Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 28. Aug. 2017 - 3 B 967/17 HGW

bei uns veröffentlicht am28.08.2017

Tenor

1. Die Anträge der Antragstellerin werden abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 9.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Aufnahme der Antragstellerin in den Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2012 (nachfolgend Krankenhausplan) mit einer Gesamtzahl vollstationärer Planbetten in Höhe von 190 für den Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie.

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Die Antragstellerin ist derzeit mit 172 vollstationären Planbetten für den Bereich Psychiatrie und Psychotherapie im Krankenhausplan aufgenommen. Nach dem Krankenhausplan soll die Auslastung in diesem Bereich 90% betragen. Die Betten im Krankenhaus der Antragstellerin waren seit November 2014 bis einschließlich Mai 2016 mit durchschnittlich 100% ausgelastet und zwar mit steigenden Tendenzen.

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Vor diesen Hintergrund beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Mai 2016 die Aufnahme weiterer 18 vollstationärer Betten. Denn bei Zugrundelegung einer 90% Auslastung, ergebe sich ein Planbettenbedarf von 190 Betten. Mit Schreiben des Antragsgegners vom Oktober 2016 an die Antragstellerin und an die Beigeladene wurde ein Bedarf von 18 Betten durch den Antragsgegner festgestellt. Da beide Träger für die Versorgungsregion B-Stadt in Betracht kommen würden, wurde im Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung um weitere Informationen von den jeweiligen Beteiligten gebeten, wie etwa Behandlungskonzept, personelle und räumliche Ausstattung. Mit an die Beigeladene adressiertem Bescheid vom 28. März 2017 stellte der Antragsgegner fest, dass die Beigeladene mit 20 weiteren Betten in den Krankenhausplan aufgenommen werde. Auf Nachfrage der Antragstellerin erklärte der Antragsgegner, dass damit gleichzeitig der Antrag der Antragstellerin abgelehnt sei. Auf einen gesonderten Bescheid werde verzichtet.

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Am 10. April 2017 erhob die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Klage unter dem Aktenzeichen 3 A 760/17 vor dem erkennenden Gericht.

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Mit Schreiben vom 27. April 2017 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den an die Beigeladene gerichteten Bescheid vom 28. März 2017 wiederherzustellen und die Antragstellerin vorläufig in den Krankenhausplan aufzunehmen. Dieses Begehren lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 3. Mai 2017 ab.

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Die Antragstellerin hat am 4. Mai 2017 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie ist der Ansicht, dass der Bescheid vom 28. März 2017 eine Doppelwirkung habe. Zum einen sei der Anspruch der Antragstellerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan abgelehnt worden, so dass einstweiliger Rechtsschutz nur über einen Antrag nach § 123 VwGO erreicht werden könne. Zum anderen sei dem Antrag der Beigeladenen entsprochen worden, so dass eine Anfechtungssituation vorliege und dies einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertige.

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Zur Begründung des Antrages zu Ziffer 1 führt sie aus: Die Antragstellerin habe nicht nur einen Anspruch auf Neubescheidung des Antrags, sondern einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Dies ergebe sich aus der dauerhaften Belegung der vorhandenen Betten oberhalb von 90%. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Bedarf durch die Beigeladene gedeckt werden könne. Die Beigeladene konkurriere auf dem Markt der reinen Krankenversorgung nicht mit der Antragstellerin. Sie könne nur Kapazitäten erhalten, soweit sie diese für ihren originären Aufgabenbereich der Forschung und Lehre benötige, nicht jedoch ausschließlich zum Zwecke der Aufnahme der Krankenversorgung. Dabei ermögliche die Aufnahme der Beigeladenen in den Krankenhausplan in diesem Bereich erst, als Konkurrent auf dem Markt der Krankenversorgung Fuß zu fassen. Die Beigeladene könne sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht auf Artikel 12 GG berufen. Dies gelte auch dann, wenn sie als „normaler“ Anbieter in der Krankenversorgung auftrete. Zudem werde die Versorgung aktuell von der Beigeladenen nicht übernommen. Die Beigeladene habe ohnehin nicht zum 1. Mai 2017 die Einrichtung geschaffen, um die Versorgung sicherzustellen. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass die Beigeladene intensiv daran arbeite, die Voraussetzungen zu schaffen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Versorgungsträger künftig in der Lage sei, entsprechende Voraussetzungen zu schaffen. Vielmehr sei der Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Entscheidung über die Anträge maßgeblich.

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Die Ausführungen des Antragsgegners zur Rechtsprechung zu sog. „Newcomern“ verfingen nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Ziel die Krankenversorgung durch private Träger zu fördern, nicht mehr gelten solle; zumal in B-Stadt die Beigeladene „marktbeherrschend“ sei. Die Antragstellerin sei ein hoch qualifiziertes Fachkrankenhaus für Psychiatrie. Die Beigeladene sei in diesem Bereich bisher nicht tätig und daher auch nicht auf die Zuweisung von Kapazitäten zur Existenzsicherung angewiesen. Im Übrigen sei die Auswahlentscheidung fehlerhaft.

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Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Die Vorwegnahme der Hauptsache sei vorliegend zulässig. Dies schon allein zur Herstellung der Versorgungssicherheit, da die Beigeladene derzeit die Versorgung nicht sicherstellen könne. Bei der Antragstellerin würden dagegen Überkapazitäten bestehen, die sie gegenüber den Krankenkassen nicht geltend machen dürfe. 18 Planbetten würden bei einer 90% Auslastung 5913 Behandlungstage bedeuten. Der Tagespflegesatz betrage 246,22 Euro. Ohne die Aufnahme in den Krankenhausplan würden der Antragstellerin jährlich 1.455.898,80 Euro entgehen, obwohl sie fortlaufend Behandlungen vornehmen müsse. Das seien 121.324,90 Euro monatlich. Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin diese Überkapazitäten bereits seit dem Jahr 2014 vollständig übernehme, ohne dafür eine Vergütung zu erhalten, sei ihr dies nicht weiter zumutbar.

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Auch der Antrag zu Ziffer 2 habe Erfolg. Der zugunsten der Beigeladenen ergangene Bescheid sei rechtswidrig, wie sich aus den obigen Ausführungen ergebe. Zudem habe die Beigeladene ausdrücklich erklärt, dass sie mit der Schaffung der Voraussetzungen für eine Versorgung erst beginne, wenn sie in den Krankenhausplan aufgenommen sei.

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Die Antragstellerin beantragt,

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1. den Antragsgegner vorläufig, vorbehaltlich einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Antragstellerin ab dem 1. Mai 2017 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 3 A 760/17 mit einer Zahl von 190 vollstationären Bettenplätzen in den Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufzunehmen und dies innerhalb einer Woche nach Zustellung des entsprechenden Beschlusses durch Bescheid festzustellen,
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2. die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10. April 2017 – Az. 3 A 760/17 – gegen den an die Beigeladene gerichteten Bescheid des Antragsgegners vom 28. März 2017 wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

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Die Anträge seien abzulehnen, da der an die Beigeladene gerichtete Bescheid nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Die Beigeladene nehme gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 LHG M-V sowohl Aufgaben der Forschung und Lehre als auch in der Krankenversorgung und der Hochleistungsmedizin wahr. Daher könne und müsse sie auch mehr Betten unterhalten, als sie für die reine Forschung und Lehre benötigte. Die Beigeladene könne daher sehr wohl Trägerin von Grundrechten sein, wenn sie nicht als universitäre Einrichtung, sondern als Krankenhaus im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auftrete. Hieran ändere der Umstand, dass die Beigeladene eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Universität sei nichts, denn gemäß Artikel 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar seien.

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Folge man der Ansicht nicht, dann könne die Beigeladene die Betten für die Forschung und Lehre reklamieren, ohne dass es einer entsprechenden Planungsentscheidung des Antragsgegners bedürfe. Dies hätte aber zur Folge, dass kein zu deckender Bedarf mehr vorhanden wäre, denn es stünden ausreichend Betten zur Verfügung.

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Die Ausführungen zur Nichtanwendung der der Auswahlentscheidung zur Grunde liegenden Rechtsprechung zur Trägervielfalt und zum Markteintritt eines Newcomers könne nicht gefolgt werden.

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Die Beigeladene beantragt,

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die Anträge abzuweisen.

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Die Anträge seien bereits unzulässig. Die Antragstellerin habe selbst vorgetragen, dass sie und die Beigeladene in keinem Konkurrenzverhältnis stehen würden. Insofern käme dem Bescheid keine Drittwirkung zu. Auch gehe die Antragstellerin davon aus, dass die Aufnahme in den Krankenhausplan rein „nachrichtlich“ erfolge, so dass diesem keine Regelungswirkung zukomme. Dem Antrag fehle die Antragsbefugnis.

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Der Antrag zu 1. sei bereits wegen der Vorwegnahme der Hauptsache unbegründet. Ein solcher Antrag könne nur im absoluten Ausnahmefall bei drohenden, schlechthin unzumutbaren, nicht rückgängig zu machenden Rechtsverlusten erfolgsversprechend sein. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor. Zwar habe sie angegeben, dass ihr monatliche Verluste in Höhe von 121.324,90 Euro drohten. Dies sei jedoch nicht belegt. Die Rechtsprechung fordere insoweit die Glaubhaftmachung der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz. Die begehrten 18 Planbetten seien gegenüber den bisher bewirtschafteten 172 Betten aber nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung.

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Darüber hinaus bedürfe es noch weiterer Tatsachenaufklärung. Denn ob die von der Antragstellerin beantragten 18 weiteren Betten zur zukünftigen bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung im Versorgungsgebiet erforderlich seien, lasse sich als zu klärender komplexer Themenbereich nicht prognostisch im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantworten.

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Im Übrigen sei der Bedarf der Beigeladenen vorrangig zu berücksichtigen gewesen. Dabei verfüge die Beigeladene seit 2008 über eine psychiatrisch-psychotherapeutische Tagesklinik mit 20 Plätzen und seit April 2015 auch über 30 vollstationäre Behandlungsplätze. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei nicht zu beanstanden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und auf die Verfahrensakte 3 A 760/17 Bezug genommen.

II.

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Die Anträge der Antragstellerin haben keinen Erfolg.

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1. Der zulässige Antrag zu 1. ist unbegründet. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, das heißt den materiellen Anspruch, für den er um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, und einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung, glaubhaft macht. An die Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit sind erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt. Das ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller für die Dauer des Klageverfahrens die Rechtsposition gewährt werden soll, die er in der Hauptsache anstrebt. Zielt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache, kann ihm daher nur dann stattgegeben werden, wenn dem Antragsteller ohne sofortige Befriedigung des Anspruchs schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 123 Rn. 14; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 206ff. jeweils m.w.N.).

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Die Antragstellerin begehrt mit ihrem einstweiligen Rechtsschutzantrag die vorläufige Feststellung der Aufnahme mit 18 weiteren vollstationären Betten im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie in den Krankenhausplan 2012 des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Stand August 2017 (nachfolgend Krankenhausplan). Darin liegt eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache, denn die Antragstellerin hätte für den Geltungszeitraum der einstweiligen Anordnung sachlich dasselbe Ziel wie das im Hauptsacheverfahren verfolgte erreicht (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 10.06.2008 – 2 M 161/06 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Deren Wirkungen tatsächlicher wie rechtlicher Art können nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.09.1994 – 9 S 687/94 -, juris; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.05.2011 – 2 B 273/09 –, juris Rn. 6).

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Bereits die Aufnahme in den Krankenhausplan löst dem Grunde nach Förderungsansprüche nach §§ 8ff. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) aus. Ob die Antragstellerin diese geltend macht, steht ihr grundsätzlich frei. Selbst wenn sie hierauf gegenüber dem Antragsgegner wirksam verzichtete, führt die Feststellung der Aufnahme unabhängig davon gemäß § 108 Nr. 2, § 109 Abs. 1 Satz 2 und 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) kraft Gesetzes zum Abschluss eines Versorgungsvertrags mit den gesetzlichen Krankenkassen. Sie entfaltet damit - im Sinne einer Tatbestandswirkung - unmittelbare Rechtswirkungen, berechtigt und verpflichtet die Krankenkassen zur Kostenübernahme bei der Behandlung Versicherter im Krankenhaus der Antragstellerin. Die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, auch nur für die Dauer des Hauptsacheverfahrens, hat somit Statuscharakter mit Wirkung auch auf Dritte. An der zeitlich begrenzten, der Sache nach indes endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache würde ein Misserfolg der Klage nichts ändern. In diesem Fall würde lediglich die Aufnahme in den Krankenhausplan als solche, aber nur mit Wirkung ex nunc beendet.

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Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Schenke in: Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 14). Die Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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a. Das Abwarten auf den Ausgang der Hauptsacheentscheidung stellt sich für die Antragstellerin nicht als unzumutbar dar. Die Antragstellerin kann sich insbesondere nicht darauf berufen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung sei ihr deshalb unzumutbar, da schon jetzt bei ihr Überkapazitäten bestehen würden, die sie nicht gegenüber den Krankenkassen geltend machen könnte. Die Verluste würden sich auf jährlich 1.455.898,80 Euro belaufen, obwohl sie fortlaufend Behandlungen vornehmen müsse. Eine unmittelbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz hat die Antragstellerin damit nicht hinreichend substantiiert dargetan. Dabei ist zu bedenken, dass die Antragstellerin bereits mit 172 Betten in den Krankenhausplan aufgenommen wurde und sie diese Kosten gegenüber den Krankenkassen geltend machen kann. Soweit die Antragstellerin vorträgt seit November 2014 bis einschließlich Mai 2016 seien die – vorhandenen 172 – Betten durchschnittlich zu 100% ausgelastet gewesen, führt dies zu keinen Verlusten bei der Antragstellerin. Soweit die Auslastung seit Anfang des Jahres 2017 über 100 % liegt und die Antragstellerin in diesem Umfang auch Krankenhausbehandlungen durchführt, ohne dass ihr Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan positiv beschieden wurde, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn die Entscheidung, die Behandlungen in diesem Bereich auch ohne Berücksichtigung im Krankenhausplan aufzunehmen, hat die Antragstellerin in eigener Verantwortung getroffen. Selbst verschuldete Eilbedürftigkeit ist jedoch nicht geeignet, einen Anordnungsgrund zu begründen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.09.2008 – 13 ME 90/08 –, juris Rn. 11; VGH München, Beschl.v. 01.08.2002 – 21 CE 02.950 –, juris).

