Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 04. März 2016 - 10 L 991/15
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragsteller/Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten ihres Verfahrens.
3. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragsteller/Antragstellerinnen begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Universität C im ersten Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 außerhalb, hilfsweise innerhalb, der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung vorhandener Studienplätze.
4Mit Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2015/2016 (Zulas-sungszahlenVO) vom 30. Juni 2015 (GV. NRW. S. 510) setzte das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Ministerium) die Zahl der von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2015/2016 für den Bachelorstudiengang Psychologie aufzunehmenden Studienanfänger auf 115, für den Bachelorstudiengang Psychologie Nebenfach auf 31 und für den Masterstudiengang Psychologie auf 98 fest. Mit Änderungsverordnung vom 18. November 2015 (GV. NRW. S. 772) wurden die Zulassungszahlen auf 120 (Bachelor), 34 (Bachelor Nebenfach) und 103 (Master) erhöht.
5Nach Mitteilung der Antragsgegnerin sind im ersten Fachsemester des Bachelorstudiengangs zum Wintersemester 2015/2016 tatsächlich 136 (Nr. 1 des Schriftsatzes vom 26. November 2015 im Verfahren 10 L 896/15), im ersten Fachsemester des Bachelorstudiengangs Nebenfach 36 (Nr. 1 des Schriftsatzes vom 18. Januar 2016 im Verfahren 10 Nc 14/15) und im ersten Fachsemester des Masterstudiengangs 103 (Nr. I des Schriftsatzes vom 26. November 2015 im Verfahren 10 Nc 10/15) Studienanfänger eingeschrieben.
6Die Antragsgegnerin hat im Verfahren 10 L 896/15 zunächst eine auf den 1. März 2015 bezogene Kapazitätsberechnung vorgelegt. Das Gericht hat mit Aufklärungsverfügungen vom 1. September (im Verfahren 10 L 896/15) sowie vom 29. Dezember 2015 (im Verfahren 10 Nc 14/15) ergänzende Fragen an die Antragsgegnerin gerichtet. Diese Fragen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015, mit dem sie u.a. als Anlage 7 auch eine aktualisierte Kapazitätsberechnung (Stand: 15. September 2015) vorgelegt hat, und Schriftsatz vom 18. Januar 2016, dem u.a. als Anlage 45 eine ebenfalls auf den 15. September 2015 bezogene berichtigte Kapazitätsberechnung beigefügt war, beantwortet. Den Antragstellern/Antragstellerinnen wurde Gelegenheit gegeben, Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, die von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnungen und ihre diese ergänzenden schriftsätzlichen Stellungnahmen, insbesondere diejenigen vom 29. Oktober 2015 (10 L 896/15) und 18. Januar 2016 (10 Nc 14/15) nebst Anlagen, verwiesen.
8II.
9Die auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Anträge haben jedenfalls mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
101. Soweit die Antragsteller/Antragstellerinnen einen Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung verfolgen, haben sie nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Psychologie zum Wintersemester 2015/2016 für das erste Fachsemester über die Zahl der tatsächlich vergebenen 136 Studienplätze hinaus zumindest ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der - gegebenenfalls nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - noch vergeben werden könnte (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
11Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2015/2016 und damit für das Wintersemester 2015/2016 ist für Studiengänge, deren Plätze - wie hier - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die auf der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), beruhende Kapazitätsverordnung NRW 2010 (KapVO NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. S. 84). Nach dieser Verordnung liegt der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht - wie für den streitgegenständlichen Studiengang - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester erfolgt. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 aus dem nach § 5 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote eines Studienganges (§ 7). Das Lehrangebot wird gemäß § 2 Abs. 1 aufgrund der zum Stichtag (hier: 1. März 2015) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 überprüften Daten ermittelt. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 reduziert oder soll nach § 9 erhöht werden.
12a) Das bereinigte Lehrangebot pro Jahr beträgt 450,60 Deputatstunden (DS) und liegt um 10,94 DS höher als das von der Antragsgegnerin in ihrer berichtigten Kapazitätsberechnung (Anlage 45 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2015) berechnete bereinigte Lehrangebot pro Jahr in Höhe von 439, 66 DS.
13Das Lehrangebot einer Lehreinheit wird auf Grundlage des dieser Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonals ermittelt (§ 5 Abs. 1 KapVO NRW 2010). Das Lehrpersonal ist mit dem für die entsprechende Personalgruppe dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputat (Regellehrverpflichtung) anzusetzen; im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten gewährte Verminderungen der Regellehrverpflichtung sind zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 KapVO NRW 2010). Die Regellehrverpflichtung für die einzelnen Personalgruppen bestimmt sich ebenso wie die Zulässigkeit einer Ermäßigung der Regellehrverpflichtung nach der auf der Grundlage des § 33 Abs. 5 Hochschulgesetz (HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. 547) ergangenen Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409). Lehrauftragsstunden sind nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 in die Berechnung einzubeziehen. Ferner ist das Lehrangebot um die Dienstleistungen zu bereinigen, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010).
14aa) Der Lehreinheit Psychologie stehen ausweislich des als Anlage 5 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 vorgelegten Stellenbesetzungsplans (Stand: 1. Oktober 2015) für das Studienjahr 2015/2016 insgesamt 40,5 Personalstellen zur Verfügung. Die Zuordnung dieser Stellen zu den Personalgruppen der Lehrverpflichtungsverordnung, deren jeweilige Regellehrverpflichtung (in Semesterwochenstunden bzw. Deputatstunden) sowie das daraus resultierende Lehrdeputat der Lehreinheit Psychologie ergeben sich aus der Kapazitätsberechnung (Stand: 15. September 2015) und stellen sich wie folgt dar:
15Personalgruppe |
Anzahl der Stel-len |
Regellehrverpflich-tung (in DS) |
Lehrdeputat(in DS) |
Universitätsprofessor (W 3) |
9 |
9 |
81 |
Universitätsprofessor (W 2) |
4 |
9 |
36 |
Juniorprofessor (W 1) |
3 |
4 |
12 |
Studienrat im Hochschuldienst (A 13) |
1 |
13 |
13 |
Akademischer Rat auf Zeit (A 13) |
9 |
4 |
36 |
TV-L Wiss. Angestellter (befristet) |
10,25 |
4 |
41 |
TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) |
3 |
8 |
24 |
TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben |
1,25 |
12 |
15 |
zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung |
4 |
4 |
|
Summe |
40,5 |
262 |
bb) Auf Grundlage des Stellenbesetzungsplans und der ergänzenden Erläuterungen der Antragsgegnerin ergibt sich ein (unbereinigtes) Lehrdeputat in Höhe von insgesamt 268,52 DS. Zusätzlich zu den 262 DS, die sich aus S. 1 der Kapazitätsberechnung ergeben, ist ein zusätzliches Lehrangebot i.H.v. 6,52 DS zu berücksichtigen, dass zu Beginn des Berechnungszeitraums noch nicht mit wissenschaftlichem Personal hinterlegt war [s.u. (10)]. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der vorgelegte Stellenbesetzungsplan nicht alle kapazitätsrechtlich relevanten Stellen aufführt, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Zuordnung der Regellehrverpflichtung zu den einzelnen Stellen entspricht den rechtlichen Vorgaben. Die diesbezüglich vorgetragenen Einwände einzelner Antragsteller sind zurückzuweisen:
17(1) Der Ansatz von vier DS für die drei Stellen für Juniorprofessoren (W 1) ist nicht zu beanstanden.
18Ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenbesetzungsplans sind diese Stellen derzeit nicht mit Juniorprofessoren, sondern mit Akademischen Räten auf Zeit besetzt. Für die Kapazitätsberechnung ist jedoch grundsätzlich unerheblich, ob und ggf. wie eine Stelle tatsächlich besetzt ist. Vielmehr liegt der Kapazitätsverordnung NRW 2010 ebenso wie der Kapazitätsverordnung NRW 1994 das abstrakte Stellenprinzip zugrunde. Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten Lehrleistungen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW 2010). Danach ist in die Kapazitätsberechnung grundsätzlich die einer Stelle nach der Lehrverpflichtungsverordnung zuzuordnende Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Hochschule eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der betreffenden Stelle hat, und dadurch dieser Stelle faktisch einen dauerhaften, in Bezug auf die Regellehrverpflichtung höheren Amtsinhalt vermittelt.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris Rn. 7, vom 8. Juli 2013 - 13 C 50/13 -, juris Rn. 14 ff., und vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris Rn. 7 ff. m.w.N.
20Ein solcher Ausnahmefall liegt hier allerdings nicht vor: Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV beträgt die Regellehrverpflichtung für Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase vier und in der zweiten Anstellungsphase fünf Lehrveranstaltungsstunden, wobei eine Lehrveranstaltungsstunde einer Deputatstunde entspricht. Ist eine Juniorprofessorenstelle nicht besetzt, ist sie nicht mit einem Mittelwert von 4,5 DS, sondern mit vier DS anzusetzen, zumal anzunehmen ist, dass die Stelle im Falle ihrer Neubesetzung mit einem Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase besetzt werden würde.
21Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 13 A 1421/13 -, juris Rn. 15 f. m.w.N., und vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris Rn. 9 ff.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 Nc 158/12 -, juris Rn. 28.
22Dies entspricht der Regellehrverpflichtung für einen Akademischen Rat auf Zeit, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV ebenfalls vier Lehrveranstaltungsstunden beträgt.
23(2) Das Lehrdeputat für die beiden Teilzeitstellen eines Studienrats im Hochschuldienst (A 13) entspricht den Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung. Entgegen dem ersten Anschein hat die Antragstellerin das Lehrdeputat für diese beiden Teilzeitstellen nicht im unteren, sondern im oberen Bereich der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV vorgegebenen Bandbreite von 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden angesetzt. Zu dem in der Kapazitätsberechnung in der Zeile "A 15-13 Studienrat im Hochschuldienst" angesetzten Deputat von 13 DS kommen noch vier in der Zeile „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ ausgewiesene Deputat-stunden hinzu. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Antragsgegnerin zu Nr. 11 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2015 sowie aus Spalten 8 und 9 des von der Antragsgegnerin als Anlage 5 zu diesem Schriftsatz vorgelegten Stellenbesetzungsplans.
24(3) Das Lehrdeputat für die Stellen für Akademische Räte auf Zeit hat die Antragsgegnerin zu Recht mit vier DS angesetzt. Dem steht nicht entgegen, dass - wie sich aus dem von der Antragsgegnerin als Anlage 5 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 beigefügten Stellenplan ergibt - mehrere dieser Stellen mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern und eine dieser Stellen mit einem Akademischen Oberrat auf Zeit besetzt sind.
25Nach dem abstrakten Stellenprinzip [s.o. (1)] kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob und ggf. wie eine Stelle tatsächlich besetzt ist. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin die betreffenden Stellen bewusst dauerhaft mit Lehrpersonen besetzt hat, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung trifft: Die Regellehrverpflichtung für Akademische Räte auf Zeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV) beträgt ebenso wie die eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters (§ 3 Abs. 4 Satz 5 LVV) vier Lehrveranstaltungsstunden. Die Regellehrverpflichtung für Akademische Oberräte auf Zeit liegt mit sieben Lehrveranstaltungsstunden (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) zwar höher, jedoch ist die betreffende Stelle in Bezug auf das Lehrdeputat (noch) nicht dauerhaft "höherwertig" besetzt. Aus dem für das Wintersemester 2014/2015 vorgelegten Stellenplan der Lehreinheit Psychologie (Stand: 1. Oktober 2014; Anlage 5 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. November 2014 im Verfahren 10 L 657/14) ergibt sich, dass zum damaligen Zeitpunkt keine der Stellen für Akademische Räte auf Zeit mit einem Akademischen Oberrat oder anderweitig "höherwertig" besetzt war. Aufgrund dessen kann von einer dauerhaft "höherwertigen" Besetzung (noch) keine Rede sein.
26(4) Die Berücksichtigung der Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Lehrdeputat von vier DS ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies folgt aus § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV, wonach die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen in der Regel auf vier Lehrveran-staltungsstunden festzusetzen ist, soweit diese - wie hier - Lehraufgaben wahrnehmen. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin zu Nr. 10 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2015 waren auf diesen Stellen zu Beginn des Berechnungszeitraums nur Mitarbeiter mit befristetem Vertrag tätig. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ausführungen nicht zutreffen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
27Im Übrigen verpflichten nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen weder das abstrakte Stellenprinzip [s.o. (1)] noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Antragsgegnerin zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrags gerechtfertigt ist. Der Befristung von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz kommt danach allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris Rn. 3 und 9, vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -, juris Rn. 10, und vom 8. Juli 2013 - 13 C 50/13 -, juris Rn. 23 m.w.N.
29(5) Der Ansatz eines Lehrdeputats von acht DS für die Stellen für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.
30Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris Rn. 17, 3. März 2009 - 13 C 264/08 -, juris Rn. 26, vom 12. Februar 2008 - 13 C 8/08 u.a. -, Abdruck S. 3, und vom 17. Februar 2006 - 13 C 261/05 -, juris Rn. 8 ff.
31(6) Das Lehrdeputat für die beiden Teilzeitstellen für befristet beschäftigte Lehrkräfte für besondere Aufgaben hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei mit neun bzw. sechs DS angesetzt. Allerdings lässt sich dem Stellenbesetzungsplan (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2015) für die beiden Lehrkräfte - anders als z.B. für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten - keine Befristung entnehmen. Die Antragsgegnerin hat jedoch zu Nr. 11 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2015 dargelegt, dass beide Lehrkräfte über befristete Arbeitsverträge verfügen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutrifft, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
32Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV beträgt die Lehrverpflichtung für sonstige beamtete Lehrkräfte für besondere Aufgaben i.S.d. § 42 Abs. 1 HG 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden. Lehrkräfte für besondere Aufgaben können aber nicht nur im Beamten-, sondern auch - wie hier - in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden (§§ 42 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 3 Satz 1 HG). Daran anknüpfend bestimmt § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV u.a., dass die Lehrverpflichtung von Angestellten, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in § 3 Absatz 1 Nr. 16 genannten Beamten, jeweils um eine Lehrveranstaltungsstunde niedriger festzusetzen ist, es sei denn, mit ihnen ist die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart. Letzteres ist nach den Ausführungen der Antragsgegnerin zu Nr. 4 des Schriftsatzes vom 25. November 2015 im Verfahren 10 L 1124/15 bei den betroffenen Lehrkräften für besondere Aufgaben nicht der Fall, so dass deren Lehrverpflichtung - bezogen auf eine Vollzeitstelle - 12 bis 16 Lehrveranstaltungsstunden beträgt.
33§ 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV bestimmt ferner, dass die Lehrverpflichtung für sonstige Lehrkräfte für besondere Aufgaben je nach Umfang ihrer weiteren Dienstaufgaben innerhalb der vorgegebenen Bandbreite festzusetzen ist. Eine Abweichung von der Obergrenze der Bandbreite kommt also nur bei Wahrnehmung weiterer Dienstaufgaben in Betracht. Fehlt es an solchen, verbleibt es bei der Obergrenze.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, juris Rn. 6; VG Minden, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 10 Nc 38/13 -, juris Rn. 6.
35Lehrkräften für besondere Aufgaben können durch den Dekan andere Dienstleistungen übertragen werden (§ 42 Abs. 1 Satz 2 HG). Zu diesen kann auch die wissenschaftliche Weiterqualifikation, insbesondere in Form einer Promotion, gehören. Dies ergibt sich aus §§ 42 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 3 Satz 2 HG, wonach auch befristet beschäftigten Lehrkräften für besondere Aufgaben im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere wissenschaftliche Qualifikation gegeben werden soll. Für Teilzeitbeschäftigte gilt nichts anderes. Insbesondere können sie nicht darauf verwiesen werden, dass ihnen aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung neben ihrer beruflichen Tätigkeit ausreichend Zeit für ihre wissenschaftliche Qualifikation zur Verfügung steht. §§ 42 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 3 Satz 2 HG bestimmen ausdrücklich, dass befristet beschäftigten Lehrkräften für besondere Aufgaben im Rahmen ihrer Dienstaufgaben, also während ihrer Arbeitszeit, Gelegenheit zur wissenschaftlichen Qualifikation eingeräumt werden soll. Eine Regelung, die für Teilzeitbeschäftigte diesbezüglich etwas anderes bestimmt, enthält das Hochschulgesetz nicht.
36Ausgehend davon durfte die Antragsgegnerin die Lehrverpflichtung der beiden Lehrkräfte für besondere Aufgaben am unteren Rand der vorgegebenen Bandbreite ansetzen. Die Antragsgegnerin hat die Festsetzung auf zwölf Lehrveranstaltungsstunden damit begründet, dass die beiden Lehrkräfte ein Promotionsvorhaben verfolgen, welches durch die Reduktion der Lehrverpflichtung gefördert werden soll. (Nr. 11 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2015). Dass sich die Antragsgegnerin für ihre Entscheidung auf eine Grundsatzentscheidung des Rektorats vom 23. Juli 2013 (Anlage 46 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2016) beruft, ist nicht zu beanstanden. Nach dieser Grundsatzentscheidung ist die Lehrverpflichtung für befristet angestellte Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit zwölf Lehrveranstaltungsstunden anzusetzen. Da diese - wie auch hier - in der Regel eine Promotion verfolgen, ist die getroffene Regelung zur Gewährleistung der Gleichbehandlung dieser Lehrkräfte sachlich gerechtfertigt. Sollte im Einzelfall eine Promotion nicht oder nicht mehr verfolgt werden, müsste die Lehrverpflichtung allerdings (wieder) am oberen Rand der Bandbreite festgesetzt werden.
37Dass die jährliche Überprüfung der Lehrverpflichtung der beiden Lehrkräfte für besondere Aufgaben nicht dokumentiert wurde (Anlage 47 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2016) führt zu keinem anderen Ergebnis. Allerdings bestimmt § 3 Abs. 3 Satz 1 LVV, dass der Dekan studienjährlich prüft, ob und aus welchen Gründen von der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung abgewichen wurde; dies ist gemäß Satz 2 aktenkundig zu machen. Mit dieser Regelung will der Verordnungsgeber sicherstellen, dass in regelmäßigen Abständen überprüft wird, ob die Voraussetzungen, aufgrund derer die Lehrverpflichtung abweichend von der oberen Bandbreite festgesetzt wurde, weiterhin vorliegen. Dagegen verpflichtet § 3 Abs. 3 Satz 1 LVV den Dekan nicht, zum jeweiligen Überprüfungstermin neu über die Abweichung von der oberen Grenze der Bandbreite zu entscheiden. Diese Überprüfung hat im vorliegenden Fall das Gericht vorgenommen, das aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für eine Abweichung von der oberen Bandbreite zu Beginn des Studienjahrs 2015/2016 weiterhin vorlagen. Aufgrund des beschriebenen Normzwecks hat eine Verletzung des § 3 Abs. 3 LVV nicht zur Folge, dass die Lehrverpflichtung am oberen Rand der Bandbreite festzusetzen ist. Den Hinweisen einzelner Antragsteller/Antragstellerinnen auf die abweichende Ansicht des Verwaltungsgerichts Bremen im Urteil vom 11. November 2015 - 6 V 2153/15 -, dort S. 14, ist zu entgegnen, dass sich diese Entscheidung nicht zu der hier aufgeworfenen Frage, sondern zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung verhält.
38Ausgehend von einer Lehrverpflichtung für eine ganze Stelle von zwölf Lehrveran-staltungsstunden hat die Antragsgegnerin die Lehrverpflichtung für eine 75 %-Stelle zutreffend mit neun und für eine 50 %-Stelle zutreffend mit sechs Lehrveranstaltungsstunden festgesetzt.
39(7) Drittmittelbedienstete sind unabhängig davon, ob solche in der Lehreinheit Psychologie tätig sind, nicht zu berücksichtigen.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -, juris Rn. 18, und vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris Rn. 16 m.w.N.
41Dies folgt unmittelbar aus § 1 Satz 3 HZG, wonach Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter oder aus ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanziert werden, nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazitäten führen.
42(8) Die Erhöhung der allgemeinen Wochenarbeitszeit für Beamte von 38,5 auf grundsätzlich 41 Wochenstunden durch Art. 4 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) führt nicht dazu, dass die Lehrverpflichtung des verbeamteten Lehrpersonals angehoben werden müsste. Denn hieraus ergibt sich keine Pflicht zur Erhöhung des auf die Lehre entfallenden Anteils der Wochenarbeitszeit. Vielmehr unterliegt es dem hier vom Ver-ordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung wahrgenommenen Gestaltungsspielraum des Dienstherrn, den Aufgabenbereich des Beamten und dessen Einteilung nach Schwerpunkten und/oder Zeitanteilen zu bestimmen.
43Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2015 - 13 C 26/14 -, juris Rn. 8, und vom 4. März 2013 - 13 C 2/13 -, juris Rn. 5.
44(9) Die der Antragsgegnerin in der Vergangenheit durch die Erhebung von Studiengebühren nach dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz (StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in der Vergangenheit zugeflossenen Mittel und die an deren Stelle getretenen Mittel nach dem Studiumsqualitätsgesetz vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) sind nicht zur Ausweitung der Ausbildungskapazität einzusetzen. Diese Mittel waren (§ 2 Abs. 2 StBAG a.F.) bzw. sind (§ 2 Studiums-qualitätsgesetz) zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz - wie auch § 1 Abs. 3 HZG ausdrücklich bestimmt - nicht vereinbar, der die Erhöhung der Anzahl der Studienplätze bezweckt.
45Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -, juris Rn. 19 m.w.N.; VG Minden, Beschluss vom 11. März 2014 - 10 Nc 32/13 -, juris Rn. 24 ff.
46(10) Eine Anhebung der Deputatstundenzahl ist kapazitätsrechtlich auch nicht mit Blick auf die der Antragsgegnerin aus dem Hochschulpakt II zur Verfügung stehenden Mittel geboten. Der Hochschulpakt II ist rechtlich - ebenso wie der Hochschulpakt 2020 - als zwischen dem Bund und den Ländern getroffene Sondervereinbarung zu qualifizieren. Sie hat das Ziel, die Finanzausstattung der Hochschulen zwecks Ausweitung der Studienanfängerzahlen zu verbessern. Der Hochschulpakt II begründet deshalb genauso wenig wie der Hochschulpakt 2020 ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schaffung zusätzlicher Studienplätze. Nimmt eine Hochschule indes Paktmittel in Anspruch und schafft zusätzliche Ausbildungskapazitäten, sind diese kapazitätsrelevant.
47Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 13 C 3/14 -, juris Rn. 17, und vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 u.a. -, juris Rn. 3 m.w.N.
48Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin paktmittelfinanzierte Stellen in der Kapazitätsberechnung entgegen diesen Vorgaben nicht berücksichtigt hat, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin ein zusätzliches Lehrangebot im Umfang von 6,52 LVS in die Kapazitätsberechnung eingestellt (S. 2, Zeile "sonstige Deputate", Spalte "HPMA"), welches aus Mitteln des Hochschulpakts zur Schaffung zusätzlicher Masterkapazitäten finanziert wird, zum Berechnungsstichtag aber noch nicht mit Lehrpersonal hinterlegt war (vgl. Nr. 9 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2015 sowie S. 4 des als Anlage 4 zu diesem Schriftsatz beigefügten Erlass des Ministeriums vom 21. Januar 2015). Anhaltspunkte dafür, dass das erforderliche Lehrpersonal für dieses zusätzliche Lehrangebot nicht zeitnah gewonnen werden kann, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
49(11) Ein unzulässiger Kapazitätsabbau ist nicht erfolgt. Unter Berücksichtigung der insgesamt zwölf in Abweichung vom Berechnungsergebnis festgesetzten Studienplätze (vgl. S. 6 der Kapazitätsberechnung) liegt die Anzahl der mit Änderungsverordnung vom 18. November 2015 für die Lehreinheit Psychologie festgesetzten Studienplätze (257) über der des Vorjahres (255); bezogen auf den Bachelorstudiengang wurde die Anzahl der Studienplätze mit 120 gehalten. Zur Deckung des Lehrbedarfs für die "zusätzlich" ausgewiesenen Studienplätze greift die Antragsgegnerin auf unbezahlte Lehrauftragsstunden zurück (Nr. 2 des Schriftsatzes vom 18. Januar 2016). Dies ist rechtlich zulässig.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, juris Rn. 11.
51Auch unabhängig von den zwölf "zusätzlich" festgesetzten Studienplätzen lässt sich kein unzulässiger Kapazitätsabbau feststellen:
52Die Verringerung der Stellen für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben von zwei auf 1,25 ist nicht zu beanstanden. Diese Verringerung hat die Antragsgegnerin damit begründet, dass im Vorjahr statt der ausgewiesenen befristeten 1,25 Stellen für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben kapazitätsfreundlich die tatsächliche Stellenbesetzung im Umfang von 2,0 Stellen berücksichtigt worden sei. Da es sich nur um eine vorübergehende Überbesetzung gehandelt habe, seien nunmehr wieder die tatsächlich vorhandenen 1,25 Stellen angesetzt worden (Nr. 8 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2015). Diese Begründung rechtfertigt den gegenüber dem Wintersemester 2014/2015 verminderten Ansatz der Stellen für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben. Weitere Stellen wurden nicht abgebaut, vielmehr weist der Stellenplan für das Wintersemester 2015/2016 1,25 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter zusätzlich aus. Das zusätzliche Lehrangebot [s.o. (10)] wurde im Vergleich zum Wintersemester 2014/2015 von 4,89 auf 6,52 DS erhöht.
53Die Ermäßigung von Lehrverpflichtungen ist im Vergleich zum Vorjahr von 6,75 auf 11,75 DS gestiegen. Ursache hierfür ist die erstmalige Berücksichtigung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen für die Übernahme der Leitung der Hochschulambulanz sowie die Übernahme der Leitung der Hochschulambulanz für Kinder und Jugendliche. Letztere entsprechen allerdings nicht den rechtlichen Vorgaben [s.u. cc)] und wirken sich aus diesem Grund nicht kapazitätssenkend aus.
54Der Umfang der Lehraufträge hat sich von zwei auf fünf DS erhöht. Der Abzug für Dienstleistungen für anderen Lehreinheiten zugeordnete Studiengänge hat sich kapazitätserhöhend von 40,25 auf 38,97 DS [s.u. ee)] verringert.
55cc) Die von der Antragsgegnerin angesetzte Ermäßigung der Lehrverpflichtungen von drei W 3-Professoren in Höhe von insgesamt 11,75 DS entspricht nur teilweise den Vorgaben des § 5 Abs. 1 und 2 LVV. Anzuerkennen ist lediglich die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Ausübung des Amts des Dekans um 6,75 DS (75 % von 9 DS). Diese ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV gerechtfertigt.
56Die beiden weiteren Ermäßigungen um drei (Leitung der Hochschulambulanz) sowie zwei DS (Aufbau und Leitung der Hochschulambulanz für Kinder und Jugendliche) entsprechen dagegen nicht den rechtlichen Vorgaben des § 5 Abs. 2 LVV. Nach dieser Norm können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung auch für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen gewährt werden.
57Zwar handelt es sich bei den beiden angesprochenen Leitungsfunktionen um mit anderen Dienstaufgaben in Zusammenhang stehende Funktionen. Sowohl die Hochschulambulanz, die ambulante Psychotherapie für erwachsene Patienten anbietet (vgl. www.uni-bielefeld.de/psychologie/angebot.html), als auch die Hochschulambulanz für Kinder und Jugendliche, die auf diagnostische und therapeutische Hilfe bei psychischen Störungen von Kindern und Jugendlichen spezialisiert ist (vgl. www.uni-bielefeld.de/psychologie/hakiju/), sind der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft zugeordnet. Jedoch lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin das ihr gemäß § 5 Abs. 2 LVV eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat.
58Dabei legt das Gericht seiner Prüfung die durch den Rektor der Antragsgegnerin jeweils am 25. September 2015 erteilten Ermäßigungsbescheide (jeweils S. 3 der Anlagen 48 und 49 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2016) zugrunde. Diese sollten nach dem Willen der Antragsgegnerin anstelle der inhaltsgleichen Bescheide treten, die vorher der Dekan der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft erlassen hatte. Hintergrund hierfür ist, dass - auch nach Ansicht der Antragsgegnerin - gemäß §§ 7 Satz 1 LVV, 33 Abs. 3 Satz 2 HG der Rektor und nicht der Dekan für Entscheidungen aufgrund der Lehrverpflichtungsverordnung zuständig ist. Eine Delegation dieser Zuständigkeit auf den Dekan (§ 7 Satz 4 LVV) ist laut Auskunft der Antragsgegnerin (Nr. 5 des Schriftsatzes vom 18. Januar 2016) nicht erfolgt.
59Aufgrund der Bescheide vom 25. September 2015 kann sich das Gericht schon nicht davon überzeugen, dass überhaupt Ermessen ausgeübt wurde. Aus diesem Grund scheidet eine Ergänzung der Ermessenserwägungen im vorliegenden Verfahren aus (§ 114 Satz 2 VwGO). Darüber hinaus geht aus den Bescheiden nicht hervor, dass geprüft wurde, ob der Lehrbedarf der Lehreinheit Psychologie einer Ermäßigung bzw. einer Ermäßigung im gewährten Umfang entgegenstand. Dies verstößt gegen § 5 Abs. 2 LVV, der ausdrücklich bestimmt, dass der Lehrbedarf bei Erteilung einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung zu berücksichtigen ist. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass das Ermessen bezüglich des Umfangs der Ermäßigung ausgeübt wurde. Hier wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, ob der Umfang der Befreiung in Relation zu dem mit der Leitung der jeweiligen Ambulanz verbundenen Arbeitsaufwand steht.
60Auf Grundlage der vom Dekan der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft getroffenen Ermäßigungsentscheidungen ergibt sich kein anderes Ergebnis: Für den der Leiterin der Hochschulambulanz für Kinder und Jugendliche erteilten Ermäßigungsbescheid vom 16. Dezember 2014 (S. 4 der Anlage 49 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2016) gelten die Ausführungen des vorhergehenden Absatzes entsprechend. Hinsichtlich der Leitung der Hochschulambulanz hat die Antragsgegnerin schon keinen schriftlichen Bescheid des Dekans vorgelegt, mit dem eine Ermäßigung im Umfang von drei DS gewährt wurde. Für den Vermerk vom 11. Februar 2013 (S. 6 der Anlage 48 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2016), der sich zu einer Ermäßigung im Umfang von drei DS verhält, gilt das zuvor Gesagte.
61dd) Lehrauftragsstunden hat die Antragsgegnerin zutreffend in Höhe von 2,5 DS berücksichtigt.
62(1) § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 gibt vor, dass Lehrauftragsstunden in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen sind, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr für das Pflicht- und Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und die nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen. Ausweislich der Kapazitätsberechnung standen der Lehreinheit Psychologie im Sommersemester 2014 keine und im Wintersemester 2014/2015 fünf Lehrauftragsstunden zur Verfügung. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht den Tatsachen entspricht, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, so dass bezogen auf ein Semester 2,5 DS zur Verfügung standen.
63(2) Die unvergüteten Lehraufträge in Höhe von 11 LVS (vgl. Nr. 2 des Schriftsatzes vom 18. Januar 2016), die zur Deckung der zwölf zusätzlich ausgewiesenen Studienplätze erteilt wurden, wirken sich nicht kapazitätserhöhend aus.
