Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Juli 2014 - 1 B 253/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird (auch) für das Beschwerdeverfahren auf einen Wert innerhalb der Streitwertstufe von über 19.000 bis 22.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und den im Beschwerdeverfahren (weiter)verfolgten Sachanträgen der Antragstellerin,
4der Antragsgegnerin zu untersagen, die im Ausschreibungsblatt Nr. 0088/2012 unter der Ausschreibungsnummer 0765/2012 ausgeschriebene Stelle einer Psychologin H (Besoldungsgruppe A 16 BBesG) im Kommando Streitkräftebasis in C. mit dem Beigeladenen zu besetzen oder einen Mitbewerber auf diese Stelle zu befördern oder in die entsprechende Planstelle einzuweisen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist,
5die Antragsgegnerin ferner zu verpflichten, das Auswahlverfahren zu der betreffenden Stelle unverzüglich fortzusetzen und über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts erneut zu entscheiden,
6sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine etwaige Besetzung der in Rede stehenden Stelle mit einem Mitbewerber, insbesondere dem Beigeladenen, unverzüglich rückgängig zu machen,
7zu entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass es für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung an einem Anordnungsanspruch fehlt, und zwar bereits deswegen, weil die Antragstellerin das konstitutive Anforderungsprofil des in Rede stehenden Beförderungsdienstpostens nicht in vollem Umfang erfüllt. Das Beschwerdevorbringen vermag dies nicht zu entkräften.
81. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, auch in Fällen der etwaigen Nichterfüllung von konstitutiven Merkmalen des Anforderungsprofils habe (noch zusätzlich) ein Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern anhand der Ergebnisse aktueller dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen, geht dies fehl. Insofern kommt es hier für den Anordnungsanspruch nicht darauf an, ob – wie unter Gliederungspunkt I. der Beschwerdebegründungsschrift vom 13. März 2014 geltend gemacht – die Antragsgegnerin eine aktuelle Fortschreibung der Regelbeurteilung der Antragstellerin pflichtwidrig unterlassen haben mag. Denn nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats führt allein die Nichterfüllung eines rechtmäßigen konstitutiven Anforderungsprofils notwendig zum unmittelbaren Ausschluss des betroffenen Bewerbers aus dem auf die Auswahlentscheidung gerichteten Verfahren, ohne dass es noch eines (weiteren) Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsvergleichs mit den Mitbewerbern bedarf.
9Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2013– 1 B 1/13 –, juris, Rn. 11 f. = NRWE, m.w.N., und vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 7 = NRWE; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 23 (am Ende).
10Als konstitutiv einzustufen sind diejenigen Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der – hier mittels Ausschreibung – angesprochenen Bewerber, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur „erwünscht“ sind) oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden können.
11Ständige Rechtsprechung der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW, vgl. etwa die Beschlüsse vom 14. März 2014 – 6 B 93/14 –, juris, Rn. 14 f. = NRWE, vom 12. Juli 2013 – 1 B 1/13 –, juris, Rn. 11 f. = NRWE, und vom 30. Oktober 2009– 1 B 1347/09 –, ZBR 2010, 202 = juris, Rn. 11 f. = NRWE, jeweils m.w.N.
12Bei Letzteren geht es insbesondere um solche Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen.
13Was die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang entscheidungstragend in den Blick genommene Auslandsdienstverwendungsfähigkeit der Bewerber betrifft, stellt das Beschwerdevorbringen nicht in Frage, dass diesem nach dem Ausschreibungstext geforderten Qualifikationsmerkmal, wie auch das erstinstanzliche Gericht angenommen hat, nach dem (insoweit maßgeblichen) objektiv zum Ausdruck gekommenen Willen des Dienstherrn eine konstitutive Bedeutung in dem vorgenannten Sinne zukommen sollte. Dass die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit der Erstellung eines Anforderungsprofils solchen Inhalts in Bezug auf die streitige Beförderungsstelle verneint (Gliederungspunkt II.2. der Beschwerdebegründungsschrift), ändert daran nichts, betrifft vielmehr einen weiteren, inhaltlich zu unterscheidenden Aspekt (siehe nachfolgend 4.b).
142. Der Feststellung in dem Besetzungsvermerk vom 7. Mai 2013 (Beiakte Heft 1, Seite 75R), dass es der Antragstellerin an der generellen Auslandsdienstverwendungsfähigkeit mangele, was das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss (BA Seite 8 unten) als „unstreitig“(e) Tatsache bewertet hat, ist die Beschwerde nicht entgegengetreten.
153. Dass der Beigeladene das Merkmal der Auslandsdienstverwendungsdienstfähigkeit erfülle, hat die Antragstellerin zwar (pauschal) bestritten, dies aber nicht in geeigneter Weise inhaltlich unterfüttert. Es bleibt daher eine bloße Vermutung „ins Blaue hinein“, welcher der Senat nicht weiter nachgehen muss. Denn dem Besetzungsvermerk zufolge erfüllt der Beigeladene „die geforderten Qualifikationsmerkmale vollständig“. Dort ist außerdem vermerkt, dass er bereits einen Auslandseinsatz absolviert hat. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Befassung mit der Frage, ob es die subjektive Rechtsstellung eines nach dem konstitutiven Anforderungsprofil aus dem berücksichtigungsfähigen Bewerberkreis auszuscheidenden und insofern gemessen an diesem Profil von vornherein „chancenlosen“ Bewerbers beeinträchtigen kann, wenn fehlerhafterweise (z.B. irrtümlich) ein Beamter ausgewählt wird, der dieses Anforderungsprofil ebenfalls nicht erfüllt.
164. Die Angriffe der Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit des Anforderungsprofils sind teilweise unerheblich, teilweise greifen sie in der Sache nicht durch:
17a) Soweit sich das Vorbringen der Antragstellerin über weite Strecken mit der Einsatzerfahrung als Truppenpsychologe im besonderen Auslandseinsatz der Bundeswehr als weiteren Bestandteil der Qualifikationsmerkmale in der Ausschreibung befasst, gilt das Folgende: Zwar hat die Antragsgegnerin das Ausscheiden der Antragstellerin aus dem berücksichtigungsfähigen Bewerberfeld mit auf diesen Gesichtspunkt gestützt. Die im Beschwerdeverfahren zur Überprüfung stehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat ihn aber unzweifelhaft nicht in ihre tragende Begründung einbezogen (BA, Seite 8 oben: „Soweit die Beteiligten darüber streiten, ob die Antragstellerin andere konstitutive Anforderungsmerkmale für den ausgeschriebenen Dienstposten erfüllt oder nicht, kommt es hierauf nicht streitentscheidend an“). Das erstinstanzliche Gericht hat vielmehr den Anordnungsanspruch allein schon daran scheitern lassen, dass die Antragstellerin das konstitutive Merkmal der Auslandsdienstverwendungsfähigkeit nicht erfüllt. Dieses Vorgehen ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn ein Bewerber braucht für die Auswahlentscheidung um einen Beförderungsdienstposten schon dann nicht weiter betrachtet und mit anderen Mitbewerbern verglichen zu werden, wenn er auch nur ein Merkmal des rechtmäßigen konstitutiven Anforderungsprofils nicht erfüllt. Dies berücksichtigend kommt es auf diejenigen Ausführungen der Beschwerde, welche sich mit dem Merkmal der Einsatzerfahrung im Ausland auseinandersetzen (Gliederungspunkt II.1 der Beschwerdebegründungsschrift), darunter auch der geltend gemachten mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts, insgesamt nicht an. Denn diese Ausführungen sind für die Frage, ob hier vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, im Ergebnis ohne Bedeutung.
