältigen und prüfen zu dürfen, - 3.
Nachweise zu erbringen, - 4.
Hilfsmittel zu stellen und - 5.
Hilfsdienste zu leisten.
(5) Die der Regulierungsbehörde zu erteilenden Auskünfte umfassen sämtliche Informationen, die sie in ihrer Eigenschaft als Beschwerdeinstanz und für die Überwachung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten benötigt. Dazu gehören auch Informationen, die für statistische und Marktüberwachungszwecke erforderlich sind. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben bezüglich der Form der zu erteilenden Auskünfte machen.
(6) Die verlangten Auskünfte sind innerhalb eines von der Regulierungsbehörde festgesetzten angemessenen Zeitraums von höchstens einem Monat zu erteilen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor und die Regulierungsbehörde stimmt einer Verlängerung von nicht mehr als zwei zusätzlichen Wochen zu.
(7) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die Regulierungsbehörde darf die ihr erteilten Auskünfte und Unterlagen erheben, speichern und nutzen, soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(1) Ist ein Zugangsberechtigter der Auffassung, durch Entscheidungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens diskriminiert oder auf andere Weise in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so hat er unabhängig von § 52 Absatz 7 das Recht, die Regulierungsbehörde anzurufen.
(2) Ist ein Verband im Sinne des Satzes 2 der Auffassung, dass durch Entscheidungen eines Betreibers der Schienenwege oder eines Betreibers einer Serviceeinrichtung Rechte der Kunden im Personenverkehr oder im Güterverkehr nicht gewahrt werden, so hat er das Recht, bei der Regulierungsbehörde eine Beschwerde einzureichen, auf die ihm innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort erteilt werden muss. Beschwerdeberechtigt ist ein Verband nur, wenn
- 1.
der Verband rechtsfähig ist, - 2.
es zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes gehört, die Interessen der Verbraucher nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, und - 3.
der Verband - a)
als Mitglieder entweder in dem in Nummer 2 genannten Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen hat, - b)
seit mindestens einem Jahr besteht und - c)
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet.
(3) Kommt eine Vereinbarung über den Zugang oder über einen Rahmenvertrag nicht zustande, können die Entscheidungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch die Regulierungsbehörde auf Antrag des Zugangsberechtigten oder von Amts wegen überprüft werden. Der Antrag ist innerhalb der Frist zu stellen, in der das Angebot zum Abschluss von Vereinbarungen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 oder § 54 Satz 3 angenommen werden kann.
(4) Überprüft werden können auf Antrag oder von Amts wegen insbesondere
- 1.
der Entwurf und die Endfassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, - 2.
der Entwurf und die Endfassung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen, - 3.
die darin festgelegten Kriterien, - 4.
das Zuweisungsverfahren und dessen Ergebnis, - 5.
die Entgeltregelung, - 6.
die Höhe oder Struktur der Wegeentgelte, die der Zugangsberechtigte zu zahlen hat oder hätte, - 7.
die Höhe und Struktur sonstiger Entgelte, die der Zugangsberechtigte zu zahlen hat oder hätte, - 8.
die Zugangsregelungen nach den §§ 10, 11 und 13, - 9.
Entscheidungen zum Verkehrsmanagement hinsichtlich möglicher Verstöße gegen das Eisenbahnregulierungsrecht, - 10.
Entscheidungen über die Art und Weise der Erneuerungen und von geplanten und ungeplanten Instandhaltungen hinsichtlich möglicher Verstöße gegen das Eisenbahnregulierungsrecht, wobei die jeweiligen Planungen von der Überprüfung mit umfasst sind; § 9 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes bleibt unberührt; und - 11.
die Erfüllung der Anforderungen der §§ 8 bis 8d, einschließlich der Anforderungen in Hinsicht auf Konflikte zwischen den Interessen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen.
(1) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Dieses Recht schließt auch den Zugang zu Infrastrukturen für die Anbindung von See- und Binnenhäfen und anderen Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und den Zugang zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem Endnutzer dienen oder dienen können.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 haben Zugangsberechtigte für Schienenpersonenverkehrsdienste das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Personenverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und abzusetzen. Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach Nummer 2 der Anlage 2 angebunden werden.
(3) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.
(4) Die Regelungen dieses Paragrafen sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund von Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
(1) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber Eisenbahnen und den übrigen nach diesem Gesetz Verpflichteten die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um Verstöße gegen dieses Gesetz oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu beseitigen oder zu verhüten. Vollstreckt die Regulierungsbehörde ihre Anordnungen, so beträgt die Höhe des Zwangsgeldes abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes bis zu 500 000 Euro.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Stellungnahmen zu den Entwürfen des Geschäftsplans nach § 9 abgeben. Sie untersucht insbesondere, ob diese Instrumente mit der Wettbewerbssituation in den Schienenverkehrsmärkten vereinbar sind.
(3) Die Regulierungsbehörde konsultiert regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, Vertreter der Nutzer von Dienstleistungen in den Bereichen Schienengütertransport und -personenverkehr und berücksichtigt ihre Ansichten zum Eisenbahnmarkt im Rahmen ihrer Ermessensausübung. Insbesondere sind anerkannte Verbraucherverbände im Sinne von § 66 Absatz 2 zu konsultieren.
(4) Die Regulierungsbehörde kann, soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von den Zugangsberechtigten, den Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder sonstigen nach diesem Gesetz Verpflichteten und den für sie tätigen Personen auch verdachtsunabhängig verlangen,
- 1.
Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie - 2.
innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen, vervielfältigen und prüfen zu dürfen, - 3.
Nachweise zu erbringen, - 4.
Hilfsmittel zu stellen und - 5.
Hilfsdienste zu leisten.
(5) Die der Regulierungsbehörde zu erteilenden Auskünfte umfassen sämtliche Informationen, die sie in ihrer Eigenschaft als Beschwerdeinstanz und für die Überwachung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten benötigt. Dazu gehören auch Informationen, die für statistische und Marktüberwachungszwecke erforderlich sind. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben bezüglich der Form der zu erteilenden Auskünfte machen.
(6) Die verlangten Auskünfte sind innerhalb eines von der Regulierungsbehörde festgesetzten angemessenen Zeitraums von höchstens einem Monat zu erteilen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor und die Regulierungsbehörde stimmt einer Verlängerung von nicht mehr als zwei zusätzlichen Wochen zu.
(7) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die Regulierungsbehörde darf die ihr erteilten Auskünfte und Unterlagen erheben, speichern und nutzen, soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(1) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Dieses Recht schließt auch den Zugang zu Infrastrukturen für die Anbindung von See- und Binnenhäfen und anderen Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und den Zugang zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem Endnutzer dienen oder dienen können.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 haben Zugangsberechtigte für Schienenpersonenverkehrsdienste das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Personenverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und abzusetzen. Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach Nummer 2 der Anlage 2 angebunden werden.
(3) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.
(4) Die Regelungen dieses Paragrafen sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund von Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
(1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen.
(2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind. Eine Beeinträchtigung der Grundsätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen Kosten für das Erbringen der Leistungen in unangemessener Weise überschreiten oder - 2.
einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Betreiber von Wartungseinrichtungen.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen.
(2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind. Eine Beeinträchtigung der Grundsätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen Kosten für das Erbringen der Leistungen in unangemessener Weise überschreiten oder - 2.
einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Betreiber von Wartungseinrichtungen.
