Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Juli 2015 - 13 B 113/15
Gericht
Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 5. Dezember 2014 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I. Der Senat befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO).
3II. Die Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der Darlegungen der Antragsteller entscheidet, haben keinen Erfolg. Die Antragsteller haben auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
4Die Antragsteller machen geltend, das Verwaltungsgericht habe die Kapazität des Modellstudiengangs Humanmedizin in Aachen nach nunmehr elf Jahren Laufzeit nicht auf der Basis des früheren Regelstudiengangs berechnen dürfen. Angesichts der offensichtlich unwirksamen Kapazitätsberechnung sei ein Sicherheitszuschlag von 15 v. H. vorzunehmen. Dieses Vorbringen verhilft den Beschwerden im Ergebnis nicht zum Erfolg.
5Die Antragsteller weisen zutreffend darauf hin, dass es nunmehr rechtlich geboten ist, die wahre Kapazität des Studiengangs zu ermitteln, und diese nicht weiterhin fiktiv nach dem früheren Regelstudiengang berechnet werden darf (1.) Für eine Kapazitätsberechnung nach den Modalitäten des Modellstudiengangs bietet die Kapazitätsverordnung aber keine rechtliche Grundlage (2.). Dies führt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allerdings weder dazu, dass Eilanträge von vornherein erfolglos sind, noch dazu, dass 15 % mehr Plätze als festgesetzt zu vergeben oder Studienbewerber bis zur Grenze der Funktionsunfähigkeit der Hochschule aufzunehmen wären (3.).
61. Die Kapazität für den Aachener Modellstudiengang Medizin darf im hier streitgegenständlichen Wintersemester 2014/2015 nicht gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV 2008 abweichend von den Vorgaben der Kapazitätsverordnung berechnet werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind elf Jahre nach seiner Einführung – zum Wintersemester 2003/2004 – und damit nach Ablauf der ursprünglichen Befristungsdauer nicht mehr gegeben.
7a. Nach § 1 Abs. 1, 1. HS KapVO – der Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV 2008 (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 StV a. F.) entspricht – sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden können nach § 1 Abs. 2 KapVO (= Art 6 Abs. 2 Satz 2 StV 2008, Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV a. F.) Zulassungszahlen abweichend davon festgesetzt werden. § 21 KapVO bestimmt, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung festgesetzt werden können. § 41 ÄApprO schließlich erlaubt unter näher bestimmten Voraussetzungen die Zulassung eines Modellstudiengangs, der von den – auf das Regelstudium zugeschnittenen – Vorschriften der Verordnung abweicht.
8b. Ausgehend von diesen Vorschriften durfte nach ständiger Senatsrechtsprechung die Berechnung der Ausbildungskapazität für die Dauer des befristet laufenden Modellstudiengangs nach den Berechnungsmodalitäten des (fiktiven) Regelstudiengangs erfolgen, d. h. unter Berücksichtigung der normativ vorgegebenen Ausbildungsanforderungen und des Curricularnormwerts und ‑eigenanteils eines mit der Vorklinik beginnenden Regelstudiums. Das nach §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO bestehende Ermessen muss die Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der Grundrechte der Hochschule und der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG, der Grundrechte der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und der eingeschriebenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie des öffentlichen Interesses an der Reform der ärztlichen Ausbildung ausüben. Auch § 1 Abs. 1, 2. HS KapVO (= Art. 6 Abs. 2 Satz 1, 2. HS StV) fordert, dass bei der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung zu gewährleisten sind. Hiervon ausgehend ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn in der Umstellungs- und Erprobungsphase eines Modellstudiengangs die Kapazität nach dem früheren Regelstudiengang berechnet wird, um dem Orientierungs- und Neuordnungsprozess Zeit zu geben. Dafür, dass diese Art der Kapazitätsberechnung die wahre Ausbildungskapazität erkennbar verfehlte, gab es in Aachen keine Anhaltspunkte; im Gegenteil lagen Erkenntnisse vor, dass die fiktive Berechnung kapazitätsfreundlich ist.
