Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 30. Okt. 2013 - 3 L 1108/13
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Ruhestand des Antragstellers um ein Jahr, vom 28.02.2014 bis zum 28.02.2015, zu verlängern,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 123 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
6Dabei kommt in Fällen, in denen – wie hier – eine stattgebende Entscheidung im Eilverfahren dem Antragsteller im Ergebnis die Rechtsposition vermittelt, die er im Hauptsacheverfahren begehrt, eine solche einstweilige Anordnung wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller für die Dauer des Hauptsacheverfahrens schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen.
7Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem Antragsteller unzumutbare Nachteile dadurch drohen, dass er gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LBG mit Ablauf des 28.02.2014 aus dem aktiven Beamtenverhältnis wegen Erreichens der für ihn gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 LBG geltenden Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt. Denn es fehlt insoweit jedenfalls an einem Anordnungsanspruch.
8Auf der Grundlage einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Hinausschieben der Altersgrenze gemäß § 32 Abs. 1 LBG nicht glaubhaft gemacht hat.
9Maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 01.06.2013 gültigen Fassung (n.F.). Der Erfolg einer Klage – bzw. hier das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs -, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. Den Neuregelungen des LBG NRW ist nichts dafür zu entnehmen, dass auf ein – wie hier – bereits durch Antragstellung eingeleitetes Verfahren auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand die alte Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW weiter Anwendung finden soll. Eine entsprechende Übergangsregelung ist gerade nicht geschaffen worden.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2013 – 6 B 1065/13 – , m. w. N.
11Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. kann der Eintritt in den Ruhestand auf An-trag um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Hier kann dahinstehen, ob § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. dem Beamten überhaupt ein subjektives Recht (jedenfalls) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand vermittelt,
12vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2013, a.a.O.
13Denn der Antragsteller hat das Vorliegen eines dienstlichen Interesses für ein Hinausschieben seines Ruhestandes nicht glaubhaft gemacht.
14Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und –organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2013 – 6 B 1065/13 – , m.w.N.
16Beides kann hier nicht festgestellt werden.
17Der Antragsgegner hat seine ablehnende Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, aus dem Bundesbericht Wissenschaftlicher Nachwuchs 2013 ergebe sich, dass in der Sportwissenschaft überdurchschnittlich viele Habilitationen wenigen frei werdenden Professuren gegenüberstehen. Deshalb sei es in diesem Fachgebiet in besonderem Maße geboten, qualifizierten Nachwuchskräften die Möglichkeit zu eröffnen, Professuren zu erhalten, um zu verhindern, dass sie der Wissenschaft durch Abwanderung in andere Berufe auf Dauer verlorengehen. Unabhängig davon halte man es für erforderlich, eine Veränderung der Ausrichtung des Instituts herbeizuführen, um neuen Entwicklungen in der Trainingswissenschaft Rechnung zu tragen. Das Rektorat habe über die Neuausrichtung zwar bisher nicht entschieden. Eine Verlängerung der Dienstzeit des Antragstellers würde die Entscheidungsmöglichkeiten des Rektorats indes – jedenfalls in zeitlicher Hinsicht – beschränken. Dies liege nicht im Interesse der Hochschule. Mit dieser Begründung hat der Antragsgegner auf Überlegungen abgestellt, die sachlich nachvollziehbar sind und mit denen er auch nicht die Grenzen seines Organisationsermessens überschritten hat. Was die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses anbetrifft, stellt dies einen gewichtigen Belang jeder Hochschule dar. Denn wer ein Professorenamt anstrebt, muss einen erheblichen Teil seines Berufslebens auf den Erwerb der hierfür erforderlichen Qualifikation verwenden. In Anbetracht der begrenzten Anzahl von Professorenstellen ist es zudem ungewiss, ob der Qualifikationserwerb letztlich zur Verleihung einer Professur führt. Die damit verbundenen Erschwernisse für die eine Tätigkeit als Hochschullehrer anstrebenden Nachwuchskräfte würden weiter verschärft, wenn Stelleninhaber zeitlich unbegrenzt im Amt verbleiben könnten. Für die Allgemeinheit würde außerdem die Gefahr erhöht, dass sich zu wenig qualifizierte Kandidaten für die Hochschullaufbahn entscheiden. Gerade in Studiengängen, in denen Nachwuchskräfte fehlen, hätte dies zusätzliche Nachteile für die Qualität der Forschung und Lehre zur Folge. Erst eine ausgewogene Altersstruktur ermöglicht die Zusammenarbeit verschiedener Generationen und begünstigt auf diese Weise den Erfahrungsaustausch sowie Innovationen und damit die Schaffung einer hochwertigen Forschung und Lehre.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2011 – 6 A 808/10 -; Bayrischer VGH, Beschluss vom 09.08.2010 – 3 CE 10.928 – , Rdnr. 31.
