Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 04. März 2016 - 10 L 991/15
Gericht
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragsteller/Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten ihres Verfahrens.
3. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragsteller/Antragstellerinnen begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Universität C im ersten Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 außerhalb, hilfsweise innerhalb, der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung vorhandener Studienplätze.
4Mit Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2015/2016 (Zulas-sungszahlenVO) vom 30. Juni 2015 (GV. NRW. S. 510) setzte das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Ministerium) die Zahl der von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2015/2016 für den Bachelorstudiengang Psychologie aufzunehmenden Studienanfänger auf 115, für den Bachelorstudiengang Psychologie Nebenfach auf 31 und für den Masterstudiengang Psychologie auf 98 fest. Mit Änderungsverordnung vom 18. November 2015 (GV. NRW. S. 772) wurden die Zulassungszahlen auf 120 (Bachelor), 34 (Bachelor Nebenfach) und 103 (Master) erhöht.
5Nach Mitteilung der Antragsgegnerin sind im ersten Fachsemester des Bachelorstudiengangs zum Wintersemester 2015/2016 tatsächlich 136 (Nr. 1 des Schriftsatzes vom 26. November 2015 im Verfahren 10 L 896/15), im ersten Fachsemester des Bachelorstudiengangs Nebenfach 36 (Nr. 1 des Schriftsatzes vom 18. Januar 2016 im Verfahren 10 Nc 14/15) und im ersten Fachsemester des Masterstudiengangs 103 (Nr. I des Schriftsatzes vom 26. November 2015 im Verfahren 10 Nc 10/15) Studienanfänger eingeschrieben.
6Die Antragsgegnerin hat im Verfahren 10 L 896/15 zunächst eine auf den 1. März 2015 bezogene Kapazitätsberechnung vorgelegt. Das Gericht hat mit Aufklärungsverfügungen vom 1. September (im Verfahren 10 L 896/15) sowie vom 29. Dezember 2015 (im Verfahren 10 Nc 14/15) ergänzende Fragen an die Antragsgegnerin gerichtet. Diese Fragen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015, mit dem sie u.a. als Anlage 7 auch eine aktualisierte Kapazitätsberechnung (Stand: 15. September 2015) vorgelegt hat, und Schriftsatz vom 18. Januar 2016, dem u.a. als Anlage 45 eine ebenfalls auf den 15. September 2015 bezogene berichtigte Kapazitätsberechnung beigefügt war, beantwortet. Den Antragstellern/Antragstellerinnen wurde Gelegenheit gegeben, Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, die von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnungen und ihre diese ergänzenden schriftsätzlichen Stellungnahmen, insbesondere diejenigen vom 29. Oktober 2015 (10 L 896/15) und 18. Januar 2016 (10 Nc 14/15) nebst Anlagen, verwiesen.
8II.
9Die auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Anträge haben jedenfalls mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
101. Soweit die Antragsteller/Antragstellerinnen einen Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung verfolgen, haben sie nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Psychologie zum Wintersemester 2015/2016 für das erste Fachsemester über die Zahl der tatsächlich vergebenen 136 Studienplätze hinaus zumindest ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der - gegebenenfalls nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - noch vergeben werden könnte (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
11Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2015/2016 und damit für das Wintersemester 2015/2016 ist für Studiengänge, deren Plätze - wie hier - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die auf der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), beruhende Kapazitätsverordnung NRW 2010 (KapVO NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. S. 84). Nach dieser Verordnung liegt der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht - wie für den streitgegenständlichen Studiengang - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester erfolgt. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 aus dem nach § 5 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote eines Studienganges (§ 7). Das Lehrangebot wird gemäß § 2 Abs. 1 aufgrund der zum Stichtag (hier: 1. März 2015) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 überprüften Daten ermittelt. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 reduziert oder soll nach § 9 erhöht werden.
12a) Das bereinigte Lehrangebot pro Jahr beträgt 450,60 Deputatstunden (DS) und liegt um 10,94 DS höher als das von der Antragsgegnerin in ihrer berichtigten Kapazitätsberechnung (Anlage 45 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2015) berechnete bereinigte Lehrangebot pro Jahr in Höhe von 439, 66 DS.
13Das Lehrangebot einer Lehreinheit wird auf Grundlage des dieser Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonals ermittelt (§ 5 Abs. 1 KapVO NRW 2010). Das Lehrpersonal ist mit dem für die entsprechende Personalgruppe dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputat (Regellehrverpflichtung) anzusetzen; im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten gewährte Verminderungen der Regellehrverpflichtung sind zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 KapVO NRW 2010). Die Regellehrverpflichtung für die einzelnen Personalgruppen bestimmt sich ebenso wie die Zulässigkeit einer Ermäßigung der Regellehrverpflichtung nach der auf der Grundlage des § 33 Abs. 5 Hochschulgesetz (HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. 547) ergangenen Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409). Lehrauftragsstunden sind nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 in die Berechnung einzubeziehen. Ferner ist das Lehrangebot um die Dienstleistungen zu bereinigen, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010).
14aa) Der Lehreinheit Psychologie stehen ausweislich des als Anlage 5 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 vorgelegten Stellenbesetzungsplans (Stand: 1. Oktober 2015) für das Studienjahr 2015/2016 insgesamt 40,5 Personalstellen zur Verfügung. Die Zuordnung dieser Stellen zu den Personalgruppen der Lehrverpflichtungsverordnung, deren jeweilige Regellehrverpflichtung (in Semesterwochenstunden bzw. Deputatstunden) sowie das daraus resultierende Lehrdeputat der Lehreinheit Psychologie ergeben sich aus der Kapazitätsberechnung (Stand: 15. September 2015) und stellen sich wie folgt dar:
15Personalgruppe |
Anzahl der Stel-len |
Regellehrverpflich-tung (in DS) |
Lehrdeputat(in DS) |
Universitätsprofessor (W 3) |
9 |
9 |
81 |
Universitätsprofessor (W 2) |
4 |
9 |
36 |
Juniorprofessor (W 1) |
3 |
4 |
12 |
Studienrat im Hochschuldienst (A 13) |
1 |
13 |
13 |
Akademischer Rat auf Zeit (A 13) |
9 |
4 |
36 |
TV-L Wiss. Angestellter (befristet) |
10,25 |
4 |
41 |
TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) |
3 |
8 |
24 |
TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben |
1,25 |
12 |
15 |
zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung |
4 |
4 |
|
Summe |
40,5 |
262 |
bb) Auf Grundlage des Stellenbesetzungsplans und der ergänzenden Erläuterungen der Antragsgegnerin ergibt sich ein (unbereinigtes) Lehrdeputat in Höhe von insgesamt 268,52 DS. Zusätzlich zu den 262 DS, die sich aus S. 1 der Kapazitätsberechnung ergeben, ist ein zusätzliches Lehrangebot i.H.v. 6,52 DS zu berücksichtigen, dass zu Beginn des Berechnungszeitraums noch nicht mit wissenschaftlichem Personal hinterlegt war [s.u. (10)]. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der vorgelegte Stellenbesetzungsplan nicht alle kapazitätsrechtlich relevanten Stellen aufführt, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Zuordnung der Regellehrverpflichtung zu den einzelnen Stellen entspricht den rechtlichen Vorgaben. Die diesbezüglich vorgetragenen Einwände einzelner Antragsteller sind zurückzuweisen:
17(1) Der Ansatz von vier DS für die drei Stellen für Juniorprofessoren (W 1) ist nicht zu beanstanden.
18Ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenbesetzungsplans sind diese Stellen derzeit nicht mit Juniorprofessoren, sondern mit Akademischen Räten auf Zeit besetzt. Für die Kapazitätsberechnung ist jedoch grundsätzlich unerheblich, ob und ggf. wie eine Stelle tatsächlich besetzt ist. Vielmehr liegt der Kapazitätsverordnung NRW 2010 ebenso wie der Kapazitätsverordnung NRW 1994 das abstrakte Stellenprinzip zugrunde. Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten Lehrleistungen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW 2010). Danach ist in die Kapazitätsberechnung grundsätzlich die einer Stelle nach der Lehrverpflichtungsverordnung zuzuordnende Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Hochschule eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der betreffenden Stelle hat, und dadurch dieser Stelle faktisch einen dauerhaften, in Bezug auf die Regellehrverpflichtung höheren Amtsinhalt vermittelt.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris Rn. 7, vom 8. Juli 2013 - 13 C 50/13 -, juris Rn. 14 ff., und vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris Rn. 7 ff. m.w.N.
20Ein solcher Ausnahmefall liegt hier allerdings nicht vor: Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV beträgt die Regellehrverpflichtung für Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase vier und in der zweiten Anstellungsphase fünf Lehrveranstaltungsstunden, wobei eine Lehrveranstaltungsstunde einer Deputatstunde entspricht. Ist eine Juniorprofessorenstelle nicht besetzt, ist sie nicht mit einem Mittelwert von 4,5 DS, sondern mit vier DS anzusetzen, zumal anzunehmen ist, dass die Stelle im Falle ihrer Neubesetzung mit einem Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase besetzt werden würde.
21Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 13 A 1421/13 -, juris Rn. 15 f. m.w.N., und vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris Rn. 9 ff.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 Nc 158/12 -, juris Rn. 28.
22Dies entspricht der Regellehrverpflichtung für einen Akademischen Rat auf Zeit, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV ebenfalls vier Lehrveranstaltungsstunden beträgt.
23(2) Das Lehrdeputat für die beiden Teilzeitstellen eines Studienrats im Hochschuldienst (A 13) entspricht den Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung. Entgegen dem ersten Anschein hat die Antragstellerin das Lehrdeputat für diese beiden Teilzeitstellen nicht im unteren, sondern im oberen Bereich der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV vorgegebenen Bandbreite von 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden angesetzt. Zu dem in der Kapazitätsberechnung in der Zeile "A 15-13 Studienrat im Hochschuldienst" angesetzten Deputat von 13 DS kommen noch vier in der Zeile „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ ausgewiesene Deputat-stunden hinzu. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Antragsgegnerin zu Nr. 11 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2015 sowie aus Spalten 8 und 9 des von der Antragsgegnerin als Anlage 5 zu diesem Schriftsatz vorgelegten Stellenbesetzungsplans.
24(3) Das Lehrdeputat für die Stellen für Akademische Räte auf Zeit hat die Antragsgegnerin zu Recht mit vier DS angesetzt. Dem steht nicht entgegen, dass - wie sich aus dem von der Antragsgegnerin als Anlage 5 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 beigefügten Stellenplan ergibt - mehrere dieser Stellen mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern und eine dieser Stellen mit einem Akademischen Oberrat auf Zeit besetzt sind.
25Nach dem abstrakten Stellenprinzip [s.o. (1)] kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob und ggf. wie eine Stelle tatsächlich besetzt ist. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin die betreffenden Stellen bewusst dauerhaft mit Lehrpersonen besetzt hat, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung trifft: Die Regellehrverpflichtung für Akademische Räte auf Zeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV) beträgt ebenso wie die eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters (§ 3 Abs. 4 Satz 5 LVV) vier Lehrveranstaltungsstunden. Die Regellehrverpflichtung für Akademische Oberräte auf Zeit liegt mit sieben Lehrveranstaltungsstunden (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) zwar höher, jedoch ist die betreffende Stelle in Bezug auf das Lehrdeputat (noch) nicht dauerhaft "höherwertig" besetzt. Aus dem für das Wintersemester 2014/2015 vorgelegten Stellenplan der Lehreinheit Psychologie (Stand: 1. Oktober 2014; Anlage 5 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. November 2014 im Verfahren 10 L 657/14) ergibt sich, dass zum damaligen Zeitpunkt keine der Stellen für Akademische Räte auf Zeit mit einem Akademischen Oberrat oder anderweitig "höherwertig" besetzt war. Aufgrund dessen kann von einer dauerhaft "höherwertigen" Besetzung (noch) keine Rede sein.
26(4) Die Berücksichtigung der Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Lehrdeputat von vier DS ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies folgt aus § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV, wonach die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen in der Regel auf vier Lehrveran-staltungsstunden festzusetzen ist, soweit diese - wie hier - Lehraufgaben wahrnehmen. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin zu Nr. 10 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2015 waren auf diesen Stellen zu Beginn des Berechnungszeitraums nur Mitarbeiter mit befristetem Vertrag tätig. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ausführungen nicht zutreffen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
27Im Übrigen verpflichten nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen weder das abstrakte Stellenprinzip [s.o. (1)] noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Antragsgegnerin zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrags gerechtfertigt ist. Der Befristung von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz kommt danach allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris Rn. 3 und 9, vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -, juris Rn. 10, und vom 8. Juli 2013 - 13 C 50/13 -, juris Rn. 23 m.w.N.
29(5) Der Ansatz eines Lehrdeputats von acht DS für die Stellen für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.
30Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris Rn. 17, 3. März 2009 - 13 C 264/08 -, juris Rn. 26, vom 12. Februar 2008 - 13 C 8/08 u.a. -, Abdruck S. 3, und vom 17. Februar 2006 - 13 C 261/05 -, juris Rn. 8 ff.
31(6) Das Lehrdeputat für die beiden Teilzeitstellen für befristet beschäftigte Lehrkräfte für besondere Aufgaben hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei mit neun bzw. sechs DS angesetzt. Allerdings lässt sich dem Stellenbesetzungsplan (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2015) für die beiden Lehrkräfte - anders als z.B. für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten - keine Befristung entnehmen. Die Antragsgegnerin hat jedoch zu Nr. 11 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2015 dargelegt, dass beide Lehrkräfte über befristete Arbeitsverträge verfügen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutrifft, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
32Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV beträgt die Lehrverpflichtung für sonstige beamtete Lehrkräfte für besondere Aufgaben i.S.d. § 42 Abs. 1 HG 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden. Lehrkräfte für besondere Aufgaben können aber nicht nur im Beamten-, sondern auch - wie hier - in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden (§§ 42 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 3 Satz 1 HG). Daran anknüpfend bestimmt § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV u.a., dass die Lehrverpflichtung von Angestellten, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in § 3 Absatz 1 Nr. 16 genannten Beamten, jeweils um eine Lehrveranstaltungsstunde niedriger festzusetzen ist, es sei denn, mit ihnen ist die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart. Letzteres ist nach den Ausführungen der Antragsgegnerin zu Nr. 4 des Schriftsatzes vom 25. November 2015 im Verfahren 10 L 1124/15 bei den betroffenen Lehrkräften für besondere Aufgaben nicht der Fall, so dass deren Lehrverpflichtung - bezogen auf eine Vollzeitstelle - 12 bis 16 Lehrveranstaltungsstunden beträgt.
33§ 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV bestimmt ferner, dass die Lehrverpflichtung für sonstige Lehrkräfte für besondere Aufgaben je nach Umfang ihrer weiteren Dienstaufgaben innerhalb der vorgegebenen Bandbreite festzusetzen ist. Eine Abweichung von der Obergrenze der Bandbreite kommt also nur bei Wahrnehmung weiterer Dienstaufgaben in Betracht. Fehlt es an solchen, verbleibt es bei der Obergrenze.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, juris Rn. 6; VG Minden, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 10 Nc 38/13 -, juris Rn. 6.
35Lehrkräften für besondere Aufgaben können durch den Dekan andere Dienstleistungen übertragen werden (§ 42 Abs. 1 Satz 2 HG). Zu diesen kann auch die wissenschaftliche Weiterqualifikation, insbesondere in Form einer Promotion, gehören. Dies ergibt sich aus §§ 42 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 3 Satz 2 HG, wonach auch befristet beschäftigten Lehrkräften für besondere Aufgaben im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere wissenschaftliche Qualifikation gegeben werden soll. Für Teilzeitbeschäftigte gilt nichts anderes. Insbesondere können sie nicht darauf verwiesen werden, dass ihnen aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung neben ihrer beruflichen Tätigkeit ausreichend Zeit für ihre wissenschaftliche Qualifikation zur Verfügung steht. §§ 42 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 3 Satz 2 HG bestimmen ausdrücklich, dass befristet beschäftigten Lehrkräften für besondere Aufgaben im Rahmen ihrer Dienstaufgaben, also während ihrer Arbeitszeit, Gelegenheit zur wissenschaftlichen Qualifikation eingeräumt werden soll. Eine Regelung, die für Teilzeitbeschäftigte diesbezüglich etwas anderes bestimmt, enthält das Hochschulgesetz nicht.
36Ausgehend davon durfte die Antragsgegnerin die Lehrverpflichtung der beiden Lehrkräfte für besondere Aufgaben am unteren Rand der vorgegebenen Bandbreite ansetzen. Die Antragsgegnerin hat die Festsetzung auf zwölf Lehrveranstaltungsstunden damit begründet, dass die beiden Lehrkräfte ein Promotionsvorhaben verfolgen, welches durch die Reduktion der Lehrverpflichtung gefördert werden soll. (Nr. 11 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2015). Dass sich die Antragsgegnerin für ihre Entscheidung auf eine Grundsatzentscheidung des Rektorats vom 23. Juli 2013 (Anlage 46 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2016) beruft, ist nicht zu beanstanden. Nach dieser Grundsatzentscheidung ist die Lehrverpflichtung für befristet angestellte Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit zwölf Lehrveranstaltungsstunden anzusetzen. Da diese - wie auch hier - in der Regel eine Promotion verfolgen, ist die getroffene Regelung zur Gewährleistung der Gleichbehandlung dieser Lehrkräfte sachlich gerechtfertigt. Sollte im Einzelfall eine Promotion nicht oder nicht mehr verfolgt werden, müsste die Lehrverpflichtung allerdings (wieder) am oberen Rand der Bandbreite festgesetzt werden.
