Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 01. Juli 2016 - 4 Bs 261/15

bei uns veröffentlicht am01.07.2016

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die mietweise Überlassung einer Liegenschaft zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung.

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Die Antragstellerin und - mit Bescheid vom 5. April 2000 - der Beigeladene sind nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und betreiben u.a. Kindertageseinrichtungen in Hamburg. Die Antragsgegnerin war ursprünglich Eigentümerin der Liegenschaft (…), die der Nutzung als Kindertagesstätte zugeführt werden soll.

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In den Jahren 2006, 2008 und 2010 bemühte sich die Antragsgegnerin vergeblich, die zu dieser Zeit stark sanierungsbedürftige Liegenschaft zu verkaufen bzw. ein Erbbaurecht daran zu vergeben. 2010 gab auch der Beigeladene ein Gebot ab, zu einem Vertragsschluss kam es jedoch wohl wegen der hohen Bau- und Sanierungskosten nicht. Die Antragstellerin gab seinerzeit kein Gebot ab. Im Verlauf wurde dann erwogen, die Liegenschaft im Rahmen des Generalmietvertrages mit der A-AG (im Verlauf: A ) im Auftrag der Antragstellerin zu sanieren und langfristig für die Nutzung als Kindertagesstätte zu vermieten, wobei die Antragsgegnerin wohl wegen seines bereits 2010 geäußerten Interesses stets vom Beigeladenen als Mieter ausging. Schließlich wurde die Liegenschaft an die A verkauft, die am 15. Juli 2015 ins Grundbuch eingetragen wurde und nunmehr beabsichtigt, den Mietvertrag mit dem Beigeladenen zu schließen.

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Nachdem die Antragstellerin einem Pressebericht vom 19. Januar 2015 entnommen hatte, dass die Antragsgegnerin beabsichtige, das Gebäude nach einer von ihr finanzierten Grundsanierung an den Beigeladenen zum Betrieb einer Kindertagesstätte zu vermieten, und nachdem sie bereits mit Schreiben vom 7. Januar 2014 ihr Interesse an dem Betrieb einer Kindertagesstätte in der (…) bekundet hatte, wandte sie sich mit Schreiben vom selben Tag an die Antragsgegnerin, rügte, dass die Liegenschaft an einen „von ihr beherrschten und folglich als Träger der öffentlichen Jugendhilfe einzuordnenden“ Träger überlassen werde, meldete an, an diesem Standort selbst als Träger einer Kindertageseinrichtung tätig werden zu wollen und begehrte die Beteiligung an einem Bewerbungsverfahren.

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Die Antragsgegnerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 28. Januar 2015 mit, dass bei der Vermietung von städtischen Immobilien grundsätzlich kein Ausschreibungs- bzw. Interessenbekundungsverfahren stattfinde. Finanzielle Unterstützung erhalte nicht der Beigeladene, sondern die A. Die Subventionierung diene allein der Sanierung des denkmalgeschützten Gebäudes und diene nicht als Unterstützung der Kindertagesstätte.

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Am 21. Februar 2015 hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der Entscheidung liege - unterstellt es handele sich um ein Konkurrieren zweier Träger der freien Jugendhilfe - weder ein wettbewerbliches Verfahren noch eine Ermessensentscheidung zugrunde. Es handele sich um eine Förderung nach § 74 SGB VIII, über die durch Verwaltungsakt zu entscheiden und bei der - auch wenn es um den Abschluss eines Mietvertrages gehe - Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 GG und Art. 12 GG zu beachten seien. Eine Förderung des Beigeladenen komme allerdings schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei ihm trotz der Ausgestaltung als privatrechtlich verfasster Verein und trotz der Anerkennung nach § 75 SGB VIII nicht um einen Träger der freien Jugendhilfe, sondern um ein von der Antragsgegnerin als Träger der öffentlichen Jugendhilfe beherrschtes und abhängiges Unternehmen handele. Der Bescheid vom (...), gegen den sie vorsorglich mit Schreiben vom (…) Drittwiderspruch eingelegt habe, habe keine Feststellungswirkung. Jedenfalls unterliege der Beigeladene, dessen wirtschaftliche und organisatorische Verflechtung mit der Antragsgegnerin die Antragstellerin eingehend darstellt, der Grundrechtsbindung. Eine Förderung liege in der Entscheidung für einen von mehreren an der Anmietung interessierten Trägern und der Vermietung zu einem subventionierten, nicht kostendeckenden Mietzins. Da seitens des Beigeladenen öffentliche Jugendhilfe angeboten werde, werde durch den Abschluss des Mietvertrages der Subsidiaritätsgrundsatz aus § 4 Abs. 2 SGB VIII verletzt. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin sei die Anwendung von § 74 SGB VIII nicht durch § 74a SGB VIII ausgeschlossen, da das Kinderbetreuungsgesetz (KiBeG) nicht die Förderung von Kindertageseinrichtungen regelte, sondern Regelungen zur Förderung der Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen enthalte. Die Sicherungsanordnung sei zur Gewährleistung des Anspruchs auf eine den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachtende Auswahlentscheidung zu erlassen. Aufgrund des Verkaufs der Liegenschaft an die A sei die Antragsgegnerin - über ihr eigenes zivilrechtliches Instrument A - weiterhin Eigentümerin des Grundstücks und habe sich ihrer Grundrechtsbindung nicht entzogen. Die A stehe zu 31,67 % im Eigentum der Antragsgegnerin und zu 68,33 % im Eigentum der B, deren alleinige Gesellschafterin die Antragsgegnerin sei, so dass die A im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehe. Jedenfalls sei die Antragsgegnerin nunmehr verpflichtet, auf die A und den Beigeladenen dahin einzuwirken, dass eine Überlassung der Nutzung an den Beigeladenen unterbleibe. Die Einwirkungsmöglichkeit auf den Beigeladenen bestehe, da alle Mitglieder Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg seien und der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Staatsrat der (…) sei. Einwirkungsmöglichkeiten auf die A habe die Antragsgegnerin trotz der Gestaltung als Aktiengesellschaft im Wege der Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat. Der Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung bedürfe zudem nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 der Geschäftsanweisung des Aufsichtsrats der A der Zustimmung des Aufsichtsrats.

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Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der Antrag sei unzulässig, da es um den Abschluss eines privatrechtlichen Mietvertrages, mithin um eine zivilrechtliche Streitigkeiten gehe. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin könne ihr Ziel einfacher durch eine Klage gegen die jetzige Eigentümerin erreichen. Selbst wenn der Antrag Erfolg hätte, wären ihre Einwirkungsmöglichkeiten auf die A aufgrund deren Organisation als Aktiengesellschaft sehr begrenzt, auf operative Maßnahmen wie die Vermietung einer der A gehörenden Immobilie könne sie keinen Einfluss nehmen. In der Sache hat sie vorgetragen, es fehle an einem Anordnungsanspruch. Ein Unterlassungsanspruch sei im Hinblick auf den Abschluss des Mietvertrages nicht begründet. Es liege keine ermessensfehlerhafte Förderung gemäß § 74 SGB VIII vor, da diese Vorschrift wegen § 74a SGB VIII nicht zur Anwendung komme. Der Landesgesetzgeber habe mit dem KiBeG vom 27. April 2004 und dem darin geregelten Kita-Gutscheinsystem eine eigenständige und umfassende Finanzierungsregelung getroffen. Es sei beabsichtigt, die Liegenschaft zu einem marktgerechten bzw. ortsüblichen Mietzins an den Beigeladenen zu vermieten. Die Fördermittel für die Sanierung sollten der A und nicht dem Beigeladenen zur Verfügung gestellt werden. Die mit Blick auf die spezifische Nutzung als Kindertagesstätte entstehenden Kosten der Baumaßnahmen trage der Beigeladene selbst. Der Mietvertrag werde noch verhandelt, es gehe um einen ortsangemessenen Mietzins zwischen 11,79 Euro und 14,22 Euro je m². Die Vermietung der Liegenschaft sei keine öffentliche Aufgabe, es würden keine hoheitlichen Befugnisse genutzt. Es handele sich auch um ein rein erwerbswirtschaftliches Tätigwerden. Insofern sei die Sachlage nicht mit der in der sog. Fraport-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2011 (1 BvR 699/09), in der es um die Überprüfung einer hoheitlichen Untersagungsverfügung gegangen sei, vergleichbar. Die Liegenschaft sei keineswegs die einzige für den Betrieb einer Kindertagesstätte in Betracht kommende Immobilie in Hamburg (…). Es gehe nicht um die Verteilung nicht für alle Interessenten ausreichender Kapazitäten und entsprechender Zugangsmöglichkeiten. Kindertageseinrichtungen könnten auch in privaten Räumlichkeiten betrieben werden, eine Beherrschung durch die öffentliche Hand gebe es nicht. Es entspreche der Praxis bei der Vermietung öffentlicher Räumlichkeiten, dass eine Ausschreibung nicht erfolge, weil die Interessenten in der Regel auf die Stadt als Vermieter zukämen, das gelte auch für Betreiber von Kindertageseinrichtungen. Eine Ausschreibung würde in aller Regel nur dann durchgeführt, wenn sich andernfalls kein Mieter für ein Gebäude finden lasse. Die Auswahl erfolge, wenn es mehrere Interessenten gebe, in erster Linie nach Nutzungsbedingungen sowie nach weiteren Kriterien wie zum Beispiel der Bonität des Mieters, der angestrebten Laufzeit des Mietvertrages oder mieter- und vermieterseitige Umbau- und Sanierungsarbeiten. Im Streitfall habe es kein umfangreiches Auswahlverfahren gegeben, weil dies nicht erforderlich gewesen sei. Dem Willkürverbot, dem sie bei erwerbswirtschaftlicher Betätigung unterworfen sei, sei sie gerecht geworden. Ihre Auswahlentscheidung habe sie sachlich begründet getroffen und habe keine besonderen Vergünstigungen gewährt.

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Nach dem Verkauf der Liegenschaft an die A hat die Antragsgegnerin vorgetragen, sie sei nicht mehr passiv legitimiert und nicht mehr die richtige Antragsgegnerin. Einflussmöglichkeiten auf die Vermietung der Liegenschaft habe sie nicht mehr.

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Der Beigeladene hat vorgetragen, ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Die mietweise Überlassung der sanierten Liegenschaft an ihn stelle keine Förderung nach § 74 SGB VIII dar, zumal die Förderung in Hamburg auf der Grundlage von § 74a SGB VIII abschließend nach dem KiBeG erfolge. Als Förderung würde sich allenfalls eine kostenlose oder verbilligte Überlassung von Grundstücken darstellen, die hier nicht beabsichtigt sei. Die Sanierung, der vernünftigerweise ein Nutzungskonzept zugrunde liege, sei erforderlich, um die (…) vermietbar zu machen. Zudem sei von seiner Beteiligung an den Sanierungskosten in Höhe von mehr als 500.000 Euro auszugehen. Bei ihm handele es sich um einen Verein; die Antragsgegnerin sei weder dessen Mitglied noch beherrsche sie ihn. Nach seiner Satzung könne die Antragsgegnerin auch im Verwaltungsrat nicht ihren Willen durchsetzen. Daher komme auch eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips aus § 4 Abs. 2 SGB VIII nicht in Betracht.

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Mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zwar sei ein Anordnungsgrund gegeben, die Antragstellerin habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anordnungsanspruch zustehe. Der Antrag zu 1. habe keinen Erfolg, die Antragstellerin habe keinen Unterlassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin, weil diese wegen des Verkaufs der Liegenschaft an die A nicht mehr als Vertragspartnerin in Betracht komme. Hinsichtlich der Anträge zu 2. und 3. sei das Rechtsschutzbedürfnis zweifelhaft, die Antragstellerin könne den ihrer Auffassung nach bestehenden Unterlassungsanspruch unmittelbar gegenüber der A bzw. dem Beigeladenen geltend machen. Öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform und gemischtwirtschaftliche, von öffentlichen Anteilseignern beherrschte Unternehmen unterlägen der unmittelbaren Grundrechtsbindung. Der Zivilrechtsweg stünde der Antragstellerin offen. Selbst wenn daneben die Grundrechte über den Umweg der Einwirkungsrechte geltend gemacht werden könnten, sei aufgrund der aktienrechtlichen Bestimmungen und der Satzung der A fraglich, ob die Antragsgegnerin gegenüber dieser über Einwirkungsmöglichkeiten verfüge, um den beabsichtigten Mietvertragsabschluss zu verhindern. Einwirkungsmöglichkeiten der Antragsgegnerin auf den Beigeladenen seien ebenfalls zweifelhaft. Selbst wenn Einwirkungsmöglichkeiten faktisch bestünden, wäre die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, hiervon Gebrauch zu machen, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, durch den Abschluss des beabsichtigten Mietvertrages in ihren Rechten verletzt zu sein. Es bestehe kein Unterlassungsanspruch aus dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 4 Abs. 2 SGB VIII, wonach die öffentliche Jugendhilfe von einer Maßnahme absehen solle, soweit sie von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden könne, da auch der Beigeladene als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sei. Es bestehe weiter kein Unterlassungsanspruch aus § 74 SGB VIII wegen unzulässiger, ermessensfehlerhafter Förderung des Beigeladenen. Die Vorschrift komme im Rahmen der Finanzierung von Tageseinrichtungen in Hamburg nicht zur Anwendung. Die Antragstellerin habe auch keinen Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer gleichheitswidrigen Subventionierung. Die Entscheidung, einen freien Träger der Jugendhilfe ohne vorheriges Interessenbekundungsverfahren als Mieter für ein Objekt auszuwählen, stelle keine Förderung oder Subventionierung dar, solange der ortsübliche Mietzins vereinbart werde. Gegenteiliges sei nicht ersichtlich. Schließlich bestehe kein Unterlassungsanspruch aus der Grundrechtsbindung der Antragsgegnerin bzw. der A. Der Fall sei nicht vergleichbar mit einer Verteilung begrenzter Kapazitäten. Vielmehr sei das beabsichtigte Rechtsgeschäft der erwerbswirtschaftlichen Betätigung zuzurechnen, hier verbiete Art. 3 Abs. 1 GG an marktrelevante Kriterien anknüpfende Differenzierungen nicht. Die Entscheidung für den Beigeladenen sei nicht willkürlich.

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Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

II.

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

13

1. Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO abzustellen ist, die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, sie könne aus der Grundrechtsbindung der Antragsgegnerin bzw. der A keine Ansprüche herleiten, weil das beabsichtigte Rechtsgeschäft der erwerbswirtschaftlichen Betätigung zuzurechnen sei, in dessen Bereich Art. 3 Abs. 1 GG Differenzierungen, die an marktrelevante Kriterien wie Produktqualität, Zuverlässigkeit und Zahlungsfähigkeit anknüpften, nicht unzulässig seien, wobei sie - die Antragstellerin - sich im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens hinsichtlich des Verkaufs des Grundstücks im Gegensatz zum Beigeladenen nicht als zuverlässiger finanzstarker Kaufinteressent gezeigt und auch im laufenden Verfahren nicht einmal behaupte habe, den ortsüblichen Mietzins und die nicht unerheblichen Kosten für die nutzungsspezifischen Innenarbeiten aufbringen zu können, mit gewichtigen Argumenten in Zweifel gezogen. Die Antragstellerin hat in der Beschwerdebegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommen könne, ob sie sich bei der Ausschreibung bezüglich des Erbbaurechts im Jahre 2010 beteiligt habe, da seinerzeit der Erwerb der (…) unter gänzlich anderen Vorzeichen ausgeschrieben worden sei; wäre die Vermietung ausgeschrieben worden, hätte sie sich beworben und selbstverständlich ein Gebot abgegeben. Insofern ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde zu entscheiden.

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2. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist mit den Anträgen zu 1. und 2. zulässig, aber unbegründet. Es dürfte zwar - wegen des wohl kurzfristig bevorstehenden Abschlusses des Mietvertrages zwischen der A und dem Beigeladenen - ein Anordnungsgrund bestehen, indes hat die Antragstellerin nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsanspruch vorliegt (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Mit dem Antrag zu 3. ist der Antrag bereits unzulässig.

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a. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. Mit ihm beantragt die Antragstellerin, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die (…) zum Zwecke des Betriebs einer Kindertageseinrichtung an den Beigeladenen selbst oder durch ein von ihr beherrschtes Privatrechtssubjekt zu überlassen und/oder die Überlassung zu bewirken.

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Sofern die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die streitgegenständliche Liegenschaft selbst an den Beigeladenen zu überlassen, ist der Antrag unbegründet. Die Antragsgegnerin kommt nach dem Verkauf der Liegenschaft an die A und deren Eintragung im Grundbuch am 15. Juli 2015 nicht mehr als Vermieterin in Betracht. Sie kann rechtlich nicht dazu verpflichtet werden, ein nicht in ihrem Eigentum stehendes Gebäude an die Antragstellerin zu vermieten. Mögliche Vertragspartnerin der Antragstellerin kann im Zusammenhang mit der Anmietung der Am(…) nur der Grundstücks- und Gebäudeeigentümer, hier also die rechtlich selbständige A, sein, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf die von der Antragstellerin erörterte Frage der Beherrschung der A durch die Antragsgegnerin ankäme. Insoweit ist die Antragsgegnerin nicht passiv legitimiert.

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Sofern die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die streitgegenständliche Liegenschaft durch ein von ihr beherrschtes Privatrechtssubjekt - gemeint sein kann nur die A - dem Beigeladenen zu überlassen oder die Überlassung zu bewirken, fehlt es ebenfalls an der Passivlegitimation. Die A ist kein Organ der Antragsgegnerin, mit dem sie gleichsam als verlängerter Arm handelt, sondern eine rechtlich selbstständige Aktiengesellschaft, auf die sie - namentlich durch eine Senatorin als Aufsichtsratsvorsitzende qua Amtes - Einfluss nehmen können mag, die ihre Entscheidungen aber innerhalb des durch das Aktiengesetz und die eigene Satzung bzw. die Geschäftsanweisung ihres Aufsichtsrates für den Vorstand vorgegebenen Rahmens selbstständig trifft. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Antrag zu 2. verwiesen.

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b. Der Antrag zu 2. ist zulässig, aber unbegründet. Mit ihm beantragt die Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, auf die A dahin einzuwirken, dass eine Überlassung der (…) an den Beigeladenen zur Nutzung als Kindertagesstätte bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unterbleibt.

