Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 08. Juni 2015 - 12 A 103/13
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 2 BAföG.
3Die Klägerin erhielt in den Jahren 2004 und 2005 Ausbildungsförderung in Form eines zinslosen Darlehens für ein Studium im Masterstudiengang „Chemical Engineering“ an der Fachhochschule N. , der in den Vertiefungsrichtungen „Applied Chemistry“ und „Chemical Processing“ angeboten wurde. Am 19. Oktober 2005 schloss sie das Studium mit der Gesamtnote sehr gut (1,5) in der Vertiefungsrichtung „Chemical Processing“ ab.
4Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 7. Februar 2010 setzte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld auf 6.975,00 €, das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats August 2005 und den Rückzahlungsbeginn auf den 30. September 2010 fest.
5Unter Vorlage ihres Abschlusszeugnisses der Fachhochschule N. beantragte die Klägerin am 25. Februar 2010 die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses des Darlehens nach § 18b Abs. 2 BAföG. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte die Fachhochschule N. unter dem 6. April 2010 mit, dass die Klägerin die Prüfungsnote 1,54 erreicht habe und die „Ecknote“ für die Vergleichsgruppe 1,40 betrage. Mit Bescheid vom 19. April 2010 lehnte das Bundesverwaltungsamt daraufhin den Antrag der Klägerin auf leistungsab-
6hängigen Teilerlass ab.
7Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Mai 2010 Widerspruch ein mit der Begründung, sie fechte ihr Prüfungsergebnis an. Zugleich bat sie um detailliertere Informationen zur gebildeten Vergleichsgruppe.
8Auf Veranlassung des Bundesverwaltungsamtes legte das Prüfungsamt der Fachhochschule N. unter dem 2. Juli 2010 eine Berechnung der Gesamtprüfungsnote der Klägerin vor, wonach diese unter Berücksichtigung der erreich-ten Einzelnoten und der nach der Prüfungsordnung zu vergebenden Kreditpunkte eine Gesamtnote von 1,5475 erreicht habe. Ferner legte es mit Schreiben vom 22. Juli 2010 eine Rangfolgenliste der Vergleichsgruppe 003 der Klägerin für das Jahr 2005 vor. Danach hatten im Kalenderjahr 2005 34 Prüfungsabsolventen den Masterabschluss im in Rede stehenden Studiengang erreicht, so dass sich bei Zugrundelegung von 30 v.H. von 34 Prüfungsabsolventen ein „Eck“-Rangfolgenplatz von 10,2, gerundet 11 ergab. Die Prüfungsnote des auf dem 11. Platz der Rangfolgenliste gelegenen Prüfungsabsolventen („Eckperson“) betrug 1,47, wohingegen die Klägerin mit der Note 1,54 den 13. Platz belegt hatte.
9Mit Bescheid vom 26. Juli 2010 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus: In der Vergleichsgruppe der Klägerin habe ein Erlass nur gewährt werden können, wenn die Abschlussprüfung den Wert von 1,47 oder besser erreicht habe. Da die Klägerin ein Ergebnis 1,54 erreicht habe, seien die Voraussetzungen für einen Teilerlass nicht erfüllt.