37Dass die jährliche Überprüfung der Lehrverpflichtung der beiden Lehrkräfte für besondere Aufgaben nicht dokumentiert wurde (Anlage 47 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2016) führt zu keinem anderen Ergebnis. Allerdings bestimmt § 3 Abs. 3 Satz 1 LVV, dass der Dekan studienjährlich prüft, ob und aus welchen Gründen von der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung abgewichen wurde; dies ist gemäß Satz 2 aktenkundig zu machen. Mit dieser Regelung will der Verordnungsgeber sicherstellen, dass in regelmäßigen Abständen überprüft wird, ob die Voraussetzungen, aufgrund derer die Lehrverpflichtung abweichend von der oberen Bandbreite festgesetzt wurde, weiterhin vorliegen. Dagegen verpflichtet § 3 Abs. 3 Satz 1 LVV den Dekan nicht, zum jeweiligen Überprüfungstermin neu über die Abweichung von der oberen Grenze der Bandbreite zu entscheiden. Diese Überprüfung hat im vorliegenden Fall das Gericht vorgenommen, das aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für eine Abweichung von der oberen Bandbreite zu Beginn des Studienjahrs 2015/2016 weiterhin vorlagen. Aufgrund des beschriebenen Normzwecks hat eine Verletzung des § 3 Abs. 3 LVV nicht zur Folge, dass die Lehrverpflichtung am oberen Rand der Bandbreite festzusetzen ist. Den Hinweisen einzelner Antragsteller/Antragstellerinnen auf die abweichende Ansicht des Verwaltungsgerichts Bremen im Urteil vom 11. November 2015 - 6 V 2153/15 -, dort S. 14, ist zu entgegnen, dass sich diese Entscheidung nicht zu der hier aufgeworfenen Frage, sondern zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung verhält.
38Ausgehend von einer Lehrverpflichtung für eine ganze Stelle von zwölf Lehrveran-staltungsstunden hat die Antragsgegnerin die Lehrverpflichtung für eine 75 %-Stelle zutreffend mit neun und für eine 50 %-Stelle zutreffend mit sechs Lehrveranstaltungsstunden festgesetzt.
39(7) Drittmittelbedienstete sind unabhängig davon, ob solche in der Lehreinheit Psychologie tätig sind, nicht zu berücksichtigen.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -, juris Rn. 18, und vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris Rn. 16 m.w.N.
41Dies folgt unmittelbar aus § 1 Satz 3 HZG, wonach Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter oder aus ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanziert werden, nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazitäten führen.
42(8) Die Erhöhung der allgemeinen Wochenarbeitszeit für Beamte von 38,5 auf grundsätzlich 41 Wochenstunden durch Art. 4 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) führt nicht dazu, dass die Lehrverpflichtung des verbeamteten Lehrpersonals angehoben werden müsste. Denn hieraus ergibt sich keine Pflicht zur Erhöhung des auf die Lehre entfallenden Anteils der Wochenarbeitszeit. Vielmehr unterliegt es dem hier vom Ver-ordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung wahrgenommenen Gestaltungsspielraum des Dienstherrn, den Aufgabenbereich des Beamten und dessen Einteilung nach Schwerpunkten und/oder Zeitanteilen zu bestimmen.
43Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2015 - 13 C 26/14 -, juris Rn. 8, und vom 4. März 2013 - 13 C 2/13 -, juris Rn. 5.
44(9) Die der Antragsgegnerin in der Vergangenheit durch die Erhebung von Studiengebühren nach dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz (StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in der Vergangenheit zugeflossenen Mittel und die an deren Stelle getretenen Mittel nach dem Studiumsqualitätsgesetz vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) sind nicht zur Ausweitung der Ausbildungskapazität einzusetzen. Diese Mittel waren (§ 2 Abs. 2 StBAG a.F.) bzw. sind (§ 2 Studiums-qualitätsgesetz) zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz - wie auch § 1 Abs. 3 HZG ausdrücklich bestimmt - nicht vereinbar, der die Erhöhung der Anzahl der Studienplätze bezweckt.
45Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -, juris Rn. 19 m.w.N.; VG Minden, Beschluss vom 11. März 2014 - 10 Nc 32/13 -, juris Rn. 24 ff.
46(10) Eine Anhebung der Deputatstundenzahl ist kapazitätsrechtlich auch nicht mit Blick auf die der Antragsgegnerin aus dem Hochschulpakt II zur Verfügung stehenden Mittel geboten. Der Hochschulpakt II ist rechtlich - ebenso wie der Hochschulpakt 2020 - als zwischen dem Bund und den Ländern getroffene Sondervereinbarung zu qualifizieren. Sie hat das Ziel, die Finanzausstattung der Hochschulen zwecks Ausweitung der Studienanfängerzahlen zu verbessern. Der Hochschulpakt II begründet deshalb genauso wenig wie der Hochschulpakt 2020 ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schaffung zusätzlicher Studienplätze. Nimmt eine Hochschule indes Paktmittel in Anspruch und schafft zusätzliche Ausbildungskapazitäten, sind diese kapazitätsrelevant.
47Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 13 C 3/14 -, juris Rn. 17, und vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 u.a. -, juris Rn. 3 m.w.N.
48Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin paktmittelfinanzierte Stellen in der Kapazitätsberechnung entgegen diesen Vorgaben nicht berücksichtigt hat, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin ein zusätzliches Lehrangebot im Umfang von 6,52 LVS in die Kapazitätsberechnung eingestellt (S. 2, Zeile "sonstige Deputate", Spalte "HPMA"), welches aus Mitteln des Hochschulpakts zur Schaffung zusätzlicher Masterkapazitäten finanziert wird, zum Berechnungsstichtag aber noch nicht mit Lehrpersonal hinterlegt war (vgl. Nr. 9 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2015 sowie S. 4 des als Anlage 4 zu diesem Schriftsatz beigefügten Erlass des Ministeriums vom 21. Januar 2015). Anhaltspunkte dafür, dass das erforderliche Lehrpersonal für dieses zusätzliche Lehrangebot nicht zeitnah gewonnen werden kann, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
49(11) Ein unzulässiger Kapazitätsabbau ist nicht erfolgt. Unter Berücksichtigung der insgesamt zwölf in Abweichung vom Berechnungsergebnis festgesetzten Studienplätze (vgl. S. 6 der Kapazitätsberechnung) liegt die Anzahl der mit Änderungsverordnung vom 18. November 2015 für die Lehreinheit Psychologie festgesetzten Studienplätze (257) über der des Vorjahres (255); bezogen auf den Bachelorstudiengang wurde die Anzahl der Studienplätze mit 120 gehalten. Zur Deckung des Lehrbedarfs für die "zusätzlich" ausgewiesenen Studienplätze greift die Antragsgegnerin auf unbezahlte Lehrauftragsstunden zurück (Nr. 2 des Schriftsatzes vom 18. Januar 2016). Dies ist rechtlich zulässig.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, juris Rn. 11.
51Auch unabhängig von den zwölf "zusätzlich" festgesetzten Studienplätzen lässt sich kein unzulässiger Kapazitätsabbau feststellen:
52Die Verringerung der Stellen für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben von zwei auf 1,25 ist nicht zu beanstanden. Diese Verringerung hat die Antragsgegnerin damit begründet, dass im Vorjahr statt der ausgewiesenen befristeten 1,25 Stellen für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben kapazitätsfreundlich die tatsächliche Stellenbesetzung im Umfang von 2,0 Stellen berücksichtigt worden sei. Da es sich nur um eine vorübergehende Überbesetzung gehandelt habe, seien nunmehr wieder die tatsächlich vorhandenen 1,25 Stellen angesetzt worden (Nr. 8 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2015). Diese Begründung rechtfertigt den gegenüber dem Wintersemester 2014/2015 verminderten Ansatz der Stellen für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben. Weitere Stellen wurden nicht abgebaut, vielmehr weist der Stellenplan für das Wintersemester 2015/2016 1,25 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter zusätzlich aus. Das zusätzliche Lehrangebot [s.o. (10)] wurde im Vergleich zum Wintersemester 2014/2015 von 4,89 auf 6,52 DS erhöht.
53Die Ermäßigung von Lehrverpflichtungen ist im Vergleich zum Vorjahr von 6,75 auf 11,75 DS gestiegen. Ursache hierfür ist die erstmalige Berücksichtigung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen für die Übernahme der Leitung der Hochschulambulanz sowie die Übernahme der Leitung der Hochschulambulanz für Kinder und Jugendliche. Letztere entsprechen allerdings nicht den rechtlichen Vorgaben [s.u. cc)] und wirken sich aus diesem Grund nicht kapazitätssenkend aus.
54Der Umfang der Lehraufträge hat sich von zwei auf fünf DS erhöht. Der Abzug für Dienstleistungen für anderen Lehreinheiten zugeordnete Studiengänge hat sich kapazitätserhöhend von 40,25 auf 38,97 DS [s.u. ee)] verringert.