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Nicht erkennbar ist darüber hinaus und auch nicht von der Antragstellerin vorgetragen, dass ein Anordnungsgrund im Hinblick auf das behauptete Versorgungsdefizit besteht, d.h. dass in jedem der behandlungsbedürftigen Fälle eine lebensbedrohliche Situation gegeben wäre, die eine sofortige Behandlung erfordere und keinen Aufschub dulde.

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b. Darüber hinaus kann derzeit nicht festgestellt werden, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme der beantragten 18 weiteren vollstationären Bettenplätze im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie in den Krankenhausplan zusteht.

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Zwar besteht ein Anspruch des insoweit durch Art. 12 GG geschützten Krankenhausträgers auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn dies der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung dient, das Krankenhaus leistungsfähig ist und mit der Aufnahme zu sozial tragbaren Pflegesätzen beigetragen wird und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. Dieser aus den Art. 12 GG, §§ 8 und 1 KHG abgeleitete Anspruch reduziert sich erst in einer zweiten Entscheidungsstufe auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie (Auswahl-)Entscheidung, wenn über den Bedarf hinaus mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen; allein dies ist Regelungsinhalt des § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, nach dessen missverständlichem Wortlaut kein Anspruch auf die Aufnahme in den Krankenhausplan besteht (BVerwG, Urt. v. 18.12.1986 – 3 C 67/85 –, juris Rn. 60ff.; dazu auch BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, E 82,198 ff.; ebenso z.B. VGH Mannheim, Urt. v. 23.04.2002 - 9 S 2124/00 -, juris Rn. 21; OVG Thüringen, Urt. v. 25.09.2006 - 2 KO 73/05 -, juris; OVG Bautzen, a.a.O., juris Rn. 12).

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Bedarfsgerecht ist ein Krankenhaus, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden, also diesen Bedarf zu befriedigen. Dies ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil anderenfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken. Bei der über diese Eignung (Bedarfsgerechtigkeit i.e.S.) auf der ersten Stufe zu treffenden Entscheidung müssen die Ziele der Krankenhausplanung noch außer Betracht bleiben, da diese erst auf der zweiten Entscheidungsstufe bei der Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 18.12.1986 - 3 C 67/85 -, juris).

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Die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit erfordert zum einen eine Bedarfsanalyse, d.h. eine Feststellung des gegenwärtigen und voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden tatsächlichen Bedarfs unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung im Einzugsgebiet, dessen Bevölkerung versorgt werden soll, und zum anderen eine Krankenhausanalyse, die die tatsächlichen Versorgungsbedingungen in den einzelnen Krankenhäusern beschreibt, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind oder aufgenommen werden wollen (vgl. nur VGH Mannheim, Urt. v. 23.04.2002 – 9 S 2124/00 –, juris Rn. 23). In diesem Rahmen ist insbesondere zu prüfen, ob die Krankenhäuser im Hinblick auf die streitigen 18 Betten im vollstationären Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie als leistungsfähig und wirtschaftlich einzustufen sind.

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aa. Vorliegend geht der Antragsgegner wie auch die übrigen Beteiligten davon aus, dass aufgrund der von der Antragstellerin mitgeteilten Überschreitung des Auslastungsgrades von 90 % in dem Zeitraum November 2014 bis Mai 2016 in der Versorgungsregion der Fachabteilungen Psychiatrie und Psychotherapie B-Stadt (vgl. zu den Versorgungsregionen Seite 15 des Krankenhausplans) ein weiterer Bedarf von mindestens 18 vollstationären Betten zur zukünftigen bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung besteht. Da dies von den Beteiligten nicht substantiiert gerügt wird, wird von einer weitergehenden Prüfung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens abgesehen; dies bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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bb. Diesen Bedarf für die Versorgungsregion B-Stadt unterstellt, führt allerdings nicht zu der Annahme, dass der durch die Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Erweiterung ihrer Behandlungskapazitäten um 18 Bettenplätze im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Die Antragstellerin übersieht, dass vorliegend – wie von dem Antragsgegner festgestellt – neben der Antragstellerin auch die Beigeladene geeignet ist, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in dem streitgegenständlichen Bereich vorzunehmen. Damit steht zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs ein anderes, ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung, so dass lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie (Auswahl-)Entscheidung besteht (vgl. nur OVG Bautzen, a.a.O., Rn. 12). Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null und damit einem Anspruch der Antragstellerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan bestehen nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung dagegen nicht. Die Antragstellerin kann daher allein mit ihrem Antrag eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erreichen.

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Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin war die Beigeladene bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Zutreffend geht der Antragsgegner davon aus, dass in der Versorgungsregion B-Stadt mehrere leistungsfähige und kostengünstige Krankenhäuser zur bedarfsgerechten Versorgung zur Verfügung stehen. Soweit die Antragstellerin anführt, der Berücksichtigung der Beigeladenen stehe grundsätzlich entgegen, dass es sich um eine Hochschulklinik (Universitätsmedizin) handele und diese nur Kapazitäten erhalten könne, soweit diese der Forschung und Lehre dienten, verfängt dieser Einwand nicht. Die Antragstellerin übersieht, dass die Beigeladene als Hochschulklinik – losgelöst von ihrer Funktion für Forschung und Lehre – auch allgemein an der Krankenversorgung teilnimmt. Hochschulkliniken sind ebenso in die staatliche Gewährleistungsverantwortung für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung eingebunden, wie andere Krankenhäuser (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.04.1981 – 1 BvR 608/79 –, juris; Möller/Beckmann-Fuchs in: Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2. Aufl., § 21 Rn. 42f). Der Bereich der allgemeinen Krankenversorgung ist damit nicht Gegenstand der Hochschulgesetze, sondern der Krankenhausplanung der Länder nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (vgl. Quaas, Die Einbeziehung der Hochschulklinik in die staatliche Krankenhausplanung, MedR 2010, 149, 150; Möller/Beckmann-Fuchs, a.a.O.). Dem entspricht auch die Regelung in § 97 Abs. 2 Satz 1 Landeshochschulgesetz (LHG M-V), nachdem die Universitätsmedizin neben der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium auch Aufgaben in der Krankenversorgung, Hochleistungsmedizin sowie weitere Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen wahrnimmt. Nimmt die Beigeladene daher allgemein an der Krankenversorgung teil – wie vorliegend unstreitig der Fall, da die streitgegenständlichen Betten nicht der Forschung und Lehre dienen –, konkurriert sie auf dem Markt mit den anderen Krankenversorgern und unterliegt insoweit auch den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Entgegen dem Vorbingen der Antragstellerin finden daher die Grundsätze des § 8 KHG auch auf diese Fallgestaltung zumindest entsprechend Anwendung. Insoweit stehen der Beigeladenen als Beteiligte am Verfahren dieselben Verfahrensrechte wie den anderen Beteiligten zu, d.h. auch sie hat einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung. Auf die Frage der Grundrechtsfähigkeit kommt es somit entgegen dem Einwand der Antragstellerin entscheidungserheblich nicht an. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass einer Hochschulklinik aufgrund der Aufgaben im Bereich der Forschung und Lehre ein besonderen Status zukommt und es sich eben nicht um ein Plankrankenhaus im Sinne des § 108 Nr. 2 SGB V handelt. Die Anerkennung als Krankenhaus erfolgt vielmehr durch die jeweiligen landesrechtlichen hochschulrechtlichen Vorschriften und nicht durch die Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes. Allerdings bestimmt sich der Versorgungsauftrag der Hochschulklinik jedenfalls in den Fällen, in denen sie an der allgemeinen Krankenhausversorgung teilnimmt, nach den Regelungen des Krankenhausplans (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHEntgG) und eines insoweit ergehenden Feststellungsbescheides.

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Steht damit fest, dass auch die Beigeladene grundsätzlich an dem Auswahlverfahren teilnehmen kann, kann die Antragstellerin dem nicht entgegenhalten, dass die Beigeladene derzeit über keine Bettenkapazitäten außerhalb des Bereiches Forschung und Lehre in ihrer Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Denn maßgeblich ist, dass die Beigeladene in ihren Schreiben vom 11. Oktober 2016 und vom 10. November 2016 deutlich unter Darlegung ihres Konzeptes zum Ausdruck gebracht hat, dass sie willens und auch in der Lage ist, die zusätzlichen vollstationären Kapazitäten von 18 Bettenplätzen zu übernehmen.

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In nicht zu beanstandender Weise hat der Antragsgegner nach Prüfung dieser eingereichten Unterlagen auch die Eignung der Beigeladenen für die Übernahme weiterer 18 vollstationären Betten angenommen. Die Bewerber sind für die in Streit stehende medizinische Versorgung dann als geeignet anzusehen, wenn die nach den medizinischen Erkenntnissen erforderliche personelle, räumliche und medizinische Ausstattung des Krankenhauses auf Dauer so angelegt ist, dass die Leistungsfähigkeit konstant erhalten bleibt (BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 – 1 BvR 355/86 Rn. 72; BVerwG, Urt. v. 25.03.1993 – 3 C 69.90 –, juris). Die Entscheidung der Behörde kann dabei vom Gericht im vollen Umfang nachvollzogen werden. Soweit die Antragstellerin anführt, die räumliche Ausstattung der Beigeladenen wäre nicht ausreichend, kann dem aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht gefolgt werden. Räumliche Kapazitäten, die den gesetzlichen Anforderungen an die Patientenversorgung genügen, sind bei der Beigeladenen vorhanden. Dass gegebenenfalls aufgrund geplanter Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Beigeladenen in diesem Bereich noch Veränderungen stattfinden, steht dem nicht entgegen.

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Ergibt sich somit, dass das Bettenangebot mehrerer geeigneter Krankenhäuser den Bettenbedarf übersteigt, führt dies zur Notwendigkeit einer ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, nicht aber vorab zur Ausschließung neu hinzukommender Krankenhäuser von der Bedarfsdeckung. Dabei steht dem Antragsgegner bei der Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle ist daher darauf beschränkt, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden und vollständigen ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, dass sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes als auch im Rahmen des Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für die Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind. Dabei ist letztlich auch zu erwägen, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG dazu führen kann, dass mehrere in gleichem Maße geeignete Krankenhäuser anteilig berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985 – 3 C 25.84 –, juris Rn. 67; OVG Weimar, Urt. v. 03.11.2016 – 3 KO 578/13 –, juris Rn. 79). Zu beachten ist weiter, dass es im Krankenhausrecht, anders als z.B. im Beamtenrecht, keinen Grundsatz der „Krankenhausstabilität“ gibt. Der Vertrauensschutz der bereits im Krankenhausplan befindlichen Krankenhäuser ist insoweit deutlich eingeschränkt, weil sie jederzeit damit rechnen müssen, von einem neu in den Markt strebenden Teilnehmer verdrängt zu werden bzw. sich im Rahmen einer Auswahlentscheidung gegenüber diesem bewähren zu müssen. Eine einmal erhaltene Planposition stellt damit keinen unentziehbaren Besitzstand dar, sondern steht unter dem Vorbehalt laufender Überprüfung (BVerfG, Beschl. v. 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 21).

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Vorliegend geht es nicht um die Entziehung von Planbetten, sondern um die Feststellung weiterer Planbetten. Auch unter Berücksichtigung der Darlegungen der Antragstellerin ist bei der im vorliegenden Verfahren gegebenen Prüfungsdichte eine Reduzierung des Auswahlermessens des Antragsgegners im Sinne des Planaufnahmebegehrens der Antragstellerin nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat die Auswahl zugunsten der Beigeladenen unter anderem deshalb getroffen, weil eine umfassende interdisziplinäre Kooperation innerhalb des Hauses gegeben sei, diese vor dem universitären Hintergrund über eine wissenschaftliche Expertise verfüge, die eine optimale Voraussetzung dafür biete, dass die Therapie stets auf einem sehr aktuellen Stand des Wissens bleibe und damit auch bessere Voraussetzungen für die Ausbildung ärztlichen Nachwuchses geschaffen würden. Diese Vorteile, namentlich der optimalen Kooperation mit universitären Einheiten und der damit einhergehenden Unterstützung und Betreibung von Forschung und Lehre über die 30 bereits vorhandenen Betten in diesem Bereich, rechtfertigt die Auswahlentscheidung. Hierbei handelt es sich nach Ansicht des Gerichtes um sachliche, aus gegenwärtiger Sicht nicht zu beanstandende Gesichtspunkte, die im Einklang mit dem Krankenhausplan stehen. Soweit die Antragstellerin anführt, damit werde ein Krankenhaus mit Maximalversorgung bevorzugt, mag dies zutreffend sein. Dies beruht vorliegend jedoch auf einer Entscheidung im konkreten Einzelfall; eine – von der Rechtsprechung als unzulässig angesehene, generelle Bevorzugung größere Häuser mit umfangreichem Leistungsangebot (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004 – 1 BvR 88/00 –, juris) kann darin aufgrund der angeführten Erwägungen und dem Umstand, dass die Antragstellerin bisher in der Versorgungsregion B-Stadt das einzige Versorgungskrankenhaus in diesem Bereich war, d.h. ein Krankenhaus mit Maximalversorgung in diesem Bereich bisher nicht tätig war, nicht gesehen werden. Ob und inwieweit dies auch für künftig zu vergebende Bettenplätze gilt, bedarf hier keine Entscheidung.

