Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Sept. 2015 - 12 A 411/14

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2015:0907.12A411.14.00
published on 07.09.2015 00:00
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Sept. 2015 - 12 A 411/14
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Zulassungsverfahrens.


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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 26.07.2012 00:00

Tenor Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2012 wird aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Edinburgh Napier University für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2
published on 18.06.2012 00:00

Tenor Die Bescheide des Beklagten vom 9.9.2008 und vom 6.5.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 6.7.2009 werden aufgehoben.Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 10/2008 bis 09/2009 Leistungen nach dem BAföG
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht würde, verlängert sich diese um die im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht würde, verlängert sich diese um die im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht würde, verlängert sich diese um die im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 9.9.2008 und vom 6.5.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 6.7.2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 10/2008 bis 09/2009 Leistungen nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe in Form eines Zuschusses/Teildarlehens zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Die Zuziehung einer Bevollmächtigten durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Ausbildungsförderung für ihr Studium im Hauptfach Englisch/Lehramt an Gymnasien ab dem 5. Fachsemester für den im Tenor genannten Bewilligungszeitraum.
Sie ist ukrainische Staatsangehörige und hat im Jahr 2001 bereits ein ukrainisches Hochschuldiplom im Fach Englisch erworben und war dort auch schon als Lehrerin berufstätig. Im WS 2003/04 und SS 2004 studierte sie an der Universität Freiburg zwei Semester lang Deutsch als Fremdsprache.
Seit Wintersemester 2004/05 war sie im Studiengang Lehramt an Gymnasien mit den Hauptfächern Englisch im 4. Fachsemester und Deutsch im 1. Fachsemester eingeschrieben. Wegen der Geburt ihres nichtehelichen deutschen Kindes im Februar 2005 war sie zunächst vom Studium beurlaubt. Sie beendete die Beurlaubung und studierte seit WS 2008/09 im 5. Fachsemester im Fach Englisch und im 2. Fachsemester im Fach Deutsch jeweils im Studiengang Lehramt an Gymnasien.
Mit Bescheid vom 9.9.2008 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung zunächst für den gesamten Bewilligungszeitraum ab, bewilligte ihr dann aber auf ihren rechtzeitig dagegen erhobenen Widerspruch hin mit dem Bescheid vom 6.5.2009 zumindest für den Zeitraum 03/2009 - 09/2009 Ausbildungsförderung, allerdings nur in Form eines verzinslichen Volldarlehens. Ihren dagegen ebenfalls erhobenen Widerspruch sowie den ersten Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6.7.2009 als unbegründet zurück. Dagegen hat die Klägerin am 29.7.2009 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
Ein bereits vor Ergehen des zweiten Bescheids von der Klägerin anhängig gemachtes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (6 K 2816/08) wurde nach beiderseitiger Erledigungserklärung mit Beschluss vom 22.5.2009 eingestellt. Die Klägerin hatte am 12.3.2009 eine Bescheinigung nach § 48 BAföG vorgelegt, worauf der Beklagte ihr mit dem Bescheid vom 6.5.2009 zumindest Förderung als Volldarlehen ab März 2009 gewährt hatte.
Der Beklagte hat zur Begründung der angefochtenen Bescheide im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin müsse sich gem. § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BAföG den ukrainischen Diplomabschluss als erste berufsqualifizierende Berufsausbildung entgegenhalten lassen. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift entwickelten Ausnahmetatbestände seien hier nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht habe von deren Anwendung nur bei Asylsuchenden, Aussiedlern oder deutschverheirateten Ausländern abgesehen, wenn diese mangels Ausreisefreiheit bzw. vor ihrer Deutschverheiratung mangels Aufenthaltsrechts keine Wahlmöglichkeit gehabt hätten, einen berufsqualifizierenden Abschluss in Deutschland statt im Heimatland zu erwerben und wenn ihr ausländischer Abschluss in Deutschland mangels Anerkennung nicht berufsqualifizierend sei, es ihnen aber etwa wegen einer Deutschverheiratung oder ihres Flüchtlings- bzw. Aussiedlerstatus unzumutbar sei, ins Heimatland zurückzukehren, um dort von ihrem berufsqualifizierenden Abschluss Gebrauch zu machen. Die Klägerin hingegen hätte von ihrer in der Ukraine seit 1996 bestehenden Ausreisefreiheit Gebrauch machen können. Sie habe auch lediglich ein nichteheliches deutsches Kind, so dass es ihr nicht wie bei Deutschverheirateten nach Art. 6 GG unzumutbar sei, mit dem Kind in die Ukraine zurückzukehren, um dort ihrem Beruf als Englischlehrerin nachzugehen. Ungeachtet der Geburt ihres Kindes habe sie schon zuvor in Freiburg im Fach Deutsch als Fremdsprache ein Studium aufgenommen. Sie habe somit offenbar ausländerrechtlich die Möglichkeit gehabt, zu Ausbildungszwecken und zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach Deutschland zu kommen, hätte also nicht in der Ukraine ihre Studium absolvieren müssen. Das gelte, selbst wenn man annehmen wollte, dass der ukrainische Schulabschluss ihr nicht die Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland vermittelt hätte. Denn sie hätte auch die aufenthaltsrechtliche Möglichkeit gehabt, zum Erwerb der deutschen Hochschulreife nach Deutschland zu kommen.
Es stelle allerdings einen besonderen Einzelfallumstand im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG dar, dass die Klägerin in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis wegen ihres deutschen Kindes besitze, zugleich aber hier nicht von ihrem ukrainischen Diplom Gebrauch machen könne, da dieses sie in Deutschland nicht zur Ausübung des Lehrerberufs qualifiziere. Ihre Ausbildung im beantragten Bewilligungszeitraum sei daher als eine „einzige weitere Ausbildung“ im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG zu fördern, da die Erreichung des berufsqualifizierenden Abschlusses (Staatsexamen Lehramt an Gymnasien) diese Ausbildung noch erfordere. Allerdings sei diese Förderung gem. § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 18 c BAföG nur in Form eines verzinslichen Bankdarlehens möglich, könne also nicht, wie begehrt, als hälftiger Zuschuss und hälftiges unverzinsliches Teildarlehen gem. § 17 Abs. 2 S. 1 und § 18 BAföG gewährt werden.
Schließlich sei diese Förderung nicht schon für die Zeit bis Februar 2009 sondern erst ab März 2009 zu gewähren. Denn die Klägerin habe trotz mehrfacher Aufforderung die für die Förderung im 5. Fachsemester (und dem darauffolgenden Semester) erforderliche Bescheinigung der Universität nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG erst am 12.3.2009 vorgelegt, wonach sie die bis Endes des 4. Fachsemester bei geordnetem Studienverlauf üblichen Leistungen erbracht habe. Nach § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG könnten aber solche Nachweise eine auf den Beginn des 5. Fachsemesters rückwirkende Ausbildungsförderung nur begründen, wenn sie spätestens innerhalb der ersten vier Monate dieses Semesters, hier also bis spätestens 31.1.2009 vorgelegt worden seien. Danach vorgelegte Nachweise berechtigten hingegen nur noch zu einer Förderung ab dem Vorlagezeitpunkt. Ein Nachweis der Förderungswürdigkeit nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG durch Vorlage eines Zwischenprüfungszeugnisses sei hier nicht möglich. Die Prüfungsordnung der Universität Freiburg verlange nämlich für den einschlägigen Studiengang zwar eine Zwischenprüfung bis Ende des 4. Fachsemesters, aber schließe, anders als von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG gefordert, nicht das Ablegen einer Zwischenprüfung schon vor dem Ende des 3. Fachsemesters aus.
Die Klägerin tritt dem mit ihrer Klage entgegen. Sie ist der Ansicht, die Ausnahmevoraussetzungen für ein Absehen von der Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG, wie sie das Bundesverwaltungsgericht entwickelt habe, seien auch in ihrem Fall einschlägig. Sie habe zwar nach ihrem 11-jährigen Schulbesuch in der Ukraine Ausreisefreiheit genossen. Sie habe aber nicht die offene Wahlmöglichkeit gehabt, ein berufsqualifizierendes Studium in Deutschland statt in der Ukraine aufzunehmen. Zum einen sei sie damals noch minderjährig gewesen. Zum anderen habe sie ihr ukrainischer Schulabschluss mangels Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abitur auch nicht zum Hochschulzugang in Deutschland berechtigt. Zudem hätte sie zum Erwerb der Hochschulreife in Deutschland auch keinen Aufenthaltstitel bekommen können und schließlich hätte es ihr bzw. ihren Eltern bereits an den finanziellen Mitteln für einen Ausbildungsaufenthalt in Deutschland gefehlt.
10 
Das Grundrecht aus Art. 6 GG schütze im Übrigen nicht nur die Ehe, sondern auch die Familie, also auch ihre Beziehung zu ihrem minderjährigen Kind, das deutscher Staatsangehöriger sei. Ebenso wie Deutschverheirateten sei es ihr unzumutbar, den Anspruch ihres Kindes auf Aufenthalt im Bundesgebiet zugunsten der Ausübung einer Berufstätigkeit in der Ukraine aufzugeben. Sie stehe damit gleichermaßen wie deutschverheiratete Ausländer in der vom Bundesverwaltungsgericht als unzumutbar bezeichneten Zwangssituation, zwischen dem Aufenthalt in Deutschland ohne berufsqualifizierenden Abschluss oder der Ausübung ihres Berufes im Ausland wählen zu müssen.
11 
Ein Förderungsanspruch bestehe schließlich bereits ab Beginn des beantragten Bewilligungszeitraums. Ihr ukrainischer Diplomabschluss sei von der Universität Freiburg mit Bescheid vom 24.8.2004, den sie im vorliegenden Klageverfahren am 25.11.2011 vorlegte (GAS 185 - Anlage K 10 zum SS. v. 25.11.2011), als der Zwischenprüfung im Fach Englisch/Lehramt an Gymnasien äquivalent anerkannt worden. Das sei dem Beklagten auch von Anfang an klar gewesen, wie seine Äußerungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zeigten. Sie habe dem Beklagten auch schon mit dem BAföG-Antrag eine Bescheinigung der Universität Freiburg vom 28.7.2004 vorgelegt, wonach die Anerkennung ihres ukrainischen Diploms als Zwischenprüfung im Magisterstudiengang Englische Philologie vorgeschlagen worden sei. Außerdem habe sie ihm mit Antragstellung zwei Bescheinigungen vom 10.8.2004 vorgelegt, wonach ihr im Fach Englisch/Lehramt an Gymnasien vier Fachsemester und im Fach Deutsch/Lehramt an Gymnasien ein Fachsemester aus ihrem ukrainischen Hochschulstudium angerechnet worden seien. Schließlich sei sie dementsprechend ja auch zum Hochschulstudium im 5. Fachsemester Englisch und im 2. Fachsemester Deutsch ab Wintersemester 2004/05 zugelassen worden. Die Anforderung des schließlich auf Formblatt 5 vorgelegten Nachweises nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG über die Erbringung der bis zum 4. Fachsemester üblichen Leistungen, die letztlich nur auf die bereits längst vorliegende Anerkennung ihres ukrainischen Diploms als Zwischenprüfung abhebe, habe sie vor diesem Hintergrund nur für eine überflüssige Förmlichkeit gehalten.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
die Bescheide des Beklagten vom 9.9.2008 und vom 6.5.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 6.7.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum 10/2008 bis 09/2009 Leistungen nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe in Form eines Zuschusses/Teildarlehens zu gewähren.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie verweist zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, das die Klägerin nach dem Bewilligungszeitraum ihr Studium zeitweise zugunsten einer Berufstätigkeit im Ausland, unter anderem in der Ukraine aufgegeben habe, zeige, dass sie von Anfang an nicht - wie für eine Förderung erforderlich - das Ziel verfolgt habe, das Studium mit einem berufsqualifizierenden Abschluss zu beenden. Zudem zeige dieser Umstand, dass es ihr offenbar nicht unzumutbar sei, trotz ihres von ihrem deutschen Kind abgeleiteten deutschen Aufenthaltsrechts in der Ukraine berufstätig zu sein. Schließlich habe die Klägerin ein Zwischenprüfungszeugnis nie vorgelegt. Das vorgelegte Schreiben der Universität vom 28.7.2004 enthalte lediglich einen Vorschlag zur Anerkennung ihres Diploms als Zwischenprüfung und auch dies nur für das Fach Magister-Englische Philologie, während die Klägerin tatsächlich Englisch/Lehramt an Gymnasien studiert habe. Aus der für dieses Studium vorgelegten Anerkennung von vier Fachsemestern ihrer ukrainischen Hochschulausbildung im Fach Englisch und von einem Fachsemester im Fach Deutsch ergebe sich ebenso wenig das Vorliegen einer Zwischenprüfung wie aus dem Umstand ihrer entsprechenden Zulassung zum Studium im 5. Fachsemester Englisch bzw. 2. Fachsemester Deutsch.
17 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Klageverfahren, der beigezogenen Akte des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (6 K 2816/08) und der Behördenakte (jeweils ein Heft) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs.2 und 3 VwGO).
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf die begehrte Förderung in Form eines Zuschusses/Teildarlehens im gesamten Bewilligungszeitraum (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
20 
1. Nach den Maßstäben und Grundsätzen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht entwickelt hat (BVerwG U. v. 10.4.2008 - 5 C 12/07-, NVwZ 2008, 1131 und U. v. 11.8.2008 - 5 B 16/08 -, juris m.w.Nw.), kann der Klägerin ihr berufsqualifizierender Abschluss, den sie mit ihrem ukrainischen Hochschuldiplom im Jahr 2001 erworben hat, nicht als eine berufsqualifizierende Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BAföG entgegengehalten werden, die den Förderungsanspruch grundsätzlich ausschließe.
21 
Ihre ukrainische Ausbildung, die zumindest einem hiesigen mit Zwischenprüfung abgeschlossenen viersemestrigen Grundstudium gleichwertig ist, stellt nach dieser Rechtsprechung vielmehr eine „aus unabweisbarem Grund abgebrochenen andere Ausbildung“ im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG dar.
22 
Das hat zur Folge, dass ihr zwar kein Anspruch mehr auf Förderung eines vollumfänglichen Studiums ab dem ersten Semester in Deutschland zusteht, dass sie aber Förderung für die ihr noch bis zu einem berufsqualifizierenden Studienabschluss in Deutschland fehlenden Semester beanspruchen kann, und zwar „im Umfang des § 17 Abs. 2 BAföG“, also als Teildarlehen und Zuschuss (statt eines bloßen Bankdarlehens nach § 18 c BAföG).
23 
Die Klägerin hatte nämlich nicht die für eine Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vorauszusetzende „offene Wahlmöglichkeit“, nach Abschluss ihrer ukrainischen Schulausbildung in Deutschland statt in der Ukraine eine berufsqualifizierende Erstausbildung in Form eines Studiums aufzunehmen. Zwar genoss sie seinerzeit in der Ukraine nach dem Untergang der Sowjetunion in der Tat ab 1996 Ausreisefreiheit, von der sie - zumindest nach Erreichen ihrer Volljährigkeit am 2.10.1997 - auch ohne Zustimmung ihrer Eltern selbständig hätte Gebrauch machen können. Ihr ukrainischer Schulabschluss aus dem Jahr 1996 hätte ihr aber mangels Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abitur schon keine Zugangsberechtigung zu einer deutschen Hochschule vermittelt. Zum Erwerb der deutschen Hochschulreife hätte sie auch kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erhalten. Diese hat sie vielmehr erst mit dem Diplomabschluss ihres Studiums an einer ukrainischen Hochschule erlangt, so dass nicht schon vor dessen Aufnahme die Alternative der Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule bestand. Der Umstand, dass sie nach dem ukrainischen Diplomabschluss schon vor der im Februar 2005 erfolgten Geburt ihres deutschen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium im Fach Deutsch als Fremdsprache im WS 2003/04 und SS 2004 erteilt bekommen hat, gibt daher für die Annahme einer schon vor dem ukrainischen Studienbeginn bestehenden offenen Wahlmöglichkeit nichts her. Ob eine solche Wahlmöglichkeit obendrein auch noch aufgrund fehlender finanzieller Mittel für ein Auslandsstudium in Deutschland ausgeschlossen war, kann insoweit dahinstehen.
24 
Das Gericht schließt sich insoweit den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Karlsruhe (U. v. 14.3.2007 - 10 K 1973/05 -, juris), Oldenburg (U. v. 28.10.2010 - 12 A 58/10), und Hamburg (U. v. 22.12.1009 - 8 K 1938/09 -, juris) an, die - anders als die vom Beklagten zitierte gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (U. v. 9.10.2007 - 22 K 5375/06 = BAS 65 [71]) - das Fehlen einer Wahlmöglichkeit nicht einzig an im Heimatland existierenden rechtlichen Ausreiserestriktionen festmachen, sondern auch solche hochschulrechtlichen oder sonstigen ausländerrechtlichen Hindernisse ausreichen lassen.
25 
