Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 27. Nov. 2014 - B 1 M 13.399

bei uns veröffentlicht am27.11.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

In der Streitsache B 1 K 10.1046 erklärten die Beteiligten nach dem Wegzug der Klägerin aus dem Zuständigkeitsbereich der Stadt H. den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Im Einstellungsbeschluss des Berichterstatters vom 27.05.2011 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet. Dieser beantragte mit Schreiben vom 05.11.2012 u. a. die Festsetzung einer Terminsgebühr mit dem Faktor 1,2 in Höhe von 262,80 EUR nebst Umsatzsteuer (anteilig 51,94 EUR). Zur Begründung wurde in einem Klammerzusatz angegeben „außergerichtliche Telefonate etc.“ Im Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 13.11.2012 wurden die dem beigeordneten Bevollmächtigten der Klägerin im Wege der Prozesskostenhilfe von der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf 362,59 EUR festgesetzt, wobei die beantragte Terminsgebühr nicht anerkannt wurde. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Gegen den ihm laut Empfangsbekenntnis am 14.11.2012 zugestellten Beschluss hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 15.11.2012, eingegangen am 23.11.2012, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es hätten selbstverständlich Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens stattgefunden, auch wenn diese nicht direkt zur Erledigung geführt hätten. Dies sei nicht Voraussetzung zur Entstehung der Terminsgebühr. Es hätten Telefonate sowohl mit dem Gericht wie auch mit der Beklagten stattgefunden, in dem Bestreben, das Verfahren durch diese Verhandlungen zu erledigen. Dies sei für die Entstehung der Terminsgebühr hinreichend.

Der Kostenbeamte hielt das mit Schreiben vom 06.12.2012 nicht für ausreichend. Hierauf entgegnete der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 07.01.2013, dass die Besprechungen sehr wohl zur Erledigung des Verfahrens geführt worden seien. Es sei sowohl mit dem Gericht als auch mit der Stadt H. über das Vorliegen eines Härtefalles diskutiert worden, welches ursprünglich von der Stadt H. angenommen und nunmehr verneint worden sei. Das Verhalten des damaligen Ehemanns sei der Stadt H. aufgrund seines Auftretens dort bekannt gewesen. Der damalige Sachbearbeiter habe zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Härtefalls selbst hiervon Kenntnis aufgrund eigener Wahrnehmung gehabt, habe diese jedoch offensichtlich nicht so stichhaltig dokumentiert, so dass der Dissens entstanden sei. Zum Zeitpunkt der Klage sei dieser bereits im Ruhestand gewesen. Diese Frage der eigenen Kenntnis der Stadt H. von der Situation sowie die Problematik der objektiven Nachvollziehbarkeit der Ereignisse, welche zum Vorliegen eines Härtefalls geführt hätten, seien diskutiert worden. Ferner sei die Problematik diskutiert worden, sowohl mit dem Gericht als auch mit der Stadt H., dass vorliegend gesundheitliche Probleme bei der Klägerin zu besorgen gewesen seien, wenn sie wiederum die traumatischen Erlebnisse im Detail hätte schildern müssen (siehe z. B. Schreiben an die Stadt H. vom 02.09.2010). Dieser Vortrag sei nochmals mündlich der Beklagten und dem Gericht weiter erläutert worden, insbesondere die Frage, welche weitere Belastung der Klägerin im Verfahren zumutbar wäre, inwieweit ärztliche Behandlungen nachgewiesen werden müssten etc. Es seien mithin sehr wohl Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens erfolgt, die jedoch letztlich durch den Wegzug nicht mehr tragend für die Beendigung des Verfahrens geworden seien. Der Ausgang des Verfahrens alleine sei jedoch nicht ausschlaggebend dafür, ob Besprechungsgebühren entstehen oder nicht, so dass die Terminsgebühr festzusetzen sei.

Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab und legte sie mit Begründung am 11.06.2013 dem Gericht zur Entscheidung vor.