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Der Einwand der Antragstellerin, ihr Krankenhaus verfüge bereits über eine hochkompetente Ausstattung sowohl in personeller als auch in räumlicher Hinsicht, die für die Behandlung von Patienten im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie ausgelegt ist, wohingegen dies bei der Beigeladenen nicht der Fall sei, ist nicht geeignet, allein ihr Krankenhaus als das der Krankenhausplanung am besten gerecht werdende darzustellen. Dieser Gesichtspunkt kann schon deshalb kein durchschlagendes Gewicht beanspruchen, weil nach einer Planaufnahme des konkurrierenden Krankenhauses – hier die Beigeladene - auch dieses die Möglichkeit hat, eine grundsätzlich gleichqualifizierte Abteilung wie die im Krankenhaus der Antragstellerin aufzubauen, und ihm nicht negativ angelastet werden kann, was betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, nämlich mit dem Aufbau einer solchen Abteilung erst nach gesicherter Planaufnahme zu beginnen. Zudem kann ein Krankenhausträger nicht durch Schaffung vollendeter Tatsachen die Planungsbehörde in ihrem Ermessen vorab festlegen. Es unterfällt seinem Risikobereich, wenn er in Kenntnis des Zusammenspiels zwischen der Krankenhausplanung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und der GKV-Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch V eine Abteilung bzw. Betten ohne vorherige Planaufnahme oder Abstimmung mit der Krankenhausplanungsbehörde aufbaut bzw. unterhält (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.07.2002 – 13 B 1186/02 –, juris Rn. 7).

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Ob und inwieweit der Antragsgegner darüber hinaus seine Entscheidung auch auf Gemeinwohlgründe hat stützen dürfen bzw. inwieweit er bei seiner Entscheidung auch zu erwägen gehabt hätte, die zu vergebenen Bettenkapazitäten gegebenenfalls unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten anteilig aufzuteilen, wird im Hauptsacheverfahren näher zu prüfen sein.

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2. Der Antrag zu 2. ist zulässig, aber unbegründet.

48

a. Der Antrag zu 2. ist zulässig. Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse würde nur fehlen, wenn der Rechtsbehelf für den Rechtsschutzsuchenden offensichtlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen kann. Bei Verfahren, die das Begehren der Aufnahme in den Krankenhausplan zum Gegenstand haben, bietet grundsätzlich die Verpflichtungsklage „in eigener Sache“ vollständigen Rechtsschutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 – 3 C 35.07 –, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Beschl.v. 13.06.2016 – 10 S 439/16 –, juris Rn. 10). Allerdings führt die Verpflichtungsklage möglicherweise nicht stets zu einem Aufnahmeanspruch, sondern lediglich zu einem Anspruch auf eine erneute Auswahlentscheidung. Daher kann eine zusätzliche – flankierende – Anfechtungsklage gegen den Drittbescheid als richtiger Rechtsbehelf zulässig sein. Das ist der Fall, wenn die Erfolgsaussichten der Klage gegen den „eigenen“ Feststellungsbescheid durch den zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheids faktisch geschmälert werden können. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der zurückgesetzte Bewerber die Planaufnahme erstrebt, in eigener Sache also eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden Feststellungsbescheides erhebt oder erheben müsste. Denn soweit lediglich ein Anspruch auf Neubescheidung besteht, ist die dann gegebene Sach- und Rechtslage einschließlich aller zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen. Dies folgt bereits aus dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer auf die Aufnahme in den Krankenhausplan gerichteten Verpflichtungsklage. Dabei kommt es nicht auf den den Antrag ablehnenden Bescheid, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. In einer derartigen Fallgestaltung muss die Planbehörde mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich durch den Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben haben. Das wird die Erfolgsaussichten der Klage in eigener Sache nur dann nicht erheblich schmälern, wenn der Dritte bereits zuvor in den Plan aufgenommen war und diese Planposition lediglich fortgesetzt wurde (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 19.11.2015 – 10 S 2004/15 –, juris; Beschl.v.13.06.2016 – 10 S 439/16 –, juris Rn. 10; OVG Weimar, Urt. v. 03.11.2016 – 3 KO 578/13 –, juris Rn. 40).

49

Gemessen hieran kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für die gegen die Drittbegünstigung gerichtete Anfechtungsklage und den diesbezüglichen Eilantrag nicht abgesprochen werden. Die Planposition des Krankenhauses der Beigeladenen wird hier nicht lediglich fortgesetzt. Mit dem Feststellungsbescheid vom 28. März 2017 werden diesem Krankenhaus erstmals vollstationäre Bettenplätze im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie zugewiesen.

50

Es ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass es sich bei § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, welcher die Vorgaben für die behördliche Auswahlentscheidung regelt, um eine drittschützende Norm handelt, weil sie den ausgewählten Bewerber begünstigt und – als Kehrseite – seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte all dieser Mitbewerber (BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 – 3 C 35.07 –, juris; OVG Weimar, a.a.O., Rn. 41).

51

b. Der Antrag ist unbegründet.

52

Bei der hier zu treffenden Entscheidung nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 28. März 2017, dem Interesse der Antragstellerin als der durch den Bescheid Belasteten, dass dieser bis zur abschließenden Klärung seiner Rechtmäßigkeit nicht vollzogen wird, und dem Interesse der Beigeladenen als der durch den Bescheid Begünstigten, bereits vor der abschließenden Klärung seiner Rechtmäßigkeit von ihm Gebrauch zu machen; bei dieser Abwägung ist die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 Landeskrankenhausgesetz) zu beachten.

53

Dabei stehen sich bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen, insbesondere bei begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung wie dem hier angegriffenen Feststellungsbescheid, Rechtspositionen der entsprechend reziprok betroffenen Privaten grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Aufnahmebescheid anfechtenden Dritten kann mithin nicht ausgegangen werden, so dass die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten ist, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.06.2016, a.a.O.). Ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt begünstigten Beteiligten ist dann anzunehmen, wenn der von einem Dritte eingelegte Rechtsbehelf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss. Hingegen überwiegt das Aussetzungsinteresse des Rechtsschutzsuchenden in aller Regel, wenn sein Rechtsbehelfs aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird; denn weder besteht ein öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, noch hat der durch einen solchen Verwaltungsakt Begünstigte ein berechtigtes Interesse daran, die Begünstigung weiterhin auszunutzen.

54

Aufgrund der oben gemachten Ausführungen ist vorliegend davon auszugehen, dass der eingelegte Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 28. März 2017 keinen Erfolg haben wird. Der Antragstellerin stehen nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu. Demgegenüber erscheint die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen war.

55

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 VwGO i.V.m. Ziffer 23.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit idF der am 31.5./01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist von einer Reduzierung des so mit einer Höhe von 9.000 Euro (18 Planbetten x 500,00 Euro) errechneten Streitwertes abzusehen.

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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 19.10.2006 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 19.10.2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf Euro 9.500,- festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Aufnahme in den Krankenhausplan 2005 bis 2008 mit zehn weiteren Tagesklinikplätzen für Psychiatrie und Psychotherapie. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin mit der Begründung abgelehnt, dass es an einem Anordnungsgrund fehle.

2

Auch die Beschwerde verhilft der Antragstellerin nicht zum Erfolg; sie ist unbegründet. Die durch die Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO ist bei Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes zu gewähren. Dabei ist eine "summarische" Prüfung in dem Sinne, dass die Prüfung des geltend gemachten Anspruchs im Hauptsacheverfahren eingehender sein und deshalb ein anderes Ergebnis haben kann, kennzeichnend für das Eilverfahren und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (BVerfG, Beschl. v. 11.3.2005 - 1 BvR 2298/04 -, NVwZ-RR 2005, 442, 443). Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegen stehen (BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, E 79, 69 <74 f.> = NJW 1989, 827; Beschl. v. 11.3.2005 a.a.O.). Unter dem Blickpunkt der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist entscheidend, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen. Richtet sich das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, ohne dass unzumutbare, nicht rückgängig zu machende Rechtsverluste des Antragstellers ersichtlich sind, ist das Gericht nicht verpflichtet, das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs einer eingehenderen rechtlichen Prüfung zu unterziehen, soweit das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht so offensichtlich ist, dass es sich aufdrängen muss (BVerfG, Beschl. v. 11.3.2005 a.a.O. m.w.N.).

3

So verhält es sich hier. In der begehrten vorläufigen Feststellung der Aufnahme mit zehn weiteren Behandlungsplätzen in den Krankenhausplan läge eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache, denn die Antragstellerin hätte für den Geltungszeitraum der einstweiligen Anordnung sachlich dasselbe Ziel wie das im Hauptsacheverfahren verfolgte erreicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl. 1995, 160 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 06.04.1999 - 6 VG 1028/99 -, juris Rn. 14). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin für den Fall der einstweiligen Anordnung den vorläufigen Verzicht auf eine Auszahlung der mit der Aufnahme in den Krankenhausplan verbundenen Ansprüche auf die pauschalen Förderbeträge erklärt hat. Ungeachtet der nicht übersehbaren Auswirkungen der mit der Aufnahme in den Krankenhausplan verbundenen Fördermittelansprüche auf die Vergabe von Fördermitteln an andere Plankrankenhäuser löst die Feststellung der Aufnahme unmittelbar auch Rechtswirkungen für die gemäß § 108 Nr. 2, 109 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V dadurch zur Leistung verpflichteten gesetzlichen Krankenkassen aus. Die Feststellung hat damit den Charakter einer nicht rückgängig zu machender Statusentscheidung mit Ausstrahlungswirkung auch auf Dritte (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. S. 161).

4

In Übereinstimmung mit den genannten Prüfungskriterien eines auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Eilantrags hat das Verwaltungsgericht mit der angegriffenen Entscheidung den Eilantrag abgelehnt, weil keine unzumutbaren, nicht rückgängig zu machende Rechtsverluste der Antragstellerin ersichtlich sind und sich ihm das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht als offensichtlich vorliegend aufgedrängt hat. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine davon abweichende Entscheidung des Senats.

5

Ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme der beantragten zehn weiteren Behandlungsplätze in den Krankenhausplan hat, ließe sich erst nach weiterer Tatsachenaufklärung feststellen und ist damit derzeit offen. Zwar besteht ein Anspruch des insoweit durch Art. 12 GG geschützten Krankenhausträgers auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn dies der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung dient, das Krankenhaus leistungsfähig ist und mit der Aufnahme zu sozial tragbaren Pflegesätzen beigetragen wird und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. Dieser aus den Art. 12 GG, §§ 8 und 1 KHG (ebenso §§ 1 und 25 LKHG M-V) abgeleitete Anspruch reduziert sich erst in zweiter Entscheidungsstufe auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie (Auswahl-)Entscheidung, wenn über den Bedarf hinaus mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen; allein dies ist Regelungsinhalt des § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG ( 25 Abs. 1 Satz 5 LKHG M-V), nach dessen missverständlichem Wortlaut kein Anspruch auf die Aufnahme in den Krankenhausplan besteht (BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 - E 62, 86 ff. und . v. 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, E 72, 38 ff. sowie Urt. v. 14.11.1985 - 3 C 41/84 -, juris; dazu auch BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, E 82,198 ff.; ebenso z.B. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.04.2002 - 9 S 2124/00 -, juris; Oberverwaltungsgericht Thüringen, Urt. v. 25.09.2006 - 2 KO 73/05 -, juris).

6

Vorliegend bedarf die Frage, ob die von der Antragstellerin beantragten zehn weiteren allgemeinpsychiatrischen Behandlungsplätze zur zukünftigen bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung im Versorgungsgebiet erforderlich sind, der weiteren Tatsachenaufklärung und lässt sich im Hinblick auf den im vorliegenden Fall zu klärenden komplexen Themenbereich nicht prognostisch im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantworten. Der Bedarf an psychiatrischen Tagesklinikplätzen steht in einem wechselseitigen Zusammenhang mit ambulanten und vollstationären Behandlungsmöglichkeiten und erfordert im Hinblick auf die erforderliche besondere Wohnortnähe möglicherweise im Einzelfall auch eine vom Versorgungsgebiet der vollstationären Behandlung abweichende Bestimmung des Versorgungsgebiets, wobei letzteres allerdings nicht ohne Berücksichtigung bestehender oder fehlender Behandlungsmöglichkeiten in angrenzenden Regionen bestimmt werden kann. Zwar hat der Antragsgegner im bisherigen Verfahren nicht nachgewiesen, worauf er im Einzelnen seine Annahme eines fehlenden Bedarfs weiterer Tagesklinikplätze stützt. Aus der für das Jahr 2005 bekannten Anzahl von 17.456 Behandlungsfällen in vollstationärer Behandlung unter Ausklammerung der Behandlungszahlen in Tageskliniken lässt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht ein durch die Gesamtzahl von vollstationären Behandlungsplätzen und Tagesklinikplätzen in R. und Y. gedeckter Bedarf errechnen.

7

Dies führt jedoch im vorliegenden Verfahren nicht weiter. Auch wenn mit der Antragstellerin ein grundsätzlicher Bedarf an weiteren Behandlungsplätzen in einem auch Y. umfassenden Versorgungsgebiet angenommen würde, ließe dies nicht darauf schließen, dass der durch die Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Erweiterung ihrer Behandlungskapazitäten um zehn Plätze für die allgemeinpsychiatrische Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Der Antragstellerin stehen derzeit für die allgemeinpsychiatrischen Behandlung nach dem Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 26.05.2006 neben den sechsundzwanzig Tagesplätzen in der Klinik H.Straße / Ecke Y.Str. rechtlich noch sechs weitere Plätze in ihrer Klinik "..." zur Verfügung, die in der eigenen Bedarfs- und Auslastungsberechnung der Antragstellerin keine Berücksichtigung gefunden haben. Ob die Ausklammerung der sechs Behandlungsplätze in XX. aus der Berechnung der Bedarfsdeckung im Hinblick auf das Konzept der Antragstellerin, wonach die Klinik XX. ausschließlich der Behandlung der speziellen Krankheitsbilder der komorbiden Erkrankungen vorbehalten sei und eine allgemeinpsychiatrische Behandlung dort nicht erfolgen solle, gerechtfertigt bzw. die Feststellung der Behandlungsplätze durch den Antragsgegner für die Klinik in XX. insoweit zu korrigieren ist, wird gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren näher zu prüfen sein. Im Rahmen des auf eine summarische Prüfung beschränkten Eilverfahrens lässt die Feststellung von sechs Plätzen zur allgemeinpsychiatrischen Behandlung in XX. von einer insoweitigen derzeitigen Bedarfsdeckung ausgehen. Dies steht dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch insgesamt entgegen. Zwar geht der auf zehn Behandlungsplätze gerichtete Antrag mit vier Plätzen über die Anzahl der sechs festgestellten Plätze hinaus. Das dem Antrag auf Feststellung der Behandlungsplätze zugrundeliegende geplante Vorhaben der Antragstellerin von zehn weiteren Behandlungsplätzen ist jedoch insofern nicht teilbar, als dieses nach der Planung der Antragstellerin in einem zwar der Klinik in der H.Straße angegliederten, räumlich aber davon aber zu trennenden Standort in der Kstraße betrieben werden soll, der nach der dem Antrag zugrunde liegender Planung auf die zehn beantragten Behandlungsplätze ausgerichtet ist.