Die Klägerin war nach Geburt ihres deutschen Kindes und ihres damit erlangten eigenen Daueraufenthaltsrechts im Bundesgebiet, auch wie eine deutschverheiratete Ausländerin dem vom Bundesverwaltungsgericht für die Nichtanwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG zusätzlich zur fehlenden Wahlmöglichkeit vorausgesetzten Konflikt ausgesetzt: Sie hätte entweder diesen Aufenthalt im Bundesgebiet behalten, dann aber mangels Förderung keinen zur Berufsausübung in Deutschland qualifizierenden Abschluss mehr erlangen können, oder aber diesen Aufenthalt in Deutschland aufgeben müssen, um in die Ukraine zurück zu kehren und von der dort erworbenen Berufsqualifikation Gebrauch machen zu können. Da sie nach ihrem unbestrittenen Vorbringen ihren Hauptwohnsitz in Freiburg beibehalten hat, nach wie vor - wenngleich beurlaubt - an der Universität Freiburg zugelassen ist und hier auch noch in Absprache mit dem zuständigen Dozenten an ihrer Masterarbeit arbeitet, kann nicht davon die Rede sein, sie habe durch die Aufnahme einer zeitweisen Berufstätigkeit für die deutsche Entwicklungshilfe (GIZ) als Projektleiterin in der Ukraine bzw. als Sprachlehrerin für den DAAD in Kolumbien gezeigt, dass ihr die Aufnahme einer Berufstätigkeit im Heimatland bzw. im Ausland unter Aufgabe ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet offenbar doch zumutbar sei.
26 
Was die näheren rechtlichen Einzelheiten zu all diesen Punkten angeht, nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine ausführlichen Darlegungen dazu im rechtlichen Hinweis an die Beteiligten vom 14.9.2011 Bezug (GAS 107).
27 
2. Der mithin grundsätzlich bestehende Förderungsanspruch steht der Klägerin auch ab dem Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums und nicht erst ab März 2009 zu.
28 
a) Entgegen der Ansicht des Beklagten konnte der Nachweis bisher erreichter Studienleistungen, wie er nach § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. für eine Förderung ab dem 5. Fachsemester gefordert wird, um die Prognose der Erreichbarkeit des Ausbildungsziels (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG) zu begründen, von der Klägerin nicht einzig durch den von Beklagten mehrfach geforderten Nachweis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (Formblatt 5) erbracht werden. Vielmehr stand der Klägerin die daneben gleichrangige (BVerwG, U. v. 23.1.1992 - 5 C 15/88 -, NVwZ-RR 1992, 424 = juris) Möglichkeit offen, diesen Nachweis auch durch ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG zu erbringen.
29 
Diese Nachweismöglichkeit war nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Prüfungsordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Englisch/Lehramt an Gymnasien eine Zwischenprüfung zwar bis Ende des 4. Fachsemesters vorschreibt, aber - anders als von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG gefordert - ein Ablegen dieser Prüfung bereits vor dem Ende des 3. Fachsemesters nicht ausdrücklich ausschließt (siehe A.II. § 10 Abs. 1 der Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Universität Freiburg in den Studiengängen Lehramt, Magister und Promotion der Philosophischen Fakultäten v. 11.4.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 32 Nr. 29: „Zwischenprüfungen in den einzelnen Fächern sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit im 5. Fachsemester abzulegen.“)
30 
Die Klägerin hat hier nämlich gar keine Zwischenprüfung nach der Prüfungsordnung der Universität Freiburg in diesem Studiengang abgelegt. Vielmehr ist lediglich ihr ukrainisches Hochschuldiplom, auf das naturgemäß die Prüfungsordnung der Freiburger Universität keine Anwendung findet, als einer solchen Zwischenprüfung gleichwertig anerkannt worden. Für einen solchen Fall enthält die Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG keine ausdrückliche Regelung. Eine Auslegung nach ihrem Sinn und Zweck ergibt allerdings, dass diese Vorschrift auch die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses als einer Zwischenprüfung gleichwertig als tauglichen Nachweis der Förderungsfähigkeit umfasst. Denn mit einer solchen Anerkennung wird die Klägerin „so gestellt, als“ habe sie die bis zum Ende des 4. Semesters erforderliche Zwischenprüfung an der Universität Freiburg erfolgreich abgelegt (siehe § 32 Abs. 2 LHG; siehe auch § 5 Abs. 3 der zitierten Prüfungsordnung, wonach Bescheinigungen über ausländische Prüfungs- und Studienleistungen bei Gleichwertigkeit „anstelle“ der Zwischenprüfung als solche anerkannt werden).
31 
§ 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG schließt zwar Zwischenprüfungen, die bereits vor dem Ende des 3. Fachsemesters abgelegt worden sein können, als zum Nachweis der weiteren Förderungsfähigkeit untauglich aus. Dies soll aber lediglich sicherstellen, dass die an die Zwischenprüfung anknüpfende Prognose der Förderungsfähigkeit nicht auf einer bezüglich des erst zum 5. Fachsemester beginnenden Förderungszeitraums zu schmalen Faktengrundlage beruht. Gemessen an diesem Zweck der Vorschrift aber kann hinsichtlich des als Zwischenprüfung anerkannten ukrainischen Hochschulabschlusses (Diplom) der Klägerin nicht davon die Rede sein, dieses Diplom biete in diesem Sinne eine zu schmalen Faktengrundlage, um als Grundlage für eine positive Prognose der weiteren Studierfähigkeit zu taugen. Denn dieses Diplom ist der Klägerin ja offenkundig nicht schon vor Ende ihres 3. Fachsemesters, sondern sogar erst nach Abschluss eines von ihr vollständig absolvierten insgesamt fünfjährigen (also 10-semestrigen) Studiums erteilt worden. Die Klägerin hat damit ja bewiesen, dass sie im selben Studienfach sogar ein volles Hochschulstudium erfolgreich hat abschließen können, so dass an ihrer Zielstrebigkeit und weiteren Studierfähigkeit keine Zweifel bestehen können (Deshalb sieht etwa auch § 5 Abs. 4 der erwähnten Studienordnung der Universität Freiburg vor, dass Studierende, die bereits ein staatliches oder akademisches „Abschlussexamen“ abgelegt haben, auf Antrag sogar ganz von einer Zwischenprüfung befreit werden können. In solchen Fällen ist nämlich der in § 1 Abs. 1 der Studienordnung geregelte Zweck der Zwischenprüfung offenkundig bereits erfüllt, der darin besteht, dem Studierenden Klarheit über die Eignung für das Studienfach und den bisherigen Studienerfolg zu verschaffen und zu erweisen, ob die für eine erfolgreiche Weiterführung des Studiums notwendigen methodischen Grundlagen vorhanden sind).
32 
Von daher kann dahin gestellt bleiben, ob der Kommentarliteratur zu folgen ist, die entgegen dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG aufgrund einer teleologischen Reduktion dieser Vorschrift generell auch schon vor dem Ende des 3. Fachsemesters abgelegte Zwischenprüfungen zum Nachweis ausreichen lassen will (siehe Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Bd. 3, 5. Aufl., 27. Erg. Lfg., Juli 2008, Rdziff. 13.1. zu § 48 und Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 13 zu § 48).
33 
Nach allem genügte also - entgegen der rechtsirrigen Auffassung des Beklagten - die bereits am 24.8.2008 von der Universität Freiburg ausgesprochene Anerkennung des ukrainischen Diploms der Klägerin als Zwischenprüfung zum Nachweis der Förderungsfähigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG.
34 
Die Universität hat der Klägerin diese Zwischenprüfung mit der am 6.3.2009 ausgestellten Formblatterklärung auch noch einmal bestätigt (BAS 73).
35 
Soweit in dieser Erklärung davon die Rede ist, die Klägerin habe die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 5. Fachsemesters (WS 08/09) üblichen Leistungen „am 13.2.2009“ erbracht und dieser Beurteilung liege als Leistungsnachweis die „Zwischenprüfung“ zugrunde, kann damit ersichtlich nicht gemeint sein, die Klägerin habe erst am 13.2.2009 an der Universität Freiburg noch einmal gesondert eine Zwischenprüfung nach deren Prüfungsordnung abgelegt. Denn das wäre nicht nur vollkommen überflüssig gewesen, sondern geradezu widersinnig, nachdem die Universität ja bereits am 24.8.2008 das Diplom der Klägerin als Zwischenprüfung anerkannt hatte. Von daher kann sich das Datum „13.2.2009“ nur auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem die Klägerin der Universität die Zwischenprüfungsanerkennung vom 24.8.2008 noch einmal mit der Bitte vorgelegt hatte, auf dieser Basis die vom Beklagten - nach dem oben Gesagten zu Unrecht - mehrfach angeforderte Leistungsbescheinigung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG auszustellen, was die Universität dann auf dem dafür vorgesehenen Formblatt 5 auch getan hat.
36 
b) Dass die Klägerin diesen Nachweis ihrer Zwischenprüfung dem Beklagten erst am 12.3.2009, also nach Ablauf der ersten vier Monate des 5. Fachsemesters, vorgelegt hat, kann er ihr ausnahmsweise nicht gemäß der Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG entgegenhalten, wonach bei einer solchen verspäteten Vorlage eine Förderung nicht mehr rückwirkend auf den Semesterbeginn, sondern nur noch ab dem Vorlagezeitpunkt möglich ist.
37 
Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis nicht in Betracht, weil diese Regelung eine gesetzliche Ausschlussfrist mit einer objektiven gesetzlichen Fiktion beinhaltet, die unabhängig von der Frage des Verschuldens anzuwenden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 18.11.1985 - 7 S 1981/85 -).
38 
Allerdings kann es nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalls dem Beklagten ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf sein Verhalten zurückgeht, ohne dass den Antragsteller in diesem Zusammenhang ein Verschulden träfe (VGH Bad.-Württ., U. v. 18.7.2003 - 7 S 998/01 -, FamRZ 2004, 1070 = NVwZ-RR 2004, 37 = juris, Rdnr.24).
39 
So liegt es hier: Dem Beklagten war aufgrund der mit dem Förderungsantrag am 14.8.2008 vorgelegten Unterlagen bekannt, dass die Klägerin nach einem fünfjährigen Hochschulstudium bereits einen vollen ukrainischen Diplomabschluss im Fach Englisch für das Lehramt innehatte (BAS 27). Weiter war ihm aufgrund des vorgelegten Schreibens der Universität Freiburg vom 28.7.2004 (BAS 18) bekannt, dass diese deshalb eine Einstufung der Klägerin bereits ins 5. Fachsemester des Magisterstudiengangs Englische Philologie und eine Anerkennung des Diploms als Zwischenprüfung vorgeschlagen hatte. Schließlich war ihm bekannt, dass die Klägerin vor diesem Hintergrund zwar nicht im „Magister“-Studiengang Englisch, wohl aber im Studiengang Englisch/Lehramt an Gymnasien, für den sie Förderung begehrte, vier Fachsemester ihres ukrainischen Diplomstudiums angerechnet bekommen hatte (BAS 20) und ab Wintersemester 2004/05 folgerichtig auch ins 5. Fachsemester dieses Studiengangs zugelassen worden war (BAS 16) und nach einer längeren Beurlaubung nunmehr auch im WS 2008/09 in diesem Fachsemester für diesen Studiengang (Englisch/Lehramt an Gymnasien) vom Beklagten zugelassen worden war (BAS 13). Weiter war ihm offenbar die Prüfungsordnung der Universität für diesen Studiengang bekannt, denn sonst hätte er nicht darauf abstellen können, dass nach dieser Prüfungsordnung eine Zwischenprüfung zwar bis Ende des 4. Fachsemester abzulegen war, dass die Prüfungsordnung aber die Ablegung dieser Zwischenprüfung schon vor dem Ende des 3. Fachsemesters nicht ausschloss (siehe die Antragserwiderung vom 92.2009 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 6 K 2816/08- dort GAS 59). Der Beklagte ging deshalb, wie seine beiden Antragserwiderungen zeigen (vom 8.1.2009 und vom 9.2.2009 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 6 K 2816/08 - dort GAS 51 und 59), bereits erklärtermaßen selbst - und nach allem völlig zu Recht - davon aus, dass das ukrainische Hochschuldiplom der Klägerin von der Universität Freiburg als Zwischenprüfung im Fach Englisch/Lehramt an Gymnasien anerkannt worden war. Aus der ihm bekannten Prüfungsordnung der Universität ergab sich auch, dass die Zwischenprüfung bis zum Beginn des 5. Fachsemesters abzulegen war und der Prüfungsanspruch erlischt, wenn sie nicht spätesten bis zum 7. Fachsemester abgelegt worden ist (§ 10 Abs. 2). Auch vor diesem Hintergrund konnte der Beklagte nach den Stellungnahmen und Einstufungsentscheidungen der Universität davon ausgehen, dass sie die Klägerin nicht ohne Anerkennung einer Zwischenprüfung zum 5. Fachsemester zugelassen hatte, was ja ausweislich der Anerkennungsentscheidung vom 24.8.2008 auch tatsächlich der Fall gewesen war.
40 
Nach allem greift deshalb sein erst im Klageverfahren erhobener Einwand nicht durch, seinerzeit habe die Universität mit Schreiben vom 28.7.2004 nur eine Anerkennung als Zwischenprüfung „vorgeschlagen“ und dies auch nur für den hier nicht relevanten „Magister“-Studiengang im Fach Englisch. Dass dieser Unterschied in den beiden Studiengangarten (Magister bzw. Staatsexamen Lehramt) nicht relevant war, ergab sich für den Beklagten im Übrigen auch schon offenkundig aus der von ihm selbst bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen am 24.9.2008 eingeholten Stellungnahme. Diese Stelle hatte nämlich unter Beifügung von Datenbankauszügen mitgeteilt, das ukrainische Studium im Hauptfach Englisch sei in Deutschland einem Universitätsstudium (Magister oder gymnasiales Lehramt) gleichzustellen, allerdings aufgrund geringerer Fächerbreite nicht einem vollen berufsqualifizierenden Abschluss. Es sei dem MA bzw. Lehramtsstudiengang daher „bedingt“ vergleichbar (siehe BAS 47, 48 und 51).
41 
Obwohl also die Anerkennung des ukrainischen Diploms als Zwischenprüfung als Nachweis gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG genügt hätte, hat der Beklagte einen solchen Nachweis ganz klar für rechtlich unzulässig erachtet. Von dieser Position aus folgerichtig hat er - noch innerhalb der Viermonatsfrist des § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG - von der Klägerin immer wieder einzig und allein einen Nachweis auf Formblatt 5, also eine Bescheinigung gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG angefordert (siehe sein Schreiben vom 4.9.2008 - BAS 41, sein besonderer Hinweis am Ende des Bescheids vom 9.9.2008 - BAS 42 und auch noch seine Antragserwiderung vom 8.1.2009 - 6 K 2816/08 - GAS 51). Den von der Klägerin demgegenüber noch innerhalb der Viermonatsfrist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (SS v. 20.1.2009 - GAS 57) erhobenen Einwand, § 48 BAföG stehe ihrem Anspruch nicht entgegen, weil doch die Universität ihr Diplom als Zwischenprüfung anerkannt habe, hat er außerdem mit seiner Antragserwiderung vom 9.2.2009 (GAS 59) explizit unter Hinweis darauf zurückgewiesen, der Nachweis könne nur nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 nicht aber mit der Zwischenprüfungsbestätigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG erbracht werden.
42 
Das aber war nach dem oben Gesagten schlichtweg rechtlich unzutreffend. Von daher würde es Treu und Glauben zuwiderlaufen, der Klägerin die Versäumung der Viermonatsfrist entgegen zu halten, zumal, wenn man bedenkt, dass der Beklagte ihr gegenüber eigentlich erstmals nach Ablauf der Frist (am 31.1.2009) mit seiner Antragserwiderung vom 9.2.2009 explizit die Gründe dargelegt hat, aus denen er die Vorlage einer Zwischenprüfungsbestätigung für unzureichend hielt, die sie selbst bis dahin für ausreichend gehalten hatte und auch zu Recht für ausreichend halten durfte. Zudem wusste sie aufgrund der Antragserwiderung des Beklagten vom 8.1.2009, dass ihm die Anerkennung ihres Diploms als Zwischenprüfung ohnedies schon bekannt war. Dass sie von daher zunächst einen erneuten förmlichen Nachweis einer Zwischenprüfung oder einen anderen Leistungsnachweis vor diesem Hintergrund für eine überflüssige Förmlichkeit hielt, war nachvollziehbar. Deshalb hat sie erst nachdem der Beklagte sie - nach Ablauf der Frist - mit der Antragserwiderung vom 9.2.2009 in Kenntnis gesetzt hatte, dass ihm auch dies nicht genügte, dann umgehend am 13.2.2009 der Universität ihre Zwischenprüfungsbestätigung vom 24.8.2008 vorgelegt. Die Universität erklärte dann am 6.3.2009 auf dem an sich nur für eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG vorgesehenen „Formblatt 5“, dass die Klägerin die Zwischenprüfung abgelegt habe. Der Sache nach handelt es sich hier nicht um eine auf eigenständiger Beurteilung einzelner Prüfungsleistungen erfolgte Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, sondern lediglich um eine erneute Bestätigung des Vorliegens der Zwischenprüfung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach hat der Beklagte als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen.
44 
Das Verfahren ist gem. § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Gebühren und Auslagen des Gerichts werden nicht erhoben.
45 
Die Zuziehung der Bevollmächtigten durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO). Es entspricht dem Regelfall, dass es einem anwaltlich nicht Vertretenen nicht zumutbar ist, in einer komplizierten Materie, wie der vorliegenden, ohne anwaltlichen Beistand eine Widerspruchsverfahren durchzuführen. Für die Klägerin als Ausländerin waren die verschachtelten Regelungen des BAföG zudem trotz ihrer Deutschkenntnisse wohl nur wenig verständlich.