Der Unterzeichnete wies den Erinnerungsführer mit Schreiben vom 14.06.2013 u. a. darauf hin, dass er als Berichterstatter lediglich ein Telefonat am 18.02.2011 vermerkt habe, in dem der Erinnerungsführer mitgeteilt habe, dass die Klägerin eine Arbeitsstelle in München gefunden habe und beabsichtige, dorthin umzuziehen. Hierzu wurde er auf den dann erfolgenden Wegfall der Passivlegitimation der Stadt H. hingewiesen.

Der Erinnerungsführer führte hierzu mit Schriftsatz vom 10.07.2013 aus, dass über das angeführte Telefonat hinaus mindestens jeweils ein Telefonat mit dem aktuellen Sachbearbeiter der Stadt H. sowie mit dem zuvor zuständigen Mitarbeiter stattgefunden habe. Bei diesen Gesprächen sei es insbesondere um die Aufklärung der Hintergründe und deren Darstellung für die Aufenthaltserlaubnis als Härtefall gegangen, da in dem Zusammenhang der zuvor zuständige Mitarbeiter sich an die Angelegenheit noch gut habe erinnern können, während der aktuelle Sachbearbeiter die Umstände bestritten habe. Um hier eine Harmonisierung herzustellen, sei sowohl mit dem aktuellen als auch dem früheren Sachbearbeiter gesprochen und versucht worden, die Kommunikation zwischen diesen beiden Herren zu fördern. Der aktuelle Sachbearbeiter sei jedoch der Ansicht gewesen, dass die Aussage des früheren Sachbearbeiters nicht entscheidend sei, da kein Aktenvermerk gefertigt worden sei, der für die Annahme des Härtefalls hinreichend wäre, auch wenn der Sachbearbeiter selbst diese Hintergründe entsprechend bestätigen würde, so dass auch eine Rücksprache mit dem vorherigen Sachbearbeiter nicht notwendig sei. Diese Gespräche, bzw. das Gespräch mit dem aktuellen Sachbearbeiter, hätten nach seiner Erinnerung nach Klageeinreichung im Dezember 2010 oder Januar 2011 stattgefunden. Ein Aktenvermerk mit ausgewiesenem Datum liege leider nicht vor, könnte sich jedoch aus der Ausländerakte ergeben. Das letztere Gespräch sei insbesondere geführt worden mit dem Ziel, das weitere Gerichtsverfahren „abkürzen“ zu können bzw. eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen.

De Einzelrichter zog mit Schreiben vom 12.07.2013 die Ausländerakte der Stadt H. bei. Diese legte sie mit Schreiben vom12.07.2013 vor, wobei sie zum Vorbringen des Erinnerungsführers dahingehend Stellung nahm, dass nach einem Aktenvermerk des damaligen Sachgebietsleiters vom 29.07.2013 in dem maßgeblich benannten Zeitraum Dezember 2010 bis Februar 2011 keine Telefonate bzw. Gespräche mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin stattgefunden hätten. Der frühere Sachbearbeiter sei zum Februar 2010 aus dem aktiven Dienst ausgeschieden (Wechsel in die Freistellungsphase ab 01.02.2010). Dienstliche Gespräche könnten insoweit mit dem früheren Sachbearbeiter nicht stattgefunden haben, allenfalls private Gespräche. Dem beigefügten Aktenvermerk vom 29.07.2013 ist folgendes zu entnehmen:

„Im maßgeblichen Zeitraum Dezember 2010 bis Februar 2011 taucht der Name des Herrn Rechtsanwalt ... am 15.12.2010 und 11.02.2010 in meinen handschriftlichen Telefongesprächsaufzeichnungen auf. Am 15.12.2010 fand kein Gespräch statt. Herr Rechtsanwalt ... rief während meiner Abwesenheit an (Nummer war in der Anrufliste sichtbar). Am 11.02.2011 fand hingegen ein Gespräch mit Herrn Rechtsanwalt ... statt. Hier ging es allerdings um den Fall des türkischen Staatsangehörigen Ü.C. Der Fall ... wurde aber in diesem Zusammenhang nicht angesprochen. An weitere Telefonate im maßgeblichen Zeitraum, insbesondere den Fall ... betreffend, kann ich mich nicht entsinnen. Es bleibt abschließend zu erwähnen, dass sich Herr ... im maßgeblichen Zeitraum nicht mehr im Dienst befand. Er ging bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides in den Ruhestand. Somit erschließt sich mir die Ausführung des Herrn Rechtsanwalts ... nicht, dass versucht wurde, die Kommunikation zwischen mir und Herrn ... zu fördern.“

Die Landesanwaltschaft ... als Vertreter der Staatskasse beantragte mit Schreiben vom 09.08.2013,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen, unter denen eine Terminsgebühr anerkannt werden könne, lägen nicht vor.

Der Erinnerungsführer äußerte sich hierzu nicht mehr.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, auch der Verfahren B 1 K 10.1046 und B 1 S 10.1045, die Kostenakte und diebeigezogenen Unterlagen der Stadt H. Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Vorsitzende - zugleich Berichterstatter des Ausgangsverfahrens B 1 K 10.1046 - als Einzelrichter.

Die vorliegende Erinnerung ist zurückzuweisen, weil der Kostenbeamte die dem Bevollmächtigten der Klägerin im Wege der Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung im Ergebnis zutreffend festgesetzt hat. Auf die Begründung des angegriffenen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nimmt der Unterzeichnete hierzu Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist zur Sache sowie zum Vorbringen des Erinnerungsführers noch Folgendes auszuführen:

Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 zum Teil 3 der Anlage 1 zum RVG - VV-RVG - entsteht die Terminsgebühr - außer für die Vertretung in einem Termin - auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Es ist schon nicht unproblematisch, ob bloße Telefonate mit der zuständigen Behörde bereits eine Terminsgebühr auslösen können. Teilweise wird vertreten, dass eine solche nur beansprucht werden kann, wenn es sich um gegenüber gerichtlichen Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmeterminen sowie Sachverständigenterminen qualitativ gleichwertige Besprechungstermine handelt und die persönliche Anwesenheit der Besprechungsteilnehmer in einem jedenfalls auch zum Zwecke der Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zulässigerweise anberaumten Termin nötig ist (so z. B. OVG NRW, B. v. 28.3.2012 - 14 E 1411/11 - juris Rn. 8/9; B. v. 15.6.2010 - 13 E 382/10 - NVwZ-RR 2010, 864 - juris Rn. 9/10; NdsOVG, B. v. 12.6.2009 - 1 MN 172/08 - juris Rn. 15 ff.). Die Erweiterung der Terminsgebühr auf Besprechungen der Verfahrensbeteiligten untereinander, d. h. ohne Beteiligung des Gerichts, soll nach der Begründung der Regelung lediglich gebührenrechtlich honorieren, wenn sich der Bevollmächtigte eines Verfahrens, in dem noch mündlich verhandelt werden oder zumindest vor dem Gericht eine Beweisaufnahme oder ein Erörterungstermin stattfinden soll, vor einem solchen Termin mit der Gegenseite in Verbindung setzt, um einen dort dann abzuschließenden Vergleich vorzubereiten (BT-Drucks. 15/1971 S. 209). Zudem wird auch gefordert, dass eine Kausalität der Mitwirkungshandlung für die unstreitige Erledigung des Rechtsstreits vorliegt (vgl. HessVGH, B. v. 11.11.2009 - 1 E 2412/09 - juris Rn. 5), an der es hier auch nach dem Vortrag des Erinnerungsführers fehlt.

Aber auch dann, wenn man mit der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur annimmt, dass auch telefonische Besprechungen mit der Gegenseite zum Entstehen einer Terminsgebühr führen können, kann im vorliegenden Einzelfall eine solche nicht beansprucht werden.

