Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. Nov. 2017 - 4 Bf 24/17.Z

bei uns veröffentlicht am28.11.2017

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg auf Grund mündlicher Verhandlung vom 23. Januar 2017 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.400,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.

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Die Klägerin ist Rechtsanwältin. Mit einem auf ihren Namen zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... wurde am 4. Juli 2014 in der Gemarkung E. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 29 km/h überschritten. Auf dem Foto ist ein männlicher Fahrer zu erkennen.

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Unter dem 16. Juli 2014 sowie mit einem Erinnerungsschreiben vom 15. August 2014 forderte der Landkreis Lüneburg die Klägerin auf, den verantwortlichen Fahrer zu benennen. Daraufhin teilte die Klägerin mit, sie sei die Verteidigerin des Fahrzeugführers und sie berufe sich deshalb auf ihr anwaltliches Zeugnisverweigerungsrecht. Der Vorladung zur Zeugenvernehmung am 11. September 2014 folgte die Klägerin nicht. Ein Mitarbeiter der Beklagten suchte die Klägerin unter ihrer Meldeanschrift am 5. und am 12. September 2014 erfolglos auf. Die Klägerin teilte dabei am 12. September 2017 mit, sie habe die Vorladung nicht erhalten, da sie ihren Briefkasten nur selten leere. Angaben zum Fahrer könne sie nicht machen, da es sich um einen Mandanten handele. Eine befragte Nachbarin konnte den Fahrer nicht identifizieren.

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Am 7. Oktober 2014 stellte der Landkreis Lüneburg das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.

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Mit Bescheid vom 21. April 2015 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... oder ein an dessen Stelle verwendetes Fahrzeug für einen Zeitraum von sechs Monaten, beginnend mit dem 24. Juni 2015, ein Fahrtenbuch zu führen, und gab ihr auf, das Fahrtenbuch alle zwei Monate vorzulegen. Ferner setzte sie für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro fest und wies darauf hin, dass weitere Zwangsmittel angewendet werden könnten. Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an.

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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte geltend, der verantwortliche Fahrer sei ..., den sie aufgrund ihrer Eigenschaft als seine Verteidigerin im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht habe benennen können. Sie habe sich rechtmäßig verhalten und könne daher nicht mit einer Fahrtenbuchauflage belegt werden.

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Mit dem im Mai 2015 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes trug die Klägerin u.a. ergänzend vor, es handele sich um ein betriebliches Fahrzeug, welches sie in ihrer Anwaltskanzlei auf Grund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ihrem Mitarbeiter ... zur ständigen - auch privaten - Nutzung überlasse. Nach Eingang des Anhörungsbogens habe dieser sie mandatiert, sodass bezüglich seiner Person eine anwaltliche Schweigepflicht bestanden habe.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, der Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden sei, sei rechtlich nicht gehindert, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeitenverfahren Gebrauch zu machen. Er müsse dann allerdings in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen. Dies gelte auch für Rechtsanwälte, obwohl diese nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur Verschwiegenheit hätten.

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Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 6. Juli 2015 ab (15 E 3047/15). Die Beschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.11.2015, 4 Bs 161/15).

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Im August 2015 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und die oben dargestellten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage geltend gemacht.

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Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sich die auf sechs Monate befristete Fahrtenbuchauflage mittlerweile durch Zeitablauf erledigt haben dürfte, sodass die Hauptsache für erledigt erklärt werde. Hierzu hat die Klägerin eingewandt, das Hauptsacheverfahren sei weiter zu führen. Ihr Rechtsschutzbedürfnis sei trotz Erledigung nicht entfallen, da sich ein derartiger Vorgang jederzeit wiederholen könne. Es sei zu klären, ob sie tatsächlich als Rechtsanwältin gezwungen sei, Mandanten oder Mitarbeiter, die ihr Fahrzeug benutzten, anzuzeigen und damit gegen die Vorschriften über die Schweigepflicht und das Standesrecht zu verstoßen. Ihr Fall einer beruflichen Schweigepflicht sei insoweit anders gelagert als der eines Zeugnisverweigerungsrechts aufgrund familiärer Verbindung. Daher sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zeugnisverweigerungsrecht verfehlt. Der Betroffene könne nicht wegen unterbliebener Mitwirkung mit der Fahrtenbuchauflage sanktioniert werden, da die Ausübung eines ihm eigens eingeräumten Rechts nicht zugleich Nachteile nach sich ziehen dürfe. Es treffe auch nicht zu, dass der Fahrtenbuchauflage keine Sanktionswirkung beizumessen sei. Wenn die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr die Verhängung eines Fahrtenbuchs erfordern würde, müssten alle Straßenverkehrsteilnehmer permanent Fahrtenbücher führen. Dies werde vom Gesetz jedoch nicht gefordert.

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Die Klägerin hat beantragt,

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festzustellen, dass die mit Bescheid der Beklagten vom 21. April 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2015 angeordnete Fahrtenbuchauflage rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzte.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht Hamburg die Klage der Klägerin abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin die mündliche Verhandlung beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2017 hat die Klägerin darauf hingewiesen, in der Zeit, als sie das Fahrtenbuch habe führen müssen, sei der Fahrer ihres Firmenwagens erneut auffällig geworden und sie habe seinen Namen durch Vorlage des Fahrtenbuchs bei der Polizei preisgeben müssen. Es sei ihr Anliegen, die hier maßgeblichen Rechtsfragen höchstrichterlich klären zu lassen.

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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. Januar 2017 die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die im Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2016 dargelegten Erwägungen verwiesen. Darin hat es u.a. ausgeführt: Die angefochtene Fahrtenbuchauflage sei rechtmäßig gewesen. Die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO hätten vorgelegen. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen. Die Klägerin habe sich insoweit auf ihr anwaltliches Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Weitere Ermittlungen seien nicht möglich oder erforderlich gewesen. Das ihr nach § 31a Abs. 1 StVZO zustehende Ermessen habe die Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Die Fahrtenbuchauflage verstoße nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dies gelte auch, soweit die Klägerin als Rechtsanwältin dem besonderen Schutz von Berufsgeheimnisträgern unterliege und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen und darauf - anders als beim persönlichen Zeugnisverweigerungsrecht - nicht verzichten könne. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Umstand, dass sich ein Halter auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könne, der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegenstehe. Die Klägerin sei nicht gehindert, dieses Recht auszuüben, soweit der Fahrzeugführer zugleich ihr Mandant sei. Die Verschonung von der Fahrtenbuchauflage widerspräche der mit dieser beabsichtigten Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage stehe nicht entgegen, dass die spätere Vorlage des Fahrtenbuchs die Klägerin hätte zwingen können, ihre aus § 43a BRAO folgende Verschwiegenheitspflicht zu verletzen. Dies sei nicht der Fall.

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Dagegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

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Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

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Aus den Darlegungen der Klägerin im Zulassungsantrag, auf die die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz - sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz - oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, NVwZ-RR 2004, 542, juris Rn. 8 f.). So liegt es hier nicht:

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Die Klägerin macht geltend, die Anordnung der Fahrtenbuchauflage sei ermessensfehlerhaft gewesen.

23

Bereits die überragende Wirkung eines Fahrtenbuchs für die Sicherheit des Verkehrs, die es rechtfertigen könne, in die Berufsfreiheit des Art. 12 GG einzugreifen, sei durch nichts erwiesen. Es sei eine bloße Vermutung, dass das Absehen von der Auflage in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen zur fehlenden Ahnung von Verkehrsverstoßen führen würde. Dass die Fahrtenbuchauflage der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit im Straßenverkehr tatsächlich diene, sei eine durch nichts belegte Behauptung. Im vorliegenden Fall habe eine weitere Ordnungswidrigkeit des Betroffenen nicht verhindert werden können. Auch verkenne die Rechtsprechung, dass Fahrtenbuchführer und Betroffener nicht identisch seien. Sofern der Auflage überhaupt eine präventive Wirkung zukomme, setze diese nur bei demjenigen an, der hiermit täglich konfrontiert werde und daher immer neu „ermahnt“ werde. Dieser habe allerdings die auslösende Zuwiderhandlung nicht begangen und fühle sich zu Unrecht angesprochen. Der Täter der Ordnungswidrigkeit hingegen bewege sich trotz der Fahrtenbuchauflage unbeschwert im Straßenverkehr und reagiere unbelastet auf die Verkehrslage. Es sei eine Illusion anzunehmen, dass er durch die Auflage gehindert werde, weitere Ordnungswidrigkeiten zu begehen. Im Übrigen würden die meisten Verkehrsverstöße nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig begangen. Daran könne eine Fahrtenbuchauflage nichts ändern.

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Die Ermessensentscheidung der Behörde sei auch aus anderen Gründen fehlerhaft gewesen. Von Verfassungs wegen hätte von der Fahrtenbuchauflage in ihrem Fall abgesehen werden müssen. Sie, die Klägerin, sei Rechtsanwältin und unterliege daher dem besonderen Schutz von Berufsgeheimnisträgern. Sie könne ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO geltend machen. Außerdem sei sie gezwungen, dieses geltend zu machen, da sie anderenfalls gegen Berufspflichten nach § 43a BRAO und § 2 BORA verstoße. Übe sie ihr Zeugnisverweigerungsrecht nicht aus, mache sie sich nach §§ 203, 356 StGB strafbar.

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Soweit in der Rechtsprechung allgemein anerkannt sei, dass die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts der Fahrtenbuchauflage nicht entgegenstehe, sei dies im vorliegenden Fall unerheblich. Den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen lägen verwandtschaftliche Beziehungen zu Grunde. Diese führten nicht zu der Konfliktlage, die sie, die Klägerin, für sich in Anspruch nehmen müsse. Wenn sie infolge der Fahrtenbuchauflage den Namen des Fahrers offen lege, verstoße sie objektiv gegen ihre Berufspflichten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über das „doppelte Recht“ sei grundsätzlich verfehlt, da es nur „ein“ Recht gebe: Sie übe formal nur ein Recht aus, wenn sie das Zeugnis verweigere, weil sie dazu aufgrund der vorgenannten Vorschriften gezwungen sei. Ein doppeltes Recht stehe ihr nicht zu.

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Sie, die Klägerin, habe verlangt, von der Fahrtenbuchauflage deshalb verschont zu bleiben, weil sie wegen ihrer beruflichen Verschwiegenheitspflicht mit dem Fahrtenbuch in Kollision zu einschlägigen Gesetzen gerate. Die Zahl dieser Fälle sei verschwindend gering. Es fehle eine gesetzliche Ausnahmeregelung zugunsten von Geheimnisträgern, die durch das Fahrtenbuch gegen ein Gesetz verstießen. Diese Lücke sei durch entsprechende Ermessensbetätigung zu schließen. Das Verwaltungsgericht bewerte die besondere Situation einer Rechtsanwältin als Geheimnisträgerin nicht angemessen. Es sei zwar zutreffend, dass sie, die Klägerin, ihrem Mitarbeiter empfehlen könne, einen anderen Verteidiger zu beauftragen, solange sie ein Fahrtenbuch führe. Die Frage sei aber, ob sie dazu gezwungen werden könne, wenn sie sich nicht der Gefahr der Strafbarkeit aussetzen wolle. Diese Frage sei zu verneinen. Sich strafbar zu machen, könne allenfalls dann zumutbar sein, wenn es etwa um Verstöße gegen das Geldwäschegesetz gehe, die verhindert oder aufgeklärt werden sollten. Es bestehe ein hochrangiges Interesse der Allgemeinheit daran, dass es einen geschützten Freiraum für Berufsträger mit Verschwiegenheitspflichten gebe. Dieses Interesse sei höher einzuschätzen als die allgemeine Interessenlage der Allgemeinheit bezüglich der Wirkung eines Fahrtenbuchs.

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Mit diesen Ausführungen erschüttert die Klägerin die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht. Ihr Einwand, die Anordnung der Fahrtenbuchauflage sei ermessensfehlerhaft gewesen, da diese den ihr zugeschriebenen Zweck nicht erfülle und sie sich als Verteidigerin auf ihr berufliches Zeugnisverweigerungsrecht habe berufen müssen und dafür nicht sanktioniert werden dürfe, greift nicht durch:

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Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften nicht möglich war.

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a) Hier konnte der Fahrer trotz angemessener Maßnahmen nicht ermittelt werden. Die Klägerin als Halterin des Fahrzeugs hat alles ihr rechtlich Mögliche und Zumutbare getan, um den Fahrzeugführer zu ermitteln. Sie musste an der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht mitwirken, da sie als Verteidigerin des Fahrzeugführers, der hier den Verkehrsverstoß begangen hatte, wegen der aus dem Mandatsverhältnis folgenden anwaltlichen Schweigepflicht aus rechtlichen Gründen daran gehindert war, den Namen des Täters zu nennen. Weitere Aufklärungs- oder Mitwirkungsmaßnahmen waren von ihr nicht zu verlangen. Die Nichtfeststellbarkeit des Verantwortlichen erfordert indes kein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten des Halters. Aus welchen Gründen die Klägerin als Halterin die Angaben verweigert oder das Mandat übernommen hat, ist unerheblich (vgl. dazu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 9.11.2015, 4 Bs 161/15, n.v; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 22.4.2008, 11 ZB 07.3419, juris Rn. 16).

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b) Dass sich die Klägerin als Verteidigerin des Fahrers in der Zwangslage befand, aus rechtlichen Gründen an der Ermittlung des Fahrzeugführers, der den Verkehrsverstoß begangen hat, nicht mitwirken zu dürfen, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage. Daher hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Bescheide der Beklagten nicht ermessensfehlerhaft sind.

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Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.5.2015, 3 C 13.14, ZfSch 2015, 594, juris Rn. 19). Um dem Risiko zu begegnen, dass wegen (berechtigter) fehlender Mitwirkung eines Fahrzeughalters zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, und um damit verbundenen Gefahren insbesondere für andere Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Interesse vorzubeugen, hat der Gesetzgeber die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs in Fällen des § 31a StVZO vorgesehen. Die sich daraus ergebende Folge, dass die Klägerin als Verteidigerin des Fahrers, der einen Verkehrsverstoß begangen hat, ein Fahrtenbuch führen muss, obwohl sie an der Täterermittlung wegen eines gesetzliches Verbots nicht mitwirken durfte, ist angesichts des vom Gesetzgeber mit dem Fahrtenbuch bezweckten Schutzes hochrangiger Rechtsgüter einerseits und der geringen Beeinträchtigung durch die Auflage andererseits nicht unverhältnismäßig. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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aa) Die Fahrtenbuchauflage ist geeignet, dem Zweck der vorbeugenden Gefahrenabwehr zum Schutz von Rechtsgütern Dritter wie u.a. der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums anderer Verkehrsteilnehmer zu dienen. Dies gilt auch in dem Fall, dass die Klägerin als Rechtsanwältin ihr Fahrzeug einem Dritten überlässt und dieser sie möglicherweise später wegen eines von ihm mit diesem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes mandatiert.

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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass ein Fahrtenbuch objektiv geeignet ist, im Falle künftiger Verkehrsverstoße die Ermittlung des Fahrers wesentlich zu erleichtern. Außerdem wirkt ein Fahrtenbuch insoweit präventiv, als es dem Fahrer vor Augen führt, dass er im Fall eines Verkehrsverstoßes nicht unerkannt bleiben wird. Dies ermöglicht es, weitere Verkehrszuwiderhandlungen schon im Vorfeld zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2015, 1 C 13.14, BVerwGE 152,188 ff., juris Rn. 19, Beschl. v. 11.8.1999, 3 B 96.99, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschl. v. 10.8.2015, 10 S 278/15, juris Rn. 19; Beschl. v. 15.4.2009, 10 S 584/09, VBlBW 2009, 356, juris Rn. 5). Aus dem Umstand, dass im Fall der Klägerin, wie sie einwendet, das Fahrtenbuch keine präventive Wirkung auf den Fahrer ausgeübt hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO im Hinblick auf den ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Zweck, der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu dienen, schlechthin ungeeignet ist (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7.12.1981, 2 BvR 1172/81, juris Rn. 5, 6). Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass der Halter des Fahrzeugs und der Fahrzeugführer nicht identisch sein müssen und in diesem Fall gegenüber dem Halter die mit der Fahrtenbuchauflage u.a. bezweckte präventive erzieherische Wirkung in Bezug auf dessen Verkehrsverhalten nicht eintritt. Ihre Einschätzung, der Fahrzeugführer bewege sich von der Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuches unbeeindruckt im allgemeinen Straßenverkehr und begehe unter Umständen weiter Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, spricht allerdings nicht gegen die objektive Geeignetheit eines Fahrtenbuches nach dem gesetzgeberischen Willen. Zwar mag bei dem Fahrer ihres Fahrzeugs trotz Fahrtenbuchauflage die präventive „erzieherische“ Wirkung nicht eingetreten sein, da er, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2017 mitgeteilt hat, einen weiteren Verkehrsverstoß begangen haben soll. Dies zeigt allerdings lediglich, dass sich hier die Pflicht, Aufzeichnungen über die Nutzung des Fahrzeugs zu machen - aus welchen Gründen auch immer - nicht „disziplinierend“ auf sein Verkehrsverhalten ausgewirkt hat. Damit ist aber die Einschätzung nicht fehlsam, neben der mit der Regelung vom Gesetzgeber beabsichtigten objektiv erhöhten Möglichkeit, den verantwortlichen Fahrer zu finden, wirke sich die Tatsache, dass der jeweilige Fahrer ein Fahrtenbuch führen müsse, auf dessen Fahrverhalten aus, weil er in jedem Einzelfall damit rechnen muss, dass im Fall eines Verkehrsverstoßes Ermittlungen gegen ihn eingeleitet werden. Zudem stehen die an den Fahrzeughalter gerichtete Fahrtenbuchauflage und das Fahren des jeweiligen (dritten) Fahrzeugführers nicht zusammenhanglos nebeneinander. Zunächst wird der jeweilige Fahrzeughalter, um die ggf. mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Anforderungen der Fahrtenbuchanordnung zu erfüllen, die u.U. wechselnden Fahrer zur Erfüllung der Pflicht, Eintragungen vorzunehmen, (ggf. mehrfach) anhalten. Diese wiederum werden, da sie vor und nach jeder Fahrt Angaben zur ihrer Person und zu Zeitpunkt und Dauer der Fahrt machen müssen, an die Möglichkeit, dass ein von ihnen begangener Verkehrsverstoß wegen dieser Angaben schnell entdeckt werden kann, erinnert. Dass damit bei dem jeweiligen Fahrer das ernstliche Bemühen, es zu vermeiden, einen Verkehrsverstoß vorsätzlich oder auch nur fahrlässig zu begehen, steigen kann, ist naheliegend. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs, die an den Halter des Fahrzeugs gerichtet ist, aber tatsächlich auch den Fahrzeugführer betrifft, ihrem Sinn und Zweck nach nicht geeignet ist, das vom Gesetzgeber avisierte Ziel zu erreichen.

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Die Fahrtenbuchauflage ist auch im Fall der Klägerin, die als Rechtsanwältin tätig ist und ihr Fahrzeug u.a. Mitarbeitern überlässt, konkret geeignet:

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Zwar mag das Führen eines Fahrtenbuchs in Ausnahmefällen ungeeignet sein, die oben beschriebene Funktion als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr zu erfüllen. Dies könnte möglicherweise dann der Fall sein, wenn das Fahrzeug dem Halter gestohlen und mit diesem Fahrzeug vom Dieb ein Verkehrsverstoß begangen wird. In einem zukünftigen vergleichbaren Fall kann das Führen eines Fahrtenbuchs weder die zukünftige Ermittlung des Fahrers ermöglichen noch wäre es in dieser Situation geeignet, auf den Fahrer - einen möglichen Dieb - wegen der mit der Pflicht zur Eintragung verbundenen „Warnfunktion“ im Vorfeld der Teilnahme am Straßenverkehr einzuwirken.

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Anders würde es aber in dem Fall liegen, in dem die zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichtete Klägerin nach einem erneuten Verkehrsverstoß von dem Fahrzeugführer mandatiert wird. Zwar dürfte von ihr nicht verlangt werden können, im Fall von Ermittlungen die konkrete Eintragung dieser Fahrt der Straßenverkehrsbehörde vorzulegen oder mitzuteilen. Denn wegen ihres beruflichen Zeugnisverweigerungsrechts wäre sie insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Abs. 2 BRAO bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, mit Ausnahme von Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Diese gesetzlichen Vorgaben werden in § 2 Abs. 1 und 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) aufgenommen und in § 2 Abs. 3 BORA um die Bestimmung ergänzt, dass die Verschwiegenheitspflicht nicht gilt, soweit die Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern. Nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich ein Rechtsanwalt wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar, wenn er unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm im Hinblick auf seinen Beruf anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Durch die rechtsanwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit geschützt sind insbesondere die Identität des Mandanten, die Tatsache seiner Beratung sowie diesbezügliche Unterlagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, 8 C 24.10, juris Rn. 28; Urt. v. 30.9.2009, 2 A 1.08, BVerwGE 135, 77, juris Rn. 37 m.w.N.; zum Zeugnisverweigerungsrecht des Steuerberaters: BFH, Urt. v. 14.5.2002, IX R 31/00, BFHE 198, 319, juris Rn. 14 ff.).

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Die Fahrtenbuchauflage ist als Maßnahme der präventiven Gefahrenabwehr dennoch weiterhin geeignet, ihre Funktion zu erfüllen. Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass derjenige, dem die Klägerin ihr Fahrzeug überlässt, sie möglicherweise im Fall eines Verkehrsverstoßes mandatiert, kann im vorherein jedenfalls die jedem Fahrer auferlegte Pflicht, das Fahrtenbuch zu führen und Eintragungen vorzunehmen, dazu beitragen, dem Fahrer vor Augen zu führen, dass er im Fall eines Verkehrsverstoßes voraussichtlich nicht unerkannt bleiben wird. Die Pflicht kann zu einer erhöhten Vorsicht und Rücksichtnahme des Fahrzeugführers im Straßenverkehr führen und daher Verkehrsverstöße vermeiden helfen. Davon, dass jeder der Fahrzeugführer, dem die Klägerin als Rechtsanwältin bzw. Arbeitgeberin ihr Fahrzeug überlässt, von der „Warnfunktion“ der Pflicht, das Fahrtenbuch zu führen, deshalb nicht erreicht wird, weil er (als Beschäftigter) allein die rechtliche Wirkung des beruflichen Zeugnisverweigerungsrechts der Klägerin im Sinne eines „Freibriefs“ für sein Verkehrsverhalten im Blick haben und bereits im Vorherein beabsichtigen könnte, sie zu mandatieren, ist nicht auszugehen. Auch ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin in jedem Fall das Mandat annehmen würde.

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bb) Die Fahrtenbuchauflage ist auch erforderlich, um den mit ihr beabsichtigten Zweck zu erreichen. Es ist keine weniger belastende, einfachere und gleich effektive Maßnahme ersichtlich, um im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes mit dem Fahrzeug des Fahrzeughalters die Ermittlung des Fahrers zu gewährleisten, mindestens aber zu erleichtern.

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Die Notwendigkeit eines Fahrtenbuchs ergibt sich bereits daraus, dass anderenfalls bei einem erneuten gewichtigen Verkehrsverstoß die Möglichkeit bestehen könnte, dass auch ein Fahrer, für den kein berufliches Zeugnisverweigerungsrecht besteht, nicht ermittelt würde. Dies ist aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht hinzunehmen.

40

cc) Auch ist nicht ersichtlich, dass durch die aus § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO folgende Pflicht die durch Art. 12 GG geschützte Freiheit der anwaltlichen Berufsausübung der Klägerin betroffen oder unverhältnismäßig beeinträchtigt war und daher nur das von der Klägerin verlangte Unterlassen der Anordnung der Fahrtenbuchauflage ermessensfehlerfrei gewesen sein könnte.

