Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. Juni 2008 - 2 M 161/06

published on 10/06/2008 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. Juni 2008 - 2 M 161/06
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 19.10.2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf Euro 9.500,- festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Aufnahme in den Krankenhausplan 2005 bis 2008 mit zehn weiteren Tagesklinikplätzen für Psychiatrie und Psychotherapie. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin mit der Begründung abgelehnt, dass es an einem Anordnungsgrund fehle.

2

Auch die Beschwerde verhilft der Antragstellerin nicht zum Erfolg; sie ist unbegründet. Die durch die Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO ist bei Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes zu gewähren. Dabei ist eine "summarische" Prüfung in dem Sinne, dass die Prüfung des geltend gemachten Anspruchs im Hauptsacheverfahren eingehender sein und deshalb ein anderes Ergebnis haben kann, kennzeichnend für das Eilverfahren und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (BVerfG, Beschl. v. 11.3.2005 - 1 BvR 2298/04 -, NVwZ-RR 2005, 442, 443). Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegen stehen (BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, E 79, 69 <74 f.> = NJW 1989, 827; Beschl. v. 11.3.2005 a.a.O.). Unter dem Blickpunkt der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist entscheidend, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen. Richtet sich das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, ohne dass unzumutbare, nicht rückgängig zu machende Rechtsverluste des Antragstellers ersichtlich sind, ist das Gericht nicht verpflichtet, das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs einer eingehenderen rechtlichen Prüfung zu unterziehen, soweit das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht so offensichtlich ist, dass es sich aufdrängen muss (BVerfG, Beschl. v. 11.3.2005 a.a.O. m.w.N.).

3

So verhält es sich hier. In der begehrten vorläufigen Feststellung der Aufnahme mit zehn weiteren Behandlungsplätzen in den Krankenhausplan läge eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache, denn die Antragstellerin hätte für den Geltungszeitraum der einstweiligen Anordnung sachlich dasselbe Ziel wie das im Hauptsacheverfahren verfolgte erreicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl. 1995, 160 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 06.04.1999 - 6 VG 1028/99 -, juris Rn. 14). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin für den Fall der einstweiligen Anordnung den vorläufigen Verzicht auf eine Auszahlung der mit der Aufnahme in den Krankenhausplan verbundenen Ansprüche auf die pauschalen Förderbeträge erklärt hat. Ungeachtet der nicht übersehbaren Auswirkungen der mit der Aufnahme in den Krankenhausplan verbundenen Fördermittelansprüche auf die Vergabe von Fördermitteln an andere Plankrankenhäuser löst die Feststellung der Aufnahme unmittelbar auch Rechtswirkungen für die gemäß § 108 Nr. 2, 109 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V dadurch zur Leistung verpflichteten gesetzlichen Krankenkassen aus. Die Feststellung hat damit den Charakter einer nicht rückgängig zu machender Statusentscheidung mit Ausstrahlungswirkung auch auf Dritte (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. S. 161).

4

In Übereinstimmung mit den genannten Prüfungskriterien eines auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Eilantrags hat das Verwaltungsgericht mit der angegriffenen Entscheidung den Eilantrag abgelehnt, weil keine unzumutbaren, nicht rückgängig zu machende Rechtsverluste der Antragstellerin ersichtlich sind und sich ihm das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht als offensichtlich vorliegend aufgedrängt hat. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine davon abweichende Entscheidung des Senats.

