Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 47 Auskunftspflichten

(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.

(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.

(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.

(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.

(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat

1.
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen,
2.
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.

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Referenzen - Gesetze | § 15b InsO

§ 15b InsO zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

§ 15b InsO wird zitiert von 3 anderen §§ im Insolvenzordnung.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung


(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 18a Einkommensabhängige Rückzahlung


(1) Auf Antrag sind Darlehensnehmende während der Rückzahlungsfrist des § 18 Absatz 3 Satz 1 bis spätestens zu deren Ablauf von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizustellen, soweit ihr Einkommen monatlich jeweils den Betrag von 1 605 Euro nicht um

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 58 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit § 47 Absatz 4, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
§ 15b InsO zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen
§ 15b InsO zitiert 4 andere §§ aus dem Insolvenzordnung.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15 Förderungsdauer


(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrich

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten


(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenp

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 3 Fernunterricht


(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbi

Referenzen - Urteile | § 15b InsO

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17 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 15b InsO.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Feb. 2016 - M 15 S 16.373

bei uns veröffentlicht am 22.02.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtss

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Nov. 2015 - M 15 S 15.4728

bei uns veröffentlicht am 30.11.2015

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Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2015 - M 15 K 15.788

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Dez. 2014 - B 3 S 14.811

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Okt. 2014 - 2 K 13.00319

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die am ...1979 geborene Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2010/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 07. Dez. 2017 - 15 E 1/17

bei uns veröffentlicht am 07.12.2017

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Jan. 2016 - 12 A 1938/14

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Sept. 2015 - 12 A 411/14

bei uns veröffentlicht am 07.09.2015

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 29. Juli 2015 - 15 K 1825/14

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 12. März 2014 und seines Änderungsbescheides vom 12. De

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Apr. 2015 - 12 A 388/14

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der ge

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Apr. 2015 - 12 A 451/14

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor Das von der Klägerin betriebene Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt. Der Antrag des beklagten Studentenwerks auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens tragen die Betei

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Dez. 2014 - 5 C 3/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob der Klägerin Vorausleistung von Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des von ihr bezogenen Kindergeldes zu gewä

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Sept. 2014 - 12 B 774/14

bei uns veröffentlicht am 02.09.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 07. Aug. 2014 - 6 K 2352/12

bei uns veröffentlicht am 07.08.2014

Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 20112 verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von Dezember 2010 bis September 2011 weitere

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Feb. 2014 - 5 K 1132/13

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober bis Dezember 2012 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Bescheid des Beklagten vom 27.02.2013 in der Fassung des Bescheids vom 02.04.2013

Verwaltungsgericht Stuttgart Entscheidung, 21. Okt. 2010 - 11 K 3128/10

bei uns veröffentlicht am 21.10.2010

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 14.08.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.07.2010 werden aufgehoben.Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.Die Hinzuziehung der Bevollmächtigen im Vorverfahren war notwendig. Ta

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Juli 2009 - 3 B 368/09

bei uns veröffentlicht am 27.07.2009

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Mai 2009 – 11 L 156/09 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Besch

Referenzen

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