(1) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Dieses Recht schließt auch den Zugang zu Infrastrukturen für die Anbindung von See- und Binnenhäfen und anderen Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und den Zugang zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem Endnutzer dienen oder dienen können.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 haben Zugangsberechtigte für Schienenpersonenverkehrsdienste das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Personenverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und abzusetzen. Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach Nummer 2 der Anlage 2 angebunden werden.
(3) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.
(4) Die Regelungen dieses Paragrafen sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund von Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
(1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen.
(2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind. Eine Beeinträchtigung der Grundsätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen Kosten für das Erbringen der Leistungen in unangemessener Weise überschreiten oder - 2.
einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Betreiber von Wartungseinrichtungen.
(1) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Dieses Recht schließt auch den Zugang zu Infrastrukturen für die Anbindung von See- und Binnenhäfen und anderen Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und den Zugang zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem Endnutzer dienen oder dienen können.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 haben Zugangsberechtigte für Schienenpersonenverkehrsdienste das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Personenverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und abzusetzen. Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach Nummer 2 der Anlage 2 angebunden werden.
(3) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.
(4) Die Regelungen dieses Paragrafen sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund von Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
(1) Dieses Gesetz regelt für Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
- 1.
die Struktur der Eisenbahnen, - 2.
den Zugang zu den in Anlage 1 aufgeführten Eisenbahnanlagen, - 3.
den Zugang zu Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2, - 4.
den Zugang zu Werksbahnen und - 5.
die Erhebung von Entgelten für den Zugang zu Eisenbahnanlagen und, zu Serviceeinrichtungen und zu Werksbahnen.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Nutzung von Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen im inländischen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr.
(3) Dieses Gesetz gilt ferner für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, und Telekommunikationsleistungen, soweit dies jeweils durch dieses Gesetz bestimmt ist.
(4) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes anzuwenden.
(4a) Betrieb der Eisenbahnanlagen sind die Kapazitätszuweisung, das Verkehrsmanagement und die Erhebung von Entgelten.
(4b) Wesentliche Funktionen des Betriebs von Eisenbahnanlagen sind
- 1.
Entscheidungen über die Zugtrassenzuweisung, einschließlich sowohl der Bestimmung als auch der Beurteilung der Verfügbarkeit und der Zuweisung von einzelnen Zugtrassen, und - 2.
Entscheidungen über die Entgelte für die Nutzung von Eisenbahnanlagen, einschließlich ihrer Festlegung und Erhebung.
(5) Betreiber der Personenbahnsteige ist jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung von Personenbahnsteigen einschließlich der Zugangswege zu diesen Personenbahnsteigen zuständig ist.
(5a) Betreiber der Laderampen ist jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung von Laderampen einschließlich der Zugangswege zu diesen Laderampen zuständig ist.
(6) Alternativstrecke ist eine andere Strecke zwischen demselben Herkunfts- und Bestimmungsort, wenn die beiden Strecken für den Betrieb des betreffenden Güter- oder Personenverkehrsdienstes durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgetauscht werden können.
(7) Eine tragfähige Alternative ist der Zugang zu einer anderen Serviceeinrichtung, die für das Eisenbahnverkehrsunternehmen wirtschaftlich annehmbar ist und es ihm ermöglicht, den betreffenden Güter- oder Personenverkehrsdienst zu betreiben.
(8) Eine grenzüberschreitende Vereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, mit der die Erbringung von grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsdiensten erleichtert werden soll.
(9) Angemessener Gewinn ist eine Eigenkapitalrendite, die dem Risiko des Betreibers einer Serviceeinrichtung, auch hinsichtlich der Einnahmen, oder dem Fehlen eines solchen Risikos Rechnung trägt und von der durchschnittlichen Rendite in dem betreffenden Sektor in den Vorjahren nicht wesentlich abweicht.
(10) Zuweisung ist die Zuweisung von Zugtrassen oder Kapazitäten durch einen Betreiber von Eisenbahnanlagen.
(11) Eine internationale Gruppierung von Eisenbahnverkehrsunternehmen ist eine Gruppierung von Eisenbahnverkehrsunternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union niedergelassen sind und dem Zweck dient, den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Diese internationalen Gruppierungen haben in den Mitgliedstaaten, in denen die angeschlossenen Unternehmen niedergelassen sind, für die Eisenbahninfrastruktur Zugangs- und Transitrechte und in den anderen Mitgliedstaaten, soweit die Abwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs dies erfordert, Transitrechte.
(12) Zugangsberechtigte sind
- 1.
Eisenbahnverkehrsunternehmen oder internationale Gruppierungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen oder - 2.
andere natürliche oder juristische Personen, insbesondere - a)
zuständige Behörden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), - b)
Verlader, Spediteure und Unternehmen des kombinierten Verkehrs, die ein gemeinwirtschaftliches oder einzelwirtschaftliches Interesse am Erwerb von Schienenwegkapazität oder Kapazitäten in Serviceeinrichtungen haben; dazu gehören insbesondere Unternehmen, die Güter durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen befördern lassen wollen, sowie - c)
die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes durch Landesrecht bestimmten Stellen.
(13) Ein überlasteter Schienenweg ist ein Schienenwegabschnitt, auf dem der Nachfrage nach Zugtrassen auch nach Koordinierung der verschiedenen Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen während bestimmter Zeitabschnitte nicht in angemessenem Umfang entsprochen werden kann.
(14) Ein Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität ist eine mit einem Durchführungszeitplan verbundene Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen zur Behebung von Kapazitätsengpässen, die zur Einstufung eines Schienenwegabschnitts als überlasteter Schienenweg führen würde.
(15) Eine Koordinierung ist das Verfahren, in dessen Rahmen der Betreiber von Eisenbahnanlagen und die Zugangsberechtigten versuchen, Lösungen für nicht miteinander zu vereinbarende Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen oder Kapazitäten in Eisenbahnanlagen zu finden.
(16) Ein Rahmenvertrag ist eine Vereinbarung über die Rechte und Pflichten eines Zugangsberechtigten und des Betreibers der Schienenwege in Bezug auf die zuzuweisenden Zugtrassen und die zu erhebenden Entgelte über einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode.
(17) Schienenwegkapazität ist die Möglichkeit, für einen Teil des Schienenweges für einen bestimmten Zeitraum Zugtrassen einzuplanen, wobei die praktische Leistungsfähigkeit des Schienenweges zu Grunde zu legen ist.
(18) Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind eine detaillierte Darlegung der allgemeinen Regeln, Fristen, Verfahren und Kriterien für die Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen einschließlich der zusätzlichen Informationen, die für die Beantragung von Kapazität in Eisenbahnanlagen benötigt werden.
(19) Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sind die Beschreibungen der Serviceeinrichtung gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen (ABl. L 307 vom 23.11.2017, S. 1).
(20) Eine Zugtrasse ist derjenige Anteil der Schienenwegkapazität, der erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren kann.
(21) Ein Netzfahrplan sind die Daten zur Festlegung aller geplanten Zugbewegungen und Bewegungen der Fahrzeuge, die auf dem betreffenden Schienennetz während der Gültigkeitsdauer des Netzfahrplans durchgeführt werden.
(22) Schwere Instandhaltung sind Arbeiten, die nicht routinemäßig als Teil des alltäglichen Betriebs durchgeführt werden und für die das Fahrzeug aus dem Betrieb genommen werden muss.
