Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Jan. 2016 - 15 Nc 43/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.
3Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet.
4Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
5Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (ggfls. beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin.
6Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin durch die zuletzt mit Verordnung vom 18. November 2015 (GV. NRW. S. 771) geänderte Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2015/2016 vom 30. Juni 2015 (GV. NRW. S. 509) für das 1. Fachsemester auf 404 und für das 3. Fachsemester durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2015/2016 vom 24. August 2015 (GV. NRW. S. 575), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. September 2015 (GV.NRW S. 627), auf 386 festgesetzt.
7Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2015/2016 sind für Studiengänge, deren Plätze – wie hier im Studiengang Humanmedizin – in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, gemäß § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. S. 84) weiterhin die Vorschriften der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544) geänderten Fassung der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) zu Grunde zu legen und damit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 13. Januar 2015 und 13. Juli 2015 (233-7.01.02.02.06 – 95589) zum Berechnungsstichtag 1. März 2015 erhobenen und zum 15. September 2015 überprüften Daten. Anhand derer ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) festzustellen sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) vorzunehmen.
8I. Lehrangebot
9Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.
101. Unbereinigtes Lehrdeputat
11Das in Deputatstunden (DS) gemessene (unbereinigte) Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln, unabhängig davon, ob die Stelle besetzt ist oder nicht, welche individuelle Qualifikation der jeweilige Stelleninhaber hat und welchen Umfang an Lehre er tatsächlich erbringt oder erbringen könnte. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO werden für die Berechnung des Lehrangebotes die Stellen des Lehrpersonals Lehreinheiten zugeordnet. Bei der Ermittlung des Lehrangebotes einer Lehreinheit ist somit von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und der auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen auszugehen.
12Der Studiengang Humanmedizin (Medizin) wird gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 KapVO für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) – nachfolgend: ÄApprO 2002 – und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO 2002 umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden (§ 7 Abs. 3 S. 2 KapVO). Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3 S. 3 KapVO). Das 1. und 3. Fachsemester, auf die sich die streitige Kapazitätsüberprüfung hier beschränkt, werden im Rahmen des Regelstudiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet (§ 7 Abs. 3 S. 3 KapVO).
13Dass die Antragsgegnerin auch vorliegend die Berechnung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der Grundlage eines herkömmlichen vorklinischen Medizinstudiums durchgeführt hat, obwohl das Medizinstudium an der Antragsgegnerin seit dem Wintersemester 2013/2014, also seit 2 Jahren, als Modellstudiengang durchgeführt und der Regelstudiengang nicht mehr angeboten wird, ist nicht zu beanstanden. Modellstudiengang bedeutet, dass sich die Ausbildung in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer grundlegend vom Regelstudiengang unterscheidet (§ 41 ÄApprO 2002). So gibt es bei dem durch die Antragsgegnerin neu eingeführten Modellstudiengang Medizin keinen vorklinischen Abschnitt mehr, sondern nur eine erste Qualifikationsstufe, die sechs Semester umfasst. Gleichwohl darf die Berechnung der vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs ‑ jedenfalls im Grundsatz – für die Dauer der Erprobung des neuen Studiengangs (vgl. §§ 4, 5 Abs. 1 der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin an der I. -I1. -Universität E vom 7. Oktober 2013, wonach der Studiengang zunächst für die Dauer von fünf Jahren eingerichtet wird) erfolgen, zumal nicht erkennbar ist, dass eine andere Berechnung kapazitätsgünstiger ausfallen würde.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 – www.nrwe.de (im Folgenden: NRWE) = juris Rdnr. 7 m.w.N.; zu den zeitlichen Grenzen dieser Möglichkeit OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2015 – 13 B 113/15 –, NRWE = juris Rdnr. 9 ff.
15Die Berechnung der vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs ergibt danach Folgendes:
16Auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin entfallen auf der Grundlage der zum Berechnungsstichtag 15. September 2015 überprüften Kapazitätsermittlung insgesamt 56 Stellen für Lehrpersonal, wovon 6 Stellen nicht aus Haushaltsmitteln, sondern aus Hochschulpaktmitteln finanziert werden.
17Im Einzelnen liegen der Stellenermittlung folgende Erwägungen zu Grunde:
18Von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2015 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin der I. -I1. -Universität E und Universitätsklinikum E") vorsieht, sind der Lehreinheit Vorklinische Medizin nach dem auf der Grundlage der Feststellungen des Fachbereichsrates (Beschluss vom 16. Juli 2015) ergangenen Beschluss des Dekanats der Medizinischen Fakultät vom 20. Juli 2015 nebst zugehörigem Stellenplan – wie bereits im vorhergehenden Berechnungszeitraum – 50 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet worden.
19Dass die in dem Stellenplan der Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgewiesenen Stellen für Lehrpersonal nach Zahl und Gruppenzugehörigkeit letztmals im Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2000 festgelegt waren und seither nicht mehr unmittelbar durch den Landeshaushaltsplan und damit normativ vorgegeben sind, begegnet mit Blick auf die notwendige normative Absicherung dieser Berechnungsparameter jedenfalls keinen im Ergebnis rechtlich durchgreifenden Bedenken.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 13 C 1/11 bis 13 C 5/11 –, NRWE = juris, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Senats.
21Gleichwohl bleibt die Antragsgegnerin gemäß den für die Kapazitätsberechnung weiterhin maßgeblichen §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO und entsprechend dem dort verankerten abstrakten Stellenprinzip nach wie vor rechtlich verpflichtet, als Ausgangspunkt der Kapazitätsberechnung und der gerichtlichen Überprüfung einen lehreinheitsbezogenen Stellenplan aufzustellen.
22Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 –, NRWE = juris, und vom 13. Februar 2013 – 15 Nc 63/12 –, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 C 8/13 – NRWE = juris Rdnr. 7.
23Der Stellenplan, der den Berechnungszeitraum 2015/2016 betrifft, erweist sich damit als Ergebnis einer Fortschreibung der zuletzt im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2000 mit 50 Stellen und einem Gesamtlehrdeputat von 306 DS normativ ausgewiesenen Stellenstruktur der Lehreinheit. Ausgehend hiervon hat die Kammer für die nachfolgenden Berechnungszeiträume die von der Antragsgegnerin in den jeweiligen Stellenplänen angeführten Stellen‑ und Gesamtdeputatstundenzahlen sämtlich entsprechend den kapazitätsrechtlichen Vorgaben der §§ 8, 9 KapVO überprüft und alle zu verzeichnenden Veränderungen in der Stellenausstattung und/oder den Lehrde-putaten, die sich mindernd auf das Lehrangebot ausgewirkt haben, als von sachlichen Erwägungen getragen rechtlich gebilligt.
24Vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 u.a – und vom 13. Februar 2013 – 15 Nc 9/12 –, bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013 – 15 K 6604/11 u.a. – , sowie Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011 – 15 Nc 24/11 u.a. –, vom 8. Dezember 2010 – 15 Nc 17/10 u.a. –, vom 7. Dezember 2009 – 15 Nc 27/09 u.a. – und vom 26. November 2008 – 15 Nc 18/08 u. a. – .
25Über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen hinaus sind – finanziert aus Mitteln des Hochschulpakts II –,
26vgl. hierzu die „Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin“ vom 5. Mai 2011, vorgelegt mit den Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2011/2012 (15 Nc 24/11),
27weitere 6 zeitlich befristete TV-L Stellen für wissenschaftliche Angestellte in die Lehrangebotsberechnung eingestellt worden.
28Zur Kapazitätsrelevanz dieser Stellen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2015 – 13 C 1/15 –, NRWE = juris Rdnr. 3 m.w.N.
29Entscheidet sich die Hochschule für die befristete Einrichtung zusätzlicher Lehrstellen, gilt auch für diese Stellen das abstrakte Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO.
30Eine darüber hinausgehende Anhebung der Deputatstundenzahl durch Ausweitung der der Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats zu Grunde gelegten Zahl an Personalstellen oder auf sonstige Weise ist mit Blick auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) nicht geboten. Der Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen und bedarf erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung.
31OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2011 – 9 13 B 1793/10 –, NRWE = juris Rdnr. 5, und Beschluss vom 17. Oktober 2011 – 13 C 66/11 –, NRWE= juris Rdnr. 16; Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 u.a. – und vom 13. Februar 2013 – 15 Nc 9/12 u.a. –.
32Ausgehend hiervon lässt das auf der Grundlage des für das Berechnungsjahr 2015/2016 aufgestellten Stellenplans und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV NRW, S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GV.NRW. S. 877), aus einer Stellenzahl von 56 Stellen ermittelte unbereinigte Lehrdeputat von 363 DS Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen:
33Stellenart |
Stellen |
Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV |
Angebot in DS |
C 4/W3 und C3/W2 Universitätsprofessor |
13,0 |
9 |
117 |
A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben |
2,0 |
9 |
18 |
A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben |
5,0 |
5 |
25 |
A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit |
5,0 |
7 |
35 |
A 13 Akademischer Rat auf Zeit |
3,5 |
4 |
14 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) |
10,5 |
4 |
42 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) aus Hochschulpaktmitteln |
6,0 |
4 |
24 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (unbefristet) |
11,0 |
8 |
88 |
Summe |
56 |
363 |
Der sich als Grundlage für die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
35Zu Recht ist den Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet worden. Kapazitätsrechtlich geklärt ist, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) in dieser Stellengruppe jedenfalls dann nicht zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung (9 DS) führen muss, wenn dem arbeitsvertragliche Regelungen entgegen stehen.
36Vgl. u.a. Beschluss der Kammer vom 25. November 2004 – 15 NC 29/04 –, NRWE = juris Rdnr. 43; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2005 – 13 C 2/05 – NRWE = juris Rdnr. 6 und Beschluss vom 14. April 2005 – 13 C 119/05 –, NRWE = juris Rdnr. 26.
37Mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, die in der entsprechenden Stellengruppe geführt werden, ist ausweislich der durch die Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht vereinbart (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) worden, so dass für diesen Personenkreis grundsätzlich das Deputat von 8 DS - ungeachtet etwaiger anderslautender individuell vertraglich geregelter Lehrverpflichtungen - in Ansatz zu bringen ist.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 –, NRWE = juris Rdnr. 17.
39Dass die Wissenschaftsverwaltung das unbereinigte Lehrangebot (363 DS) aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber auf Vorschlag der Hochschule um 9,18 DS auf 372,18 DS erhöht hat, ist kapazitätsfreundlich. Eine Ausweitung des Lehrangebots in diesem Umfang war indes mit Blick auf die gebotene Verrechnung mit vorhandenen Stellenvakanzen kapazitätsrechtlich nicht verpflichtend. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
40Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst‑ bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben.
41Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005 – 13 C 1773/04 –, n.v., und Beschluss vom 14. April 2005 – 13 C 119/05 –, NRWE = juris Rdnr. 5.
42Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn die Hochschule eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höheren Amtsinhalt vermittelt.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2013 – 13 C 50/13 –, NRWE = juris Rdnr. 14 und Beschluss vom 15. Mai 2009 – 13 C 20/09 –, NRWE = juris Rdnr. 6, jweils m.w.N.; Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 u.a. – und vom 13. Februar 2013 – 15 Nc 9/12 u.a. –.
44Dementsprechend lässt sich in Betracht ziehen, wegen nicht nur vorübergehend vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die Lehrangebotsberechnung – entgegen den von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten 9,18 DS – sogar ein „Mehr“ an Lehrleistung in Höhe von insgesamt (2 + 0,5 + 0,5 + 7 =) 10 DS aufgrund folgender Überlegungen einzubeziehen:
45In der Stellengruppe „Akademischer Oberrat auf Zeit“, für die ein Lehrdeputat von 7 DS gilt (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV), wird der wissenschaftliche Angestellte B. mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag und einer individuellen Lehrverpflichtung von 9 SWS geführt mit der Folge, dass die auf seine Stelle entfallende (individuelle) Lehrverpflichtung das Stellendeputat um 2 DS überschreitet. Darüber hinaus wird auch der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte Prof. Dr. E. , dessen Lehrverpflichtung sich laut Arbeitsvertrag ebenfalls auf insgesamt 9 SWS beläuft, wovon allerdings laut Nebenabrede zu seinem Arbeitsvertrag nur 25 % in der Vorklinik zu erbringen sind, tatsächlich - mit einem Stellenanteil von 25 % - auf einer Stelle eines akademischen Oberrates auf Zeit mit einem Deputat von (nur) 7 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) geführt, so dass hierauf abstellend ein weiteres „Mehr“ an Lehrleistung von ([9 – 7] x 0,25 =) 0,5 DS in Betracht kommt.
46Vgl. zu den Auswirkungen des Arbeitsvertrages von Prof. Dr. E. auf die Kapazitätsberechnung auch Beschluss der Kammer vom 13. Februar 2013 – 15 Nc 9/12 –, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 C 8/13 – NRWE = juris Rdnr. 17; vgl. zur Berechnung der Lehrverpflichtung von Prof. Dr. E. : Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 u.a. –, NRWE = juris.
47In der Stellengruppe "Wissenschaftlicher Angestellter unbefristet“, für die - wie dargestellt - im Grundsatz ein Lehrdeputat von 8 DS gilt (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV), weisen die Arbeitsverträge der im Stellenplan als unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte geführten Prof. Dr. C. , G. , N. , Q. , Dr. Q1. , Dr. S. H. , T. -I2. und C1. jeweils eine individuelle Lehrverpflichtung von 9 SWS auf. Da die Arbeitszeit der Beschäftigten T. -I2. lediglich 50% beträgt, kann für sie eine zusätzliche Lehrleistung von 0,5 DS hinzugerechnet werden. Im Übrigen überschreitet die auf die jeweiligen Stellen entfallende Lehrleistung das Stellendeputat von 8 DS (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) um jeweils 1 DS und somit in der Summe 7 DS. Dabei ist – anders als von der Antragsgegnerin angenommen – für die wissenschaftlichen Angestellten Dr. S. H. und C1. eine zusätzliche Lehrleistung von 1 DS anzunehmen. Denn nach den vorgelegten Verträgen war die Reduzierung der Arbeitszeit von Frau Dr. S. H. auf 68 % durch Vertrag vom 1. August 2013 nur bis zum 31. Juli 2015 vereinbart; auch beträgt die Arbeitszeit der Beschäftigten C1. aufgrund des Vertrages vom 16. April 2015 für den hier maßgeblichen Zeitraum 100%.
48Weitere kapazitätserhöhende Lehrleistungen waren nicht zu berücksichtigen.
49Insbesondere ergeben sich mit Blick auf die jeweilige Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse keine weiteren Deputatstunden, die zugunsten der Ausbildungskapazität in die Berechnung einzustellen sind.
50Weder hat die Antragsgegnerin ausweislich der vom Gericht beigezogenen Arbeitsverträge mit Stelleninhabern der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten individualvertraglich höhere Lehrleistungsverpflichtungen als jeweils 4 Lehrveranstaltungsstunden bzw. – kapazitätsrechtlich i. S. v. § 9 Abs. 1 KapVO – Deputatstunden (DS) vereinbart. Noch besteht Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien solche als befristet beschäftigt eingestufte wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist. Für die kapazitätsrechtliche Bewertung des hier anstehenden Wintersemesters 2015/2016 kann außerdem in Bezug auf keinen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter von einer bewusst dauerhaft höheren Stellenbesetzung durch die Antragsgegnerin ausgegangen werden. Ob die vorgenommenen Befristungen nach § 2 WissZeitVG zulässig sind, ist dabei für sich genommen kapazitätsrechtlich unbedeutend.
51OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 – 13 C 16/15 –, NRWE = juris Rdnr. 11, m.w.N.
52Eine Überschreitung der gesetzlich zulässigen Befristungshöchstdauer eines Beschäftigungsverhältnisses kann aber auf einen kapazitätsrechtlich bedeutsamen Wandel des Amtsinhalts der Stelle hindeuten, auf die der bzw. die Beschäftigte geführt wird.
53Die in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin dokumentierten Beschäftigungsverhältnisse der in der Lehreinheit befristet Beschäftigten lassen mit Blick auf die Daten der Vertragsabschlüsse, etwaiger Verlängerungen der Beschäftigungsverhältnisse sowie der Zeitpunkte des jeweils vereinbarten oder faktischen Beginns der Arbeitsverhältnisse und etwaiger Promotionen keine Überschreitung der nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft – Wissenschaftszeitvertragsgesetz – (nachfolgend: WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) zulässigen Höchstbefristungsdauern erkennen. Dem entspricht die vom Personaldezernenten des Universitätsklinikums E zum 30. September 2015 abgegebene dienstliche Versicherung, wonach in keinem Fall die Höchstbefristungsdauer nach § 2 WissZeitVG überschritten ist.
54Das gilt auch – entgegen vereinzelt geäußerter Bedenken – für die befristet Beschäftigten Dr. T1. M. L. , Dr. Dr. B1. I3. und Dr. S. .
55Für Frau Dr. med. vet. L. , die nach ihrer Promotion am 3. Juni 2003 erstmals ab 3. April 2006 befristet beschäftigt war, gilt - als Beschäftigte im Bereich Medizin -,
56vgl. hierzu BAG, Urteil vom 2. September 2009 – 7 AZR 291/08 –, juris Rdnr. 13,
57gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG eine Befristungshöchstdauer von neun Jahren zuzüglich von ihr nicht in Anspruch genommener Zeiten befristeter Beschäftigung vor der Promotion von insgesamt sechs Jahren. Die insgesamt zulässige Befristungshöchstdauer von fünfzehn Jahren ist damit bislang – ungeachtet etwaiger Verlängerungsmöglichkeiten wegen der Betreuung minderjähriger Kinder (§ 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG) – nicht überschritten. Gleiches gilt für den wissenschaftlichen Beschäftigten Dr. Dr. med. I3. . Er ist ‑ nach seiner Promotion im Jahr 2004 – erst seit dem 2. März 2009 ununterbrochen und damit weniger als neun Jahre befristet beschäftigt.
58Soweit demgegenüber für den Beschäftigten Dr. rer. nat. S. gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG nur eine Befristungshöchstdauer von lediglich sechs Jahren zuzüglich nicht in Anspruch genommener Zeiten befristeter Beschäftigung vor der Promotion von längstens sechs Jahren gelten könnte,
59vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 13 B 633/13 –, NRWE = juris Rdnr. 19 (offen gelassen),
60sind in diese Befristungshöchstdauer Zeiten solcher befristeter Beschäftigung nicht mit einzubeziehen, deren Befristung auf § 2 Abs. 2 WissZeitVG (Drittmittelfinanzierung) gestützt ist.
61ArbG Aachen, Urteil vom 29. Januar 2013 – 5 Ca 3759/12 –, juris Rdnr. 27; zur Unterscheidung der Befristungstatbestände vgl. auch LArbG Köln, Urteil vom 6. November 2013 – 11 Sa 226/13 –, juris Rdnr. 48.
62Zugleich sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG auf die Befristungshöchstdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG nur solche befristeten (nicht drittmittelfinanzierten) Arbeitsverhältnisse anzurechnen, die sich auf mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit beziehen. Die befristeten Arbeitsverträge von Dr. S. sind jedoch seit dem 1. September 2009 gänzlich aus Drittmitteln bzw. seit 1. März 2013 mit einem Anteil von unter 25% – bezogen auf die regelmäßige Vollarbeitszeit – aus Haushaltsmitteln finanziert. Im Übrigen fehlt es an jedem sonstigen Anhaltspunkt dafür, die Antragsgegnerin habe der Stelle durch eine Besetzung mit Dr. S. bewusst dauerhaft einen anderen, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt, sie also faktisch in eine solche für unbefristet Beschäftigte umgewandelt. Denn der Arbeitsvertrag mit Dr. S. sollte nach den vorgelegten Unterlagen seinem Antrag vom 18. September 2015 entsprechend zum 31. Oktober 2015 aufgelöst werden.
63Der ebenfalls seit dem 1. Oktober 2009 befristet beschäftigte Professor Dr. G1. steht als mit der Vertretung des Amtes eines W3-Universitätsprofessors für das Fach Anatomie I beauftragter Professor - unabhängig von seinem Rechtsstatus im Übrigen - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art. Er unterfällt nicht dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz, weil auf sein Dienstverhältnis als Professurvertreter weitestgehend die für Beamte geltenden Vorschriften angewandt werden.
64Vgl. Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (jetzt: Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie) vom 21. November 2003, Az.: 322-1.11.01-418-3803- unter Bezugnahme auf die Runderlasse vom 23.11.1994 – I B 4 – 3803 -, 02.08.2000 – 125 – 23/06 -, 20.11.2001 – 212 – 3803 und 03.01.2001 – 212-3803 (418); vgl. zu Prof. Dr. G1. auch: Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 NC 31/13 u.a. – und vom 13. Februar 2013 – 15 NC 9/12 u.a. –, sowie Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013 – 15 K 6604/11 u.a. –.
65Das damit vorhandene „Mehr“ an Lehrleistung in Höhe von allenfalls 10 DS, wirkt sich allerdings nicht kapazitätserhöhend aus. Es geht vielmehr auf in einem weitaus größeren "Minus" an Lehrleistung, das sich aus der Nichtbesetzung und der Unterbesetzung von Stellen der Lehreinheit Vorklinik ergibt.
66Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots entgegen.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 – 7 C 51/87 –, DVBl. 1990, 940 f. (941) = juris.
68Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen, das sich - wie hier ‑ aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum unbereinigten Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht zu vereinbarende Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und einem "Mehr" an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter und / oder unterbesetzter Stellen vermeiden.
69St. Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 15 Nc 10/14 –, NRWE = juris Rdnr. 71, m.w.N.; i. E. wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 13 C 6/12 –, NRWE = juris Rdnr. 21, m.w.N., und Beschluss vom 25. Februar 2010 – 13 C 1/10 u.a.–, NRWE = juris Rdnr. 21.; zum Ganzen, allerdings nur für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 – 7 C 51.87 –, juris Rdnr. 13 f.
70Ausgehend von den vorhergehenden Erwägungen stehen für eine Verrechnung mit dem zu berücksichtigenden „Mehr“ an Lehrleistung (10 DS) bei der gemäß § 5 KapVO gebotenen Betrachtung ex-ante über alle Stellengruppen hinweg auch ungeachtet der drittmittelfinanzierten Beschäftigungsverhältnisse, die nicht in die Kapazitätsberechnung eingehen,
71OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 – 13 C 16/15 –, NRWE = juris Rdnr. 19, m.w.N.; vgl. auch § 1 Satz 3 des Dritten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz – HZG),
72mindestens (0,21 DS + 11,16 DS + 7,12 DS + 7,32 DS =) 25,81 DS aus der Nicht- bzw. Unterbesetzung von Stellen zur Verfügung.
73Auch wenn man die Betrachtung auf die jeweilige Stellengruppe beschränkt, in der sich wegen der Besetzung von Stellen durch Personen mit einer individuell höheren Lehrverpflichtung die Frage nach einer Verrechnung konkret stellt, stehen ausreichende Verrechnungsansätze zur Verfügung.
74Für die mit einem Deputat von 7 DS (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) geführte Stellengruppe „Akademischer Oberrat auf Zeit“ ergibt sich gegenüber der mit insgesamt 2,5 DS berücksichtigten höheren Lehrverpflichtung der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten B. und Prof. Dr. E. ein Verrechnungsansatz mit einer in dieser Stellengruppe zu 3 % (= 0,03) vakanten Stelle in Höhe von (0,03 x 7 DS =) 0,21 DS und mit Blick darauf, dass auf 3,72 Stellen der in der Stellengruppe verfügbaren 5 Stellen befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte mit einem Deputat von jeweils nur 4 DS geführt werden, ein weiterer Verrechnungsansatz mit unterbesetzten Stellen in Höhe von ([7 – 4] x 3,72 =) 11,16 DS.
75In der Stellengruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten (8 DS) ergibt sich gegenüber dem „Mehr“ an Lehrleistung in Höhe von 7,5 DS ein Verrechnungsansatz wegen einer in dieser Stellengruppe – aufgrund der Freistellung des Beschäftigten Thewißen von seinen dienstlichen Tätigkeiten gemäß § 42 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – zu 89 % ( = 0,89) vakanten Stelle in Höhe von (0,89 x 8 DS =) 7,12 DS. Da außerdem auf insgesamt 1,83 Stellen der vorhandenen 11 Stellen befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte geführt werden, für die gemäß § 3 Abs. 4 S. 5 LVV ein Deputat von 4 DS gilt, ergibt sich ein weiterer Verrechnungsansatz infolge der Unterbesetzung der vorgenannten Stellen in Höhe von ([8 – 4] x 1,83 =) 7,32 DS.
76Es besteht schließlich ebenfalls kein Anlass dafür, (etwaige) Ausfälle in der Vorklinik durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der Klinisch-theoretischen Medizin und der Klinisch-praktischen Medizin auszugleichen. Eine gesetzliche Grundlage für diese vereinzelt vertretene Forderung existiert nicht. Dass etwaige Ausfälle die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Antragsgegnerin negativ beeinflussen, ist ebenso wenig ersichtlich wie eine etwaige missbräuchliche Stellenausstattung der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zu Lasten der Lehreinheit Vorklinische Medizin.
77Vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 u.a. – und vom 13. Februar 2013 – 15 Nc 9/12 u.a. – , bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 C 8/13 –, NRWE = juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1993 – 13 C 292/92 –, n.v.
78Eine Erhöhung der Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist entgegen vereinzelter Ansicht auch nicht etwa deswegen geboten, weil ein Teil des Lehrbedarfs durch Lehrpersonen aus der Klinik geleistet werden könnte. Dies gilt auch angesichts der Verselbständigung des Universitätsklinikums als Anstalt des öffentlichen Rechts.
79Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 – 13 C 11/10 –, NRWE = juris Rdnr. 20.
80Schließlich sind auch Drittmittelbedienstete auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleiteten verbindlichen Leistungen.
81Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 – 13 C 16/15 –, NRWE = juris Rdnr. 18 m.w.N. der Senatsrechtsprechung.
822. Lehrauftragsstunden
83Das (unbereinigte) Lehrangebot von mithin – weiterhin – 363 DS ist nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Kapazitätsberechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (§ 10 S. 2 KapVO). Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt (§ 10 S. 3 KapVO).
84Danach bleiben sämtliche in der Übersicht der Antragsgegnerin aufgeführten Veranstaltungen bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht, weil sie entweder nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehören oder weil der geleistete Beitrag sich für die Lehreinheit Vorklinische Medizin als Dienstleistungsimport darstellt. Zu Letzterem zählt der von Prof. Dr. X. , der dem Institut für Allgemeinmedizin und damit der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin angehört, im Wintersemester 2014/2015 erbrachte Beitrag im Rahmen der Veranstaltung „Medizinische Soziologie/ Berufsfelderkundung (1. Semester)“. Die von diesem Dozenten für die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachte Lehrleistung wird im Fremdanteil des Curricularnormwertes (vgl. dazu Ziffer II.) berücksichtigt.
85Vgl. dazu auch Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013 – 15 K 6604/11 u.a. – ,NRWE = juris, unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012, 13 B 589/12 u.a., NRWE = juris.
863. Dienstleistungsexport
87Der sich kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf nicht zugeordneter Studiengänge (vgl. § 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend berücksichtigt worden.
88Vgl. Beschluss der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 –, NRWE = juris.
89Maßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO die Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang zu erbringen hat. Danach sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind.
90Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, besteht kein Anlass, den in der Kapazitätsberechnung zu Grunde gelegten Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Physik (Bachelor- und Masterstudiengang), Pharmazie (Staatsexamen), Zahnmedizin (Staatsexamen) und Toxikologie (Masterstudiengang) zu beanstanden.
91Den sich daraus ergebenden Dienstleistungsbedarf hat die Wissenschaftsverwaltung gemäß der Formel nach Ziff. I. 2. (2) der Anlage 1 zur KapVO, wonach sich der Aufwand für einen nicht zugeordneten Studiengang (Dienstleistung) je Semester aus der Multiplikation der durch 2 geteilten Studienanfängerzahlen (Aq/2) mit dem Caq, d.h. dem im Rahmen der Quantifizierung eines Studiengangs abgestimmten Curricularanteil der betreffenden Fremdlehreinheit ergibt, wie folgt berechnet:
92Bezeichnung des nicht zugeordneten Studiengangs |
Caq |
Aq/2 |
Caq x Aq/2 |
Medizinische Physik (BA) Lehreinheit Physik |
0,05 |
17,50 |
0,88 |
Medizinische Physik (MA) Lehreinheit Physik |
0,01 |
7,00 |
0,07 |
Pharmazie (Staatsexamen)Lehreinheit Pharmazie |
0,04 |
63,50 |
2,54 |
Zahnmedizin (Staatsexamen)Lehreinheit Zahnmedizin |
0,87 |
25,00 |
21,75 |
Toxikologie (Master) Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin |
0,07 |
6,50 |
0,46 |
Summe |
25,70 |
Vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit der für die Masterstudiengänge Medizinische Physik und Toxikologie erbrachten Dienstleistungen und der daraus resultierenden Minderung der Ausbildungskapazität in der Lehreinheit Vorklinische Medizin: Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2009 – 15 Nc 27/09 –, NRWE = juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 – 13 C 11/10 –, NRWE = juris Rdnr. 23 m.w.N.
94Rechtliche Bedenken gegen die in die Berechnung der Dienstleistungsexporte für die eingangs genannten Studiengänge eingestellten Berechnungsparameter Caq und Aq/2 sind weder dargetan noch nach summarischer Prüfung ersichtlich.
95Eine Notwendigkeit, Dienstleistungsexporte an nicht zugeordnete Studiengänge nur anzuerkennen, wenn für die aufnehmenden Studiengänge ein Curricularnormwert durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes festgesetzt worden ist, besteht nicht. Die insoweit maßgebenden Bestimmungen der §§ 11 ff. KapVO sehen eine derartige Normierung für aufnehmende Studiengänge nicht vor, auch nicht bei der Einrichtung eines Master-Studiengangs.
96OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 13 B 1537/11 –, NRWE = juris Rdnr. 23 m.w.N.
97Entgegen vereinzelter Forderung ist auch eine Verringerung der Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug (Aq/2) wegen Doppel-/Zweitstudenten nicht geboten. Die Kapazitätsverordnung sieht eine solche Verringerung nicht vor. Zudem ist die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten – wenn überhaupt – verschwindend gering und kann bei der nur möglichen ex-ante-Kapazitätsberechnung nicht hinreichend prognostiziert werden.
98OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 – 13 C 98/13 –, NRWE = juris Rdnr. 8 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004 – 13 C 1283/04 –, NRWE = juris.
994. Bereinigtes Lehrangebot
100Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO
101363 DS – 25,70 = 337,30 DS.
102II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
1031. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmte Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen.
104Nach § 13 S. 2 KapVO sind für den Studiengang Medizin (Vorklinischer Teil) – Abschluss „Staatsexamen“ – bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität allein die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden.
105Der der vorliegenden Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Curricularnormwert des (Regel-)Studiengangs Medizin (Vorklinischer Teil), welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/91 zunächst 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/04 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht worden und seitdem unverändert geblieben ist (vgl. Anlage 2 KapVO Ziffer 26 a), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
106Vgl. zur Erhöhung des CNW auf 2,42: Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2003 – 15 Nc 20/03 –, NRWE = juris Rdnr. 53; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2004 – 13 C 1676/04 –, NRWE = juris Rdnr. 2 und Beschluss vom 6. Mai 2004 – 13 C 4/04 –, NRWE = juris Rdnr. 2.
107Das gilt auch für die in den Curricularnormwert eingegangene Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen, die in dem durch das Berechnungsmodell der KapVO vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des von dem einzelnen Studienplatzbewerber Beanspruchbaren und des von der Universität Erbringbaren einen zwischen allen beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert darstellt.
108OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 – 13 C 16/15 –, NRWE = juris Rdnr. 22, m.w.N.
109Da es sich bei dem Curricularnormwert nicht um eine bloße Rechengröße, sondern um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt handelt, dessen Festlegung auf einem Meinungs- und Entscheidungsprozess des Normgebers beruht, der seinerseits komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und der Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält,
110vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 – NC 9 S 140/05 –, juris Rdnr. 55,
111hat der Normgeber hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist.
112Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 – 7 N 1.79 –, BVerwGE 64, 77 = juris Rdnr. 53 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 – 13 C 5/08 –, NRWE = juris Rdnr. 15 ff.
113Für einen Verstoß gegen das Willkürverbot ist weiterhin, also auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht, nichts erkennbar.
1142. Für die weitere Berechnung der personellen Aufnahmekapazität ist der CNW von 2,42 gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen, wobei der Teil der Lehrnachfrage bzw. des CNW, der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist, als (Curricular-)Eigenanteil (Cap) und der Leistungsanteil anderer Lehreinheiten für den Studiengang als (Curricular-) Fremdanteil (Caq) bezeichnet wird. Da der Lehrverbrauch bzw. –aufwand nur von der einen oder der anderen Lehreinheit rechnerisch geltend gemacht werden kann und eine Verminderung des Eigenanteils die Aufnahmekapazität der Stamm-Lehreinheit erhöht, sind etwaige Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die anderen Lehreinheiten in Abzug zu bringen.
115Vgl. grundlegend zu den in Abzug zu bringenden Dienstleistungsimporten und den zu berücksichtigenden Fremdanteilen: Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013 – 15 K 6604/11 u.a. –, juris.
116Dies zugrundegelegt sind in Abzug zu bringen die ihrerseits nach summarischer Prüfung dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die nachfolgend aufgeführten Lehreinheiten,
117Klinisch-theoretische Medizin |
in Höhe von 0,15 Caq |
Klinisch-praktische Medizin |
in Höhe von 0,14 Caq |
Physik |
in Höhe von 0,15 Caq |
Chemie |
in Höhe von 0,15 Caq |
Biologie |
in Höhe von 0,05 Caq |
Zentrale Einrichtungen (KUBUS und USZ) |
in Höhe von 0,01 Caq |
und damit in einer Gesamtsumme von 0,65 Caq.
119Vgl. zur Unbedenklichkeit der angesetzten Fremdanteile, die denen des Studienjahres 2013/2014 entsprechen, und zur Unbedenklichkeit der Berechnung des Eigenanteils: Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 u.a. –, NRWE = juris.
120Dass diese Curricularanteile unter Anwendung eines Stauchungsfaktors von 0,977521055 und damit einer entsprechend proportionalen Kürzung bestimmt worden sind, begegnet keinen Bedenken.
121Der Kapazitätsberechnung nach Maßgabe der KapVO ist zwingend der CNW von 2,42 zugrunde zu legen. Überschreitet der Curricularwert, den die Hochschule anhand eines quantifizierten Studienplans auf der Grundlage der (vom Ministerium genehmigten) Studienordnung berechnet hat, den CNW, ist es Sache der Hochschule bzw. nachfolgend des Ministeriums (vgl. § 6 Abs. 1 HZG NRW, Art. 6 StV, § 4 KapVO), unter Abwägung des Teilhabeanspruchs der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG sowie der Lehrfreiheit der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG die Beachtung des CNW zu gewährleisten. Insoweit ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule im Falle der Überschreitung des CNW kapazitätsfreundlich Eigen- und Fremdanteil anteilig kürzt ("Stauchung") und das Ministerium entsprechende Zulassungszahlen festsetzt.
122OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. –, NRWE = juris Rdnr. 14 ff., m.w.N.
123Dafür, dass der Curriculareigenanteil für das Wintersemester 2015/2016 von (2,42 – 0,65 =) 1,77 unter Überschreitung des der Hochschule zustehenden Gestaltungsspielraums missbräuchlich oder willkürlich bestimmt worden ist,
124vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2014 – 13 C 115/13 –, NRWE = juris Rdnr. 7 ff., 11,
125ist weder etwas substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
1263. Aus dem Curriculareigenanteil von 1,77 und dem bereinigten Lehrdeputat von 337,30 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 eine jährliche Aufnahmekapazität von
127(2 x 337,30 DS) : 1,77 = 381,12994
128bzw. gerundet 381 Studienplätze.
129III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
130Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich gemäß § 16 KapVO (Schwundquote) die Zahl der Studienplätze für das 1. Fachsemester auf 392. Eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses auf der Grundlage von § 17 KapVO anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren, wie vereinzelt gefordert, scheidet offenkundig aus, da die Vorschrift nur für den klinischen Teil des Studiengangs Anwendung findet.
131Der mit 1/0,97 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor ist nach abschließender Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich nicht zu beanstanden.
132Seine Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem „Hamburger Modell“ unter Berücksichtigung der Studierendenzahlen im vorklinischen Studienabschnitt, also in den Fachsemestern 1 bis 4, erfolgt ist,
133vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2013 – 13 A 455/13 –, NRWE = juris Rdnr. 5 ff., und Beschluss vom 5. Februar 2013 – 13 B 1446/12 –, NRWE = juris Rdnr. 3 ff.,
134ist rechtsfehlerfrei. Soweit vereinzelt die Richtigkeit der zugrunde gelegten Daten mit Nichtwissen bestritten und eine Berücksichtigung von Teilstudienplätzen angemahnt worden ist, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit der Daten wie auch dafür, dass an der Antragsgegnerin Teilstudienplätze im Studiengang Medizin überhaupt vergeben werden. Anlass zu weiteren Nachforschungen bestand damit nicht.
135Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 C 13/14 –, NRWE = juris Rdnr. 20.
136Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 nicht schon per se die innere Plausibilität, weil in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen oder von Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten einzustellen sein könnten, die über 1 liegen und zur Folge hätten, dass wegen der deshalb die Zahl an Zugängen überwiegenden Zahl an Abgängen in höheren Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen wäre, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre.
137Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 – 13 C 38/06 –, NRWE = juris Rdnr. 14 ff.
138Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen „schwundfremden Faktoren“ – wie z.B. Beurlaubungen – kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen.
139Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2010 – 13 C 133/10 –, NRWE = juris Rdnr. 29, m.w.N., und Beschluss vom 1. März 2006 – 13 C 38/06 –, NRWE = juris Rdnr. 19.
140Damit ergibt sich durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 eine personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger (1. Fachsemester) von
141381 x (1/0,97) = 392,78351,
142gerundet 392 Studienplätzen, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes sämtlich auf das Wintersemester 2015/2016 entfallen.
143Auf das 3. Fachsemester entfallen nach der dem angesetzten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 unter Berücksichtigung der Regelstudienzeit entsprechenden semesterlichen Verbleibequote von 97,97% folglich (392 x 0,9797) x 0,9797 =) 376 Studienplätze.
144IV. Besetzung
145Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Studierendennamensliste vom 10. Oktober 2015 waren zu diesem Zeitpunkt im Studiengang Medizin im 1. Fachsemester 412 und im 3. Fachsemester 389 Studierende immatrikuliert bzw. rückgemeldet, so dass keine Studienplätze für eine gerichtliche Vergabe zur Verfügung stehen.
146Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei einer (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.
147Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 – 13 E 1272/14 –, NRWE = juris.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Jan. 2016 - 15 Nc 43/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Jan. 2016 - 15 Nc 43/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Jan. 2016 - 15 Nc 43/15 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll
- -
das Grundlagenwissen über die Körperfunktionen und die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen, - -
das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den kranken Menschen, - -
die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation, - -
praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten, einschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Behandlung zu koordinieren, - -
die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns, - -
Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit und die Bewältigung von Krankheitsfolgen, - -
Grundkenntnisse des Gesundheitssystems, - -
Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens und die bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit, - -
die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen ärztlichen Verhaltens
(2) Die ärztliche Ausbildung umfasst
- 1.
ein Studium der Medizin von 5 500 Stunden und einer Dauer von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen; - 2.
eine Ausbildung in erster Hilfe; - 3.
einen Krankenpflegedienst von drei Monaten; - 4.
eine Famulatur von vier Monaten und - 5.
die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
(3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wird abgelegt:
- 1.
der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren, - 2.
der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und - 3.
der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann einen Modellstudiengang zulassen, der von den Vorschriften dieser Verordnung dahingehend abweicht, dass
- 1.
von den in § 1 Absatz 2 Nummer 5 vorgesehenen Prüfungsabschnitten der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht abgelegt werden muss, wobei der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung frühestens nach einem Medizinstudium von fünf Jahren abgelegt werden kann, - 2.
der Krankenpflegedienst, die Ausbildung in erster Hilfe und die Famulatur zu einem anderen Zeitpunkt als für den Regelstudiengang vorgeschrieben abgeleistet werden können, - 3.
das Praktische Jahr nicht in der Form des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 abgeleistet werden muss und - 4.
die Universitäten in jedem Ausbildungsabschnitt geeignete Krankenhäuser, ärztliche Praxen und andere Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung einbeziehen können.
(1a) (weggefallen)
(2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus, dass
- 1.
das Reformziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die medizinische Ausbildung vom Modellstudiengang erwartet werden, - 2.
eine von der Universität zu erlassende besondere Studienordnung besteht, - 3.
sichergestellt ist, dass die im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Modellstudiengang in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft werden, - 4.
eine sachgerechte begleitende und abschließende Evaluation des Modellstudiengangs gewährleistet ist, - 5.
Mindest- und Höchstdauer der Laufzeit des Modellstudiengangs festgelegt sind und Verlängerungsanträge anhand von Evaluationsergebnissen zu begründen sind, - 6.
die Freiwilligkeit der Teilnahme und ein dem Regelstudiengang entsprechender gleichberechtigter Zugang zum Modellstudiengang gewährleistet ist, - 7.
die Voraussetzungen, unter denen die Universität den Modellstudiengang abbrechen kann, benannt sind, - 8.
geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen und anderen Studienleistungen verfahren wird, - 9.
festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den Anlagen 1, 7, 9, 10 und 11 zu dieser Verordnung beschrieben sind, im Modellstudiengang erfüllt werden.