64Titellehre, d.h. unentgeltliche Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorardozenten und außerplanmäßigen Professoren, sind nicht als (weitere) Lehrauftragsstunden zu berücksichtigen. Ob Titellehre in die Ermittlung des Lehrangebots einzustellen ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Weder das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot noch Bundesrecht verpflichten den Normgeber, die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360 (= juris, Rn. 39); OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -, juris Rn. 14 ff.
66Nach der Kapazitätsverordnung NRW 2010 bleibt Titellehre bei der Ermittlung des Lehrangebots unberücksichtigt. Dies folgt unmittelbar aus § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010, wonach unentgeltliche Lehrleistungen nicht als Lehrauftragsstunden zu berücksichtigen sind. Da zudem auf Titellehre kein Anspruch besteht und es nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt wird, stellt sie kein dauerhaft verfügbares und mit der notwendigen Zuverlässigkeit in eine ex ante-Kapazitätsberechnung einstellbares Lehrpotential dar.
67Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -, juris Rn. 14 ff., vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris Rn. 12 ff., und vom 17. März 2011 - 13 C 25/11 -, juris Rn. 10 ff. (jeweils zu § 10 KapVO 1994).
68ee) Die Lehreinheit Psychologie erbringt Dienstleistungen im Umfang von 38,97 DS für anderen Lehreinheiten zugeordnete Studiengänge (Dienstleistungsexport). In der mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 vorgelegten berichtigten Kapazitätsberechnung ist dieser Wert mit 39,44 DS um 0,47 DS zu hoch angesetzt.
69§ 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO NRW 2010 bestimmt, dass das Lehrangebot um die Dienstleistungen zu bereinigen ist, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Danach sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die aufgrund einer rechtlich verbindlichen Regelung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. In der Regel finden sich derartige Regelungen in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs.
70Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 -, juris Rn. 4, und vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, juris Rn. 36.
71Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig. Die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Die Hochschulen entscheiden unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen eigenverantwortlich und im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Organisationsermessens darüber, wie sie ihrer Pflicht zur Sicherstellung eines studienplankonformen Lehrangebots mit den vorhandenen haushalts- und personalwirtschaftlichen Mitteln nachkommen und welche Lehreinheiten sie in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligen. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln dem einzelnen Studienbewerber einen Anspruch darauf, dass die Hochschule das Lehrpotential ihrer wissenschaftlichen Lehrkräfte in einer den zulassungsbeschränkten Studiengängen zu Gute kommenden Weise einsetzt. Ein von einer Lehreinheit, die zulassungsbeschränkte Studiengänge umfasst, erbrachter Dienstleistungsexport kann deshalb allenfalls dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen.
72Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 -, juris Rn. 6.
73Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KapVO NRW 2010 ist bei der Ermittlung der Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden, um die das Lehrangebot zu bereinigen ist, von den Cur-ricularanteilen i.S.d. § 6 Abs. 2 KapVO NRW 2010 auszugehen, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese, d.h. die Dienstleistungen erbringende Lehreinheit entfallen. Zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs werden die Curri-cularanteile der nicht zugeordneten Studiengänge jeweils mit der Zahl der Studienanfänger des Vorjahres, in zulassungsbeschränkten Studiengängen mit den jeweiligen Zulassungszahlen, multipliziert (§ 5 Abs. 4 Satz 3 KapVO NRW 2010).
74Ausgehend hiervon ist nur ein Dienstleistungsexport im Umfang von 38,97 DS anzuerkennen.
75Wie aus der Berechnung auf Seite 3 der mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 übersandten berichtigten Kapazitätsberechnung hervorgeht, hat die Antragsgegnerin für ihre Berechnung des Dienstleistungsexports 17 Studiengänge berücksichtigt. Bei drei von diesen Studiengängen - Fundamental and Applied Ecology (MA), Genome Based Systems Biology (MA) und Molecular Cell Biology (MA) - lässt sich aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen nicht feststellen, dass Lehrveranstaltungen, die vom Lehrpersonal der Lehreinheit Psychologie durchgeführt werden, nach der für den Studiengang geltenden Studien- oder Prüfungsordnung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Für die übrigen 14 Studiengänge ist dies dagegen aufgrund der vorgelegten Unterlagen nachgewiesen.
76Nach Darstellung der Antragsgegnerin erfordern die Module 20-EM-EM (Fundamental and Applied Ecology), 20-GBSB-EM (Genome Based Systems Biology) und 20-MZB-EM (Molecular Cell Biology) die Belegung von Lehrveranstaltungen, für die die Lehreinheit Psychologie Dienstleistungen erbringt (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2016). Dies lässt sich nicht feststellen: Bei den drei angegebenen Modulen handelt es sich um Ergänzungsmodule, für die eine bestimmte Anzahl von Lehrveranstaltungen aus verschiedenen Bereichen belegt werden müssen. Wie sich aus den jeweiligen Modulbeschreibungen (Anlagen 11, 13 und 15 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2016) ergibt, ist eine Belegung von Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Psychologie im Rahmen dieser Module nicht vorgesehen. Die Module 20-EM-EM (Fundamental and Applied Ecology) und 20-MZB-EM (Molecular Cell Biology) lassen Veranstaltungen aus dem Bereich der anderen naturwissenschaftlichen Fakultäten, der Technischen Fakultät oder aus den Masterprogrammen der Biologie, das Modul 20-GBSB-EM (Genome Based Systems Biology) zusätzlich Veranstaltungen der Fakultät für Mathematik zu. Davon sind Veranstaltungen aus dem Bereich Psychologie nicht umfasst. Dies zeigt der Sprachgebrauch in anderen Modulbeschreibungen oder den fächerspezifischen Bestimmungen für andere Studiengänge: So führt z.B. die Beschreibung für das Modul 20-BHV-Suppl-A (Anlage 8 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2016) die Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft ebenso zusätzlich zu den naturwissenschaftlichen Fakultäten auf wie die fächerspezifischen Bestimmungen für die Bachelorstudiengänge Biologie (S. 7, Fußnote 1 der Anlage 9 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2016) und Umweltwissenschaften (S. 347 der Anlage 16 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2016).
77Die von der Antragsgegnerin für die Berechnung des Dienstleistungsexports angesetzten Curricularanteile (CAq-Werte, vgl. S. 3 der berichtigten Kapazitätsberechnung) sind ebenso wenig zu beanstanden wie die Angaben zu den Zulassungszahlen bzw. den Studienanfängern des Vorjahres (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2016), die aus diesen Angaben abgeleiteten Aq/2-Werte (vgl. S. 3 der berichtigten Kapazitätsberechnung) und die für die einzelnen Studiengänge berechneten Werte für den Dienstleistungsexport. Die Addition dieser Einzelwerte ergibt einen Dienstleistungsexport im Umfang von 38,97 DS.
78Es bestehen auch ansonsten keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragsgegnerin habe ihr Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise Lehre der Lehreinheit Psychologie in nicht dieser Lehreinheit zugeordnete Studiengänge exportiert hätte, zumal sich der Dienstleistungsexport im Vergleich zum Wintersemester 2014/2015 verringert hat.
79ff) Ausgehend von den unter bb) bis ee) ermittelten Werten errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot pro Semester in Höhe von 225,30 DS (268,52 DS - 6,75 DS + 2,5 DS - 38,97 DS) und ein bereinigtes Lehrangebot pro Jahr in Höhe von 450,60 DS.
80b) Den gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit Psychologie zuge-ordneten Studiengänge hat die Antragsgegnerin zutreffend mit 1,83 angesetzt.
81Gemäß § 6 Abs. 1 KapVO NRW 2010 bestimmt der Curricularwert den in Deputat-stunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Satz 1). Die Curricularwerte für Studiengänge an Universitäten sind innerhalb der in der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung NRW 2010 vorgegebenen Bandbreiten zu berechnen (Satz 2); für den Bachelorstudiengang beträgt diese Bandbreite 2,2 bis 3,4, für den Masterstudiengang 1,1 bis 1,7. Für bestehende Studiengänge können die bisherigen Curricularwerte verwendet werden, soweit diese innerhalb der Bandbreite liegen (Satz 3). § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2010 regelt, dass der Curricu-larwert zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt wird (Bildung von Curriculareigen- und -fremdanteilen). Da an Studiengängen der Lehreinheit Psychologie keine anderen Lehreinheiten beteiligt sind (Nr. 13 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2015), entfällt dieser Schritt im vorliegenden Fall und entspricht der Curriculareigenanteil dem Curricularwert des jeweiligen Studiengangs. Der gewichtete Curricularanteil wird durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2010 zu ermittelnden Anteilquote ermittelt (§ 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010).
82aa) Die von der Antragsgegnerin für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge im Vergleich zum Vorjahr unverändert ermittelten Curricularwerte von 2,28 (Bachelor), 0,73 (Bachelor Nebenfach) und 1,63 (Master) sind nicht zu beanstanden, insbesondere liegen diese Werte innerhalb der vorgegebenen Bandbreiten. Die Antragsgegnerin hat der Ermittlung der Curricularwerte für die den jeweiligen Studiengängen zugeordneten Lehrveranstaltungen ausweislich ihrer dem Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 als Anlage 11 beigefügten Berechnung zutreffend die Faktoren Kontaktzeit (in Semesterwochenstunden), Anrechnungsfaktor und Gruppengröße zugrundegelegt und diese Werte nach der Formel Kontaktzeit x Anrechnungsfaktor : Gruppengröße berechnet.
83Vgl. z.B. OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 428/09 -, juris Rn. 12.
84Weder die einzelnen Rechenschritte noch die Addition der Einzelwerte zu einem Curricularwert für den jeweiligen Studiengang lassen durchgreifende Fehler erkennen.
85Die gegen die Herleitung der Curricularwerte von einzelnen Antragstellern/Antrag-stellerinnen erhobenen Einwände greifen nicht durch:
86(1) Dass die von der Antragsgegnerin ermittelten Curricularwerte von denen anderer Universitäten für vergleichbare Studiengänge abweichen, ist nicht zu beanstanden. Ein entsprechender Spielraum wird den Universitäten durch die in § 6 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW 2010 vorgegebenen Bandbreiten eingeräumt. Zudem liegt der Curricu-larwert für den Bachelorstudiengang Psychologie nur knapp über dem durch die Bandbreite vorgegebenen Mindestwert.
87(2) Der von der Antragsgegnerin für Vorlesungen und Seminare gleichermaßen angesetzte Anrechnungsfaktor von 1 ist nicht zu beanstanden. Diese Praxis lässt sich auf § 4 Abs. 2 Satz 1 LVV zurückführen.
88Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2013 - 13 C 60/13 u.a. -, Abdruck S. 5.
89Nach dieser Norm sind Seminare ebenso wie Vorlesungen voll auf die Lehrverpflichtung anzurechnen. Zwar enthält sie keine unmittelbaren Vorgaben zu Anrechnungsfaktoren, sondern "dienst-" bzw. "arbeitsrechtliche" Vorgaben für die Anrechnung von Lehrveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung von in der Lehre tätigen Personen. Der Norm lässt sich jedoch die Wertung des Verordnungsgebers entnehmen, dass Vorlesungen und Seminare das Lehrpersonal im Durchschnitt in etwa gleich beanspruchen. Diese Wertung erlaubt es, den Anrechnungsfaktor bei der Ermittlung des für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlichen Lehraufwands gleich anzusetzen, da der Anrechnungsfaktor ebenfalls der durchschnittlichen Beanspruchung des Lehrpersonals durch eine Lehrveranstaltungsstunde Rechnung trägt. Die bloße Behauptung, die Vorbereitungszeit für ein Seminar entspreche nicht der Vorbereitungszeit für eine Vorlesung, ist nicht geeignet, die Wertung des Verordnungsgebers zu widerlegen.
90Bei der Bestimmung von Anrechnungsfaktoren kann zudem die Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen vom 14. Juni 2005 (abrufbar unter www.hrk.de/ uploads/tx_szconvention/Beschluss_Kapazitaeten.pdf) als Orientierungshilfe herangezogen werden, da dieses Gremium auf dem Gebiet der universitären Ausbildung über eine besondere Fachkompetenz verfügt. Die Empfehlungen (S. 6) sehen sowohl für Vorlesungen als auch für Seminare einen Anrechnungsfaktor von 1 vor. Dies gilt ausweislich der Empfehlungen (S. 5) sowohl für Bachelor- als auch für Masterstudiengänge.
91(3) Der Ansatz der Gruppengröße für Vorlesungen mit 100 Teilnehmern ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist für die Bestimmung der Gruppengröße nicht zwingend die normativ festgelegte oder tatsächliche Zulassungszahl zugrundezulegen.
92Vgl. z.B. OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 428/09 -, juris Rn. 12.
93Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika, Exkurse usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem System der Kapazitätsverordnung NRW 2010 zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten. Aufgrund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden, so dass die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden kann, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte voraussetzt.
94Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2013 - 13 C 98/13 -, juris Rn. 15, und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 428/09 -, juris Rn. 13.
95Aufgrund der besonderen Fachkompetenz, über die die Hochschulrektorenkonferenz auf dem Gebiet der universitären Ausbildung verfügt, kann bei der Bestimmung der Gruppengrößen ebenfalls auf die Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen vom 14. Juni 2005 als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden.
96Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 428/09 -, juris Rn. 17.
97Diese Empfehlungen (S. 6) sehen für Vorlesungen ohne studienbegleitende Prüfungen keine Begrenzung der Teilnehmerzahl und für Vorlesungen mit studienbegleitenden Prüfungen eine maximale Teilnehmerzahl von 60 bis 100 vor, und zwar sowohl für Bachelor- als auch für Masterstudiengänge.
98Eine Gruppengröße von 100 für Vorlesungen stellt in dem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung NRW 2010 vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis zwischen dem vom Studienbewerber Beanspruchbaren und dem von der Antragsgegnerin mit dem ihr zur Verfügung stehenden Lehrpersonal Erbringbaren einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen Mittelwert dar. Zudem liegt die von der Antragsgegnerin in Anlehnung an die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (Nr. 13 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2015) angesetzte Gruppengröße kapazitätsfreundlich am oberen Rand der von der Hochschulrektorenkonferenz für Vorlesungen mit studienbegleitenden Prüfungen vorgeschlagenen Bandbreite von 60 bis 100. Aus den Modulstrukturtabel-len der Studiengänge Bachelor (Nr. 8 der fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Psychologie - Studienmodell 2011 -, abrufbar unter https://ekvv.uni-bielefeld.de/ sinfo/publ/bachelor/psychologie/pdf) und Master (Nr. 7 der fächerspezifischen Bestimmungen für den Masterstudiengang Psychologie - Studienmodell 2011 -, abrufbar unter: https://ekvv.uni-bielefeld.de/sinfo/publ/masteras/psychologie/pdf;jsession id=3A26E622FD31594F94EE0BD64BB20FFF.publ_ekvvb) ergibt sich, dass nahezu alle Module dieser Studiengänge - von denen etliche auch Vorlesungen umfassen - mit benoteten Prüfungen verbunden sind.
99(4) Dass die Antragsgegnerin die Gruppengröße für Seminare teilweise mit 20 und teilweise mit 30 Teilnehmern festgelegt hat, begegnet keinen durchgreifenden Einwänden. Auch diese Gruppengrößen liegen innerhalb der von der Hochschulrektorenkonferenz für Seminare empfohlenen Bandbreite von 15 bis 30. Dass die Antragsgegnerin das ihr innerhalb dieser Bandbreite eingeräumte Ermessen überschritten hat, ist weder substantiiert dargelegt noch anderweitig ersichtlich.
100(5) Das Verhältnis von Vorlesungen zu Seminaren im Masterstudiengang ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Antragsgegnerin, ob sie bestimmte Lehrinhalte in einer Vorlesung oder in einem Seminar mit deutlich geringerer Gruppengröße vermittelt. Dass die Antragsgegnerin bei der Konzipierung des Masterstudiengangs das ihr eingeräumte Ermessen überschritten hat, ist weder substantiiert dargelegt noch anderweitig ersichtlich.
101bb) Die Festsetzung der Anteilquoten für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge hält sich innerhalb der rechtlichen Vorgaben.
102Gemäß § 7 KapVO NRW 2010 sind zur Bildung von Anteilquoten die Bewerber bzw. - bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen - die Studienanfänger für alle zu einer Lehreinheit gehörenden Studiengänge zu ermitteln (Satz 1). Die Anteilquoten errechnen sich aus dem Verhältnis der Bewerber bzw. Studienanfänger eines Studiengangs zur Zahl der Bewerber bzw. Studienanfänger der gesamten Lehreinheit (Satz 2). Ist eine Berechnung auf diese Weise nicht möglich oder nicht sinnvoll, erfolgt die Festlegung der Anteilquoten nach Ermessen der Hochschule im Einvernehmen mit dem Ministerium (Satz 3). Macht die Hochschule - wie im vorliegenden Fall -von ihrer Befugnis, die Anteilquoten abweichend festzusetzen, Gebrauch, verlangt das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots lediglich, dass die Anteilquoten weder willkürlich noch gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden.
103Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 13 C 47/13 -, juris Rn. 4 m.w.N.
104Ausweislich der Ausführungen unter Nr. 14 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2015 hätten die Anteilquoten, gemessen an den Relationen der Bewerbungen des Vorjahrs, 71,5 % (Bachelor), 9,4 % (Bachelor Nebenfach) und 19,1 % (Master) betragen. Abweichend davon hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten mit 46,3 % (Bachelor), 11,5 % (Bachelor Nebenfach) und 42,2 % (Master) festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden:
105Die im Vergleich zum Wintersemester 2014/2015 weitere Erhöhung der Anteilquote für den Masterstudiengang hat die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Ausführungen unter Nr. 6 des Schriftsatzes vom 16. November 2015 im Verfahren 10 Nc 26/15 damit begründet, dass diese Erhöhung der in den letzten Jahren zu beobachtenden deutlichen Verschiebung des Verhältnisses der Bewerbungen für einen Studienplatz im Fach Psychologie in Richtung Masterstudiengang Rechnung trage. Zudem entfielen 26,7 % aller an sie, die Antragsgegnerin, gerichteten Bewerbungen um einen Masterstudienplatz auf das Fach Psychologie. Bisher hätten auch stets alle Studienplätze im Masterstudiengang besetzt werden können. Hinzu komme, dass sie, die Antragsgegnerin, sich im Rahmen des Masterprogramms gegenüber dem Ministerium verpflichtet habe, weitere Masterstudienplätze bereitzustellen. Diese Erwägungen sind vor dem allgemein bekannten Hintergrund, dass die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ein Masterstudium der Psychologie voraussetzt und der überwiegende Anteil der Bachelorabsolventen im Fach Psychologie ein Masterstudium anstrebt
106- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012 - 13 B 26/12 -, juris Rn. 28 -,
107sachgerecht, zumal die Anzahl der Bachelorstudienplätze im Vergleich zum Wintersemester 2014/2015 nicht abgenommen hat. Aufgrund dieser Ausgangslage ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die von der Antragsgegnerin für den Masterstudiengang festgesetzte Anteilquote nur wenige Prozentpunkte hinter derjenigen für den Bachelorstudiengang zurückbleibt und dass die Antragsgegnerin die Anteilquote für Masterstudienplätze mit einer Anhebung von 19,1 auf 42,2 % in etwa verdoppelt hat.
108Zur Begründung der Anhebung der Anteilquote für den Bachelorstudiengang Nebenfach um - bezogen auf die Gesamtanzahl der Studienplätze der Lehreinheit Psychologie - lediglich 2 % hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 unter Nr. 13 auf die in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen vom 26. Juni 2013 - 13 C 47/13 - aufgeführten Kriterien verwiesen. Diese Kriterien sind sachgerecht; insoweit wird auf die Begründung dieser Entscheidung Bezug genommen.
109Angesichts des beträchtlichen Bewerberüberhangs sowohl für den Bachelorstudiengang Nebenfach als auch für den Masterstudiengang besteht auch kein Anlass zu der Annahme, die Erhöhung der Anteilquote für diesen Studiengang führe zu Lasten der Studienplatzbewerber im Bachelorstudiengang zu einer Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten.
110cc) Ausgehend von den Curriculareigenanteilen und den Anteilsquoten der Studiengänge Bachelor, Bachelor Nebenfach und Master ergibt sich ein gewichteter Curricu-lareigenanteil von 1,83 (2,28 x 0,463 + 0,73 x 0,115 + 1,63 x 0,422 = 1,056 + 0,084 + 0,688 = 1,83).
111c) Die von der Antragsgegnerin ermittelten Schwundausgleichsfaktoren von 1,01 (Bachelor), 0,89 (Bachelor Nebenfach) und 0,98 (Master) halten einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand.
112Die Zulassungszahl soll nach § 9 KapVO NRW 2010 erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Dies erfolgt für die Lehreinheit Psychologie durch Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors, den die Antragsgegnerin nach dem sog. Hamburger Modell berechnet.
113aa) Das Konzept des Schwundausgleichs beruht auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, so dass ein im Lauf des Studiums aufgrund der Abnahme der Anzahl der Studierenden in den höheren Fachsemestern geringer werdender Ausbildungsaufwand mit einem durch die Zulassung zusätzlicher Studenten im ersten Fachsemester verursachten höheren Ausbildungsaufwand zu Beginn des Studiums kompensiert werden kann. Erst diese Fiktion ermöglicht es zu berechnen, wie viele Studierende mehr zuzulassen sind, weil andere Studierende ihr Studium nicht beenden.
114Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 13 C 261/10 u.a. -, juris Rn. 12.
115Bei der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors ist die Antragsgegnerin nicht darauf beschränkt, die abgangsbedingte Ersparnis an Ausbildungsaufwand zu berücksichtigen. Vielmehr kann dieser Ersparnis ein zusätzlicher, durch Zugänge in höheren Fachsemestern (z.B. durch Quereinsteiger oder Ortswechsler) bedingter Ausbildungsaufwand gegenübergestellt werden. Dies entspricht dem Konzept des Schwundausgleichs und ist durch höherrangiges Recht nicht ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Anstieg der Anzahl der in einem höheren Fachsemester eingeschriebenen Studierenden auf atypische Faktoren wie z.B. die Erhöhung der Lehrverpflichtung oder die Einstellung zusätzlichen Lehrpersonals zurückzuführen ist. Die Berücksichtigung derartiger Entwicklungen kann dazu führen, dass die Anzahl der in einem höheren Fachsemester eingeschriebenen Studierenden entgegen der dem Schwundausgleich konzeptionell zugrunde liegenden Annahme, dass die Zahl der in einem Studiengang eingeschriebenen Studenten im Verlauf des Studiums abnimmt, höher liegt als die Anzahl der im vorherigen Fachsemester eingeschriebenen Studenten und die in die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzustellende Verbleibequote bzw. Übergangsquote höher als 1 anzusetzen ist.
116Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2011 - 13 C 67/11 -, juris Rn. 5, vom 5. März 2007 - 13 C 22/07 u.a. -, Abdruck S. 5 ff., und vom 2. Februar 2007 - 13 C 169/06 u.a. -, juris Rn.9 ff.
117Übersteigt bezogen auf die zur Berechnung der Schwundquote herangezogenen Semester die Anzahl der Zugänge die der Abgänge liegt kein Schwund vor und ist ein Schwundausgleichsfaktor nicht bzw. mit 1 anzusetzen.
118Der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors liegt eine Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester eines Studiums zugrunde. Diese Prognose basiert auf der Annahme, dass sich die Entwicklung des Studentenbestands eines Beobachtungszeitraums wiederholt. Aufgrund des prognostischen Charakters der Bestimmung der Schwundquote können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Dies verstößt nicht gegen § 9 KapVO NRW 2010. Diese Norm bezweckt, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Welches Modell der rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens zugrundezulegen ist, ist weder der Kapazitätsverordnung NRW 2010 noch dem Kapazitätserschöpfungsgebot zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors einzubringen sind, liegt im weiten Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
119Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2013 - 13 A 455/13 -, juris Rn. 6 ff. m.w.N.
120Diese hat sich darauf zu beschränken, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient hat.
121Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 13 C 261/10 u.a. -, juris Rn. 12.
122Ausgehend davon ist die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors auf Grundlage des sog. Hamburger Modells grundsätzlich nicht zu beanstanden.
123Vgl. z.B. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, juris Rn. 9, und vom 18. Oktober 2011 - 13 C 67/11 -, juris Rn. 5.
124bb) Gemessen hieran ist die Schwundberechnung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung auf Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgelegten Tabellen (vgl. Anlage 7 zur Anlage 1 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2015) methodisch und/oder rechnerisch fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin stützt ihre Berechnung auf fünf aufeinanderfolgende Semester (Wintersemester 2012/2013 bis Wintersemester 2014/ 2015). Dass dies eine zu schmale Tatsachenbasis darstellt, ist nicht ersichtlich. Auch bestehen keine Zweifel daran, dass die in die Schwundberechnung eingestellten Studierendenzahlen die tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben.
125Die von einzelnen Antragstellern/Antragstellerinnen erhobenen Einwände führen schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil nicht ersichtlich ist, dass die von der Antragsgegnerin ermittelten Schwundausgleichsfaktoren zu einer erkennbar groben [s.o. aa)] Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität führen. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass die Berücksichtigung des Sommersemesters 2015 - sei es zusätzlich, sei es anstatt des Wintersemesters 2012/2013 - zu einer wesentlich höheren Anzahl von Studienplätzen führt.
126Den von einzelnen Antragstellern/Antragstellerinnen monierten Anstieg der Zahl der im Bachelorstudiengang eingeschriebenen Studierenden beim Übergang vom Wintersemester 2012/2013 zum Sommersemester 2013 von 85 im dritten Fachsemester auf 95 im vierten Fachsemester sowie beim Übergang vom Sommersemester 2013 zum Wintersemester 2013/2014 von 100 im zweiten Fachsemester auf 108 im dritten Fachsemester hat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf zwischenzeitliche Kapazitätserhöhungen ausreichend plausibilisiert (vgl. S. 8 des Schriftsatzes vom 30. November 2015 im Verfahren 10 Nc 15/15). Danach erhöhen sich bei einem Anstieg der Kapazität neben der Zulassungszahl im ersten Fachsemester auch die Zulassungszahlen der höheren Fachsemester und nimmt die Antragsgegnerin Bewerber in höheren Fachsemestern auf, bis die Zulassungszahl erreicht ist, um die Kapazität über den gesamten Studiengang hinweg auszuschöpfen. Aufgrund dessen ist für das Gericht nachvollziehbar, dass die Anzahl der Studierenden sich in einem höheren Fachsemester im Vergleich zum vorhergehenden Fachsemester erhöht und dass diese Erhöhung nicht - wie von einigen Antragstellern/Antragstellerinnen vermutet - auf einer Doppelzählung von Studierenden beruht. Eine solche hat die Antragsgegnerin ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. S. 8 des Schriftsatzes vom 30. November 2015 im Verfahren 10 Nc 15/15).
127Die Einwände gegen die Berücksichtigung von Studierenden, die von den Verwaltungsgerichten zum Studium zugelassen werden ("Gerichtsstudenten"), greifen ebenfalls nicht durch. Die Antragsgegnerin bezieht nur diejenigen Studierenden in die Berechnung des Schwundausgleichs ein, die zum 1. Dezember (Wintersemester) bzw. 1. Juni (Sommersemester) in einem Studiengang eingeschrieben sind (vgl. Nr. 15 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2015). Daraus folgt, dass von den Verwaltungsgerichten zugelassene Studierende ebenfalls nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zum jeweiligen Stichtag eingeschrieben sind. Diese stichtagsbezogene Vorgehensweise ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht zu beanstanden, zumal auch insoweit nicht ersichtlich ist, dass sie zu einer erkennbar groben [s.o. aa)] Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität führt.
128Dass die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Schwundausgleichsfaktoren trotz des nur jährlich möglichen Beginns des Studiums Studierende auch in den Sommersemestern berücksichtigt hat, lässt sich mit dem Einstieg von Quereinsteigern und/oder Ortswechslern erklären.
129Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 u.a. -, juris Rn. 19.
130d) Aufgrund der unter a) bis c) errechneten Werte für das bereinigte Lehrangebot, den gewichteten Curriculareigenanteil und den Schwundausgleich ergeben sich für den Bachelorstudiengang 123, den Bachelorstudiengang Nebenfach 34 und den Masterstudiengang 106 Studienplätze. Eine darüber hinaus gehende Zulassungsverpflichtung der Antragsgegnerin besteht nicht.
131aa) Bei einem bereinigten Lehrangebot pro Jahr in Höhe von 450,6 DS und einem gewichteten Curriculareigenanteil von 1,83 errechnen sich 246 Studienplätze (450,6 : 1,83 = 246,23). Dieses Ergebnis liegt um sechs Studienplätze höher als die von der Antragsgegnerin in der berichtigten Kapazitätsberechnung (Anlage 45 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2016) ermittelten 240,25 Studienplätze. Diese 246 Studienplätze sind im Verhältnis der Anteilsquoten auf die Studiengänge Bachelor, Bachelor Nebenfach und Master zu verteilen. Dies führt zu 114 Studienplätzen für den Bachelorstudiengang (246 x 0,463 = 113,90), 28 Studienplätzen für den Bachelorstudiengang Nebenfach (246 x 0,115 = 28,29) und 104 Studienplätzen für den Masterstudiengang (246 x 0,422 = 103,81). Unter Berücksichtigung des Schwundausgleichs ergeben sich für den Bachelorstudiengang 114 (114 : 1,00 = 114), für den Bachelorstudiengang Nebenfach 31 (28 : 0,89 = 31,46) und den Masterstudiengang 106 (104 : 0,98 = 106,12) Studienplätze. Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin zusätzlich ausgewiesenen Studienplätze ergeben sich für den Bachelorstudiengang 123 (114 + 9), für den Bachelorstudiengang Nebenfach unverändert 34 (31 +3) und für den Masterstudiengang 106 (106 + 0) Studienplätze. Dies führt im Ergebnis gegenüber der von der Antragsgegnerin ermittelten Anzahl der Studienplätze zu drei zusätzlichen Studienplätzen im Bachelorstudiengang (123 statt 120) und drei zusätzlichen Studienplätzen im Masterstudiengang (106 statt 103).
132bb) Eine über die vorstehend dargestellte Anzahl von Studienplätzen hinaus gehende Zulassungsverpflichtung der Antragsgegnerin besteht nicht. Insbesondere liegen entgegen der Auffassung einiger Antragsteller/Antragstellerinnen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin die Sollzahl nach der Zulassungs-zahlenverordnung als variable Größe behandelt hat.
133Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, juris Rn. 32, und vom 2. Mai 2011 - 13 B 249/11 -, juris Rn. 3, offen lassend: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2014 - 13 B 1119/14 -, juris Rn. 5 ff., und vom 28. Januar 2013 - 13 B 971/12 -, juris Rn. 10 ff.; ablehnend: Hessischer VGH, Beschluss vom 17. März 2014 - 10 B 105.14.FM.W3 -, NVwZ-RR 2014, 647 (juris Rn. 26).
134Dies soll z.B. dann der Fall sein, wenn ein Studiengang gezielt aus anderen Gründen als zur Erschöpfung der Kapazität überbucht wird.
135Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 13 C 89/13 -, juris Rn. 15; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 3 Nc 122/13 -, NVwZ-RR 2014, 761 (juris Rn. 9 ff.); Schemmer, DVBl. 2011, 1338, 1339.
136Als Indiz für Letzteres kommt u.a. in Betracht, dass eine Hochschule einen Studiengang deutlich überbucht.
137Überbuchungen sind jedoch grundsätzlich zulässig. §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 4 Vergabeverordnung NRW (VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2014 (GV. NRW. S. 220), sehen ausdrücklich vor, dass Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen können, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Die im Rahmen dieses Verfahrens von den Hochschulen anzusetzenden Überbuchungsfaktoren beruhen auf einer Prognose des Annahmeverhaltens der Studienbewerber.