Gründe

 
18 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs.2 und 3 VwGO).
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf die begehrte Förderung in Form eines Zuschusses/Teildarlehens im gesamten Bewilligungszeitraum (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
20 
1. Nach den Maßstäben und Grundsätzen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht entwickelt hat (BVerwG U. v. 10.4.2008 - 5 C 12/07-, NVwZ 2008, 1131 und U. v. 11.8.2008 - 5 B 16/08 -, juris m.w.Nw.), kann der Klägerin ihr berufsqualifizierender Abschluss, den sie mit ihrem ukrainischen Hochschuldiplom im Jahr 2001 erworben hat, nicht als eine berufsqualifizierende Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BAföG entgegengehalten werden, die den Förderungsanspruch grundsätzlich ausschließe.
21 
Ihre ukrainische Ausbildung, die zumindest einem hiesigen mit Zwischenprüfung abgeschlossenen viersemestrigen Grundstudium gleichwertig ist, stellt nach dieser Rechtsprechung vielmehr eine „aus unabweisbarem Grund abgebrochenen andere Ausbildung“ im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG dar.
22 
Das hat zur Folge, dass ihr zwar kein Anspruch mehr auf Förderung eines vollumfänglichen Studiums ab dem ersten Semester in Deutschland zusteht, dass sie aber Förderung für die ihr noch bis zu einem berufsqualifizierenden Studienabschluss in Deutschland fehlenden Semester beanspruchen kann, und zwar „im Umfang des § 17 Abs. 2 BAföG“, also als Teildarlehen und Zuschuss (statt eines bloßen Bankdarlehens nach § 18 c BAföG).
23 
Die Klägerin hatte nämlich nicht die für eine Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vorauszusetzende „offene Wahlmöglichkeit“, nach Abschluss ihrer ukrainischen Schulausbildung in Deutschland statt in der Ukraine eine berufsqualifizierende Erstausbildung in Form eines Studiums aufzunehmen. Zwar genoss sie seinerzeit in der Ukraine nach dem Untergang der Sowjetunion in der Tat ab 1996 Ausreisefreiheit, von der sie - zumindest nach Erreichen ihrer Volljährigkeit am 2.10.1997 - auch ohne Zustimmung ihrer Eltern selbständig hätte Gebrauch machen können. Ihr ukrainischer Schulabschluss aus dem Jahr 1996 hätte ihr aber mangels Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abitur schon keine Zugangsberechtigung zu einer deutschen Hochschule vermittelt. Zum Erwerb der deutschen Hochschulreife hätte sie auch kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erhalten. Diese hat sie vielmehr erst mit dem Diplomabschluss ihres Studiums an einer ukrainischen Hochschule erlangt, so dass nicht schon vor dessen Aufnahme die Alternative der Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule bestand. Der Umstand, dass sie nach dem ukrainischen Diplomabschluss schon vor der im Februar 2005 erfolgten Geburt ihres deutschen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium im Fach Deutsch als Fremdsprache im WS 2003/04 und SS 2004 erteilt bekommen hat, gibt daher für die Annahme einer schon vor dem ukrainischen Studienbeginn bestehenden offenen Wahlmöglichkeit nichts her. Ob eine solche Wahlmöglichkeit obendrein auch noch aufgrund fehlender finanzieller Mittel für ein Auslandsstudium in Deutschland ausgeschlossen war, kann insoweit dahinstehen.
24 
Das Gericht schließt sich insoweit den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Karlsruhe (U. v. 14.3.2007 - 10 K 1973/05 -, juris), Oldenburg (U. v. 28.10.2010 - 12 A 58/10), und Hamburg (U. v. 22.12.1009 - 8 K 1938/09 -, juris) an, die - anders als die vom Beklagten zitierte gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (U. v. 9.10.2007 - 22 K 5375/06 = BAS 65 [71]) - das Fehlen einer Wahlmöglichkeit nicht einzig an im Heimatland existierenden rechtlichen Ausreiserestriktionen festmachen, sondern auch solche hochschulrechtlichen oder sonstigen ausländerrechtlichen Hindernisse ausreichen lassen.
25 
Die Klägerin war nach Geburt ihres deutschen Kindes und ihres damit erlangten eigenen Daueraufenthaltsrechts im Bundesgebiet, auch wie eine deutschverheiratete Ausländerin dem vom Bundesverwaltungsgericht für die Nichtanwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG zusätzlich zur fehlenden Wahlmöglichkeit vorausgesetzten Konflikt ausgesetzt: Sie hätte entweder diesen Aufenthalt im Bundesgebiet behalten, dann aber mangels Förderung keinen zur Berufsausübung in Deutschland qualifizierenden Abschluss mehr erlangen können, oder aber diesen Aufenthalt in Deutschland aufgeben müssen, um in die Ukraine zurück zu kehren und von der dort erworbenen Berufsqualifikation Gebrauch machen zu können. Da sie nach ihrem unbestrittenen Vorbringen ihren Hauptwohnsitz in Freiburg beibehalten hat, nach wie vor - wenngleich beurlaubt - an der Universität Freiburg zugelassen ist und hier auch noch in Absprache mit dem zuständigen Dozenten an ihrer Masterarbeit arbeitet, kann nicht davon die Rede sein, sie habe durch die Aufnahme einer zeitweisen Berufstätigkeit für die deutsche Entwicklungshilfe (GIZ) als Projektleiterin in der Ukraine bzw. als Sprachlehrerin für den DAAD in Kolumbien gezeigt, dass ihr die Aufnahme einer Berufstätigkeit im Heimatland bzw. im Ausland unter Aufgabe ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet offenbar doch zumutbar sei.
26 
Was die näheren rechtlichen Einzelheiten zu all diesen Punkten angeht, nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine ausführlichen Darlegungen dazu im rechtlichen Hinweis an die Beteiligten vom 14.9.2011 Bezug (GAS 107).
27 
2. Der mithin grundsätzlich bestehende Förderungsanspruch steht der Klägerin auch ab dem Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums und nicht erst ab März 2009 zu.
28 
a) Entgegen der Ansicht des Beklagten konnte der Nachweis bisher erreichter Studienleistungen, wie er nach § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. für eine Förderung ab dem 5. Fachsemester gefordert wird, um die Prognose der Erreichbarkeit des Ausbildungsziels (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG) zu begründen, von der Klägerin nicht einzig durch den von Beklagten mehrfach geforderten Nachweis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (Formblatt 5) erbracht werden. Vielmehr stand der Klägerin die daneben gleichrangige (BVerwG, U. v. 23.1.1992 - 5 C 15/88 -, NVwZ-RR 1992, 424 = juris) Möglichkeit offen, diesen Nachweis auch durch ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG zu erbringen.
29 
Diese Nachweismöglichkeit war nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Prüfungsordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Englisch/Lehramt an Gymnasien eine Zwischenprüfung zwar bis Ende des 4. Fachsemesters vorschreibt, aber - anders als von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG gefordert - ein Ablegen dieser Prüfung bereits vor dem Ende des 3. Fachsemesters nicht ausdrücklich ausschließt (siehe A.II. § 10 Abs. 1 der Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Universität Freiburg in den Studiengängen Lehramt, Magister und Promotion der Philosophischen Fakultäten v. 11.4.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 32 Nr. 29: „Zwischenprüfungen in den einzelnen Fächern sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit im 5. Fachsemester abzulegen.“)
30 
Die Klägerin hat hier nämlich gar keine Zwischenprüfung nach der Prüfungsordnung der Universität Freiburg in diesem Studiengang abgelegt. Vielmehr ist lediglich ihr ukrainisches Hochschuldiplom, auf das naturgemäß die Prüfungsordnung der Freiburger Universität keine Anwendung findet, als einer solchen Zwischenprüfung gleichwertig anerkannt worden. Für einen solchen Fall enthält die Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG keine ausdrückliche Regelung. Eine Auslegung nach ihrem Sinn und Zweck ergibt allerdings, dass diese Vorschrift auch die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses als einer Zwischenprüfung gleichwertig als tauglichen Nachweis der Förderungsfähigkeit umfasst. Denn mit einer solchen Anerkennung wird die Klägerin „so gestellt, als“ habe sie die bis zum Ende des 4. Semesters erforderliche Zwischenprüfung an der Universität Freiburg erfolgreich abgelegt (siehe § 32 Abs. 2 LHG; siehe auch § 5 Abs. 3 der zitierten Prüfungsordnung, wonach Bescheinigungen über ausländische Prüfungs- und Studienleistungen bei Gleichwertigkeit „anstelle“ der Zwischenprüfung als solche anerkannt werden).
31 
§ 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG schließt zwar Zwischenprüfungen, die bereits vor dem Ende des 3. Fachsemesters abgelegt worden sein können, als zum Nachweis der weiteren Förderungsfähigkeit untauglich aus. Dies soll aber lediglich sicherstellen, dass die an die Zwischenprüfung anknüpfende Prognose der Förderungsfähigkeit nicht auf einer bezüglich des erst zum 5. Fachsemester beginnenden Förderungszeitraums zu schmalen Faktengrundlage beruht. Gemessen an diesem Zweck der Vorschrift aber kann hinsichtlich des als Zwischenprüfung anerkannten ukrainischen Hochschulabschlusses (Diplom) der Klägerin nicht davon die Rede sein, dieses Diplom biete in diesem Sinne eine zu schmalen Faktengrundlage, um als Grundlage für eine positive Prognose der weiteren Studierfähigkeit zu taugen. Denn dieses Diplom ist der Klägerin ja offenkundig nicht schon vor Ende ihres 3. Fachsemesters, sondern sogar erst nach Abschluss eines von ihr vollständig absolvierten insgesamt fünfjährigen (also 10-semestrigen) Studiums erteilt worden. Die Klägerin hat damit ja bewiesen, dass sie im selben Studienfach sogar ein volles Hochschulstudium erfolgreich hat abschließen können, so dass an ihrer Zielstrebigkeit und weiteren Studierfähigkeit keine Zweifel bestehen können (Deshalb sieht etwa auch § 5 Abs. 4 der erwähnten Studienordnung der Universität Freiburg vor, dass Studierende, die bereits ein staatliches oder akademisches „Abschlussexamen“ abgelegt haben, auf Antrag sogar ganz von einer Zwischenprüfung befreit werden können. In solchen Fällen ist nämlich der in § 1 Abs. 1 der Studienordnung geregelte Zweck der Zwischenprüfung offenkundig bereits erfüllt, der darin besteht, dem Studierenden Klarheit über die Eignung für das Studienfach und den bisherigen Studienerfolg zu verschaffen und zu erweisen, ob die für eine erfolgreiche Weiterführung des Studiums notwendigen methodischen Grundlagen vorhanden sind).
32 
Von daher kann dahin gestellt bleiben, ob der Kommentarliteratur zu folgen ist, die entgegen dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG aufgrund einer teleologischen Reduktion dieser Vorschrift generell auch schon vor dem Ende des 3. Fachsemesters abgelegte Zwischenprüfungen zum Nachweis ausreichen lassen will (siehe Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Bd. 3, 5. Aufl., 27. Erg. Lfg., Juli 2008, Rdziff. 13.1. zu § 48 und Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 13 zu § 48).
33 
Nach allem genügte also - entgegen der rechtsirrigen Auffassung des Beklagten - die bereits am 24.8.2008 von der Universität Freiburg ausgesprochene Anerkennung des ukrainischen Diploms der Klägerin als Zwischenprüfung zum Nachweis der Förderungsfähigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG.
34 
Die Universität hat der Klägerin diese Zwischenprüfung mit der am 6.3.2009 ausgestellten Formblatterklärung auch noch einmal bestätigt (BAS 73).
35 
Soweit in dieser Erklärung davon die Rede ist, die Klägerin habe die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 5. Fachsemesters (WS 08/09) üblichen Leistungen „am 13.2.2009“ erbracht und dieser Beurteilung liege als Leistungsnachweis die „Zwischenprüfung“ zugrunde, kann damit ersichtlich nicht gemeint sein, die Klägerin habe erst am 13.2.2009 an der Universität Freiburg noch einmal gesondert eine Zwischenprüfung nach deren Prüfungsordnung abgelegt. Denn das wäre nicht nur vollkommen überflüssig gewesen, sondern geradezu widersinnig, nachdem die Universität ja bereits am 24.8.2008 das Diplom der Klägerin als Zwischenprüfung anerkannt hatte. Von daher kann sich das Datum „13.2.2009“ nur auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem die Klägerin der Universität die Zwischenprüfungsanerkennung vom 24.8.2008 noch einmal mit der Bitte vorgelegt hatte, auf dieser Basis die vom Beklagten - nach dem oben Gesagten zu Unrecht - mehrfach angeforderte Leistungsbescheinigung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG auszustellen, was die Universität dann auf dem dafür vorgesehenen Formblatt 5 auch getan hat.
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b) Dass die Klägerin diesen Nachweis ihrer Zwischenprüfung dem Beklagten erst am 12.3.2009, also nach Ablauf der ersten vier Monate des 5. Fachsemesters, vorgelegt hat, kann er ihr ausnahmsweise nicht gemäß der Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG entgegenhalten, wonach bei einer solchen verspäteten Vorlage eine Förderung nicht mehr rückwirkend auf den Semesterbeginn, sondern nur noch ab dem Vorlagezeitpunkt möglich ist.
37 
Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis nicht in Betracht, weil diese Regelung eine gesetzliche Ausschlussfrist mit einer objektiven gesetzlichen Fiktion beinhaltet, die unabhängig von der Frage des Verschuldens anzuwenden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 18.11.1985 - 7 S 1981/85 -).
38 
Allerdings kann es nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalls dem Beklagten ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf sein Verhalten zurückgeht, ohne dass den Antragsteller in diesem Zusammenhang ein Verschulden träfe (VGH Bad.-Württ., U. v. 18.7.2003 - 7 S 998/01 -, FamRZ 2004, 1070 = NVwZ-RR 2004, 37 = juris, Rdnr.24).
39 
So liegt es hier: Dem Beklagten war aufgrund der mit dem Förderungsantrag am 14.8.2008 vorgelegten Unterlagen bekannt, dass die Klägerin nach einem fünfjährigen Hochschulstudium bereits einen vollen ukrainischen Diplomabschluss im Fach Englisch für das Lehramt innehatte (BAS 27). Weiter war ihm aufgrund des vorgelegten Schreibens der Universität Freiburg vom 28.7.2004 (BAS 18) bekannt, dass diese deshalb eine Einstufung der Klägerin bereits ins 5. Fachsemester des Magisterstudiengangs Englische Philologie und eine Anerkennung des Diploms als Zwischenprüfung vorgeschlagen hatte. Schließlich war ihm bekannt, dass die Klägerin vor diesem Hintergrund zwar nicht im „Magister“-Studiengang Englisch, wohl aber im Studiengang Englisch/Lehramt an Gymnasien, für den sie Förderung begehrte, vier Fachsemester ihres ukrainischen Diplomstudiums angerechnet bekommen hatte (BAS 20) und ab Wintersemester 2004/05 folgerichtig auch ins 5. Fachsemester dieses Studiengangs zugelassen worden war (BAS 16) und nach einer längeren Beurlaubung nunmehr auch im WS 2008/09 in diesem Fachsemester für diesen Studiengang (Englisch/Lehramt an Gymnasien) vom Beklagten zugelassen worden war (BAS 13). Weiter war ihm offenbar die Prüfungsordnung der Universität für diesen Studiengang bekannt, denn sonst hätte er nicht darauf abstellen können, dass nach dieser Prüfungsordnung eine Zwischenprüfung zwar bis Ende des 4. Fachsemester abzulegen war, dass die Prüfungsordnung aber die Ablegung dieser Zwischenprüfung schon vor dem Ende des 3. Fachsemesters nicht ausschloss (siehe die Antragserwiderung vom 92.2009 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 6 K 2816/08- dort GAS 59). Der Beklagte ging deshalb, wie seine beiden Antragserwiderungen zeigen (vom 8.1.2009 und vom 9.2.2009 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 6 K 2816/08 - dort GAS 51 und 59), bereits erklärtermaßen selbst - und nach allem völlig zu Recht - davon aus, dass das ukrainische Hochschuldiplom der Klägerin von der Universität Freiburg als Zwischenprüfung im Fach Englisch/Lehramt an Gymnasien anerkannt worden war. Aus der ihm bekannten Prüfungsordnung der Universität ergab sich auch, dass die Zwischenprüfung bis zum Beginn des 5. Fachsemesters abzulegen war und der Prüfungsanspruch erlischt, wenn sie nicht spätesten bis zum 7. Fachsemester abgelegt worden ist (§ 10 Abs. 2). Auch vor diesem Hintergrund konnte der Beklagte nach den Stellungnahmen und Einstufungsentscheidungen der Universität davon ausgehen, dass sie die Klägerin nicht ohne Anerkennung einer Zwischenprüfung zum 5. Fachsemester zugelassen hatte, was ja ausweislich der Anerkennungsentscheidung vom 24.8.2008 auch tatsächlich der Fall gewesen war.
40 
Nach allem greift deshalb sein erst im Klageverfahren erhobener Einwand nicht durch, seinerzeit habe die Universität mit Schreiben vom 28.7.2004 nur eine Anerkennung als Zwischenprüfung „vorgeschlagen“ und dies auch nur für den hier nicht relevanten „Magister“-Studiengang im Fach Englisch. Dass dieser Unterschied in den beiden Studiengangarten (Magister bzw. Staatsexamen Lehramt) nicht relevant war, ergab sich für den Beklagten im Übrigen auch schon offenkundig aus der von ihm selbst bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen am 24.9.2008 eingeholten Stellungnahme. Diese Stelle hatte nämlich unter Beifügung von Datenbankauszügen mitgeteilt, das ukrainische Studium im Hauptfach Englisch sei in Deutschland einem Universitätsstudium (Magister oder gymnasiales Lehramt) gleichzustellen, allerdings aufgrund geringerer Fächerbreite nicht einem vollen berufsqualifizierenden Abschluss. Es sei dem MA bzw. Lehramtsstudiengang daher „bedingt“ vergleichbar (siehe BAS 47, 48 und 51).
41 
Obwohl also die Anerkennung des ukrainischen Diploms als Zwischenprüfung als Nachweis gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG genügt hätte, hat der Beklagte einen solchen Nachweis ganz klar für rechtlich unzulässig erachtet. Von dieser Position aus folgerichtig hat er - noch innerhalb der Viermonatsfrist des § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG - von der Klägerin immer wieder einzig und allein einen Nachweis auf Formblatt 5, also eine Bescheinigung gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG angefordert (siehe sein Schreiben vom 4.9.2008 - BAS 41, sein besonderer Hinweis am Ende des Bescheids vom 9.9.2008 - BAS 42 und auch noch seine Antragserwiderung vom 8.1.2009 - 6 K 2816/08 - GAS 51). Den von der Klägerin demgegenüber noch innerhalb der Viermonatsfrist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (SS v. 20.1.2009 - GAS 57) erhobenen Einwand, § 48 BAföG stehe ihrem Anspruch nicht entgegen, weil doch die Universität ihr Diplom als Zwischenprüfung anerkannt habe, hat er außerdem mit seiner Antragserwiderung vom 9.2.2009 (GAS 59) explizit unter Hinweis darauf zurückgewiesen, der Nachweis könne nur nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 nicht aber mit der Zwischenprüfungsbestätigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG erbracht werden.