5

Ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme der beantragten zehn weiteren Behandlungsplätze in den Krankenhausplan hat, ließe sich erst nach weiterer Tatsachenaufklärung feststellen und ist damit derzeit offen. Zwar besteht ein Anspruch des insoweit durch Art. 12 GG geschützten Krankenhausträgers auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn dies der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung dient, das Krankenhaus leistungsfähig ist und mit der Aufnahme zu sozial tragbaren Pflegesätzen beigetragen wird und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. Dieser aus den Art. 12 GG, §§ 8 und 1 KHG (ebenso §§ 1 und 25 LKHG M-V) abgeleitete Anspruch reduziert sich erst in zweiter Entscheidungsstufe auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie (Auswahl-)Entscheidung, wenn über den Bedarf hinaus mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen; allein dies ist Regelungsinhalt des § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG ( 25 Abs. 1 Satz 5 LKHG M-V), nach dessen missverständlichem Wortlaut kein Anspruch auf die Aufnahme in den Krankenhausplan besteht (BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 - E 62, 86 ff. und . v. 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, E 72, 38 ff. sowie Urt. v. 14.11.1985 - 3 C 41/84 -, juris; dazu auch BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, E 82,198 ff.; ebenso z.B. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.04.2002 - 9 S 2124/00 -, juris; Oberverwaltungsgericht Thüringen, Urt. v. 25.09.2006 - 2 KO 73/05 -, juris).

6

Vorliegend bedarf die Frage, ob die von der Antragstellerin beantragten zehn weiteren allgemeinpsychiatrischen Behandlungsplätze zur zukünftigen bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung im Versorgungsgebiet erforderlich sind, der weiteren Tatsachenaufklärung und lässt sich im Hinblick auf den im vorliegenden Fall zu klärenden komplexen Themenbereich nicht prognostisch im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantworten. Der Bedarf an psychiatrischen Tagesklinikplätzen steht in einem wechselseitigen Zusammenhang mit ambulanten und vollstationären Behandlungsmöglichkeiten und erfordert im Hinblick auf die erforderliche besondere Wohnortnähe möglicherweise im Einzelfall auch eine vom Versorgungsgebiet der vollstationären Behandlung abweichende Bestimmung des Versorgungsgebiets, wobei letzteres allerdings nicht ohne Berücksichtigung bestehender oder fehlender Behandlungsmöglichkeiten in angrenzenden Regionen bestimmt werden kann. Zwar hat der Antragsgegner im bisherigen Verfahren nicht nachgewiesen, worauf er im Einzelnen seine Annahme eines fehlenden Bedarfs weiterer Tagesklinikplätze stützt. Aus der für das Jahr 2005 bekannten Anzahl von 17.456 Behandlungsfällen in vollstationärer Behandlung unter Ausklammerung der Behandlungszahlen in Tageskliniken lässt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht ein durch die Gesamtzahl von vollstationären Behandlungsplätzen und Tagesklinikplätzen in R. und Y. gedeckter Bedarf errechnen.

7

Dies führt jedoch im vorliegenden Verfahren nicht weiter. Auch wenn mit der Antragstellerin ein grundsätzlicher Bedarf an weiteren Behandlungsplätzen in einem auch Y. umfassenden Versorgungsgebiet angenommen würde, ließe dies nicht darauf schließen, dass der durch die Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Erweiterung ihrer Behandlungskapazitäten um zehn Plätze für die allgemeinpsychiatrische Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Der Antragstellerin stehen derzeit für die allgemeinpsychiatrischen Behandlung nach dem Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 26.05.2006 neben den sechsundzwanzig Tagesplätzen in der Klinik H.Straße / Ecke Y.Str. rechtlich noch sechs weitere Plätze in ihrer Klinik "..." zur Verfügung, die in der eigenen Bedarfs- und Auslastungsberechnung der Antragstellerin keine Berücksichtigung gefunden haben. Ob die Ausklammerung der sechs Behandlungsplätze in XX. aus der Berechnung der Bedarfsdeckung im Hinblick auf das Konzept der Antragstellerin, wonach die Klinik XX. ausschließlich der Behandlung der speziellen Krankheitsbilder der komorbiden Erkrankungen vorbehalten sei und eine allgemeinpsychiatrische Behandlung dort nicht erfolgen solle, gerechtfertigt bzw. die Feststellung der Behandlungsplätze durch den Antragsgegner für die Klinik in XX. insoweit zu korrigieren ist, wird gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren näher zu prüfen sein. Im Rahmen des auf eine summarische Prüfung beschränkten Eilverfahrens lässt die Feststellung von sechs Plätzen zur allgemeinpsychiatrischen Behandlung in XX. von einer insoweitigen derzeitigen Bedarfsdeckung ausgehen. Dies steht dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch insgesamt entgegen. Zwar geht der auf zehn Behandlungsplätze gerichtete Antrag mit vier Plätzen über die Anzahl der sechs festgestellten Plätze hinaus. Das dem Antrag auf Feststellung der Behandlungsplätze zugrundeliegende geplante Vorhaben der Antragstellerin von zehn weiteren Behandlungsplätzen ist jedoch insofern nicht teilbar, als dieses nach der Planung der Antragstellerin in einem zwar der Klinik in der H.Straße angegliederten, räumlich aber davon aber zu trennenden Standort in der Kstraße betrieben werden soll, der nach der dem Antrag zugrunde liegender Planung auf die zehn beantragten Behandlungsplätze ausgerichtet ist.