(3) Von den Studierenden des Modellstudiengangs sind die in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 genannten Unterlagen bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegen. An Stelle einer Gesamtnote wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt, wobei neben der Note für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Überprüfungsergebnisse der nach Absatz 2 Nr. 3 durchgeführten und dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gleichwertigen Prüfungen getrennt aufgeführt werden.
Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 5. Dezember 2014 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I. Der Senat befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO).
3II. Die Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der Darlegungen der Antragsteller entscheidet, haben keinen Erfolg. Die Antragsteller haben auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
4Die Antragsteller machen geltend, das Verwaltungsgericht habe die Kapazität des Modellstudiengangs Humanmedizin in Aachen nach nunmehr elf Jahren Laufzeit nicht auf der Basis des früheren Regelstudiengangs berechnen dürfen. Angesichts der offensichtlich unwirksamen Kapazitätsberechnung sei ein Sicherheitszuschlag von 15 v. H. vorzunehmen. Dieses Vorbringen verhilft den Beschwerden im Ergebnis nicht zum Erfolg.
5Die Antragsteller weisen zutreffend darauf hin, dass es nunmehr rechtlich geboten ist, die wahre Kapazität des Studiengangs zu ermitteln, und diese nicht weiterhin fiktiv nach dem früheren Regelstudiengang berechnet werden darf (1.) Für eine Kapazitätsberechnung nach den Modalitäten des Modellstudiengangs bietet die Kapazitätsverordnung aber keine rechtliche Grundlage (2.). Dies führt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allerdings weder dazu, dass Eilanträge von vornherein erfolglos sind, noch dazu, dass 15 % mehr Plätze als festgesetzt zu vergeben oder Studienbewerber bis zur Grenze der Funktionsunfähigkeit der Hochschule aufzunehmen wären (3.).
61. Die Kapazität für den Aachener Modellstudiengang Medizin darf im hier streitgegenständlichen Wintersemester 2014/2015 nicht gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV 2008 abweichend von den Vorgaben der Kapazitätsverordnung berechnet werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind elf Jahre nach seiner Einführung – zum Wintersemester 2003/2004 – und damit nach Ablauf der ursprünglichen Befristungsdauer nicht mehr gegeben.
7a. Nach § 1 Abs. 1, 1. HS KapVO – der Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV 2008 (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 StV a. F.) entspricht – sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden können nach § 1 Abs. 2 KapVO (= Art 6 Abs. 2 Satz 2 StV 2008, Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV a. F.) Zulassungszahlen abweichend davon festgesetzt werden. § 21 KapVO bestimmt, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung festgesetzt werden können. § 41 ÄApprO schließlich erlaubt unter näher bestimmten Voraussetzungen die Zulassung eines Modellstudiengangs, der von den – auf das Regelstudium zugeschnittenen – Vorschriften der Verordnung abweicht.
8b. Ausgehend von diesen Vorschriften durfte nach ständiger Senatsrechtsprechung die Berechnung der Ausbildungskapazität für die Dauer des befristet laufenden Modellstudiengangs nach den Berechnungsmodalitäten des (fiktiven) Regelstudiengangs erfolgen, d. h. unter Berücksichtigung der normativ vorgegebenen Ausbildungsanforderungen und des Curricularnormwerts und ‑eigenanteils eines mit der Vorklinik beginnenden Regelstudiums. Das nach §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO bestehende Ermessen muss die Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der Grundrechte der Hochschule und der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG, der Grundrechte der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und der eingeschriebenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie des öffentlichen Interesses an der Reform der ärztlichen Ausbildung ausüben. Auch § 1 Abs. 1, 2. HS KapVO (= Art. 6 Abs. 2 Satz 1, 2. HS StV) fordert, dass bei der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung zu gewährleisten sind. Hiervon ausgehend ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn in der Umstellungs- und Erprobungsphase eines Modellstudiengangs die Kapazität nach dem früheren Regelstudiengang berechnet wird, um dem Orientierungs- und Neuordnungsprozess Zeit zu geben. Dafür, dass diese Art der Kapazitätsberechnung die wahre Ausbildungskapazität erkennbar verfehlte, gab es in Aachen keine Anhaltspunkte; im Gegenteil lagen Erkenntnisse vor, dass die fiktive Berechnung kapazitätsfreundlich ist.
9Vgl. für den Modellstudiengang an der RWTH Aachen: OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 13 C 20/04 -, und vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, jeweils juris; für den Modellstudiengang an der Universität Köln: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2014 - 13 B 776/14 -, juris, Rn. 3, vom 2. Oktober 2013 - 13 B 867/13 u. a. -, vom 27. Mai 2013 - 13 B 357/13 u. a. -, und vom 12. Juni 2012 - 13 B 376/12 -, jeweils juris.
10c. Nach Ablauf der ursprünglichen Befristungsdauer des Modellstudiengangs, lang-jähriger Erfahrung mit dem neuen Konzept und umfassender Evaluation fehlt es an der Erprobung eines neuen Studiengangs.
11Zwar ist nach Vorlage der Evaluationsergebnisse die Laufzeit inzwischen bis zum 30. September 2018 verlängert worden (§ 39 Abs. 1 Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin der RWTH Aachen vom 5. November 2008 in der Fassung vom 25. Oktober 2013, im Folgenden: Studienordnung). Selbst wenn dies rechtlich nicht zu beanstanden wäre – insbesondere sieht § 41 ÄAppO die Verlängerung ausdrücklich vor –, rechtfertigt die Verlängerung bis 2018 aber nicht, kapazitätsrechtlich weiterhin von einer Erprobung auszugehen.
12Der Orientierungs- und Neuordnungsprozess ist hier unter Berücksichtigung der Zeitdauer sowie der sonstigen Umstände abgeschlossen. Es liegen hinreichende Erfahrungen mit dem Modellstudiengang vor, insbesondere Erkenntnisse über die Praktikabilität der Studienordnung und des Studienplans, vor allem über die Verknüpfung von Vorklinik und Klinik. In den elf Jahren seit Einführung des Modellstudiengangs zum Wintersemester 2003/2004 bis zum Beginn des hier streitgegenständlichen Wintersemesters 2014/2015 haben zahlreiche Kohorten den kompletten Studiengang durchlaufen und ihre Examina abgelegt. Der Modellstudiengang hat sich konsolidiert und wurde auch umfangreich evaluiert. Hiervon ausgehend kann von einer Umstellungs- und Erprobungsphase kapazitätsrechtlich nicht mehr die Rede sein.
13Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass die Verlängerung des Modellstudiengangs auf eine Laufzeit von insgesamt 15 Jahren erfolgte, weil noch keine hinreichenden Erkenntnisse vorliegen. In ihrem Verlängerungsantrag verwies die Antragsgegnerin auf die positiven Ergebnisse der Aachener Absolventen im 2. Staatsexamen sowie die jährlichen internen Evaluationsergebnisse unter Studierenden und Dozenten, die eine Verlängerung nahe legten. Ausweislich des Schreibens des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Oktober 2013, mit dem der Verlängerung zugestimmt worden ist, waren die Evaluationsergebnisse des Modellstudiengangs Grundlage für die Entscheidung. Nach dem Evaluationsbericht aus dem Jahr 2012 ist das neue Studienkonzept „erfolgreich etabliert“ worden (Seite 4). Die Erarbeitung und Umsetzung von Systemblöcken (z. B. „Systemblock Herz-Kreislauf“) sei ein schwieriger Prozess zu Beginn des Modellstudiengangs gewesen, die Studienplangestaltung jetzt aber zum größten Teil abgeschlossen (S. 16). Dass das Konzept weiter verbessert werden kann und soll, rechtfertigt es nicht, weiterhin von einer Erprobung eines neuen Studiengangs auszugehen. Der Evaluationsbericht 2012 zeigt nicht auf, dass grundlegende Änderungen oder Weiterentwicklungen anstehen; vielmehr geht es nur um Optimierungen. So wird betont, dass sich die Grundkonzeption bis heute nicht geändert habe, in der Entwicklungsphase Änderungen, auch der Studienordnung, vorgenommen wurden, gegenwärtig aber allenfalls Details geändert, etwa bestimmte Lehrinhalte noch besser aufeinander abgestimmt würden (S. 11ff.). Es finden nur noch „Feinjustierungen“ der Studieninhalte (S. 68) statt. Das ist aber weder Besonderheit eines Modellstudiengangs noch Kennzeichen einer Erprobung.
14Der Einwand der Antragsgegnerin, dass mit Modellstudiengängen erprobt werden solle, ob zukunftsweisende Studiengestaltungen besser zur Ausbildung von Studierenden der Medizin geeignet seien als der Regelstudiengang, rechtfertigt es nicht, weiterhin von der Erprobung eines neuen Studiengangs auszugehen. Die Idee von Modellstudiengängen mag es gewesen sein, Erkenntnisse für künftige Verbesserungen des Regelstudiengangs zu gewinnen. Dass hier nach elf Jahren keine hinreichenden Erkenntnisse vorliegen, ist nicht anzunehmen. Auch fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass hier die Rückkehr zum Regelstudiengang bevorsteht. Abgesehen davon rechtfertigte dieser Zweck von Modellstudiengängen angesichts der oben ausgeführten Umstände nicht die kapazitätsrechtliche Annahme, es werde weiterhin ein neuer Studiengang erprobt.
15Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Erprobungszeit zwölf Jahre betrage. Der Senat hat lediglich für den Modellstudiengang in Köln, für den in der Studienordnung eine Laufzeit von höchstens zwölf Jahren festgelegt worden ist, eine Übergangsfrist von höchstens zwölf Jahren angenommen. Ferner hat er darauf hingewiesen, dass nach Ablauf dieser Zeit zum Wintersemester 2015/2016 eine Kapazitätsberechnung nach den Modalitäten des Modellstudiengangs geboten sein dürfte.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2014 - 13 B 776/14 -, juris.
172. Wie die Ausbildungskapazität in einem integrierten Modellstudiengang Medizin, der sich nicht mehr in der Erprobungsphase befindet, zu ermitteln ist, ist den geltenden Bestimmungen nicht zu entnehmen (a.). Es ist aber Sache des Gesetz- und Verordnungsgebers, eine Berechnungsmethode zur Ermittlung der Ausbildungs-kapazität normativ festzulegen (b.).
18a. Allgemein bestimmt § 1 Abs. 1 KapVO, dass die Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Ähnlich abstrakte Vorgaben enthält § 29 HRG. Danach darf bei einem Bewerberüberhang die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Studenten (Zulassungszahl) nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (Abs. 2 Satz 1). Der Festsetzung geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind (Abs. 2 Satz 2).
19Wie die Ausbildungskapazität im Aachener Modellstudiengang zu ermitteln ist, lässt sich diesen allgemeinen Vorgaben aber nicht entnehmen. Die nach Ablauf der Übergangszeit geltenden spezifischen Vorgaben des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung passen hingegen nicht, da sie sich nur auf den Regelstudiengang beziehen. Der Modellstudiengang unterscheidet sich aber in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer der Veranstaltungen grundlegend vom Regelstudiengang. Er passt nicht in das System der Kapazitätsverordnung, weil deren Vorgaben zur Kapazitätsberechnung auf den Regelstudiengang zugeschnitten sind, der mit der vorklinischen Ausbildung beginnt, die mit dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abschließt. Diesen Ausbildungsabschnitt erfasst der Curricularnormwert (CNW) von 2,42 nach der KapVO Anlage 2, der unter Zugrundelegung der nach der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebenen Fächer, Ausbildungsformen und Veranstaltungsdauer sowie Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen entwickelt worden ist. Durch diesen CNW lässt sich der Modellstudiengang der Antragsgegnerin schon deshalb nicht abbilden, weil er nicht die Trennung in Vorklinik und Klinik aufweist und erheblich veränderte Veranstaltungsinhalte, -arten und -zeiten vorsieht.
20Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, juris, Rn. 9, 13 f.
21Auch die Vorgaben in § 7 Abs. 3 KapVO, der drei Lehreinheiten, eine Aufteilung in einen vorklinischen und einen klinischen Studienabschnitt mit der Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin und zur Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin vorsieht, während die dritte Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin Dienstleistungen erbringt, passen deshalb nicht.
22b. Es ist Sache des Gesetz- und Verordnungsgebers, eine Berechnungsmethode zur Ermittlung der Ausbildungskapazität normativ festzulegen. Er muss, auch unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebots, einen Rechtsrahmen für Studiengänge schaffen, die in den bisherigen Regelungen nicht abgebildet sind. Dazu gehören nachvollziehbare und überprüfbare Kriterien und Regeln für die Ermittlung der Zahl der im Modellstudiengang zuzulassenden Studienbewerber. Geboten ist deshalb eine Regelung, nach der die Zulassungszahl ausgehend von dem integrierten Konzept des Modellstudiengangs festzusetzen ist.
23Dies folgt aus verfassungsrechtlichen Erwägungen. Beschränkungen des Rechts jedes hochschulreifen Bürgers aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG auf Zulassung zum Hochschulstudium der Wahl sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden.
24Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 ‑, NVwZ 1992, 361, und vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 (191), Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 (338 ff.), Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112.
25Auch die Art und Weise der Kapazitätsermittlung, insbesondere die Feststellung vorhandener Ausbildungskapazitäten und die darauf basierende Festsetzung von Zulassungszahlen, hat, da sie zum Kern des Zulassungswesens gehört und Grundlage für die Zurückweisung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Zulassungsansprüchen ist, diesen Anforderungen zu genügen. Das gilt nicht nur für die Universitätsverwaltung bei der Anwendung von zugangsbeschränkenden Vorschriften, sondern auch für den Normgeber, soweit er kapazitätsbestimmende Regelungen schafft. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich allerdings keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die als allein zutreffend gelten könnten. Vielmehr geht es um die Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber muss abgestimmt werden mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden. Die dazu erforderliche Konkretisierung ist mit einem Gestaltungsfreiraum des Verordnungsgebers verbunden. Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln.
26Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, a. a. O.; VerfGH Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 109/13 –, juris, Rn. 34 ff., jeweils m.w.N.
27c. Dem werden die bestehenden normativen Vorgaben im Hinblick auf den Aachener Modellstudiengang nach Ende der Erprobung nicht gerecht. Es fehlen nachvollziehbare Kriterien, um die Zahl der im Modellstudiengang zuzulassenden Studienbewerber zu ermitteln.
28Der Senat lässt offen, ob eine eigenständige Kapazitätsermittlungsnorm für den Modellstudiengang Medizin eine gesetzliche Grundlage und eine Änderung des Staatsvertrags erforderte oder allein eine landesrechtliche Änderung der Kapazitätsverordnung ausreichte. Ferner kann offen bleiben, ob eine nur auf einen konkreten Modellstudiengang bezogene Normierung zulässig ist.
29Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17. November 2014 – 2 NB 81/14 -, juris, Rn. 56.
30Art. 12 Abs. 2 Staatsvertrag 2008 fordert übereinstimmende Rechtsverordnungen der Länder, soweit dies für die zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist. Allerdings könnten abweichende landesrechtliche Bestimmungen auch nach § 29 HRG zulässig sein, wenn das auch in § 31 HRG normierte Ziel der zentralen Vergabe nicht berührt wird.
31Vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 21. Oktober 2013 – 2 NB 47/13 -, juris, Rn. 28 ff.
32Ferner ist zu beachten, dass für den Studiengang Medizin ein bundesweit verbind-licher Curricularnormwert gilt. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 bis 6 StV ist zur gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen der Ausbildungsaufwand durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen. Dieser beträgt generell für den Studiengang Medizin bundesweit 8,2 (Anlage 2 KapVO).
33Derzeit fehlt in der nordrhein-westfälischen Kapazitätsverordnung jedenfalls jegliche Regelung zu den Modellstudiengängen für die Zeit nach der Übergangsphase und damit nach dem Abschluss der Erprobung des neuen Studiengangs. Der zu einer Neuregelung berufene Verordnungsgeber hat offenbar bisher keine Veranlassung für eine Anpassung der Vorschriften an die Studienstruktur des Modellstudiengangs gesehen. Demgegenüber sieht etwa § 7 Abs. 4 KapVO Nds. vor, dass abweichend von § 7 Abs. 3 KapVO für den Medizin-Modellstudiengang HannibaL an der Medizinischen Hochschule Hannover zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität eine integrierte Lehreinheit und eine Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin gebildet werden (Satz 1). Die integrierte Lehreinheit umfasst die Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin bis zum Beginn des Praktischen Jahres; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt Dienstleistungen (Satz 2). Ferner bestimmt § 17 Abs. 2 KapVO Nds., wie an dieser Hochschule das Berechnungsergebnis aufgrund der personellen Ausstattung (siehe dazu auch § 9 Abs. 9 KapVO Nds) für den Medizin-Modellstudiengang anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen ist.
34Vgl. dazu im Einzelnen Nds. OVG, Beschlüsse vom 17. November 2014 - 2 NB 81/14 -, und vom 21. Oktober 2013 - 2 NB 47/13 -, jeweils juris.
35§ 17 KapVO reicht als normierter kapazitätsbestimmender Faktor nicht aus, um die Zahl der zu vergebenden Studienplätze zu ermitteln, selbst wenn man davon ausgeht, im Modellstudiengang sei die patientenbezogene Aufnahmekapazität der limitierende Faktor. Die Vorschrift regelt nur die Überprüfung der Kapazität aufgrund der personellen Ausstattung für den klinischen Teil des Regelstudiengangs und bildet zudem die Realitäten des Modellstudiengangs nicht ab. Eine entsprechende Anwendung als Ausweg aus der fehlenden Normierung des Modellstudiengangs in der KapVO scheidet deshalb aus.
36A.A. (allerdings für die Erprobungsphase des Modellstudiengangs an der Berliner Charité) OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 18. März 2014 – OVG 5 NC 69.13 -, juris, Rn. 9.
37Eine etwaige Anpassung des § 17 KapVO an die Anforderungen der medizinischen Ausbildung im Modellstudiengang obliegt dem Normgeber, dem insoweit eine Einschätzungsprärogative zukommt.
38Vgl. OVG Nds., Beschluss vom 17. Novemer 2014 ‑ 2 NB 81/14 -, juris, Rn. 54.
393. Dieses rechtliche Defizit führt dazu, dass die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität im Modellstudiengang derzeit gerichtlich nicht festgestellt werden kann. Zwar gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Kapazität rechnerisch zu bestimmen. Es ist aber, wie ausgeführt, Sache des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, hierfür die rechtlichen Grundlagen zu schaffen. Dies hat im vorliegenden Eilverfahren allerdings weder zur Folge, dass Eilanträge von vornherein erfolglos sind, noch dazu, dass 15 % mehr Plätze als festgesetzt zu vergeben oder Studienbewerber bis zur Grenze der Funktionsunfähigkeit der Hochschule – nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse – aufzunehmen wären,
40vgl. dazu OVG HH, Beschluss vom 9. Februar 2015 ‑ 3 Nc 55/14 -, juris, Rn. 29 (für das Hamburger „Vereinbarungsmodell“).
41Diese Verfahrensweisen würden dem Spannungsfeld aus verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Rechten der Studienbewerber, der (schon) Studierenden, der Hochschulen und Hochschullehrer nicht gerecht, das bei der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu beachten ist.
42Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist deshalb vorläufig weiterhin von der (fiktiven) Berechnung auf der Grundlage der Kapazitätsverordnung auszugehen, die nach allen bisherigen Erkenntnissen studienbewerberfreundlich ist.
43Vgl. schon OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 13 C 20/04 -, juris, Rn. 9, und vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 -, juris, Rn. 13.
44Insbesondere ist nicht geltend gemacht oder anderweitig ersichtlich, dass der Modellstudiengang insgesamt zu sinkenden Ausbildungskapazitäten führen soll; im Übrigen ist auf den bereits angeführten verbindlichen Curricularnormwert zu verweisen. Hingegen sind im Eilverfahren höhere Studienplatzzahlen anzunehmen, wenn andere plausible Rechenmodelle zu höheren Kapazitäten als den so errechneten führen; dann ist es nicht gerechtfertigt, an der herkömmlichen Berechnungsmethode festzuhalten, die am Weitesten von den Gegebenheiten des Modellstudiengangs entfernt ist.
45Dies zugrunde gelegt, ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass über die vergebenen 288 Studienplätze hinaus keine weiteren zur Verfügung stehen.
46a. Bei der Berechnung der Kapazitäten losgelöst von der aktuellen Studienordnung und dem aktuellen Studienplan nach den Gegebenheiten des Regelstudiengangs ergeben sich 284 Studienplätze, denen 288 Einschreibungen gegenüberstehen. Zur Berechnung wird auf den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Konkrete Einwände hiergegen werden mit der Beschwerde nicht erhoben.
47b. Demgegenüber ergeben sich nach der „alternativen Kapazitätsberechnung“, die die Antragsgegnerin erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgelegt hat und mit der die Modalitäten des Modellstudiengangs jedenfalls teilweise berücksichtigt werden, 269 Studienplätze. Dabei hat die Antragsgegnerin die Kapazität auf der Grundlage aller Veranstaltungen des Modellstudiengangs über alle Fachsemester berechnet, soweit sie die vorklinischen Fächer betreffen und von vorklinischen Lehrkräften erbracht worden sind. Vor allem aufgrund eines höheren Curricularwerts und eines höheren curricularen Eigenanteils der Vorklinik bestehen nach dieser Kalkulation geringere Kapazitäten.
48Die gegen diese Berechnungen erhoben Einwände der Antragsteller führen – die gewählte Berechnungsmethode zugrunde legend – nicht zu einer höheren Zahl an Studienplätzen. Dass die Antragsgegnerin von 15 Semesterwochen (statt 14) im Wintersemester ausgegangen ist, führt nicht zu einem zu hohen CAp, weil sie für jede einzelne Veranstaltung die Zahl der Stunden in SWS umgerechnet hat. Dass sie bei Vorlesungen mit einer Gruppengröße von 269 (statt 180) gerechnet hat, ist kapazitätsfreundlich; entsprechendes gilt für die Gruppengrößen im Praktikum. Ferner ist es nicht zum Nachteil der Antragsteller, dass die Schwundberechnung nur für die ersten vier Semester vorgenommen wurde; die Berechnungen für die höheren Semester (enthalten in den Berechnungen zum fiktiven klinischen Abschnitt) weisen einen geringeren Schwund aus (0,98 gegenüber 0,96; Anlage 7 zur Kapazitätsberechnung). Aus der Festsetzung niedrigerer Zulassungszahlen für die höheren Fachsemester können die Antragsteller nichts zu ihren Gunsten herleiten. Schließlich greift der Einwand der Antragsteller, die Einbindung der Kliniker von Beginn an müsse zu höheren Kapazitäten (der Vorklinik) führen, nicht durch. Vorklinische Ausbildungselemente und damit der Ausbildungsaufwand der Vorkliniker sind im Aachener Modellstudiengang, soweit ersichtlich, nicht geringer als im Regelstudiengang. Der Lehraufwand der Vorklinik verteilt sich lediglich anders über die Dauer des Studiums. Selbst die Mitwirkung von Klinikern an einer vorklinischen Veranstaltung führt nicht ohne Weiteres zu einer Entlastung der vorklinischen Institute.
49Die Berechnungsmethode der Antragsgegnerin ist aber an sich zweifelhaft, weil diese, auch wenn sie den Studiengang in seiner Gesamtheit betrachtet, weiterhin im herkömmlichen Sinne zwischen einer vorklinischen und einer klinischen Lehreinheit unterscheidet und lediglich die vorklinische Kapazität berechnet hat, obwohl der Modellstudiengang gerade Vorklinik und Klinik verzahnt und es keine entsprechenden Ausbildungsabschnitte mehr gibt. Allerdings hat die Antragsgegnerin zur Begründung darauf verwiesen, dass die Anzahl der Dozenten in den vorklinischen Instituten und die Lehre in den vorklinischen Fächern limitierend seien für die Aufnahmekapazität. Ferner ergeben sich Bedenken daraus, dass für die Modellrechnung auf der Basis der Studienordnung bzw. des Studienplans eine neue Curricularwertberechnung vorgenommen wurde, die insgesamt zu einer Überschreitung des verbindlichen Curricularnormwerts führt.
50c. Schließlich kommt in Betracht, die Kapazität nicht anhand der personellen Ausstattung, sondern nach der patientenbezogenen Aufnahmekapazität zu bestimmen. Bei einem patientenbezogenen Ausbildungskonzept ist sie der limitierende Faktor.
51Vgl. für den allerdings noch stärker patientenorientierten Modellstudiengang an der Charité auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 69.13 -, juris, Rn. 9; siehe dazu näher VG Berlin, Urteil vom 21. August 2013 - 30 K 36.11 -, juris, Rn. 30 ff., ferner Beschluss vom 4. Juli 2014 - 30 L 563.13 -, und Urteil vom 25. August 2014 - 30 K 40.12 -, jeweils juris; für den Modellstudiengang HannibaL Nds. OVG, Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 2 NB 27/13 -, juris.
52Auch der Modellstudiengang der Antragsgegnerin ist patientenorientiert. Grundlegendes Ziel seiner Einführung war die Verbesserung des Praxisbezugs (S. 7 des Evaluationsberichts 2012). Schon zu Beginn des Studiums werden im Einführungsblock praktische Fähigkeiten vermittelt. Ab dem 3. Semester finden Untersuchungskurse an Patienten statt. Kern des Aachener Modells ist ein problemlösungsorientiertes Lernen, bei dem medizinisches Wissen und wissenschaftliche, kommunikative und psychosoziale Kompetenzen parallel erworben werden (§ 2 Abs. 2 Studienordnung). In aufeinander folgenden Systemblöcken werden die fachspezifischen Inhalte für jedes einzelne Organsystem integriert interdisziplinär unterrichtet (§ 14 Abs. 1 Studienordnung). Zu den Unterrichtsformen zählen Patientendemonstrationen am Krankenbett (§ 17 Abs. 6 Studienordnung, Gruppengröße maximal 6) und Untersuchungskurse (§ 17 Abs. 7 Studienordnung, Gruppengröße maximal 3). Auch bei den Systemblöcken im dritten bis sechsten Semester, der dortigen Haupt-Unterrichtsform, sind Patientenvorstellungen und Untersuchungskurse in die Vermittlung des Wissens über das jeweilige Organsystem eingebunden (§ 17 Abs. 9 Studienordnung).
53Nach den bereits erstinstanzlich vorgelegten Berechnungen der Antragsgegnerin beträgt die jährliche patientenbezogene Aufnahmekapazität für das Studienjahr 2014/15, ermittelt anhand der Parameter des § 17 Abs. 1 KapVO, allerdings lediglich 208 Plätze.
54Für eine patientenbezogene Berechnung der Ausbildungskapazität fehlt allerdings, wie ausgeführt, ebenfalls eine rechtliche Grundlage.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
56Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
57Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch, mit dem die Zulassung zum Studium der Humanmedizin (ggfls. beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität bzw. die Beteiligung an einem Verfahren zur Verteilung außerkapazitärer Studienplätze begehrt wird, hat keinen Erfolg.
3Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet.
4Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
5Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (ggfls. beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin ist für die hier streitbefangenen vorklinischen Semester (1. und 3. Fachsemester) erschöpft.
6Die Anzahl der von der Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen im Studiengang (Human-)Medizin an der Antragsgegnerin durch die zuletzt mit Verordnung vom 18. November 2013 (GV NRW, S. 695) geänderten Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 vom 24. Juni 2013 (GV NRW, S. 384) für das 1. Fachsemester auf 403 festgesetzten Studienplätze und für das 3. Fachsemester durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014 vom 9. August 2013 (GV NRW, S. 506) auf 382 festgesetzten Studienplätze genügt dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot.
7Maßgeblich für die Berechnung der Aufnahmekapazität eines Studienganges sind für solche Studienplätze, die – wie hier im Studiengang (Human-)Medizin – in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, nach § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV NRW, S. 84) weiterhin die Vorschriften der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW, S. 544) geänderten Fassung der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW, S. 732) und damit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO die gemäß Kapazitätserlass der Wissenschaftsverwaltung vom 16. Januar 2013 (233-7.01.02.02.06 – 90706) zum Berechnungsstichtag 1. März 2013 erhobenen und gemäß Kapazitätserlass vom 10. Juli 2013 (233-7.01.02.02.06. - 95589) zum Berechnungsstichtag 15. September 2013 überprüften Daten. Anhand derer ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) festzustellen sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) vorzunehmen.
8I. Lehrangebot
9Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.
101. Unbereinigtes Lehrdeputat
11Das in Deputatstunden (DS) gemessene (unbereinigte) Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß §§ 8 und 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln, unabhängig davon, ob die Stelle besetzt ist oder nicht, welche individuelle Qualifikation der jeweilige Stelleninhaber hat und welchen Umfang an Lehre er tatsächlich erbringt oder erbringen könnte. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO werden für die Berechnung des Lehrangebotes die Stellen des Lehrpersonals Lehreinheiten zugeordnet. Bei der Ermittlung des Lehrangebotes einer Lehreinheit ist somit von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und der auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen auszugehen.
12Der Studiengang (Human-)Medizin wird gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 KapVO für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden (§ 7 Abs. 3 S. 2 KapVO). Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3 S. 3 KapVO). Das 1. und 3. Fachsemester, auf die sich die hier streitige Kapazitätsüberprüfung bezieht, werden im Rahmen des Regelstudiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet (§ 7 Abs. 3 S. 3 KapVO).
13Dass die Antragsgegnerin vorliegend auf die Berechnung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der Grundlage eines herkömmliches vorklinisches Medizinstudium abgestellt hat, obwohl das Medizinstudium an der Antragsgegnerin seit dem Wintersemester 2013/2014 als Modellstudiengang durchgeführt und der Regelstudiengang nicht mehr angeboten wird, ist nicht zu beanstanden. Modellstudiengang bedeutet, dass sich die Ausbildung in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer grundlegend vom Regelstudiengang unterscheidet (§ 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (a.a.O.). Das gilt auch für den bei der Antragsgegnerin neu eingeführten Modellstudiengang Medizin, in dem es keinen vorklinischen Abschnitt mehr gibt, sondern eine erste Qualifikationsstufe, die sechs Semester umfasst. Gleichwohl darf die Berechnung der vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs – jedenfalls im Grundsatz – für die Dauer des befristet laufenden Modellstudiengangs (vgl. § 4 Abs. 1 der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin an der I. -I1. -Universität E. vom 7. Oktober 2013, wonach die Dauer zunächst auf 5 Jahre befristet ist) erfolgen. Einer eigenständigen Kapazitätsberechnung bedarf es für den Modellstudiengang derzeit nicht, zumal nicht erkennbar ist, dass eine solche Berechnung kapazitätsgünstiger ausfällt.
14Vgl. zur Möglichkeit der Berechnung der vorklinischen Kapazität des Modellstudiengangs nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2013, 13 C 2/13, vom 12. Juni 2012, 13 B 376/12, vom 10. März 2011, 13 C 6/11, vom 2. Juni 2010,13 C 239/10, und vom 28. Mai 2004, 13 C 20/04, alle veröffentlicht in juris und www.nrwe.de.
15Vielmehr würde im Falle des bei der Antragsgegnerin eingeführten Modellstudiengangs eine Berechnung des Modellstudiengangs mit den sechs Semestern der ersten Qualifikationsstufe zu einer Erhöhung des „vorklinischen“ Eigenanteils führen und somit Kapazitäten vernichten.
16Die Berechnung der vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs ergibt danach folgendes:
17Auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin entfallen auf der Grundlage der zum Berechnungsstichtag 15. September 2013 überprüften Kapazitätsermittlung insgesamt 56 Stellen für Lehrpersonal, wovon 6 Stellen nicht aus Haushaltsmitteln, sondern aus Hochschulpaktmitteln finanziert werden.
18Im Einzelnen liegen der Stellenermittlung folgende Erwägungen zu Grunde:
19Von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2013 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin der I. -I1. -Universität E. und Universitätsklinikum E. ") vorsieht, sind der Lehreinheit Vorklinische Medizin nach dem Beschluss des Dekanats der Medizinischen Fakultät vom 1. Juli 2013 nebst zugehörigem Stellenplan 50 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet worden.
20Die sich aus dem Stellenplan ergebende Stellenzuordnung bietet dabei eine den rechtlichen Anforderungen (noch) genügende Grundlage für die Überprüfung der Ausbildungskapazität einer Lehreinheit. An dieser Rechtsauffassung, die schon bezogen auf die voraufgegangenen Berechnungszeiträume den kapazitätsrechtlichen Entscheidungen der Kammer auch betreffend den Studiengang (Human-)Medizin (hier: Lehreinheit Vorklinische Medizin) zu Grunde lag,
21vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a, sowie Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., und vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., jeweils veröffentlicht in juris und www.nrwe.de; im Ergebnis ebenso: OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 1. Februar 2011, 13 C 1/11 bis 13 C 5/11, vom 2. März 2010, 13 C 11/10 u.a., vom 22. September 2009, 13 C 398/09, vom 12. Mai 2009, 13 C 21/09 und vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, jeweils veröffentlicht in juris und www.nrwe.de,
22ist trotz der hieran vereinzelt geäußerten Kritik festzuhalten.
23Dass die in dem Stellenplan der Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgewiesenen Stellen für Lehrpersonal nach Zahl und Gruppenzugehörigkeit letztmals im Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2000 festgelegt waren und seither nicht mehr unmittelbar durch den Landeshaushaltsplan und damit normativ vorgegeben sind, begegnet mit Blick auf die notwendige normative Absicherung dieser Berechnungsparameter jedenfalls im Ergebnis keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Dieser Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
24vgl. etwa Beschluss vom 1. Februar 2011, 13 C 1/11 bis 13 C 5/11, a.a.O., m. w. N. auf die Rechtsprechung des Senats,
25hat sich die Kammer mit der Maßgabe angeschlossen,
26vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., sowie Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a. und vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u. a., jeweils a.a.O.,
27dass die Antragsgegnerin gemäß den für die Kapazitätsberechnung weiterhin maßgeblichen §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO und entsprechend dem dort verankerten abstrakten Stellenprinzip nach wie vor rechtlich verpflichtet ist, als Ausgangspunkt der Kapazitätsberechnung und der gerichtlichen Überprüfung einenlehreinheitsbezogenen Stellenplan aufzustellen.
28Der Stellenplan, der den Berechnungszeitraum 2013/2014 betrifft, erweist sich damit als Ergebnis einer Fortschreibung der zuletzt im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2000 mit 50 Stellen und einem Gesamtlehrdeputat von 306 DS normativ ausgewiesenen Stellenstruktur der Lehreinheit. Ausgehend hiervon hat die Kammer für die nachfolgenden Berechnungszeiträume die von der Antragsgegnerin in den jeweiligen Stellenplänen angeführten Stellen‑ und Gesamtdeputatstundenzahlen sämtlich entsprechend den kapazitätsrechtlichen Vorgaben der §§ 8, 9 KapVO überprüft und alle zu verzeichnenden Veränderungen in der Stellenausstattung und / oder den Lehrde-putaten, die sich mindernd auf das Lehrangebot ausgewirkt haben, als von sachlichen Erwägungen getragen rechtlich gebilligt.
29Vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., sowie Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a. und vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u. a., jeweils a.a.O.
30Über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen hinaus sind unter Berücksichtigung der zwischen der Antragsgegnerin und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW geschlossenen „Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin“ vom 5. Mai 2011, wonach im Rahmen eines zeitlich befristeten Programms in den Jahren 2011 - 2015 zusätzliche Studienanfänger in der Humanmedizin aufgenommen werden sollen und die Antragsgegnerin hierfür vom Ministerium für jeden zusätzlichen Studienanfänger im ersten Hochschulsemester finanzielle Mittel („Hochschulpaktmittel“) erhält, weitere 6 zeitlich befristete TV-L Stellen für wissenschaftliche Angestellte in die Lehrangebotsberechnung eingestellt worden, wodurch sich die Zahl der Stellen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin auf insgesamt 56 erhöht hat. Mit Auslaufen des befristeten Programms im Jahre 2015 sollen diese zusätzlichen Stellen wieder wegfallen.
31Das aus Mitteln des Hochschulpakts 2020 finanzierte Lehrangebot kann unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung,
32vgl. grundlegend: BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 1972, 1 BvL 32/70 u.a., BVerfGE 33, 303, vom 3. Juni 1080, 1 BvR 967/78 u.a., BVerfGE 54, 173, vom 8. Februar 1984, 1 BvR 580/83 u.a., BVerfGE 66, 155, und vom 22. Oktober 1991, 1 BvR 393/85 u.a., BVerfGE 85, 36, jeweils juris,
33für die Dauer seiner zeitlichen Befristung (bis 2015) nicht unberücksichtigt bleiben, wovon auch die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsermittlung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgegangen ist. Durch die Sondervereinbarung vom 5. Mai 2011 wird folglich mit öffentlichen Mitteln zeitlich begrenzt (2011 - 2015) zusätzliche Ausbildungskapazität geschaffen, deren erschöpfende Nutzung geboten ist. Die Hochschule muss sich insoweit an dem auf ihren Vorschlag hin angesetzten und durch Sondermittel finanzierte Stellen ergänzten Lehrangebot festhalten lassen, auch wenn sich die Umsetzung der befristet zur Verfügung gestellten Finanzmittel in Ausbildungskapazität kaum nachvollziehen lässt, weil sie offenbar außerhalb des Systems der Kapazitätsverordnung erfolgt.
34So OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris; vgl. im Ergebnis ebenso OVG Bremen, Beschlüsse vom 17. März 2010, 2 B 409/09, und vom 23. Februar 2011, 2 B 356/10, jeweils juris; vgl. ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., a.a.O., sowie VG Münster, Beschluss vom 25. November 2011, 9 NC 184/11, www.nrwe.de und juris, und VG Osnabrück, Beschluss vom 6. November 2009, 1 C 13/09, veröffentlicht in juris.
35Entscheidet sich die Hochschule für die befristete Einrichtung zusätzlicher Lehrstellen, gilt damit auch für diese Stellen das abstrakte Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO.
36Eine darüber hinausgehende Anhebung der Deputatstundenzahl durch Ausweitung der der Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats zu Grunde gelegten Zahl an Personalstellen oder auf sonstige Weise ist mit Blick auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) nicht geboten. Ein Anspruch auf eine weitergehende kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann daraus nicht hergeleitet werden. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Die Vereinbarung begründet aber keine Verpflichtung zur Verwendung der bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in medizinischen Studiengängen. Der Hochschulpakt ist vielmehr als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf.
37Vgl. in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u. a.a..O. sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., jeweils a. a. O., ferner Beschluss der Kammer vom 21. November 2011, 15 NC 25/11, juris und www.nrwe.de; vgl. ferner: OVG NRW, zuletzt etwa Beschlüsse vom 3. Februar 2011, 13 B 1793/10 und vom 17. Oktober 2011, 13 C 66/11, veröffentlicht in juris und www.nrwe.de.
38Schließlich ist auch keine Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen rechtlich verpflichtet, die Mittel, die ihr durch die Erhebung von Studiengebühren nach dem verfassungskonformen und auch sonst rechtlich unbedenklichen Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studiengebühren und Beitragsgesetz – StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV NRW, S. 119) zugeflossen sind,
39vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007, 15 A 1596/07, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, 1442 ff. und bestätigend BVerwG, Urteil vom 29. April 2009, 6 C 16.08, juris,
40zur Erhöhung der Ausbildungskapazität einzusetzen.
41Vgl. in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., sowie Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., jeweils a.a.O.; vgl. ferner: OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2008, 13 C 1/08, juris und www.nrwe.de.
42Die gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge sind vielmehr nach § 2 Abs. 2 StBAG NRW - soweit hier von Interesse ‑ zweckgebunden einzusetzen "... für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen ...". Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt.
43Ausgehend hiervon lässt das auf der Grundlage des für das Berechnungsjahr 2013/2014 unter Berücksichtigung des durch die „Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin“ vom 5. Mai 2011 aufgestellten Stellenplans und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV NRW, S. 409) aus einer Stellenzahl von 56 Stellen ermittelte unbereinigte Lehrdeputat von 363 DS Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen:
44Stellenart | Stellen | Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV | Angebot in DS |
C 4/W3 und C3/W2 Universitätsprofessor | 13,0 | 9 | 117 |
A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben | 2,0 | 9 | 18 |
A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben | 5,0 | 5 | 25 |
A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit | 5,0 | 7 | 35 |
A 13 Akademischer Rat auf Zeit | 3,5 | 4 | 14 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) | 10,5 | 4 | 42 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) aus Hochschulpaktmitteln | 6,0 | 4 | 24 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (unbefristet) | 11,0 | 8 | 88 |
Summe | 56 | 363 |
Das ermittelte Lehrdeputat von 363 DS ist gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO um 6,75 DS auf356,25 DS zu verringern, soweit es Prof. Dr. T. betrifft. Zwar obliegt diesem als Universitätsprofessor gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV eine Regellehrverpflichtung von 9 DS. Seine Bestellung als Prorektor für Strukturentwicklung (Bestellungsurkunde vom 11. Juli 2012) und die damit von ihm wahrgenommenen Aufgaben rechtfertigen allerdings gemäß § 5 Abs. 1 LVV eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Reduzierung um (nur) 75 % (= 6,75 DS) hält sich jedenfalls in dem Rahmen des § 5 Abs. 1 S. 2 LVV und erweist sich danach als kapazitätsfreundlich.