18b) Soweit die Antragstellerin – insoweit entscheidungserheblich – die Auffassung vertritt, die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit könne für den streitgegenständlichen Dienstposten ebenfalls kein konstitutives Merkmal sein, überzeugt das Vorbringen in der Sache nicht. Es setzt sich dabei auch schon nicht hinreichend mit den für ein gegenteiliges Ergebnis angeführten Argumenten des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinander. Insgesamt lässt das Beschwerdevorbringen nicht überzeugend hervortreten, dass die Anforderung, auslandsdienstfähig zu sein, ein mit dem Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr vereinbares Kriterium für das Aufgabengebiet des Psychologen/der Psychologin H beim Kommando Streitkräftebasis wäre.
19Welche – hier körperlichen bzw. gesundheitlichen – Fähigkeiten ein Beamter (zwingend) mitbringen muss, um eine bestimmte Aufgabe/Funktion innerhalb seiner Laufbahn ordnungsgemäß erfüllen zu können, lässt sich in aller Regel nicht mathematisch-naturwissenschaftlich bestimmen, sondern hängt zu einem großen Teil von Vorgaben und Wertungen ab, die auf die grundsätzlich weite Organisationsbefugnis des Dienstherrn bei der Einrichtung und Ausgestaltung von Dienstposten zurückgehen und die, was die Vorstellungen von einer zweckmäßigen und bestmöglichen Aufgabenerfüllung betrifft, zumindest bezogen auf einen Kernbereich gewisse Einschätzungs- und Gewichtungsspielräume bedingen.
20Allerdings ist die Organisationsgewalt des Dienstherrn im sog. gestuften Auswahlverfahren, in dem – wie hier – ein Teil der Bewerber schon qua Anforderungsprofil aus dem weiteren Verfahren ausgeschieden wird, aus Rechtsgründen beschränkt, nämlich den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Das wirkt sich u.a. dahin aus, dass die Anforderungen an die Bewerber grundsätzlich nicht auf die konkrete Funktionsbeschreibung einzelner Dienstposten, sondern (innerhalb der zugehörigen Laufbahn) auf das angestrebte Statusamt zu beziehen sind. Ausnahmen hiervon sind – der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegend – nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht beschaffen kann.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, a.a.O. = juris, Rn. 24, 26 ff., 30, 31.
22Die Antragstellerin rügt in dem vorliegenden Verfahren eine Verletzung dieser Grundsätze. Sie zeigt allerdings schon nicht auf, dass hier ein Sachverhalt vorliegt, der dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hinreichend vergleichbar ist. So ist etwa nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit eine Anforderung wäre, die sich speziell (nur) auf den streitigen Dienstposten und dessen besondere Aufgaben bezöge, also nicht allgemein für eine (Beamten-)Tätigkeit im Psychologischen Dienst der Bundeswehr verlangt wird. Wie die Antragsgegnerin – von der Antragstellerin lediglich pauschal bestritten – mit Schriftsatz vom 7. April 2014 vorgetragen hat und dem Senat im Übrigen auch aus dem bei ihm anhängigen (noch nicht abgeschlossenen) Berufungsverfahren 1 A 1013/12 bekannt ist, macht die Antragsgegnerin etwa auch die Übernahme bei der Bundeswehr tätiger Psychologen in das Beamtenverhältnis allgemein von dem Vorhandensein der Auslandsdienstverwendungsfähigkeit abhängig. Ebenso wenig gibt es einen näheren Anhalt für die Annahme, ein Laufbahnbewerber für den Psychologischen Dienst der Bundeswehr bzw. ein Bewerber für ein an eine solche Funktion geknüpftes Beförderungsamt würde regelmäßig die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit nicht mitbringen. Dagegen spricht etwa, dass bezüglich der im Besetzungsvermerk behandelten Bewerber um den streitigen Dienstposten allein im Fall der Antragstellerin ein Fehlen dieser Qualifikation angesprochen ist.
23Unabhängig davon ist zweifelhaft, ob die sich aus dem oben angesprochenen Beschluss des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden einengenden rechtlichen Anforderungen uneingeschränkt auch für Tätigkeiten bei der Bundeswehr Geltung beanspruchen können. So hatte etwa der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 28. Mai 2008 – 1 WB 19.07 – (u.a. Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 = juris, Rn. 30 f.) zum Verhältnis von Organisationsbefugnis und den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG in Bezug auf unter Berücksichtigung der Bestenauslesegrundsätze vorzunehmende Verwendungsentscheidungen mit zahlreichen weiteren Rechtssprechungszitaten sinngemäß Folgendes ausgeführt: Als Basis für (künftige) Verwendungsentscheidungen würden die unbestimmten Rechtsbegriffe der Eignung, Befähigung und Leistung in vielfältiger Weise – etwa durch die Soldatenlaufbahnverordnung, Zentrale Dienstvorschriften zu Einstellungen und Beförderungen, ferner durch Richtlinien und Erlasse bis hin zu Anforderungsprofilen für einzelne Dienstposten – konkretisiert und in einzelne laufbahn-, laufbahngruppen- oder dienstpostenbezogene Kriterien und Anforderungen umgemünzt. Die Festlegung solcher Kriterien und Anforderungen sei grundsätzlich eine Frage militärischer Zweckmäßigkeit. Art. 33 Abs. 2 GG enthalte keine Richtlinien darüber, in welcher Weise der Leistungsgrundsatz zu verwirklichen sei, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt sei. Auf welche Weise der Dienstherr in diesem Rahmen dem Leistungsprinzip gerecht werde, unterliege deshalb seinem Gestaltungsermessen. Dies gelte auch für die Gewichtung einzelner Gesichtspunkte. Gemessen an diesen Maßstäben hat der 1. Wehrdienstsenat in dem von ihm entschiedenen Fall die Voraussetzung, dass Berufsoffiziere für die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive zur Verwendung auf herausgehobenen Dienstposten (Besoldungsgruppe A 15 und höher) uneingeschränkt auslandsdienstverwendungsfähig sein müssen, für rechtlich nicht zu beanstanden erachtet. Dies bezog sich zwar unmittelbar auf Soldaten, kann aber zumindest mittelbar auch für Beamte Bedeutung erlangen, deren Tätigkeit einen engen Bezug zu bestimmten strukturbestimmenden Aufgaben der Bundeswehr aufweist.