41

Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage der persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung. Sie zielt auch für den Rechtsanwalt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Tätigkeit ab (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.3.2004, 2 BvR 1520, 1521/01, BVerfGE 110, 226, juris Rn. 99; BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, 8 C 24.10, BVerwGE 141, 262, juris Rn. 28).

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(1) Das Führen eines Fahrtenbuchs für das eigene Fahrzeug im Fall eines nicht aufklärbaren Verkehrsverstoßes berührt die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Tätigkeit eines Rechtsanwalts nicht.

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Das Zur-Verfügung-Stellen des eigenen PKW für Fahrten Dritter, die dann einen Verkehrsverstoß begehen könnten, gehört weder zu den Berufspflichten eines Rechtsanwalts noch ist es mit ihnen untrennbar verbunden. Auch dürfen weder Mandanten noch Mitarbeiter darauf vertrauen oder damit rechnen, das Fahrzeug eines Rechtsanwalts (auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses) überlassen zu bekommen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.1.2011, 12 LA 167/09, juris Rn. 6; vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 1.11.2011, a.a.O., juris Rn. 8).

44

Es ist auch im Übrigen nichts dafür ersichtlich, dass die Führung eines Fahrtenbuches für die Klägerin als Rechtsanwältin allein mit Rücksicht auf ein mögliches späteres Mandat des Fahrzeugführers nicht zumutbar war. Das Führen eines Fahrtenbuchs für sich genommen stellt nur eine geringe Belastung dar, weil es mit vergleichsweise wenig Aufwand geführt und vorgelegt werden kann. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter darauf hingewiesen, dass das Fahrtenbuch auch keine Angaben zu dem Verhältnis zwischen dem Fahrzeugführer und dem Halter verlangt. Die Eintragung des Namens des Fahrers im Fahrtenbuch weist allein aus, dass ein bestimmter Dritter das Fahrzeug in einem bestimmten Zeitraum geführt hat. Daraus lässt sich, worauf das Berufungsgericht bereits im Beschluss vom 9. November 2015 (4 Bs 161/15, n.v.) hingewiesen hat, nicht ersehen, dass ein Mandatsverhältnis besteht oder bestanden hat (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.1.2011, 12 LA 167/09, juris Rn. 6; VG Köln, Urt. v. 8.10.2010, 18 K 3922/10, juris Rn. 43). Selbst wenn das Fahrzeug, wie die Klägerin geltend macht, wegen der aus dem Arbeitsvertrag folgenden Berechtigung regelmäßig von ihrem Mitarbeiter geführt wird, ließe sich allenfalls wegen der (regelmäßigen) Eintragungen derselben Person als Fahrer auf diese Berechtigung schließen. Insoweit bestünden allerdings keine Unterschiede zu anderen Arbeitgebern, die Mitarbeitern ihr eigenes Fahrzeug für betriebliche oder private Fahrten überlassen. Für eine generelle Annahme, dass in Fällen, in denen der Fahrzeughalter Rechtsanwalt ist, zugleich regelmäßig (Dauer-) Mandatsverhältnisse bezüglich der als Fahrer eingetragenen Personen bzw. Mitarbeiter bestehen, spricht nichts und dies wird von der Klägerin auch in ihrem Fall nicht geltend gemacht.

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In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass die Verfassung grundsätzlich nicht davor schützt, dass aufgrund von Buchführungspflichten Erkenntnisse über den Täter von Ordnungswidrigkeiten gewonnen werden, selbst wenn es sich dabei um jemanden handelt, hinsichtlich dessen dem Aufzeichnenden ein Aussageverweigerungsrecht zusteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.8.1999, 3 B 96.99, ZfSch 2000, 367, juris Rn. 3).

46

Durch die Führung des Fahrtenbuchs werden Rechtsanwälte auch nicht gehindert, weiterhin Mandate im Bereich des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts anzunehmen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 15.4.2009, 10 S 584/09, juris Rn. 5; in diesem Sinne auch OVG Bautzen, Beschl. v. 1.11.2011, 3 A 162/11, juris Rn. 8).

47

Soweit die Klägerin befürchtet, hierdurch wiederum in einen Konflikt zwischen Zeugnisverweigerungsrecht und Mitwirkungspflicht geraten zu können, berührt dies ihre Berufsfreiheit ebenfalls nicht. Es steht einem Anwalt, dem die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs für seinen Pkw auferlegt worden ist, offen, bei Überlassung des eigenen Pkw an einen Mandanten oder Beschäftigten diesen auf die Fahrtenbuchauflage hinzuweisen. Der Mandant kann dann von Beginn an insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln, so dass das anwaltliche Vertrauensverhältnis durch die Eintragung in das Fahrtenbuch nicht beeinträchtigt werden kann (OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.1.2011, 12 LA 167/09, NJW 2011, 1620, juris Rn. 7; vgl. dazu auch: BFH, Urt. v. 26.2.2004, IV R 50/01, BFHE 205, 234, juris 17 ff.).

48

Das Verwaltungsgericht hat weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Beeinträchtigung des Berufsrechts des Rechtsanwalts auch nicht mittelbar daraus folgt, dass das Recht Beschuldigter oder Betroffener, einen Verkehrsverstoß dem Verteidiger gegenüber offenbaren zu können, ohne deswegen Rechtsnachteile befürchten zu müssen, beeinträchtigt sein könnte, wenn der Verteidiger in seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter seinerseits befürchten muss, bei Nichtbekanntgabe der Identität des Fahrers eventuell ein Fahrtenbuch führen zu müssen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v.1.11.2011, 3 A 162/11, juris Nr. 8; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.4.2009, 10 S 584/09, ZfSch 2029, 417, juris Rn. 4; ebenso VGH München, Beschl. v. 22.4.2008, 11 ZB 07.3415, juris Rn. 16). An der späteren Ausübung seines anwaltlichen Schweigerechts ist der Verteidiger, hier ggf. die Klägerin, nicht gehindert. Es ist im Übrigen kein Grund ersichtlich, warum derjenige, der sich ein Fahrzeug von seinem Rechtsanwalt leiht, generell gegenüber demjenigen privilegiert werden soll, der einen über das Fahrtenbuch aufklärbaren Verkehrsverstoß mit dem eigenen oder dem Wagen eines Angehörigen oder Freundes begeht oder etwa bei einer Autovermietung einen Pkw anmietet.

49

(2) Auch die der Klägerin offenstehende Option, will sie sich nicht der Gefahr aussetzen, im Fall eines möglicherweise wegen des beruflichen Zeugnisverweigerungsrechts nicht aufklärbaren Verkehrsverstoßes eines Mandanten ein Fahrtenbuch führen zu müssen, die Übernahme dieses Mandats zu verweigern, ist nicht unverhältnismäßig. Selbst wenn darin wegen der mit der Absage verbundenen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen ein Eingriff in den Schutzbereich des Berufsrechts liegen sollte, wäre dieser gerechtfertigt.

50

Als Angehörige eines freien Berufs tragen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das volle wirtschaftliche Risiko ihrer beruflichen Tätigkeit, so dass kommerzielles Denken mit dem Anwaltsberuf nicht schlechthin unvereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.1.2016, 1 BvL 6/13, BVerfGE 141, 82, juris Rn. 68). Ein Eingriff wäre, soweit er hier die Berufsausübungsfreiheit einschränkt, allerdings nur dann unverhältnismäßig, wenn mit den entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen grundrechtliche Belange nicht in ein angemessenes Verhältnis gebracht worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.2017, 1 BvR 1822/16, juris Rn. 23 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Denn gemessen an dem mit der Fahrtenbuchauflage bezweckten Schutz des Straßenverkehrs vor Fahrzeugführern, die ggf. unter Verletzung von Rechtsgütern Dritter Verkehrsverstöße begehen und nicht ermittelt werden können, wäre eine gelegentliche Nichtübernahme eines Mandats zur Vermeidung einer den Fahrzeughalter nur gering belastenden Pflicht nicht unverhältnismäßig.

51

(3) Auch führt die Tatsache, dass der Rechtsanwalt anders als andere Kraftfahrzeughalter, die lediglich ein Zeugnisverweigerungsrecht aus familiären Gründen geltend machen können, im Fall der Mandatsübernahme nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verzichten und damit eine Fahrtenbuchauflage nicht vermeiden kann, nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung seiner Berufsausübungsfreiheit:

52

Zum einen sind Ausnahmen von der beruflich bestimmten Pflicht des § 2 Abs. 3 BORA dann möglich, wenn sie ihre Grundlage in einer allgemeinen, nicht berufsspezifischen Regelung finden, die das Gesetz jedermann und nicht nur einer nach dem Beruf abgegrenzten Gruppe auferlegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, BVerwGE 141, 262, juris Rn. 25; BFH, Urt. v. 26.2.2004, IV R 50/01, BFHE 205, 234, juris Rn. 14). Zum anderen stellt die Führung eines Fahrtenbuchs keine Sanktion und nur eine geringfügige Beeinträchtigung für den einzelnen Fahrzeughalter bzw. -führer dar, die auch im Fall der Mandatsübernahme durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. Es besteht kein verfassungsrechtlich anzuerkennender - und von der Klägerin auch nicht geltend gemachter - Grund, wegen der bloßen Möglichkeit, dass der in das zu führende Fahrtenbuch eingetragene Fahrer den Halter, einen Rechtsanwalt, mandatiert und damit ein anwaltliches Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts hinsichtlich dieser Eintragung im Fall eines Verkehrsverstoßes besteht, generell anwaltlichen Belangen oder denen von Strafverteidigern gegenüber den öffentlichen Interessen an der Sicherheit des Straßenverkehrs den Vorzug zu geben und diese von dem Führen eines Fahrtenbuchs zu befreien. Ein so weitreichender Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht erforderlich. Damit könnte für den nicht kleinen Personenkreis der Rechtsanwälte Verkehrsverstößen allgemein nur eingeschränkt begegnet werden.

53

c) Über die Frage, ob die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, den Namen des Fahrzeugführers, der während der Führung des Fahrtenbuchs erneut einen Verkehrsverstoß begangen haben soll, der Beklagten trotz eines bestehenden Mandatsverhältnisses und damit anwaltlicher Schweigepflicht mitteilen bzw. ihr diesbezügliche Dokumente überlassen musste, war in dem vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Dieses betrifft allein die Rechtmäßigkeit der (erledigten) Fahrtenbuchanordnung und nicht die Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin den im Bescheid vom 21. April 2015 bestimmten Anordnungen nachgekommen ist oder nicht.

54

2. Die Klägerin macht weiter geltend, die Rechtssache weise auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Dieser Vortrag rechtfertigt die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht. Die Klägerin legt nicht dar, worin hier die über das normale Maß einer verwaltungsrechtlichen Streitigkeit hinausgehenden Schwierigkeiten angesichts des überschaubaren Sachverhalts und der vom Verwaltungsgericht unter Auswertung u.a. der Rechtsprechung ausführlich dargestellten Rechtslage liegen sollen. Der bloße Hinweis auf die eingehende Begründung des Verwaltungsgerichts ist nicht ausreichend.

55

3. Die Ausführungen der Klägerin rechtfertigen es auch nicht, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

56

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Dazu ist gemäß dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine konkrete Frage zu bezeichnen, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird. Darüber hinaus bedarf es der Darlegung des Grundes, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, 9 C 46.84, BVerwGE 70, 24, juris Rn. 13; Beschl. v. 10.10.2017, 7 B 4.17, juris Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall.

57

Die Klägerin führt lediglich aus, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich schon aus der eingehenden Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und aus ihren Ausführungen zum Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils. Damit wird bereits eine konkrete Frage nicht dargelegt. Auch fehlt es an einem Vortrag dazu, inwieweit die aus Sicht der Klägerin bedeutsame Fragestellung sich fallübergreifend stellt und bisher noch nicht geklärt ist. Dazu hätte es insbesondere angesichts der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung und Literatur zur Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auch bei einem berufsbezogenen Zeugnisverweigerungsrecht (S. 14 des Gerichtsbescheids vom 31.10.2016) weiterer Ausführungen bedurft.

III.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bestimmt sich nach §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013, Nr. 46.11). Für das Hauptsacheverfahren ist danach ein Streitwert in Höhe von 2.400,-- Euro (6 Monate x 400,-- Euro) anzunehmen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


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(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach ein

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 43a Grundpflichten


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Strafprozeßordnung - StPO | § 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger


(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anv

Strafgesetzbuch - StGB | § 356 Parteiverrat


(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 2 Beruf des Rechtsanwalts


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Tenor

Der Antrag vom 29. Mai 2015 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin nach einem Streitwert von 1.200 €.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, eine Rechtsanwältin, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Fahrtenbuchauflage.

2

Am 4. Juli 2014 um 18:05 Uhr überschritt ausweislich des Fahrerfotos ein männlicher Fahrer mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeug des Typs Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen HH-..., in der Gemarkung E auf der B 209, km 22,475, in Fahrtrichtung Soltau die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h. Zulässig waren 80 km/h, festgestellt wurde nach Toleranzabzug eine Geschwindigkeit von 109 km/h.

3

Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 und Erinnerungsschreiben vom 15. August 2014 forderte der Landkreis Lüneburg die Antragstellerin als Zeugin im Ordnungswidrigkeitsverfahren Az. ... auf, den für die Geschwindigkeitsübertretung verantwortlichen Fahrer ihres Fahrzeugs zu benennen.

4

Mit Schreiben vom 26. August 2014 teilte die Antragstellerin dem Landkreis Lüneburg mit, dass sie die Verteidigerin des Fahrzeugführers sei und sich deshalb auf ihr anwaltliches Zeugnisverweigerungsrecht berufe.

5

Mit Schreiben vom 3. September 2014 ersuchte der Landkreis Lüneburg die Antragsgegnerin, die Halterin des Kraftfahrzeugs nach dem Fahrer zu befragen.

6

Am 5. September 2014 suchte ein Bediensteter des Polizeikommissariats 33 die Meldeanschrift der Antragstellerin auf. Dort waren weder die Antragstellerin noch ein Nachbar anzutreffen. Mit Schreiben vom gleichen Tage lud die Antragsgegnerin zwecks Fahrerermittlung die Antragstellerin für den 11. September 2014 um 10:15 Uhr zur Zeugenvernehmung vor. Die Vorladung blieb erfolglos.

7

Am 12. September 2014 begab sich der Bedienstete erneut zur Wohnung der Antragstellerin und traf eine Nachbarin an, die den Fahrer auf dem Foto aber nicht erkannte. Sodann öffnete die Antragstellerin die Tür und bat den Bediensteten herein. Sie berief sich abermals auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht, weil es sich beim Fahrer um einen Mandanten handele, und sagte aus, sie habe die Vorladung vom 5. September 2014 nicht erhalten, da sie ihren Briefkasten nur unregelmäßig leere.

8

Am 7. Oktober 2014 stellte der Landkreis Lüneburg das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den unbekannt gebliebenen Fahrer ein.

9

Mit Bescheid vom 21. April 2015, zugestellt am 24. April 2015, ordnete die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-... oder ein an dessen Stelle verwendetes Fahrzeug ab dem 12. Mai 2015 für einen Zeitraum von 6 Monaten eine Fahrtenbuchauflage an. Für den Fall, dass beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs beantragt werde, beginne abweichend hiervon der Zeitraum der Führung des Fahrtenbuches zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft einer ablehnenden Eilentscheidung. Das Fahrtenbuch sei in der 35., 44. und 53. Kalenderwoche des Jahres 2015 beim zuständigen Polizeikommissariat 33 vorzulegen. Zudem wurde für den Fall, dass kein oder kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit dem Fahrzeug am 4. Juli 2014 die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 29 km/h, also um mehr als 30 %, überschritten worden sei. Dies stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen der Verkehrssicherheit dienende Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung dar, der eine Fahrtenbuchauflage rechtfertige. Die Feststellung der Identität des verantwortlichen Fahrzeugführers sei den Ermittlungsbehörden nicht möglich gewesen. Weitere Ermittlungen seien von der Polizei nicht zu verlangen. Die Ermittlungen hätten sich an den Aussagen und Einwänden des Betroffenen auszurichten. Die Antragstellerin habe die Pflicht gehabt, an der Fahrerermittlung mitzuwirken. Sie habe jedoch keine Stellungnahme zu dem Verkehrsverstoß abgegeben, die Ansatz für weitere Ermittlungen hätte geben können. Aufgrund ihres Verhaltens sei zu befürchten, dass bei einem erneuten Verkehrsverstoß mit ihrem Fahrzeug der Fahrer wiederum nicht festgestellt werden könne. Um dieses zu vermeiden, sei eine Fahrtenbuchauflage der hier verfügten Dauer ein angemessenes und zumutbares Mittel. Ferner ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheides an: Angesichts des erheblichen Gefährdungspotenzials des zu Grunde liegenden Verkehrsverstoßes erscheine es im Interesse der Verkehrssicherheit als nicht sachgerecht, wenn das Fahrtenbuch erst nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu führen wäre. Denn im Interesse der Allgemeinheit und der Gefahrenabwehr für andere Verkehrsteilnehmer sei es unabdingbar, den verantwortlichen Fahrzeugführer unverzüglich ermitteln zu können.

10

Am 22. Mai 2015 legte die Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin Widerspruch ein: Der für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortliche Fahrer sei Herr a gewesen, den sie aufgrund ihrer Eigenschaft als seine Verteidigerin nicht habe benennen können. Insoweit berufe sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 S. 1 StPO. Andernfalls hätte sie sich gegenüber ihren Mandanten wegen Verletzung ihrer Pflichten aus dem Mandatsverhältnis haftbar gemacht. Außerdem könne sich der Verdacht des Parteiverrats und der Verletzung von Geheimnissen ergeben. Eine Offenlegung der Person des Fahrzeugführers sei daher nicht in Betracht gekommen. Da sie sich nur rechtmäßig verhalten habe, könne sie nicht mit einer Fahrtenbuchauflage belegt werden.

11

Am 29. Mai 2015 hat die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21. April 2015 wiederherzustellen. Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend macht sie geltend, dass ihr Widerspruch leerlaufen würde, wenn die sofortige Vollziehung, an der es jedenfalls kein vorrangiges öffentliches Interesse gebe, nicht ausgesetzt würde.

12

Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen und macht geltend: Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte stünden der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, da es sich um eine präventive Maßnahme handele, um künftige Verstöße gegen Vorschriften des Straßenverkehrs zu ahnden und zu verhindern. Die Fahrtenbuchanordnung umgehe weder das Zeugnisverweigerungsrecht, noch höhle es dieses aus, da ein Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeitsverfahren respektiert werde. Im Übrigen erstrecke sich das Zeugnisverweigerungsrecht einer Rechtsanwältin gar nicht auf ihre private Sphäre, der die Nutzungsüberlassung ihres Fahrzeugs an einen Dritten zuzuordnen sei.

13

Hierauf erwidert die Antragstellerin, dass sie nicht ihr privates Fahrzeug an einen Dritten überlassen habe. Vielmehr habe es sich um das betriebliche Fahrzeug gehandelt, dass ihre Anwaltskanzlei zur ständigen Nutzung an einen Mitarbeiter im Rahmen seines Arbeitsvertrages überlassen habe. Das Zeugnisverweigerungsrecht erstrecke sich hier eindeutig auf den Namen des Fahrzeugführers, da ihm dieser in Ausübung ihrer anwaltlichen Tätigkeit bekannt geworden sei. Als sie den betroffenen Mitarbeiter nach Eingang des Zeugenfragebogens auf den Vorgang angesprochen habe, habe dieser sie beauftragt, ihn in dem eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren zu vertreten. Diesen Auftrag habe sie angenommen, so dass sie bezüglich seiner Person als Täter der Ordnungswidrigkeit der anwaltlichen Schweigepflicht unterliege. Im Übrigen erscheine es als unzulässig, dass bei einem Dienstfahrzeug, das ausdrücklich nur von einem Mitarbeiter genutzt werde, die Fahrtenbuchauflage gegenüber dem Halter verhängt werde. Ihr Mitarbeiter sei auch berechtigt, das Fahrzeug für private Fahrten zu nutzen. Hiernach könne sie jedoch nicht fragen, da dies eine unzulässige Ausspähung der Privatangelegenheiten des Mitarbeiters wäre und damit einen Verstoß gegen den Datenschutz und das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des Mitarbeiters darstelle. Im Übrigen sei durch nichts erwiesen, dass ein Fahrtenbuch tatsächlich Gefahren vom Straßenverkehr abwenden könne.

II.

14

Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber sowohl hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage(unten 1.) als auch hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung (unten 2.) in der Sache keinen Erfolg.

15

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage ist formell rechtmäßig (unten a.). Auch überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs (unten b.).

16

a. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet. Angesichts des Gewichts des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes und der Gefahren, die von solchen – mangels Ermittlung des Fahrzeugführers nicht sanktionierten – Verstößen für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die körperliche Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer ausgehen, musste die Antragsgegnerin nicht stärker auf die Umstände des konkreten Einzelfalls eingehen (vgl. entsprechend OVG Hamburg, Beschluss vom 22.5.2013, 4 Bs 122/13; vgl. ähnlich BayVGH, Beschluss vom 30.8.2011, 11 CS 11.1548, juris Rn. 36 ff.).

17

b. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich veranlassten summarischen Prüfung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse der Antragstellerin daran, bis auf weiteres kein Fahrtenbuch führen zu müssen. Die angefochtene Fahrtenbuchauflage ist aller Voraussicht nach rechtmäßig (unten aa.). Zudem besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage (unten bb.).

18

aa. Die angegriffene Verfügung wird aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren Bestand haben.

19

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit ihr soll in Ergänzung der Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist (vgl. grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 23.4.1971, VII C 66.70, juris Rn. 12). Sofern die Antragstellerin demgegenüber Zweifel daran äußert, dass eine Fahrtenbuchauflage die Verkehrssicherheit steigern könne, hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 7. Dezember 1981 (2 BvR 1172/81, NJW 1982, 568, juris Rn. 5) solche als abwegig erachtet, da die Vorlage eines Fahrtenbuches regelmäßig den verantwortlichen Fahrer ausweisen könne. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 31a StVZO hatte das Gericht entsprechend keine Bedenken(BVerfG a. a. O., juris Rn. 2 ff.).

20

aaa. Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Verkehrsverstoßes unstreitig und unzweifelhaft Halterin des Fahrzeugs, mit dem am 4. Juli 2014 eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen wurde. Nach Abzug des Toleranzwertes ergab sich ausweislich des Messprotokolls und des Beweisfotos der Geschwindigkeitsmessanlage eine Überschreitung der dort außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 29 km/h.

21

bbb. Die Feststellung des damaligen Fahrzeugführers war innerhalb der Verjährungsfrist nicht möglich. Die in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO geforderte Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers ist anzunehmen, wenn die Polizei nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie hierfür angemessene und zumutbare Maßnahmen ergriffen hat(vgl. m. w. N. z. B. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, BVerwG 7 C 3/80, VRS 64, 466 ff., juris Rn. 7). Dies war hier der Fall:

22

Zu den notwendigen angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen gehört zunächst grundsätzlich die unverzügliche, d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung, damit der Halter die Frage, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.6.1987, 7 B 139/87, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17, juris Rn. 2). Diese Frist dürfte hier eingehalten worden sein. Zudem hatte sie für die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers keinerlei Bedeutung, da dieser der Antragstellerin bekannt war (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 23.12.1996, 11 B 84/96, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschluss vom 30.4.2013, 4 Bf 122/12.Z).