46So auch bereits schon für das Wintersemester 2012/2013: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., jeweils a.a.O.
47Der sich als Grundlage für die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
48Den Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ist im Grundsatz auch zu Recht eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet worden. Kapazitätsrechtlich geklärt ist nämlich, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) in dieser Stellengruppe jedenfalls dann nicht zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung (9 DS) führen muss, wenn dem arbeitsvertragliche Regelungen entgegen stehen.
49Vgl. dazu ausführlich Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2004, 15 NC 71/04 u. a., vom 6. Dezember 2004, 15 NC 249/04 u.a., sowie vom 25. November 2004, 15 NC 29/04 u. a. und 15 NC 48/04 u. a., alle jeweils n. v.; vgl. ferner OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u. a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris.
50Mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, die in der entsprechenden Stellengruppe geführt werden, ist ausweislich der durch die Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht vereinbart (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) worden, so dass für diesen Personenkreis grundsätzlich das Deputat von 8 DS - ungeachtet etwaiger anderslautender individuell vertraglich geregelter Lehrverpflichtungen - in Ansatz zu bringen ist.
51Dass die Wissenschaftsverwaltung das unbereinigte Lehrangebot (356,25 DS) aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber auf Vorschlag der Hochschule um 8,18 DS auf 364,43 DS erhöht hat, ist kapazitätsfreundlich und damit nicht zu beanstanden. Eine Rechtspflicht hierzu bestand allerdings insbesondere angesichts der möglichen Verrechnung dieses "Mehr" an Lehrleistung mit vorhandenen Stellenvakanzen und Stellenunterbesetzungen nicht; aus dem gleichen Grund ist mit Blick auf die konkrete Stellenbesetzung auch im Übrigen keine Ausweitung der Deputatstundenzahl geboten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
52Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst‑ bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben.
53Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und Beschlüsse vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de.
54Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. Übersteigt die persönliche Lehrverpflichtung eines Stelleninhabers das der Stellenkategorie entsprechende Lehrdeputat, so ist die kapazitätserhöhende Differenz zwischen dem Regellehrdeputat und der persönlichen Lehrverpflichtung als das der Lehreinheit zusätzlich zur Verfügung stehende Lehrdeputat auszuweisen.
55Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, vom 27. April 2009, 13 C 10/09, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de, sowie in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., sowie die Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., und vom 12. Dezember 2007, 15 NC 20/07 u.a., jeweils a.a.O.
56Dementsprechend lässt sich mit der Antragsgegnerin in Betracht ziehen, wegen nicht nur vorübergehend vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die Lehrangebotsberechnung ein „Mehr“ an Lehrleistung in Höhe von insgesamt 8,18 DS aufgrund folgender Überlegungen einzubeziehen:
57In der Stellengruppe „Akademischer Oberrat auf Zeit“, für die ein Lehrdeputat von 7 DS gilt (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV), wird der wissenschaftliche Angestellte B. mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag und einer individuellen Lehrverpflichtung von 9 SWS geführt mit der Folge, dass die auf seine Stelle entfallende (individuelle) Lehrverpflichtung das Stellendeputat um 2 DS überschreitet. Darüber hinaus wird auch der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte Prof. Dr. E1. , dessen Lehrverpflichtung sich laut Arbeitsvertrag ebenfalls auf insgesamt 9 SWS beläuft, wovon allerdings laut Nebenabrede zum Arbeitsvertrag nur 25 % in der Vorklinik zu erbringen sind, tatsächlich - mit einem Stellenanteil von 25 % - auf einer Stelle eines akademischen Oberrates auf Zeit mit einem Deputat von (nur) 7 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) geführt, so dass hierauf abstellend ein weiteres „Mehr“ an Lehrleistung von [(9 – 7) x 0,25 =] 0,5 DS in Betracht kommt.
58Vgl. zu den Auswirkungen des Arbeitsvertrages von Prof. Dr. E1. auf die Kapazitätsberechnung auch Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., jeweils a.a.O.
59In der Stellengruppe "Wissenschaftlicher Angestellter unbefristet“, für die - wie dargestellt - im Grundsatz ein Lehrdeputat von 8 DS gilt (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV), weisen die Arbeitsverträge der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten Prof. Dr. C. , G. , N. , Q. , Dr. Q1. und Dr. S. H. jeweils eine individuelle Lehrverpflichtung von 9 SWS auf mit der Folge, dass die auf ihre Stellen entfallende Lehrleistung das Stellendeputat von 8 DS (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) um jeweils 1 DS (Prof. Dr. C. , G. , N. , Q. , Dr. Q1. ), bzw. unter Berücksichtigung der im Berechnungszeitraum nur zu 68 % beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten Dr. S. H. um 0,68 DS (vgl. zur Berücksichtigung der geringeren Lehrverpflichtung bei teilzeitbeschäftigten Lehrenden § 3 Abs. 5 LVV), insgesamt also um 5,68 DS überschreitet.
60Weitere kapazitätserhöhende Lehrleistungen waren nicht zu berücksichtigen.
61Insbesondere ergeben sich mit Blick auf die jeweilige Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse keine weiteren Deputatstunden, die zugunsten der Ausbildungskapazität in die Berechnung einzustellen sind. Weder hat die Antragsgegnerin ausweislich der vom Gericht beigezogenen Arbeitsverträge mit Stelleninhabern der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten individualvertraglich höhere Lehrleistungsverpflichtungen als jeweils 4 Lehrveranstaltungsstunden bzw. – kapazitätsrechtlich i. S. v. § 9 Abs. 1 KapVO – Deputatstunden (DS) vereinbart. Noch besteht Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien solche als befristet beschäftigt eingestufte wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist. Für die kapazitätsrechtliche Bewertung des hier anstehenden Wintersemesters 2013/2014 kann außerdem in Bezug auf keinen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter von einer bewusst dauerhaft höheren Stellenbesetzung durch die Antragsgegnerin ausgegangen werden. Der in den Vorgängen der Antragsgegnerin dokumentierte jeweilige Abschluss der Promotionen und die Zeitpunkte der Vertragsabschlüsse nach den Promotionsabschlüssen oder des vereinbarten oder faktischen Beginns des Arbeitsverhältnisses lassen nicht erkennen, dass die zeitlichen Verlängerungen, die insbesondere unter Berücksichtigung von § 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft – Wissenschaftszeitvertragsgesetz – (nachfolgend: WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) möglich sind, die nach dieser Bestimmung zulässigen Höchstbefristungsdauern überschreiten. Dem entspricht auch die vom Personaldezernenten des Universitätsklinikums E. abgegebene dienstliche Erklärung, wonach die Höchstbefristungsdauer nach § 2 WissZeitVG bei keinem der in den Unterlagen aufgeführten befristeten Beschäftigten überschritten wird. Angesichts des anzunehmenden Interesses der Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Vorstellung, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifizierung zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird, so dass im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungsdauern besteht. Im Übrigen kommt dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu, es begründet aber keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat keine kapazitätsrechtliche Bedeutung.
62Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2011, 13 C 67/11, m. w. N., www.nrwe.de und juris; vgl. Einhaltung der Befristungen im Wintersemester 2012/2013: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., jeweils a.a.O.
63Der ebenfalls seit dem 1. Oktober 2009 befristet beschäftigte Professor Dr. G1. , dessen bisherige Beschäftigungsdauer ohnehin deutlich unterhalb aller in Betracht kommenden Höchstschwellenwerte liegt, steht als mit der Vertretung des Amtes eines W3-Universitätsprofessors für das Fach Anatomie beauftragter Professor - unabhängig von seinem Rechtsstatus im Übrigen - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art. Er unterfällt nicht dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz, weil auf sein Dienstverhältnis als Professurvertreter weitestgehend die für Beamte geltenden Vorschriften angewandt werden.
64Vgl. Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (jetzt: Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie) vom 21. November 2003, Az.: 322-1.11.01-418-3803- unter Bezugnahme auf die Runderlasse vom 23.11.1994 – I B 4 – 3803 -, 02.08.2000 – 125 – 23/06 -, 20.11.2001 – 212 – 3803 und 03.01.2001 – 212-3803 (418); vgl. zu Prof. Dr. G1. auch: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., und Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a. und Beschlüsse vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., jeweils a.a.O.
65Soweit vereinzelt gefordert wird, der Frage nachzugehen, welche Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen in dem fraglichen Studiengang beschäftigt waren, besteht hierfür kein Anlass. Denn über die von der Antragsgegnerin im Einzelnen benannten wissenschaftlichen Beschäftigten hinaus, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Gast- oder Stiftungsprofessoren oder sonstige Dozenten in die vorklinische Lehre eingebunden waren.
66Verbleibt es damit bei den eingangs dargelegten Erhöhungsansätzen für ein „Mehr“ an Lehrleistung in Höhe von 8,18 DS, das von der Antragsgegnerin berücksichtigt worden ist, können diese das rechnerische Kapazitätsergebnis allerdings nicht beeinflussen und wirken sich deshalb nicht kapazitätserhöhend aus. Das ermittelte "Mehr" an Lehrleistung geht vielmehr auf in einem erheblich überwiegenden "Minus" an Lehrleistung, das sich aus der Nichtbesetzung und der Unterbesetzung von Stellen der Lehreinheit Vorklinik ergibt.
67Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots entgegen.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, DVBl.) 1990, 940 f. (941) und juris.
69Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen, das sich - wie hier ‑ aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum unbereinigten Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbare Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und einem "Mehr" an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter und / oder unterbesetzter Stellen vermeiden.
70Vgl. aus der Rechtsprechung der Kammer zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 9. November 2009, 15 NC 29/09 u.a., vom 7. November 2008, 15 NC 15/08 u.a., jeweils a. a. O.; i. E. wohl auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, vom 7. Mai 2009, 13 C 11/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris und www.nrwe.de; zum Ganzen, allerdings nur für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, a.a.O.; vgl. ferner: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2007, 13 C 155/06 u.a., vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, und vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, sowie Urteil vom 16. Oktober 1986, 13 A 2816/85, jeweils nicht veröffentlicht.
71Ausgehend von den vorhergehenden Erwägungen stehen für eine Verrechnung mit dem zu berücksichtigenden „Mehr“ an Lehrleistung (8,18 DS) bei der gemäß § 5 KapVO gebotenen Betrachtung ex-ante überalle Stellengruppen hinweg aus der Nichtbesetzung von Stellen („N.N.“) insgesamt 23,47 DS und infolge der Unterbesetzung von Stellen weitere 27,29 DS zur Verfügung.
72Auch wenn man die Betrachtung auf die jeweilige Stellengruppe beschränkt, in der sich wegen der Besetzung von Stellen durch Personen mit einer individuell höheren Lehrverpflichtung die Frage nach einer Verrechnung konkret stellt, stehen ausreichende Verrechnungsansätze zur Verfügung.
73Für die mit einem Deputat von 7 DS (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) geführte Stellengruppe „Akademischer Oberrat auf Zeit“ ergibt sich gegenüber der mit insgesamt 2,5 DS berücksichtigten höheren Lehrverpflichtung der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten B. und Prof. Dr. E1. ein Verrechnungsansatz mit einer in dieser Stellengruppe zu 21 % (= 0,21) vakanten Stelle in Höhe von (0,21 x 7 DS =) 1,47 DS und mit Blick darauf, dass auf den in der Stellengruppe verfügbaren 5 Stellen insgesamt 3,54 Stellen mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit einem Deputat von jeweils 4 DS geführt werden, ein weiterer Verrechnungsansatz mit unterbesetzten Stellen in Höhe von ([7 – 4 = 3] x 3,54 =) 10,62 DS.
74In der Stellengruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten (8 DS) ergibt sich gegenüber dem eingestellten „Mehr“ an Lehrleistung in Höhe von 5,68 DS ein Verrechnungsansatz wegen einer in dieser Stellengruppe zu 50 % ( = 0,5) vakanten Stelle in Höhe von (0,5 x 8 DS =) 4 DS. Da außerdem auf den verfügbaren 11 Stellen insgesamt 2,58 Stellen mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten geführt werden, für die gemäß § 3 Abs. 4 S. 5 LVV ein Deputat von 4 DS gilt, ergibt sich hier ein weiterer Verrechnungsansatz infolge der Unterbesetzung der vorgenannten Stellen in Höhe von ([8 – 4 = 4] x 2,58 =) 10,32 DS. Insgesamt stehen damit in der Stellengruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten (4 + 10,32 =) 14,32 DS zur Verrechnung zur Verfügung.
75Es besteht schließlich ebenfalls kein Anlass dafür, (etwaige) Ausfälle in der Vorklinik durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der klinisch-theoretischen Medizin und der klinisch-praktischen Medizin auszugleichen. Eine gesetzliche Grundlage für diese vereinzelt vertretene Forderung existiert nicht. Dass etwaige Ausfälle die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der beklagten Universität negativ beeinflussen, ist ebenso wenig ersichtlich wie eine etwaige missbräuchliche Stellenausstattung der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zu Lasten der Lehreinheit Vorklinische Medizin.
76Vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, hier für das Wintersemester 2012/2013: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., jeweils a.a.O.; vgl. ferner für das Wintersemester 2011/2012: Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a. und die Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a, jeweils a.a.O.; vgl. zu früheren Wintersemestern die Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a. und vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., jeweils a.a.O. und mit weiteren Nachweisen aus der Kammerrechtsprechung; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1993, 13 C 292/92, nicht veröffentlicht.
77Eine Erhöhung der Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist entgegen vereinzelter Ansicht auch nicht etwa deswegen geboten, weil ein Teil des Lehrbedarfs durch Lehrpersonen aus der Klinik geleistet werden könnte. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums als Anstalt des öffentlichen Rechts entschieden und mit Beschluss vom 2. März 2010 (13 C 11/10 u.a., a. a. O.), dem sich die Kammer anschließt, hierzu ausgeführt:
78„...Die Ausbildungskapazität einer Hochschule in einem Studiengang ist nach der Kapazitätsverordnung zu errechnen, deren Berechnungsmodell grundsätzlich von der dem betreffenden Studiengang zugeordneten Lehreinheit, für den Studiengang Medizin jedoch von 3 Lehreinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 S. 2 KapVO) ausgeht. Dieses Modell, gegen das verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, obgleich auch andere verfassungsrechtlich unbedenkliche Modelle denkbar sein mögen, ist für die Wissenschaftsverwaltung und die Gerichte verbindlich. Bereits diese Verbindlichkeit steht der Forderung entgegen, in der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin angesiedelte Stellen zu einem Teil in der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der Angebotsseite anzusetzen. Soll etwa ein habilitierter Dozent auf einer Stelle eines Fachs der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin Lehre für die Vorklinische Ausbildung erbringen, kann das - wenn kein gesonderter Lehrauftrag nach § 10 KapVO erteilt ist - nur im Wege des Dienstleistungsexports erfolgen. Geschieht das so nicht, kann das in dieser klinisch-theoretischen Stelle verkörperte Lehrpotenzial nach dem Willen des Verordnungsgebers für die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht kapa-zitätserhöhend wirksam werden. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze. Eine Verpflichtung des Antragsgegners, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen, besteht dementsprechend nicht. Die Bestimmung, welche Lehrperson diese Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt vielmehr der Organisationsbefugnis der Hochschule vorbehalten. Etwas anderes kann - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - allenfalls dann gelten, wenn die Lehrpersonen in der Vorklinik nicht in der Lage sein sollten, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen.
79Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2008, 13 C 232/08 u. a, n. v. , vom 8. Mai 2008, 13 C 156/08, n. v., und vom 12. Februar 2007 - 13 C 1/07 -, www.nrwe.de und juris; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris.
80Die rechtliche Verselbständigung der Universitätsklinik(en) bedingt kapazitätsrechtlich keine andere Beurteilung. Die Kapazitätsverordnung mit der Untergliederung des Studiengangs Medizin in verschiedene Berechnungseinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 KapVO) hat als Folge der Änderung der rechtlichen Stellung der Universitätskliniken keine Änderung erfahren. Die Ausbildung im Studiengang Medizin ist auch nicht einem Universitätsklinikum zugewiesen, sondern erfolgt nach wie vor durch die Universität und deren wissenschaftliches Personal mit den entsprechenden maßgebenden Lehrverpflichtungen. Dies wird beispielsweise auch erkennbar aus der auf § 31 Abs. 2 HG NRW beruhenden Universitätsklinikum-Verordnung - UKVO - vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007, 744), wonach das Universitätsklinikum dem Fachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre dient und Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt (§ 2 Abs. 1 UKVO) und das wissenschaftliche Personal der Universität nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet ist, im Universitätsklinikum u. a. Aufgaben in der Krankenversorgung und in der Fort- und Weiterbildung der Ärzte zu erfüllen (§ 14 UKVO). Ein Verbot, universitäres Personal (auch) im Universitätsklinikum einzusetzen, kann daraus gerade nicht abgeleitet werden....“
81Soweit vereinzelt - abstrakt - gefordert wird, die Lehre von Drittmittelbediensteten bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen, besteht hierzu für die Antragsgegnerin keine Verpflichtung. Ungeachtet dessen, dass das Vorbringen wegen fehlenden Bezuges zu einer Lehrpersonalstelle schon unsubstantiiert ist, sind Drittmittelbedienstete nicht in das Lehrangebot einzustellen, weil es sich insoweit nicht um eine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleitete verbindliche Leistung handelt und deshalb der Lehrbeitrag nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs berücksichtigt werden kann.
82Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010, 13 C 11/10, 13 C 50/10, 13 C 48/10 und 13 C 55/10, www.nrwe.de und juris m. w. N. auf die Rechtsprechung des OVG NRW.
83Dies gilt unabhängig davon, ob der Drittmittelgeber die Mittel zweckgebunden für die Forschung zur Verfügung stellt oder deren Einsatz (auch) im Bereich der Lehre möglich ist. Unerheblich ist des Weiteren, wie der Drittmitteleinsatz an den einzelnen Hochschulen gehandhabt wird. Entgegen vereinzelter Auffassung ist die Antragsgegnerin daher auch nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, ob zugewandte Drittmittel ebenfalls in der Lehre verwendet werden.
842. Lehrauftragsstunden
85Das (unbereinigte) Lehrangebot von mithin - weiterhin – 356,25 DS ist nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Kapazitätsberechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (§ 10 S. 2 KapVO). Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt (§ 10 S. 3 KapVO).
86Danach bleiben sämtliche in der Übersicht der Antragsgegnerin aufgeführten Veranstaltungen bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht, weil sie entweder überwiegend nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehören oder weil der geleistete Beitrag sich für die Lehreinheit Vorklinische Medizin als Dienstleistungsimport darstellt. Zu letzterem zählt der von Prof. Dr. X. , der dem Institut für Allgemeinmedizin und damit der Lehreinheit Klinische-Medizin angehört, im Winter-semester 2012/2013 erbrachte Beitrag im Rahmen der Veranstaltung „Medizinische Soziologie/Berufsfelderkundung (1. Semester)“. Der von ihm für die Lehreinheit Vor-klinische Medizin erbrachte Lehrimport wird im Fremdanteil des Curricularnormwertes (vgl. dazu Ziffer II.) berücksichtigt.
87Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation im Wintersemester 2011/2012 Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., a. a. O., unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012, 13 B 589/12 u.a., www.nrwe.de und juris.
883. Dienstleistungsexport
89Der sich kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (vgl. § 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend berücksichtigt worden.
90Vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., a.a.O.
91Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Physik (Bachelor- und Masterstudiengang), Pharmazie (Staatsexamen), Zahnmedizin (Staatsexamen) und Toxikologie (Masterstudiengang).
92Den sich daraus ergebenden Dienstleistungsbedarf hat die Wissenschaftsverwaltung gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO, wonach sich der Aufwand für einen nicht zugeordneten Studiengang (Dienstleistung) je Semester aus der Multiplikation der durch 2 geteilten Studienanfängerzahlen (Aq/2) mit dem Caq, d.h. dem im Rahmen der Quantifizierung eines Studiengangs abgestimmten Curricularanteil der betreffenden Fremdlehreinheit ergibt, wie folgt berechnet:
93Bezeichnung des nicht zugeordneten Studiengangs | Caq | Aq/2 | Caq x Aq/2 |
Medizinische Physik (Bachelor) | 0,05 | 18,00 | 0,90 |
Medizinische Physik (Master) | 0,01 | 5,50 | 0,06 |
Pharmazie (Staatsexamen) | 0,04 | 64,50 | 2,58 |
Zahnmedizin (Staatsexamen) | 0,87 | 25,50 | 22,19 |
Toxikologie (Master) | 0,07 | 6,50 | 0,46 |
Summe | 26,19 |
Vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit der für die Masterstudiengänge Medizinische Physik und Toxikologie erbrachten Dienstleistungen und der daraus resultierenden Minderung der Ausbildungskapazität in der Lehreinheit Vorklinische Medizin: Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., www.nrwe.de und juris; vgl. ferner: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010, 13 C 11/10 u.a., a.a.O. und vom 18. Mai 2009, 13 C 58/09, www.nrwe.de und juris.
95Rechtliche Bedenken gegen die in die Berechnung der Dienstleistungsexporte für die eingangs genannten Studiengänge eingestellten Berechnungsparameter Caq und Aq/2 sind weder dargetan noch nach summarischer Prüfung ersichtlich.
96Entgegen vereinzelter Forderung ist auch eine Verringerung der Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug (Aq/2) wegen Doppel-/Zweitstudenten nicht angezeigt. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, dem die Kammer insoweit folgt, bereits mit Beschluss vom 11. Mai 2004, 13 C 1283/04 (juris, Rdnr. 10) ausgeführt:
97„... Eine Verringerung der Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug (Aq/2) wegen Doppel-/Zweitstudenten nimmt der Senat nach ständiger Rechtsprechung nicht vor. Die Kapazitätsverordnung sieht solches nicht vor und die Zahl etwaiger Doppel-/ Zweitstudenten ist - wenn überhaupt - verschwindend gering und kann bei der notwendigerweise nur möglichen ex ante-Kapazitätsberechnung für das anstehende Berechnungsjahr nicht hinreichend prognostiziert werden. Zudem hat jedenfalls auch ein Zweitstudent Anspruch auf Teilnahme an der als Dienstleistung exportierten Veranstaltung, so dass bei ihm nicht generell von einer ersparten Nachfrage ausgegangen werden kann. Zudem ist auf Grund der strengen Auswahl- und Zulassungsregelungen für ein Zweitstudium im - vom Senat ebenfalls bearbeiteten - Studienplatz-Zentralvergaberecht (vgl. §§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 23 VergabeVO i. V. m. Anlage 4; § 65 Abs. 2 HG) und der Problematik der praktischen Durchführung eines zeitgleichen Doppelstudiums der Medizin und der Zahnmedizin die Zahl etwaiger Doppel-/ Zweitstudenten vernachlässigbar gering, so dass für die auf Praktikabilität und weitgehende Nichtberücksichtigung der Hochschulwirklichkeit im Berechnungsjahr angelegte Kapazitätsverordnung etwaige Doppel-/Zweitstudenten irrelevant sind. Schließlich lässt die Kapazitätsverordnung auch die hohe Zahl der Wiederholer leistungsnachweispflichtiger (scheinpflichtiger) Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit in jedem Semester über das im Curricularnormwert abgebildete Maß in Anspruch nehmen, als einen Umstand der Hochschulwirklichkeit unberücksichtigt. Wollte man gleichwohl entgegen den Regelungen der Kapazitätsverordnung Doppel- /Zweitstudenten beim Dienstleistungsabzug berücksichtigen, müssten zur Wahrung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Interessen der Studienbewerber, der eingeschriebenen Studierenden und der Hochschule, die eine kapazitätsmäßige Berücksichtigung nur der für Studienbewerber günstigen Umstände verbietet, Kurswiederholer konsequenterweise auf der Nachfrageseite ebenso berücksichtigt werden. Von einer damit verbundenen Verkomplizierung der Kapazitätsberechnung hat der Verordnungsgeber der Kapazitätsverordnung erkennbar abgesehen, was vor dem Hintergrund des normativen Regelungsermessens des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden ist, zumal die Berücksichtigung von Marginalien auch nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gefordert ist. Der Senat hat die Zahl der Doppel-/Zweitstudenten nordrhein-westfälischer Hochschulen in den 80er Jahren mehrfach ermittelt und den ebenfalls ermittelten Kurswiederholern gegenübergestellt, ohne insoweit ungenutzte Ausbildungskapazität festgestellt zu haben. Es ist unwahrscheinlich, dass sich seither und nach Verschärfung der Regelungen für die Zulassung zum Zweitstudium im zentralen Studienplatzvergabeverfahren sowie nach der Verschulung und strengen Reglementierung der medizinischen Ausbildungsgänge günstigere Verhältnisse für ein Doppel- oder Zweitstudium eingestellt hätten. Soweit Hochschulen anderer Bundesländer evtl. auf Grund sie betreffender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Doppel-/Zweitstudenten in der Kapazitätsberechnung berücksichtigen sollten, ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, andererseits aber auch nicht verpflichtend und vor allem nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bundesrechtlich nicht geboten. Auf die vom Antragsteller/der Antragstellerin erbetene Ermittlung der Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten kommt es daher aus Rechtsgründen auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 – nicht an. ...“
984. Bereinigtes Lehrangebot
99Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO
100356,25 DS – 26,19 = 330,06 DS.
101II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
1021. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmte Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen.
103Nach § 13 S. 2 KapVO sind bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden.
104Der der vorliegenden Kapazitätsberechnung trotz des für den im Wintersemester 2013/2014 neu eingeführten Modellstudiengangs Medizin,
105vgl. zur Möglichkeit der Berechnung der vorklinischen Kapazität des Modellstudiengangs nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2013, 13 C 2/13, vom 12. Juni 2012, 13 B 376/12, vom 10. März 2011, 13 C 6/11, vom 2. Juni 2010, 13 C 239/10, und vom 28. Mai 2004, 13 C 20/04, jeweils a.a.O.,
106zugrunde liegende Curricularnormwert des (Regel-)Studiengangs (Human-)Medizin (Vor-klinischer Teil), welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/91 zunächst 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/04 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht worden und seitdem unverändert geblieben ist (vgl. Anlage 2 KapVO Ziffer 26 a), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
107Vgl. zur Erhöhung des CNW auf 2,42: Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2003, 15 NC 20/03 u.a., sowie nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004, 13 C 6/04, jeweils www.nrw.de. und juris; vgl. ferner für das WS 2007/08: Beschlüsse der Kammer vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., für das WS 2009/2010: Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., für das WS 2010/2011: Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., für das WS 2011/2012: Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a. und Urteil vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., und für das WS 2012/2013: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., jeweils a.a.O.
108Das gilt auch für die in den Curricularnormwert eingegangene Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen, die in dem durch das Berechnungsmodell der KapVO vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des von dem einzelnen Studienplatzbewerber Beanspruchbaren und des von der Universität Erbringbaren einen zwischen allen beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert darstellt.
109Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 , 13 C 5/08 u.a., www.nrwe.de, unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 25. Mai 2007, 13 C 125/07 u.a., sowie vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a., jeweils www.nrwe.de und juris; vgl. ferner für den Studiengang Humanmedizin unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung und ebenfalls unter Zugrundelegung einer Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2008, 2 NB 487/07 u.a., juris.
110Da es sich bei dem Curricularnormwert nicht um eine bloße Rechengröße, sondern um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt handelt, dessen Festlegung auf einem Meinungs- und Entscheidungsprozess des Normgebers beruht, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und der Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält,
111vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005, NC 9 S 140/05, juris,
112hat der Normgeber hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist.
113Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1981, 7 N 1.79, BVerwGE 64, 77.
114Für einen Verstoß gegen das Willkürverbot ist weiterhin, also auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht, nichts erkennbar.
115Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O., unter Bezugnahme auf Beschlüsse vom 25. Mai 2007, 13 C 125/07 u.a., sowie vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a., jeweils a. a. O.; vgl. ferner: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2008, 2 NB 487/07 u.a., a.a.O.
1162. Für die weitere Berechnung der personellen Aufnahmekapazität ist der CNW von 2,42 gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen, wobei der Teil der Lehrnachfrage bzw. des CNW, der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist, als (Curricular-) Eigenanteil (Cap) und der Leistungsanteil anderer Lehreinheiten für den Studiengang als (Curricular-) Fremdanteil (Caq) bezeichnet wird. Da der Lehrverbrauch bzw. –aufwand nur von der einen oder der anderen Lehreinheit rechnerisch geltend gemacht werden kann und eine Verminderung des Eigenanteils die Aufnahmekapazität der Stamm-Lehreinheit erhöht, sind etwaige Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die anderen Lehreinheiten in Abzug zu bringen.
117Vgl. grundlegend zu den in Abzug zu bringenden Dienstleistungsimporten und den zu berücksichtigenden Fremdanteilen: Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., a.a.O.
118Dies zugrundelegend sind in Abzug zu bringen die ihrerseits nach summarischer Prüfung dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die nachfolgend aufgeführten Lehreinheiten:
119Klinisch-theoretische Medizin | in Höhe von 0,15 Caq |
Klinisch-praktische Medizin | in Höhe von 0,14 Caq |
Physik | in Höhe von 0,15 Caq |
Chemie | in Höhe von 0,15 Caq |
Biologie | in Höhe von 0,05 Caq |
Zentrale Einrichtungen | in Höhe von 0,01 Caq |
und damit in einer Gesamtsumme von 0,65 Caq.
121Dass der Fremdanteil (Caq) der Lehreinheit Biologie von bisher 0,15 auf 0,05 sinkt und der Fremdanteil (Caq) der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin von bislang 0,07 auf 0,15 steigt, hängt mit Umstrukturierungen in der Lehre zusammen, die die Antragsgegnerin nachvollziehbar belegt hat. Insbesondere müssen in Bezug auf die Veranstaltungen „Praktikum der Biologie für Mediziner“ und „Vorlesung Biologie für Mediziner“, die bisher komplett der Lehreinheit Biologie zugeschrieben wurden, nunmehr auch andere Lehreinheiten, d.h. neben der Lehreinheit Biologie auch die Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und die Lehreinheit Vorklinik berücksichtigt werden.
122Den Umstand, dass die – wenn auch nur geringe – Beteiligung der Lehreinheit Vorklinik an den vorgenannten Veranstaltungen zur Folge hat, dass der Curriculareigenanteil (Cap) der Vorklinischen Medizin von 1,75 (Studienjahr 2012/2013) unter Berücksichtigung des für das Studienjahr 2013/2014 in Abzug zu bringenden Fremdanteils von 0,65 Caq auf nunmehr
1232,42 – 0,65 = 1,77
124steigt mit der Folge, dass im Vergleich zum Studienjahr 2012/2013 Studienplätze abzubauen sind (nach Berechnung der Antragsgegnerin in Höhe von 5 Studienplätzen – vor Schwund – ) hat die Antragsgegnerin in ihrem abschließenden Festsetzungsvorschlag kapazitätsfreundlich allerdings unberücksichtigt gelassen.
125Dass die Lehreinheit Vorklinische Medizin der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2013/2014 tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit für das Wintersemester 2013/2014 geltenden Curriculareigenanteil (Cap) von 1,77 entspricht, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
1263. Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen ist die jährliche Aufnahmekapazität (vor Schwund) zu berechnen, die sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 aus der Division des bereinigten Lehrangebots je Jahr (2 x 330,06 DS) durch den gewichteten Curricular(eigen)anteil (Cap) – hier 1,77 – ergibt. Danach errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von
127(2 x 330,06 DS) : 1,77 = 372,949
128bzw. gerundet 373 Studienplätzen.
129III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
130Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich gemäß § 16 KapVO (Schwundquote) die Zahl der Studienplätze für das 1. Fachsemester auf 388.
131Der mit 1/0,96 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, der einer durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 97,28 % entspricht, ist nach abschließender Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich nicht zu beanstanden.
132Die Antragsgegnerin hat, was nicht zu beanstanden ist, der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach dem „Hamburger Modell“ in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eine Betrachtung der Studierendenzahlen bis zum letzten vorklinischen Fachsemester, also bis zum vierten Fachsemester, zugrundegelegt und die Studentenzahlen damit erklärt, sie entsprächen der amtlichen Statistik, Tabelle 6c des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,96 nicht schon per se die innere Plausibilität, weil in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen oder von Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten einzustellen sein könnten, die über 1 liegen und zur Folge hätten, dass wegen der deshalb die Zahl an Zugängen überwiegenden Zahl an Abgängen in höheren Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen wäre, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre.
133Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O.
134Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen „schwundfremden Faktoren“ – wie z.B. Beurlaubungen – kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. Eine in diesem Zusammenhang vereinzelt behauptete „unvermutete“ Zunahme in höheren Fachsemestern mit angeblichen Doppelzählungen ist nicht ersichtlich. Der Zugang von Studierenden in höhere Fachsemester erfolgt nach den Angaben der Antragsgegnerin stets gemäß der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung. Dabei können die maximalen Auffüllgrenzen von Jahr zu Jahr in Abhängigkeit von Parameterveränderungen in der Kapazitätsermittlung variieren. Dies hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die empirisch zu ermittelnden Studierendenzahlen, welche die Grundlage der Schwundberechnung bilden.
135Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O.
136Damit ergibt sich durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,96 eine personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger (1. Fachsemester) von
137373 x (1/0,96) = 388,293
138das heißt gerundet 388 Studienplätzen, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes sämtlich auf das Wintersemester 2013/2014 entfallen.
139Auf das 3. Fachsemester entfallen nach der dem angesetzten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,96 entsprechenden semesterlichen Verbleibequote von 97,28 % folglich insgesamt 367 Studienplätze.
140IV. Besetzung
141Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Studierendennamensliste vom 15. November 2013 wurden im 1. Fachsemester 409 Studierende eingeschrieben. Für das 3. Fachsemester haben sich ausweislich der vorgenannten Studierendennamensliste 380 Studierende rückgemeldet. Unter Einbeziehung der formal für das 4. Fachsemester erfolgten weiteren Rückmeldungen (insgesamt 3), aufgrund der Jahreszulassung aber im 3. Fachsemester zu berücksichtigenden Rückmeldungen, belaufen sich die Rückmeldungen für das 3. Fachsemester insgesamt auf 383 Studierende. Damit sind sowohl im 1. als auch im 3. Fachsemester alle verfügbaren – und auch insoweit durch Verordnung festgesetzten – Studienplätze besetzt.
142Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.
143Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
3Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat eine Kapazität von 69 Studienplätzen errechnet ‑ festgesetzt waren 70 -, die durch 70 eingeschriebene Studienanfänger erschöpft sei. Die dagegen gerichteten Einwände greifen nicht durch.
41. Das Vorbringen zum Hochschulpakt II genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil die Antragstellerin sich auf die Universität Kiel und offenbar auf Vereinbarungen anderer Bundesländer bezieht (Ziel- und Leistungsvereinbarung VI, ZV II). Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass sie keine Vereinbarung zur Aufnahme zusätzlicher Studierender im Rahmen des Hochschulpakts 2020 geschlossen und dementsprechend keine zusätzlichen finanziellen Mittel erhalten hat, um weitere Studienplätze zu schaffen. Der Hochschulpakt selbst vermittelt aber kein subjektives Recht auf Schaffung weiterer Ausbildungskapazitäten in einzelnen Studienfächern. Ein Anspruch auf eine kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann nach ständiger Senatsrechtsprechung aus dem Hochschulpakt II solange nicht hergeleitet werden, wie Studienplätze aufgrund dieses Abkommens noch nicht geschaffen worden sind.
5Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 13 C 98/13 -, Rn. 5, juris, m.w.N.
6Sind keine zusätzlichen Kapazitäten geschaffen worden, geht auch das Vorbringen der Antragstellerin ins Leere, bei Zusatzkapazitäten, die aufgrund einer Sonderziel- und Leistungsvereinbarung geschaffen worden seien, seien die Vorgaben der KapVO zu beachten.
72. Die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO genügen ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen, da ein § 4 Abs. 1 Nr. 1 in der hier maßgeblichen nordrhein-westfälischen Lehrverpflichtungsverordnung (abgekürzt: LVV) nicht existiert.
83. Das Vorbringen zum Krankenversorgungsabzug greift nicht durch. Nach ständiger Senatsrechtsprechung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wird, ist der pauschale Krankenversorgungsabzug von 30 % - auch bei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern – rechtlich nicht zu beanstanden. Der Abzug von 30 % für die ambulante Krankenversorgung ist für die Universitäten in § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO bindend geregelt. Danach wird in der Lehreinheit Zahnmedizin der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der Gesamtstellenzahl. Der Verordnungsgeber hat den zugrunde zu legenden Personalbedarf, bei dem es sich um einen Annäherungswert und keine exakt errechenbare Größe handeln kann, damit pauschal und einheitlich festgelegt. Hierdurch sollten umständliche und im Einzelfall schwierige Ermittlungen zu der tatsächlichen und ständigen Schwankungen unterliegenden Inanspruchnahme jeder einzelnen Lehrperson für die ambulante Krankenversorgung vermieden werden. Es ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin - nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber bei dieser Festlegung seinen normativen Gestaltungsspielraum überschritten hätte oder dass der festgelegte Wert aufgrund einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Umstände anzupassen wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Annahmen des Normgebers ersichtlich unzutreffend wären oder dass seit der Festlegung des Pauschalwerts nennenswerte Verschiebungen der auf die Krankenversorgung und auf die Lehrtätigkeit entfallenden Anteile zugunsten der Ausbildung stattgefunden hätten.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2011 - 13 C 11/11 u.a. -, juris, Rn. 7, m.w.N.
104. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht Dr. W. und Dr. M. als unbefristet Beschäftigte mit 8 SWS berücksichtigen. Sie sind befristet beschäftigt; der Befristungsdauer kommt nach ständiger Senatsrechtsprechung keine kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Ob sie § 2 WissZeitVG entspricht, ist allein arbeitsrechtlich relevant.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 13 B 630/13 -, juris, Rn. 13 ff.
12Im Übrigen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen nicht die Annahme, die zulässigen Befristungszeiten seien nicht eingehalten worden. Wie die Antragsgegnerin plausibel ausgeführt hat, greift im Fall von Dr. W. § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG und bei Herrn Dr. M. § 2 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 WissZeitVG.
135. Nach ständiger Senatsrechtsprechung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt wird, ist die sog. Titellehre nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden und nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009 – 13 C 271/09 u.a. -, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, jeweils juris.
15Die Frage, ob Titellehre bei der Ermittlung des Lehrangebots zu berücksichtigen ist, ist nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilen. Weder das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot noch Bundesrecht zwingen den Normgeber, die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 13 A 1421/13 -, juris, Rn. 32.
176. Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleitete verbindliche Leistungen.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 -, vom 19. August 2008 ‑ 13 C 213/08 ‑, vom 27. April 2009, und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, jeweils juris.
197. Mit dem Einwand, es sei kein Beurlaubungsschwund berechnet worden, ist kein Fehler bei der Kapazitätsberechnung dargetan.
20Die Antragsgegnerin hat glaubhaft angegeben, dass - kapazitätsfreundlich - weder in der festgesetzten Zulassungszahl noch in der Zahl der Rückmelder beurlaubte Studierende enthalten seien.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch, mit dem die Zulassung zum Studium der Humanmedizin (ggfls. beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität bzw. die Beteiligung an einem Verfahren zur Verteilung außerkapazitärer Studienplätze begehrt wird, hat keinen Erfolg.
3Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet.
4Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
5Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (ggfls. beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin ist für die hier streitbefangenen vorklinischen Semester (1. und 3. Fachsemester) erschöpft.
6Die Anzahl der von der Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen im Studiengang (Human-)Medizin an der Antragsgegnerin durch die zuletzt mit Verordnung vom 18. November 2013 (GV NRW, S. 695) geänderten Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 vom 24. Juni 2013 (GV NRW, S. 384) für das 1. Fachsemester auf 403 festgesetzten Studienplätze und für das 3. Fachsemester durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014 vom 9. August 2013 (GV NRW, S. 506) auf 382 festgesetzten Studienplätze genügt dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot.
7Maßgeblich für die Berechnung der Aufnahmekapazität eines Studienganges sind für solche Studienplätze, die – wie hier im Studiengang (Human-)Medizin – in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, nach § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV NRW, S. 84) weiterhin die Vorschriften der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW, S. 544) geänderten Fassung der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW, S. 732) und damit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO die gemäß Kapazitätserlass der Wissenschaftsverwaltung vom 16. Januar 2013 (233-7.01.02.02.06 – 90706) zum Berechnungsstichtag 1. März 2013 erhobenen und gemäß Kapazitätserlass vom 10. Juli 2013 (233-7.01.02.02.06. - 95589) zum Berechnungsstichtag 15. September 2013 überprüften Daten. Anhand derer ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) festzustellen sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) vorzunehmen.
8I. Lehrangebot
9Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.
101. Unbereinigtes Lehrdeputat
11Das in Deputatstunden (DS) gemessene (unbereinigte) Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß §§ 8 und 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln, unabhängig davon, ob die Stelle besetzt ist oder nicht, welche individuelle Qualifikation der jeweilige Stelleninhaber hat und welchen Umfang an Lehre er tatsächlich erbringt oder erbringen könnte. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO werden für die Berechnung des Lehrangebotes die Stellen des Lehrpersonals Lehreinheiten zugeordnet. Bei der Ermittlung des Lehrangebotes einer Lehreinheit ist somit von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und der auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen auszugehen.