8

Demgegenüber stellt sich das Abwarten auf den Ausgang der Hauptsacheentscheidung für die Antragstellerin nicht als unzumutbar dar. Nennenswerte wirtschaftliche Folgen, die das Abwarten mit sich bringen würde, hat die Antragstellerin auch nicht mit ihrem Beschwerdevorbringen geltend gemacht. Mit der zwischenzeitlich wieder erfolgten Einstellung der zunächst von ihr eingerichteten und kurzzeitig betriebenen zusätzlichen Behandlungsplätze bestehen auch die wirtschaftlichen oder sonstigen Belastungen, die die Antragstellerin durch den Betrieb der zusätzlichen Behandlungsplätze ohne zugrunde liegende Feststellung zum Krankenhausplan auf sich genommen hatte, derzeit nicht. Wegen des etwaigen Ausgleichs entgehender Gewinnmöglichkeiten ist der Antragstellerin gegebenenfalls eine Geltendmachung auf Sekundärebene zumutbar. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde auf die Folgen der ohne die zusätzlichen Behandlungsplätze verlängerten Wartezeit für die Patienten und das Gesundheitssystem verweist, lässt sich aus diesen fremden oder öffentlichen Interessen allein kein vordringlicher sofortiger Handlungsbedarf für eine zugunsten der Antragstellerin zu treffende vorläufige gerichtliche Entscheidung ableiten.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 VwGO. Anders als noch im Ausgangsverfahren ist das wertmäßige Interesse der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr auf eine Vermeidung von Ausgleichszahlungen gerichtet, die aufgrund des Betriebes nicht zum Krankenhausplan festgestellten Behandlungsplätzen anstehen, denn die Antragstellerin betreibt die zur Feststellung beantragten Behandlungsplätze nach Ergehen der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung vorläufig nicht weiter. Das wertmäßige Interesse des Eilrechtsschutzantrags kann auch nicht anhand der bei Feststellung entstehenden Ansprüche auf Pauschalförderung bemessen werden, denn die Antragstellerin hat auf die Geltendmachung dieser Ansprüche bis zum Ergehen der Hauptsacheentscheidung verzichtet. Mangels konkreter Bezifferbarkeit der weiteren wirtschaftlichen Auswirkungen der begehrten Feststellung ist daher gemäß der §§ 52 Abs. 2, Abs. 1 GKG für den ersten der begehrten Behandlungsplätze der Regelstreitwert in Höhe von 5.000,- Euro, für jeden weiteren der geltend gemachten Behandlungsplätze je 1.000,- Euro zugrunde zu legen (vgl. OVG Nordrhein-Westphalen, Beschl. v. 06.04.2006 - 13 B 65/06 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist von einer Reduzierung des so mit einer Höhe von 9.500,- Euro errechneten Streitwertes abzusehen.

11

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; § 17 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt. Bei Patienten, die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt werden, sind die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach § 7 zu berechnen; dies gilt auch bei klinischen Studien mit Arzneimitteln. Die Entgelte dürfen nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die Behandlung von Notfallpatienten. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergibt sich

1.
bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
bei anderen Krankenhäusern aus dem Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Fallpauschalen werden für die Behandlungsfälle berechnet, die in dem Fallpauschalen-Katalog nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt sind. Für die Patienten von Belegärzten werden gesonderte Fallpauschalen berechnet. Zusätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet werden:

1.
Zusatzentgelte nach dem Katalog nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 6 Abs. 1 bis 2a, insbesondere für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren sowie für eine Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist,
2.
Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz,
3.
eine nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt; eine vorstationäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar; dies gilt auch für eine entsprechende Behandlung von Privatpatienten als allgemeine Krankenhausleistung,
4.
Zuschläge nach den §§ 139c, 91 Abs. 2 Satz 6 und § 377 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
5.
tagesbezogene Pflegeentgelte nach § 6a je voll- oder teilstationären Belegungstag.

(3) Hat nach dem Ergebnis einer Prüfung nach § 275c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine vollstationäre Behandlungsbedürftigkeit nicht vorgelegen, sind die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen nach den für vorstationäre Behandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen zu vergüten, soweit keine andere Möglichkeit zur Abrechnung der erbrachten Leistung besteht.

(4) Hält das Krankenhaus seine Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht ein, sind von den Fallpauschalen und Zusatzentgelten Abschläge nach § 137 Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 137i Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen. Entgelte dürfen für eine Leistung nicht berechnet werden, wenn ein Krankenhaus die Vorgaben für Mindestmengen nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, soweit kein Ausnahmetatbestand nach § 136b Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltend gemacht werden kann oder keine berechtigte mengenmäßige Erwartung nach § 136b Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachgewiesen wird. Ferner dürfen Entgelte für Leistungen nicht berechnet werden, wenn die Prüfung nach § 275d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt, dass die für die Leistungserbringung maßgeblichen Strukturmerkmale nicht erfüllt werden.

(5) Werden Patientinnen oder Patienten, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen Grenzverweildauer wieder aufgenommen, hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen. Näheres oder Abweichendes regeln die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder eine Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In anderen als den vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fällen ist eine Fallzusammenführung insbesondere aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht zulässig.

(6) Werden die mit einer Fallpauschale vergüteten Leistungen ohne Verlegung des Patienten durch mehrere Krankenhäuser erbracht, wird die Fallpauschale durch das Krankenhaus berechnet, das den Patienten stationär aufgenommen hat.

(7) Das Krankenhaus kann eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn und soweit ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wird. Ab dem achten Tag des Krankenhausaufenthalts kann das Krankenhaus eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, deren Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in Verbindung mit der Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Entgelte zu orientieren hat. Die Sätze 1 bis 2 gelten nicht, soweit andere Regelungen über eine zeitnahe Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen in für das Krankenhaus verbindlichen Regelungen nach den §§ 112 bis 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in der Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 getroffen werden.

(8) Das Krankenhaus hat dem selbstzahlenden Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter die für ihn voraussichtlich maßgebenden Entgelte so bald wie möglich schriftlich oder in Textform bekannt zu geben, es sei denn, der Patient ist in vollem Umfang für Krankenhausbehandlung versichert. Im Übrigen kann jeder Patient verlangen, dass ihm unverbindlich die voraussichtlich abzurechnende Fallpauschale und deren Höhe sowie voraussichtlich zu zahlende, ergänzende Entgelte mitgeteilt werden. Stehen bei der Aufnahme eines selbstzahlenden Patienten die Entgelte noch nicht endgültig fest, ist hierauf hinzuweisen. Dabei ist mitzuteilen, dass das zu zahlende Entgelt sich erhöht, wenn das neue Entgelt während der stationären Behandlung des Patienten in Kraft tritt. Die voraussichtliche Erhöhung ist anzugeben.

(9) Die Rechnungen des Krankenhauses für selbstzahlende Patientinnen oder selbstzahlende Patienten sind in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form zu gestalten. Dabei sind die Fallpauschalen und Zusatzentgelte mit der Nummerierung und den vollständigen Texten aus dem jeweils anzuwendenden Entgeltkatalog, den maßgeblichen Diagnose- und Prozedurenschlüsseln sowie bei Fallpauschalen den effektiven Bewertungsrelationen und dem Landesbasisfallwert auszuweisen. Zu den Diagnose- und Prozedurenschlüsseln sind außerdem die entsprechenden Textfassungen anzugeben. Weitere Entgelte sowie Zu- oder Abschläge sind mit kurzen verständlichen Texten zu bezeichnen. Die Zuschläge nach § 7 Abs. 1 Satz 3 werden in der Rechnung zusammengefasst und gemeinsam als „Systemzuschlag“ ausgewiesen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft gibt zur Gestaltung der Rechnung eine entsprechende Empfehlung im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung ab. Das Verfahren nach § 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(10) Zur Förderung der pflegerischen Versorgung ist bei Patientinnen oder Patienten, die zur vollstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, für Aufnahmen ab dem 1. Januar 2017 ein Pflegezuschlag abzurechnen und gesondert in der Rechnung auszuweisen. Die Höhe des Pflegezuschlags ist zu ermitteln, indem die jährliche Fördersumme für das Krankenhaus durch die vollstationäre Fallzahl geteilt wird, die für den Vereinbarungszeitraum des Erlösbudgets und der Erlössumme vereinbart oder festgesetzt wurde. Die jährliche Fördersumme für das Krankenhaus ist von den Vertragsparteien nach § 11 zu ermitteln, indem der Anteil der Personalkosten des Krankenhauses für das Pflegepersonal an den Personalkosten für das Pflegepersonal aller Krankenhäuser im Anwendungsbereich dieses Gesetzes errechnet wird und dieser krankenhausindividuelle Anteil auf die jährlich bundesweit zur Verfügung stehende Fördersumme von 500 Millionen Euro bezogen wird. Grundlage für die Personalkosten für das Pflegepersonal aller Krankenhäuser nach Satz 3 sind jeweils die vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 12 Reihe 6.1 ausgewiesenen Vollzeitstellen in der Pflege mit und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus. Von diesen Vollzeitstellen sind die ausgewiesenen Vollzeitstellen in Einrichtungen der Psychiatrie und der Psychosomatik sowie in Krankenhäusern ohne Versorgungsvertrag abzuziehen. Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittelte Zahl der Vollzeitstellen ist zu multiplizieren mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen bundesdurchschnittlichen Kosten pro Pflegekraft jeweils für das Jahr, das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, in dem der Pflegezuschlag für das Folgejahr zu vereinbaren ist. Grundlage für die Personalkosten für Pflegepersonal des einzelnen Krankenhauses sind die Vollzeitstellen in der Pflege mit und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus, die für dasselbe Jahr vom Krankenhaus an das Statistische Landesamt übermittelt wurden und die Eingang in die Statistik gefunden haben. Von diesen Vollzeitstellen sind die ausgewiesenen Vollzeitstellen in seinen Fachabteilungen der Psychiatrie und der Psychosomatik abzuziehen. Die nach den Sätzen 7 und 8 ermittelte Zahl der Vollzeitstellen ist zu multiplizieren mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen durchschnittlichen Kosten pro Pflegekraft im jeweiligen Land. § 5 Absatz 4 Satz 5, § 11 Absatz 4 Satz 3 und 4 sowie § 15 Absatz 2 gelten entsprechend. Der Pflegezuschlag ist bei Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die vor dem 1. Januar 2020 zur vollstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden.

(11) Das Krankenhaus berechnet bei Patientinnen und Patienten, die im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, einen Zuschlag in Höhe von 0,42 Prozent des Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in der Rechnung aus. Der Zuschlag wird bei der Ermittlung der Erlösausgleiche nicht berücksichtigt.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