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aa. Dieser Antrag ist zulässig. Insbesondere dürfte der Antragstellerin - und nur insoweit kann die Zulässigkeit problematisch sein - ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen sein. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist keine gesetzlich vorgegebene, gleichwohl aber allgemein anerkannte Zulässigkeitsvoraussetzung, die die Gerichte vor überflüssigen, nutzlosen und mutwilligen Prozessen bewahren soll. Es ist im Regelfall anzunehmen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen, zu verneinen (Sodan in Sodan/ Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 42 Rn. 335). Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor.

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Im Streitfall dürfte das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht bereits deshalb zu verneinen sein, weil sich das Ziel des vorliegenden Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf anderem Wege schneller oder einfacher erreichen ließe, als durch die Inanspruchnahme des Verwaltungsrechtswegs (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 42 Rn. 349). Im Streitfall dürfte der Antragstellerin zwar der Zivilrechtsweg unmittelbar gegen die A offen stehen, auf den Zivilrechtsweg beschränkt dürfte sie indes nicht sein.

21

Die A wird von der Antragsgegnerin beherrscht. Sie stand ausweislich des A-Geschäftsberichts 2014 zu 28,42 % im Eigentum der Antragsgegnerin und zu 71,58 % im Eigentum der B, deren alleinige Gesellschafterin die Antragsgegnerin ist, so dass die A im Alleineigentum der Antragsgegnerin stand. Dass sich am Alleineigentum der Antragsgegnerin zwischenzeitlich etwas geändert hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragstellerin begründet ihre Einwirkungsklage unter anderem mit der Grundrechtsbindung, der die A ebenso wie die Antragsgegnerin unterliege; es gehe nicht um eine rein erwerbswirtschaftliche (fiskalische) Betätigung, sondern um Daseinsvorsorge. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, BVerfGE 188, 226-278, juris Rn. 46-52) unterliegen öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sowie gemischtwirtschaftliche Unternehmen, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden, der unmittelbaren Grundrechtsbindung. Deren Aktivitäten bleiben unabhängig von der Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Einflussbereiche eine Form staatlicher Aufgabenwahrnehmung, bei der die Unternehmen selbst unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind. Daraus folgt, dass Grundrechte in diesen Fällen gegenüber einem grundrechtsgebundenen Unternehmen auf dem Zivilrechtsweg, sofern dieser für das Erstreiten von Handlungen oder Unterlassungen eines solchen privatrechtlich organisierten Unternehmens eröffnet ist, geltend gemacht werden können. Dies auch deshalb, weil die Geltendmachung von Grundrechten über den Umweg der Einwirkungsrechte, zumal wenn an einem Unternehmen mehrere öffentliche Anteilseigner beteiligt sind, vom Verfahren und vom Zeitaufwand her zu schwerfällig sind, um einen effektiven Grundrechtsschutz sicherzustellen (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06 a.a.O.). Allerdings lässt sich dem genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht sicher entnehmen, dass in diesen Fällen der Weg über ein gegen die öffentliche Hand auf Einwirkung gerichtetes Begehren mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässige wäre (so bereits OVG Hamburg, Urt. vom 25.2.2014, 3 Bf 338/09, DVBl 2014, 1069-1074, juris Rn. 48 ff.). Die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses dürfte nach Auffassung des Beschwerdegerichts jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden geboten sein, in der erst nach Antragstellung (am 21.2.2015) durch den Verkauf des Grundstücks an die A (am 10.7.2015) eine prozessuale Situation entstanden ist, in der eine Umstellung des Antrags von der ursprünglich beantragten Unterlassung in eine Verpflichtung zur Einwirkung in Betracht kommt.

22

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis dürfte ferner nicht deswegen zu verneinen sein, weil das Rechtsschutzziel für die Antragstellerin nutzlos bzw. rechtlich nicht vorteilhaft sein könnte (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 42 Rn. 350). Losgelöst von der - in der Begründetheitsprüfung noch näher zu erörternden - Frage, in welchem Umfang und mit welcher Effektivität die Antragsgegnerin im Sinne der Antragstellerin auf die A einwirken könnte, ist ein Einwirkungsanspruch jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen. Die Möglichkeit, zumindest ein „Zwischenziel“ in dem Sinne zu erreichen, dass die Antragsgegnerin etwa über die Vorsitzende des Aufsichtsrates der A, die Senatorin für (…) der Freien und Hansestadt Hamburg, auf die A einwirkt, lässt das Beschreiten des Rechtswegs jedenfalls nicht von vornherein als rechtlich nutzlos erscheinen (vgl. zu diesem Maßstab OVG Hamburg, Urt. v. 25.2.2014, 3 Bf 338/09, juris, 55, 56). Der Umstand, dass ein Anspruch letztlich zu verneinen ist, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für sich genommen noch nicht entfallen.

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bb. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Vorliegen eines Anspruchs darauf, dass die Antragsgegnerin auf die A dahin einwirkt, dass sie die (…) nicht an den Beigeladenen vermietet oder anderweitig zur Nutzung überlässt, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.

24

Unabhängig von der Frage, auf welche Rechtsgrundlage sich ein derartiger Einwirkungsanspruch stützen ließe, dürfte er bereits am Fehlen einer hinreichenden Einwirkungsmöglichkeit der Antragsgegnerin auf die A scheitern. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass die Möglichkeit einer Einwirkung auf einen Dritten, um damit ein Rechtsschutzziel zu erreichen, für das eine Handlung oder ein Unterlassen dieses Dritten erforderlich ist, nur dann anzunehmen ist, wenn diese Einwirkung auch geeignet ist, dieses dahinter stehende Rechtsschutzziel zuverlässig zu erreichen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass es der Antragsgegnerin möglich sein müsste, derart auf die A einzuwirken, dass davon ausgegangen werden muss, dass sie sich auch in dem vorgegebenen Sinne verhält. Dies wäre der Fall, wenn es eine entsprechende Weisungsbefugnis gegenüber dem mit der Geschäftsführung betrauten Organ oder zumindest eine Weisungsmöglichkeit gegenüber einem in die Geschäftsführung qualifiziert eingebundenen Organ gäbe. Auf eine Einwirkung, die rechtlich leer liefe, weil sie letztlich über eine unverbindliche Empfehlung nicht hinausginge, dürfte schon kein Anspruch bestehen. So liegt es hier.

25

Bei der A handelt es sich um eine Aktiengesellschaft. Ihre geschäftliche Tätigkeit richtet sich nach dem Aktiengesetz (AktG), ihrer Satzung sowie der Geschäftsanweisung des Aufsichtsrates für den Vorstand (Geschäftsanweisung). Dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Vorstand, der gemäß § 76 Abs. 1 AktG unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten hat, unmittelbar oder zumindest mittelbar Weisungsmöglichkeiten hätte, ist nicht ersichtlich.

26

Eine Möglichkeit, den aus drei Personen bestehenden Vorstand unmittelbar anzuweisen, besteht soweit ersichtlich weder aus aktienrechtlichen Vorschriften noch aus der Satzung oder der Geschäftsanweisung. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorstandsmitglieder aus anderen Gründen - etwa als Landesbeamte - in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Antragsgegnerin stünden, aufgrund dessen sie gehalten sein könnten, deren Vorgaben umzusetzen. Auch die Antragstellerin behauptet nichts Gegenteiliges.

27

Die Antragsgegnerin verfügt aber auch nicht über mittelbare Weisungsmöglichkeiten. In Betracht käme etwa ein Einwirken auf den Aufsichtsrat, dem die Senatorin für (…) als Vorsitzende angehört, über die die Antragsgegnerin grundsätzlich eine Möglichkeit der Einflussnahme haben dürfte. Unabhängig von der noch zu erörternden Frage der rechtlichen Möglichkeit und der Effektivität eines solchen Einwirkens dürften die Befugnisse des Aufsichtsrats jedenfalls nicht so weit gehen, dass er konkret die Vermietung der (…) an den Beigeladenen verhindern könnte.

28

Der Aufsichtsrat hat gemäß § 111 Abs. 1 AktG die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen, woraus sich wiederum bestimmte Rechte ergeben. So haben etwa die Satzung einer Gesellschaft oder der Aufsichtsrat gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen. Konkretisiert wird dies im Falle der A durch deren Satzung sowie durch die Geschäftsanweisung. Die Satzung bestimmt in § 10 Abs. 1 ergänzend zu § 76 Abs. 1 AktG, dass der Aufsichtsrat den Vorstand nicht nur zu überwachen, sondern auch zu beraten hat. Daneben listet die Satzung in § 11 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 verschiedene Entscheidungen und Geschäfte auf, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. Der Abschluss von Mietverträgen gehört dazu nicht. Aufgrund von § 11 Abs. 2 der Satzung hat der Aufsichtsrat in § 8 der Geschäftsanweisung Geschäfte benannt, die neben den bereits in der Satzung aufgeführten Geschäften seiner Zustimmung bedürfen. Zu den zustimmungsbedürftigen Geschäften gehört - und nur dies kommt hier ernsthaft in Betracht - gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Geschäftsanweisung der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Verträgen mit besonderer Bedeutung. Der Abschluss eines Mietvertrages in Bezug auf die streitgegenständliche (…) zur Nutzung als Kindertagesstätte dürfte indes nicht zu den Verträgen mit besonderer Bedeutung in diesem Sinne gehören. Welche Verträge hierunter fallen, wird in der Geschäftsanweisung nicht definiert. Allerdings zeigt der systematische Zusammenhang mit den anderen in § 8 Abs. 1 der Geschäftsanweisung aufgelisteten Geschäften, dass es dabei nicht um solche gehen kann, die dem Kernbereich der geschäftlichen Tätigkeit der A zuzurechnen sind. Zu den zustimmungsbedürftigen Geschäften gehören danach bestimmte Bargeldanlagen (Nr. 2), Rechtsgeschäfte mit Aufsichtsratsmitgliedern oder deren Angehörigen (Nr. 3), die Übertragung von Aufgaben innerhalb der Gesellschaft (Nr. 4), die Einleitung bestimmter Rechtsstreitigkeiten (Nr. 5), die Gewährung von Spenden, Schenkungen und sonstigen Zuwendung ab einer bestimmten Größenordnung (Nr. 6) und die Übernahme neuer Aufgaben (Nr. 7). All diese Geschäfte haben mit dem Alltagsgeschäft der A nichts zu tun. Dieses konzentriert sich, wie sich aus § 2 Abs. 2 der Satzung ergibt, auf die Bewirtschaftung, die Errichtung, den Erwerb und die Betreuung von Bauten sowie die Übernahme von allen im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der wohnhaften Infrastruktur anfallenden Aufgaben. Die Vermietung von eigenen Immobilien gehört daher zum Kernbereich der Aufgaben der A und nicht zu den darüber hinausgehenden sonstigen wesentlichen Geschäften, die im Zusammenhang mit der Führung einer Aktiengesellschaft anfallen und die in § 8 Abs. 1 der Geschäftsanweisung hervorgehoben sind. Dafür, ein einzelnes Vermietungsgeschäft - und sei es auch ein bedeutsames - nicht als „Vertrag mit besonderer Bedeutung“ anzusehen, spricht auch, in welchem Umfang die A in der Immobilienwirtschaft tätig ist. Ausweislich ihrer Homepage (…) vermietet sie …

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Eine Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 2 der Satzung, wonach u.a. wesentliche Abweichungen von der Marktmiete bei der Überlassung sonstiger Mietobjekte, insbesondere von Gewerbeflächen, im Aufsichtsrat zustimmungspflichtig sind. Dass die Räumlichkeiten nicht entsprechend der Marktmiete vermietet werden sollen, ist jedenfalls auf Grundlage der Akten, auf die abzustellen ist, da das Beschwerdegericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insoweit keine weiteren Ermittlungen anstellen muss, nicht ersichtlich. Die Antragstellerin behauptet nicht, dass der mutmaßliche Mietzins (wohl etwa …) für sich genommen nicht marktüblich wäre. Sie nimmt dies lediglich deswegen an, weil die Immobilie erst aufgrund umfangreicher Sanierungsmaßnahmen in einen vermietbaren Zustand versetzt werden muss oder möglicherweise bereits versetzt worden ist. Ohne dass dem Beschwerdegericht insoweit die Einzelheiten bekannt wären, ergibt sich aus der Aktenlage, dass die für die Sanierung erforderlichen Mittel nicht von der A stammen. Die A mag die (…), die mit öffentlichen Mitteln grundsaniert werden soll oder bereits grundsaniert worden ist, letztlich nicht zu marktüblichen Konditionen erworben haben. Auch mag zutreffen, dass der Mietzins nicht kostendeckend wäre, hätte der Vermieter - die A - die Sanierungskosten selbst aufbringen müssen. Dass jedoch der mit dem Beigeladenen vereinbarte bzw. - da der Mietvertrag wohl noch nicht abgeschlossen worden ist - noch zu vereinbarende Mietzins nicht dem für eine vergleichbare, für den Ausbau und die Nutzung als Kindertagesstätte geeignete Räumlichkeit marktüblich zu zahlenden Mietzins entspricht, ist nicht ersichtlich.

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Schließlich ergibt sich keinerlei Einwirkungsmöglichkeit aus dem Umstand, dass die Freie und Hansestadt Hamburg gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung die Rechte aus § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz in Anspruch nimmt. Diese Vorschrift gewährt Rechte im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses, um die es vorliegend nicht geht.

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Weitere Rechtsgrundlagen, aus denen sich ergeben könnte, dass der Abschluss des Mietvertrages der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfte, sind nicht ersichtlich.

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Abgesehen davon dürfte die Antragsgegnerin den Aufsichtsrat ohnehin nicht anweisen können, sich in ihrem Sinne zu verhalten. Zu Recht hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung zwei Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats auf Vorschlag des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg und ein Drittel der Mitglieder von den Arbeitnehmern gewählt werden und dass die Senatorin für (…) Vorsitzende des Aufsichtsrats ist. Ansonsten besteht der neunköpfige Aufsichtsrat ausweislich des A-Geschäftsberichts 2014 aus drei kaufmännischen Angestellten der A, der Geschäftsführerin der B, einem selbstständigen Unternehmensberater, einem Mitglied des Vorstands der C (einem Tochterunternehmen der D, deren Anteile sich im Besitz der B befinden) sowie zwei Senatsdirektoren. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei die Stimme des bzw. der Aufsichtsratsvorsitzenden bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt. Angesichts dieser Zusammensetzung des Aufsichtsrats kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mehrheit seiner Mitglieder von der Antragsgegnerin angewiesen werden könnte, sich in bestimmter Weise gegenüber dem Vorstand zu verhalten. Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Senatorin und die Senatsdirektoren als Landesbeamte angewiesen werden könnten, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies auch für die bei der A, der C und der B Beschäftigten sowie dem selbstständigen Unternehmensberater der Fall sein sollte.

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Bei alledem übersieht das Beschwerdegericht natürlich nicht, dass die A auf dem Hamburger Immobilienmarkt eine Sonderstellung einnimmt. Sie handelt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung nach gemeinnützigen Grundsätzen und versteht sich, wie sie auf ihrer Homepage schreibt, als städtischer Konzern, der eine ausgewogene Wachstumsstrategie zur Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit betreibt und zugleich für den sozialen Ausgleich in Wohnquartieren sowie für den Klimaschutz sorgt. Die A selbst betont das hohe Maß an Übereinstimmung mit ihrer ausschließlichen Gesellschafterin, der Freien und Hansestadt Hamburg und die wechselseitigen Interessen und sieht sich als strategisches Instrument für die Stadt zur Förderung von Wohnen, Wirtschaft, Bildung und Arbeit (Publikation (…). Gleichwohl dürfte sich allein aus diesem Verständnis nicht herleiten lassen, dass die Antragsgegnerin rechtlich durchsetzbare Einwirkungsmöglichkeiten im hier erforderlichen Sinne auf die A hat. Soweit - was sich der Kenntnis des Beschwerdegerichts im Einzelnen entzieht - bei der A eine generelle Bereitschaft vorhanden sein sollte, Vorgaben der Freien und Hansestadt Hamburg auch jenseits rechtlicher Verpflichtungen umzusetzen, dürfte dies im rechtlich Unverbindlichen bleiben und damit - auch aus Sicht der Antragsgegnerin - nicht abschließend kalkulierbar sein.

34

Die Möglichkeit, auf die A einzuwirken, ist daher äußerst begrenzt. Die Antragsgegnerin könnte allenfalls versuchen, über die Senatorin als Aufsichtsratsvorsitzende und möglicherweise auch über die beamteten Aufsichtsratsmitglieder einen Beschluss des Aufsichtsrats zu beantragen - erzwingen kann sie ihn nicht -, dass der Vorstand dahin beraten wird, die Liegenschaft nicht an den Beigeladenen zu vermieten. Diese Möglichkeit der rechtlich unverbindlichen, eher appellhaften Einflussnahme hält das Beschwerdegericht nicht für ausreichend, um eine für die Anerkennung eines Einwirkungsanspruchs hinreichende Einwirkungsmöglichkeit feststellen zu können. Damit ist die Antragstellerin im Übrigen nicht rechtsschutzlos gestellt. Das Bundesverfassungsgericht hat - wie bereits ausgeführt - in seinem Urteil vom 22. Februar 2011 (1 BvR 699/06, a.a.O., juris Rn. 52) die Problematik der gesellschaftsrechtlich beschränkten und vielfach nicht durchsetzbaren Einwirkungsrechte von Anteilseignern auf die laufende Geschäftsführung eines von der öffentlichen Hand beherrschten Unternehmens in Privatrechtsform betont und auch deshalb die unmittelbare Grundrechtsbindung öffentlicher Unternehmen statuiert. Die Grundrechte der Antragstellerin - im Streitfall geht es insbesondere um den Anspruch auf eine den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachtende Auswahlentscheidung - sind also von der A zu beachten und können durchgesetzt werden, selbst wenn dies nicht im Wege eines gegen die Antragsgegnerin gerichteten Einwirkungsanspruchs möglich ist.

35

b. Der Antrag zu 3. ist unzulässig. Mit ihm beantragt die Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, auf den Beigeladenen dahingehend einzuwirken, dass die Anmietung der/oder die sonstige Eingehung eines Nutzungsverhältnisses bezüglich der (…) durch diesen zur Nutzung als Kindertagesstätte und/oder der Schaffung einer Kindertagesstätte in den Räumen der (…) durch ihn bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unterbleibt. In der Sache geht es der Antragstellerin um eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, auf den Beigeladenen dahin einzuwirken, dass er die (…) nicht anmietet und deren Nutzung als Kindertagesstätte unterlässt.

36

In Bezug auf diesen Antrag fehlt der Antragstellerin bereits die auch für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt sein. Dieses Erfordernis gilt entsprechend für Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO (OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.5.2014, 1 D 272/14, NVwZ-RR 2014, 671, juris Rn. 4; OVG Weimar, Beschl. v. 7.2.2014, 2 EO 212/13, ThürVBl 2014, 192, juris Rn. 2, 8; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 42 Rn. 80). Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts zumindest als möglich erscheint.