12Der Studiengang (Human-)Medizin wird gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 KapVO für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden (§ 7 Abs. 3 S. 2 KapVO). Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3 S. 3 KapVO). Das 1. und 3. Fachsemester, auf die sich die hier streitige Kapazitätsüberprüfung bezieht, werden im Rahmen des Regelstudiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet (§ 7 Abs. 3 S. 3 KapVO).
13Dass die Antragsgegnerin vorliegend auf die Berechnung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der Grundlage eines herkömmliches vorklinisches Medizinstudium abgestellt hat, obwohl das Medizinstudium an der Antragsgegnerin seit dem Wintersemester 2013/2014 als Modellstudiengang durchgeführt und der Regelstudiengang nicht mehr angeboten wird, ist nicht zu beanstanden. Modellstudiengang bedeutet, dass sich die Ausbildung in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer grundlegend vom Regelstudiengang unterscheidet (§ 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (a.a.O.). Das gilt auch für den bei der Antragsgegnerin neu eingeführten Modellstudiengang Medizin, in dem es keinen vorklinischen Abschnitt mehr gibt, sondern eine erste Qualifikationsstufe, die sechs Semester umfasst. Gleichwohl darf die Berechnung der vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs – jedenfalls im Grundsatz – für die Dauer des befristet laufenden Modellstudiengangs (vgl. § 4 Abs. 1 der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin an der I. -I1. -Universität E. vom 7. Oktober 2013, wonach die Dauer zunächst auf 5 Jahre befristet ist) erfolgen. Einer eigenständigen Kapazitätsberechnung bedarf es für den Modellstudiengang derzeit nicht, zumal nicht erkennbar ist, dass eine solche Berechnung kapazitätsgünstiger ausfällt.
14Vgl. zur Möglichkeit der Berechnung der vorklinischen Kapazität des Modellstudiengangs nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2013, 13 C 2/13, vom 12. Juni 2012, 13 B 376/12, vom 10. März 2011, 13 C 6/11, vom 2. Juni 2010,13 C 239/10, und vom 28. Mai 2004, 13 C 20/04, alle veröffentlicht in juris und www.nrwe.de.
15Vielmehr würde im Falle des bei der Antragsgegnerin eingeführten Modellstudiengangs eine Berechnung des Modellstudiengangs mit den sechs Semestern der ersten Qualifikationsstufe zu einer Erhöhung des „vorklinischen“ Eigenanteils führen und somit Kapazitäten vernichten.
16Die Berechnung der vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs ergibt danach folgendes:
17Auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin entfallen auf der Grundlage der zum Berechnungsstichtag 15. September 2013 überprüften Kapazitätsermittlung insgesamt 56 Stellen für Lehrpersonal, wovon 6 Stellen nicht aus Haushaltsmitteln, sondern aus Hochschulpaktmitteln finanziert werden.
18Im Einzelnen liegen der Stellenermittlung folgende Erwägungen zu Grunde:
19Von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2013 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin der I. -I1. -Universität E. und Universitätsklinikum E. ") vorsieht, sind der Lehreinheit Vorklinische Medizin nach dem Beschluss des Dekanats der Medizinischen Fakultät vom 1. Juli 2013 nebst zugehörigem Stellenplan 50 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet worden.
20Die sich aus dem Stellenplan ergebende Stellenzuordnung bietet dabei eine den rechtlichen Anforderungen (noch) genügende Grundlage für die Überprüfung der Ausbildungskapazität einer Lehreinheit. An dieser Rechtsauffassung, die schon bezogen auf die voraufgegangenen Berechnungszeiträume den kapazitätsrechtlichen Entscheidungen der Kammer auch betreffend den Studiengang (Human-)Medizin (hier: Lehreinheit Vorklinische Medizin) zu Grunde lag,
21vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a, sowie Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., und vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., jeweils veröffentlicht in juris und www.nrwe.de; im Ergebnis ebenso: OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 1. Februar 2011, 13 C 1/11 bis 13 C 5/11, vom 2. März 2010, 13 C 11/10 u.a., vom 22. September 2009, 13 C 398/09, vom 12. Mai 2009, 13 C 21/09 und vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, jeweils veröffentlicht in juris und www.nrwe.de,
22ist trotz der hieran vereinzelt geäußerten Kritik festzuhalten.
23Dass die in dem Stellenplan der Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgewiesenen Stellen für Lehrpersonal nach Zahl und Gruppenzugehörigkeit letztmals im Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2000 festgelegt waren und seither nicht mehr unmittelbar durch den Landeshaushaltsplan und damit normativ vorgegeben sind, begegnet mit Blick auf die notwendige normative Absicherung dieser Berechnungsparameter jedenfalls im Ergebnis keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Dieser Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
24vgl. etwa Beschluss vom 1. Februar 2011, 13 C 1/11 bis 13 C 5/11, a.a.O., m. w. N. auf die Rechtsprechung des Senats,
25hat sich die Kammer mit der Maßgabe angeschlossen,
26vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., sowie Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a. und vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u. a., jeweils a.a.O.,
27dass die Antragsgegnerin gemäß den für die Kapazitätsberechnung weiterhin maßgeblichen §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO und entsprechend dem dort verankerten abstrakten Stellenprinzip nach wie vor rechtlich verpflichtet ist, als Ausgangspunkt der Kapazitätsberechnung und der gerichtlichen Überprüfung einenlehreinheitsbezogenen Stellenplan aufzustellen.
28Der Stellenplan, der den Berechnungszeitraum 2013/2014 betrifft, erweist sich damit als Ergebnis einer Fortschreibung der zuletzt im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2000 mit 50 Stellen und einem Gesamtlehrdeputat von 306 DS normativ ausgewiesenen Stellenstruktur der Lehreinheit. Ausgehend hiervon hat die Kammer für die nachfolgenden Berechnungszeiträume die von der Antragsgegnerin in den jeweiligen Stellenplänen angeführten Stellen‑ und Gesamtdeputatstundenzahlen sämtlich entsprechend den kapazitätsrechtlichen Vorgaben der §§ 8, 9 KapVO überprüft und alle zu verzeichnenden Veränderungen in der Stellenausstattung und / oder den Lehrde-putaten, die sich mindernd auf das Lehrangebot ausgewirkt haben, als von sachlichen Erwägungen getragen rechtlich gebilligt.
29Vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., sowie Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a. und vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u. a., jeweils a.a.O.
30Über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen hinaus sind unter Berücksichtigung der zwischen der Antragsgegnerin und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW geschlossenen „Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin“ vom 5. Mai 2011, wonach im Rahmen eines zeitlich befristeten Programms in den Jahren 2011 - 2015 zusätzliche Studienanfänger in der Humanmedizin aufgenommen werden sollen und die Antragsgegnerin hierfür vom Ministerium für jeden zusätzlichen Studienanfänger im ersten Hochschulsemester finanzielle Mittel („Hochschulpaktmittel“) erhält, weitere 6 zeitlich befristete TV-L Stellen für wissenschaftliche Angestellte in die Lehrangebotsberechnung eingestellt worden, wodurch sich die Zahl der Stellen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin auf insgesamt 56 erhöht hat. Mit Auslaufen des befristeten Programms im Jahre 2015 sollen diese zusätzlichen Stellen wieder wegfallen.
31Das aus Mitteln des Hochschulpakts 2020 finanzierte Lehrangebot kann unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung,
32vgl. grundlegend: BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 1972, 1 BvL 32/70 u.a., BVerfGE 33, 303, vom 3. Juni 1080, 1 BvR 967/78 u.a., BVerfGE 54, 173, vom 8. Februar 1984, 1 BvR 580/83 u.a., BVerfGE 66, 155, und vom 22. Oktober 1991, 1 BvR 393/85 u.a., BVerfGE 85, 36, jeweils juris,
33für die Dauer seiner zeitlichen Befristung (bis 2015) nicht unberücksichtigt bleiben, wovon auch die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsermittlung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgegangen ist. Durch die Sondervereinbarung vom 5. Mai 2011 wird folglich mit öffentlichen Mitteln zeitlich begrenzt (2011 - 2015) zusätzliche Ausbildungskapazität geschaffen, deren erschöpfende Nutzung geboten ist. Die Hochschule muss sich insoweit an dem auf ihren Vorschlag hin angesetzten und durch Sondermittel finanzierte Stellen ergänzten Lehrangebot festhalten lassen, auch wenn sich die Umsetzung der befristet zur Verfügung gestellten Finanzmittel in Ausbildungskapazität kaum nachvollziehen lässt, weil sie offenbar außerhalb des Systems der Kapazitätsverordnung erfolgt.
34So OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris; vgl. im Ergebnis ebenso OVG Bremen, Beschlüsse vom 17. März 2010, 2 B 409/09, und vom 23. Februar 2011, 2 B 356/10, jeweils juris; vgl. ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., a.a.O., sowie VG Münster, Beschluss vom 25. November 2011, 9 NC 184/11, www.nrwe.de und juris, und VG Osnabrück, Beschluss vom 6. November 2009, 1 C 13/09, veröffentlicht in juris.
35Entscheidet sich die Hochschule für die befristete Einrichtung zusätzlicher Lehrstellen, gilt damit auch für diese Stellen das abstrakte Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO.
36Eine darüber hinausgehende Anhebung der Deputatstundenzahl durch Ausweitung der der Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats zu Grunde gelegten Zahl an Personalstellen oder auf sonstige Weise ist mit Blick auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) nicht geboten. Ein Anspruch auf eine weitergehende kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann daraus nicht hergeleitet werden. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Die Vereinbarung begründet aber keine Verpflichtung zur Verwendung der bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in medizinischen Studiengängen. Der Hochschulpakt ist vielmehr als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf.
37Vgl. in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u. a.a..O. sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., jeweils a. a. O., ferner Beschluss der Kammer vom 21. November 2011, 15 NC 25/11, juris und www.nrwe.de; vgl. ferner: OVG NRW, zuletzt etwa Beschlüsse vom 3. Februar 2011, 13 B 1793/10 und vom 17. Oktober 2011, 13 C 66/11, veröffentlicht in juris und www.nrwe.de.
38Schließlich ist auch keine Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen rechtlich verpflichtet, die Mittel, die ihr durch die Erhebung von Studiengebühren nach dem verfassungskonformen und auch sonst rechtlich unbedenklichen Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studiengebühren und Beitragsgesetz – StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV NRW, S. 119) zugeflossen sind,
39vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007, 15 A 1596/07, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, 1442 ff. und bestätigend BVerwG, Urteil vom 29. April 2009, 6 C 16.08, juris,
40zur Erhöhung der Ausbildungskapazität einzusetzen.
41Vgl. in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., sowie Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., jeweils a.a.O.; vgl. ferner: OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2008, 13 C 1/08, juris und www.nrwe.de.
42Die gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge sind vielmehr nach § 2 Abs. 2 StBAG NRW - soweit hier von Interesse ‑ zweckgebunden einzusetzen "... für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen ...". Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt.
43Ausgehend hiervon lässt das auf der Grundlage des für das Berechnungsjahr 2013/2014 unter Berücksichtigung des durch die „Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin“ vom 5. Mai 2011 aufgestellten Stellenplans und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV NRW, S. 409) aus einer Stellenzahl von 56 Stellen ermittelte unbereinigte Lehrdeputat von 363 DS Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen:
44Stellenart | Stellen | Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV | Angebot in DS |
C 4/W3 und C3/W2 Universitätsprofessor | 13,0 | 9 | 117 |
A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben | 2,0 | 9 | 18 |
A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben | 5,0 | 5 | 25 |
A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit | 5,0 | 7 | 35 |
A 13 Akademischer Rat auf Zeit | 3,5 | 4 | 14 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) | 10,5 | 4 | 42 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) aus Hochschulpaktmitteln | 6,0 | 4 | 24 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (unbefristet) | 11,0 | 8 | 88 |
Summe | 56 | 363 |
Das ermittelte Lehrdeputat von 363 DS ist gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO um 6,75 DS auf356,25 DS zu verringern, soweit es Prof. Dr. T. betrifft. Zwar obliegt diesem als Universitätsprofessor gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV eine Regellehrverpflichtung von 9 DS. Seine Bestellung als Prorektor für Strukturentwicklung (Bestellungsurkunde vom 11. Juli 2012) und die damit von ihm wahrgenommenen Aufgaben rechtfertigen allerdings gemäß § 5 Abs. 1 LVV eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Reduzierung um (nur) 75 % (= 6,75 DS) hält sich jedenfalls in dem Rahmen des § 5 Abs. 1 S. 2 LVV und erweist sich danach als kapazitätsfreundlich.
46So auch bereits schon für das Wintersemester 2012/2013: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., jeweils a.a.O.
47Der sich als Grundlage für die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
48Den Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ist im Grundsatz auch zu Recht eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet worden. Kapazitätsrechtlich geklärt ist nämlich, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) in dieser Stellengruppe jedenfalls dann nicht zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung (9 DS) führen muss, wenn dem arbeitsvertragliche Regelungen entgegen stehen.
49Vgl. dazu ausführlich Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2004, 15 NC 71/04 u. a., vom 6. Dezember 2004, 15 NC 249/04 u.a., sowie vom 25. November 2004, 15 NC 29/04 u. a. und 15 NC 48/04 u. a., alle jeweils n. v.; vgl. ferner OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u. a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris.
50Mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, die in der entsprechenden Stellengruppe geführt werden, ist ausweislich der durch die Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht vereinbart (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) worden, so dass für diesen Personenkreis grundsätzlich das Deputat von 8 DS - ungeachtet etwaiger anderslautender individuell vertraglich geregelter Lehrverpflichtungen - in Ansatz zu bringen ist.
51Dass die Wissenschaftsverwaltung das unbereinigte Lehrangebot (356,25 DS) aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber auf Vorschlag der Hochschule um 8,18 DS auf 364,43 DS erhöht hat, ist kapazitätsfreundlich und damit nicht zu beanstanden. Eine Rechtspflicht hierzu bestand allerdings insbesondere angesichts der möglichen Verrechnung dieses "Mehr" an Lehrleistung mit vorhandenen Stellenvakanzen und Stellenunterbesetzungen nicht; aus dem gleichen Grund ist mit Blick auf die konkrete Stellenbesetzung auch im Übrigen keine Ausweitung der Deputatstundenzahl geboten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
52Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst‑ bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben.
53Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und Beschlüsse vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de.
54Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. Übersteigt die persönliche Lehrverpflichtung eines Stelleninhabers das der Stellenkategorie entsprechende Lehrdeputat, so ist die kapazitätserhöhende Differenz zwischen dem Regellehrdeputat und der persönlichen Lehrverpflichtung als das der Lehreinheit zusätzlich zur Verfügung stehende Lehrdeputat auszuweisen.
55Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, vom 27. April 2009, 13 C 10/09, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de, sowie in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., sowie die Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., und vom 12. Dezember 2007, 15 NC 20/07 u.a., jeweils a.a.O.
56Dementsprechend lässt sich mit der Antragsgegnerin in Betracht ziehen, wegen nicht nur vorübergehend vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die Lehrangebotsberechnung ein „Mehr“ an Lehrleistung in Höhe von insgesamt 8,18 DS aufgrund folgender Überlegungen einzubeziehen:
57In der Stellengruppe „Akademischer Oberrat auf Zeit“, für die ein Lehrdeputat von 7 DS gilt (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV), wird der wissenschaftliche Angestellte B. mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag und einer individuellen Lehrverpflichtung von 9 SWS geführt mit der Folge, dass die auf seine Stelle entfallende (individuelle) Lehrverpflichtung das Stellendeputat um 2 DS überschreitet. Darüber hinaus wird auch der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte Prof. Dr. E1. , dessen Lehrverpflichtung sich laut Arbeitsvertrag ebenfalls auf insgesamt 9 SWS beläuft, wovon allerdings laut Nebenabrede zum Arbeitsvertrag nur 25 % in der Vorklinik zu erbringen sind, tatsächlich - mit einem Stellenanteil von 25 % - auf einer Stelle eines akademischen Oberrates auf Zeit mit einem Deputat von (nur) 7 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) geführt, so dass hierauf abstellend ein weiteres „Mehr“ an Lehrleistung von [(9 – 7) x 0,25 =] 0,5 DS in Betracht kommt.
58Vgl. zu den Auswirkungen des Arbeitsvertrages von Prof. Dr. E1. auf die Kapazitätsberechnung auch Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., jeweils a.a.O.
59In der Stellengruppe "Wissenschaftlicher Angestellter unbefristet“, für die - wie dargestellt - im Grundsatz ein Lehrdeputat von 8 DS gilt (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV), weisen die Arbeitsverträge der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten Prof. Dr. C. , G. , N. , Q. , Dr. Q1. und Dr. S. H. jeweils eine individuelle Lehrverpflichtung von 9 SWS auf mit der Folge, dass die auf ihre Stellen entfallende Lehrleistung das Stellendeputat von 8 DS (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) um jeweils 1 DS (Prof. Dr. C. , G. , N. , Q. , Dr. Q1. ), bzw. unter Berücksichtigung der im Berechnungszeitraum nur zu 68 % beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten Dr. S. H. um 0,68 DS (vgl. zur Berücksichtigung der geringeren Lehrverpflichtung bei teilzeitbeschäftigten Lehrenden § 3 Abs. 5 LVV), insgesamt also um 5,68 DS überschreitet.
60Weitere kapazitätserhöhende Lehrleistungen waren nicht zu berücksichtigen.
61Insbesondere ergeben sich mit Blick auf die jeweilige Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse keine weiteren Deputatstunden, die zugunsten der Ausbildungskapazität in die Berechnung einzustellen sind. Weder hat die Antragsgegnerin ausweislich der vom Gericht beigezogenen Arbeitsverträge mit Stelleninhabern der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten individualvertraglich höhere Lehrleistungsverpflichtungen als jeweils 4 Lehrveranstaltungsstunden bzw. – kapazitätsrechtlich i. S. v. § 9 Abs. 1 KapVO – Deputatstunden (DS) vereinbart. Noch besteht Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien solche als befristet beschäftigt eingestufte wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist. Für die kapazitätsrechtliche Bewertung des hier anstehenden Wintersemesters 2013/2014 kann außerdem in Bezug auf keinen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter von einer bewusst dauerhaft höheren Stellenbesetzung durch die Antragsgegnerin ausgegangen werden. Der in den Vorgängen der Antragsgegnerin dokumentierte jeweilige Abschluss der Promotionen und die Zeitpunkte der Vertragsabschlüsse nach den Promotionsabschlüssen oder des vereinbarten oder faktischen Beginns des Arbeitsverhältnisses lassen nicht erkennen, dass die zeitlichen Verlängerungen, die insbesondere unter Berücksichtigung von § 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft – Wissenschaftszeitvertragsgesetz – (nachfolgend: WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) möglich sind, die nach dieser Bestimmung zulässigen Höchstbefristungsdauern überschreiten. Dem entspricht auch die vom Personaldezernenten des Universitätsklinikums E. abgegebene dienstliche Erklärung, wonach die Höchstbefristungsdauer nach § 2 WissZeitVG bei keinem der in den Unterlagen aufgeführten befristeten Beschäftigten überschritten wird. Angesichts des anzunehmenden Interesses der Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Vorstellung, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifizierung zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird, so dass im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungsdauern besteht. Im Übrigen kommt dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu, es begründet aber keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat keine kapazitätsrechtliche Bedeutung.
62Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2011, 13 C 67/11, m. w. N., www.nrwe.de und juris; vgl. Einhaltung der Befristungen im Wintersemester 2012/2013: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., jeweils a.a.O.
63Der ebenfalls seit dem 1. Oktober 2009 befristet beschäftigte Professor Dr. G1. , dessen bisherige Beschäftigungsdauer ohnehin deutlich unterhalb aller in Betracht kommenden Höchstschwellenwerte liegt, steht als mit der Vertretung des Amtes eines W3-Universitätsprofessors für das Fach Anatomie beauftragter Professor - unabhängig von seinem Rechtsstatus im Übrigen - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art. Er unterfällt nicht dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz, weil auf sein Dienstverhältnis als Professurvertreter weitestgehend die für Beamte geltenden Vorschriften angewandt werden.
64Vgl. Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (jetzt: Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie) vom 21. November 2003, Az.: 322-1.11.01-418-3803- unter Bezugnahme auf die Runderlasse vom 23.11.1994 – I B 4 – 3803 -, 02.08.2000 – 125 – 23/06 -, 20.11.2001 – 212 – 3803 und 03.01.2001 – 212-3803 (418); vgl. zu Prof. Dr. G1. auch: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., und Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a. und Beschlüsse vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., jeweils a.a.O.
65Soweit vereinzelt gefordert wird, der Frage nachzugehen, welche Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen in dem fraglichen Studiengang beschäftigt waren, besteht hierfür kein Anlass. Denn über die von der Antragsgegnerin im Einzelnen benannten wissenschaftlichen Beschäftigten hinaus, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Gast- oder Stiftungsprofessoren oder sonstige Dozenten in die vorklinische Lehre eingebunden waren.
66Verbleibt es damit bei den eingangs dargelegten Erhöhungsansätzen für ein „Mehr“ an Lehrleistung in Höhe von 8,18 DS, das von der Antragsgegnerin berücksichtigt worden ist, können diese das rechnerische Kapazitätsergebnis allerdings nicht beeinflussen und wirken sich deshalb nicht kapazitätserhöhend aus. Das ermittelte "Mehr" an Lehrleistung geht vielmehr auf in einem erheblich überwiegenden "Minus" an Lehrleistung, das sich aus der Nichtbesetzung und der Unterbesetzung von Stellen der Lehreinheit Vorklinik ergibt.
67Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots entgegen.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, DVBl.) 1990, 940 f. (941) und juris.
69Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen, das sich - wie hier ‑ aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum unbereinigten Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbare Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und einem "Mehr" an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter und / oder unterbesetzter Stellen vermeiden.
70Vgl. aus der Rechtsprechung der Kammer zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 9. November 2009, 15 NC 29/09 u.a., vom 7. November 2008, 15 NC 15/08 u.a., jeweils a. a. O.; i. E. wohl auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, vom 7. Mai 2009, 13 C 11/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris und www.nrwe.de; zum Ganzen, allerdings nur für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, a.a.O.; vgl. ferner: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2007, 13 C 155/06 u.a., vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, und vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, sowie Urteil vom 16. Oktober 1986, 13 A 2816/85, jeweils nicht veröffentlicht.
71Ausgehend von den vorhergehenden Erwägungen stehen für eine Verrechnung mit dem zu berücksichtigenden „Mehr“ an Lehrleistung (8,18 DS) bei der gemäß § 5 KapVO gebotenen Betrachtung ex-ante überalle Stellengruppen hinweg aus der Nichtbesetzung von Stellen („N.N.“) insgesamt 23,47 DS und infolge der Unterbesetzung von Stellen weitere 27,29 DS zur Verfügung.
72Auch wenn man die Betrachtung auf die jeweilige Stellengruppe beschränkt, in der sich wegen der Besetzung von Stellen durch Personen mit einer individuell höheren Lehrverpflichtung die Frage nach einer Verrechnung konkret stellt, stehen ausreichende Verrechnungsansätze zur Verfügung.
73Für die mit einem Deputat von 7 DS (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) geführte Stellengruppe „Akademischer Oberrat auf Zeit“ ergibt sich gegenüber der mit insgesamt 2,5 DS berücksichtigten höheren Lehrverpflichtung der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten B. und Prof. Dr. E1. ein Verrechnungsansatz mit einer in dieser Stellengruppe zu 21 % (= 0,21) vakanten Stelle in Höhe von (0,21 x 7 DS =) 1,47 DS und mit Blick darauf, dass auf den in der Stellengruppe verfügbaren 5 Stellen insgesamt 3,54 Stellen mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit einem Deputat von jeweils 4 DS geführt werden, ein weiterer Verrechnungsansatz mit unterbesetzten Stellen in Höhe von ([7 – 4 = 3] x 3,54 =) 10,62 DS.
74In der Stellengruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten (8 DS) ergibt sich gegenüber dem eingestellten „Mehr“ an Lehrleistung in Höhe von 5,68 DS ein Verrechnungsansatz wegen einer in dieser Stellengruppe zu 50 % ( = 0,5) vakanten Stelle in Höhe von (0,5 x 8 DS =) 4 DS. Da außerdem auf den verfügbaren 11 Stellen insgesamt 2,58 Stellen mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten geführt werden, für die gemäß § 3 Abs. 4 S. 5 LVV ein Deputat von 4 DS gilt, ergibt sich hier ein weiterer Verrechnungsansatz infolge der Unterbesetzung der vorgenannten Stellen in Höhe von ([8 – 4 = 4] x 2,58 =) 10,32 DS. Insgesamt stehen damit in der Stellengruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten (4 + 10,32 =) 14,32 DS zur Verrechnung zur Verfügung.
75Es besteht schließlich ebenfalls kein Anlass dafür, (etwaige) Ausfälle in der Vorklinik durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der klinisch-theoretischen Medizin und der klinisch-praktischen Medizin auszugleichen. Eine gesetzliche Grundlage für diese vereinzelt vertretene Forderung existiert nicht. Dass etwaige Ausfälle die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der beklagten Universität negativ beeinflussen, ist ebenso wenig ersichtlich wie eine etwaige missbräuchliche Stellenausstattung der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zu Lasten der Lehreinheit Vorklinische Medizin.
76Vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, hier für das Wintersemester 2012/2013: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., jeweils a.a.O.; vgl. ferner für das Wintersemester 2011/2012: Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a. und die Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a, jeweils a.a.O.; vgl. zu früheren Wintersemestern die Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a. und vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., jeweils a.a.O. und mit weiteren Nachweisen aus der Kammerrechtsprechung; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1993, 13 C 292/92, nicht veröffentlicht.
77Eine Erhöhung der Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist entgegen vereinzelter Ansicht auch nicht etwa deswegen geboten, weil ein Teil des Lehrbedarfs durch Lehrpersonen aus der Klinik geleistet werden könnte. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums als Anstalt des öffentlichen Rechts entschieden und mit Beschluss vom 2. März 2010 (13 C 11/10 u.a., a. a. O.), dem sich die Kammer anschließt, hierzu ausgeführt:
78„...Die Ausbildungskapazität einer Hochschule in einem Studiengang ist nach der Kapazitätsverordnung zu errechnen, deren Berechnungsmodell grundsätzlich von der dem betreffenden Studiengang zugeordneten Lehreinheit, für den Studiengang Medizin jedoch von 3 Lehreinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 S. 2 KapVO) ausgeht. Dieses Modell, gegen das verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, obgleich auch andere verfassungsrechtlich unbedenkliche Modelle denkbar sein mögen, ist für die Wissenschaftsverwaltung und die Gerichte verbindlich. Bereits diese Verbindlichkeit steht der Forderung entgegen, in der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin angesiedelte Stellen zu einem Teil in der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der Angebotsseite anzusetzen. Soll etwa ein habilitierter Dozent auf einer Stelle eines Fachs der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin Lehre für die Vorklinische Ausbildung erbringen, kann das - wenn kein gesonderter Lehrauftrag nach § 10 KapVO erteilt ist - nur im Wege des Dienstleistungsexports erfolgen. Geschieht das so nicht, kann das in dieser klinisch-theoretischen Stelle verkörperte Lehrpotenzial nach dem Willen des Verordnungsgebers für die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht kapa-zitätserhöhend wirksam werden. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze. Eine Verpflichtung des Antragsgegners, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen, besteht dementsprechend nicht. Die Bestimmung, welche Lehrperson diese Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt vielmehr der Organisationsbefugnis der Hochschule vorbehalten. Etwas anderes kann - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - allenfalls dann gelten, wenn die Lehrpersonen in der Vorklinik nicht in der Lage sein sollten, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen.
79Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2008, 13 C 232/08 u. a, n. v. , vom 8. Mai 2008, 13 C 156/08, n. v., und vom 12. Februar 2007 - 13 C 1/07 -, www.nrwe.de und juris; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris.
80Die rechtliche Verselbständigung der Universitätsklinik(en) bedingt kapazitätsrechtlich keine andere Beurteilung. Die Kapazitätsverordnung mit der Untergliederung des Studiengangs Medizin in verschiedene Berechnungseinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 KapVO) hat als Folge der Änderung der rechtlichen Stellung der Universitätskliniken keine Änderung erfahren. Die Ausbildung im Studiengang Medizin ist auch nicht einem Universitätsklinikum zugewiesen, sondern erfolgt nach wie vor durch die Universität und deren wissenschaftliches Personal mit den entsprechenden maßgebenden Lehrverpflichtungen. Dies wird beispielsweise auch erkennbar aus der auf § 31 Abs. 2 HG NRW beruhenden Universitätsklinikum-Verordnung - UKVO - vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007, 744), wonach das Universitätsklinikum dem Fachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre dient und Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt (§ 2 Abs. 1 UKVO) und das wissenschaftliche Personal der Universität nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet ist, im Universitätsklinikum u. a. Aufgaben in der Krankenversorgung und in der Fort- und Weiterbildung der Ärzte zu erfüllen (§ 14 UKVO). Ein Verbot, universitäres Personal (auch) im Universitätsklinikum einzusetzen, kann daraus gerade nicht abgeleitet werden....“
81Soweit vereinzelt - abstrakt - gefordert wird, die Lehre von Drittmittelbediensteten bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen, besteht hierzu für die Antragsgegnerin keine Verpflichtung. Ungeachtet dessen, dass das Vorbringen wegen fehlenden Bezuges zu einer Lehrpersonalstelle schon unsubstantiiert ist, sind Drittmittelbedienstete nicht in das Lehrangebot einzustellen, weil es sich insoweit nicht um eine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleitete verbindliche Leistung handelt und deshalb der Lehrbeitrag nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs berücksichtigt werden kann.
82Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010, 13 C 11/10, 13 C 50/10, 13 C 48/10 und 13 C 55/10, www.nrwe.de und juris m. w. N. auf die Rechtsprechung des OVG NRW.
83Dies gilt unabhängig davon, ob der Drittmittelgeber die Mittel zweckgebunden für die Forschung zur Verfügung stellt oder deren Einsatz (auch) im Bereich der Lehre möglich ist. Unerheblich ist des Weiteren, wie der Drittmitteleinsatz an den einzelnen Hochschulen gehandhabt wird. Entgegen vereinzelter Auffassung ist die Antragsgegnerin daher auch nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, ob zugewandte Drittmittel ebenfalls in der Lehre verwendet werden.
842. Lehrauftragsstunden
85Das (unbereinigte) Lehrangebot von mithin - weiterhin – 356,25 DS ist nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Kapazitätsberechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (§ 10 S. 2 KapVO). Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt (§ 10 S. 3 KapVO).
86Danach bleiben sämtliche in der Übersicht der Antragsgegnerin aufgeführten Veranstaltungen bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht, weil sie entweder überwiegend nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehören oder weil der geleistete Beitrag sich für die Lehreinheit Vorklinische Medizin als Dienstleistungsimport darstellt. Zu letzterem zählt der von Prof. Dr. X. , der dem Institut für Allgemeinmedizin und damit der Lehreinheit Klinische-Medizin angehört, im Winter-semester 2012/2013 erbrachte Beitrag im Rahmen der Veranstaltung „Medizinische Soziologie/Berufsfelderkundung (1. Semester)“. Der von ihm für die Lehreinheit Vor-klinische Medizin erbrachte Lehrimport wird im Fremdanteil des Curricularnormwertes (vgl. dazu Ziffer II.) berücksichtigt.
87Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation im Wintersemester 2011/2012 Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., a. a. O., unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012, 13 B 589/12 u.a., www.nrwe.de und juris.
883. Dienstleistungsexport
89Der sich kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (vgl. § 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend berücksichtigt worden.
90Vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., a.a.O.
91Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Physik (Bachelor- und Masterstudiengang), Pharmazie (Staatsexamen), Zahnmedizin (Staatsexamen) und Toxikologie (Masterstudiengang).
92Den sich daraus ergebenden Dienstleistungsbedarf hat die Wissenschaftsverwaltung gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO, wonach sich der Aufwand für einen nicht zugeordneten Studiengang (Dienstleistung) je Semester aus der Multiplikation der durch 2 geteilten Studienanfängerzahlen (Aq/2) mit dem Caq, d.h. dem im Rahmen der Quantifizierung eines Studiengangs abgestimmten Curricularanteil der betreffenden Fremdlehreinheit ergibt, wie folgt berechnet:
93Bezeichnung des nicht zugeordneten Studiengangs | Caq | Aq/2 | Caq x Aq/2 |
Medizinische Physik (Bachelor) | 0,05 | 18,00 | 0,90 |
Medizinische Physik (Master) | 0,01 | 5,50 | 0,06 |
Pharmazie (Staatsexamen) | 0,04 | 64,50 | 2,58 |
Zahnmedizin (Staatsexamen) | 0,87 | 25,50 | 22,19 |
Toxikologie (Master) | 0,07 | 6,50 | 0,46 |
Summe | 26,19 |
Vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit der für die Masterstudiengänge Medizinische Physik und Toxikologie erbrachten Dienstleistungen und der daraus resultierenden Minderung der Ausbildungskapazität in der Lehreinheit Vorklinische Medizin: Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., www.nrwe.de und juris; vgl. ferner: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010, 13 C 11/10 u.a., a.a.O. und vom 18. Mai 2009, 13 C 58/09, www.nrwe.de und juris.
95Rechtliche Bedenken gegen die in die Berechnung der Dienstleistungsexporte für die eingangs genannten Studiengänge eingestellten Berechnungsparameter Caq und Aq/2 sind weder dargetan noch nach summarischer Prüfung ersichtlich.
96Entgegen vereinzelter Forderung ist auch eine Verringerung der Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug (Aq/2) wegen Doppel-/Zweitstudenten nicht angezeigt. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, dem die Kammer insoweit folgt, bereits mit Beschluss vom 11. Mai 2004, 13 C 1283/04 (juris, Rdnr. 10) ausgeführt:
97„... Eine Verringerung der Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug (Aq/2) wegen Doppel-/Zweitstudenten nimmt der Senat nach ständiger Rechtsprechung nicht vor. Die Kapazitätsverordnung sieht solches nicht vor und die Zahl etwaiger Doppel-/ Zweitstudenten ist - wenn überhaupt - verschwindend gering und kann bei der notwendigerweise nur möglichen ex ante-Kapazitätsberechnung für das anstehende Berechnungsjahr nicht hinreichend prognostiziert werden. Zudem hat jedenfalls auch ein Zweitstudent Anspruch auf Teilnahme an der als Dienstleistung exportierten Veranstaltung, so dass bei ihm nicht generell von einer ersparten Nachfrage ausgegangen werden kann. Zudem ist auf Grund der strengen Auswahl- und Zulassungsregelungen für ein Zweitstudium im - vom Senat ebenfalls bearbeiteten - Studienplatz-Zentralvergaberecht (vgl. §§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 23 VergabeVO i. V. m. Anlage 4; § 65 Abs. 2 HG) und der Problematik der praktischen Durchführung eines zeitgleichen Doppelstudiums der Medizin und der Zahnmedizin die Zahl etwaiger Doppel-/ Zweitstudenten vernachlässigbar gering, so dass für die auf Praktikabilität und weitgehende Nichtberücksichtigung der Hochschulwirklichkeit im Berechnungsjahr angelegte Kapazitätsverordnung etwaige Doppel-/Zweitstudenten irrelevant sind. Schließlich lässt die Kapazitätsverordnung auch die hohe Zahl der Wiederholer leistungsnachweispflichtiger (scheinpflichtiger) Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit in jedem Semester über das im Curricularnormwert abgebildete Maß in Anspruch nehmen, als einen Umstand der Hochschulwirklichkeit unberücksichtigt. Wollte man gleichwohl entgegen den Regelungen der Kapazitätsverordnung Doppel- /Zweitstudenten beim Dienstleistungsabzug berücksichtigen, müssten zur Wahrung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Interessen der Studienbewerber, der eingeschriebenen Studierenden und der Hochschule, die eine kapazitätsmäßige Berücksichtigung nur der für Studienbewerber günstigen Umstände verbietet, Kurswiederholer konsequenterweise auf der Nachfrageseite ebenso berücksichtigt werden. Von einer damit verbundenen Verkomplizierung der Kapazitätsberechnung hat der Verordnungsgeber der Kapazitätsverordnung erkennbar abgesehen, was vor dem Hintergrund des normativen Regelungsermessens des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden ist, zumal die Berücksichtigung von Marginalien auch nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gefordert ist. Der Senat hat die Zahl der Doppel-/Zweitstudenten nordrhein-westfälischer Hochschulen in den 80er Jahren mehrfach ermittelt und den ebenfalls ermittelten Kurswiederholern gegenübergestellt, ohne insoweit ungenutzte Ausbildungskapazität festgestellt zu haben. Es ist unwahrscheinlich, dass sich seither und nach Verschärfung der Regelungen für die Zulassung zum Zweitstudium im zentralen Studienplatzvergabeverfahren sowie nach der Verschulung und strengen Reglementierung der medizinischen Ausbildungsgänge günstigere Verhältnisse für ein Doppel- oder Zweitstudium eingestellt hätten. Soweit Hochschulen anderer Bundesländer evtl. auf Grund sie betreffender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Doppel-/Zweitstudenten in der Kapazitätsberechnung berücksichtigen sollten, ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, andererseits aber auch nicht verpflichtend und vor allem nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bundesrechtlich nicht geboten. Auf die vom Antragsteller/der Antragstellerin erbetene Ermittlung der Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten kommt es daher aus Rechtsgründen auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 – nicht an. ...“
984. Bereinigtes Lehrangebot
99Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO
100356,25 DS – 26,19 = 330,06 DS.
101II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
1021. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmte Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen.
103Nach § 13 S. 2 KapVO sind bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden.
104Der der vorliegenden Kapazitätsberechnung trotz des für den im Wintersemester 2013/2014 neu eingeführten Modellstudiengangs Medizin,
105vgl. zur Möglichkeit der Berechnung der vorklinischen Kapazität des Modellstudiengangs nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2013, 13 C 2/13, vom 12. Juni 2012, 13 B 376/12, vom 10. März 2011, 13 C 6/11, vom 2. Juni 2010, 13 C 239/10, und vom 28. Mai 2004, 13 C 20/04, jeweils a.a.O.,
106zugrunde liegende Curricularnormwert des (Regel-)Studiengangs (Human-)Medizin (Vor-klinischer Teil), welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/91 zunächst 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/04 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht worden und seitdem unverändert geblieben ist (vgl. Anlage 2 KapVO Ziffer 26 a), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
107Vgl. zur Erhöhung des CNW auf 2,42: Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2003, 15 NC 20/03 u.a., sowie nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004, 13 C 6/04, jeweils www.nrw.de. und juris; vgl. ferner für das WS 2007/08: Beschlüsse der Kammer vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., für das WS 2009/2010: Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., für das WS 2010/2011: Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., für das WS 2011/2012: Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a. und Urteil vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., und für das WS 2012/2013: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., jeweils a.a.O.
108Das gilt auch für die in den Curricularnormwert eingegangene Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen, die in dem durch das Berechnungsmodell der KapVO vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des von dem einzelnen Studienplatzbewerber Beanspruchbaren und des von der Universität Erbringbaren einen zwischen allen beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert darstellt.
109Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 , 13 C 5/08 u.a., www.nrwe.de, unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 25. Mai 2007, 13 C 125/07 u.a., sowie vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a., jeweils www.nrwe.de und juris; vgl. ferner für den Studiengang Humanmedizin unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung und ebenfalls unter Zugrundelegung einer Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2008, 2 NB 487/07 u.a., juris.
110Da es sich bei dem Curricularnormwert nicht um eine bloße Rechengröße, sondern um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt handelt, dessen Festlegung auf einem Meinungs- und Entscheidungsprozess des Normgebers beruht, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und der Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält,
111vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005, NC 9 S 140/05, juris,
112hat der Normgeber hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist.
113Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1981, 7 N 1.79, BVerwGE 64, 77.
114Für einen Verstoß gegen das Willkürverbot ist weiterhin, also auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht, nichts erkennbar.
115Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O., unter Bezugnahme auf Beschlüsse vom 25. Mai 2007, 13 C 125/07 u.a., sowie vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a., jeweils a. a. O.; vgl. ferner: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2008, 2 NB 487/07 u.a., a.a.O.
1162. Für die weitere Berechnung der personellen Aufnahmekapazität ist der CNW von 2,42 gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen, wobei der Teil der Lehrnachfrage bzw. des CNW, der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist, als (Curricular-) Eigenanteil (Cap) und der Leistungsanteil anderer Lehreinheiten für den Studiengang als (Curricular-) Fremdanteil (Caq) bezeichnet wird. Da der Lehrverbrauch bzw. –aufwand nur von der einen oder der anderen Lehreinheit rechnerisch geltend gemacht werden kann und eine Verminderung des Eigenanteils die Aufnahmekapazität der Stamm-Lehreinheit erhöht, sind etwaige Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die anderen Lehreinheiten in Abzug zu bringen.
117Vgl. grundlegend zu den in Abzug zu bringenden Dienstleistungsimporten und den zu berücksichtigenden Fremdanteilen: Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., a.a.O.
