Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Mai 2015 - 12 B 312/15
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Beschwerde hat nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
3Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
4Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag der Antragstellerin auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Bewilligung eines Bildungskredits und Übernahme einer Bundesgarantie abzulehnen, nicht in Frage.
5Auch im Lichte der Beschwerde ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft macht, dass sie ohne die beantragte vorläufige Bewilligung des begehrten Bildungskredits ihre Ausbildung nicht finanzieren könne und deshalb die Weiterführung der Ausbildung gefährdet sei,
6vgl. zu dieser Voraussetzung für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes: OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2014 - 12 B 1309/14 -, und vom 29. August 2013 - 12 B 792/13 -, juris, jeweils m. w. N.,
7nicht zu beanstanden. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Kontext zutreffend darauf abgestellt hat, dass der Prozessbevollmächtigte - und zugleich Lebensgefährte - der Antragstellerin in seiner Antragsschrift vom 24. Januar 2015 angegeben habe, er würde „notfalls aus sittlichen Gründen die erforderlichen finanziellen Mittel bereitstellen“, ist diese Aussage keineswegs „missverstanden“ worden, wie die Beschwerde meint. Eine Einschränkung dahingehend, dass der Lebensgefährte die weitere Finanzierung nur sicherstellen wolle, wenn die Antragstellerin bei summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Gewährung eines Bildungskredits habe, war den nachfolgenden Ausführungen in der Antragsschrift, auf die sich die Antragstellerin beruft, nicht ansatzweise zu entnehmen. Wenn der Prozessbevollmächtigte nunmehr einhergehend mit seiner Beschwerdebegründung an Eides statt versichert, seine Finanzierungsbereitschaft beschränke sich auf den Fall, dass das Eilverfahren der Antragstellerin mangels Anordnungsanspruchs erfolglos bleibe, unterliegt diese Behauptung der freien gerichtlichen Überzeugungsbildung und Beweiswürdigung.
8Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2013 - 12 A 1690/12 -, juris, und vom 25. Februar 2011 - 12 A 633/10 -, juris, jeweils m. w. N.
9In Anbetracht der zitierten Aussage in der Antragsschrift, die keine solche Einschränkung erkennen ließ, spricht - bei unverändert fortbestehender Lebensgemeinschaft - viel dafür, dass die anderslautende Versicherung nicht mehr als ein an der Prozesssituation orientiertes verfahrenstaktisches Manöver ist, um der entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts die Grundlage zu entziehen. Dass der Prozessbevollmächtigte seiner Lebensgefährtin die finanzielle Unterstützung entzöge, wenn die Frage des voraussichtlichen Bestehens einer Förderberechtigung im gerichtlichen Eilverfahren verneint würde oder auch nur ungeklärt bliebe, während er anderenfalls weiterhin zahlungsbereit wäre, erscheint vor dem Hintergrund einer offenkundig intakten und schon seit geraumer Zeit bestehenden Beziehung lebensfremd. Insofern deutet Etliches darauf hin, dass die angebliche „Konditionierung“ des Finanzierungswillens vorgeschoben ist.
10Indessen dürfte die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben. Denn es spricht keine überwiegende, geschweige denn hochgradige Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin die Gewährung des begehrten Bildungskredits für die Fortführung ihres am 17. September 2014 aufgenommenen Masterstudiums an der W. V. in C. verlangen kann. Ein solcher Anspruch könnte sich grundsätzlich allein aus einer dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprechenden Selbstbindung des Bundesverwaltungsamtes aufgrund ständiger Verwaltungspraxis ergeben. Dabei haben die der Gewährung des Bildungskredits zugrunde liegenden Förderbestimmungen,
11veröffentlicht im Internet unter https://www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_BT/Bildungskredit/010_Vergabe_von_Bildungskrediten/001_Foerderbestimmungen/foerderbestimmungen_Inhalt.html,
12lediglich den Charakter von ermessensleitenden Verwaltungsvorschriften. Sie unterliegen keiner abstrakten und eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist für ihr Verständnis, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift und die darin enthaltenen (Rechts-)Begriffe im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis handhaben und in welchem Umfang sich die Verwaltung selbst gebunden hat. Daher sind Förderrichtlinien gemäß der vom Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen. Gerichtlich überprüft wird dabei lediglich, ob die Verwaltungspraxis mit gesetzlichen Vorschriften vereinbar und ermessensfehlerfrei ist.
13Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2012 - 1 A 1733/10 -, juris, m. w. N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
14Ausgehend von diesen Grundsätzen dürfte die Antragstellerin die Gewährung des begehrten Bildungskredits nicht beanspruchen können, weil sie nach der verwaltungspraktischen Handhabung der Förderbestimmungen durch das Bundesverwaltungsamt nicht antragsberechtigt ist und höherrangiges Recht zu keinem anderen Ergebnis zwingt.
15Gemäß § 2 Abs. 2 der Förderbestimmungen ist nur antragsberechtigt, wer seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat und die Voraussetzungen nach § 8 BAföG in der jeweils gültigen Fassung erfüllt (Satz 1) oder wer seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat, aber die besonderen Voraussetzungen des § 6 BAföG in der jeweils gültigen Fassung erfüllt (Satz 2). Die Antragsgegnerin geht von einem Fehlen der Antragsberechtigung nach beiden Alternativen aus; die Antragstellerin habe nach dem Umzug nach C. keinen ständigen Wohnsitz in Deutschland mehr und erfülle auch weder die Voraussetzungen nach § 8 BAföG noch die des § 6 BAföG. Dass das Bundesverwaltungsamt in vergleichbaren Fällen wie dem der Antragstellerin in ständiger Praxis gleichwohl im Sinne einer Förderberechtigung entscheidet, ist auszuschließen; anderes wird auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht.
16Höherrangiges Recht dürfte es nicht gebieten, die Verwaltungspraxis im Einzelfall zugunsten der Antragstellerin zu korrigieren. Namentlich dürfte aus dem in Art. 21 AEUV garantierten Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und den europarechtlichen bzw. nationalstaatlichen Ausformungen und Umsetzungen dieses Rechts keine zwingende Verpflichtung der Antragsgegnerin abzuleiten sein, der Antragstellerin die begehrte Förderung zu gewähren.
17Soweit der Europäische Gerichtshof jüngst nochmals klargestellt hat, dass ein Mitgliedstaat, der ein System zur Förderung der Hochschulausbildung für eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat oder im Ausland vorsieht, dafür Sorge tragen muss, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht in ungerechtfertigter Weise beschränken,
18vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-359/13 -, juris Rn. 24, m. w. N.,
19kann sich eine hinreichende Rechtfertigung derartiger Beschränkungen - wie weiter ausgeführt wurde - aus objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses ergeben, wenn ein angemessenes Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel gewahrt ist (vgl. juris Rn. 34); sowohl die Integration der Studierenden als auch der Wille, das Bestehen einer gewissen Verbindung zwischen der Gesellschaft des leistenden Mitgliedstaats und dem Empfänger einer Ausbildungsförderungsleistung zu überprüfen, vermögen objektive Erwägungen des Allgemeininteresses darzustellen, die es rechtfertigen können, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger möglicherweise durch die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung berührt wird (vgl. juris Rn. 36, m. w. N.).
20Daran gemessen spricht viel dafür, dass der Antragstellerin der beanspruchte Bildungskredit versagt werden kann, ohne dass dies eine ungerechtfertigte Beschränkung ihres Freizügigkeitsrechts darstellt. Der Antragstellerin dürfte in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten sein, dass sie für den fast drei Jahre umfassenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit vorweisen kann, die eine hinreichende Integration in den deutschen Arbeitsmarkt erkennen lässt. Ihrem Vortrag zufolge war sie nach der Einreise aus Q. kurzzeitig gewerblich (1. Oktober bis 31. Oktober 2011) bzw. freiberuflich (10. November 2011 bis 28. Februar 2012) tätig, wobei sie im letztgenannten Zeitraum nur steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 194 Euro erzielte. Eine nach längerer Unterbrechung aufgenommene Beschäftigung als Aushilfe mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden währte lediglich knapp vier Monate (10. September bis 31. Dezember 2013). Hiernach war die Antragstellerin noch für sechs Monate (4. Februar bis 3. August 2014) als Praktikantin in Vollzeit beschäftigt. Angesichts dieser eher lückenhaften und geringfügigen Erwerbstätigkeiten im Inland erscheint es nicht ungerechtfertigt, der Antragstellerin die begehrte Förderung für die in Rede stehende Auslandsausbildung vorzuenthalten.
