Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 18.07.2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf Euro 5.000,- festgesetzt.

Gründe

1

Der am ... geborene Antragsteller ist Professor an der Ernst-Moritz-Arndt Universität Greifswald und Lebenszeitbeamter im Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Nach Vollendung des 65. Lebenshares würde er zum 30.09.2008 in den Ruhestand treten. Der Antragsteller begehrt die Verlängerung seiner Dienstzeit gemäß § 44 Abs. 3 LBG M-V. Seinen diesbezüglichen Antrag hat der Antragsgegner abgelehnt, seinen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 22.07.2008 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller Klage erhoben.

2

Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller den begehrten vorläufigen Rechtsschutz durch Beschluss vom 18.07.2008 versagt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt nicht zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung.

3

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch verneint. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass sein Eintritt in den Ruhestand nach § 44 Abs. 3 LBG M-V hinausgeschoben wird. Er kann auch keine erneute Bescheidung verlangen, da es bereits an einer gesetzlichen Voraussetzung für eine Entscheidung zu seinen Gunsten fehlt.

4

Nach § 44 Abs. 3 LBG M-V kann, soweit dies im dienstlichen Interesse liegt, die oberste Dienstbehörde auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht überschreiten darf, hinausschieben, nicht jedoch über das 68. Lebensjahr hinaus.

5

Nach der Norm ist eine Ermessensentscheidung erst dann zu treffen, wenn das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu bejahen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.03.2008 - 1 M 17/08 -, zit. nach juris).

6

Vorliegend hat der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht das dienstliche Interesse in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.

7

Das dienstliche Interesse bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Den persönlichen Interessen des Beamten an einer weiteren Diensterbringung hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er ihm ein Antragsrecht eingeräumt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 23.11.2006 - 2 B 11281/06 -, zit. nach juris). Das Bestehen eines dienstlichen Interesses hängt in erheblichem Maße von vorausgegangenen organisatorischen und personellen Entscheidungen des Dienstherrn ab und richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Dienststelle und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsgewalt, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Insofern kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein personalwirtschaftliches Konzept, welches insbesondere Aufrückungsmöglichkeiten und damit die entsprechende Motivierung jüngerer Beamter verfolgt, ist gleichfalls ein von dem weiten organisatorischen Ermessen des Dienstherrn abgedeckter sachlicher Grund (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., m.w.N.). Bei Professoren ist außerdem zu berücksichtigen, dass ihre dienstrechtliche Stellung im Vergleich zu anderen Beamten Besonderheiten aufweist. Ihnen stehen gemäß § 61 Abs. 6 Satz 1 LHG M-V nach Erreichen der Altersgrenze die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Vorlesungen und zur Beteiligung an Prüfungen zu. Im Rahmen des Möglichen ist ihnen Zugang zu den Lehr- und Forschungseinrichtungen in ihren Fächern zu geben (§ 61 Abs. 6 Satz 2 LHG M-V). Diese dienstrechtliche Besserstellung der als Beamte in den Ruhestand getretenen Professoren liegt erkennbar auch im dienstlichen Interesse, indem sie bewirkt, dass der Universität die Arbeitskraft des Professors auch nach Erreichen der Altersgrenze zum Teil erhalten bleibt. Soweit nach § 44 Abs. 3 LBG M-V grundsätzlich berücksichtigungsfähige Belange bereits über § 61 Abs. 6 LHG M-V abzudecken sind, kann die dienstrechtliche Besserstellung aber zugleich eine Schwächung der Rechtsposition des Professors bewirken, wenn er ein Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand erreichen will.

8

Etwas anderes folgt auch nicht aus den Vorgaben der europarechtlichen Antidiskriminierungsrichtlinie (EGRL 200/78/EG) unter dem Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung, denn nach ihrer Ziffer 14 berührt die Richtlinie die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festlegung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand nicht. Dass die allgemeine in den Beamtengesetzen normierte Altersgrenze mit höherrangigem Recht in Einklang steht, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt (vgl. zuletzt Beschluss v. 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 -, m.w.N., zit. nach juris).

9

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass das dienstliche Interesse im Sinne von § 44 Abs. 3 LBG M-V zu verneinen ist.