37

Diese Rechtsverletzung muss, wie sich bereits aus der Bezugnahme auf den angefochtenen oder begehrten Verwaltungsakt in § 42 Abs. 2 VwGO ergibt, von demjenigen ausgehen, der klageweise bzw. mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Anspruch genommen wird. Sofern allerdings das mit dem Antrag unmittelbar verfolgte Begehren nur dazu dient, einen Dritten zu einem bestimmten Verhalten oder Unterlassen zu veranlassen, wird man für die Annahme einer Antragsbefugnis die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Antragstellers durch das Verhalten oder Unterlassen dieses Dritten verlangen müssen. Der Sache nach möchte die Antragstellerin im Streitfall erreichen, dass unter Berücksichtigung ihrer Interessenbekundung eine den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG sowie verschiedene, von ihr benannte sozialrechtliche Vorschriften beachtende Auswahlentscheidung getroffen wird, wobei sie der Auffassung ist, dass der Beigeladene kein Träger der freien Jugendhilfe sei und schon deshalb nicht als Betreiber der Kindertagesstätte und Mieter der (…) in Betracht komme. Die für die Annahme einer Antragsbefugnis erforderliche Möglichkeit, dass der Beigeladene subjektive Rechte der Antragstellerin verletzt, wenn er die Räumlichkeiten anmietet, besteht nicht. Die genannten Grundrechte sowie Bestimmungen des einfachen Rechts können subjektive Rechte der Antragstellerin begründen, die von der Stelle, die über die Auswahl des Mieters entscheidet, zu beachten sind. Dies ist hier die grundrechtsgebundene A. Der Beigeladene wird möglicherweise ebenfalls von der öffentlichen Hand beherrscht und mag insoweit ebenfalls grundrechtsgebunden sein. Er verfolgt mit dem Bestreben, die (…) anzumieten - ebenso wie die Antragstellerin selbst - eigene wirtschaftliche Interessen und steht insoweit zu ihr in einem Konkurrenzverhältnis. Dass der Beigeladene dabei gegenüber der Antragstellerin Rechte zu wahren hätte, deren Verletzung durch den Abschluss des Mietvertrages im Sinne der an die Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog zu stellenden Anforderung möglich wäre, sieht das Beschwerdegericht nicht.

38

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 01. Juli 2016 - 4 Bs 261/15

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Aktiengesetz - AktG | § 76 Leitung der Aktiengesellschaft


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(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger 1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtu

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe


(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben so

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe


(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,2. gemeinnützige Ziele verfolgen,3. auf Grund der fachlichen und pers

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder


Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht. Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden. Die Erhebung von Teilnahmebeitr

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 01. Juli 2016 - 4 Bs 261/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern stärken.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht. Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht. Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 bleibt unberührt.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht. Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 bleibt unberührt.

(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern stärken.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Klägerin trägt jeweils 3/4 der Gerichtskosten, ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Beklagte trägt 1/4 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie jeweils 1/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Beigeladene trägt 1/4 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie jeweils 1/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens für alle Beteiligten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die gegen sie gerichtete Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein in Hamburg ansässiges Taxenunternehmen mit drei Taxen, begehrt die Verpflichtung der Beklagten, auf die den Flughafen Hamburg betreibende Beigeladene dahin einzuwirken, dass die Klägerin den Taxenstand (Abfahrtzone) und den sogenannten Taxenspeicher am Hamburg Airport anfahren bzw. benutzen darf, ohne das von der Beigeladenen dafür verlangte Entgelt entrichten zu müssen. Ansatz für diese Einwirkungsklage ist der Umstand, dass der Beklagten über eine Tochtergesellschaft 51 v. H. der GmbH-Anteile der Beigeladenen gehören und die Beigeladene daher nach Auffassung der Klägerin von der Beklagten beherrscht wird.

2

1. Seit März 2006 dürfen Taxenunternehmen den Abfahrtbereich des Flughafens nur noch dann anfahren lassen, wenn sie mit der Beigeladenen eine schriftliche „Vereinbarung Taxenbereitstellung am Flughafen Hamburg“ schließen. Mit dem Abschluss dieses Vertrags erwirbt das Unternehmen („Nutzer“) das Recht, die Taxeninfrastruktureinrichtungen am Flughafen durch den jeweils beauftragten Fahrer zu nutzen. Diese Einrichtungen umfassen den sog. Taxenhauptspeicher neben der Kundenparkierungsanlage P1, den Nahbereichsspeicher vor dem Terminal 1 alt sowie die Taxeneinstiegszone vor den Terminals 1 und 2 auf der Vorfahrt Ankunft (§ 1 der Vereinbarung). Die unmittelbar vor dem Ankunftsbereich der Terminals 1 und 2 gelegene Fahrspur, auf welcher sich der behördlich zugelassene Taxenstand befindet, ist nur über die Zuwegung aus dem Taxenhauptspeicher und dem Nahbereichsspeicher zu erreichen. Der Taxenspeicher enthält Toiletten für die Taxenfahrer sowie Bildschirme, auf denen die Ankunftszeiten der Flüge zu sehen sind. Für die Zufahrt zur Taxeninfrastruktur gibt die Beigeladene dem Nutzer eine fahrzeuggebundene codierte Zufahrtskarte namens „Zufahrtsberechtigungen Taxi“. Für jede Einfahrt zum Taxenspeicher ist vom Nutzer ein Entgelt in Höhe von 0,50 Euro zu leisten, wobei allerdings seit dem 1. Januar 2007 der monatliche Maximalbetrag pro Karte und Fahrzeug (nach zuvor 20,- Euro) auf 28,00 Euro netto gedeckelt ist. Der Vertrag enthält zudem eine „Anlage 1“, in der „Qualitätsanforderungen“ und ein „Maßnahmenkatalog“ aufgeführt sind. Die Qualitätsanforderungen gliedern sich auf in ein „1. Erscheinungsbild und Ausstattung der Fahrzeuge“ sowie in Vorgaben zu „2. Personal/Fahrer – fachliche Eignung und Verhalten“. Unter „1.d.“ heißt es: „Eine bargeldlose Zahlung des Fahrpreises durch EC- und Kreditkarten ist möglich.“ Die auf die Fahrer bezogenen insgesamt 16 Qualitätsanforderungen sind im Wesentlichen auf ein gewissenhaftes, verantwortungs- und rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den Fahrgästen gerichtet. Darunter befindet sich die Vorgabe Nr. 2 d., welche lautet: „Der Fahrer verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen, sowie über Grundkenntnisse der englischen Sprache, insbesondere über flughafenspezifische Anlagen, Straßen, Sehenswürdigkeiten, Hotels, etc.“ In Nr. 2. l. heißt es: “Der Fahrer wird den Fahrgästen die erforderliche Hilfe beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks leisten.“ Ursprünglich ging diese Vorgabe weiter, indem sie noch einen weiteren Satz enthielt: „Auf Wunsch der Fahrgäste wird der Fahrer auch beim Tragen der Gepäckstücke von der / bis an die Haustür behilflich sein.“ Diese Vorgabe wird von der Beigeladenen mittlerweile nach einer in einem Eilverfahren erfolgten Entscheidung des Berufungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2007, NJW 2007, 3367) nicht mehr gemacht.

3

2. Die Beigeladene wird gesellschaftsrechtlich beherrscht von der xxx GmbH & Co. oHG (im Folgenden: xxx). Deren persönlich haftende Gesellschafter sind mit 51 v. H. der Anteile die xxx mbH (im Folgenden: xxx), vertreten durch die Finanzbehörde der Beklagten, und mit 49 v. H. der Anteile die xxx GmbH & Co. KG (im Folgenden: xxx). Gesellschafter der xxx waren bis etwa Mitte 2013 der Konzern xxx, dem 34,8 v. H. der 49 v. H. gehörten, und drei weitere Investoren, die sich die übrigen 14,2 v. H. teilen. Mittlerweile hat xxx seine Anteile an einen kanadischen Pensionsfond veräußert. Die Beklagte hat dazu mitgeteilt, diese Veränderungen innerhalb der xxx hätten keine Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen der beiden xxx-Gesellschafter (xxx und xxx) untereinander; es gebe auch keine Pläne, diese Rechtsbeziehungen zu ändern.

4

Die Beherrschung der Beigeladenen durch die xxx ergibt sich aus dem zwischen beiden Gesellschaften geschlossenen, zum 1. Juli 2003 wirksam gewordenen Beherrschungsvertrag vom 16. Juni 2003. Laut Abschnitt I.1. dieses Vertrags sind mit Wirkung zum 30. Juni 2003 insgesamt 94,9 v. H. der Geschäftsanteile an der Beigeladenen an die xxx veräußert worden. Nach § 1 des Beherrschungsvertrags unterstellt sich die Beigeladene der Leitung der xxx, die berechtigt ist, der Geschäftsführung der Beigeladenen hinsichtlich der Leitung der beigeladenen Weisungen zu erteilen, die wiederum von der Geschäftsführung der Beigeladenen zu befolgen sind.

5

Die Verhältnisse innerhalb der xxx regeln deren Gesellschaftsvertrag vom 11. Juni 2003 und ein dort verschiedentlich in Bezug genommener „Konsortialvertrag“ vom 20. Juli 2000, der einen Konsortialausschuss vorsieht. Gesellschaftszweck ist gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrags das Halten und Verwalten von Beteiligungen an der Beigeladenen sowie die Koordinierung der Meinungsbildung der Gesellschafter in Bezug auf die Beigeladene. Aus § 5 Abs. 5.1 ergeben sich die o. g. Beteiligungsverhältnisse zwischen xxx und xxx von 51 v. H. zu 49 v. H.. Nach § 10 Abs. 10.1 steht die Geschäftsführung und Vertretung der xxx den Gesellschaftern nur gemeinschaftlich zu; nach § 10 Abs. 10.2 Satz 4 sind die Geschäftsführer nur gesamtvertretungsberechtigt. Die Geschäftsführung besteht aus zwei Geschäftsführern, von denen beide Gesellschafter jeweils einen benennen (§ 10 Abs. 10.2 Satz 1). Nach § 10 Abs. 10.3 übt die Geschäftsführung der xxx die Stimmrechte aus den Anteilen an der Beigeladenen sowie die den Gesellschaftern in der Gesellschafterversammlung und im Konsortialausschuss zustehenden Stimmrechte stets einheitlich aus.

6

Gemäß dem Konsortialvertrag sind „Konsorten“ die xxx und (als „Investor“) die xxx. Nach § 13 Abs. 13.1 des Vertrags bilden die Konsorten den Konsortialausschuss, wobei die xxx drei Mitglieder und die xxx zwei Mitglieder entsenden. Nach Abs. 13.2 dient der Konsortialausschuss der Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Ausübung der ihnen als Gesellschafter der Beigeladenen zustehenden Rechte. In Abs. 13.3 werden die Zuständigkeiten des Konsortialausschusses geregelt, zu denen neben verschiedenen grundlegenden Bereichen unter „f)“ auch „alle sonstigen Sachfragen im Zusammenhang mit der Gesellschaft und ihrer Tochter- und Beteiligungsgesellschaften“ gehört, „soweit ein Konsorte deren Erörterung im Konsortialausschuss wünscht“. In Abs. 13.5 Satz 2 – 4 heißt es: „Beschlüsse des Konsortialausschusses bedürfen der Einstimmigkeit. Jeder Konsorte hat eine (1) Stimme. Lässt sich Einstimmigkeit nicht feststellen, so ist jeder Konsorte hinsichtlich der Ausübung der ihm aufgrund seiner Gesellschafterstellung zustehenden Rechte, insbesondere bei der Ausübung von Stimmrechten, frei, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt in diesem Konsortialvertrag.“.

7

3. Die Klägerin wandte sich wegen der o. g. neuen Zufahrts- und Benutzungsregelungen mit Schreiben vom 17. Februar 2006 an die Beigeladene und trug vor, ihres Erachtens folge aus dem Zusammenspiel der Beförderungspflicht der Fluggesellschaften, der Betriebspflicht des Flughafenbetreibers sowie aus der Betriebs- und Beförderungspflicht der Taxenunternehmer, dass die Taxenstände am Flughafen unentgeltlich nutzbar sein müssten. Aus der Bindung der Beigeladenen an das öffentliche Recht folge außerdem, dass diese gegenüber den Taxenunternehmen keine Vorgaben machen dürfe, die über die im öffentlichen Recht (PBefG, BOKraft und Taxenordnung) normierten Pflichten hinausgingen. Solche „Qualitätsanforderungen“ seien mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar; an dieses Grundrecht sei auch die von der Freien und Hansestadt Hamburg beherrschte Beigeladene gebunden. Das Schreiben endete mit dem Vorschlag, zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung einen kurzfristigen Besprechungstermin zu verabreden, an dem möglichst auch ein Vertreter der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt teilnehmen solle.

8

Mit Schreiben vom 20. Februar 2006 wandte sich die Klägerin an die Beklagte (Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt), dem sie das o. g. Schreiben an die Beigeladene beifügte. Sie bat die Beklagte in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde, „alles in Ihrer Macht stehende zu tun, um den von uns herausgearbeiteten Bindungen der FHG an das öffentliche Recht zur Durchsetzung zu verhelfen“.

9

Die Beigeladene antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 2. März 2006. Die vorgesehenen Maßnahmen beruhten auf wiederholt festgestelltem Verbesserungsbedarf. Sie seien auch mit den Interessensvertretern des Hamburger Taxengewerbes abgestimmt und stießen dort ganz überwiegend auf Zustimmung. Im Rahmen der im Beirat turnusmäßig stattfindenden Gespräche sei die Beigeladene gern bereit, alle sachlichen Anregungen zur Qualitätsverbesserung aufzugreifen.

10

Die Beklagte reagierte mit einem Schreiben an die Klägerin vom 15. März 2006. Nach eingehender Prüfung sehe sie keine Anhaltspunkte dafür, Einwände gegen das Konzept der Beigeladenen erheben zu müssen. Dieses Konzept beeinträchtige nicht die Interessen der Flugpassagiere bei der Inanspruchnahme von Taxen. Ein Anspruch der Taxenunternehmer auf unentgeltliche Nutzung des Taxenstands am Flughafen bestehe nicht. Die den Unternehmen durch die Nutzung des Taxenstands am Flughafen entstehenden durchschnittlichen Kosten würden bei der Bemessung der Tarife ebenso wie andere Kostenfaktoren für das Taxengewerbe zu berücksichtigen sein. Die Beklagte bedaure, dass sie das Anliegen der Klägerin gegenüber der Beigeladenen nicht unterstützen könne.

11

4. Die Klägerin hat daraufhin am 17. März 2006 beim Verwaltungsgericht Hamburg beantragt, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, auf die Beigeladene dahin einzuwirken, dass die Klägerin vorläufig den Taxenstand am Flughafen Hamburg unentgeltlich anfahren dürfe. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 31. Mai 2006 abgelehnt. Die Klägerin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat das Berufungsgericht mit dem bereits erwähnten Beschluss (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2007, NJW 2007, 423) die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, auf die Beigeladene dahingehend einzuwirken, dass die Klägerin im Falle des Abschlusses eines Nutzungsvertrags mit der Beigeladenen vorläufig den Flughafen Hamburg anfahren dürfe, ohne der Verpflichtung der Taxenfahrer zum Koffertragen von und bis zur Haustür (Nummer 2 Buchstabe l der Anlage 1 zur „Vereinbarung Taxenbeteiligung am Flughafen Hamburg“ in der seinerzeit üblichen Fassung) nachkommen zu müssen; im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der dortigen Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

12

5. Am 17. August 2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten, auf die Beigeladene dahingehend einzuwirken, dass die Klägerin den Taxenstand am Flughafen weiterhin kostenfrei und ohne Einhaltung zusätzlicher Qualitätsanforderungen anfahren dürfe. Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

13

In der Vergangenheit habe sie etwa 20 v. H. ihres Umsatzes durch solche Fahrten erlöst, die ihren Anfang am Flughafen Hamburg genommen hätten. Seit Einführung der angegriffenen Entgeltregelung ab dem 15. März 2006 habe sie bis zum 31. Dezember 2006 einen Umsatzrückgang von 14 v. H. zu verzeichnen gehabt. Sie habe Anspruch darauf, den Taxenstand am Flughafen wie früher kostenlos und unbeschränkt anfahren zu können. Dieser Anspruch ergebe sich aus ihrer eigenen Betriebs- und Beförderungspflicht und aus der Betriebspflicht der Beigeladenen. Die Beklagte selbst sei daran gehindert, für die Benutzung von Taxenständen eine Gebühr zu verlangen. Sie dürfe nicht über den Umweg der Privatisierung eines Betriebs weiter gehendere Handlungsmöglichkeiten erlangen, als ihr nach öffentlichem Recht zustünden. Auch die Beigeladene sei aufgrund der beherrschenden Stellung der Beklagten an das öffentliche Recht gebunden. Die für die Bereitstellung von Taxen an Bahnhöfen geltenden Regelungen, die keine Entgeltpflicht vorsähen, müssten auch für die Bereitstellung von Taxen an Flughäfen gelten. Das Bereitstellen von Taxen diene unmittelbar der Beförderungspflicht der Linienfluggesellschaften und der Betriebspflicht des Flughafens zum ungehinderten Zu- und Abgang der Fluggäste. Durch die hier streitgegenständliche Vereinbarung, deren Abschluss die Beigeladene von den Taxenunternehmern verlange, werde der Abgang der Fluggäste am Flughafen Hamburg nicht ungehindert gewährleistet. Dieser Abgang sei aber zumindest abstrakt nicht mehr ungehindert, wenn zusätzliche Bedingungen für einen Teil des Abgangsverkehrs, nämlich der Taxen, gestellt würden. Somit ergebe sich der Anspruch der Klägerin schon aus der Betriebspflicht der Beigeladenen.