9Vgl. für den Modellstudiengang an der RWTH Aachen: OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 13 C 20/04 -, und vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, jeweils juris; für den Modellstudiengang an der Universität Köln: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2014 - 13 B 776/14 -, juris, Rn. 3, vom 2. Oktober 2013 - 13 B 867/13 u. a. -, vom 27. Mai 2013 - 13 B 357/13 u. a. -, und vom 12. Juni 2012 - 13 B 376/12 -, jeweils juris.
10c. Nach Ablauf der ursprünglichen Befristungsdauer des Modellstudiengangs, lang-jähriger Erfahrung mit dem neuen Konzept und umfassender Evaluation fehlt es an der Erprobung eines neuen Studiengangs.
11Zwar ist nach Vorlage der Evaluationsergebnisse die Laufzeit inzwischen bis zum 30. September 2018 verlängert worden (§ 39 Abs. 1 Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin der RWTH Aachen vom 5. November 2008 in der Fassung vom 25. Oktober 2013, im Folgenden: Studienordnung). Selbst wenn dies rechtlich nicht zu beanstanden wäre – insbesondere sieht § 41 ÄAppO die Verlängerung ausdrücklich vor –, rechtfertigt die Verlängerung bis 2018 aber nicht, kapazitätsrechtlich weiterhin von einer Erprobung auszugehen.
12Der Orientierungs- und Neuordnungsprozess ist hier unter Berücksichtigung der Zeitdauer sowie der sonstigen Umstände abgeschlossen. Es liegen hinreichende Erfahrungen mit dem Modellstudiengang vor, insbesondere Erkenntnisse über die Praktikabilität der Studienordnung und des Studienplans, vor allem über die Verknüpfung von Vorklinik und Klinik. In den elf Jahren seit Einführung des Modellstudiengangs zum Wintersemester 2003/2004 bis zum Beginn des hier streitgegenständlichen Wintersemesters 2014/2015 haben zahlreiche Kohorten den kompletten Studiengang durchlaufen und ihre Examina abgelegt. Der Modellstudiengang hat sich konsolidiert und wurde auch umfangreich evaluiert. Hiervon ausgehend kann von einer Umstellungs- und Erprobungsphase kapazitätsrechtlich nicht mehr die Rede sein.
13Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass die Verlängerung des Modellstudiengangs auf eine Laufzeit von insgesamt 15 Jahren erfolgte, weil noch keine hinreichenden Erkenntnisse vorliegen. In ihrem Verlängerungsantrag verwies die Antragsgegnerin auf die positiven Ergebnisse der Aachener Absolventen im 2. Staatsexamen sowie die jährlichen internen Evaluationsergebnisse unter Studierenden und Dozenten, die eine Verlängerung nahe legten. Ausweislich des Schreibens des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Oktober 2013, mit dem der Verlängerung zugestimmt worden ist, waren die Evaluationsergebnisse des Modellstudiengangs Grundlage für die Entscheidung. Nach dem Evaluationsbericht aus dem Jahr 2012 ist das neue Studienkonzept „erfolgreich etabliert“ worden (Seite 4). Die Erarbeitung und Umsetzung von Systemblöcken (z. B. „Systemblock Herz-Kreislauf“) sei ein schwieriger Prozess zu Beginn des Modellstudiengangs gewesen, die Studienplangestaltung jetzt aber zum größten Teil abgeschlossen (S. 16). Dass das Konzept weiter verbessert werden kann und soll, rechtfertigt es nicht, weiterhin von einer Erprobung eines neuen Studiengangs auszugehen. Der Evaluationsbericht 2012 zeigt nicht auf, dass grundlegende Änderungen oder Weiterentwicklungen anstehen; vielmehr geht es nur um Optimierungen. So wird betont, dass sich die Grundkonzeption bis heute nicht geändert habe, in der Entwicklungsphase Änderungen, auch der Studienordnung, vorgenommen wurden, gegenwärtig aber allenfalls Details geändert, etwa bestimmte Lehrinhalte noch besser aufeinander abgestimmt würden (S. 11ff.). Es finden nur noch „Feinjustierungen“ der Studieninhalte (S. 68) statt. Das ist aber weder Besonderheit eines Modellstudiengangs noch Kennzeichen einer Erprobung.