55cc) Die von der Antragsgegnerin angesetzte Ermäßigung der Lehrverpflichtungen von drei W 3-Professoren in Höhe von insgesamt 11,75 DS entspricht nur teilweise den Vorgaben des § 5 Abs. 1 und 2 LVV. Anzuerkennen ist lediglich die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Ausübung des Amts des Dekans um 6,75 DS (75 % von 9 DS). Diese ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV gerechtfertigt.
56Die beiden weiteren Ermäßigungen um drei (Leitung der Hochschulambulanz) sowie zwei DS (Aufbau und Leitung der Hochschulambulanz für Kinder und Jugendliche) entsprechen dagegen nicht den rechtlichen Vorgaben des § 5 Abs. 2 LVV. Nach dieser Norm können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung auch für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen gewährt werden.
57Zwar handelt es sich bei den beiden angesprochenen Leitungsfunktionen um mit anderen Dienstaufgaben in Zusammenhang stehende Funktionen. Sowohl die Hochschulambulanz, die ambulante Psychotherapie für erwachsene Patienten anbietet (vgl. www.uni-bielefeld.de/psychologie/angebot.html), als auch die Hochschulambulanz für Kinder und Jugendliche, die auf diagnostische und therapeutische Hilfe bei psychischen Störungen von Kindern und Jugendlichen spezialisiert ist (vgl. www.uni-bielefeld.de/psychologie/hakiju/), sind der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft zugeordnet. Jedoch lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin das ihr gemäß § 5 Abs. 2 LVV eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat.
58Dabei legt das Gericht seiner Prüfung die durch den Rektor der Antragsgegnerin jeweils am 25. September 2015 erteilten Ermäßigungsbescheide (jeweils S. 3 der Anlagen 48 und 49 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2016) zugrunde. Diese sollten nach dem Willen der Antragsgegnerin anstelle der inhaltsgleichen Bescheide treten, die vorher der Dekan der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft erlassen hatte. Hintergrund hierfür ist, dass - auch nach Ansicht der Antragsgegnerin - gemäß §§ 7 Satz 1 LVV, 33 Abs. 3 Satz 2 HG der Rektor und nicht der Dekan für Entscheidungen aufgrund der Lehrverpflichtungsverordnung zuständig ist. Eine Delegation dieser Zuständigkeit auf den Dekan (§ 7 Satz 4 LVV) ist laut Auskunft der Antragsgegnerin (Nr. 5 des Schriftsatzes vom 18. Januar 2016) nicht erfolgt.
59Aufgrund der Bescheide vom 25. September 2015 kann sich das Gericht schon nicht davon überzeugen, dass überhaupt Ermessen ausgeübt wurde. Aus diesem Grund scheidet eine Ergänzung der Ermessenserwägungen im vorliegenden Verfahren aus (§ 114 Satz 2 VwGO). Darüber hinaus geht aus den Bescheiden nicht hervor, dass geprüft wurde, ob der Lehrbedarf der Lehreinheit Psychologie einer Ermäßigung bzw. einer Ermäßigung im gewährten Umfang entgegenstand. Dies verstößt gegen § 5 Abs. 2 LVV, der ausdrücklich bestimmt, dass der Lehrbedarf bei Erteilung einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung zu berücksichtigen ist. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass das Ermessen bezüglich des Umfangs der Ermäßigung ausgeübt wurde. Hier wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, ob der Umfang der Befreiung in Relation zu dem mit der Leitung der jeweiligen Ambulanz verbundenen Arbeitsaufwand steht.
60Auf Grundlage der vom Dekan der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft getroffenen Ermäßigungsentscheidungen ergibt sich kein anderes Ergebnis: Für den der Leiterin der Hochschulambulanz für Kinder und Jugendliche erteilten Ermäßigungsbescheid vom 16. Dezember 2014 (S. 4 der Anlage 49 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2016) gelten die Ausführungen des vorhergehenden Absatzes entsprechend. Hinsichtlich der Leitung der Hochschulambulanz hat die Antragsgegnerin schon keinen schriftlichen Bescheid des Dekans vorgelegt, mit dem eine Ermäßigung im Umfang von drei DS gewährt wurde. Für den Vermerk vom 11. Februar 2013 (S. 6 der Anlage 48 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2016), der sich zu einer Ermäßigung im Umfang von drei DS verhält, gilt das zuvor Gesagte.
61dd) Lehrauftragsstunden hat die Antragsgegnerin zutreffend in Höhe von 2,5 DS berücksichtigt.
62(1) § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 gibt vor, dass Lehrauftragsstunden in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen sind, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr für das Pflicht- und Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und die nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen. Ausweislich der Kapazitätsberechnung standen der Lehreinheit Psychologie im Sommersemester 2014 keine und im Wintersemester 2014/2015 fünf Lehrauftragsstunden zur Verfügung. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht den Tatsachen entspricht, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, so dass bezogen auf ein Semester 2,5 DS zur Verfügung standen.
63(2) Die unvergüteten Lehraufträge in Höhe von 11 LVS (vgl. Nr. 2 des Schriftsatzes vom 18. Januar 2016), die zur Deckung der zwölf zusätzlich ausgewiesenen Studienplätze erteilt wurden, wirken sich nicht kapazitätserhöhend aus.
64Titellehre, d.h. unentgeltliche Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorardozenten und außerplanmäßigen Professoren, sind nicht als (weitere) Lehrauftragsstunden zu berücksichtigen. Ob Titellehre in die Ermittlung des Lehrangebots einzustellen ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Weder das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot noch Bundesrecht verpflichten den Normgeber, die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360 (= juris, Rn. 39); OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -, juris Rn. 14 ff.
66Nach der Kapazitätsverordnung NRW 2010 bleibt Titellehre bei der Ermittlung des Lehrangebots unberücksichtigt. Dies folgt unmittelbar aus § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010, wonach unentgeltliche Lehrleistungen nicht als Lehrauftragsstunden zu berücksichtigen sind. Da zudem auf Titellehre kein Anspruch besteht und es nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt wird, stellt sie kein dauerhaft verfügbares und mit der notwendigen Zuverlässigkeit in eine ex ante-Kapazitätsberechnung einstellbares Lehrpotential dar.
67Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -, juris Rn. 14 ff., vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris Rn. 12 ff., und vom 17. März 2011 - 13 C 25/11 -, juris Rn. 10 ff. (jeweils zu § 10 KapVO 1994).
68ee) Die Lehreinheit Psychologie erbringt Dienstleistungen im Umfang von 38,97 DS für anderen Lehreinheiten zugeordnete Studiengänge (Dienstleistungsexport). In der mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 vorgelegten berichtigten Kapazitätsberechnung ist dieser Wert mit 39,44 DS um 0,47 DS zu hoch angesetzt.
69§ 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO NRW 2010 bestimmt, dass das Lehrangebot um die Dienstleistungen zu bereinigen ist, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Danach sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die aufgrund einer rechtlich verbindlichen Regelung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. In der Regel finden sich derartige Regelungen in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs.
70Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 -, juris Rn. 4, und vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, juris Rn. 36.
71Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig. Die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Die Hochschulen entscheiden unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen eigenverantwortlich und im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Organisationsermessens darüber, wie sie ihrer Pflicht zur Sicherstellung eines studienplankonformen Lehrangebots mit den vorhandenen haushalts- und personalwirtschaftlichen Mitteln nachkommen und welche Lehreinheiten sie in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligen. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln dem einzelnen Studienbewerber einen Anspruch darauf, dass die Hochschule das Lehrpotential ihrer wissenschaftlichen Lehrkräfte in einer den zulassungsbeschränkten Studiengängen zu Gute kommenden Weise einsetzt. Ein von einer Lehreinheit, die zulassungsbeschränkte Studiengänge umfasst, erbrachter Dienstleistungsexport kann deshalb allenfalls dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen.
72Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 -, juris Rn. 6.
73Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KapVO NRW 2010 ist bei der Ermittlung der Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden, um die das Lehrangebot zu bereinigen ist, von den Cur-ricularanteilen i.S.d. § 6 Abs. 2 KapVO NRW 2010 auszugehen, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese, d.h. die Dienstleistungen erbringende Lehreinheit entfallen. Zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs werden die Curri-cularanteile der nicht zugeordneten Studiengänge jeweils mit der Zahl der Studienanfänger des Vorjahres, in zulassungsbeschränkten Studiengängen mit den jeweiligen Zulassungszahlen, multipliziert (§ 5 Abs. 4 Satz 3 KapVO NRW 2010).
74Ausgehend hiervon ist nur ein Dienstleistungsexport im Umfang von 38,97 DS anzuerkennen.
75Wie aus der Berechnung auf Seite 3 der mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 übersandten berichtigten Kapazitätsberechnung hervorgeht, hat die Antragsgegnerin für ihre Berechnung des Dienstleistungsexports 17 Studiengänge berücksichtigt. Bei drei von diesen Studiengängen - Fundamental and Applied Ecology (MA), Genome Based Systems Biology (MA) und Molecular Cell Biology (MA) - lässt sich aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen nicht feststellen, dass Lehrveranstaltungen, die vom Lehrpersonal der Lehreinheit Psychologie durchgeführt werden, nach der für den Studiengang geltenden Studien- oder Prüfungsordnung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Für die übrigen 14 Studiengänge ist dies dagegen aufgrund der vorgelegten Unterlagen nachgewiesen.