14

Dieser Anspruch ergebe sich außerdem aus ihrer eigenen Betriebs- und Beförderungspflicht, zu der es auch gehöre, vom Taxenstand am Flughafen aus Beförderungsaufträge zu den in der Taxenordnung festgelegten Bedingungen zu übernehmen. Sie unterliege auch am Flughafen der Betriebspflicht. Würde auch für die Nutzung aller anderen größeren Taxenstände des Pflichtfahrbereichs eine Vereinbarung nebst Kostenpflicht wie für den Taxenbereich des Flughafens eingeführt, so würde das fein austarierte Gefüge zwischen der Beförderungspflicht und der Tarifbindung ausgehebelt. Den Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1GG durch das Personenbeförderungsgesetz, die BOKraft und die Taxenordnung sowie den ihm auferlegten Kosten korrespondierten angemessene Taxentarife. Angesichts dessen sei es rechtswidrig, dem Taxenunternehmer Sonderkosten durch privatrechtliche Entgelte aufzuerlegen, wenn er diese nicht, wie dies bei Benutzungsgebühr für den alten Elbtunnel der Fall sei, gesondert an den Fahrgast weiter reichen dürfe. Damit werde die Grenze einer verhältnismäßigen Regelung der Berufsausübungsfreiheit überschritten.

15

Die Beigeladene dürfe aufgrund ihrer Beherrschung durch die Beklagte und der daraus folgenden Grundrechtsbindung keine weitergehenden Anforderungen stellen, als die Bestimmungen des öffentlichen Personenbeförderungsrechts dies erlaubten, und die Beklagte müsse entsprechend auf die Beigeladene einwirken. Andernfalls ergebe sich eine unzulässige Flucht ins Privatrecht. Demzufolge dürfe von den Taxenunternehmern nicht verlangt werden, bargeldlose Zahlungssysteme in den Fahrzeugen vorzuhalten; § 4 der Taxenordnung sehe keine solche Verpflichtung vor. Auch für die bei den Taxenfahrern geforderten Englischkenntnisse und für eine Pflicht, Gepäck zur Haustür des Fahrgastes zu tragen, gebe es keine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage. Letztlich laufe die streitgegenständliche Vereinbarung neben dem behördlichen Konzessionsverfahren auf ein weiteres Zulassungsverfahren für diejenigen Taxenunternehmer hinaus, die auch am Flughafen tätig sein wollten. Ein weiteres Zulassungsverfahren durch eine von der Beklagten beherrschte GmbH sei aber nicht zulässig.

16

Das Entgelt von 0,50 Euro pro Fahrt führe auch der Höhe nach zu unverhältnismäßigen Belastungen. Diese Belastungen seien umso weniger tragbar, als die Beklagte andererseits von den Taxenunternehmern den Nachweis bestimmter Mindestumsätze verlange, um nicht zu unterstellen, der Unternehmer betreibe Abgabenhinterziehung. Schließlich sei das Vorgehen der Beklagten auch insofern grundrechtswidrig, als speziell den Taxiunternehmern Gebühren aufgebürdet würden, denen sich andere Verkehrsträger des öffentlichen Nahverkehrs nicht ausgesetzt sähen. Die Busse der xxx AG und andere Träger des öffentlichen Personennahverkehrs, die ohnehin schon hoch subventioniert würden, müssten für die Möglichkeit der Bereitstellung am Flughafen keine Kosten entrichten. Es sei in erheblichem Maße bedenklich, nur einem Teil des öffentlichen Nahverkehrs Gebühren aufzubürden, anderen (auch noch hoch subventionierten) Teilen dagegen nicht.

17

Die Klägerin hat beantragt,

18

die Beklagte zu verpflichten, auf die Beigeladene dahingehend einzuwirken, dass sie – die Klägerin – den Taxenstand und Taxenspeicher am Flughafen Hamburg weiterhin kostenfrei und ohne Einhaltung zusätzlicher „Qualitätsanforderungen“, die über die in den Gesetzen genannten hinausgehen, anfahren darf.

19

Die Beklagte und die Beigeladene haben jeweils beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagte hat im Wesentlichen Bezug genommen auf ihre Ausführungen im o. g. Eilverfahren sowie auf die Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in dessen o. g. Beschluss vom 5. Juli 2007 und ergänzend dazu mitgeteilt, die Beigeladene verwende die Bestimmung in der Vereinbarung über das Tragen von Gepäck zwischen Haustür und Taxenfahrzeug inzwischen nicht mehr. Weiter hat sie ausgeführt, die Rüge der Klägerin, der Taxenverkehr werde gegenüber dem öffentlichen Personennahverkehr der Linienbusse und S-Bahnen benachteiligt, liege schon deshalb neben der Sache, weil der herkömmliche Taxenverkehr kein Teil des öffentlichen Personennahverkehrs sei. Taxenverkehr gehöre nämlich gemäß § 8 Abs. 2 PBefG nur dann zum öffentlichen Personennahverkehr, wenn er den Straßenbahn-, Obus- oder Kfz-Linienverkehr ersetze, ergänze oder verdichte.

22

Die Beigeladene hat auf ihr Vorbringen im o. g. Eilverfahren Bezug genommen und bestätigt, dass die vom Oberverwaltungsgericht beanstandete Bestimmung über das Tragen von Gepäck von und zur Haustür für Neuverträge nicht mehr bestehe (Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 8.4.2008).

23

Das Verwaltungsgericht hat auf seine mündliche Verhandlung vom 21. August 2009 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen die Argumente des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichtsgerichts in dem o. g. Beschluss vom 5. Juli 2007 herangezogen. Die früher vertraglich vorgesehene Verpflichtung der Taxenfahrer, auf Wunsch der Fahrgäste deren Gepäck von der bzw. bis zur Haustür zu tragen, sei inzwischen hinfällig, so dass die Klägerin nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung insoweit keinen Anspruch mehr gegen die Beklagte haben könne. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Umstand, dass die von der Beigeladenen verwendete Vereinbarung nur für Taxen und nicht auch für Busse und Bahnen gelte, verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG. Zwischen dem Taxenverkehr und den Linienverkehrsträgern bestünden gewichtige Unterschiede. Die hier maßgeblichen getätigten Investitionen beim Taxenspeicher kämen unmittelbar dem Taxenverkehr zugute, so dass kein Grund ersichtlich sei, diese Investitionen über das Nutzungsentgelt nicht auf die Nutznießer umzulegen. Auch in Bezug auf die zu erbringenden Dienstleistungen und die Kundenkreise seien Linienverkehrsträger und Taxenverkehr nicht vergleichbar. Die Fahrgäste im Taxenverkehr zahlten einen höheren Fahrpreis und erwarteten daher zu Recht eine höherwertige Leistung im Vergleich zum Linienverkehrsträger. Dies gelte zum einen für die individuelle Beförderung zum Ziel der Wahl, zum anderen mitunter aber auch im Hinblick auf eine echte Serviceleistung, die über die reine Beförderung hinausgehe.

24

Nach Zustellung des Urteils am 8. September 2009 hat die Klägerin am 5. Oktober 2009 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 6. November 2009 begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 5. August 2010 die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.

25

Nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 13. August 2010 hat die Klägerin die Berufung mit Schriftsatz vom 8. September 2010 (Eingang am selben Tag) begründet. Sie wiederholt ihre bereits in erster Instanz vorgetragenen Argumente und betont, der Umstand, dass die Beklagte eine an sich ihr selbst obliegende Pflicht auf die Beigeladene übertragen und den für die Anbindung eines Flughafens zwingend erforderlichen Taxenhalteplatz nicht auf öffentlichem, sondern auf privatem Grund installiert habe, könne nicht dazu führen, dass die dabei anfallenden Kosten von den Taxenunternehmern anstatt von der Beklagten zu tragen seien. Mache dieses Beispiel Schule, so würde dies darauf hinauslaufen, dass weitere Taxenstände nur gegen zusätzliches, von den Taxenunternehmern zu leistendes Entgelt angefahren werden könnten, wobei die Taxenunternehmer wegen ihrer Betriebspflicht genau dazu verpflichtet wären. An diesem Befund ändere auch die Begrenzung des Entgelts auf 28,- Euro pro Taxe und Monat nichts, zumal auch dieser sich jährlich auf 336,- Euro belaufende Betrag für die Unternehmer ins Gewicht falle. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Erfordernis englischer Sprachkenntnisse bei den Taxenfahrern seien nicht überzeugend. Es sei nicht vorstellbar, dass in anderen Ländern der Europäischen Union sämtliche an Flughäfen tätigen Taxenfahrer der englischen Sprache mächtig seien; dementsprechend könnten auch nicht die deutschen Sprache nicht kundigen ausländischen Fluggäste ohne weiteres davon ausgehen, sich mit den am Flughafen Hamburg tätigen Taxenfahrern auf Englisch verständigen zu können. Entsprechendes gelte für die Erwartung, in der Taxe den Fahrpreis bargeldlos zahlen zu können. Dies sei in anderen EU-Ländern keineswegs an jedem Flughafen zwanglos möglich. Außerdem sei es im Hamburger Flughafen ohne weiteres möglich, andere Währungen in Euro-Bargeld umzutauschen. Ebenfalls verfehlt sei die Betrachtung des Verwaltungsgerichts zur Frage der Ungleichbehandlung zwischen Linienverkehr und Taxenverkehr. Die Investitionen am Flughafen kämen nicht nur dem Taxenverkehr zugute, denn die Beigeladene und mittelbar auch die Beklagte hätten selbst ein elementares Interesse an einem funktionsfähigen Taxenverkehr am Flughafen. Auf die unterschiedlichen Kundenkreise der Verkehrsträger komme es für die Rechtmäßigkeit des hier erhobenen Entgelts nicht an. Der Beklagten sei entgegen zu halten, dass der Taxenverkehr nach richtigem Verständnis sehr wohl zum öffentlichen Personennahverkehr gehöre; die Regelung in § 8 Abs. 2 PBefG sei diskriminierend. Vor allem auch außerhalb der Ballungsräume sei das Taxengewerbe das einzige nicht subventionierte Gewerbe, das praktisch rund um die Uhr für die Beförderung von Fahrgästen zur Verfügung stehe.

26

Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung einen Berufungsantrag angekündigt, der dem Klagantrag in erster Instanz entsprochen hat. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass dieser Antrag im Hinblick auf die dort genannte „Einhaltung bestimmter zusätzlicher Qualitätsanforderungen, die über den in den Gesetzen genannten hinausgehen“, zu unbestimmt sei, da ein entsprechender Urteilstenor nicht vollstreckbar wäre, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. März 2013 den folgenden Antrag angekündigt:

27

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg zur Geschäftsnummer 5 K 2711/06 verpflichtet, auf die Beigeladene dahingehend einzuwirken, dass sie – die Klägerin – den Taxenstand und Taxenspeicher am Flughafen Hamburg weiterhin kostenfrei und ohne Einhaltung folgender von der

28

Beigeladenen geforderter Kriterien anfahren darf:

29

- Vorhalten mechanischer oder elektronischer Cash-Systeme für EC- und Kreditkarten;

30

- Vorhandensein ausreichender Kenntnisse der englischen Sprache;

31

- Verpflichtung, auf Wunsch der Fahrgäste auch beim Tragen der Gepäckstücke von der/bis an die Haustür behilflich zu sein.

32

Auf Nachfrage des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Januar 2014 mitgeteilt, dass alle ihre drei Taxenfahrzeuge mit Lesegeräten für die Zahlung mit EC- und Kreditkarten ausgestattet seien. In der Berufungsverhandlung hat der Geschäftsführer der Klägerin diese Mitteilung dahin ergänzt, dass seine Taxenfahrzeuge bereits in den Neunzigerjahren mit solchen Kartenlesegeräten ausgestattet worden seien. Er habe dies als eines der ersten Taxenunternehmen in Hamburg veranlasst.

33

In der Berufungsverhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend das Berufungsverfahren in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als dass von der Beigeladenen ursprünglich von den Taxifahrern das Tragen von Koffern zur Haustür verlangt worden war. Außerdem haben sie das Berufungsverfahren insoweit für erledigt erklärt, als dass sich in dem Vertrag mit der Beigeladenen die Verpflichtung befindet, dass Taxen mit elektronischem Bezahlsystemen ausgerüstet sein müssen (Nr. 1 und Nr. 3 des im Schriftsatz vom 17.3.2013 angekündigten Berufungsantrages). Des Weiteren hat die Beigeladene in der Berufungsverhandlung verbindlich für die Zukunft erklärt, dass sie in dem Vertrag, den sie mit dem Taxenunternehmen für den Zugang zum Taxenspeicher schließt, zukünftig die Klausel „Zum Vorhandensein ausreichender Kenntnis der englischen Sprache“ nicht mehr als verpflichtend formulieren, sondern in den Vertrag lediglich einen entsprechenden Appell an die Taxenunternehmen aufnehmen werde. Daraufhin haben die Beteiligten das Berufungsverfahren auch insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

34

Die Klägerin beantragt nunmehr,

35

die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg zu verpflichten, auf die Beigeladene dahingehend einzuwirken, dass sie, die Klägerin, den Taxenstand und Taxenspeicher am Flughafen Hamburg weiterhin kostenfrei anfahren darf.

36

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

37

die Berufung zurückzuweisen.

38

Die Beklagte trägt vor, es sei zunächst nicht verständlich, weshalb die Klägerin ihr Ziel gerade und allein mit der vorliegenden, gegen die Beklagte gerichteten Klage zu erreichen versuche, anstatt unmittelbar gegen die Beigeladene bzw. gegen die beherrschende xxx bzw. gegen deren Gesellschafter vorzugehen. Sie, die Beklagte, habe aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse gar nicht die Möglichkeit, die von der Klägerin angestrebten Änderungen im Wege der Einwirkung auf die Beigeladene zu erzwingen; dem stehe das Einstimmigkeitsgebot in der Gesellschafterversammlung der xxx und im Konsortialausschuss entgegen. Die hier streitgegenständliche Frage, ob den Taxenfahrzeugen voraussetzungslos und unentgeltlich Zufahrt zum Taxenposten Flughafen bzw. zum Taxenspeicher gewährt werden solle, sei einer Beschlussfassung im Konsortialausschuss zwar durchaus zugänglich, zumindest nach § 13 Abs. 13.3 Bst. f des Konsortialvertrags (betr. „sonstige Angelegenheiten“). Beschlüsse im Konsortialausschuss könnten jedoch nur einstimmig gefasst werden (vgl. § 13 Abs. 13.5 Satz 2, s. o.). In einem Verfahren der hier vorliegenden Art, in dem es um die Einflussnahme der xxx auf Organe der Beigeladenen gehe (Anweisung an die Geschäftsführer der Beigeladenen, die Klägerin in einer bestimmten Weise zu behandeln), könne dies nicht gemäß § 11 Abs. 11.5 Satz 1 des xxx-Gesellschaftsvertrags in der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Vielmehr sei hier § 11 Abs. 11.6 des Gesellschaftsvertrags anzuwenden, dessen Regelung in Bst. d) wiederum für Abstimmungen dieselben Mehrheitserfordernisse wie im Konsortialausschuss festlege. Auch an dieser Stelle bedürfe es also der Einstimmigkeit; fehle es daran, so komme der Gesellschafterbeschluss schlicht nicht zustande.

39

Auch in der Sache sei die Klage nicht begründet. Zunächst nehme die Beklagte insoweit Bezug auf ihre Ausführungen im Eilverfahren und im erstinstanzlichen Klagverfahren sowie auf die Ausführungen des Berufungsgerichts in dem Beschluss vom 5. Juli 2007 und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil. Ergänzend sei auf den Vortrag der Klägerin Folgendes zu entgegnen:

40

Die seitens der Klägerin gerügte Flucht ins Privatrecht finde nicht statt. Die von der Klägerin beanstandeten Regelungen könnten genauso getroffen werden, wenn nicht die Beigeladene, sondern die Beklagte selbst die Taxenzone und den Taxenspeicher am Flughafen verwalten würde. Da das betreffende Gelände nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei, stelle seine Nutzung keinen Gemeingebrauch dar; daher gebe es auch keine Ansprüche, das Gelände kostenfrei zu nutzen. Vielmehr könne der Zugang von bestimmten Anforderungen abhängig gemacht werden, solange diese Anforderungen auf sachgerechten Erwägungen beruhten und nicht diskriminierend oder willkürlich seien. Da die von der Beigeladenen aufgestellten Zugangskriterien für den Taxenspeicher diesen Anforderungen genügten, tue die Beigeladene nichts, was die Beklagte nicht auch selbst tun dürfte.

41

Die von der Klägerin geltend gemachte Befürchtung, dass zukünftig nach dem „Vorbild“ des Taxenspeichers am Flughafen weitere entgeltpflichtige Taxenstände außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen errichtet werden könnten, sei unbegründet. Es gebe keine derartigen Planungen bei der Beklagten. Außer dem Taxenstand am Flughafen, der sich seit jeher außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege befunden habe, gebe es in Hamburg nur ganz wenige weitere Taxenposten auf lediglich tatsächlich-öffentlichen Verkehrsflächen. Zur Anlage eines solchen Postens komme es, wenn entweder auf den gewidmeten Wegen nicht genügend Platz vorhanden sei oder die Taxen besonders nahe bei dem Punkt stehen sollten, an dem sie gebraucht würden. So existiere ein Posten in der Auffahrt eines Hotels am G.-Weg in Hohenfelde, einige bei Krankenhäusern verschiedener Träger (Universitätsklinikum Eppendorf vor dem neuen Hauptgebäude, Asklepios-Klinik Barmbek vor dem Eingang, Berufsgenossenschaftliches Unfallkrankenhaus Boberg auf dem Parkplatz), und der zuvor am Straßenrand befindliche Taxenstand des Bahnhofs Bergedorf sei wegen umfangreicher Bauarbeiten am Bahnhofsgebäude bis auf weiteres auf eine xxx mbH (ein Tochterunternehmen der xxx) verlagert worden. Bei keinem dieser Taxenposten werde der Zugang von einer Entgeltzahlung oder einer sonstigen besonderen Voraussetzung abhängig gemacht. Die übrigen weit über 150 Taxenposten in Hamburg (u. a. am Hauptbahnhof, den Bahnhöfen Dammtor und Altona, beim Messegelände) befänden sich auf gewidmeten Wegen und dürften somit unentgeltlich zur Bereithaltung genutzt werden. Daran werde sich auf absehbare Zeit nichts ändern, denn es wäre schwerlich zu begründen, dass die Voraussetzungen für eine Entwidmung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 HWG (Entbehrlichkeit für den öffentlichen Verkehr oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls) gerade bei stark frequentierten Taxenständen vorlägen.

