Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 07. Juli 2014 - 1 L 122/11

bei uns veröffentlicht am07.07.2014

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. März 2011 – 2 A 1424/10 – wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 345,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung des Klägers zu einer Zweitwohnungssteuer.

2

Der Kläger lebt in einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft in .../Vogtland und ist dort mit Hauptwohnung gemeldet. Daneben unterhält der Kläger aus beruflichen Gründen eine Wohnung in A-Stadt. Mit Bescheid vom 3. Juni 2010 setzte der Beklagte gegen den Kläger für den Erhebungszeitraum April bis Dezember 2010 eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 345 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober zurück. Der Kläger hat gegen die genannten Bescheide am 25. November 2010 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. März 2011 – 2 A 1424/10 – abgewiesen hat.

3

Der nach Zustellung des Urteils an den Klägerbevollmächtigten am 24. März 2011 fristgemäß (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 8. April 2011 gestellte und ebenso fristgerecht am 18. Mai 2011 begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

4

Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschluss vom 22. August 2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963).

5

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor.

6

Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschluss vom 15. Oktober 2008 – 1 L 104/05 –).

7

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. a.a.O.).

8

Nach diesen Maßstäben liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht vor.

9

Der Kläger wendet sich nicht gegen dessen Annahme, dass er unter der Maßgabe der Wirksamkeit der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in ... A-Stadt vom 26. November 2001 in Gestalt der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in ... A-Stadt vom 18. Dezember 2006 (nachfolgend: Steuersatzung) der Zweitwohnungssteuerpflicht in der festgesetzten Höhe unterliegt. In dem Umstand, dass ein Steuerpflichtiger neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung unterhält, äußert sich typischerweise eine besondere finanzielle Leistungsfähigkeit, die zum Anknüpfungspunkt einer Aufwandssteuer gemacht werden darf. § 2 Abs. 2 Steuersatzung, der das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, von der Zweitwohnungssteuerpflicht ausnimmt, ist nicht einschlägig, da der Kläger nicht verheiratet war.

10

Der Kläger trägt unter Berufung auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz vor, dass nicht nur eingetragene Lebenspartnerschaften, sondern auch nicht eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften zweitwohnungssteuerrechtlich Ehegatten gleichgestellt werden müssen, wenn ein Lebenspartner – wie er – aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhält und gleichfalls aus beruflichen Gründen gehindert ist, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Es muss hier nicht entschieden werden, ob der Kläger damit überhaupt eine Teilnichtigkeit der Steuersatzung für die benannte Fallgruppe schlussfolgernd dargelegt hat, da sich eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nur aus einer (teilweisen) Unwirksamkeit der Steuersatzung ergeben könnte. Die Erwägung des Klägers trifft jedenfalls nicht zu.

11

§ 2 Abs. 2 Steuersatzung ist Ausdruck des aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Diskriminierungsverbots und des Verbots der Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen. Zu dem verfassungsrechtlich geschützten ehelichen Zusammenleben zählt auch die Entscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen und die gemeinsame Wohnung selbst bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, zu erhalten. Da nach den melderechtlichen Regelungen zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung der Ehegatten zum Hauptwohnsitz bestimmt wird, ist es für Verheiratete ausgeschlossen, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen. Steuerlich belastet wird damit die Entscheidung, die gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufzulösen und bei Wahrung des Fortbestands der gemeinsamen Wohnung am bisherigen Ort nur eine Zweitwohnung zu begründen. Von der steuerlichen Belastung durch die Zweitwohnungsteuer werden dagegen solche Personen nicht erfasst, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 – 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 –, BVerfGE 114, 316).

12

Eine entsprechende verfassungsrechtliche Position hat der Kläger nicht inne. Zwar lässt sich erwägen, dass auch das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennten Lebenspartners von der Zweitwohnungssteuerpflicht auszunehmen ist, weil auch dieser nach den melderechtlichen Vorschriften – hier nach § 12 Abs. 2 Sächsisches Meldegesetz (SächsMG) und § 16 Abs. 2 Satz 2 Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz – LMG M-V) – gehindert ist, seine beruflich genutzte Wohnung als Hauptwohnung zu melden und auf diese Weise der Zweitwohnungssteuerpflicht zu entgehen (so OVG Berlin, Urteil vom 14. Mai 2014 – OVG 9 A 4.11 –, juris). Der Kläger ist aber nicht allein wegen einer partnerschaftlichen Bindung melderechtlich daran gehindert, seine beruflich veranlasste Wohnung in A-Stadt als Hauptwohnung in das Melderegister eintragen zu lassen. Nur in einem solchen Fall wäre die Zweitwohnung des Klägers aus verfassungsrechtlichen Gründen zu privilegieren.