24Wenn es darum geht, die körperlichen Anforderungen einer Laufbahn zu bestimmen, ist im Übrigen auch der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (weiterhin) der Auffassung, dass diese Aufgabe dem Dienstherrn obliegt. Diesem stehe dabei ein weiter Ermessensspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren habe.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 –, BVerwGE 147, 244 = NVwZ 2014, 300 = juris, Rn.12.
26Dies alles mit zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 6 unten bis 7 Mitte des Beschlussabdrucks plausibel und in der Sache überzeugend begründet, warum (auch) die Funktion, welche die Antragstellerin anstrebt, ungeachtet der vom Aufgabenspektrum miterfassten Leitungs- und Führungsaufgaben unter Beachtung der Zielvorstellungen des Dienstherrn für eine bestmögliche Erfüllung der Aufgabe die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit des Dienstposteninhabers – soweit es darauf ankommen sollte, auch „zwingend“, nämlich aus objektiv unabweislichen Sachgründen – voraussetzt. Es hat das Gewicht einer truppenpsychologischen Einsatzbegleitung vor Ort für die Effektivität etwa auch der Einsatzvor- und ‑nachbereitung herausgestellt und darauf hingewiesen, dass entsprechende eigene Erfahrungen gerade auch für die Führungsebene besonders bedeutsam seien, weil diese Erfahrungen es erleichterten, Problemfelder zu erkennen und zu analysieren und darauf aufbauende Konzepte zu entwickeln, die Truppenpsychologie vor Ort noch weiter zu verbessern. Die Antragsgegnerin hat diese Gesichtspunkte in ihrer Beschwerdeerwiderung noch weiter vertieft.
27Die Anforderung der Auslandsdienstverwendungsfähigkeit trägt insofern – auch für den Dienst als verbeamteter Psychologe im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung – in ihrem Kern der gewandelten Aufgabenrealität der Bundeswehr von der herkömmlichen Landesverteidigung hin zu einem sog. Erweiterten Aufgabenspektrum Rechnung, das auch für die absehbare Zukunft immer stärker durch Aufgaben der internationalen Konfliktverhütung und Krisenbewältigung – und diesbezügliche nahezu weltweite Auslandseinsätze – maßgeblich geprägt wird. Das stellt zugleich neue und erweiterte Anforderungen an die Fähigkeiten des Personals und an das Führungssystem der Bundeswehr.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2008 – 1 WB 19.07 –, a.a.O. = juris, Rn. 32.
29Das Beschwerdevorbringen enthält keine Argumente von Substanz, welche dies entscheidend entkräften könnten. So werden die vom Verwaltungsgericht angeführten, vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Gründe nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass die Aufgabenbeschreibung im Wesentlichen Tätigkeiten umfasse, die im Bundesgebiet und dabei überwiegend am Schreibtisch erledigt würden. Denn das Merkmal der Auslandsdienstverwendungsfähigkeit ist bereits dann von besonderer Bedeutung, wenn aus geeignetem Anlass immer mal wieder eine truppenpsychologische Einsatzbegleitung unter Einbeziehung auch von Führungspersonal erforderlich werden kann, um auf diese Weise neue Erfahrungen für den wahrzunehmenden Aufgabenbereich im Auslandseinsatz zu sammeln. Einer andauernden, kontinuierlichen oder auch nur überwiegenden Verwendung des Leitenden Truppenpsychologen der Streitkräftebasis im Ausland bedarf es hierzu nicht. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf einer widersprüchlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts geht deswegen fehl. Dass aus der Sicht der Antragstellerin die Führungsebene der Truppenpsychologen nicht notwendig eigene Erfahrungen bei Auslandseinsätzen gemacht haben muss, um Problemfelder zu erkennen und zu analysieren, betrifft eine – letztlich unmaßgebliche – eigene Bewertung, die nicht erkennbar an dem orientiert ist, was nach der – insoweit entscheidenden – gewichtenden Einschätzung des Dienstherrn typischerweise notwendig ist, um auf dem in Rede stehenden höherwertigen Dienstposten und in dem diesem Posten zugeordneten Statusamt eine zweckmäßige und bestmögliche Aufgabenerfüllung zu gewährleisten.
30Dass die ggf. erforderlich werdenden persönlichen Erfahrungen bei Auslandseinsätzen jeweils auch im Wege von (u.U. mehrwöchigen) Dienstreisen gewonnen werden könnten, stellt eine lediglich ergebnishaft vorgebrachte Einschätzung der Antragstellerin dar. Diese macht ohne – hier fehlende – nähere Erläuterung der insoweit bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nicht deutlich, dass es rechtsfehlerhaft wäre, die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit wie geschehen in das Anforderungsprofil des streitigen Dienstpostens aufzunehmen, etwa mit Blick darauf, dass nach der Praxis der Antragsgegnerin üblicherweise eine Teilnahme der Truppenpsychologen an Auslandseinsätzen als Truppenpsychologieoffizier, also im Soldatenstatus, erfolgt (vgl. Seite 4 der Beschwerdeerwiderung vom 7. April 2014).
31Soweit die Antragstellerin nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 23. April 2014 weiter vorbringt, die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit könne schon deswegen kein konstitutives Anforderungsmerkmal sein, weil sie nicht auf Lebenszeit zuerkannt werden könne, sondern vor jedem Einsatz neu ärztlich festgestellt werde, handelt es sich um neues Vorbringen, welches bereits aus Gründen des Prozessrechts vom Gericht nicht mehr berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus überzeugt der Einwand aber auch in der Sache nicht. Konstitutive Merkmale des Anforderungsprofils müssen im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung objektiv feststellbar vorliegen, aber nicht notwendig auf Dauer.
32Dass – wie mit der Beschwerde schließlich noch vorgetragen – die frühere Berichterstatterin erster Instanz (die an dem angefochtenen Beschluss dann im Übrigen nicht mehr mitgewirkt hat) in gerichtlichen Hinweisen eine von der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichende Rechtsmeinung geäußert hat, ist in diesem Beschwerdeverfahren ersichtlich unmaßgeblich. Bei Hinweisen solcher Art liegt eine lediglich vorläufige und nicht notwendig schon mit dem Spruchkörper abgestimmte rechtliche Bewertung vor, welche keinerlei Bindungswirkung für die abschließende Entscheidung des Gerichts entfaltet.
33Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
34Die Festsetzung des Streitwerts folgt unter Berücksichtigung der Berichterstatterverfügung vom 31. März 2014 und der daraufhin von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 7. April 2014 gemachten Angaben – allerdings ohne Berücksichtigung familienstandsbezogener Bezügebestandteile – aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 Fall 1, Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG in der ab 1. August 2013 geltenden (Neu-)Fassung, welche nicht mehr auf das Endgrundgehalt abstellt. Mit Blick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis, an welcher auch unter Mitberücksichtigung der Argumente, die der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in dem Streitwertbeschwerdeverfahren 1 E 384/14 vorgebracht hat, festgehalten wird,
35vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 – 6 E 312/14 –, juris, Rn. 7 ff. = NRWE, und vom 24. September 2013– 1 E 681/13 –, n.v.; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 1 B 1932/11 –, NVwZ-RR 2012, 376 = juris, Rn. 7,
36den sich danach errechnenden Betrag halbiert, d.h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge reduziert. Anlass für eine Änderung der Festsetzung für das Verfahren erster Instanz bestand hiervon ausgehend nicht, weil der sich neu errechnende Wert (6.459,52 x 3 = 19.378,56 in dieselbe Streitwertstufe fällt.
37Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.949,61 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend).
3Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
4Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin zu entsprechen,
5die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Dienstposten „der Leiterin/des Leiters des Referats III A 1“ am Dienstsitz C. so lange nicht mit dem ausgewählten oder einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über ihren, der Antragstellerin, Bewerbungsverfahrensanspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist.
6Die Antragstellerin hat mit ihrem fristgerecht vorgelegten Beschwerdevorbringen (Schriftsatz vom 26. Februar 2014) auch gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art zur Anwendung kommenden Prüfungsmaßstäben eines Hauptsacheverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr beanstandete, die Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens betreffende Auswahlentscheidung zu ihrem Nachteil rechtswidrig ist. Die vorgebrachten Rügen führen nicht auf eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, welcher namentlich die unbeschränkte und vorbehaltlose Ausrichtung der Auswahlentscheidung des Dienstherrn an den Kriterien der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) verlangt. Ein Anordnungsanspruch ist hier deshalb nicht gegeben.
71. Die Antragstellerin wendet sich zunächst gegen die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die in der maßgeblichen Stellenausschreibung geforderten beiden Anforderungsmerkmale „Kenntnisse der Aufgaben und Organisation der Zollverwaltung“ (nicht etwa „mehrjährig in der Praxis erworbene Fachkenntnisse der Zollverwaltung“, wie die Antragstellerin meint anstelle der Antragsgegnerin „statuieren“ zu dürfen, Schriftsatz vom 26. Februar 2014, S. 9 unten) und „Gute Kenntnisse der englischen Sprache“ seien keine Merkmale eines konstitutiven Anforderungsprofils und würden nach der nicht zu beanstandenden wertenden Betrachtung der Antragsgegnerin sowohl von ihr als auch von dem Beigeladenen erfüllt. Sie macht insoweit geltend, die Stellenausschreibung lasse auch unter Zugrundelegung einer am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung nicht in der gebotenen Klarheit erkennen, welche der darin aufgestellten Anforderungen an die Bewerber zwingend bzw. nicht zwingend seien. Gleichzeitig vertritt sie die Ansicht, die beiden soeben genannten Anforderungen seien zwingender Natur, müssten schon bei Aufnahme der angestrebten Tätigkeit vorliegen und würden von dem Beigeladenen nicht erfüllt. Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch.
8Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats führt allein die Nichterfüllung eines (rechtmäßigen) konstitutiven Anforderungsprofils notwendig zum unmittelbaren Ausschluss des betroffenen Bewerbers aus dem auf die Auswahlentscheidung gerichteten Verfahren. Zugleich unterliegt die Frage, ob der Dienstherr das von ihm im Rahmen einer Stellenausschreibung aufgestellte, ihn im laufenden Auswahlverfahren bindende Anforderungsprofil beachtet hat, nur hinsichtlich der konstitutiven Anforderungsmerkmale in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle.
9Vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2013 – 1 B 1/13 –, juris, Rn. 11 f. = NRWE, m.w.N.
10Als konstitutiv einzustufen sind diejenigen Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der – hier mittels Ausschreibung – angesprochenen Bewerber, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur „erwünscht“ sind) oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden können.
11Ständige Rechtsprechung der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW, vgl. etwa die Beschlüsse vom 14. März 2014 – 6 B 93/14 –, juris, Rn. 14 f. = NRWE, vom 12. Juli 2013 – 1 B 1/13 –, juris, Rn. 11 f. = NRWE, und vom 30. Oktober 2009– 1 B 1347/09 –, ZBR 2010, 202 = juris, Rn. 11 f. = NRWE, jeweils m.w.N.
12Bei Letzteren geht es insbesondere um solche Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen. Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über deren Vorliegen der Dienstherr zunächst – in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme – eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem auf Beförderung oder auf die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens gerichteten Verfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügende) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und er deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung für das angestrebte Statusamt in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist.
13Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2013– 1 B 1/13 –, juris, Rn. 11 f. = NRWE, m.w.N.; dazu, dass der Dienstherr bei der Bestimmung des Anforderungsprofils an Art. 33 Abs. 2 GG schon dann gebunden ist, wenn mit einer Dienstpostenübertragung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit zumindest vorbestimmt wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris, Rn. 24 ff.
14Ob ein konstitutives oder ein nicht konstitutives (fakultatives) Anforderungsmerkmal vorliegt, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris, Rn. 32, und OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 – 6 B 93/14 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE.
16Hiervon ausgehend können die beiden in Rede stehenden Anforderungsmerkmale entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht, was hier entscheidend ist, in Gänze als konstitutiv verstanden werden.
