Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. Nov. 2017 - 4 Bf 24/17.Z

published on 28/11/2017 00:00
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. Nov. 2017 - 4 Bf 24/17.Z
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Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg auf Grund mündlicher Verhandlung vom 23. Januar 2017 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.400,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.

2

Die Klägerin ist Rechtsanwältin. Mit einem auf ihren Namen zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... wurde am 4. Juli 2014 in der Gemarkung E. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 29 km/h überschritten. Auf dem Foto ist ein männlicher Fahrer zu erkennen.

3

Unter dem 16. Juli 2014 sowie mit einem Erinnerungsschreiben vom 15. August 2014 forderte der Landkreis Lüneburg die Klägerin auf, den verantwortlichen Fahrer zu benennen. Daraufhin teilte die Klägerin mit, sie sei die Verteidigerin des Fahrzeugführers und sie berufe sich deshalb auf ihr anwaltliches Zeugnisverweigerungsrecht. Der Vorladung zur Zeugenvernehmung am 11. September 2014 folgte die Klägerin nicht. Ein Mitarbeiter der Beklagten suchte die Klägerin unter ihrer Meldeanschrift am 5. und am 12. September 2014 erfolglos auf. Die Klägerin teilte dabei am 12. September 2017 mit, sie habe die Vorladung nicht erhalten, da sie ihren Briefkasten nur selten leere. Angaben zum Fahrer könne sie nicht machen, da es sich um einen Mandanten handele. Eine befragte Nachbarin konnte den Fahrer nicht identifizieren.

4

Am 7. Oktober 2014 stellte der Landkreis Lüneburg das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.

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Mit Bescheid vom 21. April 2015 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... oder ein an dessen Stelle verwendetes Fahrzeug für einen Zeitraum von sechs Monaten, beginnend mit dem 24. Juni 2015, ein Fahrtenbuch zu führen, und gab ihr auf, das Fahrtenbuch alle zwei Monate vorzulegen. Ferner setzte sie für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro fest und wies darauf hin, dass weitere Zwangsmittel angewendet werden könnten. Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an.

6

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte geltend, der verantwortliche Fahrer sei ..., den sie aufgrund ihrer Eigenschaft als seine Verteidigerin im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht habe benennen können. Sie habe sich rechtmäßig verhalten und könne daher nicht mit einer Fahrtenbuchauflage belegt werden.

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Mit dem im Mai 2015 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes trug die Klägerin u.a. ergänzend vor, es handele sich um ein betriebliches Fahrzeug, welches sie in ihrer Anwaltskanzlei auf Grund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ihrem Mitarbeiter ... zur ständigen - auch privaten - Nutzung überlasse. Nach Eingang des Anhörungsbogens habe dieser sie mandatiert, sodass bezüglich seiner Person eine anwaltliche Schweigepflicht bestanden habe.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, der Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden sei, sei rechtlich nicht gehindert, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeitenverfahren Gebrauch zu machen. Er müsse dann allerdings in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen. Dies gelte auch für Rechtsanwälte, obwohl diese nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur Verschwiegenheit hätten.

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Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 6. Juli 2015 ab (15 E 3047/15). Die Beschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.11.2015, 4 Bs 161/15).

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Im August 2015 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und die oben dargestellten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage geltend gemacht.

11

Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sich die auf sechs Monate befristete Fahrtenbuchauflage mittlerweile durch Zeitablauf erledigt haben dürfte, sodass die Hauptsache für erledigt erklärt werde. Hierzu hat die Klägerin eingewandt, das Hauptsacheverfahren sei weiter zu führen. Ihr Rechtsschutzbedürfnis sei trotz Erledigung nicht entfallen, da sich ein derartiger Vorgang jederzeit wiederholen könne. Es sei zu klären, ob sie tatsächlich als Rechtsanwältin gezwungen sei, Mandanten oder Mitarbeiter, die ihr Fahrzeug benutzten, anzuzeigen und damit gegen die Vorschriften über die Schweigepflicht und das Standesrecht zu verstoßen. Ihr Fall einer beruflichen Schweigepflicht sei insoweit anders gelagert als der eines Zeugnisverweigerungsrechts aufgrund familiärer Verbindung. Daher sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zeugnisverweigerungsrecht verfehlt. Der Betroffene könne nicht wegen unterbliebener Mitwirkung mit der Fahrtenbuchauflage sanktioniert werden, da die Ausübung eines ihm eigens eingeräumten Rechts nicht zugleich Nachteile nach sich ziehen dürfe. Es treffe auch nicht zu, dass der Fahrtenbuchauflage keine Sanktionswirkung beizumessen sei. Wenn die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr die Verhängung eines Fahrtenbuchs erfordern würde, müssten alle Straßenverkehrsteilnehmer permanent Fahrtenbücher führen. Dies werde vom Gesetz jedoch nicht gefordert.