10

In Übereinstimmung mit der Universitätsleitung hat sich der Antragsgegner dafür entschieden, den wissenschaftlichen Nachwuchs an der Universität Greifswald in allen Fächern durch Schaffung und Erhalt ausreichender Berufungsmöglichkeiten zu fördern und Dienstzeitverlängerungen deshalb nur bei besonderen Gründen zuzulassen, beispielsweise, wenn die Stelle in naher Zukunft wegfällt, oder wenn besondere Umstände des Faches eine angemessene zeitnahe Berufung unwahrscheinlich erscheinen lassen. Diese für die Universität Greifswald durch den Antragsgegner getroffene grundsätzliche Organisationsentscheidung erweist sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deshalb als fehlerhaft, weil sie der entsprechenden diesbezüglichen Festlegung der Hochschulleitung der Universität folgt. Abgesehen davon, dass die verwaltungspolitische Entscheidungsfreiheit im Rahmen von Organisationsentscheidungen grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit anderen Entscheidungsträgern einräumt, ist diese für den Bereich der verwaltungspolitischen Entscheidungsfindung im Hochschulbereich aufgrund des Selbstverwaltungsrechts der Hochschulen zumindest naheliegend, wenn nicht sogar geboten. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die Stellungnahme der Hochschulleitung, der gemäß § 84 Abs. 1 LHG M-V die Vertretung der Hochschulinteressen nach außen obliegt und die gegebenenfalls über die der Fakultät mit ihren Hochschullehrern zur Verfügung stehenden Personalmittel gemäß § 59 Abs. 2 LHG M-V hochschulintern auch gegen den Willen einer betroffenen Fakultät zu entscheiden hat.

11

Anhaltspunkte dafür, dass die gegenüber dem Antragsteller durch den Antragsgegner geltend gemachte Zielsetzung der Einhaltung der gesetzlichen Altersgrenze von fünfundsechzig Lebensjahren zugunsten einer Nachwuchsförderung willkürlich oder nur vorgeschoben sei, bestehen nicht. Die Zielsetzung wird für die Universität Greifswald ausweislich der Darlegung des Antragsgegners, der der Antragsteller insoweit nicht entgegen getreten ist, seit dem Sommersemester 2007 umgesetzt. Eine eventuell in Fachhochschulen verfolgte andere Zielsetzung, die die Erfahrung und Leistungsfähigkeit der älteren Professoren in den Vordergrund stellt, steht dem nicht entgegen, denn die dem zugrunde liegenden verwaltungspolitischen Entscheidungen betreffen nicht die Universität Greifswald, für die als selbstständige Organisationseinheit andere verwaltungspolitische Zielsetzungen als für die anderen Hochschulen (einschließlich der Fachhochschulen) gelten können. Ebenso ist für die seit dem Sommersemester 2007 an der Universität Greifswald umgesetzte verwaltungspolitische Zielsetzung der Nachwuchsförderung unerheblich, ob in früherer Zeit die Dienstzeit eines an der Universität Greifswald tätig gewesenen Professors der Medizin zur Sicherstellung der Krankenversorgung verlängert wurde, zumal die sicherzustellende Krankenversorgung ohnehin ein im Rahmen des dienstlichen Bedürfnisses besonders zu beachtender Aspekt sein dürfte.

12

Das Absehen von einer Dienstzeitverlängerung ist auch ein geeignetes Mittel zur Erreichung der Nachwuchsförderung. Dem kann der Einwand des Antragstellers, dass das Verfahren der Nachbesetzung der Planstelle einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen werde, nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, zumal die Verzögerung der Gewinnung eines Nachfolgers des Antragstellers offensichtlich ihren Grund gerade in einer Rücksichtnahme auf den Antrag des Antragstellers auf Dienstzeitverlängerung hat. Da nur mit seinem Eintritt in den Ruhestand die bisher durch den Antragsteller belegte Planstelle zur Neubesetzung zur Verfügung steht, kann der Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestands des Antragstellers auch nicht entgegen gesetzt werden, dass für die Zeit bis zur Gewinnung eines Nachfolgers ohnehin eine Vertretung im Lehrstuhls erforderlich sei. Die Lehrstuhlvertretung, die im Übrigen nicht zwingend dem Antragsteller übertragen werden muss, schiebt im Gegensatz zu der vom Antragsteller (zunächst) für ein weiteres Jahr begehrten weiteren Planstellenbesetzung den Zeitpunkt der Ernennung des Nachfolgers nicht schon aus Rechtsgründen hinaus.

