Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Jan. 2016 - 1 A 2569/15
Tenor
Die auf Besorgnis der Befangenheit gestützten Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Richter am Oberverwaltungsgericht T. -S. werden zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Richter am Oberverwaltungsgericht (ROVG) T. -S. – Schreiben vom 7. Dezember 2015, vom 16. Dezember 2015 sowie vom 30. Dezember 2015 – sind nicht begründet, in einem Fall schon unzulässig. Das zur Begründung dieser Gesuche Vorgetragene vermag die vom Kläger angenommene Besorgnis der Befangenheit erkennbar nicht zu stützen.
3Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§§ 54 Abs. 1 VwGO, 42 Abs. 2 ZPO). Insoweit ist eine tatsächliche Voreingenommenheit nicht erforderlich, sondern es genügt der „böse Schein“, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Entscheidend ist, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
4Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 2012 – 2 BvR 615/11 –, NJW 2012, 3228 = juris, Rn. 13, und vom 12. Dezember 2012 – 2 BvR 1750/12 –, juris, Rn. 14, jeweils m.w.N.
5Für die Ablehnung des Richters reicht somit nicht allein die rein subjektive Besorgnis der Befangenheit. Es müssen vielmehr vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichend gewichtige objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben können, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln.
6Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 KSt 1.11 –, juris, Rn. 4.
7Derartige Zweifel sind hier auf der Grundlage der Befangenheitsrügen des Klägers nicht gerechtfertigt.
8Hinsichtlich des Schreibens des Klägers vom 7. Dezember 2015 gilt: Soweit der Befangenheitsantrag unter Gliederungspunkt 1. damit begründet wird, ROVG T. -S. habe eine Bearbeitung der Akte entgegen der sich aus dem gegen Richter am Verwaltungsgericht (RVG) C. , also einen Richter eines anderen Gerichts, gestellten Befangenheitsantrag ergebenden „Sperrwirkung für jegliche Bearbeitung seitens des OVG NRW“ vorgenommen, ist dies nicht nachvollziehbar. Auch die Ausführungen zur angeblichen Vorrangigkeit bestimmter Verhaltensweisen erschließen sich in diesem Zusammenhang nicht. Ein etwaiges prozessuales Fehlverhalten – und schon gar nicht eines, das Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit gibt – von ROVG T. -S. wird damit nicht im Ansatz aufgezeigt. Unter Gliederungspunkt 2. wendet sich der Kläger gegen die Hinweisverfügung des ROVG T. -S. vom 17. November 2015, welche die Frage des verspäteten Eingangs der Antragsschrift betrifft. Auch jener Vortrag führt ersichtlich nicht auf die vom Kläger schlicht behauptete Benachteiligungsabsicht des abgelehnten Richters. Insbesondere hat ROVG T. -S. in diesem Zusammenhang keine unrichtigen Tatsachen mitgeteilt. Namentlich enthält das in Rede stehende Fax (Blatt 247 bis 250 der Gerichtsakte) am unteren Rand tatsächlich wie angegeben den Telefax-Aufdruck des Empfängers „2015-10-31 00:00“. Unter Gliederungspunkt 3. macht der Kläger geltend, „die Bearbeitung seitens des Richters T. -S. “ stütze bzw. unterstütze diverses Fehlverhalten des RVG C. , nämlich dessen Verstoß gegen das aus dem Befangenheitsantrag gegen jenen Richter folgende Mitwirkungsverbot, dessen Missachtung des rechtlichen Gehörs des Klägers und dessen Verstoß zur Abgabe einer rügebezogenen dienstlichen Stellungnahme. Dieses nicht weiter begründete Vorbringen ist aus sich heraus nicht nachvollziehbar, weil ROVG T. -S. im Rahmen seiner Bearbeitung der Akte in keiner Weise irgendwelche Vorgaben zum Verhalten des RVG C. gemacht hat. Die (vorübergehende) Rücksendung der Akte an das Verwaltungsgericht Köln diente allein dem Zweck, den (im Übrigen erkennbar nur in dem parallel geführten Streitwertbeschwerdeverfahren erbetenen und auch nur dort erforderlichen) Abhilfebeschluss nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nachzuholen. Dazu, welche Person (als zuständiger Richter) diesen Beschluss fassen sollte, verhält sich die Verfügung von ROVG T. -S. vom 17. November 2015 nicht.