76Nach Darstellung der Antragsgegnerin erfordern die Module 20-EM-EM (Fundamental and Applied Ecology), 20-GBSB-EM (Genome Based Systems Biology) und 20-MZB-EM (Molecular Cell Biology) die Belegung von Lehrveranstaltungen, für die die Lehreinheit Psychologie Dienstleistungen erbringt (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2016). Dies lässt sich nicht feststellen: Bei den drei angegebenen Modulen handelt es sich um Ergänzungsmodule, für die eine bestimmte Anzahl von Lehrveranstaltungen aus verschiedenen Bereichen belegt werden müssen. Wie sich aus den jeweiligen Modulbeschreibungen (Anlagen 11, 13 und 15 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2016) ergibt, ist eine Belegung von Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Psychologie im Rahmen dieser Module nicht vorgesehen. Die Module 20-EM-EM (Fundamental and Applied Ecology) und 20-MZB-EM (Molecular Cell Biology) lassen Veranstaltungen aus dem Bereich der anderen naturwissenschaftlichen Fakultäten, der Technischen Fakultät oder aus den Masterprogrammen der Biologie, das Modul 20-GBSB-EM (Genome Based Systems Biology) zusätzlich Veranstaltungen der Fakultät für Mathematik zu. Davon sind Veranstaltungen aus dem Bereich Psychologie nicht umfasst. Dies zeigt der Sprachgebrauch in anderen Modulbeschreibungen oder den fächerspezifischen Bestimmungen für andere Studiengänge: So führt z.B. die Beschreibung für das Modul 20-BHV-Suppl-A (Anlage 8 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2016) die Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft ebenso zusätzlich zu den naturwissenschaftlichen Fakultäten auf wie die fächerspezifischen Bestimmungen für die Bachelorstudiengänge Biologie (S. 7, Fußnote 1 der Anlage 9 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2016) und Umweltwissenschaften (S. 347 der Anlage 16 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2016).
77Die von der Antragsgegnerin für die Berechnung des Dienstleistungsexports angesetzten Curricularanteile (CAq-Werte, vgl. S. 3 der berichtigten Kapazitätsberechnung) sind ebenso wenig zu beanstanden wie die Angaben zu den Zulassungszahlen bzw. den Studienanfängern des Vorjahres (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2016), die aus diesen Angaben abgeleiteten Aq/2-Werte (vgl. S. 3 der berichtigten Kapazitätsberechnung) und die für die einzelnen Studiengänge berechneten Werte für den Dienstleistungsexport. Die Addition dieser Einzelwerte ergibt einen Dienstleistungsexport im Umfang von 38,97 DS.
78Es bestehen auch ansonsten keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragsgegnerin habe ihr Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise Lehre der Lehreinheit Psychologie in nicht dieser Lehreinheit zugeordnete Studiengänge exportiert hätte, zumal sich der Dienstleistungsexport im Vergleich zum Wintersemester 2014/2015 verringert hat.
79ff) Ausgehend von den unter bb) bis ee) ermittelten Werten errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot pro Semester in Höhe von 225,30 DS (268,52 DS - 6,75 DS + 2,5 DS - 38,97 DS) und ein bereinigtes Lehrangebot pro Jahr in Höhe von 450,60 DS.
80b) Den gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit Psychologie zuge-ordneten Studiengänge hat die Antragsgegnerin zutreffend mit 1,83 angesetzt.
81Gemäß § 6 Abs. 1 KapVO NRW 2010 bestimmt der Curricularwert den in Deputat-stunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Satz 1). Die Curricularwerte für Studiengänge an Universitäten sind innerhalb der in der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung NRW 2010 vorgegebenen Bandbreiten zu berechnen (Satz 2); für den Bachelorstudiengang beträgt diese Bandbreite 2,2 bis 3,4, für den Masterstudiengang 1,1 bis 1,7. Für bestehende Studiengänge können die bisherigen Curricularwerte verwendet werden, soweit diese innerhalb der Bandbreite liegen (Satz 3). § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2010 regelt, dass der Curricu-larwert zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt wird (Bildung von Curriculareigen- und -fremdanteilen). Da an Studiengängen der Lehreinheit Psychologie keine anderen Lehreinheiten beteiligt sind (Nr. 13 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2015), entfällt dieser Schritt im vorliegenden Fall und entspricht der Curriculareigenanteil dem Curricularwert des jeweiligen Studiengangs. Der gewichtete Curricularanteil wird durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2010 zu ermittelnden Anteilquote ermittelt (§ 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010).
82aa) Die von der Antragsgegnerin für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge im Vergleich zum Vorjahr unverändert ermittelten Curricularwerte von 2,28 (Bachelor), 0,73 (Bachelor Nebenfach) und 1,63 (Master) sind nicht zu beanstanden, insbesondere liegen diese Werte innerhalb der vorgegebenen Bandbreiten. Die Antragsgegnerin hat der Ermittlung der Curricularwerte für die den jeweiligen Studiengängen zugeordneten Lehrveranstaltungen ausweislich ihrer dem Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 als Anlage 11 beigefügten Berechnung zutreffend die Faktoren Kontaktzeit (in Semesterwochenstunden), Anrechnungsfaktor und Gruppengröße zugrundegelegt und diese Werte nach der Formel Kontaktzeit x Anrechnungsfaktor : Gruppengröße berechnet.
83Vgl. z.B. OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 428/09 -, juris Rn. 12.
84Weder die einzelnen Rechenschritte noch die Addition der Einzelwerte zu einem Curricularwert für den jeweiligen Studiengang lassen durchgreifende Fehler erkennen.
85Die gegen die Herleitung der Curricularwerte von einzelnen Antragstellern/Antrag-stellerinnen erhobenen Einwände greifen nicht durch:
86(1) Dass die von der Antragsgegnerin ermittelten Curricularwerte von denen anderer Universitäten für vergleichbare Studiengänge abweichen, ist nicht zu beanstanden. Ein entsprechender Spielraum wird den Universitäten durch die in § 6 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW 2010 vorgegebenen Bandbreiten eingeräumt. Zudem liegt der Curricu-larwert für den Bachelorstudiengang Psychologie nur knapp über dem durch die Bandbreite vorgegebenen Mindestwert.
87(2) Der von der Antragsgegnerin für Vorlesungen und Seminare gleichermaßen angesetzte Anrechnungsfaktor von 1 ist nicht zu beanstanden. Diese Praxis lässt sich auf § 4 Abs. 2 Satz 1 LVV zurückführen.
88Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2013 - 13 C 60/13 u.a. -, Abdruck S. 5.
89Nach dieser Norm sind Seminare ebenso wie Vorlesungen voll auf die Lehrverpflichtung anzurechnen. Zwar enthält sie keine unmittelbaren Vorgaben zu Anrechnungsfaktoren, sondern "dienst-" bzw. "arbeitsrechtliche" Vorgaben für die Anrechnung von Lehrveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung von in der Lehre tätigen Personen. Der Norm lässt sich jedoch die Wertung des Verordnungsgebers entnehmen, dass Vorlesungen und Seminare das Lehrpersonal im Durchschnitt in etwa gleich beanspruchen. Diese Wertung erlaubt es, den Anrechnungsfaktor bei der Ermittlung des für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlichen Lehraufwands gleich anzusetzen, da der Anrechnungsfaktor ebenfalls der durchschnittlichen Beanspruchung des Lehrpersonals durch eine Lehrveranstaltungsstunde Rechnung trägt. Die bloße Behauptung, die Vorbereitungszeit für ein Seminar entspreche nicht der Vorbereitungszeit für eine Vorlesung, ist nicht geeignet, die Wertung des Verordnungsgebers zu widerlegen.
90Bei der Bestimmung von Anrechnungsfaktoren kann zudem die Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen vom 14. Juni 2005 (abrufbar unter www.hrk.de/ uploads/tx_szconvention/Beschluss_Kapazitaeten.pdf) als Orientierungshilfe herangezogen werden, da dieses Gremium auf dem Gebiet der universitären Ausbildung über eine besondere Fachkompetenz verfügt. Die Empfehlungen (S. 6) sehen sowohl für Vorlesungen als auch für Seminare einen Anrechnungsfaktor von 1 vor. Dies gilt ausweislich der Empfehlungen (S. 5) sowohl für Bachelor- als auch für Masterstudiengänge.
91(3) Der Ansatz der Gruppengröße für Vorlesungen mit 100 Teilnehmern ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist für die Bestimmung der Gruppengröße nicht zwingend die normativ festgelegte oder tatsächliche Zulassungszahl zugrundezulegen.
92Vgl. z.B. OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 428/09 -, juris Rn. 12.
93Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika, Exkurse usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem System der Kapazitätsverordnung NRW 2010 zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten. Aufgrund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden, so dass die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden kann, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte voraussetzt.
94Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2013 - 13 C 98/13 -, juris Rn. 15, und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 428/09 -, juris Rn. 13.
95Aufgrund der besonderen Fachkompetenz, über die die Hochschulrektorenkonferenz auf dem Gebiet der universitären Ausbildung verfügt, kann bei der Bestimmung der Gruppengrößen ebenfalls auf die Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen vom 14. Juni 2005 als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden.
96Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 428/09 -, juris Rn. 17.
97Diese Empfehlungen (S. 6) sehen für Vorlesungen ohne studienbegleitende Prüfungen keine Begrenzung der Teilnehmerzahl und für Vorlesungen mit studienbegleitenden Prüfungen eine maximale Teilnehmerzahl von 60 bis 100 vor, und zwar sowohl für Bachelor- als auch für Masterstudiengänge.
98Eine Gruppengröße von 100 für Vorlesungen stellt in dem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung NRW 2010 vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis zwischen dem vom Studienbewerber Beanspruchbaren und dem von der Antragsgegnerin mit dem ihr zur Verfügung stehenden Lehrpersonal Erbringbaren einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen Mittelwert dar. Zudem liegt die von der Antragsgegnerin in Anlehnung an die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (Nr. 13 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2015) angesetzte Gruppengröße kapazitätsfreundlich am oberen Rand der von der Hochschulrektorenkonferenz für Vorlesungen mit studienbegleitenden Prüfungen vorgeschlagenen Bandbreite von 60 bis 100. Aus den Modulstrukturtabel-len der Studiengänge Bachelor (Nr. 8 der fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Psychologie - Studienmodell 2011 -, abrufbar unter https://ekvv.uni-bielefeld.de/ sinfo/publ/bachelor/psychologie/pdf) und Master (Nr. 7 der fächerspezifischen Bestimmungen für den Masterstudiengang Psychologie - Studienmodell 2011 -, abrufbar unter: https://ekvv.uni-bielefeld.de/sinfo/publ/masteras/psychologie/pdf;jsession id=3A26E622FD31594F94EE0BD64BB20FFF.publ_ekvvb) ergibt sich, dass nahezu alle Module dieser Studiengänge - von denen etliche auch Vorlesungen umfassen - mit benoteten Prüfungen verbunden sind.
99(4) Dass die Antragsgegnerin die Gruppengröße für Seminare teilweise mit 20 und teilweise mit 30 Teilnehmern festgelegt hat, begegnet keinen durchgreifenden Einwänden. Auch diese Gruppengrößen liegen innerhalb der von der Hochschulrektorenkonferenz für Seminare empfohlenen Bandbreite von 15 bis 30. Dass die Antragsgegnerin das ihr innerhalb dieser Bandbreite eingeräumte Ermessen überschritten hat, ist weder substantiiert dargelegt noch anderweitig ersichtlich.
100(5) Das Verhältnis von Vorlesungen zu Seminaren im Masterstudiengang ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Antragsgegnerin, ob sie bestimmte Lehrinhalte in einer Vorlesung oder in einem Seminar mit deutlich geringerer Gruppengröße vermittelt. Dass die Antragsgegnerin bei der Konzipierung des Masterstudiengangs das ihr eingeräumte Ermessen überschritten hat, ist weder substantiiert dargelegt noch anderweitig ersichtlich.
101bb) Die Festsetzung der Anteilquoten für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge hält sich innerhalb der rechtlichen Vorgaben.
102Gemäß § 7 KapVO NRW 2010 sind zur Bildung von Anteilquoten die Bewerber bzw. - bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen - die Studienanfänger für alle zu einer Lehreinheit gehörenden Studiengänge zu ermitteln (Satz 1). Die Anteilquoten errechnen sich aus dem Verhältnis der Bewerber bzw. Studienanfänger eines Studiengangs zur Zahl der Bewerber bzw. Studienanfänger der gesamten Lehreinheit (Satz 2). Ist eine Berechnung auf diese Weise nicht möglich oder nicht sinnvoll, erfolgt die Festlegung der Anteilquoten nach Ermessen der Hochschule im Einvernehmen mit dem Ministerium (Satz 3). Macht die Hochschule - wie im vorliegenden Fall -von ihrer Befugnis, die Anteilquoten abweichend festzusetzen, Gebrauch, verlangt das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots lediglich, dass die Anteilquoten weder willkürlich noch gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden.
103Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 13 C 47/13 -, juris Rn. 4 m.w.N.
104Ausweislich der Ausführungen unter Nr. 14 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2015 hätten die Anteilquoten, gemessen an den Relationen der Bewerbungen des Vorjahrs, 71,5 % (Bachelor), 9,4 % (Bachelor Nebenfach) und 19,1 % (Master) betragen. Abweichend davon hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten mit 46,3 % (Bachelor), 11,5 % (Bachelor Nebenfach) und 42,2 % (Master) festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden:
105Die im Vergleich zum Wintersemester 2014/2015 weitere Erhöhung der Anteilquote für den Masterstudiengang hat die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Ausführungen unter Nr. 6 des Schriftsatzes vom 16. November 2015 im Verfahren 10 Nc 26/15 damit begründet, dass diese Erhöhung der in den letzten Jahren zu beobachtenden deutlichen Verschiebung des Verhältnisses der Bewerbungen für einen Studienplatz im Fach Psychologie in Richtung Masterstudiengang Rechnung trage. Zudem entfielen 26,7 % aller an sie, die Antragsgegnerin, gerichteten Bewerbungen um einen Masterstudienplatz auf das Fach Psychologie. Bisher hätten auch stets alle Studienplätze im Masterstudiengang besetzt werden können. Hinzu komme, dass sie, die Antragsgegnerin, sich im Rahmen des Masterprogramms gegenüber dem Ministerium verpflichtet habe, weitere Masterstudienplätze bereitzustellen. Diese Erwägungen sind vor dem allgemein bekannten Hintergrund, dass die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ein Masterstudium der Psychologie voraussetzt und der überwiegende Anteil der Bachelorabsolventen im Fach Psychologie ein Masterstudium anstrebt
106- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012 - 13 B 26/12 -, juris Rn. 28 -,
107sachgerecht, zumal die Anzahl der Bachelorstudienplätze im Vergleich zum Wintersemester 2014/2015 nicht abgenommen hat. Aufgrund dieser Ausgangslage ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die von der Antragsgegnerin für den Masterstudiengang festgesetzte Anteilquote nur wenige Prozentpunkte hinter derjenigen für den Bachelorstudiengang zurückbleibt und dass die Antragsgegnerin die Anteilquote für Masterstudienplätze mit einer Anhebung von 19,1 auf 42,2 % in etwa verdoppelt hat.
108Zur Begründung der Anhebung der Anteilquote für den Bachelorstudiengang Nebenfach um - bezogen auf die Gesamtanzahl der Studienplätze der Lehreinheit Psychologie - lediglich 2 % hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 unter Nr. 13 auf die in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen vom 26. Juni 2013 - 13 C 47/13 - aufgeführten Kriterien verwiesen. Diese Kriterien sind sachgerecht; insoweit wird auf die Begründung dieser Entscheidung Bezug genommen.
109Angesichts des beträchtlichen Bewerberüberhangs sowohl für den Bachelorstudiengang Nebenfach als auch für den Masterstudiengang besteht auch kein Anlass zu der Annahme, die Erhöhung der Anteilquote für diesen Studiengang führe zu Lasten der Studienplatzbewerber im Bachelorstudiengang zu einer Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten.
110cc) Ausgehend von den Curriculareigenanteilen und den Anteilsquoten der Studiengänge Bachelor, Bachelor Nebenfach und Master ergibt sich ein gewichteter Curricu-lareigenanteil von 1,83 (2,28 x 0,463 + 0,73 x 0,115 + 1,63 x 0,422 = 1,056 + 0,084 + 0,688 = 1,83).
111c) Die von der Antragsgegnerin ermittelten Schwundausgleichsfaktoren von 1,01 (Bachelor), 0,89 (Bachelor Nebenfach) und 0,98 (Master) halten einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand.
112Die Zulassungszahl soll nach § 9 KapVO NRW 2010 erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Dies erfolgt für die Lehreinheit Psychologie durch Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors, den die Antragsgegnerin nach dem sog. Hamburger Modell berechnet.
113aa) Das Konzept des Schwundausgleichs beruht auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, so dass ein im Lauf des Studiums aufgrund der Abnahme der Anzahl der Studierenden in den höheren Fachsemestern geringer werdender Ausbildungsaufwand mit einem durch die Zulassung zusätzlicher Studenten im ersten Fachsemester verursachten höheren Ausbildungsaufwand zu Beginn des Studiums kompensiert werden kann. Erst diese Fiktion ermöglicht es zu berechnen, wie viele Studierende mehr zuzulassen sind, weil andere Studierende ihr Studium nicht beenden.
114Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 13 C 261/10 u.a. -, juris Rn. 12.
115Bei der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors ist die Antragsgegnerin nicht darauf beschränkt, die abgangsbedingte Ersparnis an Ausbildungsaufwand zu berücksichtigen. Vielmehr kann dieser Ersparnis ein zusätzlicher, durch Zugänge in höheren Fachsemestern (z.B. durch Quereinsteiger oder Ortswechsler) bedingter Ausbildungsaufwand gegenübergestellt werden. Dies entspricht dem Konzept des Schwundausgleichs und ist durch höherrangiges Recht nicht ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Anstieg der Anzahl der in einem höheren Fachsemester eingeschriebenen Studierenden auf atypische Faktoren wie z.B. die Erhöhung der Lehrverpflichtung oder die Einstellung zusätzlichen Lehrpersonals zurückzuführen ist. Die Berücksichtigung derartiger Entwicklungen kann dazu führen, dass die Anzahl der in einem höheren Fachsemester eingeschriebenen Studierenden entgegen der dem Schwundausgleich konzeptionell zugrunde liegenden Annahme, dass die Zahl der in einem Studiengang eingeschriebenen Studenten im Verlauf des Studiums abnimmt, höher liegt als die Anzahl der im vorherigen Fachsemester eingeschriebenen Studenten und die in die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzustellende Verbleibequote bzw. Übergangsquote höher als 1 anzusetzen ist.
116Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2011 - 13 C 67/11 -, juris Rn. 5, vom 5. März 2007 - 13 C 22/07 u.a. -, Abdruck S. 5 ff., und vom 2. Februar 2007 - 13 C 169/06 u.a. -, juris Rn.9 ff.
117Übersteigt bezogen auf die zur Berechnung der Schwundquote herangezogenen Semester die Anzahl der Zugänge die der Abgänge liegt kein Schwund vor und ist ein Schwundausgleichsfaktor nicht bzw. mit 1 anzusetzen.
118Der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors liegt eine Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester eines Studiums zugrunde. Diese Prognose basiert auf der Annahme, dass sich die Entwicklung des Studentenbestands eines Beobachtungszeitraums wiederholt. Aufgrund des prognostischen Charakters der Bestimmung der Schwundquote können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Dies verstößt nicht gegen § 9 KapVO NRW 2010. Diese Norm bezweckt, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Welches Modell der rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens zugrundezulegen ist, ist weder der Kapazitätsverordnung NRW 2010 noch dem Kapazitätserschöpfungsgebot zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors einzubringen sind, liegt im weiten Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
119Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2013 - 13 A 455/13 -, juris Rn. 6 ff. m.w.N.
120Diese hat sich darauf zu beschränken, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient hat.
121Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 13 C 261/10 u.a. -, juris Rn. 12.
122Ausgehend davon ist die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors auf Grundlage des sog. Hamburger Modells grundsätzlich nicht zu beanstanden.
123Vgl. z.B. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, juris Rn. 9, und vom 18. Oktober 2011 - 13 C 67/11 -, juris Rn. 5.
124bb) Gemessen hieran ist die Schwundberechnung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung auf Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgelegten Tabellen (vgl. Anlage 7 zur Anlage 1 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2015) methodisch und/oder rechnerisch fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin stützt ihre Berechnung auf fünf aufeinanderfolgende Semester (Wintersemester 2012/2013 bis Wintersemester 2014/ 2015). Dass dies eine zu schmale Tatsachenbasis darstellt, ist nicht ersichtlich. Auch bestehen keine Zweifel daran, dass die in die Schwundberechnung eingestellten Studierendenzahlen die tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben.
125Die von einzelnen Antragstellern/Antragstellerinnen erhobenen Einwände führen schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil nicht ersichtlich ist, dass die von der Antragsgegnerin ermittelten Schwundausgleichsfaktoren zu einer erkennbar groben [s.o. aa)] Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität führen. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass die Berücksichtigung des Sommersemesters 2015 - sei es zusätzlich, sei es anstatt des Wintersemesters 2012/2013 - zu einer wesentlich höheren Anzahl von Studienplätzen führt.
126Den von einzelnen Antragstellern/Antragstellerinnen monierten Anstieg der Zahl der im Bachelorstudiengang eingeschriebenen Studierenden beim Übergang vom Wintersemester 2012/2013 zum Sommersemester 2013 von 85 im dritten Fachsemester auf 95 im vierten Fachsemester sowie beim Übergang vom Sommersemester 2013 zum Wintersemester 2013/2014 von 100 im zweiten Fachsemester auf 108 im dritten Fachsemester hat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf zwischenzeitliche Kapazitätserhöhungen ausreichend plausibilisiert (vgl. S. 8 des Schriftsatzes vom 30. November 2015 im Verfahren 10 Nc 15/15). Danach erhöhen sich bei einem Anstieg der Kapazität neben der Zulassungszahl im ersten Fachsemester auch die Zulassungszahlen der höheren Fachsemester und nimmt die Antragsgegnerin Bewerber in höheren Fachsemestern auf, bis die Zulassungszahl erreicht ist, um die Kapazität über den gesamten Studiengang hinweg auszuschöpfen. Aufgrund dessen ist für das Gericht nachvollziehbar, dass die Anzahl der Studierenden sich in einem höheren Fachsemester im Vergleich zum vorhergehenden Fachsemester erhöht und dass diese Erhöhung nicht - wie von einigen Antragstellern/Antragstellerinnen vermutet - auf einer Doppelzählung von Studierenden beruht. Eine solche hat die Antragsgegnerin ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. S. 8 des Schriftsatzes vom 30. November 2015 im Verfahren 10 Nc 15/15).
127Die Einwände gegen die Berücksichtigung von Studierenden, die von den Verwaltungsgerichten zum Studium zugelassen werden ("Gerichtsstudenten"), greifen ebenfalls nicht durch. Die Antragsgegnerin bezieht nur diejenigen Studierenden in die Berechnung des Schwundausgleichs ein, die zum 1. Dezember (Wintersemester) bzw. 1. Juni (Sommersemester) in einem Studiengang eingeschrieben sind (vgl. Nr. 15 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2015). Daraus folgt, dass von den Verwaltungsgerichten zugelassene Studierende ebenfalls nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zum jeweiligen Stichtag eingeschrieben sind. Diese stichtagsbezogene Vorgehensweise ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht zu beanstanden, zumal auch insoweit nicht ersichtlich ist, dass sie zu einer erkennbar groben [s.o. aa)] Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität führt.
128Dass die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Schwundausgleichsfaktoren trotz des nur jährlich möglichen Beginns des Studiums Studierende auch in den Sommersemestern berücksichtigt hat, lässt sich mit dem Einstieg von Quereinsteigern und/oder Ortswechslern erklären.
129Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 u.a. -, juris Rn. 19.
130d) Aufgrund der unter a) bis c) errechneten Werte für das bereinigte Lehrangebot, den gewichteten Curriculareigenanteil und den Schwundausgleich ergeben sich für den Bachelorstudiengang 123, den Bachelorstudiengang Nebenfach 34 und den Masterstudiengang 106 Studienplätze. Eine darüber hinaus gehende Zulassungsverpflichtung der Antragsgegnerin besteht nicht.
131aa) Bei einem bereinigten Lehrangebot pro Jahr in Höhe von 450,6 DS und einem gewichteten Curriculareigenanteil von 1,83 errechnen sich 246 Studienplätze (450,6 : 1,83 = 246,23). Dieses Ergebnis liegt um sechs Studienplätze höher als die von der Antragsgegnerin in der berichtigten Kapazitätsberechnung (Anlage 45 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2016) ermittelten 240,25 Studienplätze. Diese 246 Studienplätze sind im Verhältnis der Anteilsquoten auf die Studiengänge Bachelor, Bachelor Nebenfach und Master zu verteilen. Dies führt zu 114 Studienplätzen für den Bachelorstudiengang (246 x 0,463 = 113,90), 28 Studienplätzen für den Bachelorstudiengang Nebenfach (246 x 0,115 = 28,29) und 104 Studienplätzen für den Masterstudiengang (246 x 0,422 = 103,81). Unter Berücksichtigung des Schwundausgleichs ergeben sich für den Bachelorstudiengang 114 (114 : 1,00 = 114), für den Bachelorstudiengang Nebenfach 31 (28 : 0,89 = 31,46) und den Masterstudiengang 106 (104 : 0,98 = 106,12) Studienplätze. Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin zusätzlich ausgewiesenen Studienplätze ergeben sich für den Bachelorstudiengang 123 (114 + 9), für den Bachelorstudiengang Nebenfach unverändert 34 (31 +3) und für den Masterstudiengang 106 (106 + 0) Studienplätze. Dies führt im Ergebnis gegenüber der von der Antragsgegnerin ermittelten Anzahl der Studienplätze zu drei zusätzlichen Studienplätzen im Bachelorstudiengang (123 statt 120) und drei zusätzlichen Studienplätzen im Masterstudiengang (106 statt 103).