(22a) Eine öffentlich-private Partnerschaft ist eine Vereinbarung zwischen öffentlichen Stellen und einem oder mehreren anderen Unternehmen als dem Hauptinfrastrukturbetreiber, in deren Rahmen die Unternehmen Eisenbahnanlagen
- 1.
teilweise oder ganz aufbauen, - 2.
finanzieren oder - 3.
das Recht erwerben, die in § 2 Absatz 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes aufgelisteten Funktionen für einen vorab festgelegten Zeitraum wahrzunehmen.
(22b) Vorstand ist das Leitungsorgan eines Unternehmens, das Führungs- und Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist.
(22c) Aufsichtsrat ist das oberste Aufsichtsorgan eines Unternehmens. Der Aufsichtsrat nimmt Aufsichtsaufgaben wahr, einschließlich der Kontrolle über den Vorstand und allgemeiner strategischer Entscheidungen in Bezug auf das Unternehmen.
(22d) Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienste sind Schienenpersonenverkehrsdienste, die ohne fahrplanmäßigen Zwischenhalt zwischen zwei mindestens 200 Kilometer voneinander entfernten Orten auf eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebauten Strecken erbracht werden, die für Geschwindigkeiten von im Allgemeinen mindestens 250 Kilometern pro Stunde ausgelegt sind und im Durchschnitt mit diesen Geschwindigkeiten betrieben werden.
(23) Vertakteter Verkehr ist ein Eisenbahnverkehrsdienst, der grundsätzlich auf demselben Weg am selben Tag mindestens viermal und höchstens in zweistündigem Abstand grundsätzlich zur gleichen Minute durchgeführt wird.
(24) Eigenständige Schienennetze im Sinne dieses Gesetzes sind die Schienennetze der nichtbundeseigenen Eisenbahnen.
(24a) Örtliche Schienennetze sind zusammenhängende Schienennetze mit einer Streckenlänge von bis zu 100 Kilometern.
(24b) Regionale Schienennetze sind zusammenhängende Schienennetze mit einer Streckenlänge von bis zu 300 Kilometern.
(25) Ein vertikal integriertes Unternehmen ist ein Unternehmen, bei dem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)
- 1.
ein Betreiber von Eisenbahnanlagen von einem Unternehmen kontrolliert wird, das gleichzeitig mindestens ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert, das Schienenverkehrsdienste auf dem Netz des Betreibers von Eisenbahnanlagen durchführt, - 2.
ein Betreiber von Eisenbahnanlagen von mindestens einem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert wird, das Schienenverkehrsdienste auf dem Netz des Betreibers von Eisenbahnanlagen durchführt oder - 3.
mindestens ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das Schienenverkehrsdienste auf dem Netz des Betreibers von Eisenbahnanlagen durchführt, von diesem kontrolliert wird.
(26) Personenbahnsteige sind der am Schienenweg gelegene Bereich für den Ein- und Ausstieg von Fahrgästen einschließlich aller Aufbauten und Einrichtungen, die nicht gesetzlich dem Betrieb des Personenbahnhofs zugewiesen sind.
(27) Laderampen sind an Schienenwegen liegende ortsfeste bauliche Anlagen, die die Be- und Entladung von Güterwagen erleichtern, indem sie der Überwindung des Höhenunterschieds zwischen dem Güterwagen und der Umgebung dienen.
(28) Der Deutschlandtakt ist ein Konzept für den Personen- und Güterverkehr auf Basis eines integralen Taktfahrplans und bildet die Planungsgrundlage für einen bedarfsgerechten Ausbau und eine optimale Nutzung der Eisenbahnanlagen.
(29) Integraler Taktfahrplan ist ein Fahrplan, in dem vertaktete Linienfahrpläne hinsichtlich ihrer Ankunfts- und Abfahrtszeiten in definierten Knoten so aufeinander abgestimmt sind, dass in diesen Knoten optimierte Umsteigebeziehungen geschaffen werden können. Dabei wiederholen sich die Anschlussbeziehungen innerhalb des Taktgefüges nach einem grundsätzlich festen Rhythmus.
(30) Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs sind die Stellen, die Aufgaben gemäß § 1 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen.
(2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind. Eine Beeinträchtigung der Grundsätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen Kosten für das Erbringen der Leistungen in unangemessener Weise überschreiten oder - 2.
einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Betreiber von Wartungseinrichtungen.
(1) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Dieses Recht schließt auch den Zugang zu Infrastrukturen für die Anbindung von See- und Binnenhäfen und anderen Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und den Zugang zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem Endnutzer dienen oder dienen können.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 haben Zugangsberechtigte für Schienenpersonenverkehrsdienste das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Personenverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und abzusetzen. Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach Nummer 2 der Anlage 2 angebunden werden.
(3) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.
(4) Die Regelungen dieses Paragrafen sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund von Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
(1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen.
(2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind. Eine Beeinträchtigung der Grundsätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen Kosten für das Erbringen der Leistungen in unangemessener Weise überschreiten oder - 2.
einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Betreiber von Wartungseinrichtungen.
(1) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Dieses Recht schließt auch den Zugang zu Infrastrukturen für die Anbindung von See- und Binnenhäfen und anderen Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und den Zugang zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem Endnutzer dienen oder dienen können.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 haben Zugangsberechtigte für Schienenpersonenverkehrsdienste das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Personenverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und abzusetzen. Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach Nummer 2 der Anlage 2 angebunden werden.
(3) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.
(4) Die Regelungen dieses Paragrafen sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund von Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
Ziele der Regulierung des Eisenbahnsektors sind:
- 1.
die Steigerung des Anteils des schienengebundenen Personen- und Güterverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen; - 2.
die Wahrung der Interessen der Zugangsberechtigten auf dem Gebiet der Eisenbahnmärkte bei der Förderung und Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs in den Eisenbahnmärkten sowie die Wahrung der Interessen der Verbraucher; - 3.
die Förderung von Investitionen der Eisenbahninfrastruktur- und -verkehrsunternehmen und die Unterstützung von Innovationen; - 4.
die Förderung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnmarktes; - 5.
die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs der Eisenbahninfrastruktur und - 6.
die Verkürzung der Reisezeiten im Schienenpersonenverkehr und der durchschnittlichen Transportdauer im Schienengüterverkehr.
(1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen.
(2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind. Eine Beeinträchtigung der Grundsätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen Kosten für das Erbringen der Leistungen in unangemessener Weise überschreiten oder - 2.
einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Betreiber von Wartungseinrichtungen.
(1) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Dieses Recht schließt auch den Zugang zu Infrastrukturen für die Anbindung von See- und Binnenhäfen und anderen Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und den Zugang zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem Endnutzer dienen oder dienen können.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 haben Zugangsberechtigte für Schienenpersonenverkehrsdienste das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Personenverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und abzusetzen. Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach Nummer 2 der Anlage 2 angebunden werden.
(3) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.
(4) Die Regelungen dieses Paragrafen sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund von Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
(1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen.
(2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind. Eine Beeinträchtigung der Grundsätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen Kosten für das Erbringen der Leistungen in unangemessener Weise überschreiten oder - 2.
einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Betreiber von Wartungseinrichtungen.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(1) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Dieses Recht schließt auch den Zugang zu Infrastrukturen für die Anbindung von See- und Binnenhäfen und anderen Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und den Zugang zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem Endnutzer dienen oder dienen können.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 haben Zugangsberechtigte für Schienenpersonenverkehrsdienste das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Personenverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und abzusetzen. Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach Nummer 2 der Anlage 2 angebunden werden.