138Vgl. Schemmer, DVBl. 2011, 1338, 1339 und 1340.
139Mit der Ermöglichung einer - auf sachgerechten Erwägungen beruhenden - Überbuchung soll es den Hochschulen ermöglicht werden, Studienplätze im Interesse der Studienbewerber so schnell wie möglich zu besetzen. Die infolge einer - auch verfahrensfehlerhaften - Überbuchung erfolgte Besetzung von Studienplätzen vermittelt Bewerbern um einen außerkapazitären Studienplatz grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuweisung eines solchen.
140Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2014 - 13 B 1119/14 -, juris Rn. 3, und vom 28. Januar 2013 - 13 B 971/12 -, juris Rn.4.
141Die von einigen Antragstellern/Antragstellerinnen zur Begründung ihrer abweichenden Ansicht herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2011 - 6 CN 3.10 -, BVerwGE 139, 210, dort Rn. 15, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Entscheidung verhält sich nicht zur Zulässigkeit von Überbuchungen; die zitierten Ausführungen formulieren einen Grundsatz, der gegenläufige Gesichtspunkte, insbesondere solche, die die Ausschöpfung der vorhandenen Kapazität sicher stellen sollen, nicht kategorisch ausschließt.
142Vgl. Schemmer, DVBl. 2011, 1338, 1339.
143Im vorliegenden Fall liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin den Bachelorstudiengang gezielt aus sachfremden Gründen überbucht hat. Zwar waren bei Vorlesungsbeginn am 19. Oktober 2015 139 Studierende im Bachelorstudiengang eingeschrieben (Nr. 1 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2015), was einer Überbuchung von 16 % entspricht. Die Antragsgegnerin hat jedoch glaubhaft ausgeführt, dass die erfolgte Überbuchung allein darauf ausgerichtet war, die aufgrund der damals bevorstehenden Änderung der Zuzahlungszahlenverordnung zu erwartende Anzahl von 120 Studienplätzen zu erreichen, und plausibel dargelegt, wie es zu dieser Überbuchung kam (Nr. 1 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2015 und Nr. II. des Schriftsatzes vom 30. November 2015 im Verfahren 10 Nc 15/15). Das Gericht erkennt an, dass die Antragsgegnerin ihrer Prognose aufgrund ihrer für den Bachelorstudiengang Psychologie erstmaligen Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren keine eigenen Erfahrungswerte zugrunde legen konnte. Angesichts dessen hält das Gericht die Orientierung an in den Informationsveranstaltungen der Stiftung für Hochschulzulassung mitgeteilten Erfahrungswerten für sachgerecht. Die von der Antragsgegnerin detailliert dargestellten Erwägungen im Verlauf des Dialogorientierten Serviceverfahrens, von deren Wiedergabe zwecks Vermeidung von Wiederholungen abgesehen wird, sind für das Gericht nachvollziehbar. Dass die prognostizierten und die tatsächliche erfolgten Einschreibungen nicht übereinstimmen, liegt im Wesen einer Prognose begründet, Aussagen über einen in der Zukunft liegenden Sachverhalt zu treffen. Die Höhe der Abweichung ist aufgrund des schwer vorauszusehenden Annahmeverhaltens der Studienbewerber nicht zu beanstanden.
144Dass die Antragsgegnerin über die rechnerisch ermittelte Anzahl von Studienplätzen hinaus neun weitere Studienplätze im Bachelorstudiengang ausgewiesen hat, begründet ebenfalls keine weiter gehende Zulassungsverpflichtung. Mit der Ausweisung dieser Studienplätze hat die Antragsgegnerin nicht zu erkennen gegeben, dass sie die nach der Kapazitätsverordnung ermittelte Anzahl von Studienplätzen als variable Größe behandelt. Denn die Antragsgegnerin hat die aufgrund der Ausweisung dieser Studienplätze erhöhte Lehrnachfrage für eine Übergangszeit bis zur Ausweisung neuer Stellen aus Hochschulpaktmitteln durch unvergütete Lehraufträge gedeckt. Dies ist nicht zu beanstanden.
145Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, juris Rn. 11.
146e) Den auf den hier streitgegenständlichen Bachelorstudiengang entfallenden 123 Studienplätzen stehen nunmehr noch 136 kapazitätsdeckende Einschreibungen gegenüber (Nr. 1 des Schriftsatzes vom 26. November 2015 im Verfahren 10 L 896/15). Da die Antragsgegnerin plausibel dargelegt hat, dass die Überbuchung des Bachelorstudiengangs nicht auf sachfremden Erwägungen beruht [s.o. d) bb)], müssen die Antragsteller/Antragstellerinnen sich diese als kapazitätsverzehrend entgegenhalten lassen. Die Besetzung der neun im Bachelorstudiengang zusätzlich ausgewiesenen Studienplätze kann den Antragstellern/Antragstellerinnen ebenfalls entgegen gehalten werden, weil die Antragsgegnerin das hierdurch bedingte erhöhte Lehrangebot in nicht zu beanstandender Weise gedeckt hat [s.o. d) bb)]. Schließlich ergäbe sich auch dann kein anderes Ergebnis, wenn entgegen den Ausführungen unter d) aa) alle sechs vom Gericht ermittelten Studienplätze dem Bachelorstudiengang zugeschlagen würden.
1472. Der hilfsweise gestellte Antrag auf innerkapazitäre Zulassung bleibt jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil die Antragsteller/Antragstellerinnen mit ihrem Abiturnotendurchschnitt oberhalb der Auswahlgrenzen für das Wintersemester 2015/2016 von 1,3 und 1,5 liegen und sie auch nicht dargelegt haben, dass sie über acht Wartesemester in Kombination mit einem Abiturnotendurchschnitt von 2,0 verfügen.
148Soweit die Antragsteller/Antragstellerinnen gegen den Bescheid, mit denen ihre innerkapazitäre Zulassung abgelehnt wurde, keine Klage erhoben haben, dürfte einer innerkapazitären Zulassung zudem die Bestandskraft dieses Bescheids entgegen stehen.
149Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
150Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Lau sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Schildwächter und Dr. Dahme wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
I. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung. Die vom Kläger abgelehnten Richter sind an der Entscheidung nicht gehindert, weil die Ablehnungsgesuche wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig sind.
2Ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und einen das Instrument der Richterablehnung missbrauchenden Einsatz dieses Rechts erkennen lässt, ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit unbeachtlich. In einem solchen Fall bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen.
3Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 -, und vom 7. Mai 2013 ‑ 2 BvR 909/06 u.a. ‑, jeweils juris; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 KSt 1/11 -, juris.
4Diese Voraussetzungen sind hier bei Gesamtwürdigung aller Umstände gegeben.
5Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zunächst in mehreren Verfahren – wie auch hier – den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Lau als befangen abgelehnt. Nachdem die Ablehnungsgesuche in den Eilverfahren mit Beschlüssen vom 2. und 3. Juli 2013 als unbegründet zurückgewiesen wurden, ferner der Senat durch Beschluss vom 4. Juli 2013 Anhörungsrügen zurückgewiesen hatte, hat er in sämtlichen Verfahren – wie hier – auch die übrigen Senatsmitglieder als befangen abgelehnt.
6Zur Begründung macht der Kläger, zum Teil unter Bezugnahme auf Schriftsätze, mit denen in anderen Verfahren Ablehnungsgesuche und Anhörungsrügen begründet worden sind, im Wesentlichen geltend: Der Vorsitzende Richter Dr. Lau habe eine durchgehend ablehnende, wenn nicht gar feindsinnige Haltung gegenüber den Belangen von Studienbewerbern. Ihm sei Willkür in Studienplatzverfahren vorzuwerfen. Dies ergebe sich aus einer Gesamtwürdigung der Rechtsprechung des Senats, auch im Unterschied zur Rechtsprechung anderer Obergerichte. Ferner sei der Senat in seinen Beschlüssen zur Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität L. zum Wintersemester 2012/2013 von früherer Senatsrechtsprechung abgewichen und habe teilweise den Vortrag der Antragsteller nicht zur Kenntnis genommen bzw. verdreht. Ferner verweist der Kläger auf die erwähnten Beschlüsse vom 2., 3. und 4. Juli 2013 und macht geltend, das Verhalten der Richter des Senats sei rechtsmissbräuchlich, weil den Studienbewerbern Reaktionsmöglichkeiten abgeschnitten würden. Zudem seien in der Senatsrechtsprechung die Ausführungen in Ablehnungsgesuchen verdreht sowie ein verfassungswidriger, zu strenger Befangenheitsmaßstab gewählt worden.
7Die vorgetragenen Umstände begründen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Besorgnis der Befangenheit. Soweit mit der Begründung der Sache nach die Rechtsprechung des Senats angegriffen wird, ist sie offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Woraus sich die Dr. Lau vorgeworfene Willkür ansonsten ergeben soll, ist nicht ansatzweise erkennbar; dieser Vorwurf wird auch nicht weiter substantiiert. Die bisherigen Entscheidungen über die Ablehnungsgesuche gehen von den Maßstäben des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts aus, würdigen das Vorbringen im Ablehnungsgesuch und sind damit ersichtlich nicht willkürlich ergangen. Die weiter angeführten Umstände, dass der Senat in anderen Verfahren unmittelbar nach Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs über die Anhörungsrügen entschieden hat, ferner die Beschlüsse im Abstand von etwa einer Stunde zugestellt wurden, sind ebenfalls offensichtlich ungeeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen. Die Zustellung erfolgt durch die Serviceeinheit, ist abhängig vom Geschäftsanfall und lässt keinen Rückschluss auf den Zeitpunkt der Befassung der Richter mit den Verfahren zu.
8II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
91. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
10a. Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur sog. Titellehre auf. Es hat zutreffend unter Berücksichtigung der – im Zulassungsverfahren wiederholten – Einwände des Klägers sowie in vertiefter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats,
11vgl. nur Beschlüsse vom 20. November 2009 - 13 C 271/09 u.a. -, vom 17. März 2011 - 13 C 25/11 -, und vom 26. August 2013 - 3 C 88/13 -, jeweils juris,
12und anderer Obergerichte sowie in Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften angenommen, dass eine Erhöhung des personellen Lehrangebots gemäß § 10 KapVO durch Pflichtlehrleistungen von Titelträgern nicht stattfindet. Eine erweiternde Auslegung des § 10 Satz 1 KapVO scheidet aus, weil diese nach Sinn und Zweck der Vorschrift, aus öffentlichen Mitteln finanziertes Lehrpotential kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen, sowie dem der Kapazitätsverordnung zugrunde liegenden abstrakten Stellenprinzip nicht in Betracht kommt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen.
13b. Auch bezüglich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Juniorprofessoren bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen, die Stellengruppe der Juniorprofessoren sei mit dem mittleren Deputat, d.h. 4,5 Deputatstunden, in Ansatz zu bringen. Dem ist das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung,
14vgl. nur Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 u.a. -, juris, Rn. 11,
15nicht gefolgt. Der Senat hält hieran auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung fest, zumal anzunehmen ist, dass die Stellen bei einer Neubesetzung mit Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase besetzt werden.
16Vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 Nc 158/12 -, juris, Rn. 28.
17c. Das Vorbringen zum Dienstleistungsexport zugunsten der Lehreinheit Statistik der Technischen Universität E. begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger macht ohne jegliche inhaltliche Stellungnahme lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung aus dem Eilverfahren zum Wintersemester 2011/2012, der der Senat gefolgt sei, aufgegeben. Weiter trägt er sogar selbst vor, dies sei aus Gründen der Konsequenz – mit Blick auf die Ausführungen zur Titellehre – geschehen. Damit stellt er die Annahmen des Verwaltungsgerichts aber nicht, wie erforderlich, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.
18d. Der Auffassung des Klägers, der Curricularnormwert (CNW) für den hier streitgegenständlichen vorklinischen Studienabschnitt von 2,42 werde bei gebotener Berücksichtigung des Wahlfachs überschritten, weshalb der Curriculareigenanteil (CAp) der vorklinischen Lehreinheit von 1,59 anteilig zu kürzen sei, ist das Verwaltungsgericht richtigerweise nicht gefolgt.
19Nach der Senatsrechtsprechung verfügt die Hochschule bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts (CNW), mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen Gestaltungsspielraum. Bindende gesetzliche Vorgaben dazu, wie der CNW auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen ist, fehlen. Auch bei der Bestimmung des CAp besteht ein Gestaltungsspielraum, den die Hochschule im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen hat. Dabei ist der Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Gestaltungsspielraum wird überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrundegelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
20Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 u.a.- und vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. -, jeweils juris, m.w.N.
21Das Verwaltungsgericht hat zudem in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ausgeführt, das auch für den Fall, dass die Studienordnung – wie vorliegend bezüglich des unberücksichtigt gebliebenen Wahlfachs – einen den CNW überschreitenden Ausbildungsaufwand festlegt, eine Rückführung auf den CNW nicht zwingend durch eine proportionale Kürzung (Stauchung) zu erfolgen hat. Die Art und Weise der Rückführung fällt ebenfalls in das Gestaltungsermessen der Hochschule.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 u.a.- und vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. -, jeweils juris.
23Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums hier nicht erkennbar ist. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich hierfür ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen.
24e. Die Einwände gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe im ersten Fachsemester 315 Studierende immatrikuliert, begründen ebenfalls keine Richtigkeitszweifel. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit auf die glaubhaften Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bezogen und nicht Zahlen aus späteren Statistiken zur Schwundberechnung zugrunde gelegt. Abgesehen davon würde sich am Ausgang des Verfahrens nichts ändern, wenn man die vom Kläger geltend gemachte Zahl von 306 Studierenden zugrunde legte. Denn das Verwaltungsgericht hat eine Kapazität von 304 errechnet, die damit ebenfalls erschöpft wäre.
252. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.
263. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
27Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen
28„Ist die sogenannte Titellehre durch Lehrtätigkeit von Privatdozenten, Honorarprofessoren und außerplanmäßigen Professoren im Pflichtlehrbereich, also in den in den Curricularnormwert eingehenden Lehrveranstaltungen entsprechend der Studienordnung der Beklagten kapazitär als Lehrangebot gemäß oder analog § 10 KapVO zu berücksichtigen?“
29„Ist die Lehre von emeritierten Hochschullehrern im Pflichtlehrbereich, also in den in den Curricularnormwert eingehenden Lehrveranstaltungen entsprechend der Studienordnung der Beklagten kapazitär als Lehrangebot gemäß oder analog § 10 KapVO zu berücksichtigen?“
30„Ist es kapazitätsrechtlich rechtmäßig, W 1 Stellen „unter Wert“ zu besetzen und auf diese Weise zu verhindern, dass es eine „zweite Phase“ mit einem um 1 SWS höheren Lehrdeputat geben kann?“
31„Wie ist das Wahlfach zur Vermeidung einer Überschreitung des CNW von 2,42 curricular zu berücksichtigen, wenn es allein oder überwiegend nicht von der Lehreinheit vorklinische Medizin erbracht und durch seine curriculare Einrechnung der CNW von 2,42 überschritten wird?“
32sind nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lassen sich, das zeigen die Ausführungen im angegriffenen Urteil sowie die vorstehenden Erwägungen, unter Heranziehung der maßgeblichen Normen sowie der bisherigen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten und erfordern nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Angesichts des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht der – überwiegend langjährigen – Rechtsprechung des Senats gefolgt ist, erfordert auch die Abweichung von Entscheidungen anderer Obergerichte nicht die Zulassung der Berufung. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem Sachverhalt, der der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 -, NVwZ 1993, 465), wo zudem vor der Entscheidung des Berufungsgerichts das Bundesverwaltungsgericht abweichend entschieden hatte. Hinzu kommt, dass die Frage, ob Titellehre bei der Ermittlung des Lehrangebots zu berücksichtigen ist, aufgrund des jeweiligen Landesrechts zu beantworten ist. Weder das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot noch Bundesrecht zwingen den Normgeber, die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360 = juris, Rn. 39; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 7 CE 06.10152 -, juris, Rn. 11.
34Dass die vom Verwaltungsgericht zitierte Senatsrechtsprechung aus Beschwerdeentscheidungen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren besteht, rechtfertigt keine andere Betrachtung, sondern liegt in der Natur der nc-Verfahren begründet. Hier findet der Rechtsschutz primär im Eilverfahren statt; aus verfassungsrechtlichen Gründen erfolgt dabei eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage. Schließlich ist kein grundsätzlicher Klärungsbedarf mit dem Hinweis dargetan, der Senat habe sich in seiner Rechtsprechung nicht ausdrücklich mit den Entscheidungen der anderen Obergerichte auseinandergesetzt, sondern lediglich eine abweichende Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erwähnt.
35Die Frage
36„Verstößt es gegen den verfassungs- und kapazitätsrechtlichen Grundsatz der Systemgerechtigkeit, wenn bei der Frage der „Besetzung“ bzw. „Überbuchung“ der festgesetzten Zulassungszahl andere Zahlen als bei der Schwundberechnung in der konkreten Kohorte des 1. Fachsemesters verwendet werden?“
37ist nicht entscheidungserheblich, weil die 304 vom Verwaltungsgericht errechneten Studienplätze auch dann - durch 306 Einschreibungen - besetzt sind, wenn man die Zahlen der späteren Schwundberechnung zugrunde legt.
38Schließlich bedarf auch die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, „inwieweit gleichlautende Bestimmungen in den Kapazitätsverordnungen der einzelnen Bundesländer unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 2 StV Stiftung und die hierzu ergangene Rechtsprechung der dortigen Obergerichte im Rahmen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zu berücksichtigen sind“, nicht der Klärung im Berufungsverfahren. Maßgeblich sind hier die nordrhein-westfälischen Bestimmungen. Selbstverständlich beachtet der Senat bei seiner Rechtsfindung auch die Rechtsprechung anderer Obergerichte. Aus den obigen Gründen rechtfertigt abweichende Rechtsprechung aus anderen Bundesländern hier nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
394. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich ferner nicht, dass das Urteil im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der Kläger benennt hinsichtlich des Dienstleistungsexports zugunsten der Lehreinheit Statistik der Technischen Universität E. keinen abstrakten Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht einem – ebenfalls nicht angeführten – abstrakten Rechtssatz aus der Senatsrechtsprechung entgegengestellt hat. Er zitiert lediglich einen Satz aus dem Eilbeschluss des Senats vom 31. Juli 2012 (- 13 C 28/12 u. a. -, juris, Rn. 30) zum Wintersemester 2011/2012, wonach der Senat den Antragstellern nicht folgt hinsichtlich ihrer Rüge, der – vom Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei auf 0,07 reduzierte – Dienstleistungsexport aufgrund des Kooperationsvertrags mit der Technischen Hochschule E. sei nicht anzuerkennen. Diesem Satz, dem kein abstrakter Rechtssatzcharakter zukommt, und der sich insbesondere nicht zur Frage verhält, ob und warum Titellehre beim Dienstleistungsexport zu berücksichtigen ist, lässt der Kläger ausführliche Zitate aus dem vorausgehenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts sowie dem angefochtenen Urteil folgen, um sodann zu schließen: „Damit handelt es sich doch um eine Divergenz zur bezeichneten Rechtsprechung des Senats.“. Dies genügt nicht für die Darlegung einer Divergenz.
405. Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
41Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Ablehnung der Beweisanträge, die er in der mündlichen Verhandlung zu Fragen der sog. Titellehre gestellt hat, im Prozessrecht keine Stütze findet. Beweise brauchen nicht erhoben zu werden, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt. Weder der Grundsatz rechtlichen Gehörs noch die Aufklärungspflicht verpflichten das Gericht, Beweisanträge zu berücksichtigen, wenn es die angebotenen Beweise aus Rechtsgründen für unerheblich hält.
42Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009 ‑ 1 BvR 3501/08 -, juris, Rn. 13, m. w. N.
43Auf diesen Ablehnungsgrund hat sich das Verwaltungsgericht zu Recht berufen und ihn auch gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in seinem – im Protokoll (S. 12) dokumentierten – Beschluss in der mündlichen Verhandlung und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 16) angegeben. War die Titellehre nach seiner Auffassung nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, bedurfte es auch nicht der Aufklärung, ob und in welchen Semestern die in den Beweisanträgen benannten Personen Pflichtlehre erbracht haben. Da für die Frage, ob es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen ankommt, allein die materielle Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist, ist die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 20. Juli 2006 - 13 C 105/06 -, juris, und vom 25. Mai 2007 - 13 C 115/07 -, juris) für die Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, unerheblich. Abgesehen davon hat der Senat auch in diesen Beschlüssen die Titellehre selbstständig tragend als nicht berücksichtigungsfähig angesehen und lediglich ergänzend („im Übrigen“, Rn. 10 bzw. 9 der Beschlüsse) weitere Erwägungen angestellt.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
45Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. April 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht.
31. Das Vorbringen zu den weiteren 30 Studienplätzen, die aufgrund einer Vereinbarung der Antragsgegnerin mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Ausweitung des Bochumer Modells der Medizinerausbildung nach Ostwestfalen-Lippe vergeben worden sind, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
4Allein der Umstand, dass zusätzliche Studienplätze ausgewiesen worden sind, rechtfertigt nicht die Annahme, es gebe darüber hinausgehende Kapazitäten. Hinzu kommt, dass hier bei 335 vom Verwaltungsgericht errechneten Studienplätzen (einschließlich der 30) bereits 342 Studierende eingeschrieben sind. Ferner hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass sie für zusätzliche 30 Studienplätze finanzielle Zuwendungen erhalten und Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit geschaffen habe.
5Sie hat zwar die zusätzlichen Stellen nicht in die eigentliche Kapazitätsberechnung aufgenommen, wie dies eigentlich rechtlich geboten wäre (a.). Die Antragsgegnerin hat aber im Beschwerdeverfahren plausibel näher dargelegt, wie sie durch die so bewirkte Erhöhung des Lehrangebots für die zusätzlich aufgenommenen Studierenden Ausbildungskapazitäten geschaffen hat (b).
6a. Für eine „außerkapazitäre“ Ausbildung bieten weder die nordrhein-westfälischen Kapazitätsverordnung noch das Hochschulzulassungsgesetz Raum. Die jährliche Aufnahmekapazität, die Grundlage für die Festsetzung der Zulassungszahlen ist, ergibt sich nach § 3 KapVO NRW 2010 aus der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Dies gilt auch für Studienplätze, die aufgrund von Ziel- oder Sondervereinbarungen geschaffen werden. Eine Regelung, wonach diese bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität (vorübergehend) unberücksichtigt bleiben können oder gesondert auszuweisen sind, enthält weder die Kapazitätsverordnung noch das Hochschulzulassungsgesetz.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 13 C 3/14 -, juris, Rn. 16, und vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, NWVBl. 2014, 274 = juris, Rn. 11.
8Die Antragsgegnerin hat in der erstinstanzlich eingereichten Anlage 2 (später: Anlage 7) die zusätzlichen Stellen in der Anatomie sowie der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie nur informatorisch aufgeführt („PM OWL ab 1.10.2014“). In die Kapazitätsberechnung sind sie nicht eingeflossen.
9b. Die Antragsgegnerin hat aber gleichwohl nachvollziehbar dargelegt, dass sie über die eingeschriebenen Studierenden hinaus keine weiteren Bewerber aufnehmen kann, die Kapazität also erschöpft ist. Sie hat im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass und wie sie die weiteren 30 Studierenden – unter Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs – mit Hilfe zusätzlicher Lehrkapazitäten ausbildet. Sie hat damit insbesondere klar zu erkennen gegeben, dass sie die in die Berechnung der Kapazität eingestellten Größen nicht als variabel betrachtet. Die zusätzlich geschaffenen Stellen (zum 1. Oktober 2014 jeweils 0,5) sind der Anatomie sowie der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie zugewiesen worden, weil im 1. Fachsemester von diesen Fächern die Hauptlast der vorklinischen Ausbildung getragen wird. Auch nachfolgend ist im Übrigen eine weitere Erhöhung des Lehrangebots erfolgt bzw. zum 1. Oktober 2015 vorgesehen. Die Antragsgegnerin hat ferner ergänzend rechnerisch belegt, wie sie mit den zusätzlichen Lehrkapazitäten die zur Ausbildung erforderlichen Deputatstunden (DS) abdeckt.
102. Das von der Beschwerde angesprochene „zusätzliche Lehrangebot im Umfang von 3 DS“ führt nicht zu weiteren Studienplätzen. Wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat (Seite 5 des Beschlussabdrucks) ist es darauf zurückzuführen, dass die Stelle eines Akademischen Rates ohne Lehre (5 DS) mit einem unbefristet beschäftigten Angestellten (8 DS) besetzt ist. Dass die Antragsgegnerin deshalb zusätzlich 3 DS in die Berechnung des Lehrangebots eingestellt hat, ist kapazitätsfreundlich.
113. Der Vortrag zu den befristeten und unbefristeten wissenschaftlichen Angestellten greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht keinen Anlass gesehen, die Angaben der Antragsgegnerin zur Befristung von Verträgen (Übersicht vom 5. Februar 2015) in Frage zu stellen. Weiter ist nicht zu überprüfen, ob die Befristungen nach § 2 WissZeitVG zulässig sind. Der Befristungsdauer kommt nach ständiger Senatsrechtsprechung keine kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Ob sie § 2 WissZeitVG entspricht, ist allein arbeitsrechtlich relevant.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2013 - 13 B 630/13 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris, Rn. 10.
134. Die Lehrverpflichtungen für die Akademischen Räte bzw. Akademischen Oberräte auf Zeit ergeben sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 LVV. Raum für Erhöhungen um eine zusätzliche Deputatstunden lassen die Vorschriften nicht.
145. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Lehrauftragsstunden sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte das Verwaltungsgericht auf die Angaben der Antragsgegnerin zurückgreifen, wonach 23 Lehrauftragsstunden mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 für den Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie II anzusetzen waren. Art. 19 Abs. 4 GG musste das Verwaltungsgericht nicht zu einer weiteren Aufklärung veranlassen.
156. Nach ständiger Senatsrechtsprechung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt wird, ist die sog. Titellehre nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden und nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009 - 13 C 271/09 u.a. -, und vom 17. März 2011 - 13 C 25/11 -, jeweils juris.
17Die Frage, ob Titellehre bei der Ermittlung des Lehrangebots zu berücksichtigen ist, ist nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilen. Weder das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot noch Bundesrecht zwingen den Normgeber, die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 ‑ 13 A 1421/13 -, juris, Rn. 32, und vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris, Rn. 15.
197. Auch Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag - in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen - abgeleitete verbindliche Leistungen.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, vom 19. August 2008 - 13 C 213/08 -, vom 27. April 2009, und vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. -, jeweils juris.
218. Die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Dozenten, die aus Mitteln der Studienbeiträge bzw. Qualitätsverbesserungsmitteln eingestellt worden sind, werden durch das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es entspricht der Senatsrechtsprechung, an der in Ansehung des Beschwerdevorbringens festgehalten wird, dass solche Mittel von der Hochschule zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen sind. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, ihre daraus resultierenden Einnahmen zur Schaffung neuer Studienplätze zu verwenden. Mit der auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 – 13 C 277/10, 13 C 278/10, 13 C 279/10, 13 C 2813 C 280/10, 13 C 2813 C 281/10 –, juris, Rn. 3, und vom 18. Januar 2008 – 13 C 1/08 -, juris.
23Dies gilt nicht nur für Sach-, sondern auch für Personalmittel.
249. Die Einwände gegen die angenommene Gruppengröße bei Vorlesungen von 180 greifen ebenfalls nicht durch. Der Senat hat diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung, mit der sich der Antragsteller nicht auseinandersetzt, für angemessen erachtet. In dem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Erbringbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert dar.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 - 13 C 260/10 -, juris, vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. ‑ , vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. -, juris, und vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, juris, Rn. 30; vgl. auch Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
21. Das Verwaltungsgericht hat das Lehrdeputat für die Stelle des Studienrats im Hochschuldienst zu Recht mit 17 Lehrveranstaltungsstunden berücksichtigt.
3In welchem Umfang das Personal der Hochschule zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist, bestimmt sich nach der – auf der Grundlage des § 33 Abs. 5 HG NRW ergangenen – Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom 24. Juni 2009. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV haben Studienräte im Hochschuldienst je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben eine Lehrverpflichtung von 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden. Der Erlass des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2013 - 213-7.01.02.02.06.03 - verweist unter 1. uneingeschränkt auf die Geltung der LVV. Weshalb die Antragsgegnerin mit der Berücksichtigung von 13 Lehrveranstaltungsstunden einer Vorgabe des Ministeriums in dem entsprechenden Formular gefolgt ist, ist nicht nachvollziehbar.
4§ 3 Nr. 16 LVV sieht zwar anders als § 5 LVV keine Ermäßigung der Lehrverpflichtung wegen besonderer dienstlicher Aufgaben vor, sondern bestimmt eine Bandbreite von 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden. Damit stellt der Verordnungsgeber den Universitäten aber lediglich ein Instrument zur Flexibilisierung des Personaleinsatzes zur Verfügung.
5Vgl. hierzu auch Gesetzesentwurf der Landesregierung - Hochschulfreiheitsgesetz (HFG), LT- Drs. 14/2063, S. 156 zu § 33 Abs. 5 HG.
6Kapazitätsrechtlich führt dies aber nicht zur Anrechnung des Mindestdeputats. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LVV prüft der Dekan studienjährlich, ob und aus welchen Gründen von der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung abgewichen wurde. Hiervon ausgehend ist eine Abweichung von der Obergrenze der Bandbreite – 17 Lehrveranstaltungsstunden - nur bei Wahrnehmung weiterer Dienstaufgaben anzuerkennen ist. Fehlt es an solchen, verbleibt es deshalb bei der Obergrenze von 17 Lehrveranstaltungsstunden. Soweit die Prüfung des Dekans nachträglich erfolgt, entbindet auch dies die Universitäten nicht von der Verpflichtung, die nach der LVV vorgesehenen Lehrveranstaltungsstunden nach Maßgabe der berücksichtigungsfähigen weiteren Aufgaben in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Dies gilt schon deshalb, weil eine von Seiten des Dekans für notwendig erachtete Korrektur rückwirkend keine kapazitätsrechtliche Berücksichtigung finden kann.
7Ohne Erfolg bleibt weiter der Einwand der Antragsgegnerin, die Stelle sei nicht planmäßig besetzt, auf ihr werde eine Akademische Rätin mit ständigen Lehraufgaben und einer Lehrverpflichtung von 9 Lehrveranstaltungsstunden geführt. Auf diesen Umstand kommt es wegen der Geltung des abstrakten Stellenprinzips nicht an. Ob für die Stelle, wenn sie mit einem Studienrat im Hochschuldienst besetzt werden würde, 13 Lehrveranstaltungsstunden anzusetzen wären, wenn diesem Dienstaufgaben in der Hochschulambulanz übertragen werden würden, ist rein hypothetisch, da die Stelle tatsächlich nicht stellenadäquat besetzt ist.
8Die Anrechnung von 17 Lehrveranstaltungsstunden führt nicht zu einem für die Antragsgegnerin untragbaren Ergebnis. Sie hat es in der Hand, entweder ihren Stellenplan anzupassen oder die ausgewiesene Stelle adäquat zu besetzen.