19Soweit der Antragsgegner seine Entscheidung auch mit einer beabsichtigten Neuausrichtung und Umstrukturierung begründet hat, für die eine Verlängerung der Dienstzeit des Antragstellers nicht förderlich sei, so ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorschriften, dass dies kein vorgeschobenes Argument, sondern ein wichtiges Anliegen der Deutschen Sporthochschule ist. Denn in einem Vermerk (Bl. 50 des Verwaltungsvorgangs) heißt es, in Rücksprache mit national und international renommierten Kollegen aus dem Bereich der Trainerausbildung und den Trainingswissenschaften sei aufgezeigt worden, dass die aktuellen Entwicklungen in diesem sportwissenschaftlichen Gebiet eine Neuausrichtung des Lehrstuhls durch die direkte Berufung eines Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin erforderlich machten. In diesem Vermerk wird auch nochmals betont, dass die spezifische Struktur der Deutschen Sporthochschule Köln mit sehr wenigen Professuren eine direkte Ausschreibung der Stelle des Antragstellers erfordere, um die Altersstruktur in der aktiven Professorenschaft ausgewogen zu halten. Die weitere Einbindung emeritierter und pensionierter Professorinnen und Professoren sei davon unbetroffen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Auszug aus dem Entwurf des Beschlussprotokolls des Rektorats vom 02.05.2013 (Bl. 54 des Verwaltungsvorgangs), dass Planungen in Bezug auf die zukünftige optimale Ausrichtung des Bereichs Trainingswissenschaften im Zusammenhang mit dem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule auch Gegenstand der Rektoratsbesprechungen gewesen sind.
20Soweit sich der Antragsteller demgegenüber im Kern darauf beruft, aufgrund seiner persönlichen Erfahrungen und Verbindungen würde sein Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zu diesem Zeitpunkt eine notwendige Stabilisierung in zahlreichen – im einzelnen von ihm aufgezeigten – Aktivitäten gefährden; in einer weiteren, aktiven Übergangsphase könne er zu einer Erhöhung der Wahrscheinlichkeit für längerfristige Absicherungen beitragen, verhilft auch dies seinem Antrag nicht zum Erfolg. Zwar wird auch vom Deutschen Forschungszentrum für Leistungssport Köln (N. ) mehrfach nachdrücklich geltend gemacht, dass der Antragsteller eine zentrale und derzeit aus Sicht der Unterzeichner nicht ersetzbare Rolle für die Weiterentwicklung von N. habe, insbesondere im Hinblick auf seine wesentliche Mitwirkung bei der vorgesehenen Neuprofilierung der Bachelor- und Masterschlüsselstudiengänge „Sport und Leistung“ bzw. „Exercise and Coaching“ sowie die Gestaltung eines gemeinsamen Studiengangs mit der Trainerakademie. Der Antragsteller habe in den letzten sechs Jahren zweifellos den entscheidenden Beitrag bei der Gründung, dem Aufbau der Organisation und letztlich der institutionellen Förderung von N. geleistet. N. befinde sich nach der Institutionalisierung in einem dynamischen Entwicklungsprozess, der eine hochqualifizierte und kompetente Leitung brauche. Derzeit sehe man aufgrund seiner hervorragenden Verbindungen und seiner Kenntnis um die notwendigen Abläufe nur den Antragsteller in der Lage, diesen Prozess erfolgreich zu gestalten. Dem ist der Antragsgegner indes dadurch entgegengetreten, dass er im Bescheid vom 10.06.2013 ausgeführt hat, er teile die Auffassung, dass nur der Antragsteller die in dem Schreiben des Deutschen Forschungszentrums für Leistungssport Köln (N. ) vom 20.11.2012 dargestellten Aufgaben zur Weiterentwicklung und Etablierung dieses Forschungszentrums erfolgreich wahrnehmen könne, nicht. Die dort geschilderten Qualifikationen und persönlichen Verbindungen könnten auch andere Professoren erlangen, deren Institute an dem Forschungszentrum beteiligt seien, soweit sie sie noch nicht besitzen sollten. Die in dem Antrag des Antragstellers vom 27.11.2012 dargestellten langfristigen Projekte könnten durch den Nachfolger oder die