Tenor

Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2016 - 3 K 2834/15 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten behalten der Antragsgegner und die Beigeladene auf sich.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen haben keinen Erfolg.
A.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe erhöhte mit Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 die Zahl der Planbetten am Krankenhaus der Beigeladenen für die Neurologische Frührehabilitation Phase B zum 01.07.2014 um sieben auf insgesamt 68. Mit Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag der Antragstellerin auf Aufnahme der ... mit 20 Planbetten für die Neurologische Frührehabilitation Phase B ab. Der Senat hob diesen Bescheid mit Urteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - juris) auf und verpflichtete den Antragsgegner, über den Antrag der Antragstellerin erneut zu entscheiden. Dem ist der Antragsgegner bislang noch nicht nachgekommen. Am 26.05.2015 erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eine Klage gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 (3 K 2833/15). Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 18.02.2016 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den der Beigeladenen erteilten Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 an. Hiergegen richten sich die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen.
B.
I.
Die Beschwerden sind gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Beigeladene entgegen der Auffassung der Antragstellerin ein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme beschwerdegerichtlichen Rechtsschutzes.
Die vom Verwaltungsgericht ohne zeitliche Einschränkung (vgl. unten II. 2. c)) angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 26.05.2015 gegen den der Beigeladenen erteilten Änderungsfeststellungsbescheid bedeutet, dass während ihrer Dauer das Krankenhaus der Beigeladenen im Umfang der zusätzlichen Planbetten keinen Anspruch auf Förderung nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (vgl. dessen § 8 Abs. 1 Satz 1) hat (vgl. Würtenberger/Altschwager in Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, § 8 KHG Rn. 67) und es in diesem Umfang kein zugelassenes Krankenhaus i. S. v. § 108 Nr. 2 SGB V ist. Letzteres wiederum hat zur Folge, dass der Versorgungsauftrag des Krankenhauses der Beigeladenen in quantitativer Hinsicht eingeschränkt ist. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergibt sich nämlich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans i. V. m. den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V. Gegebenenfalls zu Unrecht erhaltene Zahlungen von einer Krankenkasse sind rückabzuwickeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2007 - 3 C 53.06 - juris Rn. 34). Die vom Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage hat hingegen nicht zum Gegenstand, dass in dem Krankenhaus der Beigeladenen nicht mehr Patienten behandelt werden dürfen, als rechnerisch noch Planbetten zur Verfügung stehen.
Hiervon ausgehend besteht kein Zweifel daran, dass der Beigeladenen die von ihr begehrte Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von Nutzen sein würde. Das Krankenhaus der Beigeladenen wäre im Fall der Ablehnung des Eilrechtsschutzgesuchs der Antragstellerin in dem sich aufgrund des Änderungsfeststellungsbescheids ergebenden Umfang weiterhin ein Plankrankenhaus. Die - auch in der Vergangenheit - aufgrund des Bescheids erfolgten Behandlungen wären, vorbehaltlich einer eventuellen Aufhebung mit Rückwirkung, im Rahmen des erweiterten Versorgungsauftrags erfolgt.
II.
Die Beschwerden sind unbegründet.
Der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist beschränkt. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Beschwerdegericht nur die in einer fristgerecht eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO).
1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass das Eilrechtsschutzgesuch der Antragstellerin zulässig ist.
Sollte der Antragsgegner mit seinem Hinweis darauf, dass der Antragstellerin keine Nachteile drohen würden, ihr Rechtsschutzbedürfnis in Frage stellen, so greift dies nicht durch.
10 
Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn der Rechtsbehelf für den Rechtsschutzsuchenden offensichtlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 19.11.2015 - 10 S 2004/15 - juris Rn. 6 m.w.N.). Bei Verfahren, die das Begehren der Aufnahme in den Krankenhausplan zum Gegenstand haben, bietet grundsätzlich die Verpflichtungsklage „in eigener Sache“ vollständigen Rechtsschutz. Die gerichtliche Überprüfung wird insbesondere nicht dadurch beschränkt, dass die Auswahlentscheidung nicht nur dem an den unterlegenden Bewerber gerichteten Feststellungsbescheid zugrunde liegt, sondern auch einem weiteren an einen Dritten gerichteten Feststellungsbescheid. Ebenso wenig könnte dem unterlegenen Bewerber entgegengehalten werden, dass die dem Dritten gewährte Begünstigung nicht mehr zurückgenommen werden könne. Sobald die erlangte Planposition des Dritten zugleich von einem Konkurrenten beansprucht wird, ist das Vertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört. Zudem ist die Planposition eines Krankenhauses ohnehin kein unentziehbarer Besitzstand, sondern steht unter dem Vorbehalt fortlaufender Überprüfung. Vor diesem Hintergrund kommt der Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Bescheid lediglich eine Hilfsfunktion zu. Sie soll dem Umstand entgegenwirken, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen den „eigenen“ Feststellungsbescheid durch den zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheids faktisch geschmälert werden können. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der zurückgesetzte Bewerber die Planaufnahme erstrebt, in eigener Sache also eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden Feststellungsbescheides erhebt oder erheben müsste. Denn auch wenn die von der Behörde getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft sein sollte, so führt diese Verpflichtungsklage häufig lediglich zu einer Neubescheidung, bei der die dann gegebene Sach- und Rechtslage einschließlich aller zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen ist. Dies folgt bereits aus dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer auf die Aufnahme in den Krankenhausplan gerichteten Verpflichtungsklage. Dabei kommt es nicht auf den den Antrag ablehnenden Bescheid, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. In einer derartigen Fallgestaltung muss die Planbehörde mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich durch den Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben haben. Das wird die Erfolgsaussichten der Klage in eigener Sache nur dann nicht erheblich schmälern, wenn der Dritte bereits zuvor in den Plan aufgenommen war und diese Planposition lediglich fortgesetzt wurde.
11 
Gemessen hieran kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für die gegen die Drittbegünstigung gerichtete Anfechtungsklage und den diesbezüglichen Eilantrag nicht abgesprochen werden. Die Planposition des Krankenhauses der Beigeladenen wird hier nicht lediglich fortgesetzt. Mit dem Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 wurde die Zahl der Planbetten am Krankenhaus der Beigeladenen für die Neurologische Frührehabilitation Phase B um sieben auf insgesamt 68 erhöht. Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin ist ausschließlich diese Bettenerhöhung. Diese ist der Planaufnahme eines Neubewerbers gleichzusetzen. Diese Betrachtung ist aus Rechtsschutzgründen unabdingbar und steht im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.09.2008 (- 3 C 35.07 - juris) aufgestellten Grundsätzen (vgl. Senatsbeschluss vom 19.11.2015 - 10 S 2004/15 - juris Rn. 7). Danach ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittanfechtungsklage dann gegeben, wenn sie notwendig ist, um den Rechtsschutz des die Planaufnahme begehrenden Krankenhausträgers im Verfahren der Verpflichtungsklage zu verbessern. Dies ist im Hinblick auf die kassatorische Wirkung der Anfechtungsklage immer dann zu bejahen, wenn dadurch die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden kann, die für den Erfolg des Verpflichtungsrechtsstreits von Bedeutung sind und in diesem Verfahren nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können. Eine derartige faktische Schmälerung der Position der Antragstellerin ist nicht nur in Fällen denkbar, in denen es sich bei dem Begünstigen ebenfalls um einen Neubewerber handelt, sondern auch - wenn wie im hier zu beurteilenden Fall - der Dritte bereits in den Plan mit einer bestimmten Bettenzahl aufgenommen worden ist, jedoch nunmehr eine Erhöhung der Planbettenzahl erstrebt. Denn auch wenn der konkurrierende Krankenhausträger seinen mit der an ihn gerichteten Entscheidung erweiterten Planstatus umsetzt, wird die Bedarfssituation, die Gegenstand des Verpflichtungsrechtsstreits ist, verändert und umgestaltet. Diese Veränderung, gegebenenfalls in Gestalt eines faktischen Vorsprungs, ist dann im Rahmen einer Neubescheidung zu berücksichtigen und für das Ergebnis des Verpflichtungsrechtsstreits von Relevanz. Von einer bloßen Fortsetzung der Planposition des Dritten kann nur dann die Rede sein, wenn dessen Bettenbestand nicht erhöht wird.
12 
Die Ausführungen des Antragsgegners zu einem zwischenzeitlich voraussichtlich noch höheren Mehrbedarf an Planbetten für die Neurologische Frührehabilitation Phase B vermögen das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Dies könnte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn schon jetzt mit Gewissheit feststehen würde, dass der Antrag der Antragstellerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan insgesamt Erfolg haben wird. Davon kann jedoch nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht ausgegangen werden.
13 
2. Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht auch darin zu, dass der Antrag der Antragstellerin begründet ist.
14 
a) Bei der hier zu treffenden Entscheidung nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Änderungsfeststellungsbescheids vom 29.08.2014, dem Interesse der Antragstellerin als der durch den Bescheid Belasteten, dass dieser bis zur abschließenden Klärung seiner Rechtmäßigkeit nicht vollzogen wird, und dem Interesse der Beigeladenen als der durch den Bescheid Begünstigten, bereits vor der abschließenden Klärung seiner Rechtmäßigkeit von ihm Gebrauch zu machen; bei dieser Abwägung ist die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG) zu beachten (vgl. Senatsbeschluss vom 19.11.2015 - 10 S 2004/15 - juris Rn. 2).
15 
Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen, insbesondere bei begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung wie dem hier in Rede stehenden Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014, stehen sich die Rechtspositionen der entsprechend reziprok betroffenen Privaten grundsätzlich gleichrangig gegenüber (vgl. Senatsbeschluss vom 19.11.2015 - 10 S 2004/15 - juris Rn. 3 m.N.). Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich der einen krankenhausfinanzierungsrechtlichen Feststellungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dessen Empfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die sofortige Verwirklichung der Aufnahme in den Krankenhausplan geht, ist weder aus dem geltenden Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG abzuleiten. Handelt es sich um ein mehrpoliges Rechtsverhältnis, bei dem ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung Gegenstand einer Anfechtungsklage ist (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO), kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den regelmäßigen Eintritt der aufschiebenden Wirkung verlangt. Denn das Postulat von der aufschiebenden Wirkung als Regelfall stößt bei der Anfechtung von Feststellungsbescheiden durch Drittbetroffene schon wegen der dabei zu berücksichtigenden Rechtsposition des begünstigten Bescheidadressaten an Grenzen. Dessen Rechtsposition ist grundsätzlich nicht weniger schützenswert als diejenige des Drittbetroffenen. Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Festschreibung des Status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus. Kann mithin nicht von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Aufnahmebescheid anfechtenden Dritten ausgegangen werden, so ist die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs. Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 VwGO Rechnung, wonach auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann, wenn nicht - wie hier - ein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs in Rede steht. In beiden Fallgestaltungen ist ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt begünstigten Beteiligten dann anzunehmen, wenn der von einem Dritten eingelegte Rechtsbehelf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss. Hingegen überwiegt das Aussetzungsinteresse des Rechtsschutzsuchenden in aller Regel, wenn sein Rechtsbehelf aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird; denn weder besteht ein öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, noch hat der durch einen solchen Verwaltungsakt Begünstigte ein berechtigtes Interesse daran, die Begünstigung, obwohl sie ihm voraussichtlich mit Wirkung von Anfang an (ex tunc) entzogen werden wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weiterhin auszunutzen.
16 
b) Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Klage der Antragstellerin gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der - vom Senat aufgehobene - Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 und der Änderungsfeststellungsbescheid vom gleichen Tag auf derselben Bedarfsanalyse beruhen.
17 
Die vom Antragsgegner gegen die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs durch das Verwaltungsgericht vorgebrachten Gründe geben keinen Anlass dafür, dass der Senat von seiner im Urteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - juris Rn. 48 ff.) vertretenen Auffassung, die Bedarfsanalyse sei fehlerhaft, abweicht. Der Antragsgegner weist zwar zutreffend darauf hin, dass der hier in Rede stehende Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 eine andere Rechtswirkung als der vom Senat aufgehobene Ablehnungsbescheid vom selben Tag hat. Dass allerdings die unterschiedlichen Rechtswirkungen der Bescheide Auswirkungen auf die Anforderungen an die ihnen zugrunde gelegte Bedarfsanalyse haben sollen, behauptet der Antragsgegner schon nicht; eine solche Behauptung träfe auch nicht zu.
18 
Die Beigeladene begründet ihre Behauptung, die Klage der Antragstellerin habe keine Aussicht auf Erfolg, ausschließlich unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der Antragserwiderung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Damit wird sie dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Es fehlt insoweit an einer Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - juris Rn. 2).
19 
c) Ist davon auszugehen, dass auf die Klage der Antragstellerin der Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 mit Wirkung ex tunc aufgehoben werden wird (s. oben a)), so ist eine Interessenabwägung abweichend von der des Verwaltungsgerichts nicht angezeigt.
20 
Soweit der Antragsgegner und die Beigeladene auf die Ausführungen zum öffentlichen Interesse an einer geordneten Krankenhausversorgung im Senatsbeschluss vom 19.11.2015 (- 10 S 2004/15 - juris Rn. 16 f.) verweisen, ist darauf hinzuweisen, dass dort von offenen Erfolgsaussichten ausgegangen wurde. Die Unterstellung offener Erfolgsaussichten erfolgte, weil der Senat von der voraussichtlichen Erfolglosigkeit der in dem damaligen Verfahren in Rede stehenden Klage ausging (vgl. a.a.O. juris Rn. 4 ff.). Im vorliegenden Verfahren ist hingegen davon auszugehen, dass die Klage der Antragstellerin aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, der in Rede stehende Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 mithin aller Voraussicht nach aufgehoben werden wird. Dass sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zu dem Beschluss vom 19.11.2015 gesetzt hat, trifft angesichts der entgegengesetzten Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs sonach nicht zu.
21 
Dass § 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG und damit eine gesetzgeberische Entscheidung den Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 anordnet, führt nicht dazu, dass das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung im Rahmen der von § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO geforderten Interessenabwägung überwiegt. § 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG wurde durch Art. 1 Nr. 9 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg und des Kriegsopfergesetzes vom 11.10.2007 (GBl. S. 478) in das Landeskrankenhausgesetz eingefügt. Mit der Regelung reagierte der Landesgesetzgeber auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2004 (- 1 BvR 506/03 - BVerfGK 2, 223). Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass dem unterlegenen Mitbewerber um die Aufnahme in den Krankenhausplan aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung eingeräumt werden muss. In dem dem Änderungsgesetz zugrunde liegenden Gesetzentwurf verwies die damalige Landesregierung darauf, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Feststellungsbescheide bedeute, dass an solche Bescheide anknüpfende Entscheidungen wie förderrechtliche Entscheidungen oder aber auch pflegesatzrechtliche Entscheidungen nicht mehr getroffen werden könnten; dies hätte eine Gefährdung der Krankenhausversorgung zur Folge (LT-Drs. 14/1516 S. 20). Gesetzgeberischer Wertung entspricht also, dass das öffentliche Interesse an einer geordneten Krankenhausversorgung erhebliche Bedeutung zukommt. Allerdings kann bereits dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG nicht entnommen werden, dass dieses Interesse stets das Aussetzungsinteresse überwiegen soll.