14Der Einwand der Antragsgegnerin, dass mit Modellstudiengängen erprobt werden solle, ob zukunftsweisende Studiengestaltungen besser zur Ausbildung von Studierenden der Medizin geeignet seien als der Regelstudiengang, rechtfertigt es nicht, weiterhin von der Erprobung eines neuen Studiengangs auszugehen. Die Idee von Modellstudiengängen mag es gewesen sein, Erkenntnisse für künftige Verbesserungen des Regelstudiengangs zu gewinnen. Dass hier nach elf Jahren keine hinreichenden Erkenntnisse vorliegen, ist nicht anzunehmen. Auch fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass hier die Rückkehr zum Regelstudiengang bevorsteht. Abgesehen davon rechtfertigte dieser Zweck von Modellstudiengängen angesichts der oben ausgeführten Umstände nicht die kapazitätsrechtliche Annahme, es werde weiterhin ein neuer Studiengang erprobt.
15Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Erprobungszeit zwölf Jahre betrage. Der Senat hat lediglich für den Modellstudiengang in Köln, für den in der Studienordnung eine Laufzeit von höchstens zwölf Jahren festgelegt worden ist, eine Übergangsfrist von höchstens zwölf Jahren angenommen. Ferner hat er darauf hingewiesen, dass nach Ablauf dieser Zeit zum Wintersemester 2015/2016 eine Kapazitätsberechnung nach den Modalitäten des Modellstudiengangs geboten sein dürfte.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2014 - 13 B 776/14 -, juris.
172. Wie die Ausbildungskapazität in einem integrierten Modellstudiengang Medizin, der sich nicht mehr in der Erprobungsphase befindet, zu ermitteln ist, ist den geltenden Bestimmungen nicht zu entnehmen (a.). Es ist aber Sache des Gesetz- und Verordnungsgebers, eine Berechnungsmethode zur Ermittlung der Ausbildungs-kapazität normativ festzulegen (b.).
18a. Allgemein bestimmt § 1 Abs. 1 KapVO, dass die Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Ähnlich abstrakte Vorgaben enthält § 29 HRG. Danach darf bei einem Bewerberüberhang die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Studenten (Zulassungszahl) nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (Abs. 2 Satz 1). Der Festsetzung geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind (Abs. 2 Satz 2).
19Wie die Ausbildungskapazität im Aachener Modellstudiengang zu ermitteln ist, lässt sich diesen allgemeinen Vorgaben aber nicht entnehmen. Die nach Ablauf der Übergangszeit geltenden spezifischen Vorgaben des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung passen hingegen nicht, da sie sich nur auf den Regelstudiengang beziehen. Der Modellstudiengang unterscheidet sich aber in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer der Veranstaltungen grundlegend vom Regelstudiengang. Er passt nicht in das System der Kapazitätsverordnung, weil deren Vorgaben zur Kapazitätsberechnung auf den Regelstudiengang zugeschnitten sind, der mit der vorklinischen Ausbildung beginnt, die mit dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abschließt. Diesen Ausbildungsabschnitt erfasst der Curricularnormwert (CNW) von 2,42 nach der KapVO Anlage 2, der unter Zugrundelegung der nach der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebenen Fächer, Ausbildungsformen und Veranstaltungsdauer sowie Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen entwickelt worden ist. Durch diesen CNW lässt sich der Modellstudiengang der Antragsgegnerin schon deshalb nicht abbilden, weil er nicht die Trennung in Vorklinik und Klinik aufweist und erheblich veränderte Veranstaltungsinhalte, -arten und -zeiten vorsieht.
20Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, juris, Rn. 9, 13 f.
21Auch die Vorgaben in § 7 Abs. 3 KapVO, der drei Lehreinheiten, eine Aufteilung in einen vorklinischen und einen klinischen Studienabschnitt mit der Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin und zur Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin vorsieht, während die dritte Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin Dienstleistungen erbringt, passen deshalb nicht.
22b. Es ist Sache des Gesetz- und Verordnungsgebers, eine Berechnungsmethode zur Ermittlung der Ausbildungskapazität normativ festzulegen. Er muss, auch unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebots, einen Rechtsrahmen für Studiengänge schaffen, die in den bisherigen Regelungen nicht abgebildet sind. Dazu gehören nachvollziehbare und überprüfbare Kriterien und Regeln für die Ermittlung der Zahl der im Modellstudiengang zuzulassenden Studienbewerber. Geboten ist deshalb eine Regelung, nach der die Zulassungszahl ausgehend von dem integrierten Konzept des Modellstudiengangs festzusetzen ist.