118Dies zugrundelegend sind in Abzug zu bringen die ihrerseits nach summarischer Prüfung dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die nachfolgend aufgeführten Lehreinheiten:
119Klinisch-theoretische Medizin | in Höhe von 0,15 Caq |
Klinisch-praktische Medizin | in Höhe von 0,14 Caq |
Physik | in Höhe von 0,15 Caq |
Chemie | in Höhe von 0,15 Caq |
Biologie | in Höhe von 0,05 Caq |
Zentrale Einrichtungen | in Höhe von 0,01 Caq |
und damit in einer Gesamtsumme von 0,65 Caq.
121Dass der Fremdanteil (Caq) der Lehreinheit Biologie von bisher 0,15 auf 0,05 sinkt und der Fremdanteil (Caq) der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin von bislang 0,07 auf 0,15 steigt, hängt mit Umstrukturierungen in der Lehre zusammen, die die Antragsgegnerin nachvollziehbar belegt hat. Insbesondere müssen in Bezug auf die Veranstaltungen „Praktikum der Biologie für Mediziner“ und „Vorlesung Biologie für Mediziner“, die bisher komplett der Lehreinheit Biologie zugeschrieben wurden, nunmehr auch andere Lehreinheiten, d.h. neben der Lehreinheit Biologie auch die Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und die Lehreinheit Vorklinik berücksichtigt werden.
122Den Umstand, dass die – wenn auch nur geringe – Beteiligung der Lehreinheit Vorklinik an den vorgenannten Veranstaltungen zur Folge hat, dass der Curriculareigenanteil (Cap) der Vorklinischen Medizin von 1,75 (Studienjahr 2012/2013) unter Berücksichtigung des für das Studienjahr 2013/2014 in Abzug zu bringenden Fremdanteils von 0,65 Caq auf nunmehr
1232,42 – 0,65 = 1,77
124steigt mit der Folge, dass im Vergleich zum Studienjahr 2012/2013 Studienplätze abzubauen sind (nach Berechnung der Antragsgegnerin in Höhe von 5 Studienplätzen – vor Schwund – ) hat die Antragsgegnerin in ihrem abschließenden Festsetzungsvorschlag kapazitätsfreundlich allerdings unberücksichtigt gelassen.
125Dass die Lehreinheit Vorklinische Medizin der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2013/2014 tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit für das Wintersemester 2013/2014 geltenden Curriculareigenanteil (Cap) von 1,77 entspricht, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
1263. Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen ist die jährliche Aufnahmekapazität (vor Schwund) zu berechnen, die sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 aus der Division des bereinigten Lehrangebots je Jahr (2 x 330,06 DS) durch den gewichteten Curricular(eigen)anteil (Cap) – hier 1,77 – ergibt. Danach errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von
127(2 x 330,06 DS) : 1,77 = 372,949
128bzw. gerundet 373 Studienplätzen.
129III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
130Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich gemäß § 16 KapVO (Schwundquote) die Zahl der Studienplätze für das 1. Fachsemester auf 388.
131Der mit 1/0,96 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, der einer durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 97,28 % entspricht, ist nach abschließender Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich nicht zu beanstanden.
132Die Antragsgegnerin hat, was nicht zu beanstanden ist, der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach dem „Hamburger Modell“ in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eine Betrachtung der Studierendenzahlen bis zum letzten vorklinischen Fachsemester, also bis zum vierten Fachsemester, zugrundegelegt und die Studentenzahlen damit erklärt, sie entsprächen der amtlichen Statistik, Tabelle 6c des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,96 nicht schon per se die innere Plausibilität, weil in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen oder von Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten einzustellen sein könnten, die über 1 liegen und zur Folge hätten, dass wegen der deshalb die Zahl an Zugängen überwiegenden Zahl an Abgängen in höheren Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen wäre, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre.
133Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O.
134Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen „schwundfremden Faktoren“ – wie z.B. Beurlaubungen – kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. Eine in diesem Zusammenhang vereinzelt behauptete „unvermutete“ Zunahme in höheren Fachsemestern mit angeblichen Doppelzählungen ist nicht ersichtlich. Der Zugang von Studierenden in höhere Fachsemester erfolgt nach den Angaben der Antragsgegnerin stets gemäß der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung. Dabei können die maximalen Auffüllgrenzen von Jahr zu Jahr in Abhängigkeit von Parameterveränderungen in der Kapazitätsermittlung variieren. Dies hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die empirisch zu ermittelnden Studierendenzahlen, welche die Grundlage der Schwundberechnung bilden.
135Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O.
136Damit ergibt sich durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,96 eine personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger (1. Fachsemester) von
137373 x (1/0,96) = 388,293
138das heißt gerundet 388 Studienplätzen, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes sämtlich auf das Wintersemester 2013/2014 entfallen.
139Auf das 3. Fachsemester entfallen nach der dem angesetzten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,96 entsprechenden semesterlichen Verbleibequote von 97,28 % folglich insgesamt 367 Studienplätze.
140IV. Besetzung
141Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Studierendennamensliste vom 15. November 2013 wurden im 1. Fachsemester 409 Studierende eingeschrieben. Für das 3. Fachsemester haben sich ausweislich der vorgenannten Studierendennamensliste 380 Studierende rückgemeldet. Unter Einbeziehung der formal für das 4. Fachsemester erfolgten weiteren Rückmeldungen (insgesamt 3), aufgrund der Jahreszulassung aber im 3. Fachsemester zu berücksichtigenden Rückmeldungen, belaufen sich die Rückmeldungen für das 3. Fachsemester insgesamt auf 383 Studierende. Damit sind sowohl im 1. als auch im 3. Fachsemester alle verfügbaren – und auch insoweit durch Verordnung festgesetzten – Studienplätze besetzt.
142Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.
143Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. April 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht.
31. Das Vorbringen zu den weiteren 30 Studienplätzen, die aufgrund einer Vereinbarung der Antragsgegnerin mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Ausweitung des Bochumer Modells der Medizinerausbildung nach Ostwestfalen-Lippe vergeben worden sind, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
4Allein der Umstand, dass zusätzliche Studienplätze ausgewiesen worden sind, rechtfertigt nicht die Annahme, es gebe darüber hinausgehende Kapazitäten. Hinzu kommt, dass hier bei 335 vom Verwaltungsgericht errechneten Studienplätzen (einschließlich der 30) bereits 342 Studierende eingeschrieben sind. Ferner hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass sie für zusätzliche 30 Studienplätze finanzielle Zuwendungen erhalten und Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit geschaffen habe.
5Sie hat zwar die zusätzlichen Stellen nicht in die eigentliche Kapazitätsberechnung aufgenommen, wie dies eigentlich rechtlich geboten wäre (a.). Die Antragsgegnerin hat aber im Beschwerdeverfahren plausibel näher dargelegt, wie sie durch die so bewirkte Erhöhung des Lehrangebots für die zusätzlich aufgenommenen Studierenden Ausbildungskapazitäten geschaffen hat (b).
6a. Für eine „außerkapazitäre“ Ausbildung bieten weder die nordrhein-westfälischen Kapazitätsverordnung noch das Hochschulzulassungsgesetz Raum. Die jährliche Aufnahmekapazität, die Grundlage für die Festsetzung der Zulassungszahlen ist, ergibt sich nach § 3 KapVO NRW 2010 aus der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Dies gilt auch für Studienplätze, die aufgrund von Ziel- oder Sondervereinbarungen geschaffen werden. Eine Regelung, wonach diese bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität (vorübergehend) unberücksichtigt bleiben können oder gesondert auszuweisen sind, enthält weder die Kapazitätsverordnung noch das Hochschulzulassungsgesetz.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 13 C 3/14 -, juris, Rn. 16, und vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, NWVBl. 2014, 274 = juris, Rn. 11.
8Die Antragsgegnerin hat in der erstinstanzlich eingereichten Anlage 2 (später: Anlage 7) die zusätzlichen Stellen in der Anatomie sowie der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie nur informatorisch aufgeführt („PM OWL ab 1.10.2014“). In die Kapazitätsberechnung sind sie nicht eingeflossen.
9b. Die Antragsgegnerin hat aber gleichwohl nachvollziehbar dargelegt, dass sie über die eingeschriebenen Studierenden hinaus keine weiteren Bewerber aufnehmen kann, die Kapazität also erschöpft ist. Sie hat im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass und wie sie die weiteren 30 Studierenden – unter Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs – mit Hilfe zusätzlicher Lehrkapazitäten ausbildet. Sie hat damit insbesondere klar zu erkennen gegeben, dass sie die in die Berechnung der Kapazität eingestellten Größen nicht als variabel betrachtet. Die zusätzlich geschaffenen Stellen (zum 1. Oktober 2014 jeweils 0,5) sind der Anatomie sowie der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie zugewiesen worden, weil im 1. Fachsemester von diesen Fächern die Hauptlast der vorklinischen Ausbildung getragen wird. Auch nachfolgend ist im Übrigen eine weitere Erhöhung des Lehrangebots erfolgt bzw. zum 1. Oktober 2015 vorgesehen. Die Antragsgegnerin hat ferner ergänzend rechnerisch belegt, wie sie mit den zusätzlichen Lehrkapazitäten die zur Ausbildung erforderlichen Deputatstunden (DS) abdeckt.
102. Das von der Beschwerde angesprochene „zusätzliche Lehrangebot im Umfang von 3 DS“ führt nicht zu weiteren Studienplätzen. Wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat (Seite 5 des Beschlussabdrucks) ist es darauf zurückzuführen, dass die Stelle eines Akademischen Rates ohne Lehre (5 DS) mit einem unbefristet beschäftigten Angestellten (8 DS) besetzt ist. Dass die Antragsgegnerin deshalb zusätzlich 3 DS in die Berechnung des Lehrangebots eingestellt hat, ist kapazitätsfreundlich.
113. Der Vortrag zu den befristeten und unbefristeten wissenschaftlichen Angestellten greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht keinen Anlass gesehen, die Angaben der Antragsgegnerin zur Befristung von Verträgen (Übersicht vom 5. Februar 2015) in Frage zu stellen. Weiter ist nicht zu überprüfen, ob die Befristungen nach § 2 WissZeitVG zulässig sind. Der Befristungsdauer kommt nach ständiger Senatsrechtsprechung keine kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Ob sie § 2 WissZeitVG entspricht, ist allein arbeitsrechtlich relevant.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2013 - 13 B 630/13 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris, Rn. 10.
134. Die Lehrverpflichtungen für die Akademischen Räte bzw. Akademischen Oberräte auf Zeit ergeben sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 LVV. Raum für Erhöhungen um eine zusätzliche Deputatstunden lassen die Vorschriften nicht.
145. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Lehrauftragsstunden sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte das Verwaltungsgericht auf die Angaben der Antragsgegnerin zurückgreifen, wonach 23 Lehrauftragsstunden mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 für den Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie II anzusetzen waren. Art. 19 Abs. 4 GG musste das Verwaltungsgericht nicht zu einer weiteren Aufklärung veranlassen.
156. Nach ständiger Senatsrechtsprechung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt wird, ist die sog. Titellehre nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden und nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009 - 13 C 271/09 u.a. -, und vom 17. März 2011 - 13 C 25/11 -, jeweils juris.
17Die Frage, ob Titellehre bei der Ermittlung des Lehrangebots zu berücksichtigen ist, ist nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilen. Weder das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot noch Bundesrecht zwingen den Normgeber, die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 ‑ 13 A 1421/13 -, juris, Rn. 32, und vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris, Rn. 15.
197. Auch Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag - in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen - abgeleitete verbindliche Leistungen.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, vom 19. August 2008 - 13 C 213/08 -, vom 27. April 2009, und vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. -, jeweils juris.
218. Die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Dozenten, die aus Mitteln der Studienbeiträge bzw. Qualitätsverbesserungsmitteln eingestellt worden sind, werden durch das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es entspricht der Senatsrechtsprechung, an der in Ansehung des Beschwerdevorbringens festgehalten wird, dass solche Mittel von der Hochschule zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen sind. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, ihre daraus resultierenden Einnahmen zur Schaffung neuer Studienplätze zu verwenden. Mit der auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 – 13 C 277/10, 13 C 278/10, 13 C 279/10, 13 C 2813 C 280/10, 13 C 2813 C 281/10 –, juris, Rn. 3, und vom 18. Januar 2008 – 13 C 1/08 -, juris.
23Dies gilt nicht nur für Sach-, sondern auch für Personalmittel.
249. Die Einwände gegen die angenommene Gruppengröße bei Vorlesungen von 180 greifen ebenfalls nicht durch. Der Senat hat diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung, mit der sich der Antragsteller nicht auseinandersetzt, für angemessen erachtet. In dem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Erbringbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert dar.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 - 13 C 260/10 -, juris, vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. ‑ , vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. -, juris, und vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, juris, Rn. 30; vgl. auch Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.01.2013 - 5 Ca 3759/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 18.04.2013 vereinbarten Befristung zum 30.09.2013 geendet hat.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung mit dem 30.09.2012 beendet wurde.
3Der Kläger, Diplom-Ingenieur, ist bei der beklagten F beginnend mit dem 15.01.1998 aufgrund 23 befristeter Arbeitsverträge beschäftigt, zuletzt aufgrund Arbeitsvertrag vom 18.04.2012 (Bl. 4 ff. d. A.) für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis zum 30.09.2012. Im Einzelnen waren diese Arbeitsverträge für folgende Zeiträume befristet:
415.09.1998 bis 14.01.1999
515.01.1999 bis 31.01.1999
601.02.1999 bis 31.08.1999
701.09.1999 bis 28.12.2000
801.01.2001 bis 31.03.2001
901.04.2001 bis 31.12.2001
1001.01.2002 bis 31.12.2003
1101.01.2004 bis 30.06.2004
1201.07.2004 bis 31.10.2004
1317.01.2005 bis 30.06.2005
1401.07.2005 bis 30.11.2005
1501.12.2005 bis 28.02.2006
1601.03.2006 bis 30.06.2006
1701.07.2006 bis 31.12.2006
1801.01.2007 bis 30.06.2007
1901.07.2007 bis 31.12.2007
2001.01.2008 bis 28.02.2009
2101.03.2009 bis 31.07.2009
2201.08.2009 bis 31.03.2010
2301.04.2010 bis 31.08.2010
2402.11.2010 bis 31.10.2011
2501.11.2011 bis 30.04.2012
2601.05.2012 bis 30.09.2012.
27Nach einer Aufstellung der Beklagten (Bl. 97 d. A.) hat der Kläger in der Zeit seiner Beschäftigung an 27 Projekten bzw. Projektabschnitten mitgewirkt, die in zehn Fällen durch Drittmittel der Industrie und in 17 Fällen durch Mittel des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) bestritten wurden.
28Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 09.11.2009 ein Zwischenzeugnis, wonach der Kläger seit dem 17.01.2005 als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Labor für Nachrichtenverarbeitung und Mikrorechner der F A im Bereich Digitale Signalverarbeitung (Hard- und Softwareentwicklung) tätig war. Seine Aufgaben habe er vorwiegend im Rahmen industriell und öffentlich geförderter Forschungsaufgaben erfüllt. Sein Aufgabengebiet habe im wesentlichen Folgendes umfasst: Softwareentwicklung in VDHL und ADHL zur Realisierung verschiedener Signalverarbeitungsalgorithmen und schneller Datenverarbeitungsprozesse; analoge und digitale Hardwareentwicklung, insbesondere Schaltplanentwicklung, Layoutentwicklung und Herstellung von Prototyp-Schaltungen unter Einsatz von Mikroprozessoren und programmierbaren Logikbausteinen (FPGA und CPLD); Softwareentwicklung in C für Mikroprozessoren zur Ausführung von Messaufgaben und Aufgaben der Datenverarbeitung; messtechnische Überprüfung der entwickelten Geräte und Verfahren; Anfertigung von Dokumentationen für industrielle Kunden; Betreuung von Diplomanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Zwischenzeugnisses wird auf Bl. 102 f. d. A. Bezug genommen.
29Das Endzeugnis vom 30.09.2012 dokumentiert die Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 02.11.2010 bis 30.09.2012 als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Labor für Nachrichtenverarbeitung und Mikrorechner des Fachbereichs Elektrotechnik und Informationstechnik der F A . Das Labor für Nachrichtenverarbeitung und Mikrorechner diene der Entwicklung zukunftsweisender Technologien auf dem Gebiet der optischen Speichermedien. Im Vordergrund stehe hierbei die Umsetzung neuer Erkenntnisse bei der Lösung industrieller Aufgaben. Schwerpunkte seien die Optimierung der Produktionsabläufe im Hinblick auf Qualitätssteigerung sowie prototypische Realisierung neuartiger Test- und Produktionsverfahren. Der Kläger sei an verschiedenen industriell und öffentlich geförderter Forschungsprojekten beteiligt gewesen und habe folgende Aufgaben ausgeführt: Softwareentwicklung in VDHL und ADHL zur Realisierung verschiedener Hardwarebasierter Algorithmen; analoge und digitale Hardwareentwicklung, insbesondere Schaltplanentwicklung, Layoutentwicklung und Herstellung von Prototyp-Schaltungen; Softwareentwicklung in C für Mikroprozessoren zur Ausführung von Messaufgaben und Aufgaben der Datenverarbeitung; messtechnische Überprüfung der entwickelten Geräte und Verfahren; Anfertigung von Dokumentationen; Betreuung von Diplomanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Endzeugnisses wird auf Bl. 104 f. d. A. verwiesen.
30Nach dem letzten Arbeitsvertrag vom 18.04.2012 erfolgte die Befristung für die wissenschaftliche Mitarbeit im KMU-innovativ Verbundprojekt „Reduzierung von Wasserverlusten mittels energieautarker Mess- und Steuereinheiten – Smart Water Power, Teilprojekt 3“ aufgrund § 2 Abs. 2 WissZeitVG.
31Diesem Verbundprojekt lagen Drittmittel des BMBF zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Zuwendungsbescheid vom 01.10.2010 (Bl. 23 ff. d. A.), den Ergänzungsbescheid vom 16.02.2011 (Bl. 32 ff. d. A.), den Änderungsbescheid vom 17.11.2011 (Bl. 35 ff. d. A.) und den Zuwendungsbescheid vom 19.03.2012 (Bl. 38 ff. d. A.) Bezug genommen.
32Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.01.2013 (Bl. 57 ff. d. A.) die Befristungskontrollklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG seien gegeben. Die Befristung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil der Arbeitsplatz des Klägers nicht stets derselbe gewesen sei und das WissZeitVG dem Arbeitgeber einen zeitlich weiteren Handlungsspielraum eröffne als das TzBfG. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
33Gegen das ihm am 06.03.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.03.2012 Berufung eingelegt und diese am 11.04.2013 begründet.
34Der Kläger ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Voraussetzungen für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs verkannt. Die gesamte Tätigkeit des Klägers als Diplom-Ingenieur Elektrotechnik sei dem Arbeitsthema „Digitale Nachrichtenverarbeitung“ zuzuordnen. Dabei handele es sich um eine in verschiedene Projekte unterteilte Daueraufgabe des Fachbereichs für den der Kläger tätig geworden sei. Der Fachbereich sei einem spezialisierten Ingenieurbüro vergleichbar, welches die ihm jeweils erteilten Aufträge abarbeite. Anders als in der Aufstellung der Beklagten angegeben sei er niemals für das Projekt „Entwicklung eines 3D-Ortungs- bzw. Navigationssystems auf Ultraschallbasis“ tätig gewesen.
35Der Kläger beantragt,
36unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.01.2013 - 5 Ca 3759/12 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der am 18.04.2012 vereinbarten Befristung nicht zum 30.09.2012 beendet wurde.
37Die Beklagte beantragt,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Die Beklagte meint, der Annahme eines Rechtsmissbrauchs stehe entgegen, dass der Gesetzgeber mit dem Sonderbefristungsrecht des § 2 Abs. 2 WissZeitVG die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG habe sichern wollen. Das WisszeitVG selbst erlaube nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG eine zwölf- bzw. fünfzehnjährige Befristungsdauer. Zudem sei die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der jeweiligen Projekte unterschiedlich gewesen.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 09.04.2013, 14.05.2013 und 28.06.2013 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
41E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
42I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist nach § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
43II. Die Berufung ist begründet, denn die Befristungsabrede mit Arbeitsvertrag vom 18.04.2012 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 30.09.2012 beendet.
441. Die Befristungskontrollklage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die angegriffene Befristung ist konkret bezeichnet. Die Klägerin wendet sich gegen die letzte Abrede vom 18.04.2012, nach der das Arbeitsverhältnis der Parteien am 30.09.2012 enden soll.
452. Die Befristung gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat ihre Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Mit der am 01.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten alsbald zugestellten Klage ist die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG eingehalten.
463. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Befristungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG für den letzten Arbeitsvertrag vom 18.04.2012 gegeben waren. Der Anwendungsbereich des § 2 WissZeitVG ist für den Kläger, der dem wissenschaftlichen Personal einer durch Landesrecht anerkannten Hochschule zuzuordnen ist, eröffnet, § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Tätigkeit des Klägers wurde überwiegend aus Mittel des BMBF finanziert. Die Finanzierung erfolgte für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer. Der Kläger wurde überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt. Diese Feststellungen des Arbeitsgerichts waren unstreitig und wurden mit der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen.
474. Anders als das Arbeitsgericht ist die Berufungskammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Befristung der gebotenen Rechtsmissbrauchskontrolle nach § 242 BGB nicht standhält.
48a) Die Arbeitsgerichte sind bei der Befristungskontrolle nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds beschränkt, sondern aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen. Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen. Eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung hängt jedenfalls nicht ausschließlich davon ab, welcher Sachgrund für die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Befristungsabrede vorliegt. Die nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmende Prüfung verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen. Ferner ist der Umstand zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wird oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche Aufgaben handelt. Bei zunehmender Anzahl und Dauer der jeweils befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift. Zu berücksichtigen ist außerdem die Laufzeit der einzelnen befristeten Verträge sowie die Frage, ob und in welchem Maße die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich hinter dem zu erwartenden Beschäftigungsbedarf zurückbleibt. Wird trotz eines tatsächlich zu erwartenden langen Beschäftigungsbedarfs in rascher Folge mit demselben Arbeitnehmer eine Vielzahl kurzfristiger Arbeitsverhältnisse vereinbart, liegt die Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs näher, als wenn die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich nicht hinter dem prognostizierten Beschäftigungsbedarf zurückbleibt. Bei der Gesamtwürdigung können daneben zahlreiche weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Dies gilt insbesondere für die in Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre. Die indizierte rechtsmißbräuchliche Ausnutzung einer an sich eröffneten Befristungsmöglichkeit kann vom Arbeitgeber durch Darlegung besonderer Umstände entkräftet werden (vgl.: BAG, Urt. v. 13.02.2013 - 7 AZR 225/11 -; BAG, Urt. v. 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 -; BAG Urt. v. 18.07.2012 - 7 AZR 783/10 - jew. m.w.N.).
49b) Die Annahme eines Gestaltungsmißbrauchs rechtfertigt sich zunächst aus der erheblichen Gesamtdauer befristeter Beschäftigung von etwa 14 Jahren, verbunden mit der hohen Anzahl von 23 befristeten Arbeitsverträgen. Die zeitlichen Unterbrechungen von weniger als drei Monaten – hier vom 01.11.2004 bis 16.01.2005 sowie vom 01.09.2010 bis 01.11.2010 - sind geringfügig, stehen nach Sinn und Zweck sowie zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit der Annahme aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge nicht entgegen (vgl. hierzu: EuGH, Urt. v. 23.04.2009 – C- 378/07 bis C - 380/07, Angelidaki; APS/Backhaus, 4. Auflage, vor § 14 TzBfG Rdn. 5c m.w.N.). Zudem blieb in zahlreichen Fällen die Laufzeit der jeweiligen Befristung hinter dem projektbezogenen Beschäftigungsbedarf unter Zugrundelegung der Aufstellung der Beklagten zurück. So entfielen auf die 11,5-monatige Gesamtdauer des Projekts Optische Übertrags- und Speicherverfahren drei, auf die dreijährige Gesamtdauer des Projekts Qualitätssteigerung optischer Übertragungssysteme zwei, auf die 10,5-monatige Gesamtdauer Anbindung von optischen Meßsystemen in der Produktion optischer Speicher zwei, auf die neunmonatige Gesamtdauer des Projekts Teststrategien zur alternativen ATIP-Erzeugung drei, auf die 44-monatige Gesamtdauer des Projekts 3D-Ortungssystem sieben, auf die 29-monatige Gesamtdauer des Projekts Smart Water Power fünf und auf das Projekt „BgA Seehausen“ von 11 Monaten zwei Befristungen. In 18 Fällen lag die jeweilige Befristungsdauer nur zwischen zwei Wochen und sechs Monaten. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass der Kläger stets im gleichen Aufgabengebiet mit der im Wesentlichen gleichen Tätigkeit betraut war, mögen sich die konkreten fachlichen Aufgabenstellungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Projektanforderungen auch geändert haben. Er wurde durchgehend als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik, Prof. Se , Lehr und Forschungsgebiet „Nachrichtenverarbeitung und Mikrorechner“ eingesetzt. Zwischen- und Endzeugnis dokumentieren detailliert seine Aufgaben seit dem Januar 2005. Seine Forschungsaufgaben im Rahmen der unterschiedlichen Projekte waren damnach insbesondere Softwareentwicklung in VDHL und ADHL, analoge und digitale Hardwareentwicklung (insbesondere Schaltplanentwicklung, Layoutentwicklung und Herstellung von Prototyp-Schaltungen), Softwareentwicklung in C für Mikroprozessoren zur Ausführung von Messaufgaben und Aufgaben der Datenverarbeitung, messtechnische Überprüfung der entwickelten Geräte und Verfahren und Anfertigung von Dokumentationen. Darüber hinaus oblag ihm die Betreuung von Diplomanden. Es handelt sich nicht um wechselnde Aufgaben ganz unterschiedlichen Charakters.
50Weder das Regelungskonzept des WissZeitVG noch die Garantie aus Art. 5 Abs. 3 GG, hier der Freiheit von Wissenschaft und Forschung und Lehre, steht vorliegend der Annahme eines Gestaltungsmißbrauchs entgegen. Zwar ist es richtig, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wissenschaftlichen Personal nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig ist. Nach abgeschlossener Promotion, also in der sog. Postdoc-Phase, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Mit der Befristungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG soll dem promovierten wissenschaftlichen Personal die Möglichkeit eröffnet werden, sich innerhalb der genannten Zeit durch Erbringung weiterer wissenschaftlicher Leistungen und Tätigkeiten in der Lehre für die Übernahme einer Professur zu qualifizieren. Mit den Befristungshöchstgrenzen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG soll einerseits den Mitarbeitern ein hinreichender Zeitraum zur Qualifizierung und den Hochschulen zur Nachwuchsförderung offenstehen; andererseits zwingt die Regelung Hochschulen und Nachwuchswissenschaftler dazu, die Qualifizierung in ihren Abschnitten Promotionsphase und Postdoc-Phase zügig voranzutreiben, wenn das Privileg der befristeten Beschäftigung genutzt werden soll. Die Regelungen des „Sonderbefristungsrechts“ nach dem WissZeitVG bezwecken einen angemessenen Ausgleich der Interessen zwischen der Hochschule, welche die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen kann, und deren wissenschaftlichem Personal, für das wegen der schutzpflichtrechtlichen Dimension des Art. 12 Abs. 1 GG ein Mindestmaß an arbeitsrechtlichem Bestandsschutz sicherzustellen ist (BAG, Urt. vom 24.08.2011 - 7 AZR 228/10 - m.w.N.) Diese Überlegungen treffen jedoch auf den Regelungszweck der Befristungsmöglichkeit des § 2 Abs. 2 WissZeitVG nur eingeschränkt zu. Das Sonderbefristungsrecht des § 2 Abs. 2 WissZeitVG dient ausschließlich der Förderung der Forschung, nicht der Nachwuchsförderung im Sinne der Wissenschaftsfreiheit. Mit ihm soll mehr Rechtssicherheit und Transparenz beim Abschluss von Zeitverträgen für drittmittelfinanzierte Projekte geschaffen werden, um die Bereitschaft zur Drittmittelforschung zu fördern (ErfK/Müller-Glöge, 13. Auflage, § 2 WissZeitVG Rdn. 9 m.w.N.; vgl. auch: Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Auflage, Rdn. 587). Die Annahme eines zu weiten Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG wird dem mit der Befristungsrichtlinie zu der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziel einer Verhinderung des Missbrauchs befristeter Arbeitsverhältnisse nicht gerecht (BAG, Urt. v. 13.02.2013 – 7 AZR 284/11 – m.w.N.). Eine greifbare erhebliche Beeinträchtigung der Bereitschaft zur Drittmittelforschung mit nachteiligen Folgen für die Freiheit der Forschung für den Fall unbefristeter Beschäftigung des Klägers ist von der Beklagten weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Das bloße abstrakte Berufen der Beklagten auf den grundrechtlichen Schutz des Art 5 Abs. 3 GG ohne Darlegung negativer Auswirkungen auf die Förderung und Freiheit der Forschung vermag das ebenfalls grundrechtlich und zudem unionsrechtlich geschützte Bestandsschutzinteresse des Klägers nicht zu überwiegen. Die wiederholte Inanspruchnahme von Drittmitteln darf nicht dazu führen, dass das allgemeine Finanzierungsrisiko der Hochschulen und Forschungseinrichtungen auf das wissenschaftliche Personal abgewälzt wird (Dörner a.a.O. Rdn. 586).
51Die Beklagte hat auch keine besonderen Umstände dargelegt, die die Annahme des indizierten Gestaltungsmißbrauchs entkräften. Sie hat sich lediglich auf ihre vermeintliche Rechtsposition aus Art. 5 Abs. 3 GG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG berufen. Besonderheiten bei Abschluss des letzten befristeten Vertrages, die über die bloße erneute zeitliche Befristung der Drittmittel hinausgehen und – trotz der Vielzahl aufeinanderfolgender Drittmittelbewilligungen durch Industrie und BMBF in der Vergangenheit - auf mit der gebotenen Sicherheit den Schluss rechtfertigen, dass mit dem Befristungsende das Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger nunmehr endgültig entfällt, hat sie nicht vorgetragen.
52III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
53IV. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG).
54R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
55Gegen dieses Urteil kann vonder beklagten Partei
56R E V I S I O N
57eingelegt werden.
58Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
59Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
60Bundesarbeitsgericht
61Hugo-Preuß-Platz 1
6299084 Erfurt
63Fax: 0361 2636 2000
64eingelegt werden.
65Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
66Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
67- 68
1 Rechtsanwälte,
- 69
2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 70
3 Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
72Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
73Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
74* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. April 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht.
31. Das Vorbringen zu den weiteren 30 Studienplätzen, die aufgrund einer Vereinbarung der Antragsgegnerin mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Ausweitung des Bochumer Modells der Medizinerausbildung nach Ostwestfalen-Lippe vergeben worden sind, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
4Allein der Umstand, dass zusätzliche Studienplätze ausgewiesen worden sind, rechtfertigt nicht die Annahme, es gebe darüber hinausgehende Kapazitäten. Hinzu kommt, dass hier bei 335 vom Verwaltungsgericht errechneten Studienplätzen (einschließlich der 30) bereits 342 Studierende eingeschrieben sind. Ferner hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass sie für zusätzliche 30 Studienplätze finanzielle Zuwendungen erhalten und Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit geschaffen habe.
5Sie hat zwar die zusätzlichen Stellen nicht in die eigentliche Kapazitätsberechnung aufgenommen, wie dies eigentlich rechtlich geboten wäre (a.). Die Antragsgegnerin hat aber im Beschwerdeverfahren plausibel näher dargelegt, wie sie durch die so bewirkte Erhöhung des Lehrangebots für die zusätzlich aufgenommenen Studierenden Ausbildungskapazitäten geschaffen hat (b).
6a. Für eine „außerkapazitäre“ Ausbildung bieten weder die nordrhein-westfälischen Kapazitätsverordnung noch das Hochschulzulassungsgesetz Raum. Die jährliche Aufnahmekapazität, die Grundlage für die Festsetzung der Zulassungszahlen ist, ergibt sich nach § 3 KapVO NRW 2010 aus der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Dies gilt auch für Studienplätze, die aufgrund von Ziel- oder Sondervereinbarungen geschaffen werden. Eine Regelung, wonach diese bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität (vorübergehend) unberücksichtigt bleiben können oder gesondert auszuweisen sind, enthält weder die Kapazitätsverordnung noch das Hochschulzulassungsgesetz.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 13 C 3/14 -, juris, Rn. 16, und vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, NWVBl. 2014, 274 = juris, Rn. 11.
8Die Antragsgegnerin hat in der erstinstanzlich eingereichten Anlage 2 (später: Anlage 7) die zusätzlichen Stellen in der Anatomie sowie der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie nur informatorisch aufgeführt („PM OWL ab 1.10.2014“). In die Kapazitätsberechnung sind sie nicht eingeflossen.
9b. Die Antragsgegnerin hat aber gleichwohl nachvollziehbar dargelegt, dass sie über die eingeschriebenen Studierenden hinaus keine weiteren Bewerber aufnehmen kann, die Kapazität also erschöpft ist. Sie hat im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass und wie sie die weiteren 30 Studierenden – unter Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs – mit Hilfe zusätzlicher Lehrkapazitäten ausbildet. Sie hat damit insbesondere klar zu erkennen gegeben, dass sie die in die Berechnung der Kapazität eingestellten Größen nicht als variabel betrachtet. Die zusätzlich geschaffenen Stellen (zum 1. Oktober 2014 jeweils 0,5) sind der Anatomie sowie der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie zugewiesen worden, weil im 1. Fachsemester von diesen Fächern die Hauptlast der vorklinischen Ausbildung getragen wird. Auch nachfolgend ist im Übrigen eine weitere Erhöhung des Lehrangebots erfolgt bzw. zum 1. Oktober 2015 vorgesehen. Die Antragsgegnerin hat ferner ergänzend rechnerisch belegt, wie sie mit den zusätzlichen Lehrkapazitäten die zur Ausbildung erforderlichen Deputatstunden (DS) abdeckt.
102. Das von der Beschwerde angesprochene „zusätzliche Lehrangebot im Umfang von 3 DS“ führt nicht zu weiteren Studienplätzen. Wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat (Seite 5 des Beschlussabdrucks) ist es darauf zurückzuführen, dass die Stelle eines Akademischen Rates ohne Lehre (5 DS) mit einem unbefristet beschäftigten Angestellten (8 DS) besetzt ist. Dass die Antragsgegnerin deshalb zusätzlich 3 DS in die Berechnung des Lehrangebots eingestellt hat, ist kapazitätsfreundlich.
113. Der Vortrag zu den befristeten und unbefristeten wissenschaftlichen Angestellten greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht keinen Anlass gesehen, die Angaben der Antragsgegnerin zur Befristung von Verträgen (Übersicht vom 5. Februar 2015) in Frage zu stellen. Weiter ist nicht zu überprüfen, ob die Befristungen nach § 2 WissZeitVG zulässig sind. Der Befristungsdauer kommt nach ständiger Senatsrechtsprechung keine kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Ob sie § 2 WissZeitVG entspricht, ist allein arbeitsrechtlich relevant.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2013 - 13 B 630/13 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris, Rn. 10.
134. Die Lehrverpflichtungen für die Akademischen Räte bzw. Akademischen Oberräte auf Zeit ergeben sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 LVV. Raum für Erhöhungen um eine zusätzliche Deputatstunden lassen die Vorschriften nicht.
145. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Lehrauftragsstunden sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte das Verwaltungsgericht auf die Angaben der Antragsgegnerin zurückgreifen, wonach 23 Lehrauftragsstunden mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 für den Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie II anzusetzen waren. Art. 19 Abs. 4 GG musste das Verwaltungsgericht nicht zu einer weiteren Aufklärung veranlassen.
156. Nach ständiger Senatsrechtsprechung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt wird, ist die sog. Titellehre nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden und nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009 - 13 C 271/09 u.a. -, und vom 17. März 2011 - 13 C 25/11 -, jeweils juris.
17Die Frage, ob Titellehre bei der Ermittlung des Lehrangebots zu berücksichtigen ist, ist nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilen. Weder das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot noch Bundesrecht zwingen den Normgeber, die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 ‑ 13 A 1421/13 -, juris, Rn. 32, und vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris, Rn. 15.
197. Auch Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag - in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen - abgeleitete verbindliche Leistungen.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, vom 19. August 2008 - 13 C 213/08 -, vom 27. April 2009, und vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. -, jeweils juris.
218. Die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Dozenten, die aus Mitteln der Studienbeiträge bzw. Qualitätsverbesserungsmitteln eingestellt worden sind, werden durch das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es entspricht der Senatsrechtsprechung, an der in Ansehung des Beschwerdevorbringens festgehalten wird, dass solche Mittel von der Hochschule zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen sind. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, ihre daraus resultierenden Einnahmen zur Schaffung neuer Studienplätze zu verwenden. Mit der auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 – 13 C 277/10, 13 C 278/10, 13 C 279/10, 13 C 2813 C 280/10, 13 C 2813 C 281/10 –, juris, Rn. 3, und vom 18. Januar 2008 – 13 C 1/08 -, juris.
23Dies gilt nicht nur für Sach-, sondern auch für Personalmittel.
249. Die Einwände gegen die angenommene Gruppengröße bei Vorlesungen von 180 greifen ebenfalls nicht durch. Der Senat hat diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung, mit der sich der Antragsteller nicht auseinandersetzt, für angemessen erachtet. In dem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Erbringbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert dar.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 - 13 C 260/10 -, juris, vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. ‑ , vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. -, juris, und vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, juris, Rn. 30; vgl. auch Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch, mit dem die Zulassung zum Studium der Humanmedizin (ggfls. beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität bzw. die Beteiligung an einem Verfahren zur Verteilung außerkapazitärer Studienplätze begehrt wird, hat keinen Erfolg.
3Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet.
4Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
5Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (ggfls. beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin ist für die hier streitbefangenen vorklinischen Semester (1. und 3. Fachsemester) erschöpft.
6Die Anzahl der von der Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen im Studiengang (Human-)Medizin an der Antragsgegnerin durch die zuletzt mit Verordnung vom 18. November 2013 (GV NRW, S. 695) geänderten Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 vom 24. Juni 2013 (GV NRW, S. 384) für das 1. Fachsemester auf 403 festgesetzten Studienplätze und für das 3. Fachsemester durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014 vom 9. August 2013 (GV NRW, S. 506) auf 382 festgesetzten Studienplätze genügt dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot.
7Maßgeblich für die Berechnung der Aufnahmekapazität eines Studienganges sind für solche Studienplätze, die – wie hier im Studiengang (Human-)Medizin – in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, nach § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV NRW, S. 84) weiterhin die Vorschriften der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW, S. 544) geänderten Fassung der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW, S. 732) und damit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO die gemäß Kapazitätserlass der Wissenschaftsverwaltung vom 16. Januar 2013 (233-7.01.02.02.06 – 90706) zum Berechnungsstichtag 1. März 2013 erhobenen und gemäß Kapazitätserlass vom 10. Juli 2013 (233-7.01.02.02.06. - 95589) zum Berechnungsstichtag 15. September 2013 überprüften Daten. Anhand derer ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) festzustellen sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) vorzunehmen.
8I. Lehrangebot
9Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.
101. Unbereinigtes Lehrdeputat
11Das in Deputatstunden (DS) gemessene (unbereinigte) Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß §§ 8 und 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln, unabhängig davon, ob die Stelle besetzt ist oder nicht, welche individuelle Qualifikation der jeweilige Stelleninhaber hat und welchen Umfang an Lehre er tatsächlich erbringt oder erbringen könnte. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO werden für die Berechnung des Lehrangebotes die Stellen des Lehrpersonals Lehreinheiten zugeordnet. Bei der Ermittlung des Lehrangebotes einer Lehreinheit ist somit von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und der auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen auszugehen.
12Der Studiengang (Human-)Medizin wird gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 KapVO für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden (§ 7 Abs. 3 S. 2 KapVO). Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3 S. 3 KapVO). Das 1. und 3. Fachsemester, auf die sich die hier streitige Kapazitätsüberprüfung bezieht, werden im Rahmen des Regelstudiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet (§ 7 Abs. 3 S. 3 KapVO).
13Dass die Antragsgegnerin vorliegend auf die Berechnung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der Grundlage eines herkömmliches vorklinisches Medizinstudium abgestellt hat, obwohl das Medizinstudium an der Antragsgegnerin seit dem Wintersemester 2013/2014 als Modellstudiengang durchgeführt und der Regelstudiengang nicht mehr angeboten wird, ist nicht zu beanstanden. Modellstudiengang bedeutet, dass sich die Ausbildung in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer grundlegend vom Regelstudiengang unterscheidet (§ 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (a.a.O.). Das gilt auch für den bei der Antragsgegnerin neu eingeführten Modellstudiengang Medizin, in dem es keinen vorklinischen Abschnitt mehr gibt, sondern eine erste Qualifikationsstufe, die sechs Semester umfasst. Gleichwohl darf die Berechnung der vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs – jedenfalls im Grundsatz – für die Dauer des befristet laufenden Modellstudiengangs (vgl. § 4 Abs. 1 der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin an der I. -I1. -Universität E. vom 7. Oktober 2013, wonach die Dauer zunächst auf 5 Jahre befristet ist) erfolgen. Einer eigenständigen Kapazitätsberechnung bedarf es für den Modellstudiengang derzeit nicht, zumal nicht erkennbar ist, dass eine solche Berechnung kapazitätsgünstiger ausfällt.