13

Die durch den Antragsteller benannten Gründe, wegen der seine Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus wegen seiner besonderen Tätigkeiten in Forschung und Lehre, wegen des von ihm betriebenen laufenden fremdmittelgeförderten Projektes und wegen seiner Tätigkeit als Senatsvorsitzender geboten sei, vermögen die in Übereinstimmung mit dem Rektorat der Universität getroffene verwaltungspolitische Entscheidung des Antragsgegners, gleichwohl die Planstelle einer Neubesetzung zuzuführen, rechtlich nicht in Frage zu stellen. Es ist gerade Inhalt des verwaltungspolitischen Entscheidungsfreiraums des Entscheidungsträgers, zugunsten der angestrebten Zielerreichung der Innovation durch Neueinstellungen auch die Nachteile in Kauf zu nehmen, die dadurch entstehen, dass zwecks Ermöglichung des genannten Ziels und die damit verbundenen Vorteile auch auf besonders bewährte Fähigkeiten und Leistungen des bisherigen Amtsinhabers verzichtet werden muss. Für die im Bereich der Forschung und Lehre in besonderer Weise durch den Amtsinhaber geprägten Aufgabenwahrnehmung gilt nichts anderes. Dass Hochschulleitung und Dienstherr eine unveränderte Weiterführung der durch den bisherigen Amtsinhaber wahrgenommenen als besonders bedeutsam erachteten konkreten Aufgaben in Lehre und Forschung in ihre hochschulpolitische bzw. verwaltungspolitische Zielsetzung aufnehmen, mit der Folge, dass unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung ein dienstliches Interesse an dem Hinausschiebens des Ruhestands des Amtsinhabers besteht, kann rechtlich nicht verlangt werden.

14

Die durch den Antragsteller begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Forschungsprojekte begründen keinen Gesichtspunkt, welcher die Zielsetzung der Nachwuchsförderung in den Hintergrund treten lassen würde. Für die Fortsetzung insbesondere der drittmittelgeförderten Projekte steht seit dem 01.01.2008 der durch Herrn Prof. Y. besetzte Lehrstuhl für ABWL sowie Unternehmensgründung und -nachfolge zur Verfügung. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Fortsetzung der durch ihn begonnenen Projekte seine Mitwirkung auch wegen seines Urheberrechts erfordere, begründet dies kein dienstliches Bedürfnis an der Aufrechterhaltung der Besetzung seines Lehrstuhls mit ihm, denn die Fortsetzung seiner Forschungstätigkeit und Einbringung insbesondere der unter Verwendung von Drittmitteln verwendeten Forschungsergebnisse ist rechtlich nicht vom Innehaben eines Lehrstuhls abhängig. Im Widerspruchsbescheid wird zutreffend auf die nach der bereits erwähnten Vorschrift des § 61 Abs. 6 LHG M-V gegebenen Möglichkeiten hingewiesen.

15

Der Verweis auf seine Funktion als Vorsitzender des Senats der Universität vermag schließlich ebenfalls kein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers zu begründen, denn mit dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem aktiven Dienstverhältnis ist ein neuer Senatsvorsitzender zu bestimmen.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund des bevorstehenden Termins des Ruhestandseintritts, dessen Hinausschieben begehrt wird, ist der für ein auf Vorwegnahme der Hauptsache anzusetzende Streitwert des Hauptsacheverfahrens zugrunde zu legen.

18

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädigungsverfahren statt.

(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädigung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfahren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden.

(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädigungsverfahren statt.

(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädigung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfahren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden.

(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Gründe

1

Der Antragsteller erstrebt gemäß § 123 Abs. 1 VwGO den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner mit dem Ziel, diesem aufzugeben, die begonnene Fällung von Alleebäumen auf der Kreisstraße RÜG 5 auf Rügen bis zu einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Antragstellers zu beenden.