9Die Berücksichtigung der vier zusätzlichen Lehrveranstaltungsstunden führt - von der vorgelegten Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ausgehend - (S. 6 oben) statt der bisher errechneten 223 zu zusätzlichen vier Studienplätzen der Lehreinheit Psychologie (418,46: 1,84 = 227,42). Diese können an die vier Antragsteller in den anhängigen vier Beschwerdeverfahren vergeben werden.
102. Der Vergabe dieser Plätze kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg entgegen halten, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die eigentliche Kapazitätsberechnung eine Zahl von 114 Studienplätzen im 1-Fach-Bachelor Psychologie ergebe, und dass diese Zahl noch einmal um weitere 11 Studienplätze erhöht worden sei, um die Zielvereinbarung mit dem Land zum Hochschulpakt II erfüllen zu können. Die Antragsgegnerin meint, bei diesen Studienplätzen handele es sich um zusätzliche Plätze, die nicht durch entsprechende Deputate unterlegt seien (Plätze „über den Durst"). Zu dieser Mehraufnahme habe sich die Universität aus allgemeinen bildungspolitischen Erwägungen bereit erklärt, ohne hierzu im Außenverhältnis rechtlich verpflichtet zu sein.
11Anders als die Antragsgegnerin meint, können die auf Grund der Zielvereinbarung zusätzlich aufgenommenen 11 Studenten nicht kapazitätsdeckend mit den im gerichtlichen Verfahren „gefundenen“ vier außerkapazitären Studienplätze verrechnet werden, weil die Antragsgegnerin für die 11 zusätzlichen Studienplätze ein zusätzliches Lehrangebot anzubieten hat. Dieses kann, da die Antragstellerin kein zusätzliches Lehrangebot im Stellenplan ausgewiesen hat, auch ein kapazitätsneutrales Lehrangebot sein (z.B. Einsatz von Titellehre). Anders als die Antragsgegnerin wohl meint, ermöglichen weder das HZG NRW noch die KapVO den Hochschulen die Aufnahme von Studenten ohne Schaffung entsprechender Ausbildungskapazitäten. Zwar kann das Ministerium nach § 6 HG NRW mit den Hochschulen Vereinbarungen für mehrere Jahre über strategische Entwicklungsziele sowie konkrete Leistungsziele treffen und diesen finanzielle Mittel nach Maßgabe der Zielerreichung zur Verfügung stellen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Festsetzung der Zulassungszahl nach § 1 Satz 2 HZG NRW unter Beachtung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten bei erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazitäten zu bestimmen ist und sich die Festsetzung aus der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studienganges ergibt. Soweit es deshalb im Erlass des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2013 heißt, „Um die vereinbarten Ziele des Hochschulpakts zu erfüllen, weise ich darauf hin, dass bei Studiengängen, die mit einer Zulassungsbeschränkung versehen sind, die Möglichkeit besteht, höhere Zulassungszahlen als Vorschlag der Hochschule festzusetzen.“ (Seite 2 Mitte), ist dies nicht als Ermächtigung der Hochschule zu verstehen, zusätzliche Studenten ohne entsprechende Lehrkapazität auszubilden. Gegen eine solche Annahme spricht bereits, dass auch der Erlass (Seite 3 letzter Absatz) bestimmt, „Aus dem Hochschulpakt 2020 finanzierte wissenschaftliche Stellen und Lehraufträge sind nach den zum Hochschulpakt vereinbarten Regelungen des Lehrangebots zusätzlich zu berücksichtigen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass angesichts der erwarteten Steigerung der Studienanfängerzahlen die Ausbildungskapazitäten an den Hochschulen über die bestehende Grundlehrleistung hinaus zunächst für die Laufzeit des Hochschulpakts II (bis einschließlich 2015) temporär erhöht werden können.“ Entsprechend sieht auch die Vereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 zwischen der Antragsgegnerin und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2012 vor, dass die Universität für jeden Studienanfänger eine Prämie von 20.000 Euro erhält, wobei die Mittel aus dem Hochschulpakt mindestens zur Hälfte für Personalkosten zu verwenden sind.
12Danach ist davon auszugehen, dass für die zusätzlich aufgenommenen Studenten Ausbildungskapazitäten auch tatsächlich zur Verfügung stehen, sodass die Antragsgegnerin nicht mit dem Argument gehört werden kann, ihre errechnete Kapazität sei erschöpft, weil sie über ihre Grundkapazität hinaus überobligatorisch 11 Studenten wegen des doppelten Abiturjahrgangs aufgenommen habe.
133. Auf die Frage, ob für die vier Juniorprofessoren vier zusätzliche Deputatstunden anzusetzen sind, kommt es aus den obigen Gründen nicht mehr an.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 vorläufig zum Studium des Kombi-Bachelors für das Lehramt an Grundschulen mit den Fächern Bildungswissenschaften, Mathematische und Sprachliche Grundbildung im ersten Fachsemester zuzulassen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antragsteller erstrebt einen Studienplatz der aus dem Tenor zu 1. ersichtlichen Art. Wenn er im Rahmen des von ihm eingeleiteten gerichtlichen Eilverfahrens sinngemäß formuliert hat, der Antragsgegnerin möge aufgegeben werden, ihn an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und vorläufig zuzulassen, falls auf ihn ein ermittelter Rangplatz entfällt, so ist dieses Begehren unter Berücksichtigung seiner Interessenlage auszulegen (§ 88 VwGO). Ihm geht es ungeachtet der gewählten Worte direkt um einen Studienplatz, nicht nur um die Teilnahme an einem Vergabeverfahren, wenn die Zahl der „verschwiegenen“ Plätze ‑ die Existenz solcher unterstellt - diejenige der Antragsteller, die beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben, überschreitet. Letzteres ist hier der Fall.
3Der so verstandene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet.
4In dem Kapazitätsbericht, den die Antragsgegnerin vorgelegt hat, findet sich die Angabe:
5TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer Deputat 12, Stellen insgesamt 3,00 36,00 (Lehrveranstaltungsstunden).
6Das Deputat von 12 (pro Person) ergibt sich nach Angaben der Antragsgegnerin aus § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV.
7Das ist nach Ansicht der Kammer so nicht schlüssig. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV haben die dort genannten Kräfte eine Lehrverpflichtung je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben von 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV ist, nehmen Angestellte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in § 3 Abs. 1 Nr. 16 genannten Beamtinnen und Beamten, ihre Lehrverpflichtung jeweils um eine Lehrveranstaltungsstunde niedriger festzusetzen, es sei denn, mit ihnen ist die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart. Somit ist hier von einem Rahmen von 12 bis 16 Stunden auszugehen. Dass es angesichts des Umfangs ihrer weiteren Dienstaufgaben gerechtfertigt ist, jeweils nur 12 Stunden zu veranschlagen, sich also durchgehend an die untere Grenze zu halten, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Es ist von der Antragsgegnerin auch auf Nachfrage nicht plausibel erläutert worden, nämlich auf eine Weise, die in angemessener Form sich an den in § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV normierten Tatbestandsmerkmalen („je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben“) orientiert. Vielmehr deutet der vorgelegte Runderlass des Rektorats der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2013 darauf hin, dass man dort routinemäßig die Untergrenze ansetzt.
8Berücksichtigt werden danach von der Kammer - kapazitätsfreundlich - an dieser Stelle (3 x 4 =) zusätzlich 12 Stunden. Das führt - von der vorgelegten Kapazitätsberechnung im Übrigen ausgegangen - auf S. 7 o. zu dem Rechenvorgang 496,96 : 0,51 = 974,43 (statt bisher 927,37) Studienplätzen.
9Danach kommt es auf andere Details der Kapazitätsberechnung nicht mehr an. Bei der Kammer ist im Übrigen nur ein Eilverfahren - das vorliegende - anhängig, bei dem es um einen Studienplatz der hier in Rede stehenden Art geht.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. April 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht.
31. Das Vorbringen zu den weiteren 30 Studienplätzen, die aufgrund einer Vereinbarung der Antragsgegnerin mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Ausweitung des Bochumer Modells der Medizinerausbildung nach Ostwestfalen-Lippe vergeben worden sind, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
4Allein der Umstand, dass zusätzliche Studienplätze ausgewiesen worden sind, rechtfertigt nicht die Annahme, es gebe darüber hinausgehende Kapazitäten. Hinzu kommt, dass hier bei 335 vom Verwaltungsgericht errechneten Studienplätzen (einschließlich der 30) bereits 342 Studierende eingeschrieben sind. Ferner hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass sie für zusätzliche 30 Studienplätze finanzielle Zuwendungen erhalten und Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit geschaffen habe.
5Sie hat zwar die zusätzlichen Stellen nicht in die eigentliche Kapazitätsberechnung aufgenommen, wie dies eigentlich rechtlich geboten wäre (a.). Die Antragsgegnerin hat aber im Beschwerdeverfahren plausibel näher dargelegt, wie sie durch die so bewirkte Erhöhung des Lehrangebots für die zusätzlich aufgenommenen Studierenden Ausbildungskapazitäten geschaffen hat (b).
6a. Für eine „außerkapazitäre“ Ausbildung bieten weder die nordrhein-westfälischen Kapazitätsverordnung noch das Hochschulzulassungsgesetz Raum. Die jährliche Aufnahmekapazität, die Grundlage für die Festsetzung der Zulassungszahlen ist, ergibt sich nach § 3 KapVO NRW 2010 aus der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Dies gilt auch für Studienplätze, die aufgrund von Ziel- oder Sondervereinbarungen geschaffen werden. Eine Regelung, wonach diese bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität (vorübergehend) unberücksichtigt bleiben können oder gesondert auszuweisen sind, enthält weder die Kapazitätsverordnung noch das Hochschulzulassungsgesetz.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 13 C 3/14 -, juris, Rn. 16, und vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, NWVBl. 2014, 274 = juris, Rn. 11.
8Die Antragsgegnerin hat in der erstinstanzlich eingereichten Anlage 2 (später: Anlage 7) die zusätzlichen Stellen in der Anatomie sowie der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie nur informatorisch aufgeführt („PM OWL ab 1.10.2014“). In die Kapazitätsberechnung sind sie nicht eingeflossen.
9b. Die Antragsgegnerin hat aber gleichwohl nachvollziehbar dargelegt, dass sie über die eingeschriebenen Studierenden hinaus keine weiteren Bewerber aufnehmen kann, die Kapazität also erschöpft ist. Sie hat im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass und wie sie die weiteren 30 Studierenden – unter Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs – mit Hilfe zusätzlicher Lehrkapazitäten ausbildet. Sie hat damit insbesondere klar zu erkennen gegeben, dass sie die in die Berechnung der Kapazität eingestellten Größen nicht als variabel betrachtet. Die zusätzlich geschaffenen Stellen (zum 1. Oktober 2014 jeweils 0,5) sind der Anatomie sowie der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie zugewiesen worden, weil im 1. Fachsemester von diesen Fächern die Hauptlast der vorklinischen Ausbildung getragen wird. Auch nachfolgend ist im Übrigen eine weitere Erhöhung des Lehrangebots erfolgt bzw. zum 1. Oktober 2015 vorgesehen. Die Antragsgegnerin hat ferner ergänzend rechnerisch belegt, wie sie mit den zusätzlichen Lehrkapazitäten die zur Ausbildung erforderlichen Deputatstunden (DS) abdeckt.
102. Das von der Beschwerde angesprochene „zusätzliche Lehrangebot im Umfang von 3 DS“ führt nicht zu weiteren Studienplätzen. Wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat (Seite 5 des Beschlussabdrucks) ist es darauf zurückzuführen, dass die Stelle eines Akademischen Rates ohne Lehre (5 DS) mit einem unbefristet beschäftigten Angestellten (8 DS) besetzt ist. Dass die Antragsgegnerin deshalb zusätzlich 3 DS in die Berechnung des Lehrangebots eingestellt hat, ist kapazitätsfreundlich.
113. Der Vortrag zu den befristeten und unbefristeten wissenschaftlichen Angestellten greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht keinen Anlass gesehen, die Angaben der Antragsgegnerin zur Befristung von Verträgen (Übersicht vom 5. Februar 2015) in Frage zu stellen. Weiter ist nicht zu überprüfen, ob die Befristungen nach § 2 WissZeitVG zulässig sind. Der Befristungsdauer kommt nach ständiger Senatsrechtsprechung keine kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Ob sie § 2 WissZeitVG entspricht, ist allein arbeitsrechtlich relevant.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2013 - 13 B 630/13 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris, Rn. 10.
134. Die Lehrverpflichtungen für die Akademischen Räte bzw. Akademischen Oberräte auf Zeit ergeben sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 LVV. Raum für Erhöhungen um eine zusätzliche Deputatstunden lassen die Vorschriften nicht.
145. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Lehrauftragsstunden sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte das Verwaltungsgericht auf die Angaben der Antragsgegnerin zurückgreifen, wonach 23 Lehrauftragsstunden mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 für den Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie II anzusetzen waren. Art. 19 Abs. 4 GG musste das Verwaltungsgericht nicht zu einer weiteren Aufklärung veranlassen.
156. Nach ständiger Senatsrechtsprechung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt wird, ist die sog. Titellehre nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden und nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009 - 13 C 271/09 u.a. -, und vom 17. März 2011 - 13 C 25/11 -, jeweils juris.
17Die Frage, ob Titellehre bei der Ermittlung des Lehrangebots zu berücksichtigen ist, ist nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilen. Weder das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot noch Bundesrecht zwingen den Normgeber, die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 ‑ 13 A 1421/13 -, juris, Rn. 32, und vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris, Rn. 15.
197. Auch Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag - in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen - abgeleitete verbindliche Leistungen.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, vom 19. August 2008 - 13 C 213/08 -, vom 27. April 2009, und vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. -, jeweils juris.
218. Die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Dozenten, die aus Mitteln der Studienbeiträge bzw. Qualitätsverbesserungsmitteln eingestellt worden sind, werden durch das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es entspricht der Senatsrechtsprechung, an der in Ansehung des Beschwerdevorbringens festgehalten wird, dass solche Mittel von der Hochschule zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen sind. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, ihre daraus resultierenden Einnahmen zur Schaffung neuer Studienplätze zu verwenden. Mit der auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 – 13 C 277/10, 13 C 278/10, 13 C 279/10, 13 C 2813 C 280/10, 13 C 2813 C 281/10 –, juris, Rn. 3, und vom 18. Januar 2008 – 13 C 1/08 -, juris.
23Dies gilt nicht nur für Sach-, sondern auch für Personalmittel.
249. Die Einwände gegen die angenommene Gruppengröße bei Vorlesungen von 180 greifen ebenfalls nicht durch. Der Senat hat diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung, mit der sich der Antragsteller nicht auseinandersetzt, für angemessen erachtet. In dem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Erbringbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert dar.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 - 13 C 260/10 -, juris, vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. ‑ , vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. -, juris, und vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, juris, Rn. 30; vgl. auch Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
3Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat eine Kapazität von 69 Studienplätzen errechnet ‑ festgesetzt waren 70 -, die durch 70 eingeschriebene Studienanfänger erschöpft sei. Die dagegen gerichteten Einwände greifen nicht durch.
41. Das Vorbringen zum Hochschulpakt II genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil die Antragstellerin sich auf die Universität Kiel und offenbar auf Vereinbarungen anderer Bundesländer bezieht (Ziel- und Leistungsvereinbarung VI, ZV II). Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass sie keine Vereinbarung zur Aufnahme zusätzlicher Studierender im Rahmen des Hochschulpakts 2020 geschlossen und dementsprechend keine zusätzlichen finanziellen Mittel erhalten hat, um weitere Studienplätze zu schaffen. Der Hochschulpakt selbst vermittelt aber kein subjektives Recht auf Schaffung weiterer Ausbildungskapazitäten in einzelnen Studienfächern. Ein Anspruch auf eine kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann nach ständiger Senatsrechtsprechung aus dem Hochschulpakt II solange nicht hergeleitet werden, wie Studienplätze aufgrund dieses Abkommens noch nicht geschaffen worden sind.
5Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 13 C 98/13 -, Rn. 5, juris, m.w.N.
6Sind keine zusätzlichen Kapazitäten geschaffen worden, geht auch das Vorbringen der Antragstellerin ins Leere, bei Zusatzkapazitäten, die aufgrund einer Sonderziel- und Leistungsvereinbarung geschaffen worden seien, seien die Vorgaben der KapVO zu beachten.
72. Die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO genügen ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen, da ein § 4 Abs. 1 Nr. 1 in der hier maßgeblichen nordrhein-westfälischen Lehrverpflichtungsverordnung (abgekürzt: LVV) nicht existiert.
83. Das Vorbringen zum Krankenversorgungsabzug greift nicht durch. Nach ständiger Senatsrechtsprechung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wird, ist der pauschale Krankenversorgungsabzug von 30 % - auch bei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern – rechtlich nicht zu beanstanden. Der Abzug von 30 % für die ambulante Krankenversorgung ist für die Universitäten in § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO bindend geregelt. Danach wird in der Lehreinheit Zahnmedizin der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der Gesamtstellenzahl. Der Verordnungsgeber hat den zugrunde zu legenden Personalbedarf, bei dem es sich um einen Annäherungswert und keine exakt errechenbare Größe handeln kann, damit pauschal und einheitlich festgelegt. Hierdurch sollten umständliche und im Einzelfall schwierige Ermittlungen zu der tatsächlichen und ständigen Schwankungen unterliegenden Inanspruchnahme jeder einzelnen Lehrperson für die ambulante Krankenversorgung vermieden werden. Es ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin - nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber bei dieser Festlegung seinen normativen Gestaltungsspielraum überschritten hätte oder dass der festgelegte Wert aufgrund einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Umstände anzupassen wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Annahmen des Normgebers ersichtlich unzutreffend wären oder dass seit der Festlegung des Pauschalwerts nennenswerte Verschiebungen der auf die Krankenversorgung und auf die Lehrtätigkeit entfallenden Anteile zugunsten der Ausbildung stattgefunden hätten.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2011 - 13 C 11/11 u.a. -, juris, Rn. 7, m.w.N.
104. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht Dr. W. und Dr. M. als unbefristet Beschäftigte mit 8 SWS berücksichtigen. Sie sind befristet beschäftigt; der Befristungsdauer kommt nach ständiger Senatsrechtsprechung keine kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Ob sie § 2 WissZeitVG entspricht, ist allein arbeitsrechtlich relevant.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 13 B 630/13 -, juris, Rn. 13 ff.
12Im Übrigen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen nicht die Annahme, die zulässigen Befristungszeiten seien nicht eingehalten worden. Wie die Antragsgegnerin plausibel ausgeführt hat, greift im Fall von Dr. W. § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG und bei Herrn Dr. M. § 2 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 WissZeitVG.
135. Nach ständiger Senatsrechtsprechung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt wird, ist die sog. Titellehre nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden und nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009 – 13 C 271/09 u.a. -, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, jeweils juris.
15Die Frage, ob Titellehre bei der Ermittlung des Lehrangebots zu berücksichtigen ist, ist nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilen. Weder das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot noch Bundesrecht zwingen den Normgeber, die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 13 A 1421/13 -, juris, Rn. 32.
176. Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleitete verbindliche Leistungen.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 -, vom 19. August 2008 ‑ 13 C 213/08 ‑, vom 27. April 2009, und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, jeweils juris.
197. Mit dem Einwand, es sei kein Beurlaubungsschwund berechnet worden, ist kein Fehler bei der Kapazitätsberechnung dargetan.
20Die Antragsgegnerin hat glaubhaft angegeben, dass - kapazitätsfreundlich - weder in der festgesetzten Zulassungszahl noch in der Zahl der Rückmelder beurlaubte Studierende enthalten seien.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. November 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
2Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin betrage zum WS 2014/2015 im 1. FS 51 und im 3. FS 50 Studienplätze. Sie liege damit unterhalb der durch Verordnung festgesetzten Zahl von 53 Studienplätzen für das 1. FS und 52 Studienplätzen für das 3. FS.
3Ob der Berechnung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, kann dahinstehen, da jedenfalls die durch Verordnung festgesetzten Studienplätze besetzt sind und auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht davon auszugehen ist, dass ein weiterer außerkapazitärer Studienplatz vorhanden ist, der an den Antragsteller vergeben werden könnte.
41. Zwar wurden nach der dem Verwaltungsgericht übersandten Namensliste im 1. FS. zunächst nur 51 Studienplätze besetzt. Die Antragsgegnerin hat aber mitgeteilt, zum Stand 28. November 2014 seien weitere zwei Studienplätze im Nachrückverfahren an Bewerber vergeben worden, die sich form- und fristgerecht bei der Stiftung für Hochschulzulassung beworben hätten. Der Senat hat auch im Übrigen keinen Anlass, an den Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln, wonach alle Studienplätze - mithin auch diejenigen des 3. FS - mit eingeschriebenen, nicht beurlaubten Studierenden besetzt sind. Dies zu Grunde gelegt, steht ein innerkapazitärer Studienplatz, der an den Antragsteller vergeben werden könnte, nicht zur Verfügung. Weiteren Aufklärungsbedarf sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht. Steht kein innerkapazitärer Studienplatz zur Verfügung, bedarf es nicht der Klärung der Frage, ob der Antragsteller als Zweitstudienbewerber die Zuweisung eines solchen von der Antragsgegnerin beanspruchen kann.
52. Soweit der Antragsteller zur Begründung eines außerkapazitären Zulassungsanspruchs geltend macht, bei der Berechnung des Lehrangebots seien für die unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten nicht 8, sondern jeweils 9 DS anzusetzen, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Gemäß § 3 Abs. 4 LVV NRW richtet sich der Umfang der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Angestellten nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses (Satz 2). Nehmen sie aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten, ist ihre Lehrverpflichtung grundsätzlich entsprechend festzusetzen (Satz 3). Nehmen sie aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in Absatz 1 Nummern 5 und 7, 9 bis 12 sowie 16 und 17 genannten Beamtinnen und Beamten, so ist ihre Lehrverpflichtung jeweils um eine Lehrveranstaltungsstunde niedriger festzusetzen, es sei denn, mit ihnen ist die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart (Satz 4). Dies zu Grunde gelegt, ist dem Beschwerdevorbringen kein Ansatz für eine fehlerhaft festgesetzte Lehrverpflichtung der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten zu entnehmen: Die Antragsgegnerin hat, der Maßgeblichkeit der vertraglichen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses Rechnung tragend,
6vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 17, und vom 14. April 2005, - 13 C 119/05 -, juris, Rn. 27,
7für die wissenschaftlichen Angestellten P. , X. , T. und I. eine Lehrverpflichtung von 9 DS zu Grunde gelegt und diese auch in ihrer Berechnung berücksichtigt. So hat sie für die Angestellte P. , die auf einer befristeten Stelle (4 DS) geführt wird, 5 DS als zusätzliches Lehrangebot in die Kapazitätsberechnung eingestellt. Entsprechendes gilt für den stellenkonform geführten Angestellten X. (zusätzlich: 1 DS) sowie die zu 50 % beschäftigte, ebenfalls stellenkonform geführte Angestellte T. (zusätzlich 0,5 DS). Für den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten I. , der auf vertraglicher Grundlage nur Lehrverpflichtungen im Umfang von 8 DS erbringen muss, wurden – da er dauerhaft auf einer Stelle „A 15 – A 13, Akademischer Rat mit Ständigen Lehraufgaben“ geführt wird, entsprechend § 3 Nr. 10 LVV NRW 9 DS angesetzt. Soweit die Antragsgegnerin im Übrigen für die weiteren wissenschaftlichen Mitarbeiter T1. , L. und E. 8 DS in ihre Berechnung eingestellt hat, widerspräche die Festsetzung eines Lehrdeputats von 9 DS den seinerzeit mit diesen Mitarbeitern getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über den Umfang ihrer Lehrverpflichtung. Den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verträgen mit diesen Mitarbeitern ist auch nicht zu entnehmen, - dies wird auch vom Antragsteller nicht behauptet -, dass ihnen Aufgaben übertragen worden wären, für die sich nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 Satz 3 oder 4 LVV NRW eine Lehrverpflichtung von 9 DS ergäbe.
8Aus der Erhöhung der Wochenarbeitszeit für Beamte folgt keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, für die wissenschaftlichen Mitarbeiter T1. , L. und E. ein Lehrdeputat von 9 DS anzusetzen. Selbst wenn die Antragsgegnerin arbeitsrechtlich eine solche Lehrverpflichtungserhöhung durchsetzen könnte, wäre sie hierzu nicht verpflichtet, weil die Bestimmung der Inhalte der von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter vertraglich geschuldeten Dienstleistungen auch unter Berücksichtigung der Regelungen in § 3 Abs. 4 LVV NRW grundsätzlich dem Ermessen des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers unterliegt.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2013 - 13 C 2/13 -, juris, Rn. 5, und vom 22. Februar 2006 - 13 C 10/06 -, juris, Rn. 24.
103. Die Berücksichtigung von jeweils 4 DS für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter entspricht der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV NRW, wonach die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. Von diesem Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des Senats zum sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO NRW) abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 13 C 50/13 -, juris, Rn. 19.
12Hierfür ist mit der Beschwerde aber nichts Substantiiertes dargetan worden.
134. Die für den Antragsteller kapazitätsfreundliche Berechnung der Antragsgegnerin zu Grunde gelegt, stellt sich nicht die Frage, ob die vom Verwaltungsgericht erfolgte Verrechnung der zusätzlichen Lehrleistung von 9,5 DS (5 DS P. , 1 DS X. , 0,5 DS T. , 3 DS S. ) mit Stellenvakanzen zu beanstanden ist.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate; in dieser Zeit werden die Anwärter praktisch ausgebildet. Er kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert werden.
(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
(4) Eine Prüfung ist nicht abzulegen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. April 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht.
31. Das Vorbringen zu den weiteren 30 Studienplätzen, die aufgrund einer Vereinbarung der Antragsgegnerin mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Ausweitung des Bochumer Modells der Medizinerausbildung nach Ostwestfalen-Lippe vergeben worden sind, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
4Allein der Umstand, dass zusätzliche Studienplätze ausgewiesen worden sind, rechtfertigt nicht die Annahme, es gebe darüber hinausgehende Kapazitäten. Hinzu kommt, dass hier bei 335 vom Verwaltungsgericht errechneten Studienplätzen (einschließlich der 30) bereits 342 Studierende eingeschrieben sind. Ferner hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass sie für zusätzliche 30 Studienplätze finanzielle Zuwendungen erhalten und Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit geschaffen habe.
5Sie hat zwar die zusätzlichen Stellen nicht in die eigentliche Kapazitätsberechnung aufgenommen, wie dies eigentlich rechtlich geboten wäre (a.). Die Antragsgegnerin hat aber im Beschwerdeverfahren plausibel näher dargelegt, wie sie durch die so bewirkte Erhöhung des Lehrangebots für die zusätzlich aufgenommenen Studierenden Ausbildungskapazitäten geschaffen hat (b).
6a. Für eine „außerkapazitäre“ Ausbildung bieten weder die nordrhein-westfälischen Kapazitätsverordnung noch das Hochschulzulassungsgesetz Raum. Die jährliche Aufnahmekapazität, die Grundlage für die Festsetzung der Zulassungszahlen ist, ergibt sich nach § 3 KapVO NRW 2010 aus der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Dies gilt auch für Studienplätze, die aufgrund von Ziel- oder Sondervereinbarungen geschaffen werden. Eine Regelung, wonach diese bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität (vorübergehend) unberücksichtigt bleiben können oder gesondert auszuweisen sind, enthält weder die Kapazitätsverordnung noch das Hochschulzulassungsgesetz.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 13 C 3/14 -, juris, Rn. 16, und vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, NWVBl. 2014, 274 = juris, Rn. 11.
8Die Antragsgegnerin hat in der erstinstanzlich eingereichten Anlage 2 (später: Anlage 7) die zusätzlichen Stellen in der Anatomie sowie der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie nur informatorisch aufgeführt („PM OWL ab 1.10.2014“). In die Kapazitätsberechnung sind sie nicht eingeflossen.
9b. Die Antragsgegnerin hat aber gleichwohl nachvollziehbar dargelegt, dass sie über die eingeschriebenen Studierenden hinaus keine weiteren Bewerber aufnehmen kann, die Kapazität also erschöpft ist. Sie hat im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass und wie sie die weiteren 30 Studierenden – unter Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs – mit Hilfe zusätzlicher Lehrkapazitäten ausbildet. Sie hat damit insbesondere klar zu erkennen gegeben, dass sie die in die Berechnung der Kapazität eingestellten Größen nicht als variabel betrachtet. Die zusätzlich geschaffenen Stellen (zum 1. Oktober 2014 jeweils 0,5) sind der Anatomie sowie der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie zugewiesen worden, weil im 1. Fachsemester von diesen Fächern die Hauptlast der vorklinischen Ausbildung getragen wird. Auch nachfolgend ist im Übrigen eine weitere Erhöhung des Lehrangebots erfolgt bzw. zum 1. Oktober 2015 vorgesehen. Die Antragsgegnerin hat ferner ergänzend rechnerisch belegt, wie sie mit den zusätzlichen Lehrkapazitäten die zur Ausbildung erforderlichen Deputatstunden (DS) abdeckt.
102. Das von der Beschwerde angesprochene „zusätzliche Lehrangebot im Umfang von 3 DS“ führt nicht zu weiteren Studienplätzen. Wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat (Seite 5 des Beschlussabdrucks) ist es darauf zurückzuführen, dass die Stelle eines Akademischen Rates ohne Lehre (5 DS) mit einem unbefristet beschäftigten Angestellten (8 DS) besetzt ist. Dass die Antragsgegnerin deshalb zusätzlich 3 DS in die Berechnung des Lehrangebots eingestellt hat, ist kapazitätsfreundlich.
113. Der Vortrag zu den befristeten und unbefristeten wissenschaftlichen Angestellten greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht keinen Anlass gesehen, die Angaben der Antragsgegnerin zur Befristung von Verträgen (Übersicht vom 5. Februar 2015) in Frage zu stellen. Weiter ist nicht zu überprüfen, ob die Befristungen nach § 2 WissZeitVG zulässig sind. Der Befristungsdauer kommt nach ständiger Senatsrechtsprechung keine kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Ob sie § 2 WissZeitVG entspricht, ist allein arbeitsrechtlich relevant.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2013 - 13 B 630/13 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris, Rn. 10.
134. Die Lehrverpflichtungen für die Akademischen Räte bzw. Akademischen Oberräte auf Zeit ergeben sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 LVV. Raum für Erhöhungen um eine zusätzliche Deputatstunden lassen die Vorschriften nicht.
145. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Lehrauftragsstunden sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte das Verwaltungsgericht auf die Angaben der Antragsgegnerin zurückgreifen, wonach 23 Lehrauftragsstunden mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 für den Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie II anzusetzen waren. Art. 19 Abs. 4 GG musste das Verwaltungsgericht nicht zu einer weiteren Aufklärung veranlassen.
156. Nach ständiger Senatsrechtsprechung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt wird, ist die sog. Titellehre nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden und nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009 - 13 C 271/09 u.a. -, und vom 17. März 2011 - 13 C 25/11 -, jeweils juris.
17Die Frage, ob Titellehre bei der Ermittlung des Lehrangebots zu berücksichtigen ist, ist nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilen. Weder das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot noch Bundesrecht zwingen den Normgeber, die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 ‑ 13 A 1421/13 -, juris, Rn. 32, und vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris, Rn. 15.
197. Auch Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag - in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen - abgeleitete verbindliche Leistungen.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, vom 19. August 2008 - 13 C 213/08 -, vom 27. April 2009, und vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. -, jeweils juris.