23Dies folgt aus verfassungsrechtlichen Erwägungen. Beschränkungen des Rechts jedes hochschulreifen Bürgers aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG auf Zulassung zum Hochschulstudium der Wahl sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden.
24Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 ‑, NVwZ 1992, 361, und vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 (191), Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 (338 ff.), Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112.
25Auch die Art und Weise der Kapazitätsermittlung, insbesondere die Feststellung vorhandener Ausbildungskapazitäten und die darauf basierende Festsetzung von Zulassungszahlen, hat, da sie zum Kern des Zulassungswesens gehört und Grundlage für die Zurückweisung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Zulassungsansprüchen ist, diesen Anforderungen zu genügen. Das gilt nicht nur für die Universitätsverwaltung bei der Anwendung von zugangsbeschränkenden Vorschriften, sondern auch für den Normgeber, soweit er kapazitätsbestimmende Regelungen schafft. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich allerdings keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die als allein zutreffend gelten könnten. Vielmehr geht es um die Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber muss abgestimmt werden mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden. Die dazu erforderliche Konkretisierung ist mit einem Gestaltungsfreiraum des Verordnungsgebers verbunden. Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln.
26Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, a. a. O.; VerfGH Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 109/13 –, juris, Rn. 34 ff., jeweils m.w.N.
27c. Dem werden die bestehenden normativen Vorgaben im Hinblick auf den Aachener Modellstudiengang nach Ende der Erprobung nicht gerecht. Es fehlen nachvollziehbare Kriterien, um die Zahl der im Modellstudiengang zuzulassenden Studienbewerber zu ermitteln.
28Der Senat lässt offen, ob eine eigenständige Kapazitätsermittlungsnorm für den Modellstudiengang Medizin eine gesetzliche Grundlage und eine Änderung des Staatsvertrags erforderte oder allein eine landesrechtliche Änderung der Kapazitätsverordnung ausreichte. Ferner kann offen bleiben, ob eine nur auf einen konkreten Modellstudiengang bezogene Normierung zulässig ist.
29Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17. November 2014 – 2 NB 81/14 -, juris, Rn. 56.
30Art. 12 Abs. 2 Staatsvertrag 2008 fordert übereinstimmende Rechtsverordnungen der Länder, soweit dies für die zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist. Allerdings könnten abweichende landesrechtliche Bestimmungen auch nach § 29 HRG zulässig sein, wenn das auch in § 31 HRG normierte Ziel der zentralen Vergabe nicht berührt wird.
31Vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 21. Oktober 2013 – 2 NB 47/13 -, juris, Rn. 28 ff.
32Ferner ist zu beachten, dass für den Studiengang Medizin ein bundesweit verbind-licher Curricularnormwert gilt. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 bis 6 StV ist zur gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen der Ausbildungsaufwand durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen. Dieser beträgt generell für den Studiengang Medizin bundesweit 8,2 (Anlage 2 KapVO).
33Derzeit fehlt in der nordrhein-westfälischen Kapazitätsverordnung jedenfalls jegliche Regelung zu den Modellstudiengängen für die Zeit nach der Übergangsphase und damit nach dem Abschluss der Erprobung des neuen Studiengangs. Der zu einer Neuregelung berufene Verordnungsgeber hat offenbar bisher keine Veranlassung für eine Anpassung der Vorschriften an die Studienstruktur des Modellstudiengangs gesehen. Demgegenüber sieht etwa § 7 Abs. 4 KapVO Nds. vor, dass abweichend von § 7 Abs. 3 KapVO für den Medizin-Modellstudiengang HannibaL an der Medizinischen Hochschule Hannover zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität eine integrierte Lehreinheit und eine Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin gebildet werden (Satz 1). Die integrierte Lehreinheit umfasst die Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin bis zum Beginn des Praktischen Jahres; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt Dienstleistungen (Satz 2). Ferner bestimmt § 17 Abs. 2 KapVO Nds., wie an dieser Hochschule das Berechnungsergebnis aufgrund der personellen Ausstattung (siehe dazu auch § 9 Abs. 9 KapVO Nds) für den Medizin-Modellstudiengang anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen ist.
