Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. Juni 2012 - 6 K 1211/09

bei uns veröffentlicht am18.06.2012

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 9.9.2008 und vom 6.5.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 6.7.2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 10/2008 bis 09/2009 Leistungen nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe in Form eines Zuschusses/Teildarlehens zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Die Zuziehung einer Bevollmächtigten durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Ausbildungsförderung für ihr Studium im Hauptfach Englisch/Lehramt an Gymnasien ab dem 5. Fachsemester für den im Tenor genannten Bewilligungszeitraum.
Sie ist ukrainische Staatsangehörige und hat im Jahr 2001 bereits ein ukrainisches Hochschuldiplom im Fach Englisch erworben und war dort auch schon als Lehrerin berufstätig. Im WS 2003/04 und SS 2004 studierte sie an der Universität Freiburg zwei Semester lang Deutsch als Fremdsprache.
Seit Wintersemester 2004/05 war sie im Studiengang Lehramt an Gymnasien mit den Hauptfächern Englisch im 4. Fachsemester und Deutsch im 1. Fachsemester eingeschrieben. Wegen der Geburt ihres nichtehelichen deutschen Kindes im Februar 2005 war sie zunächst vom Studium beurlaubt. Sie beendete die Beurlaubung und studierte seit WS 2008/09 im 5. Fachsemester im Fach Englisch und im 2. Fachsemester im Fach Deutsch jeweils im Studiengang Lehramt an Gymnasien.
Mit Bescheid vom 9.9.2008 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung zunächst für den gesamten Bewilligungszeitraum ab, bewilligte ihr dann aber auf ihren rechtzeitig dagegen erhobenen Widerspruch hin mit dem Bescheid vom 6.5.2009 zumindest für den Zeitraum 03/2009 - 09/2009 Ausbildungsförderung, allerdings nur in Form eines verzinslichen Volldarlehens. Ihren dagegen ebenfalls erhobenen Widerspruch sowie den ersten Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6.7.2009 als unbegründet zurück. Dagegen hat die Klägerin am 29.7.2009 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
Ein bereits vor Ergehen des zweiten Bescheids von der Klägerin anhängig gemachtes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (6 K 2816/08) wurde nach beiderseitiger Erledigungserklärung mit Beschluss vom 22.5.2009 eingestellt. Die Klägerin hatte am 12.3.2009 eine Bescheinigung nach § 48 BAföG vorgelegt, worauf der Beklagte ihr mit dem Bescheid vom 6.5.2009 zumindest Förderung als Volldarlehen ab März 2009 gewährt hatte.
Der Beklagte hat zur Begründung der angefochtenen Bescheide im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin müsse sich gem. § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BAföG den ukrainischen Diplomabschluss als erste berufsqualifizierende Berufsausbildung entgegenhalten lassen. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift entwickelten Ausnahmetatbestände seien hier nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht habe von deren Anwendung nur bei Asylsuchenden, Aussiedlern oder deutschverheirateten Ausländern abgesehen, wenn diese mangels Ausreisefreiheit bzw. vor ihrer Deutschverheiratung mangels Aufenthaltsrechts keine Wahlmöglichkeit gehabt hätten, einen berufsqualifizierenden Abschluss in Deutschland statt im Heimatland zu erwerben und wenn ihr ausländischer Abschluss in Deutschland mangels Anerkennung nicht berufsqualifizierend sei, es ihnen aber etwa wegen einer Deutschverheiratung oder ihres Flüchtlings- bzw. Aussiedlerstatus unzumutbar sei, ins Heimatland zurückzukehren, um dort von ihrem berufsqualifizierenden Abschluss Gebrauch zu machen. Die Klägerin hingegen hätte von ihrer in der Ukraine seit 1996 bestehenden Ausreisefreiheit Gebrauch machen können. Sie habe auch lediglich ein nichteheliches deutsches Kind, so dass es ihr nicht wie bei Deutschverheirateten nach Art. 6 GG unzumutbar sei, mit dem Kind in die Ukraine zurückzukehren, um dort ihrem Beruf als Englischlehrerin nachzugehen. Ungeachtet der Geburt ihres Kindes habe sie schon zuvor in Freiburg im Fach Deutsch als Fremdsprache ein Studium aufgenommen. Sie habe somit offenbar ausländerrechtlich die Möglichkeit gehabt, zu Ausbildungszwecken und zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach Deutschland zu kommen, hätte also nicht in der Ukraine ihre Studium absolvieren müssen. Das gelte, selbst wenn man annehmen wollte, dass der ukrainische Schulabschluss ihr nicht die Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland vermittelt hätte. Denn sie hätte auch die aufenthaltsrechtliche Möglichkeit gehabt, zum Erwerb der deutschen Hochschulreife nach Deutschland zu kommen.
Es stelle allerdings einen besonderen Einzelfallumstand im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG dar, dass die Klägerin in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis wegen ihres deutschen Kindes besitze, zugleich aber hier nicht von ihrem ukrainischen Diplom Gebrauch machen könne, da dieses sie in Deutschland nicht zur Ausübung des Lehrerberufs qualifiziere. Ihre Ausbildung im beantragten Bewilligungszeitraum sei daher als eine „einzige weitere Ausbildung“ im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG zu fördern, da die Erreichung des berufsqualifizierenden Abschlusses (Staatsexamen Lehramt an Gymnasien) diese Ausbildung noch erfordere. Allerdings sei diese Förderung gem. § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 18 c BAföG nur in Form eines verzinslichen Bankdarlehens möglich, könne also nicht, wie begehrt, als hälftiger Zuschuss und hälftiges unverzinsliches Teildarlehen gem. § 17 Abs. 2 S. 1 und § 18 BAföG gewährt werden.
Schließlich sei diese Förderung nicht schon für die Zeit bis Februar 2009 sondern erst ab März 2009 zu gewähren. Denn die Klägerin habe trotz mehrfacher Aufforderung die für die Förderung im 5. Fachsemester (und dem darauffolgenden Semester) erforderliche Bescheinigung der Universität nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG erst am 12.3.2009 vorgelegt, wonach sie die bis Endes des 4. Fachsemester bei geordnetem Studienverlauf üblichen Leistungen erbracht habe. Nach § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG könnten aber solche Nachweise eine auf den Beginn des 5. Fachsemesters rückwirkende Ausbildungsförderung nur begründen, wenn sie spätestens innerhalb der ersten vier Monate dieses Semesters, hier also bis spätestens 31.1.2009 vorgelegt worden seien. Danach vorgelegte Nachweise berechtigten hingegen nur noch zu einer Förderung ab dem Vorlagezeitpunkt. Ein Nachweis der Förderungswürdigkeit nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG durch Vorlage eines Zwischenprüfungszeugnisses sei hier nicht möglich. Die Prüfungsordnung der Universität Freiburg verlange nämlich für den einschlägigen Studiengang zwar eine Zwischenprüfung bis Ende des 4. Fachsemesters, aber schließe, anders als von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG gefordert, nicht das Ablegen einer Zwischenprüfung schon vor dem Ende des 3. Fachsemesters aus.
Die Klägerin tritt dem mit ihrer Klage entgegen. Sie ist der Ansicht, die Ausnahmevoraussetzungen für ein Absehen von der Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG, wie sie das Bundesverwaltungsgericht entwickelt habe, seien auch in ihrem Fall einschlägig. Sie habe zwar nach ihrem 11-jährigen Schulbesuch in der Ukraine Ausreisefreiheit genossen. Sie habe aber nicht die offene Wahlmöglichkeit gehabt, ein berufsqualifizierendes Studium in Deutschland statt in der Ukraine aufzunehmen. Zum einen sei sie damals noch minderjährig gewesen. Zum anderen habe sie ihr ukrainischer Schulabschluss mangels Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abitur auch nicht zum Hochschulzugang in Deutschland berechtigt. Zudem hätte sie zum Erwerb der Hochschulreife in Deutschland auch keinen Aufenthaltstitel bekommen können und schließlich hätte es ihr bzw. ihren Eltern bereits an den finanziellen Mitteln für einen Ausbildungsaufenthalt in Deutschland gefehlt.
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Das Grundrecht aus Art. 6 GG schütze im Übrigen nicht nur die Ehe, sondern auch die Familie, also auch ihre Beziehung zu ihrem minderjährigen Kind, das deutscher Staatsangehöriger sei. Ebenso wie Deutschverheirateten sei es ihr unzumutbar, den Anspruch ihres Kindes auf Aufenthalt im Bundesgebiet zugunsten der Ausübung einer Berufstätigkeit in der Ukraine aufzugeben. Sie stehe damit gleichermaßen wie deutschverheiratete Ausländer in der vom Bundesverwaltungsgericht als unzumutbar bezeichneten Zwangssituation, zwischen dem Aufenthalt in Deutschland ohne berufsqualifizierenden Abschluss oder der Ausübung ihres Berufes im Ausland wählen zu müssen.
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Ein Förderungsanspruch bestehe schließlich bereits ab Beginn des beantragten Bewilligungszeitraums. Ihr ukrainischer Diplomabschluss sei von der Universität Freiburg mit Bescheid vom 24.8.2004, den sie im vorliegenden Klageverfahren am 25.11.2011 vorlegte (GAS 185 - Anlage K 10 zum SS. v. 25.11.2011), als der Zwischenprüfung im Fach Englisch/Lehramt an Gymnasien äquivalent anerkannt worden. Das sei dem Beklagten auch von Anfang an klar gewesen, wie seine Äußerungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zeigten. Sie habe dem Beklagten auch schon mit dem BAföG-Antrag eine Bescheinigung der Universität Freiburg vom 28.7.2004 vorgelegt, wonach die Anerkennung ihres ukrainischen Diploms als Zwischenprüfung im Magisterstudiengang Englische Philologie vorgeschlagen worden sei. Außerdem habe sie ihm mit Antragstellung zwei Bescheinigungen vom 10.8.2004 vorgelegt, wonach ihr im Fach Englisch/Lehramt an Gymnasien vier Fachsemester und im Fach Deutsch/Lehramt an Gymnasien ein Fachsemester aus ihrem ukrainischen Hochschulstudium angerechnet worden seien. Schließlich sei sie dementsprechend ja auch zum Hochschulstudium im 5. Fachsemester Englisch und im 2. Fachsemester Deutsch ab Wintersemester 2004/05 zugelassen worden. Die Anforderung des schließlich auf Formblatt 5 vorgelegten Nachweises nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG über die Erbringung der bis zum 4. Fachsemester üblichen Leistungen, die letztlich nur auf die bereits längst vorliegende Anerkennung ihres ukrainischen Diploms als Zwischenprüfung abhebe, habe sie vor diesem Hintergrund nur für eine überflüssige Förmlichkeit gehalten.
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Die Klägerin beantragt,
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die Bescheide des Beklagten vom 9.9.2008 und vom 6.5.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 6.7.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum 10/2008 bis 09/2009 Leistungen nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe in Form eines Zuschusses/Teildarlehens zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, das die Klägerin nach dem Bewilligungszeitraum ihr Studium zeitweise zugunsten einer Berufstätigkeit im Ausland, unter anderem in der Ukraine aufgegeben habe, zeige, dass sie von Anfang an nicht - wie für eine Förderung erforderlich - das Ziel verfolgt habe, das Studium mit einem berufsqualifizierenden Abschluss zu beenden. Zudem zeige dieser Umstand, dass es ihr offenbar nicht unzumutbar sei, trotz ihres von ihrem deutschen Kind abgeleiteten deutschen Aufenthaltsrechts in der Ukraine berufstätig zu sein. Schließlich habe die Klägerin ein Zwischenprüfungszeugnis nie vorgelegt. Das vorgelegte Schreiben der Universität vom 28.7.2004 enthalte lediglich einen Vorschlag zur Anerkennung ihres Diploms als Zwischenprüfung und auch dies nur für das Fach Magister-Englische Philologie, während die Klägerin tatsächlich Englisch/Lehramt an Gymnasien studiert habe. Aus der für dieses Studium vorgelegten Anerkennung von vier Fachsemestern ihrer ukrainischen Hochschulausbildung im Fach Englisch und von einem Fachsemester im Fach Deutsch ergebe sich ebenso wenig das Vorliegen einer Zwischenprüfung wie aus dem Umstand ihrer entsprechenden Zulassung zum Studium im 5. Fachsemester Englisch bzw. 2. Fachsemester Deutsch.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Klageverfahren, der beigezogenen Akte des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (6 K 2816/08) und der Behördenakte (jeweils ein Heft) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs.2 und 3 VwGO).
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf die begehrte Förderung in Form eines Zuschusses/Teildarlehens im gesamten Bewilligungszeitraum (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
20 
1. Nach den Maßstäben und Grundsätzen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht entwickelt hat (BVerwG U. v. 10.4.2008 - 5 C 12/07-, NVwZ 2008, 1131 und U. v. 11.8.2008 - 5 B 16/08 -, juris m.w.Nw.), kann der Klägerin ihr berufsqualifizierender Abschluss, den sie mit ihrem ukrainischen Hochschuldiplom im Jahr 2001 erworben hat, nicht als eine berufsqualifizierende Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BAföG entgegengehalten werden, die den Förderungsanspruch grundsätzlich ausschließe.
21 
Ihre ukrainische Ausbildung, die zumindest einem hiesigen mit Zwischenprüfung abgeschlossenen viersemestrigen Grundstudium gleichwertig ist, stellt nach dieser Rechtsprechung vielmehr eine „aus unabweisbarem Grund abgebrochenen andere Ausbildung“ im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG dar.
22 
Das hat zur Folge, dass ihr zwar kein Anspruch mehr auf Förderung eines vollumfänglichen Studiums ab dem ersten Semester in Deutschland zusteht, dass sie aber Förderung für die ihr noch bis zu einem berufsqualifizierenden Studienabschluss in Deutschland fehlenden Semester beanspruchen kann, und zwar „im Umfang des § 17 Abs. 2 BAföG“, also als Teildarlehen und Zuschuss (statt eines bloßen Bankdarlehens nach § 18 c BAföG).
23 
Die Klägerin hatte nämlich nicht die für eine Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vorauszusetzende „offene Wahlmöglichkeit“, nach Abschluss ihrer ukrainischen Schulausbildung in Deutschland statt in der Ukraine eine berufsqualifizierende Erstausbildung in Form eines Studiums aufzunehmen. Zwar genoss sie seinerzeit in der Ukraine nach dem Untergang der Sowjetunion in der Tat ab 1996 Ausreisefreiheit, von der sie - zumindest nach Erreichen ihrer Volljährigkeit am 2.10.1997 - auch ohne Zustimmung ihrer Eltern selbständig hätte Gebrauch machen können. Ihr ukrainischer Schulabschluss aus dem Jahr 1996 hätte ihr aber mangels Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abitur schon keine Zugangsberechtigung zu einer deutschen Hochschule vermittelt. Zum Erwerb der deutschen Hochschulreife hätte sie auch kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erhalten. Diese hat sie vielmehr erst mit dem Diplomabschluss ihres Studiums an einer ukrainischen Hochschule erlangt, so dass nicht schon vor dessen Aufnahme die Alternative der Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule bestand. Der Umstand, dass sie nach dem ukrainischen Diplomabschluss schon vor der im Februar 2005 erfolgten Geburt ihres deutschen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium im Fach Deutsch als Fremdsprache im WS 2003/04 und SS 2004 erteilt bekommen hat, gibt daher für die Annahme einer schon vor dem ukrainischen Studienbeginn bestehenden offenen Wahlmöglichkeit nichts her. Ob eine solche Wahlmöglichkeit obendrein auch noch aufgrund fehlender finanzieller Mittel für ein Auslandsstudium in Deutschland ausgeschlossen war, kann insoweit dahinstehen.
24 
Das Gericht schließt sich insoweit den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Karlsruhe (U. v. 14.3.2007 - 10 K 1973/05 -, juris), Oldenburg (U. v. 28.10.2010 - 12 A 58/10), und Hamburg (U. v. 22.12.1009 - 8 K 1938/09 -, juris) an, die - anders als die vom Beklagten zitierte gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (U. v. 9.10.2007 - 22 K 5375/06 = BAS 65 [71]) - das Fehlen einer Wahlmöglichkeit nicht einzig an im Heimatland existierenden rechtlichen Ausreiserestriktionen festmachen, sondern auch solche hochschulrechtlichen oder sonstigen ausländerrechtlichen Hindernisse ausreichen lassen.
25 