Nachfolgerin weitergeführt werden. Da es sich um Projekte handele, die aus öffentlichen Mitteln geführt würden, könne für die Durchführung dieser Projekte ein persönliches Vertrauensverhältnis zu Personen, die auf Seiten des Landes handelten, nicht maßgebend sein. Auch der Aufbau eines gemeinsamen BA-Studiengangs im Franchise-Modell mit der TA Köln des DOSB sei nicht an die Person des Antragstellers gebunden. Auch sei normal, dass im Zeitpunkt des Eintritts eines Professors in den Ruhestand nicht alle von ihm betreuten Dissertationen und anderen Qualifikationsarbeiten abgeschlossen seien. Die Betreuung werde in solchen Fällen regelmäßig nach dem Eintritt in den Ruhestand fortgeführt. Sei der Professor dazu nicht mehr bereit, so könne die Betreuung durch andere Professoren fortgeführt werden. Schließlich begründe auch das Angebot der Mitwirkung des Antragstellers an dem Projekt Informationsversorgung keine dienstlichen Gründe für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand. Dieses Projekt könne ebenso unter Mitwirkung anderer Personen durchgeführt werden.
21Diese Ausführungen sind in Anbetracht der dem Antragsgegner bei der Beurteilung des Vorliegens eines dienstlichen Interesses zustehenden Entscheidungsprärogative nicht zu beanstanden. Denn es ist gerade Inhalt des verwaltungspolitischen Entscheidungsfreiraums des Entscheidungsträgers, bei einer Neueinstellung im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel einer in die Zukunft weisenden Neuausrichtung und Um-strukturierung eines Instituts auch die Nachteile in Kauf zu nehmen, die dadurch entstehen, dass zur Ermöglichung dieses Ziels und der damit verbundenen Vorteile auch auf besonders Fähigkeiten und Leistungen des bisherigen Amtsinhabers verzichtet werden muss. Für die im Bereich der Forschung und Lehre in besonderer Weise durch den Amtsinhaber geprägte Aufgabenwahrnehmung gilt nichts anderes.
22Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.08.2008 – 2 M 91/08 – .
23Auch der Umstand, dass für die Dauer des Berufungsverfahrens bis zur Neubesetzung der Stelle des Antragstellers eine Vertretung sowohl hinsichtlich der Leitung seines Instituts als auch für den Lehrstuhl erforderlich sein wird, steht der Entscheidung des Antragsgegners, den Ruhestand des Antragstellers nicht hinauszuschieben, nicht entgegen. Denn insoweit handelt es sich um – vorübergehende – Beein-trächtigungen, die bei Neubesetzungen von Stellen in diesem Bereich wegen der häufig nicht absehbaren Dauer von Berufungsverfahren nicht unüblich sind und denen der Antragsgegner im Rahmen seiner Organisationshoheit Rechnung zu tragen hat. Er hat sicherzustellen, dass durch das Ausscheiden des Antragstellers weder der Lehrbetrieb oder die sonstigen von dem Antragsteller betreuten Projekte leiden und dass der Deutschen Sporthochschule in anderen Bereichen, wie z.B. der Drittmittelbeschaffung keine Nachteile entstehen. Im Übrigen hat der Antragsgegner in diesem Zusammenhang weiter vorgetragen: Als Folge des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand würden keine Lehrveranstaltungen ausfallen. Das Studienangebot sei nicht gefährdet. Es sei zwar nicht damit zu rechnen, dass die Professur im Sommersemester 2014 wieder besetzt sein werde. Die Aufgaben der Stelle könnten aber durch einen Vertreter wahrgenommen werden. Dies geschehe regelmäßig, wenn Professuren vorübergehend nicht besetzt seien. Eine solche Vertretung komme an Hochschulen als Folge der Berufung von Professoren an andere Hochschulen und als Folge der Verzögerung von Berufungsverfahren häufig vor. Gegenwärtig seien bei dem Antragsgegner z.B. vier Professuren nicht besetzt. Weiter hat der Antragsgegner ausgeführt: Auch das Institut für Trainingswissenschaft und Sportinformatik könne bis zur Wiederbesetzung der Professur des Antragstellers durch einen Vertreter geleitet werden. An dem Deutschen Forschungszentrum für Leistungssport (N. ) seien mehrere Institute beteiligt. Die an diesen Instituten tätigen Professoren verfügten über die für eine erfolgreiche Fortsetzung der Arbeit dieser Einrichtung erforderliche Erfahrung und wissenschaftliche Kompetenz. Dies gelte auch hinsicht-lich der Stärkung und Profilierung wissenschaftlicher Aktivitäten und der Erarbeitung neuer Konzepte des Transfers und der Vernetzung in der praktischen Anwendung und im Studium. Dasselbe gelte für die Betreuung von Qualifikationsarbeiten. Auch der Aufbau eines gemeinsamen BA-Studiengangs im Franchise-Modell mit der Trainerakademie-Köln des DOSB sei nicht an die Person des Antragstellers gebunden. Der Studiengang könne ebenso durch andere Personen aufgebaut werden. Das-selbe gelte für den Aufbau anderer Studiengänge. Alle vom Antragsteller vorgetragenen Gesichtspunkte liefen im Kern darauf hinaus, dass er aufgrund seiner langjährigen Berufstätigkeit Erfahrungen und Kontakte beanspruche, die andere Personen nicht in demselben Maße hätten. Zwar könne dies grundsätzlich zutreffen, gelte aber für fast alle Hochschullehrer, die die Altersgrenze erreichten. Ein derartiger Vorsprung hinsichtlich beruflicher Erfahrung und persönlicher Kontakte lasse nicht den Schluss zu, dass andere Hochschullehrer, die ähnliche wissenschaftliche und pädagogische Qualifikationen besäßen, die Aufgaben nicht im Ergebnis ebenso gut erfüllen könnten.
24In Anbetracht dieser Ausführungen und bei der gebotenen Gesamtschau ist weder dargelegt noch erkennbar, dass der Entscheidung des Antragsgegners, für ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers bestehe kein dienstliches Interesse, sachwidrige oder gar willkürliche Überlegungen zugrunde liegen.
25Da nach dem Vorstehenden bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht erfüllt sind, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Darüber hinaus sind in Anbetracht der obigen Ausführungen aber auch keine Umstände seitens des Antragstellers dargetan oder sonst erkennbar, dass das dem Antragsgegner nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eingeräumte Ermessen in dem Sinne reduziert wäre, dass allein das vom Antragsteller begehrte Hinausschieben seines Ruhestandes um ein Jahr rechtens wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass eine Ermessensbindung durch eine bestimmte ständige Verwaltungspraxis des Antragsgegners besteht. Denn der Antragsteller hat selbst vorgetragen – und bemängelt -, dass Anträgen auf Verlängerung der Dienstzeit von Professoren an der Deutschen Sporthochschule regelmäßig nicht entsprochen wird.
26Ein Anspruch auf Verlängerung seiner Dienstzeit steht dem Antragsteller schließlich auch nicht aufgrund der europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu. Denn nach gefestigter u.a. obergerichtlicher Rechtsprechung,
27vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 09.08.2010 – 3 CE 10.927 – ; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.09.2009 – 1 B 2487/09 – ; OVG NRW, Beschluss vom 30.09.2009 – 1 B 1412/09 – ; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2010 – 12 K 1310/08 – ; VG Göttingen, Beschluss vom 01.02.2011 – 3 B 1/11 – ,
28der die Kammer folgt, steht die Festsetzung einer Altersgrenze, mit deren Erreichen der Beamte von Gesetzes wegen in den Ruhestand tritt, mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG in Einklang. Dies gilt insbesondere für das nordrhein-westfälische Recht, wo durch die Schaffung des § 32 Abs. 1 LBG NRW eine Möglichkeit zur Durchbrechung der starren Altersgrenze geschaffen worden ist.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2012 – 1 A 1799/11 – ; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2010 – 12 K 1310/08 – ; OVG NRW, Beschluss vom 30.09.2009 – 1 B 1412/09 – .
30Von daher folgt die Kammer der Entscheidung des VG Frankfurt vom 25.07.2013
31– 9 L 2184/13.F – , die sich allein auf das hessische Recht bezieht, nicht.