Soweit seitens des Erinnerungsführers als Entstehungsgrund auch Telefonate mit dem Verwaltungsgericht angeführt werden, ist zunächst zu betonen, dass eine Besprechung mit dem Gericht oder mit dem Mandanten nicht für das Anfallen einer Terminsgebühr ausreicht. Vielmehr ist nach Sinn und Zweck der Regelung über die Terminsgebühr, durch die nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl die frühere Verhandlungs- als auch die frühere Erörterungsgebühr ersetzt werden soll (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 209) eine Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten erforderlich (vgl. u. a. BayVGH, B. v. 16.12.2011 - 15 C 11.2050 - juris Rn. 16 unter Hinweis auf BT-Drs. 16/3038, S. 56). Gleiches gilt demgemäß für das vom Erinnerungsführer angeführte Telefonat mit dem früheren Sachbearbeiter, da seitens der Stadt H. überzeugend dargelegt wurde, dass dieser schon lange vor Klageerhebung nicht mehr im aktiven Dienst tätig war (Wechsel in die Freistellungsphase ab 01.02.2010). Telefonate mit diesem können daher nicht der Beklagten zugerechnet werden.

Weiterhin hat der Erinnerungsführer nicht glaubhaft gemacht, dass mit der Beklagten eine auf Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Besprechung im Sinne von Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV-RVG stattgefunden hat. Nach seinem eigenen Vortrag sollten seine Telefonate insbesondere der Aufklärung der Hintergründe der Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann und deren Wertung als die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtfertigenden Härtefall dienen, weshalb vor allem der Kontakt mit dem früheren Sachbearbeiter aufgenommen wurde. Nach Auffassung des Unterzeichneten sollten daher primär Argumentationshilfen für die anhängigen gerichtlichen Verfahren (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und Klageverfahren) gefunden werden, eine etwaige außergerichtliche Beilegung des Rechtsstreits wäre wohl nur ein Nebeneffekt gewesen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die zu einer Terminsgebühr führende Besprechung nach dem Gesetzeszweck voraussetzt, dass überhaupt die Bereitschaft der Gegenseite besteht, in Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein solches sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande (vgl. deutlich BGH, B. v. 6.3.2014 - VII ZB 40/13 - NJW-RR 2014, 958 - juris Rn. 15; B. v. 20.11.2006 - II ZB 9/06 - NJW-RR 2007, 286 - juris Rn. 7/8; OVG NRW, B. v. 3.2.2014 - 6 E 1209/12 - NJW 2014, 1465 juris Rn. 8/9; B. v. 8.2.1011 - 2 E 1410/10 - juris Rn. 26 ff.; OVG MV, B. v. 2.3.2009 - 3 O 158/08 - juris Rn. 5). Nach dem Akteninhalt und dem Vortrag der Beklagten hat mit dem seinerzeitigen aktuellen Sachbearbeiter ein Telefonat in den Monaten Dezember 2010 und Januar 2011 überhaupt nicht stattgefunden. Jedenfalls aber kann von einer Einigungsbereitschaft der Beklagten im vorstehend dargelegten Sinne nicht ausgegangen werden, wie sich auch darin zeigt, dass im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Az. B 1 S 10.1045 eine streitige Entscheidung mit dem Beschluss des Gerichts vom 17. Januar 2011 nötig wurde und die Beklagte auch danach das Hauptsacheverfahren bis zum Wegzug der Klägerin fortgeführt hat.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass in den Monaten, in denen nach den Angaben des Erinnerungsführers die Telefonate stattgefunden haben sollen, von den Beteiligten primär das Sofortverfahren B 1 S 10.1045 betrieben wurde. Im Hauptsacheverfahren erfolgte nach der Klageerhebung die erste weitere Äußerung der Beteiligten erst im März 2011, abgesehen von einem telefonischen Hinweis des Erinnerungsführers am 18.02.2011 auf Umzugsabsichten der Klägerin (gemäß Gesprächsvermerk des Unterzeichneten, Bl. 23/Rückseite d. Akte B 1 K 10.1046). Etwaige Einigungsbemühungen des Erinnerungsführers haben sich seinerzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit daher nur auf die Vermeidung der sofortigen Aufenthaltsbeendigung bezogen und nicht schon auf eine Einigung in der Hauptsache. In einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann eine Terminsgebühr jedoch nicht beansprucht werden.