17Allerdings wird ihnen aus der Sicht eines verständigen Empfängers des Ausschreibungstextes die konstitutive „Kernanforderung“ zu entnehmen sein, dass der jeweilige Bewerber überhaupt über Kenntnisse der Aufgaben und Organisation der Zollverwaltung sowie über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen muss. Für die Annahme einer solchen – zwingenden – Grundanforderung spricht der Vergleich mit dem weiter in der Ausschreibung enthaltenen Anforderungsmerkmal „Möglichst Kenntnisse im Bereich der AO und FGO (Zoll), des Straf- und Strafverfahrensrechts sowie des Vollstreckungsrechts“. Mit dem Zusatz „möglichst“ wird in der Ausschreibung deutlich zu erkennen gegeben, dass die angesprochenen Kenntnisse zwar erwünscht sind, aber nicht zwingend verlangt werden sollen. Die je nach Anforderungsmerkmal differenzierende Verwendung bzw. Nichtverwendung des Zusatzes „möglichst“ erlaubt den Schluss, dass die Antragsgegnerin bei den hier fraglichen, auf die Zollverwaltung bezogenen bzw. die englische Sprache betreffenden Kenntnissen bewusst auf diesen Zusatz verzichtet hat, und rechtfertigt deshalb die Annahme, dass ein Grundbestand solcher Kenntnisse von ihr im vorliegenden Zusammenhang für unverzichtbar bzw. zwingend gehalten wird. Das Vorliegen der angesprochenen Kenntnisse überhaupt ist auch vollständig anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer feststellbar. In Betracht zu ziehen ist insoweit etwa eine einfach zu leistende Überprüfung der bisherigen Verwendungen des Beamten darauf, ob dieser dort (zwangsläufig) entsprechende Kenntnisse erworben hat bzw. ob die Wahrnehmung der ihm übertragen gewesenen Aufgaben solche Kenntnisse vorausgesetzt hat (z.B.: Führung von Verhandlungen in englischer Sprache).
18Nicht eindeutig und leicht feststellbar im o.g. Sinne sind, wie sich bei einer am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung ohne Weiteres erschließt, hingegen der Umfang und die Qualität der fraglichen Kenntnisse. Besonders deutlich wird dies bei dem Anforderungsmerkmal „Gute Kenntnisse der englischen Sprache“: Ob die (überhaupt) vorhandenen Englischkenntnisse „gut“ sind, also in quantitativer und qualitativer Hinsicht mit diesem Prädikat bedacht werden können, kann nicht ohne eine bewertende Betrachtung des Dienstherrn entschieden werden. Hätte sich die Antragsgegnerin in der Ausschreibung im Sinne eines konstitutiven Anforderungsmerkmals binden wollen, so hätte sie dies ohne Weiteres mit anderen, bei anderen Ausschreibungen durchaus verwaltungsüblichen, hier aber gerade nicht verwendeten Formulierungen tun können. So hätte sie etwa konkret bestimmte, durch entsprechende Zertifikate nachgewiesene und daher objektiv leicht feststellbare Englischkenntnisse eines bestimmten Levels verlangen oder einen ebenso leicht feststellbaren Mindestzeitraum einer dienstlichen Verwendung im englischsprachigen Ausland zur Voraussetzung machen können. In diesem Sinne hat im Übrigen auch die Antragstellerin selbst (ursprünglich) vorgetragen: In der Antragsschrift vom 13. Dezember 2013 (dort: S. 8, erster Absatz) ist nämlich bezogen auf Sprachkenntnisse ausgeführt, dass ein zwingendes Anforderungsprofil insoweit „fest definierte Sprachkenntnisse“ verlange. Entsprechendes gilt im Ergebnis für die verlangten, auf die Zollverwaltung bezogenen Kenntnisse. Auch insoweit bedarf es nämlich einer bewertenden Betrachtung durch den Dienstherrn, wie die (überhaupt) vorhandenen Kenntnisse (im Qualifikationsvergleich) einzustufen sind. Außerdem wäre es sprachlich ohne Weiteres möglich gewesen, bestimmte eindeutig und leicht feststellbare Zusatzkriterien zu formulieren, z.B. eine bestimmte Mindestdauer einer Verwendung in der Zollverwaltung. Das (sinngemäße) Vorbringen der Antragstellerin, die Antragsgegnerin hätte, wie bei der Ausschreibung anderer, angeblich vergleichbarer Dienstposten (Referatsleitungen III B 1 und III B 3) geschehen, eigentlich „fundierte bzw. vertiefte Kenntnisse im Zollrecht“ bzw. der Zollverwaltung zur Voraussetzung machen müssen, kann schon deshalb nicht zu einer abweichenden Bewertung führen, weil Grundlage der hier veranlassten Prüfung nur der tatsächliche Wortlaut der Ausschreibung sein kann. Abgesehen davon würde auch ein solches Merkmal ersichtlich eine bewertende Beurteilung des Dienstherrn erfordern.
19Das Verständnis der beiden fraglichen Anforderungsmerkmale als nur partiell konstitutiv wird auch nicht durch die weiteren Formulierungen der Ausschreibung durchgreifend in Frage gestellt. Der Absatz, welcher der Aufzählung der (weiteren) acht Anforderungsmerkmale vorangestellt ist, lautet:
20„Grundvoraussetzung für die Übertragung der Leitung eines Referats ist die Fähigkeit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu motivieren und kollegial und zielorientiert zu führen. In das Auswahlverfahren einbezogen werden Bewerbungen von Regierungsdirektorinnen/Regierungsdirektoren, die diese und die nachstehend aufgeführten weiteren Anforderungen erfüllen:“
21Die in dem zweiten Satz enthaltene, nach den zutreffenden Worten der Antragstellerin „irritierende“ (Beschwerdebegründungsschrift, S. 10) Aussage über die Einbeziehung in das Auswahlverfahren erweckt zwar den Eindruck, sämtliche sodann aufgeführten acht Anforderungsmerkmale sowie die in Bezug genommene („diese“) „Grundvoraussetzung“ seien konstitutiven Charakters. Denn nur als zwingend aufgestellte Kriterien sind geeignet, eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob der jeweilige Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen oder aus ihm ausgeschlossen wird. Dem Ausschreibungstext im Übrigen lässt sich aber für einen verständigen Empfänger hinreichend deutlich entnehmen, dass diesem – ungeschickten – Satz die von ihm bei isolierter Betrachtung nahegelegte Aussage im Ergebnis nicht beigelegt werden kann. Denn es ist bei einer näheren Lektüre der von ihm insgesamt angesprochenen Anforderungen klar erkennbar, dass jedenfalls ein Teil dieser Anforderungen unter keinen Umständen als anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellbar eingeordnet und schon deswegen nicht als konstitutiv qualifiziert werden kann. Das gilt zunächst schon für die in Bezug genommene, im ersten Satz als Grundvoraussetzung formulierte – ersichtlich nicht messbare und ein Werturteil des Dienstherrn erfordernde – Fähigkeit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu motivieren und kollegial und zielorientiert zu führen. Ebenso verhält es sich etwa bei den Anforderungen eines ausgeprägten Verständnisses für politische und wirtschaftliche Zusammenhänge, eines ausgeprägten Verhandlungsgeschicks, sicheren Auftretens und Durchsetzungsvermögens sowie einer ausgeprägten Kommunikations- und Teamfähigkeit. Zudem enthält die Liste der Anforderungsmerkmale auch zwei Merkmale, die ausweislich des jeweiligen Textes eindeutig nicht zwingend verlangt werden. Hinsichtlich des Anforderungsmerkmals „Möglichst Kenntnisse im Bereich der AO und FGO (Zoll), des Straf- und Strafverfahrensrechts sowie des Vollstreckungsrechts“ kann insoweit auf die obigen Ausführungen des Senats verwiesen werden. Für das weitere Anforderungsmerkmal „Erfahrungen im internationalen Bereich sind von Vorteil“ gilt mit Blick auf die Formulierung „von Vorteil“ erkennbar nichts anderes.