Die Klägerin war nach Geburt ihres deutschen Kindes und ihres damit erlangten eigenen Daueraufenthaltsrechts im Bundesgebiet, auch wie eine deutschverheiratete Ausländerin dem vom Bundesverwaltungsgericht für die Nichtanwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG zusätzlich zur fehlenden Wahlmöglichkeit vorausgesetzten Konflikt ausgesetzt: Sie hätte entweder diesen Aufenthalt im Bundesgebiet behalten, dann aber mangels Förderung keinen zur Berufsausübung in Deutschland qualifizierenden Abschluss mehr erlangen können, oder aber diesen Aufenthalt in Deutschland aufgeben müssen, um in die Ukraine zurück zu kehren und von der dort erworbenen Berufsqualifikation Gebrauch machen zu können. Da sie nach ihrem unbestrittenen Vorbringen ihren Hauptwohnsitz in Freiburg beibehalten hat, nach wie vor - wenngleich beurlaubt - an der Universität Freiburg zugelassen ist und hier auch noch in Absprache mit dem zuständigen Dozenten an ihrer Masterarbeit arbeitet, kann nicht davon die Rede sein, sie habe durch die Aufnahme einer zeitweisen Berufstätigkeit für die deutsche Entwicklungshilfe (GIZ) als Projektleiterin in der Ukraine bzw. als Sprachlehrerin für den DAAD in Kolumbien gezeigt, dass ihr die Aufnahme einer Berufstätigkeit im Heimatland bzw. im Ausland unter Aufgabe ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet offenbar doch zumutbar sei.
26 
Was die näheren rechtlichen Einzelheiten zu all diesen Punkten angeht, nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine ausführlichen Darlegungen dazu im rechtlichen Hinweis an die Beteiligten vom 14.9.2011 Bezug (GAS 107).
27 
2. Der mithin grundsätzlich bestehende Förderungsanspruch steht der Klägerin auch ab dem Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums und nicht erst ab März 2009 zu.
28 
a) Entgegen der Ansicht des Beklagten konnte der Nachweis bisher erreichter Studienleistungen, wie er nach § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. für eine Förderung ab dem 5. Fachsemester gefordert wird, um die Prognose der Erreichbarkeit des Ausbildungsziels (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG) zu begründen, von der Klägerin nicht einzig durch den von Beklagten mehrfach geforderten Nachweis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (Formblatt 5) erbracht werden. Vielmehr stand der Klägerin die daneben gleichrangige (BVerwG, U. v. 23.1.1992 - 5 C 15/88 -, NVwZ-RR 1992, 424 = juris) Möglichkeit offen, diesen Nachweis auch durch ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG zu erbringen.
29 
Diese Nachweismöglichkeit war nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Prüfungsordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Englisch/Lehramt an Gymnasien eine Zwischenprüfung zwar bis Ende des 4. Fachsemesters vorschreibt, aber - anders als von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG gefordert - ein Ablegen dieser Prüfung bereits vor dem Ende des 3. Fachsemesters nicht ausdrücklich ausschließt (siehe A.II. § 10 Abs. 1 der Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Universität Freiburg in den Studiengängen Lehramt, Magister und Promotion der Philosophischen Fakultäten v. 11.4.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 32 Nr. 29: „Zwischenprüfungen in den einzelnen Fächern sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit im 5. Fachsemester abzulegen.“)
30 
Die Klägerin hat hier nämlich gar keine Zwischenprüfung nach der Prüfungsordnung der Universität Freiburg in diesem Studiengang abgelegt. Vielmehr ist lediglich ihr ukrainisches Hochschuldiplom, auf das naturgemäß die Prüfungsordnung der Freiburger Universität keine Anwendung findet, als einer solchen Zwischenprüfung gleichwertig anerkannt worden. Für einen solchen Fall enthält die Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG keine ausdrückliche Regelung. Eine Auslegung nach ihrem Sinn und Zweck ergibt allerdings, dass diese Vorschrift auch die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses als einer Zwischenprüfung gleichwertig als tauglichen Nachweis der Förderungsfähigkeit umfasst. Denn mit einer solchen Anerkennung wird die Klägerin „so gestellt, als“ habe sie die bis zum Ende des 4. Semesters erforderliche Zwischenprüfung an der Universität Freiburg erfolgreich abgelegt (siehe § 32 Abs. 2 LHG; siehe auch § 5 Abs. 3 der zitierten Prüfungsordnung, wonach Bescheinigungen über ausländische Prüfungs- und Studienleistungen bei Gleichwertigkeit „anstelle“ der Zwischenprüfung als solche anerkannt werden).
31 
§ 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG schließt zwar Zwischenprüfungen, die bereits vor dem Ende des 3. Fachsemesters abgelegt worden sein können, als zum Nachweis der weiteren Förderungsfähigkeit untauglich aus. Dies soll aber lediglich sicherstellen, dass die an die Zwischenprüfung anknüpfende Prognose der Förderungsfähigkeit nicht auf einer bezüglich des erst zum 5. Fachsemester beginnenden Förderungszeitraums zu schmalen Faktengrundlage beruht. Gemessen an diesem Zweck der Vorschrift aber kann hinsichtlich des als Zwischenprüfung anerkannten ukrainischen Hochschulabschlusses (Diplom) der Klägerin nicht davon die Rede sein, dieses Diplom biete in diesem Sinne eine zu schmalen Faktengrundlage, um als Grundlage für eine positive Prognose der weiteren Studierfähigkeit zu taugen. Denn dieses Diplom ist der Klägerin ja offenkundig nicht schon vor Ende ihres 3. Fachsemesters, sondern sogar erst nach Abschluss eines von ihr vollständig absolvierten insgesamt fünfjährigen (also 10-semestrigen) Studiums erteilt worden. Die Klägerin hat damit ja bewiesen, dass sie im selben Studienfach sogar ein volles Hochschulstudium erfolgreich hat abschließen können, so dass an ihrer Zielstrebigkeit und weiteren Studierfähigkeit keine Zweifel bestehen können (Deshalb sieht etwa auch § 5 Abs. 4 der erwähnten Studienordnung der Universität Freiburg vor, dass Studierende, die bereits ein staatliches oder akademisches „Abschlussexamen“ abgelegt haben, auf Antrag sogar ganz von einer Zwischenprüfung befreit werden können. In solchen Fällen ist nämlich der in § 1 Abs. 1 der Studienordnung geregelte Zweck der Zwischenprüfung offenkundig bereits erfüllt, der darin besteht, dem Studierenden Klarheit über die Eignung für das Studienfach und den bisherigen Studienerfolg zu verschaffen und zu erweisen, ob die für eine erfolgreiche Weiterführung des Studiums notwendigen methodischen Grundlagen vorhanden sind).
32 
Von daher kann dahin gestellt bleiben, ob der Kommentarliteratur zu folgen ist, die entgegen dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG aufgrund einer teleologischen Reduktion dieser Vorschrift generell auch schon vor dem Ende des 3. Fachsemesters abgelegte Zwischenprüfungen zum Nachweis ausreichen lassen will (siehe Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Bd. 3, 5. Aufl., 27. Erg. Lfg., Juli 2008, Rdziff. 13.1. zu § 48 und Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 13 zu § 48).
33 
Nach allem genügte also - entgegen der rechtsirrigen Auffassung des Beklagten - die bereits am 24.8.2008 von der Universität Freiburg ausgesprochene Anerkennung des ukrainischen Diploms der Klägerin als Zwischenprüfung zum Nachweis der Förderungsfähigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG.
34 
Die Universität hat der Klägerin diese Zwischenprüfung mit der am 6.3.2009 ausgestellten Formblatterklärung auch noch einmal bestätigt (BAS 73).
35 
Soweit in dieser Erklärung davon die Rede ist, die Klägerin habe die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 5. Fachsemesters (WS 08/09) üblichen Leistungen „am 13.2.2009“ erbracht und dieser Beurteilung liege als Leistungsnachweis die „Zwischenprüfung“ zugrunde, kann damit ersichtlich nicht gemeint sein, die Klägerin habe erst am 13.2.2009 an der Universität Freiburg noch einmal gesondert eine Zwischenprüfung nach deren Prüfungsordnung abgelegt. Denn das wäre nicht nur vollkommen überflüssig gewesen, sondern geradezu widersinnig, nachdem die Universität ja bereits am 24.8.2008 das Diplom der Klägerin als Zwischenprüfung anerkannt hatte. Von daher kann sich das Datum „13.2.2009“ nur auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem die Klägerin der Universität die Zwischenprüfungsanerkennung vom 24.8.2008 noch einmal mit der Bitte vorgelegt hatte, auf dieser Basis die vom Beklagten - nach dem oben Gesagten zu Unrecht - mehrfach angeforderte Leistungsbescheinigung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG auszustellen, was die Universität dann auf dem dafür vorgesehenen Formblatt 5 auch getan hat.
36 
b) Dass die Klägerin diesen Nachweis ihrer Zwischenprüfung dem Beklagten erst am 12.3.2009, also nach Ablauf der ersten vier Monate des 5. Fachsemesters, vorgelegt hat, kann er ihr ausnahmsweise nicht gemäß der Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG entgegenhalten, wonach bei einer solchen verspäteten Vorlage eine Förderung nicht mehr rückwirkend auf den Semesterbeginn, sondern nur noch ab dem Vorlagezeitpunkt möglich ist.
37 
Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis nicht in Betracht, weil diese Regelung eine gesetzliche Ausschlussfrist mit einer objektiven gesetzlichen Fiktion beinhaltet, die unabhängig von der Frage des Verschuldens anzuwenden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 18.11.1985 - 7 S 1981/85 -).
38 
Allerdings kann es nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalls dem Beklagten ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf sein Verhalten zurückgeht, ohne dass den Antragsteller in diesem Zusammenhang ein Verschulden träfe (VGH Bad.-Württ., U. v. 18.7.2003 - 7 S 998/01 -, FamRZ 2004, 1070 = NVwZ-RR 2004, 37 = juris, Rdnr.24).
39 
So liegt es hier: Dem Beklagten war aufgrund der mit dem Förderungsantrag am 14.8.2008 vorgelegten Unterlagen bekannt, dass die Klägerin nach einem fünfjährigen Hochschulstudium bereits einen vollen ukrainischen Diplomabschluss im Fach Englisch für das Lehramt innehatte (BAS 27). Weiter war ihm aufgrund des vorgelegten Schreibens der Universität Freiburg vom 28.7.2004 (BAS 18) bekannt, dass diese deshalb eine Einstufung der Klägerin bereits ins 5. Fachsemester des Magisterstudiengangs Englische Philologie und eine Anerkennung des Diploms als Zwischenprüfung vorgeschlagen hatte. Schließlich war ihm bekannt, dass die Klägerin vor diesem Hintergrund zwar nicht im „Magister“-Studiengang Englisch, wohl aber im Studiengang Englisch/Lehramt an Gymnasien, für den sie Förderung begehrte, vier Fachsemester ihres ukrainischen Diplomstudiums angerechnet bekommen hatte (BAS 20) und ab Wintersemester 2004/05 folgerichtig auch ins 5. Fachsemester dieses Studiengangs zugelassen worden war (BAS 16) und nach einer längeren Beurlaubung nunmehr auch im WS 2008/09 in diesem Fachsemester für diesen Studiengang (Englisch/Lehramt an Gymnasien) vom Beklagten zugelassen worden war (BAS 13). Weiter war ihm offenbar die Prüfungsordnung der Universität für diesen Studiengang bekannt, denn sonst hätte er nicht darauf abstellen können, dass nach dieser Prüfungsordnung eine Zwischenprüfung zwar bis Ende des 4. Fachsemester abzulegen war, dass die Prüfungsordnung aber die Ablegung dieser Zwischenprüfung schon vor dem Ende des 3. Fachsemesters nicht ausschloss (siehe die Antragserwiderung vom 92.2009 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 6 K 2816/08- dort GAS 59). Der Beklagte ging deshalb, wie seine beiden Antragserwiderungen zeigen (vom 8.1.2009 und vom 9.2.2009 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 6 K 2816/08 - dort GAS 51 und 59), bereits erklärtermaßen selbst - und nach allem völlig zu Recht - davon aus, dass das ukrainische Hochschuldiplom der Klägerin von der Universität Freiburg als Zwischenprüfung im Fach Englisch/Lehramt an Gymnasien anerkannt worden war. Aus der ihm bekannten Prüfungsordnung der Universität ergab sich auch, dass die Zwischenprüfung bis zum Beginn des 5. Fachsemesters abzulegen war und der Prüfungsanspruch erlischt, wenn sie nicht spätesten bis zum 7. Fachsemester abgelegt worden ist (§ 10 Abs. 2). Auch vor diesem Hintergrund konnte der Beklagte nach den Stellungnahmen und Einstufungsentscheidungen der Universität davon ausgehen, dass sie die Klägerin nicht ohne Anerkennung einer Zwischenprüfung zum 5. Fachsemester zugelassen hatte, was ja ausweislich der Anerkennungsentscheidung vom 24.8.2008 auch tatsächlich der Fall gewesen war.
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Nach allem greift deshalb sein erst im Klageverfahren erhobener Einwand nicht durch, seinerzeit habe die Universität mit Schreiben vom 28.7.2004 nur eine Anerkennung als Zwischenprüfung „vorgeschlagen“ und dies auch nur für den hier nicht relevanten „Magister“-Studiengang im Fach Englisch. Dass dieser Unterschied in den beiden Studiengangarten (Magister bzw. Staatsexamen Lehramt) nicht relevant war, ergab sich für den Beklagten im Übrigen auch schon offenkundig aus der von ihm selbst bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen am 24.9.2008 eingeholten Stellungnahme. Diese Stelle hatte nämlich unter Beifügung von Datenbankauszügen mitgeteilt, das ukrainische Studium im Hauptfach Englisch sei in Deutschland einem Universitätsstudium (Magister oder gymnasiales Lehramt) gleichzustellen, allerdings aufgrund geringerer Fächerbreite nicht einem vollen berufsqualifizierenden Abschluss. Es sei dem MA bzw. Lehramtsstudiengang daher „bedingt“ vergleichbar (siehe BAS 47, 48 und 51).
41 
Obwohl also die Anerkennung des ukrainischen Diploms als Zwischenprüfung als Nachweis gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG genügt hätte, hat der Beklagte einen solchen Nachweis ganz klar für rechtlich unzulässig erachtet. Von dieser Position aus folgerichtig hat er - noch innerhalb der Viermonatsfrist des § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG - von der Klägerin immer wieder einzig und allein einen Nachweis auf Formblatt 5, also eine Bescheinigung gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG angefordert (siehe sein Schreiben vom 4.9.2008 - BAS 41, sein besonderer Hinweis am Ende des Bescheids vom 9.9.2008 - BAS 42 und auch noch seine Antragserwiderung vom 8.1.2009 - 6 K 2816/08 - GAS 51). Den von der Klägerin demgegenüber noch innerhalb der Viermonatsfrist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (SS v. 20.1.2009 - GAS 57) erhobenen Einwand, § 48 BAföG stehe ihrem Anspruch nicht entgegen, weil doch die Universität ihr Diplom als Zwischenprüfung anerkannt habe, hat er außerdem mit seiner Antragserwiderung vom 9.2.2009 (GAS 59) explizit unter Hinweis darauf zurückgewiesen, der Nachweis könne nur nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 nicht aber mit der Zwischenprüfungsbestätigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG erbracht werden.
42 
Das aber war nach dem oben Gesagten schlichtweg rechtlich unzutreffend. Von daher würde es Treu und Glauben zuwiderlaufen, der Klägerin die Versäumung der Viermonatsfrist entgegen zu halten, zumal, wenn man bedenkt, dass der Beklagte ihr gegenüber eigentlich erstmals nach Ablauf der Frist (am 31.1.2009) mit seiner Antragserwiderung vom 9.2.2009 explizit die Gründe dargelegt hat, aus denen er die Vorlage einer Zwischenprüfungsbestätigung für unzureichend hielt, die sie selbst bis dahin für ausreichend gehalten hatte und auch zu Recht für ausreichend halten durfte. Zudem wusste sie aufgrund der Antragserwiderung des Beklagten vom 8.1.2009, dass ihm die Anerkennung ihres Diploms als Zwischenprüfung ohnedies schon bekannt war. Dass sie von daher zunächst einen erneuten förmlichen Nachweis einer Zwischenprüfung oder einen anderen Leistungsnachweis vor diesem Hintergrund für eine überflüssige Förmlichkeit hielt, war nachvollziehbar. Deshalb hat sie erst nachdem der Beklagte sie - nach Ablauf der Frist - mit der Antragserwiderung vom 9.2.2009 in Kenntnis gesetzt hatte, dass ihm auch dies nicht genügte, dann umgehend am 13.2.2009 der Universität ihre Zwischenprüfungsbestätigung vom 24.8.2008 vorgelegt. Die Universität erklärte dann am 6.3.2009 auf dem an sich nur für eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG vorgesehenen „Formblatt 5“, dass die Klägerin die Zwischenprüfung abgelegt habe. Der Sache nach handelt es sich hier nicht um eine auf eigenständiger Beurteilung einzelner Prüfungsleistungen erfolgte Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, sondern lediglich um eine erneute Bestätigung des Vorliegens der Zwischenprüfung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach hat der Beklagte als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen.
44 
Das Verfahren ist gem. § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Gebühren und Auslagen des Gerichts werden nicht erhoben.
45 
Die Zuziehung der Bevollmächtigten durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO). Es entspricht dem Regelfall, dass es einem anwaltlich nicht Vertretenen nicht zumutbar ist, in einer komplizierten Materie, wie der vorliegenden, ohne anwaltlichen Beistand eine Widerspruchsverfahren durchzuführen. Für die Klägerin als Ausländerin waren die verschachtelten Regelungen des BAföG zudem trotz ihrer Deutschkenntnisse wohl nur wenig verständlich.