12

Die Klägerin hat beantragt,

13

festzustellen, dass die mit Bescheid der Beklagten vom 21. April 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2015 angeordnete Fahrtenbuchauflage rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzte.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Mit Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht Hamburg die Klage der Klägerin abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin die mündliche Verhandlung beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2017 hat die Klägerin darauf hingewiesen, in der Zeit, als sie das Fahrtenbuch habe führen müssen, sei der Fahrer ihres Firmenwagens erneut auffällig geworden und sie habe seinen Namen durch Vorlage des Fahrtenbuchs bei der Polizei preisgeben müssen. Es sei ihr Anliegen, die hier maßgeblichen Rechtsfragen höchstrichterlich klären zu lassen.

17

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. Januar 2017 die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die im Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2016 dargelegten Erwägungen verwiesen. Darin hat es u.a. ausgeführt: Die angefochtene Fahrtenbuchauflage sei rechtmäßig gewesen. Die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO hätten vorgelegen. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen. Die Klägerin habe sich insoweit auf ihr anwaltliches Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Weitere Ermittlungen seien nicht möglich oder erforderlich gewesen. Das ihr nach § 31a Abs. 1 StVZO zustehende Ermessen habe die Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Die Fahrtenbuchauflage verstoße nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dies gelte auch, soweit die Klägerin als Rechtsanwältin dem besonderen Schutz von Berufsgeheimnisträgern unterliege und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen und darauf - anders als beim persönlichen Zeugnisverweigerungsrecht - nicht verzichten könne. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Umstand, dass sich ein Halter auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könne, der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegenstehe. Die Klägerin sei nicht gehindert, dieses Recht auszuüben, soweit der Fahrzeugführer zugleich ihr Mandant sei. Die Verschonung von der Fahrtenbuchauflage widerspräche der mit dieser beabsichtigten Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage stehe nicht entgegen, dass die spätere Vorlage des Fahrtenbuchs die Klägerin hätte zwingen können, ihre aus § 43a BRAO folgende Verschwiegenheitspflicht zu verletzen. Dies sei nicht der Fall.

18

Dagegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

19

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

20

Aus den Darlegungen der Klägerin im Zulassungsantrag, auf die die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

21

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz - sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz - oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, NVwZ-RR 2004, 542, juris Rn. 8 f.). So liegt es hier nicht:

22

Die Klägerin macht geltend, die Anordnung der Fahrtenbuchauflage sei ermessensfehlerhaft gewesen.

23

Bereits die überragende Wirkung eines Fahrtenbuchs für die Sicherheit des Verkehrs, die es rechtfertigen könne, in die Berufsfreiheit des Art. 12 GG einzugreifen, sei durch nichts erwiesen. Es sei eine bloße Vermutung, dass das Absehen von der Auflage in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen zur fehlenden Ahnung von Verkehrsverstoßen führen würde. Dass die Fahrtenbuchauflage der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit im Straßenverkehr tatsächlich diene, sei eine durch nichts belegte Behauptung. Im vorliegenden Fall habe eine weitere Ordnungswidrigkeit des Betroffenen nicht verhindert werden können. Auch verkenne die Rechtsprechung, dass Fahrtenbuchführer und Betroffener nicht identisch seien. Sofern der Auflage überhaupt eine präventive Wirkung zukomme, setze diese nur bei demjenigen an, der hiermit täglich konfrontiert werde und daher immer neu „ermahnt“ werde. Dieser habe allerdings die auslösende Zuwiderhandlung nicht begangen und fühle sich zu Unrecht angesprochen. Der Täter der Ordnungswidrigkeit hingegen bewege sich trotz der Fahrtenbuchauflage unbeschwert im Straßenverkehr und reagiere unbelastet auf die Verkehrslage. Es sei eine Illusion anzunehmen, dass er durch die Auflage gehindert werde, weitere Ordnungswidrigkeiten zu begehen. Im Übrigen würden die meisten Verkehrsverstöße nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig begangen. Daran könne eine Fahrtenbuchauflage nichts ändern.

24

Die Ermessensentscheidung der Behörde sei auch aus anderen Gründen fehlerhaft gewesen. Von Verfassungs wegen hätte von der Fahrtenbuchauflage in ihrem Fall abgesehen werden müssen. Sie, die Klägerin, sei Rechtsanwältin und unterliege daher dem besonderen Schutz von Berufsgeheimnisträgern. Sie könne ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO geltend machen. Außerdem sei sie gezwungen, dieses geltend zu machen, da sie anderenfalls gegen Berufspflichten nach § 43a BRAO und § 2 BORA verstoße. Übe sie ihr Zeugnisverweigerungsrecht nicht aus, mache sie sich nach §§ 203, 356 StGB strafbar.