2

Die fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde (§§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

3

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss anhand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung hinreichend darlegt. Der Antragsteller hat auch nach Maßgabe seines Beschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch bzw. ein ihm zustehendes Beteiligungsrecht aus § 64 Nr. 3 LNatG M-V i.V.m. § 27 Abs. 2 LNatG M-V, das ggfs. vor der Schaffung vollendeter Tatsachen im Wege verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes (§61 BNatSchG, §65a LNatG M-V) zu sichern wäre, nicht in dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Maße glaubhaft gemacht. Er trägt keine Gründe vor, die eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen könnten.

4

Der Antragsteller - ein anerkannter Naturschutzverband i.S.d. § 63 LNatG M-V i.V.m. § 29 BNatSchG a.F. (§§ 58 ff. BNatSchG n.F.) - macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, der Antragsgegner habe im Vorfeld der Fällaktion in der Allee an der Kreisstraße RÜG 5 sein aus § 64 Nr. 3 LNatG M-V folgendes Recht zur Stellungnahme sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten, das in § 65 LNatG M-V näher ausgestaltet wird, missachtet. Dem Verwaltungsgericht ist im Ergebnis darin zuzustimmen, dass dem Antragsteller ein solches Mitwirkungsrecht im Hinblick auf die konkrete Fällaktion nicht zusteht. Nach dem Prüfungsmaßstab des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens steht dem Antragsteller das geltend gemachte Beteiligungsrecht unter Berücksichtigung des Gesetzeswortlauts, der Entstehungsgeschichte, der Systematik und nach Sinn und Zweck der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht zu.

5

Nach § 64 Nr. 3 LNatG M-V ist einem nach § 63 anerkannten Verband, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, insbesondere bei der Erteilung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2 LNatG M-V Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, soweit der Verband durch das Vorhaben in seinem für die Anerkennung maßgebenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

6

§ 27 Abs. 1 LNatG M-V bestimmt, dass Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen gesetzlich geschützt sind (Satz 1). Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten (Satz 2). Die Vorschrift ist einfachgesetzliche Ausprägung des landesverfassungsrechtlich in Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Verf M-V verankerten landesspezifischen Schutzauftrags bezüglich Alleen.

7

Gemäß § 27 Abs. 2 LNatG M-V, auf den § 64 Nr. 3 LNatG M-V verweist, kann die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist (Satz 1). Eine Maßnahme nach Satz 1 dient in der Regel erst dann überwiegenden Gründen des Gemeinwohls, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise verbessert werden kann (Satz 2). Die untere Naturschutzbehörde ordnet Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen entsprechend den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 bis 6 LNatG M-V an (Satz 3). Der Träger der Straßenbaulast hat die notwendige Unterhaltung in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen (Satz 4).

8

Dem Wortlaut des § 64 Nr. 3 LNatG M-V folgend ist das gesetzlich näher definierte Mitwirkungsrecht nur "bei der Erteilung von Ausnahmen nach... § 27 Abs. 2 (LNatG M-V)" gegeben. Damit hat der Gesetzgeber die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in Gestalt eines Verwaltungsaktes gemeint. Das Mitwirkungsrecht knüpft insoweit nach Wortlaut und Systematik an die in § 27 Abs. 2 Satz 1 LNatG M-V vorgesehene Ermächtigung an, im Einzelfall nach Ermessen unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. auch Satz 2) eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des § 27 Abs. 1 LNatG M-V zuzulassen. Die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird abgerundet durch die in § 27 Abs. 2 Satz 3 LNatG M-V geregelte Anordnungsbefugnis hinsichtlich Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen entsprechend den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 bis 6 LNatG M-V. Dieses in § 27 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LNatG M-V normierte Ausnahmegenehmigungsverfahren ist nach Wortlaut und Systematik Bezugspunkt des Mitwirkungsrechts gemäß § 64 Nr. 3 LNatG M-V.