Gründe

 
18 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs.2 und 3 VwGO).
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf die begehrte Förderung in Form eines Zuschusses/Teildarlehens im gesamten Bewilligungszeitraum (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
20 
1. Nach den Maßstäben und Grundsätzen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht entwickelt hat (BVerwG U. v. 10.4.2008 - 5 C 12/07-, NVwZ 2008, 1131 und U. v. 11.8.2008 - 5 B 16/08 -, juris m.w.Nw.), kann der Klägerin ihr berufsqualifizierender Abschluss, den sie mit ihrem ukrainischen Hochschuldiplom im Jahr 2001 erworben hat, nicht als eine berufsqualifizierende Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BAföG entgegengehalten werden, die den Förderungsanspruch grundsätzlich ausschließe.
21 
Ihre ukrainische Ausbildung, die zumindest einem hiesigen mit Zwischenprüfung abgeschlossenen viersemestrigen Grundstudium gleichwertig ist, stellt nach dieser Rechtsprechung vielmehr eine „aus unabweisbarem Grund abgebrochenen andere Ausbildung“ im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG dar.
22 
Das hat zur Folge, dass ihr zwar kein Anspruch mehr auf Förderung eines vollumfänglichen Studiums ab dem ersten Semester in Deutschland zusteht, dass sie aber Förderung für die ihr noch bis zu einem berufsqualifizierenden Studienabschluss in Deutschland fehlenden Semester beanspruchen kann, und zwar „im Umfang des § 17 Abs. 2 BAföG“, also als Teildarlehen und Zuschuss (statt eines bloßen Bankdarlehens nach § 18 c BAföG).
23 
Die Klägerin hatte nämlich nicht die für eine Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vorauszusetzende „offene Wahlmöglichkeit“, nach Abschluss ihrer ukrainischen Schulausbildung in Deutschland statt in der Ukraine eine berufsqualifizierende Erstausbildung in Form eines Studiums aufzunehmen. Zwar genoss sie seinerzeit in der Ukraine nach dem Untergang der Sowjetunion in der Tat ab 1996 Ausreisefreiheit, von der sie - zumindest nach Erreichen ihrer Volljährigkeit am 2.10.1997 - auch ohne Zustimmung ihrer Eltern selbständig hätte Gebrauch machen können. Ihr ukrainischer Schulabschluss aus dem Jahr 1996 hätte ihr aber mangels Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abitur schon keine Zugangsberechtigung zu einer deutschen Hochschule vermittelt. Zum Erwerb der deutschen Hochschulreife hätte sie auch kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erhalten. Diese hat sie vielmehr erst mit dem Diplomabschluss ihres Studiums an einer ukrainischen Hochschule erlangt, so dass nicht schon vor dessen Aufnahme die Alternative der Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule bestand. Der Umstand, dass sie nach dem ukrainischen Diplomabschluss schon vor der im Februar 2005 erfolgten Geburt ihres deutschen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium im Fach Deutsch als Fremdsprache im WS 2003/04 und SS 2004 erteilt bekommen hat, gibt daher für die Annahme einer schon vor dem ukrainischen Studienbeginn bestehenden offenen Wahlmöglichkeit nichts her. Ob eine solche Wahlmöglichkeit obendrein auch noch aufgrund fehlender finanzieller Mittel für ein Auslandsstudium in Deutschland ausgeschlossen war, kann insoweit dahinstehen.
24 
Das Gericht schließt sich insoweit den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Karlsruhe (U. v. 14.3.2007 - 10 K 1973/05 -, juris), Oldenburg (U. v. 28.10.2010 - 12 A 58/10), und Hamburg (U. v. 22.12.1009 - 8 K 1938/09 -, juris) an, die - anders als die vom Beklagten zitierte gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (U. v. 9.10.2007 - 22 K 5375/06 = BAS 65 [71]) - das Fehlen einer Wahlmöglichkeit nicht einzig an im Heimatland existierenden rechtlichen Ausreiserestriktionen festmachen, sondern auch solche hochschulrechtlichen oder sonstigen ausländerrechtlichen Hindernisse ausreichen lassen.
25 
Die Klägerin war nach Geburt ihres deutschen Kindes und ihres damit erlangten eigenen Daueraufenthaltsrechts im Bundesgebiet, auch wie eine deutschverheiratete Ausländerin dem vom Bundesverwaltungsgericht für die Nichtanwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG zusätzlich zur fehlenden Wahlmöglichkeit vorausgesetzten Konflikt ausgesetzt: Sie hätte entweder diesen Aufenthalt im Bundesgebiet behalten, dann aber mangels Förderung keinen zur Berufsausübung in Deutschland qualifizierenden Abschluss mehr erlangen können, oder aber diesen Aufenthalt in Deutschland aufgeben müssen, um in die Ukraine zurück zu kehren und von der dort erworbenen Berufsqualifikation Gebrauch machen zu können. Da sie nach ihrem unbestrittenen Vorbringen ihren Hauptwohnsitz in Freiburg beibehalten hat, nach wie vor - wenngleich beurlaubt - an der Universität Freiburg zugelassen ist und hier auch noch in Absprache mit dem zuständigen Dozenten an ihrer Masterarbeit arbeitet, kann nicht davon die Rede sein, sie habe durch die Aufnahme einer zeitweisen Berufstätigkeit für die deutsche Entwicklungshilfe (GIZ) als Projektleiterin in der Ukraine bzw. als Sprachlehrerin für den DAAD in Kolumbien gezeigt, dass ihr die Aufnahme einer Berufstätigkeit im Heimatland bzw. im Ausland unter Aufgabe ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet offenbar doch zumutbar sei.
26 
Was die näheren rechtlichen Einzelheiten zu all diesen Punkten angeht, nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine ausführlichen Darlegungen dazu im rechtlichen Hinweis an die Beteiligten vom 14.9.2011 Bezug (GAS 107).
27 
2. Der mithin grundsätzlich bestehende Förderungsanspruch steht der Klägerin auch ab dem Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums und nicht erst ab März 2009 zu.
28 
a) Entgegen der Ansicht des Beklagten konnte der Nachweis bisher erreichter Studienleistungen, wie er nach § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. für eine Förderung ab dem 5. Fachsemester gefordert wird, um die Prognose der Erreichbarkeit des Ausbildungsziels (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG) zu begründen, von der Klägerin nicht einzig durch den von Beklagten mehrfach geforderten Nachweis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (Formblatt 5) erbracht werden. Vielmehr stand der Klägerin die daneben gleichrangige (BVerwG, U. v. 23.1.1992 - 5 C 15/88 -, NVwZ-RR 1992, 424 = juris) Möglichkeit offen, diesen Nachweis auch durch ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG zu erbringen.
29 
Diese Nachweismöglichkeit war nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Prüfungsordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Englisch/Lehramt an Gymnasien eine Zwischenprüfung zwar bis Ende des 4. Fachsemesters vorschreibt, aber - anders als von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG gefordert - ein Ablegen dieser Prüfung bereits vor dem Ende des 3. Fachsemesters nicht ausdrücklich ausschließt (siehe A.II. § 10 Abs. 1 der Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Universität Freiburg in den Studiengängen Lehramt, Magister und Promotion der Philosophischen Fakultäten v. 11.4.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 32 Nr. 29: „Zwischenprüfungen in den einzelnen Fächern sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit im 5. Fachsemester abzulegen.“)
30 
Die Klägerin hat hier nämlich gar keine Zwischenprüfung nach der Prüfungsordnung der Universität Freiburg in diesem Studiengang abgelegt. Vielmehr ist lediglich ihr ukrainisches Hochschuldiplom, auf das naturgemäß die Prüfungsordnung der Freiburger Universität keine Anwendung findet, als einer solchen Zwischenprüfung gleichwertig anerkannt worden. Für einen solchen Fall enthält die Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG keine ausdrückliche Regelung. Eine Auslegung nach ihrem Sinn und Zweck ergibt allerdings, dass diese Vorschrift auch die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses als einer Zwischenprüfung gleichwertig als tauglichen Nachweis der Förderungsfähigkeit umfasst. Denn mit einer solchen Anerkennung wird die Klägerin „so gestellt, als“ habe sie die bis zum Ende des 4. Semesters erforderliche Zwischenprüfung an der Universität Freiburg erfolgreich abgelegt (siehe § 32 Abs. 2 LHG; siehe auch § 5 Abs. 3 der zitierten Prüfungsordnung, wonach Bescheinigungen über ausländische Prüfungs- und Studienleistungen bei Gleichwertigkeit „anstelle“ der Zwischenprüfung als solche anerkannt werden).
31 
§ 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG schließt zwar Zwischenprüfungen, die bereits vor dem Ende des 3. Fachsemesters abgelegt worden sein können, als zum Nachweis der weiteren Förderungsfähigkeit untauglich aus. Dies soll aber lediglich sicherstellen, dass die an die Zwischenprüfung anknüpfende Prognose der Förderungsfähigkeit nicht auf einer bezüglich des erst zum 5. Fachsemester beginnenden Förderungszeitraums zu schmalen Faktengrundlage beruht. Gemessen an diesem Zweck der Vorschrift aber kann hinsichtlich des als Zwischenprüfung anerkannten ukrainischen Hochschulabschlusses (Diplom) der Klägerin nicht davon die Rede sein, dieses Diplom biete in diesem Sinne eine zu schmalen Faktengrundlage, um als Grundlage für eine positive Prognose der weiteren Studierfähigkeit zu taugen. Denn dieses Diplom ist der Klägerin ja offenkundig nicht schon vor Ende ihres 3. Fachsemesters, sondern sogar erst nach Abschluss eines von ihr vollständig absolvierten insgesamt fünfjährigen (also 10-semestrigen) Studiums erteilt worden. Die Klägerin hat damit ja bewiesen, dass sie im selben Studienfach sogar ein volles Hochschulstudium erfolgreich hat abschließen können, so dass an ihrer Zielstrebigkeit und weiteren Studierfähigkeit keine Zweifel bestehen können (Deshalb sieht etwa auch § 5 Abs. 4 der erwähnten Studienordnung der Universität Freiburg vor, dass Studierende, die bereits ein staatliches oder akademisches „Abschlussexamen“ abgelegt haben, auf Antrag sogar ganz von einer Zwischenprüfung befreit werden können. In solchen Fällen ist nämlich der in § 1 Abs. 1 der Studienordnung geregelte Zweck der Zwischenprüfung offenkundig bereits erfüllt, der darin besteht, dem Studierenden Klarheit über die Eignung für das Studienfach und den bisherigen Studienerfolg zu verschaffen und zu erweisen, ob die für eine erfolgreiche Weiterführung des Studiums notwendigen methodischen Grundlagen vorhanden sind).
32 