9Der Befangenheitsantrag des Klägers vom 16. Dezember 2015 knüpft als angeblich hinzukommenden Befangenheitsgrund an den Inhalt der „Dienstlichen Erklärung“ des ROVG T. -S. vom 9. Dezember 2015 an, die wie folgt lautet:
10„Bezugnehmend auf den Befangenheitsantrag des Klägers vom 7. Dezember 2015 erkläre ich, dass ich keine Gründe zu erkennen vermag, die geeignet sind, Misstrauen gegen meine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.“
11Der Kläger rügt insoweit die „mangelnde Auseinandersetzung mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen“. Das sei als Weigerung zu verstehen, seinen Sachvortrag zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen. Die „so belegte richterliche Selbstherrlichkeit und juristische Ignoranz“ laufe insgesamt auf eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs hinaus und belege erneut die „sachwidrige Benachteiligungsabsicht“.
12Damit werden keine Gründe aufgezeigt, die bei vernünftiger Würdigung an der Unparteilichkeit des ROVG T. -S. zweifeln lassen könnten. Angesichts einer fehlenden (tatsachenbezogenen) Substanz und inhaltlichen Nachvollziehbarkeit der vom Kläger mit Schreiben vom 7. Dezember vorgebrachten Befangenheitsgründe (siehe oben) war unter den hier vorliegenden Umständen eine über den vorliegenden Inhalt hinausgehende „Dienstliche Erklärung“ des abgelehnten Richters weder erforderlich noch angezeigt.
13Bezogen auf den Befangenheitsantrag des Klägers vom 16. Dezember 2015 hatte ROVG T. -S. unter dem 17. Dezember 2015 eine weitere „Dienstliche Erklärung“ abgegeben. In deren Rahmen war er „zur Verdeutlichung“, „ohne dass dies geboten wäre“ auch nochmals mit bestimmten Erläuterungen ergänzend auf die drei Punkte der Begründung des (ersten) Befangenheitsantrag des Klägers vom 7. Dezember 2015 eingegangen (Blatt 321 f. der Gerichtsakte). Gegen diese dienstliche Äußerung wenden sich die Rügen des Klägers vom 30. Dezember 2015.
14Was der Kläger dabei wiederum nur anknüpfend an eine vorangegangene dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters vorbringt, ist auf der Hand liegend nicht geeignet, einen weiteren, eigenständig zu behandelnden Befangenheitsvorwurf gegen ROVG T. -S. zu begründen. ROVG T. -S. musste sich zu diesem nochmals „erneuerten“ Befangenheitsantrag vor der Entscheidung des Senats daher nicht ein weiteres Mal nach § 54 Abs. 1 VwGO, 44 Abs. 3 ZPO dienstlich äußern. Vielmehr sieht der Senat die Grenze zu einem rechtsmissbräuchlichen, die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs nach sich ziehenden Verhalten jedenfalls nunmehr als überschritten an. Denn gerade auch vor dem Hintergrund der in der Zwischenzeit erfolgten, für einen verständigen Verfahrensbeteiligten ohne Weiteres nachvollziehbaren Erläuterungen durch ROVG T. -S. zeigt das daraufhin vom Kläger erneut angebrachte Ablehnungsgesuch keine ernsthaften Umstände auf, welche auch nur im Entferntesten auf die Befangenheit des abgelehnten Richters schließen lassen könnten. Vielmehr handelt es sich um Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, also die Ablehnung des Richters unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können und deswegen das Instrument der Richterablehnung erkennbar missbrauchen.
15Vgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2015 – 2 BvQ 45/15 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012– 2 KSt 1.11 –, juris, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 26. November 2015 – III ZB 37/15 –, juris, Rn. 3.
16So ist der dem ROVG T. -S. in dem Schreiben des Klägers vom 30. Dezember 2015 zunächst vorgeworfene Verstoß gegen das Enthaltungsgebot aus § 47 ZPO rein spekulativ und entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Dass dieser Richter – wie vom Kläger nur gemutmaßt wird – die Versendung seiner „Dienstlichen Erklärung“ selbst veranlasst (also verfügt) hätte, trifft nicht zu. Dies zu veranlassen, gehörte unter Beachtung des § 47 Abs. 1 ZPO vielmehr selbstverständlich zu den Aufgaben seines richterlichen Vertreters, der diesbezüglich auch tätig geworden ist. Dass das Übersendungsschreiben an die Beteiligten den Zusatz „Auf Anordnung“ enthält und dementsprechend nur den Namen der die einschlägige Verfügung ausführenden VG-Beschäftigten (hier: Frau Würfel) nach außen kenntlich macht, entspricht für solche Übersendungsschreiben den für den hiesigen Geschäftsbereich geltenden Regeln und Gepflogenheiten. Auch daraus ergibt sich also schon im Ansatz kein objektiv begründeter Anlass, um in Richtung auf die Beachtung des § 47 Abs. 1 ZPO auf Unregelmäßigkeiten schließen zu können.
