Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 02. März 2009 - 3 O 158/08
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19.08.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
- 1
Die Kläger begehren im Rahmen der Kostenfestsetzung die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses nach Anlage I zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - VV RVG -.
- 2
Unter dem 30.06.2005 hatten die Kläger Anfechtungsklage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhoben. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde durch Bescheid der Beklagten vom 21.03.2007 zurückgenommen. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.04.2007 das Verfahren ein und legte der Beklagten die Verfahrenskosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf. Gegen die vom Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 16.07.2007 zur Festsetzung beantragte Terminsgebühr wandte die Beklagte ein, das Vergleichsgespräche objektiv nicht durchgeführt worden seien. Andere beendigende Maßnahmen seien ebenfalls nicht besprochen worden. Die Beklagte habe die streitgegenständliche Baugenehmigung aufgehoben, ohne dass eine Gerichtsverhandlung angesetzt gewesen sei. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 19.07.2007 wurde die beantragte Terminsgebühr mit der Begründung abgesetzt, dass der Gebührentatbestand der Nr. 3104 VV RVG und Vorbemerkung 3 Abs. 3, 3. Alternative VV nicht erfüllt sei. Nicht jede Besprechung löse eine Terminsgebühr aus. Es müsse sich um eine Besprechung handeln, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sei. Die materielle Rechtslage sei durch die rechtskräftige Entscheidung in dem Verfahren 1 B 1554/04 bereits Ende 2005 geklärt gewesen. Die Beklagte habe in dem Parallelverfahren 1 A 1355/05 deutlich gemacht, dass die streitige Baugenehmigung nicht mehr umgesetzt werde. Da die materielle Rechtslage geklärt gewesen sei, hätten sich die Telefonate, welche in der Folgezeit zwischen dem Klägervertreter und der Beklagten geführt worden seien, wohl auch nicht mehr auf die Erledigung des Rechtsstreits beziehen können. Sofern zwischen den Beteiligten Verfahrensabsprachen getroffen worden seien, würden diese Besprechungen keine Terminsgebühr auslösen. Die mangelnde Gesprächsbereitschaft seitens der Beklagten sei schlüssig und nachvollziehbar. Aus ihrer Sicht habe kein Gesprächsbedarf bestanden, da durch den Ausgang des Verfahrens 1 B 1554/04 die Rechtslage klar gewesen sei. Es habe festgestanden, dass die streitige Baugenehmigung nicht mehr umgesetzt werde. Damit sei dem Kläger der Nachweis des Entstehens der Terminsgebühr nicht gelungen.
- 3
Die dagegen gerichtete Erinnerung der Kläger wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.08.2008 mit der Begründung zurück, der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe die tatsächlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Terminsgebühr nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass auch der Beklagtenvertreter an der außergerichtlichen Erledigung des Verfahrens interessiert gewesen sei, ergäben sich nicht. Dem Austausch von Auffassungen über die Rechtslage hinsichtlich der Bestandskraft bzw. Vollziehbarkeit der Baugenehmigung sei ein entsprechender Wille nicht zu entnehmen. Entsprechendes gelte, soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger vortrage, man habe "ausführlich darüber verhandelt, warum der Kreis die Baugenehmigung nicht zurücknimmt". Der Vertreter der Beklagten habe seine Gesprächsbereitschaft bestritten. Da die Erledigung aus Sicht der Gegenseite bereits festgestanden habe, habe die dann noch erfolgende Besprechung nicht auf Erledigung gerichtet sein können.
II.
- 4
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Kläger ist gemäß §§ 151, 165, 146 VwGO statthaft, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
- 5
Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 und Teil 3 Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG liegen nicht vor. Hiernach entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs-, oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Eine Terminsgebühr entsteht erst dann, wenn der Rechtsanwalt an einer Besprechung mitgewirkt hat, die objektiv auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet war. Eine einseitige Absicht, das gerichtliche Verfahren zu erledigen oder zu vermeiden, reicht mithin nicht aus, um eine Terminsgebühr entstehen zu lassen. Vielmehr ist auch erforderlich, dass die Gegenseite die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zumindest im Laufe der Besprechung für sich mit ins Auge fasst und die Besprechung (auch) zu diesem Zwecke führt (OVG Hamburg, B. v. 10.01.2006 - 1 So 177/05 -, NJW 2006, 1543). Zwar reicht für die Entstehung der Terminsgebühr auch eine lediglich telefonische Besprechung aus (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 25.10.2006 - 8 OA 119/06 -, NVwZ-RR 2007, 215). Voraussetzung für die Entstehung der Gebühr ist jedoch des Weiteren, dass es überhaupt zu einer inhaltlichen Ausrichtung auf eine Verfahrenserledigung kommt. Dazu gehören Vergleichsgespräche im eigentlichen Sinn, aber auch Anregungen zu einer Klagerücknahme, einer Erledigungserklärung und die Entgegennahme eines gegnerischen Vergleichsvorschlags zwecks Prüfung. Weitere Voraussetzung für eine Terminsgebühr ist, dass es zu einem Gespräch über die Frage der Verfahrenserledigung kommt, die Besprechung also eine Zweiseitigkeit aufweist. Die Gegenseite muss die Bereitschaft erkennen lassen, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Eine Terminsgebühr scheidet aus, wenn der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch verweigert (OLG Stuttgart, B. v. 18.02.2009 - 5 W 81/08 -, zitiert nach juris m.w.N. zur Rechtsprechung). Entgegen der Auffassung der Kläger sind die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zu Nr. 5115 VV RVG, wie dieser ausdrücklich ausführt, nicht auf Nr. 1002 bzw. 3104 VV RVG übertragbar (BGH, U. v. 18.09.2008 - IX ZR 174/07).