13

Zum einen lebt der Kläger nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Zum anderen tritt die melderechtliche „Zwangslage“ dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige aus anderen Gründen die Zweitwohnung ohnehin nicht als Hauptwohnung melden könnte (FG Hamburg, Urteil vom 6. Februar 2014 – 2 K 22/13 –, juris). So liegt es hier aber nach dem eigenen Vortrag des Klägers, der in der mündlichen Verhandlung angab, seinen Lebensmittelpunkt im Vogtland zu haben. Als Hauptwohnung kann jedoch nur die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners eingetragen werden.

14

Der darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wären Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Das Zulassungsvorbringen benennt schon keine klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage. Die „Einordnung nicht eingetragener Lebenspartnerschaften im Rahmen des Zweitwohnungssteuerrechts“ ist keine Frage im Sinne des Zulassungsrechts, die einer grundsätzlichen Klärung zugänglich wäre.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

17

Hinweis:

18

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 06. Feb. 2014 - 2 K 22/13

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuer für seine Nebenwohnung in Hamburg. 2 Der Kläger war bis Anfang 2011 mit Hauptwohnsitz in Hamburg gemeldet. Er ist Rechtsanwalt und übte diese Tätigkeit bis Anfang 2

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuer für seine Nebenwohnung in Hamburg.

2

Der Kläger war bis Anfang 2011 mit Hauptwohnsitz in Hamburg gemeldet. Er ist Rechtsanwalt und übte diese Tätigkeit bis Anfang 2011 überwiegend in Hamburg aus. Ferner war er als Gesellschafter und Geschäftsführer mehrerer Firmen der A-Gruppe mit Sitz in Hamburg tätig. Seit dem ... 2009 ist der Kläger mit seiner in B lebenden Ehefrau verheiratet.

3

Im Januar 2011 mietete der Kläger im X-Weg eine etwa 75 qm große Wohnung für 980 € netto/monatlich. Seit dem 25.05.2011 ist er dort mit Nebenwohnsitz gemeldet, der Hauptwohnsitz ist in B.

4

Am 03.01.2012 gab der Kläger eine Zweitwohnungsteuererklärung ab. Er sei nicht zur Zweitwohnungsteuer zu veranlagen, weil er die Wohnung überwiegend aus beruflichen Gründen unterhalte und sein Familienwohnsitz außerhalb Hamburgs liege. Er halte sich 2 bis 3 Tage wöchentlich in der Nebenwohnung auf, die wöchentliche Arbeitszeit liege bei 15 Stunden. Er sei selbständig.

5

Das Mietverhältnis für die Wohnung X-Weg beendete der Kläger zum 15.05.2012.

6

Mit Bescheid vom 20.09.2012 setzte der Beklagte für 2011 für sieben Monate Zweitwohnungsteuer in Höhe von 546 € und für 2012 für fünf Monate in Höhe von 390 € fest. Er legte dabei die angegebene Nettokaltmiete zugrunde.

7

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 22.10.2012 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 27.12.2012 setzte der Beklagte die Zweitwohnungsteuer für 2012 auf 312 € herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Da die Wohnung am 15.05.2012 aufgegeben worden sei, bestehe die Steuerpflicht in 2012 lediglich für vier Monate.

8

Am 23.01.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Erhebung der Zweitwohnungsteuer rechtswidrig sei, denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe entschieden, dass die Erhebung von Zweitwohnung-steuer für eine aus beruflichen Gründen genutzte Nebenwohnung eines Verheirateten nicht mit Art. 6 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sei. Er nutze die Nebenwohnung in Hamburg ausschließlich aus beruflichen Gründen, so dass auf der Grundlage des § 2 Abs. 5c des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes (HmbZWStG) die Steuer nicht erhoben werden dürfe.