17Weiter rügt der Kläger einen Verstoß gegen § 45 Abs. 1 und § 44 Abs. 3 ZPO, den ROVG T. -S. dadurch begangen haben soll, dass er sich (auch) im Rahmen der Abfassung der „Dienstlichen Erklärung“ vom 17. Dezember 2015 nicht einer richterlichen Bewertung – und damit nach der verfehlten Auffassung des Klägers zugleich nicht einer Mitwirkung an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch im Sinne des § 45 Abs. 1 ZPO – enthalten habe, statt sich lediglich sachbezogen zu den „Befangenheitstatsachen“ zu äußern. Das zeigt einen objektiv geeigneten Anknüpfungspunkt für die Besorgnis der Befangenheit dieses Richters nicht im Ansatz auf. Das gilt unabhängig von der Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an Inhalt und Umfang dienstlicher Äußerungen nach § 44 Abs. 3 ZPO im Allgemeinen zu stellen sind. Denn eine etwaige dem Verfahrensrecht nicht (voll) entsprechende dienstliche Äußerung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters – für deren Vorliegen hier im Übrigen nichts spricht – würde für sich genommen noch nicht indizieren, dass gerade mit Blick auf jenen ggf. nur formalen Mangel die Befürchtung gerechtfertigt wäre, dieser Richter würde es bei der Bearbeitung und Entscheidung des Falles an der gebotenen Unparteilichkeit fehlen lassen. Darüber hinaus gilt in diesem Zusammenhang das in diesem Beschluss schon an anderer Stelle Ausgeführte entsprechend: Auch hier war der eigene Vortrag des Klägers zu dem Befangenheitsvorwurf in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert. Er fußte vielmehr selbst im Kern nur auf (eigenen) Bewertungen, so dass schon aus diesem Grunde eine auf bestimmte Tatsachen bezogene Äußerung des Richters untunlich erschien und nicht erwartet werden konnte.
18Wenn sich der Kläger sodann mit dem im Grunde selben Vorwurf der Verletzung von §§ 44 Abs. 3, 45 Abs. 1 ZPO auch gegen die („ohne dass es geboten wäre“) lediglich erläuternden Ausführungen des ROVG T. -S. betreffend seine dienstliche Äußerung zu den im ersten Befangenheitsantrags des Klägers vom 7. Dezember 2015 angebrachten drei Gründen wendet, so verwundert dies, weil der Kläger insoweit doch gerade eine bisher ausreichende dienstliche Äußerung vermisst hatte. Die gleichwohl erfolgte rechtliche und inhaltliche Kritik an den Erläuterungen des Richters verlässt jedenfalls in Teilen den Boden einer sachbezogenen Auseinandersetzung (z.B. „war es auch dem RiOVG T. -S. verwehrt, die Sache an sich zu ziehen und munter herumzuverfügen“), erweist sich darüber hinaus als pauschal und undifferenziert (z.B. hinsichtlich der Verkennung des Umstandes, dass es einer Abhilfeentscheidung des Richters erster Instanz für das Verfahren auf Zulassung der Berufung bzw. eines diesbezüglichen Prozesskostenhilfeantrags im Unterschied zu der Streitwertbeschwerde gar nicht bedurfte) und stellt in der Sache die eigene, allerdings deutlich erkennbar verfehlte (Rechts-)Auffassung den sachlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des ROVG T. -S. lediglich entgegen. Ein objektiver Anhalt für die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit ergibt sich aus alledem offensichtlich nicht, ohne dass dazu auf Einzelheiten eingegangen werden müsste.
19Der vom Kläger für erforderlich erachteten zeugenschaftlichen Vernehmung des abgelehnten Richters (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 2 ZPO) bedurfte es vor der Entscheidung des Senats über die Ablehnungsgesuche nicht, weil der Kläger nicht dargetan hat, zur Glaubhaftmachung welcher konkreten (nicht objektiv feststehenden bzw. unstreitigen) Tatsachen der Betroffene mit Blick auf die geltend gemachten Ablehnungsgründe gehört werden soll.