9

Demgegenüber hat der Gesetzgeber betreffend die notwendige Unterhaltung von - Allee gesäumten - Straßen durch den Träger der Straßenbaulast in § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V vorgesehen, dass die notwendige Unterhaltung seitens des Straßenbaulastträgers "in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen" ist. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut wird in diesem Fall also keine Ausnahmegenehmigung erteilt, sondern erfolgt eine "Abstimmung" mit der Naturschutzbehörde. "Ausnahmegenehmigung" und "Abstimmung" sind zudem begrifflich eindeutig zu unterscheiden und kennzeichnend für verschiedene Verfahrensformen. Die "Ausnahmegenehmigung" ist ein Verwaltungsakt, der - begriffsimmanent - im Außenverhältnis als Resultat eines entsprechenden Ausnahmegenehmigungsverfahrens ergeht. Die "Abstimmung" beschreibt demgegenüber ein zwischenbehördliches Verfahren, das im Sinne eines "Benehmens" die Information der Naturschutzbehörde und Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit für diese mit dem Ziel zum Inhalt hat, möglichst Einvernehmen zwischen den beiden Behörden als Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen herzustellen, ohne dass hieraus jedoch ein "Vetorecht" der Naturschutzbehörde in Betracht käme (vgl. § 20 Abs. 2 BNatSchG; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.04.1993 - 7 A 2.92 -, BVerwGE 92, 258, 262; Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Dezember 2006, § 10 Rn. 171). Eine Entscheidung im "Benehmen" verlangt keine Willensübereinstimmung und bedeutet nicht mehr als die (gutachtliche) Anhörung der anderen Behörde, die dadurch Gelegenheit erhält, ihre Vorstellungen in das Verfahren einzubringen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Verfahrensregelungen unter Ziffer 4.1 im Gemeinsamen Erlass der Umweltministerin und des Wirtschaftsministers vom 20. Oktober 1992 - VIII 240a/5323.1 - V 660/556.5 - (AmtsBl. M-V 1992, S. 1447): Bei den vorzunehmenden Baumschauen "ist bezüglich aller geplanter Maßnahmen frühzeitig ein Konsens zwischen der Kreisnaturschutz- und der Straßenbaubehörde herzustellen". "Bei allen Empfehlungen des Ausschusses ist nach Möglichkeit ein Einvernehmen zwischen der Straßenbaubehörde und der Kreisnaturschutzbehörde herzustellen. In Zweifelsfällen sind das Landesamt für Straßenbau und Verkehr sowie das Landesamt für Umwelt und Natur ... zu beteiligen." Dieser Erlass und die vorstehend wiedergegebenen Regelungen sind deshalb für die Auslegung von § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V von wesentlicher Bedeutung, weil der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Landesnaturschutzgesetz M-V vom 12. Januar 1998 (LTDrs. 2/3443, zu § 27, S. 138) ausdrücklich auf ihn Bezug nimmt und das dort geregelte Verfahren gleichsam als Definition - "näheres dazu bestimmt ... der gemeinsame Erlaß ..." - der gebotenen Abstimmung zum Inhalt der gesetzlichen Regelung macht. Das Verfahren nach dem Erlass sieht aber eine zwingende Beteiligung anerkannter Verbände gerade nicht vor. Im Gegenteil verweist der Erlass seinerseits hinsichtlich der Zusammensetzung der Baumschau auf das "Merkblatt Alleen" (des Bundesministers für Verkehr - Ausgabe 1992 - , zu finden unter www.verkehrsblatt.de/download/Merkblatt_Alleen.pdf), dort Abschnitt 4.1 (S. 6). Das "Merkblatt Alleen" weist hier nach Beschreibung der Vertreter des Ausschusses für die Baumschauen darauf hin, "Vertreter von anerkannten Verbänden (§ 29 BNatSchG) und von Automobilverbänden können beratend hinzugezogen werden". Diese nichtförmliche Beteiligung von Vertretern anerkannter Verbände ist ("können") aber lediglich fakultativ und ebenso wenig zwingend, wie z.B. eine Beteiligung des ADAC.

10

Damit erschließt sich bereits nach dem Wortlaut und der Systematik der gesetzlichen Regelungen, dass § 27 Abs. 2 LNatG M-V zwei unterschiedliche Verfahrensarten - Ausnahmegenehmigungsverfahren und Abstimmungsverfahren - regelt, das Mitwirkungsrecht gemäß § 64 Nr. 3 LNatG M-V jedoch nur im Anwendungsbereich des Ausnahmegenehmigungsverfahrens greift.

