Eisenbahnregulierungsgesetz - ERegG | § 3 Ziele der Regulierung
Eisenbahnregulierungsgesetz - ERegG | § 3 Ziele der Regulierung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Eisenbahnregulierungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Ziele der Regulierung des Eisenbahnsektors sind:
- 1.
die Steigerung des Anteils des schienengebundenen Personen- und Güterverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen; - 2.
die Wahrung der Interessen der Zugangsberechtigten auf dem Gebiet der Eisenbahnmärkte bei der Förderung und Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs in den Eisenbahnmärkten sowie die Wahrung der Interessen der Verbraucher; - 3.
die Förderung von Investitionen der Eisenbahninfrastruktur- und -verkehrsunternehmen und die Unterstützung von Innovationen; - 4.
die Förderung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnmarktes; - 5.
die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs der Eisenbahninfrastruktur und - 6.
die Verkürzung der Reisezeiten im Schienenpersonenverkehr und der durchschnittlichen Transportdauer im Schienengüterverkehr.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der Betreiber der Schienenwege hat nach Konsultation mit den Zugangsberechtigten nach Absatz 2 Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu erstellen und zu veröffentlichen. Für das Transeuropäische Eisenbahnnetz und Schienenwege, die unmittelbar Anschlus
(1) Der Betreiber einer Werksbahn kann sich vorbehalten, Transporte auf der von ihm betriebenen Eisenbahninfrastruktur oder Teilen davon selbst durchzuführen oder durch ein von ihm beauftragtes Eisenbahnverkehrsunternehmen durchführen zu lassen. In d
(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie 1. den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs beurteilt,2. die Frage beurteilt, ob ein wirksamer Wettbewerb im Sinne des § 3 Nummer 2 besteht,3. die Anwendung d
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 14/12/2018 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. August 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf
published on 15/01/2018 00:00
Gründe
I
1
Die Klägerin ist ein privates Logistik-Unternehmen, dessen Kerngeschäft in der Erbri
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.