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Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Jan. 2016 - 1 A 2569/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
Tenor
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Die Beschlüsse des Amtsgerichts Laufen vom 20. Dezember 2010 - 3 C 641/10 - und des Landgerichts Traunstein vom 15. Februar 2011 - 6 T 184/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Laufen zurückverwiesen.
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Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Befangenheitsantrags im Zusammenhang mit der Ankündigung eines Zivilrichters, eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer zu prüfen.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer wurde im Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht auf Bezahlung eines Anwaltshonorars in Anspruch genommen. Er verteidigte sich damit, der Kläger habe nicht ordnungsgemäß abgerechnet, sich weisungswidrig verhalten, einen zu hohen Gegenstandswert sowie einen zu hohen Gebührensatz angesetzt. In einem anderen Verfahren vor demselben Amtsgericht wurde der Beschwerdeführer auf Bezahlung eines Arzthonorars in Anspruch genommen, wogegen er einwandte, ein Behandlungsvertrag sei nicht zustande gekommen, die konkret abgerechnete Behandlung beruhe auf einer anderen als der bisherigen Behandlungsmethode und sei von ihm nicht gewünscht und auch nicht bestellt worden.
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In der mündlichen Verhandlung des Ausgangsverfahrens am 25. November 2010 lehnte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten den zuständigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Richter habe sich einleitend sinngemäß wie folgt geäußert: "So Herr K., ich habe zwei Verfahren bei mir. Da ist ein Verfahren wegen einer Arztrechnung, in dem sie ähnlich argumentieren wie hier. Da fragt man sich schon, ob sie bei der Beauftragung ordnungsgemäß vorgehen." Auf Vorhalt des Prozessbevollmächtigten, die Erörterung auf den heutigen Fall zu beschränken, habe der Richter einschüchternd geäußert, dass er ernsthaft erwäge, die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft vorzulegen, weil der Beschwerdeführer von vornherein vorgehabt haben könnte, nicht zu bezahlen. Tatsächlich seien die beiden Fälle, auf die der Richter Bezug genommen habe, nicht vergleichbar; der Beschwerdeführer argumentiere in den beiden Rechtsstreitigkeiten unterschiedlich.
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In seiner dienstlichen Stellungnahme gab der abgelehnte Richter an, den Beschwerdeführer darauf hingewiesen zu haben, dass sich im Hinblick auf die beiden Verfahren der Eindruck ergeben könnte, der Beschwerdeführer gehe vertragliche Verpflichtungen ein, ohne die sich hieraus ergebenden finanziellen Verbindlichkeiten erfüllen zu wollen, und dass sich das Gericht ausdrücklich die Weiterleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft vorbehalte. Dies begründe jedoch nicht die Besorgnis der Befangenheit, sondern stelle lediglich die Ankündigung dessen dar, wozu das Gericht nicht nur berechtigt, sondern nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens verpflichtet wäre.
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2. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 wies das Amtsgericht - in anderer Besetzung - den Ablehnungsantrag zurück. Der Auffassung des abgelehnten Richters sei beizupflichten. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Verdacht des Richters völlig aus der Luft gegriffen wäre. Eine Durchsicht der Akten ergebe hierfür jedoch keine Anhaltspunkte. In beiden Fällen verweigere der Beschwerdeführer als Beklagter die Bezahlung von Honorarrechnungen. In beiden Fällen behaupte er, dass der jeweilige Kläger nicht das getan habe, was vereinbart gewesen sei. Als Beweismittel würden jeweils die Parteivernehmung sowie ein Sachverständigengutachten angeboten. Bei dieser Sachlage liege es nicht fern, von einem Zahlungsunwillen des Beschwerdeführers auszugehen, welcher den Anfangsverdacht eines Vergehens des Betruges beinhalten könnte. Wenn der auch mit Strafsachen befasste abgelehnte Richter diese Auffassung äußere, so rede er nicht "ins Blaue hinein". Daraus den Vorwurf der Voreingenommenheit herzuleiten, verkenne die Verpflichtung des Richters, klar und deutlich auf vorhandene Rechts- und Sachprobleme hinzuweisen.