11

Dieses Ergebnis wird nachhaltig durch eine Einbeziehung der Entstehungsgeschichte der Norm des § 27 LNatG M-V untermauert: In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Landesnaturschutzgesetz M-V vom 12. Januar 1998 (a.a.O.) heißt es zu der seitdem unveränderten Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V ausdrücklich,

12

"Satz 4 stellt klar, daß dieses Ausnahmegenehmigungsverfahren bei Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht durch die Träger der Straßenbaulast nicht eingreift (s. nur § 4 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes)".

13

Weiter heißt es:

14

"Damit die Belange des Naturschutzes hierbei jedoch gewahrt bleiben, wird eine Abstimmung zwischen der Straßenbaubehörden und den Naturschutzbehörden angeordnet; ..."

15

Die Hervorhebung durch Fettdruck ist dabei bereits in der Gesetzesbegründung enthalten. Der Gesetzgeber hat also mit Blick auf diese entstehungsgeschichtlichen Hinweise zum einen klar vor Augen gehabt, dass § 27 Abs. 2 LNatG M-V - wie vorstehend erläutert - zwei unterschiedliche Verfahrensformen kennt, zum anderen gleichzeitig deutlich gemacht, dass - zum Ausdruck gebracht in Satz 4 - das Ausnahmegenehmigungsverfahren bei Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht durch die Träger der Straßenbaulast nicht eingreift. Entstehungsgeschichtlich ist deshalb mit Blick auf § 64 Nr. 3 LNatG M-V zu schlussfolgern, dass der Gesetzgeber den Begriff der "Erteilung einer Ausnahme" dort im Bewusstsein der systematischen Konzeption des § 27 Abs. 2 LNatG M-V und des danach im Falle der Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht durch die Träger der Straßenbaulast nicht einschlägigen Ausnahmegenehmigungsverfahrens verwendet. Umgekehrt kann ausgeschlossen werden, dass der Begriff der "Erteilung einer Ausnahme" in § 64 Nr. 3 LNatG M-V gleichsam untechnisch gemeint sein könnte und auch das Abstimmungsverfahren erfasst.

16

Schließlich bestätigt auch die Einbeziehung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung diese Sichtweise. Im Ausnahmegenehmigungsverfahren geht es um die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des § 27 Abs. 1 LNatG M-V im privaten Interesse Dritter, in deren Rahmen der Antragsteller unter Ausnutzung seines insoweit bestehenden Mitwirkungsrechts gemäß § 64 Nr. 3 LNatG M-V seiner Funktion als "Anwalt der Natur" (vgl. Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2.Aufl., A1 § 58 Rn. 1) zur hinreichenden Berücksichtigung des öffentlichen Interesses am Naturschutz nachkommen kann und soll. Im Abstimmungsverfahren nach § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG stehen jedoch ausschließlich verschiedene öffentliche Interessen - auf der einen Seite insbesondere das Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs in Wahrnehmung der an der haftungsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 04.03.2004 - III ZR 225/03 -, Urt. v. 21.01.1965 - III ZR 217/63 - und Urt. v. 21.12.1961 - III ZR 192/60 - ; OLG Celle, Urt. v. 25.06.2003 - 9 U 8/03 -; OLG Hamm, Urt. v. 04.02.2003 - 9 U 144/02 - und Urt. v. 10.12.1996 - 9 U 128/96 -; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.03.1990 - 18 U 228/89 -; jeweils juris) auszurichtenden Verkehrssicherungspflicht, auf der anderen Seite das naturschutzrechtliche Interesse am Alleenschutz - in Rede, die möglichst im dargelegten Sinne zum Ausgleich zu bringen sind. Nach Sinn und Zweck des naturschutzrechtlichen Mitwirkungsrechts gemäß § 64 LNatG M-V kann es nicht Aufgabe insbesondere des Antragstellers oder eines sonstigen anerkannten Verbandes nach §63 LNatG M-V sein, auf die Art und Weise der Abstimmung verschiedener öffentlicher Interessen, die von verschiedenen staatlichen Hoheitsträgern wahrgenommen werden, Einfluss zu nehmen.

17

Dies verdeutlicht auch eine Einbeziehung der Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes M-V (StrWG M-V): Die mit dem Bau, der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Pflichten obliegen gemäß § 10 Abs. 1 StrWG M-V den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften und Behörden als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.