10Am 7. September 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat: Sie sei zu Unrecht auf Platz 13 der Rangfolgenliste eingeordnet worden. Ihre Gesamtnote sei unrichtig berechnet worden. Sie habe ihre Abschlussarbeit und ihr Kolloquium nämlich nicht mit der Note 1,3, sondern - wie im Zeugnis bestätigt - mit der Note 1,0 absolviert. Bei entsprechender Korrektur ergebe sich eine Gesamtnote von (176,70 : 120 =) 1,47, so dass sie die Ecknote erreicht habe. Bei Ranggleichheit mehrerer Prüfungskandidaten sei nach § 8 TeilerlassV davon auszugehen, dass alle Ranggleichen zu den ersten 30 v.H. der Prüfungsabsolventen gehörten. Der Klägerin sei entgegen der Behauptung der Beklagten auch nicht mitgeteilt worden, dass ihre Abschlussarbeit und ihr Kolloquium mit 1,3 bewertet worden seien. Vielmehr sei im Anschluss an die Prüfung lediglich ein Aushang erfolgt, in dem die Note 1,0 aufgeführt gewesen sei. Des Weiteren sei die Beklagte auch von einer unrichtigen Vergleichsgruppenbildung ausgegangen. Der Studiengang „Chemical Engineering“ untergliedere sich in die beiden fachlichen Ausrichtungen „Applied Chemistry“ auf der einen und „Chemical Processing“ auf der anderen Seite. Diese seien jeweils Aus-bildungs- und Studiengänge im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV. Zwar biete die Vorschrift die Möglichkeit, mehrere Ausbildungs- oder Studiengänge zu einer Vergleichsgruppe zusammen zu fassen, jedoch müsse die Vergleichbarkeit der Abschlussprüfungen gewährleistet sein. Letzteres sei bei den beiden fachlichen Ausrichtungen nicht der Fall, da die Ausbildungspläne und Prüfungen jeweils unterschiedliche Inhalte hätten. Die fehlende Vergleichbarkeit der beiden Prüfungsrichtungen folge auch aus der Aufstellung der Fachhochschule N. über die erreichten Masterabschlüsse 2005, aus der sich ergebe, dass das erste Drittel der Prüfungsabsolventen fast ausschließlich aus Studenten bestehe, die die Fachrichtung „Applied Chemistry“ gewählt hätten. Unter den aufgeführten Absolventen der Fachrichtung „Chemical Processing“ sei die Klägerin die Zweitbeste gewesen. Die Vergleichsgruppenbildung sei auch deshalb zu beanstanden, weil - wie die Fachhochschule eingeräumt habe - nicht alle 34 Prüfungsabsolventen des Jahres 2005 nach der gleichen Prüfungsordnung abgeschlossen hätten. Im Wintersemester 2003/04 sei eine neue Prüfungsordnung in Kraft getreten, die eine Erschwerung der Prüfung bewirkt habe. Nach der alten Prüfungsordnung hätten die Kandidaten bei den Vertiefungsrichtungen ein Auswahlrecht gehabt. Nach der neuen Prüfungsordnung hätten die Studierenden die Prüfungen in drei vorgegebenen Fächern absolvieren müssen. Da die Änderung der Prüfungsord-nung mithin eine Erschwernis mit sich gebracht habe, seien die Abschlussprüfun-gen von Kandidaten nach alter und neuer Prüfungsordnung nicht vergleichbar.
11Die Klägerin hat beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 19. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2010 zu verpflichten, der Klägerin einen leistungsabhängigen Teilerlass gemäß § 18b Abs. 2 BAföG zu gewähren.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat vorgetragen: Im Jahre 2005 hätten 34 Studenten ihren Masterabschluss im Studiengang „Chemical Engineering“ erreicht. Dieser sei der maßgebliche Ausbildungs- bzw. Studiengang i. S. d. § 5 Abs. 1 TeilerlassV. Obwohl sich die Studenten in diesem Studiengang zwischen „Chemical Processing“ und „Applied Chemistry“ spezialisieren könnten, sei der Studiengang „Chemical Engineering“ von der ASIIN e.V. als ein Studiengang akkreditiert worden. Für diesen Studiengang hätten daher einheitliche Zulassungsbestimmungen und Berechnungen zu gelten. Die Abschlussarbeit der Klägerin sei am 19. Oktober 2005 mit der Note sehr gut (1,3) bewertet worden. Die Bewertung sei der Klägerin durch die Prüfer im Anschluss an das Kolloquium mitgeteilt worden. Dass im Zeugnis die Note 1,0 verzeichnet sei, beruhe auf einem Übertragungs-/Tippfehler. Die Gesamtnote sei mit den tatsächlichen (richtigen) Prüfungsergebnissen korrekt mit 1,54 berechnet worden. Das korrekte Abschlusszeugnis liege für die Klägerin zum Austausch bereit. Schließlich treffe zu, dass nicht alle Prüflinge nach der neuen Prüfungsordnung im Jahre 2005 abgeschlossen hätten. Jedoch seien durch die Prüfungsordnung keine erschwerenden Bedingungen formuliert, sondern nur die Pflichtbereiche für den Studienverlauf konkretisiert worden, um das Studium leichter planbar zu machen.
16Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil vom 10. De-zember 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 2 BAföG. Sie gehöre nicht zur Gruppe der ersten 30 v.H. der Prüfungsabsolventen des Kalenderjahres 2005. Bei 34 Absolventen des Studienganges „Chemical Engineering“ ergebe sich ein „Eck“-Rangfolgenplatz von 10,2, gerundet 11. Die Klägerin belege mit ihrer Note von 1,54 nur den 13. Platz. Soweit die Klägerin geltend mache, ihre Prüfungsgesamtnote sei falsch berechnet worden, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie das Prüfungsergebnis nicht fristgerecht angefochten habe. Die Vertiefungsrichtungen „Applied Chemistry“ und „Chemical Processing“ seien, anders als die Klägerin meine, nicht als eigenständige Studiengänge i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV anzusehen. Denn der ASIIN e.V. habe den Masterstudiengang „Chemical Engineering“ als einen Studiengang - mit diesen beiden Vertiefungsrichtungen - akkreditiert. Die Akkreditierung sei als Verwaltungsakt ebenfalls bestandskräftig geworden. Es sei auch nicht zu ersehen, dass es zwingend geboten gewesen wäre, nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV für die Vertiefungsrichtungen zwei eigenständige Vergleichsgruppen wegen fehlender Vergleichbarkeit der Abschlussprüfungen zu bilden. Für beide Vertiefungsrichtungen gelte dieselbe Prüfungsordnung und bestehe die Abschlussprüfung aus einer Masterthesis und einer mündlichen Prüfung; auch sei ein Wechsel zwischen beiden Richtungen möglich. Dass die ersten 11 Plätze der Rangfolgenliste mehrheitlich von Absolventen der Vertiefungsrichtung „Applied Chemistry“ belegt worden seien, sei nicht zwangsläufig auf einen höheren Schwierigkeitsgrad der Prüfung in der Vertiefungsrichtung „Chemical Processing“ zurückzuführen, sondern könne auch auf zufälligen Begabungs- und Leistungsunterschieden beruhen. Die Vergleichsgruppenbildung sei auch nicht zu beanstanden, weil nicht alle Absolventen des Kalenderjahres 2005 nach der „neuen“ Prüfungsordnung abgeschlossen hätten. Die Veränderung der Prüfungsbedingungen erscheine derart geringfügig, dass sie die Ordnungsgemäßheit der Vergleichsgruppenbildung nicht in Frage stelle.
17Durch Beschluss vom 2. Juli 2014 hat der Senat die Berufung der Klägerin nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.
18Zur Begründung der Berufung nimmt die Klägerin auf ihren Zulassungsantrag Bezug und trägt weiter vor: Abweichend von § 18b Abs. 2 BAföG stelle § 5 TeilerlassV auf die Zuordnung zu Studiengängen, nicht auf die Zuordnung zu Prüfungen ab. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG sei es hier zwingend geboten gewesen, nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV zwei eigenständige Vergleichsgruppen für die beiden Vertiefungsrichtungen des Studiengangs „Chemical Engineering“ zu bilden. Das der Prüfungsstelle eingeräumte Ermessen sei dahingehend reduziert gewesen. Die Bildung von Vergleichsgruppen innerhalb eines Studienganges sei im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV erforderlich, wenn Unterschiede zwischen den Prüfungen von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass eine Gleichbehandlung aller Absolventen nicht gerechtfertigt wäre. Hier hätten die Studenten der beiden Vertiefungsrichtungen weitgehend unterschiedliche Prüfungen zu absolvieren. Je nach gewähltem Schwerpunkt würden unterschiedliche Studienziele verfolgt. Es seien auch unterschiedliche Pflichtmodule vorgegeben. Die eine Vertiefungsrichtung sei stärker forschungs-, die andere stärker anwendungsorientiert. Die unterschiedlichen Prüfungsanforderungen spiegelten sich auch in den Ergebnissen der Abschlüsse aus dem Jahr 2005 wider. Bei separater Vergleichsgruppenbildung gehöre sie, die Klägerin, zu den 30% der besten Absolventen. Es stehe nicht im Belieben der Prüfungsstelle, über die Vergleichsgruppenbildung zu entscheiden. Die getroffene Entscheidung der Prüfungsstelle sei ein Verwaltungsinternum, das bei der Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten außer Betracht bleiben müsse. Auch die Ergebnisse für die Abschlussjahrgänge 2007 bis 2010 belegten, dass die Absolventen der Vertiefungsrichtung „Applied Chemistry“ deutlich bessere Noten erzielten als diejenigen der Richtung „Chemical Processing“.