23

Nicht nur die Polizei, sondern auch der Fahrzeughalter hat an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Zu seinen Obliegenheiten gehört es insbesondere, dass er den ihm bekannten oder auf einem vorgelegten Fahrerfoto erkannten Fahrzeugführer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingegrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005, 8 A 280/05, juris Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom 6.5.2010, 11 ZB 09.2947, juris Rn. 3).

24

Die Antragstellerin hat sich insoweit bis zum Eintritt der Verjährung der Ordnungswidrigkeit auf ihr anwaltliches Zeugnisverweigerungsrecht berufen (§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO). Sofern – wovon in diesem Eilverfahren zu Gunsten der Antragstellerin ausgegangen wird – es zutrifft, dass der verantwortliche Fahrer sie nach Bekanntwerden seiner Ordnungswidrigkeit als Rechtsanwältin mandatiert hat, unterliegt dies Zeugnisverweigerungsrecht keinen Bedenken.

25

Die Ermittlungsbehörde muss durch sachgerechten und rationellen Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen treffen, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg versprechen. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit an den Angaben des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab oder bezeichnet er absichtlich einen falschen Fahrzeugführer, so ist es der Polizei grundsätzlich nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende weitere Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, BVerwG 7 C 3/80, juris Rn. 7; m.w.N. OVG Hamburg, Beschluss vom 30.4.2013, 4 Bf 122/12.Z; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 5). Es besteht mithin eine Wechselwirkung zwischen der erbrachten Mitwirkung des Fahrzeughalters und der Ermittlungspflicht der Behörde.

26

Die Antragsgegnerin hat, hieran gemessen, nicht zu wenig Ermittlungsaufwand geleistet. Nachdem die Antragstellerin sich auf ihr anwaltliches Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte und auch ihre Nachbarn den verantwortlichen Fahrer nicht identifiziert hatten, waren weitere Erfolg versprechende und zumutbare Erkenntnisquellen nicht ersichtlich. Insbesondere waren auch keine Ermittlungen in der Rechtsanwaltskanzlei der Antragstellerin erforderlich, da Rechtsanwälte aufgrund von § 2 Abs. 4 und 5 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) ihre Mitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichten müssen, so dass nicht zu erwarten war, dass diese Aussagen über den verantwortlichen Fahrer gemacht hätten.

27

ccc. Das ihr durch § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO eingeräumte Ermessen hat die Antragsgegnerin fehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO.

28

(a) Insbesondere war es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin hier nicht von einer Fahrtenbuchauflage abgesehen hat, weil die Antragstellerin Rechtsanwältin ist und deshalb den besonderen Schutz von Berufsgeheimnisträgern genießt, insbesondere nach § 43a Abs. 2 BRAO einer anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt und nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen kann.

29

Der Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, ist rechtlich nicht gehindert, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch zu machen; er muss dann allerdings die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Ein „doppeltes Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 22.6.1995, 11 B 7/95, juris Rn. 3 f.; im Anschluss daran z.B. OVG Hamburg, Beschluss vom 8.3.2012, 4 Bs 12/12; vgl. ferner m. w. N. aus der Rechtsprechung Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 7). Es widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.

30

Dies gilt auch für Rechtsanwälte, obwohl diese nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur Verschwiegenheit haben. Die anwaltliche Betätigung eines Fahrzeughalters steht der Führung und Vorlage eines Fahrtenbuchs nicht entgegen, so dass ein Rechtsanwalt, der sich vor die Alternative gestellt sieht, den Namen eines Mandanten preiszugeben oder aber ein Fahrtenbuch zu führen, nicht in eine unlösbare Konfliktsituation gedrängt wird.

31

Durch die Vorlage eines Fahrtenbuchs werden Rechtsanwälte nicht gezwungen, ihre aus § 43a BRAO folgende Verschwiegenheitspflicht zu verletzen.

32

Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was dem Rechtsanwalt gerade in Ausübung seines Berufs als Anwalt bekannt geworden ist (BVerwG, Urteil vom 13.12.2011, 8 C 24/10, juris Rn. 21). Hintergrund des Schutzes anwaltlicher Verschwiegenheit ist der Umstand, dass es dem Rechtsanwalt als berufenem unabhängigem Berater obliegt, seinem Mandanten umfassend beizustehen. Voraussetzung für die Erfüllung dieser Aufgabe ist, dass zwischen Anwalt und Mandant ein Vertrauensverhältnis besteht. Integrität, Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit des Anwalts sind die Grundbedingungen dafür, dass dieses Vertrauen entstehen kann (BVerfG, Urteil vom 30.3.2004, 2 BvR 1520/01, BVerfGE 110, 26 ff., juris Rn. 101; BVerwG, Urteil vom 13.12.2011, 8 C 24/10, juris Rn. 28).

33

Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit gilt nicht ausnahmslos. Neben spezialgesetzlich geregelten Ausnahmen im Sinne von § 2 Abs. 3 BORA sind Ausnahmen auch dann zugelassen, wenn sie ihre Grundlage in einer allgemeinen, nicht berufsspezifischen Regelung finden, die das Gesetz jedermann oder einer nicht nach dem Beruf abgegrenzten Gruppe auferlegt. Diese Auskunftspflichten treffen grundsätzlich auch Rechtsanwälte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011, 8 C 24/10, juris Rn. 25). Hierzu gehört auch die Verpflichtung zur Führung und Vorlage eines Fahrtenbuchs. Dieser stehen keine hinreichend gewichtigen Gründe entgegen:

34

Sofern ein Rechtsanwalt sein privates Kraftfahrzeug an Dritte verleiht, betrifft dieses ohnehin nicht seine Tätigkeit als Rechtsanwalt, so dass die Führung eines Fahrtenbuchs schon aus diesem Grund nicht die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht berühren kann (vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 8.10.2010, 18 K 3922/10, juris Rn. 27).

35

Selbst wenn ein Rechtsanwalt sein Fahrzeug einem Mandanten überlässt und deshalb dessen Namen als verantwortlichen Fahrzeugführer in seinem Fahrtenbuch notieren muss, berührt dies die anwaltliche Verschwiegenheit nicht. Vertrauensbedürftig ist zwar bereits die Tatsache, dass ein Mandant überhaupt anwaltlichen Rat sucht. Das Fahrtenbuch verlangt jedoch keine Angabe zum Verhältnis zwischen dem Halter und dem Fahrzeugführer. Und allein der aus dem Fahrtenbuch ersichtliche Umstand, dass ein Dritter ein Fahrzeug eines Rechtsanwalts führt oder geführt hat, besagt nichts darüber, ob ein Mandatsverhältnis besteht oder bestanden hat (VG Köln a. a. O., juris Rn. 35). Denn üblicherweise nutzen Angehörige oder Mitarbeiter das Fahrzeug eines Rechtsanwalts. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mandant des Rechtsanwalts mit dessen Fahrzeug im Straßenverkehr auffällt, dürfte hingegen äußerst gering sein.

36

Auch wenn ein Rechtsanwalt - was hier geltend gemacht wird - ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug dauerhaft einem Mitarbeiter der Kanzlei überlässt, berührt die Eintragung dieser Person in einem Fahrtenbuch nicht die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Anknüpfungspunkt der Eintragung ist hier lediglich der Umstand, dass der verantwortliche Fahrer in einem Arbeitsverhältnis zum Rechtsanwalt steht und in diesem Rahmen das Kanzleifahrzeug benutzen darf. Die Fahrtenbucheintragung betrifft damit nicht unmittelbar die durch die Verschwiegenheitspflicht geschützte anwaltliche Tätigkeit des Fahrzeughalters, sondern seine Rolle als Arbeitgeber, hinsichtlich derer er sich nicht von anderen Berufsgruppen unterscheidet.

37

Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, die Teil der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit der Berufsausübung ist(BVerwG, Urteil vom 13.12.2011, 8 C 24/10, juris Rn. 28), dürfte deshalb nur dann berührt werden können, wenn der Fahrer des ihm vom Anwalt überlassenen Kraftfahrzeugs unerkannt eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat damit begeht und hinsichtlich dieser anschließend den Fahrzeughalter als Verteidiger beauftragt. Für diesen Fall geriete die Pflicht des Anwalts, das Fahrtenbuch ordnungsgemäß zu führen und bei Bedarf vorzulegen, in Widerstreit mit seiner Verschwiegenheitspflicht, da er seinen Mandanten nicht ohne dessen Einwilligung als Täter preisgeben darf. Entsprechend könnte er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, da Zeugen berechtigt sind, die Vorlage von Urkunden zu verweigern, aus denen sich durch ihr Zeugnisverweigerungsrecht geschützte Tatsachen ergeben (vgl. für ein Fahrtenbuch entsprechend zum Steuerrecht BFH, Urteil vom 14.5.2002, IX R 31/00, juris Rn. 16), wie diese nach § 97 Abs. 1 StPO auch vor Beschlagnahme geschützt sind.

38

Auf der Hand liegt, dass dieser weit reichende prospektive Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit einen Anreiz dafür schaffen könnte, eine Verschwiegenheitspflicht im Konfliktfall erst zu begründen oder sogar nur zu behaupten, dass der betroffene Fahrer den Fahrzeughalter als Anwalt beauftragt hat, damit der Anwalt weder eine belastende Zeugenaussage machen noch das Fahrtenbuch vorlegen muss. Fahrtenbuchauflagen gegenüber Rechtsanwälten würden jedoch ihre Funktion einbüßen, wenn Anwälte sich ihrer Vorlagepflicht ohne weiteres dadurch entziehen könnten, dass sie geltend machen, sie könnten das Fahrtenbuch nicht vorlegen, weil dort ein Mandant notiert sei, der mit ihrem Fahrzeug einen Verkehrsverstoß begangen habe. Eine ganze Berufsgruppe könnte sich auf diese Weise dem Instrumentarium der Fahrtenbuchauflage entziehen.

39

Ein solches widerspräche dem Sinn und Zweck des § 31a StVZO, einer Vorschrift, die legitime Gründe des allgemeinen Wohls verfolgt und deshalb grundsätzlich geeignet ist, auch das Grundrecht des Rechtsanwalts auf freie Berufsausübung einzuschränken(vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011, 8 C 24/10, juris Rn. 31). Die Pflicht zur Führung und Vorlage eines Fahrtenbuchs auch durch Rechtsanwälte ist in gleicher Weise geeignet und erforderlich wie bei anderen Kraftfahrzeughaltern. Sie greift auch nicht unangemessen in das Grundrecht des Rechtsanwalts auf freie Berufsausübung ein, da es einem Rechtsanwalt ohne weiteres zumutbar ist, auf das Mandat eines Fahrers, der mit seinem Fahrzeug einen Verkehrsverstoß begangen hat, zu verzichten, weil dieses einen unvereinbaren Konflikt zwischen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und der Pflicht zur Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches verursachen würde. Personen, denen er sein Fahrzeug überlassen will, kann und muss er darüber unterrichten, dass bei einem etwaigen Verkehrsverstoß ihr Name aus dem Fahrtenbuch bekannt wird und dass sie dies auch nicht durch ein Verteidigermandat verhindern können. Die hieraus folgende Einschränkung ihrer freien Anwaltswahl (§ 3 Abs. 3 BRAO) müssen die verantwortlichen Fahrzeugführer aus Gründen des allgemeinen Wohls hinnehmen.

40

(b) Sofern sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass der Fahrzeughalter auch bei einem Dienstfahrzeug, das ausschließlich von einem Mitarbeiter genutzt werde, ein Fahrtenbuch führen müsse und hierbei das Privatleben des Mitarbeiters kontrollieren könne, findet diese Besorgnis bereits in den gesetzlichen Vorgaben keine Grundlage. Denn § 31a Abs. 2 StVZO erlaubt die Führung des Fahrtenbuchs auch durch einen Beauftragten des Fahrzeughalters. Entsprechend wird der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. April 2015 auch nur auferlegt, das Fahrtenbuch persönlich oder durch eine beauftragte Person beim zuständigen Polizeikommissariat vorzulegen. Mithin kann die Antragstellerin die Führung und die Vorlage des Fahrtenbuchs allein dem Mitarbeiter überlassen, dem sie auch ihr Fahrzeug zur ausschließlichen Nutzung gibt.

41

Bei der Antragstellerin verbleibt lediglich die Verantwortung dafür, dass das Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt und auch zur Kontrolle vorgelegt wird. Hierfür ist es jedoch regelmäßig nicht erforderlich, dass sie selbst das Fahrtenbuch kontrolliert und damit Kenntnis von seinem Inhalt erhält. Sofern dem Mitarbeiter die durch das von ihm selbst provozierte Fahrtenbuch mögliche Offenlegung privater Daten nicht behagt, muss er fortan auf die private Nutzung des Fahrzeugs verzichten.

42

(c) Die angeordnete Fahrtenbuchauflage verstößt ferner nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie stellt ein geeignetes Mittel dar, um den Zweck zu erreichen, bei erneuten mit dem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten den verantwortlichen Fahrzeugführer zügig und zweifelsfrei zu ermitteln. Ein schonenderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks ist nicht ersichtlich.

43

Auch die Dauer der Fahrtenbuchauflage von 6 Monaten erweist sich als angemessen. Sie ist entsprechend dem Gewicht der zugrunde liegenden Ordnungswidrigkeit zu bemessen. Für die Beurteilung der Schwere eines Verkehrsverstoßes darf sich die Behörde an den in Anlage 13 zur FeV geregelten Punktzahlen orientieren (vgl. m. w. N. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31 a StVZO Rn. 8). Die Geschwindigkeitsüberschreitung von im vorliegenden Fall 29 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften wäre im Verkehrs-Zentralregister mit einem Punkt zu bewerten gewesen (vgl. Ziffer 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV und Nr. 11.3.5 des Bußgeldkatalogs). Bereits bei einer solchen sicherheitsrelevanten Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt bewertet wird, sieht die Rechtsprechung seit langem regelmäßig eine Fahrtenbuchauflage als gerechtfertigt an (vgl. m.w.N. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31 a StVZO Rn. 8 m.w.N; BayVGH, Beschluss vom 12.3.2014, 11 CS 14.176, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 9.9.1999, 3 B 94/99, NZV 2000, 386, juris Rn. 2). Da seit Mai 2014 eine Fahrerlaubnis bereits bei Vorliegen von 8 Punkten und nicht mehr, wie bisher, erst bei 18 Punkten zu entziehen ist (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG), hat der nach neuem Recht vergebene Punkt inzwischen sogar deutlich an Gewicht gewonnen. Der Nachweis einer konkreten Gefährdung ist bei einem derartigen nicht unwesentlichen Verstoß, der sich jedenfalls verkehrsgefährdend hätte auswirken können, für die Annahme der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Fahrtenbuchauflage und ihrer Dauer nicht erforderlich (vgl. m.w.N. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31 a StVZO Rn. 8).

44

Hinsichtlich der Dauer einer Fahrtenbuchauflage wird in der Rechtsprechung auch bei einem erstmaligen Verstoß bei nur mit einem Punkt bewerteten Geschwindigkeitsüberschreitungen von 20 km/h ein Zeitraum von 12 Monaten durchweg für noch verhältnismäßig gehalten (vgl. jew. m. w. N. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31 a StVZO Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 5.7.2007, 11 ZB 05.3290, juris Rn. 8). Bei einer Fahrtenbuchauflage von nur einem halben Jahr, wie sie hier verhängt wurde, bestehen deshalb keine Bedenken. Ein noch kürzerer Zeitraum wäre nicht mehr hinreichend, um den Zweck der Fahrtenbuchauflage zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.5.1995, 11 C 12/94, BVerwGE 98, 227 ff., juris Rn. 12).

45

ddd. Die angegriffene Verfügung ist auch nicht insoweit zu beanstanden, als sie sich auf ein mögliches Ersatzfahrzeug bezieht. Dies folgt aus § 31 a Abs. 1 StVZO.

46

eee. Auch die Aufforderung, das Fahrtenbuch zu den insoweit näher bestimmten Kalenderwochen bei der örtlich zuständigen Polizeiwache vorzulegen oder durch eine beauftragte Person vorlegen zu lassen, ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 31a Abs. 3 Buchst. a StVZO.

47

bb. Es besteht schließlich auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der nicht bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Fahrtenbuchauflage (vgl. dazu grundlegend VG Hamburg, Beschluss vom 9.1.2012, 15 E 2913/11, bestätigt durch OVG Hamburg, Beschluss vom 8.3.2012, 4 Bs 12/12; entsprechend auch OVG Hamburg, Beschluss vom 22.5.2013, 4 Bs 122/13). Von einem solchen Interesse kann aufgrund des besonderen gefahrenabwehrrechtlichen Zwecks der Fahrtenbuchauflage ausgegangen werden, auch wenn es dadurch in der Regel bereits mit dem allgemeinen Erlassinteresse übereinstimmen wird (vgl. Saarl. OVG, Beschluss vom 4.5.2015, 1 B 66/15, juris Rn. 3). Denn die Fahrtenbuchauflage soll zum einen garantieren, dass zukünftige Verkehrsverstöße während der Dauer der Fahrtenbuchauflage geahndet werden können. Zum anderen soll sie darauf hinwirken, dass solche Verstöße künftig unterbleiben, weil es sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers auswirkt, wenn er damit rechnen muss, wegen der aufgrund des Fahrtenbuchs feststellbaren Fahreridentität für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.3.2008, 11 CS 07.3451, juris Rn. 17 sowie eingehend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.1997, 10 S 2113/97, juris Rn. 4 ff.). Deshalb ist es wichtig, dass das Fahrtenbuch tatsächlich unmittelbar nach Erlass des entsprechenden Bescheids und nicht erst nach dessen möglicherweise erst Jahre später eintretenden Bestandskraft zu führen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.3.2008, 11 CS 07.3451, juris Rn. 17).

48

Die im Eilverfahren gebotene Abwägung darf sich somit – neben der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage – ausnahmsweise auf die Prüfung beschränken, ob wegen der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung im Einzelfall weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. Saarl. OVG, Beschluss vom 4.5.2015, 1 B 66/15, juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 6.3.2008, 11 CS 07.3451, juris Rn. 17). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr rechtfertigt der Umstand, dass mit einem Fahrzeug der Antragstellerin ein erheblicher Geschwindigkeitsverstoß begangen wurde und sie sodann im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Verteidigung des Fahrers übernahm, um sich auf ihr anwaltliches Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu können, sogar in besonderem Maße die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage, um eine baldige Wiederholung dieser im Ergebnis erfolgreichen Aktion zu verhindern.

49

2. Auch hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgelds überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit nicht anzuordnen war. Bei der Festsetzung des Zwangsgeldes handelt es sich um einen Akt der Verwaltungsvollstreckung, in Bezug auf den Rechtsbehelfe von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 29 Abs. 1 HmbVwVG). Besondere Gründe, von dieser Regel hier abzuweichen, gibt es nicht. Denn die zusammen mit der für sofort vollziehbar erklärten Vorlageverpflichtung erfolgte Festsetzung des Zwangsgelds in Höhe von 500 € war auf der Rechtsgrundlage von § 14 HmbVwVG aller Voraussicht nach ebenfalls rechtmäßig.

III.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

51

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist der Streitwert der Eilsache mit der Hälfte des in der Hauptsache anzunehmenden Streitwerts (nach Ziff. 46.13 des Streitwertkatalogs 400 € x 6 = 2.400 €) festzusetzen. Die gleichzeitige Festsetzung des Zwangsgelds ist eine unselbständige, den Streitwert nicht erhöhende Regelung.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt

1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2.
Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3.
Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3a.
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b.
Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
4.
Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung

1.
eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder
3.
eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt

1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2.
Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3.
Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3a.
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b.
Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
4.
Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung

1.
eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder
3.
eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.