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3. Hiergegen legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein. Der abgelehnte Richter habe in der mündlichen Verhandlung ohne die gebotene Einführung in den Sach- und Streitstand der Terminssache nur das nicht streitgegenständliche Verfahren erwähnt und dabei allein die Nichtzahlung des Beschwerdeführers ohne weitere Begründung als strafrechtlich relevant beurteilt. Selbst auf die Aufforderung des Bevollmächtigten hin, die streitgegenständliche Sache zu berichten, sei der abgelehnte Richter ohne jede weitere Begründung mit dem Hinweis fortgefahren, dass er hierin einen strafrechtlich relevanten Vorgang sehe. Ohne nachvollziehbare Begründung könne so ein pauschaler Hinweis nur einschüchternde Wirkung haben. Das Amtsgericht übersehe, dass ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers offenkundig nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei zahlungsfähig. Ein nicht zahlender Schuldner sei noch kein Betrüger, erst recht nicht, wenn beweiserhebliche Tatsachen für die Nichtschuld unter Beweisantritt vorgetragen seien. Die Beweisangebote des Beschwerdeführers seien keineswegs mutwillig. Der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens sei unter den gegebenen Umständen als grob unsachlich zu würdigen.
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4. Das Landegericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 15. Februar 2011 zurück. Der Vortrag des Beschwerdeführers rechtfertige keine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Wenn ein Richter im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit Kenntnis von einem strafbaren Sachverhalt erhalte, sei er verpflichtet, die Partei, deren Verhalten strafbares Tun und Unterlassen nahe lege, hierauf hinzuweisen und, sofern der Tatverdacht nicht ausgeräumt werde, die Ermittlungsbehörden hiervon zu verständigen. Die Lektüre beider Akten lege den Verdacht nahe, der Beschwerdeführer nehme entgeltliche Dienste Dritter in Anspruch, ohne diese bezahlen zu wollen. Rechtsmeinungen wie die vorliegende zu äußern, könne einem Richter grundsätzlich nicht verwehrt sein, weil sich schon aus dem Grundsatz der materiellen Prozessleitung gemäß § 139 ZPO ergebe, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage mit den Parteien zu erörtern und möglichst frühzeitig rechtliche Hinweise zu geben habe.
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5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Sein Ablehnungsgesuch sei in nicht nur fehlerhafter, sondern offensichtlich unhaltbarer Weise behandelt und der Beschwerdeführer dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass mit einem Tätigwerden der Ermittlungsbehörden gerechnet werden könne, hätten nicht vorgelegen; der Beschwerdeführer habe für seine Nichtzahlung nachvollziehbare Gründe vorgetragen.
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6. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
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II.
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Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde in einem die Zuständigkeit der Kammer begründenden Sinn offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzten den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richter (vgl. BVerfGE 22, 254 <258>). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 <327>). Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 <213 f.>; 21, 139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268 <271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>).
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Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>; BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143>; 13, 72 <77>). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 <299> m.w.N.; BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143 f.>). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 <49>; 82, 159 <197>; BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143 f.>; 13, 72 <77>) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <144>; 13, 72 <78>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 <582>).
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Eine Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 82, 30 <38>). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der "böse Schein", d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (vgl. BVerfGE 46, 34 <41>). Entscheidend ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGK 5, 269 <281>; 13, 72 <79>; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 9. August 2001 - 10 W 31/01 -, NJW-RR 2002, S. 502 f.; OLG München, Beschluss vom 22. November 2005 - 19 W 2668/05 -, juris, Rn. 6).
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2. Nach diesen Maßstäben verletzen die angegriffenen Entscheidungen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Amtsgericht und Landgericht haben angenommen, dass eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer in Betracht komme, und insoweit auf das Recht und die Pflicht des Richters zur Erteilung von Hinweisen nach § 139 ZPO abgestellt. Beide Gerichte haben es dabei in Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen (s.o. II. 1.) unterlassen, die Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Insbesondere haben sie weder die Form der Äußerung des abgelehnten Richters in Erwägung gezogen, noch haben sie die vom abgelehnten Richter gegenüber dem Beschwerdeführer gegebene Begründung für den behaupteten Verdacht einer näheren Prüfung unterzogen.
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Der bloße Verweis auf die Lektüre der Akten, die den Verdacht nahelege, der Beschwerdeführer nehme entgeltliche Dienste Dritter in Anspruch, ohne diese bezahlen zu wollen, war jedenfalls unter den gegebenen Umständen offensichtlich unzureichend. Weshalb allein der Umstand, dass ein Verfahrensbeteiligter in mehr als einem Fall einer von Dritten wegen erbrachter Leistungen gegen ihn erhobenen Forderung entgegentritt, einen Straftatverdacht begründen soll, der eine richterliche Pflicht zu entsprechendem Hinweis auslösen und es damit zugleich rechtfertigen könnte, Strafanzeige gegen den Verfahrensbeteiligten zu erstatten oder ihm dies in Aussicht zu stellen, erschließt sich nicht einmal ansatzweise.
