Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Jan. 2014 - 13 A 1421/13
Gericht
Tenor
Das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Lau sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Schildwächter und Dr. Dahme wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
I. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung. Die vom Kläger abgelehnten Richter sind an der Entscheidung nicht gehindert, weil die Ablehnungsgesuche wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig sind.
2Ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und einen das Instrument der Richterablehnung missbrauchenden Einsatz dieses Rechts erkennen lässt, ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit unbeachtlich. In einem solchen Fall bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen.
3Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 -, und vom 7. Mai 2013 ‑ 2 BvR 909/06 u.a. ‑, jeweils juris; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 KSt 1/11 -, juris.
4Diese Voraussetzungen sind hier bei Gesamtwürdigung aller Umstände gegeben.
5Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zunächst in mehreren Verfahren – wie auch hier – den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Lau als befangen abgelehnt. Nachdem die Ablehnungsgesuche in den Eilverfahren mit Beschlüssen vom 2. und 3. Juli 2013 als unbegründet zurückgewiesen wurden, ferner der Senat durch Beschluss vom 4. Juli 2013 Anhörungsrügen zurückgewiesen hatte, hat er in sämtlichen Verfahren – wie hier – auch die übrigen Senatsmitglieder als befangen abgelehnt.
6Zur Begründung macht der Kläger, zum Teil unter Bezugnahme auf Schriftsätze, mit denen in anderen Verfahren Ablehnungsgesuche und Anhörungsrügen begründet worden sind, im Wesentlichen geltend: Der Vorsitzende Richter Dr. Lau habe eine durchgehend ablehnende, wenn nicht gar feindsinnige Haltung gegenüber den Belangen von Studienbewerbern. Ihm sei Willkür in Studienplatzverfahren vorzuwerfen. Dies ergebe sich aus einer Gesamtwürdigung der Rechtsprechung des Senats, auch im Unterschied zur Rechtsprechung anderer Obergerichte. Ferner sei der Senat in seinen Beschlüssen zur Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität L. zum Wintersemester 2012/2013 von früherer Senatsrechtsprechung abgewichen und habe teilweise den Vortrag der Antragsteller nicht zur Kenntnis genommen bzw. verdreht. Ferner verweist der Kläger auf die erwähnten Beschlüsse vom 2., 3. und 4. Juli 2013 und macht geltend, das Verhalten der Richter des Senats sei rechtsmissbräuchlich, weil den Studienbewerbern Reaktionsmöglichkeiten abgeschnitten würden. Zudem seien in der Senatsrechtsprechung die Ausführungen in Ablehnungsgesuchen verdreht sowie ein verfassungswidriger, zu strenger Befangenheitsmaßstab gewählt worden.
7Die vorgetragenen Umstände begründen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Besorgnis der Befangenheit. Soweit mit der Begründung der Sache nach die Rechtsprechung des Senats angegriffen wird, ist sie offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Woraus sich die Dr. Lau vorgeworfene Willkür ansonsten ergeben soll, ist nicht ansatzweise erkennbar; dieser Vorwurf wird auch nicht weiter substantiiert. Die bisherigen Entscheidungen über die Ablehnungsgesuche gehen von den Maßstäben des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts aus, würdigen das Vorbringen im Ablehnungsgesuch und sind damit ersichtlich nicht willkürlich ergangen. Die weiter angeführten Umstände, dass der Senat in anderen Verfahren unmittelbar nach Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs über die Anhörungsrügen entschieden hat, ferner die Beschlüsse im Abstand von etwa einer Stunde zugestellt wurden, sind ebenfalls offensichtlich ungeeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen. Die Zustellung erfolgt durch die Serviceeinheit, ist abhängig vom Geschäftsanfall und lässt keinen Rückschluss auf den Zeitpunkt der Befassung der Richter mit den Verfahren zu.
8II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
91. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
10a. Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur sog. Titellehre auf. Es hat zutreffend unter Berücksichtigung der – im Zulassungsverfahren wiederholten – Einwände des Klägers sowie in vertiefter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats,
11vgl. nur Beschlüsse vom 20. November 2009 - 13 C 271/09 u.a. -, vom 17. März 2011 - 13 C 25/11 -, und vom 26. August 2013 - 3 C 88/13 -, jeweils juris,
12und anderer Obergerichte sowie in Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften angenommen, dass eine Erhöhung des personellen Lehrangebots gemäß § 10 KapVO durch Pflichtlehrleistungen von Titelträgern nicht stattfindet. Eine erweiternde Auslegung des § 10 Satz 1 KapVO scheidet aus, weil diese nach Sinn und Zweck der Vorschrift, aus öffentlichen Mitteln finanziertes Lehrpotential kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen, sowie dem der Kapazitätsverordnung zugrunde liegenden abstrakten Stellenprinzip nicht in Betracht kommt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen.
13b. Auch bezüglich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Juniorprofessoren bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen, die Stellengruppe der Juniorprofessoren sei mit dem mittleren Deputat, d.h. 4,5 Deputatstunden, in Ansatz zu bringen. Dem ist das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung,
14vgl. nur Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 u.a. -, juris, Rn. 11,
15nicht gefolgt. Der Senat hält hieran auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung fest, zumal anzunehmen ist, dass die Stellen bei einer Neubesetzung mit Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase besetzt werden.
16Vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 Nc 158/12 -, juris, Rn. 28.
17c. Das Vorbringen zum Dienstleistungsexport zugunsten der Lehreinheit Statistik der Technischen Universität E. begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger macht ohne jegliche inhaltliche Stellungnahme lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung aus dem Eilverfahren zum Wintersemester 2011/2012, der der Senat gefolgt sei, aufgegeben. Weiter trägt er sogar selbst vor, dies sei aus Gründen der Konsequenz – mit Blick auf die Ausführungen zur Titellehre – geschehen. Damit stellt er die Annahmen des Verwaltungsgerichts aber nicht, wie erforderlich, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.
18d. Der Auffassung des Klägers, der Curricularnormwert (CNW) für den hier streitgegenständlichen vorklinischen Studienabschnitt von 2,42 werde bei gebotener Berücksichtigung des Wahlfachs überschritten, weshalb der Curriculareigenanteil (CAp) der vorklinischen Lehreinheit von 1,59 anteilig zu kürzen sei, ist das Verwaltungsgericht richtigerweise nicht gefolgt.
19Nach der Senatsrechtsprechung verfügt die Hochschule bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts (CNW), mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen Gestaltungsspielraum. Bindende gesetzliche Vorgaben dazu, wie der CNW auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen ist, fehlen. Auch bei der Bestimmung des CAp besteht ein Gestaltungsspielraum, den die Hochschule im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen hat. Dabei ist der Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Gestaltungsspielraum wird überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrundegelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
20Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 u.a.- und vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. -, jeweils juris, m.w.N.
21Das Verwaltungsgericht hat zudem in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ausgeführt, das auch für den Fall, dass die Studienordnung – wie vorliegend bezüglich des unberücksichtigt gebliebenen Wahlfachs – einen den CNW überschreitenden Ausbildungsaufwand festlegt, eine Rückführung auf den CNW nicht zwingend durch eine proportionale Kürzung (Stauchung) zu erfolgen hat. Die Art und Weise der Rückführung fällt ebenfalls in das Gestaltungsermessen der Hochschule.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 u.a.- und vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. -, jeweils juris.
23Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums hier nicht erkennbar ist. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich hierfür ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen.
24e. Die Einwände gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe im ersten Fachsemester 315 Studierende immatrikuliert, begründen ebenfalls keine Richtigkeitszweifel. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit auf die glaubhaften Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bezogen und nicht Zahlen aus späteren Statistiken zur Schwundberechnung zugrunde gelegt. Abgesehen davon würde sich am Ausgang des Verfahrens nichts ändern, wenn man die vom Kläger geltend gemachte Zahl von 306 Studierenden zugrunde legte. Denn das Verwaltungsgericht hat eine Kapazität von 304 errechnet, die damit ebenfalls erschöpft wäre.
252. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.
263. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
27Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen
28„Ist die sogenannte Titellehre durch Lehrtätigkeit von Privatdozenten, Honorarprofessoren und außerplanmäßigen Professoren im Pflichtlehrbereich, also in den in den Curricularnormwert eingehenden Lehrveranstaltungen entsprechend der Studienordnung der Beklagten kapazitär als Lehrangebot gemäß oder analog § 10 KapVO zu berücksichtigen?“
29„Ist die Lehre von emeritierten Hochschullehrern im Pflichtlehrbereich, also in den in den Curricularnormwert eingehenden Lehrveranstaltungen entsprechend der Studienordnung der Beklagten kapazitär als Lehrangebot gemäß oder analog § 10 KapVO zu berücksichtigen?“
30„Ist es kapazitätsrechtlich rechtmäßig, W 1 Stellen „unter Wert“ zu besetzen und auf diese Weise zu verhindern, dass es eine „zweite Phase“ mit einem um 1 SWS höheren Lehrdeputat geben kann?“
31„Wie ist das Wahlfach zur Vermeidung einer Überschreitung des CNW von 2,42 curricular zu berücksichtigen, wenn es allein oder überwiegend nicht von der Lehreinheit vorklinische Medizin erbracht und durch seine curriculare Einrechnung der CNW von 2,42 überschritten wird?“
32sind nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lassen sich, das zeigen die Ausführungen im angegriffenen Urteil sowie die vorstehenden Erwägungen, unter Heranziehung der maßgeblichen Normen sowie der bisherigen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten und erfordern nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Angesichts des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht der – überwiegend langjährigen – Rechtsprechung des Senats gefolgt ist, erfordert auch die Abweichung von Entscheidungen anderer Obergerichte nicht die Zulassung der Berufung. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem Sachverhalt, der der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 -, NVwZ 1993, 465), wo zudem vor der Entscheidung des Berufungsgerichts das Bundesverwaltungsgericht abweichend entschieden hatte. Hinzu kommt, dass die Frage, ob Titellehre bei der Ermittlung des Lehrangebots zu berücksichtigen ist, aufgrund des jeweiligen Landesrechts zu beantworten ist. Weder das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot noch Bundesrecht zwingen den Normgeber, die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360 = juris, Rn. 39; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 7 CE 06.10152 -, juris, Rn. 11.