21Für diese Wertung spricht auch der hinter § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU stehende Rechtsgedanke. Nach dieser die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft betreffenden Regelung bleibt das Recht auf Einreise und Aufenthalt für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige bei „unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit“ unberührt. Bei zutreffendem Verständnis der Vorschrift, die ihrerseits auf Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 158 v. 30. April 2004, S. 77) zurückgeht, erfordert die Tätigkeit von „mehr als einem Jahr“ eine ununterbrochene Beschäftigungsdauer. Hierfür spricht - neben dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 Buchst. b RL 2004/38/EG („nach mehr als einjähriger Beschäftigung“) - vor allem der Zweck der Vorschrift, einem bereits hinreichend in den Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer das Freizügigkeitsrecht bei Eintritt unfreiwilliger Arbeitslosigkeit zu erhalten. Eine Reihe kurzfristiger Beschäftigungen während eines längeren Zeitraums, die kumuliert eine einjährige Beschäftigungsdauer ergeben, wird dieser Zielsetzung nicht gerecht.
22Vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2015, D 1, § 2 FreizügG/EU, Rn. 85, auch unter Hinweis auf die Sonderregelung des Abs. 3 Satz 2; vgl. zum Erfordernis einer durchgängigen Beschäftigung auch Ziff. 2.3.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 26. Oktober 2009, GMBl 2009, S. 1270).
23Eine ununterbrochene Beschäftigungsdauer von mehr als einem Jahr hat die Antragstellerin nicht erreicht.
24Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
25Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e:
2Dem Antragsteller kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil seine Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausweislich der nachfolgenden Ausführungen entgegen § 166 VwGO iVm § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet.
3Die Beschwerde ist nämlich unbegründet.
4Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller, der die vorläufige Gewährung von Leistungen der Ausbildungsförderung begehrt, habe mit Blick auf monatliche Unterhaltsleistungen seiner Eltern in Höhe von 300 Euro und unter Berücksichtigung von Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 382 Euro keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen können (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 4, 294 ZPO), ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
5Ein Anordnungsgrund ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass er ohne die beantragte vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung seine Ausbildung nicht finanzieren kann und deshalb die Weiterführung der Ausbildung gefährdet ist.
6Vgl. auch: Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 54 RdNr. 15.1 mit Hinweis auf VG München, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - M 15 E 11.5112 -, juris.
7Der dem Antragsteller zur Verfügung stehende Betrag von zusammen 682,- Euro liegt jedoch um 12,- Euro über dem von dem Antragsgegner für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum zugrundegelegten ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf des Antragstellers in Höhe von 670,- Euro.
8Eine Gefährdung der Weiterführung der Ausbildung deshalb, weil der Antragsteller zusätzlich zum Studium einer Nebentätigkeit nachgeht, lässt sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ebenfalls nicht annehmen. Wenn nach der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des VG Dresden Arbeitseinkommen aus einer vorübergehenden, den Studienplänen und Studiennotwendigkeiten widersprechenden Arbeitsaufnahme (Nebentätigkeit) des Auszubildenden unberücksichtigt bleiben muss,
9vgl. VG Dresden, Beschluss vom 22. November 2010 - 5 L 782/10 - , juris, mit weiteren Nachweisen
10wird insoweit nämlich vorausgesetzt, dass die Arbeitsaufnahme ausschließlich deshalb erfolgt ist, weil die Leistungen nach dem BAföG zuvor in rechtswidriger Weise versagt wurden. Nur dann stellt sich die Gegenrechnung des Arbeitseinkommens als treuwidrig dar.