19Die Klägerin beantragt,
20das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 19. April 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2010 zu verpflichten, ihr einen leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG zu gewähren.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie trägt vor: Das Oberverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 14. Juni 1994 - 16 A 1471/94 - bereits festgestellt, dass die Bildung von Vergleichsgruppen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 TeilerlassV im Belieben der zuständigen Prüfungsstelle stehe. Daraus sei abzuleiten, dass die Prüfungsstelle als sach-nahe Behörde einen sehr breiten Ermessensspielraum besitze. Selbst wenn man die Entscheidung der Prüfungsstelle als überprüfbar ansehe, komme ein Anspruch des Auszubildenden auf Bildung einer anderen Vergleichsgruppe allenfalls in Betracht, wenn alle anderen Lösungen willkürlich wären. Eine solche Ermessensreduzierung auf null sei hier nicht gegeben. Eine weitere Ausdifferenzierung der Vergleichsgruppen würde auch zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen. Außerdem sei die Entscheidung über die Vergleichsgruppenbildung der Prüfungsstelle abschließend vorbehalten. Diese Vergleichsgruppenbildung könne nicht nachträglich erneut vorgenommen werden. Mit der für den Regelfall vorgesehenen Vergleichsgruppenbildung nach Studiengängen weiche die TeilerlassV auch nicht vom Gesetz ab.
24Der Senat hat die Rangfolgelisten der Absolventenjahre 2007 bis 2010 für den Studiengang „Chemical Engineering“ von der Fachhochschule N. beigezogen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen, da sie unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 19. April 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2010 sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO.
28Gemäß § 18b Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Die tatbe-standlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt die Klägerin insofern nicht, als sie nicht zu den ersten 30 v. H. aller Prüfungsabsolventen gehören, welche die Prüfung im Studiengang „Chemical Engineering“ an der Fachhochschule N. in demselben Kalenderjahr wie sie selbst - also in 2005 - abgeschlossen haben.
29Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der aufgrund von § 18b Abs. 1 BAföG a. F. (jetzt Abs. 6) erlassenen Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen (TeilerlassV) hat die Prüfungsstelle, vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 für jeden Ausbildungs- oder Studiengang eine Vergleichsgruppe aus allen Prüfungsabsolventen eines Kalenderjahres zu bilden. Nach Satz 2 kann sie mit Zustimmung einer von dem Land bestimmten Behörde
301. wenn die Abschlussprüfungen vergleichbar sind, für mehrere Ausbildungs- oder Studiengänge eine gemeinsame Vergleichsgruppe oder
312. wenn dies im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Abschlussprüfungen erforderlich ist, für einen Ausbildungs- oder Studiengang mehrere Vergleichsgruppen sowie bei Lehramtsstudiengängen, auch an einzelnen Hochschulen, Vergleichsgruppen für Fachrichtungen oder Fächerkombinationen bilden.
32Insofern kommt dem Bundesverwaltungsamt keine eigene Entscheidungskompetenz bei der Bildung der Vergleichsgruppe zu; diese obliegt allein der in § 1 TeilerlassV definierten Prüfungsstelle. Dass damit die in § 18b BAföG enthaltene Verordnungsermächtigung überschritten worden wäre, macht die Klägerin nicht geltend und ist auch nicht zu ersehen. Denn § 18b Abs. 6 Satz 1 BAföG sieht bereits vor, dass „das Nähere über das Verfahren, insbesondereüber die Mitwirkung der Prüfungsstellen“ (Hervorhebung durch den Senat) in der zu erlassenden Rechtsverordnung zu regeln ist. Noch deutlicher war die Rolle der Prüfungsstellen in der bei Erlass der TeilerlassV im Jahre 1983 geltenden, durch das Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) eingeführten Verordnungsermächtigung in § 18b Abs. 1 Satz 2 BAföG a. F. beschrieben; danach war in der Rechtsverordnung „das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Ermittlung der ersten 30 vom Hundert der Geförderten durch die Prüfungsstellen“ (Hervorhebung durch den Senat) zu bestimmen.