Insgesamt hat der Erinnerungsführer das Vorliegen der Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Erinnerung gegen die erfolgte Kostenfestsetzung ohne Erfolg bleibt.

Eine Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung ist nicht geboten, da das Verfahren über die Erinnerung gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei ist und Kosten nach § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet werden.

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 9/06
vom
20. November 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG § 2 Abs. 2; RVG VV Nr. 3104
Eine Terminsgebühr fällt an, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens
gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei
entgegennimmt.
BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 - OLG Nürnberg
LG Weiden i.d. Oberpfalz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Februar 2006 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 25. Oktober 2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 2.473,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2005 festgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Beschwerdewert: 455,94 €

Gründe:


1
I. Die Klägerin hat vor dem Landgericht Weiden in der Oberpfalz gegen den Beklagten zu 2 (nachfolgend Beklagter) einen Zahlungsanspruch wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung verfolgt. Zwecks einverständlicher Erledigung des Rechtsstreits hat der Prozessbevoll- mächtigte der Klägerin - nach Rücknahme der gegen den Beklagten zu 1 als weiteren Gesamtschuldner erhobenen Klage - am 14. Juni 2005 mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine fernmündliche Unterredung geführt. Dabei äußerte der Vertreter des Beklagten, die Ausführungen der Klägerseite zur Kenntnis zu nehmen und an den Beklagten, der über das weitere Vorgehen entscheide, weiterzuleiten. Das Landgericht hat gegen den im Verhandlungstermin vom 29. Juli 2005 nicht erschienenen Beklagten ein - zwischenzeitlich rechtskräftiges - Versäumnisurteil auf Zahlung von 54.950,51 € erlassen; ferner sind dem Beklagten die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt worden.
2
Die Klägerin hat u.a. die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) beantragt. Das Landgericht hat lediglich eine 0,5-fache Terminsgebühr (Nr. 3105 VV RVG) festgesetzt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
3
II. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Zugunsten der Klägerin ist gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 3104 VV eine 1,2fache Terminsgebühr angefallen, so dass die ihr zu erstattenden Kosten um 455,94 € auf 2.473,95 € zu erhöhen sind.
4
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, eine Terminsgebühr falle zwar auch an, wenn kein Verhandlungstermin stattgefunden, der Rechtsanwalt aber eine außergerichtliche Besprechung mit dem Ziel der Erledigung des Verfahrens durchgeführt habe. Hierzu reiche eine kurzfristige telefonische Kontaktaufnahme aus, sofern der Gegner die Bereitschaft zeige, ein sachbezogenes, der Verfahrenserledigung dienendes Gespräch zu führen. Hier fehle es aber an dem gebotenen Meinungsaustausch über tatsächliche oder rechtliche Standpunkte , weil der Vertreter des Beklagten die Ausführungen des Klägers lediglich zur Kenntnis genommen habe, ohne in eine Verhandlung über die Sache selbst oder das weitere prozessuale Vorgehen einzutreten.
5
2. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
6
a) Nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Die Terminsgebühr ersetzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl die frühere Verhandlungs- als auch die frühere Erörterungsgebühr. Im Vergleich zu diesen Gebühren ist der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert worden. Im Interesse der Vereinfachung und insbesondere zur Beseitigung früherer Streitfragen sind durch die Fassung des Gebührentatbestandes die Unterschiede zwischen einer streitigen oder nicht streitigen Verhandlung, ein- oder zweiseitiger Erörterung sowie zwischen Verhandlungen zur Sache oder zur Prozess - und Sachleitung entfallen (BT-Drucks. 15/1971 S. 209).
7
b) Entsprechend der gesetzgeberischen Intention, an das Merkmal einer - auch telefonisch durchführbaren (Sen.Beschl. v. 3. Juli 2006 - II ZB 31/05, Umdruck S. 5, z.V.b.; Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rdn. 27; Keller in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Rdn. 49) - Besprechung keine besonderen Anforderungen zu stellen, entsteht die Gebühr auch dann, wenn der Gegner - wie hier - die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt.
8
Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt als mündlicher Austausch von Erklärungen (Keller aaO) die Bereitschaft der Gegenseite voraus , überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande (Müller-Rabe in Gerold/ Schmidt/von Eicken, RVG 17. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rdn. 92 f.). Im Unterschied dazu ist von einer Besprechung auszugehen, wenn sich der Gegner auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt. Da der Gebührentatbestand nicht an den Erfolg einer gütlichen Einigung anknüpft (Schons aaO Rdn. 34; Mayer in Mayer /Kroiß, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 Rdn. 50), sind an die mündliche Reaktion des Gegners über Kenntnisnahme und Prüfung des Vorschlags hinausgehende Anforderungen nicht zu stellen. Diese Würdigung steht im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1971 S. 209), wonach die Unterscheidung zwischen einer ein- und zweiseitigen Erörterung aufgegeben werden soll. Da der Bevollmächtigte des Beklagten die Vorschläge der Klägerin zwecks Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis genommen und damit (zumindest konkludent ) eine Prüfung zugesagt hat, ist die Terminsgebühr entstanden (OLG Koblenz NJW 2005, 2162 f.; Mayer aaO; Müller/Rabe aaO Rdn. 92 f.).
9
c) Danach ergibt sich - unter Korrektur (BGHZ 133, 184, 191; 106, 370, 373) eines offensichtlichen Schreibfehlers im Kostenfestsetzungsbeschluss (2.018,01 € statt 2.108,01 €) - folgende Abrechnung: Die der Klägerin tatsächlich zustehende 1,2-Gebühr ist - ausgehend von einer bei einem Streitwert von 54.950,51 € anfallenden 1,0-Gebühr über 1.123,00 € - mit 1.347,60 € zu bemessen , aber um die bereits zu ihren Gunsten berücksichtigte 0,5-Gebühr (561,50 €) zu reduzieren. Aus der Differenz in Höhe von 786,10 € kann die Klä- gerin die Erstattung der Hälfte (393,05 €) beanspruchen, so dass zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (62,89 €) zu ihren Gunsten weitere 455,94 € festzusetzen sind. Mithin ergibt sich der im Tenor ausgewiesene Gesamtbetrag von 2.473,95 €.

Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Reichart

Vorinstanzen:
LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 25.10.2005 - 1 O 756/03 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.02.2006 - 4 W 97/06 -

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens


Gründe:

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Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19.08.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Kläger begehren im Rahmen der Kostenfestsetzung die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses nach Anlage I zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - VV RVG -.