9

Nach seiner Eheschließung sei nach einer Übergangszeit in 2011 der Entschluss gefasst worden, dass der Familienwohnsitz in B unterhalten werden solle, auch weil seine Ehefrau dort eine ... betreibe. Er habe dann Anfang 2011 in Hamburg die bisherige Familienwohnung in der Y-Straße aufgegeben und für seine beruflichen Zwecke eine kleinere Wohnung im X-Weg angemietet. Die Argumentation des Beklagten liege neben der Sache und übergehe die Entscheidung des BVerfG. Hätte er nicht geheiratet, würde er nicht mit Hauptwohnung in B wohnen, so dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Ausnahmeregelung des HmbZWStG nicht zur Anwendung komme. Es komme seiner Auffassung nicht darauf an, ob er sich überwiegend in Hamburg aufgehalten habe, denn der Wortlaut des Gesetzes stelle allein darauf ab, ob dieser Aufenthalt auf überwiegend beruflichen Gründen beruhe.

10

Der Umfang der Aufenthalte in Hamburg könne anhand der Eintragungen in seinem Terminkalender nachvollzogen werden. Anfang 2011 habe er sich noch überwiegend in Hamburg aufgehalten. Im Laufe der Zeit habe er seine Tätigkeit zunehmend nach B und C verlagert und schließlich die Wohnung in Hamburg aufgegeben, weil er sie aus beruflichen Gründen nicht mehr benötigt habe.

11

Der Kläger beantragt,
den Zweitwohnungsteuerbescheid vom 20.09.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 27.12.2012 aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

13

Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Erhebung der Zweitwohnungsteuer rechtmäßig sei. Die Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer schließe es aus, auf den mit dem Aufwand verfolgten Zweck abzustellen, so dass grundsätzlich auch eine aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung dieser Steuer zu unterwerfen sei. Das BVerfG habe den Verstoß gegen Art. 6 GG damit begründet, dass es durch die melderechtlichen Vorschriften für Verheiratete ausgeschlossen sei, sich trotz einer vorwiegenden Nutzung der Wohnung am Beschäftigungsort dort mit Hauptwohnsitz anzumelden und damit einer Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen. Wohnungen, die tatsächlich nicht überwiegend genutzt würden, seien nach den melderechtlichen Grundsätzen Nebenwohnung und nicht von der Zweitwohnungsteuer zu befreien. Entscheidend sei deshalb, ob der Kläger ohne eine eheliche Bindung der Zweitwohnungsteuer hätte entgehen können. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der Kläger die Wohnung nach seinen Angaben lediglich durchschnittlich 2 bis 3 Tage in der Woche nutze, zuletzt sogar eher weniger. Daraus folge, dass er sich in jedem Fall mit Nebenwohnung in Hamburg zu melden hatte, weil die vorwiegend genutzte Wohnung die eheliche Wohnung in B gewesen sei. Eine Schlechterstellung des Klägers gegenüber einer ledigen Person sei mithin nicht gegeben.

14

Die Beteiligten haben im Erörterungstermin am 18.12.2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

15

Dem Gericht hat die Zweitwohnungsteuerakte des Beklagten zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen.

Entscheidungsgründe

16

I.
Das Gericht konnte gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit ihr Einverständnis erklärt haben.

17

II.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Zweitwohnungsteuerbescheid für 2011 und 20012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat den Kläger zu Recht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen.

18

1. Gemäß § 1 HmbZWStG unterliegt das Innehaben einer Zweitwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg der Zweitwohnungsteuer. Zweitwohnung ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 HmbZWStG jede Wohnung, die dem Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Hamburgischen Meldegesetzes (HmbMG) dient. Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Hamburgischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Personen bewohnt wird (§ 2 Abs. 4 S. 1 HmbZWStG). Damit knüpft das Hamburgische Zweitwohnungsteuergesetz an die Meldung als solche an, wobei zusätzlich Voraussetzung ist, dass die Person die Wohnung tatsächlich bewohnt. Diese Voraussetzungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH-Urteil vom 05.03.1997 II R 41/95, BFHE 182, 249, DStRE 1997, 611; BFH-Beschluss vom 28.02.2003 II B 9/02, BFH/NV 2003, 837).

19

Nach diesen Grundsätzen hatte der Kläger in Hamburg eine Zweitwohnung inne. Er hatte sich in der Zeit vom 25.5.2011 bis zum 15.5.2012 im X- Weg mit Nebenwohnung angemeldet und die Wohnung nach eigenen Angaben auch tatsächlich bewohnt.

20

Von der Erhebung der Zweitwohnungsteuer ist nicht abzusehen, denn der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 2 Abs. 5 Buchstabe c HmbZWStG. Danach ist Zweitwohnungsteuer nicht für Wohnungen zu erheben, die eine verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, aus überwiegend beruflichen Gründen innehat, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg belegen ist.