(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2015 - 4 K 3920/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 6.020,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 28.10.2014 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Mit der genannten Verfügung ist dem Antragsteller die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches für die Dauer von 15 Monaten auferlegt worden mit der Maßgabe, dass die Fahrtenbuchauflage auch für ein Ersatzfahrzeug bzw. bei Nichtbeschaffung eines solchen für ein Fahrzeug nach Wahl des Antragstellers aus einem eventuell vorhandenen Fuhrpark gilt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage (1). Wie das Verwaltungsgericht ausführlich mit zutreffender Begründung dargelegt hat, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für eine Fahrtenbuchauflage vor (1.1). Die angefochtene Verfügung des Landratsamts ist angesichts des mit dem Kraftrad des Antragstellers begangenen Verkehrsverstoßes von erheblichem Gewicht auch verhältnismäßig und leidet nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (1.2). Vom Antragsteller erhobene Ausführbarkeitsbedenken greifen nicht durch (1.3). Das Bestehen eines besonderen Vollzugsinteresses ist ebenso wenig zweifelhaft (2). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung im angefochtenen Bescheid ist gleichfalls nicht gerechtfertigt (3.).
1.1. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt eine Fahrtenbuchauflage voraus, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht die zum Anlass für die Fahrtenbuchauflage genommene Verkehrszuwiderhandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest (1.1.1), und die - erfolglos gebliebenen - Bemühungen um die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers genügen den rechtlichen Anforderungen (1.1.2).
1.1.1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Kraftrad am 01.06.2014 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerorts um 45 km/h überschritten wurde und damit eine erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden ist. Dies zieht der Antragsteller ohne Erfolg mit den Einwänden in Zweifel, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht beweiskräftig festgestellt, eine Messfehlerquote von 20 % bis 30 % sei die Regel, und die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Unterstellung eines Geschwindigkeitsverstoßes verstoße gegen die Unschuldsvermutung.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 17.02.2015 die vom Antragsteller zunächst zutreffend bei den vorgelegten Verwaltungsakten vermissten Unterlagen der Bußgeldbehörde über das eingesetzte Messgerät (ESO 3.0) und das konkrete Messverfahren vorgelegt, so den bis zum 31.12.2015 gültigen Eichschein, Zertifikate über die persönliche Qualifikation der bei der Messung tätig gewesenen Bediensteten sowie mit Bezugnahme auf die Bauartzulassung des verwendeten Messsystems durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) das Protokoll über die Geschwindigkeitsmessung. Dies genügt jedenfalls im vorliegenden Verfahren den insoweit zu stellenden Anforderungen, zumal der Antragsteller danach auch keine Einwendungen mehr erhoben hat.
Nach der Rechtsprechung des Senats erbringen geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte, die über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt verfügen, bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung hinreichend verlässlichen Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung bestimmten Umfangs. Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur gerichtlichen Verwertbarkeit von Daten aus standardisierten Messverfahren entsprechend heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.12.2013 - 10 S 1162/13 - ESVGH 64, 161 = VBlBW 2015, 128 m.N. zur ordnungswidrigkeitsrechtlichen Rechtsprechung; vom 09.12.2013 - 10 S 2082/13 -; vom 21.07.2014 - 10 S 1256/13). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind, wenn die Überzeugung des Tatrichters auf Messergebnissen beruht, die mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten und täglich praktizierten Verfahren gewonnen werden, keine weitergehenden Ermittlungen und diesbezüglichen Darlegungen in den Urteilsgründen erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92 - BGHSt 39, 291; Beschluss vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97 - BGHSt 43, 277). Denn die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt ebenso wie die Reduzierung des gemessenen Werts um einen - die systemimmanenten Messfehler erfassenden - Toleranzwert gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der sachverständigen Begutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen. Es entspricht deshalb allgemein anerkannter strafgerichtlicher Praxis, dass weitergehende Ermittlungen des Tatrichters und entsprechende Erörterungen nur dann erforderlich sind, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt, etwa weil der Betroffene die Richtigkeit der Messung durch substantiierte Rügen in Zweifel zieht. Da die Beschwerde sich auf die angeführten allgemeinen, nach den obigen Ausführungen nicht durchschlagenden Einwände gegen das Messverfahren beschränkt, ist mit dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht von der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen. Von einem Verstoß gegen die - ohnedies nur im Bereich der straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ahndung, nicht im vorliegenden präventivpolizeilichen Zusammenhang geltende - Unschuldsvermutung kann hiernach keine Rede sein.
1.1.2 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers unmöglich gewesen. Unmöglichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats dann anzunehmen, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12; sowie Beschluss vom 25.06.1987 - 7 B 139.87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17; Senatsurteil vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 - VBlBW 1999, 463; sowie Senatsbeschluss vom 04.08.2009 - 10 S 1499/09 - NJW 2009, 3802). Für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Polizei bzw. die Bußgeldbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg versprechen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -a.a.O., m.w.N.). Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 - VRS 88, 158). Daher darf die Bußgeldbehörde dann, wenn der betreffende Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitsverfahren einen ihm übersandten Anhörungsbogen unausgefüllt oder kommentarlos zurückschickt oder auch schon überhaupt nicht reagiert, grundsätzlich aus diesem Verhalten den Schluss ziehen und davon ausgehen, dass der Halter nicht willens ist, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Darin liegt die konkludente Erklärung, sich zur Sache nicht äußern zu wollen. Bei einer derartigen Sachlage ist die zuständige Behörde grundsätzlich dann auch nicht mehr gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.01.2008 - 10 S 129/08 - DAR 2008, 278; sowie vom 30.11.1999 - 10 S 2436/99 - NZV 2001, 448 m.w.N.).
Die im vorliegenden Fall entfalteten behördlichen Ermittlungsbemühungen genügen diesen Anforderungen. Es sind die bei verständiger Beurteilung nötigen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen worden, jedoch bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der nach § 26 Abs. 3 StVG dreimonatigen Verfolgungsverjährung ergebnislos geblieben (zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vgl. Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 -, NJW 2011, 628). Dies hat das Verwaltungsgericht überzeugend unter Berücksichtigung der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Einzelnen dargelegt. Die dagegen vom Antragsteller erhobenen Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig. Der Antragsteller hat den ihm mit Schreiben der Bußgeldbehörde vom 05.06.2014 übermittelten Anhörungsbogen zwar unter dem 16.06.2014 an die Bußgeldbehörde zurückgesandt, jedoch ohne Erklärung zur Sache, nur mit der Eintragung seines ohnehin aktenkundigen Geburtsdatums und -orts. Ein diesbezügliches Erinnerungsschreiben der Bußgeldbehörde vom 23.06.2014 ist unbeantwortet geblieben. In diesem Verhalten des Antragstellers ist ebenso wie in den zuvor beispielhaft genannten Konstellationen eine jedenfalls konkludente Mitwirkungsverweigerung in Bezug auf die Aufklärung des Sachverhalts zu sehen, weil er in offener Verjährungsfrist in der Sache nichts zur Fahrerermittlung beigetragen hat. Wenn die Bußgeldbehörde gleichwohl noch von sich aus weitere Ermittlungsbemühungen unternommen und die Ordnungsbehörde der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers um dessen Befragung sowie um die Zusendung eines Passbilds gebeten hat, so war dies rechtlich bereits nicht mehr geboten. Zudem ist nichts gegen die Annahme der Bußgeldbehörde zu erinnern, dass diese Bemühungen trotz mehrfacher Versuche eines Ordnungsamtsmitarbeiters, den Antragsteller aufzusuchen, erfolglos geblieben sind und noch darüber hinausgehende Ermittlungsanstrengungen untunlich waren, etwa die vom Antragsteller ins Feld geführte Möglichkeit einer Befragung von Nachbarn, was angesichts des unergiebigen Fahrer-Lichtbilds (Gesicht durch Helmvisier verdeckt) auf eine der Behörde nicht obliegende und auch datenschutzrechtlich zweifelhafte Ermittlung ins Blaue hinein hinaus gelaufen wäre (vgl. dazu auch Senatsbeschlüsse vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - a.a.O., juris Rn. 14; vom 04.12.2013 - a.a.O., juris Rn. 12), oder gar die vom Antragsteller weiter geforderte Beauftragung eines Sachverständigen mit einem nach Sachlage aussichtslosen Lichtbildvergleich.
10 
Entgegen der Auffassung der Beschwerde waren die Ermittlungsbemühungen der Bußgeldbehörde auch nicht deshalb defizitär, weil die Bußgeldbehörde mit ihrem Anhörungsschreiben dem Antragsteller primär als möglichem Betroffenen der Ordnungswidrigkeit Gehör eingeräumt und ihn in seiner Eigenschaft als Halter des Kraftrades nicht noch förmlich als Zeugen vernommen hat. Zwar muss die Bußgeldbehörde nach der vom Antragsteller der Sache nach herangezogenen Rechtsprechung des Senats (vgl. ausführlich Beschluss vom 04.08.2009 - 10 S 1499/99 - NJW 2009, 3802) zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Schritten zur Ermittlung des Täters einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften den Halter eines Kraftfahrzeugs im Ordnungswidrigkeitsverfahren als Zeugen und nicht lediglich als Betroffenen dann anhören, wenn feststeht, dass der Kraftfahrzeughalter keinesfalls der verantwortliche Fahrzeugführer sein kann. Denn im Gegensatz zur Anhörung als Betroffener wegen des dann bestehenden Aussageverweigerungsrechts ist der Halter bei der Anhörung als Zeuge grundsätzlich zur Aussage und damit zur Mitwirkung an der Aufklärung der Täterschaft verpflichtet. Eine derartige Fallkonstellation liegt hier entgegen der Auffassung der Beschwerde jedoch nicht vor, da aufgrund des gefertigten Geschwindigkeitsmessfotos gerade nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, dass der Halter auch als Betroffener in Betracht kam. Bemerkenswerterweise hat der Antragsteller es in der Beschwerdebegründung sogar als seinerzeit nach Aktenlage feststehend bezeichnet, dass er als Halter der verantwortliche Fahrer gewesen sein müsse - was freilich aus der Luft gegriffen ist und offenbar einer zielgerichteten Verwischung von Betroffenen- und Zeugenstellung entspringt.
11 
Die von der Beschwerde für erforderlich gehaltene Vernehmung des Antragstellers als Zeugen der Verkehrsordnungswidrigkeit kam hier aus Rechtsgründen nicht in Betracht, nachdem die Bußgeldbehörde ihn bereits förmlich als Betroffenen angehört hatte und aufgrund der durchgeführten Ermittlungen weiterhin zumindest ein entsprechender Anfangsverdacht gegen ihn bestand. Die am Verfahren beteiligten Personen - d.h. vor allem der Betroffene und auch die Nebenbeteiligten - sind keine Zeugen, soweit die Entscheidung im Bußgeldverfahren unmittelbar gegen sie ergehen und in ihre Rechte eingreifen kann. Sie dürfen nicht als Zeugen vernommen werden, soweit das Verfahren ihre Sache betrifft; bereits bei Verdachtsgründen, die eine Verfolgung gegen eine bestimmte Person nahelegen, ist diese als Betroffener mit den gegebenen Verteidigungsmöglichkeiten anzuhören und nicht als Zeuge zu vernehmen (vgl. näher Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, Rn 4 zu § 59). Diese Unterscheidung wird nicht zuletzt durch die verschiedenartigen Pflichten bzw. Rechte von Betroffenem einerseits und als Zeugen zu vernehmenden Personen andererseits bedingt. So ist ein Zeuge auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren grundsätzlich - sofern nicht aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht in Betracht kommt - sowohl auf Aufforderung zum Erscheinen bei der Verwaltungsbehörde als auch zur Aussage in der Sache verpflichtet; bei unberechtigter Weigerung kommen Ordnungsmittel wie etwa die Verhängung eines Ordnungsgeldes oder als letzte Maßnahme sogar die Erzwingungshaft in Betracht. Für den Betroffenen besteht dagegen auch im Verfahren wegen der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit keine Verpflichtung, zur Sache auszusagen, hierüber ist der Betroffene auch ausdrücklich zu belehren (vgl. Gürtler in: Göhler, a.a.O., Rn 8 zu § 55). Jedenfalls wenn - wie hier -sich der Tatverdacht der Bußgeldbehörde zumindest auch gegen den Kraftfahrzeughalter selbst richtet, scheidet dessen Vorladung und Vernehmung als Zeuge deshalb aus Rechtsgründen aus. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem dem Beschluss des Senats vom 04.08.2009 (10 S 1499/09 - a.a.O.) zugrunde liegenden, da dort die Kraftfahrzeughalterin mit Sicherheit als Fahrerin ausschied.
12 
Ohne Erfolg macht die Beschwerde schließlich der Sache nach verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des § 31a Abs. 1 StVZO in der hier vorliegenden Konstellation geltend, in der der Fahrzeughalter als Betroffener der Ordnungswidrigkeit angehört wurde. Indes bestehen auch in einer derartigen Fallgestaltung gegen die Anwendung von § 31a Abs. 1 StVZO nicht die von der Beschwerde geltend gemachten Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Selbstbezichtigungsfreiheit. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht unter Hinweis auf die einheitliche ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung ausführt, steht ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, Beschlüsse vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22; sowie vom 11.08.1999 - 3 B 96.99 - NZV 2000, 386; Senatsbeschlüsse vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -VBlBW 2009, 356; vom 29.04.2013 - 10 S 291/13 -; sowie ausführlich Beschluss vom 10.02.2015 - 10 S 94/15). Es besteht kein „doppeltes Recht“ des Fahrzeughalters, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Bußgeldverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Ein solches Recht widerspräche dem Sinn und Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. Auch unter der Voraussetzung, dass der verfassungsrechtliche Schutz gegen Selbstbezichtigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.01.1981 - 1 BvR 116/77 - BVerfGE 56, 37) auch den Schutz davor umfassen sollte, eine Ordnungswidrigkeit aufdecken zu müssen, so wäre damit eine Fahrtenbuchauflage vereinbar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bleibt mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs das Recht des Betroffenen gewahrt, sich selbst nicht bezichtigen zu müssen. Aus der für sich genommen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen, der von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, darf daher in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, dass er auch bei künftigen Verstößen von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch machen wird und deshalb zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 3 B 96.99 - a.a.O.). Das damit verbundene Risiko, dass derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen.
13 
Hiergegen kann nicht eingewendet werden, mit der Fahrtenbuchauflage werde in rechtlich unzulässiger Weise der Boden bereitet für einen zukünftigen Zwang zur Mitwirkung an der Überführung eines Täters der Ordnungswidrigkeit. Hierin liegt kein Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte Schweigerecht und die Selbstbelastungsfreiheit sowie die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung. Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit seinem Urteil vom 18.03.2010 (Nr. 13201/05 - DAR 210, 571) die Verurteilung eines Kraftfahrzeughalters wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung für einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK gehalten, wenn sie ausschließlich darauf gestützt wird, dass der Fahrzeughalter die Identität des Fahrers zum Tatzeitpunkt nicht bekannt geben konnte oder wollte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch in dem genannten Urteil seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach selbst eine strafbewehrte Pflicht des Fahrzeughalters zur Offenbarung der Person, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes geführt hat, nicht gegen das Schweigerecht und die Selbstbelastungsfreiheit verstößt. Hieraus folgt, dass gegen die weniger einschneidende ordnungsrechtliche Bestimmung, ein Fahrtenbuch zu führen, auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nichts zu erinnern ist (ebenso Eser in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, Rn 946 zu Art. 6 EMRK).
14 
1.2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers begegnet auch die Ermessensbetätigung der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Dass die Geschwindigkeitsüberschreitung um 45 km/h einen hinreichend gewichtigen Verkehrsverstoß darstellt, um eine Fahrtenbuchauflage für die hier angeordnete Dauer von 15 Monaten auch unter dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu rechtfertigen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Das Beschwerdevorbringen stellt diese rechtliche Beurteilung nicht durchgreifend in Frage. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein einmaliger Verstoß von erheblichem Gewicht die Anordnung rechtfertigen, ein Fahrtenbuch zu führen. Ein derartiger Verkehrsverstoß liegt in der Regel bereits vor, wenn - wie hier - die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h überschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 - a.a.O.) oder wenn mit der Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes eine Eintragung in das Fahreignungsregister (früher: Verkehrszentralregister) einhergeht (vgl. so auch OVG Bremen, Beschluss vom 01.08.2007 - 1 A 465/06 - NZV 2007, 644). Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, wie etwa die konkrete Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, nicht an. Das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung ergibt sich aus ihrer generellen Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Hierbei kann die Behörde auf die Bewertungen abstellen, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften mit der Ausgestaltung der Sanktionen sowie in § 40 FeV i.V.m. Anlage 13 mit der Einordnung eines Delikts in das Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktsystem) zum Ausdruck gebracht worden sind. Bei der Bemessung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage ist weiter das Verhalten zu würdigen, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 28.05.2002 - 10 S 1408/01 - juris). Schließlich ist unter dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen, dass die von einer Fahrtenbuchauflage ausgehende Belastung des Betroffenen nicht schwer wiegt; dies gilt umso mehr dann, wenn das betreffende Fahrzeug, wie im vorliegenden Fall nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers, selten („so gut wie nie“) benutzt wird.
15 
Vorliegend hätte der begangene Geschwindigkeitsverstoß nicht nur eine Geldbuße in Höhe von 160,-- EUR, sondern als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigend eingestufte Ordnungswidrigkeit auch eine Eintragung in das Fahreignungsregister mit 2 Punkten sowie ein Fahrverbot von 1 Monat nach sich gezogen (vgl. Nr. 2.2.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV sowie Nr. 11.3.7 des Anhangs zu Nummer 11 der Anlage BKatV 2013). Weiter hat der Antragsteller, wie dargelegt, keinen nach den Umständen hinreichenden Beitrag zur Aufklärung des Verkehrsverstoßes geleistet. In Anbetracht dessen ist die Anordnung auch ihrer Dauer nach keinesfalls als unverhältnismäßig anzusehen. Die diesbezüglichen Erwägungen des Antragsgegners in der angefochtenen Verfügung sowie in der Beschwerdeerwiderung stehen im Einklang mit der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Erwägung, dass das Interesse der Allgemeinheit, bei einer weiteren Zuwiderhandlung den Täter feststellen zu können, wächst, je schwerer dieser Verstoß wiegt, als sachgerecht und rechtmäßig bestätigt und darüber hinaus betont, dass für eine solche Staffelung im Interesse der Verkehrssicherheit zudem die Gesichtspunkte der Spezial- und der Generalprävention sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - 3 C 13.14 - juris Rn. 20).
16 
Die vom Antragsteller postulierte Differenzierung zwischen Motorrädern und Personenkraftwagen wegen eines im Verhältnis zur Selbstgefährdung angeblich geringeren Fremdgefährdungspotentials bei Geschwindigkeitsverstößen mit Motorrädern ist schon im tatsächlichen Ausgangspunkt verfehlt. Dass Motorradfahrer bei Unfällen wegen fehlender Schutzumgebung eher verletzungsgefährdet sein mögen als Autofahrer, besagt - unabhängig davon, ob von einer tendenziell risikoreicheren und damit unfallträchtigeren Fahrweise von Motorradfahrern auszugehen ist -, nichts für ein geringeres von ihnen ausgehendes Fremdgefährdungsrisiko. Jedenfalls kann die verordnungsrechtliche Einstufung des Gefährdungspotentials (s.o.) mit dieser Einlassung nicht überspielt werden. Dass das fragliche Motorrad nach dem Vortrag des Antragstellers „so gut wie nie gefahren wird“, spricht im Übrigen nicht für, sondern gegen eine kürzere als die verhängte Dauer der Fahrtenbuchauflage, soll die bezweckte präventive Wirkung nicht weitgehend leerlaufen (vgl. dazu ebenso BVerwG, Urteil vom 28.05.2015, a.a.O. Rn. 25 ff., für den Fall einer auf das Sommerhalbjahr beschränkten Nutzung). Der Antragsgegner hat ferner zutreffend dargelegt, dass sich die von einer verkehrsordnungswidrigen Nutzung des Motorrades ausgehende Gefahr gleichwohl bei jeder Fahrt realisieren kann.
17 
Fehl geht schließlich die Einlassung des Antragstellers, er hätte mit dem Anhörungsbogen nicht nur - wie entgegen der Behauptung des Antragstellers geschehen - auf die bei Nichtbeantwortung zu erwartende Verhängung einer Fahrtenbuchauflage hingewiesen werden müssen, sondern auch auf deren mutmaßliche Dauer. Dieses Ansinnen überspannt bereits die Anforderungen an ein Anhörungsschreiben, zumal das Ergebnis einer Anhörung die rechtliche Reaktion maßgeblich beeinflussen kann, diese also nicht von vornherein feststeht. Sodann konnte der Antragsteller dem Anhörungsbogen das genaue Ausmaß des Geschwindigkeitsverstoßes und damit auch das Gewicht der Verkehrszuwiderhandlung entnehmen, so dass er bei Verweigerung der Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung mit einer damit korrespondierenden fallangemessenen Fahrtenbuchauflage rechnen musste.
18 
1.3. Die vom Antragsteller noch erhobenen Einwände gegen die Ausführbarkeit der Anordnung im Falle einer Verleihung des Motorrades erweisen sich ebenfalls als nicht stichhaltig. Zum einen fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag des Klägers, dass das Motorrad überhaupt an Dritte verliehen wird; seine Einlassung, dass das Motorrad „so gut wie nie gefahren wird“, spricht dagegen. Zum anderen dürfte der Antragsteller, ohne dass es bei dieser Sachlage darauf noch entscheidend ankommt, mit dem Verwaltungsgericht auf die Einbeziehung des Beauftragten in § 31a Abs. 2 StVZO zu verweisen sein sowie darauf, dass er einen ihm insoweit weisungsunterworfenen Entleiher zur Führung des Fahrtenbuches anzuhalten und die Verleihung von der Erfüllung dieser Verpflichtung abhängig zu machen bzw. diese zu überwachen hat (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 20.09.2005 - 10 S 971/05 – VBlBW 2006 32; Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 10 S 316/13).
19 
2. Das über die bloße Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes hinausgehende besondere Vollzugsinteresse sieht der Senat mit dem Verwaltungsgericht in dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Denn eine Fahrtenbuchauflage ermöglicht nicht nur die nachträgliche Feststellung des Fahrzeugführers bei Verkehrsverstößen, sondern beugt solchen auch vor, weil jeder Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeugs damit rechnen muss, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften anhand des Fahrtenbuchs identifiziert zu werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 - VBlBW 2009, 356).
20 
3. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde auch noch seinen Antrag auf Anordnung der - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes entfallenden - aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung unter Nr. 11 des angefochtenen Bescheids weiterverfolgt, bleibt ihm ebenfalls der Erfolg versagt. Weder bestehen nach Maßgabe des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Gebühr in Höhe von 80,-- EUR, noch hat der Antragsteller substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In der Beurteilung der Rechtmäßigkeit pflichtet der Senat dem Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung bei, dass die Gebühr nicht unangemessen hoch ist. Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller keine substantiierte Argumentation entgegengesetzt, sondern nur pauschal auf fiskalische Interessen des Antragsgegners abgehoben sowie darauf, dass angesichts der Höhe der Gebühr bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden könne. Der die sofortige Vollziehbarkeit anordnenden Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist bei Fehlen ernstlicher Rechtmäßigkeitszweifel indes die umgekehrte Priorität zu entnehmen, dass nämlich dass Aufschubinteresse des Gebührenschuldners hinter dem öffentlichen Interesse an unverzögerter Kostenvereinnahmung zurückzustehen hat.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
22 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.11 und (bezüglich der Gebührenfestsetzung) Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Sonderbeilage zu VBlBW vom Januar 2014). Eine Halbierung des Hauptsachestreitwerts von 6.000,-- EUR kommt nach der Rechtsprechung des Senats wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 - VBlBW 2009, 356).
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Februar 2009 - 4 K 103/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 2.400,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Denn danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Anordnung der Antragsgegnerin vom 15.01.2009 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtung der Beschwerdebegründung voraussichtlich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage.
Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt eine Fahrtenbuchauflage voraus, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Mit dem Fahrzeug des Antragsstellers wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 50 km/h überschritten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich. Die zuständige Behörde hat sämtliche nach Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen; diese sind aber ergebnislos geblieben sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = VRS 74, 233; BVerwG, Beschl. v. 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88, 158). Die Bußgeldbehörde hat dem Antragsteller einen Anhörungsbogen übersandt, der nicht zurückgesandt wurde. Der Antragsteller hat in der Folgezeit schriftlich und fernmündlich erklärt, nicht selbst gefahren zu sein, und im Übrigen keine weiteren Angaben gemacht. Danach durfte die Behörde davon ausgehen, dass der Antragsteller nicht willens ist, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Bei einer derartigen Sachlage ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, aber kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben (BVerwG, Beschl. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12). Gleichwohl hat die Bußgeldbehörde zusätzliche Anstrengungen zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen, indem sie einen Lichtbildvergleich vorgenommen und Ermittlungsersuchen an die Antragsgegnerin und die örtliche Polizeidirektion gerichtet hat, die aber erfolglos blieben.
Die Rechtmäßigkeit der Anordnung begegnet auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller geltend gemachten anwaltlichen Schweigepflicht keinen Bedenken. Zwar hat der Antragsteller als zugelassener Rechtsanwalt nach seinen Angaben die Vertretung des Täters der am 05.08.2008 begangenen Ordnungswidrigkeit übernommen, weshalb er insoweit standesrechtlich und strafrechtlich zu Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und im Bußgeldverfahren zur Aussageverweigerung berechtigt ist (§ 46 OWiG i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung steht eine Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs aber nicht entgegen (BVerwG, B. v. 22.06.1995 - 11 B 7.95 - juris; Senatsbeschl. v. 17.11.1997 - 10 S 2113/97 - juris, Senatsbeschl. v. 06.11.1998, NZV 1999, 272; BayVGH, B. v. 22.04.2008 - 11 ZB 07.3419 - juris; vgl. auch BVerwG, B v. 11.08.1999 - 3 B 96/99 - juris). Durch die dem Halter eines Fahrzeugs auferlegten, in erster Linie präventiv begründete Mitwirkungspflicht werden etwaige Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte in Ordnungs- oder Strafverfahren noch nicht berührt (BVerfG, B. v. 07.12.1981, NJW 1982, 568). Entgegen der Auffassung des Antragstellers gilt dies nicht nur für solche Zeugnisverweigerungsrechte, die ihren Grund in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis des Pflichtigen zum Betroffenen finden, sondern auch für ein berufsbezogenes Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht, wie es der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt. Denn das Recht Beschuldigter oder Betroffener, einen Verkehrsverstoß dem Verteidiger gegenüber offenbaren zu können, ohne deswegen Rechtsnachteile befürchten zu müssen, wird nicht beeinträchtigt, wenn der Verteidiger in seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter seinerseits befürchten muss, bei Nichtbekanntgabe der Identität des Fahrers eventuell ein Fahrtenbuch führen zu müssen (ebenso BayVGH v. 22.04.2008 aaO.). Diese Auslegung entspricht auch dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehr zu dienen. Denn § 31a Abs. 1 StVZO setzt nicht voraus, dass maßgebliche Ursache für die Nichtfeststellbarkeit des Verantwortlichen ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten des Halters ist. Es genügt vielmehr, dass der begangene Verkehrsverstoß trotz Durchführung der nach pflichtgemäßen Ermessen angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Behörde nicht aufklärbar war. Aus welchen Gründen der Antragsteller die Angaben verweigert oder das Mandat übernommen hat, ist danach unerheblich.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auch eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Antragstellers aufgrund der Verpflichtung, das Fahrtenbuch der zuständigen Behörde vorzulegen, nicht ersichtlich. Durch die Führung des Fahrtenbuchs wird der Antragsteller nicht gehindert, weiterhin Mandate im Bereich des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts anzunehmen. Soweit er befürchtet, hierdurch wiederum in einen Konflikt zwischen Aussageverweigerungsrecht und Mitwirkungspflicht geraten zu können, bestätigt dies allenfalls die Erforderlichkeit der Führung eines Fahrtenbuchs, deren Sinn und Zweck es gerade ist, künftigen Verkehrsverstößen vorzubeugen und begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten aufklären zu können. Im Übrigen schützt die Verfassung grundsätzlich nicht davor, dass aufgrund von Buchführungspflichten Erkenntnisse über den Täter von Ordnungswidrigkeiten gewonnenen werden, selbst wenn es sich um jemanden handelt, hinsichtlich dessen dem Aufzeichnenden eine Aussageverweigerungsrecht zusteht (BVerwG, B v. 11.08.1999 aaO.)
Die Anordnung ist auch sonst nicht unverhältnismäßig oder ermessenfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht ist im angegriffenen Beschluss zutreffend und in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass auch ein einmaliger Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht die Anordnung rechtfertigen kann, ein Fahrtenbuch zu führen. Ein derartiger Verstoß liegt in der Regel vor, wenn - wie hier - die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als die Hälfte überschritten wird, oder wenn mit der Verwirklichung des Bußgeldtatbestands eine Eintragung in das Verkehrszentralregister (hier: drei Punkte) einher geht (vgl. etwa OVG Bremen, B. v. 01.08.2007 – 1 A 465/06 – NZV 2007, 644; NiedersOVG, B. v. 08.07.2005 - 2 ME 185/05 – juris; vgl. auch BVerwG, U. v. 17.05.1995 – 11 C 12.94 – BVerwGE 98, 227; B. v. 09.09.1999 – 3 B 94.99 – NZV 2000, 386). Entgegen der Auffassung der Beschwerde war es daher nicht geboten, es zunächst bei der Androhung einer Fahrtenbuchauflage zu belassen, zumal es sich nach Aktenlage um einen Wiederholungsfall handelt und der Antragsteller rechtskundig ist. In Anbetracht der hier gegebenen erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Anordnung auch ihrer Dauer nach nicht unverhältnismäßig.
Das über die bloße Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts hinausgehende besondere Vollzugsinteresse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390) sieht der Senat in dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Denn eine Fahrtenbuchauflage ermöglicht nicht nur die nachträgliche Feststellung des Fahrzeugführers bei Verkehrsverstößen, sondern beugt solchen auch vor, weil jeder Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeugs damit rechnen muss, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften an Hand des Fahrtenbuchs identifiziert zu werden (vgl. Senatsbeschl. v. 17.11.1997 aaO., v. 18.03.2003 - 10 S 2460/02 -; v. 09.01.2004 - 10 S 2728/03 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihrer Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Nach Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert bei Anfechtungsklagen gegen eine Fahrtenbuchauflage 400,--EUR pro Monat. Diesen Streitwert hat der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend der Empfehlung Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs früher in ständiger Rechtsprechung halbiert (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 12.09.1988 - 10 S 2483/88 -, v. 17.11.1997 - 10 S 2113/97 -, v. 06.11.1998 - 10 S 2625/98 -, v. 26.06.2007 - 10 S 722/07 -, jeweils juris; ebenso BayVGH, B. v. 07.11.2008 - 11 Cs 08.2650 -, juris, u. B. v. 21.04.1994 - 11 C 94.1062 - DAR 1994, 335, OVG NRW, B. v. 15.03.2007 - 8 B 2746/06 - juris, OVG des Saarlandes, B. v. 14.04.2000 - 9 V 5/00 - juris). Eine den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Streitwerts ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats vorliegend aber nicht geboten (Senatsbeschl. v. 09.02.2009 - 10 S 3350/08 -). Denn wenn die Behörde einem Kraftfahrzeughalter unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer eines Jahres ab Zustellung der Verfügung auferlegt, wird die Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorweggenommen. Hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg, hat der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch zumindest bis zur Entscheidung der Hauptsache zu führen, ohne dass eine Rückgängigmachung möglich ist. Wird dem Betroffenen aber vorläufiger Rechtsschutz gewährt, erledigt sich das Hauptsacheverfahren im Fall einer mit der Zustellung beginnenden Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs regelmäßig durch Zeitablauf (vgl. BayVGH, Urt. v. 01.10.1984, BayVBl. 1985, 23 m.w.N.). Denn auch bei kurzen Verfahrenslaufzeiten ist davon auszugehen, dass die in der Fahrtenbuchauflage gesetzte Frist bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids und dem rechtskräftigen Abschluss eines sich daran ggf. anschließenden Klageverfahrens jedenfalls zum überwiegenden Teil verstrichen ist. Anders als in dem Fall, in dem die Behörde den Zeitraum der Buchführungspflicht nicht kalendermäßig festgelegt hat und diese ggf. nur aufgeschoben wird (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 12.11.1979 - X 1776/79 - juris), ist bei einem Beginn der Verpflichtung mit Zustellung der Verfügung das Interesse am vorläufigen Rechtsschutz mit der Bedeutung der Hauptsache deshalb in einer Weise identisch, die es rechtfertigt, den Streitwert der Hauptsache auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festzusetzen (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Entsprechendes gilt, wenn in der Verfügung ein zeitnahes Kalenderdatum für den Beginn der Buchführungspflicht festgesetzt wird. Die hiervon abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ändert der Senat in Ausübung seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG ab.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Februar 2009 - 4 K 103/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 2.400,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Denn danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Anordnung der Antragsgegnerin vom 15.01.2009 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtung der Beschwerdebegründung voraussichtlich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage.
Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt eine Fahrtenbuchauflage voraus, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Mit dem Fahrzeug des Antragsstellers wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 50 km/h überschritten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich. Die zuständige Behörde hat sämtliche nach Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen; diese sind aber ergebnislos geblieben sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = VRS 74, 233; BVerwG, Beschl. v. 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88, 158). Die Bußgeldbehörde hat dem Antragsteller einen Anhörungsbogen übersandt, der nicht zurückgesandt wurde. Der Antragsteller hat in der Folgezeit schriftlich und fernmündlich erklärt, nicht selbst gefahren zu sein, und im Übrigen keine weiteren Angaben gemacht. Danach durfte die Behörde davon ausgehen, dass der Antragsteller nicht willens ist, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Bei einer derartigen Sachlage ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, aber kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben (BVerwG, Beschl. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12). Gleichwohl hat die Bußgeldbehörde zusätzliche Anstrengungen zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen, indem sie einen Lichtbildvergleich vorgenommen und Ermittlungsersuchen an die Antragsgegnerin und die örtliche Polizeidirektion gerichtet hat, die aber erfolglos blieben.
Die Rechtmäßigkeit der Anordnung begegnet auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller geltend gemachten anwaltlichen Schweigepflicht keinen Bedenken. Zwar hat der Antragsteller als zugelassener Rechtsanwalt nach seinen Angaben die Vertretung des Täters der am 05.08.2008 begangenen Ordnungswidrigkeit übernommen, weshalb er insoweit standesrechtlich und strafrechtlich zu Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und im Bußgeldverfahren zur Aussageverweigerung berechtigt ist (§ 46 OWiG i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung steht eine Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs aber nicht entgegen (BVerwG, B. v. 22.06.1995 - 11 B 7.95 - juris; Senatsbeschl. v. 17.11.1997 - 10 S 2113/97 - juris, Senatsbeschl. v. 06.11.1998, NZV 1999, 272; BayVGH, B. v. 22.04.2008 - 11 ZB 07.3419 - juris; vgl. auch BVerwG, B v. 11.08.1999 - 3 B 96/99 - juris). Durch die dem Halter eines Fahrzeugs auferlegten, in erster Linie präventiv begründete Mitwirkungspflicht werden etwaige Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte in Ordnungs- oder Strafverfahren noch nicht berührt (BVerfG, B. v. 07.12.1981, NJW 1982, 568). Entgegen der Auffassung des Antragstellers gilt dies nicht nur für solche Zeugnisverweigerungsrechte, die ihren Grund in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis des Pflichtigen zum Betroffenen finden, sondern auch für ein berufsbezogenes Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht, wie es der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt. Denn das Recht Beschuldigter oder Betroffener, einen Verkehrsverstoß dem Verteidiger gegenüber offenbaren zu können, ohne deswegen Rechtsnachteile befürchten zu müssen, wird nicht beeinträchtigt, wenn der Verteidiger in seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter seinerseits befürchten muss, bei Nichtbekanntgabe der Identität des Fahrers eventuell ein Fahrtenbuch führen zu müssen (ebenso BayVGH v. 22.04.2008 aaO.). Diese Auslegung entspricht auch dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehr zu dienen. Denn § 31a Abs. 1 StVZO setzt nicht voraus, dass maßgebliche Ursache für die Nichtfeststellbarkeit des Verantwortlichen ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten des Halters ist. Es genügt vielmehr, dass der begangene Verkehrsverstoß trotz Durchführung der nach pflichtgemäßen Ermessen angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Behörde nicht aufklärbar war. Aus welchen Gründen der Antragsteller die Angaben verweigert oder das Mandat übernommen hat, ist danach unerheblich.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auch eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Antragstellers aufgrund der Verpflichtung, das Fahrtenbuch der zuständigen Behörde vorzulegen, nicht ersichtlich. Durch die Führung des Fahrtenbuchs wird der Antragsteller nicht gehindert, weiterhin Mandate im Bereich des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts anzunehmen. Soweit er befürchtet, hierdurch wiederum in einen Konflikt zwischen Aussageverweigerungsrecht und Mitwirkungspflicht geraten zu können, bestätigt dies allenfalls die Erforderlichkeit der Führung eines Fahrtenbuchs, deren Sinn und Zweck es gerade ist, künftigen Verkehrsverstößen vorzubeugen und begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten aufklären zu können. Im Übrigen schützt die Verfassung grundsätzlich nicht davor, dass aufgrund von Buchführungspflichten Erkenntnisse über den Täter von Ordnungswidrigkeiten gewonnenen werden, selbst wenn es sich um jemanden handelt, hinsichtlich dessen dem Aufzeichnenden eine Aussageverweigerungsrecht zusteht (BVerwG, B v. 11.08.1999 aaO.)
Die Anordnung ist auch sonst nicht unverhältnismäßig oder ermessenfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht ist im angegriffenen Beschluss zutreffend und in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass auch ein einmaliger Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht die Anordnung rechtfertigen kann, ein Fahrtenbuch zu führen. Ein derartiger Verstoß liegt in der Regel vor, wenn - wie hier - die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als die Hälfte überschritten wird, oder wenn mit der Verwirklichung des Bußgeldtatbestands eine Eintragung in das Verkehrszentralregister (hier: drei Punkte) einher geht (vgl. etwa OVG Bremen, B. v. 01.08.2007 – 1 A 465/06 – NZV 2007, 644; NiedersOVG, B. v. 08.07.2005 - 2 ME 185/05 – juris; vgl. auch BVerwG, U. v. 17.05.1995 – 11 C 12.94 – BVerwGE 98, 227; B. v. 09.09.1999 – 3 B 94.99 – NZV 2000, 386). Entgegen der Auffassung der Beschwerde war es daher nicht geboten, es zunächst bei der Androhung einer Fahrtenbuchauflage zu belassen, zumal es sich nach Aktenlage um einen Wiederholungsfall handelt und der Antragsteller rechtskundig ist. In Anbetracht der hier gegebenen erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Anordnung auch ihrer Dauer nach nicht unverhältnismäßig.
Das über die bloße Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts hinausgehende besondere Vollzugsinteresse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390) sieht der Senat in dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Denn eine Fahrtenbuchauflage ermöglicht nicht nur die nachträgliche Feststellung des Fahrzeugführers bei Verkehrsverstößen, sondern beugt solchen auch vor, weil jeder Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeugs damit rechnen muss, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften an Hand des Fahrtenbuchs identifiziert zu werden (vgl. Senatsbeschl. v. 17.11.1997 aaO., v. 18.03.2003 - 10 S 2460/02 -; v. 09.01.2004 - 10 S 2728/03 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihrer Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Nach Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert bei Anfechtungsklagen gegen eine Fahrtenbuchauflage 400,--EUR pro Monat. Diesen Streitwert hat der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend der Empfehlung Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs früher in ständiger Rechtsprechung halbiert (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 12.09.1988 - 10 S 2483/88 -, v. 17.11.1997 - 10 S 2113/97 -, v. 06.11.1998 - 10 S 2625/98 -, v. 26.06.2007 - 10 S 722/07 -, jeweils juris; ebenso BayVGH, B. v. 07.11.2008 - 11 Cs 08.2650 -, juris, u. B. v. 21.04.1994 - 11 C 94.1062 - DAR 1994, 335, OVG NRW, B. v. 15.03.2007 - 8 B 2746/06 - juris, OVG des Saarlandes, B. v. 14.04.2000 - 9 V 5/00 - juris). Eine den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Streitwerts ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats vorliegend aber nicht geboten (Senatsbeschl. v. 09.02.2009 - 10 S 3350/08 -). Denn wenn die Behörde einem Kraftfahrzeughalter unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer eines Jahres ab Zustellung der Verfügung auferlegt, wird die Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorweggenommen. Hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg, hat der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch zumindest bis zur Entscheidung der Hauptsache zu führen, ohne dass eine Rückgängigmachung möglich ist. Wird dem Betroffenen aber vorläufiger Rechtsschutz gewährt, erledigt sich das Hauptsacheverfahren im Fall einer mit der Zustellung beginnenden Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs regelmäßig durch Zeitablauf (vgl. BayVGH, Urt. v. 01.10.1984, BayVBl. 1985, 23 m.w.N.). Denn auch bei kurzen Verfahrenslaufzeiten ist davon auszugehen, dass die in der Fahrtenbuchauflage gesetzte Frist bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids und dem rechtskräftigen Abschluss eines sich daran ggf. anschließenden Klageverfahrens jedenfalls zum überwiegenden Teil verstrichen ist. Anders als in dem Fall, in dem die Behörde den Zeitraum der Buchführungspflicht nicht kalendermäßig festgelegt hat und diese ggf. nur aufgeschoben wird (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 12.11.1979 - X 1776/79 - juris), ist bei einem Beginn der Verpflichtung mit Zustellung der Verfügung das Interesse am vorläufigen Rechtsschutz mit der Bedeutung der Hauptsache deshalb in einer Weise identisch, die es rechtfertigt, den Streitwert der Hauptsache auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festzusetzen (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Entsprechendes gilt, wenn in der Verfügung ein zeitnahes Kalenderdatum für den Beginn der Buchführungspflicht festgesetzt wird. Die hiervon abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ändert der Senat in Ausübung seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG ab.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