(3) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.
(4) Die Regelungen dieses Paragrafen sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund von Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
(1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen.
(2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind. Eine Beeinträchtigung der Grundsätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen Kosten für das Erbringen der Leistungen in unangemessener Weise überschreiten oder - 2.
einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Betreiber von Wartungseinrichtungen.
(1) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Dieses Recht schließt auch den Zugang zu Infrastrukturen für die Anbindung von See- und Binnenhäfen und anderen Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und den Zugang zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem Endnutzer dienen oder dienen können.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 haben Zugangsberechtigte für Schienenpersonenverkehrsdienste das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Personenverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und abzusetzen. Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach Nummer 2 der Anlage 2 angebunden werden.
(3) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.
(4) Die Regelungen dieses Paragrafen sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund von Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
(1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen.
(2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind. Eine Beeinträchtigung der Grundsätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen Kosten für das Erbringen der Leistungen in unangemessener Weise überschreiten oder - 2.
einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Betreiber von Wartungseinrichtungen.
(1) Der Betreiber einer Werksbahn kann sich vorbehalten, Transporte auf der von ihm betriebenen Eisenbahninfrastruktur oder Teilen davon selbst durchzuführen oder durch ein von ihm beauftragtes Eisenbahnverkehrsunternehmen durchführen zu lassen. In diesen Fällen hat der Betreiber einer Werksbahn die angeschlossenen Eisenbahnen und die an der Eisenbahninfrastruktur liegenden Unternehmen schriftlich oder elektronisch von dem Vorbehalt zu unterrichten und zu gewährleisten, dass die Verkehrsdienste zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen erbracht werden.
(2) Wenn sich der Betreiber einer Werksbahn nicht vorbehält, Transporte auf der von ihm betriebenen Eisenbahninfrastruktur selbst durchzuführen oder durch ein von ihm beauftragtes Eisenbahnverkehrsunternehmen durchführen zu lassen, hat jeder Zugangsberechtigte das Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen, soweit dies für den eigenen Güterverkehr der angeschlossenen Eisenbahnen und der an der Eisenbahninfrastruktur liegenden Unternehmen erforderlich ist. Ebenso hat er die Leistungen angemessen, nichtdiskriminierend und transparent zu gewähren, die er für den eigenen Güterverkehr erbringt.
(3) Der Betreiber einer Werksbahn kann den Zugang nach Absatz 2 Satz 1 jeweils zum Ablauf einer Netzfahrplanperiode beenden. Die Beendigung wird zum Ende der Fahrplanperiode wirksam, wenn die Zugangsberechtigten, denen bislang Zugang gewährt wurde, und die angeschlossenen Eisenbahnen davon schriftlich oder elektronisch spätestens zwei Monate vor Beginn der Frist, binnen derer Zugangsberechtigte Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen nach § 51 stellen können, unterrichtet worden sind.
(4) Gewährt der Betreiber einer Werksbahn Zugang nach Absatz 2 Satz 1 zu seiner Eisenbahninfrastruktur, ist er verpflichtet, die Entgelte für die Benutzung seiner Eisenbahninfrastruktur und für die Erbringung von Leistungen nach dem Maßstab des § 32 Absatz 2 zu bemessen.
(5) Für Werksbahnen gelten im Übrigen ausschließlich die §§ 1, 3, 17, 66 bis 71, 74 bis 77 dieses Gesetzes und § 4 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes.
(1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen.
(2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind. Eine Beeinträchtigung der Grundsätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen Kosten für das Erbringen der Leistungen in unangemessener Weise überschreiten oder - 2.
einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Betreiber von Wartungseinrichtungen.
(1) Der Betreiber einer Werksbahn kann sich vorbehalten, Transporte auf der von ihm betriebenen Eisenbahninfrastruktur oder Teilen davon selbst durchzuführen oder durch ein von ihm beauftragtes Eisenbahnverkehrsunternehmen durchführen zu lassen. In diesen Fällen hat der Betreiber einer Werksbahn die angeschlossenen Eisenbahnen und die an der Eisenbahninfrastruktur liegenden Unternehmen schriftlich oder elektronisch von dem Vorbehalt zu unterrichten und zu gewährleisten, dass die Verkehrsdienste zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen erbracht werden.
(2) Wenn sich der Betreiber einer Werksbahn nicht vorbehält, Transporte auf der von ihm betriebenen Eisenbahninfrastruktur selbst durchzuführen oder durch ein von ihm beauftragtes Eisenbahnverkehrsunternehmen durchführen zu lassen, hat jeder Zugangsberechtigte das Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen, soweit dies für den eigenen Güterverkehr der angeschlossenen Eisenbahnen und der an der Eisenbahninfrastruktur liegenden Unternehmen erforderlich ist. Ebenso hat er die Leistungen angemessen, nichtdiskriminierend und transparent zu gewähren, die er für den eigenen Güterverkehr erbringt.
(3) Der Betreiber einer Werksbahn kann den Zugang nach Absatz 2 Satz 1 jeweils zum Ablauf einer Netzfahrplanperiode beenden. Die Beendigung wird zum Ende der Fahrplanperiode wirksam, wenn die Zugangsberechtigten, denen bislang Zugang gewährt wurde, und die angeschlossenen Eisenbahnen davon schriftlich oder elektronisch spätestens zwei Monate vor Beginn der Frist, binnen derer Zugangsberechtigte Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen nach § 51 stellen können, unterrichtet worden sind.
(4) Gewährt der Betreiber einer Werksbahn Zugang nach Absatz 2 Satz 1 zu seiner Eisenbahninfrastruktur, ist er verpflichtet, die Entgelte für die Benutzung seiner Eisenbahninfrastruktur und für die Erbringung von Leistungen nach dem Maßstab des § 32 Absatz 2 zu bemessen.
(5) Für Werksbahnen gelten im Übrigen ausschließlich die §§ 1, 3, 17, 66 bis 71, 74 bis 77 dieses Gesetzes und § 4 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes.
(1) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Dieses Recht schließt auch den Zugang zu Infrastrukturen für die Anbindung von See- und Binnenhäfen und anderen Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und den Zugang zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem Endnutzer dienen oder dienen können.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 haben Zugangsberechtigte für Schienenpersonenverkehrsdienste das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Personenverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und abzusetzen. Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach Nummer 2 der Anlage 2 angebunden werden.
(3) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.
(4) Die Regelungen dieses Paragrafen sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund von Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
(1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen.
(2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind. Eine Beeinträchtigung der Grundsätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen Kosten für das Erbringen der Leistungen in unangemessener Weise überschreiten oder - 2.
einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Betreiber von Wartungseinrichtungen.
(1) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Dieses Recht schließt auch den Zugang zu Infrastrukturen für die Anbindung von See- und Binnenhäfen und anderen Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und den Zugang zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem Endnutzer dienen oder dienen können.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 haben Zugangsberechtigte für Schienenpersonenverkehrsdienste das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Personenverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und abzusetzen. Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach Nummer 2 der Anlage 2 angebunden werden.
(3) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.
(4) Die Regelungen dieses Paragrafen sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund von Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
(1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen.