14Vgl. zur Möglichkeit der Berechnung der vorklinischen Kapazität des Modellstudiengangs nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2013, 13 C 2/13, vom 12. Juni 2012, 13 B 376/12, vom 10. März 2011, 13 C 6/11, vom 2. Juni 2010,13 C 239/10, und vom 28. Mai 2004, 13 C 20/04, alle veröffentlicht in juris und www.nrwe.de.
15Vielmehr würde im Falle des bei der Antragsgegnerin eingeführten Modellstudiengangs eine Berechnung des Modellstudiengangs mit den sechs Semestern der ersten Qualifikationsstufe zu einer Erhöhung des „vorklinischen“ Eigenanteils führen und somit Kapazitäten vernichten.
16Die Berechnung der vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs ergibt danach folgendes:
17Auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin entfallen auf der Grundlage der zum Berechnungsstichtag 15. September 2013 überprüften Kapazitätsermittlung insgesamt 56 Stellen für Lehrpersonal, wovon 6 Stellen nicht aus Haushaltsmitteln, sondern aus Hochschulpaktmitteln finanziert werden.
18Im Einzelnen liegen der Stellenermittlung folgende Erwägungen zu Grunde:
19Von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2013 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin der I. -I1. -Universität E. und Universitätsklinikum E. ") vorsieht, sind der Lehreinheit Vorklinische Medizin nach dem Beschluss des Dekanats der Medizinischen Fakultät vom 1. Juli 2013 nebst zugehörigem Stellenplan 50 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet worden.
20Die sich aus dem Stellenplan ergebende Stellenzuordnung bietet dabei eine den rechtlichen Anforderungen (noch) genügende Grundlage für die Überprüfung der Ausbildungskapazität einer Lehreinheit. An dieser Rechtsauffassung, die schon bezogen auf die voraufgegangenen Berechnungszeiträume den kapazitätsrechtlichen Entscheidungen der Kammer auch betreffend den Studiengang (Human-)Medizin (hier: Lehreinheit Vorklinische Medizin) zu Grunde lag,
21vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a, sowie Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., und vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., jeweils veröffentlicht in juris und www.nrwe.de; im Ergebnis ebenso: OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 1. Februar 2011, 13 C 1/11 bis 13 C 5/11, vom 2. März 2010, 13 C 11/10 u.a., vom 22. September 2009, 13 C 398/09, vom 12. Mai 2009, 13 C 21/09 und vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, jeweils veröffentlicht in juris und www.nrwe.de,
22ist trotz der hieran vereinzelt geäußerten Kritik festzuhalten.
23Dass die in dem Stellenplan der Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgewiesenen Stellen für Lehrpersonal nach Zahl und Gruppenzugehörigkeit letztmals im Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2000 festgelegt waren und seither nicht mehr unmittelbar durch den Landeshaushaltsplan und damit normativ vorgegeben sind, begegnet mit Blick auf die notwendige normative Absicherung dieser Berechnungsparameter jedenfalls im Ergebnis keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Dieser Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
24vgl. etwa Beschluss vom 1. Februar 2011, 13 C 1/11 bis 13 C 5/11, a.a.O., m. w. N. auf die Rechtsprechung des Senats,
25hat sich die Kammer mit der Maßgabe angeschlossen,
26vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., sowie Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a. und vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u. a., jeweils a.a.O.,
27dass die Antragsgegnerin gemäß den für die Kapazitätsberechnung weiterhin maßgeblichen §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO und entsprechend dem dort verankerten abstrakten Stellenprinzip nach wie vor rechtlich verpflichtet ist, als Ausgangspunkt der Kapazitätsberechnung und der gerichtlichen Überprüfung einenlehreinheitsbezogenen Stellenplan aufzustellen.
28Der Stellenplan, der den Berechnungszeitraum 2013/2014 betrifft, erweist sich damit als Ergebnis einer Fortschreibung der zuletzt im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2000 mit 50 Stellen und einem Gesamtlehrdeputat von 306 DS normativ ausgewiesenen Stellenstruktur der Lehreinheit. Ausgehend hiervon hat die Kammer für die nachfolgenden Berechnungszeiträume die von der Antragsgegnerin in den jeweiligen Stellenplänen angeführten Stellen‑ und Gesamtdeputatstundenzahlen sämtlich entsprechend den kapazitätsrechtlichen Vorgaben der §§ 8, 9 KapVO überprüft und alle zu verzeichnenden Veränderungen in der Stellenausstattung und / oder den Lehrde-putaten, die sich mindernd auf das Lehrangebot ausgewirkt haben, als von sachlichen Erwägungen getragen rechtlich gebilligt.
29Vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., sowie Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a. und vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u. a., jeweils a.a.O.
30Über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen hinaus sind unter Berücksichtigung der zwischen der Antragsgegnerin und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW geschlossenen „Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin“ vom 5. Mai 2011, wonach im Rahmen eines zeitlich befristeten Programms in den Jahren 2011 - 2015 zusätzliche Studienanfänger in der Humanmedizin aufgenommen werden sollen und die Antragsgegnerin hierfür vom Ministerium für jeden zusätzlichen Studienanfänger im ersten Hochschulsemester finanzielle Mittel („Hochschulpaktmittel“) erhält, weitere 6 zeitlich befristete TV-L Stellen für wissenschaftliche Angestellte in die Lehrangebotsberechnung eingestellt worden, wodurch sich die Zahl der Stellen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin auf insgesamt 56 erhöht hat. Mit Auslaufen des befristeten Programms im Jahre 2015 sollen diese zusätzlichen Stellen wieder wegfallen.
31Das aus Mitteln des Hochschulpakts 2020 finanzierte Lehrangebot kann unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung,
32vgl. grundlegend: BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 1972, 1 BvL 32/70 u.a., BVerfGE 33, 303, vom 3. Juni 1080, 1 BvR 967/78 u.a., BVerfGE 54, 173, vom 8. Februar 1984, 1 BvR 580/83 u.a., BVerfGE 66, 155, und vom 22. Oktober 1991, 1 BvR 393/85 u.a., BVerfGE 85, 36, jeweils juris,
33für die Dauer seiner zeitlichen Befristung (bis 2015) nicht unberücksichtigt bleiben, wovon auch die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsermittlung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgegangen ist. Durch die Sondervereinbarung vom 5. Mai 2011 wird folglich mit öffentlichen Mitteln zeitlich begrenzt (2011 - 2015) zusätzliche Ausbildungskapazität geschaffen, deren erschöpfende Nutzung geboten ist. Die Hochschule muss sich insoweit an dem auf ihren Vorschlag hin angesetzten und durch Sondermittel finanzierte Stellen ergänzten Lehrangebot festhalten lassen, auch wenn sich die Umsetzung der befristet zur Verfügung gestellten Finanzmittel in Ausbildungskapazität kaum nachvollziehen lässt, weil sie offenbar außerhalb des Systems der Kapazitätsverordnung erfolgt.
34So OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris; vgl. im Ergebnis ebenso OVG Bremen, Beschlüsse vom 17. März 2010, 2 B 409/09, und vom 23. Februar 2011, 2 B 356/10, jeweils juris; vgl. ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., a.a.O., sowie VG Münster, Beschluss vom 25. November 2011, 9 NC 184/11, www.nrwe.de und juris, und VG Osnabrück, Beschluss vom 6. November 2009, 1 C 13/09, veröffentlicht in juris.
35Entscheidet sich die Hochschule für die befristete Einrichtung zusätzlicher Lehrstellen, gilt damit auch für diese Stellen das abstrakte Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO.
36Eine darüber hinausgehende Anhebung der Deputatstundenzahl durch Ausweitung der der Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats zu Grunde gelegten Zahl an Personalstellen oder auf sonstige Weise ist mit Blick auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) nicht geboten. Ein Anspruch auf eine weitergehende kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann daraus nicht hergeleitet werden. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Die Vereinbarung begründet aber keine Verpflichtung zur Verwendung der bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in medizinischen Studiengängen. Der Hochschulpakt ist vielmehr als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf.
37Vgl. in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u. a.a..O. sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., jeweils a. a. O., ferner Beschluss der Kammer vom 21. November 2011, 15 NC 25/11, juris und www.nrwe.de; vgl. ferner: OVG NRW, zuletzt etwa Beschlüsse vom 3. Februar 2011, 13 B 1793/10 und vom 17. Oktober 2011, 13 C 66/11, veröffentlicht in juris und www.nrwe.de.
38Schließlich ist auch keine Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen rechtlich verpflichtet, die Mittel, die ihr durch die Erhebung von Studiengebühren nach dem verfassungskonformen und auch sonst rechtlich unbedenklichen Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studiengebühren und Beitragsgesetz – StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV NRW, S. 119) zugeflossen sind,
39vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007, 15 A 1596/07, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, 1442 ff. und bestätigend BVerwG, Urteil vom 29. April 2009, 6 C 16.08, juris,
40zur Erhöhung der Ausbildungskapazität einzusetzen.
41Vgl. in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., sowie Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., jeweils a.a.O.; vgl. ferner: OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2008, 13 C 1/08, juris und www.nrwe.de.
42Die gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge sind vielmehr nach § 2 Abs. 2 StBAG NRW - soweit hier von Interesse ‑ zweckgebunden einzusetzen "... für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen ...". Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt.
43Ausgehend hiervon lässt das auf der Grundlage des für das Berechnungsjahr 2013/2014 unter Berücksichtigung des durch die „Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin“ vom 5. Mai 2011 aufgestellten Stellenplans und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV NRW, S. 409) aus einer Stellenzahl von 56 Stellen ermittelte unbereinigte Lehrdeputat von 363 DS Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen:
44Stellenart | Stellen | Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV | Angebot in DS |
C 4/W3 und C3/W2 Universitätsprofessor | 13,0 | 9 | 117 |
A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben | 2,0 | 9 | 18 |
A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben | 5,0 | 5 | 25 |
A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit | 5,0 | 7 | 35 |
A 13 Akademischer Rat auf Zeit | 3,5 | 4 | 14 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) | 10,5 | 4 | 42 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) aus Hochschulpaktmitteln | 6,0 | 4 | 24 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (unbefristet) | 11,0 | 8 | 88 |
Summe | 56 | 363 |
Das ermittelte Lehrdeputat von 363 DS ist gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO um 6,75 DS auf356,25 DS zu verringern, soweit es Prof. Dr. T. betrifft. Zwar obliegt diesem als Universitätsprofessor gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV eine Regellehrverpflichtung von 9 DS. Seine Bestellung als Prorektor für Strukturentwicklung (Bestellungsurkunde vom 11. Juli 2012) und die damit von ihm wahrgenommenen Aufgaben rechtfertigen allerdings gemäß § 5 Abs. 1 LVV eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Reduzierung um (nur) 75 % (= 6,75 DS) hält sich jedenfalls in dem Rahmen des § 5 Abs. 1 S. 2 LVV und erweist sich danach als kapazitätsfreundlich.
46So auch bereits schon für das Wintersemester 2012/2013: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., jeweils a.a.O.
47Der sich als Grundlage für die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
48Den Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ist im Grundsatz auch zu Recht eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet worden. Kapazitätsrechtlich geklärt ist nämlich, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) in dieser Stellengruppe jedenfalls dann nicht zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung (9 DS) führen muss, wenn dem arbeitsvertragliche Regelungen entgegen stehen.
49Vgl. dazu ausführlich Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2004, 15 NC 71/04 u. a., vom 6. Dezember 2004, 15 NC 249/04 u.a., sowie vom 25. November 2004, 15 NC 29/04 u. a. und 15 NC 48/04 u. a., alle jeweils n. v.; vgl. ferner OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u. a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris.
50Mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, die in der entsprechenden Stellengruppe geführt werden, ist ausweislich der durch die Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht vereinbart (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) worden, so dass für diesen Personenkreis grundsätzlich das Deputat von 8 DS - ungeachtet etwaiger anderslautender individuell vertraglich geregelter Lehrverpflichtungen - in Ansatz zu bringen ist.
51Dass die Wissenschaftsverwaltung das unbereinigte Lehrangebot (356,25 DS) aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber auf Vorschlag der Hochschule um 8,18 DS auf 364,43 DS erhöht hat, ist kapazitätsfreundlich und damit nicht zu beanstanden. Eine Rechtspflicht hierzu bestand allerdings insbesondere angesichts der möglichen Verrechnung dieses "Mehr" an Lehrleistung mit vorhandenen Stellenvakanzen und Stellenunterbesetzungen nicht; aus dem gleichen Grund ist mit Blick auf die konkrete Stellenbesetzung auch im Übrigen keine Ausweitung der Deputatstundenzahl geboten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
52Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst‑ bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben.
53Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und Beschlüsse vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de.
54Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. Übersteigt die persönliche Lehrverpflichtung eines Stelleninhabers das der Stellenkategorie entsprechende Lehrdeputat, so ist die kapazitätserhöhende Differenz zwischen dem Regellehrdeputat und der persönlichen Lehrverpflichtung als das der Lehreinheit zusätzlich zur Verfügung stehende Lehrdeputat auszuweisen.
55Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, vom 27. April 2009, 13 C 10/09, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de, sowie in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., sowie die Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., und vom 12. Dezember 2007, 15 NC 20/07 u.a., jeweils a.a.O.
56Dementsprechend lässt sich mit der Antragsgegnerin in Betracht ziehen, wegen nicht nur vorübergehend vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die Lehrangebotsberechnung ein „Mehr“ an Lehrleistung in Höhe von insgesamt 8,18 DS aufgrund folgender Überlegungen einzubeziehen:
57In der Stellengruppe „Akademischer Oberrat auf Zeit“, für die ein Lehrdeputat von 7 DS gilt (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV), wird der wissenschaftliche Angestellte B. mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag und einer individuellen Lehrverpflichtung von 9 SWS geführt mit der Folge, dass die auf seine Stelle entfallende (individuelle) Lehrverpflichtung das Stellendeputat um 2 DS überschreitet. Darüber hinaus wird auch der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte Prof. Dr. E1. , dessen Lehrverpflichtung sich laut Arbeitsvertrag ebenfalls auf insgesamt 9 SWS beläuft, wovon allerdings laut Nebenabrede zum Arbeitsvertrag nur 25 % in der Vorklinik zu erbringen sind, tatsächlich - mit einem Stellenanteil von 25 % - auf einer Stelle eines akademischen Oberrates auf Zeit mit einem Deputat von (nur) 7 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) geführt, so dass hierauf abstellend ein weiteres „Mehr“ an Lehrleistung von [(9 – 7) x 0,25 =] 0,5 DS in Betracht kommt.
58Vgl. zu den Auswirkungen des Arbeitsvertrages von Prof. Dr. E1. auf die Kapazitätsberechnung auch Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., jeweils a.a.O.
59In der Stellengruppe "Wissenschaftlicher Angestellter unbefristet“, für die - wie dargestellt - im Grundsatz ein Lehrdeputat von 8 DS gilt (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV), weisen die Arbeitsverträge der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten Prof. Dr. C. , G. , N. , Q. , Dr. Q1. und Dr. S. H. jeweils eine individuelle Lehrverpflichtung von 9 SWS auf mit der Folge, dass die auf ihre Stellen entfallende Lehrleistung das Stellendeputat von 8 DS (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) um jeweils 1 DS (Prof. Dr. C. , G. , N. , Q. , Dr. Q1. ), bzw. unter Berücksichtigung der im Berechnungszeitraum nur zu 68 % beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten Dr. S. H. um 0,68 DS (vgl. zur Berücksichtigung der geringeren Lehrverpflichtung bei teilzeitbeschäftigten Lehrenden § 3 Abs. 5 LVV), insgesamt also um 5,68 DS überschreitet.
60Weitere kapazitätserhöhende Lehrleistungen waren nicht zu berücksichtigen.
61Insbesondere ergeben sich mit Blick auf die jeweilige Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse keine weiteren Deputatstunden, die zugunsten der Ausbildungskapazität in die Berechnung einzustellen sind. Weder hat die Antragsgegnerin ausweislich der vom Gericht beigezogenen Arbeitsverträge mit Stelleninhabern der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten individualvertraglich höhere Lehrleistungsverpflichtungen als jeweils 4 Lehrveranstaltungsstunden bzw. – kapazitätsrechtlich i. S. v. § 9 Abs. 1 KapVO – Deputatstunden (DS) vereinbart. Noch besteht Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien solche als befristet beschäftigt eingestufte wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist. Für die kapazitätsrechtliche Bewertung des hier anstehenden Wintersemesters 2013/2014 kann außerdem in Bezug auf keinen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter von einer bewusst dauerhaft höheren Stellenbesetzung durch die Antragsgegnerin ausgegangen werden. Der in den Vorgängen der Antragsgegnerin dokumentierte jeweilige Abschluss der Promotionen und die Zeitpunkte der Vertragsabschlüsse nach den Promotionsabschlüssen oder des vereinbarten oder faktischen Beginns des Arbeitsverhältnisses lassen nicht erkennen, dass die zeitlichen Verlängerungen, die insbesondere unter Berücksichtigung von § 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft – Wissenschaftszeitvertragsgesetz – (nachfolgend: WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) möglich sind, die nach dieser Bestimmung zulässigen Höchstbefristungsdauern überschreiten. Dem entspricht auch die vom Personaldezernenten des Universitätsklinikums E. abgegebene dienstliche Erklärung, wonach die Höchstbefristungsdauer nach § 2 WissZeitVG bei keinem der in den Unterlagen aufgeführten befristeten Beschäftigten überschritten wird. Angesichts des anzunehmenden Interesses der Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Vorstellung, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifizierung zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird, so dass im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungsdauern besteht. Im Übrigen kommt dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu, es begründet aber keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat keine kapazitätsrechtliche Bedeutung.
62Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2011, 13 C 67/11, m. w. N., www.nrwe.de und juris; vgl. Einhaltung der Befristungen im Wintersemester 2012/2013: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., jeweils a.a.O.
63Der ebenfalls seit dem 1. Oktober 2009 befristet beschäftigte Professor Dr. G1. , dessen bisherige Beschäftigungsdauer ohnehin deutlich unterhalb aller in Betracht kommenden Höchstschwellenwerte liegt, steht als mit der Vertretung des Amtes eines W3-Universitätsprofessors für das Fach Anatomie beauftragter Professor - unabhängig von seinem Rechtsstatus im Übrigen - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art. Er unterfällt nicht dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz, weil auf sein Dienstverhältnis als Professurvertreter weitestgehend die für Beamte geltenden Vorschriften angewandt werden.
64Vgl. Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (jetzt: Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie) vom 21. November 2003, Az.: 322-1.11.01-418-3803- unter Bezugnahme auf die Runderlasse vom 23.11.1994 – I B 4 – 3803 -, 02.08.2000 – 125 – 23/06 -, 20.11.2001 – 212 – 3803 und 03.01.2001 – 212-3803 (418); vgl. zu Prof. Dr. G1. auch: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., und Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a. und Beschlüsse vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., jeweils a.a.O.
65Soweit vereinzelt gefordert wird, der Frage nachzugehen, welche Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen in dem fraglichen Studiengang beschäftigt waren, besteht hierfür kein Anlass. Denn über die von der Antragsgegnerin im Einzelnen benannten wissenschaftlichen Beschäftigten hinaus, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Gast- oder Stiftungsprofessoren oder sonstige Dozenten in die vorklinische Lehre eingebunden waren.
66Verbleibt es damit bei den eingangs dargelegten Erhöhungsansätzen für ein „Mehr“ an Lehrleistung in Höhe von 8,18 DS, das von der Antragsgegnerin berücksichtigt worden ist, können diese das rechnerische Kapazitätsergebnis allerdings nicht beeinflussen und wirken sich deshalb nicht kapazitätserhöhend aus. Das ermittelte "Mehr" an Lehrleistung geht vielmehr auf in einem erheblich überwiegenden "Minus" an Lehrleistung, das sich aus der Nichtbesetzung und der Unterbesetzung von Stellen der Lehreinheit Vorklinik ergibt.
67Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots entgegen.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, DVBl.) 1990, 940 f. (941) und juris.
69Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen, das sich - wie hier ‑ aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum unbereinigten Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbare Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und einem "Mehr" an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter und / oder unterbesetzter Stellen vermeiden.
70Vgl. aus der Rechtsprechung der Kammer zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 9. November 2009, 15 NC 29/09 u.a., vom 7. November 2008, 15 NC 15/08 u.a., jeweils a. a. O.; i. E. wohl auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, vom 7. Mai 2009, 13 C 11/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris und www.nrwe.de; zum Ganzen, allerdings nur für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, a.a.O.; vgl. ferner: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2007, 13 C 155/06 u.a., vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, und vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, sowie Urteil vom 16. Oktober 1986, 13 A 2816/85, jeweils nicht veröffentlicht.
71Ausgehend von den vorhergehenden Erwägungen stehen für eine Verrechnung mit dem zu berücksichtigenden „Mehr“ an Lehrleistung (8,18 DS) bei der gemäß § 5 KapVO gebotenen Betrachtung ex-ante überalle Stellengruppen hinweg aus der Nichtbesetzung von Stellen („N.N.“) insgesamt 23,47 DS und infolge der Unterbesetzung von Stellen weitere 27,29 DS zur Verfügung.
72Auch wenn man die Betrachtung auf die jeweilige Stellengruppe beschränkt, in der sich wegen der Besetzung von Stellen durch Personen mit einer individuell höheren Lehrverpflichtung die Frage nach einer Verrechnung konkret stellt, stehen ausreichende Verrechnungsansätze zur Verfügung.
73Für die mit einem Deputat von 7 DS (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) geführte Stellengruppe „Akademischer Oberrat auf Zeit“ ergibt sich gegenüber der mit insgesamt 2,5 DS berücksichtigten höheren Lehrverpflichtung der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten B. und Prof. Dr. E1. ein Verrechnungsansatz mit einer in dieser Stellengruppe zu 21 % (= 0,21) vakanten Stelle in Höhe von (0,21 x 7 DS =) 1,47 DS und mit Blick darauf, dass auf den in der Stellengruppe verfügbaren 5 Stellen insgesamt 3,54 Stellen mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit einem Deputat von jeweils 4 DS geführt werden, ein weiterer Verrechnungsansatz mit unterbesetzten Stellen in Höhe von ([7 – 4 = 3] x 3,54 =) 10,62 DS.
74In der Stellengruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten (8 DS) ergibt sich gegenüber dem eingestellten „Mehr“ an Lehrleistung in Höhe von 5,68 DS ein Verrechnungsansatz wegen einer in dieser Stellengruppe zu 50 % ( = 0,5) vakanten Stelle in Höhe von (0,5 x 8 DS =) 4 DS. Da außerdem auf den verfügbaren 11 Stellen insgesamt 2,58 Stellen mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten geführt werden, für die gemäß § 3 Abs. 4 S. 5 LVV ein Deputat von 4 DS gilt, ergibt sich hier ein weiterer Verrechnungsansatz infolge der Unterbesetzung der vorgenannten Stellen in Höhe von ([8 – 4 = 4] x 2,58 =) 10,32 DS. Insgesamt stehen damit in der Stellengruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten (4 + 10,32 =) 14,32 DS zur Verrechnung zur Verfügung.
75Es besteht schließlich ebenfalls kein Anlass dafür, (etwaige) Ausfälle in der Vorklinik durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der klinisch-theoretischen Medizin und der klinisch-praktischen Medizin auszugleichen. Eine gesetzliche Grundlage für diese vereinzelt vertretene Forderung existiert nicht. Dass etwaige Ausfälle die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der beklagten Universität negativ beeinflussen, ist ebenso wenig ersichtlich wie eine etwaige missbräuchliche Stellenausstattung der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zu Lasten der Lehreinheit Vorklinische Medizin.
76Vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, hier für das Wintersemester 2012/2013: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., jeweils a.a.O.; vgl. ferner für das Wintersemester 2011/2012: Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a. und die Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a, jeweils a.a.O.; vgl. zu früheren Wintersemestern die Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a. und vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., jeweils a.a.O. und mit weiteren Nachweisen aus der Kammerrechtsprechung; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1993, 13 C 292/92, nicht veröffentlicht.
77Eine Erhöhung der Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist entgegen vereinzelter Ansicht auch nicht etwa deswegen geboten, weil ein Teil des Lehrbedarfs durch Lehrpersonen aus der Klinik geleistet werden könnte. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums als Anstalt des öffentlichen Rechts entschieden und mit Beschluss vom 2. März 2010 (13 C 11/10 u.a., a. a. O.), dem sich die Kammer anschließt, hierzu ausgeführt:
78„...Die Ausbildungskapazität einer Hochschule in einem Studiengang ist nach der Kapazitätsverordnung zu errechnen, deren Berechnungsmodell grundsätzlich von der dem betreffenden Studiengang zugeordneten Lehreinheit, für den Studiengang Medizin jedoch von 3 Lehreinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 S. 2 KapVO) ausgeht. Dieses Modell, gegen das verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, obgleich auch andere verfassungsrechtlich unbedenkliche Modelle denkbar sein mögen, ist für die Wissenschaftsverwaltung und die Gerichte verbindlich. Bereits diese Verbindlichkeit steht der Forderung entgegen, in der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin angesiedelte Stellen zu einem Teil in der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der Angebotsseite anzusetzen. Soll etwa ein habilitierter Dozent auf einer Stelle eines Fachs der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin Lehre für die Vorklinische Ausbildung erbringen, kann das - wenn kein gesonderter Lehrauftrag nach § 10 KapVO erteilt ist - nur im Wege des Dienstleistungsexports erfolgen. Geschieht das so nicht, kann das in dieser klinisch-theoretischen Stelle verkörperte Lehrpotenzial nach dem Willen des Verordnungsgebers für die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht kapa-zitätserhöhend wirksam werden. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze. Eine Verpflichtung des Antragsgegners, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen, besteht dementsprechend nicht. Die Bestimmung, welche Lehrperson diese Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt vielmehr der Organisationsbefugnis der Hochschule vorbehalten. Etwas anderes kann - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - allenfalls dann gelten, wenn die Lehrpersonen in der Vorklinik nicht in der Lage sein sollten, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen.
79Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2008, 13 C 232/08 u. a, n. v. , vom 8. Mai 2008, 13 C 156/08, n. v., und vom 12. Februar 2007 - 13 C 1/07 -, www.nrwe.de und juris; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris.
80Die rechtliche Verselbständigung der Universitätsklinik(en) bedingt kapazitätsrechtlich keine andere Beurteilung. Die Kapazitätsverordnung mit der Untergliederung des Studiengangs Medizin in verschiedene Berechnungseinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 KapVO) hat als Folge der Änderung der rechtlichen Stellung der Universitätskliniken keine Änderung erfahren. Die Ausbildung im Studiengang Medizin ist auch nicht einem Universitätsklinikum zugewiesen, sondern erfolgt nach wie vor durch die Universität und deren wissenschaftliches Personal mit den entsprechenden maßgebenden Lehrverpflichtungen. Dies wird beispielsweise auch erkennbar aus der auf § 31 Abs. 2 HG NRW beruhenden Universitätsklinikum-Verordnung - UKVO - vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007, 744), wonach das Universitätsklinikum dem Fachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre dient und Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt (§ 2 Abs. 1 UKVO) und das wissenschaftliche Personal der Universität nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet ist, im Universitätsklinikum u. a. Aufgaben in der Krankenversorgung und in der Fort- und Weiterbildung der Ärzte zu erfüllen (§ 14 UKVO). Ein Verbot, universitäres Personal (auch) im Universitätsklinikum einzusetzen, kann daraus gerade nicht abgeleitet werden....“
81Soweit vereinzelt - abstrakt - gefordert wird, die Lehre von Drittmittelbediensteten bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen, besteht hierzu für die Antragsgegnerin keine Verpflichtung. Ungeachtet dessen, dass das Vorbringen wegen fehlenden Bezuges zu einer Lehrpersonalstelle schon unsubstantiiert ist, sind Drittmittelbedienstete nicht in das Lehrangebot einzustellen, weil es sich insoweit nicht um eine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleitete verbindliche Leistung handelt und deshalb der Lehrbeitrag nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs berücksichtigt werden kann.
82Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010, 13 C 11/10, 13 C 50/10, 13 C 48/10 und 13 C 55/10, www.nrwe.de und juris m. w. N. auf die Rechtsprechung des OVG NRW.
83Dies gilt unabhängig davon, ob der Drittmittelgeber die Mittel zweckgebunden für die Forschung zur Verfügung stellt oder deren Einsatz (auch) im Bereich der Lehre möglich ist. Unerheblich ist des Weiteren, wie der Drittmitteleinsatz an den einzelnen Hochschulen gehandhabt wird. Entgegen vereinzelter Auffassung ist die Antragsgegnerin daher auch nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, ob zugewandte Drittmittel ebenfalls in der Lehre verwendet werden.
842. Lehrauftragsstunden
85Das (unbereinigte) Lehrangebot von mithin - weiterhin – 356,25 DS ist nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Kapazitätsberechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (§ 10 S. 2 KapVO). Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt (§ 10 S. 3 KapVO).
86Danach bleiben sämtliche in der Übersicht der Antragsgegnerin aufgeführten Veranstaltungen bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht, weil sie entweder überwiegend nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehören oder weil der geleistete Beitrag sich für die Lehreinheit Vorklinische Medizin als Dienstleistungsimport darstellt. Zu letzterem zählt der von Prof. Dr. X. , der dem Institut für Allgemeinmedizin und damit der Lehreinheit Klinische-Medizin angehört, im Winter-semester 2012/2013 erbrachte Beitrag im Rahmen der Veranstaltung „Medizinische Soziologie/Berufsfelderkundung (1. Semester)“. Der von ihm für die Lehreinheit Vor-klinische Medizin erbrachte Lehrimport wird im Fremdanteil des Curricularnormwertes (vgl. dazu Ziffer II.) berücksichtigt.
87Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation im Wintersemester 2011/2012 Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., a. a. O., unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012, 13 B 589/12 u.a., www.nrwe.de und juris.
883. Dienstleistungsexport
89Der sich kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (vgl. § 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend berücksichtigt worden.
90Vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., a.a.O.
91Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Physik (Bachelor- und Masterstudiengang), Pharmazie (Staatsexamen), Zahnmedizin (Staatsexamen) und Toxikologie (Masterstudiengang).
92Den sich daraus ergebenden Dienstleistungsbedarf hat die Wissenschaftsverwaltung gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO, wonach sich der Aufwand für einen nicht zugeordneten Studiengang (Dienstleistung) je Semester aus der Multiplikation der durch 2 geteilten Studienanfängerzahlen (Aq/2) mit dem Caq, d.h. dem im Rahmen der Quantifizierung eines Studiengangs abgestimmten Curricularanteil der betreffenden Fremdlehreinheit ergibt, wie folgt berechnet:
93Bezeichnung des nicht zugeordneten Studiengangs | Caq | Aq/2 | Caq x Aq/2 |
Medizinische Physik (Bachelor) | 0,05 | 18,00 | 0,90 |
Medizinische Physik (Master) | 0,01 | 5,50 | 0,06 |
Pharmazie (Staatsexamen) | 0,04 | 64,50 | 2,58 |
Zahnmedizin (Staatsexamen) | 0,87 | 25,50 | 22,19 |
Toxikologie (Master) | 0,07 | 6,50 | 0,46 |
Summe | 26,19 |
Vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit der für die Masterstudiengänge Medizinische Physik und Toxikologie erbrachten Dienstleistungen und der daraus resultierenden Minderung der Ausbildungskapazität in der Lehreinheit Vorklinische Medizin: Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., www.nrwe.de und juris; vgl. ferner: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010, 13 C 11/10 u.a., a.a.O. und vom 18. Mai 2009, 13 C 58/09, www.nrwe.de und juris.
95Rechtliche Bedenken gegen die in die Berechnung der Dienstleistungsexporte für die eingangs genannten Studiengänge eingestellten Berechnungsparameter Caq und Aq/2 sind weder dargetan noch nach summarischer Prüfung ersichtlich.
96Entgegen vereinzelter Forderung ist auch eine Verringerung der Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug (Aq/2) wegen Doppel-/Zweitstudenten nicht angezeigt. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, dem die Kammer insoweit folgt, bereits mit Beschluss vom 11. Mai 2004, 13 C 1283/04 (juris, Rdnr. 10) ausgeführt:
97„... Eine Verringerung der Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug (Aq/2) wegen Doppel-/Zweitstudenten nimmt der Senat nach ständiger Rechtsprechung nicht vor. Die Kapazitätsverordnung sieht solches nicht vor und die Zahl etwaiger Doppel-/ Zweitstudenten ist - wenn überhaupt - verschwindend gering und kann bei der notwendigerweise nur möglichen ex ante-Kapazitätsberechnung für das anstehende Berechnungsjahr nicht hinreichend prognostiziert werden. Zudem hat jedenfalls auch ein Zweitstudent Anspruch auf Teilnahme an der als Dienstleistung exportierten Veranstaltung, so dass bei ihm nicht generell von einer ersparten Nachfrage ausgegangen werden kann. Zudem ist auf Grund der strengen Auswahl- und Zulassungsregelungen für ein Zweitstudium im - vom Senat ebenfalls bearbeiteten - Studienplatz-Zentralvergaberecht (vgl. §§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 23 VergabeVO i. V. m. Anlage 4; § 65 Abs. 2 HG) und der Problematik der praktischen Durchführung eines zeitgleichen Doppelstudiums der Medizin und der Zahnmedizin die Zahl etwaiger Doppel-/ Zweitstudenten vernachlässigbar gering, so dass für die auf Praktikabilität und weitgehende Nichtberücksichtigung der Hochschulwirklichkeit im Berechnungsjahr angelegte Kapazitätsverordnung etwaige Doppel-/Zweitstudenten irrelevant sind. Schließlich lässt die Kapazitätsverordnung auch die hohe Zahl der Wiederholer leistungsnachweispflichtiger (scheinpflichtiger) Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit in jedem Semester über das im Curricularnormwert abgebildete Maß in Anspruch nehmen, als einen Umstand der Hochschulwirklichkeit unberücksichtigt. Wollte man gleichwohl entgegen den Regelungen der Kapazitätsverordnung Doppel- /Zweitstudenten beim Dienstleistungsabzug berücksichtigen, müssten zur Wahrung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Interessen der Studienbewerber, der eingeschriebenen Studierenden und der Hochschule, die eine kapazitätsmäßige Berücksichtigung nur der für Studienbewerber günstigen Umstände verbietet, Kurswiederholer konsequenterweise auf der Nachfrageseite ebenso berücksichtigt werden. Von einer damit verbundenen Verkomplizierung der Kapazitätsberechnung hat der Verordnungsgeber der Kapazitätsverordnung erkennbar abgesehen, was vor dem Hintergrund des normativen Regelungsermessens des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden ist, zumal die Berücksichtigung von Marginalien auch nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gefordert ist. Der Senat hat die Zahl der Doppel-/Zweitstudenten nordrhein-westfälischer Hochschulen in den 80er Jahren mehrfach ermittelt und den ebenfalls ermittelten Kurswiederholern gegenübergestellt, ohne insoweit ungenutzte Ausbildungskapazität festgestellt zu haben. Es ist unwahrscheinlich, dass sich seither und nach Verschärfung der Regelungen für die Zulassung zum Zweitstudium im zentralen Studienplatzvergabeverfahren sowie nach der Verschulung und strengen Reglementierung der medizinischen Ausbildungsgänge günstigere Verhältnisse für ein Doppel- oder Zweitstudium eingestellt hätten. Soweit Hochschulen anderer Bundesländer evtl. auf Grund sie betreffender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Doppel-/Zweitstudenten in der Kapazitätsberechnung berücksichtigen sollten, ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, andererseits aber auch nicht verpflichtend und vor allem nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bundesrechtlich nicht geboten. Auf die vom Antragsteller/der Antragstellerin erbetene Ermittlung der Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten kommt es daher aus Rechtsgründen auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 – nicht an. ...“
984. Bereinigtes Lehrangebot
99Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO
100356,25 DS – 26,19 = 330,06 DS.
101II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
1021. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmte Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen.
103Nach § 13 S. 2 KapVO sind bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden.
104Der der vorliegenden Kapazitätsberechnung trotz des für den im Wintersemester 2013/2014 neu eingeführten Modellstudiengangs Medizin,
105vgl. zur Möglichkeit der Berechnung der vorklinischen Kapazität des Modellstudiengangs nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2013, 13 C 2/13, vom 12. Juni 2012, 13 B 376/12, vom 10. März 2011, 13 C 6/11, vom 2. Juni 2010, 13 C 239/10, und vom 28. Mai 2004, 13 C 20/04, jeweils a.a.O.,
106zugrunde liegende Curricularnormwert des (Regel-)Studiengangs (Human-)Medizin (Vor-klinischer Teil), welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/91 zunächst 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/04 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht worden und seitdem unverändert geblieben ist (vgl. Anlage 2 KapVO Ziffer 26 a), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
107Vgl. zur Erhöhung des CNW auf 2,42: Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2003, 15 NC 20/03 u.a., sowie nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004, 13 C 6/04, jeweils www.nrw.de. und juris; vgl. ferner für das WS 2007/08: Beschlüsse der Kammer vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., für das WS 2009/2010: Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., für das WS 2010/2011: Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., für das WS 2011/2012: Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a. und Urteil vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., und für das WS 2012/2013: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., jeweils a.a.O.
108Das gilt auch für die in den Curricularnormwert eingegangene Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen, die in dem durch das Berechnungsmodell der KapVO vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des von dem einzelnen Studienplatzbewerber Beanspruchbaren und des von der Universität Erbringbaren einen zwischen allen beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert darstellt.
109Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 , 13 C 5/08 u.a., www.nrwe.de, unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 25. Mai 2007, 13 C 125/07 u.a., sowie vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a., jeweils www.nrwe.de und juris; vgl. ferner für den Studiengang Humanmedizin unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung und ebenfalls unter Zugrundelegung einer Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2008, 2 NB 487/07 u.a., juris.
110Da es sich bei dem Curricularnormwert nicht um eine bloße Rechengröße, sondern um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt handelt, dessen Festlegung auf einem Meinungs- und Entscheidungsprozess des Normgebers beruht, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und der Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält,
111vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005, NC 9 S 140/05, juris,
112hat der Normgeber hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist.
113Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1981, 7 N 1.79, BVerwGE 64, 77.
114Für einen Verstoß gegen das Willkürverbot ist weiterhin, also auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht, nichts erkennbar.
115Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O., unter Bezugnahme auf Beschlüsse vom 25. Mai 2007, 13 C 125/07 u.a., sowie vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a., jeweils a. a. O.; vgl. ferner: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2008, 2 NB 487/07 u.a., a.a.O.
1162. Für die weitere Berechnung der personellen Aufnahmekapazität ist der CNW von 2,42 gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen, wobei der Teil der Lehrnachfrage bzw. des CNW, der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist, als (Curricular-) Eigenanteil (Cap) und der Leistungsanteil anderer Lehreinheiten für den Studiengang als (Curricular-) Fremdanteil (Caq) bezeichnet wird. Da der Lehrverbrauch bzw. –aufwand nur von der einen oder der anderen Lehreinheit rechnerisch geltend gemacht werden kann und eine Verminderung des Eigenanteils die Aufnahmekapazität der Stamm-Lehreinheit erhöht, sind etwaige Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die anderen Lehreinheiten in Abzug zu bringen.
117Vgl. grundlegend zu den in Abzug zu bringenden Dienstleistungsimporten und den zu berücksichtigenden Fremdanteilen: Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., a.a.O.
118Dies zugrundelegend sind in Abzug zu bringen die ihrerseits nach summarischer Prüfung dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die nachfolgend aufgeführten Lehreinheiten:
119Klinisch-theoretische Medizin | in Höhe von 0,15 Caq |
Klinisch-praktische Medizin | in Höhe von 0,14 Caq |
Physik | in Höhe von 0,15 Caq |
Chemie | in Höhe von 0,15 Caq |
Biologie | in Höhe von 0,05 Caq |
Zentrale Einrichtungen | in Höhe von 0,01 Caq |
und damit in einer Gesamtsumme von 0,65 Caq.
121Dass der Fremdanteil (Caq) der Lehreinheit Biologie von bisher 0,15 auf 0,05 sinkt und der Fremdanteil (Caq) der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin von bislang 0,07 auf 0,15 steigt, hängt mit Umstrukturierungen in der Lehre zusammen, die die Antragsgegnerin nachvollziehbar belegt hat. Insbesondere müssen in Bezug auf die Veranstaltungen „Praktikum der Biologie für Mediziner“ und „Vorlesung Biologie für Mediziner“, die bisher komplett der Lehreinheit Biologie zugeschrieben wurden, nunmehr auch andere Lehreinheiten, d.h. neben der Lehreinheit Biologie auch die Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und die Lehreinheit Vorklinik berücksichtigt werden.
122Den Umstand, dass die – wenn auch nur geringe – Beteiligung der Lehreinheit Vorklinik an den vorgenannten Veranstaltungen zur Folge hat, dass der Curriculareigenanteil (Cap) der Vorklinischen Medizin von 1,75 (Studienjahr 2012/2013) unter Berücksichtigung des für das Studienjahr 2013/2014 in Abzug zu bringenden Fremdanteils von 0,65 Caq auf nunmehr
1232,42 – 0,65 = 1,77
124steigt mit der Folge, dass im Vergleich zum Studienjahr 2012/2013 Studienplätze abzubauen sind (nach Berechnung der Antragsgegnerin in Höhe von 5 Studienplätzen – vor Schwund – ) hat die Antragsgegnerin in ihrem abschließenden Festsetzungsvorschlag kapazitätsfreundlich allerdings unberücksichtigt gelassen.