22Vor dem Hintergrund dieser Einordnung der in Rede stehenden beiden Anforderungsmerkmale ist es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auch den Beigeladenen in das Auswahlverfahren einbezogen und bei dem Qualifikationsvergleich mitbetrachtet hat. Denn der Beigeladene erfüllte bereits im – insoweit grundsätzlich maßgeblichen – Zeitpunkt der Auswahlentscheidung die hier fraglichen Mindestanforderungen. Dass der Beigeladene überhaupt Kenntnisse der Aufgaben und Organisation der Zollverwaltung vorweisen kann, ergibt sich schon aus den nachvollziehbaren, von der Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogenen entsprechenden Ausführungen in dem Auswahlvorschlag vom 22. Juli 2013 und in der unter dem 20. August 2013 niedergelegten Auswahlentscheidung. Dort ist jeweils ausgeführt, dass der Beigeladene durch seine langjährige Vertretung des persönlichen Referenten des für die Zollverwaltung zuständigen Staatssekretärs (St G) Kenntnisse von den Aufgaben und der Organisation der Zollverwaltung erworben habe, mit welchen er überzeuge. Auch Englischkenntnisse können dem Beigeladenen nicht abgesprochen werden. Das ergibt sich schon aus der Personalakte des Beigeladenen, in der neben dem Erwerb von Englischkenntnissen auf dem Gymnasium auch die Teilnahme an zwei jeweils 12tägigen Intensivkursen „Englisch“ des Bundessprachenamtes und an einem 5tägigen Blockkurs „Verhandeln in Englisch“ dokumentiert ist (Abiturzeugnis; Bescheinigungen vom 29. November 1996, 21. Mai 1999 und 17. November 2006). Zudem lässt sich dem Auswahlvorschlag vom 22. Juli 2013 entnehmen, dass der Beigeladene durch Verhandlungen mit der NATO auch über Erfahrungen im internationalen Bereich verfügt; solche Verhandlungen aber werden regelmäßig nur mit Kenntnissen der englischen Sprache (erfolgreich) geführt werden können. Das insoweit verbleibende Vorbringen der Antragstellerin, sie könne (jedenfalls) wesentlich bessere Kenntnisse der Zollverwaltung vorweisen als der Beigeladene und spreche auch die englische Sprache deutlich besser als dieser, nämlich fließend (vgl. insoweit die entsprechende Angabe in der letzten ihr erteilten Regelbeurteilung vom 20. Juni 2012, S. 6), ist auf der hier behandelten Prüfungsstufe, ob die Bewerber jeweils alle konstitutiven Anforderungsmerkmale der Stellenausschreibung erfüllen, ohne Bedeutung.
232. Die Beschwerde richtet sich ferner gegen die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, nach welcher es nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin bei dem Qualifikationsvergleich in erster Linie auf das abschließende Gesamturteil der aktuellen Beurteilungen der Konkurrenten abgestellt und den Beigeladenen schon deshalb der Antragstellerin vorgezogen hat, weil dieser bei der letzten Regelbeurteilung (Beigeladener: Beurteilung vom 21. Juni 2012; Antragstellerin: Beurteilung vom 20. Juni 2012) und auch bei den nachfolgenden Aktualisierungsvermerken (Beigeladener: Vermerk vom 29. April/4. Juli 2013; Antragstellerin: Vermerk vom 2./4. Juli 2013) jeweils um eine ganze Notenstufe besser abgeschnitten hat (Notenstufe „A“ [herausragend]“) als die Antragstellerin (Notenstufe „B“ [überdurchschnittlich]“).
24a) Sie macht insoweit zunächst geltend: Es könne der Besetzungsentscheidung nicht entnommen werden, dass die Auswahl am Maßstab des angestrebten Amtes im statusrechtlichen Sinne erfolgt sei. Vielmehr sei die Auswahlentscheidung „nach Maßgabe der überwiegend nicht statusamtsbezogenen Anforderungsprofile der Ausschreibung sowie auf der Grundlage der aktuellen Beurteilungen (…), die sich ihrerseits nur auf das inne gehabte Statusamt beziehen“, erfolgt. „Auf das höhere (angestrebte) Statusamt“ hätten sich die Beurteilungen und Aktualisierungsvermerke schon allein deshalb nicht beziehen können, „weil die Antragstellerin sowie“ der Beigeladene „'lediglich' amtsangemessen eingesetzt waren bzw. sind.“
25Dieses Vorbringen überzeugt nicht.
26aa) Soweit mit ihm gesagt werden soll, dass die von den Bewerbern im innegehabten Statusamt (zuletzt) erreichten Beurteilungsergebnisse für die Auswahlentscheidung nicht aussagekräftig sein könnten, offenbart es eine grundlegende Verkennung der diesbezüglich geltenden Anforderungen. Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage darüber treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist.
27Vgl. nur BVerwG, vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris, Rn. 18, 21, 22 und 46.
28Dabei ist es selbstverständlich, dass sich die heranzuziehenden dienstlichen Beurteilungen nur auf das jeweils (zuletzt) innegehabte und nicht etwa auf das erst angestrebte Statusamt beziehen (können). Denn die fachliche Leistung, die Eignung und die Befähigung eines Beamten können nur auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage beurteilt werden, was zwingend die Betrachtung eines zurückliegenden Beurteilungszeitraums verlangt.
29bb) Das dargestellte Beschwerdevorbringen führt aber auch im Übrigen nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung.
30Bei der Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern für ein Beförderungsamt oder – wie hier – für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens ist prognostisch zu ermitteln, welcher der Konkurrenten für das (letztlich) angestrebte Beförderungsamt am besten geeignet ist. Diese Prognoseentscheidung wiederum ist – wie schon ausgeführt – grundsätzlich anhand eines Vergleichs der aktuellen, im vorgenannten Sinne statusamtsbezogenen dienstlichen Beurteilungen zu treffen. Hierbei kommt es grundsätzlich vorrangig auf das von den Bewerbern jeweils (im Leistungsurteil und, soweit besonders ausgewiesen, im Eignungsurteil) erreichte Gesamturteil an. Erweist sich nämlich ein Bewerber im Bewerbervergleich bezogen auf das innegehabte Statusamt schon nach dem Gesamturteil als der hinsichtlich der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung „Beste“, so rechtfertigt dies regelmäßig die Annahme, er werde sich in einem gedachten Vergleich mit den übrigen Bewerbern auch im nächsthöheren Statusamt „am besten“ bewähren.