32Nach alledem hatte der Antrag keinen Erfolg.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG a.F., da der Antrag vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung am 01.08.2013 eingegangen ist. Dabei ist mit Rücksicht auf die Bedeutung des Verfahrens für den An-tragsteller der nach Maßgabe von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. berechnete Streitwert in voller Höhe angesetzt worden, weil die begehrte einstweilige Anordnung auf eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Dabei ist die Kammer von einer C3-Professur des Antragstellers ausgegangen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 30. Okt. 2013 - 3 L 1108/13
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Referenzen - Gesetze
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154
Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20
Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 31
Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 32
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Beschluss, 30. Okt. 2013 - 3 L 1108/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 19. Aug. 2008 - 2 M 91/08
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.
(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.
(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.
(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.
(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 18.07.2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf Euro 5.000,- festgesetzt.
Gründe
- 1
Der am ... geborene Antragsteller ist Professor an der Ernst-Moritz-Arndt Universität Greifswald und Lebenszeitbeamter im Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Nach Vollendung des 65. Lebenshares würde er zum 30.09.2008 in den Ruhestand treten. Der Antragsteller begehrt die Verlängerung seiner Dienstzeit gemäß § 44 Abs. 3 LBG M-V. Seinen diesbezüglichen Antrag hat der Antragsgegner abgelehnt, seinen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 22.07.2008 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller Klage erhoben.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller den begehrten vorläufigen Rechtsschutz durch Beschluss vom 18.07.2008 versagt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt nicht zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung.
- 3
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch verneint. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass sein Eintritt in den Ruhestand nach § 44 Abs. 3 LBG M-V hinausgeschoben wird. Er kann auch keine erneute Bescheidung verlangen, da es bereits an einer gesetzlichen Voraussetzung für eine Entscheidung zu seinen Gunsten fehlt.
- 4
Nach § 44 Abs. 3 LBG M-V kann, soweit dies im dienstlichen Interesse liegt, die oberste Dienstbehörde auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht überschreiten darf, hinausschieben, nicht jedoch über das 68. Lebensjahr hinaus.
- 5
Nach der Norm ist eine Ermessensentscheidung erst dann zu treffen, wenn das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu bejahen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.03.2008 - 1 M 17/08 -, zit. nach juris).
- 6
Vorliegend hat der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht das dienstliche Interesse in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.
- 7
Das dienstliche Interesse bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Den persönlichen Interessen des Beamten an einer weiteren Diensterbringung hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er ihm ein Antragsrecht eingeräumt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 23.11.2006 - 2 B 11281/06 -, zit. nach juris). Das Bestehen eines dienstlichen Interesses hängt in erheblichem Maße von vorausgegangenen organisatorischen und personellen Entscheidungen des Dienstherrn ab und richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Dienststelle und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsgewalt, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Insofern kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein personalwirtschaftliches Konzept, welches insbesondere Aufrückungsmöglichkeiten und damit die entsprechende Motivierung jüngerer Beamter verfolgt, ist gleichfalls ein von dem weiten organisatorischen Ermessen des Dienstherrn abgedeckter sachlicher Grund (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., m.w.N.). Bei Professoren ist außerdem zu berücksichtigen, dass ihre dienstrechtliche Stellung im Vergleich zu anderen Beamten Besonderheiten aufweist. Ihnen stehen gemäß § 61 Abs. 6 Satz 1 LHG M-V nach Erreichen der Altersgrenze die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Vorlesungen und zur Beteiligung an Prüfungen zu. Im Rahmen des Möglichen ist ihnen Zugang zu den Lehr- und Forschungseinrichtungen in ihren Fächern zu geben (§ 61 Abs. 6 Satz 2 LHG M-V). Diese dienstrechtliche Besserstellung der als Beamte in den Ruhestand getretenen Professoren liegt erkennbar auch im dienstlichen Interesse, indem sie bewirkt, dass der Universität die Arbeitskraft des Professors auch nach Erreichen der Altersgrenze zum Teil erhalten bleibt. Soweit nach § 44 Abs. 3 LBG M-V grundsätzlich berücksichtigungsfähige Belange bereits über § 61 Abs. 6 LHG M-V abzudecken sind, kann die dienstrechtliche Besserstellung aber zugleich eine Schwächung der Rechtsposition des Professors bewirken, wenn er ein Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand erreichen will.