Von daher kann dahin gestellt bleiben, ob der Kommentarliteratur zu folgen ist, die entgegen dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG aufgrund einer teleologischen Reduktion dieser Vorschrift generell auch schon vor dem Ende des 3. Fachsemesters abgelegte Zwischenprüfungen zum Nachweis ausreichen lassen will (siehe Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Bd. 3, 5. Aufl., 27. Erg. Lfg., Juli 2008, Rdziff. 13.1. zu § 48 und Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 13 zu § 48).
33 
Nach allem genügte also - entgegen der rechtsirrigen Auffassung des Beklagten - die bereits am 24.8.2008 von der Universität Freiburg ausgesprochene Anerkennung des ukrainischen Diploms der Klägerin als Zwischenprüfung zum Nachweis der Förderungsfähigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG.
34 
Die Universität hat der Klägerin diese Zwischenprüfung mit der am 6.3.2009 ausgestellten Formblatterklärung auch noch einmal bestätigt (BAS 73).
35 
Soweit in dieser Erklärung davon die Rede ist, die Klägerin habe die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 5. Fachsemesters (WS 08/09) üblichen Leistungen „am 13.2.2009“ erbracht und dieser Beurteilung liege als Leistungsnachweis die „Zwischenprüfung“ zugrunde, kann damit ersichtlich nicht gemeint sein, die Klägerin habe erst am 13.2.2009 an der Universität Freiburg noch einmal gesondert eine Zwischenprüfung nach deren Prüfungsordnung abgelegt. Denn das wäre nicht nur vollkommen überflüssig gewesen, sondern geradezu widersinnig, nachdem die Universität ja bereits am 24.8.2008 das Diplom der Klägerin als Zwischenprüfung anerkannt hatte. Von daher kann sich das Datum „13.2.2009“ nur auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem die Klägerin der Universität die Zwischenprüfungsanerkennung vom 24.8.2008 noch einmal mit der Bitte vorgelegt hatte, auf dieser Basis die vom Beklagten - nach dem oben Gesagten zu Unrecht - mehrfach angeforderte Leistungsbescheinigung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG auszustellen, was die Universität dann auf dem dafür vorgesehenen Formblatt 5 auch getan hat.
36 
b) Dass die Klägerin diesen Nachweis ihrer Zwischenprüfung dem Beklagten erst am 12.3.2009, also nach Ablauf der ersten vier Monate des 5. Fachsemesters, vorgelegt hat, kann er ihr ausnahmsweise nicht gemäß der Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG entgegenhalten, wonach bei einer solchen verspäteten Vorlage eine Förderung nicht mehr rückwirkend auf den Semesterbeginn, sondern nur noch ab dem Vorlagezeitpunkt möglich ist.
37 
Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis nicht in Betracht, weil diese Regelung eine gesetzliche Ausschlussfrist mit einer objektiven gesetzlichen Fiktion beinhaltet, die unabhängig von der Frage des Verschuldens anzuwenden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 18.11.1985 - 7 S 1981/85 -).
38 
Allerdings kann es nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalls dem Beklagten ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf sein Verhalten zurückgeht, ohne dass den Antragsteller in diesem Zusammenhang ein Verschulden träfe (VGH Bad.-Württ., U. v. 18.7.2003 - 7 S 998/01 -, FamRZ 2004, 1070 = NVwZ-RR 2004, 37 = juris, Rdnr.24).
39 
So liegt es hier: Dem Beklagten war aufgrund der mit dem Förderungsantrag am 14.8.2008 vorgelegten Unterlagen bekannt, dass die Klägerin nach einem fünfjährigen Hochschulstudium bereits einen vollen ukrainischen Diplomabschluss im Fach Englisch für das Lehramt innehatte (BAS 27). Weiter war ihm aufgrund des vorgelegten Schreibens der Universität Freiburg vom 28.7.2004 (BAS 18) bekannt, dass diese deshalb eine Einstufung der Klägerin bereits ins 5. Fachsemester des Magisterstudiengangs Englische Philologie und eine Anerkennung des Diploms als Zwischenprüfung vorgeschlagen hatte. Schließlich war ihm bekannt, dass die Klägerin vor diesem Hintergrund zwar nicht im „Magister“-Studiengang Englisch, wohl aber im Studiengang Englisch/Lehramt an Gymnasien, für den sie Förderung begehrte, vier Fachsemester ihres ukrainischen Diplomstudiums angerechnet bekommen hatte (BAS 20) und ab Wintersemester 2004/05 folgerichtig auch ins 5. Fachsemester dieses Studiengangs zugelassen worden war (BAS 16) und nach einer längeren Beurlaubung nunmehr auch im WS 2008/09 in diesem Fachsemester für diesen Studiengang (Englisch/Lehramt an Gymnasien) vom Beklagten zugelassen worden war (BAS 13). Weiter war ihm offenbar die Prüfungsordnung der Universität für diesen Studiengang bekannt, denn sonst hätte er nicht darauf abstellen können, dass nach dieser Prüfungsordnung eine Zwischenprüfung zwar bis Ende des 4. Fachsemester abzulegen war, dass die Prüfungsordnung aber die Ablegung dieser Zwischenprüfung schon vor dem Ende des 3. Fachsemesters nicht ausschloss (siehe die Antragserwiderung vom 92.2009 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 6 K 2816/08- dort GAS 59). Der Beklagte ging deshalb, wie seine beiden Antragserwiderungen zeigen (vom 8.1.2009 und vom 9.2.2009 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 6 K 2816/08 - dort GAS 51 und 59), bereits erklärtermaßen selbst - und nach allem völlig zu Recht - davon aus, dass das ukrainische Hochschuldiplom der Klägerin von der Universität Freiburg als Zwischenprüfung im Fach Englisch/Lehramt an Gymnasien anerkannt worden war. Aus der ihm bekannten Prüfungsordnung der Universität ergab sich auch, dass die Zwischenprüfung bis zum Beginn des 5. Fachsemesters abzulegen war und der Prüfungsanspruch erlischt, wenn sie nicht spätesten bis zum 7. Fachsemester abgelegt worden ist (§ 10 Abs. 2). Auch vor diesem Hintergrund konnte der Beklagte nach den Stellungnahmen und Einstufungsentscheidungen der Universität davon ausgehen, dass sie die Klägerin nicht ohne Anerkennung einer Zwischenprüfung zum 5. Fachsemester zugelassen hatte, was ja ausweislich der Anerkennungsentscheidung vom 24.8.2008 auch tatsächlich der Fall gewesen war.
40 
Nach allem greift deshalb sein erst im Klageverfahren erhobener Einwand nicht durch, seinerzeit habe die Universität mit Schreiben vom 28.7.2004 nur eine Anerkennung als Zwischenprüfung „vorgeschlagen“ und dies auch nur für den hier nicht relevanten „Magister“-Studiengang im Fach Englisch. Dass dieser Unterschied in den beiden Studiengangarten (Magister bzw. Staatsexamen Lehramt) nicht relevant war, ergab sich für den Beklagten im Übrigen auch schon offenkundig aus der von ihm selbst bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen am 24.9.2008 eingeholten Stellungnahme. Diese Stelle hatte nämlich unter Beifügung von Datenbankauszügen mitgeteilt, das ukrainische Studium im Hauptfach Englisch sei in Deutschland einem Universitätsstudium (Magister oder gymnasiales Lehramt) gleichzustellen, allerdings aufgrund geringerer Fächerbreite nicht einem vollen berufsqualifizierenden Abschluss. Es sei dem MA bzw. Lehramtsstudiengang daher „bedingt“ vergleichbar (siehe BAS 47, 48 und 51).
41 
Obwohl also die Anerkennung des ukrainischen Diploms als Zwischenprüfung als Nachweis gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG genügt hätte, hat der Beklagte einen solchen Nachweis ganz klar für rechtlich unzulässig erachtet. Von dieser Position aus folgerichtig hat er - noch innerhalb der Viermonatsfrist des § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG - von der Klägerin immer wieder einzig und allein einen Nachweis auf Formblatt 5, also eine Bescheinigung gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG angefordert (siehe sein Schreiben vom 4.9.2008 - BAS 41, sein besonderer Hinweis am Ende des Bescheids vom 9.9.2008 - BAS 42 und auch noch seine Antragserwiderung vom 8.1.2009 - 6 K 2816/08 - GAS 51). Den von der Klägerin demgegenüber noch innerhalb der Viermonatsfrist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (SS v. 20.1.2009 - GAS 57) erhobenen Einwand, § 48 BAföG stehe ihrem Anspruch nicht entgegen, weil doch die Universität ihr Diplom als Zwischenprüfung anerkannt habe, hat er außerdem mit seiner Antragserwiderung vom 9.2.2009 (GAS 59) explizit unter Hinweis darauf zurückgewiesen, der Nachweis könne nur nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 nicht aber mit der Zwischenprüfungsbestätigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG erbracht werden.
42 
Das aber war nach dem oben Gesagten schlichtweg rechtlich unzutreffend. Von daher würde es Treu und Glauben zuwiderlaufen, der Klägerin die Versäumung der Viermonatsfrist entgegen zu halten, zumal, wenn man bedenkt, dass der Beklagte ihr gegenüber eigentlich erstmals nach Ablauf der Frist (am 31.1.2009) mit seiner Antragserwiderung vom 9.2.2009 explizit die Gründe dargelegt hat, aus denen er die Vorlage einer Zwischenprüfungsbestätigung für unzureichend hielt, die sie selbst bis dahin für ausreichend gehalten hatte und auch zu Recht für ausreichend halten durfte. Zudem wusste sie aufgrund der Antragserwiderung des Beklagten vom 8.1.2009, dass ihm die Anerkennung ihres Diploms als Zwischenprüfung ohnedies schon bekannt war. Dass sie von daher zunächst einen erneuten förmlichen Nachweis einer Zwischenprüfung oder einen anderen Leistungsnachweis vor diesem Hintergrund für eine überflüssige Förmlichkeit hielt, war nachvollziehbar. Deshalb hat sie erst nachdem der Beklagte sie - nach Ablauf der Frist - mit der Antragserwiderung vom 9.2.2009 in Kenntnis gesetzt hatte, dass ihm auch dies nicht genügte, dann umgehend am 13.2.2009 der Universität ihre Zwischenprüfungsbestätigung vom 24.8.2008 vorgelegt. Die Universität erklärte dann am 6.3.2009 auf dem an sich nur für eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG vorgesehenen „Formblatt 5“, dass die Klägerin die Zwischenprüfung abgelegt habe. Der Sache nach handelt es sich hier nicht um eine auf eigenständiger Beurteilung einzelner Prüfungsleistungen erfolgte Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, sondern lediglich um eine erneute Bestätigung des Vorliegens der Zwischenprüfung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach hat der Beklagte als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen.
44 
Das Verfahren ist gem. § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Gebühren und Auslagen des Gerichts werden nicht erhoben.
45 
Die Zuziehung der Bevollmächtigten durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO). Es entspricht dem Regelfall, dass es einem anwaltlich nicht Vertretenen nicht zumutbar ist, in einer komplizierten Materie, wie der vorliegenden, ohne anwaltlichen Beistand eine Widerspruchsverfahren durchzuführen. Für die Klägerin als Ausländerin waren die verschachtelten Regelungen des BAföG zudem trotz ihrer Deutschkenntnisse wohl nur wenig verständlich.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. Juni 2012 - 6 K 1211/09