31Dazu, dass das Statusamt und nicht etwa der konkret zu besetzende Dienstposten der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris, Rn. 28 f., m.w.N. Zur Maßgeblichkeit der Gesamtergebnisse der Beurteilungen vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012– 2 BvR 1120/12 –, ZBR 2013, 126 = NVwZ 2013, 573 = juris, Rn. 14 und 17, wonach beim Vorliegen nach ihrem Gesamtergebnis nicht wesentlich gleicher dienstlicher Beurteilungen die Gesamtaussage dieser Beurteilungen grundsätzlich nicht durch einen – etwa durch bestimmte Anforderungen der Tätigkeit im angestrebten Amt motivierten – Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden darf, weil anderenfalls die Grenze zur Beliebigkeit leicht überschritten und die Beurteilung als Gesamtbewertung entwertet würde; tendenziell anders insoweit zuvor noch BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011– 2 VR 3.11 –, NVwZ-RR 2012, 71 = juris, Rn. 25; vgl. demgegenüber aber nunmehr den Beschluss desselben Senats vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris, Rn. 37, in welchem offen gelassen wird, ob die besonderen Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens in Ausnahmefällen auch im Rahmen des eigentlichen Leistungsvergleichs berücksichtigt werden und ggf. eine Auswahlentscheidung rechtfertigen können, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht.
32Erst dann, wenn sich bei dem gebotenen Vergleich der ausgewiesenen Gesamturteile – auch unter Mitberücksichtigung nach dem Notensystem vorgesehener „Binnendifferenzierungen“ innerhalb einer Note oder Notenstufe – noch kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern ergibt, ist der Dienstherr berechtigt und im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der nach ihnen gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. (im Wege einer näheren „Ausschärfung“ des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt (bzw. auf dem Beförderungsdienstposten) ermöglichen.
33Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 –, juris, Rn. 5 ff., insbesondere Rn. 9 ff., = NRWE, m.w.N.
34Bei dieser Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber erlangt nun ein in der Stellenausschreibung niedergelegtes oder aus dem Zuschnitt des zu besetzenden Dienstposten abzuleitendes fakultatives Anforderungsprofil Bedeutung, indem es diesbezüglich besonders aussagekräftigen Einzelmerkmalen der dienstlichen Beurteilungen ein besonderes Gewicht verleiht und auf diese Weise den Qualifikationsvergleich steuert.
35Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Zwar finden sich in ihr und in dem in Bezug genommenen Auswahlvorschlag Erwägungen, welche sich mit der besseren oder schlechteren Erfüllung nicht konstitutiver Anforderungsmerkmale befassen. Letztlich entscheidend war nach dem Vermerk vom 20. August 2013 aber allein die wesentlich, nämlich um eine ganze Notenstufe bessere Gesamtnote des Beigeladenen, was rechtsfehlerfrei ist.
36Vgl. insoweit nochmals den auf S. 10 f. dieses Beschlusses zitierten Kammerbeschluss des BVerfG vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, ZBR 2013, 126 = NVwZ 2013, 573 = juris, Rn. 14 und 17.
37Das ergibt sich deutlich aus den den Vermerk abschließenden Ausführungen (Vermerk S. 5, vorletzter Absatz, bis S. 6, zweiter Absatz). Dort hat die Antragsgegnerin zwar zunächst ausgeführt, dass der Antragstellerin bei einer Gesamtschau der dienstlichen Beurteilungen kein solcher Vorsprung im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen des konkreten zu besetzenden Dienstpostens zuerkannt werden könne, der den „Notenunterschied im Gesamturteil ausgleichen könnte“. Sodann hat sie aber – zutreffend – dargelegt, dass und aus welchen Gründen hier eine Fokussierung auf die zollspezifischen (und sonstigen) Aspekte des konkreten Dienstpostens vor dem Hintergrund der von ihr ausdrücklich zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris) ohnehin nicht mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar wäre. Diese letzten Ausführungen belegen deutlich, dass die zuvor angestellten, am Maßstab der Anforderungen des konkreten Dienstpostens orientierten Auswahlerwägungen nur hilfsweise – nämlich um auf den (fehlerhaften) Vortrag der Gleichstellungsbeauftragten einzugehen – erfolgt sind und dass die Auswahlentscheidung maßgeblich nur auf den vorliegenden Notenunterschied und die hieraus prognostisch abgeleitete bessere Eignung des Beigeladenen für die Funktion (irgend-) eines Referatsleiters (A 16) gestützt ist.
38b) Ferner greift die Antragstellerin die Einschätzung an, zwischen ihrer Gesamtnote und der Gesamtnote des Beigeladenen liege ein Unterschied von einer Notenstufe.
39Sie meint insoweit zunächst, sie sei „immerhin in einem Bereich bei der Botschaft in Paris eingesetzt“, „der dem ausgeschriebenen Dienstposten sehr nahe“ komme. Die hierin wohl liegende Behauptung, ihre Beurteilung beziehe sich in Wahrheit auf eine höherwertige, schon (fast) nach A 16 zu bewertende Tätigkeit, ist indes substanzlos geblieben und widerspricht zudem dem eigenem Vorbringen, beide Bewerber seien lediglich amtsangemessen eingesetzt (gewesen). Außerdem überträgt diese Argumentation den Grundsatz, dass bei gleicher Notenstufe die Beurteilung eines Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich „besser“ ist als diejenige eines für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten, in unzulässiger Weise auf die (behaupteten) unterschiedlichen Anforderungen von Dienstposten im gleichen Statusamt. Die (höhere) Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt einer Auswahlentscheidung innehat, stellt kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar, sondern ist, wenn der Dienstposten Besonderheiten aufweist, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigt, lediglich bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen, liegt also in solchen Fällen bereits der zu vergleichenden dienstlichen Beurteilung zugrunde.
40Zum Ganzen näher BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris, Rn. 51 ff.