33Hier hat die Prüfungsstelle bei der Fachhochschule N. eine Vergleichsgruppe aus allen Absolventen des Studienganges „Chemical Engineering“ im Kalenderjahr 2005 gebildet. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV. Entgegen der im Zulassungsverfahren vertretenen Auffassung der Klägerin bilden die Vertiefungsrichtungen „Applied Chemistry“ und „Chemical Processing“ keine selbständigen Studiengänge.
34Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den Begriff des Studiengangs in § 5 Abs. 1 TeilerlassV nach hochschulrechtlichem Verständnis verwendet hat. Studiengang in diesem Sinne ist ein durch Prüfungs- und/oder Studienordnung geregeltes, in der Regel auf einen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes Ausbildungsziel ausgerichtetes und regelmäßig durch Hochschulprüfung oder staatliche oder kirchliche Prüfung abgeschlossenes Studium eines oder mehrerer Fächer.
35Vgl. Epping, in: Hailbronner/Gais, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand September 2014, § 10 HRG Rn. 3, m. w. N. Vgl. zum nordrhein-westfälischen Landesrecht auch § 83 UG NRW i. d. F. d. Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 532) und § 60 HG NRW i. d. F. vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).
36Die Einrichtung von Studiengängen unterfällt grundsätzlich - allerdings mit dem Vorbehalt gegebenenfalls nach Landesrecht erforderlicher staatlicher oder sonstiger Mitwirkungsakte - der Autonomie der einzelnen Hochschulen.
37Vgl. hierzu Epping, a. a. O., Rn. 7; Reich, HRG, 10. Auflage 2007, § 10 Rn. 1.
38Dass die Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengängen in das Ermessen der Hochschulen gestellt ist, ergibt sich schon aus § 19 Abs. 1 HRG, wonach die Hochschulen solche Studiengänge einrichten „können“.
39Vgl. hierzu auch Reich, a. a. O., § 19 Rn. 1, m. w. N.
40Vor diesem Hintergrund stand es im Ermessen der Fachhochschule N. , die Rahmenbedingungen des Masterstudiengangs „Chemical Engineering“ autonom satzungsrechtlich zu regeln. Nachdem sie in Gestalt einer Prüfungsordnung entsprechende Rahmenbedingungen aufgestellt hat, die das vorgeschriebene Akkreditierungsverfahren (vgl. § 7 Abs. 1, § 7a HG NRW) erfolgreich durchlaufen haben, ist der so definierte Studiengang auch im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts maßgeblich, wenn die dargelegten Begriffsmerkmale vorliegen. Letzteres ist hier der Fall, was von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen wird. In Ermangelung einer entsprechenden Konzeption der Hochschule stellt sich daher nicht die Frage, ob die beiden Vertiefungsrichtungen des Studiengangs „Chemical Engineering“ jeweils eigenständige Studiengänge bilden könnten.
41Soweit § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV vorschreibt, für jeden Ausbildungs- oder Studiengang eine Vergleichsgruppe zu bilden, liegt eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften, wie sie die Klägerin geltend macht, nicht vor. Indem § 18b Abs. 2 Satz 1 BAföG auf „alle Prüfungsabsolventen“ abstellt, die „diese Prüfung“ (gemeint ist die Abschlussprüfung) „in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben“, ist eine Anknüpfung an den jeweiligen Ausbildungs- oder Studiengang vielmehr schon im Gesetz angelegt. Angesichts des dem Teilerlass zugrundeliegenden Gedankens eines Leistungsvergleichs drängt sich nämlich auf, dass der Gesetzgeber eine konkrete, d. h. einen bestimmten Ausbildungs- oder Studiengang abschließende Prüfung im Blick hatte; nur mit diesem Verständnis ist eine Vergleichbarkeit der Leistungen gewährleistet. Dementsprechend stellt § 18b Abs. 2 Satz 4 BAföG ausdrücklich auf bestimmte Ausbildungs- und Studiengänge ab.
42Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsamt seiner ablehnenden Entscheidung die vom Prüfungsamt der Fachhochschule N. vorgenommene Vergleichsgruppenbildung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV zugrundegelegt hat.
43Allerdings ist die Rechtmäßigkeit der Vergleichsgruppenbildung durch die Prüfungsstelle, sofern sie - wie es hier der Fall ist - zu einer Einstufung des Auszubildenden außerhalb der Gruppe der besten 30 v.H. aller Absolventen führt, Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der vom Bundesverwaltungsamt auf dieser Grundlage auszusprechenden Ablehnung eines Teilerlassantrages nach § 18b Abs. 2 BAföG. Die Entscheidung der Prüfungsstelle über die Bildung der Vergleichsgruppe kann vom Auszubildenden nicht unmittelbar angegriffen werden. Da ihr die unmittelbare Rechtswirkung nach außen fehlt, erfüllt sie nicht die Merkmale eines anfechtbaren Verwaltungsaktes i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG, § 31 Satz 1 SGB X und kann daher gegenüber dem Auszubildenden nicht in Bestandskraft erwachsen. Es handelt sich hierbei um eine behördliche Verfahrenshandlung i. S. d. § 44a Satz 1 VwGO, gegen die Rechtsbehelfe nach dieser Vorschrift nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung (hier: die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über den Teilerlassantrag) geltend gemacht werden können. „Gleichzeitig“ in diesem Sinne bedeutet, dass der Rechtsbehelf allein gegen die Sachentscheidung zu richten ist und Verfahrensfehler in dem dadurch abgesteckten Rahmen lediglich inzident kontrolliert werden.
44Vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 44a Rn. 59, m. w. N.
45Behördliche Mitwirkungsakte, die dem Erlass der Sachentscheidung durch eine andere Behörde vorangehen, unterfallen dem Anwendungsbereich des § 44a VwGO auch dann, wenn die andere Behörde daran rechtlich gebunden ist. Solange die zur Mitwirkung berufene Behörde nicht gegenüber einem Beteiligten in der Form eines Verwaltungsakts eine selbständige Vorab- oder Teilregelung erlässt, die bestandskraftfähig ist und daher gesondert anfechtbar sein muss, bleiben ihre Handlungen und Erklärungen im mehrstufigen Verwaltungsverfahren ein bloßes Verwaltungsinternum, auf dessen Rechtmäßigkeit es erst bei der gerichtlichen Überprüfung der abschließenden Sachentscheidung ankommt.
46Vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. April 2009
47- 7 CE 09.661, 7 CE 09.662 -, BayVBl. 2010, 115, juris, m. w. N.
48Hier ist nicht zu erkennen, dass die Prüfungsstelle gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV getrennte Vergleichsgruppen für die beiden Vertiefungsrichtungen des Studiengangs „Chemical Engineering“ hätten bilden müssen. Denn es fehlte schon an der tatbestandlich vorausgesetzten Erforderlichkeit im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Abschlussprüfungen. Die Bildung mehrerer Vergleichsgruppen ist i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV „erforderlich“, wenn die Beibehaltung des Grundprinzips nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV - in jedem Ausbildungs- oder Studiengang bilden alle Prüfungsabsolventen eines Kalenderjahres eine einheitliche Vergleichsgruppe - dazu führt, dass die Abschlussprüfungen in einzelnen Untergruppen nicht (mehr) vergleichbar sind. Dies setzt, gemessen an dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln,
49vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. März 2015
50- 1 BvR 2880/11 -, juris, m. w. N.,
51wesentliche Unterschiede im Prüfungsverfahren bzw. in der zugrundeliegenden Ausbildung voraus. Dabei können nur solche Unterschiede wesentlich sein, bei denen ein Einfluss auf die zu erzielende Abschlussnote zumindest naheliegt. Denn da der Gesetzgeber mit der Einführung des leistungsabhängigen Teilerlasses das Ziel einer „stärkeren Realisierung des Leistungsgedankens“ verfolgt hat,
52vgl. BT-Drs. 9/2140, S. 91 f.,
53und die Ausgestaltung des Teilerlasses auf der Erwägung aufbaut, dass sich die erzielte Studienleistung grundsätzlich in dem Ergebnis der Prüfungsgesamtnote niederschlägt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV), findet das Leistungsprinzip keine angemessene Berücksichtigung mehr, wenn innerhalb eines Studienganges divergierende Rahmenbedingungen bestehen, die sich dahingehend auswirken, dass den Studenten das Erzielen einer Spitzennote in dem einem Fall deutlich erschwert, in dem anderen entsprechend erleichtert wird. Ohne eine solche Wirkung fehlt es hingegen an der Wesentlichkeit der Divergenz, weil die Kategorisierung nach Ausbildungs- und Studiengängen es mit sich bringt, dass eine gewisse Variabilität innerhalb der jeweiligen Kategorie grundsätzlich hinzunehmen ist.