- 6
Bei Anwendung dieser Grundsätze haben die insoweit darlegungspflichtigen Kläger die Entstehung der Terminsgebühr auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht. Bei den unstreitig zwischen dem Kläger- und dem Beklagtenvertreter geführten Telefongesprächen fehlte es erkennbar am Erledigungswillen des Beklagtenvertreters bei diesen Gesprächen. Auch wenn dem Vortrag der Beklagtenseite, die Gespräche seien aufgedrängt worden, für sich genommen keine durchgreifende Bedeutung beizumessen sein sollte, bestehen nach der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss dargelegten Aktenlage hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass auf Beklagtenseite zum Zeitpunkt der Telefongespräche kein Erledigungswille durch Rücknahme der streitgegenständlichen Baugenehmigung bestand. Ausweislich des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 07.11.2006 an die Beigeladene ging die Beklagte noch zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass ausgehend von der Erklärung des Bauherrn (der Beigeladenen), dass die Baugenehmigung nicht vollzogen wird, die Bauaufsichtsbehörde nicht beabsichtige, die erteilte Baugenehmigung aufzuheben. Dass sich diese Auffassung der Beklagten bis zum Erlass des Rücknahmebescheides vom 21.03.2007 geändert hat und dies auf die Telefongespräche mit dem Klägervertreter zurückzuführen ist, ist nicht glaubhaft gemacht. Aus den vom Klägerbevollmächtigten vorgetragenen Gesprächsinhalten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die auf einen Erledigungswillen der Beklagtenseite schließen lassen. Der Umstand, dass der Beklagtenvertreter nach einem der Gespräche noch Akten beiziehen wollte, belegt allenfalls, dass er bereit war, sich inhaltlich auf das Gespräch vorzubereiten. Die anwaltlich versicherte und mit Zeugenbeweisangebot versehene bloße Behauptung, die Gespräche hätten die Erledigung des Rechtsstreits zum Ziel gehabt, reicht im Hinblick auf die o.a., einem Erledigungswillen des Beklagtenvertreters entgegenstehenden Anhaltspunkte zur Glaubhaftmachung nicht aus. Bereits aus dem von Klägerseite in der Beschwerdebegründung vom 04.09.2008, S. 2, angegebenen Gesprächsinhalt lässt sich ein Erledigungswille der Beklagtenseite nicht entnehmen. Hieraus wird vielmehr deutlich, dass die Beklagtenseite die Rücknahme der Baugenehmigung wegen drohender Amtshaftungsansprüche ablehnte. Da der von Klägerseite vorgetragene Gesprächsinhalt als wahr unterstellt werden kann, brauchte der Senat den diesbezüglichen Beweisangeboten nicht weiter nachzugehen. Dass lediglich einer der Gesprächspartner - hier der Klägervertreter - das Gespräch mit der Intention der Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, genügt nach o.g. Grundsätzen nicht für die Entstehung der Terminsgebühr.
- 7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da lediglich eine Festgebühr nach Ziff. 5502 der Anlage 1 zum GKG anfällt, bedarf es keiner Streitwertfestsetzung.
- 8
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 02.12.2008 - Az. 20 O 241/08 - wird zurückgewiesen.
Gründe
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BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Am 18. Mai 2005 verursachte die Klägerin mit ihrem PKW einen Verkehrsunfall mit Personenschaden. Sie wurde deswegen sowohl wegen fahrlässiger Körperverletzung als auch wegen Vorfahrtsverletzung angezeigt. Am 20. Mai 2005 beauftragte sie einen Rechtsanwalt mit der zivilrechtlichen Schadensregulierung und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Die Beklagte erteilte der Klägerin aufgrund des mit ihr bestehenden Versicherungsvertrages mit Schreiben vom 10. Juni 2005 Deckungszusage.
