Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Juli 2007 - 2 E 151/07

published on 12/07/2007 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Juli 2007 - 2 E 151/07
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Kläger begehrten in dem zugrunde liegenden Verwaltungsrechtsstreit die Verpflichtung der Beklagten, in ihrer Eigenschaft als Untere Bauaufsichtsbehörde der Beigeladenen die Nutzung der Büroräume auf dem Grundstück in der Gemarkung A-Stadt, Flur 4, Flurstück Nr. 82/6 durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung zu untersagen. Sie wenden sich vorliegend gegen die vom Verwaltungsgericht in dem dieser Klage stattgebenden Urteil vorgenommene Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.500,- EUR und beantragen mit der Beschwerde dessen Erhöhung auf 50.000,- EUR.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft. Die erforderliche Beschwer der Kläger ergibt sich daraus, dass sie – unstreitig - mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen haben, die von dem beantragten und nicht von dem festgesetzten Streitwert ausgeht. Grundsätzlich kann zwar ein Verfahrensbeteiligter nur dann durch eine Streitwertfestsetzung beschwert sein, wenn er selbst kostenpflichtig ist und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist; in diesem Fall kann er mit seiner Beschwerde eine Reduzierung der ihm auferlegten Kostenlast erreichen. Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung ist regelmäßig – nur - der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der aber gemäß § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde aus eigenem Recht einlegen kann. Allerdings hat auch ein nicht kostenpflichtiger – obsiegender - Verfahrensbeteiligter ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Streitwert nicht unzutreffend niedrig festgesetzt wird, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine diesen übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat und deshalb durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung, die zu einer niedrigeren Liquidation beim Unterlegenen und einer Erhöhung seiner eigenen Zahlungsverpflichtung führt, belastet wird. (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 7.1.2004 – 1 E 179/03 -, zitiert nach juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 24.6.2002 – 10 S 2551/01 -, NVwZ-RR 2002, 900 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.5.1996 – 2 C 96.526 -, BayVBl. 1997, 188) Soweit hiergegen in der Literatur (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, § 68 Rdnr. 6) eingewandt wird, dass auch in diesem Fall keine Beschwer angenommenen werden könne, weil andernfalls das erhöhte Honorar auf einen Gegner abgewälzt werden würde, der sich bereits auf einen endgültig festgesetzten Streitwert eingerichtet habe und nicht mit einer Streitwerterhöhung nur deshalb rechnen müsse, weil sein Gegner einen teureren Anwalt beschäftigt habe, überzeugt dies nicht, da Verfahrensbeteiligte bis zur Rechtskraft der Streitwertfestsetzung mit einer Abänderung im Beschwerdeverfahren oder von Amts wegen rechnen müssen. (so zu Recht  Sächsisches OVG, Beschluss vom 7.1.2004 – 1 E 179/03 -, zitiert nach juris)

Die somit zulässige Beschwerde muss jedoch in der Sache ohne Erfolg bleiben. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Streitwertfestsetzung (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG 2004) zutreffend auf die Textziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt etwa bei Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Anh. zu § 164) abgestellt, der für eine Nachbarklage Privater („Klage eines Drittbetroffenen“) – vorbehaltlich einer weiter reichenden Grundstückswertminderung im Einzelfall – einen Wertansatz von 7.500,- EUR vorsieht. Das ist nicht zu beanstanden und entspricht für Klagen eines Nachbarn auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde der aktuellen Praxis des Senats. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.9.2006 – 2 Q 33/06 -, betreffend ein Einschreitensbegehren hinsichtlich einer vom Nachbarn im gemeinsamen Grenzbereich vorgenommenen Geländeanschüttung, sowie Beschluss vom 8.7.2007 – 2 E 166/07 – betreffend ein Einschreitensbegehren hinsichtlich einer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichteten Mauer) Aus dem Beschwerdevorbringen der Kläger ergeben sich auch keine Besonderheiten des Falles, die vorliegend eine abweichende (höhere) Bewertung rechtfertigen könnten.

Weder die von den Klägern mit ihrem Prozessbevollmächtigten getroffene - höhere – Honorarvereinbarung noch der von ihnen mit 10 % bzw. 50.000,- EUR angegebene Wertverlust ihres Anwesens durch die angegriffene Nutzung der Beigeladenen rechtfertigen eine höhere Festsetzung des Streitwertes. Nach dem einschlägigen § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei entspricht die Bedeutung der Sache dem sich aus dem Antrag ergebenden Interesse des Klägers an der angestrebten Entscheidung. Maßgeblich ist dabei nicht die subjektive Bedeutung, die der Kläger der Sache beimisst, sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat. (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, § 52 GKG, Rdnr. 9) In den Blick zu nehmen sind daher vorliegend das Maß der Beeinträchtigungen, die die Kläger abwehren wollen und die Rechtsgüter, die geschützt werden sollen. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.9.1994 – 4 B 188/94 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 81) In diesem Zusammenhang kommt der getroffenen Honorarvereinbarung offensichtlich keine Bedeutung zu. Aber auch die geltend gemachte Wertminderung des Anwesens der Kläger, die mit der Klage abgewehrt werden soll, kann nicht in der von ihnen geltend gemachten Weise Berücksichtigung finden. Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass durch die von ihnen bekämpfte (Büro-)Nutzung des Anwesens der Beigeladenen Beeinträchtigungen durch Zu- und Abgangsverkehr drohten, die eine 7.500,- EUR übersteigende Wertminderung ihres Hausgrundstücks zur Folge haben könnten. Entgegen ihrer Meinung ergibt sich auch nicht aus der von ihnen zitierten Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, dass es bei einer Streitwertfestsetzung "auf die Richtigkeit der angegebenen Wertminderung" nicht ankäme. Vielmehr war für die Festsetzung in dem von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall entscheidend, dass die dortigen Kläger "substantiiert – sogar durch Vorlage eines Wertgutachtens eines Sachverständigen - einen Wertverlust" in bestimmter Höhe geltend gemacht hatten. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128.98 -, ZfBR 1999, 169) Hieran fehlt es vorliegend gerade.

Für eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht angenommenen Streitwerts besteht daher keine Veranlassung.

Der Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG 2004.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 08/05/2007 00:00

Tenor Die Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Kläger begehrten in dem zugrunde lie
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published on 15/01/2013 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. Juli 2012 – 4 A 1038/10 – geändert und der Streitwert auf 49.859,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Verfahren
published on 22/04/2008 00:00

Tenor Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 19.09.2007 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich gegen
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.