- 8
Etwas anderes folgt auch nicht aus den Vorgaben der europarechtlichen Antidiskriminierungsrichtlinie (EGRL 200/78/EG) unter dem Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung, denn nach ihrer Ziffer 14 berührt die Richtlinie die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festlegung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand nicht. Dass die allgemeine in den Beamtengesetzen normierte Altersgrenze mit höherrangigem Recht in Einklang steht, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt (vgl. zuletzt Beschluss v. 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 -, m.w.N., zit. nach juris).
- 9
Die Anwendung dieser Maßstäbe führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass das dienstliche Interesse im Sinne von § 44 Abs. 3 LBG M-V zu verneinen ist.
- 10
In Übereinstimmung mit der Universitätsleitung hat sich der Antragsgegner dafür entschieden, den wissenschaftlichen Nachwuchs an der Universität Greifswald in allen Fächern durch Schaffung und Erhalt ausreichender Berufungsmöglichkeiten zu fördern und Dienstzeitverlängerungen deshalb nur bei besonderen Gründen zuzulassen, beispielsweise, wenn die Stelle in naher Zukunft wegfällt, oder wenn besondere Umstände des Faches eine angemessene zeitnahe Berufung unwahrscheinlich erscheinen lassen. Diese für die Universität Greifswald durch den Antragsgegner getroffene grundsätzliche Organisationsentscheidung erweist sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deshalb als fehlerhaft, weil sie der entsprechenden diesbezüglichen Festlegung der Hochschulleitung der Universität folgt. Abgesehen davon, dass die verwaltungspolitische Entscheidungsfreiheit im Rahmen von Organisationsentscheidungen grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit anderen Entscheidungsträgern einräumt, ist diese für den Bereich der verwaltungspolitischen Entscheidungsfindung im Hochschulbereich aufgrund des Selbstverwaltungsrechts der Hochschulen zumindest naheliegend, wenn nicht sogar geboten. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die Stellungnahme der Hochschulleitung, der gemäß § 84 Abs. 1 LHG M-V die Vertretung der Hochschulinteressen nach außen obliegt und die gegebenenfalls über die der Fakultät mit ihren Hochschullehrern zur Verfügung stehenden Personalmittel gemäß § 59 Abs. 2 LHG M-V hochschulintern auch gegen den Willen einer betroffenen Fakultät zu entscheiden hat.
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Anhaltspunkte dafür, dass die gegenüber dem Antragsteller durch den Antragsgegner geltend gemachte Zielsetzung der Einhaltung der gesetzlichen Altersgrenze von fünfundsechzig Lebensjahren zugunsten einer Nachwuchsförderung willkürlich oder nur vorgeschoben sei, bestehen nicht. Die Zielsetzung wird für die Universität Greifswald ausweislich der Darlegung des Antragsgegners, der der Antragsteller insoweit nicht entgegen getreten ist, seit dem Sommersemester 2007 umgesetzt. Eine eventuell in Fachhochschulen verfolgte andere Zielsetzung, die die Erfahrung und Leistungsfähigkeit der älteren Professoren in den Vordergrund stellt, steht dem nicht entgegen, denn die dem zugrunde liegenden verwaltungspolitischen Entscheidungen betreffen nicht die Universität Greifswald, für die als selbstständige Organisationseinheit andere verwaltungspolitische Zielsetzungen als für die anderen Hochschulen (einschließlich der Fachhochschulen) gelten können. Ebenso ist für die seit dem Sommersemester 2007 an der Universität Greifswald umgesetzte verwaltungspolitische Zielsetzung der Nachwuchsförderung unerheblich, ob in früherer Zeit die Dienstzeit eines an der Universität Greifswald tätig gewesenen Professors der Medizin zur Sicherstellung der Krankenversorgung verlängert wurde, zumal die sicherzustellende Krankenversorgung ohnehin ein im Rahmen des dienstlichen Bedürfnisses besonders zu beachtender Aspekt sein dürfte.