42 
Das aber war nach dem oben Gesagten schlichtweg rechtlich unzutreffend. Von daher würde es Treu und Glauben zuwiderlaufen, der Klägerin die Versäumung der Viermonatsfrist entgegen zu halten, zumal, wenn man bedenkt, dass der Beklagte ihr gegenüber eigentlich erstmals nach Ablauf der Frist (am 31.1.2009) mit seiner Antragserwiderung vom 9.2.2009 explizit die Gründe dargelegt hat, aus denen er die Vorlage einer Zwischenprüfungsbestätigung für unzureichend hielt, die sie selbst bis dahin für ausreichend gehalten hatte und auch zu Recht für ausreichend halten durfte. Zudem wusste sie aufgrund der Antragserwiderung des Beklagten vom 8.1.2009, dass ihm die Anerkennung ihres Diploms als Zwischenprüfung ohnedies schon bekannt war. Dass sie von daher zunächst einen erneuten förmlichen Nachweis einer Zwischenprüfung oder einen anderen Leistungsnachweis vor diesem Hintergrund für eine überflüssige Förmlichkeit hielt, war nachvollziehbar. Deshalb hat sie erst nachdem der Beklagte sie - nach Ablauf der Frist - mit der Antragserwiderung vom 9.2.2009 in Kenntnis gesetzt hatte, dass ihm auch dies nicht genügte, dann umgehend am 13.2.2009 der Universität ihre Zwischenprüfungsbestätigung vom 24.8.2008 vorgelegt. Die Universität erklärte dann am 6.3.2009 auf dem an sich nur für eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG vorgesehenen „Formblatt 5“, dass die Klägerin die Zwischenprüfung abgelegt habe. Der Sache nach handelt es sich hier nicht um eine auf eigenständiger Beurteilung einzelner Prüfungsleistungen erfolgte Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, sondern lediglich um eine erneute Bestätigung des Vorliegens der Zwischenprüfung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach hat der Beklagte als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen.
44 
Das Verfahren ist gem. § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Gebühren und Auslagen des Gerichts werden nicht erhoben.
45 
Die Zuziehung der Bevollmächtigten durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO). Es entspricht dem Regelfall, dass es einem anwaltlich nicht Vertretenen nicht zumutbar ist, in einer komplizierten Materie, wie der vorliegenden, ohne anwaltlichen Beistand eine Widerspruchsverfahren durchzuführen. Für die Klägerin als Ausländerin waren die verschachtelten Regelungen des BAföG zudem trotz ihrer Deutschkenntnisse wohl nur wenig verständlich.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Edinburgh Napier University für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Ausbildungsförderung nach dem BAföG für ein von ihm absolviertes Auslandstrimester an einer britischen Hochschule.
Der am ... geborene Kläger studiert seit dem Sommersemester 2009 an der Hochschule Offenburg im Studiengang Medien und Informationswesen. Vom Studentenwerk Freiburg erhielt er hierbei Förderung nach dem BAföG, zunächst bis Februar 2011. Im Rahmen seines Studiums absolvierte der Kläger sodann von März bis August 2011 ein Praktikum, für das er eine Vergütung erhielt.
Am 18.05.2011 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung Köln Ausbildungsförderung für einen anschließenden Ausbildungsabschnitt an der Edinburgh Napier University in Großbritannien für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011.
Mit Schreiben vom 14.07.2011 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage weiterer Unterlagen hierzu auf, insbesondere bat sie um Übersendung des sogenannten „Formblatt 5“ - Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG -, soweit noch nicht beim Inlandsamt vorgelegt. Unter dem 13.10.2011 sowie unter dem 18.10.2011 übersandte der Vater des Klägers eine Reihe weiterer Unterlagen, nicht jedoch die Bescheinigung nach § 48 BAföG. Mit Telefax vom 07.11.2011 fragte der Vater des Klägers bei der Beklagten zudem an, ob noch Unterlagen zur Bearbeitung des Antrages fehlen würden.
Am 28.11.2011 beantragte der Kläger zusätzlich beim Studentenwerk Freiburg weitere Ausbildungsförderung für die Zeit nach seiner Rückkehr aus Großbritannien ab Januar 2012. In der Folgezeit bearbeiteten beide Ausbildungsförderungsämter die Förderanträge des Klägers parallel.
Unter dem 20.12.2011 erinnerte die Beklagte den Kläger noch einmal an die angeforderte Übersendung des Formblattes 5 - Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG. In diesem Aufforderungsschreiben heißt es weiter, reichen Sie die fehlenden Unterlagen bitte bis spätestens zum 20.02.2012 ein; andernfalls kann Ihr Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden.
Am 05.01.2012 kam es zu einem Telefonat zwischen der Beklagten und dem Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Freiburg. In den Akten der Beklagten ist hierüber nichts enthalten. Das Studentenwerk Freiburg fertigte jedoch eine Notiz in Form eines Aktenvermerkes, wonach das Formblatt 5 vom Auslandsamt angefordert, jedoch noch nicht eingegangen sei; der Kläger habe daher bislang noch keine Förderung von dort erhalten.
Ausweislich eines weiteren Aktenvermerkes kam es im Anschluss zu einem Telefonat zwischen dem Studentenwerk Freiburg und dem Vater des Klägers ebenfalls am 05.01.2012. Hierbei wurde dem Vater des Klägers mitgeteilt, dass beide Förderungsämter noch einen Leistungsnachweis des Klägers über 5 Fachsemester benötigten. Im Rahmen dieses Telefonates habe der Vater des Klägers zugesagt, die benötigten Unterlagen in nächster Zeit einzureichen.
Am 10.01.2012 übermittelte der Vater des Klägers per Telefax an beide BAföG-Ämter u.a. eine Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule Offenburg vom 07.01.2012 sowie eine von der Hochschule am selben Tag erstellte Übersicht über alle erbrachten Studienleistungen des Klägers. Das BAföG-Amt des Studentenwerkes Freiburg vermerkte sodann am 12.01.2012 auf diesem Leistungsnachweis handschriftlich „§ 48 Abs. 1 erfüllt!“. Die Beklagte hingegen sandte die Bescheinigung über diese Studienleistungen an den Kläger am 25.01.2012 zurück mit der Bitte, von der inländischen Hochschule auf Formblatt 5 bescheinigen zu lassen, ob er damit die üblichen Leistungen zum Ende des 5. Fachsemesters erbracht habe; seitens der Bezirksregierung könne dies nicht beurteilt werden; dies könne nur die Hochschule beurteilen, an der er seine Ausbildung betreibe.
10 
Nachdem keine weitere Reaktion gegenüber der Beklagten erfolgt war, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 21.03.2012 sodann ab. Zur Begründung ist ausgeführt, es fehle hier an der nach § 48 Abs. 1 BAföG notwendigen Bescheinigung. Der Kläger sei mit Schreiben vom 20.12.2011 und vom 25.01.2012 gebeten worden, einen entsprechenden Nachweis zu führen. Ein solcher sei nicht vorgelegt worden.
11 
Der Kläger wandte sich über seinen Vater und Verfahrensbevollmächtigten daraufhin zunächst unter dem 17.04.2012 ein weiteres Mal an die Beklagte. Er teilte mit, er habe seinerzeit auf die Anforderung der Beklagten hin das Formblatt 5 im Sekretariat der Hochschule Offenburg abgegeben mit der Bitte, dieses nach Unterzeichnung an die Beklagte weiterzuleiten. Nach zwischenzeitlich erfolgter Rücksprache habe er erfahren, dies sei wenige Tage darauf erledigt worden und diese Bescheinigung habe daher eigentlich vor der ablehnenden Entscheidung der Beklagten dort vorliegen müssen. Es werde um Überprüfung gebeten. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 24.04.2012 mit, das Formblatt 5 liege ihr bisher nicht vor. Mit weiterem Schreiben vom 02.05.2012 übersandte der Kläger sodann an die Beklagte eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG („Formblatt 5“) der Hochschule Offenburg vom 02.05.2012.
12 
Bereits am 05.03.2012 hatte die Außenstelle Offenburg des Studentenwerks Freiburg eine unter demselben Datum ausgestellte Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG der Hochschule Offenburg zu ihren Akten genommen. Darin wird bescheinigt, dass der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 6. Fachsemesters üblichen Leistungen am 28.02.2012 erbracht habe. Die bis zu diesem Datum verlangten Leistungskriterien seien vollständig erfüllt.
13 
Parallel zu seinem weiteren Vorbringen gegenüber der Beklagten hat der Kläger am 20. April 2012 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung führt er aus, der von der Beklagten angeforderte Leistungsnachweis sei bereits am 10.01.2012 vorgelegt worden. Darüber hinaus sei zusätzlich das sogenannte „Formblatt 5“ als Nachweis i.S.v. § 48 BAföG ausgefüllt worden. Der zuständige Professor der Hochschule Offenburg habe dieses dann an das BAföG-Amt übersandt. Wie die Hochschule zwischenzeitlich mitgeteilt habe, sei dieses Formblatt zum damaligen Zeitpunkt aber versehentlich an das Studentenwerk Freiburg übersandt worden. Nur deshalb sei es nun ein weiteres Mal an die Beklagte übermittelt worden. Im Übrigen ergebe sich der positive Leistungsstand des Klägers auch bereits daraus, dass er zum Hauptstudium zugelassen worden sei. Nach § 34 der Prüfungsordnung der Hochschule Offenburg könne dies nur erfolgen, wenn die erforderlichen Prüfungsleistungen zuvor erbracht worden seien. Insbesondere sei nach § 34 Abs. 2 PO Voraussetzung für die Zulassung zum praktischen Studiensemester, das der Kläger bei der EnBW von März bis August 2011 absolviert habe, der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums und damit die erfolgreiche Absolvierung der Lehrveranstaltungen in den ersten vier Semestern. Weiter erfordere § 34 Abs. 7 der PO der Hochschule Offenburg, dass ein Studierender mindestens 83 Kredits im Grundstudium erreicht haben müsse um zum Hauptstudium zugelassen zu werden. Aus diesen Anforderungen und all den vorgelegten Bescheinigungen ergebe sich, dass der Kläger alle notwendigen Leistungen erbracht und nachgewiesen habe. § 48 Abs. 1 Nr. 3 BAföG lasse ausdrücklich einen Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten, wie sie vom Kläger vorgelegt worden sei, genügen. Auch dem Studentenwerk Freiburg hätten im Verfahren auf Weitergewährung von Inlandsförderung ab dem 7. Fachsemester, nach Rückkehr aus Großbritannien, die vorgelegten Bescheinigungen völlig ausgereicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte die Meinung vertrete, anhand der vorgelegten Leistungsübersicht könne nicht beurteilt werden, ob der Kläger die üblichen Leistungen seinerzeit erbracht habe. Sämtliche Voraussetzungen, einschließlich der nach § 48 BAföG, seien erfüllt. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, die gesetzliche Frist zur Vorlage der notwendigen Bescheinigungen - spätestens 4 Monate nach Beginn des maßgeblichen Studienabschnitts, hier also bis zum 31.12.2011 - sei nicht eingehalten, setzte sie sich selbst in Widerspruch zu ihrem Schreiben vom 20.12.2011, in dem dem Kläger eine Frist bis zum 20.02.2012 gesetzt worden sei, die maßgeblichen Unterlagen vorzulegen. Damit verstoße sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die zeitlichen Abläufe müssten hier berücksichtigt werden. Das 5. Fachsemester, in dem der Kläger keine Ausbildungsförderung erhalten habe, da er ein Praktikum absolviert habe, sei erst am 31.08.2011 beendet gewesen. Der Kläger sei unmittelbar am Tag darauf nach Edinburgh abgereist und habe daher einen Leistungsnachweis, wie von der Beklagten gefordert, mit seinem Leistungsstand von diesem Tag, gar nicht mehr beschaffen können. Nach seiner Rückkehr aus Großbritannien - und bedingt durch die Weihnachtsfeiertage und -ferien - sei das Hochschulsekretariat erst wieder ab 07.01.2012 geöffnet gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger den Leistungsnachweis mit den erreichten Kredits von dort bezogen und sogleich der Beklagten vorgelegt. Der VGH Baden-Württemberg habe mit Entscheidung vom 18.07.2003 - 7 S 998/01 - entschieden, dass Auszubildenden, die in dem maßgeblichen Zeitpunkt eine ausländische Ausbildungsstätte besucht haben, hinsichtlich des Zeitpunktes der Vorlage ihres Leistungsnachweises Entgegenkommen gezeigt werden müsse. Dies müsse jedenfalls deshalb gelten, weil die Beklagte ausdrücklich als Vorlagefrist den 20.02.2012 genannte habe.
14 
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung schließlich legte der Kläger eine weitere Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG der Hochschule Offenburg im Original vor. Darin wird dem Kläger unter dem 13.07.2012 - nunmehr rückwirkend - bestätigt, dass er auch bereits zum Ende des 5. Fachsemesters, nämlich schon am 28.07.2011, die bis dahin üblichen Leistungen erbracht habe.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Edinburgh Napier University für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Sie verweist auf die Ausführungen ihres Ablehnungsbescheides. Ab dem 5. Fachsemester einer Ausbildung, wie der Kläger sie absolviert, könne gemäß § 48 BAföG Ausbildungsförderung nur nach Vorlage eines entsprechenden Leistungsnachweises bewilligt werden. Demzufolge sei dieser mehrfach beim Kläger angefordert worden. Nach der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG könne dieser Leistungsnachweis auch noch innerhalb der ersten vier Monate des laufenden Semesters vorgelegt werden, wenn sich daraus ergebe, dass die entsprechenden Leistungen bereits zuvor erbracht worden sind. In einem solchen Fall werde, trotz nachgereichter Leistungsbescheinigung, dann für den ganzen Ausbildungsabschnitt Förderung geleistet. Der Ausbildungsabschnitt, für den Förderung beantragt worden sei, habe am 01.09.2011 und damit mit dem Beginn des 6. Fachsemesters beim Kläger begonnen. Entsprechend der vorgenannten Regelung hätte der Kläger daher den entsprechenden Nachweis, dass er die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des vorherigen Semesters, also des 5. Fachsemesters, üblichen Leistungen zum Ende dieses Semesters erbracht habe, spätestens bis zum 31.12.2011 vorlegen müssen. Weil dies nicht geschehen sei, habe man den Antrag des Klägers ablehnen müssen. Das Einhalten der Frist nach § 48 BAföG und die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung sei konstitutiv für den Förderanspruch. Für die rechtzeitige Vorlage der Eignungsbescheinigung sei allein der Auszubildende verantwortlich. Dies sei in der Rechtsprechung (VG Halle, Beschl. v. 19.08.2010 und OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.10.2011) bereits entschieden.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Studentenwerkes Freiburg verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, insbesondere bedurfte es keines Vorverfahrens, da dieses nach den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung abgeschafft wurde.
22 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er musste deshalb vom Gericht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dabei hat der Gesetzgeber aber davon abgesehen, im Bereich längerdauernder Ausbildungen eine fortwährende Eignungskontrolle anzuordnen. Vielmehr ist beim Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule - wie hier - gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 BAföG eine einmalige Überprüfung der Eignung des Auszubildenden vorgesehen. Als Zeitpunkt bestimmt § 48 Abs. 1 S. 1 BAföG im Regelfall, dass ab dem Beginn des 5. Fachsemesters ohne Vorlage eines Leistungsnachweises i. S. dieser Vorschrift keine Ausbildungsförderung (mehr) geleistet werden kann.
24 
Da der Kläger mit dem hier streitigen Bewilligungszeitraum ab September 2011 in Edinburgh sein 6. Fachsemester begonnen hat (im davor liegenden 5. Fachsemester bezog er wegen des Praktikums, in dem er eine Vergütung erhielt, keine Förderleistungen), war er demgemäß nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 BAföG nunmehr zur Vorlage eines solchen Nachweises zum Zwecke seiner Eignungsprüfung verpflichtet.
25 
Zwischen den Beteiligten ist (inzwischen) unstreitig, dass der Kläger über die nachzuweisende Eignung im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns seines Auslandsstudiums tatsächlich verfügte. Streitig ist allein, mit welchen vorgelegten Unterlagen der Kläger der Beklagten gegenüber den notwendigen Nachweis insoweit geführt hat und ob der Zeitpunkt dieser Nachweisführung den Anforderungen des § 48 BAföG genügt.
26 
Ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG steht vorliegend nicht in Rede. Demgegenüber liegen (inzwischen mehrere) Leistungsbescheinigungen nach Nr. 2 dieser Vorschrift vor, das sog. „Formblatt 5“. Solche Bescheinigungen sind von Gesetzes wegen zwar nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt. Sie können vielmehr grundsätzlich nach dem Beginn des 4. Fachsemesters jederzeit erstellt werden, sobald sich etwa durch einen Förderantrag die Notwendigkeit eines solchen Eignungsnachweises ergibt (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 15). Dieser zeitlichen Flexibilität der Leistungsbescheinigung im Unterschied zum Zwischenprüfungszeugnis trägt das Erfordernis Rechnung, dass § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG verlangt, dass die üblichen Leistungen bis zum Ende desjeweils erreichten Fachsemesters nachzuweisen sind. Das jeweils erreichte Fachsemester ist das dem nunmehrigen Bewilligungszeitraum, für den eine Förderung beantragt ist, vorangegangene Semester (Rothe/Blanke, a.a.O. Rz. 18 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Das bedeutet, nachdem der Kläger einen Förderantrag ab seinem 6. Fachsemester bei der Beklagten gestellt hat, war demzufolge ein Leistungsnachweis erforderlich, der ihm bescheinigte, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des (vorangegangenen) 5. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Solches ist dem Kläger aber in den beiden Bescheinigungen, die am 05.03.2012 zu den Akten des Studentenwerkes Freiburg gelangten bzw. am 10.05.2012 der Beklagten vorgelegt wurden schon gar nicht bescheinigt. Der Zeitpunkt der Vorlage dieser Unterlagen ist daher unerheblich. Erst das zur mündlichen Verhandlung dem Gericht im Juli 2012 vorgelegte „Formblatt 5“ (das vom Gericht sodann der Beklagten übermittelt wurde), bescheinigt erstmals den Leistungsstand zum richtigen Zeitpunkt. Diese Vorlage erst im gerichtlichen Verfahren genügt in zeitlicher Hinsicht aber jedenfalls nicht.
27 
Allerdings lässt § 48 Abs. 1 S. 1 Nr.3 BAföG, der durch das 23. BAföGÄndG eingefügt worden ist, es nunmehr ausdrücklich auch zu, dass der erforderliche Leistungsnachweis durch die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) geführt wird, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Einen solchen Leistungsnachweis hat der Kläger der Beklagten mit Telefax vom 10.01.2012 vorgelegt. Dieser war inhaltlich ausreichend und musste auch in zeitlicher Hinsicht Berücksichtigung finden.