54Diesem Verständnis folgend sind gewichtige Unterschiede, die es erforderlich erscheinen ließen, getrennte Vergleichsgruppen zu bilden, für die Vertiefungsrichtungen „Applied Chemistry“ und „Chemical Processing“ nicht auszumachen. Das gilt sowohl für den Aufbau des Studiums als auch für dessen prüfungsrelevante Inhalte.
55Ausweislich der vorliegenden Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Chemical Engineering an der Fachhochschule N. (MPO-Chemical Engineering) vom 27. März 2003 (im Folgenden nur: MPO) war das Studium einheitlich gegliedert. Für beide Vertiefungsrichtungen galt gleichermaßen, dass die Masterprüfung, mit der das Studium abgeschlossen wird, in Form von studienbegleitenden Prüfungen (Modulprüfungen) und einem abschließenden Prüfungsteil (Masterarbeit und Kolloqium) abgelegt wird, vgl. § 5 Abs. 1 MPO.
56Auch aus dem Umfang der Abweichung in den Studien- und Prüfungsinhalten war ein konkreter Effekt auf die Erzielbarkeit einer Spitzennote nicht abzuleiten. Eine zwingende inhaltliche Divergenz ergab sich aus § 18 MPO lediglich für die in Absatz 2 aufgeführten drei bzw. vier Pflichtmodule. Für die weiteren (Wahl-) Fächer bzw. Module, in denen gemäß § 18 Abs. 1 MPO eine Modulprüfung abzulegen war, galt die - einheitliche - Maßgabe, dass diese „aus dem Katalog der Anlage“ zu entnehmen waren. Insofern besteht für die Behauptung der Klägerin, die Studierenden absolvierten „im Wesentlichen unterschiedliche Prüfungen … auch in Bezug auf die Wahlpflichtmodule“, keine Grundlage in der seinerzeit geltenden Prüfungsordnung. Das von der Klägerin vorgelegte Modulhandbuch, welches
57- allerdings auch nur partiell - unterschiedliche Wahlpflichtmodule ausweist, hat den Stand „Dezember 2009“ und beanspruchte daher für den Abschlussjahrgang der Klägerin keine Geltung. Modullisten mit teilweise divergierenden Inhalten sind für den Wahlpflichtbereich erst mit der Zweiten Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Chemical Engineering an der Fachhochschule N. vom 23. Februar 2006 eingeführt worden. Ungeachtet dessen würde eine unterstellte Geltung des Modulhandbuchs in der Sache auch zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die aufgeführten Wahlpflichtmodule in nicht unbeträchtlichem Umfang identisch sind. Einheitlichkeit bestand gemäß § 18 Abs. 1 MPO im Übrigen auch für die weiteren Fächer bzw. Module, in denen eine Modulprüfung abzulegen war (Englisch/Fremdsprache I; Englisch/Fremdsprache II; Projektarbeit I; Projektarbeit II; Projektarbeit III).