25

Soweit in der Rechtsprechung allgemein anerkannt sei, dass die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts der Fahrtenbuchauflage nicht entgegenstehe, sei dies im vorliegenden Fall unerheblich. Den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen lägen verwandtschaftliche Beziehungen zu Grunde. Diese führten nicht zu der Konfliktlage, die sie, die Klägerin, für sich in Anspruch nehmen müsse. Wenn sie infolge der Fahrtenbuchauflage den Namen des Fahrers offen lege, verstoße sie objektiv gegen ihre Berufspflichten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über das „doppelte Recht“ sei grundsätzlich verfehlt, da es nur „ein“ Recht gebe: Sie übe formal nur ein Recht aus, wenn sie das Zeugnis verweigere, weil sie dazu aufgrund der vorgenannten Vorschriften gezwungen sei. Ein doppeltes Recht stehe ihr nicht zu.

26

Sie, die Klägerin, habe verlangt, von der Fahrtenbuchauflage deshalb verschont zu bleiben, weil sie wegen ihrer beruflichen Verschwiegenheitspflicht mit dem Fahrtenbuch in Kollision zu einschlägigen Gesetzen gerate. Die Zahl dieser Fälle sei verschwindend gering. Es fehle eine gesetzliche Ausnahmeregelung zugunsten von Geheimnisträgern, die durch das Fahrtenbuch gegen ein Gesetz verstießen. Diese Lücke sei durch entsprechende Ermessensbetätigung zu schließen. Das Verwaltungsgericht bewerte die besondere Situation einer Rechtsanwältin als Geheimnisträgerin nicht angemessen. Es sei zwar zutreffend, dass sie, die Klägerin, ihrem Mitarbeiter empfehlen könne, einen anderen Verteidiger zu beauftragen, solange sie ein Fahrtenbuch führe. Die Frage sei aber, ob sie dazu gezwungen werden könne, wenn sie sich nicht der Gefahr der Strafbarkeit aussetzen wolle. Diese Frage sei zu verneinen. Sich strafbar zu machen, könne allenfalls dann zumutbar sein, wenn es etwa um Verstöße gegen das Geldwäschegesetz gehe, die verhindert oder aufgeklärt werden sollten. Es bestehe ein hochrangiges Interesse der Allgemeinheit daran, dass es einen geschützten Freiraum für Berufsträger mit Verschwiegenheitspflichten gebe. Dieses Interesse sei höher einzuschätzen als die allgemeine Interessenlage der Allgemeinheit bezüglich der Wirkung eines Fahrtenbuchs.

27

Mit diesen Ausführungen erschüttert die Klägerin die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht. Ihr Einwand, die Anordnung der Fahrtenbuchauflage sei ermessensfehlerhaft gewesen, da diese den ihr zugeschriebenen Zweck nicht erfülle und sie sich als Verteidigerin auf ihr berufliches Zeugnisverweigerungsrecht habe berufen müssen und dafür nicht sanktioniert werden dürfe, greift nicht durch:

28

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften nicht möglich war.

29

a) Hier konnte der Fahrer trotz angemessener Maßnahmen nicht ermittelt werden. Die Klägerin als Halterin des Fahrzeugs hat alles ihr rechtlich Mögliche und Zumutbare getan, um den Fahrzeugführer zu ermitteln. Sie musste an der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht mitwirken, da sie als Verteidigerin des Fahrzeugführers, der hier den Verkehrsverstoß begangen hatte, wegen der aus dem Mandatsverhältnis folgenden anwaltlichen Schweigepflicht aus rechtlichen Gründen daran gehindert war, den Namen des Täters zu nennen. Weitere Aufklärungs- oder Mitwirkungsmaßnahmen waren von ihr nicht zu verlangen. Die Nichtfeststellbarkeit des Verantwortlichen erfordert indes kein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten des Halters. Aus welchen Gründen die Klägerin als Halterin die Angaben verweigert oder das Mandat übernommen hat, ist unerheblich (vgl. dazu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 9.11.2015, 4 Bs 161/15, n.v; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 22.4.2008, 11 ZB 07.3419, juris Rn. 16).

30

b) Dass sich die Klägerin als Verteidigerin des Fahrers in der Zwangslage befand, aus rechtlichen Gründen an der Ermittlung des Fahrzeugführers, der den Verkehrsverstoß begangen hat, nicht mitwirken zu dürfen, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage. Daher hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Bescheide der Beklagten nicht ermessensfehlerhaft sind.