2

Unter dem 30.06.2005 hatten die Kläger Anfechtungsklage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhoben. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde durch Bescheid der Beklagten vom 21.03.2007 zurückgenommen. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.04.2007 das Verfahren ein und legte der Beklagten die Verfahrenskosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf. Gegen die vom Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 16.07.2007 zur Festsetzung beantragte Terminsgebühr wandte die Beklagte ein, das Vergleichsgespräche objektiv nicht durchgeführt worden seien. Andere beendigende Maßnahmen seien ebenfalls nicht besprochen worden. Die Beklagte habe die streitgegenständliche Baugenehmigung aufgehoben, ohne dass eine Gerichtsverhandlung angesetzt gewesen sei. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 19.07.2007 wurde die beantragte Terminsgebühr mit der Begründung abgesetzt, dass der Gebührentatbestand der Nr. 3104 VV RVG und Vorbemerkung 3 Abs. 3, 3. Alternative VV nicht erfüllt sei. Nicht jede Besprechung löse eine Terminsgebühr aus. Es müsse sich um eine Besprechung handeln, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sei. Die materielle Rechtslage sei durch die rechtskräftige Entscheidung in dem Verfahren 1 B 1554/04 bereits Ende 2005 geklärt gewesen. Die Beklagte habe in dem Parallelverfahren 1 A 1355/05 deutlich gemacht, dass die streitige Baugenehmigung nicht mehr umgesetzt werde. Da die materielle Rechtslage geklärt gewesen sei, hätten sich die Telefonate, welche in der Folgezeit zwischen dem Klägervertreter und der Beklagten geführt worden seien, wohl auch nicht mehr auf die Erledigung des Rechtsstreits beziehen können. Sofern zwischen den Beteiligten Verfahrensabsprachen getroffen worden seien, würden diese Besprechungen keine Terminsgebühr auslösen. Die mangelnde Gesprächsbereitschaft seitens der Beklagten sei schlüssig und nachvollziehbar. Aus ihrer Sicht habe kein Gesprächsbedarf bestanden, da durch den Ausgang des Verfahrens 1 B 1554/04 die Rechtslage klar gewesen sei. Es habe festgestanden, dass die streitige Baugenehmigung nicht mehr umgesetzt werde. Damit sei dem Kläger der Nachweis des Entstehens der Terminsgebühr nicht gelungen.

3

Die dagegen gerichtete Erinnerung der Kläger wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.08.2008 mit der Begründung zurück, der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe die tatsächlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Terminsgebühr nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass auch der Beklagtenvertreter an der außergerichtlichen Erledigung des Verfahrens interessiert gewesen sei, ergäben sich nicht. Dem Austausch von Auffassungen über die Rechtslage hinsichtlich der Bestandskraft bzw. Vollziehbarkeit der Baugenehmigung sei ein entsprechender Wille nicht zu entnehmen. Entsprechendes gelte, soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger vortrage, man habe "ausführlich darüber verhandelt, warum der Kreis die Baugenehmigung nicht zurücknimmt". Der Vertreter der Beklagten habe seine Gesprächsbereitschaft bestritten. Da die Erledigung aus Sicht der Gegenseite bereits festgestanden habe, habe die dann noch erfolgende Besprechung nicht auf Erledigung gerichtet sein können.

II.

4

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Kläger ist gemäß §§ 151, 165, 146 VwGO statthaft, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

5

Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 und Teil 3 Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG liegen nicht vor. Hiernach entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs-, oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Eine Terminsgebühr entsteht erst dann, wenn der Rechtsanwalt an einer Besprechung mitgewirkt hat, die objektiv auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet war. Eine einseitige Absicht, das gerichtliche Verfahren zu erledigen oder zu vermeiden, reicht mithin nicht aus, um eine Terminsgebühr entstehen zu lassen. Vielmehr ist auch erforderlich, dass die Gegenseite die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zumindest im Laufe der Besprechung für sich mit ins Auge fasst und die Besprechung (auch) zu diesem Zwecke führt (OVG Hamburg, B. v. 10.01.2006 - 1 So 177/05 -, NJW 2006, 1543). Zwar reicht für die Entstehung der Terminsgebühr auch eine lediglich telefonische Besprechung aus (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 25.10.2006 - 8 OA 119/06 -, NVwZ-RR 2007, 215). Voraussetzung für die Entstehung der Gebühr ist jedoch des Weiteren, dass es überhaupt zu einer inhaltlichen Ausrichtung auf eine Verfahrenserledigung kommt. Dazu gehören Vergleichsgespräche im eigentlichen Sinn, aber auch Anregungen zu einer Klagerücknahme, einer Erledigungserklärung und die Entgegennahme eines gegnerischen Vergleichsvorschlags zwecks Prüfung. Weitere Voraussetzung für eine Terminsgebühr ist, dass es zu einem Gespräch über die Frage der Verfahrenserledigung kommt, die Besprechung also eine Zweiseitigkeit aufweist. Die Gegenseite muss die Bereitschaft erkennen lassen, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Eine Terminsgebühr scheidet aus, wenn der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch verweigert (OLG Stuttgart, B. v. 18.02.2009 - 5 W 81/08 -, zitiert nach juris m.w.N. zur Rechtsprechung). Entgegen der Auffassung der Kläger sind die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zu Nr. 5115 VV RVG, wie dieser ausdrücklich ausführt, nicht auf Nr. 1002 bzw. 3104 VV RVG übertragbar (BGH, U. v. 18.09.2008 - IX ZR 174/07).