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Die öffentlichen Straßen sind nach § 10 Abs. 2 StrWG M-V so herzustellen und zu unterhalten, dass sie den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, genügen (Satz 1). Genehmigungen, Erlaubnisse, Anzeigen oder Abnahmen bedarf es nicht, wenn die Bauwerke unter verantwortlicher Leitung der Straßenbaubehörde des Landes, eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt ausgeführt und unterhalten werden; dies gilt nicht für Gebäude (Satz 2). § 15 Abs. 1 und 3 bis 6 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) gilt entsprechend (Satz 3). Fachgenehmigungsbehörden für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen sind im Übrigen die Aufsichtsbehörden nach den §§ 54 und 55 StrWG M-V (Satz 4). Weitergehende Genehmigungen, Ausnahmen oder Befreiungen nach dem Landesnaturschutzgesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften bleiben unberührt (Satz 5). Nach § 11 Abs. 1 StrWG M-V umfasst die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben (Satz 1). Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand anzulegen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange zu berücksichtigen (Satz 2). Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen; weitergehende Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzrechts bleiben unberührt (Satz 3).

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Nach Maßgabe dieser Bestimmungen müssen die Träger der Straßenbaulast bei der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straße, zu der auch Straßenbäume und Alleen als Zubehör rechnen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG M-V), nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz StrWG M-V grundsätzlich insbesondere keine Genehmigungen oder Erlaubnisse einholen. Sie sind jedoch für die Einhaltung des materiellen Naturschutzrechts selbst verantwortlich (vgl. Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Dezember 2006, § 10 Rn. 171). Um eine Bestimmung insbesondere im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 StrWG M-V handelt es sich in § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V, die die Straßenbaubehörde zusätzlich dem Abstimmungserfordernis unterwirft, "damit die Belange des Naturschutzes... gewahrt bleiben" (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Landesnaturschutzgesetz M-V vom 12. Januar 1998, LTDrs. 2/3443, zu § 27, S. 138). Der Gesetzgeber wollte also die Wahrung der Belange des Naturschutzes im Hinblick auf die Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Straßenbaulast mit Hilfe des von ihm in § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V geregelten Abstimmungserfordernisses absichern. Diese Absicherung hat er dabei unter Zuhilfenahme aller Auslegungsmethoden jedoch ersichtlich als ausreichend betrachtet. Dafür, dass durch eine Mitwirkung der nach § 63 LNatG M-V anerkannten Verbände eine zusätzliche Absicherung erfolgen sollte, bieten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere aber auch ihre Entstehungsgeschichte, keine Anhaltspunkte.

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Aus alledem folgt, dass im Rahmen des Abstimmungsverfahrens gemäß § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V grundsätzlich kein Beteiligungsrecht des Antragstellers besteht. Das gilt auch mit Blick auf die konkrete Baumfällaktion im Bereich der Allee an der Kreisstraße RÜG 5, die in den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 2 Nr. 4 LNatG M-V fällt. Hierzu ist klarzustellen, dass der in §27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V verwandte Begriff der "notwendigen Unterhaltung" jedenfalls Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht erfasst. So setzt insbesondere die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Landesnaturschutzgesetz M-V vom 12. Januar 1998 (a.a.O.) die "notwendige Unterhaltung" mit den "Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht" gleich. Das Abstimmungsverfahren hängt dabei nicht etwa von der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung einer "notwendigen Unterhaltung" oder "notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahme" ab; die Ermittlung und Bestimmung der "notwendigen Unterhaltung" oder "notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahme" ist vielmehr Inhalt und Gegenstand des Abstimmungsverfahrens, wie es insbesondere unter Ziffer 4.1 im bereits erwähnten Gemeinsamen Erlass der Umweltministerin und des Wirtschaftsministers vom 20. Oktober 1992 (a.a.O.) konkretisiert ist. Auch insoweit eröffnet das Landesnaturschutzgesetz keine Rechtspositionen zu Gunsten des Antragstellers. Angemerkt sei dabei, dass - was auf der Hand liegt - im Ergebnis der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht auch Alleebäume abgenommen bzw. gefällt werden können. Wenn es hierzu in der einschlägigen Kommentierung von Sauthoff (in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Dezember 2006, § 10 Rn. 175; derselbe, in: Sauthoff/Bugiel/Göbel, LNatG M-V, Stand: Mai 2003, § 27 Rn. 7) heißt, auch die Abnahme "einzelner" geschädigter oder abgängiger Bäume sei erlaubt, beinhaltet dies im Übrigen entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keine Einschränkung in einem wie auch immer gearteten numerischen Sinne. Es liegt auf der Hand, dass die Notwendigkeit von Verkehrssicherungsmaßnahmen, die eine Fällung des Baumes erfordern, allein vom Zustand des betreffenden Baumes abhängt. Ist eine entsprechende Sachlage bei "vielen" Bäumen einer Allee gegeben, können bzw. müssen auch entsprechend "viele" Bäume abgenommen werden. Ist im Rahmen der im Abstimmungsverfahren durchgeführten Baumschau die Notwendigkeit der Fällung von Bäumen durch Straßenbau- und Naturschutzbehörde (möglichst) einvernehmlich festgestellt worden, ist dies für den Antragsteller nach Maßgabe des Landesnaturschutzgesetzes mangels Mitwirkungsrecht nicht mit Rechtsbehelfen angreifbar. Dies belegt auch die Bestimmung des § 65a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LNatG M-V, der die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen ebenfalls auf "Ausnahmen vom Alleenschutz" beschränkt. Dies zeigt auch Satz 2 dieser Vorschrift, der ausdrücklich von einem in Satz 1 "genannte(n) Verwaltungsakt" spricht; im Abstimmungsverfahren ergeht aber gerade kein solcher Verwaltungsakt (in Gestalt einer Ausnahmegenehmigung/-zulassung).