22 
Eine solche gesetzgeberische Entscheidung wäre im Übrigen wie auch eine entsprechende Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar, weil mit ihr einstweiliger Rechtsschutz des unterlegenen Mitbewerbers von vornherein ausgeschlossen wäre (vgl. auch Bold in ders./Sieper, Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg, 2012, § 7 Rn. 8). Zumindest in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Konkurrentenklage eines Mitbewerbers aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird, muss vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden.
23 
Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Sicherstellung einer geordneten Krankenhausversorgung Aufgabe der zuständigen Ministerial- und Fachverwaltung, nicht hingegen Aufgabe der Rechtsprechung ist. Nicht zuletzt deshalb ist es dem Senat verwehrt, etwa - um allen Interessen gerecht zu werden - die vorläufige Aufnahme der Klinik der Antragstellerin in den Krankenhausplan anzuordnen.
24 
Ist damit zu rechnen, dass der Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 mit Wirkung ex tunc aufgehoben werden wird, sieht der Senat schließlich auch keine Veranlassung, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zeitlich einzuschränken (vgl. dazu jüngst BVerwG, Urteil vom 20.01.2016 - 9 C 1.15 - juris).
C.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.
26 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 23.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163). Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Anbetracht der einer Drittanfechtungsklage nur zukommenden Hilfsfunktion für die Durchsetzung des eigentlichen Rechtsschutzziels ein Viertel des im Verpflichtungsrechtsstreit anzunehmenden Streitwerts in Höhe von 50.000,-- EUR festzusetzen (vgl. die Begründung des Streitwertbeschlusses im Anschluss an das Senatsurteil vom 16.04.2015 - 10 S 100/13 - juris Rn. 56). Der sich mithin ergebende Betrag von 12.500,-- EUR ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrens als ein solches des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. September 2015 - 4 K 2620/15 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Allerdings sind nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eintretende jedenfalls offensichtliche entscheidungserhebliche Tatsachen, Rechtsänderungen sowie neue, sowie bislang unverschuldet nicht unterbreitete präsente Beweismittel und der diesbezügliche Vortrag der Beteiligten grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Dies gebietet, da der Vortrag des Beschwerdegegners normativ keinen thematischen oder zeitlichen Beschränkungen unterliegt, zugunsten des Beschwerdeführers bereits der Grundsatz der Waffengleichheit, im Übrigen die Amtsermittlungspflicht. Zugleich sprechen prozessökonomische Gründe dafür, da ansonsten ein mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartendes Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO provoziert würde (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 -NVwZ-RR 2011, 355). Die in der Beschwerdebegründung einschließlich der nach dem Vorstehenden zulässigerweise nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG) sofort vollziehbaren Änderungsfeststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2014 anzuordnen ist. Mit diesem Bescheid wurde die Bettenzahl für die neurologische Frührehabilitation der Phase B bei der Beigeladenen um fünf Planbetten auf insgesamt 47 Planbetten erhöht. Auch bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, bei der aber die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 Rn 114, 152a m.w.N.). Der zu berücksichtigende Sachvortrag der Antragstellerin führt nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug des der Beigeladenen erteilten Änderungsfeststellungsbescheids bis zu einer endgültigen Entscheidung über dessen Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen, insbesondere wie hier bei begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung, stehen sich die Rechtspositionen der entsprechend reziprok betroffenen Privaten grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich der einen krankenhausfinanzierungsrechtlichen Feststellungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dessen Empfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die sofortige Verwirklichung der Aufnahme in den Krankenhausplan geht, ist weder aus dem geltenden Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten. Handelt es sich um ein mehrpoliges Rechtsverhältnis, bei dem ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung Gegenstand einer Anfechtungsklage ist (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO), kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 19 Abs. 4 GG den regelmäßigen Eintritt der aufschiebenden Wirkung verlangt. Denn das Postulat von der aufschiebenden Wirkung als Regelfall stößt bei der Anfechtung von Feststellungsbescheiden durch Drittbetroffene schon wegen der dabei zu berücksichtigenden Rechtsposition des begünstigten Bescheidadressaten an Grenzen. Dessen Rechtsposition ist grundsätzlich nicht weniger schützenswert als diejenige des Drittbetroffenen. Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Festschreibung des Status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus. Kann mithin nicht von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Aufnahmebescheid anfechtenden Dritten ausgegangen werden, so ist die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 25.11.2014 - 10 S 1920/14 - VBlBW 2015, 253; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 1003 ff.). Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt VwGO Rechnung, wonach auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann, wenn nicht - wie hier - ein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs in Rede steht. In beiden Fallgestaltungen ist ein überwiegendes Interesse eines durch den Verwaltungsakt begünstigten Beteiligten dann anzunehmen, wenn das von einem Dritten eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss.
Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht der Senat davon aus, dass die bereits erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den an die Beigeladene gerichteten Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 ohne Erfolg bleiben wird (1.). Eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung führt nicht zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Antragstellerin der Vorrang vor der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung des Bescheids bzw. den Interessen der Beigeladenen einzuräumen ist (2.).
1. Der Senat teilt bei summarischer Sachverhaltsprüfung im Ergebnis die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 bereits unzulässig ist. Zwar steht der Antragstellerin für ihren Antrag das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (1.1), indes ist die Antragstellerin nicht in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt (1.2).
1.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der Antragstellerin nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 abgesprochen werden. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage bzw. der Antrag für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann; die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1; Senatsurteil vom 30.10.2014 - 10 S 3450/11 -DVBl. 2015, 189). Im Ansatz zutreffend weisen freilich der Antragsgegner und die Beigeladene darauf hin, dass bei Verfahren, die das Begehren der Aufnahme in den Krankenhausplan zum Gegenstand haben, grundsätzlich die Verpflichtungsklage „in eigener Sache“ vollständigen Rechtsschutz bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 - NVwZ 2009, 977). Die gerichtliche Überprüfung wird insbesondere nicht dadurch beschränkt, dass die Auswahlentscheidung nicht nur dem an den unterlegenen Bewerber gerichteten Feststellungsbescheid zugrunde liegt, sondern auch einem weiteren an einen Dritten gerichteten Feststellungsbescheid. Ebenso wenig könnte dem unterlegenen Bewerber entgegengehalten werden, dass die dem Dritten gewährte Begünstigung nicht mehr zurückgenommen werden könne. Sobald die erlangte Planposition des Dritten zugleich von einem Konkurrenten beansprucht wird, ist das Vertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört. Zudem ist die Planposition eines Krankenhauses ohnehin kein unentziehbarer Besitzstand, sondern steht unter dem Vorbehalt fortlaufender Überprüfung (vgl. Rennert, GesR 2008, 344 <346>). Vor diesem Hintergrund kommt der Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Bescheid lediglich eine Hilfsfunktion zu. Sie soll dem Umstand entgegenwirken, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen den „eigenen“ Feststellungsbescheid durch den zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheids faktisch geschmälert werden können. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der zurückgesetzte Bewerber die Planaufnahme erstrebt, in eigener Sache also eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden Feststellungsbescheides erhebt oder erheben müsste. Denn auch wenn die von der Behörde getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft sein sollte, so führt diese Verpflichtungsklage häufig lediglich zu einer Neubescheidung, bei der die dann gegebene Sach- und Rechtslage einschließlich aller zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38; und vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.). Dies folgt bereits aus dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer auf die Aufnahme in den Krankenhausplan gerichteten Verpflichtungsklage. Dabei kommt es nicht auf den den Antrag ablehnenden Bescheid, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (vgl. hierzu näher Senatsurteil vom 16.04.2015 - 10 S 96/13 - DÖV 2015, 757). In einer derartigen Fallgestaltung muss die Planbehörde mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich durch den Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben haben. Das wird die Erfolgsaussichten der Klage in eigener Sache nur dann nicht erheblich schmälern, wenn der Dritte bereits zuvor in den Plan aufgenommen war und diese Planposition lediglich fortgesetzt wurde. Gemessen hieran kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen die Drittbegünstigung gerichtete Anfechtungsklage bzw. einen diesbezüglichen Eilantrag nicht abgesprochen werden.
1.1.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen kann keine Rede davon sein, dass hier die Planposition der Beigeladenen lediglich fortgesetzt wird und sich deshalb die Rechtsstellung der Antragstellerin im weiteren Verfahrensverlauf nicht verschlechtern könne. Zwar geht das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Beigeladene hier - anders als die Antragstellerin - keine Neubewerberin für die Aufnahme in den Krankenhausplan im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation der Phase B ist, sondern sie lediglich eine Erhöhung ihres Planbettenbestandes anstrebt. Indes wird auch in der hier in Rede stehenden Konstellation, in der durch einen Änderungsfeststellungsbescheid der bisherige Bettenbestand eines in den Krankenhausplan bereits aufgenommenen Konkurrenten erhöht wird, dessen Planposition nicht lediglich fortgesetzt. Denn die ursprüngliche Planaufnahme betraf den Planstatus mit einer bestimmten Bettenzahl; diese soll nunmehr jedoch erhöht werden. Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin ist ausschließlich diese Bettenerhöhung, die insoweit der Planaufnahme eines Neubewerbers gleichzusetzen ist. Diese Betrachtung ist aus Rechtsschutzgründen unabdingbar und steht im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.09.2008 (- 3 C 35.07 -a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen. Danach ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittanfechtungsklage dann gegeben, wenn sie notwendig ist, um den Rechtsschutz des die Planaufnahme begehrenden Krankenhausträgers im Verfahren der Verpflichtungsklage zu verbessern. Das ist im Hinblick auf die kassatorische Wirkung der Anfechtungsklage immer dann zu bejahen, wenn dadurch die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden kann, die für den Erfolg des Verpflichtungsrechtsstreits von Bedeutung sind und in diesem Verfahren nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können. Eine derartige faktische Schmälerung der Position der Antragstellerin ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen jedoch nicht nur in Fällen denkbar, in denen es sich bei dem Begünstigten ebenfalls um einen Neubewerber handelt, sondern auch - wenn wie im hier zu beurteilenden Fall - der Dritte bereits in den Plan mit einer bestimmten Bettenzahl aufgenommen worden ist, jedoch nunmehr eine Erhöhung der Planbettenzahl erstrebt. Denn auch wenn der konkurrierende, begünstigte Krankenhausträger seinen mit der an ihn gerichteten Entscheidung erweiterten Planstatus umsetzt, wird die Bedarfssituation, die Gegenstand des Verpflichtungsrechtsstreits ist, verändert und umgestaltet. Diese Veränderung der Sachlage ist dann im Rahmen einer Neubescheidung zu berücksichtigen und für das Ergebnis des Verpflichtungsrechtsstreits von Relevanz. Von einer bloßen Fortsetzung der Planposition des Dritten kann daher nur dann die Rede sein, wenn dessen Bettenbestand nicht erhöht wird. Dies ist im Krankenhausfinanzierungsrecht durchaus vorstellbar, etwa wenn der um Rechtsschutz nachsuchende Krankenhausbetreiber kein eigenes Versorgungsangebot unterbreitet hat. Insoweit unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt maßgeblich von der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2008 (- 3 C 35.07 - a.a.O.) zugrunde liegenden Fallkonstellation, in der der klagende Krankenhausträger kein mit dem des Konkurrenten vergleichbares Versorgungsangebot unterbreitet hat, sondern mit seiner Klage lediglich den Marktzutritt des neuen Bewerbers verhindern wollte; nur in diesem Zusammenhang ist auch die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Aussage zu verstehen, dass sich bei einer bloßen Fortsetzung der Planposition des Begünstigten die Erfolgsaussichten der Verpflichtungsklage in eigener Sache nicht erheblich schmälern könnten und deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für eine flankierende Drittanfechtungsklage bzw. einen entsprechenden Eilantrag bestünde.
1.1.2 Schließlich kann das allgemeine Rechtsschutzinteresse nicht mit der Erwägung der Beigeladenen verneint werden, die Antragstellerin habe mit dem Senatsurteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - a.a.O.) bereits einen Bescheidungsanspruch zuerkannt bekommen und deshalb ihr Rechtsschutzziel vollständig erreicht. Zwar hat der Senat mit seinem Urteil vom 16.04.2015 den an die Antragstellerin gerichteten Versagungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.08.2014 aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation der Phase B in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg ab dem 27.12.2013 unter Beachtung der - näher präzisierten - Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Dieser Bescheidungsverpflichtung ist der Beklagte zwischenzeitlich noch nicht nachgekommen. Wie das Regierungspräsidium im vorliegenden Verfahren dargelegt hat, steht der Erfüllung des Bescheidungsanspruchs entgegen, dass die Abgrenzung des maßgeblichen Versorgungsgebiets und die Feststellung des zu versorgenden Bedarfs noch nicht abgeschlossen werden konnten. Bis das beklagte Land seiner - rechtskräftig festgestellten - Bescheidungsverpflichtung nachgekommen ist, muss das Regierungspräsidium jedoch Veränderungen der Bedarfssituation Rechnung tragen. Auch in dieser Fallgestaltung ist deshalb eine Verschlechterung der Position der Antragstellerin zu besorgen, da die veränderte Bedarfslage gegebenenfalls zu ihren Lasten zu berücksichtigen ist.
1.2 Der Antragstellerin steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht die Klagebefugnis bzw. die nach den gleichen rechtlichen Maßstäben zu beurteilende Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO zu. Eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin kann offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669; und vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133). Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung des an die Beigeladene gerichteten Änderungsfeststellungsbescheides vom 29.08.2014. Das setzt, da die Antragstellerin nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist, voraus, dass sie die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - KHR 2007, 76). Ausgehend hiervon kann sich die Antragstellerin nicht auf die Verletzung einer drittschützenden Vorschrift stützen.
10 