31

Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.5.2015, 3 C 13.14, ZfSch 2015, 594, juris Rn. 19). Um dem Risiko zu begegnen, dass wegen (berechtigter) fehlender Mitwirkung eines Fahrzeughalters zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, und um damit verbundenen Gefahren insbesondere für andere Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Interesse vorzubeugen, hat der Gesetzgeber die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs in Fällen des § 31a StVZO vorgesehen. Die sich daraus ergebende Folge, dass die Klägerin als Verteidigerin des Fahrers, der einen Verkehrsverstoß begangen hat, ein Fahrtenbuch führen muss, obwohl sie an der Täterermittlung wegen eines gesetzliches Verbots nicht mitwirken durfte, ist angesichts des vom Gesetzgeber mit dem Fahrtenbuch bezweckten Schutzes hochrangiger Rechtsgüter einerseits und der geringen Beeinträchtigung durch die Auflage andererseits nicht unverhältnismäßig. Dies ergibt sich aus Folgendem:

32

aa) Die Fahrtenbuchauflage ist geeignet, dem Zweck der vorbeugenden Gefahrenabwehr zum Schutz von Rechtsgütern Dritter wie u.a. der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums anderer Verkehrsteilnehmer zu dienen. Dies gilt auch in dem Fall, dass die Klägerin als Rechtsanwältin ihr Fahrzeug einem Dritten überlässt und dieser sie möglicherweise später wegen eines von ihm mit diesem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes mandatiert.

33

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass ein Fahrtenbuch objektiv geeignet ist, im Falle künftiger Verkehrsverstoße die Ermittlung des Fahrers wesentlich zu erleichtern. Außerdem wirkt ein Fahrtenbuch insoweit präventiv, als es dem Fahrer vor Augen führt, dass er im Fall eines Verkehrsverstoßes nicht unerkannt bleiben wird. Dies ermöglicht es, weitere Verkehrszuwiderhandlungen schon im Vorfeld zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2015, 1 C 13.14, BVerwGE 152,188 ff., juris Rn. 19, Beschl. v. 11.8.1999, 3 B 96.99, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschl. v. 10.8.2015, 10 S 278/15, juris Rn. 19; Beschl. v. 15.4.2009, 10 S 584/09, VBlBW 2009, 356, juris Rn. 5). Aus dem Umstand, dass im Fall der Klägerin, wie sie einwendet, das Fahrtenbuch keine präventive Wirkung auf den Fahrer ausgeübt hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO im Hinblick auf den ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Zweck, der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu dienen, schlechthin ungeeignet ist (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7.12.1981, 2 BvR 1172/81, juris Rn. 5, 6). Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass der Halter des Fahrzeugs und der Fahrzeugführer nicht identisch sein müssen und in diesem Fall gegenüber dem Halter die mit der Fahrtenbuchauflage u.a. bezweckte präventive erzieherische Wirkung in Bezug auf dessen Verkehrsverhalten nicht eintritt. Ihre Einschätzung, der Fahrzeugführer bewege sich von der Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuches unbeeindruckt im allgemeinen Straßenverkehr und begehe unter Umständen weiter Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, spricht allerdings nicht gegen die objektive Geeignetheit eines Fahrtenbuches nach dem gesetzgeberischen Willen. Zwar mag bei dem Fahrer ihres Fahrzeugs trotz Fahrtenbuchauflage die präventive „erzieherische“ Wirkung nicht eingetreten sein, da er, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2017 mitgeteilt hat, einen weiteren Verkehrsverstoß begangen haben soll. Dies zeigt allerdings lediglich, dass sich hier die Pflicht, Aufzeichnungen über die Nutzung des Fahrzeugs zu machen - aus welchen Gründen auch immer - nicht „disziplinierend“ auf sein Verkehrsverhalten ausgewirkt hat. Damit ist aber die Einschätzung nicht fehlsam, neben der mit der Regelung vom Gesetzgeber beabsichtigten objektiv erhöhten Möglichkeit, den verantwortlichen Fahrer zu finden, wirke sich die Tatsache, dass der jeweilige Fahrer ein Fahrtenbuch führen müsse, auf dessen Fahrverhalten aus, weil er in jedem Einzelfall damit rechnen muss, dass im Fall eines Verkehrsverstoßes Ermittlungen gegen ihn eingeleitet werden. Zudem stehen die an den Fahrzeughalter gerichtete Fahrtenbuchauflage und das Fahren des jeweiligen (dritten) Fahrzeugführers nicht zusammenhanglos nebeneinander. Zunächst wird der jeweilige Fahrzeughalter, um die ggf. mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Anforderungen der Fahrtenbuchanordnung zu erfüllen, die u.U. wechselnden Fahrer zur Erfüllung der Pflicht, Eintragungen vorzunehmen, (ggf. mehrfach) anhalten. Diese wiederum werden, da sie vor und nach jeder Fahrt Angaben zur ihrer Person und zu Zeitpunkt und Dauer der Fahrt machen müssen, an die Möglichkeit, dass ein von ihnen begangener Verkehrsverstoß wegen dieser Angaben schnell entdeckt werden kann, erinnert. Dass damit bei dem jeweiligen Fahrer das ernstliche Bemühen, es zu vermeiden, einen Verkehrsverstoß vorsätzlich oder auch nur fahrlässig zu begehen, steigen kann, ist naheliegend. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs, die an den Halter des Fahrzeugs gerichtet ist, aber tatsächlich auch den Fahrzeugführer betrifft, ihrem Sinn und Zweck nach nicht geeignet ist, das vom Gesetzgeber avisierte Ziel zu erreichen.