28 
a) Die am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellte Übersicht über alle Leistungen des Klägers weist im Einzelnen differenziert dargestellt aus, dass der Kläger bis einschließlich des Sommersemesters 2011, also seines fünften Fachsemesters, 140 ECTS-Punkte erreicht hatte. Mit diesem Dokument vermochte der Kläger seine Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 BAföG zu erfüllen. Diese neu geschaffene Möglichkeit des Leistungsnachweises in Form der Vorlage des Nachweises über die erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem ECTS trägt den im Rahmen des sogenannten „Bologna-Prozess“ erfolgten Veränderungen der Hochschulstudien Rechnung (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 21). Wählt ein Auszubildender diese Art des Leistungsnachweises, so muss er demnach nur seine tatsächlich erreichte Punktzahl angeben und erfüllt dann die Voraussetzung nach § 48 Abs. 1 BAföG. Mit der am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellten Übersicht über alle Leistungen des Klägers, die der Kläger am 10.01.2012 der Beklagten übermittelt hat, wurde ihm im Einzelnen differenziert bescheinigt, dass er in den vorangegangenen fünf Fachsemestern seines Studiums insgesamt 140 ECTS-Punkte erlangt hat, zuletzt mit dem Sommersemester 2011 22 Studienpunkte für das von ihm absolvierte praktische Studiensemester. Folgerichtig hat das Studentenwerk Freiburg im dortigen Verfahren unter dem 12.01.2012 auf dieser vorgelegten Leistungsübersicht auch handschriftlich vermerkt, „§ 48 Abs. 1 erfüllt“. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, wegen der örtlichen Nähe des Studentenwerkes Freiburg zur Hochschule Offenburg sei dieses Amt möglicherweise in der Lage gewesen, die vorgelegte Leistungsübersicht als ausreichend zu qualifizieren, wohingegen ihr solches nicht habe gelingen können, geht dies fehl. Zwar hat der Auszubildende nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG die Verpflichtung, den Nachweis der von ihm erworbenen Anzahl von Leistungspunkten zu führen. Darüber hinaus aber ist es in erster Linie Sache der Ausbildungsstätte - § 48 BAföG ist ausdrücklich mit „Mitwirkung von Ausbildungsstätten“ überschrieben -, die für den Inhalt der Bescheinigung geltenden Anforderungen zu beachten (Fischer in Rothe/Blanke a.a.O. Rz. 21 a. E. und Rz. 20.1). Bei einer unvollständigen oder für das Amt für Ausbildungsförderung unklaren Bescheinigung besteht aber eine Rechtspflicht, bei der Ausbildungsstätte durch Rückfrage zu ermitteln, ob die erforderlichen Leistungen gleichwohl erbracht worden sind (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 26.08.1981 - 5 B 90/80 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 3 - 2. Leitsatz; Fischer in Rothe/Blanke, a.a.O.). Neben einer solchen Rückfrage bei der Ausbildungsstätte hätte die Beklagte im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch die Möglichkeit gehabt, durch erneute Kontaktaufnahme mit dem Studentenwerk Freiburg eine Klärung herbeizuführen. Nachdem die beiden Ausbildungsförderungsämter fünf Tage zuvor über diese Frage miteinander telefoniert hatten, wäre eine erneute telefonische Rücksprache, nur etwa eine Woche später, ob die entsprechende Leistungsübersicht auch dort vorgelegt worden sei und welche Bewertung man ihr zumesse, gewiss kein unverhältnismäßiger Aufwand gewesen. Keinesfalls durfte die Beklagte jedenfalls diese Übersicht der vom Kläger erworbenen ECTS-Leistungspunkte - wie mit Schreiben vom 25.01.2012 geschehen - an den Kläger zurücksenden mit dem Hinweis, deren Geeignetheit könne von der Beklagten nicht beurteilt werden und man bestehe auf der Vorlage des „Formblatt 5“.
29 
b) Dieser somit ausreichende Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG des Klägers musste von der Beklagten auch in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt werden. § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Satz 3 BAföG bestimmt als notwendigen Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises den Zeitpunkt spätestens vier Monate nach Beginn des Semesters, für das Ausbildungsförderung beantragt ist und das die Vorlagepflicht ausgelöst hat. Nachdem der Kläger den maßgeblichen Ausbildungsabschnitt in Großbritannien zum sechsten Fachsemester ab dem 01.09.2011 aufgenommen hat, wäre - nach dem Wortlaut der Norm - der Leistungsnachweis, wie von der Beklagten angenommen, tatsächlich bis spätestens zum 31.12.2011 vorzulegen gewesen. Die erfolgte Vorlage am 10.01.2012 per Telefax wäre daher 10 Tage verspätet.
30 
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt hier weder ein Verlängerungsfall nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 oder i.V.m. § 15 a Abs. 3 BAföG vor, noch war er von der Vorlagepflicht des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG entbunden. Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., (Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 -, FamR. 2004, 1070) gilt der Verzicht auf einen Leistungsnachweis zur Eignungskontrolle i.S.v. § 9 BAföG im Falle einer Auslandsausbildung nämlich dann nicht, wenn der Auszubildende - wie gerade auch hier der Kläger - erstmals an eine Ausbildungsstätte ins Ausland wechselt, nachdem er bereits vorlagepflichtig hinsichtlich eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG geworden ist.
31 
Allerdings kann nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles es dem Förderungsamt ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes zurückgeht, ohne dass dem Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden vorzuwerfen ist (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 18.07.2003, a.a.O. und vom 18.11.1997 - 7 S 3306/95 -; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 15.7.1959, BVerwGE 9, 89). So liegt es hier. Im laufenden Verwaltungsverfahren hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2011 an den Kläger ausdrücklich darum gebeten, die noch erforderliche Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG spätestens zum 20.02.2012 einzureichen. Darüber hinaus wurde dort als Sanktion allein auf die Möglichkeit der Antragsablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I verwiesen. Die Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BAföG blieb unerwähnt. Damit musste der Kläger davon ausgehen, die von ihm sogleich nach seiner Rückkehr aus Großbritannien am 10.01.2012 vorgelegte Leistungsbescheinigung in Form des Nachweises seiner erreichten ECTS-Punkte werde von der Beklagten noch berücksichtigt. Es ist völlig undenkbar, dass eine Behörde einen Antragsteller erst ausdrücklich dahingehend belehrt, eine bestimmte Vorlagefrist sei von ihm einzuhalten, um dann anschließend eine Ablehnung des Antrages des Betreffenden mit der Begründung zu fertigen, eine andere, frühere Frist sei von Gesetzes wegen maßgebend gewesen. Dies bedarf - eigentlich - keiner näheren Darlegung. Auf die Gründe, die den Sachbearbeiter der Beklagten bewogen haben, dem Kläger mit Schreiben vom 20.12.2011 eine Vorlagefrist bis Ende Februar des Folgejahres einzuräumen, kommt es nicht an. Die Beklagte ist im vorliegenden Verfahren vielmehr nach Treu und Glauben gehindert, dem Antrag des Klägers entgegenzuhalten, der von ihm vorgelegte Leistungsnachweis sei nun doch 10 Tage verspätet eingegangen.
32 
Wiewohl es nicht darauf ankommt, weist der Berichterstatter darauf hin, dass die in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung zur zwingenden Einhaltung der Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 BAföG und zur alleinigen Verantwortung hierfür seitens des Auszubildenden, nicht recht zu überzeugen vermag. Schließt ein Auszubildender etwa das vierte Fachsemester mit einer Prüfung ab, über deren Bewertung anschließend Streit entsteht, so wird sich ein Rechtsbehelfsverfahren insoweit aller Wahrscheinlichkeit nach über den Zeitraum von vier Monaten hinaus erstrecken. Es wird sich notgedrungen erst im Laufe des oder der folgenden Semester erweisen, ob der betreffende Auszubildende die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen tatsächlich (erfolgreich) erbracht hat. Die Annahme, auch in einem solchen Fall könne dem Auszubildenden für die Folgesemester keine Ausbildungsförderung - auch rückwirkend nicht - mehr erteilt werden, weil die im Gesetz genannte Vorlagefrist, spätestens vier Monate nach Beginn des folgenden Semesters, nicht eingehalten werden konnte, hat ausgesprochen wenig für sich. Es dürfte daher naheliegen, § 48 Abs. 1 BAföG erweiternd so zu verstehen, dass ein notwendiger Leistungsnachweis auch dann noch förderungsbegründend wirken kann, wenn er im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zwar verspätet vorgelegt wurde, den Auszubildenden an dieser verspäteten Vorlage aber keinerlei Verschulden trifft. Für den vorliegenden Rechtsstreit mag dies dahinstehen, da jedenfalls die Beklagte aufgrund ihres Schreibens vom 20.12.2011 an einer entsprechenden Versagung der Ausbildungsförderung aus diesem Grunde gehindert ist.
33 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, insbesondere bedurfte es keines Vorverfahrens, da dieses nach den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung abgeschafft wurde.
22 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er musste deshalb vom Gericht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dabei hat der Gesetzgeber aber davon abgesehen, im Bereich längerdauernder Ausbildungen eine fortwährende Eignungskontrolle anzuordnen. Vielmehr ist beim Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule - wie hier - gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 BAföG eine einmalige Überprüfung der Eignung des Auszubildenden vorgesehen. Als Zeitpunkt bestimmt § 48 Abs. 1 S. 1 BAföG im Regelfall, dass ab dem Beginn des 5. Fachsemesters ohne Vorlage eines Leistungsnachweises i. S. dieser Vorschrift keine Ausbildungsförderung (mehr) geleistet werden kann.
24 
Da der Kläger mit dem hier streitigen Bewilligungszeitraum ab September 2011 in Edinburgh sein 6. Fachsemester begonnen hat (im davor liegenden 5. Fachsemester bezog er wegen des Praktikums, in dem er eine Vergütung erhielt, keine Förderleistungen), war er demgemäß nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 BAföG nunmehr zur Vorlage eines solchen Nachweises zum Zwecke seiner Eignungsprüfung verpflichtet.
25 
Zwischen den Beteiligten ist (inzwischen) unstreitig, dass der Kläger über die nachzuweisende Eignung im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns seines Auslandsstudiums tatsächlich verfügte. Streitig ist allein, mit welchen vorgelegten Unterlagen der Kläger der Beklagten gegenüber den notwendigen Nachweis insoweit geführt hat und ob der Zeitpunkt dieser Nachweisführung den Anforderungen des § 48 BAföG genügt.
26 
Ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG steht vorliegend nicht in Rede. Demgegenüber liegen (inzwischen mehrere) Leistungsbescheinigungen nach Nr. 2 dieser Vorschrift vor, das sog. „Formblatt 5“. Solche Bescheinigungen sind von Gesetzes wegen zwar nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt. Sie können vielmehr grundsätzlich nach dem Beginn des 4. Fachsemesters jederzeit erstellt werden, sobald sich etwa durch einen Förderantrag die Notwendigkeit eines solchen Eignungsnachweises ergibt (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 15). Dieser zeitlichen Flexibilität der Leistungsbescheinigung im Unterschied zum Zwischenprüfungszeugnis trägt das Erfordernis Rechnung, dass § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG verlangt, dass die üblichen Leistungen bis zum Ende desjeweils erreichten Fachsemesters nachzuweisen sind. Das jeweils erreichte Fachsemester ist das dem nunmehrigen Bewilligungszeitraum, für den eine Förderung beantragt ist, vorangegangene Semester (Rothe/Blanke, a.a.O. Rz. 18 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Das bedeutet, nachdem der Kläger einen Förderantrag ab seinem 6. Fachsemester bei der Beklagten gestellt hat, war demzufolge ein Leistungsnachweis erforderlich, der ihm bescheinigte, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des (vorangegangenen) 5. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Solches ist dem Kläger aber in den beiden Bescheinigungen, die am 05.03.2012 zu den Akten des Studentenwerkes Freiburg gelangten bzw. am 10.05.2012 der Beklagten vorgelegt wurden schon gar nicht bescheinigt. Der Zeitpunkt der Vorlage dieser Unterlagen ist daher unerheblich. Erst das zur mündlichen Verhandlung dem Gericht im Juli 2012 vorgelegte „Formblatt 5“ (das vom Gericht sodann der Beklagten übermittelt wurde), bescheinigt erstmals den Leistungsstand zum richtigen Zeitpunkt. Diese Vorlage erst im gerichtlichen Verfahren genügt in zeitlicher Hinsicht aber jedenfalls nicht.
27 
Allerdings lässt § 48 Abs. 1 S. 1 Nr.3 BAföG, der durch das 23. BAföGÄndG eingefügt worden ist, es nunmehr ausdrücklich auch zu, dass der erforderliche Leistungsnachweis durch die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) geführt wird, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Einen solchen Leistungsnachweis hat der Kläger der Beklagten mit Telefax vom 10.01.2012 vorgelegt. Dieser war inhaltlich ausreichend und musste auch in zeitlicher Hinsicht Berücksichtigung finden.
28 
a) Die am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellte Übersicht über alle Leistungen des Klägers weist im Einzelnen differenziert dargestellt aus, dass der Kläger bis einschließlich des Sommersemesters 2011, also seines fünften Fachsemesters, 140 ECTS-Punkte erreicht hatte. Mit diesem Dokument vermochte der Kläger seine Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 BAföG zu erfüllen. Diese neu geschaffene Möglichkeit des Leistungsnachweises in Form der Vorlage des Nachweises über die erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem ECTS trägt den im Rahmen des sogenannten „Bologna-Prozess“ erfolgten Veränderungen der Hochschulstudien Rechnung (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 21). Wählt ein Auszubildender diese Art des Leistungsnachweises, so muss er demnach nur seine tatsächlich erreichte Punktzahl angeben und erfüllt dann die Voraussetzung nach § 48 Abs. 1 BAföG. Mit der am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellten Übersicht über alle Leistungen des Klägers, die der Kläger am 10.01.2012 der Beklagten übermittelt hat, wurde ihm im Einzelnen differenziert bescheinigt, dass er in den vorangegangenen fünf Fachsemestern seines Studiums insgesamt 140 ECTS-Punkte erlangt hat, zuletzt mit dem Sommersemester 2011 22 Studienpunkte für das von ihm absolvierte praktische Studiensemester. Folgerichtig hat das Studentenwerk Freiburg im dortigen Verfahren unter dem 12.01.2012 auf dieser vorgelegten Leistungsübersicht auch handschriftlich vermerkt, „§ 48 Abs. 1 erfüllt“. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, wegen der örtlichen Nähe des Studentenwerkes Freiburg zur Hochschule Offenburg sei dieses Amt möglicherweise in der Lage gewesen, die vorgelegte Leistungsübersicht als ausreichend zu qualifizieren, wohingegen ihr solches nicht habe gelingen können, geht dies fehl. Zwar hat der Auszubildende nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG die Verpflichtung, den Nachweis der von ihm erworbenen Anzahl von Leistungspunkten zu führen. Darüber hinaus aber ist es in erster Linie Sache der Ausbildungsstätte - § 48 BAföG ist ausdrücklich mit „Mitwirkung von Ausbildungsstätten“ überschrieben -, die für den Inhalt der Bescheinigung geltenden Anforderungen zu beachten (Fischer in Rothe/Blanke a.a.O. Rz. 21 a. E. und Rz. 20.1). Bei einer unvollständigen oder für das Amt für Ausbildungsförderung unklaren Bescheinigung besteht aber eine Rechtspflicht, bei der Ausbildungsstätte durch Rückfrage zu ermitteln, ob die erforderlichen Leistungen gleichwohl erbracht worden sind (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 26.08.1981 - 5 B 90/80 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 3 - 2. Leitsatz; Fischer in Rothe/Blanke, a.a.O.). Neben einer solchen Rückfrage bei der Ausbildungsstätte hätte die Beklagte im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch die Möglichkeit gehabt, durch erneute Kontaktaufnahme mit dem Studentenwerk Freiburg eine Klärung herbeizuführen. Nachdem die beiden Ausbildungsförderungsämter fünf Tage zuvor über diese Frage miteinander telefoniert hatten, wäre eine erneute telefonische Rücksprache, nur etwa eine Woche später, ob die entsprechende Leistungsübersicht auch dort vorgelegt worden sei und welche Bewertung man ihr zumesse, gewiss kein unverhältnismäßiger Aufwand gewesen. Keinesfalls durfte die Beklagte jedenfalls diese Übersicht der vom Kläger erworbenen ECTS-Leistungspunkte - wie mit Schreiben vom 25.01.2012 geschehen - an den Kläger zurücksenden mit dem Hinweis, deren Geeignetheit könne von der Beklagten nicht beurteilt werden und man bestehe auf der Vorlage des „Formblatt 5“.
29 
b) Dieser somit ausreichende Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG des Klägers musste von der Beklagten auch in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt werden. § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Satz 3 BAföG bestimmt als notwendigen Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises den Zeitpunkt spätestens vier Monate nach Beginn des Semesters, für das Ausbildungsförderung beantragt ist und das die Vorlagepflicht ausgelöst hat. Nachdem der Kläger den maßgeblichen Ausbildungsabschnitt in Großbritannien zum sechsten Fachsemester ab dem 01.09.2011 aufgenommen hat, wäre - nach dem Wortlaut der Norm - der Leistungsnachweis, wie von der Beklagten angenommen, tatsächlich bis spätestens zum 31.12.2011 vorzulegen gewesen. Die erfolgte Vorlage am 10.01.2012 per Telefax wäre daher 10 Tage verspätet.
30 
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt hier weder ein Verlängerungsfall nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 oder i.V.m. § 15 a Abs. 3 BAföG vor, noch war er von der Vorlagepflicht des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG entbunden. Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., (Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 -, FamR. 2004, 1070) gilt der Verzicht auf einen Leistungsnachweis zur Eignungskontrolle i.S.v. § 9 BAföG im Falle einer Auslandsausbildung nämlich dann nicht, wenn der Auszubildende - wie gerade auch hier der Kläger - erstmals an eine Ausbildungsstätte ins Ausland wechselt, nachdem er bereits vorlagepflichtig hinsichtlich eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG geworden ist.