(2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind. Eine Beeinträchtigung der Grundsätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen Kosten für das Erbringen der Leistungen in unangemessener Weise überschreiten oder - 2.
einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Betreiber von Wartungseinrichtungen.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(1) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Dieses Recht schließt auch den Zugang zu Infrastrukturen für die Anbindung von See- und Binnenhäfen und anderen Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und den Zugang zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem Endnutzer dienen oder dienen können.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 haben Zugangsberechtigte für Schienenpersonenverkehrsdienste das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Personenverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und abzusetzen. Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach Nummer 2 der Anlage 2 angebunden werden.
(3) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.
(4) Die Regelungen dieses Paragrafen sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund von Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
(1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen.
(2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind. Eine Beeinträchtigung der Grundsätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen Kosten für das Erbringen der Leistungen in unangemessener Weise überschreiten oder - 2.
einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Betreiber von Wartungseinrichtungen.
(1) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Dieses Recht schließt auch den Zugang zu Infrastrukturen für die Anbindung von See- und Binnenhäfen und anderen Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und den Zugang zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem Endnutzer dienen oder dienen können.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 haben Zugangsberechtigte für Schienenpersonenverkehrsdienste das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Personenverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und abzusetzen. Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach Nummer 2 der Anlage 2 angebunden werden.
(3) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.
(4) Die Regelungen dieses Paragrafen sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund von Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
(1) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Dieses Recht schließt auch den Zugang zu Infrastrukturen für die Anbindung von See- und Binnenhäfen und anderen Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und den Zugang zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem Endnutzer dienen oder dienen können.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 haben Zugangsberechtigte für Schienenpersonenverkehrsdienste das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Personenverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und abzusetzen. Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach Nummer 2 der Anlage 2 angebunden werden.
(3) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.
(4) Die Regelungen dieses Paragrafen sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund von Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
(1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen.
(2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind. Eine Beeinträchtigung der Grundsätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen Kosten für das Erbringen der Leistungen in unangemessener Weise überschreiten oder - 2.
einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Betreiber von Wartungseinrichtungen.
(1) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Dieses Recht schließt auch den Zugang zu Infrastrukturen für die Anbindung von See- und Binnenhäfen und anderen Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und den Zugang zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem Endnutzer dienen oder dienen können.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 haben Zugangsberechtigte für Schienenpersonenverkehrsdienste das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Personenverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und abzusetzen. Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach Nummer 2 der Anlage 2 angebunden werden.
(3) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.
(4) Die Regelungen dieses Paragrafen sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund von Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
(1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen.
(2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind. Eine Beeinträchtigung der Grundsätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen Kosten für das Erbringen der Leistungen in unangemessener Weise überschreiten oder - 2.
einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Betreiber von Wartungseinrichtungen.
(1) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Dieses Recht schließt auch den Zugang zu Infrastrukturen für die Anbindung von See- und Binnenhäfen und anderen Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und den Zugang zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem Endnutzer dienen oder dienen können.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 haben Zugangsberechtigte für Schienenpersonenverkehrsdienste das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Personenverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und abzusetzen. Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach Nummer 2 der Anlage 2 angebunden werden.
(3) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.
(4) Die Regelungen dieses Paragrafen sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund von Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
(1) Dieses Gesetz regelt für Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
- 1.
die Struktur der Eisenbahnen, - 2.
den Zugang zu den in Anlage 1 aufgeführten Eisenbahnanlagen, - 3.
den Zugang zu Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2, - 4.
den Zugang zu Werksbahnen und - 5.
die Erhebung von Entgelten für den Zugang zu Eisenbahnanlagen und, zu Serviceeinrichtungen und zu Werksbahnen.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Nutzung von Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen im inländischen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr.
(3) Dieses Gesetz gilt ferner für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, und Telekommunikationsleistungen, soweit dies jeweils durch dieses Gesetz bestimmt ist.
(4) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes anzuwenden.
(4a) Betrieb der Eisenbahnanlagen sind die Kapazitätszuweisung, das Verkehrsmanagement und die Erhebung von Entgelten.
(4b) Wesentliche Funktionen des Betriebs von Eisenbahnanlagen sind
- 1.
Entscheidungen über die Zugtrassenzuweisung, einschließlich sowohl der Bestimmung als auch der Beurteilung der Verfügbarkeit und der Zuweisung von einzelnen Zugtrassen, und - 2.
Entscheidungen über die Entgelte für die Nutzung von Eisenbahnanlagen, einschließlich ihrer Festlegung und Erhebung.
(5) Betreiber der Personenbahnsteige ist jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung von Personenbahnsteigen einschließlich der Zugangswege zu diesen Personenbahnsteigen zuständig ist.
(5a) Betreiber der Laderampen ist jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung von Laderampen einschließlich der Zugangswege zu diesen Laderampen zuständig ist.
(6) Alternativstrecke ist eine andere Strecke zwischen demselben Herkunfts- und Bestimmungsort, wenn die beiden Strecken für den Betrieb des betreffenden Güter- oder Personenverkehrsdienstes durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgetauscht werden können.
(7) Eine tragfähige Alternative ist der Zugang zu einer anderen Serviceeinrichtung, die für das Eisenbahnverkehrsunternehmen wirtschaftlich annehmbar ist und es ihm ermöglicht, den betreffenden Güter- oder Personenverkehrsdienst zu betreiben.
(8) Eine grenzüberschreitende Vereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, mit der die Erbringung von grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsdiensten erleichtert werden soll.
(9) Angemessener Gewinn ist eine Eigenkapitalrendite, die dem Risiko des Betreibers einer Serviceeinrichtung, auch hinsichtlich der Einnahmen, oder dem Fehlen eines solchen Risikos Rechnung trägt und von der durchschnittlichen Rendite in dem betreffenden Sektor in den Vorjahren nicht wesentlich abweicht.
(10) Zuweisung ist die Zuweisung von Zugtrassen oder Kapazitäten durch einen Betreiber von Eisenbahnanlagen.
(11) Eine internationale Gruppierung von Eisenbahnverkehrsunternehmen ist eine Gruppierung von Eisenbahnverkehrsunternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union niedergelassen sind und dem Zweck dient, den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Diese internationalen Gruppierungen haben in den Mitgliedstaaten, in denen die angeschlossenen Unternehmen niedergelassen sind, für die Eisenbahninfrastruktur Zugangs- und Transitrechte und in den anderen Mitgliedstaaten, soweit die Abwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs dies erfordert, Transitrechte.
(12) Zugangsberechtigte sind
- 1.
Eisenbahnverkehrsunternehmen oder internationale Gruppierungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen oder - 2.
andere natürliche oder juristische Personen, insbesondere - a)
zuständige Behörden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), - b)
Verlader, Spediteure und Unternehmen des kombinierten Verkehrs, die ein gemeinwirtschaftliches oder einzelwirtschaftliches Interesse am Erwerb von Schienenwegkapazität oder Kapazitäten in Serviceeinrichtungen haben; dazu gehören insbesondere Unternehmen, die Güter durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen befördern lassen wollen, sowie - c)
die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes durch Landesrecht bestimmten Stellen.
(13) Ein überlasteter Schienenweg ist ein Schienenwegabschnitt, auf dem der Nachfrage nach Zugtrassen auch nach Koordinierung der verschiedenen Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen während bestimmter Zeitabschnitte nicht in angemessenem Umfang entsprochen werden kann.