6

Bei Anwendung dieser Grundsätze haben die insoweit darlegungspflichtigen Kläger die Entstehung der Terminsgebühr auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht. Bei den unstreitig zwischen dem Kläger- und dem Beklagtenvertreter geführten Telefongesprächen fehlte es erkennbar am Erledigungswillen des Beklagtenvertreters bei diesen Gesprächen. Auch wenn dem Vortrag der Beklagtenseite, die Gespräche seien aufgedrängt worden, für sich genommen keine durchgreifende Bedeutung beizumessen sein sollte, bestehen nach der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss dargelegten Aktenlage hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass auf Beklagtenseite zum Zeitpunkt der Telefongespräche kein Erledigungswille durch Rücknahme der streitgegenständlichen Baugenehmigung bestand. Ausweislich des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 07.11.2006 an die Beigeladene ging die Beklagte noch zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass ausgehend von der Erklärung des Bauherrn (der Beigeladenen), dass die Baugenehmigung nicht vollzogen wird, die Bauaufsichtsbehörde nicht beabsichtige, die erteilte Baugenehmigung aufzuheben. Dass sich diese Auffassung der Beklagten bis zum Erlass des Rücknahmebescheides vom 21.03.2007 geändert hat und dies auf die Telefongespräche mit dem Klägervertreter zurückzuführen ist, ist nicht glaubhaft gemacht. Aus den vom Klägerbevollmächtigten vorgetragenen Gesprächsinhalten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die auf einen Erledigungswillen der Beklagtenseite schließen lassen. Der Umstand, dass der Beklagtenvertreter nach einem der Gespräche noch Akten beiziehen wollte, belegt allenfalls, dass er bereit war, sich inhaltlich auf das Gespräch vorzubereiten. Die anwaltlich versicherte und mit Zeugenbeweisangebot versehene bloße Behauptung, die Gespräche hätten die Erledigung des Rechtsstreits zum Ziel gehabt, reicht im Hinblick auf die o.a., einem Erledigungswillen des Beklagtenvertreters entgegenstehenden Anhaltspunkte zur Glaubhaftmachung nicht aus. Bereits aus dem von Klägerseite in der Beschwerdebegründung vom 04.09.2008, S. 2, angegebenen Gesprächsinhalt lässt sich ein Erledigungswille der Beklagtenseite nicht entnehmen. Hieraus wird vielmehr deutlich, dass die Beklagtenseite die Rücknahme der Baugenehmigung wegen drohender Amtshaftungsansprüche ablehnte. Da der von Klägerseite vorgetragene Gesprächsinhalt als wahr unterstellt werden kann, brauchte der Senat den diesbezüglichen Beweisangeboten nicht weiter nachzugehen. Dass lediglich einer der Gesprächspartner - hier der Klägervertreter - das Gespräch mit der Intention der Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, genügt nach o.g. Grundsätzen nicht für die Entstehung der Terminsgebühr.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da lediglich eine Festgebühr nach Ziff. 5502 der Anlage 1 zum GKG anfällt, bedarf es keiner Streitwertfestsetzung.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.