31 
Allerdings kann nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles es dem Förderungsamt ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes zurückgeht, ohne dass dem Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden vorzuwerfen ist (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 18.07.2003, a.a.O. und vom 18.11.1997 - 7 S 3306/95 -; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 15.7.1959, BVerwGE 9, 89). So liegt es hier. Im laufenden Verwaltungsverfahren hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2011 an den Kläger ausdrücklich darum gebeten, die noch erforderliche Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG spätestens zum 20.02.2012 einzureichen. Darüber hinaus wurde dort als Sanktion allein auf die Möglichkeit der Antragsablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I verwiesen. Die Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BAföG blieb unerwähnt. Damit musste der Kläger davon ausgehen, die von ihm sogleich nach seiner Rückkehr aus Großbritannien am 10.01.2012 vorgelegte Leistungsbescheinigung in Form des Nachweises seiner erreichten ECTS-Punkte werde von der Beklagten noch berücksichtigt. Es ist völlig undenkbar, dass eine Behörde einen Antragsteller erst ausdrücklich dahingehend belehrt, eine bestimmte Vorlagefrist sei von ihm einzuhalten, um dann anschließend eine Ablehnung des Antrages des Betreffenden mit der Begründung zu fertigen, eine andere, frühere Frist sei von Gesetzes wegen maßgebend gewesen. Dies bedarf - eigentlich - keiner näheren Darlegung. Auf die Gründe, die den Sachbearbeiter der Beklagten bewogen haben, dem Kläger mit Schreiben vom 20.12.2011 eine Vorlagefrist bis Ende Februar des Folgejahres einzuräumen, kommt es nicht an. Die Beklagte ist im vorliegenden Verfahren vielmehr nach Treu und Glauben gehindert, dem Antrag des Klägers entgegenzuhalten, der von ihm vorgelegte Leistungsnachweis sei nun doch 10 Tage verspätet eingegangen.
32 
Wiewohl es nicht darauf ankommt, weist der Berichterstatter darauf hin, dass die in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung zur zwingenden Einhaltung der Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 BAföG und zur alleinigen Verantwortung hierfür seitens des Auszubildenden, nicht recht zu überzeugen vermag. Schließt ein Auszubildender etwa das vierte Fachsemester mit einer Prüfung ab, über deren Bewertung anschließend Streit entsteht, so wird sich ein Rechtsbehelfsverfahren insoweit aller Wahrscheinlichkeit nach über den Zeitraum von vier Monaten hinaus erstrecken. Es wird sich notgedrungen erst im Laufe des oder der folgenden Semester erweisen, ob der betreffende Auszubildende die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen tatsächlich (erfolgreich) erbracht hat. Die Annahme, auch in einem solchen Fall könne dem Auszubildenden für die Folgesemester keine Ausbildungsförderung - auch rückwirkend nicht - mehr erteilt werden, weil die im Gesetz genannte Vorlagefrist, spätestens vier Monate nach Beginn des folgenden Semesters, nicht eingehalten werden konnte, hat ausgesprochen wenig für sich. Es dürfte daher naheliegen, § 48 Abs. 1 BAföG erweiternd so zu verstehen, dass ein notwendiger Leistungsnachweis auch dann noch förderungsbegründend wirken kann, wenn er im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zwar verspätet vorgelegt wurde, den Auszubildenden an dieser verspäteten Vorlage aber keinerlei Verschulden trifft. Für den vorliegenden Rechtsstreit mag dies dahinstehen, da jedenfalls die Beklagte aufgrund ihres Schreibens vom 20.12.2011 an einer entsprechenden Versagung der Ausbildungsförderung aus diesem Grunde gehindert ist.
33 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 9.9.2008 und vom 6.5.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 6.7.2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 10/2008 bis 09/2009 Leistungen nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe in Form eines Zuschusses/Teildarlehens zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Die Zuziehung einer Bevollmächtigten durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Ausbildungsförderung für ihr Studium im Hauptfach Englisch/Lehramt an Gymnasien ab dem 5. Fachsemester für den im Tenor genannten Bewilligungszeitraum.
Sie ist ukrainische Staatsangehörige und hat im Jahr 2001 bereits ein ukrainisches Hochschuldiplom im Fach Englisch erworben und war dort auch schon als Lehrerin berufstätig. Im WS 2003/04 und SS 2004 studierte sie an der Universität Freiburg zwei Semester lang Deutsch als Fremdsprache.
Seit Wintersemester 2004/05 war sie im Studiengang Lehramt an Gymnasien mit den Hauptfächern Englisch im 4. Fachsemester und Deutsch im 1. Fachsemester eingeschrieben. Wegen der Geburt ihres nichtehelichen deutschen Kindes im Februar 2005 war sie zunächst vom Studium beurlaubt. Sie beendete die Beurlaubung und studierte seit WS 2008/09 im 5. Fachsemester im Fach Englisch und im 2. Fachsemester im Fach Deutsch jeweils im Studiengang Lehramt an Gymnasien.
Mit Bescheid vom 9.9.2008 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung zunächst für den gesamten Bewilligungszeitraum ab, bewilligte ihr dann aber auf ihren rechtzeitig dagegen erhobenen Widerspruch hin mit dem Bescheid vom 6.5.2009 zumindest für den Zeitraum 03/2009 - 09/2009 Ausbildungsförderung, allerdings nur in Form eines verzinslichen Volldarlehens. Ihren dagegen ebenfalls erhobenen Widerspruch sowie den ersten Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6.7.2009 als unbegründet zurück. Dagegen hat die Klägerin am 29.7.2009 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
Ein bereits vor Ergehen des zweiten Bescheids von der Klägerin anhängig gemachtes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (6 K 2816/08) wurde nach beiderseitiger Erledigungserklärung mit Beschluss vom 22.5.2009 eingestellt. Die Klägerin hatte am 12.3.2009 eine Bescheinigung nach § 48 BAföG vorgelegt, worauf der Beklagte ihr mit dem Bescheid vom 6.5.2009 zumindest Förderung als Volldarlehen ab März 2009 gewährt hatte.
Der Beklagte hat zur Begründung der angefochtenen Bescheide im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin müsse sich gem. § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BAföG den ukrainischen Diplomabschluss als erste berufsqualifizierende Berufsausbildung entgegenhalten lassen. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift entwickelten Ausnahmetatbestände seien hier nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht habe von deren Anwendung nur bei Asylsuchenden, Aussiedlern oder deutschverheirateten Ausländern abgesehen, wenn diese mangels Ausreisefreiheit bzw. vor ihrer Deutschverheiratung mangels Aufenthaltsrechts keine Wahlmöglichkeit gehabt hätten, einen berufsqualifizierenden Abschluss in Deutschland statt im Heimatland zu erwerben und wenn ihr ausländischer Abschluss in Deutschland mangels Anerkennung nicht berufsqualifizierend sei, es ihnen aber etwa wegen einer Deutschverheiratung oder ihres Flüchtlings- bzw. Aussiedlerstatus unzumutbar sei, ins Heimatland zurückzukehren, um dort von ihrem berufsqualifizierenden Abschluss Gebrauch zu machen. Die Klägerin hingegen hätte von ihrer in der Ukraine seit 1996 bestehenden Ausreisefreiheit Gebrauch machen können. Sie habe auch lediglich ein nichteheliches deutsches Kind, so dass es ihr nicht wie bei Deutschverheirateten nach Art. 6 GG unzumutbar sei, mit dem Kind in die Ukraine zurückzukehren, um dort ihrem Beruf als Englischlehrerin nachzugehen. Ungeachtet der Geburt ihres Kindes habe sie schon zuvor in Freiburg im Fach Deutsch als Fremdsprache ein Studium aufgenommen. Sie habe somit offenbar ausländerrechtlich die Möglichkeit gehabt, zu Ausbildungszwecken und zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach Deutschland zu kommen, hätte also nicht in der Ukraine ihre Studium absolvieren müssen. Das gelte, selbst wenn man annehmen wollte, dass der ukrainische Schulabschluss ihr nicht die Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland vermittelt hätte. Denn sie hätte auch die aufenthaltsrechtliche Möglichkeit gehabt, zum Erwerb der deutschen Hochschulreife nach Deutschland zu kommen.
Es stelle allerdings einen besonderen Einzelfallumstand im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG dar, dass die Klägerin in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis wegen ihres deutschen Kindes besitze, zugleich aber hier nicht von ihrem ukrainischen Diplom Gebrauch machen könne, da dieses sie in Deutschland nicht zur Ausübung des Lehrerberufs qualifiziere. Ihre Ausbildung im beantragten Bewilligungszeitraum sei daher als eine „einzige weitere Ausbildung“ im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG zu fördern, da die Erreichung des berufsqualifizierenden Abschlusses (Staatsexamen Lehramt an Gymnasien) diese Ausbildung noch erfordere. Allerdings sei diese Förderung gem. § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 18 c BAföG nur in Form eines verzinslichen Bankdarlehens möglich, könne also nicht, wie begehrt, als hälftiger Zuschuss und hälftiges unverzinsliches Teildarlehen gem. § 17 Abs. 2 S. 1 und § 18 BAföG gewährt werden.
Schließlich sei diese Förderung nicht schon für die Zeit bis Februar 2009 sondern erst ab März 2009 zu gewähren. Denn die Klägerin habe trotz mehrfacher Aufforderung die für die Förderung im 5. Fachsemester (und dem darauffolgenden Semester) erforderliche Bescheinigung der Universität nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG erst am 12.3.2009 vorgelegt, wonach sie die bis Endes des 4. Fachsemester bei geordnetem Studienverlauf üblichen Leistungen erbracht habe. Nach § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG könnten aber solche Nachweise eine auf den Beginn des 5. Fachsemesters rückwirkende Ausbildungsförderung nur begründen, wenn sie spätestens innerhalb der ersten vier Monate dieses Semesters, hier also bis spätestens 31.1.2009 vorgelegt worden seien. Danach vorgelegte Nachweise berechtigten hingegen nur noch zu einer Förderung ab dem Vorlagezeitpunkt. Ein Nachweis der Förderungswürdigkeit nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG durch Vorlage eines Zwischenprüfungszeugnisses sei hier nicht möglich. Die Prüfungsordnung der Universität Freiburg verlange nämlich für den einschlägigen Studiengang zwar eine Zwischenprüfung bis Ende des 4. Fachsemesters, aber schließe, anders als von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG gefordert, nicht das Ablegen einer Zwischenprüfung schon vor dem Ende des 3. Fachsemesters aus.
Die Klägerin tritt dem mit ihrer Klage entgegen. Sie ist der Ansicht, die Ausnahmevoraussetzungen für ein Absehen von der Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG, wie sie das Bundesverwaltungsgericht entwickelt habe, seien auch in ihrem Fall einschlägig. Sie habe zwar nach ihrem 11-jährigen Schulbesuch in der Ukraine Ausreisefreiheit genossen. Sie habe aber nicht die offene Wahlmöglichkeit gehabt, ein berufsqualifizierendes Studium in Deutschland statt in der Ukraine aufzunehmen. Zum einen sei sie damals noch minderjährig gewesen. Zum anderen habe sie ihr ukrainischer Schulabschluss mangels Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abitur auch nicht zum Hochschulzugang in Deutschland berechtigt. Zudem hätte sie zum Erwerb der Hochschulreife in Deutschland auch keinen Aufenthaltstitel bekommen können und schließlich hätte es ihr bzw. ihren Eltern bereits an den finanziellen Mitteln für einen Ausbildungsaufenthalt in Deutschland gefehlt.
10 
Das Grundrecht aus Art. 6 GG schütze im Übrigen nicht nur die Ehe, sondern auch die Familie, also auch ihre Beziehung zu ihrem minderjährigen Kind, das deutscher Staatsangehöriger sei. Ebenso wie Deutschverheirateten sei es ihr unzumutbar, den Anspruch ihres Kindes auf Aufenthalt im Bundesgebiet zugunsten der Ausübung einer Berufstätigkeit in der Ukraine aufzugeben. Sie stehe damit gleichermaßen wie deutschverheiratete Ausländer in der vom Bundesverwaltungsgericht als unzumutbar bezeichneten Zwangssituation, zwischen dem Aufenthalt in Deutschland ohne berufsqualifizierenden Abschluss oder der Ausübung ihres Berufes im Ausland wählen zu müssen.
11 
Ein Förderungsanspruch bestehe schließlich bereits ab Beginn des beantragten Bewilligungszeitraums. Ihr ukrainischer Diplomabschluss sei von der Universität Freiburg mit Bescheid vom 24.8.2004, den sie im vorliegenden Klageverfahren am 25.11.2011 vorlegte (GAS 185 - Anlage K 10 zum SS. v. 25.11.2011), als der Zwischenprüfung im Fach Englisch/Lehramt an Gymnasien äquivalent anerkannt worden. Das sei dem Beklagten auch von Anfang an klar gewesen, wie seine Äußerungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zeigten. Sie habe dem Beklagten auch schon mit dem BAföG-Antrag eine Bescheinigung der Universität Freiburg vom 28.7.2004 vorgelegt, wonach die Anerkennung ihres ukrainischen Diploms als Zwischenprüfung im Magisterstudiengang Englische Philologie vorgeschlagen worden sei. Außerdem habe sie ihm mit Antragstellung zwei Bescheinigungen vom 10.8.2004 vorgelegt, wonach ihr im Fach Englisch/Lehramt an Gymnasien vier Fachsemester und im Fach Deutsch/Lehramt an Gymnasien ein Fachsemester aus ihrem ukrainischen Hochschulstudium angerechnet worden seien. Schließlich sei sie dementsprechend ja auch zum Hochschulstudium im 5. Fachsemester Englisch und im 2. Fachsemester Deutsch ab Wintersemester 2004/05 zugelassen worden. Die Anforderung des schließlich auf Formblatt 5 vorgelegten Nachweises nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG über die Erbringung der bis zum 4. Fachsemester üblichen Leistungen, die letztlich nur auf die bereits längst vorliegende Anerkennung ihres ukrainischen Diploms als Zwischenprüfung abhebe, habe sie vor diesem Hintergrund nur für eine überflüssige Förmlichkeit gehalten.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
die Bescheide des Beklagten vom 9.9.2008 und vom 6.5.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 6.7.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum 10/2008 bis 09/2009 Leistungen nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe in Form eines Zuschusses/Teildarlehens zu gewähren.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie verweist zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, das die Klägerin nach dem Bewilligungszeitraum ihr Studium zeitweise zugunsten einer Berufstätigkeit im Ausland, unter anderem in der Ukraine aufgegeben habe, zeige, dass sie von Anfang an nicht - wie für eine Förderung erforderlich - das Ziel verfolgt habe, das Studium mit einem berufsqualifizierenden Abschluss zu beenden. Zudem zeige dieser Umstand, dass es ihr offenbar nicht unzumutbar sei, trotz ihres von ihrem deutschen Kind abgeleiteten deutschen Aufenthaltsrechts in der Ukraine berufstätig zu sein. Schließlich habe die Klägerin ein Zwischenprüfungszeugnis nie vorgelegt. Das vorgelegte Schreiben der Universität vom 28.7.2004 enthalte lediglich einen Vorschlag zur Anerkennung ihres Diploms als Zwischenprüfung und auch dies nur für das Fach Magister-Englische Philologie, während die Klägerin tatsächlich Englisch/Lehramt an Gymnasien studiert habe. Aus der für dieses Studium vorgelegten Anerkennung von vier Fachsemestern ihrer ukrainischen Hochschulausbildung im Fach Englisch und von einem Fachsemester im Fach Deutsch ergebe sich ebenso wenig das Vorliegen einer Zwischenprüfung wie aus dem Umstand ihrer entsprechenden Zulassung zum Studium im 5. Fachsemester Englisch bzw. 2. Fachsemester Deutsch.
17 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Klageverfahren, der beigezogenen Akte des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (6 K 2816/08) und der Behördenakte (jeweils ein Heft) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs.2 und 3 VwGO).
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf die begehrte Förderung in Form eines Zuschusses/Teildarlehens im gesamten Bewilligungszeitraum (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
20 
1. Nach den Maßstäben und Grundsätzen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht entwickelt hat (BVerwG U. v. 10.4.2008 - 5 C 12/07-, NVwZ 2008, 1131 und U. v. 11.8.2008 - 5 B 16/08 -, juris m.w.Nw.), kann der Klägerin ihr berufsqualifizierender Abschluss, den sie mit ihrem ukrainischen Hochschuldiplom im Jahr 2001 erworben hat, nicht als eine berufsqualifizierende Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BAföG entgegengehalten werden, die den Förderungsanspruch grundsätzlich ausschließe.
21 
Ihre ukrainische Ausbildung, die zumindest einem hiesigen mit Zwischenprüfung abgeschlossenen viersemestrigen Grundstudium gleichwertig ist, stellt nach dieser Rechtsprechung vielmehr eine „aus unabweisbarem Grund abgebrochenen andere Ausbildung“ im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG dar.
22 
Das hat zur Folge, dass ihr zwar kein Anspruch mehr auf Förderung eines vollumfänglichen Studiums ab dem ersten Semester in Deutschland zusteht, dass sie aber Förderung für die ihr noch bis zu einem berufsqualifizierenden Studienabschluss in Deutschland fehlenden Semester beanspruchen kann, und zwar „im Umfang des § 17 Abs. 2 BAföG“, also als Teildarlehen und Zuschuss (statt eines bloßen Bankdarlehens nach § 18 c BAföG).
23 
Die Klägerin hatte nämlich nicht die für eine Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vorauszusetzende „offene Wahlmöglichkeit“, nach Abschluss ihrer ukrainischen Schulausbildung in Deutschland statt in der Ukraine eine berufsqualifizierende Erstausbildung in Form eines Studiums aufzunehmen. Zwar genoss sie seinerzeit in der Ukraine nach dem Untergang der Sowjetunion in der Tat ab 1996 Ausreisefreiheit, von der sie - zumindest nach Erreichen ihrer Volljährigkeit am 2.10.1997 - auch ohne Zustimmung ihrer Eltern selbständig hätte Gebrauch machen können. Ihr ukrainischer Schulabschluss aus dem Jahr 1996 hätte ihr aber mangels Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abitur schon keine Zugangsberechtigung zu einer deutschen Hochschule vermittelt. Zum Erwerb der deutschen Hochschulreife hätte sie auch kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erhalten. Diese hat sie vielmehr erst mit dem Diplomabschluss ihres Studiums an einer ukrainischen Hochschule erlangt, so dass nicht schon vor dessen Aufnahme die Alternative der Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule bestand. Der Umstand, dass sie nach dem ukrainischen Diplomabschluss schon vor der im Februar 2005 erfolgten Geburt ihres deutschen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium im Fach Deutsch als Fremdsprache im WS 2003/04 und SS 2004 erteilt bekommen hat, gibt daher für die Annahme einer schon vor dem ukrainischen Studienbeginn bestehenden offenen Wahlmöglichkeit nichts her. Ob eine solche Wahlmöglichkeit obendrein auch noch aufgrund fehlender finanzieller Mittel für ein Auslandsstudium in Deutschland ausgeschlossen war, kann insoweit dahinstehen.