§ 59a Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 2840) geändert worden ist, ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit Rechtsanwälten untersagt wird, sich mit Ärzten und Apothekern zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen.

Gründe

A.

1

Der vorlegende Bundesgerichtshof geht von der Verfassungswidrigkeit des § 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: BRAO) aus, nach dem sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nur mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern und Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüferinnen sowie vereidigten Buchprüfern und vereidigten Buchprüferinnen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden dürfen.

I.

2

1. Die berufliche Zusammenarbeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer Berufsgruppen ist in § 59a BRAO geregelt und für die dort genannten "sozietätsfähigen Berufe" gestattet.

3

Die Vorschrift lautet in der aktuellen, seit dem 18. Dezember 2007 geltenden Fassung nach Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2840):

§ 59a Berufliche Zusammenarbeit

(1) Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. § 137 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung und die Bestimmungen, die die Vertretung bei Gericht betreffen, stehen nicht entgegen. Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dürfen eine solche Verbindung nur bezogen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.

(2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist Rechtsanwälten auch gestattet:

1. mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 berechtigt sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten,

2. mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen den Berufen nach der Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben und mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben dürfen.

(3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

4

2. Bereits vor der Einführung des bis heute im Wesentlichen unverändert gültigen § 59a BRAO durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl I S. 2278) leitete die Rechtsprechung insbesondere aus § 43 BRAO in Verbindung mit den damals als maßgebend angesehenen Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts ein weitreichendes Verbot interprofessioneller Zusammenschlüsse für Rechtsanwälte her. Mit Ausnahme einer Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfern wurde es Rechtsanwälten untersagt, sich mit Angehörigen anderer Berufe zu einer Sozietät oder einer Bürogemeinschaft zusammenzuschließen. Erst als der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 4. Januar 1968 (BGHZ 49, 244) die Zulässigkeit einer Bürogemeinschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern bejaht hatte, wurden die Standesrichtlinien ergänzt und Sozietäten mit Steuerberatern sowie später auch mit Patentanwälten für zulässig erklärt.

5

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171 ff.; 196 ff.) die Verfassungswidrigkeit weiter Teile des - auf Grundlage der Standesrichtlinien geschaffenen - anwaltlichen Berufsrechts festgestellt hatte, wurde eine umfassende neue gesetzliche Regelung der beruflichen Pflichten und Befugnisse der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nötig. Im Zuge dieser Reform durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 wurde auch die Zulässigkeit interprofessioneller Zusammenschlüsse in § 59a Abs. 1 BRAO gesetzlich geregelt.

6

In dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 12/4993, S. 23) wird die in § 59a BRAO getroffene Regelung wie folgt begründet:

Dem vielfältiger gewordenen Berufsbild soll auch bei der Neuordnung des Berufsrechts Rechnung getragen werden. Ausgangspunkt aller Reformüberlegungen muß aber immer sein, daß an der besonderen Mittlerfunktion des Rechtsanwalts im System der Rechtspflege nicht gerüttelt werden darf, weil dem Bürger ein rechtskundiger Berater in Form eines freien und unabhängigen Rechtsanwalts zur Verfügung stehen muß. Um einerseits diese unabdingbare Funktion des Rechtsanwalts zu stützen und andererseits dem gewandelten Verständnis vom Beruf des Rechtsanwalts in der Praxis gerecht zu werden, sind klare Regeln über die berufliche Zusammenarbeit mit anderen Berufen aufzustellen. Dazu soll die Einfügung von Vorschriften dienen, die die gemeinsame Berufsausübung und die Sozietät mit Kollegen und Angehörigen anderer Berufe ausdrücklich regeln. Es handelt sich hier um Berufsausübungsregelungen von erheblichem Gewicht für die Rechtsanwälte und für das Funktionieren des Rechts-, Wirtschafts- und Soziallebens, die durch den Gesetzgeber selbst zu treffen sind. Sozietäten mit Angehörigen anderer Berufe werfen die Frage der "Sozietätsfähigkeit" auf. Diese wird im konkreten Falle dadurch beantwortet, daß die sozietätsfähigen Berufe abschließend aufgezählt werden.

7

3. Eine in neuerer Zeit beabsichtigte Erweiterung des Kreises der sozietätsfähigen Berufe sollte im Rahmen der Reform des Rechtsberatungsrechts erfolgen und insbesondere einen Zusammenschluss mit Ärztinnen und Ärzten zulassen. Ein Entwurf aus dem Jahr 2006 (BTDrucks 16/3655, S. 15, 83) sah folgende Neufassung des § 59a Abs. 4 BRAO vor:

Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf gemeinschaftlich mit Angehörigen vereinbarer Berufe ausüben. Sie dürfen auch im Einzelfall einen Auftrag gemeinsam mit Angehörigen vereinbarer Berufe annehmen oder im Auftrag eines Angehörigen eines vereinbaren Berufs für dessen Vertragspartner Rechtsdienstleistungen erbringen. Sie sind verpflichtet sicherzustellen, dass bei der Zusammenarbeit ihre Berufspflichten eingehalten werden. Ist die Einhaltung der Berufspflichten nicht gewährleistet, muss die Zusammenarbeit unverzüglich beendet werden. Personen, mit denen zusammengearbeitet wird, sind vor Beginn der Zusammenarbeit schriftlich auf die Einhaltung der Berufspflichten zu verpflichten. Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung nach Satz 1 sind der Rechtsanwaltskammer die Verpflichtung unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, des bei der Zusammenarbeit ausgeübten Berufs und der Geschäftsanschrift der verpflichteten Person sowie die Beendigung der Zusammenarbeit unverzüglich in Textform anzuzeigen.

8

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten künftig gestattet werden, ihren Beruf gemeinschaftlich mit Angehörigen aller Berufe auszuüben, die auch mit der Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts im Sinne der § 7 Nr. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO vereinbar sind. Wenn Rechtsanwälte selbst "vereinbare" Tätigkeiten als Zweitberuf ausüben könnten und ihr Betätigungsfeld entsprechend ausweiteten, gäbe es keinen Grund, ihnen eine berufliche Zusammenarbeit "mit Professionals" zu untersagen, die dieselbe Tätigkeit ausübten.

9

Das Vorhaben wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses (vgl. BTDrucks 16/6634, S. 1, 54) "angesichts erheblicher Meinungsunterschiede innerhalb der Anwaltschaft" im Laufe des damals aktuellen Gesetzgebungsverfahrens zur Reform des Rechtsberatungsrechts nicht weiterverfolgt, sollte jedoch nicht völlig aufgegeben werden, sondern einem - bisher nicht in die Wege geleiteten - gesonderten Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten bleiben.

10

4. Vorschriften zur Zusammenarbeit mit anderen Berufen finden sich auch in der auf Grundlage des § 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO für Rechtsanwälte erlassenen Berufsordnung (in der Fassung vom 1. Juli 2015, zuletzt geändert durch Beschluss der Satzungsversammlung vom 10./11. November 2014, BRAK-Mitt. 2015, S. 83; im Folgenden: BORA). Die insoweit einschlägigen Bestimmungen lauten:

§ 30

Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe

Ein Rechtsanwalt darf sich mit Angehörigen anderer nach § 59a Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung sozietätsfähiger Berufe nur dann zu einer gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Sozietät, in sonstiger Weise oder in einer Bürogemeinschaft verbinden, wenn diese bei ihrer Tätigkeit auch das anwaltliche Berufsrecht beachten. Dasselbe gilt für die Verbindung mit Angehörigen anderer nach § 59a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung sozietätsfähiger Berufe, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden.

§ 33

Geltung der Berufsordnung bei beruflicher Zusammenarbeit

(1) Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Sozietät als Form der beruflichen Zusammenarbeit vorsehen, gelten sie sinngemäß für alle anderen Rechtsformen der beruflichen Zusammenarbeit.

(2) Bei beruflicher Zusammenarbeit gleich in welcher Form hat jeder Rechtsanwalt zu gewährleisten, dass die Regeln dieser Berufsordnung auch von der Organisation eingehalten werden.

11

5. Berufsordnungen gelten auch für andere Freie Berufe. So haben auch die Ärztekammer Bayern und die Bayerische Landesapothekerkammer aufgrund der ihnen durch das Heilberufe-Kammergesetz (in der Fassung vom 6. Februar 2002; BayGVBl 2002, S. 42) erteilten Ermächtigung jeweils Berufsordnungen für ihre Mitglieder erlassen.

12

In der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2012, Bayerisches Ärzteblatt Spezial 1/2012 Seite 5 ff.; im Folgenden: BOÄ) finden sich Regelungen zur beruflichen Zusammenarbeit. Während § 23a BOÄ die gemeinsame Berufsausübung mit Angehörigen anderer akademischer Heilberufe oder sonstiger Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen regelt, gestattet § 23b BOÄ den Ärztinnen und Ärzten ausdrücklich die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe "in allen Rechtsformen", solange keine "Heilkunde am Menschen" ausgeübt wird. Die Formulierung entspricht im Wesentlichen dem Text des § 23c der Muster-Berufsordnung für Ärzte und ist dementsprechend in den meisten Berufsordnungen der Landesärztekammern wortgleich enthalten.