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(1) Für 1. nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b,2. nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für Ausbildungsförderung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als D

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. März 2007 - 10 K 1973/05

bei uns veröffentlicht am 14.03.2007

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Sept. 2015 - 12 A 411/14

bei uns veröffentlicht am 07.09.2015

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bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

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(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Für

1.
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b,
2.
nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für Ausbildungsförderung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird, gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a.

(2) Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende Rückzahlungsbetrag – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungsbetrag. Kosten für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind durch die Verzinsung nicht abgegolten.

(3) Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem Gesetz erhalten.

(4) Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens ist die erste Rate

1.
bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,
2.
bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit
zu zahlen. Maßgeblich ist jeweils der zuletzt mit Darlehen geförderte Ausbildungs- oder Studiengang. Wurden Darlehensbeträge nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in mehreren Ausbildungsabschnitten geleistet, ist jeweils das Ende derjenigen Förderungshöchstdauer oder vorgesehenen Ausbildungszeit maßgeblich, die für den ersten Ausbildungsabschnitt zuletzt gegolten hat.

(5) Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen.

(6) Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als auch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, ist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen zurückzuzahlen. Die erste Rate des nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt.

(7) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

(8) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.

(9) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden – unbeschadet der Fälligkeit nach den Absätzen 4 bis 6 – jeweils einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Feststellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist für ein Kalenderjahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.

(10) Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Darlehensschuld zu gewähren.

(11) Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen.

(12) Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums erlassen wird. Der Erlass nach Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022 überschritten haben, zum 1. Oktober 2022.

(13) Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzahlungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungsleistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben, die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bundesverwaltungsamt zugleich festgesetzten verminderten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unberührt.

(14) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Aufgaben gemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über

1.
den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen,
2.
das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung der Darlehen – einschließlich der erforderlichen Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaftmachens mittels der Versicherung an Eides statt sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche – sowie zur Rückleitung der eingezogenen Beträge an Bund und Länder,
3.
die Erhebung von Kostenpauschalen für die Ermittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehensnehmenden und für das Mahnverfahren und
4.
die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Sinne des Absatzes 12 Satz 1.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Tenor

1. Der Bescheid des Studentenwerks Heidelberg vom 21.06.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.09.2005 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung.
Die am ... geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige. Sie studierte von 1995 bis 2001 an der ... Universität in ..., Russische Förderation, Rechtswissenschaft; das Studium schloss sie mit dem Diplom als „Juristin in der Fachrichtung Rechtswissenschaft“ ab. Im März 2001 heiratete sie einen deutschen Staatsangehörigen und übersiedelte mit dem gemeinsamen Kind in das Bundesgebiet. Mit Schreiben vom 04.12.2002 teilte das Justizministerium Baden-Württemberg der Klägerin mit, dass ihr Diplom nicht als Erste Juristische Staatsprüfung anerkannt werden könne. Zum Wintersemester 2002/2003 begann die Klägerin ein zweisemestriges Ausbaustudium für im Ausland graduierte Juristen, Studienziel: LLM Magister legum. Mit Bescheid vom 24.02.2003 bewilligte das Studentenwerk Heidelberg der Klägerin Ausbildungsförderung auf Darlehensbasis für eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 1 und 2 BAföG i.V.m. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Mit weiterem Bescheid vom 04.12.2003 wurde ihr Ausbildungsförderung als Hilfe zum Studienabschluss wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 a BAföG bewilligt. Am 17.03.2004 schloss die Klägerin das Aufbaustudium mit dem LLM Magister legum nach insgesamt 3 Semestern ab.
Am 26.04.2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Ausbildungsförderung für ein im Sommersemester 2004 begonnenes Studium an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg. Sie trug vor, eine Anerkennung ihres russischen Hochschulabschlusses als Erstes oder Zweites Staatsexamen komme nach Auskunft des Justizministeriums nach wie vor nicht in Betracht. Sie müsse hierfür ein juristisches Studium an einer deutschen Universität abschließen. Das Magisterstudium sei erforderlich gewesen, um ihre Deutschkenntnisse im Bereich Rechtswissenschaft zu verbessern und von der Universität als Einführung in das Studium der Rechtswissenschaft anerkannt worden.
Mit Bescheid vom 21.06.2004 lehnte das Studentenwerk Heidelberg die Bewilligung von Ausbildungsförderung ab. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Klägerin habe gem. § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG einen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss im Ausland erworben. Gem. § 7 Abs. 2 S. 1 und 2 BAföG werde unter besonderen Umständen Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung geleistet. Eine solche weitere Ausbildung habe die Klägerin mit dem Magister legum abgeschlossen; eine dritte Ausbildung könne nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht gefördert werden.
Die Klägerin legte am 30.06.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, ihre Ausbildung in Russland befähige sie nicht zur Ausübung ihres Berufes; vielmehr müsse sie zwei Staatsprüfungen ablegen. Eine weitere Ausbildung könne auch eine dritte Berufsausbildung sein, wenn der Auszubildende den Grundförderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG nicht durch eine dreijährige, sondern zwei berufsqualifizierende Ausbildungen verbraucht habe. Die in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG festgelegten Voraussetzungen lägen vor. Ihr Jurastudium sei eine einzige weitere Ausbildung, rechtlich erforderlich, in derselben Richtung fachlich weiterführend und gebe ihr das Recht, den Zugang zu ihrem Beruf zu erreichen. Sie erfülle auch die persönlichen Fördervoraussetzungen der §§ 8 Abs. 1 Nr. 7 und 10 Abs. 3 BAföG.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2005 wies das Studentenwerk Heidelberg den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, die Regelungen des § 7 BAföG stellten auf die objektiven Umstände des bisherigen Ausbildungsganges und nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Auszubildenden ab. Es komme darauf an, ob die vorangegangene Ausbildung abstrakt förderungsfähig sei. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG komme es gerade nicht darauf an, ob der in Russland erlangte Abschluss in Deutschland als juristisches Staatsexamen anerkannt werde. Die Klägerin habe ihren Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft. Die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG sei erfolgt. Förderung für eine zweite „weitere Ausbildung“ könne nicht geleistet werden. Der von der Klägerin genannte Fall der Förderung einer dritten Ausbildung beziehe sich darauf, dass der erste Berufsabschluss nach weniger als drei Jahren berufsbildender Ausbildung erworben worden sei und hierdurch der Grundanspruch auf Förderung noch nicht ausgeschöpft worden sei. So liege es bei der Klägerin jedoch nicht.
Die Klägerin hat am 05.09.2005 Klage erhoben. Sie beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Studentenwerks Heidelberg vom 21.06.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.09.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
13 
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen von 26.01. und 06.02.2007 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
14 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (2 Hefte) vor; wegen der Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe; die ablehnenden Bescheide des Beklagten waren daher aufzuheben (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
17 
Die Klägerin erfüllt unstrittig die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung, weil sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland hat und Ehegattin eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes ist (§ 8 Nr. 7 BAföG). Ihr rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Heidelberg ist auch eine förderfähige Ausbildung nach § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
18 
Nach § 7 Abs. 1 wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende oder zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Ist dieser sog. Grundanspruch auf Ausbildungsförderung ausgeschöpft, wird gem. § 7 Abs. 2 S. 1 BAföG für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn die unter Ziff. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besondere Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.
19 
Das juristische Studium der Klägerin an der Universität Heidelberg ist die erste „weitere Ausbildung“ im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG, weil § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG auf die Klägerin nicht anwendbar ist. Die Klägerin hatte mit dem juristischen Studium in der Russischen Förderation ungeachtet seiner sechsjährigen Dauer ihren Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG noch nicht ausgeschöpft, weil das in Russland erworbene Diplom kein berufsqualifizierender Abschluss für das angestrebte Ausbildungsziel ist. Allerdings ist nach § 7 Abs. 1 S. 2 BaföG ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift wäre das in Russland zu einem juristischen Beruf berechtigende Diplom der Universität Elista daher einem berufsqualifizierenden Abschluss für Deutschland gleichzustellen gewesen, so dass die Klägerin eine erste Förderung nach § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG nicht mehr hätte beanspruchen können. Die Vorschrift ist jedoch nach Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte so auszulegen, dass sie nur berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse im Ausland erfasst, für die der Studierende sich aufgrund einer freien Wahl zwischen der Ausbildung in Deutschland und der im Ausland entscheiden konnte. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift als Reaktion auf die bis dahin geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingefügt, wonach eine im Ausland durchlaufende Ausbildung nur dann als erste Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG beachtlich war, wenn der erworbene Abschluss auch zur Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit im Bundesgebiet befähigte. Hierbei hatte man allerdings in erster Linie deutsche Staatsangehörige im Blick, die - wenn sie sich freiwillig für eine Ausbildung im Ausland entschieden hatten - nicht in den Genuss von Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung im Inland kommen sollten. § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG gilt jedoch auch für Ausländer (vgl. OVG Münster, FamRZ 2001, 1331; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rdnr. 13). Mit Blick auf diese Gesetzesänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle eines Vertriebenen die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG einschränkend dahingehend ausgelegt, dass sie nur diejenigen Auszubildenden betrifft, die sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden haben (BVerwG, Urt. v. 31.10.1996 - 5 C 21/95 -, BVerwGE 102, 200 = FamRZ 1997, 847, juris). Sinn und Zweck der Gesetzesänderung war es, Auszubildende, die sich bei freier Wahlmöglichkeit für eine berufsbildende Ausbildung im Ausland entschieden haben, nicht günstiger zu stellen als im Fall einer Ausbildung im Inland. Dagegen beabsichtigte der Gesetzgeber nicht, Auszubildende von der Ausbildungsförderung auszuschließen, die eine solche freiwillige Entscheidung für eine Ausbildung im Ausland nicht treffen konnten. An einer offenen Möglichkeit in diesem Sinne fehlt es aber außer bei den Vertriebenen, die den Anlass für die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben haben, und den in Tz. 7.2.22 BAföGVwV genannten weiteren Personengruppen wie etwa Heimatlose, Spätaussiedler, Vertriebene oder Asylberechtigte regelmäßig auch bei ausländischen Ehegatten Deutscher, die noch vor ihrer Eheschließung ihre Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben. Sie haben mit den oben genannten Personengruppen gemeinsam, dass ihnen der Verbleib in ihrem bisherigen Heimatland nicht zugemutet wird und sie deshalb ihren berufsqualifizierenden Abschluss dort nicht nutzen können (ebenso VG Hamburg, Urt. v. 15.12.2006 - 8 K 3047/05 -; VG Braunschweig, Urt. v. 18.12.2003 - 5 A 209/03 -; jeweils juris; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 7 Rdnr. 15; ähnlich Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., § 7 Rdnr. 13 für eingebürgerte Deutsche; OVG Hamburg, InfAuslR 1994, 67 für Asylberechtigte).
20 
Vorliegend kommt es daher darauf an, ob die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, in der Zeit von 1995 bis 2001 statt in Russland in Deutschland zu studieren; in diesem Fall fiele die von ihr in Russland berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung unter § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG. Es ist aber nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht vorgetragen, dass der Klägerin tatsächlich die Möglichkeit offen stand, als russische Staatsangehörige in diesem Zeitraum nach Deutschland einzureisen und hier zu studieren. So ist schon unklar, ob die Einreise der Klägerin ausländerrechtlich gestattet worden wäre. Ferner ist zweifelhaft, ob ihr russischer Schulabschluss als deutsche Hochschulzugangsberechtigung anerkannt worden wäre; in jedem Fall hätte sie vor Studienbeginn noch deutsche Sprachkurse besuchen müssen. Zweifelhaft ist auch die Finanzierung eines solchen Auslandsstudiums. Es ist daher davon auszugehen, dass sie erst durch ihre Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen im Jahre 2001 die praktische Möglichkeit hatte, nach Deutschland einzureisen und hier eine Ausbildung aufzunehmen. § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG ist daher nicht auf die Klägerin anwendbar.
21 
Der Grundanspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wäre daher durch ihr Studium im Ausland nur dann ausgeschöpft, wenn Studium und Diplom zu der Ausübung des angestrebten Berufs im Inland qualifizieren würde. Das in Russland erworbene Diplom erfüllt jedoch unstreitig nicht die Voraussetzungen einer ersten oder zweiten juristischen Staatsprüfung und befähigt daher nicht zu den von der Klägerin angestrebten juristischen Berufen wie Rechtsanwalt, Richterin oder Verwaltungsbeamtin im höheren Dienst. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Diplom als Magisterprüfung anerkannt wird; andernfalls wäre das Aufbaustudium der Klägerin nicht erforderlich gewesen.
22 
Hat die Klägerin aber in ihrem Heimatland noch keinen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des Ausbildungsförderungsgesetzes erworben, hatte sie vor Aufnahme des Aufbaustudiums ihren Grundanspruch auf Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG noch nicht ausgeschöpft. Die Förderung des Aufbaustudiums war daher der Sache nach – ungeachtet der anders lautenden Bescheide des Beklagten - entweder die Förderung einer Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG oder aber die Förderung einer „anderen Ausbildung“ nach Ausbildungsabbruch aus wichtigem oder unabweisbaren Grund gemäß § 7 Abs. 3 BAföG. Die Klägerin hat jedenfalls vor Aufnahme des Aufbaustudiums noch keine „weitere Ausbildung“ im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG absolviert.
23 
Allerdings ist ihr Abschluss „LLM Magister legum“ entgegen ihrer Auffassung ein berufsqualifizierender Abschluss im Sinne des Ausbildungsförderungsgesetzes, auch wenn er nicht zur Ausübung der gesetzlich geregelten juristischen Berufe befähigt. Zwar ist nach Tz. 7.1.7 BAföG-VwV eine Ausbildung berufsqualifizierend nur dann abgeschlossen, wenn eine Prüfung bestanden ist, die durch Rechtsvorschriften des Staates als Zugangsvoraussetzungen für einen Beruf vorgesehen ist. Ist eine derartige Prüfung nicht Zugangsvoraussetzung zu einem Beruf oder überhaupt nicht vorgesehen, so gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als berufsqualifizierend abgeschlossen. So liegt es hier. Die Magisterprüfung stellt die planmäßige Beendigung des Aufbaustudiums dar und befähigt in Deutschland – wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - zur Ausübung einer Vielzahl von gesetzlich nicht reglementierten Berufen, die Rechtskenntnisse voraussetzen.
24 
Handelt es sich bei dem jetzigen Studium der Klägerin somit um die erste „weitere Ausbildung“, besteht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 BAföG unter den dort genannten Voraussetzungen. Da das juristische Studium der Klägerin weder eine ergänzende Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG noch eine weiterführende Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist und § 7 Abs. 2 Satz 1 Ziffern 4 und 5 nicht einschlägig sind, kommt nur ein Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG in Betracht. Danach wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Besondere Umstände des Einzelfalles liegen regelmäßig vor, wenn sich ein Auszubildender eine im Ausland bereits berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht mehr zu Nutze machen kann (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O. § 7 Rdnr. 43; BVerwGE 55, 325, 336). So liegt es hier. Das von der Klägerin abgelegte Diplom kann für den angestrebten juristischen Beruf nicht genutzt werden. Insbesondere eine Tätigkeit in einem gesetzlich geregelten juristischen Beruf wie Rechtsanwältin, Richterin, Verwaltungsbeamtin im höheren Dienst kann objektiv nicht auf andere Weise als durch ein juristisches Studium im Inland und die Ablegung der Ersten juristischen Staatsprüfung erreicht werden. Besondere Umstände des Einzelfalles sind somit gegeben, weil die Klägerin aufgrund ihrer Übersiedlung in das Bundesgebiet den im Herkunftsland erworbenen Berufsabschluss im Inland nicht verwerten kann, eine weitere Ausbildung im Inland zur Erreichung des angestrebten Ausbildungsziels benötigt und ihr aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzgebots von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ein Verbleib im Heimatland nicht zugemutet wird. Die Situation der Klägerin ist daher der Situation von Heimatlosen, Flüchtlingen, Aussiedlern, Spätaussiedlern und Asylberechtigten vergleichbar, bei denen gemäß Tz 7.2.22 BAföGVwV besondere Umstände des Einzelfalles regelmäßig angenommen werden.
25 
Nach alledem hat die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG.
26 
Die Berufung wird nach §§ 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auf Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, die ihre Ausbildung vor der Eheschließung abgeschlossen haben und aufgrund ihrer Übersiedlung in das Bundesgebiet nicht mehr verwerten können, ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht geklärt.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 VwGO).