(14) Ein Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität ist eine mit einem Durchführungszeitplan verbundene Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen zur Behebung von Kapazitätsengpässen, die zur Einstufung eines Schienenwegabschnitts als überlasteter Schienenweg führen würde.
(15) Eine Koordinierung ist das Verfahren, in dessen Rahmen der Betreiber von Eisenbahnanlagen und die Zugangsberechtigten versuchen, Lösungen für nicht miteinander zu vereinbarende Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen oder Kapazitäten in Eisenbahnanlagen zu finden.
(16) Ein Rahmenvertrag ist eine Vereinbarung über die Rechte und Pflichten eines Zugangsberechtigten und des Betreibers der Schienenwege in Bezug auf die zuzuweisenden Zugtrassen und die zu erhebenden Entgelte über einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode.
(17) Schienenwegkapazität ist die Möglichkeit, für einen Teil des Schienenweges für einen bestimmten Zeitraum Zugtrassen einzuplanen, wobei die praktische Leistungsfähigkeit des Schienenweges zu Grunde zu legen ist.
(18) Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind eine detaillierte Darlegung der allgemeinen Regeln, Fristen, Verfahren und Kriterien für die Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen einschließlich der zusätzlichen Informationen, die für die Beantragung von Kapazität in Eisenbahnanlagen benötigt werden.
(19) Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sind die Beschreibungen der Serviceeinrichtung gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen (ABl. L 307 vom 23.11.2017, S. 1).
(20) Eine Zugtrasse ist derjenige Anteil der Schienenwegkapazität, der erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren kann.
(21) Ein Netzfahrplan sind die Daten zur Festlegung aller geplanten Zugbewegungen und Bewegungen der Fahrzeuge, die auf dem betreffenden Schienennetz während der Gültigkeitsdauer des Netzfahrplans durchgeführt werden.
(22) Schwere Instandhaltung sind Arbeiten, die nicht routinemäßig als Teil des alltäglichen Betriebs durchgeführt werden und für die das Fahrzeug aus dem Betrieb genommen werden muss.
(22a) Eine öffentlich-private Partnerschaft ist eine Vereinbarung zwischen öffentlichen Stellen und einem oder mehreren anderen Unternehmen als dem Hauptinfrastrukturbetreiber, in deren Rahmen die Unternehmen Eisenbahnanlagen
- 1.
teilweise oder ganz aufbauen, - 2.
finanzieren oder - 3.
das Recht erwerben, die in § 2 Absatz 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes aufgelisteten Funktionen für einen vorab festgelegten Zeitraum wahrzunehmen.
(22b) Vorstand ist das Leitungsorgan eines Unternehmens, das Führungs- und Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist.
(22c) Aufsichtsrat ist das oberste Aufsichtsorgan eines Unternehmens. Der Aufsichtsrat nimmt Aufsichtsaufgaben wahr, einschließlich der Kontrolle über den Vorstand und allgemeiner strategischer Entscheidungen in Bezug auf das Unternehmen.
(22d) Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienste sind Schienenpersonenverkehrsdienste, die ohne fahrplanmäßigen Zwischenhalt zwischen zwei mindestens 200 Kilometer voneinander entfernten Orten auf eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebauten Strecken erbracht werden, die für Geschwindigkeiten von im Allgemeinen mindestens 250 Kilometern pro Stunde ausgelegt sind und im Durchschnitt mit diesen Geschwindigkeiten betrieben werden.
(23) Vertakteter Verkehr ist ein Eisenbahnverkehrsdienst, der grundsätzlich auf demselben Weg am selben Tag mindestens viermal und höchstens in zweistündigem Abstand grundsätzlich zur gleichen Minute durchgeführt wird.
(24) Eigenständige Schienennetze im Sinne dieses Gesetzes sind die Schienennetze der nichtbundeseigenen Eisenbahnen.
(24a) Örtliche Schienennetze sind zusammenhängende Schienennetze mit einer Streckenlänge von bis zu 100 Kilometern.
(24b) Regionale Schienennetze sind zusammenhängende Schienennetze mit einer Streckenlänge von bis zu 300 Kilometern.
(25) Ein vertikal integriertes Unternehmen ist ein Unternehmen, bei dem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)
- 1.
ein Betreiber von Eisenbahnanlagen von einem Unternehmen kontrolliert wird, das gleichzeitig mindestens ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert, das Schienenverkehrsdienste auf dem Netz des Betreibers von Eisenbahnanlagen durchführt, - 2.
ein Betreiber von Eisenbahnanlagen von mindestens einem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert wird, das Schienenverkehrsdienste auf dem Netz des Betreibers von Eisenbahnanlagen durchführt oder - 3.
mindestens ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das Schienenverkehrsdienste auf dem Netz des Betreibers von Eisenbahnanlagen durchführt, von diesem kontrolliert wird.
(26) Personenbahnsteige sind der am Schienenweg gelegene Bereich für den Ein- und Ausstieg von Fahrgästen einschließlich aller Aufbauten und Einrichtungen, die nicht gesetzlich dem Betrieb des Personenbahnhofs zugewiesen sind.
(27) Laderampen sind an Schienenwegen liegende ortsfeste bauliche Anlagen, die die Be- und Entladung von Güterwagen erleichtern, indem sie der Überwindung des Höhenunterschieds zwischen dem Güterwagen und der Umgebung dienen.
(28) Der Deutschlandtakt ist ein Konzept für den Personen- und Güterverkehr auf Basis eines integralen Taktfahrplans und bildet die Planungsgrundlage für einen bedarfsgerechten Ausbau und eine optimale Nutzung der Eisenbahnanlagen.
(29) Integraler Taktfahrplan ist ein Fahrplan, in dem vertaktete Linienfahrpläne hinsichtlich ihrer Ankunfts- und Abfahrtszeiten in definierten Knoten so aufeinander abgestimmt sind, dass in diesen Knoten optimierte Umsteigebeziehungen geschaffen werden können. Dabei wiederholen sich die Anschlussbeziehungen innerhalb des Taktgefüges nach einem grundsätzlich festen Rhythmus.
(30) Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs sind die Stellen, die Aufgaben gemäß § 1 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Dieses Recht schließt auch den Zugang zu Infrastrukturen für die Anbindung von See- und Binnenhäfen und anderen Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und den Zugang zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem Endnutzer dienen oder dienen können.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 haben Zugangsberechtigte für Schienenpersonenverkehrsdienste das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Personenverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und abzusetzen. Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach Nummer 2 der Anlage 2 angebunden werden.
(3) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.
(4) Die Regelungen dieses Paragrafen sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund von Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
(1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen.
(2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind. Eine Beeinträchtigung der Grundsätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen Kosten für das Erbringen der Leistungen in unangemessener Weise überschreiten oder - 2.
einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Betreiber von Wartungseinrichtungen.
(1) Entgelte für die Nutzung der Schienenwege und von Serviceeinrichtungen sind an den Betreiber der Schienenwege und den Betreiber einer Serviceeinrichtung zu entrichten, dem sie zur Finanzierung seiner Unternehmenstätigkeit dienen.