218. Die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Dozenten, die aus Mitteln der Studienbeiträge bzw. Qualitätsverbesserungsmitteln eingestellt worden sind, werden durch das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es entspricht der Senatsrechtsprechung, an der in Ansehung des Beschwerdevorbringens festgehalten wird, dass solche Mittel von der Hochschule zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen sind. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, ihre daraus resultierenden Einnahmen zur Schaffung neuer Studienplätze zu verwenden. Mit der auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 – 13 C 277/10, 13 C 278/10, 13 C 279/10, 13 C 2813 C 280/10, 13 C 2813 C 281/10 –, juris, Rn. 3, und vom 18. Januar 2008 – 13 C 1/08 -, juris.
23Dies gilt nicht nur für Sach-, sondern auch für Personalmittel.
249. Die Einwände gegen die angenommene Gruppengröße bei Vorlesungen von 180 greifen ebenfalls nicht durch. Der Senat hat diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung, mit der sich der Antragsteller nicht auseinandersetzt, für angemessen erachtet. In dem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Erbringbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert dar.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 - 13 C 260/10 -, juris, vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. ‑ , vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. -, juris, und vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, juris, Rn. 30; vgl. auch Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
21. Der Antrag der Antragstellerin,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie zur Zuweisung eines Studienplatzes in der Fachrichtung Pädagogik der Kindheit Bachelor zum Wintersemester 2013/2014 im ersten Fachsemester an der FH Bielefeld an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und vorläufig zuzulassen, falls auf sie ein ermittelter Rangplatz entfällt,
4ist unbegründet.
5Zum Begehren ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Kammer Anträge dieser Art unter Berücksichtigung der Interessenlage der Antragstellerin (§ 88 VwGO) dahin versteht, dass es direkt um einen Studienplatz geht, nicht nur um die Teilnahme an einem Vergabeverfahren, wenn die Zahl der „verschwiegenen“ Plätze, die Existenz solcher unterstellt, nicht geringer ist als die Zahl der entsprechenden Antragsteller. Im vorliegenden Fall gibt es drei Antragsteller/Antragstellerinnen, die sich um Studienplätze bemühen, die der Lehreinheit Sozialwesen zugeordnet sind.
6Sie hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass über die vergebenen 56 Studienplätze für Anfänger hinaus wenigstens ein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht, der an sie vergeben werden könnte.
7Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2013/2014 und damit für das WS 2013/2014 ist für Studienfächer, deren Plätze - was auf das Studienfach Pädagogik der Kindheit (Bachelor) zutrifft - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens vom 10. Januar 2011 (GV.NRW S. 84) - KapVO NRW 2010 -.
8Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2010 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht - im vorliegenden Fall greift diese Einschränkung allerdings nicht ein - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 aus dem nach § 5 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote eines Studienganges (§ 7). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2013 (§ 2 Abs. 1) erhobenen und ggf. nach § 2 Abs. 2 und 3 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 reduziert oder soll nach § 9 erhöht werden.
9Die danach vorzunehmende Überprüfung - soweit erörterungsbedürftig - ergibt: Die Berechnung des Lehrangebotes der Lehreinheit Sozialwesen begegnet nach Ansicht der Kammer keinen durchgreifenden Bedenken. Das gilt namentlich für die auf Seite 1 der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Verminderungen um 30,5 SWS. Die darin enthaltene Reduzierung um 13,5 SWS (= 75 % von 18 SWS; s. dazu § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVV) findet in § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV eine Grundlage, denn sie erfolgt für die Wahrnehmung der Funktion der Dekanin/des Dekans. In Bezug auf die verbleibenden (30,5 SWS - 13,5 SWS =) 17,0 SWS hat die Antragsgegnerin angegeben:
10Einstufungsprüfungen 1,0 SWS
11Stellv. Prüfungsausschussvorsitz 1,0 SWS
12Studiengangsleitung 9,0 SWS
13Prüfungsausschussvorsitz 4,0 SWS
14Weiterbildungsbeauftragung 2,0 SWS
15Diese Verminderungen werden durch § 5 Abs. 2 LVV getragen. Danach können für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden. Maßnahmen auf der Grundlage dieser Bestimmung stehen also im Ermessen der zuständigen Stelle. Es ist nicht ersichtlich, dass die Abwägung der unterschiedlichen Interessen der Studienbewerber auf Zulassung zum Studium (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und dem Gleichheitssatz) einerseits und der Selbstverwaltung der Hochschule als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes NRW) andererseits rechtlich unvertretbar sein könnte
16- zu diesem Maßstab vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 4. Februar 2011 - 13 C 285/10 - und 21. Juni 2012 ‑ 13 C 21/12 -, jeweils juris -; zur Problematik siehe auch noch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rdnr. 350 ff., insbesondere 356 -.
17Erörterungsbedürftig ist weiter: Zur Bestimmung der jährlichen Aufnahmekapazität ist gemäß § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 ein gewichteter Curriculareigenanteil zu ermitteln. Das erfolgt u.a. durch Multiplikation des jeweiligen Curriculareigenanteils mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO NRW 2010). Zur Bildung der danach erforderlichen Anteilquoten sind die Bewerber eines Studiengangs im Vorjahr zu ermitteln (§ 7 Satz 1 KapVO NRW 2010). Die Anteilquoten errechnen sich - grundsätzlich - aus dem Verhältnis der Zahl der Bewerber des (jeweiligen) Studiengangs zur Zahl der Bewerber der gesamten Lehreinheit (§ 7 Satz 2 KapVO NRW 2010). Die Antragsgegnerin ist im vorliegenden Fall im Rahmen der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2013/2014 in Bezug auf die vier Studiengänge, die zur Lehreinheit Sozialwesen gehören, von folgenden Bewerberzahlen ausgegangen: a) 180, b) 1200, c) 4000, d) 500. Diese Werte sind fiktiv. In der Realität hätten sich folgende Zahlen ergeben: a) 30, b) 976, c) 4026. Zur Begründung ihres Vorgehens hat die Antragsgegnerin angegeben: In der Lehreinheit Sozialwesen sei im Studienjahr 2013/2014 ein neuer/zusätzlicher Studiengang eingeführt worden. Hierbei handele es sich um den BA-Studiengang Soziale Arbeit, Teilzeit. Dieser Studiengang werde nur im Sommersemester eines jeden Jahres angeboten. Auf Blatt 5 der Kapazitätsberechnungsbögen seien jeweils die Bewerberzahlen einzutragen. Bei der Einführung eines zusätzlichen Studiengangs würde die Eintragung allein der tatsächlichen Zahlen im Ergebnis dazu führen, dass keine Kapazität für den neuen Studiengang zur Verfügung stehe. Um dies auszuschließen, sei an dieser Stelle eine fiktive Bewerberzahl einzutragen, die ein realistisches Ergebnis garantiere. Auch im Bereich des MA-Studiengangs Angewandte Sozialwissenschaften würde die tatsächliche Bewerberzahl 30 dazu führen, dass rechnerisch eine Kapazität von 1 ermittelt werde. Im konkreten Fall im MA-Bereich hätten die (tatsächlich vorgenommenen) Verschiebungen dazu geführt, dass zumindest eine Zulassungszahl von 9 errechnet worden sei. 16 Immatrikulationen seien dann erfolgt. Bei den folgenden vier Zahlen ergäben sich die tatsächlichen Zahlen aus dem Klammerzusatz:
18180 (30)
191200 (976)
204000 (4026)
21500 (s.o.)
22Dieses Vorgehen begegnet nach Ansicht der Kammer keinen durchgreifenden Bedenken. Die Erwägungen der Antragsgegnerin zu den Anpassungen halten sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und lassen beachtliche Mängel nicht erkennen
23- vgl. in diesem Zusammenhang OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2012 - 13 B 26/12 -, juris, und Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdnrn. 533 - 535 -.
24Danach ergeben sich die Anteilquoten von a) 0,031, b) 0,204, c) 0,680, d) 0,085, die - jeweils zu dem maßgeblichen Curriculareigenanteil in Beziehung gesetzt - schließlich zu einem gewichteten Curriculareigenanteil von 5,11 führen.
25Eine im vorliegenden Zusammenhang beachtliche Erhöhung der rechnerisch ermittelten Kapazität ergibt sich nicht daraus, dass die Antragsgegnerin Mittel nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) vom 1. März 2011 (GV.NRW.2011, 165) erhält und diese verwendet. Es handelt sich um Nachfolgemittel der ehemaligen Studienbeiträge. Die gem. § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge waren nach § 2 Abs. 2 StBAG - soweit hier von Interesse - zweckgebunden einzusetzen "… für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen …". Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung war ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckte
26- vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 15 Nc 31/13 -, juris (Rdnrn. 37 - 41) -.
27Das nunmehr geltende Gesetz vom 1. März 2011 dient dem gleichen Zweck. Die Kammer geht angesichts dessen davon aus, dass durch die Verwendung der Mittel nicht die Ausbildungskapazität erhöht, sondern die Qualität der Ausbildung verbessert worden ist.
28Die Anzahl der von der Antragsgegnerin tatsächlich aufgenommenen Studienbewerber/-bewerberinnen (56) entfernt sich schließlich auch nicht in einem solchen Maße von der Anzahl der ermittelten und durch Rechtsverordnung festgesetzten Plätze (30), dass man die gesamte Berechnung nicht mehr ernst nehmen kann (und die Antragsgegnerin nunmehr verpflichtet wäre, jede/n zusätzliche/n Bewerber/Bewer-berin zu akzeptieren).
292. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
303. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
2Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zum Studium im Studiengang „Bildungswissenschaften - Lehramt an Grundschulen -" nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2012/13 zuzulassen. Dazu hat es ausgeführt, es sei glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsgegnerin zumindest 5 Studienplätze mehr als festgesetzt zur Verfügung stünden. Ob die Antragsgegnerin die Anzahl der Studienplätze mit 140 zutreffend berechnet habe, könne dahinstehen. Sie habe als freiwillige Überlast 90 zusätzliche Studienplätze zur Verfügung gestellt. Unter Einbeziehung eines Sicherheitszuschlages für Bachelor-Studierende, denen ein erfolgreicher Abschluss des Studiums nicht gelinge, sei die Zulassungszahl schließlich auf 250 festgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2013 habe die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass für das 1. Fachsemester nach dem 4. Nachrückverfahren 255 Studierende eingeschrieben worden seien. All dies zeige, dass die von der Antragsgegnerin errechnete Kapazität keine Belastungsgrenze darstelle. Die Frage, mit welchen Kapazitäten die zusätzlichen Studierenden ausgebildet würden, sei nicht aufklärbar. Nach Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 13. November 2013 lägen dazu keine Berechnungen vor.
31. Anders als die Antragsgegnerin meint, musste der Antrag der Antragstellerin nicht deshalb erfolglos bleiben, weil diese, obwohl sie bereits am 27. August 2012 eine Klage mit dem Begehren auf außerkapazitäre Zulassung zum WS 2012/13 erhoben hatte (4 K 3867/12 VG Gelsenkirchen), erst am 10. September 2013 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat. Zwar kann sie die Veranstaltungen der vergangenen Semester nicht mehr besuchen. Nach der Rechtsprechung des Senats hängt der Erfolg eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität gerichtet ist, aber nicht davon ab, ob im Zeitpunkt seiner Rechtshängigkeit ein sinnvoller Einstieg in das Bewerbungssemester noch möglich ist.
4OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2014 - 13 B 200/14 -, juris (Änderung der Senatsrechtsprechung).
52. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, die Antragstellerin habe im Wintersemester 2010/11 den Studienplatz im Bachelorstudiengang mit vermittlungswissenschaftlichem Profil (BvP-Studienfach Didaktisches Grundlagenstudium) nicht angenommen, ist nicht dargetan, weshalb dies die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entfallen lässt.
63. Die Antragsgegnerin macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin schon deshalb nicht bestehe, weil ihrem Antrag auf außerkapazitäre Zulassung die nach § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW in der bis zum Inkrafttreten der Siebten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 24. Juni 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: § 23 Abs. 5 Vergabe VO NRW a.F.) erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt gewesen seien. Die Antragstellerin habe weder das Hochschulzeugnis im Original noch in beglaubigter Kopie vorgelegt.
7Hiermit bleibt das Beschwerdevorbringen ebenfalls erfolglos. Der Antragsgegnerin ist eine Kopie des Hochschulzeugnisses vom Gericht als Anlage zur Klageschrift zugesandt worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie vor Ablauf der in § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW a.F. geregelten Ausschlussfrist (1. Oktober 2012) über einen Nachweis der Hochschulberechtigung der Antragstellerin verfügte. Da die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren keine ernstlichen Zweifel am Vorliegen der Hochschulberechtigung aufgezeigt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb dem Zweck des § 23 Abs. 5 VergabeVO a.F. nicht in einer die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebietenden Weise Rechnung getragen wird. Das Erfordernis, stets die eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses zu übersenden hat, ist den von der Antragsgegnerin zitierten Beschlüssen des Senats,
8vgl. Beschlüsse vom 21. Mai 2013 - 13 B 341/13 - und vom 22. Mai 2013 - 13 C 40/13 -, jeweils juris,
9auch nicht zu entnehmen.
104. Erfolglos wendet die Antragsgegnerin ferner ein, die Erhöhung der Zulassungszahl auf 250 sei nicht missbräuchlich oder willkürlich, sondern aus sachlichen Gründen auf normativer Grundlage erfolgt. Eine über die nach der KapVO NRW 2010 zutreffend ermittelte Aufnahmekapazität von 140 Studierenden hinausgehende Kapazität sei nicht geschaffen worden. Mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen sei am 23. Januar 2012 eine Sonderziel- und Leistungsvereinbarung 2011-2013 getroffen worden. Zur Erfüllung dieser Vereinbarung seien zusätzlich Studenten aufgenommenen worden, die außerhalb der ermittelten Aufnahmekapazität ausgebildet würden. § 1 Abs. 3 der Sonderziel- und Leistungsvereinbarung enthalte ein verbindliches Leistungsziel i. S. d. § 6 Abs. 2 HG NRW, das gem. § 1 HZG NRW bei der Festsetzung von Zulassungszahlen zu beachten sei.
11Dies verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
12Sofern der Zugang zum Hochschulstudium beschränkt wird, müssen die kapazitätsbestimmenden Regelungen ebenso wie ihre Anwendung durch die Hochschule dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung genügen.
13Vgl. BVerfG Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85, - BVerfGE 85, 36.
14Voraussetzung einer effektiven verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sind Darlegungen der Wissenschaftsverwaltung, die die maßgebenden Gesichtspunkte bei der Ausübung ihres Gestaltungsspielraums erkennen lassen.
15Daran fehlt es hier. Ob die Kapazität erschöpft ist, lässt sich vorliegend nicht feststellen, weil die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar ist (a). Die hieraus resultierende Erschwerung der gerichtlichen Kontrolle geht zu Lasten der Antragsgegnerin (b).
16a) Die Antragsgegnerin hat als freiwillige Überlast über die von ihr errechnete Kapazität (140 Studienplätze) zusätzlich 115 Studenten aufgenommen. Dass und inwieweit hierfür zusätzliche Lehrkapazitäten zur Verfügung stehen und welche organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs getroffen wurden, hat die Antragsgegnerin nicht plausibel gemacht.
17Anders als die Antragsgegnerin meint, ist sie nicht auf Grund der Sonderziel- und Leistungsvereinbarung Lehramtsausbildung 2011- 2013 zwischen der Technischen Universität Dortmund und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2012 von ihrer Darlegungsobliegenheit entbunden. Nach der Zielvereinbarung ist für den Master of Education (Grundschule) eine Mindestaufnahmekapazität von 222 verabredet worden. Zugleich hat sich die Hochschule verpflichtet, ihre Bachelorkapazitäten dergestalt anzupassen, dass eine optimale Auslastung der vereinbarten Lehramtsmasterkapazitäten gewährleistet ist. Aus dieser Zielvereinbarung folgt jedoch weder, dass die Vorgaben der KapVO NRW 2010 zur Berechnung der Kapazität insoweit keine Geltung beanspruchen, noch, dass die Antragsgegnerin berechtigt wäre, Studienplätze ohne Rücksicht auf vorhandene Ausbildungskapazitäten anzubieten. Das Ministerium verzichtet lediglich, wie auch die in § 2 der Zielvereinbarung erfolgte Bezugnahme auf die Ziel- und Leistungsvereinbarung IV (ZLV 2012–2013) zeigt, wegen der Gestaltungsfreiheit der Hochschule auf Vorgaben dazu, wie die Antragsgegnerin zusätzliche Ausbildungskapazitäten zwecks Realisierung der Zielvereinbarung schafft.
18Für eine „außerkapazitäre Ausbildung“, wie sie der Antragsgegnerin offensichtlich vorschwebt, bieten auch weder die KapVO NRW 2010 noch das HZG NRW Raum.
19Nach § 3 KapVO NRW 2010 ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität aus der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Dies gilt auch für Kapazitäten, die auf Grund der Zielvereinbarungen geschaffen werden. Eine Regelung, wonach diese bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität (vorübergehend) unberücksichtigt bleiben können oder gesondert auszuweisen sind, enthält weder die KapVO NRW 2010 noch § 1 HZG NRW.
20b) Zwar vermittelt die Zielvereinbarung dem einzelnen Studienbewerber ebenso wie der Hochschulpakt II kein subjektives Recht auf Schaffung oder Beibehaltung von Ausbildungskapazitäten in einzelnen Studienfächern. Auch kann einem Studienbewerber grundsätzlich kein subjektives Recht auf Zulassung zuerkannt werden, wenn die Hochschule – studienbewerberfreundlich – bereits mehr Studenten aufgenommen hat, als ihre Kapazität hergibt. Dies hat im vorliegenden Fall aber nicht zur Folge, dass der Antrag der Antragstellerin erfolglos bleiben müsste. Die Antragsgegnerin hat es in der Hand, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass und in welchem Umfang sie die in die Berechnung der Grundkapazität eingestellten Größen wegen des Erfordernisses der Ausbildung zusätzlicher Studenten tatsächlich nicht als variabel betrachtet. Da es an einem solchen Vortrag fehlt, ist die Entscheidung über die Aufnahme des Studienplatzbewerbers aufgrund einer Interessenabwägung vorzunehmen. Die Nachteile der Antragstellerin wiegen im Falle des Unterbleibens der einstweiligen Anordnung, aber späteren Obsiegens in der Hauptsache schwerer als die von der Hochschule zu tragenden Nachteile. Dass die Ausbildung der Antragstellerin zu unüberwindbaren organisatorische Belastungen führt oder eine sinnvolle Ausbildung der bereits eingeschriebenen Studenten in Frage stellt, ist weder ersichtlich, noch von der Antragsgegnerin behauptet worden.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht.
31. Der Senat geht aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin davon aus, dass die festgesetzten 144 Studienplätze besetzt sind. Ob auf die zunächst mitgeteilte Einschreibungszahl von 147 oder auf die später übermittelte Zahl von 146 abzustellen ist, ist insoweit unerheblich. Substantiierte Einwände hiergegen werden mit der Beschwerde nicht erhoben.
42. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste aufgrund des Hochschulpakts 2020 weder die Antragsgegnerin zusätzliche Kapazitäten ermitteln und zuweisen noch das Verwaltungsgericht das Lehrdeputat pauschal um einen Sicherheitszuschlag von 15 % erhöhen. Nach der vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts hat die Medizinische Fakultät der Antragsgegnerin auf der Basis der Sondervereinbarung drei zusätzliche Stellen geschaffen, die in die Berechnung des Lehrdeputats einbezogen worden sind. Ein Anspruch auf eine (weitere) kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann aus dem Hochschulpakt II solange nicht hergeleitet werden, wie Studienplätze aufgrund dieses Abkommens noch nicht geschaffen worden sind. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten ebenso wie die zum Hochschulpakt 2020 im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Ein solcher Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 -‑ 13 C 1/08 -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, vom 25. Februar 2010 ‑ 13 C 1/10 u. a. -, vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, vom 17. März 2011 - 13 C 26/11 -, vom 17. Oktober 2011 - 13 C 66/11 -, vom 31. Januar 2012 ‑ 13 B 1537/11 -, und vom 10. Mai 2012 – 13 C 6/12 -, jeweils juris.
63. Die Behauptung des Antragstellers, Vorlesungen und klinische Seminare seien offensichtlich von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veranstaltet worden mit der Folge, dass sie im Verhältnis 50:50 zwischen der vorklinischen und der klinischen Lehreinheit aufzuteilen seien, ist unsubstantiiert. Sie ist deshalb insbesondere nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommen Verteilung der curricularen Anteile in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht aufklären, ob und warum der Einsatz von Klinikern in der Vorklinik nicht möglich war. Das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung geht verbindlich von drei Lehreinheiten aus. Hiervon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze.
7Vgl. dazu näher und m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, juris.
84. Das Vorbringen zur Schwundberechnung greift nicht durch. Mit dem Einwand, es sei kein Beurlaubungsschwund berechnet worden, ist kein Fehler bei der Kapazitätsberechnung dargetan. Beurlaubungen fallen nicht unter die Kategorien des Schwunds nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO. Beurlaubte nehmen die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch und stellen keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage dar. Zudem steht der Besetzung von durch Beurlaubungen frei gewordenen Studienplätzen mit Quereinsteigern die Kapazitätsverordnung nicht entgegen, so dass auch so eine urlaubsschwundbedingte Lehraufwandsersparnis nicht eintritt.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003 ‑ 13 C 11/03 ‑, juris, vom 11. Mai 2004 ‑ 13 C 1280/04 -, juris, vom 6. April 2005 ‑ 13 C 115/05 -, vom 27. April 2009 ‑ 13 C 10/09 ‑, juris, vom 9. Juli 2010 ‑ 13 C 264/10 u. a. ‑, juris, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, juris, und vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 -, juris.
10Auch im Übrigen ist die Schwundberechnung, die die Antragsgegnerin zulässigerweise nach dem „Hamburger Modell“ mithilfe der amtlichen Statistiken vorgenommen hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
115. Auch mit dem Vorbringen, die Berechnung der Ausbildungskapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten sei nicht haltbar, stellt der Antragsteller die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazität für die hier maßgebliche Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend nicht anhand der Zahl der tagesbelegten Betten, sondern auf der Grundlage der verfügbaren Personalstellen berechnet. Die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität sieht § 17 KapVO lediglich für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin vor, wo ihr die Funktion eines Korrektivs des Berechnungsergebnisses zukommt (vgl. § 17 Abs. 2 KapVO). Sie kann aber gemäß § 18 Abs. 3 KapVO nicht zu einer Erhöhung der Zulassungszahl für den Studiengang Medizin insgesamt führen.
12Die Kritik an einer Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten beruht im Übrigen im Wesentlichen auf Zahlen aus Baden-Württemberg und lässt zudem außer Betracht, dass statistische Werte zu Krankenhäusern insgesamt nicht unbedingt auch für die hier maßgeblichen Universitätskliniken gelten. Im Übrigen ist es Sache des Verordnungsgebers zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang welche Konsequenzen in Bezug auf die Ausbildungskapazität aus einer etwaigen Wandlung der stationären medizinischen Behandlung zu ziehen sind, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht zu werden. Dass die Vorgaben in § 17 KapVO nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt wurden und als willkürlich angesehen werden müssten, ist weder erkennbar noch substantiiert dargelegt.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 – 13 C 41/13 -, vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 -, juris; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 21. Februar 2012 – 5 NC 286.11 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 13 C 59/08 -, juris.
146. Den Befristungen von Arbeitsverhältnissen (auch) promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Antragsgegnerin kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Der Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte weiter aufklären müssen, ob in der Lehreinheit als befristet beschäftigt eingestufte wissenschaftliche Mitarbeiter tätig seien, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall getreten sei, stellt die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht in Frage. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei den mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzten Stellen von jeweils 4 DS ausgegangen ist. Dies entspricht der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV, wonach die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. Diese gegenüber den unbefristet Beschäftigten niedrigere Lehrverpflichtung verletzt das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht. Sie rechtfertigt sich ebenso wie die Befristung selbst aus dem wichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs.
15Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2005 - 13 C 126/05 -, und vom 12. Juni 2012 - 13 B 376/12 -, jeweils juris.
16Von diesem Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des Senats zum sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO) nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 9, und vom 6. Juni 2012 - 13 C 17/12 -, juris, Rn. 7.
18Hierfür ist mit der Beschwerde aber nichts Substantiiertes dargetan worden. Im Übrigen verpflichtet weder das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Antragsgegnerin zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Die für den Regelfall erfolgte Widmung der befristet zu besetzenden Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen ausweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe. Insoweit ist von einer typisierenden Betrachtung auszugehen, sodass es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, juris, Rn. 28; OVG Saarland, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 2 B 45/11. NC u.a. -, juris, Rn. 59 ff.
20Das insoweit nicht näher substantiierte Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme, die nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG (entsprechend § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG) zulässigen Befristungszeiten seien nicht eingehalten worden.
21Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung auch nicht etwa das WissZeitVG übersehen oder ein falsches Verständnis des § 2 WissZeitVG zugrunde gelegt. Weder der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss noch die in Bezug genommene Entscheidung zum Wintersemester (Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 9 Nc 45/12 -, juris) verhalten sich hierzu. Das Verwaltungsgericht hat im letztgenannten Beschluss lediglich ausgeführt, es bestehe keinerlei Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien als befristet beschäftigt eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten sei; die Antragsgegnerin habe solches auch in ihrem Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 erneut ausdrücklich verneint.
227. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch die sog. Titellehre nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Als nicht aus Lehrpersonalstellen folgende Lehre sind nach dem Kapazitätsberechnungsmodell lediglich die gemittelten Lehrveranstaltungsstunden aus den beiden vergangenen Semestern vor dem Berechnungsstichtag hinzuzurechnen (§ 10 Satz 1 KapVO). Die Berücksichtigung weiterer das Lehrangebot erhöhender Lehre sieht das Modell der Kapazitätsverordnung nicht vor. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden. Auf diese Lehrleistungen besteht kein Anspruch und es ist nicht sicher, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009 – 13 C 271/09 u.a. -, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, jeweils juris.
248. Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleitete verbindliche Leistungen, weshalb der Lehrbeitrag nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs berücksichtigt werden kann.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 -, vom 19. August 2008 ‑ 13 C 213/08 ‑, vom 27. April 2009, und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, jeweils juris.
26Ferner wird auf § 1 Satz 3 HZG NRW hingewiesen, wonach Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter finanziert werden, nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazitäten führen.
279. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug nicht wegen Doppel-/Zweitstudenten zu verringern. Mit der entsprechenden Senatsrechtsprechung setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Die Kapazitätsverordnung sieht eine solche Verringerung nicht vor. Zudem ist die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten – wenn überhaupt – verschwindend gering und kann bei der nur möglichen ex-ante-Kapazitätsberechnung nicht hinreichend prognostiziert werden. Die Absolvierung eines Doppelstudiums der Medizin und Zahnmedizin wird in der Regel nach nordrhein-westfälischem Hochschulrecht (vgl. § 48 Abs. 2 HG NRW) ausgeschlossen sein.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - 13 C 41/13 -, und vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. -, juris, Rn. 15.
2910. Die Einwände gegen die angenommene Gruppengröße bei Vorlesungen von 180 greifen ebenfalls nicht durch. Der Senat hat diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung, mit der sich der Antragsteller nicht auseinandersetzt, für angemessen erachtet. Er hält sie auch weiterhin für akzeptabel und im Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung für anwendbar.
30Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem System der Kapazitätsverordnung zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten: Auf Grund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden; die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten kann nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte voraussetzt. In diesem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Erbringbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert dar.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 – 13 C 260/10 -, juris, vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. - , und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. -, juris; vgl. auch Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris.
3211. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist auch nicht unklar, ob das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des Gesamtlehrdeputats von 60 oder 45 Minuten pro Lehrveranstaltungsstunde ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr in seinem in Bezug genommenen Beschluss für das Wintersemester 2012/2013 bei der Berechnung des Lehrdeputats ausdrücklich auf die Regelungen der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) bezogen und den dort in § 3 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung zugrundegelegt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LVV umfasst eine Lehrveranstaltungsstunde eine Lehrtätigkeit von (mindestens) 45 Minuten.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
21. Das Verwaltungsgericht hat das Lehrdeputat für die Stelle des Studienrats im Hochschuldienst zu Recht mit 17 Lehrveranstaltungsstunden berücksichtigt.
3In welchem Umfang das Personal der Hochschule zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist, bestimmt sich nach der – auf der Grundlage des § 33 Abs. 5 HG NRW ergangenen – Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom 24. Juni 2009. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV haben Studienräte im Hochschuldienst je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben eine Lehrverpflichtung von 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden. Der Erlass des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2013 - 213-7.01.02.02.06.03 - verweist unter 1. uneingeschränkt auf die Geltung der LVV. Weshalb die Antragsgegnerin mit der Berücksichtigung von 13 Lehrveranstaltungsstunden einer Vorgabe des Ministeriums in dem entsprechenden Formular gefolgt ist, ist nicht nachvollziehbar.
4§ 3 Nr. 16 LVV sieht zwar anders als § 5 LVV keine Ermäßigung der Lehrverpflichtung wegen besonderer dienstlicher Aufgaben vor, sondern bestimmt eine Bandbreite von 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden. Damit stellt der Verordnungsgeber den Universitäten aber lediglich ein Instrument zur Flexibilisierung des Personaleinsatzes zur Verfügung.
5Vgl. hierzu auch Gesetzesentwurf der Landesregierung - Hochschulfreiheitsgesetz (HFG), LT- Drs. 14/2063, S. 156 zu § 33 Abs. 5 HG.
6Kapazitätsrechtlich führt dies aber nicht zur Anrechnung des Mindestdeputats. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LVV prüft der Dekan studienjährlich, ob und aus welchen Gründen von der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung abgewichen wurde. Hiervon ausgehend ist eine Abweichung von der Obergrenze der Bandbreite – 17 Lehrveranstaltungsstunden - nur bei Wahrnehmung weiterer Dienstaufgaben anzuerkennen ist. Fehlt es an solchen, verbleibt es deshalb bei der Obergrenze von 17 Lehrveranstaltungsstunden. Soweit die Prüfung des Dekans nachträglich erfolgt, entbindet auch dies die Universitäten nicht von der Verpflichtung, die nach der LVV vorgesehenen Lehrveranstaltungsstunden nach Maßgabe der berücksichtigungsfähigen weiteren Aufgaben in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Dies gilt schon deshalb, weil eine von Seiten des Dekans für notwendig erachtete Korrektur rückwirkend keine kapazitätsrechtliche Berücksichtigung finden kann.
7Ohne Erfolg bleibt weiter der Einwand der Antragsgegnerin, die Stelle sei nicht planmäßig besetzt, auf ihr werde eine Akademische Rätin mit ständigen Lehraufgaben und einer Lehrverpflichtung von 9 Lehrveranstaltungsstunden geführt. Auf diesen Umstand kommt es wegen der Geltung des abstrakten Stellenprinzips nicht an. Ob für die Stelle, wenn sie mit einem Studienrat im Hochschuldienst besetzt werden würde, 13 Lehrveranstaltungsstunden anzusetzen wären, wenn diesem Dienstaufgaben in der Hochschulambulanz übertragen werden würden, ist rein hypothetisch, da die Stelle tatsächlich nicht stellenadäquat besetzt ist.
8Die Anrechnung von 17 Lehrveranstaltungsstunden führt nicht zu einem für die Antragsgegnerin untragbaren Ergebnis. Sie hat es in der Hand, entweder ihren Stellenplan anzupassen oder die ausgewiesene Stelle adäquat zu besetzen.