8

Demgegenüber stellt sich das Abwarten auf den Ausgang der Hauptsacheentscheidung für die Antragstellerin nicht als unzumutbar dar. Nennenswerte wirtschaftliche Folgen, die das Abwarten mit sich bringen würde, hat die Antragstellerin auch nicht mit ihrem Beschwerdevorbringen geltend gemacht. Mit der zwischenzeitlich wieder erfolgten Einstellung der zunächst von ihr eingerichteten und kurzzeitig betriebenen zusätzlichen Behandlungsplätze bestehen auch die wirtschaftlichen oder sonstigen Belastungen, die die Antragstellerin durch den Betrieb der zusätzlichen Behandlungsplätze ohne zugrunde liegende Feststellung zum Krankenhausplan auf sich genommen hatte, derzeit nicht. Wegen des etwaigen Ausgleichs entgehender Gewinnmöglichkeiten ist der Antragstellerin gegebenenfalls eine Geltendmachung auf Sekundärebene zumutbar. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde auf die Folgen der ohne die zusätzlichen Behandlungsplätze verlängerten Wartezeit für die Patienten und das Gesundheitssystem verweist, lässt sich aus diesen fremden oder öffentlichen Interessen allein kein vordringlicher sofortiger Handlungsbedarf für eine zugunsten der Antragstellerin zu treffende vorläufige gerichtliche Entscheidung ableiten.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 VwGO. Anders als noch im Ausgangsverfahren ist das wertmäßige Interesse der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr auf eine Vermeidung von Ausgleichszahlungen gerichtet, die aufgrund des Betriebes nicht zum Krankenhausplan festgestellten Behandlungsplätzen anstehen, denn die Antragstellerin betreibt die zur Feststellung beantragten Behandlungsplätze nach Ergehen der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung vorläufig nicht weiter. Das wertmäßige Interesse des Eilrechtsschutzantrags kann auch nicht anhand der bei Feststellung entstehenden Ansprüche auf Pauschalförderung bemessen werden, denn die Antragstellerin hat auf die Geltendmachung dieser Ansprüche bis zum Ergehen der Hauptsacheentscheidung verzichtet. Mangels konkreter Bezifferbarkeit der weiteren wirtschaftlichen Auswirkungen der begehrten Feststellung ist daher gemäß der §§ 52 Abs. 2, Abs. 1 GKG für den ersten der begehrten Behandlungsplätze der Regelstreitwert in Höhe von 5.000,- Euro, für jeden weiteren der geltend gemachten Behandlungsplätze je 1.000,- Euro zugrunde zu legen (vgl. OVG Nordrhein-Westphalen, Beschl. v. 06.04.2006 - 13 B 65/06 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist von einer Reduzierung des so mit einer Höhe von 9.500,- Euro errechneten Streitwertes abzusehen.

11

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 28/08/2017 00:00

Tenor 1. Die Anträge der Antragstellerin werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 9.000,00 Euro festgesetzt. Gründe
published on 27/04/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vo
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.