21

Der Umstand, dass der Antragsteller in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen zumindest - auch wenn teilweise nicht ersichtlich ist, ob es sich um eine förmliche Beteiligung nach §§ 64 Nr. 3, 65 LNatG M-V gehandelt hat - von einzelnen Naturschutzbehörden beteiligt worden ist, ändert an den vorstehenden Erwägungen nichts. Auf einem anderem Blatt steht, dass eine nicht förmliche Beteiligung des Antragstellers im Hinblick auf dessen Sachverstand sinnvoll sein kann (vgl. das "Merkblatt Alleen", a.a.O.; Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Dezember 2006, §10 Rn. 175; derselbe, in: Sauthoff/Bugiel/Göbel, LNatG M-V, Stand: Mai 2003, § 27 Rn.7) und im konkreten Fall - der Antragsteller ist offenbar "Pate" der betroffenen Allee - sogar nahe gelegen haben könnte.

22

Schließlich ist zu bedenken, dass eine antragsgemäße Entscheidung zu einer im Verfahren nach §123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist vorliegend auch aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich, da der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren mit der Einbringung seiner ausführlichen Stellungnahmen und dem Erhalt der beim Antragsteller vorliegenden Unterlagen der Sache nach eine der Mitwirkung gemäß § 65 LNatG M-V nahe kommende "Beteiligung" faktisch erreicht hat. Unterstellt, einem anerkannten Naturschutzverein würde verfahrensfehlerhaft die Beteiligung hinsichtlich einzelner naturschutzfachlicher Unterlagen aus einem Verwaltungsverfahren verwehrt, kann dieser Mangel nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich durch nachträgliche Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG M-V geheilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72, 78 f.). Auch wenn die Heilung des vollständigen oder weitgehenden Ausfalls der Beteiligung durch nachträgliche Anhörung in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren wohl nicht gedeckt sein würde (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 79), kann diese Rechtsprechung im vorstehenden Sinne im Hinblick auf das Bestehen eines prozessualen Sicherungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 1 VwGO fruchtbar gemacht werden.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei der Senat das Interesse des Antragstellers an der Sicherung behaupteter Mitwirkungsrechte geschätzt und unter Berücksichtigung von Ziff. 1.2 (Verbandsklage) und 1.5 (vorläufiger Rechtsschutz) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh § 164 Rn. 14) im Eilverfahren mit 7.500,00 Euro bewertet hat (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 15.04.2005 - 1 M 51/05 -, juris). Die Abänderungsbefugnis hinsichtlich der Festsetzung für die Vorinstanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädigungsverfahren statt.

(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädigung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfahren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden.

(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.