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Inwiefern es die verfassungsrechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles beeinflussen könnte, wenn die Vorgehensweise von Amts- und Landgericht Rückhalt in der Rechtsprechung anderer Fachgerichte fände, muss nicht erörtert werden, denn an solchem Rückhalt fehlt es. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die Erstattung einer Strafanzeige gegen eine Partei oder deren Ankündigung durch einen Richter nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, weil das Gesetz selbst die Erstattung einer Anzeige durch das Gericht ermöglicht (§ 149 ZPO) und in einigen Fällen auch verlangt (§ 183 GVG). Anerkannt ist aber auch, dass sich aus den konkreten Umständen der Anzeigeerstattung oder deren Ankündigung die Besorgnis der Befangenheit ergeben kann. Nach herrschender Auffassung stellt das Erstatten einer Strafanzeige nur dann keinen Befangenheitsgrund dar, wenn der Richter zuvor die vorhandenen Verdachts- und Entlastungsumstände sorgfältig abgewogen und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 21. September 2011 - L 11 SF 294/11 AB - juris, Rn. 4; OLG Naumburg, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 10 W 26/05 -, juris, Rn. 12 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 10 W 82/04 -, juris, Rn. 59; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Januar 1984 - 12 W 257/93 -, MDR 1984, S. 499; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Juli 1986 - 22 W 23/86 -, NJW-RR 1986, S. 1319 f.; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 28. Juli 1989 - 12 W 72/89 -, MDR 1989, S. 1000; Nierwetberg, NJW 1996, S. 432 <435>; ähnlich Gehrlein, in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 42 ZPO Rn. 37; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 42 Rn. 22b; Knoche, MDR 2000, S. 371 <372 f.>), und Entsprechendes gilt für die Ankündigung einer solchen Anzeige (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 21. September 2011 - L 11 SF 294/11 AB - juris, Rn. 4; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 28. Juli 1989 - 12 W 72/89 -, MDR 1989, S. 1000; Nierwetberg, NJW 1996, S. 432 <435>; Gehrlein, in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 42 ZPO Rn. 37; noch weitergehend Knoche, MDR 2000, S. 371 <374>).
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3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie sind daher aufzuheben und die Sache ist - im vorliegenden Fall aus Gründen der Prozessökonomie an das Amtsgericht - zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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III.
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Die Erstattung der Auslagen ist gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG anzuordnen.
Tenor
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Der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 18. April 2012 - 3 Ri AR 4/12/3 Ri AR 32/11 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 2012 - 3 W 0562/12 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
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Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Chemnitz zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juli 2012 - 3 W 562/12 - wird damit gegenstandslos.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Befangenheitsantrags im Zusammenhang mit Äußerungen eines Zivilrichters während des Verhandlungstermins.
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I.
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1. Die Beschwerdeführerin ist Beklagte eines vor dem Landgericht anhängigen Zivilrechtsstreits. Klägerin des Ausgangsrechtsstreits ist eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft.
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a) Am 3. November 2011 fand im Rahmen des Ausgangsverfahrens ein Termin zur Güteverhandlung und Verhandlung über die Hauptsache statt. Nach Erörterung des Sach- und Streitstands äußerte der Prozessvertreter der Beschwerdeführerin, es sei seiner Auffassung nach geboten, einen in der Schweiz wohnhaften Zeugen zu laden. Der zuständige Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts weigerte sich jedoch, einen entsprechenden Beweisantrag in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufzunehmen. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin regte im weiteren Verlauf des Termins an, das Verfahren nach § 149 ZPO auszusetzen, und ergänzte sein tatsächliches Vorbringen; auch insoweit verweigerte der Richter die Protokollierung. Als der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin ihm daraufhin vorhielt, es sei auch seine Aufgabe, die Wahrheit zu erforschen, entgegnete der Richter: "Die Wahrheit interessiert mich nicht." Daraufhin lehnte die Beschwerdeführerin den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Am 11. November 2011 gab der abgelehnte Richter eine dienstliche Stellungnahme ab, in der er bestätigte, sich wie beanstandet geäußert und die Protokollierungen verweigert zu haben.