Gründe

 
15 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe; die ablehnenden Bescheide des Beklagten waren daher aufzuheben (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
17 
Die Klägerin erfüllt unstrittig die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung, weil sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland hat und Ehegattin eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes ist (§ 8 Nr. 7 BAföG). Ihr rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Heidelberg ist auch eine förderfähige Ausbildung nach § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
18 
Nach § 7 Abs. 1 wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende oder zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Ist dieser sog. Grundanspruch auf Ausbildungsförderung ausgeschöpft, wird gem. § 7 Abs. 2 S. 1 BAföG für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn die unter Ziff. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besondere Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.
19 
Das juristische Studium der Klägerin an der Universität Heidelberg ist die erste „weitere Ausbildung“ im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG, weil § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG auf die Klägerin nicht anwendbar ist. Die Klägerin hatte mit dem juristischen Studium in der Russischen Förderation ungeachtet seiner sechsjährigen Dauer ihren Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG noch nicht ausgeschöpft, weil das in Russland erworbene Diplom kein berufsqualifizierender Abschluss für das angestrebte Ausbildungsziel ist. Allerdings ist nach § 7 Abs. 1 S. 2 BaföG ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift wäre das in Russland zu einem juristischen Beruf berechtigende Diplom der Universität Elista daher einem berufsqualifizierenden Abschluss für Deutschland gleichzustellen gewesen, so dass die Klägerin eine erste Förderung nach § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG nicht mehr hätte beanspruchen können. Die Vorschrift ist jedoch nach Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte so auszulegen, dass sie nur berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse im Ausland erfasst, für die der Studierende sich aufgrund einer freien Wahl zwischen der Ausbildung in Deutschland und der im Ausland entscheiden konnte. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift als Reaktion auf die bis dahin geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingefügt, wonach eine im Ausland durchlaufende Ausbildung nur dann als erste Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG beachtlich war, wenn der erworbene Abschluss auch zur Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit im Bundesgebiet befähigte. Hierbei hatte man allerdings in erster Linie deutsche Staatsangehörige im Blick, die - wenn sie sich freiwillig für eine Ausbildung im Ausland entschieden hatten - nicht in den Genuss von Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung im Inland kommen sollten. § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG gilt jedoch auch für Ausländer (vgl. OVG Münster, FamRZ 2001, 1331; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rdnr. 13). Mit Blick auf diese Gesetzesänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle eines Vertriebenen die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG einschränkend dahingehend ausgelegt, dass sie nur diejenigen Auszubildenden betrifft, die sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden haben (BVerwG, Urt. v. 31.10.1996 - 5 C 21/95 -, BVerwGE 102, 200 = FamRZ 1997, 847, juris). Sinn und Zweck der Gesetzesänderung war es, Auszubildende, die sich bei freier Wahlmöglichkeit für eine berufsbildende Ausbildung im Ausland entschieden haben, nicht günstiger zu stellen als im Fall einer Ausbildung im Inland. Dagegen beabsichtigte der Gesetzgeber nicht, Auszubildende von der Ausbildungsförderung auszuschließen, die eine solche freiwillige Entscheidung für eine Ausbildung im Ausland nicht treffen konnten. An einer offenen Möglichkeit in diesem Sinne fehlt es aber außer bei den Vertriebenen, die den Anlass für die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben haben, und den in Tz. 7.2.22 BAföGVwV genannten weiteren Personengruppen wie etwa Heimatlose, Spätaussiedler, Vertriebene oder Asylberechtigte regelmäßig auch bei ausländischen Ehegatten Deutscher, die noch vor ihrer Eheschließung ihre Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben. Sie haben mit den oben genannten Personengruppen gemeinsam, dass ihnen der Verbleib in ihrem bisherigen Heimatland nicht zugemutet wird und sie deshalb ihren berufsqualifizierenden Abschluss dort nicht nutzen können (ebenso VG Hamburg, Urt. v. 15.12.2006 - 8 K 3047/05 -; VG Braunschweig, Urt. v. 18.12.2003 - 5 A 209/03 -; jeweils juris; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 7 Rdnr. 15; ähnlich Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., § 7 Rdnr. 13 für eingebürgerte Deutsche; OVG Hamburg, InfAuslR 1994, 67 für Asylberechtigte).
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Vorliegend kommt es daher darauf an, ob die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, in der Zeit von 1995 bis 2001 statt in Russland in Deutschland zu studieren; in diesem Fall fiele die von ihr in Russland berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung unter § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG. Es ist aber nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht vorgetragen, dass der Klägerin tatsächlich die Möglichkeit offen stand, als russische Staatsangehörige in diesem Zeitraum nach Deutschland einzureisen und hier zu studieren. So ist schon unklar, ob die Einreise der Klägerin ausländerrechtlich gestattet worden wäre. Ferner ist zweifelhaft, ob ihr russischer Schulabschluss als deutsche Hochschulzugangsberechtigung anerkannt worden wäre; in jedem Fall hätte sie vor Studienbeginn noch deutsche Sprachkurse besuchen müssen. Zweifelhaft ist auch die Finanzierung eines solchen Auslandsstudiums. Es ist daher davon auszugehen, dass sie erst durch ihre Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen im Jahre 2001 die praktische Möglichkeit hatte, nach Deutschland einzureisen und hier eine Ausbildung aufzunehmen. § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG ist daher nicht auf die Klägerin anwendbar.
21 
Der Grundanspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wäre daher durch ihr Studium im Ausland nur dann ausgeschöpft, wenn Studium und Diplom zu der Ausübung des angestrebten Berufs im Inland qualifizieren würde. Das in Russland erworbene Diplom erfüllt jedoch unstreitig nicht die Voraussetzungen einer ersten oder zweiten juristischen Staatsprüfung und befähigt daher nicht zu den von der Klägerin angestrebten juristischen Berufen wie Rechtsanwalt, Richterin oder Verwaltungsbeamtin im höheren Dienst. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Diplom als Magisterprüfung anerkannt wird; andernfalls wäre das Aufbaustudium der Klägerin nicht erforderlich gewesen.
22 
Hat die Klägerin aber in ihrem Heimatland noch keinen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des Ausbildungsförderungsgesetzes erworben, hatte sie vor Aufnahme des Aufbaustudiums ihren Grundanspruch auf Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG noch nicht ausgeschöpft. Die Förderung des Aufbaustudiums war daher der Sache nach – ungeachtet der anders lautenden Bescheide des Beklagten - entweder die Förderung einer Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG oder aber die Förderung einer „anderen Ausbildung“ nach Ausbildungsabbruch aus wichtigem oder unabweisbaren Grund gemäß § 7 Abs. 3 BAföG. Die Klägerin hat jedenfalls vor Aufnahme des Aufbaustudiums noch keine „weitere Ausbildung“ im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG absolviert.
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Allerdings ist ihr Abschluss „LLM Magister legum“ entgegen ihrer Auffassung ein berufsqualifizierender Abschluss im Sinne des Ausbildungsförderungsgesetzes, auch wenn er nicht zur Ausübung der gesetzlich geregelten juristischen Berufe befähigt. Zwar ist nach Tz. 7.1.7 BAföG-VwV eine Ausbildung berufsqualifizierend nur dann abgeschlossen, wenn eine Prüfung bestanden ist, die durch Rechtsvorschriften des Staates als Zugangsvoraussetzungen für einen Beruf vorgesehen ist. Ist eine derartige Prüfung nicht Zugangsvoraussetzung zu einem Beruf oder überhaupt nicht vorgesehen, so gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als berufsqualifizierend abgeschlossen. So liegt es hier. Die Magisterprüfung stellt die planmäßige Beendigung des Aufbaustudiums dar und befähigt in Deutschland – wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - zur Ausübung einer Vielzahl von gesetzlich nicht reglementierten Berufen, die Rechtskenntnisse voraussetzen.
24 
Handelt es sich bei dem jetzigen Studium der Klägerin somit um die erste „weitere Ausbildung“, besteht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 BAföG unter den dort genannten Voraussetzungen. Da das juristische Studium der Klägerin weder eine ergänzende Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG noch eine weiterführende Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist und § 7 Abs. 2 Satz 1 Ziffern 4 und 5 nicht einschlägig sind, kommt nur ein Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG in Betracht. Danach wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Besondere Umstände des Einzelfalles liegen regelmäßig vor, wenn sich ein Auszubildender eine im Ausland bereits berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht mehr zu Nutze machen kann (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O. § 7 Rdnr. 43; BVerwGE 55, 325, 336). So liegt es hier. Das von der Klägerin abgelegte Diplom kann für den angestrebten juristischen Beruf nicht genutzt werden. Insbesondere eine Tätigkeit in einem gesetzlich geregelten juristischen Beruf wie Rechtsanwältin, Richterin, Verwaltungsbeamtin im höheren Dienst kann objektiv nicht auf andere Weise als durch ein juristisches Studium im Inland und die Ablegung der Ersten juristischen Staatsprüfung erreicht werden. Besondere Umstände des Einzelfalles sind somit gegeben, weil die Klägerin aufgrund ihrer Übersiedlung in das Bundesgebiet den im Herkunftsland erworbenen Berufsabschluss im Inland nicht verwerten kann, eine weitere Ausbildung im Inland zur Erreichung des angestrebten Ausbildungsziels benötigt und ihr aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzgebots von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ein Verbleib im Heimatland nicht zugemutet wird. Die Situation der Klägerin ist daher der Situation von Heimatlosen, Flüchtlingen, Aussiedlern, Spätaussiedlern und Asylberechtigten vergleichbar, bei denen gemäß Tz 7.2.22 BAföGVwV besondere Umstände des Einzelfalles regelmäßig angenommen werden.
25 
Nach alledem hat die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG.
26 
Die Berufung wird nach §§ 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auf Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, die ihre Ausbildung vor der Eheschließung abgeschlossen haben und aufgrund ihrer Übersiedlung in das Bundesgebiet nicht mehr verwerten können, ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht geklärt.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 VwGO).