9Die Berücksichtigung der vier zusätzlichen Lehrveranstaltungsstunden führt - von der vorgelegten Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ausgehend - (S. 6 oben) statt der bisher errechneten 223 zu zusätzlichen vier Studienplätzen der Lehreinheit Psychologie (418,46: 1,84 = 227,42). Diese können an die vier Antragsteller in den anhängigen vier Beschwerdeverfahren vergeben werden.
102. Der Vergabe dieser Plätze kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg entgegen halten, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die eigentliche Kapazitätsberechnung eine Zahl von 114 Studienplätzen im 1-Fach-Bachelor Psychologie ergebe, und dass diese Zahl noch einmal um weitere 11 Studienplätze erhöht worden sei, um die Zielvereinbarung mit dem Land zum Hochschulpakt II erfüllen zu können. Die Antragsgegnerin meint, bei diesen Studienplätzen handele es sich um zusätzliche Plätze, die nicht durch entsprechende Deputate unterlegt seien (Plätze „über den Durst"). Zu dieser Mehraufnahme habe sich die Universität aus allgemeinen bildungspolitischen Erwägungen bereit erklärt, ohne hierzu im Außenverhältnis rechtlich verpflichtet zu sein.
11Anders als die Antragsgegnerin meint, können die auf Grund der Zielvereinbarung zusätzlich aufgenommenen 11 Studenten nicht kapazitätsdeckend mit den im gerichtlichen Verfahren „gefundenen“ vier außerkapazitären Studienplätze verrechnet werden, weil die Antragsgegnerin für die 11 zusätzlichen Studienplätze ein zusätzliches Lehrangebot anzubieten hat. Dieses kann, da die Antragstellerin kein zusätzliches Lehrangebot im Stellenplan ausgewiesen hat, auch ein kapazitätsneutrales Lehrangebot sein (z.B. Einsatz von Titellehre). Anders als die Antragsgegnerin wohl meint, ermöglichen weder das HZG NRW noch die KapVO den Hochschulen die Aufnahme von Studenten ohne Schaffung entsprechender Ausbildungskapazitäten. Zwar kann das Ministerium nach § 6 HG NRW mit den Hochschulen Vereinbarungen für mehrere Jahre über strategische Entwicklungsziele sowie konkrete Leistungsziele treffen und diesen finanzielle Mittel nach Maßgabe der Zielerreichung zur Verfügung stellen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Festsetzung der Zulassungszahl nach § 1 Satz 2 HZG NRW unter Beachtung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten bei erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazitäten zu bestimmen ist und sich die Festsetzung aus der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studienganges ergibt. Soweit es deshalb im Erlass des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2013 heißt, „Um die vereinbarten Ziele des Hochschulpakts zu erfüllen, weise ich darauf hin, dass bei Studiengängen, die mit einer Zulassungsbeschränkung versehen sind, die Möglichkeit besteht, höhere Zulassungszahlen als Vorschlag der Hochschule festzusetzen.“ (Seite 2 Mitte), ist dies nicht als Ermächtigung der Hochschule zu verstehen, zusätzliche Studenten ohne entsprechende Lehrkapazität auszubilden. Gegen eine solche Annahme spricht bereits, dass auch der Erlass (Seite 3 letzter Absatz) bestimmt, „Aus dem Hochschulpakt 2020 finanzierte wissenschaftliche Stellen und Lehraufträge sind nach den zum Hochschulpakt vereinbarten Regelungen des Lehrangebots zusätzlich zu berücksichtigen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass angesichts der erwarteten Steigerung der Studienanfängerzahlen die Ausbildungskapazitäten an den Hochschulen über die bestehende Grundlehrleistung hinaus zunächst für die Laufzeit des Hochschulpakts II (bis einschließlich 2015) temporär erhöht werden können.“ Entsprechend sieht auch die Vereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 zwischen der Antragsgegnerin und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2012 vor, dass die Universität für jeden Studienanfänger eine Prämie von 20.000 Euro erhält, wobei die Mittel aus dem Hochschulpakt mindestens zur Hälfte für Personalkosten zu verwenden sind.
12Danach ist davon auszugehen, dass für die zusätzlich aufgenommenen Studenten Ausbildungskapazitäten auch tatsächlich zur Verfügung stehen, sodass die Antragsgegnerin nicht mit dem Argument gehört werden kann, ihre errechnete Kapazität sei erschöpft, weil sie über ihre Grundkapazität hinaus überobligatorisch 11 Studenten wegen des doppelten Abiturjahrgangs aufgenommen habe.
133. Auf die Frage, ob für die vier Juniorprofessoren vier zusätzliche Deputatstunden anzusetzen sind, kommt es aus den obigen Gründen nicht mehr an.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. April 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht.
31. Das Vorbringen zu den weiteren 30 Studienplätzen, die aufgrund einer Vereinbarung der Antragsgegnerin mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Ausweitung des Bochumer Modells der Medizinerausbildung nach Ostwestfalen-Lippe vergeben worden sind, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
4Allein der Umstand, dass zusätzliche Studienplätze ausgewiesen worden sind, rechtfertigt nicht die Annahme, es gebe darüber hinausgehende Kapazitäten. Hinzu kommt, dass hier bei 335 vom Verwaltungsgericht errechneten Studienplätzen (einschließlich der 30) bereits 342 Studierende eingeschrieben sind. Ferner hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass sie für zusätzliche 30 Studienplätze finanzielle Zuwendungen erhalten und Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit geschaffen habe.
5Sie hat zwar die zusätzlichen Stellen nicht in die eigentliche Kapazitätsberechnung aufgenommen, wie dies eigentlich rechtlich geboten wäre (a.). Die Antragsgegnerin hat aber im Beschwerdeverfahren plausibel näher dargelegt, wie sie durch die so bewirkte Erhöhung des Lehrangebots für die zusätzlich aufgenommenen Studierenden Ausbildungskapazitäten geschaffen hat (b).
6a. Für eine „außerkapazitäre“ Ausbildung bieten weder die nordrhein-westfälischen Kapazitätsverordnung noch das Hochschulzulassungsgesetz Raum. Die jährliche Aufnahmekapazität, die Grundlage für die Festsetzung der Zulassungszahlen ist, ergibt sich nach § 3 KapVO NRW 2010 aus der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Dies gilt auch für Studienplätze, die aufgrund von Ziel- oder Sondervereinbarungen geschaffen werden. Eine Regelung, wonach diese bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität (vorübergehend) unberücksichtigt bleiben können oder gesondert auszuweisen sind, enthält weder die Kapazitätsverordnung noch das Hochschulzulassungsgesetz.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 13 C 3/14 -, juris, Rn. 16, und vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, NWVBl. 2014, 274 = juris, Rn. 11.
8Die Antragsgegnerin hat in der erstinstanzlich eingereichten Anlage 2 (später: Anlage 7) die zusätzlichen Stellen in der Anatomie sowie der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie nur informatorisch aufgeführt („PM OWL ab 1.10.2014“). In die Kapazitätsberechnung sind sie nicht eingeflossen.
9b. Die Antragsgegnerin hat aber gleichwohl nachvollziehbar dargelegt, dass sie über die eingeschriebenen Studierenden hinaus keine weiteren Bewerber aufnehmen kann, die Kapazität also erschöpft ist. Sie hat im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass und wie sie die weiteren 30 Studierenden – unter Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs – mit Hilfe zusätzlicher Lehrkapazitäten ausbildet. Sie hat damit insbesondere klar zu erkennen gegeben, dass sie die in die Berechnung der Kapazität eingestellten Größen nicht als variabel betrachtet. Die zusätzlich geschaffenen Stellen (zum 1. Oktober 2014 jeweils 0,5) sind der Anatomie sowie der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie zugewiesen worden, weil im 1. Fachsemester von diesen Fächern die Hauptlast der vorklinischen Ausbildung getragen wird. Auch nachfolgend ist im Übrigen eine weitere Erhöhung des Lehrangebots erfolgt bzw. zum 1. Oktober 2015 vorgesehen. Die Antragsgegnerin hat ferner ergänzend rechnerisch belegt, wie sie mit den zusätzlichen Lehrkapazitäten die zur Ausbildung erforderlichen Deputatstunden (DS) abdeckt.
102. Das von der Beschwerde angesprochene „zusätzliche Lehrangebot im Umfang von 3 DS“ führt nicht zu weiteren Studienplätzen. Wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat (Seite 5 des Beschlussabdrucks) ist es darauf zurückzuführen, dass die Stelle eines Akademischen Rates ohne Lehre (5 DS) mit einem unbefristet beschäftigten Angestellten (8 DS) besetzt ist. Dass die Antragsgegnerin deshalb zusätzlich 3 DS in die Berechnung des Lehrangebots eingestellt hat, ist kapazitätsfreundlich.
113. Der Vortrag zu den befristeten und unbefristeten wissenschaftlichen Angestellten greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht keinen Anlass gesehen, die Angaben der Antragsgegnerin zur Befristung von Verträgen (Übersicht vom 5. Februar 2015) in Frage zu stellen. Weiter ist nicht zu überprüfen, ob die Befristungen nach § 2 WissZeitVG zulässig sind. Der Befristungsdauer kommt nach ständiger Senatsrechtsprechung keine kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Ob sie § 2 WissZeitVG entspricht, ist allein arbeitsrechtlich relevant.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2013 - 13 B 630/13 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris, Rn. 10.
134. Die Lehrverpflichtungen für die Akademischen Räte bzw. Akademischen Oberräte auf Zeit ergeben sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 LVV. Raum für Erhöhungen um eine zusätzliche Deputatstunden lassen die Vorschriften nicht.
145. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Lehrauftragsstunden sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte das Verwaltungsgericht auf die Angaben der Antragsgegnerin zurückgreifen, wonach 23 Lehrauftragsstunden mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 für den Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie II anzusetzen waren. Art. 19 Abs. 4 GG musste das Verwaltungsgericht nicht zu einer weiteren Aufklärung veranlassen.
156. Nach ständiger Senatsrechtsprechung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt wird, ist die sog. Titellehre nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden und nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009 - 13 C 271/09 u.a. -, und vom 17. März 2011 - 13 C 25/11 -, jeweils juris.
17Die Frage, ob Titellehre bei der Ermittlung des Lehrangebots zu berücksichtigen ist, ist nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilen. Weder das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot noch Bundesrecht zwingen den Normgeber, die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 ‑ 13 A 1421/13 -, juris, Rn. 32, und vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris, Rn. 15.
197. Auch Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag - in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen - abgeleitete verbindliche Leistungen.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, vom 19. August 2008 - 13 C 213/08 -, vom 27. April 2009, und vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. -, jeweils juris.
218. Die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Dozenten, die aus Mitteln der Studienbeiträge bzw. Qualitätsverbesserungsmitteln eingestellt worden sind, werden durch das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es entspricht der Senatsrechtsprechung, an der in Ansehung des Beschwerdevorbringens festgehalten wird, dass solche Mittel von der Hochschule zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen sind. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, ihre daraus resultierenden Einnahmen zur Schaffung neuer Studienplätze zu verwenden. Mit der auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 – 13 C 277/10, 13 C 278/10, 13 C 279/10, 13 C 2813 C 280/10, 13 C 2813 C 281/10 –, juris, Rn. 3, und vom 18. Januar 2008 – 13 C 1/08 -, juris.
23Dies gilt nicht nur für Sach-, sondern auch für Personalmittel.
249. Die Einwände gegen die angenommene Gruppengröße bei Vorlesungen von 180 greifen ebenfalls nicht durch. Der Senat hat diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung, mit der sich der Antragsteller nicht auseinandersetzt, für angemessen erachtet. In dem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Erbringbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert dar.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 - 13 C 260/10 -, juris, vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. ‑ , vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. -, juris, und vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, juris, Rn. 30; vgl. auch Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
3Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat eine Kapazität von 69 Studienplätzen errechnet ‑ festgesetzt waren 70 -, die durch 70 eingeschriebene Studienanfänger erschöpft sei. Die dagegen gerichteten Einwände greifen nicht durch.
41. Das Vorbringen zum Hochschulpakt II genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil die Antragstellerin sich auf die Universität Kiel und offenbar auf Vereinbarungen anderer Bundesländer bezieht (Ziel- und Leistungsvereinbarung VI, ZV II). Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass sie keine Vereinbarung zur Aufnahme zusätzlicher Studierender im Rahmen des Hochschulpakts 2020 geschlossen und dementsprechend keine zusätzlichen finanziellen Mittel erhalten hat, um weitere Studienplätze zu schaffen. Der Hochschulpakt selbst vermittelt aber kein subjektives Recht auf Schaffung weiterer Ausbildungskapazitäten in einzelnen Studienfächern. Ein Anspruch auf eine kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann nach ständiger Senatsrechtsprechung aus dem Hochschulpakt II solange nicht hergeleitet werden, wie Studienplätze aufgrund dieses Abkommens noch nicht geschaffen worden sind.
5Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 13 C 98/13 -, Rn. 5, juris, m.w.N.
6Sind keine zusätzlichen Kapazitäten geschaffen worden, geht auch das Vorbringen der Antragstellerin ins Leere, bei Zusatzkapazitäten, die aufgrund einer Sonderziel- und Leistungsvereinbarung geschaffen worden seien, seien die Vorgaben der KapVO zu beachten.
72. Die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO genügen ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen, da ein § 4 Abs. 1 Nr. 1 in der hier maßgeblichen nordrhein-westfälischen Lehrverpflichtungsverordnung (abgekürzt: LVV) nicht existiert.
83. Das Vorbringen zum Krankenversorgungsabzug greift nicht durch. Nach ständiger Senatsrechtsprechung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wird, ist der pauschale Krankenversorgungsabzug von 30 % - auch bei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern – rechtlich nicht zu beanstanden. Der Abzug von 30 % für die ambulante Krankenversorgung ist für die Universitäten in § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO bindend geregelt. Danach wird in der Lehreinheit Zahnmedizin der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der Gesamtstellenzahl. Der Verordnungsgeber hat den zugrunde zu legenden Personalbedarf, bei dem es sich um einen Annäherungswert und keine exakt errechenbare Größe handeln kann, damit pauschal und einheitlich festgelegt. Hierdurch sollten umständliche und im Einzelfall schwierige Ermittlungen zu der tatsächlichen und ständigen Schwankungen unterliegenden Inanspruchnahme jeder einzelnen Lehrperson für die ambulante Krankenversorgung vermieden werden. Es ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin - nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber bei dieser Festlegung seinen normativen Gestaltungsspielraum überschritten hätte oder dass der festgelegte Wert aufgrund einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Umstände anzupassen wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Annahmen des Normgebers ersichtlich unzutreffend wären oder dass seit der Festlegung des Pauschalwerts nennenswerte Verschiebungen der auf die Krankenversorgung und auf die Lehrtätigkeit entfallenden Anteile zugunsten der Ausbildung stattgefunden hätten.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2011 - 13 C 11/11 u.a. -, juris, Rn. 7, m.w.N.
104. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht Dr. W. und Dr. M. als unbefristet Beschäftigte mit 8 SWS berücksichtigen. Sie sind befristet beschäftigt; der Befristungsdauer kommt nach ständiger Senatsrechtsprechung keine kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Ob sie § 2 WissZeitVG entspricht, ist allein arbeitsrechtlich relevant.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 13 B 630/13 -, juris, Rn. 13 ff.
12Im Übrigen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen nicht die Annahme, die zulässigen Befristungszeiten seien nicht eingehalten worden. Wie die Antragsgegnerin plausibel ausgeführt hat, greift im Fall von Dr. W. § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG und bei Herrn Dr. M. § 2 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 WissZeitVG.
135. Nach ständiger Senatsrechtsprechung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt wird, ist die sog. Titellehre nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden und nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009 – 13 C 271/09 u.a. -, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, jeweils juris.
15Die Frage, ob Titellehre bei der Ermittlung des Lehrangebots zu berücksichtigen ist, ist nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilen. Weder das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot noch Bundesrecht zwingen den Normgeber, die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 13 A 1421/13 -, juris, Rn. 32.
176. Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleitete verbindliche Leistungen.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 -, vom 19. August 2008 ‑ 13 C 213/08 ‑, vom 27. April 2009, und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, jeweils juris.
197. Mit dem Einwand, es sei kein Beurlaubungsschwund berechnet worden, ist kein Fehler bei der Kapazitätsberechnung dargetan.
20Die Antragsgegnerin hat glaubhaft angegeben, dass - kapazitätsfreundlich - weder in der festgesetzten Zulassungszahl noch in der Zahl der Rückmelder beurlaubte Studierende enthalten seien.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Februar 2014 werden auf Kosten des jeweiligen Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Senat befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO).
3Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von den Antragstellern dargelegten Gründe befindet, sind unbegründet.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin abgelehnt und dazu ausgeführt, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die festgesetzte Höchstzahl von 265 Studienplätzen hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stünden. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Antragsteller, die sich gegen die Höhe des Dienstleistungsexports (I.) und den Schwundfaktor (II.) richten, greifen nicht durch.
5I. Maßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO die Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang zu erbringen hat. Danach sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 13 C 62/09 -, juris, Rn. 18, und vom 8. Mai 2008 - 13 C 75/08 -, juris, Rn. 12.
7Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Zulassung zu einem NC-Studiengang, ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig. Die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Die Hochschulen entscheiden unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen eigenverantwortlich und im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Organisationsermessens darüber, wie sie ihrer Pflicht zur Sicherstellung eines studienplankonformen Lehrangebots mit den vorhandenen haushalts- und personalwirtschaftlichen Mitteln nachkommen und welche Lehreinheiten sie in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligen. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhabe-recht des Studienbewerbers vermitteln dem einzelnen Studienbewerber einen Anspruch darauf, dass die Hochschule das Lehrpotential ihrer wissenschaftlichen Lehrkräfte in einer den "harten" Studiengängen zu Gute kommenden Weise einsetzt. Ein von einer Lehreinheit für "harte" Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport kann deshalb allenfalls dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen.
8Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. -, juris, Rn. 12, und vom 12. Mai 2009 - 13 C 62/09 -, juris, Rn. 11.
9Für die Kapazitätsberechnung der Exportleistung ist der Curricularanteil der exportierenden Lehreinheit, nicht aber der insgesamt für den importierenden Studiengang geltende Curricularwert maßgeblich. Demgemäß ist es im Rahmen des § 11 KapVO grundsätzlich nicht geboten, die Festlegung und ggf. die Einhaltung von Curricular-normwerten in den nicht zugeordneten Studiengängen zu überprüfen.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Januar 2014 ‑ 13 C 115/13 -, juris, Rn. 3, vom 3. Juli 2013 - 13 C 32/13 -, juris, Rn. 20,
11Die Berücksichtigung von Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang setzt ferner nicht voraus, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen wurden. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich weder aus der KapVO noch aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen.
12Vgl. auch VGH Bad-Württ., Urteil vom 11. Juni 2013 - NC 9 S 675/12 -, MedR 2014, 407.
13Ausgehend von diesen Grundsätzen gibt das Beschwerdevorbringen keinen Anlass, den in der Kapazitätsberechnung zu Grunde gelegten Dienstleistungsexport im Umfang von insgesamt 59,46 Lehrveranstaltungsstunden für die nicht zugeordneten Studiengänge Molekulare Biomedizin, Ba, (Lehreinheit Life and Medical sciences), Neurosciences, Ma, (Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin), Pharmazie, S, (Lehreinheit Pharmazie) und Zahnmedizin, S, (Lehreinheit Zahnmedizin) zu beanstanden.
14Es rechtfertigt nicht die Annahme, die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Lehrveranstaltungen für die nicht zugeordneten Studiengänge seien nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen nicht zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 lit. b) der Studienordnung für den Studiengang Zahnheilkunde vom 22. September 2006 angeführten Lehrveranstaltungen Anatomische Präparierübungen, Mikroskopisch-anatomischer Kurs, Physiologisches Praktikum und Physiologisch-chemisches Praktikum. Die in der Studienordnung vorgegebenen Semesterwochenstunden für die einzelnen Lehrveranstaltungen stimmen mit denjenigen überein, die in der Berechnung des Dienstleistungsexports zu Grunde gelegt sind.
15Das Beschwerdevorbringen bietet auch keinen Anlass zu der Annahme, hinsichtlich des nicht zugeordneten Studiengangs Neurosciences sei der Umfang des Lehraufwands, den die Vorklinik nach § 4 Abs. 4 Satz 2 der Prüfungsordnung vom 8. September 2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 25. März 2011, zu erbringen hat, zu Lasten der Antragsteller zu hoch angesetzt. Die Antragsgegnerin hat hierzu in nachvollziehbarer Weise dargelegt, der rechnerisch für den Masterstudiengang ermittelte CW (5,363) sei, weil er deutlich über dem Bandbreitenwert für rein naturwissenschaftliche Masterstudiengänge liege (vgl. Anlage 1 KapVO NRW 2010), unter Anwendung der 40% Regelung sowie der CNW für Humanmedizin und Diplom-Biologie auf 3,04 normiert worden. Kapazitätsfreundlich sei der bisherige normativ ermittelte Caq von 0,34, nicht aber der rechnerisch ermittelte höhere Wert (0,36), beibehalten worden.
16Eine Beanstandung dieses Wertes ist nicht mit Blick auf den - rechnerisch ermittelten - Curricularanteil für die nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2 (Modulplan) der Prüfungsordnung Neurosciences zu belegenden Wahlpflichtbereiche angezeigt. Die Vorklinik bietet nach den Auskünften der Antragsgegnerin zwei von 17 Modulen aus dem Wahlpflichtbereich an. Bei der Berechnung der hierauf entfallenden Anteile hat die Antragsgegnerin (vgl. Ausführungen vom 2. April 2014 und vom 4. Juni 2014) berücksichtigt, dass nicht alle Module des Wahlpflichtbereichs durch die gesamte Kohorte gewählt werden und auch nicht vorab klar ist, welche Module des Wahlpflichtbereichs der einzelne Studierende wählt. Dass diese Berechnung angesichts der Modularisierung nicht sachgerecht oder willkürlich wäre, legt auch die Beschwerde nicht dar. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Berechnung zur Folge hat, dass exportierte Leistungen der Vorklinik ungenutzt blieben.
17Entsprechendes gilt für die Berechnung der Anteile der Vorklinik für die nach § 4 Abs. 4 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin vom 13. Juni 2012 zu belegenden Module des dortigen Wahlpflichtbereichs.
18Erfolglos beanstanden die Antragsteller den in der Kapazitätsberechnung angesetzten Aufwand für die Betreuung von Bachelorarbeiten im Studiengang Molekulare Biomedizin mit dem Verweis auf die Rechtslage in Rheinland-Pfalz. § 4 Abs. 5 LVV NRW lässt die Betreuung von Studienabschlussarbeiten und vergleichbaren Studienarbeiten unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von drei Lehrveranstaltungsstunden zu. Den auf die Vorklinik entfallenden Aufwand bei der Betreuung der Bachelorarbeiten hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar begründet. Hierzu hat sie mit Schriftsatz vom 2. April 2014 ausgeführt, der wegen des hohen experimentellen Anteils erhebliche Betreuungsaufwand für die Bachelorarbeiten (Curricularanteil von 0,6) verteile sich auf die sechs am Studiengang beteiligten Lehreinheiten, wobei die Lehreinheit Life and Medical Sciences, der der Studiengang zugeordnet sei, mit 50 % die „Hauptlast“ trage. Die übrigen fünf Lehreinheiten, darunter die Vorklinische Medizin, seien jeweils zu 10% beteiligt. Auch unter Berücksichtigung der nur geringen Anfängerzahlen im Studiengang ist nicht erkennbar - dies wird auch von den Antragstellern nicht näher dargelegt -, dass die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Gestaltungsermessen bei der Verteilung des Betreuungsaufwandes auf die beteiligten Lehreinheiten insoweit fehlerhaft ausgeübt hätte.
19Der Senat hat trotz des Fehlens eines Umrechnungsfaktors bzw. einer festen Relation zwischen Semesterwochenstunden und den in den Prüfungsordnungen für die Masterstudiengänge Neurosciences und Molekulare Biomedizin ausgewiesenen Leistungspunkten im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, an den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16. Januar 2014 mitgeteilten Angaben über die Anzahl an Deputatstunden zu zweifeln, die für die genannten Studiengänge zu erbringen sind. Die vorklinischen Institute haben, so die Antragsgegnerin, versichert, dass die Lehrleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge vollumfänglich angeboten werden.
20Es bestehen auch ansonsten keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragsgegnerin habe ihr Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise Lehre der Vorklinik in nicht zugeordnete Studiengänge exportiert hätte. Der Dienstleistungsexport hat sich im Vergleich zum WS 2012/2013 zudem um insgesamt 1,09 SWS verringert. Die hierfür maßgeblichen Gründe hat die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2013 mit dem Wegfall des Dienstleistungsanteils für den Masterstudiengang Arzneimittelforschung und der Anpassung des Dienstleistungsanteils für den Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin an die Studienordnung in nachvollziehbarer Weise dargelegt.
21II. Erfolglos wendet sich die Beschwerde auch gegen die Schwundberechnung. Studierende, die die Prüfung nach Ablauf der Regelstudienzeit von vier Fachsemestern ablegen, werden nicht weiter im vierten vorklinischen Fachsemester geführt. Die Antragsgegnerin hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2014 erklärt, diese würden fortlaufend nach aufsteigenden vorklinischen Fachsemestern geführt und seien entsprechend in höheren Fachsemestern eingeschrieben. Der Senat hat keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln. Eine Differenzierung der semesterweisen Erfassung nach Prüfungserfolgen entspräche im Übrigen auch nicht dem von der Antragsgegnerin angewandten Hamburger Modell, weil die Abweichung von der statistischen Erfassung nach formeller Zugehörigkeit zu einem bestimmten Semester nicht nur die Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die dem Schwundausgleich immanent ist, durchbrechen, sondern darüber hinaus auch die – nicht gerechtfertigte – Annahme voraussetzt, dass Studierende ihr Studium in aller Regel studienplanmäßig durchlaufen.
22Dass in der Schwundberechnung trotz des nur jährlich möglichen Beginns des Studiums Studenten auch in ungeraden Semestern aufgeführt sind, lässt sich mit dem Einstieg von Quereinsteigern und/oder Ortswechslern erklären.
23Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zur Schwundberechnung in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Juli 2014 ausgeführt, sie berechne den Schwundausgleichsfaktor stets auf der Basis der Rückmelder (2. bis 4. Semester) bzw. der jeweiligen Zulassungszahlen (1. Semester). Der Senat hat - so schon der Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 - 13 C 32/09 u.a. - (WS 2008/09) - keinen Anlass, diese ‑ kapazitätsfreundliche - Berechnung zu beanstanden.
24Dass die Antragsgegnerin von unzutreffenden Zahlen ausgegangen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Erhöhung der Zahlen zum 4. Fachsemester hat die Antragsgegnerin plausibel mit Quereinsteigern aus anderen naturwissenschaftlichen Studiengängen oder aus medizinischen Studiengängen anderer Universitäten erklärt. Da auch in den Vorjahren ein Schwundausgleichsfaktor von (auf zwei Nachkommastellen gerundet) 1,00 berechnet wurde (vgl. VG Köln, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 6 L 1403/12 – betr. das WS 2012/2013) sieht sich der Senat im Übrigen ohne konkrete Anhaltspunkte für mögliche Fehler nicht veranlasst, weitere Nachforschungen zu den in der Schwundberechnung enthaltenen Zahlen anzustellen.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht.
3Der Senat hat zur Studienplatzvergabe für das Wintersemester 2012/2013 im Beschluss vom 28. Mai 2013 - 13 C 36/13 - auf die Beschwerde des Antragstellers ausgeführt:
4„1. Der Senat geht aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin davon aus, dass die festgesetzten 188 Studienplätze (vgl. die entsprechende Verordnung vom 20. Juni 2012, GV.NRW. 2012, S. 230) besetzt sind. Substantiierte Einwände hiergegen werden mit der Beschwerde nicht erhoben.
52. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste aufgrund des Hochschulpakts 2020 weder die Antragsgegnerin zusätzliche Kapazitäten ermitteln und zuweisen noch das Verwaltungsgericht das Lehrdeputat pauschal um einen Sicherheitszuschlag von 15 % erhöhen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Antragsgegnerin aus dem Hochschulpakt finanzierte Stellen im Stellenplan ausgewiesen und bei der Ermittlung des Lehrangebots berücksichtigt. Für das in Rede stehende Wintersemester 2012/2013 erhöhte sich etwa die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze für Erstsemester von 161 auf 188.
6Ein Anspruch auf eine weitergehende kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann aus dem Hochschulpakt II solange nicht hergeleitet werden, wie Studienplätze aufgrund dieses Abkommens noch nicht geschaffen worden sind. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten ebenso wie die zum Hochschulpakt 2020 im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Ein solcher Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 – 13 C 6/12 -, vom 18. Januar 2008 - 13 C 1/08 -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, vom 25. Februar 2010 - 13 C 1/10 u. a. -, vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, vom 17. März 2011 - 13 C 26/11 -, vom 17. Oktober 2011 - 13 C 66/11 -, und vom 31. Januar 2012 ‑ 13 B 1537/11 -, jeweils juris.
83. Das Vorbringen zu den Vakanzen verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat insoweit nicht 50 Deputatstunden errechnet, sondern ist davon ausgegangen, die Vakanzen summierten sich auf „über 50 DS“. Abgesehen davon sind die diesbezüglichen Ausführungen nicht entscheidungstragend. Das Verwaltungsgericht hat die von der Antragsgegnerin berücksichtigen zusätzlichen 5 Deputatstunden (individuelles Lehrdeputat Prof. Dr. T. ) in seine Berechnung eingestellt. Es hat offen gelassen, ob die Ausweisung dieses Lehrdeputats geboten gewesen sei, und in diesem Zusammenhang die Stellenvakanzen angeführt.
94. Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, der Dienstleistungsexport sei falsch berechnet. Entgegen seiner Auffassung ist die Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug nicht wegen Doppel-/Zweitstudenten zu verringern. Mit der entsprechenden Senatsrechtsprechung setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Die Kapazitätsverordnung sieht eine solche Verringerung nicht vor. Zudem ist die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten – wenn überhaupt – verschwindend gering und kann bei der nur möglichen ex-ante-Kapazitätsberechnung nicht hinreichend prognostiziert werden. Die Absolvierung eines Doppelstudiums der Medizin und Zahnmedizin wird in der Regel nach nordrhein-westfälischem Hochschulrecht (vgl. § 48 Abs. 2 HG NRW) ausgeschlossen sein.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. – jeweils juris.
115. Das Vorbringen, Vorlesungen, die von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veranstaltet würden, seien im Verhältnis 50:50 zwischen der vorklinischen und der klinischen Lehreinheit aufzuteilen, stellt die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht in Frage. Der Senat geht davon aus, dass – wie schon erstinstanzlich von der Antragsgegnerin vorgetragen – die curricularen Anteile der vorklinischen Lehre allein von den vorklinischen Lehrstühlen erbracht werden. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht aufklären, ob und warum der Einsatz von Klinikern in der Vorklinik nicht möglich war. Das – zulässigerweise hier zugrundegelegte – Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung geht verbindlich von 3 Lehreinheiten aus. Hiervon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze.
12Vgl. dazu näher und m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, juris.