58Die Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Chemical Engineering an der Fachhochschule N. vom 20. Juli 2004, die für die Klägerin - aber ausweislich der Stellungnahme der Fachhochschule N. vom 18. November 2010 nicht für alle Absolventen des Jahrgangs 2005 - zur Anwendung kam, hat dieses Gefüge mit Blick auf § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Teil-erlassV nicht wesentlich verschoben. Soweit die Klägerin erstinstanzlich geltend gemacht hat, der neugefasste § 18 MPO habe zu einer „Erschwerung der Prüfung“ geführt, weil das ursprünglich bestehende Auswahlrecht im Pflichtmodulbereich entfallen sei, lag ein Eingriff zu Lasten der Studierenden einer bestimmten Vertiefungsrichtung gerade nicht vor; dass nunmehr sämtliche Pflichtmodule vorgegeben waren, galt nämlich für beide Vertiefungsrichtungen gleichermaßen. Hinzu kommt, dass - abweichend von der bis dahin geltenden Rechtslage - immerhin eines der drei vorgeschriebenen Module (Advanced Organic Chemistry) deckungsgleich war (vgl. § 18 Abs. 4 u. 5 MPO i. d. F. v. Änderungsordnung v. 20. Juli 2004). Vor diesem Hintergrund fällt nicht erheblich ins Gewicht, dass der ursprünglich - für beide Vertiefungsrichtungen - prüfungsrelevante Fremdsprachenbereich infolge dieser Änderungsordnung vollständig entfiel.
59Auch der Umstand, dass die Absolventen der Vertiefungsrichtung „Chemical Processing“ in der Spitzengruppe des Abschlussjahrgangs 2005 deutlich unterrepräsentiert waren, gab der Prüfungsstelle keine Veranlassung, separate Vergleichsgruppen zu bilden. Denn insbesondere bei einer - wie hier - geringen Zahl von Absolventen (in 2005: 34) kann ein „ungleiches“ Leistungsbild auf Umstände zurückzuführen sein, die in keinem Zusammenhang mit der unterschiedlichen Ausgestaltung der Studien- und Prüfungsinhalte der Vertiefungsrichtungen stehen, wie es bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat. Letztlich zeigen auch die dem Gericht vorliegenden Rangfolgenlisten für die Abschlussjahre 2006 bis 2010 keine klare Prävalenz der „Applied Chemistry“ in den jeweiligen Spitzengruppen. So finden sich in der Rangfolgeliste für das Jahr 2006 unter den leistungsmäßig besten 30v.H. der Absolventen - d. h. auf den ersten sechs Plätzen - immerhin vier Studierende der Vertiefungsrichtung „Chemical Processing“; auch die Durchschnittsnote der Absolventen dieser Richtung fiel mit 1,71 erkennbar besser aus („Applied Chemistry“: 1,89). Für das Abschlussjahr 2009 waren die Durchschnittsnoten immerhin annähernd gleichwertig („Chemical Processing“: 157,6; „Applied Chemistry“: 155,8).
60Soweit sich die Klägerin erstinstanzlich auf eine (vermeintlich) unrichtige Berechnung ihrer Prüfungsgesamtnote berufen hat, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass die Klägerin das Prüfungsergebnis nicht fristgerecht angefochten habe, so dass es als bestandskräftig dem Teilerlassverfahren zugrundezulegen sei; hierauf nimmt der Senat Bezug. Im Übrigen hat die Fachhochschule N. mit ihrer Stellungnahme vom 18. November 2010 dargelegt, dass die Gesamtnote im Zeugnis der Klägerin ungeachtet einer fehlerhaft bezifferten Teil-note korrekt berechnet worden sei; hiergegen hat die Klägerin nichts Wesentliches eingewandt.
61Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
62Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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(1) (weggefallen)
(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
- 1.
25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer, - 2.
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 3.
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
- a)
in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen, - b)
in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt.
(3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.
(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.
(5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.
(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) (weggefallen)
(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
- 1.
25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer, - 2.
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 3.
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
- a)
in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen, - b)
in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt.
(3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.
(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.
(5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.
(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) (weggefallen)
(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
- 1.
25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer, - 2.
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 3.
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
- a)
in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen, - b)
in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt.
(3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.
(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.
(5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.
(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) (weggefallen)
(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
- 1.
25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer, - 2.
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 3.
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
- a)
in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen, - b)
in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt.
(3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.
(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.
(5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.
(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.
(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.
(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.
(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.
(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.
(1) (weggefallen)
(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
- 1.
25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer, - 2.
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 3.
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
- a)
in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen, - b)
in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt.
(3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.
(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.
(5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.
(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.