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Tenor

1. Der Bescheid des Studentenwerks Heidelberg vom 21.06.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.09.2005 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung.
Die am ... geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige. Sie studierte von 1995 bis 2001 an der ... Universität in ..., Russische Förderation, Rechtswissenschaft; das Studium schloss sie mit dem Diplom als „Juristin in der Fachrichtung Rechtswissenschaft“ ab. Im März 2001 heiratete sie einen deutschen Staatsangehörigen und übersiedelte mit dem gemeinsamen Kind in das Bundesgebiet. Mit Schreiben vom 04.12.2002 teilte das Justizministerium Baden-Württemberg der Klägerin mit, dass ihr Diplom nicht als Erste Juristische Staatsprüfung anerkannt werden könne. Zum Wintersemester 2002/2003 begann die Klägerin ein zweisemestriges Ausbaustudium für im Ausland graduierte Juristen, Studienziel: LLM Magister legum. Mit Bescheid vom 24.02.2003 bewilligte das Studentenwerk Heidelberg der Klägerin Ausbildungsförderung auf Darlehensbasis für eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 1 und 2 BAföG i.V.m. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Mit weiterem Bescheid vom 04.12.2003 wurde ihr Ausbildungsförderung als Hilfe zum Studienabschluss wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 a BAföG bewilligt. Am 17.03.2004 schloss die Klägerin das Aufbaustudium mit dem LLM Magister legum nach insgesamt 3 Semestern ab.
Am 26.04.2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Ausbildungsförderung für ein im Sommersemester 2004 begonnenes Studium an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg. Sie trug vor, eine Anerkennung ihres russischen Hochschulabschlusses als Erstes oder Zweites Staatsexamen komme nach Auskunft des Justizministeriums nach wie vor nicht in Betracht. Sie müsse hierfür ein juristisches Studium an einer deutschen Universität abschließen. Das Magisterstudium sei erforderlich gewesen, um ihre Deutschkenntnisse im Bereich Rechtswissenschaft zu verbessern und von der Universität als Einführung in das Studium der Rechtswissenschaft anerkannt worden.
Mit Bescheid vom 21.06.2004 lehnte das Studentenwerk Heidelberg die Bewilligung von Ausbildungsförderung ab. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Klägerin habe gem. § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG einen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss im Ausland erworben. Gem. § 7 Abs. 2 S. 1 und 2 BAföG werde unter besonderen Umständen Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung geleistet. Eine solche weitere Ausbildung habe die Klägerin mit dem Magister legum abgeschlossen; eine dritte Ausbildung könne nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht gefördert werden.
Die Klägerin legte am 30.06.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, ihre Ausbildung in Russland befähige sie nicht zur Ausübung ihres Berufes; vielmehr müsse sie zwei Staatsprüfungen ablegen. Eine weitere Ausbildung könne auch eine dritte Berufsausbildung sein, wenn der Auszubildende den Grundförderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG nicht durch eine dreijährige, sondern zwei berufsqualifizierende Ausbildungen verbraucht habe. Die in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG festgelegten Voraussetzungen lägen vor. Ihr Jurastudium sei eine einzige weitere Ausbildung, rechtlich erforderlich, in derselben Richtung fachlich weiterführend und gebe ihr das Recht, den Zugang zu ihrem Beruf zu erreichen. Sie erfülle auch die persönlichen Fördervoraussetzungen der §§ 8 Abs. 1 Nr. 7 und 10 Abs. 3 BAföG.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2005 wies das Studentenwerk Heidelberg den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, die Regelungen des § 7 BAföG stellten auf die objektiven Umstände des bisherigen Ausbildungsganges und nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Auszubildenden ab. Es komme darauf an, ob die vorangegangene Ausbildung abstrakt förderungsfähig sei. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG komme es gerade nicht darauf an, ob der in Russland erlangte Abschluss in Deutschland als juristisches Staatsexamen anerkannt werde. Die Klägerin habe ihren Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft. Die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG sei erfolgt. Förderung für eine zweite „weitere Ausbildung“ könne nicht geleistet werden. Der von der Klägerin genannte Fall der Förderung einer dritten Ausbildung beziehe sich darauf, dass der erste Berufsabschluss nach weniger als drei Jahren berufsbildender Ausbildung erworben worden sei und hierdurch der Grundanspruch auf Förderung noch nicht ausgeschöpft worden sei. So liege es bei der Klägerin jedoch nicht.
Die Klägerin hat am 05.09.2005 Klage erhoben. Sie beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Studentenwerks Heidelberg vom 21.06.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.09.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
13 
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen von 26.01. und 06.02.2007 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
14 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (2 Hefte) vor; wegen der Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe; die ablehnenden Bescheide des Beklagten waren daher aufzuheben (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
17 
Die Klägerin erfüllt unstrittig die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung, weil sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland hat und Ehegattin eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes ist (§ 8 Nr. 7 BAföG). Ihr rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Heidelberg ist auch eine förderfähige Ausbildung nach § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
18 
Nach § 7 Abs. 1 wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende oder zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Ist dieser sog. Grundanspruch auf Ausbildungsförderung ausgeschöpft, wird gem. § 7 Abs. 2 S. 1 BAföG für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn die unter Ziff. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besondere Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.
19 
Das juristische Studium der Klägerin an der Universität Heidelberg ist die erste „weitere Ausbildung“ im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG, weil § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG auf die Klägerin nicht anwendbar ist. Die Klägerin hatte mit dem juristischen Studium in der Russischen Förderation ungeachtet seiner sechsjährigen Dauer ihren Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG noch nicht ausgeschöpft, weil das in Russland erworbene Diplom kein berufsqualifizierender Abschluss für das angestrebte Ausbildungsziel ist. Allerdings ist nach § 7 Abs. 1 S. 2 BaföG ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift wäre das in Russland zu einem juristischen Beruf berechtigende Diplom der Universität Elista daher einem berufsqualifizierenden Abschluss für Deutschland gleichzustellen gewesen, so dass die Klägerin eine erste Förderung nach § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG nicht mehr hätte beanspruchen können. Die Vorschrift ist jedoch nach Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte so auszulegen, dass sie nur berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse im Ausland erfasst, für die der Studierende sich aufgrund einer freien Wahl zwischen der Ausbildung in Deutschland und der im Ausland entscheiden konnte. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift als Reaktion auf die bis dahin geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingefügt, wonach eine im Ausland durchlaufende Ausbildung nur dann als erste Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG beachtlich war, wenn der erworbene Abschluss auch zur Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit im Bundesgebiet befähigte. Hierbei hatte man allerdings in erster Linie deutsche Staatsangehörige im Blick, die - wenn sie sich freiwillig für eine Ausbildung im Ausland entschieden hatten - nicht in den Genuss von Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung im Inland kommen sollten. § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG gilt jedoch auch für Ausländer (vgl. OVG Münster, FamRZ 2001, 1331; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rdnr. 13). Mit Blick auf diese Gesetzesänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle eines Vertriebenen die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG einschränkend dahingehend ausgelegt, dass sie nur diejenigen Auszubildenden betrifft, die sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden haben (BVerwG, Urt. v. 31.10.1996 - 5 C 21/95 -, BVerwGE 102, 200 = FamRZ 1997, 847, juris). Sinn und Zweck der Gesetzesänderung war es, Auszubildende, die sich bei freier Wahlmöglichkeit für eine berufsbildende Ausbildung im Ausland entschieden haben, nicht günstiger zu stellen als im Fall einer Ausbildung im Inland. Dagegen beabsichtigte der Gesetzgeber nicht, Auszubildende von der Ausbildungsförderung auszuschließen, die eine solche freiwillige Entscheidung für eine Ausbildung im Ausland nicht treffen konnten. An einer offenen Möglichkeit in diesem Sinne fehlt es aber außer bei den Vertriebenen, die den Anlass für die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben haben, und den in Tz. 7.2.22 BAföGVwV genannten weiteren Personengruppen wie etwa Heimatlose, Spätaussiedler, Vertriebene oder Asylberechtigte regelmäßig auch bei ausländischen Ehegatten Deutscher, die noch vor ihrer Eheschließung ihre Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben. Sie haben mit den oben genannten Personengruppen gemeinsam, dass ihnen der Verbleib in ihrem bisherigen Heimatland nicht zugemutet wird und sie deshalb ihren berufsqualifizierenden Abschluss dort nicht nutzen können (ebenso VG Hamburg, Urt. v. 15.12.2006 - 8 K 3047/05 -; VG Braunschweig, Urt. v. 18.12.2003 - 5 A 209/03 -; jeweils juris; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 7 Rdnr. 15; ähnlich Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., § 7 Rdnr. 13 für eingebürgerte Deutsche; OVG Hamburg, InfAuslR 1994, 67 für Asylberechtigte).
20 
Vorliegend kommt es daher darauf an, ob die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, in der Zeit von 1995 bis 2001 statt in Russland in Deutschland zu studieren; in diesem Fall fiele die von ihr in Russland berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung unter § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG. Es ist aber nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht vorgetragen, dass der Klägerin tatsächlich die Möglichkeit offen stand, als russische Staatsangehörige in diesem Zeitraum nach Deutschland einzureisen und hier zu studieren. So ist schon unklar, ob die Einreise der Klägerin ausländerrechtlich gestattet worden wäre. Ferner ist zweifelhaft, ob ihr russischer Schulabschluss als deutsche Hochschulzugangsberechtigung anerkannt worden wäre; in jedem Fall hätte sie vor Studienbeginn noch deutsche Sprachkurse besuchen müssen. Zweifelhaft ist auch die Finanzierung eines solchen Auslandsstudiums. Es ist daher davon auszugehen, dass sie erst durch ihre Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen im Jahre 2001 die praktische Möglichkeit hatte, nach Deutschland einzureisen und hier eine Ausbildung aufzunehmen. § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG ist daher nicht auf die Klägerin anwendbar.
21 
Der Grundanspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wäre daher durch ihr Studium im Ausland nur dann ausgeschöpft, wenn Studium und Diplom zu der Ausübung des angestrebten Berufs im Inland qualifizieren würde. Das in Russland erworbene Diplom erfüllt jedoch unstreitig nicht die Voraussetzungen einer ersten oder zweiten juristischen Staatsprüfung und befähigt daher nicht zu den von der Klägerin angestrebten juristischen Berufen wie Rechtsanwalt, Richterin oder Verwaltungsbeamtin im höheren Dienst. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Diplom als Magisterprüfung anerkannt wird; andernfalls wäre das Aufbaustudium der Klägerin nicht erforderlich gewesen.
22 
Hat die Klägerin aber in ihrem Heimatland noch keinen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des Ausbildungsförderungsgesetzes erworben, hatte sie vor Aufnahme des Aufbaustudiums ihren Grundanspruch auf Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG noch nicht ausgeschöpft. Die Förderung des Aufbaustudiums war daher der Sache nach – ungeachtet der anders lautenden Bescheide des Beklagten - entweder die Förderung einer Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG oder aber die Förderung einer „anderen Ausbildung“ nach Ausbildungsabbruch aus wichtigem oder unabweisbaren Grund gemäß § 7 Abs. 3 BAföG. Die Klägerin hat jedenfalls vor Aufnahme des Aufbaustudiums noch keine „weitere Ausbildung“ im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG absolviert.
23 
Allerdings ist ihr Abschluss „LLM Magister legum“ entgegen ihrer Auffassung ein berufsqualifizierender Abschluss im Sinne des Ausbildungsförderungsgesetzes, auch wenn er nicht zur Ausübung der gesetzlich geregelten juristischen Berufe befähigt. Zwar ist nach Tz. 7.1.7 BAföG-VwV eine Ausbildung berufsqualifizierend nur dann abgeschlossen, wenn eine Prüfung bestanden ist, die durch Rechtsvorschriften des Staates als Zugangsvoraussetzungen für einen Beruf vorgesehen ist. Ist eine derartige Prüfung nicht Zugangsvoraussetzung zu einem Beruf oder überhaupt nicht vorgesehen, so gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als berufsqualifizierend abgeschlossen. So liegt es hier. Die Magisterprüfung stellt die planmäßige Beendigung des Aufbaustudiums dar und befähigt in Deutschland – wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - zur Ausübung einer Vielzahl von gesetzlich nicht reglementierten Berufen, die Rechtskenntnisse voraussetzen.
24 
Handelt es sich bei dem jetzigen Studium der Klägerin somit um die erste „weitere Ausbildung“, besteht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 BAföG unter den dort genannten Voraussetzungen. Da das juristische Studium der Klägerin weder eine ergänzende Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG noch eine weiterführende Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist und § 7 Abs. 2 Satz 1 Ziffern 4 und 5 nicht einschlägig sind, kommt nur ein Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG in Betracht. Danach wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Besondere Umstände des Einzelfalles liegen regelmäßig vor, wenn sich ein Auszubildender eine im Ausland bereits berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht mehr zu Nutze machen kann (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O. § 7 Rdnr. 43; BVerwGE 55, 325, 336). So liegt es hier. Das von der Klägerin abgelegte Diplom kann für den angestrebten juristischen Beruf nicht genutzt werden. Insbesondere eine Tätigkeit in einem gesetzlich geregelten juristischen Beruf wie Rechtsanwältin, Richterin, Verwaltungsbeamtin im höheren Dienst kann objektiv nicht auf andere Weise als durch ein juristisches Studium im Inland und die Ablegung der Ersten juristischen Staatsprüfung erreicht werden. Besondere Umstände des Einzelfalles sind somit gegeben, weil die Klägerin aufgrund ihrer Übersiedlung in das Bundesgebiet den im Herkunftsland erworbenen Berufsabschluss im Inland nicht verwerten kann, eine weitere Ausbildung im Inland zur Erreichung des angestrebten Ausbildungsziels benötigt und ihr aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzgebots von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ein Verbleib im Heimatland nicht zugemutet wird. Die Situation der Klägerin ist daher der Situation von Heimatlosen, Flüchtlingen, Aussiedlern, Spätaussiedlern und Asylberechtigten vergleichbar, bei denen gemäß Tz 7.2.22 BAföGVwV besondere Umstände des Einzelfalles regelmäßig angenommen werden.
25 
Nach alledem hat die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG.
26 
Die Berufung wird nach §§ 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auf Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, die ihre Ausbildung vor der Eheschließung abgeschlossen haben und aufgrund ihrer Übersiedlung in das Bundesgebiet nicht mehr verwerten können, ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht geklärt.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 VwGO).