42

Die von der Klägerin gezogenen Vergleiche des Taxengewerbes mit dem öffentlichen Linienverkehr von Bussen und Bahnen seien nicht tragfähig bzw. die von ihr gerügten Ungleichbehandlungen fänden nicht statt. So müsse etwa die xxx GmbH für die Nutzung der Infrastruktur, die sie am Flughafen zur Verfügung gestellt bekomme, und für die Nutzung des Schienenwegs von Ohlsdorf zum Flughafen und die Bedienung des S-Bahnhofs Flughafen Trassen- und Stationsentgelte von jährlich weit über … Euro (täglich ca. … Euro) zahlen. Die Fläche des Überliegeplatzes, auf dem die Busse der xxx AG zwischen Ankunft und nächster Abfahrt pausierten, seien Teil des dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wegs und daher nicht mit der Fläche des Taxenspeichers vergleichbar. Außerdem stelle die Beigeladene für die Busfahrer, anders als für die Taxenfahrer im Taxenspeicher, keine Infrastruktureinrichtungen (Toiletten, Monitore mit den Landungszeiten) zur Verfügung und führe sie im Linienbusverkehr keine Qualitätskontrollen durch.

43

Die Beigeladene trägt u. a. vor, sie sei nur bei wesentlichen Veränderungen der Rahmenbedingungen dazu berechtigt, das in der Vereinbarung festgelegte Nutzungsentgelt in Höhe von 0,50 Euro pro Anfahrt bzw. von maximal 28,- Euro pro Monat im Rahmen der Billigkeit anzupassen. Sie habe in den Jahren 2012 und 2013 aus den Entgeltvereinbarungen zum Taxenspeicher mit den ca. 1.500 beteiligten Taxenunternehmen Einnahmen in Höhe von … Euro bzw. von … Euro erzielt. Hinzu komme für beide Jahre eine Mieteinnahme in Höhe von je … Euro, die ein im Taxenspeicher tätiger Imbissbetreiber bezahle. Dem stünden jedoch deutlich höhere Kosten durch den Betrieb des Taxenspeichers gegenüber. Diese Kosten hätten sich im Jahr 2012 auf … Euro und im Jahr 2013 auf … Euro belaufen, woraus sich Unterdeckungen in Höhe von … Euro bzw. … Euro ergäben. Die Beigeladene nimmt insoweit Bezug auf Kostenaufstellungen, die sich aufgliedern in Kapiteldienst für Investitionen, Betriebskosten, Verwaltungsgemeinkosten und Mietkosten für die von der Beklagten bereitgestellten Flächen.

44

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den sonstigen schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten und auf das Protokoll der Berufungsverhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

45

I. Soweit die Beteiligten das Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

46

II. Im Übrigen ist die Berufung zulässig (1.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (2.).

47

1. a) Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung sind erfüllt. Die Berufung ist nach der vom Senat beschlossenen Zulassung statthaft (§ 124 Abs. 1 VwGO). Die Berufungsbegründung ist gemäß § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO fristgerecht erfolgt; sie genügt den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 und 4 VwGO.

48

b) Auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist im vorliegenden Fall gegeben. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin, anstatt unmittelbar gegen die Beigeladene vorzugehen, den „Umweg“ der gegen die Beklagte gerichteten Einwirkungsklage gewählt und weiterverfolgt hat.

49

aa) Das Vorliegen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses ist zweifelhaft, wenn sich das Klageziel auf anderem Wege schneller oder einfacher erreichen lässt als durch das Nachsuchen um (verwaltungs-) gerichtlichen Rechtsschutz, etwa dann, wenn ein einfacheres gerichtliches Verfahren zur Verfügung steht (vgl. Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 349). Dahingehende Zweifel könnten sich hier auf zwei Gesichtspunkte stützen lassen:

50

Zum einen ist der Einwand der Beklagten nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, dass sie nach Maßgabe der oben dargestellten gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse die Beigeladene jedenfalls nicht dazu zwingen kann, der Klägerin die Nutzung des Taxenspeichers ohne die o. g. Einschränkungen zu gewähren. Die „Einwirkung“, zu der die Beklagte im Fall einer Verurteilung rechtlich in der Lage wäre, würde sich nach den o. g. Verträgen wohl darauf beschränken, in der Gesellschafterversammlung der die Beigeladene beherrschenden xxx und/oder im Konsortialausschuss zu beantragen, die Geschäftsführung der Beigeladenen anzuweisen, der Klägerin die Nutzung des Taxenspeichers ohne die o. g. Einschränkungen zu gewähren. Angesichts des Einstimmigkeitsgebots in beiden Gremien könnte sie eine solche Verpflichtung aber wohl nicht durch eigenes Handeln in diesen Gremien erzwingen, wenn der stimmrechtlich gleichberechtigte Investor bzw. „Konsorte“ (die xxx) seine Zustimmung verweigern würde. Dann bliebe der Beklagten wohl nur die Erhebung einer gesellschaftsrechtlichen Klage gegen den Investor bzw. Konsorten auf Erteilung der Zustimmung zu einem solchen Beschluss, was zeitraubend und ergebnisunsicher wäre.

51

Zum anderen stünde der Klägerin der Klageweg unmittelbar gegen die Beigeladene offen. Die Klägerin rügt, dass die seitens der Beigeladenen für die Nutzung des Taxenspeichers auferlegten Nutzungsbedingungen und –beschränkungen insoweit als unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Taxenunternehmer zu bewerten seien, die sich nicht aus dem öffentlichen Personenbeförderungsrecht ergäben (vgl. die Klagebegründung vom 18.2.2008, S. 2, 4 f.). Eine gegen solche Beschränkungen gerichtete Klage wäre nach den mittlerweile maßgeblichen Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in der sog. Fraport-Entscheidung (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, BVerfGE 128, 226 = NJW 2012, 1201, juris) zur unmittelbaren Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen in Privatrechtsform, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden, aufgestellt hat, trotz des hierfür (wohl) eröffneten Zivilrechtswegs nach den gleichen materiell-rechtlichen Maßstäben zu beurteilen, wie sie auch im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte anzulegen sind. Denn die Beigeladene, deren GmbH-Anteile zu 51 v. H. der Öffentlichen Hand (in Gestalt der xxx, einer Tochtergesellschaft der Beklagten) gehören, ist nach dieser Entscheidung wegen ihrer Beherrschung durch die öffentliche Hand unmittelbar grundrechtsgebunden. Zur Frage der unmittelbaren Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen hat das Bundesverfassungsgericht in der o. g Entscheidung (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, a. a. O., Rn. 52 ff.) ausgeführt, die unmittelbare Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt gelte auch bei der Verwendung zivilrechtlicher Handlungsformen und beim Einsatz privatrechtlicher Organisations- und Gesellschaftsformen. Diese Bindung betreffe nicht nur vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehende öffentliche Unternehmen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, die von der öffentlichen Hand beherrscht würden. Letzteres sei in der Regel der Fall, wenn mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stünden. Auf konkrete Einwirkungsbefugnisse hinsichtlich der Geschäftsführung komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Das Kriterium der Beherrschung mit seiner Anknüpfung an die eigentumsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse stelle nicht auf konkrete Einwirkungsbefugnisse hinsichtlich der Geschäftsführung ab, sondern auf die Gesamtverantwortung für das jeweilige Unternehmen. Die Grundrechtsbindung der hinter den Unternehmen stehenden öffentlichen Eigentümer und ihre gesellschaftsrechtlichen Einwirkungsbefugnisse allein seien ungeeignet, die Grundrechtsbindung solcher Unternehmen zu ersetzen. Die Einwirkungsrechte der Anteilseigner auf die laufende Geschäftsführung sei gesellschaftsrechtlich vielfach beschränkt, so dass eine Grundrechtsbindung selbst durch die Mehrheit der Eigner häufig nicht durchsetzbar sei. Außerdem sei die Geltendmachung von Grundrechten über den Umweg der Einwirkungsrechte, zumal wenn an einem Unternehmen mehrere öffentliche Anteilseigner beteiligt sind, zu schwerfällig, um einen effektiven Grundrechtsschutz sicherzustellen.

52

aaa) Diese Gesichtspunkte dürften es zukünftig in Fällen der hier vorliegenden Art nahelegen, dass der Taxenunternehmer unmittelbar gegen die – nach der o. g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar grundrechtsgebundene – Beigeladene vorgeht, weil er dann im Erfolgsfall ein gegen den eigentlich passiv legitimierten potentiellen Vertragspartner gerichtetes Leistungs- oder Unterlassungsurteil erhielte. Die die Beigeladene beherrschende (zu 51 v. H. der Beklagten bzw. ihrer Tochter xxx gehörende) xxx könnte der Beigeladenen in einem Zivilprozess zum Zwecke ihrer Unterstützung als Nebenintervenientin beitreten (§ 66 ff. ZPO) bzw. die Beigeladene könnte der xxx den Streit verkünden (§ 72 ZPO) mit der jeweiligen Folge, dass auch die xxx ein gegen die Beigeladene gerichtetes Urteil gegen sich gelten lassen müsste (§§ 68, 74 ZPO).

53

Allerdings ist der o. g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht unmittelbar zu entnehmen, dass in Fällen der hier vorliegenden Art der „Umweg“ der Einwirkungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wäre. Dem entspricht es, dass diese Entscheidung im Schrifttum hinsichtlich der prozessualen Konsequenzen (jedenfalls auch) in dem Sinne aufgenommen worden ist, dass der Grundrechtsträger nun nicht mehr den Umweg über die verwaltungsgerichtliche Leistungsklage gehen „muss“, sondern seine Grundrechte unmittelbar im Zivilprozess durchsetzen „kann“ (vgl. die Urteilsanmerkung von Enders, JZ 2011, 577, 579), was eher auf ein Wahlrecht hinsichtlich des Klagewegs und nicht auf einen Ausschluss der verwaltungsgerichtlichen Einwirkungsklage hinausliefe.

54

bbb) Jedenfalls in der hier gegebenen prozessualen Situation ist der Klägerin nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung der gegen die Beklagte gerichteten Einwirkungsklage nicht abzusprechen.

55

(1) Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist eine nicht gesetzlich vorgegebene, also ungeschriebene und daher zurückhaltend zu verstehende Zulässigkeitsvoraussetzung, deren Vorliegen vom Kläger – anders als etwa das „berechtigte Interesse“ nach § 43 Abs. 1 VwGO - nicht besonders nachzuweisen, sondern im Regelfall als gegeben anzusehen ist. Es fehlt nur unter besonderen Umständen, die das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung bezweckt es, die Gerichte vor überflüssigen, nutzlosen oder mutwilligen Prozessen zu bewahren; sie lässt sich auf das Verbot des institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte zurückführen (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 335). Dem entspricht die in diesem Zusammenhang tendenziell großzügige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die es etwa trotz anderweitiger Rechtsschutzmöglichkeiten genügen lässt, wenn mit der Klage ein „Zwischenziel“ erreicht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1992, BVerwGE 91, 217, juris Rn. 12), und die von dem Grundsatz ausgeht, dass die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in aller Regel auch das Interesse dessen, der sich als der Inhaber dieses Rechtes sieht, am gerichtlichen Schutze dieses Rechtes anerkennt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.1989, BVerwGE 81, 164, juris Rn. 9). Ausnahmen von diesem Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht nur unter besonderen Umständen für gegeben gehalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.1.1999, NVwZ-RR 1999, 472, Leitsatz: „Eine Verpflichtungsklage auf Ernennung zum Berufssoldaten wird wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der Kläger die Annahme der ihm im Verlaufe des Rechtsstreits angebotenen Ernennungsurkunde verweigert.“).

56

(2) Die mit einem stattgebenden Urteil zu erreichende „Einwirkungspflicht“ der Beklagten auf die Beigeladene wäre unter den gegebenen Umständen ein rechtlicher Vorteil für die Klägerin, der die (weitere) Durchführung des Klagverfahrens in der vorliegenden Gestaltung nicht als überflüssig, nutzlos oder gar als mutwillig erscheinen lässt. Die der Beklagten mögliche „Einwirkung“ auf die Beigeladene, die darin bestünde, nach einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung durch das Berufungsgericht in der Gesellschafterversammlung der xxx bzw. im Konsortialausschuss zu beantragen, die Geschäftsführung der Beigeladenen anzuweisen, eine Vereinbarung mit der Klägerin ohne Entgeltverpflichtung zu schließen, wäre für die Klägerin trotz des Umstands, dass die der Beklagten gehörende xxx die Mitgesellschafterin bzw. den Mitkonsorten xxx nicht zur Zustimmung zu einer solchen Anweisung zwingen könnte, ein nicht nutzloser rechtlicher Vorteil. Auch damit würde die Klägerin jedenfalls ein „Zwischenziel“ erreichen. Außerdem spräche Einiges dafür, dass in einem solchen Fall auch die xxx ein Interesse daran hätte, sich rechtstreu zu verhalten und Folgeprozesse zu vermeiden. Dem entspricht es, dass die Beigeladene im Anschluss an den o. g. Beschluss vom 5. Juli 2007, mit dem das Berufungsgericht die Beklagte zur dahingehenden Einwirkung gegen die Beigeladene verpflichtet hatte, dass diese im Falle eines Vertragsabschlusses mit der Klägerin von deren Taxenfahrern nicht verlangen dürfe, auf Wunsch der Fahrgäste deren Koffer ab der bzw. zur Haustür zu tragen, unverzüglich und allgemein gegenüber allen Taxenunternehmen von dieser Vorgabe abgerückt ist, offenbar ohne dass der Investor bzw. Konsorte xxx dies durch ein Veto in der Gesellschafterversammlung oder im Konsortialausschuss verhindert hätte.

57

(3) Weiter ist zu berücksichtigen, dass bis zu der Fraport-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 22. Februar 2011 (also auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung und der Einlegung sowie der Begründung der Berufung) die im Hinblick auf die Frage der Grundrechtsbindung der Beigeladenen anzuwendenden Maßstäbe einer unmittelbar gegen die Beigeladene zu erhebenden Klage weniger klar gewesen sind. Wie die Vorgeschichte dieser Entscheidung in allen Instanzen bis zum Bundesgerichtshof zeigt, hätten die Zivilgerichte wahrscheinlich keine unmittelbare Grundrechtsbindung der Beigeladenen angenommen, sondern eine Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG allenfalls indirekt nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten im Verhältnis von Privatpersonen untereinander erwogen. Dies wäre aber wohl eine schwächere Grundlage gewesen, um die Beigeladene zur Nutzungsgewährung beim Taxenspeicher ohne solche Beschränkungen, die über das öffentliche Personenbeförderungsrecht hinausgehen, zwingen zu können (zum „grundsätzlichen“ Unterschied zwischen unmittelbarer Grundrechtsbindung und bloß mittelbarer Drittwirkung der Grundwirkung der Grundrechte vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, a. a.O., Rn. 59). In einer solchen Situation erschien es als jedenfalls nicht fernliegend, zur Durchsetzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG den Umweg über die Einwirkung durch die beherrschende öffentliche Hand zu suchen.

58

Hinzu kommt ein Gesichtspunkt, der mit dem Grundsatz der sog. perpetuatio fori im Zusammenhang steht. Nach § 17 Abs. 1 GVG wird die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Zustände nicht berührt. Dieser Grundsatz ist hier zwar nicht unmittelbar einschlägig, weil sich hier nicht für einen auf dem seinerzeit richtigen Rechtsweg geltend gemachten prozessualen Anspruch (dieses Klägers gegen diese Beklagte) nachträglich die Rechtswegzuständigkeit verschoben hat; vielmehr ist die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte für den von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Einwirkungsanspruch unzweifelhaft weiterhin gegeben. Eine Ähnlichkeit zum Grundsatz der perpetuatio fori besteht aber insofern, als es hier durch eine neue Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts erst nach Klageerhebung naheliegender geworden ist, gegen die Beigeladene statt gegen die Beklagte vorzugehen, und dies (wohl) auf dem Zivilrechtsweg statt auf dem Verwaltungsrechtsweg zu geschehen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.5.1990, NVwZ 1991, 59, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.10.1977, NordÖR 2007, 515, juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 40 Rn. 12, zu den Fällen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit den Mitteln und in den Formen des Privatrechts). Eine an diese neuen Erkenntnisse anknüpfende Auswechslung der Beklagten durch die Beigeladene hätte somit (wohl) eine Rechtswegverweisung durch das Berufungsgericht zur Folge haben müssen. Die in dieser Auswechslung der Beklagten liegende Klageänderung wäre wiederum gemäß § 91 Abs. 1 VwGO nur zulässig gewesen, wenn die übrigen Beteiligten eingewilligt hätten oder das Berufungsgericht die Änderung für sachdienlich gehalten hätte. Von einer solchen Einwilligung insbesondere seitens der Beigeladenen hätte die Klägerin nicht ohne weiteres ausgehen können, und gegen die Sachdienlichkeit einer solchen Klageänderung aus gerichtlicher Sicht hätte gerade die Erforderlichkeit der Rechtswegverweisung gesprochen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v.1.12.1995, 1 U 48/95, juris Rn. 18, zum umgekehrten Fall, dass für die geänderte Klage der Verwaltungsrechtsweg zulässig wäre).

59

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

60

a) Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Einwirkungsanspruch gegen die Beklagte ist ein öffentlich-rechtlicher „Störungs-“Beseitigungsanspruch i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG bzw. i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG.

61

aa) Rechtskonstruktive Ansätze für die Herleitung von Einwirkungsansprüchen Privater gegen die öffentliche Hand finden sich im Gemeinderecht. Zur Begründung von Einwirkungsansprüchen von Gemeindebürgern gegenüber ihrer Gemeinde zur Durchsetzung eines Benutzungsanspruchs hinsichtlich einer von einem privatrechtlich organisierten Unternehmen betriebenen öffentlichen Einrichtung hat die Rechtsprechung die Bestimmungen über den Benutzungsanspruch öffentlicher Einrichtungen in den Gemeindeordnungen entsprechend angewendet oder sich „daran angelehnt“ (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 9.3.1984, DVBl. 1985, 176, 177; Urt. v. 4.6.1985, NVwZ 1985, 767, 768, unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 GemO RP). Dahinter steht der Gedanke, dass ein gegen die öffentliche Hand an sich gegebener Nutzungsanspruch sich dann, wenn die Gemeinde die öffentliche Einrichtung nicht selbst betreibt, sondern dies einem von ihr beherrschten, privatrechtlich organisierten Unternehmen überlässt, in einen Einwirkungsanspruch gegen die Gemeinde umwandelt, um dem Nutzungsberechtigten auch in dieser Situation über einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die Gemeinde zu seinem Recht zu verhelfen. Der Einwirkungsanspruch folgt in diesen Fällen damit als eine Art Sekundäranspruch aus dem eigentlich gegebenen primären Recht, das der Bürger oder Unternehmer gegen die öffentliche Hand aber nicht unmittelbar durchsetzen kann, weil diese die betreffende Einrichtung nicht (mehr) selbst betreibt, sondern dies einem in der Form des Privatrechts organisierten Unternehmen übertragen hat.