21

Der Kläger ist verheiratet und lebt von seiner in der gemeinsamen Wohnung in B lebenden Ehefrau nicht dauernd getrennt. Die Nebenwohnung im X-Weg unterhält er aus beruflichen Gründen, so dass nach dem Wortlaut der Anwendungsbereich der Norm eröffnet sein könnte. Dies folgt insbesondere daraus, dass das Tatbestandsmerkmal "überwiegend" zu dem (beruflichen) Grund der Nutzung in Bezug gesetzt wird und nicht - entsprechend dem Verständnis des Beklagten - zu dem zeitlichen Umfang der Nutzung.

22

2. Die Regelung ist jedoch im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass eine Zweitwohnung im Sinne des Gesetzes nur dann nicht vorliegt, wenn es sich bei der aus beruflichen Gründen genutzten Nebenwohnung um die überwiegend genutzte Wohnung der verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Person handelt. Das Gesetz enthält insoweit eine Regelungslücke, die nach dem Zweck der Regelung und der Intention des Gesetzgebers ergänzungsbedürftig ist.

23

Eine Regelungslücke liegt vor, wenn ein bestimmter Sachbereich zwar gesetzlich geregelt ist, jedoch keine Vorschrift für Fälle enthält, die nach dem Grundgedanken und dem System des Gesetzes hätten mit geregelt werden müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht. Dass eine Regelung nur rechtspolitisch als verbesserungsbedürftig anzusehen ist, reicht nicht aus. Ob eine Regelungslücke oder lediglich ein so genannter rechtspolitischer Fehler vorliegt, ist unter Heranziehung des Gleichheitsgrundsatzes zu ermitteln, wobei auf die Wertungen und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zurückzugreifen ist. Die Unvollständigkeit muss sich bereits aus der dem Gesetz immanenten Zwecksetzung ergeben und nicht nur aus einer selbstständigen kritischen Würdigung des Gesetzes. Auch bei einem eindeutigen Gesetzeswortlaut kann eine Gesetzeslücke vorliegen (BFH-Urteile vom 11.02.2010 V R 38/08, BStBl II 2010, 873; vom 21.02.2013 V R 27/11, BStBl II 2013, 529, jeweils m. w. N.).

24

Liegt nach diesen Grundsätzen eine Gesetzeslücke vor, ist diese in einer den Gesetzeszweck, der Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik entsprechenden Weise zu schließen. Zur Lückenfüllung kommen insbesondere Analogie, teleologische Extension oder Reduktion in Betracht (BFH-Urteile vom 11.02.2010 V R 38/08, BStBl II 2010, 873; vom 21.02.2013 V R 27/11, BStBl II 2013, 529, jeweils m. w. N.).

25

Nach Maßgabe dieser Grundsätze enthält § 2 Abs. 5c HmbZWStG eine Regelungslücke. Nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift sollte mit der 2006 eingeführten Gesetzesänderung die Zweitwohnungsteuer an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005 (1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03, BVerfGE 114, 316) angepasst werden. Dort hatte das BVerfG mit Blick auf verheiratete Steuerpflichtige ausgeführt, dass zu dem von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben auch die Entscheidung der Eheleute zählt, zusammen zu wohnen und die gemeinsame Wohnung selbst bei einer beruflichen Veränderung des Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, zu erhalten, da die Innehabung einer Zweitwohnung die notwendige Konsequenz der Entscheidung zu einer gemeinsamen Ehewohnung an einem anderen Ort ist. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG hat das BVerfG deshalb alleine aus dem Umstand abgeleitet, dass nach § 12 Abs. 2 S. 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seinem Ehegatten lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Eheleute ist. Deshalb ist ein Ehegatte, dessen vorwiegend benutzte Wohnung i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 1 MRRG bei ausschließlicher Betrachtung seiner Person am Beschäftigungsort ist, gezwungen, sich gleichwohl mit Hauptwohnsitz in der ehelichen Wohnung anzumelden. Eine Regelung, welche unter Anknüpfung an diese melderechtlichen Vorgaben generell die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für Nebenwohnungen vorsieht, verstößt dementsprechend gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil es für Verheiratete ausgeschlossen ist, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen, während Personen, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres melderechtlichen Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden, einer steuerlichen Belastung durch Anmeldung ihres Hauptwohnsitzes am Beschäftigungsort entgehen können (BVerfGE 114, 316; BFH-Urteil vom 13.04.2011 II R 67/08, BStBl II 2012, 389). An diese Problematik knüpft die Gesetzesänderung ausweislich ihrer Begründung an (Drucksache der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg - Bü-Drs. - 18/3627). Dort heißt es, dass in Fällen, "in denen zwingend die außerhalb Hamburgs belegene Ehe- bzw. Familienwohnung melderechtlich die Hauptwohnung ist, der Inhaber der Nebenwohnung seiner Berufstätigkeit von der Hauptwohnung aus aber nicht nachgehen kann und deshalb am Ort der Beschäftigung eine in Hamburg belegene Nebenwohnung innehat, überwiegen die beruflichen Gründe für das Innehaben der Zweitwohnung und führen dazu, dass eine Zweitwohnungsteuer nicht mehr erhoben wird." Die Regelung hatte danach den Zweck zu verhindern, dass Ehegatten aus der sie betreffenden melderechtlichen Sonderregelung für den ehelichen Wohnsitz einen Nachteil erleiden. Es sollte nicht generell die aus beruflichen Gründen neben der Hauptwohnung gehaltene Wohnung eines Verheirateten von der Zweitwohnungsteuer entlastet werden.