34Vgl. dazu im Einzelnen Nds. OVG, Beschlüsse vom 17. November 2014 - 2 NB 81/14 -, und vom 21. Oktober 2013 - 2 NB 47/13 -, jeweils juris.
35§ 17 KapVO reicht als normierter kapazitätsbestimmender Faktor nicht aus, um die Zahl der zu vergebenden Studienplätze zu ermitteln, selbst wenn man davon ausgeht, im Modellstudiengang sei die patientenbezogene Aufnahmekapazität der limitierende Faktor. Die Vorschrift regelt nur die Überprüfung der Kapazität aufgrund der personellen Ausstattung für den klinischen Teil des Regelstudiengangs und bildet zudem die Realitäten des Modellstudiengangs nicht ab. Eine entsprechende Anwendung als Ausweg aus der fehlenden Normierung des Modellstudiengangs in der KapVO scheidet deshalb aus.
36A.A. (allerdings für die Erprobungsphase des Modellstudiengangs an der Berliner Charité) OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 18. März 2014 – OVG 5 NC 69.13 -, juris, Rn. 9.
37Eine etwaige Anpassung des § 17 KapVO an die Anforderungen der medizinischen Ausbildung im Modellstudiengang obliegt dem Normgeber, dem insoweit eine Einschätzungsprärogative zukommt.
38Vgl. OVG Nds., Beschluss vom 17. Novemer 2014 ‑ 2 NB 81/14 -, juris, Rn. 54.
393. Dieses rechtliche Defizit führt dazu, dass die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität im Modellstudiengang derzeit gerichtlich nicht festgestellt werden kann. Zwar gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Kapazität rechnerisch zu bestimmen. Es ist aber, wie ausgeführt, Sache des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, hierfür die rechtlichen Grundlagen zu schaffen. Dies hat im vorliegenden Eilverfahren allerdings weder zur Folge, dass Eilanträge von vornherein erfolglos sind, noch dazu, dass 15 % mehr Plätze als festgesetzt zu vergeben oder Studienbewerber bis zur Grenze der Funktionsunfähigkeit der Hochschule – nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse – aufzunehmen wären,
40vgl. dazu OVG HH, Beschluss vom 9. Februar 2015 ‑ 3 Nc 55/14 -, juris, Rn. 29 (für das Hamburger „Vereinbarungsmodell“).
41Diese Verfahrensweisen würden dem Spannungsfeld aus verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Rechten der Studienbewerber, der (schon) Studierenden, der Hochschulen und Hochschullehrer nicht gerecht, das bei der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu beachten ist.
42Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist deshalb vorläufig weiterhin von der (fiktiven) Berechnung auf der Grundlage der Kapazitätsverordnung auszugehen, die nach allen bisherigen Erkenntnissen studienbewerberfreundlich ist.
43Vgl. schon OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 13 C 20/04 -, juris, Rn. 9, und vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 -, juris, Rn. 13.
44Insbesondere ist nicht geltend gemacht oder anderweitig ersichtlich, dass der Modellstudiengang insgesamt zu sinkenden Ausbildungskapazitäten führen soll; im Übrigen ist auf den bereits angeführten verbindlichen Curricularnormwert zu verweisen. Hingegen sind im Eilverfahren höhere Studienplatzzahlen anzunehmen, wenn andere plausible Rechenmodelle zu höheren Kapazitäten als den so errechneten führen; dann ist es nicht gerechtfertigt, an der herkömmlichen Berechnungsmethode festzuhalten, die am Weitesten von den Gegebenheiten des Modellstudiengangs entfernt ist.
45Dies zugrunde gelegt, ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass über die vergebenen 288 Studienplätze hinaus keine weiteren zur Verfügung stehen.
46a. Bei der Berechnung der Kapazitäten losgelöst von der aktuellen Studienordnung und dem aktuellen Studienplan nach den Gegebenheiten des Regelstudiengangs ergeben sich 284 Studienplätze, denen 288 Einschreibungen gegenüberstehen. Zur Berechnung wird auf den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Konkrete Einwände hiergegen werden mit der Beschwerde nicht erhoben.