62

bb) Übertragen auf den vorliegenden Fall führt dies zu der Frage, auf welche Anspruchsgrundlage sich die Klägerin für ihr Begehren, den Taxenspeicher ohne die Entgeltpflicht benutzen zu dürfen, gegenüber der Beklagten berufen könnte, wenn diese selbst den Flughafen samt Taxenspeicher betreiben würde. Das Personenbeförderungsgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen (BOKraft und Taxenordnung) sind insoweit aus sich heraus nicht ergiebig. Eine konkrete Anspruchsgrundlage auf freien Zugang zu Taxenständen, die auf privatem Grund eingerichtet sind, ergibt sich weder aus dem Personenbeförderungsgesetz noch aus den darauf gestützten Rechtsverordnungen. Angesichts dessen ist als Anspruchsgrundlage unmittelbar auf Art. 12 Abs. 1 GG zurückzugreifen. Dem entspricht die Argumentation der Klägerin, wenn sie rügt, sie dürfe bei der Wahrnehmung ihres Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die sich dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG zuordnen ließen, was nur durch Bestimmungen des öffentlichen Personenbeförderungsrechts möglich sei. Die Klägerin macht damit geltend, sie habe einen Anspruch gegen die Beklagte bzw. gegen die Beigeladene aus Art. 12 Abs. 1 GG, den Flughafen mit ihren Taxenfahrzeugen anzufahren, ohne dabei durch vertraglich auferlegte Beschränkungen gestört zu werden, für die es keine öffentlich-rechtliche Grundlage gebe. Für solche Fälle, in denen ein Grundrechtsträger bei der Wahrnehmung seines Grundrechts in rechtswidriger Weise durch die öffentliche Hand „gestört“ oder behindert wird, gibt es einen öffentlich-rechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, der an den zivilrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen Eigentumsstörungen etc. gemäß § 1004 BGB angelehnt wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.8.1994, NVwZ 1995, 498, juris Rn. 32 ff.). Ebenso wie das Zivilrecht gewährt auch das öffentliche Recht Abwehransprüche und Beseitigungsansprüche; diese finden ihre Grundlage in dem jeweils angegriffenen Rechtsgut und seinem öffentlich-rechtlichen Schutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.1984, NJW 1985, 1481, juris Rn. 13).

63

Da die Klägerin zusätzlich rügt, dass sie als Taxenunternehmerin im Vergleich zum Linienverkehr von Bussen und S-Bahn ungerechtfertigt benachteiligt werde, ist neben dem öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruch i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG (dazu weiter unter „b)“) außerdem ein öffentlich-rechtlicher „Störungs“-Beseitigungsanspruch i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen (dazu weiter unter „c)“).

64

Diese Prüfung ergibt allerdings, dass der Klägerin diese Ansprüche nicht zur Seite stehen, weil die Entgeltregelung mit beiden Grundrechten vereinbar ist. Damit kann die Klägerin auch keine Einwirkung der Beklagten auf die Beigeladene beanspruchen, dass diese gegenüber der Klägerin eine Vereinbarung über die Nutzung des Taxenspeichers ohne Entgeltverpflichtung abschließen möge.

65

b) Die Entgeltpflicht für die Nutzung des Taxenspeichers ist dem Grunde und der Höhe nach mit dem Grundrecht der Klägerin auf Freiheit der Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG (i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) vereinbar. Die Beigeladene ist zwar wegen ihrer Beherrschung durch die öffentliche Hand gegenüber der Klägerin unmittelbar grundrechtsgebunden (aa). Die Entgeltpflicht erfasst auch den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG (bb). Die Entgeltpflicht verstößt aber nicht gegen das den Taxenunternehmern zustehende Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (cc).

66

aa) Die Beigeladene ist wegen ihrer Beherrschung durch die öffentliche Hand gegenüber der Klägerin unmittelbar grundrechtsgebunden. Insoweit wird auf die oben im Zusammenhang mit dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis unter „1.b)aa)“ gemachten Ausführungen zur Fraport-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, a. a. O., Rn. 52 ff.).

67

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang zu bedenken gegeben hat, die die Beigeladene beherrschende xxx sei eine offene Handelsgesellschaft, bei der die Mehrheit der Anteile im Hinblick auf die konkreten Machtverhältnisse wegen des Einstimmigkeitsgebots im Verhältnis unter den beiden Gesellschaftern xxx und xxx keine maßgebliche Rolle spielten, steht dies der unmittelbaren Grundrechtsbindung der Beigeladenen nicht entgegen. Nach der o. g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt das Kriterium der Beherrschung mit seiner Anknüpfung an die eigentumsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse nicht auf konkrete Einwirkungsverhältnisse hinsichtlich der Geschäftsführung ab, sondern auf die Gesamtverantwortung der öffentlichen Hand für das betreffende Unternehmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, a. a. O., Rn. 53). Die Gesamtverantwortung der Beklagten für die Beigeladene ergibt sich demnach aus dem Umstand, dass der Beklagten (über ihre Tochtergesellschaft xxx) 51 v. H. der GmbH-Anteile der Beigeladenen gehören (vgl. auch § 47 Abs. 1 und 2 GmbHG, sowie die entsprechende Regelung in § 16 Abs. 3 AktG). Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse in der Beherrschungsgesellschaft xxx sind demgegenüber nicht maßgeblich, weil sie nicht die Gesamtverantwortung der Beklagten für die Beigeladene in Frage stellen, sondern lediglich die konkreten Einwirkungsbefugnisse der Beklagten auf die Beigeladene betreffen.

68

bb) Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG wird durch die Entgeltpflicht erfasst. Auch wenn es der Beigeladenen nicht zielgerichtet darum gehen mag, die Berufsausübung seitens der Taxenunternehmen zu regeln, hat die darin liegende Beschränkung jedenfalls eine berufsregelnde Tendenz (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 17.2.1998, BVerfGE 97, 228, juris Rn. 93 ff.). Es handelt sich dabei um eine Vorgabe, die die Freiheit der Berufsausübung beeinträchtigt, weil sie insoweit unmittelbar den Beruf des Taxenunternehmers betrifft, als dieser auch Fahrgäste am Flughafen Hamburg aufnehmen und zu diesem Zweck – unvermeidlicher Weise - die dortige Wartezone (den Taxenspeicher) benutzen möchte. Ein Taxenunternehmer, der die diesbezüglichen Bedingungen der Beigeladenen nicht akzeptieren will, kann in diesem – für ihn wichtigen - räumlichen Bereich des hamburgischen Staatsgebiets seinen Beruf nicht ausüben. Da die Beigeladene, wie bereits ausgeführt, unmittelbar grundrechtsgebunden ist und die Klägerin sich also der Beigeladenen gegenüber unmittelbar auf ihr Grundrecht aus Art. 12 GG berufen kann, greift die Beigeladene mit den genannten Bedingungen wie ein Hoheitsträger in dieses Grundrecht der Klägerin ein. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass dieser Eingriff nicht durch Rechtsnormen oder in der Form eines (der Beigeladenen mangels Beleihung nicht möglichen) Verwaltungsakts erfolgt. Ein Eingriff kann auch in der Weise geschehen, dass das Gebrauchmachen von einem Grundrecht unter den Vorbehalt bestimmter vertraglich einzugehender Verpflichtungen gestellt wird.

69

Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zuletzt (vgl. den Schriftsatz vom 24.1.2014, S. 4 f.) angestellte Vergleich mit den Imbissbetreibern und Schaustellern auf dem Heiligengeistfeld, die für das Aufstellen ihrer Geräte und das Anbieten ihrer Dienstleistungen zum „Hamburger Dom“ auf dieser tatsächlich-öffentlichen Fläche ebenfalls nicht erwarten könnten, die betreffende Fläche unentgeltlich in Anspruch zu nehmen, ist für das Berufungsgericht nicht überzeugend. Es versteht sich in der Tat von selbst, dass ein Schausteller nicht unter Berufung auf sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG erwarten kann, seinen Imbiss, seine Schießbude, seine Achterbahn oder sein Riesenrad kostenlos auf Flächen aufstellen zu dürfen, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. (Selbst wenn es sich dabei um rechtlich-öffentliche Flächen handelte, läge es auf der Hand, dass diese Art der Nutzung eine nicht mehr vom Gemeingebrauch erfasste und damit gebührenpflichtige Sondernutzung wäre.) Damit ist die Tätigkeit von Taxenunternehmen im Rahmen ihrer Berufsausübung und ihrer Betriebspflicht allerdings nicht zu vergleichen. Ihre Fahrzeuge bewegen sich dabei in aller Regel im Bereich rechtlich-öffentlicher Verkehrsflächen unentgeltlich im Rahmen des Gemeingebrauchs, und sie dürfen sich dies auch in aller Regel so erwarten. Eine Entgeltpflicht für das Anfahren der Ankunftszone eines öffentlichen internationalen Verkehrsflughafens stellt vor diesem Hintergrund einen belastenden Eingriff in das Grundrecht der Taxenunternehmen auf Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dar.

70

cc) Um rechtmäßig zu sein, bedarf dieser Eingriff in Gestalt der Entgeltpflicht gemäß Art. 12 Abs. 1 GG einer gesetzlichen Grundlage (aaa), er muss durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt sein (bbb) und er muss im Hinblick auf den legitimen Zweck dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) genügen (ccc). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

71

aaa) Das Personenbeförderungsgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen (PBZugV, BOKraft und die hamburgische Taxenordnung) sind insoweit nicht ergiebig, weil sie die Entgeltpflicht für die Nutzung des Taxenspeichers am Flughafen Hamburg nicht vorsehen.

72

Als vom Ansatz her taugliche gesetzliche Grundlage und Schranke lässt sich nach Maßgabe der bereits erwähnten Fraport-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, a. a. O., Rn.79 ff.) aber das auf § 903 Satz 1 BGB gestützte Hausrecht heranziehen. Nach dieser Norm kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Sinngemäß daran an knüpft die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der hamburgischen Taxenordnung (TaxO). Danach berührt das Recht der Taxenfahrer, sich mit unbesetzter Taxe auf jedem Taxenstand aufzuhalten, nicht das Recht des Grundstückseigentümers oder des sonst Verfügungsberechtigten, die Nutzung eines Taxenstandes zu beschränken, der außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege gelegen ist. Diese Bestimmung ist allerdings nach dem Verständnis des Berufungsgerichts keine selbstständige Eingriffsgrundlage zu Art. 12 Abs. 1 GG, sondern sie soll lediglich klarstellen, dass das auf anderer Rechtsgrundlage bestehende privatautonome Bestimmungsrecht des Privateigentümers von der Taxenordnung unberührt bleiben soll. Dem von § 903 Satz 1 BGB unmittelbar erfassten Eigentumsrecht steht hier das der Beigeladenen zustehende Erbbaurecht bzw. Mietrecht gleich. Auch wenn diese Rechte im Verhältnis zur Beklagten (als Grundstückseigentümerin bzw. Vermieterin der maßgeblichen Grundstücksflächen) deutlich weniger weit reichen als ein Eigentumsrecht, gewähren sie doch im Verhältnis zu den Taxenunternehmen, die die Flächen nutzen wollen, eine dem Eigentümerrecht entsprechende Nutzungs-, Bestimmungs- und Ausschließungsbefugnis (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.1969, NJW 1969, 791).

73

Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, die Vorschriften des BGB könnten als ein die Versammlungsfreiheit beschränkendes Gesetz im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG herangezogen werden. Das zivilrechtliche Hausrecht gemäß §§ 903 Satz 1, 1004 BGB sei dementsprechend grundsätzlich geeignet, Eingriffe in die Versammlungsfreiheit zu rechtfertigen. Zwar sei auch das Versammlungsgesetz als Eingriffsgrundlage bei Versammlungen auf dem Frankfurter Flughafen anwendbar, weil es sich nicht auf Versammlungen im öffentlichen Straßenraum beschränke, sondern sich auf alle öffentlichen Versammlungen erstrecke, unabhängig davon, wo sie stattfänden. Dies lasse es aber unberührt, dass die öffentliche Hand, wenn sie in den Formen des Privatrechts handele, Beschränkungen der Versammlungsfreiheit zusätzlich auf die genannten Vorschriften des BGB stützen könne. Es hat hierzu formuliert (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, a. a. O., Rn. 82):

74

„Auch diese Vorschriften füllen in diesem Fall Art. 8 Abs. 2 GG aus. Dem steht nicht entgegen, dass es sich insoweit nicht um versammlungsbezogene Vorschriften handelt und damit deren Reichweite für Versammlungen durch den Gesetzgeber inhaltlich nicht näher präzisiert ist. Da die öffentliche Hand hier wie jeder Private auf die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts zurückgreift, ihr also keine spezifisch hoheitlichen Befugnisse eingeräumt werden und sie ihre Entscheidungen grundsätzlich auch nicht einseitig durchsetzen kann, sind die sonst an Eingriffsgesetze zu stellenden Anforderungen zurückgenommen. Auch das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG kann gegenüber solchen unspezifischen Bestimmungen eine Warnfunktion nicht erfüllen und findet keine Anwendung. Grundrechtseingriffe in Art. 8 Abs. 1 GG, die sich allein auf die allgemeinen Befugnisse des Privatrechts stützen, sind damit nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt. Dies ist die Konsequenz dessen, dass der Staat überhaupt in den Formen des Privatrechts handeln darf.“

75

Auch die Meinungsfreiheit sei nicht uneingeschränkt gewährleistet, sondern sie finde ihre Schranke in den allgemeinen Gesetzen. Zu diesen zählten auch die Vorschriften des BGB einschließlich des aus § 903 Satz 1 BGB und § 1004 BGB abzuleitenden Hausrechts. Grundsätzlich könne ein Flughafenbetreiber daher auch Beschränkungen der Meinungskundgabe im Bereich des Flughafens auf sein Hausrecht stützen (Rn. 100).

76

Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, so folgt daraus, dass die Beigeladene (als Erbbauberechtigte bzw. als Mieterin der hier betroffenen Fläche) sich vom rechtlichen Ansatz her auf ihr Hausrecht, in entsprechender Anwendung von § 903 Satz 1 BGB, stützen kann. Kann diese Vorschrift als gesetzliche Grundlage für Eingriffe in die Versammlungsfreiheit im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG bzw. als Schranke der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG herangezogen werden, so genügt sie auch als gesetzliche Grundlage für Regelungen zur Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Somit sind diese Eingriffe nicht schon wegen Fehlens der notwendigen gesetzlichen Grundlage rechtswidrig.

77

Dem Hausrecht als grundsätzlich möglicher gesetzlicher Grundlage für die Entgeltregelung steht kein sonstiges Recht der Klägerin auf unentgeltliche Nutzung der betreffenden Flächen entgegen. Insbesondere ergibt sich ein solches Recht nicht aus dem wegerechtlichen Gemeingebrauch (vgl. §§ 2, 16 HmbWG). Denn dieser gilt nur für solche Flächen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Um solche Flächen handelt es sich hier nicht. Der unmittelbar vor der Ankunftszone des Flughafens gelegene behördlich zugelassene (§ 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG) Taxenstand (Einstiegszone) befindet sich auf einer lediglich tatsächlich-öffentlichen Fläche, während der Bereich des Taxenspeichers (Hauptspeicher und Nahbereichsspeicher) angesichts der Absperrungen, Schranken und Zugangscodekarten eine private Fläche ist. Diese Flächen liegen in dem Bereich, für den die Beigeladene von der Beklagten ein Erbbaurecht erworben bzw. den sie von der Beklagten angemietet hat (vgl. die diesbezügliche Erklärung des Beigeladenvertreters in der Berufungsverhandlung. Sitzungsprotokoll S. 3). In solchen Fällen haben nutzungswillige Taxenunternehmen keinen Anspruch auf unentgeltliche Nutzung der Fläche; der Eigentümer oder der sonst Nutzungs- und gegenüber Dritten Bestimmungsberechtigte muss sie sie nicht der Allgemeinheit kostenfrei zur Verfügung stellen (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.1969, a. a. O., 791 f.).

78

bbb) Zum Erfordernis des legitimen Zwecks hat das Bundesverfassungsgericht in der Fraport-Entscheidung (am Beispiel der Versammlungsfreiheit) die folgenden Vorgaben gemacht (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, a. a. O., Rn. 86, 87):

79

„Eingriffe in die Versammlungsfreiheit bedürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eines legitimen Zwecks. Ein Verbot, sich auf dem Flughafengelände zu versammeln, kann nicht schlichtweg auf ein dem Belieben der Beklagten unterliegendes privatautonomes Bestimmungsrecht über die Nutzung ihres Privateigentums gestützt werden. Die Grundrechtsbindung der Beklagten (Anm.: der Fraport AG) und die ihr fehlende Befugnis, sich im Verhältnis zu anderen Privaten auf ihr Eigentumsgrundrecht zu berufen, bedingen, dass § 903 Satz 1 BGB hier nicht wie zwischen Privaten als Ausdruck einer privatautonomen, grundsätzlich im Gutdünken stehenden Entscheidungsfreiheit des Eigentümers Anwendung findet, sondern als Ermächtigungsnorm zur Verfolgung legitimer Zwecke des gemeinen Wohls in Ausfüllung der Schranken der Versammlungsfreiheit. Der Rückgriff auf § 903 Satz 1 BGB bedarf deshalb einer auf solche Aufgaben bezogenen funktionalen Einbindung und ist nur dann gerechtfertigt, wenn er zum Schutz individueller Rechtsgüter oder zur Verfolgung legitimer, hinreichend gewichtiger öffentlicher Zwecke des gemeinen Wohls dient.