34Dass die vom Verwaltungsgericht zitierte Senatsrechtsprechung aus Beschwerdeentscheidungen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren besteht, rechtfertigt keine andere Betrachtung, sondern liegt in der Natur der nc-Verfahren begründet. Hier findet der Rechtsschutz primär im Eilverfahren statt; aus verfassungsrechtlichen Gründen erfolgt dabei eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage. Schließlich ist kein grundsätzlicher Klärungsbedarf mit dem Hinweis dargetan, der Senat habe sich in seiner Rechtsprechung nicht ausdrücklich mit den Entscheidungen der anderen Obergerichte auseinandergesetzt, sondern lediglich eine abweichende Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erwähnt.
35Die Frage
36„Verstößt es gegen den verfassungs- und kapazitätsrechtlichen Grundsatz der Systemgerechtigkeit, wenn bei der Frage der „Besetzung“ bzw. „Überbuchung“ der festgesetzten Zulassungszahl andere Zahlen als bei der Schwundberechnung in der konkreten Kohorte des 1. Fachsemesters verwendet werden?“
37ist nicht entscheidungserheblich, weil die 304 vom Verwaltungsgericht errechneten Studienplätze auch dann - durch 306 Einschreibungen - besetzt sind, wenn man die Zahlen der späteren Schwundberechnung zugrunde legt.
38Schließlich bedarf auch die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, „inwieweit gleichlautende Bestimmungen in den Kapazitätsverordnungen der einzelnen Bundesländer unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 2 StV Stiftung und die hierzu ergangene Rechtsprechung der dortigen Obergerichte im Rahmen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zu berücksichtigen sind“, nicht der Klärung im Berufungsverfahren. Maßgeblich sind hier die nordrhein-westfälischen Bestimmungen. Selbstverständlich beachtet der Senat bei seiner Rechtsfindung auch die Rechtsprechung anderer Obergerichte. Aus den obigen Gründen rechtfertigt abweichende Rechtsprechung aus anderen Bundesländern hier nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
394. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich ferner nicht, dass das Urteil im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der Kläger benennt hinsichtlich des Dienstleistungsexports zugunsten der Lehreinheit Statistik der Technischen Universität E. keinen abstrakten Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht einem – ebenfalls nicht angeführten – abstrakten Rechtssatz aus der Senatsrechtsprechung entgegengestellt hat. Er zitiert lediglich einen Satz aus dem Eilbeschluss des Senats vom 31. Juli 2012 (- 13 C 28/12 u. a. -, juris, Rn. 30) zum Wintersemester 2011/2012, wonach der Senat den Antragstellern nicht folgt hinsichtlich ihrer Rüge, der – vom Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei auf 0,07 reduzierte – Dienstleistungsexport aufgrund des Kooperationsvertrags mit der Technischen Hochschule E. sei nicht anzuerkennen. Diesem Satz, dem kein abstrakter Rechtssatzcharakter zukommt, und der sich insbesondere nicht zur Frage verhält, ob und warum Titellehre beim Dienstleistungsexport zu berücksichtigen ist, lässt der Kläger ausführliche Zitate aus dem vorausgehenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts sowie dem angefochtenen Urteil folgen, um sodann zu schließen: „Damit handelt es sich doch um eine Divergenz zur bezeichneten Rechtsprechung des Senats.“. Dies genügt nicht für die Darlegung einer Divergenz.
405. Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
41Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Ablehnung der Beweisanträge, die er in der mündlichen Verhandlung zu Fragen der sog. Titellehre gestellt hat, im Prozessrecht keine Stütze findet. Beweise brauchen nicht erhoben zu werden, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt. Weder der Grundsatz rechtlichen Gehörs noch die Aufklärungspflicht verpflichten das Gericht, Beweisanträge zu berücksichtigen, wenn es die angebotenen Beweise aus Rechtsgründen für unerheblich hält.
42Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009 ‑ 1 BvR 3501/08 -, juris, Rn. 13, m. w. N.
43Auf diesen Ablehnungsgrund hat sich das Verwaltungsgericht zu Recht berufen und ihn auch gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in seinem – im Protokoll (S. 12) dokumentierten – Beschluss in der mündlichen Verhandlung und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 16) angegeben. War die Titellehre nach seiner Auffassung nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, bedurfte es auch nicht der Aufklärung, ob und in welchen Semestern die in den Beweisanträgen benannten Personen Pflichtlehre erbracht haben. Da für die Frage, ob es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen ankommt, allein die materielle Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist, ist die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 20. Juli 2006 - 13 C 105/06 -, juris, und vom 25. Mai 2007 - 13 C 115/07 -, juris) für die Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, unerheblich. Abgesehen davon hat der Senat auch in diesen Beschlüssen die Titellehre selbstständig tragend als nicht berücksichtigungsfähig angesehen und lediglich ergänzend („im Übrigen“, Rn. 10 bzw. 9 der Beschlüsse) weitere Erwägungen angestellt.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
45Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.