34

Die Fahrtenbuchauflage ist auch im Fall der Klägerin, die als Rechtsanwältin tätig ist und ihr Fahrzeug u.a. Mitarbeitern überlässt, konkret geeignet:

35

Zwar mag das Führen eines Fahrtenbuchs in Ausnahmefällen ungeeignet sein, die oben beschriebene Funktion als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr zu erfüllen. Dies könnte möglicherweise dann der Fall sein, wenn das Fahrzeug dem Halter gestohlen und mit diesem Fahrzeug vom Dieb ein Verkehrsverstoß begangen wird. In einem zukünftigen vergleichbaren Fall kann das Führen eines Fahrtenbuchs weder die zukünftige Ermittlung des Fahrers ermöglichen noch wäre es in dieser Situation geeignet, auf den Fahrer - einen möglichen Dieb - wegen der mit der Pflicht zur Eintragung verbundenen „Warnfunktion“ im Vorfeld der Teilnahme am Straßenverkehr einzuwirken.

36

Anders würde es aber in dem Fall liegen, in dem die zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichtete Klägerin nach einem erneuten Verkehrsverstoß von dem Fahrzeugführer mandatiert wird. Zwar dürfte von ihr nicht verlangt werden können, im Fall von Ermittlungen die konkrete Eintragung dieser Fahrt der Straßenverkehrsbehörde vorzulegen oder mitzuteilen. Denn wegen ihres beruflichen Zeugnisverweigerungsrechts wäre sie insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Abs. 2 BRAO bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, mit Ausnahme von Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Diese gesetzlichen Vorgaben werden in § 2 Abs. 1 und 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) aufgenommen und in § 2 Abs. 3 BORA um die Bestimmung ergänzt, dass die Verschwiegenheitspflicht nicht gilt, soweit die Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern. Nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich ein Rechtsanwalt wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar, wenn er unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm im Hinblick auf seinen Beruf anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Durch die rechtsanwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit geschützt sind insbesondere die Identität des Mandanten, die Tatsache seiner Beratung sowie diesbezügliche Unterlagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, 8 C 24.10, juris Rn. 28; Urt. v. 30.9.2009, 2 A 1.08, BVerwGE 135, 77, juris Rn. 37 m.w.N.; zum Zeugnisverweigerungsrecht des Steuerberaters: BFH, Urt. v. 14.5.2002, IX R 31/00, BFHE 198, 319, juris Rn. 14 ff.).

37

Die Fahrtenbuchauflage ist als Maßnahme der präventiven Gefahrenabwehr dennoch weiterhin geeignet, ihre Funktion zu erfüllen. Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass derjenige, dem die Klägerin ihr Fahrzeug überlässt, sie möglicherweise im Fall eines Verkehrsverstoßes mandatiert, kann im vorherein jedenfalls die jedem Fahrer auferlegte Pflicht, das Fahrtenbuch zu führen und Eintragungen vorzunehmen, dazu beitragen, dem Fahrer vor Augen zu führen, dass er im Fall eines Verkehrsverstoßes voraussichtlich nicht unerkannt bleiben wird. Die Pflicht kann zu einer erhöhten Vorsicht und Rücksichtnahme des Fahrzeugführers im Straßenverkehr führen und daher Verkehrsverstöße vermeiden helfen. Davon, dass jeder der Fahrzeugführer, dem die Klägerin als Rechtsanwältin bzw. Arbeitgeberin ihr Fahrzeug überlässt, von der „Warnfunktion“ der Pflicht, das Fahrtenbuch zu führen, deshalb nicht erreicht wird, weil er (als Beschäftigter) allein die rechtliche Wirkung des beruflichen Zeugnisverweigerungsrechts der Klägerin im Sinne eines „Freibriefs“ für sein Verkehrsverhalten im Blick haben und bereits im Vorherein beabsichtigen könnte, sie zu mandatieren, ist nicht auszugehen. Auch ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin in jedem Fall das Mandat annehmen würde.