(2) Ein Betreiber der Schienenwege oder ein Betreiber einer Serviceeinrichtung ist verpflichtet, der Regulierungsbehörde alle erforderlichen Informationen zu den erhobenen Entgelten vorzulegen, damit diese ihre in § 66 genannten Aufgaben wahrnehmen kann. Der Betreiber der Schienenwege oder der Betreiber einer Serviceeinrichtung muss dem jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen nachweisen können, dass die dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nach den §§ 28 bis 31 von dem Betreiber der Schienenwege oder nach § 32 von dem Betreiber einer Serviceeinrichtung tatsächlich berechneten Wege- und Dienstleistungsentgelte den in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Nutzungsbedingungen von Serviceeinrichtungen vorgesehenen Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Tabellen entsprechen.
(3) Unbeschadet des § 31 Absatz 2, des § 32 und des § 36 ist das Entgelt für das Mindestzugangspaket und für den Zugang zu Eisenbahnanlagen, durch die Serviceeinrichtungen angebunden werden, in Höhe der Kosten festzulegen, die unmittelbar auf Grund des Zugbetriebs anfallen. Satz 1 ist nicht für Entgelte der Betreiber von Serviceeinrichtungen anzuwenden.
(4) Die Vorgaben über die Bedingungen zur Berechnung der Kosten, wie sie auf Grund eines nach Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU erlassenen, durch Anlage 6 modifizierten Durchführungsrechtsaktes bestimmt werden, sind zu beachten. Der Betreiber der Schienenwege hat diese spätestens nach vier Jahren anzuwenden.
(1) Ist ein Zugangsberechtigter der Auffassung, durch Entscheidungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens diskriminiert oder auf andere Weise in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so hat er unabhängig von § 52 Absatz 7 das Recht, die Regulierungsbehörde anzurufen.
(2) Ist ein Verband im Sinne des Satzes 2 der Auffassung, dass durch Entscheidungen eines Betreibers der Schienenwege oder eines Betreibers einer Serviceeinrichtung Rechte der Kunden im Personenverkehr oder im Güterverkehr nicht gewahrt werden, so hat er das Recht, bei der Regulierungsbehörde eine Beschwerde einzureichen, auf die ihm innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort erteilt werden muss. Beschwerdeberechtigt ist ein Verband nur, wenn
- 1.
der Verband rechtsfähig ist, - 2.
es zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes gehört, die Interessen der Verbraucher nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, und - 3.
der Verband - a)
als Mitglieder entweder in dem in Nummer 2 genannten Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen hat, - b)
seit mindestens einem Jahr besteht und - c)
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet.
(3) Kommt eine Vereinbarung über den Zugang oder über einen Rahmenvertrag nicht zustande, können die Entscheidungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch die Regulierungsbehörde auf Antrag des Zugangsberechtigten oder von Amts wegen überprüft werden. Der Antrag ist innerhalb der Frist zu stellen, in der das Angebot zum Abschluss von Vereinbarungen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 oder § 54 Satz 3 angenommen werden kann.
(4) Überprüft werden können auf Antrag oder von Amts wegen insbesondere
- 1.
der Entwurf und die Endfassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, - 2.
der Entwurf und die Endfassung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen, - 3.
die darin festgelegten Kriterien, - 4.
das Zuweisungsverfahren und dessen Ergebnis, - 5.
die Entgeltregelung, - 6.
die Höhe oder Struktur der Wegeentgelte, die der Zugangsberechtigte zu zahlen hat oder hätte, - 7.
die Höhe und Struktur sonstiger Entgelte, die der Zugangsberechtigte zu zahlen hat oder hätte, - 8.
die Zugangsregelungen nach den §§ 10, 11 und 13, - 9.
Entscheidungen zum Verkehrsmanagement hinsichtlich möglicher Verstöße gegen das Eisenbahnregulierungsrecht, - 10.
Entscheidungen über die Art und Weise der Erneuerungen und von geplanten und ungeplanten Instandhaltungen hinsichtlich möglicher Verstöße gegen das Eisenbahnregulierungsrecht, wobei die jeweiligen Planungen von der Überprüfung mit umfasst sind; § 9 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes bleibt unberührt; und - 11.
die Erfüllung der Anforderungen der §§ 8 bis 8d, einschließlich der Anforderungen in Hinsicht auf Konflikte zwischen den Interessen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen.
(1) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber Eisenbahnen und den übrigen nach diesem Gesetz Verpflichteten die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um Verstöße gegen dieses Gesetz oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu beseitigen oder zu verhüten. Vollstreckt die Regulierungsbehörde ihre Anordnungen, so beträgt die Höhe des Zwangsgeldes abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes bis zu 500 000 Euro.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Stellungnahmen zu den Entwürfen des Geschäftsplans nach § 9 abgeben. Sie untersucht insbesondere, ob diese Instrumente mit der Wettbewerbssituation in den Schienenverkehrsmärkten vereinbar sind.
(3) Die Regulierungsbehörde konsultiert regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, Vertreter der Nutzer von Dienstleistungen in den Bereichen Schienengütertransport und -personenverkehr und berücksichtigt ihre Ansichten zum Eisenbahnmarkt im Rahmen ihrer Ermessensausübung. Insbesondere sind anerkannte Verbraucherverbände im Sinne von § 66 Absatz 2 zu konsultieren.
(4) Die Regulierungsbehörde kann, soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von den Zugangsberechtigten, den Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder sonstigen nach diesem Gesetz Verpflichteten und den für sie tätigen Personen auch verdachtsunabhängig verlangen,
- 1.
Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie - 2.
innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen, vervielfältigen und prüfen zu dürfen, - 3.
Nachweise zu erbringen, - 4.
Hilfsmittel zu stellen und - 5.
Hilfsdienste zu leisten.
(5) Die der Regulierungsbehörde zu erteilenden Auskünfte umfassen sämtliche Informationen, die sie in ihrer Eigenschaft als Beschwerdeinstanz und für die Überwachung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten benötigt. Dazu gehören auch Informationen, die für statistische und Marktüberwachungszwecke erforderlich sind. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben bezüglich der Form der zu erteilenden Auskünfte machen.
(6) Die verlangten Auskünfte sind innerhalb eines von der Regulierungsbehörde festgesetzten angemessenen Zeitraums von höchstens einem Monat zu erteilen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor und die Regulierungsbehörde stimmt einer Verlängerung von nicht mehr als zwei zusätzlichen Wochen zu.
(7) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die Regulierungsbehörde darf die ihr erteilten Auskünfte und Unterlagen erheben, speichern und nutzen, soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(1) Entgelte für die Nutzung der Schienenwege und von Serviceeinrichtungen sind an den Betreiber der Schienenwege und den Betreiber einer Serviceeinrichtung zu entrichten, dem sie zur Finanzierung seiner Unternehmenstätigkeit dienen.
(2) Ein Betreiber der Schienenwege oder ein Betreiber einer Serviceeinrichtung ist verpflichtet, der Regulierungsbehörde alle erforderlichen Informationen zu den erhobenen Entgelten vorzulegen, damit diese ihre in § 66 genannten Aufgaben wahrnehmen kann. Der Betreiber der Schienenwege oder der Betreiber einer Serviceeinrichtung muss dem jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen nachweisen können, dass die dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nach den §§ 28 bis 31 von dem Betreiber der Schienenwege oder nach § 32 von dem Betreiber einer Serviceeinrichtung tatsächlich berechneten Wege- und Dienstleistungsentgelte den in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Nutzungsbedingungen von Serviceeinrichtungen vorgesehenen Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Tabellen entsprechen.