1.2.1 Der Senat vermag die Antragsbefugnis hier nicht aus § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886) herzuleiten. Nach dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan erfolgt nicht nur im öffentlichen Interesse. Zwar bestimmt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass auf die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan kein Anspruch besteht, und § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG gebietet bei einer Auswahlentscheidung nur die Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger und damit nur die Berücksichtigung öffentlicher Belange. Jedoch hat ein bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes Krankenhaus nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei verfassungskonformer Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen. Es besitzt einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, wenn es mit anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert. Diese Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG ist durch die Grundrechte des Krankenhausträgers aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG geboten (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38).
11 
Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Es liegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und - als Kehrseite - seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte all dieser Anbieter (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -a.a.O.; OVG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 05.10.2010 - 13 A 2071/09 - KHR 2010, 129). Anders gewendet scheidet die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des nicht in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhausbetreibers durch eine an einen anderen Krankenhausbetreiber gerichtete begünstigende Feststellung regelmäßig aus, wenn zwischen den Konkurrenten keine Auswahlentscheidung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG getroffen worden ist, sondern der andere Betreiber ohne Durchführung einer Auswahlentscheidung schlicht aufgenommen worden ist. Notwendige (wenngleich nicht hinreichende) Bedingung einer Auswahlentscheidung ist daher, dass der Antrag der Antragstellerin abgelehnt worden ist. Über eine erfolgte Ablehnung hinaus setzt eine Auswahlentscheidung weiter voraus, dass eine Zurücksetzung der Antragstellerin gerade im Hinblick auf die Begünstigung der Beigeladenen erfolgt ist, mithin eine inhaltliche Konnexität zweier Entscheidungen der Planungsbehörde vorliegt. Das Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG besteht nur, soweit ein Krankenhaus tatsächlich mit anderen Krankenhäusern konkurriert, also nur innerhalb des maßgeblichen Versorgungsbereichs.
12 
Gemessen hieran kann sich die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren nicht auf eine mögliche Verletzung von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG berufen, da keine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen ihr und der Beigeladenen getroffen worden ist. Eine derartige einheitliche Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner weder in dem an die Beigeladene gerichteten begünstigenden Bescheid vom 29.08.2014 noch in dem an die Antragstellerin adressierten Ablehnungsbescheid vom gleichen Tage getroffen. In die im Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 hilfsweise durchgeführte Auswahlentscheidung, die zu Ungunsten der Antragstellerin ausging, wurden vier weitere Kliniken mit einbezogen. Das Krankenhaus der Beigeladenen wurde in dieser Auswahlentscheidung nicht in den Blick genommen. Vielmehr wies das Regierungspräsidium darauf hin, dass das Krankenhaus der Antragstellerin nicht mit allen zugelassenen Kliniken in diesem Bereich im Land, sondern, vor allem auch aufgrund eines Einzugsgebiets von 60 Kilometern, mit den nächstgelegenen zugelassenen Einrichtungen (XXX Kliniken XXX, XXX, XXX Klinikum XXX und XXX Rehazentrum XXX) konkurriere (vgl. S. 10 f. des Ablehnungsbescheids). Auch der streitgegenständliche Drittbescheid vom 29.08.2014 enthält keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Antragsgegner von einem gemeinsamen Einzugsbereich der Antragstellerin und der Beigeladenen ausging und im Rahmen einer Auswahlentscheidung beide Antragsteller miteinander verglichen hat. Vielmehr wird in dem Änderungsfeststellungsbescheid (S. 5 f.) ausgeführt, der Antrag der Beigeladenen konkurriere teilweise hinsichtlich des Einzugsgebiets mit dem Antrag der XXX Fachkliniken XXX GmbH, so dass eine Auswahlentscheidung zwischen diesen beiden Antragstellern zu treffen sei. Eine umfassende Auswahlentscheidung habe ergeben, dass die Kliniken XXX leistungsfähiger seien und den krankenhausplanerischen Zielen eher gerecht würden als die sich neu bewerbenden XXX Fachkliniken XXX GmbH. Damit hat der Antragsgegner ausweislich des Ablehnungsbescheids und des Änderungsfeststellungsbescheids vom 29.08.2014 keine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen getroffen. In Übereinstimmung hiermit hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - a.a.O. juris Rn 52) festgestellt, dass bei der im an die Antragstellerin gerichteten Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 auf der zweiten Stufe getroffenen Auswahlentscheidung lediglich vier weitere, im Umkreis von 60 Kilometern gelegene Kliniken als konkurrierende Einrichtungen in den Blick genommen worden seien und hat diese Vorgehensweise des Regierungspräsidiums als inkongruent mit der vorgenommenen landesweiten Bedarfsermittlung bezeichnet. Von einer einheitlichen Auswahlentscheidung mit dem hier in Rede stehenden Krankenhaus der Beigeladenen ist der Senat in seinem Urteil nicht ausgegangen.
13 
1.2.2 Jedenfalls bei summarischer Sachverhaltsprüfung war der Antragsgegner hier nicht gehalten, zugunsten der Antragstellerin eine einheitliche Auswahlentscheidung mit der Beigeladenen zu treffen. Dabei kann dahingestellt bleiben, in welchen Fallgestaltungen es aus Rechtschutzgründen zwingend geboten ist, eine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen mehreren Klinikbetreibern zu treffen. Vorliegend war die Entscheidung des Antragsgegners, die geplante Klinik der Antragstellerin und das Krankenhaus der Beigeladenen nicht in eine einheitliche Auswahlentscheidung einzubeziehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich in den beiden Bescheiden vom 29.08.2014 maßgeblich von der Erwägung leiten lassen, dass die Antragstellerin und die Beigeladene aufgrund der räumlichen Entfernung von ca. 80 bis 100 Kilometern (je nach zu fahrender Strecke) nicht um einen einheitlichen Versorgungsbedarf konkurrierten. So wird im Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 (S. 10 f.) näher ausgeführt, dass aufgrund von in der Vergangenheit durchgeführten Erhebungen für neurologische Frührehabilitationseinrichtungen lediglich von einem Einzugsbereich von 60 Kilometern ausgegangen werden könne; die Auswertung habe beispielsweise für die XXX-Kliniken XXX bzw. XXX ergeben, dass 87 Prozent bzw. 100 Prozent aller Patienten der Frührehabilitation Phase B aus einem Einzugsbereich von maximal 60 Kilometern stammten. In Übereinstimmung hiermit hat der Sitzungsvertreter des beklagten Landes in der Berufungsverhandlung am 16.04.2015 näher erläutert, dass Ähnliches für den regionalen Einzugsbereich der anderen in den Krankenhausplan aufgenommenen Phase-B-Einrichtungen gelte. Vor diesem Hintergrund vermochte der Senat in seinem Urteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - a.a.O. juris Rn. 52) nicht von einem landesweiten Einzugsbereich im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation auszugehen. Diese Betrachtung wird im Übrigen durch die im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgelegte Patientenherkunftsstatistik der Beigeladenen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.05.2015 bestätigt. Ausweislich dieser Aufstellung stammten 89,3 Prozent der Frührehabilitationspatienten der Beigeladenen aus einem Umkreis von 60 Kilometer oder weniger vom Klinikstandort. Auch dieser Herkunftsstatistik lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Antragstellerin und die Beigeladene um einen gemeinsamen Versorgungsbedarf konkurrieren und dass deshalb beide in eine einheitliche Auswahlentscheidung einzubeziehen gewesen wären.
14 
1.2.3 Fehlt es damit an einer Auswahlentscheidung oder einer notwendiger Weise konnex zu treffenden Auswahl, so kann die Antragstellerin ihre Befugnis für den Drittanfechtungsantrag auch nicht unter Verweis darauf begründen, der Antragsgegner habe der Beigeladenen rechtswidrig zu viele Planbetten zugestanden und damit eine Überversorgung herbeigeführt. Aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG lässt sich ein Verbot der Überversorgung mit Plankrankenhäusern bzw. Planbetten nicht entnehmen; erst Recht begründet diese Vorschrift kein subjektives öffentliches Recht eines anderen Krankenhausbetreibers auf Einhaltung eines solchen Verbots. Auszugehen ist auch in dem reglementierten Markt der Plankrankenhäuser von dem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG). Dieses Grundrecht sichert die Teilnahme am Wettbewerb; die Wettbewerber haben aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleichbleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten; es verleiht kein Recht darauf, den Marktzutritt eines anderes Konkurrenten abzuwehren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerwGE 116, 135 <151 f.>). Auch unter Plankrankenhäusern besteht Wettbewerb; hier besteht ein eng umschriebener Markt „der Privilegierten“. Indes bietet Art. 12 Abs. 1 GG kein Recht auf Abwehr eines fremden Marktzutritts; innerhalb des Kreises der Privilegierten gilt vielmehr wieder das Marktprinzip, gelten wieder die Regeln des Wettbewerbs. Durch die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist das Betreiben von Krankenhäusern dem Wettbewerb nicht entzogen worden. Dass seine Bestimmungen über die Aufnahme von Krankenhäusern in den Krankenhausplan auch den beruflichen (Erwerbs-)Interesse der vorhandenen Plankrankenhäuser zu dienen bestimmt wären, lässt sich nicht erkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.).
15 
Nach alldem bleiben bei summarischer Sachverhaltsprüfung sowohl der gegenständliche Eilantrag als auch die bei dem Verwaltungsgericht anhängige Drittanfechtungsklage mangels Antrags- bzw. nach den gleichen Maßstäben zu beurteilenden Klagebefugnis ohne Erfolg.
16 
2. Darüber hinaus räumt der Senat bei einer von den als offen unterstellten Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung dem gesetzlich angeordneten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin ein, vorläufig vom Vollzug des Änderungsfeststellungsbescheids verschont zu bleiben. Der Senat teilt dabei die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach vorliegend das öffentliche Interesse am Planvollzug so groß ist, dass ein Zuwarten auf eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht verantwortet werden kann. Diese Interessenabwägung ist bereits dann geboten, wenn lediglich auf die mit dem gegenständlichen Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 der Beigeladenen zugesprochenen fünf Planbetten für die neurologische Frührehabilitation der Phase B abgestellt wird. Bei den in dieser Phase behandelten Rehabilitationspatienten handelt es sich um schwerstkranke Patienten, bei denen eine intensivmedizinische Behandlung weiterhin indiziert ist bzw. derartige Behandlungsmöglichkeiten zumindest vorgehalten werden müssen. Auch kann das komplexe Behandlungsangebot der neurologischen Frührehabilitation Phase B weder durch Akutbehandlungseinrichtungen der Phase A ersetzt noch in Rehabilitationseinrichtungen der nachgelagerten Phase C oder Pflegeeinrichtungen erbracht werden. Denn in Einrichtungen der Akutphase A kann der notwendige intensive rehabilitationsmedizinische Behandlungsanteil nicht erbracht werden; Einrichtungen der Phase C oder nachgelagerter Phasen halten keine intensivmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten wie etwa Beatmungsplätze vor. Es besteht deshalb zu besorgen, dass bei der Suspendierung des Änderungsfeststellungsbescheids vom 29.08.2014 die durch die Beigeladene bereits eingerichteten Betten nicht mehr belegt und entsprechende Patienten einer indizierten Behandlung nicht zugeführt werden könnten. Dass es sich dabei nicht um eine lediglich theoretische Befürchtung handelt, belegt der durch ein Mitglied der Geschäftsleitung der Beigeladenen eidesstattlich versicherte Auslastungsgrad der gegenständlichen Rehabilitationseinrichtung. Danach war im Zeitraum von Januar bis Mai 2014 eine Bettenbelegung von 46,7 bei nunmehr 47 Planbetten festzustellen; bezogen auf die ganze Klinikgruppe war in der Phase B in diesem Zeitraum eine Belegung von 174,3 Betten (Planbettenbestand 174) zu verzeichnen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Kompensation des Wegfalls der gegenständlichen Betten durch andere Einrichtungen - beispielsweise die der Antragstellerin - aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen derzeit nicht möglich ist.
17 
Im Übrigen muss das Gericht bei der ihm im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO obliegenden Interessenabwägung grundsätzlich nicht nur die Interessen der Antragstellerin und des Antragsgegners bzw. der Beigeladenen berücksichtigen, sondern auch alle in der Sache sonst betroffenen öffentlichen oder privaten Interessen, insbesondere hier das öffentliche Interesse an einer geordneten Krankenhausversorgung (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 80, Rn 153). Ausgehend hiervon waren in der Interessenabwägung nicht nur die mit Bescheid vom 29.08.2014 der Beigeladenen zugesprochenen fünf Planbetten der neurologischen Rehabilitationshase B zu betrachten. Da die Antragstellerin - soweit aus den Akten ersichtlich - um einstweiligen Rechtsschutz auch hinsichtlich weiterer und damit sämtlicher 59 bewilligter Planbetten nachsucht, müssen diese in der Interessenabwägung mit einbezogen werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass somit insgesamt eine Anzahl von 59 Betten bei 454 von dem Antragsgegner für erforderlich gehaltenen Planbetten in Rede steht. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an einer ausreichenden Krankenversorgung für schwerkranke Rehabilitationspatienten der Phase B die privaten Interessen der Antragstellerin.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Antragstellerin aufzuerlegen.
19 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 63 Abs. 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013. Danach ist der im Verfahren 10 S 100/13 anzusetzende Streitwert von 12.500,-- EUR für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2016 - 3 K 2834/15 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten behalten der Antragsgegner und die Beigeladene auf sich.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen haben keinen Erfolg.
A.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe erhöhte mit Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 die Zahl der Planbetten am Krankenhaus der Beigeladenen für die Neurologische Frührehabilitation Phase B zum 01.07.2014 um sieben auf insgesamt 68. Mit Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag der Antragstellerin auf Aufnahme der ... mit 20 Planbetten für die Neurologische Frührehabilitation Phase B ab. Der Senat hob diesen Bescheid mit Urteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - juris) auf und verpflichtete den Antragsgegner, über den Antrag der Antragstellerin erneut zu entscheiden. Dem ist der Antragsgegner bislang noch nicht nachgekommen. Am 26.05.2015 erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eine Klage gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 (3 K 2833/15). Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 18.02.2016 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den der Beigeladenen erteilten Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 an. Hiergegen richten sich die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen.
B.
I.
Die Beschwerden sind gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Beigeladene entgegen der Auffassung der Antragstellerin ein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme beschwerdegerichtlichen Rechtsschutzes.
Die vom Verwaltungsgericht ohne zeitliche Einschränkung (vgl. unten II. 2. c)) angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 26.05.2015 gegen den der Beigeladenen erteilten Änderungsfeststellungsbescheid bedeutet, dass während ihrer Dauer das Krankenhaus der Beigeladenen im Umfang der zusätzlichen Planbetten keinen Anspruch auf Förderung nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (vgl. dessen § 8 Abs. 1 Satz 1) hat (vgl. Würtenberger/Altschwager in Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, § 8 KHG Rn. 67) und es in diesem Umfang kein zugelassenes Krankenhaus i. S. v. § 108 Nr. 2 SGB V ist. Letzteres wiederum hat zur Folge, dass der Versorgungsauftrag des Krankenhauses der Beigeladenen in quantitativer Hinsicht eingeschränkt ist. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergibt sich nämlich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans i. V. m. den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V. Gegebenenfalls zu Unrecht erhaltene Zahlungen von einer Krankenkasse sind rückabzuwickeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2007 - 3 C 53.06 - juris Rn. 34). Die vom Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage hat hingegen nicht zum Gegenstand, dass in dem Krankenhaus der Beigeladenen nicht mehr Patienten behandelt werden dürfen, als rechnerisch noch Planbetten zur Verfügung stehen.