41Ferner macht die Antragsstellerin mit Schriftsatz vom 7. April 2014 erstmals geltend, der ihr erteilte Aktualisierungsvermerk vom 2./4. Juli 2013 sei rechtswidrig und unverwertbar. Denn der tätig gewordene Beurteiler (Abteilungsleiter III im BMF, in Abstimmung mit der Abteilungsleiterin Z im BMF) sei angesichts ihrer mit dem Ziel der Abordnung in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes mit Wirkung vom 1. November 2012 erfolgten Versetzung an das Zollkriminalamt nicht zuständig gewesen, und außerdem sei darin ihre seit dem 1. November 2012 andauernde Auslandsverwendung an der Deutschen Botschaft in Q. nicht berücksichtigt worden. Dieses Vorbringen ist schon nicht berücksichtigungsfähig. Denn es stellt einen erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 27. Februar 2014 erfolgten, gänzlich neuen Vortrag dar (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO). Unabhängig davon griffe es aber auch der Sache nach nicht durch. Die fortdauernde Zuständigkeit des Beurteilers im BMF ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Satz 1 der einschlägigen Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom 27. Mai 2011 i.d.F. vom 30. Oktober 2011. Nach dieser im ersten Abschnitt der Richtlinien („Allgemeine Bestimmungen“) enthaltenen Regelung holt für Beamtinnen und Beamte, die – wie die Antragstellerin – in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes abgeordnet sind, das Personalreferat einen Beurteilungsbeitrag ein. Daraus ist zu folgern, dass ungeachtet der nur aus technischen Gründen erfolgten, der Abordnung vorausgehenden Versetzung zum Zollkriminalamt weiterhin der nach den Richtlinien zuletzt zuständig gewesene Beurteiler im BMF zur Erstellung von Beurteilungen und damit auch zur Erstellung etwa erforderlicher Aktualisierungsvermerke berufen ist. Ferner trifft es nach Aktenlage nicht zu, dass der Beurteilungsbeitrag des Auswärtigen Amtes bei dem Vermerk nicht berücksichtigt worden ist. Gegen diese Behauptung der Antragstellerin spricht schon, dass vor der Erstellung des Aktualisierungsvermerks ein Beurteilungsbeitrag des Auswärtigen Amtes eingeholt worden ist und dass die Abteilung Z diesen Beitrag dem Leiter der Abteilung III unter dem 6. Mai 2013 mit der Bitte „um Berücksichtigung bei der Erstellung des Aktualisierungsvermerks zur Regelbeurteilung“ für die Antragstellerin übersandt hat. Zudem lässt gerade der Inhalt des Beurteilungsbeitrags die im Aktualisierungsvermerk erfolgte Festhaltung an den bisherigen, im Gesamtergebnis auf „überdurchschnittlich“ lautenden Einstufungen plausibel erscheinen. Denn diesem Beitrag lassen sich zahlreiche Einzelwertungen entnehmen, die – entgegen der Selbsteinschätzung der Antragstellerin – (allenfalls) auf überdurchschnittliche, keinesfalls aber auf hervorragende Leistungen hindeuten (vgl. etwa: „setzt Prioritäten“, „überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft“, „belastbar“, „mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten“).
42Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
43Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit-verfahren befassten Senate des OVG NRW in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie des § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 Fall 1, Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Einschlägig ist die am 1. August 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 52 Abs. 5 GKG, da die Rechtsstreitigkeit erst- und zweitinstanzlich erst nach dem genannten Zeitpunkt anhängig geworden ist (vgl. § 71 Abs. 1 GKG). Die nach den zitierten Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG maßgebliche hälftige Summe der bezogen auf das letztlich angestrebte
44– zur Maßgeblichkeit desselben vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –,juris, Rn. 21 = NRWE; ferner ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42 = juris, Rn. 19 bis 25 –
45Amt (A 16) unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin erreichten Erfahrungsstufe (Stufe 8) für ein Kalenderjahr (fiktiv) zu zahlenden Bezüge ([6.649,87 Euro x 12] = 79.798,44 Euro dividiert durch 2 = 39.899,22 Euro) ist nach der Streitwertpraxis der genannten Senate im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d.h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 19.949,61 Euro.
46Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf
- 1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder - 2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Es hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
3Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein - seit dem 22. Juli 2013 anhängiger - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, die streitbefangene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. Die mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gehen in einem Verfahren solcher Art seit Längerem davon aus, dass sich der Streitwert, falls das Verfahren - wie hier - vor dem 1. August 2013 anhängig geworden ist, nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG), im Folgenden: GKG a.F., bestimmt und auf die Hälfte des 6,5-fachen Betrages des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes festzusetzen ist,
4vgl. Beschlüsse des 6. Senats vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, IÖD 2012, 98, - 6 E 162/12 -, NVwZ-RR 2012, 663, und des 1. Senats vom 27. März 2012 - 1 E 45/12 -, juris.
5Dem liegt im Ausgangspunkt die Überlegung zu Grunde, dass der jeweilige Antragsteller mit der vorläufigen Freihaltung der zu besetzenden Stelle die Sicherung seines in der Hauptsache verfolgten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren - die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. - angestrebt hat. Die darin liegende Verknüpfung des Gegenstands des Eilrechtsschutzes mit dem des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt es, für die Bemessung des Streitwertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dieselbe Grundlage wie im Hauptsacheverfahren heranzuziehen, zumal das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in Teilen die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt und daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben darf.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241, m.w.N. (ständige Rechtsprechung).
7Aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich die vorläufige Freihaltung der streitigen Stelle beanspruchen kann und keinen unmittelbaren Ausspruch über die Verpflichtung zur Neubescheidung seines Beförderungsbegehrens, folgt nichts anderes. Insoweit unterscheidet sich der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht von anderen Ansprüchen, die - ihre Begründetheit unterstellt - wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nicht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in vollem Umfang zugesprochen, sondern nur gesichert werden können.
8Der sich in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. ergebende Betrag ist allerdings im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes, das hier der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zugeordnet ist, zu reduzieren. An dieser Reduzierung halten die mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
9vgl. Beschluss des 1. Senats vom 24. September 2013 - 1 E 681/ 13 -,
10auch in Anbetracht des Umstands fest, dass das Bundesverwaltungsgericht den Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der hier in Rede stehenden Art in Anlehnung an den Streitwert im Hauptsacheverfahren auf das 6,5-fache des Endgrundgehalts festgesetzt hat.
11Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012- 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112, vom 3. Juli 2012 - 2 VR 3.12 -, juris, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194; diesem folgend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, IÖD 2014, 42.
12Aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht den Streitwert nicht im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck - wie in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen vorgesehen und in anderen Eilverfahren üblich - reduziert hat, ergibt sich aus den Entscheidungen nicht. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in dem zitierten Beschluss angeführt, das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übernehme in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens. Dies führe dazu, dass diese Verfahren den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden müssten und nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben dürften. Diese Umstände hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen eingangs angeführten Beschlüssen vom März 2012 bereits berücksichtigt. Sie rechtfertigen es nicht, den Streitwert in Anlehnung an den Streitwert im Hauptsacheverfahren auf das 6,5-fache des Endgrundgehalts festzusetzen.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2013 - 1 E 681/ 13 -; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 1 B 1932/11 -, NVwZ-RR 2012, 376.
14Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.