38

bb) Die Fahrtenbuchauflage ist auch erforderlich, um den mit ihr beabsichtigten Zweck zu erreichen. Es ist keine weniger belastende, einfachere und gleich effektive Maßnahme ersichtlich, um im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes mit dem Fahrzeug des Fahrzeughalters die Ermittlung des Fahrers zu gewährleisten, mindestens aber zu erleichtern.

39

Die Notwendigkeit eines Fahrtenbuchs ergibt sich bereits daraus, dass anderenfalls bei einem erneuten gewichtigen Verkehrsverstoß die Möglichkeit bestehen könnte, dass auch ein Fahrer, für den kein berufliches Zeugnisverweigerungsrecht besteht, nicht ermittelt würde. Dies ist aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht hinzunehmen.

40

cc) Auch ist nicht ersichtlich, dass durch die aus § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO folgende Pflicht die durch Art. 12 GG geschützte Freiheit der anwaltlichen Berufsausübung der Klägerin betroffen oder unverhältnismäßig beeinträchtigt war und daher nur das von der Klägerin verlangte Unterlassen der Anordnung der Fahrtenbuchauflage ermessensfehlerfrei gewesen sein könnte.

41

Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage der persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung. Sie zielt auch für den Rechtsanwalt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Tätigkeit ab (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.3.2004, 2 BvR 1520, 1521/01, BVerfGE 110, 226, juris Rn. 99; BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, 8 C 24.10, BVerwGE 141, 262, juris Rn. 28).

42

(1) Das Führen eines Fahrtenbuchs für das eigene Fahrzeug im Fall eines nicht aufklärbaren Verkehrsverstoßes berührt die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Tätigkeit eines Rechtsanwalts nicht.

43

Das Zur-Verfügung-Stellen des eigenen PKW für Fahrten Dritter, die dann einen Verkehrsverstoß begehen könnten, gehört weder zu den Berufspflichten eines Rechtsanwalts noch ist es mit ihnen untrennbar verbunden. Auch dürfen weder Mandanten noch Mitarbeiter darauf vertrauen oder damit rechnen, das Fahrzeug eines Rechtsanwalts (auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses) überlassen zu bekommen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.1.2011, 12 LA 167/09, juris Rn. 6; vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 1.11.2011, a.a.O., juris Rn. 8).

44

Es ist auch im Übrigen nichts dafür ersichtlich, dass die Führung eines Fahrtenbuches für die Klägerin als Rechtsanwältin allein mit Rücksicht auf ein mögliches späteres Mandat des Fahrzeugführers nicht zumutbar war. Das Führen eines Fahrtenbuchs für sich genommen stellt nur eine geringe Belastung dar, weil es mit vergleichsweise wenig Aufwand geführt und vorgelegt werden kann. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter darauf hingewiesen, dass das Fahrtenbuch auch keine Angaben zu dem Verhältnis zwischen dem Fahrzeugführer und dem Halter verlangt. Die Eintragung des Namens des Fahrers im Fahrtenbuch weist allein aus, dass ein bestimmter Dritter das Fahrzeug in einem bestimmten Zeitraum geführt hat. Daraus lässt sich, worauf das Berufungsgericht bereits im Beschluss vom 9. November 2015 (4 Bs 161/15, n.v.) hingewiesen hat, nicht ersehen, dass ein Mandatsverhältnis besteht oder bestanden hat (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.1.2011, 12 LA 167/09, juris Rn. 6; VG Köln, Urt. v. 8.10.2010, 18 K 3922/10, juris Rn. 43). Selbst wenn das Fahrzeug, wie die Klägerin geltend macht, wegen der aus dem Arbeitsvertrag folgenden Berechtigung regelmäßig von ihrem Mitarbeiter geführt wird, ließe sich allenfalls wegen der (regelmäßigen) Eintragungen derselben Person als Fahrer auf diese Berechtigung schließen. Insoweit bestünden allerdings keine Unterschiede zu anderen Arbeitgebern, die Mitarbeitern ihr eigenes Fahrzeug für betriebliche oder private Fahrten überlassen. Für eine generelle Annahme, dass in Fällen, in denen der Fahrzeughalter Rechtsanwalt ist, zugleich regelmäßig (Dauer-) Mandatsverhältnisse bezüglich der als Fahrer eingetragenen Personen bzw. Mitarbeiter bestehen, spricht nichts und dies wird von der Klägerin auch in ihrem Fall nicht geltend gemacht.

45

In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass die Verfassung grundsätzlich nicht davor schützt, dass aufgrund von Buchführungspflichten Erkenntnisse über den Täter von Ordnungswidrigkeiten gewonnen werden, selbst wenn es sich dabei um jemanden handelt, hinsichtlich dessen dem Aufzeichnenden ein Aussageverweigerungsrecht zusteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.8.1999, 3 B 96.99, ZfSch 2000, 367, juris Rn. 3).