(3) Unbeschadet des § 31 Absatz 2, des § 32 und des § 36 ist das Entgelt für das Mindestzugangspaket und für den Zugang zu Eisenbahnanlagen, durch die Serviceeinrichtungen angebunden werden, in Höhe der Kosten festzulegen, die unmittelbar auf Grund des Zugbetriebs anfallen. Satz 1 ist nicht für Entgelte der Betreiber von Serviceeinrichtungen anzuwenden.
(4) Die Vorgaben über die Bedingungen zur Berechnung der Kosten, wie sie auf Grund eines nach Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU erlassenen, durch Anlage 6 modifizierten Durchführungsrechtsaktes bestimmt werden, sind zu beachten. Der Betreiber der Schienenwege hat diese spätestens nach vier Jahren anzuwenden.
(1) Ist ein Zugangsberechtigter der Auffassung, durch Entscheidungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens diskriminiert oder auf andere Weise in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so hat er unabhängig von § 52 Absatz 7 das Recht, die Regulierungsbehörde anzurufen.
(2) Ist ein Verband im Sinne des Satzes 2 der Auffassung, dass durch Entscheidungen eines Betreibers der Schienenwege oder eines Betreibers einer Serviceeinrichtung Rechte der Kunden im Personenverkehr oder im Güterverkehr nicht gewahrt werden, so hat er das Recht, bei der Regulierungsbehörde eine Beschwerde einzureichen, auf die ihm innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort erteilt werden muss. Beschwerdeberechtigt ist ein Verband nur, wenn
- 1.
der Verband rechtsfähig ist, - 2.
es zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes gehört, die Interessen der Verbraucher nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, und - 3.
der Verband - a)
als Mitglieder entweder in dem in Nummer 2 genannten Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen hat, - b)
seit mindestens einem Jahr besteht und - c)
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet.
(3) Kommt eine Vereinbarung über den Zugang oder über einen Rahmenvertrag nicht zustande, können die Entscheidungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch die Regulierungsbehörde auf Antrag des Zugangsberechtigten oder von Amts wegen überprüft werden. Der Antrag ist innerhalb der Frist zu stellen, in der das Angebot zum Abschluss von Vereinbarungen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 oder § 54 Satz 3 angenommen werden kann.
(4) Überprüft werden können auf Antrag oder von Amts wegen insbesondere
- 1.
der Entwurf und die Endfassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, - 2.
der Entwurf und die Endfassung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen, - 3.
die darin festgelegten Kriterien, - 4.
das Zuweisungsverfahren und dessen Ergebnis, - 5.
die Entgeltregelung, - 6.
die Höhe oder Struktur der Wegeentgelte, die der Zugangsberechtigte zu zahlen hat oder hätte, - 7.
die Höhe und Struktur sonstiger Entgelte, die der Zugangsberechtigte zu zahlen hat oder hätte, - 8.
die Zugangsregelungen nach den §§ 10, 11 und 13, - 9.
Entscheidungen zum Verkehrsmanagement hinsichtlich möglicher Verstöße gegen das Eisenbahnregulierungsrecht, - 10.
Entscheidungen über die Art und Weise der Erneuerungen und von geplanten und ungeplanten Instandhaltungen hinsichtlich möglicher Verstöße gegen das Eisenbahnregulierungsrecht, wobei die jeweiligen Planungen von der Überprüfung mit umfasst sind; § 9 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes bleibt unberührt; und - 11.
die Erfüllung der Anforderungen der §§ 8 bis 8d, einschließlich der Anforderungen in Hinsicht auf Konflikte zwischen den Interessen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen.
(1) Entgelte für die Nutzung der Schienenwege und von Serviceeinrichtungen sind an den Betreiber der Schienenwege und den Betreiber einer Serviceeinrichtung zu entrichten, dem sie zur Finanzierung seiner Unternehmenstätigkeit dienen.
(2) Ein Betreiber der Schienenwege oder ein Betreiber einer Serviceeinrichtung ist verpflichtet, der Regulierungsbehörde alle erforderlichen Informationen zu den erhobenen Entgelten vorzulegen, damit diese ihre in § 66 genannten Aufgaben wahrnehmen kann. Der Betreiber der Schienenwege oder der Betreiber einer Serviceeinrichtung muss dem jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen nachweisen können, dass die dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nach den §§ 28 bis 31 von dem Betreiber der Schienenwege oder nach § 32 von dem Betreiber einer Serviceeinrichtung tatsächlich berechneten Wege- und Dienstleistungsentgelte den in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Nutzungsbedingungen von Serviceeinrichtungen vorgesehenen Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Tabellen entsprechen.
(3) Unbeschadet des § 31 Absatz 2, des § 32 und des § 36 ist das Entgelt für das Mindestzugangspaket und für den Zugang zu Eisenbahnanlagen, durch die Serviceeinrichtungen angebunden werden, in Höhe der Kosten festzulegen, die unmittelbar auf Grund des Zugbetriebs anfallen. Satz 1 ist nicht für Entgelte der Betreiber von Serviceeinrichtungen anzuwenden.
(4) Die Vorgaben über die Bedingungen zur Berechnung der Kosten, wie sie auf Grund eines nach Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU erlassenen, durch Anlage 6 modifizierten Durchführungsrechtsaktes bestimmt werden, sind zu beachten. Der Betreiber der Schienenwege hat diese spätestens nach vier Jahren anzuwenden.
(1) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Dieses Recht schließt auch den Zugang zu Infrastrukturen für die Anbindung von See- und Binnenhäfen und anderen Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und den Zugang zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem Endnutzer dienen oder dienen können.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 haben Zugangsberechtigte für Schienenpersonenverkehrsdienste das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Personenverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und abzusetzen. Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach Nummer 2 der Anlage 2 angebunden werden.
(3) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.
(4) Die Regelungen dieses Paragrafen sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund von Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
(1) Binnen eines Monats ab Erhalt einer Beschwerde prüft die Regulierungsbehörde die Beschwerde. Dazu fordert sie von den Betroffenen die für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte an und leitet Gespräche mit allen Betroffenen ein. Innerhalb einer vorab bestimmten angemessenen Frist, in jedem Fall aber binnen sechs Wochen nach Erhalt aller erforderlichen Informationen entscheidet sie über die Beschwerde, trifft Abhilfemaßnahmen und setzt die Betroffenen von ihrer Entscheidung, die zu begründen ist, in Kenntnis. Unabhängig von den Zuständigkeiten der Kartellbehörden entscheidet sie von Amts wegen über geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Diskriminierung und Marktverzerrung.
(2) Beeinträchtigt im Fall des § 66 Absatz 1 oder 3 die Entscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens das Recht des Zugangsberechtigten auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, so
- 1.
verpflichtet die Regulierungsbehörde das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung der Entscheidung oder - 2.
entscheidet die Regulierungsbehörde über die Geltung des Vertrags oder des Entgeltes, erklärt entgegenstehende Verträge für unwirksam und setzt die Vertragsbedingungen oder Entgelte fest.
(3) Die Regulierungsbehörde kann mit Wirkung für die Zukunft das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung von Maßnahmen im Sinne des § 66 Absatz 4 verpflichten oder diese Maßnahmen für ungültig erklären, soweit diese nicht mit den Vorschriften dieses Gesetzes oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in Einklang stehen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.