80

Bei Versammlungen, die im Bereich eines Flughafens durchgeführt werden, gehören hierzu vor allem die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs. Ein Flughafen ist ein Verkehrsknotenpunkt für Güter- und Personenströme, er ist in ein komplexes System globaler Netzwerke eingebunden und baut auf die einwandfreie Funktionstüchtigkeit sensibler technischer Vorrichtungen und den reibungslosen Ablauf logistischer Prozesse, die im Falle der Störung oder gar des Versagens zum Verlust von unter Umständen elementaren Rechtsgütern führen können. Beeinträchtigungen im Betriebsablauf können daher eine unbestimmte Zahl von Menschen empfindlich treffen. Angesichts der hieraus folgenden spezifischen Gefährdungslage, die sich gegebenenfalls aus der unmittelbaren Verbindung von als Räume öffentlicher Kommunikation ausgestalteten Bereichen des Flughafens mit den der Verkehrsfunktion dienenden Einrichtungen noch verstärken kann, gewinnen die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs erhebliches Gewicht und können Einschränkungen der Versammlungsfreiheit rechtfertigen. Maßnahmen, die der Sicherheit und Leichtigkeit der Betriebsabläufe sowie dem Schutz der Fluggäste, der Besucher oder der Einrichtungen des Flughafens dienen, können folglich grundsätzlich auf das Hausrecht gestützt werden.“

81

Diese Ausführungen lassen darauf schließen, dass die Beigeladene angesichts ihrer Grundrechtsbindung den Taxenunternehmern nicht allein nach Maßgabe ihres privatautonomen Hausrechts die Nutzungsbedingungen für den Taxenspeicher – ohne legitimen Zweck - diktieren darf. Die Beigeladene beschreibt das Ziel ihrer vertraglichen Bedingungen für die Nutzung der auf ihrem Gelände gelegenen Taxeninfrastruktur in dem Muster der „Vereinbarung“ („Vorbemerkungen“, Abs. 3) wie folgt:

82

„Die FHG strebt im Interesse ihrer Kunden eine nachhaltige Qualitätssicherung im Hinblick auf die Taxendienstleistungen an; zu diesem Zweck schließen die Parteien die nachfolgende Vereinbarung.“

83

Das führt zu der Frage, ob die „nachhaltige Qualitätssicherung“ bei den Taxendienstleistungen am Flughafen ein im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „legitimer Zweck“ ist, der die Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit der Taxenunternehmer in Gestalt der hier seitens der Klägerin angegriffenen Bedingungen rechtfertigen kann. Der Begriff der „nachhaltigen Qualitätssicherung“ bedarf allerdings der genaueren Analyse. Sofern das Ziel der jeweiligen Anforderung darin besteht, aus gegebenem Anlass Maßnahmen zu treffen, die einen geordneten Ablauf der Abfahrt von ankommenden Fluggästen und Besuchern mit Taxen gewährleisten und dabei ggf. auch zuvor bestehende Missstände abstellen sollen, wird damit ein legitimer Zweck verfolgt, weil auch damit noch die Leichtigkeit und Sicherheit der Betriebsabläufe des Flughafens und der Schutz von Fluggästen und Besuchern gewährleistet werden sollen. Sofern es bei der „nachhaltigen Qualitätssicherung“ dagegen darum gehen sollte, eine „Wohlfühlatmosphäre“ zu schaffen, die den Flughafen Hamburg als „Premium-Flughafen“ hervorhebt und seine Wettbewerbsposition gegenüber anderen Verkehrsflughäfen verbessert, ließe dies am Vorliegen eines legitimen Zwecks zweifeln (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 22.2.2011, a. a. O., Rn. 103: „Deshalb kann das Verbot des Verteilens von Flugblättern … nicht auf den Wunsch gestützt werden, eine „Wohlfühlatmosphäre“ in einer reinen Welt des Konsums zu schaffen, die von politischen Diskussionen und gesellschaftlichen Auseinandersetzungen frei bleibt.“).

84

Nach diesen Maßstäben ist für die hier betroffene Entgeltpflicht ein legitimer Zweck gegeben.

85

Die Entgeltpflicht ist nicht isoliert zu betrachten, sondern in ihrem Zusammenhang mit der von der Beigeladenen auf ihrem Gelände vorgehaltenen Infrastruktur (Taxenspeicher und Taxeneinstiegszone) zu verstehen. Das Entgelt wird für die Benutzung des Taxenspeichers erhoben, der wiederum von den Taxenfahrern benutzt werden muss, um in die Taxeneinstiegszone zu gelangen. Die Funktion des Taxenspeichers, der sich den sog. Hauptspeicher hinter der Einfahrt und einen sog. Nahbereichsspeicher kurz vor der Einstiegszone im Ankunftsbereich des Flughafens aufteilt (vgl. die Anl. 2 zur „Vereinbarung“), besteht darin, die saisonal und tageszeitlich bedingten Nachfrageschwankungen nach Taxen am Flughafen zu regulieren und dafür zu sorgen, dass einerseits auch bei plötzlichen Nachfrageschüben schnell genügend Taxen zur Verfügung stehen („Speicher“), und andererseits die Zufahrt der zahlreichen wartenden Fahrzeuge in die Einstiegszone auf eine geordnete Weise erfolgt (vgl. auch dazu die Anl. 2 zur „Vereinbarung“), ohne dass Fahrgäste um Taxen kämpfen müssen oder umgekehrt von bereiten Fahrern bedrängt werden. In dieser Hinsicht gab es offenbar vor der Schaffung des Taxenspeichers einige Probleme. So hat die Beklagte im Eilverfahren mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 16. Mai 2006 (S. 4), worauf sie (u. a.) mit ihrer Berufungserwiderung vom 21. Dezember 2010 (S. 1) Bezug genommen hat, ausgeführt:

86

„… Entgegen der Vermutung der Antragstellerin war der Bereich Flughafen bisher ein Brennpunkt der Verstöße gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften. Von dort stammten mit Abstand die meisten Anzeigen gegen Taxenfahrer wegen Beförderungsverweigerung und unangemessener Behandlung, die bei der Antragsgegnerin eingegangen sind. Zugleich war der Flughafen auch ein Schwerpunkt der unerlaubten Bereitstellung von Taxen sowie des unerlaubten Ansprechens von Passanten, um Fahraufträge zu erhalten. Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes des Flughafens, die gegen solche Verhaltensweisen einschritten, wurden beschimpft und mit dem Tode bedroht.“.

87

Ist die Pflicht, den Taxenspeicher zu nutzen, um die Taxeneinstiegszone anfahren zu können, als solche von einem legitimen Zweck getragen (s. o.), so hat das hierfür erhobene Entgelt an diesem Zweck teil. Denn das Entgelt wird von der Beigeladenen (auf Basis der Selbstkosten) für die Aufrechterhaltung der Taxenspeicher, der Einstiegszone und der zugehörigen Infrastruktur erhoben, wie sich aus § 4 Abs. 4 Satz 1 der „Vereinbarung“ ergibt. Zu dieser Infrastruktur gehören die elektronisch (mit der Codekarte „Zufahrtberechtigung Taxi“, vgl. §§ 2, 3 der Vereinbarung) kontrollierte und erfasste Zufahrt in den Taxenspeicher nebst der Weiterfahrt von dort in die Einstiegszone im Ankunftsbereich des Flughafens, die verschiedenen Videomonitore, die die aktuelle Situation im Nahbereichsspeicher und in der Einstiegszone anzeigen, aber auch die für die Taxenfahrer im Taxenspeicher installierten sanitären Anlagen.

88

ccc) Die Entgeltpflicht ist im Hinblick auf ihren legitimen Zweck verhältnismäßig im weiteren Sinne.

89

(1) Die Entgeltpflicht ist geeignet, ihrem legitimen Zweck – der Finanzierung der Taxenspeicher und der Infrastruktur – zu genügen.

90

(2) Die Entgeltregelung ist dem Grunde und der Höhe nach zum Erreichen des legitimen Zwecks erforderlich. Angesichts der Grundrechtsbindung der Beigeladenen und ihrer somit eingeschränkten Privatautonomie orientiert sich das Berufungsgericht insoweit an gebührenrechtlichen Grundsätzen (2.1). Nach diesen Maßstäben ist die Erforderlichkeit gegeben (2.2).

91

(2.1) Im Rahmen des Gebührenrechts hat der Normgeber einen Gestaltungsspielraum, den er unter Berücksichtigung des legitimen Zwecks anhand verschiedener Bemessungskriterien ausfüllen kann. Die wichtigsten Kriterien sind das vor allem für „aufgedrängte“ staatliche Leistungen geltende Kostendeckungsprinzip (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Satz 2 HmbGebG), und das vor allem bei freiwillig nachgefragten Leistungen geltende Äquivalenzprinzip, welches den durch die nachgefragte Leistung entstehenden Vorteil ausgleichen soll und eine Gebührenhöhe verbietet, die außer Verhältnis zu diesem Vorteil steht (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Satz 3 HmbGebG). Beide Prinzipien können auch kumulativ herangezogen werden (vgl. Waldhoff, in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht Band 3, 3. Aufl. 2013, § 67, Rn. 125). Die Gebührenbemessung darf zu den verfolgten legitimen Zwecken nicht in einem groben Missverhältnis stehen (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, BVerfGE 108, 1, 19 ff., zum Fall einer Rückmeldegebühr an Hochschulen in Höhe von 100,- DM bei einem Verwaltungsaufwand von 8,33 DM).

92

Im vorliegenden Fall bieten sich sowohl das Kostendeckungs- als auch das Äquivalenzprinzip als Orientierungskriterien an. Einerseits bietet die Nutzung der Taxenspeicher mit ihrer Infrastruktur den Taxenunternehmen Vorteile, weil ihre Fahrer in einem sicheren und geordneten Verfahren direkt zu den vor der Ankunftszone des Flughafens wartenden Fahrgästen mit häufig lukrativen Aufträgen gelangen und sie eine gewisse Grundversorgung (Toiletten, Imbiss, Anzeigen zu den Flügen) in der Wartezone (Taxenspeicher) in Anspruch nehmen können. Andererseits wird ihnen diese Leistung insofern aufgedrängt, als sie die Vereinbarung mit der Beigeladenen über die Nutzung des Taxenspeichers abschließen und die Entgeltpflicht in Kauf nehmen müssen, um überhaupt zur Ankunftszone des internationalen Verkehrsflughafens Hamburg gelangen und dort Fahrgäste aufnehmen zu können. Dieses neue Management ist zwar sinnvoll und im Prinzip für alle Seiten (auch) vorteilhaft, aber auch nicht absolut zwingend, wie die frühere dortige Situation gezeigt hat, in der die Vorfahrt zur Ankunftszone ohne derartige Beschränkungen möglich war.

93

(2.2) Die am Kostendeckungs- und am Äquivalenzprinzip orientierte Prüfung angesichts der von der Beigeladenen aus dem Betrieb des Taxenspeichers erzielten Einnahmen und der ihr aus der Errichtung und dem Betrieb des Taxenspeichers entstehenden Kosten ergibt, dass die derzeitige Entgeltregelung – 0,50 Euro pro Anfahrt, gedeckelt auf 28,- Euro monatlich pro Fahrzeug – im Verhältnis zu dem legitimen Zweck (dem Betrieb des Taxenspeichers und der Zufahrtregelung zur Ankunftszone des Flughafens) nicht außer Verhältnis steht.

94

(2.2.1) Das Entgelt ist seiner Höhe nach mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Diese Höhe steht nicht außer Verhältnis zu den o. g. Vorteilen, die den Taxenunternehmen zu Gute kommen. Der Betrag von 0,50 Euro pro Anfahrt entspricht dem Entgelt, das häufig (etwa in Bahnhöfen, öffentlichen Parkanlagen oder sonst im öffentlichen Straßenraum) schon für die Benutzung einer Toilette bzw. eines Toilettenhauses zu entrichten ist. Nicht zuletzt aber ergeben sich für die Taxenunternehmen Vorteile in Gestalt der Wahrscheinlichkeit längerer Fahrtstrecken mit entsprechend höherem Umsatz und gesteigertem Gewinn, aus dem auch der Betrag von 0,50 Euro finanziert werden kann.

95

(2.2.2) Auch mit dem Kostendeckungsprinzip ist das Entgelt seiner Höhe nach vereinbar. Die Beigeladene erwirtschaftet damit nach dem ihrerseits vorgelegten Datenmaterial keine Gewinne auf Kosten der Taxenunternehmer.

96

Die Beigeladene hat auf gerichtliche Nachfrage mitgeteilt, dass sie in den Jahren 2012 und 2013 aus den Entgeltvereinbarungen mit den Taxenunternehmen Einnahmen in Höhe von … Euro bzw. in Höhe von … Euro erzielt hat. Als weitere Einnahme hinzu gekommen ist in beiden Jahren ein Mietzins in Höhe von jeweils … Euro, den der Betreiber des im Taxenhauptspeicher ansässigen Imbisses geleistet hat. Dieser Betrag wird von den ansonsten anzuerkennenden Kosten abzuziehen sein, weil diese Kosten entsprechend verringert werden.

97

Den Einnahmen aus dem Betrieb des Taxenspeichers stehen laut den Angaben der Beigeladenen Kosten im Jahr 2012 in Höhe von … Euro (Anl. Bg. 5) und im Jahr 2013 in Höhe von … (Anl. Bg. 6) gegenüber. Nach den von der Beigeladenen zur Aufschlüsselung dieser Zahlen vorgelegten Aufstellungen für 2012 (Bg. 7) und 2013 (Bg. 8) setzen sich diese Beträge zusammen aus den Posten Kapitaldienst (Afa und kalkulatorische Zinsen für Herrichtungs- und Erschließungskosten, Anschaffungskosten für Signal-, Überwachungs- und Schrankenanlagen im Bereich des Taxenspeichers bzw. im Bereich von Zuwegung/Nahbereichsspeicher/Einstiegszone sowie für Hard- und Software), den Betriebskosten, einem auf die Summe von Kapital- und Betriebskosten erhobenen Verwaltungsgemeinkostenzuschlag von 8,90 v. H. und Erbbauzins- bzw. Mietkosten für die von der Beklagten bereitgestellten Flächen.

98

Diese Posten sind vom Ansatz her anerkennungsfähig. Auch im Gebührenrecht sind derartige betriebswirtschaftliche Kostenkalkulationen vorgesehen (vgl. § 6 Abs. 2 HmbGebG). Die hier vorgelegten Kalkulationen enthalten allerdings, wie nachstehend auszuführt wird, einige Positionen, deren Anerkennungsfähigkeit ausgeschlossen bzw. zweifelhaft ist, wobei jedoch die anerkennungsfähigen Kosten immer noch die o. g. Einnahmen übersteigen.

99

Das Berufungsgericht orientiert sich bei seiner Prüfung an den von der Beigeladenen vorgelegten Aufstellungen für 2012 (Anl. Bg. 5, Bg. 7 und Bg. 9) und nicht an den Zahlen für 2013. Denn die Zahlen für 2013 (Anl. Bg. 6, Bg. 8 und Bg. 10) sind wenig aussagekräftig. Sie sind erheblich geprägt durch die ab März 2013 wegen Bauarbeiten am benachbarten Parkhaus P1 erfolgte zeitweilige (für gut ein Jahr geplante) Verlagerung des Taxenhauptspeichers. Der Zustand, der (voraussichtlich Mitte 2014) nach der Rückverlagerung des Taxenhauptspeichers an seinen ursprünglichen Platz neben dem dann renovierten Parkhaus P1 wieder eintreten wird (und nicht das derzeitig noch geltende Provisorium) ist maßgeblich für die hier zu beantwortende Frage, ob die Beigeladene von der Klägerin im Falle eines künftigen Abschlusses der Vereinbarung das hier streitige Entgelt erheben darf; für diese demnächst wieder gegebene Situation sind die Zahlen für 2012 aussagekräftiger, weil sich im Jahr 2012 der Taxenhauptspeicher bereits dort befunden hat, wo er demnächst wieder sein wird. Die Zahlen für 2013 leiden demgegenüber zum einen unter dem nur begrenzt nachvollziehbaren Versuch, die Verlagerung des Taxenhauptspeichers hinsichtlich der Kosten des Kapitaldienstes kalkulatorisch aufzugreifen. So enthalten sie (Anl. Bg. 8) einen Posten „… Euro pauschaler Ansatz Interims-Taxenspeicher“, der sich nicht erschließt und dazu führt, dass die Anschaffungskosten für den Taxenspeicher nach Maßgabe von AfA und kalkulatorischen Zinsen mit … Euro deutlich höher sind als die entsprechenden Kosten für 2012 (in Höhe von … Euro). Zum anderen sind die Zahlen für 2013 hinsichtlich der Erbbauzins- und Mietkosten für die bereitgestellten Flächen durch die provisorische Verlagerung des Taxenhauptspeichers unrealistisch niedrig im Vergleich zu dem Zustand, der demnächst wieder eintreten wird. Denn der provisorische Taxenhauptspeicher befindet sich auf einer Fläche, für die die Beigeladene einen vergleichsweise geringen Erbbauzins in Höhe von … Euro pro Quadratmeter leisten muss, während der Originaltaxenspeicher auf einer Fläche liegt, die die Beigeladene zum Preis von … Euro pro Quadratmeter gemietet hat.

100

Aus den somit maßgeblichen Zahlen für das Jahr 2012 (Anl. Bg 7) ergeben sich unzweifelhaft anzuerkennende Kosten, die in ihrer Summe jedenfalls höher sind als die von der Beigeladenen bei den Taxenunternehmen eingenommenen Entgelte. Unzweifelhaft berücksichtigungsfähig sind zum einen (unter „1. Kapitaldienst für die Investitionen“) die Anschaffungskosten für den Taxenspeicher, die Zuwegung, den Nahbereichsspeicher und die Einstiegszone, soweit sie noch nicht abgeschrieben sind (AfA für 10 und 20 Jahre), und die entsprechenden Zinsen für diese Investitionen, wobei die pauschalierte Berechnung als Prozentsatz der Anschaffungskosten keinen Anlass zu Zweifeln an der der Höhe der geltend gemachten Kosten auslöst. Daraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von … Euro. Nicht anzuerkennen ist dagegen der auf „Hard- und Software, Beschilderung“ (Anschaffungskosten … Euro) bezogene Posten „AfA/5 Jahre“ in Höhe von … Euro. Denn diese Anschaffungskosten sind ausweislich der Aufstellung gemäß Anl. Bg. 9 bereits in den Jahren 2003 und 2006 entstanden und damit im Jahr 2012 angesichts der fünfjährigen Abschreibungsfrist bereits abgeschrieben gewesen. Entsprechendes gilt für den Posten „Zins/5 Jahre“ in Höhe von … Euro. Ebenfalls erheblich zweifelhaft, weil nicht nachvollziehbar, sind im Kapitel „Kapitaldienst“ die unter „1.a)“ und „1b)“ enthaltenen Posten für „Instandhaltung“ und „Betriebskosten“, die ihrem Wesen nach eher in das Kapitel „2. Betriebskosten“ fallen dürften, in dem tatsächlich mit den Posten „Instandsetzung Taxenspeicher“ und „Strom Taxenspeicher“ auch entsprechende Kosten geführt sind (vgl. die diesbezügliche Kritik der Klägerin im Schriftsatz vom 13.2.2014, Erwiderung auf den Schriftsatz der Beigeladenen vom 31.1.2014, S. 4, der die Beigeladene mit ihrer Replik vom 19.2.2014 nicht substantiiert entgegengetreten ist).