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b) Mit Beschluss vom 18. April 2012 erklärte die zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufene Zivilkammer des Landgerichts dieses für unbegründet. Die Erklärung des abgelehnten Richters - die Wahrheit interessiere ihn nicht - sei zwar zu monieren, begründe indes keine Richterablehnung, da durch sie sowohl die Klägerin als auch die Beklagte beschwert würden. Dass der abgelehnte Richter den Beweisantrag weder ins Protokoll aufgenommen noch verbeschieden habe, begründe ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit, denn dies stehe in seinem Ermessen. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung könnten nur dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie sich derart weit von dem geübten Verfahren entfernten, dass sich der Eindruck einer willkürlichen, sachwidrigen und auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdränge, wofür es hier keinerlei Anhaltspunkte gebe.
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c) Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde ein, der das Landgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2012 nicht abhalf. Mit Beschluss vom 28. Juni 2012, dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugegangen am 6. Juli 2012, wies das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde zurück. Der abgelehnte Richter habe nicht seinem Amtseid zuwiderhandeln wollen, es sei vielmehr der Beklagtenvertreter gewesen, der die Pflicht zur Wahrheitsfindung als Druckmittel dafür eingesetzt habe, um den abgelehnten Richter zur Anhörung des Zeugen zu bewegen. Mit der gerügten Äußerung habe sich der abgelehnte Richter dieser sachwidrigen Beeinflussung erwehrt. Auch im Übrigen seien die geltend gemachten Gründe nicht dazu geeignet, das Ablehnungsgesuch für begründet zu erklären.
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d) Mit Beschluss vom 24. Juli 2012 wies das Oberlandesgericht die gegen den Beschluss vom 28. Juni 2012 erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zurück.
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2. Mit ihrer am 3. August 2012 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die im Rubrum genannten Entscheidungen und Maßnahmen. Sie rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 13 EMRK, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK.
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Sie habe einen Anspruch darauf, dass ihr Rechtsstreit von einem Richter bearbeitet, verhandelt und entschieden werde, der sich an seinen Amtseid gebunden fühle und nicht ankündige, diesem vorsätzlich zuwider handeln zu wollen. Den abgelehnten Richter interessierten nach seiner Aussage weder Wahrheit noch Gerechtigkeit; es sei ihr nicht zumutbar, sich in dessen Willkür zu begeben. Das Landgericht und das Oberlandesgericht hätten die Tragweite der Gewährleistung des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt. Dies verletze zugleich ihr Grundrecht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK und sei willkürlich. Durch die vom Landgericht und Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung des § 46 Abs. 2 ZPO werde ihr das Recht auf wirksame Beschwerde genommen. Dies verletze das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz sowie die Rechte auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK), auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK). Sie werde zudem gehindert, sich effektiv gegen die Klageforderung zu verteidigen, was gegen Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verstoße.
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II.
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Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa hat mitgeteilt, von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde werde abgesehen. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
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III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr in dem im Tenor bezeichneten Umfang statt, weil dies zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde insoweit zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 in Verbindung mit § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Beschlüsse vom 18. April 2012 und vom 28. Juni 2012 rügt, zulässig und offensichtlich begründet. Auf die Frage, ob die Anhörungsrüge geeignet war, die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten, kommt es nicht an, da die Frist auch dann gewahrt ist, wenn sie mit dem Zugang des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2012 zu laufen begann.
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1. a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richter (vgl. BVerfGE 22, 254 <258>). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 <327>). Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 <213 f.>; 21, 139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268 <271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>).
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b) Zwar kann eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls wäre jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich ein Verfassungsverstoß (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>; BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143>; 13, 72 <77>). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 <299> m.w.N.; BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143 f.>; zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012 - 2 BvR 615/11 -, juris, Rn. 12). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 <49>; 82, 159 <197>; BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143 f.>; 13, 72 <77>) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, kann nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <144>; 13, 72 <78>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012, a.a.O.).
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c) Eine Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 82, 30 <38>). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der "böse Schein", also der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (vgl. BVerfGE 46, 34 <41>). Entscheidend ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGK 5, 269 <281>; 13, 72 <79>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012, a.a.O., Rn. 13).
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2. Nach diesen Maßstäben wurde im vorliegenden Fall der grundrechtliche Anspruch auf den gesetzlichen Richter nicht gewahrt.