47b. Demgegenüber ergeben sich nach der „alternativen Kapazitätsberechnung“, die die Antragsgegnerin erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgelegt hat und mit der die Modalitäten des Modellstudiengangs jedenfalls teilweise berücksichtigt werden, 269 Studienplätze. Dabei hat die Antragsgegnerin die Kapazität auf der Grundlage aller Veranstaltungen des Modellstudiengangs über alle Fachsemester berechnet, soweit sie die vorklinischen Fächer betreffen und von vorklinischen Lehrkräften erbracht worden sind. Vor allem aufgrund eines höheren Curricularwerts und eines höheren curricularen Eigenanteils der Vorklinik bestehen nach dieser Kalkulation geringere Kapazitäten.
48Die gegen diese Berechnungen erhoben Einwände der Antragsteller führen – die gewählte Berechnungsmethode zugrunde legend – nicht zu einer höheren Zahl an Studienplätzen. Dass die Antragsgegnerin von 15 Semesterwochen (statt 14) im Wintersemester ausgegangen ist, führt nicht zu einem zu hohen CAp, weil sie für jede einzelne Veranstaltung die Zahl der Stunden in SWS umgerechnet hat. Dass sie bei Vorlesungen mit einer Gruppengröße von 269 (statt 180) gerechnet hat, ist kapazitätsfreundlich; entsprechendes gilt für die Gruppengrößen im Praktikum. Ferner ist es nicht zum Nachteil der Antragsteller, dass die Schwundberechnung nur für die ersten vier Semester vorgenommen wurde; die Berechnungen für die höheren Semester (enthalten in den Berechnungen zum fiktiven klinischen Abschnitt) weisen einen geringeren Schwund aus (0,98 gegenüber 0,96; Anlage 7 zur Kapazitätsberechnung). Aus der Festsetzung niedrigerer Zulassungszahlen für die höheren Fachsemester können die Antragsteller nichts zu ihren Gunsten herleiten. Schließlich greift der Einwand der Antragsteller, die Einbindung der Kliniker von Beginn an müsse zu höheren Kapazitäten (der Vorklinik) führen, nicht durch. Vorklinische Ausbildungselemente und damit der Ausbildungsaufwand der Vorkliniker sind im Aachener Modellstudiengang, soweit ersichtlich, nicht geringer als im Regelstudiengang. Der Lehraufwand der Vorklinik verteilt sich lediglich anders über die Dauer des Studiums. Selbst die Mitwirkung von Klinikern an einer vorklinischen Veranstaltung führt nicht ohne Weiteres zu einer Entlastung der vorklinischen Institute.
49Die Berechnungsmethode der Antragsgegnerin ist aber an sich zweifelhaft, weil diese, auch wenn sie den Studiengang in seiner Gesamtheit betrachtet, weiterhin im herkömmlichen Sinne zwischen einer vorklinischen und einer klinischen Lehreinheit unterscheidet und lediglich die vorklinische Kapazität berechnet hat, obwohl der Modellstudiengang gerade Vorklinik und Klinik verzahnt und es keine entsprechenden Ausbildungsabschnitte mehr gibt. Allerdings hat die Antragsgegnerin zur Begründung darauf verwiesen, dass die Anzahl der Dozenten in den vorklinischen Instituten und die Lehre in den vorklinischen Fächern limitierend seien für die Aufnahmekapazität. Ferner ergeben sich Bedenken daraus, dass für die Modellrechnung auf der Basis der Studienordnung bzw. des Studienplans eine neue Curricularwertberechnung vorgenommen wurde, die insgesamt zu einer Überschreitung des verbindlichen Curricularnormwerts führt.
50c. Schließlich kommt in Betracht, die Kapazität nicht anhand der personellen Ausstattung, sondern nach der patientenbezogenen Aufnahmekapazität zu bestimmen. Bei einem patientenbezogenen Ausbildungskonzept ist sie der limitierende Faktor.