- 2
- Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2005 meldete sich der Anwalt der Klägerin gegenüber der ermittelnden Polizeidienststelle unter Vorlage einer Vollmacht, die sich auch auf ein etwaiges Ordnungswidrigkeitenverfahren bezog, als Ver- teidiger. Er führte aus, der Vorwurf einer Vorfahrtsverletzung sei unbegründet, und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Nach Akteneinsicht verfasste der Verteidiger einen weiteren Schriftsatz vom 27. Juni 2005 gegenüber der Staatsanwaltschaft und wiederholte unter Vertiefung seines Vorbringens den Antrag auf Verfahrenseinstellung.
- 3
- Am 5. Juli 2005 unterrichtete die Staatsanwaltschaft den Verteidiger, das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, die Sache werde zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten an die Verwaltungsbehörde abgegeben. Hiervon setzte der Verteidiger die Beklagte mit Schreiben vom 12. Juli 2005 in Kenntnis. Am 21. Juli 2005 erhielt der Verteidiger von der Bußgeldbehörde die Nachricht, das Ordnungswidrigkeitenverfahren sei eingestellt. Einen gesonderten Schriftsatz an die Bußgeldbehörde hat der Verteidiger nicht verfasst.
- 4
- Die Beklagte hat der Klägerin die auf 337,56 € angesetzte Anwaltsvergütung für das Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht erstattet. Der hierauf bezogenen Zahlungsklage hat das Amtsgericht stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag hinsichtlich der Erledigungsgebühr Nr. 5115 VV RVG in Höhe von 156,60 € weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Deckungszusage der Beklagten vom 10. Juni 2005 beziehe sich auf die Vertretung im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Der Anwalt der Klägerin sei im Bußgeldverfahren tätig geworden. Seine Schriftsätze vom 1. Juni und 27. Juni 2005 hätten auch im Bußgeldverfahren "fortgewirkt". Diese Schriftsätze hätten sich auf die polizeilichen Ermittlungen , die sowohl zum staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren als auch zum Bußgeldverfahren gehörten, bezogen. Im Hinblick auf § 17 Nr. 10 RVG sei es weder gerechtfertigt, für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG eine Wiederholung der in den vorgenannten Schriftsätzen enthaltenen Ausführungen zu verlangen, noch das Entstehen der Gebühr auszuschließen, wenn sich eingereichte Schriftsätze auch im Hinblick auf die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens auswirkten.
II.
- 7
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
- 8
- Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Anwalt der Klägerin die Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV RVG zustand und hierfür die Beklagte als Rechtsschutzversicherung aufzukommen hat.
- 9
- 1. Gemäß Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entsteht die Erledigungsgebühr als zusätzliche Gebühr, wenn das Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die anwaltliche Mitwirkung endgültig eingestellt wird. Nach Nr. 5115 Abs. 2 VV RVG entsteht sie nicht, wenn eine auf Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Anwalts nicht ersichtlich ist.
- 10
- a) Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG übernimmt, wie die für das Strafverfahren gleichlautende Bestimmung der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, den Grundgedanken der Regelung des § 84 Abs. 2 BRAGO (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BTDrucks. 15/1971, S. 227 zu Nr. 4141 VV). Diese war geschaffen worden, um Tätigkeiten des Verteidigers zu honorieren, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen, BT-Drucks. 12/6962, S. 106). Sie galt gemäß § 105 Abs. 2 Satz 3 BRAGO auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die Neuregelung in Nr. 5115 und Nr. 4141 VV RVG hat diesen Ansatz aufgegriffen, indem dem Rechtsanwalt in den dort genannten Fällen eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr zugebilligt wird. Die Zusatzgebühr der Nr. 5115 VV RVG soll, wie die Vorgängerregelung , den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erhöhen und damit zu weniger Hauptverhandlungen führen (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 227 f. zu Nr. 4141 VV).