13

Die im Freistaat Bayern geltende Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker (vom 21. Mai 2006 - Pharmazeutische Zeitung vom 22. Juni 2006, S. 2432 ff., geändert am 19. November 2013 - Pharmazeutische Zeitung vom 12. Dezember 2013, S. 4413 und am 16. Mai 2014 - Pharmazeutische Zeitung vom 12. Juni 2014, S. 1950; im Folgenden: BOA) enthält dagegen keine Regelungen zu Zusammenschlüssen mit Angehörigen anderer Berufe.

14

6. Als eine Form der interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaft steht Rechtsanwälten und Angehörigen anderer Freier Berufe die Partnerschaftsgesellschaft zur Verfügung. Sie ist im Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz; im Folgenden: PartGG) geregelt. Zu einer Partnerschaftsgesellschaft können sich Angehörige Freier Berufe zusammenschließen, um ihre beruflichen Tätigkeiten gemeinsam auszuüben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG). Allerdings sieht § 1 Abs. 3 PartGG einschränkend vor, dass die Berufsausübung in der Partnerschaft in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen werden kann; das Sozietätsverbot des § 59a Abs. 1 BRAO wird zu diesen Vorschriften gezählt.

II.

15

1. Der Antragsteller zu 1) des Ausgangsverfahrens, ein Rechtsanwalt, und die Antragstellerin zu 2), eine Ärztin und Apothekerin, gründeten eine Partnerschaftsgesellschaft und meldeten diese mit Sitz in H… (Bayern) und mit dem Namen "Dr. iur. W… W. H..., Rechtsanwalt, Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. M… V. A…-H…, Ärztin und Apothekerin, interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers" beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Partnerschaftsregister an. Zum Gegenstand der Gesellschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 PartGG heißt es in der Anmeldung: "Gegenstand der Partnerschaft ist die Ausübung des selbständigen Berufes des Rechtsanwalts durch den Partner Dr. W… W. H… und der Ärztin und Apothekerin durch die Partnerin Dr. Dr. M… V. A…-H… . Die Partnerin Dr. Dr. M…V. A…-H… wird jedoch nur gutachterlich und beratend tätig; sie übt in der Partnerschaft weder die Heilkunde am Menschen aus, noch betreibt sie in der Partnerschaft eine Apotheke."

16

Das Amtsgericht wies die Anmeldung zurück.

17

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft stehe die abschließende Regelung des § 59a BRAO entgegen, in der die Berufe des Arztes und des Apothekers nicht aufgeführt seien. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift komme nicht in Betracht. Auch bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Bestimmung, deren grundrechtseinschränkende Wirkung durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sei.

18

2. Der mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde angerufene Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 59a BRAO mit dem Grundgesetz um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nachgesucht. Die Vorlagefrage hat der Bundesgerichtshof wie folgt formuliert:

Ist § 59a Abs. 1 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 mit Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar?

19

a) Zur Begründung der Vorlage hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die Verfassungsmäßigkeit des § 59a Abs. 1 BRAO sei entscheidungserheblich, weil die zulässige Rechtsbeschwerde Erfolg hätte, wenn § 59a Abs. 1 BRAO insoweit verfassungswidrig wäre, als dieser eine Partnerschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern nicht zulasse. Sie sei dagegen unbegründet, wenn § 59a Abs. 1 BRAO insoweit verfassungsgemäß wäre.

20

Der Rechtsbeschwerde bleibe nicht bereits aus anderen Gründen ohne Rücksicht auf die fragliche Regelung der Erfolg versagt. Bei Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 59a Abs. 1 BRAO hätte das Amtsgericht die Partnerschaftsgesellschaft eintragen müssen, weil die formellen und materiellen Eintragungsvoraussetzungen nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz erfüllt seien.

21

§ 59a Abs. 1 BRAO enthalte eine abschließende Aufzählung derjenigen Berufe, mit deren Angehörigen sich ein Rechtsanwalt in einer Berufsausübungsgesellschaft verbinden dürfe, wobei die Berufe der Antragstellerin zu 2) nicht aufgezählt seien. Die abschließende Regelung ergebe sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte, dem gesetzgeberischen Willen und dem Sinn der Vorschrift. Eine verfassungs- oder europarechtskonforme erlaubniserweiternde beziehungsweise verbotseinschränkende Auslegung sei ausgeschlossen, weil angesichts des klaren Wortlauts, der Entstehungsgeschichte und des gesetzgeberischen Willens die Grenzen der Auslegung überschritten würden, wolle man die abschließende Regelung des § 59a Abs. 1 BRAO anders auslegen. Eine erweiternde Auslegung zur Herstellung der Verfassungskonformität sei nicht zulässig. Gleiches gelte für eine eventuell vorzunehmende richtlinienkonforme Auslegung, die ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten finde.

22

b) Das in § 59a Abs. 1 BRAO für Rechtsanwälte enthaltene Verbot, sich beruflich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung mit Ärzten und Apothekern zu verbinden, sei nach Überzeugung des Senats mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.

23

Die Vorschrift greife in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit ein und erfülle nicht die Voraussetzungen, unter denen eine derartige Berufsausübungsbeschränkung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig sei. Dass das Verbot anerkannten Gemeinwohlzwecken diene und hierfür geeignet sei, könne zwar, wenn auch nicht zweifelsfrei, bejaht werden; nach Überzeugung des Senats sei das Verbot aber zum Schutz der Gemeinwohlzwecke nicht erforderlich.

24

Sinn und Zweck der Regelung des § 59a BRAO sei es, im Interesse einer funktionsfähigen Rechtspflege, insbesondere im Interesse des rechtsuchenden Publikums, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und den besonderen Schutz zu gewährleisten, den das Mandatsverhältnis durch die in § 43a BRAO normierten Grundpflichten des Rechtsanwalts, die flankierenden Straf- und Strafverfahrensvorschriften sowie durch die Aufsicht der Rechtsanwaltskammern erfahre. Bei den das Mandatsverhältnis in diesem Sinne prägenden Pflichten handele es sich insbesondere um die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO) sowie um das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO). Diese Grundpflichten und das in § 43a Abs. 1 BRAO enthaltene Gebot an den Rechtsanwalt, keine Bindungen einzugehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden, garantierten dem Mandanten, dass ihm als Rechtsuchendem unabhängige Anwälte als berufene Berater und Vertreter gegenüber dem Staat oder gegenüber Dritten zur Seite stünden (§§ 1, 3 BRAO). Diese Gewährleistung der anwaltlichen Unabhängigkeit im Dienste des Mandanten und der spezifische Schutz des anwaltlichen Mandatsverhältnisses im Interesse der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege stellten wichtige Gemeinwohlzwecke dar.

25

Die Beschränkung auf die in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Berufe könne allerdings schon deshalb als bedenklich anzusehen sein, weil auch Ärzte und Apotheker die Anforderungen an berufliche Verschwiegenheit erfüllten und daher die Eignung der so beschränkten Regelung zur Verfolgung der genannten Gemeinwohlzwecke als fraglich erscheinen könne. Verfassungswidrig sei ein derart weitreichendes Verbot aber jedenfalls, weil es zur Verfolgung des genannten legitimen Gemeinwohlziels - selbst unter Einbeziehung des weiten Einschätzungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers - nicht erforderlich sei. Für den Schutz des Geheimhaltungsinteresses des Mandanten des Anwalts sei das Verbot nicht erforderlich, weil bei der Berufsausübung von Ärzten und Apothekern gleichfalls ein gesetzlich abgesicherter Schutz gegeben sei. Er entspreche im Umfang demjenigen Schutz, der für die in § 59a Abs. 1 BRAO als sozietätsfähig aufgezählten Berufsgruppen gewährleistet sei. Die ärztliche Schweigepflicht und die Pflicht des Apothekers zur Verschwiegenheit seien, ebenso wie bei den als sozietätsfähig aufgezählten Berufsgruppen, strafbewehrt und flankierend durch die korrespondierenden Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte sowie das korrespondierende Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO) geschützt. Allein das Beweiserhebungs- und Beweisverwendungsverbot in § 160a StPO statuiere für Rechtsanwälte ein höheres Schutzniveau als für Ärzte und Apotheker. Nachdem aber auch die in § 59a Abs. 1 BRAO genannten sozietätsfähigen Berufsgruppen nur den Schutz des § 160a Abs. 2 StPO und damit kein höheres Schutzniveau genössen als die nach § 59a Abs. 1 BRAO nichtsozietätsfähigen Ärzte und Apotheker, sei kein tragfähiger Differenzierungsgrund gegeben.

26

Zur Sicherung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts sei das Verbot einer Berufsausübungsgesellschaft mit einem Arzt oder einem Apotheker ebenfalls nicht erforderlich. Das in erster Linie durch persönliche und eigenverantwortliche Dienstleistung charakterisierte Verhältnis zum Mandanten werde durch berufliche Zusammenschlüsse nicht aufgehoben oder wesentlich verändert. Es sei auch nicht ersichtlich, dass in Anwaltsgesellschaften mit Ärzten oder Apothekern gegenüber solchen in § 59a Abs. 1 BRAO aufgeführten Berufsangehörigen eine größere Gefahr für die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts bestünde.

27

Ebenso wenig sei das Verbot erforderlich, um einer gesteigerten Gefahr der Vertretung widerstreitender Interessen zu begegnen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Gefahr allein durch die Beteiligung eines Arztes oder eines Apothekers an der Berufsausübungsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt erhöht würde. Es sei zwar möglich, dass die Angehörigen der in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Berufe typischerweise mit Interessenkollisionen, dem richtigen Umgang mit ihnen und ihrer Vermeidung vertrauter sein dürften als Ärzte und Apotheker. Seien Ärzte und Apotheker aber seltener mit solchen Interessenkollisionen konfrontiert, so sei in gleichem Maße auch die Gefahr geringer, dass sie dem - im Vergleich zu den in § 59a Abs. 1 BRAO aufgeführten Berufsangehörigen - nicht sachgerecht begegnen könnten. Ebenso fehlten Anhaltspunkte dafür, dass Ärzte und Apotheker weniger verlässlich mit Interessenkollisionen umzugehen in der Lage sein sollten als die in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Berufsträger.

28

Schließlich könne den befürchteten Gefahren durch geeignete mildere Mittel als das absolute Verbindungsverbot begegnet werden. So sei es denkbar, die Aufnahme bestimmter Regelungen zum Umgang mit befürchteten Gefahren in den Gesellschaftsvertrag vorzuschreiben oder Schulungen zum Erkennen von und zum Umgang mit Interessenkollisionen zu verlangen.

29

Auch Eingriffszweck und Eingriffsintensität stünden in keinem angemessenen Verhältnis zueinander. Soweit der Gesetzgeber in Teilbereichen einer Berufsausübungsgesellschaft zwischen Rechtsanwälten und Ärzten oder Apothekern eine Gefährdung von Gemeinwohlbelangen zu erkennen meine, könne dieser wiederum durch mildere Mittel, wie etwa durch Auflagen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Zusammenarbeit, begegnet werden.

30

c) Die Regelung des § 59a Abs. 1 BRAO sei ferner mit der durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereinigungsfreiheit und wegen der Ungleichbehandlung von Ärzten und Apothekern gegenüber den sozietätsfähigen Berufsträgern auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

III.

31

Dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, vertreten durch das Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium des Inneren, den Landesregierungen, der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Deutschen Anwaltverein e.V., der Wirtschaftsprüferkammer, dem Institut der Wirtschaftsprüfer e.V., dem Verband für mittelständische Wirtschaftsprüfung (wp.net e.V.), der Bundesärztekammer, der Bayerischen Landesärztekammer, der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) und der Bayerischen Landesapothekerkammer sowie den Antragstellern im Ausgangsverfahren wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

32

1. Die Bayerische Staatsregierung ist der Auffassung, § 59a Abs. 1 BRAO sei mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere genüge die Vorschrift entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Frage der Erforderlichkeit ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zustehe, der vorliegend nicht überschritten sei. Die Beschränkung interprofessioneller Sozietäten sei Ausfluss der besonderen Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigem Organ der Rechtspflege. Den hieraus erwachsenden besonderen Rechten und Pflichten des Rechtsanwalts werde durch eine Ausweitung der sozietätsfähigen Berufe nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Aufgaben und Rechte von Ärzten und Apothekern seien mit denen eines Rechtsanwalts nicht vergleichbar. Es stelle sich zudem die Frage, welche Kammer die Einhaltung des Berufsrechts überwachen solle. Auch seien die Verschwiegenheitspflichten der Berufsgruppen nicht deckungsgleich. Zur Sicherung der Unabhängigkeit der Rechtsanwälte sei eine Begrenzung sozietätsfähiger Berufe erforderlich. Nur so könne eine mögliche Einflussnahme Dritter so gering wie möglich gehalten werden. Schließlich bestehe kein Bedürfnis für eine gemeinschaftliche Berufsausübungsgesellschaft zwischen Rechtsanwälten und Ärzten. Die bestehende Möglichkeit einer Kooperation sei ausreichend.

33

2. Die Bundesrechtsanwaltskammer hält die Vorlage für unzulässig, weil sich der Bundesgerichtshof nur unzureichend mit der Rechtsprechung und Literatur zu § 59a Abs. 1 BRAO auseinandergesetzt habe. Im Übrigen sei § 59a Abs. 1 BRAO verfassungsmäßig. Zwar werde in Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Der Eingriff sei jedoch verhältnismäßig und damit verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sinn und Zweck der Regelung sei es, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und den besonderen Schutz zu gewährleisten, den das Mandatsverhältnis durch die berufsrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts und die damit einhergehenden Straf- und Strafverfahrensvorschriften sowie durch die Aufsicht der Rechtsanwaltskammer erfahre.

34

3. Hingegen verweisen die Bayerische Landesärztekammer und die Bundesärztekammer auf § 23b BOÄ und die zugrunde liegende Bestimmung in § 23c der Muster-Berufsordnung, die von den meisten Landesärztekammern wortgleich in ihren Berufsordnungen umgesetzt worden sei. Eine Umfrage der Bundesärztekammer unter den Landesärztekammern habe allerdings ergeben, dass keine Partnerschaften zwischen Ärzten und Rechtsanwälten bekannt seien.

35

4. Auch die Bayerische Landesapothekerkammer sieht keine berufsrechtlichen Bedenken gegen eine Zusammenarbeit von Apothekern mit Rechtsanwälten. Die hier beabsichtigte Konstellation der Zusammenarbeit sei aber bislang noch nicht in Erscheinung getreten.

36

5. Die Wirtschaftsprüferkammer und das Institut der Wirtschaftsprüfer verweisen auf das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und führen aus, dass deren Berufsrecht im Vergleich zu § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO weiter gefasst sei. Nach § 44b Abs. 1 WPO dürften Wirtschaftsprüfer ihren Beruf mit allen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften ausüben, die der Berufsaufsicht der Kammer eines Freien Berufs unterlägen und ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 StPO hätten. Nach Mitteilung des Instituts der Wirtschaftsprüfer sei eine gemeinsame Berufsausübung von Wirtschaftsprüfern und Ärzten in der Praxis anzutreffen, allerdings habe man keine Erkenntnisse über die genaue Anzahl derartiger Zusammenschlüsse.

37

6. Der Deutsche Anwaltverein e.V. hält den Vorlagebeschluss für begründet. § 59a Abs. 1 BRAO greife in unverhältnismäßiger Weise in Art. 12 Abs. 1 GG ein. Zwar verfolge die Vorschrift einen legitimen Gemeinwohlzweck. Sie sei jedoch zur Erreichung dieses Ziels weder geeignet noch erforderlich und angemessen. Angehörige anderer Freier Berufe unterlägen ihrerseits berufsrechtlichen Anforderungen und flankierenden Schutzvorschriften zu Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten sowie Beschlagnahmeverboten, die sich nicht wesentlich von denen unterschieden, denen der Rechtsanwalt unterliege. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass die anwaltliche Unabhängigkeit durch eine berufliche Zusammenarbeit mit Vertretern dieser Freien Berufe gefährdet sei. Außerdem dürfe nicht unterstellt werden, dass ein Rechtsanwalt die Möglichkeit beruflicher Zusammenarbeit mit anderen Freien Berufen dazu nutze, sich unzulässigen Bindungen zu unterwerfen. Ebenso wenig sei zu unterstellen, ein Arzt oder Apotheker beabsichtige, in unzulässiger Weise auf die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts einzuwirken. Milderes Mittel gegenüber einem Verbot seien daher berufsrechtliche Regelungen zur Zusammenarbeit. Schließlich sei § 59a Abs. 1 BRAO gleichheitswidrig. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung anwaltlicher Unabhängigkeit bestehe kein sachlicher Grund, Ärzte und Apotheker hinsichtlich der Sozietätsfähigkeit anders zu behandeln.

38

7. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände sieht keine apothekenrechtlichen Bedenken gegen Partnerschaften zwischen Apothekern und Rechtsanwälten. Das Apothekengesetz erfasse nur den Betrieb von Apotheken und stehe einer interprofessionellen Zusammenarbeit, bei der ausdrücklich keine Apotheke betrieben werden solle, nicht entgegen. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 59a BRAO würden die Bedenken des Bundesgerichtshofs indes nicht geteilt. Insbesondere sei es von seinem Einschätzungs- und Prognosespielraum gedeckt, dass der Gesetzgeber bei der Auswahl der sozietätsfähigen Berufe in § 59a BRAO einen typisierenden Ansatz gewählt habe.

B.

39

Die Vorlagefrage bedarf der Einschränkung.

40

Sie ist auf den entscheidungserheblichen Teil der zur Prüfung gestellten Norm zu beschränken (vgl. BVerfGE 80, 354 <357> m.w.N.; stRspr). Für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung steht die Verfassungsmäßigkeit des § 59a Abs. 1 BRAO nicht schlechthin, sondern nur insoweit in Frage, als die Vorschrift einer interprofessionellen Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern entgegensteht. Maßgeblich ist überdies nicht jegliche Form der beruflichen Zusammenarbeit, sondern nur, ob und inwieweit § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 PartGG) zwischen Angehörigen der genannten Berufsgruppen entgegensteht. Die vom Bundesgerichtshof formulierte Vorlagefrage, die die Verfassungsmäßigkeit des § 59a Abs. 1 BRAO in seiner umfassenden Begrenzung jeglicher interprofessionellen Zusammenarbeit auf die sozietätsfähigen Berufe zum Gegenstand hat, ist daher zu weit gefasst und in zweifacher Hinsicht einzuschränken: hinsichtlich der betroffenen Berufe auf die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern sowie hinsichtlich der Form der Zusammenarbeit auf die Partnerschaftsgesellschaft.

C.

I.

41

Die eingeschränkte Vorlage ist zulässig (Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11, §§ 80 ff. BVerfGG).

42

Nicht nur die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung vorgelegten gesetzlichen Regelung, sondern auch die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von ihrer Verfassungswidrigkeit sind in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise dargelegt (vgl. BVerfGE 132, 360 <366 ff.> m.w.N.). Das vorlegende Gericht ist zudem hinreichend auf die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung eingegangen. Die hierbei von ihm zugrunde gelegte Rechtsauffassung, wonach § 59a Abs. 1 BRAO eine abschließende Regelung der sozietätsfähigen Berufe enthalte, ist schon angesichts der Gesetzgebungsmaterialien (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte, BTDrucks 12/4993, S. 23, wonach "die sozietätsfähigen Berufe abschließend aufgezählt" sein sollen) naheliegend, jedenfalls aber keineswegs unhaltbar und damit für die Prüfung im Vorlageverfahren maßgebend (vgl. BVerfGE 131, 1 <15> m.w.N.; stRspr).

II.

43

§ 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar, als die Regelung einer Verbindung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit Apothekerinnen und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht.

44

1. Zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten freien Berufsausübung zählt auch die Freiheit, den Beruf gemeinsam mit Angehörigen anderer Berufe auszuüben (vgl. BVerfGE 80, 269 <278>; 108, 150 <165>). Ein Sozietätsverbot, wie es hier zur verfassungsrechtlichen Überprüfung steht, greift daher in die Freiheit der Berufsausübung ein (vgl. BVerfGE 80, 269 <278>).

45

Durch § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO wird die gemeinschaftliche Berufsausübung von Rechtsanwälten sowohl mit Ärzten als auch mit Apothekern untersagt. Nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung durch das vorlegende Gericht enthält die Norm eine abschließende Aufzählung der sozietätsfähigen Berufe, bedeutet mithin für die dort nicht aufgeführten Berufe der Ärzte und der Apotheker ein Sozietätsverbot. Dieses steht auch einer Zusammenarbeit in der hier angestrebten Form einer Partnerschaftsgesellschaft entgegen. Die gemeinsame Berufsausübung in einer solchen Gesellschaft kann nach § 1 Abs. 3 PartGG "in Vorschriften über einzelne Berufe" ausgeschlossen sein, zu denen insbesondere das Sozietätsverbot für den Anwaltsberuf nach § 59a Abs. 1 BRAO gezählt wird (vgl. Zimmermann, in: Michalski/Römermann, PartGG, 4. Aufl. 2014, § 1 Rn. 164 f. m.w.N.). Ob es mit Blick auf die Nachfrage von Seiten der Rechtsuchenden einen "hinreichenden Bedarf" für derartige Partnerschaften gibt (insoweit zweifelnd Singer, DStR 2013, S. 1856 <1859>), ist für den Schutz der Berufsfreiheit unerheblich. Für die Ausübung eines Berufes im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG genügt jedenfalls eine Beschäftigung, die auf Erwerb lediglich gerichtet ist (vgl. BVerfGE 97, 228 <253>).

46

2. Der Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

47

In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit (stRspr; vgl. nur BVerfGE 7, 377 <402>; 103, 172 <183>; 135, 90 <111 Rn. 57>) darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (stRspr; vgl. nur BVerfGE 94, 372 <389 f.>; 103, 1 <10>; 126, 112 <139, 144>; 135, 90 <111 Rn. 57>). Hier ist mit dem Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO zwar eine ausreichende gesetzliche Grundlage gegeben (a), und der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Regelung auch einen legitimen Zweck (b); die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs sind indessen nicht erfüllt. Ungeachtet der Frage seiner Eignung ist der vorliegend zu prüfende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele teilweise schon nicht erforderlich und im Übrigen zumindest nicht angemessen (c).

48

a) Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG dürfen Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer hinreichend erkennbaren Regelung erfolgen, aus der sich die gesetzgeberische Entscheidung über den Umfang und die Grenzen des Eingriffs ergibt (vgl. BVerfGE 54, 237 <245 f.>; 86, 28 <40>). Diese Voraussetzungen erfüllt § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO. Mit dieser Vorschrift ist der Kreis der sozietätsfähigen Berufe ausdrücklich und abschließend benannt, so dass es im Umkehrschluss Rechtsanwälten untersagt ist, sich mit Angehörigen der übrigen, nicht genannten Berufsgruppen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verbinden.

49

b) Mit dem Eingriff in die freie Berufsausübung durch Begrenzung der sozietätsfähigen Berufe verfolgt der Gesetzgeber einen legitimen Zweck. Die Vorschrift soll die Beachtung der wesentlichen anwaltlichen Grundpflichten aus § 43a BRAO sichern und damit zu einer funktionsfähigen Rechtspflege beitragen.