24 
Das Gericht schließt sich insoweit den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Karlsruhe (U. v. 14.3.2007 - 10 K 1973/05 -, juris), Oldenburg (U. v. 28.10.2010 - 12 A 58/10), und Hamburg (U. v. 22.12.1009 - 8 K 1938/09 -, juris) an, die - anders als die vom Beklagten zitierte gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (U. v. 9.10.2007 - 22 K 5375/06 = BAS 65 [71]) - das Fehlen einer Wahlmöglichkeit nicht einzig an im Heimatland existierenden rechtlichen Ausreiserestriktionen festmachen, sondern auch solche hochschulrechtlichen oder sonstigen ausländerrechtlichen Hindernisse ausreichen lassen.
25 
Die Klägerin war nach Geburt ihres deutschen Kindes und ihres damit erlangten eigenen Daueraufenthaltsrechts im Bundesgebiet, auch wie eine deutschverheiratete Ausländerin dem vom Bundesverwaltungsgericht für die Nichtanwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG zusätzlich zur fehlenden Wahlmöglichkeit vorausgesetzten Konflikt ausgesetzt: Sie hätte entweder diesen Aufenthalt im Bundesgebiet behalten, dann aber mangels Förderung keinen zur Berufsausübung in Deutschland qualifizierenden Abschluss mehr erlangen können, oder aber diesen Aufenthalt in Deutschland aufgeben müssen, um in die Ukraine zurück zu kehren und von der dort erworbenen Berufsqualifikation Gebrauch machen zu können. Da sie nach ihrem unbestrittenen Vorbringen ihren Hauptwohnsitz in Freiburg beibehalten hat, nach wie vor - wenngleich beurlaubt - an der Universität Freiburg zugelassen ist und hier auch noch in Absprache mit dem zuständigen Dozenten an ihrer Masterarbeit arbeitet, kann nicht davon die Rede sein, sie habe durch die Aufnahme einer zeitweisen Berufstätigkeit für die deutsche Entwicklungshilfe (GIZ) als Projektleiterin in der Ukraine bzw. als Sprachlehrerin für den DAAD in Kolumbien gezeigt, dass ihr die Aufnahme einer Berufstätigkeit im Heimatland bzw. im Ausland unter Aufgabe ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet offenbar doch zumutbar sei.
26 
Was die näheren rechtlichen Einzelheiten zu all diesen Punkten angeht, nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine ausführlichen Darlegungen dazu im rechtlichen Hinweis an die Beteiligten vom 14.9.2011 Bezug (GAS 107).
27 
2. Der mithin grundsätzlich bestehende Förderungsanspruch steht der Klägerin auch ab dem Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums und nicht erst ab März 2009 zu.
28 
a) Entgegen der Ansicht des Beklagten konnte der Nachweis bisher erreichter Studienleistungen, wie er nach § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. für eine Förderung ab dem 5. Fachsemester gefordert wird, um die Prognose der Erreichbarkeit des Ausbildungsziels (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG) zu begründen, von der Klägerin nicht einzig durch den von Beklagten mehrfach geforderten Nachweis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (Formblatt 5) erbracht werden. Vielmehr stand der Klägerin die daneben gleichrangige (BVerwG, U. v. 23.1.1992 - 5 C 15/88 -, NVwZ-RR 1992, 424 = juris) Möglichkeit offen, diesen Nachweis auch durch ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG zu erbringen.
29 
Diese Nachweismöglichkeit war nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Prüfungsordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Englisch/Lehramt an Gymnasien eine Zwischenprüfung zwar bis Ende des 4. Fachsemesters vorschreibt, aber - anders als von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG gefordert - ein Ablegen dieser Prüfung bereits vor dem Ende des 3. Fachsemesters nicht ausdrücklich ausschließt (siehe A.II. § 10 Abs. 1 der Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Universität Freiburg in den Studiengängen Lehramt, Magister und Promotion der Philosophischen Fakultäten v. 11.4.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 32 Nr. 29: „Zwischenprüfungen in den einzelnen Fächern sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit im 5. Fachsemester abzulegen.“)
30 
Die Klägerin hat hier nämlich gar keine Zwischenprüfung nach der Prüfungsordnung der Universität Freiburg in diesem Studiengang abgelegt. Vielmehr ist lediglich ihr ukrainisches Hochschuldiplom, auf das naturgemäß die Prüfungsordnung der Freiburger Universität keine Anwendung findet, als einer solchen Zwischenprüfung gleichwertig anerkannt worden. Für einen solchen Fall enthält die Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG keine ausdrückliche Regelung. Eine Auslegung nach ihrem Sinn und Zweck ergibt allerdings, dass diese Vorschrift auch die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses als einer Zwischenprüfung gleichwertig als tauglichen Nachweis der Förderungsfähigkeit umfasst. Denn mit einer solchen Anerkennung wird die Klägerin „so gestellt, als“ habe sie die bis zum Ende des 4. Semesters erforderliche Zwischenprüfung an der Universität Freiburg erfolgreich abgelegt (siehe § 32 Abs. 2 LHG; siehe auch § 5 Abs. 3 der zitierten Prüfungsordnung, wonach Bescheinigungen über ausländische Prüfungs- und Studienleistungen bei Gleichwertigkeit „anstelle“ der Zwischenprüfung als solche anerkannt werden).
31 
§ 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG schließt zwar Zwischenprüfungen, die bereits vor dem Ende des 3. Fachsemesters abgelegt worden sein können, als zum Nachweis der weiteren Förderungsfähigkeit untauglich aus. Dies soll aber lediglich sicherstellen, dass die an die Zwischenprüfung anknüpfende Prognose der Förderungsfähigkeit nicht auf einer bezüglich des erst zum 5. Fachsemester beginnenden Förderungszeitraums zu schmalen Faktengrundlage beruht. Gemessen an diesem Zweck der Vorschrift aber kann hinsichtlich des als Zwischenprüfung anerkannten ukrainischen Hochschulabschlusses (Diplom) der Klägerin nicht davon die Rede sein, dieses Diplom biete in diesem Sinne eine zu schmalen Faktengrundlage, um als Grundlage für eine positive Prognose der weiteren Studierfähigkeit zu taugen. Denn dieses Diplom ist der Klägerin ja offenkundig nicht schon vor Ende ihres 3. Fachsemesters, sondern sogar erst nach Abschluss eines von ihr vollständig absolvierten insgesamt fünfjährigen (also 10-semestrigen) Studiums erteilt worden. Die Klägerin hat damit ja bewiesen, dass sie im selben Studienfach sogar ein volles Hochschulstudium erfolgreich hat abschließen können, so dass an ihrer Zielstrebigkeit und weiteren Studierfähigkeit keine Zweifel bestehen können (Deshalb sieht etwa auch § 5 Abs. 4 der erwähnten Studienordnung der Universität Freiburg vor, dass Studierende, die bereits ein staatliches oder akademisches „Abschlussexamen“ abgelegt haben, auf Antrag sogar ganz von einer Zwischenprüfung befreit werden können. In solchen Fällen ist nämlich der in § 1 Abs. 1 der Studienordnung geregelte Zweck der Zwischenprüfung offenkundig bereits erfüllt, der darin besteht, dem Studierenden Klarheit über die Eignung für das Studienfach und den bisherigen Studienerfolg zu verschaffen und zu erweisen, ob die für eine erfolgreiche Weiterführung des Studiums notwendigen methodischen Grundlagen vorhanden sind).
32 
Von daher kann dahin gestellt bleiben, ob der Kommentarliteratur zu folgen ist, die entgegen dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG aufgrund einer teleologischen Reduktion dieser Vorschrift generell auch schon vor dem Ende des 3. Fachsemesters abgelegte Zwischenprüfungen zum Nachweis ausreichen lassen will (siehe Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Bd. 3, 5. Aufl., 27. Erg. Lfg., Juli 2008, Rdziff. 13.1. zu § 48 und Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 13 zu § 48).
33 
Nach allem genügte also - entgegen der rechtsirrigen Auffassung des Beklagten - die bereits am 24.8.2008 von der Universität Freiburg ausgesprochene Anerkennung des ukrainischen Diploms der Klägerin als Zwischenprüfung zum Nachweis der Förderungsfähigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG.
34 
Die Universität hat der Klägerin diese Zwischenprüfung mit der am 6.3.2009 ausgestellten Formblatterklärung auch noch einmal bestätigt (BAS 73).
35 
Soweit in dieser Erklärung davon die Rede ist, die Klägerin habe die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 5. Fachsemesters (WS 08/09) üblichen Leistungen „am 13.2.2009“ erbracht und dieser Beurteilung liege als Leistungsnachweis die „Zwischenprüfung“ zugrunde, kann damit ersichtlich nicht gemeint sein, die Klägerin habe erst am 13.2.2009 an der Universität Freiburg noch einmal gesondert eine Zwischenprüfung nach deren Prüfungsordnung abgelegt. Denn das wäre nicht nur vollkommen überflüssig gewesen, sondern geradezu widersinnig, nachdem die Universität ja bereits am 24.8.2008 das Diplom der Klägerin als Zwischenprüfung anerkannt hatte. Von daher kann sich das Datum „13.2.2009“ nur auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem die Klägerin der Universität die Zwischenprüfungsanerkennung vom 24.8.2008 noch einmal mit der Bitte vorgelegt hatte, auf dieser Basis die vom Beklagten - nach dem oben Gesagten zu Unrecht - mehrfach angeforderte Leistungsbescheinigung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG auszustellen, was die Universität dann auf dem dafür vorgesehenen Formblatt 5 auch getan hat.
36 
b) Dass die Klägerin diesen Nachweis ihrer Zwischenprüfung dem Beklagten erst am 12.3.2009, also nach Ablauf der ersten vier Monate des 5. Fachsemesters, vorgelegt hat, kann er ihr ausnahmsweise nicht gemäß der Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG entgegenhalten, wonach bei einer solchen verspäteten Vorlage eine Förderung nicht mehr rückwirkend auf den Semesterbeginn, sondern nur noch ab dem Vorlagezeitpunkt möglich ist.
37 
Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis nicht in Betracht, weil diese Regelung eine gesetzliche Ausschlussfrist mit einer objektiven gesetzlichen Fiktion beinhaltet, die unabhängig von der Frage des Verschuldens anzuwenden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 18.11.1985 - 7 S 1981/85 -).
38 
Allerdings kann es nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalls dem Beklagten ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf sein Verhalten zurückgeht, ohne dass den Antragsteller in diesem Zusammenhang ein Verschulden träfe (VGH Bad.-Württ., U. v. 18.7.2003 - 7 S 998/01 -, FamRZ 2004, 1070 = NVwZ-RR 2004, 37 = juris, Rdnr.24).
39 
So liegt es hier: Dem Beklagten war aufgrund der mit dem Förderungsantrag am 14.8.2008 vorgelegten Unterlagen bekannt, dass die Klägerin nach einem fünfjährigen Hochschulstudium bereits einen vollen ukrainischen Diplomabschluss im Fach Englisch für das Lehramt innehatte (BAS 27). Weiter war ihm aufgrund des vorgelegten Schreibens der Universität Freiburg vom 28.7.2004 (BAS 18) bekannt, dass diese deshalb eine Einstufung der Klägerin bereits ins 5. Fachsemester des Magisterstudiengangs Englische Philologie und eine Anerkennung des Diploms als Zwischenprüfung vorgeschlagen hatte. Schließlich war ihm bekannt, dass die Klägerin vor diesem Hintergrund zwar nicht im „Magister“-Studiengang Englisch, wohl aber im Studiengang Englisch/Lehramt an Gymnasien, für den sie Förderung begehrte, vier Fachsemester ihres ukrainischen Diplomstudiums angerechnet bekommen hatte (BAS 20) und ab Wintersemester 2004/05 folgerichtig auch ins 5. Fachsemester dieses Studiengangs zugelassen worden war (BAS 16) und nach einer längeren Beurlaubung nunmehr auch im WS 2008/09 in diesem Fachsemester für diesen Studiengang (Englisch/Lehramt an Gymnasien) vom Beklagten zugelassen worden war (BAS 13). Weiter war ihm offenbar die Prüfungsordnung der Universität für diesen Studiengang bekannt, denn sonst hätte er nicht darauf abstellen können, dass nach dieser Prüfungsordnung eine Zwischenprüfung zwar bis Ende des 4. Fachsemester abzulegen war, dass die Prüfungsordnung aber die Ablegung dieser Zwischenprüfung schon vor dem Ende des 3. Fachsemesters nicht ausschloss (siehe die Antragserwiderung vom 92.2009 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 6 K 2816/08- dort GAS 59). Der Beklagte ging deshalb, wie seine beiden Antragserwiderungen zeigen (vom 8.1.2009 und vom 9.2.2009 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 6 K 2816/08 - dort GAS 51 und 59), bereits erklärtermaßen selbst - und nach allem völlig zu Recht - davon aus, dass das ukrainische Hochschuldiplom der Klägerin von der Universität Freiburg als Zwischenprüfung im Fach Englisch/Lehramt an Gymnasien anerkannt worden war. Aus der ihm bekannten Prüfungsordnung der Universität ergab sich auch, dass die Zwischenprüfung bis zum Beginn des 5. Fachsemesters abzulegen war und der Prüfungsanspruch erlischt, wenn sie nicht spätesten bis zum 7. Fachsemester abgelegt worden ist (§ 10 Abs. 2). Auch vor diesem Hintergrund konnte der Beklagte nach den Stellungnahmen und Einstufungsentscheidungen der Universität davon ausgehen, dass sie die Klägerin nicht ohne Anerkennung einer Zwischenprüfung zum 5. Fachsemester zugelassen hatte, was ja ausweislich der Anerkennungsentscheidung vom 24.8.2008 auch tatsächlich der Fall gewesen war.
40 
Nach allem greift deshalb sein erst im Klageverfahren erhobener Einwand nicht durch, seinerzeit habe die Universität mit Schreiben vom 28.7.2004 nur eine Anerkennung als Zwischenprüfung „vorgeschlagen“ und dies auch nur für den hier nicht relevanten „Magister“-Studiengang im Fach Englisch. Dass dieser Unterschied in den beiden Studiengangarten (Magister bzw. Staatsexamen Lehramt) nicht relevant war, ergab sich für den Beklagten im Übrigen auch schon offenkundig aus der von ihm selbst bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen am 24.9.2008 eingeholten Stellungnahme. Diese Stelle hatte nämlich unter Beifügung von Datenbankauszügen mitgeteilt, das ukrainische Studium im Hauptfach Englisch sei in Deutschland einem Universitätsstudium (Magister oder gymnasiales Lehramt) gleichzustellen, allerdings aufgrund geringerer Fächerbreite nicht einem vollen berufsqualifizierenden Abschluss. Es sei dem MA bzw. Lehramtsstudiengang daher „bedingt“ vergleichbar (siehe BAS 47, 48 und 51).
41 
Obwohl also die Anerkennung des ukrainischen Diploms als Zwischenprüfung als Nachweis gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG genügt hätte, hat der Beklagte einen solchen Nachweis ganz klar für rechtlich unzulässig erachtet. Von dieser Position aus folgerichtig hat er - noch innerhalb der Viermonatsfrist des § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG - von der Klägerin immer wieder einzig und allein einen Nachweis auf Formblatt 5, also eine Bescheinigung gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG angefordert (siehe sein Schreiben vom 4.9.2008 - BAS 41, sein besonderer Hinweis am Ende des Bescheids vom 9.9.2008 - BAS 42 und auch noch seine Antragserwiderung vom 8.1.2009 - 6 K 2816/08 - GAS 51). Den von der Klägerin demgegenüber noch innerhalb der Viermonatsfrist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (SS v. 20.1.2009 - GAS 57) erhobenen Einwand, § 48 BAföG stehe ihrem Anspruch nicht entgegen, weil doch die Universität ihr Diplom als Zwischenprüfung anerkannt habe, hat er außerdem mit seiner Antragserwiderung vom 9.2.2009 (GAS 59) explizit unter Hinweis darauf zurückgewiesen, der Nachweis könne nur nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 nicht aber mit der Zwischenprüfungsbestätigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG erbracht werden.
42 
Das aber war nach dem oben Gesagten schlichtweg rechtlich unzutreffend. Von daher würde es Treu und Glauben zuwiderlaufen, der Klägerin die Versäumung der Viermonatsfrist entgegen zu halten, zumal, wenn man bedenkt, dass der Beklagte ihr gegenüber eigentlich erstmals nach Ablauf der Frist (am 31.1.2009) mit seiner Antragserwiderung vom 9.2.2009 explizit die Gründe dargelegt hat, aus denen er die Vorlage einer Zwischenprüfungsbestätigung für unzureichend hielt, die sie selbst bis dahin für ausreichend gehalten hatte und auch zu Recht für ausreichend halten durfte. Zudem wusste sie aufgrund der Antragserwiderung des Beklagten vom 8.1.2009, dass ihm die Anerkennung ihres Diploms als Zwischenprüfung ohnedies schon bekannt war. Dass sie von daher zunächst einen erneuten förmlichen Nachweis einer Zwischenprüfung oder einen anderen Leistungsnachweis vor diesem Hintergrund für eine überflüssige Förmlichkeit hielt, war nachvollziehbar. Deshalb hat sie erst nachdem der Beklagte sie - nach Ablauf der Frist - mit der Antragserwiderung vom 9.2.2009 in Kenntnis gesetzt hatte, dass ihm auch dies nicht genügte, dann umgehend am 13.2.2009 der Universität ihre Zwischenprüfungsbestätigung vom 24.8.2008 vorgelegt. Die Universität erklärte dann am 6.3.2009 auf dem an sich nur für eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG vorgesehenen „Formblatt 5“, dass die Klägerin die Zwischenprüfung abgelegt habe. Der Sache nach handelt es sich hier nicht um eine auf eigenständiger Beurteilung einzelner Prüfungsleistungen erfolgte Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, sondern lediglich um eine erneute Bestätigung des Vorliegens der Zwischenprüfung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach hat der Beklagte als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen.
44 
Das Verfahren ist gem. § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Gebühren und Auslagen des Gerichts werden nicht erhoben.
45 
Die Zuziehung der Bevollmächtigten durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO). Es entspricht dem Regelfall, dass es einem anwaltlich nicht Vertretenen nicht zumutbar ist, in einer komplizierten Materie, wie der vorliegenden, ohne anwaltlichen Beistand eine Widerspruchsverfahren durchzuführen. Für die Klägerin als Ausländerin waren die verschachtelten Regelungen des BAföG zudem trotz ihrer Deutschkenntnisse wohl nur wenig verständlich.