46

Durch die Führung des Fahrtenbuchs werden Rechtsanwälte auch nicht gehindert, weiterhin Mandate im Bereich des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts anzunehmen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 15.4.2009, 10 S 584/09, juris Rn. 5; in diesem Sinne auch OVG Bautzen, Beschl. v. 1.11.2011, 3 A 162/11, juris Rn. 8).

47

Soweit die Klägerin befürchtet, hierdurch wiederum in einen Konflikt zwischen Zeugnisverweigerungsrecht und Mitwirkungspflicht geraten zu können, berührt dies ihre Berufsfreiheit ebenfalls nicht. Es steht einem Anwalt, dem die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs für seinen Pkw auferlegt worden ist, offen, bei Überlassung des eigenen Pkw an einen Mandanten oder Beschäftigten diesen auf die Fahrtenbuchauflage hinzuweisen. Der Mandant kann dann von Beginn an insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln, so dass das anwaltliche Vertrauensverhältnis durch die Eintragung in das Fahrtenbuch nicht beeinträchtigt werden kann (OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.1.2011, 12 LA 167/09, NJW 2011, 1620, juris Rn. 7; vgl. dazu auch: BFH, Urt. v. 26.2.2004, IV R 50/01, BFHE 205, 234, juris 17 ff.).

48

Das Verwaltungsgericht hat weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Beeinträchtigung des Berufsrechts des Rechtsanwalts auch nicht mittelbar daraus folgt, dass das Recht Beschuldigter oder Betroffener, einen Verkehrsverstoß dem Verteidiger gegenüber offenbaren zu können, ohne deswegen Rechtsnachteile befürchten zu müssen, beeinträchtigt sein könnte, wenn der Verteidiger in seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter seinerseits befürchten muss, bei Nichtbekanntgabe der Identität des Fahrers eventuell ein Fahrtenbuch führen zu müssen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v.1.11.2011, 3 A 162/11, juris Nr. 8; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.4.2009, 10 S 584/09, ZfSch 2029, 417, juris Rn. 4; ebenso VGH München, Beschl. v. 22.4.2008, 11 ZB 07.3415, juris Rn. 16). An der späteren Ausübung seines anwaltlichen Schweigerechts ist der Verteidiger, hier ggf. die Klägerin, nicht gehindert. Es ist im Übrigen kein Grund ersichtlich, warum derjenige, der sich ein Fahrzeug von seinem Rechtsanwalt leiht, generell gegenüber demjenigen privilegiert werden soll, der einen über das Fahrtenbuch aufklärbaren Verkehrsverstoß mit dem eigenen oder dem Wagen eines Angehörigen oder Freundes begeht oder etwa bei einer Autovermietung einen Pkw anmietet.

49

(2) Auch die der Klägerin offenstehende Option, will sie sich nicht der Gefahr aussetzen, im Fall eines möglicherweise wegen des beruflichen Zeugnisverweigerungsrechts nicht aufklärbaren Verkehrsverstoßes eines Mandanten ein Fahrtenbuch führen zu müssen, die Übernahme dieses Mandats zu verweigern, ist nicht unverhältnismäßig. Selbst wenn darin wegen der mit der Absage verbundenen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen ein Eingriff in den Schutzbereich des Berufsrechts liegen sollte, wäre dieser gerechtfertigt.

50

Als Angehörige eines freien Berufs tragen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das volle wirtschaftliche Risiko ihrer beruflichen Tätigkeit, so dass kommerzielles Denken mit dem Anwaltsberuf nicht schlechthin unvereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.1.2016, 1 BvL 6/13, BVerfGE 141, 82, juris Rn. 68). Ein Eingriff wäre, soweit er hier die Berufsausübungsfreiheit einschränkt, allerdings nur dann unverhältnismäßig, wenn mit den entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen grundrechtliche Belange nicht in ein angemessenes Verhältnis gebracht worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.2017, 1 BvR 1822/16, juris Rn. 23 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Denn gemessen an dem mit der Fahrtenbuchauflage bezweckten Schutz des Straßenverkehrs vor Fahrzeugführern, die ggf. unter Verletzung von Rechtsgütern Dritter Verkehrsverstöße begehen und nicht ermittelt werden können, wäre eine gelegentliche Nichtübernahme eines Mandats zur Vermeidung einer den Fahrzeughalter nur gering belastenden Pflicht nicht unverhältnismäßig.