101

Unzweifelhaft berücksichtigungsfähig sind zum anderen die geltend gemachten Betriebskosten, dies allerdings mit Ausnahme der Posten „Qualitätskontrollen“ in Höhe von … Euro und „Geschäftsbesorgung xxx“ in Höhe von … Euro. Es begegnet erheblichen Zweifeln, ob die Beigeladene diese beiden Positionen zu Recht geltend macht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Taxenunternehmen Kosten für eine „Geschäftsbesorgung xxx“, also für die Beherrschungsgesellschaft der Beigeladenen, tragen sollen. Ebenso wenig ist es ersichtlich, inwiefern mit den „Qualitätskontrollen“ Leistungen erbracht werden, die für die Sicherheit und Leichtigkeit des Zu- und Abflusses der Taxenfahrzeuge in den bzw. aus dem Taxenhauptspeicher in den Nahbereich und die Einstiegszone erforderlich sind. Diese Sicherheit und Leichtigkeit bilden aber, wie oben bereits ausgeführt, den Kern des legitimen Zwecks für den in der Zuwegungsregelung am internationalen Verkehrsflughafen Hamburg liegenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Taxenunternehmer. Ein möglicher Wunsch der Beigeladenen, durch „Qualitätskontrollen“ für eine „Premiumqualität“ des Flughafens zu sorgen, wäre zwar nachvollziehbar, aber nicht mehr von dem o. g. legitimen Zweck getragen. Derartige Maßnahmen sind demnach von der Beigeladenen selbst und nicht von den Taxenunternehmern zu bezahlen. Somit ergeben sich berücksichtigungsfähige Betriebskosten in Höhe von … Euro (= …).

102

Nicht überhöht und daher berücksichtigungsfähig sind darüber hinaus die geltend gemachten Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 8,9 v. H. der Summe aus Kapitaldienst und Betriebskosten (8,90 v. H. von … Euro = … Euro) für Aufwendungen aus der Erbringung von Dienstleistungen, die nicht in den direkt zurechenbaren Betriebskosten enthalten sind (vgl. den Schriftsatz der Beigeladenen vom 19.2.2014, S. 7). Zusammen mit den ebenfalls unzweifelhaft berücksichtigungsfähigen Kosten der Miete für den Taxenspeicher in Höhe von …,- Euro und des Erbbauzinses in Höhe von … Euro ergibt sich daraus ein Betrag von … Euro. Zieht man hiervon, wie oben ausgeführt, die Mieteinnahme aus dem Imbissbetrieb in Höhe von … Euro ab, so verbleiben … Euro an berücksichtigungsfähigen Kosten der Beigeladenen.

103

Damit sind die von der Beigeladenen kalkulierten und vom legitimen Zweck (s. o.) getragenen Kosten jedenfalls nicht niedriger, sondern offenbar höher als die Einnahmen aus den Entgeltvereinbarungen (… Euro) für die Nutzung des Taxenspeichers.

104

(3) Die Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) des Entgelts ist im Hinblick auf den legitimen Zweck ebenfalls gegeben. Durch die monatliche Deckelung auf 28,- Euro pro Fahrzeug sind die Kosten überschaubar und kalkulierbar. Sie stehen nicht außer Verhältnis zu ihrem legitimen Zweck, die Aufrechterhaltung der Taxenspeicher und ihrer Infrastruktur finanziell zu ermöglichen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin diese Kosten, anders als dies gemäß § 3 Abs. 1 TaxenO bei den Entgelten für die Nutzung der Fahrkörbe im xxx der Fall ist, nicht auf die Fahrgäste umlegen kann. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob der Umsatz der Klägerin (um 14 v. H., wie sie zunächst vorgetragen hat) zurückgegangen ist, seitdem sie den Flughafen wegen der hier streitigen Zufahrtsregelung nicht mehr anfahren lässt. Die rechtlich maßgebliche Belastung durch die Entgeltregelung ergibt sich nicht aus den Folgen dieses Vermeidungsverhaltens der Klägerin, sondern aus der Höhe des Entgelts selbst.

105

c) Die Klägerin kann auch aus einem öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruch i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht beanspruchen, dass die Beklagte dahin auf die Beigeladene einwirkt, eine Vereinbarung mit der Klägerin ohne Entgeltpflicht zu schließen. Die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aus einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung der Taxenunternehmer gegenüber dem Linienverkehr von Bussen und S-Bahn ist nicht gegeben.

106

aa) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Regelungsadressaten oder -betroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011, BVerfGE 129, 49, juris Rn. 63 ff.).

107

bb) Nach diesem Maßstab stellt die Entgeltpflicht der Taxenunternehmer für die Nutzung des Taxenspeichers keinen Gleichheitsverstoß gegenüber den S-Bahnen und Bussen dar.

108

aaa) Im Hinblick auf die S-Bahn liegt allenfalls insofern eine Ungleichbehandlung seitens der Beigeladenen gegenüber den Taxenunternehmen vor, als die Beigeladene die sich im Terminalbereich befindenden Flächen der Rolltreppe und der vom S-Bahnhof ankommenden bzw. dorthin führenden Aufzüge zur Verfügung stellt und sie hierfür vom Betreiber der S-Bahn kein Entgelt erhebt. (vgl. hierzu die Erklärung des Beigeladenenvertreters in der Berufungsverhandlung, Sitzungsprotokoll S. 4). Dieses Entgegenkommen ist jedoch in finanzieller Hinsicht von denkbar geringem Ausmaß. Da die Beigeladene für die betreffende Fläche das Erbbaurecht hat und der Erbbauzins laut den vorgelegten Kalkulationen jährlich lediglich … Euro pro Quadratmeter beträgt, ergäbe sich, wenn die Beigeladene den entsprechenden Erbbauzinsanteil an den Betreiber der S-Bahn weiterreichen wollte, angesichts der nur wenigen hierfür in Anspruch genommenen Quadratmeter ein Betrag, der kaum den hierfür entstehenden Verwaltungsaufwand lohnen würde. Hinzu kommt, dass laut der Erklärung des Beigeladenenvertreters in der Berufungsverhandlung (vgl. das Sitzungsprotokoll S. 4) im Zuge der Überlassung des Erbbaurechts an die Beigeladene alle an der Flughafenplanung Beteiligten davon ausgegangen sind, dass im Zuge des Flughafenanschlusses an die S-Bahn die notwendigen Infrastruktureinrichtungen direkt im Terminal enden, und dass dies eine Auflage gegenüber der Beigeladenen gewesen sei. All dies rechtfertigt den Verzicht auf eine diesbezügliche Kostenerhebung gegenüber dem Betreiber der S-Bahn. Diese Situation unterscheidet sich erheblich von der des Taxenspeichers, der knapp 12.800 Quadratmeter Fläche in Anspruch nimmt und dessen Infrastruktur von der Beigeladenen (nicht von den Taxenunternehmern) geschaffen und finanziert worden ist.

109

bbb) Im Hinblick auf die Busse des Hamburger Verkehrsverbundes (xxx) lässt sich eine Ungleichbehandlung gegenüber den Taxenunternehmern durch die Beigeladene allenfalls insofern erwägen, als die Busse kostenfrei durch eine Schranke fahren, damit sie im Ankunftsbereich zwei bzw. drei Halteplätze anfahren können (vgl. die Erklärung des Beigeladenenvertreters in der Berufungsverhandlung, Sitzungsprotokoll S. 4). Allein das gebietet es aber nicht für die Beigeladene, vom xxx aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Taxenunternehmen ein „Schrankengeld“ zu erheben. Die Busse nutzen keinen auf dem Gelände der Beigeladenen liegenden „Busspeicher“ mit entsprechender Infrastruktur. Einen Bedarf für die Einrichtung eines „Busspeichers“ auf dem Gelände der Beigeladenen scheint es auch nicht zu geben.

110

ccc) Der weitere Hinweis der Klägerin, dass die Taxenunternehmen das Entgelt für die Nutzung des Taxenspeichers im Gegensatz zum Entgelt für die Nutzung der Fahrkörbe am alten St. Pauli Elbtunnel (§ 3 Abs. 1 TaxenO) nicht auf die Fahrgäste umlegen können, führt auch nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass die Beigeladene auf die Entgeltverhältnisse im Zusammenhang mit der Nutzung des alten xxx keinen Einfluss hat, unterscheiden sich die Situationen am alten Elbtunnel einerseits und am Taxenspeicher des Flughafens andererseits erheblich. Für die (in der Regel wohl nur gelegentlich auf ausdrücklichen Wunsch eines Fahrgastes vorkommende) Nutzung des alten Elbtunnels mit einer Taxe (oder sonstigen Autos) fällt eine Gebühr von zwei Euro an (vgl. http://www.hamburg.de/alter-elbtunnel/), ohne dass es hier monatliche Deckelungen gäbe. Eben die für die Nutzung des Taxenspeichers gegebene monatliche Deckelung des Nutzungsentgelts in Höhe von 28,- Euro der Möglichkeit schließt es wiederum aus, für jede einzelne Anfahrt einen Betrag von 0,50 Euro auf den jeweiligen Fahrgast umzulegen, da das Taxenunternehmen diese Deckelung nicht weitergeben und somit ab der 57. monatlichen Fahrt Gewinn auf Kosten der Fahrgäste machen könnte. Ein Verzicht auf das Umlegen der 0,50 Euro ab der 57. Fahrt würde wiederum die Fahrgäste des betreffenden Fahrzeugs innerhalb eines Monats ungleich behandeln.

111

III.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens (nicht des „gesamten Verfahrens“, vgl. den Berichtigungsbeschluss vom 7.4.2014, der den Beteiligten gemeinsam mit dem vorliegenden Urteil zugestellt wird) sind dahin zu verteilen, dass die Klägerin drei Viertel davon trägt und das restliche Viertel auf die Beklagte und die Beigeladene verteilt wird.

112

a) Soweit die Berufung der Klägerin erfolglos geblieben ist, trifft sie gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kostenlast.

113

b) Hinsichtlich der weiteren drei für erledigt erklärten Gegenstände des Berufungsverfahrens hat das Berufungsgericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Diese Teilentscheidungen haben dann mit der obigen Teilentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO in einer Gesamtkostenentscheidung nach dem Maßstab des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugehen. Das Berufungsgericht stuft dabei die ursprünglich vier Berufungsanträge (vgl. den Schriftsatz der Klägerin vom 17.3.2013, S. 1 f.) als jeweils gleichwertige Anträge im Rahmen des Gesamtstreitwerts von 5.000,- Euro ein. Dies führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin kostenmäßig mit einem Anteil von einem Viertel obsiegt und im Übrigen unterliegt. Denn billigem Ermessen entspricht es, der Klägerin die Kosten insoweit aufzuerlegen, als sie sich gegen die Vorgabe des Vorhalten von Kartenlesegeräten in den Taxenfahrzeugen und gegen eine vermeintliche Pflicht der Taxenfahrer zum Koffertragen gewendet hat, während sie hinsichtlich der Vorgabe, dass Taxenfahrer über Englischkenntnisse zu verfügen haben, von Kosten freizuhalten ist.

114

aa) Hinsichtlich der vermeintlichen Pflicht zum Koffertragen hat der Berufung von vornherein das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Denn die Beigeladene verlangte ein Koffertragen von der bzw. bis zur Haustür schon im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr, so dass auch eine ggf. von der Klägerin und der Beigeladenen abzuschließende Vereinbarung keine solche Verpflichtung mehr enthalten würde. Die Klägerin hatte daher insoweit keine Nachteile mehr zu befürchten, zu deren Vermeidung sie gerichtlichen Rechtsschutz im Berufungsverfahren gebraucht hätte.

115

bb) Bezüglich der Anforderung des Vorhaltens von Kartenlesegeräten in den Taxenfahrzeugen waren Klage und Berufung ebenfalls von vornherein unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses. Denn die Fahrzeuge der Klägerin waren schon weit vor dem Frühjahr 2006 mit Kartenlesegeräten ausgerüstet, so dass die Klägerin im Falle des Abschlusses der Vereinbarung durch die diesbezügliche Vorgabe der Beigeladenen nicht beschwert gewesen wäre. Angesichts dessen erübrigt sich hier eine inhaltliche Bewertung dieser Vorgabe nach dem Maßstab von Art. 12 Abs. 1 GG und der Verhältnismäßigkeit (insbesondere im Hinblick auf die den Taxenunternehmen entstehenden Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Transaktionskosten durch das Vorhalten und die Nutzung von Kartenlesegeräten in den Fahrzeugen, vgl. dazu die betreffende Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 24.1.2014).

116

cc) Hinsichtlich der Vorgabe in der Vereinbarung, dass die Taxenfahrer über Grundkenntnisse der englischen Sprache „verfügen“, und dies „insbesondere über flughafenspezifische Angaben, Straßen, Sehenswürdigkeiten, Hotels etc.“, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten zu gleichen Teilen der Beklagten und der Beigeladenen aufzuerlegen. Dafür spricht bereits der formale Gesichtspunkt, dass die von der Beklagten beherrschte Beigeladene insoweit nachgegeben und die Klägerin klaglos gestellt hat. Dafür spricht nicht zuletzt aber auch, dass diese (ebenfalls eine berufsregelnde Tendenz aufweisende und daher den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG erfassende) Vorgabe, unterstellt, sie würde einem legitimen Zweck dienen, im Hinblick auf den von der Beigeladenen (vgl. den Schriftsatz vom 21.3.2013, S. 3 f.) angegebenen Zweck, dass nicht deutschsprachige Fahrgäste sicher zu ihrem Fahrziel gelangen können sollen, jedenfalls erheblichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit unterliegt. Die in Abschnitt 2.d. der Anlage 1 zur „Vereinbarung“ formulierte Vorgabe geht über diesen eng umgrenzten Zweck hinaus. Sie verlangt nicht nur ein Bemühen des Taxenfahrers, das Fahrziel des nicht deutsch sprechenden Fahrgastes durch Kommunikationsversuche in englischer Sprache zu verstehen, um den Fahrgast zu seinem Ziel fahren zu können, sondern sie fordert, dass der Fahrer über die Englischkenntnisse „verfügt“, und das „insbesondere“ auch über „Sehenswürdigkeiten“. Der Umstand, dass die Kontrollpraxis der Beigeladenen dies so offenbar tatsächlich nicht eingefordert hat, ändert nichts daran, dass die Beigeladene nach dem bisher verwendeten Text der „Vereinbarung“ dazu befugt ist, und dass hier maßgeblicher Prüfungsgegenstand der Text der Vereinbarung ist und nicht eine kulantere Praxis, von der die Beigeladene jederzeit Abstand nehmen könnte.

117

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

118

3. Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO) liegen nicht vor. Das vorliegende Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Es besteht mangels klärungsbedürftiger Rechtsfragen von fallübergreifender Bedeutung auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Im vorliegenden Fall ergeben sich die rechtlichen Maßstäbe aus der o. g. Fraport-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, a. a. O.), und das konkrete Ergebnis des Urteils folgt aus der einzelfallbezogenen Anwendung dieser Maßstäbe, die einer revisionsgerichtlichen Klärung nicht zugänglich ist.

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.

(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes,
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.

(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.

(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.

(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.

(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes,
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.

(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Beschwerde gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Ausspruch im Tenor des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Mai 2014 - 6 L 753/14 - wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Nach den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht erfüllt. In der angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilrechtschutzverfahren der Sache nach zu Recht verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Die Zurückweisung des Eilrechtschutzbegehrens und damit auch die Ablehnung des hierauf bezogenen Prozesskostenhilfegesuchs hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass die im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erstrebte vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, die Entfernung der vom Antragsteller näher bezeichneten und als volksverhetzend erachteten Wahlplakate gegenüber der Beigeladenen ordnungsbehördlich anzuordnen, nicht dem Schutze eigener Rechte des Antragstellers diene und daher durch § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen sei. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers uneingeschränkt zuzustimmen.

Die zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis setzt zum Zwecke des Ausschlusses sog. Popularklagen analog § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Antragsteller die zumindest mögliche Verletzung eigener Rechte geltend macht. Als Rechte, deren Verletzung geltend gemacht werden können und die Voraussetzung für die Antragsbefugnis sind, kommen alle Normen in Betracht, die entweder ausschließlich oder - neben anderen Zwecken - zumindest auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Nicht ausreichend sind dagegen lediglich ideelle, wirtschaftliche oder ähnliche Interessen

Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 42 Rdnr. 59, 78.

Im vorliegenden Fall ist vom Antragsteller nicht aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich, dass er durch das in Rede stehende Wahlplakat der Beigeladenen „Geld für die Oma statt für Sinti und Roma“ möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sein kann. Zwar ist menschlich ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich der Antragsteller gerade im Hinblick darauf, dass er nach seinen Angaben Angehöriger des jüdischen Glaubens ist, durch die besagten Wahlplakate der Beigeladenen in seinen Gefühlen verletzt sieht. Dies reicht aber zur Geltendmachung einer zumindest möglichen Verletzung eigener Rechte im Verständnis des § 42 Abs. 2 VwGO nicht aus. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Aussagen auf den in Rede stehenden Wahlplakaten für den Antragsteller einen ehrverletzenden Inhalt haben. Denn durch die beanstandeten Plakate wird der Antragsteller weder in seiner Person noch als Angehöriger seines Glaubens angesprochen. Eine eigene Rechtsposition wird dem Antragsteller auch nicht dadurch vermittelt, dass die Angehörigen der in den umstrittenen Wahlplakaten angesprochenen Minderheiten ebenso wie die Angehörigen jüdischen Glaubens durch die Nationalsozialisten verfolgt wurden.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.9.2009 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 19.9.2009

BVerfG, Beschluss vom 24.9.2009 - 2 BvR 2179/09 - und OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 19.9.2009 - 3 M 155/09 -, jeweils zitiert nach Juris.

In jenen Verfahren ging es um den - vor dem Oberverwaltungsverwaltungsgericht und nachfolgend vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos gebliebenen - Eilrechtsschutzantrag eines Kreisverbandes der Beigeladenen gegen ein behördliches Einschreiten in Bezug auf von dem Kreisverband verwendete Wahlplakate und damit um einen mit dem fallbezogenen Streitgegenstand nicht vergleichbaren Sachverhalt. Es ist Sache der zuständigen Behörden, nach den in der angeführten Rechtsprechung dargelegten Grundätzen darüber zu befinden, ob die umstrittenen Wahlplakate einen diskriminierenden oder gar volksverhetzenden Inhalt haben, und gegebenenfalls dagegen einzuschreiten. Diese Konstellation liegt den zitierten Entscheidungen zugrunde. Dagegen kann ein Bürger, der durch den Inhalt der Plakate nicht in eigenen Rechten verletzt wird, ein solches Einschreiten nicht gerichtlich erzwingen.

Eine Antragsbefugnis ist nach alledem nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 5502 Kostenverordnung der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.