125Dass die Lehreinheit Vorklinische Medizin der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2013/2014 tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit für das Wintersemester 2013/2014 geltenden Curriculareigenanteil (Cap) von 1,77 entspricht, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
1263. Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen ist die jährliche Aufnahmekapazität (vor Schwund) zu berechnen, die sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 aus der Division des bereinigten Lehrangebots je Jahr (2 x 330,06 DS) durch den gewichteten Curricular(eigen)anteil (Cap) – hier 1,77 – ergibt. Danach errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von
127(2 x 330,06 DS) : 1,77 = 372,949
128bzw. gerundet 373 Studienplätzen.
129III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
130Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich gemäß § 16 KapVO (Schwundquote) die Zahl der Studienplätze für das 1. Fachsemester auf 388.
131Der mit 1/0,96 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, der einer durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 97,28 % entspricht, ist nach abschließender Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich nicht zu beanstanden.
132Die Antragsgegnerin hat, was nicht zu beanstanden ist, der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach dem „Hamburger Modell“ in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eine Betrachtung der Studierendenzahlen bis zum letzten vorklinischen Fachsemester, also bis zum vierten Fachsemester, zugrundegelegt und die Studentenzahlen damit erklärt, sie entsprächen der amtlichen Statistik, Tabelle 6c des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,96 nicht schon per se die innere Plausibilität, weil in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen oder von Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten einzustellen sein könnten, die über 1 liegen und zur Folge hätten, dass wegen der deshalb die Zahl an Zugängen überwiegenden Zahl an Abgängen in höheren Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen wäre, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre.
133Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O.
134Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen „schwundfremden Faktoren“ – wie z.B. Beurlaubungen – kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. Eine in diesem Zusammenhang vereinzelt behauptete „unvermutete“ Zunahme in höheren Fachsemestern mit angeblichen Doppelzählungen ist nicht ersichtlich. Der Zugang von Studierenden in höhere Fachsemester erfolgt nach den Angaben der Antragsgegnerin stets gemäß der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung. Dabei können die maximalen Auffüllgrenzen von Jahr zu Jahr in Abhängigkeit von Parameterveränderungen in der Kapazitätsermittlung variieren. Dies hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die empirisch zu ermittelnden Studierendenzahlen, welche die Grundlage der Schwundberechnung bilden.
135Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O.
136Damit ergibt sich durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,96 eine personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger (1. Fachsemester) von
137373 x (1/0,96) = 388,293
138das heißt gerundet 388 Studienplätzen, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes sämtlich auf das Wintersemester 2013/2014 entfallen.
139Auf das 3. Fachsemester entfallen nach der dem angesetzten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,96 entsprechenden semesterlichen Verbleibequote von 97,28 % folglich insgesamt 367 Studienplätze.
140IV. Besetzung
141Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Studierendennamensliste vom 15. November 2013 wurden im 1. Fachsemester 409 Studierende eingeschrieben. Für das 3. Fachsemester haben sich ausweislich der vorgenannten Studierendennamensliste 380 Studierende rückgemeldet. Unter Einbeziehung der formal für das 4. Fachsemester erfolgten weiteren Rückmeldungen (insgesamt 3), aufgrund der Jahreszulassung aber im 3. Fachsemester zu berücksichtigenden Rückmeldungen, belaufen sich die Rückmeldungen für das 3. Fachsemester insgesamt auf 383 Studierende. Damit sind sowohl im 1. als auch im 3. Fachsemester alle verfügbaren – und auch insoweit durch Verordnung festgesetzten – Studienplätze besetzt.
142Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.
143Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht.
3Der Senat hat zur Studienplatzvergabe für das Wintersemester 2012/2013 im Beschluss vom 28. Mai 2013 - 13 C 36/13 - auf die Beschwerde des Antragstellers ausgeführt:
4„1. Der Senat geht aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin davon aus, dass die festgesetzten 188 Studienplätze (vgl. die entsprechende Verordnung vom 20. Juni 2012, GV.NRW. 2012, S. 230) besetzt sind. Substantiierte Einwände hiergegen werden mit der Beschwerde nicht erhoben.
52. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste aufgrund des Hochschulpakts 2020 weder die Antragsgegnerin zusätzliche Kapazitäten ermitteln und zuweisen noch das Verwaltungsgericht das Lehrdeputat pauschal um einen Sicherheitszuschlag von 15 % erhöhen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Antragsgegnerin aus dem Hochschulpakt finanzierte Stellen im Stellenplan ausgewiesen und bei der Ermittlung des Lehrangebots berücksichtigt. Für das in Rede stehende Wintersemester 2012/2013 erhöhte sich etwa die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze für Erstsemester von 161 auf 188.
6Ein Anspruch auf eine weitergehende kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann aus dem Hochschulpakt II solange nicht hergeleitet werden, wie Studienplätze aufgrund dieses Abkommens noch nicht geschaffen worden sind. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten ebenso wie die zum Hochschulpakt 2020 im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Ein solcher Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 – 13 C 6/12 -, vom 18. Januar 2008 - 13 C 1/08 -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, vom 25. Februar 2010 - 13 C 1/10 u. a. -, vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, vom 17. März 2011 - 13 C 26/11 -, vom 17. Oktober 2011 - 13 C 66/11 -, und vom 31. Januar 2012 ‑ 13 B 1537/11 -, jeweils juris.
83. Das Vorbringen zu den Vakanzen verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat insoweit nicht 50 Deputatstunden errechnet, sondern ist davon ausgegangen, die Vakanzen summierten sich auf „über 50 DS“. Abgesehen davon sind die diesbezüglichen Ausführungen nicht entscheidungstragend. Das Verwaltungsgericht hat die von der Antragsgegnerin berücksichtigen zusätzlichen 5 Deputatstunden (individuelles Lehrdeputat Prof. Dr. T. ) in seine Berechnung eingestellt. Es hat offen gelassen, ob die Ausweisung dieses Lehrdeputats geboten gewesen sei, und in diesem Zusammenhang die Stellenvakanzen angeführt.
94. Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, der Dienstleistungsexport sei falsch berechnet. Entgegen seiner Auffassung ist die Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug nicht wegen Doppel-/Zweitstudenten zu verringern. Mit der entsprechenden Senatsrechtsprechung setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Die Kapazitätsverordnung sieht eine solche Verringerung nicht vor. Zudem ist die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten – wenn überhaupt – verschwindend gering und kann bei der nur möglichen ex-ante-Kapazitätsberechnung nicht hinreichend prognostiziert werden. Die Absolvierung eines Doppelstudiums der Medizin und Zahnmedizin wird in der Regel nach nordrhein-westfälischem Hochschulrecht (vgl. § 48 Abs. 2 HG NRW) ausgeschlossen sein.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. – jeweils juris.
115. Das Vorbringen, Vorlesungen, die von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veranstaltet würden, seien im Verhältnis 50:50 zwischen der vorklinischen und der klinischen Lehreinheit aufzuteilen, stellt die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht in Frage. Der Senat geht davon aus, dass – wie schon erstinstanzlich von der Antragsgegnerin vorgetragen – die curricularen Anteile der vorklinischen Lehre allein von den vorklinischen Lehrstühlen erbracht werden. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht aufklären, ob und warum der Einsatz von Klinikern in der Vorklinik nicht möglich war. Das – zulässigerweise hier zugrundegelegte – Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung geht verbindlich von 3 Lehreinheiten aus. Hiervon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze.
12Vgl. dazu näher und m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, juris.
136. Auch mit dem Einwand, es sei kein Beurlaubungsschwund berechnet worden, ist kein Fehler bei der Kapazitätsberechnung dargetan. Die Antragsgegnerin hat hier keinen Schwundausgleichsfaktor angesetzt. Das Verwaltungsgericht hat dies mit der Begründung gebilligt, dass etwaige freie Studienplätze in höheren Fachsemestern durch externe Bewerber besetzt würden. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Abgesehen davon fallen Beurlaubungen nicht unter die Kategorien des Schwunds nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO. Beurlaubte nehmen die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch und stellen keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage dar. Zudem steht der Besetzung von durch Beurlaubungen frei gewordenen Studienplätzen mit Quereinsteigern die Kapazitätsverordnung nicht entgegen, so dass auch so eine urlaubsschwundbedingte Lehraufwandsersparnis nicht eintritt.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003 ‑ 13 C 11/03 ‑, juris, vom 11. Mai 2004 ‑ 13 C 1280/04 -, juris, vom 6. April 2005 ‑ 13 C 115/05 -, vom 27. April 2009 ‑ 13 C 10/09 ‑, juris, vom 9. Juli 2010 ‑ 13 C 264/10 u. a. ‑, juris, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, juris, und vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 -, juris.
157. Schließlich greifen die Einwände gegen die angenommene Gruppengröße bei Vorlesungen von 180 nicht durch. Der Senat hat diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung, mit der sich der Antragsteller nicht auseinandersetzt, für angemessen erachtet. Er hält sie auch weiterhin für akzeptabel und im Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung für anwendbar.
16Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem System der Kapazitätsverordnung zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten: Auf Grund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden; die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten kann nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte voraussetzt. In diesem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Erbringbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert dar.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 – 13 C 260/10 -, juris, vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. - , und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. -, juris; vgl. auch Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris.“
18Daran hält der Senat fest. Diese Ausführungen gelten auch für das Sommersemester 2013, da die Kapazitätsfeststellung jeweils für ein Studienjahr erfolgt. Das Beschwerdevorbringen im vorliegenden Verfahren, das mit dem zum Wintersemester 2012/2013 im Wesentlichen identisch ist, gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Bewertung.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. April 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht.
31. Das Vorbringen zu den weiteren 30 Studienplätzen, die aufgrund einer Vereinbarung der Antragsgegnerin mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Ausweitung des Bochumer Modells der Medizinerausbildung nach Ostwestfalen-Lippe vergeben worden sind, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
4Allein der Umstand, dass zusätzliche Studienplätze ausgewiesen worden sind, rechtfertigt nicht die Annahme, es gebe darüber hinausgehende Kapazitäten. Hinzu kommt, dass hier bei 335 vom Verwaltungsgericht errechneten Studienplätzen (einschließlich der 30) bereits 342 Studierende eingeschrieben sind. Ferner hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass sie für zusätzliche 30 Studienplätze finanzielle Zuwendungen erhalten und Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit geschaffen habe.
5Sie hat zwar die zusätzlichen Stellen nicht in die eigentliche Kapazitätsberechnung aufgenommen, wie dies eigentlich rechtlich geboten wäre (a.). Die Antragsgegnerin hat aber im Beschwerdeverfahren plausibel näher dargelegt, wie sie durch die so bewirkte Erhöhung des Lehrangebots für die zusätzlich aufgenommenen Studierenden Ausbildungskapazitäten geschaffen hat (b).
6a. Für eine „außerkapazitäre“ Ausbildung bieten weder die nordrhein-westfälischen Kapazitätsverordnung noch das Hochschulzulassungsgesetz Raum. Die jährliche Aufnahmekapazität, die Grundlage für die Festsetzung der Zulassungszahlen ist, ergibt sich nach § 3 KapVO NRW 2010 aus der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Dies gilt auch für Studienplätze, die aufgrund von Ziel- oder Sondervereinbarungen geschaffen werden. Eine Regelung, wonach diese bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität (vorübergehend) unberücksichtigt bleiben können oder gesondert auszuweisen sind, enthält weder die Kapazitätsverordnung noch das Hochschulzulassungsgesetz.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 13 C 3/14 -, juris, Rn. 16, und vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, NWVBl. 2014, 274 = juris, Rn. 11.
8Die Antragsgegnerin hat in der erstinstanzlich eingereichten Anlage 2 (später: Anlage 7) die zusätzlichen Stellen in der Anatomie sowie der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie nur informatorisch aufgeführt („PM OWL ab 1.10.2014“). In die Kapazitätsberechnung sind sie nicht eingeflossen.
9b. Die Antragsgegnerin hat aber gleichwohl nachvollziehbar dargelegt, dass sie über die eingeschriebenen Studierenden hinaus keine weiteren Bewerber aufnehmen kann, die Kapazität also erschöpft ist. Sie hat im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass und wie sie die weiteren 30 Studierenden – unter Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs – mit Hilfe zusätzlicher Lehrkapazitäten ausbildet. Sie hat damit insbesondere klar zu erkennen gegeben, dass sie die in die Berechnung der Kapazität eingestellten Größen nicht als variabel betrachtet. Die zusätzlich geschaffenen Stellen (zum 1. Oktober 2014 jeweils 0,5) sind der Anatomie sowie der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie zugewiesen worden, weil im 1. Fachsemester von diesen Fächern die Hauptlast der vorklinischen Ausbildung getragen wird. Auch nachfolgend ist im Übrigen eine weitere Erhöhung des Lehrangebots erfolgt bzw. zum 1. Oktober 2015 vorgesehen. Die Antragsgegnerin hat ferner ergänzend rechnerisch belegt, wie sie mit den zusätzlichen Lehrkapazitäten die zur Ausbildung erforderlichen Deputatstunden (DS) abdeckt.
102. Das von der Beschwerde angesprochene „zusätzliche Lehrangebot im Umfang von 3 DS“ führt nicht zu weiteren Studienplätzen. Wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat (Seite 5 des Beschlussabdrucks) ist es darauf zurückzuführen, dass die Stelle eines Akademischen Rates ohne Lehre (5 DS) mit einem unbefristet beschäftigten Angestellten (8 DS) besetzt ist. Dass die Antragsgegnerin deshalb zusätzlich 3 DS in die Berechnung des Lehrangebots eingestellt hat, ist kapazitätsfreundlich.
113. Der Vortrag zu den befristeten und unbefristeten wissenschaftlichen Angestellten greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht keinen Anlass gesehen, die Angaben der Antragsgegnerin zur Befristung von Verträgen (Übersicht vom 5. Februar 2015) in Frage zu stellen. Weiter ist nicht zu überprüfen, ob die Befristungen nach § 2 WissZeitVG zulässig sind. Der Befristungsdauer kommt nach ständiger Senatsrechtsprechung keine kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Ob sie § 2 WissZeitVG entspricht, ist allein arbeitsrechtlich relevant.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2013 - 13 B 630/13 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris, Rn. 10.
134. Die Lehrverpflichtungen für die Akademischen Räte bzw. Akademischen Oberräte auf Zeit ergeben sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 LVV. Raum für Erhöhungen um eine zusätzliche Deputatstunden lassen die Vorschriften nicht.
145. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Lehrauftragsstunden sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte das Verwaltungsgericht auf die Angaben der Antragsgegnerin zurückgreifen, wonach 23 Lehrauftragsstunden mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 für den Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie II anzusetzen waren. Art. 19 Abs. 4 GG musste das Verwaltungsgericht nicht zu einer weiteren Aufklärung veranlassen.
156. Nach ständiger Senatsrechtsprechung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt wird, ist die sog. Titellehre nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden und nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009 - 13 C 271/09 u.a. -, und vom 17. März 2011 - 13 C 25/11 -, jeweils juris.
17Die Frage, ob Titellehre bei der Ermittlung des Lehrangebots zu berücksichtigen ist, ist nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilen. Weder das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot noch Bundesrecht zwingen den Normgeber, die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 ‑ 13 A 1421/13 -, juris, Rn. 32, und vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris, Rn. 15.
197. Auch Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag - in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen - abgeleitete verbindliche Leistungen.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, vom 19. August 2008 - 13 C 213/08 -, vom 27. April 2009, und vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. -, jeweils juris.
218. Die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Dozenten, die aus Mitteln der Studienbeiträge bzw. Qualitätsverbesserungsmitteln eingestellt worden sind, werden durch das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es entspricht der Senatsrechtsprechung, an der in Ansehung des Beschwerdevorbringens festgehalten wird, dass solche Mittel von der Hochschule zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen sind. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, ihre daraus resultierenden Einnahmen zur Schaffung neuer Studienplätze zu verwenden. Mit der auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 – 13 C 277/10, 13 C 278/10, 13 C 279/10, 13 C 2813 C 280/10, 13 C 2813 C 281/10 –, juris, Rn. 3, und vom 18. Januar 2008 – 13 C 1/08 -, juris.
23Dies gilt nicht nur für Sach-, sondern auch für Personalmittel.
249. Die Einwände gegen die angenommene Gruppengröße bei Vorlesungen von 180 greifen ebenfalls nicht durch. Der Senat hat diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung, mit der sich der Antragsteller nicht auseinandersetzt, für angemessen erachtet. In dem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Erbringbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert dar.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 - 13 C 260/10 -, juris, vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. ‑ , vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. -, juris, und vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, juris, Rn. 30; vgl. auch Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
|
Entscheidungsgründe
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
|
Gründe
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
|
Sonstige Literatur
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
|
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch, mit dem die Zulassung zum Studium der Humanmedizin (ggfls. beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität bzw. die Beteiligung an einem Verfahren zur Verteilung außerkapazitärer Studienplätze begehrt wird, hat keinen Erfolg.
3Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet.
4Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
5Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (ggfls. beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin ist für die hier streitbefangenen vorklinischen Semester (1. und 3. Fachsemester) erschöpft.
6Die Anzahl der von der Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen im Studiengang (Human-)Medizin an der Antragsgegnerin durch die zuletzt mit Verordnung vom 18. November 2013 (GV NRW, S. 695) geänderten Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 vom 24. Juni 2013 (GV NRW, S. 384) für das 1. Fachsemester auf 403 festgesetzten Studienplätze und für das 3. Fachsemester durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014 vom 9. August 2013 (GV NRW, S. 506) auf 382 festgesetzten Studienplätze genügt dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot.
7Maßgeblich für die Berechnung der Aufnahmekapazität eines Studienganges sind für solche Studienplätze, die – wie hier im Studiengang (Human-)Medizin – in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, nach § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV NRW, S. 84) weiterhin die Vorschriften der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW, S. 544) geänderten Fassung der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW, S. 732) und damit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO die gemäß Kapazitätserlass der Wissenschaftsverwaltung vom 16. Januar 2013 (233-7.01.02.02.06 – 90706) zum Berechnungsstichtag 1. März 2013 erhobenen und gemäß Kapazitätserlass vom 10. Juli 2013 (233-7.01.02.02.06. - 95589) zum Berechnungsstichtag 15. September 2013 überprüften Daten. Anhand derer ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) festzustellen sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) vorzunehmen.
8I. Lehrangebot
9Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.
101. Unbereinigtes Lehrdeputat
11Das in Deputatstunden (DS) gemessene (unbereinigte) Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß §§ 8 und 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln, unabhängig davon, ob die Stelle besetzt ist oder nicht, welche individuelle Qualifikation der jeweilige Stelleninhaber hat und welchen Umfang an Lehre er tatsächlich erbringt oder erbringen könnte. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO werden für die Berechnung des Lehrangebotes die Stellen des Lehrpersonals Lehreinheiten zugeordnet. Bei der Ermittlung des Lehrangebotes einer Lehreinheit ist somit von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und der auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen auszugehen.
12Der Studiengang (Human-)Medizin wird gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 KapVO für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden (§ 7 Abs. 3 S. 2 KapVO). Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3 S. 3 KapVO). Das 1. und 3. Fachsemester, auf die sich die hier streitige Kapazitätsüberprüfung bezieht, werden im Rahmen des Regelstudiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet (§ 7 Abs. 3 S. 3 KapVO).
13Dass die Antragsgegnerin vorliegend auf die Berechnung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der Grundlage eines herkömmliches vorklinisches Medizinstudium abgestellt hat, obwohl das Medizinstudium an der Antragsgegnerin seit dem Wintersemester 2013/2014 als Modellstudiengang durchgeführt und der Regelstudiengang nicht mehr angeboten wird, ist nicht zu beanstanden. Modellstudiengang bedeutet, dass sich die Ausbildung in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer grundlegend vom Regelstudiengang unterscheidet (§ 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (a.a.O.). Das gilt auch für den bei der Antragsgegnerin neu eingeführten Modellstudiengang Medizin, in dem es keinen vorklinischen Abschnitt mehr gibt, sondern eine erste Qualifikationsstufe, die sechs Semester umfasst. Gleichwohl darf die Berechnung der vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs – jedenfalls im Grundsatz – für die Dauer des befristet laufenden Modellstudiengangs (vgl. § 4 Abs. 1 der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin an der I. -I1. -Universität E. vom 7. Oktober 2013, wonach die Dauer zunächst auf 5 Jahre befristet ist) erfolgen. Einer eigenständigen Kapazitätsberechnung bedarf es für den Modellstudiengang derzeit nicht, zumal nicht erkennbar ist, dass eine solche Berechnung kapazitätsgünstiger ausfällt.
14Vgl. zur Möglichkeit der Berechnung der vorklinischen Kapazität des Modellstudiengangs nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2013, 13 C 2/13, vom 12. Juni 2012, 13 B 376/12, vom 10. März 2011, 13 C 6/11, vom 2. Juni 2010,13 C 239/10, und vom 28. Mai 2004, 13 C 20/04, alle veröffentlicht in juris und www.nrwe.de.
15Vielmehr würde im Falle des bei der Antragsgegnerin eingeführten Modellstudiengangs eine Berechnung des Modellstudiengangs mit den sechs Semestern der ersten Qualifikationsstufe zu einer Erhöhung des „vorklinischen“ Eigenanteils führen und somit Kapazitäten vernichten.
16Die Berechnung der vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs ergibt danach folgendes:
17Auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin entfallen auf der Grundlage der zum Berechnungsstichtag 15. September 2013 überprüften Kapazitätsermittlung insgesamt 56 Stellen für Lehrpersonal, wovon 6 Stellen nicht aus Haushaltsmitteln, sondern aus Hochschulpaktmitteln finanziert werden.
18Im Einzelnen liegen der Stellenermittlung folgende Erwägungen zu Grunde:
19Von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2013 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin der I. -I1. -Universität E. und Universitätsklinikum E. ") vorsieht, sind der Lehreinheit Vorklinische Medizin nach dem Beschluss des Dekanats der Medizinischen Fakultät vom 1. Juli 2013 nebst zugehörigem Stellenplan 50 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet worden.
20Die sich aus dem Stellenplan ergebende Stellenzuordnung bietet dabei eine den rechtlichen Anforderungen (noch) genügende Grundlage für die Überprüfung der Ausbildungskapazität einer Lehreinheit. An dieser Rechtsauffassung, die schon bezogen auf die voraufgegangenen Berechnungszeiträume den kapazitätsrechtlichen Entscheidungen der Kammer auch betreffend den Studiengang (Human-)Medizin (hier: Lehreinheit Vorklinische Medizin) zu Grunde lag,
21vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a, sowie Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., und vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., jeweils veröffentlicht in juris und www.nrwe.de; im Ergebnis ebenso: OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 1. Februar 2011, 13 C 1/11 bis 13 C 5/11, vom 2. März 2010, 13 C 11/10 u.a., vom 22. September 2009, 13 C 398/09, vom 12. Mai 2009, 13 C 21/09 und vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, jeweils veröffentlicht in juris und www.nrwe.de,
22ist trotz der hieran vereinzelt geäußerten Kritik festzuhalten.
23Dass die in dem Stellenplan der Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgewiesenen Stellen für Lehrpersonal nach Zahl und Gruppenzugehörigkeit letztmals im Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2000 festgelegt waren und seither nicht mehr unmittelbar durch den Landeshaushaltsplan und damit normativ vorgegeben sind, begegnet mit Blick auf die notwendige normative Absicherung dieser Berechnungsparameter jedenfalls im Ergebnis keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Dieser Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
24vgl. etwa Beschluss vom 1. Februar 2011, 13 C 1/11 bis 13 C 5/11, a.a.O., m. w. N. auf die Rechtsprechung des Senats,
25hat sich die Kammer mit der Maßgabe angeschlossen,
26vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., sowie Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a. und vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u. a., jeweils a.a.O.,
27dass die Antragsgegnerin gemäß den für die Kapazitätsberechnung weiterhin maßgeblichen §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO und entsprechend dem dort verankerten abstrakten Stellenprinzip nach wie vor rechtlich verpflichtet ist, als Ausgangspunkt der Kapazitätsberechnung und der gerichtlichen Überprüfung einenlehreinheitsbezogenen Stellenplan aufzustellen.
28Der Stellenplan, der den Berechnungszeitraum 2013/2014 betrifft, erweist sich damit als Ergebnis einer Fortschreibung der zuletzt im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2000 mit 50 Stellen und einem Gesamtlehrdeputat von 306 DS normativ ausgewiesenen Stellenstruktur der Lehreinheit. Ausgehend hiervon hat die Kammer für die nachfolgenden Berechnungszeiträume die von der Antragsgegnerin in den jeweiligen Stellenplänen angeführten Stellen‑ und Gesamtdeputatstundenzahlen sämtlich entsprechend den kapazitätsrechtlichen Vorgaben der §§ 8, 9 KapVO überprüft und alle zu verzeichnenden Veränderungen in der Stellenausstattung und / oder den Lehrde-putaten, die sich mindernd auf das Lehrangebot ausgewirkt haben, als von sachlichen Erwägungen getragen rechtlich gebilligt.
29Vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., sowie Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a. und vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u. a., jeweils a.a.O.
30Über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen hinaus sind unter Berücksichtigung der zwischen der Antragsgegnerin und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW geschlossenen „Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin“ vom 5. Mai 2011, wonach im Rahmen eines zeitlich befristeten Programms in den Jahren 2011 - 2015 zusätzliche Studienanfänger in der Humanmedizin aufgenommen werden sollen und die Antragsgegnerin hierfür vom Ministerium für jeden zusätzlichen Studienanfänger im ersten Hochschulsemester finanzielle Mittel („Hochschulpaktmittel“) erhält, weitere 6 zeitlich befristete TV-L Stellen für wissenschaftliche Angestellte in die Lehrangebotsberechnung eingestellt worden, wodurch sich die Zahl der Stellen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin auf insgesamt 56 erhöht hat. Mit Auslaufen des befristeten Programms im Jahre 2015 sollen diese zusätzlichen Stellen wieder wegfallen.
31Das aus Mitteln des Hochschulpakts 2020 finanzierte Lehrangebot kann unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung,
32vgl. grundlegend: BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 1972, 1 BvL 32/70 u.a., BVerfGE 33, 303, vom 3. Juni 1080, 1 BvR 967/78 u.a., BVerfGE 54, 173, vom 8. Februar 1984, 1 BvR 580/83 u.a., BVerfGE 66, 155, und vom 22. Oktober 1991, 1 BvR 393/85 u.a., BVerfGE 85, 36, jeweils juris,
33für die Dauer seiner zeitlichen Befristung (bis 2015) nicht unberücksichtigt bleiben, wovon auch die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsermittlung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgegangen ist. Durch die Sondervereinbarung vom 5. Mai 2011 wird folglich mit öffentlichen Mitteln zeitlich begrenzt (2011 - 2015) zusätzliche Ausbildungskapazität geschaffen, deren erschöpfende Nutzung geboten ist. Die Hochschule muss sich insoweit an dem auf ihren Vorschlag hin angesetzten und durch Sondermittel finanzierte Stellen ergänzten Lehrangebot festhalten lassen, auch wenn sich die Umsetzung der befristet zur Verfügung gestellten Finanzmittel in Ausbildungskapazität kaum nachvollziehen lässt, weil sie offenbar außerhalb des Systems der Kapazitätsverordnung erfolgt.
34So OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris; vgl. im Ergebnis ebenso OVG Bremen, Beschlüsse vom 17. März 2010, 2 B 409/09, und vom 23. Februar 2011, 2 B 356/10, jeweils juris; vgl. ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., a.a.O., sowie VG Münster, Beschluss vom 25. November 2011, 9 NC 184/11, www.nrwe.de und juris, und VG Osnabrück, Beschluss vom 6. November 2009, 1 C 13/09, veröffentlicht in juris.
35Entscheidet sich die Hochschule für die befristete Einrichtung zusätzlicher Lehrstellen, gilt damit auch für diese Stellen das abstrakte Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO.
36Eine darüber hinausgehende Anhebung der Deputatstundenzahl durch Ausweitung der der Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats zu Grunde gelegten Zahl an Personalstellen oder auf sonstige Weise ist mit Blick auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) nicht geboten. Ein Anspruch auf eine weitergehende kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann daraus nicht hergeleitet werden. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Die Vereinbarung begründet aber keine Verpflichtung zur Verwendung der bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in medizinischen Studiengängen. Der Hochschulpakt ist vielmehr als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf.
37Vgl. in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u. a.a..O. sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., jeweils a. a. O., ferner Beschluss der Kammer vom 21. November 2011, 15 NC 25/11, juris und www.nrwe.de; vgl. ferner: OVG NRW, zuletzt etwa Beschlüsse vom 3. Februar 2011, 13 B 1793/10 und vom 17. Oktober 2011, 13 C 66/11, veröffentlicht in juris und www.nrwe.de.
38Schließlich ist auch keine Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen rechtlich verpflichtet, die Mittel, die ihr durch die Erhebung von Studiengebühren nach dem verfassungskonformen und auch sonst rechtlich unbedenklichen Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studiengebühren und Beitragsgesetz – StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV NRW, S. 119) zugeflossen sind,
39vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007, 15 A 1596/07, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, 1442 ff. und bestätigend BVerwG, Urteil vom 29. April 2009, 6 C 16.08, juris,
40zur Erhöhung der Ausbildungskapazität einzusetzen.
41Vgl. in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., sowie Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., jeweils a.a.O.; vgl. ferner: OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2008, 13 C 1/08, juris und www.nrwe.de.
42Die gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge sind vielmehr nach § 2 Abs. 2 StBAG NRW - soweit hier von Interesse ‑ zweckgebunden einzusetzen "... für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen ...". Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt.
43Ausgehend hiervon lässt das auf der Grundlage des für das Berechnungsjahr 2013/2014 unter Berücksichtigung des durch die „Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin“ vom 5. Mai 2011 aufgestellten Stellenplans und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV NRW, S. 409) aus einer Stellenzahl von 56 Stellen ermittelte unbereinigte Lehrdeputat von 363 DS Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen:
44Stellenart | Stellen | Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV | Angebot in DS |
C 4/W3 und C3/W2 Universitätsprofessor | 13,0 | 9 | 117 |
A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben | 2,0 | 9 | 18 |
A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben | 5,0 | 5 | 25 |
A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit | 5,0 | 7 | 35 |
A 13 Akademischer Rat auf Zeit | 3,5 | 4 | 14 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) | 10,5 | 4 | 42 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) aus Hochschulpaktmitteln | 6,0 | 4 | 24 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (unbefristet) | 11,0 | 8 | 88 |
Summe | 56 | 363 |
Das ermittelte Lehrdeputat von 363 DS ist gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO um 6,75 DS auf356,25 DS zu verringern, soweit es Prof. Dr. T. betrifft. Zwar obliegt diesem als Universitätsprofessor gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV eine Regellehrverpflichtung von 9 DS. Seine Bestellung als Prorektor für Strukturentwicklung (Bestellungsurkunde vom 11. Juli 2012) und die damit von ihm wahrgenommenen Aufgaben rechtfertigen allerdings gemäß § 5 Abs. 1 LVV eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Reduzierung um (nur) 75 % (= 6,75 DS) hält sich jedenfalls in dem Rahmen des § 5 Abs. 1 S. 2 LVV und erweist sich danach als kapazitätsfreundlich.
46So auch bereits schon für das Wintersemester 2012/2013: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., jeweils a.a.O.
47Der sich als Grundlage für die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
48Den Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ist im Grundsatz auch zu Recht eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet worden. Kapazitätsrechtlich geklärt ist nämlich, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) in dieser Stellengruppe jedenfalls dann nicht zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung (9 DS) führen muss, wenn dem arbeitsvertragliche Regelungen entgegen stehen.
49Vgl. dazu ausführlich Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2004, 15 NC 71/04 u. a., vom 6. Dezember 2004, 15 NC 249/04 u.a., sowie vom 25. November 2004, 15 NC 29/04 u. a. und 15 NC 48/04 u. a., alle jeweils n. v.; vgl. ferner OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u. a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris.
50Mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, die in der entsprechenden Stellengruppe geführt werden, ist ausweislich der durch die Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht vereinbart (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) worden, so dass für diesen Personenkreis grundsätzlich das Deputat von 8 DS - ungeachtet etwaiger anderslautender individuell vertraglich geregelter Lehrverpflichtungen - in Ansatz zu bringen ist.
51Dass die Wissenschaftsverwaltung das unbereinigte Lehrangebot (356,25 DS) aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber auf Vorschlag der Hochschule um 8,18 DS auf 364,43 DS erhöht hat, ist kapazitätsfreundlich und damit nicht zu beanstanden. Eine Rechtspflicht hierzu bestand allerdings insbesondere angesichts der möglichen Verrechnung dieses "Mehr" an Lehrleistung mit vorhandenen Stellenvakanzen und Stellenunterbesetzungen nicht; aus dem gleichen Grund ist mit Blick auf die konkrete Stellenbesetzung auch im Übrigen keine Ausweitung der Deputatstundenzahl geboten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
52Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst‑ bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben.
53Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und Beschlüsse vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de.
54Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. Übersteigt die persönliche Lehrverpflichtung eines Stelleninhabers das der Stellenkategorie entsprechende Lehrdeputat, so ist die kapazitätserhöhende Differenz zwischen dem Regellehrdeputat und der persönlichen Lehrverpflichtung als das der Lehreinheit zusätzlich zur Verfügung stehende Lehrdeputat auszuweisen.
55Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, vom 27. April 2009, 13 C 10/09, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de, sowie in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., sowie die Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., und vom 12. Dezember 2007, 15 NC 20/07 u.a., jeweils a.a.O.
56Dementsprechend lässt sich mit der Antragsgegnerin in Betracht ziehen, wegen nicht nur vorübergehend vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die Lehrangebotsberechnung ein „Mehr“ an Lehrleistung in Höhe von insgesamt 8,18 DS aufgrund folgender Überlegungen einzubeziehen:
57In der Stellengruppe „Akademischer Oberrat auf Zeit“, für die ein Lehrdeputat von 7 DS gilt (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV), wird der wissenschaftliche Angestellte B. mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag und einer individuellen Lehrverpflichtung von 9 SWS geführt mit der Folge, dass die auf seine Stelle entfallende (individuelle) Lehrverpflichtung das Stellendeputat um 2 DS überschreitet. Darüber hinaus wird auch der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte Prof. Dr. E1. , dessen Lehrverpflichtung sich laut Arbeitsvertrag ebenfalls auf insgesamt 9 SWS beläuft, wovon allerdings laut Nebenabrede zum Arbeitsvertrag nur 25 % in der Vorklinik zu erbringen sind, tatsächlich - mit einem Stellenanteil von 25 % - auf einer Stelle eines akademischen Oberrates auf Zeit mit einem Deputat von (nur) 7 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) geführt, so dass hierauf abstellend ein weiteres „Mehr“ an Lehrleistung von [(9 – 7) x 0,25 =] 0,5 DS in Betracht kommt.
58Vgl. zu den Auswirkungen des Arbeitsvertrages von Prof. Dr. E1. auf die Kapazitätsberechnung auch Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., jeweils a.a.O.
59In der Stellengruppe "Wissenschaftlicher Angestellter unbefristet“, für die - wie dargestellt - im Grundsatz ein Lehrdeputat von 8 DS gilt (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV), weisen die Arbeitsverträge der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten Prof. Dr. C. , G. , N. , Q. , Dr. Q1. und Dr. S. H. jeweils eine individuelle Lehrverpflichtung von 9 SWS auf mit der Folge, dass die auf ihre Stellen entfallende Lehrleistung das Stellendeputat von 8 DS (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) um jeweils 1 DS (Prof. Dr. C. , G. , N. , Q. , Dr. Q1. ), bzw. unter Berücksichtigung der im Berechnungszeitraum nur zu 68 % beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten Dr. S. H. um 0,68 DS (vgl. zur Berücksichtigung der geringeren Lehrverpflichtung bei teilzeitbeschäftigten Lehrenden § 3 Abs. 5 LVV), insgesamt also um 5,68 DS überschreitet.
60Weitere kapazitätserhöhende Lehrleistungen waren nicht zu berücksichtigen.
61Insbesondere ergeben sich mit Blick auf die jeweilige Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse keine weiteren Deputatstunden, die zugunsten der Ausbildungskapazität in die Berechnung einzustellen sind. Weder hat die Antragsgegnerin ausweislich der vom Gericht beigezogenen Arbeitsverträge mit Stelleninhabern der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten individualvertraglich höhere Lehrleistungsverpflichtungen als jeweils 4 Lehrveranstaltungsstunden bzw. – kapazitätsrechtlich i. S. v. § 9 Abs. 1 KapVO – Deputatstunden (DS) vereinbart. Noch besteht Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien solche als befristet beschäftigt eingestufte wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist. Für die kapazitätsrechtliche Bewertung des hier anstehenden Wintersemesters 2013/2014 kann außerdem in Bezug auf keinen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter von einer bewusst dauerhaft höheren Stellenbesetzung durch die Antragsgegnerin ausgegangen werden. Der in den Vorgängen der Antragsgegnerin dokumentierte jeweilige Abschluss der Promotionen und die Zeitpunkte der Vertragsabschlüsse nach den Promotionsabschlüssen oder des vereinbarten oder faktischen Beginns des Arbeitsverhältnisses lassen nicht erkennen, dass die zeitlichen Verlängerungen, die insbesondere unter Berücksichtigung von § 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft – Wissenschaftszeitvertragsgesetz – (nachfolgend: WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) möglich sind, die nach dieser Bestimmung zulässigen Höchstbefristungsdauern überschreiten. Dem entspricht auch die vom Personaldezernenten des Universitätsklinikums E. abgegebene dienstliche Erklärung, wonach die Höchstbefristungsdauer nach § 2 WissZeitVG bei keinem der in den Unterlagen aufgeführten befristeten Beschäftigten überschritten wird. Angesichts des anzunehmenden Interesses der Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Vorstellung, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifizierung zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird, so dass im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungsdauern besteht. Im Übrigen kommt dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu, es begründet aber keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat keine kapazitätsrechtliche Bedeutung.
62Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2011, 13 C 67/11, m. w. N., www.nrwe.de und juris; vgl. Einhaltung der Befristungen im Wintersemester 2012/2013: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., jeweils a.a.O.
63Der ebenfalls seit dem 1. Oktober 2009 befristet beschäftigte Professor Dr. G1. , dessen bisherige Beschäftigungsdauer ohnehin deutlich unterhalb aller in Betracht kommenden Höchstschwellenwerte liegt, steht als mit der Vertretung des Amtes eines W3-Universitätsprofessors für das Fach Anatomie beauftragter Professor - unabhängig von seinem Rechtsstatus im Übrigen - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art. Er unterfällt nicht dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz, weil auf sein Dienstverhältnis als Professurvertreter weitestgehend die für Beamte geltenden Vorschriften angewandt werden.
64Vgl. Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (jetzt: Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie) vom 21. November 2003, Az.: 322-1.11.01-418-3803- unter Bezugnahme auf die Runderlasse vom 23.11.1994 – I B 4 – 3803 -, 02.08.2000 – 125 – 23/06 -, 20.11.2001 – 212 – 3803 und 03.01.2001 – 212-3803 (418); vgl. zu Prof. Dr. G1. auch: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., und Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a. und Beschlüsse vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., jeweils a.a.O.
65Soweit vereinzelt gefordert wird, der Frage nachzugehen, welche Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen in dem fraglichen Studiengang beschäftigt waren, besteht hierfür kein Anlass. Denn über die von der Antragsgegnerin im Einzelnen benannten wissenschaftlichen Beschäftigten hinaus, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Gast- oder Stiftungsprofessoren oder sonstige Dozenten in die vorklinische Lehre eingebunden waren.
66Verbleibt es damit bei den eingangs dargelegten Erhöhungsansätzen für ein „Mehr“ an Lehrleistung in Höhe von 8,18 DS, das von der Antragsgegnerin berücksichtigt worden ist, können diese das rechnerische Kapazitätsergebnis allerdings nicht beeinflussen und wirken sich deshalb nicht kapazitätserhöhend aus. Das ermittelte "Mehr" an Lehrleistung geht vielmehr auf in einem erheblich überwiegenden "Minus" an Lehrleistung, das sich aus der Nichtbesetzung und der Unterbesetzung von Stellen der Lehreinheit Vorklinik ergibt.
67Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots entgegen.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, DVBl.) 1990, 940 f. (941) und juris.
69Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen, das sich - wie hier ‑ aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum unbereinigten Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbare Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und einem "Mehr" an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter und / oder unterbesetzter Stellen vermeiden.
70Vgl. aus der Rechtsprechung der Kammer zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 9. November 2009, 15 NC 29/09 u.a., vom 7. November 2008, 15 NC 15/08 u.a., jeweils a. a. O.; i. E. wohl auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, vom 7. Mai 2009, 13 C 11/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris und www.nrwe.de; zum Ganzen, allerdings nur für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, a.a.O.; vgl. ferner: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2007, 13 C 155/06 u.a., vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, und vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, sowie Urteil vom 16. Oktober 1986, 13 A 2816/85, jeweils nicht veröffentlicht.