26

Gemessen an diesem Regelungszweck ist die Regelung unvollständig, denn sie bringt nach dem Wortlaut nicht zum Ausdruck, dass die verheiratete Person sich nur auf Grund der melderechtlichen Bestimmungen des § 12 Abs. 2 S. 2 MRRG nicht mit Hauptwohnsitz in der weiteren Wohnung anmelden kann, obwohl es die überwiegend genutzte Wohnung i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 1 MRRG ist.

27

Es handelt sich bei der in dieser Hinsicht unvollständigen Regelung nicht lediglich um einen sogenannten rechtspolitischen Fehler. Denn für den Fall, dass die Zweitwohnung einer verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Person nicht die - aus beruflichen Gründen - vorwiegend genutzte Wohnung (und damit melderechtlich Nebenwohnung) ist, besteht kein hinreichend sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von verheirateten und ledigen Berufstätigen mit der Konsequenz, dass nur ledige Berufstätige, nicht aber Verheiratete Zweitwohnungsteuer zahlen müssten (vgl. Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2013, 4 ZB 12.1040, juris). Darin läge ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, der dem Gesetzgeber bekannt war und den er vermeiden wollte, in dem er lediglich eine Anpassung des HmbZWStG im Hinblick auf die in der Entscheidung des BVerfG vom 11.10.2006 als verfassungswidrig verworfene Besteuerung Verheirateter auf Grund des sie treffenden steuerlichen Nachteils durch die melderechtlichen Sonderregelung für den ehelichen Wohnsitz beseitigen wollte.

28

Darüber hinaus ist der Normgeber auf Grund des Wesens der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gehindert, Gründe für den Aufenthalt am Ort des Zweitwohnsitzes zur Begründung der der Steuerpflicht heranzuziehen.

29

Aufwandsteuern sind Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt. Der Aufwand als ein äußerlich erkennbarer Zustand, für den Mittel verwendet werden, ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (BVerfG Beschlüsse vom 11.10.2005 1BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03, BVerfGE 114, 316 m. w. N.; vom 06.12.1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325). Das Wesen der Aufwandsteuer schließt es danach aus, für die Steuerpflicht auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen. Maßgeblich ist allein der Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die unterscheidende Berücksichtigung der Gründe für den Aufenthalt zum Zwecke der Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen ist damit im Rahmen der Aufwandsteuer ein sachfremdes Kriterium und hat vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand (BVerfG-Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, 357; Nichtannahmebeschlüsse vom 17.02.2010 1 BvR 529/09, HFR 2010, 648 sowie 1 BvR 2664/09, BFH/NV 2010, 1070).