50

aa) Den Normzweck des § 59a BRAO benennt die Begründung des Gesetzentwurfs nur allgemein dahin, dass "gesetzliche Regeln der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten untereinander und mit Angehörigen anderer Berufsgruppen auf örtlicher, überörtlicher und internationaler Ebene" geschaffen werden sollen (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte, BTDrucks 12/4993, S. 33). Hinsichtlich des Ausschlusses der interprofessionellen Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit anderen als den genannten Freien Berufen enthält die Begründung zwar keine näheren Angaben zum beabsichtigten Regelungsziel. Bei der Einzelbegründung zum hier nicht prüfungsgegenständlichen Absatz 4 des § 59a BRAO a.F. (jetzt § 59a Abs. 3 BRAO), wonach die Regelung der Sozietätsverbote für Bürogemeinschaften entsprechend gelten soll, wird aber konkret als Ziel formuliert, dass "die mit dem Rechtsanwalt tätigen Angehörigen anderer Berufe in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt der Verschwiegenheitspflicht und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und Beschlagnahmeverboten unterfallen" sollen. Gewährleistet sei dies bei den genannten sozietätsfähigen Berufen, "die zudem der Aufsicht durch ihre eigenen Berufskammern, durch gleichfalls verpflichtete Kollegen also, unterliegen" (BTDrucks 12/4993, S. 34). Dieser Gedanke trägt erst recht für die Regelung des § 59a Abs. 1 BRAO zur interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaft; denn bei dieser ist die Zusammenarbeit nicht auf die gemeinsame Nutzung der Betriebsmittel beschränkt und damit enger und intensiver als bei einer bloßen Bürogemeinschaft.

51

Mit der Wahrung der Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO) ist zwar nur eine der Grundpflichten des anwaltlichen Berufsrechts angesprochen. Da sich aber für eine bewusste Beschränkung allein auf den Schutz der Verschwiegenheit kein tragfähiger Grund erkennen lässt, ist mit dem vorlegenden Bundesgerichtshof der Ansatz des Gesetzgebers dahin zu verallgemeinern, dass die Regelung in § 59a BRAO insgesamt das Ziel verfolgt, die Beachtung der anwaltlichen Grundpflichten zu sichern, die durch eine interprofessionelle Zusammenarbeit in besonderer Weise gefährdet sein können. Damit ist neben der Pflicht zur Verschwiegenheit, die durch die Strafbewehrung von Verstößen sowie durch Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte und Beschlagnahmeverbote flankiert wird, das ebenso in Teilen strafbewehrte Verbot angesprochen, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO), sowie ferner die Pflicht, keine die berufliche Unabhängigkeit gefährdenden Bindungen einzugehen (§ 43a Abs. 1 BRAO).

52

bb) Um den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlziele auf vernünftigen Erwägungen beruhen (stRspr; vgl. nur BVerfGE 117, 163 <182>; 123, 186 <238> m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier schon mit Blick auf das den geschilderten Einzelzwecken übergeordnete Allgemeininteresse an einer funktionierenden Rechtspflege zu bejahen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können ihre Aufgaben der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten nur dann sachgerecht erfüllen, wenn zwischen ihnen und den Mandanten ein Vertrauensverhältnis besteht. Damit sich ein solches Vertrauen einstellen kann und erhalten bleibt, sind die anwaltlichen Grundpflichten zu beachten. Über den Schutz des individuellen Mandatsverhältnisses hinaus dient die Vorschrift aber auch dem Gemeinwohl in Gestalt einer funktionierenden Rechtspflege, die insbesondere auf die Geradlinigkeit anwaltlicher Berufsausübung angewiesen ist (vgl. BVerfGE 108, 150 <161>).

53

c) Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass ein grundrechtseinschränkendes Gesetz geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, um den vom Gesetzgeber erstrebten Zweck zu erreichen. In diesem Sinne geeignet ist ein Gesetz, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (stRspr; vgl. nur BVerfGE 30, 292 <316>; 67, 157 <173, 176>). Angemessen ist eine gesetzliche Regelung schließlich dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (stRspr; vgl. nur BVerfGE 51, 193 <208>; 83, 1 <19>).

54

aa) Für das vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellte Ziel der Sicherstellung der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung (<1>) ist das Sozietätsverbot mit Ärzten und Apothekern in weiten Bereichen nicht erforderlich (<2>), während sich im Übrigen der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit als unangemessen erweist (<3>). Auch zum Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit durch die flankierenden Rechte zur Zeugnisverweigerung (<4>), durch die Beschlagnahmeverbote (<5>) und durch die Beschränkung weiterer Ermittlungsmaßnahmen (<6>) fehlt es teilweise schon an der Erforderlichkeit, im Übrigen aber jedenfalls an der Angemessenheit des Eingriffs in die freie Berufsausübung.

55

(1) Die Verpflichtung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Verschwiegenheit zählt nach § 43a Abs. 2 BRAO zu den ihren Beruf prägenden Pflichten (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte, BTDrucks 12/4993, S. 27). Diese Pflicht ist Grundlage des notwendigen Vertrauensverhältnisses zum Mandanten und bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Anwaltsberufs bekanntgeworden ist (§ 43a Abs. 2 Satz 2 BRAO). Die Einhaltung der anwaltlichen Pflicht zur Verschwiegenheit ist nach Maßgabe des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbewehrt.

56

Bei der beruflichen Zusammenarbeit mit anderen Personen erweitert sich zwangsläufig der Kreis derjenigen, die von Umständen erfahren oder zumindest Kenntnis erlangen können, hinsichtlich derer anwaltliche Verschwiegenheit einzuhalten ist. Die damit verbundenen Gefahren für die Wahrung der Verschwiegenheit mögen gering erscheinen, soweit sich die gemeinsame Berufsausübung auf Angehörige des Anwaltsberufs beschränkt. Bei einer berufsübergreifenden Zusammenarbeit kann das Geheimhaltungsinteresse der Mandanten wegen der selbst für Freie Berufe nicht zwingend gleich strengen und auf jeweils andere Aspekte gerichteten Verpflichtungen zur Verschwiegenheit indessen stärker gefährdet sein. Angesichts dieser spezifischen Gefährdungen der Mandanteninteressen, die sich aus der Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit anderen Berufen ergeben können, ist der Gesetzgeber grundsätzlich nicht gehindert, solche Berufe von der gemeinschaftlichen Ausübung auszuschließen, für die ein ausreichendes Maß an Verschwiegenheit nicht gesichert erscheint. Diesem Ansatz folgend hat der Gesetzgeber nur bei den in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Berufen solche Defizite der jeweiligen Verschwiegenheitspflichten nicht zugrunde gelegt und sie daher als sozietätsfähig zugelassen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte, BTDrucks 12/4993, S. 34 für die Bürogemeinschaft).

57

(2) Der hiernach erfolgte Ausschluss von Ärzten und Apothekern aus dem Kreis der sozietätsfähigen Berufe ist jedoch regelmäßig schon nicht erforderlich, um das Geheimhaltungsinteresse der Mandanten zu sichern, und vermag in einer Vielzahl von Fällen den Eingriff in die Berufsfreiheit nicht zu rechtfertigen.

58

(a) Ein Rechtsanwalt verletzt nicht schon durch die Weitergabe mandatsrelevanter Informationen an seine nichtanwaltlichen Partner die berufliche Verschwiegenheitspflicht. Die Unterrichtung der nichtanwaltlichen Partner wird im Gegenteil bei einer interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaft geradezu vorausgesetzt, ist sie doch den Mandanten bekannt und von ihnen im Zweifel - wegen der Vorteile einer Bearbeitung durch interprofessionell verbundene Berufsträger - auch gewollt. Ein Mandant, der eine interprofessionelle Sozietät mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, wird regelmäßig nicht nur damit einverstanden sein, sondern sogar erwarten, dass sein Anliegen nicht nur durch die anwaltlichen Partner, sondern bei Bedarf berufsübergreifend von mehreren Angehörigen unterschiedlicher Berufsgruppen besprochen und betreut wird.

59

(b) Aber auch zum Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit vor einer Offenbarung von Kenntnissen an außenstehende Dritte ist ein Sozietätsverbot für eine Partnerschaft zwischen Anwälten und Ärzten oder Apothekern zumindest in weiten Bereichen nicht erforderlich.

60

(aa) Aufgrund der für sie maßgeblichen Regelungen sind auch Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker gleich den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet. Auch die unbefugte Offenbarung eines fremden Geheimnisses ist gemäß dem Katalog des § 203 Abs. 1 StGB nicht nur für die unter Nr. 3 genannten Rechtsanwälte, sondern in gleicher Weise nach Nr. 1 für Ärzte und Apotheker strafbar. Zudem schreibt hier die maßgebliche Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Bayern - in Übereinstimmung mit der Muster-Berufsordnung und inhaltsgleichen Bestimmungen in den anderen Ländern - unter § 9 Abs. 1 Satz 1 BOÄ vor, dass die Ärztin oder der Arzt über das, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, - auch über den Tod des Patienten hinaus - zu schweigen haben.

61

Gerichtet ist die Verschwiegenheitspflicht an Ärztinnen und Ärzte. Diese Berufsbezeichnung dürfen nach Maßgabe des § 2a der Bundesärzteordnung (BÄO) nur solche Berufsträger führen, die als Ärztinnen und Ärzte approbiert oder nach § 2 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 BÄO zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt sind. Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes setzt nicht voraus, dass die Heilkunde in Form der Heilbehandlung am Menschen ausgeübt wird, sondern umfasst die gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit der Ärztin oder des Arztes für Patientinnen und Patienten in gleicher Weise. Dies folgt aus der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden und damit für den Senat maßgeblichen Rechtsprechung der Fachgerichte (vgl. BGHZ 40, 288 <293 f.>; BGHSt 38, 369 <370>), die auch dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt.

62

Die ärztliche Schweigepflicht gilt umfassend für alle nicht allgemein bekannten Tatsachen, die dem Berufsträger in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut oder sonst bekannt werden (vgl. Sobotta, in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 9 MBO Rn. 2; Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 9 MBO Rn. 2; Lippert, in: Ratzel/Lippert, MBO, 6. Aufl. 2015, § 9 Rn. 4). Sie schützt die Gesamtheit der Angaben des Patienten über seine persönliche, familiäre, wirtschaftliche, berufliche, finanzielle, kulturelle und sonstige soziale Situation sowie seine darüber preisgegebenen Ansichten und Reflexionen. Anknüpfungspunkt der Schweigepflicht ist, dass die jeweiligen Informationen dem Arzt gerade als solchem, also in gewolltem oder zumindest faktischem Bezug zu seiner Berufsausübung zugänglich gemacht worden sind. Rein private, bei gesellschaftlicher Gelegenheit in Erfahrung gebrachte Daten unterfallen hingegen nicht der ärztlichen Schweigepflicht (vgl. Katzenmeier, in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 7. Aufl. 2015, S. 307 Rn. 12).

63

Geschützt sind danach nicht nur persönliche, private oder intime Umstände, sondern auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Patientinnen und Patienten. Insoweit ist wiederum allein die berufsbezogene Kenntnisnahme maßgeblich, die auch aus der gemeinsamen Berufsausübung mit dem Anwaltssozius entstehen kann. Da eine berufsspezifische Konnexität nicht voraussetzt, dass ein Umstand unmittelbar vom Mandanten anvertraut oder offenbart wird, reicht es zur Begründung seiner Verschwiegenheitspflicht aus, wenn die Ärztin oder der Arzt ihr Wissen nicht direkt erlangen, sondern über ihre anwaltlichen Partner bei der beruflichen Zusammenarbeit.

64

(bb) Für die berufliche Verschwiegenheitspflicht von Apothekerinnen und Apothekern gilt all dies entsprechend.

65

Für Bayern regelt § 14 Abs. 1 Satz 1 BOA, dass Apothekerinnen und Apotheker "zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet" sind, die ihnen "in Ausübung" ihres Berufes bekannt werden. Weitgehend damit übereinstimmende Vorschriften finden sich der Sache nach in den Berufsordnungen der anderen Länder. Die Verschwiegenheitspflicht ist wiederum an den Beruf, hier an die berufliche Tätigkeit als Apothekerin oder Apotheker, geknüpft. Auch hier ist der Tätigkeitsbereich weit gefasst; denn nach § 2 Abs. 3 der Bundes-Apothekerordnung (im Folgenden: BApO) ist die Ausübung des Apothekerberufs - der grundsätzlich die Approbation nach § 3 BApO erfordert - nicht auf die Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln beschränkt, sondern umfasst jede Form einer pharmazeutischen Tätigkeit. Auch wenn in einer interprofessionellen Partnerschaft keine Apotheke betrieben wird - und nach dem einschlägigen Berufsrecht auch nicht betrieben werden darf -, bleiben danach für eine berufliche Tätigkeit als Apothekerin oder Apotheker im Rahmen einer Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten genügend Felder, wie etwa bei der pharmazeutischen Beratung aus Anlass von Haftungsmandaten.

66

Für Gegenstand und Umfang der Verschwiegenheitspflicht ist - nicht anders als bei ärztlicher Tätigkeit - auch für Apothekerinnen und Apotheker das Anvertrauen oder Bekanntwerden von Umständen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit maßgeblich. Ist in diesem Sinne die berufsspezifische Konnexität gegeben, so haben Apotheker bei gemeinsamer Berufsausübung mit Rechtsanwälten insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ebenso berufliche Verschwiegenheit zu wahren wie über Umstände des Auftraggebers, die ihnen nicht direkt, sondern mittelbar über die anwaltlichen Partner bei der beruflichen Zusammenarbeit anvertraut werden.

67

(3) Soweit ein nichtanwaltlicher Partner im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Anwaltspartners Kenntnisse erlangt, die ihm nicht bei der Berufsausübung als Arzt oder Apotheker anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, besteht für ihn zwar keine eigene berufliche Verschwiegenheitspflicht. Gleichwohl ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht mehr gewahrt, wenn das Sozietätsverbot aus § 59a BRAO allein darauf gestützt wird.

68

(a) Der Eingriff in die freie Berufsausübung durch das Sozietätsverbot hat erhebliches Gewicht. Gerade bei der Einschränkung der Zusammenarbeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit anderen Berufen zeigt sich dies in besonderem Maße; denn die begrenzte Überschaubarkeit und zunehmende Komplexität moderner Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse haben zur Folge, dass Rechtsfragen oft nicht ohne professionellen Sachverstand aus anderen Berufen ausreichend beantwortet werden können und die Nachfrage nach kombinierten interprofessionellen Dienstleistungen wächst. Für eine qualifizierte Beratung und Vertretung der Rechtsuchenden, aber auch für den wirtschaftlichen Erfolg einer Anwaltskanzlei kann es daher entscheidend sein, anwaltliche Hilfe in spezialisierten Bereichen anzubieten und sich mit Angehörigen hierfür geeigneter Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenzuschließen. Im Unterschied zu einer Zusammenarbeit nur in konkreten einzelnen Fällen ermöglicht ein solch dauerhafter Zusammenschluss eine gemeinsame Außendarstellung und damit auch Vorteile beim Angebot der berufsübergreifenden Leistungen. Dass hierbei auch wirtschaftliche Ziele Bedeutung erlangen, schmälert das Gewicht des Eingriffs eines an die Rechtsanwaltschaft gerichteten Sozietätsverbots nicht. Als Angehörige eines Freien Berufs tragen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das volle wirtschaftliche Risiko ihrer beruflichen Tätigkeit, so dass kommerzielles Denken mit dem Anwaltsberuf nicht schlechthin unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 117, 163 <183> m.w.N.).

69

(b) Mit dem Interesse derjenigen, die die Leistungen der Sozietät in Anspruch nehmen, an der Wahrung der Verschwiegenheit über ihre persönlichen Umstände oder geschäftlichen Geheimnisse steht dem Eingriff zwar ein schützenswerter Belang von Gewicht gegenüber, den der Gesetzgeber durch grundlegende Verschwiegenheitspflichten, aber auch durch Ausschluss einer beruflichen Zusammenarbeit zu wahren versucht, falls er in einer solchen zusätzliche Gefährdungen der Verschwiegenheit sieht (vgl. oben C. II. 2. c aa <1>). Diese zusätzliche Gefahr ist jedoch gering und kann den erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit im Ergebnis nicht rechtfertigen. Dies entspricht der vom Gesetzgeber für vergleichbare Konstellationen getroffenen Bewertung. Bei den in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Berufen hat der Gesetzgeber solche zusätzlichen Gefährdungen nicht zugrunde gelegt und sie daher für eine gemeinsame Berufsausübung mit Rechtsanwälten zugelassen. Auch bei der Zusammenarbeit mit den hiernach als sozietätsfähig anerkannten Berufen sind aber Situationen nicht ausgeschlossen, in denen der berufsfremde Partner von Umständen Kenntnis erlangt, die zwar der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, nicht aber seiner eigenen beruflichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit insbesondere als Patentanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer unterfallen. So ist etwa denkbar, dass er von Umständen eines Mandanten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des anwaltlichen Partners erfährt, die ihm nicht selbst aufgrund seines Berufes anvertraut wurden. Dass es in dieser Hinsicht an einer Verschwiegenheitspflicht des nichtanwaltlichen Partners fehlt, nimmt die gesetzliche Regelung hin und lässt eine Berufsausübungsgemeinschaft gleichwohl zu. Auf diese Weise trägt die uneingeschränkte Zulassung der genannten Berufe zur gemeinsamen Ausübung auch den grundrechtlich geschützten Interessen der Berufsträger und der Angemessenheit des ihre Berufsfreiheit beschränkenden Sozietätsverbots Rechnung. Dies gilt für die Zusammenarbeit mit Ärzten und Apothekern genauso wie für die Zusammenarbeit mit den in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Berufen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Gefährdungspotential bei der Zusammenarbeit mit Ärzten und Apothekern höher wäre.

70

(c) Es kommt hinzu, dass für die Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit von einer Beachtung der weiteren berufsrechtlichen Pflichten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 30 Satz 1, § 33 BORA ausgegangen werden kann. Hiernach ist bei Verbindung zu einer gemeinschaftlichen Berufsausübung zunächst gemäß § 30 Satz 1 BORA dafür Sorge zu tragen, dass auch die berufsfremden Partner das anwaltliche Berufsrecht beachten. Nach § 33 Abs. 2 BORA ist bei einer solchen beruflichen Zusammenarbeit ferner zu gewährleisten, dass die Regeln der Berufsordnung, zu denen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 2 BORA zählt, auch "von der Organisation" eingehalten werden. Somit kann nicht nur aus § 30 Satz 1 BORA die Verpflichtung hergeleitet werden, den nichtanwaltlichen Partner etwa vertraglich an die Bestimmungen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht zu binden (vgl. Scharmer, in: Hartung, BORA/FAO, 5. Aufl. 2012, § 30 BORA Rn. 23; Henssler, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl. 2014, § 30 BORA Rn. 5; vgl. auch Brüggemann, in: Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Aufl. 2016, § 30 BORA Rn. 3 f.). Vielmehr verpflichtet § 33 Abs. 2 BORA auch dazu, aktiv Einfluss auf das kollektive Verhalten der Partnerschaft zu nehmen, um Verstöße gegen die Berufsordnung und damit gegen die dort geregelte Verschwiegenheitspflicht (§ 2 BORA) zu verhindern (vgl. Henssler, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl. 2014, § 33 BORA Rn. 13; Scharmer, in: Hartung, BORA/FAO, 5. Aufl. 2012, § 33 BORA Rn. 28; Bormann, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 59a BRAO/§ 33 BORA Rn. 11). Auf dieser Grundlage können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte daher gehalten sein, an die Partnerschaft gerichtete Mandate, bei denen sie die Verletzung ihrer eigenen Verschwiegenheitspflicht durch den nichtanwaltlichen Partner befürchten müssen, abzulehnen. Die rechtliche Möglichkeit hierzu kann ihnen selbst der Partnerschaftsvertrag nicht entziehen; denn durch die zwingende Regelung in § 6 PartGG ist die Gestaltungsfreiheit der Partner insoweit eingeschränkt, als sich der Partnerschaftsvertrag zu den berufsrechtlichen Pflichten jedes einzelnen Partners nicht in Widerspruch setzen darf (vgl. Hirtz, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 6 PartGG Rn. 2).

71

(4) Zur Sicherung der anwaltlichen Zeugnisverweigerungsrechte () ist ein Verbot einer Partnerschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ebenfalls weitgehend nicht erforderlich (), zumindest aber unangemessen ().

72

(a) Das Recht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, in gerichtlichen Verfahren das Zeugnis verweigern zu dürfen, dient flankierend dem Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Mandanten und dem darauf gestützten Vertrauensverhältnis (vgl. BVerfGE 38, 312 <323>). Regelungen hierzu finden sich in den einschlägigen Verfahrensordnungen. So sind Rechtsanwälte in Strafverfahren gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO berechtigt, über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwalt anvertraut oder bekannt geworden ist, das Zeugnis zu verweigern. Im Zivilprozess und aufgrund des Generalverweises in § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren folgt ein entsprechendes Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Ferner verweisen § 98 VwGO für das Verwaltungsstreitverfahren und § 118 SGG für die Sozialgerichtsbarkeit jeweils auf § 383 ZPO, während vor den Finanzgerichten § 84 Abs. 1 FGO in Verbindung mit § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO ein inhaltsgleiches Zeugnisverweigerungsrecht gibt.

73

(b) Die Erforderlichkeit eines Sozietätsverbots kann auf die Notwendigkeit der Sicherung der anwaltlichen Zeugnisverweigerungsrechte jedoch nicht gestützt werden, weil nach den genannten Bestimmungen auch Ärzte und Apotheker ein eigenes Recht zur Zeugnisverweigerung beanspruchen können. Sie sind ebenfalls in die dort normierten Kataloge der aussageverweigerungsberechtigten Berufe aufgenommen. Das Zeugnisverweigerungsrecht der Ärztinnen und Ärzte umfasst dabei alle Erkenntnisse, die sie bei der Untersuchung oder Heilbehandlung erlangt haben. Dies ist nicht in einem engen Sinne zu verstehen und steht daher einem Zeugnisverweigerungsrecht bei Tätigwerden als medizinischer Gutachter, wie es bei einer Berufsausübungsgemeinschaft mit Rechtsanwälten typisch sein wird, nicht entgegen. Nach der insoweit maßgeblichen fachgerichtlichen Rechtsprechung, die keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, ist vielmehr auch der nur gutachterlich tätig gewordene Arzt nicht nur gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbewehrt zur Verschwiegenheit verpflichtet, vielmehr wird ihm auch ein korrespondierendes Zeugnisverweigerungsrecht zuerkannt (vgl. BGHSt 38, 369 <370>). Entsprechendes gilt für Apothekerinnen und Apotheker, die ebenfalls hinsichtlich aller Informationen, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, zeugnisverweigerungsberechtigt sind (vgl. Huber, in: BeckOK StPO, Stand: 1. September 2015, § 53 Rn. 15; Senge, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 53 Rn. 17).

74

(c) Sollten sich gleichwohl in einzelnen Fällen Situationen ergeben, in denen das Zeugnisverweigerungsrecht des nichtanwaltlichen Partners hinter dem des Rechtsanwalts zurückbleibt, so ist die mit dem dann reduzierten Schutz der Verschwiegenheit verbundene Gefahr gering und unterscheidet sich wiederum nicht von dem, das der Gesetzgeber für die von ihm bereits als sozietätsfähig zugelassenen Berufe hinnimmt. Auch bei diesen können Beeinträchtigungen der Geheimhaltungsinteressen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Demgemäß ist ein an Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker gerichtetes Sozietätsverbot zumindest unangemessen.