132bb) Eine über die vorstehend dargestellte Anzahl von Studienplätzen hinaus gehende Zulassungsverpflichtung der Antragsgegnerin besteht nicht. Insbesondere liegen entgegen der Auffassung einiger Antragsteller/Antragstellerinnen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin die Sollzahl nach der Zulassungs-zahlenverordnung als variable Größe behandelt hat.
133Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, juris Rn. 32, und vom 2. Mai 2011 - 13 B 249/11 -, juris Rn. 3, offen lassend: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2014 - 13 B 1119/14 -, juris Rn. 5 ff., und vom 28. Januar 2013 - 13 B 971/12 -, juris Rn. 10 ff.; ablehnend: Hessischer VGH, Beschluss vom 17. März 2014 - 10 B 105.14.FM.W3 -, NVwZ-RR 2014, 647 (juris Rn. 26).
134Dies soll z.B. dann der Fall sein, wenn ein Studiengang gezielt aus anderen Gründen als zur Erschöpfung der Kapazität überbucht wird.
135Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 13 C 89/13 -, juris Rn. 15; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 3 Nc 122/13 -, NVwZ-RR 2014, 761 (juris Rn. 9 ff.); Schemmer, DVBl. 2011, 1338, 1339.
136Als Indiz für Letzteres kommt u.a. in Betracht, dass eine Hochschule einen Studiengang deutlich überbucht.
137Überbuchungen sind jedoch grundsätzlich zulässig. §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 4 Vergabeverordnung NRW (VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2014 (GV. NRW. S. 220), sehen ausdrücklich vor, dass Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen können, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Die im Rahmen dieses Verfahrens von den Hochschulen anzusetzenden Überbuchungsfaktoren beruhen auf einer Prognose des Annahmeverhaltens der Studienbewerber.
138Vgl. Schemmer, DVBl. 2011, 1338, 1339 und 1340.
139Mit der Ermöglichung einer - auf sachgerechten Erwägungen beruhenden - Überbuchung soll es den Hochschulen ermöglicht werden, Studienplätze im Interesse der Studienbewerber so schnell wie möglich zu besetzen. Die infolge einer - auch verfahrensfehlerhaften - Überbuchung erfolgte Besetzung von Studienplätzen vermittelt Bewerbern um einen außerkapazitären Studienplatz grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuweisung eines solchen.
140Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2014 - 13 B 1119/14 -, juris Rn. 3, und vom 28. Januar 2013 - 13 B 971/12 -, juris Rn.4.
141Die von einigen Antragstellern/Antragstellerinnen zur Begründung ihrer abweichenden Ansicht herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2011 - 6 CN 3.10 -, BVerwGE 139, 210, dort Rn. 15, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Entscheidung verhält sich nicht zur Zulässigkeit von Überbuchungen; die zitierten Ausführungen formulieren einen Grundsatz, der gegenläufige Gesichtspunkte, insbesondere solche, die die Ausschöpfung der vorhandenen Kapazität sicher stellen sollen, nicht kategorisch ausschließt.
142Vgl. Schemmer, DVBl. 2011, 1338, 1339.
143Im vorliegenden Fall liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin den Bachelorstudiengang gezielt aus sachfremden Gründen überbucht hat. Zwar waren bei Vorlesungsbeginn am 19. Oktober 2015 139 Studierende im Bachelorstudiengang eingeschrieben (Nr. 1 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2015), was einer Überbuchung von 16 % entspricht. Die Antragsgegnerin hat jedoch glaubhaft ausgeführt, dass die erfolgte Überbuchung allein darauf ausgerichtet war, die aufgrund der damals bevorstehenden Änderung der Zuzahlungszahlenverordnung zu erwartende Anzahl von 120 Studienplätzen zu erreichen, und plausibel dargelegt, wie es zu dieser Überbuchung kam (Nr. 1 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2015 und Nr. II. des Schriftsatzes vom 30. November 2015 im Verfahren 10 Nc 15/15). Das Gericht erkennt an, dass die Antragsgegnerin ihrer Prognose aufgrund ihrer für den Bachelorstudiengang Psychologie erstmaligen Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren keine eigenen Erfahrungswerte zugrunde legen konnte. Angesichts dessen hält das Gericht die Orientierung an in den Informationsveranstaltungen der Stiftung für Hochschulzulassung mitgeteilten Erfahrungswerten für sachgerecht. Die von der Antragsgegnerin detailliert dargestellten Erwägungen im Verlauf des Dialogorientierten Serviceverfahrens, von deren Wiedergabe zwecks Vermeidung von Wiederholungen abgesehen wird, sind für das Gericht nachvollziehbar. Dass die prognostizierten und die tatsächliche erfolgten Einschreibungen nicht übereinstimmen, liegt im Wesen einer Prognose begründet, Aussagen über einen in der Zukunft liegenden Sachverhalt zu treffen. Die Höhe der Abweichung ist aufgrund des schwer vorauszusehenden Annahmeverhaltens der Studienbewerber nicht zu beanstanden.
144Dass die Antragsgegnerin über die rechnerisch ermittelte Anzahl von Studienplätzen hinaus neun weitere Studienplätze im Bachelorstudiengang ausgewiesen hat, begründet ebenfalls keine weiter gehende Zulassungsverpflichtung. Mit der Ausweisung dieser Studienplätze hat die Antragsgegnerin nicht zu erkennen gegeben, dass sie die nach der Kapazitätsverordnung ermittelte Anzahl von Studienplätzen als variable Größe behandelt. Denn die Antragsgegnerin hat die aufgrund der Ausweisung dieser Studienplätze erhöhte Lehrnachfrage für eine Übergangszeit bis zur Ausweisung neuer Stellen aus Hochschulpaktmitteln durch unvergütete Lehraufträge gedeckt. Dies ist nicht zu beanstanden.
145Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, juris Rn. 11.
146e) Den auf den hier streitgegenständlichen Bachelorstudiengang entfallenden 123 Studienplätzen stehen nunmehr noch 136 kapazitätsdeckende Einschreibungen gegenüber (Nr. 1 des Schriftsatzes vom 26. November 2015 im Verfahren 10 L 896/15). Da die Antragsgegnerin plausibel dargelegt hat, dass die Überbuchung des Bachelorstudiengangs nicht auf sachfremden Erwägungen beruht [s.o. d) bb)], müssen die Antragsteller/Antragstellerinnen sich diese als kapazitätsverzehrend entgegenhalten lassen. Die Besetzung der neun im Bachelorstudiengang zusätzlich ausgewiesenen Studienplätze kann den Antragstellern/Antragstellerinnen ebenfalls entgegen gehalten werden, weil die Antragsgegnerin das hierdurch bedingte erhöhte Lehrangebot in nicht zu beanstandender Weise gedeckt hat [s.o. d) bb)]. Schließlich ergäbe sich auch dann kein anderes Ergebnis, wenn entgegen den Ausführungen unter d) aa) alle sechs vom Gericht ermittelten Studienplätze dem Bachelorstudiengang zugeschlagen würden.
1472. Der hilfsweise gestellte Antrag auf innerkapazitäre Zulassung bleibt jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil die Antragsteller/Antragstellerinnen mit ihrem Abiturnotendurchschnitt oberhalb der Auswahlgrenzen für das Wintersemester 2015/2016 von 1,3 und 1,5 liegen und sie auch nicht dargelegt haben, dass sie über acht Wartesemester in Kombination mit einem Abiturnotendurchschnitt von 2,0 verfügen.
148Soweit die Antragsteller/Antragstellerinnen gegen den Bescheid, mit denen ihre innerkapazitäre Zulassung abgelehnt wurde, keine Klage erhoben haben, dürfte einer innerkapazitären Zulassung zudem die Bestandskraft dieses Bescheids entgegen stehen.
149Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
150Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate; in dieser Zeit werden die Anwärter praktisch ausgebildet. Er kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert werden.
(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
(4) Eine Prüfung ist nicht abzulegen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben wird.
(2) Der öffentliche Auftraggeber informiert die Europäische Kommission wie folgt über eine Änderung der Gültigkeitsdauer:
- 1.
Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems geändert, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 38 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a. - 2.
Wird das dynamische Beschaffungssystem eingestellt, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 29 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.
(3) In den Vergabeunterlagen sind mindestens die Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden Leistung sowie alle erforderlichen Daten des dynamischen Beschaffungssystems anzugeben.
(4) In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert wurde. Gegebenenfalls sind die objektiven Merkmale jeder Kategorie anzugeben.
(5) Hat ein öffentlicher Auftraggeber ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, legt er für jede Kategorie die Eignungskriterien gesondert fest.
(6) § 16 Absatz 4 und § 51 Absatz 1 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die zugelassenen Bewerber für jede einzelne, über ein dynamisches Beschaffungssystem stattfindende Auftragsvergabe gesondert zur Angebotsabgabe aufzufordern sind. Wurde ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, werden jeweils alle für die einem konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassenen Bewerber aufgefordert, ein Angebot zu unterbreiten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.