11Vgl. auch: VG Ansbach, Beschluss vom 10. April 2006 - AN 2 E 05.04154 -, juris.
12Eine solche Monokausalität zwischen der Verweigerung von Ausbildungsförderung und der Arbeitsaufnahme hat der Antragsteller jedoch auch mit der Beschwerdebegründung nicht substantiiert darzulegen vermocht. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem am 1. März 2013 beim Antragsgegner eingegangenen Antrag auf Ausbildungsförderung vom 28. Februar 2013 - als dem Antragsteller nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge eine mögliche Ablehnung des Antrags mangels Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG noch nicht gegenwärtig gewesen sein kann - die Absicht des Antragstellers, seine bisherige Nebenverdiensteinnahmen von etwa 1000 Euro im Jahr auf 2500 Euro im Bewilligungszeitraum vom 1. März 2013 bis zum 28. Februar 2014 zu steigern. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Schluss gezogen, dass die Fortführung seiner Nebentätigkeit dem Antragsteller auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Ablehnung der Gewährung von Ausbildungsförderung zumutbar ist und sich auch eine etwas umfangreichere Tätigkeit durchaus - jedenfalls eine Zeit lang - mit seinem Studium vereinbaren lässt. Dem steht auch nicht die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG entgegen, denn eine einstweilige Anordnung dient nicht der Vorwegnahme der Erfüllung eines Anspruchs auf Förderungsleistungen, sondern lediglich der Beseitigung einer Notlage, für die der Betreffende zuvorderst Eigenmittel einsetzen muß.
13Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Arbeitsaufnahme zur Erzielung der ihm im Rahmen des Anordnungsgrundes angerechneten 382,- Euro den Studienplänen und/oder Studiennotwendigkeiten widerspricht. Maßgeblich ist insoweit nicht die persönliche Planung des Antragstellers, sich auf das Studium konzentrieren zu wollen, sondern sind die zeitlichen Vorgaben, die sich aus den maßgeblichen Studien- bzw. Prüfungsordnungen in Verbindung mit dem Veranstaltungsverzeichnis für den streitigen Bewilligungszeitraum ergeben.
14Ebenso wenig stellt die Optimierung des Studienergebnisses - der bestmögliche Studienerfolg - bereits eine "Studiennotwendigkeit" dar. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes muss insoweit nicht der volle Anspruch auf Ausbildungsförderung, sondern nur der Anspruch auf das erfüllt werden, was zur Vermeidung wesentlicher und nicht wiedergutzumachender Nachteile an geldlichen Mitteln erforderlich ist. Dabei hat der Auszubildende nicht nur eine vorübergehende Senkung seines Lebensstandards hinzunehmen, so dass er die Höhe der staatlichen Förderung ansich gar nicht vollständig durch seine Nebentätigkeitseinnahmen ausgleichen müsste, sondern er hat - solange die Fortführung seines Bachelorstudiums im Masterstudiengang nicht gefährdet wird - auch schlechtere Prüfungsergebnisse in Kauf zu nehmen. Dass die Studienleistungen durch die vorübergehende Nebentätigkeit des Antragstellers derart beeinträchtigt würden, dass eine spätere Zulassung zum Masterstudiengang gefährdet wäre, ist vom Antragsteller indes nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt worden. Bloße Spekulationen reichen diesbezüglich nicht aus.
15Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
16Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet
- 1.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, - 2.
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, - 3.
Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten, - 4.
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht, - 5.
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4, - 6.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind, - 7.
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).
(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und
- 1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.
(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn
- 1.
sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder - 2.
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.
(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet
- 1.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, - 2.
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, - 3.
Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten, - 4.
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht, - 5.
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4, - 6.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind, - 7.
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).
(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und
- 1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.
(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn
- 1.
sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder - 2.
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.
(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.