51Vgl. für den allerdings noch stärker patientenorientierten Modellstudiengang an der Charité auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 69.13 -, juris, Rn. 9; siehe dazu näher VG Berlin, Urteil vom 21. August 2013 - 30 K 36.11 -, juris, Rn. 30 ff., ferner Beschluss vom 4. Juli 2014 - 30 L 563.13 -, und Urteil vom 25. August 2014 - 30 K 40.12 -, jeweils juris; für den Modellstudiengang HannibaL Nds. OVG, Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 2 NB 27/13 -, juris.
52Auch der Modellstudiengang der Antragsgegnerin ist patientenorientiert. Grundlegendes Ziel seiner Einführung war die Verbesserung des Praxisbezugs (S. 7 des Evaluationsberichts 2012). Schon zu Beginn des Studiums werden im Einführungsblock praktische Fähigkeiten vermittelt. Ab dem 3. Semester finden Untersuchungskurse an Patienten statt. Kern des Aachener Modells ist ein problemlösungsorientiertes Lernen, bei dem medizinisches Wissen und wissenschaftliche, kommunikative und psychosoziale Kompetenzen parallel erworben werden (§ 2 Abs. 2 Studienordnung). In aufeinander folgenden Systemblöcken werden die fachspezifischen Inhalte für jedes einzelne Organsystem integriert interdisziplinär unterrichtet (§ 14 Abs. 1 Studienordnung). Zu den Unterrichtsformen zählen Patientendemonstrationen am Krankenbett (§ 17 Abs. 6 Studienordnung, Gruppengröße maximal 6) und Untersuchungskurse (§ 17 Abs. 7 Studienordnung, Gruppengröße maximal 3). Auch bei den Systemblöcken im dritten bis sechsten Semester, der dortigen Haupt-Unterrichtsform, sind Patientenvorstellungen und Untersuchungskurse in die Vermittlung des Wissens über das jeweilige Organsystem eingebunden (§ 17 Abs. 9 Studienordnung).
53Nach den bereits erstinstanzlich vorgelegten Berechnungen der Antragsgegnerin beträgt die jährliche patientenbezogene Aufnahmekapazität für das Studienjahr 2014/15, ermittelt anhand der Parameter des § 17 Abs. 1 KapVO, allerdings lediglich 208 Plätze.
54Für eine patientenbezogene Berechnung der Ausbildungskapazität fehlt allerdings, wie ausgeführt, ebenfalls eine rechtliche Grundlage.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
56Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
57Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Annotations
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Im Zusammenwirken von Hochschulen und zuständigen staatlichen Stellen sind einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Der Berechnung ist grundsätzlich die für den jeweiligen Studiengang festgesetzte Regelstudienzeit zugrunde zu legen.
(2) Ist nach der Feststellung der Zentralstelle (§ 31) zu erwarten, daß an den Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht alle Bewerber eines Studiengangs zugelassen werden können, so darf für diesen Studiengang die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Studenten (Zulassungszahl) nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist. Der Festsetzung geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Im Zusammenwirken von Hochschulen und zuständigen staatlichen Stellen sind einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Der Berechnung ist grundsätzlich die für den jeweiligen Studiengang festgesetzte Regelstudienzeit zugrunde zu legen.
(2) Ist nach der Feststellung der Zentralstelle (§ 31) zu erwarten, daß an den Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht alle Bewerber eines Studiengangs zugelassen werden können, so darf für diesen Studiengang die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Studenten (Zulassungszahl) nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist. Der Festsetzung geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind.
(1) In Studiengängen, für die für mehrere Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind, können die Studienplätze von der von den Ländern errichteten Zentralstelle vergeben werden. In das Verfahren der Zentralstelle ist ein Studiengang zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzubeziehen, wenn für ihn nach der Feststellung der Zentralstelle Zulassungszahlen für alle staatlichen Hochschulen festgesetzt sind und zu erwarten ist, daß die Zahl der Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt, soweit nicht wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen oder der Auswahlmaßstäbe den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten wird. In das Verfahren der Zentralstelle soll ein Studiengang einbezogen werden, wenn für ihn nach der Feststellung der Zentralstelle Zulassungszahlen für die Mehrzahl der staatlichen Hochschulen festgesetzt sind.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Besteht an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs, kann eine auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkte Zuweisung und Einschreibung erfolgen, wenn gewährleistet ist, daß der Student sein Studium an anderen Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes fortsetzen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.