Gründe

 
15 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe; die ablehnenden Bescheide des Beklagten waren daher aufzuheben (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
17 
Die Klägerin erfüllt unstrittig die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung, weil sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland hat und Ehegattin eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes ist (§ 8 Nr. 7 BAföG). Ihr rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Heidelberg ist auch eine förderfähige Ausbildung nach § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
18 
Nach § 7 Abs. 1 wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende oder zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Ist dieser sog. Grundanspruch auf Ausbildungsförderung ausgeschöpft, wird gem. § 7 Abs. 2 S. 1 BAföG für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn die unter Ziff. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besondere Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.
19 
Das juristische Studium der Klägerin an der Universität Heidelberg ist die erste „weitere Ausbildung“ im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG, weil § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG auf die Klägerin nicht anwendbar ist. Die Klägerin hatte mit dem juristischen Studium in der Russischen Förderation ungeachtet seiner sechsjährigen Dauer ihren Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG noch nicht ausgeschöpft, weil das in Russland erworbene Diplom kein berufsqualifizierender Abschluss für das angestrebte Ausbildungsziel ist. Allerdings ist nach § 7 Abs. 1 S. 2 BaföG ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift wäre das in Russland zu einem juristischen Beruf berechtigende Diplom der Universität Elista daher einem berufsqualifizierenden Abschluss für Deutschland gleichzustellen gewesen, so dass die Klägerin eine erste Förderung nach § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG nicht mehr hätte beanspruchen können. Die Vorschrift ist jedoch nach Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte so auszulegen, dass sie nur berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse im Ausland erfasst, für die der Studierende sich aufgrund einer freien Wahl zwischen der Ausbildung in Deutschland und der im Ausland entscheiden konnte. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift als Reaktion auf die bis dahin geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingefügt, wonach eine im Ausland durchlaufende Ausbildung nur dann als erste Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG beachtlich war, wenn der erworbene Abschluss auch zur Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit im Bundesgebiet befähigte. Hierbei hatte man allerdings in erster Linie deutsche Staatsangehörige im Blick, die - wenn sie sich freiwillig für eine Ausbildung im Ausland entschieden hatten - nicht in den Genuss von Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung im Inland kommen sollten. § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG gilt jedoch auch für Ausländer (vgl. OVG Münster, FamRZ 2001, 1331; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rdnr. 13). Mit Blick auf diese Gesetzesänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle eines Vertriebenen die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG einschränkend dahingehend ausgelegt, dass sie nur diejenigen Auszubildenden betrifft, die sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden haben (BVerwG, Urt. v. 31.10.1996 - 5 C 21/95 -, BVerwGE 102, 200 = FamRZ 1997, 847, juris). Sinn und Zweck der Gesetzesänderung war es, Auszubildende, die sich bei freier Wahlmöglichkeit für eine berufsbildende Ausbildung im Ausland entschieden haben, nicht günstiger zu stellen als im Fall einer Ausbildung im Inland. Dagegen beabsichtigte der Gesetzgeber nicht, Auszubildende von der Ausbildungsförderung auszuschließen, die eine solche freiwillige Entscheidung für eine Ausbildung im Ausland nicht treffen konnten. An einer offenen Möglichkeit in diesem Sinne fehlt es aber außer bei den Vertriebenen, die den Anlass für die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben haben, und den in Tz. 7.2.22 BAföGVwV genannten weiteren Personengruppen wie etwa Heimatlose, Spätaussiedler, Vertriebene oder Asylberechtigte regelmäßig auch bei ausländischen Ehegatten Deutscher, die noch vor ihrer Eheschließung ihre Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben. Sie haben mit den oben genannten Personengruppen gemeinsam, dass ihnen der Verbleib in ihrem bisherigen Heimatland nicht zugemutet wird und sie deshalb ihren berufsqualifizierenden Abschluss dort nicht nutzen können (ebenso VG Hamburg, Urt. v. 15.12.2006 - 8 K 3047/05 -; VG Braunschweig, Urt. v. 18.12.2003 - 5 A 209/03 -; jeweils juris; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 7 Rdnr. 15; ähnlich Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., § 7 Rdnr. 13 für eingebürgerte Deutsche; OVG Hamburg, InfAuslR 1994, 67 für Asylberechtigte).
20 
Vorliegend kommt es daher darauf an, ob die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, in der Zeit von 1995 bis 2001 statt in Russland in Deutschland zu studieren; in diesem Fall fiele die von ihr in Russland berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung unter § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG. Es ist aber nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht vorgetragen, dass der Klägerin tatsächlich die Möglichkeit offen stand, als russische Staatsangehörige in diesem Zeitraum nach Deutschland einzureisen und hier zu studieren. So ist schon unklar, ob die Einreise der Klägerin ausländerrechtlich gestattet worden wäre. Ferner ist zweifelhaft, ob ihr russischer Schulabschluss als deutsche Hochschulzugangsberechtigung anerkannt worden wäre; in jedem Fall hätte sie vor Studienbeginn noch deutsche Sprachkurse besuchen müssen. Zweifelhaft ist auch die Finanzierung eines solchen Auslandsstudiums. Es ist daher davon auszugehen, dass sie erst durch ihre Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen im Jahre 2001 die praktische Möglichkeit hatte, nach Deutschland einzureisen und hier eine Ausbildung aufzunehmen. § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG ist daher nicht auf die Klägerin anwendbar.
21 
Der Grundanspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wäre daher durch ihr Studium im Ausland nur dann ausgeschöpft, wenn Studium und Diplom zu der Ausübung des angestrebten Berufs im Inland qualifizieren würde. Das in Russland erworbene Diplom erfüllt jedoch unstreitig nicht die Voraussetzungen einer ersten oder zweiten juristischen Staatsprüfung und befähigt daher nicht zu den von der Klägerin angestrebten juristischen Berufen wie Rechtsanwalt, Richterin oder Verwaltungsbeamtin im höheren Dienst. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Diplom als Magisterprüfung anerkannt wird; andernfalls wäre das Aufbaustudium der Klägerin nicht erforderlich gewesen.
22 
Hat die Klägerin aber in ihrem Heimatland noch keinen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des Ausbildungsförderungsgesetzes erworben, hatte sie vor Aufnahme des Aufbaustudiums ihren Grundanspruch auf Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG noch nicht ausgeschöpft. Die Förderung des Aufbaustudiums war daher der Sache nach – ungeachtet der anders lautenden Bescheide des Beklagten - entweder die Förderung einer Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG oder aber die Förderung einer „anderen Ausbildung“ nach Ausbildungsabbruch aus wichtigem oder unabweisbaren Grund gemäß § 7 Abs. 3 BAföG. Die Klägerin hat jedenfalls vor Aufnahme des Aufbaustudiums noch keine „weitere Ausbildung“ im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG absolviert.
23 
Allerdings ist ihr Abschluss „LLM Magister legum“ entgegen ihrer Auffassung ein berufsqualifizierender Abschluss im Sinne des Ausbildungsförderungsgesetzes, auch wenn er nicht zur Ausübung der gesetzlich geregelten juristischen Berufe befähigt. Zwar ist nach Tz. 7.1.7 BAföG-VwV eine Ausbildung berufsqualifizierend nur dann abgeschlossen, wenn eine Prüfung bestanden ist, die durch Rechtsvorschriften des Staates als Zugangsvoraussetzungen für einen Beruf vorgesehen ist. Ist eine derartige Prüfung nicht Zugangsvoraussetzung zu einem Beruf oder überhaupt nicht vorgesehen, so gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als berufsqualifizierend abgeschlossen. So liegt es hier. Die Magisterprüfung stellt die planmäßige Beendigung des Aufbaustudiums dar und befähigt in Deutschland – wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - zur Ausübung einer Vielzahl von gesetzlich nicht reglementierten Berufen, die Rechtskenntnisse voraussetzen.
24 
Handelt es sich bei dem jetzigen Studium der Klägerin somit um die erste „weitere Ausbildung“, besteht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 BAföG unter den dort genannten Voraussetzungen. Da das juristische Studium der Klägerin weder eine ergänzende Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG noch eine weiterführende Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist und § 7 Abs. 2 Satz 1 Ziffern 4 und 5 nicht einschlägig sind, kommt nur ein Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG in Betracht. Danach wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Besondere Umstände des Einzelfalles liegen regelmäßig vor, wenn sich ein Auszubildender eine im Ausland bereits berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht mehr zu Nutze machen kann (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O. § 7 Rdnr. 43; BVerwGE 55, 325, 336). So liegt es hier. Das von der Klägerin abgelegte Diplom kann für den angestrebten juristischen Beruf nicht genutzt werden. Insbesondere eine Tätigkeit in einem gesetzlich geregelten juristischen Beruf wie Rechtsanwältin, Richterin, Verwaltungsbeamtin im höheren Dienst kann objektiv nicht auf andere Weise als durch ein juristisches Studium im Inland und die Ablegung der Ersten juristischen Staatsprüfung erreicht werden. Besondere Umstände des Einzelfalles sind somit gegeben, weil die Klägerin aufgrund ihrer Übersiedlung in das Bundesgebiet den im Herkunftsland erworbenen Berufsabschluss im Inland nicht verwerten kann, eine weitere Ausbildung im Inland zur Erreichung des angestrebten Ausbildungsziels benötigt und ihr aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzgebots von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ein Verbleib im Heimatland nicht zugemutet wird. Die Situation der Klägerin ist daher der Situation von Heimatlosen, Flüchtlingen, Aussiedlern, Spätaussiedlern und Asylberechtigten vergleichbar, bei denen gemäß Tz 7.2.22 BAföGVwV besondere Umstände des Einzelfalles regelmäßig angenommen werden.
25 
Nach alledem hat die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG.
26 
Die Berufung wird nach §§ 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auf Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, die ihre Ausbildung vor der Eheschließung abgeschlossen haben und aufgrund ihrer Übersiedlung in das Bundesgebiet nicht mehr verwerten können, ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht geklärt.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 VwGO).

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.