- 11
- b) Nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum bedeutet Mitwirkung im Sinne der Nr. 5115 VV RVG, dass der Verteidiger durch seine Tätigkeit die endgültige Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert haben muss. Es genügt hierfür jede Tätigkeit, die zur Förderung der Verfahrenserledigung geeignet ist (LG Stralsund AGS 2005, 442; AnwK-RVG/N. Schneider, 3. Aufl. VV 5115 Rn. 28; Burhoff, RVG, 2. Aufl. Nr. 5115 VV Rn. 9 f., 15; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. Nr. 5115 VV Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze , 38. Aufl. Nr. 5115 Rn. 1; Hartung in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl. Nr. 5115 Rn. 8, 15; Enders JurBüro 2006, 393, 395; ebenso zu § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAGO OLG Düsseldorf RPfleger 2003, 41; LG Köln RPfleger 2001, 452; AG Hamburg MDR 1999, 831, 832). Die Abgabe einer Einlassung mit Einstellungsantrag, wie vorliegend die beiden Schriftsätze vom 1. Juni und 27. Juni 2005, ist ausreichend (AnwK-RVG/N. Schneider, aaO Rn. 29; Burhoff, RVG aaO Rn. 10; Hartung, aaO Rn. 15).
- 12
- c) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass hinsichtlich der Erledigungsgebühr der Nr. 1002 VV RVG eine anwaltliche Mitwirkung nur dann für gegeben erachtet wird, wenn der Anwalt eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit entfaltet hat (BFH BFH/NV 2007, 1109, 1110; BSG JurBüro 2007, 584 f. [auch zur gleichlautenden Bestimmung der Nr. 1005 VV RVG]; AnwK-RVG/Wolf, aaO VV 1002 Rn. 18). Nr. 1002 VV RVG betrifft unter anderem Verwaltungsstreitigkeiten , deren Gegenstand ein begehrter oder ein mit einem Rechtsbehelf angefochtener oder abgelehnter Verwaltungsakt ist. Diese Regelung geht auf § 24 BRAGO zurück (BT-Drucks. 15/1971, S. 204 f zu Nr. 1002 VV) und stimmt nicht mit Nr. 5115 VV RVG überein, so dass sich die zu Nr. 1002 entwickelten Rechtsgrundsätze nicht auf Nr. 5115 VV RVG übertragen lassen. Nr. 1002 VV RVG weist keine den Grad der Mitwirkung konkretisierende Regelung auf, wie sie in Nr. 5115 Abs. 2 und Nr. 4141 Abs. 2 VV RVG ausdrücklich aufgenommen wurde. Nach Nr. 5115 Abs. 2 VV RVG genügt für das Anfallen der Zusatzgebühr ein Beitrag "zur Förderung des Verfahrens". Dies ist ersichtlich weniger als eine Mitwirkung "zur Erledigung" des Verfahrens (Hartmann, aaO). Dementsprechend wurde auch bereits zu § 84 Abs. 2 BRAGO der Standpunkt vertreten , dass der Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung an die Mitwirkung des Rechtsanwalts geringere Anforderungen stellt als im Falle des § 24 BRAGO (AG Hamburg MDR 1999 aaO). Sinn und Zweck der Regelung der Nr. 5115, den Verteidiger zu einer frühzeitigen Hinwirkung auf eine Verfahrenseinstellung zu bewegen, sprechen ebenfalls dafür, den zu Nr. 1002 VV RVG entwickelten Maßstab einer qualifizierten erledigungsgerichteten Mitwirkung nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung zu übertragen.
- 13
- 2. Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht notwendig, dass die zur Förderung des Verfahrens gebotene Tätigkeit gesondert für das Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgt. Erforderlich ist nur, dass die Tätigkeit auch die Ordnungswidrigkeit betroffen hat. Die beiden Schriftsätze des Anwalts der Klägerin haben sich mit der Frage befasst, ob die Klägerin den Verkehrsunfall fahrlässig herbeigeführt hat. Dies wurde jeweils mit konkreten, auf den Unfallhergang bezogenen Erwägungen verneint. Diese Ausführungen betrafen sowohl den Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung als auch den des fahrlässigen Vorfahrtsverstoßes. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, haben diese Erklärungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren fortgewirkt. Es wäre reine Förmelei , für das Entstehen der Erledigungsgebühr gesonderte, an die Bußgeldbehörde gerichtete Schriftsätze zu verlangen, die möglicherweise den bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft gehaltenen Vortrag wiederholen (AnwKRVG /N. Schneider, aaO VV 4141 Rn. 40; Burhoff, RVG aaO Nr. 4141 VV Rn. 9; Burhoff in Gerold/Schmidt, aaO Nr. 4141 VV Rn. 11; ähnlich auch LG Düsseldorf JurBüro 2007, 83; anders wohl Schmahl in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl. VV Teil 5 Rn. 61 ["eigenständiger Beitrag"]). Zudem würde hierdurch die Ermittlungsakte nur unnötig aufgebläht.
Vill Fischer
Vorinstanzen:
AG Überlingen, Entscheidung vom 20.10.2006 - 1 C 557/06 -
LG Konstanz, Entscheidung vom 23.03.2007 - 11 S 209/06 E -
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.