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Die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters, nach der er "wohl etwas ungehalten" reagiert habe, gibt keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, unter welchen Voraussetzungen Unmutsbekundungen eines Richters, die sich auf das Verhalten von Prozessparteien oder Zeugen beziehen, bereits als solche geeignet sind, den Eindruck der Voreingenommenheit zu wecken (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 247/09 -, juris, Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. März 2012 - 14 W 2/12 - NJW-RR 2012, S. 960 <960>; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 10 W 42/11 (Abl.) -, juris, Rn. 28; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 42 Rn. 17; Gehrlein, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2008, § 42 Rn. 24 m.w.N.). Mit der Äußerung, auf die sich der Befangenheitsantrag der Beschwerdeführerin bezog, hat der Richter nicht nur Unmut über ein Verhalten ihres Bevollmächtigten zum Ausdruck gebracht, sondern zugleich bekundet, dass er an der Erfüllung einer wesentlichen richterlichen Amtspflicht nicht interessiert sei. Der zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz macht es zwar zur Sache der Parteien, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel zu benennen, und beschränkt insoweit die Aufgabe des Richters, den Sachverhalt zu erforschen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2008 - IX ZB 137/07 -, NZI 2008, S. 240 <241>). Er bedeutet aber ebenso wenig wie andere Beschränkungen der Pflicht zur Ermittlung und Berücksichtigung von Tatsachen - wie sie, etwa im Interesse der Verfahrensbeschleunigung, auch im Ansatz vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägte Verfahrensordnungen kennen -, dass den Richter die Wahrheit grundsätzlich nicht zu interessieren hätte. Auch der Zivilrichter ist nach Maßgabe der anwendbaren Verfahrensordnung, seinem Amtseid gemäß, verpflichtet, der Wahrheit zu dienen (§ 38 Abs. 1 DRiG).
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Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Umstände (vgl. BVerfGE 82, 30 <38>; zur zivilprozessualen Rechtslage Schneider, Befangenheitsablehnung im Zivilprozess, 3. Aufl. 2008, Rn. 378; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Oktober 1992 - 11 W 76/92 -, OLG-Report 1992, S. 343; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23. September 1997 - 6 W 140/97 -, NJW-RR 1998, S. 858 <859>; OLG Schleswig, Beschluss vom 30. September 2004 - 16 W 126/04 -, OLG-Report 2004, S. 561 <562>) kann eine Besorgnis der Befangenheit nicht verneint werden. Nachdem der Richter sich geweigert hatte, einen Beweisantrag und weitere Äußerungen des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in das Protokoll aufzunehmen, und dieser deshalb dem Richter vorgehalten hatte, es sei seine Aufgabe, die Wahrheit zu erforschen, stellte die daraufhin an den Bevollmächtigten gerichtete Äußerung des Richters, die Wahrheit interessiere ihn nicht, keinen bloßen Hinweis auf die zivilprozessrechtlichen Grenzen der richterlichen Pflicht zur Sachverhaltsermittlung dar. Unter diesen Umständen war die Annahme des Landgerichts, die Äußerung begründe keine Ablehnung, weil sie beide Parteien gleichermaßen beschwere, unvertretbar. Die grob unsachliche Äußerung des Richters war eindeutig als zurückweisende Reaktion auf ein vom Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin vorgebrachtes Anliegen erfolgt und daher offensichtlich geeignet, den Eindruck einer Voreingenommenheit gerade nach dieser Seite hin zu erzeugen. Erst recht ist die Annahme des Oberlandesgerichts nicht tragfähig, die Äußerung sei hinzunehmen als Reaktion auf eine sachwidrige Beeinflussung durch den Beklagtenvertreter, der die Pflicht zur Wahrheitsfindung als Druckmittel eingesetzt habe, um den Richter zur Anhörung des Zeugen zu bewegen. Weshalb in dem Hinweis auf eine bestehende Amtspflicht eine sachwidrige Druckausübung liegen soll, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Selbst wenn der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit seinem Hinweis auf die Wahrheitserforschungspflicht des Gerichts die Reichweite dieser Pflicht unter den gegebenen Umständen verkannt haben sollte, kann darin eine die Besorgnis der Befangenheit ausschließende Rechtfertigung für die anschließende Äußerung des Richters schon deshalb nicht liegen, weil in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Pflicht des Richters zur Erfüllung seiner Amtspflichten und zu sachlichem Umgang mit dem Parteivorbringen nicht davon abhängt, dass dieses Vorbringen auf zutreffenden rechtlichen Einschätzungen beruht.
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IV.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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V.
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1. Der Beschluss des Landgerichts vom 18. April 2012 und der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2012 beruhen auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG sind sie daher aufzuheben und das Verfahren ist an das Landgericht Chemnitz zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2012 wird damit gegenstandslos.
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2. Die vollständige Erstattung der Auslagen ist gemäß § 34a Abs. 2, Abs. 3 BVerfGG anzuordnen, weil die Beschwerdeführerin ihr wesentliches Rechtsschutzziel erreicht hat.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.