136. Auch mit dem Einwand, es sei kein Beurlaubungsschwund berechnet worden, ist kein Fehler bei der Kapazitätsberechnung dargetan. Die Antragsgegnerin hat hier keinen Schwundausgleichsfaktor angesetzt. Das Verwaltungsgericht hat dies mit der Begründung gebilligt, dass etwaige freie Studienplätze in höheren Fachsemestern durch externe Bewerber besetzt würden. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Abgesehen davon fallen Beurlaubungen nicht unter die Kategorien des Schwunds nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO. Beurlaubte nehmen die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch und stellen keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage dar. Zudem steht der Besetzung von durch Beurlaubungen frei gewordenen Studienplätzen mit Quereinsteigern die Kapazitätsverordnung nicht entgegen, so dass auch so eine urlaubsschwundbedingte Lehraufwandsersparnis nicht eintritt.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003 ‑ 13 C 11/03 ‑, juris, vom 11. Mai 2004 ‑ 13 C 1280/04 -, juris, vom 6. April 2005 ‑ 13 C 115/05 -, vom 27. April 2009 ‑ 13 C 10/09 ‑, juris, vom 9. Juli 2010 ‑ 13 C 264/10 u. a. ‑, juris, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, juris, und vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 -, juris.
157. Schließlich greifen die Einwände gegen die angenommene Gruppengröße bei Vorlesungen von 180 nicht durch. Der Senat hat diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung, mit der sich der Antragsteller nicht auseinandersetzt, für angemessen erachtet. Er hält sie auch weiterhin für akzeptabel und im Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung für anwendbar.
16Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem System der Kapazitätsverordnung zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten: Auf Grund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden; die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten kann nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte voraussetzt. In diesem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Erbringbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert dar.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 – 13 C 260/10 -, juris, vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. - , und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. -, juris; vgl. auch Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris.“
18Daran hält der Senat fest. Diese Ausführungen gelten auch für das Sommersemester 2013, da die Kapazitätsfeststellung jeweils für ein Studienjahr erfolgt. Das Beschwerdevorbringen im vorliegenden Verfahren, das mit dem zum Wintersemester 2012/2013 im Wesentlichen identisch ist, gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Bewertung.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die angesetzte Schwundquote rechtlich nicht zu beanstanden sei. Das Vorbringen der Klägerin, die Datenbasis müsse verbreitert werden, überzeugt nicht. Die geforderte Einbeziehung von zehn Fachsemestern ist hier erfolgt. Dies entspricht der Regelstudienzeit im Studiengang Zahnmedizin. Weiterhin meint die Klägerin, in die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors müssten weitere Zeiträume einbezogen werden, zugrundezulegen seien sieben statt fünf Stichprobensemester. Dem ist nicht zu folgen.
5Der Senat hat bereits in den Eilverfahren, die die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2009/2010 betrafen, die Schwundberechnung mit näherer Begründung gebilligt.
6Beschluss vom 15. April 2010 - 13 C 133/10 u. a. -, juris, Rn. 28 ff.
7Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, gibt es auch nicht nur einen absolut richtigen Schwundausgleichsfaktor. Ziel der Überprüfungstatbestände der § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Weder der Kapazitätsverordnung noch dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung und ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Wegen des im Übrigen prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden.
8Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2013 - 13 B 1446/12 u. a. -, juris, Rn. 4, vom 25. Mai 2011 - 13 C 33/11 u. a. -, juris, Rn. 19, vom 31. Juli 2010 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 44, und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, juris, Rn. 4.
9Der Senat hat auch bereits mehrfach entschieden, dass ausgehend hiervon eine Schwundberechnung nach dem Hamburger Modell akzeptabel ist, als sie sich – im Studiengang Zahnmedizin – auf zehn Fachsemester und fünf Stichprobensemester erstreckt. Die Grundlage für die Prognose der künftigen Entwicklung der Studentenzahlen in höheren Semestern wird durch eine Betrachtung von vier Semesterübergängen an Stelle von – wie auch hier geforderten – sechs nicht weniger repräsentativ oder gar ungeeignet. Dass die Einbeziehung weiterer Semester in die Ermittlung des Schwundfaktors grundsätzlich eine höhere Richtigkeitsgewähr des prognostizierten Ergebnisses gewährleistet, mit der Folge, dass sie von Rechts wegen geboten wäre, ist ebenso wenig erkennbar. Demgegenüber bietet die Berechnungsmethode mit fünf Stichprobensemestern den Vorteil einer zeitnahen und damit hinreichend aktuellen Prognosebasis. Die Berücksichtigung von fünf Stichprobensemestern ist auch dann nicht zu gering, wenn die Hochschule den Studiengang nur jährlich anbietet. Die Schwundquotenbildung beruht auf der Fiktion, dass sich die frühere Entwicklung des Studentenbestandes eines Beobachtungszeitraums wiederholt und ein im Verlauf des Studiums geringer werdender Ausbildungsaufwand mit einem erhöhten Ausbildungsaufwand zu Beginn des Studiums kompensiert werden kann. Dem Senat liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass das Schwundverhalten der Studierenden maßgeblich davon abhängt, ob der Studiengang jährlich oder halbjährlich angeboten wird.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2013 ‑ 13 B 1446/12 u. a. -, juris, Rn. 6, m.w.N., und vom 15. April 2010 - 13 C 133/10 u. a. -, juris, Rn. 31.
11Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung sowie nach erneuter Würdigung der Rechtsprechung anderer Obergerichte fest. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Überschreitung des weiten Regelungsermessens lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.
12Der Hinweis der Klägerin auf die Verzerrungen und Unsicherheiten, die sich aus der Umstellung von der semesterlichen auf die jährliche Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin ergeben hätten, rechtfertigt schon deshalb nicht die Einbeziehung von zwei weiteren Stichprobensemestern, weil auch dann weiterhin Zahlen aus beiden Systemen in die Berechnung eingingen. Im Übrigen ist nicht dargetan und auch nicht erkennbar, warum die organisatorischen Umstellungen das Schwundverhalten verändert haben sollten. Das Argument, angesichts sprunghafter Veränderungen bei der Schwundquote sei die Datenbasis zu verbreitern, überzeugt ebenfalls nicht. Geboten ist eine Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten. Dieses Ziel gebietet es nicht, die Zahl der Stichprobensemester so zu bestimmen, dass die Schwundquote rechnerisch möglichst stabil bleibt. Angesichts der geringen Studentenzahlen im Studiengang Zahnmedizin wirken sich bereits geringfügige Zu- und Abgänge erheblich auf die Schwundquote aus. Ihrer absoluten Höhe nach sind sie aber weder erläuterungsbedürftig noch lassen sie darauf schließen, dass die Beklagte schwundfremde Faktoren berücksichtigt haben könnte. Entsprechendes wird auch mit dem Zulassungsantrag nicht geltend gemacht. Außerdem ist nicht erkennbar, warum ausgerechnet sieben Stichprobensemester eine bessere Prognose ermöglichen sollten.
13Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend macht, er könne sich an die letzte mündliche Verhandlung in einem Hochschulzulassungsverfahren beim erkennenden Gericht kaum noch erinnern und ihm sei auch keine sonstige Berufungsentscheidung aus den letzten 20 Jahren bekannt, ist damit kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt. Auch mit dem Vortrag, der Kapazitätsrechtsstreit werde fast ausschließlich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausgetragen, wird keine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache dargetan. Im Übrigen folgt die Verlagerung der Kapazitätsüberprüfung in das Eilverfahren aus der Natur der Sache. Der effektive Rechtsschutz wird dadurch nicht beeinträchtigt, weil aus verfassungsrechtlichen Gründen schon im Eilverfahren eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten ist,
14vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112,
15und auch stattfindet.
16Die Frage, „wie weit das Regelungsermessen des Verordnungsgebers bei dem Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors reicht, ob insbesondere bei sprunghaften Veränderungen des Schwundausgleichsfaktors nicht die Datenbasis verbreitert werden muss, wobei vorliegend noch zu berücksichtigen ist, dass in die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors sowohl der Zeitraum, in welchem der Beklagte semester-lich im Studiengang Zahnmedizin zugelassen hat, als auch der Zeitraum nach Umstellung auf die Jahreszulassung (zum Wintersemester) eingegangen ist“, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klägerin legt schon nicht dar, aus welchen Gründen diesen Fragen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommen soll. Im Übrigen lassen sie sich nach den obigen Ausführungen ohne Weiteres beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
18Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht.
31. Der Senat geht aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin davon aus, dass die festgesetzten 144 Studienplätze besetzt sind. Ob auf die zunächst mitgeteilte Einschreibungszahl von 147 oder auf die später übermittelte Zahl von 146 abzustellen ist, ist insoweit unerheblich. Substantiierte Einwände hiergegen werden mit der Beschwerde nicht erhoben.
42. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste aufgrund des Hochschulpakts 2020 weder die Antragsgegnerin zusätzliche Kapazitäten ermitteln und zuweisen noch das Verwaltungsgericht das Lehrdeputat pauschal um einen Sicherheitszuschlag von 15 % erhöhen. Nach der vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts hat die Medizinische Fakultät der Antragsgegnerin auf der Basis der Sondervereinbarung drei zusätzliche Stellen geschaffen, die in die Berechnung des Lehrdeputats einbezogen worden sind. Ein Anspruch auf eine (weitere) kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann aus dem Hochschulpakt II solange nicht hergeleitet werden, wie Studienplätze aufgrund dieses Abkommens noch nicht geschaffen worden sind. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten ebenso wie die zum Hochschulpakt 2020 im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Ein solcher Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 -‑ 13 C 1/08 -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, vom 25. Februar 2010 ‑ 13 C 1/10 u. a. -, vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, vom 17. März 2011 - 13 C 26/11 -, vom 17. Oktober 2011 - 13 C 66/11 -, vom 31. Januar 2012 ‑ 13 B 1537/11 -, und vom 10. Mai 2012 – 13 C 6/12 -, jeweils juris.
63. Die Behauptung des Antragstellers, Vorlesungen und klinische Seminare seien offensichtlich von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veranstaltet worden mit der Folge, dass sie im Verhältnis 50:50 zwischen der vorklinischen und der klinischen Lehreinheit aufzuteilen seien, ist unsubstantiiert. Sie ist deshalb insbesondere nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommen Verteilung der curricularen Anteile in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht aufklären, ob und warum der Einsatz von Klinikern in der Vorklinik nicht möglich war. Das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung geht verbindlich von drei Lehreinheiten aus. Hiervon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze.
7Vgl. dazu näher und m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, juris.
84. Das Vorbringen zur Schwundberechnung greift nicht durch. Mit dem Einwand, es sei kein Beurlaubungsschwund berechnet worden, ist kein Fehler bei der Kapazitätsberechnung dargetan. Beurlaubungen fallen nicht unter die Kategorien des Schwunds nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO. Beurlaubte nehmen die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch und stellen keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage dar. Zudem steht der Besetzung von durch Beurlaubungen frei gewordenen Studienplätzen mit Quereinsteigern die Kapazitätsverordnung nicht entgegen, so dass auch so eine urlaubsschwundbedingte Lehraufwandsersparnis nicht eintritt.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003 ‑ 13 C 11/03 ‑, juris, vom 11. Mai 2004 ‑ 13 C 1280/04 -, juris, vom 6. April 2005 ‑ 13 C 115/05 -, vom 27. April 2009 ‑ 13 C 10/09 ‑, juris, vom 9. Juli 2010 ‑ 13 C 264/10 u. a. ‑, juris, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, juris, und vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 -, juris.
10Auch im Übrigen ist die Schwundberechnung, die die Antragsgegnerin zulässigerweise nach dem „Hamburger Modell“ mithilfe der amtlichen Statistiken vorgenommen hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
115. Auch mit dem Vorbringen, die Berechnung der Ausbildungskapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten sei nicht haltbar, stellt der Antragsteller die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazität für die hier maßgebliche Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend nicht anhand der Zahl der tagesbelegten Betten, sondern auf der Grundlage der verfügbaren Personalstellen berechnet. Die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität sieht § 17 KapVO lediglich für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin vor, wo ihr die Funktion eines Korrektivs des Berechnungsergebnisses zukommt (vgl. § 17 Abs. 2 KapVO). Sie kann aber gemäß § 18 Abs. 3 KapVO nicht zu einer Erhöhung der Zulassungszahl für den Studiengang Medizin insgesamt führen.
12Die Kritik an einer Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten beruht im Übrigen im Wesentlichen auf Zahlen aus Baden-Württemberg und lässt zudem außer Betracht, dass statistische Werte zu Krankenhäusern insgesamt nicht unbedingt auch für die hier maßgeblichen Universitätskliniken gelten. Im Übrigen ist es Sache des Verordnungsgebers zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang welche Konsequenzen in Bezug auf die Ausbildungskapazität aus einer etwaigen Wandlung der stationären medizinischen Behandlung zu ziehen sind, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht zu werden. Dass die Vorgaben in § 17 KapVO nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt wurden und als willkürlich angesehen werden müssten, ist weder erkennbar noch substantiiert dargelegt.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 – 13 C 41/13 -, vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 -, juris; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 21. Februar 2012 – 5 NC 286.11 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 13 C 59/08 -, juris.
146. Den Befristungen von Arbeitsverhältnissen (auch) promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Antragsgegnerin kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Der Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte weiter aufklären müssen, ob in der Lehreinheit als befristet beschäftigt eingestufte wissenschaftliche Mitarbeiter tätig seien, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall getreten sei, stellt die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht in Frage. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei den mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzten Stellen von jeweils 4 DS ausgegangen ist. Dies entspricht der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV, wonach die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. Diese gegenüber den unbefristet Beschäftigten niedrigere Lehrverpflichtung verletzt das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht. Sie rechtfertigt sich ebenso wie die Befristung selbst aus dem wichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs.
15Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2005 - 13 C 126/05 -, und vom 12. Juni 2012 - 13 B 376/12 -, jeweils juris.
16Von diesem Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des Senats zum sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO) nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 9, und vom 6. Juni 2012 - 13 C 17/12 -, juris, Rn. 7.
18Hierfür ist mit der Beschwerde aber nichts Substantiiertes dargetan worden. Im Übrigen verpflichtet weder das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Antragsgegnerin zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Die für den Regelfall erfolgte Widmung der befristet zu besetzenden Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen ausweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe. Insoweit ist von einer typisierenden Betrachtung auszugehen, sodass es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, juris, Rn. 28; OVG Saarland, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 2 B 45/11. NC u.a. -, juris, Rn. 59 ff.
20Das insoweit nicht näher substantiierte Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme, die nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG (entsprechend § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG) zulässigen Befristungszeiten seien nicht eingehalten worden.
21Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung auch nicht etwa das WissZeitVG übersehen oder ein falsches Verständnis des § 2 WissZeitVG zugrunde gelegt. Weder der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss noch die in Bezug genommene Entscheidung zum Wintersemester (Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 9 Nc 45/12 -, juris) verhalten sich hierzu. Das Verwaltungsgericht hat im letztgenannten Beschluss lediglich ausgeführt, es bestehe keinerlei Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien als befristet beschäftigt eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten sei; die Antragsgegnerin habe solches auch in ihrem Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 erneut ausdrücklich verneint.
227. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch die sog. Titellehre nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Als nicht aus Lehrpersonalstellen folgende Lehre sind nach dem Kapazitätsberechnungsmodell lediglich die gemittelten Lehrveranstaltungsstunden aus den beiden vergangenen Semestern vor dem Berechnungsstichtag hinzuzurechnen (§ 10 Satz 1 KapVO). Die Berücksichtigung weiterer das Lehrangebot erhöhender Lehre sieht das Modell der Kapazitätsverordnung nicht vor. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden. Auf diese Lehrleistungen besteht kein Anspruch und es ist nicht sicher, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009 – 13 C 271/09 u.a. -, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, jeweils juris.
248. Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleitete verbindliche Leistungen, weshalb der Lehrbeitrag nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs berücksichtigt werden kann.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 -, vom 19. August 2008 ‑ 13 C 213/08 ‑, vom 27. April 2009, und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, jeweils juris.
26Ferner wird auf § 1 Satz 3 HZG NRW hingewiesen, wonach Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter finanziert werden, nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazitäten führen.
279. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug nicht wegen Doppel-/Zweitstudenten zu verringern. Mit der entsprechenden Senatsrechtsprechung setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Die Kapazitätsverordnung sieht eine solche Verringerung nicht vor. Zudem ist die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten – wenn überhaupt – verschwindend gering und kann bei der nur möglichen ex-ante-Kapazitätsberechnung nicht hinreichend prognostiziert werden. Die Absolvierung eines Doppelstudiums der Medizin und Zahnmedizin wird in der Regel nach nordrhein-westfälischem Hochschulrecht (vgl. § 48 Abs. 2 HG NRW) ausgeschlossen sein.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - 13 C 41/13 -, und vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. -, juris, Rn. 15.
2910. Die Einwände gegen die angenommene Gruppengröße bei Vorlesungen von 180 greifen ebenfalls nicht durch. Der Senat hat diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung, mit der sich der Antragsteller nicht auseinandersetzt, für angemessen erachtet. Er hält sie auch weiterhin für akzeptabel und im Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung für anwendbar.
30Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem System der Kapazitätsverordnung zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten: Auf Grund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden; die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten kann nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte voraussetzt. In diesem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Erbringbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert dar.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 – 13 C 260/10 -, juris, vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. - , und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. -, juris; vgl. auch Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris.
3211. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist auch nicht unklar, ob das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des Gesamtlehrdeputats von 60 oder 45 Minuten pro Lehrveranstaltungsstunde ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr in seinem in Bezug genommenen Beschluss für das Wintersemester 2012/2013 bei der Berechnung des Lehrdeputats ausdrücklich auf die Regelungen der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) bezogen und den dort in § 3 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung zugrundegelegt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LVV umfasst eine Lehrveranstaltungsstunde eine Lehrtätigkeit von (mindestens) 45 Minuten.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Februar 2014 werden auf Kosten des jeweiligen Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Senat befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO).
3Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von den Antragstellern dargelegten Gründe befindet, sind unbegründet.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin abgelehnt und dazu ausgeführt, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die festgesetzte Höchstzahl von 265 Studienplätzen hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stünden. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Antragsteller, die sich gegen die Höhe des Dienstleistungsexports (I.) und den Schwundfaktor (II.) richten, greifen nicht durch.
5I. Maßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO die Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang zu erbringen hat. Danach sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 13 C 62/09 -, juris, Rn. 18, und vom 8. Mai 2008 - 13 C 75/08 -, juris, Rn. 12.
7Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Zulassung zu einem NC-Studiengang, ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig. Die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Die Hochschulen entscheiden unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen eigenverantwortlich und im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Organisationsermessens darüber, wie sie ihrer Pflicht zur Sicherstellung eines studienplankonformen Lehrangebots mit den vorhandenen haushalts- und personalwirtschaftlichen Mitteln nachkommen und welche Lehreinheiten sie in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligen. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhabe-recht des Studienbewerbers vermitteln dem einzelnen Studienbewerber einen Anspruch darauf, dass die Hochschule das Lehrpotential ihrer wissenschaftlichen Lehrkräfte in einer den "harten" Studiengängen zu Gute kommenden Weise einsetzt. Ein von einer Lehreinheit für "harte" Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport kann deshalb allenfalls dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen.
8Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. -, juris, Rn. 12, und vom 12. Mai 2009 - 13 C 62/09 -, juris, Rn. 11.
9Für die Kapazitätsberechnung der Exportleistung ist der Curricularanteil der exportierenden Lehreinheit, nicht aber der insgesamt für den importierenden Studiengang geltende Curricularwert maßgeblich. Demgemäß ist es im Rahmen des § 11 KapVO grundsätzlich nicht geboten, die Festlegung und ggf. die Einhaltung von Curricular-normwerten in den nicht zugeordneten Studiengängen zu überprüfen.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Januar 2014 ‑ 13 C 115/13 -, juris, Rn. 3, vom 3. Juli 2013 - 13 C 32/13 -, juris, Rn. 20,
11Die Berücksichtigung von Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang setzt ferner nicht voraus, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen wurden. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich weder aus der KapVO noch aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen.
12Vgl. auch VGH Bad-Württ., Urteil vom 11. Juni 2013 - NC 9 S 675/12 -, MedR 2014, 407.
13Ausgehend von diesen Grundsätzen gibt das Beschwerdevorbringen keinen Anlass, den in der Kapazitätsberechnung zu Grunde gelegten Dienstleistungsexport im Umfang von insgesamt 59,46 Lehrveranstaltungsstunden für die nicht zugeordneten Studiengänge Molekulare Biomedizin, Ba, (Lehreinheit Life and Medical sciences), Neurosciences, Ma, (Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin), Pharmazie, S, (Lehreinheit Pharmazie) und Zahnmedizin, S, (Lehreinheit Zahnmedizin) zu beanstanden.
14Es rechtfertigt nicht die Annahme, die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Lehrveranstaltungen für die nicht zugeordneten Studiengänge seien nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen nicht zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 lit. b) der Studienordnung für den Studiengang Zahnheilkunde vom 22. September 2006 angeführten Lehrveranstaltungen Anatomische Präparierübungen, Mikroskopisch-anatomischer Kurs, Physiologisches Praktikum und Physiologisch-chemisches Praktikum. Die in der Studienordnung vorgegebenen Semesterwochenstunden für die einzelnen Lehrveranstaltungen stimmen mit denjenigen überein, die in der Berechnung des Dienstleistungsexports zu Grunde gelegt sind.
15Das Beschwerdevorbringen bietet auch keinen Anlass zu der Annahme, hinsichtlich des nicht zugeordneten Studiengangs Neurosciences sei der Umfang des Lehraufwands, den die Vorklinik nach § 4 Abs. 4 Satz 2 der Prüfungsordnung vom 8. September 2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 25. März 2011, zu erbringen hat, zu Lasten der Antragsteller zu hoch angesetzt. Die Antragsgegnerin hat hierzu in nachvollziehbarer Weise dargelegt, der rechnerisch für den Masterstudiengang ermittelte CW (5,363) sei, weil er deutlich über dem Bandbreitenwert für rein naturwissenschaftliche Masterstudiengänge liege (vgl. Anlage 1 KapVO NRW 2010), unter Anwendung der 40% Regelung sowie der CNW für Humanmedizin und Diplom-Biologie auf 3,04 normiert worden. Kapazitätsfreundlich sei der bisherige normativ ermittelte Caq von 0,34, nicht aber der rechnerisch ermittelte höhere Wert (0,36), beibehalten worden.
16Eine Beanstandung dieses Wertes ist nicht mit Blick auf den - rechnerisch ermittelten - Curricularanteil für die nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2 (Modulplan) der Prüfungsordnung Neurosciences zu belegenden Wahlpflichtbereiche angezeigt. Die Vorklinik bietet nach den Auskünften der Antragsgegnerin zwei von 17 Modulen aus dem Wahlpflichtbereich an. Bei der Berechnung der hierauf entfallenden Anteile hat die Antragsgegnerin (vgl. Ausführungen vom 2. April 2014 und vom 4. Juni 2014) berücksichtigt, dass nicht alle Module des Wahlpflichtbereichs durch die gesamte Kohorte gewählt werden und auch nicht vorab klar ist, welche Module des Wahlpflichtbereichs der einzelne Studierende wählt. Dass diese Berechnung angesichts der Modularisierung nicht sachgerecht oder willkürlich wäre, legt auch die Beschwerde nicht dar. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Berechnung zur Folge hat, dass exportierte Leistungen der Vorklinik ungenutzt blieben.
17Entsprechendes gilt für die Berechnung der Anteile der Vorklinik für die nach § 4 Abs. 4 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin vom 13. Juni 2012 zu belegenden Module des dortigen Wahlpflichtbereichs.
18Erfolglos beanstanden die Antragsteller den in der Kapazitätsberechnung angesetzten Aufwand für die Betreuung von Bachelorarbeiten im Studiengang Molekulare Biomedizin mit dem Verweis auf die Rechtslage in Rheinland-Pfalz. § 4 Abs. 5 LVV NRW lässt die Betreuung von Studienabschlussarbeiten und vergleichbaren Studienarbeiten unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von drei Lehrveranstaltungsstunden zu. Den auf die Vorklinik entfallenden Aufwand bei der Betreuung der Bachelorarbeiten hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar begründet. Hierzu hat sie mit Schriftsatz vom 2. April 2014 ausgeführt, der wegen des hohen experimentellen Anteils erhebliche Betreuungsaufwand für die Bachelorarbeiten (Curricularanteil von 0,6) verteile sich auf die sechs am Studiengang beteiligten Lehreinheiten, wobei die Lehreinheit Life and Medical Sciences, der der Studiengang zugeordnet sei, mit 50 % die „Hauptlast“ trage. Die übrigen fünf Lehreinheiten, darunter die Vorklinische Medizin, seien jeweils zu 10% beteiligt. Auch unter Berücksichtigung der nur geringen Anfängerzahlen im Studiengang ist nicht erkennbar - dies wird auch von den Antragstellern nicht näher dargelegt -, dass die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Gestaltungsermessen bei der Verteilung des Betreuungsaufwandes auf die beteiligten Lehreinheiten insoweit fehlerhaft ausgeübt hätte.
19Der Senat hat trotz des Fehlens eines Umrechnungsfaktors bzw. einer festen Relation zwischen Semesterwochenstunden und den in den Prüfungsordnungen für die Masterstudiengänge Neurosciences und Molekulare Biomedizin ausgewiesenen Leistungspunkten im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, an den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16. Januar 2014 mitgeteilten Angaben über die Anzahl an Deputatstunden zu zweifeln, die für die genannten Studiengänge zu erbringen sind. Die vorklinischen Institute haben, so die Antragsgegnerin, versichert, dass die Lehrleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge vollumfänglich angeboten werden.
20Es bestehen auch ansonsten keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragsgegnerin habe ihr Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise Lehre der Vorklinik in nicht zugeordnete Studiengänge exportiert hätte. Der Dienstleistungsexport hat sich im Vergleich zum WS 2012/2013 zudem um insgesamt 1,09 SWS verringert. Die hierfür maßgeblichen Gründe hat die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2013 mit dem Wegfall des Dienstleistungsanteils für den Masterstudiengang Arzneimittelforschung und der Anpassung des Dienstleistungsanteils für den Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin an die Studienordnung in nachvollziehbarer Weise dargelegt.
21II. Erfolglos wendet sich die Beschwerde auch gegen die Schwundberechnung. Studierende, die die Prüfung nach Ablauf der Regelstudienzeit von vier Fachsemestern ablegen, werden nicht weiter im vierten vorklinischen Fachsemester geführt. Die Antragsgegnerin hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2014 erklärt, diese würden fortlaufend nach aufsteigenden vorklinischen Fachsemestern geführt und seien entsprechend in höheren Fachsemestern eingeschrieben. Der Senat hat keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln. Eine Differenzierung der semesterweisen Erfassung nach Prüfungserfolgen entspräche im Übrigen auch nicht dem von der Antragsgegnerin angewandten Hamburger Modell, weil die Abweichung von der statistischen Erfassung nach formeller Zugehörigkeit zu einem bestimmten Semester nicht nur die Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die dem Schwundausgleich immanent ist, durchbrechen, sondern darüber hinaus auch die – nicht gerechtfertigte – Annahme voraussetzt, dass Studierende ihr Studium in aller Regel studienplanmäßig durchlaufen.
22Dass in der Schwundberechnung trotz des nur jährlich möglichen Beginns des Studiums Studenten auch in ungeraden Semestern aufgeführt sind, lässt sich mit dem Einstieg von Quereinsteigern und/oder Ortswechslern erklären.
23Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zur Schwundberechnung in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Juli 2014 ausgeführt, sie berechne den Schwundausgleichsfaktor stets auf der Basis der Rückmelder (2. bis 4. Semester) bzw. der jeweiligen Zulassungszahlen (1. Semester). Der Senat hat - so schon der Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 - 13 C 32/09 u.a. - (WS 2008/09) - keinen Anlass, diese ‑ kapazitätsfreundliche - Berechnung zu beanstanden.
24Dass die Antragsgegnerin von unzutreffenden Zahlen ausgegangen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Erhöhung der Zahlen zum 4. Fachsemester hat die Antragsgegnerin plausibel mit Quereinsteigern aus anderen naturwissenschaftlichen Studiengängen oder aus medizinischen Studiengängen anderer Universitäten erklärt. Da auch in den Vorjahren ein Schwundausgleichsfaktor von (auf zwei Nachkommastellen gerundet) 1,00 berechnet wurde (vgl. VG Köln, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 6 L 1403/12 – betr. das WS 2012/2013) sieht sich der Senat im Übrigen ohne konkrete Anhaltspunkte für mögliche Fehler nicht veranlasst, weitere Nachforschungen zu den in der Schwundberechnung enthaltenen Zahlen anzustellen.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 3. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller fristgerecht dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat seine Begründungspflicht nach § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht verletzt. Es hat auch hinsichtlich der mit dem Hauptantrag begehrten Zulassung für das 1. Klinische Fachsemester die Gründe angegeben, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind, weitere Studienplätze seien nicht vorhanden. Die Beschlussbegründung muss nicht auf jede einzelne im Verfahren aufgeworfene Frage eingehen. Auch ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht auf seinen Beschluss vom 18. April 2013 Bezug genommen hat, der ebenfalls die Zulassung zum Medizinstudium an der Antragsgegnerin im 1. Klinischen Fachsemester zum Sommersemester 2013 betrifft und selbst ordnungsgemäß begründet ist. Dass dieser – neben inhaltlichen Ausführungen – zulässigerweise einen Beschluss des Gerichts für das Wintersemester 2012/2013 in Bezug nimmt, ist im Übrigen Folge der auf das gesamte Studienjahr bezogenen Kapazitätsermittlung.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Klinischen Semester zu Recht abgelehnt. Zur ferner abgelehnten, hilfsweise begehrten Zulassung in einem niedrigeren Fachsemester verhält sich die Beschwerde nicht.
51. Es ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Zahl der Studienplätze nach der Darstellung des Antragstellers nur etwa 17 % der personellen Kapazität ausschöpft. Die Antragsgegnerin hat, wie von § 17 KapVO vorgegeben, das Berechnungsergebnis aufgrund der personellen Ausstattung anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren überprüft (Absatz 1) und dementsprechend niedriger festgesetzt (Absatz 2). Für die Gewährung des geforderten Zuschlags ist deshalb kein Raum.
62. Weitere Kapazitäten ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers zu Lehrkrankenhäusern sowie Kooperationsvereinbarungen mit anderen Kliniken. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den klinischen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Daran fehlt es hier. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass in Bezug auf den allein relevanten Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres keine entsprechenden verbindlichen und auf Dauer angelegten Vereinbarungen zwischen der Universität und außeruniversitären (Lehr-)Krankenhäusern bestehen. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass zur Annahme, die Erklärung der Antragsgegnerin sei unzutreffend. Eine Verpflichtung, zur Schaffung weiterer Studienplätze entsprechende Vereinbarungen mit anderen Kliniken abzuschließen bzw. bestehende Kooperationen entsprechend auszugestalten , lässt sich aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht ableiten.
73. Das Vorbringen zu einer geplanten privaten „Medical School“ verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Eine solche Einrichtung existiert noch nicht. Es gibt lediglich Ideen und ein fünf Jahre altes Modell, dessen Umsetzung nach dem vom Antragsteller eingereichten Zeitungsbericht zweifelhaft ist. Die Studienplätze sollen im Übrigen über Gebühren finanziert werden. Hiervon ausgehend erschließt sich dem Senat nicht, inwieweit sich daraus weitere Studienplätze für das Sommersemester 2013 ergeben sollen. Eine weitere Aufklärung ist deshalb hier ebenfalls nicht geboten.