51

(3) Auch führt die Tatsache, dass der Rechtsanwalt anders als andere Kraftfahrzeughalter, die lediglich ein Zeugnisverweigerungsrecht aus familiären Gründen geltend machen können, im Fall der Mandatsübernahme nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verzichten und damit eine Fahrtenbuchauflage nicht vermeiden kann, nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung seiner Berufsausübungsfreiheit:

52

Zum einen sind Ausnahmen von der beruflich bestimmten Pflicht des § 2 Abs. 3 BORA dann möglich, wenn sie ihre Grundlage in einer allgemeinen, nicht berufsspezifischen Regelung finden, die das Gesetz jedermann und nicht nur einer nach dem Beruf abgegrenzten Gruppe auferlegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, BVerwGE 141, 262, juris Rn. 25; BFH, Urt. v. 26.2.2004, IV R 50/01, BFHE 205, 234, juris Rn. 14). Zum anderen stellt die Führung eines Fahrtenbuchs keine Sanktion und nur eine geringfügige Beeinträchtigung für den einzelnen Fahrzeughalter bzw. -führer dar, die auch im Fall der Mandatsübernahme durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. Es besteht kein verfassungsrechtlich anzuerkennender - und von der Klägerin auch nicht geltend gemachter - Grund, wegen der bloßen Möglichkeit, dass der in das zu führende Fahrtenbuch eingetragene Fahrer den Halter, einen Rechtsanwalt, mandatiert und damit ein anwaltliches Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts hinsichtlich dieser Eintragung im Fall eines Verkehrsverstoßes besteht, generell anwaltlichen Belangen oder denen von Strafverteidigern gegenüber den öffentlichen Interessen an der Sicherheit des Straßenverkehrs den Vorzug zu geben und diese von dem Führen eines Fahrtenbuchs zu befreien. Ein so weitreichender Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht erforderlich. Damit könnte für den nicht kleinen Personenkreis der Rechtsanwälte Verkehrsverstößen allgemein nur eingeschränkt begegnet werden.

53

c) Über die Frage, ob die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, den Namen des Fahrzeugführers, der während der Führung des Fahrtenbuchs erneut einen Verkehrsverstoß begangen haben soll, der Beklagten trotz eines bestehenden Mandatsverhältnisses und damit anwaltlicher Schweigepflicht mitteilen bzw. ihr diesbezügliche Dokumente überlassen musste, war in dem vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Dieses betrifft allein die Rechtmäßigkeit der (erledigten) Fahrtenbuchanordnung und nicht die Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin den im Bescheid vom 21. April 2015 bestimmten Anordnungen nachgekommen ist oder nicht.

54

2. Die Klägerin macht weiter geltend, die Rechtssache weise auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Dieser Vortrag rechtfertigt die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht. Die Klägerin legt nicht dar, worin hier die über das normale Maß einer verwaltungsrechtlichen Streitigkeit hinausgehenden Schwierigkeiten angesichts des überschaubaren Sachverhalts und der vom Verwaltungsgericht unter Auswertung u.a. der Rechtsprechung ausführlich dargestellten Rechtslage liegen sollen. Der bloße Hinweis auf die eingehende Begründung des Verwaltungsgerichts ist nicht ausreichend.

55

3. Die Ausführungen der Klägerin rechtfertigen es auch nicht, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

56

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Dazu ist gemäß dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine konkrete Frage zu bezeichnen, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird. Darüber hinaus bedarf es der Darlegung des Grundes, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, 9 C 46.84, BVerwGE 70, 24, juris Rn. 13; Beschl. v. 10.10.2017, 7 B 4.17, juris Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall.

57

Die Klägerin führt lediglich aus, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich schon aus der eingehenden Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und aus ihren Ausführungen zum Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils. Damit wird bereits eine konkrete Frage nicht dargelegt. Auch fehlt es an einem Vortrag dazu, inwieweit die aus Sicht der Klägerin bedeutsame Fragestellung sich fallübergreifend stellt und bisher noch nicht geklärt ist. Dazu hätte es insbesondere angesichts der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung und Literatur zur Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auch bei einem berufsbezogenen Zeugnisverweigerungsrecht (S. 14 des Gerichtsbescheids vom 31.10.2016) weiterer Ausführungen bedurft.

III.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bestimmt sich nach §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013, Nr. 46.11). Für das Hauptsacheverfahren ist danach ein Streitwert in Höhe von 2.400,-- Euro (6 Monate x 400,-- Euro) anzunehmen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 12/01/2016 00:00

Tenor § 59a Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Geset
published on 10/08/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2015 - 4 K 3920/14 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird unter Abänderung der
published on 06/07/2015 00:00

Tenor Der Antrag vom 29. Mai 2015 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin nach einem Streitwert von 1.200 €. Gründe I. 1 Die Antragstellerin, eine Rechtsanwäl
published on 15/04/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Februar 2009 - 4 K 103/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Annotations

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt

1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2.
Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3.
Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3a.
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b.
Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
4.
Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung

1.
eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder
3.
eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt

1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2.
Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3.
Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3a.
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b.
Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
4.
Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung

1.
eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder
3.
eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.

(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.