Gründe

 
18 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs.2 und 3 VwGO).
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf die begehrte Förderung in Form eines Zuschusses/Teildarlehens im gesamten Bewilligungszeitraum (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
20 
1. Nach den Maßstäben und Grundsätzen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht entwickelt hat (BVerwG U. v. 10.4.2008 - 5 C 12/07-, NVwZ 2008, 1131 und U. v. 11.8.2008 - 5 B 16/08 -, juris m.w.Nw.), kann der Klägerin ihr berufsqualifizierender Abschluss, den sie mit ihrem ukrainischen Hochschuldiplom im Jahr 2001 erworben hat, nicht als eine berufsqualifizierende Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BAföG entgegengehalten werden, die den Förderungsanspruch grundsätzlich ausschließe.
21 
Ihre ukrainische Ausbildung, die zumindest einem hiesigen mit Zwischenprüfung abgeschlossenen viersemestrigen Grundstudium gleichwertig ist, stellt nach dieser Rechtsprechung vielmehr eine „aus unabweisbarem Grund abgebrochenen andere Ausbildung“ im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG dar.
22 
Das hat zur Folge, dass ihr zwar kein Anspruch mehr auf Förderung eines vollumfänglichen Studiums ab dem ersten Semester in Deutschland zusteht, dass sie aber Förderung für die ihr noch bis zu einem berufsqualifizierenden Studienabschluss in Deutschland fehlenden Semester beanspruchen kann, und zwar „im Umfang des § 17 Abs. 2 BAföG“, also als Teildarlehen und Zuschuss (statt eines bloßen Bankdarlehens nach § 18 c BAföG).
23 
Die Klägerin hatte nämlich nicht die für eine Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vorauszusetzende „offene Wahlmöglichkeit“, nach Abschluss ihrer ukrainischen Schulausbildung in Deutschland statt in der Ukraine eine berufsqualifizierende Erstausbildung in Form eines Studiums aufzunehmen. Zwar genoss sie seinerzeit in der Ukraine nach dem Untergang der Sowjetunion in der Tat ab 1996 Ausreisefreiheit, von der sie - zumindest nach Erreichen ihrer Volljährigkeit am 2.10.1997 - auch ohne Zustimmung ihrer Eltern selbständig hätte Gebrauch machen können. Ihr ukrainischer Schulabschluss aus dem Jahr 1996 hätte ihr aber mangels Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abitur schon keine Zugangsberechtigung zu einer deutschen Hochschule vermittelt. Zum Erwerb der deutschen Hochschulreife hätte sie auch kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erhalten. Diese hat sie vielmehr erst mit dem Diplomabschluss ihres Studiums an einer ukrainischen Hochschule erlangt, so dass nicht schon vor dessen Aufnahme die Alternative der Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule bestand. Der Umstand, dass sie nach dem ukrainischen Diplomabschluss schon vor der im Februar 2005 erfolgten Geburt ihres deutschen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium im Fach Deutsch als Fremdsprache im WS 2003/04 und SS 2004 erteilt bekommen hat, gibt daher für die Annahme einer schon vor dem ukrainischen Studienbeginn bestehenden offenen Wahlmöglichkeit nichts her. Ob eine solche Wahlmöglichkeit obendrein auch noch aufgrund fehlender finanzieller Mittel für ein Auslandsstudium in Deutschland ausgeschlossen war, kann insoweit dahinstehen.
24 
Das Gericht schließt sich insoweit den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Karlsruhe (U. v. 14.3.2007 - 10 K 1973/05 -, juris), Oldenburg (U. v. 28.10.2010 - 12 A 58/10), und Hamburg (U. v. 22.12.1009 - 8 K 1938/09 -, juris) an, die - anders als die vom Beklagten zitierte gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (U. v. 9.10.2007 - 22 K 5375/06 = BAS 65 [71]) - das Fehlen einer Wahlmöglichkeit nicht einzig an im Heimatland existierenden rechtlichen Ausreiserestriktionen festmachen, sondern auch solche hochschulrechtlichen oder sonstigen ausländerrechtlichen Hindernisse ausreichen lassen.
25 
Die Klägerin war nach Geburt ihres deutschen Kindes und ihres damit erlangten eigenen Daueraufenthaltsrechts im Bundesgebiet, auch wie eine deutschverheiratete Ausländerin dem vom Bundesverwaltungsgericht für die Nichtanwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG zusätzlich zur fehlenden Wahlmöglichkeit vorausgesetzten Konflikt ausgesetzt: Sie hätte entweder diesen Aufenthalt im Bundesgebiet behalten, dann aber mangels Förderung keinen zur Berufsausübung in Deutschland qualifizierenden Abschluss mehr erlangen können, oder aber diesen Aufenthalt in Deutschland aufgeben müssen, um in die Ukraine zurück zu kehren und von der dort erworbenen Berufsqualifikation Gebrauch machen zu können. Da sie nach ihrem unbestrittenen Vorbringen ihren Hauptwohnsitz in Freiburg beibehalten hat, nach wie vor - wenngleich beurlaubt - an der Universität Freiburg zugelassen ist und hier auch noch in Absprache mit dem zuständigen Dozenten an ihrer Masterarbeit arbeitet, kann nicht davon die Rede sein, sie habe durch die Aufnahme einer zeitweisen Berufstätigkeit für die deutsche Entwicklungshilfe (GIZ) als Projektleiterin in der Ukraine bzw. als Sprachlehrerin für den DAAD in Kolumbien gezeigt, dass ihr die Aufnahme einer Berufstätigkeit im Heimatland bzw. im Ausland unter Aufgabe ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet offenbar doch zumutbar sei.
26 
Was die näheren rechtlichen Einzelheiten zu all diesen Punkten angeht, nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine ausführlichen Darlegungen dazu im rechtlichen Hinweis an die Beteiligten vom 14.9.2011 Bezug (GAS 107).
27 
2. Der mithin grundsätzlich bestehende Förderungsanspruch steht der Klägerin auch ab dem Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums und nicht erst ab März 2009 zu.
28 
a) Entgegen der Ansicht des Beklagten konnte der Nachweis bisher erreichter Studienleistungen, wie er nach § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. für eine Förderung ab dem 5. Fachsemester gefordert wird, um die Prognose der Erreichbarkeit des Ausbildungsziels (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG) zu begründen, von der Klägerin nicht einzig durch den von Beklagten mehrfach geforderten Nachweis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (Formblatt 5) erbracht werden. Vielmehr stand der Klägerin die daneben gleichrangige (BVerwG, U. v. 23.1.1992 - 5 C 15/88 -, NVwZ-RR 1992, 424 = juris) Möglichkeit offen, diesen Nachweis auch durch ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG zu erbringen.
29 
Diese Nachweismöglichkeit war nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Prüfungsordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Englisch/Lehramt an Gymnasien eine Zwischenprüfung zwar bis Ende des 4. Fachsemesters vorschreibt, aber - anders als von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG gefordert - ein Ablegen dieser Prüfung bereits vor dem Ende des 3. Fachsemesters nicht ausdrücklich ausschließt (siehe A.II. § 10 Abs. 1 der Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Universität Freiburg in den Studiengängen Lehramt, Magister und Promotion der Philosophischen Fakultäten v. 11.4.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 32 Nr. 29: „Zwischenprüfungen in den einzelnen Fächern sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit im 5. Fachsemester abzulegen.“)
30 
Die Klägerin hat hier nämlich gar keine Zwischenprüfung nach der Prüfungsordnung der Universität Freiburg in diesem Studiengang abgelegt. Vielmehr ist lediglich ihr ukrainisches Hochschuldiplom, auf das naturgemäß die Prüfungsordnung der Freiburger Universität keine Anwendung findet, als einer solchen Zwischenprüfung gleichwertig anerkannt worden. Für einen solchen Fall enthält die Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG keine ausdrückliche Regelung. Eine Auslegung nach ihrem Sinn und Zweck ergibt allerdings, dass diese Vorschrift auch die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses als einer Zwischenprüfung gleichwertig als tauglichen Nachweis der Förderungsfähigkeit umfasst. Denn mit einer solchen Anerkennung wird die Klägerin „so gestellt, als“ habe sie die bis zum Ende des 4. Semesters erforderliche Zwischenprüfung an der Universität Freiburg erfolgreich abgelegt (siehe § 32 Abs. 2 LHG; siehe auch § 5 Abs. 3 der zitierten Prüfungsordnung, wonach Bescheinigungen über ausländische Prüfungs- und Studienleistungen bei Gleichwertigkeit „anstelle“ der Zwischenprüfung als solche anerkannt werden).
31 
§ 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG schließt zwar Zwischenprüfungen, die bereits vor dem Ende des 3. Fachsemesters abgelegt worden sein können, als zum Nachweis der weiteren Förderungsfähigkeit untauglich aus. Dies soll aber lediglich sicherstellen, dass die an die Zwischenprüfung anknüpfende Prognose der Förderungsfähigkeit nicht auf einer bezüglich des erst zum 5. Fachsemester beginnenden Förderungszeitraums zu schmalen Faktengrundlage beruht. Gemessen an diesem Zweck der Vorschrift aber kann hinsichtlich des als Zwischenprüfung anerkannten ukrainischen Hochschulabschlusses (Diplom) der Klägerin nicht davon die Rede sein, dieses Diplom biete in diesem Sinne eine zu schmalen Faktengrundlage, um als Grundlage für eine positive Prognose der weiteren Studierfähigkeit zu taugen. Denn dieses Diplom ist der Klägerin ja offenkundig nicht schon vor Ende ihres 3. Fachsemesters, sondern sogar erst nach Abschluss eines von ihr vollständig absolvierten insgesamt fünfjährigen (also 10-semestrigen) Studiums erteilt worden. Die Klägerin hat damit ja bewiesen, dass sie im selben Studienfach sogar ein volles Hochschulstudium erfolgreich hat abschließen können, so dass an ihrer Zielstrebigkeit und weiteren Studierfähigkeit keine Zweifel bestehen können (Deshalb sieht etwa auch § 5 Abs. 4 der erwähnten Studienordnung der Universität Freiburg vor, dass Studierende, die bereits ein staatliches oder akademisches „Abschlussexamen“ abgelegt haben, auf Antrag sogar ganz von einer Zwischenprüfung befreit werden können. In solchen Fällen ist nämlich der in § 1 Abs. 1 der Studienordnung geregelte Zweck der Zwischenprüfung offenkundig bereits erfüllt, der darin besteht, dem Studierenden Klarheit über die Eignung für das Studienfach und den bisherigen Studienerfolg zu verschaffen und zu erweisen, ob die für eine erfolgreiche Weiterführung des Studiums notwendigen methodischen Grundlagen vorhanden sind).
32 
Von daher kann dahin gestellt bleiben, ob der Kommentarliteratur zu folgen ist, die entgegen dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG aufgrund einer teleologischen Reduktion dieser Vorschrift generell auch schon vor dem Ende des 3. Fachsemesters abgelegte Zwischenprüfungen zum Nachweis ausreichen lassen will (siehe Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Bd. 3, 5. Aufl., 27. Erg. Lfg., Juli 2008, Rdziff. 13.1. zu § 48 und Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 13 zu § 48).
33 
Nach allem genügte also - entgegen der rechtsirrigen Auffassung des Beklagten - die bereits am 24.8.2008 von der Universität Freiburg ausgesprochene Anerkennung des ukrainischen Diploms der Klägerin als Zwischenprüfung zum Nachweis der Förderungsfähigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG.
34 
Die Universität hat der Klägerin diese Zwischenprüfung mit der am 6.3.2009 ausgestellten Formblatterklärung auch noch einmal bestätigt (BAS 73).
35 
Soweit in dieser Erklärung davon die Rede ist, die Klägerin habe die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 5. Fachsemesters (WS 08/09) üblichen Leistungen „am 13.2.2009“ erbracht und dieser Beurteilung liege als Leistungsnachweis die „Zwischenprüfung“ zugrunde, kann damit ersichtlich nicht gemeint sein, die Klägerin habe erst am 13.2.2009 an der Universität Freiburg noch einmal gesondert eine Zwischenprüfung nach deren Prüfungsordnung abgelegt. Denn das wäre nicht nur vollkommen überflüssig gewesen, sondern geradezu widersinnig, nachdem die Universität ja bereits am 24.8.2008 das Diplom der Klägerin als Zwischenprüfung anerkannt hatte. Von daher kann sich das Datum „13.2.2009“ nur auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem die Klägerin der Universität die Zwischenprüfungsanerkennung vom 24.8.2008 noch einmal mit der Bitte vorgelegt hatte, auf dieser Basis die vom Beklagten - nach dem oben Gesagten zu Unrecht - mehrfach angeforderte Leistungsbescheinigung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG auszustellen, was die Universität dann auf dem dafür vorgesehenen Formblatt 5 auch getan hat.
36 
b) Dass die Klägerin diesen Nachweis ihrer Zwischenprüfung dem Beklagten erst am 12.3.2009, also nach Ablauf der ersten vier Monate des 5. Fachsemesters, vorgelegt hat, kann er ihr ausnahmsweise nicht gemäß der Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG entgegenhalten, wonach bei einer solchen verspäteten Vorlage eine Förderung nicht mehr rückwirkend auf den Semesterbeginn, sondern nur noch ab dem Vorlagezeitpunkt möglich ist.
37 
Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis nicht in Betracht, weil diese Regelung eine gesetzliche Ausschlussfrist mit einer objektiven gesetzlichen Fiktion beinhaltet, die unabhängig von der Frage des Verschuldens anzuwenden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 18.11.1985 - 7 S 1981/85 -).
38 
Allerdings kann es nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalls dem Beklagten ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf sein Verhalten zurückgeht, ohne dass den Antragsteller in diesem Zusammenhang ein Verschulden träfe (VGH Bad.-Württ., U. v. 18.7.2003 - 7 S 998/01 -, FamRZ 2004, 1070 = NVwZ-RR 2004, 37 = juris, Rdnr.24).
39 
So liegt es hier: Dem Beklagten war aufgrund der mit dem Förderungsantrag am 14.8.2008 vorgelegten Unterlagen bekannt, dass die Klägerin nach einem fünfjährigen Hochschulstudium bereits einen vollen ukrainischen Diplomabschluss im Fach Englisch für das Lehramt innehatte (BAS 27). Weiter war ihm aufgrund des vorgelegten Schreibens der Universität Freiburg vom 28.7.2004 (BAS 18) bekannt, dass diese deshalb eine Einstufung der Klägerin bereits ins 5. Fachsemester des Magisterstudiengangs Englische Philologie und eine Anerkennung des Diploms als Zwischenprüfung vorgeschlagen hatte. Schließlich war ihm bekannt, dass die Klägerin vor diesem Hintergrund zwar nicht im „Magister“-Studiengang Englisch, wohl aber im Studiengang Englisch/Lehramt an Gymnasien, für den sie Förderung begehrte, vier Fachsemester ihres ukrainischen Diplomstudiums angerechnet bekommen hatte (BAS 20) und ab Wintersemester 2004/05 folgerichtig auch ins 5. Fachsemester dieses Studiengangs zugelassen worden war (BAS 16) und nach einer längeren Beurlaubung nunmehr auch im WS 2008/09 in diesem Fachsemester für diesen Studiengang (Englisch/Lehramt an Gymnasien) vom Beklagten zugelassen worden war (BAS 13). Weiter war ihm offenbar die Prüfungsordnung der Universität für diesen Studiengang bekannt, denn sonst hätte er nicht darauf abstellen können, dass nach dieser Prüfungsordnung eine Zwischenprüfung zwar bis Ende des 4. Fachsemester abzulegen war, dass die Prüfungsordnung aber die Ablegung dieser Zwischenprüfung schon vor dem Ende des 3. Fachsemesters nicht ausschloss (siehe die Antragserwiderung vom 92.2009 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 6 K 2816/08- dort GAS 59). Der Beklagte ging deshalb, wie seine beiden Antragserwiderungen zeigen (vom 8.1.2009 und vom 9.2.2009 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 6 K 2816/08 - dort GAS 51 und 59), bereits erklärtermaßen selbst - und nach allem völlig zu Recht - davon aus, dass das ukrainische Hochschuldiplom der Klägerin von der Universität Freiburg als Zwischenprüfung im Fach Englisch/Lehramt an Gymnasien anerkannt worden war. Aus der ihm bekannten Prüfungsordnung der Universität ergab sich auch, dass die Zwischenprüfung bis zum Beginn des 5. Fachsemesters abzulegen war und der Prüfungsanspruch erlischt, wenn sie nicht spätesten bis zum 7. Fachsemester abgelegt worden ist (§ 10 Abs. 2). Auch vor diesem Hintergrund konnte der Beklagte nach den Stellungnahmen und Einstufungsentscheidungen der Universität davon ausgehen, dass sie die Klägerin nicht ohne Anerkennung einer Zwischenprüfung zum 5. Fachsemester zugelassen hatte, was ja ausweislich der Anerkennungsentscheidung vom 24.8.2008 auch tatsächlich der Fall gewesen war.
40 
Nach allem greift deshalb sein erst im Klageverfahren erhobener Einwand nicht durch, seinerzeit habe die Universität mit Schreiben vom 28.7.2004 nur eine Anerkennung als Zwischenprüfung „vorgeschlagen“ und dies auch nur für den hier nicht relevanten „Magister“-Studiengang im Fach Englisch. Dass dieser Unterschied in den beiden Studiengangarten (Magister bzw. Staatsexamen Lehramt) nicht relevant war, ergab sich für den Beklagten im Übrigen auch schon offenkundig aus der von ihm selbst bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen am 24.9.2008 eingeholten Stellungnahme. Diese Stelle hatte nämlich unter Beifügung von Datenbankauszügen mitgeteilt, das ukrainische Studium im Hauptfach Englisch sei in Deutschland einem Universitätsstudium (Magister oder gymnasiales Lehramt) gleichzustellen, allerdings aufgrund geringerer Fächerbreite nicht einem vollen berufsqualifizierenden Abschluss. Es sei dem MA bzw. Lehramtsstudiengang daher „bedingt“ vergleichbar (siehe BAS 47, 48 und 51).
41 
Obwohl also die Anerkennung des ukrainischen Diploms als Zwischenprüfung als Nachweis gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG genügt hätte, hat der Beklagte einen solchen Nachweis ganz klar für rechtlich unzulässig erachtet. Von dieser Position aus folgerichtig hat er - noch innerhalb der Viermonatsfrist des § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG - von der Klägerin immer wieder einzig und allein einen Nachweis auf Formblatt 5, also eine Bescheinigung gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG angefordert (siehe sein Schreiben vom 4.9.2008 - BAS 41, sein besonderer Hinweis am Ende des Bescheids vom 9.9.2008 - BAS 42 und auch noch seine Antragserwiderung vom 8.1.2009 - 6 K 2816/08 - GAS 51). Den von der Klägerin demgegenüber noch innerhalb der Viermonatsfrist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (SS v. 20.1.2009 - GAS 57) erhobenen Einwand, § 48 BAföG stehe ihrem Anspruch nicht entgegen, weil doch die Universität ihr Diplom als Zwischenprüfung anerkannt habe, hat er außerdem mit seiner Antragserwiderung vom 9.2.2009 (GAS 59) explizit unter Hinweis darauf zurückgewiesen, der Nachweis könne nur nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 nicht aber mit der Zwischenprüfungsbestätigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG erbracht werden.
42 
Das aber war nach dem oben Gesagten schlichtweg rechtlich unzutreffend. Von daher würde es Treu und Glauben zuwiderlaufen, der Klägerin die Versäumung der Viermonatsfrist entgegen zu halten, zumal, wenn man bedenkt, dass der Beklagte ihr gegenüber eigentlich erstmals nach Ablauf der Frist (am 31.1.2009) mit seiner Antragserwiderung vom 9.2.2009 explizit die Gründe dargelegt hat, aus denen er die Vorlage einer Zwischenprüfungsbestätigung für unzureichend hielt, die sie selbst bis dahin für ausreichend gehalten hatte und auch zu Recht für ausreichend halten durfte. Zudem wusste sie aufgrund der Antragserwiderung des Beklagten vom 8.1.2009, dass ihm die Anerkennung ihres Diploms als Zwischenprüfung ohnedies schon bekannt war. Dass sie von daher zunächst einen erneuten förmlichen Nachweis einer Zwischenprüfung oder einen anderen Leistungsnachweis vor diesem Hintergrund für eine überflüssige Förmlichkeit hielt, war nachvollziehbar. Deshalb hat sie erst nachdem der Beklagte sie - nach Ablauf der Frist - mit der Antragserwiderung vom 9.2.2009 in Kenntnis gesetzt hatte, dass ihm auch dies nicht genügte, dann umgehend am 13.2.2009 der Universität ihre Zwischenprüfungsbestätigung vom 24.8.2008 vorgelegt. Die Universität erklärte dann am 6.3.2009 auf dem an sich nur für eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG vorgesehenen „Formblatt 5“, dass die Klägerin die Zwischenprüfung abgelegt habe. Der Sache nach handelt es sich hier nicht um eine auf eigenständiger Beurteilung einzelner Prüfungsleistungen erfolgte Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, sondern lediglich um eine erneute Bestätigung des Vorliegens der Zwischenprüfung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach hat der Beklagte als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen.
44 
Das Verfahren ist gem. § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Gebühren und Auslagen des Gerichts werden nicht erhoben.
45 
Die Zuziehung der Bevollmächtigten durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO). Es entspricht dem Regelfall, dass es einem anwaltlich nicht Vertretenen nicht zumutbar ist, in einer komplizierten Materie, wie der vorliegenden, ohne anwaltlichen Beistand eine Widerspruchsverfahren durchzuführen. Für die Klägerin als Ausländerin waren die verschachtelten Regelungen des BAföG zudem trotz ihrer Deutschkenntnisse wohl nur wenig verständlich.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.

(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.

(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.

(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.

(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat

1.
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen,
2.
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über

1.
eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
2.
eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
3.
eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder
4.
eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.

(2) In dem Bescheid sind anzugeben

1.
die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,
2.
die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,
3.
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
4.
die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Absatz 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern,
5.
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Lebenspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Hochschule oder eine Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.

(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.

(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht würde, verlängert sich diese um die im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.