Hiervon ausgehend besteht kein Zweifel daran, dass der Beigeladenen die von ihr begehrte Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von Nutzen sein würde. Das Krankenhaus der Beigeladenen wäre im Fall der Ablehnung des Eilrechtsschutzgesuchs der Antragstellerin in dem sich aufgrund des Änderungsfeststellungsbescheids ergebenden Umfang weiterhin ein Plankrankenhaus. Die - auch in der Vergangenheit - aufgrund des Bescheids erfolgten Behandlungen wären, vorbehaltlich einer eventuellen Aufhebung mit Rückwirkung, im Rahmen des erweiterten Versorgungsauftrags erfolgt.
II.
Die Beschwerden sind unbegründet.
Der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist beschränkt. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Beschwerdegericht nur die in einer fristgerecht eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO).
1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass das Eilrechtsschutzgesuch der Antragstellerin zulässig ist.
Sollte der Antragsgegner mit seinem Hinweis darauf, dass der Antragstellerin keine Nachteile drohen würden, ihr Rechtsschutzbedürfnis in Frage stellen, so greift dies nicht durch.
10 
Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn der Rechtsbehelf für den Rechtsschutzsuchenden offensichtlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 19.11.2015 - 10 S 2004/15 - juris Rn. 6 m.w.N.). Bei Verfahren, die das Begehren der Aufnahme in den Krankenhausplan zum Gegenstand haben, bietet grundsätzlich die Verpflichtungsklage „in eigener Sache“ vollständigen Rechtsschutz. Die gerichtliche Überprüfung wird insbesondere nicht dadurch beschränkt, dass die Auswahlentscheidung nicht nur dem an den unterlegenden Bewerber gerichteten Feststellungsbescheid zugrunde liegt, sondern auch einem weiteren an einen Dritten gerichteten Feststellungsbescheid. Ebenso wenig könnte dem unterlegenen Bewerber entgegengehalten werden, dass die dem Dritten gewährte Begünstigung nicht mehr zurückgenommen werden könne. Sobald die erlangte Planposition des Dritten zugleich von einem Konkurrenten beansprucht wird, ist das Vertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört. Zudem ist die Planposition eines Krankenhauses ohnehin kein unentziehbarer Besitzstand, sondern steht unter dem Vorbehalt fortlaufender Überprüfung. Vor diesem Hintergrund kommt der Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Bescheid lediglich eine Hilfsfunktion zu. Sie soll dem Umstand entgegenwirken, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen den „eigenen“ Feststellungsbescheid durch den zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheids faktisch geschmälert werden können. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der zurückgesetzte Bewerber die Planaufnahme erstrebt, in eigener Sache also eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden Feststellungsbescheides erhebt oder erheben müsste. Denn auch wenn die von der Behörde getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft sein sollte, so führt diese Verpflichtungsklage häufig lediglich zu einer Neubescheidung, bei der die dann gegebene Sach- und Rechtslage einschließlich aller zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen ist. Dies folgt bereits aus dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer auf die Aufnahme in den Krankenhausplan gerichteten Verpflichtungsklage. Dabei kommt es nicht auf den den Antrag ablehnenden Bescheid, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. In einer derartigen Fallgestaltung muss die Planbehörde mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich durch den Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben haben. Das wird die Erfolgsaussichten der Klage in eigener Sache nur dann nicht erheblich schmälern, wenn der Dritte bereits zuvor in den Plan aufgenommen war und diese Planposition lediglich fortgesetzt wurde.
11 
Gemessen hieran kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für die gegen die Drittbegünstigung gerichtete Anfechtungsklage und den diesbezüglichen Eilantrag nicht abgesprochen werden. Die Planposition des Krankenhauses der Beigeladenen wird hier nicht lediglich fortgesetzt. Mit dem Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 wurde die Zahl der Planbetten am Krankenhaus der Beigeladenen für die Neurologische Frührehabilitation Phase B um sieben auf insgesamt 68 erhöht. Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin ist ausschließlich diese Bettenerhöhung. Diese ist der Planaufnahme eines Neubewerbers gleichzusetzen. Diese Betrachtung ist aus Rechtsschutzgründen unabdingbar und steht im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.09.2008 (- 3 C 35.07 - juris) aufgestellten Grundsätzen (vgl. Senatsbeschluss vom 19.11.2015 - 10 S 2004/15 - juris Rn. 7). Danach ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittanfechtungsklage dann gegeben, wenn sie notwendig ist, um den Rechtsschutz des die Planaufnahme begehrenden Krankenhausträgers im Verfahren der Verpflichtungsklage zu verbessern. Dies ist im Hinblick auf die kassatorische Wirkung der Anfechtungsklage immer dann zu bejahen, wenn dadurch die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden kann, die für den Erfolg des Verpflichtungsrechtsstreits von Bedeutung sind und in diesem Verfahren nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können. Eine derartige faktische Schmälerung der Position der Antragstellerin ist nicht nur in Fällen denkbar, in denen es sich bei dem Begünstigen ebenfalls um einen Neubewerber handelt, sondern auch - wenn wie im hier zu beurteilenden Fall - der Dritte bereits in den Plan mit einer bestimmten Bettenzahl aufgenommen worden ist, jedoch nunmehr eine Erhöhung der Planbettenzahl erstrebt. Denn auch wenn der konkurrierende Krankenhausträger seinen mit der an ihn gerichteten Entscheidung erweiterten Planstatus umsetzt, wird die Bedarfssituation, die Gegenstand des Verpflichtungsrechtsstreits ist, verändert und umgestaltet. Diese Veränderung, gegebenenfalls in Gestalt eines faktischen Vorsprungs, ist dann im Rahmen einer Neubescheidung zu berücksichtigen und für das Ergebnis des Verpflichtungsrechtsstreits von Relevanz. Von einer bloßen Fortsetzung der Planposition des Dritten kann nur dann die Rede sein, wenn dessen Bettenbestand nicht erhöht wird.
12 
Die Ausführungen des Antragsgegners zu einem zwischenzeitlich voraussichtlich noch höheren Mehrbedarf an Planbetten für die Neurologische Frührehabilitation Phase B vermögen das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Dies könnte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn schon jetzt mit Gewissheit feststehen würde, dass der Antrag der Antragstellerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan insgesamt Erfolg haben wird. Davon kann jedoch nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht ausgegangen werden.
13 
2. Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht auch darin zu, dass der Antrag der Antragstellerin begründet ist.
14 
a) Bei der hier zu treffenden Entscheidung nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Änderungsfeststellungsbescheids vom 29.08.2014, dem Interesse der Antragstellerin als der durch den Bescheid Belasteten, dass dieser bis zur abschließenden Klärung seiner Rechtmäßigkeit nicht vollzogen wird, und dem Interesse der Beigeladenen als der durch den Bescheid Begünstigten, bereits vor der abschließenden Klärung seiner Rechtmäßigkeit von ihm Gebrauch zu machen; bei dieser Abwägung ist die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG) zu beachten (vgl. Senatsbeschluss vom 19.11.2015 - 10 S 2004/15 - juris Rn. 2).
15 
Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen, insbesondere bei begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung wie dem hier in Rede stehenden Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014, stehen sich die Rechtspositionen der entsprechend reziprok betroffenen Privaten grundsätzlich gleichrangig gegenüber (vgl. Senatsbeschluss vom 19.11.2015 - 10 S 2004/15 - juris Rn. 3 m.N.). Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich der einen krankenhausfinanzierungsrechtlichen Feststellungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dessen Empfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die sofortige Verwirklichung der Aufnahme in den Krankenhausplan geht, ist weder aus dem geltenden Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG abzuleiten. Handelt es sich um ein mehrpoliges Rechtsverhältnis, bei dem ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung Gegenstand einer Anfechtungsklage ist (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO), kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den regelmäßigen Eintritt der aufschiebenden Wirkung verlangt. Denn das Postulat von der aufschiebenden Wirkung als Regelfall stößt bei der Anfechtung von Feststellungsbescheiden durch Drittbetroffene schon wegen der dabei zu berücksichtigenden Rechtsposition des begünstigten Bescheidadressaten an Grenzen. Dessen Rechtsposition ist grundsätzlich nicht weniger schützenswert als diejenige des Drittbetroffenen. Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Festschreibung des Status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus. Kann mithin nicht von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Aufnahmebescheid anfechtenden Dritten ausgegangen werden, so ist die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs. Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 VwGO Rechnung, wonach auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann, wenn nicht - wie hier - ein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs in Rede steht. In beiden Fallgestaltungen ist ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt begünstigten Beteiligten dann anzunehmen, wenn der von einem Dritten eingelegte Rechtsbehelf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss. Hingegen überwiegt das Aussetzungsinteresse des Rechtsschutzsuchenden in aller Regel, wenn sein Rechtsbehelf aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird; denn weder besteht ein öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, noch hat der durch einen solchen Verwaltungsakt Begünstigte ein berechtigtes Interesse daran, die Begünstigung, obwohl sie ihm voraussichtlich mit Wirkung von Anfang an (ex tunc) entzogen werden wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weiterhin auszunutzen.
16 
b) Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Klage der Antragstellerin gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der - vom Senat aufgehobene - Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 und der Änderungsfeststellungsbescheid vom gleichen Tag auf derselben Bedarfsanalyse beruhen.
17 
Die vom Antragsgegner gegen die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs durch das Verwaltungsgericht vorgebrachten Gründe geben keinen Anlass dafür, dass der Senat von seiner im Urteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - juris Rn. 48 ff.) vertretenen Auffassung, die Bedarfsanalyse sei fehlerhaft, abweicht. Der Antragsgegner weist zwar zutreffend darauf hin, dass der hier in Rede stehende Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 eine andere Rechtswirkung als der vom Senat aufgehobene Ablehnungsbescheid vom selben Tag hat. Dass allerdings die unterschiedlichen Rechtswirkungen der Bescheide Auswirkungen auf die Anforderungen an die ihnen zugrunde gelegte Bedarfsanalyse haben sollen, behauptet der Antragsgegner schon nicht; eine solche Behauptung träfe auch nicht zu.
18 
Die Beigeladene begründet ihre Behauptung, die Klage der Antragstellerin habe keine Aussicht auf Erfolg, ausschließlich unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der Antragserwiderung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Damit wird sie dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Es fehlt insoweit an einer Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - juris Rn. 2).
19 
c) Ist davon auszugehen, dass auf die Klage der Antragstellerin der Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 mit Wirkung ex tunc aufgehoben werden wird (s. oben a)), so ist eine Interessenabwägung abweichend von der des Verwaltungsgerichts nicht angezeigt.
20 
Soweit der Antragsgegner und die Beigeladene auf die Ausführungen zum öffentlichen Interesse an einer geordneten Krankenhausversorgung im Senatsbeschluss vom 19.11.2015 (- 10 S 2004/15 - juris Rn. 16 f.) verweisen, ist darauf hinzuweisen, dass dort von offenen Erfolgsaussichten ausgegangen wurde. Die Unterstellung offener Erfolgsaussichten erfolgte, weil der Senat von der voraussichtlichen Erfolglosigkeit der in dem damaligen Verfahren in Rede stehenden Klage ausging (vgl. a.a.O. juris Rn. 4 ff.). Im vorliegenden Verfahren ist hingegen davon auszugehen, dass die Klage der Antragstellerin aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, der in Rede stehende Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 mithin aller Voraussicht nach aufgehoben werden wird. Dass sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zu dem Beschluss vom 19.11.2015 gesetzt hat, trifft angesichts der entgegengesetzten Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs sonach nicht zu.
21 
Dass § 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG und damit eine gesetzgeberische Entscheidung den Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 anordnet, führt nicht dazu, dass das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung im Rahmen der von § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO geforderten Interessenabwägung überwiegt. § 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG wurde durch Art. 1 Nr. 9 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg und des Kriegsopfergesetzes vom 11.10.2007 (GBl. S. 478) in das Landeskrankenhausgesetz eingefügt. Mit der Regelung reagierte der Landesgesetzgeber auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2004 (- 1 BvR 506/03 - BVerfGK 2, 223). Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass dem unterlegenen Mitbewerber um die Aufnahme in den Krankenhausplan aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung eingeräumt werden muss. In dem dem Änderungsgesetz zugrunde liegenden Gesetzentwurf verwies die damalige Landesregierung darauf, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Feststellungsbescheide bedeute, dass an solche Bescheide anknüpfende Entscheidungen wie förderrechtliche Entscheidungen oder aber auch pflegesatzrechtliche Entscheidungen nicht mehr getroffen werden könnten; dies hätte eine Gefährdung der Krankenhausversorgung zur Folge (LT-Drs. 14/1516 S. 20). Gesetzgeberischer Wertung entspricht also, dass das öffentliche Interesse an einer geordneten Krankenhausversorgung erhebliche Bedeutung zukommt. Allerdings kann bereits dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG nicht entnommen werden, dass dieses Interesse stets das Aussetzungsinteresse überwiegen soll.
22 
Eine solche gesetzgeberische Entscheidung wäre im Übrigen wie auch eine entsprechende Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar, weil mit ihr einstweiliger Rechtsschutz des unterlegenen Mitbewerbers von vornherein ausgeschlossen wäre (vgl. auch Bold in ders./Sieper, Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg, 2012, § 7 Rn. 8). Zumindest in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Konkurrentenklage eines Mitbewerbers aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird, muss vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden.
23 
Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Sicherstellung einer geordneten Krankenhausversorgung Aufgabe der zuständigen Ministerial- und Fachverwaltung, nicht hingegen Aufgabe der Rechtsprechung ist. Nicht zuletzt deshalb ist es dem Senat verwehrt, etwa - um allen Interessen gerecht zu werden - die vorläufige Aufnahme der Klinik der Antragstellerin in den Krankenhausplan anzuordnen.
24 
Ist damit zu rechnen, dass der Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 mit Wirkung ex tunc aufgehoben werden wird, sieht der Senat schließlich auch keine Veranlassung, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zeitlich einzuschränken (vgl. dazu jüngst BVerwG, Urteil vom 20.01.2016 - 9 C 1.15 - juris).
C.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.
26 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 23.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163). Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Anbetracht der einer Drittanfechtungsklage nur zukommenden Hilfsfunktion für die Durchsetzung des eigentlichen Rechtsschutzziels ein Viertel des im Verpflichtungsrechtsstreit anzunehmenden Streitwerts in Höhe von 50.000,-- EUR festzusetzen (vgl. die Begründung des Streitwertbeschlusses im Anschluss an das Senatsurteil vom 16.04.2015 - 10 S 100/13 - juris Rn. 56). Der sich mithin ergebende Betrag von 12.500,-- EUR ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrens als ein solches des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.