30

In Kenntnis dieser Grenzen einer gleichheitsgerechten Ausgestaltung der Steuerpflicht stellt der Gesetzgeber bei der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer grundsätzlich nicht auf den persönlichen Anlass, das Motiv oder den Grund für den betriebenen Aufwand ab. Da der Konsumzweck für den Begriff der Aufwandsteuer unerheblich ist, sind auch solche Zweitwohnungen in die Steuerpflicht einbezogen, die aus Gründen des Berufs oder der Ausbildung bewohnt werden (vgl. BFH-Urteil vom 05.03.1997 II R 28/95, BStBl II 1997, 469, 471 zum HmbZWStG a. F.). Die Begründung der Gesetzesänderung gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Hamburgische Gesetzgeber von dieser verfassungsrechtlich gebotenen Ausgestaltung der Zweitwohnungsteuer mit der Einführung der Regelung des § 2 Abs. 5 Buchstabe c HmbZWStG hat Abstand nehmen wollen. Soweit der Wortlaut des § 2 Abs. 5 Buchstabe c HmbZWStG es nahe legt, dass es auf den Zweck des Aufenthaltes ankommen soll, nämlich dass die Wohnung aus "überwiegend beruflichen Gründen" innegehabt wird, so ist diese Formulierung zwar missglückt, weil sie zum einen auf einen persönlichen Anlass, nämlich berufliche Gründe abstellt, und zum anderen diese beruflichen Gründe noch mit dem mit dem Attribut des Überwiegens versieht. Der Senat geht aber gleichwohl - wie bereits ausgeführt - davon aus, dass der Gesetzgeber lediglich die Vorgaben aus der Entscheidung des BVerfG umsetzen und nur für den Fall einen Befreiungstatbestand schaffen wollte, dass der Steuerpflichtige praktisch zwei Hauptwohnsitze hat, den des Familienwohnsitzes und den am Arbeitsort, an dem er sich aufgrund seiner Tätigkeit überwiegend aufhält, und lediglich aus melderechtlichen Gründen gehindert ist, diesen "Arbeitshauptwohnsitz" als Hauptwohnung zu melden und damit der Zweitwohnungsteuer zu entgegen. Im Hinblick darauf ist die Regelung einschränkend verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine Zweitwohnung i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 HmbZWStG nur dann nicht vorliegt, wenn es sich bei der (aus beruflichen Gründen genutzten) Nebenwohnung um die überwiegend genutzte Wohnung der verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Person handelt, sie jedoch auf Grund der melderechtlichen Bestimmungen gehindert ist, sich mit Hauptwohnung unter der Anschrift der Zweitwohnung anzumelden.

31

3. Diesen Anforderungen für eine Befreiung wird die von dem Kläger gehaltene Zweitwohnung im X-Weg nicht gerecht. Vielmehr handelt es sich dabei auch nach den melderechtlichen Bestimmungen um einen Nebenwohnung, die unabhängig von dem Anlass der Anmietung der Zweitwohnungsteuer unterliegt. Denn es handelte sich nach den Angaben des Klägers in dem hier relevanten Zeitraum ab Juni 2011 bis April 2012 nicht um die vorwiegend benutzte Wohnung. Er selbst hat die Nutzung der Wohnung in der Zweitwohnungsteuererklärung mit 2 bis 3 Tagen die Woche angeben. Aus den im Klageverfahren vorgelegten Kopien seines Terminkalenders ergibt sich keine darüber hinausgehende Nutzung.

32

Nach den Eintragungen hat der Kläger sich ab dem Juni 2011 fast in allen Monaten mehr in B als in Hamburg aufgehalten. Lediglich im August 2011 war er, wenn der Urlaub außer Betracht gelassen wird, 2 Tage mehr in Hamburg als in B und im September 2011 halten sich die Zeiten des jeweiligen Aufenthalts - auch unter außer Achtlassung des Urlaubs - die Waage. Aber auch in diesen beiden Monaten hätte der Kläger sich nach den melderechtlichen Bestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 MRRG (wortgleich § 15 Abs. 2 des Hamburgischen Meldegesetzes) nicht mit Wohnsitz in Hamburg anmelden müssen, wenn er ledig gewesen wäre. Denn bezogen auf den gesamten Monat unter Einbeziehung des Urlaubs hat er sich auch in diesen Monaten nicht vorwiegend in Hamburg aufgehalten. Die Wohnung im X-Weg war daher tatsächlich, auch nach den melderechtlichen Bestimmungen, Nebenwohnung des Klägers, die von der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 5 Buchstabe c HmbZWStG nicht umfasst ist und deshalb der Zweitwohnungsteuer unterliegt. Darauf, dass der Kläger die Wohnung im X-Weg nicht als Nebenwohnung angemietet hätte, wenn er nicht wegen seiner Eheschließung nach B gezogen wäre, kommt es wegen der melderechtlichen Betrachtung des Zweitwohnungsteuergesetzes nicht an.

33

Der Beklagte hat danach auf die von dem Kläger im X-Weg gehaltene Zweitwohnung zu Recht Zweitwohnungsteuer erhoben. Der Höhe nach ist die Berechnung der Steuer nicht streitig.

34

4. Der Kläger hat gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.