71Ausgehend von den vorhergehenden Erwägungen stehen für eine Verrechnung mit dem zu berücksichtigenden „Mehr“ an Lehrleistung (8,18 DS) bei der gemäß § 5 KapVO gebotenen Betrachtung ex-ante überalle Stellengruppen hinweg aus der Nichtbesetzung von Stellen („N.N.“) insgesamt 23,47 DS und infolge der Unterbesetzung von Stellen weitere 27,29 DS zur Verfügung.
72Auch wenn man die Betrachtung auf die jeweilige Stellengruppe beschränkt, in der sich wegen der Besetzung von Stellen durch Personen mit einer individuell höheren Lehrverpflichtung die Frage nach einer Verrechnung konkret stellt, stehen ausreichende Verrechnungsansätze zur Verfügung.
73Für die mit einem Deputat von 7 DS (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) geführte Stellengruppe „Akademischer Oberrat auf Zeit“ ergibt sich gegenüber der mit insgesamt 2,5 DS berücksichtigten höheren Lehrverpflichtung der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten B. und Prof. Dr. E1. ein Verrechnungsansatz mit einer in dieser Stellengruppe zu 21 % (= 0,21) vakanten Stelle in Höhe von (0,21 x 7 DS =) 1,47 DS und mit Blick darauf, dass auf den in der Stellengruppe verfügbaren 5 Stellen insgesamt 3,54 Stellen mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit einem Deputat von jeweils 4 DS geführt werden, ein weiterer Verrechnungsansatz mit unterbesetzten Stellen in Höhe von ([7 – 4 = 3] x 3,54 =) 10,62 DS.
74In der Stellengruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten (8 DS) ergibt sich gegenüber dem eingestellten „Mehr“ an Lehrleistung in Höhe von 5,68 DS ein Verrechnungsansatz wegen einer in dieser Stellengruppe zu 50 % ( = 0,5) vakanten Stelle in Höhe von (0,5 x 8 DS =) 4 DS. Da außerdem auf den verfügbaren 11 Stellen insgesamt 2,58 Stellen mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten geführt werden, für die gemäß § 3 Abs. 4 S. 5 LVV ein Deputat von 4 DS gilt, ergibt sich hier ein weiterer Verrechnungsansatz infolge der Unterbesetzung der vorgenannten Stellen in Höhe von ([8 – 4 = 4] x 2,58 =) 10,32 DS. Insgesamt stehen damit in der Stellengruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten (4 + 10,32 =) 14,32 DS zur Verrechnung zur Verfügung.
75Es besteht schließlich ebenfalls kein Anlass dafür, (etwaige) Ausfälle in der Vorklinik durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der klinisch-theoretischen Medizin und der klinisch-praktischen Medizin auszugleichen. Eine gesetzliche Grundlage für diese vereinzelt vertretene Forderung existiert nicht. Dass etwaige Ausfälle die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der beklagten Universität negativ beeinflussen, ist ebenso wenig ersichtlich wie eine etwaige missbräuchliche Stellenausstattung der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zu Lasten der Lehreinheit Vorklinische Medizin.
76Vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, hier für das Wintersemester 2012/2013: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., jeweils a.a.O.; vgl. ferner für das Wintersemester 2011/2012: Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a. und die Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a, jeweils a.a.O.; vgl. zu früheren Wintersemestern die Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a. und vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., jeweils a.a.O. und mit weiteren Nachweisen aus der Kammerrechtsprechung; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1993, 13 C 292/92, nicht veröffentlicht.
77Eine Erhöhung der Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist entgegen vereinzelter Ansicht auch nicht etwa deswegen geboten, weil ein Teil des Lehrbedarfs durch Lehrpersonen aus der Klinik geleistet werden könnte. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums als Anstalt des öffentlichen Rechts entschieden und mit Beschluss vom 2. März 2010 (13 C 11/10 u.a., a. a. O.), dem sich die Kammer anschließt, hierzu ausgeführt:
78„...Die Ausbildungskapazität einer Hochschule in einem Studiengang ist nach der Kapazitätsverordnung zu errechnen, deren Berechnungsmodell grundsätzlich von der dem betreffenden Studiengang zugeordneten Lehreinheit, für den Studiengang Medizin jedoch von 3 Lehreinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 S. 2 KapVO) ausgeht. Dieses Modell, gegen das verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, obgleich auch andere verfassungsrechtlich unbedenkliche Modelle denkbar sein mögen, ist für die Wissenschaftsverwaltung und die Gerichte verbindlich. Bereits diese Verbindlichkeit steht der Forderung entgegen, in der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin angesiedelte Stellen zu einem Teil in der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der Angebotsseite anzusetzen. Soll etwa ein habilitierter Dozent auf einer Stelle eines Fachs der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin Lehre für die Vorklinische Ausbildung erbringen, kann das - wenn kein gesonderter Lehrauftrag nach § 10 KapVO erteilt ist - nur im Wege des Dienstleistungsexports erfolgen. Geschieht das so nicht, kann das in dieser klinisch-theoretischen Stelle verkörperte Lehrpotenzial nach dem Willen des Verordnungsgebers für die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht kapa-zitätserhöhend wirksam werden. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze. Eine Verpflichtung des Antragsgegners, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen, besteht dementsprechend nicht. Die Bestimmung, welche Lehrperson diese Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt vielmehr der Organisationsbefugnis der Hochschule vorbehalten. Etwas anderes kann - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - allenfalls dann gelten, wenn die Lehrpersonen in der Vorklinik nicht in der Lage sein sollten, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen.
79Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2008, 13 C 232/08 u. a, n. v. , vom 8. Mai 2008, 13 C 156/08, n. v., und vom 12. Februar 2007 - 13 C 1/07 -, www.nrwe.de und juris; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris.
80Die rechtliche Verselbständigung der Universitätsklinik(en) bedingt kapazitätsrechtlich keine andere Beurteilung. Die Kapazitätsverordnung mit der Untergliederung des Studiengangs Medizin in verschiedene Berechnungseinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 KapVO) hat als Folge der Änderung der rechtlichen Stellung der Universitätskliniken keine Änderung erfahren. Die Ausbildung im Studiengang Medizin ist auch nicht einem Universitätsklinikum zugewiesen, sondern erfolgt nach wie vor durch die Universität und deren wissenschaftliches Personal mit den entsprechenden maßgebenden Lehrverpflichtungen. Dies wird beispielsweise auch erkennbar aus der auf § 31 Abs. 2 HG NRW beruhenden Universitätsklinikum-Verordnung - UKVO - vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007, 744), wonach das Universitätsklinikum dem Fachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre dient und Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt (§ 2 Abs. 1 UKVO) und das wissenschaftliche Personal der Universität nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet ist, im Universitätsklinikum u. a. Aufgaben in der Krankenversorgung und in der Fort- und Weiterbildung der Ärzte zu erfüllen (§ 14 UKVO). Ein Verbot, universitäres Personal (auch) im Universitätsklinikum einzusetzen, kann daraus gerade nicht abgeleitet werden....“
81Soweit vereinzelt - abstrakt - gefordert wird, die Lehre von Drittmittelbediensteten bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen, besteht hierzu für die Antragsgegnerin keine Verpflichtung. Ungeachtet dessen, dass das Vorbringen wegen fehlenden Bezuges zu einer Lehrpersonalstelle schon unsubstantiiert ist, sind Drittmittelbedienstete nicht in das Lehrangebot einzustellen, weil es sich insoweit nicht um eine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleitete verbindliche Leistung handelt und deshalb der Lehrbeitrag nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs berücksichtigt werden kann.
82Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010, 13 C 11/10, 13 C 50/10, 13 C 48/10 und 13 C 55/10, www.nrwe.de und juris m. w. N. auf die Rechtsprechung des OVG NRW.
83Dies gilt unabhängig davon, ob der Drittmittelgeber die Mittel zweckgebunden für die Forschung zur Verfügung stellt oder deren Einsatz (auch) im Bereich der Lehre möglich ist. Unerheblich ist des Weiteren, wie der Drittmitteleinsatz an den einzelnen Hochschulen gehandhabt wird. Entgegen vereinzelter Auffassung ist die Antragsgegnerin daher auch nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, ob zugewandte Drittmittel ebenfalls in der Lehre verwendet werden.
842. Lehrauftragsstunden
85Das (unbereinigte) Lehrangebot von mithin - weiterhin – 356,25 DS ist nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Kapazitätsberechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (§ 10 S. 2 KapVO). Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt (§ 10 S. 3 KapVO).
86Danach bleiben sämtliche in der Übersicht der Antragsgegnerin aufgeführten Veranstaltungen bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht, weil sie entweder überwiegend nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehören oder weil der geleistete Beitrag sich für die Lehreinheit Vorklinische Medizin als Dienstleistungsimport darstellt. Zu letzterem zählt der von Prof. Dr. X. , der dem Institut für Allgemeinmedizin und damit der Lehreinheit Klinische-Medizin angehört, im Winter-semester 2012/2013 erbrachte Beitrag im Rahmen der Veranstaltung „Medizinische Soziologie/Berufsfelderkundung (1. Semester)“. Der von ihm für die Lehreinheit Vor-klinische Medizin erbrachte Lehrimport wird im Fremdanteil des Curricularnormwertes (vgl. dazu Ziffer II.) berücksichtigt.
87Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation im Wintersemester 2011/2012 Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., a. a. O., unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012, 13 B 589/12 u.a., www.nrwe.de und juris.
883. Dienstleistungsexport
89Der sich kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (vgl. § 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend berücksichtigt worden.
90Vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., a.a.O.
91Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Physik (Bachelor- und Masterstudiengang), Pharmazie (Staatsexamen), Zahnmedizin (Staatsexamen) und Toxikologie (Masterstudiengang).
92Den sich daraus ergebenden Dienstleistungsbedarf hat die Wissenschaftsverwaltung gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO, wonach sich der Aufwand für einen nicht zugeordneten Studiengang (Dienstleistung) je Semester aus der Multiplikation der durch 2 geteilten Studienanfängerzahlen (Aq/2) mit dem Caq, d.h. dem im Rahmen der Quantifizierung eines Studiengangs abgestimmten Curricularanteil der betreffenden Fremdlehreinheit ergibt, wie folgt berechnet:
93Bezeichnung des nicht zugeordneten Studiengangs | Caq | Aq/2 | Caq x Aq/2 |
Medizinische Physik (Bachelor) | 0,05 | 18,00 | 0,90 |
Medizinische Physik (Master) | 0,01 | 5,50 | 0,06 |
Pharmazie (Staatsexamen) | 0,04 | 64,50 | 2,58 |
Zahnmedizin (Staatsexamen) | 0,87 | 25,50 | 22,19 |
Toxikologie (Master) | 0,07 | 6,50 | 0,46 |
Summe | 26,19 |
Vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit der für die Masterstudiengänge Medizinische Physik und Toxikologie erbrachten Dienstleistungen und der daraus resultierenden Minderung der Ausbildungskapazität in der Lehreinheit Vorklinische Medizin: Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., www.nrwe.de und juris; vgl. ferner: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010, 13 C 11/10 u.a., a.a.O. und vom 18. Mai 2009, 13 C 58/09, www.nrwe.de und juris.
95Rechtliche Bedenken gegen die in die Berechnung der Dienstleistungsexporte für die eingangs genannten Studiengänge eingestellten Berechnungsparameter Caq und Aq/2 sind weder dargetan noch nach summarischer Prüfung ersichtlich.
96Entgegen vereinzelter Forderung ist auch eine Verringerung der Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug (Aq/2) wegen Doppel-/Zweitstudenten nicht angezeigt. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, dem die Kammer insoweit folgt, bereits mit Beschluss vom 11. Mai 2004, 13 C 1283/04 (juris, Rdnr. 10) ausgeführt:
97„... Eine Verringerung der Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug (Aq/2) wegen Doppel-/Zweitstudenten nimmt der Senat nach ständiger Rechtsprechung nicht vor. Die Kapazitätsverordnung sieht solches nicht vor und die Zahl etwaiger Doppel-/ Zweitstudenten ist - wenn überhaupt - verschwindend gering und kann bei der notwendigerweise nur möglichen ex ante-Kapazitätsberechnung für das anstehende Berechnungsjahr nicht hinreichend prognostiziert werden. Zudem hat jedenfalls auch ein Zweitstudent Anspruch auf Teilnahme an der als Dienstleistung exportierten Veranstaltung, so dass bei ihm nicht generell von einer ersparten Nachfrage ausgegangen werden kann. Zudem ist auf Grund der strengen Auswahl- und Zulassungsregelungen für ein Zweitstudium im - vom Senat ebenfalls bearbeiteten - Studienplatz-Zentralvergaberecht (vgl. §§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 23 VergabeVO i. V. m. Anlage 4; § 65 Abs. 2 HG) und der Problematik der praktischen Durchführung eines zeitgleichen Doppelstudiums der Medizin und der Zahnmedizin die Zahl etwaiger Doppel-/ Zweitstudenten vernachlässigbar gering, so dass für die auf Praktikabilität und weitgehende Nichtberücksichtigung der Hochschulwirklichkeit im Berechnungsjahr angelegte Kapazitätsverordnung etwaige Doppel-/Zweitstudenten irrelevant sind. Schließlich lässt die Kapazitätsverordnung auch die hohe Zahl der Wiederholer leistungsnachweispflichtiger (scheinpflichtiger) Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit in jedem Semester über das im Curricularnormwert abgebildete Maß in Anspruch nehmen, als einen Umstand der Hochschulwirklichkeit unberücksichtigt. Wollte man gleichwohl entgegen den Regelungen der Kapazitätsverordnung Doppel- /Zweitstudenten beim Dienstleistungsabzug berücksichtigen, müssten zur Wahrung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Interessen der Studienbewerber, der eingeschriebenen Studierenden und der Hochschule, die eine kapazitätsmäßige Berücksichtigung nur der für Studienbewerber günstigen Umstände verbietet, Kurswiederholer konsequenterweise auf der Nachfrageseite ebenso berücksichtigt werden. Von einer damit verbundenen Verkomplizierung der Kapazitätsberechnung hat der Verordnungsgeber der Kapazitätsverordnung erkennbar abgesehen, was vor dem Hintergrund des normativen Regelungsermessens des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden ist, zumal die Berücksichtigung von Marginalien auch nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gefordert ist. Der Senat hat die Zahl der Doppel-/Zweitstudenten nordrhein-westfälischer Hochschulen in den 80er Jahren mehrfach ermittelt und den ebenfalls ermittelten Kurswiederholern gegenübergestellt, ohne insoweit ungenutzte Ausbildungskapazität festgestellt zu haben. Es ist unwahrscheinlich, dass sich seither und nach Verschärfung der Regelungen für die Zulassung zum Zweitstudium im zentralen Studienplatzvergabeverfahren sowie nach der Verschulung und strengen Reglementierung der medizinischen Ausbildungsgänge günstigere Verhältnisse für ein Doppel- oder Zweitstudium eingestellt hätten. Soweit Hochschulen anderer Bundesländer evtl. auf Grund sie betreffender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Doppel-/Zweitstudenten in der Kapazitätsberechnung berücksichtigen sollten, ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, andererseits aber auch nicht verpflichtend und vor allem nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bundesrechtlich nicht geboten. Auf die vom Antragsteller/der Antragstellerin erbetene Ermittlung der Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten kommt es daher aus Rechtsgründen auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 – nicht an. ...“
984. Bereinigtes Lehrangebot
99Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO
100356,25 DS – 26,19 = 330,06 DS.
101II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
1021. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmte Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen.
103Nach § 13 S. 2 KapVO sind bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden.
104Der der vorliegenden Kapazitätsberechnung trotz des für den im Wintersemester 2013/2014 neu eingeführten Modellstudiengangs Medizin,
105vgl. zur Möglichkeit der Berechnung der vorklinischen Kapazität des Modellstudiengangs nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2013, 13 C 2/13, vom 12. Juni 2012, 13 B 376/12, vom 10. März 2011, 13 C 6/11, vom 2. Juni 2010, 13 C 239/10, und vom 28. Mai 2004, 13 C 20/04, jeweils a.a.O.,
106zugrunde liegende Curricularnormwert des (Regel-)Studiengangs (Human-)Medizin (Vor-klinischer Teil), welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/91 zunächst 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/04 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht worden und seitdem unverändert geblieben ist (vgl. Anlage 2 KapVO Ziffer 26 a), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
107Vgl. zur Erhöhung des CNW auf 2,42: Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2003, 15 NC 20/03 u.a., sowie nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004, 13 C 6/04, jeweils www.nrw.de. und juris; vgl. ferner für das WS 2007/08: Beschlüsse der Kammer vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., für das WS 2009/2010: Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., für das WS 2010/2011: Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., für das WS 2011/2012: Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a. und Urteil vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., und für das WS 2012/2013: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., jeweils a.a.O.
108Das gilt auch für die in den Curricularnormwert eingegangene Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen, die in dem durch das Berechnungsmodell der KapVO vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des von dem einzelnen Studienplatzbewerber Beanspruchbaren und des von der Universität Erbringbaren einen zwischen allen beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert darstellt.
109Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 , 13 C 5/08 u.a., www.nrwe.de, unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 25. Mai 2007, 13 C 125/07 u.a., sowie vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a., jeweils www.nrwe.de und juris; vgl. ferner für den Studiengang Humanmedizin unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung und ebenfalls unter Zugrundelegung einer Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2008, 2 NB 487/07 u.a., juris.
110Da es sich bei dem Curricularnormwert nicht um eine bloße Rechengröße, sondern um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt handelt, dessen Festlegung auf einem Meinungs- und Entscheidungsprozess des Normgebers beruht, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und der Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält,
111vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005, NC 9 S 140/05, juris,
112hat der Normgeber hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist.
113Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1981, 7 N 1.79, BVerwGE 64, 77.
114Für einen Verstoß gegen das Willkürverbot ist weiterhin, also auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht, nichts erkennbar.
115Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O., unter Bezugnahme auf Beschlüsse vom 25. Mai 2007, 13 C 125/07 u.a., sowie vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a., jeweils a. a. O.; vgl. ferner: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2008, 2 NB 487/07 u.a., a.a.O.
1162. Für die weitere Berechnung der personellen Aufnahmekapazität ist der CNW von 2,42 gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen, wobei der Teil der Lehrnachfrage bzw. des CNW, der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist, als (Curricular-) Eigenanteil (Cap) und der Leistungsanteil anderer Lehreinheiten für den Studiengang als (Curricular-) Fremdanteil (Caq) bezeichnet wird. Da der Lehrverbrauch bzw. –aufwand nur von der einen oder der anderen Lehreinheit rechnerisch geltend gemacht werden kann und eine Verminderung des Eigenanteils die Aufnahmekapazität der Stamm-Lehreinheit erhöht, sind etwaige Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die anderen Lehreinheiten in Abzug zu bringen.
117Vgl. grundlegend zu den in Abzug zu bringenden Dienstleistungsimporten und den zu berücksichtigenden Fremdanteilen: Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., a.a.O.
118Dies zugrundelegend sind in Abzug zu bringen die ihrerseits nach summarischer Prüfung dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die nachfolgend aufgeführten Lehreinheiten:
119Klinisch-theoretische Medizin | in Höhe von 0,15 Caq |
Klinisch-praktische Medizin | in Höhe von 0,14 Caq |
Physik | in Höhe von 0,15 Caq |
Chemie | in Höhe von 0,15 Caq |
Biologie | in Höhe von 0,05 Caq |
Zentrale Einrichtungen | in Höhe von 0,01 Caq |
und damit in einer Gesamtsumme von 0,65 Caq.
121Dass der Fremdanteil (Caq) der Lehreinheit Biologie von bisher 0,15 auf 0,05 sinkt und der Fremdanteil (Caq) der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin von bislang 0,07 auf 0,15 steigt, hängt mit Umstrukturierungen in der Lehre zusammen, die die Antragsgegnerin nachvollziehbar belegt hat. Insbesondere müssen in Bezug auf die Veranstaltungen „Praktikum der Biologie für Mediziner“ und „Vorlesung Biologie für Mediziner“, die bisher komplett der Lehreinheit Biologie zugeschrieben wurden, nunmehr auch andere Lehreinheiten, d.h. neben der Lehreinheit Biologie auch die Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und die Lehreinheit Vorklinik berücksichtigt werden.
122Den Umstand, dass die – wenn auch nur geringe – Beteiligung der Lehreinheit Vorklinik an den vorgenannten Veranstaltungen zur Folge hat, dass der Curriculareigenanteil (Cap) der Vorklinischen Medizin von 1,75 (Studienjahr 2012/2013) unter Berücksichtigung des für das Studienjahr 2013/2014 in Abzug zu bringenden Fremdanteils von 0,65 Caq auf nunmehr
1232,42 – 0,65 = 1,77
124steigt mit der Folge, dass im Vergleich zum Studienjahr 2012/2013 Studienplätze abzubauen sind (nach Berechnung der Antragsgegnerin in Höhe von 5 Studienplätzen – vor Schwund – ) hat die Antragsgegnerin in ihrem abschließenden Festsetzungsvorschlag kapazitätsfreundlich allerdings unberücksichtigt gelassen.
125Dass die Lehreinheit Vorklinische Medizin der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2013/2014 tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit für das Wintersemester 2013/2014 geltenden Curriculareigenanteil (Cap) von 1,77 entspricht, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
1263. Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen ist die jährliche Aufnahmekapazität (vor Schwund) zu berechnen, die sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 aus der Division des bereinigten Lehrangebots je Jahr (2 x 330,06 DS) durch den gewichteten Curricular(eigen)anteil (Cap) – hier 1,77 – ergibt. Danach errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von
127(2 x 330,06 DS) : 1,77 = 372,949
128bzw. gerundet 373 Studienplätzen.
129III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
130Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich gemäß § 16 KapVO (Schwundquote) die Zahl der Studienplätze für das 1. Fachsemester auf 388.
131Der mit 1/0,96 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, der einer durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 97,28 % entspricht, ist nach abschließender Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich nicht zu beanstanden.
132Die Antragsgegnerin hat, was nicht zu beanstanden ist, der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach dem „Hamburger Modell“ in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eine Betrachtung der Studierendenzahlen bis zum letzten vorklinischen Fachsemester, also bis zum vierten Fachsemester, zugrundegelegt und die Studentenzahlen damit erklärt, sie entsprächen der amtlichen Statistik, Tabelle 6c des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,96 nicht schon per se die innere Plausibilität, weil in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen oder von Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten einzustellen sein könnten, die über 1 liegen und zur Folge hätten, dass wegen der deshalb die Zahl an Zugängen überwiegenden Zahl an Abgängen in höheren Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen wäre, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre.
133Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O.
134Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen „schwundfremden Faktoren“ – wie z.B. Beurlaubungen – kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. Eine in diesem Zusammenhang vereinzelt behauptete „unvermutete“ Zunahme in höheren Fachsemestern mit angeblichen Doppelzählungen ist nicht ersichtlich. Der Zugang von Studierenden in höhere Fachsemester erfolgt nach den Angaben der Antragsgegnerin stets gemäß der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung. Dabei können die maximalen Auffüllgrenzen von Jahr zu Jahr in Abhängigkeit von Parameterveränderungen in der Kapazitätsermittlung variieren. Dies hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die empirisch zu ermittelnden Studierendenzahlen, welche die Grundlage der Schwundberechnung bilden.
135Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O.
136Damit ergibt sich durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,96 eine personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger (1. Fachsemester) von
137373 x (1/0,96) = 388,293
138das heißt gerundet 388 Studienplätzen, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes sämtlich auf das Wintersemester 2013/2014 entfallen.
139Auf das 3. Fachsemester entfallen nach der dem angesetzten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,96 entsprechenden semesterlichen Verbleibequote von 97,28 % folglich insgesamt 367 Studienplätze.
140IV. Besetzung
141Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Studierendennamensliste vom 15. November 2013 wurden im 1. Fachsemester 409 Studierende eingeschrieben. Für das 3. Fachsemester haben sich ausweislich der vorgenannten Studierendennamensliste 380 Studierende rückgemeldet. Unter Einbeziehung der formal für das 4. Fachsemester erfolgten weiteren Rückmeldungen (insgesamt 3), aufgrund der Jahreszulassung aber im 3. Fachsemester zu berücksichtigenden Rückmeldungen, belaufen sich die Rückmeldungen für das 3. Fachsemester insgesamt auf 383 Studierende. Damit sind sowohl im 1. als auch im 3. Fachsemester alle verfügbaren – und auch insoweit durch Verordnung festgesetzten – Studienplätze besetzt.
142Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.
143Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die angesetzte Schwundquote rechtlich nicht zu beanstanden sei. Das Vorbringen der Klägerin, die Datenbasis müsse verbreitert werden, überzeugt nicht. Die geforderte Einbeziehung von zehn Fachsemestern ist hier erfolgt. Dies entspricht der Regelstudienzeit im Studiengang Zahnmedizin. Weiterhin meint die Klägerin, in die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors müssten weitere Zeiträume einbezogen werden, zugrundezulegen seien sieben statt fünf Stichprobensemester. Dem ist nicht zu folgen.
5Der Senat hat bereits in den Eilverfahren, die die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2009/2010 betrafen, die Schwundberechnung mit näherer Begründung gebilligt.
6Beschluss vom 15. April 2010 - 13 C 133/10 u. a. -, juris, Rn. 28 ff.
7Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, gibt es auch nicht nur einen absolut richtigen Schwundausgleichsfaktor. Ziel der Überprüfungstatbestände der § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Weder der Kapazitätsverordnung noch dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung und ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Wegen des im Übrigen prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden.
8Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2013 - 13 B 1446/12 u. a. -, juris, Rn. 4, vom 25. Mai 2011 - 13 C 33/11 u. a. -, juris, Rn. 19, vom 31. Juli 2010 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 44, und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, juris, Rn. 4.
9Der Senat hat auch bereits mehrfach entschieden, dass ausgehend hiervon eine Schwundberechnung nach dem Hamburger Modell akzeptabel ist, als sie sich – im Studiengang Zahnmedizin – auf zehn Fachsemester und fünf Stichprobensemester erstreckt. Die Grundlage für die Prognose der künftigen Entwicklung der Studentenzahlen in höheren Semestern wird durch eine Betrachtung von vier Semesterübergängen an Stelle von – wie auch hier geforderten – sechs nicht weniger repräsentativ oder gar ungeeignet. Dass die Einbeziehung weiterer Semester in die Ermittlung des Schwundfaktors grundsätzlich eine höhere Richtigkeitsgewähr des prognostizierten Ergebnisses gewährleistet, mit der Folge, dass sie von Rechts wegen geboten wäre, ist ebenso wenig erkennbar. Demgegenüber bietet die Berechnungsmethode mit fünf Stichprobensemestern den Vorteil einer zeitnahen und damit hinreichend aktuellen Prognosebasis. Die Berücksichtigung von fünf Stichprobensemestern ist auch dann nicht zu gering, wenn die Hochschule den Studiengang nur jährlich anbietet. Die Schwundquotenbildung beruht auf der Fiktion, dass sich die frühere Entwicklung des Studentenbestandes eines Beobachtungszeitraums wiederholt und ein im Verlauf des Studiums geringer werdender Ausbildungsaufwand mit einem erhöhten Ausbildungsaufwand zu Beginn des Studiums kompensiert werden kann. Dem Senat liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass das Schwundverhalten der Studierenden maßgeblich davon abhängt, ob der Studiengang jährlich oder halbjährlich angeboten wird.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2013 ‑ 13 B 1446/12 u. a. -, juris, Rn. 6, m.w.N., und vom 15. April 2010 - 13 C 133/10 u. a. -, juris, Rn. 31.
11Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung sowie nach erneuter Würdigung der Rechtsprechung anderer Obergerichte fest. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Überschreitung des weiten Regelungsermessens lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.
12Der Hinweis der Klägerin auf die Verzerrungen und Unsicherheiten, die sich aus der Umstellung von der semesterlichen auf die jährliche Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin ergeben hätten, rechtfertigt schon deshalb nicht die Einbeziehung von zwei weiteren Stichprobensemestern, weil auch dann weiterhin Zahlen aus beiden Systemen in die Berechnung eingingen. Im Übrigen ist nicht dargetan und auch nicht erkennbar, warum die organisatorischen Umstellungen das Schwundverhalten verändert haben sollten. Das Argument, angesichts sprunghafter Veränderungen bei der Schwundquote sei die Datenbasis zu verbreitern, überzeugt ebenfalls nicht. Geboten ist eine Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten. Dieses Ziel gebietet es nicht, die Zahl der Stichprobensemester so zu bestimmen, dass die Schwundquote rechnerisch möglichst stabil bleibt. Angesichts der geringen Studentenzahlen im Studiengang Zahnmedizin wirken sich bereits geringfügige Zu- und Abgänge erheblich auf die Schwundquote aus. Ihrer absoluten Höhe nach sind sie aber weder erläuterungsbedürftig noch lassen sie darauf schließen, dass die Beklagte schwundfremde Faktoren berücksichtigt haben könnte. Entsprechendes wird auch mit dem Zulassungsantrag nicht geltend gemacht. Außerdem ist nicht erkennbar, warum ausgerechnet sieben Stichprobensemester eine bessere Prognose ermöglichen sollten.
13Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend macht, er könne sich an die letzte mündliche Verhandlung in einem Hochschulzulassungsverfahren beim erkennenden Gericht kaum noch erinnern und ihm sei auch keine sonstige Berufungsentscheidung aus den letzten 20 Jahren bekannt, ist damit kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt. Auch mit dem Vortrag, der Kapazitätsrechtsstreit werde fast ausschließlich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausgetragen, wird keine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache dargetan. Im Übrigen folgt die Verlagerung der Kapazitätsüberprüfung in das Eilverfahren aus der Natur der Sache. Der effektive Rechtsschutz wird dadurch nicht beeinträchtigt, weil aus verfassungsrechtlichen Gründen schon im Eilverfahren eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten ist,
14vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112,
15und auch stattfindet.
16Die Frage, „wie weit das Regelungsermessen des Verordnungsgebers bei dem Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors reicht, ob insbesondere bei sprunghaften Veränderungen des Schwundausgleichsfaktors nicht die Datenbasis verbreitert werden muss, wobei vorliegend noch zu berücksichtigen ist, dass in die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors sowohl der Zeitraum, in welchem der Beklagte semester-lich im Studiengang Zahnmedizin zugelassen hat, als auch der Zeitraum nach Umstellung auf die Jahreszulassung (zum Wintersemester) eingegangen ist“, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klägerin legt schon nicht dar, aus welchen Gründen diesen Fragen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommen soll. Im Übrigen lassen sie sich nach den obigen Ausführungen ohne Weiteres beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
18Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Februar 2014 werden auf Kosten des jeweiligen Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Senat befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO).
3Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von den Antragstellern dargelegten Gründe befindet, sind unbegründet.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin abgelehnt und dazu ausgeführt, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die festgesetzte Höchstzahl von 265 Studienplätzen hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stünden. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Antragsteller, die sich gegen die Höhe des Dienstleistungsexports (I.) und den Schwundfaktor (II.) richten, greifen nicht durch.
5I. Maßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO die Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang zu erbringen hat. Danach sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 13 C 62/09 -, juris, Rn. 18, und vom 8. Mai 2008 - 13 C 75/08 -, juris, Rn. 12.
7Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Zulassung zu einem NC-Studiengang, ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig. Die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Die Hochschulen entscheiden unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen eigenverantwortlich und im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Organisationsermessens darüber, wie sie ihrer Pflicht zur Sicherstellung eines studienplankonformen Lehrangebots mit den vorhandenen haushalts- und personalwirtschaftlichen Mitteln nachkommen und welche Lehreinheiten sie in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligen. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhabe-recht des Studienbewerbers vermitteln dem einzelnen Studienbewerber einen Anspruch darauf, dass die Hochschule das Lehrpotential ihrer wissenschaftlichen Lehrkräfte in einer den "harten" Studiengängen zu Gute kommenden Weise einsetzt. Ein von einer Lehreinheit für "harte" Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport kann deshalb allenfalls dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen.
8Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. -, juris, Rn. 12, und vom 12. Mai 2009 - 13 C 62/09 -, juris, Rn. 11.
9Für die Kapazitätsberechnung der Exportleistung ist der Curricularanteil der exportierenden Lehreinheit, nicht aber der insgesamt für den importierenden Studiengang geltende Curricularwert maßgeblich. Demgemäß ist es im Rahmen des § 11 KapVO grundsätzlich nicht geboten, die Festlegung und ggf. die Einhaltung von Curricular-normwerten in den nicht zugeordneten Studiengängen zu überprüfen.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Januar 2014 ‑ 13 C 115/13 -, juris, Rn. 3, vom 3. Juli 2013 - 13 C 32/13 -, juris, Rn. 20,
11Die Berücksichtigung von Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang setzt ferner nicht voraus, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen wurden. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich weder aus der KapVO noch aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen.
12Vgl. auch VGH Bad-Württ., Urteil vom 11. Juni 2013 - NC 9 S 675/12 -, MedR 2014, 407.
13Ausgehend von diesen Grundsätzen gibt das Beschwerdevorbringen keinen Anlass, den in der Kapazitätsberechnung zu Grunde gelegten Dienstleistungsexport im Umfang von insgesamt 59,46 Lehrveranstaltungsstunden für die nicht zugeordneten Studiengänge Molekulare Biomedizin, Ba, (Lehreinheit Life and Medical sciences), Neurosciences, Ma, (Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin), Pharmazie, S, (Lehreinheit Pharmazie) und Zahnmedizin, S, (Lehreinheit Zahnmedizin) zu beanstanden.
14Es rechtfertigt nicht die Annahme, die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Lehrveranstaltungen für die nicht zugeordneten Studiengänge seien nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen nicht zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 lit. b) der Studienordnung für den Studiengang Zahnheilkunde vom 22. September 2006 angeführten Lehrveranstaltungen Anatomische Präparierübungen, Mikroskopisch-anatomischer Kurs, Physiologisches Praktikum und Physiologisch-chemisches Praktikum. Die in der Studienordnung vorgegebenen Semesterwochenstunden für die einzelnen Lehrveranstaltungen stimmen mit denjenigen überein, die in der Berechnung des Dienstleistungsexports zu Grunde gelegt sind.
15Das Beschwerdevorbringen bietet auch keinen Anlass zu der Annahme, hinsichtlich des nicht zugeordneten Studiengangs Neurosciences sei der Umfang des Lehraufwands, den die Vorklinik nach § 4 Abs. 4 Satz 2 der Prüfungsordnung vom 8. September 2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 25. März 2011, zu erbringen hat, zu Lasten der Antragsteller zu hoch angesetzt. Die Antragsgegnerin hat hierzu in nachvollziehbarer Weise dargelegt, der rechnerisch für den Masterstudiengang ermittelte CW (5,363) sei, weil er deutlich über dem Bandbreitenwert für rein naturwissenschaftliche Masterstudiengänge liege (vgl. Anlage 1 KapVO NRW 2010), unter Anwendung der 40% Regelung sowie der CNW für Humanmedizin und Diplom-Biologie auf 3,04 normiert worden. Kapazitätsfreundlich sei der bisherige normativ ermittelte Caq von 0,34, nicht aber der rechnerisch ermittelte höhere Wert (0,36), beibehalten worden.
16Eine Beanstandung dieses Wertes ist nicht mit Blick auf den - rechnerisch ermittelten - Curricularanteil für die nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2 (Modulplan) der Prüfungsordnung Neurosciences zu belegenden Wahlpflichtbereiche angezeigt. Die Vorklinik bietet nach den Auskünften der Antragsgegnerin zwei von 17 Modulen aus dem Wahlpflichtbereich an. Bei der Berechnung der hierauf entfallenden Anteile hat die Antragsgegnerin (vgl. Ausführungen vom 2. April 2014 und vom 4. Juni 2014) berücksichtigt, dass nicht alle Module des Wahlpflichtbereichs durch die gesamte Kohorte gewählt werden und auch nicht vorab klar ist, welche Module des Wahlpflichtbereichs der einzelne Studierende wählt. Dass diese Berechnung angesichts der Modularisierung nicht sachgerecht oder willkürlich wäre, legt auch die Beschwerde nicht dar. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Berechnung zur Folge hat, dass exportierte Leistungen der Vorklinik ungenutzt blieben.
17Entsprechendes gilt für die Berechnung der Anteile der Vorklinik für die nach § 4 Abs. 4 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin vom 13. Juni 2012 zu belegenden Module des dortigen Wahlpflichtbereichs.
18Erfolglos beanstanden die Antragsteller den in der Kapazitätsberechnung angesetzten Aufwand für die Betreuung von Bachelorarbeiten im Studiengang Molekulare Biomedizin mit dem Verweis auf die Rechtslage in Rheinland-Pfalz. § 4 Abs. 5 LVV NRW lässt die Betreuung von Studienabschlussarbeiten und vergleichbaren Studienarbeiten unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von drei Lehrveranstaltungsstunden zu. Den auf die Vorklinik entfallenden Aufwand bei der Betreuung der Bachelorarbeiten hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar begründet. Hierzu hat sie mit Schriftsatz vom 2. April 2014 ausgeführt, der wegen des hohen experimentellen Anteils erhebliche Betreuungsaufwand für die Bachelorarbeiten (Curricularanteil von 0,6) verteile sich auf die sechs am Studiengang beteiligten Lehreinheiten, wobei die Lehreinheit Life and Medical Sciences, der der Studiengang zugeordnet sei, mit 50 % die „Hauptlast“ trage. Die übrigen fünf Lehreinheiten, darunter die Vorklinische Medizin, seien jeweils zu 10% beteiligt. Auch unter Berücksichtigung der nur geringen Anfängerzahlen im Studiengang ist nicht erkennbar - dies wird auch von den Antragstellern nicht näher dargelegt -, dass die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Gestaltungsermessen bei der Verteilung des Betreuungsaufwandes auf die beteiligten Lehreinheiten insoweit fehlerhaft ausgeübt hätte.
19Der Senat hat trotz des Fehlens eines Umrechnungsfaktors bzw. einer festen Relation zwischen Semesterwochenstunden und den in den Prüfungsordnungen für die Masterstudiengänge Neurosciences und Molekulare Biomedizin ausgewiesenen Leistungspunkten im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, an den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16. Januar 2014 mitgeteilten Angaben über die Anzahl an Deputatstunden zu zweifeln, die für die genannten Studiengänge zu erbringen sind. Die vorklinischen Institute haben, so die Antragsgegnerin, versichert, dass die Lehrleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge vollumfänglich angeboten werden.
20Es bestehen auch ansonsten keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragsgegnerin habe ihr Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise Lehre der Vorklinik in nicht zugeordnete Studiengänge exportiert hätte. Der Dienstleistungsexport hat sich im Vergleich zum WS 2012/2013 zudem um insgesamt 1,09 SWS verringert. Die hierfür maßgeblichen Gründe hat die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2013 mit dem Wegfall des Dienstleistungsanteils für den Masterstudiengang Arzneimittelforschung und der Anpassung des Dienstleistungsanteils für den Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin an die Studienordnung in nachvollziehbarer Weise dargelegt.
21II. Erfolglos wendet sich die Beschwerde auch gegen die Schwundberechnung. Studierende, die die Prüfung nach Ablauf der Regelstudienzeit von vier Fachsemestern ablegen, werden nicht weiter im vierten vorklinischen Fachsemester geführt. Die Antragsgegnerin hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2014 erklärt, diese würden fortlaufend nach aufsteigenden vorklinischen Fachsemestern geführt und seien entsprechend in höheren Fachsemestern eingeschrieben. Der Senat hat keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln. Eine Differenzierung der semesterweisen Erfassung nach Prüfungserfolgen entspräche im Übrigen auch nicht dem von der Antragsgegnerin angewandten Hamburger Modell, weil die Abweichung von der statistischen Erfassung nach formeller Zugehörigkeit zu einem bestimmten Semester nicht nur die Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die dem Schwundausgleich immanent ist, durchbrechen, sondern darüber hinaus auch die – nicht gerechtfertigte – Annahme voraussetzt, dass Studierende ihr Studium in aller Regel studienplanmäßig durchlaufen.
22Dass in der Schwundberechnung trotz des nur jährlich möglichen Beginns des Studiums Studenten auch in ungeraden Semestern aufgeführt sind, lässt sich mit dem Einstieg von Quereinsteigern und/oder Ortswechslern erklären.
23Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zur Schwundberechnung in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Juli 2014 ausgeführt, sie berechne den Schwundausgleichsfaktor stets auf der Basis der Rückmelder (2. bis 4. Semester) bzw. der jeweiligen Zulassungszahlen (1. Semester). Der Senat hat - so schon der Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 - 13 C 32/09 u.a. - (WS 2008/09) - keinen Anlass, diese ‑ kapazitätsfreundliche - Berechnung zu beanstanden.
24Dass die Antragsgegnerin von unzutreffenden Zahlen ausgegangen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Erhöhung der Zahlen zum 4. Fachsemester hat die Antragsgegnerin plausibel mit Quereinsteigern aus anderen naturwissenschaftlichen Studiengängen oder aus medizinischen Studiengängen anderer Universitäten erklärt. Da auch in den Vorjahren ein Schwundausgleichsfaktor von (auf zwei Nachkommastellen gerundet) 1,00 berechnet wurde (vgl. VG Köln, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 6 L 1403/12 – betr. das WS 2012/2013) sieht sich der Senat im Übrigen ohne konkrete Anhaltspunkte für mögliche Fehler nicht veranlasst, weitere Nachforschungen zu den in der Schwundberechnung enthaltenen Zahlen anzustellen.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.