75

Im Übrigen ist auch in solcher Konstellation ein Zeugnisverweigerungsrecht des nichtanwaltlichen Partners - ungeachtet seines eigenen Berufes - aufgrund des § 53a StPO möglich. Danach können neben den in § 53 StPO genannten Berufsgeheimnisträgern auch deren Gehilfen das Zeugnis verweigern. Ist die zivilprozessuale Regelung des § 383 ZPO maßgeblich, so schließt das Zeugnisverweigerungsrecht die Mitarbeiter der genannten Berufsträger ebenfalls ein (vgl. RGZ 54, 360 <361>). Bei Anwendung namentlich des § 53a StPO sieht die - auch hier maßgebliche - fachgerichtliche Rechtsprechung als Gehilfen alle Personen an, die eine in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung des Geheimnisträgers stehende Tätigkeit ausüben (vgl. Senge, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 53a Rn. 2); ein soziales Abhängigkeitsverhältnis ist für die Gehilfenstellung nicht erforderlich (vgl. Huber, in: BeckOK StPO, Stand: 1. September 2015, § 53a Rn. 2). Über die Regelungen in den §§ 53, 53a StPO können mithin alle Gesellschafter einer interprofessionellen Partnerschaft wie der anwaltliche Berufsträger umfassend zeugnisverweigerungsberechtigt sein.

76

(5) Auch die Sicherung der strafprozessualen Beschlagnahmeverbote, die ebenfalls dem Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Mandant und Rechtsanwalt dienen (vgl. BVerfGE 113, 29 <54 f.>), macht ein Verbot der Partnerschaft mit Ärzten und Apothekern nicht erforderlich. Der Schutz dieser Berufsgruppen vor einer Beschlagnahme bleibt nicht hinter dem Schutz zurück, den Rechtsanwälte beanspruchen können. Vielmehr knüpft § 97 StPO die Untersagung der Beschlagnahme an das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b StPO und ist daher sowohl auf Rechtsanwälte als auch auf Ärzte und Apotheker anwendbar. Auf dem Wege der Beschlagnahme kann daher eine Gefährdung ihrer Verschwiegenheit für keinen der Berufsträger drohen, der an der interprofessionellen Zusammenarbeit beteiligt ist. Gegenstände, die sich im Gewahrsam der Kanzlei des anwaltlichen Partners befinden, sind zudem auch dann vor einem staatlichen Zugriff geschützt, wenn der nichtanwaltliche Sozius an ihnen unmittelbaren Besitz hat; denn nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung der Fachgerichte verlangt § 97 StPO keinen Alleingewahrsam des Geheimnisträgers (vgl. BGHSt 19, 374; 25, 168 <169>; LG Aachen, MDR 1981, S. 603). Damit fallen Aufzeichnungen sowie sonstige Gegenstände, auf die sich das Beschlagnahmeverbot erstreckt, unabhängig davon, ob sie sich am Arbeitsplatz des anwaltlichen Partners oder des mit ihm beruflich assoziierten Arztes oder Apothekers befinden, unter den Schutz des § 97 StPO.

77

(6) Unterschiede im Schutzniveau, die das Geheimhaltungsinteresse der Mandantinnen und Mandanten berühren können, sind zwar bei Ermittlungsmaßnahmen im repressiven Bereich der Strafverfolgung und im präventiven Bereich der Gefahrenabwehr sowie bei der Straftatenverhütung zu verzeichnen (). Hierauf lässt sich indessen kein Sozietätsverbot stützen, das sich in den Grenzen eines angemessenen Eingriffs in die freie Berufsausübung hält ().

78

(a) Nach § 160a Abs. 1 StPO sind Ermittlungsmaßnahmen gegen eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese das Zeugnis verweigern dürften, schlechthin unzulässig. Zudem genießen Rechtsanwälte im präventiven Bereich wenigstens bei einer Mandatierung als Strafverteidiger absoluten und im Übrigen relativen Schutz nach § 20u des Bundeskriminalamtgesetzes. Zugunsten der Anwaltschaft besteht mithin jedenfalls im Anwendungsbereich des Strafprozessrechts ein absolutes Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot. Für Ärzte und Apotheker gilt demgegenüber nur ein relatives Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot gemäß § 160a Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Danach sind ihre Berufsgeheimnisse betreffende Ermittlungsmaßnahmen nicht grundsätzlich verboten; der Umstand, dass solche Maßnahmen sich gegen eine zeugnisverweigerungsberechtigte Person richten und dabei voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist allerdings auch hier jedenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Dabei wird die Abwägung bei verständiger Auslegung der Vorschrift nicht dazu genutzt werden dürfen, den gesetzlich gewährleisteten strikten Schutz der Vertraulichkeit aus dem Mandatsverhältnis durch Maßnahmen gegenüber dem Partner zu umgehen. Gleichwohl bleibt damit der Schutz der Vertraulichkeit bei Ärzten und Apothekern hinter dem Schutzniveau bei Rechtsanwälten zurück.

79

(b) Entscheidende Bedeutung für die hier zu prüfende Frage einer zulässigen Begrenzung der sozietätsfähigen Berufe kann der gelockerte Schutz für Ärzte und Apotheker indessen nicht erlangen, weil die daraus resultierenden Gefährdungen zu gering sind. Vielmehr ist eine begrenzte Schwächung der Geheimhaltungsinteressen der Mandanten zugunsten der Berufsfreiheit hinzunehmen. Dies entspricht der vom Gesetzgeber selbst in anderem Zusammenhang getroffenen Einschätzung. Auch die in § 59a Abs. 1 BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe, nämlich Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie - mit Einschränkungen - Anwaltsnotare unterfallen § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO und damit auch nur dem relativen Schutz des § 160a Abs. 2 StPO.

80

Insoweit nimmt der Gesetzgeber mit der Zulassung sozietätsfähiger Berufe in § 59a BRAO eine begrenzte Schwächung der Geheimhaltungsinteressen der Mandanten zugunsten der Berufsfreiheit ebenfalls hin. Auf einen weitergehenden Schutz gegen die Offenbarung von Berufsgeheimnissen im Zuge von Ermittlungsmaßnahmen, wie ihn §160a Abs. 1 StPO gewährt, musste der Gesetzgeber bei Einfügung des § 59a Abs. 1 BRAO im Jahr 1994 schon deshalb verzichten, weil § 160a Abs. 1 StPO erst im Jahr 2008 Gesetz geworden ist (Art. 1 Nr. 13a des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007, BGBl I S. 3198). Umgekehrt war zum Zeitpunkt der Einfügung des § 160a Abs. 1 StPO die Problematik namentlich des Verschwiegenheitsschutzes bei interprofessionellen Sozietäten allerdings bekannt. Dennoch wurden die in § 59a Abs. 1 BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe nicht in den Kreis der von § 160a Abs. 1 StPO geschützten Personen aufgenommen, zumal in der ursprünglichen Fassung der Vorschrift noch nicht der Rechtsanwalt, sondern lediglich der Strafverteidiger von § 160a Abs. 1 StPO erfasst wurde.

81

Diese Einschätzung des Gefährdungspotentials und die auf dieser Grundlage erfolgte Berücksichtigung gegenläufiger Interessen an einer interprofessionellen Zusammenarbeit trifft auf die als sozietätsfähig zugelassenen Berufe einerseits und Ärzte sowie Apotheker andererseits gleichermaßen zu. Insbesondere sind keine unterschiedlichen Gefährdungspotentiale wegen strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen erkennbar. Signifikante Unterschiede in der Betroffenheit von Ermittlungsmaßnahmen sind zwischen beiden Berufsgruppen nicht auszumachen.

82

bb) Zur Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit mag sich ein Sozietätsverbot, das Partnerschaftsgesellschaften zwischen Rechtsanwälten und Ärzten oder Apothekern entgegensteht, noch als erforderlich darstellen (<1>); auch hier ist aber jedenfalls die Angemessenheit angesichts des vom Gesetzgeber bestimmten Schutzniveaus nicht mehr gewahrt (<2>).

83

(1) Die Achtung ihrer beruflichen Unabhängigkeit garantiert den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten rechtliche und tatsächliche Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 87, 287 <326>). Mit dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit verfolgt der Gesetzgeber mit Blick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege einen legitimen Zweck (BVerfGE 117, 163 <182>). Die Wahrung der Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden (§ 3 Abs. 1 BRAO) durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen können (BVerfGE 117, 163<182>; 135, 90 <113 Rn. 62>). Anwaltliche Unabhängigkeit ist nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch im Verhältnis zu Sozien und anderen Dritten zu wahren (vgl. BVerfGE 135, 90 <113 Rn. 62>). Demgemäß ist es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten durch § 43a Abs. 1 BRAO untersagt, sich auch durch Gesellschaftsverträge rechtlichen Bindungen zu unterwerfen, durch deren Ausgestaltung die anwaltliche Unabhängigkeit gefährdet wird (vgl. BVerfGE 135, 90 <118 Rn. 76>).

84

Bei der Zusammenarbeit mehrerer Berufsträger lassen sich Beeinträchtigungen der beruflichen Unabhängigkeit der einzelnen Partner etwa wegen der Rücksichtnahme auf die Belange anderer zur Vermeidung oder Lösung von Interessenskonflikten oder auch aufgrund entstehender Machtstrukturen nie völlig ausschließen. Die Annahme des Gesetzgebers, insoweit gelte es einer Gefährdung der Unabhängigkeit zu begegnen, ist daher plausibel und nicht zu beanstanden. Allerdings erscheint die Gefahr in der konkreten Konstellation einer Partnerschaft vergleichsweise gering. Die Verpflichtung zu beruflicher Unabhängigkeit ist nicht auf die Rechtsanwaltschaft beschränkt, sondern ein wesentliches Kennzeichen aller Freien Berufe. Insbesondere bestimmt § 1 Abs. 2 Satz 1 PartGG, dass die Freien Berufe "im allgemeinen … die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art … zum Inhalt" haben. Dem trägt nicht nur für die bayerische Ärzteschaft § 30 BOÄ Rechnung; vielmehr finden sich in den Berufsordnungen der anderen Landesärztekammern Regelungen, die entsprechend der Muster-Berufsordnung überwiegend wortgleich oder im Übrigen jedenfalls der Sache nach vorschreiben, dass Ärztinnen und Ärzte in allen vertraglichen und sonst beruflichen Beziehungen zu Dritten ihre ärztliche Unabhängigkeit für die Behandlung der Patientinnen und Patienten zu wahren haben. Ähnlich verpflichtende Regelungen zur Wahrung der beruflichen Unabhängigkeit gelten für Apothekerinnen und Apotheker nach den Berufsordnungen der jeweiligen Apothekerkammern. So wird etwa für Apothekerinnen und Apotheker in Bayern durch §§ 7, 12 und 13 BOA die Unabhängigkeit ihrer heilberuflichen Entscheidungen besonders normiert. Verstöße gegen diese Pflichten unterliegen - wie auch für die Anwaltschaft nach § 113 BRAO - der berufsgerichtlichen Ahndung gemäß den Heilberufsgesetzen der Länder. Ungeachtet dieser flankierenden Sanktionsbestimmungen beruht die Konzeption des jeweiligen Berufsrechts ohnehin nicht auf der Annahme, dass eine situationsgebundene Gelegenheit zur Pflichtverletzung im Regelfall zu einem pflichtwidrigen Handeln führt, sondern darauf, dass sich die Berufsträger - namentlich Ärzte und Apotheker nicht anders als Rechtsanwälte - grundsätzlich rechtstreu verhalten (vgl. BVerfGE 108, 150 <163>).

85

(2) Hiernach sind die Gefahren, die mit jeder gemeinsamen Berufsausübung für die Unabhängigkeit einzelner Berufsträger verbunden sind, zu gering, als dass das Sozietätsverbot angemessen wäre. Dass mit der gemeinsamen Berufsausübung gewisse Gefahren für die Unabhängigkeit der einzelnen Berufsträger einhergehen, ist im Übrigen keine Besonderheit einer interprofessionellen Kooperation, sondern gilt nicht weniger für monoprofessionelle Berufsausübungsgemeinschaften unter Rechtsanwälten (vgl. Hellwig, AnwBl. 2014, S. 606 <609>). Aber diese wurden vom Gesetzgeber nicht nur ausdrücklich erlaubt, sondern auch um die Zusammenarbeit mit den weiteren nach § 59a Abs. 1 BRAO als sozietätsfähig anerkannten Berufen insbesondere der Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erweitert. Für all diese Berufe hat der Gesetzgeber also das mit gemeinsamer Ausübung verbundene Risiko einer Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit hingenommen. Auch insoweit wurde ein Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse an einer funktionierenden Rechtspflege und der Berufsfreiheit gefunden. Die zugrunde liegende Einschätzung trifft wiederum für den vorliegenden Fall einer Partnerschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten oder Apothekern gleichermaßen zu. Der Ausschluss einer solchen beruflichen Zusammenarbeit wäre nur dann angemessen und den Berufsträgern zumutbar, wenn es für eine hier abweichende Gewichtung der betroffenen Rechtsgüter hinreichende Gründe gäbe. Daran fehlt es jedoch nicht nur mit Blick auf die Sicherung der beruflichen Verschwiegenheit (vgl. oben C. II. 2. c aa <3>), sondern auch für die maßgebliche Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit.

86

(a) Dies gilt zunächst mit Blick auf die im konkreten Fall betroffenen Berufe. Im Vergleich zu den nach § 59a BRAO zulässigen Konstellationen der gemeinsamen Berufsausübung bietet die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern kein entscheidend erhöhtes Gefährdungspotential für die anwaltliche Unabhängigkeit. Zwar fehlt es hier im Unterschied zu den sozietätsfähigen Berufen an der Gemeinsamkeit einer im weitesten Sinne wirtschaftlichen oder wirtschaftsrechtlichen Beratung; dies lässt jedoch keinen plausiblen Grund für einen gesteigerten Schutzbedarf zugunsten der anwaltlichen Unabhängigkeit erkennen. Im Gegenteil spricht das grundlegend andere, im Heil- und Gesundheitswesen liegende Tätigkeitsfeld der Ärzte und Apotheker eher dafür, dass diese schon wegen ihrer beruflichen Distanz zu rechtlichen Fragestellungen die Unabhängigkeit des anwaltlichen Partners stärker respektieren werden.

87

(b) Eine stärkere Gefährdung der Unabhängigkeit folgt auch nicht aus der hier in Frage stehenden Organisationsform. Es mag ein grundsätzliches Problem darin gesehen werden, dass Berufsfremde aus weiteren, völlig anderen Tätigkeitsfeldern in interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaften zu Entscheidungsträgern der Sozietät werden und damit die rechtliche und tatsächliche Handlungsfreiheit der anwaltlichen Partner einschränken könnten. Diese Befürchtung vermag vorliegend jedoch den Ausschluss von Ärzten und Apothekern aus dem Kreis der sozietätsfähigen Berufe nach § 59a BRAO nicht zu rechtfertigen. Das folgt aus den besonderen Vorschriften für die - hier allein zu erörternde - Partnerschaftsgesellschaft. Die Berufsausübung in einer solchen Gesellschaft kann den jeweiligen Berufsträger nach § 6 Abs. 1 PartGG nicht von seinen berufsrechtlichen Pflichten befreien (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften und zur Änderung anderer Gesetze, BTDrucks 12/6152, S. 15), so dass der anwaltliche Partner weiterhin seiner beruflichen Unabhängigkeit verpflichtet bleibt. Diese berufsrechtlichen Bindungen des Rechtsanwalts können seine Partner nicht übergehen. Denn der Grundsatz der Selbstorganschaft ist, ungeachtet der Möglichkeiten, die aufgrund der Vertragsfreiheit insbesondere für die Gestaltung des Innenverhältnisses ansonsten eröffnet sind, bei der Partnerschaftsgesellschaft aufgrund der zwingenden Regelung in § 6 Abs. 2 PartGG entscheidend gestärkt (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften und zur Änderung anderer Gesetze, a.a.O.). Hiernach kann die Geschäftsführungsbefugnis des einzelnen Partners insoweit nicht beschränkt werden, als seine Berufsausübung betroffen ist. Sichergestellt ist damit zumindest, dass berufsfremde Partner die anwaltliche Berufstätigkeit nicht im Rahmen der Geschäftsführung beeinflussen können.

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(c) Ohnehin sind ungeachtet der gewählten gesellschaftsrechtlichen Form bei einer beruflichen Zusammenarbeit die bereits erwähnten satzungsrechtlichen Sicherungen (vgl. oben C. II. 2. c aa <3>) auch für die anwaltliche Unabhängigkeit zu beachten. So darf sich ein Rechtsanwalt gemäß § 30 Satz 1 BORA mit Angehörigen anderer Berufe nur dann zu einer gemeinschaftlichen Berufsausübung verbinden, wenn diese bei ihrer Tätigkeit das anwaltliche Berufsrecht beachten. Da die Angehörigen anderer Berufe nicht unmittelbar Normadressaten der Berufsordnung der Rechtsanwälte und damit des anwaltlichen Berufsrechts sind, wird die Vorschrift überwiegend - und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - so verstanden, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, seine nichtanwaltlichen Partner anzuhalten, dass diese bei ihrer Tätigkeit in der Berufsausübungsgemeinschaft das anwaltliche Berufsrecht beachten (Scharmer, in: Hartung, BORA/FAO, 5. Aufl. 2012, § 30 BORA Rn. 23; Brüggemann, in: Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Aufl. 2016, § 30 BORA Rn. 3; Henssler, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl. 2014, § 30 BORA Rn. 5). Lassen sich die nichtanwaltlichen Partner hierauf nicht ein, so darf der Rechtsanwalt die Partnerschaft nicht eingehen oder fortsetzen, ohne seine berufsrechtlichen Pflichten zu verletzen und deshalb Sanktionen befürchten zu müssen.

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Daneben bestimmt § 33 Abs. 2 BORA, dass jeder Rechtsanwalt bei beruflicher Zusammenarbeit "gleich in welcher Form" zu gewährleisten hat, dass die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte auch von der damit geschaffenen "Organisation" eingehalten werden. Die Vorschrift verpflichtet zwar anders als § 30 BORA nicht zum Unterlassen des Beitritts oder zum Austritt aus einer Berufsausübungsgemeinschaft, der anwaltliche Partner hat aber aufgrund des § 33 Abs. 2 BORA das ihm Mögliche zu tun, um berufswidriges Verhalten der Berufsausübungsgemeinschaft zu beenden. Hierzu zählt auch die Verpflichtung, sich gegen Beeinträchtigungen seiner anwaltlichen Unabhängigkeit gegenüber seinen Partnern aktiv zur Wehr zu setzen.

90

cc) Ein Sozietätsverbot, das Partnerschaftsgesellschaften zwischen Rechtsanwälten und Ärzten oder Apothekern hindert, erfüllt schließlich auch dann nicht die Anforderungen an einen im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessenen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung, wenn mit ihm das Ziel verfolgt wird, die Geradlinigkeit anwaltlicher Tätigkeit zu wahren, also Interessenkonflikte zu vermeiden.

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(1) Gemäß § 43a Abs. 4 BRAO und nach näherer Maßgabe des § 3 BORA ist es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten untersagt, widerstreitende Interessen zu vertreten. Strafrechtlich abgesichert ist dieses Verbot in wesentlichen Teilen durch die Strafbarkeit des Parteiverrats nach § 356 StGB. Normzweck der Regelungen ist die Wahrung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant sowie die Sicherung der Stellung des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Sachwalters im Dienste der Rechtsuchenden (vgl. BVerfGE 108, 150 <160 f.>). Damit dient die Geradlinigkeit anwaltlicher Interessenvertretung auch dem übergeordneten Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege.

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Entsprechende Bestimmungen finden sich in den Berufsordnungen für Ärzte und Apotheker nicht. Der Verzicht auf vergleichbare Regelungen erscheint nachvollziehbar, weil Ärzte und Apotheker bei Ausübung ihrer Berufe typischerweise nicht im Interesse ihrer Patienten in ein Gegnerverhältnis zu Dritten geraten. Auch die Täterqualifikation der Strafvorschrift des § 356 StGB können weder Ärzte noch Apotheker verwirklichen (vgl. etwa Dahs, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2014, § 356 Rn. 12 ff. m.w.N.). Abgesehen von Rechtsanwälten - und den in § 209 BRAO genannten Kammermitgliedern - sind aber auch die in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe nicht zu geradliniger Interessenvertretung gemäß § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA verpflichtet. Zudem können sich allenfalls noch Patentanwälte sowie in dem sehr eingeschränkten Rahmen des § 392 AO auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer wegen Parteiverrats strafbar machen (vgl. etwa Dahs, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2014, § 356 Rn. 19, 21 m.w.N.). Um zu verhindern, dass über die Partner aus sozietätsfähigen Berufen Interessen vertreten werden, die denen des Mandanten zuwiderlaufen, bleibt daher regelmäßig nur der Weg, den anwaltlichen Partner gemäß § 30 Satz 1 BORA zu verpflichten, diese bei der Begründung einer beruflichen Zusammenarbeit vertraglich an die Einhaltung des anwaltlichen Berufsrechts zu binden und damit auch an die Beachtung der Pflicht zur Geradlinigkeit (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA). Hinzu kommt die Verpflichtung des Rechtsanwalts, aufgrund seiner unentziehbaren Befugnisse als Partner (§ 6 Abs. 2 PartGG) gemäß § 33 Abs. 2 BORA zu verhindern, dass durch sozietätsweit wirkende Maßnahmen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen missachtet wird.

93

(2) In dem damit gezogenen engen Rahmen hat es auch der Gesetzgeber bei Zulassung der sozietätsfähigen Berufe durch § 59a Abs. 1 BRAO unter Abwägung und zum Ausgleich mit der grundrechtlich geschützten freien Berufsausübung hingenommen, dass Gefährdungen für die Geradlinigkeit anwaltlicher Tätigkeit durch interprofessionelle Zusammenarbeit nicht völlig auszuschließen sind. Da sich wiederum zeigt, dass bei einer Partnerschaft mit Ärzten und Apothekern im Vergleich zu Angehörigen sozietätsfähiger Berufe keine spezifisch erhöhten Gefährdungen der anwaltlichen Geradlinigkeit auszumachen sind, erweist sich das Sozietätsverbot unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls als unangemessener, den betroffenen Grundrechtsträgern nicht zumutbarer Eingriff in deren Berufsfreiheit.

III.

94

Da sich die Verfassungswidrigkeit des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO bereits aus der Unvereinbarkeit mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit ergibt, bedarf es keiner Entscheidung, ob noch weitere Grundrechte, wie namentlich der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), verletzt sind.

IV.

95

Wegen der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz ist § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO in dem zur Überprüfung stehenden Teil der Regelung für nichtig zu erklären. Dies betrifft das an Rechtsanwälte gerichtete Verbot, sich mit Ärzten und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden.

96

Eine nicht hinnehmbare Regelungslücke (vgl. dazu BVerfGE 128, 326 <404> m.w.N.) entsteht hierdurch nicht. Die teilweise Nichtigkeit der Verbotsnorm bedeutet angesichts der Garantie der freien Berufsausübung nichts anderes als die Zulässigkeit der genannten interprofessionellen Zusammenarbeit, ohne dass hiermit Komplikationen einhergehen würden. Diese Rechtswirkungen der teilweisen Nichtigerklärung schaffen insbesondere keine Unsicherheit über die Rechtslage zulasten der Behörden und der Rechtsunterworfenen. Für den konkreten Fall steht vielmehr außer Frage, dass der gegründeten Partnerschaftsgesellschaft zwischen einem Rechtsanwalt und einer Ärztin und Apothekerin die Eintragung nicht wegen eines Sozietätsverbots verweigert werden darf.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.