84. Die geforderte Erhöhung nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO scheidet aus. Danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahlen in Betracht, wenn das Personal eine Entlastung von Lehraufgaben durch eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern erfährt. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Antragsteller macht auch lediglich geltend, es sei nicht hinnehmbar, dass rund 83 % der personellen Ausbildungskapazität nicht zugunsten der Studienbewerber genutzt werde. Dies ist aber Folge der vorgegebenen Korrektur nach § 17 KapVO, die nicht durch eine anschließende Anwendung des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO ausgehebelt werden kann.
95. Es unterliegt keinen Bedenken, dass bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität Privatpatienten nicht einbezogen wurden.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 - 13 C 51/13 -, vom 1. Oktober 2009 ‑ 13 B 1186/09 -, vom 10. April 2008 - 13 C 63/08 - und vom 22. Februar 2008 - 13 C 59/08 -, jeweils juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 25. November 2011 - 5 NC 136/11 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 3. September 2010 - 2 NB 394/09 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 10. April 1987 - 7 CE 86.12013 -, KMK-HSchR 1987, 883, 886 - 895; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 17 KapVO Rdnr. 9.
11Der Begriff der "tagesbelegten Betten" in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ist nicht anders zu verstehen als der in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 b) KapVO enthaltene gleichlautende Begriff. Für letztere Regelung, in der es um den Krankenversorgungsabzug geht, ist überwiegend anerkannt, dass sie nur solche Krankenversorgungstätigkeiten erfasst, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienst- bzw. arbeitsrechtlich verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung besteht für Privatpatienten nicht. Deren Behandlung wird von der Lehrperson als entgeltliche Nebentätigkeit i.S.d. § 7 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV) unter Benutzung der Einrichtung des Klinikums erbracht (vgl. § 14 Abs. 3 und Abs. 6 HNtV). Es handelt sich bei ihnen deshalb auch nicht um Patienten des Klinikums. Die fehlende Berücksichtigung der Privatpatienten verstößt nicht gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot und damit auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Dieses richtet sich ausschließlich an die Hochschule als Trägerin öffentlicher Gewalt. In dieser Eigenschaft kann die Hochschule nur im Rahmen des geltenden Arbeits- bzw. Dienstrechts von den liquidationsberechtigten Klinikärzten eine mit der Lehre verbundene Krankenversorgung der Allgemeinpatienten als hauptamtliche Aufgabe verlangen.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2013 - 13 C 51/13 -, a.a.O.
136. Erfolglos macht der Antragsteller weiter geltend, bei der Berechnung der tagesbelegten Betten seien auch die Betten der Tagesklinik einzubeziehen. Die Zählweise, die am stationären Planbett anknüpft, geht von dem klassisch stationären Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhalten wird. Die dazu gehörende Anknüpfung an "Übernachtungspatienten" ist ein folgerichtiger und sachlicher Gesichtspunkt. Es ist zwar unbestritten, dass Betten und Belegungstage in den letzten Jahren aus Gründen der Verringerung der Kosten zurückgegangen sind. Es liegt aber im gesetzgeberischen Einschätzungsermessen, in welchem Umfang Folgen aus dem Umstand der Verringerung der stationären Patientenressourcen zu ziehen sind. Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, dass der Verordnungsgeber diesen Einschätzungsspielraum überschritten hat.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 – 13 C 51/13 -, vom 1. Oktober 2009 - 13 B 1186/09 -, a.a.O.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 25. November 2011 - 5 NC 136/11 -, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 3. September 2010 - 2 NB 394/09 -, a.a.O.
157. Das Vorbringen des Antragstellers im Zusammenhang mit der Verteilung der Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 und der Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 - 2015 veranlasst ebenso wenig eine Entscheidung zu seinen Gunsten. Einen subjektiven Anspruch des Studienbewerbers auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität der Klinik begründen weder der Hochschulpakt 2010 noch die Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 - 2015.
168. Auch der Hinweis auf § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil unter dem für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin, kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nach dieser Vorschrift nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil festgesetzt werden, wenn das Ministerium die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Hieraus kann der Antragsteller, der den vorklinischen Teil im Übrigen in Ungarn absolviert hat, aber keinen Anspruch ableiten, dass die Antragsgegnerin einen weiteren Studienplatz für ihn schafft. Auch aus der Praxis der Antragsgegnerin, keine Teilstudienplätze nur für den vorklinischen Teil anzubieten (vgl. § 18 Abs. 2 KapVO) und alle bei ihr eingeschriebenen Studenten nach Abschluss des vorklinischen Teils für den klinisch-praktischen Teil zuzulassen, kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten. Sollte die Antragsgegnerin in der Vergangenheit über die errechnete klinische Kapazität hinaus ausgebildet haben, hat sie damit jedenfalls nicht zu erkennen gegeben, durch eine von vornherein beabsichtige Überschreitung die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe zu behandeln und im Sommersemester mehr als die vergebenen 113 Studienplätze (bei festgesetzten 107) vergeben zu können. Die mit – ohnehin nach Fristablauf eingegangenem – Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 geforderte Aufklärung ist deshalb nicht geboten. Maßgeblich für die Kapazitätsbestimmung ist die Berechnung nach den gesetzlichen Vorgaben, nicht eine statistische Ermittlung, wie viele Studierende in den vergangenen Jahren in dem entsprechenden Studienabschnitt studiert haben.
179. Das Vorbringen zum Ansatz des Schwundfaktors 1,0 geht ins Leere, weil der Antragsteller offenbar davon ausgeht, es gebe hier keine Schwundberechnung. Die zulässigerweise nach dem Hamburger Modell vorgenommene Ermittlung des Schwunds befindet sich aber, anders als vom Antragsteller dargestellt, bei den Kapazitätsunterlagen. Einwände hiergegen werden nicht erhoben.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr einen vorläufigen Studienplatz im Studiengang Psychologie (Bachelor of Science) zuzuweisen.
- 2
Die Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg setzte die Jahreskapazität in diesem Studiengang durch die Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 vom 19. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 324) auf 150 Studienplätze fest, die sie sämtlich dem Wintersemester 2013/2014 zuteilte. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zu diesem Studiengang mit Bescheid vom 29. August 2013 ab, weil die Kapazität erschöpft sei und andere Bewerber vorrangig zu berücksichtigen gewesen seien. Die Antragstellerin erhob dagegen Widerspruch. Zudem hat sie beim Verwaltungsgericht Hamburg den vorliegenden Eilantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 - ebenso wie alle anderen auf diesen Studiengang bezogenen Eilanträge – abgelehnt, weil die Kapazität des Studiengangs erschöpft sei. Die Kapazität in dem Bachelorstudiengang Psychologie betrage 158 Plätze; dem stünden 178 kapazitätswirksame Zulassungen gegenüber. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragstellerin.
II.
- 3
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe (Schriftsatz vom 4.12.2013), die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des Beschwerdeantrags zu ändern.
- 4
1. Die Antragstellerin rügt (a. a. O., S. 2), das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend aufgeklärt, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt sich zugelassene Studienbewerber tatsächlich bei der Antragsgegnerin im Bachelor- und Masterstudiengang Psychologie zum Wintersemester 2013/2014 eingeschrieben hätten. Erfahrungsgemäß würden von den Hochschulen häufig Kapazitäts- und Besetzungszahlen mitgeteilt, die infolge von Fehlbuchungen, Doppelzählungen, nachträglichen Höherstufungen oder Nichtberücksichtigungen von Exmatrikulationen fehlerhaft seien. Daher seien die Immatrikulationen in den drei Studiengängen der Lehreinheit Psychologie anhand von Immatrikulationslisten, deren Vorlage der Antragsgegnerin aufzugeben sei, zu überprüfen.
- 5
Diese Rüge kann (auch in Verbindung mit den weiteren Beanstandungen) nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Die Antragsgegnerin hat dem Beschwerdegericht auf entsprechende Aufklärungsverfügungen hin mit Schriftsätzen vom 15. Januar 2014, 15. April 2014 und 12. Mai 2014 – mit diesem letzten Schriftsatz hat sie die Richtigkeit der in dem Schriftsatz vom 15. Januar 2014 genannten Zahlen bestätigt und die abweichenden Angaben im Schriftsatz vom 15. April 2014 erläutert - mitgeteilt, dass im Bachelorstudiengang Psychologie im Oktober 2013 insgesamt 183 Bewerber eingeschrieben worden seien, von denen derzeitig noch 177 immatrikuliert seien, nachdem es seit dem 15. Januar 2014 zu 5 Exmatrikulationen gekommen sei. Im Masterstudiengang Psychologie seien zunächst 123 Bewerber eingeschrieben gewesen, von denen derzeitig 121 immatrikuliert seien, nachdem es seit dem 15. Januar 2014 „1 Exmatrikulation, 1 Verzichter“ gegeben habe. Im Nebenfachstudiengang Psychologie seien nach wie vor 36 Bewerber eingeschrieben.
- 6
Damit hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage mehrerer Überprüfungen im laufenden Beschwerdeverfahren die Zahl der tatsächlich erfolgten Einschreibungen zum kapazitätsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2013/2014 (danach erfolgende Exmatrikulationen sind für den betreffenden Berechnungszeitraum kapazitätsrechtlich unerheblich und können sich nur im Rahmen der Schwundberechnung für künftige Berechnungszeiträume auswirken, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris Rn. 7) hinreichend dargelegt. Eine weitere Überprüfung dieser Zahlen durch Anforderung von Immatrikulationslisten ist nach der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht erforderlich. Wie die nachstehenden Ausführungen aufzeigen, ergeben die sonstigen Beschwerdegründe der Antragstellerin nicht, dass über die als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen (vgl. dazu die folgenden Ausführungen unter „2.b)“) hinaus noch mindestens ein weiterer freier Studienplatz vorhanden wäre, den die Antragstellerin besetzen könnte.
- 7
2. Die Antragstellerin beanstandet (a. a. O., S. 3 unten), das Verwaltungsgericht habe nicht ansatzweise aufgeklärt, aus welchen Gründen es zu den massiven Überbuchungen im Bachelorstudiengang und im Nebenfachstudiengang gekommen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin die festgesetzte Zulassungszahl gezielt und rechtsmissbräuchlich überbucht habe. Auch diese Rüge führt (in Verbindung mit den weiteren Argumenten der Antragstellerin) nicht zum Erfolg der Beschwerde.
- 8
a) Die im Nebenfachstudiengang gegenüber der vom Verwaltungsgericht errechneten Kapazität von 29 deutlich erhöhte Einschreibungszahl von 36 ist nach der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung für die Kapazität im hier betroffenen Bachelorstudiengang ohne Bedeutung, weil es diese „überbuchten“ 7 Plätze nicht im Wege einer „negativen horizontalen Substituierung“ zu Lasten des Bachelorstudiengangs bewertet hat (vgl. BA S. 24). Das Verwaltungsgericht hatte daher nach seiner Entscheidungsbegründung im Hinblick auf den hier betroffenen Bachelorstudiengang keinen Anlass, die Überbuchungen im Nebenfachstudiengang zu überprüfen.
- 9
b) Die im Bachelorstudiengang Psychologie erfolgten Überbuchungen – 183 Einschreibungen bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 150 – bieten allerdings insofern Anlass zu einer Korrektur im Hinblick auf die als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen, als die Antragsgegnerin laut ihrem Schriftsatz vom 15. Januar 2014 mit ihren 400 Zulassungen angestrebt hat, 160 Studienplätze - und nicht bloß die rechtsförmlich festgesetzten 150 Studienplätze – zu besetzen. Denn die Hochschulen dürfen im Regelungsbereich der Zulassungszahlenverordnungen aus eigener Kompetenz keine dort nicht ausgewiesenen Studienplätze vergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.2011, BVerwGE 139, 210, Rn. 15). Damit ist die Zahl der als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen auf die Zahl zu verringern, die sich nach dem Annahmeverhalten der Studienbewerber ergeben hätte, wenn die Antragsgegnerin angestrebt hätte, 150 Plätze (statt 160) zu besetzen. Dies führt zu 172 als kapazitätswirksam anzuerkennenden Einschreibungen:
- 10
Die Antragsgegnerin ist bei 400 Zulassungsangeboten für 160 erstrebte Einschreibungen von einem Schlüssel von 2,5 zu 1 (= 400 : 160) ausgegangen. Für 150 angestrebte Einschreibungen hätte sie somit 375 Zulassungsangebote gemacht (= 150 * 2,5). Bei 375 Zulassungsangeboten wäre es bei einem entsprechendem Annahmeverhalten wie bei den 400 Zulassungsangeboten zu 171,546, gerundet 172 Einschreibungen gekommen (= 400 : 183 = 2,186; 375 : 2,186 = 171,546). Somit sind 11 (= 183 – 172) erfolgte Einschreibungen nicht als kapazitätswirksam anzuerkennen.
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Das Bestreben der Antragsgegnerin, 160 Plätze zu besetzen, erklärt sich zwar vor dem Hintergrund, dass ihr noch nach dem hier maßgeblichen Berechnungsstichtag (1.4.2013) aus dem Hochschulpakt II neue Mittel in Aussicht gestellt worden waren und sie sich durch die weitere Ziel- und Leistungsvereinbarung mit der Behörde für Wissenschaft und Forschung vom 20. August 2013 zur Schaffung weiterer Studienplätze, u. a. 90 in der Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft, verpflichtet hatte, von denen offenbar 10 Plätze dem Bachelorstudiengang Psychologie zur Verfügung gestellt werden sollten (vgl. den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, BA S. 23). Gleichwohl müssen sich andere Studienbewerber, die geltend machen, dass die Kapazität mit der Zulassungszahl von 150 nicht ausgeschöpft sei, die o. g. 11 von der Antragsgegnerin außerhalb des Kapazitätsrechts besetzten Plätze nicht im Rahmen ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG als kapazitäts- und anspruchsvernichtend entgegenhalten lassen. Es handelt sich zum einen insoweit nicht um kapazitätsrechtlich anzuerkennende, weil unabsichtliche Überbuchungen, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 UniZS nach Maßgabe des Annahmeverhaltens in früheren Zulassungsverfahren auf erhöhten Zulassungen zur Vermeidung von Nachrückverfahren beruhen. Ebenso wenig ergibt sich zum anderen eine Kapazitätswirksamkeit dieser 11 Einschreibungen aus dem Kapazitätsrecht selbst. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die von ihr und von der Antragsgegnerin - im Anschluss an die am 13. Juni 2013 von den Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin beschlossene Aufstockung der Mittel aus dem Hochschulpakt II - angestrebte Erhöhung der Studienplatzzahlen nicht zum Anlass genommen, die kapazitätsrechtlich maßgebliche Verordnung über Zulassungszahlen für das Wintersemester (vom 19.7.2013, HmbGVBl. S. 324) entsprechend zu aktualisieren oder nachträglich zu ändern, so dass es hier für die Antragsgegnerin keine kapazitätsrechtlich hinreichende Rechtsgrundlage dafür gab, nunmehr im Hinblick auf Mittel aus dem Hochschulpakt II mehr als die verordnungsrechtlich festgesetzten Plätze besetzen zu wollen. Die Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 20. August 2013 war als bloße Verwaltungsvereinbarung nicht geeignet, die Rechtsverordnung über Zulassungszahlen zu verdrängen. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von der Situation bei der Lehreinheit BWL im Berechnungszeitraum 2012/2013, als entsprechende in Aussicht gestellte Mittel bereits Grundlage der von der Antragsgegnerin errechneten und von der Freien und Hansestadt Hamburg verordnungsrechtlich festgesetzten Kapazität gewesen waren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 119).
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Wie die nachstehenden Ausführungen des Beschwerdegerichts aufzeigen, ergeben die weiteren Argumente der Antragstellerin aber nicht, dass im Bachelorstudiengang Psychologie über die kapazitätswirksam besetzten 172 Plätze hinaus noch ein weiterer freier Studienplatz für die Antragstellerin vorhanden wäre.
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3. Das Beschwerdegericht unterstellt im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zugunsten der Antragstellerin, dass - ihrem Vorbringen entsprechend (a. a. O., S. 2 unten) und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA S. 10) - die Streichung der betreffenden C2-Stelle kapazitätsrechtlich mangels tragfähiger Abwägungen der zuständigen Organe der Antragsgegnerin nicht anzuerkennen ist (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, juris Rn. 28, im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ-RR 1990, 349). Dem Beschwerdegericht liegen insoweit keine Unterlagen vor. Es hat aber davon abgesehen, solche Unterlagen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bei der Antragsgegnerin anzufordern, weil jedenfalls die sonstigen Argumente der Antragstellerin nicht durchgreifen (b) und sich auch bei einer zusätzlichen Einrechnung der gestrichenen C2-Stelle in das Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie mit dem für Professoren zutreffenden Deputat von 9 SWS (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 7 ff.) keine über 172 Plätze hinausgehende Kapazität im Bachelorstudiengang Psychologie ergibt (a).
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a) Eine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots um 9 SWS könnte für sich genommen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der im Übrigen mit der Beschwerde nicht durchschlagend angegriffenen Begründung des angefochtenen Beschlusses ergäben sich daraus lediglich 161,363, gerundet also 161 Plätze statt der hier benötigten 173 Plätze:
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Das bereinigte Lehrangebot (vgl. BA S. 10-18) betrüge dann 324,17 SWS (315,17 SWS plus 9 SWS), daraus ergäbe sich eine Kapazität der Lehreinheit vor Schwund von 277,543 Plätzen (2 * 324,17 = 648,34 SWS; geteilt durch 2,336). Die Kapazität des Bachelorstudiengangs Psychologie vor Schwund läge bei 138,772 Plätzen (277,543 * 0,500). Dies würde zu einer Kapazität dieses Studiengangs nach Schwund von 161,363 Plätzen führen (138,772 ./. 0,86).
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b) Die sonstigen Angriffe der Antragstellerin dringen nicht durch.
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aa) Die Auffassung der Antragstellerin, in sog. harten NC-Fächern sei bei der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter das zulässige Maximum auszuschöpfen, trifft nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts nicht zu. Ein allgemeiner Grundsatz, dass bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stets die höchst zulässige Lehrverpflichtung auszuschöpfen ist, lässt sich dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entnehmen. Aus dem Grundsatz, dass in zulassungsbeschränkten Studiengängen vorhandene Ausbildungskapazitäten erschöpfend genutzt werden müssen, lassen sich keine konkreten Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen herleiten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, a. a. O., Rn. 19). Die im Ergebnis gegenteilige Auffassung der Antragstellerin vermag das Beschwerdegericht nicht zur Änderung seiner Rechtsauffassung zu veranlassen.
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bb) Soweit die Antragstellerin ausführt, es bestünden Zweifel, ob bei den Lehrauftragsstunden tatsächlich nur 65 SWS anzusetzen seien, fehlt es an einer Begründung, worauf sich diese Zweifel stützen sollen.
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cc) Die Rüge der Antragstellerin, eine Deputatsverminderung in Höhe von 7,5 SWS sei entgegen dem Verwaltungsgericht nicht anzuerkennen, weil die Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 26./28. März 2013 nach ihrer Auffassung unwirksam sei und die Deputatsverminderungen nicht gerechtfertigt seien, vermag ebenfalls schon deshalb nicht durchzuschlagen, weil es auch hier an jeglicher Begründung fehlt. Insbesondere setzt sich die Beschwerde nicht mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts (BA S. 16 f.) auseinander.
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dd) Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Curricularnormwert (CNW) akzeptiert, obwohl es selbst festgestellt habe, dass die Festsetzung der Curricularnormwerte „vordergründig“ nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genüge. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin die mit der Wissenschaftsbehörde vereinbarten Curricularnormwerte nachvollziehbar durch die vorgelegten Ausfüllrechnungen herleiten könne, nach denen die festgesetzten Werte in der Regel unter den errechneten Werten lägen oder diese gerade erreichten, so dass aus den normierten Werten keine kapazitären Nachteile für die Studienbewerber folgten (BA S. 20) und es insoweit keine Veranlassung zu gerichtlichen Korrekturen gebe.
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Dieser Ansatz wird von der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts gestützt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 5/12, NVwZ-RR 2013, 100, juris Rn. 15). Dass die von der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Psychologie vorgelegte Ausfüllrechnung fehlerhaft oder nicht plausibel wäre, legt die Antragstellerin nicht dar.
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ee) Die Antragstellerin rügt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe die aus den zusätzlichen Mitteln des Hochschulpakts II aufgestockten 10 Studienplätze als kapazitätserhöhend ansehen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, a. a. O., juris Rn. 57 ff.; Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 70 f.) führen in Aussicht gestellte oder bewilligte Mittel aus politischen Vereinbarungen wie dem Hochschulpakt II für sich genommen noch nicht zu einer Erhöhung der Kapazität; maßgeblich ist vielmehr, ob am maßgeblichen Berechnungsstichtag aus solchen Mitteln bestimmte Stellen tatsächlich eingerichtet sind oder ob am Stichtag gemäß § 5 Abs. 2 KapVO erkennbar ist, dass bestimmte Stellen bis zum Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 Abs. 1 KapVO) eingerichtet sein werden.
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ff) Schließlich rügt die Antragstellerin, entgegen dem Verwaltungsgericht seien die von ihm festgestellten drei freien Plätze im Masterstudiengang Psychologie dem Bachelorstudiengang zuzuschlagen. Dem Erfolg dieser Rüge steht zum einen entgegen, dass von den seitens des Verwaltungsgerichts errechneten 122 Studienplätzen des Masterstudiengangs (vgl. BA S. 22 f. sowie die Beschlüsse vom 1.11.2013 für diesen Masterstudiengang, BA S. 20), tatsächlich kein Platz frei ist. Nach den Angaben der Antragsgegnerin hat es für diesen Studiengang 123 kapazitätswirksame Einschreibungen gegeben. Auch das Verwaltungsgericht selbst ist in seinen Beschlüssen zum Masterstudiengang vom 1. November 2013 (die dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus dem von ihm geführten Verfahren 20 ZE 1711/13 bekannt sein dürften) zu dem Ergebnis gelangt, dass diese 122 Plätze sämtlich kapazitätswirksam vergeben worden sind (BA v. 1.11.2013, S. 21 f.). Zum anderen wären, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat (BA S. 24), selbst drei freie Studienplätze des Masterstudiengangs mit den deutlich höheren Überbesetzungen des Bachelorstudiengangs zu verrechnen, was bezogen auf die Lehreinheit Psychologie zu einem negativen Gesamtsaldo führen würde (sog. negative horizontale Substituierung, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 82).
(1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben wird.
(2) Der öffentliche Auftraggeber informiert die Europäische Kommission wie folgt über eine Änderung der Gültigkeitsdauer:
- 1.
Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems geändert, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 38 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a. - 2.
Wird das dynamische Beschaffungssystem eingestellt, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 29 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.
(3) In den Vergabeunterlagen sind mindestens die Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden Leistung sowie alle erforderlichen Daten des dynamischen Beschaffungssystems anzugeben.
(4) In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert wurde. Gegebenenfalls sind die objektiven Merkmale jeder Kategorie anzugeben.
(5) Hat ein öffentlicher Auftraggeber ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, legt er für jede Kategorie die Eignungskriterien gesondert fest.
(6) § 16 Absatz 4 und § 51 Absatz 1 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die zugelassenen Bewerber für jede einzelne, über ein dynamisches Beschaffungssystem stattfindende Auftragsvergabe gesondert zur Angebotsabgabe aufzufordern sind. Wurde ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, werden jeweils alle für die einem konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassenen Bewerber aufgefordert, ein Angebot zu unterbreiten.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
21. Das Verwaltungsgericht hat das Lehrdeputat für die Stelle des Studienrats im Hochschuldienst zu Recht mit 17 Lehrveranstaltungsstunden berücksichtigt.
3In welchem Umfang das Personal der Hochschule zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist, bestimmt sich nach der – auf der Grundlage des § 33 Abs. 5 HG NRW ergangenen – Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom 24. Juni 2009. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV haben Studienräte im Hochschuldienst je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben eine Lehrverpflichtung von 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden. Der Erlass des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2013 - 213-7.01.02.02.06.03 - verweist unter 1. uneingeschränkt auf die Geltung der LVV. Weshalb die Antragsgegnerin mit der Berücksichtigung von 13 Lehrveranstaltungsstunden einer Vorgabe des Ministeriums in dem entsprechenden Formular gefolgt ist, ist nicht nachvollziehbar.
4§ 3 Nr. 16 LVV sieht zwar anders als § 5 LVV keine Ermäßigung der Lehrverpflichtung wegen besonderer dienstlicher Aufgaben vor, sondern bestimmt eine Bandbreite von 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden. Damit stellt der Verordnungsgeber den Universitäten aber lediglich ein Instrument zur Flexibilisierung des Personaleinsatzes zur Verfügung.
5Vgl. hierzu auch Gesetzesentwurf der Landesregierung - Hochschulfreiheitsgesetz (HFG), LT- Drs. 14/2063, S. 156 zu § 33 Abs. 5 HG.
6Kapazitätsrechtlich führt dies aber nicht zur Anrechnung des Mindestdeputats. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LVV prüft der Dekan studienjährlich, ob und aus welchen Gründen von der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung abgewichen wurde. Hiervon ausgehend ist eine Abweichung von der Obergrenze der Bandbreite – 17 Lehrveranstaltungsstunden - nur bei Wahrnehmung weiterer Dienstaufgaben anzuerkennen ist. Fehlt es an solchen, verbleibt es deshalb bei der Obergrenze von 17 Lehrveranstaltungsstunden. Soweit die Prüfung des Dekans nachträglich erfolgt, entbindet auch dies die Universitäten nicht von der Verpflichtung, die nach der LVV vorgesehenen Lehrveranstaltungsstunden nach Maßgabe der berücksichtigungsfähigen weiteren Aufgaben in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Dies gilt schon deshalb, weil eine von Seiten des Dekans für notwendig erachtete Korrektur rückwirkend keine kapazitätsrechtliche Berücksichtigung finden kann.
7Ohne Erfolg bleibt weiter der Einwand der Antragsgegnerin, die Stelle sei nicht planmäßig besetzt, auf ihr werde eine Akademische Rätin mit ständigen Lehraufgaben und einer Lehrverpflichtung von 9 Lehrveranstaltungsstunden geführt. Auf diesen Umstand kommt es wegen der Geltung des abstrakten Stellenprinzips nicht an. Ob für die Stelle, wenn sie mit einem Studienrat im Hochschuldienst besetzt werden würde, 13 Lehrveranstaltungsstunden anzusetzen wären, wenn diesem Dienstaufgaben in der Hochschulambulanz übertragen werden würden, ist rein hypothetisch, da die Stelle tatsächlich nicht stellenadäquat besetzt ist.
8Die Anrechnung von 17 Lehrveranstaltungsstunden führt nicht zu einem für die Antragsgegnerin untragbaren Ergebnis. Sie hat es in der Hand, entweder ihren Stellenplan anzupassen oder die ausgewiesene Stelle adäquat zu besetzen.
9Die Berücksichtigung der vier zusätzlichen Lehrveranstaltungsstunden führt - von der vorgelegten Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ausgehend - (S. 6 oben) statt der bisher errechneten 223 zu zusätzlichen vier Studienplätzen der Lehreinheit Psychologie (418,46: 1,84 = 227,42). Diese können an die vier Antragsteller in den anhängigen vier Beschwerdeverfahren vergeben werden.
102. Der Vergabe dieser Plätze kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg entgegen halten, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die eigentliche Kapazitätsberechnung eine Zahl von 114 Studienplätzen im 1-Fach-Bachelor Psychologie ergebe, und dass diese Zahl noch einmal um weitere 11 Studienplätze erhöht worden sei, um die Zielvereinbarung mit dem Land zum Hochschulpakt II erfüllen zu können. Die Antragsgegnerin meint, bei diesen Studienplätzen handele es sich um zusätzliche Plätze, die nicht durch entsprechende Deputate unterlegt seien (Plätze „über den Durst"). Zu dieser Mehraufnahme habe sich die Universität aus allgemeinen bildungspolitischen Erwägungen bereit erklärt, ohne hierzu im Außenverhältnis rechtlich verpflichtet zu sein.
11Anders als die Antragsgegnerin meint, können die auf Grund der Zielvereinbarung zusätzlich aufgenommenen 11 Studenten nicht kapazitätsdeckend mit den im gerichtlichen Verfahren „gefundenen“ vier außerkapazitären Studienplätze verrechnet werden, weil die Antragsgegnerin für die 11 zusätzlichen Studienplätze ein zusätzliches Lehrangebot anzubieten hat. Dieses kann, da die Antragstellerin kein zusätzliches Lehrangebot im Stellenplan ausgewiesen hat, auch ein kapazitätsneutrales Lehrangebot sein (z.B. Einsatz von Titellehre). Anders als die Antragsgegnerin wohl meint, ermöglichen weder das HZG NRW noch die KapVO den Hochschulen die Aufnahme von Studenten ohne Schaffung entsprechender Ausbildungskapazitäten. Zwar kann das Ministerium nach § 6 HG NRW mit den Hochschulen Vereinbarungen für mehrere Jahre über strategische Entwicklungsziele sowie konkrete Leistungsziele treffen und diesen finanzielle Mittel nach Maßgabe der Zielerreichung zur Verfügung stellen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Festsetzung der Zulassungszahl nach § 1 Satz 2 HZG NRW unter Beachtung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten bei erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazitäten zu bestimmen ist und sich die Festsetzung aus der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studienganges ergibt. Soweit es deshalb im Erlass des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2013 heißt, „Um die vereinbarten Ziele des Hochschulpakts zu erfüllen, weise ich darauf hin, dass bei Studiengängen, die mit einer Zulassungsbeschränkung versehen sind, die Möglichkeit besteht, höhere Zulassungszahlen als Vorschlag der Hochschule festzusetzen.“ (Seite 2 Mitte), ist dies nicht als Ermächtigung der Hochschule zu verstehen, zusätzliche Studenten ohne entsprechende Lehrkapazität auszubilden. Gegen eine solche Annahme spricht bereits, dass auch der Erlass (Seite 3 letzter Absatz) bestimmt, „Aus dem Hochschulpakt 2020 finanzierte wissenschaftliche Stellen und Lehraufträge sind nach den zum Hochschulpakt vereinbarten Regelungen des Lehrangebots zusätzlich zu berücksichtigen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass angesichts der erwarteten Steigerung der Studienanfängerzahlen die Ausbildungskapazitäten an den Hochschulen über die bestehende Grundlehrleistung hinaus zunächst für die Laufzeit des Hochschulpakts II (bis einschließlich 2015) temporär erhöht werden können.“ Entsprechend sieht auch die Vereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 zwischen der Antragsgegnerin und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2012 vor, dass die Universität für jeden Studienanfänger eine Prämie von 20.000 Euro erhält, wobei die Mittel aus dem Hochschulpakt mindestens zur Hälfte für Personalkosten zu verwenden sind.
12Danach ist davon auszugehen, dass für die zusätzlich aufgenommenen Studenten Ausbildungskapazitäten auch tatsächlich zur Verfügung stehen, sodass die Antragsgegnerin nicht mit dem Argument gehört werden kann, ihre errechnete Kapazität sei erschöpft, weil sie über ihre Grundkapazität hinaus überobligatorisch 11 Studenten wegen des doppelten Abiturjahrgangs aufgenommen habe.
133. Auf die Frage, ob für die vier Juniorprofessoren vier zusätzliche Deputatstunden anzusetzen sind, kommt es aus den obigen Gründen nicht mehr an.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.