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Das Absehen von einer Dienstzeitverlängerung ist auch ein geeignetes Mittel zur Erreichung der Nachwuchsförderung. Dem kann der Einwand des Antragstellers, dass das Verfahren der Nachbesetzung der Planstelle einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen werde, nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, zumal die Verzögerung der Gewinnung eines Nachfolgers des Antragstellers offensichtlich ihren Grund gerade in einer Rücksichtnahme auf den Antrag des Antragstellers auf Dienstzeitverlängerung hat. Da nur mit seinem Eintritt in den Ruhestand die bisher durch den Antragsteller belegte Planstelle zur Neubesetzung zur Verfügung steht, kann der Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestands des Antragstellers auch nicht entgegen gesetzt werden, dass für die Zeit bis zur Gewinnung eines Nachfolgers ohnehin eine Vertretung im Lehrstuhls erforderlich sei. Die Lehrstuhlvertretung, die im Übrigen nicht zwingend dem Antragsteller übertragen werden muss, schiebt im Gegensatz zu der vom Antragsteller (zunächst) für ein weiteres Jahr begehrten weiteren Planstellenbesetzung den Zeitpunkt der Ernennung des Nachfolgers nicht schon aus Rechtsgründen hinaus.
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Die durch den Antragsteller benannten Gründe, wegen der seine Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus wegen seiner besonderen Tätigkeiten in Forschung und Lehre, wegen des von ihm betriebenen laufenden fremdmittelgeförderten Projektes und wegen seiner Tätigkeit als Senatsvorsitzender geboten sei, vermögen die in Übereinstimmung mit dem Rektorat der Universität getroffene verwaltungspolitische Entscheidung des Antragsgegners, gleichwohl die Planstelle einer Neubesetzung zuzuführen, rechtlich nicht in Frage zu stellen. Es ist gerade Inhalt des verwaltungspolitischen Entscheidungsfreiraums des Entscheidungsträgers, zugunsten der angestrebten Zielerreichung der Innovation durch Neueinstellungen auch die Nachteile in Kauf zu nehmen, die dadurch entstehen, dass zwecks Ermöglichung des genannten Ziels und die damit verbundenen Vorteile auch auf besonders bewährte Fähigkeiten und Leistungen des bisherigen Amtsinhabers verzichtet werden muss. Für die im Bereich der Forschung und Lehre in besonderer Weise durch den Amtsinhaber geprägten Aufgabenwahrnehmung gilt nichts anderes. Dass Hochschulleitung und Dienstherr eine unveränderte Weiterführung der durch den bisherigen Amtsinhaber wahrgenommenen als besonders bedeutsam erachteten konkreten Aufgaben in Lehre und Forschung in ihre hochschulpolitische bzw. verwaltungspolitische Zielsetzung aufnehmen, mit der Folge, dass unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung ein dienstliches Interesse an dem Hinausschiebens des Ruhestands des Amtsinhabers besteht, kann rechtlich nicht verlangt werden.
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Die durch den Antragsteller begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Forschungsprojekte begründen keinen Gesichtspunkt, welcher die Zielsetzung der Nachwuchsförderung in den Hintergrund treten lassen würde. Für die Fortsetzung insbesondere der drittmittelgeförderten Projekte steht seit dem 01.01.2008 der durch Herrn Prof. Y. besetzte Lehrstuhl für ABWL sowie Unternehmensgründung und -nachfolge zur Verfügung. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Fortsetzung der durch ihn begonnenen Projekte seine Mitwirkung auch wegen seines Urheberrechts erfordere, begründet dies kein dienstliches Bedürfnis an der Aufrechterhaltung der Besetzung seines Lehrstuhls mit ihm, denn die Fortsetzung seiner Forschungstätigkeit und Einbringung insbesondere der unter Verwendung von Drittmitteln verwendeten Forschungsergebnisse ist rechtlich nicht vom Innehaben eines Lehrstuhls abhängig. Im Widerspruchsbescheid wird zutreffend auf die nach der bereits erwähnten Vorschrift des § 61 Abs. 6 LHG M-V gegebenen Möglichkeiten hingewiesen.
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Der Verweis auf seine Funktion als Vorsitzender des Senats der Universität vermag schließlich ebenfalls kein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers zu begründen, denn mit dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem aktiven Dienstverhältnis ist ein neuer Senatsvorsitzender zu bestimmen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund des bevorstehenden Termins des Ruhestandseintritts, dessen Hinausschieben begehrt wird, ist der für ein auf Vorwegnahme der Hauptsache anzusetzende Streitwert des Hauptsacheverfahrens zugrunde zu legen.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.